Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2021 - Rüstungsexportbericht - BMWi
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Bericht der Bundesregierung
über ihre Exportpolitik für
konventionelle Rüstungsgüter
im ersten Halbjahr 2021
Rüstungsexportbericht
bmwi.deImpressum Herausgeber Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Öffentlichkeitsarbeit 11019 Berlin www.bmwi.de Stand November 2021 Diese Publikation wird ausschließlich als Download angeboten. Gestaltung PRpetuum GmbH, 80801 München Diese und weitere Broschüren erhalten Sie bei: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat Öffentlichkeitsarbeit E-Mail: publikationen@bundesregierung.de www.bmwi.de Zentraler Bestellservice: Telefon: 030 182722721 Bestellfax: 030 18102722721 Diese Publikation wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Die Publikation wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf nicht zur Wahlwerbung politischer Parteien oder Gruppen eingesetzt werden.
Inhalt
Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle
Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2021 ............................................................................................................................................................................................................................ 2
Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung ................................................................................................................................................................................................................................ 2
Sicherung des Endverbleibs (Post-Shipment-Kontrollen) ..................................................................................................................................................................... 3
Vertrag über den Waffenhandel .......................................................................................................................................................................................................................................................................................... 4
Aktuelle Genehmigungszahlen .............................................................................................................................................................................................................................................................................................. 4
Anlage 1 ................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................ 7
Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen
und sonstigen Rüstungsgütern
Anlage 2 13
..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008
betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und
Militärgütern in der Fassung des Beschlusses des Rates (GASP) 2019/1560 vom
16. September 2019
Anlage 3 20
..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der
Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender
Herstellungsausrüstung in Drittländer
Anlage 4 22
..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen
Rüstungsexporten
Anlage 5 24
..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Ausfuhrgenehmigungen von Rüstungsgütern nach Ländergruppen und Ländern
für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021
Anlage 6 26
..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Gesamtübersicht: Vergleich der 1. Halbjahre 2020 und 2021
Hauptbestimmungsländer nach Genehmigungswerten
Anlage 7 27
..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Bestimmungsländer mit den höchsten Genehmigungswerten für
den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021
Anlage 8 32
..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
I. Übersicht über Genehmigungen zu Kleinwaffen und Kleinwaffenteilen
im 1. Halbjahr 2020 und im 1. Halbjahr 2021 nach Ländergruppen
II. Übersicht über Genehmigungen zu Munition einschließlich Munitionsteilen
für Kleinwaffen im 1. Halbjahr 2020 und im 1. Halbjahr 2021 nach Ländergruppen
Anlage 9 33
..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Genehmigungen von Kleinwaffen und Kleinwaffenteilen für Drittländer
im 1. Halbjahr 2021 (Endgültige Ausfuhren)
Anlage 10 33
....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Genehmigungen von Munition einschließlich Munitionsteilen für Kleinwaffen
für Drittländer im 1. Halbjahr 2021 (Endgültige Ausfuhren)2
Bericht der Bundesregierung über ihre
Exportpolitik für konventionelle
Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2021
Die Bundesregierung legt hiermit den Halbjahres zelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach
bericht über die Rüstungsexportpolitik für den sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen-
Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 vor. und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage
hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes
Der im Jahr 2014 erstmals vorgelegte Zwischenbe über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG),
richt trägt zur Transparenz im Bereich der Rüs des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Außen
tungsexporte bei, indem er bereits im noch laufen wirtschaftsverordnung (AWV), des „Gemeinsamen
den Jahr über die Rüstungsexportpolitik der Standpunkts des Rates der Europäischen Union
Bundesregierung informiert. Dem gleichen Zweck vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame
dient die regelmäßig geübte Praxis, abschließende Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militär
Genehmigungsentscheidungen des Bundessicher technologie und Militärgütern“ in der Fassung des
heitsrates (BSR) gegenüber dem Wirtschaftsaus Ratsbeschlusses vom 16. September 2019 (im Fol
schuss des Deutschen Bundestags offenzulegen. genden: „Gemeinsamer Standpunkt der EU“,
Der Deutsche Bundestag wird damit zeitnah über Anlage 2) und des Vertrags über den Waffenhandel
bedeutsame Entscheidungen der Bundesregierung (Arms Trade Treaty; im Folgenden: „ATT“) sowie die
bei Rüstungsexporten unterrichtet. Neben Art, „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für
Anzahl und Empfängerland wird dabei auch über den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüs
die beteiligten deutschen Unternehmen und das tungsgütern“ aus dem Jahr 2000 in der Fassung
Gesamtvolumen des jeweiligen Ausfuhrvorhabens vom 26. Juni 2019 (im Folgenden: „Politische
informiert, soweit nicht im Einzelfall verfassungs Grundsätze“, Anlage 1). Die Bundesregierung und
rechtlich geschützte Interessen einer Veröffentli die französische Regierung haben sich im Vertrag
chung entgegenstehen. von Aachen vom 22. Januar 2019 darauf verstän
digt, die europäische Rüstungskooperation fortzu
Darüber hinaus gibt die Bundesregierung im Rah entwickeln und bei gemeinsamen Projekten einen
men der Beantwortung von zahlreichen parlamen gemeinsamen Ansatz für Rüstungsexporte zu ent
tarischen Anfragen Auskunft über die Rüstungs wickeln. Am 23. Oktober 2019 ist zu diesem Zweck
exportpolitik. Eine Übersicht über die Anfragen aus das deutsch-französische Abkommen über Aus
dem parlamentarischen Raum, die von der Bundes fuhrkontrollen im Rüstungsbereich in Kraft getre
regierung zum Thema Rüstungsexporte beantwor ten.
tet wurden, ist unter www.bmwi.de abrufbar.
Die Beachtung der Menschenrechte im Empfänger
land spielt bei der Entscheidungsfindung eine her
Rüstungsexportpolitik der Bundes- vorgehobene Rolle. Wenn hinreichender Verdacht
regierung besteht, dass die zu liefernden Rüstungsgüter zur
internen Repression oder zu sonstigen fortdauern
Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und den und systematischen Menschenrechtsverletzun
verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik. Über gen missbraucht werden, wird eine Genehmigung
die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungs grundsätzlich nicht erteilt.
exporte entscheidet die Bundesregierung im EinEINLEITUNG 3
Jeder Einzelfall wird unter Abwägung aller umfassend geprüft und bewertet. Wenn Zweifel am
Umstände, einschließlich der außen- und sicher gesicherten Endverbleib beim Empfänger bestehen,
heitspolitischen Interessen Deutschlands, geprüft. werden Ausfuhranträge abgelehnt.
Dabei steht die Bundesregierung zu ihren Bündnis
verpflichtungen und zu ihrer Verantwortung für Mit der im Juli 2015 zunächst pilotmäßigen Ein
die europäische und internationale Sicherheit. führung sogenannter Post-Shipment-Kontrollen
Deutschland und seine Verbündeten stehen ange für bestimmte deutsche Rüstungsexporte („Eck
sichts zahlreicher internationaler Krisen und terro punkte für die Einführung von Post-Shipment-
ristischer Bedrohungen weiterhin vor großen Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten“,
sicherheitspolitischen Herausforderungen. Aus Anlage 4), d. h. von Kontrollen, die nach Lieferung
fuhren von Rüstungsgütern, die der Kooperation der Rüstungsgüter beim jeweiligen staatlichen
mit unseren Bündnispartnern oder deren Ausstat Empfänger vor Ort durchgeführt werden können,
tung dienen, erfolgen auch im sicherheitspoliti besteht für staatliche Empfänger von Kleinen und
schen Interesse Deutschlands. Dies gilt auch für Leichten Waffen und bestimmten Schusswaffen
Ausfuhren in Drittländer1, mit denen in diesen (Pistolen, Revolver, Scharfschützengewehre) in
Ländern beispielsweise Beiträge zur Grenzsiche Drittländern die Verpflichtung, bereits zum Zeit
rung oder zur Bekämpfung des internationalen punkt der Genehmigung einer späteren Überprü
Terrorismus geleistet werden. fung des angegebenen Endverbleibs der Rüstungs
güter vor Ort im Empfängerland zuzustimmen.
In den Politischen Grundsätzen ist zudem festge
schrieben, dass beschäftigungspolitische Gründe Im ersten Halbjahr 2021 mussten bereits geplante
beim Export von Kriegswaffen keine ausschlagge Verifikationsmaßnahmen in mehreren Staaten
bende Rolle spielen dürfen. Dies ist Grundprämisse aufgrund der weltweiten Pandemielage weiterhin
bei allen Rüstungsexportentscheidungen der zurückgestellt werden; die Kontrollen sollen zu
Bundesregierung. einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Die Bundesregierung hat im Berichtszeitraum zu
Sicherung des Endverbleibs dem den Evaluierungsprozess des Kontrollinstru
(Post-Shipment-Kontrollen) ments finalisiert, auf den sie sich bei Einführung
der Post-Shipment-Kontrollen verständigt hatte
Nach den exportkontrollpolitischen Grundsätzen und der nach Maßgabe der Eckpunkte zwei Jahre
werden Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüs nach Durchführung der ersten Kontrolle eingelei
tungsgütern nur erteilt, wenn der Endverbleib tet worden war.
dieser Güter beim vorgesehenen Endverwender
sichergestellt ist. Vor der Erteilung einer Genehmi Die Evaluierung wurde durch die für die Post-Ship
gung werden von der Bundesregierung alle vor ment-Kontrollen zuständigen Ressorts (Auswärti
handenen Informationen über den Endverbleib ges Amt, Bundesministerium für Wirtschaft und
1 Drittländer sind alle Staaten, die weder der EU noch der NATO oder den NATO-gleichgestellten Staaten angehören.4 EINLEITUNG
Energie, Bundesministerium der Verteidigung und Vertrag über den Waffenhandel
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam
menarbeit und Entwicklung) unter Einbeziehung Der ATT definiert Mindeststandards für den Han
der Expertise des Bundesamtes für Wirtschaft und del mit konventionellen Waffen. Er trat am
Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der deutschen Aus 24. Dezember 2014 in Kraft und hat inzwischen 110
landsvertretungen durchgeführt. Zudem erfolgte Vertragsstaaten. 31 Staaten haben den Vertrag
ein Austausch mit anderen Staaten, die ebenfalls in gezeichnet, aber bisher nicht ratifiziert, darunter
systematischer Weise den Endverbleib von Rüs auch die USA.
tungsgütern überprüfen. Angehört wurden auch
Vertreterinnen und Vertreter der Industrie, der Anfang September 2021 kamen die Vertragsstaaten
Wissenschaft sowie von Nichtregierungsorganisa im Rahmen ihrer 7. Konferenz überein, dass Deutsch
tionen. Grundlage der Evaluierung waren insbe land die Präsidentschaft für die Periode bis zur
sondere die Erfahrungen aus den bislang durchge 8. ATT-Vertragsstaatenkonferenz (22. bis 26. August
führten Vor-Ort-Kontrollen in verschiedenen 2022) übernehmen soll. Schwerpunkte der deut
Staaten, einschließlich der umfangreichen Vorbe schen Präsidentschaft werden Post-Shipment-Kon
reitungsarbeiten. Dabei wurde unter anderem trollen sowie die Universalisierung und der Imple
deutlich, dass in einigen Staaten großer Erklä mentierungsstand des Vertrages sein.
rungsbedarf bestand. So nahmen die Vorbereitun
gen von der Ankündigung bis zur Durchführung Deutschland wirbt im bilateralen und internatio
einer Kontrolle mitunter bis zu zwölf Monate in nalen Kontext, und in Abstimmung mit den EU-
Anspruch. Partnern, für einen Beitritt zum Vertrag bzw. für
dessen Ratifikation. In diesem Sinne unterstützt
Wesentliches Ergebnis der Überprüfung ist, dass die Bundesregierung aktiv andere Staaten bei der
sich das Instrument der Post-Shipment-Kontrollen Umsetzung des Vertrages in adäquate nationale
bewährt hat; die Kontrollen sollen deswegen ver Exportkontrollsysteme. Kofinanziert durch das
stetigt und weiter fortentwickelt werden. Auswärtige Amt, setzt das BAFA im Auftrag der
Europäischen Union Beratungsprojekte im Export
Dabei sollte nach den Empfehlungen aus der Eva kontrollbereich um. Es ist für seine Kompetenz
luierung bei einer Entscheidung über die zukünf international hoch angesehen.
tige Ausgestaltung des Instruments das Umlei
tungsrisiko das zentrale Kriterium bleiben. Die in
der Pilotphase vorgenommene Fokussierung auf Aktuelle Genehmigungszahlen
Klein- und Leichtwaffen hat sich als sinnvoll
erwiesen, da in diesem Bereich das größte Umlei Dieser Zwischenbericht informiert über Genehmi
tungsrisiko gesehen wird. gungsentscheidungen im Zeitraum 1. Januar 2021
bis 30. Juni 2021. Er beinhaltet eine Gesamtüber
Deutschland hat mit der Einführung der Post- sicht der Genehmigungen für Ausfuhren von Rüs
Shipment-Kontrollen auf europäischer und inter tungsgütern, getrennt nach EU-Ländern sowie
nationaler Ebene eine Vorreiterrolle übernommen NATO- und NATO-gleichgestellten Ländern (Aus
und wird auch künftig für die weltweite Etablie tralien, Neuseeland, Japan, Schweiz) und Drittlän
rung dieses Kontrollinstruments werben und dern (siehe Anlage 5). Anlage 6 bietet in einer Gesamt
andere Staaten bei der Einführung von Vor-Ort- übersicht einen Vergleich der jeweils ersten sechs
Kontrollen unterstützen. Monate der Jahre 2020 und 2021. Eine Darstellung
der 20 Empfängerländer mit den höchsten Werten
für erteilte Einzelgenehmigungen einschließlich der
jeweiligen Güterbeschreibung ist als Anlage 7 bei
gefügt.EINLEITUNG 5
Die Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung ist EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder
durch eine sorgfältige Einzelfallprüfung gekenn
zeichnet. Eine zahlenbasierte Pauschalbetrachtung Davon gingen Genehmigungen im Wert von rund
allein auf Basis der Genehmigungswerte eines 1,8 Milliarden Euro (im Vergleichszeitraum 2020:
Berichtszeitraumes ist kein tauglicher Gradmesser rund 1,04 Milliarden Euro) und damit 78,3 Prozent
für die Restriktivität der Rüstungsexportpolitik der an EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder,
Bundesregierung. Hierfür bedarf es vielmehr einer in die – nach den Politischen Grundsätzen der
einzelfallorientierten Bewertung von Genehmi Bundesregierung – der Export von Rüstungsgütern
gungsentscheidungen in Hinblick auf das jeweilige grundsätzlich nicht zu beschränken ist.
Empfängerland, die Art des Rüstungsgutes und den
vorgesehenen Verwendungszweck der Güter. Der Drittländer
Begriff der Rüstungsgüter umfasst eine ganze
Spannbreite von Gütern, die über die die öffentli Für Drittländer wurden im Berichtszeitraum Aus
che Diskussion zu Rüstungsexporten beherrschen fuhrgenehmigungen in Höhe von rund 499 Millio
den Begriffe, wie z. B. „Waffen“ oder „Panzer“, hin nen Euro (im Vergleichszeitraum 2020: rund
ausgehen. Der Güterkreis der Ausfuhrliste für 1,74 Milliarden Euro) erteilt. Von diesen Ländern ist
Rüstungsgüter beinhaltet beispielsweise auch Brasilien das Empfängerland mit dem höchsten
Minenräumgeräte, Funkgeräte, ABC-Schutzausrüs Gesamtgenehmigungswert.
tung sowie Sicherheitsglas oder sondergeschützte
Fahrzeuge, die unter anderem dem Personen- und Kleinwaffen und Kleinwaffenteile
Selbstschutz von Botschaften und Organisationen
der Vereinten Nationen dienen. Der Gesamtwert der Genehmigungen für die Aus
fuhr von Kleinwaffen2 und Kleinwaffenteilen
Bei einer objektiven Betrachtung muss außerdem (Anlagen 8 und 9) belief sich im Berichtszeitraum
berücksichtigt werden, dass die Statistik regelmä auf rund 22,45 Millionen Euro (Vergleichszeitraum
ßig durch den Genehmigungswert einzelner oder 2020: rund 18,9 Millionen Euro). Davon entfiel ein
mehrerer Großprojekte maßgeblich beeinflusst Anteil in Höhe von 19.811 Euro auf Genehmigun
wird. Über solche großen Ausfuhrvorhaben wird gen für Lieferungen an Drittländer.
zudem in der Regel mehrere Jahre vor der eigentli
chen Ausfuhr entschieden. Das führt dazu, dass die Sammelausfuhrgenehmigungen
entsprechenden Genehmigungsentscheidungen
erst mit erheblichem zeitlichem Verzug Nieder Der Wert der im Berichtszeitraum neu erteilten
schlag in der Rüstungsexportstatistik finden. 29 Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) belief
Genehmigungswerte können daher auch nicht los sich auf rund 137 Millionen Euro.
gelöst von Entscheidungen in Vorjahren oder frü
heren Legislaturperioden betrachtet werden. Auch für die Erteilung von SAG gilt der Grundsatz
der Genehmigungserteilung nach Einzelfallprü
Im Berichtszeitraum wurden Einzelgenehmigun fung (§ 8 AWG in Verbindung mit § 4 AWV). Für
gen in Höhe von insgesamt rund 2,3 Milliarden diese Genehmigungsentscheidungen gelten zudem
Euro (im Vergleichszeitraum 2020: rund 2,78 Milli dieselben Politischen Grundsätze wie im Einzelge
arden Euro) erteilt. nehmigungsverfahren. SAG werden vornehmlich
2 „Kleinwaffen“ umfassen in der statistischen Erfassung durch die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Definition der Gemeinsamen Aktion der EU
vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung von Kleinwaffen: Gewehre mit
Kriegswaffenlisten (KWL)-Nummer (halb- und vollautomatische Gewehre), Maschinenpistolen, Maschinengewehre, Flinten für militärische Zwecke, Waf-
fen für hülsenlose Munition und Teile für diese Waffen (nicht eingeschlossen sind sonstige Handfeuerwaffen: Gewehre ohne KWL-Nummer, Revolver,
Pistolen, Scharfschützengewehre, funktionsunfähige Waffen, Jagdgewehre, Sport-Pistolen und -Revolver, Sportgewehre, halbautomatische Jagd- und
Sportgewehre und sonstige Flinten).6 EINLEITUNG für Ausfuhrvorhaben im Rahmen wehrtechnischer Kooperationen zwischen EU- und NATO-Partnern erteilt. Bei Sammelausfuhrgenehmigungen geht es in erster Linie um die Produktionsphase eines Rüs tungsgutes, in der Rüstungsgüter kooperationsbe dingt im Rahmen der Fertigungsprozesse häufig ein- und ausgeführt werden. Außerdem werden Güterbewegungen im Zusammenhang mit War tungs- und Reparaturarbeiten über SAG abgewi ckelt. SAG können sowohl für vorübergehende als auch für endgültige Ausfuhren genutzt werden und ermöglichen beliebige Güterbewegungen innerhalb eines wertmäßigen Genehmigungsrah mens, der sich am voraussichtlichen Ausfuhrbedarf für die mehrfachen Güterbewegungen orientiert. Der Genehmigungswert einer SAG wird als Höchstwert genehmigt. Der genehmigte Höchst wert wird unterschiedlich stark ausgenutzt und ist kein Indiz für tatsächliche Güterbewegungen – schon deshalb nicht, weil Wiedereinfuhren rechne risch nicht berücksichtigt werden. Sammelausfuhr genehmigungen mit Einzelausfuhrgenehmigungen oder tatsächlichen Ausfuhren gleichzusetzen bzw. zu addieren ist daher systematisch unzulässig. Abgelehnte Ausfuhranträge Im Berichtszeitraum wurden 37 Anträge für Aus fuhrgenehmigungen mit einem Gesamtwert von rund 83,3 Millionen Euro abgelehnt. Die in diesem Halbjahresbericht veröffentlichten Daten über Genehmigungen im Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 werden in den Rüstungsex portbericht der Bundesregierung für das Gesamt jahr 2021 einfließen, der im Sommer 2022 erschei nen wird.
7
Anlage 1
Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen
und sonstigen Rüstungsgütern (Fassung vom 26. Juni 2019)
In dem Bestreben, Gewaltprävention sowie einer nachhaltigen
Entwicklung in der Welt zu leisten,
• die Politischen Grundsätze der Bundesregierung
für den Export von Kriegswaffen und sonstigen • zur Verringerung des Risikos der Weiterleitung
Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000 zu schärfen von Kleinwaffen und leichten Waffen beizutra
und an die veränderten Gegebenheiten anzu gen und damit die internationalen Bemühun
passen, gen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels
mit diesen Waffen zu unterstützen,
• ihre Rüstungsexportpolitik weiter restriktiv zu
gestalten, • dementsprechend auch die Beschlüsse interna
tionaler Institutionen zu berücksichtigen, die
• im Rahmen der internationalen und gesetzli eine Beschränkung des internationalen Waffen
chen Verpflichtungen der Bundesrepublik handels unter Abrüstungsgesichtspunkten
Deutschland den Export von Rüstungsgütern anstreben,
am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen
Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu • darauf hinzuwirken, solchen Beschlüssen Rechts
orientieren, verbindlichkeit auf internationaler Ebene, ein
schließlich auf europäischer Ebene, zu verleihen,
• auf europäischer Ebene die Zusammenarbeit im
Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicher • die internationale Kooperations- und Bündnis
heitspolitik zu stärken, die Konvergenz von fähigkeit der Bundesrepublik Deutschland
Entscheidungen über Ausfuhren von Rüstungs sicherzustellen sowie europäische Kooperatio
gütern zu fördern und gemeinsame Ansätze nen im Rüstungsbereich zu fördern,
zu entwickeln,
• hat die Bundesregierung ihre Grundsätze für
• im Rahmen der Europäischen Verteidigungs den Export von Kriegswaffen und sonstigen
union die verteidigungswirtschaftliche Zusam Rüstungsgütern wie folgt neu beschlossen:
menarbeit der Mitgliedstaaten zu vertiefen, die
europäische verteidigungsindustrielle Basis zu
stärken und technologische Kompetenzen zu I. Allgemeine Prinzipien
erhalten sowie eine angemessene Ausstattung
der Bundeswehr und europäischer Partner 1. Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidungen
streitkräfte zu gewährleisten, über Exporte von Kriegswaffen3 und sonstigen
Rüstungsgütern4 nach dem Gesetz über die
• durch eine Begrenzung und Kontrolle der deut Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) und
schen Rüstungsexporte einen Beitrag zur Siche dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Überein
rung des Friedens und der Menschenrechte, zur stimmung mit dem „Gemeinsamen Standpunkt
3 In der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) aufgeführte Waffen (komplette Waffen sowie als Waffen gesondert erfasste Teile).
4 Waren des Abschnitts A in Teil I der Ausfuhrliste – Anlage zur AWV – mit Ausnahme der Kriegswaffen.8 ANLAGE 1
2008/944/GASP des Rates der Europäischen 5. Der Endverbleib der Kriegswaffen und sonsti
Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemein gen Rüstungsgüter beim vorgesehenen Endver
same Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von wender ist in wirksamer Weise sicherzustellen.
Militärgütern und Militärtechnologie“ („Gemein Die Bundesregierung führt dazu entsprechend
samer Standpunkt“), dem am 24. Dezember 2014 der international geübten und vereinbarten
in Kraft getretenen Vertrag über den Waffen Praxis eine Ex-ante-Prüfung zum Endverbleib
handel („Arms Trade Treaty“) sowie den Grund durch. Vor Erteilung einer Genehmigung für die
sätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrge Ausfuhr von Rüstungsgütern werden alle vor
nehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen handenen Informationen über den Endverbleib
und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition umfassend geprüft und bewertet. Wenn Zweifel
und entsprechender Herstellungsausrüstung in am gesicherten Endverbleib beim Endverwen
Drittländer vom 18. März 2015 bzw. jeweils der bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt.
etwaigen Folgeregelungen. Die Kriterien des
„Gemeinsamen Standpunkts“ und etwaiger Fol 6. Vor der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen
geregelungen sind integraler Bestandteil dieser für Technologie ist zu prüfen, ob hierdurch der
Politischen Grundsätze. Aufbau von ausländischer Rüstungsproduktion
ermöglicht wird, die nicht im Einklang mit der
Soweit die nachfolgenden Grundsätze im Ver in diesen Grundsätzen niedergelegten restrikti
hältnis zum „Gemeinsamen Standpunkt“ restrik ven Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung
tivere Maßstäbe vorsehen, haben sie Vorrang. steht. Dabei behält sich die Bundesregierung
vor, einen Re-Exportvorbehalt für Ausfuhren
2. Der Beachtung der Menschenrechte im Bestim von mit Hilfe exportierter Technologie herge
mungs- und Endverbleibsland wird bei den stellten Gütern festzulegen.
Entscheidungen über Exporte von Kriegswaffen
und sonstigen Rüstungsgütern besonderes 7. Die Bundesregierung wird Anträge auf Rüs
Gewicht beigemessen. tungsexportgenehmigungen unter Berücksich
tigung der nötigen Sorgfalt und der gebotenen
3. Genehmigungen für Exporte von Kriegswaffen Prüftiefe zügig bearbeiten.
und sonstigen Rüstungsgütern werden grund
sätzlich nicht erteilt, wenn hinreichender Ver 8. Die oben genannten allgemeinen Prinzipien fin
dacht besteht, dass diese zur internen Repres den grundsätzlich auch bei der Prüfung von
sion im Sinne des „Gemeinsamen Standpunkts“ Voranfragen Anwendung.
oder zu sonstigen fortdauernden und systema
tischen Menschenrechtsverletzungen miss 9. Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaf
braucht werden. Für diese Frage spielt die Men fen und sonstigen Rüstungsgütern werden
schenrechtssituation im Empfängerland eine grundsätzlich für einen Zeitraum von zwei Jah
hervorgehobene Rolle. ren erteilt.
4. In eine solche Prüfung der Menschenrechtsfrage
werden Feststellungen der EU, des Europarates,
der Vereinten Nationen (VN), der OSZE und
anderer internationaler Gremien einbezogen.
Berichte von internationalen Menschenrechts
organisationen werden ebenfalls berücksichtigt.ANLAGE 1 9
II. EU-Mitgliedstaaten, NATO-Länder, onswege entgegenzutreten. Deshalb ist bei allen
NATO-gleichgestellte Länder neu abzuschließenden Kooperationsverein
barungen für den Fall des Exports durch das
1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Partnerland grundsätzlich ein solches Konsul
Rüstungsgütern in EU-Mitgliedstaaten, NATO- tationsverfahren anzustreben, das der Bundes
Länder5 und NATO-gleichgestellte Länder6 hat regierung die Möglichkeit gibt, Einwendungen
sich an den Sicherheitsinteressen der Bundesre wirksam geltend zu machen. Die Bundesregie
publik Deutschland im Rahmen des Bündnisses rung wird hierbei sorgfältig zwischen dem
und der EU, insbesondere unter Berücksichti Kooperationsinteresse und dem Grundsatz einer
gung der am 11. Dezember 2017 vom Rat restriktiven Rüstungsexportpolitik unter Berück
beschlossenen Ständigen Strukturierten Zusam sichtigung des Menschenrechtskriteriums ab-
menarbeit der EU zu Sicherheit und Verteidi wägen.
gung (PESCO) zu orientieren.
4. Bei Exporten von Kriegswaffen und sonstigen
Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei Rüstungsgütern, bei denen deutsche Zulieferun
denn, dass aus besonderen politischen Gründen gen Verwendung finden, prüfen AA, BMWi und
in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist. BMVg unter Beteiligung des Bundeskanzleram
tes, ob in Einzelfällen die Voraussetzungen für
2. Kooperationen sollen im bündnis- und/oder die Einleitung von Konsultationen vorliegen.
europapolitischen Interesse liegen.
Einwendungen der Bundesregierung gegen die
Bei Kooperationen mit in Ziffer II. genannten Verwendung deutscher Zulieferungen werden –
Ländern, insbesondere Kooperationen, die in der Regel nach Befassung des Bundessicher
Gegenstand von Regierungsvereinbarungen heitsrates – z. B. in folgenden Fällen geltend
sind, werden diese rüstungsexportpolitischen gemacht:
Grundsätze soweit wie möglich verwirklicht.
• Exporte in Länder, die in bewaffnete Ausein
Dabei wird die Bundesregierung unter Beach andersetzungen verwickelt sind, sofern nicht
tung ihres besonderen Interesses an Kooperati ein Fall des Artikels 51 der VN-Charta vorliegt,
onsfähigkeit auf Einwirkungsmöglichkeiten bei • Exporte in Länder, in denen ein Ausbruch
Exportvorhaben von Kooperationspartnern bewaffneter Auseinandersetzungen droht
nicht verzichten (Ziffer II. 3). oder bestehende Spannungen und Konflikte
durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten
3. Im Rahmen von regierungsseitigen Kooperatio oder verschärft würden,
nen führt das BMVg rechtzeitig vor einer deut • Exporte, bei denen hinreichender Verdacht
schen Zustimmung zu neuen Exportzusagen für besteht, dass sie zur internen Repression im
Drittländer eine Abstimmung innerhalb der Sinne des „Gemeinsamen Standpunkts“ oder
Bundesregierung herbei. zu sonstigen fortdauernden und systemati
schen Menschenrechtsverletzungen miss
In jedem Fall behält sich die Bundesregierung braucht werden,
zur Durchsetzung ihrer rüstungsexportpoliti • Exporte, durch die wesentliche Sicherheitsin
schen Grundsätze vor, bestimmten Exportvor teressen der Bundesrepublik Deutschland
haben des Kooperationspartners im Konsultati gefährdet werden,
5 Geltungsbereich des NATO-Vertrages, Artikel 6.
6 Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz.10 ANLAGE 1
• Exporte, welche die auswärtigen Beziehun III. Drittländer
gen zu Drittländern so erheblich belasten
würden, dass selbst das eigene Interesse an 1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüs
der Kooperation und an der Aufrechterhal tungsgütern in andere als unter Ziffer II. genann-
tung guter Beziehungen zum Kooperations te Länder wird restriktiv gehandhabt. Er darf
partner zurückstehen muss. insbesondere nicht zum Aufbau zusätzlicher,
exportspezifischer Kapazitäten führen. Entspre
Einwendungen werden nicht erhoben, wenn chend dem Grundsatz der Einzelfallprüfung
direkte Exporte im Hinblick auf die unter Ziffer wird die Bundesregierung keine pauschale Privi
III. 4 – 7 angestellten Erwägungen voraussicht legierung einzelner Länder oder Regionen vor
lich genehmigt würden. nehmen.
5. Für die Zusammenarbeit zwischen deutschen 2. Der Export von nach KrWaffKontrG und AWG
und Unternehmen der in Ziffer II. genannten genehmigungspflichtigen Kriegswaffen wird
Länder, die nicht Gegenstand von Regierungs nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall
vereinbarungen ist, sind Zulieferungen, entspre besondere außen- oder sicherheitspolitische
chend der Direktlieferung in diese Länder, unter Interessen der Bundesrepublik Deutschland
Beachtung der allgemeinen Prinzipien grund unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen
sätzlich nicht zu beschränken. Die Bundesregie für eine ausnahmsweise zu erteilende Genehmi
rung wird jedoch in gleicher Weise wie bei gung sprechen. Beschäftigungspolitische Gründe
Kooperationen, die Gegenstand von Regierungs dürfen keine ausschlaggebende Rolle spielen.
vereinbarungen sind, auf Exporte aus industriel
len Kooperationen Einfluss nehmen. 3. Auf Entscheidungen über Ausfuhren von Klei
nen und Leichten Waffen, dazugehöriger Muni
Zu diesem Zweck wird sie verlangen, dass sich tion und entsprechender Herstellungsausrüs
der deutsche Kooperationspartner bei Zuliefe tung in Drittländer finden die „Grundsätze der
rung von Teilen, die nach Umfang oder Bedeu Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmi
tung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, ver gungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und
traglich entsprechende Möglichkeiten zur Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und
Einflussnahme und rechtzeitigen Information entsprechender Herstellungsausrüstung in
über Exportabsichten einräumen lässt. Drittländer“ in der jeweils geltenden Fassung
Anwendung.
6. Für deutsche Zulieferungen von Teilen (Einzel
teilen oder Baugruppen), die Kriegswaffen oder 4. Der Export von Kleinwaffen in Drittländer soll
sonstige Rüstungsgüter sind, können Regelungen grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden.
Anwendung finden, die der Integration der
zugelieferten Teile in übergeordnete (Waffen-) 5. Für den Export sonstiger Rüstungsgüter, die
Systeme Rechnung tragen, insbesondere De- nach AWG genehmigungspflichtig sind, werden
minimis-Regelungen. Genehmigungen nur erteilt, soweit die im Rah
men der Vorschriften des Außenwirtschafts
rechts zu schützenden Belange der Sicherheit,
des friedlichen Zusammenlebens der Völker
oder der auswärtigen Beziehungen nicht gefähr
det sind.ANLAGE 1 11
In diesen Fällen überwiegen diese Schutzzwecke • das Engagement im Kampf gegen den inter
das volkswirtschaftliche Interesse im Sinne von nationalen Terrorismus und die internationale
§ 8 Abs. 1 AWG. organisierte Kriminalität unter Berücksich
tigung menschenrechtlicher Verpflichtungen
6. Genehmigungen für Exporte nach KrWaffKontrG und Grundsätze,
und/oder AWG kommen nicht in Betracht, • die Einhaltung internationaler Verpflichtun
wenn die innere Lage des betreffenden Landes gen, insbesondere des Gewaltverzichts, ein
dem entgegensteht, z. B. bei bewaffneten inter schließlich der Verpflichtungen aufgrund des
nen Auseinandersetzungen und bei hinreichen für internationale und nicht-internationale
dem Verdacht des Missbrauchs zu innerer Konflikte geltenden humanitären Völker
Repression oder zu fortdauernden und systema rechts,
tischen Menschenrechtsverletzungen. Für diese • die Übernahme von Verpflichtungen im
Frage spielt die Menschenrechtssituation im Bereich der Nichtverbreitung sowie in anderen
Empfängerland eine hervorgehobene Rolle. Bereichen der Rüstungskontrolle und der
Abrüstung, insbesondere die Unterzeichnung,
7. Die Lieferung von Kriegswaffen und kriegs Ratifizierung und Durchführung der im
waffennahen7 sonstigen Rüstungsgütern wird „Gemeinsamen Standpunkt“ aufgeführten
nicht genehmigt in Länder, Rüstungskontroll- und Abrüstungsvereinba
rungen,
• die in bewaffnete Auseinandersetzungen ver • seine Unterstützung des VN-Waffenregisters,
wickelt sind oder wo eine solche droht, des Übereinkommens über bestimmte kon
• in denen ein Ausbruch bewaffneter Ausein ventionelle Waffen mit sämtlichen Protokol
andersetzungen droht oder bestehende Span len, des Übereinkommens über das Verbot
nungen und Konflikte durch den Export aus von Antipersonenminen, des Übereinkom
gelöst, aufrechterhalten oder verschärft mens über Streumunition und des Vertrags
würden. über den Waffenhandel,
Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten berücksichtigt.
äußeren Konflikten befinden oder bei denen
eine Gefahr für den Ausbruch solcher Konflikte
besteht, scheiden deshalb grundsätzlich aus, IV. Sicherung des Endverbleibs
sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN-
Charta vorliegt. 1. Genehmigungen für den Export von Kriegswaf
fen und sonstigen Rüstungsgütern werden nur
8. Bei der Entscheidung über die Genehmigung erteilt, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter
des Exports von Kriegswaffen und sonstigen beim Endverwender sichergestellt ist. Dies setzt
Rüstungsgütern wird berücksichtigt, ob die in der Regel eine entsprechende schriftliche
nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes Zusicherung des Endverwenders sowie weitere
durch unverhältnismäßige Rüstungsausgaben geeignete Dokumente voraus.
ernsthaft beeinträchtigt würde.
2. Die Erteilung von Genehmigungen kann zusätz
9. Ferner wird das bisherige Verhalten des Emp lich vom Vorhandensein einer Zustimmung des
fängerlandes im Hinblick auf Empfängerstaates zu Vor-Ort-Überprüfungen
7 Anlagen und Unterlagen zur Herstellung von Kriegswaffen.12 ANLAGE 1
des Endverbleibs („Post-Shipment-Kontrollen“) 6. Die oben genannten Punkte 1 – 4 können durch
entsprechend den von der Bundesregierung ver Outreach-Maßnahmen flankiert werden, die
abschiedeten Eckpunkten für die Einführung andere Staaten in die Lage versetzen sollen, ihre
von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Kontrollsysteme zu verbessern und um damit
Rüstungsexporten und etwaigen Folgeregelun einen international vergleichbaren Kontroll
gen abhängig gemacht werden. standard anzustreben.
3. Lieferungen von Kriegswaffen sowie sonstigen
Rüstungsgütern, die nach Umfang oder Bedeu V. Transparenz
tung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, wer
den nur bei Vorliegen von amtlichen Endver Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes
bleibserklärungen, die ein Re-Exportverbot mit tag jährlich vor der Sommerpause einen Rüstungs
Erlaubnisvorbehalt enthalten, genehmigt. Dies exportbericht sowie im Herbst einen Halbjahres
gilt entsprechend für Exporte von kriegswaffen bericht vor, in dem die Umsetzung der Grundsätze
nahen sonstigen Rüstungsgütern, die im Zusam der deutschen Rüstungsexportpolitik im abgelau
menhang mit einer Lizenzvergabe stehen. Für fenen Kalender- bzw. Halbjahr aufgezeigt sowie die
die damit hergestellten Kriegswaffen sind wirk von der Bundesregierung erteilten Exportgenehmi
same Endverbleibsregelungen zur Voraussetzung gungen für Kriegswaffen und sonstige Rüstungs
zu machen. An die Fähigkeit des Empfängerlan güter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
des, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzufüh aufgeschlüsselt werden. Die Bundesregierung
ren, ist ein strenger Maßstab anzulegen. unterrichtet zudem den Deutschen Bundestag über
abschließende Genehmigungsentscheidungen,
4. Kriegswaffen und kriegswaffennahe sonstige denen eine Befassung des Bundessicherheitsrats
Rüstungsgüter dürfen nur mit dem schriftlichen vorangegangen ist.
Einverständnis der Bundesregierung in dritte
Länder re-exportiert bzw. im Sinne des EU-Bin
nenmarktes verbracht werden.
5. Ein Empfängerland, das entgegen einer abgege
benen Endverbleibserklärung den Weiterexport
von Kriegswaffen oder kriegswaffennahen sons
tigen Rüstungsgütern genehmigt oder einen
ungenehmigten derartigen Export wissentlich
nicht verhindert hat oder nicht sanktioniert,
wird bis zur Beseitigung dieser Umstände grund
sätzlich von einer Belieferung mit weiteren
Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen
Rüstungsgütern ausgeschlossen. Dies gilt auch,
wenn im Rahmen von Post-Shipment-Kontrol
len Verstöße gegen die Endverbleibserklärung
festgestellt werden oder die Durchführung von
Vor-Ort-Kontrollen trotz entsprechender Zusage
in der Endverbleibserklärung verweigert wird.13
Anlage 2
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008
betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie
und Militärgütern in der Fassung des Beschlusses des Rates (GASP) 2019/1560 vom
16. September 2019
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Eine Haftung
für seinen Inhalt wird nicht übernommen. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte
einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich-
ten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte.
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES
vom 8. Dezember 2008
betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie
und Militärgütern
(ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99)
BESCHLUSS (GASP) 2019/1560 DES RATES vom 16. September 2019
(ABl. L 239 vom 17.09.2019, S. 16)
GEMEINSAMER STANDPUNKT (1a) Liegen neue sachdienliche Informationen vor,
2008/944/GASP DES RATES wird jeder Mitgliedstaat darin bestärkt, bereits
erteilte Ausfuhrgenehmigungen für Gegen
vom 8. Dezember 2008 stände auf der Gemeinsamen Militärgüterliste
der EU erneut zu prüfen.
betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle
der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militär- (2) Die in Absatz 1 genannten Anträge auf Ausfuhr
gütern genehmigung umfassen Folgendes:
Artikel 1 • Genehmigungsanträge für tatsächliche Aus
fuhren, auch wenn diese zum Zwecke der
(1) Jeder Mitgliedstaat prüft die ihm vorgelegten Lizenzproduktion von Militärgütern in Drittlän
Anträge auf Ausfuhrgenehmigung für Gegen dern erfolgen;
stände der in Artikel 12 genannten Gemeinsa • Anträge auf Lizenzen für Waffenvermittlertätig
men Militärgüterliste der EU in jedem Einzel keiten;
fall anhand der Kriterien nach Artikel 2; das gilt • Anträge auf Lizenzen für „Durchfuhr“ oder
auch für Transfers zwischen Regierungen. „Umladung“;14 ANLAGE 2
• Lizenzanträge für immaterielle Software- und c) den internationalen Verpflichtungen der
Technologietransfers, z. B. mittels elektronischer Mitgliedstaaten aus dem Übereinkommen
Medien, Fax oder Telefon. über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung,
der Herstellung und der Weitergabe von
In den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Antipersonenminen und über deren Ver
wird festgelegt, in welchen Fällen eine Ausfuhr nichtung (Ottawa-Übereinkommen);
genehmigung für diese Anträge erforderlich ist. ca) den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
aus dem Aktionsprogramm zur Verhü
tung, Bekämpfung und Beseitigung des
Artikel 2 unerlaubten Handels mit Kleinwaffen
und leichten Waffen unter allen Aspekten;
Kriterien
d) den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
(1) Kriterium 1: Einhaltung der internationalen im Rahmen der Australischen Gruppe, des
Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaa Trägertechnologie-Kontrollregimes, des
ten, insbesondere der vom VN-Sicherheitsrat Zangger-Ausschusses, der Gruppe der Kern
oder der Europäischen Union verhängten Sank material-Lieferländer (NSG), des Wassenaar-
tionen, der Übereinkünfte zur Nichtverbreitung Arrangements und des Haager Verhaltens
und anderen Themen sowie sonstiger internati kodex gegen die Proliferation ballistischer
onaler Verpflichtungen und Zusagen Raketen.
Eine Ausfuhrgenehmigung wird verweigert, (2) Kriterium 2: Achtung der Menschenrechte und
wenn ihre Erteilung im Widerspruch stünde des humanitären Völkerrechts durch das End
unter anderem zu bestimmungsland
a) den internationalen Verpflichtungen der Die Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des
Mitgliedstaaten sowie ihren Verpflichtun Empfängerlandes zu den einschlägigen Grund
gen zur Durchsetzung von Waffenembargos sätzen der internationalen Menschenrechts
der Vereinten Nationen, der Europäischen übereinkünfte und
Union oder der Organisation für Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa; a) verweigern eine Ausfuhrgenehmigung,
wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die
b) den internationalen Verpflichtungen der Militärtechnologie oder die Militärgüter, die
Mitgliedstaaten aus dem Vertrag über die zur Ausfuhr bestimmt sind, zur internen
Nichtverbreitung von Kernwaffen, dem Repression benutzt werden könnten;
Übereinkommen über biologische und
Toxinwaffen und dem Chemiewaffenüber b) lassen besondere Vorsicht und Wachsam
einkommen; keit bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmi
ba) den internationalen Verpflichtungen gungen an Länder walten, in denen von den
der Mitgliedstaaten aus dem Überein zuständigen Gremien der Vereinten Natio
kommen über bestimmte konventio nen, der Europäischen Union oder des
nelle Waffen und den entsprechenden Europarates schwerwiegende Menschen
dazugehörigen Protokollen; rechtsverletzungen festgestellt wurden, und
bb) den internationalen Verpflichtungen nehmen dabei eine Einzelfallprüfung unter
der Mitgliedstaaten aus dem Vertrag Berücksichtigung der Art der Militärtech
über den Waffenhandel; nologie oder der Militärgüter vor.ANLAGE 2 15
• Hierfür gelten als Militärtechnologie (3) Kriterium 3: Innere Lage im Endbestimmungs
oder Militärgüter, die zu interner Repres land als Ergebnis von Spannungen oder bewaff
sion benutzt werden könnten, unter neten Konflikten
anderem Militärtechnologie oder Mili
tärgüter, die vom angegebenen Endver Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrge
wender in dieser oder einer ähnlichen nehmigung für Militärtechnologie oder Militär
Form nachweislich zu interner Repres güter, die im Endbestimmungsland bewaffnete
sion benutzt worden sind oder bei denen Konflikte auslösen bzw. verlängern würden
Grund zu der Annahme besteht, dass sie oder bestehende Spannungen oder Konflikte
an der angegebenen Endverwendung verschärfen würden.
bzw. am angegebenen Endverwender
vorbeigeleitet werden und zu interner (4) Kriterium 4: Aufrechterhaltung von Frieden,
Repression genutzt werden. Gemäß Arti Sicherheit und Stabilität in einer Region
kel 1 ist die Art der Militärtechnologie
oder der Militärgüter sorgfältig zu prü Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrge
fen, insbesondere wenn sie für Zwecke nehmigung, wenn eindeutig das Risiko besteht,
der inneren Sicherheit bestimmt sind. dass der angegebene Empfänger die Militärtech
Interne Repression umfasst unter ande nologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr
rem Folter sowie andere grausame, bestimmt sind, zum Zwecke der Aggression
unmenschliche und erniedrigende gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen
Behandlung oder Bestrafung, willkürli Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzt.
che oder Schnell-Hinrichtungen, das Bei der Abwägung dieser Risiken berücksichti
Verschwindenlassen von Personen, will gen die Mitgliedstaaten unter anderem
kürliche Verhaftungen und andere
schwere Verletzungen der Menschen a) das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit
rechte und Grundfreiheiten, wie sie in eines bewaffneten Konflikts zwischen dem
den einschlägigen Menschenrechtsüber Empfängerland und einem anderen Land;
einkünften, einschließlich der Allgemei
nen Erklärung der Menschenrechte und b) Ansprüche auf das Hoheitsgebiet eines
des Internationalen Pakts über bürgerli Nachbarlandes, deren gewaltsame Durch
che und politische Rechte, niedergelegt setzung das Empfängerland in der Vergan
sind. genheit versucht bzw. angedroht hat;
Die Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des c) die Wahrscheinlichkeit, dass die Militär
Empfängerlandes zu den einschlägigen Grund technologie oder die Militärgüter zu ande
sätzen der Übereinkünfte des humanitären Völ ren Zwecken als für die legitime nationale
kerrechts und Sicherheit und Verteidigung des Empfän
gerlandes verwendet werden;
c) verweigern eine Ausfuhrgenehmigung,
wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die d) das Erfordernis, die regionale Stabilität
Militärtechnologie oder die Militärgüter, die nicht wesentlich zu beeinträchtigen.
zur Ausfuhr bestimmt sind verwendet wer
den, um schwere Verstöße gegen das huma
nitäre Völkerrecht zu begehen.Sie können auch lesen