BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG - für ÄRZTE und ZAHNÄRZTE - Vergleich

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BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG - für ÄRZTE und ZAHNÄRZTE - Vergleich
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BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
für ÄRZTE und ZAHNÄRZTE

Deutsche Finanzberatung GmbH
Tulpenweg 19 | 59929 Brilon

Tel.: 02961 / 50771 | Fax: 02961 / 6028
kontakt@deutsche-finanzberatung.de | http://www.deutsche-finanzberatung.de

Persönlicher Ansprechpartner:
Herr Ludwig Kraft
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Stand: 03/2021
BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG - für ÄRZTE und ZAHNÄRZTE - Vergleich
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für das Heilwesen
Inhaltsverzeichnis

Teil A   Allgemeine Bestimmungen für alle Berufsgruppen           2      Verwaltende Tätigkeiten
                                                                  3      Praxisvertretungen
1        Gegenstand der Versicherung
2        Mitversicherte Risiken                                   C.C.   Gelegentliche außerdienstliche Tätigkeit
2.1      Apparate                                                 1      Gegenstand der Versicherung
2.2      Vermögensschäden
                                                                  2      Praxisvertretung
2.3      Auslandsschäden
2.4      Strahlenschäden                                          C.D.   Gelegentliche ärztliche Tätigkeit
2.5      Unterhaltsklausel für Ärzte
                                                                  1      Gegenstand der Versicherung
2.6      Konsiliartätigkeit von Ärzten                            2      Praxisvertretungen
2.7      Umwelthaftpflicht-Versicherung
2.8      Schlüsselschäden (sofern besonders vereinbart, siehe
                                                                  C.E.   Medizinstudenten im praktischen Jahr und Famulan-
         Versicherungsschein)                                            ten
2.9      Nachhaftung                                              1      Gegenstand der Versicherung
2.10     Erweiterter Strafrechtsschutz
                                                                  2      Auslandsschäden
3        Risikoabgrenzung
3.1      Erhöhung/Erweiterung des Risikos, Vorsorge               C.F.   Tierärzte, Tierheilpraktiker und Viehkastrierer
3.2      Brand und Explosionsschäden
                                                                  1      Gegenstand der Versicherung
3.3      Private Haftpflichtrisiken                               2      Mitversicherte Risiken freiberuflich tätiger Tierärzte
3.4      Kraft-, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge                 2.1    Beschäftigung von Vertretern, Assistenten,
3.5      Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend
                                                                         Volontärtierärzten, Veterinärpraktikanten und nicht-
         gemacht werden                                                  tierärztlichem Personal
3.6      Ausschlüsse                                              2.2    Vertretung vorübergehend verhinderter Tierärzte
                                                                  2.3    Gutachtertätigkeit
Teil B   Allgemeine Bestimmungen für freiberuflich tätige         2.4    Not- und Sonntagsdienste
         Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, sonstige Heilberufe
         und Apotheken                                            C.G.   Krankengymnasten, Masseure, Psychotherapeuten
                                                                         und sonstige Heilberufe
1        Mitversicherte Risiken
                                                                  1      Gegenstand der Versicherung
1.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                  2      Hinweis für approbierte Ärzte
         Versicherungsnehmers
                                                                  3      Tätigkeitsschäden (gilt nur für ambulante Pflegedienste)
1.2      Abwasserschäden
1.3      Mietsachschäden
                                                                  C.H.   Apotheken
1.4      Entwendung und Abhandenkommen eingebrachter
                                                                  1      Deckungsvorsorge
         Sachen
                                                                  2      Vermögensschäden
1.5      Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
                                                                  3      Not- und Sonntagsdienste
2        Risikoabgrenzung
                                                                  4      Auslandsschäden

Teil C   Besondere Bestimmungen
                                                                  C.I.   Heilpraktiker
C.A.     Freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte                 1      Gegenstand der Versicherung
1        Beschäftigung von Vertretern und anderen Personen        2      Versicherungsumfang
2        Praxisvertretungen und Nebentätigkeiten                  3      Hinweis für approbierte Ärzte
3        Tätigkeitsschäden (gilt nicht für Zahnärzte)             4      Beschäftigung von Vertretern und anderen Personen
                                                                  5      Vertretung vorübergehend verhinderter Heilpraktiker und
C.B.     Dienstlich tätige Ärzte und Zahnärzte                           Nebentätigkeiten
1        Gegenstand der Versicherung

AH2672 01/07.2019                                                                                                        Seite 1 von 11
BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG - für ÄRZTE und ZAHNÄRZTE - Vergleich
Teil A Allgemeine Bestimmungen für alle Berufsgruppen

Teil A Allgemeine Bestimmungen für alle Berufsgruppen

1         Gegenstand der Versicherung                                              und Kostenanschlägen sowie Ansprüche von Kran-
                                                                                   kenkassen, kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztli-
          Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versiche-
                                                                                   chen Vereinigungen und dgl., die daraus hergeleitet
          rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
                                                                                   werden, dass die erbrachten oder verordneten Leis-
          und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
                                                                                   tungen – einschließlich der Verschreibung von Medi-
          Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Aus-
                                                                                   kamenten – für die Erzielung des Heilerfolges nicht
          übung der im Versicherungsschein und seinen Nachträ-
                                                                                   notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus
          gen beschriebenen beruflichen Tätigkeit entsprechend
                                                                                   sonstigen Gründen nicht hätten erbracht oder ver-
          des Berufsbildes und dessen rechtlichen Beschränkun-
                                                                                   ordnet werden dürfen;
          gen.
                                                                                – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
          Bei Veränderung der Risikoverhältnisse (z. B. bei Erhalt
                                                                                  wirtschaftlich verbundene Unternehmen sowie aus
          der Facharztanerkennung, Ernennung zum leitenden
                                                                                  fehlerhafter und/oder unterlassener Kontrolltätigkeit;
          Arzt, bei Eröffnung einer eigenen Praxis) ist der Versi-
          cherungsnehmer verpflichtet, diese unverzüglich dem                   – aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
          Versicherer anzuzeigen. Die Versicherung wird dann zu
                                                                                – aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit
          den für die neue Tätigkeit maßgebenden Beiträgen und
                                                                                     – Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -
          Bedingungen fortgeführt, sofern der Versicherer hierfür
                                                                                       wiederherstellung;
          Versicherungsschutz bietet (siehe hierzu auch Ziffer
          3.1).                                                                      – Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elekt-
                                                                                       ronischer Daten;
          Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung besteht
          kein Versicherungsschutz                                                   – Rationalisierung und Automatisierung;

          – aus Behandlungen oder Verwendung und Abgabe                              – Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reise-
            von Arzneimitteln, die nicht in der Heilkunde aner-                        veranstaltung;
            kannt sind;
                                                                                – aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
          – aus der regelmäßigen Behandlung von Leistungs-                        behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
            sportlern;                                                            Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
                                                                                  bewusster Pflichtverletzung;
          – für Geburtshilfe.
                                                                                – aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von
2         Mitversicherte Risiken                                                  Geld, Wertpapieren und Wertsachen sowie von
                                                                                  Scheck- und Kreditkarten;
    2.1     Apparate
                                                                                – aus Pflichtverletzungen, die aus der Tätigkeit als
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
                                                                                  ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vor-
          rungsnehmers aus Besitz und Verwendung von Appara-
                                                                                  stand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder
          ten, soweit sie in der Heilkunde anerkannt sind und nicht
                                                                                  anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgre-
          gesondert Versicherungsschutz hierfür beantragt werden
                                                                                  mien/Organe im Zusammenhang stehen;
          muss.
                                                                                – aus gutachterlicher Tätigkeit (siehe aber 2.11).
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die da-
          rauf zurückzuführen sind, dass Geräte nicht ausreichend       2.2.2   Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die
          gewartet wurden.                                                      gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
                                                                                Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die
    2.2     Vermögensschäden
                                                                                während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
2.2.1     Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzli-               sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
          che Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der                   durch Missbrauch personenbezogener Daten.
          Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der
                                                                                Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AHB –
          Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
                                                                                gesetzliche Haftpflichtansprüche von Versicherten un-
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schä-                  tereinander.
          den
                                                                        2.2.3   Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe
          – aus planender, beratender, bau- oder montageleiten-                 Versicherungsschein.
            der und prüfender Tätigkeit;
                                                                         2.3      Auslandsschäden
          – aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anlage-, Kre-
                                                                                Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB –
            dit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
                                                                                die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah-
                                                                                wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
            lungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie
            Untreue und Unterschlagung;                                         – aus Anlass der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im
                                                                                   Inland, soweit sich der Patient im Zeitpunkt der ärztli-
          – aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und
                                                                                   chen Konsultation im Inland aufgehalten hat,
            Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und
            Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbe-                      – aus Anlass von Erste-Hilfe-Leistungen (auch Ge-
            werbsrechts;                                                          burtshilfe) bei Unglücksfällen im Ausland,

          – aus der Vergabe von Lizenzen und Patenten;                          – aus der Teilnahme an Kongressen, Symposien, Aus-
                                                                                  stellungen, Messen und Märkten.
          – aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-

AH2672 01/07.2019                                                                                                               Seite 2 von 11
BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG - für ÄRZTE und ZAHNÄRZTE - Vergleich
Teil A Allgemeine Bestimmungen für alle Berufsgruppen

         Versicherungsschutz für berufliche Tätigkeiten im Aus-            – wegen Schäden aus Besitz und Verwendung von
         land muss besonders vereinbart werden.                              Apparaten und aus der Behandlung, soweit die Appa-
                                                                             rate und Behandlungen nicht in der Heilkunde aner-
         Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden –
                                                                             kannt sind.
         abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die
         Versicherungssumme angerechnet.                                   – wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver
                                                                             Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen im
         Kosten sind:
                                                                             Rahmen der medizinischen Forschung,
         Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskos-
                                                                                – soweit eine Deckungsvorsorgepflicht nach der
         ten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung
                                                                                  Strahlenschutzverordnung oder der
         sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten,
                                                                                  Röntgenverordnung oder vergleichbaren aus-
         die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt
                                                                                  ländischen Bestimmungen besteht oder
         auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versi-
         cherers entstanden sind.                                               – soweit zwar keine Deckungsvorsorgepflicht
                                                                                  nach der Strahlenschutzverordnung oder der
         Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. So-
                                                                                  Röntgenverordnung oder vergleichbaren aus-
         weit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Eu-
                                                                                  ländischen Bestimmungen besteht, diese An-
         ropäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die
                                                                                  wendungen aber nicht in der Heilkunde aner-
         Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als
                                                                                  kannt sind.
         erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi-
         schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie-               Medizinische Forschung im Sinne dieser Bedingung ist
         sen ist.                                                          die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
                                                                           Strahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung
         Bei Versicherungsfällen in USA und Kanada sowie deren
                                                                           der Heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und
         Territorien oder Ansprüchen, die in den USA und Kanada
                                                                           nicht in erster Linie der Untersuchung oder Behandlung
         sowie deren Territorien geltend gemacht werden, findet
                                                                           des einzelnen Patienten dient.
         eine evtl. vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe Versiche-
         rungsschein) bei der Teilnahme an Kongressen, Sympo-              – wegen genetischer Schäden.
         sien, Ausstellungen, Messen und Märkten keine Anwen-
                                                                           – wegen Schäden infolge Veränderung des Erbguts
         dung.
                                                                             (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten.
         Auf die Risikoabgrenzungen (Ziffer 3) wird besonders
                                                                           – aus Schadenfällen von Personen, die – gleichgültig
         hingewiesen.
                                                                             für wen und in wessen Interesse – aus beruflichem
 2.4       Strahlenschäden                                                   oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Ver-
                                                                             sicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hier-
         Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.12 und Ziffer
                                                                             bei die von energiereichen ionisierenden Strahlen
         7.10.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
                                                                             ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben.
         – wegen Schäden durch Röntgeneinrichtungen zu Un-
                                                                              Dies gilt nur hinsichtlich der Folgen der Personen-
           tersuchungszwecken sowie Störstrahler;
                                                                              schäden.
         – wegen Schäden aus Besitz oder Verwendung von
                                                                           – wenn die radioaktiven Stoffe oder Anlagen zur Er-
           Röntgeneinrichtungen zu Heilzwecken sowie de-
                                                                             zeugung ionisierender Strahlen oder die notwendigen
           ckungsvorsorgefreien radioaktiven Stoffen und Anla-
                                                                             Messgeräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissen-
           gen zur Erzeugung ionisierender Strahlen;
                                                                             schaft und Technik entsprochen haben. Das Gleiche
         – wegen Schäden, die ein Patient erleidet aus der Un-               gilt, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist,
           tersuchung oder Behandlung mit Röntgeneinrichtun-                 dass die Stoffe, Anlagen zur Erzeugung ionisierender
           gen zu Heilzwecken sowie deckungsvorsorgefreien                   Strahlen oder Messgeräte nicht oder nicht sachge-
           radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung io-                recht gelagert bzw. ausreichend gewartet worden
           nisierender Strahlen.                                             sind.

         und, sofern besonders vereinbart (siehe Versiche-                 – gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versi-
         rungsschein),                                                       cherten, der den Schaden durch bewusstes Abwei-
                                                                             chen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen,
         – wegen Schäden aus Besitz oder Verwendung von
                                                                             Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder An-
           deckungsvorsorgepflichtigen radioaktiven Stoffen und
                                                                             ordnungen verursacht hat.
           Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen;
                                                                           Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden
         – wegen Schäden, die ein Patient erleidet aus der Un-
                                                                           durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein
           tersuchung oder Behandlung mit deckungsvorsorge-
                                                                           Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-
           pflichtigen radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Er-
                                                                           Versicherung.
           zeugung ionisierender Strahlen.
                                                                     2.5    Unterhaltsklausel
         Hinweis für angestellte Ärzte und Medizinstudenten
                                                                           Für Haftpflichtschäden, bei denen es sich um Unter-
         im Praktischen Jahr:
                                                                           haltsansprüche gegen den Versicherungsnehmer in sei-
         für den Umgang mit deckungsvorsorgepflichtigen radio-             ner Eigenschaft als Arzt oder Apotheker wegen unge-
         aktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisieren-             wollter Schwangerschaft bzw. wegen unterbliebenen
         der Strahlen besteht ohne besondere Vereinbarung Ver-             Schwangerschaftsabbruches handelt, besteht Versiche-
         sicherungsschutz über die Pflichtversicherung des                 rungsschutz im Rahmen des Vertrages und nach Maß-
         Gerätebetreibers.                                                 gabe der vereinbarten Versicherungssumme für Perso-
                                                                           nenschäden.
         Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche

AH2672 01/07.2019                                                                                                        Seite 3 von 11
BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG - für ÄRZTE und ZAHNÄRZTE - Vergleich
Teil A Allgemeine Bestimmungen für alle Berufsgruppen

 2.6       Konsiliartätigkeit von Ärzten                                         gebenenfalls auch die mit dem Versicherer besonders
                                                                                 vereinbarten höheren – Kosten der Verteidigung.“
         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
         rungsnehmers aus Konsilien, soweit sie eine reine Be-         2.10.2    Anstelle von Ziffer 6.5 und Ziffer 6.6 AHB gilt Folgendes:
         ratung und nicht eine Behandlung oder Mitbehand-                        „Die Aufwendungen des Versicherers nach vorstehender
         lung darstellen.                                                        Ziffer 2.10.1 werden nicht als Leistungen auf die Versi-
                                                                                 cherungssumme angerechnet.“
         Darüber hinausgehender Versicherungsschutz für Konsi-
         liartätigkeiten muss besonders vereinbart werden.             2.10.3    Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben
                                                                                 Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungskosten.
 2.7       Umwelthaftpflicht-Versicherung

         Eingeschlossen ist im Rahmen dieses Vertrages die ge-         3         Risikoabgrenzung
         setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
                                                                           3.1     Erhöhung/Erweiterung des Risikos, Vorsorge
         Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem im
         Versicherungsschein beschriebenen Risiko stehen.                        Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
                                                                                 die Haftpflichtversicherung (AHB) geregelten Bestim-
         Der Versicherungsschutz richtet sich nach Ziffer 2.7 und
                                                                                 mungen über die Erhöhung / Erweiterung des Risikos
         den sonstigen Bestimmungen der Umwelthaftpflicht-
                                                                                 bzw. die Vorsorge (Ziffer 3.1.2, Ziffer 3.1.3 und Ziffer 4
         Versicherung. Für Umweltrisiken nach den Ziffern 1.2.1
                                                                                 AHB) finden keine Anwendung für die Ausdehnung der
         bis 1.2.5 und für Ziffer 1.2.6 der Umwelthaftpflicht-Ver-
                                                                                 Tätigkeit auf
         sicherung besteht Versicherungsschutz nur nach beson-
         derer Vereinbarung.                                                     – Geburtshilfe

 2.8       Schlüsselschäden (sofern besonders vereinbart,                        – Kosmetische Chirurgie
           siehe Versicherungsschein)
                                                                                 – Krankenhäuser mit operativer Tätigkeit
         Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB
                                                                                 – Blutbanken
         und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche
         Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden                          – Zelltherapie.
         Schlüsseln (auch Generalschlüssel bzw. Codekarten für
                                                                                 Diese Abweichung von den AHB gilt nicht für Medizin-
         eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im
                                                                                 studenten im praktischen Jahr und Assistenzärzte ohne
         Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
                                                                                 Gebietsbezeichnung, die im Rahmen ihrer Weiterbildung
         Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzli-                   eine Ausbildungsphase in entsprechenden Bereichen
         che Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die not-                  durchlaufen.
         wendige Auswechslung von Schlössern und Schließan-
                                                                                 Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten für die Vorsorge-
         lagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnah-
                                                                                 versicherung die für die Berufshaftpflichtversicherung
         men (z. B. Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14
                                                                                 vereinbarten Versicherungssummen.
         Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der
         Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.                        3.2     Brand und Explosionsschäden

         Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Fol-                    Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Ansprüchen
         geschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Ein-                    gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
         bruchs).                                                                Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst ge-
                                                                                 setz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit
         Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von
                                                                                 brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.
         Tresor- oder Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüs-
         seln zu beweglichen Sachen.                                       3.3     Private Haftpflichtrisiken

         Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe                     Versicherungsschutz besteht, sofern dies besonders
         Versicherungsschein.                                                    vereinbart wurde (siehe Versicherungsschein), im Rah-
                                                                                 men und Umfang der hierfür geltenden Besonderen Be-
 2.9       Nachhaftung/Beendigung der ärztlichen Tätigkeit
                                                                                 dingungen und Risikobeschreibungen.
         Bei vollständiger Beendigung der versicherten ärztlichen
                                                                           3.4     Kraft-, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge
         Tätigkeit oder bei Tod des Versicherungsnehmers ge-
         währen wir Versicherungsschutz für Schadenereignisse,         3.4.1     Für die Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von
         die nach Risikowegfall eintreten, aber durch die bei der                Kraft- und Wasserfahrzeugen gilt:
         Generali versicherte betriebliche/berufliche Tätigkeit vor
                                                                       3.4.1.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
         diesem Zeitpunkt verursacht wurden.
                                                                               der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine
         Der Nachhaftungszeitraum entspricht der abgelaufenen                  von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
         Laufzeit des Versicherungsvertrages. Ab einer Laufzeit                Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Kraftfahr-
         von 5 Jahren ist der Nachhaftungszeitraum unbefristet.                zeuganhängers verursachen.
                                                                       3.4.1.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
         Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer bis
                                                                               der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine
         zum Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit bei unserer Ge-
                                                                               von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
         sellschaft Berufshaftpflicht versichert war.
                                                                               Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für
 2.10      Erweiterter Strafrechtsschutz                                       die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges
                                                                               in Anspruch genommen werden.
2.10.1   Ziffer 5.3 AHB erhält folgende Fassung: „In einem Straf-
                                                                       3.4.1.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicher-
         verfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den
                                                                               ten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein
         Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
                                                                               Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
         Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Ge-
                                                                               Versicherten.
         richtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – ge-

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BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG - für ÄRZTE und ZAHNÄRZTE - Vergleich
Teil A Allgemeine Bestimmungen für alle Berufsgruppen

3.4.1.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 3.4.1.1 und 3.4.1.2 genannten           sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raum-
        Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhä-                  fahrzeuge.
        nger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne
                                                                      3.5      Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland
        dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Hal-
                                                                               geltend gemacht werden
        ter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr-
        zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.                          Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden,
                                                                             gilt:
3.4.2    Für die Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von
         Luft- und Raumfahrzeugen gilt:                              3.5.1   Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden –
                                                                             abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die
3.4.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
                                                                             Versicherungssumme angerechnet.
        der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine
        von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den                Kosten sind:
        Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursa-
                                                                             Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskos-
        chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft
                                                                             ten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des
        oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
                                                                             Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles
3.4.2.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicher-
                                                                             sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die
        ten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein
                                                                             dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch
        Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
                                                                             dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers
        Versicherten.
                                                                             entstanden sind.
3.4.2.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
                                                                     3.5.2   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. So-
         – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lie-
                                                                             weit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Eu-
           ferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen
                                                                             ropäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die
           für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile er-
                                                                             Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als
           sichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen
                                                                             erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi-
           oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge be-
                                                                             schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie-
           stimmt waren,
                                                                             sen ist.
         – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion,
                                                                      3.6      Ausschlüsse
           Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder
           Raumfahrzeugen oder deren Teilen,                                 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht

         und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeu-                   – aus Ansprüchen auf Entschädigung mit Strafcharak-
         gen, den mit diesen beförderten Sachen, der Insassen                  ter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
         und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden

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BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG - für ÄRZTE und ZAHNÄRZTE - Vergleich
Teil B Allgemeine Bestimmungen für freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, sonstige Heilberufe und Apotheken

Teil B Allgemeine Bestimmungen für freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker,
       sonstige Heilberufe und Apotheken

1         Mitversicherte Risiken                                              – der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in die-
                                                                                ser Eigenschaft.
    1.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
            cherungsnehmers                                                   Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.2 und
                                                                              Ziffer 7.10.2 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sen-
          als Eigentümer und Besitzer (z. B. als Mieter, Pächter,
                                                                              kungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.
          Nutznießer oder Leasingnehmer) von Grundstücken –
          nicht jedoch von Luftlandeplätzen –, Gebäuden oder                  Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich da-
          Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten             raus ergebenden Vermögensschäden am Baugrund-
          Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsneh-                   stück selbst und/oder den darauf befindlichen Ge-
          mers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden.                 bäuden oder Anlagen.
          Die Vermietung/Verpachtung an Dritte ist bis zu dem im              Soweit vorstehender Einschluss auch Schäden
          Versicherungsschein ausgewiesenen Bruttojahresmiet-                 durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Ver-
          oder Pachtwert mitversichert. Wird dieser Betrag über-              sicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-
          schritten, ist für den Mehrbetrag, der am Ende des Ver-             Versicherung.
          sicherungsjahres zu melden ist, der entsprechende Ta-
                                                                              Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.1
          rifbeitrag zu entrichten.
                                                                              AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die
          Versichert sind hierbei Schäden infolge von Verstößen               durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals
          gegen die dem Versicherungsnehmer in den o. g. Ei-                  auftreten. Ziffer 7.10.2 AHB bleibt unberührt. Diese De-
          genschaften obliegenden Pflichten (z. B. bauliche In-               ckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht- Ver-
          standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuung der                  sicherung keine Anwendung.
          Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf dem Bür-
                                                                       1.2      Abwasserschäden
          gersteig und Fahrdamm).
                                                                              Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.14.1 AHB
          Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Ge-
                                                                              – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          bäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haft-
                                                                              wegen Sachschäden, die entstehen durch Abwässer.
          pflicht
                                                                              Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässe-
          – des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unter-
                                                                              rungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstop-
            nehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten,
                                                                              fungen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
            Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten). Übersteigen
                                                                              schäden. Ziffer 7.10.2 AHB bleibt unberührt.
            die während eines Versicherungsjahres aufgewende-
            ten Baukosten die im Versicherungsschein ausge-                   Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe
            wiesene Summe, so ist für den Mehrbetrag, der am                  Versicherungsschein.
            Ende eines Versicherungsjahres zu melden ist, der
                                                                       1.3      Mietsachschäden
            entsprechende Tarifbeitrag zu entrichten.
                                                                              Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und Zif-
          – des Versicherungsnehmers als Betreiber von Photo-
                                                                              fer 7.10.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen
            voltaikanlagen auf eigenen Betriebsgrundstücken.
                                                                              Sachschäden und alle sich daraus ergebender Vermö-
            Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn
                                                                              gensschäden, die entstehen
            Strom gegen Entgelt ins öffentliche Netz eingespeist
            wird.                                                             – anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an ge-
                                                                                mieteten Räumlichkeiten;
          – des Versicherungsnehmers als Betreiber von Solar-
            thermieanlagen auf eigenen Betriebsgrundstücken.                  – an gemieteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht
            Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn                     jedoch an Grundstücken).
            Warmwasser gegen Entgelt an Mieter und sonstige
                                                                              Ausgeschlossen bleiben
            Dritte in den aufgeführten Objekten abgegeben wird.
                                                                              – Ansprüche wegen Schäden an Leasingobjekten.
          – des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus
            § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum                   – Ansprüche, die durch eine sonstige Versicherung des
            Besitzwechsel bestand.                                              Versicherungsnehmers zu seinen Gunsten gedeckt
                                                                                sind oder soweit sich der Versicherungsnehmer hier-
          – der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini-
                                                                                gegen selbst versichern kann. Dies gilt nicht, wenn
            gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der
                                                                                über eine anderweitig bestehende Versicherung kei-
            Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche,
                                                                                ne Leistung zu erlangen ist.
            die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Ver-
            richtungen erhoben werden.                                        – Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß sowie
                                                                                übermäßiger Beanspruchung.
             Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Per-
             sonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle                – Ansprüche wegen Schäden an Heizungs-, Maschi-
             und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-                     nen-, Produktions-, Kessel- und Warmwasserberei-
             rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB                       tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten.
             VII) handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle
                                                                              – Ansprüche von Unternehmen, die mit dem Versiche-
             gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
                                                                                rungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Ka-
             Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
                                                                                pital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer
             derselben Dienststelle zugefügt werden.
                                                                                einheitlicher unternehmerischen Leitung sowie von

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BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG - für ÄRZTE und ZAHNÄRZTE - Vergleich
Teil B Allgemeine Bestimmungen für freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, sonstige Heilberufe und Apotheken

             gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers              1.5   Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
             und/oder deren Angehörigen (vgl. auch Ziffer 7.4 und
                                                                                 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4.3 und
             Ziffer 7.5.1 Abs. 2 AHB);
                                                                                 Ziffer 7.4.4 AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversi-
         und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                       cherter natürlicher Personen untereinander wegen

         Versicherungssummen und/oder Selbstbeteiligung siehe                    – Sachschäden;
         Versicherungsschein.
                                                                                 – Personenschäden, bei denen es sich nicht um Ar-
         Eine evtl. vereinbarte Selbstbeteiligung gilt grundsätzlich               beitsunfälle und Berufskrankheiten in dem Betrieb
         nicht für Versicherungsfälle bei Dienst- und Geschäfts-                    handelt, in dem die schaden verursachende Per-
                                                                                    son beschäftigt ist.
         reisen.

         Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden                    1.6   Ansprüche aus Benachteiligungen
         durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Ver-
                                                                                 Eingeschlossen gelten Ansprüche aus Benachteiligun-
         sicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-
                                                                                 gen gemäß den „Zusatzbedingungen zur Haftpflichtver-
         Versicherung.
                                                                                 sicherung für Ansprüche aus Benachteiligungen“ (AH
  1.4    Entwendung und Abhandenkommen eingebrachter                             9280).
         Sachen
                                                                       2         Risikoabgrenzung
         Mitversichert ist – im Sinne von Ziffer 2.2 AHB und ab-
         weichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht               Hinweis für Praxis- und Laborgemeinschaften, Ge-
         des Versicherungsnehmers aus Entwendung und Ab-                         meinschaftspraxen und Partnerschaften nach dem
         handenkommen der von Patienten, deren Begleitern und                    Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG):
         Besuchern eingebrachten Sachen, soweit diese aus-
                                                                                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft-
         drücklich zur Verwahrung übergeben wurden.
                                                                                 pflichtansprüche wegen Schäden an den von den ein-
         Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Geld, Wert-                  zelnen Partnern in die Gemeinschaft eingebrachten oder
         papiere, Sparbücher, Scheckhefte, Scheck- und Kredit-                   von der Gemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig,
         karten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsa-                      von wem die Schäden verursacht werden.
         chen sowie Kraftfahrzeuge.
                                                                                 Ebenso ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner
         Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe                     der Gemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der
         Versicherungsschein                                                     Gemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

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BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG - für ÄRZTE und ZAHNÄRZTE - Vergleich
Teil C Besondere Bestimmungen

Teil C Besondere Bestimmungen

C.A. Freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte                                – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungs-
                                                                               nehmer diese Sachen zur Durchführung seiner ge-
1        Beschäftigung von Vertretern und anderen Per-                         werblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
         sonen                                                               – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-           Versicherungsnehmers entstanden sind und sich die-
         rungsnehmers                                                          se Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der
                                                                               Tätigkeit befunden haben.
         – aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestell-
           ten Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehr-               Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen
           dienstübung). Die persönliche Haftpflicht des Vertre-             – Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen so-
           ters ist nicht mitversichert.                                       wie Containern beim Be- und Entladen, wobei sich
         – aus der Beschäftigung von angestellten Ärzten (ge-                  dieser Ausschluss auch auf die Ladung von solchen
           mäß § 32b der Zulassungsverordnung für Vertrags-                    Fahrzeugen bezieht. Für Container gilt dieser Aus-
           ärzte), Assistenzärzten, Medizinstudenten im Prakti-                schluss auch dann, wenn die Schäden entstehen
           schen Jahr und des nicht-ärztlichen Personals,                      beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Was-
           einschließlich der persönlichen Haftpflicht dieser Per-             serfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke
           sonen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienst-                des Be- oder Entladens.
           lichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer                  – Beschädigung von Erdleitungen, Frei- oder Oberlei-
           verursacht haben.                                                   tungen.
         Versicherungsschutz für in einer Praxis beschäftigte ei-            – Beschädigung von solchen Sachen, die sich beim
         genständig tätige Ärzte besteht nur, wenn dies beson-                 Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder – verarbei-
         ders vereinbart wurde.                                                tung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden,
         Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Perso-                 befunden haben oder die von ihm übernommen wur-
         nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und                   den.
         Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-                  Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprü-
         mers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt.                  che) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten
         Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den be-             oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben beste-
         amtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder in-             hen.
         folge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle               Versicherungssummen und/oder Selbstbeteiligung siehe
         zugefügt werden.                                                    Versicherungsschein.

2        Praxisvertretungen und Nebentätigkeiten                             Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden
                                                                             durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein
         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-         Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-
         rungsnehmers                                                        Versicherung.
         – aus der Vertretung eines vorübergehend verhinder-
           ten Arztes/Zahnarztes, soweit die Vertretung nicht          C.B. Dienstlich tätige Ärzte und Zahnärzte
           über die gemäß Versicherungsschein versicherte Tä-
           tigkeit hinausgeht                                          1     Gegenstand der Versicherung

         – aus Erste-Hilfe-Leistungen (auch Geburtshilfe) in Un-             Die Versicherung der dienstlichen Tätigkeit erstreckt sich
           glücksfällen                                                      auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
                                                                             mers aus seiner ärztlichen Tätigkeit als angestellter oder
         – aus Behandlungen in Notfällen
                                                                             beamteter Arzt in einer Krankenanstalt, bei einem leiten-
         – aus ärztlichen Freundschaftsdiensten im Bekannten-                den Krankenhausarzt, bei einem niedergelassenen Arzt,
           kreis                                                             bei Behörden, soweit hierfür weder eine anderweitige
                                                                             Deckung noch Freistellungspflicht besteht.
         – aus Gutachtertätigkeit

         – aus ärztlichen Not- und Sonntagsdiensten                    2     Verwaltende Tätigkeiten

         – als Arzt auf Veranstaltungen                                      Es besteht kein Versicherungsschutz für verwaltende
                                                                             Tätigkeiten im Rahmen des Dienstverhältnisses.
         – aus Notarztwagenfahrten und Begleitung von Inten-
           sivpatienten.
                                                                       3     Praxisvertretungen

3        Tätigkeitsschäden (gilt nicht für Zahnärzte)                        Bei Assistenzärzten ohne Gebietsbezeichnung sind am-
                                                                             bulante Praxisvertretungen bis zu einer jährlichen Ge-
         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB und
                                                                             samtdauer von 6 Wochen mitversichert.
         Ziffer 7.10 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
         cherungsnehmers wegen Schäden, an fremden Sachen                    Bei Fach- und Oberärzten, die auch für ihre dienstliche
         und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,                   Tätigkeit bei uns versichert sind, sind ambulante Praxis-
         wenn diese Schäden                                                  vertretungen im gleichen Fachgebiet bis zu einer jährli-
                                                                             chen Gesamtdauer von 6 Wochen mitversichert.
         – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
           Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstan-                    Darüber hinausgehender Versicherungsschutz für Pra-
           den sind;                                                         xisvertretungen muss besonders vereinbart werden.

AH2672 01/07.2019                                                                                                           Seite 8 von 11
BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG - für ÄRZTE und ZAHNÄRZTE - Vergleich
Teil C Besondere Bestimmungen

C.C. Gelegentliche außerdienstliche Tätigkeit                       C.F. Tierärzte, Tierheilpraktiker und Viehkast-
                                                                         rierer
1        Gegenstand der Versicherung

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-   1         Gegenstand der Versicherung
         rungsnehmers                                                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
         – aus Erste-Hilfe-Leistungen (auch Geburtshilfe)                     rungsnehmers aus der Beschädigung der zur Behand-
                                                                              lung übernommenen oder der behandelten Tiere
         – aus Behandlungen in Notfällen einschließlich Not-                  (Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe
           arztwagenfahrten und Begleiten von Intensivpatien-                 Versicherungsschein).
           ten

         – aus ärztlichen Freundschaftsdiensten im Bekannten-       2         Mitversicherte Risiken freiberuflich tätiger Tierärzte
           kreis                                                        2.1     Beschäftigung von Vertretern, Assistenten, Volon-
         – aus gelegentlicher Gutachtertätigkeit                                tärtierärzten, Veterinärpraktikanten und nicht-
                                                                                tierärztlichem Personal
         – aus gelegentlichen ärztlichen Not-, Sonntags- und
           KV-Diensten                                                        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
                                                                              rungsnehmers
         – aus gelegentlicher Tätigkeit als Arzt auf Veranstal-
           tungen                                                             – aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestell-
                                                                                ten Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehr-
         – aus gelegentlicher Konsiliartätigkeit (reine Beratung)               dienstübung). Die persönliche Haftpflicht des Vertre-
         „gelegentlich“ bedeutet: unregelmäßig, im Monatsdurch-                 ters ist nicht mitversichert;
         schnitt nicht mehr als dreimal.                                      – aus der Beschäftigung von Veterinärpraktikanten und
                                                                                nicht-tierärztlichem Personal, einschließlich der per-
2        Praxisvertretung                                                       sönlichen gesetzlichen Haftpflicht dieser Personen
         Versicherungsschutz für Praxisvertretungen muss be-                    für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen
         sonders vereinbart werden.                                             Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verur-
                                                                                sacht haben;

C.D. Gelegentliche ärztliche Tätigkeit                                        – aus der Beschäftigung eines namentlich benannten
                                                                                Assistenztierarztes, einschließlich der persönlichen
1        Gegenstand der Versicherung                                            gesetzlichen Haftpflicht dieser Person für Schäden,
                                                                                die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
                                                                                für den Versicherungsnehmer verursacht haben.
         rungsnehmers
                                                                              Versicherungsschutz für in einer Praxis beschäftigte
         – aus Erste-Hilfe-Leistungen
                                                                              Tierärzte sowie weitere Assistenz- und Volontärtierärzte
         – aus Behandlungen in Notfällen                                      besteht nur, wenn dies besonders vereinbart wurde.

         – aus ärztlichen Freundschaftsdiensten im Bekannten-                 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Perso-
           kreis                                                              nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
                                                                              Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
         „gelegentlich“ bedeutet: unregelmäßig, im Monatsdurch-
                                                                              nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII)
         schnitt nicht mehr als dreimal.
                                                                              handelt.
2        Praxisvertretungen                                                   Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den be-
                                                                              amtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder in-
         Versicherungsschutz für Praxisvertretungen muss be-
                                                                              folge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
         sonders vereinbart werden.
                                                                              zugefügt werden.

C.E. Medizinstudenten im praktischen Jahr                               2.2     Vertretung vorübergehend verhinderter Tierärzte
     und Famulanten                                                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
                                                                              rungsnehmers aus der Vertretung eines vor übergehend
1        Gegenstand der Versicherung                                          verhinderten Tierarztes, soweit die Vertretungstätigkeit
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-             nicht über die gemäß Versicherungsschein versicherte
         rungsnehmers aus der Tätigkeit im Rahmen seines Aus-                 Tätigkeit hinausgeht.
         bildungsverhältnisses, soweit hierfür weder eine ander-        2.3     Gutachtertätigkeit
         weitige Deckung noch Freistellungspflicht besteht.
                                                                              Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
2        Auslandsschäden                                                      rungsnehmers aus der Erstellung von Gutachten.

         In Ergänzung von Abschnitt A. Ziffer 2.3 (Auslandsschä-        2.4     Not-, Sonntags- und KV-Dienste
         den) ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – eingeschlos-              Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
         sen, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-               rungsnehmers aus Versicherungsfällen, die sich im
         mers wegen vorübergehender Auslandsaufenthalte                       Rahmen von Not-, Sonntags- und KV-Diensten ergeben.
         innerhalb Europas für eine berufliche Tätigkeit oder zur
         beruflichen Aus- und Weiterbildung mit einer jährlichen
         Gesamtdauer von maximal acht Monaten. Die sonstigen
         Bestimmungen von Ziffer 2.3 bleiben unberührt.

AH2672 01/07.2019                                                                                                             Seite 9 von 11
Teil C Besondere Bestimmungen

C.G. Krankengymnasten, Masseure, Psycho-                            C.H. Apotheken
     therapeuten und sonstige Heilberufe
                                                                    1      Deckungsvorsorge
1        Gegenstand der Versicherung                                       Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche, für die der
         Versicherungsschutz für Tätigkeiten, die nicht dem ver-           Versicherungsnehmer eine Deckungsvorsorge gemäß §
         sicherten Berufsbild eigen sind, muss besonders verein-           94 des Arzneimittelgesetzes (AMG) zu treffen hat.
         bart werden.
                                                                    2      Vermögensschäden
2        Hinweis für approbierte Ärzte                                     Bei einer Verwechslung von Medikamenten wird sich der
         Sofern ein Arzt nur Versicherungsschutz für seine Tätig-          Versicherer nicht auf die Ausschlussbestimmungen für
         keit in einem unter Abschnitt C.G. fallenden Heilwesen-           die Mitversicherung von Vermögensschäden berufen.
         beruf genießt, muss die Absicherung der gelegentlichen
         ärztlichen oder außerdienstlichen Tätigkeit besonders      3      Not- und Sonntagsdienste
         vereinbart werden.                                                Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
                                                                           rungsnehmers aus Versicherungsfällen, die sich im
3        Tätigkeitsschäden (gilt nur für ambulante Pflege-                 Rahmen von Not- und Sonntagsdiensten ereignen.
         dienste)

         Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB und     4      Auslandsschäden
         Ziffer 7.10 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi-          In Ergänzung von Abschnitt A. Ziffer 2.3 (Auslandsschä-
         cherungsnehmers wegen Schäden, an fremden Sachen                  den) ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – eingeschlos-
         und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,                 sen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
         wenn diese Schäden                                                mers wegen im Ausland vorkommender
         – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des            Versicherungsfälle, die auf die Abgabe von Arzneimitteln
           Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstan-                  und anderen apothekenüblichen Waren in der Bundes-
           den sind;                                                       republik Deutschland zurückzuführen sind. Die sonsti-
                                                                           gen Bestimmungen von Ziffer 2.3 bleiben unberührt.
         – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungs-
           nehmer diese Sachen zur Durchführung seiner ge-
                                                                    C.I.   Heilpraktiker
           werblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat;

         – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des     1      Gegenstand der Versicherung
           Versicherungsnehmers entstanden sind und sich die-
                                                                           Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versiche-
           se Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der
                                                                           rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
           Tätigkeit befunden haben.
                                                                           und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen                            Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Aus-
                                                                           übung der im Versicherungsschein und seinen Nachträ-
         – Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen so-
                                                                           gen beschriebenen beruflichen Tätigkeit entsprechend
           wie Containern beim Be- und Entladen, wobei sich
                                                                           des Berufsbildes und dessen rechtlichen Beschränkun-
           dieser Ausschluss auch auf die Ladung von solchen
                                                                           gen.
           Fahrzeugen bezieht. Für Container gilt dieser Aus-
           schluss auch dann, wenn die Schäden entstehen                   Bei Veränderung der Risikoverhältnisse, wie z. B. der
           beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Was-                 Erweiterung des Therapieangebotes, ist der Versiche-
           serfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke                 rungsnehmer verpflichtet, diese unverzüglich dem Versi-
           des Be- oder Entladens.                                         cherer anzuzeigen. Die Versicherung wird dann zu den
                                                                           für die veränderte Tätigkeit maßgebenden Beiträgen und
         – Beschädigung von Erdleitungen, Frei- oder Oberlei-
                                                                           Bedingungen fortgeführt.
           tungen.

         – Beschädigung von solchen Sachen, die sich beim           2      Versicherungsumfang
           Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder –verarbei-
                                                                           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des behördlich
           tung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden,
                                                                           zugelassenen Heilpraktikers aus allen beruflichen Tätig-
           befunden haben oder die von ihm übernommen wur-
                                                                           keiten im Rahmen des Heilpraktikergesetzes (HPG), der
           den.
                                                                           Durchführungsverordnung (DVO) und des Gebühren-
         Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprü-              verzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH). Voraussetzung
         che) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten             für den Versicherungsschutz ist die behördliche Zulas-
         oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben beste-             sung als Heilpraktiker, die am Tage des Versicherungs-
         hen.                                                              falles noch vorgelegen haben muss.

         Versicherungssummen und/oder Selbstbeteiligung siehe              Für bestimmte Behandlungsmethoden, wie z. B. Chiro-
         Versicherungsschein.                                              therapie, Chelat-Therapie, Neuraltherapie, Chiva, Radi-
                                                                           owellentherapie und Zelltherapie, muss Versicherungs-
         Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden
                                                                           schutz besonders vereinbart werden.
         durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein
         Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-
                                                                    3      Hinweis für approbierte Ärzte
         Versicherung.
                                                                           Sofern ein Arzt nur für seine Tätigkeit als Heilpraktiker
                                                                           Versicherungsschutz genießt, muss die Absicherung der

AH2672 01/07.2019                                                                                                         Seite 10 von 11
Teil C Besondere Bestimmungen

         gelegentlichen ärztlichen Tätigkeit (z. B. Erste-Hilfe-Leis-       Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den be-
         tungen) besonders vereinbart werden.                               amtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder in-
                                                                            folge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
4        Beschäftigung von Vertretern und anderen Personen                  zugefügt werden.

         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
                                                                        5   Vertretung vorübergehend verhinderter Heilpraktiker
         rungsnehmers
                                                                            und Nebentätigkeiten
         – aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestell-
                                                                            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           ten Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehr-
                                                                            rungsnehmers
           dienstübung). Die persönliche Haftpflicht des Vertre-
           ters ist nicht mitversichert;                                    – aus der Vertretung eines vorübergehend verhinder-
                                                                              ten Heilpraktikers, soweit die Vertretung nicht über
         – aus der Beschäftigung von Büro- und Reinigungs-
                                                                              die gemäß Versicherungsschein versicherte Tätigkeit
           kräften, Praktikanten und Praxishelfern sowie wei-
                                                                              hinausgeht;
           sungsgebundener Assistenten, einschließlich der
           persönlichen Haftpflicht dieser Personen für Schä-               – aus gelegentlicher Lehrtätigkeit / Dozententätigkeit;
           den, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrich-
                                                                            – aus dem gelegentlichen Halten von Vorträgen;
           tung für den Versicherungsnehmer verursacht haben.
                                                                            – aus der Teilnahme an Kongressen und Symposien.
         Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Perso-
         nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und                Versicherungsschutz für kosmetische Behandlungen,
         Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-                 Spritzenkurse und regelmäßige Seminare besteht nur,
         mers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt.                 wenn dies besonders vereinbart wurde.

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BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG

            WISSENSWERTES

                                                                            Unter den Versicherungsschutz fallen alle Praxisinhaber sowie Mitar-
                                                                            beiter (auch angestellte Ärzte) und sonstige Erfüllungsgehilfen (Prakti-
                                                                            kanten, Ferienjobber, usw.) eines niedergelassenen Arztes.

                                                                            WELCHE GEFAHREN UND SCHÄDEN SIND
                                                                            U.A. VERSICHERBAR?

                                                                            Der Leistungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung erstreckt sich
                                                                            auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
                                                                            Der Leistungsumfang erstreckt sich auf die Absicherung von Ansprü-
                                                                            chen Dritter.

                                                                            WELCHE GEFAHREN UND SCHÄDEN SIND NICHT
FÜR WEN EIGNET SICH DIE VERSICHERUNG?                                       VERSICHERT?

Diese Versicherung ist für Ärzte aller Fachrichtungen ein absolutes         Eine Haftpflichtversicherung deckt viele Schadensfälle ab, enthält
Muss. Sie ist im Heilberufe-Kammergesetz für alle Ärzte vorgeschrie-        aber auch Ausschlüsse. Nicht versichert sind z.B.:
ben, die ihren Beruf ausüben. Auch für angestellte Ärzte und bei Auf-
gabe der ärztlichen Tätigkeit (Rente, Arbeitslosigkeit, Elternzeit, etc.)   • Schäden, die man selbst erleidet
ergibt sich in der Regel ein ärztliches Restrisiko im alltäglichen Le-      • Schäden, die man vorsätzlich herbeiführt
ben, z. B. aus Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen oder Freund-       • Schäden, die nicht dem berufsspezifischen Risiko unterliegen oder
schaftsdiensten im Verwandten- und Bekanntenkreis. Da über die Pri-           nicht dem versicherten Risiko zuzuordnen sind
vathaftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz besteht, besteht
hier grundsätzlich Versicherungsbedarf.                                     auch für spezielle Behandlungen muss Versicherungsschutz geprüft
                                                                            werden.

WAS IST VERSICHERT?
                                                                            WO GILT DIE VERSICHERUNG?
Versichert ist die gesetzliche Haftung, die aus den Tätigkeiten, Eigen-
schaften und Rechtsverhältnissen Ihrer versicherten Praxis/Tätigkeit        Die Berufshaftpflichtversicherung gilt innerhalb Deutschlands.
entstehen kann.                                                             Dies trifft sowohl für die Praxen zu, wie auch für die Tätigkeit auf
                                                                            fremden Grundstücken (z. B. bei Hausbesuchen). Für Auslandsschä-
Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Berufshaft-     den gelten je nach Anbieter und Tarif spezielle Regelungen. Hier sind
pflichtversicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des          die Auslandsregion, der Grund des Auslandsaufenthalts sowie auch
entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich          die Dauer maßgeblich dafür, ob Versicherungsschutz besteht oder
vereinbarten Deckungssummen. Für einige Risiken gibt es separat im          nicht.
Vertrag festgelegte Deckungssummen und ggf. Selbstbeteiligungen.

Die Prüfung, ob es eine rechtliche Grundlage für die Forderungen eines
Anspruchstellers gibt, ist eine weitere wesentliche Funktion der Be-
rufshaftpflicht („Abwehrfunktion“ oder auch „passiver Rechtsschutz“).
Unberechtigte Ansprüche werden hierüber abgewehrt – wenn nötig
auch vor Gericht mit Übernahme der entstehenden Kosten.
Stand: 03/2021
BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG

             WISSENSWERTES

WIE LÄSST SICH DIE VERSICHERUNGSSUMME
ERMITTELN?                                                                                                     Mit einer Ärzte-Regressversicherung können Sie sich ge-
                                                                                                               gen die Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung oder
Die Höhe der Deckungssumme einer Haftpflichtversicherung sollte                                                der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung absichern.
sich immer nach dem speziellen Risiko des Versicherungsnehmers                                                 So eine Versicherung kommt im Wesentlichen für tatsächlich
richten. Bei Ärzten sollte sie nicht unter 3 Mio. Euro gewählt werden                                          regresspflichtige Fälle auf (z. B. unwirtschaftliche Überweisung
– 5 Mio. oder mehr sind empfehlenswert, immerhin geht es um mög-                                               von Patienten zur Diagnostik, unwirtschaftliche
liche Schäden an Personen bzw. Tieren.                                                                         Verordnung von Hilfs-, Heil- und Arzneimitteln u. ä.).

                                                                                                               Ärzte sind in hohem Maße auf die Funktionalität ihrer Sinne
WELCHE ZAHLUNGEN WERDEN IM SCHADENFALL                                                                         angewiesen. Diese können bei einem Unfall aber schnell in
GELEISTET?                                                                                                     Mitleidenschaft gezogen werden. Unfallversicherungen mit
                                                                                                               spezieller Gliedertaxe für Ärzte gehen auf diese besondere
• Kosten zum Ausgleich berechtigter Ansprüche                                                                  Situation ein und sorgen für die nötige Absicherung. Hier sind
• Kosten zur Abwehr unberechtigter Ansprüche                                                                   die Entschädigungssätze auch bei vergleichsweise geringen
                                                                                                               Schädigungen sehr hoch.
In jedem Fall erfolgt die Schadenzahlung abzüglich der vereinbarten
Selbstbeteiligung. Diese kann für die unterschiedlichen Bereiche in-                                           Sollten Sie aufgrund Krankheit oder Unfall nicht mehr im Stan-
dividuell ausfallen.                                                                                           de sein Ihren Beruf in gewohnter Weise auszuüben, ist Ihre
                                                                                                               Existenz gefährdet. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung
                                                                                                               stellt hier den Königsweg der Vorsorge dar. Damit können Sie
                                                                                                               eine bestimmte monatliche Rentenhöhe für einen bestimm-
   WELCHE ZUSÄTZLICHEN VERSICHERUNGEN                                                                          ten Zeitraum absichern. Die Rente sollte zu Ihrem bisherigen
   SIND ZU EMPFEHLEN?                                                                                          Einkommen passen, das Endalter möglichst einen nahtlosen
                                                                                                               Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Für entsprechende
   Neben der Berufshaftpflicht sollte das passende Gegenstück bei                                              Altersvorsorge sollten Sie ohnehin sorgen. Bei der Berufsun-
   keinem Arzt fehlen: Eine spezielle Heilwesen-Rechtsschutz-                                                  fähigkeitsversicherung ist es wichtig, dass die sogenannte
   versicherung. Dieser wertvolle Schutz rundet Ihre Absicherung                                               Infektionsklausel im Bedingungswerk enthalten ist. Grund-
   bei Rechtsstreitigkeiten ab und stärkt Ihnen in nahezu allen                                                sätzlich erfolgt die Leistung aus solch einem Vertrag erst dann,
   Rechtsgebieten den Rücken. Hier sollte an alle wichtigen Bau-                                               wenn z. B. eine Krankheit die Arbeit nicht mehr möglich macht.
   steine gedacht werden. Bedingt durch die nahe Tätigkeit am                                                  Ihrem Berufsstand kann aber bereits dann ein berufliches
   Menschen, sehen sich Ärzte immer häufiger auch mit strafrecht-                                              Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden, wenn lediglich die
   lichen Vorwürfen konfrontiert (Spezial-Straf-Rechtsschutz).                                                 Infektion mit einer Krankheit festgestellt wird. Nur mit enthal-
   Der Praxis-Vertrags-Rechtsschutz hilft Ihnen, Ihre Ansprüche                                                tender Infektionsklausel leistet die Berufsunfähigkeitsversiche-
   durchzusetzen, wenn es bei einem der vielen Verträge, die für den                                           rung auch bereits dann.
   Betrieb einer eigenen Praxis nötig sind, zu Streitigkeiten kommt.
   Der Regress-Rechtsschutz ist eine sinnvolle Erweiterung des
   Sozialrechtsschutzes, der Ihnen Waffengleichheit beschert,
   wenn z. B. eine Krankenkasse der Ansicht ist, dass Sie ohne
   begründeten Anlass Ihr Arzneimittelbudget überschritten haben.
   Ein umfangreicher Rechtsschutz lässt Sie ruhiger schlafen.

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Stand: 03/2021
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