Coronavirus Leitfaden für Deutschland - Stand: 20. März 2020

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Coronavirus Leitfaden für Deutschland - Stand: 20. März 2020
Coronavirus
Leitfaden für Deutschland
Stand: 20. März 2020
Coronavirus Leitfaden für Deutschland - Stand: 20. März 2020
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Die Inhalte dieses Leitfadens ersetzen nicht die
Rechtsberatung im Einzelfall.
Inhaltsverzeichnis

Arbeit der staatlichen Gerichte und   Handelsbeschränkungen
Schiedsgerichte
Arbeitsrecht                          Handelsverträge: Höhere Gewalt

Ausgangsbeschränkungen                Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften

Datenschutz                           Investitionsschutz

Entschädigungsansprüche               Kreditvereinbarungen

EU-Beihilfenrechtlicher Rahmen        Öffentliche Aufträge

Finanzielle Unterstützungsmaßnahmen   Steuererleichterungen

Gewerblicher Rechtsschutz             Industriefokus:
                                      Pharma & Medizinprodukte

                                                                                    Baker McKenzie | 2
Arbeit der staatlichen Gerichte und Schiedsgerichte
(Stand: 20.03.2020)

In welchem Umfang ist die      Es gibt aktuell noch keine bundesweit einheitliche Regelung zur Arbeitsweise der
deutsche Gerichtsbarkeit von   deutschen Gerichte während der COVID-19 Pandemie. Das Bundesministerium der Justiz
der COVID-19 Pandemie          und für Verbraucherschutz hat jedoch angekündigt, derzeit verschiedene gesetzliche
betroffen?                     Regelungen vorzubereiten (Stand: 19. März 2020).                                            Ihr Ansprechpartner

                               In vielen Bundesländern arbeiten die Gerichte bereits jetzt nur im Notbetrieb: mündliche
                               Verhandlungen finden nur in dringenden Fällen und nur mit verringertem Publikum statt,
                               Gesuche auf Akteneinsicht werden per Post erfüllt, von persönlichen Vorsprachen soll
                               abgesehen werden. Auch hier fehlen jedoch einheitliche Leitlinien über die Frage der
                               Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit. Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit entscheiden
                               Richter eigenständig über die Terminierung ihrer Verfahren. Es wird daher vorerst bei
                               Entscheidungen im Einzelfall bleiben.

In welchem Umfang sind         Die Schiedsgerichtsbarkeit ist von der COVID-19 Pandemie ebenfalls betroffen. Viele         DR. LISA B. REISER
Schiedsgerichte von der        Schiedsinstitutionen haben jedoch signalisiert, ihre Arbeit möglichst fortzusetzen:
                                                                                                                           Senior Associate
COVID-19 Pandemie
betroffen?                     Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) hat auf Telearbeit umgestellt     T +49 69 299 08 366
                               und mögliche Verzögerungen in der Bearbeitung der laufenden Verfahren angekündigt. Neue     lisa.reiser@bakermckenzie.com
                               Schiedsklagen können jedoch nach wie vor fristwahrend per E-Mail oder Telefax eingereicht
                               werden.

                               Der Schiedsgerichtshof der International Chamber of Commerce (ICC) teilt mit, das alle
                               Büros des Sekretariats und des ADR-Zentrums einsatzfähig sind. Die ICC empfiehlt jedoch
                               dringend, sämtliche Kommunikation per E-Mail abzuwickeln. Sämtliche Verhandlungen und
                               Termine, die bis zum 13. April 2020 in den Räumen der ICC stattfinden sollten, wurden
                               verschoben oder abgesagt.

                               Andere Schiedsinstitutionen wie der London Court of International Arbitration (LCIA) und
                               der Hong Kong International Arbitration Centre (HKIAC) haben ähnliche
                               Vorsichtsmaßnahmen getroffen.

                               Es ist damit zu rechnen, dass mündliche Verhandlungen mit Sitz in Deutschland bis auf
                               weiteres vertagt werden. Dies gilt mindestens dort, wo Verordnungen oder
                               Allgemeinverfügungen auf Landesebene öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen
                               unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden untersagen. Im Übrigen entscheiden die
                               Schiedsgerichte im Rahmen ihrer Ermessenskompetenz über den Fortgang des jeweiligen
                               Verfahrens. Im Einzelfall kann es in Betracht kommen, mündliche Verhandlungen per
                               Videokonferenz durchzuführen.
                                                                                                                                                    Baker McKenzie | 3
Arbeitsrecht
(Stand 19.03.2020)

Sind Arbeitnehmer dazu               Mitarbeiter mit einer bestätigten Infektion müssen diese ihrem Vertragsarbeitgeber
verpflichtet, sich gegenüber          offenlegen.
dem Arbeitgeber als                  Angestellte mit grippeähnlichen Symptomen,
“Risikofaktor” anzuzeigen?            i. die sich innerhalb der letzten drei Wochen in einem Gebiet aufgehalten haben, in      Ihre Ansprechpartner
                                          welchem die Übertragung von COVID-19 vermutet wird (zum Beispiel China,
                                          Italien, Nord- und Südkorea, Japan, Singapur, Hong Kong und Iran) oder
                                      ii. Kontakt zu einer Person aus solch einem Gebiet gehabt haben, müssen diesen
                                          Umstand mitteilen.
                                     Auch ohne grippeähnliche Symptome (wie Fieber, Husten, Atembeschwerden,
                                      Gelenkschmerzen, Müdigkeit) haben Mitarbeiter, welche
                                      i. mit einer bestätigten infizierten Person in einem Haushalt zusammenleben oder
                                      ii. eine Veranstaltung besucht haben, welche später als Ursprungsort der Verbreitung
                                          bekannt wurde, diesen Umstand ihrem Arbeitgeber mitzuteilen.

                                                                                                                               DR. STEFFEN SCHEUER
Kann der Arbeitgeber             Das Recht des Arbeitgebers, bestimmte Fragen zu stellen, findet seine Entsprechung in         Partner
verlangen, dass Arbeitnehmer     der Verpflichtung der Arbeitnehmer, diese entsprechenden Informationen offenzulegen           T +49 89 552 38 241
sich selbst als “Risikofaktor”   (d.h. der Arbeitgeber hat nach Frage 1 das Recht, nach den in Frage 1 genannten
melden?                          Umständen zu fragen und der Arbeitnehmer muss die entsprechende und                           steffen.scheuer@bakermckenzie.com
                                 wahrheitsgemäße Antwort geben).
Kann der Arbeitgeber eine        Ja, aber dies stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar. Aus Gründen der
Anweisung erteilen (oder eine    Verhältnismäßigkeit sollten zumindest die folgenden Vorkehrungen getroffen werden:
Policy), welche bestimmt, dass   i.   Beschränkung des räumlichen Anwendungsbereichs: Die Möglichkeit der
Arbeitnehmer Kollegen mit             Berichterstattung sollte nur den Arbeitnehmern angeboten werden,
grippeähnlichen Symptomen
                                      a. deren Standort sich in einem Gebiet befindet, in welchem die Übertragung des
(z.B. Fieber, Husten,
                                         COVID-19 wahrscheinlich ist oder
Atembeschwerden,
Gelenkschmerzen, Müdigkeit)           b. in deren Standort ein Mitarbeiter positiv auf das Coronavirus getestet wurde oder
dem Arbeitgeber melden                c. in deren Standort einer der Mitarbeiter vermutlich mit einer bestätigt infizierten
müssen?                                  Person in Kontakt gekommen ist.                                                       CHRISTIAN KOOPS
                                 ii. Angebot, keine Verpflichtung zur Meldung: Die Möglichkeit der Meldung sollte eher wie     Senior Associate
                                      eine Einladung zur Meldung formuliert sein und nicht wie eine Verpflichtung (unter dem
                                                                                                                               T +49 89 552 38 147
                                      deutschen Recht ist es sehr fraglich, ob eine Meldepflicht einseitig durch eine
                                      Anweisung begründet werden kann).                                                        christian.koops@bakermckenzie.com
                                 iii. Verbleiben der Meldungen beim Arbeitgeber: Der Meldeweg sollte auf den Arbeitgeber
                                      begrenzt werden (d.h. nur der Vertragsarbeitgeber und nicht auch andere Personen
                                      der Unternehmensgruppe oder dritte Personen) und innerhalb dieses Arbeitgebers auf
                                      einen eng definierten Empfängerkreis (z.B. das Coronavirus-Krisenteam)
                                                                                                                                                       Baker McKenzie | 4
Arbeitsrecht
(Stand 19.03.2020)

Kann der Arbeitgeber eine       iv. Beschränkung der meldepflichtigen Inhalte: Es sollte klargestellt werden, dass
Anweisung erteilen (oder eine        a. der Meldeweg nur im Hinblick auf die Tatsache, dass Symptome vorhanden sind,
Policy), die Mitarbeiter                  und nicht zur Meldung der spezifischen Symptome einer Person verwendet
verpflichtet, Kollegen mit                werden darf und
                                                                                                                           Ihre Ansprechpartner
grippeähnlichen Symptomen            b. die meldepflichtigen Symptome sich auf die öffentlich bekannte und anerkannte
(z.B. Fieber, Husten,                     Liste von Symptomen (d.h. Fieber, Husten, Atembeschwerden,
Atembeschwerden,                          Gliederschmerzen, Müdigkeit) beschränken;
Gelenkschmerzen, Müdigkeit)     v. Trennen Sie die Berichte von anderen Mitarbeiterdaten: Die über den Meldeweg
dem Arbeitgeber zu melden?           bekannt gewordenen Informationen sollten getrennt aufgezeichnet, nicht in die
                                     Personalakte des Mitarbeiters aufgenommen und 6 Wochen nach der Aufzeichnung
                                     gelöscht werden;
                                vi. Transparenz schaffen: Ein klarer (Art. 13 GDPR) Hinweis, der Informationen gemäß
                                     Art. 14 GDPR enthält, muss vor Eröffnung der Berichtslinie an alle Arbeitnehmer
                                     (einschließlich der Arbeitnehmer in Notfällen) ausgegeben werden, insbesondere in
                                     Bezug auf die hier genannten Punkte, aber auch in Bezug auf die Schritte, die der     DR. STEFFEN SCHEUER
                                     Arbeitgeber nach Erhalt der Meldung plant);                                           Partner
                                vii. Information des Betroffenen: Der von einer Meldung betroffene Arbeitnehmer muss       T +49 89 552 38 241
                                     so schnell wie möglich informiert werden;
                                viii. Entscheidung, wie die Meldenden zu behandeln sind: In Deutschland wird derzeit       steffen.scheuer@bakermckenzie.com
                                     diskutiert, ob die betroffene Person (d.h. die gemeldete Person) das Recht hat, zu
                                     erfahren, wer sie gemeldet hat - wir halten es für möglich (wenn auch nicht ganz
                                     risikofrei), den Meldenden zu versichern, ihre Meldungen vertraulich zu behandeln,
                                     wenn diese Meldungen in gutem Glauben gemacht wurden. Auch wenn es sich nicht
                                     um eine Frage der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen handelt, beachten Sie
                                     bitte, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des technischen
                                     Systems zur Umsetzung der Berichtslinie und der Berichtsanforderungen hat.

Können sich Arbeitnehmer        Mitarbeiter können sich nur weigern, zur Arbeit zu kommen, wenn
weigern, zur Arbeit zu             i. es am Arbeitsplatz eine bestätigte Coronavirus-Infektion gibt und
kommen?                            ii. der Arbeitsplatz des Mitarbeiters sich in der unmittelbaren Nähe zum Arbeitsplatz   CHRISTIAN KOOPS
                                   der infizierten Person befindet (z.B. dasselbe Großraumbüro) und                        Senior Associate
                                   iii. der Arbeitgeber dem Mitarbeiter keinen risikofreien Arbeitsplatz zuweisen kann.
                                                                                                                           T +49 89 552 38 147
                                                                                                                           christian.koops@bakermckenzie.com

                                                                                                                                                   Baker McKenzie | 5
Arbeitsrecht
(Stand 19.03.2020)

Können Arbeitnehmer sich              Nur wenn das Meeting in einer Region stattfindet, die von den Behörden offiziell als
weigern, an Meetings                   Krisenregion anerkannt ist, oder wenn Teilnehmer, die aus Krisenregionen kommen,
teilzunehmen oder zu reisen?           teilnehmen würden (für weitere Informationen siehe https://www.auswaertiges-amt.de)
                                      Dasselbe gilt für Geschäftsreisen.
                                                                                                                                Ihre Ansprechpartner

Kann der Arbeitgeber                  Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der in der Antwort auf Frage Nr. 1 genannten
Mitarbeiter freistellen?               Kriterien als "Risikofaktor" eingestuft wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den
                                       Arbeitnehmer von der Arbeit auszuschließen.
                                      Der Mitarbeiter müsste nach Möglichkeit weiterarbeiten (z.B. vom Home Office aus),
                                       sofern er nicht krank ist.
Wann ist der Arbeitgeber dazu         Nur, wenn es Beweise dafür gibt, dass der Arbeitsplatz ein “aus der Kontrolle
gezwungen, seinen Betrieb zu           geratender Krisenort” ist.
schließen?                            Diese Entscheidung sollte nur in Absprache mit den lokalen Gesundheitsbehörden           DR. STEFFEN SCHEUER
                                       (Gesundheitsamt) getroffen werden.
                                                                                                                                Partner
                                                                                                                                T +49 89 552 38 241
Hat der Arbeitgeber die Pflicht,   Nein, nur medizinisches Personal und Ärzte, die auf eine Infektion aufmerksam werden,
im Betrieb auftretende             müssen diese den Gesundheitsbehörden melden (https://www.gesetze-im-                         steffen.scheuer@bakermckenzie.com
Infektionen an die                 internet.de/coronavmeldev/).
Gesundheitsbehörden zu
melden?
Kann der Arbeitgeber vom           Nein, der Arbeitgeber kann den Mitarbeitern nur empfehlen, einen Arzt aufzusuchen. Wenn
Arbeitnehmer verlangen, einen      der Arbeitnehmer sich weigert, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter den unten
Arzt aufzusuchen?                  aufgeführten Voraussetzungen von der Arbeit freistellen.

Wenn Arbeitnehmer                     Im Falle einer rechtmäßigen Weigerung, Freistellung von der Arbeit oder
freigestellt werden, sich              Betriebsschließung (auf der Grundlage der in diesen FAQ festgelegten Anforderungen)
weigern, zur Arbeit zu kommen          müsste der Arbeitnehmer weiterhin bezahlt werden.                                        CHRISTIAN KOOPS
oder der Betrieb geschlossen          Der Arbeitnehmer müsste aber auch alle zumutbaren Schritte unternehmen, um von zu
wird, müssen die
                                                                                                                                Senior Associate
                                       Hause aus zu arbeiten. Ferner müsste der Arbeitnehmer akzeptieren, dass er
Arbeitnehmer dennoch                   vorübergehend räumlich am Arbeitsort in eine risikofreie Umgebung (d.h. in ein anderes   T +49 89 552 38 147
weiterhin bezahlt werden?              Büro) versetzt wird oder dass ihm andere Aufgaben zugewiesen werden, auch wenn           christian.koops@bakermckenzie.com
                                       diese unter den gewöhnlichen Aufgaben liegen (es sei denn, dies ist völlig
                                       inakzeptabel).

                                                                                                                                                        Baker McKenzie | 6
Arbeitsrecht
(Stand 19.03.2020)

Wenn Kindergärten und            Wenn Kindergärten und Schulen geschlossen werden und keine alternativen
Schulen geschlossen werden       Betreuungsmöglichkeiten (wie Großeltern oder andere Einrichtungen) bestehen, kann der
und die Arbeitnehmer zu          Arbeitnehmer die Arbeit für diese Zeit verweigern. Sofern im Arbeitsvertrag nicht anders
Hause bleiben müssen und         festgelegt, müsste der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Dauer einer
                                                                                                                            Ihre Ansprechpartner
nicht arbeiten können, muss      "vorübergehenden Verhinderung" weiterbezahlen. Die Rechtsprechung legt zwar die
der Arbeitgeber sie bezahlen     Besonderheiten des Falles fest, doch darf eine vorübergehende Verhinderung bei
und - wenn ja - für wie lange?   dringendem Kinderbetreuungsbedarf nicht länger als 5 Arbeitstage dauern.

                                                                                                                            DR. STEFFEN SCHEUER
                                                                                                                            Partner
                                                                                                                            T +49 89 552 38 241
                                                                                                                            steffen.scheuer@bakermckenzie.com

                                                                                                                            CHRISTIAN KOOPS
                                                                                                                            Senior Associate
                                                                                                                            T +49 89 552 38 147
                                                                                                                            christian.koops@bakermckenzie.com

                                                                                                                                                    Baker McKenzie | 7
Ausgangsbeschränkungen
(Stand 19.03.2020)

Wer ist betroffen?            Aktuell kann eine Ausgangsbeschränkung primär gegen Kranke, Krankheitsverdächtige,
                              Ansteckungsverdächtige oder Infizierte ohne Symptome verfügt werden (§§ 28 Abs. 1, 30
                              Infektionsschutzgesetz („IfSG“)). Bei einer großen Anzahl bestätigter Corona-Infektionen
                              innerhalb einer Stadt gehen aber zumindest die bayrischen und baden-württembergischen        Ihr Ansprechpartner
                              Behörden aktuell davon aus, dass eine Ausgangsbeschränkung letztlich als
                              Schutzmaßnahme gegenüber allen Einwohnern der betroffenen Stadt angeordnet werden
                              kann.
Was ist verboten? (Beispiel   Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund. Damit ist es generell
Bayern)                       verboten, den öffentlichen Raum zu betreten (Ausnahmen siehe sogleich). Das gilt für
                              Straßen, Wege, Plätze, öffentliche Verkehrsmittel ebenso wie für Kundenbereiche von
                              Geschäftslokalen und Dienstleistungsunternehmen.

Was ist erlaubt? (Beispiel    Erlaubt bleiben insbesondere der Lieferverkehr, der Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte mit
Bayern)                       Bescheinigung des Arbeitgebers, Einkäufe, Arzt- und Apothekenbesuche, Tanken und             DR. ANIKA SCHÜRMANN, LL.M.
                              Bargeldabheben.                                                                              Counsel / Fachanwältin für Strafrecht
                                                                                                                           T +49 211 311 16 128
                                                                                                                           anika.schuermann@bakermckenzie.com
Was droht bei Verstößen?      Unseres Erachtens ist bereits zweifelhaft, ob mit § 28 IfSG eine hinreichende gesetzliche
                              Grundlage für längerfristige Ausgangsbeschränkungen existiert, so dass bei Verstößen die
                              Verhängung von Strafen oder Bußgeldern in Betracht kommt.
                              Aktuell gehen aber zumindest die bayrischen Behörden davon aus, dass im Falle eines
                              Verstoßes gegen Ausgangsbeschränkungen die Verhängung von Bußgeldern von bis zu
                              25.000 Euro möglich ist (§ 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG). Im Falle eines erstmaligen
                              Verstoßes dürfte das zu erwartende Bußgeld aber eher niedrig ausfallen. Theoretisch wäre
                              bei einem vorsätzlichen Verstoß, der zu einer Verbreitung des Virus führt, zudem eine
                              Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren denkbar ( § 74 IfSG).

                                                                                                                                                    Baker McKenzie | 8
Datenschutz
(Stand 19.03.2020)

Darf ein Verantwortlicher        Ja, Verantwortliche dürfen personenbezogene Daten zum Zwecke der Eindämmung der
personenbezogene Daten im        Pandemie oder, um ihre Mitarbeiter zu schützen, verarbeiten. Die Rechtsgrundlagen für
Zusammenhang mit der             solche Maßnahmen variieren, aber die folgenden Rechtsgrundlagen können für
COVID-19-Pandemie                Verantwortliche in Betracht kommen:                                                       Ihre Ansprechpartner
verarbeiten (z.B. indem er von    Mitarbeiterdaten: § 26 (1) BDSG bzw. Art. 6 (1) f) DSGVO und – soweit besondere
Mitarbeitern/Besuchern               Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden – § 26 (3) BDSG, § 22 (1) Nr.
verlangt, einen Fragebogen           1 (b) BDSG und Art. 9 (2) (b) DSGVO
auszufüllen, einschließlich       Daten Dritter: Art. 6 (1) f) DSGVO und – soweit besondere Kategorien
Fragen zu Reisen in                  personenbezogener Daten verarbeitet werden – Art. 9 (2) (i) DSGVO in Verbindung mit
Risikogebiete und, ob er mit         § 22 (1) Nr. 1 (c) BDSG.
einer Person, die positiv auf    In jedem Fall muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.
COVID-19 getestet wurde,         Personenbezogene Daten müssen vertraulich behandelt werden und dürfen nur für den
direkten Kontakt hatte, oder,    bestimmten Zweck verwendet werden.
indem er in seinen
Geschäftsräumen von                                                                                                        DR. HOLGER LUTZ, LL.M.
Mitarbeitern und Besuchern                                                                                                 Partner
die Temperatur überprüft)?                                                                                                 T +49 69 299 08 508
Müssen die betroffenen           Ja, betroffene Personen müssen über die Verarbeitungsaktivitäten gemäß Art. 13 DSGVO      holger.lutz@bakermckenzie.com
Personen über die jeweilige      informiert werden (z.B. über eine Datenschutzerklärung). Hat der Verantwortliche den
Datenverarbeitung informiert     betroffenen Personen bereits bestimmte Informationen zur Verfügung gestellt (z.B. über
werden?                          seine allgemeine Datenschutzerklärung), müssen nur begrenzt zusätzliche Informationen
                                 zur Verfügung gestellt werden (z.B. die zusätzlichen Datenkategorien und
                                 Verarbeitungszwecke).
Wie lange dürfen die             Die entsprechenden personenbezogenen Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für
entsprechenden                   den jeweiligen Zweck nicht mehr notwendig sind. Dies muss einzelfallabhängig beurteilt
personenbezogenen Daten          werden. Jedenfalls am Ende der Pandemie sind sie zu löschen. Allerdings sollten
gespeichert werden?              personenbezogene Daten wie z.B. Besucherlisten früher gelöscht werden (grundsätzlich
                                 nach 4-6 Wochen).
Gibt es Stellungnahmen der       Ja. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-      DR. MICHAELA NEBEL
Datenschutzbehörden, welche      Württemberg hat folgende Stellungnahme veröffentlicht:
                                                                                                                           Partner
die Erhebung                        Pressemitteilung
personenbezogener Daten                                                                                                    T +49 69 299 08 368
                                    Häufig gestellte Fragen („FAQs“)
zum Zwecke der                                                                                                             michaela.nebel@bakermckenzie.com
Identifizierung von COVID-19-    Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat die folgende
Fällen erlaubt oder              Stellungnahme veröffentlicht.
beschränkt?

                                                                                                                                                    Baker McKenzie | 9
Entschädigungsansprüche
(Stand 19.03.2020)

Mögliche                          Für Unternehmen, die unmittelbar von den derzeit staatlich angeordneten Maßnahmen
Entschädigungsansprüche im         betroffen sind, kommen in erster Linie Ansprüche auf Entschädigung auf Grundlage von
Überblick                          Spezialgesetzen (insbesondere Infektionsschutzgesetz) in Betracht. Allerdings erfassen
                                   diese Entschädigungsregelungen die derzeit ergriffenen Maßnahmen voraussichtlich          Ihre Ansprechpartner
                                   nicht bzw. nur ausnahmsweise.
                                  Ergänzende Ansprüche auf Entschädigung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sind
                                   unwahrscheinlich.
                                  Nur mittelbar betroffene Unternehmen haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
                                   Diese sind daher auf die geplanten allgemeinen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen
                                   angewiesen.
Reichweite der                    Das Infektionsschutzgesetz sieht Entschädigungsansprüche vorrangig bei Maßnahmen
Entschädigungsansprüche            gegenüber Einzelpersonen vor. So erhalten Personen, die (i) zB als
nach Infektionsschutzgesetz        Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige einem Verbot in der Ausübung der
                                   Erwerbstätigkeit unterliegen oder (ii) als Ansteckungsverdächtige abgesondert werden      DR. MARC GABRIEL, LL.M.
                                   und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, eine Entschädigung (§ 56 Abs. 1 IFSG).
                                                                                                                             Partner
                                   Ein Entschädigungsanspruch des Betriebsinhabers bei angeordneten generellen
                                   Betriebsschließungen lässt sich nach dieser Vorschrift allerdings voraussichtlich nicht   T +49 30 220 02 81 720
                                   begründen.                                                                                marc.gabriel@bakermckenzie.com
                                  Ein Anspruch auf Entschädigung besteht auch, soweit auf Grund behördlicher
                                   Maßnahmen zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten Gegenstände vernichtet
                                   oder beschädigt werden oder ein anderer “nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil”
                                   verursacht wird (§ 65 Abs. 1 IFSG). Da die aktuellen Maßnahmen jedoch auf
                                   Rechtsgrundlagen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten beruhen und zudem
                                   in der Regel in Form allgemeiner Rechtsverordnungen erfolgen, ist die Regelung nicht
                                   unmittelbar anwendbar. Es bleibt abzuwarten, inwieweit angesichts der gesetzlichen
                                   Regelungslücke eine entsprechende Anwendung auf die aktuellen Maßnahmen
                                   anerkannt wird.

Voraussichtlich keine             Entschädigungsregelungen finden sich auch in anderen Spezialgesetzen, wie zB den
Entschädigungsansprüche            Katastrophenschutzgesetzen der einzelnen Bundesländer. Die Ansprüche bestehen             DR. JANET BUTLER
nach anderen Spezialgesetzen       allerdings nur, soweit Maßnahmen auf Grundlage dieser Gesetze ergriffen werden. Das       Counsel
und -verordnungen                  ist bislang nicht der Fall.                                                               T +49 30 220 02 81 726
                                  Die bisher erlassenen Verordnungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes
                                   enthalten ebenfalls soweit ersichtlich keine Entschädigungsregelungen.                    janet.butler@bakermckenzie.com

                                                                                                                                                      Baker McKenzie | 10
Entschädigungsansprüche
(Stand 19.03.2020)

Entschädigungsansprüche      Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sind Entschädigungsansprüche insbesondere in
nach allgemeinen              Form des Anspruchs aus enteignendem Eingriff (bei Eingriffen in Eigentumspositionen)
Rechtsgrundsätzen             bzw. des Aufopferungsanspruchs (bei Eingriffen in sonstige geschützte
                              Rechtspositionen) denkbar.                                                             Ihre Ansprechpartner
                             Beide Rechtsinstitute dienen dem Ausgleich unzumutbarer, atypischer und
                              unvorhergesehener Nebenfolgen von an sich rechtmäßigen Eingriffen in das Eigentum
                              bzw. sonstige geschützte Rechtspositionen.
                             Die derzeit vorgesehenen staatlichen Anordnungen wie zB Betriebsschließungen
                              können einen Eingriff in das Eigentum beinhalten. Allerdings sind die hierdurch
                              entstehenden finanziellen Folgen für betroffene Unternehmen zwar schwerwiegend bis
                              hin zu existenzbedrohend, aber weder atypische noch unvorhergesehene Folgen der
                              Anordnungen. Die negativen Auswirkungen wurden vielmehr angesichts der von einer
                              weiteren Verbreitung des Corona-Virus ausgehenden Gefahren für die Gesundheit der
                              Gesamtbevölkerung in Kauf genommen.
                             Negative Auswirkungen rechtmäßiger Maßnahmen und Regelungen müssen                     DR. MARC GABRIEL, LL.M.
                              Betroffene im Übrigen grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen. Daher können          Partner
                              betroffene Unternehmen voraussichtlich keine Entschädigungsansprüche nach              T +49 30 220 02 81 720
                              allgemeinen Rechtsgrundsätzen geltend machen.
                                                                                                                     marc.gabriel@bakermckenzie.com

Ausblick                     Es bleibt abzuwarten, ob die Gesetzgeber auf Bundes- oder Landesebene angesichts
                              der schwerwiegenden Auswirkungen der derzeitigen gesetzlichen Anordnungen auf
                              betroffene Betriebe ergänzende Entschädigungsregelungen beschließen oder die
                              bestehenden Entschädigungsregelungen nach Infektionsschutzgesetz ausweiten.
                             Auch solche ergänzenden Regelungen würden allerdings grundsätzlich nur die
                              unmittelbar von staatlichen Anordnungen betroffenen Unternehmen erfassen.
                              Unternehmen, die durch die allgemeinen Auswirkungen der Corona-Krise ähnlich
                              schwer betroffen sind, bleiben daher auf die vorgesehenen finanziellen
                              Unterstützungsprogramme auf Bundes- und Landesebene angewiesen.

                                                                                                                     DR. JANET BUTLER
                                                                                                                     Counsel
                                                                                                                     T +49 30 220 02 81 726
                                                                                                                     janet.butler@bakermckenzie.com

                                                                                                                                              Baker McKenzie | 11
EU-Beihilfenrechtlicher Rahmen
(Stand 20.03.2020)

Staatliche                        Soweit Unternehmen Zahlungen oder andere Vorteile wie z.B. Steuervergünstigungen,
Unterstützungsmaßnahmen als        Kredite und staatliche Garantien zu vergünstigten Konditionen zur Abfederung der
Beihilfe                           Auswirkungen des Corona-Virus erhalten, können diese Maßnahmen eine Beihilfe iSd
                                   Art 107 AEUV darstellen.                                                                  Ihre Ansprechpartner
                                  Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung zur aktuellen Corona-Krise vom 13.
                                   März 2020 bereits klargestellt, dass Maßnahmen, die allen Unternehmen
                                   gleichermaßen gewährt werden (z.B. Aussetzung der Fälligkeit von Steuerzahlungen)
                                   keine Beihilfen darstellen und daher sofort von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden
                                   dürfen.
EU-Beihilfenrechtliche            Staatliche Beihilfen sind u.a. dann mit dem Binnenmarkt vereinbar und damit
Rechtfertigung der geplanten       gerechtfertigt, wenn sie der Beseitigung von Schäden dienen, die durch
Maßnahmen                          Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind (Art.
                                   107 Abs. 2 b) AEUV). Darüber hinaus können staatliche Beihilfen von der Kommission
                                   für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie der Behebung einer             DR. MARC GABRIEL, LL.M.
                                   beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats dienen (Art. 107 Abs. 3
                                                                                                                             Partner
                                   b) AEUV).
                                  In beiden Fällen müssen neue Beihilfemaßnahmen zunächst bei der Europäischen              T +49 30 220 02 81 720
                                   Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden. Ausnahmen von der                  marc.gabriel@bakermckenzie.com
                                   Genehmigungspflicht gelten nur für Maßnahmen auf Grundlage bestehender,
                                   genehmigter Förderregelungen sowie Maßnahmen, die unter die Allgemeine
                                   Gruppenfreistellungsverordnung für Beihilfen oder die sog. De-Minimis-Verordnung
                                   fallen.
Vorübergehender Rahmen für        Die Europäische Kommission hat am 19. März 2020 einen vorübergehenden Rahmen
staatliche Beihilfen vor dem       für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft vor dem Hintergrund des
Hintergrund des COVID-19-          COVID-19-Ausbruchs erlassen, gestützt auf Artikel 107 Abs. 3 b) AEUV.
Ausbruchs                         Die Kommission hat ergänzend angekündigt, den erforderlichen
                                   Genehmigungsprozess zu beschleunigen, um eine schnelle Umsetzung der
                                   mitgliedstaatlichen Unterstützungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Beihilfen auch für                Unternehmen in Schwierigkeiten dürfen in der Regel staatliche Beihilfen nur einmalig      DR. JANET BUTLER
Unternehmen in                     innerhalb von 10 Jahren nach Maßgabe der EU-Rettungs- und                                 Counsel
Schwierigkeiten                    Umstrukturierungsleitlinien erhalten und sind von allgemeinen Förderprogrammen
                                                                                                                             T +49 30 220 02 81 726
                                   ausgeschlossen.
                                  Die Europäische Kommission hat allerdings angekündigt, dass sie bereit ist, angesichts    janet.butler@bakermckenzie.com
                                   der aktuellen Krise Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen. Es ist daher zu
                                   erwarten, dass auch die geplanten Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen in
                                   Schwierigkeiten zügig genehmigt werden.

                                                                                                                                                      Baker McKenzie | 12
Finanzielle Unterstützungsmaßnahmen
(Stand 19.03.2020)

Geplante                        Die Bundesregierung plant als Teil des Maßnahmenpakets zur Abfederung der
Unterstützungsmaßnahmen im       Auswirkungen des Corona-Virus ein “Milliarden-Schutzschild” für betroffene
Überblick                        Unternehmen. Diese sollen erleichterten Zugang zu staatlichen Liquiditätshilfen in Form
                                 von Darlehen und Bürgschaften erhalten.
                                                                                                                           Ihre Ansprechpartner
                                Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet und für
                                 mehr Unternehmen verfügbar gemacht.
                                Darüber hinaus sind Sonderprogramme für Unternehmen geplant, die infolge der Krise
                                 in ernsthafte Schwierigkeiten geraten sind und daher keinen Zugang zu bestehenden
                                 Förderprogrammen haben. Diese Sonderprogramme stehen unter Vorbehalt der
                                 beihilfenrechtlichen Genehmigung der EU-Kommission.
                                Die Bundesländer planen vergleichbare Liquiditätshilfen in Form von
                                 Überbrückungskrediten und Bürgschaften, teils aber auch Fördermaßnahmen in Form
                                 von Zuschüssen (z.B. Soforthilfeprogramm Bayern).
                                Laut Pressemeldungen plant auch die Bundesregierung die Bereitstellung von bis zu
                                 EUR 10 Milliarden direkte Zuschüsse, allerdings beschränkt auf Solo-Selbstständige        DR. MARC GABRIEL, LL.M.
                                 und Kleinstunternehmer bis zehn Beschäftigte.                                             Partner
Ausweitung der KfW-Kredit-      Die Bedingungen der KfW-Programme “Unternehmenskredit” (für                               T +49 30 220 02 81 720
Programme                        Bestandsunternehmen) und “Gründerkredit” (für Unternehmen unter 5 Jahren) werden          marc.gabriel@bakermckenzie.com
                                 gelockert, indem Risikoübernahmen für Betriebsmittelkredite erhöht werden (bis zu
                                 80% bei Betriebsmittelkrediten bis EUR 200 Mio.). Zudem werden die Programme für
                                 Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu EUR 2 Milliarden geöffnet.
                                Das bisher auf Investitionen in Innovation und Digitalisierung beschränkte Programm
                                 “KfW-Kredit für Wachstum” wird erweitert auf eine allgemeine
                                 Unternehmensfinanzierung inkl. Betriebsmittel im Wege der Konsortialfinanzierung.
                                 Das Programm wird zudem geöffnet für alle Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu
                                 EUR 5 Milliarden, die anteilige Risikoübernahme wird auf bis zu 70% erhöht.
Bürgschaftsprogramme            Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf EUR 2,5 Millionen
                                 erhöht. Bürgschaftsbanken dürfen Entscheidungen über die Vergabe von Bürgschaften
                                 bis zu einem Betrag von EUR 250.000 eigenständig innerhalb von drei Tagen treffen.
                                                                                                                           DR. JANET BUTLER
                                Das bisher auf strukturschwache Regionen beschränkte Großbürgschafts-programm
                                 wird auf alle Regionen ausgeweitet. Dieses Programm ermöglicht die Absicherung von        Counsel
                                 Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Betrag von EUR 50 Mio. mit        T +49 30 220 02 81 726
                                 einer Bürgschaftsquote bis zu 80%.
                                                                                                                           janet.butler@bakermckenzie.com
Antragstellung                  Die Kontaktaufnahme zur KfW erfolgt über die Hausbank. Wer keine Hausbank hat,
                                 kann sich an die Finanzierungspartner der KfW wenden (z.B. Sparkassen, Volks- und
                                 Raiffeisenbanken sowie Geschäftsbanken).
                                Anträge an die Bürgschaftsbanken können direkt online gestellt werden.
                                                                                                                                                    Baker McKenzie | 13
Gewerblicher Rechtsschutz
(Stand 19.03.2020)

Gibt es Auswirkungen auf        Ja. Sämtliche laufenden Fristen werden von Amts wegen verlängert.
laufende Patent-, Marken- und
Design-Registerverfahren vor    Das EPO hat am 15. März 2020 verkündet, dass sämtliche Verfahrensfristen betreffend
dem Europäischen Patentamt      EP- und PCT-Patentanmeldungen um einen Monat, nämlich bis zum 16. April 2020              Ihre Ansprechpartner
(EPO) oder dem Amt der          verlängert werden.
Europäischen Union für
Geistiges Eigentum (EUIPO)?     Das EUIPO hat am 16. März 2020 einen Beschluss erlassen, wonach alle derzeit
                                laufenden Fristen in sämtlichen Registerverfahren betreffend Anmeldungen und
                                Eintragungen von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern (Designs) von
                                Amts wegen automatisch bis zum 1. Mai 2020 verlängert werden. Hintergrund ist, dass auf
                                Grund der COVID-19-Pandemie die Kommunikation zwischen den weltweit ansässigen
                                Rechteinhabern und dem EUIPO beeinträchtigt sind.
Gibt es besondere               Einige Unternehmen aus der Gesundheitsbranche stellen als Folge der COVID-19
Auswirkungen auf den Bereich    Pandemie eine Zunahme von Produktfälschungen und betrügerischer Aktivitäten fest.         ANDREAS JAUCH, LL.M.
der Produktpiraterie?           Aufgrund des derzeit herrschenden Mangels an dringend notwendigen Produkten wie
                                                                                                                          Senior Associate
                                Atemschutzmasken oder Desinfektionsmitteln besteht eine zunehmende Gefahr, dass
                                Betrüger und Markenfälscher Marken renommierter Hersteller solcher Produkte dazu          T +49 69 299 08 663
                                missbrauchen, entsprechende Produkte in betrügerischer Absicht anzubieten. Auch in der    andreas.jauch@bakermckenzie.com
                                Presse finden sich bereits erste Berichte über Beschlagnahmen gefälschter COVID-19
                                Test Kits (siehe folgender Artikel).

                                Markeninhaber aus möglicherweise betroffenen Branchen sollten daher derzeit verstärkt
                                den Markt überwachen und beispielsweise eine Domainüberwachung einrichten, da
                                Betrüger häufig Domains unter Verwendung der Marken oder Unternehmenskennzeichen
                                der Originalhersteller registrieren, um ihr Angebot legitim erscheinen zu lassen.

                                                                                                                          DR. MARKUS HECHT
                                                                                                                          Senior Associate
                                                                                                                          T +49 69 299 08 164
                                                                                                                          markus.hecht@bakermckenzie.com

                                                                                                                                                Baker McKenzie | 14
Handelsbeschränkungen
(Stand 20.03.2020)

Hat die EU infolge der COVID-   Ja, die EU hat umfassende Handelsbeschränkungen für medizinische Schutzausrüstung
19 Krise irgendwelche           durch Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 vorgenommen:
handelsbeschränkenden
Maßnahmen ergriffen?               Die Durchführungsverordnung beschränkt die Ausfuhr von der in ihrer Anlage 1 näher     Ihre Ansprechpartner
                                    bezeichneten medizinischen Schutzausrüstung zu Zielen außerhalb der EU. Eine
                                    Ausfuhr erfordert in diesen Fällen eine Genehmigung.
                                   Anlage 1 der Durchführungsverordnung umfasst eine Reihe von Gütern (einschließlich
                                    Mund- und Nasenschutz, Gesichtsschildern, Schutzbrillen und -visiere, Handschuhe
                                    sowie weitere Schutzkleidung), welche dem Schutz des Trägers vor potentiell
                                    infektiösem Material sowie dem Schutz der Umwelt vor potentiell infektiösen Material
                                    des Trägers schützen.
                                   Die Durchführungsverordnung ist am 15. März 2020 für eine Dauer von sechs Wochen
                                    in Kraft getreten. Die EU Kommission muss sich innerhalb von 12 Arbeitstagen seit
                                    Inkrafttreten entscheiden, ob sie weitergehende Einschränkungen erlassen möchte.
                                                                                                                           ANAHITA THOMS, LL.M.
Gibt es darüber hinaus auch     Ja, auch einige Staaten haben handelsbeschränkende Maßnahmen ergriffen, einige sogar       Partner
staatlicherseits verhängte      bereits vor dem Erlass der Durchführungsverordnung durch die EU Kommission:                T +49 211 311 16 121
Beschränkungen für den
internationalen Handel?            Deutschland hatte per Anordnung vom 4. März 2020 (geändert am 12. März 2020)           anahita.thoms@bakermckenzie.com
                                    Einschränkungen für die Ausfuhr und Verbringung medizinischer Schutzausüstung
                                    erwirkt, um einen hinreichenden Bestand in Deutschland zu sichern. Die Anordnung
                                    wurde am 19. März 2020 aufgehoben, könnte aber nach Auskunft der Bundesregierung
                                    jederzeit wieder erlassen werden.
                                   Andere Mitgliedstaaten wie Tschechien, Frankreich und Polen haben ebenfalls
                                    Handelsbeschränkungen erlassen.

Finden die übrigen              Ja, die übrigen exportkontrollrechtlichen Regularien gelten weiterhin:
exportkontrollrechtlichen
Bestimmungen weiterhin
                                   Die EU Dual Use Verordnung (Regulation (EU) 428/2009) gilt weiterhin. Sie schränkt
Anwendung?                                                                                                                 ALEXANDER EHRLE, LL.M. (NYU)
                                    den Handel mit Gütern ein, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke
                                    verwendet werden können.                                                               Associate
                                   Beispielsweise umfasst Klassifizierungsnummer 1A004 unter anderem                      T +49 30 220 02 81 626
                                    Gesichtsmasken, Filter und Schutzkleidung gegen die Abwehr biologischer Agenzien.      alexander.ehrle@bakermckenzie.com

                                                                                                                                                    Baker McKenzie | 15
Handelsverträge: Höhere Gewalt
(Stand 19.03.2020)

Allgemeines                      Um die möglichen Auswirkungen von COVID-19 auf vertragliche Pflichten zu beurteilen,
                                 müssen die Parteien zunächst ihre spezifischen Handelsverträge und die
                                 Rechtsordnungen, denen diese unterliegen, analysieren. Handelsverträge beinhalten oft
                                 eine Rechtswahlklausel. Die folgende Analyse fokussiert sich auf Verträge, die dem             Ihr Ansprechpartner
                                 deutschem Recht unterliegen.

                                 Nach deutschem Recht sind die Parteien in Abwesenheit zwingender Rechtsvorschriften in
                                 der Bestimmung ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten frei. Somit können
                                 Handelsverträge spezifische Klauseln in Bezug auf die Nicht- bzw. verspätete Erfüllung
                                 wegen Ereignissen wie der aktuellen Ausbreitung von COVID-19 beinhalten (etwa
                                 „höherer Gewalt“-Klauseln).
Was ist „höhere Gewalt“          Der Terminus „höhere Gewalt“ ist im deutschen Recht nicht fest definiert. Allerdings ist er
                                 als solches in der Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannt und wird oft in
                                 internationalen Handelsverträgen verwendet. Was höhere Gewalt im Einzelfall ist hängt          JOACHIM FRÖHLICH, LL.M.
                                 vom Wortlaut der entsprechenden Klausel, die zwischen den Parteien vereinbart wurde,
                                                                                                                                Counsel
                                 ab, sofern eine solche Klausel existiert. In Fällen, in denen dazu keine Details vereinbart
                                 wurden, gilt als höhere Gewalt ein von außen kommendes, keinen betrieblichen                   T +49 89 552 38 229
                                 Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende                 joachim.froehlich@bakermckenzie.com
                                 Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.
Verträge mit „höherer Gewalt“-   Eine „höhere Gewalt“-Klausel definiert typischerweise, (i) welche Ereignisse im
Klausel                          betreffenden Fall als höhere Gewalt gelten und (ii) die Rechtsfolgen, die sich im Falle des
                                 Eintreffens eines solchen Ereignisses ergeben sollen.
                                 Um festzustellen, ob ein bestimmtes Ereignis als höhere Gewalt unter der betreffenden
                                 Klausel einzustufen ist, ist der Wortlaut der Klausel sowie der hypothetische Wille der
                                 Parteien heranzuziehen. Typischerweise sind „höhere Gewalt“-Klauseln „offen“ bzw. nicht
                                 abschließend dahingehend, dass das spezifische Ereignis nicht notwendigerweise
                                 aufgeführt werden muss. „Höhere Gewalt“-Klauseln beinhalten oft eine Definition, welche
                                 Ereignisse als höhere Gewalt einzustufen sein sollen, zusammen mit einer Liste von
                                 relevanten Beispielen.
                                 Was die Rechtsfolgen eines als höhere Gewalt eingestuften Ereignisses betrifft,
                                 vereinbaren die Parteien in der entsprechenden Klausel typischerweise, dass (i) die Partei,
                                 die von dem Ereignis betroffen ist, von Ihrer Leistungspflicht für die Dauer des Ereignisses
                                 befreit wird und (ii) jede Partei von dem Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen kann,
                                 wenn das Ereignis für eine bestimmte Zeit andauert.

                                                                                                                                                        Baker McKenzie | 16
Handelsverträge: Höhere Gewalt
(Stand 19.03.2020)

Verträge ohne „höherer   In Ermangelung einer Klausel zu höherer Gewalt müssen die Auswirkungen der
Gewalt“-Klausel          Hindernisse durch COVID-19 auf die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien von
                         Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Vertragsbestimmungen und der Rechtsordnung,
                         der der Vertrag unterliegt, bewertet werden. Im Allgemeinen werden jedoch die folgenden     Ihr Ansprechpartner
                         Rechtskonzepte relevant sein:

                         (i) Dauernde/vorübergehende Unmöglichkeit

                         Die Frage, ob die Leistungserbringung unter einem Vertrag dauernd oder vorübergehend
                         unmöglich ist, muss auf Einzelfallbasis analysiert werden. In den meisten Fällen wird die
                         Leistungserbringung aufgrund COVID-19 nur vorübergehend unmöglich sein. Die
                         Ausbreitung von COVID-19, insb. in Lieferverträgen, wird im Regelfall nur eine
                         Verzögerung der Leistung nach sich ziehen. Sollten sich die Parteien allerdings auf einen
                         festen Termin zur Leistungserbringung geeinigt haben, existiert die Möglichkeit der
                         dauernden Unmöglichkeit der Vertragserfüllung. In diesem Zusammenhang soll darauf           JOACHIM FRÖHLICH, LL.M.
                         hingewiesen werden, dass die Erfüllung von Geldschulden nach deutschem Recht niemals        Counsel
                         „unmöglich“ ist.                                                                            T +49 89 552 38 229

                         Falls die Leistungserbringung (z.B. die Lieferung von Gütern oder Leistungen) dauerhaft     joachim.froehlich@bakermckenzie.com
                         unmöglich ist, ist der Schuldner von der Erbringung seiner Leistung befreit. Im Gegenzug
                         ist die andere Partei ebenfalls von der Erbringung ihrer Leistung, die sie bei
                         ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages durch den Schuldner diesem geschuldet hätte
                         (z.B. die Zahlung des vereinbarten Preises für die Gütern oder Leistungen), befreit.

                         Falls die Leistungserbringung vorübergehend unmöglich ist, ist der Schuldner von der
                         Erbringung seiner Leistung so lange befreit, wie diese unmöglich ist. Für denselben
                         Zeitraum ist die andere Partei von der Verpflichtung befreit, der vorübergehend an der
                         Leistungserbringung gehinderten Partei die vereinbarte Gegenleistung zu erbringen.

                         Nur wenn die Partei, der es unmöglich ist, (vorübergehend) ihre Leistung zu erbringen,
                         diese Nichtleistung zu vertreten hat (im Falle von durch COVID-19 bedingter
                         Unmöglichkeit unwahrscheinlich), schuldet sie der anderen Partei Ersatz der Schäden, die
                         diese wegen der nicht bzw. nicht rechtzeitig erbrachten Leistung erleidet.

                         Zusätzlich ist die andere Partei berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen von dem
                         Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen.

                                                                                                                                             Baker McKenzie | 17
Handelsverträge: Höhere Gewalt
(Stand 19.03.2020)

Verträge ohne „höherer     (ii) Störung der Geschäftsgrundlage
Gewalt“-Klausel
                           Obschon im Einzelfall zu prüfen, sind die Chancen einer Partei, die aufgrund von COVID-
                           19 ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann, sich auf Störung der                  Ihr Ansprechpartner
                           Geschäftsgrundlage zu berufen, eher gering. Dazu müsste das störende Ereignis (hier: die
                           Hindernisse, die durch COVID-19 entstehen) nicht in den Risikobereich einer der Parteien
                           fallen. Im Allgemeinen trägt jedoch die Partei, die die Lieferung von Gütern bzw. die
                           Erbringung von Leistungen schuldet, das Risiko von Leistungserschwerungen. Erschweren
                           die COVID-19 Auswirkungen somit die Lieferung von Gütern bzw. die Erbringung von
                           Leistungen, wird sich die hiervon betroffene Partei eher nicht auf eine Störung der
                           Geschäftsgrundlage berufen können. Sollte dies im Einzelfall doch möglich sein, können
                           die Parteien die Anpassung des Vertrages verlangen oder, falls dies nicht möglich oder
                           unzumutbar ist, von dem Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.

Abschluss neuer Verträge   Beim Abschluss von neuen Verträgen sollten (i) klare und umfassende                        JOACHIM FRÖHLICH, LL.M.
                           Vertragsbestimmungen zur Abdeckung von Ereignissen wie dem aktuellen COVID-19-             Counsel
                           Ausbruch, der in diesem Zusammenhang bereits getroffenen Maßnahmen sowie der               T +49 89 552 38 229
                           aktuell vorhersehbaren/nicht vorhersehbaren Maßnahmen vorgesehen werden und (ii) die
                           Auswirkungen des auf den Vertrag geltenden Rechts verstanden werden.                       joachim.froehlich@bakermckenzie.com
                           Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass eine durch zum Zeitpunkt des
                           Vertragsabschlusses bereits getroffene bzw. vorhersehbare Maßnahmen betroffene Partei
                           sich im Hinblick auf diese Maßnahmen eher nicht auf eine Standardklausel zur höheren
                           Gewalt berufen kann. Diesbezüglich sollte unter Berücksichtigung des anwendbaren
                           Rechts geprüft werden, ob besondere Klauseln in den Vertrag aufgenommen werden
                           müssen.

                                                                                                                                              Baker McKenzie | 18
Handelsverträge: Höhere Gewalt
(Stand 19.03.2020)

Handlungsempfehlungen   Ungeachtet der Tatsache, dass stets die weitere Entwicklung beobachtet werden muss,
                        empfehlen wir zu diesem Zeitpunkt folgende Schritte:
                           Durchsicht Ihrer Verträge im Hinblick auf die Möglichkeit der Berufung auf eine „höhere   Ihr Ansprechpartner
                            Gewalt“-Klausel bzw. andere Klauseln.
                           Prüfung, welche Form und Frist die „höhere Gewalt“-Klausel für die Anzeige eines
                            entsprechenden Ereignisses nach dessen Eintreffen vorschreibt und Sicherstellung,
                            dass im entsprechenden Fall diese Bestimmungen beachtet werden.
                           Im Falle der Nichterfüllung eines Vertrages, detaillierte Erfassung des Ereignisses
                            einschließlich Zeitpunkt, Gründe der Nichterfüllung, involvierte Parteien sowie ggf.
                            betroffene Einrichtungen.
                           Erwägung alternativer Wege der Vertragserfüllung (z.B. Beschaffung über Dritte).
                           Überlegung, welche Wege zur Abschwächung der Auswirkungen existieren.
                           Prüfung des möglichen Versicherungsschutzes und Durchsicht Ihrer Policen im               JOACHIM FRÖHLICH, LL.M.
                            Hinblick darauf, ob die abgedeckten Risiken und Deckungssummen in Krisenzeiten            Counsel
                            ausreichend und im Falle von Geschäftsveränderungen flexibel genug sind.
                                                                                                                      T +49 89 552 38 229
                           Überwachung der Bekanntgaben von neuen Regierungs- bzw. regulatorischen
                            Maßnahmen als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19, die Ihre                            joachim.froehlich@bakermckenzie.com
                            Entlastungsmöglichkeiten bzw. Entschädigungsansprüche verändern könnten.
                           Besondere Vorsicht sollte beim Abschluss neuer Verträge geboten sein (s. vorherige
                            Zeile).

                                                                                                                                              Baker McKenzie | 19
Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften
(Stand 20.03.2020)

Können Hauptversammlungen   Aufgrund der jüngsten Entwicklungen, die auch ein Verbot öffentlicher Versammlungen
elektronisch abgehalten     beinhalten, ist die Abhaltung von Hauptversammlungen (HVs) deutscher
werden?                     Aktiengesellschaften derzeit praktisch und rechtlich unmöglich (und wohl auch nicht
                            ratsam). Andererseits sind rein elektronisch abgehaltene HVs nach dem deutschen                  Ihre Ansprechpartner
                            Aktiengesetz (AktG) nicht möglich. Die physische Teilnahme muss Aktionären ermöglicht
                            werden. Daneben gibt es die Möglichkeit für die Gesellschaft, Aktionären eine elektronische
                            Teilnahme zu ermöglichen und einzelne oder alle Aktionärsrechte elektronisch ausüben zu
                            lassen. Denkbar ist auch, dass die Verantwortlichen der Gesellschaft sich an einem Ort
                            treffen und alle Aktionäre lediglich elektronisch teilnehmen, allerdings auf rein freiwilliger
                            Basis, was leider für Publikumsgesellschaften unrealistisch ist.
                            Selbst dies erfordert aber entsprechende Regelungen in der Satzung, die oft nicht
                            vorhanden sind. Dabei muss grundsätzlich die Gesellschaft die nötige Technologie haben,
                            um Aktionären die elektronische Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen, wobei
                            Gesellschaften allerdings erheblichen Spielraum in der Auswahl der Technologie und der
                            Sicherheitsstandards haben. Zudem muss dabei auch nicht die Ausübung aller                       DR. CHRISTOPH WOLF, LL.M.
                            Aktionärsrechte elektronisch ermöglicht werden, da Aktionäre ja das Recht haben, an der          Partner
                            HV physisch teilzunehmen. Sollte das AktG künftig vollständig virtuelle HVs erlauben,            T +49 69 299 08 245
                            müsste sich das ändern und Gesellschaften müssten zwingend Technologie verwenden,
                            welche die Ausübung aller Aktionärsrechte ermöglicht, einschließlich des Rederechts, des         christoph.wolf@bakermckenzie.com
                            Fragerechts und der Teilnahme an den Abstimmungen. Interessanterweise schränkt das
                            AktG die Möglichkeit der Aktionäre ein, HV-Beschlüsse vor Gericht aufgrund technischer
                            Störungen anzufechten, sofern nicht die Störung durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
                            der Gesellschaft verursacht wurde. Schließlich ist auch die derzeit gesetzlich vorgesehene,
                            zwingende notarielle Protokollierung der HV schwer mit einer virtuellen HV zu vereinbaren.
                            Vor diesem Hintergrund hat sich eine Arbeitsgruppe um das Deutsche Aktieninstitut
                            einschließlich zahlreicher deutscher Gesellschaften konstituiert, die ein Papier für die
                            Bundesregierung erarbeitet hat, welches die nötigen Änderungen des AktG zur
                            Ermöglichung rein virtueller HVs vorsieht und zudem vorschlägt, dass Dividenden (dazu
                            unten) auf der Grundlage lediglich eines Beschlusses von Vorstand und Aufsichtsrat
                            gezahlt werden können. Details finden Sie hier: Positionspapier sowie die Pressemitteilung.
                            Allerdings ist unklar, ob und wie schnell solche Änderungen durch die verantwortlichen           DR. MANUEL LORENZ, LL.M.
                            deutschen Organe beschlossen würden und ob das rechtzeitig für die anstehende HV-                Partner
                            Saison wäre.                                                                                     T +49 69 299 08 506
                                                                                                                             manuel.lorenz@bakermckenzie.com

                                                                                                                                                    Baker McKenzie | 20
Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften
(Stand 20.03.2020)

Wie lange kann man eine       Auch wenn momentan nicht absehbar ist, wie lange die derzeitige Situation andauert, muss
Hauptversammlung              davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Aktiengesellschaften ihre
verschieben?                  Hauptversammlungen verschieben müssen oder dies zumindest überlegen. Die gesetzliche
                                                                                                                          Ihre Ansprechpartner
                              Frist für die Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung beträgt acht Monate ab dem
                              Ende des Geschäftsjahres für Aktiengesellschaften, sechs Monate für Societates
                              Europeae (SE), sodass insofern für viele Gesellschaften noch etwas Spielraum besteht.
Welche Konsequenzen treten    Die fehlende rechtzeitige Einberufung einer HV hat nach deutschem Gesellschaftsrecht nur
ein, wenn die vorgegebene     beschränkte Folgen. Das zuständige Gericht kann gegenüber der Gesellschaft ein
Frist überschritten wird?     Zwangsgeld anordnen, um die Gesellschaft zur Anberaumung der HV zu veranlassen. Wir
                              würden allerdings erwarten, dass Gerichte solche Zwangsmaßnahmen eher nicht anordnen
                              werden, sofern die jeweilige Gesellschaft dartun kann, dass Versammlungen aufgrund
                              behördlicher Anordnung zur Vermeidung der Verbreitung von Corona verboten sind. Dabei
                              wäre allerdings zu prüfen, welche Orte für eine HV nach der Satzung der jeweiligen          DR. CHRISTOPH WOLF, LL.M.
                              Gesellschaft in Betracht kommen, und die Gesellschaft wäre darlegungspflichtig, dass alle   Partner
                              möglichen Orte zur Abhaltung der HV betroffen sind.
                              Minderheitsaktionäre, die zumindest 5% am Grundkapital der Gesellschaft halten, können      T +49 69 299 08 245
                              ein Verlangen an die Gesellschaft stellen, eine HV mit einer Tagesordnung ihrer Wahl        christoph.wolf@bakermckenzie.com
                              abzuhalten. Wenn der Vorstand daraufhin die HV nicht einberuft, können solche Aktionäre
                              das zuständige Gericht bitten, sie selbst zur Einberufung der HV zu ermächtigen. Dabei
                              mögen Gerichte dem Argument zuneigen, dass eine solche Anordnung nicht ergehen
                              sollte, solange staatliche Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Corona an allen
                              möglichen Orten die Abhaltung der HV verhindern.
Welche Veröffentlichungen     Da die Entwicklungen zwar allgemein öffentlich bekannt sind, sich die genauen
von insofern relevanten       Auswirkungen auf einzelne Unternehmen aber doch signifikant unterscheiden, sollten
Insiderinformationen sollte   börsennotierte Gesellschaften jedenfalls ihre diesbezüglichen Pläne sowie allgemein die
man jetzt vornehmen?          bereits absehbaren, aber nicht öffentlich bekannten Auswirkungen auf ihre Unternehmen
                              im Wege der Veröffentlichung von Insiderinformation bekanntgeben. Das betrifft
                              insbesondere auch die mit einer wahrscheinlichen Absage oder Verschiebung der
                              ordentlichen Hauptversammlung einhergehende Verzögerung vom Markt erwarteter                DR. MANUEL LORENZ, LL.M.
                              Dividendenzahlungen.                                                                        Partner
                                                                                                                          T +49 69 299 08 506
                                                                                                                          manuel.lorenz@bakermckenzie.com

                                                                                                                                                 Baker McKenzie | 21
Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften
(Stand 20.03.2020)

Welche Maßnahmen brauchen   Zu beachten ist, dass viele - auch dringend erforderliche - gesellschaftsrechtliche
zwingend eine HV?           Maßnahmen zwingend von der HV zu beschließen sind. Dies gilt insbesondere für im
                            derzeitigen Umfeld möglicherweise sehr bedeutsame Kapitalerhöhungen, soweit
                                                                                                                      Ihre Ansprechpartner
                            Genehmigungen nicht bereits vorab erteilt wurden (genehmigtes Kapital).
                            Bei Verschiebung der HV können auch reguläre Dividendenzahlungen bis auf weiteres
                            nicht erfolgen, da sie eines Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die Satzung der
                            Gesellschaft kann die Auszahlung einer Vorabausschüttung auf zukünftige Dividenden auf
                            der Grundlage vorläufiger Finanzzahlen (oder der endgültigen, durch den Aufsichtsrat
                            genehmigten Finanzzahlen) vorsehen, soweit diese Finanzzahlen einen Jahresgewinn
                            zeigen. Allerdings darf die Vorabdividende weder die Hälfte des nach Vornahme der
                            zwingenden Einstellung von Beträgen in die Gewinnrücklage übrigbleibenden Betrages
                            noch die Hälfte des Bilanzgewinns des vorangehenden Finanzjahres übersteigen. Zudem
                            ist es nicht möglich, auf vorgetragene Gewinne aus vergangenen Finanzjahren zuzugreifen
                            oder die Vorabdividende durch Kapital- oder Gewinnrücklagen zu finanzieren. Schließlich
                                                                                                                      DR. CHRISTOPH WOLF, LL.M.
                            muss der Aufsichtsrat der Ausschüttung einer Vorabdividende zustimmen.                    Partner
                            In der Praxis haben aber viele deutsche Gesellschaften die für die Ausschüttung einer     T +49 69 299 08 245
                            Vorabdividende erforderlichen Bestimmungen nicht in ihren Satzungen. Selbst wenn aber     christoph.wolf@bakermckenzie.com
                            solche Satzungsbestimmungen bestehen, führen die genannten Beschränkungen dazu,
                            dass eine etwaige Vorabdividende erheblich unter der ansonsten erwarteten ordentlichen
                            Dividende liegen dürfte.

                                                                                                                      DR. MANUEL LORENZ, LL.M.
                                                                                                                      Partner
                                                                                                                      T +49 69 299 08 506
                                                                                                                      manuel.lorenz@bakermckenzie.com

                                                                                                                                             Baker McKenzie | 22
Investitionsschutz
(Stand 20.03.2020)

Was bedeutet das Regime der    Die sektorübergreifende Prüfung nach § 55 AWV ermöglicht es, Anordnungen zu erlassen
sektorübergreifenden           oder den Kauf eines deutschen Unternehmens im Extremfall zu verbieten, um die
Investitionsprüfung gemäß §    öffentliche Ordnung oder Sicherheit Deutschlands zu gewährleisten. Die
55 AWV?                        sektorübergreifende Prüfung findet auf alle Unternehmenskäufe durch Investoren mit Sitz         Ihre Ansprechpartner
                               außerhalb der EU und des EFTA-Raums bei einem Kauf von mindestens 25% der
                               Stimmrechte an einem in Deutschland ansässigen Unternehmen Anwendung. Die Grenze
                               liegt bei nur 10%, wenn die Zielgesellschaft kritische Infrastruktur betreibt oder in anderen
                               wesentlichen Sektoren von besonderer Sensibilität tätig ist. Der Erwerb durch Investoren
                               aus der EU oder dem EFTA-Raum ist im Rahmen der sektorübergreifenden Prüfung nur im
                               Ausnahmefall möglich, nämlich bei Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Gestaltung
                               oder ein Umgehungsgeschäft.
Was bedeutet das Regime der    Die sektorspezifische Prüfung nach §§ 60-62 AWV findet Anwendung auf den Erwerb von
sektorspezifischen             Unternehmen im Rüstungs- und IT-Sicherheitsbereich durch ausländische Investoren,
Investitionsprüfung gemäß §§   einschließlich solcher aus der EU und dem EFTA-Raum. Erfasst ist der Erwerb von                 ANAHITA THOMS, LL.M.
60-62 AWV?                     mindestens 10% der Stimmrechte im Rahmen der sektorspezifischen Prüfung. Die
                                                                                                                               Partner
                               sektorspezifische Prüfung ermöglicht es, Anordnungen zu erlassen oder den Kauf im
                               Extremfall zu verbieten, um wesentliche Sicherheitsinteressen Deutschlands zu                   T +49 211 311 16 121
                               gewährleisten.                                                                                  anahita.thoms@bakermckenzie.com
Was sind die Auswirkungen      Angesichts der COVID-19 Krise ist es denkbar, dass die Bundesregierung den Kauf
der COVID-19 Krise auf das     relevanter Firmen im medizinischen Sektor durch nicht-EU oder EFTA Ausländer
deutsche                       zumindest prüfen und gegebenenfalls auch verbieten würde. Ein solcher Kauf könnte sich
Investitionsprüfungsrecht?     als Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Anders als in anderen
                               EU-Mitgliedstaaten bestehen gegenwärtig grundsätzlich aber keine Möglichkeit, einen Kauf
                               durch Investoren aus Mitgliedstaaten von EU oder EFTA zu untersagen. Spezifische
                               Gesetzesänderungen, die den Anwendungsbereich auf angeschlagene deutsche
                               Unternehmen ausweiten würden, gibt es bislang nicht.

                                                                                                                               ALEXANDER EHRLE, LL.M. (NYU)
                                                                                                                               Associate
                                                                                                                               T +49 30 220 02 81 626
                                                                                                                               alexander.ehrle@bakermckenzie.com

                                                                                                                                                        Baker McKenzie | 23
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