Botschaft Missiva / Botschaft - a maun da la cumünaunza d'urna dals 20 december 2020 zuhanden der Urnenabstimmung vom 20. Dezember 2020 - Gemeinde ...
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botschaft Missiva / Botschaft a maun da la cumünaunza d’urna dals 20 december 2020 zuhanden der Urnenabstimmung vom 20. Dezember 2020 Damit sowohl das demokratische Mitbestimmungsrecht der Stimmberechtigten wie auch die Handlungsfähigkeit der Ge- meinden nicht eingeschränkt oder gar unterbunden werden, hat die Regierung des Kantons Graubünden die Handlungs- In der gesamten Schweiz nimmt die Zahl der an Covid-19 er- freiheit der Gemeinden in Bezug auf die Durchführung von Ur- krankten Personen rasant zu. Aufgrund dieser Entwicklung hat nenabstimmungen erweitert und den Gemeinden mit der Er- der Bundesrat am 28. Oktober 2020 Massnahmen beschlossen, mächtigungsverordnung vom 3. November 2020 notrechtlich die die das öffentliche Leben wieder einschränken. Auch im Kanton Möglichkeit gegeben, anstelle einer Gemeindeversammlung ei- Graubünden hat die Zahl der mit dem Coronavirus infizierten ne Urnenabstimmung durchzuführen. Personen stark zugenommen. Die Regierung hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 die besondere Lage gemäss Gesetz über Der Gemeindevorstand beurteilt die Durchführung einer Ge- den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden erklärt. meindeversammlung in Anbetracht der konkreten COVID-19-Si- tuation und angesichts der einzuhaltenden Verhaltensregeln Die seitens des Bundes erlassenen Veranstaltungsbeschränkun- und Empfehlungen (Kontakte minimieren, Abstand halten, zu- gen, die ab dem 29. Oktober 2020 gelten, betreffen die Gemein- hause bleiben) als nicht verantwortbar. Aufgrund dieser Aus- deversammlungen grundsätzlich zwar nicht: Die Verordnung gangslage hat der Gemeindevorstand gestützt auf die von der über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Regierung am 3. November 2020 erlassene „Ermächtigungsver- Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 in der Fassung vom 28. ordnung für die Gemeinden“ beschlossen, die ursprünglich für Oktober 2020 nimmt in Art. 6c Abs. 1 politische Versammlungen den 10. Dezember 2020 geplante Gemeindeversammlung nicht der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommuna- durchzuführen. Stattdessen werden die für die Gemeindever- ler Ebene explizit von den Veranstaltungsbeschränkungen aus. sammlung vom 10. Dezember 2020 vorgesehenen dringlichen Geschäfte der Urnengemeinde unterbreitet. Die Abstimmungs- Weil aber alle übrigen Veranstaltungen mit mehr als 50 Per- empfehlungen ergehen durch den Gemeindevorstand. sonen verboten sind und die aktuelle Corona-Kampagne des Bundesamtes für Gesundheit sogar explizit empfiehlt, weniger Der Gemeindevorstand möchte damit die Handlungsfähigkeit Menschen zu treffen, ist davon auszugehen, dass eine beträcht- der Gemeinde und der von ihr abhängigen Partnerorganisatio liche Anzahl Stimmberechtigter nicht an der Gemeindever- nen unter Einhaltung der rechtsstaatlichen Entscheidungsfin- sammlung teilnehmen wird, insbesondere, wenn viele Leute in dung wahren, ohne die Stimmberechtigten einer Ansteckungs- Quarantäne sind oder epidemiologische Gründe entgegenste- gefahr und unnötigen gesundheitlichen Risiken auszusetzen. hen. Das kann dazu führen, dass zahlreiche Stimmbürgerinnen Mit der Durchführung der Urnenabstimmung wird niemand von und Stimmbürger, vor allem jene, die einer Risikogruppe ange- der politischen Mitwirkung ausgeschlossen und es wird ein Bei- hören, von der politischen Mitwirkung ausgeschlossen werden. trag zur Eindämmung von COVID-19 geleistet. Vorlage 1 Appruvaziun dal preventiv 2021 e fixaziun da la taglia d’impostas per l’an 2021 Genehmigung des Budgets 2021 und Festsetzung des Steuerfusses für das Jahr 2021 Hinweis: Das vollständige Budget kann bei der Gemeindekanzlei bezogen oder von der Internetseite www.samedan.ch, Rubrik Politik/ Gemeindeversammlung heruntergeladen werden. Das Wichtigste in Kürze Der Massnahmenplan zur Sanierung des Finanzhaushaltes hat Wirkung gezeigt. Dies hat sich positiv auf die Gemeinderechnung ausge- wirkt. So konnte die Verschuldung seit Anfang 2014 von CHF 56 Mio. bis Ende 2020 auf CHF 28 Mio. abgebaut werden. Der Zielwert für die maximale Obergrenze der Verschuldung ist damit erreicht. In der Folge können die finanzpolitischen Prioritäten angepasst werden. Die Redacziun: Administraziun cumünela Samedan, Plazzet 4, CH-7503 Samedan T +41 81 851 07 07, F +41 81 851 07 08, gemeinde@samedan.gr.ch, www.samedan.ch
Plafonierung der Verschuldung bleibt prioritär. Finanzierungsüberschüsse müssen aber künftig nicht mehr ausschliesslich für die Schul- denamortisation verwendet werden, sondern können vermehrt für Investitionen zugunsten der Attraktivitätssteigerung eingesetzt werden. Erfolgsrechnung 2021 In TSD Rechnung 2019 Budget 2020 Budget 2021 Aufwand 24’945 25‘100 24’820 Ertrag 25’765 23‘585 23’110 Ergebnis 820 -1‘515 -1’710 Gestufter Erfolgsausweis 2021 In TSD Rechnung 2019 Budget 2020 Budget 2021 Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit -130 -1‘970 -2’285 Ergebnis aus Finanzierung 1’010 555 575 Operatives Ergebnis 880 -1‘415 -1’710 Ausserordentliches Ergebnis -60 -100 0 Gesamtergebnis Erfolgsrechnung 820 -1‘515 -1’710 Investitionsrechnung 2021 In TSD Rechnung 2019 Budget 2020 Budget 2021 Ausgaben -4’730 -4‘250 -5’055 Einnahmen 1’385 2‘690 2’585 Nettoinvestitionen -3’345 -1‘560 -2’470 Geldflussrechnung 2021 In TSD Rechnung 2019 Budget 2020 Budget 2021 Cashflow aus operativer Tätigkeit 6’050 2‘595 2’345 Cashflow aus Investitions- und -3’985 -1‘560 -2’470 Anlagentätigkeit Cashflow aus Finanzierungstätigkeit -2’000 0 0 Total Cashflow (+) / Cashloss (-) 65 1‘035 -125 Finanzkennzahlen 2021 Rechnung 2019 Budget 2020 Budget 2021 Bewertung Selbstfinanzierungsgrad in % 179.8 166.4 95.8 Gut Selbstfinanzierungsanteil in % 25.1 11.8 11.9 Mittel Kapitaldienstanteil in % 15.7 18.5 19.2 Hoch Zinsbelastungsanteil in % 0.3 0.6 0.6 Gut Investitionsanteil in % 21.1 18.3 21.2 Stark Bruttoverschuldungsanteil in % 138.5 168.2 144.6 Mittel Nettoschuld in CHF pro Kopf -73 1‘034 -1’042 Vermögen Finanzierungsausweis 2021-2025 In TSD Rechnung Budget Budget Planjahr Planjahr Planjahr Planjahr 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Selbstfinanzierung 6’020 2‘595 2’345 2’910 3’030 2’620 2’660 Nettoinvestitionen -3’350 -1‘560 -2’470 -965 -3’265 -4’130 -1’115 Finanzierungsüberschuss (+) 2’670 1‘035 1’945 1’545 Finanzierungsfehlbetrag (-) -125 -235 -1’510 2 Botschaft zuhanden der Urnenabstimmung vom 20. Dezember 2020 | www.samedan.ch
Beurteilung der Gemeindefinanzen Die Finanzpolitik ist auf Nachhaltigkeit und Stabilität auszurichten. Entsprechend soll der Finanzhaushalt gemäss Art. 62 der Gemeindever- fassung mittelfristig ausgeglichen sein. Art. 6 des kantonalen Finanzhaushaltgesetzes fordert, dass die Erfolgsrechnung mittelfristig aus- geglichen sein soll. Schliesslich verpflichtet Art. 39 des kantonalen Gemeindegesetzes die Gemeinden, die Steuern so festzulegen, dass der Finanzhaushalt auf Dauer ausgeglichen bleibt. Dank der konsequenten Umsetzung des Massnahmenplans zur Sanierung des Finanzhaushaltes und der guten Jahresabschlüsse konnte die Verschuldung stärker und schneller als geplant von CHF 56 Mio. auf CHF 28 Mio. abgebaut werden. Der Zielwert für die maximale Ober- grenze der Verschuldung ist damit erreicht. Momentan ist eine solche Verschuldung dank der historisch tiefen Zinsen auf dem Geld- und Kapitalmarkt tragbar. Die Plafonierung der Verschuldung bleibt prioritär. Dies wiederum setzt voraus, dass sämtliche anstehenden Investitionen zu 100% aus eigenen Mitteln finanziert werden müssen. Auch wenn momentan keine Anzeichen für markante Änderungen an der Zinsfront erkennbar sind, darf das Risiko einer Zinserhöhung langfristig dennoch nicht ausser Acht gelassen werden. Ein weiterer Abbau der Verschuldung ist deshalb wenn immer möglich weiterhin anzustreben. Die aktuelle Situation erlaubt es allerdings, die Prioritäten etwas zu verlagern. Um wieder Handlungsspielraum für Investitionen zu Gunsten der Attraktivitätssteigerung zu erlangen, beabsichtigt der Gemeindevorstand die effektiv erwirtschafteten Finanzierungsüberschüsse nicht mehr ausschliesslich für die Schuldenamortisation einzusetzen, sondern für In- vestitionen zugunsten der Attraktivitätssteigerung zurückzustellen. Angesichts der ungewissen Auswirkungen von COVID-19 auf die Gesamtwirtschaft ist die Gemeinde gut beraten, den Finanzhaushalt wei- terhin mit Mass und Vernunft zu steuern. Unabhängig davon wird die Ausgabenseite mit der Inbetriebnahme des Pflegezentrums Promu- lins gemäss ersten Schätzungen mit Betriebsbeiträgen von etwa CHF 450‘000 zusätzlich belastet. Für finanzpolitische Experimente besteht insofern kein Spielraum. Die folgenden finanzpolitischen Zielwerte sind einzuhalten: 1. Sämtliche künftigen Investitionen müssen im vollen Umfang aus eigenen Mitteln finanzierbar sein. Es gilt ein Selbstfinanzierungsgrad von 100%. Gegebenenfalls ist dies durch die Priorisierung und Staffelung von Investitionen sicherzustellen. 2. Die Verschuldung ist auf maximal CHF 30 Mio. zu plafonieren. 3. In Abhängigkeit von der Höhe des Investitionsvolumens ist eine minimale Selbstfinanzierung von CHF 3.0 Mio. bis 4.5 Mio. jährlich zu erarbeiten. Die finanzpolitischen Zielwerte sind im Rahmen des Budgetprozesses auf ihre Einhaltung zu prüfen. Das Budget 2021 erfüllt die Vorgaben bezüglich des Selbstfinanzierungsgrades knapp, die minimale Selbstfinanzierung wird hingegen verfehlt. Am beschlossenen Massnahmen- plan zur Sanierung des Finanzhaushaltes ist somit festzuhalten. Neue kostenwirksame Aufgaben und Projekte sind erst dann zu realisieren, wenn deren Finanzierbarkeit ausreichend sichergestellt ist. Alle öffentlichen Aufgaben sind regelmässig auf ihre Notwendigkeit, Wirksam- keit und Finanzierbarkeit zu überprüfen. Kenntnisnahme vom Finanzplan 2022-2025 Vergleiche Budgetheft 2021, erhältlich auf der Gemeindeverwaltung und auf der Internetseite der Gemeinde www.samedan.ch, Rubrik Po- litik/Gemeindeversammlung. Propostas da la suprastanza cumünela 1. Appruvaziun dal preventiv preschanto pel quint da gestiun dal 2021. 2. Appruvaziun dal quint d’investiziuns dal 2021 seguond l‘art. 53 da l’uorden da finanzas cumünel. 3. Lascher il pè d’impostas tar 95% da l’imposta chantunela simpla. 4. Lascher l’imposta sün immobiglias tar 1.5‰ da la valur chantunela da l’imposta sülla faculted. 5. Fixer la taxa d’attach speciela per la finanziaziun da la sarinera regiunela a S-chanf sün 0.17‰ da la valur dals stabilimaints tenor la ledscha davart la sgüraunza d’edifizis. 6. Piglier cugnuschentscha dal plaun da finanzas 2022 fin 2025. Anträge des Gemeindevorstandes 1. Genehmigung des vorliegenden Budgets für die Erfolgsrechnung 2021. 2. Genehmigung der Investitionsrechnung 2021 im Sinne von Art. 53 der kommunalen Finanzverordnung. 3. Belassung des Steuerfusses auf 95% der einfachen Kantonssteuer. 4. Belassung der Liegenschaftssteuer auf 1.5‰ des kantonalen Vermögenssteuerwertes. 5. Festlegung der besonderen Anschlussgebühr für die Finanzierung der regionalen Abwasserreinigungsanlage in S-chanf auf 0.17‰ des Gebäudeversicherungswertes gemäss Gebäudeversicherungsgesetz. 6. Den Finanzplan 2022 bis 2025 zur Kenntnis zu nehmen. Botschaft zuhanden der Urnenabstimmung vom 20. Dezember 2020 | www.samedan.ch 3
Vorlage 2 Fixaziun da la taxa per la construcziun e la gestiun da la rait da distribuziun per la forza electrica sül terrain public Festlegung der Abgabe für die Sondernutzung des öffentlichen Grundes zum Bau und Betrieb des elektrischen Verteilnetzes für das Jahr 2022 Cuort e bön Per l’ütilisaziun dal terrain public a favur da la rait da distribuziun electrica po la vschinauncha pretender üna taxa. La taxa dess gnir fixeda scu fin uossa sün 1.5 raps/kWh. In Kürze Für die Sondernutzung des öffentlichen Grundes zum Bau und Betrieb des elektrischen Verteilnetzes kann die Gemeinde von den Energie- versorgungsunternehmen eine Abgabe verlangen. Die Abgabe soll wie bisher auf 1.5 Rp./kWh festgelegt werden. Ausgangslage Die Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen, namentlich für die Sondernutzung des öffentlichen Grundes zum Bau und Betrieb des elektrischen Verteilnetzes, war bis anhin im Gesetz betreffend das Elektrizitätswerk der Gemeinde Samedan mit 1.5 Rp./kWh fix veran- kert. Nach der erfolgten Verselbständigung des Elektrizitätswerkes Samedan und der damit einhergegangenen Aufhebung des EW-Gesetzes bildet das Gesetz über das Energieversorgungsunternehmen Samedan (Energia Samedan) die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Abgabe. Gemäss Art. 9 des Gesetzes über Energia Samedan kann die Gemeinde von Energia Samedan sowie von Dritten, denen auf Teilen des Ge- meindegebietes der Netzbetrieb für die Verteilung von elektrischer Energie übertragen wird, für die Sondernutzung des öffentlichen Grun- des zum Bau und Betrieb des elektrischen Verteilnetzes eine Abgabe pro kWh verlangen. Die Höhe der Abgabe ist allerdings nicht wie bisher im Gesetz abschliessend festgelegt, sondern ist von der Gemeindeversammlung alljährlich festzulegen. Die Abgabe darf nicht mehr als 1.5 Rp./kWh betragen. Die Betreiber der Netze für die Übertragung von elektrischer Energie sind berechtigt, die Abgaben auf ihre jeweiligen Endverbraucher zu überwälzen. Die Abgaben sind in der Rechnung an den Endverbraucher nach Massgabe der geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen separat auszuweisen. 4 Botschaft zuhanden der Urnenabstimmung vom 20. Dezember 2020 | www.samedan.ch
Höhe der Abgabe Die Gemeindeversammlung hat die Abgabe letztmals im Rahmen der Teilrevision des EW-Gesetzes am 24. April 2014 per 1. Januar 2015 fest- gelegt. Seither beträgt die Abgabe unverändert 1.5 Rp./kWh. Dies soll so belassen werden. Der Strompreis von Energia Samedan für das Jahr 2021 setzt sich für das Standardprodukt wie folgt zusammen: Strompreis Energia Samedan 2021 (in Rp./kWh exkl. MWST) Netznutzung 7.49 Energie 7.05 Abgaben an das Gemeinwesen 1.50 Förderabgaben (KEV) 2.30 Total 18.34 Ein 4-Personen-Haushalt mit einem durchschnittlichen Jahresstromverbrauch von 4’500 kWh wird durch die Abgabe an die Gemeinde mit CHF 67.50 pro Jahr belastet. Mit rund CHF 450’000 jährlich bildet die Abgabe auf der anderen Seite einen wesentlichen Bestandteil auf der Einnahmenseite in der Gemeinderechnung. Inkrafttreten Eine Anpassung der Abgabenhöhe erfolgt nach dem Ende der laufenden jährlichen Abrechnung auf die nächste Abrechnungsperiode. Die Meldung der Tarife an die ElCom durch die Energieversorgungsunternehmen hat jeweils bis 31. August zu erfolgen. Die Abgabe ist Tarifbe- standteil und muss deshalb auch durch die ElCom genehmigt werden. Die Festlegung der Abgabe entfaltet ihre Wirkung daher für den Tarif 2022, welcher auf den 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Proposta da la suprastanza cumünela Fixer la taxa per l’ütilisaziun dal terrain public a favur da la rait da distribuziun electrica per l’an 2022 scu fin uossa sün 1.5 raps/kWh. Antrag des Gemeindevorstandes Festlegung der Abgabe für die Sondernutzung des öffentlichen Grundes zum Bau und Betrieb des elektrischen Verteilnetzes für das Jahr 2022 wie bisher auf 1.5 Rp./kWh. Vorlage 3 Dumanda da credit da CHF 1‘500‘000 incl. IPV per la restructuraziun da la sarinera Sax Kreditbegehren von CHF 1‘500‘000 inkl. MWST für den Rückbau der ARA Sax Cuort e bön La sarinera regiunela a S-chanf vain piglieda in funcziun la sted 2021. In seguit stu la sarinera Sax gnir re-structureda tenor las prescrip- ziuns per la protecziun da l’ambiaint e da las ovas. Que succeda cun la restructuraziun fin 1 meter suot terra. La part da la vschinaucha da Samedan importa CHF 1.5 milliuns. In Kürze Die regionale ARA in S-chanf wird im Sommer 2021 in Betrieb genommen. In der Folge sind die nicht mehr benötigten Anlageteile der ARA Sax umwelt- und gewässerschutzkonform zurückzubauen. Dies erfolgt mit einem Rückbau bis 1 Meter unter Terrain. Die anteilsmässigen Kosten der Gemeinde Samedan betragen CHF 1.5 Mio. Ausgangslage Der Verband Abwasserreinigung Oberengadin (ARO) erstellt in S-chanf eine zentrale Abwasserreinigungsanlage (ARA Oberengadin), welche nach Abschluss der Bauarbeiten auch durch den ARO betrieben wird. Mit der ARA Oberengadin wird die bestehende ARA Sax der Gemein- den Bever und Samedan ersetzt. Die Inbetriebsetzung der ARA Oberengadin wird voraussichtlich im Sommer 2021 erfolgen. Mit der Be- triebsübergabe an die ARA Oberengadin kann die ARA Sax ausser Betrieb genommen werden. Die nicht mehr benötigten Anlageteile sind zurückzubauen. Es verbleiben nur noch ein Speicherkanal mit Überlauf, ein kleiner Betriebsraum für die Steuerung und die Photovoltaik auf dem Areal. Anforderungen an den Rückbau Die Anforderungen an den Rückbau wurden mit dem Amt für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) erörtert. Das ANU hat mit Schreiben vom 16. Juni 2020 festgehalten, dass aufgrund der geltenden Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons kein vollständiger Abriss der ARA Sax erforderlich ist und dass das Belassen der tiefen Fundamente und Becken aus ökonomischer Sicht sinnvoll ist. Der Rückbau muss bis mindestens 1 m unter Terrainhöhe erfolgen. Es darf nur sauberer Beton im Erdreich verbleiben. Der im Untergrund Botschaft zuhanden der Urnenabstimmung vom 20. Dezember 2020 | www.samedan.ch 5
zurückbleibende Beton ist von ARA-Rückständen, Farbe und Schutzanstrichen zu befreien. Für die Auffüllung der Becken und Baugruben darf nur Material verwendet werden, das den Anforderungen gemäss Umweltschutzgesetzgebung entspricht, d.h. es muss sich um unver- schmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial handeln. Die Beckensohlen und -wände müssen so perforiert werden, dass das Grundwasser zirkulieren kann. Für den Grundwasserschutz nach dem Abbruch ist eine schützende Vegetationsschicht erforderlich, was einen entspre- chenden Bodenaufbau voraussetzt. Das ANU hat zudem schriftlich bestätigt, dass die Parzelle mit den gereinigten verbleibenden Betonrückständen nicht in den Kataster der belasteten Standorte aufgenommen wird. Die bestehende Bausubstanz wurde auf Schadstoffe untersucht. Die Friedli + Partner AG kommt in ihrem Gutachten vom April 2015 zum Schluss, dass asbesthaltige Bauteile vorhanden sind. Diese können durch bruchfreie Demontage aber gut zurückgebaut und vorschriftsge- mäss entsorgt werden. Weitere Schadstoffe wurden nicht identifiziert. Rückbauvarianten und Kosten Aufgrund der Auflagen des Amtes für Natur und Umwelt bestehen zwei Varianten für den Rückbau: • Variante 1: Rückbau bis mindestens 1 Meter unter Terrain • Variante 2: Totalrückbau Das Ingenieurbüro AFRY Schweiz AG hat im Auftrag der ARA Sax diese zwei Varianten hinsichtlich Bauablauf und Kosten untersucht und eine Beurteilung vorgenommen. Der Vorteil beim Totalrückbau besteht darin, dass keine Baukörper im Boden verbleiben und das Areal somit seinem ursprünglichen Zustand sehr nahe kommt. Der Totalrückbau ist aber auch mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Gemäss Bericht von AFRY Schweiz AG liegen die Kosten für den Rückbau bis 1 Meter unter Terrain bei CHF 1’830’000. Für den Totalrückbau ist von Mehrkosten von ca. 40% auszugehen. Beim Rückbau bis 1 Meter unter Terrain können die Arbeiten unabhängig vom Grundwasserstand erfolgen und das nicht kalkulierbare Kostenrisiko für die Absenkung des Grundwassers entfällt. Bei beiden Varianten wird das Areal rekultiviert. In Anbetracht des erheblichen Kostenunterschiedes haben sich die Kommission ARA Sax, der Gemeindevorstand Bever und der Gemeinde- vorstand Samedan dafür ausgesprochen, die Anlage bis 1 Meter unter Terrain zurückzubauen, zumal die Bestimmungen der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung mit dieser Variante vollumfänglich erfüllt werden. Aufgrund der Bestätigung seitens des ANU, dass das Areal nicht in den Kataster der belasteten Standorte aufgenommen wird, besteht keine Veranlassung für die Ausführung der Maximalvariante unter Aufwendung der damit verbundenen Mehrkosten. Der Kostenanteil der Gemeinde Samedan an den Gesamtkosten von CHF 1’830’000 inkl. MWST richtet sich nach dem Verteilschlüssel der Zweckgemeinschaft ARA Sax. Proposta da la suprastanza cumünela Appruvaziun d’ün credit da CHF 1’500’000 incl. IPV per la restructuraziun da la sarinera Sax. Antrag des Gemeindevorstandes Genehmigung eines Kredites von CHF 1’500’000 inkl. MWST für den Rückbau der ARA Sax. Vorlage 4 Dumanda da credit da CHF 620’000 incl. IPV per l’adattaziun dal suotpassagi «Via da Shell» a Punt Muragl Kreditbegehren von CHF 620’000 inkl. MWST für die Anpassung der Unterführung Shell-Strasse in Punt Muragl Cuort e bön Il traget da la loipa tal suotpassagi da la via da Shell a Punt Muragl nun es optimel. In vista al spustamaint dal traget pel maraton da skis engiadinais i’l sectur Plattignas-Punt Muragl vers la vart schnestra dal Flaz dess il suotpassagi gnir amegldro. Il Chantun Grischun ho ac- cepto l’intent scu proget parziel dal proget «Engadin Arena» e miss in vista üna contribuziun. In Kürze Die Loipenführung im Bereich der Unterführung Shell-Strasse in Punt Muragl ist unbefriedigend. Im Hinblick auf die Verlegung der Mara- thonstrecke auf dem Abschnitt Plattignas – Punt Muragl auf die linke Flussseite soll die Unterführung baulich angepasst werden. Das Vor- haben wurde vom Kanton als förderfähiges Teilprojekt der Engadin Arena aufgenommen. Ein kantonaler Beitrag wurde in Aussicht gestellt. Ausgangslage Die aktuelle Streckenführung der Langlaufloipe im Bereich der Unterführung Shell-Strasse und der RhB-Brücke überzeugt nicht. Die Ab- bzw. Aufgänge sind unübersichtlich und gefährlich. Im Sommer dringt oft Wasser durch die Ufermauer und lagert Sedimente ab, welche jedes Jahr mit erheblichem Aufwand entfernt werden müssen. Auch die Fussgänger- und Radwegunterführung ist suboptimal. Die Ab- bzw. Auffahrten sind unübersichtlich und weisen eine zu geringe Höhe auf. 6 Botschaft zuhanden der Urnenabstimmung vom 20. Dezember 2020 | www.samedan.ch
Die Gemeinde Celerina realisiert im Jahr 2021 in Zusammenarbeit mit der RhB die Verbreiterung der Loipenunterführung Plattignas. Durch die Beseitigung dieses Engpasses kann die unterhaltsintensive Marathonstrecke künftig auf die orografisch linke Talseite verlegt werden, was auch für die Gemeinde Samedan eine Erleichterung des jährlichen Loipenunterhaltes im Bereich Punt Muragl bedeuten würde. Die bestehenden Parkplätze der Muottas Muragl Bahn müssen dadurch am Marathontag nicht gesperrt werden und die steile Abfahrt hinter der Talstation würde entfallen. Da künftig neben dem Marathon auch die normale Loipe über das Gebiet Plattignas geführt werden soll, ist es sinnvoll, dass auch die Gemeinde Samedan die unbefriedigende Situation im Bereich der Unterführung bei der Shell-Strasse entschärft. Zudem wird die Sicherheit für den gesamten Langsamverkehr erhöht. Projektinhalt Vorgesehen ist, dass die vorhandene Ufermauer demontiert wird. Die Loipe soll danach über eine naturnahe Kiesbank geführt werden, welche im Sommer überströmt werden kann. Im Winter reicht der mittlere Wasserspiegel nicht bis zur geplanten Kiesbank, wodurch die Loipe im Trockenen gespurt werden kann. Der heutige Rad- und Fussweg wird abgesenkt, sodass ein höheres Lichtraumprofil erreicht wer- den kann. 2'787'100 2'787'200 2'787'300 Pradè Dadour l'Acla 1'154'400 1'154'400 Sam edan edan Sam RhB - Po ntre sina -Sam RUNG edan 2276 1085 GEWIS S-Adr. Neue 3653 Böschung ACHTUNG!!! ELEKTROLEITUNG Neue 1875 Blocksteinmauer ~3.40 ~50 mit Bündnerzaun ~6.00 1'154'300 1'154'300 Abbruch best. Wuhre GEWIS S-Adr. 3695 ~3.40 2275 ~50 ~4.80 2273 Plan Nr.: Brückenpfeiler 1.001 Projekt Nr.: 3.16.618 ~3.40 ~50 ~6.30 g Freileitung ACHTUNG!!! TRINKWASSERLEITUNG UND GLASFASERKABEL Fla ~3.40 ~50 zV ~5.00 Brückenpfeiler GEW egl ISS-A Abbruch best. dr. 3 Wuhre 746 Neue ~6.00 Blocksteinmauer mit Bündnerzaun le: Ge 1966 me inde Ge ind me BAFU e P eler 2272 ention on C tre a sin in 1'154'200 Neue Blocksteinmauer 1'154'200 a in Beton hochgezogen ~6.00 Neue Böschung GEW ISS-A dr. 3 793 Curtins Loipenpräparierung mit Schnee ~10.00 RhB - Po ntre Punt sina 1951 Mura Park -S platz ame gl "Do dan It" GEW ISS 2274 -Ad Pun r. 38 t Mur Flaz 44 agl 2'787'100 2'787'200 2'787'300 2271 1089 Botschaft zuhanden der Urnenabstimmung vom 20. Dezember 2020 | www.samedan.ch 7
Kosten und Finanzierung Die Kosten für das Gesamtprojekt – Abbruch der bestehenden Wuhren, neue Loipentrasse auf naturnaher Kiesbank und Anpassung der Unterführung für den Langsamverkehr - belaufen sich auf CHF 620’000. Die Anpassung der Unterführung Shell-Strasse ist vom Amt für Wirtschaft und Tourismus als «förderfähiges Teilprojekt der Engadin Arena» aufgenommen worden. Diese werden vom Kanton Graubünden im Rahmen des Wirtschaftsentwicklungsgesetzes (Systemrelevante Infra- strukturen) mit einem Beitrag unterstützt. Ein entsprechender Vorentscheid liegt vor. Die abschliessende Förderfähigkeit des Teilprojektes wird bei Einreichung des eigentlichen Förderantrags durch den Kanton beurteilt. Es handelt sich um einen à fonds perdu-Beitrags von 11% der anrechenbaren Investitionskosten, jedoch maximal CHF 5.0 Millionen für das Gesamtprojekt Engadin Arena. Die mögliche kantonale Förderung ist unter anderem an folgende Prämissen gebunden: • Ein Teilprojekt der «Engadin Arena» muss mindestens CHF 500’000 Investitionsvolumen aufweisen. • Das Teilprojekt muss dem primären Anliegen der «Engadin Arena», der Stärkung des Langlaufsports rund um den Engadin Ski Marathon, dienen. • Die bauliche Umsetzung des Teilprojektes soll zwischen Herbst 2020 und Herbst 2027 erfolgen. • Alle raum- und nutzungsplanerischen Bewilligungen werden pro Teilprojekt vorausgesetzt und sind Sache der jeweiligen Standortgemeinde. Proposta da la suprastanza cumünela Appruvaziun d’ün credit da CHF 620’000 incl. IPV per l’optimaziun dal suotpassagi da la via da Shell a Punt Muragl. Antrag des Gemeindevorstandes Genehmigung eines Kredites von CHF 620’000 inkl. MWST für die Anpassung der Unterführung Shell-Strasse in Punt Muragl. Vorlage 5 Dumanda da credit da CHF 519’600 per la contribuziun a las maestraunzas mundielas da freestyle 2025 da la FIS Kreditbegehren von CHF 519’600 für den Beitrag an die FIS Freestyle-WM 2025 Cuort e bön L’Engiadin’ota vuless candider per las maestraunzas mundielas da freestyle 2025 da la FIS. Que premetta üna garanzia da la finanziaziun. Ad es da fer quint cun cuosts da CHF 12 milliuns per l’evenimaint e da CHF 6 milliuns per l’infrastructura. Las vschinaunchas da la regiun Malögia as dessan parteciper cun CHF 4 milliuns als cuosts per l’evenimaint. Per la vschinauncha da Samedan correspuonda que ad ün import da CHF 519’600. In Kürze Das Oberengadin möchte für die Austragung der FIS Freestyle-WM 2025 kandidieren. Voraussetzung dafür ist die Sicherung der finanziellen Grundlage. Es wird von Kosten von CHF 12 Mio. für die Veranstaltung und CHF 6 Mio. für die Infrastruktur gerechnet. An den Veranstaltungs- kosten von CHF 12. Mio. sollen die Gemeinden der Region Maloja einen Beitrag von CHF 4 Mio. leisten. Für die Gemeinde Samedan entspricht dies CHF 519’600. Ausgangslage Die FIS hat im Dezember 2019 gemäss einem Entscheid der World Anti Doping Agentur WADA zur Strafe für diverse Doping-Vergehen sämt- liche russischen Kandidaturen und laufenden WM-Projekte über eine mehrjährige Periode für ungültig erklärt. Dies betrifft ebenfalls die bereits eingereichte Kandidatur des russischen Skiverbandes für die FIS Freestyle-WM 2025 in Krasnojarsk aus dem Mai 2019. Dieser Ent- scheid zog ein Rekursverfahren des russischen Skiverbandes beim internationalen Sportgericht TAS in Lausanne nach sich, das frühestens im November 2020 behandelt wird. Die FIS hat aufgrund dieser Situation das OK FIS Freestyle-WM 2025 St. Moritz Engadin und Swiss Ski ermuntert, eine Kandidatur für die WM 2025 ins Auge zu fassen, denn aufgrund dieser Ausgangslage wird das Austragungsjahr 2025 erneut greifbar für eine Engadiner Kandidatur. Im Mai 2020 haben daraufhin das OK FIS Freestyle-WM 2025 St. Moritz Engadin zusammen mit Swiss Ski bei Bund und Kanton ein Projekt- konzept sowie ein Event- und Infrastrukturbudget verbunden mit einem Gesuch um finanzielle Unterstützung des WM-Projekts eingereicht. Der Kanton Graubünden hat seine finanzielle Unterstützung inzwischen zugesichert. Der Bundesrat wird aufgrund eines vom OK St. Moritz Engadin und von Swiss Ski via BASPO im Oktober eingereichten Gesuches über die finanzielle Unterstützung des WM-Projekts auf Bundes- ebene entscheiden. Sobald dieser Beschluss vorliegt, kann die Kandidatur offiziell eingereicht werden, weil dann die finanzielle Grundlage der Kandidatur gegeben ist. 8 Botschaft zuhanden der Urnenabstimmung vom 20. Dezember 2020 | www.samedan.ch
Freestyle-WM Seit 2015 findet nach dem Vorbild der alpinen Ski-WM jedes zweite Jahr eine Freestyle-WM statt. Aktuell umfasst das Programm der FIS Freestyle World Championships 15 Disziplinen. Diese teilen sich auf den Bereich Freeskiing (Big Air, Halfpipe, Slopestyle, Ski Cross, Moguls, Dual Moguls, Aerials) und Snowboard (Big Air, Halfpipe, Slopestyle, Snowboard Cross, Snowboard Cross Mixed Team, Parallel Giant Slalom, Parallel Slalom) auf. Warum eine Kandidatur? Nach der erfolgreichen Durchführung der FIS Alpinen Ski Weltmeisterschaften St. Moritz 2017 haben sich die Region Maloja, die Tourismus- organisation Engadin St. Moritz, die Oberengadiner Bergbahnen und die Hotellerie Oberengadin über zukünftige Grossveranstaltungen mit bedeutendem Potenzial verständigt. Aufgrund der anerkannten, langfristig positiv prägenden Wirkung von Sport-Grossveranstaltungen im Engadin mit zwei Olympischen Spie- len und fünf alpinen Ski-Weltmeisterschaften sowie einer Vielzahl von weiteren Veranstaltungen mit nationaler und internationaler Aus- strahlung soll die Veranstaltungs- und Schneesportkompetenz erneut unter Beweis gestellt werden. Mit einer weiteren internationalen Sport-Grossveranstaltung soll das gesellschaftliche und volkswirtschaftliche Potenzial basierend auf der bestehenden Wettkampf- und Trainingsinfrastruktur sowie der grossen Erfahrung und des Knowhows im Veranstaltungsmanagement im Einklang mit der touristischen Positionierung freigelegt und weiterentwickelt werden. Vor diesem Hintergrund haben die Gemeinden der Region Maloja mit Unterstützung des Amtes für Wirtschaft und Tourismus Graubünden, der Oberengadiner Bergbahnen und der Tourismusorganisation Engadin St. Moritz die erforderlichen finanziellen Mittel für eine Kandidatur 2025 bereitgestellt und ein Projektteam zur Ausarbeitung eines Kandidaturdossiers beauftragt. Die Freestyle-WM 2025 verfolgt die folgenden Kernziele: Sportförderung • Förderung des Breiten- und Spitzensports im Schneesport und insbesondere in den an Bedeutung und Aufmerksamkeit gewinnenden Freestyle-Sportarten. • Nutzung und Weiterentwicklung der bestehenden Wettkampf- und Trainingsinfrastruktur von nationaler Bedeutung auf allen Stufen (Spitzensport, Ausbildung/Nachwuchs sowie Breitensport/Freizeit). Wirtschafts- bzw. Tourismusförderung • Standortförderung und touristische Weiterentwicklung (Innovation) der Destination Engadin St. Moritz im Wintertourismus. • Touristische Vermarktung der Destination in den Stammmärkten und insbesondere in den an den Freestyle-Disziplinen besonders interessierten Wachstumsmärkten. • Präsentation der Destination unter grosser nationaler und internationaler Aufmerksamkeit als freundliche Gastgeber und produktive Dienstleister. Gesellschaftliche Entwicklung und Nachhaltigkeit • Aktivierung der Bevölkerung und insbesondere der Jugend zur sportlichen Betätigung in der Natur mit positiver Auswirkung auf die Gesundheit und gesellschaftliche Integration. • Integration der Bevölkerung und insbesondere der Jugend in die Gestaltung von zukunftsträchtigen Projekten. • Festigung und Ausbau der Vorreiterrolle der Schweiz als exzellenter Austragungsort für Grossveranstaltungen unter Wahrung der öko nomischen, ökologischen und sozialen Verantwortung. Budget und Gesamtfinanzierung Bei den anfallenden Kosten und der erforderlichen Finanzierung wird zwischen den Veranstaltungskosten (inkl. temporäre Bauten) und den Infrastrukturkosten (feste Bauten) unterschieden. Bei den Veranstaltungskosten wird von einem Betrag von CHF 13.0 Millionen ausge- gangen. Nach Abzug der Veranstaltungserträge in der Höhe von CHF 1 Mio. verbleibt ein Nettoveranstaltungsaufwand von CHF 12.0 Mio. Die Veranstaltungserträge setzen sich aus der Verwertung der Marketing- und TV-Rechte sowie öffentlich-rechtlichen Beiträgen zusammen. Weitere Veranstaltungseinnahmen, wie Zuschauereintritte und Catering-Erträge sind durch den Veranstalter zu optimieren, werden jedoch aus den Erfahrungen der vormaligen Freestyle-WM nicht in wesentlichem Umfang zur Finanzierung beitragen können. Insgesamt sollen die zwölf Gemeinden der Region Maloja einen Beitrag von vier Millionen Franken an die Veranstaltungskosten beitragen. Ebenfalls je vier Millionen Franken werden von Bund und Kanton in Aussicht gestellt. 0,7 Millionen kommen von der Engadin St. Moritz Tourismus AG und 0,3 Millionen über Sponsorengelder. Botschaft zuhanden der Urnenabstimmung vom 20. Dezember 2020 | www.samedan.ch 9
Gemeinde Schlüssel % Betrag 2021 2022 2023 2024 2025 Bever 2.88 115’200 23’040 23’040 23’040 23’040 23’040 Celerina 10.90 436’000 87’200 87’200 87’200 87’200 87’200 La Punt 3.80 152’000 30’400 30’400 30’400 30’400 30’400 Madulain 1.05 42’000 8’400 8’400 8’400 8’400 8’400 Bregaglia 1.54 61’600 12’320 12’320 12’320 12’320 12’320 Pontresina 11.08 443’200 88’640 88’640 88’640 88’640 88’640 Samedan 12.99 519’600 103’920 103’920 103’920 103’920 103’920 S-chanf 3.48 139’200 27’870 27’870 27’870 27’870 27’870 Sils 3.50 140’000 28’000 28’000 28’000 28’000 28’000 Silvaplana 8.11 324’400 64’880 64’880 64’880 64’880 64’880 St. Moritz 35.35 1’414’000 282’800 282’800 282’800 282’800 282’800 Zuoz 5.32 212’800 42’560 42’560 42’560 42’560 42’560 Total 100.00 4’000’000 800’000 800’000 800’000 800’000 800’000 Kanton In Abklärung 4’000’000 2’000’000 2’000’000 Bund In Abklärung 4’000’000 2’000’000 2’000’000 Öffentliche Hand 12’000’000 Das separate Budget für die Infrastrukturen in der Höhe von CHF 6.0 Mio. wird von den Standortgemeinden St. Moritz, Silvaplana und Sils, von den Bergbahnen sowie vom Bund und Kanton getragen. Der Gemeindevorstand hat anlässlich seiner Sitzung vom 30. März 2020 beschlossen, sich an den Veranstaltungskosten zulasten der Re gion von CHF 4.0 Mio. anteilsmässig zu beteiligen und der Gemeindeversammlung ein entsprechendes Kreditbegehren zu unterbreiten. Der Beitrag wird unter dem Vorbehalt zugesichert, dass die Kandidatur eingereicht wird und das OK St. Moritz Engadin den Zuschlag erhält. Ausblick Nach dem erwarteten Entscheid des internationalen Sportgerichtes Lausanne über den hängigen Russland-Rekurs wird die FIS erneut ein Eingabefenster für die WM-Kandidatur öffnen. Dieses Fenster wird sich über den kommenden Winter 2020/2021 erstrecken. In diesem Zeit- rahmen wird die Eingabe des Kandidaturdossiers durch das OK St. Moritz Engadin und Swiss Ski erfolgen. Der definitive Vergabeentscheid ist dann im Rahmen des FIS Kongresses im Mai 2021 zu erwarten. Proposta da la suprastanza cumünela Appruvaziun d’ün credit da CHF 519’600 per la contribuziun a las maestraunzas mundielas da freestyle 2025 da la FIS. Antrag des Gemeindevorstandes Genehmigung eines Kredites von CHF 519’600 für den Beitrag an die FIS Freestyle-WM 2025. Vorlage 6 Appruvaziun da la cunvegna da prestaziun cun la societed „Musikschule Oberengadin“ Genehmigung der Leistungsvereinbarung mit dem Verein Musikschule Oberengadin Cuort e bön La societed Scoula da musica Engiadin’ota ho desdit la cunvegna da prestaziun cun las vschinaunchas. Ad es previs da rimplazzer tela re- troactivmaing süls 1. favrer 2020 cun üna nouva cunvegna. Impè d’üna contribuziun da 50% dals cuosts relevants dessan las vschinaunchas surpiglier üna garanzia da deficit da 70%. In Kürze Der Verein Musikschule Oberengadin hat die Leistungsvereinbarung mit den Oberengadiner Gemeinden gekündigt. Diese soll rückwirkend auf den 1. Februar 2020 durch eine neue Vereinbarung ersetzt werden. Anstelle des bisherigen Beitrages von 50% der anrechenbaren Auf- wendungen sollen die Gemeinden eine Defizitgarantie von max. 70% der anrechenbaren Kosten gewähren. Ausgangslage Der Verein Musikschule Oberengadin hat die laufende, im Jahr 2017 mit den 11 Oberengadiner Gemeinden abgeschlossene Leistungsver- 10 Botschaft zuhanden der Urnenabstimmung vom 20. Dezember 2020 | www.samedan.ch
einbarung auf Ende 2021 gekündigt. Die Musikschule Oberengadin weist seit der Einführung des Finanzierungsmodells gemäss Leistungs- vereinbarung mit den Gemeinden ein Defizit aus. Dies ist im Wesentlichen auf die jährlichen Fixkosten von CHF 200‘000 bis CHF 220‘000 zurückzuführen. Während diese unabhängig von der Anzahl Schülerinnen und Schüler anfallen, ist der Finanzierungsschlüssel gemäss Leistungsvereinbarung 2017 an die Schülerzahlen gekoppelt. Aufgrund der Kündigung hat die Präsidentenkonferenz der Region Maloja an ihrer Sitzung vom 7. November 2019 eine Arbeitsgruppe mit der Überarbeitung der Leistungsvereinbarung betreffend zukünftiger Finanzierung der Musikschule Oberengadin beauftragt. Die Arbeitsgruppe hat zusammen mit der Musikschule Oberengadin Lösungsmöglichkeiten diskutiert und die nun vorliegende Leistungsvereinbarung zuhan- den der Präsidentenkonferenz ausgearbeitet. Diese hat den entsprechenden Entwurf zuhanden der Beschlussfassung durch die einzelnen Gemeinden verabschiedet. Aktuelle Regelung Die Finanzierung der Musikschule Oberengadin erfolgt im Wesentlichen über Beiträge des Kantons, der Gemeinden, Kirchgemeinden, Mit- glieder- sowie Elternbeiträge. Die Beiträge des Kantons betragen 30%, die der Gemeinden 50% der anrechenbaren Aufwendungen. Die anrechenbaren Kosten bemessen sich gemäss Kulturförderungsgesetz des Kantons Graubünden aus der Gesamtzahl der Unterrichtsein- heiten pro Jahr. Der Beitragssatz je Unterrichtseinheit errechnet sich nach den Besoldungssätzen für Primarlehrkräfte gemäss kantonaler Lehrerbesoldungsverordnung zuzüglich einem prozentualen Nebenkostenanteil. Dieser Nebenkostenanteil reicht jedoch nicht aus, um die Fixkosten der Musikschule Oberengadin zu decken. Der grösste Teil der Fixkosten ergibt sich neben dem administrativen Personalaufwand und dem übrigen Verwaltungsaufwand insbesondere auch aus dem Mietaufwand inkl. Nebenkosten. Im Unterschied zu anderen Musikschulen, die keine Mieten zahlen müssen, muss hierfür die Musikschule Oberengadin aufkommen. Von der Musikschule Oberengadin wurden in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen getroffen, um den Aufwand zu reduzieren und den Ertrag zu steigern. So wurden die Elternbeiträge erhöht und die Anrechnung von Spesenentschädigungen für Lehrpersonal ausserhalb der Region wurde eingeschränkt. Die Höhe der Löhne des Lehrpersonals wird durch den Kanton Graubünden vorgeschrieben, so dass die Musikschule hier keinen Handlungs- spielraum hat. Musikschulen aus anderen Regionen mussten die Löhne ihres Lehrpersonals anpassen; diese sind inzwischen vergleichbar mit denen der Musikschule Oberengadin. Neue Leistungsvereinbarung Die Gemeinden leisteten bis anhin einen Beitrag von 50% der anrechenbaren Kosten. Gemäss neuer Leistungsvereinbarung wird der Anteil der Gemeinden in eine Defizitgarantie bis max. 70% der anrechenbaren Kosten umgewandelt. Dies gibt der Musikschule Oberengadin eine höhere Planungssicherheit. Unter Berücksichtigung der Zahlen für das Budget 2021/2022 hätten die Gemeinden auf der Basis der bisherigen Leistungsvereinbarung einen Gesamtbeitrag von CHF 346’750 geleistet. Mit der neuen Leistungsvereinbarung erhöht sich der Beitrag auf maximal CHF 485’450. Für die Gemeinde Samedan entspricht dies einer Erhöhung von CHF 45’840 auf maximal CHF 64’175. Die neue Finanzierung soll rückwirkend ab dem 1. Februar 2020 in Kraft treten. Dabei wurde die Laufzeit der Leistungsvereinbarung auf den Abrechnungsmodus des Kantons sowie das Geschäftsjahr der Musikschule Oberengadin angepasst. Die Leistungsvereinbarung soll rückwir- kend gelten, da davon auszugehen ist, dass die Musikschule Oberengadin auch im Jahr 2020 ein Defizit aufweisen wird. Beilage im Anhang Leistungsvereinbarung Musikschule Oberengadin Proposta da la suprastanza Appruvaziun da la cunvegna da prestaziun cun la societed Scoula da musica Engiadin’ota. Antrag des Gemeindevorstandes Zustimmung zur Leistungsvereinbarung mit dem Verein Musikschule Oberengadin. Namens des Gemeindevorstandes Jon Fadri Huder Claudio Prevost Gemeindepräsident Gemeindeschreiber Botschaft zuhanden der Urnenabstimmung vom 20. Dezember 2020 | www.samedan.ch 11
Anhang Entwurf vom 06.03.2020 Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde …, handelnd durch und dem Verein Musikschule Oberengadin, Via Surpunt 4, 7500 St. Moritz, vertreten durch den Präsidenten Herrn Reto Caflisch und den Vizepräsidenten Herrn Schimun Caratsch, nachfolgend Verein betreffend Musikschule Oberengadin Der Einfachheit halber wird bei allen Personenbezeichnungen die männliche Form ge- braucht; selbstverständlich bezieht sich diese Bezeichnung immer auf beide Geschlech- ter. 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1.1 Das neue kantonale Kulturförderungsgesetz verpflichtet die Gemeinden, Sing- und Musikschulen selber oder durch von ihnen Beauftragte zu führen. Die Gemeinde überträgt mit dem vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag dem Verein als Leis- tungsauftrag den Betrieb der Musikschule Oberengadin. Mit der vorliegenden Leis- tungsvereinbarung wird der grundsätzliche Leistungsauftrag zwischen den nämli- chen Parteien konkretisiert und ausformuliert. 1.2 Der Verein erfüllt die im Rahmen des Leistungsauftrages übernommenen Aufga- ben im Sinne eines optimalen Betriebs. 1.3 Der Verein verpflichtet sich, mit allen Gemeinden der Region Maloja mit Aus- nahme der Gemeinde Bregaglia, falls es zum Abschluss einer Leistungsverein- barung kommt, eine gleichlautende Vereinbarung abzuschliessen, ansonsten die vorliegende Vereinbarung hinfällig wird. Art. 2 Zusammenarbeit mit weiteren Gemeinden Die Schüler weiterer Gemeinden dürfen nicht zu günstigeren Konditionen als die Schüler aus der hier unterzeichnenden Gemeinde aufgenommen werden; abwei- chende Vereinbarungen mit den Drittgemeinden und dem Verein über Beiträge 1 12 Botschaft zuhanden der Urnenabstimmung vom 20. Dezember 2020 | www.samedan.ch
bleiben vorbehalten. Solche Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der unter- zeichnenden Gemeinde. Art. 3 Koordination Sofern möglich und sinnvoll, koordiniert der Verein seine Tätigkeit mit anderen Or- ganisationen und Volksschulen, welche Musikunterricht im weitesten Sinne anbie- ten oder unterstützen. II. Leistungsauftrag für die Musikschule Art. 4 Allgemeiner Auftrag 4.1 Der Verein begleitet, fördert und unterstützt Kinder, Jugendliche und Erwachsene aller Ausbildungs- und Altersstufen, damit sie die Musik als wichtigen Teil der eige- nen Lebenswelt und Identität erfahren können. Das Angebot lädt zu eigenem mu- sikalischen Wirken und aktivem Zuhören ein und weist Wege auf, wie die Musik persönlich zugänglich und verfügbar wird, je nach den individuellen Präferenzen und Möglichkeiten. Es leistet dadurch einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung und Förderung kultureller Werte. Weiterbildungsangebote sprechen auch Personen an, welche in Musik bezogenen Berufsfeldern wirken oder in einer entsprechenden Ausbildung stehen. 4.2 Der Verein ist in folgenden Unterrichtsbereichen tätig: − musikalische Grundausbildung (Früherziehung und/oder Grundschule) − breitgefächerter Instrumental- und Vokalunterricht (verschiedene Unterrichts- formen) − gemeinsames Musizieren (Ensembles, Chor, Orchester) − Ballett / Rhythmik / Theoriefächer und dergleichen 4.3 Der Verein legt das vorerwähnte Angebot unter Berücksichtigung der finanziellen Vorgaben fest. Art. 5 Art des Unterrichts Der Unterricht erfolgt als Einzel- oder Gruppenunterricht oder in einer kombinierten Form, soweit es aus fachlich-pädagogischer Sicht sinnvoll erscheint. Art. 6 Besondere Aufgaben der Musikschule Der Verein stellt sicher, dass − der Unterricht durch fachlich pädagogisch ausgebildete Lehrkräfte gemäss den Vorgaben der kantonalen Richtlinien erteilt wird; − Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte im Bedarfs- fall beraten werden; − der Unterricht abgebrochen wird, wenn dessen Fortführung nicht mehr sinnvoll erscheint. 2 Botschaft zuhanden der Urnenabstimmung vom 20. Dezember 2020 | www.samedan.ch 13
Art. 7 Unterrichtsräume Der Verein ist zuständig für die Unterrichtsräume. Sollte die Gemeinde wünschen, dass der Unterricht vor Ort stattfindet, stellt sie die Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. III. Mitarbeiter und Betrieb Art. 8 Anstellung Die Lehrkräfte, die Leitung und das Administrativpersonal sind Angestellte des Ver- eins. Die Besoldung der Lehrkräfte erfolgt nach den kantonalen Richtlinien. Art. 9 Rechnungsführung / Buchhaltung Der Verein kann die Rechnungsführung und/oder Buchhaltung auch auslagern. IV. Finanzielles Art. 10 Wirtschaftlichkeit Die Musikschule erfüllt ihren Leistungsauftrag wirtschaftlich. Art. 11 Finanzierung des Betriebs 11.1 Für die Führung und den Betrieb des Vereins im gegenseitig vereinbarten Umfang wird der Verein im Sinne eines für alle Gemeinden, die mit dem Verein eine Leis- tungsvereinbarung abschliessen, gültigen Globalbudgets entschädigt, welche sich gemäss Art. 12 berechnet. 11.2 Die Gemeinde trägt von diesem Globalbudget jenen Anteil, welchen sie gemäss aktuellem Kostenteilschlüssel der Region, ohne Berücksichtigung der Gemeinde Bregaglia (Art. 33 der Statuten der Region Maloja), zu tragen hat. Art. 12 Berechnung des Globalbudgets pro Schuljahr 12.1 Gemäss neuem kantonalen Kulturförderungsgesetz beträgt der Kantonsbeitrag an die Gemeinden 30% der anrechenbaren Aufwendungen für Kinder und junge Er- wachsene bis zum vollendeten 20. Altersjahr mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kan- ton Graubünden. 12.2 Die Gemeinden gewähren einen Defizitbeitrag bis max. 70% der anrechenbaren Aufwendungen. 3 14 Botschaft zuhanden der Urnenabstimmung vom 20. Dezember 2020 | www.samedan.ch
12.3 Die Gemeinde- und Elternbeiträge werden für die nächste Vertragsperiode ge- kürzt, wenn das Eigenkapital am Ende der ordentlichen Vertragslaufzeit über CHF 250‘000 liegt. Art. 13 Zahlungsmodalitäten Die Musikschule stellt den Gemeinden jeweils bis im Dezember 80% der für das nachfolgende Rechnungsjahr budgetierten Gemeindebeiträge in Rechnung. Die Gemeinden überweisen diesen Betrag im Voraus bis Ende Januar. Nach Erhalt der definitiven Zahlen des Kantons für den Kantonsbeitrag des abgelaufenen Rechnungsjahrs (ca. Ende März) erstellt die Musikschule die definitive Abrech- nung für die Gemeindebeiträge gemäss vorstehender Ziff. 12.2. Die sich dabei ergebende Restzahlung der Gemeinden für das abgelaufene Rechnungsjahr er- folgt bis Ende Mai. Art. 14 Kostenüberschreitungen Der Gemeindebeitrag ist pro Jahr gemäss Globalbudget limitiert (siehe Artikel 12). Kostenüberschreitungen sind aus dem Vereinsvermögen zu finanzieren. Art. 15 Schulgelder / Ermässigungen 15.1 Der Verein verlangt pro Semester und Schülereinheit ein Schulgeld 15.2 Schulgeldermässigungen können im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten und gemäss Reglement des Vereins gewährt werden. Hierzu führt der Verein einen Stipendienfonds. 15.3 Die Gemeinde verpflichtet sich, gemäss Verteilschlüssel nach Art. 11.2 den Sti- pendienfonds zu äufnen, sollte dieser weniger als CHF 30'000.00 betragen. V. Berichterstattung Art. 16 Voranschlag Der Verein informiert die Gemeinden bis Ende Juli über den voraussichtlichen Kos- tenbeitrag für das nächste Schuljahr und zeigt dabei auf, dass die vertraglichen Abmachungen beachtet werden. Art. 17 Einsichtsrecht der Gemeinde Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit in Buchhaltung und in statistische Daten der Musikschule Einsicht zu nehmen. Die Musikschule stellt der Gemeinde den Jah- resbericht mit Bilanz und Erfolgsrechnung und zusätzlich die kantonale Abrech- nung der Beiträge (Gesamtabrechnung) in schriftlicher Form zu. 4 Botschaft zuhanden der Urnenabstimmung vom 20. Dezember 2020 | www.samedan.ch 15
VI. Schlussbestimmungen Art. 18 Vertragsbeginn und Vertragsdauer 18.1 Dieser Vertrag tritt nach der Annahme durch die Gemeinde rückwirkend auf den 1. Februar 2020 in Kraft und wird für die Dauer von vier Jahren abgeschlossen. 18.2 Ohne Kündigung (siehe Art. 19 nachstehend) verlängert er sich jeweils stillschwei- gend für weitere vier Jahre. 18.3 Die Leistungsvereinbarung wird für jede Partei im Doppel ausgefertigt. Art. 19 Kündigung und Anpassung der Vereinbarung 19.1 Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer zweijährigen Kündigungsfrist jeweils per 31. Januar, erstmals bis zum 31. Januar 2022 per 31. Januar 2024, aufgelöst werden. 19.2 Im gegenseitigen Einvernehmen sind Vertragsanpassungen jederzeit möglich. Art. 20 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Februar 2020 in Kraft und löst die Verein- barung vom … ab. Ort, Datum Für die politische Gemeinde: … … Gemeindepräsident Gemeindeverwalter Ort, Datum Für den Verein Musikschule Oberengadin: Reto Caflisch Schimun Caratsch Präsident Vizepräsident 5 16 Botschaft zuhanden der Urnenabstimmung vom 20. Dezember 2020 | www.samedan.ch
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