Begründung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 182 "Einzelhandel Ziegelkampstraße - Ost" mit Vorhaben- und Erschließungsplan - Stadt Nienburg ...
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Stadt Nienburg/Weser Begründung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße - Ost“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan Fachbereich Stadtentwicklung geändert: Verfahrensstand: 28.04.2017 gem. § 10 BauGB Nienburg/Weser, den 03.04.2017 24.08.2018 rechtskräftig seit: 18.09.2020 18.12.2018
Stadt Nienburg/Weser Gliederung Teil I Begründung 1 Verfahrensstand 4 1.1 Anlass zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 4 1.2 Allgemeine Ziele und Zwecke des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 4 1.3 Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB 5 1.4 Anwendung und Aufgaben des Vorhaben- und Erschließungsplanes gem. § 12 BauGB 9 2 Örtliche Planungen 13 2.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 13 2.2 Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 88 „Gewerbegebiet Ziegelkampstraße“, einschl. der 1. Änderung und Erweiterung 14 2.3 Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung 15 3 Beschreibung und Einordnung des Geltungsbereiches 17 3.1 Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches Bebauungsplan Nr. 2 17 3.2 Zustand des Plangebietes – Städtebauliche Situation 18 4 Planungskonzept 20 4.1 Städtebauliches Konzept 20 4.2 Verkehrskonzept 28 4.3 Grün- und Freiflächenkonzept 29 5 Vorhaben- und Erschließungsplan (Vorhabenplan und städtebauliches Konzept) 29 5.1 Grundstückssituation 29 5.2 Bebauungskonzept 30 5.3 Erschließungskonzept 30 5.4 Lärmschutzkonzept 31 5.5 Werbekonzept 31 5.6 Nutzungskonzept 31 5.7 Betriebszeiten 33 5.8 Baubeschreibung 33 6 Begründung der Festsetzungen 35 6.1 Art und Maß der der baulichen Nutzung 35 6.2 Verkehrsflächen 40 7 Flächenbilanz 40 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan Planungsbüro Reinold – Raumplanung und Städtebau –Seetorstraße 1a – 31737 Rinteln 2
Stadt Nienburg/Weser 8 Belange von Natur und Landschaft 40 8.1 Veranlassung / Rechtsgrundlage 40 8.2 Fachgesetzliche und fachplanerische Vorgaben 41 8.3 Zustand von Natur und Landschaft 41 8.4 Eingriffsregelung 43 8.5 Umweltvorsorge/grünordnerische Festsetzungen 44 9 Altlasten 45 10 Immissionsschutz 47 10.1 Schutzanspruch der Umgebung 47 10.2 Lärmimmissionen 47 10.3 Geruchsimmissionen 53 10.4 Trennungsgebot gem. § 50 BImSchG und Störfallverordnung 53 11 Klimaschutz und Klimaanpassung 56 12 Umsetzung der Planung 57 12.1 Maßnahmen zur Verwirklichung 57 12.2 Hinweise 58 13 Kosten- und Finanzierungsschätzung 60 Teil II Verfahrensvermerke 61 Teil III Anlagen Anlage: Berichtigung des Flächennutzungsplanes Nr. 11 63 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan Planungsbüro Reinold – Raumplanung und Städtebau –Seetorstraße 1a – 31737 Rinteln 3
Stadt Nienburg/Weser Teil I Begründung 1 Verfahrensstand 1.1 Anlass zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Anlass der Stadt Nienburg/Weser, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“ aufzustellen, ist der mit Schreiben vom 03.05.2016 durch den Vorhabenträger BGB Grundstücksgesellschaft Herten vorgelegte Antrag zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan, zur Neuordnung der auf den Flächen bereits ansässigen Einzelhandelsnutzungen. Der vorhandene Gebäudekörper soll in diesem Zusammenhang abgerissen und durch einen neuen Gebäudekomplex, der den heutigen Ansprüchen an eine zukunftsorientierte Entwicklung und Präsentation von Waren sowie den heutigen energetischen Anforderungen entspricht, ersetzt werden. Neben der Deckung des lokalen Baulandbedarfes für Einzelhandelsnutzungen dient das Vorhaben gleichzeitig der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen. Der Vorhabenträger ist mit der Bitte um Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen (Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes) an die Stadt Nienburg/Weser herangetreten, da der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 88, einschl. der 1. Änderung und Erweiterung, aufgrund der darin festgesetzten Art und Maße der baulichen Nutzung dem Vorhaben entgegensteht. 1.1.1 Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB Der Rat der Stadt Nienburg/Weser hat in seiner Sitzung am 09.05.2017 den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße - Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan, gefasst. 1.1.2 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1 BauGB und Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB Im Zeitraum vom 12.06.2017 bis einschl. 23.06.2017 wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. 1.1.3 Auslegungsbeschluss/öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Der Rat der Stadt Nienburg/Weser hat in seiner Sitzung am 25.09.2018 den Auslegungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße - Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan, gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB gefasst. Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen B-Planes Nr. 182 erfolgte in der Zeit vom 09.10.2018 bis 09.11.2018. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB an dieser Bauleitplanung beteiligt. 1.2 Allgemeine Ziele und Zwecke des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße - Ost“ schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Fachmarktzentrum (Einzelhandel) mit einer zulässigen Verkaufsfläche von insgesamt 3.160 m². Der vorhabenbezogene Bebauungsplan bezieht sich dabei auf bereits bestehende Einzelhandelsnutzungen südlich der Ziegelkampstraße, die in ihrer Nutzungszusammensetzung im Wesentlichen erhalten Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan Planungsbüro Reinold – Raumplanung und Städtebau –Seetorstraße 1a – 31737 Rinteln 4
Stadt Nienburg/Weser werden sollen. Im Rahmen des Vorhabens soll das vorhandene Gebäude abgerissen und den heutigen Anforderungen in Bezug auf die Präsentation von Waren und sonstigen betrieblichen Erfordernissen entsprechend baulich und energetisch durch einen Neubau ersetzt werden. Eine erhebliche Veränderung der bereits im Plangebiet in zulässiger Weise ausgeübten Nutzungen ist daher nicht Gegenstand dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Da formalrechtlich aufgrund der erzielten Verkaufs- und Geschossfläche die Schwelle der Großflächigkeit erreicht und überschritten wird, kann eine planungsrechtliche Zulassung nur innerhalb eines im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Sondergebietes erfolgen. Aufgrund der siedlungsstrukturell geprägten Lage des Plangebietes soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 88 „Gewerbegebiet Ziegelkampstraße“, einschl. der 1. Änderung und Erweiterung, wird in diesem Bereich ersetzt, sodass mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes formell auch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 88 verbunden ist. Die Stadt Nienburg/Weser verfolgt im Rahmen ihrer Siedlungsentwicklungen den Grundsatz mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Diese Bodenschutzklausel geht aus § 1 a Abs. 2 BauGB hervor, wonach zunächst zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Stadt insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung genutzt sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen. Insbesondere sollen daher zunächst Brachflächen, Gebäudeleerstände, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten in die Überlegungen zur Deckung des Baulandbedarfs eingestellt werden. Die hier in Rede stehende Bauleitplanung bezieht sich auf einen derartigen Fall der Sicherung der ausgeübten Nutzung innerhalb eines bereits baulich genutzten Areals, das funktional und energetisch an diesem Standort ertüchtigt werden soll. 1.3 Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 182 wird im Verfahren gem. § 13 a BauGB aufgestellt. Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung kann unter den nachfolgenden Voraussetzungen aufgestellt werden: (1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt 1. weniger als 20.000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder 2. 20.000 Quadratmetern bis weniger als 70.000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan Planungsbüro Reinold – Raumplanung und Städtebau –Seetorstraße 1a – 31737 Rinteln 5
Stadt Nienburg/Weser öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen. Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Nachweis der Anwendbarkeit des Bebauungsplanes der Innenentwicklung ➢ Größe des Planbereiches und sonstige in Aufstellung befindliche Bebauungspläne Gem. § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 m², wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. In einer Entfernung von etwa 170 m nordnordöstlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 182 wurden ebenfalls Anträge auf Aufstellung vorhabenbezogener Bebauungspläne gestellt und vom Verwaltungsausschuss der Stadt positiv beschieden. Es handelt sich um die vorhabenbezogenen Bebauungspläne Nr. 187 „Uhrturmgebäude im Dienstleistungspark“ und Nr. 188 „Innenfläche im Dienstleistungspark“. Das Planungsziel ist eine Änderung der Regelungen zu den Wohnnutzungen im Dienstleistungspark. Auch die vorhabenbezogenen Bebauungspläne Nr. 187 und Nr. 188 sollen als Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB aufgestellt werden. Es besteht ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang i.S.v. § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB. Die Grundfläche des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 187 beträgt rd. 3.652 m². Die Größe des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 188 wird bei etwa 3.000 m² liegen, die GRZ voraussichtlich bei 0,6, sodass die überbaubare Grundstücksfläche bei max. 1.800 m² liegen wird. Die zulässige Grundfläche des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 182 beträgt rd. 4.452 m². Insgesamt ergibt sich somit eine Grundfläche von 9.904 m². Die vorhabenbezogenen Bebauungspläne Nr. 182, 187 und 188 werden in der Summe somit hinsichtlich der Grundfläche i.S.v. § 19 Abs. 2 BauGB weiterhin deutlich unter 20.000 m² liegen, sodass die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB in Bezug auf die Anwendung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung erfüllt werden. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan Planungsbüro Reinold – Raumplanung und Städtebau –Seetorstraße 1a – 31737 Rinteln 6
Stadt Nienburg/Weser ➢ Siedlungsstrukturelle Prägung des Planbereiches Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 182 befindet sich in einem bereits siedlungsstrukturell geprägten Bereich. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll nach Beseitigung des nicht mehr erhaltungsfähigen Gebäudes ein neues Fachmarktzentrum bestehend aus insgesamt vier Märkten realisiert werden. Die im räumlichen Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes befindlichen Grundstücke werden ausschließlich im Rahmen der bestehenden Einzelhandelsnutzung genutzt und sollen durch die hier in Rede stehende Planung einer Neuordnung zugeführt werden. Die geplante bauliche Entwicklung entspricht daher den städtebaulichen Zielen der Stadt Nienburg/Weser, die aus der Darstellung des Flächennutzungsplanes (gewerbliche Baufläche) abgeleitet werden können und die Förderung der Innenentwicklung zum Inhalt haben. Durch die Mobilisierung entsprechender bereits baulich beanspruchter Flächen kann die Deckung des Baulandbedarfs auf die Flächen des bereits baulich geprägten Siedlungszusammenhanges bezogen und auf die Inanspruchnahme von bisher unbebauten Flächen im Außenbereich verzichtet werden. Der Bodenschutzklausel, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen ist, kann daher entsprochen werden. ➢ Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 182 wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 17 UVPG durchgeführt. Im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls (Stand August 2018) zeigt sich, dass keine Schutzgüter und keine Schutzgebiete von der Planung erheblich betroffen sind. Das Plangebiet besitzt insgesamt keine besondere Bedeutung für die landschaftsgebundene Nah- oder Kurzzeiterholung. Negative Auswirkungen auf Fledermäuse und Vögel sind nicht zu erwarten (artenschutzrechtliche Prüfung, Dr. M. Barkhoff). Die weiteren Umweltmedien Boden und Klima weisen aufgrund der vorhandenen Versiegelung und intensiven Nutzung bzw. der innerstädtischen Lage des Plangebiets keine besonderen Qualitäten auf. Im Bestand stellt sich das Plangebiet als bereits stark versiegelt (nahezu 100%) dar. Durch die Planung soll eine Versiegelung bis zu maximal 90% unter Berücksichtigung einer angemessenen Durchgrünung zugelassen werden, sodass negative Auswirkungen auf die Schutzgüter daher nicht zu erwarten sind. Das Plangebiet wird dem Nutzungszweck entsprechend angemessen durchgrünt, sodass sich der Planbereich in den Siedlungsbereich integriert und kleinräumig eine Entsiegelung zu einer Verbesserung der Belange von Natur und Landschaft führt. Die bauliche Inanspruchnahme der Flächen ist aufgrund der Lage und der bisherigen Nutzung als Gewerbegebiet relativ unproblematisch und unter Umweltgesichtspunkten vertretbar. Durch das Vorhaben des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße - Ost“ kann das Schutzgut „Mensch“ insbesondere durch Lärmimmissionen beeinträchtigt werden. Unter Berücksichtigung der Vorbelastungen, der im schalltechnischen Gutachten empfohlenen aktiven Schallschutzmaßnahmen und unter der Annahme, dass es in den Bereichen Bielefelder Straße und Ziegelkampstraße nicht zu einer relevanten Erhöhung der bestehenden Abgaswerte kommt, da es sich bei den Zu- und Abfahrten/Tag nicht um Neuverkehr handelt, können die zu erwartenden Auswirkungen als „nicht erheblich“ beurteilt werden. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan Planungsbüro Reinold – Raumplanung und Städtebau –Seetorstraße 1a – 31737 Rinteln 7
Stadt Nienburg/Weser Die artenschutzrechtliche Prüfung (Dr. M. Barkhoff) hat ergeben, dass keine negativen Auswirkungen auf Fledermäuse und Vögel zu erwarten sind. Umweltrelevante Stellungnahmen, die in der hier zur Vorlage kommenden Vorprüfung des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, liegen vom Landkreis Nienburg/Weser mit Schreiben vom 06.07.2018 vor. Seitens der Unteren Bodenschutzbehörde wurde darin auf zwei im Plangebiet befindliche Altlastenverdachtsflächen hingewiesen. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Kenntnisse weist der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 182 voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen auf, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Es ist auch nicht absehbar, dass durch die Neuerrichtung des bereits bestehenden Fachmarktzentrums eine relevante Zunahme des Kundenstroms zu erwarten sein wird, da es sich hierbei nicht um die Errichtung eines neuen Einzelhandelsstandortes handelt. Insofern ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Kunden im Wesentlichen unverändert bleibt bzw. keine für die Beurteilung der Umweltauswirkungen (z.B. Verkehrsmengen) relevante Größe annehmen wird. Die Auswirkungen des geplanten Vorhabens werden jedoch gutachterlich untersucht und entsprechend in die Planung eingestellt. Eine weitergehende Prüfung der Umweltverträglichkeit ist bei dem jetzigen Kenntnisstand nicht erforderlich. Das Verfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 182 kann auf der Grundlage des § 13 a BauGB durchgeführt werden. Eine UVP ist nicht erforderlich, da keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 182 trägt kleinräumig zu einer Verbesserung der Situation durch Entsiegelung und grünordnerische Gestaltung durch Gehölzpflanzungen bei. ➢ Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (vgl. FFH- und Vogelschutzrichtlinie) werden nicht beeinträchtigt. • Keine Auswirkungen nach BImSchG Es bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Planaufstellung keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind. ➢ Verfahrenserfordernisse Im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 2 BauGB kann von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen werden. Auf Grund der bereits umfassend siedlungsstrukturell geprägten Grundstücksflächen sind mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 182 absehbar keine erheblichen Beeinträchtigungen der umweltrelevanten Belange zu erwarten. Die Flächen sind bereits fast vollständig versiegelt, sodass sich mit Bezug auf die hier in Rede stehende Planung und die damit verbundene zulässige Flächenversiegelung von bis zu 90% keine Verschlechterung des Ausgangszustandes ergibt. Im beschleunigten Verfahren gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5 als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Es wird daher davon ausgegangen, dass auf diesen Flächen ein Eingriff in Natur und Landschaft bereits zulässig war. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan Planungsbüro Reinold – Raumplanung und Städtebau –Seetorstraße 1a – 31737 Rinteln 8
Stadt Nienburg/Weser Weitergehende umweltrelevante Belange werden durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht berührt. Auf die Ausarbeitung eines Umweltberichtes wird daher verzichtet. 1.4 Anwendung und Aufgaben des Vorhaben- und Erschließungsplanes gem. § 12 BauGB Auf Grund des konkreten Projektbezuges, der Sicherstellung einer zeitnahen Deckung des Versorgungsbedarfes und zur Darlegung der konkreten städtebaulichen Integration des geplanten Vorhabens in den bestehenden Siedlungszusammenhang ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 12 BauGB vorgesehen. Gem. § 12 Abs. 1 BauGB kann die Stadt die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Planes zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet. Diese vertragliche Vereinbarung (Durchführungsvertrag) mit der Stadt wird vor dem Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB geschlossen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan basiert auf den konkreten Vorhabenplanungen der im Gebiet vorgesehenen Neuordnung der bereits bestehenden groß- und kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe. Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind die vom Vorhabenträger vorgelegten Hochbauplanungen (diekmann architekten + ingenieurgesellschaft mbh, Petershagen). Diese sind auch Grundlage und Orientierung für die bodenrechtlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. 1.4.1 Definition der Verfügungsgewalt Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB kann die Stadt durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Stadt abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Der Vorhabenträger hat der Stadt Nienburg/Weser mit Schreiben vom 03.05.2016 dargelegt, dass er zur Durchführung des mit gleichem Schreiben beantragten Vorhabens bereit ist. Spätestens zur Unterzeichnung des Durchführungsvertrages wird seitens des Vorhabenträgers durch Vorlage einer Bankauskunft dargelegt, dass er zur Durchführung des hier in Rede stehenden Vorhabens in der Lage ist und sich in diesem Zusammenhang zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten vollständig verpflichtet. Darüber hinaus hat der Vorhabenträger der Stadt gegenüber dargelegt, dass er – mit Ausnahme der öffentlichen Straßen - Eigentümer der im Gebiet befindlichen Flächen ist und daher die Verfügungsgewalt auch mit Blick auf die Durchführungsfähigkeit des Bebauungsplanes besitzt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan Planungsbüro Reinold – Raumplanung und Städtebau –Seetorstraße 1a – 31737 Rinteln 9
Stadt Nienburg/Weser Auf dieser Grundlage hat der Rat der Stadt Nienburg/Weser nach Prüfung der in § 12 BauGB beschriebenen Voraussetzungen dem v.g. Antrag zugestimmt und den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan, gefasst. Aus der nachfolgenden tabellarischen Zusammenfassung gehen die Flächen hervor, die vom Vorhabenträger durch vertragliche Vereinbarungen mit Blick auf die Realisierung des Vorhabens gesichert sind. Aus Gründen des Datenschutzes wurden personenbezogene Daten geschwärzt und die Anschrift nicht eingetragen. Diese Tabelle ist ebenfalls Bestandteil des Durchführungsvertrages. Tab: Übersicht der vertraglich gesicherten Flächen (Flurstück, Flur, Gemarkung – die Angaben zu den jeweiligen Eigentümern sind aus datenschutzrechtlichen Gründen geschwärzt) Name, Vorname Anschrift Gemarkung Flur Flurstück XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX Nienburg 5 200/23 XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX Nienburg 5 201/36 Aus der nachfolgenden Abbildung gehen die in der tabellarischen Übersicht aufgeführten und vertraglich gesicherten privaten Flächen farblich hinterlegt hervor. Die im räumlichen Geltungsbereich verbleibenden „weißen“ Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt Nienburg/Weser und stellen daher einbezogene Fläche im Sinne des § 12 Abs. 4 BauGB dar. Die Verfügbarkeit dieser Flächen wurde ebenfalls vertraglich gesichert (Flst. 281/32, 201/35 und 201/34) bzw. handelt es sich um Flächen, die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind (für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen). Die für die Realisierung des Vorhabens erforderlichen Flächen stehen somit zur Verfügung und sind seitens des Vorhabenträgers bereits entsprechend vertraglich gesichert worden. Abb.: Flächen in der Verfügungsgewalt des Vorhabenträgers mit Kennzeichnung des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, Kartengrundlage ALKIS, M 1:1.000 i.O., © 2016 LGLN, RD Sulingen-Verden, Katasteramt Nienburg/Weser Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan Planungsbüro Reinold – Raumplanung und Städtebau –Seetorstraße 1a – 31737 Rinteln 10
Stadt Nienburg/Weser 1.4.2 Darlegung der einbezogenen Flächen und vorhabenzugehörigen Flächen Über den Vorhaben- und Erschließungsplan hinaus werden einzelne Flächen, die nicht unmittelbar zum Vorhaben selbst oder deren Durchführung gehören, in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen (§ 12 Abs. 4 BauGB). Diese sind im Rahmen des Planungsvorganges zu dokumentieren. Aus der nachfolgenden Plandarstellung können die nur einbezogenen Flächen und die dem Vorhaben- und Erschließungsplan zuzuordnenden Flächen, die in der Gesamtheit den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bilden, entnommen werden. Die nur einbezogenen Flächen sind darin farbig gekennzeichnet. Hierbei handelt es sich um die öffentlichen Verkehrsflächen (Ziegelkampstraße, Bielefelder Straße und Göttinger Straße). Die Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind weiß dargestellt. Eine entsprechende Kennzeichnung ist auch auf der Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes enthalten, um diese Flächen hinreichend zu bestimmen. Abb.: Abgrenzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (schwarz gestrichelt) und des Vorhaben- und Erschließungsplanes (grau) mit Kennzeichnung der einbezogenen Grundstücksflächen (farbig hinterlegt), Kartengrundlage ALKIS, M 1:1.000 i.O., © 2016 LGLN, RD Sulingen-Verden, Katasteramt Nienburg/Weser Hierbei handelt es sich um die Flst. 281/32, 201/35 und 201/34, die zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen der Darlegung des Anschlusses des Plangebietes an die öffentlichen Erschließungseinrichtungen als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt werden. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan Planungsbüro Reinold – Raumplanung und Städtebau –Seetorstraße 1a – 31737 Rinteln 11
Stadt Nienburg/Weser 1.4.3 Der Durchführungsvertrag § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB führt neben dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan den Durchführungsvertrag ein. Daraus geht hervor, dass sich der Vorhabenträger zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist und zum Tragen der Planungs- und Erschließungskosten (ganz oder teilweise) zu verpflichten hat. Er ist nicht Gegenstand der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB). Der Durchführungsvertrag muss spätestens beim Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan verpflichtend begründet worden sein. Diese Regelung hat unmittelbare Bedeutung für die Rechtmäßigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Neben der Vereinbarung über die Kostenübernahme ist die Vereinbarung eines bestimmten Zeitraums zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließung Gegenstand des Durchführungsvertrages. „Der Durchführungsvertrag kennzeichnet den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als ein auf baldige Durchführung angelegtes Instrument. Der Durchführungsvertrag muss in erster Linie und unbedingt eine Verpflichtung zur Verwirklichung der im Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichneten Vorhaben und ihrer Erschließung enthalten.“1 In den Vertrag können zusätzliche Regelungen aufgenommen werden, die der Vorhabenträger übernehmen soll. Hierbei kommen solche vertraglichen Regelungen in Betracht, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben und der Erschließung stehen. „Der Durchführungsvertrag ist zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde vor dem Satzungsbeschluss, d. h. spätestens vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1) zu schließen. Der Vertrag muss deshalb zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan abgeschlossen sein, weil er Voraussetzung für den Bebauungsplan ist und ggf. für die Beurteilung der Abwägung relevant ist.“2 Der Durchführungsvertrag ist nicht Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und nicht seiner Begründung. Andererseits muss die Begründung auf den Durchführungsvertrag eingehen. Im Übrigen muss alles, was mit dem Durchführungsvertrag in Zusammenhang steht in der Begründung erwähnt werden, wenn es für die Abwägungsentscheidung relevant geworden ist. Daher ist die Darstellung der für die Beurteilung der Ziele des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB relevanten Inhalte des Durchführungsvertrags Bestandteil der Begründung. Im Zweifel sind in der Begründung die für die Abwägung maßgeblichen Inhalte wiederzugeben. Dies gilt besonders, wenn in zulässiger Weise Konfliktregelungen aus dem Plan in den Vollzug des Durchführungsvertrags „verlagert“ werden.3 Im Durchführungsvertrag werden die nachfolgend aufgeführten Aspekte berücksichtigt: a. Übernahme sämtlicher Planungs- und Erschließungskosten durch den Investor: Der Vorhabenträger übernimmt sämtliche Planungs- und Erschließungskosten. 1 Prof. Dr. Michael Krautzberger, Durchführungsvertrag beim Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB, Bonn/Berlin, S. 4 ff 2 Prof. Dr. Michael Krautzberger, Durchführungsvertrag beim Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB, Bonn/Berlin, S. 6 3 Prof. Dr. Michael Krautzberger, Durchführungsvertrag beim Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB, Bonn/Berlin, S. 7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan Planungsbüro Reinold – Raumplanung und Städtebau –Seetorstraße 1a – 31737 Rinteln 12
Stadt Nienburg/Weser b. die über den Gemeingebrauch hinausgehende Beanspruchung von öffentlichen Wegen und Straßen sowie deren Unterhaltung und Wiederherstellung im Schadensfall: Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Unterhaltung und Wiederherstellung der beanspruchten öffentlichen Wege und Straßen nach Maßgabe des Durchführungsvertrages. c. die Lage, Bereitstellung von Flächen sowie Art, Umfang und Unterhaltung/Pflege der naturschutzrechtlich erforderlichen externen Kompensationsmaßnahmen: Externe Kompensationsmaßnahmen sind auf Grund der Lage im Siedlungszusammenhang und auf Grundlage der vorliegenden artenschutzrechtlichen Beurteilungen nicht erforderlich. d. des Realisierungszeitraumes des Vorhabens: Der Realisierungszeitraum wird im Durchführungsvertrag definiert. e. die Beschreibung des Vorhabens, zu dessen Durchführung sich der Investor verpflichtet: Dem Durchführungsvertrag liegt eine differenzierte Beschreibung des Vorhabens bei. Wesentliche Inhalte werden Gegenstand der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplanes. f. sowie der Gewährleistungsausschluss und Ausschluss von Schadensersatz für die Gemeinde: Wird in den Durchführungsvertrag aufgenommen. g. die Rückbauverpflichtung: Eine Rückbauverpflichtung ist für Vorhaben im Siedlungszusammenhang nicht erforderlich. h. die Kosten und Durchführung des Monitorings: Die Kosten des Monitoring übernimmt uneingeschränkt der Vorhabenträger. 2 Örtliche Planungen 2.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Nienburg/Weser aus dem Jahr 2006 stellt den Planbereich als gewerbliche Baufläche dar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 182 setzt für die im Plangebiet gelegenen Flächen ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel – Nahversorger“ gem. § 11 Abs. 3 BauNVO fest. Um dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes zu entwickeln sind, zu entsprechen, wird der Flächennutzungsplan im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, der gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt wird, derart berichtigt, dass für die Flächen des Verbrauchermarktes eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung: „Großflächiger Einzelhandel – Nahversorger“ dargestellt wird (siehe Anlage). Die bisher für diesen Bereich dargestellte gewerbliche Baufläche entfällt in diesem Bereich. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 182 werden keine Nutzungen vorbereitet, die das unmittelbare und weitere städtebauliche Umfeld erheblich bzw. über das vorhandene und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan Planungsbüro Reinold – Raumplanung und Städtebau –Seetorstraße 1a – 31737 Rinteln 13
Stadt Nienburg/Weser genehmigte Maß hinaus beeinträchtigen werden, zumal es sich hierbei um die Neuordnung eines bereits bestehenden Fachmarktzentrums handelt. Abb.: Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nienburg/Weser (die Lage des Planbereiches ist durch Pfeil gekennzeichnet) 2.2 Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 88 „Gewerbegebiet Ziegelkampstraße“, einschl. der 1. Änderung und Erweiterung Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 182 beinhaltet die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 88, da die im Bebauungsplan Nr. 88 für den Bereich südlich der Ziegelkampstraße festgesetzten Gewerbegebiete für die Realisierung des Vorhabens in Anspruch genommen werden und das Einzelhandelsvorhaben aufgrund der damit verbundenen Verkaufsfläche bzw. Geschossfläche in einem Gewerbegebiet nicht mehr zulässig ist. Entsprechend wird für die Fläche der Teilaufhebung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 182 ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel-Nahversorger“ festgesetzt. Der von der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 88 betroffene Bereich ist in der nachfolgenden Plandarstellung entsprechend gekennzeichnet und erstreckt sich hier auf die im Osten festgesetzten, teilweise eingeschränkten, Gewerbegebiete sowie die nördlich, östlich und südlich angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 88 “Gewerbegebiet Ziegelkampstraße“, einschl. der 1. Änderung und Erweiterung, Stadt Nienburg/Weser, werden für die im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan, gelegenen Flächen ersatzlos aufgehoben. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan Planungsbüro Reinold – Raumplanung und Städtebau –Seetorstraße 1a – 31737 Rinteln 14
Stadt Nienburg/Weser Abb.: Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 88 „Gewerbegebiet Ziegelkampstraße“ mit Kennzeichnung der von der Teilaufhebung betroffenen Teilfläche 2.3 Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung 2.3.1 Landesraumordnungsprogramm (LROP) 2017 Das LROP ist in seiner Gesamtkonzeption die Basis für die Landesentwicklung und die Grundlage für die Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme. Das LROP weist u. a. die allgemeinen Grundsätze und Ziele zur Entwicklung der Siedlungsstruktur aus. Die Stadt Nienburg/Weser wird im LROP als Mittelzentrum dargestellt, welches der Grundversorgung der Bevölkerung in den Siedlungsbereichen dient und grundsätzlich für die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsprojekten geeignet ist. Mit ihrem Binnenhafen und den Anbindungen an das Haupteisenbahnnetz sowie die das Stadtgebiet durchlaufenden Hauptverkehrsstraßen stellt die Stadt einen infrastrukturellen Knotenpunkt dar, mit guten überregionalen Anbindungen. Nördlich und südlich des Stadtgebietes befinden sich Vorranggebiete für Trinkwassergewinnung, die jedoch durch die hier in Rede stehende Planung nicht beeinträchtigt werden. Die nachfolgend aufgeführten zentralen Anforderungen des LROP Niedersachsen 2017 an einen Standort des großflächigen, zentrenrelevanten (nahversorgungsrelevanten) Einzelhandels werden im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durch Erarbeitung eines Gutachtens zur raumordnerischen Verträglichkeit entsprechend berücksichtig und in die Planung einbezogen: - Kongruenzgebot, - Konzentrationsgebot, - Integrationsgebot, - Abstimmungsgebot, - Beeinträchtigungsverbot. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan Planungsbüro Reinold – Raumplanung und Städtebau –Seetorstraße 1a – 31737 Rinteln 15
Stadt Nienburg/Weser Die Ergebnisse der raumordnerischen Beurteilung werden im nachfolgenden Kapitel 4.1 ausführlich dargelegt. Das Landesraumordnungsprogramm (LROP 2017) stellt für das Plangebiet keine zu berücksichtigenden Darstellungen dar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hat keine Auswirkungen auf die im LROP definierten Entwicklungsziele. Abb.: Auszug aus dem Landesraumordnungsprogramm 2017 (Lage des Plangebietes durch Pfeil gekennzeichnet) 2.3.2 Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)4 Das RROP konkretisiert die Ziele des LROP auf der Ebene des Landkreises. Das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Nienburg/Weser (2003) stellt für Nienburg/Weser die Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten, Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten sowie einen Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr dar. Das Gebiet liegt in städtebaulich integrierter Lage, eine ausreichende Standortqualität (Einzugsbereich, Haltestelle des Busverkehrs nördlich des Plangebietes, Haltestelle Nienburg Mittelweser Kliniken) ist sichergestellt. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 182 wird als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet gem. § 11 Abs. 3 BauNVO innerhalb der bereits bebauten Ortslage von Nienburg/Weser planungsrechtlich festgesetzt. Aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan bestehen bereits Baurechte für ein Gewerbegebiet mit einer GRZ (Grundflächenzahl) von 0,5 zuzüglich einer zulässigen Überschreitung von 50 % bis max. 0,75. Im Rahmen des 4 RROP, 2003 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan Planungsbüro Reinold – Raumplanung und Städtebau –Seetorstraße 1a – 31737 Rinteln 16
Stadt Nienburg/Weser vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 182 werden eine GRZ von 0,4 und eine Überschreitung bis zu 0,9 bzw. 0,92 festgesetzt. Das Vorhaben dient der Sicherung der Nahversorgung am Standort und damit auch der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne der Sicherung der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung. Der Neubau trägt den individuellen Anforderungen der Kunden hinsichtlich der Präsentation von Waren und auch den betriebsinternen Anforderungen an die Logistik und Organisation von Verkaufsflächen, wie z.B. der Leergutannahme, Präsentation von Backwaren, ausreichende Bereitstellung von Lager- und Sozialräumen sowie den heutigen energetischen Anforderungen Rechnung. Durch die dauerhafte Erhaltung des Fachmarktzentrums als Bestandteil der wohnortnahen Versorgung kann die Versorgungsfunktion des Mittelzentrums entsprochen werden. Der Neubau erfolgt auf bereits durch das bestehende Fachmarktzentrum vorbelasteten Flächen. Das Gelände ist bisher nahezu zu 100 % versiegelt. Im Zuge der Realisierung wird eine Teilentsiegelung zu Gunsten des Schutzgutes Bodens erfolgen. Damit besteht für den Bebauungsplan grundsätzlich eine Übereinstimmung mit den Zielen der Regional- und Landesplanung. Eine erhebliche Beeinflussung anderer Pläne und Programme liegt nicht vor. Abb.: Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Nienburg/Weser 2003 (Lage des Plangebietes durch Pfeil gekennzeichnet) 3 Beschreibung und Einordnung des Geltungsbereiches 3.1 Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches Bebauungsplan Nr. 2 Das Plangebiet liegt im Südosten der Stadt Nienburg/Weser, östlich der B 215 (Berliner Ring) und umfasst eine Gesamtfläche von 1,37 ha. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan Planungsbüro Reinold – Raumplanung und Städtebau –Seetorstraße 1a – 31737 Rinteln 17
Stadt Nienburg/Weser Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 281/32 tlw. (Ziegelkampstraße), 200/23, 201/36, 201/35 tlw. (Bielefelder Straße), und 201/34 tlw. (Göttinger Straße) und wird wie folgt räumlich begrenzt: Im Norden: durch eine gedachte Linie in einem Abstand von 7 m parallel zur südlichen Grenze des Flst. 170/18 durch das Flst. 281/32 (Ziegelkampstraße) verlaufend, im Osten: durch eine gedachte Linie in nördlicher Verlängerung der westlichen Grenze des Flst. 202/22 sowie durch die westlichen Grenzen der Flst. 202/22, 202/21, 202/18 und 202/20, im Süden: ausgehend von der westlichen Grenze des Flst. 202/20 in Verlängerung der nördlichen Grenze des Flst. 201/6 nach Westen verlaufend, dabei die Flst. 201/35 (Bielefelder Straße) und 201/34 (Göttinger Straße) querend, weiter durch die nördlichen Grenzen der Flst. 201/6, 201/15, 200/18 (Herforder Straße) und 200/6, im Westen: ausgehend von dem nordwestlichen Grenzpunkt des Flst. 200/6, das Flst. 201/34 (Göttinger Straße) querend, auf den südöstlichen Grenzpunkt des Flst. 199/20 verlaufend und weiter durch die östliche Grenze des Flst. 199/20 sowie ausgehend von dessen nordöstlichen Grenzpunkt orthogonal auf einen gedachten Punkt im Abstand von 7 m zur südlichen Grenze des Flst. 170/18 zulaufend. Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Nienburg, Flur 5. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches geht aus der Planzeichnung im Maßstab 1:1.000 hervor. 3.2 Zustand des Plangebietes – Städtebauliche Situation • Das Umfeld Das Plangebiet befindet sich im zentralen Bereich Nienburg/Wesers, südlich der Ziegelkampstraße. Östlich und südlich befinden sich Wohnbauflächen, westlich befinden sich weitere gewerbliche Bauflächen und nördlich Sonderbauflächen (Klinik). Die südlich und östlich des Plangebietes vorhandenen Wohnbauflächen sowie die Klinik sind entsprechend in Bezug auf den Immissionsschutz zu berücksichtigen. • Nutzungen im Plangebiet Der größte Teil des Bebauungsplanes Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße - Ost“ wird z. Zt. durch Gebäude (Einzelhandel/Spielhalle) und Stellplatzflächen in Anspruch genommen. Lediglich am nordwestlichen Rand des Plangebietes sowie am nördlichen Rand im Bereich der Ziegelkampstraße befinden sich vereinzelt linienförmige Gehölzstrukturen. Der überwiegende Teil der Flächen ist versiegelt. Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 88 ist für die Flächen ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festgesetzt. Aus der nachfolgenden Übersichtskarte sind die derzeit prägenden Nutzungen zu entnehmen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan Planungsbüro Reinold – Raumplanung und Städtebau –Seetorstraße 1a – 31737 Rinteln 18
Stadt Nienburg/Weser Abb.: Nutzungsstrukturen in der Umgebung des Plangebietes, Kartengrundlage: AK 5, Maßstab 1:5.000, © 2016 LGLN, RD Sulingen-Verden, Katasteramt Nienburg/Weser Wohnen Wohnen Grünflächen Krankenhaus Kasernen/ Wohnen Wohnen Gewerbe Wohnen Einzelhandel/ Spielhalle Wohnen Wohnen Wohnen Acker Abb.: Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 88 „Gewerbegebiet Ziegelkampstraße“ Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan Planungsbüro Reinold – Raumplanung und Städtebau –Seetorstraße 1a – 31737 Rinteln 19
Stadt Nienburg/Weser Abb.: Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 88 „Gewerbegebiet Ziegelkampstraße“, 1. Änderung und Ergänzung 4 Planungskonzept 4.1 Städtebauliches Konzept Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die dauerhafte Erhaltung der bereits bestehenden groß- und kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe geschaffen werden. Die geplante Standortsicherung bzw. -neuordnung und Verkaufsflächenerweiterung der bereits an der Ziegelkampstraße ansässigen Einzelhandelsbetriebe soll einen Beitrag zur dauerhaften Sicherung der wohnortnahen Versorgung der insbesondere in Nienburg/Weser und der unmittelbaren Umgebung lebenden Bevölkerung leisten. Zu diesem Zweck soll der Gebäudekomplex funktional den heutigen Einzelhandelsanforderungen entsprechend sowie energetisch ertüchtig werden. Der derzeitige Standort befindet sich in einem gewerblich und in der weiteren Umgebung durch Wohngebiete geprägten Umfeld im zentralen Bereich von Nienburg/Weser. Weitere, der Nahversorgung dienende Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung sind westlich anschließend vorhanden, sodass sich die wohnortnahe Versorgung mit Gütern des allgemeinen täglichen Bedarfes auf den Standort an der Ziegelkampstraße konzentriert. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan Planungsbüro Reinold – Raumplanung und Städtebau –Seetorstraße 1a – 31737 Rinteln 20
Stadt Nienburg/Weser Durch die Neuordnung und Sicherung des Einzelhandelsstandortes soll auch weiterhin zu einer wohnortnahen Versorgung mit Gütern des allgemeinen, täglichen Bedarfes für die umgebenden Wohngebiete beigetragen werden. Der bisherige Einzelhandelsstandort ist aufgrund der Größe und Ausprägung des ansässigen Marktes für eine zukunftsorientierte Entwicklung und Präsentation von Waren nicht mehr ausreichend bemessen. Daher soll in diesem städtebaulich integrierten und bereits im Sinne der Planung genutzten Areal der Neubau der bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzungen bei Erhöhung der Verkaufsflächen (Bestand: 3.324 m² Verkaufsfläche, Planung: Vorhabenplan 3.146 m² Verkaufsfläche, Bebauungsplan max. 3.160 m² Verkaufsfläche zulässig) und Gliederung der jeweiligen Einzelhandelsnutzungen ermöglicht werden. Die bestehenden Einzelhandelsnutzungen leisten einen wesentlichen Beitrag zur wohnortnahen Versorgung der im unmittelbaren Umfeld wohnenden und arbeitenden Bevölkerung und sollen daher aus städtebaulicher Sicht im Rahmen des bisherigen Bestandes zur Sicherung der Versorgungsfunktion, auch der nicht motorisierten Bevölkerung, erhalten werden. Den betroffenen Einzelhandelsbetrieben fehlt es an der erforderlichen Sortimentsbreite und Sortimentstiefe, die jedoch für einen auf die Zukunft ausgerichteten Einzelhandelsstandort von erheblicher Bedeutung ist, wenn er den individuellen Anforderungen der Kunden hinsichtlich der Präsentation von Waren als auch der betriebsinternen Anforderungen an die Logistik und Organisation von Verkaufsflächen, wie z.B. der Leergutannahme, Präsentation von Backwaren, ausreichende Bereitstellung von Lager- und Sozialräumen Rechnung tragen will. Die Leistungsfähigkeit eines Marktes ist für die Kunden- und Kaufentscheidung relevant. Die bedarfsgerechte Ausstattung und der wohnortnahe Versorgungsstandort sind für die Stabilität als auch die Entwicklung eines Versorgungsunternehmens von Bedeutung, so dass die Einzelhandelsbetriebe durch die Neuordnung des Standortes neben der Sicherung und Verbesserung der bestehenden Versorgungssituation auch einen Beitrag zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen leisten. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels wird die Sicherung und Entwicklung von wohnortnah gelegenen Versorgungseinrichtungen als erforderlich angesehen, da durch die stetig älter werdende und ggf. auch weniger oder nicht mehr mobile Bevölkerung die Bedeutung der wohnortnahen Versorgung erheblich zunehmen wird. Darüber hinaus soll die Verbesserung der Grundversorgung auch dazu beitragen, dass der Standort Nienburg/Weser für junge Familien attraktiv bleibt, die aufgrund der bestehenden Einrichtungen der Daseinsgrundversorgung und auch aufgrund der guten Versorgungseinrichtungen in Bezug auf Lebensmittel diesen Wohnstandort gewählt haben. Bei der hier in Rede stehenden Bauleitplanung handelt es sich um die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die bauliche und funktionale Ertüchtigung von groß- und kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Gesamtverkaufsfläche von rd. 3.160 m² innerhalb des festgesetzten Sondergebietes (SO-Gebiet). Auf Grund der Größe der Verkaufsfläche von insgesamt 3.160 m² und damit verbunden der Geschossfläche, welche die Schwelle von 1.200 m² nicht mehr nur unerheblich überschreitet, ist bei einer städtebaulichen Gesamtbetrachtung der sich zukünftig darstellenden Situation das Kriterium der Großflächigkeit erfüllt, so dass das Vorhaben nur in einem entsprechend festgesetzten Sondergebiet gem. § 11 Abs. 3 BauNVO oder in einem Kerngebiet gem. § 7 BauNVO zulässig ist. Die städtebaulichen und planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Kerngebietes liegen in diesem Bereich Nienburg/Weser nicht vor. Daher wird für den geplanten Standort als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet mit der Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 182 „Einzelhandel Ziegelkampstraße-Ost“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan Planungsbüro Reinold – Raumplanung und Städtebau –Seetorstraße 1a – 31737 Rinteln 21
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