Bauausschusses Auszug aus dem Sitzungsbuch der Gemeinde Ainring über die öffentliche Sitzung des
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Auszug aus dem Sitzungsbuch der Gemeinde Ainring über die öffentliche Sitzung des Bauausschusses vom 16.03.2021 im Rathaus - großer Sitzungs- saal 3.3 Neuaufstellung des Bebauungsplanes "Perach" - Behandlung der ein- gegangenen Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffent- lichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Billigung der Planentwürfe und Auslegungsbeschluss -zu diesem TOP wird der beauftragte Stadtplaner Herr Sodomann im Bedarfsfall per Video zugeschaltet- Beschluss-Nr.: 24/2021 anwesend: 8 für: 8 gegen: 0 Beschlussfassung: Vorgang: ANLAGE: Abwägungstabelle „Perach“ Der Bauausschuss fasste am 08.12.2020 den Aufstellungsbeschluss für die Neuaufstel- lung des Bebauungsplanes „Perach“. Planungsziel des neu aufzustellenden Bebauungsplans „Perach“ ist, vorhandene Nach- verdichtungspotentiale auszuschöpfen, ohne den Charakter des Baugebietes als ländlich geprägtes Siedlungsgebiet zu verändern. Dabei sollen vor allem grundflächenschonende Maßnahmen, wie Aufstockungen bisher eingeschossiger Gebäude sowie kleinere Anbau- ten an bestehende Gebäude, ergriffen werden. Hierzu wurden planungs- wie bauordnungsrechtliche Festsetzungen mittels Planzeichen und Satzungstext getroffen, welche die bauliche Entwicklung innerhalb des Geltungsbe- reiches steuern sollen. Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplans „Perach“ soll der Bauverwaltung künftig ein rechtssicheres Instrument an die Hand gegeben werden, mit dem Bauanträge innerhalb des Geltungsbereiches auf ihre Genehmigungsfähigkeit beurteilt werden können. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange fanden in der Zeit vom 13.01.2021 bis zum 15.02.2021 statt. Nach Ende der Auslegungsfrist fragten die Eigentümer der Fl. Nr. 2652/2, Hallerstraße 64a, bei der Gemeinde an ob das Baufenster der Flurnummer entsprechend vergrößert werden kann um ein Mehrgenerationenhaus errichten zu können. Das Baufenster solle nach Osten als auch nach Süden erweitert werden. Der Vorschlag lautet, der Anfrage zuzustimmen und das Baufenster entsprechend zu ver- größern, im Umkehrschluss wird die Fl. Nr. 2652/1 ebenfalls entsprechend angepasst. Die Gemeinde hat sich mit der Situation der Dachaufbauten auseinandergesetzt mit fol- gendem durch die Rechtsanwaltskanzlei erläutertem Ergebnis. Vorschlag: Das Verbot von weiteren Dachaufbauten gehört nach der Auffassung unserer Rechtsan- waltskanzlei Messerschmidt, Herr Rechtsanwalt Engelmann grundsätzlich noch einmal 1
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach geprüft. Die gestalterische Intention ist klar und abwägungstechnisch wäre diese Fest- setzung wohl auch möglich; aus dem Blickwinkel des Eigentumsgrundrechts ist die Rechtsanwaltskanzlei aber vor zu starken gestalterischen Einschränkungen in heteroge- ner Bebauung zurückhaltend eingestellt („in dubio pro libertate“, im Zweifel für die Frei- heit). Kernfrage ist ob die Gemeinde eine Dachgaube wirklich verweigern würde, wenn ein solcher Antrag käme, oder ob wir durch die Festsetzung nicht nur unnötige Genehmi- gungsverfahren bzw. isolierte Befreiungsverfahren produzieren. Die Verwaltung schlägt vor Das Verbot von weiteren Dachaufbauten aus dem Bebauungs- plan „Perach“ lt. der Erläuterung des Herrn Rechtsanwaltes Engelmann zu streichen. Beratung: Gemeinderat Kluba stellt den Antrag die Wandhöhen von 6,30 m auf 6,50 m zu erhöhen. Außerdem soll der Punkt 4.8 Materialien aus den Festsetzungen entfernt werden. Das Gremium kann dem so zustimmen. Bauamtsleiter Fuchs legt spezielle Themen aus der Abwägungstabelle noch einmal klar dar. Speziell erklärt er warum das Baufenster nördlich vom Kindergarten wieder verrin- gert werden müsse, hier wiederspricht der Flächennutzungsplan leider der Darstellung. Des Weiteren wird das nördlichste Grundstück welches in den Bebauungsplan miteinbe- zogen worden wieder herausgenommen, das Landratsamt hat hier die Baublockabgren- zung welche durch die Einbeziehung der Fläche entstünde beanstandet. Beschluss: Es wird beschlossen, die Abwägung wie im Sachvortrag (sh. ebenfalls Anlage Abwä- gungstabelle) vorgetragen vorzunehmen (Abwägungsbeschluss). Die Wandhöhe wird auf 6,50 m erhöht und der Punkt 4.8 Materialien gestrichen. Die überarbeiteten Planentwürfe mit Anlagen in der Fassung vom 16.03.2021 werden gebilligt, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wird beschlossen. Es wird beglaubigt, dass der vorstehende Beschlussauszug aus dem Sitzungsbuch mit dem Original übereinstimmt. Gemeinde Ainring, den 20. Mai 2021 Christina Klinger 2
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach Schreiben AZ. Behörde/Einwender E-Mail Nr. vom 1 15.01.2021 Josef Kaltner josef.kaltner@kfv-bgl.de Kreisbrandrat Hallgrafenstraße 31 83435 Bad Reichenhall 2 19.01.2021 BQ P- Adam Tabea Tabea.Adam@blfd.bayern.de 2021- (LFD) 263- Bayerisches Landesamt für Denkmal- 1_S2 pflege Postfach 10 02 03 80076 München 3 12.01.2021 Britta Hansen netzauskunft@pledoc.de PLEdoc GmbH Gladbecker Straße 404 45326 Essen 4 19.01.2021 Kroiher, Hans-Jürgen Hans-Juergen.Kroiher@bay- Bayernwerk Netz GmbH ernwerke.de Alpenstraße 1 83395 Freilassing 5 18.01.2021 Kometer, Richard Richard.Kometer@adbv- (ADBV FRLS) frls.bayern.de Fürstenweg 19 83395 Freilassing 6 19.01.2021 Markt Teisendorf Theo.Steinbacher@teisen- Bauamt dorf.de Poststraße 14 83317 Teisendorf 7 22.01.2021 Gemeinde Saaldorf-Surheim Claudia.kogoj@saaldorf- Moosweg 2 surheim.de 83416 Saaldorf-Surheim 8 25.01.2021 6102 Gemeinde Piding Florian.schuster@piding.de Thomastraße 2 83451 Piding 9 02.02.2021 Stadt Freilassing kathrin.renner@freilassing.de Münchener Str. 15 83395 Freilassing 10 02.02.2021 Deutsche Telekom Technik GmbH, Christian.Hengstberger@tele- Siemensstr. 20, 84030 Landshut kom.de 11 04.02.2021 Gemeinde Anger albert.mauerer@anger.de Dorfplatz 4 83454 Anger 12 08.02.2021 Wf-mk Energienetze Bayern GmbH & Co. KG Franz.wutz@energienetze- Garchinger Straße 12 bayern.de 83301 Traunreut 3
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach 13 12.01.2021 R 18 BIV, Beethovenstraße 8, 80336 München rohstoff@biv.bayern.de GS 14 15.02.2021 ROB-2- Regierung von Oberbayern Christine.rothut@reg- 8314.2 obb.bayern.de 4_01_B 80534 München GL-1-2- 3 15 15.02.2021 11/II-2- Regionaler Planungsverband Süd- Region18@lra-aoe.de 1-57 ostoberbayern Geschäftsstelle Region 18 Bahnhofstraße 84503 Altötting 16 15.02.2021 AELF- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Ruth.reuter@aelf-ts.bay- TS-SN- Forsten mit Landwirtschaftsschule ern.de 4612-2- Abt. Hauswirtschaft 9-2 Schnepfenluckstraße 10 83278 Traunstein 17 15.02.2021 Gemeinde Ainring Laepple@ainring.de Tiefbauamt Salzburger Straße 48 83404 Ainring 18 12.02.21 8631 Gemeindewerke Ainring thalbauer@ainring.de Salzburger Straße 48 83404 Ainring 19 03.03.2021 BLP Landratsamt Berchtesgadener Land christian.koefler@lra-bgl.de 31/202 1 20 10.02.2021 R1 Erzbischöfliches Ordinariat München, Pastorale-planung@eo- Postfach 33 03 60 muc.de 80063 München 4
Fachliche Stellungnahme des Pla- Behörde/TOB/ Stellungnahme nungsbüros/Stellungnahme der Bau- Beschluss Einwender verwaltung aus Sicht der Brandschutzdienststelle spricht nichts gegen die Neu- Es wird Kenntnis genommen Die Mitteilung wird aufstellung des Bebauungsplans "Perach". zur Kenntnis genom- Das Planungsgebiet liegt innerhalb der 10-minütigen Erreichbarkeit men. Eine Planän- durch die örtliche Feuerwehr. derung ist nicht ver- Die Ausrüstung der örtlichen Feuerwehr ist für die Art der vorhande- anlasst. nen/vorgesehenen Bebauung ausreichend. 1 Kreisbrandrat Die Wasserversorgung wird vermutlich auf Grund des Baubestandes ebenfalls ausreichend sein. Dies bitte ich eigenverantwortlich zu beur- teilen. Sofern sich in der Planung keine wesentlichen Änderungen ergeben, muss ich beim Verfahren nicht erneut beteiligt werden. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denk- Der vorgeschlagene Hinweis wird auf- Der Hinweis: Für Bo- malpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: Boden- genommen deneingriffe jeglicher denkmalpflegerische Belange: Im oben genannten Planungsgebiet Art im südlichen Gel- liegt das Bodendenkmal: tungsbereich des Bebauungsplanes D-1-8143-0094 „Straße der römischen Kaiserzeit (Teilstück der (Teilfläche WA 7.1, (LFD) Landesamt Trasse AugsburgSalzburg) mit Bohlenweg und Brücke“. WA 8 und WA 9 so- 2 für Denkmalpflege wie Bereich der Kita) In der Nähe von Römerstraßen finden sich regelhaft Materialentnah- ist eine denkmal- megruben für den Bau der Straße und für die ständig notwendigen rechtliche Erlaubnis Ausbesserungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in römischer Zeit. gem. Art. 7.1 Diese Materialentnahmegruben enthalten häufig umfangreiches BayDSchG notwen- Fundmaterial aus der Zeit der Nutzung. 2 Entlang der Römerstraßen dig, die in einem ei- finden sich weiterhin Siedlungen (sog. vici) oder Straßenstationen genständigen Er- (sog. mansiones) aus dieser Zeit und der nachfolgenden Epoche. laubnisverfahren bei 5
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach Denn die Straßen wurden bis mindestens in das Frühmittelalter hinein der zuständigen Un- nachweislich genutzt. Zudem wurden auf dem Flurstück Nr. 2613/3 teren Denkmal- Gmkg. Ainring 1938 beim Hausbau in 0,6 m Tiefe eine schnurkerami- schutzbehörde zu schen Steinaxt und eine Silexklinge gefunden. Bislang nicht bekannte beantragen ist. Siedlungsspuren oder sogar Gräber aus der Römischen Kaiserzeit Wird als Hinweis auf- und dem (Frühen) Mittelalter oder der Vorgeschichte sind deshalb zu genommen, ggf. vermuten. Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo auch in den Umwelt- Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 bericht übernom- BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaub- men. nis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: Für Bodeneingriffe jeglicher Art im südlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Teilfläche WA 7.1, WA 8 und WA 9 sowie Bereich der Kita) ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaub- nisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbe- hörde zu beantragen ist. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfah- ren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7.1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersu- chung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege be- gleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Ab- stimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbe- hörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter: https://www.blfd.bayern.de/mam/informa- tion_und_service/publikationen/denkmalpflegethemen_denkmalver- mutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf 3 Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren 6
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung ei- nes Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nach- bereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungs- konzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirkli- chung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht wer- den, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Über- deckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Kon- servatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachan- wender/konservatorische_uebe rdeckung_bodendenkmae- ler_2020.pdf sowie https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_ser- vice/fachanwender/dokuvorgaben_april_2 020.pdf , 1.12 Dokumenta- tion einer Konservatorischen Überdeckung. Das Bayerische Landes- amt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmal- schutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmal- fachlichen Gesichtspunkten. Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege ent- nehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“ (https://www.blfd.bay- ern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kom- munale_ bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitpla- nung.pdf ) Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern ab- gestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für 7
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landes- amts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016 (https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_ser- vice/fachanwender/vollzugsschreiben_bo dendenk- mal_09_03_2016.pdf) sowie unserer Homepage 4 https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachan- wender/rechtliche_grundlagen _überplanung_bodendenkmäler.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern). In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsge- richtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Be- schlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen. Die Untere Denkmalschutzbe- hörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnis- nahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rah- men der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Ver- fügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmal- pflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmal- pflege (www.blfd.bayern.de). 8
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, Es wird Kenntnis genommen Die Mitteilung wird dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufge- zur Kenntnis genom- führten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht men. Eine Planän- betroffen werden: • Open Grid Europe GmbH, Essen • Kokereigasnetz derung ist nicht ver- Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet anlasst. Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungs- gesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransport- leitungsgesellschaft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgas- transportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen • GasLINE Te- lekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunter- 3 PLEdoc nehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH) • Zayo Infrastructure Deutschland GmbH, Frank- furt Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der 9
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensati- onsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden. Wir weisen darauf hin, dass durch die Fest- setzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Betei- ligung an diesem Verfahren. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsver- läufe dienen nur zur groben Übersicht. Achtung: Eine Ausdehnung o- der Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Ab- stimmung mit uns. anbei unsere Stellungnahme zu oben genanntem Bauleitplanverfah- Es wird Kenntnis genommen Die Mitteilung wird ren. zur Kenntnis genom- zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stel- men. Eine Planän- lung: In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns derung ist nicht ver- betriebene Versorgungseinrichtungen für die allgemeinen Stromver- anlasst. Bayernwerk Netz 4 sorgung. Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzli- GmbH chen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Wir bedan- ken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rück- fragen jederzeit gerne zur Verfügung. bezugnehmend auf unser soeben geführtes Telefonat möchte ich Es wird Kenntnis genommen Die Mitteilung wird Ihnen hiermit mitteilen, daß das ADBV Freilassing keine weitere Ver- zur Kenntnis genom- fahrensbeteiligung an Ihren 3 Verfahren "Mitterfelden Nordwest", men. Eine Planän- "Heubergstraße Ost" und "Perach" wünscht. derung ist nicht ver- (ADBV FRLS) 5 anlasst. Vermessungsamt Von einer weiteren Beteiligung am Ver- fahren wird abgese- hen. 10
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach Belange des Marktes Teisendorf sind durch die Bauleitplanung nicht Es wird Kenntnis genommen Die Mitteilung wird betroffen, es wird keine Stellungnahme abgegeben. Sofern sich die zur Kenntnis genom- Grundzüge der Planung nicht ändern ist eine weitere Beteiligung des men. Eine Planän- Marktes Teisendorf nicht erforderlich. derung ist nicht ver- 6 Markt Teisendorf anlasst. Von einer weiteren Beteiligung am Ver- fahren wird abgese- hen. Die Belange der Gemeinde Saaldorf-Surheim sind nicht betroffen. Es Es wird Kenntnis genommen Die Mitteilung wird werden keine Hinweise, Einwendungen oder Anregungen vorge- zur Kenntnis genom- bracht. Ebenfalls ist die weitere Beteiligung der Gemeinde Saaldorf- men. Eine Planän- Surheim nicht mehr notwendig. derung ist nicht ver- Gemeinde Saal- 7 anlasst. dorf-Surheim Von einer weiteren Beteiligung am Ver- fahren wird abgese- hen. Sehr geehrte Damen und Herren, Es wir Kenntnis genommen Die Mitteilung wird zur Kenntnis genom- wir bedanken uns für die Beteiligung an Ihrem Bauleitplanverfahren men. Eine Planän- und teilen mit, dass der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde derung ist nicht ver- 8 Gemeinde Piding Piding in der Sitzung am 19.01.2021 gegen die Neuaufstellung des anlasst. Bebauungsplanes weder Einwände noch Bedenken erhoben hat. Auf Von einer weiteren eine weitere Verfahrensbeteiligung an der Bauleitplanung wird ver- Beteiligung am Ver- zichtet. fahren wird abgese- hen. Vielen Dank für die Beteiligung an oben genannten Verfahren. Es wird Kenntnis genommen Die Mitteilung wird zur Kenntnis genom- Die Belange der Stadt Freilassing sind nicht betroffen. Es werden so- men. Eine Planän- 9 Stadt Freilassing mit weder Einwendungen, Hinweise oder Anregungen vorgebracht. derung ist nicht ver- anlasst. 11
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach Sehr geehrte Damen und Herren, Es wird Kenntnis genommen Die Mitteilung wird vielen Dank für die Information. Ihr Schreiben ist am 14.01.2021 bei zur Kenntnis genom- uns eingegangen. Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Te- men. Eine Planän- lekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. derung ist nicht ver- v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauf- anlasst. tragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Deutsche Telekom Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Tele- 10 Technik GmbH kom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Infor- mation und bleibt 14 Tage gültig). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzun- gen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikati- onslinien nicht behindert werden. 12
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach 13
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach in der Sitzung vom 02.02.2021 beschloss der Gemeinderat, zu diesem Es wird Kenntnis genommen Die Mitteilung wird Bauleitverfahren keine Stellungnahme abzugeben. Auf eine weitere zur Kenntnis genom- Beteiligung am Satzungsverfahren wird verzichtet. men. Eine Planän- derung ist nicht ver- 11 Gemeinde Anger anlasst. Von einer weiteren Beteiligung am Ver- fahren wird abgese- hen. Gegen die Neuaufstellung Bebauungsplan „Perach“ bestehen unse- Es wird Kenntnis genommen Die Mitteilung wird rerseits keine Einwendungen. zur Kenntnis genom- Energienetze Bay- 12 men. Eine Planän- ern derung ist nicht ver- anlasst. Sehr geehrte Damen und Herren, Es wird Kenntnis genommen Die Mitteilung wird für die Zuleitung der Unterlagen zur Neuaufstellung des Bebauungs- zur Kenntnis genom- BIV Baustoffe 13 planes „Perach“ bedanken wir uns sehr herzlich. Aus Sicht des Baye- men. Eine Planän- Steine und Erden rischen Industrieverbandes Baustoffe, Steine und Erden e.V. beste- derung ist nicht ver- hen keine Einwände. anlasst. die Regierung von Oberbayern nimmt als höhere Landesplanungsbe- Es wird Kenntnis genommen Die Mitteilung wird hörde wie folgt Stellung: zur Kenntnis genom- Planung men. Die Ergebnisse Der vorliegende Bebauungsplan soll den derzeit für das Plangebiet der schalltechni- geltenden aus dem Jahr 1957 stammenden Baulinienplan „Perach“ schen Untersuchung Regierung von 14 nebst seinen gesamten Änderungen ersetzen und im Süden um den werden in die Ent- OBB Geltungsbereich des Bebauungs-planes „Sandgrubenweg“ sowie im würfe eingearbeitet. Norden um das Grundstück Fl.Nr. 2574/1 erweitert werden. Die Ge- meinde möchte durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Per- ach“ in dem zum größten Teil bereits bebauten Gebiet eine Nachver- dichtung, vor allem in Form von Aufstockungen bisher eingeschossi- 14
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach ger Gebäude sowie kleinerer Anbauten an bestehende Gebäude, er- möglichen. Das gehöftartige Bestandsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 2574/1 soll durch einen Geschosswohnungsbau ersetzt werden. Zudem ist nördlich des Sandgrubenweges die Neuerrichtung von fünf Einzelhäusern vorgesehen. Der Gel-tungsbereich des Bebauungspla- nes befindet sich nördlich der Bundesstraße B 304 und umfasst im Wesentlichen die Grundstücke beidseits der Hallerstraße (bis zum Berger-Steig-Weg) und des Sandgrubenweges. Der Geltungsbereich hat eine Größe von insgesamt ca. 13,3 ha, wovon die Nettobaufläche des zur Neubebauung vorgesehenen Bereichs nördlich des Sandgru- benweges ca. 0,25 ha einnimmt. Im rechtswirk-samen Flächennut- zungsplan ist der Geltungsbereich als Wohnbaufläche dargestellt. Berührte Belange Siedlungsstruktur Die Planung entspricht im Wesentlichen den raumordnerischen Erfor- dernissen der Innen- vor Außenentwicklung und des Flächensparens im Sinne Landesentwicklungsprogramm (LEP) 3.2 Z und 3.1 G sowie Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B II 1 G. Der neben der Ein- familienhausbebauung geplante Geschosswohnungsbau trägt grund- sätzlich dazu bei, der demogra-phischen und sozialen Bandbreite der Wohnungsnachfrage Rechnung zu tragen. Lärmschutz Laut Angabe in den Planunterlagen soll aufgrund der Lage des Gel- tungsbereiches nördlich der Bundesstraße B 304 und entlang der Hal- lerstraße im weiteren Verfahren eine schalltechnische Verträglich- keitsuntersuchung erarbeitet werden. Bei Vorlage der Untersuchung sind deren Ergebnisse mit der unteren Immissionsschutzbehör-de abzuklären, um sicherzustellen, dass den Belangen des Lärmschutzes (vgl. Bayerisches Landesplanungsge- setz (BayLplG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 7) Rechnung getragen wird. Ergebnis Bei Berücksichtigung des genannten Punktes steht der Bebauungs- plan „Perach“ den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen. 15
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach der Regionale Planungsverband äußert sich hierzu wie folgt: Es wir Kenntnis genommen Die Mitteilung wird Die Belange der Regionalplanung sind in der Stellungnahme der hö- zur Kenntnis genom- Regionaler Pla- heren Landesplanungsbehörde (Regierung von Oberbayern, Sachge- men. Eine Planän- 15 nungsverband biet 24.1) berücksichtigt. Weitere wesentliche Erkenntnisse zur o.g. derung ist nicht ver- Südostoberbayern Planung liegen nicht vor. Deshalb ist eine zusätzliche Stellungnahme anlasst. aus Sicht des Regionalen Planungsverbandes nicht erforderlich. Grundsätzlich bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände Aus Sicht des Planers kann nicht er- Die Mitteilung wird gegen die vorgelegte Planung. kannt werden, warum die getroffenen zur Kenntnis genom- Festsetzungen zum ruhenden Verkehr men. Eine Planän- Auf Grund der beengten Verkehrsverhältnisse in Perach - fliesender Konflikte mit den Landwirten auslösen derung ist nicht ver- und ruhender Verkehr sollte zur Vermeidung möglicher zukünftiger sollen, zumal die vorhandenen landwirt- anlasst. Konflikte insbesondere der Punkt 6.3.3. „ruhender Verkehr“ (Begrün- schaftlichen Flächen kaum von der an- Amt für Ernährung dung Seite 12) mit den aktiven Landwirten in Perach abgesprochen grenzenden Bebauung betroffen sind. 16 und Landwirt- werden. Erfahrungsgemäß wird in der Praxis lieber auf/an der Straße Im Bereich von Zufahrten zu landwirt- schaft und Forsten geparkt um die Garageneinfahrt freizuhalten und unnötigen privaten schaftlichen Flächen im Bereich der Rangierverkehr zu vermeiden. Bei dieser gängigen Praxis ist zukünftig Fl.Nr. 2636 und 2430 kann die Ge- mit deutlich mehr Konflikten als bisher zu rechnen. meinde verkehrsrechtliche Anordnun- gen (absolutes Halteverbot o.ä.) anord- nen, wenn sich Konflikte abzeichnen sollten. Stellungnahme des Tiefbauamtes Zur Neuaufstellung Bebauungsplan „Perach“ Frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB Zur Neuaufstellung Bebauungsplan „Perach“ Planfassung vom 08.12.2020 nehmen wir wie folgt Stellung: Tiefbauamt der 17 Gemeinde Nachdem es sich Großteils um ein bestehendes Gebiet handelt, wird hier nur auf einige Änderungen eingegangen, die für die Erschlie- ßung relevant sind. Die verkehrsmäßige Erschließung ist Großteils abgeschlossen und eine Veränderung des Bestandes ist nicht geplant. Die kanalmäßige Erschließung ist ebenfalls gesichert und muss ge- gebenenfalls erweitert werden. 16
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach Bei der Schmutzwasser - Kanalisation ist zu beachten, dass derzeit bei hohen Grundwasserständen widerrechtlich teilweise massiv Grundwasser eingeleitet wird und es deshalb zu starken Rückstauer- eignissen kommen kann! Bei den geplanten Erweiterungen/Änderungen ist folgendes zu beachten: Das Grundstück 2574/1 ist zurzeit lediglich über einen Kanalhausan- Zur Bebauung auf Fl.Nr. 2574/1: Die Mitteilung wird schluss an der Nordseite erschlossen. Bei der eingezeichneten Ein Anschluss der Bebauung an die Ka- zur Kenntnis genom- Bebauung ist anzunehmen, dass auch für den südlichen Bereich des nalisation im Berger-Steig-Weg wäre men. Eine Planän- Grundstückes ein Kanalhausanschluss notwendig wird. auch für die südlich gelegenen Bauteile derung ist nicht ver- Dabei ist jedoch zu beachten, dass neue Anschlüsse an den möglich, wenn eine ausreichende Tiefe anlasst. Hauptkanal in der Hallerstraße Aufgrund der großen Tiefenlage (ca. des dortigen Kanals gegeben ist, da 3,5 m) und dem starken Verkehrsaufkommen nur sehr schwer und eine private Abwasserleitung auf der unter sehr großem finanziellen Aufwand möglich sind. Deshalb sollte Ost- und Westseite nach Norden ge- darauf geachtet werden werden, das Grundstück über den führt werden kann. bestehenden Kanalanschluss zu entwässern! Hinweis: Aufgrund einer nachfolgenden Stellung- nahme des Landratsamtes wird die Fl.Nr. 2574/1 aus den Planentwürfen entfernt. 17
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach Bei der geplanten Erweiterung auf Flurnummer 2430 südlich der Erweiterungsbebauung auf Fl.Nr. 2430: Die Mitteilung wird Bergstraße ist zu beachten, dass hier die bestehende Infrastruktur Die Notwendigkeit der Erweiterung der zur Kenntnis genom- wie Kanalisation, Wasserleitung und dergleichen noch herzustellen bestehenden Infrastruktur wir zur men. Eine Planän- sind. Sämtliche Leitungen enden mit dem jetzt ausgebauten Straßen- Kenntnis genommen. derung ist nicht ver- bereich: anlasst. 18
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach Für die zukünftige Bebauung nördlich des Sandgrubenweges sind Zur Bebauung nördlich des Sandgru- Die Mitteilung wird bereits Hausanschlüsse für die Privatgrundstücke errichtet worden. benwegs: zur Kenntnis genom- Veränderungen und Verschiebungen der geplanten Grundstücks- Die etwas anderen Bebauungs- und men. Eine Planände- grenzen hätten Änderungen bzw. Neubauten von Hausanschlüssen Teilungsvorschläge der Grundstücke rung ist nicht veran- zur Folge, die hohe Kosten für die Gemeinde verursachen: wurde aus Gründen einer besseren Er- lasst. schließung und Verteilung der Grund- stücksflächen vorgenommen. Dies er- folgte allerdings ohne Kenntnis der be- reits verlegten Kanalanschlüsse. Eine Überprüfung der Anschlüsse hat jedoch ergeben, dass bis auf die Parzelle Nr. 5 bei allen Parzellen den Kanalanschluss 19
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach auf dem geplanten Grundstück zu lie- gen kommt. Parzelle 5 bräuchte einen anderen Anschluss, oder auf Parzelle 4 wir ein Leitungsrecht festgesetzt, das ei- nen Anschluss des Kanals von Parzelle 5 ermöglicht. Bei einer Neuordnung der Garagenlage käme dieser Anschluss im Vorbereich der Garage zu liegen und würde nicht stören. Generell handelt es sich jedoch nur um unverbindliche Vor- schläge, die auch geändert werden kön- nen. Hier einige Punkte die bei der Durchsicht aufgefallen sind: Fl.Nr. 2614: Ist der dargestellte Bereich auf Flurnummer 2614 tatsächlich öffentli- Seitens des Planers wurde davon aus- Fl. Nr. 2614 ist im öf- ches Straßenbegleitgrün? Im Kataster ist die Fläche noch als private gegangen, dass diese Fläche in öffentli- fentlichen Besitz, die Grundstücksfläche geführt. cher Hand ist. Sollte diese Fläche in pri- Darstellung ent- vatem Besitz sein, muss die Darstellung spricht den tatsächli- geändert werden. chen Gegebenhei- ten, eine Planände- rung ist nicht veran- lasst. 20
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach Zum Grundwasserabstand: Grundwasserstand: Im Satzungstext ist beschrieben, dass der höchste Grundwasser- Die Angaben zum Grundwasserstand in stand ca. 2,5 m unter Gelände angenommen werden kann. den Hinweisen durch Text können auf Der Grundwassers- Nach unseren Messungen steigt der Grundwasserstand, vor allem im min. 2 unter Gelände korrigiert werden. stand wird korrigiert. südlichen Bereich, bis
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach Das ist natürlich auch bei den Tiefgaragen zu beachten: Meines Erachtens dürfte es im Bereich des Bebauungsplanes nir- Befestigung der Tiefgaragenböden: gends möglich sein, eine Tiefgarage mit durchlässiger Flächenbefes- Die Hinweise durch Text können derge- tigung herzustellen! stalt geändert werden, dass keine was- Der Hinweis wird ent- serdurchlässigen Beläge zulässig sind. sprechend geändert. 22
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach Bezüglich der hohen Grundwassersituation und der momentan tat- Einleitung in die Schmutzwasserkanali- sächlich vorgenommenen Einleitungen in die Schmutzwasserkanali- sation.: sation wäre vielleicht ein zusätzlicher Hinweis nicht schlecht, dass Die Hinweise werden durch eine Text- Grund- und Drainagewässer keinesfalls in den Schmutzwasserkanal passage ergänzt, dass Grund- und Drai- Die Hinweise werden eingeleitet werden dürfen! nagewasser keinesfalls in den ergänzt. Schmutzwasserkanal eingeleitet wer- den dürfen. Bäume: Bäume: Der zu erhaltend Im Bebauungsplan ist der bestehende, jedoch erst vor wenigen Jah- Der als zu erhaltend festgesetzte Baum festgesetzte Baum ren nachgepflanzte Baum vor Hausnummer 33 als zu erhalten einge- in der Hallerstraße kann entfernt wer- wird als Bestands- stuft: den und nur noch nachrichtlich als Be- baum dargestellt. standsbaum dargestellt werden. Auch dieser Baum wird in wenigen Jahren eine Größe erreichen, die mit dem eigentlich notwendigen Abstand zum Gehweg und zur Ver- kehrsfläche sowie mit den Vorgaben für Bäume in Verkehrsräumen nicht mehr vereinbar sein wird. Deshalb sollte, wie bei den anderen Alleebäumen in der Hallerstraße auch, eine Erhaltungsverpflichtung nicht festgelegt werden! wie in Ihrem Schreiben vom 07.01.2021 gefordert nehmen wir als Trä- Es wird Kenntnis genommen Die Mitteilung wird 18 Gemeindewerke ger der Wasserversorgung zu oben genannten Bebauungsplan Stel- zur Kenntnis genom- lung. 23
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach men. Eine Planände- Trinkwasserversorgung: rung ist nicht veran- Das Gebiet ist erschlossen und kann durch die vorhandenen Leitun- lasst. gen ausreichend mit Trinkwasser versorgt werden. Löschwasserversorgung (Grundschutz): Die öffentliche Wasserversorgung kann im Regelbetrieb am Hydran- ten eine Löschwassermenge von 96 m³/h für eine Dauer von 2 Stun- den zur Verfügung stellen. Mehrere Entnahmestellen als Überflur- und Unterflurhydranten sind im Gebiet vorhanden. 19 LRA BGL Der aktuell noch gültige Baulinienplan „Perach“ stammt aus dem Es wird Kenntnis genommen. Das be- Es wird Kenntnis ge- Jahre 1957 und wurde durch verschiedene planerische und textliche auftragte Büro für das Schallschutzgut- nommen. Das beauf- Verordnungen in den Jahren 1959 und 1984 ergänzt. In den vergan- achten erhält die Stellungnahme zur tragte Büro für das genen Jahren mussten bis heute über 40 Änderungs-verfahren Kenntnis Schallschutzgutach- durchgeführt werden, um Bauwünschen entgegen kommen zu kön- ten erhält die Stel- nen. Die Gemeinde will nun mit der Neuaufstellung des Bebauungs- lungnahme zur plans „Perach“ ein Planwerk schaffen, das einerseits die Vielzahl der Kenntnis Nachverdichtungswünsche erfüllt, aber andererseits die baulichen AB 321 Immissi- Maßnahmen planungsrechtlich so steuert, dass der ländliche Ge- onsschutz bietscharakter des Ortsteils erhalten wird. Es wurde daher der Beschluss zur Neuaufstellung des Bebauungs- plans „Perach“ gefasst, der den bisherigen Baulinienplan „Perach“ nebst den gesamten Bebauungsplanänderungen ersetzen soll. Zu- sätzlich soll der seit 2004 in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan „Sandgrubenweg“ als eigenen Bebauungsplan aufgehoben und des- sen Geltungsbereich in den Bebauungsplan „Perach“ eingegliedert werden. Zudem soll nun auch noch das Flurstück 2574/1 in den Gel- tungsbereich mit aufgenommen werden. 24
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach Als Art der baulichen Nutzung soll flächendeckend ein allgemeines Wohngebiet (WA) und zusätzlich eine Gemeinbedarfsfläche KIGA festgesetzt werden. Folgendes ergibt sich aus Sicht des Immissionsschutzes: 1. Direkt südlich des Planungsgebiets verläuft die Bundesstraße B304. Nach den Angaben in der Begründung (Ziff. 7) werden die schalltechnischen Aspekte im Rahmen einer schalltechnischen Un- tersuchung noch betrachtet bzw. geprüft. Das Ergebnis des Gutach- tens bleibt abzuwarten. Zusätzlich ist festzustellen, dass durch das Planungsgebiet selbst die Haller Straße, eine Verbindungsstraße zwischen Ainring und Freilas- sing, verläuft. Im Jahre 2004 wurde das Verkehrsaufkommen mit etwa 7.300 Kfz/24h (Quelle: Verkehrsuntersuchung Freilassing Süd einschl. Globus, Prof. Kurzak Okt. 2004) angegeben (Anm.: aktuel- lere Daten liegen der Immissionsschutzbehörde derzeit nicht vor). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die entsprechenden Orientierungswerte der DIN 18005 Bbl. 1 bzw. auch die Immissions- grenzwerte der 16. BImSchV jeweils für ein WA überschritten wer- den. Hinzu kommt, dass die großräumigen Baugrenzen offenbar großteils noch näher an diese Straße heranrücken sollen. Der Belang (Haller Straße) ist daher ebenfalls zusätzlich im Rahmen der Verkehrslärmuntersuchung mit zu betrachten. (In diesem Zusammenhang wird u.a. ergänzend auch auf die bisheri- gen Stellungnahmen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Be- bauungsplan „Perach-Sandgrubenweg“ (bspw. zuletzt v. 03.04.2020) sowie zur 40. bzw. 41. Änderung des Bebauungsplans „Perach“ (Jahre 2004 bzw. 2005) hingewiesen.) 2. Nördlich in einem Abstand von rund 315 m zum nördlichen Rand des Planungsgebietes zur neu hinzugekommenen Fläche Fl.-Nr. 2574/1 verläuft die Bahnlinie Freilassing-München. Nach der aktuell vorliegenden Lärmkartierung an Schienenwegen von Eisenbahnen des Bundes (Runde 3 – 30.06.2017) des EBA liegen insbesondere nachts im Planungsgebiet z.T. erhebliche Verkehrslärmimmissionen 25
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach vor. So sind überwiegend Belastungen im Bereich 50-55 dB(A) nachts ersichtlich, die im nördlichen Planungsabschnitt in einen Bereich von 55-60 dB(A) übergehen. Auch wenn das für die Lärmkartierung ver- wendete Berechnungsverfahren (VBUSch) vom üblichen Berech- nungsverfahren (Schall03) abweicht ist dennoch anzunehmen, dass der Orientierungswert der DIN 18005 Bbl. 1 sowie auch der Immissi- onsgrenzwert der 16. BImSchV jeweils nachts für ein WA in Höhe von 45 dB(A) bzw. 49 dB(A) in weiten Teilen des Planungsgebietes über- schritten wird. Der Belang Schienenverkehrslärm sollte daher ebenfalls im Rahmen der Verkehrslärmuntersuchung zusammen mit dem Straßenverkehrs- lärm mit betrachtet werden. 3. Weiter ist gem. IMS vom 10.06.1996 bzw. 25.03.1997 (IIB5-4641.0- 011/94) im Rahmen der Bauleitplanung aus Vorsorgegründen zwi- schen Stallungen einer Rinderhaltung und Wohngebieten grundsätz- lich ein Abstand von mindestens 120 m vorzusehen. So wird dieser Abstand bspw. zum landwirtschaftlichen Betrieb auf FlNr. 2522 oder auf FlNr. 2546 (jeweils Rinderhaltung) unterschritten. Hinzu kommt, dass sich nördlich des Plangebietes noch mehrere landwirtschaftliche Betriebe befinden und bereits im Rahmen verschiedener Verfahren Geruchsimmissionsprognosen o.ä. angefertigt wurden. Diesbezüglich wird bspw. auf die Stellungnahmen zur Neuaufstellung der Ortsergänzungssatzung „Perach“ samt immissionsschutztechni- schen Gutachten des IB Hoock Farny Ingenieure v. 14.06.2016 zu den Geruchsimmissionen der beiden oben genannten Landwirtschaften o- der zur 4. Änderung des Bebauungsplans „Perach West“ samt Prog- nose und Beurteilung der Geruchsein-wirkungen durch benachbarte Rinderhaltungsbetriebe des IB Hoock Farny Ingenieure v. 08.10.2018 sowie insbesondere auch auf das noch laufende Verfahren BV 1320- 2020 (Vorbescheid: Neubau eines Milchviehstalles mit Weidegang und Güllegrube – FlNrn. 2530 und 2731) hingewiesen. Zum Verfahren 26
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach BV 1320-2020 liegt die derzeit aktuellste Untersuchung vor; die Im- missions-prognose des IB TÜV Süd Industrie Service GmbH v. 08.09.2020 (vorliegend Revision 3) zu den Geruchsimmissionen an den umliegenden Immissionsorten durch die vorhandenen landwirt- schaftlichen Betriebe (Bestand) bzw. samt Bauvoranfrage (Planfall). Anhand der Darstellungen der Geruchsstundenhäufigkeiten im Re- chengebiet – Anlage 3.2 (Gesamtbelastung Bestand) und vor allem Anlage 3.10 (Gesamtbelastung im Planfall) – kann der Schutz vor er- heblichen Geruchsbelästigungen insbesondere im nördlichen Pla- nungsbereich u.a. der neu hinzugekommen Fl.-Nr. 2574/1 aufgrund der Darstellungen jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden. Es ist möglich, dass der einschlägige Immissionswert für ein WA nach Nr. 3.1 der GIRL in Höhe von max. 10 % unter Berücksichtigung der Erweiterungsabsichten zumindest in den nördlichen Teilbereichen überschritten wird. 4. Des Weiteren befinden sich augenscheinlich offenbar keine rele- vanten gewerblichen Betriebe im näheren Umfeld bzw. im Planungs- gebiet selbst. Südlich jenseits der B304 im Bereich des Bebauungs- plans „Heidenpoint am Sonnwiesgraben“ ist im vorderen Bereich ein Mischgebiet festgesetzt (vgl. bspw. 6. Änderung). In diesem Zusammenhang wird u.a. ergänzend auch auf die bisheri- gen Stellungnahmen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Be- bauungsplan „Perach-Sandgrubenweg“ (bspw. zuletzt v. 03.04.2020) hingewiesen. Insgesamt ist somit festzustellen, dass mindestens die genannten Be- lange, d.h. Verkehrs- und Gewerbelärm sowie Landwirtschaften/an- grenzendes MD, im Rahmen der Umweltprüfung bzw. des Umweltbe- richts genauer zu betrachten und im Rahmen des Bebauungsplans dann ggf. entsprechende Lösungsmöglichkeiten festzusetzen sind. Verfahren: Der Hinweis auf die §§ 39 ff. und 42 FB 31 Planen, 1. Wir weisen auf die §§ 39 ff. BauGB, insb. jedoch auf § 42 BauGB BauGB wird zur Kenntnis genommen. Bauen, Wohnen hin. Die Begründung des Bebauungsplans sollte hier sehr detailliert Eine Reduzierung der GRZ ergibt sich sein, insb. bei einer Verschlechterung des Baurechts. nur bei 2 Grundstücken im WA 10 (Fl.Nr. 2579/1 und 2594/1), die jedoch 27
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach Bestandsschutz genießen. Für beide Die Fl. Nr. 2579/1 hat Grundstücke wurde keine Bebauungs- die Baudichte erst planänderung durchgeführt, so dass durch eine unzuläs- das Ausgangsplanungsrecht auf den sige Teilung erlangt, Urbebauungsplan zurückgeht und da- die Festsetzung stellt mit wesentlich älter als 7 Jahre ist. Es daher keine Ein- sollte seitens der Bauverwaltung ge- schränkung des prüft werden, ob die Größenordnung Baurechts dar. Die der dortigen Gebäude den erteilten Fl. Nr. 2594/1 wurde Baugenehmigungen entspricht und ob 1996 so genehmigt ggf. rechtswidrige Grundstücksteilun- und genießt ohnehin gen vorgenommen wurden, die zur dor- Bestandsschutz, die tigen Baudichte geführt haben. Mitteilung wird folg- Bauverwaltung: Die Fl. Nr. 2579/1 lich zur Kenntnis ge- wurde im Nachhinein geteilt, FL. Nr. nommen. Eine 2594/1 ist jedoch genehmigter Bestand Planänderung ist von 1996. nicht veranlasst. 2. Im Bereich nördlich des Kindergartens (Fl.Nrn. 2607 und 2604/7) Das Grundstück des gemeindlichen weicht der Bebauungsplanentwurf vom neuen Flächennutzungsplan Kindergartens wurde insgesamt als ab. Der Flächennutzungsplan sieht hier eine Grünfläche vor, der Be- Gemeinbedarfsfläche festgesetzt, da bauungsplan jedoch eine Baufläche in Form einer Gemeinbedarfsflä- die dortige Nutzung dieser Festsetzung che und daran nördlich anschließend ebenfalls eine Baufläche (WA). entspricht. Die im FNP dargestellte Insofern ist das Entwicklungsgebot verletzt. Hier kann auch nicht von Grünfläche ist als Kindespielfläche aus- einer Parzellenunschärfe ausgegangen werden. Somit wäre für den gewiesen und kann ja zugleich Teil der Fall, dass diese Planung beibehalten werden soll, eine Änderung des Gemeinbedarfsfläche sein. Auf Flächennutzungsplans erforderlich. Da der Flächennutzungsplan je- Wunsch kann die Freispielfläche inner- doch erst vor kurzem neu aufgestellt und somit ein planungsziel for- halb der Gemeinbedarfsfläche als muliert wurde sollte vielmehr der Bebauungsplan an den Flächennut- Grünfläche dargestellt werden. Die tat- zungsplan angepasst werden. Eine Änderung des Flächennutzungs- sächlich überbaubare Fläche des Kin- plans so kurz nach Aufstellung erscheint nicht zielführend. dergartens (Bauraum) wurde auf Wunsch der Gemeinde geringfügig nach Norden erweitert, um ggf. spätere 28
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach Erweiterungsmöglichkeiten des Kinder- gartens offenzuhalten. Bauverwaltung: Nach Auffassung der Die Mitteilung zur Gemeinde ist die Fläche eindeutig als Fläche für den Kin- Fläche für den Gemeinbedarf festge- dergarten wird zur setzt. Kenntnis genom- men. Eine Planände- rung ist nicht veran- lasst. Die im FNP dargestellte Grünfläche auf Die im FNP darge- Fl.Nr. 2604/7 wurde auf Wunsch der stellte Grünfläche Bauverwaltung (E-Mail von Herrn auf Fl.Nr. 2604/7 Fuchs v. 06.11.2020) entfernt und kann wird entsprechend gerne vom Kita-Grundstück bis zur dem FNP wieder ein- Verlängerung der nördlichen Grund- getragen, die Bau- stücksgrenze der Fl.Nr. 6204/16 wieder grenzen entspre- eingetragen werden. chend angepasst. (hier wird noch die Antwort von Herrn Rechtsanwalt Engel- mann abgewartet.) 29
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach Inhalt: Die Mitteilung wird Die städtebaulichen Auswirkungen der 3. Nachverdichtungen in geeigneten Ortsteilen sind in ortsplaneri- zur Kenntnis genom- Planung wurden in Ziff. 11 der Begrün- scher Hinsicht grundsätzlich begrüßenswert. Jedoch sollen die Fol- men. Die Begrün- dung bereits dargelegt. gewirkungen für die soziale und technische Infrastruktur geprüft und dung wird lt. Planer Ergänzend kann in der Begründung dar- analysiert werden. Die städtebaulichen Auswirkungen sollen in der entsprechend er- gelegt werden, dass die vorhandene Begründung dargelegt werden. gänzt. technische Infrastruktur für die Nachver- dichtung ausreicht und im Falle der Be- bauung nördlich des Sandgrubenwegs bereits erweitert wurde. Durch die Nachverdichtungsmöglichkeiten wird aus Sicht des Planers kein nennenswer- ter Bedarf an zusätzlicher sozialer Infra- struktur (Kindergärten, Schulen usw.) erwartet. Dies sollte aus gemeindlicher Sicht bestätigt werden. Die Mitteilung wird Die Baukörpervorschläge beschränken 4. Es sollte städtebaulich näher erläutert werden, warum nur in Teil- zur Kenntnis genom- sich auf jene Flächen, die bisher unbe- bereichen Baukörper vorgeschlagen werden. men. Eine Planände- baut waren oder komplett überformt rung ist nicht veran- werden sollen. Für den Bestand wurden lasst. keine Vorschläge entwickelt, da dort der Bedarf nicht bekannt ist. Die Vorschläge haben ohnehin nur unverbindlichen Charakter und dienen dem Nachweis, wie die Festsetzungen realisiert werden können. Dies kann erläuternd in der Be- gründung erwähnt werden. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs 5. Die planliche Abgrenzung des Geltungsbereichs im Norden sollte im Norden wird auf den Baubestand am genauer begründet werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine Lindenweg begrenzt. Die Bebauung auf vollständige Baublockabgrenzung erfolgt. 30
Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Perach Fl.Nr. 2574/1 soll sich künftig nach § 34 Die Fl. Nr. 2574/1 BauGB richten. wird aus dem Gel- tungsbereich her- ausgenommen. 6. Es sollte in der Begründung dargelegt werden, warum der Bebau- Die Änderungen Nr. 3 und 14 wurden in Die Mitteilung wird ungsplan nicht auch die Änderungen 3 und 14 ersetzt (vgl. Präambel der Präambel nicht aufgeführt, da sich zur Kenntnis genom- im Planteil) diese außerhalb des Geltungsbereichs men. Die Begrün- befinden. Dies kann in der Begründung dung wird lt. Planer entsprechend ergänzt werden. entsprechend er- gänzt. 7. Es sollte in der Begründung (unter 6.2.1, S. 10) genauer darauf Die Nutzungsausschlüsse wurden in Die Mitteilung wird eingegangen werden, warum die Festsetzung eines WA gerechtfer- Ziff. 6.2.1 ausreichend erläutert. Die zur Kenntnis genom- tigt ist, und nicht vielmehr ein WR festgesetzt werden sollte, wenn Festsetzung eines WR würde verschie- men, eine Planände- der Großteil der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen und auch dene Nutzungen, die im WA regelmäßig rung wird nicht ver- Teile der regelmäßig zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden. zugelassen sind nur ausnahmsweise anlasst. zulassen. Zudem könnten ausnahms- weise zulässige Nutzungen wie z.B. nicht störende Gewerbebetriebe nicht zugelassen werden. 8. Die Verringerungen bzw. Abweichungen (Ungleichbehandlungen) Die Differenzierung der GRZ in den ver- Die Mitteilung wird hins. der GRZ (vgl. 6.2.2 der Begründung, S. 10) sollten ausführli- schiedenen Wohnquartieren wurde zur Kenntnis genom- cher begründet werden. nach Ansicht des Planers in den ersten 6 Absätzen der Ziff. 6.2.2 ausführlich 31
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