DÜV 2020 - NEUERUNGEN, ANFORDERUNGEN UND AUFLAGEN IN ROTEN UND GELBEN GEBIETEN - JANNICK VOLZ FACHDIENST LANDWIRTSCHAFT FACHSTELLE 4.2.2 ...
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DüV 2020 – Neuerungen, Anforderungen und Auflagen in Roten und Gelben Gebieten Jannick Volz Fachdienst Landwirtschaft Fachstelle 4.2.2. Agrarfachaufgaben 28.01.2021
Inhalt • Allgemeine Neuerungen der DüV 2020 • Abgrenzung der Roten Gebiete • Anforderungen und Auflagen in den Roten Gebieten • Abgrenzung der Gelben Gebiete • Anforderungen und Auflagen in den Gelben Gebieten Seite 2 Jannick Volz
Allgemeine Neuerungen DüV 2020 • Inkrafttreten der novellierten Düngeverordnung am 01.05.2020. • Damit verbunden sind zahlreiche Neuregelungen, die alle Betriebe betreffen. • Neuausweisung von nitrat- belasteten (roten) und eutrophierten (gelben) Gebieten https://d2gg9evh47fn9z.cloudfront.net/800px_COLOU durch die AVDüV zum 01.01.2021. RBOX6586094.jpg Seite 4
Neuerungen Düngebedarfsermittlung • Erstellung der DBE für Stickstoff und Phosphat erfolgt grundsätzlich wie bisher. • Allerdings wird nun das Ertragsniveau der letzten 5 Jahre zu Grunde gelegt (bisher 3 Jahre). • Der ermittelte Düngebedarf darf wie bisher höchsten um 10 % überschritten https://www.landwirtschaftskammer.de/fotos/zoom werden, aber nur aufgrund nachträglich /d/duevdbepdf.jpg eingetretener Umstände. • Überschreitungsgründe (wie z.B. guter Witterungsverlauf, gute Bestands- entwicklung etc.) müssen ausreichend Seite 5 dokumentiert werden.
Neuerungen Düngebedarfsermittlung • Stickstoffanrechnung der organischen Herbstdüngung wurde geändert. • Werden organische Düngemittel zu Winterraps und Wintergerste im Herbst ausgebracht, so ist der verfügbare Stickstoff bei der darauffolgenden DBE im Frühjahr voll anzusetzen. • Ansonsten ist die Stickstoff- https://www.agrarheute.com/media/2018- 06/guelle_auf_stoppel_6-id20089.jpg nachlieferung aus organischen Düngern zu den Vorkulturen des Vorjahres mit 10 % in der darauffolgenden Frühjahrs- DBE anzusetzen. Seite 6
Aufzeichnungspflichten • Nährstoffvergleich entfällt! • Letztmaliges anfertigen des NV für das Düngejahr 2018/2019 bzw. 2019 je nach gewähltem Bezugszeitraum. • Ermittelter Düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme zusammenzufassen und aufzuzeichnen. https://www.agrarheute.com/media/thu mbnails/image/betriebskontrollen_af.jpg • Aufzeichnung über die Nährstoffgehalte der eingesetzten Düngemittel erfolgt wie bisher. • Aufbewahrung von Lieferscheinen, Kennzeichnungen der Düngemittel, Analyse- Seite 7 ergebnisse, Faustzahlen etc.
Aufzeichnungspflichten • Spätestens zwei Tage nach jeder Düngemaßnahme sind nun folgende Angaben formlos aufzuzeichnen: • Eindeutige Bezeichnung und Größe des betreffenden Schlages oder der Bewirtschaftungseinheit. • Art und Menge des zugeführten Stoffes. https://www.landwirtschaftskammer.de/f • Menge der aufgebrachten Nährstoffe (N und P), bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff. • Bei Weidehaltung die Zahl der Weidetage und die Art und Anzahl der auf der Weide gehaltenen Tiere, allerdings erst nach Abschluss der Weideperiode. Seite 8
Ausnahmen Aufzeichnungspflichten • Folgende Betriebe, die keine Flächen in Roten und Gelben Gebieten, sowie keine weinbaulich genutzten Flächen bewirtschaften, sind in Hessen von den zuvor genannten Aufzeichnungspflichten befreit: • Die weniger als 30 ha LF bewirtschaften (abzüglich Baumschul-, Zierpflanzen-, Baumobstflächen etc., sowie Flächen mit reiner Beweidung und bis 100 kg N aus Wirtschaftsdüngern). • Die bis zu 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein anbauen. • Deren jährlicher Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft nicht höher als 110 kg N/ha und Jahr liegt. • Die keine außerhalb des Betriebs anfallenden Wirtschaftsdünger oder sonstige organische/organisch-mineralische Dünger bzw. Seite 9 Gärreste aufnehmen.
Sperrfristen • Ackerland (Außerhalb Roter Gebiete): • Ab dem Zeitpunkt der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar. • Ausnahmen: Bis zum Ablauf des 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter (Aussaat bis Ablauf des 15. September) oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht (Aussaat bis Ablauf des https://www.schweine.net/images/stallbilder/ guelle-ausbringung/guelleausbringung- 1. Oktober). schleppschlauch-stoppel-0515.jpg • Insgesamt max. 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar. • Bis zum Ablauf des 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen. Seite 10
Sperrfristen • Dauergrünland und mehrjähriger Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai (Außerhalb Roter Gebiete): • In der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar. • In der Zeit vom 1. September bis zum Beginn der Sperrfrist (1. November) https://media05.onetz.de/2015/12/12/264520_big.j dürfen mit flüssigen organischen und pg?1449914339 flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem N- Gehalt oder Ammonium-N jedoch nicht mehr als 80 kg Gesamt-N je ha aufgebracht werden. Seite 11
Sperrfristen • Festmist und Kompost (Außerhalb Roter Gebiete): • Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. • Unabhängig davon ob die http://arning- lohnunternehmen.de/upload/fuhrpark/1175_klein.jpg Ausbringung auf Acker- oder Grünland erfolgt. Seite 12
Sperrfristen Phosphat • Erstmalig gibt es auch eine Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat. • Diese dürfen nicht in der Zeit vom 01. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar aufgebracht werden. http://www.amazone.co.uk/img/ZA-TS_Fendt_001_d1_130812.jpg • Die Sperrfrist für Phospat- düngemittel gilt so auch für Flächen in den Roten und Gelben Gebieten. Seite 13
Abstände zu Oberflächen- gewässern • Aufbringverbot von N/P-haltigen Düngern etc. im Abstand von 4 m zur Böschungs- oberkante von oberirdischen Gewässern. • Ausnahme: 1 m Abstand zur Böschungs- oberkante, wenn Streubreite der Arbeitsbreite entspricht (Schlepp- schlauch etc.) oder Grenzstreu- einrichtung vorhanden ist. http://www.agrarheute.com/sites/default/files/style s/ah_teaser_galerie_640x480/public/media/60154 • Auflagen zu Gewässerrandstreifen in 3/601543.jpg?itok=TWwaD0tg Hessen sind jedoch zwingend zu beachten! • HWG schreibt generell einen Abstand von 4 m zur Böschungsoberkante bei der Düngung vor! Seite 14
Abstände zu Oberflächen- gewässern • Ein absolutes Aufbringungsverbot von N/P-haltigen Düngemitteln etc. auf Flächen mit Hangneigung zu Oberflächengewässern mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung außerhalb Gelber Gebiete gilt: • Innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Böschungsoberkante bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 5 % im 20 m Abstand zur Böschungsoberkante. • Innerhalb eines Abstandes von 5 m zur Böschungsoberkante bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 10 % im 20 m Abstand zur Böschungsoberkante. • Innerhalb eines Abstandes von 10 m zur Böschungsoberkante bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 15 % im 30 m Abstand zur Böschungsoberkante. Seite 15
Abstände zu Oberflächen- gewässern • In den angrenzenden Bereichen von 3 m bis 20 m, 5 m bis 20 m und 10 m bis 30 m (je nach Hangneigung) gilt bei der Aufbringung auf hanggeneigtem Ackerland folgendes: • Bei unbestelltem Ackerland sofortige Einarbeitung (auch Festmist). https://www.wochenblatt- dlv.de/media/styles/amp_metadata_cont • Reihenkulturen über 45 cm Reihenabstand nur ent_image_min_696px_wide/public/2020 -03/ bei Untersaat oder sofortiger Einarbeitung. • Ohne Reihenkultur Ausbringung nur bei hinreichender Bestandsentwicklung. • Ausbringung wenn in Mulch- oder Direktsaat gearbeitet wird. Seite 16
Aufnahmefähigkeit der Böden • Kein Aufbringen von N/P-haltigen Düngern, etc. auf überschwemmten, wassergesättigten, schneebedeckten oder gefrorenen Böden. • Die Ausnahme, bei gefrorenem Boden aufzubringen, wenn dieser tagsüber http://polpix.sueddeutsche.com/polopoly_fs/1.1278334. 1355428952!/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/900 oberflächlich auftaut, entfällt! x600/image.jpg • Gilt auch für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost. • Ausnahme nur für Kalkdünger unter 2 % P-Gehalt, wenn Abschwemmung ausgeschlossen ist. https://www.agrarheute.com/media/styles/ah_bildergaleri Seite 17 e_standalone_5x4/public/2019-01/lpx_156604.jpg
Änderung 170 kg-N-Regelung • Wie bisher, max. 170 kg Gesamt-N/ha und Jahr aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln im Betriebsschnitt (Kompost max. 510 kg Gesamt-N/ha in drei Jahren), jedoch mit folgenden Änderungen: • Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als den düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen. • Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als den düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berechnung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe der Düngung berücksichtigt werden, die nach diesen anderen Vorschriften oder Verträgen auf diesen Flächen zulässig ist. Seite 18
Ausbringung und Lagerung von Wirtschaftsdüngern • Anforderungen an Lagerdauer von Festmist und Kompost (2 Monate), sowie flüssige Wirtschaftsdünger (6 Monate) im Erzeugerbetrieb bleiben bestehen. • Anforderungen an bodennahe Ausbringtechniken (Bestelltes AL ab https://i.ytimg.com/vi/drLd2HG2X9s/maxresdefault.jpg 2020 streifenförmig, DGL ab 2025 streifenförmig) bleiben ebenfalls bestehen. • Einarbeitungsfrist für flüssige organische und flüssige organisch- mineralische Düngemitteln ab dem 01.02.2025 von vier Stunden auf eine https://llh.hessen.de/wp- Stunde verkürzt. content/uploads/2016/07/abb2c_schlitzgeraet_joskin_web. Seite 19 jpg
Abgrenzung der Roten Gebiete
Neuabgrenzung der Roten Gebiete • Neuabgrenzung der mit Nitrat belasteten „Roten Gebiete“ an- hand von acht Schritten. • Pauschale Einteilung ganzer Gemarkungen entfällt damit! Seite 21 HLNUG
Neuabgrenzung der Roten Gebiete HLNUG • Erhebliche Reduktion der Roten Gebiete im Vergleich zur ersten Ausweisung im Jahr 2019! Seite 22
Abgrenzung und Schlag- einteilung Rote Gebiete • Sind 50 % der Schlagfläche betroffen erfolgt die Einteilung des Schlags als „Rotes Gebiet“. • Abgrenzung einsehbar unter www.geoportal.hessen.de • Zudem Übernahme der Daten in Online-Antrag 2021 samt automatischer Ermittlung. Seite 23 HLNUG
Abgrenzung und Schlag- einteilung Rote Gebiete Seite 24 HLNUG
Abgrenzung und Schlag- einteilung Rote Gebiete Seite 25 HLNUG
Anforderungen und Auflagen in den Roten Gebieten
Verringerte DBE in Roten Gebieten • Für betroffene Flächen ist der N-Bedarf bis zum Ablauf des 31. März zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des N-Düngebedarfs zusammen- zufassen und aufzuzeichnen und die ermittelte https://www.landwirtschaft N-Gesamtsumme um 20 % zu verringern. skammer.de/fotos/zoom/d/ duevdbepdf.jpg • Die N-Menge darf bei den Düngungsmaßnahmen der betroffenen Flächen im laufenden Düngejahr die verringerte betriebliche N-Gesamtsumme nicht überschreiten. https://www.agrarheute.co • Gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der m/media/thumbnails/image /betriebskontrollen_af.jpg betroffenen Flächen nicht mehr als 160 kg Gesamt- N je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen. Seite 27
170 kg-N-Reglung in Roten Gebieten • Nährstoffe aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, dürfen nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamt-N je Schlag/Bewirtschaftungseinheit 170 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr nicht überschreitet. http://www.blunk-gmbh.de/wp- content/uploads/2015/05/blunk- schleppschuhverteiler-bomech-greenstar-multi.jpg • Gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der betroffenen Flächen nicht mehr als 160 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen. Seite 28
Sperrfristen Rote Gebiete • Ackerland (Rote Gebiete): • Nach Ernte der letzten Hauptkultur bis zum Ablauf des 31. Januar, keine Ausnahmen für die Herbst-N-Düngung zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung. • Gilt im Fall von Winterraps jedoch nicht, wenn durch eine repräsentative Bodenprobe https://www.agrarheute.com/media/style nachgewiesen ist, dass N-min unter 45 kg s/lightbox/public/2019-03/ Stickstoff je Hektar. • Gilt im Fall von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung nicht, wenn es sich um Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte handelt und nicht mehr als 120 kg Gesamt-N je Hektar aufgebracht werden. Seite 29
Sperrfristen Rote Gebiete • Dauergrünland und mehrjähriger Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai (Rote Gebiete): • In der Zeit vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar. • In der Zeit vom 1. September bis zum http://www.garant- kotte.de/typo3temp/yag/09/Vogelsang_SwingMax_32 Beginn der Sperrfrist (1. Oktober) _m_971_547c17cc6440.jpg dürfen mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem N- Gehalt oder Ammonium-N jedoch nicht mehr als 60 kg Gesamt-N je ha aufgebracht werden. Seite 30
Sperrfristen Rote Gebiete • Festmist und Kompost (Rote Gebiete): • Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte dürfen in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht https://lh3.googleusercontent.com/proxy/j6EHMxexOyr- werden. 4kc1_3YIl0gvqNFpFuFta2773W9qSSNiqfdr7zYwU6_ Seite 31
Zwischenfruchtanbau Rote Gebiete • Zu Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar in Roten Gebieten dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde. https://www.kulturlandschaft.nrw/wp- content/uploads/2017/09/Zwischenfruchtanbau.jpg • Gilt nicht für Flächen, auf denen die Vorkultur nach dem 1. Oktober geerntet wurde, sowie für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 mm/m2 beträgt. Seite 32
Zwischenfruchtanbau Rote Gebiete • Ist keine N-Düngung geplant oder entfällt (z.B. im Fall von Leguminosen), entfällt auch die Verpflichtung zum Zwischenfruchtanbau. • Die Zwischenfruchtaussaat kann in Reinkultur erfolgen, keine Mischungen laut DüV notwendig. • Kombination mit dem Greening ist https://i.ytimg.com/vi/SGN9eaj6hyY/maxresdefault.jpg möglich, dann allerdings Mischungen vorgeschrieben. • Keine Vorgaben über Aussaat- zeitpunkte und Saatmethoden, muss pflanzenbaulich sinnvoll sein. Seite 33
Ausnahme Aufzeichnungspflichten Rote und Gelbe Gebiete • Folgende Betriebe mit Flächen innerhalb von Roten und Gelben Gebieten ohne weinbaulich genutzte Flächen sind in Hessen von den genannten Aufzeichnungspflichten befreit: • Die weniger als 15 ha LF bewirtschaften (abzüglich Baumschul-, Zierpflanzen-, Baumobstflächen etc., sowie Flächen mit reiner Beweidung und bis 100 kg N aus Wirtschaftsdüngern). • Die bis zu 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein anbauen. • Deren jährlicher Nährstoffanfall aus der Tierhaltung nicht höher als 750 kg N liegt. • Die keine Wirtschaftsdünger oder sonstige organische/organisch-mineralische Dünger aufnehmen. Seite 34
Ausnahme Aufzeichnungspflichten Rote und Gelbe Gebiete • Folgende Betriebe mit Flächen innerhalb von Roten und Gelben Gebieten und mit weinbaulich genutzte Flächen sind in Hessen von den genannten Aufzeichnungspflichten befreit: • Die weniger als 10 ha LF bewirtschaften (abzüglich Baumschul-, Zierpflanzen-, Baumobstflächen etc., sowie Flächen mit reiner Beweidung und bis 100 kg N aus Wirtschaftsdüngern). • Die bis zu 1 ha Gemüse, Hopfen, Wein anbauen. • Deren jährlicher Nährstoffanfall aus der Tierhaltung nicht höher als 500 kg N liegt. • Die keine Wirtschaftsdünger oder sonstige organische/organisch-mineralische Dünger aufnehmen. Seite 35
Zusätzliche Anforderungen Hessen Rote Gebiete • Aufbringung von Wirtschaftsdüngern, organischen und organisch- mineralischen Düngern bei denen es sich um Gärreste einer Biogasanlage handelt in Roten Gebieten nur, wenn folgende anhand anerkannter Messmethoden ermittelte Gehalte vorliegen: • Gesamt-N https://www.rhein- • Verfügbarem N bzw. Ammonium-N zeitung.de/cms_media/module_img/4225/2112862_ 1_largearticleimage_image_13ff25f79624bbea.jpg • Gesamt-P • Untersuchungsergebnis muss vor der Aufbringung vorliegen. • Darf nicht älter als 2 Jahre sein. Seite 36 Jannick Volz
Zusätzliche Anforderungen Hessen Rote Gebiete • Auf Ackerland dürfen maximal 130 kg/ha und Jahr Gesamt-N aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln (Ausnahme von Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost) aufgebracht werden. • Feldgemüsebaubetriebe, die mehrere Kulturen im Vegetationsjahr anbauen und dadurch andere Dünge- und Entzugswerte aufweisen, können alternativ hierzu eine Stoffstrombilanz erstellen, deren Kontrollwert im gleitenden dreijährigen Mittel 75 kg/ha und Jahr nicht überschreiten darf. Seite 37 http://www.brunnthaller.cz/image.php?idx=1750&m w=511&mh=268
Abgrenzung der Gelben Gebiete
Abgrenzung der Gelben Gebiete • Mit Novellierung der Düngeverordnung müssen nun auch mit Phosphaten aus der Landwirtschaft (eutrophierte oder Gelbe Gebiete) belastete Gebiete ausgewiesen werden. • Dazu zählen Flächen, bei denen signifikante Phosphateinträge in Gewässer von mindestens 20 % aus der Landwirtschaft nachgewiesen wurden. HLNUG Seite 39
Abgrenzung der Gelben Gebiete • In Hessen sind somit erstmals 608.000 ha als Gelbes Gebiet ausgewiesen. • Dies entspricht 29 % der Landesfläche von Hessen. • Darin liegen 313.000 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. • Dies entspricht wiederum einem Anteil von 34 % der hessischen landwirtschaftlichen Nutzfläche. HLNUG Seite 40
Abgrenzung und Schlag- einteilung Gelbe Gebiete • Sind 50 % der Schlagfläche betroffen erfolgt die Einteilung des Schlags als „Gelbes Gebiet“. • Abgrenzung einsehbar unter www.geoportal.hessen.de • Zudem Übernahme der Daten in Online-Antrag 2021 samt automatischer Ermittlung. Seite 41 HLNUG
Abgrenzung und Schlag- einteilung Gelbe Gebiete Seite 42 HLNUG
Abgrenzung und Schlag- einteilung Gelbe Gebiete Seite 43 HLNUG
Anforderungen und Auflagen in den Gelben Gebieten
Wirtschaftsdüngerunter- suchung Gelbe Gebiete • Aufbringung von Wirtschaftsdüngern, organischen und organisch- mineralischen Düngern bei denen es sich um Gärreste einer Biogasanlage handelt in Gelbe Gebieten nur, wenn folgende anhand anerkannter Messmethoden ermittelte Gehalte vorliegen: • Gesamt-N https://www.rhein- • Verfügbarem N bzw. Ammonium-N zeitung.de/cms_media/module_img/4225/2112862_ 1_largearticleimage_image_13ff25f79624bbea.jpg • Gesamt-P • Untersuchungsergebnis muss vor der Aufbringung vorliegen. • Darf nicht älter als 2 Jahre sein. Seite 45 Jannick Volz
Abstände zu Oberflächen- gewässern Gelbe Gebiete • Ein absolutes Aufbringungsverbot von N/P-haltigen Düngemitteln etc. zu Oberflächengewässern mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung gilt: • Innerhalb eines Abstandes von 5 m zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers. • Ausnahme: 4 m Abstand (Aus HWG) zur Böschungsoberkante, wenn Streubreite der Arbeitsbreite entspricht (Schleppschlauch etc.) oder Grenzstreueinrichtung vorhanden ist. • Innerhalb eines Abstandes von 10 m zur Böschungsoberkante bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 10 % im 20 m Abstand zur Böschungsoberkante. Seite 46
Abstände zu Oberflächen- gewässern Gelbe Gebiete • Gewässerrandstreifen von 5 m bzw. 4 m ist in Gelben Gebieten immer einzuhalten, unabhängig ob Grün- oder Ackerland und unabhängig von der Hangneigung der angrenzenden Fläche! Seite 47 https://www.lfvbw.de/images/bilder/allgemein/Gewaesserrandstreifen2018.jpg
Abstände zu Oberflächen- gewässern Gelbe Gebiete • Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungs- oberkante eines Gewässers eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 % aufweisen, dürfen N/P-haltige Düngemittel etc. innerhalb eines Abstandes von 10 m bis 30 m zur Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden: https://www.topagrar.com/imgs/2/9/9/3/4/0/4/e68837ce 653d1e62.jpg • Unbestellte Ackerflächen: • Vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung (auch Festmist). Seite 48
Abstände zu Oberflächen- gewässern Gelbe Gebiete • Bestellte Ackerflächen: • Mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung. • Ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung. • Nach Anwendung von Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren. Seite 49 https://www.bayerischerbauernverband.de/sites/
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