Begründung Bauleitplanung der Gemeinde Fuldabrück - Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Die Söhretriesche", Ortsteil Dörnhagen - Gemeinde ...

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Begründung
 Bauleitplanung der Gemeinde Fuldabrück
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2
"Die Söhretriesche", Ortsteil Dörnhagen
  Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB
                    ENTWURF

                                                             Bearbeitung:
                               PLANUNGSGRUPPE STADT UND LAND
                              Büro für Stadt- und Landschaftsplanung
                                              Querallee 41 - 34119 Kassel
                                     Tel.: 0561/26218, Fax.: 0561/26277,
                          www.psl-kassel.de / Mail: planung@psl-kassel.de

                                                       Stand: Januar 2020
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Die Söhretriesche“ der Gemeinde Fuldabrück, Ortsteil Dörnhagen

Inhalt

1.      Planungsziel ....................................................................................................................... 4
2. Lage und räumlicher Geltungsbereich ................................................................................ 4
2.1  Plangebiet und angrenzende Nutzungen ........................................................................ 4
2.2  Naturräumliche Situation / Realnutzung .......................................................................... 5
3.      Rechtsgrundlagen .............................................................................................................. 6
4. Planerische Rahmenbedingungen ...................................................................................... 7
4.1  Raumordnung und Landesplanung ................................................................................. 7
4.2  Vorbereitende Bauleitplanung ......................................................................................... 7
4.3  Landschaftsplan und Klimafunktionskarte ....................................................................... 7
4.4  Schutzgebiete und -objekte ............................................................................................. 8
4.5  Vorbelastungen durch Altlasten und Kampfmittel ............................................................ 8
5. Bebauungsplanverfahren .................................................................................................... 8
5.1  Aufstellungsbeschluss..................................................................................................... 8
5.2  Beteiligung der Behörden nach § 4 Baugesetzbuch (BauGB) ......................................... 8
6. Umweltprüfung / Umweltbericht .......................................................................................... 8
6.1 Vorhabensbeschreibung ................................................................................................. 9
6.2 Verkehrliche Erschließung .............................................................................................. 9
7. Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen ....................................................... 10
7.1  Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) .................................................... 10
7.2  Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) .................................................. 10
7.3  Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO, § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) ................. 10
7.4  Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) .................................................................. 10
7.5  Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25) ....... 10
7.6  Grünordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)....................................................................... 11
8. Orts- und Gestaltungssatzungen ...................................................................................... 12
8.1  Stellplätze und Garagen................................................................................................ 12
8.2  Dachformen .................................................................................................................. 12
9.      Nachrichtliche Übernahmen / Hinweise ............................................................................ 12
10. Flächenbilanzierung /städtebauliche Werte ...................................................................... 13
11. Bodenordnung .................................................................................................................. 13
12. Eingriffswirkungen auf spezifische naturschutzfachliche Schutzgüter ............................... 13
12.1 Schutzgut Boden........................................................................................................... 13
12.2 Schutzgut Wasser ......................................................................................................... 14
12.3 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt ........................................................ 14
12.4 Schutzgut Klima / Luft ................................................................................................... 16
12.5 Schutzgut Landschafts- bzw. /Ortsbild / Erholung ......................................................... 16
12.6 Schutzgut Mensch / Bevölkerung .................................................................................. 16

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3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Die Söhretriesche“ der Gemeinde Fuldabrück, Ortsteil Dörnhagen

12.7        Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter .................................................................... 16
12.8        Zusammenfassung der Eingriffswirkungen.................................................................... 17
12.9        Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung ............................................................. 17
12.10       Artenschutz ................................................................................................................... 18

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3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Die Söhretriesche“ der Gemeinde Fuldabrück, Ortsteil Dörnhagen

1. Planungsziel

Die Gemeinde Fuldabrück beabsichtigt mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Die
Söhretriesche“ innerhalb des nordöstlichen Siedlungsbereiches von Dörnhagen auf einer im
rechtsgültigen Bebauungsplan von 1971 als Öffentliche Grünfläche / Kinderspielplatz ausge-
wiesenen Fläche eine Wohnbebauung zu ermöglichen.
Die betreffende Fläche wird seit etwa 10 Jahren nicht mehr als Spielplatz genutzt, da die Ge-
meinde beschlossen hatte, sich je Ortsteil auf je einen, dafür möglichst gut ausgestatteten
Spielplatz zu beschränken. Der Bedarf in Dörnhagen wird über den ca. 500 m entfernt liegen-
den Spielplatz an der „Goldenen Aue“ gedeckt.
Die dem Plangebiet benachbarten Flächen im näheren und weiteren Umfeld sind als Allgemei-
nes bzw. Reines Wohngebiet ausgewiesen.
Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Die Söhretriesche“ im Ortsteil Dörnhagen dient als
Maßnahme der Nachverdichtung im Rahmen der Innenentwicklung und soll deshalb als Bebau-
ungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB aufgestellt werden.

Nach § 13a Abs. 2 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung und dem
Umweltbericht abgesehen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe in Natur und
Landschaft, die durch den Bebauungsplan zu erwarten sind, als vor der planerischen Ent-
scheidung erfolgt oder zulässig. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3
Abs. 1 und § 4 Abs. 1 kann abgesehen werden.

2. Lage und räumlicher Geltungsbereich

2.1 Plangebiet und angrenzende Nutzungen

Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
 am Nordrand durch Wohnbebauung mit vorgelagertem Rasenstreifen
 am Ostrand durch einen ca. 2 m breiten asphaltierten Fußweg mit dahinter liegender Wohn-
  bebauung einschließlich Gärten
 am Südrand durch Wohnbebauung einschließlich Gärten
 am Westrand durch Wohnbebauung einschließlich Gärten

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3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Die Söhretriesche“ der Gemeinde Fuldabrück, Ortsteil Dörnhagen

            Geltungsbereich (ohne Maßstab)

Der Geltungsbereich weist eine Größe von 2.095 m² und umfasst die Flurstücke 202/3 und
204/3 (teilweise) von Flur 8 der Gemarkung Dörnhagen (siehe Skizze Lage Geltungsbereich).

2.2 Naturräumliche Situation / Realnutzung

Das Planungsgebiet befindet sich innerhalb eines flächenhaften zusammenhängenden Sied-
lungsgebietes mit dominierender Wohnbebauung.
Der Geltungsbereich ist durch eine Grün- bzw. Rasenfläche mit mehreren z.T. älteren markan-
ten Bäumen gekennzeichnet. Eine ehemalige Spielplatznutzung wurde aufgegeben. Am Ost-
rand verläuft ein asphaltierter Gehweg.
Das benachbarte Umfeld ist durch 1-2-geschossige Wohnbebauung mit dazu gehörigen Gar-
tenflächen (Rasen, Gehölze, Fichtenreihe am Westrand) geprägt. Am Nordostrand befindet sich
eine asphaltierte Parkplatzfläche.
Hinter der Wohnbebauung befindet sich im Norden die Habichtswaldstraße, im Süden die Lan-
genbergstraße und im Westen die Rundstraße.
Die ebenen Flächen befinden sich in einer Höhenlage von ca. 180 m ü. NN.

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3. Rechtsgrundlagen

       Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017
        (BGBl. I S. 3634)
       Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. No-
        vember 2017 (BGBl. I S. 3786)
       Planzeichenverordnung 1990 (PIanZV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
        Dezember 1990 (BGBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.
        Mai 2017 (BGBI. I S. 1057)
       Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli
        2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.September
        2017 (BGBl. I S. 3434)
       Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
        17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Ju-
        li 2017 (BGBl. I S. 2771)
       Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli
        2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.Juli 2017
        (BGBI. I S. 2771)
       Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) In der Fassung der Bekanntma-
        chung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
        zes vom 08. September 2017 (BGBl. I S. 3370)
       Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 20
        Dezember 2010 (GVBl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.
        Dezember 2015 (GVBl. I S. 607)
       Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Juni 2018
        (GVBl. S. 198) zum Gesetz zur Neufassung der Hessischen Bauordnung und zur Ände-
        rung landesplanungs-, ingenieurberufs- und straßenrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai
        2018
       HDSchG - Hessisches Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 28. November 2016
        (GVBl. S. 211)
       Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März
        2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018
        (GVBl. S. 291)
       Hessisches Wassergesetz (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S.
        548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2018 (GVBl. S. 366)
       Hessisches Gesetz über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen
        (HVGG) in der Fassung vom 06. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch
        Artikel 14 des Gesetzes vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290) Planerische Rahmen-
        bedingungen

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3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Die Söhretriesche“ der Gemeinde Fuldabrück, Ortsteil Dörnhagen

4. Planerische Rahmenbedingungen

4.1 Raumordnung und Landesplanung

Regionalplan Nordhessen (RPN) 2009
Im Regionalplan Nordhessen (RPN) 2009 ist der Geltungsbereich als Siedlungsbereich Bestand
dargestellt.

Landschaftsrahmenplan Nordhessen (LRP) 2000
Karte Zustand und Bewertung
Keine Aussagen bzw. Darstellung als Siedlungsbereich.
Entwicklungskarte:
Keine Aussagen bzw. Darstellung als Siedlungsbereich

4.2 Vorbereitende Bauleitplanung

Flächennutzungsplan
Das geplante Allgemeine Wohngebiet ist im Flächennutzungsplan „Zweckverband Raum Kas-
sel“ als Grünfläche (Spielplatz) dargestellt.

4.3 Landschaftsplan und Klimafunktionskarte

Landschaftsplan (Zweckverband Raum Kassel 2007) und Klimafunktionskarte
Im Landschaftsplan des Zweckverbandes Raum Kassel werden für den Geltungsbereich fol-
gende Aussagen getroffen:
Karte Realnutzung (Südost):
Die Fläche ist als Siedlungsfläche und als Spielplatz mit einem Einzelbaum dargestellt.
Karte Kulturlandschaft und Naturschutz (Südost):
Keine Aussagen.
Karte Freizeit/Erholung/Landschaftsbild (Südost): Die Fläche ist als baulich geprägte Fläche mit
Spielplatz dargestellt.
Maßnahmen (Südost):
Keine Aussagen.
Karte Kompensationsbereiche: Keine Aussagen.
Karte Leitbilder der Landschaftsräume 7: Der Geltungsbereich befindet sich im Landschafts-
raum Nr. 75 „Ortslage Dörnhagen“ mit folgendem Leitbild: „Ländliche, familienfreundliche Wohn-
lage. Der Ortsteil zeichnet sich durch seinen alten Ortskern und Ein- und Mehrfamilienhaus-
grundstücke mit hohem Gartenanteil aus. Die wildlebende Flora und Fauna der Siedlungen fin-
det hier ausreichend Lebensraum. Bäuerliche Höfe, Obst- und Gemüsegärten sind Bestandteil
der Ortschaft, Gemüsegärten, Hecken und Obstgehölze kennzeichnen den Übergang zur um-
liegenden Agrarlandschaft. Die Ortschaft ist als Anlaufpunkt in den Erholungsverbund Fulda-
aue-Söhre eingebunden.“
Klimafunktionskarte 2009 (Teilbereich Süd):
Laut Klimafunktionskarte liegt der Geltungsbereich in einem Gebiet mit Überwärmungspotential.
Es handelt sich um bauliche geprägte Gebiete mit viel Vegetation in den Freiräumen.

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4.4 Schutzgebiete und -objekte

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Hessisches Ausführungsgesetz zum Bun-
desnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
Im Planungsgebiet befinden sich keine Geschützten Teile von Natur- und Landschaft gem.
BNatSchG und HAGBNatSchG.

Hessisches Wassergesetz (HWG)
Der Geltungsbereich liegt im amtlich festgesetzten Trinkwasserschutzgebiet der Schutzzone III
(WSG-ID 633-035, WSG TB Dennhausen). Im Geltungsbereich sind keine Heilquellenschutz-
gebiete vorhanden. Es befinden sich keine Fließgewässer im Geltungsbereich und im angren-
zenden Umfeld.

Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
Archäologische Fundstellen und Bodendenkmale sind nicht bekannt. Kulturdenkmale und kul-
turhistorisch bedeutsame Objekte sind im Geltungsbereich nicht vorhanden.

4.5 Vorbelastungen durch Altlasten und Kampfmittel

Keine bekannt.

5. Bebauungsplanverfahren

5.1 Aufstellungsbeschluss

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB vom 12.09.2019 durch die Gemeindevertre-
tung der Gemeinde Fuldabrück, am 12.02.2020 ortsüblich bekannt gemacht.
§ 3 Abs. 2 Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 20.02.2020 bis einschließ-
lich 23.03.2020 durch Auslegung der Planunterlagen Auf diesen Termin wurde am 12.02.2020
ortsüblich hingewiesen.

5.2 Beteiligung der Behörden nach § 4 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 4 Abs. 2 Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 20.02.2020 bis einschließlich 23.03.2020 mit Anschrei-
ben vom 13.02.2020.

6. Umweltprüfung / Umweltbericht

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Die Söhretriesche“ wird im vereinfachten Verfah-
ren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Nach § 13a Abs.
2 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht ab-
gesehen. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe in Natur und Landschaft, die durch

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3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Die Söhretriesche“ der Gemeinde Fuldabrück, Ortsteil Dörnhagen

den Bebauungsplan zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zuläs-
sig. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 kann ab-
gesehen werden.

6.1 Vorhabensbeschreibung

Geplant ist eine Wohnnutzung auf einer Freifläche im Anschluss an die bestehende allseitig
um-gebende Bebauung bei möglichst sparsamem Umgang mit Grund und Boden. Im Südosten
bestehende Gehölzstrukturen sollen erhalten bleiben.
Ver- und Entsorgung
Trinkwasserversorgung
Die Trinkwasserversorgung des Plangebietes kann über das Trinkwassernetz der Gemeinde
Fuldabrück sichergestellt werden.
Abwasserableitung
Die Abwasserableitung kann über das vorhandene Abwassersystem der Gemeinde Fuldabrück
(Mischwasserkanal) erfolgen.
Oberflächenwasser / Niederschlagswasser
Es wird empfohlen, Niederschlagswasser zu sammeln und z.B. für Brauchwasserzwecke zu
nutzen sowie überschüssiges Wasser vordringlich auf dem Grundstück zu versickern.
Energieversorgung
Die Versorgung mit elektrischer Energie kann durch den Anschluss an das Versorgungsnetz
der Energienetz Mitte sichergestellt werden.
Telekommunikation
Zur Versorgung der neu zu errichtenden Gebäude wird ein Anschluss an das vorhandene Tele-
kommunikationsnetz erforderlich.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem
Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Be-
ginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom AG so
früh wie möglich, bzw. mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

6.2 Verkehrliche Erschließung

Die Erschließung soll im Norden über einen Abzweig von der Habichtswaldstraße (vorhandener
asphaltierter Fußweg und Parkplatz) über eine kurze Stichstraße erfolgen. Die Verbindung nach
Süden bleibt über einen Rad- und Fußweg erhalten.
Die herzustellenden Stellplätze sind auf den Privatgrundstücken unterzubringen. Anzahl, Größe
und Gestaltung richten sich für nach der jeweils gültigen Stellplatz‐ und Ablöse‐Satzung der
Gemeinde Fuldabrück.

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7. Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen

7.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Die Grundstücke im Geltungsbereich werden entsprechend der beabsichtigten Nutzung als All-
gemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO festgesetzt.
Die folgenden Nutzungen sind gem. § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig:
- Wohngebäude
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften
  sowie nicht störende Handwerksbetriebe
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

7.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf GRZ 0,4 festgesetzt.
Geschoßflächenzahl
Die Geschoßflächenzahl (GFZ) wird auf GFZ 1,0 festgesetzt.
Gebäudehöhen
Die maximale Höhe der baulichen Anlagen (max. Firsthöhe) wird auf 10,0 m festgelegt.
Die Firsthöhe wird gemessen straßenseitig in der Mitte des Gebäudes von der Oberkante der
natürlichen oder der von der Bauaufsicht festgelegten mittleren Höhe der Geländeoberfläche
bis Oberkante First des höchsten Gebäudeteils.

Bauweise (§ 22 Abs. 1 bis 4 BauNVO, § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Im WA ist die offene Bauweise festgesetzt.

7.3 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO, § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

Baugrenzen
Die Festlegung der überbaubaren Flächen erfolgt im Hinblick auf eine möglichst großzügige
Ausnutzung der Grundstücke.
Zu den öffentlichen Verkehrsflächen ist ein Abstand von 3,00 m parallel zur Erschließungs-
straße einzuhalten.

7.4 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Zur inneren Erschließung wird eine 3,0 m breite Stichstraße als öffentliche Verkehrsfläche fest-
gesetzt.
In Vorabstimmung mit der örtlichen Feuerwehr ist die Straßenbreite ausreichend für Löschfahr-
zeuge.
Mülltonnen müssen zum Abfuhrtermin an die Habichtswaldstraße verbracht werden.
Im Süden wird die Fortsetzung der Stichstraße zur besseren fußläufigen Durchquerung als öf-
fentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbindung Rad- und Fußweg festgesetzt.

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7.5 Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25)

Eine auch aus Artenschutzsicht erhaltenswerte Gruppe von drei älteren Hainbuchen wird ein-
griffsminimierend als zum Erhalt festgesetzt.

7.6 Grünordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)

Freiflächen / private Grünflächen:
Mindestens 80 % der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind als Garten- oder Grünflä-
chen anzulegen und zu unterhalten, mindestens 25 % der nicht überbaubaren Grundstücksflä-
chen sind mit heimischen standortgerechten Bäumen und Sträuchern gem. Pflanzliste zu be-
pflanzen und zu pflegen.
Großflächig mit Steinen bedeckte Flächen, auf denen hauptsächlich Steine zur Gestaltung ver-
wendet werden und Pflanzen nicht oder nur in geringer Zahl vorkommen (Schottergärten), sind
im Bereich dieser Freiflächen nicht zulässig.
Pflanzliste:
Bäume:
Feldahorn (Acer campestre)
Hainbuche (Carpinus betulus)
Vogelkirsche (Prunus avium)
Eberesche (Sorbus aucuparia)
Obstgehölze (hochstämmig)
Sträucher:
Hasel (Corylus avellana)
Hundsrose (Rosa canina)
Hartriegel (Cornus sanguinea)
Zweigriffeliger Weißdorn (Crataegus laevigata)
Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)
Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus)

Die Festsetzung einer verbindlichen Pflanzliste beabsichtigt eine zielgerichtete Bepflanzung der
Flächen mit standortgerechten und weitestgehend heimischen Arten. Dadurch soll eine hohe
ökologische Wertigkeit der vorgesehenen Gehölzflächen erreicht werden. Die Begrenzung der
zu versiegelnden Flächen sowie von Schottergärten dient der Eingriffsminimierung.

Stellplätze, Carports und Garagen und Nebenanlagen
Stellplätze, Carports und Garagen und Nebenanlagen sind gem. § 12 Abs 1 und § 14 Abs. 1
BauNVO auf den überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Stell-
plätze und deren Einfahrten sind versickerungsoffen zu befestigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB).

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3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Die Söhretriesche“ der Gemeinde Fuldabrück, Ortsteil Dörnhagen

8. Orts- und Gestaltungssatzungen

8.1 Stellplätze und Garagen

Stellplätze und Garagen sind gem. der Stellplatzsatzung der Gemeinde Fuldabrück in der aktu-
ell gültigen Fassung anzulegen. Für jede Wohneinheit sind Stellplätze nachzuweisen, die auf
der Grundlage der Stellplatzsatzung zu ermitteln sind.

8.2 Dachformen

Zulässig sind Satteldächer sowie Walmdächer und Krüppelwalmdächer mit einer Neigung von
25° - 48°.
Für Nebengebäude, Garagen und Carports sind Flachdächer sowie Satteldächer, Walmdächer
und Pultdächer mit einer Neigung bis 48° zulässig.
Die Festsetzung dient des Einfügens der geplanten Bebauung in die umliegende Bebauung.

9. Nachrichtliche Übernahmen / Hinweise

Baufeldräumung
Die Baufeldräumung sowie sämtliche Gehölzentfernungen sind aus artenschutzrechtlichen
Gründen außerhalb der Brutsaison in der Zeit zwischen 1. Oktober und 28./29. Februar durch-
zuführen.

Boden
Die bodenschutzrechtlichen Vorschriften sind zu beachten und einzuhalten. Abgehobener
Oberboden ist bei Veränderungen der Erdoberfläche in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor
Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB).

Bodendenkmale
Bei Erdarbeiten können jederzeit Bodendenkmäler entdeckt werden. Bei Erdarbeiten entdeckte
Bodendenkmäler und Bodenfunde, z. B. Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen, Scher-
ben, Steingeräte, Skelettreste u.a., sind nach § 21 Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz
(HDSchG) unverzüglich der Denkmalfachbehörde (Landesamt für Denkmalpflege, Ketzerbach
10, 35037 Marburg, Tel.: 06421-685150) anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum
Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter
Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen (§ 21 Abs. 3 HDSchG).

Erdaushub
Unbelasteter Erdaushub soll verwertet werden, so dass bereits im Vorfeld der Planungen Mög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen sind, durch die ein Anfallen unbelasteten Materials minimiert
wird bzw. eine sinnvolle Verwertung gewährleistet ist.
Sollte eine Verwertung überschüssigen Bodens mit mehr als 600 m³ Bodenmaterial außerhalb
der Baugrundstücke vorgesehen sein (z.B. für landwirtschaftliche Bodenverbesserungen), ist
die Maßnahme gemäß § 4 Abs. 3 HAltBodSchG (Hessisches Altlasten- und Bodenschutzge-
setz, GVBI. I vom 8. Oktober 2007, S. 652) in Verbindung mit § 12 BBodSchV (Bundes-
Bodenschutz- und Altlastenverordnung, BGBI. I vom 16. Juli 1999, S. 1554) der zuständigen

Planungsgruppe Stadt + Land, Kassel                                                                           Seite 12
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Die Söhretriesche“ der Gemeinde Fuldabrück, Ortsteil Dörnhagen

Bodenschutzbehörde mindestens vier Wochen vor Durchführungsbeginn unter Verwendung
des entsprechenden Vordrucks anzuzeigen.

Fassadengestaltung
Es wird empfohlen, an den Fassaden der entstehenden Gebäude Nist- und Unterschlupfmög-
lichkeiten für Fledermäuse und Vögel vorzusehen.

10. Flächenbilanzierung /städtebauliche Werte

Vegetationsflächen, bebaute und versiegelte Flächen                                  Bestand            Planung

                                                                                              2.095 m²
Gesamtfläche des Geltungsbereiches

Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Spielplatz                                  ca. 1.882 m²

Allgemeines Wohngebiet                                                                                    1.882 m²

- davon überbaubare Fläche (GRZ 0,4)                                                                        753 m²

Öffentliche Straßenverkehrsfläche                                                          213 m²           189 m²

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Fuß- und Rad-
                                                                                                              24 m²
weg

11. Bodenordnung

Es sind keine bodenordnenden Maßnahmen erforderlich. Die Flächen befinden sich im Eigen-
tum der Gemeinde Fuldabrück.

12. Eingriffswirkungen auf spezifische naturschutzfachliche Schutzgüter

12.1 Schutzgut Boden

An der Bodenkarte (1:50.000) orientiert, lassen sich als Böden Pseudogley-Parabraunerden
bzw. Parabraunerden aus lösslehmreichen Solifluktionsdecken (sandig lehmiger Schluff bis
schluffiger Lehm) ableiten. Der Geltungsbereich selbst ist als Siedlungsbereich dargestellt, da
die ursprünglichen Böden beseitigt bzw. nachhaltig verändert sind.
Bzgl. der Bodenfunktionsbewertung für die Raum- und Bauleitplanung (HLUG 2013) werden
keine Aussagen getroffen.
Das Relief ist nahezu eben.

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Durch die Bebauung einer Grünfläche findet eine Versiegelung bereits anthropogen veränderter
Böden statt. Dies führt zum Verlust von noch bestehenden Regelungsfunktionen (Lebensraum,
Filter-, Puffervermögen).
Besonders seltene Böden und Sonderstandorte sind nicht betroffen.

Als Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahme sind der Erhalt einer kleinen Grünfläche und die An-
lage privater Gartenflächen vorgesehen.
Weitere Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahmen bezüglich des Bodenschutzes sind in Kap.
12.9 beschrieben.

Der Eingriff auf den Boden einschließlich dessen Regelungsfunktionen wird als mittel-hoch und
auf das Relief als gering bzw. nicht relevant gewertet.

12.2 Schutzgut Wasser

Im Geltungsbereich und dessen Umfeld sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Oberflächennahe Grundwasserschichten sind nicht zu erwarten. Die tiefer liegenden lehmigen
Bodenschichten sind mäßig wasserdurchlässig. Die Grundwasserergiebigkeit kann als gering
bis mittel eingestuft werden.
Die Verschmutzungsempfindlichkeit tiefer liegender Grundwasserschichten ist wegen der leh-
migen Deckschichten als gering bis mittel einzustufen.
Auswirkungen auf das Grundwasser sind aufgrund der Reduzierung des Grundwasserdargebot-
und Wasserrückhaltepotenzials kleinflächig gegeben.

Als Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahme sind der Erhalt einer kleinen Grünfläche und die An-
lage privater Gartenflächen vorgesehen.

Der Eingriff auf den lokalen Grundwasserhaushalt wird als gering gewertet.

12.3 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt

Pflanzen / Biotope
Der Geltungsbereich wird von Extensivrasen mit Gräsern und Kräutern eingenommen. Dazu
gliedern folgende Baumbestände die Freifläche:
           Markante Baumgruppe (3 engstehende mehrstämmige Hainbuchen mit insgesamt ca.
            15 m Kronendurchmesser, ca. 30-50 cm Stammdurchmesser) im Südosten
           2 Winterlinden (6-7 m Kronendurchmesser, ca. 40 cm Stammdurchmesser) im Nordos-
            ten und Südwesten
           1 dreistämmiger Zierahorn, verm. Feuerahorn (ca. 50 m² Kronenfläche)
Durch geplante bauliche Erweiterung gehen Flächen mit Extensivrasen verloren. Des Weiteren
kommt es zum Verlust von 2 Winterlinden und einem Zierahorn (ca. 90 m² Kronenfläche).

Als Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahme sind der Erhalt einer kleinen Grünfläche mit einer
Hainbuchen-Baumgruppe und die Anlage privater Gartenflächen vorgesehen.

Der Eingriff auf Vegetation/Biotope wird als gering-mittel und im Bereich der Baumbestände
als mittel gewertet.

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Fauna (Tiere)
Die artenschutzrechtliche Einschätzung (Cloos, T. 20.01.2020) enthält Aussagen zu folgenden
artenschutzrelevanten Artengruppen: Säugetiere (hier Fledermäuse) und Vögel (Avifauna). Die
Aussagen der artenschutzrechtlichen Einschätzung basieren auf dem durchgeführten Erfas-
sungstermin am 20.09.2019 und der darauf aufbauenden Potentialabschätzung.
Zusammengefasst sind der artenschutzrechtlichen Einschätzung (Cloos, T. 20.01.2020) folgen-
de Aussagen zu entnehmen:

Fledermäuse
Hier sind die entsprechenden Siedlungsarten wie die Zwergfledermaus oder auch Arten des
freien Luftraumes wie der Abendsegler zu erwarten. Diese nutzen das Plangebiet zur Nah-
rungssuche und evtl. gelegentlich für Transferflüge. Für diese Nutzungsform kann das Vorha-
ben als unkritisch angesehen werden, v.a., da nach der Umsetzung des Bebauungsplans auch
weiterhin eine Jagd / ein Transfer dieser Arten u.a. über den entstehenden Gartenflächen mög-
lich sein wird und auch im Umfeld genügend Ausweichraum besteht. Möglicherweise besiedel-
bare Höhlenstrukturen sind vom Vorhaben nicht betroffenen, da die einzige in Frage kommende
Gehölzstruktur (dreistämmige Hainbuche) im Rahmen einer Vermeidungsmaßnahme erhalten
wird.

Die Frage nach dem Eintreffen der Verbotstatbestände kann somit für die Artengruppe
der Fledermäuse durchgängig mit nein beantwortet werden.

Vögel (Avifauna)
Hier sind ebenso hauptsächlich in Siedlungen vorkommende Arten, wie z.B. Amsel, Hausrot-
schwanz, Feld- und Haussperling, Goldammer, Stieglitz, Grünfink, Mönchsgrasmücke und ver-
schiedene Meisenarten als nahrungssuchende bzw. brütende Tiere zu erwarten.
Für alle Arten, die den Planungsraum nur zur Nahrungssuche nutzen, sind keine erheblichen
Beeinträchtigungen zu erwarten – ein lokales Ausweichen ist möglich, v.a. da in der direkten
Umgebung weitere adäquate Habitate vorkommen und auch die verbleibenden bzw. entstehen-
den Gartenflächen ermöglichen - wenn auch eingeschränkt – weiterhin die Nutzung des Plan-
gebietes zur Nahrungssuche. Auch für die Brutvögel der Gehölze im Plangebiet sind aus Arten-
schutzsicht keine Maßnahmen nötig, da die aus Sicht der Vogelfauna bedeutendste Gehölz-
struktur (dreistämmige Hainbuche) erhalten wird. Um für alle zu erwartenden Vogelarten eine
Tötung während der „Bauphase“ ausschließen zu können, muss die Baufeldräumung (v.a. die
Gehölzentfernung) außerhalb der Brutzeit der vorkommenden Vogelarten (also im Herbst- bzw.
Winterhalbjahr) stattfinden. Möglicherweise kommt es während der Bautätigkeit zu einer leich-
ten Verschiebung der Revierzentren der Brutvögel – dies ist aber sicherlich für die vorkommen-
den grundsätzlich wenig scheuen Arten als unkritisch einzustufen.

Die Frage nach dem Eintreffen der Verbotstatbestände kann somit für die Artengruppe
der Vögel durchgängig mit nein beantwortet werden.

Weitere relevante Arten
Es konnten keine Hinweise auf weitere relevante Arten gefunden werden.

Es gibt keine Hinweise/Beeinträchtigungen auf/von Arten/Artengruppen, die im Rahmen der
Eingriffsregelung zu betrachten sind.

Der Eingriff auf das Schutzgut Fauna wird als gering eingestuft.

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12.4 Schutzgut Klima / Luft

Der Geltungsbereich liegt innerhalb eines flächenhaften Siedlungsgebietes im Nordosten der
Ortslage. Laut Klimafunktionskarte liegt der Geltungsbereich in einem Gebiet mit Überwär-
mungspotential. Es handelt sich um bauliche geprägte Gebiete mit viel Vegetation in den Frei-
räumen.
Bei der Grünfläche (Rasen und mehrere Bäume) im Geltungsbereich handelt es sich um ein
kleinflächiges Kalt-/Frischluftentstehungsgebiet mit stagnierender Kaltluft.
Der Klimafunktion 'Kaltlufttransport / Luftaustausch' kommt für benachbarte Siedlungsflächen
eine untergeordnete bzw. geringe Bedeutung zu.
Durch das Planungsvorhaben erfolgt eine kleinflächige Veränderung der mikro- und mesoklima-
tischen Situation. Damit einher geht der Verlust einer kleinen Kalt-/Frischluftentstehungsfläche.

Als Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahmen sind der Erhalt einer Hainbuchen-Baumgruppe
und die Anlage privater Gartenflächen vorgesehen.

Der Eingriff auf Klima/Klimafunktion wird als gering gewertet.

12.5 Schutzgut Landschafts- bzw. /Ortsbild / Erholung

Das Ortsbild im engeren Planungsgebiet wird neben der umgebenden Wohnbebauung mit Gär-
ten kleinräumig durch die Grün- bzw. Rasenfläche mit mehreren markanten Bäumen geprägt.

Erholungspotential:
Die Grün-/Rasenfläche weist keine Bedeutung für die örtliche Freiraumnutzung auf. Eine ehe-
malige Spielplatznutzung wurde aufgegeben.
Durch das Planungsvorhaben findet – abgeschwächt durch die vorhandene randlichen Bebau-
ung - eine kleinflächige Ortsbildbeeinträchtigung, so insbesondere durch den Verlust mehrerer
markanter Bäume, statt.

Als Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahme sind der Erhalt einer kleinen Grünfläche mit einer
Hainbuchen-Baumgruppe und die Anlage privater Gartenflächen vorgesehen.

Der Eingriff auf das örtliche Ortsbild wird als mittel eingestuft.

12.6 Schutzgut Mensch / Bevölkerung

Im Rahmen der Nachverdichtung ist ein Verlust einer öffentlichen Grünfläche gegeben. Die der-
zeit als Fußweg genutzte Wegeverbindung bleibt erhalten. Erhebliche Beeinträchtigungen be-
nachbarter Wohnnutzungen sind nicht zu erwarten. Zusätzliche Verkehrsbelastungen sind nur
in sehr geringem Maße zu erwarten.
Der Eingriff auf das Schutzgut Mensch / Bevölkerung wird als gering eingestuft.

12.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Es sind keine archäologischen Fundstätten bzw. Bodendenkmale bekannt. Kulturdenkmäler
und kulturhistorisch bedeutsame Objekte sind im Geltungsbereich und dessen Umfeld nicht
vorhanden.

Der Eingriff auf Kultur- und Sachgüter wird als gering bzw. nicht relevant gewertet.

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12.8 Zusammenfassung der Eingriffswirkungen

Die Wirkungs- und Risikoanalyse zeigt auf, dass die Eingriffswirkungen auf spezifische Schutz-
güter z.T. als gering (Fauna, Wasser, Klima/Luft, Mensch/Bevölkerung, Kultur- und sonstige
Sachgüter) einzustufen sind. Mittlere Eingriffswirkungen sind auf das Schutzgut Ortsbild sowie
punktuell auf das Schutzgut Vegetation gegeben. Mittlere bis hohe Eingriffswirkungen sind auf
das Schutzgut Boden zu prognostizieren.

Folgende Beeinträchtigungen sind nicht zu vermeiden bzw. nur bedingt zu minimieren:
    Verlust von bereits veränderten Böden einschließlich deren Regelungsfunktio-
     nen
    Verlust von Flächen mit Extensivrasen und Verlust von 3 Bäumen
    Verlust einer kleinflächigen Kalt-/Frischluftentstehungsfläche und deren Klima-
     funktionen
    Kleinflächige Beeinträchtigung des Ortsbildes

Zusammenfassend und in einer Gesamtbetrachtung werden die umweltrelevanten Eingriffswir-
kungen durch das Planungsvorhaben als gering-mittel eingestuft.

12.9 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung

      Anlage privater Gartenflächen
      Erhalt einer kleinen Grünfläche mit einer Baumgruppe
      Um für alle zu erwartenden Vogelarten eine Tötung während der „Bauphase“
       ausschließen zu können, muss die Baufeldräumung (v.a. die Gehölzentfernung)
       außerhalb der Brutzeit der vorkommenden Vogelarten (also vom 1. Okt. –
       28/29. Feb.) stattfinden
      Schutz einer Baumgruppe und deren Wurzelbereiche während der Bauphase
       gem. DIN 18920
      Grundsätzlich sollte versucht werden, in oder an den Fassaden der entstehen-
       den Gebäude Nist- und Unterschlupfmöglichkeiten z. B. für Fledermäuse und
       Vögel vorzusehen. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, da bei vielen aktuel-
       len Neubauten entsprechend zu nutzende Strukturen fehlen.
      Weiterhin sollten – wenn möglich - im Plangebiet arten- und blütenreiche Säu-
       me etabliert werden, um die regionale Artenvielfalt zu fördern.
      Verwendung möglichst hoher Anteile wasserdurchlässiger Oberflächenmateria-
       lien
      Abgehobener Oberboden ist bei Veränderungen der Erdoberfläche in nutzba-
       rem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen
      Bei temporärer Nutzung von Böden (Anlage von Baustelleneinrichtungsflächen
       und Baustraßen) sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Bodengefü-
       ge vor schädlichen Verdichtungen zu schützen, zu dem sind ggf. Tabuzonen
       auszuweisen
      Behandlung des Bodens nach DIN 18915, so Abschieben und getrennte Lage-
       rung des humosen Oberbodens, Wiederherstellung des typischen Bodenprofils,
       Lockerung offen gefahrener verdichteter Flächen, Rekultivierung aller Bauflä-
       chen
      Erhalt der innerörtlichen Wegeverbindung

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12.10 Artenschutz

Zusammenfassende Einschätzung für den Artenschutz
In der artenschutzrechtlichen Einschätzung (Cloos, T. 20.01.2020) werden die artenschutz-
rechtlichen Vorgaben gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. mit § 44 Abs. 5 BNatSchG für die
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Die Söhretriesche“ der Gemeinde Fuldabrück abgear-
beitet. Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann für alle ge-
prüften Arten/Artengruppen auf Grundlage der o.g. Beschreibung der Eingriffserheblich-
keit und bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen (Erhalt der dreistämmigen Hainbu-
che, Vorgaben zur Baufeldräumung, siehe Kap. 12.9) ausgeschlossen werden. Eine Prü-
fung der Ausnahmevorrausetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG ist aus diesem Grund nicht
notwendig. Sollten sich bei der Umsetzung des Vorhabens gegenüber der o.g. Beschreibung
erhebliche inhaltliche Änderungen ergeben, so ist eine erneute artenschutzrechtliche Beurtei-
lung nötig.

Fuldabrück, den ..............................

                                                                                                       Lengemann

                                                                                                     Bürgermeister

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