Bekanntmachung vom 25.08.2021 - bei der ...
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Bekanntmachung vom 25.08.2021 Satzung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen über das Führen von Ausbildungsnachweisen (Berichtsheften) __________________________________________________________________________________ Mit der Empfehlung des Berufsbildungsausschusses vom 27. Mai 2021 hat die Vollversammlung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen am 15. Juni 2021 aufgrund der §§ 41, 91 Abs. 1 Nr. 4, 106 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), folgende Vorschrift über die Be- rufsausbildung beschlossen: Satzung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen über das Führen von Ausbildungs- nachweisen (Berichtsheften) Vom 24. August 2021 §1 Auszubildende haben während ihrer Ausbildung einen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu füh- ren (§ 13 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz). Hierzu kann das von der Handwerkskammer Hildesheim- Südniedersachsen bereitgestellte Muster (Anlagen 1 und 2) genutzt werden. §2 Die Vorlage eines von der Ausbilderin oder vom Ausbilder und der oder dem Auszubildenden abge- zeichneten Ausbildungsnachweises ist gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bzw. nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 der Handwerksordnung (HwO) Zulassungsvoraussetzung zur Abschluss- und Gesellenprüfung. §3 Das Führen des Ausbildungsnachweises dient folgenden Zielen: a) Auszubildende und Ausbildende sollen zur Reflexion über die Inhalte und den Verlauf der Ausbil- dung angehalten werden. b) Der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule soll für die an der Berufsausbildung Beteiligten sowie die zur Überwachung der Berufsausbildung zuständigen Stel- len in einfacher Form nachvollziehbar und nachweisbar gemacht werden. §4 Für das Anfertigen der Ausbildungsnachweise gelten folgende Mindestanforderungen: a) Die Ausbildungsnachweise sind täglich oder wöchentlich in möglichst einfacher Form (stichwortar- tige Angaben, gegebenenfalls Loseblattsystem) schriftlich oder elektronisch (§ 13 Nummer 7 BBiG) von den Auszubildenden selbständig zu führen (Umfang: ca. eine DIN-A4-Seite für eine Woche). b) Jede Tages- oder Wochenübersicht des Ausbildungsnachweises ist mit dem Namen der oder des Auszubildenden, dem Ausbildungsjahr und dem Berichtszeitraum zu versehen. c) Die Ausbildungsnachweise müssen mindestens stichwortartig den Inhalt der betrieblichen Ausbil- dung wiedergeben. Dabei sind betriebliche Tätigkeiten einerseits sowie Unterweisungen bzw. über- betriebliche Unterweisungen (z. B. im Handwerk), betrieblicher Unterricht und sonstige Schulungen andererseits zu dokumentieren. d) In die Ausbildungsnachweise müssen darüber hinaus die Themen des Berufsschulunterrichts auf- genommen werden. 1 e) Die zeitliche Dauer der Tätigkeiten sollte aus dem Ausbildungsnachweis hervorgehen. Seite Beschluss des Berufsbil- Beschluss der Vollver- Genehmigung durch dungsausschusses vom sammlung vom das Niedersächsische 27.05.2021 15.06.2021 Kultusministerium vom 04.08.2021
Bekanntmachung vom 25.08.2021 §5 Ausbildende sollen Auszubildende zum Führen von schriftlichen oder elektronischen Ausbildungs- nachweisen anhalten und diese regelmäßig durchsehen (§ 14 Absatz 2 Satz 1 BBiG). §6 Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildungsnachweise während der Ausbildungszeit am Arbeitsplatz zu führen (§ 14 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die erforderlichen Nachweishefte, Formblät- ter, IT-Programme oder Ähnliches werden den Auszubildenden kostenlos von den Ausbildenden zur Verfügung gestellt (§ 14 Absatz 1 Nummer 3 BBiG). §7 Ausbildende oder Ausbilderinnen oder Ausbilder prüfen die Eintragungen in den Ausbildungsnach- weisen (§ 14 Absatz 2 Satz 1 BBiG) mindestens monatlich. Bei schriftlichen Ausbildungsnachweisen bestätigen sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen mit Datum und Unterschrift. Bei elektronisch erstellten Ausbildungsnachweisen kann die Bestätigung auch auf andere Weise elektro- nisch (z. B. durch Austausch von bestätigenden E-Mails mit einfacher elektronischer Signatur oder durch elektronische Freigaben) dokumentiert werden. §8 Im Rahmen der Lernortkooperation kann die Berufsschule vom Ausbildungsnachweis Kenntnis neh- men. §9 Bei minderjährigen Auszubildenden soll eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter in angemessenen Zeitabständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhalten und diese unter- schriftlich oder in sonstiger geeigneter Weise bestätigen. § 10 Arbeitnehmervertretungen können durch Einsichtnahme in den Ausbildungsnachweis Kenntnis vom Ablauf der Ausbildung zum Zweck ihrer Aufgabenerfüllung (§ 80 Absatz 1 des Betriebsverfassungsge- setzes (BetrVG)) nehmen. § 11 Sofern die Ausbildungsordnung oder eine Regelung der Handwerkskammer Hildesheim- Südniedersachsen vorsieht, dass der Ausbildungsnachweis zur mündlichen Prüfung mitgebracht wer- den muss, ist er dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Der Ausbildungsnachweis wird im Rahmen der Zwischen- und Abschlussprüfungen nicht bewertet. § 12 Diese Regelungen können mit Ausnahme der Nummer 2 für Umschülerinnen und Umschüler ent- sprechend angewendet werden, soweit die Führung des Ausbildungsnachweises vertraglich verein- bart wird. § 13 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung auf der Homepage www.hwk-hildesheim.de unter der Rubrik „Bekanntmachungen“ in Kraft. 2 Seite Beschluss des Berufsbil- Beschluss der Vollver- Genehmigung durch dungsausschusses vom sammlung vom das Niedersächsische 27.05.2021 15.06.2021 Kultusministerium vom 04.08.2021
Bekanntmachung vom 25.08.2021 Anlage 1 Deckblatt Ausbildungsnachweis Heft-Nummer: Name, Vorname: Adresse: Ausbildungsberuf: Fachrichtung oder Schwer- punkt: Ausbildungsbetrieb: Verantwortliche Ausbilderin oder verantwortlicher Ausbil- der: Beginn der Ausbildung: Ende der Ausbildung: Ausbildungsverlauf Ausbildungsbereich Zeitraum von – bis Ausbildungsnachweis von – bis 1 Optionales Feld (Nur auszufüllen, wenn die Ausbildung in verschiedenen Bereichen stattfindet.) 3 Seite Beschluss des Berufsbil- Beschluss der Vollver- Genehmigung durch dungsausschusses vom sammlung vom das Niedersächsische 27.05.2021 15.06.2021 Kultusministerium vom 04.08.2021
Bekanntmachung vom 25.08.2021 Anlage 2 Ausbildungsnachweis (täglich) Name der oder des Auszubildenden: Ausbildungsjahr: Gegebenenfalls ausbildende Abteilung: Ausbildungswoche vom: bis: Betriebliche Tätigkeiten, Unterweisungen bzw. überbetriebliche Unterweisungen (z. B. im Handwerk), Stunden betrieblicher Unterricht, sonstige Schulungen, Themen des Berufsschulunterrichts Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Durch die nachfolgende Unterschrift wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der obigen Angaben bestätigt. Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift Auszubildende oder Auszubildender Ausbildende oder Ausbildender oder 4 Ausbilderin oder Ausbilder Seite Beschluss des Berufsbil- Beschluss der Vollver- Genehmigung durch dungsausschusses vom sammlung vom das Niedersächsische 27.05.2021 15.06.2021 Kultusministerium vom 04.08.2021
Bekanntmachung vom 25.08.2021 Genehmigt durch das Niedersächsische Kultusministerium am 04.08.2021 (Az.: 45.2-87122/2/3) Hildesheim, 24. August 2021 gez. Delfino Roman gez. Ina-Maria Heidmann Präsident Hauptgeschäftsführerin 5 Seite Beschluss des Berufsbil- Beschluss der Vollver- Genehmigung durch dungsausschusses vom sammlung vom das Niedersächsische 27.05.2021 15.06.2021 Kultusministerium vom 04.08.2021
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