Beschlussentwurf - Verband selbstständiger Podologen

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Stand: 23.06.2021

Beschlussentwurf
des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung
der Heilmittel-Richtlinie:
Behandlung von eingewachsenen Nägeln mittels Nagelkor-
rekturspangen durch Podologinnen und Podologen

Vom T. Monat JJJJ
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am T. Monat JJJJ beschlossen,
die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) in der Fassung vom 20. Januar 2011/19. Mai 2011 (BAnz
S. 2247, zuletzt geändert am T. Monat JJJJ (BAnz AT TT.MM.JJJJ B), wie folgt zu ändern:
I.   Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
     1.   In § 2 Absatz 1 Satz 2 Spiegelstrich 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
          „(§ 27a Absatz 4 Nummer 1 bis 3 sowie § 28a)“.
     2. In § 6a Absatz 4 wird die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 27b“ ersetzt.
     3.

           GKV-SV
           In § 7 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Therapie“ die Wörter „bei Fußschä-
           digung durch Diabetes mellitus (Diabetisches Fußsyndrom) und vergleichbaren
           Schädigungen“ eingefügt.
     4. Vor § 27 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
          „a. Podologische Therapie bei Fußschädigungen durch Diabetes mellitus (diabeti-
          sches Fußsyndrom) und vergleichbaren Schädigungen“.
     5. § 27 erhält folgende neue Überschrift: „Behandlungsziel und Verordnungsvorausset-
          zungen“.
     6. § 28 wird § 27a und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
          „Inhalt der Podologischen Therapie bei diabetischem Fußsyndrom und vergleichba-
          ren Schädigungen“.
     7. § 29 wird § 27b.
8. Nach § 27b werden die Überschrift „b. Podologische Therapie bei Unguis incarnatus
   (Stadium 1): Behandlung mit Nagelkorrekturspangen (Orthonyxiespangen)“ und fol-
   gende Paragraphen eingefügt:
    „§ 28      Behandlungsziel und Verordnungsvoraussetzungen
        Die Nagelspangenbehandlung dient der Therapie des Unguis incarnatus im Sta-
    dium 1 an den unteren Extremitäten. Ziel ist die Förderung oder Wiederherstellung
    eines physiologischen Nagelwachstums und Rückführung in die natürliche Nagel-
    form, um ein Fortschreiten des Einwachsens in das umliegende Gewebe oder des
    Entzündungsprozesses zu verhindern. Die Behandlung des Unguis incarnatus im Sta-
    dium 2 und Stadium 3 ist eine ärztliche Leistung und darf nicht durch Podologinnen
    und Podologen erbracht werden.
         Voraussetzung für die Verordnung einer Nagelspangenbehandlung ist das Vor-
    liegen eines Unguis incarnatus im Stadium 1. Dies beinhaltet, dass der Nagel be-
    ginnt, seitlich in die Haut einzuwachsen. Die umliegende Haut ohne Hautdefekt
    kann typische Entzündungszeichen wie Rötung oder Schwellung aufweisen und
    schmerzhaft sein. Die Voraussetzung ist zudem, dass die Befestigung einer Nagel-
    spange an der Nagelplatte möglich ist.

     KBV und GKV-SV                 PatV Variante 1                 PatV Variante 2

              Die Verordnung und    (3)     Die Verordnung und      (3) Die Ärztin oder
     Durchführung der Nagel-        Durchführung der Nagel-         der Arzt prüft mögli-
     spangenbehandlung ist bei      spangenbehandlung ist bei       che Kontraindikatio-
     Vorliegen mindestens einer     Vorliegen mindestens einer      nen für die Verord-
     der folgenden Kontraindika-    der folgenden Kontraindika-     nung der Nagelspan-
     tionen unzulässig:             tionen unzulässig:              genbehandlung.
     1. Tumore im Bereich des       1. Tumore im Bereich des
        betroffenen Nagels und          betroffenen Nagels und
        Umgebung                        Umgebung
     2. Onycholyse                  2. Onycholyse
     3. Abszedierung oder Nek-      3. Abszedierung oder Nek-
        rosen im Bereich des be-        rosen im Bereich des be-
        troffenen Nagels und            troffenen Nagels und sei-
        seiner Umgebung                 ner Umgebung
     4. Hypergranulation      mit   4. Hypergranulation      mit
        Blutungsneigung                 Blutungsneigung.
     5. Absoluter Wachstums-
        stillstand des Nagels
     6. Instabilität der Nagel-
        platte (z.B. bei schwerer
        Onychomykose)
GKV- SV                                               KBV und PatV

  7. Diabetes mellitus mit klinisch manifester senso-
     motorischer oder sensibler Neuropathie mit
     Sensibilitätsstörungen oder trophischen Störun-
     gen
  8. Neuropathie mit ausgeprägten Sensibilitätsstö-
     rungen
  9. Gefäßerkrankungen wie periphere arterielle
     Verschlusskrankheit, Vaskulitiden (z.B. Throm-
     bangiitis obliterans).

§ 28a Inhalt der podologischen Nagelspangenbehandlung
        Die podologische Nagelspangenbehandlung umfasst:
         1. Beratung und Instruktionen zu individuell durchführbaren Schneide-
             techniken sowie zur Nagel- und Hautpflege sowie die Beratung zu geeig-
             netem Schuhwerk
         2. Fertigung der Nagelkorrekturspange
         3. Anlegen und ggf. Wechsel der Nagelkorrekturspange
         4. Therapiekontrolle und erforderliche Nachregulierung der Nagelkorrek-
             turspange und
         5. Entfernung der Nagelkorrekturspange.
        Zur Anwendung kommen individuell anzupassende Nagelkorrekturspangen
        aus Metall oder Kunststoff, welche in Abhängigkeit vom klinischen Befund
        als unilaterale oder bilaterale Systeme angebracht werden.
        Bei jeder Behandlung ist die Inspektion aller Nägel beider Füße erforderlich.
        Auch an Füßen, bei denen an einem oder mehreren anderen Zehen ein Un-
        guis incarnatus im Stadium 2 oder 3 vorliegt, darf ein Zeh mit einem Unguis
        incarnatus im Stadium 1 durch eine Podologin oder einen Podologen behan-
        delt werden.

§ 29 [unbesetzt]“.
II.    Der Zweite Teil der Heilmittel-Richtlinie (Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen: Heilmittelkatalog) wird in Abschnitt „II. Maßnahmen
       der Podologischen Therapie“ wie folgt geändert:
        1. Die Überschrift zu Nummer 1 wird wie folgt geändert: Das Wort „Erkrankungen“ wird durch das Wort „Schädigungen“ ersetzt.
        2. Nach Abschnitt „QF“ werden die folgende Überschrift und Tabelle eingefügt:
        „2. Nagelkorrekturspangen bei Unguis Incarnatus (Stadium 1)
                                  Indikation                                                                                Heilmittelverordnung
                Diagnosengruppe                             Leitsymptomatik:
                                                                                                                                                           Verordnungsmengen
                                                                                                               Heilmittel                                     -----------------
                                                 Schädigung von Körperfunktionen und -
                                               strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestel-                                                                   weitere Hinweise
                                                                  lung

 UI
 Unguis incarnatus Stadium 1                   a)   Pathologisches Nagelwachstum              Nagelspangenbehandlung                   Höchstmenge je VO:

                                                    (Schmerzen, Rötung, Nagel beginnt seit-                                              GKV-SV               KBV                 PatV
                                                    lich in die Haut einzuwachsen)                                                           -    bis zu       -    bis zu         -     bis zu
                                                                                                                                                  7/VO              6/VO                 8/VO

                                                                                                                                         GKV-SV                            KBV und PatV
                                                                                                                                         Orientierende Be-
                                                                                                                                         handlungsmenge
                                                                                                                                          - bis zu 7 Einheiten

                                                                                                                                       Frequenzempfehlung:
                                                                                                                                         -       alle 4 bis 6 Wochen
                                                                                                                                       Es erfolgen regelmäßig Instruktionen zu indivi-
                                                                                                                                       duell durchführbaren Schneidetechniken sowie
                                                                                                                                       der Nagel- und Hautpflege.

                                                                                                                                       Regelmäßige Inspektion aller Nägel beider
                                                                                                                                       Füße erforderlich.

        „
III.   Die Änderung der Richtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter
www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den T. Monat JJJJ

                                Gemeinsamer Bundesausschuss
                                     gemäß § 91 SGB V
                                      Der Vorsitzende

                                          Prof. Hecken
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