Credit Suisse Funds SICAV Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital nach liechtensteinischem Recht - UCITS V Prospekt
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Asset Management UCITS V Prospekt inkl. konstituierende Dokumente (Satzung und Anlagebedingungen) Credit Suisse Funds SICAV Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital nach liechtensteinischem Recht 10. März 2021 1/65
www.credit-suisse.com Credit Suisse Funds SICAV Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach liechtensteinischem Recht Jeder Anleger nimmt mit dem Erwerb von Anlegeraktien den Prospekt inkl. konstituierende Dokumente (Satzung und Anlagebedingungen) sowie deren ordnungsgemäss durchgeführten Änderungen zur Kenntnis. Die Investmentgesellschaft kann jederzeit beschliessen, den Pros- pekt inkl. konstituierende Dokumente (Treuhandvertrag) anzupassen. Die rechtliche Grundlage der Investmentgesellschaft (konstituierende Dokumente) gliedert sich in den Satzungsteil (gesellschaftsrechtlich) und die Anlagebedingungen (fondsrechtlich). Ergänzend dazu wird ein Prospekt erstellt. Die konstituierenden Dokumente sind gemäss Art. 73 UCITSG als Bestandteil des Prospekts diesem beigefügt. Die aufgeführten Dokumente unterliegen der materiellen Aufsicht der Finanzmarkt- aufsicht Liechtenstein. Der vorliegende Prospekt muss gemäss Art. 71 Abs. 1 UCITSG mindestens die Angaben enthalten, die in Anhang Schema A UCITSG vorgesehen sind. Soweit diese Angaben bereits in den konstituierenden Dokumenten enthalten sind, verweist der Prospekt auf die konstitu- ierenden Dokumente. Der Erwerb von Anlegeraktien erfolgt auf der Basis des Prospektes, der konstituierenden Dokumente, der wesentlichen Informationen für den Anleger (KIID) sowie, sofern bereits veröffentlicht, des letzten Jahresberichtes und des darauffolgen-den Halbjahresberichtes (nachfolgend als „Verkaufsunterlagen“ bezeichnet). Wenn der Stichtag des Jahresberichtes länger als acht Monate zurückliegt, ist jedenfalls ein Halbjah- resbericht anzubieten. Das KIID ist rechtzeitig vor dem Erwerb kostenlos zur Verfügung zu stellen. Informationen, die nicht in den Verkaufsunterlagen enthalten sind, gelten als nicht autorisiert und sind nicht verlässlich. Es ist nicht gestattet, von den Verkaufsunterlagen abweichende Auskünfte oder Erklärungen abzugeben. Die Investmentgesellschaft haftet nicht, wenn und soweit Auskünfte oder Erklärungen abgegeben werden, die von den Verkaufsunterlagen abweichen. Die Verkaufsunterlagen stellen kein Angebot und keine Aufforderung zur Zeichnung von Anlegeraktien durch eine Person in einer Rechtsord- nung dar, in der ein derartiges Angebot oder eine solche Aufforderung gesetzlich nicht zulässig ist oder in der die Person, die ein solches Angebot oder eine Aufforderung ausspricht, nicht dazu qualifiziert ist oder dies einer Person gegenüber geschieht, der gegenüber eine solche Angebotsabgabe oder Aufforderung gesetzlich nicht zulässig ist. Potenzielle Anleger sollten sich über mögliche steuerliche Konsequenzen, die rechtlichen Voraussetzungen und mögliche Devisenbeschrän- kungen oder -kontrollen informieren, die in den Ländern ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Aufenthaltsortes gelten und die bedeutsam für die Zeichnung, das Halten, den Umtausch, die Rücknahme oder die Veräusserung von Anlegeraktien sein können. UCITS V Prospekt inkl. konstituierende Dokumente | Credit Suisse Funds SICAV | 10.03.2021 2/65
www.credit-suisse.com Credit Suisse Funds SICAV Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach liechtensteinischem Recht Inhaltsverzeichnis A. Prospekt 5 1 Investmentgesellschaft 5 1.1 Stammdaten 5 1.2 Verwaltungsgesellschaft 5 1.3 Verwahrstelle 5 1.4 Wirtschaftsprüfer der Investmentgesellschaft 5 1.5 Gesetzlich vorgeschriebene Informationen an die Anleger 5 1.6 Rechtliche Merkmale der eingegangenen Vertragsbeziehung 5 1.8 Kurzangabe über Steuervorschriften 6 1.9 Vertriebsländer 6 2 Teilfonds 6 2.1 Anlagegrundsätze 6 2.2 Anlagetechniken und -instrumente 6 2.3 Risikoprofil und allgemeine Risiken 10 2.4 Profil des typischen Anlegers 13 2.5 Regeln für die Vermögensbewertung 13 2.6 Erweiterte Prospekt- und Berichtspflichten 13 3 Anteilsklassen 13 3.1 Gleichbehandlung der Anleger 13 3.2 Ausgabe und Rücknahme von Anlegeraktien 14 3.3 Kosten 14 3.4 Sonstiges 14 B. Satzung 15 1 Investmentgesellschaft 15 1.1 Allgemeine Bestimmungen 15 1.2 Organe 15 1.3 Gründeraktien 17 1.4 Anlegeraktien 17 1.5 Mitteilungen und Bekanntmachungen 18 1.6 Regelungen zu Änderungen 18 1.7 Regelungen zur Auflösung (Liquidation) 18 2 Inkraftsetzung, massgebende Sprache und Sonstiges 18 C. Anlagebedingungen 19 1 Investmentgesellschaft 19 1.1 Stammdaten 19 1.2 Verwaltungsgesellschaft 19 1.3 Verwahrstelle 21 1.4 Bekanntmachungen und Informationen 22 1.5 Kurzangabe über Steuervorschriften 22 1.6 Vertriebsländer 23 2 Teilfonds 23 2.1 Geschäftsjahr 23 2.2 Rechnungseinheit 24 2.3 Referenzwert (Benchmark) 24 2.4 Anlagen 24 2.5 Bestimmungen zur Bewertung 28 2.6 Regelungen zu Änderungen 28 2.7 Regelungen zur Auflösung (Liquidation) 29 3 Anteilsklassen 29 3.1 Anlegerkreis 29 3.2 Berechnung des Nettoinventarwerts (Wert des Anteils) 29 3.3 Verbriefung 30 3.4 Ermittlung der Verkaufs-/Ausgabepreise und der Auszahlungs-/Rücknahmepreise 30 3.5 Mindestanlage 30 UCITS V Prospekt inkl. konstituierende Dokumente | Credit Suisse Funds SICAV | 10.03.2021 3/65
www.credit-suisse.com Credit Suisse Funds SICAV Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach liechtensteinischem Recht 3.6 Bestimmungen zum Anteilshandel 30 3.7 Ausschluss von Anlegern 32 3.8 Ermittlung und Verwendung der Erträge, Häufigkeit der Ausschüttungen 32 3.9 Kosten 32 4 Inkraftsetzung, massgebende Sprache und Sonstiges 35 Anhang I der Anlagebedingungen: spezifische Informationen zu Teilfonds und Anteilsklassen 36 Anhang II der Anlagebedingungen: spezifische Informationen zu den Vertriebsländern 54 Anhang III der Anlagebedingungen: Performance Fee Beispiel 65 UCITS V Prospekt inkl. konstituierende Dokumente | Credit Suisse Funds SICAV | 10.03.2021 4/65
www.credit-suisse.com Credit Suisse Funds SICAV Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach liechtensteinischem Recht A. Prospekt Für spezifische Angaben siehe Anlagebedingungen. 1.4 Wirtschaftsprüfer der Investmentgesellschaft UCITSG-Anhang-I-1-1-1.7 1 Investmentgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG, 8050 Zürich, 1.1 Stammdaten SCHWEIZ (CH) 1.1.1 Bezeichnung Der qualifizierte Wirtschaftsprüfer prüft insbesondere UCITSG-Anhang-I-1-1-1.1 die fortwährende Erfüllung der Zulassungsvorausset- zungen, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmun- Credit Suisse Funds SICAV gen und der konstituierenden Dokumente sowie die 1.1.2 Herkunftsmitgliedstaat Jahresberichte der Investmentgesellschaft. Zudem UCITSG-Anhang-I-1-2-1 obliegen ihm im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit be- stimmte Anzeigepflichten gegenüber der Finanzmarkt- Liechtenstein (LI) aufsicht (FMA). 1.1.3 Zuständige Aufsichtsbehörde 1.5 Gesetzlich vorgeschriebene Informationen an Finanzmarktaufsicht (FMA), 9490 Vaduz, die Anleger LIECHTENSTEIN (LI) UCITSG-77-1---- UCITSG-77-2---- UCITSG-Anhang-I-1-1-1.4 1.1.4 Erstbewilligungsdatum der zuständigen Aufsichtsbe- UCITSG-Anhang-I-5--5.1 hörde Die Jahres- und Halbjahresberichte (inkl. den weiteren UCITSG-Anhang-I-1-1-1.2 gesetzlich vorgeschriebenen Informationen an die An- 06.02.2008 leger), die letzten Nettoinventarwerte sowie die bishe- rige Wertentwicklung (sofern verfügbar) werden im 1.1.5 Eintragungsdatum im Handelsregister Publikationsorgan veröffentlicht. UCITSG-Anhang-I-1-1-1.2 Informationen über die wichtigsten nachteiligen Aus- 11.02.2008 wirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (sofern an- 1.1.6 Dauer wendbar) werden spätestens nach Übernahme der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbe- UCITSG-Anhang-I-1-1-1.2 zogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleis- Unbegrenzt tungssektor in das EWR-Abkommen innerhalb der da- rin definierten Frist in den regelmässigen Berichten 1.1.7 Jahresabschluss veröffentlicht. UCITSG-Anhang-I-1-1-1.6 Für den Fall eines Vertriebs ausserhalb des Herkunfts- Letzter Kalendertag des Monats Mai. mitgliedstaates, siehe Anhang II der Anlagebedingun- gen für spezifische Angaben. 1.2 Verwaltungsgesellschaft UCITSG-Anhang-I-1-2-1 Für nähere Angaben zum Publikationsorgan siehe An- UCITSG-Anhang-I-1-2-1.1 lagebedingungen. UCITSG-Anhang-I-1-2-1.2 UCITSG-Anhang-I-1-2-1.8 UCITSG-Anhang-I-1-2-1.9 1.6 Rechtliche Merkmale der eingegangenen Ver- UCITSG-Anhang-I-3--3.1 tragsbeziehung UCITSG-Anhang-I-3--3.2 UCITSG-Anhang-I-3--3.3 Die Investmentgesellschaft verfügt gemäss ihrer Sat- Die Verwaltungsgesellschaft führt die Geschäfte der zung über ein Aktienkapital, welches in stimmberech- Investmentgesellschaft in deren Namen und für Rech- tigte Gründeraktien aufgeteilt ist, die zur Teilnahme an nung der Anleger nach Massgabe der gesetzlichen der Generalversammlung berechtigen, sowie über ein Bestimmungen, der konstituierenden Dokumente so- verwaltetes Vermögen, welches in stimmrechtslose wie des Bestimmungs- und Delegationsvertrages. Anlegeraktien aufgeteilt ist, die nicht zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigen. Für spezifische Angaben siehe Anlagebedingungen. Die Anleger sind an dem jeweiligen Teilfondsvermö- 1.2.1 Vergütungsgrundsätze und -praktiken gen nach Massgabe der von ihnen erworbenen Anle- UCITSG-71-1a-b--- geraktien beteiligt. Die einzelnen Anleger haften nur bis zu der Höhe des Anlagebetrages persönlich. Siehe Anlagebedingungen. Jeder Teilfonds verfügt über eine oder mehrere An- 1.3 Verwahrstelle teilsklassen, wobei alle Anlegeraktien innerhalb dersel- UCITSG-Anhang-I-2--2.1 ben Anteilsklasse dieselben Rechte verbriefen. Wer- UCITSG-Anhang-I-2--2.2 UCITSG-Anhang-I-2--2.3 den mehrere Anteilsklassen ausgegeben, können die UCITSG-Anhang-I-2--2.2 Rechte zwischen diesen Anteilsklassen variieren. UCITSG-Anhang-I-2--2.3 Die Verwahrung des Vermögens ist einer einzigen Ver- wahrstelle in LIECHTENSTEIN (LI) zu übertragen. UCITS V Prospekt inkl. konstituierende Dokumente | Credit Suisse Funds SICAV | 10.03.2021 5/65
www.credit-suisse.com Credit Suisse Funds SICAV Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach liechtensteinischem Recht Die spezifischen Eigenschaften der Teilfonds und An- 2 Teilfonds teilsklassen sind in Anhang I der Anlagebedingungen UCITSV-2-3---- definiert. Für spezifische Angaben siehe Anlagebedingungen. Eine Versammlung der Anleger ist nicht vorgesehen. Anleger, Erben oder sonstige Berechtigte können 2.1 Anlagegrundsätze keine Änderungen, Aufteilung oder Auflösung der In- 2.1.1 Anlageziel und -politik vestmentgesellschaft, einzelner Teilfonds oder Anteils- UCITSG-Anhang-I-1-1-1.15 klassen verlangen. Für spezifische Angaben siehe Anhang I der Anlage- Soweit ein Sachverhalt in den konstituierenden Doku- bedingungen. menten nicht geregelt ist, richten sich die Rechtsver- hältnisse zwischen den Anlegern, der Investmentge- 2.1.2 Zulässige Anlagen (und deren evtl. Beschränkungen) sellschaft und der Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG-71-1---- UCITSG, der Verordnung vom 5. Juli 2011 über be- UCITSG-72-1---- UCITSG-Anhang-I-1-1-1.15 stimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV) und, soweit dort keine Rege- Für spezifische Angaben siehe Anhang I der Anlage- lungen getroffen sind, nach den Bestimmungen über bedingungen. die Aktiengesellschaft des Personen- und Gesell- schaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926. 2.1.3 Maximale Höhe der Verwaltungsgebühren von den OGAW bzw. OGA, deren Anteile erworben werden 1.6.1 Ansprüche der Anleger und deren Verjährung sollen Die Ansprüche von Anlegern gegen die Investmentge- UCITSG-57-3---- UCITSG-57-4---- sellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, den Liquida- tor, den Sachwalter oder die Verwahrstelle verjähren Werden Anteile von anderen OGAW oder Organismen mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Scha- für gemeinsame Anlagen (OGA) unmittelbar oder mit- dens, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung telbar von der Verwaltungsgesellschaft der Invest- des Anteils oder nach Kenntnis des Schadens. mentgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwal- tet, mit der die Verwaltungsgesellschaft der Invest- 1.6.2 Gerichtsstand, anwendbares Recht und Vollstreck- mentgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung, barkeit von Urteilen Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitig- dürfen weder die Verwaltungsgesellschaft der Invest- keiten zwischen den Anlegern, der Verwaltungsgesell- mentgesellschaft noch die andere Gesellschaft für die schaft und/oder der Verwahrstelle ist Vaduz, LIECH- Anteilsausgabe oder -rücknahme an den OGAW oder TENSTEIN (LI). Die Verwaltungsgesellschaft und/o- von dem OGAW Gebühren berechnen. der die Verwahrstelle können sich und die Investment- Machen diese Anlagen einen wesentlichen Teil des gesellschaft jedoch im Hinblick auf Ansprüche von An- Vermögens der Investmentgesellschaft aus, muss der legern dem Gerichtsstand der Länder unterwerfen, in Prospekt über die maximale Höhe und der Jahresbe- denen Anlegeraktien angeboten und verkauft werden. richt über den maximalen Anteil der Verwaltungsge- Anderslautende gesetzlich zwingende Gerichtsstände bühren informieren, die von der Investmentgesell- bleiben vorbehalten. schaft selbst und von den OGA, deren Anteile erwor- Ausländische Urteile werden in Liechtenstein nur an- ben wurden, zu tragen sind ("geschätzte Kosten auf erkannt und vollstreckt, soweit dies in Staatsverträgen Stufe der indirekten Anlagen"). vorgesehen oder die Gegenseitigkeit durch Staatsver- Für spezifische Angaben siehe Anhang I der Anlage- träge oder durch Gegenrechtserklärung der Regierung bedingungen. verbürgt ist. 2.1.4 Nachbildung eines Aktien- oder Schuldtitelindex 1.7 Regelungen zu Änderungen und zur Auflösung (Li- UCITSG-72-2---- quidation) UCITSG-Anhang-I-1-1-1.10 Falls die Investmentgesellschaft einen Aktien- oder Schuldtitelindex nachbildet, haben Prospekt und Wer- Für spezifische Angaben siehe Anlagebedingungen. bung darauf an hervorgehobener Stelle hinzuweisen. 1.8 Kurzangabe über Steuervorschriften Für spezifische Angaben siehe Anhang I der Anlage- UCITSG-Anhang-I-1-1-1.5 bedingungen. Für spezifische Angaben siehe Anlagebedingungen. 2.2 Anlagetechniken und -instrumente 1.9 Vertriebsländer UCITSG-53-4---- UCITSG-71-1---- UCITSG-Anhang-I-4— UCITSG-72-1---- UCITSG-72-3---- Für spezifische Angaben siehe Anlagebedingungen. UCITSG-Anhang-I-1-1-1.15 Zur effizienten Verwaltung der Teilfonds dürfen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen entspre- chende Anlagestrategien, Techniken und Instrumente eingesetzt werden. UCITS V Prospekt inkl. konstituierende Dokumente | Credit Suisse Funds SICAV | 10.03.2021 6/65
www.credit-suisse.com Credit Suisse Funds SICAV Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach liechtensteinischem Recht Die Teilfonds können aufgrund ihrer Zusammen- folgt unter Zugrundelegung eines einseitigen Kon- setzung oder der verwendeten Techniken und In- fidenzintervalls von 99 %, einer Haltedauer von ei- strumente unter Umständen eine erhöhte Volati- nem Monat (20 Geschäftstagen) und eines effek- lität bzw. erhöhte Risiken aufweisen. Erhöhte tiven (historischen) Beobachtungszeitraums der Volatilität ist gegeben, wenn der Synthetische Ri- Risikofaktoren von mindestens einem Jahr (250 siko- und Ertragsindikator (SRRI) bzw. der Ge- Geschäftstagen), sofern aufgrund einer erhebli- samtrisikoindikator (SRI) mindestens die Stufe 6 aufweist. Der aktuelle SRRI ist in den wesentli- chen Zunahme der Kursschwankungen nicht ein chen Anlegerinformationen bzw. der aktuelle SRI kürzerer Zeitraum angemessen scheint; bei der im Basisinformationsblatt für verpackte Anlage- Berechnung des Risikos werden das Ausfallrisiko produkte für Kleinanleger und Versicherungsan- als auch die mit Derivaten erzielte Hebelwirkung lageprodukte (PRIIP, sofern vorhanden) im Pub- berücksichtigt. likationsorgan der Investmentgesellschaft aus- gewiesen. Das mit Derivaten verbundene Risiko darf zu keinem Zeitpunkt das festgesetzte Risikolimit übersteigen. 2.2.1 Derivate Das Risikolimit umfasst auch eine allfällige Kreditauf- UCITSG-72-1---- nahme. Es dürfen keine Positionen eingegangen wer- den, die ein unlimitiertes Risiko für den Teilfonds dar- 2.2.1.1 Zulässigkeit von Geschäften mit Derivaten, Verwen- stellen. dung der Derivate, Auswirkungen auf das Risikoprofil Für spezifische Angaben siehe Anhang I der Anlage- Derivate dürfen innerhalb der gesetzlich festgelegten bedingungen. Grenzen und unter Berücksichtigung der Anlagebe- schränkungen verwendet werden. Dies gilt auch dann, 2.2.2 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamt-ren- wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geld- dite-Swaps marktinstrument eingebettet ist. Indexbasierte Deri- Der Teilfonds kann Geschäfte im Sinne der Verord- vate werden als Einheit betrachtet, die einzelnen In- nung über die Transparenz von Wertpapierfinanzie- dexbestandteile werden nicht berücksichtigt. Sofern rungsgeschäften und der Weiterverwendung (SFTR) der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse tätigen, durch welche er Wertpapiere in Verbindung nicht entgegenstehen, sind Anlagen in indexbasierten mit der Verpflichtung überträgt, dass die entleihende Derivaten in Bezug auf die gesetzlichen Emittenten- Partei diese oder gleichwertige Wertpapiere zu einem grenzen nicht zu berücksichtigen. späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen des Teilfonds Die Anrechnung von Derivaten bei der Berechnung zurückgibt. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sind des Gesamtrisikos ermittelt sich aus dem Kontrakt- beispielsweise Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihge- wert, also dem indirekt mit dem Derivat bewegten Vo- schäfte und Lombardgeschäfte. lumen. Durch Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesam- Derivate dürfen zum Zweck der Absicherung, der effi- trendite-Swaps können Zusatzerträge erzielt bzw. zienten Portfoliosteuerung, der Erzielung von Zusat- volatile Anlagen abgesichert werden. zerträgen und/oder als Teil der Anlagestrategie einge- Vermögenswerte, die bei Wertpapierfinanzierungsge- setzt werden. Falls Derivate zur Absicherung von An- schäften und Gesamtrendite-Swaps zum Einsatz kom- lagepositionen eingesetzt werden, dürfen sowohl be- men sowie erhaltene Sicherheiten werden grundsätz- stehende als auch künftige absehbare Risiken abgesi- lich über die Verwahrstelle verwahrt. chert werden. Die Arten von Vermögenswerten, die bei diesen Ge- Für spezifische Angaben siehe Anhang I der Anlage- schäften zum Einsatz kommen können, richten sich bedingungen. nach der Anlagepolitik sowie den dazugehörenden An- 2.2.1.2 Risikomanagementmethoden lagebeschränkungen des Teilfonds und beinhalten ins- besondere Aktien und Obligationen. Es stehen grundsätzlich zwei Risikomanagementme- thoden zur Verfügung: Der Anteil der verwalteten Vermögenswerte, der höchstens bei diesen Geschäften zum Einsatz kom- a) beim Commitment-Ansatz darf das mit Derivaten men kann, richtet sich nach spezifischen Angaben in verbundene Risiko den Gesamtnettowert des je- Anhang I der Anlagebedingungen. weiligen Teilfondsvermögens nicht überschreiten; bei der Berechnung des Gesamtrisikos werden der Der Anteil der verwalteten Vermögenswerte, der vo- Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künf- raussichtlich bei diesen Geschäften zum Einsatz kom- men wird, richtet sich nach der effektiven Nachfrage. tige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt Bei der allfälligen Ausführung von diesen Geschäften durch die VP Bank AG, Vaduz, handelt es sich bei die- b) das Value-at-Risk Modell (VaR) stellt den Verlust sem Dritten um ein mit der Verwaltungsgesellschaft dar, der im jeweiligen Teilfonds in einem fixen Zeit- verbundenes Unternehmen. intervall mit einer vorgegebenen Wahrscheinlich- Für spezifische Angaben siehe Anhang I der Anlage- keit nicht überschritten wird; die Berechnung er- bedingungen. UCITS V Prospekt inkl. konstituierende Dokumente | Credit Suisse Funds SICAV | 10.03.2021 7/65
www.credit-suisse.com Credit Suisse Funds SICAV Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach liechtensteinischem Recht 2.2.2.1 Kriterien für die Auswahl von Gegenparteien 2.2.2.3 Aufteilung der durch die Wertpapierfinanzierungsge- schäfte oder Gesamtrendite-Swaps erzielten Rendite Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtren- dite-Swaps werden ausschliesslich mit finanziellen Ge- Die Anteile der Einkünfte durch Wertpapierfinanzie- genparteien entsprechend der SFTR geschlossen. Die rungsgeschäfte, die wieder den Teilfonds zufliessen, Gegenparteien der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und die der Verwaltungsgesellschaft oder Dritten zu- und Gesamtrendite-Swaps verfügen über eine Bewil- geordneten Kosten und Gebühren werden wie nach- ligung als Kreditinstitut, Wertpapierfirma, Finanz- folgend beschrieben beziehungsweise in Anhang I der dienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen o- Anlagebedingungen offengelegt. der Clearing-Organisation mit Sitz in der europäischen Falls Wertpapierleihe zur Anwendung kommt, darf die Union bzw. des europäischen Wirtschaftsraums oder Verwahrstelle bis maximal 50 % der Erträge aus der in einem gleichwertigen Drittstaat, der aufsichtsrecht- Wertpapierleihe zur Deckung ihrer direkten und indi- lichen Vorschriften unterliegt, welche die FMA als rekten Kosten einbehalten. Dem jeweiligen Teilfonds gleichwertig mit denen des Gemeinschaftsrechts er- fliesst der Rest und daher mindestens 50 % der Er- achtet. Gegenparteien weisen eine gute Bonität aus träge aus der Wertpapierleihe zu. (mindestens Investment Grade). Falls Gesamtrendite-Swaps eingesetzt werden, flies- Die Vertragspartner für Gesamtrendite-Swaps werden sen die Erträge – nach Abzug der Transaktionskosten unter anderem nachfolgenden Kriterien ausgewählt: – vollständig den Teilfonds zu. a) Preis des Finanzinstruments Für spezifische Angaben zur Aufteilung der Rendite für b) Kosten der Auftragsausführung Pensions- oder Lombardgeschäfte siehe Anhang I der Anlagebedingungen. c) Geschwindigkeit der Ausführung 2.2.2.4 Wertpapierleihe (Securities Lending) d) Wahrscheinlichkeit der Ausführung bzw. Abwick- lung Falls Teile des Wertpapierbestandes an Dritte verlie- hen werden, dürfen nur Kreditinstitute, Wertpapierfir- e) Umfang und Art der Order men, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsun- ternehmen und Clearing-Organisationen als Entleiher f) Zeitpunkt der Order herangezogen werden, sofern sie auf die Wertpapier- g) sonstige, die Ausführung der Order beeinflus- leihe spezialisiert sind und Sicherheiten leisten, die dem Umfang und dem Risiko der beabsichtigten Ge- sende Faktoren schäfte entsprechen. Die Wertpapierleihe ist in einem Die Kriterien können in Abhängigkeit von der Art des standardisierten Rahmenvertrag zu regeln. Die Ver- Handelsauftrags unterschiedlich gewichtet werden. wahrstelle haftet für eine einwandfreie gesetzes- und marktkonforme Abwicklung. 2.2.2.2 Risiken in Verbindung mit Wertpapierfinanzierungsge- schäften und Gesamtrendite-Swaps Für spezifische Angaben siehe Anhang I der Anlage- bedingungen. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtren- dite-Swaps beinhalten insbesondere Gegenparteienri- 2.2.2.5 Pensionsgeschäfte (Repurchase Agreements bzw. siken (eine Gegenpartei eines Wertpapierfinanzie- Reverse Repurchase Agreements) rungsgeschäfts oder eines Gesamtrendite-Swaps Falls mit Teilen des Wertpapierbestandes Pensionsge- kommt ihrer Verpflichtung zur Rückgabe der Vermö- schäfte eingegangen werden, dürfen diese nur mit genswerte nicht nach) und Liquiditätsrisiken (die dem Banken, Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Finanz- Teilfonds zur Verfügung gestellten Sicherheiten kön- dienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen nen nicht verwertet werden). und Clearing-Organisationen abgewickelt werden. Weiter bestehen Verspätungs- und Wiedererlan- Pensionsgeschäfte sind in einem standardisierten gungsrisiken. Bei einem finanziellen Ausfall des Ent- Rahmenvertrag zu regeln. Die Verwahrstelle haftet für leihers von Wertpapieren oder bei Leistungsstörungen eine marktkonforme und einwandfreie Abwicklung. im Hinblick auf Wertpapierleihgeschäfte erfolgen Ver- Für spezifische Angaben siehe Anhang I der Anlage- wertungen von Sicherheiten, deren Wert sinken kann, bedingungen. wodurch der Teilfonds infolgedessen einen Verlust er- leidet. 2.2.2.6 Lombardgeschäfte Die Teilfonds tragen bei Gesamtrendite-Swaps das Lombardgeschäft ist ein Geschäft, bei dem eine Ge- Kreditrisiko der Gegenpartei zu dem Swap sowie jenes genpartei im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, des Emittenten der Referenzverpflichtung. Weiter be- Halten oder Handel von Wertpapieren einen Kredit steht das Risiko, dass die aus den Swapverträgen ge- ausreicht, ausgenommen sonstige Darlehen, die schuldeten Zahlungen verspätet oder gar nicht erfol- durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren besi- gen. chert sind (beispielsweise der Kreditaufnahme zur Ab- wicklung des Anteilsgeschäfts). Weitere allgemeine Ausführungen zu den Risiken fin- den sich im Abschnitt "Risikoprofil und allgemeine Ri- siken". UCITS V Prospekt inkl. konstituierende Dokumente | Credit Suisse Funds SICAV | 10.03.2021 8/65
www.credit-suisse.com Credit Suisse Funds SICAV Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach liechtensteinischem Recht 2.2.2.7 Gesamtrendite-Swaps hohe Preisvolatilität aufweisen, dürfen nur als Si- cherheiten akzeptiert werden, wenn sie mit geeig- Gesamtrendite-Swaps (total return swaps) sind Deri- vategeschäfte, durch die sämtliche Erträge und Wert- neten konservativen Bewertungsabschlägen schwankungen eines Basiswerts gegen eine verein- („Haircuts“) versehen werden. Allfällige Nach- barte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Ver- schüsse werden für die Bewertung nicht genutzt. tragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert da- c) der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bo- mit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Ba- siswert auf den anderen Vertragspartner, den Siche- nität aufweisen rungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsneh- d) die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei mer eine Prämie an den Sicherungsgeber. Die Ver- oder von einem zum Konzern der Gegenpartei ge- waltungsgesellschaft kann Gesamtrendite-Swaps zu hörenden Unternehmen ausgestellt, emittiert oder Absicherungszwecken und als Teil der Anlagestrategie garantiert worden sein, und den Erwartungen zu- tätigen. Grundsätzlich können alle für den Teilfonds er- werbbaren Vermögensgegenstände Gegenstand von folge keine starke Korrelation mit der Entwicklung Gesamtrendite-Swaps sein. Es dürfen bis zu 100 % der Gegenpartei aufweisen des Teilfondsvermögens Gegenstand solcher Ge- e) die Sicherheiten sollten ausreichend breit über schäfte sein. Die Verwaltungsgesellschaft erwartet, Staaten, Märkte und Emittenten hinweg diversifi- dass im Einzelfall nicht mehr als 50 % des Teilfonds- vermögens Gegenstand von Gesamtrendite-Swaps ziert sein; das gegenüber einem einzigen Emitten- sind. ten bestehende Gesamtrisiko darf hierbei 20 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht über- Für spezifische Angaben siehe Anhang I der Anlage- steigen, unter Berücksichtigung aller erhaltenen bedingungen. Sicherheiten. Im Falle von Sicherheiten aus meh- 2.2.3 Kreditaufnahme reren Wertpapierleihgeschäften, OTC-Derivatge- schäften und Pensionsgeschäften, welche dem- Ein Teilfondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet werden, ausser für eine vorübergehend selben Emittenten, Aussteller oder Garantiegeber begrenzte Kreditaufnahme, die einen gewissen Teil zuzurechnen sind, ist das Gesamtrisiko gegenüber des Teilfondsvermögens nicht überschreitet. Diese diesem Emittenten für die Berechnung der Ge- Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen samtrisikogrenze zu berücksichtigen. Abweichend durch ein Back-to-back-Darlehen. davon kann der Teilfonds vollständig durch ver- Für spezifische Angaben siehe Anhang I der Anlage- schiedene Wertpapiere und Geldmarktinstrumente bedingungen. besichert werden, die von einem EWR-Mitglied- staat, einer oder mehrerer seiner Gebietskörper- 2.2.4 Sicherheitenpolitik schaften, einem Drittstaat oder einer internationa- Im Zusammenhang mit OTC-Geschäften und Techni- len Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, ken der effizienten Portfolioverwaltung kann die Ver- der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, waltungsgesellschaft im Namen und für Rechnung der begeben oder garantiert werden. Der Teilfonds Teilfonds Sicherheiten entgegennehmen, wodurch sollte Wertpapiere halten, die im Rahmen von min- das eingegangene Gegenparteirisiko reduziert werden destens sechs verschiedenen Emissionen bege- kann. Entgegengenommene Sicherheiten werden bei ben worden sind, wobei die Wertpapiere aus einer der Verwahrstelle der Teilfonds verwahrt. einzigen Emission 30 % des Nettoinventarwerts Falls die Verwaltungsgesellschaft Sicherheiten entge- des Teilfonds nicht überschreiten sollten. gennimmt, hält sie die gesetzlichen Bestimmungen und die in Richtlinien der zuständigen Aufsichtsbe- f) die Sicherheiten müssen jederzeit unverzüglich hörde vorgeschriebenen Pflichten und Anforderungen ohne Bezugnahme auf oder Zustimmung durch die ein, insbesondere hinsichtlich Liquidität, Bewertung, Gegenpartei verwertbar sein Bonität des Emittenten, Korrelation, Diversifikation, g) die Sicherheiten verfügen je nach Bonität und Li- Risiken im Zusammenhang mit der Verwaltung, Ver- wahrung, Verwertbarkeit und Wiederverwendung von quidität über unterschiedliche Laufzeiten, dabei Sicherheiten. Sicherheiten müssen insbesondere die werden Diversifizierungs- und Korrelationsstrate- folgenden Anforderungen erfüllen: gien berücksichtigt a) alle Sicherheiten, die nicht aus Barmitteln oder h) Sicherheiten, mit Ausnahme von Sichteinlagen Sichteinlagen bestehen, müssen hoch liquide sein, (flüssigen Mitteln), dürfen nicht verkauft, reinves- über eine gleich lange oder kürzere Laufzeit als tiert oder verpfändet werden. Sicherheiten, welche jene des Teilfonds verfügen und an einem gere- aus flüssigen Mitteln (Sichteinlagen und kündbare gelten Markt oder einem multilateralen Handels- Einlagen) bestehen, sind ausschliesslich auf eine system mit transparenter Preisgestaltung gehan- der folgenden Arten zu verwenden: delt werden b) die Sicherheiten müssen zumindest täglich bewer- tet werden, und Vermögensgegenstände, die eine UCITS V Prospekt inkl. konstituierende Dokumente | Credit Suisse Funds SICAV | 10.03.2021 9/65
www.credit-suisse.com Credit Suisse Funds SICAV Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach liechtensteinischem Recht i. Anlage in Sichteinlagen mit einer Laufzeit von Potenzielle Anleger sollten sich über die Risiken be- höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, wusst sein und erst dann eine Anlageentscheidung welche ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat treffen, wenn sie sich von ihren Rechts-, Steuer- und oder einem Drittstaat haben, dessen Auf- Finanzberatern, Wirtschaftsprüfern oder sonstigen Ex- sichtsrecht dem des EWR gleichwertig ist; perten umfassend über die Eignung einer Anlage unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Finanz- und Steu- ii. von Staaten begebene Schuldverschreibun- ersituation haben beraten lassen. gen mit hoher Bonität; iii. Anlagen im Rahmen eines Pensionsgeschäf- Auf einige mögliche Risiken wird in diesem Abschnitt tes, sofern es sich bei der Gegenpartei des eingegangen, es gilt jedoch zu beachten, dass dies Pensionsgeschäfts um ein Kreditinstitut han- keine abschliessende Auflistung darstellt. delt, welches seinen Sitz in einem EWR-Mit- Kredit-/Emittentenrisiko (Bonitätsrisiko) gliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Die Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder gar Aufsichtsrecht dem des EWR gleichwertig ist; der Konkurs eines Emittenten bedeuten einen mindes- iv. Anlagen in Geldmarktfonds mit kurzer Lauf- tens teilweisen Verlust für das Teilfondsvermögen. zeitstruktur gemäss Leitlinien ESMA/2014/937 Ziff. 43 Bst. j. Das Risiko kann sich im Zeitverlauf trotz sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere wesentlich verschlechtern Eine allfällige Wiederanlage von Sichteinlagen und und folglich zu einem Teil- oder Totalverlust führen. kündbaren Einlagen hat den Bestimmungen hinsicht- lich der Risikostreuung von unbaren Sicherheiten zu Gegenparteienrisiko entsprechen. Das Risiko besteht darin, dass die Erfüllung von Ge- Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt den erforderli- schäften, welche für Rechnung des Teilfondsvermö- chen Umfang der Besicherung und die Haircuts auf gens abgeschlossen werden, durch Liquiditätsschwie- der Grundlage der anwendbaren Risikoverteilungsvor- rigkeiten oder Konkurs der entsprechenden Gegen- schriften und unter Berücksichtigung der Art und Ei- partei gefährdet ist. genschaften der Geschäfte und Vermögenswerte, ins- Collateral Management Risiko besondere der Kreditwürdigkeit der Gegenparteien so- wie der Preisvolatilität, und gegebenenfalls den Ergeb- Führt der Teilfonds ausserbörsliche Transaktionen nissen durchgeführter Stresstests. (OTC-Geschäfte) durch, so kann er dadurch Risiken im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeit der OTC- Für die Festlegung der Haircuts kommt eine für die Gegenparteien ausgesetzt sein: bei Abschluss von Verwaltungsgesellschaft gesamthaft geregelte Be- Terminkontrakten, Optionen und Swap-Transaktionen wertungsabschlagspolitik zur Anwendung. oder Verwendung sonstiger derivativer Techniken un- Wird ein Emittent bzw. eine Sicherheit durch Standard terliegt der Teilfonds dem Risiko, dass eine OTC-Ge- & Poor’s, Moody’s oder Fitch mit unterschiedlichen genpartei ihren Verpflichtungen aus einem bestimm- Ratings eingestuft, gilt das niedrigste der Ratings. ten oder mehreren Verträgen nicht nachkommt (bzw. nicht nachkommen kann). Das Gegenparteirisiko kann Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, in Bezug durch die Hinterlegung einer Sicherheit verringert wer- auf bestimmte Staaten und Aktienindizes sowie deren den. Falls dem Teilfonds eine Sicherheit gemäss gel- Aufnahme in die Liste der zulässigen Länder bzw. Leit- tenden Vereinbarungen geschuldet wird, so wird diese indizes Einschränkungen vorzunehmen oder sie aus von der oder für die Verwahrstelle zu Gunsten des je- der Liste auszuschliessen oder, auf allgemeinerer weiligen Teilfonds verwahrt. Konkurs- und Insolvenz- Ebene, gegenüber Gegenparteien weitere Beschrän- fälle bzw. sonstige Kreditausfallereignisse der Ver- kungen der zulässigen Sicherheiten geltend zu ma- wahrstelle oder innerhalb ihres Unterverwahrstellen- chen. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich gegen- /Korrespondenzbanknetzwerks können dazu führen, über Gegenparteien das Recht vor, insbesondere im dass die Rechte des Teilfonds in Verbindung mit der Falle ungewöhnlicher Marktvolatilität die Haircuts auf Sicherheit verschoben oder in anderer Weise einge- die Sicherheiten zu erhöhen, sodass die Teilfonds über schränkt werden. Falls der Teilfonds der OTC-Gegen- höhere Sicherheiten verfügen, um das Gegenparteiri- partei gemäss geltenden Vereinbarungen eine Sicher- siko zu reduzieren. heit schuldet, so ist eine solche Sicherheit wie zwi- schen dem Teilfonds und der OTC-Gegenpartei ver- 2.3 Risikoprofil und allgemeine Risiken einbart, auf die OTC-Gegenpartei zu übertragen. Zu- UCITSG-71-1---- dem können oben angeführte Ereignisse dazu führen, Die Wertentwicklung ist von Anlageziel, -politik dass die Rechte oder die Anerkennung des Teilfonds und in Bezug auf die Sicherheit verzögert, eingeschränkt -strategie sowie von der Marktentwicklung der oder sogar ausgeschlossen werden. Der Teilfonds einzelnen Anlagen abhängig und kann nicht im wäre gezwungen seinen Verpflichtungen im Rahmen Voraus festgelegt werden. Der Wert der Anleger- der OTC-Transaktion, ungeachtet etwaiger Sicherhei- aktien kann gegenüber dem Ausgabepreis jeder- ten, die im Vorhinein zur Deckung einer solchen Ver- zeit steigen oder fallen. Es kann nicht garantiert pflichtung gestellt wurden, nachzukommen. werden, dass der Anleger sein investiertes Kapi- tal zurückerhält. UCITS V Prospekt inkl. konstituierende Dokumente | Credit Suisse Funds SICAV | 10.03.2021 10/65
www.credit-suisse.com Credit Suisse Funds SICAV Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach liechtensteinischem Recht Derivaterisiko zu Verzögerungen in der Abwicklung von Positio- nen und erheblichen Verlusten, einschliesslich Bei dem Einsatz derivativer Instrumente zur Absiche- rung des Teilfondsvermögens, wird das in einem Ver- Wertminderungen der vorgenommenen Anlagen, mögensgegenstand des Teilfonds liegende wirtschaft- zur Erfolglosigkeit der Realisierung von Gewinnen liche Risiko für den Teilfonds weitestgehend reduziert während dieses Zeitraums sowie zu Ausgaben, die (Hedging). Dies führt aber gleichzeitig dazu, dass der im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Teilfonds bei einer positiven Entwicklung des abgesi- Rechte anfallen, kommen; ebenso besteht das Ri- cherten Vermögensgegenstands nicht mehr partizipie- siko, dass die obigen Verträge und derivativen ren kann. Techniken beispielsweise durch Konkurs oder Bei dem Einsatz derivativer Instrumente (ohne Absi- durch eine Änderung der steuerrechtlichen oder cherungszweck) zur Steigerung der Erträge im Rah- buchhalterischen Gesetzesregelungen zu den bei men der Verfolgung des Anlageziels geht der jeweilige Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmun- Teilfonds zusätzliche Risikopositionen ein und trägt da- gen, beendet werden. für Sorge, dass die Risiken, die sich daraus ergeben, durch das Risikomanagement der Investmentgesell- Geldwertrisiko schaft in angemessener Weise erfasst werden. Die Inflation kann den Wert der Anlagen des Teilfonds- Ein Engagement in Derivaten ist mit Anlagerisiken und vermögens mindern. Die Kaufkraft des investierten Transaktionskosten verbunden. Zu diesen Risiken ge- Kapitals sinkt, wenn die Inflationsrate höher ist als der hören: Ertrag, den die Anlagen generieren. a) die Gefahr, dass sich die getroffenen Prognosen Konjunkturrisiko über die künftige Entwicklung von Zinssätzen, Es handelt sich dabei um die Gefahr von Kursverlus- Wertpapierkursen und Devisenmärkten im Nach- ten, die dadurch entstehen, dass bei der Anlageent- hinein als unrichtig erweisen scheidung die Konjunkturentwicklung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt und dadurch Wertpapieran- b) die unvollständige Korrelation zwischen den Prei- lagen zum falschen Zeitpunkt getätigt oder Wertpa- sen von Termin- und Optionskontrakten einerseits piere in einer ungünstigen Konjunkturphase gehalten und den Kursbewegungen der damit abgesicher- werden. ten Wertpapiere oder Währungen andererseits mit Länder- oder Transferrisiko der Folge, dass eine vollständige Absicherung un- ter Umständen nicht möglich ist Anlagen in Ländern mit politisch instabilen Verhältnis- sen unterliegen besonderen Risiken. Diese können c) das mögliche Fehlen eines liquiden Sekundär- sehr rasch zu grossen Kursschwankungen führen. marktes für ein bestimmtes Instrument zu einem Dazu gehören beispielsweise Devisenbeschränkun- gegebenen Zeitpunkt mit der Folge, dass eine De- gen, Transferrisiken, Moratorien oder Embargos. rivateposition unter Umständen nicht wirtschaftlich Mögliches Anlagespektrum neutralisiert (geschlossen) werden kann, obwohl dies anlagepolitisch sinnvoll wäre Unter Beachtung der durch das UCITSG und den kon- stituierenden Dokumenten vorgegebenen Anlage- d) die Gefahr, den Gegenstand von derivativen In- grundsätzen und -grenzen, die für die Investmentge- strumenten bildende Wertpapiere zu einem an sich sellschaft bzw. den Teilfonds einen sehr weiten Rah- günstigen Zeitpunkt nicht verkaufen zu können men vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepolitik bzw. zu einem ungünstigen Zeitpunkt kaufen oder auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmässig verkaufen zu müssen Vermögensgegenstände zu erwerben. Diese Konzent- ration auf wenige spezielle Anlagesektoren kann mit e) der durch die Verwendung von derivativen Instru- besonderen Chancen verbunden sein, denen entspre- menten entstehende potenzielle Verlust, der unter chende Risiken gegenüberstehen. Umständen nicht vorhersehbar ist und sogar die Konzentrationsrisiko Einschusszahlungen überschreiten könnte Weitere Risiken können dadurch entstehen, dass eine f) die Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit oder eines Konzentration der Anlagen in bestimmte Vermögens- Zahlungsverzugs einer Gegenpartei (Gegenpartei- gegenstände oder Märkte erfolgt. Dann ist der Teil- risiko); sofern der Teilfonds derivative OTC Ge- fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegen- schäfte abschliessen kann, unterliegt er einem er- stände oder Märkte besonders stark abhängig. höhten Kredit- und Gegenparteirisiko, welches die Liquiditätsrisiko Verwaltungsgesellschaft durch den Abschluss von Verträgen zur Sicherheitenverwaltung zu reduzie- Bei Titeln, die nicht an einer Börse zugelassen sind o- ren versucht der nicht an einem geregelten Markt gehandelt wer- den, besteht das Risiko, dass diese nicht oder nur er- g) im Falle eines Konkurses oder der Insolvenz einer schwert an Dritte weiterveräussert werden können. Gegenpartei kann es für den jeweiligen Teilfonds Bei Titeln kleinerer Gesellschaften (Nebenwerte) be- UCITS V Prospekt inkl. konstituierende Dokumente | Credit Suisse Funds SICAV | 10.03.2021 11/65
www.credit-suisse.com Credit Suisse Funds SICAV Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach liechtensteinischem Recht steht das Risiko, dass der Markt phasenweise nicht li- Änderung der Anlagepolitik quide ist. Dies kann zur Folge haben, dass Titel nicht Durch eine Änderung der Anlagepolitik innerhalb des zum gewünschten Zeitpunkt und/oder nicht in der ge- gesetzlich und vertraglich zulässigen Anlagespektrums wünschten Menge und/oder nicht zum erhofften Preis kann sich das mit dem Teilfonds verbundene Risiko in- gehandelt werden können. Die Anleger können Ge- haltlich verändern. Die Verwaltungsgesellschaft kann fahr laufen, dass ihre Rücknahmeanträge ausgesetzt, die Anlagepolitik des Teilfonds innerhalb der geltenden begrenzt (Gating) oder aufgeteilt werden, dass einige konstituierenden Dokumente durch eine Änderung Vermögenswerte des Teilfonds in Side Pockets über- des Prospekts inkl. konstituierende Dokumente und tragen werden oder dass die Auszahlung der Rück- dessen Anhänge jederzeit und wesentlich ändern. nahmeerlöse verzögert wird, wie in den Anlagebedin- gungen beschrieben. Änderung des Prospekts inkl. konstituierender Doku- mente Marktrisiko (Kursrisiko) Die Verwaltungsgesellschaft behält sich das Recht Dieses ist ein allgemeines, mit allen Anlagen verbun- vor, den Prospekt inkl. konstituierende Dokumente zu denes Risiko, das darin besteht, dass sich der Wert ändern. Ferner ist es ihr möglich, einzelne Teilfonds einer bestimmten Anlage möglicherweise gegen die ganz aufzulösen, oder mit anderen Teilfonds zu ver- Interessen des Teilfonds verändert. schmelzen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, Psychologisches Marktrisiko dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisie- ren kann. Stimmungen, Meinungen und Gerüchte können einen bedeutenden Kursrückgang verursachen, obwohl sich Risiko der Rücknahmeaussetzung die Ertragslage und die Zukunftsaussichten der Unter- Der Anleger kann grundsätzlich von der Verwaltungs- nehmen, in welche investiert wird, nicht nachhaltig ver- gesellschaft die Rücknahme seiner Anlegeraktien ge- ändert haben müssen. Das psychologische Marktri- mäss Bewertungsintervall des Teilfonds verlangen. siko wirkt sich besonders auf Aktien aus. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Rücknahme der Settlementrisiko Anlegeraktien jedoch bei Vorliegen aussergewöhnli- cher Umstände zeitweilig aussetzen und die Anteile Es handelt sich dabei um das Verlustrisiko, dass ein erst später zu dem dann gültigen Preis zurücknehmen. abgeschlossenes Geschäft nicht wie erwartet erfüllt Dieser Preis kann niedriger liegen, als derjenige vor wird, weil eine Gegenpartei nicht zahlt oder liefert. Aussetzung der Rücknahme. Rechts- und Steuerrisiko Schlüsselpersonenrisiko Das Kaufen, Halten oder Verkaufen von Anlagen kann Teilfonds, deren Anlageergebnis in einem bestimmten steuerrechtlichen Vorschriften (z.B. Quellensteuerab- Zeitraum sehr positiv ausfällt, haben diesen Erfolg zug) ausserhalb des Domizillandes der Investmentge- auch der Eignung der handelnden Personen und damit sellschaft unterliegen. Ferner kann sich die rechtliche den richtigen Entscheidungen ihres Managements zu und steuerliche Behandlung von Teilfonds in unabseh- verdanken. Die personelle Zusammensetzung des barer und nicht beeinflussbarer Weise ändern. Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Unternehmerrisiko Neue Entscheidungsträger können dann möglicher- weise weniger erfolgreich agieren. Anlagen in Aktien stellen eine direkte Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg bzw. Misserfolg eines Unter- Hedgingrisiko nehmens dar. Dies kann auch den vollständigen Wert- Anteilsklassen, deren Rechnungswährung nicht der verlust der entsprechenden Anlagen bedeuten. Teilfondswährung entspricht, können gegen Wechsel- Währungsrisiko kursschwankungen abgesichert werden (Hedging). Dadurch sollen die Anleger der jeweiligen Anteils- Fremdwährungspositionen, die nicht abgesichert wer- klasse weitestgehend gegen mögliche Verluste auf- den, unterliegen einem direkten Währungsrisiko. Sin- grund von negativen Wechselkursentwicklungen ab- kende Devisenkurse führen zu einer Wertminderung gesichert werden, sie können jedoch nicht gleichzeitig der Fremdwährungspositionen. Neben den direkten von positiven Wechselkursentwicklungen in vollem bestehen auch indirekte Währungsrisiken. Internatio- Umfang profitieren. Aufgrund von Schwankungen des nal tätige Unternehmen sind unterschiedlich stark von im Teilfonds abgesicherten Volumens sowie laufenden der Wechselkursentwicklung abhängig, was sich indi- Zeichnungen und Rücknahmen ist es nicht immer rekt auch auf die Kursentwicklung von Anlagen aus- möglich, Absicherungen im exakt gleichen Umfang zu wirken kann. halten wie der Nettoinventarwert der abzusichernden Zinsänderungsrisiko Anteilsklasse. Es besteht daher die Möglichkeit, dass sich der Nettoinventarwert pro Anteil an einer abgesi- Soweit in verzinsliche Wertpapiere investiert wird, be- cherten Anteilsklasse nicht identisch entwickelt wie steht ein Zinsänderungsrisiko. Steigt das Marktzinsni- der Nettoinventarwert pro Anteil an einer nicht abgesi- veau, kann der Kurswert der verzinslichen Wertpapiere cherten Anteilsklasse. erheblich sinken. Dies gilt in erhöhtem Masse für ver- zinsliche Wertpapiere mit längerer Restlaufzeit und niedrigerer Nominalverzinsung. UCITS V Prospekt inkl. konstituierende Dokumente | Credit Suisse Funds SICAV | 10.03.2021 12/65
www.credit-suisse.com Credit Suisse Funds SICAV Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach liechtensteinischem Recht Schwellenländerrisiko Unternehmensführung, aus Korruption, man- gelndem Datenschutz, mangelnder Steuerehr- Anlagen in (aufstrebenden) Entwicklungs- oder lichkeit oder mangelnder Transparenz Schwellenländern beinhalten möglicherweise beson- dere wirtschaftliche und rechtliche Risiken, die den Die Analyse der Nachhaltigkeitsrisiken durch die Ver- Teilfonds einer erhöhten Volatilität oder Wertminde- waltungsgesellschaft bzw. des Portfolio Managers rung aussetzen können. Dazu gehören beispielsweise kann durch spezifische Rahmenwerke unterstützt wer- Kapitalmärkte mit einer vergleichsweise geringeren den, welche branchenspezifische ESG-Faktoren defi- Marktkapitalisierung und folglich erhöhter Volatilität, niert, die für ein Unternehmen wesentlich sind. Unzulänglichkeiten in der regulatorischen Aufsicht, Inf- Nachhaltigkeitsrisiken variieren je nach spezifischem rastruktur des Marktes, im Aktionärsschutz sowie Kor- Risiko, Region und Anlageklasse. Nachhaltigkeitsrisi- ruption, Devisen- und Transferbeschränkungen, Mo- ken können einen negativen Einfluss auf die Rendite ratorien, Unruhen, Embargos (Export-/ Importbe- des Teilfonds haben. Im Allgemeinen können diese Ri- schränkungen), vergleichsweise intransparente / in- siken zu erhöhten Ausfallrisiken der Anlagen führen o- kompatible Bilanzierungsrichtlinien, direkte („Verstaat- der den gänzlichen Wertverlust zur Folge haben. lichung“) oder indirekte Enteignung („enteignungsähn- liche Steuern“), erhöhte Inflation / Deflation, Wäh- Für weitere Informationen zur Art und Weise wie rungsabwertungen, militärische Konflikte, fehlende Nachhaltigkeitsrisiken bei den Investitionsentschei- gerichtliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus den dungen einbezogen werden sowie die zu erwartenden Anlagen oder andere Beschränkungen durch die Re- Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Ren- gierung. dite des Teilfonds siehe Anhang I der Anlagebedingun- gen. Nachhaltigkeitsrisiken 2.4 Profil des typischen Anlegers Gemäss der EU-Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. No- UCITSG-Anhang-I-5--5.2 vember 2019 über die Offenlegungsverordnung Die Investmentgesellschaft eignet sich für Anleger mit ("SFDR") sind die Teilfonds verpflichtet, die Art und einer geringen Risikobereitschaft, die kurzfristig über Weise, in welcher die Nachhaltigkeitsrisiken (wie das angelegte Vermögen verfügen wollen. nachfolgend definiert) in die Anlageentscheidung ein- bezogen werden, sowie die Ergebnisse der Einschät- 2.5 Regeln für die Vermögensbewertung zung der wahrscheinlichen Auswirkungen von Nach- UCITSG-Anhang-I-1-1-1.16 haltigkeitsrisiken auf die Rendite der Teilfonds offen- zulegen. Siehe Anlagebedingungen. Nachhaltigkeitsrisiken bezeichnen ein umweltbezoge- 2.6 Erweiterte Prospekt- und Berichtspflichten nes, soziales oder die Unternehmensführung betref- 2.6.1 Feeder-OGAW fendes Ereignis oder einen Zustand, das bzw. der im UCITSG-65-1---- Falle seines Eintretens eine tatsächliche oder potenzi- ell wesentliche negative Auswirkung auf den Wert der n/a Anlage haben könnte. Die Wesentlichkeit von Nach- 2.6.2 Master-OGAW haltigkeitsrisiken wird durch die Wahrscheinlichkeit, das Ausmass und den Zeithorizont des Eintretens des UCITSV-73--h--- UCITSV-80--g--- Risikos bestimmt. n/a Nachhaltigkeitsrisiken sind als zusätzlicher Faktor zu den traditionellen Risikoarten (z. B. Kredit-, Markt-, Li- quiditäts-, Betriebs- und Strategierisiko) zu verstehen und werden im Rahmen von Risikomanagementpro- 3 Anteilsklassen zessen identifiziert und gesteuert. 3.1 Gleichbehandlung der Anleger Nachhaltigkeitsrisiken können zahlreich sein und re- Die Anleger der Investmentgesellschaft sind fair zu be- sultieren insbesondere aus Umweltrisiken, sozialen Ri- handeln. Insbesondere dürfen im Rahmen der Steue- siken und Risiken aus der Unternehmensführung. Bei- rung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von spiele für die Risiken sind: Anlegeraktien die Interessen eines Anlegers oder einer - Umweltrisiken: Risiken des Klimawandels, neuer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines CO2-Steuern, eines veränderten Verbraucher- anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe verhaltens oder extremer Wetterereignisse gestellt werden. Diesbezüglich stellen die Bestimmun- gen zur Ausgabe und Rücknahme von Anlegeraktien - Soziale Risiken: Risiken aus Nichteinhalten ar- eine faire Behandlung der Anleger sicher. Ausser beitsrechtlicher Standards, der Vernachlässigung durch Bildung von Anteilsklassen mit unterschiedli- der Arbeitssicherheit oder des Gesundheitsschut- chen Merkmalen werden Anlegern oder einer Gruppe zes von Anlegern keine Vorzugsbehandlungen einge- räumt. - Risiken aus der Unternehmensführung: Risiken aus Nichteinbeziehen von Nachhaltigkeit in die Für spezifische Angaben siehe Anhang I der Anlage- bedingungen. UCITS V Prospekt inkl. konstituierende Dokumente | Credit Suisse Funds SICAV | 10.03.2021 13/65
www.credit-suisse.com Credit Suisse Funds SICAV Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach liechtensteinischem Recht 3.2 Ausgabe und Rücknahme von Anlegeraktien UCITSG-Anhang-I-1-1-1.12 UCITSG-Anhang-I-1-1-1.13 UCITSV-43-5---- Anlegeraktien können grundsätzlich an jedem Han- delstag gezeichnet bzw. zurückgegeben werden. Zeichnungen und Rückgaben erfolgen auf der Grund- lage von Preisen, welche den Anlegern zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht bekannt sind („Forward Pri- cing“). Alle durch die Ausgabe bzw. Rücknahme von Anleger- aktien anfallenden Kommissionen, Steuern und Abga- ben sind durch den Anleger zu tragen. Werden Anle- geraktien über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anlegeraktien betraut sind, erworben, kann nicht aus- geschlossen werden, dass diese weitere Transakti- onskosten in Rechnung stellen. Für spezifische Angaben siehe Anlagebedingungen. 3.2.1 Kriterien für die Aussetzung der Anteilsausgabe und - rücknahme UCITSG-Anhang-I-1-1-1.13 Siehe Anlagebedingungen. 3.2.2 Ermittlung der Verkaufs-/Ausgabepreise und der Auszahlungs-/Rücknahmepreise (Methode, Häufig- keit, verbundene Kosten, Veröffentlichung) UCITSG-Anhang-I-1-1-1.17 Siehe Anlagebedingungen. 3.3 Kosten UCITSG-Anhang-I-1-1-1.18 UCITSG-Anhang-I-6--6.1 Siehe Anlagebedingungen. 3.4 Sonstiges Für spezifische Angaben siehe Anhang I der Anlage- bedingungen. 3.4.1 Art und Hauptmerkmale der Anteile UCITSG-Anhang-I-1-1-1.10 UCITSG-Anhang-I-1-1-1.11 Siehe Anlagebedingungen. 3.4.2 Ermittlung und Verwendung der Erträge, Häufigkeit der Ausschüttungen UCITSG-Anhang-I-1-1-1.6 UCITSG-Anhang-I-1-1-1.14 Für spezifische Angaben siehe Anhang I der Anlage- bedingungen. UCITS V Prospekt inkl. konstituierende Dokumente | Credit Suisse Funds SICAV | 10.03.2021 14/65
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