DÜV 2020 - NEUERUNGEN, ANFORDERUNGEN UND AUFLAGEN IN ROTEN UND GELBEN GEBIETEN - JANNICK VOLZ FACHDIENST LANDWIRTSCHAFT FACHSTELLE 4.2.2 ...

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DüV 2020 – Neuerungen,
 Anforderungen und Auflagen
in Roten und Gelben Gebieten
             Jannick Volz
     Fachdienst Landwirtschaft
 Fachstelle 4.2.2. Agrarfachaufgaben

             28.01.2021
DÜV 2020 - NEUERUNGEN, ANFORDERUNGEN UND AUFLAGEN IN ROTEN UND GELBEN GEBIETEN - JANNICK VOLZ FACHDIENST LANDWIRTSCHAFT FACHSTELLE 4.2.2 ...
Inhalt
•         Allgemeine Neuerungen der DüV 2020

•         Abgrenzung der Roten Gebiete

•         Anforderungen und Auflagen in den Roten Gebieten

•         Abgrenzung der Gelben Gebiete

•         Anforderungen und Auflagen in den Gelben Gebieten

Seite 2        Jannick Volz
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Allgemeine Neuerungen der DüV
            2020
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Allgemeine Neuerungen DüV
                 2020
• Inkrafttreten der novellierten
  Düngeverordnung am 01.05.2020.

• Damit verbunden sind zahlreiche
  Neuregelungen, die alle Betriebe
  betreffen.

• Neuausweisung      von   nitrat-
  belasteten      (roten)     und
  eutrophierten (gelben) Gebieten
                                     https://d2gg9evh47fn9z.cloudfront.net/800px_COLOU
  durch die AVDüV zum 01.01.2021.    RBOX6586094.jpg

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Neuerungen
     Düngebedarfsermittlung
• Erstellung der DBE für Stickstoff und
  Phosphat erfolgt grundsätzlich wie bisher.

• Allerdings wird nun das Ertragsniveau der
  letzten 5 Jahre zu Grunde gelegt (bisher 3
  Jahre).

• Der ermittelte Düngebedarf darf wie
  bisher höchsten um 10 % überschritten
                                               https://www.landwirtschaftskammer.de/fotos/zoom
  werden, aber nur aufgrund nachträglich       /d/duevdbepdf.jpg

  eingetretener Umstände.

• Überschreitungsgründe (wie z.B. guter
        Witterungsverlauf,   gute  Bestands-
        entwicklung etc.) müssen ausreichend
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        dokumentiert werden.
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Neuerungen
          Düngebedarfsermittlung
• Stickstoffanrechnung der organischen
  Herbstdüngung wurde geändert.

• Werden organische Düngemittel zu
  Winterraps und Wintergerste im Herbst
  ausgebracht, so ist der verfügbare
  Stickstoff bei der darauffolgenden DBE
  im Frühjahr voll anzusetzen.

• Ansonsten     ist    die   Stickstoff-   https://www.agrarheute.com/media/2018-
                                           06/guelle_auf_stoppel_6-id20089.jpg

  nachlieferung aus organischen Düngern
  zu den Vorkulturen des Vorjahres mit
  10 % in der darauffolgenden Frühjahrs-
  DBE anzusetzen.

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Aufzeichnungspflichten
• Nährstoffvergleich entfällt!

• Letztmaliges anfertigen des NV für das
  Düngejahr 2018/2019 bzw. 2019 je nach
  gewähltem Bezugszeitraum.

• Ermittelter Düngebedarf ist bis zum Ablauf
  des 31. März zu einer jährlichen betrieblichen
  Gesamtsumme       zusammenzufassen         und
  aufzuzeichnen.                                       https://www.agrarheute.com/media/thu
                                                       mbnails/image/betriebskontrollen_af.jpg

• Aufzeichnung über die Nährstoffgehalte der
  eingesetzten Düngemittel erfolgt wie bisher.

• Aufbewahrung              von      Lieferscheinen,
        Kennzeichnungen der Düngemittel, Analyse-
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        ergebnisse, Faustzahlen etc.
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Aufzeichnungspflichten
• Spätestens zwei Tage nach jeder Düngemaßnahme sind nun
  folgende Angaben formlos aufzuzeichnen:

• Eindeutige Bezeichnung und Größe des betreffenden Schlages
  oder der Bewirtschaftungseinheit.

• Art und Menge des zugeführten Stoffes.
                                              https://www.landwirtschaftskammer.de/f

• Menge der aufgebrachten Nährstoffe (N und P), bei organischen
  und organisch-mineralischen Düngemitteln neben der Menge an
  Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff.

• Bei Weidehaltung die Zahl der Weidetage und die Art und Anzahl
  der auf der Weide gehaltenen Tiere, allerdings erst nach
  Abschluss der Weideperiode.
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Ausnahmen
      Aufzeichnungspflichten
• Folgende Betriebe, die keine Flächen in Roten und Gelben
  Gebieten,   sowie   keine    weinbaulich genutzten Flächen
  bewirtschaften, sind in Hessen von den zuvor genannten
  Aufzeichnungspflichten befreit:

• Die weniger als 30 ha LF bewirtschaften (abzüglich Baumschul-,
  Zierpflanzen-, Baumobstflächen etc., sowie Flächen mit reiner
  Beweidung und bis 100 kg N aus Wirtschaftsdüngern).

• Die bis zu 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein anbauen.

• Deren    jährlicher   Nährstoffanfall   aus   Wirtschaftsdüngern
  tierischer Herkunft nicht höher als 110 kg N/ha und Jahr liegt.

• Die keine außerhalb des Betriebs anfallenden Wirtschaftsdünger
       oder sonstige organische/organisch-mineralische Dünger bzw.
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       Gärreste aufnehmen.
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Sperrfristen
• Ackerland (Außerhalb Roter Gebiete):

• Ab dem Zeitpunkt der Ernte der letzten
  Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar.

• Ausnahmen: Bis zum Ablauf des 1. Oktober
  zu Zwischenfrüchten, Winterraps und
  Feldfutter (Aussaat bis Ablauf des 15.
  September) oder zu Wintergerste nach
  Getreidevorfrucht (Aussaat bis Ablauf des         https://www.schweine.net/images/stallbilder/
                                                    guelle-ausbringung/guelleausbringung-
  1. Oktober).                                      schleppschlauch-stoppel-0515.jpg

• Insgesamt max. 30 kg Ammoniumstickstoff
  oder 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar.

• Bis zum Ablauf des 1. Dezember zu
        Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen.
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Sperrfristen
• Dauergrünland      und      mehrjähriger
  Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum
  Ablauf des 15. Mai (Außerhalb Roter
  Gebiete):

• In der Zeit vom 1. November bis zum
  Ablauf des 31. Januar.

• In der Zeit vom 1. September bis zum
  Beginn der Sperrfrist (1. November)        https://media05.onetz.de/2015/12/12/264520_big.j

  dürfen mit flüssigen organischen und
                                             pg?1449914339

  flüssigen       organisch-mineralischen
  Düngemitteln mit wesentlichem N-
  Gehalt oder Ammonium-N jedoch nicht
  mehr als 80 kg Gesamt-N je ha
  aufgebracht werden.
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Sperrfristen
• Festmist und Kompost (Außerhalb
  Roter Gebiete):

• Festmist   von    Huftieren  oder
  Klauentieren oder Komposte dürfen
  in der Zeit vom 1. Dezember bis
  zum Ablauf des 15. Januar nicht
  aufgebracht werden.

• Unabhängig     davon ob      die    http://arning-
                                      lohnunternehmen.de/upload/fuhrpark/1175_klein.jpg
  Ausbringung auf Acker-      oder
  Grünland erfolgt.

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Sperrfristen Phosphat

• Erstmalig gibt es auch eine
  Sperrfrist für Düngemittel mit
  wesentlichem     Gehalt    an
  Phosphat.

• Diese dürfen nicht in der Zeit vom
  01. Dezember bis zum Ablauf des
  15. Januar aufgebracht werden.
                                       http://www.amazone.co.uk/img/ZA-TS_Fendt_001_d1_130812.jpg

• Die   Sperrfrist  für  Phospat-
  düngemittel gilt so auch für
  Flächen in den Roten und Gelben
  Gebieten.

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Abstände zu Oberflächen-
           gewässern
• Aufbringverbot von N/P-haltigen Düngern
  etc. im Abstand von 4 m zur Böschungs-
  oberkante von oberirdischen Gewässern.

• Ausnahme: 1 m Abstand zur Böschungs-
  oberkante,     wenn       Streubreite   der
  Arbeitsbreite       entspricht    (Schlepp-
  schlauch      etc.)     oder    Grenzstreu-
  einrichtung vorhanden ist.
                                                http://www.agrarheute.com/sites/default/files/style
                                                s/ah_teaser_galerie_640x480/public/media/60154
• Auflagen zu Gewässerrandstreifen in           3/601543.jpg?itok=TWwaD0tg

  Hessen sind jedoch zwingend zu beachten!

• HWG schreibt generell einen Abstand von
       4 m zur Böschungsoberkante bei der
       Düngung vor!
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Abstände zu Oberflächen-
                  gewässern
• Ein absolutes Aufbringungsverbot von N/P-haltigen Düngemitteln
  etc. auf Flächen mit Hangneigung zu Oberflächengewässern mit
  wasserwirtschaftlicher Bedeutung außerhalb Gelber Gebiete gilt:

• Innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Böschungsoberkante bei
  durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 5 % im 20 m
  Abstand zur Böschungsoberkante.

• Innerhalb eines Abstandes von 5 m zur Böschungsoberkante bei
  durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 10 % im 20 m
  Abstand zur Böschungsoberkante.

• Innerhalb eines Abstandes von 10 m zur Böschungsoberkante bei
  durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 15 % im 30 m
  Abstand zur Böschungsoberkante.
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Abstände zu Oberflächen-
           gewässern
• In den angrenzenden Bereichen von 3 m bis
  20 m, 5 m bis 20 m und 10 m bis 30 m (je nach
  Hangneigung) gilt bei der Aufbringung auf
  hanggeneigtem Ackerland folgendes:

• Bei    unbestelltem    Ackerland    sofortige
  Einarbeitung (auch Festmist).
                                                  https://www.wochenblatt-
                                                  dlv.de/media/styles/amp_metadata_cont

• Reihenkulturen über 45 cm Reihenabstand nur     ent_image_min_696px_wide/public/2020
                                                  -03/

  bei Untersaat oder sofortiger Einarbeitung.

• Ohne Reihenkultur Ausbringung nur         bei
  hinreichender Bestandsentwicklung.

• Ausbringung wenn in Mulch- oder Direktsaat
       gearbeitet wird.
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Aufnahmefähigkeit der Böden
• Kein Aufbringen von N/P-haltigen
  Düngern, etc. auf überschwemmten,
  wassergesättigten, schneebedeckten
  oder gefrorenen Böden.

• Die Ausnahme, bei gefrorenem Boden
  aufzubringen, wenn dieser tagsüber     http://polpix.sueddeutsche.com/polopoly_fs/1.1278334.
                                         1355428952!/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/900
  oberflächlich auftaut, entfällt!       x600/image.jpg

• Gilt auch für Festmist von Huf- und
  Klauentieren und Kompost.

• Ausnahme nur für Kalkdünger unter
  2 % P-Gehalt, wenn Abschwemmung
  ausgeschlossen ist.
                                        https://www.agrarheute.com/media/styles/ah_bildergaleri
Seite 17                                e_standalone_5x4/public/2019-01/lpx_156604.jpg
Änderung 170 kg-N-Regelung
• Wie bisher, max. 170 kg Gesamt-N/ha und Jahr aus organischen
  und organisch-mineralischen Düngemitteln im Betriebsschnitt
  (Kompost max. 510 kg Gesamt-N/ha in drei Jahren), jedoch mit
  folgenden Änderungen:

• Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen
  Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen
  als den düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten
  ist, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der
  zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen.

• Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen
       Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen
       als den düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich
       eingeschränkt    ist,  dürfen    bei  der   Berechnung    des
       Flächendurchschnitts bis zur Höhe der Düngung berücksichtigt
       werden, die nach diesen anderen Vorschriften oder Verträgen
       auf diesen Flächen zulässig ist.
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Ausbringung und Lagerung
     von Wirtschaftsdüngern
• Anforderungen an Lagerdauer von
  Festmist und Kompost (2 Monate),
  sowie flüssige Wirtschaftsdünger
  (6   Monate)   im Erzeugerbetrieb
  bleiben bestehen.

• Anforderungen     an     bodennahe
  Ausbringtechniken (Bestelltes AL ab
                                              https://i.ytimg.com/vi/drLd2HG2X9s/maxresdefault.jpg

  2020 streifenförmig, DGL ab 2025
  streifenförmig)  bleiben   ebenfalls
  bestehen.

• Einarbeitungsfrist         für   flüssige
       organische und flüssige organisch-
       mineralische Düngemitteln ab dem
       01.02.2025 von vier Stunden auf eine   https://llh.hessen.de/wp-

       Stunde verkürzt.
                                              content/uploads/2016/07/abb2c_schlitzgeraet_joskin_web.
 Seite 19                                     jpg
Abgrenzung der Roten Gebiete
Neuabgrenzung der Roten
                   Gebiete

• Neuabgrenzung     der
  mit Nitrat belasteten
  „Roten Gebiete“ an-
  hand     von     acht
  Schritten.

• Pauschale Einteilung
  ganzer Gemarkungen
  entfällt damit!

Seite 21                             HLNUG
Neuabgrenzung der Roten
               Gebiete

                              HLNUG

• Erhebliche Reduktion der Roten
  Gebiete im Vergleich zur ersten
  Ausweisung im Jahr 2019!

Seite 22
Abgrenzung und Schlag-
           einteilung Rote Gebiete
• Sind 50 % der Schlagfläche
  betroffen     erfolgt  die
  Einteilung des Schlags als
  „Rotes Gebiet“.

• Abgrenzung einsehbar unter
  www.geoportal.hessen.de

• Zudem Übernahme der Daten
  in Online-Antrag 2021 samt
  automatischer Ermittlung.

Seite 23                       HLNUG
Abgrenzung und Schlag-
           einteilung Rote Gebiete

Seite 24                             HLNUG
Abgrenzung und Schlag-
           einteilung Rote Gebiete

Seite 25                             HLNUG
Anforderungen und Auflagen in
     den Roten Gebieten
Verringerte DBE in Roten
              Gebieten
• Für betroffene Flächen ist der N-Bedarf bis zum
  Ablauf des 31. März zu einer jährlichen betrieblichen
  Gesamtsumme des N-Düngebedarfs zusammen-
  zufassen und aufzuzeichnen und die ermittelte            https://www.landwirtschaft
  N-Gesamtsumme um 20 % zu verringern.                     skammer.de/fotos/zoom/d/
                                                           duevdbepdf.jpg

• Die N-Menge darf bei den Düngungsmaßnahmen der
  betroffenen Flächen im laufenden Düngejahr die
  verringerte betriebliche N-Gesamtsumme nicht
  überschreiten.

                                                           https://www.agrarheute.co
• Gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der         m/media/thumbnails/image
                                                           /betriebskontrollen_af.jpg
       betroffenen Flächen nicht mehr als 160 kg Gesamt-
       N je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80
       kg Gesamt-N je Hektar und Jahr aus mineralischen
       Düngemitteln aufbringen.
 Seite 27
170 kg-N-Reglung in Roten
                   Gebieten
• Nährstoffe     aus    organischen    und
  organisch-mineralischen     Düngemitteln,
  einschließlich Wirtschaftsdüngern, dürfen
  nur so aufgebracht werden, dass die
  aufgebrachte Menge an Gesamt-N je
  Schlag/Bewirtschaftungseinheit 170 kg
  Gesamt-N je Hektar und Jahr nicht
  überschreitet.
                                              http://www.blunk-gmbh.de/wp-
                                              content/uploads/2015/05/blunk-
                                              schleppschuhverteiler-bomech-greenstar-multi.jpg
• Gilt   nicht  für   Betriebe,  die  im
  Durchschnitt der betroffenen Flächen
  nicht mehr als 160 kg Gesamt-N je
  Hektar und Jahr und davon nicht mehr
  als 80 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr
  aus      mineralischen     Düngemitteln
  aufbringen.
Seite 28
Sperrfristen Rote Gebiete
• Ackerland (Rote Gebiete):

• Nach Ernte der letzten Hauptkultur bis zum
  Ablauf des 31. Januar, keine Ausnahmen für die
  Herbst-N-Düngung zu Winterraps, Wintergerste
  und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung.

• Gilt im Fall von Winterraps jedoch nicht, wenn
  durch     eine    repräsentative   Bodenprobe        https://www.agrarheute.com/media/style
  nachgewiesen ist, dass N-min unter 45 kg             s/lightbox/public/2019-03/

  Stickstoff je Hektar.

• Gilt im Fall von Zwischenfrüchten ohne
       Futternutzung nicht, wenn es sich um Festmist
       von   Huftieren   oder    Klauentieren   oder
       Komposte handelt und nicht mehr als 120 kg
       Gesamt-N je Hektar aufgebracht werden.
 Seite 29
Sperrfristen Rote Gebiete

• Dauergrünland      und     mehrjähriger
  Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum
  Ablauf des 15. Mai (Rote Gebiete):

• In der Zeit vom 1. Oktober bis zum
  Ablauf des 31. Januar.

• In der Zeit vom 1. September bis zum      http://www.garant-
                                            kotte.de/typo3temp/yag/09/Vogelsang_SwingMax_32
  Beginn der Sperrfrist (1. Oktober)        _m_971_547c17cc6440.jpg

  dürfen mit flüssigen organischen und
  flüssigen      organisch-mineralischen
  Düngemitteln mit wesentlichem N-
  Gehalt oder Ammonium-N jedoch nicht
  mehr als 60 kg Gesamt-N je ha
  aufgebracht werden.
Seite 30
Sperrfristen Rote Gebiete

• Festmist und Kompost (Rote
  Gebiete):

• Festmist von Huftieren oder
  Klauentieren oder Komposte
  dürfen in der Zeit vom 1.
  November bis zum Ablauf des
  31. Januar nicht aufgebracht
                                 https://lh3.googleusercontent.com/proxy/j6EHMxexOyr-
  werden.                        4kc1_3YIl0gvqNFpFuFta2773W9qSSNiqfdr7zYwU6_

Seite 31
Zwischenfruchtanbau Rote
                   Gebiete
• Zu Kulturen mit einer Aussaat oder
  Pflanzung nach dem 1. Februar in Roten
  Gebieten dürfen Düngemittel mit einem
  wesentlichen N-Gehalt nur aufgebracht
  werden, wenn auf der betroffenen
  Fläche im Herbst des Vorjahres eine
  Zwischenfrucht angebaut wurde, die
  nicht vor dem 15. Januar umgebrochen
  wurde.
                                           https://www.kulturlandschaft.nrw/wp-
                                           content/uploads/2017/09/Zwischenfruchtanbau.jpg

• Gilt nicht für Flächen, auf denen die
  Vorkultur nach dem 1. Oktober
  geerntet wurde, sowie für Flächen in
  Gebieten, in denen der jährliche
  Niederschlag im langjährigen Mittel
  weniger als 550 mm/m2 beträgt.
Seite 32
Zwischenfruchtanbau Rote
            Gebiete
• Ist keine N-Düngung geplant oder
  entfällt (z.B. im Fall von Leguminosen),
  entfällt auch die Verpflichtung zum
  Zwischenfruchtanbau.

• Die Zwischenfruchtaussaat kann in
  Reinkultur erfolgen, keine Mischungen
  laut DüV notwendig.

• Kombination mit dem Greening ist           https://i.ytimg.com/vi/SGN9eaj6hyY/maxresdefault.jpg

  möglich, dann allerdings Mischungen
  vorgeschrieben.

• Keine    Vorgaben    über      Aussaat-
  zeitpunkte und Saatmethoden, muss
  pflanzenbaulich sinnvoll sein.
Seite 33
Ausnahme Aufzeichnungspflichten
    Rote und Gelbe Gebiete
• Folgende Betriebe mit Flächen innerhalb von Roten und Gelben
  Gebieten ohne weinbaulich genutzte Flächen sind in Hessen von
  den genannten Aufzeichnungspflichten befreit:

• Die weniger als 15 ha LF bewirtschaften (abzüglich Baumschul-,
  Zierpflanzen-, Baumobstflächen etc., sowie Flächen mit reiner
  Beweidung und bis 100 kg N aus Wirtschaftsdüngern).

• Die bis zu 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein anbauen.

• Deren jährlicher Nährstoffanfall aus der Tierhaltung nicht höher
  als 750 kg N liegt.

• Die      keine      Wirtschaftsdünger      oder     sonstige
  organische/organisch-mineralische Dünger aufnehmen.
Seite 34
Ausnahme Aufzeichnungspflichten
    Rote und Gelbe Gebiete
• Folgende Betriebe mit Flächen innerhalb von Roten und Gelben
  Gebieten und mit weinbaulich genutzte Flächen sind in Hessen
  von den genannten Aufzeichnungspflichten befreit:

• Die weniger als 10 ha LF bewirtschaften (abzüglich Baumschul-,
  Zierpflanzen-, Baumobstflächen etc., sowie Flächen mit reiner
  Beweidung und bis 100 kg N aus Wirtschaftsdüngern).

• Die bis zu 1 ha Gemüse, Hopfen, Wein anbauen.

• Deren jährlicher Nährstoffanfall aus der Tierhaltung nicht höher
  als 500 kg N liegt.

• Die      keine      Wirtschaftsdünger      oder     sonstige
  organische/organisch-mineralische Dünger aufnehmen.
Seite 35
Zusätzliche Anforderungen
             Hessen Rote Gebiete
• Aufbringung von Wirtschaftsdüngern,
  organischen        und        organisch-
  mineralischen Düngern bei denen es sich
  um Gärreste einer Biogasanlage handelt
  in Roten Gebieten nur, wenn folgende
  anhand     anerkannter    Messmethoden
  ermittelte Gehalte vorliegen:

• Gesamt-N                                   https://www.rhein-

• Verfügbarem N bzw. Ammonium-N
                                             zeitung.de/cms_media/module_img/4225/2112862_
                                             1_largearticleimage_image_13ff25f79624bbea.jpg

• Gesamt-P

• Untersuchungsergebnis muss vor       der
  Aufbringung vorliegen.
• Darf nicht älter als 2 Jahre sein.
Seite 36     Jannick Volz
Zusätzliche Anforderungen
             Hessen Rote Gebiete
• Auf Ackerland dürfen maximal 130 kg/ha und Jahr Gesamt-N
  aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln
  (Ausnahme von Festmist von Huf- oder Klauentieren oder
  Kompost) aufgebracht werden.

• Feldgemüsebaubetriebe,        die   mehrere      Kulturen     im
  Vegetationsjahr anbauen und dadurch andere Dünge- und
  Entzugswerte aufweisen, können alternativ hierzu eine
  Stoffstrombilanz erstellen, deren Kontrollwert im gleitenden
  dreijährigen Mittel 75 kg/ha und Jahr nicht überschreiten darf.

Seite 37            http://www.brunnthaller.cz/image.php?idx=1750&m
                    w=511&mh=268
Abgrenzung der Gelben Gebiete
Abgrenzung der Gelben
                  Gebiete
• Mit       Novellierung        der
  Düngeverordnung müssen nun
  auch mit Phosphaten aus der
  Landwirtschaft      (eutrophierte
  oder Gelbe Gebiete) belastete
  Gebiete ausgewiesen werden.

• Dazu zählen Flächen, bei denen
  signifikante Phosphateinträge in
  Gewässer von mindestens 20 %
  aus       der    Landwirtschaft
  nachgewiesen wurden.
                                      HLNUG

Seite 39
Abgrenzung der Gelben
                  Gebiete
• In Hessen sind somit erstmals
  608.000 ha als Gelbes Gebiet
  ausgewiesen.

• Dies entspricht 29 %         der
  Landesfläche von Hessen.

• Darin    liegen   313.000     ha
  landwirtschaftliche Nutzfläche.

• Dies entspricht wiederum einem
  Anteil von 34 % der hessischen
  landwirtschaftlichen Nutzfläche.
                           HLNUG

Seite 40
Abgrenzung und Schlag-
           einteilung Gelbe Gebiete
• Sind 50 % der Schlagfläche
  betroffen     erfolgt  die
  Einteilung des Schlags als
  „Gelbes Gebiet“.

• Abgrenzung einsehbar unter
  www.geoportal.hessen.de

• Zudem Übernahme der Daten
  in Online-Antrag 2021 samt
  automatischer Ermittlung.

Seite 41                       HLNUG
Abgrenzung und Schlag-
           einteilung Gelbe Gebiete

Seite 42                              HLNUG
Abgrenzung und Schlag-
           einteilung Gelbe Gebiete

Seite 43                              HLNUG
Anforderungen und Auflagen in
     den Gelben Gebieten
Wirtschaftsdüngerunter-
           suchung Gelbe Gebiete
• Aufbringung von Wirtschaftsdüngern,
  organischen        und        organisch-
  mineralischen Düngern bei denen es sich
  um Gärreste einer Biogasanlage handelt
  in Gelbe Gebieten nur, wenn folgende
  anhand     anerkannter    Messmethoden
  ermittelte Gehalte vorliegen:

• Gesamt-N                                   https://www.rhein-

• Verfügbarem N bzw. Ammonium-N
                                             zeitung.de/cms_media/module_img/4225/2112862_
                                             1_largearticleimage_image_13ff25f79624bbea.jpg

• Gesamt-P

• Untersuchungsergebnis muss vor       der
  Aufbringung vorliegen.
• Darf nicht älter als 2 Jahre sein.
Seite 45    Jannick Volz
Abstände zu Oberflächen-
           gewässern Gelbe Gebiete
• Ein absolutes Aufbringungsverbot von N/P-haltigen Düngemitteln
  etc. zu Oberflächengewässern mit wasserwirtschaftlicher
  Bedeutung gilt:

• Innerhalb eines Abstandes von 5 m zur Böschungsoberkante
  eines oberirdischen Gewässers.

• Ausnahme: 4 m Abstand (Aus HWG) zur Böschungsoberkante,
  wenn Streubreite der Arbeitsbreite entspricht (Schleppschlauch
  etc.) oder Grenzstreueinrichtung vorhanden ist.

• Innerhalb eines Abstandes von 10 m zur Böschungsoberkante bei
  durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 10 % im 20 m
  Abstand zur Böschungsoberkante.
Seite 46
Abstände zu Oberflächen-
      gewässern Gelbe Gebiete
• Gewässerrandstreifen von 5 m bzw. 4 m ist in Gelben Gebieten
  immer einzuhalten, unabhängig ob Grün- oder Ackerland und
  unabhängig von der Hangneigung der angrenzenden Fläche!

Seite 47
              https://www.lfvbw.de/images/bilder/allgemein/Gewaesserrandstreifen2018.jpg
Abstände zu Oberflächen-
           gewässern Gelbe Gebiete
• Auf Ackerflächen, die innerhalb eines
  Abstandes von 20 m zur Böschungs-
  oberkante eines Gewässers eine
  Hangneigung    von   durchschnittlich
  mindestens 10 % aufweisen, dürfen
  N/P-haltige Düngemittel etc. innerhalb
  eines Abstandes von 10 m bis 30 m zur
  Böschungsoberkante nur wie folgt
  aufgebracht werden:
                                           https://www.topagrar.com/imgs/2/9/9/3/4/0/4/e68837ce
                                           653d1e62.jpg
• Unbestellte Ackerflächen:

• Vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei
  sofortiger    Einarbeitung      (auch
  Festmist).
Seite 48
Abstände zu Oberflächen-
           gewässern Gelbe Gebiete
• Bestellte Ackerflächen:

• Mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr
  nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung.

• Ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung.

• Nach Anwendung von Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren.

Seite 49            https://www.bayerischerbauernverband.de/sites/
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        Fragen?
 jannick.volz@wetteraukreis.de
      Tel. 06031 83 -4222
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