Bedingungswerk 2 Proximus Versicherung
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Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. (Hrsg.) Bedingungswerk 2 Proximus Versicherung Geprüfter Versicherungsfachmann IHK Geprüfte Versicherungsfachfrau IHK Kaufmann für Versicherungen und Finanzen Kauffrau für Versicherungen und Finanzen Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK) Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK) Geprüfter Versicherungsfachwirt (IHK) Geprüfte Versicherungsfachwirtin (IHK)
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. Herausgeber: Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. Arabellastraße 29 81925 München Redaktion: Hubert Holthausen Köln Mitarbeit: Petra Bertram Köln Werner Cristofolini Hannover Michael Dung Köln Marcel Fiege Dortmund Uwe Grzesiak Kiel Wilhelm Peters Osnabrück Stephan Rossmann Köln Franz A. Scheuermann Stuttgart Peter Schlinck Köln Zusätzlich im Rahmen der ergänzten Auflage: Achim Dohmen Düsseldorf Matthias Hahn Düsseldorf Dominik Heinisch Wuppertal Franz-Hubert Holzapfel Düsseldorf Ralf Olchewski Köln Silvia Palmowski Düsseldorf Stephanie Plötz Stuttgart Hans-Georg Radermacher Bonn © 2008, ergänzte Auflage 2012 Verlag Versicherungswirtschaft GmbH Karlsruhe Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urhebergesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags Versicherungswirtschaft GmbH, Karlsruhe. Jegliche unzulässige Nutzung des Werkes berechtigt den Verlag Versicherungswirtschaft GmbH zum Schadenersatz gegen den oder die jeweiligen Nutzer. Bei jeder autorisierten Nutzung des Werkes ist die folgende Quellenangabe an branchenüblicher Stelle vorzunehmen: © 2008, ergänzte Auflage 2012 Verlag Versicherungswirtschaft GmbH Karlsruhe Jegliche Nutzung ohne die Quellenangabe in der vorstehenden Form berechtigt den Verlag Versicherungswirtschaft GmbH zum Schadenersatz gegen den oder die jeweiligen Nutzer. Druck: Kösel Krugzell ISBN: 978-3-89952-390-4
Vorwort 2006 wurde das Bedingungswerk Proximus 1 für Ausbildung und Prüfung der zentralen Ausbildungsgänge in der Versicherungswirtschaft veröffentlicht. Das BWV e.V. hat in Zu- sammenarbeit mit Versicherungsexperten das Bedingungswerk den geänderten Rahmen- bedingungen für die Versicherungswirtschaft angepasst. Insbesondere wurden die um- fangreichen Änderungen umgesetzt, die die Reform des aus dem Jahr 1908 stammenden Versicherungsvertragsgesetz mitbrachte: Um das Versicherungsvertragsrecht mit den rechtspolitischen und tatsächlichen Entwicklungen wieder in Einklang zu bringen, wurden dabei sowohl die allgemeinen Bestimmungen als auch die Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige, unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtssprechung, neu ge- staltet. Der vorliegende Band stellt eine kontinuierliche Weiterentwicklung der bisherigen Prü- fungsbedingungen dar und löst das Bedingungswerk 1 ab. Die vorliegende zweite Auflage des Bedingungswerks Proximus wird für die Prüfungen zu den folgenden Terminen erst- mals eingesetzt: Geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK März 2009 Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzen Mai 2009 Geprüfter Versicherungsfachwirt/-wirtin April 2009 Soweit den Prüfungsaufgaben keine anderen Informationsquellen beigefügt sind, ist bei der Bearbeitung der Aufgaben dieses Bedingungswerk zugrunde zu legen. Die zusätzlich zu den AVB enthaltenen Tarife und Tarifbestimmungen der Proximus Versicherung sind je- doch in der Prüfung Versicherungsfachmann/-frau IHK nicht relevant. Für Berechnungen relevante Werte sind weiterhin in den Aufgaben zum schriftlichen Prüfungsteil angegeben bzw. auf den Informationsseiten zur Prüfung einsehbar. Im praktischen Prüfungsteil blei- ben die unternehmensspezifischen Bedingungen und Tarife aus der täglichen Praxis des Prüfungsteilnehmers relevant. Unser Dank gilt all denen, die durch kritische und konstruktive Anregungen aktiv zum vor- liegenden Band beigetragen haben. Weitere Anregungen und Rückmeldungen sind will- kommen unter der Mailadresse proximus@bwv-online.de. Den Nutzern dieses Bedingungswerks wünschen wir viel Erfolg bei ihrer Ausbildung und Prüfung! München, im August 2008 V
Vorwort – ergänzter Nachdruck 2012 – Mit Schnellinformation vom 21. 7. 2011 wurde die Synopse 08.2008 / 07.2011 zu Proxi- mus 2 veröffentlicht. Die mit dieser Schnellinformation veröffentlichten Inhalte beziehen sich auf den schrift- lichen Teil der Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau und sind ab 1.1. 2012 prüfungsrelevant. In die vorliegende Auflage wurden Änderungen gemäß Synopse eingearbeitet. Diese Er- gänzungen sind farbig deutlich gekennzeichnet (grün). Für angehende Versicherungsfach- leute ist Proximus 2 in der ergänzten Fassung Proximus 2 (2012) prüfungsrelevant. Für angehende Kaufleute und Fachwirte bleibt das Bedingungswerk in der Fassung Proxi- mus 2 (2008) unverändert prüfungsrelevant. Den Nutzern dieses Bedingungswerks wünschen wir viel Erfolg bei der Ausbildung und Prüfung! München, im Dezember 2011 VII
Ausbildung zum Versicherungsfachmann/-frau IHK Um die Verbindlichkeit und Transparenz der für alle Prüfungsteilnehmer maßgeblichen Lerninhalte und Lernziele zu stärken, haben sich der Deutsche Industrie- und Handels- kammertag (DIHK) e.V. und das Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirt- schaft (BWV) e.V. auf einen Rahmenplan mit Lernzielen verständigt. Diese Dokumentation der prüfungsrelevanten Lernziele und -inhalte ist für ein zielgerichtetes Arbeiten mit die- sem Bedingungswerk hilfreich. Der Rahmenplan steht kostenlos zum Download unter www.lernpark.de/versicherungsfachmann/rahmenplan2011.pdf zur Verfügung. Nach dem Rahmenplan gelten für Sie nicht alle im vorliegenden Bedingungswerk enthal- tenen Seiten. Aus diesem Grunde führen wir die Seiten auf, die für Ihre Vorbereitung auf den schriftlichen Prüfungsteil relevant sind. Leben 1–5; 14–26; 29–33; 38–45; 48–53; 56–62; 65–69; 72-79; 82–87 Unfall 99–108 Kranken 123–143 ohne Tarifbedingungen (kursiv) 144–155 179–188 ohne Teil II Tarifbedingungen 196–206 ohne Teil II Tarifbedingungen 217–224 Hausrat 249–274 Wohngebäude 285–307 315, Nr. 4 Kfz 319–358 Haftpflicht 393–417 Rechtsschutz 425–441 Es ist trotzdem ratsam, für das Gesamtverständnis in einer Sparte einen Blick in die Tarife sowie die Anwendungsbeispiele bzw. Annahmerichtlinien zu werfen. In Leben wurden keine Veränderungen vorgenommen, hier wird auf die Inhalte der auf der Vorderseite genannten Synopse verwiesen, die weiterhin im Downloadbereich des BWV- Internetauftritts www.bwv.de zur Verfügung steht. Vorgeschlagene weitreichende Veränderungen und Erweiterungen der AVB werden zurzeit diskutiert und mit aktualisierten Tarifen voraussichtlich zum Inhalt eines zukünftigen Proxi- mus 3. VIII
Profil Proximus Versicherung Geschichte Die Proximus Versicherung AG wurde 1885 von sächsischen Wirtschafts- und Finanzkreisen in Dresden zum Betrieb der Feuer-, Transport- und Haftpflichtversicherung gegründet. Im Jahre 1924 erwarb sie die 1910 von der Textilindustrie errichtete Chemnitzer Lebensversicherung AG, die durch die Inflation in Schwierigkeiten geraten war. Nach dem Zweiten Weltkrieg verlegten beide Gesellschaf- ten ihren Sitz nach München. Im Jahre 1965 übernahm die Chemnitzer Lebensversicherung AG den Bestand der 1930 von mehreren Handwerkskammern gegründeten Amboss Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit. 1951 fusionierte sie mit der von rheinischen Geschäftsleuten ins Leben gerufenen Düsseldorfer Lebensversi- cherung AG und nahm gleichzeitig die neue Firma Proximus Lebensversicherung AG an. Heute ist die Proxi- mus eines der bedeutendsten deutschen Lebensversicherungsunternehmen. Die Proximus Versicherung AG und die Proximus Lebensversicherung AG gründeten 1970 die Proximus Krankenversicherung AG, die sich außerordentlich erfolgreich entwickelte. 1988 erweiterte die Gruppe ihre Dienstleistungen mit der Ausrichtung auf den Finanzsektor. Sie erwarb die Süddeutsche Handelsbank AG und gründete die Proximus Bausparkasse AG. Zwei Jahre später wurde die erste ausländische Niederlas- sung in Italien gegründet – in der Hauptstadt Rom. Tätigkeiten Die Proximus Versicherungsgruppe bietet die gesamte Vielfalt der Versicherungszweige an. Dabei betreibt die Proximus Versicherung AG die Schaden- und Unfallversicherung, die Proximus Lebensversicherung AG das Lebensversicherungsgeschäft und die Proximus Krankenversicherung AG alle Arten der privaten Kran- kenversicherung. Außerdem werden über die Süddeutsche Handelsbank AG und die Proximus Bauspar- kasse AG die einschlägigen Finanzprodukte angeboten. Die Proximus Versicherungsgruppe zählt zurzeit über 7,85 Millionen Verträge für Kunden in acht europäischen Ländern. Hauptgeschäftsfelder sind die Lebens-, Kranken-, Kraftfahrt- und Haftpflichtversicherung. Die Gruppe hat zurzeit 8.270 Angestellte. Sie benutzt drei Vertriebswege: • Ausschließlichkeitsvertreter und Mehrfachvertreter (zzt. 2.890) • Maklervertrieb (zzt. 70 Makler) • Bankenvertrieb (Süddeutsche Handelsbank AG) Das Lebensversicherungsgeschäft beläuft sich auf über 50 % des gesamten Prämienvolumens in Höhe von 7,2 Milliarden Euro. Konzernstruktur Die Muttergesellschaft der Proximus Versicherungsgruppe ist die Proximus Versicherung AG. Zu ihr gehören die Lebens- und Krankenversicherungs-Gesellschaft sowie die beiden Finanzdienstleistungs-Unternehmen. Geschäftsadresse: Proximus Versicherung AG, Luisenstraße 7, 80333 München Es bestehen 4 Landesdirektionen mit über 30 Bezirksdirektionen und etwa 1300 Agenturen. • Landesdirektion Ost: Berlin • Landesdirektion Nord: Hamburg • Landesdirektion West: Köln • Landesdirektion Süd: Stuttgart Niederlassungen werden außer in Italien in folgenden Staaten der Europäischen Union unterhalten: Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Niederlande und Polen. IX
Inhalt Ausbildungssparte Seite Leben 1 – 98 Schicht 1 Seite 1 – 13 Schicht 2 Seite 14 – 28 Schicht 3 Seite 29 – 97 Unfall 99 – 121 Kranken 123 – 247 Hausrat 249 – 284 Wohngebäude 285 – 318 Kraftfahrt 319 – 392 Haftpflicht 393 – 423 Rechtsschutz 425 – 473 Die für Versicherungsfachleute prüfungsrelevante Synopse, die in dieses Bedingungswerk ein- gearbeitet wurde, ist durch farbliche Markierungen gekennzeichnet. ➡ Grüne Pfeile am Ende einer jeden die Synopse betreffenden Seite bedeuten für den Leser, umzublättern und die für Ver- sicherungsfachleute neuen Bedingungen zu lesen. Die nun verbindlichen Seiten sind mit einem grünen Balken am äußeren Rand einer jeden Seite gekennzeichnet. Anhand der Nummerierung der Seitenzahlen mit Kleinbuchstaben (a, b, c) ist zu erkennen, dass sich der Leser in den Neue- rungen der jeweiligen Abschnitte des Bedingungswerks befindet. XI
Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung mit laufender Beitragszahlung als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (Auszug) Versicherungs-(Tarif-)Formen Rückzahlung des entnommenen Kapitals (1) Rentenversicherung mit laufender Beitragszahlung in – in gleichen Beträgen flexibler Höhe und Auszahlung des Deckungskapitals bei – ohne Einrechnung von Zinsen Tod – ab dem zweiten Jahr nach der Entnahme (2) Fondsgebundene Rentenversicherung mit laufender Beitragszahlung in flexibler Höhe und Auszahlung des – bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Deckungskapitals bei Tod Ruhen des Vertrages Tarifliche Leistungen – vor Rentenbeginn jederzeit ohne Frist möglich – lebenslange monatliche Rente – die Versicherung wird ohne Stornoabzug beitragsfrei – frühester Rentenbeginn: nicht vor Vollendung des gestellt 62. Lebensjahres – spätester Rentenbeginn: nicht nach Vollendung des Kündigung 68. Lebensjahres – vor Rentenbeginn möglich – Abrufoption: ab Vollendung des 62. Lebensjahres (ohne Stornogebühren) – Rückkaufswert: gebildetes Kapital einschließlich Über- schussleistungen abzüglich Stornoabzug. Die staatliche – Verlängerungsoption: Hinausschieben des Rentenbe- Förderung wird einbehalten, sofern keine Übertragung ginns um 10 Jahre mit jederzeitiger Abrufoption auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag des Versicherten erfolgt. Todesfallleistung vor Rentenbeginn – nach Rentenbeginn während der Mindestlaufzeit mög- lich – Rückzahlung des gebildeten Kapitals einschließlich Überschussleistungen abzüglich der staatlichen Förde- – Rückkaufswert: Todesfallschutz (= Barwert der bis zum rung Ende der Mindestlaufzeit ausstehenden Renten) abzüg- lich staatlicher Förderung. Restbetrag wird für eine bei- tragsfreie Rente verwendet. Todesfallleistung nach Rentenbeginn – Mindestlaufzeit: wählbar zwischen 0 Jahren und mittlerer Beitragszahlung Lebenserwartung – nur laufende Beiträge möglich – Bei Tod während der Mindestlaufzeit: Die Rente wird bis zum vereinbarten Ende der Mindestlaufzeit gezahlt – einmalige Zuzahlung (einmalige Kapitalabfindung möglich). Die staatliche – Ausnahme: Ein Ehegattenvertrag für nicht pflichtversi- Förderung wird anteilig gekürzt. cherte Ehegatten ist auch ohne eigene Beitragszahlung möglich, um die staatlichen Zulagen zu erhalten. Garantie Staatliche Zulagen, Sonderzahlungen – eingezahlte Beiträge plus zugeflossene staatliche Zula- gen abzüglich tarifliche Kosten werden garantiert mit – um die staatlichen Zulagen zu bekommen, muss der 1,75 % verzinst. Durch die Überschussbeteiligung erhöht Kunde einen Antrag (Dauerzulagenantrag) stellen sich die garantierte Leistung. – neben der staatlichen Zulage kann der Kunde einmal – Bei Rentenbeginn stehen mindestens die eingezahlten pro Jahr eine Sonderzahlung vornehmen (Sicherung der Beiträge und zugeflossenen staatlichen Zulagen für die vollen Zulage) Bildung einer Rente zur Verfügung. – sowohl die staatliche Zulage als auch die Sonderzahlung sind Einmalzahlungen, die die Rente erhöhen Verwendung für eigene Wohnzwecke – Entnahme aus dem gebildeten Kapital möglich Anbieterwechsel – mindestens 10 000 EUR höchstens 50 000 EUR – der Kunde kann ein bestehendes Guthaben aus einem anderen Altersvorsorgevertrag auf einen anderen Vertrag übertragen. 14a
Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) – durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhaut- mitteilen. Pflichtwehrdienst, Zivildienst oder militärische verletzungen Reserveübungen fallen nicht darunter. verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort 6.2.2 Errechnen sich bei gleichbleibendem Beitrag nach oder später in den Körper gelangten. dem zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf eines 5.2.4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch für Monats ab der Änderung. – Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, – Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Un- gelten diese, sobald uns Ihre Erklärung zugeht, spätestens fallverletzungen, jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. die nicht nach Ziffer 5.2.4.1 ausgeschlossen sind, in den Die neu errechneten Versicherungssummen gelten sowohl Körper gelangten. für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle. 6.2.3 Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit 5.2.4.3 Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer 5.2.3. Satz 2 entspre- gesenktem Beitrag weiter, sobald uns Ihre Erklärung vor- chend. liegt. 5.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Der Leistungsfall Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 10. Lebensjahr noch nicht voll- 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten endet haben. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch (Obliegenheiten)? Nahrungsmittel. Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person 5.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktio- können wir unsere Leistung nicht erbringen. nen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wur- den. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person 5.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kom- 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie mende Einwirkung entstanden sind. oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher 6 Was müssen Sie bei vereinbartem Kinder-Tarif Weise erteilt werden. und bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten? 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versi- cherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die 6.1 Umstellung des Kinder-Tarifs notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstan- denen Verdienstausfalles tragen wir. 6.1.1 Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem Kinder-Tarif (Tarif 10) versicherte Kind das 18. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- Lebensjahr vollendet, besteht Versicherungsschutz zu den ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, andere vereinbarten Versicherungssummen. Danach gilt der zu Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Sie haben ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. jedoch folgendes Wahlrecht: 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies inner- – Sie zahlen den bisherigen Beitrag, und wir reduzieren halb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall die Versicherungssummen entsprechend. schon angezeigt war. – Sie behalten die bisherigen Versicherungssummen, und Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Ob- wir berechnen einen entsprechend höheren Beitrag. duktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 6.1.2 Über Ihr Wahlrecht werden wir Sie rechtzeitig infor- mieren. Teilen Sie uns das Ergebnis Ihrer Wahl nicht bis spätestens zwei Monate nach Beginn des neuen Versiche- 8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von rungsjahres mit, setzt sich der Vertrag entsprechend der Obliegenheiten? ersten Wahlmöglichkeit fort. Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich verletzt, 6.2 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässi- ger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, un- 6.2.1 Die Höhe der Versicherungssummen bzw. des Bei- sere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens trages hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn Beschäftigung der versicherten Person ab. Grundlage für wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese die Bemessung der Versicherungssummen und Beiträge ist Rechtsfolgen hingewiesen haben. unser geltendes Berufsgruppenverzeichnis. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz versicherten Person müssen Sie uns daher unverzüglich bestehen. 104a
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Muster- und Tarifbedingungen für die Krankheitskostenversicherung und für die Krankenhaus-Tagegeldversicherung Die AVB umfassen Musterbedingungen 2009 – MB/KK 2009 – des Verbandes der privaten Krankenversicherung Tarifbedingungen der Proximus Versicherung (Kursiv) Tarife in gesonderten Druckstücken * in gesondertem Druckstück: Tarifbedingungen für die voll- und teilstationäre Hospizversorgung (nach § 1 Abs. 2 c) und § 4 Abs. 1.1) Kranken Inhaltsverzeichnis § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen § 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegen- Der Versicherungsschutz heitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte § 12 Aufrechnung §1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Ende der Versicherung §2 Beginn des Versicherungsschutzes §3 Wartezeiten § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer §4 Umfang der Leistungspflicht § 14 Kündigung durch den Versicherer §5 Einschränkung der Leistungspflicht § 15 Sonstige Beendigungsgründe §6 Auszahlung der Versicherungsleistungen §7 Ende des Versicherungsschutzes Sonstige Bestimmungen § 16 Willenserklärungen und Anzeigen Pflichten des Versicherungsnehmers § 17 Gerichtsstand §8 Beitragszahlung § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungs- § 8a Beitragsberechnung bedingungen § 8b Beitragsanpassung § 19 Wechsel in den Standardtarif § 8c Beitragsrückerstattung (Gewinnbeteiligung § 20 Wechsel in den Basistarif des Versicherungsnehmers) §9 Obliegenheiten Anhang Der Versicherungsschutz b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen), §1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes c) die Versorgung in einem stationären Hospiz, sofern eine Krankheitskostenvollversicherung besteht (nicht bei Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Kranken- 1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krank- versicherung), heiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusam- d) Zahnprophylaxe, menhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versiche- Tod, rungsfall erbringt der Versicherer soweit hierfür Leistungen vereinbart sind. a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Auf- wendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte 2.1 Die Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt des Leistungen, gesunden Säuglings nach der Entbindung werden im Falle der Versicherung nach § 2 Abs. 2 aus der Krankheitskos- b) in der Krankenhaus-Tagegeldversicherung bei stationä- tenversicherung erstattet; aus der Krankenhaus-Tagegeld- rer Heilbehandlung ein Krankenhaus-Tagegeld. versicherung wird dann im Rahmen des vereinbarten Ta- gessatzes insoweit geleistet, als Aufwendungen ungedeckt 2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heil- bleiben. behandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der 3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Be- dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Verein- fund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss barungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingun- ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht gen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versiche- ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer rungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehand- wegen Schwangerschaft und die Entbindung, lung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außer- 123a
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB 2009) – Krankheitskostenversicherung, Krankenhaus- tagegeldversicherung europäische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit Abs. 3). Während des ersten Monats eines vorübergehen- vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver- den Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzu- auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. kommenden Teil des Versicherungsschutzes. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht 2. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollen- Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antre- dung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil ten kann, längstens aber für weitere zwei Monate. mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Mo- 4.1 Abweichend von Absatz 4 erstreckt sich der Versiche- nate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der rungsschutz ohne besondere Vereinbarung auch auf Heil- Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender behandlungen während eines länger als einen Monat dau- als der eines versicherten Elternteils sein. ernden vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäi- schen Ausland. 3. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, so- fern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjäh- 5. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Auf- rig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Verein- enthalt in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen barung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitrags- Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkom- höhe zulässig. mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen §3 Wartezeiten verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte. 1. Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an. 2. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie ent- 5.1 Die Versicherung kann auf Verlangen des Versiche- fällt rungsnehmers insoweit auch im Rahmen einer Anwart- schaftsversicherung fortgesetzt werden. a) bei Unfällen; b) für den Ehegatten bzw. Lebenspartner gemäß § 1 Le- 5.2 Soweit der Tarif Leistungen für „Rückführung aus dem benspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang) einer mindes- Ausland“ und/oder „Todesfall im Ausland“ vorsieht, gilt als tens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine Heimatwohnsitz im Sinne der tariflichen Regelungen der gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate gewöhnliche Aufenthaltsort in dem Land der Wohnsitzver- nach der Eheschließung bzw. nach der Begründung der legung. Das Land des Heimatwohnsitzes gilt insoweit als Lebenspartnerschaft beantragt wird. Inland. 3. Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, 6. Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kiefer- Versicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz orthopädie acht Monate. verlangen, sofern die versicherte Person die Vorausset- zungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versiche- 4. Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten auf rer ist zur Annahme eines solchen Antrags spätestens zu Grund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn dem Zeitpunkt verpflichtet, zu dem der Versicherungsneh- ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vor- mer die Versicherung hätte kündigen können (§ 13). Die gelegt wird. erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den techni- schen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende 4.1 Die allgemeine Wartezeit kann erlassen werden, wenn Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser dies auf einem besonderen Vordruck des Versicherers be- Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der neue antragt und der darin geforderte ärztliche Untersuchungs- Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann bericht vorgelegt wird. insoweit ein Risikozuschlag (§ 8 a Abs. 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner 5. Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversiche- sind für den hinzukommenden Teil des Versicherungs- rung oder aus einem anderen Vertrag über eine Krankheits- schutzes Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Der Um- kostenvollversicherung ausgeschieden sind, wird die nach- wandlungsanspruch besteht bei Anwartschafts- und Ru- weislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versiche- hensversicherungen nicht, solange der Anwartschafts- rungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung grund bzw. der Ruhensgrund nicht entfallen ist, und nicht ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach bei befristeten Versicherungsverhältnissen. Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 Abs. 1 im un- mittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt §2 Beginn des Versicherungsschutzes beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge. 1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versiche- rungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbe- 6. Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen ginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsver- für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. trages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor §4 Umfang der Leistungspflicht Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertra- 1. Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich ges eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil aus dem Tarif mit Tarifbedingungen. 124a
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB 2009) – Krankheitskostenversicherung, Krankenhaus- tagegeldversicherung gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückstän- § 8a Beitragsberechnung dige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten 1. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der entrichtet sind. Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des 6. Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Versicherers festgelegt. Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversi- cherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) mit einem Be- 2. Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung trag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im des Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das Rückstand, mahnt ihn der Versicherer unter Hinweis auf (die) bei In-Kraft-Treten der Änderung erreichte tarifliche das mögliche Ruhen des Versicherungsschutzes. Ist der Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person Rückstand zwei Wochen nach Zugang dieser Mahnung berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicher- noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt ten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alte- der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen rungsrückstellung gemäß den in den technischen Berech- tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versi- nungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet cherungsnehmer ein. Während der Ruhenszeit haftet der wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Versicherer ungeachtet des versicherten Tarifs ausschließ- Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der lich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkran- versicherten Person ist jedoch während der Dauer des kungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine und Mutterschaft erforderlich sind; die Erstattungspflicht Alterungsrückstellung zu bilden ist. beschränkt sich nach Grund und Höhe auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen. Darüber hi- 3. Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch naus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend än- Monat des Rückstandes einen Säumniszuschlag von 1 % dern. des Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten in nachgewie- sener Höhe, mindestens 5 Euro je Mahnung, zu entrichten. 4. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein ange- Zeit des Ruhens entfallenen Beitragsanteile gezahlt sind messener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buchs Sozial- erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen. gesetzbuch oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch wird. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten Buch Sozial- § 8b Beitragsanpassung gesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen; der Versicherer kann in angemessenen Ab- 1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können ständen die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigen- der Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruch- Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge nahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigen- und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach der Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird das Ruhen der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erfor- der Versicherung im Basistarif gemäß § 12 Abs. 1a VAG derlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundla- (siehe Anhang) fortgesetzt. gen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr- scheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine 7. Bei anderen als den in Abs. 6 genannten Versicherun- Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von gen kann die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vom- oder eines Folgebeitrages unter den Voraussetzungen der hundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungs- §§ 37, Abs. 1 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des einheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versi- gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig cherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zah- festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein verein- lung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus barter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im dem Tarif ergibt. Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag 8. Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Ver- (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Betragsbegrenzungen tragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Ver- im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit tragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Bei- den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen, und, soweit tragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver- erforderlich, angepasst. sicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungs- verhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG 1.1 Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des Versicherers den Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versiche- als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungsein- rer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksam- heit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, werden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Ab- der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste weichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, so- angemessene Geschäftsgebühr verlangen. weit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders ange- passt werden. Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 9. Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeich- Satz 2 bei der Sterbewahrscheinlichkeit eine Abweichung nende Stelle zu entrichten. von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobach- 128a
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB 2009) – Krankheitskostenversicherung, Krankenhaus- tagegeldversicherung (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der oder versicherungspflichtig sind oder Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Ver- 2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberech- sicherer nicht zur Leistung verpflichtet. tigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Um- fang der jeweiligen Berechtigung oder (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungs- 3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewerber- nehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Ver- leistungsgesetzes haben oder zug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah- 4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Bu- wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem ches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leis- Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Ver- tungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung sicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzu- des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, weisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versi- wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 be- cherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündi- gonnen hat. gung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskosten- Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt. Kranken versicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Sat- zes 1. § 86 Übergang von Ersatzansprüchen (4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Ver- Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der sicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversi- Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs- cherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nicht- nehmers geltend gemacht werden. versicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einma- unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften lig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versi- zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Ver- cherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des sicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Ver- Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zah- sicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der lung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemesse- infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen nen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie- gestundete Betrag ist zu verzinsen. genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- (5) Der Versicherer ist verpflichtet, nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweis- last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt 1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung der Versicherungsnehmer. Versicherten 2. a) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsneh- Basistarifes, mers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Scha- 2. b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im dens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wech- nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, selmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versiche- diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. rungsverhältnisses, 2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in § 193 VVG n. F. – Versicherte Person; der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungs- Versicherungspflicht pflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht (3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelasse- Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von nen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht der Pflicht nach Absatz 3 genügt, selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskos- 3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare tenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten benötigen, absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde 4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalender- private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Ab- jährlich 5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und auf- satzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbe- rechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die trieb zugelassenen Versicherungsunternehmen verein- möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwen- bart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember dung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom- 2008 abgeschlossen wird, Versicherung im Basistarif Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5 000 Euro. Die nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversiche- 133a
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB 2009) – Krankheitskostenversicherung, Krankenhaus- tagegeldversicherung rungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, (7) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 12 des Ver- kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Ab- sicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsun- schluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder ternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mit- wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des nahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 Beitrags nach § 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichts- nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag gesetzes angewiesen ist. muss bereits dann angenommen werden, wenn bei ei- ner Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Ver- sicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch § 195 Versicherungsdauer nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abge- lehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem (1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den Versicherer versichert war und der Versicherer im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann 2. 1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arg- (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der listiger Täuschung angefochten hat oder Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird 2. 2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu- Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend. rückgetreten ist. (6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Lebenspartnerschaftsgesetz Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, §1 Form und Voraussetzungen hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein. Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspart- Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer in der nerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abge- ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf geben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt vor der zuständigen Behörde erfolgen. sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versi- cherte Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder (2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begrün- Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürf- det werden tigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen 1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozial- oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspart- gesetzbuch zu bescheinigen. Während der Ruhenszeit nerschaft führt; haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerz- 2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander zustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft verwandt sind; erforderlich sind. Angaben zum Ruhen des Anspruchs 3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern; kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheits- karte nach § 291a Abs. 1a des Fünften Buches Sozialge- 4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Le- setzbuch vermerken. Darüber hinaus hat der Versiche- benspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflich- rungsnehmer für jeden angefangenen Monat des tungen gemäß § 2 begründen zu wollen. Rückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumnis- zuschlag von 1 vom Hundert des Beitragsrückstandes zu (3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu entrichten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säum- begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartner- niszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines schaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt. 133b
Anhang Auszug aus dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte 5. vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht ver- zichtet, (1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung ver- sicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der 6. die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungs- von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß die Hälfte des unternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Beitrags, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatz- Gesetzes hat. punkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der ge- setzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre. Bestehen Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungs- nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versi- verhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach cherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Auf- dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur sichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. Für Beschäf- hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versiche- tigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezie- rungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraus- hen, ist zusätzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte setzungen betreibt. des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versiche- rungspflicht des Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei (2b) (weggefallen) der die Mitgliedschaft besteht, nach § 249 Abs. 2 Nr. 3 als Beitrag zu tragen hätte. (2c) (weggefallen) (2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jah- (3) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, resarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vor- versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht ruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteili- befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunter- gen Beitragszuschuß nach Absatz 1 hatten, bleibt der An- nehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, spruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen kön- erhalten. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Beitrags, den nen, die der Art nach den Leistungen dieses Buches ent- der Bezieher von Vorruhestandsgeld als versicherungs- sprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitrags- pflichtig Beschäftigter zu zahlen hätte, höchstens jedoch zuschuß. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages der die Hälfte des Betrages, den er zu zahlen hat. Absatz 1 bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminder- Satz 2 gilt entsprechend. ten allgemeinen Beitragssatzes und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zu- (4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, grunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Bei- die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vor- trag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den ruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteili- der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen gen Beitragszuschuß nach Absatz 2 hatten, bleibt der An- hat. Für Personen, die bei Mitgliedschaft in einer Kranken- spruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen kasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, findet der den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten Beitragssatz nach § 243 Anwendung. Für Beschäftigte, die erhalten. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des aus dem Vor- Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt ruhestandsgeld bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Abs. 3) und neun Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Ab- als Beitrag errechneten Betrages, höchstens jedoch die satz 1 Satz 2 gilt. Hälfte des Betrages, den der Bezieher von Vorruhestands- geld für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Absatz 2 (2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 Satz 3 gilt entsprechend. Der Beitragssatz ist auf eine für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn Stelle nach dem Komma zu runden. das Versicherungsunternehmen 1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversi- cherung betreibt, 2. einen Basistarif im Sinne des § 12 Abs. 1a des Versiche- rungsaufsichtsgesetzes anbietet, 3. soweit es über versicherte Personen im branchenein- heitlichen Standardtarif im Sinne von § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ver- fügt, sich verpflichtet, die in § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten einzuhalten, 4. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Über- schüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Ver- sicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicher- ten zu verwenden, 134a
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