Beschlussentwurf - Verband selbstständiger Podologen
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Stand: 23.06.2021 Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie: Behandlung von eingewachsenen Nägeln mittels Nagelkor- rekturspangen durch Podologinnen und Podologen Vom T. Monat JJJJ Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am T. Monat JJJJ beschlossen, die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) in der Fassung vom 20. Januar 2011/19. Mai 2011 (BAnz S. 2247, zuletzt geändert am T. Monat JJJJ (BAnz AT TT.MM.JJJJ B), wie folgt zu ändern: I. Die Richtlinie wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 Spiegelstrich 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: „(§ 27a Absatz 4 Nummer 1 bis 3 sowie § 28a)“. 2. In § 6a Absatz 4 wird die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 27b“ ersetzt. 3. GKV-SV In § 7 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Therapie“ die Wörter „bei Fußschä- digung durch Diabetes mellitus (Diabetisches Fußsyndrom) und vergleichbaren Schädigungen“ eingefügt. 4. Vor § 27 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „a. Podologische Therapie bei Fußschädigungen durch Diabetes mellitus (diabeti- sches Fußsyndrom) und vergleichbaren Schädigungen“. 5. § 27 erhält folgende neue Überschrift: „Behandlungsziel und Verordnungsvorausset- zungen“. 6. § 28 wird § 27a und die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Inhalt der Podologischen Therapie bei diabetischem Fußsyndrom und vergleichba- ren Schädigungen“. 7. § 29 wird § 27b.
8. Nach § 27b werden die Überschrift „b. Podologische Therapie bei Unguis incarnatus (Stadium 1): Behandlung mit Nagelkorrekturspangen (Orthonyxiespangen)“ und fol- gende Paragraphen eingefügt: „§ 28 Behandlungsziel und Verordnungsvoraussetzungen Die Nagelspangenbehandlung dient der Therapie des Unguis incarnatus im Sta- dium 1 an den unteren Extremitäten. Ziel ist die Förderung oder Wiederherstellung eines physiologischen Nagelwachstums und Rückführung in die natürliche Nagel- form, um ein Fortschreiten des Einwachsens in das umliegende Gewebe oder des Entzündungsprozesses zu verhindern. Die Behandlung des Unguis incarnatus im Sta- dium 2 und Stadium 3 ist eine ärztliche Leistung und darf nicht durch Podologinnen und Podologen erbracht werden. Voraussetzung für die Verordnung einer Nagelspangenbehandlung ist das Vor- liegen eines Unguis incarnatus im Stadium 1. Dies beinhaltet, dass der Nagel be- ginnt, seitlich in die Haut einzuwachsen. Die umliegende Haut ohne Hautdefekt kann typische Entzündungszeichen wie Rötung oder Schwellung aufweisen und schmerzhaft sein. Die Voraussetzung ist zudem, dass die Befestigung einer Nagel- spange an der Nagelplatte möglich ist. KBV und GKV-SV PatV Variante 1 PatV Variante 2 Die Verordnung und (3) Die Verordnung und (3) Die Ärztin oder Durchführung der Nagel- Durchführung der Nagel- der Arzt prüft mögli- spangenbehandlung ist bei spangenbehandlung ist bei che Kontraindikatio- Vorliegen mindestens einer Vorliegen mindestens einer nen für die Verord- der folgenden Kontraindika- der folgenden Kontraindika- nung der Nagelspan- tionen unzulässig: tionen unzulässig: genbehandlung. 1. Tumore im Bereich des 1. Tumore im Bereich des betroffenen Nagels und betroffenen Nagels und Umgebung Umgebung 2. Onycholyse 2. Onycholyse 3. Abszedierung oder Nek- 3. Abszedierung oder Nek- rosen im Bereich des be- rosen im Bereich des be- troffenen Nagels und troffenen Nagels und sei- seiner Umgebung ner Umgebung 4. Hypergranulation mit 4. Hypergranulation mit Blutungsneigung Blutungsneigung. 5. Absoluter Wachstums- stillstand des Nagels 6. Instabilität der Nagel- platte (z.B. bei schwerer Onychomykose)
GKV- SV KBV und PatV 7. Diabetes mellitus mit klinisch manifester senso- motorischer oder sensibler Neuropathie mit Sensibilitätsstörungen oder trophischen Störun- gen 8. Neuropathie mit ausgeprägten Sensibilitätsstö- rungen 9. Gefäßerkrankungen wie periphere arterielle Verschlusskrankheit, Vaskulitiden (z.B. Throm- bangiitis obliterans). § 28a Inhalt der podologischen Nagelspangenbehandlung Die podologische Nagelspangenbehandlung umfasst: 1. Beratung und Instruktionen zu individuell durchführbaren Schneide- techniken sowie zur Nagel- und Hautpflege sowie die Beratung zu geeig- netem Schuhwerk 2. Fertigung der Nagelkorrekturspange 3. Anlegen und ggf. Wechsel der Nagelkorrekturspange 4. Therapiekontrolle und erforderliche Nachregulierung der Nagelkorrek- turspange und 5. Entfernung der Nagelkorrekturspange. Zur Anwendung kommen individuell anzupassende Nagelkorrekturspangen aus Metall oder Kunststoff, welche in Abhängigkeit vom klinischen Befund als unilaterale oder bilaterale Systeme angebracht werden. Bei jeder Behandlung ist die Inspektion aller Nägel beider Füße erforderlich. Auch an Füßen, bei denen an einem oder mehreren anderen Zehen ein Un- guis incarnatus im Stadium 2 oder 3 vorliegt, darf ein Zeh mit einem Unguis incarnatus im Stadium 1 durch eine Podologin oder einen Podologen behan- delt werden. § 29 [unbesetzt]“.
II. Der Zweite Teil der Heilmittel-Richtlinie (Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen: Heilmittelkatalog) wird in Abschnitt „II. Maßnahmen der Podologischen Therapie“ wie folgt geändert: 1. Die Überschrift zu Nummer 1 wird wie folgt geändert: Das Wort „Erkrankungen“ wird durch das Wort „Schädigungen“ ersetzt. 2. Nach Abschnitt „QF“ werden die folgende Überschrift und Tabelle eingefügt: „2. Nagelkorrekturspangen bei Unguis Incarnatus (Stadium 1) Indikation Heilmittelverordnung Diagnosengruppe Leitsymptomatik: Verordnungsmengen Heilmittel ----------------- Schädigung von Körperfunktionen und - strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestel- weitere Hinweise lung UI Unguis incarnatus Stadium 1 a) Pathologisches Nagelwachstum Nagelspangenbehandlung Höchstmenge je VO: (Schmerzen, Rötung, Nagel beginnt seit- GKV-SV KBV PatV lich in die Haut einzuwachsen) - bis zu - bis zu - bis zu 7/VO 6/VO 8/VO GKV-SV KBV und PatV Orientierende Be- handlungsmenge - bis zu 7 Einheiten Frequenzempfehlung: - alle 4 bis 6 Wochen Es erfolgen regelmäßig Instruktionen zu indivi- duell durchführbaren Schneidetechniken sowie der Nagel- und Hautpflege. Regelmäßige Inspektion aller Nägel beider Füße erforderlich. „
III. Die Änderung der Richtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht. Berlin, den T. Monat JJJJ Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Prof. Hecken
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