Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2021 - Rüstungsexportbericht - BMWi

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Bericht der Bundesregierung
über ihre Exportpolitik für
konventionelle Rüstungsgüter
im ersten Halbjahr 2021
Rüstungsexportbericht

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Impressum

Herausgeber
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Öffentlichkeitsarbeit
11019 Berlin
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Stand
November 2021

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Inhalt
Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle
Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2021                                                                                                                                        ............................................................................................................................................................................................................................   2
Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung                                                                                                                                 ................................................................................................................................................................................................................................   2
Sicherung des Endverbleibs (Post-Shipment-Kontrollen)                                                                                                                                                                                .....................................................................................................................................................................   3
Vertrag über den Waffenhandel                                                                                   ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................   4
Aktuelle Genehmigungszahlen                                                                                 ..............................................................................................................................................................................................................................................................................................   4
Anlage 1 ................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................   7
Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen
und sonstigen Rüstungsgütern
Anlage 2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          13
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GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008
betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und
Militärgütern in der Fassung des Beschlusses des Rates (GASP) 2019/1560 vom
16. September 2019
Anlage 3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          20
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Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der
Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender
Herstellungsausrüstung in Drittländer
Anlage 4                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          22
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Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen
Rüstungsexporten
Anlage 5                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          24
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Ausfuhrgenehmigungen von Rüstungsgütern nach Ländergruppen und Ländern
für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021
Anlage 6                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          26
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Gesamtübersicht: Vergleich der 1. Halbjahre 2020 und 2021
Hauptbestimmungsländer nach Genehmigungswerten
Anlage 7                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          27
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Bestimmungsländer mit den höchsten Genehmigungswerten für
den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021
Anlage 8                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          32
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I.	Übersicht über Genehmigungen zu Kleinwaffen und Kleinwaffenteilen
     im 1. Halbjahr 2020 und im 1. Halbjahr 2021 nach Ländergruppen
II.	Übersicht über Genehmigungen zu Munition einschließlich Munitionsteilen
     für Kleinwaffen im 1. Halbjahr 2020 und im 1. Halbjahr 2021 nach Ländergruppen
Anlage 9                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          33
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Genehmigungen von Kleinwaffen und Kleinwaffenteilen für Drittländer
im 1. Halbjahr 2021 (Endgültige Ausfuhren)
Anlage 10                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         33
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Genehmigungen von Munition einschließlich Munitionsteilen für Kleinwaffen
für Drittländer im 1. Halbjahr 2021 (Endgültige Ausfuhren)
2

Bericht der Bundesregierung über ihre
Exportpolitik für konventionelle
Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2021
Die Bundesregierung legt hiermit den Halbjahres­      zelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach
bericht über die Rüstungsexportpolitik für den        sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen-
Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 vor.        und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage
                                                      hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes
Der im Jahr 2014 erstmals vorgelegte Zwischenbe­      über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG),
richt trägt zur Transparenz im Bereich der Rüs­       des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Außen­
tungsexporte bei, indem er bereits im noch laufen­    wirtschaftsverordnung (AWV), des „Gemeinsamen
den Jahr über die Rüstungsexportpolitik der           Standpunkts des Rates der Europäischen Union
Bundesregierung informiert. Dem gleichen Zweck        vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame
dient die regelmäßig geübte Praxis, abschließende     Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militär­
Genehmigungsentscheidungen des Bundessicher­          technologie und Militärgütern“ in der Fassung des
heitsrates (BSR) gegenüber dem Wirtschaftsaus­        Ratsbeschlusses vom 16. September 2019 (im Fol­
schuss des Deutschen Bundestags offenzulegen.         genden: „Gemeinsamer Standpunkt der EU“,
Der Deutsche Bundestag wird damit zeitnah über        Anlage 2) und des Vertrags über den Waffenhandel
bedeutsame Entscheidungen der Bundesregierung         (Arms Trade Treaty; im Folgenden: „ATT“) sowie die
bei Rüstungsexporten unterrichtet. Neben Art,         „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für
Anzahl und Empfängerland wird dabei auch über         den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüs­
die beteiligten deutschen Unternehmen und das         tungsgütern“ aus dem Jahr 2000 in der Fassung
Gesamtvolumen des jeweiligen Ausfuhrvorhabens         vom 26. Juni 2019 (im Folgenden: „Politische
informiert, soweit nicht im Einzelfall verfassungs­   Grundsätze“, Anlage 1). Die Bundesregierung und
rechtlich geschützte Interessen einer Veröffentli­    die französische Regierung haben sich im Vertrag
chung entgegenstehen.                                 von Aachen vom 22. Januar 2019 darauf verstän­
                                                      digt, die europäische Rüstungskooperation fortzu­
Darüber hinaus gibt die Bundesregierung im Rah­       entwickeln und bei gemeinsamen Projekten einen
men der Beantwortung von zahlreichen parlamen­        gemeinsamen Ansatz für Rüstungsexporte zu ent­
tarischen Anfragen Auskunft über die Rüstungs­        wickeln. Am 23. Oktober 2019 ist zu diesem Zweck
exportpolitik. Eine Übersicht über die Anfragen aus   das deutsch-französische Abkommen über Aus­
dem parlamentarischen Raum, die von der Bundes­       fuhrkontrollen im Rüstungsbereich in Kraft getre­
regierung zum Thema Rüstungsexporte beantwor­         ten.
tet wurden, ist unter www.bmwi.de abrufbar.
                                                      Die Beachtung der Menschenrechte im Empfänger­
                                                      land spielt bei der Entscheidungsfindung eine her­
Rüstungsexportpolitik der Bundes-                     vorgehobene Rolle. Wenn hinreichender Verdacht
regierung                                             besteht, dass die zu liefernden Rüstungsgüter zur
                                                      internen Repression oder zu sonstigen fortdauern­
Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und     den und systematischen Menschenrechtsverletzun­
verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik. Über       gen missbraucht werden, wird eine Genehmigung
die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungs­         grundsätzlich nicht erteilt.
exporte entscheidet die Bundesregierung im Ein­
EINLEITUNG   3

Jeder Einzelfall wird unter Abwägung aller                                   umfassend geprüft und bewertet. Wenn Zweifel am
Umstände, einschließlich der außen- und sicher­                              gesicherten Endverbleib beim Empfänger bestehen,
heitspolitischen Interessen Deutschlands, geprüft.                           werden Ausfuhranträge abgelehnt.
Dabei steht die Bundesregierung zu ihren Bündnis­
verpflichtungen und zu ihrer Verantwortung für                               Mit der im Juli 2015 zunächst pilotmäßigen Ein­
die europäische und internationale Sicherheit.                               führung sogenannter Post-Shipment-Kontrollen
Deutschland und seine Verbündeten stehen ange­                               für bestimmte deutsche Rüstungsexporte („Eck­
sichts zahlreicher internationaler Krisen und terro­                         punkte für die Einführung von Post-Shipment-
ristischer Bedrohungen weiterhin vor großen                                  Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten“,
sicherheitspolitischen Herausforderungen. Aus­                               Anlage 4), d. h. von Kontrollen, die nach Lieferung
fuhren von Rüstungsgütern, die der Kooperation                               der Rüstungsgüter beim jeweiligen staatlichen
mit unseren Bündnispartnern oder deren Ausstat­                              Empfänger vor Ort durchgeführt werden können,
tung dienen, erfolgen auch im sicherheitspoliti­                             besteht für staatliche Empfänger von Kleinen und
schen Interesse Deutschlands. Dies gilt auch für                             Leichten Waffen und bestimmten Schusswaffen
Ausfuhren in Drittländer1, mit denen in diesen                               (Pistolen, Revolver, Scharfschützengewehre) in
Ländern beispielsweise Beiträge zur Grenzsiche­                              Drittländern die Verpflichtung, bereits zum Zeit­
rung oder zur Bekämpfung des internationalen                                 punkt der Genehmigung einer späteren Überprü­
Terrorismus geleistet werden.                                                fung des angegebenen Endverbleibs der Rüstungs­
                                                                             güter vor Ort im Empfängerland zuzustimmen.
In den Politischen Grundsätzen ist zudem festge­
schrieben, dass beschäftigungspolitische Gründe                              Im ersten Halbjahr 2021 mussten bereits geplante
beim Export von Kriegswaffen keine ausschlagge­                              Verifikationsmaßnahmen in mehreren Staaten
bende Rolle spielen dürfen. Dies ist Grundprämisse                           aufgrund der weltweiten Pandemielage weiterhin
bei allen Rüstungsexportentscheidungen der                                   zurückgestellt werden; die Kontrollen sollen zu
Bundes­regierung.                                                            einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

                                                                             Die Bundesregierung hat im Berichtszeitraum zu­­
Sicherung des Endverbleibs                                                   dem den Evaluierungsprozess des Kontrollinstru­
(Post-Shipment-Kontrollen)                                                   ments finalisiert, auf den sie sich bei Einführung
                                                                             der Post-Shipment-Kontrollen verständigt hatte
Nach den exportkontrollpolitischen Grundsätzen                               und der nach Maßgabe der Eckpunkte zwei Jahre
werden Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüs­                                nach Durchführung der ersten Kontrolle eingelei­
tungsgütern nur erteilt, wenn der Endverbleib                                tet worden war.
dieser Güter beim vorgesehenen Endverwender
sichergestellt ist. Vor der Erteilung einer Genehmi­                         Die Evaluierung wurde durch die für die Post-Ship­
gung werden von der Bundesregierung alle vor­                                ment-Kontrollen zuständigen Ressorts (Auswärti­
handenen Informationen über den Endverbleib                                  ges Amt, Bundesministerium für Wirtschaft und

1   Drittländer sind alle Staaten, die weder der EU noch der NATO oder den NATO-gleichgestellten Staaten angehören.
4     EINLEITUNG

Energie, Bundesministerium der Verteidigung und       Vertrag über den Waffenhandel
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam­
menarbeit und Entwicklung) unter Einbeziehung         Der ATT definiert Mindeststandards für den Han­
der Expertise des Bundesamtes für Wirtschaft und      del mit konventionellen Waffen. Er trat am
Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der deutschen Aus­        24. Dezember 2014 in Kraft und hat inzwischen 110
landsvertretungen durchgeführt. Zudem erfolgte        Vertragsstaaten. 31 Staaten haben den Vertrag
ein Austausch mit anderen Staaten, die ebenfalls in   gezeichnet, aber bisher nicht ratifiziert, darunter
systematischer Weise den Endverbleib von Rüs­         auch die USA.
tungsgütern überprüfen. Angehört wurden auch
Vertreterinnen und Vertreter der Industrie, der       Anfang September 2021 kamen die Vertragsstaaten
Wissenschaft sowie von Nichtregierungsorganisa­       im Rahmen ihrer 7. Konferenz überein, dass Deutsch­
tionen. Grundlage der Evaluierung waren insbe­        land die Präsidentschaft für die Periode bis zur
sondere die Erfahrungen aus den bislang durchge­      8. ATT-Vertragsstaatenkonferenz (22. bis 26. August
führten Vor-Ort-Kontrollen in verschiedenen           2022) übernehmen soll. Schwerpunkte der deut­
Staaten, einschließlich der umfangreichen Vorbe­      schen Präsidentschaft werden Post-Shipment-Kon­
reitungsarbeiten. Dabei wurde unter anderem           trollen sowie die Universalisierung und der Imple­
deutlich, dass in einigen Staaten großer Erklä­       mentierungsstand des Vertrages sein.
rungsbedarf bestand. So nahmen die Vorbereitun­
gen von der Ankündigung bis zur Durchführung          Deutschland wirbt im bilateralen und internatio­
einer Kontrolle mitunter bis zu zwölf Monate in       nalen Kontext, und in Abstimmung mit den EU-
Anspruch.                                             Partnern, für einen Beitritt zum Vertrag bzw. für
                                                      dessen Ratifikation. In diesem Sinne unterstützt
Wesentliches Ergebnis der Überprüfung ist, dass       die Bundesregierung aktiv andere Staaten bei der
sich das Instrument der Post-Shipment-Kontrollen      Umsetzung des Vertrages in adäquate nationale
bewährt hat; die Kontrollen sollen deswegen ver­      Exportkontrollsysteme. Kofinanziert durch das
stetigt und weiter fortentwickelt werden.             Auswärtige Amt, setzt das BAFA im Auftrag der
                                                      Europäischen Union Beratungsprojekte im Export­
Dabei sollte nach den Empfehlungen aus der Eva­       kontrollbereich um. Es ist für seine Kompetenz
luierung bei einer Entscheidung über die zukünf­      international hoch angesehen.
tige Ausgestaltung des Instruments das Umlei­
tungsrisiko das zentrale Kriterium bleiben. Die in
der Pilotphase vorgenommene Fokussierung auf          Aktuelle Genehmigungszahlen
Klein- und Leichtwaffen hat sich als sinnvoll
erwiesen, da in diesem Bereich das größte Umlei­      Dieser Zwischenbericht informiert über Genehmi­
tungsrisiko gesehen wird.                             gungsentscheidungen im Zeitraum 1. Januar 2021
                                                      bis 30. Juni 2021. Er beinhaltet eine Gesamtüber­
Deutschland hat mit der Einführung der Post-          sicht der Genehmigungen für Ausfuhren von Rüs­
Shipment-Kontrollen auf europäischer und inter­       tungsgütern, getrennt nach EU-Ländern sowie
nationaler Ebene eine Vorreiterrolle übernommen       NATO- und NATO-gleichgestellten Ländern (Aus­
und wird auch künftig für die weltweite Etablie­      tra­lien, Neuseeland, Japan, Schweiz) und Dritt­län­
rung dieses Kontrollinstruments werben und            dern (siehe Anlage 5). Anlage 6 bietet in einer Gesamt­
andere Staaten bei der Einführung von Vor-Ort-        über­sicht einen Vergleich der jeweils ersten sechs
Kontrollen unterstützen.                              Monate der Jahre 2020 und 2021. Eine Darstellung
                                                      der 20 Empfängerländer mit den höchsten Werten
                                                      für erteilte Einzelgenehmigungen einschließ­lich der
                                                      jeweiligen Güterbeschreibung ist als Anlage 7 bei­
                                                      gefügt.
EINLEITUNG            5

Die Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung ist                          EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder
durch eine sorgfältige Einzelfallprüfung gekenn­
zeichnet. Eine zahlenbasierte Pauschalbetrachtung                          Davon gingen Genehmigungen im Wert von rund
allein auf Basis der Genehmigungswerte eines                               1,8 Milliarden Euro (im Vergleichszeitraum 2020:
Berichtszeitraumes ist kein tauglicher Gradmesser                          rund 1,04 Milliarden Euro) und damit 78,3 Prozent
für die Restriktivität der Rüstungsexportpolitik der                       an EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder,
Bundesregierung. Hierfür bedarf es vielmehr einer                          in die – nach den Politischen Grundsätzen der
einzelfallorientierten Bewertung von Genehmi­                              Bundesregierung – der Export von Rüstungsgütern
gungsentscheidungen in Hinblick auf das jeweilige                          grundsätzlich nicht zu beschränken ist.
Empfängerland, die Art des Rüstungsgutes und den
vorgesehenen Verwendungszweck der Güter. Der                               Drittländer
Begriff der Rüstungsgüter umfasst eine ganze
Spannbreite von Gütern, die über die die öffentli­                         Für Drittländer wurden im Berichtszeitraum Aus­
che Diskussion zu Rüstungsexporten beherrschen­                            fuhrgenehmigungen in Höhe von rund 499 Millio­
den Begriffe, wie z. B. „Waffen“ oder „Panzer“, hin­                       nen Euro (im Vergleichszeitraum 2020: rund
ausgehen. Der Güterkreis der Ausfuhrliste für                              1,74 Milliarden Euro) erteilt. Von diesen Ländern ist
Rüstungsgüter beinhaltet beispielsweise auch                               Brasilien das Empfängerland mit dem höchsten
Minenräumgeräte, Funkgeräte, ABC-Schutzausrüs­                             Gesamtgenehmigungswert.
tung sowie Sicherheitsglas oder sondergeschützte
Fahrzeuge, die unter anderem dem Personen- und                             Kleinwaffen und Kleinwaffenteile
Selbstschutz von Botschaften und Organisationen
der Vereinten Nationen dienen.                                             Der Gesamtwert der Genehmigungen für die Aus­
                                                                           fuhr von Kleinwaffen2 und Kleinwaffenteilen
Bei einer objektiven Betrachtung muss außerdem                             (Anlagen 8 und 9) belief sich im Berichtszeitraum
berücksichtigt werden, dass die Statistik regelmä­                         auf rund 22,45 Millionen Euro (Vergleichszeitraum
ßig durch den Genehmigungswert einzelner oder                              2020: rund 18,9 Millionen Euro). Davon entfiel ein
mehrerer Großprojekte maßgeblich beeinflusst                               Anteil in Höhe von 19.811 Euro auf Genehmigun­
wird. Über solche großen Ausfuhrvorhaben wird                              gen für Lieferungen an Drittländer.
zudem in der Regel mehrere Jahre vor der eigentli­
chen Ausfuhr entschieden. Das führt dazu, dass die                         Sammelausfuhrgenehmigungen
entsprechenden Genehmigungsentscheidungen
erst mit erheblichem zeitlichem Verzug Nieder­                             Der Wert der im Berichtszeitraum neu erteilten
schlag in der Rüstungsexportstatistik finden.                              29 Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) belief
Genehmigungswerte können daher auch nicht los­                             sich auf rund 137 Millionen Euro.
gelöst von Entscheidungen in Vorjahren oder frü­
heren Legislaturperioden betrachtet werden.                                Auch für die Erteilung von SAG gilt der Grundsatz
                                                                           der Genehmigungserteilung nach Einzelfallprü­
Im Berichtszeitraum wurden Einzelgenehmigun­                               fung (§ 8 AWG in Verbindung mit § 4 AWV). Für
gen in Höhe von insgesamt rund 2,3 Milliarden                              diese Genehmigungsentscheidungen gelten zudem
Euro (im Vergleichszeitraum 2020: rund 2,78 Milli­                         dieselben Politischen Grundsätze wie im Einzelge­
arden Euro) erteilt.                                                       nehmigungsverfahren. SAG werden vornehmlich

2   „Kleinwaffen“ umfassen in der statistischen Erfassung durch die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Definition der Gemeinsamen Aktion der EU
    vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung von Kleinwaffen: Gewehre mit
    Kriegswaffenlisten (KWL)-Nummer (halb- und vollautomatische Gewehre), Maschinenpistolen, Maschinengewehre, Flinten für militärische Zwecke, Waf-
    fen für hülsenlose Munition und Teile für diese Waffen (nicht eingeschlossen sind sonstige Handfeuerwaffen: Gewehre ohne KWL-Nummer, Revolver,
    Pistolen, Scharfschützengewehre, funktionsunfähige Waffen, Jagdgewehre, Sport-Pistolen und -Revolver, Sportgewehre, halbautomatische Jagd- und
    Sportgewehre und sonstige Flinten).
6    EINLEITUNG

für Ausfuhrvorhaben im Rahmen wehrtechnischer
Kooperationen zwischen EU- und NATO-Partnern
erteilt. Bei Sammelausfuhrgenehmigungen geht es
in erster Linie um die Produktionsphase eines Rüs­
tungsgutes, in der Rüstungsgüter kooperationsbe­
dingt im Rahmen der Fertigungsprozesse häufig
ein- und ausgeführt werden. Außerdem werden
Güterbewegungen im Zusammenhang mit War­
tungs- und Reparaturarbeiten über SAG abgewi­
ckelt. SAG können sowohl für vorübergehende als
auch für endgültige Ausfuhren genutzt werden
und ermöglichen beliebige Güterbewegungen
innerhalb eines wertmäßigen Genehmigungsrah­
mens, der sich am voraussichtlichen Ausfuhrbedarf
für die mehrfachen Güterbewegungen orientiert.
Der Genehmigungswert einer SAG wird als
Höchstwert genehmigt. Der genehmigte Höchst­
wert wird unterschiedlich stark ausgenutzt und ist
kein Indiz für tatsächliche Güterbewegungen –
schon deshalb nicht, weil Wiedereinfuhren rechne­
risch nicht berücksichtigt werden. Sammelausfuhr­
genehmigungen mit Einzelausfuhrgenehmigungen
oder tatsächlichen Ausfuhren gleichzusetzen bzw.
zu addieren ist daher systematisch unzulässig.

Abgelehnte Ausfuhranträge

Im Berichtszeitraum wurden 37 Anträge für Aus­
fuhrgenehmigungen mit einem Gesamtwert von
rund 83,3 Millionen Euro abgelehnt.

Die in diesem Halbjahresbericht veröffentlichten
Daten über Genehmigungen im Zeitraum 1. Januar
2021 bis 30. Juni 2021 werden in den Rüstungsex­
portbericht der Bundesregierung für das Gesamt­
jahr 2021 einfließen, der im Sommer 2022 erschei­
nen wird.
7

Anlage 1
Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen
und sonstigen Rüstungsgütern (Fassung vom 26. Juni 2019)

In dem Bestreben,                                                                 Gewaltprävention sowie einer nachhaltigen
                                                                                  Ent­­wicklung in der Welt zu leisten,
•   die Politischen Grundsätze der Bundesregierung
    für den Export von Kriegswaffen und sonstigen                            •    zur Verringerung des Risikos der Weiterleitung
    Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000 zu schärfen                                  von Kleinwaffen und leichten Waffen beizutra­
    und an die veränderten Gegebenheiten anzu­                                    gen und damit die internationalen Bemühun­
    passen,                                                                       gen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels
                                                                                  mit diesen Waffen zu unterstützen,
•   ihre Rüstungsexportpolitik weiter restriktiv zu
    gestalten,                                                               •    dementsprechend auch die Beschlüsse interna­
                                                                                  tionaler Institutionen zu berücksichtigen, die
•   im Rahmen der internationalen und gesetzli­                                   eine Beschränkung des internationalen Waffen­
    chen Verpflichtungen der Bundesrepublik                                       handels unter Abrüstungsgesichtspunkten
    Deutschland den Export von Rüstungsgütern                                     anstreben,
    am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen
    Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu                              •    darauf hinzuwirken, solchen Beschlüssen Rechts­
    orientieren,                                                                  verbindlichkeit auf internationaler Ebene, ein­
                                                                                  schließlich auf europäischer Ebene, zu verleihen,
•   auf europäischer Ebene die Zusammenarbeit im
    Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicher­                                •    die internationale Kooperations- und Bündnis­
    heitspolitik zu stärken, die Konvergenz von                                   fähigkeit der Bundesrepublik Deutschland
    Entscheidungen über Ausfuhren von Rüstungs­                                   sicherzustellen sowie europäische Kooperatio­
    gütern zu fördern und gemeinsame Ansätze                                      nen im Rüstungsbereich zu fördern,
    zu entwickeln,
                                                                             •    hat die Bundesregierung ihre Grundsätze für
•   im Rahmen der Europäischen Verteidigungs­                                     den Export von Kriegswaffen und sonstigen
    union die verteidigungswirtschaftliche Zusam­                                 Rüstungsgütern wie folgt neu beschlossen:
    menarbeit der Mitgliedstaaten zu vertiefen, die
    europäische verteidigungsindustrielle Basis zu
    stärken und technologische Kompetenzen zu                                I. Allgemeine Prinzipien
    erhalten sowie eine angemessene Ausstattung
    der Bundeswehr und europäischer Partner­                                 1. Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidungen
    streitkräfte zu gewährleisten,                                              über Exporte von Kriegswaffen3 und sonstigen
                                                                                Rüstungsgütern4 nach dem Gesetz über die
•   durch eine Begrenzung und Kontrolle der deut­                               Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) und
    schen Rüstungsexporte einen Beitrag zur Siche­                              dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Überein­
    rung des Friedens und der Menschenrechte, zur                               stimmung mit dem „Gemeinsamen Standpunkt

3   In der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) aufgeführte Waffen (komplette Waffen sowie als Waffen gesondert erfasste Teile).
4   Waren des Abschnitts A in Teil I der Ausfuhrliste – Anlage zur AWV – mit Ausnahme der Kriegswaffen.
8      ANLAGE 1

    2008/944/GASP des Rates der Europäischen          5. Der Endverbleib der Kriegswaffen und sonsti­
    Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemein­        gen Rüstungsgüter beim vorgesehenen Endver­
    same Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von        wender ist in wirksamer Weise sicherzustellen.
    Militärgütern und Militärtechnologie“ („Gemein­      Die Bundesregierung führt dazu entsprechend
    samer Standpunkt“), dem am 24. Dezember 2014         der international geübten und vereinbarten
    in Kraft getretenen Vertrag über den Waffen­         Praxis eine Ex-ante-Prüfung zum Endverbleib
    handel („Arms Trade Treaty“) sowie den Grund­        durch. Vor Erteilung einer Genehmigung für die
    sätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrge­        Ausfuhr von Rüstungsgütern werden alle vor­
    nehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen      handenen Informationen über den Endverbleib
    und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition          umfassend geprüft und bewertet. Wenn Zweifel
    und entsprechender Herstellungsausrüstung in         am gesicherten Endverbleib beim Endverwen­
    Drittländer vom 18. März 2015 bzw. jeweils           der bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt.
    etwaigen Folgeregelungen. Die Kriterien des
    „Gemeinsamen Standpunkts“ und etwaiger Fol­       6. Vor der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen
    geregelungen sind integraler Bestandteil dieser      für Technologie ist zu prüfen, ob hierdurch der
    Politischen Grundsätze.                              Aufbau von ausländischer Rüstungsproduktion
                                                         ermöglicht wird, die nicht im Einklang mit der
    Soweit die nachfolgenden Grundsätze im Ver­          in diesen Grundsätzen niedergelegten restrikti­
    hältnis zum „Gemeinsamen Standpunkt“ restrik­        ven Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung
    tivere Maßstäbe vorsehen, haben sie Vorrang.         steht. Dabei behält sich die Bundesregierung
                                                         vor, einen Re-Exportvorbehalt für Ausfuhren
2. Der Beachtung der Menschenrechte im Bestim­           von mit Hilfe exportierter Technologie herge­
   mungs- und Endverbleibsland wird bei den              stellten Gütern festzulegen.
   Entscheidungen über Exporte von Kriegswaffen
   und sonstigen Rüstungsgütern besonderes            7. Die Bundesregierung wird Anträge auf Rüs­
   Gewicht beigemessen.                                  tungsexportgenehmigungen unter Berücksich­
                                                         tigung der nötigen Sorgfalt und der gebotenen
3. Genehmigungen für Exporte von Kriegswaffen            Prüftiefe zügig bearbeiten.
   und sonstigen Rüstungsgütern werden grund­
   sätzlich nicht erteilt, wenn hinreichender Ver­    8. Die oben genannten allgemeinen Prinzipien fin­
   dacht besteht, dass diese zur internen Repres­        den grundsätzlich auch bei der Prüfung von
   sion im Sinne des „Gemeinsamen Standpunkts“           Voranfragen Anwendung.
   oder zu sonstigen fortdauernden und systema­
   tischen Menschenrechtsverletzungen miss­           9. Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaf­
   braucht werden. Für diese Frage spielt die Men­       fen und sonstigen Rüstungsgütern werden
   schenrechtssituation im Empfängerland eine            grundsätzlich für einen Zeitraum von zwei Jah­
   hervorgehobene Rolle.                                 ren erteilt.

4. In eine solche Prüfung der Menschenrechtsfrage
   werden Feststellungen der EU, des Europarates,
   der Vereinten Nationen (VN), der OSZE und
   anderer internationaler Gremien einbezogen.
   Berichte von internationalen Menschenrechts­
   organisationen werden ebenfalls berücksichtigt.
ANLAGE 1      9

II. EU-Mitgliedstaaten, NATO-Länder,                      onswege entgegenzutreten. Deshalb ist bei allen
NATO-gleichgestellte Länder                               neu abzuschließenden Kooperationsverein­
                                                          barungen für den Fall des Exports durch das
1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen              Partnerland grundsätzlich ein solches Konsul­
   Rüstungsgütern in EU-Mitgliedstaaten, NATO-            tationsverfahren anzustreben, das der Bundes­
   Länder5 und NATO-gleichgestellte Länder6 hat           regierung die Möglichkeit gibt, Einwendungen
   sich an den Sicherheitsinteressen der Bundesre­        wirksam geltend zu machen. Die Bundesregie­
   publik Deutschland im Rahmen des Bündnisses            rung wird hierbei sorgfältig zwischen dem
   und der EU, insbesondere unter Berücksichti­           Kooperationsinteresse und dem Grundsatz einer
   gung der am 11. Dezember 2017 vom Rat                  restriktiven Rüstungsexportpolitik unter Berück­
   beschlossenen Ständigen Strukturierten Zusam­          sichtigung des Menschenrechtskriteriums ab-
   menarbeit der EU zu Sicherheit und Verteidi­           wägen.
   gung (PESCO) zu orientieren.
                                                        4. Bei Exporten von Kriegswaffen und sonstigen
    Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei      Rüstungsgütern, bei denen deutsche Zulieferun­
    denn, dass aus besonderen politischen Gründen          gen Verwendung finden, prüfen AA, BMWi und
    in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist.         BMVg unter Beteiligung des Bundeskanzleram­
                                                           tes, ob in Einzelfällen die Voraussetzungen für
2. Kooperationen sollen im bündnis- und/oder               die Einleitung von Konsultationen vorliegen.
   europapolitischen Interesse liegen.
                                                          Einwendungen der Bundesregierung gegen die
    Bei Kooperationen mit in Ziffer II. genannten         Verwendung deutscher Zulieferungen werden –
    Ländern, insbesondere Kooperationen, die              in der Regel nach Befassung des Bundessicher­
    Gegenstand von Regierungsvereinbarungen               heitsrates – z. B. in folgenden Fällen geltend
    sind, werden diese rüstungsexportpolitischen          gemacht:
    Grundsätze soweit wie möglich verwirklicht.
                                                          •   Exporte in Länder, die in bewaffnete Ausein­
    Dabei wird die Bundesregierung unter Beach­               andersetzungen verwickelt sind, sofern nicht
    tung ihres besonderen Interesses an Kooperati­            ein Fall des Artikels 51 der VN-Charta vorliegt,
    onsfähigkeit auf Einwirkungsmöglichkeiten bei         •   Exporte in Länder, in denen ein Ausbruch
    Exportvorhaben von Kooperationspartnern                   bewaffneter Auseinandersetzungen droht
    nicht verzichten (Ziffer II. 3).                          oder bestehende Spannungen und Konflikte
                                                              durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten
3. Im Rahmen von regierungsseitigen Kooperatio­               oder verschärft würden,
   nen führt das BMVg rechtzeitig vor einer deut­         •   Exporte, bei denen hinreichender Verdacht
   schen Zustimmung zu neuen Exportzusagen für                besteht, dass sie zur internen Repression im
   Drittländer eine Abstimmung innerhalb der                  Sinne des „Gemeinsamen Standpunkts“ oder
   Bundesregierung herbei.                                    zu sonstigen fortdauernden und systemati­
                                                              schen Menschenrechtsverletzungen miss­
    In jedem Fall behält sich die Bundesregierung             braucht werden,
    zur Durchsetzung ihrer rüstungsexportpoliti­          •   Exporte, durch die wesentliche Sicherheitsin­
    schen Grundsätze vor, bestimmten Exportvor­               teressen der Bundesrepublik Deutschland
    haben des Kooperationspartners im Konsultati­             gefährdet werden,

5   Geltungsbereich des NATO-Vertrages, Artikel 6.
6   Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz.
10    ANLAGE 1

  •   Exporte, welche die auswärtigen Beziehun­       III. Drittländer
      gen zu Drittländern so erheblich belasten
      würden, dass selbst das eigene Interesse an     1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüs­
      der Kooperation und an der Aufrechterhal­          tungsgütern in andere als unter Ziffer II. genan­n­-
      tung guter Beziehungen zum Kooperations­           te Länder wird restriktiv gehandhabt. Er darf
      partner zurückstehen muss.                         insbesondere nicht zum Aufbau zusätzlicher,
                                                         exportspezifischer Kapazitäten führen. Entspre­
	Einwendungen werden nicht erhoben, wenn                chend dem Grundsatz der Einzelfallprüfung
  direkte Exporte im Hinblick auf die unter Ziffer       wird die Bundesregierung keine pauschale Privi­
  III. 4 – 7 angestellten Erwägungen voraussicht­        legierung einzelner Länder oder Regionen vor­
  lich genehmigt würden.                                 nehmen.

5. Für die Zusammenarbeit zwischen deutschen          2. Der Export von nach KrWaffKontrG und AWG
   und Unternehmen der in Ziffer II. genannten           genehmigungspflichtigen Kriegswaffen wird
   Länder, die nicht Gegenstand von Regierungs­          nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall
   vereinbarungen ist, sind Zulieferungen, entspre­      besondere außen- oder sicherheitspolitische
   chend der Direktlieferung in diese Länder, unter      Interessen der Bundesrepublik Deutschland
   Beachtung der allgemeinen Prinzipien grund­           unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen
   sätz­lich nicht zu beschränken. Die Bundesregie­      für eine ausnahmsweise zu erteilende Genehmi­
   rung wird jedoch in gleicher Weise wie bei            gung sprechen. Beschäftigungspolitische Gründe
   Koope­rationen, die Gegenstand von Regierungs­        dürfen keine ausschlaggebende Rolle spielen.
   vereinbarungen sind, auf Exporte aus industriel­
   len Kooperationen Einfluss nehmen.                 3. Auf Entscheidungen über Ausfuhren von Klei­
                                                         nen und Leichten Waffen, dazugehöriger Muni­
  Zu diesem Zweck wird sie verlangen, dass sich          tion und entsprechender Herstellungsausrüs­
  der deutsche Kooperationspartner bei Zuliefe­          tung in Drittländer finden die „Grundsätze der
  rung von Teilen, die nach Umfang oder Bedeu­           Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmi­
  tung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, ver­        gungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und
  traglich entsprechende Möglichkeiten zur               Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und
  Einflussnahme und rechtzeitigen Information            entsprechender Herstellungsausrüstung in
  über Exportabsichten einräumen lässt.                  Drittländer“ in der jeweils geltenden Fassung
                                                         Anwendung.
6. Für deutsche Zulieferungen von Teilen (Einzel­
   teilen oder Baugruppen), die Kriegswaffen oder     4. Der Export von Kleinwaffen in Drittländer soll
   sonstige Rüstungsgüter sind, können Regelungen        grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden.
   Anwendung finden, die der Integration der
   zugelieferten Teile in übergeordnete (Waffen-)     5. Für den Export sonstiger Rüstungsgüter, die
   Systeme Rechnung tragen, insbesondere De-             nach AWG genehmigungspflichtig sind, werden
   minimis-Regelungen.                                   Genehmigungen nur erteilt, soweit die im Rah­
                                                         men der Vorschriften des Außenwirtschafts­
                                                         rechts zu schützenden Belange der Sicherheit,
                                                         des friedlichen Zusammenlebens der Völker
                                                         oder der auswärtigen Beziehungen nicht gefähr­
                                                         det sind.
ANLAGE 1    11

	In diesen Fällen überwiegen diese Schutzzwecke                 •   das Engagement im Kampf gegen den inter­
  das volkswirtschaftliche Interesse im Sinne von                    nationalen Terrorismus und die internationale
  § 8 Abs. 1 AWG.                                                    organisierte Kriminalität unter Berücksich­
                                                                     tigung menschenrechtlicher Verpflich­­­­tungen
6. Genehmigungen für Exporte nach KrWaffKontrG                       und Grundsätze,
   und/oder AWG kommen nicht in Betracht,                        •   die Einhaltung internationaler Verpflichtun­
   wenn die innere Lage des betreffenden Landes                      gen, insbesondere des Gewaltverzichts, ein­
   dem entgegensteht, z. B. bei bewaffneten inter­                   schließlich der Verpflichtungen aufgrund des
   nen Auseinandersetzungen und bei hinreichen­                      für internationale und nicht-internationale
   dem Verdacht des Missbrauchs zu innerer                           Konflikte geltenden humanitären Völker­
   Repression oder zu fortdauernden und systema­                     rechts,
   tischen Menschenrechtsverletzungen. Für diese                 •   die Übernahme von Verpflichtungen im
   Frage spielt die Menschenrechtssituation im                       Bereich der Nichtverbreitung sowie in anderen
   Empfängerland eine hervorgehobene Rolle.                          Bereichen der Rüstungskontrolle und der
                                                                     Abrüstung, insbesondere die Unterzeichnung,
7. Die Lieferung von Kriegswaffen und kriegs­                        Ratifizierung und Durchführung der im
   waffennahen7 sonstigen Rüstungsgütern wird                        „Gemeinsamen Standpunkt“ aufgeführten
   nicht genehmigt in Länder,                                        Rüstungskontroll- und Abrüstungsvereinba­
                                                                     rungen,
    •   die in bewaffnete Auseinandersetzungen ver­              •   seine Unterstützung des VN-Waffenregisters,
        wickelt sind oder wo eine solche droht,                      des Übereinkommens über bestimmte kon­
    •   in denen ein Ausbruch bewaffneter Ausein­                    ventionelle Waffen mit sämtlichen Protokol­
        andersetzungen droht oder bestehende Span­                   len, des Übereinkommens über das Verbot
        nungen und Konflikte durch den Export aus­                   von Antipersonenminen, des Übereinkom­
        gelöst, aufrechterhalten oder verschärft                     mens über Streumunition und des Vertrags
        würden.                                                      über den Waffenhandel,

	Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten               berücksichtigt.
  äußeren Konflikten befinden oder bei denen
  eine Gefahr für den Ausbruch solcher Konflikte
  besteht, scheiden deshalb grundsätzlich aus,                 IV. Sicherung des Endverbleibs
  sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN-
  Charta vorliegt.                                             1. Genehmigungen für den Export von Kriegswaf­
                                                                  fen und sonstigen Rüstungsgütern werden nur
8. Bei der Entscheidung über die Genehmigung                      erteilt, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter
   des Exports von Kriegswaffen und sonstigen                     beim Endverwender sichergestellt ist. Dies setzt
   Rüstungsgütern wird berücksichtigt, ob die                     in der Regel eine entsprechende schriftliche
   nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes                    Zusicherung des Endverwenders sowie weitere
   durch unverhältnismäßige Rüstungsausgaben                      geeignete Dokumente voraus.
   ernsthaft beeinträchtigt würde.
                                                               2. Die Erteilung von Genehmigungen kann zusätz­
9. Ferner wird das bisherige Verhalten des Emp­                   lich vom Vorhandensein einer Zustimmung des
   fängerlandes im Hinblick auf                                   Empfängerstaates zu Vor-Ort-Überprüfungen

7   Anlagen und Unterlagen zur Herstellung von Kriegswaffen.
12   ANLAGE 1

  des Endverbleibs („Post-Shipment-Kontrollen“)      6. Die oben genannten Punkte 1 – 4 können durch
  entsprechend den von der Bundesregierung ver­         Outreach-Maßnahmen flankiert werden, die
  abschiedeten Eckpunkten für die Einführung            andere Staaten in die Lage versetzen sollen, ihre
  von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen            Kontrollsysteme zu verbessern und um damit
  Rüstungsexporten und etwaigen Folgeregelun­           einen international vergleichbaren Kontroll­
  gen abhängig gemacht werden.                          standard anzustreben.

3. Lieferungen von Kriegswaffen sowie sonstigen
   Rüstungsgütern, die nach Umfang oder Bedeu­       V. Transparenz
   tung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, wer­
   den nur bei Vorliegen von amtlichen Endver­       Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes­
   bleibserklärungen, die ein Re-Exportverbot mit    tag jährlich vor der Sommerpause einen Rüstungs­
   Erlaubnisvorbehalt enthalten, genehmigt. Dies     exportbericht sowie im Herbst einen Halbjahres­
   gilt entsprechend für Exporte von kriegswaffen­   bericht vor, in dem die Umsetzung der Grundsätze
   nahen sonstigen Rüstungsgütern, die im Zusam­     der deutschen Rüstungsexportpolitik im abgelau­
   menhang mit einer Lizenzvergabe stehen. Für       fenen Kalender- bzw. Halbjahr aufgezeigt sowie die
   die damit hergestellten Kriegswaffen sind wirk­   von der Bundesregierung erteilten Exportgenehmi­
   same Endverbleibsregelungen zur Voraussetzung     g­ungen für Kriegswaffen und sonstige Rüstungs­
   zu machen. An die Fähigkeit des Empfängerlan­     güter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
   des, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzufüh­       aufgeschlüsselt werden. Die Bundesregierung
   ren, ist ein strenger Maßstab anzulegen.          unterrichtet zudem den Deutschen Bundestag über
                                                     abschließende Genehmigungsentscheidungen,
4. Kriegswaffen und kriegswaffennahe sonstige        denen eine Befassung des Bundessicherheitsrats
   Rüstungsgüter dürfen nur mit dem schriftlichen    vorangegangen ist.
   Einverständnis der Bundesregierung in dritte
   Länder re-exportiert bzw. im Sinne des EU-Bin­
   nenmarktes verbracht werden.

5. Ein Empfängerland, das entgegen einer abgege­
   benen Endverbleibserklärung den Weiterexport
   von Kriegswaffen oder kriegswaffennahen sons­
   tigen Rüstungsgütern genehmigt oder einen
   ungenehmigten derartigen Export wissentlich
   nicht verhindert hat oder nicht sanktioniert,
   wird bis zur Beseitigung dieser Umstände grund­
   sätzlich von einer Belieferung mit weiteren
   Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen
   Rüstungsgütern ausgeschlossen. Dies gilt auch,
   wenn im Rahmen von Post-Shipment-Kontrol­
   len Verstöße gegen die Endverbleibs­erklärung
   festgestellt werden oder die Durchführung von
   Vor-Ort-Kontrollen trotz entsprechender Zusage
   in der Endverbleibserklärung verweigert wird.
13

Anlage 2
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008
betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie
und Militärgütern in der Fassung des Beschlusses des Rates (GASP) 2019/1560 vom
16. September 2019

Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Eine Haftung
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                 GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES

                                            vom 8. Dezember 2008

            betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie
                                           und Militärgütern

                                       (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99)

                    BESCHLUSS (GASP) 2019/1560 DES RATES vom 16. September 2019

                                       (ABl. L 239 vom 17.09.2019, S. 16)

GEMEINSAMER STANDPUNKT                                    (1a)	Liegen neue sachdienliche Informationen vor,
2008/944/GASP DES RATES                                       wird jeder Mitgliedstaat darin bestärkt, bereits
                                                              erteilte Ausfuhrgenehmigungen für Gegen­
vom 8. Dezember 2008                                          stände auf der Gemeinsamen Militärgüterliste
                                                              der EU erneut zu prüfen.
betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle
der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militär-           (2)	Die in Absatz 1 genannten Anträge auf Ausfuhr­
gütern                                                         genehmigung umfassen Folgendes:

Artikel 1                                                 •   Genehmigungsanträge für tatsächliche Aus­
                                                              fuhren, auch wenn diese zum Zwecke der
(1)	Jeder Mitgliedstaat prüft die ihm vorgelegten            Lizenzproduktion von Militärgütern in Drittlän­
     Anträge auf Ausfuhrgenehmigung für Gegen­                dern erfolgen;
     stände der in Artikel 12 genannten Gemeinsa­         •   Anträge auf Lizenzen für Waffenvermittlertätig­
     men Militärgüterliste der EU in jedem Einzel­            keiten;
     fall anhand der Kriterien nach Artikel 2; das gilt   •   Anträge auf Lizenzen für „Durchfuhr“ oder
     auch für Transfers zwischen Regierungen.                 „Umladung“;
14     ANLAGE 2

•   Lizenzanträge für immaterielle Software- und           c)	den internationalen Verpflichtungen der
    Technologietransfers, z. B. mittels elektronischer         Mitgliedstaaten aus dem Übereinkommen
    Medien, Fax oder Telefon.                                  über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung,
                                                               der Herstellung und der Weitergabe von
    In den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten              Antipersonenminen und über deren Ver­
    wird festgelegt, in welchen Fällen eine Ausfuhr­           nichtung (Ottawa-Übereinkommen);
    genehmigung für diese Anträge erforderlich ist.      		 ca) den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
                                                                  aus dem Aktionsprogramm zur Verhü­
                                                                  tung, Bekämpfung und Beseitigung des
Artikel 2                                                         unerlaubten Handels mit Kleinwaffen
                                                                  und leichten Waffen unter allen Aspekten;
Kriterien
                                                            d)	den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
(1)	Kriterium 1: Einhaltung der internationalen                im Rahmen der Australischen Gruppe, des
     Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaa­              Trägertechnologie-Kontrollregimes, des
     ten, insbesondere der vom VN-Sicherheitsrat                Zangger-Ausschusses, der Gruppe der Kern­
     oder der Europäischen Union verhängten Sank­               material-Lieferländer (NSG), des Wassenaar-
     tionen, der Übereinkünfte zur Nichtverbreitung             Arrangements und des Haager Verhaltens­
     und anderen Themen sowie sonstiger internati­              kodex gegen die Proliferation ballistischer
     onaler Verpflichtungen und Zusagen                         Raketen.

     Eine Ausfuhrgenehmigung wird verweigert,            (2)	Kriterium 2: Achtung der Menschenrechte und
     wenn ihre Erteilung im Widerspruch stünde                des humanitären Völkerrechts durch das End­
     unter anderem zu                                         bestimmungsland

     a)	den internationalen Verpflichtungen der         	Die Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des
         Mitgliedstaaten sowie ihren Verpflichtun­         Empfängerlandes zu den einschlägigen Grund­
         gen zur Durchsetzung von Waffenembargos           sätzen der internationalen Menschenrechts­
         der Vereinten Nationen, der Europäischen          übereinkünfte und
         Union oder der Organisation für Sicherheit
         und Zusammenarbeit in Europa;                      a)	verweigern eine Ausfuhrgenehmigung,
                                                                wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die
  b)	den internationalen Verpflichtungen der                   Militärtechnologie oder die Militärgüter, die
      Mitgliedstaaten aus dem Vertrag über die                  zur Ausfuhr bestimmt sind, zur internen
      Nichtverbreitung von Kernwaffen, dem                      Repression benutzt werden könnten;
      Übereinkommen über biologische und
      Toxinwaffen und dem Chemiewaffenüber­                 b)	lassen besondere Vorsicht und Wachsam­
      einkommen;                                                keit bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmi­
		 ba) den internationalen Verpflichtungen                     gungen an Länder walten, in denen von den
         der Mitgliedstaaten aus dem Überein­                   zuständigen Gremien der Vereinten Natio­
         kommen über bestimmte konventio­                       nen, der Europäischen Union oder des
         nelle Waffen und den entsprechenden                    Europarates schwerwiegende Menschen­
         dazugehörigen Protokollen;                             rechtsverletzungen festgestellt wurden, und
		 bb) den internationalen Verpflichtungen                     nehmen dabei eine Einzelfallprüfung unter
         der Mitgliedstaaten aus dem Vertrag                    Berücksichtigung der Art der Militärtech­
         über den Waffenhandel;                                 nologie oder der Militärgüter vor.
ANLAGE 2     15

      •   Hierfür gelten als Militärtechnologie        (3)	Kriterium 3: Innere Lage im Endbestimmungs­
          oder Militärgüter, die zu interner Repres­        land als Ergebnis von Spannungen oder bewaff­
          sion benutzt werden könnten, unter                neten Konflikten
          anderem Militärtechnologie oder Mili­
          tärgüter, die vom angegebenen Endver­        	Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrge­
          wender in dieser oder einer ähnlichen          nehmigung für Militärtechnologie oder Militär­
          Form nachweislich zu interner Repres­          güter, die im Endbestimmungsland bewaffnete
          sion benutzt worden sind oder bei denen        Konflikte auslösen bzw. verlängern würden
          Grund zu der Annahme besteht, dass sie         oder bestehende Spannungen oder Konflikte
          an der angegebenen Endverwendung               verschärfen würden.
          bzw. am angegebenen Endverwender
          vorbeigeleitet werden und zu interner        (4)	Kriterium 4: Aufrechterhaltung von Frieden,
          Repression genutzt werden. Gemäß Arti­            Sicherheit und Stabilität in einer Region
          kel 1 ist die Art der Militärtechnologie
          oder der Militärgüter sorgfältig zu prü­     	Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrge­
          fen, insbesondere wenn sie für Zwecke          nehmigung, wenn eindeutig das Risiko besteht,
          der inneren Sicherheit bestimmt sind.          dass der angegebene Empfänger die Militärtech­
          Interne Repression umfasst unter ande­         nologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr
          rem Folter sowie andere grausame,              bestimmt sind, zum Zwecke der Aggression
          unmenschliche und erniedrigende                gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen
          Behandlung oder Bestrafung, willkürli­         Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzt.
          che oder Schnell-Hinrichtungen, das            Bei der Abwägung dieser Risiken berücksichti­
          Verschwindenlassen von Personen, will­         gen die Mitgliedstaaten unter anderem
          kürliche Verhaftungen und andere
          schwere Verletzungen der Menschen­              a)	das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit
          rechte und Grundfreiheiten, wie sie in              eines bewaffneten Konflikts zwischen dem
          den einschlägigen Menschenrechtsüber­               Empfängerland und einem anderen Land;
          einkünften, einschließlich der Allgemei­
          nen Erklärung der Menschenrechte und            b)	Ansprüche auf das Hoheitsgebiet eines
          des Internationalen Pakts über bürgerli­            Nachbarlandes, deren gewaltsame Durch­
          che und politische Rechte, niedergelegt             setzung das Empfängerland in der Vergan­
          sind.                                               genheit versucht bzw. angedroht hat;

	Die Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des            c)	die Wahrscheinlichkeit, dass die Militär­
  Empfängerlandes zu den einschlägigen Grund­                 technologie oder die Militärgüter zu ande­
  sätzen der Übereinkünfte des humanitären Völ­               ren Zwecken als für die legitime nationale
  kerrechts und                                               Sicherheit und Verteidigung des Empfän­
                                                              gerlandes verwendet werden;
   c)	verweigern eine Ausfuhrgenehmigung,
       wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die        d)	das Erfordernis, die regionale Stabilität
       Militärtechnologie oder die Militärgüter, die          nicht wesentlich zu beeinträchtigen.
       zur Ausfuhr bestimmt sind verwendet wer­
       den, um schwere Verstöße gegen das huma­
       nitäre Völkerrecht zu begehen.
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