BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG - für ÄRZTE und ZAHNÄRZTE - Vergleich
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Hier Antrag stellen Zur Internet-Präsentation BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG für ÄRZTE und ZAHNÄRZTE Deutsche Finanzberatung GmbH Tulpenweg 19 | 59929 Brilon Tel.: 02961 / 50771 | Fax: 02961 / 6028 kontakt@deutsche-finanzberatung.de | http://www.deutsche-finanzberatung.de Persönlicher Ansprechpartner: Herr Ludwig Kraft Tel.: 02961 50771 | l.kraft@deutsche-finanzberatung.de Stand: 03/2021
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für das Heilwesen Inhaltsverzeichnis Teil A Allgemeine Bestimmungen für alle Berufsgruppen 2 Verwaltende Tätigkeiten 3 Praxisvertretungen 1 Gegenstand der Versicherung 2 Mitversicherte Risiken C.C. Gelegentliche außerdienstliche Tätigkeit 2.1 Apparate 1 Gegenstand der Versicherung 2.2 Vermögensschäden 2 Praxisvertretung 2.3 Auslandsschäden 2.4 Strahlenschäden C.D. Gelegentliche ärztliche Tätigkeit 2.5 Unterhaltsklausel für Ärzte 1 Gegenstand der Versicherung 2.6 Konsiliartätigkeit von Ärzten 2 Praxisvertretungen 2.7 Umwelthaftpflicht-Versicherung 2.8 Schlüsselschäden (sofern besonders vereinbart, siehe C.E. Medizinstudenten im praktischen Jahr und Famulan- Versicherungsschein) ten 2.9 Nachhaftung 1 Gegenstand der Versicherung 2.10 Erweiterter Strafrechtsschutz 2 Auslandsschäden 3 Risikoabgrenzung 3.1 Erhöhung/Erweiterung des Risikos, Vorsorge C.F. Tierärzte, Tierheilpraktiker und Viehkastrierer 3.2 Brand und Explosionsschäden 1 Gegenstand der Versicherung 3.3 Private Haftpflichtrisiken 2 Mitversicherte Risiken freiberuflich tätiger Tierärzte 3.4 Kraft-, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge 2.1 Beschäftigung von Vertretern, Assistenten, 3.5 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend Volontärtierärzten, Veterinärpraktikanten und nicht- gemacht werden tierärztlichem Personal 3.6 Ausschlüsse 2.2 Vertretung vorübergehend verhinderter Tierärzte 2.3 Gutachtertätigkeit Teil B Allgemeine Bestimmungen für freiberuflich tätige 2.4 Not- und Sonntagsdienste Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, sonstige Heilberufe und Apotheken C.G. Krankengymnasten, Masseure, Psychotherapeuten und sonstige Heilberufe 1 Mitversicherte Risiken 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des 2 Hinweis für approbierte Ärzte Versicherungsnehmers 3 Tätigkeitsschäden (gilt nur für ambulante Pflegedienste) 1.2 Abwasserschäden 1.3 Mietsachschäden C.H. Apotheken 1.4 Entwendung und Abhandenkommen eingebrachter 1 Deckungsvorsorge Sachen 2 Vermögensschäden 1.5 Ansprüche mitversicherter Personen untereinander 3 Not- und Sonntagsdienste 2 Risikoabgrenzung 4 Auslandsschäden Teil C Besondere Bestimmungen C.I. Heilpraktiker C.A. Freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte 1 Gegenstand der Versicherung 1 Beschäftigung von Vertretern und anderen Personen 2 Versicherungsumfang 2 Praxisvertretungen und Nebentätigkeiten 3 Hinweis für approbierte Ärzte 3 Tätigkeitsschäden (gilt nicht für Zahnärzte) 4 Beschäftigung von Vertretern und anderen Personen 5 Vertretung vorübergehend verhinderter Heilpraktiker und C.B. Dienstlich tätige Ärzte und Zahnärzte Nebentätigkeiten 1 Gegenstand der Versicherung AH2672 01/07.2019 Seite 1 von 11
Teil A Allgemeine Bestimmungen für alle Berufsgruppen Teil A Allgemeine Bestimmungen für alle Berufsgruppen 1 Gegenstand der Versicherung und Kostenanschlägen sowie Ansprüche von Kran- kenkassen, kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztli- Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versiche- chen Vereinigungen und dgl., die daraus hergeleitet rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) werden, dass die erbrachten oder verordneten Leis- und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche tungen – einschließlich der Verschreibung von Medi- Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Aus- kamenten – für die Erzielung des Heilerfolges nicht übung der im Versicherungsschein und seinen Nachträ- notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus gen beschriebenen beruflichen Tätigkeit entsprechend sonstigen Gründen nicht hätten erbracht oder ver- des Berufsbildes und dessen rechtlichen Beschränkun- ordnet werden dürfen; gen. – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an Bei Veränderung der Risikoverhältnisse (z. B. bei Erhalt wirtschaftlich verbundene Unternehmen sowie aus der Facharztanerkennung, Ernennung zum leitenden fehlerhafter und/oder unterlassener Kontrolltätigkeit; Arzt, bei Eröffnung einer eigenen Praxis) ist der Versi- cherungsnehmer verpflichtet, diese unverzüglich dem – aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Versicherer anzuzeigen. Die Versicherung wird dann zu – aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit den für die neue Tätigkeit maßgebenden Beiträgen und – Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, - Bedingungen fortgeführt, sofern der Versicherer hierfür wiederherstellung; Versicherungsschutz bietet (siehe hierzu auch Ziffer 3.1). – Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elekt- ronischer Daten; Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung besteht kein Versicherungsschutz – Rationalisierung und Automatisierung; – aus Behandlungen oder Verwendung und Abgabe – Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reise- von Arzneimitteln, die nicht in der Heilkunde aner- veranstaltung; kannt sind; – aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder – aus der regelmäßigen Behandlung von Leistungs- behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder sportlern; Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; – für Geburtshilfe. – aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von 2 Mitversicherte Risiken Geld, Wertpapieren und Wertsachen sowie von Scheck- und Kreditkarten; 2.1 Apparate – aus Pflichtverletzungen, die aus der Tätigkeit als Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vor- rungsnehmers aus Besitz und Verwendung von Appara- stand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder ten, soweit sie in der Heilkunde anerkannt sind und nicht anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgre- gesondert Versicherungsschutz hierfür beantragt werden mien/Organe im Zusammenhang stehen; muss. – aus gutachterlicher Tätigkeit (siehe aber 2.11). Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die da- rauf zurückzuführen sind, dass Geräte nicht ausreichend 2.2.2 Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gewartet wurden. gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die 2.2 Vermögensschäden während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten 2.2.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzli- sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen che Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der durch Missbrauch personenbezogener Daten. Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AHB – Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. gesetzliche Haftpflichtansprüche von Versicherten un- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schä- tereinander. den 2.2.3 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe – aus planender, beratender, bau- oder montageleiten- Versicherungsschein. der und prüfender Tätigkeit; 2.3 Auslandsschäden – aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anlage-, Kre- Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – dit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah- wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle lungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie Untreue und Unterschlagung; – aus Anlass der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland, soweit sich der Patient im Zeitpunkt der ärztli- – aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und chen Konsultation im Inland aufgehalten hat, Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbe- – aus Anlass von Erste-Hilfe-Leistungen (auch Ge- werbsrechts; burtshilfe) bei Unglücksfällen im Ausland, – aus der Vergabe von Lizenzen und Patenten; – aus der Teilnahme an Kongressen, Symposien, Aus- stellungen, Messen und Märkten. – aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- AH2672 01/07.2019 Seite 2 von 11
Teil A Allgemeine Bestimmungen für alle Berufsgruppen Versicherungsschutz für berufliche Tätigkeiten im Aus- – wegen Schäden aus Besitz und Verwendung von land muss besonders vereinbart werden. Apparaten und aus der Behandlung, soweit die Appa- rate und Behandlungen nicht in der Heilkunde aner- Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – kannt sind. abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. – wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen im Kosten sind: Rahmen der medizinischen Forschung, Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskos- – soweit eine Deckungsvorsorgepflicht nach der ten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung Strahlenschutzverordnung oder der sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, Röntgenverordnung oder vergleichbaren aus- die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt ländischen Bestimmungen besteht oder auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versi- cherers entstanden sind. – soweit zwar keine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverordnung oder der Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. So- Röntgenverordnung oder vergleichbaren aus- weit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Eu- ländischen Bestimmungen besteht, diese An- ropäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die wendungen aber nicht in der Heilkunde aner- Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als kannt sind. erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi- schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie- Medizinische Forschung im Sinne dieser Bedingung ist sen ist. die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung Bei Versicherungsfällen in USA und Kanada sowie deren der Heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und Territorien oder Ansprüchen, die in den USA und Kanada nicht in erster Linie der Untersuchung oder Behandlung sowie deren Territorien geltend gemacht werden, findet des einzelnen Patienten dient. eine evtl. vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe Versiche- rungsschein) bei der Teilnahme an Kongressen, Sympo- – wegen genetischer Schäden. sien, Ausstellungen, Messen und Märkten keine Anwen- – wegen Schäden infolge Veränderung des Erbguts dung. (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten. Auf die Risikoabgrenzungen (Ziffer 3) wird besonders – aus Schadenfällen von Personen, die – gleichgültig hingewiesen. für wen und in wessen Interesse – aus beruflichem 2.4 Strahlenschäden oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Ver- sicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hier- Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer bei die von energiereichen ionisierenden Strahlen 7.10.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben. – wegen Schäden durch Röntgeneinrichtungen zu Un- Dies gilt nur hinsichtlich der Folgen der Personen- tersuchungszwecken sowie Störstrahler; schäden. – wegen Schäden aus Besitz oder Verwendung von – wenn die radioaktiven Stoffe oder Anlagen zur Er- Röntgeneinrichtungen zu Heilzwecken sowie de- zeugung ionisierender Strahlen oder die notwendigen ckungsvorsorgefreien radioaktiven Stoffen und Anla- Messgeräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissen- gen zur Erzeugung ionisierender Strahlen; schaft und Technik entsprochen haben. Das Gleiche – wegen Schäden, die ein Patient erleidet aus der Un- gilt, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, tersuchung oder Behandlung mit Röntgeneinrichtun- dass die Stoffe, Anlagen zur Erzeugung ionisierender gen zu Heilzwecken sowie deckungsvorsorgefreien Strahlen oder Messgeräte nicht oder nicht sachge- radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung io- recht gelagert bzw. ausreichend gewartet worden nisierender Strahlen. sind. und, sofern besonders vereinbart (siehe Versiche- – gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versi- rungsschein), cherten, der den Schaden durch bewusstes Abwei- chen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, – wegen Schäden aus Besitz oder Verwendung von Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder An- deckungsvorsorgepflichtigen radioaktiven Stoffen und ordnungen verursacht hat. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen; Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden – wegen Schäden, die ein Patient erleidet aus der Un- durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein tersuchung oder Behandlung mit deckungsvorsorge- Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht- pflichtigen radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Er- Versicherung. zeugung ionisierender Strahlen. 2.5 Unterhaltsklausel Hinweis für angestellte Ärzte und Medizinstudenten Für Haftpflichtschäden, bei denen es sich um Unter- im Praktischen Jahr: haltsansprüche gegen den Versicherungsnehmer in sei- für den Umgang mit deckungsvorsorgepflichtigen radio- ner Eigenschaft als Arzt oder Apotheker wegen unge- aktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisieren- wollter Schwangerschaft bzw. wegen unterbliebenen der Strahlen besteht ohne besondere Vereinbarung Ver- Schwangerschaftsabbruches handelt, besteht Versiche- sicherungsschutz über die Pflichtversicherung des rungsschutz im Rahmen des Vertrages und nach Maß- Gerätebetreibers. gabe der vereinbarten Versicherungssumme für Perso- nenschäden. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche AH2672 01/07.2019 Seite 3 von 11
Teil A Allgemeine Bestimmungen für alle Berufsgruppen 2.6 Konsiliartätigkeit von Ärzten gebenenfalls auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren – Kosten der Verteidigung.“ Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus Konsilien, soweit sie eine reine Be- 2.10.2 Anstelle von Ziffer 6.5 und Ziffer 6.6 AHB gilt Folgendes: ratung und nicht eine Behandlung oder Mitbehand- „Die Aufwendungen des Versicherers nach vorstehender lung darstellen. Ziffer 2.10.1 werden nicht als Leistungen auf die Versi- cherungssumme angerechnet.“ Darüber hinausgehender Versicherungsschutz für Konsi- liartätigkeiten muss besonders vereinbart werden. 2.10.3 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungskosten. 2.7 Umwelthaftpflicht-Versicherung Eingeschlossen ist im Rahmen dieses Vertrages die ge- 3 Risikoabgrenzung setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus 3.1 Erhöhung/Erweiterung des Risikos, Vorsorge Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem im Versicherungsschein beschriebenen Risiko stehen. Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) geregelten Bestim- Der Versicherungsschutz richtet sich nach Ziffer 2.7 und mungen über die Erhöhung / Erweiterung des Risikos den sonstigen Bestimmungen der Umwelthaftpflicht- bzw. die Vorsorge (Ziffer 3.1.2, Ziffer 3.1.3 und Ziffer 4 Versicherung. Für Umweltrisiken nach den Ziffern 1.2.1 AHB) finden keine Anwendung für die Ausdehnung der bis 1.2.5 und für Ziffer 1.2.6 der Umwelthaftpflicht-Ver- Tätigkeit auf sicherung besteht Versicherungsschutz nur nach beson- derer Vereinbarung. – Geburtshilfe 2.8 Schlüsselschäden (sofern besonders vereinbart, – Kosmetische Chirurgie siehe Versicherungsschein) – Krankenhäuser mit operativer Tätigkeit Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB – Blutbanken und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden – Zelltherapie. Schlüsseln (auch Generalschlüssel bzw. Codekarten für Diese Abweichung von den AHB gilt nicht für Medizin- eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im studenten im praktischen Jahr und Assistenzärzte ohne Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Gebietsbezeichnung, die im Rahmen ihrer Weiterbildung Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzli- eine Ausbildungsphase in entsprechenden Bereichen che Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die not- durchlaufen. wendige Auswechslung von Schlössern und Schließan- Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Vorsorge- lagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnah- versicherung die für die Berufshaftpflichtversicherung men (z. B. Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 vereinbarten Versicherungssummen. Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. 3.2 Brand und Explosionsschäden Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Fol- Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Ansprüchen geschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Ein- gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden bruchs). Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst ge- setz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. Tresor- oder Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüs- seln zu beweglichen Sachen. 3.3 Private Haftpflichtrisiken Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschutz besteht, sofern dies besonders Versicherungsschein. vereinbart wurde (siehe Versicherungsschein), im Rah- men und Umfang der hierfür geltenden Besonderen Be- 2.9 Nachhaftung/Beendigung der ärztlichen Tätigkeit dingungen und Risikobeschreibungen. Bei vollständiger Beendigung der versicherten ärztlichen 3.4 Kraft-, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge Tätigkeit oder bei Tod des Versicherungsnehmers ge- währen wir Versicherungsschutz für Schadenereignisse, 3.4.1 Für die Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von die nach Risikowegfall eintreten, aber durch die bei der Kraft- und Wasserfahrzeugen gilt: Generali versicherte betriebliche/berufliche Tätigkeit vor 3.4.1.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die diesem Zeitpunkt verursacht wurden. der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine Der Nachhaftungszeitraum entspricht der abgelaufenen von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Laufzeit des Versicherungsvertrages. Ab einer Laufzeit Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Kraftfahr- von 5 Jahren ist der Nachhaftungszeitraum unbefristet. zeuganhängers verursachen. 3.4.1.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer bis der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine zum Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit bei unserer Ge- von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den sellschaft Berufshaftpflicht versichert war. Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für 2.10 Erweiterter Strafrechtsschutz die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. 2.10.1 Ziffer 5.3 AHB erhält folgende Fassung: „In einem Straf- 3.4.1.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicher- verfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den ten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Ge- Versicherten. richtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – ge- AH2672 01/07.2019 Seite 4 von 11
Teil A Allgemeine Bestimmungen für alle Berufsgruppen 3.4.1.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 3.4.1.1 und 3.4.1.2 genannten sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raum- Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhä- fahrzeuge. nger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne 3.5 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Hal- geltend gemacht werden ter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr- zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt: 3.4.2 Für die Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von Luft- und Raumfahrzeugen gilt: 3.5.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die 3.4.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Versicherungssumme angerechnet. der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Kosten sind: Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursa- Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskos- chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft ten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles 3.4.2.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicher- sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die ten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers Versicherten. entstanden sind. 3.4.2.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus 3.5.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. So- – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lie- weit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Eu- ferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen ropäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile er- Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als sichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi- oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge be- schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie- stimmt waren, sen ist. – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, 3.6 Ausschlüsse Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeu- – aus Ansprüchen auf Entschädigung mit Strafcharak- gen, den mit diesen beförderten Sachen, der Insassen ter, insbesondere punitive oder exemplary damages. und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden AH2672 01/07.2019 Seite 5 von 11
Teil B Allgemeine Bestimmungen für freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, sonstige Heilberufe und Apotheken Teil B Allgemeine Bestimmungen für freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, sonstige Heilberufe und Apotheken 1 Mitversicherte Risiken – der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in die- ser Eigenschaft. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.2 und Ziffer 7.10.2 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sen- als Eigentümer und Besitzer (z. B. als Mieter, Pächter, kungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Nutznießer oder Leasingnehmer) von Grundstücken – nicht jedoch von Luftlandeplätzen –, Gebäuden oder Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich da- Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten raus ergebenden Vermögensschäden am Baugrund- Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsneh- stück selbst und/oder den darauf befindlichen Ge- mers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. bäuden oder Anlagen. Die Vermietung/Verpachtung an Dritte ist bis zu dem im Soweit vorstehender Einschluss auch Schäden Versicherungsschein ausgewiesenen Bruttojahresmiet- durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Ver- oder Pachtwert mitversichert. Wird dieser Betrag über- sicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht- schritten, ist für den Mehrbetrag, der am Ende des Ver- Versicherung. sicherungsjahres zu melden ist, der entsprechende Ta- Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.1 rifbeitrag zu entrichten. AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die Versichert sind hierbei Schäden infolge von Verstößen durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals gegen die dem Versicherungsnehmer in den o. g. Ei- auftreten. Ziffer 7.10.2 AHB bleibt unberührt. Diese De- genschaften obliegenden Pflichten (z. B. bauliche In- ckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht- Ver- standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuung der sicherung keine Anwendung. Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf dem Bür- 1.2 Abwasserschäden gersteig und Fahrdamm). Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14.1 AHB Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Ge- – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers bäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haft- wegen Sachschäden, die entstehen durch Abwässer. pflicht Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässe- – des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unter- rungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstop- nehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, fungen und alle sich daraus ergebenden Vermögens- Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten). Übersteigen schäden. Ziffer 7.10.2 AHB bleibt unberührt. die während eines Versicherungsjahres aufgewende- ten Baukosten die im Versicherungsschein ausge- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe wiesene Summe, so ist für den Mehrbetrag, der am Versicherungsschein. Ende eines Versicherungsjahres zu melden ist, der 1.3 Mietsachschäden entsprechende Tarifbeitrag zu entrichten. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und Zif- – des Versicherungsnehmers als Betreiber von Photo- fer 7.10.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen voltaikanlagen auf eigenen Betriebsgrundstücken. Sachschäden und alle sich daraus ergebender Vermö- Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gensschäden, die entstehen Strom gegen Entgelt ins öffentliche Netz eingespeist wird. – anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an ge- mieteten Räumlichkeiten; – des Versicherungsnehmers als Betreiber von Solar- thermieanlagen auf eigenen Betriebsgrundstücken. – an gemieteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn jedoch an Grundstücken). Warmwasser gegen Entgelt an Mieter und sonstige Ausgeschlossen bleiben Dritte in den aufgeführten Objekten abgegeben wird. – Ansprüche wegen Schäden an Leasingobjekten. – des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum – Ansprüche, die durch eine sonstige Versicherung des Besitzwechsel bestand. Versicherungsnehmers zu seinen Gunsten gedeckt sind oder soweit sich der Versicherungsnehmer hier- – der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini- gegen selbst versichern kann. Dies gilt nicht, wenn gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der über eine anderweitig bestehende Versicherung kei- Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, ne Leistung zu erlangen ist. die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Ver- richtungen erhoben werden. – Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Per- sonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle – Ansprüche wegen Schäden an Heizungs-, Maschi- und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- nen-, Produktions-, Kessel- und Warmwasserberei- rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. VII) handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle – Ansprüche von Unternehmen, die mit dem Versiche- gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in rungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Ka- Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen pital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer derselben Dienststelle zugefügt werden. einheitlicher unternehmerischen Leitung sowie von AH2672 01/07.2019 Seite 6 von 11
Teil B Allgemeine Bestimmungen für freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, sonstige Heilberufe und Apotheken gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers 1.5 Ansprüche mitversicherter Personen untereinander und/oder deren Angehörigen (vgl. auch Ziffer 7.4 und Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4.3 und Ziffer 7.5.1 Abs. 2 AHB); Ziffer 7.4.4 AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversi- und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. cherter natürlicher Personen untereinander wegen Versicherungssummen und/oder Selbstbeteiligung siehe – Sachschäden; Versicherungsschein. – Personenschäden, bei denen es sich nicht um Ar- Eine evtl. vereinbarte Selbstbeteiligung gilt grundsätzlich beitsunfälle und Berufskrankheiten in dem Betrieb nicht für Versicherungsfälle bei Dienst- und Geschäfts- handelt, in dem die schaden verursachende Per- son beschäftigt ist. reisen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden 1.6 Ansprüche aus Benachteiligungen durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Ver- Eingeschlossen gelten Ansprüche aus Benachteiligun- sicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht- gen gemäß den „Zusatzbedingungen zur Haftpflichtver- Versicherung. sicherung für Ansprüche aus Benachteiligungen“ (AH 1.4 Entwendung und Abhandenkommen eingebrachter 9280). Sachen 2 Risikoabgrenzung Mitversichert ist – im Sinne von Ziffer 2.2 AHB und ab- weichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht Hinweis für Praxis- und Laborgemeinschaften, Ge- des Versicherungsnehmers aus Entwendung und Ab- meinschaftspraxen und Partnerschaften nach dem handenkommen der von Patienten, deren Begleitern und Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG): Besuchern eingebrachten Sachen, soweit diese aus- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- drücklich zur Verwahrung übergeben wurden. pflichtansprüche wegen Schäden an den von den ein- Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Geld, Wert- zelnen Partnern in die Gemeinschaft eingebrachten oder papiere, Sparbücher, Scheckhefte, Scheck- und Kredit- von der Gemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, karten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsa- von wem die Schäden verursacht werden. chen sowie Kraftfahrzeuge. Ebenso ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe der Gemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Versicherungsschein Gemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. AH2672 01/07.2019 Seite 7 von 11
Teil C Besondere Bestimmungen Teil C Besondere Bestimmungen C.A. Freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungs- nehmer diese Sachen zur Durchführung seiner ge- 1 Beschäftigung von Vertretern und anderen Per- werblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat; sonen – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Versicherungsnehmers entstanden sind und sich die- rungsnehmers se Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. – aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestell- ten Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehr- Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen dienstübung). Die persönliche Haftpflicht des Vertre- – Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen so- ters ist nicht mitversichert. wie Containern beim Be- und Entladen, wobei sich – aus der Beschäftigung von angestellten Ärzten (ge- dieser Ausschluss auch auf die Ladung von solchen mäß § 32b der Zulassungsverordnung für Vertrags- Fahrzeugen bezieht. Für Container gilt dieser Aus- ärzte), Assistenzärzten, Medizinstudenten im Prakti- schluss auch dann, wenn die Schäden entstehen schen Jahr und des nicht-ärztlichen Personals, beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Was- einschließlich der persönlichen Haftpflicht dieser Per- serfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke sonen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienst- des Be- oder Entladens. lichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer – Beschädigung von Erdleitungen, Frei- oder Oberlei- verursacht haben. tungen. Versicherungsschutz für in einer Praxis beschäftigte ei- – Beschädigung von solchen Sachen, die sich beim genständig tätige Ärzte besteht nur, wenn dies beson- Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder – verarbei- ders vereinbart wurde. tung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden, Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Perso- befunden haben oder die von ihm übernommen wur- nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und den. Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprü- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. che) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den be- oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben beste- amtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder in- hen. folge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle Versicherungssummen und/oder Selbstbeteiligung siehe zugefügt werden. Versicherungsschein. 2 Praxisvertretungen und Nebentätigkeiten Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht- rungsnehmers Versicherung. – aus der Vertretung eines vorübergehend verhinder- ten Arztes/Zahnarztes, soweit die Vertretung nicht C.B. Dienstlich tätige Ärzte und Zahnärzte über die gemäß Versicherungsschein versicherte Tä- tigkeit hinausgeht 1 Gegenstand der Versicherung – aus Erste-Hilfe-Leistungen (auch Geburtshilfe) in Un- Die Versicherung der dienstlichen Tätigkeit erstreckt sich glücksfällen auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers aus seiner ärztlichen Tätigkeit als angestellter oder – aus Behandlungen in Notfällen beamteter Arzt in einer Krankenanstalt, bei einem leiten- – aus ärztlichen Freundschaftsdiensten im Bekannten- den Krankenhausarzt, bei einem niedergelassenen Arzt, kreis bei Behörden, soweit hierfür weder eine anderweitige Deckung noch Freistellungspflicht besteht. – aus Gutachtertätigkeit – aus ärztlichen Not- und Sonntagsdiensten 2 Verwaltende Tätigkeiten – als Arzt auf Veranstaltungen Es besteht kein Versicherungsschutz für verwaltende Tätigkeiten im Rahmen des Dienstverhältnisses. – aus Notarztwagenfahrten und Begleitung von Inten- sivpatienten. 3 Praxisvertretungen 3 Tätigkeitsschäden (gilt nicht für Zahnärzte) Bei Assistenzärzten ohne Gebietsbezeichnung sind am- bulante Praxisvertretungen bis zu einer jährlichen Ge- Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB und samtdauer von 6 Wochen mitversichert. Ziffer 7.10 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers wegen Schäden, an fremden Sachen Bei Fach- und Oberärzten, die auch für ihre dienstliche und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, Tätigkeit bei uns versichert sind, sind ambulante Praxis- wenn diese Schäden vertretungen im gleichen Fachgebiet bis zu einer jährli- chen Gesamtdauer von 6 Wochen mitversichert. – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstan- Darüber hinausgehender Versicherungsschutz für Pra- den sind; xisvertretungen muss besonders vereinbart werden. AH2672 01/07.2019 Seite 8 von 11
Teil C Besondere Bestimmungen C.C. Gelegentliche außerdienstliche Tätigkeit C.F. Tierärzte, Tierheilpraktiker und Viehkast- rierer 1 Gegenstand der Versicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- 1 Gegenstand der Versicherung rungsnehmers Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- – aus Erste-Hilfe-Leistungen (auch Geburtshilfe) rungsnehmers aus der Beschädigung der zur Behand- lung übernommenen oder der behandelten Tiere – aus Behandlungen in Notfällen einschließlich Not- (Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe arztwagenfahrten und Begleiten von Intensivpatien- Versicherungsschein). ten – aus ärztlichen Freundschaftsdiensten im Bekannten- 2 Mitversicherte Risiken freiberuflich tätiger Tierärzte kreis 2.1 Beschäftigung von Vertretern, Assistenten, Volon- – aus gelegentlicher Gutachtertätigkeit tärtierärzten, Veterinärpraktikanten und nicht- tierärztlichem Personal – aus gelegentlichen ärztlichen Not-, Sonntags- und KV-Diensten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers – aus gelegentlicher Tätigkeit als Arzt auf Veranstal- tungen – aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestell- ten Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehr- – aus gelegentlicher Konsiliartätigkeit (reine Beratung) dienstübung). Die persönliche Haftpflicht des Vertre- „gelegentlich“ bedeutet: unregelmäßig, im Monatsdurch- ters ist nicht mitversichert; schnitt nicht mehr als dreimal. – aus der Beschäftigung von Veterinärpraktikanten und nicht-tierärztlichem Personal, einschließlich der per- 2 Praxisvertretung sönlichen gesetzlichen Haftpflicht dieser Personen Versicherungsschutz für Praxisvertretungen muss be- für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen sonders vereinbart werden. Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verur- sacht haben; C.D. Gelegentliche ärztliche Tätigkeit – aus der Beschäftigung eines namentlich benannten Assistenztierarztes, einschließlich der persönlichen 1 Gegenstand der Versicherung gesetzlichen Haftpflicht dieser Person für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- für den Versicherungsnehmer verursacht haben. rungsnehmers Versicherungsschutz für in einer Praxis beschäftigte – aus Erste-Hilfe-Leistungen Tierärzte sowie weitere Assistenz- und Volontärtierärzte – aus Behandlungen in Notfällen besteht nur, wenn dies besonders vereinbart wurde. – aus ärztlichen Freundschaftsdiensten im Bekannten- Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Perso- kreis nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- „gelegentlich“ bedeutet: unregelmäßig, im Monatsdurch- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) schnitt nicht mehr als dreimal. handelt. 2 Praxisvertretungen Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den be- amtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder in- Versicherungsschutz für Praxisvertretungen muss be- folge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle sonders vereinbart werden. zugefügt werden. C.E. Medizinstudenten im praktischen Jahr 2.2 Vertretung vorübergehend verhinderter Tierärzte und Famulanten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus der Vertretung eines vor übergehend 1 Gegenstand der Versicherung verhinderten Tierarztes, soweit die Vertretungstätigkeit Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- nicht über die gemäß Versicherungsschein versicherte rungsnehmers aus der Tätigkeit im Rahmen seines Aus- Tätigkeit hinausgeht. bildungsverhältnisses, soweit hierfür weder eine ander- 2.3 Gutachtertätigkeit weitige Deckung noch Freistellungspflicht besteht. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- 2 Auslandsschäden rungsnehmers aus der Erstellung von Gutachten. In Ergänzung von Abschnitt A. Ziffer 2.3 (Auslandsschä- 2.4 Not-, Sonntags- und KV-Dienste den) ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – eingeschlos- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- sen, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- rungsnehmers aus Versicherungsfällen, die sich im mers wegen vorübergehender Auslandsaufenthalte Rahmen von Not-, Sonntags- und KV-Diensten ergeben. innerhalb Europas für eine berufliche Tätigkeit oder zur beruflichen Aus- und Weiterbildung mit einer jährlichen Gesamtdauer von maximal acht Monaten. Die sonstigen Bestimmungen von Ziffer 2.3 bleiben unberührt. AH2672 01/07.2019 Seite 9 von 11
Teil C Besondere Bestimmungen C.G. Krankengymnasten, Masseure, Psycho- C.H. Apotheken therapeuten und sonstige Heilberufe 1 Deckungsvorsorge 1 Gegenstand der Versicherung Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche, für die der Versicherungsschutz für Tätigkeiten, die nicht dem ver- Versicherungsnehmer eine Deckungsvorsorge gemäß § sicherten Berufsbild eigen sind, muss besonders verein- 94 des Arzneimittelgesetzes (AMG) zu treffen hat. bart werden. 2 Vermögensschäden 2 Hinweis für approbierte Ärzte Bei einer Verwechslung von Medikamenten wird sich der Sofern ein Arzt nur Versicherungsschutz für seine Tätig- Versicherer nicht auf die Ausschlussbestimmungen für keit in einem unter Abschnitt C.G. fallenden Heilwesen- die Mitversicherung von Vermögensschäden berufen. beruf genießt, muss die Absicherung der gelegentlichen ärztlichen oder außerdienstlichen Tätigkeit besonders 3 Not- und Sonntagsdienste vereinbart werden. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus Versicherungsfällen, die sich im 3 Tätigkeitsschäden (gilt nur für ambulante Pflege- Rahmen von Not- und Sonntagsdiensten ereignen. dienste) Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB und 4 Auslandsschäden Ziffer 7.10 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi- In Ergänzung von Abschnitt A. Ziffer 2.3 (Auslandsschä- cherungsnehmers wegen Schäden, an fremden Sachen den) ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – eingeschlos- und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- wenn diese Schäden mers wegen im Ausland vorkommender – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsfälle, die auf die Abgabe von Arzneimitteln Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstan- und anderen apothekenüblichen Waren in der Bundes- den sind; republik Deutschland zurückzuführen sind. Die sonsti- gen Bestimmungen von Ziffer 2.3 bleiben unberührt. – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungs- nehmer diese Sachen zur Durchführung seiner ge- C.I. Heilpraktiker werblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat; – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des 1 Gegenstand der Versicherung Versicherungsnehmers entstanden sind und sich die- Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versiche- se Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Tätigkeit befunden haben. und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Aus- übung der im Versicherungsschein und seinen Nachträ- – Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen so- gen beschriebenen beruflichen Tätigkeit entsprechend wie Containern beim Be- und Entladen, wobei sich des Berufsbildes und dessen rechtlichen Beschränkun- dieser Ausschluss auch auf die Ladung von solchen gen. Fahrzeugen bezieht. Für Container gilt dieser Aus- schluss auch dann, wenn die Schäden entstehen Bei Veränderung der Risikoverhältnisse, wie z. B. der beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Was- Erweiterung des Therapieangebotes, ist der Versiche- serfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke rungsnehmer verpflichtet, diese unverzüglich dem Versi- des Be- oder Entladens. cherer anzuzeigen. Die Versicherung wird dann zu den für die veränderte Tätigkeit maßgebenden Beiträgen und – Beschädigung von Erdleitungen, Frei- oder Oberlei- Bedingungen fortgeführt. tungen. – Beschädigung von solchen Sachen, die sich beim 2 Versicherungsumfang Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder –verarbei- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des behördlich tung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden, zugelassenen Heilpraktikers aus allen beruflichen Tätig- befunden haben oder die von ihm übernommen wur- keiten im Rahmen des Heilpraktikergesetzes (HPG), der den. Durchführungsverordnung (DVO) und des Gebühren- Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprü- verzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH). Voraussetzung che) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten für den Versicherungsschutz ist die behördliche Zulas- oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben beste- sung als Heilpraktiker, die am Tage des Versicherungs- hen. falles noch vorgelegen haben muss. Versicherungssummen und/oder Selbstbeteiligung siehe Für bestimmte Behandlungsmethoden, wie z. B. Chiro- Versicherungsschein. therapie, Chelat-Therapie, Neuraltherapie, Chiva, Radi- owellentherapie und Zelltherapie, muss Versicherungs- Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden schutz besonders vereinbart werden. durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht- 3 Hinweis für approbierte Ärzte Versicherung. Sofern ein Arzt nur für seine Tätigkeit als Heilpraktiker Versicherungsschutz genießt, muss die Absicherung der AH2672 01/07.2019 Seite 10 von 11
Teil C Besondere Bestimmungen gelegentlichen ärztlichen Tätigkeit (z. B. Erste-Hilfe-Leis- Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den be- tungen) besonders vereinbart werden. amtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder in- folge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle 4 Beschäftigung von Vertretern und anderen Personen zugefügt werden. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- 5 Vertretung vorübergehend verhinderter Heilpraktiker rungsnehmers und Nebentätigkeiten – aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestell- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- ten Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehr- rungsnehmers dienstübung). Die persönliche Haftpflicht des Vertre- ters ist nicht mitversichert; – aus der Vertretung eines vorübergehend verhinder- ten Heilpraktikers, soweit die Vertretung nicht über – aus der Beschäftigung von Büro- und Reinigungs- die gemäß Versicherungsschein versicherte Tätigkeit kräften, Praktikanten und Praxishelfern sowie wei- hinausgeht; sungsgebundener Assistenten, einschließlich der persönlichen Haftpflicht dieser Personen für Schä- – aus gelegentlicher Lehrtätigkeit / Dozententätigkeit; den, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrich- – aus dem gelegentlichen Halten von Vorträgen; tung für den Versicherungsnehmer verursacht haben. – aus der Teilnahme an Kongressen und Symposien. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Perso- nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Versicherungsschutz für kosmetische Behandlungen, Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- Spritzenkurse und regelmäßige Seminare besteht nur, mers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. wenn dies besonders vereinbart wurde. AH2672 01/07.2019 Seite 11 von 11
BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG WISSENSWERTES Unter den Versicherungsschutz fallen alle Praxisinhaber sowie Mitar- beiter (auch angestellte Ärzte) und sonstige Erfüllungsgehilfen (Prakti- kanten, Ferienjobber, usw.) eines niedergelassenen Arztes. WELCHE GEFAHREN UND SCHÄDEN SIND U.A. VERSICHERBAR? Der Leistungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Der Leistungsumfang erstreckt sich auf die Absicherung von Ansprü- chen Dritter. WELCHE GEFAHREN UND SCHÄDEN SIND NICHT FÜR WEN EIGNET SICH DIE VERSICHERUNG? VERSICHERT? Diese Versicherung ist für Ärzte aller Fachrichtungen ein absolutes Eine Haftpflichtversicherung deckt viele Schadensfälle ab, enthält Muss. Sie ist im Heilberufe-Kammergesetz für alle Ärzte vorgeschrie- aber auch Ausschlüsse. Nicht versichert sind z.B.: ben, die ihren Beruf ausüben. Auch für angestellte Ärzte und bei Auf- gabe der ärztlichen Tätigkeit (Rente, Arbeitslosigkeit, Elternzeit, etc.) • Schäden, die man selbst erleidet ergibt sich in der Regel ein ärztliches Restrisiko im alltäglichen Le- • Schäden, die man vorsätzlich herbeiführt ben, z. B. aus Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen oder Freund- • Schäden, die nicht dem berufsspezifischen Risiko unterliegen oder schaftsdiensten im Verwandten- und Bekanntenkreis. Da über die Pri- nicht dem versicherten Risiko zuzuordnen sind vathaftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz besteht, besteht hier grundsätzlich Versicherungsbedarf. auch für spezielle Behandlungen muss Versicherungsschutz geprüft werden. WAS IST VERSICHERT? WO GILT DIE VERSICHERUNG? Versichert ist die gesetzliche Haftung, die aus den Tätigkeiten, Eigen- schaften und Rechtsverhältnissen Ihrer versicherten Praxis/Tätigkeit Die Berufshaftpflichtversicherung gilt innerhalb Deutschlands. entstehen kann. Dies trifft sowohl für die Praxen zu, wie auch für die Tätigkeit auf fremden Grundstücken (z. B. bei Hausbesuchen). Für Auslandsschä- Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Berufshaft- den gelten je nach Anbieter und Tarif spezielle Regelungen. Hier sind pflichtversicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des die Auslandsregion, der Grund des Auslandsaufenthalts sowie auch entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich die Dauer maßgeblich dafür, ob Versicherungsschutz besteht oder vereinbarten Deckungssummen. Für einige Risiken gibt es separat im nicht. Vertrag festgelegte Deckungssummen und ggf. Selbstbeteiligungen. Die Prüfung, ob es eine rechtliche Grundlage für die Forderungen eines Anspruchstellers gibt, ist eine weitere wesentliche Funktion der Be- rufshaftpflicht („Abwehrfunktion“ oder auch „passiver Rechtsschutz“). Unberechtigte Ansprüche werden hierüber abgewehrt – wenn nötig auch vor Gericht mit Übernahme der entstehenden Kosten. Stand: 03/2021
BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG WISSENSWERTES WIE LÄSST SICH DIE VERSICHERUNGSSUMME ERMITTELN? Mit einer Ärzte-Regressversicherung können Sie sich ge- gen die Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung oder Die Höhe der Deckungssumme einer Haftpflichtversicherung sollte der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung absichern. sich immer nach dem speziellen Risiko des Versicherungsnehmers So eine Versicherung kommt im Wesentlichen für tatsächlich richten. Bei Ärzten sollte sie nicht unter 3 Mio. Euro gewählt werden regresspflichtige Fälle auf (z. B. unwirtschaftliche Überweisung – 5 Mio. oder mehr sind empfehlenswert, immerhin geht es um mög- von Patienten zur Diagnostik, unwirtschaftliche liche Schäden an Personen bzw. Tieren. Verordnung von Hilfs-, Heil- und Arzneimitteln u. ä.). Ärzte sind in hohem Maße auf die Funktionalität ihrer Sinne WELCHE ZAHLUNGEN WERDEN IM SCHADENFALL angewiesen. Diese können bei einem Unfall aber schnell in GELEISTET? Mitleidenschaft gezogen werden. Unfallversicherungen mit spezieller Gliedertaxe für Ärzte gehen auf diese besondere • Kosten zum Ausgleich berechtigter Ansprüche Situation ein und sorgen für die nötige Absicherung. Hier sind • Kosten zur Abwehr unberechtigter Ansprüche die Entschädigungssätze auch bei vergleichsweise geringen Schädigungen sehr hoch. In jedem Fall erfolgt die Schadenzahlung abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Diese kann für die unterschiedlichen Bereiche in- Sollten Sie aufgrund Krankheit oder Unfall nicht mehr im Stan- dividuell ausfallen. de sein Ihren Beruf in gewohnter Weise auszuüben, ist Ihre Existenz gefährdet. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung stellt hier den Königsweg der Vorsorge dar. Damit können Sie eine bestimmte monatliche Rentenhöhe für einen bestimm- WELCHE ZUSÄTZLICHEN VERSICHERUNGEN ten Zeitraum absichern. Die Rente sollte zu Ihrem bisherigen SIND ZU EMPFEHLEN? Einkommen passen, das Endalter möglichst einen nahtlosen Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Für entsprechende Neben der Berufshaftpflicht sollte das passende Gegenstück bei Altersvorsorge sollten Sie ohnehin sorgen. Bei der Berufsun- keinem Arzt fehlen: Eine spezielle Heilwesen-Rechtsschutz- fähigkeitsversicherung ist es wichtig, dass die sogenannte versicherung. Dieser wertvolle Schutz rundet Ihre Absicherung Infektionsklausel im Bedingungswerk enthalten ist. Grund- bei Rechtsstreitigkeiten ab und stärkt Ihnen in nahezu allen sätzlich erfolgt die Leistung aus solch einem Vertrag erst dann, Rechtsgebieten den Rücken. Hier sollte an alle wichtigen Bau- wenn z. B. eine Krankheit die Arbeit nicht mehr möglich macht. steine gedacht werden. Bedingt durch die nahe Tätigkeit am Ihrem Berufsstand kann aber bereits dann ein berufliches Menschen, sehen sich Ärzte immer häufiger auch mit strafrecht- Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden, wenn lediglich die lichen Vorwürfen konfrontiert (Spezial-Straf-Rechtsschutz). Infektion mit einer Krankheit festgestellt wird. Nur mit enthal- Der Praxis-Vertrags-Rechtsschutz hilft Ihnen, Ihre Ansprüche tender Infektionsklausel leistet die Berufsunfähigkeitsversiche- durchzusetzen, wenn es bei einem der vielen Verträge, die für den rung auch bereits dann. Betrieb einer eigenen Praxis nötig sind, zu Streitigkeiten kommt. Der Regress-Rechtsschutz ist eine sinnvolle Erweiterung des Sozialrechtsschutzes, der Ihnen Waffengleichheit beschert, wenn z. B. eine Krankenkasse der Ansicht ist, dass Sie ohne begründeten Anlass Ihr Arzneimittelbudget überschritten haben. Ein umfangreicher Rechtsschutz lässt Sie ruhiger schlafen. Dieses Druckstück dient nur der vorläufigen Information und ist eine unverbindliche Orientierungshilfe. Weder die VEMA eG noch der genannte Versicherungsmakler übernehmen eine Gewähr für die Vollständig- keit, Richtigkeit und Aktualität der Informationen. Diese Sparteninformation dient ausschließlich der allgemeinen Information über eine Versicherung und mögliche Leistungs- und Schadensfälle. Bildquellen in Reihenfolge: Urheber:mtsaride, Fotolia #71607733 | Urheber: contadora1999, Fotolia #63097416 | Urheber: Kzenon, Fotolia #64615969 |Urheber: Olesia Bilkei, Fotolia #77764617 | Urheber: W. Heiber Fotostudio, Fotolia #26310141 | Urheber: sneksy13, Fotolia #63451165 | Urheber: WavebreakmediaMicro, Fotolia #80304415 | Urheber: Ded Pixto, Fotolia #65365722 Stand: 03/2021
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