BetrAV 05 2018 Betriebliche Altersversorgung - Juli 2018 73. Jahrgang ISSN 0005-9951 - aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche ...

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aba Arbeitsgemeinschaft für
betriebliche Altersversorgung e.V.

   BetrAV 05⏐2018
   Betriebliche Altersversorgung
   31. Juli 2018 ⏐ 73. Jahrgang ⏐ ISSN 0005-9951

              Aus dem Inhalt
              Der Kommentar
              Thurnes, Referentenentwurf zur Umsetzung der EbAV-II-RL:
              Von Kleinigkeiten und wichtigen Dingen!                                   329

              Abhandlungen
              Hartmann/Hagemann, Aktuelle Praxisprobleme der Direktzusage aus
              zwei Perspektiven                                                         331
              Melchiors, Der Beitrag des PSVaG zur Zukunftsfähigkeit der Direktzusage   336
              Blome/Kling/Ruß, Lebenslange Partizipation am Kapitalmarkt:
              Neue Möglichkeiten durch die reine Beitragszusage                         345
              Birkel/Hölscher, CTA – Praxisbericht einer Insolvenzabwicklung            349
              Schulte, VAIT – Versicherungsaufsichtliche Anforderungen an die IT
              für VU und EbAV                                                           360

              Informationen
              Öffentliche Anhörung: Gerechte Krankenversicherungsbeiträge für
              Betriebsrenten – Doppelverbeitragung abschaffen                           366
              Aktuare: Altersvorsorge braucht Planungssicherheit und Transparenz        374
              BMF-Referentenentwurf zur Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie
              veröffentlicht                                                            377

              Rechtsprechung
              Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis
              BAG, Urteil vom 26.4.2018 – 3 AZR 586/16                                  406
aba-Tagungen 2018
10.09.2018        Fachtagung „Aufsichtsrecht für EbAV“, Königswinter
11.09.2018        Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen, Königswinter
26.09.2018        Tagung der Fachvereinigung Mathematische Sachverständige, Düsseldorf

                                     Save the date
26.02.2019        aba-Infotag Versorgungsausgleich, Mannheim
26.03.2019        aba-Forum Steuerrecht, Mannheim
27.03.2019        aba-Forum Arbeitsrecht, Mannheim
07./08.05.2019 81. aba-Jahrestagung, Bonn

                  aba-Tagung der Fachvereinigung
                  Mathematische Sachverständige
   Mittwoch, 26. September 2018, 9.00 bis 17.00 Uhr in Düsseldorf

Begrüßung, Einführung und Moderation                                                  Stefan Oecking

IFRS 17 – auch neue Perspektiven für die Pensionsbilanzierung?                      Dr. Heinz Hense
                                                                              Dr. André Geilenkothen

Auswirkungen der Digitalisierung auf HR-Prozesse und Benefits                           Martin Haep

Digitalisierung der bAV – Bedeutung für Mathematische
Sachverständige                                                                   Dr. Heinke Conrads

Digitalisierung der bAV aus Unternehmenssicht                                                   N.N.

Podiumsdiskussion zur Digitalisierung                             Stefan Oecking, Dr. Heinke Conrads,
                                                                      Martin Haep, Dr. Georg Thurnes

Aktuelle Stunde

Special Events nach IAS 19: Konkrete Anwendungsfragen                                Christiane Baier

Pensionskassen mit Sanierungsklausel – Anmerkungen zum Schreiben
der BaFin vom 9. Mai 2018                                                                       N.N.

Leistungskürzungen von Pensionskassen – Bilanzielle Auswirkungen
beim Arbeitgeber                                                              Dr. Friedemann Lucius

Mitgliederversammlung

                     Fragen aus dem Bereich Tagungen beantwortet:
                                      Ulrike Schulz
                               Telefon 030 - 33 85 811-12
                                tagungen@aba-online.de
Inhaltsverzeichnis                                      Statistik
                                                        DAX-Konzerne sorgen für Betriebsrenten vor377

Der Kommentar
Thurnes, Referentenentwurf zur Umsetzung der            Europa
EbAV-II-RL: Von Kleinigkeiten und wichtigen             BMF-Referentenentwurf zur Umsetzung der
Dingen!329                                             EbAV-II-Richtlinie veröffentlicht377
                                                        Deutsche Renten im europäischen Vergleich402
Abhandlungen                                            Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde
Hartmann/Hagemann, Aktuelle Praxisprobleme              BT-Drucksache 19/3192 vom 3.7.2018403
der Direktzusage aus zwei Perspektiven331              Pensions: Council agrees its stance on pan-European
Melchiors, Der Beitrag des PSVaG zur Zukunftsfähig-     pension product405
keit der Direktzusage336                               PensionsEurope: Action and new solutions
Doetsch, Notwendige Garantie bei einer beitrags-        necessary to deal with pension inequalities and
orientierten Leistungszusage (BOLZ)340                 challenges of changing working life405

Blome/Kling/Ruß, Lebenslange Partizipation am
Kapitalmarkt: Neue Möglichkeiten durch die              Rechtsprechung
reine Beitragszusage345
                                                        Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden
Birkel/Hölscher, CTA – Praxisbericht einer Insolvenz-   Arbeitsverhältnis
abwicklung349                                          BAG, Urteil vom 26.4.2018 – 3 AZR 586/16406
Veit/Scherbarth, Die Riester-Förderung in der           Keine Diskriminierung bei Staffelung der Renten-
betrieblichen Altersversorgung nach dem BRSG356        beiträge nach Alter
Schulte, VAIT – Versicherungsaufsichtliche              BAG, Urteil vom 26.4.2018 – 3 AZR 19/17408
Anforderungen an die IT für VU und EbAV360             Auswirkung einer geplanten Umstrukturierungs-
Schmidt-Narischkin, VAIT – Praktische Hinweise          maßnahme auf Betriebsrentenanpassung
für die Umsetzung in Einrichtungen der betrieblichen    BAG, Urteil vom 26.4.2018 – 3 AZR 686/16412
Altersversorgung362                                    Kein Lohnzufluss durch Gehaltsumwandlung für
                                                        vorzeitigen Ruhestand
                                                        BFH, Urteil vom 22.2.2018 – VI R 17/16416
Informationen
                                                        Erdienbarkeit bei Barlohnumwandlung
Aus der Gesetzgebung                                    BFH, Urteil vom 7.3.2018 – I R 89/15419
Rentenwertbestimmungsverordnung 2018366                Rente ab 63: Arbeitslosengeldbezug in den letzten
                                                        zwei Jahren nur ausnahmsweise auf die Wartezeit
                                                        anrechenbar
Aus der Politik
                                                        BSG, Urteil vom 28.6.2018 – B 5 R 25/17 R (PM)422
Öffentliche Anhörung: Gerechte Kranken-
versicherungsbeiträge für Betriebsrenten – Doppel-
verbeitragung abschaffen366                            Literatur
Pensionsrückstellungen in der Niedrigzinsphase          Buchbesprechungen
BT-Drucksache 19/3091 vom 29.6.2018370                 Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz: BetrAVG,
Demografiefeste und verfassungskonforme                 7. Auflage423
Umgestaltung des Gesamtsystems der sozialen             Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht – Band II,
Sicherung                                               17. Auflage423
BT-Drucksache 19/2886 vom 20.6.2018371
                                                        Prölss/Dreher (Hrsg.), Versicherungsaufsichtsgesetz:
Auszahlungszeitpunkt von Renten                         VAG, 13. Auflage424
BT-Drucksache 19/2930 vom 21.6.2018373
                                                        Bieber/Epiney/Haag/Kotzur, Europarecht – in Fragen
                                                        und Antworten, 4. Auflage424
Meinungen – Standpunkte – Empfehlungen                  Streck, Körperschaftsteuergesetz: KStG, 9. Auflage425
Rentenpolitik in falscher Reihenfolge374               Reinhardt/Silber (Hrsg.), Sozialgesetzbuch VI:
Paritätischer Wohlfahrtsverband: Rentenkommission       SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung –
auf falschem Gleis374                                  Lehr- und Praxiskommentar, 4. Auflage425
Aktuare: Altersvorsorge braucht Planungssicherheit      Götz, Sachkunde Finanzanlagen – Fachwissen zur
und Transparenz374                                     Vorbereitung auf die IHK-Sachkundeprüfung für
                                                        die Finanzanlagenvermittlung nach § 34f GewO425
Rentenniveau kann auch ohne neue Rentenformel
gesichert werden375
Deutsche legen bei bAV mehr Wert auf Sicherheit         Literaturhinweise425
als auf Rendite375
GDV: „Rente mit 69 darf kein Tabu sein“376             Nachrichten
                                                        In eigener Sache426

Inhaltsverzeichnis                                                                 Betriebliche Altersversorgung 5/2018   1I
II   Betriebliche Altersversorgung 5/2018   Inhaltsverzeichnis
Der Kommentar
Dr. Georg Thurnes, München

Referentenentwurf zur Umsetzung
der EbAV-II-RL: Von Kleinigkeiten und
wichtigen Dingen!
Schon wieder keine Sommerpause in der                                                    Altersversorgung in den Mitgliedstaa-
bAV-Gesetzgebung! Damit uns allen nicht                                                  ten weisen große Unterschiede auf und
langweilig wurde, durften wir, während                                                   knüpfen maßgeblich an das jeweilige
Parlament und große Teile der Ministeri-                                                 nationale Arbeits- und Steuerrecht an.
en am Strand oder in den Bergen weilten,                                                 Die Richtlinie ist daher auf eine Min-
zwei Wochen lang über dem 84-seitigen                                                    destharmonisierung ausgelegt, um den
Referentenentwurf zur Umsetzung der                                                      Mitgliedstaaten größere Spielräume in
EbAV-II-Richtlinie brüten1. Seit andert-                                                 der Umsetzung zu verschaffen. Der Refe-
halb Jahren liegt die Richtlinie, die bis                                                rentenentwurf nutzt diesen größeren
Januar nächsten Jahres umgesetzt sein                                                    Umsetzungsspielraum aber leider an
muss, schon auf den Tischen des Bun-                                                     entscheidenden Stellen nicht, um die
desfinanzministeriums. Sicher hat man                                                    künftige Regulierung von Pensionskas-
gedacht, dass diejenigen, die sich mit                                                   sen und Pensionsfonds auf das nationale
EU- und Aufsichtsthemen beschäftigen,                                                    Arbeits- und Sozialrecht besser abzustim-
Schlimmeres, will heißen deutlich län-                                                   men. Mit dem Fokus „individueller Ver-
gere Texte mit kurzen Fristen zur Stel-                                                  braucherschutz“ werden Pensionskassen
lungnahme, gewohnt und insoweit hart                                                     weiterhin als Lebensversicherungsunter-
im Nehmen sind. Ein Schelm, der Böses                                                    nehmen definiert und die Regulierung
dabei denkt. Nach der ersten Lektüre kam                                                 der Pensionsfonds darauf aufgebaut.
mir spontan Gotthold Ephraim Lessing in                                                  Entsprechend wird der Aufsichtsauftrag
den Sinn. Richtig, Lessing war weder Jurist   aufbauend auf kleinen Versicherungsun-     formuliert.
noch Mathematiker, er war Dichter und         ternehmen, die bei der Umsetzung der
Philosoph der Aufklärung. Wenn Lessing        Solvency-II-Richtlinie eingeführt wur-     Weitgehend ausgeblendet wird hingegen
heute leben würde, wäre es zwar wenig         de, wird zwar keiner nachweinen. Die       die in der betrieblichen Altersversorgung
wahrscheinlich, dass er sich gerade mit       Neuregelung verbessert die Lesbarkeit      typische Dreiecksbeziehung zwischen
Fragen der angemessenen Aufsichtsregu-        jedoch nicht so wesentlich, wie es durch   Arbeitgeber, Arbeitnehmer und EbAV
lierung für Pensionskassen und Pensions-      ein eigenes EbAV-Aufsichtsrecht möglich    sowie die Rolle tarifvertraglicher Rege-
fonds befassen würde, seine Art zu den-       gewesen wäre, das die aba seit Jahren      lungen. Die Charakterisierung aus der
ken passt aber sehr wohl. Es gibt ein Zitat   fordert.                                   EbAV-II-Richtlinie „EbAV sind Altersver-
von Lessing in Sachen „wichtige Dinge“,                                                  sorgungseinrichtungen mit einem sozi-
das man etwas abgeändert den Berliner         Verloren gegangen ist aber der Geist der   alen Zweck, die Finanzdienstleistungen
Parlamentariern ans Herz legen könnte:        Richtlinie, der lediglich eine Mindest-    erbringen“ schlägt sich in dem Entwurf
                                              harmonisierung für EbAV vorsieht und       nicht so recht nieder.
„Zu einem guten Gesetzgeber gehört            insbesondere kein Hintertürchen öffnen
beides: Kleinigkeiten als Kleinigkeiten       sollte für EIOPAs Eigenmächtigkeit. Für    Der deutsche Gesetzgeber kann diesen,
und wichtige Dinge als wichtige Dinge         diese Grundausrichtung der EbAV-II-        den Mitgliedstaaten gegebenen Umset-
zu behandeln.“                                Richtlinie hatte man sich nämlich ganz     zungsspielraum auch ungenutzt lassen.
                                              bewusst entschieden bzw. man hatte         Eine solche Entscheidung sollte in der
Der Entwurf ist aus Sicht der aba mit         einer aufsichtsrechtlichen EU-Vollhar-     Umsetzung dann aber transparent, poli-
wenigen Ausnahmen und bei rein for-           monisierung wie etwa im Bereich der        tisch bewusst und nicht am parlamen-
maler Betrachtung eine direkte Eins-zu-       Fonds- oder Versicherungsindustrie eine    tarischen Prozess vorbei gefällt werden.
Eins-Umsetzung der einzelnen EbAV-II-         klare Absage erteilt.                      Die europäische Aufsichtsbehörde arbei-
Anforderungen in nationales Recht. Der                                                   tet bereits daran, Umsetzungsspielräume
dabei abgeschafften Regelungssystematik       Die Gründe hierfür sind stichhaltig        für sich zu nutzen und arbeitet mit
für Pensionskassen und Pensionsfonds          und sind sogar in der Begründung des       Unterstützung der BaFin an sogenann-
                                              BMF-Referentenentwurfs     wiederge-       ten EIOPA-Guidances. Dazu ergeben sich
1   Vgl. BetrAV 5/2018 S. 377.                geben: Die Systeme der betrieblichen       Fragen:

Der Kommentar                                                                                       Betriebliche Altersversorgung 5/2018   329
–	
        Tragen diese Guidances dem Min-           Altersversorgung klarer und zum Prinzip
        destharmonisierungsziel der EbAV-         der Mindestharmonisierung passend zu
        II-Richtlinie angemessen Rechnung         definieren.
        oder werden sie genutzt, um die Sol-
        vency-II-Standards auf die EbAV zu        Will man die betriebliche Altersversor-
        übertragen?                               gung – wie durch das Betriebsrenten-
                                                  stärkungsgesetz angestrebt – wirklich
      –	
        Will der deutsche Gesetzgeber eine        stärken, dann müssen auch Überregu-
        EU-Vollharmonisierung für EbAV            lierung und unpassende Regulierung für
        durch EIOPA zulassen?                     Pensionskassen und Pensionsfonds ver-
                                                  mieden werden – für bestehende und
      Die aktuellen für das VAG geplanten         für künftige bAV-Systeme. Und dies gilt
      Regelungen sehen nicht einmal vor, dass     auch für das neue hoffnungsträchtige
      national durch die zuständigen Ministe-     Sozialpartnermodell.
      rien oder sogar noch einmal parlamen-
      tarisch überprüft werden kann, welche       EbAV brauchen eine nachhaltig verläss-
      EIOPA-Standards und wie diese für die       liche und in das nationale Arbeits- und
      Regulierung deutscher EbAV angemes-         Sozialecht eingebettete Aufsichtsumge-
      sen genutzt werden.                         bung. Das sind für uns alle wichtige
                                                  Dinge, die von uns wie wichtige Dinge
      Die aktuellen Pläne von EIOPA betreffen     behandelt werden müssen!
      nicht nur alle wichtigen Anforderungen
      der EbAV-II-Richtlinie, sondern gehen                             Dr. Georg Thurnes
      dabei auch deutlich über die EbAV-II-            Chefaktuar Aon Hewitt Deutschland
      Richtlinie hinaus. Es werden Projekte              Stv. Vorstandsvorsitzender der aba
      aufgesetzt, die über die „Eigene Risi-
      kobeurteilung“ der Einführung einer
      für die EbAV ungeeigneten Solvency-II-
      Bewertungsmethodik (inzwischen unter
      der Bezeichnung „Common Frame-
      work“) und Berichtspflichten für EbAV
      in Anlehnung an Säule 3 von Solvency-
      II Vorschub leisten, Solvency-II quasi
      durch die Hintertür.

      Die Inhalte der EbAV-II-Richtlinie waren
      das Ergebnis jahrelanger Diskussionen,
      in denen man sich auf höhere Anforde-
      rungen an Governance und Risikoma-
      nagement, eine effektivere Information
      künftiger Begünstigter, aktueller Begüns-
      tigter und Versorgungsempfänger sowie
      auf die Erleichterung von grenzüber-
      schreitender Tätigkeit und Bestandsüber-
      tragungen geeinigt hat. Aber dies alles
      sollte eben nach der Philosophie einer
      EU-Mindestharmonisierung geschehen.
      Und neue Eigenmittelanforderungen
      und ein Solvency-II-Berichtswesen für
      EbAV waren überhaupt nicht dabei.

      Wenn man sich fragt, warum EIOPA
      diese Ideen konterkarieren könnte,
      nun: EIOPA wurde unter großem Zeit-
      druck infolge der Finanzmarktkrise als
      unabhängige EU-Behörde eingerichtet.
      Aufgaben und Befugnisse in Sachen
      betriebliche Altersversorgung, bei der
      das Aufsichtsrecht ja bewusst nicht voll-
      harmoniert ist, wurden nicht ausrei-
      chend spezifiziert. Die EU-Kommission
      hat im September 2017 vorgeschlagen,
      die Aufgaben und Befugnisse aller EU-
      Aufsichtsbehörden zu erweitern. Nach
      sieben Jahren Erfahrung mit EIOPA im
      Bereich betriebliche Altersversorgung
      erscheint es allerdings dringender denn
      je, die Grenzen ihrer Aufgaben und
      Befugnisse im Bereich der betrieblichen

330   Betriebliche Altersversorgung 5/2018                                                    Der Kommentar
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