BetrAV 05 2018 Betriebliche Altersversorgung - Juli 2018 73. Jahrgang ISSN 0005-9951 - aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche ...
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aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. BetrAV 05⏐2018 Betriebliche Altersversorgung 31. Juli 2018 ⏐ 73. Jahrgang ⏐ ISSN 0005-9951 Aus dem Inhalt Der Kommentar Thurnes, Referentenentwurf zur Umsetzung der EbAV-II-RL: Von Kleinigkeiten und wichtigen Dingen! 329 Abhandlungen Hartmann/Hagemann, Aktuelle Praxisprobleme der Direktzusage aus zwei Perspektiven 331 Melchiors, Der Beitrag des PSVaG zur Zukunftsfähigkeit der Direktzusage 336 Blome/Kling/Ruß, Lebenslange Partizipation am Kapitalmarkt: Neue Möglichkeiten durch die reine Beitragszusage 345 Birkel/Hölscher, CTA – Praxisbericht einer Insolvenzabwicklung 349 Schulte, VAIT – Versicherungsaufsichtliche Anforderungen an die IT für VU und EbAV 360 Informationen Öffentliche Anhörung: Gerechte Krankenversicherungsbeiträge für Betriebsrenten – Doppelverbeitragung abschaffen 366 Aktuare: Altersvorsorge braucht Planungssicherheit und Transparenz 374 BMF-Referentenentwurf zur Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie veröffentlicht 377 Rechtsprechung Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis BAG, Urteil vom 26.4.2018 – 3 AZR 586/16 406
aba-Tagungen 2018 10.09.2018 Fachtagung „Aufsichtsrecht für EbAV“, Königswinter 11.09.2018 Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen, Königswinter 26.09.2018 Tagung der Fachvereinigung Mathematische Sachverständige, Düsseldorf Save the date 26.02.2019 aba-Infotag Versorgungsausgleich, Mannheim 26.03.2019 aba-Forum Steuerrecht, Mannheim 27.03.2019 aba-Forum Arbeitsrecht, Mannheim 07./08.05.2019 81. aba-Jahrestagung, Bonn aba-Tagung der Fachvereinigung Mathematische Sachverständige Mittwoch, 26. September 2018, 9.00 bis 17.00 Uhr in Düsseldorf Begrüßung, Einführung und Moderation Stefan Oecking IFRS 17 – auch neue Perspektiven für die Pensionsbilanzierung? Dr. Heinz Hense Dr. André Geilenkothen Auswirkungen der Digitalisierung auf HR-Prozesse und Benefits Martin Haep Digitalisierung der bAV – Bedeutung für Mathematische Sachverständige Dr. Heinke Conrads Digitalisierung der bAV aus Unternehmenssicht N.N. Podiumsdiskussion zur Digitalisierung Stefan Oecking, Dr. Heinke Conrads, Martin Haep, Dr. Georg Thurnes Aktuelle Stunde Special Events nach IAS 19: Konkrete Anwendungsfragen Christiane Baier Pensionskassen mit Sanierungsklausel – Anmerkungen zum Schreiben der BaFin vom 9. Mai 2018 N.N. Leistungskürzungen von Pensionskassen – Bilanzielle Auswirkungen beim Arbeitgeber Dr. Friedemann Lucius Mitgliederversammlung Fragen aus dem Bereich Tagungen beantwortet: Ulrike Schulz Telefon 030 - 33 85 811-12 tagungen@aba-online.de
Inhaltsverzeichnis Statistik DAX-Konzerne sorgen für Betriebsrenten vor377 Der Kommentar Thurnes, Referentenentwurf zur Umsetzung der Europa EbAV-II-RL: Von Kleinigkeiten und wichtigen BMF-Referentenentwurf zur Umsetzung der Dingen!329 EbAV-II-Richtlinie veröffentlicht377 Deutsche Renten im europäischen Vergleich402 Abhandlungen Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde Hartmann/Hagemann, Aktuelle Praxisprobleme BT-Drucksache 19/3192 vom 3.7.2018403 der Direktzusage aus zwei Perspektiven331 Pensions: Council agrees its stance on pan-European Melchiors, Der Beitrag des PSVaG zur Zukunftsfähig- pension product405 keit der Direktzusage336 PensionsEurope: Action and new solutions Doetsch, Notwendige Garantie bei einer beitrags- necessary to deal with pension inequalities and orientierten Leistungszusage (BOLZ)340 challenges of changing working life405 Blome/Kling/Ruß, Lebenslange Partizipation am Kapitalmarkt: Neue Möglichkeiten durch die Rechtsprechung reine Beitragszusage345 Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden Birkel/Hölscher, CTA – Praxisbericht einer Insolvenz- Arbeitsverhältnis abwicklung349 BAG, Urteil vom 26.4.2018 – 3 AZR 586/16406 Veit/Scherbarth, Die Riester-Förderung in der Keine Diskriminierung bei Staffelung der Renten- betrieblichen Altersversorgung nach dem BRSG356 beiträge nach Alter Schulte, VAIT – Versicherungsaufsichtliche BAG, Urteil vom 26.4.2018 – 3 AZR 19/17408 Anforderungen an die IT für VU und EbAV360 Auswirkung einer geplanten Umstrukturierungs- Schmidt-Narischkin, VAIT – Praktische Hinweise maßnahme auf Betriebsrentenanpassung für die Umsetzung in Einrichtungen der betrieblichen BAG, Urteil vom 26.4.2018 – 3 AZR 686/16412 Altersversorgung362 Kein Lohnzufluss durch Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand BFH, Urteil vom 22.2.2018 – VI R 17/16416 Informationen Erdienbarkeit bei Barlohnumwandlung Aus der Gesetzgebung BFH, Urteil vom 7.3.2018 – I R 89/15419 Rentenwertbestimmungsverordnung 2018366 Rente ab 63: Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren nur ausnahmsweise auf die Wartezeit anrechenbar Aus der Politik BSG, Urteil vom 28.6.2018 – B 5 R 25/17 R (PM)422 Öffentliche Anhörung: Gerechte Kranken- versicherungsbeiträge für Betriebsrenten – Doppel- verbeitragung abschaffen366 Literatur Pensionsrückstellungen in der Niedrigzinsphase Buchbesprechungen BT-Drucksache 19/3091 vom 29.6.2018370 Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz: BetrAVG, Demografiefeste und verfassungskonforme 7. Auflage423 Umgestaltung des Gesamtsystems der sozialen Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht – Band II, Sicherung 17. Auflage423 BT-Drucksache 19/2886 vom 20.6.2018371 Prölss/Dreher (Hrsg.), Versicherungsaufsichtsgesetz: Auszahlungszeitpunkt von Renten VAG, 13. Auflage424 BT-Drucksache 19/2930 vom 21.6.2018373 Bieber/Epiney/Haag/Kotzur, Europarecht – in Fragen und Antworten, 4. Auflage424 Meinungen – Standpunkte – Empfehlungen Streck, Körperschaftsteuergesetz: KStG, 9. Auflage425 Rentenpolitik in falscher Reihenfolge374 Reinhardt/Silber (Hrsg.), Sozialgesetzbuch VI: Paritätischer Wohlfahrtsverband: Rentenkommission SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung – auf falschem Gleis374 Lehr- und Praxiskommentar, 4. Auflage425 Aktuare: Altersvorsorge braucht Planungssicherheit Götz, Sachkunde Finanzanlagen – Fachwissen zur und Transparenz374 Vorbereitung auf die IHK-Sachkundeprüfung für die Finanzanlagenvermittlung nach § 34f GewO425 Rentenniveau kann auch ohne neue Rentenformel gesichert werden375 Deutsche legen bei bAV mehr Wert auf Sicherheit Literaturhinweise425 als auf Rendite375 GDV: „Rente mit 69 darf kein Tabu sein“376 Nachrichten In eigener Sache426 Inhaltsverzeichnis Betriebliche Altersversorgung 5/2018 1I
II Betriebliche Altersversorgung 5/2018 Inhaltsverzeichnis
Der Kommentar Dr. Georg Thurnes, München Referentenentwurf zur Umsetzung der EbAV-II-RL: Von Kleinigkeiten und wichtigen Dingen! Schon wieder keine Sommerpause in der Altersversorgung in den Mitgliedstaa- bAV-Gesetzgebung! Damit uns allen nicht ten weisen große Unterschiede auf und langweilig wurde, durften wir, während knüpfen maßgeblich an das jeweilige Parlament und große Teile der Ministeri- nationale Arbeits- und Steuerrecht an. en am Strand oder in den Bergen weilten, Die Richtlinie ist daher auf eine Min- zwei Wochen lang über dem 84-seitigen destharmonisierung ausgelegt, um den Referentenentwurf zur Umsetzung der Mitgliedstaaten größere Spielräume in EbAV-II-Richtlinie brüten1. Seit andert- der Umsetzung zu verschaffen. Der Refe- halb Jahren liegt die Richtlinie, die bis rentenentwurf nutzt diesen größeren Januar nächsten Jahres umgesetzt sein Umsetzungsspielraum aber leider an muss, schon auf den Tischen des Bun- entscheidenden Stellen nicht, um die desfinanzministeriums. Sicher hat man künftige Regulierung von Pensionskas- gedacht, dass diejenigen, die sich mit sen und Pensionsfonds auf das nationale EU- und Aufsichtsthemen beschäftigen, Arbeits- und Sozialrecht besser abzustim- Schlimmeres, will heißen deutlich län- men. Mit dem Fokus „individueller Ver- gere Texte mit kurzen Fristen zur Stel- braucherschutz“ werden Pensionskassen lungnahme, gewohnt und insoweit hart weiterhin als Lebensversicherungsunter- im Nehmen sind. Ein Schelm, der Böses nehmen definiert und die Regulierung dabei denkt. Nach der ersten Lektüre kam der Pensionsfonds darauf aufgebaut. mir spontan Gotthold Ephraim Lessing in Entsprechend wird der Aufsichtsauftrag den Sinn. Richtig, Lessing war weder Jurist aufbauend auf kleinen Versicherungsun- formuliert. noch Mathematiker, er war Dichter und ternehmen, die bei der Umsetzung der Philosoph der Aufklärung. Wenn Lessing Solvency-II-Richtlinie eingeführt wur- Weitgehend ausgeblendet wird hingegen heute leben würde, wäre es zwar wenig de, wird zwar keiner nachweinen. Die die in der betrieblichen Altersversorgung wahrscheinlich, dass er sich gerade mit Neuregelung verbessert die Lesbarkeit typische Dreiecksbeziehung zwischen Fragen der angemessenen Aufsichtsregu- jedoch nicht so wesentlich, wie es durch Arbeitgeber, Arbeitnehmer und EbAV lierung für Pensionskassen und Pensions- ein eigenes EbAV-Aufsichtsrecht möglich sowie die Rolle tarifvertraglicher Rege- fonds befassen würde, seine Art zu den- gewesen wäre, das die aba seit Jahren lungen. Die Charakterisierung aus der ken passt aber sehr wohl. Es gibt ein Zitat fordert. EbAV-II-Richtlinie „EbAV sind Altersver- von Lessing in Sachen „wichtige Dinge“, sorgungseinrichtungen mit einem sozi- das man etwas abgeändert den Berliner Verloren gegangen ist aber der Geist der alen Zweck, die Finanzdienstleistungen Parlamentariern ans Herz legen könnte: Richtlinie, der lediglich eine Mindest- erbringen“ schlägt sich in dem Entwurf harmonisierung für EbAV vorsieht und nicht so recht nieder. „Zu einem guten Gesetzgeber gehört insbesondere kein Hintertürchen öffnen beides: Kleinigkeiten als Kleinigkeiten sollte für EIOPAs Eigenmächtigkeit. Für Der deutsche Gesetzgeber kann diesen, und wichtige Dinge als wichtige Dinge diese Grundausrichtung der EbAV-II- den Mitgliedstaaten gegebenen Umset- zu behandeln.“ Richtlinie hatte man sich nämlich ganz zungsspielraum auch ungenutzt lassen. bewusst entschieden bzw. man hatte Eine solche Entscheidung sollte in der Der Entwurf ist aus Sicht der aba mit einer aufsichtsrechtlichen EU-Vollhar- Umsetzung dann aber transparent, poli- wenigen Ausnahmen und bei rein for- monisierung wie etwa im Bereich der tisch bewusst und nicht am parlamen- maler Betrachtung eine direkte Eins-zu- Fonds- oder Versicherungsindustrie eine tarischen Prozess vorbei gefällt werden. Eins-Umsetzung der einzelnen EbAV-II- klare Absage erteilt. Die europäische Aufsichtsbehörde arbei- Anforderungen in nationales Recht. Der tet bereits daran, Umsetzungsspielräume dabei abgeschafften Regelungssystematik Die Gründe hierfür sind stichhaltig für sich zu nutzen und arbeitet mit für Pensionskassen und Pensionsfonds und sind sogar in der Begründung des Unterstützung der BaFin an sogenann- BMF-Referentenentwurfs wiederge- ten EIOPA-Guidances. Dazu ergeben sich 1 Vgl. BetrAV 5/2018 S. 377. geben: Die Systeme der betrieblichen Fragen: Der Kommentar Betriebliche Altersversorgung 5/2018 329
– Tragen diese Guidances dem Min- Altersversorgung klarer und zum Prinzip destharmonisierungsziel der EbAV- der Mindestharmonisierung passend zu II-Richtlinie angemessen Rechnung definieren. oder werden sie genutzt, um die Sol- vency-II-Standards auf die EbAV zu Will man die betriebliche Altersversor- übertragen? gung – wie durch das Betriebsrenten- stärkungsgesetz angestrebt – wirklich – Will der deutsche Gesetzgeber eine stärken, dann müssen auch Überregu- EU-Vollharmonisierung für EbAV lierung und unpassende Regulierung für durch EIOPA zulassen? Pensionskassen und Pensionsfonds ver- mieden werden – für bestehende und Die aktuellen für das VAG geplanten für künftige bAV-Systeme. Und dies gilt Regelungen sehen nicht einmal vor, dass auch für das neue hoffnungsträchtige national durch die zuständigen Ministe- Sozialpartnermodell. rien oder sogar noch einmal parlamen- tarisch überprüft werden kann, welche EbAV brauchen eine nachhaltig verläss- EIOPA-Standards und wie diese für die liche und in das nationale Arbeits- und Regulierung deutscher EbAV angemes- Sozialecht eingebettete Aufsichtsumge- sen genutzt werden. bung. Das sind für uns alle wichtige Dinge, die von uns wie wichtige Dinge Die aktuellen Pläne von EIOPA betreffen behandelt werden müssen! nicht nur alle wichtigen Anforderungen der EbAV-II-Richtlinie, sondern gehen Dr. Georg Thurnes dabei auch deutlich über die EbAV-II- Chefaktuar Aon Hewitt Deutschland Richtlinie hinaus. Es werden Projekte Stv. Vorstandsvorsitzender der aba aufgesetzt, die über die „Eigene Risi- kobeurteilung“ der Einführung einer für die EbAV ungeeigneten Solvency-II- Bewertungsmethodik (inzwischen unter der Bezeichnung „Common Frame- work“) und Berichtspflichten für EbAV in Anlehnung an Säule 3 von Solvency- II Vorschub leisten, Solvency-II quasi durch die Hintertür. Die Inhalte der EbAV-II-Richtlinie waren das Ergebnis jahrelanger Diskussionen, in denen man sich auf höhere Anforde- rungen an Governance und Risikoma- nagement, eine effektivere Information künftiger Begünstigter, aktueller Begüns- tigter und Versorgungsempfänger sowie auf die Erleichterung von grenzüber- schreitender Tätigkeit und Bestandsüber- tragungen geeinigt hat. Aber dies alles sollte eben nach der Philosophie einer EU-Mindestharmonisierung geschehen. Und neue Eigenmittelanforderungen und ein Solvency-II-Berichtswesen für EbAV waren überhaupt nicht dabei. Wenn man sich fragt, warum EIOPA diese Ideen konterkarieren könnte, nun: EIOPA wurde unter großem Zeit- druck infolge der Finanzmarktkrise als unabhängige EU-Behörde eingerichtet. Aufgaben und Befugnisse in Sachen betriebliche Altersversorgung, bei der das Aufsichtsrecht ja bewusst nicht voll- harmoniert ist, wurden nicht ausrei- chend spezifiziert. Die EU-Kommission hat im September 2017 vorgeschlagen, die Aufgaben und Befugnisse aller EU- Aufsichtsbehörden zu erweitern. Nach sieben Jahren Erfahrung mit EIOPA im Bereich betriebliche Altersversorgung erscheint es allerdings dringender denn je, die Grenzen ihrer Aufgaben und Befugnisse im Bereich der betrieblichen 330 Betriebliche Altersversorgung 5/2018 Der Kommentar
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