BEGRIFF UND ZWECK "SOZIALSTAATLICHER" LEISTUNGEN FÜR KINDER IN ÖSTERREICH - unipub
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BEGRIFF UND ZWECK „SOZIALSTAATLICHER“ LEISTUNGEN FÜR KINDER IN ÖSTERREICH. Diplomarbeit Zur Erlangung des Grades einer Magistra der Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz Eingereicht bei: in a in Ao.Univ.-Prof . Mag . Dr .iur. Melzer-Azodanloo, Nora. Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Karl-Franzens-Universität Graz Von Sophie Schober Jänner 2020
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Ehrenwörtliche Erklärung Ich erkläre ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen nicht benutzt und die den Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Die Arbeit wurde bisher in gleicher oder ähnlicher Form keiner anderen inländischen oder ausländischen Prüfungsbehörde vorgelegt und auch noch nicht veröffentlicht. Die vorliegende Fassung entspricht der eingereichten elektronischen Version. Datum Unterschrift 26.01.2020 III
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis __________________________________________________ VI 1. Einleitung __________________________________________________________ 1 2. Grundlagen des Sozialstaates __________________________________________ 2 2.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen __________________________________ 2 2.2. Soziale Grundrechte ______________________________________________ 3 2.2.1. Allgemeiner Vertrauensschutz __________________________________ 5 2.3. Unionsrechtliche Grundlagen ______________________________________ 6 2.4. Völkerrechtliche Grundlagen _______________________________________ 8 3. Arten von Leistungen ________________________________________________ 10 3.1. Geldleistungen _________________________________________________ 10 3.1.1. Direkte Geldleistungen _______________________________________ 10 3.1.2. Indirekte Geldleistungen ______________________________________ 11 3.2. Sachleistungen und Infrastrukturleistungen __________________________ 11 3.3. Abgeleitete Ansprüche auf Sozialleistungen __________________________ 11 3.4. Steuerliche Familienförderung_____________________________________ 12 3.5. Finanzierungsarten der Leistungen _________________________________ 12 3.5.1. Finanzierung durch das allgemeine Steueraufkommen ______________ 12 3.5.2. Finanzierung durch Versicherungsbeiträge________________________ 12 3.5.3. Der Familienlastenausgleichfonds_______________________________ 13 3.5.4. Dienstgeberbeiträge _________________________________________ 13 3.6. Arbeitsrechtliche Leistungen ______________________________________ 13 4. Familienspezifische Leistungen im Arbeitsrecht ___________________________ 14 4.1. Allgemeines zum Mutterschutzgesetz und Väterkarenzgesetz ___________ 15 4.1.1. Das Beschäftigungsverbot des MSchG ___________________________ 15 4.1.2. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz während der Schwangerschaft 17 4.2. Die Karenz _____________________________________________________ 18 4.2.1. Alleinige Karenz der Mutter ___________________________________ 19 4.2.2. Teilung der Karenz ___________________________________________ 20 4.2.3. Aufgeschobene Karenz _______________________________________ 20 4.2.4. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz in der Karenz ______________ 21 4.3. Elternteilzeit ___________________________________________________ 21 4.3.1. Allgemeine Voraussetzungen __________________________________ 21 4.3.2. Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung _____________________________ 22 4.3.3. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz der Elternteilzeit ____________ 23 4.4. Austritt aus Anlass der Geburt des Kindes ___________________________ 24 4.5. Die bezahlte Freistellung _________________________________________ 25 4.5.1. Krankenpflegefreistellung sowie Betreuungsfreistellung _____________ 25 4.5.2. Einseitiger Urlaubsantritt _____________________________________ 27 4.5.3. „Notstandskarenz“ __________________________________________ 28 IV
5. Sozialrechtliche Leistungen ___________________________________________ 28 5.1. Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds ___________________ 29 5.1.1. Die Familienbeihilfe __________________________________________ 30 5.1.2. Schulfreifahrt _______________________________________________ 37 5.1.3. Unentgeltliche Schulbücher ___________________________________ 39 5.2. Kinderbetreuungsgeld ___________________________________________ 40 5.2.1. Pauschales Kinderbetreuungsgeld ______________________________ 42 5.2.2. Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ____________________ 43 5.2.3. Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld ____________________ 45 5.2.4. Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes bei Mehrlingsgeburten _______ 45 5.2.5. Familienzeitbonus ___________________________________________ 46 5.3. Bedarfsgeprüfte Leistungen für Familien ____________________________ 48 5.3.1. Familienhärteausgleich _______________________________________ 49 5.3.2. Familienhospizkarenz-Härteausgleich ____________________________ 50 5.3.3. Unterhaltsvorschuss _________________________________________ 51 5.4. Abgeleitete Leistungen aus den Sozialversicherungen __________________ 52 5.4.1. Berücksichtigung von Kindern in der Arbeitslosenversicherung _______ 52 5.4.2. Leistungen für Kinder aus der Krankenversicherung ________________ 57 5.4.3. Pensionsversicherung ________________________________________ 60 5.5. Familienförderungen der Bundesländer _____________________________ 63 5.5.1. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung _________________________ 63 5.5.2. Förderungen bei Mehrlingsgeburten ____________________________ 65 5.5.3. Beihilfe für Kinder-Ferien-Aktivwochen __________________________ 65 5.5.4. Förderungen des Landes Steiermark für Kinderbetreuung ___________ 66 6. Steuerliche Familienförderung ________________________________________ 67 6.1. Grundlagen der Einkommensteuer _________________________________ 67 6.2. Absetzbeträge im Zusammenhang mit Kindern _______________________ 69 6.2.1. Alleinerzieher_Innen- und Alleinverdiener_Innenabsetzbetrag________ 70 6.2.2. Unterhaltsabsetzbetrag _______________________________________ 72 6.2.3. Kinder als außergewöhnliche Belastung __________________________ 73 6.3. Familienbonus plus ______________________________________________ 73 6.3.1. Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten _______________________ 74 6.3.2. Der Kinderfreibetrag _________________________________________ 74 6.3.3. Wesenselemente des Familienbonus Plus ________________________ 75 6.3.4. Der Kindermehrbetrag für Geringverdiener_Innen _________________ 77 6.3.5. Die Indexierung der familienbezogenen Steuerentlastungen _________ 78 6.4. Arbeitgeber_Innenzuschüsse ______________________________________ 81 7. Schlussbemerkungen ________________________________________________ 82 8. Literaturverzeichnis _________________________________________________ 85 9. Rechtsquellenverzeichnis _____________________________________________ 90 V
A b k ü r z u n g s v e r z e ic h n is ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch JGS Nr 946/1822 idF BGBl I Nr 74/2019 Abs Absatz AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ABl C 326/47 AlVG Arbeitslosenversicherungsgesetz BGBl Nr 609/1977 idF BGBl I 100/2018 AMS Arbeitsmarktservice APG Allgemeines Pensionsgesetz BGBl I Nr 29/2017 idF BGBl I Nr 100/2018 ArbVG Arbeitsverfassungsgesetz BGBl Nr 22/1974 idF BGBl I Nr 104/2017 ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I 84/2019 B-VG Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 57/2019 BAO Bundesabgabenordnung BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I 62/2019 BMS Bedarfsorientierte Mindestsicherung BV Betriebsvereinbarung Bzw Beziehungsweise EG Europäische Gemeinschaft EStG Einkommenssteuergesetz 1988 BGBl Nr 400/1988 idF BGBl I Nr 100/2018 EU Europäische Union EU-GRC Grundrechtecharta der Europäischen Union ABl 2000 C 364/1 EuGH Europäischer Gerichtshof EWR Europäischer Wirtschaftsraum FamZeitbG Familienzeitbonusgesetz BGBl I Nr 53/2016 idF BGBl I Nr 24/2019 FLAF Familienlastenausgleichfonds FLAG Familienlastenausgleichsgesetz BGBl Nr 376/1967 idF BGBl I Nr 24/2019 FS Festschrift Gem gemäß GSVG Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz BGBl Nr 560/1978 idF BGBl I Nr 84/2019 ieS im engeren Sinn iHv in Höhe von ILO Internationale Arbeitsorganisation iSd im Sinne des/der iVm in Verbindung mit iwS im weiteren Sinn KBG Kinderbetreuungsgeld KBGG Kinderbetreuungsgeldgesetz BGBl I Nr 103/2001 idF BGBl I Nr 75/2019 VI
KJBG Kinder und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz BGBl Nr 599/1987 idF BGBl I Nr 61/2018 KV Kollektivvertrag Lit Litera Mrd Milliarden MS Mitgliedstaat MSchG Mutterschutzgesetz BGBl Nr 221/1979 idF BGBl I Nr 68/2019 oÄ oder Ähnliches OGH Oberster Gerichtshof RL Richtlinie Rs Rechtssache SchUG Schulunterrichtsgesetz BGBl Nr 472/1986 idF BGBl I Nr 86/2019 StMSG Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz LGBl Nr 14/2011 idF LGBl Nr 63/2018 stRsp ständige Rechtsprechung Uä und ähnliche UrlG Urlaubsgesetz BGBl Nr 390/1976 idF BGBl I Nr 3/2013 UVG Unterhaltsvorschussgesetz BGBl Nr 451/1985 idF BGBl I Nr 61/2018 Uvw und viele weitere VfGH Verfassungsgerichtshof VKG Väterkarenzgesetz BGBl Nr 651/1989 idF BGBl I Nr 73/2019 VO Verordnung VwGH Verwaltungsgerichtshof VII
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1. Einleitung Der Sozialstaat Österreich ist immer wieder Thema unterschiedlichster politischer und gesellschaftlicher Diskussionen. Die Notwendigkeit eines Schutzes von gesellschaftlich schwächeren Personen war in fast jeder bisherigen Gesellschaftsform vorhanden. Die Wurzeln der Wohlfahrt liegen im Mittelalter Europas, da in dieser Zeit das Armenwesen vorrangig durch die Kirche betrieben wurde1. Erst mit dem Beginn der Industrialisierung und den damit einhergehenden sozialen Unruhen und Umschichtungen in der Gesellschaft2 nahm der Staat immer mehr soziale Verantwortung wahr. Dadurch entwickelten sich die ersten arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Normen hin zu den Sozialstaaten wie wir sie heute kennen. Laut Statistik Austria waren im Jahr 2018 17,5 % der österreichischen Bevölkerung armuts- oder ausgrenzungsgefährdet3, wovon über 25% Kinder unter 20 Jahren waren. Daraus wird erkennbar, dass Kinder eine der am stärksten von Armut und Ausgrenzung betroffenen Personengruppen darstellen. Die Relevanz von sozialstaatlichen Leistungen, um Kinderarmut zu verhindern und Kinder zu fördern, ist demnach auch im Jahr 2019 noch hoch. Der Staat kann verschiedene Instrumente nutzen um Kinder und Familien zu fördern, zu unterstützen oder schlicht eine Umverteilung der Vermögensverhältnisse der Bevölkerung vorzunehmen. Vor allem der Zweck und die Finanzierung der Leistung kann Einfluss auf die Art und Weise mit sich bringen, wie die Leistung erbracht wird. Es kann sich beispielsweise um Unterhaltsleistungen des Staates handeln, allerdings auch um Zuwendungen für Familien um einen Anreiz zu schaffen Kinder zu bekommen. Zudem kann der Staat auch durch Schutzbestimmungen in Arbeitsverhältnissen, sowie durch Geld- oder Sachleistungen Erleichterungen für Kinder und Familien erbringen. Er kann demnach gezielt durch Sozialleistungen wirtschaftlich benachteiligte Gruppen fördern, sowie auch Familien als solches, durch Familienleistungen diese in ihren Lasten erleichtern oder Kindern einen 1 Eichenhofer, Geschichte des Sozialstaats in Europa (2007) 20. 2 Eichenhofer, Geschichte des Sozialstaats in Europa (2007) 32. 3 Statistik Austria, Pressemitteilung 12.007-073/19; https://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/armut_und_soziale_einglie derung/120739.html aufgerufen am 11.9.2019. 1
gewissen Mindeststandard gewähren. Ziel dieser Arbeit ist es, einen Überblick darüber zu schaffen, wo und in welchem Ausmaß Kinder in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen unseres Sozialstaates, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Zweck, berücksichtigt und gefördert werden. 2. Grundlagen des Sozialstaates Die Grundideen des Sozialstaates beruhen auf Gerechtigkeitsüberlegungen. Soziale Gerechtigkeit kann dabei durch eine austeilende Funktion, also durch eine ausgeglichene Ausstattung der Bevölkerung durch den Staat oder durch eine ausgleichende Funktion verwirklicht werden4. Wenn der Staat demnach diese Funktionen in seine Gestaltungsmöglichkeiten miteinbezieht, kann man allgemein von einem Sozialstaat sprechen. Um beurteilen zu können, wo der Österreichische Sozialstaat Kinder berücksichtigt, muss zunächst die Frage geklärt werden, ob und in wie weit Österreich überhaupt den Sozialstaat rechtlich verankert hat und in welchem Ausmaß sozialstaatliche Regelungen vor Änderungen geschützt sind. Da der Sozialstaat in viele unterschiedliche Ebenen des Rechtsgefüges Einfluss nimmt, wird zunächst erklärt werden müssen, wie dieser überhaupt in unseren Rechtsgrundlagen, dem Verfassungsrecht, sowie dem Europäischen Recht und dem Völkerrecht verankert ist. 2.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen Die Österreichische Verfassung stützt sich auf bestimmte Grundprinzipien, die sogenannten Baugesetze5. Diese sind das demokratische (Art 1 B-VG) und das bundesstaatliche Grundprinzip (Art 2 B-VG), sowie das rechtstaatliche- und das damit zusammenhängende gewaltenteilende Grundprinzip6. E contrario kennt die Österreichische Verfassung demnach kein sozialstaatliches Grundprinzip. Neben der Option der Verankerung des Sozialstaatsgedankens in den Grundprinzipien der Verfassung, besteht weiters die Möglichkeit der Erlassung einer Staatszielbestimmung. 4 4 Gamper, Staat und Verfassung (2019) 55. 5 12 Öhlinger/ Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 62. 6 12 Öhlinger/ Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 63. 2
Ursprünglich wurde die Österreichische Verfassung als sogenannte Spiegelverfassung angesehen7. Demnach sollte die Verfassung nur die Verfahrensanordnungen vorgeben und nicht selbst inhaltlich gestalten. Dieses sehr nüchterne Verständnis einer Verfassung wurde sukzessive, durch das in Kraft treten von Staatszielbestimmungen und Grundrechten, durchbrochen. Eine Staatszielbestimmung gibt ein bestimmtes Ziel vor, welches durch einfache Gesetze konkretisiert werden soll. Staatszielbestimmungen sind auch als Verfassungsaufträge an den Gesetzgeber zu verstehen und können gewisse Ähnlichkeit mit Grundrechten aufweisen8. Der ausschlaggebende Abgrenzungspunkt zwischen Staatszielbestimmungen und Grundrechten liegt allerdings in der Gewährleistung von subjektiven Rechten durch Grundrechte9. Österreich hat allerdings auch dahingehend keine verfassungsrechtliche Verankerung des Sozialstaates vorgenommen, wohingegen in Deutschland der Sozialstaat in Art 20 Z 1 des Grundgesetztes für die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Österreich, eindeutig normiert ist. Es handelt sich hierbei um ein Staatsprinzip bzw. ein Sozialstaatsgebot10. Nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden in vielen Verfassungen der Staaten Europas der Begriff „Sozialstaat“ bzw. eine Charakterisierung des Wortes „sozial“11. Neben Österreich kennt auch die Verfassung von Großbritannien, als einzige andere Verfassung in Europa weder soziale Staatsziele, noch soziale Grundrechte12. 2.2. Soziale Grundrechte Als dritte Möglichkeit, den Sozialstaat in der österreichischen Verfassung zu verankern, stehen zudem Grundrechte zur Verfügung. Das B-VG selbst spricht nicht von „Grundrechten“, sondern von „verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten“13. Aus dieser Terminologie lässt sich gut ableiten, dass es sich um subjektive Rechte handelt14. Diese subjektiven Rechte finden sich fast über die ganze österreichische Rechtsordnung verstreut, daher ist nicht immer klar ersichtlich, welche Rechtsvorschrift im Verfassungsrang subjektive Rechte gewährleistet. 7 12 Öhlinger/ Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 89. 8 12 Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 90. 9 12 Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 90. 10 7 Sommermann, in Mangoldt/Klein/Starck GG (2018) 50. 11 7 Sommermann, in Mangoldt/Klein/Starck GG (2018) 50. 12 Thienel, Überlegungen zur Ausgestaltung sozialer Grundrechte, in FS Schäfer (2006) 860. 13 12 Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 677. 14 12 Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 677. 3
Grundrechte sind in der Österreichischen Verfassung als staatsgerichtete Abwehrrechte ausgestaltet und daher klassische, liberale oder bürgerliche Grundrechte15. Diese Gruppe der Grundrechte wurde allerdings im Laufe der letzten 100 Jahre im internationalen Gefüge um die sozialen Grundrechte erweitert. Das Wesen der sozialen Grundrechte unterscheidet sich stark von jenen der liberalen. Gewährleisten liberale Grundrechte in gewisser Weise Schutz vor dem Staat, so stellen soziale Grundrechte eine Garantie staatlicher Leistungen dar16. Im Gegensatz zu anderen Ländern kennt die Österreichische Verfassung direkt grundsätzlich keine sozialen Grundrechte, in bestimmten Konstellationen kann es aber zu einer Anwendung der GRC beim Normprüfungsverfahren durch den VfGH kommen. (Siehe Kapitel 2.2). Allerdings erfüllt das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder17 der Struktur nach die Erfordernisse von sozialen Grundrechten18. Dieses Bundesverfassungsgesetz normiert nicht nur einen Anspruch auf Schutz und Fürsorge19, sondern auch einen Auftrag, Normen immer im Hinblick auf das Kindeswohl auszulegen20. Allerdings sind diese Rechte nicht unmittelbar durchsetzbar, sondern lediglich als Gesetzgebungsauftrag für Leistungsstandards anzusehen21. Der Begriff „Kind“ wurde durch dieses Bundesverfassungsgesetz nicht näher definiert, daher wird davon ausgegangen, dass in diesem Fall Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter den Schutz dieses Gesetzes fallen22. Im Laufe der Zeit gab es immer wieder Bestrebungen den Sozialstaat verfassungsrechtlich in Österreich zu verankern. Die letzte größere Initiative war das Volksbegehren „Sozialstaat Österreich“ im Jahr 200223. In diesem Volksbegehren wurde gefordert, dass dem Art 1 B-VG („Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus“) ein Abs 2 beigefügt werden sollte in dem, ähnlich wie in Deutschland, Österreich explizit als Sozialstaat verankert 15 12 Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 701. 16 12 Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 701. 17 BGBl I 2011/4. 18 Weber, Das BVG über die Rechte von Kindern, in FS Berka (2013) 263 (272). 19 Weber, Das BVG über die Rechte von Kindern, in FS Berka (2013) 263 (272). 20 12 Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 822b. 21 Weber, Das BVG über die Rechte von Kindern, in FS Berka (2013) 263 (272). 22 12 Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 822b. 23 Volksbegehren 1161 BlgNR 21 GP. 4
werden sollte24. Diese Forderung des Volksbegehrens wurde allerdings nicht umgesetzt. Nun stellt sich die Frage, ob es denn überhaupt einen Schutz des Sozialstaates in Österreich gibt, oder ob dieser von einer einfachen parlamentarischen Mehrheit abgeschafft werden könnte. 2.2.1. Allgemeiner Vertrauensschutz Als eines der wichtigsten Instrumente der Österreichischen Verfassung schützt Art 7 B-VG auch in sozialstaatlichen Angelegenheiten vor Ungleichbehandlung. So werden vom Gleichheitssatz zwar keine sozialen Rechte garantiert, allerdings schreibt dieser die sachliche Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte vor25. Aus dem Gleichheitssatz des Art 7 B-VG entwickelte der VfGH den allgemeinen Vertrauensschutz26. Dieser besagt, dass Beschränkungen wohlerworbener Rechte in der Zukunft grundsätzlich möglich sind, allerdings nur im Rahmen des aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutz. Damit eine Regelung durch den Vertrauensschutz geschützt werden kann, muss demnach zunächst ein Eingriff in eine schutzwürdige Vertrauensposition bestehen27. Ein Eingriff in diese Position ist dann nicht rechtswidrig, wenn es sich um bestimmte Maßnahmen im öffentlichen Interesse handelt, wie beispielsweise die Entlastung des Bundeshaushaltes28 oder die Finanzierbarkeit des Pensionssystems29. Als Abfederung solcher Eingriffe in schutzwürdige Vertrauenspositionen, können Übergangsbestimmungen zu einer Verfassungskonformität führen. Dabei muss der Gesetzgeber laut VfGH30 eine Abwägung zwischen bestehenden Ungleichheiten und dem Vertrauensschutz vornehmen. Zu beachten ist beim Vertrauensschutz, dass dieser nicht ausufernd gilt. Der Gesetzgeber darf demnach auch Regelungen ändern, durch die erwartete Vorteile für Personen nicht eintreffen31. Es muss demnach nur unter bestimmten Umständen den betroffenen Personen die Möglichkeit gewährt werden, sich auf Änderungen 24 Schmid, Der Sozialstaat in der Verfassung?, DRdA, 2/2002, 176. 25 Thienel, Staat und Recht in europäischer Perspektive (2006) 861. 26 VfGH 5.10.1989, G 228/89, ecolex 1990,61 = VfSlg 12186; 27 VfGH 11.12.2014, G 123/2012; G 53/2013, JAP 2014/2015/15 (Schiechtl) 163 (165) 28 VfGH 2.10.1998, B 4939/96, JUS VF/1845 = ZfVB 1999/1575/1589 = VfSlg 15269. 29 VfGH 28.6.2004, G 60/03, JUS Vf/2924 = NZ 2005/26 (Meisel) 97 = VfSlg 17254. 30 VfGH 6.12.1990, G 223/88; G235/88; G33/90; G63/90; G144/90, ecolex 1991,63; JBl 1991, 371; ÖjZ VfGH 1991/15, 356; VfSlg 12568. 31 VfGH 17.12.1993, B 828/92, ecolex 1994, 516 = ARD 4559/38/94; VfSlg 13657. 5
einzustellen32. Der Vertrauensschutz schützt daher nicht grundsätzlich vor Änderungen im Sozialsystem, sondern versucht vielmehr überraschende und abrupte Verschlechterungen zu verhindern. 2.3. Unionsrechtliche Grundlagen Durch die immer weiter fortschreitende Entwicklung der Freizügigkeit innerhalb der Union, sowie der Einführung der Unionsbürgerschaft ist die Regelung von Sozialleistungen innerhalb der Europäischen Union immer stärker von Bedeutung. Der Kompetenzbereich der Union ist allerdings im Bereich der sozialen Sicherheit ein sehr begrenzter. Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei den Mitgliedstaaten, allerdings müssen diese sich nach den Grundsätzen des Unionsrechts (Diskriminierungsverbot, Gleichbehandlung von Mann und Frau, Freizügigkeit, Waren- und Dienstleistungsfreiheit, Kartell und Monopolverbot) richten33. Anders als die österreichische Rechtsordnung kennt die Europäische Union in der EU-GRC soziale Grundrechte. Art 34 EU-GRC legt dahingehend fest, dass die Union „das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, ...nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkennt und achtet“. Zudem wird in Art 34 GRC festgehalten, dass „jede Person, die in der Union ihren rechtmäßigen Wohnsitz hat und ihren Aufenthalt rechtmäßig wechselt, ... Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit ...“ hat. Die EU-GRC ist zwar nicht Teil der Verträge, allerdings diesen gleichgestellt34 und somit Teil des Primärrechts der Union. Grundsätzlich findet Unionsrecht keine Anwendung in etwaigen Normprüfungsverfahren nach Art 139, 140 und 140a B-VG35. Die EU-GRC nimmt hier allerdings eine Ausnahmeposition ein, da sie nach Rsp des VfGH36 einen Maßstab für ein Normprüfungsverfahren bilden kann. Zur Beurteilung herangezogen, kann die EU-GRC 32 VfGH 17.12.1993, B 828/92, ecolex 1994, 516 = ARD 4559/38/94; VfSlg 13657; 29.9.2011, G 27/11, ARD 6190/7/2011= ÖJZ 2012/9, 93 = VfSlg 19517. 33 Spiegel, Die neue europäische Sozialrechtskoordinierung, in Mahrhold (Hrsg), Das neue Sozialrecht der EU (2005) 9. 34 10 Streinz, Europarecht (2016) Rz 750. 35 12 Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 195. 36 VfGH 10.10.2018, G144/2018, ecolex 2019, 89. 6
allerdings nur dann werden, wenn ihre Bestimmungen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der Österreichischen Verfassung gleichen37. Als Teil der Freizügigkeit der Unionsbürger_Innen legt Art 48 AEUV die Sicherstellung der Ansprüche und Leistungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit fest. Die Regelung des Art 48 AEUV ist als Ermächtigungsgrundlage zu verstehen38 und war daher die Grundlage für die Koordinierungsverordnung Nr. 883/200439. Durch Art 48 AEUV werden zwei Grundprinzipien eindeutig verankert, wobei allerdings diese Aufzählung nur demonstrativ ausfällt. Es handelt sich um das Prinzip der Zusammenrechnung sowie um das Prinzip des Leistungsexportes. Im Zusammenhang mit der VO (EG) 883/2004. In diesem Zusammenhang gilt das Grundprinzip der Zusammenrechnung, welches in Art 6 umgesetzt wurde40. Dieses besagt, dass bei Leistungen, die von bestimmten Zeiten abhängig sind, (Versicherungszeiten aber auch Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten) auch Zeiten aus anderen MS in die Berechnung mit einfließen41. Wesentlich für die vorliegende Fragestellung ist das sogenannte „Leistungsexportprinzip, das in Art 7 VO (EG) 883/2004, sowie durch zahlreiche Einzelvorschriften der VO umgesetzt ist42. Es besagt, dass Zahlungen auch an Personen geleistet werden, die in den Hoheitsgebieten anderer Mitgliedsstaaten (MS) wohnen43. Der Zweck dieser Norm liegt vorrangig in der Koordinierung der Sozialsysteme und nicht in deren Harmonisierung44. Somit bestehen die einzelnen Regelungen der Mitgliedstaaten weiter und es wird kein einheitliches europäisches Sozialrecht geschaffen. Aus diesem Koordinierungssystem wurden vom EuGH wesentliche Grundsätze abgeleitet, die er in seine Rechtsprechung mit einbezieht. Vorrangig ist in diesem Zusammenhang zu nennen, 37 12 Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2019) Rz 196. 38 7 Fuchs, in Fuchs (Hrsg), Kommentar zum Europäischen Sozialrecht (2018) 62. 39 VO (EG) Nr 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ABl 166. 40 7 Fuchs, in Fuchs (Hrsg) Kommentar zum Europäischen Sozialrecht (2018) 62. 41 4 Hießl/Runggaldier, Grundzüge des europäischen Arbeits- und Sozialrechts (2014) 157. 42 7 Fuchs, in Fuchs (Hrsg) Kommentar zum Europäischen Sozialrecht (2018) 62. 43 7 Fuchs, in Fuchs (Hrsg) Kommentar zum Europäischen Sozialrecht (2018) 62. 44 7 Fuchs, in Fuchs (Hrsg) Kommentar zum Europäischen Sozialrecht (2018) 63. 7
dass jeder Mitgliedstaat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen soziale Leistungen gewährt werden45. Der persönliche Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 erfasst „alle versicherten Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates und deren Familienangehörige“46. In den Begriffsbestimmungen des Art 1 lit c der VO wird allerdings darauf hingewiesen, dass „Versicherter“, im Anwendungsbereich des Titel III Kapitel 1 und 3, jede Person ist „die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gem Titel II zuständigen Mitgliedstaats vorgesehen Voraussetzungen erfüllt“. Somit wird hier auf Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen aus Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen aus Vaterschaft (Kapitel 1) verwiesen, wie auch auf Sterbegeldleistungen gem Kapitel 3 der VO (EG) 883/2004. Sachlich kennt die VO (EG) 883/2004 in Art 3 unter anderem Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft, Leistungen an Hinterbliebene, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen. Im Zuge dieser Arbeit wird thematisch vorrangig auf Leistungen bei Mutter- und Vaterschaft sowie auf Familienleistungen Bezug genommen werden, um die österreichischen Sozialleistungen auch im Lichte dieser unionsrechtlichen Regelung beurteilen zu können. 2.4. Völkerrechtliche Grundlagen Die Notwendigkeit der Koordinierung unterschiedlicher Sozialstaaten und deren Systeme ist nicht nur im Zusammenhang mit der Europäischen Union, sondern auch mit anderen Ländern von Bedeutung. Diese Koordinierungen werden außerhalb der Union mittels völkerrechtlicher Verträge geschaffen. Österreich hat eine Vielzahl von Abkommen, die mehr oder weniger genau die Voraussetzungen der wechselseitigen Anrechnung von Versicherungszeiten und dergleichen regeln. Zu nennen sind hierbei beispielsweise das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien über Soziale Sicherheit 47, das Abkommen zwischen der 45 7 Fuchs, in Fuchs (Hrsg) Kommentar zum Europäischen Sozialrecht (2018) 63, EuGH 12.6.2001, Smits und Peerbooms, C-157/99 ECLI:EU:2001:404, ecolex 2001, 789. 46 Spiegel, Die neue europäische Sozialrechtskoordination, in Marhold (Hrsg), Das neue Sozialrecht der EU (2005) 18. 47 BGBl 656/1992 idF BGBl III 192/2002. 8
Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit48 sowie das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit49. Bis zum Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde von Österreich eine Vielzahl von Bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit mit anderen Ländern abgeschlossen, von denen allerdings der Großteil im Jahr 1996 gekündigt wurde50. Abgesehen von den Abkommen mit dem EWR51 und der Schweiz52 findet sich im Hinblick auf Regelungen der Familienbeihilfe nur ein Abkommen welches noch in Kraft ist: jenes zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über soziale Sicherheit53. Zudem gibt es international, neben den Abkommen über die Anrechenbarkeit sozialer Leistungen, im Allgemeinen auch Verträge und Abkommen im Bereich des Familienschutzes. Als Organisationen, die diesen Schutz vorantreiben sind die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) sowie der Europarat zu nennen54. Durch die ILO wurde unter anderem das Internationale Abkommen betreffend den Mutterschutz, die Arbeitnehmer_Innen mit Familienpflichten, die Nachtarbeitsverbote und die Teilzeitbeschäftigung initiiert55. Abschließend sei allerdings gesagt, dass losgelöst von der verfassungsrechtlichen, europarechtlichen oder völkerrechtlichen Verankerung des Sozialstaates, der Einfluss auf die Qualität des Sozialstaates an sich nicht überbewertet werden darf56. So hat Österreich zwar keine starke verfassungsrechtliche Verankerung des Sozialstaates aber trotzdem im internationalen Vergleich ein gutes soziales Netz zur Armutsvermeidung und -bekämpfung. 48 BGBl III 229/2001. 49 BGBl 6/1975 idF BGBl III 30/2002. 50 Aigner/Wanke, in Csazar/Lenneis/Wanke (Hrsg), Familienlastenausgleichsgesetz (2011) 152. 51 Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum BGBl 909/1993. 52 Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit BGBl 4/1969. 53 BGBl 6/1975. 54 Enzelsberger, Familienpflichten im Arbeitsrecht (2013) 153. 55 Enzelsberger, Familienpflichten im Arbeitsrecht (2013) 153. 56 Thienel, Staat und Recht in europäischer Perspektive (2006) 864. 9
3. Arten von Leistungen Ein erheblicher Teil der Leistungen eines Sozialstaates sind Familienleistungen. Es handelt sich demnach um soziale Leistungen, die Kindern bzw. ihren Familien erbracht werden. Durch solche Leistungen können zudem auch Familienlasten gemindert werden. Diese können je nach Charakter und Zielsetzung der Leistung, äußerst unterschiedlich erbracht werden. Vor allem in Hinblick auf Leistungen für Kinder lassen sich je nach Betrachtungsweise unterschiedlichste Kategorien von Leistungen erkennen, die sich oft nicht klar voneinander trennen lassen. Zum besseren Verständnis werden nun grob die einzelnen Kategorien erläutert, um dann in weiterer Folge die einzelnen Leistungen besser verstehen zu können. 3.1. Geldleistungen Kinder und Familien werden in Österreich sehr oft durch unterschiedlichste Geldleistungen unterstützt. Eine Geldleistung liegt vor, wenn die Leistung aus einem Geldbetrag besteht und nicht in Form von Sachleistungen erbracht werden kann. Dieser Vermögenszuwachs ist zudem keinesfalls zweckgebunden, das bedeutet, dass die Empfangsberechtigten Personen keinen Nachweis erbringen müssen, für welche Zahlungen dieses Geld ausgegeben wurde57 . Im Bereich der staatlichen Familienunterstützung ist diese Form der Leistung ist wohl die am häufigste vorkommende. Geldleistungen für Kinder können entweder als direkte Geldleistungen oder aber als indirekte Geldleistung ausgestaltet sein, sowie pauschal oder nach Bedürftigkeit bemessen werden. 3.1.1. Direkte Geldleistungen Eine direkte Geldleistung für liegt vor, wenn der Anspruch und die Auszahlung der Leistung direkt an das Kind gerichtet sind. Das Kind kann demnach, auch ohne die Erziehungsberechtigten von dieser Leistung profitieren. Da sich die meisten Leistungen allerdings an Minderjährige richten, wird von der direkten Geldleistung für Kinder nur wenig Gebrauch gemacht. 57 Wiener Magistratsabteilung 24, Wirkungsweisen und Effekte von Geldleistungen und Sachleistungen im Sozialbereich, in Wiener Sozialpolitische Schriften Band 5 (2012) 10. 10
3.1.2. Indirekte Geldleistungen Indirekte Geldleistungen liegen vor, wenn die Eltern zwar Anspruchs- und Auszahlungsberechtigt sind, die Kinder allerdings als Anspruchsbegründet anzusehen sind. Konkret bedeutet diese Form, dass der Sinn und Zweck der Geldleistung in der finanziellen Unterstützung des Vermögensverlustausgleichs liegt, der Erziehungsberechtigten durch notwendige Ausgaben für Kinder entsteht, es werden also Familienlasten ausgeglichen. Es muss demnach zwar kein Nachweis erbracht werden, ob und inwieweit dieses Geld für Kinder ausgegeben wird, allerdings liegt der Zweck der Leistung dabei diese Ausgaben bis zu einer gewissen Höhe auszugleichen. 3.2. Sachleistungen und Infrastrukturleistungen Der Sozialstaat berücksichtigt Kinder nicht bloß durch Geldleistungen, sondern auch durch Sachleistungen oder in der Förderung gewisser Infrastrukturen. Eine Sachleistung unterscheidet sich von einer Geldleistung insoweit, dass der Staat genau steuern und entscheiden kann welche Güter und Dienstleistungen erbracht werden sollen58. Er kann demnach bestimmte Güter Kindern und Familien zur Verfügung stellen, wie etwa Mutter- Kind-Pass Untersuchungen oder auch einen Zuschuss zu Kinderbetreuung leisten. In der Kategorie Sachleistung finden sich auch Infrastrukturleistungen, bei denen der Staat in den Ausbau von beispielsweise Kinderbetreuungseinrichtungen investiert. Als Sachleistung ist auch die Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder zu nennen. 3.3. Abgeleitete Ansprüche auf Sozialleistungen Hierbei handelt es sich um Leistungen, die auf sozialrechtlichen Ansprüchen der Eltern beruhen. Die wohl wichtigste und bekannteste Leistung dieser Art ist die Mitversicherung von Kindern in der Krankenversicherung ihrer Eltern. Weiters reichen diese Leistungen von der Berücksichtigung von Familienzuschlägen bei der Arbeitslosenversicherung bis hin zur Waisenpension. Dadurch lässt sich auch hier ein großer Bereich an Leistungen zusammenfassen, die vielleicht auf den ersten Blick nicht viel miteinander zu tun haben. 58 Wiener Magistratsabteilung 24, Wirkungsweisen und Effekte von Geldleistungen und Sachleistungen im Sozialbereich, in Wiener Sozialpolitische Schriften Band 5 (2012) 10. 11
3.4. Steuerliche Familienförderung Die Leistung der steuerrechtlichen Familienförderung wird durch die Entlastung der Eltern in ihrer Steuerlast verwirklicht, indem Eltern bestimmte Absetz-und Freibeträge in Anspruch nehmen können. Auch hier zeigt sich ein breites Spektrum an unterschiedlichen Leistungen. Vor allem die Frage, wann eine steuerliche Berücksichtigung als eine Sozialleistung bzw als eine Familienleistung iSd VO (EG) 883/2004 anzusehen ist, wird im Hinblick auf die nun eingeführten Indexierungen von bestimmten Leistungen relevant. 3.5. Finanzierungsarten der Leistungen Der Gesetzgeber kennt unterschiedliche Möglichkeiten zur Finanzierung der Sozialleistungen, die in ihrer Ausgestaltung stark voneinander abweichen können. Die Art der Finanzierung kann wiederum einen Einfluss auf die Anspruchsvoraussetzungen der jeweiligen Sozialleistungen darstellen und demnach die Art und das Ausmaß dieser beeinflussen. 3.5.1. Finanzierung durch das allgemeine Steueraufkommen Eine Möglichkeit zur Finanzierung gewisser Sozialleistungen liegt in der Verwendung des allgemeinen Steueraufkommens. Durch diese Mittel kann der Staat Leistungen in seine Budgetüberlegungen mit einfließen lassen und somit auch Ausgleichsversuche vornehmen, wenn beispielsweise andere Finanzierungsarten nicht mehr zur Deckung der Kosten ausreichen. 3.5.2. Finanzierung durch Versicherungsbeiträge Leistungen aus den Versicherungen werden hauptsächlich durch Beiträge an die Versicherung finanziert59. Bei den meisten Versicherungen können so alle Leistungen ausfinanziert werden, mit Ausnahme der Pensionsversicherung die auf zusätzliche staatliche Mittel zurückgreifen muss60. Jede Person, die einer Pflichtversicherung unterliegt, muss demnach einen bestimmten Betrag an die Versicherung leisten. Dadurch werden alle Versicherten zu einer Risikogemeinschaft zusammengefasst. 59 Schrank, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (2019), 479. 60 Schrank, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (2019), 479. 12
3.5.3. Der Familienlastenausgleichfonds Der FLAF stellt eine der wichtigsten Instrumente dar, um die Finanzierung der meisten Familienleistungen zu gewährleisten. Dieser Fonds wird durch mehrere Beiträge aus unterschiedlichsten Bereichen finanziert. Er setzt sich gem § 39 Abs 2 FLAG aus Beiträgen der Dienstgeber (lit a), aus dem Aufkommen der Einkommensteuer (lit b), aus Anteilen der Körperschaftssteuer (lit c), aus Beiträgen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (lit d) sowie aus bestimmten allgemeinen Budgetmitteln (lit e) zusammen. Dieser Fonds wird demnach aus einem Querschnitt der Möglichkeiten der Finanzierung gespeist. 3.5.4. Dienstgeberbeiträge Dienstgeberbeiträge sind Teil der Finanzierung des Familienlastenausgleichfonds ( § 39 ABs 2 lit a FLAG) und werden an dieser Stelle aufgrund der Abweichung im Vergleich zu anderen Finanzierungsarten gesondert behandelt. Der Dienstgeberbeitrag ist von allen Dienstgeber_Innen zu leisten, die Arbeitnehmer_Innen im Inland beschäftigen und belastet wirtschaftlich nur diese im Zuge der Lohnnebenkosten61. Als Bemessungsgrundlage für die Höhe des Dienstgeberbeitrages sind die Summen der ausbezahlten Löhne in einem Kalendermonat heranzuziehen (§ 41 Abs 3 FLAG)62. Von dieser Summe sind wiederum 3,9% am 15. des Folgemonats vom Dienstgeber an das Finanzamt zu zahlen. Innerstaatlich hat der Dienstgeberbeitrag den Charakter einer Steuer für Dienstgeber_Innen, allerdings ist dieser unionsrechtlich als Beitrag zu klassifizieren63. 3.6. Arbeitsrechtliche Leistungen Aus der Entwicklung des Arbeitsrechts als Schutz der Arbeitnehmer_Innen wurden im Laufe der Zeit auch Leistungen entwickelt, die versuchen, auf die besonderen Bedürfnisse von Eltern und Kindern einzugehen. So sind vor allem gesundheitliche Schutzvorschriften wie das Beschäftigungsverbot während und kurz nach der Schwangerschaft zu nennen, als auch spezielle Regelungen hinsichtlich des Betreuungsaufwandes, der durch Kinder entstehen kann. Arbeitsrechtliche Leistungen sind durchwegs indirekte Leistungen für Kinder, da durch 61 Kuprian, in Csazar/Lenneis/Wanke (Hrsg), Familienlastenausgleichgesetz (2011) 514. 62 Kuprian, in Csazar/Lenneis/Wanke (Hrsg), Familienlastenausgleichgesetz (2011) 523. 63 Kuprian, in Csazar/Lenneis/Wanke (Hrsg), Familienlastenausgleichgesetz (2011) 514. 13
sie die Eltern stärker vor Kündigung oder Diskriminierung im Arbeitsalltag geschützt werden sollen. 4. Familienspezifische Leistungen im Arbeitsrecht In Arbeitsverhältnissen kann sehr leicht ein Machtgefälle zwischen Arbeitnehmer_In und Arbeitgeber_In entstehen. Das Arbeitsrecht versucht dieses Machtgefälle abzuschwächen und dadurch die schwächeren Personengruppen zu schützen. Vor allem Personen mit Kindern sind meistens in stärkerem Ausmaß auf ihr Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis angewiesen und daher einem größeren finanziellen Druck unterworfen. Zudem sind Eltern mit Betreuungspflichten in ihrer Flexibilität meist eingeschränkter als Arbeitnehmer_Innen ohne Kinder. Daher sind Kinder ein zusätzlicher Faktor für viele Arbeitnehmer_Innen, durch den es in oder schon vor Arbeitsverhältnissen zu Problemen kommen kann. Aus diesem Grund wurden im Laufe der Zeit zahlreiche Regelungen geschaffen, um Familien zu stärken. Bemühungen, die Drucksituationen von erwerbstätigen Eltern zu entschärfen, wurden nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch auf europäischer Ebene, getätigt. Die RL (EU) 2010/1864 regelte bis jetzt bestimmte einheitliche Mindeststandards in Bezug auf Elternurlaube. Diese Richtlinie wurde nun im Sommer 2019 durch eine neue Richtlinie65 ersetzt, durch die es zu Verbesserungen der Rechtsstellung von erwerbstätigen Eltern kommen soll. Kinder werden demnach in Österreich und der Union auch im Arbeitsrecht direkt oder indirekt über Sonderbestimmungen für Eltern mitberücksichtigt. In der Praxis des Arbeitslebens kann sich allerdings aus diesen Regelungen auch eine Diskriminierung bei Einstellungen, Beförderungen oÄ ergeben66. Im Hinblick auf den Schutz von Kindern können im Arbeitsrecht drei Schutzstufen, hinsichtlich des Alters, voneinander abgegrenzt werden. Die erste Schutzstufe betrifft ungeborene Kinder 64 RL (EU) 2010/18 des Rates vom 8.3.2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, ABl 68/13. 65 RL (EU) 2019/1158 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 zur Vereinbarkeit für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl L 188/79. 66 Aschauer, Familienrelevante Aspekte des Arbeitsrechts, in Ferz/Salicites (Hrsg), Mediation Aktiv 2014 (2014) 165 (165). 14
bis neugeborene Kinder67. Für diese Altersgruppe greifen primär die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes mit dem dazugehörigen Beschäftigungsverbot68. Als zweite Stufe können Kinder bis zum zwölften Lebensjahr betrachtet werden.69 Schutzvorschriften für Kinder bis 12 Jahren sind beispielsweise die zusätzliche Woche der „Pflegefreistellung“ gem § 16 Abs 2 UrlG.70 Die dritte und letzte Stufe findet sich in der Anknüpfung an den allgemeinen Kinderbegriff, unabhängig vom tatsächlichen Alter.71 4.1. Allgemeines zum Mutterschutzgesetz und Väterkarenzgesetz Das Mutterschutzgesetz ist Teil des Arbeitnehmer_Innenschutzes und schreibt Beschränkungen in der Tätigkeit von werdenden Müttern vor72. Neben dem Mutterschutzgesetz, welches Mütter durch umfassende Regelungen im Bereich des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts schützt, besteht auch das Väterkarenzgesetz um den Vater, bzw. die Frau, die das Kind nicht geboren hat, vor Diskriminierung am Arbeitsplatz zu schützen. Eine Definition, was denn genau unter einem Kind zu verstehen ist, findet sich allerdings nur im Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (§ 2 Abs 1 KJBG) und nicht in anderen Normtexten des Arbeitsrechts. Versucht man nun den arbeitsrechtlichen Begriff des Kindes näher zu erörtern, zeigt sich, dass der Gesetzgeber Kinder vor allem hinsichtlich ihrer Betreuungsnotwendigkeit in den Schutzbereich des Arbeitsrechtes integriert hat73. Demnach handelt es sich hierbei nicht um direkte Leistungen für Kinder, sondern vielmehr um indirekte Leistungen, da diese den Eltern aufgrund der Kinder gewährt werden. Das Mutterschutzgesetz bildet die essentiellste Stufe des arbeitsrechtlichen Schutzes für werdende Mütter. 4.1.1. Das Beschäftigungsverbot des MSchG Erfasst vom Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes bzw. Väterkarenzgesetzes sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer_Innen, die in einem wirtschaftlichen und persönlichen 67 Enzelsberger, Familienpflichten im Arbeitsrecht (2013) 85. 68 Enzelsberger, Familienpflichten im Arbeitsrecht (2013) 86. 69 Enzelsberger, Familienpflichten im Arbeitsrecht (2013) 85. 70 Enzelsberger, Familienpflichten im Arbeitsrecht (2013) 86. 71 Enzelsberger, Familienpflichten im Arbeitsrecht (2013) 87. 72 Schrank, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (2019) 884. 73 Enzelsberger, Familienpflichten im Arbeitsrecht (2013) 85. 15
Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem/ihrer Arbeitgeber_In stehen. Daher sind selbstständig Erwerbstätige vom Geltungsbereich ausgenommen74. Bei Beginn der Schwangerschaft muss diese zunächst dem/der Arbeitgeber_In bekannt gegeben werden. Diese Bekanntgabepflicht besteht auch für freie Dienstnehmerinnen75. Während der Schwangerschaft unterliegt die Schwangere gewissen Tätigkeitsbeschränkungen (§ 4 Abs 2 MSchG), die im absoluten Beschäftigungsverbot enden. Dieses absolute Beschäftigungsverbot beginnt grundsätzlich acht Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin76. Wenn nun allerdings die Entbindung früher stattfindet, verlängert sich das absolute Beschäftigungsverbot um die Tagesanzahl, die das Kind zu früh entbunden wurde, maximal allerdings um 16 Wochen77. Im Fall von Risikoschwangerschaften oder schwangerschaftsbedingten Gesundheitsproblemen können Fachärzt_Innen unter bestimmten Voraussetzungen das absolute Beschäftigungsverbot nach vorne verschieben78. Einen finanziellen Ausgleich für etwaige Einschränkungen der Arbeitsleistung bietet § 14 MSchG. Dieser normiert, dass der Arbeitnehmerin ein Anspruch auf den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Änderung der Beschäftigung zusteht79. Wichtig in diesem Zusammenhang ist allerdings, dass etwaige Überstundenpauschalen ruhen und nicht weiter ausbezahlt werden müssen80, wohingegen gemischte Zulagen weiterbezahlt werden. Sobald sich die Arbeitnehmerin allerdings im Bereich des absoluten Beschäftigungsverbots befindet, besteht kein Anspruch mehr auf laufendes Entgelt oder Sonderzahlungen des 13. und 14. Gehaltes81. Die Zeit des absoluten Beschäftigungsverbots zählt als vollwertige Dienstzeit bei allen dienstzeitabhängigen Ansprüchen, wie beispielsweise Gehaltseinstufungen und höheres Urlaubsausmaß82. Da in dieser Zeit kein Anspruch auf 74 Artner-Severin, Mutterschutz Karenz Elternteilzeit (2010), 21. 75 Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 885. 76 Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 891. 77 Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 891. 78 Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 891. 79 4 Sabara, Ein Kind kommt (2016) 9. 80 Risak, Ruhen einer Überstundenpauschale während der Elternteilzeit, DrdA 2016, 3; OGH 24.6.2015, 9 ObA 30/15z. 81 Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 892. 82 Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 893. 16
Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis entsteht, gleicht die Krankenversicherung durch das Wochengeld den Gehaltsverlust der Mutter aus83. (Siehe Kapitel 5.4.2.2.) 4.1.2. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz während der Schwangerschaft Für die Zeit der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung besteht für werdende Mütter ein spezieller Kündigungsschutz. Wird von der Arbeitnehmerin eine Karenz oder Elternteilzeit in Anspruch genommen, verlängert sich dieser Schutz bis vier Wochen nach Ende der Karenz84. Der Beginn des besonderen Kündigungsschutzes ist mit dem Beginn der Schwangerschaft gleichzusetzen. Definiert wird dieser Beginn mit dem Zeitpunkt der Befruchtung der Eizelle durch die Samenzelle85. Die Dienstnehmerin ist in weiterer Folge dazu verpflichtet, dem/der Arbeitgeber_In die Schwangerschaft mitzuteilen. Eine Nichtmitteilung führt aber nicht zum Verlust des besonderen Kündigungsschutzes86. Kommt es zu einer Fehlgeburt der Arbeitnehmerin, wird auch diese von einem Kündigungs- und Entlassungsschutz erfasst. Dieser spezielle Schutz beginnt ab dem Zeitpunkt der Fehlgeburt und endet nach vier Wochen gem § 10 Abs 1a MSchG. Wird die Arbeitnehmerin aufgrund einer zu erwartenden weiteren Schwangerschaft in weiterer Folge gekündigt, stellt dies laut OGH eine unmittelbare Diskriminierung dar87. Der Kündigungsschutz des MSchG ist einer der stärksten im österreichischen Arbeitsrecht und daher sehr weit ausgelegt. Der Schutz wirkt soweit, dass der/die Arbeitgeber_In im geschützten Zeitraum eine Kündigung nicht wirksam aussprechen kann88. Eine Ausnahme dieses absoluten Kündigungsschutzes wird nur dann möglich sein, wenn der/die Arbeitgeber_In nichts von der Schwangerschaft wusste, diese nicht rechtzeitig eingewendet 83 Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 893. 84 Puchinger/Weissensteiner, Mutterschutz Karenz und Kinderbetreuungsgeld aus arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht (2017) 36. 85 OGH 12.4.1995, 9ObA 23/95, RdW 1995, 355. 86 Puchinger/Weissensteiner, Mutterschutz Karenz und Kinderbetreuungsgeld aus arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht (2017) 37. 87 OGH 16.6.2008, 8 ObA 27/08s, infas 2008, 195. 88 Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 928. 17
wurde, oder das Gericht der Kündigung zugestimmt hat89. Zudem kann es zu einer wirksamen Kündigung kommen, wenn eine Betriebsstilllegung erfolgt ist und die allgemeinen Kündigungsfristen und Termine eingehalten wurden90. Es ist daher bis auf wenige Ausnahmen fast unmöglich eine schwangere Arbeitnehmerin rechtsgültig zu kündigen. Das Kernstück des besonderen Entlassungsschutzes besteht für Schwangere darin, dass es eine Zustimmung des Gerichts, sowie besondere Gründe für die Entlassung braucht91. Eine schwangere Arbeitnehmerin, die unwirksam entlassen wurde, muss ihre Arbeitsleistung erst wieder nach Aufforderung des/der Arbeitgeber_In erbringen92. Auch eine einvernehmliche Auflösung ist in diesem Zeitraum zwar möglich, aber zwingend schriftlich zu vereinbaren93. 4.2. Die Karenz Nach dem Schutz des Beschäftigungsverbotes kann von der Mutter oder dem Vater eine Karenz in Anspruch genommen werden. Essentiell für die Beurteilung der Ansprüche ist die Unterscheidung zwischen Karenzanspruch und dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Während die Karenz den arbeitsrechtlichen Anspruch des/ der Arbeitnehmer_In in Bezug auf den/die Arbeitgeber_In regelt, stellt das Kinderbetreuungsgeld ein Recht auf Geldleistungen gegenüber dem Staat dar94. In diesem Kapitel wird zunächst auf die arbeitsrechtlichen Auswirkungen der Karenz eingegangen und an späterer Stelle dieser Arbeit auf das Kinderbetreuungsgeld (siehe Kapitel 5.2). Die Inanspruchnahme der Karenz beendet nicht das Arbeitsverhältnis an sich, allerdings bringt sie den Anspruch auf Entgelt, sowie die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung zum Ruhen95. Eine Fürsorgepflicht des/der Dienstgeber_In sowie die Treuepflicht des/der 89 Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 928. 90 Mittermayr, Arbeitnehmerinnen mit Bestandschutz, in Schnetzinger (Hrsg), Personalverrechnung in der Insolvenz (2011) 181 (202). 91 Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 932. 92 OGH 19.2.1974, 4 Ob 1/74, Arb 9193. 93 Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 934. 94 Artner-Severin, Mutterschutz Karenz Elternteilzeit (2010) 71. 95 Puchinger/Weissensteiner, Mutterschutz Karenz und Kinderbetreuungsgeld aus arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht (2017) 43. 18
Dienstnehmer_In bleiben allerdings weiter bestehen96. Seit 1.8.201997 wird nun erstmals die Karenz bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen angerechnet. Bisher regelten bereits manche Kollektivverträge die Anrechnung der Karenzzeit, beispielsweise für Gehaltsschemata und andere dienstzeitabhängige Ansprüche. Die neue Regelung gilt nun für Mütter und Väter, deren Kind nach dem 1.8.2019 geboren wurde98. Abhängig von der Form der Karenz können die Fristen zur Bekanntgabe unterschiedlich ausfallen99. Allerdings ist in jeder Konstellation ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind Voraussetzung für die Inanspruchnahme100. Bei der Dauer der Karenz ist die Höchst- sowie Mindestdauer zu unterscheiden101, demnach muss die Karenz mindestens zwei Monate dauern (§ 15 Abs 2 MSchG) und kann längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres gewährt werden (§ 15 Abs 1 MSchG). Innerhalb dieser Zeit können die Eltern die Dauer der Karenz grundsätzlich beliebig festlegen, sie kann aber auf Verlangen des/der Arbeitgeber_In bekannt zu geben sein102. Die §§ 15 – 15d, 15m und 15q MSchG regeln die unterschiedlichen Ausgestaltungen der Karenz. Im Anschluss wird auf die alleinige Karenz (§15 MSchG), die Teilung der Karenz (§15a MSchG) und die aufgeschobene Karenz (§15b MSchG) eingegangen. 4.2.1. Alleinige Karenz der Mutter Wenn der Vater oder die Mutter, die das Kind nicht geboren hat, keine Karenz in Anspruch nehmen, kann die Mutter bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes die volle Karenz in Anspruch nehmen. Es kann auch zu Karenzverlängerungen kommen, wenn dies der Kollektivvertrag vorsieht, oder die Verlängerung einvernehmlich vereinbart wird103. Die Karenz kann auch nur in Teilen in Anspruch genommen werden. Für den Fall, dass zunächst nicht die Inanspruchnahme der maximalen Karenzdauer vorgesehen war, kann die 96 Puchinger/Weissensteiner, Mutterschutz Karenz und Kinderbetreuungsgeld aus arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht (2017) 43. 97 BGBl I Nr 68/2019. 98 Ercher-Lederer, Neues aus der Gesetzgebung, ASoK 2019, 314 (315). 99 Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 895. 100 Artner-Severin, Mutterschutz Karenz und Elternteilzeit (2010) 79. 101 Puchinger/Weissensteiner, Mutterschutz Karenz und Kinderbetreuungsgeld aus arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht (2017) 44. 102 Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 896. 103 Schrank, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht (2019) 897. 19
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