Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer - LRH-130000-7/12-2018-ST

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Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer - LRH-130000-7/12-2018-ST
Beiträge des Landes Oberösterreich zum
Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer

                                 LRH-130000-7/12-2018-ST
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer - LRH-130000-7/12-2018-ST
Auskünfte
Oberösterreichischer Landesrechnungshof
A-4020 Linz, Promenade 31
Tel.: (+43 732) 7720-11426
Fax: (+43 732) 7720-214089
E-Mail: post@lrh-ooe.at
www.lrh-ooe.at

Impressum
Herausgeber:
Oberösterreichischer Landesrechnungshof
A-4020 Linz, Promenade 31
Redaktion:
Oberösterreichischer Landesrechnungshof
Herausgegeben: Linz, im Dezember 2018
2018
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Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer                                          Dezember 2018

INHALTSVERZEICHNIS

Kurzfassung ........................................................................................................................ 7
Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ................................................................... 11
     Allgemeines ................................................................................................................... 11
     Aufgaben ....................................................................................................................... 12
     Aufbauorganisation ........................................................................................................ 16
     Personal ........................................................................................................................ 17
     Dienstrecht / Pensionszahlungen................................................................................... 19
     Eckdaten zur Gebarung der LK OÖ ............................................................................... 21
Aufsichtsbehörde der LK OÖ ........................................................................................... 29
Überblick über die Zahlungen des Landes an die LK OÖ............................................... 30
Förderungsabwicklung durch das Land.......................................................................... 37
     Förderung der Personalausgaben und Ruhegenusszuschüsse ..................................... 37
     Bienenzentrum............................................................................................................... 42
     Förderung der Boden.Wasser.Schutz.Beratung............................................................. 44
Zusammenfassung der Empfehlungen............................................................................ 48

    Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence                        1
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Tabellen- und Abbildungsverzeichnis

        Tabelle 1:        Rechtsgrundlagen für Aufgabenübertragungen an die LK OÖ............15
        Tabelle 2:        Aufbau der LK OÖ..............................................................................16
        Tabelle 3:        Ist-Stand Beschäftigte ........................................................................19
        Tabelle 4:        Vermögensrechnungen der LK OÖ der Jahre 2015 bis 2017 .............23
        Tabelle 5:        Einnahmen laut Erfolgsrechnungen der LK OÖ 2015 bis 2017...........25
        Tabelle 6:        Ausgaben laut Erfolgsrechnungen der LK OÖ 2015 bis 2017.............26
        Tabelle 7:        Wesentliche Gebarungskennzahlen zur LK OÖ .................................27
        Tabelle 8:        Jahresergebnisse exklusive ergebnisabhängiger
                          Rücklagen-Bewegungen ....................................................................28
        Tabelle 9:        Entwicklung der Ausgaben der Abteilung LFW
                          an die LK OÖ 2008 bis 2017..............................................................32
        Tabelle 10:       Bedeckungen und Budgetumbuchungen BWSB ................................35
        Tabelle 11:       Jahreszuschüsse nach § 41 Oö. LKG ................................................38
        Tabelle 12:       Nachweis der Förderungsmittel ..........................................................41
        Tabelle 13:       Nachweis der Personen .....................................................................42
        Tabelle 14:       Mehrjahresverpflichtungen gemäß § 26 Abs. 8
                          Haushaltsordnung für die BWSB ........................................................44

        Abbildung 1:      Land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Oberösterreich...................11
        Abbildung 2:      Aufgaben der LK OÖ..........................................................................12
        Abbildung 3:      Bedienstete laut Stellenplan 1990 bis 2018 (Stammpersonal)............18
        Abbildung 4:      Anspruchsgruppen Pensionsaufschlag und Abfertigung.....................20
        Abbildung 5:      Ausgaben der Abteilungen LFW und WW 2015 bis 2017 ...................31
        Abbildung 6:      Landesausgaben für die BWSB 2008 - 2017......................................34

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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS/GLOSSAR

 A
 ao. H.                               außerordentlicher Haushalt
 Aufsichtsbedhörde                    Behörde ist gemäß Oö. LKG die Oö. Landesregierung
                                      Jene Organisationseinheit, in deren Zuständigkeit die OÖ LK
 Aufsichtsstelle                      fällt (gemäß Kompetenzenkatalog und Geschäftseinteilung des
                                      Amtes der Oö. Landesregierung).

 B
 BWSB                                 Boden.Wasser.Schutz.Beratung

 D
                                      Sie ist anzuwenden, damit ein Unternehmer den Vorschriften
                                      des Unternehmensrechtes bei seiner Aufzeichnungs- bzw.
                                      Rechnungslegungspflicht entspricht. Es gibt drei Merkmale:
                                      1. Jeder Geschäftsfall wird doppelt (chronologisch und syste-
 Doppelte Buchführung                 matisch) erfasst
                                      2. Jeder Betrag wird doppelt (auf einem Konto im Soll, auf
                                      einem anderen Konto im Haben) erfasst
                                      3. Der Gewinn wird auf zweifache Weise ermittelt (Vermögens-
                                      vergleich, Veränderung des Eigenkapitals durch den Erfolg)
 G
                                      Sie gründen sich in der Praxis auf gesetzliche Bestimmungen
                                      und die diesbezüglichen Rechtsprechungen, die zum
 Grundsätze                           Gewohnheitsrecht gewordene allgemein anerkannte Übung
 ordnungsmäßiger                      der kaufmännischen Praxis, Gutachten der Kammer der
 Buchführung                          Wirtschaftstreuhänder, Stellungnahmen des Austrian Financial
                                      Reporting and Auditing Committee (AFRAC) und der Vertreter
                                      der Unternehmer.
 H
 ha                                   Hektar – Flächenmaß
 HHO 2000                             Haushaltsordnung 2000 der LK OÖ
 HV-System                            Haushaltsverrechnungssystem

 I
                                      Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem, welches die
                                      administrative   Grundlage     für  die     Direktzahlungen
                                      (Marktordnungsprämien und Leistungsabgeltungen) an die
                                      Betriebsinhaber bildet. Mit der Abwicklung der INVEKOS-
 INVEKOS                              Zahlungen (EU-, Bundes- und Landesmittel) ist die Agrarmarkt
                                      Austria (AMA) betraut. Die Aufgabe der Landwirtschafts-
                                      kammern ist die Beratung der Antragsteller sowie die Ent-
                                      gegennahme und EDV-mäßige Erfassung der Förderungs-
                                      anträge.

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 J
                                      Jahreserfolg; auch als „laufendes Soll“ bezeichnet; Soll-
 JE                                   Zahlenwerte sind haushalts- und erfolgswirksame Größen
                                      bzw. stellen fällige Forderungen oder Verbindlichkeiten dar.
 K
                                      Sie ist nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten ausge-
                                      richtet und findet vor allem in den öffentlichen Haushalten
                                      Anwendung. Der Wirtschaftserfolg besteht im Verhältnis der
                                      Einnahmen und Ausgaben (Überschuss oder Abgang). Es gibt
 Kameralistik
                                      drei Rechnungsgrößen:
                                      1. Zahlungsanordnung (Soll)
                                      2. Zahlungsausführung (Ist)
                                      3. Differenz (Rückstand, Rest)

 L
                                      Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungs-
 LFA
                                      stelle gemäß §§ 33 und 38 Oö. LFBAG 1991
 LFW                                  Land- und Forstwirtschaft
 LK                                   Landwirtschaftskammer(n)
 O
 o. H.                                ordentlicher Haushalt
                                      Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, LGBl. Nr. 55/1967
 Oö. LKG
                                      (WV)
 ÖDüPlan                              Österreichischer Düngeplaner

 P
 PVA                                  Pensionsversicherungsanstalt

 R
 RA                                   Rechnungsabschluss, -abschlüsse
 RÜSt                                 Rückstellung(en)

 T
 TA                                   Teilabschnitt

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 U
                                    Ersparte Ausgabenbeträge bei den mit Mittelübertragbarkeit
                                    gekennzeichneten Voranschlagstellen können zur weiteren
                                    Inanspruchnahme in Folgejahren unter der Voraussetzung
                                    übertragen werden, dass der Verwendungszweck andauert
                                    und sich eine Übertragung im Sinne einer sparsamen,
                                    wirtschaftlichen oder zweckmäßigen Wirtschaftsführung
                                    empfiehlt. Die Übertragung der ersparten Ausgabenbeträge
 Ü-Mittel;
                                    sowie eine weitere Übertragung von in Vorjahren ersparten
 Übertragungsmittel
                                    Ausgabenbeträgen erfolgt mit Genehmigung des Landes-
                                    finanzreferenten durch Rücklagenzuführung. Durch eine
                                    Rücklagenbehebung im Folgejahr kann nach Maßgabe der
                                    Freigabe durch den Landesfinanzreferenten über diese
                                    übertragenen Mittel zusätzlich zu den im Voranschlag
                                    vorgesehenen Ausgabenbeträgen verfügt werden (siehe § 18
                                    Abs. 3 Haushaltsordnung des Landes).
 UGB                                Unternehmensgesetzbuch
 V
                                    Voranschlag; der Voranschlag ist Auftrag und Ermächtigung
                                    des Landtags, die Wirtschaft des Landes zu führen. Er ist die
 VA                                 Gegenüberstellung der voraussichtlich fälligen Einnahmen und
                                    Ausgaben des Landes für einen bestimmten Zeitraum (siehe
                                    Anlage zu § 57 Haushaltsordnung).
                                    Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997,
 VRV 1997
                                    BGBl. Nr. 787/1996
 VZÄ                                Vollzeitäquivalent
 W
                                    Die Abteilungen Grund- und Trinkwasserwirtschaft (GTW) und
                                    Oberflächengewässerwirtschaft (OGW) des Amtes der
 WW
                                    Oö. Landesregierung gingen Anfang 2018 in der zusammen-
                                    geführten Abteilung „Wasserwirtschaft“ (WW) auf.

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BEITRÄGE DES LANDES OBERÖSTERREICH ZUM AUFWAND DER OÖ. LAND-
WIRTSCHAFTSKAMMER

Geprüfte Stelle(n):
Abteilung Land- und Forstwirtschaft
Abteilung Wasserwirtschaft

Prüfungszeitraum:
16. April 2018 bis 20. Juli 2018

Rechtliche Grundlage:
Initiativprüfung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des
Oö. LRHG 2013, idgF.

Prüfungsgegenstand und -ziel:
Darstellung und Bewertung der rechtlichen und finanziellen Beziehung zwischen der
Landwirtschaftskammer Oberösterreich und dem Land Oberösterreich.
Dazu wurde auch der aktuelle Umsetzungsstand eines Verbesserungsvorschlages der
Initiativprüfung LRH-130006/48-2006-He „Landwirtschaftliche Förderungen“; mit dem dem
Land OÖ der „Abschluss eines Vertrages, der die Leistungen und die Entgelte genau und
transparent regelt“ empfohlen wurde, bewertet.

Prüfungsergebnis:
Das vorläufige Ergebnis der Prüfung wurde der Abteilung Land- und Forstwirtschaft in der
Schlussbesprechung am 23.10.2018 und der Abteilung Wasserwirtschaft am 30.10.2018 zur
Kenntnis gebracht.

Legende:

Nachstehend werden in der Regel punkteweise die Sachverhaltsdarstellung (Kennzeichnung mit 1 an der zweiten Stelle der
Absatzbezeichnung), deren Beurteilung durch den LRH (Kennzeichnung mit 2), die Stellungnahme der überprüften Stelle
(Kennzeichnung mit 3 und im Kursivdruck) sowie die allfällige Gegenäußerung des LRH (Kennzeichnung mit 4) aneinandergereiht.

In Tabellen und Anlagen des Berichtes können bei der Summierung von gerundeten Beträgen und Prozentangaben durch die
EDV-gestützte Verarbeitung der Daten rundungsbedingte Rechendifferenzen auftreten.

Alle im Bericht angeführten Internetlinks wurden zuletzt im November 2018 aufgerufen.

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             KURZFASSUNG

             (1)     Die Landwirtschaftskammer im Wandel
                     Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich (LK OÖ) ist eine
                     Körperschaft öffentlichen Rechts; sie wurde auf der Grundlage des
                     Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967 (Oö LKG) eingerichtet. Ihre
                     Aufgaben werden in § 6 Oö. LKG definiert:
                     · Interessenvertretung
                     · Förderung
                     · Beratung und Bildung
                     · öffentliche Verwaltung
                     Das Land OÖ überträgt dazu der LK OÖ im Rahmen von Materiengesetzen
                     und Regierungsbeschlüssen privatrechtliche und hoheitliche Aufgaben.
                     (Berichtspunkte 2 bis 3)
                     Die Organe der LK OÖ sind gemäß § 5 Oö. LKG eingerichtet. Die
                     Dienststelle Landwirtschaftskammer gliedert sich neben der Direktion in
                     sieben Fachabteilungen. Es ist beabsichtigt, die Zahl der Dienststellen für
                     die Bezirksbauernkammern im Zuge einer Strukturreform von 15 auf acht zu
                     reduzieren. Zum Zeitpunkt der Prüfung gab es noch neun Dienststellen. Der
                     LRH anerkennt, dass die LK OÖ mit den Restrukturierungsmaßnahmen der
                     Organisation auf die sich verändernden Rahmenbedingungen (Mitglieder-
                     struktur etc.) reagierte. (Berichtspunkt 4)
                     Die LK OÖ beschäftigte mit Stichtag 31.12.2017 403 Personen. In VZÄ
                     gerechnet waren es 315,55, wobei Kurzzeitbeschäftigte nicht berücksichtigt
                     sind. In § 44 des Oö. LKG ist festgelegt, dass die Dienst- und Besoldungs-
                     vorschriften für Kammerangestellte von der Vollversammlung in
                     Gleichstellung mit den diesbezüglichen Bestimmungen für Bedienstete des
                     Landes OÖ zu erlassen sind. Es gibt zwei verschiedene Dienstrechts-
                     grundlagen, die derzeit zur Anwendung kommen.
                     Mit dem Dienst- und Gehaltsrecht von 1970, welches bis Oktober 2000 gültig
                     war und derzeit noch für ca. 45 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                     zur Anwendung kommt, wurden bis 2002 unter bestimmten Voraus-
                     setzungen Pensionszusagen gewährt. Laut einem – alle zwei Jahre erstell-
                     ten – Gutachten ergeben sich daraus künftige Zahlungsverpflichtungen von
                     rd. 39 Mio. Euro, wobei der Scheitelpunkt überschritten ist und dieser Betrag
                     mittlerweile sinkt. (Berichtspunkte 5 und 6)

             (2)     Die LK OÖ braucht Förderungen, hat aber keine Fremdfinanzierungen
                     Die LK OÖ als Körperschaft öffentlichen Rechts hat mangels gesetzlicher
                     Vorgaben Wahlfreiheit hinsichtlich des Buchhaltungssystems und ist nicht
                     zur doppelten Buchführung verpflichtet. Das aktuelle Rechnungswesen
                     entspricht einer Mischform zwischen Kameralistik und Doppik, da sowohl
                     Elemente des öffentlichen Haushaltswesens als auch Elemente der
                     doppelten Buchführung vorhanden sind und diese im „Rechnungsabschluss“
                     (RA) sichtbar werden.

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                    Die LK OÖ benötigt Förderungen, um das derzeitige Angebot bzw. den
                    Betrieb aufrechtzuerhalten und das Budget auszugleichen. Sie hat keine
                    Fremdfinanzierungen.
                    Das Budget der LK OÖ betrug in den Jahren 2015 bis 2017 zwischen rd.
                    43 Mio. Euro und rd. 45 Mio. Euro. Die Haupteinnahmen sind die
                    Kammerumlage mit rd. 9 Mio. Euro (2015 und 2016) bzw. rd. 11 Mio. Euro
                    (2017 – Sondereffekt durch Aufrollung nach Änderung der Einheitswerte)
                    und die Personalkostenersätze in Form von Förderungen des Bundes und
                    des Landes in der Höhe von rd. 17 Mio. Euro 2015 und rd. 16. Mio. Euro
                    2016 und 2017.
                    Für die Dotierung der Rückstellungen für Personal gibt es nach Auskunft der
                    LK OÖ zwar einen LK-internen Organbeschluss. Sie ist aber nur soweit
                    „verpflichtend“, als es die finanziellen Möglichkeiten erlauben. Dotierungen
                    für Personalrückstellungen bzw. eine Bau-Rücklage stellen daher die
                    Überschussverwendung dar. (Berichtspunkte 7 und 8)

             (3)    Das Land fördert die Beratungsleistungen durch die LK OÖ
                    Die Abteilung Land- und Forstwirtschaft beim Amt der Oö. Landesregierung
                    (LFW) förderte gemäß § 41 Oö. LKG auf Basis einer jährlichen Vereinbarung
                    den Personalaufwand der Beratungskräfte der LK OÖ mit 14,3 Mio. Euro
                    (2015), 13,3 Mio. Euro (2016) und 13,5 Mio. Euro (2017), somit im
                    dreijährigen Betrachtungszeitraum mit insgesamt 41 Mio. Euro. Der LRH
                    stellte in diesem Bereich insgesamt eine rückläufige Tendenz fest.
                    (Berichtspunkt 11)
                    § 41 des Oö. LKG bietet viel Interpretationsspielraum hinsichtlich der
                    Anerkennung von Kostenübernahmen. Diesbezüglich ist auch auf Ge-
                    setzesmaterien Bedacht zu nehmen, in denen Aufgaben der LK OÖ
                    übertragen werden und Regelungen zur Tragung des Aufwands enthalten
                    sind. Im Jahr 1970 gab es eine Aussprache zwischen dem damaligen für
                    Agrarangelegenheiten zuständigen Landesrat, weiteren Vertretern des
                    Landes und Vertretern der LK OÖ, bei der unter anderem eine Klarstellung
                    zum Förderungsgegenstand erfolgte. Dazu wurde Folgendes einvernehm-
                    lich festgelegt:
                    · Die Kosten der Interessenvertretung werden aus den Eigenmitteln der
                        Kammer getragen.
                    · Die Ruhegenusszuschüsse sind dem Personalaufwand zuzurechnen. Im
                        Landesvoranschlagsentwurf wird daher im Rahmen des Personal-
                        aufwandes für die Beratungskräfte auch hierfür anteilsmäßig ein Betrag
                        vorgesehen werden.
                    Aus Sicht des LRH ist die Finanzierung der Ruhegenusszuschüsse derzeit
                    nicht ausreichend geklärt. Einerseits lebt das Land OÖ die seit 1970 geübte
                    Praxis der Förderung der Ruhegenusszuschüsse (ca. 25 Prozent des
                    Förderungsbetrages) jährlich weiter, andererseits baut die LK OÖ
                    Rückstellungen auf. Es sollte insofern eine Klärung herbeigeführt werden,
                    dass es entweder eine dauerhafte Übernahme der Verpflichtungen durch
                    das Land OÖ oder eine Absicherung durch Rückstellungen in der LK OÖ

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                    gibt. Im letzteren Fall wären die Rückstellungen zu Gunsten des Förde-
                    rungsaufwandes aufzulösen. (Berichtspunkt 15 – VERBESSERUNGSVOR-
                    SCHLAG I)
                    Seit 2009 wird zwischen dem Land OÖ und der LK OÖ ein jährlicher
                    Förderungsvertrag als Grundlage für die Auszahlung des Betrages
                    geschlossen. Nach den Förderungsrichtlinien des Landes OÖ muss der
                    Förderungsvertrag (analog zur Förderungserklärung) vor Auszahlung der
                    ersten Rate von beiden Parteien unterzeichnet sein. In diesem Fall wird der
                    Vertrag allerdings erst nach Beginn der Auszahlungen unterfertigt. Das Land
                    sollte den Förderungsprozess richtlinienkonform gestalten. (Berichts-
                    punkt 16 – VERBESSERUNGSVORSCHLAG II)
                    Die LK OÖ hat bei der Verwendung der Förderungsmittel großen
                    Handlungsspielraum. Dies liegt insbesondere an der weiten Fassung des
                    Begriffes Beratung. Das Land sollte diesen daher genauer spezifizieren und
                    zum     Beispiel    Beratungsleistungen     im     Aufgabenbereich     der
                    Interessenvertretung   ausschließen.     Vorstellbar   wäre   auch      ein
                    Abrechnungsmodell ähnlich jenem bei Bundesförderungen. Derzeit wird der
                    Verbrauch der Förderungsmittel im Gesamten nachgewiesen, jedoch ohne
                    konkreten Bezug zur erbrachten Beratungsleistung. (Berichtspunkte 18 und
                    19 – VERBESSERUNGSVORSCHLAG III)

             (4)    Förderung der Boden.Wasser.Schutz.Beratung
                    Der Oö. Landtag bewilligte die mehrjährige Förderung für die
                    Boden.Wasser.Schutz.Beratung (BWSB) im Dezember 2013 für den
                    Zeitraum 2014 bis 2016 (3,2 Mio. Euro) und im Dezember 2016 für den
                    Zeitraum 2017 bis 2022 (7,3 Mio. Euro; sechs Jahre). Die Auszahlung der
                    einzelnen Jahresbeträge genehmigte in weiterer Folge die Oö. Landes-
                    regierung. Die Förderungsausgaben beliefen sich im dreijährigen
                    Betrachtungszeitraum auf 3 Mio. Euro. (Berichtspunkt 12)
                    Das Steuerungsteam BWSB besteht aus Vertretern der Direktion Umwelt
                    und Wasserwirtschaft und der Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche
                    und ländliche Entwicklung des Amtes der Oö. Landesregierung und
                    Vertretern der LK OÖ. Da sich die Rahmenbedingungen veränderten, wurde
                    2017 ein Strategieentwicklungsprozess unter externer Begleitung gestartet
                    und es erfolgte eine Angebotsausweitung zum Thema Bioberatung. Der LRH
                    weist darauf hin, dass mit der Angebotsausweitung möglicherweise Doppel-
                    gleisigkeiten zu anderen Beratungssparten der LK OÖ aufgebaut werden.
                    Wie aus dem Kooperationsgesprächsprotokoll vom Juni 2016 hervorgeht,
                    sieht auch die LK OÖ selbst eine klare Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche
                    als notwendig an. Gegebenenfalls sollte eine Ressourcenanpassung bei der
                    BWSB angedacht werden. (Berichtspunkte 21 bis 23)

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             (5)    Die Empfehlungen des LRH an die geprüfte(n) Stelle(n) sind unter
                    Berichtspunkt 24 zusammengefasst.

             (6)    Im Sinne des § 9 Abs. 2 Oö. LRHG empfiehlt der LRH dem Kontroll-
                    ausschuss, betreffend folgende Beanstandungen und Verbesserungs-
                    vorschläge eine einmalige Folgeprüfung zu beschließen:

                    I.      Das Land sollte eine Klärung bei den Ruhegenussbezügen
                            dahingehend herbeiführen, ob es die Verpflichtung zur Zahlung
                            von Ruhegenüssen auf Dauer übernehmen wird. (Berichtspunkt
                            15; Umsetzung kurzfristig)

                    II.    Das Land sollte den Förderungsprozess nach den Vorgaben der
                           Förderungsrichtlinien neu gestalten. (Berichtspunkt 16;
                           Umsetzung kurzfristig)

                    III.   Das Land sollte – angesichts des großen Handlungsspielraums
                           der LK OÖ bei der Verwendung der Förderungsmittel – den
                           Begriff Beratung genauer spezifizieren. (Berichtspunkte 18 und
                           19; Umsetzung kurzfristig)

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             LANDWIRTSCHAFTSKAMMER FÜR OBERÖSTERREICH

             Allgemeines
             1.1.     Der Bereich Landwirtschaft ist gemäß Art. 15 Bundes-Verfassungsgesetz
                      Landessache und die landwirtschaftliche Berufsvertretung Teil der
                      Landesgesetzgebung. Daher sind die Landwirtschaftskammern (LK) in
                      allen neun Bundesländern auf Grund eines eigenen Landesgesetzes
                      (Landwirtschaftskammergesetz) eingerichtet. Die Dachorganisation (LK
                      Österreich) ist im Unterschied zu den anderen Kammern ein Verein der
                      neun Landwirtschaftskammern und des Österreichischen Raiffeisen-
                      verbandes.
                      Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich (LK OÖ) ist eine
                      Körperschaft öffentlichen Rechts und wurde als gesetzliche
                      Interessenvertretung auf der Grundlage des Oö. Landwirtschaftskammer-
                      gesetzes (Oö. LKG)1 eingerichtet. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
                      sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind ab einer
                      bestimmten Mindestgröße (2 ha) ihrer Flächen per Gesetz Mitglied der
                      LK OÖ (Pflichtmitgliedschaft). Die Zahl der land- und forstwirtschaftlichen
                      Betriebe nimmt stetig ab, wobei die durchschnittliche Betriebsgröße
                      zwischen 1990 und 2013 von 19,9 ha auf 33 ha angewachsen ist.2 Die land-
                      und forstwirtschaftlich genutzte Fläche reduzierte sich laut Agrarstruktur-
                      erhebung im gleichen Zeitraum um ca. drei Prozent.

                      Abbildung 1: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Oberösterreich

                                                                  Quelle: Statistik Austria, Agrarstrukturerhebung 2013

             1
                 Das Gesetz wurde als Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 neu verlautbart.
             2
                 Grüner Bericht 2018

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                      Von den Mitgliedern wird die Kammerumlage eingenommen. Die Höhe der
                      jeweiligen Kammerumlage kann vereinfacht wie folgt berechnet werden:
                      1,5 Prozent des Einheitswertes zuzüglich 3,55 Euro.3
                      Mit dem Bewertungsstichtag 1. Jänner 2014 gelten neue Einheitswerte,
                      welche ab 1. Jänner 2015 steuerlich wirksam sind. Für das Geschäftsjahr
                      2017 wurde die Kammerumlage auf Basis der neuen Einheitswerte
                      berechnet und bis 2015 aufgerollt.
             1.2.     Der LRH hält fest, dass bei der Betrachtung der Rechnungsabschlüsse der
                      letzten drei Geschäftsjahre in diesem Bericht im Jahr 2017 – vor allem
                      wegen der Aufrollung der Kammerbeiträge – eine außerordentliche
                      Situation bei den Einnahmen vorliegt. Da sich überdies in Oberösterreich
                      die Einheitswerte für Land- und Forstwirtschaft im Durchschnitt erhöht
                      haben, werden ab 2018 Einnahmen aus der Kammerumlage auf einem
                      höheren Niveau als vor 2017 erwartet.

             Aufgaben

                      Abbildung 2: Aufgaben der LK OÖ

                                                                                    Quelle: LRH-eigene Darstellung

             3
                 https://ooe.lko.at/landwirtschaftskammer-umlage-unverzichtbare-finanzierungsbasis+2500+2647704

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                      Im Oö. LKG werden die einzelnen Bereiche wie nachstehend näher
                      spezifiziert.
                      Im Bereich der Interessenvertretung hat die LK OÖ insbesondere:
                      · Die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft (LFW) in allen
                        wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten
                        wahrzunehmen, Vorschläge und Forderungen zu beraten und bei den
                        zuständigen Stellen einzubringen;
                      · die Kammermitglieder zu beraten, ihre Interessen vor Ämtern und
                        Behörden zu vertreten und ihre Anliegen umfassend wahrzunehmen;
                      · an Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die einer Verbesserung
                        der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Kammermitglieder unter
                        besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe dienen;
                      · an   statistischen Erhebungen mitzuwirken oder solche selbst
                        durchzuführen, sofern durch sie land- oder forstwirtschaftliche Interessen
                        erkundet oder berührt werden sollen;
                      · in die mit Angelegenheiten der LFW befassten Körperschaften und
                        Stellen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten.
                      Der gesetzliche Tätigkeitsbereich zur Förderung ist wie folgt festgelegt:
                      · auf allen Gebieten der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, der
                        Erwerbskombinationen, der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, der
                        Bildung und Information die Kammermitglieder zu fördern und zu
                        unterstützen;
                      · im Rahmen der Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union und der
                        nationalen Förderungsprogramme bei der Abwicklung der Förderung
                        mitzuwirken;
                      · bäuerliche Organisationen und das land- und forstwirtschaftliche
                        Genossenschaftswesen zu fördern und zu unterstützen.
                      Im Bereich der Beratung und Bildung sind:
                      · In allen Bereichen die Erzeugung von Qualitäts-Lebensmitteln und
                        bäuerlichen Spezialitäten, die Erzeugung nachwachsender Energien und
                        Rohstoffe, eine nachhaltige Forstwirtschaft, sowie bäuerliche Dienst-
                        leistungen zu unterstützen und zu fördern;
                      · Informationen zu geben, wie eine möglichst hohe Wertschöpfung erzielt
                        und die vorhandenen Marktchancen ausgeschöpft werden können;
                      · die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, unternehmerisches Handeln
                        und eine verstärkte Kooperation mit den Konsumenten zu fördern;
                      · die Nutzung aller Einkommensreserven durch rationellen Betriebs-
                        mitteleinsatz, Kosteneinsparung und durch Kooperation in der Produktion
                        und Vermarktung zu fördern;
                      · die   Absicherung und Weiterentwicklung eines möglichst hohen
                        ökologischen Standards im gesamten Bereich der pflanzlichen und
                        tierischen Produktion zu unterstützen;

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                      · neben   den Angeboten anderer Rechtsträger für eine laufende
                        persönliche und fachliche Aus- und Weiterbildung der Bäuerinnen, der
                        Bauern und der Jugend im ländlichen Raum durch entsprechende
                        organisatorische Einrichtungen und Bildungsangebote vorzusorgen;
                      · die Anerkennung land-             und forstwirtschaftlicher Sachverständiger
                        vorzunehmen.
                      Im Bereich der öffentlichen Verwaltung hat die LK OÖ:
                      · Im übertragenen Wirkungsbereich Aufgaben der staatlichen Verwaltung,
                        insbesondere auch auf dem Gebiet der Förderungsverwaltung und
                        - abwicklung sowie der Ernährungssicherung und der Erhaltung der
                        natürlichen Lebensgrundlagen zu übernehmen; die LK OÖ ist dabei an
                        die Weisungen der Landesregierung gebunden (§ 6 Z. 4 lit. a);
                      · im gesamten Bereich der LFW Zeugnisse über den Bestand von
                        Rechtsbräuchen auszustellen und Gutachten zu erstatten.
             2.2.     Die Beratung der Mitglieder ist der größte Aufgabenbereich der LK OÖ.
                      Beratung wird für die vielfältigen Themen in der Land- und Forstwirtschaft,
                      für Förderungen, wirtschaftliche Themen und weitere Lebensbereiche
                      angeboten. Die Beratungsleistungen sind für die Mitglieder weitgehend4
                      kostenlos.
                      Die direkte finanzielle Förderung ihrer Mitglieder spielt bei der LK OÖ eine
                      untergeordnete Rolle. Auch das Land OÖ bedient sich kaum mehr der
                      LK OÖ als Förderungsstelle bzw. abwickelnde Stelle, sondern wickelt die
                      Landesförderungen direkt ab.
                      Die LK OÖ unterstützt und berät bei den EU-Förderungsprogrammen vor
                      allem im Rahmen von INVEKOS (Integriertes Verwaltung- und Kontroll-
                      system).
             3.1.     Gemäß § 6 Z. 4 lit. a Oö. LKG überträgt die Oö. Landesregierung im
                      Rahmen von Gesetzen und Regierungsbeschlüssen der LK OÖ
                      privatrechtliche und hoheitliche Aufgaben. Diese Aufgaben sind z. B.
                      Sachverständigentätigkeit, Mitarbeit in Kommissionen, aber auch die Lehr-
                      und Facharbeiterausbildung für Land- und Forstwirte. Bei der
                      Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die LK OÖ an die Weisungen der
                      Landesregierung gebunden.

             4
                 Erst- oder Basisberatung

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                      Tabelle 1: Rechtsgrundlagen für Aufgabenübertragungen an die LK OÖ

                                                                        Behördliche           Nichtbehördliche
                                  Rechtsgrundlage
                                                                         Aufgaben                Aufgaben
                       Oö. Landwirtschaftskammer-
                                                                               ●                        ●
                       gesetz 1967, LGBl. Nr. 55/1967 (WV)
                       Oö. Land- und forstwirtschaftliches
                       Berufsausbildungsgesetz 1991 -                          ●                        ●
                       Oö. LFBAG 1991, LGBl. Nr. 95/1991
                       Oö. Landarbeitsordnung 1989,
                                                                               ●                        ●
                       LGBl. Nr. 25/1989 (WV)
                       Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 -
                       Oö. PflSchG 2002, LGBl. Nr. 67/2002;
                                                                               ●                         -
                       Pflanzenschutzgesetz 2011,
                       BGBl. I Nr. 10/2011
                       Oö. Bodenschutzgesetz 1991,
                                                                               ●                        ●
                       LGBl. Nr. 63/1997
                       Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015,
                                                                               -                        ●
                       LGBl. Nr. 35/2015
                       Bienenzentrum OÖ,
                       Landesregierungsbeschluss vom                           -                        ●
                       09.01.2017
                       Oö. Bienenzuchtgesetz,
                                                                               ●                         -
                       LGBl. Nr. 45/1983
                       Verfügung des zuständigen Mitglieds
                       der Oö. Landesregierung iZm der
                                                                               -                        ●
                       Novelle 2016 des Oö. Jagdgesetzes,
                       LGBl. Nr. 32/1964 (§ 77 Abs. 1)
                       Oö. Tierzuchtgesetz 2009, LGBl. Nr.
                                                                               ●                        ●
                       14/2009
                       Gesetz vom 20. März 1970 über das
                       landwirtschaftliche Siedlungswesen                      -                        ●
                       (Oö. LSG. 1970), LGBl. Nr. 29/1970
                       Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994 -
                                                                               -                        ●
                       Oö. LWG 1994, LGBl. Nr. 1/1994
                       Nationale Maßnahmen; Förderung v.
                       Sach- und Personalaufwand gem. der
                       Dienstleistungsrichtlinie des                           -                        ●
                       Bundesministeriums
                       (Milchleistungskontrolle) – bis 2016
                                           Quelle: LRH-eigene Darstellung auf Basis der Angaben laut Förderungsvertrag
                                                                                   und Informationen der Abteilung LFW

             3.2.     Der LRH weist darauf hin, dass bei Aufgabenübertragungen die Rolle der
                      LK OÖ als Interessenvertretung ihrer Mitglieder beachtet werden muss, da
                      es dadurch zu Interessenskonflikten bei der Aufgabenerfüllung kommen
                      kann. Vor allem ist die organisatorische und personelle Trennung von

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                       Sachverständigendiensten, behördlichen Aufgaben und Förderungs-
                       kontrollen zu den Beratungsleistungen notwendig.

             Aufbauorganisation

             4.1.      Der Aufbau der LK OÖ wird im Oö. LKG festgelegt und unterscheidet
                       zwischen den Organen der LK OÖ und der Verwaltung:

              Tabelle 2: Aufbau der LK OÖ

                                                        Organe                       Verwaltung / Dienststelle
                      Ebene
                                          Wirkungs-
                                                             Bezeichnung                Sitz            Leitung
                                           bereich

                                                           Vollversammlung                          Präsident

                 Landwirtschafts-                          Ausschüsse der
                                        Land OÖ                                  Linz               Kammerdirektor
                 kammer                                    Vollversammlung

                                                           Präsident

                                                           Obmänner-                                Bezirksbauern-
                                                           konferenzen           am Sitz der        kammerobmann
                                        politischer
                                                                                 Bezirksbauern-
                 Bezirksbauern-         Bezirk (nicht                                               Bezirksbauern-
                                                           Bäuerinnenbeiräte     kammer sind
                 kammer                 die Statutar-                                               kammersekretär
                                                                                 Dienststellen
                                        städte)
                                                           Bezirksbauern-        einzurichten
                                                           kammerobmänner

                                                           Ortsbauern-
                                        Gemeinde-          ausschüsse
                 Ortsbauernschaft
                                        gebiet             Ortsbauern-
                                                           obmänner
                                    Quelle: LRH-eigene Darstellung auf Basis des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967

                       Die Organe der Landwirtschaftskammer sind gemäß § 5 Oö. LKG
                       eingerichtet. Der örtliche Wirkungsbereich einer Bezirksbauernkammer ist
                       dabei auf den jeweiligen politischen Bezirk (mit Ausnahme der
                       Statutarstädte) festgelegt. Der örtliche Wirkungsbereich einer Ortsbauern-
                       schaft erstreckt sich, unbeschadet der Bestimmung des § 28 Abs. 15, auf
                       das Gebiet einer politischen Gemeinde.
                       Die Dienststelle Landwirtschaftskammer gliedert sich neben der Direktion
                       in sieben Fachabteilungen (Bildung und Beratung, Ernährung und
                       Direktvermarktung, Forst und Bioenergie, Personal und Finanzen,
                       Pflanzenproduktion, Rechtsabteilung, Tierproduktion).

             5
                  Darin ist u. a. festgelegt, dass die Vollversammlung mit Zustimmung der jeweiligen Ortsbauernaus-
                  schüsse beschließen kann, dass in größeren Gemeinden mehrere Ortsbauernschaften eingerichtet
                  werden oder dass im örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksbauernkammer für das Gebiet von zwei
                  oder mehr Gemeinden nur eine Ortsbauernschaft eingerichtet wird.

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                      Die Zahl der Dienststellen für die Bezirksbauernkammern soll im Zuge einer
                      Strukturreform von 15 auf acht reduziert werden. Zum Zeitpunkt der Prüfung
                      gab es noch neun Dienststellen:
                      · Braunau
                      · Eferding Grieskirchen Wels
                      · Freistadt
                      · Gmunden Vöcklabruck
                      · Kirchdorf Steyr
                      · Linz Urfahr
                      · Perg
                      · Ried Schärding
                      · Rohrbach
                      Des Weiteren gibt es je eine Beratungsstelle für die Schweine- und
                      Rinderproduktion.
                      Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
                      (LFA) ist als eigene Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet.
                      Die LK OÖ betreibt drei Betriebe gewerblicher Art (Gebäude-Vermietung
                      und -Verpachtung, IT-Dienstleistungen und die Kammerzeitung „Der
                      Bauer“). Sie ist zu 100 Prozent Eigentümerin zweier GmbHs (LK Gästehaus
                      GmbH; LK OÖ Dienstleistungs GmbH) und mit 52,18 Prozent an der
                      Pferdezentrum Stadl-Paura Gesellschaft m.b.H. beteiligt. Weitere wesent-
                      liche Minderheitsbeteiligungen sind: Regionalmanagement Oberösterreich
                      GmbH, Österreichische Schweineprüfanstalt Gesellschaft mbH, LBG
                      Computerdienst Gesellschaft m.b.H.
                      Die Beteiligung am Pferdezentrum Stadl-Paura wurde auf Wunsch des
                      Landes OÖ vorgenommen. Dazu wurde der LK OÖ seitens des Landes
                      auch ein Betrag von 450.000 Euro für eine Kapitalaufstockung zur
                      Verfügung gestellt. Das Land OÖ ist mit 51 Prozent Haupteigentümer der
                      Liegenschaft, 49 Prozent sind im Eigentum des Landesverbandes der
                      Pferdezüchter, welcher ein weiterer Gesellschafter der Pferdezentrum
                      Stadl-Paura Gesellschaft m.b.H. ist. Diese Beteiligung wird von der LK OÖ
                      nicht als Teil ihrer Kernaufgaben gesehen.
             4.2.     Der LRH anerkennt, dass die LK OÖ mit den Restrukturierungsmaßnahmen
                      in der Organisation auf die sich verändernden Rahmenbedingungen
                      (Mitgliederstruktur etc.) reagierte. Die Beteiligungsstruktur der LK OÖ ist
                      überschaubar gehalten.

             Personal

             5.1.     Die LK OÖ bezieht sich bei der Darstellung der Personalentwicklung in
                      ihrem Tätigkeitsbericht auf das im Stellenplan (siehe Abbildung 3)
                      enthaltene Stammpersonal. Darin sind einige Mitarbeitergruppen, v. a.
                      Kurzzeit-Beschäftigte, nicht enthalten:

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                      · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Boden.Wasser.Schutz.Beratung
                        (BWSB)
                      · Lehrlinge
                      · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Spitzenlasten bei den
                        Förderungsabwicklungen (INVEKOS) abdecken und nur kurzzeitig
                        beschäftigt werden (2017: 26 VZÄ)
                      · Trainerinnen und Trainer, die für den Bildungsbetrieb der LK OÖ, dem
                        „Ländlichen Fortbildungsinstitut“, als freie Dienstnehmer angestellt
                        werden (2017: im Durchschnitt 171 freie Dienstnehmer)
                      · Freie Dienstnehmer für speziell abgegrenzte Arbeitsbereiche mit
                        vorübergehender Anstellung etwa als „Wasserbauern“ oder für die
                        Saatgut-Anerkennung (2017: im Durchschnitt 45 Mitarbeiter)
                      · Pflicht- und Ferialpraktikanten, die hauptsächlich in den Sommermonaten
                        beschäftigt werden (2017: 36 Praktikanten). Darüber hinaus können
                        Volontäre nach Maßgabe des Dienstbetriebes eingesetzt werden.

                         Abbildung 3: Bedienstete laut Stellenplan 1990 bis 2018 (Stammpersonal)

                                                                             Quelle: Tätigkeitsbericht 2017 der LK OÖ

                      Aus den von der LK OÖ dem LRH zur Verfügung gestellten
                      Personalnachweisen ermittelte der LRH folgenden Personalstand in den
                      Jahren 2015 bis 2017. In dieser Tabelle sind alle Mitarbeiterinnen und
                      Mitarbeiter der LK OÖ – allerdings ohne die Kurzzeit-Beschäftigten –
                      berücksichtigt. Anzumerken ist, dass die Nachbesetzungen von
                      Dienstposten überschneidend vorgenommen werden und so die Ist-Zahlen
                      erhöhen.

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                      Tabelle 3: Ist-Stand Beschäftigte

                                Beschäftigte                    2015                2016                2017

                       Personen am 31.12. (Köpfe)                387                403                    403

                       VZÄ Gesamt                              306,31             310,36              315,55
                                                                                       Quelle: LRH-eigene Darstellung

             5.2.     Der LRH stellt fest, dass ein vollständiger Personalnachweis –
                      insbesondere im Hinblick auf die Darstellung der Kurzzeit-Beschäftigten –
                      der Abteilung LFW nicht vorlag. Er empfiehlt dem Land OÖ, diesen
                      Nachweis im Rahmen der Förderungsabrechnung von der LK OÖ
                      anzufordern.

             Dienstrecht / Pensionszahlungen

             6.1.     In § 44 des Oö. LKG ist festgelegt, dass die Dienst- und Besoldungs-
                      vorschriften für Kammerangestellte von der Vollversammlung der LK OÖ in
                      Gleichstellung mit den diesbezüglichen Bestimmungen für Bedienstete des
                      Landes OÖ zu erlassen sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
                      LK OÖ haben daher ein privatrechtliches Dienstverhältnis, für das das
                      Dienst- und Besoldungsrecht des Landes als Vertragsschablone gilt6.
                      Zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den LRH kamen in der LK OÖ zwei
                      verschiedene Dienstrechte zur Anwendung:
                      · Das Dienst- und Gehaltsrecht aus 1970, welches 2017 noch für
                         rd. 45 Prozent der Bediensteten galt.
                      · Ein neues Dienstrecht: Es wurde entsprechend der Dienstrechtsreform
                         2002 des Landes eingeführt und gilt für alle ab Oktober 2000 neu
                         eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter7.
                      Für die Bediensteten gab es 2002 eine Optierungsmöglichkeit in das neue
                      Dienst- und Gehaltsrecht, von dem wenig Gebrauch8 gemacht wurde.
                      Das Dienst- und Besoldungsrecht 1970 sah eine Unkündbarstellung von
                      Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen vor.
                      Seit 2001 gibt es keine Unkündbarstellungen mehr.
                      Mit der Dienstrechtsreform des Landes wurde auch ein neues
                      Gehaltsschema in der LK OÖ eingeführt und jenem des Landes
                      nachgebildet. Die erste Einreihungs-Richtlinie stammt aus 2002. Seither
                      erfolgten Einzelbewertungen für Funktionen dann, wenn diese bisher gar
                      nicht bewertet waren oder überprüft werden sollten. Diese Einzel-
                      bewertungen nimmt die Personalabteilung des Landes vor.

             6
                 siehe Entscheidung 8 ObA 6/14m des OGH aus 2014
             7
                 In den Dienstverträgen wurde bereits auf das kommende Dienstrecht verwiesen.
             8
                 Lt. Auskunft der LK OÖ optierten weniger als 20 der damals rd. 400 bei der LK OÖ Beschäftigten.

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                      Die Aufsichtsbehörde informiert die LK OÖ über die Personalerlässe des
                      Landes. Ändert die LK OÖ ihr Dienstrecht, wird die Änderung der
                      Aufsichtsbehörde vorgelegt. Nach einem landesinternen Abstimmungs-
                      prozess mit der Personalabteilung nimmt die Aufsichtsbehörde zu der
                      Änderung Stellung.
                      Die dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen haben auch
                      Auswirkung auf die Pensionsansprüche der Mitarbeiterinnen und
                      Mitarbeiter.

                      Abbildung 4: Anspruchsgruppen Pensionsaufschlag und Abfertigung

                                                 Quelle: LRH-eigene Darstellung auf Basis von Informationen der LK OÖ

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                      Diese Grafik stellt die wesentlichen Stichtage und die damit verbundenen
                      Ansprüche der LK OÖ-Bediensteten hinsichtlich Abfertigung und
                      Pensionsaufschlag dar. Im Dienst- und Besoldungsrecht aus 1970 konnte
                      unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. Vollzeitbeschäftigung, Lebens-
                      alter mind. 33 Jahre, zehn Jahre Betriebszugehörigkeit, positive
                      Dienstbeurteilung) eine zusätzliche Pensionsleistung durch die LK OÖ
                      beantragt werden. Wurde diese gewährt, muss der Empfänger sich bei
                      Pensionsantritt verpflichten, alle Pensionszahlungen anderer Leistungs-
                      träger (PVA) an die LK OÖ abzutreten. Weiters stimmt er zu, die
                      auszubezahlende Abfertigung in 120 Monatsraten zurück zu zahlen. Die
                      LK OÖ übernimmt dann die Auszahlung des gesamten Pensionsbetrages –
                      abzüglich der Abfertigung – an den Pensionsempfänger. Die letzten
                      Pensionszusagen dieser Art wurden im Dezember 2002 erteilt.
                      Für eine Gruppe von Personen, die nach 2002 noch einen Pensions-
                      aufschlag erwarten hätte können, wurde eine Übergangslösung vereinbart.
             6.2.     Die derzeit durchaus aufwändige Auszahlung von Pensionsansprüchen ist
                      auch auf die Umsetzung von Urteilen arbeitsrechtlicher Gerichtsverfahren
                      zurückzuführen. Der LRH empfiehlt dem Land OÖ, bei der
                      Weiterentwicklung der gesetzlichen Vorgaben für die LK OÖ auf die
                      Umsetzbarkeit der Vorschriften und die Anwendbarkeit des öffentlichen
                      Dienst- und Besoldungsrechts auf privatrechtliche Dienstverhältnisse zu
                      achten.

             Eckdaten zur Gebarung der LK OÖ

             7.1.     Die LK OÖ als Körperschaft öffentlichen Rechts hat mangels gesetzlicher
                      Vorgaben Wahlfreiheit hinsichtlich des Buchhaltungssystems und ist nicht
                      zur doppelten Buchführung verpflichtet. Sie fällt weder in den
                      Anwendungsbereich der Rechnungslegungsvorschriften laut § 189
                      Unternehmensgesetzbuch (UGB), noch in jenen der Voranschlags- und
                      Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997). Bis 1998 führte die
                      LK OÖ die Gebarungsaufzeichnungen als Einnahmen-Ausgaben-
                      Rechnung, eine Offene-Posten-Buchhaltung existierte nicht. Im Jahr 1998
                      implementierte die LK OÖ eine zeitgemäße Rechnungswesen-Software
                      und stellte das Verrechnungssystem freiwillig auf doppelte Buchführung
                      um; sie behielt allerdings die Darstellung von Einnahmen und Ausgaben
                      bei.

 Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence   21
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                       Das aktuelle Rechnungswesen entspricht einer Mischform zwischen
                       Kameralistik und Doppik, da sowohl Elemente des öffentlichen
                       Haushaltswesens (z. B. Begriffe wie Einnahmen und Ausgaben oder die
                       Gliederung in ordentlichen und außerordentlichen Haushalt) als auch
                       Elemente der doppelten Buchführung (z. B. Bildung einer Abfertigungs-
                       rückstellung im Sinn des UGB) vorhanden sind und diese im
                       „Rechnungsabschluss“ (RA) sichtbar werden.9
                       Rechtsgrundlagen für die Erstellung, Beschlussfassung und Genehmigung
                       des RA waren bislang das Oö. LKG und die Haushaltsordnung 2000 der
                       LK OÖ (HHO 2000). Die HHO 2000 legt u. a. fest, dass
                       · der   Voranschlag (VA) bei Bedarf in einen                            ordentlichen       und
                          außerordentlichen Haushalt zu untergliedern ist,
                       · der Grundsatz des Haushaltsausgleiches gilt,
                       · der Voranschlag alle voraussichtlich fälligen Einnahmen und Ausgaben
                          eines Haushaltsjahres (Kalenderjahres) zu enthalten hat und
                       · mit dem Rechnungsabschluss eine Vermögensbilanz vorzulegen ist.
                       Der jährliche RA beinhaltet eine Vermögensrechnung zum Abschluss-
                       stichtag, eine Erfolgsrechnung (gesamt sowie gegliedert nach Gruppen lt.
                       HHO 2000) und eine Personalkosten-Aufstellung mit den dazugehörigen
                       Ersätzen. Als Vergleichswerte zum Ist-Ergebnis eines Jahres werden der
                       Planwert und der Ist-Vorjahreswert abgebildet. Verbale Erläuterungen,
                       ähnlich dem Anhang10 zum Jahresabschluss eines Unternehmens, sind
                       dem RA nicht beigefügt, somit werden ausschließlich Zahlenwerte
                       präsentiert. Die laut HHO 2000 verlangte Erläuterung von Abweichungen
                       im RA erfolgt in einem separaten Dokument.11 Die Vermögensrechnung der
                       LK OÖ lehnt sich an die Bilanzgliederung nach § 224 UGB an.
                       Nachstehende Tabelle zeigt die Bilanzpositionen der Jahre 2015 bis 2017
                       in der Grobgliederung:

             9
                  Die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten besteht nur bei
                  Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) und nicht bei Gewinnermittlung
                  nach § 4 Abs. 1 EStG. § 5 Abs. 1 EStG legt fest, dass jene Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder
                  anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die
                  Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) beziehen, die unternehmensrechtlichen Grundsätze
                  ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten haben, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften
                  treffen abweichende Regelungen. Der Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ist für jene
                  vorgeschrieben, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 EStG nicht erfüllen, aber eine der Grenzen
                  des § 125 Bundesabgabenordnung (BAO) überschreiten oder die freiwillig Bücher führen.
             10
                  z. B. mit Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, etwa zur Ermittlung der Rückstellungen
             11
                  Die RA-Erläuterungen wurden bisher üblicherweise als Hand-out bei der entsprechenden
                  Vollversammlung der LK OÖ an den anwesenden Vertreter der Abteilung LFW übergeben.

 Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence        22
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                         Tabelle 4: Vermögensrechnungen der LK OÖ der Jahre 2015 bis 2017
                                                                   31.12.2015        31.12.2016      31.12.2017
                                  Vermögensrechnung
                                                                                   in Tausend Euro
                         AKTIVA
                         I. Anlagevermögen - Gesamt                       8.679           8.679             9.271
                         II. Umlaufvermögen - Gesamt                      9.332           7.049             6.403
                         III. Forderungen - Gesamt                        4.370           6.267             8.579
                         IV. Verrechnungskonten - Gesamt                       7               6               6
                         Summe Aktiva                                    22.388          22.000            24.259
                         Pensionsfonds                                    5.752           5.877             6.319
                         Gesamtsumme Aktiva                              28.140          27.877            30.578

                         PASSIVA
                         I. Verbindlichkeiten - Gesamt                    2.184           2.143             3.093
                         II. Verrechnungskonten - Gesamt                       0               2              41
                         III. Rücklagen - Gesamt                         11.974          11.626            12.304
                         IV. Vermögen - Gesamt                            8.229           8.229             8.821
                         Summe Passiva                                   22.388          22.000            24.259
                         Pensionsfonds                                    5.752           5.877             6.319
                         Gesamtsumme Passiva                             28.140          27.877            30.578
                                          Quelle: LRH-eigene Darstellung auf Basis der RA 2015 bis 2017 der LK OÖ

                      Nach Auskunft der LK OÖ basieren die als Anlagevermögen ausgewiese-
                      nen Liegenschaftswerte (Grundstücke und Gebäude, RA 2017:
                      6,1 Mio. Euro) überwiegend auf Einheitswerten, selten auf Anschaffungs-
                      kosten. Der Wert der Beteiligungen der LK OÖ per 31.12.2017 betrug
                      3,2 Mio. Euro, die Wesentlichsten wurden bereits unter Berichtspunkt 4
                      erwähnt. Weiteres Anlagevermögen gibt es laut Vermögensrechnung nicht,
                      da die Anschaffungskosten zu 100 Prozent im Jahr der Anschaffung – und
                      nicht über die voraussichtliche Nutzungsdauer der Anlagegüter verteilt –
                      abgeschrieben bzw. als Ausgabe verbucht werden.
                      Das      Umlaufvermögen       beinhaltet    überwiegend       Wertpapiere
                      (RA 2017: 4,1 Mio. Euro), der Rest sind Giroguthaben (RA 2017:
                      2,3 Mio. Euro). Die Forderungen beinhalten hauptsächlich offene Zahlungs-
                      eingänge (RA 2017: 7,3 Mio. Euro).
                      Die Verrechnungskonten dienen zur Abwicklung der Zahlungsflüsse
                      zwischen LK OÖ und den Bezirksbauernkammern (Aktiva), dem Bund und
                      dem Land OÖ (Passiva).
                      Der Passivposten „Rücklagen“ (RA 2017: 12,3 Mio. gesamt) setzt sich aus
                      „Rücklagen“ (Baurücklage, Tierzuchtrücklage, Rücklage Forst und Bio-
                      energie, LK-Wahl) und „Rückstellungen“ (Abfertigungs-, Urlaubs- und
                      Altersteilzeitrückstellung) zusammen. Die Abfertigungsrückstellung belief
                      sich per Ende 2017 auf 7 Mio. Euro, die Baurücklage, welche als einzige

 Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence      23
Beiträge des Landes Oberösterreich zum Aufwand der Oö. Landwirtschaftskammer                          Dezember 2018

                       als nicht zweckgebunden ausgewiesen wird, auf 2,2 Mio. Euro. Eine
                       Wertpapierdeckung speziell für die Abfertigungsrückstellung besteht laut
                       Mitteilung der LK OÖ nicht. Die auf der Passivseite ausgewiesenen
                       Rücklagen/Rückstellungen sind daher allgemein mit den vorhandenen
                       Aktiva gedeckt.
                       Die auf der Passivseite als „Vermögen“ dargestellten Werte (RA 2017:
                       8,8 Mio. Euro) stellen die Differenz zwischen dem aktivseitigem Gesamt-
                       vermögen und den übrigen Passivposten dar.12
                       Der Pensionsfonds wird separat nach der Aktiva-/Passiva-Summe
                       ausgewiesen (RA 2017: 6,3 Mio. Euro). Dieser „Pensionsfonds“ entspricht
                       in seinem Charakter einer Pensionsrückstellung im Sinn des UGB, da mit
                       diesem Posten für die künftig erforderlichen Pensionsaufschlagszahlungen
                       (siehe Berichtspunkt 15) vorgesorgt wird. Diese Rückstellung ist zu
                       100 Prozent mit zweckgewidmeten Wertpapieren (RA 2017: 6 Mio. Euro)
                       sowie Forderungen der LK OÖ und Giroguthaben gedeckt.
             7.2.      Der LRH sieht die gewählte Mischform im Buchhaltungssystem insofern
                       kritisch, als dem RA für die Vermögensrechnung keine verbalen
                       Erläuterungen und Hinweise zu den Grundlagen und Ermittlungsmethoden
                       der Wertansätze beigefügt sind. In gewissen Bereichen gilt das UGB als
                       Orientierungshilfe für die Buchführung, in anderen Bereichen weicht die
                       LK OÖ davon ab, ohne diesen Umstand zu kommentieren. Unter
                       „Rücklagen“ werden im RA der LK OÖ auch Rückstellungen im Sinne des
                       UGB mit einbezogen, was sich aber nicht mit der für Rücklagen geltenden
                       Begriffsdefinition gemäß UGB13 oder VRV14 deckt. Auch die
                       Vorgehensweise bei Abschreibungen im Anlagevermögen weicht vom UGB
                       ab.
                       Der ausgewiesene Passivposten „Vermögen“ entspricht nicht dem
                       fachspezifischen Begriff „Reinvermögen“ (Differenz zwischen Gesamt-
                       vermögen und Schulden/Fremdkapital), da der Rücklagenposten – wie
                       erwähnt – Eigen- und Fremdkapital gemischt enthält.
                       Die als Aufwand erfasste Bildung von Personalrückstellungen hat die
                       LK OÖ gegenüber der Abteilung LFW in der Förderungsabrechnung nicht
                       geltend gemacht. Hingegen zeigte sich bei der Abrechnung der LK OÖ über
                       die BWSB an die Abteilung Wasserwirtschaft beim Amt der
                       Oö. Landesregierung (WW), dass die Dotierung der Abfertigungs- und
                       Urlaubsrückstellung zuletzt für 2017 mit 20.000 Euro im betreffenden
                       Verwendungsnachweis enthalten war. Nach Ansicht des LRH sollte die
                       Förderbarkeit von Rückstellungsbildungen ausdrücklich in den
                       Förderungsvereinbarungen geregelt und in weiterer Folge in den

             12
                  RA 2017: 24,3 Mio. Euro minus 3,1 Mio. Euro, minus 12,3 Mio. Euro ergibt 8,9 Mio. Euro
                  (rundungsbedingt)
             13
                  Nach dem UGB gibt es Kapital- und Gewinnrücklagen; je nachdem, woher die Mittel stammen (von den
                  Aktionären etc. oder aus dem Jahresüberschuss, auch aus früheren Jahren).
             14
                  Gemäß § 16 Abs. 1 VRV wird bei der Vermögens- und Schuldenrechnung für wirtschaftliche
                  Unternehmen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit angemerkt, dass man darunter die
                  buchmäßigen Bestände der auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Teile des Eigenkapitals
                  (Eigenmittel) versteht. Sie sind nicht mit den auf der Aktivseite der Bilanz geführten Geldbeständen
                  (z. B. Sparguthaben) zu verwechseln.

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