BEGRIFF UND ZWECK "SOZIALSTAATLICHER" LEISTUNGEN FÜR KINDER IN ÖSTERREICH - unipub

 
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BEGRIFF UND ZWECK
„SOZIALSTAATLICHER“ LEISTUNGEN FÜR KINDER IN
                ÖSTERREICH.

                                    Diplomarbeit
    Zur Erlangung des Grades einer Magistra der Rechtswissenschaften an der
                     Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
                         Karl-Franzens-Universität Graz

                                     Eingereicht bei:
                               in     a   in
                 Ao.Univ.-Prof . Mag . Dr .iur. Melzer-Azodanloo, Nora.
                      Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht der
                             Karl-Franzens-Universität Graz

                                         Von
                                    Sophie Schober
                                     Jänner 2020
II
Ehrenwörtliche Erklärung

Ich erkläre ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe
verfasst, andere als die angegebenen Quellen nicht benutzt und die den Quellen wörtlich oder
inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Die Arbeit wurde bisher
in gleicher oder ähnlicher Form keiner anderen inländischen oder ausländischen
Prüfungsbehörde vorgelegt und auch noch nicht veröffentlicht. Die vorliegende Fassung
entspricht der eingereichten elektronischen Version.

Datum                        Unterschrift
26.01.2020

                                                                                            III
Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis __________________________________________________ VI
1.     Einleitung __________________________________________________________ 1
2.     Grundlagen des Sozialstaates __________________________________________           2
     2.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen __________________________________            2
     2.2. Soziale Grundrechte ______________________________________________             3
       2.2.1.  Allgemeiner Vertrauensschutz __________________________________           5
     2.3. Unionsrechtliche Grundlagen ______________________________________             6
     2.4. Völkerrechtliche Grundlagen _______________________________________            8
3.     Arten von Leistungen ________________________________________________            10
     3.1. Geldleistungen _________________________________________________              10
       3.1.1.  Direkte Geldleistungen _______________________________________           10
       3.1.2.  Indirekte Geldleistungen ______________________________________          11
     3.2. Sachleistungen und Infrastrukturleistungen __________________________         11
     3.3. Abgeleitete Ansprüche auf Sozialleistungen __________________________         11
     3.4. Steuerliche Familienförderung_____________________________________            12
     3.5. Finanzierungsarten der Leistungen _________________________________           12
       3.5.1.  Finanzierung durch das allgemeine Steueraufkommen ______________         12
       3.5.2.  Finanzierung durch Versicherungsbeiträge________________________         12
       3.5.3.  Der Familienlastenausgleichfonds_______________________________          13
       3.5.4.  Dienstgeberbeiträge _________________________________________            13
     3.6. Arbeitsrechtliche Leistungen ______________________________________           13
4.     Familienspezifische Leistungen im Arbeitsrecht ___________________________       14
     4.1. Allgemeines zum Mutterschutzgesetz und Väterkarenzgesetz ___________          15
       4.1.1.   Das Beschäftigungsverbot des MSchG ___________________________          15
       4.1.2.   Der Kündigungs- und Entlassungsschutz während der Schwangerschaft       17
     4.2. Die Karenz _____________________________________________________              18
       4.2.1.   Alleinige Karenz der Mutter ___________________________________         19
       4.2.2.   Teilung der Karenz ___________________________________________          20
       4.2.3.   Aufgeschobene Karenz _______________________________________            20
       4.2.4.   Der Kündigungs- und Entlassungsschutz in der Karenz ______________      21
     4.3. Elternteilzeit ___________________________________________________            21
       4.3.1.   Allgemeine Voraussetzungen __________________________________           21
       4.3.2.   Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung _____________________________        22
       4.3.3.   Der Kündigungs- und Entlassungsschutz der Elternteilzeit ____________   23
     4.4. Austritt aus Anlass der Geburt des Kindes ___________________________         24
     4.5. Die bezahlte Freistellung _________________________________________           25
       4.5.1.   Krankenpflegefreistellung sowie Betreuungsfreistellung _____________    25
       4.5.2.   Einseitiger Urlaubsantritt _____________________________________        27
       4.5.3.   „Notstandskarenz“ __________________________________________            28

IV
5.     Sozialrechtliche Leistungen ___________________________________________         28
     5.1. Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds ___________________         29
       5.1.1.   Die Familienbeihilfe __________________________________________        30
       5.1.2.   Schulfreifahrt _______________________________________________         37
       5.1.3.   Unentgeltliche Schulbücher ___________________________________         39
     5.2. Kinderbetreuungsgeld ___________________________________________             40
       5.2.1.   Pauschales Kinderbetreuungsgeld ______________________________         42
       5.2.2.   Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ____________________         43
       5.2.3.   Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld ____________________      45
       5.2.4.   Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes bei Mehrlingsgeburten _______      45
       5.2.5.   Familienzeitbonus ___________________________________________          46
     5.3. Bedarfsgeprüfte Leistungen für Familien ____________________________         48
       5.3.1.   Familienhärteausgleich _______________________________________         49
       5.3.2.   Familienhospizkarenz-Härteausgleich ____________________________       50
       5.3.3.   Unterhaltsvorschuss _________________________________________          51
     5.4. Abgeleitete Leistungen aus den Sozialversicherungen __________________       52
       5.4.1.   Berücksichtigung von Kindern in der Arbeitslosenversicherung _______   52
       5.4.2.   Leistungen für Kinder aus der Krankenversicherung ________________     57
       5.4.3.   Pensionsversicherung ________________________________________          60
     5.5. Familienförderungen der Bundesländer _____________________________           63
       5.5.1.   Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung _________________________      63
       5.5.2.   Förderungen bei Mehrlingsgeburten ____________________________         65
       5.5.3.   Beihilfe für Kinder-Ferien-Aktivwochen __________________________      65
       5.5.4.   Förderungen des Landes Steiermark für Kinderbetreuung ___________      66
6.     Steuerliche Familienförderung ________________________________________          67
     6.1. Grundlagen der Einkommensteuer _________________________________             67
     6.2. Absetzbeträge im Zusammenhang mit Kindern _______________________            69
       6.2.1.   Alleinerzieher_Innen- und Alleinverdiener_Innenabsetzbetrag________    70
       6.2.2.   Unterhaltsabsetzbetrag _______________________________________         72
       6.2.3.   Kinder als außergewöhnliche Belastung __________________________       73
     6.3. Familienbonus plus ______________________________________________            73
       6.3.1.   Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten _______________________       74
       6.3.2.   Der Kinderfreibetrag _________________________________________         74
       6.3.3.   Wesenselemente des Familienbonus Plus ________________________         75
       6.3.4.   Der Kindermehrbetrag für Geringverdiener_Innen _________________       77
       6.3.5.   Die Indexierung der familienbezogenen Steuerentlastungen _________     78
     6.4. Arbeitgeber_Innenzuschüsse ______________________________________            81
7.     Schlussbemerkungen ________________________________________________ 82
8.     Literaturverzeichnis _________________________________________________ 85
9.     Rechtsquellenverzeichnis _____________________________________________ 90

                                                                                        V
A b k ü r z u n g s v e r z e ic h n is

ABGB                               Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch JGS Nr 946/1822 idF BGBl I Nr 74/2019
Abs                               Absatz
AEUV                              Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ABl C 326/47
AlVG                               Arbeitslosenversicherungsgesetz BGBl Nr 609/1977 idF BGBl I 100/2018
AMS                               Arbeitsmarktservice
APG                               Allgemeines Pensionsgesetz BGBl I Nr 29/2017 idF BGBl I Nr 100/2018
ArbVG                             Arbeitsverfassungsgesetz        BGBl Nr 22/1974 idF BGBl I Nr 104/2017
ASVG                               Allgemeines Sozialversicherungsgesetz BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I 84/2019
B-VG                              Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 57/2019
BAO                               Bundesabgabenordnung BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I 62/2019
BMS                               Bedarfsorientierte Mindestsicherung
BV                                Betriebsvereinbarung
Bzw                               Beziehungsweise
EG                                Europäische Gemeinschaft
EStG                               Einkommenssteuergesetz 1988 BGBl Nr 400/1988 idF BGBl I Nr 100/2018
EU                                Europäische Union
EU-GRC                             Grundrechtecharta der Europäischen Union ABl 2000 C 364/1
EuGH                               Europäischer Gerichtshof
EWR                                Europäischer Wirtschaftsraum
FamZeitbG                          Familienzeitbonusgesetz BGBl I Nr 53/2016 idF BGBl I Nr 24/2019
FLAF                               Familienlastenausgleichfonds
FLAG                               Familienlastenausgleichsgesetz BGBl Nr 376/1967 idF BGBl I Nr 24/2019
FS                                 Festschrift
Gem                                gemäß
GSVG                               Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz BGBl Nr 560/1978 idF BGBl I Nr
                                   84/2019
ieS                                im engeren Sinn
iHv                                in Höhe von
ILO                                Internationale Arbeitsorganisation
iSd                                im Sinne des/der
iVm                                in Verbindung mit
iwS                                im weiteren Sinn
KBG                                Kinderbetreuungsgeld
KBGG                               Kinderbetreuungsgeldgesetz BGBl I Nr 103/2001 idF BGBl I Nr 75/2019

VI
KJBG    Kinder und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz BGBl Nr 599/1987 idF BGBl I
        Nr 61/2018
KV      Kollektivvertrag
Lit     Litera
Mrd     Milliarden
MS      Mitgliedstaat
MSchG   Mutterschutzgesetz BGBl Nr 221/1979 idF BGBl I Nr 68/2019
oÄ      oder Ähnliches
OGH     Oberster Gerichtshof
RL      Richtlinie
Rs      Rechtssache
SchUG   Schulunterrichtsgesetz BGBl Nr 472/1986 idF BGBl I Nr 86/2019
StMSG   Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz LGBl Nr 14/2011 idF LGBl Nr
        63/2018
stRsp   ständige Rechtsprechung
Uä      und ähnliche
UrlG    Urlaubsgesetz BGBl Nr 390/1976 idF BGBl I Nr 3/2013
UVG     Unterhaltsvorschussgesetz BGBl Nr 451/1985 idF BGBl I Nr 61/2018
Uvw     und viele weitere
VfGH    Verfassungsgerichtshof
VKG     Väterkarenzgesetz BGBl Nr 651/1989 idF BGBl I Nr 73/2019
VO      Verordnung
VwGH    Verwaltungsgerichtshof

                                                                               VII
VIII
1. Einleitung

Der Sozialstaat Österreich ist immer wieder Thema unterschiedlichster politischer und
gesellschaftlicher Diskussionen. Die Notwendigkeit eines Schutzes von gesellschaftlich
schwächeren Personen war in fast jeder bisherigen Gesellschaftsform vorhanden. Die Wurzeln
der Wohlfahrt liegen im Mittelalter Europas, da in dieser Zeit das Armenwesen vorrangig
durch die Kirche betrieben wurde1. Erst mit dem Beginn der Industrialisierung und den damit
einhergehenden sozialen Unruhen und Umschichtungen in der Gesellschaft2 nahm der Staat
immer mehr soziale Verantwortung wahr. Dadurch entwickelten sich die ersten
arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Normen hin zu den Sozialstaaten wie wir sie heute
kennen.

Laut Statistik Austria waren im Jahr 2018 17,5 % der österreichischen Bevölkerung armuts-
oder ausgrenzungsgefährdet3, wovon über 25% Kinder unter 20 Jahren waren. Daraus wird
erkennbar, dass Kinder eine der am stärksten von Armut und Ausgrenzung betroffenen
Personengruppen darstellen. Die Relevanz von sozialstaatlichen Leistungen, um Kinderarmut
zu verhindern und Kinder zu fördern, ist demnach auch im Jahr 2019 noch hoch. Der Staat
kann verschiedene Instrumente nutzen um Kinder und Familien zu fördern, zu unterstützen
oder schlicht eine Umverteilung der Vermögensverhältnisse der Bevölkerung vorzunehmen.
Vor allem der Zweck und die Finanzierung der Leistung kann Einfluss auf die Art und Weise
mit sich bringen, wie die Leistung erbracht wird. Es kann sich beispielsweise um
Unterhaltsleistungen des Staates handeln, allerdings auch um Zuwendungen für Familien um
einen Anreiz zu schaffen Kinder zu bekommen. Zudem kann der Staat auch durch
Schutzbestimmungen in Arbeitsverhältnissen, sowie durch Geld- oder Sachleistungen
Erleichterungen für Kinder und Familien erbringen. Er kann demnach gezielt durch
Sozialleistungen wirtschaftlich benachteiligte Gruppen fördern, sowie auch Familien als
solches, durch Familienleistungen diese in ihren Lasten erleichtern oder Kindern einen

1
  Eichenhofer, Geschichte des Sozialstaats in Europa (2007) 20.
2
  Eichenhofer, Geschichte des Sozialstaats in Europa (2007) 32.
3
  Statistik Austria, Pressemitteilung 12.007-073/19;
https://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/armut_und_soziale_einglie
derung/120739.html aufgerufen am 11.9.2019.

                                                                                                       1
gewissen Mindeststandard gewähren. Ziel dieser Arbeit ist es, einen Überblick darüber zu
schaffen, wo und in welchem Ausmaß Kinder in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen
unseres Sozialstaates, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Zweck,
berücksichtigt und gefördert werden.

    2. Grundlagen des Sozialstaates

Die Grundideen des Sozialstaates beruhen auf Gerechtigkeitsüberlegungen. Soziale
Gerechtigkeit kann dabei durch eine austeilende Funktion, also durch eine ausgeglichene
Ausstattung der Bevölkerung durch den Staat oder durch eine ausgleichende Funktion
verwirklicht    werden4.      Wenn      der    Staat   demnach   diese   Funktionen   in   seine
Gestaltungsmöglichkeiten miteinbezieht, kann man allgemein von einem Sozialstaat
sprechen. Um beurteilen zu können, wo der Österreichische Sozialstaat Kinder berücksichtigt,
muss zunächst die Frage geklärt werden, ob und in wie weit Österreich überhaupt den
Sozialstaat rechtlich verankert hat und in welchem Ausmaß sozialstaatliche Regelungen vor
Änderungen geschützt sind. Da der Sozialstaat in viele unterschiedliche Ebenen des
Rechtsgefüges Einfluss nimmt, wird zunächst erklärt werden müssen, wie dieser überhaupt in
unseren Rechtsgrundlagen, dem Verfassungsrecht, sowie dem Europäischen Recht und dem
Völkerrecht verankert ist.

        2.1.         Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die Österreichische Verfassung stützt sich auf bestimmte Grundprinzipien, die sogenannten
Baugesetze5. Diese sind das demokratische (Art 1 B-VG) und das bundesstaatliche
Grundprinzip (Art 2 B-VG), sowie das rechtstaatliche- und das damit zusammenhängende
gewaltenteilende Grundprinzip6. E contrario kennt die Österreichische Verfassung demnach
kein sozialstaatliches Grundprinzip.

Neben der Option der Verankerung des Sozialstaatsgedankens in den Grundprinzipien der
Verfassung, besteht weiters die Möglichkeit der Erlassung einer Staatszielbestimmung.

4                             4
  Gamper, Staat und Verfassung (2019) 55.
5                                     12
  Öhlinger/ Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 62.
6                                     12
  Öhlinger/ Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 63.

2
Ursprünglich wurde die Österreichische Verfassung als sogenannte Spiegelverfassung
angesehen7. Demnach sollte die Verfassung nur die Verfahrensanordnungen vorgeben und
nicht selbst inhaltlich gestalten. Dieses sehr nüchterne Verständnis einer Verfassung wurde
sukzessive, durch das in Kraft treten von Staatszielbestimmungen und Grundrechten,
durchbrochen. Eine Staatszielbestimmung gibt ein bestimmtes Ziel vor, welches durch
einfache Gesetze konkretisiert werden soll. Staatszielbestimmungen sind auch als
Verfassungsaufträge an den Gesetzgeber zu verstehen und können gewisse Ähnlichkeit mit
Grundrechten        aufweisen8.        Der     ausschlaggebende          Abgrenzungspunkt    zwischen
Staatszielbestimmungen und Grundrechten liegt allerdings in der Gewährleistung von
subjektiven Rechten durch Grundrechte9. Österreich hat allerdings auch dahingehend keine
verfassungsrechtliche Verankerung des Sozialstaates vorgenommen, wohingegen in
Deutschland der Sozialstaat in Art 20 Z 1 des Grundgesetztes für die Bundesrepublik
Deutschland im Verhältnis zu Österreich, eindeutig normiert ist. Es handelt sich hierbei um ein
Staatsprinzip bzw. ein Sozialstaatsgebot10. Nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden in vielen
Verfassungen der Staaten Europas der Begriff „Sozialstaat“ bzw. eine Charakterisierung des
Wortes „sozial“11. Neben Österreich kennt auch die Verfassung von Großbritannien, als
einzige andere Verfassung in Europa weder soziale Staatsziele, noch soziale Grundrechte12.

        2.2.         Soziale Grundrechte

Als dritte Möglichkeit, den Sozialstaat in der österreichischen Verfassung zu verankern, stehen
zudem Grundrechte zur Verfügung. Das B-VG selbst spricht nicht von „Grundrechten“,
sondern von „verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten“13. Aus dieser Terminologie lässt
sich gut ableiten, dass es sich um subjektive Rechte handelt14. Diese subjektiven Rechte finden
sich fast über die ganze österreichische Rechtsordnung verstreut, daher ist nicht immer klar
ersichtlich, welche Rechtsvorschrift im Verfassungsrang subjektive Rechte gewährleistet.

7                                     12
  Öhlinger/ Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 89.
8                                     12
  Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 90.
9                                     12
  Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 90.
10                                           7
   Sommermann, in Mangoldt/Klein/Starck GG (2018) 50.
11                                           7
   Sommermann, in Mangoldt/Klein/Starck GG (2018) 50.
12
   Thienel, Überlegungen zur Ausgestaltung sozialer Grundrechte, in FS Schäfer (2006) 860.
13                                     12
   Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 677.
14                                     12
   Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 677.

                                                                                                   3
Grundrechte sind in der Österreichischen Verfassung als staatsgerichtete Abwehrrechte
ausgestaltet und daher klassische, liberale oder bürgerliche Grundrechte15.

Diese Gruppe der Grundrechte wurde allerdings im Laufe der letzten 100 Jahre im
internationalen Gefüge um die sozialen Grundrechte erweitert. Das Wesen der sozialen
Grundrechte unterscheidet sich stark von jenen der liberalen. Gewährleisten liberale
Grundrechte in gewisser Weise Schutz vor dem Staat, so stellen soziale Grundrechte eine
Garantie staatlicher Leistungen dar16. Im Gegensatz zu anderen Ländern kennt die
Österreichische Verfassung direkt grundsätzlich keine sozialen Grundrechte, in bestimmten
Konstellationen kann es aber zu einer Anwendung der GRC beim Normprüfungsverfahren
durch den VfGH kommen. (Siehe Kapitel 2.2).

Allerdings erfüllt das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder17 der Struktur nach
die Erfordernisse von sozialen Grundrechten18. Dieses Bundesverfassungsgesetz normiert
nicht nur einen Anspruch auf Schutz und Fürsorge19, sondern auch einen Auftrag, Normen
immer im Hinblick auf das Kindeswohl auszulegen20. Allerdings sind diese Rechte nicht
unmittelbar durchsetzbar, sondern lediglich als Gesetzgebungsauftrag für Leistungsstandards
anzusehen21. Der Begriff „Kind“ wurde durch dieses Bundesverfassungsgesetz nicht näher
definiert, daher wird davon ausgegangen, dass in diesem Fall Personen bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres unter den Schutz dieses Gesetzes fallen22.

Im Laufe der Zeit gab es immer wieder Bestrebungen den Sozialstaat verfassungsrechtlich in
Österreich zu verankern. Die letzte größere Initiative war das Volksbegehren „Sozialstaat
Österreich“ im Jahr 200223. In diesem Volksbegehren wurde gefordert, dass dem Art 1 B-VG
(„Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus“) ein Abs 2 beigefügt
werden sollte in dem, ähnlich wie in Deutschland, Österreich explizit als Sozialstaat verankert

15                                    12
   Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 701.
16                                    12
   Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 701.
17
   BGBl I 2011/4.
18
   Weber, Das BVG über die Rechte von Kindern, in FS Berka (2013) 263 (272).
19
   Weber, Das BVG über die Rechte von Kindern, in FS Berka (2013) 263 (272).
20                                    12
   Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 822b.
21
   Weber, Das BVG über die Rechte von Kindern, in FS Berka (2013) 263 (272).
22                                    12
   Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 822b.
23
   Volksbegehren 1161 BlgNR 21 GP.

4
werden sollte24. Diese Forderung des Volksbegehrens wurde allerdings nicht umgesetzt. Nun
stellt sich die Frage, ob es denn überhaupt einen Schutz des Sozialstaates in Österreich gibt,
oder ob dieser von einer einfachen parlamentarischen Mehrheit abgeschafft werden könnte.

        2.2.1. Allgemeiner Vertrauensschutz
Als eines der wichtigsten Instrumente der Österreichischen Verfassung schützt Art 7 B-VG
auch in sozialstaatlichen Angelegenheiten vor Ungleichbehandlung. So werden vom
Gleichheitssatz zwar keine sozialen Rechte garantiert, allerdings schreibt dieser die sachliche
Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte vor25. Aus dem Gleichheitssatz des Art 7 B-VG
entwickelte der VfGH den allgemeinen Vertrauensschutz26. Dieser besagt, dass
Beschränkungen wohlerworbener Rechte in der Zukunft grundsätzlich möglich sind, allerdings
nur im Rahmen des aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutz. Damit eine
Regelung durch den Vertrauensschutz geschützt werden kann, muss demnach zunächst ein
Eingriff in eine schutzwürdige Vertrauensposition bestehen27. Ein Eingriff in diese Position ist
dann nicht rechtswidrig, wenn es sich um bestimmte Maßnahmen im öffentlichen Interesse
handelt, wie beispielsweise die Entlastung des Bundeshaushaltes28 oder die Finanzierbarkeit
des Pensionssystems29.

Als Abfederung solcher Eingriffe in schutzwürdige Vertrauenspositionen, können
Übergangsbestimmungen zu einer Verfassungskonformität führen. Dabei muss der
Gesetzgeber laut VfGH30 eine Abwägung zwischen bestehenden Ungleichheiten und dem
Vertrauensschutz vornehmen. Zu beachten ist beim Vertrauensschutz, dass dieser nicht
ausufernd gilt. Der Gesetzgeber darf demnach auch Regelungen ändern, durch die erwartete
Vorteile für Personen nicht eintreffen31. Es muss demnach nur unter bestimmten Umständen
den betroffenen Personen die Möglichkeit gewährt werden, sich auf Änderungen

24
   Schmid, Der Sozialstaat in der Verfassung?, DRdA, 2/2002, 176.
25
   Thienel, Staat und Recht in europäischer Perspektive (2006) 861.
26
   VfGH 5.10.1989, G 228/89, ecolex 1990,61 = VfSlg 12186;
27
   VfGH 11.12.2014, G 123/2012; G 53/2013, JAP 2014/2015/15 (Schiechtl) 163 (165)
28
   VfGH 2.10.1998, B 4939/96, JUS VF/1845 = ZfVB 1999/1575/1589 = VfSlg 15269.
29
   VfGH 28.6.2004, G 60/03, JUS Vf/2924 = NZ 2005/26 (Meisel) 97 = VfSlg 17254.
30
   VfGH 6.12.1990, G 223/88; G235/88; G33/90; G63/90; G144/90, ecolex 1991,63; JBl 1991, 371; ÖjZ VfGH
1991/15, 356; VfSlg 12568.
31
   VfGH 17.12.1993, B 828/92, ecolex 1994, 516 = ARD 4559/38/94; VfSlg 13657.

                                                                                                         5
einzustellen32. Der Vertrauensschutz schützt daher nicht grundsätzlich vor Änderungen im
Sozialsystem, sondern versucht vielmehr überraschende und abrupte Verschlechterungen zu
verhindern.

         2.3.        Unionsrechtliche Grundlagen

Durch die immer weiter fortschreitende Entwicklung der Freizügigkeit innerhalb der Union,
sowie der Einführung der Unionsbürgerschaft ist die Regelung von Sozialleistungen innerhalb
der Europäischen Union immer stärker von Bedeutung. Der Kompetenzbereich der Union ist
allerdings im Bereich der sozialen Sicherheit ein sehr begrenzter. Die Zuständigkeit liegt
grundsätzlich bei den Mitgliedstaaten, allerdings müssen diese sich nach den Grundsätzen des
Unionsrechts (Diskriminierungsverbot, Gleichbehandlung von Mann und Frau, Freizügigkeit,
Waren- und Dienstleistungsfreiheit, Kartell und Monopolverbot) richten33.

Anders als die österreichische Rechtsordnung kennt die Europäische Union in der EU-GRC
soziale Grundrechte. Art 34 EU-GRC legt dahingehend fest, dass die Union „das Recht auf
Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, ...nach
Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten anerkennt und achtet“. Zudem wird in Art 34 GRC festgehalten, dass „jede
Person, die in der Union ihren rechtmäßigen Wohnsitz hat und ihren Aufenthalt rechtmäßig
wechselt, ... Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit ...“ hat. Die EU-GRC ist zwar
nicht Teil der Verträge, allerdings diesen gleichgestellt34 und somit Teil des Primärrechts der
Union.      Grundsätzlich       findet      Unionsrecht        keine      Anwendung         in     etwaigen
Normprüfungsverfahren nach Art 139, 140 und 140a B-VG35. Die EU-GRC nimmt hier allerdings
eine Ausnahmeposition ein, da sie nach Rsp des VfGH36 einen Maßstab für ein
Normprüfungsverfahren bilden kann. Zur Beurteilung herangezogen, kann die EU-GRC

32
   VfGH 17.12.1993, B 828/92, ecolex 1994, 516 = ARD 4559/38/94; VfSlg 13657; 29.9.2011, G 27/11, ARD
6190/7/2011= ÖJZ 2012/9, 93 = VfSlg 19517.
33
   Spiegel, Die neue europäische Sozialrechtskoordinierung, in Mahrhold (Hrsg), Das neue Sozialrecht der EU
(2005) 9.
34                     10
   Streinz, Europarecht (2016) Rz 750.
35                                      12
   Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 195.
36
   VfGH 10.10.2018, G144/2018, ecolex 2019, 89.

6
allerdings nur dann werden, wenn ihre Bestimmungen verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechten der Österreichischen Verfassung gleichen37.

Als Teil der Freizügigkeit der Unionsbürger_Innen legt Art 48 AEUV die Sicherstellung der
Ansprüche und Leistungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit fest. Die Regelung des Art
48 AEUV ist als Ermächtigungsgrundlage zu verstehen38 und war daher die Grundlage für die
Koordinierungsverordnung Nr. 883/200439. Durch Art 48 AEUV werden zwei Grundprinzipien
eindeutig verankert, wobei allerdings diese Aufzählung nur demonstrativ ausfällt. Es handelt
sich um das Prinzip der Zusammenrechnung sowie um das Prinzip des Leistungsexportes. Im
Zusammenhang mit der VO (EG) 883/2004. In diesem Zusammenhang gilt das Grundprinzip
der Zusammenrechnung, welches in Art 6 umgesetzt wurde40. Dieses besagt, dass bei
Leistungen, die von bestimmten Zeiten abhängig sind, (Versicherungszeiten aber auch
Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten) auch Zeiten aus anderen MS in die Berechnung mit
einfließen41.

Wesentlich für die vorliegende Fragestellung ist das sogenannte „Leistungsexportprinzip, das
in Art 7 VO (EG) 883/2004, sowie durch zahlreiche Einzelvorschriften der VO umgesetzt ist42.
Es besagt, dass Zahlungen auch an Personen geleistet werden, die in den Hoheitsgebieten
anderer Mitgliedsstaaten (MS) wohnen43. Der Zweck dieser Norm liegt vorrangig in der
Koordinierung der Sozialsysteme und nicht in deren Harmonisierung44. Somit bestehen die
einzelnen Regelungen der Mitgliedstaaten weiter und es wird kein einheitliches europäisches
Sozialrecht geschaffen.

Aus diesem Koordinierungssystem wurden vom EuGH wesentliche Grundsätze abgeleitet, die
er in seine Rechtsprechung mit einbezieht. Vorrangig ist in diesem Zusammenhang zu nennen,

37                                   12
   Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 196.
38                                                               7
   Fuchs, in Fuchs (Hrsg), Kommentar zum Europäischen Sozialrecht (2018) 62.
39
   VO (EG) Nr 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit ABl 166.
40                                                              7
   Fuchs, in Fuchs (Hrsg) Kommentar zum Europäischen Sozialrecht (2018) 62.
41                                                                        4
   Hießl/Runggaldier, Grundzüge des europäischen Arbeits- und Sozialrechts (2014) 157.
42                                                              7
   Fuchs, in Fuchs (Hrsg) Kommentar zum Europäischen Sozialrecht (2018) 62.
43                                                              7
   Fuchs, in Fuchs (Hrsg) Kommentar zum Europäischen Sozialrecht (2018) 62.
44                                                              7
   Fuchs, in Fuchs (Hrsg) Kommentar zum Europäischen Sozialrecht (2018) 63.

                                                                                                       7
dass jeder Mitgliedstaat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen soziale Leistungen
gewährt werden45.

Der persönliche Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 erfasst „alle versicherten Personen mit
der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates und deren Familienangehörige“46. In den
Begriffsbestimmungen des Art 1 lit c der VO wird allerdings darauf hingewiesen, dass
„Versicherter“, im Anwendungsbereich des Titel III Kapitel 1 und 3, jede Person ist „die unter
Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch nach
den Rechtsvorschriften des gem Titel II zuständigen Mitgliedstaats vorgesehen
Voraussetzungen erfüllt“. Somit wird hier auf Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen aus
Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen aus Vaterschaft (Kapitel 1) verwiesen, wie auch
auf Sterbegeldleistungen gem Kapitel 3 der VO (EG) 883/2004.

Sachlich kennt die VO (EG) 883/2004 in Art 3 unter anderem Leistungen bei Krankheit,
Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft, Leistungen an Hinterbliebene,
Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen. Im Zuge dieser Arbeit wird thematisch
vorrangig auf Leistungen bei Mutter- und Vaterschaft sowie auf Familienleistungen Bezug
genommen werden, um die österreichischen Sozialleistungen auch im Lichte dieser
unionsrechtlichen Regelung beurteilen zu können.

        2.4.         Völkerrechtliche Grundlagen

Die Notwendigkeit der Koordinierung unterschiedlicher Sozialstaaten und deren Systeme ist
nicht nur im Zusammenhang mit der Europäischen Union, sondern auch mit anderen Ländern
von Bedeutung. Diese Koordinierungen werden außerhalb der Union mittels völkerrechtlicher
Verträge geschaffen. Österreich hat eine Vielzahl von Abkommen, die mehr oder weniger
genau die Voraussetzungen der wechselseitigen Anrechnung von Versicherungszeiten und
dergleichen regeln. Zu nennen sind hierbei beispielsweise das Abkommen zwischen der
Republik Österreich und Australien über Soziale Sicherheit 47, das Abkommen zwischen der

45                                                                7
   Fuchs, in Fuchs (Hrsg) Kommentar zum Europäischen Sozialrecht (2018) 63, EuGH 12.6.2001, Smits und
Peerbooms, C-157/99 ECLI:EU:2001:404, ecolex 2001, 789.
46
   Spiegel, Die neue europäische Sozialrechtskoordination, in Marhold (Hrsg), Das neue Sozialrecht der EU
(2005) 18.
47
   BGBl 656/1992 idF BGBl III 192/2002.

8
Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit48 sowie das
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit49.

Bis zum Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde von Österreich eine Vielzahl von
Bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit mit anderen Ländern abgeschlossen, von
denen allerdings der Großteil im Jahr 1996 gekündigt wurde50. Abgesehen von den
Abkommen mit dem EWR51 und der Schweiz52 findet sich im Hinblick auf Regelungen der
Familienbeihilfe nur ein Abkommen welches noch in Kraft ist: jenes zwischen der Republik
Österreich und dem Staat Israel über soziale Sicherheit53.

Zudem gibt es international, neben den Abkommen über die Anrechenbarkeit sozialer
Leistungen, im Allgemeinen auch Verträge und Abkommen im Bereich des Familienschutzes.
Als Organisationen, die diesen Schutz vorantreiben sind die Internationale Arbeitsorganisation
(ILO) sowie der Europarat zu nennen54. Durch die ILO wurde unter anderem das Internationale
Abkommen betreffend den Mutterschutz, die Arbeitnehmer_Innen mit Familienpflichten, die
Nachtarbeitsverbote und die Teilzeitbeschäftigung initiiert55.

Abschließend sei allerdings gesagt, dass losgelöst von der verfassungsrechtlichen,
europarechtlichen oder völkerrechtlichen Verankerung des Sozialstaates, der Einfluss auf die
Qualität des Sozialstaates an sich nicht überbewertet werden darf56. So hat Österreich zwar
keine starke verfassungsrechtliche Verankerung des Sozialstaates aber trotzdem im
internationalen Vergleich ein gutes soziales Netz zur Armutsvermeidung und -bekämpfung.

48
     BGBl III 229/2001.
49
     BGBl 6/1975 idF BGBl III 30/2002.
50
   Aigner/Wanke, in Csazar/Lenneis/Wanke (Hrsg), Familienlastenausgleichsgesetz (2011) 152.
51
   Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum BGBl 909/1993.
52
   Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit BGBl
4/1969.
53
   BGBl 6/1975.
54
   Enzelsberger, Familienpflichten im Arbeitsrecht (2013) 153.
55
   Enzelsberger, Familienpflichten im Arbeitsrecht (2013) 153.
56
   Thienel, Staat und Recht in europäischer Perspektive (2006) 864.

                                                                                                                      9
3. Arten von Leistungen
Ein erheblicher Teil der Leistungen eines Sozialstaates sind Familienleistungen. Es handelt sich
demnach um soziale Leistungen, die Kindern bzw. ihren Familien erbracht werden. Durch
solche Leistungen können zudem auch Familienlasten gemindert werden. Diese können je
nach Charakter und Zielsetzung der Leistung, äußerst unterschiedlich erbracht werden. Vor
allem in Hinblick auf Leistungen für Kinder lassen sich je nach Betrachtungsweise
unterschiedlichste Kategorien von Leistungen erkennen, die sich oft nicht klar voneinander
trennen lassen. Zum besseren Verständnis werden nun grob die einzelnen Kategorien
erläutert, um dann in weiterer Folge die einzelnen Leistungen besser verstehen zu können.

        3.1.         Geldleistungen

Kinder und Familien werden in Österreich sehr oft durch unterschiedlichste Geldleistungen
unterstützt. Eine Geldleistung liegt vor, wenn die Leistung aus einem Geldbetrag besteht und
nicht in Form von Sachleistungen erbracht werden kann. Dieser Vermögenszuwachs ist zudem
keinesfalls zweckgebunden, das bedeutet, dass die Empfangsberechtigten Personen keinen
Nachweis erbringen müssen, für welche Zahlungen dieses Geld ausgegeben wurde57 . Im
Bereich der staatlichen Familienunterstützung ist diese Form der Leistung ist wohl die am
häufigste vorkommende. Geldleistungen für Kinder können entweder als direkte
Geldleistungen oder aber als indirekte Geldleistung ausgestaltet sein, sowie pauschal oder
nach Bedürftigkeit bemessen werden.

        3.1.1. Direkte Geldleistungen
Eine direkte Geldleistung für liegt vor, wenn der Anspruch und die Auszahlung der Leistung
direkt an das Kind gerichtet sind. Das Kind kann demnach, auch ohne die
Erziehungsberechtigten von dieser Leistung profitieren. Da sich die meisten Leistungen
allerdings an Minderjährige richten, wird von der direkten Geldleistung für Kinder nur wenig
Gebrauch gemacht.

57
  Wiener Magistratsabteilung 24, Wirkungsweisen und Effekte von Geldleistungen und Sachleistungen im
Sozialbereich, in Wiener Sozialpolitische Schriften Band 5 (2012) 10.

10
3.1.2. Indirekte Geldleistungen
Indirekte    Geldleistungen      liegen    vor,   wenn      die   Eltern    zwar     Anspruchs-        und
Auszahlungsberechtigt sind, die Kinder allerdings als Anspruchsbegründet anzusehen sind.
Konkret bedeutet diese Form, dass der Sinn und Zweck der Geldleistung in der finanziellen
Unterstützung des Vermögensverlustausgleichs liegt, der Erziehungsberechtigten durch
notwendige Ausgaben für Kinder entsteht, es werden also Familienlasten ausgeglichen. Es
muss demnach zwar kein Nachweis erbracht werden, ob und inwieweit dieses Geld für Kinder
ausgegeben wird, allerdings liegt der Zweck der Leistung dabei diese Ausgaben bis zu einer
gewissen Höhe auszugleichen.

        3.2.         Sachleistungen und Infrastrukturleistungen

Der Sozialstaat berücksichtigt Kinder nicht bloß durch Geldleistungen, sondern auch durch
Sachleistungen oder in der Förderung gewisser Infrastrukturen. Eine Sachleistung
unterscheidet sich von einer Geldleistung insoweit, dass der Staat genau steuern und
entscheiden kann welche Güter und Dienstleistungen erbracht werden sollen58. Er kann
demnach bestimmte Güter Kindern und Familien zur Verfügung stellen, wie etwa Mutter-
Kind-Pass Untersuchungen oder auch einen Zuschuss zu Kinderbetreuung leisten. In der
Kategorie Sachleistung finden sich auch Infrastrukturleistungen, bei denen der Staat in den
Ausbau von beispielsweise Kinderbetreuungseinrichtungen investiert. Als Sachleistung ist
auch die Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder zu nennen.

        3.3.        Abgeleitete Ansprüche auf Sozialleistungen

Hierbei handelt es sich um Leistungen, die auf sozialrechtlichen Ansprüchen der Eltern
beruhen. Die wohl wichtigste und bekannteste Leistung dieser Art ist die Mitversicherung von
Kindern in der Krankenversicherung ihrer Eltern. Weiters reichen diese Leistungen von der
Berücksichtigung von Familienzuschlägen bei der Arbeitslosenversicherung bis hin zur
Waisenpension. Dadurch lässt sich auch hier ein großer Bereich an Leistungen
zusammenfassen, die vielleicht auf den ersten Blick nicht viel miteinander zu tun haben.

58
  Wiener Magistratsabteilung 24, Wirkungsweisen und Effekte von Geldleistungen und Sachleistungen im
Sozialbereich, in Wiener Sozialpolitische Schriften Band 5 (2012) 10.

                                                                                                        11
3.4.         Steuerliche Familienförderung

Die Leistung der steuerrechtlichen Familienförderung wird durch die Entlastung der Eltern in
ihrer Steuerlast verwirklicht, indem Eltern bestimmte Absetz-und Freibeträge in Anspruch
nehmen können. Auch hier zeigt sich ein breites Spektrum an unterschiedlichen Leistungen.
Vor allem die Frage, wann eine steuerliche Berücksichtigung als eine Sozialleistung bzw als
eine Familienleistung iSd VO (EG) 883/2004 anzusehen ist, wird im Hinblick auf die nun
eingeführten Indexierungen von bestimmten Leistungen relevant.

           3.5.         Finanzierungsarten der Leistungen

Der Gesetzgeber kennt unterschiedliche Möglichkeiten zur Finanzierung der Sozialleistungen,
die in ihrer Ausgestaltung stark voneinander abweichen können. Die Art der Finanzierung
kann wiederum einen Einfluss auf die Anspruchsvoraussetzungen der jeweiligen
Sozialleistungen darstellen und demnach die Art und das Ausmaß dieser beeinflussen.

           3.5.1. Finanzierung durch das allgemeine Steueraufkommen
Eine Möglichkeit zur Finanzierung gewisser Sozialleistungen liegt in der Verwendung des
allgemeinen Steueraufkommens. Durch diese Mittel kann der Staat Leistungen in seine
Budgetüberlegungen mit einfließen lassen und somit auch Ausgleichsversuche vornehmen,
wenn beispielsweise andere Finanzierungsarten nicht mehr zur Deckung der Kosten
ausreichen.

           3.5.2. Finanzierung durch Versicherungsbeiträge
Leistungen aus den Versicherungen werden hauptsächlich durch Beiträge an die Versicherung
finanziert59. Bei den meisten Versicherungen können so alle Leistungen ausfinanziert werden,
mit Ausnahme der Pensionsversicherung die auf zusätzliche staatliche Mittel zurückgreifen
muss60. Jede Person, die einer Pflichtversicherung unterliegt, muss demnach einen
bestimmten Betrag an die Versicherung leisten. Dadurch werden alle Versicherten zu einer
Risikogemeinschaft zusammengefasst.

59
     Schrank, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (2019), 479.
60
     Schrank, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (2019), 479.

12
3.5.3. Der Familienlastenausgleichfonds
Der FLAF stellt eine der wichtigsten Instrumente dar, um die Finanzierung der meisten
Familienleistungen zu gewährleisten. Dieser Fonds wird durch mehrere Beiträge aus
unterschiedlichsten Bereichen finanziert. Er setzt sich gem § 39 Abs 2 FLAG aus Beiträgen der
Dienstgeber (lit a), aus dem Aufkommen der Einkommensteuer (lit b), aus Anteilen der
Körperschaftssteuer (lit c), aus Beiträgen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (lit d)
sowie aus bestimmten allgemeinen Budgetmitteln (lit e) zusammen. Dieser Fonds wird
demnach aus einem Querschnitt der Möglichkeiten der Finanzierung gespeist.

        3.5.4. Dienstgeberbeiträge
Dienstgeberbeiträge sind Teil der Finanzierung des Familienlastenausgleichfonds ( § 39 ABs 2
lit a FLAG) und werden an dieser Stelle aufgrund der Abweichung im Vergleich zu anderen
Finanzierungsarten gesondert behandelt.                   Der Dienstgeberbeitrag ist von allen
Dienstgeber_Innen zu leisten, die Arbeitnehmer_Innen im Inland beschäftigen und belastet
wirtschaftlich nur diese im Zuge der Lohnnebenkosten61. Als Bemessungsgrundlage für die
Höhe des Dienstgeberbeitrages sind die Summen der ausbezahlten Löhne in einem
Kalendermonat heranzuziehen (§ 41 Abs 3 FLAG)62. Von dieser Summe sind wiederum 3,9%
am 15. des Folgemonats vom Dienstgeber an das Finanzamt zu zahlen. Innerstaatlich hat der
Dienstgeberbeitrag den Charakter einer Steuer für Dienstgeber_Innen, allerdings ist dieser
unionsrechtlich als Beitrag zu klassifizieren63.

        3.6.         Arbeitsrechtliche Leistungen

Aus der Entwicklung des Arbeitsrechts als Schutz der Arbeitnehmer_Innen wurden im Laufe
der Zeit auch Leistungen entwickelt, die versuchen, auf die besonderen Bedürfnisse von Eltern
und Kindern einzugehen. So sind vor allem gesundheitliche Schutzvorschriften wie das
Beschäftigungsverbot während und kurz nach der Schwangerschaft zu nennen, als auch
spezielle Regelungen hinsichtlich des Betreuungsaufwandes, der durch Kinder entstehen
kann. Arbeitsrechtliche Leistungen sind durchwegs indirekte Leistungen für Kinder, da durch

61
   Kuprian, in Csazar/Lenneis/Wanke (Hrsg), Familienlastenausgleichgesetz (2011) 514.
62
   Kuprian, in Csazar/Lenneis/Wanke (Hrsg), Familienlastenausgleichgesetz (2011) 523.
63
   Kuprian, in Csazar/Lenneis/Wanke (Hrsg), Familienlastenausgleichgesetz (2011) 514.

                                                                                            13
sie die Eltern stärker vor Kündigung oder Diskriminierung im Arbeitsalltag geschützt werden
sollen.

     4. Familienspezifische Leistungen im Arbeitsrecht
In Arbeitsverhältnissen kann sehr leicht ein Machtgefälle zwischen Arbeitnehmer_In und
Arbeitgeber_In entstehen. Das Arbeitsrecht versucht dieses Machtgefälle abzuschwächen und
dadurch die schwächeren Personengruppen zu schützen. Vor allem Personen mit Kindern sind
meistens in stärkerem Ausmaß auf ihr Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis angewiesen
und daher einem größeren finanziellen Druck unterworfen. Zudem sind Eltern mit
Betreuungspflichten in ihrer Flexibilität meist eingeschränkter als Arbeitnehmer_Innen ohne
Kinder. Daher sind Kinder ein zusätzlicher Faktor für viele Arbeitnehmer_Innen, durch den es
in oder schon vor Arbeitsverhältnissen zu Problemen kommen kann. Aus diesem Grund
wurden im Laufe der Zeit zahlreiche Regelungen geschaffen, um Familien zu stärken.

Bemühungen, die Drucksituationen von erwerbstätigen Eltern zu entschärfen, wurden nicht
nur auf nationaler Ebene, sondern auch auf europäischer Ebene, getätigt. Die RL (EU)
2010/1864 regelte bis jetzt bestimmte einheitliche Mindeststandards in Bezug auf
Elternurlaube. Diese Richtlinie wurde nun im Sommer 2019 durch eine neue Richtlinie65
ersetzt, durch die es zu Verbesserungen der Rechtsstellung von erwerbstätigen Eltern
kommen soll. Kinder werden demnach in Österreich und der Union auch im Arbeitsrecht
direkt oder indirekt über Sonderbestimmungen für Eltern mitberücksichtigt. In der Praxis des
Arbeitslebens kann sich allerdings aus diesen Regelungen auch eine Diskriminierung bei
Einstellungen, Beförderungen oÄ ergeben66.

Im Hinblick auf den Schutz von Kindern können im Arbeitsrecht drei Schutzstufen, hinsichtlich
des Alters, voneinander abgegrenzt werden. Die erste Schutzstufe betrifft ungeborene Kinder

64
   RL (EU) 2010/18 des Rates vom 8.3.2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und
EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der
Richtlinie 96/34/EG, ABl 68/13.
65
   RL (EU) 2019/1158 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 zur Vereinbarkeit für Eltern
und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl L 188/79.
66
   Aschauer, Familienrelevante Aspekte des Arbeitsrechts, in Ferz/Salicites (Hrsg), Mediation Aktiv 2014 (2014)
165 (165).

14
bis neugeborene Kinder67. Für diese Altersgruppe greifen primär die Schutzbestimmungen des
Mutterschutzgesetzes mit dem dazugehörigen Beschäftigungsverbot68. Als zweite Stufe
können Kinder bis zum zwölften Lebensjahr betrachtet werden.69 Schutzvorschriften für
Kinder bis 12 Jahren sind beispielsweise die zusätzliche Woche der „Pflegefreistellung“ gem §
16 Abs 2 UrlG.70 Die dritte und letzte Stufe findet sich in der Anknüpfung an den allgemeinen
Kinderbegriff, unabhängig vom tatsächlichen Alter.71

        4.1.         Allgemeines zum Mutterschutzgesetz und
                     Väterkarenzgesetz

Das    Mutterschutzgesetz         ist   Teil    des    Arbeitnehmer_Innenschutzes     und   schreibt
Beschränkungen        in    der    Tätigkeit    von    werdenden   Müttern   vor72.   Neben    dem
Mutterschutzgesetz, welches Mütter durch umfassende Regelungen im Bereich des Arbeits-
und Sozialversicherungsrechts schützt, besteht auch das Väterkarenzgesetz um den Vater,
bzw. die Frau, die das Kind nicht geboren hat, vor Diskriminierung am Arbeitsplatz zu schützen.

Eine Definition, was denn genau unter einem Kind zu verstehen ist, findet sich allerdings nur
im Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (§ 2 Abs 1 KJBG) und nicht in anderen
Normtexten des Arbeitsrechts. Versucht man nun den arbeitsrechtlichen Begriff des Kindes
näher zu erörtern, zeigt sich, dass der Gesetzgeber Kinder vor allem hinsichtlich ihrer
Betreuungsnotwendigkeit in den Schutzbereich des Arbeitsrechtes integriert hat73. Demnach
handelt es sich hierbei nicht um direkte Leistungen für Kinder, sondern vielmehr um indirekte
Leistungen, da diese den Eltern aufgrund der Kinder gewährt werden. Das Mutterschutzgesetz
bildet die essentiellste Stufe des arbeitsrechtlichen Schutzes für werdende Mütter.

        4.1.1. Das Beschäftigungsverbot des MSchG
Erfasst vom Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes bzw. Väterkarenzgesetzes sind
grundsätzlich alle Arbeitnehmer_Innen, die in einem wirtschaftlichen und persönlichen

67
   Enzelsberger, Familienpflichten im Arbeitsrecht (2013) 85.
68
   Enzelsberger, Familienpflichten im Arbeitsrecht (2013) 86.
69
   Enzelsberger, Familienpflichten im Arbeitsrecht (2013) 85.
70
   Enzelsberger, Familienpflichten im Arbeitsrecht (2013) 86.
71
   Enzelsberger, Familienpflichten im Arbeitsrecht (2013) 87.
72
   Schrank, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (2019) 884.
73
   Enzelsberger, Familienpflichten im Arbeitsrecht (2013) 85.

                                                                                                 15
Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem/ihrer Arbeitgeber_In stehen. Daher sind selbstständig
Erwerbstätige vom Geltungsbereich ausgenommen74.

Bei Beginn der Schwangerschaft muss diese zunächst dem/der Arbeitgeber_In bekannt
gegeben werden. Diese Bekanntgabepflicht besteht auch für freie Dienstnehmerinnen75.
Während         der      Schwangerschaft           unterliegt       die      Schwangere          gewissen
Tätigkeitsbeschränkungen (§ 4 Abs 2 MSchG), die im absoluten Beschäftigungsverbot enden.
Dieses absolute Beschäftigungsverbot beginnt grundsätzlich acht Wochen vor dem
errechneten Entbindungstermin76. Wenn nun allerdings die Entbindung früher stattfindet,
verlängert sich das absolute Beschäftigungsverbot um die Tagesanzahl, die das Kind zu früh
entbunden wurde, maximal allerdings um 16 Wochen77. Im Fall von Risikoschwangerschaften
oder schwangerschaftsbedingten Gesundheitsproblemen können Fachärzt_Innen unter
bestimmten Voraussetzungen das absolute Beschäftigungsverbot nach vorne verschieben78.

Einen finanziellen Ausgleich für etwaige Einschränkungen der Arbeitsleistung bietet § 14
MSchG.      Dieser     normiert,     dass    der     Arbeitnehmerin        ein   Anspruch       auf    den
Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Änderung der Beschäftigung zusteht79.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist allerdings, dass etwaige Überstundenpauschalen ruhen
und nicht weiter ausbezahlt werden müssen80, wohingegen gemischte Zulagen weiterbezahlt
werden. Sobald sich die Arbeitnehmerin allerdings im Bereich des absoluten
Beschäftigungsverbots befindet, besteht kein Anspruch mehr auf laufendes Entgelt oder
Sonderzahlungen des 13. und 14. Gehaltes81. Die Zeit des absoluten Beschäftigungsverbots
zählt als vollwertige Dienstzeit bei allen dienstzeitabhängigen Ansprüchen, wie beispielsweise
Gehaltseinstufungen und höheres Urlaubsausmaß82. Da in dieser Zeit kein Anspruch auf

74
   Artner-Severin, Mutterschutz Karenz Elternteilzeit (2010), 21.
75
   Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 885.
76
   Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 891.
77
   Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 891.
78
   Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 891.
79                        4
   Sabara, Ein Kind kommt (2016) 9.
80
   Risak, Ruhen einer Überstundenpauschale während der Elternteilzeit, DrdA 2016, 3; OGH 24.6.2015, 9 ObA
30/15z.
81
   Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 892.
82
   Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 893.

16
Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis entsteht, gleicht die Krankenversicherung durch das
Wochengeld den Gehaltsverlust der Mutter aus83. (Siehe Kapitel 5.4.2.2.)

        4.1.2. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz während der
     Schwangerschaft
Für die Zeit der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung besteht für werdende
Mütter ein spezieller Kündigungsschutz. Wird von der Arbeitnehmerin eine Karenz oder
Elternteilzeit in Anspruch genommen, verlängert sich dieser Schutz bis vier Wochen nach Ende
der Karenz84.

Der Beginn des besonderen Kündigungsschutzes ist mit dem Beginn der Schwangerschaft
gleichzusetzen. Definiert wird dieser Beginn mit dem Zeitpunkt der Befruchtung der Eizelle
durch die Samenzelle85. Die Dienstnehmerin ist in weiterer Folge dazu verpflichtet, dem/der
Arbeitgeber_In die Schwangerschaft mitzuteilen. Eine Nichtmitteilung führt aber nicht zum
Verlust des besonderen Kündigungsschutzes86. Kommt es zu einer Fehlgeburt der
Arbeitnehmerin, wird auch diese von einem Kündigungs- und Entlassungsschutz erfasst.
Dieser spezielle Schutz beginnt ab dem Zeitpunkt der Fehlgeburt und endet nach vier Wochen
gem § 10 Abs 1a MSchG. Wird die Arbeitnehmerin aufgrund einer zu erwartenden weiteren
Schwangerschaft in weiterer Folge gekündigt, stellt dies laut OGH eine unmittelbare
Diskriminierung dar87.

Der Kündigungsschutz des MSchG ist einer der stärksten im österreichischen Arbeitsrecht und
daher sehr weit ausgelegt. Der Schutz wirkt soweit, dass der/die Arbeitgeber_In im
geschützten Zeitraum eine Kündigung nicht wirksam aussprechen kann88. Eine Ausnahme
dieses absoluten Kündigungsschutzes wird nur dann möglich sein, wenn der/die
Arbeitgeber_In nichts von der Schwangerschaft wusste, diese nicht rechtzeitig eingewendet

83
   Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 893.
84
   Puchinger/Weissensteiner, Mutterschutz Karenz und Kinderbetreuungsgeld aus arbeits-, sozialversicherungs-
und steuerrechtlicher Sicht (2017) 36.
85
   OGH 12.4.1995, 9ObA 23/95, RdW 1995, 355.
86
   Puchinger/Weissensteiner, Mutterschutz Karenz und Kinderbetreuungsgeld aus arbeits-, sozialversicherungs-
und steuerrechtlicher Sicht (2017) 37.
87
   OGH 16.6.2008, 8 ObA 27/08s, infas 2008, 195.
88
   Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 928.

                                                                                                         17
wurde, oder das Gericht der Kündigung zugestimmt hat89. Zudem kann es zu einer wirksamen
Kündigung kommen, wenn eine Betriebsstilllegung erfolgt ist und die allgemeinen
Kündigungsfristen und Termine eingehalten wurden90. Es ist daher bis auf wenige Ausnahmen
fast unmöglich eine schwangere Arbeitnehmerin rechtsgültig zu kündigen.

Das Kernstück des besonderen Entlassungsschutzes besteht für Schwangere darin, dass es
eine Zustimmung des Gerichts, sowie besondere Gründe für die Entlassung braucht91. Eine
schwangere Arbeitnehmerin, die unwirksam entlassen wurde, muss ihre Arbeitsleistung erst
wieder nach Aufforderung des/der Arbeitgeber_In erbringen92. Auch eine einvernehmliche
Auflösung ist in diesem Zeitraum zwar möglich, aber zwingend schriftlich zu vereinbaren93.

        4.2.         Die Karenz

Nach dem Schutz des Beschäftigungsverbotes kann von der Mutter oder dem Vater eine
Karenz in Anspruch genommen werden. Essentiell für die Beurteilung der Ansprüche ist die
Unterscheidung zwischen Karenzanspruch und dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Während die Karenz den arbeitsrechtlichen Anspruch des/ der Arbeitnehmer_In in Bezug auf
den/die Arbeitgeber_In regelt, stellt das Kinderbetreuungsgeld ein Recht auf Geldleistungen
gegenüber dem Staat dar94. In diesem Kapitel wird zunächst auf die arbeitsrechtlichen
Auswirkungen der Karenz eingegangen und an späterer Stelle dieser Arbeit auf das
Kinderbetreuungsgeld (siehe Kapitel 5.2).

Die Inanspruchnahme der Karenz beendet nicht das Arbeitsverhältnis an sich, allerdings bringt
sie den Anspruch auf Entgelt, sowie die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung zum
Ruhen95. Eine Fürsorgepflicht des/der Dienstgeber_In sowie die Treuepflicht des/der

89
   Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 928.
90
   Mittermayr, Arbeitnehmerinnen mit Bestandschutz, in Schnetzinger (Hrsg), Personalverrechnung in der
Insolvenz (2011) 181 (202).
91
   Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 932.
92
   OGH 19.2.1974, 4 Ob 1/74, Arb 9193.
93
   Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 934.
94
   Artner-Severin, Mutterschutz Karenz Elternteilzeit (2010) 71.
95
   Puchinger/Weissensteiner, Mutterschutz Karenz und Kinderbetreuungsgeld aus arbeits-, sozialversicherungs-
und steuerrechtlicher Sicht (2017) 43.

18
Dienstnehmer_In bleiben allerdings weiter bestehen96. Seit 1.8.201997 wird nun erstmals die
Karenz bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen angerechnet. Bisher regelten bereits manche
Kollektivverträge die Anrechnung der Karenzzeit, beispielsweise für Gehaltsschemata und
andere dienstzeitabhängige Ansprüche. Die neue Regelung gilt nun für Mütter und Väter,
deren Kind nach dem 1.8.2019 geboren wurde98.

Abhängig von der Form der Karenz können die Fristen zur Bekanntgabe unterschiedlich
ausfallen99. Allerdings ist in jeder Konstellation ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
Voraussetzung für die Inanspruchnahme100. Bei der Dauer der Karenz ist die Höchst- sowie
Mindestdauer zu unterscheiden101, demnach muss die Karenz mindestens zwei Monate
dauern (§ 15 Abs 2 MSchG) und kann längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres
gewährt werden (§ 15 Abs 1 MSchG). Innerhalb dieser Zeit können die Eltern die Dauer der
Karenz grundsätzlich beliebig festlegen, sie kann aber auf Verlangen des/der Arbeitgeber_In
bekannt zu geben sein102. Die §§ 15 – 15d, 15m und 15q MSchG regeln die unterschiedlichen
Ausgestaltungen der Karenz. Im Anschluss wird auf die alleinige Karenz (§15 MSchG), die
Teilung der Karenz (§15a MSchG) und die aufgeschobene Karenz (§15b MSchG) eingegangen.

        4.2.1. Alleinige Karenz der Mutter
Wenn der Vater oder die Mutter, die das Kind nicht geboren hat, keine Karenz in Anspruch
nehmen, kann die Mutter bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes die volle Karenz
in Anspruch nehmen. Es kann auch zu Karenzverlängerungen kommen, wenn dies der
Kollektivvertrag vorsieht, oder die Verlängerung einvernehmlich vereinbart wird103. Die
Karenz kann auch nur in Teilen in Anspruch genommen werden. Für den Fall, dass zunächst
nicht die Inanspruchnahme der maximalen Karenzdauer vorgesehen war, kann die

96
   Puchinger/Weissensteiner, Mutterschutz Karenz und Kinderbetreuungsgeld aus arbeits-, sozialversicherungs-
und steuerrechtlicher Sicht (2017) 43.
97
   BGBl I Nr 68/2019.
98
   Ercher-Lederer, Neues aus der Gesetzgebung, ASoK 2019, 314 (315).
99
   Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 895.
100
    Artner-Severin, Mutterschutz Karenz und Elternteilzeit (2010) 79.
101
    Puchinger/Weissensteiner, Mutterschutz Karenz und Kinderbetreuungsgeld aus arbeits-,
sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht (2017) 44.
102
    Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 896.
103
    Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 897.

                                                                                                         19
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