Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2021 - Rüstungsexportbericht - BMWi
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Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2021 Rüstungsexportbericht bmwi.de
Impressum Herausgeber Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Öffentlichkeitsarbeit 11019 Berlin www.bmwi.de Stand November 2021 Diese Publikation wird ausschließlich als Download angeboten. Gestaltung PRpetuum GmbH, 80801 München Diese und weitere Broschüren erhalten Sie bei: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat Öffentlichkeitsarbeit E-Mail: publikationen@bundesregierung.de www.bmwi.de Zentraler Bestellservice: Telefon: 030 182722721 Bestellfax: 030 18102722721 Diese Publikation wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Die Publikation wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf nicht zur Wahlwerbung politischer Parteien oder Gruppen eingesetzt werden.
Inhalt Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2021 ............................................................................................................................................................................................................................ 2 Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung ................................................................................................................................................................................................................................ 2 Sicherung des Endverbleibs (Post-Shipment-Kontrollen) ..................................................................................................................................................................... 3 Vertrag über den Waffenhandel .......................................................................................................................................................................................................................................................................................... 4 Aktuelle Genehmigungszahlen .............................................................................................................................................................................................................................................................................................. 4 Anlage 1 ................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................ 7 Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern Anlage 2 13 .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern in der Fassung des Beschlusses des Rates (GASP) 2019/1560 vom 16. September 2019 Anlage 3 20 .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer Anlage 4 22 .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten Anlage 5 24 .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... Ausfuhrgenehmigungen von Rüstungsgütern nach Ländergruppen und Ländern für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 Anlage 6 26 .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... Gesamtübersicht: Vergleich der 1. Halbjahre 2020 und 2021 Hauptbestimmungsländer nach Genehmigungswerten Anlage 7 27 .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... Bestimmungsländer mit den höchsten Genehmigungswerten für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 Anlage 8 32 .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... I. Übersicht über Genehmigungen zu Kleinwaffen und Kleinwaffenteilen im 1. Halbjahr 2020 und im 1. Halbjahr 2021 nach Ländergruppen II. Übersicht über Genehmigungen zu Munition einschließlich Munitionsteilen für Kleinwaffen im 1. Halbjahr 2020 und im 1. Halbjahr 2021 nach Ländergruppen Anlage 9 33 .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... Genehmigungen von Kleinwaffen und Kleinwaffenteilen für Drittländer im 1. Halbjahr 2021 (Endgültige Ausfuhren) Anlage 10 33 .................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... Genehmigungen von Munition einschließlich Munitionsteilen für Kleinwaffen für Drittländer im 1. Halbjahr 2021 (Endgültige Ausfuhren)
2 Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2021 Die Bundesregierung legt hiermit den Halbjahres zelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach bericht über die Rüstungsexportpolitik für den sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 vor. und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes Der im Jahr 2014 erstmals vorgelegte Zwischenbe über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), richt trägt zur Transparenz im Bereich der Rüs des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Außen tungsexporte bei, indem er bereits im noch laufen wirtschaftsverordnung (AWV), des „Gemeinsamen den Jahr über die Rüstungsexportpolitik der Standpunkts des Rates der Europäischen Union Bundesregierung informiert. Dem gleichen Zweck vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame dient die regelmäßig geübte Praxis, abschließende Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militär Genehmigungsentscheidungen des Bundessicher technologie und Militärgütern“ in der Fassung des heitsrates (BSR) gegenüber dem Wirtschaftsaus Ratsbeschlusses vom 16. September 2019 (im Fol schuss des Deutschen Bundestags offenzulegen. genden: „Gemeinsamer Standpunkt der EU“, Der Deutsche Bundestag wird damit zeitnah über Anlage 2) und des Vertrags über den Waffenhandel bedeutsame Entscheidungen der Bundesregierung (Arms Trade Treaty; im Folgenden: „ATT“) sowie die bei Rüstungsexporten unterrichtet. Neben Art, „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für Anzahl und Empfängerland wird dabei auch über den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüs die beteiligten deutschen Unternehmen und das tungsgütern“ aus dem Jahr 2000 in der Fassung Gesamtvolumen des jeweiligen Ausfuhrvorhabens vom 26. Juni 2019 (im Folgenden: „Politische informiert, soweit nicht im Einzelfall verfassungs Grundsätze“, Anlage 1). Die Bundesregierung und rechtlich geschützte Interessen einer Veröffentli die französische Regierung haben sich im Vertrag chung entgegenstehen. von Aachen vom 22. Januar 2019 darauf verstän digt, die europäische Rüstungskooperation fortzu Darüber hinaus gibt die Bundesregierung im Rah entwickeln und bei gemeinsamen Projekten einen men der Beantwortung von zahlreichen parlamen gemeinsamen Ansatz für Rüstungsexporte zu ent tarischen Anfragen Auskunft über die Rüstungs wickeln. Am 23. Oktober 2019 ist zu diesem Zweck exportpolitik. Eine Übersicht über die Anfragen aus das deutsch-französische Abkommen über Aus dem parlamentarischen Raum, die von der Bundes fuhrkontrollen im Rüstungsbereich in Kraft getre regierung zum Thema Rüstungsexporte beantwor ten. tet wurden, ist unter www.bmwi.de abrufbar. Die Beachtung der Menschenrechte im Empfänger land spielt bei der Entscheidungsfindung eine her Rüstungsexportpolitik der Bundes- vorgehobene Rolle. Wenn hinreichender Verdacht regierung besteht, dass die zu liefernden Rüstungsgüter zur internen Repression oder zu sonstigen fortdauern Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und den und systematischen Menschenrechtsverletzun verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik. Über gen missbraucht werden, wird eine Genehmigung die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungs grundsätzlich nicht erteilt. exporte entscheidet die Bundesregierung im Ein
EINLEITUNG 3 Jeder Einzelfall wird unter Abwägung aller umfassend geprüft und bewertet. Wenn Zweifel am Umstände, einschließlich der außen- und sicher gesicherten Endverbleib beim Empfänger bestehen, heitspolitischen Interessen Deutschlands, geprüft. werden Ausfuhranträge abgelehnt. Dabei steht die Bundesregierung zu ihren Bündnis verpflichtungen und zu ihrer Verantwortung für Mit der im Juli 2015 zunächst pilotmäßigen Ein die europäische und internationale Sicherheit. führung sogenannter Post-Shipment-Kontrollen Deutschland und seine Verbündeten stehen ange für bestimmte deutsche Rüstungsexporte („Eck sichts zahlreicher internationaler Krisen und terro punkte für die Einführung von Post-Shipment- ristischer Bedrohungen weiterhin vor großen Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten“, sicherheitspolitischen Herausforderungen. Aus Anlage 4), d. h. von Kontrollen, die nach Lieferung fuhren von Rüstungsgütern, die der Kooperation der Rüstungsgüter beim jeweiligen staatlichen mit unseren Bündnispartnern oder deren Ausstat Empfänger vor Ort durchgeführt werden können, tung dienen, erfolgen auch im sicherheitspoliti besteht für staatliche Empfänger von Kleinen und schen Interesse Deutschlands. Dies gilt auch für Leichten Waffen und bestimmten Schusswaffen Ausfuhren in Drittländer1, mit denen in diesen (Pistolen, Revolver, Scharfschützengewehre) in Ländern beispielsweise Beiträge zur Grenzsiche Drittländern die Verpflichtung, bereits zum Zeit rung oder zur Bekämpfung des internationalen punkt der Genehmigung einer späteren Überprü Terrorismus geleistet werden. fung des angegebenen Endverbleibs der Rüstungs güter vor Ort im Empfängerland zuzustimmen. In den Politischen Grundsätzen ist zudem festge schrieben, dass beschäftigungspolitische Gründe Im ersten Halbjahr 2021 mussten bereits geplante beim Export von Kriegswaffen keine ausschlagge Verifikationsmaßnahmen in mehreren Staaten bende Rolle spielen dürfen. Dies ist Grundprämisse aufgrund der weltweiten Pandemielage weiterhin bei allen Rüstungsexportentscheidungen der zurückgestellt werden; die Kontrollen sollen zu Bundesregierung. einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Die Bundesregierung hat im Berichtszeitraum zu Sicherung des Endverbleibs dem den Evaluierungsprozess des Kontrollinstru (Post-Shipment-Kontrollen) ments finalisiert, auf den sie sich bei Einführung der Post-Shipment-Kontrollen verständigt hatte Nach den exportkontrollpolitischen Grundsätzen und der nach Maßgabe der Eckpunkte zwei Jahre werden Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüs nach Durchführung der ersten Kontrolle eingelei tungsgütern nur erteilt, wenn der Endverbleib tet worden war. dieser Güter beim vorgesehenen Endverwender sichergestellt ist. Vor der Erteilung einer Genehmi Die Evaluierung wurde durch die für die Post-Ship gung werden von der Bundesregierung alle vor ment-Kontrollen zuständigen Ressorts (Auswärti handenen Informationen über den Endverbleib ges Amt, Bundesministerium für Wirtschaft und 1 Drittländer sind alle Staaten, die weder der EU noch der NATO oder den NATO-gleichgestellten Staaten angehören.
4 EINLEITUNG Energie, Bundesministerium der Verteidigung und Vertrag über den Waffenhandel Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam menarbeit und Entwicklung) unter Einbeziehung Der ATT definiert Mindeststandards für den Han der Expertise des Bundesamtes für Wirtschaft und del mit konventionellen Waffen. Er trat am Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der deutschen Aus 24. Dezember 2014 in Kraft und hat inzwischen 110 landsvertretungen durchgeführt. Zudem erfolgte Vertragsstaaten. 31 Staaten haben den Vertrag ein Austausch mit anderen Staaten, die ebenfalls in gezeichnet, aber bisher nicht ratifiziert, darunter systematischer Weise den Endverbleib von Rüs auch die USA. tungsgütern überprüfen. Angehört wurden auch Vertreterinnen und Vertreter der Industrie, der Anfang September 2021 kamen die Vertragsstaaten Wissenschaft sowie von Nichtregierungsorganisa im Rahmen ihrer 7. Konferenz überein, dass Deutsch tionen. Grundlage der Evaluierung waren insbe land die Präsidentschaft für die Periode bis zur sondere die Erfahrungen aus den bislang durchge 8. ATT-Vertragsstaatenkonferenz (22. bis 26. August führten Vor-Ort-Kontrollen in verschiedenen 2022) übernehmen soll. Schwerpunkte der deut Staaten, einschließlich der umfangreichen Vorbe schen Präsidentschaft werden Post-Shipment-Kon reitungsarbeiten. Dabei wurde unter anderem trollen sowie die Universalisierung und der Imple deutlich, dass in einigen Staaten großer Erklä mentierungsstand des Vertrages sein. rungsbedarf bestand. So nahmen die Vorbereitun gen von der Ankündigung bis zur Durchführung Deutschland wirbt im bilateralen und internatio einer Kontrolle mitunter bis zu zwölf Monate in nalen Kontext, und in Abstimmung mit den EU- Anspruch. Partnern, für einen Beitritt zum Vertrag bzw. für dessen Ratifikation. In diesem Sinne unterstützt Wesentliches Ergebnis der Überprüfung ist, dass die Bundesregierung aktiv andere Staaten bei der sich das Instrument der Post-Shipment-Kontrollen Umsetzung des Vertrages in adäquate nationale bewährt hat; die Kontrollen sollen deswegen ver Exportkontrollsysteme. Kofinanziert durch das stetigt und weiter fortentwickelt werden. Auswärtige Amt, setzt das BAFA im Auftrag der Europäischen Union Beratungsprojekte im Export Dabei sollte nach den Empfehlungen aus der Eva kontrollbereich um. Es ist für seine Kompetenz luierung bei einer Entscheidung über die zukünf international hoch angesehen. tige Ausgestaltung des Instruments das Umlei tungsrisiko das zentrale Kriterium bleiben. Die in der Pilotphase vorgenommene Fokussierung auf Aktuelle Genehmigungszahlen Klein- und Leichtwaffen hat sich als sinnvoll erwiesen, da in diesem Bereich das größte Umlei Dieser Zwischenbericht informiert über Genehmi tungsrisiko gesehen wird. gungsentscheidungen im Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021. Er beinhaltet eine Gesamtüber Deutschland hat mit der Einführung der Post- sicht der Genehmigungen für Ausfuhren von Rüs Shipment-Kontrollen auf europäischer und inter tungsgütern, getrennt nach EU-Ländern sowie nationaler Ebene eine Vorreiterrolle übernommen NATO- und NATO-gleichgestellten Ländern (Aus und wird auch künftig für die weltweite Etablie tralien, Neuseeland, Japan, Schweiz) und Drittlän rung dieses Kontrollinstruments werben und dern (siehe Anlage 5). Anlage 6 bietet in einer Gesamt andere Staaten bei der Einführung von Vor-Ort- übersicht einen Vergleich der jeweils ersten sechs Kontrollen unterstützen. Monate der Jahre 2020 und 2021. Eine Darstellung der 20 Empfängerländer mit den höchsten Werten für erteilte Einzelgenehmigungen einschließlich der jeweiligen Güterbeschreibung ist als Anlage 7 bei gefügt.
EINLEITUNG 5 Die Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung ist EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder durch eine sorgfältige Einzelfallprüfung gekenn zeichnet. Eine zahlenbasierte Pauschalbetrachtung Davon gingen Genehmigungen im Wert von rund allein auf Basis der Genehmigungswerte eines 1,8 Milliarden Euro (im Vergleichszeitraum 2020: Berichtszeitraumes ist kein tauglicher Gradmesser rund 1,04 Milliarden Euro) und damit 78,3 Prozent für die Restriktivität der Rüstungsexportpolitik der an EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder, Bundesregierung. Hierfür bedarf es vielmehr einer in die – nach den Politischen Grundsätzen der einzelfallorientierten Bewertung von Genehmi Bundesregierung – der Export von Rüstungsgütern gungsentscheidungen in Hinblick auf das jeweilige grundsätzlich nicht zu beschränken ist. Empfängerland, die Art des Rüstungsgutes und den vorgesehenen Verwendungszweck der Güter. Der Drittländer Begriff der Rüstungsgüter umfasst eine ganze Spannbreite von Gütern, die über die die öffentli Für Drittländer wurden im Berichtszeitraum Aus che Diskussion zu Rüstungsexporten beherrschen fuhrgenehmigungen in Höhe von rund 499 Millio den Begriffe, wie z. B. „Waffen“ oder „Panzer“, hin nen Euro (im Vergleichszeitraum 2020: rund ausgehen. Der Güterkreis der Ausfuhrliste für 1,74 Milliarden Euro) erteilt. Von diesen Ländern ist Rüstungsgüter beinhaltet beispielsweise auch Brasilien das Empfängerland mit dem höchsten Minenräumgeräte, Funkgeräte, ABC-Schutzausrüs Gesamtgenehmigungswert. tung sowie Sicherheitsglas oder sondergeschützte Fahrzeuge, die unter anderem dem Personen- und Kleinwaffen und Kleinwaffenteile Selbstschutz von Botschaften und Organisationen der Vereinten Nationen dienen. Der Gesamtwert der Genehmigungen für die Aus fuhr von Kleinwaffen2 und Kleinwaffenteilen Bei einer objektiven Betrachtung muss außerdem (Anlagen 8 und 9) belief sich im Berichtszeitraum berücksichtigt werden, dass die Statistik regelmä auf rund 22,45 Millionen Euro (Vergleichszeitraum ßig durch den Genehmigungswert einzelner oder 2020: rund 18,9 Millionen Euro). Davon entfiel ein mehrerer Großprojekte maßgeblich beeinflusst Anteil in Höhe von 19.811 Euro auf Genehmigun wird. Über solche großen Ausfuhrvorhaben wird gen für Lieferungen an Drittländer. zudem in der Regel mehrere Jahre vor der eigentli chen Ausfuhr entschieden. Das führt dazu, dass die Sammelausfuhrgenehmigungen entsprechenden Genehmigungsentscheidungen erst mit erheblichem zeitlichem Verzug Nieder Der Wert der im Berichtszeitraum neu erteilten schlag in der Rüstungsexportstatistik finden. 29 Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) belief Genehmigungswerte können daher auch nicht los sich auf rund 137 Millionen Euro. gelöst von Entscheidungen in Vorjahren oder frü heren Legislaturperioden betrachtet werden. Auch für die Erteilung von SAG gilt der Grundsatz der Genehmigungserteilung nach Einzelfallprü Im Berichtszeitraum wurden Einzelgenehmigun fung (§ 8 AWG in Verbindung mit § 4 AWV). Für gen in Höhe von insgesamt rund 2,3 Milliarden diese Genehmigungsentscheidungen gelten zudem Euro (im Vergleichszeitraum 2020: rund 2,78 Milli dieselben Politischen Grundsätze wie im Einzelge arden Euro) erteilt. nehmigungsverfahren. SAG werden vornehmlich 2 „Kleinwaffen“ umfassen in der statistischen Erfassung durch die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Definition der Gemeinsamen Aktion der EU vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung von Kleinwaffen: Gewehre mit Kriegswaffenlisten (KWL)-Nummer (halb- und vollautomatische Gewehre), Maschinenpistolen, Maschinengewehre, Flinten für militärische Zwecke, Waf- fen für hülsenlose Munition und Teile für diese Waffen (nicht eingeschlossen sind sonstige Handfeuerwaffen: Gewehre ohne KWL-Nummer, Revolver, Pistolen, Scharfschützengewehre, funktionsunfähige Waffen, Jagdgewehre, Sport-Pistolen und -Revolver, Sportgewehre, halbautomatische Jagd- und Sportgewehre und sonstige Flinten).
6 EINLEITUNG für Ausfuhrvorhaben im Rahmen wehrtechnischer Kooperationen zwischen EU- und NATO-Partnern erteilt. Bei Sammelausfuhrgenehmigungen geht es in erster Linie um die Produktionsphase eines Rüs tungsgutes, in der Rüstungsgüter kooperationsbe dingt im Rahmen der Fertigungsprozesse häufig ein- und ausgeführt werden. Außerdem werden Güterbewegungen im Zusammenhang mit War tungs- und Reparaturarbeiten über SAG abgewi ckelt. SAG können sowohl für vorübergehende als auch für endgültige Ausfuhren genutzt werden und ermöglichen beliebige Güterbewegungen innerhalb eines wertmäßigen Genehmigungsrah mens, der sich am voraussichtlichen Ausfuhrbedarf für die mehrfachen Güterbewegungen orientiert. Der Genehmigungswert einer SAG wird als Höchstwert genehmigt. Der genehmigte Höchst wert wird unterschiedlich stark ausgenutzt und ist kein Indiz für tatsächliche Güterbewegungen – schon deshalb nicht, weil Wiedereinfuhren rechne risch nicht berücksichtigt werden. Sammelausfuhr genehmigungen mit Einzelausfuhrgenehmigungen oder tatsächlichen Ausfuhren gleichzusetzen bzw. zu addieren ist daher systematisch unzulässig. Abgelehnte Ausfuhranträge Im Berichtszeitraum wurden 37 Anträge für Aus fuhrgenehmigungen mit einem Gesamtwert von rund 83,3 Millionen Euro abgelehnt. Die in diesem Halbjahresbericht veröffentlichten Daten über Genehmigungen im Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 werden in den Rüstungsex portbericht der Bundesregierung für das Gesamt jahr 2021 einfließen, der im Sommer 2022 erschei nen wird.
7 Anlage 1 Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern (Fassung vom 26. Juni 2019) In dem Bestreben, Gewaltprävention sowie einer nachhaltigen Entwicklung in der Welt zu leisten, • die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen • zur Verringerung des Risikos der Weiterleitung Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000 zu schärfen von Kleinwaffen und leichten Waffen beizutra und an die veränderten Gegebenheiten anzu gen und damit die internationalen Bemühun passen, gen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit diesen Waffen zu unterstützen, • ihre Rüstungsexportpolitik weiter restriktiv zu gestalten, • dementsprechend auch die Beschlüsse interna tionaler Institutionen zu berücksichtigen, die • im Rahmen der internationalen und gesetzli eine Beschränkung des internationalen Waffen chen Verpflichtungen der Bundesrepublik handels unter Abrüstungsgesichtspunkten Deutschland den Export von Rüstungsgütern anstreben, am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu • darauf hinzuwirken, solchen Beschlüssen Rechts orientieren, verbindlichkeit auf internationaler Ebene, ein schließlich auf europäischer Ebene, zu verleihen, • auf europäischer Ebene die Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicher • die internationale Kooperations- und Bündnis heitspolitik zu stärken, die Konvergenz von fähigkeit der Bundesrepublik Deutschland Entscheidungen über Ausfuhren von Rüstungs sicherzustellen sowie europäische Kooperatio gütern zu fördern und gemeinsame Ansätze nen im Rüstungsbereich zu fördern, zu entwickeln, • hat die Bundesregierung ihre Grundsätze für • im Rahmen der Europäischen Verteidigungs den Export von Kriegswaffen und sonstigen union die verteidigungswirtschaftliche Zusam Rüstungsgütern wie folgt neu beschlossen: menarbeit der Mitgliedstaaten zu vertiefen, die europäische verteidigungsindustrielle Basis zu stärken und technologische Kompetenzen zu I. Allgemeine Prinzipien erhalten sowie eine angemessene Ausstattung der Bundeswehr und europäischer Partner 1. Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidungen streitkräfte zu gewährleisten, über Exporte von Kriegswaffen3 und sonstigen Rüstungsgütern4 nach dem Gesetz über die • durch eine Begrenzung und Kontrolle der deut Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) und schen Rüstungsexporte einen Beitrag zur Siche dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Überein rung des Friedens und der Menschenrechte, zur stimmung mit dem „Gemeinsamen Standpunkt 3 In der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) aufgeführte Waffen (komplette Waffen sowie als Waffen gesondert erfasste Teile). 4 Waren des Abschnitts A in Teil I der Ausfuhrliste – Anlage zur AWV – mit Ausnahme der Kriegswaffen.
8 ANLAGE 1 2008/944/GASP des Rates der Europäischen 5. Der Endverbleib der Kriegswaffen und sonsti Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemein gen Rüstungsgüter beim vorgesehenen Endver same Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von wender ist in wirksamer Weise sicherzustellen. Militärgütern und Militärtechnologie“ („Gemein Die Bundesregierung führt dazu entsprechend samer Standpunkt“), dem am 24. Dezember 2014 der international geübten und vereinbarten in Kraft getretenen Vertrag über den Waffen Praxis eine Ex-ante-Prüfung zum Endverbleib handel („Arms Trade Treaty“) sowie den Grund durch. Vor Erteilung einer Genehmigung für die sätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrge Ausfuhr von Rüstungsgütern werden alle vor nehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen handenen Informationen über den Endverbleib und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition umfassend geprüft und bewertet. Wenn Zweifel und entsprechender Herstellungsausrüstung in am gesicherten Endverbleib beim Endverwen Drittländer vom 18. März 2015 bzw. jeweils der bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt. etwaigen Folgeregelungen. Die Kriterien des „Gemeinsamen Standpunkts“ und etwaiger Fol 6. Vor der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen geregelungen sind integraler Bestandteil dieser für Technologie ist zu prüfen, ob hierdurch der Politischen Grundsätze. Aufbau von ausländischer Rüstungsproduktion ermöglicht wird, die nicht im Einklang mit der Soweit die nachfolgenden Grundsätze im Ver in diesen Grundsätzen niedergelegten restrikti hältnis zum „Gemeinsamen Standpunkt“ restrik ven Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung tivere Maßstäbe vorsehen, haben sie Vorrang. steht. Dabei behält sich die Bundesregierung vor, einen Re-Exportvorbehalt für Ausfuhren 2. Der Beachtung der Menschenrechte im Bestim von mit Hilfe exportierter Technologie herge mungs- und Endverbleibsland wird bei den stellten Gütern festzulegen. Entscheidungen über Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern besonderes 7. Die Bundesregierung wird Anträge auf Rüs Gewicht beigemessen. tungsexportgenehmigungen unter Berücksich tigung der nötigen Sorgfalt und der gebotenen 3. Genehmigungen für Exporte von Kriegswaffen Prüftiefe zügig bearbeiten. und sonstigen Rüstungsgütern werden grund sätzlich nicht erteilt, wenn hinreichender Ver 8. Die oben genannten allgemeinen Prinzipien fin dacht besteht, dass diese zur internen Repres den grundsätzlich auch bei der Prüfung von sion im Sinne des „Gemeinsamen Standpunkts“ Voranfragen Anwendung. oder zu sonstigen fortdauernden und systema tischen Menschenrechtsverletzungen miss 9. Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaf braucht werden. Für diese Frage spielt die Men fen und sonstigen Rüstungsgütern werden schenrechtssituation im Empfängerland eine grundsätzlich für einen Zeitraum von zwei Jah hervorgehobene Rolle. ren erteilt. 4. In eine solche Prüfung der Menschenrechtsfrage werden Feststellungen der EU, des Europarates, der Vereinten Nationen (VN), der OSZE und anderer internationaler Gremien einbezogen. Berichte von internationalen Menschenrechts organisationen werden ebenfalls berücksichtigt.
ANLAGE 1 9 II. EU-Mitgliedstaaten, NATO-Länder, onswege entgegenzutreten. Deshalb ist bei allen NATO-gleichgestellte Länder neu abzuschließenden Kooperationsverein barungen für den Fall des Exports durch das 1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Partnerland grundsätzlich ein solches Konsul Rüstungsgütern in EU-Mitgliedstaaten, NATO- tationsverfahren anzustreben, das der Bundes Länder5 und NATO-gleichgestellte Länder6 hat regierung die Möglichkeit gibt, Einwendungen sich an den Sicherheitsinteressen der Bundesre wirksam geltend zu machen. Die Bundesregie publik Deutschland im Rahmen des Bündnisses rung wird hierbei sorgfältig zwischen dem und der EU, insbesondere unter Berücksichti Kooperationsinteresse und dem Grundsatz einer gung der am 11. Dezember 2017 vom Rat restriktiven Rüstungsexportpolitik unter Berück beschlossenen Ständigen Strukturierten Zusam sichtigung des Menschenrechtskriteriums ab- menarbeit der EU zu Sicherheit und Verteidi wägen. gung (PESCO) zu orientieren. 4. Bei Exporten von Kriegswaffen und sonstigen Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei Rüstungsgütern, bei denen deutsche Zulieferun denn, dass aus besonderen politischen Gründen gen Verwendung finden, prüfen AA, BMWi und in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist. BMVg unter Beteiligung des Bundeskanzleram tes, ob in Einzelfällen die Voraussetzungen für 2. Kooperationen sollen im bündnis- und/oder die Einleitung von Konsultationen vorliegen. europapolitischen Interesse liegen. Einwendungen der Bundesregierung gegen die Bei Kooperationen mit in Ziffer II. genannten Verwendung deutscher Zulieferungen werden – Ländern, insbesondere Kooperationen, die in der Regel nach Befassung des Bundessicher Gegenstand von Regierungsvereinbarungen heitsrates – z. B. in folgenden Fällen geltend sind, werden diese rüstungsexportpolitischen gemacht: Grundsätze soweit wie möglich verwirklicht. • Exporte in Länder, die in bewaffnete Ausein Dabei wird die Bundesregierung unter Beach andersetzungen verwickelt sind, sofern nicht tung ihres besonderen Interesses an Kooperati ein Fall des Artikels 51 der VN-Charta vorliegt, onsfähigkeit auf Einwirkungsmöglichkeiten bei • Exporte in Länder, in denen ein Ausbruch Exportvorhaben von Kooperationspartnern bewaffneter Auseinandersetzungen droht nicht verzichten (Ziffer II. 3). oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten 3. Im Rahmen von regierungsseitigen Kooperatio oder verschärft würden, nen führt das BMVg rechtzeitig vor einer deut • Exporte, bei denen hinreichender Verdacht schen Zustimmung zu neuen Exportzusagen für besteht, dass sie zur internen Repression im Drittländer eine Abstimmung innerhalb der Sinne des „Gemeinsamen Standpunkts“ oder Bundesregierung herbei. zu sonstigen fortdauernden und systemati schen Menschenrechtsverletzungen miss In jedem Fall behält sich die Bundesregierung braucht werden, zur Durchsetzung ihrer rüstungsexportpoliti • Exporte, durch die wesentliche Sicherheitsin schen Grundsätze vor, bestimmten Exportvor teressen der Bundesrepublik Deutschland haben des Kooperationspartners im Konsultati gefährdet werden, 5 Geltungsbereich des NATO-Vertrages, Artikel 6. 6 Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz.
10 ANLAGE 1 • Exporte, welche die auswärtigen Beziehun III. Drittländer gen zu Drittländern so erheblich belasten würden, dass selbst das eigene Interesse an 1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüs der Kooperation und an der Aufrechterhal tungsgütern in andere als unter Ziffer II. genann- tung guter Beziehungen zum Kooperations te Länder wird restriktiv gehandhabt. Er darf partner zurückstehen muss. insbesondere nicht zum Aufbau zusätzlicher, exportspezifischer Kapazitäten führen. Entspre Einwendungen werden nicht erhoben, wenn chend dem Grundsatz der Einzelfallprüfung direkte Exporte im Hinblick auf die unter Ziffer wird die Bundesregierung keine pauschale Privi III. 4 – 7 angestellten Erwägungen voraussicht legierung einzelner Länder oder Regionen vor lich genehmigt würden. nehmen. 5. Für die Zusammenarbeit zwischen deutschen 2. Der Export von nach KrWaffKontrG und AWG und Unternehmen der in Ziffer II. genannten genehmigungspflichtigen Kriegswaffen wird Länder, die nicht Gegenstand von Regierungs nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall vereinbarungen ist, sind Zulieferungen, entspre besondere außen- oder sicherheitspolitische chend der Direktlieferung in diese Länder, unter Interessen der Bundesrepublik Deutschland Beachtung der allgemeinen Prinzipien grund unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen sätzlich nicht zu beschränken. Die Bundesregie für eine ausnahmsweise zu erteilende Genehmi rung wird jedoch in gleicher Weise wie bei gung sprechen. Beschäftigungspolitische Gründe Kooperationen, die Gegenstand von Regierungs dürfen keine ausschlaggebende Rolle spielen. vereinbarungen sind, auf Exporte aus industriel len Kooperationen Einfluss nehmen. 3. Auf Entscheidungen über Ausfuhren von Klei nen und Leichten Waffen, dazugehöriger Muni Zu diesem Zweck wird sie verlangen, dass sich tion und entsprechender Herstellungsausrüs der deutsche Kooperationspartner bei Zuliefe tung in Drittländer finden die „Grundsätze der rung von Teilen, die nach Umfang oder Bedeu Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmi tung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, ver gungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und traglich entsprechende Möglichkeiten zur Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und Einflussnahme und rechtzeitigen Information entsprechender Herstellungsausrüstung in über Exportabsichten einräumen lässt. Drittländer“ in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 6. Für deutsche Zulieferungen von Teilen (Einzel teilen oder Baugruppen), die Kriegswaffen oder 4. Der Export von Kleinwaffen in Drittländer soll sonstige Rüstungsgüter sind, können Regelungen grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden. Anwendung finden, die der Integration der zugelieferten Teile in übergeordnete (Waffen-) 5. Für den Export sonstiger Rüstungsgüter, die Systeme Rechnung tragen, insbesondere De- nach AWG genehmigungspflichtig sind, werden minimis-Regelungen. Genehmigungen nur erteilt, soweit die im Rah men der Vorschriften des Außenwirtschafts rechts zu schützenden Belange der Sicherheit, des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder der auswärtigen Beziehungen nicht gefähr det sind.
ANLAGE 1 11 In diesen Fällen überwiegen diese Schutzzwecke • das Engagement im Kampf gegen den inter das volkswirtschaftliche Interesse im Sinne von nationalen Terrorismus und die internationale § 8 Abs. 1 AWG. organisierte Kriminalität unter Berücksich tigung menschenrechtlicher Verpflichtungen 6. Genehmigungen für Exporte nach KrWaffKontrG und Grundsätze, und/oder AWG kommen nicht in Betracht, • die Einhaltung internationaler Verpflichtun wenn die innere Lage des betreffenden Landes gen, insbesondere des Gewaltverzichts, ein dem entgegensteht, z. B. bei bewaffneten inter schließlich der Verpflichtungen aufgrund des nen Auseinandersetzungen und bei hinreichen für internationale und nicht-internationale dem Verdacht des Missbrauchs zu innerer Konflikte geltenden humanitären Völker Repression oder zu fortdauernden und systema rechts, tischen Menschenrechtsverletzungen. Für diese • die Übernahme von Verpflichtungen im Frage spielt die Menschenrechtssituation im Bereich der Nichtverbreitung sowie in anderen Empfängerland eine hervorgehobene Rolle. Bereichen der Rüstungskontrolle und der Abrüstung, insbesondere die Unterzeichnung, 7. Die Lieferung von Kriegswaffen und kriegs Ratifizierung und Durchführung der im waffennahen7 sonstigen Rüstungsgütern wird „Gemeinsamen Standpunkt“ aufgeführten nicht genehmigt in Länder, Rüstungskontroll- und Abrüstungsvereinba rungen, • die in bewaffnete Auseinandersetzungen ver • seine Unterstützung des VN-Waffenregisters, wickelt sind oder wo eine solche droht, des Übereinkommens über bestimmte kon • in denen ein Ausbruch bewaffneter Ausein ventionelle Waffen mit sämtlichen Protokol andersetzungen droht oder bestehende Span len, des Übereinkommens über das Verbot nungen und Konflikte durch den Export aus von Antipersonenminen, des Übereinkom gelöst, aufrechterhalten oder verschärft mens über Streumunition und des Vertrags würden. über den Waffenhandel, Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten berücksichtigt. äußeren Konflikten befinden oder bei denen eine Gefahr für den Ausbruch solcher Konflikte besteht, scheiden deshalb grundsätzlich aus, IV. Sicherung des Endverbleibs sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN- Charta vorliegt. 1. Genehmigungen für den Export von Kriegswaf fen und sonstigen Rüstungsgütern werden nur 8. Bei der Entscheidung über die Genehmigung erteilt, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter des Exports von Kriegswaffen und sonstigen beim Endverwender sichergestellt ist. Dies setzt Rüstungsgütern wird berücksichtigt, ob die in der Regel eine entsprechende schriftliche nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes Zusicherung des Endverwenders sowie weitere durch unverhältnismäßige Rüstungsausgaben geeignete Dokumente voraus. ernsthaft beeinträchtigt würde. 2. Die Erteilung von Genehmigungen kann zusätz 9. Ferner wird das bisherige Verhalten des Emp lich vom Vorhandensein einer Zustimmung des fängerlandes im Hinblick auf Empfängerstaates zu Vor-Ort-Überprüfungen 7 Anlagen und Unterlagen zur Herstellung von Kriegswaffen.
12 ANLAGE 1 des Endverbleibs („Post-Shipment-Kontrollen“) 6. Die oben genannten Punkte 1 – 4 können durch entsprechend den von der Bundesregierung ver Outreach-Maßnahmen flankiert werden, die abschiedeten Eckpunkten für die Einführung andere Staaten in die Lage versetzen sollen, ihre von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Kontrollsysteme zu verbessern und um damit Rüstungsexporten und etwaigen Folgeregelun einen international vergleichbaren Kontroll gen abhängig gemacht werden. standard anzustreben. 3. Lieferungen von Kriegswaffen sowie sonstigen Rüstungsgütern, die nach Umfang oder Bedeu V. Transparenz tung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, wer den nur bei Vorliegen von amtlichen Endver Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes bleibserklärungen, die ein Re-Exportverbot mit tag jährlich vor der Sommerpause einen Rüstungs Erlaubnisvorbehalt enthalten, genehmigt. Dies exportbericht sowie im Herbst einen Halbjahres gilt entsprechend für Exporte von kriegswaffen bericht vor, in dem die Umsetzung der Grundsätze nahen sonstigen Rüstungsgütern, die im Zusam der deutschen Rüstungsexportpolitik im abgelau menhang mit einer Lizenzvergabe stehen. Für fenen Kalender- bzw. Halbjahr aufgezeigt sowie die die damit hergestellten Kriegswaffen sind wirk von der Bundesregierung erteilten Exportgenehmi same Endverbleibsregelungen zur Voraussetzung gungen für Kriegswaffen und sonstige Rüstungs zu machen. An die Fähigkeit des Empfängerlan güter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzufüh aufgeschlüsselt werden. Die Bundesregierung ren, ist ein strenger Maßstab anzulegen. unterrichtet zudem den Deutschen Bundestag über abschließende Genehmigungsentscheidungen, 4. Kriegswaffen und kriegswaffennahe sonstige denen eine Befassung des Bundessicherheitsrats Rüstungsgüter dürfen nur mit dem schriftlichen vorangegangen ist. Einverständnis der Bundesregierung in dritte Länder re-exportiert bzw. im Sinne des EU-Bin nenmarktes verbracht werden. 5. Ein Empfängerland, das entgegen einer abgege benen Endverbleibserklärung den Weiterexport von Kriegswaffen oder kriegswaffennahen sons tigen Rüstungsgütern genehmigt oder einen ungenehmigten derartigen Export wissentlich nicht verhindert hat oder nicht sanktioniert, wird bis zur Beseitigung dieser Umstände grund sätzlich von einer Belieferung mit weiteren Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen von Post-Shipment-Kontrol len Verstöße gegen die Endverbleibserklärung festgestellt werden oder die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen trotz entsprechender Zusage in der Endverbleibserklärung verweigert wird.
13 Anlage 2 GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern in der Fassung des Beschlusses des Rates (GASP) 2019/1560 vom 16. September 2019 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich- ten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99) BESCHLUSS (GASP) 2019/1560 DES RATES vom 16. September 2019 (ABl. L 239 vom 17.09.2019, S. 16) GEMEINSAMER STANDPUNKT (1a) Liegen neue sachdienliche Informationen vor, 2008/944/GASP DES RATES wird jeder Mitgliedstaat darin bestärkt, bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen für Gegen vom 8. Dezember 2008 stände auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erneut zu prüfen. betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militär- (2) Die in Absatz 1 genannten Anträge auf Ausfuhr gütern genehmigung umfassen Folgendes: Artikel 1 • Genehmigungsanträge für tatsächliche Aus fuhren, auch wenn diese zum Zwecke der (1) Jeder Mitgliedstaat prüft die ihm vorgelegten Lizenzproduktion von Militärgütern in Drittlän Anträge auf Ausfuhrgenehmigung für Gegen dern erfolgen; stände der in Artikel 12 genannten Gemeinsa • Anträge auf Lizenzen für Waffenvermittlertätig men Militärgüterliste der EU in jedem Einzel keiten; fall anhand der Kriterien nach Artikel 2; das gilt • Anträge auf Lizenzen für „Durchfuhr“ oder auch für Transfers zwischen Regierungen. „Umladung“;
14 ANLAGE 2 • Lizenzanträge für immaterielle Software- und c) den internationalen Verpflichtungen der Technologietransfers, z. B. mittels elektronischer Mitgliedstaaten aus dem Übereinkommen Medien, Fax oder Telefon. über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von In den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Antipersonenminen und über deren Ver wird festgelegt, in welchen Fällen eine Ausfuhr nichtung (Ottawa-Übereinkommen); genehmigung für diese Anträge erforderlich ist. ca) den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Aktionsprogramm zur Verhü tung, Bekämpfung und Beseitigung des Artikel 2 unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten; Kriterien d) den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten (1) Kriterium 1: Einhaltung der internationalen im Rahmen der Australischen Gruppe, des Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaa Trägertechnologie-Kontrollregimes, des ten, insbesondere der vom VN-Sicherheitsrat Zangger-Ausschusses, der Gruppe der Kern oder der Europäischen Union verhängten Sank material-Lieferländer (NSG), des Wassenaar- tionen, der Übereinkünfte zur Nichtverbreitung Arrangements und des Haager Verhaltens und anderen Themen sowie sonstiger internati kodex gegen die Proliferation ballistischer onaler Verpflichtungen und Zusagen Raketen. Eine Ausfuhrgenehmigung wird verweigert, (2) Kriterium 2: Achtung der Menschenrechte und wenn ihre Erteilung im Widerspruch stünde des humanitären Völkerrechts durch das End unter anderem zu bestimmungsland a) den internationalen Verpflichtungen der Die Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des Mitgliedstaaten sowie ihren Verpflichtun Empfängerlandes zu den einschlägigen Grund gen zur Durchsetzung von Waffenembargos sätzen der internationalen Menschenrechts der Vereinten Nationen, der Europäischen übereinkünfte und Union oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa; a) verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die b) den internationalen Verpflichtungen der Militärtechnologie oder die Militärgüter, die Mitgliedstaaten aus dem Vertrag über die zur Ausfuhr bestimmt sind, zur internen Nichtverbreitung von Kernwaffen, dem Repression benutzt werden könnten; Übereinkommen über biologische und Toxinwaffen und dem Chemiewaffenüber b) lassen besondere Vorsicht und Wachsam einkommen; keit bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmi ba) den internationalen Verpflichtungen gungen an Länder walten, in denen von den der Mitgliedstaaten aus dem Überein zuständigen Gremien der Vereinten Natio kommen über bestimmte konventio nen, der Europäischen Union oder des nelle Waffen und den entsprechenden Europarates schwerwiegende Menschen dazugehörigen Protokollen; rechtsverletzungen festgestellt wurden, und bb) den internationalen Verpflichtungen nehmen dabei eine Einzelfallprüfung unter der Mitgliedstaaten aus dem Vertrag Berücksichtigung der Art der Militärtech über den Waffenhandel; nologie oder der Militärgüter vor.
ANLAGE 2 15 • Hierfür gelten als Militärtechnologie (3) Kriterium 3: Innere Lage im Endbestimmungs oder Militärgüter, die zu interner Repres land als Ergebnis von Spannungen oder bewaff sion benutzt werden könnten, unter neten Konflikten anderem Militärtechnologie oder Mili tärgüter, die vom angegebenen Endver Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrge wender in dieser oder einer ähnlichen nehmigung für Militärtechnologie oder Militär Form nachweislich zu interner Repres güter, die im Endbestimmungsland bewaffnete sion benutzt worden sind oder bei denen Konflikte auslösen bzw. verlängern würden Grund zu der Annahme besteht, dass sie oder bestehende Spannungen oder Konflikte an der angegebenen Endverwendung verschärfen würden. bzw. am angegebenen Endverwender vorbeigeleitet werden und zu interner (4) Kriterium 4: Aufrechterhaltung von Frieden, Repression genutzt werden. Gemäß Arti Sicherheit und Stabilität in einer Region kel 1 ist die Art der Militärtechnologie oder der Militärgüter sorgfältig zu prü Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrge fen, insbesondere wenn sie für Zwecke nehmigung, wenn eindeutig das Risiko besteht, der inneren Sicherheit bestimmt sind. dass der angegebene Empfänger die Militärtech Interne Repression umfasst unter ande nologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr rem Folter sowie andere grausame, bestimmt sind, zum Zwecke der Aggression unmenschliche und erniedrigende gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Behandlung oder Bestrafung, willkürli Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzt. che oder Schnell-Hinrichtungen, das Bei der Abwägung dieser Risiken berücksichti Verschwindenlassen von Personen, will gen die Mitgliedstaaten unter anderem kürliche Verhaftungen und andere schwere Verletzungen der Menschen a) das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit rechte und Grundfreiheiten, wie sie in eines bewaffneten Konflikts zwischen dem den einschlägigen Menschenrechtsüber Empfängerland und einem anderen Land; einkünften, einschließlich der Allgemei nen Erklärung der Menschenrechte und b) Ansprüche auf das Hoheitsgebiet eines des Internationalen Pakts über bürgerli Nachbarlandes, deren gewaltsame Durch che und politische Rechte, niedergelegt setzung das Empfängerland in der Vergan sind. genheit versucht bzw. angedroht hat; Die Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des c) die Wahrscheinlichkeit, dass die Militär Empfängerlandes zu den einschlägigen Grund technologie oder die Militärgüter zu ande sätzen der Übereinkünfte des humanitären Völ ren Zwecken als für die legitime nationale kerrechts und Sicherheit und Verteidigung des Empfän gerlandes verwendet werden; c) verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die d) das Erfordernis, die regionale Stabilität Militärtechnologie oder die Militärgüter, die nicht wesentlich zu beeinträchtigen. zur Ausfuhr bestimmt sind verwendet wer den, um schwere Verstöße gegen das huma nitäre Völkerrecht zu begehen.
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