BGV BETRIEBSMITTEL-PRÜFPFLICHTEN - Was Sie wissen sollten

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BGV BETRIEBSMITTEL-PRÜFPFLICHTEN - Was Sie wissen sollten
BETRIEBSMITTEL-PRÜFPFLICHTEN
Was Sie wissen sollten

                                                                 DGUV
BGV

Prüfvorschriften sind ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes.
Dieser Leitfaden enthält Informationen zu:

• Rechtlichen Grundlagen der Prüfung von Arbeitsmitteln
• Grundlegende Prüfpflichten
• Unterschiede zwischen Prüfpflichten
• Übersicht DGUV-Umstellung
• Nutzung von Prüfplaketten zur Darstellung
  von Prüfintervallen und Prüfvorschriften
BGV BETRIEBSMITTEL-PRÜFPFLICHTEN - Was Sie wissen sollten
Betriebsmittel-Prüfpflichten

Die Prüfung der Betriebsmittel gehört zu den grundlegendsten Pflichten eines Arbeitgebers und den
wichtigsten Bestandteilen des Arbeits- und Unfallschutzes.

Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen und Maschinen müssen regelmäßig geprüft
und gewartet werden. Andernfalls ist der Schutz sowohl der Betriebsmittel selbst, wie auch der Mit-
arbeiter, die sie bedienen, nicht dauerhaft aufrechtzuerhalten. Mit diesem Leitfaden unterstützen wir
unsere Kunden und Interessierte bei der Umsetzung der Prüfvorschriften.

Dieser Leitfaden entsteht nach bestem Wissen und Gewissen und gibt den uns bekannten derzeitigen
Wissensstand wieder. Es können sich daher etwaige Änderungen und Ergänzungen der Rechtssituation
ergeben, die in diesem Leitfaden nicht abgebildet werden.

Inhalt

Betriebsmittel-Prüfpflichten                                                                        2
     1. Rechtliche Grundlagen der Betriebsmittelprüfung                                             3
     2. Gefährdungsbeurteilung                                                                      6
     3. Grundlegendes zu Prüfpflichten                                                              8
               3.1     Beauftragte Person                                                           8
               3.2.    Pfürpflichten                                                                9
     4. Weitere Prüfvorschriften                                                                   12
     5. Aufzeichnung und Prüfplaketten                                                             16
     6. Die SETON Neuheiten!                                                                       22
     7. Weiterführende Informationen                                                               24

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1. Rechtliche Grundlagen der
   Betriebsmittelprüfung
Es bestehen drei wesentliche Regularien für den Arbeitsschutz:
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Deut-
sche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Grundlage für alle Formen des betrieblichen Arbeits-
schutzes ist das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitgebern vorschreibt:

§3 Abs. 1 ArbSchG: Grundpflichten

  ”    … die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu
       treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die
                                                 ”
       Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden
       Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheits-
       schutz der Beschäftigten anzustreben.

Die präzisen Verpflichtungen zum Arbeitsschutz werden im Einzelnen in einer Reihe von Gesetzen,
Verordnungen und Vorschriften weiter vertieft. Diejenigen Bereiche des Arbeitsschutzes, die die
Unfallgefahren im Umgang mit Arbeitsmitteln betreffen, werden zum Einen durch die BetrSichV
geregelt, zum anderen von der DGUV. Das Hauptziel beider ist hier die Sicherheit und der Schutz der
Gesundheit von Beschäftigten (§1 Abs. 1 BetrSichV). Die BetrSichV ist damit einer der maßgeblichen
Rechtsgrundlagen für die Sicherheitspflichten des Arbeitgebers im Umgang mit Arbeitsmitteln. Daher
wird in ihr auch festgelegt was genau als Arbeitsmittel zu verstehen ist.
       „Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit
       verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.“
Merke: Als Arbeitsmittel zählt nahezu alles, was zur Verrichtung der Arbeit genutzt wird. Diese sind im
Sinne der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Im Sinne des Arbeitsschutzes
müssen Arbeitsmittel eine Reihe von Eigenschaften erfüllen.

Sie müssen:

                                          ∙∙   sicher verwendet werden können
                                          ∙∙   der Arbeit, die mit ihnen verrichtet wird, entsprechen
                                          ∙∙   den Einsatzbedingungen und Beanspruchungen genügen
                                          ∙∙   über sicherheitsrelevante Ausrüstung verfügen
                                          ∙∙   mängelfrei sein
                                          ∙∙   die Grundsätze der Ergonomie müssen berücksichtigt werden

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Auch wenn die überwachungsbedürftigen Anlagen zu den Arbeitsmitteln gerechnet werden, gelten für
sie ergänzende, alternative und meist strengere Regeln. Was eine überwachungsbedürftige Anlage ist,
wird festgelegt durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

Unter anderem zählen dazu:

∙∙   Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von
     Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen
∙∙   Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln
∙∙   Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, ver-
     flüssigten oder unter Druck gelösten Gasen
∙∙   Leitungen unter innerem Überdruck für brenn-
     bare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder
     Flüssigkeiten
∙∙   Aufzugsanlagen
∙∙   Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
∙∙   Getränkeschankanlagen und Anlagen zur
     Herstellung kohlensaurer Getränke
∙∙   Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
∙∙   Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförde-
     rung von brennbaren Flüssigkeiten

Auf Ebene der DGUV ist die Grundlage die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Auch hier
steht die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
im Fokus.

Mit den Bedingungen für den sicheren Gebrauch von Arbeitsmitteln ergibt sich natürlich die Frage, wie
sichergestellt werden kann, dass sie eingehalten werden.
Auch darauf hat die BetrSichV eine klare Antwort:
Gefährdungsbeurteilung.

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Die Rangfolge und Beziehung der Rechtsvorschriften im Überblick:

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2. Gefährdungsbeurteilung

In den vergangenen Jahren hat das Konzept der Gefährdungsbeurteilung zunehmend an Bedeutung
gewonnen. In der jüngsten BetrSichV ist ihr daher auch ein besonders prominenter Platz eingeräumt
worden (§3 BetrSichV). Die dahinterstehende Idee besagt, dass diejenigen, die mit den Arbeitsmitteln
arbeiten, auch am Besten dafür geeignet sind, einzuschätzen, inwiefern sich Arbeitsmittel für die Arbeit
eignen und welche Gefahren sich aus ihrem Einsatz ergeben.

Im Wortlaut der BetrSichV ist die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Aufgabe des Arbeitgebers.
Das Grundprinzip lautet daher:

§3 Abs. 1 BetrSichV

     ”
                                        ”
         Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen
         zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete
         Schutzmaßnahmen abzuleiten.

In der betrieblichen Praxis bedeutet das, dass derjenige, der die Unternehmensführung innehat,
entweder die Gefährdungsbeurteilung selbst vornimmt oder aber fachkundige Personen mit die-
ser beauftragt (§3 Abs. 3 BetrSichV). Wenn keine Fachkunde besteht, dann muss fachkundig beraten
werden. Die Regelmäßigkeit der Prüfung, die sich dabei aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, richtet
sich stets nach dem Stand der Technik. Aber auch bei der Beauftragung bleibt die juristische Verant-
wortung beim Arbeitgeber.

Unabhängig davon durch wen die Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wird, muss diese bestimmten
Auflagen genügen:

∙∙   Lückenlose Dokumentation
∙∙   Regelmäßige Wiederholung
∙∙   Angemessene Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik
∙∙   Informationen über Produkt einholen

Wichtig ist, dass die Beurteilung vor der erstmaligen Verwendung des Arbeitsmittels durchgeführt
wird sowie die entsprechenden Schutzmaßnahmen eingeführt werden. Die Produktinformationen,
wie etwa die Tests, die als Auflage für das Inverkehrbringen der Arbeitsmittel in der Europäischen Union
(CE-Kennzeichnung) vorgeschrieben sind, reichen dabei nicht aus, um die Gefährdung zu beurteilen. In
der Gefährdungsbeurteilung müssen sämtliche Aspekte des Umgangs mit dem Arbeitsmittel hinsichtlich
ihrer Sicherheitsrelevanz begutachtet werden, d. h. die Arbeitsmittel selbst, die Umgebung sowie sämtli-
che, damit verbundenen Gegenstände (§§ 4, 5 BetrSichV). In der Datenbank des von der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bereitgestellten Gefährdungsbeurteilungsportals findet sich
eine Vielzahl von Praxishilfen für unterschiedliche Branchen (Für die Datenbank siehe Abschnitt 6).

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Insbesondere ist es aber wichtig, in der Gefährdungsbeurteilung einen SOLL-Zustand zu definieren.
Damit ist ein Zustand des Arbeitsmittels und des dazugehörigen Arbeitsplatzes gemeint, der sicherheits-
relevante Risiken der Nutzung des Arbeitsmittels so gering wie möglich hält.

Wird somit eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen, muss
darin stehen:

       1.         Welche Gefahren durch den Einsatz des Arbeitsmittels entstehen könnten, d. h.
             ∙∙    Gefahren, die von dem Arbeitsmittel im Normalzustand ausgehen
             ∙∙    Gefahren bei einer Abweichung vom Normalzustand
             ∙∙    Gefahren aus einer unsachgemäßen Benutzung des Arbeitsmittels
             ∙∙    Arten der Benutzung des Arbeitsmittels, die zu einer Unfallgefahr führen
             ∙∙    Gefahren durch die Platzierung des Arbeitsmittels
             ∙∙    Zusätzliche Unfallrisiken im Arbeitsplatzumfeld des Arbeitsmittels

  2.              Ein Zustand für die Benutzung des Arbeitsmittels, der für Beschäftigte das
		                Unfallrisiko minimiert, d. h.
             ∙∙    aus der Analyse heraus die bestehenden oder potentiellen Unfallrisiken in vertretbare und
                   unvertretbare Risiken zu kategorisieren, so z. B. einen SOLL-Zustand zu definieren, der
                   bei normaler Benutzung, bei einem normalen Betriebszustand und ohne äußere Einflüsse
                   die Arbeit mit dem Arbeitsmittel gefahrlos möglich macht und sämtliche Risiken, die in
                   anderen Fällen auftreten können so gering wie möglich hält.

  3.              Ein Maßnahmenkatalog, der eine sichere Benutzung des Arbeitsmittels
		                erlaubt, d. h.
             ∙∙    Die richtige und sichere Benutzung des Arbeitsmittels definieren
             ∙∙    Mitarbeiter im richtigen Umgang mit den Arbeitsmitteln unterweisen
             ∙∙    Ergänzende Hinweise für ein sicherheitsgemäßes Verhalten oder potentielle
             ∙∙    Risiken am betreffenden Arbeitsplatz geben – entweder durch eine Unterweisung
                   oder eine entsprechende Kennzeichnung
             ∙∙    Maßnahmen festlegen, die mögliche weitere Sicherheitsrisiken beseitigen

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Wichtig: Das Arbeitsmittel regelmäßig prüfen und Bedingungen für diese Prüfung festlegen und bei der
Feststellung von Mängeln, diese beheben.

Um die Ziele der BetrSichV zu erreichen, sind diese Schritte sinnvoll (Auszüge):

  ∙∙   Geeignete Arbeitsmittel und deren
  ∙∙   Verwendung sicherstellen (keine defekten Arbeitsmittel u. a.)
  ∙∙   Geeignete Gestaltung von Arbeitsverfahren
  ∙∙   Beschäftigte müssen qualifiziert und unterwiesen sein

Merke:
Ordnungswidrigkeiten können mit Bußgeld geahndet werden (§§22, 33 BetrSichV).

3.Grundlegendes zu Prüfpflichten
3.1 Beauftragte Person

         Gemäß der §§12, 13 BetrSichV wird die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen sehr
         ausführlich geklärt. Damit einhergehend wird unterschieden, welche Personen, bei welchen
         Mängelgraden für eine Prüfung geeignet sind.

                                                                                 Zugelassene
         Geeignete Person                   Befähigte Person
                                                                              Überwachungsstelle

 Prüfungen auf offensichtliche              Prüfung aufgrund                Prüfung überwachungs-
           Mängel                            §10 BetrSichV                    bedürftiger Anlagen

       Unterwiesene Person                    Sachkundiger                         Sachverständiger

                                                                                                       8
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Auch ein elektronischer Laie kann in der Lage sein eine Prüfung durchzufüh-
                          ren, jedoch nur, wenn es sich um zulässige Arbeiten nach der DGUV
                          Vorschrift 3 handelt.

                          Die Verantwortung für das Ausführen und Erfüllen der Arbeitgeberpflichten, wie
                          die Gefährdungsbeurteilung, und daraus folgenden Prüfungen obliegt dem Ar-
                          beitgeber und sonstigen verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und
                          Befugnisse (Fachkunde).

3.2 Prüfpflichten

       Einer der wichtigsten Aspekte der Gefährdungsbeurteilung ist daher die Festlegung und Durch-
       führung von Prüfungen sowie die Dokumentation ihrer Ergebnisse. In welchem Rahmen dies
       stattfindet, muss unter Berücksichtigung bestimmter Vorgaben durch die Gefährdungsbeurtei-
       lung festgelegt werden. Im Kern sind hier zwei Aspekte zu bedenken:
       1.         Eine Betriebsmittel-Prüfung bedeutet den Vergleich zwischen dem SOLL-Zustand,
                  wie er durch die Gefährdungsbeurteilung festgelegt ist, und dem bei der Prüfung
                  vorgefundenen IST-Zustand.
       2.         Was zu prüfen ist und in welchem Zeitintervall dies wiederholt werden muss, d. h.
                  die Bedingungen der Prüfung, werden anhand der in der Gefährdungsbeurteilung
                  ermittelten möglichen Gefahrenquellen festgelegt.
       In §14 BetrSichV ist die Verpflichtung zur „Prüfung von Arbeitsmittel“ geregelt, sie ist die erste
       Grundlage für die Prüfung von Arbeitsmitteln.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung bilden die zweite Grundlage. Wie diese
genauer aussehen könnte, beschreibt die Technische Regel für Betriebssicherheit
(TRBS) 1201.
                                                                                              TRBS 1201
Merke: Die TRBS 2131 ist zurückgezogen worden.                                            0
                                                                                              21          5   2
                                                                                        2

                                                                                                   22 23 24
In der TRBS 1201 werden zunächst zwei unterschiedliche Aspekte der Prüfung definiert:
Ordnungsprüfung und Technische Prüfung.

Im Allgemeinen kann die Prüfung auch in 5 Schritte (Stichpunkten) gegliedert werden:

    1   Sichten
                         2    Messen
                                          3    Funktionsprüfung/
                                               Erproben
                                                                   4    Bewertung
                                                                                      5       Dokumentieren

                                                                                                                  9
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Ordnungsprüfung
Eine Ordnungsprüfung bedeutet die Überprüfung, ob die Rahmengegebenheiten des richtigen
Umgangs mit dem Arbeitsmittel gegeben sind. Daher überprüft die Ordnungsprüfung:
∙∙   ob alle für die Prüfung nötigen Dokumente vorhanden sind und auch in der gegebenen Form
     genutzt werden können, insb. ob die Angaben der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Prüfung
     vollständig sind
∙∙   ob das Arbeitsmittel in der dafür vorgesehenen Weise und in Übereinstimmung mit den Angaben der
     Gefährdungsbeurteilung genutzt wurde und wird
∙∙   ob die Dokumentation des Arbeitsmittels, insb. die technischen Unterlagen tatsächlich zum vorhan-
     denen Arbeitsmittel passen
∙∙   ob sich seit der letzten Prüfung etwas in der Arbeitsplatzumgebung verändert hat.

Technische Prüfung
In der technischen Prüfung wird der Zustand des Arbeitsmittels selbst überprüft, daher beinhaltet
sie folgendes:
∙∙   Sichtprüfungen nach Mängeln (innen und außen)
∙∙   Funktionsprüfung
∙∙   Ggf. labortechnische, messtechnische oder sonstige zerstörungsfreie technische Prüfungen
Insbesondere für die Ordnungsprüfung ist es wichtig zu wissen, welche Informationen für eine solche
Prüfung überhaupt relevant und daher auf Vollständigkeit zu prüfen sind. Die TRBS 1111, die Gefähr-
dungsbeurteilungen näher regelt, nennt folgende wichtige Informationen:
∙∙   Rechtliche Grundlagen
∙∙   Vorliegende Gefährdungsbeurteilungen
∙∙   Hersteller- und Lieferinformationen
∙∙   Informationen zu Arbeitsstoffen und zur Arbeitsumgebung
∙∙   Erfahrungen der Beschäftigten
∙∙   Das Unfallgeschehen
∙∙   Fähigkeiten und Eignung der Beschäftigten, die das Arbeitsmittel benutzen
Diese Informationen müssen sowohl in die Gefährdungsbeurteilung, wie auch in jede Ordnungsprüfung einfließen.

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In jedem Fall müssen beide Prüfungen vorgenommen werden.
Den genauen Ablauf einer Prüfung schreibt die TRBS 1201 in
folgender Weise vor:

                        Festlegung eines Soll-Zustands (Gefährdungsbeurteilung)

                        Ermittlung des Soll-Zustands anhand der Dokumentation

                    Ermittlung des Ist-Zustands (Ordnungs- und technische Prüfung)

                                Vergleich des Soll- und des Ist-Zustands

                                      Bewertung der Abweichung

                 Dokumentation der Prüfung (ggf. Ausstellung von Prüfbescheinigungen)

             Einleitung von ggf. nötigen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustands

Der Turnus solcher Prüfungen wird – sofern keine Prüfungsintervalle gesetzlich fest vorgeschrieben sind
– durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Allerdings können und sollen Prüfungen in besonderen
Fällen auch außerhalb der Prüfintervalle stattfinden.

Gründe für eine außerplanmäßige Prüfung sind:

   ∙∙   Erstaufbau der Anlage oder Maschine
   ∙∙   Veränderung der Arbeitsumgebung des Arbeitsmittels
   ∙∙   Ab- und Neuaufbau der Anlage oder Maschine
   ∙∙   Beim Auftreten und infolge der Behebung unvorhergesehender Mängel am Arbeitsmittel
   ∙∙   Infolge eines Unfalls im Zusammenhang mit dem Arbeitsmittel

                                                                                                          11
Für einzelne Arbeitsmittel gibt der Gesetzgeber obere Schranken für die Länge eines Prüfintervalls vor,
die nicht überschritten werden dürfen. Allerdings bilden diese nur obere Schranken. Liegen Bedingungen
vor, die es nötig machen, das Arbeitsmittel häufiger zu prüfen, so sollte die Gefährdungsbeurteilung auch
kürzere Prüfintervalle festlegen.
Welche Obergrenzen für einzelne Arbeitsmittel gelten, kann den Anhängen der BetrSichV und der TRBS
1201 entnommen werden.

4.Weitere Prüfvorschriften

                                       Die bisher genannten Angaben betreffen die „allgemeinen“ Regeln,
                                       die der Gesetzgeber und Unfallversicherung vorsehen. Tatsäch-
                                       lich existiert eine Vielzahl einzelner Prüfvorschriften für unter-
                                       schiedlichste Arbeitsmittel, so z. B. die DGUV Vorschrift 3 für die
                                       Sicherheit elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (analog dazu
                                       Vorschrift 4 für öffentliche Einrichtungen). Daher sind spezielle
                                       Prüfvorschriften für größere oder kleinere Gruppen von Ar-
                                       beitsmitteln immer als erweiterte, ergänzende oder konkreti-
                                       sierende Vorgaben zur staatlichen Regelung zu verstehen.

Wichtig zu berücksichtigen ist die Mehrgleisigkeit des deutschen Arbeitsschutzrechtes. Einerseits
erlässt der Gesetzgeber, d. h. im Bereich des Arbeitsschutzes Bund und Länder in jeweiliger Gesetz-
gebungszuständigkeit (§ 74 GG), Gesetze, Verordnungen und technische Regeln, die den Umgang mit
Arbeitsmitteln regeln.

Andererseits ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen –
die DGUV – dazu ermächtigt, ein autonomes Recht zu veröffentlichen, dass durch die Pflicht zur Mit-
gliedschaft in den Berufsgenossenschaften auch praktisch Gesetzesrang besitzt.
Genauer ist das Verhältnis dieser beiden Rechtsformen durch §§14,15 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
so festgelegt, dass die Unfallversicherungsträger Unfallverhütungsvorschriften erlassen dürfen, die der
Prävention dienen und die staatliche Arbeitsschutzvorschriften nicht berühren. Erklärt wird dies mit dem
gesetzlichen Auftrag zu Prävention nach §14 SGB VII.

Ebenso wie auch in den übrigen Sozialversicherungen sind Arbeitnehmer in der Unfallversicherung versichert.

                                                                                                              12
DGUV
            BGV

Um daher die Durchsetzung der Vorschriften zu erwirken, können Verstöße als Ordnungswidrigkeit im
Sinne von §209 Abs.1.1 SGB VII festgesetzt werden, die mit Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden.
Solche Ordnungswidrigkeiten sind bspw. Verstöße gegen die Prüfungsvorschriften bei elektrischen Anla-
gen, die in der DGUV Vorschrift 3 festgelegt sind. Es existieren somit mehrere Arten von Prüfvorschrif-
ten, die sich z. T. auch in ihrer Rechtsverbindlichkeit unterscheiden. In jedem Fall entstammen weitere
Prüfvorgaben einer der folgenden Quellen:

 Art der Vorschrift               Herausgeber                               Umfasst                           Rechtlicher Status               Bezieht sich auf
                                                                                                          Autonomes Recht des Spitzen-
                          Deutsche Gesetzliche Unfallversi-
  DGUV Vorschriften                                            Grundsätzliche Vorgaben und Schutz-         verbandes der gewerblichen           Sozialgesetzbuch,
                         cherung, Berufsgenossenschaften,
  (vormals BGV oder                                           ziele zur Verhütung von Arbeitsunfällen    Berufsgenossenschaften und der         BetrSichV und Ar-
                         in Zusammenarbeit mit BMAS und
        GUV)                                                          und Gesundheitsschutz               Unfallkassen, Verstöße können         beitsschutzgesetz
                           Deutscher Rentenversicherung
                                                                                                                 geahndet werden

                                                                Grundsätze und Prüfvorschriften, die      Autonomes Recht des Spitzen-
   DGUV Grundsätze        Deutsche Gesetzliche Unfallversi-
                                                               dem Arbeitsschutz dienen, Ergänzung         verbandes der gewerblichen          DGUV Vorschriften,
  (vormals BGG oder      cherung, Berufsgenossenschaften,
                                                               der DGUV Vorschriften, insb. hinsicht-    Berufsgenossenschaften und der        weitere Gesetze und
       GUV-G             in Zusammenarbeit mit BMAS und
                                                              lich Prüfverfahren und arbeitsmedizini-     Unfallkassen, BGG werden als           Verordnungen
                           Deutscher Rentenversicherung
                                                                   sche Vorsorgeuntersuchungen             rechtsverbindlich angesehen

                                                                                                          Bei Umsetzung wird von einer
                          Deutsche Gesetzliche Unfallversi-                                              Erfüllung der gesetzlichen Vorga-
                                                                 Regeln und Empfehlungen zur                                                   DGUV Vorschriften,
DGUV Regeln (vormals     cherung, Berufsgenossenschaften,                                                 ben ausgegangen. Wird anders
                                                               Umsetzung der Schutzziele der DGUV                                              weitere Gesetze und
  BGR oder GUV-R)        in Zusammenarbeit mit BMAS und                                                  vorgegangen, ist zu zeigen, dass
                                                                          Vorschriften                                                           Verordnungen
                           Deutscher Rentenversicherung                                                 die abweichenden Regelungen die
                                                                                                           Vorgaben ebenso gut erfüllen
                                                                                                          Bei Umsetzung wird von einer
                          Deutsche Gesetzliche Unfallversi-                                              Erfüllung der gesetzlichen Vorga-      DGUV Vorschriften,
 DGUV Informationen                                             Empfehlungen und Hinweise zur
                         cherung, Berufsgenossenschaften,                                                 ben ausgegangen. Wird anders          Grundsätze, Regeln,
  (vormals BGI oder                                            Umsetzung der Vorgaben aus DGUV
                         in Zusammenarbeit mit BMAS und                                                  vorgegangen, ist zu zeigen, dass      sowie weitere Geset-
       GUV-I)                                                 Vorschriften, Grundsätzen und Regeln
                           Deutscher Rentenversicherung                                                 die abweichenden Regelungen die        ze und Verordnungen
                                                                                                           Vorgaben ebenso gut erfüllen

                                                                                                        Vermutungswirkung – Bei Umset-
  TRBS (Technische                                             Gibt Hinweise für die Art und Weise       zung wird die Einhaltung der Be-
                           BMAS (Bundesministerium für
 Regel für Betriebssi-                                        der Umsetzung der Bestimmungen der        trSichV angenommen, andernfalls             BetrSichV
                              Arbeit und Soziales)
      cherheit)                                                            BetrSichV                    muss diese nachgewiesen werden
                                                                                                            (sonst Beweislastumkehr).

                                                                Hinweise für die Art und Weise der      Vermutungswirkung – Bei Umset-
                                                                                                                                               Jeweilige Verordnung
  Weitere technische                                          Umsetzung weiterer Verordnungen zum        zung wird die Einhaltung der Be-
                                      BMAS                                                                                                      zum Arbeitsschutz-
        Regeln                                                 Arbeitsschutzgesetz – kann Prüfvor-      trSichV angenommen, andernfalls
                                                                                                                                                      gesetz
                                                                schriften berühren oder beinhalten      muss diese nachgewiesen werden.

                                                               Einzelne Gesetze und Verordnungen
 Weitere Verordnungen                                         können Prüfvorschriften berühren oder     Staatliches Recht. Strafen für Zuwi-
                                   Gesetzgeber                                                                                                   Unterschiedliche
     oder Gesetze                                              beinhalten, bspw. so der Fall für die      derhandlung jeweils festgelegt
                                                                            GefStoffV

                                                                                                                                                                      13
Im Mai 2014 wurde das gesamte Unfallverhütungsregelwerk umbenannt, das bis dato unter der
Bezeichnung „Berufsgenossenschaftlich“ lief. Nunmehr laufen diese Regelwerke unter dem Namen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Eine Einteilung innerhalb des Regelwerks gliedert
sich in vier Bereiche: Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze. Finden Sie in dieser Tabel-
le die wichtigsten DGUV Prüfplaketten:

                                          BGV           DGUV Zahlenschlüssel         Standard
                 DGUV Titel
                                   (alte Verordnung)     (neue Verordnung)         DGUV Plakette

             Elektrische Anlagen
                                        BGV A3             DGUV Vorschrift 3
              und Betriebsmittel

                                                           DGUV Information
              Leitern und Tritte    BGI 694/BGV D36
                                                              208-016

              Sicherheit von Re-                           DGUV Information
                                     BGI/GUV-I 5166
                    galen                                     208-043

             Lagereinrichtungen                              DGUV Regel
                                        BGR 234
                und Geräte                                    108-007

                                                                                                   25
                                                                                     20
                                                                                       21           4
                                                                                            22 23 2

                    Krane               BGV D6            DGUV Vorschrift 52

              Winden, Hub- und
                                        BGV D8            DGUV Vorschrift 54
                 Zuggeräte

                 Fahrzeuge              BGV D29           DGUV Vorschrift 70

               Austauschbare
                                                             DGUV Regel
                 Kipp- und              BGR 186
                                                              114-010
               Absatzbehälter

                                                           DGUV Grundsatz
                Hebebühnen             BGG 945
                                                              308-002

                                                                                                         14
Merke: Vorrang hat das Gesetz. Alle weiteren Regularien haben sich unterzuordnen. Wird jedoch das-
selbe Ziel verfolgt, werden Gesetze und weiteren Regularien wie die DGUV und die BetrSichV mit einan-
der in Verbindung verwendet.

Beispiel – Leiter und Tritte

Eine vollständige Auflistung aller einzelnen Prüfvorschriften sprengt den Rahmen dieses
Leitfadens. Eine Übersichtsseite finden Sie in Abschnitt 6. Übersichten über weitere
Prüfpflichten sowie ihrer Aktualisierungen lassen sich auch durch eine Internetrecher-
che leicht finden, werden aus rechtlichen Gründen hier aber nicht angegeben.

Ein Beispiel für eine solche Regelung ist die DGUV Information 208-016 (die ehe-
malige BGI 694), die unter anderem Hinweise gibt, wie Leitern und Tritte zu prüfen
sind. Sie weist etwa darauf hin, dass bei der Prüfung von Leitern und Tritten die
Funktionsprüfung insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen hat:

∙∙   Verschleiß, Verformung und Zerstörung von Bauteilen,
∙∙   fehlende Bauteile,
∙∙   ordnungsgemäße Funktion der Verbindungselemente
     (z. B. Gelenke bei einteiligen Mehrzweckleitern)

Dafür gibt sie Prüfenden eine Checkliste an die Hand, anhand derer diese die einzelnen Bestandteile
einer Leiter oder eines Trittes hinsichtlich möglicher Gefahrenquellen untersuchen können.

Ergänzende Prüfvorschriften haben typischerweise die Form, bekannte Gefahrenquellen zu beschreiben
und Prüfende insbesondere auf die Prüfung dieser Gefahrenquellen hinzuweisen.

                                                                                                        15
5. Aufzeichnung und Prüfplaketten
Ein gängiges und sinnvolles Hilfsmittel bei der Arbeitsmittelprüfung sind Prüfplaketten im Sinne einer
Dokumentation. Anders als bei der in der StVZO geforderten Prüfung von Fahrzeugen sind Prüfplaketten
im Bereich der Arbeitsmittelprüfung nicht explizit vorgeschrieben, aber verbreitet.

                    Vielmehr helfen sie bei der Umsetzung von Auflagen an die Betriebsmittelprüfung:
                    Die BetrSichV fordert in §14 Abs.7 eine Aufzeichnung über Prüfungen, die folgende
                    Informationen enthält:

                    ∙∙    Art der Prüfung
                    ∙∙    Prüfumfang
                    ∙∙    Ergebnis der Prüfung
                    ∙∙    Kennzeichnung der Fälligkeit mit einem Jahr und Monat

                    … in Form einer schriftlichen oder digitalen Hinterlegung zur möglichen,
                    späteren Beweisführung.

Hierbei gelten für überwachungsbedürftige Anlagen strengere und/oder andere Regeln für die Aufzeich-
nung der Prüfung, die §17 der BetrSichV festlegt.

Zur konkreten Ausgestaltung von diesen Aufzeichnungen besagt
die TRBS 1201, dass sie insgesamt folgende Informationen enthalten
sollten:

   ∙∙   Datum der Prüfung
   ∙∙   Art der Prüfung
   ∙∙   Prüfgrundlagen
   ∙∙   Was im Einzelnen geprüft wurde
   ∙∙   Ergebnis der Prüfung
   ∙∙   Bewertung festgestellter Mängel und Aussagen zum Weiterbetrieb
   ∙∙   Name des Prüfers

                                                                                                         16
Zusätzlich zu einer Dokumentation in einem physischen oder elektronischen Prüfbuch, das alle Infor-
mationen genau aufführen soll, kann dies durch Prüfplaketten angezeigt werden. Diese erlauben – ganz
analog zur Prüfung bei Fahrzeugen – eine offen sichtbare Anzeige von Prüffristen und ggf. Prüfarten
oder -vorschriften.

Dabei ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass Prüfplaketten eine Dokumentation der Prüfungen ergänzen
und Prüfvorgänge verdeutlichen, sie die Aufzeichnung im Prüfbuch aber nicht ersetzen.
Die Vorteile einer ergänzenden Dokumentation von Prüfungen durch Prüfplaketten liegen aber auf der
Hand. Denn neben der Rechtsicherheit der Aufzeichnung (Beweislast) existieren weitere Gründe:
1. Erfolgte und anstehende Prüfungen werden durch Prüfplaketten offensichtlich. Damit ist für sämt-
   liche Arbeitsprozesse an oder im Umfeld eines Arbeitsmittels die ordnungsgemäße Funktionsweise
   des Arbeitsmittels durch die Prüfung verbürgt – sofern die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt
   wurden. Dies ist nicht nur für den „laufenden Betrieb“, sondern auch für etwaige Prüfungen im Um-
   feld des Arbeitsmittels wichtig, da aufwändige Rekonstruktionen erfolgter Prüfungen unnötig werden.
2. Auch ohne Verwaltung des Prüfbuchs sind anstehende Prüfungen leicht ersichtlich. Man muss so-
   zusagen nicht in die Prüfbücher hineinschauen, um darauf aufmerksam zu werden, dass eine Prüfung
   ansteht. Nicht nur die mit den Prüfungen beauftragten Personen, sondern insbesondere auch diejeni-
   gen, die mit dem Arbeitsmittel arbeiten, sehen, wann wieder eine Prüfung ansteht.
3. Viele Einzelinformationen können durch die Prüfplakette veranschaulicht werden, so etwa die Art der
   Prüfung oder die Prüfvorschrift mit dem Datum einer erfolgten oder anstehenden Prüfung. Diese Infor-
   mationen sind dann für jeden, der mit dem Arbeitsmittel irgendwie interagiert, sofort zu erkennen.

Aus den Anforderungen, bei deren Umsetzung Prüfplaketten helfen, ergibt sich leicht, wie diese ausse-
hen sollten. Daher lassen sich Prüfplaketten im Wesentlichen in drei Kategorien einteilen:

a. Prüfplaketten mit Hinweis auf Prüfvorschrift
       Die Auflagen zur Dokumentation von Prüfungen, so wie sie in der TRBS 1201 formuliert werden,
       beinhalten den ausdrücklichen Hinweis auf die Prüfvorschrift. Bei etlichen Arbeitsmitteln spielt
       die Prüfvorschrift, auf deren Basis geprüft wird, auch eine wichtige Rolle hinsichtlich der Art und
       Weise was und wie geprüft wurde.
       Es ist daher sinnvoll im Sinne obiger
       Anforderungen an Prüfplaketten auch
       Beschäftigte, die in irgendeiner Form mit
       dem Arbeitsmittel arbeiten, auf die Prüf-
       grundlage hinzuweisen.
                                                                     25
                                                      20

                                                         21           4
                                                              22 23 2

                                                                                                             17
b. Prüfplaketten mit Hinweis auf Prüfung
                                          In einigen Fällen ist die Vorschrift, die Grundlage für die
                                          Prüfung ist, klar oder spielt keine besondere Rolle. In diesem
                                          Fall kann es aber trotzdem wichtig sein, was genau geprüft
                                          wird. In solchen Fällen empfehlen sich Prüfplaketten, die
                                          darauf hinweisen, was genau geprüft oder bearbeitet wurde.
                                          Prüfplaketten dieser Kategorie umfassen solche mit Hinwei-
                                          sen auf einen Ölwechsel, Gasprüfung, Wartung, o. ä.

c. Prüfplaketten mit Hinweis auf
anstehendes oder zurückliegen-
des Prüfdatum
Insbesondere wenn außer Frage steht, was und
wie geprüft wird, bzw. Prüfart und Prüfvorschrift
keine Rolle spielen und nur der Hinweis auf das
Prüfdatum oder die Prüffrist wichtig sind, kommen
Prüfplaketten zum Einsatz, die auf ein anstehendes oder zurückliegendes Prüfdatum verweisen. Typi-
scherweise enthalten solche Prüfplaketten entweder nur einen Hinweis auf das Jahr und den typischen
Monatskreis oder einen einfachen Hinweis auf den „Nächsten Prüftermin“.

                                                    Trotz der Unterschiede, was genau mit der Prüfpla-
                                                    kette angezeigt werden soll, hat sich ein grund-
                                                    sätzliches Design durchgesetzt, das den meisten
                                                    Prüfplaketten gemein ist.
                 0                   2
                                 5

                     21
                2

                          22 23 24
                                                     Dieses Design enthält den typischen Monatsring
um die Plakette und – sofern dies nicht der Hauptaufdruck ist – auch noch mehrere Jahreszahlen als
Teil des Ringes. Dieses Design erlaubt es unkompliziert – etwa mithilfe einer Lochzange oder eines
Permanentmarkers – Prüfdaten zu markieren.

                                                                                                           18
Ergänzend dazu haben sich für viele Anwendungen, bspw. bei vielen
   SETON-Jahresfarben:           SETON Prüfplaketten, eine farbliche Codierung der Jahre, die sogenannten
                                 Jahresfarben, durchgesetzt. Viele Prüfplaketten werden mit einer einheit-
                                 lichen Grundfarbe für ein spezielles Jahr bedruckt, so dass Prüfplaketten,
   2020     2021      2022       die auf dasselbe Jahr verweisen, sofort durch eine gleiche Farbgebung
                                 erkennbar sind. Diese verweisen zusätzlich auf den Prüfrhythmus.
   2023     2024      2025

                                                         Ebenfalls auf Basis dieses Designs, aber auch in
                                                         allgemeinerer Form, gibt es die Möglichkeit indivi-
                                                         duelle Prüfplaketten zu nutzen. Insbesondere dann,
                                                         wenn die Prüfung ein regelmäßiger Bestandteil der
                                                         Arbeit ist, sogar der Hauptgeschäftszweck oder es zu
                                                         außergewöhnlichen und seltenen Prüfungen kommt,
                                                         lohnt es sich, individuelle Prüfplaketten zu ver-
                                                         wenden. So lassen sich mit der Prüfplakette leicht
                                                         ergänzende Hinweise geben, die sicherheitsrele-
                                                         vant, aber auch rein werblicher Natur sein können,
                                                         etwa Service-Telefonnummern oder ähnliches.

Aber auch bei spezialisierten Prüfungen und entsprechenden Informationen, die damit vermittelt wer-
den, sind individuelle Prüfplaketten ein probates Hilfsmittel. So lassen sich individuelle Prüfplaketten mit
dem Hinweis auf eine bestimmte Prüfart oder Prüfvorschrift nutzen oder mit sicherheitsrelevanten
Hinweisen auf eine bestimmte Nutzung oder Prüfung.

                             1   Material
                                            2    Größe
                                                             3   Farbe
                                                                                     4             Jahr, Text
                                                                                                   &Logo

Häufigster Grund für die Verwendung von individuellen Prüf- und Grundplaketten ist die Möglichkeit,
mit den Plaketten Werbung in eigener Sache zu tätigen. So profitieren Prüfdienstleister davon, wenn
Kunden sie bestmöglich erreichen können.

Serviceplaketten, auf denen gut sichtbar die Telefonnummer platziert ist, dienen somit
sowohl als zusätzliche Werbefläche, wie auch als kurzer Draht zu Kun-
den. Hierfür können durchaus auch Grundplaketten verwendet werden,
die die Möglichkeit bieten, weitere Informationen darzustellen. Diese
können dann durch standardisierte Prüfplaketten beklebt werden.

                                                                  Letzte
                                                                           Prüfun
                                                                                 g
                                                                                     Letzte
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                                                                                                    g
                                                                                                        Letzte
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                                                                                                                       g
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                                                                                                                                          g

                                                                                                                                              19
Merkmale
Materialien

                                          Eines der wichtigsten und markantesten Merk-
                                          male einer Prüfplakette ist das Material. Die am
                                          häufigsten verwendeten Materialien für Prüfplaket-
                                          ten sind Dokumentenfolie sowie die stark
                                          haftende Folie.

                                          Die Dokumentenfolie schütz vor Manipulations-
                                          versuchen. Plaketten aus diesem Material zerrei-
                                          ßen in mehrere, kleine Stücke, wenn sie entfernt
                                          werden, so dass sie sich nicht abreißen und ander-
                                          weitig verwenden lassen. Sie lassen sich auf allen
                                          Oberflächen anbringen, sind aber vorzugsweise für
                                          den Einsatz im Innenbereich, etwa an elektrischen
      Dokumentenfolie, fälschungssicher   Betriebsmitteln, Computern o. ä., geeignet.

                                          Prüfplaketten aus stark haftender Folie demge-
                                          genüber werden mit besonders starkem Klebstoff
                                          versehen und sind daher besonders gut dafür
                                          geeignet, auf problematischen Untergründen
                                          verwendet zu werden. Insbesondere in Kombinati-
                                          on mit einem Schutzlaminat sind sie witterungs-
                                          beständig und halten auch chemischen Belas-
                                          tungen durch Säuren oder andere Stoffe stand.
                                          Typische Einsatzfelder hier sind Maschinen und
                                          Anlagen, Labore oder der Außenbereich.

       Stark haftend, mit Schutzlaminat

                                          Neben diesen beiden Materialien fertigen wir Prüf-
                                          plaketten bspw. auch aus Baumwollgewebe zum
                                          Wiederablösen, Acrylat für besondere Hitzebestän-
                                          digkeit, als preisgünstige Variante aus Papier und
                                          aus vielen weiteren Materialien an.

               Baumwollgewebe,
                wiederablösbar

                                                                                               20
Lieferformen
Auch bei der Lieferform können Sie sich darauf verlassen, dass wir die passende Form für Ihre Bedürf-
nisse finden:

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            Heft                                  Bogen                               Rolle

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6. Die SETON Neuheiten!
Vereinfachter Prüfprozess

Bei Betriebsmitteln, die regelmäßig geprüft werden, werden Fristen versäumt. Es ist nicht immer eindeu-
tig, wann die nächste Inspektion stattfindet. Dies kann zu potenziellen Gefahrenquellen für Mensch und
Maschine führen. SETON hat hierfür zwei Neuheiten eingeführt:

SETON Prüf-Timer

Es ist nicht immer klar, wann eine Inspektion durchgeführt werden soll, mit dem SETON Prüf-Timer
kann das vermieden werden.

∙∙   Der Prüfstatus Ihrer Sicherheitsausrüstung       ∙∙    Mindestens 1 Jahr Batterielebensdauer
     auf einen Blick                                  ∙∙    Tasten zur Anzeige des Batteriestatus und der
∙∙   Das LED-Licht blinkt um die Länge der verblei-         verbleibenden Zeit bis zur nächsten Inspektion
     benden Zeit bis zur nächsten Inspektion anzu-    ∙∙    Gewicht: 220 Gramm
     zeigen, sichtbar aus bis zu 5 Metern
                                                      ∙∙    Temperaturbereich: -30°C bis +50°C
∙∙   Kann zurückgesetzt werden, für mehrfache
     Verwendung                                       ∙∙    Zum Patent angemeldet
∙∙   Mit Batterieladeanzeige
                                                      Der Timer ist für verschiedene Anwendungen
∙∙   Wasserdicht nach IP65                            geeignet.
∙∙   Benötigt 3 AAA Batterien (wechselbar)
∙∙   Kann auf vielen Oberflächen befestigt werden

                                                           Mehr Informationen unter:
                                                           www.seton.de/seton-pruef-timer

                                                                                                             22
SETON Zeitindikator

∙∙   Ideal zur optischen Überwachung von Prüffristen
∙∙   Visualisierung von Wartungsintervallen
∙∙   Die Zeitindikatoren sind für verschiedene Zeiträume (1, 3, 6 12 oder 24 Monate) und
     Jahreszahlen erhältlich
∙∙   Nach Aktivierung des irreversiblen Zeitindikators läuft die Zeit bis zur nächsten Prüfung
∙∙   Deutliche Darstellung durch rote Färbung der abgelaufenen Zeit
∙∙   Einfache Betätigung – Knopf drücken und aufkleben
∙∙   Haftet auf fast allen Oberflächen

Der Zeitindikator ist für verschiedene Anwendungen geeignet.

     Mehr Informationen unter:
     https://www.seton.de/53/Grundplaketten/

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7. Weiterführende Informationen
DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel“

Übersicht über alle DGUV Regelwerke und deren Originaltext wie auch Gesetze, Verordnungen und Tech-
nische Regeln des Gesetzgebers. https://www.arbeitssicherheit.de/schriften.html

Datenbank des Gefährdungsbeurteilungsportals der BAuA
http://www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de/handlungshilfen/datenbank

TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“

TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“

TRBS 1203 „Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen“

Übersichtsseite der BAuA zu den TRBS (Technische Regeln zur BetrSichV)
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Anlagen-und-Betriebssicherheit/TRBS/TRBS.html

Dieser Leitfaden soll – als Service von SETON – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl der
Download mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Infor-
mationen beziehen sich auf die in Deutschland gültigen Vorschriften. Informationen zu den nationalen Vorschriften in der Schweiz und
Österreich finden Sie auf den Internetseiten der zuständigen Behörden. Durch Normänderungen kann es zu abweichenden Anpassung
der Abbildungen kommen. Stand: 10/2019

BRADY GmbH · SETON Division                       BRADY GmbH · SETON Division                  BRADY GmbH · SETON Division                  AG Offenbach
Brady-Straße 1 · D-63329 Egelsbach                Auslieferungslager Thayngen                  Auslieferungslager Linz                      HRB 32127
                                                  Bietingerstrasse 98 · CH-8240 Thayngen       Prinz-Eugen-Straße 33 · A-4020 Linz          Geschäftsführer:
Tel. 06103 / 75 98 - 0 · Fax 06103 / 75 98 - 49                                                                                             Matthias Epp
www.seton.de · info@seton.de                      Tel. 0800 / 55 23 96 · Fax 0800 / 55 23 95   Tel. 0800 / 29 59 88 · Fax 0800 / 29 59 87   J. Michael Nauman
Bank of America N.A., Frankfurt                   www.seton.ch · info@seton.ch                 www.seton.at · info@seton.at                 Aaron J. Pearce
IBAN: DE42 5001 0900 0018 1540 10                 Bank of America N.A., Zürich                 Bank of America N.A., Frankfurt              WEEE-Reg.-Nr.
BIC: BOFADEFX                                     IBAN: CH63 0872 6000 0505 2701 4             IBAN: DE42 5001 0900 0018 1540 10            DE 60078280
USt-IdNr. DE 113584213                            BIC: BOFACH2X                                BIC: BOFADEFX
                                                  USt-IdNr. CHE-113.857.849                    USt-IdNr. ATU 37703204
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