BGV BETRIEBSMITTEL-PRÜFPFLICHTEN - Was Sie wissen sollten
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BETRIEBSMITTEL-PRÜFPFLICHTEN Was Sie wissen sollten DGUV BGV Prüfvorschriften sind ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes. Dieser Leitfaden enthält Informationen zu: • Rechtlichen Grundlagen der Prüfung von Arbeitsmitteln • Grundlegende Prüfpflichten • Unterschiede zwischen Prüfpflichten • Übersicht DGUV-Umstellung • Nutzung von Prüfplaketten zur Darstellung von Prüfintervallen und Prüfvorschriften
Betriebsmittel-Prüfpflichten Die Prüfung der Betriebsmittel gehört zu den grundlegendsten Pflichten eines Arbeitgebers und den wichtigsten Bestandteilen des Arbeits- und Unfallschutzes. Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen und Maschinen müssen regelmäßig geprüft und gewartet werden. Andernfalls ist der Schutz sowohl der Betriebsmittel selbst, wie auch der Mit- arbeiter, die sie bedienen, nicht dauerhaft aufrechtzuerhalten. Mit diesem Leitfaden unterstützen wir unsere Kunden und Interessierte bei der Umsetzung der Prüfvorschriften. Dieser Leitfaden entsteht nach bestem Wissen und Gewissen und gibt den uns bekannten derzeitigen Wissensstand wieder. Es können sich daher etwaige Änderungen und Ergänzungen der Rechtssituation ergeben, die in diesem Leitfaden nicht abgebildet werden. Inhalt Betriebsmittel-Prüfpflichten 2 1. Rechtliche Grundlagen der Betriebsmittelprüfung 3 2. Gefährdungsbeurteilung 6 3. Grundlegendes zu Prüfpflichten 8 3.1 Beauftragte Person 8 3.2. Pfürpflichten 9 4. Weitere Prüfvorschriften 12 5. Aufzeichnung und Prüfplaketten 16 6. Die SETON Neuheiten! 22 7. Weiterführende Informationen 24 2
1. Rechtliche Grundlagen der Betriebsmittelprüfung Es bestehen drei wesentliche Regularien für den Arbeitsschutz: Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Deut- sche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Grundlage für alle Formen des betrieblichen Arbeits- schutzes ist das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitgebern vorschreibt: §3 Abs. 1 ArbSchG: Grundpflichten ” … die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die ” Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheits- schutz der Beschäftigten anzustreben. Die präzisen Verpflichtungen zum Arbeitsschutz werden im Einzelnen in einer Reihe von Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften weiter vertieft. Diejenigen Bereiche des Arbeitsschutzes, die die Unfallgefahren im Umgang mit Arbeitsmitteln betreffen, werden zum Einen durch die BetrSichV geregelt, zum anderen von der DGUV. Das Hauptziel beider ist hier die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit von Beschäftigten (§1 Abs. 1 BetrSichV). Die BetrSichV ist damit einer der maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Sicherheitspflichten des Arbeitgebers im Umgang mit Arbeitsmitteln. Daher wird in ihr auch festgelegt was genau als Arbeitsmittel zu verstehen ist. „Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.“ Merke: Als Arbeitsmittel zählt nahezu alles, was zur Verrichtung der Arbeit genutzt wird. Diese sind im Sinne der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Im Sinne des Arbeitsschutzes müssen Arbeitsmittel eine Reihe von Eigenschaften erfüllen. Sie müssen: ∙∙ sicher verwendet werden können ∙∙ der Arbeit, die mit ihnen verrichtet wird, entsprechen ∙∙ den Einsatzbedingungen und Beanspruchungen genügen ∙∙ über sicherheitsrelevante Ausrüstung verfügen ∙∙ mängelfrei sein ∙∙ die Grundsätze der Ergonomie müssen berücksichtigt werden 3
Auch wenn die überwachungsbedürftigen Anlagen zu den Arbeitsmitteln gerechnet werden, gelten für sie ergänzende, alternative und meist strengere Regeln. Was eine überwachungsbedürftige Anlage ist, wird festgelegt durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Unter anderem zählen dazu: ∙∙ Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen ∙∙ Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln ∙∙ Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, ver- flüssigten oder unter Druck gelösten Gasen ∙∙ Leitungen unter innerem Überdruck für brenn- bare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten ∙∙ Aufzugsanlagen ∙∙ Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, ∙∙ Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke ∙∙ Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager ∙∙ Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförde- rung von brennbaren Flüssigkeiten Auf Ebene der DGUV ist die Grundlage die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Auch hier steht die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren im Fokus. Mit den Bedingungen für den sicheren Gebrauch von Arbeitsmitteln ergibt sich natürlich die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass sie eingehalten werden. Auch darauf hat die BetrSichV eine klare Antwort: Gefährdungsbeurteilung. 4
2. Gefährdungsbeurteilung In den vergangenen Jahren hat das Konzept der Gefährdungsbeurteilung zunehmend an Bedeutung gewonnen. In der jüngsten BetrSichV ist ihr daher auch ein besonders prominenter Platz eingeräumt worden (§3 BetrSichV). Die dahinterstehende Idee besagt, dass diejenigen, die mit den Arbeitsmitteln arbeiten, auch am Besten dafür geeignet sind, einzuschätzen, inwiefern sich Arbeitsmittel für die Arbeit eignen und welche Gefahren sich aus ihrem Einsatz ergeben. Im Wortlaut der BetrSichV ist die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Aufgabe des Arbeitgebers. Das Grundprinzip lautet daher: §3 Abs. 1 BetrSichV ” ” Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. In der betrieblichen Praxis bedeutet das, dass derjenige, der die Unternehmensführung innehat, entweder die Gefährdungsbeurteilung selbst vornimmt oder aber fachkundige Personen mit die- ser beauftragt (§3 Abs. 3 BetrSichV). Wenn keine Fachkunde besteht, dann muss fachkundig beraten werden. Die Regelmäßigkeit der Prüfung, die sich dabei aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, richtet sich stets nach dem Stand der Technik. Aber auch bei der Beauftragung bleibt die juristische Verant- wortung beim Arbeitgeber. Unabhängig davon durch wen die Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wird, muss diese bestimmten Auflagen genügen: ∙∙ Lückenlose Dokumentation ∙∙ Regelmäßige Wiederholung ∙∙ Angemessene Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik ∙∙ Informationen über Produkt einholen Wichtig ist, dass die Beurteilung vor der erstmaligen Verwendung des Arbeitsmittels durchgeführt wird sowie die entsprechenden Schutzmaßnahmen eingeführt werden. Die Produktinformationen, wie etwa die Tests, die als Auflage für das Inverkehrbringen der Arbeitsmittel in der Europäischen Union (CE-Kennzeichnung) vorgeschrieben sind, reichen dabei nicht aus, um die Gefährdung zu beurteilen. In der Gefährdungsbeurteilung müssen sämtliche Aspekte des Umgangs mit dem Arbeitsmittel hinsichtlich ihrer Sicherheitsrelevanz begutachtet werden, d. h. die Arbeitsmittel selbst, die Umgebung sowie sämtli- che, damit verbundenen Gegenstände (§§ 4, 5 BetrSichV). In der Datenbank des von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bereitgestellten Gefährdungsbeurteilungsportals findet sich eine Vielzahl von Praxishilfen für unterschiedliche Branchen (Für die Datenbank siehe Abschnitt 6). 6
Insbesondere ist es aber wichtig, in der Gefährdungsbeurteilung einen SOLL-Zustand zu definieren. Damit ist ein Zustand des Arbeitsmittels und des dazugehörigen Arbeitsplatzes gemeint, der sicherheits- relevante Risiken der Nutzung des Arbeitsmittels so gering wie möglich hält. Wird somit eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen, muss darin stehen: 1. Welche Gefahren durch den Einsatz des Arbeitsmittels entstehen könnten, d. h. ∙∙ Gefahren, die von dem Arbeitsmittel im Normalzustand ausgehen ∙∙ Gefahren bei einer Abweichung vom Normalzustand ∙∙ Gefahren aus einer unsachgemäßen Benutzung des Arbeitsmittels ∙∙ Arten der Benutzung des Arbeitsmittels, die zu einer Unfallgefahr führen ∙∙ Gefahren durch die Platzierung des Arbeitsmittels ∙∙ Zusätzliche Unfallrisiken im Arbeitsplatzumfeld des Arbeitsmittels 2. Ein Zustand für die Benutzung des Arbeitsmittels, der für Beschäftigte das Unfallrisiko minimiert, d. h. ∙∙ aus der Analyse heraus die bestehenden oder potentiellen Unfallrisiken in vertretbare und unvertretbare Risiken zu kategorisieren, so z. B. einen SOLL-Zustand zu definieren, der bei normaler Benutzung, bei einem normalen Betriebszustand und ohne äußere Einflüsse die Arbeit mit dem Arbeitsmittel gefahrlos möglich macht und sämtliche Risiken, die in anderen Fällen auftreten können so gering wie möglich hält. 3. Ein Maßnahmenkatalog, der eine sichere Benutzung des Arbeitsmittels erlaubt, d. h. ∙∙ Die richtige und sichere Benutzung des Arbeitsmittels definieren ∙∙ Mitarbeiter im richtigen Umgang mit den Arbeitsmitteln unterweisen ∙∙ Ergänzende Hinweise für ein sicherheitsgemäßes Verhalten oder potentielle ∙∙ Risiken am betreffenden Arbeitsplatz geben – entweder durch eine Unterweisung oder eine entsprechende Kennzeichnung ∙∙ Maßnahmen festlegen, die mögliche weitere Sicherheitsrisiken beseitigen 7
Wichtig: Das Arbeitsmittel regelmäßig prüfen und Bedingungen für diese Prüfung festlegen und bei der Feststellung von Mängeln, diese beheben. Um die Ziele der BetrSichV zu erreichen, sind diese Schritte sinnvoll (Auszüge): ∙∙ Geeignete Arbeitsmittel und deren ∙∙ Verwendung sicherstellen (keine defekten Arbeitsmittel u. a.) ∙∙ Geeignete Gestaltung von Arbeitsverfahren ∙∙ Beschäftigte müssen qualifiziert und unterwiesen sein Merke: Ordnungswidrigkeiten können mit Bußgeld geahndet werden (§§22, 33 BetrSichV). 3.Grundlegendes zu Prüfpflichten 3.1 Beauftragte Person Gemäß der §§12, 13 BetrSichV wird die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen sehr ausführlich geklärt. Damit einhergehend wird unterschieden, welche Personen, bei welchen Mängelgraden für eine Prüfung geeignet sind. Zugelassene Geeignete Person Befähigte Person Überwachungsstelle Prüfungen auf offensichtliche Prüfung aufgrund Prüfung überwachungs- Mängel §10 BetrSichV bedürftiger Anlagen Unterwiesene Person Sachkundiger Sachverständiger 8
Auch ein elektronischer Laie kann in der Lage sein eine Prüfung durchzufüh- ren, jedoch nur, wenn es sich um zulässige Arbeiten nach der DGUV Vorschrift 3 handelt. Die Verantwortung für das Ausführen und Erfüllen der Arbeitgeberpflichten, wie die Gefährdungsbeurteilung, und daraus folgenden Prüfungen obliegt dem Ar- beitgeber und sonstigen verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse (Fachkunde). 3.2 Prüfpflichten Einer der wichtigsten Aspekte der Gefährdungsbeurteilung ist daher die Festlegung und Durch- führung von Prüfungen sowie die Dokumentation ihrer Ergebnisse. In welchem Rahmen dies stattfindet, muss unter Berücksichtigung bestimmter Vorgaben durch die Gefährdungsbeurtei- lung festgelegt werden. Im Kern sind hier zwei Aspekte zu bedenken: 1. Eine Betriebsmittel-Prüfung bedeutet den Vergleich zwischen dem SOLL-Zustand, wie er durch die Gefährdungsbeurteilung festgelegt ist, und dem bei der Prüfung vorgefundenen IST-Zustand. 2. Was zu prüfen ist und in welchem Zeitintervall dies wiederholt werden muss, d. h. die Bedingungen der Prüfung, werden anhand der in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten möglichen Gefahrenquellen festgelegt. In §14 BetrSichV ist die Verpflichtung zur „Prüfung von Arbeitsmittel“ geregelt, sie ist die erste Grundlage für die Prüfung von Arbeitsmitteln. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung bilden die zweite Grundlage. Wie diese genauer aussehen könnte, beschreibt die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1201. TRBS 1201 Merke: Die TRBS 2131 ist zurückgezogen worden. 0 21 5 2 2 22 23 24 In der TRBS 1201 werden zunächst zwei unterschiedliche Aspekte der Prüfung definiert: Ordnungsprüfung und Technische Prüfung. Im Allgemeinen kann die Prüfung auch in 5 Schritte (Stichpunkten) gegliedert werden: 1 Sichten 2 Messen 3 Funktionsprüfung/ Erproben 4 Bewertung 5 Dokumentieren 9
Ordnungsprüfung Eine Ordnungsprüfung bedeutet die Überprüfung, ob die Rahmengegebenheiten des richtigen Umgangs mit dem Arbeitsmittel gegeben sind. Daher überprüft die Ordnungsprüfung: ∙∙ ob alle für die Prüfung nötigen Dokumente vorhanden sind und auch in der gegebenen Form genutzt werden können, insb. ob die Angaben der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Prüfung vollständig sind ∙∙ ob das Arbeitsmittel in der dafür vorgesehenen Weise und in Übereinstimmung mit den Angaben der Gefährdungsbeurteilung genutzt wurde und wird ∙∙ ob die Dokumentation des Arbeitsmittels, insb. die technischen Unterlagen tatsächlich zum vorhan- denen Arbeitsmittel passen ∙∙ ob sich seit der letzten Prüfung etwas in der Arbeitsplatzumgebung verändert hat. Technische Prüfung In der technischen Prüfung wird der Zustand des Arbeitsmittels selbst überprüft, daher beinhaltet sie folgendes: ∙∙ Sichtprüfungen nach Mängeln (innen und außen) ∙∙ Funktionsprüfung ∙∙ Ggf. labortechnische, messtechnische oder sonstige zerstörungsfreie technische Prüfungen Insbesondere für die Ordnungsprüfung ist es wichtig zu wissen, welche Informationen für eine solche Prüfung überhaupt relevant und daher auf Vollständigkeit zu prüfen sind. Die TRBS 1111, die Gefähr- dungsbeurteilungen näher regelt, nennt folgende wichtige Informationen: ∙∙ Rechtliche Grundlagen ∙∙ Vorliegende Gefährdungsbeurteilungen ∙∙ Hersteller- und Lieferinformationen ∙∙ Informationen zu Arbeitsstoffen und zur Arbeitsumgebung ∙∙ Erfahrungen der Beschäftigten ∙∙ Das Unfallgeschehen ∙∙ Fähigkeiten und Eignung der Beschäftigten, die das Arbeitsmittel benutzen Diese Informationen müssen sowohl in die Gefährdungsbeurteilung, wie auch in jede Ordnungsprüfung einfließen. 10
In jedem Fall müssen beide Prüfungen vorgenommen werden. Den genauen Ablauf einer Prüfung schreibt die TRBS 1201 in folgender Weise vor: Festlegung eines Soll-Zustands (Gefährdungsbeurteilung) Ermittlung des Soll-Zustands anhand der Dokumentation Ermittlung des Ist-Zustands (Ordnungs- und technische Prüfung) Vergleich des Soll- und des Ist-Zustands Bewertung der Abweichung Dokumentation der Prüfung (ggf. Ausstellung von Prüfbescheinigungen) Einleitung von ggf. nötigen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustands Der Turnus solcher Prüfungen wird – sofern keine Prüfungsintervalle gesetzlich fest vorgeschrieben sind – durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Allerdings können und sollen Prüfungen in besonderen Fällen auch außerhalb der Prüfintervalle stattfinden. Gründe für eine außerplanmäßige Prüfung sind: ∙∙ Erstaufbau der Anlage oder Maschine ∙∙ Veränderung der Arbeitsumgebung des Arbeitsmittels ∙∙ Ab- und Neuaufbau der Anlage oder Maschine ∙∙ Beim Auftreten und infolge der Behebung unvorhergesehender Mängel am Arbeitsmittel ∙∙ Infolge eines Unfalls im Zusammenhang mit dem Arbeitsmittel 11
Für einzelne Arbeitsmittel gibt der Gesetzgeber obere Schranken für die Länge eines Prüfintervalls vor, die nicht überschritten werden dürfen. Allerdings bilden diese nur obere Schranken. Liegen Bedingungen vor, die es nötig machen, das Arbeitsmittel häufiger zu prüfen, so sollte die Gefährdungsbeurteilung auch kürzere Prüfintervalle festlegen. Welche Obergrenzen für einzelne Arbeitsmittel gelten, kann den Anhängen der BetrSichV und der TRBS 1201 entnommen werden. 4.Weitere Prüfvorschriften Die bisher genannten Angaben betreffen die „allgemeinen“ Regeln, die der Gesetzgeber und Unfallversicherung vorsehen. Tatsäch- lich existiert eine Vielzahl einzelner Prüfvorschriften für unter- schiedlichste Arbeitsmittel, so z. B. die DGUV Vorschrift 3 für die Sicherheit elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (analog dazu Vorschrift 4 für öffentliche Einrichtungen). Daher sind spezielle Prüfvorschriften für größere oder kleinere Gruppen von Ar- beitsmitteln immer als erweiterte, ergänzende oder konkreti- sierende Vorgaben zur staatlichen Regelung zu verstehen. Wichtig zu berücksichtigen ist die Mehrgleisigkeit des deutschen Arbeitsschutzrechtes. Einerseits erlässt der Gesetzgeber, d. h. im Bereich des Arbeitsschutzes Bund und Länder in jeweiliger Gesetz- gebungszuständigkeit (§ 74 GG), Gesetze, Verordnungen und technische Regeln, die den Umgang mit Arbeitsmitteln regeln. Andererseits ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen – die DGUV – dazu ermächtigt, ein autonomes Recht zu veröffentlichen, dass durch die Pflicht zur Mit- gliedschaft in den Berufsgenossenschaften auch praktisch Gesetzesrang besitzt. Genauer ist das Verhältnis dieser beiden Rechtsformen durch §§14,15 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) so festgelegt, dass die Unfallversicherungsträger Unfallverhütungsvorschriften erlassen dürfen, die der Prävention dienen und die staatliche Arbeitsschutzvorschriften nicht berühren. Erklärt wird dies mit dem gesetzlichen Auftrag zu Prävention nach §14 SGB VII. Ebenso wie auch in den übrigen Sozialversicherungen sind Arbeitnehmer in der Unfallversicherung versichert. 12
DGUV BGV Um daher die Durchsetzung der Vorschriften zu erwirken, können Verstöße als Ordnungswidrigkeit im Sinne von §209 Abs.1.1 SGB VII festgesetzt werden, die mit Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden. Solche Ordnungswidrigkeiten sind bspw. Verstöße gegen die Prüfungsvorschriften bei elektrischen Anla- gen, die in der DGUV Vorschrift 3 festgelegt sind. Es existieren somit mehrere Arten von Prüfvorschrif- ten, die sich z. T. auch in ihrer Rechtsverbindlichkeit unterscheiden. In jedem Fall entstammen weitere Prüfvorgaben einer der folgenden Quellen: Art der Vorschrift Herausgeber Umfasst Rechtlicher Status Bezieht sich auf Autonomes Recht des Spitzen- Deutsche Gesetzliche Unfallversi- DGUV Vorschriften Grundsätzliche Vorgaben und Schutz- verbandes der gewerblichen Sozialgesetzbuch, cherung, Berufsgenossenschaften, (vormals BGV oder ziele zur Verhütung von Arbeitsunfällen Berufsgenossenschaften und der BetrSichV und Ar- in Zusammenarbeit mit BMAS und GUV) und Gesundheitsschutz Unfallkassen, Verstöße können beitsschutzgesetz Deutscher Rentenversicherung geahndet werden Grundsätze und Prüfvorschriften, die Autonomes Recht des Spitzen- DGUV Grundsätze Deutsche Gesetzliche Unfallversi- dem Arbeitsschutz dienen, Ergänzung verbandes der gewerblichen DGUV Vorschriften, (vormals BGG oder cherung, Berufsgenossenschaften, der DGUV Vorschriften, insb. hinsicht- Berufsgenossenschaften und der weitere Gesetze und GUV-G in Zusammenarbeit mit BMAS und lich Prüfverfahren und arbeitsmedizini- Unfallkassen, BGG werden als Verordnungen Deutscher Rentenversicherung sche Vorsorgeuntersuchungen rechtsverbindlich angesehen Bei Umsetzung wird von einer Deutsche Gesetzliche Unfallversi- Erfüllung der gesetzlichen Vorga- Regeln und Empfehlungen zur DGUV Vorschriften, DGUV Regeln (vormals cherung, Berufsgenossenschaften, ben ausgegangen. Wird anders Umsetzung der Schutzziele der DGUV weitere Gesetze und BGR oder GUV-R) in Zusammenarbeit mit BMAS und vorgegangen, ist zu zeigen, dass Vorschriften Verordnungen Deutscher Rentenversicherung die abweichenden Regelungen die Vorgaben ebenso gut erfüllen Bei Umsetzung wird von einer Deutsche Gesetzliche Unfallversi- Erfüllung der gesetzlichen Vorga- DGUV Vorschriften, DGUV Informationen Empfehlungen und Hinweise zur cherung, Berufsgenossenschaften, ben ausgegangen. Wird anders Grundsätze, Regeln, (vormals BGI oder Umsetzung der Vorgaben aus DGUV in Zusammenarbeit mit BMAS und vorgegangen, ist zu zeigen, dass sowie weitere Geset- GUV-I) Vorschriften, Grundsätzen und Regeln Deutscher Rentenversicherung die abweichenden Regelungen die ze und Verordnungen Vorgaben ebenso gut erfüllen Vermutungswirkung – Bei Umset- TRBS (Technische Gibt Hinweise für die Art und Weise zung wird die Einhaltung der Be- BMAS (Bundesministerium für Regel für Betriebssi- der Umsetzung der Bestimmungen der trSichV angenommen, andernfalls BetrSichV Arbeit und Soziales) cherheit) BetrSichV muss diese nachgewiesen werden (sonst Beweislastumkehr). Hinweise für die Art und Weise der Vermutungswirkung – Bei Umset- Jeweilige Verordnung Weitere technische Umsetzung weiterer Verordnungen zum zung wird die Einhaltung der Be- BMAS zum Arbeitsschutz- Regeln Arbeitsschutzgesetz – kann Prüfvor- trSichV angenommen, andernfalls gesetz schriften berühren oder beinhalten muss diese nachgewiesen werden. Einzelne Gesetze und Verordnungen Weitere Verordnungen können Prüfvorschriften berühren oder Staatliches Recht. Strafen für Zuwi- Gesetzgeber Unterschiedliche oder Gesetze beinhalten, bspw. so der Fall für die derhandlung jeweils festgelegt GefStoffV 13
Im Mai 2014 wurde das gesamte Unfallverhütungsregelwerk umbenannt, das bis dato unter der Bezeichnung „Berufsgenossenschaftlich“ lief. Nunmehr laufen diese Regelwerke unter dem Namen Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Eine Einteilung innerhalb des Regelwerks gliedert sich in vier Bereiche: Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze. Finden Sie in dieser Tabel- le die wichtigsten DGUV Prüfplaketten: BGV DGUV Zahlenschlüssel Standard DGUV Titel (alte Verordnung) (neue Verordnung) DGUV Plakette Elektrische Anlagen BGV A3 DGUV Vorschrift 3 und Betriebsmittel DGUV Information Leitern und Tritte BGI 694/BGV D36 208-016 Sicherheit von Re- DGUV Information BGI/GUV-I 5166 galen 208-043 Lagereinrichtungen DGUV Regel BGR 234 und Geräte 108-007 25 20 21 4 22 23 2 Krane BGV D6 DGUV Vorschrift 52 Winden, Hub- und BGV D8 DGUV Vorschrift 54 Zuggeräte Fahrzeuge BGV D29 DGUV Vorschrift 70 Austauschbare DGUV Regel Kipp- und BGR 186 114-010 Absatzbehälter DGUV Grundsatz Hebebühnen BGG 945 308-002 14
Merke: Vorrang hat das Gesetz. Alle weiteren Regularien haben sich unterzuordnen. Wird jedoch das- selbe Ziel verfolgt, werden Gesetze und weiteren Regularien wie die DGUV und die BetrSichV mit einan- der in Verbindung verwendet. Beispiel – Leiter und Tritte Eine vollständige Auflistung aller einzelnen Prüfvorschriften sprengt den Rahmen dieses Leitfadens. Eine Übersichtsseite finden Sie in Abschnitt 6. Übersichten über weitere Prüfpflichten sowie ihrer Aktualisierungen lassen sich auch durch eine Internetrecher- che leicht finden, werden aus rechtlichen Gründen hier aber nicht angegeben. Ein Beispiel für eine solche Regelung ist die DGUV Information 208-016 (die ehe- malige BGI 694), die unter anderem Hinweise gibt, wie Leitern und Tritte zu prüfen sind. Sie weist etwa darauf hin, dass bei der Prüfung von Leitern und Tritten die Funktionsprüfung insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen hat: ∙∙ Verschleiß, Verformung und Zerstörung von Bauteilen, ∙∙ fehlende Bauteile, ∙∙ ordnungsgemäße Funktion der Verbindungselemente (z. B. Gelenke bei einteiligen Mehrzweckleitern) Dafür gibt sie Prüfenden eine Checkliste an die Hand, anhand derer diese die einzelnen Bestandteile einer Leiter oder eines Trittes hinsichtlich möglicher Gefahrenquellen untersuchen können. Ergänzende Prüfvorschriften haben typischerweise die Form, bekannte Gefahrenquellen zu beschreiben und Prüfende insbesondere auf die Prüfung dieser Gefahrenquellen hinzuweisen. 15
5. Aufzeichnung und Prüfplaketten Ein gängiges und sinnvolles Hilfsmittel bei der Arbeitsmittelprüfung sind Prüfplaketten im Sinne einer Dokumentation. Anders als bei der in der StVZO geforderten Prüfung von Fahrzeugen sind Prüfplaketten im Bereich der Arbeitsmittelprüfung nicht explizit vorgeschrieben, aber verbreitet. Vielmehr helfen sie bei der Umsetzung von Auflagen an die Betriebsmittelprüfung: Die BetrSichV fordert in §14 Abs.7 eine Aufzeichnung über Prüfungen, die folgende Informationen enthält: ∙∙ Art der Prüfung ∙∙ Prüfumfang ∙∙ Ergebnis der Prüfung ∙∙ Kennzeichnung der Fälligkeit mit einem Jahr und Monat … in Form einer schriftlichen oder digitalen Hinterlegung zur möglichen, späteren Beweisführung. Hierbei gelten für überwachungsbedürftige Anlagen strengere und/oder andere Regeln für die Aufzeich- nung der Prüfung, die §17 der BetrSichV festlegt. Zur konkreten Ausgestaltung von diesen Aufzeichnungen besagt die TRBS 1201, dass sie insgesamt folgende Informationen enthalten sollten: ∙∙ Datum der Prüfung ∙∙ Art der Prüfung ∙∙ Prüfgrundlagen ∙∙ Was im Einzelnen geprüft wurde ∙∙ Ergebnis der Prüfung ∙∙ Bewertung festgestellter Mängel und Aussagen zum Weiterbetrieb ∙∙ Name des Prüfers 16
Zusätzlich zu einer Dokumentation in einem physischen oder elektronischen Prüfbuch, das alle Infor- mationen genau aufführen soll, kann dies durch Prüfplaketten angezeigt werden. Diese erlauben – ganz analog zur Prüfung bei Fahrzeugen – eine offen sichtbare Anzeige von Prüffristen und ggf. Prüfarten oder -vorschriften. Dabei ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass Prüfplaketten eine Dokumentation der Prüfungen ergänzen und Prüfvorgänge verdeutlichen, sie die Aufzeichnung im Prüfbuch aber nicht ersetzen. Die Vorteile einer ergänzenden Dokumentation von Prüfungen durch Prüfplaketten liegen aber auf der Hand. Denn neben der Rechtsicherheit der Aufzeichnung (Beweislast) existieren weitere Gründe: 1. Erfolgte und anstehende Prüfungen werden durch Prüfplaketten offensichtlich. Damit ist für sämt- liche Arbeitsprozesse an oder im Umfeld eines Arbeitsmittels die ordnungsgemäße Funktionsweise des Arbeitsmittels durch die Prüfung verbürgt – sofern die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Dies ist nicht nur für den „laufenden Betrieb“, sondern auch für etwaige Prüfungen im Um- feld des Arbeitsmittels wichtig, da aufwändige Rekonstruktionen erfolgter Prüfungen unnötig werden. 2. Auch ohne Verwaltung des Prüfbuchs sind anstehende Prüfungen leicht ersichtlich. Man muss so- zusagen nicht in die Prüfbücher hineinschauen, um darauf aufmerksam zu werden, dass eine Prüfung ansteht. Nicht nur die mit den Prüfungen beauftragten Personen, sondern insbesondere auch diejeni- gen, die mit dem Arbeitsmittel arbeiten, sehen, wann wieder eine Prüfung ansteht. 3. Viele Einzelinformationen können durch die Prüfplakette veranschaulicht werden, so etwa die Art der Prüfung oder die Prüfvorschrift mit dem Datum einer erfolgten oder anstehenden Prüfung. Diese Infor- mationen sind dann für jeden, der mit dem Arbeitsmittel irgendwie interagiert, sofort zu erkennen. Aus den Anforderungen, bei deren Umsetzung Prüfplaketten helfen, ergibt sich leicht, wie diese ausse- hen sollten. Daher lassen sich Prüfplaketten im Wesentlichen in drei Kategorien einteilen: a. Prüfplaketten mit Hinweis auf Prüfvorschrift Die Auflagen zur Dokumentation von Prüfungen, so wie sie in der TRBS 1201 formuliert werden, beinhalten den ausdrücklichen Hinweis auf die Prüfvorschrift. Bei etlichen Arbeitsmitteln spielt die Prüfvorschrift, auf deren Basis geprüft wird, auch eine wichtige Rolle hinsichtlich der Art und Weise was und wie geprüft wurde. Es ist daher sinnvoll im Sinne obiger Anforderungen an Prüfplaketten auch Beschäftigte, die in irgendeiner Form mit dem Arbeitsmittel arbeiten, auf die Prüf- grundlage hinzuweisen. 25 20 21 4 22 23 2 17
b. Prüfplaketten mit Hinweis auf Prüfung In einigen Fällen ist die Vorschrift, die Grundlage für die Prüfung ist, klar oder spielt keine besondere Rolle. In diesem Fall kann es aber trotzdem wichtig sein, was genau geprüft wird. In solchen Fällen empfehlen sich Prüfplaketten, die darauf hinweisen, was genau geprüft oder bearbeitet wurde. Prüfplaketten dieser Kategorie umfassen solche mit Hinwei- sen auf einen Ölwechsel, Gasprüfung, Wartung, o. ä. c. Prüfplaketten mit Hinweis auf anstehendes oder zurückliegen- des Prüfdatum Insbesondere wenn außer Frage steht, was und wie geprüft wird, bzw. Prüfart und Prüfvorschrift keine Rolle spielen und nur der Hinweis auf das Prüfdatum oder die Prüffrist wichtig sind, kommen Prüfplaketten zum Einsatz, die auf ein anstehendes oder zurückliegendes Prüfdatum verweisen. Typi- scherweise enthalten solche Prüfplaketten entweder nur einen Hinweis auf das Jahr und den typischen Monatskreis oder einen einfachen Hinweis auf den „Nächsten Prüftermin“. Trotz der Unterschiede, was genau mit der Prüfpla- kette angezeigt werden soll, hat sich ein grund- sätzliches Design durchgesetzt, das den meisten Prüfplaketten gemein ist. 0 2 5 21 2 22 23 24 Dieses Design enthält den typischen Monatsring um die Plakette und – sofern dies nicht der Hauptaufdruck ist – auch noch mehrere Jahreszahlen als Teil des Ringes. Dieses Design erlaubt es unkompliziert – etwa mithilfe einer Lochzange oder eines Permanentmarkers – Prüfdaten zu markieren. 18
Ergänzend dazu haben sich für viele Anwendungen, bspw. bei vielen SETON-Jahresfarben: SETON Prüfplaketten, eine farbliche Codierung der Jahre, die sogenannten Jahresfarben, durchgesetzt. Viele Prüfplaketten werden mit einer einheit- lichen Grundfarbe für ein spezielles Jahr bedruckt, so dass Prüfplaketten, 2020 2021 2022 die auf dasselbe Jahr verweisen, sofort durch eine gleiche Farbgebung erkennbar sind. Diese verweisen zusätzlich auf den Prüfrhythmus. 2023 2024 2025 Ebenfalls auf Basis dieses Designs, aber auch in allgemeinerer Form, gibt es die Möglichkeit indivi- duelle Prüfplaketten zu nutzen. Insbesondere dann, wenn die Prüfung ein regelmäßiger Bestandteil der Arbeit ist, sogar der Hauptgeschäftszweck oder es zu außergewöhnlichen und seltenen Prüfungen kommt, lohnt es sich, individuelle Prüfplaketten zu ver- wenden. So lassen sich mit der Prüfplakette leicht ergänzende Hinweise geben, die sicherheitsrele- vant, aber auch rein werblicher Natur sein können, etwa Service-Telefonnummern oder ähnliches. Aber auch bei spezialisierten Prüfungen und entsprechenden Informationen, die damit vermittelt wer- den, sind individuelle Prüfplaketten ein probates Hilfsmittel. So lassen sich individuelle Prüfplaketten mit dem Hinweis auf eine bestimmte Prüfart oder Prüfvorschrift nutzen oder mit sicherheitsrelevanten Hinweisen auf eine bestimmte Nutzung oder Prüfung. 1 Material 2 Größe 3 Farbe 4 Jahr, Text &Logo Häufigster Grund für die Verwendung von individuellen Prüf- und Grundplaketten ist die Möglichkeit, mit den Plaketten Werbung in eigener Sache zu tätigen. So profitieren Prüfdienstleister davon, wenn Kunden sie bestmöglich erreichen können. Serviceplaketten, auf denen gut sichtbar die Telefonnummer platziert ist, dienen somit sowohl als zusätzliche Werbefläche, wie auch als kurzer Draht zu Kun- den. Hierfür können durchaus auch Grundplaketten verwendet werden, die die Möglichkeit bieten, weitere Informationen darzustellen. Diese können dann durch standardisierte Prüfplaketten beklebt werden. Letzte Prüfun g Letzte Prüfun g Letzte Prüfun g Letzte Prüfun g 19
Merkmale Materialien Eines der wichtigsten und markantesten Merk- male einer Prüfplakette ist das Material. Die am häufigsten verwendeten Materialien für Prüfplaket- ten sind Dokumentenfolie sowie die stark haftende Folie. Die Dokumentenfolie schütz vor Manipulations- versuchen. Plaketten aus diesem Material zerrei- ßen in mehrere, kleine Stücke, wenn sie entfernt werden, so dass sie sich nicht abreißen und ander- weitig verwenden lassen. Sie lassen sich auf allen Oberflächen anbringen, sind aber vorzugsweise für den Einsatz im Innenbereich, etwa an elektrischen Dokumentenfolie, fälschungssicher Betriebsmitteln, Computern o. ä., geeignet. Prüfplaketten aus stark haftender Folie demge- genüber werden mit besonders starkem Klebstoff versehen und sind daher besonders gut dafür geeignet, auf problematischen Untergründen verwendet zu werden. Insbesondere in Kombinati- on mit einem Schutzlaminat sind sie witterungs- beständig und halten auch chemischen Belas- tungen durch Säuren oder andere Stoffe stand. Typische Einsatzfelder hier sind Maschinen und Anlagen, Labore oder der Außenbereich. Stark haftend, mit Schutzlaminat Neben diesen beiden Materialien fertigen wir Prüf- plaketten bspw. auch aus Baumwollgewebe zum Wiederablösen, Acrylat für besondere Hitzebestän- digkeit, als preisgünstige Variante aus Papier und aus vielen weiteren Materialien an. Baumwollgewebe, wiederablösbar 20
Lieferformen Auch bei der Lieferform können Sie sich darauf verlassen, dass wir die passende Form für Ihre Bedürf- nisse finden: 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 Heft Bogen Rolle 21
6. Die SETON Neuheiten! Vereinfachter Prüfprozess Bei Betriebsmitteln, die regelmäßig geprüft werden, werden Fristen versäumt. Es ist nicht immer eindeu- tig, wann die nächste Inspektion stattfindet. Dies kann zu potenziellen Gefahrenquellen für Mensch und Maschine führen. SETON hat hierfür zwei Neuheiten eingeführt: SETON Prüf-Timer Es ist nicht immer klar, wann eine Inspektion durchgeführt werden soll, mit dem SETON Prüf-Timer kann das vermieden werden. ∙∙ Der Prüfstatus Ihrer Sicherheitsausrüstung ∙∙ Mindestens 1 Jahr Batterielebensdauer auf einen Blick ∙∙ Tasten zur Anzeige des Batteriestatus und der ∙∙ Das LED-Licht blinkt um die Länge der verblei- verbleibenden Zeit bis zur nächsten Inspektion benden Zeit bis zur nächsten Inspektion anzu- ∙∙ Gewicht: 220 Gramm zeigen, sichtbar aus bis zu 5 Metern ∙∙ Temperaturbereich: -30°C bis +50°C ∙∙ Kann zurückgesetzt werden, für mehrfache Verwendung ∙∙ Zum Patent angemeldet ∙∙ Mit Batterieladeanzeige Der Timer ist für verschiedene Anwendungen ∙∙ Wasserdicht nach IP65 geeignet. ∙∙ Benötigt 3 AAA Batterien (wechselbar) ∙∙ Kann auf vielen Oberflächen befestigt werden Mehr Informationen unter: www.seton.de/seton-pruef-timer 22
SETON Zeitindikator ∙∙ Ideal zur optischen Überwachung von Prüffristen ∙∙ Visualisierung von Wartungsintervallen ∙∙ Die Zeitindikatoren sind für verschiedene Zeiträume (1, 3, 6 12 oder 24 Monate) und Jahreszahlen erhältlich ∙∙ Nach Aktivierung des irreversiblen Zeitindikators läuft die Zeit bis zur nächsten Prüfung ∙∙ Deutliche Darstellung durch rote Färbung der abgelaufenen Zeit ∙∙ Einfache Betätigung – Knopf drücken und aufkleben ∙∙ Haftet auf fast allen Oberflächen Der Zeitindikator ist für verschiedene Anwendungen geeignet. Mehr Informationen unter: https://www.seton.de/53/Grundplaketten/ 23
7. Weiterführende Informationen DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel“ Übersicht über alle DGUV Regelwerke und deren Originaltext wie auch Gesetze, Verordnungen und Tech- nische Regeln des Gesetzgebers. https://www.arbeitssicherheit.de/schriften.html Datenbank des Gefährdungsbeurteilungsportals der BAuA http://www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de/handlungshilfen/datenbank TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“ TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ TRBS 1203 „Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen“ Übersichtsseite der BAuA zu den TRBS (Technische Regeln zur BetrSichV) http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Anlagen-und-Betriebssicherheit/TRBS/TRBS.html Dieser Leitfaden soll – als Service von SETON – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl der Download mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Infor- mationen beziehen sich auf die in Deutschland gültigen Vorschriften. Informationen zu den nationalen Vorschriften in der Schweiz und Österreich finden Sie auf den Internetseiten der zuständigen Behörden. Durch Normänderungen kann es zu abweichenden Anpassung der Abbildungen kommen. Stand: 10/2019 BRADY GmbH · SETON Division BRADY GmbH · SETON Division BRADY GmbH · SETON Division AG Offenbach Brady-Straße 1 · D-63329 Egelsbach Auslieferungslager Thayngen Auslieferungslager Linz HRB 32127 Bietingerstrasse 98 · CH-8240 Thayngen Prinz-Eugen-Straße 33 · A-4020 Linz Geschäftsführer: Tel. 06103 / 75 98 - 0 · Fax 06103 / 75 98 - 49 Matthias Epp www.seton.de · info@seton.de Tel. 0800 / 55 23 96 · Fax 0800 / 55 23 95 Tel. 0800 / 29 59 88 · Fax 0800 / 29 59 87 J. Michael Nauman Bank of America N.A., Frankfurt www.seton.ch · info@seton.ch www.seton.at · info@seton.at Aaron J. Pearce IBAN: DE42 5001 0900 0018 1540 10 Bank of America N.A., Zürich Bank of America N.A., Frankfurt WEEE-Reg.-Nr. BIC: BOFADEFX IBAN: CH63 0872 6000 0505 2701 4 IBAN: DE42 5001 0900 0018 1540 10 DE 60078280 USt-IdNr. DE 113584213 BIC: BOFACH2X BIC: BOFADEFX USt-IdNr. CHE-113.857.849 USt-IdNr. ATU 37703204
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