Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer - LRH-130000-7/12-2018-ST
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Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer LRH-130000-7/12-2018-ST
Auskünfte Oberösterreichischer Landesrechnungshof A-4020 Linz, Promenade 31 Tel.: (+43 732) 7720-11426 Fax: (+43 732) 7720-214089 E-Mail: post@lrh-ooe.at www.lrh-ooe.at Impressum Herausgeber: Oberösterreichischer Landesrechnungshof A-4020 Linz, Promenade 31 Redaktion: Oberösterreichischer Landesrechnungshof Herausgegeben: Linz, im Dezember 2018 2018
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 INHALTSVERZEICHNIS Kurzfassung ........................................................................................................................ 7 Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ................................................................... 11 Allgemeines ................................................................................................................... 11 Aufgaben ....................................................................................................................... 12 Aufbauorganisation ........................................................................................................ 16 Personal ........................................................................................................................ 17 Dienstrecht / Pensionszahlungen................................................................................... 19 Eckdaten zur Gebarung der LK OÖ ............................................................................... 21 Aufsichtsbehörde der LK OÖ ........................................................................................... 29 Überblick über die Zahlungen des Landes an die LK OÖ............................................... 30 Förderungsabwicklung durch das Land.......................................................................... 37 Förderung der Personalausgaben und Ruhegenusszuschüsse ..................................... 37 Bienenzentrum............................................................................................................... 42 Förderung der Boden.Wasser.Schutz.Beratung............................................................. 44 Zusammenfassung der Empfehlungen............................................................................ 48 Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 1
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 Tabellen- und Abbildungsverzeichnis Tabelle 1: Rechtsgrundlagen für Aufgabenübertragungen an die LK OÖ............15 Tabelle 2: Aufbau der LK OÖ..............................................................................16 Tabelle 3: Ist-Stand Beschäftigte ........................................................................19 Tabelle 4: Vermögensrechnungen der LK OÖ der Jahre 2015 bis 2017 .............23 Tabelle 5: Einnahmen laut Erfolgsrechnungen der LK OÖ 2015 bis 2017...........25 Tabelle 6: Ausgaben laut Erfolgsrechnungen der LK OÖ 2015 bis 2017.............26 Tabelle 7: Wesentliche Gebarungskennzahlen zur LK OÖ .................................27 Tabelle 8: Jahresergebnisse exklusive ergebnisabhängiger Rücklagen-Bewegungen ....................................................................28 Tabelle 9: Entwicklung der Ausgaben der Abteilung LFW an die LK OÖ 2008 bis 2017..............................................................32 Tabelle 10: Bedeckungen und Budgetumbuchungen BWSB ................................35 Tabelle 11: Jahreszuschüsse nach § 41 Oö. LKG ................................................38 Tabelle 12: Nachweis der Förderungsmittel ..........................................................41 Tabelle 13: Nachweis der Personen .....................................................................42 Tabelle 14: Mehrjahresverpflichtungen gemäß § 26 Abs. 8 Haushaltsordnung für die BWSB ........................................................44 Abbildung 1: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Oberösterreich...................11 Abbildung 2: Aufgaben der LK OÖ..........................................................................12 Abbildung 3: Bedienstete laut Stellenplan 1990 bis 2018 (Stammpersonal)............18 Abbildung 4: Anspruchsgruppen Pensionsaufschlag und Abfertigung.....................20 Abbildung 5: Ausgaben der Abteilungen LFW und WW 2015 bis 2017 ...................31 Abbildung 6: Landesausgaben für die BWSB 2008 - 2017......................................34 Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 2
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS/GLOSSAR A ao. H. außerordentlicher Haushalt Aufsichtsbedhörde Behörde ist gemäß Oö. LKG die Oö. Landesregierung Jene Organisationseinheit, in deren Zuständigkeit die OÖ LK Aufsichtsstelle fällt (gemäß Kompetenzenkatalog und Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung). B BWSB Boden.Wasser.Schutz.Beratung D Sie ist anzuwenden, damit ein Unternehmer den Vorschriften des Unternehmensrechtes bei seiner Aufzeichnungs- bzw. Rechnungslegungspflicht entspricht. Es gibt drei Merkmale: 1. Jeder Geschäftsfall wird doppelt (chronologisch und syste- Doppelte Buchführung matisch) erfasst 2. Jeder Betrag wird doppelt (auf einem Konto im Soll, auf einem anderen Konto im Haben) erfasst 3. Der Gewinn wird auf zweifache Weise ermittelt (Vermögens- vergleich, Veränderung des Eigenkapitals durch den Erfolg) G Sie gründen sich in der Praxis auf gesetzliche Bestimmungen und die diesbezüglichen Rechtsprechungen, die zum Grundsätze Gewohnheitsrecht gewordene allgemein anerkannte Übung ordnungsmäßiger der kaufmännischen Praxis, Gutachten der Kammer der Buchführung Wirtschaftstreuhänder, Stellungnahmen des Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) und der Vertreter der Unternehmer. H ha Hektar – Flächenmaß HHO 2000 Haushaltsordnung 2000 der LK OÖ HV-System Haushaltsverrechnungssystem I Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem, welches die administrative Grundlage für die Direktzahlungen (Marktordnungsprämien und Leistungsabgeltungen) an die Betriebsinhaber bildet. Mit der Abwicklung der INVEKOS- INVEKOS Zahlungen (EU-, Bundes- und Landesmittel) ist die Agrarmarkt Austria (AMA) betraut. Die Aufgabe der Landwirtschafts- kammern ist die Beratung der Antragsteller sowie die Ent- gegennahme und EDV-mäßige Erfassung der Förderungs- anträge. Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 3
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 J Jahreserfolg; auch als „laufendes Soll“ bezeichnet; Soll- JE Zahlenwerte sind haushalts- und erfolgswirksame Größen bzw. stellen fällige Forderungen oder Verbindlichkeiten dar. K Sie ist nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten ausge- richtet und findet vor allem in den öffentlichen Haushalten Anwendung. Der Wirtschaftserfolg besteht im Verhältnis der Einnahmen und Ausgaben (Überschuss oder Abgang). Es gibt Kameralistik drei Rechnungsgrößen: 1. Zahlungsanordnung (Soll) 2. Zahlungsausführung (Ist) 3. Differenz (Rückstand, Rest) L Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungs- LFA stelle gemäß §§ 33 und 38 Oö. LFBAG 1991 LFW Land- und Forstwirtschaft LK Landwirtschaftskammer(n) O o. H. ordentlicher Haushalt Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, LGBl. Nr. 55/1967 Oö. LKG (WV) ÖDüPlan Österreichischer Düngeplaner P PVA Pensionsversicherungsanstalt R RA Rechnungsabschluss, -abschlüsse RÜSt Rückstellung(en) T TA Teilabschnitt Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 4
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 U Ersparte Ausgabenbeträge bei den mit Mittelübertragbarkeit gekennzeichneten Voranschlagstellen können zur weiteren Inanspruchnahme in Folgejahren unter der Voraussetzung übertragen werden, dass der Verwendungszweck andauert und sich eine Übertragung im Sinne einer sparsamen, wirtschaftlichen oder zweckmäßigen Wirtschaftsführung empfiehlt. Die Übertragung der ersparten Ausgabenbeträge Ü-Mittel; sowie eine weitere Übertragung von in Vorjahren ersparten Übertragungsmittel Ausgabenbeträgen erfolgt mit Genehmigung des Landes- finanzreferenten durch Rücklagenzuführung. Durch eine Rücklagenbehebung im Folgejahr kann nach Maßgabe der Freigabe durch den Landesfinanzreferenten über diese übertragenen Mittel zusätzlich zu den im Voranschlag vorgesehenen Ausgabenbeträgen verfügt werden (siehe § 18 Abs. 3 Haushaltsordnung des Landes). UGB Unternehmensgesetzbuch V Voranschlag; der Voranschlag ist Auftrag und Ermächtigung des Landtags, die Wirtschaft des Landes zu führen. Er ist die VA Gegenüberstellung der voraussichtlich fälligen Einnahmen und Ausgaben des Landes für einen bestimmten Zeitraum (siehe Anlage zu § 57 Haushaltsordnung). Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, VRV 1997 BGBl. Nr. 787/1996 VZÄ Vollzeitäquivalent W Die Abteilungen Grund- und Trinkwasserwirtschaft (GTW) und Oberflächengewässerwirtschaft (OGW) des Amtes der WW Oö. Landesregierung gingen Anfang 2018 in der zusammen- geführten Abteilung „Wasserwirtschaft“ (WW) auf. Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 5
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 BEITRÄGE DES LANDES OBERÖSTERREICH ZUM AUFWAND DER OÖ. LAND- WIRTSCHAFTSKAMMER Geprüfte Stelle(n): Abteilung Land- und Forstwirtschaft Abteilung Wasserwirtschaft Prüfungszeitraum: 16. April 2018 bis 20. Juli 2018 Rechtliche Grundlage: Initiativprüfung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Oö. LRHG 2013, idgF. Prüfungsgegenstand und -ziel: Darstellung und Bewertung der rechtlichen und finanziellen Beziehung zwischen der Landwirtschaftskammer Oberösterreich und dem Land Oberösterreich. Dazu wurde auch der aktuelle Umsetzungsstand eines Verbesserungsvorschlages der Initiativprüfung LRH-130006/48-2006-He „Landwirtschaftliche Förderungen“; mit dem dem Land OÖ der „Abschluss eines Vertrages, der die Leistungen und die Entgelte genau und transparent regelt“ empfohlen wurde, bewertet. Prüfungsergebnis: Das vorläufige Ergebnis der Prüfung wurde der Abteilung Land- und Forstwirtschaft in der Schlussbesprechung am 23.10.2018 und der Abteilung Wasserwirtschaft am 30.10.2018 zur Kenntnis gebracht. Legende: Nachstehend werden in der Regel punkteweise die Sachverhaltsdarstellung (Kennzeichnung mit 1 an der zweiten Stelle der Absatzbezeichnung), deren Beurteilung durch den LRH (Kennzeichnung mit 2), die Stellungnahme der überprüften Stelle (Kennzeichnung mit 3 und im Kursivdruck) sowie die allfällige Gegenäußerung des LRH (Kennzeichnung mit 4) aneinandergereiht. In Tabellen und Anlagen des Berichtes können bei der Summierung von gerundeten Beträgen und Prozentangaben durch die EDV-gestützte Verarbeitung der Daten rundungsbedingte Rechendifferenzen auftreten. Alle im Bericht angeführten Internetlinks wurden zuletzt im November 2018 aufgerufen. Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 6
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 KURZFASSUNG (1) Die Landwirtschaftskammer im Wandel Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich (LK OÖ) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts; sie wurde auf der Grundlage des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967 (Oö LKG) eingerichtet. Ihre Aufgaben werden in § 6 Oö. LKG definiert: · Interessenvertretung · Förderung · Beratung und Bildung · öffentliche Verwaltung Das Land OÖ überträgt dazu der LK OÖ im Rahmen von Materiengesetzen und Regierungsbeschlüssen privatrechtliche und hoheitliche Aufgaben. (Berichtspunkte 2 bis 3) Die Organe der LK OÖ sind gemäß § 5 Oö. LKG eingerichtet. Die Dienststelle Landwirtschaftskammer gliedert sich neben der Direktion in sieben Fachabteilungen. Es ist beabsichtigt, die Zahl der Dienststellen für die Bezirksbauernkammern im Zuge einer Strukturreform von 15 auf acht zu reduzieren. Zum Zeitpunkt der Prüfung gab es noch neun Dienststellen. Der LRH anerkennt, dass die LK OÖ mit den Restrukturierungsmaßnahmen der Organisation auf die sich verändernden Rahmenbedingungen (Mitglieder- struktur etc.) reagierte. (Berichtspunkt 4) Die LK OÖ beschäftigte mit Stichtag 31.12.2017 403 Personen. In VZÄ gerechnet waren es 315,55, wobei Kurzzeitbeschäftigte nicht berücksichtigt sind. In § 44 des Oö. LKG ist festgelegt, dass die Dienst- und Besoldungs- vorschriften für Kammerangestellte von der Vollversammlung in Gleichstellung mit den diesbezüglichen Bestimmungen für Bedienstete des Landes OÖ zu erlassen sind. Es gibt zwei verschiedene Dienstrechts- grundlagen, die derzeit zur Anwendung kommen. Mit dem Dienst- und Gehaltsrecht von 1970, welches bis Oktober 2000 gültig war und derzeit noch für ca. 45 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Anwendung kommt, wurden bis 2002 unter bestimmten Voraus- setzungen Pensionszusagen gewährt. Laut einem – alle zwei Jahre erstell- ten – Gutachten ergeben sich daraus künftige Zahlungsverpflichtungen von rd. 39 Mio. Euro, wobei der Scheitelpunkt überschritten ist und dieser Betrag mittlerweile sinkt. (Berichtspunkte 5 und 6) (2) Die LK OÖ braucht Förderungen, hat aber keine Fremdfinanzierungen Die LK OÖ als Körperschaft öffentlichen Rechts hat mangels gesetzlicher Vorgaben Wahlfreiheit hinsichtlich des Buchhaltungssystems und ist nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet. Das aktuelle Rechnungswesen entspricht einer Mischform zwischen Kameralistik und Doppik, da sowohl Elemente des öffentlichen Haushaltswesens als auch Elemente der doppelten Buchführung vorhanden sind und diese im „Rechnungsabschluss“ (RA) sichtbar werden. Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 7
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 Die LK OÖ benötigt Förderungen, um das derzeitige Angebot bzw. den Betrieb aufrechtzuerhalten und das Budget auszugleichen. Sie hat keine Fremdfinanzierungen. Das Budget der LK OÖ betrug in den Jahren 2015 bis 2017 zwischen rd. 43 Mio. Euro und rd. 45 Mio. Euro. Die Haupteinnahmen sind die Kammerumlage mit rd. 9 Mio. Euro (2015 und 2016) bzw. rd. 11 Mio. Euro (2017 – Sondereffekt durch Aufrollung nach Änderung der Einheitswerte) und die Personalkostenersätze in Form von Förderungen des Bundes und des Landes in der Höhe von rd. 17 Mio. Euro 2015 und rd. 16. Mio. Euro 2016 und 2017. Für die Dotierung der Rückstellungen für Personal gibt es nach Auskunft der LK OÖ zwar einen LK-internen Organbeschluss. Sie ist aber nur soweit „verpflichtend“, als es die finanziellen Möglichkeiten erlauben. Dotierungen für Personalrückstellungen bzw. eine Bau-Rücklage stellen daher die Überschussverwendung dar. (Berichtspunkte 7 und 8) (3) Das Land fördert die Beratungsleistungen durch die LK OÖ Die Abteilung Land- und Forstwirtschaft beim Amt der Oö. Landesregierung (LFW) förderte gemäß § 41 Oö. LKG auf Basis einer jährlichen Vereinbarung den Personalaufwand der Beratungskräfte der LK OÖ mit 14,3 Mio. Euro (2015), 13,3 Mio. Euro (2016) und 13,5 Mio. Euro (2017), somit im dreijährigen Betrachtungszeitraum mit insgesamt 41 Mio. Euro. Der LRH stellte in diesem Bereich insgesamt eine rückläufige Tendenz fest. (Berichtspunkt 11) § 41 des Oö. LKG bietet viel Interpretationsspielraum hinsichtlich der Anerkennung von Kostenübernahmen. Diesbezüglich ist auch auf Ge- setzesmaterien Bedacht zu nehmen, in denen Aufgaben der LK OÖ übertragen werden und Regelungen zur Tragung des Aufwands enthalten sind. Im Jahr 1970 gab es eine Aussprache zwischen dem damaligen für Agrarangelegenheiten zuständigen Landesrat, weiteren Vertretern des Landes und Vertretern der LK OÖ, bei der unter anderem eine Klarstellung zum Förderungsgegenstand erfolgte. Dazu wurde Folgendes einvernehm- lich festgelegt: · Die Kosten der Interessenvertretung werden aus den Eigenmitteln der Kammer getragen. · Die Ruhegenusszuschüsse sind dem Personalaufwand zuzurechnen. Im Landesvoranschlagsentwurf wird daher im Rahmen des Personal- aufwandes für die Beratungskräfte auch hierfür anteilsmäßig ein Betrag vorgesehen werden. Aus Sicht des LRH ist die Finanzierung der Ruhegenusszuschüsse derzeit nicht ausreichend geklärt. Einerseits lebt das Land OÖ die seit 1970 geübte Praxis der Förderung der Ruhegenusszuschüsse (ca. 25 Prozent des Förderungsbetrages) jährlich weiter, andererseits baut die LK OÖ Rückstellungen auf. Es sollte insofern eine Klärung herbeigeführt werden, dass es entweder eine dauerhafte Übernahme der Verpflichtungen durch das Land OÖ oder eine Absicherung durch Rückstellungen in der LK OÖ Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 8
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 gibt. Im letzteren Fall wären die Rückstellungen zu Gunsten des Förde- rungsaufwandes aufzulösen. (Berichtspunkt 15 – VERBESSERUNGSVOR- SCHLAG I) Seit 2009 wird zwischen dem Land OÖ und der LK OÖ ein jährlicher Förderungsvertrag als Grundlage für die Auszahlung des Betrages geschlossen. Nach den Förderungsrichtlinien des Landes OÖ muss der Förderungsvertrag (analog zur Förderungserklärung) vor Auszahlung der ersten Rate von beiden Parteien unterzeichnet sein. In diesem Fall wird der Vertrag allerdings erst nach Beginn der Auszahlungen unterfertigt. Das Land sollte den Förderungsprozess richtlinienkonform gestalten. (Berichts- punkt 16 – VERBESSERUNGSVORSCHLAG II) Die LK OÖ hat bei der Verwendung der Förderungsmittel großen Handlungsspielraum. Dies liegt insbesondere an der weiten Fassung des Begriffes Beratung. Das Land sollte diesen daher genauer spezifizieren und zum Beispiel Beratungsleistungen im Aufgabenbereich der Interessenvertretung ausschließen. Vorstellbar wäre auch ein Abrechnungsmodell ähnlich jenem bei Bundesförderungen. Derzeit wird der Verbrauch der Förderungsmittel im Gesamten nachgewiesen, jedoch ohne konkreten Bezug zur erbrachten Beratungsleistung. (Berichtspunkte 18 und 19 – VERBESSERUNGSVORSCHLAG III) (4) Förderung der Boden.Wasser.Schutz.Beratung Der Oö. Landtag bewilligte die mehrjährige Förderung für die Boden.Wasser.Schutz.Beratung (BWSB) im Dezember 2013 für den Zeitraum 2014 bis 2016 (3,2 Mio. Euro) und im Dezember 2016 für den Zeitraum 2017 bis 2022 (7,3 Mio. Euro; sechs Jahre). Die Auszahlung der einzelnen Jahresbeträge genehmigte in weiterer Folge die Oö. Landes- regierung. Die Förderungsausgaben beliefen sich im dreijährigen Betrachtungszeitraum auf 3 Mio. Euro. (Berichtspunkt 12) Das Steuerungsteam BWSB besteht aus Vertretern der Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft und der Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung des Amtes der Oö. Landesregierung und Vertretern der LK OÖ. Da sich die Rahmenbedingungen veränderten, wurde 2017 ein Strategieentwicklungsprozess unter externer Begleitung gestartet und es erfolgte eine Angebotsausweitung zum Thema Bioberatung. Der LRH weist darauf hin, dass mit der Angebotsausweitung möglicherweise Doppel- gleisigkeiten zu anderen Beratungssparten der LK OÖ aufgebaut werden. Wie aus dem Kooperationsgesprächsprotokoll vom Juni 2016 hervorgeht, sieht auch die LK OÖ selbst eine klare Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche als notwendig an. Gegebenenfalls sollte eine Ressourcenanpassung bei der BWSB angedacht werden. (Berichtspunkte 21 bis 23) Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 9
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 (5) Die Empfehlungen des LRH an die geprüfte(n) Stelle(n) sind unter Berichtspunkt 24 zusammengefasst. (6) Im Sinne des § 9 Abs. 2 Oö. LRHG empfiehlt der LRH dem Kontroll- ausschuss, betreffend folgende Beanstandungen und Verbesserungs- vorschläge eine einmalige Folgeprüfung zu beschließen: I. Das Land sollte eine Klärung bei den Ruhegenussbezügen dahingehend herbeiführen, ob es die Verpflichtung zur Zahlung von Ruhegenüssen auf Dauer übernehmen wird. (Berichtspunkt 15; Umsetzung kurzfristig) II. Das Land sollte den Förderungsprozess nach den Vorgaben der Förderungsrichtlinien neu gestalten. (Berichtspunkt 16; Umsetzung kurzfristig) III. Das Land sollte – angesichts des großen Handlungsspielraums der LK OÖ bei der Verwendung der Förderungsmittel – den Begriff Beratung genauer spezifizieren. (Berichtspunkte 18 und 19; Umsetzung kurzfristig) Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 10
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 LANDWIRTSCHAFTSKAMMER FÜR OBERÖSTERREICH Allgemeines 1.1. Der Bereich Landwirtschaft ist gemäß Art. 15 Bundes-Verfassungsgesetz Landessache und die landwirtschaftliche Berufsvertretung Teil der Landesgesetzgebung. Daher sind die Landwirtschaftskammern (LK) in allen neun Bundesländern auf Grund eines eigenen Landesgesetzes (Landwirtschaftskammergesetz) eingerichtet. Die Dachorganisation (LK Österreich) ist im Unterschied zu den anderen Kammern ein Verein der neun Landwirtschaftskammern und des Österreichischen Raiffeisen- verbandes. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich (LK OÖ) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und wurde als gesetzliche Interessenvertretung auf der Grundlage des Oö. Landwirtschaftskammer- gesetzes (Oö. LKG)1 eingerichtet. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind ab einer bestimmten Mindestgröße (2 ha) ihrer Flächen per Gesetz Mitglied der LK OÖ (Pflichtmitgliedschaft). Die Zahl der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nimmt stetig ab, wobei die durchschnittliche Betriebsgröße zwischen 1990 und 2013 von 19,9 ha auf 33 ha angewachsen ist.2 Die land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche reduzierte sich laut Agrarstruktur- erhebung im gleichen Zeitraum um ca. drei Prozent. Abbildung 1: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Oberösterreich Quelle: Statistik Austria, Agrarstrukturerhebung 2013 1 Das Gesetz wurde als Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 neu verlautbart. 2 Grüner Bericht 2018 Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 11
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 Von den Mitgliedern wird die Kammerumlage eingenommen. Die Höhe der jeweiligen Kammerumlage kann vereinfacht wie folgt berechnet werden: 1,5 Prozent des Einheitswertes zuzüglich 3,55 Euro.3 Mit dem Bewertungsstichtag 1. Jänner 2014 gelten neue Einheitswerte, welche ab 1. Jänner 2015 steuerlich wirksam sind. Für das Geschäftsjahr 2017 wurde die Kammerumlage auf Basis der neuen Einheitswerte berechnet und bis 2015 aufgerollt. 1.2. Der LRH hält fest, dass bei der Betrachtung der Rechnungsabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre in diesem Bericht im Jahr 2017 – vor allem wegen der Aufrollung der Kammerbeiträge – eine außerordentliche Situation bei den Einnahmen vorliegt. Da sich überdies in Oberösterreich die Einheitswerte für Land- und Forstwirtschaft im Durchschnitt erhöht haben, werden ab 2018 Einnahmen aus der Kammerumlage auf einem höheren Niveau als vor 2017 erwartet. Aufgaben Abbildung 2: Aufgaben der LK OÖ Quelle: LRH-eigene Darstellung 3 https://ooe.lko.at/landwirtschaftskammer-umlage-unverzichtbare-finanzierungsbasis+2500+2647704 Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 12
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 Im Oö. LKG werden die einzelnen Bereiche wie nachstehend näher spezifiziert. Im Bereich der Interessenvertretung hat die LK OÖ insbesondere: · Die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft (LFW) in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen, Vorschläge und Forderungen zu beraten und bei den zuständigen Stellen einzubringen; · die Kammermitglieder zu beraten, ihre Interessen vor Ämtern und Behörden zu vertreten und ihre Anliegen umfassend wahrzunehmen; · an Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Kammermitglieder unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe dienen; · an statistischen Erhebungen mitzuwirken oder solche selbst durchzuführen, sofern durch sie land- oder forstwirtschaftliche Interessen erkundet oder berührt werden sollen; · in die mit Angelegenheiten der LFW befassten Körperschaften und Stellen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten. Der gesetzliche Tätigkeitsbereich zur Förderung ist wie folgt festgelegt: · auf allen Gebieten der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, der Erwerbskombinationen, der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, der Bildung und Information die Kammermitglieder zu fördern und zu unterstützen; · im Rahmen der Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union und der nationalen Förderungsprogramme bei der Abwicklung der Förderung mitzuwirken; · bäuerliche Organisationen und das land- und forstwirtschaftliche Genossenschaftswesen zu fördern und zu unterstützen. Im Bereich der Beratung und Bildung sind: · In allen Bereichen die Erzeugung von Qualitäts-Lebensmitteln und bäuerlichen Spezialitäten, die Erzeugung nachwachsender Energien und Rohstoffe, eine nachhaltige Forstwirtschaft, sowie bäuerliche Dienst- leistungen zu unterstützen und zu fördern; · Informationen zu geben, wie eine möglichst hohe Wertschöpfung erzielt und die vorhandenen Marktchancen ausgeschöpft werden können; · die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, unternehmerisches Handeln und eine verstärkte Kooperation mit den Konsumenten zu fördern; · die Nutzung aller Einkommensreserven durch rationellen Betriebs- mitteleinsatz, Kosteneinsparung und durch Kooperation in der Produktion und Vermarktung zu fördern; · die Absicherung und Weiterentwicklung eines möglichst hohen ökologischen Standards im gesamten Bereich der pflanzlichen und tierischen Produktion zu unterstützen; Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 13
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 · neben den Angeboten anderer Rechtsträger für eine laufende persönliche und fachliche Aus- und Weiterbildung der Bäuerinnen, der Bauern und der Jugend im ländlichen Raum durch entsprechende organisatorische Einrichtungen und Bildungsangebote vorzusorgen; · die Anerkennung land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger vorzunehmen. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung hat die LK OÖ: · Im übertragenen Wirkungsbereich Aufgaben der staatlichen Verwaltung, insbesondere auch auf dem Gebiet der Förderungsverwaltung und - abwicklung sowie der Ernährungssicherung und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen zu übernehmen; die LK OÖ ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden (§ 6 Z. 4 lit. a); · im gesamten Bereich der LFW Zeugnisse über den Bestand von Rechtsbräuchen auszustellen und Gutachten zu erstatten. 2.2. Die Beratung der Mitglieder ist der größte Aufgabenbereich der LK OÖ. Beratung wird für die vielfältigen Themen in der Land- und Forstwirtschaft, für Förderungen, wirtschaftliche Themen und weitere Lebensbereiche angeboten. Die Beratungsleistungen sind für die Mitglieder weitgehend4 kostenlos. Die direkte finanzielle Förderung ihrer Mitglieder spielt bei der LK OÖ eine untergeordnete Rolle. Auch das Land OÖ bedient sich kaum mehr der LK OÖ als Förderungsstelle bzw. abwickelnde Stelle, sondern wickelt die Landesförderungen direkt ab. Die LK OÖ unterstützt und berät bei den EU-Förderungsprogrammen vor allem im Rahmen von INVEKOS (Integriertes Verwaltung- und Kontroll- system). 3.1. Gemäß § 6 Z. 4 lit. a Oö. LKG überträgt die Oö. Landesregierung im Rahmen von Gesetzen und Regierungsbeschlüssen der LK OÖ privatrechtliche und hoheitliche Aufgaben. Diese Aufgaben sind z. B. Sachverständigentätigkeit, Mitarbeit in Kommissionen, aber auch die Lehr- und Facharbeiterausbildung für Land- und Forstwirte. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die LK OÖ an die Weisungen der Landesregierung gebunden. 4 Erst- oder Basisberatung Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 14
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 Tabelle 1: Rechtsgrundlagen für Aufgabenübertragungen an die LK OÖ Behördliche Nichtbehördliche Rechtsgrundlage Aufgaben Aufgaben Oö. Landwirtschaftskammer- ● ● gesetz 1967, LGBl. Nr. 55/1967 (WV) Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - ● ● Oö. LFBAG 1991, LGBl. Nr. 95/1991 Oö. Landarbeitsordnung 1989, ● ● LGBl. Nr. 25/1989 (WV) Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 - Oö. PflSchG 2002, LGBl. Nr. 67/2002; ● - Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 Oö. Bodenschutzgesetz 1991, ● ● LGBl. Nr. 63/1997 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015, - ● LGBl. Nr. 35/2015 Bienenzentrum OÖ, Landesregierungsbeschluss vom - ● 09.01.2017 Oö. Bienenzuchtgesetz, ● - LGBl. Nr. 45/1983 Verfügung des zuständigen Mitglieds der Oö. Landesregierung iZm der - ● Novelle 2016 des Oö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964 (§ 77 Abs. 1) Oö. Tierzuchtgesetz 2009, LGBl. Nr. ● ● 14/2009 Gesetz vom 20. März 1970 über das landwirtschaftliche Siedlungswesen - ● (Oö. LSG. 1970), LGBl. Nr. 29/1970 Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994 - - ● Oö. LWG 1994, LGBl. Nr. 1/1994 Nationale Maßnahmen; Förderung v. Sach- und Personalaufwand gem. der Dienstleistungsrichtlinie des - ● Bundesministeriums (Milchleistungskontrolle) – bis 2016 Quelle: LRH-eigene Darstellung auf Basis der Angaben laut Förderungsvertrag und Informationen der Abteilung LFW 3.2. Der LRH weist darauf hin, dass bei Aufgabenübertragungen die Rolle der LK OÖ als Interessenvertretung ihrer Mitglieder beachtet werden muss, da es dadurch zu Interessenskonflikten bei der Aufgabenerfüllung kommen kann. Vor allem ist die organisatorische und personelle Trennung von Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 15
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 Sachverständigendiensten, behördlichen Aufgaben und Förderungs- kontrollen zu den Beratungsleistungen notwendig. Aufbauorganisation 4.1. Der Aufbau der LK OÖ wird im Oö. LKG festgelegt und unterscheidet zwischen den Organen der LK OÖ und der Verwaltung: Tabelle 2: Aufbau der LK OÖ Organe Verwaltung / Dienststelle Ebene Wirkungs- Bezeichnung Sitz Leitung bereich Vollversammlung Präsident Landwirtschafts- Ausschüsse der Land OÖ Linz Kammerdirektor kammer Vollversammlung Präsident Obmänner- Bezirksbauern- konferenzen am Sitz der kammerobmann politischer Bezirksbauern- Bezirksbauern- Bezirk (nicht Bezirksbauern- Bäuerinnenbeiräte kammer sind kammer die Statutar- kammersekretär Dienststellen städte) Bezirksbauern- einzurichten kammerobmänner Ortsbauern- Gemeinde- ausschüsse Ortsbauernschaft gebiet Ortsbauern- obmänner Quelle: LRH-eigene Darstellung auf Basis des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967 Die Organe der Landwirtschaftskammer sind gemäß § 5 Oö. LKG eingerichtet. Der örtliche Wirkungsbereich einer Bezirksbauernkammer ist dabei auf den jeweiligen politischen Bezirk (mit Ausnahme der Statutarstädte) festgelegt. Der örtliche Wirkungsbereich einer Ortsbauern- schaft erstreckt sich, unbeschadet der Bestimmung des § 28 Abs. 15, auf das Gebiet einer politischen Gemeinde. Die Dienststelle Landwirtschaftskammer gliedert sich neben der Direktion in sieben Fachabteilungen (Bildung und Beratung, Ernährung und Direktvermarktung, Forst und Bioenergie, Personal und Finanzen, Pflanzenproduktion, Rechtsabteilung, Tierproduktion). 5 Darin ist u. a. festgelegt, dass die Vollversammlung mit Zustimmung der jeweiligen Ortsbauernaus- schüsse beschließen kann, dass in größeren Gemeinden mehrere Ortsbauernschaften eingerichtet werden oder dass im örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksbauernkammer für das Gebiet von zwei oder mehr Gemeinden nur eine Ortsbauernschaft eingerichtet wird. Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 16
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 Die Zahl der Dienststellen für die Bezirksbauernkammern soll im Zuge einer Strukturreform von 15 auf acht reduziert werden. Zum Zeitpunkt der Prüfung gab es noch neun Dienststellen: · Braunau · Eferding Grieskirchen Wels · Freistadt · Gmunden Vöcklabruck · Kirchdorf Steyr · Linz Urfahr · Perg · Ried Schärding · Rohrbach Des Weiteren gibt es je eine Beratungsstelle für die Schweine- und Rinderproduktion. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (LFA) ist als eigene Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet. Die LK OÖ betreibt drei Betriebe gewerblicher Art (Gebäude-Vermietung und -Verpachtung, IT-Dienstleistungen und die Kammerzeitung „Der Bauer“). Sie ist zu 100 Prozent Eigentümerin zweier GmbHs (LK Gästehaus GmbH; LK OÖ Dienstleistungs GmbH) und mit 52,18 Prozent an der Pferdezentrum Stadl-Paura Gesellschaft m.b.H. beteiligt. Weitere wesent- liche Minderheitsbeteiligungen sind: Regionalmanagement Oberösterreich GmbH, Österreichische Schweineprüfanstalt Gesellschaft mbH, LBG Computerdienst Gesellschaft m.b.H. Die Beteiligung am Pferdezentrum Stadl-Paura wurde auf Wunsch des Landes OÖ vorgenommen. Dazu wurde der LK OÖ seitens des Landes auch ein Betrag von 450.000 Euro für eine Kapitalaufstockung zur Verfügung gestellt. Das Land OÖ ist mit 51 Prozent Haupteigentümer der Liegenschaft, 49 Prozent sind im Eigentum des Landesverbandes der Pferdezüchter, welcher ein weiterer Gesellschafter der Pferdezentrum Stadl-Paura Gesellschaft m.b.H. ist. Diese Beteiligung wird von der LK OÖ nicht als Teil ihrer Kernaufgaben gesehen. 4.2. Der LRH anerkennt, dass die LK OÖ mit den Restrukturierungsmaßnahmen in der Organisation auf die sich verändernden Rahmenbedingungen (Mitgliederstruktur etc.) reagierte. Die Beteiligungsstruktur der LK OÖ ist überschaubar gehalten. Personal 5.1. Die LK OÖ bezieht sich bei der Darstellung der Personalentwicklung in ihrem Tätigkeitsbericht auf das im Stellenplan (siehe Abbildung 3) enthaltene Stammpersonal. Darin sind einige Mitarbeitergruppen, v. a. Kurzzeit-Beschäftigte, nicht enthalten: Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 17
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Boden.Wasser.Schutz.Beratung (BWSB) · Lehrlinge · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Spitzenlasten bei den Förderungsabwicklungen (INVEKOS) abdecken und nur kurzzeitig beschäftigt werden (2017: 26 VZÄ) · Trainerinnen und Trainer, die für den Bildungsbetrieb der LK OÖ, dem „Ländlichen Fortbildungsinstitut“, als freie Dienstnehmer angestellt werden (2017: im Durchschnitt 171 freie Dienstnehmer) · Freie Dienstnehmer für speziell abgegrenzte Arbeitsbereiche mit vorübergehender Anstellung etwa als „Wasserbauern“ oder für die Saatgut-Anerkennung (2017: im Durchschnitt 45 Mitarbeiter) · Pflicht- und Ferialpraktikanten, die hauptsächlich in den Sommermonaten beschäftigt werden (2017: 36 Praktikanten). Darüber hinaus können Volontäre nach Maßgabe des Dienstbetriebes eingesetzt werden. Abbildung 3: Bedienstete laut Stellenplan 1990 bis 2018 (Stammpersonal) Quelle: Tätigkeitsbericht 2017 der LK OÖ Aus den von der LK OÖ dem LRH zur Verfügung gestellten Personalnachweisen ermittelte der LRH folgenden Personalstand in den Jahren 2015 bis 2017. In dieser Tabelle sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LK OÖ – allerdings ohne die Kurzzeit-Beschäftigten – berücksichtigt. Anzumerken ist, dass die Nachbesetzungen von Dienstposten überschneidend vorgenommen werden und so die Ist-Zahlen erhöhen. Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 18
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 Tabelle 3: Ist-Stand Beschäftigte Beschäftigte 2015 2016 2017 Personen am 31.12. (Köpfe) 387 403 403 VZÄ Gesamt 306,31 310,36 315,55 Quelle: LRH-eigene Darstellung 5.2. Der LRH stellt fest, dass ein vollständiger Personalnachweis – insbesondere im Hinblick auf die Darstellung der Kurzzeit-Beschäftigten – der Abteilung LFW nicht vorlag. Er empfiehlt dem Land OÖ, diesen Nachweis im Rahmen der Förderungsabrechnung von der LK OÖ anzufordern. Dienstrecht / Pensionszahlungen 6.1. In § 44 des Oö. LKG ist festgelegt, dass die Dienst- und Besoldungs- vorschriften für Kammerangestellte von der Vollversammlung der LK OÖ in Gleichstellung mit den diesbezüglichen Bestimmungen für Bedienstete des Landes OÖ zu erlassen sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LK OÖ haben daher ein privatrechtliches Dienstverhältnis, für das das Dienst- und Besoldungsrecht des Landes als Vertragsschablone gilt6. Zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den LRH kamen in der LK OÖ zwei verschiedene Dienstrechte zur Anwendung: · Das Dienst- und Gehaltsrecht aus 1970, welches 2017 noch für rd. 45 Prozent der Bediensteten galt. · Ein neues Dienstrecht: Es wurde entsprechend der Dienstrechtsreform 2002 des Landes eingeführt und gilt für alle ab Oktober 2000 neu eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter7. Für die Bediensteten gab es 2002 eine Optierungsmöglichkeit in das neue Dienst- und Gehaltsrecht, von dem wenig Gebrauch8 gemacht wurde. Das Dienst- und Besoldungsrecht 1970 sah eine Unkündbarstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen vor. Seit 2001 gibt es keine Unkündbarstellungen mehr. Mit der Dienstrechtsreform des Landes wurde auch ein neues Gehaltsschema in der LK OÖ eingeführt und jenem des Landes nachgebildet. Die erste Einreihungs-Richtlinie stammt aus 2002. Seither erfolgten Einzelbewertungen für Funktionen dann, wenn diese bisher gar nicht bewertet waren oder überprüft werden sollten. Diese Einzel- bewertungen nimmt die Personalabteilung des Landes vor. 6 siehe Entscheidung 8 ObA 6/14m des OGH aus 2014 7 In den Dienstverträgen wurde bereits auf das kommende Dienstrecht verwiesen. 8 Lt. Auskunft der LK OÖ optierten weniger als 20 der damals rd. 400 bei der LK OÖ Beschäftigten. Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 19
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 Die Aufsichtsbehörde informiert die LK OÖ über die Personalerlässe des Landes. Ändert die LK OÖ ihr Dienstrecht, wird die Änderung der Aufsichtsbehörde vorgelegt. Nach einem landesinternen Abstimmungs- prozess mit der Personalabteilung nimmt die Aufsichtsbehörde zu der Änderung Stellung. Die dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen haben auch Auswirkung auf die Pensionsansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Abbildung 4: Anspruchsgruppen Pensionsaufschlag und Abfertigung Quelle: LRH-eigene Darstellung auf Basis von Informationen der LK OÖ Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 20
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 Diese Grafik stellt die wesentlichen Stichtage und die damit verbundenen Ansprüche der LK OÖ-Bediensteten hinsichtlich Abfertigung und Pensionsaufschlag dar. Im Dienst- und Besoldungsrecht aus 1970 konnte unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. Vollzeitbeschäftigung, Lebens- alter mind. 33 Jahre, zehn Jahre Betriebszugehörigkeit, positive Dienstbeurteilung) eine zusätzliche Pensionsleistung durch die LK OÖ beantragt werden. Wurde diese gewährt, muss der Empfänger sich bei Pensionsantritt verpflichten, alle Pensionszahlungen anderer Leistungs- träger (PVA) an die LK OÖ abzutreten. Weiters stimmt er zu, die auszubezahlende Abfertigung in 120 Monatsraten zurück zu zahlen. Die LK OÖ übernimmt dann die Auszahlung des gesamten Pensionsbetrages – abzüglich der Abfertigung – an den Pensionsempfänger. Die letzten Pensionszusagen dieser Art wurden im Dezember 2002 erteilt. Für eine Gruppe von Personen, die nach 2002 noch einen Pensions- aufschlag erwarten hätte können, wurde eine Übergangslösung vereinbart. 6.2. Die derzeit durchaus aufwändige Auszahlung von Pensionsansprüchen ist auch auf die Umsetzung von Urteilen arbeitsrechtlicher Gerichtsverfahren zurückzuführen. Der LRH empfiehlt dem Land OÖ, bei der Weiterentwicklung der gesetzlichen Vorgaben für die LK OÖ auf die Umsetzbarkeit der Vorschriften und die Anwendbarkeit des öffentlichen Dienst- und Besoldungsrechts auf privatrechtliche Dienstverhältnisse zu achten. Eckdaten zur Gebarung der LK OÖ 7.1. Die LK OÖ als Körperschaft öffentlichen Rechts hat mangels gesetzlicher Vorgaben Wahlfreiheit hinsichtlich des Buchhaltungssystems und ist nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet. Sie fällt weder in den Anwendungsbereich der Rechnungslegungsvorschriften laut § 189 Unternehmensgesetzbuch (UGB), noch in jenen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997). Bis 1998 führte die LK OÖ die Gebarungsaufzeichnungen als Einnahmen-Ausgaben- Rechnung, eine Offene-Posten-Buchhaltung existierte nicht. Im Jahr 1998 implementierte die LK OÖ eine zeitgemäße Rechnungswesen-Software und stellte das Verrechnungssystem freiwillig auf doppelte Buchführung um; sie behielt allerdings die Darstellung von Einnahmen und Ausgaben bei. Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 21
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 Das aktuelle Rechnungswesen entspricht einer Mischform zwischen Kameralistik und Doppik, da sowohl Elemente des öffentlichen Haushaltswesens (z. B. Begriffe wie Einnahmen und Ausgaben oder die Gliederung in ordentlichen und außerordentlichen Haushalt) als auch Elemente der doppelten Buchführung (z. B. Bildung einer Abfertigungs- rückstellung im Sinn des UGB) vorhanden sind und diese im „Rechnungsabschluss“ (RA) sichtbar werden.9 Rechtsgrundlagen für die Erstellung, Beschlussfassung und Genehmigung des RA waren bislang das Oö. LKG und die Haushaltsordnung 2000 der LK OÖ (HHO 2000). Die HHO 2000 legt u. a. fest, dass · der Voranschlag (VA) bei Bedarf in einen ordentlichen und außerordentlichen Haushalt zu untergliedern ist, · der Grundsatz des Haushaltsausgleiches gilt, · der Voranschlag alle voraussichtlich fälligen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres (Kalenderjahres) zu enthalten hat und · mit dem Rechnungsabschluss eine Vermögensbilanz vorzulegen ist. Der jährliche RA beinhaltet eine Vermögensrechnung zum Abschluss- stichtag, eine Erfolgsrechnung (gesamt sowie gegliedert nach Gruppen lt. HHO 2000) und eine Personalkosten-Aufstellung mit den dazugehörigen Ersätzen. Als Vergleichswerte zum Ist-Ergebnis eines Jahres werden der Planwert und der Ist-Vorjahreswert abgebildet. Verbale Erläuterungen, ähnlich dem Anhang10 zum Jahresabschluss eines Unternehmens, sind dem RA nicht beigefügt, somit werden ausschließlich Zahlenwerte präsentiert. Die laut HHO 2000 verlangte Erläuterung von Abweichungen im RA erfolgt in einem separaten Dokument.11 Die Vermögensrechnung der LK OÖ lehnt sich an die Bilanzgliederung nach § 224 UGB an. Nachstehende Tabelle zeigt die Bilanzpositionen der Jahre 2015 bis 2017 in der Grobgliederung: 9 Die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten besteht nur bei Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) und nicht bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG. § 5 Abs. 1 EStG legt fest, dass jene Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) beziehen, die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten haben, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. Der Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ist für jene vorgeschrieben, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 EStG nicht erfüllen, aber eine der Grenzen des § 125 Bundesabgabenordnung (BAO) überschreiten oder die freiwillig Bücher führen. 10 z. B. mit Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, etwa zur Ermittlung der Rückstellungen 11 Die RA-Erläuterungen wurden bisher üblicherweise als Hand-out bei der entsprechenden Vollversammlung der LK OÖ an den anwesenden Vertreter der Abteilung LFW übergeben. Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 22
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 Tabelle 4: Vermögensrechnungen der LK OÖ der Jahre 2015 bis 2017 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 Vermögensrechnung in Tausend Euro AKTIVA I. Anlagevermögen - Gesamt 8.679 8.679 9.271 II. Umlaufvermögen - Gesamt 9.332 7.049 6.403 III. Forderungen - Gesamt 4.370 6.267 8.579 IV. Verrechnungskonten - Gesamt 7 6 6 Summe Aktiva 22.388 22.000 24.259 Pensionsfonds 5.752 5.877 6.319 Gesamtsumme Aktiva 28.140 27.877 30.578 PASSIVA I. Verbindlichkeiten - Gesamt 2.184 2.143 3.093 II. Verrechnungskonten - Gesamt 0 2 41 III. Rücklagen - Gesamt 11.974 11.626 12.304 IV. Vermögen - Gesamt 8.229 8.229 8.821 Summe Passiva 22.388 22.000 24.259 Pensionsfonds 5.752 5.877 6.319 Gesamtsumme Passiva 28.140 27.877 30.578 Quelle: LRH-eigene Darstellung auf Basis der RA 2015 bis 2017 der LK OÖ Nach Auskunft der LK OÖ basieren die als Anlagevermögen ausgewiese- nen Liegenschaftswerte (Grundstücke und Gebäude, RA 2017: 6,1 Mio. Euro) überwiegend auf Einheitswerten, selten auf Anschaffungs- kosten. Der Wert der Beteiligungen der LK OÖ per 31.12.2017 betrug 3,2 Mio. Euro, die Wesentlichsten wurden bereits unter Berichtspunkt 4 erwähnt. Weiteres Anlagevermögen gibt es laut Vermögensrechnung nicht, da die Anschaffungskosten zu 100 Prozent im Jahr der Anschaffung – und nicht über die voraussichtliche Nutzungsdauer der Anlagegüter verteilt – abgeschrieben bzw. als Ausgabe verbucht werden. Das Umlaufvermögen beinhaltet überwiegend Wertpapiere (RA 2017: 4,1 Mio. Euro), der Rest sind Giroguthaben (RA 2017: 2,3 Mio. Euro). Die Forderungen beinhalten hauptsächlich offene Zahlungs- eingänge (RA 2017: 7,3 Mio. Euro). Die Verrechnungskonten dienen zur Abwicklung der Zahlungsflüsse zwischen LK OÖ und den Bezirksbauernkammern (Aktiva), dem Bund und dem Land OÖ (Passiva). Der Passivposten „Rücklagen“ (RA 2017: 12,3 Mio. gesamt) setzt sich aus „Rücklagen“ (Baurücklage, Tierzuchtrücklage, Rücklage Forst und Bio- energie, LK-Wahl) und „Rückstellungen“ (Abfertigungs-, Urlaubs- und Altersteilzeitrückstellung) zusammen. Die Abfertigungsrückstellung belief sich per Ende 2017 auf 7 Mio. Euro, die Baurücklage, welche als einzige Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 23
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer Dezember 2018 als nicht zweckgebunden ausgewiesen wird, auf 2,2 Mio. Euro. Eine Wertpapierdeckung speziell für die Abfertigungsrückstellung besteht laut Mitteilung der LK OÖ nicht. Die auf der Passivseite ausgewiesenen Rücklagen/Rückstellungen sind daher allgemein mit den vorhandenen Aktiva gedeckt. Die auf der Passivseite als „Vermögen“ dargestellten Werte (RA 2017: 8,8 Mio. Euro) stellen die Differenz zwischen dem aktivseitigem Gesamt- vermögen und den übrigen Passivposten dar.12 Der Pensionsfonds wird separat nach der Aktiva-/Passiva-Summe ausgewiesen (RA 2017: 6,3 Mio. Euro). Dieser „Pensionsfonds“ entspricht in seinem Charakter einer Pensionsrückstellung im Sinn des UGB, da mit diesem Posten für die künftig erforderlichen Pensionsaufschlagszahlungen (siehe Berichtspunkt 15) vorgesorgt wird. Diese Rückstellung ist zu 100 Prozent mit zweckgewidmeten Wertpapieren (RA 2017: 6 Mio. Euro) sowie Forderungen der LK OÖ und Giroguthaben gedeckt. 7.2. Der LRH sieht die gewählte Mischform im Buchhaltungssystem insofern kritisch, als dem RA für die Vermögensrechnung keine verbalen Erläuterungen und Hinweise zu den Grundlagen und Ermittlungsmethoden der Wertansätze beigefügt sind. In gewissen Bereichen gilt das UGB als Orientierungshilfe für die Buchführung, in anderen Bereichen weicht die LK OÖ davon ab, ohne diesen Umstand zu kommentieren. Unter „Rücklagen“ werden im RA der LK OÖ auch Rückstellungen im Sinne des UGB mit einbezogen, was sich aber nicht mit der für Rücklagen geltenden Begriffsdefinition gemäß UGB13 oder VRV14 deckt. Auch die Vorgehensweise bei Abschreibungen im Anlagevermögen weicht vom UGB ab. Der ausgewiesene Passivposten „Vermögen“ entspricht nicht dem fachspezifischen Begriff „Reinvermögen“ (Differenz zwischen Gesamt- vermögen und Schulden/Fremdkapital), da der Rücklagenposten – wie erwähnt – Eigen- und Fremdkapital gemischt enthält. Die als Aufwand erfasste Bildung von Personalrückstellungen hat die LK OÖ gegenüber der Abteilung LFW in der Förderungsabrechnung nicht geltend gemacht. Hingegen zeigte sich bei der Abrechnung der LK OÖ über die BWSB an die Abteilung Wasserwirtschaft beim Amt der Oö. Landesregierung (WW), dass die Dotierung der Abfertigungs- und Urlaubsrückstellung zuletzt für 2017 mit 20.000 Euro im betreffenden Verwendungsnachweis enthalten war. Nach Ansicht des LRH sollte die Förderbarkeit von Rückstellungsbildungen ausdrücklich in den Förderungsvereinbarungen geregelt und in weiterer Folge in den 12 RA 2017: 24,3 Mio. Euro minus 3,1 Mio. Euro, minus 12,3 Mio. Euro ergibt 8,9 Mio. Euro (rundungsbedingt) 13 Nach dem UGB gibt es Kapital- und Gewinnrücklagen; je nachdem, woher die Mittel stammen (von den Aktionären etc. oder aus dem Jahresüberschuss, auch aus früheren Jahren). 14 Gemäß § 16 Abs. 1 VRV wird bei der Vermögens- und Schuldenrechnung für wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit angemerkt, dass man darunter die buchmäßigen Bestände der auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Teile des Eigenkapitals (Eigenmittel) versteht. Sie sind nicht mit den auf der Aktivseite der Bilanz geführten Geldbeständen (z. B. Sparguthaben) zu verwechseln. Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 24
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