Das Eherecht - FAMILIE UND GESELLSCHAFT - Bundesministerium der Justiz

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Das Eherecht - FAMILIE UND GESELLSCHAFT - Bundesministerium der Justiz
FAMILIE
UND GESELLSCHAFT

Das Eherecht
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Das Eherecht
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Vorwort

Den Kulturpessimisten sei es zugerufen:     nierenden Ehe erscheinen Rechtsfragen
Nicht alles wird immer schlechter. So er­   auf den ersten Blick von geringerer Be­
freut sich etwa die freiwillige mensch­     deutung, sie können aber insbesonde­
liche Bindung in der Ehe in Deutschland     re auf dem Gebiet des Vermögensrechts
wieder zunehmender Beliebtheit. Knapp       sehr wichtig sein.
die Hälfte der Bevölkerung ist verheira­
tet, nach Tiefstständen in den Nuller­      Zwar heißt es im Bürgerlichen Gesetz­
jahren steigt die Zahl der Eheschlie­       buch ausdrücklich: „Die Ehe wird auf
ßungen, jedes Jahr werden etwa 400.000      Lebenszeit geschlossen.“ Doch ist das
Ehen neu geschlossen. Seitdem auch          ein Ideal. Viele Verheiratete entschei­
gleichgeschlechtliche Paare heiraten        den sich anders. Auch wenn die Zahl
dürfen, hat die Ehe noch einmal an          der Ehescheidungen seit einigen Jahren
Bedeutung gewonnen.                         rückgängig ist, werden jedes Jahr immer
                                            noch rund 150.000 Ehen geschieden.
Welche Rechte und Pflichten Eheleute        Gerade für den Fall einer vorübergehen­
haben, ist in den familienrechtlichen Be­   den oder dauernden Trennung oder der
stimmungen vor allem des Bürgerlichen       Scheidung erlangt das Familienrecht
Gesetzbuches geregelt. In einer funktio­    beson­dere Bedeutung.
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Diese Broschüre gibt einen ersten Über­   Die vorliegende Broschüre bezieht sich
blick zu folgenden Themen:                auf Ehen, die deutschem Recht unter­
                                          liegen. Bei Ehen mit Auslandsbezug
↗ Eheliche Lebensgemeinschaft             kann die Rechtslage anders sein.
  (Kapitel 1)                             Informationen hierzu enthält der vom
↗ Vorübergehendes oder dauerndes          Bundes­ministerium der Justiz heraus­
  Getrenntleben der Eheleute              gegebene Ratgeber zum Internationalen
  (Kapitel 2)                             Privatrecht.
↗ Scheidungs- und Scheidungs­
  folgenrecht unter Berücksichti­         Diese Broschüre dient der ersten Hilfe­
  gung des Zugewinnausgleichs,            stellung und Orientierung. Sie will und
  des Unterhaltsrechts sowie des          kann keine anwaltliche Beratung erset­
  Rechts des Versorgungsausgleichs        zen. Wenn Sie eine individuelle recht­
  (Kapitel 3, 4 und 5)                    liche Beratung benötigen, sollten Sie
↗ Gerichtsverfahren bei einer             sich an eine Rechtsanwältin oder an
  Schei­dung (Kapitel 6)                  einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens
                                          wenden.
Fragen des Kindschaftsrechts (z. B. Um­
gang, Sorgerecht) werden in dieser
Handreichung nicht behandelt; hierzu
hat das Bundesministerium der Justiz
eine separate Broschüre veröffentlicht    Dr. Marco Buschmann, MdB
(www.bmj.de).                             Bundesminister der Justiz
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Inhalt

1.0 Die Ehe ............................................................................................................................. 10
1.1 Voraussetzungen für die Eheschließung .................................................................. 11
1.2 Die eheliche Lebensgemeinschaft ............................................................................. 11
1.3 Der Ehename .................................................................................................................. 12
1.4 Familienunterhalt und Haushaltsführung .............................................................. 14
1.5 Rechtliche Vertretung zwischen Ehegatten ............................................................ 15
       1.5.1 Die Vertretung in Angelegen­heiten der Gesundheitssorge
              ab 1. Januar 2023
       1.5.2 Die Vertretung in Angelegenheiten der Vermögenssorge

1.6 Vermögensrechtliche Auswirkungen der Ehe ......................................................... 20
       1.6.1 Die Zugewinngemeinschaft
       1.6.2 Die Gütertrennung
       1.6.3 Die Gütergemeinschaft / Errungenschaftsgemeinschaft
       1.6.4 Die Wahl-Zugewinn­gemeinschaft
              (gemeinsamer deutsch-­französischer Güterstand)
       1.6.5 Besonderheiten zum Güterrecht für in der DDR geschlossene Ehen

1.7 Der Ehevertrag ............................................................................................................... 27
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2.0 Die Trennung .................................................................................................................. 29
2.1 Nutzung der gemeinsamen Wohnung und Verteilung
     der Haushaltsgegenstände ......................................................................................... 30
2.2 Der Unterhalt bei Getrenntleben (Trennungsunterhalt) ...................................... 31
       2.2.1 Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt
       2.2.2 Berechnung des Unterhalts
       2.2.3 Einschränkung des Unterhaltsanspruchs

3.0 Die Scheidung ................................................................................................................ 34
3.1 Das Scheitern der Ehe .................................................................................................. 34
3.2 Die Trennungszeit als Voraussetzung für den Scheidungsantrag ..................... 35
3.3 Gemeinsame Wohnung und Haushaltsgegenstände ........................................... 36
       3.3.1 Wohnung
       3.3.2 Haushaltsgegenstände

3.4 Der Zugewinnausgleich ............................................................................................... 37

4.0 Der Unterhalt nach Scheidung (nachehelicher Unterhalt) .................................... 40
4.1 Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB) .................................................. 41
4.2 Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit
     oder Gebrechen (§§ 1571, 1572 BGB) ....................................................................... 42
4.3 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Absatz 1 BGB) ................................. 42
4.4 Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Absatz 2 BGB) ...................................................... 43
4.5 Unterhalt für die Zeit der Ausbildung, Fortbildung
     oder Umschulung (§ 1575 BGB) ................................................................................. 43
4.6 Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB) ..................................................... 44
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4.7   Höhe des Unterhalts, Leistungsfähigkeit .............................................................. 44
4.8   Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts,
       Ende des Unterhaltsanspruchs ................................................................................ 45
4.9  Härteklausel ................................................................................................................. 46
4.10 Rangfolge der Unterhaltsansprüche ...................................................................... 48
4.11 Unterhalt für die Vergangenheit ............................................................................. 50
4.12 Verjährung von Unterhaltsforderungen ................................................................ 50
4.13 Verpflichtung zur Auskunft ....................................................................................... 50
4.14 Unterhalt nach dem Familiengesetzbuch der DDR............................................ 51

5.0 Der Versorgungs­ausgleich .......................................................................................... 52
5.1 Überblick ......................................................................................................................... 52
       5.1.1 Aufgabe des Versorgungsausgleichs
       5.1.2 Durchführung des Versorgungsausgleichs

5.2 Vereinbarungen der Eheleute zum Versorgungsausgleich .................................. 54
       5.2.1 Vereinbarungsmöglichkeiten
       5.2.2 Wirksamkeitsvoraussetzungen

5.3 Wertausgleich bei der Scheidung .............................................................................. 54
       5.3.1 Interne Teilung
       5.3.2 Externe Teilung
       5.3.3 Ausnahmen von der Teilung

5.4 Versorgungskürzung ..................................................................................................... 58
5.5 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung .............................................................. 59
       5.5.1 Schuldrechtliche Ausgleichsrente
       5.5.2 Abfindung
       5.5.3 Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung
9

5.6 Abänderung der Entscheidung .................................................................................. 59
5.7 Übergangsrecht ............................................................................................................. 60

6.0 Vor dem Familiengericht ............................................................................................ 61
6.1 Das Verfahren vor dem Familiengericht .................................................................. 61
      6.1.1 Sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts
      6.1.2 Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts
      6.1.3 Anwaltliche Vertretung
      6.1.4 Verfahrenskostenhilfe
      6.1.5 Einstweilige Anordnung
      6.1.6 Anhörung der Eheleute und der Kinder

6.2 Besonderheiten des Scheidungsverfahrens ............................................................. 66
      6.2.1 Inhalt des Scheidungsantrags
      6.2.2 Verfahrensverbund
      6.2.3 Abtrennung von Folgesachen
      6.2.4 Kosten
      6.2.5 Familienmediation

7.0 Weiterführende Informationen ................................................................................ 69
1. Die Ehe
       

Wer miteinander die Ehe eingeht,         „Ehe und Familie stehen unter
verspricht sich nicht nur gegenseitig     dem besonderen Schutze der staatlichen
Treue, Achtung, Rücksicht und Beistand    Ordnung.“
in allen Lebenslagen. Die künftigen
Eheleute wählen mit der Ehe auch eine    Dieser Grundsatz verwirklicht sich in
verbindliche, rechtlich abgesicherte     einer Vielzahl von rechtlichen
Form des Zusammenlebens, die von         Regelungen, die für Eheleute geschaffen
unserer Verfassung besonders geschützt   wurden.
wird. Artikel 6 Absatz 1 des Grund­
gesetzes legt fest:
11

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor,       1.2 Die eheliche Lebensgemeinschaft
dass die Eheschließung vor einer
Standesbeamtin oder einem Standes­-         Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen
beamten vorgenommen werden muss.            (§ 1353 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
Viele Paare entscheiden sich außer­         Mit der Eheschließung verpflichten sich
dem dazu, auch kirchlich zu heiraten,       die Eheleute zur ehelichen Lebensge­
oder sie wählen eine andere religiöse       meinschaft und tragen füreinander Ver­
Form der Eheschließung. Solche zusätz­      antwortung. Darunter wird verstanden,
lichen Zeremonien können für die Ehe­       dass beide voneinander Treue, Achtung,
leute und ihre Angehörigen sehr wichtig     Rücksicht, Beistand und häusliche Ge­
sein. Rechtliche Folgen hat jedoch allein   meinschaft verlangen können.
die standesamtliche Trauung. Nur dann
handelt es sich aus rechtlicher Sicht um    Die konkrete Ausgestaltung der Ehe ist
eine gültige Ehe mit den gegenseitigen      allein Sache der Eheleute. Das Gesetz gibt
Rechten und Pflichten, die in dieser        jedoch einige Grundregeln vor. So werden
Broschüre beschrieben werden.               im Eherecht unter Berücksichtigung der
                                            Gleichberechtigung der Ehegatten unter
1.1 Voraussetzungen für die                anderem folgende Bereiche geregelt:
     Eheschließung
                                            ↗ Ehename,
Beide Personen müssen bei der Ehe­          ↗ Familienunterhalt und Haushalts­
schließung volljährig sein. Eine Ehe          führung,
darf nicht geschlossen werden, wenn         ↗ Eheliches Güterrecht.

↗ eine der betroffenen Personen ver­        Nach einer Eheschließung gelten also
  heiratet ist oder mit einer anderen       für die Eheleute automatisch bestimmte
  Person als dem künftigen Ehegatten        rechtliche Regelungen, auch wenn die
  in einer eingetragenen Lebenspart­        Eheleute keinen Ehevertrag geschlos­
  nerschaft lebt,                           sen haben.
↗ die betroffenen Personen in gerader
  Linie miteinander verwandt sind
  (z. B. Mutter und Sohn) oder wenn
  sie Geschwister sind.
12

1.3 Der Ehename
                                         Beispiel 1
Eheleute sind nicht verpflichtet, sich   Frau Engel und Herr Weiß hei­
für einen gemeinsamen Familiennamen      ra­­ten. Beide führten bis zur Ehe­
(Ehenamen) zu entscheiden. Sie sollen    schließung ihre Geburtsnamen.
aber nach § 1355 BGB einen Ehenamen      Sie können nun bestimmen, ob
bestimmen, denn damit legen sie ins­     „Engel“ oder „Weiß“ ihr gemein­
besondere auch den Familiennamen         samer Familienname werden soll.
eventueller gemeinsamer Kinder fest.
                                         Entscheiden sie sich für den Ehe­
Ehename kann                             namen „Weiß“, also den Geburts­
                                         namen des Mannes, hat die Frau
↗ der von einem der Ehegatten bei der    zusätzlich die Möglichkeit, dem
  Bestimmung des Ehenamens ge­           Ehenamen ihren Geburtsnamen
  führte Name sein oder                  voranzustellen oder anzufügen.
↗ ein hiervon abweichender Geburts­      Demzufolge kann sie nun Frau
  name eines der Ehegatten.              „Engel-Weiß“ oder Frau „Weiß-
                                         Engel“ heißen.
Neben dem Geburtsnamen kann also
auch der Name zum Ehe­namen              Wird der Geburtsname der Ehefrau,
bestimmt werden, den einer der Part­     also „Engel“, zum Ehenamen be­
ner bislang aufgrund einer früheren      stimmt, kann Herr Weiß zwischen
Ehe geführt hat, also ein „erheirate-    den gleichen Optionen wählen.
ter“ Name.
                                         Es besteht keine Möglichkeit, sich
Diejenige Person, deren Name nicht       für den gemeinsamen Doppel­
Ehename wird, kann ihren Geburts­        namen „Engel-Weiß“ oder „Weiß-
namen oder den bei der Bestimmung        Engel“ zu entscheiden.
des Ehenamens geführten Namen
dem Ehenamen voranstellen oder
anfügen.

Ein gemeinsamer Doppelname kann
hingegen nicht gewählt werden.
13

                                         Wenn jemand dem Ehenamen den bis­
   Beispiel 2                            herigen Namen hinzufügt, stellt sich
   Wenn die Ehefrau von Herrn Weiß       häufig die Frage, ob er zukünftig aus­
   zum Zeitpunkt der Eheschließung       schließlich beide Namensteile benutzen
   nicht mehr ihren Geburtsnamen         darf. Dies ist jedoch nur in Ausnahme­
   „Engel“, sondern den Ehenamen         fällen vorgeschrieben, nämlich dann,
   aus ihrer ersten Ehe „Schön“ trägt,   wenn sich die Identität der betreffenden
   gilt Folgendes:                       Person von einer Behörde oder einem
                                         anderen Amtsträger ansonsten nicht
   Auch der Name „Schön“ kann            zweifelsfrei feststellen ließe. Im privaten
   als Ehename bestimmt werden.          Bereich kann eine verheiratete Person
   Ist dies der Fall, hat Herr Weiß      ihren Namen hingegen beliebig führen,
   die Möglichkeit, dem Ehenamen         sofern dies nicht betrügerischen
   seinen Geburtsnamen voranzu­          Zwecken dient.
   stellen oder anzufügen. Somit kann
   er Herr „Schön-Weiß“ oder Herr
   „Weiß-Schön“ heißen.

   Wird der Ehename „Weiß“ gewählt,         Beispiel 3
   kann die Ehefrau sowohl ihren Ge­        Herr Engel-Weiß kann im privaten
   burtsnamen als auch den zur Zeit         Schriftverkehr oder auf seinem
   der Eheschließung geführten Na­          Bürozimmerschild weiter seinen
   men voranstellen oder anfügen.           Geburtsnamen „Weiß“ benutzen.
   Sie kann damit „Engel-Weiß“ oder
   „Weiß-Engel“ heißen, aber auch
   „Schön-Weiß“ oder „Weiß-Schön“.       Bestimmen die Eheleute keinen Ehe­
                                         namen, führen sie jeweils ihren bis
                                         dahin geführten Namen auch nach
Die Eheleute sollen bei der Eheschlie­   der Eheschließung weiter.
ßung gegenüber der Standes­beamtin
oder dem Standesbeamten erklären,
welchen Ehenamen sie führen wollen.
Wird die Erklärung erst später abgege­
ben, muss sie öffentlich beglaubigt
werden.
14

1.4 Familienunterhalt und                 Haben sich die Eheleute einvernehm­
     Haushaltsführung                      lich dazu entschieden, dass einer der Ehe­
                                           gatten überwiegend den Haushalt führt,
Die Eheleute sind einander verpflich­      so erfüllt er seine Unterhaltspflicht meist
tet, durch ihre Arbeit und mit ihrem       allein durch die Haushaltsführung; zu
Vermögen angemessen zum Unterhalt          einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit ist er
der gemeinsamen Familie beizutragen.       daher in aller Regel nicht verpflichtet. Eine
Grundsätzlich sind die Eheleute in ihrer   Erwerbstätigkeit der haushaltsführenden
Rollenverteilung frei und können nach      Person kann aber unter Umständen den­
ihrem Belieben die einzelnen Bereiche      noch erforderlich sein, etwa dann, wenn
(Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit)       das Einkommen des erwerbstätigen Ehe­
aufteilen.                                 gatten nicht ausreicht, um den Lebens­
                                           unterhalt der Familie zu sichern.
Der Familienunterhalt umfasst ins­
besondere den gesamten Bedarf              Der Person, die den Haushalt führt, muss
der Eheleute und ihrer Kinder              für einen angemessenen Zeitraum im
(§ 1360a BGB):                             Voraus das sogenannte Wirtschaftsgeld
                                           zur Verfügung gestellt werden. Das Wirt-
↗ Kosten für Lebensmittel, Miete, Aus­     schaftsgeld dient dazu, die notwendigen
  stattung der Wohnung, Kleidung,          und regelmäßigen Haushaltsausgaben
↗ Kosten zur Befriedigung persönlicher     zu decken. Darüber hinaus hat sie, soweit
  Bedürfnisse, z. B. für Freizeitgestal­   sie nicht selbst erwerbstätig ist, einen An­
  tung, für die Teilnahme am gesell­       spruch auf ein angemessenes Taschengeld.
  schaftlichen und kulturellen Leben,
  für Kranken- und Altersvorsorge,         Leben die Eheleute getrennt, gelten Son-
↗ Geld zur freien Verfügung (Taschen­      derregelungen (siehe dazu Abschnitt 2.2).
  geld) für den haushaltsführenden
  und nicht erwerbstätigen Ehegatten
  und für die gemeinsamen Kinder.
15

1.5 Rechtliche Vertretung zwischen
     Ehegatten                                Beispiel 5
                                              Das Ehepaar Engel will in eine ge­
Anders als vielfach angenommen kön­           meinsame Mietwohnung ziehen.
nen sich Ehegatten nicht ohne Weiteres        Den Mietvertrag unterschreibt nur
gegenseitig umfassend vertreten, denn         Herr Engel. Frau Engel hat aber
grundsätzlich ist jeder für die Wahrneh­      Herrn Engel zuvor bevollmächtigt,
mung seiner eigenen rechtlichen Ange­         für sie den Mietvertrag mit abzu­
legenheiten selbst verantwortlich. Ohne       schließen. Das tut Herr Engel.
eine besondere gesetzliche Regelung           Damit ist Frau Engel ebenfalls
oder Bevollmächtigung kann niemand            Mietvertragspartei geworden.
für eine andere Person rechtsverbind­
liche Erklärungen abgeben. Die Ehe­
schließung führt grundsätzlich nicht zu    Von dem allgemeinen Grundsatz, dass
einer solchen Vertretungsbefugnis.         Ehegatten sich nicht gegenseitig vertre­
                                           ten können, gibt es zwei Ausnahmen:

                                           ↗ Vertretung in Angelegenheiten der
                                             Gesundheitssorge (ab 1. Januar 2023),
   Beispiel 4                              ↗ Geschäfte zur Deckung des Lebens­
   Das Ehepaar Engel will in eine ge­        bedarfs.
   meinsame Mietwohnung ziehen.
   Den Mietvertrag unterschreibt nur
   Herr Engel. Frau Engel ist damit
   nicht Mietvertragspartei geworden.
   Der Vermieter kann die Miete daher
   nur von Herrn Engel fordern; Frau
   Engel kann gegenüber dem Vermie­
   ter neben Herrn Engel allerdings
   auch keine Mieterrechte geltend
   machen.
16

1.5.1 Die Vertretung in Angelegen­        Anträ­ge bei der Krankenkasse zu
      heiten der Gesundheitssorge          stellen und Ähnliches –, kann dies
      ab 1. Januar 2023                    für ihn nicht ohne Weiteres der an­
                                           dere Ehegatte erledigen.
Auch in ganz persönlichen Angele­
genheiten gibt es kein allgemeines         In solchen Fällen ist es häufig erfor­
Vertretungsrecht bei Ehegatten,            derlich, gerichtlich einen Betreuer zu
z. B. bei der Einwilligung in ärztliche    bestellen, wobei das Gericht den Ehe­
Behandlungen.                              gatten als Betreuer bestimmen wird,
                                           soweit dieser geeignet und bereit ist,
                                           dieses Amt zu übernehmen. Es bietet
                                           sich allerdings an, frühzeitig selbst
                                           vorzusorgen und sich gegenseitig
   Beispiel 6                              oder sich über eine andere angehö­
   Herr Engel ist in ärztlicher Behand-    rige oder sonstige Vertrauensper­
   lung. Frau Engel ist sehr besorgt und   son durch eine Vorsorgevollmacht
   möchte vom Arzt wissen, woran           entsprechend abzusichern. Genau­
   Herr Engel leidet und welche Me­        ere Informa­tionen finden sich in der
   dikamente er verschrieben bekom­        vom Bundesministerium der Justiz
   men hat. Der Arzt ist grundsätzlich     herausgegebenen Broschüre „Betreu­
   nicht dazu berechtigt, Frau Engel       ungsrecht“ (www.bmj.de).
   diese Auskünfte zu geben. Denn die
   ärztliche Schweigepflicht gilt auch     Ab dem 1. Januar 2023 gibt es in akuten
   gegenüber der Person, die mit dem       Krankheitssituationen ein auf höchs­
   Patienten verheiratet ist. Nur wenn     tens sechs Monate befristetes gesetz­
   Herr Engel sein Einverständnis gibt,    liches Ehegattennotvertretungsrecht:
   kann Frau Engel die gewünschten         Wenn ein Ehegatte selbst nicht mehr
   Informationen erhalten.                 in der Lage ist, Entscheidungen in Ge­
                                           sundheitsangelegenheiten zu treffen,
                                           darf dies für ihn der andere Ehegatte
Bis zum 31. Dezember 2022 gilt: Auch       für einen Zeitraum von höchstens sechs
dann, wenn ein Ehegatte selbst nicht       Monaten übernehmen. Eine Verpflich­
mehr in der Lage ist, Entscheidun­         tung zur Vertretung besteht nicht – ist
gen zu treffen – etwa in eine ärzt­        der Ehegatte also aus gesundheitlichen
liche Behandlung einzuwilligen,            oder sonstigen Gründen nicht dazu in
17

der Lage oder aber nicht willens, die Ver­   oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder
tretung des anderen Ehegatten zu über­       sie untersagen. Von der Vertretungs­
nehmen, muss er dies nicht tun.              befugnis erfasst sind nur Einwilligun­
                                             gen in Behandlungen oder Eingriffe, die
Voraussetzung des Vertretungsrechts ist,     aus medizinischer Sicht notwendig sind.
dass ein Ehegatte bewusstlos oder krank      Regelmäßig betrifft dies Fälle von akut
ist und aus diesem Grund seine Angele­       eingetretenen gesundheitlichen Beein­
genheiten der Gesundheitssorge recht­        trächtigungen infolge eines Unfalls oder
lich nicht besorgen kann.                    einer Erkrankung, die eine ärztliche Ver­
                                             sorgung notwendig machen (z. B. eine
                                             Operation oder lebenserhaltende Maß­
                                             nahmen während eines künstlichen
                                             Komas). Daneben darf er auch Behand­
   Beispiel 7                                lungsverträge, Krankenhaus­verträge oder
   Herr Engel hat einen Herzinfarkt          Verträge über eilige Maßnahmen der Re­
   erlitten. Die Ärztin Dr. Schlau hält      habilitation und der Pflege abschließen.
   eine Operation für angezeigt. Sie         So kann beispielsweise die sich an einen
   benötigt für die Behandlung die           Krankenhausaufenthalt unmittelbar an­
   Einwilligung des Herrn Engel, der         schließende unaufschiebbare Rehabili­
   aber nicht ansprechbar ist. Frau          tationsmaßnahme auch dann vertrag­
   Engel lässt sich von Dr. Schlau           lich organisiert werden, wenn die Kosten
   aufklären. Anschließend willigt           nicht durch die gesetzliche Krankenver­
   Frau Engel in Vertretung von              sicherung ab­gedeckt sind.
   Herrn Engel in die Operation ein.
   Um dem vertretenden Ehegatten             Über freiheitsentziehende Maßnahmen
   die verantwortungsvolle Wahr­             (z. B. Bettgitter während eines postopera­
   nehmung des Vertretungsrechts zu          tiven Delirs, die den Patienten oder die
   ermöglichen, sind die behandeln­          Patientin zu seinem bzw. ihrem Schutz
   den Ärzte ihm gegenüber von ihrer         am Aufstehen hindern soll) darf der ver­
   Schweigepflicht entbunden.                tretende Ehegatte entscheiden, sofern
                                             die Dauer der Maßnahme im Einzelfall
                                             sechs Wochen nicht überschreitet.
Der vertretende Ehegatte darf in unauf-      Er benötigt dafür aber eine Genehmi­
schiebbare Untersuchungen des Ge­            gung des Betreuungsgerichts.
sundheitszustandes, Heilbehandlungen
18

Dabei hat sich der vertretende Ehegatte        liches Vertretungsrecht. Eine Vorsor­
stets von den Wünschen oder dem mut­           gevollmacht kann in dem Zentralen
maßlichen Willen des Patienten oder            Vorsorgeregister registriert werden.
der Patientin leiten zu lassen. Es gilt, das   Das Register wird von der Bundesno­
Selbstbestimmungsrecht des Patienten           tarkammer geführt und kann von Ge­
oder der Patientin zu wahren und seinen        richten und Ärzten eingesehen werden.
bzw. ihren Willen umzusetzen. Sollten
der aktuelle Wille oder die Behandlungs­       Hinweis:
wünsche nicht bekannt sein, hat sich der       Überlegen Sie, ob eine individuelle
Ehegatte zu fragen, wie der Patient oder       Vorsorgevollmacht für den Fall Ihrer
die Patientin entschieden hätte, wenn er       Handlungsunfähigkeit nicht die bessere
bzw. sie noch selbst bestimmen könnte,         Alternative ist. Genauere Informationen
und diesen mutmaßlichen Willen dann            finden sich in der vom Bundesministe­
umzusetzen. Dabei sind frühere Äuße­           rium der Justiz herausgegebenen Bro­
rungen des Patienten oder der Patientin,       schüre „Betreuungsrecht“ (www.bmj.de).
seine bzw. ihre ethischen oder religiösen
Überzeugungen oder persönlichen Wert­          Das gesetzliche Vertretungsrecht endet
vorstellungen zu berücksichtigen.              jedenfalls spätestens sechs Monate
                                               nach dem von dem behandelnden Arzt
Für die Ausübung des Vertretungs­              oder der behandelnden Ärztin festge­
rechts nach der Erstbehandlung erhält          stellten und bestätigten Eintritt der Be­
der vertretende Ehegatte vom Arzt              wusstlosigkeit oder Krankheit.
oder von der Ärztin ein Dokument.

Ausgeschlossen ist das Vertretungs­
recht, wenn die Eheleute getrennt
leben. Lehnt der Ehegatte eine Ver­               Beispiel 8
tretung durch den anderen Ehegat­                 Am 15. 3. erlitt Herr Engel seinen
ten ab (die Ablehnung kann er in das              Herzinfarkt. Frau Dr. Schlau doku­
Zentrale Vorsorgeregister bei der                 mentierte den Eintritt der Krankheit
Bundes­notarkammer eintragen las­                 in dem Dokument, welches sie Frau
sen) oder hat er bereits jemanden mit             Engel aushändigte: Spätestens mit
seiner Vertretung in Angelegenheiten              Ablauf des 15. 9. endet das gesetzli­
der Gesundheitssorge bevollmäch­                  che Vertretungsrecht der Frau Engel.
tigt, besteht ebenfalls kein gesetz­
19

Sobald der Patient oder die Patientin        kann der Ehegatte oder jede andere Per­
wieder einwilligungs- und handlungs­         son jeder­zeit anregen.
fähig ist, endet das Ver­tretungsrecht des
Ehegatten automatisch.

                                                Beispiel 10
                                                Frau Engel hat einen schweren
   Beispiel 9                                   Schlaganfall erlitten und wird beat­
   Herr Engel hat sich von seinem               met. Ihr Ehemann will mit der Nach­
   Herzinfarkt erholt und ist wieder            barin zügig ein neues Leben beginnen
   ansprechbar. Er wünscht so schnell           und möchte, dass das Beatmungsge­
   wie möglich, das Krankenhaus zu              rät abgestellt wird. Der Krankenpfle­
   verlassen und eine Rehabilitations­          ger hat Zweifel, dass dies dem Wunsch
   einrichtung zu besuchen.                     von Frau Engel entspricht. Er infor­
                                                miert das Be­treuungsgericht.
   Frau Engel ist nicht mehr berech­
   tigt, das gesetzliche Vertretungs­           Der Betreuungsrichter unterhält
   recht auszuüben. Herr Engel be­              sich mit Herrn Engel, dem Kran­
   vollmächtigt sie aber ausdrücklich,          kenpfleger und weiteren Angehöri­
   die erforderlichen Verträge für ihn          gen. Danach bestellt er die Tochter
   abzuschließen.                               der Frau Engel aus erster Ehe zur
                                                Betreuerin. Herr Engel darf seine
                                                Ehefrau nicht mehr vertreten.
Mit der Bestellung eines rechtlichen
Betreuers für den Patienten oder die Pa­
tientin für die Angelegenheiten der Ge­      Wenn die Voraussetzungen des Ehe­
sundheitssorge endet das Vertretungs­        gattenvertretungsrechts nicht vorlie­gen
recht ebenfalls. Auch wenn ein Betreuer      oder der vertretende Ehegatte es nicht
nur für einzelne der Angelegenheiten         ausüben kann oder will, ist es erfor­-
bestellt wird, für die das Gesetz ein Ver­   derlich, gerichtlich einen rechtlichen
tretungsrecht von Ehegatten vorsieht,        Betreuer zu bestellen, sofern ein Hand­­
ist das Vertretungsrecht des Ehegatten       lungsbedarf in rechtlichen An­­­ge­legen­
in diesem Umfang ausgeschlossen. Die         heiten besteht.
Einleitung eines Betreuungsverfahrens
20

Es bietet sich an, frühzeitig selbst vorzu­   fordern und ist verpflichtet, den Kauf­
sorgen und sich z. B. als Ehegatten gegen­    preis zu zahlen – auch wenn der Kauf­
seitig durch eine Vorsorgevollmacht ent­      vertrag von dem jeweils anderen Ehe­
sprechend abzusichern. Auch andere            gatten abgeschlossen wurde.
Vertrauenspersonen können bevollmäch­
tigt werden. Genauere Informationen           1.6 Vermögensrechtliche
finden sich in der vom Bundesministe­              Auswirkungen der Ehe
rium der Justiz heraus­gegebenen Bro­
schüre „Betreuungsrecht“ (www.bmj.de).        Die Frage, wem während der Ehe
                                              erworbe­nes Vermögen gehört und
1.5.2 Die Vertretung in Angelegen-           wie dies nach Beendigung der Ehe
      heiten der Vermögenssorge               verteilt wird, richtet sich immer nach
                                              dem jeweiligen familienrechtlichen
Eine weitere Ausnahme von dem                 Güterstand. Die vermögensrechtli­
Grundsatz, dass Eheleute sich nicht           chen Auswirkungen einer Eheschlie­
ohne Weiteres gegenseitig vertreten           ßung sind in den Vorschriften über
können, bilden die „Geschäfte zur an­         das eheliche Güterrecht im Bürgerli­
gemessenen Deckung des Lebens­                chen Gesetzbuch geregelt. Das Gesetz
bedarfs der Familie“. Dies sind alle          kennt folgende Güterstände:
Geschäf­te, die erforderlich sind, um
den Haushalt zu führen und die per­           ↗   die Zugewinngemeinschaft,
sönlichen Bedürfnisse der Eheleute            ↗   die Gütertrennung,
und ihrer unterhaltsberechtigten              ↗   die Gütergemeinschaft,
Kinder zu befriedigen, wie z. B. der          ↗   die Wahl-Zugewinngemeinschaft.
Kauf von Lebensmitteln, Haushalts­
geräten, Bekleidung, Kosmetika, Spiel­        1.6.1 Die Zugewinngemeinschaft
zeug für die Kinder.
                                              Sofern die Eheleute nicht durch notariel­
Durch derartige Geschäfte werden              len Ehevertrag eine andere Vereinbarung
beide Eheleute berechtigt und ver­            treffen, gilt der gesetzliche Güterstand
pflichtet, unabhängig davon, wer              der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB).
das Geschäft abgeschlossen hat. Jeder         Zugewinngemeinschaft bedeutet Güter­
von ihnen kann also beispielsweise            trennung während der Ehe und Ausgleich
die Lieferung einer gekauften Sache           des Zugewinns nach Beendigung des
21

Güterstandes. Das heißt: Was die Eheleu­
te jeweils innerhalb der Ehe an Vermögen   Beispiel 11
erwerben, gehört zwar jedem Ehegatten      Frau Engel ist erwerbstätig. Ihr Ge­
allein, wird aber bei Ende der Zugewinn­   halt, von dem die Familie lebt, wird
gemeinschaft (Auflösung der Ehe oder       auf ein Girokonto gezahlt, das sie
Ehevertrag) untereinander ausgeglichen.    auf ihren Namen eröffnet hat. Es
                                           handelt sich nicht automatisch um
a) Die Eigentumsverhältnisse innerhalb     ein „Familienkonto“. Herr Engel hat
der Zugewinngemeinschaft, Haftung          auf dieses Konto nur dann Zugriff,
der Eheleute und Verwaltung des            wenn Frau Engel ihm eine Konto­
Vermögens                                  vollmacht erteilt hat.

Die Eheschließung führt nicht automa­
tisch dazu, dass das bereits vorhandene
und das während der Ehe neu erwor­
bene Vermögen den Eheleuten nun ge­
meinsam gehört. Vielmehr behält jeder
Ehegatte das, was er bereits vor der Ehe   Beispiel 12
erworben hatte, und auch das, was er       Frau und Herr Engel wollen in ein
während der Ehe erwirbt, als sein eige­    „Häuschen im Grünen“ ziehen, das
nes Vermögen.                              ihnen aber noch nicht gehört. Weil
                                           Herr Engel sich mit Grundstücken
                                           auskennt, schließt er das Geschäft
                                           über den Hauskauf allein ab. Ob­
                                           wohl es sich um ein gemeinsames
                                           Familienheim handelt, ist dennoch
                                           nur Herr Engel Eigentümer von
                                           Grundstück und Haus geworden.
                                           Will Frau Engel Miteigentümerin
                                           werden, muss sie mit Herrn Engel
                                           gemeinsam das Grundstück er­
                                           werben.
22

Eine verheiratete Person haftet in aller
Regel nur für die eigenen Schulden und        Beispiel 14
nur mit dem eigenen Vermögen. Hier­           Frau Engel kann ihre Aktien ver­
von ausgenommen sind Geschäfte zur            kaufen, selbst wenn Herr Engel der
angemessenen Deckung des täglichen            Meinung ist, dass sie diese zur bes­
Lebensbedarfs der Familie (siehe Ab­          seren Altersvorsorge behalten solle,
schnitt 1.5.2).                               denn Frau Engel kann über ihr
                                              eigenes Vermögen frei verfügen.

                                           Allerdings gibt es Ausnahmen von dem
   Beispiel 13                             Grundsatz der Verfügungsfreiheit inner­
   Für den Erwerb des „Häuschens im        halb der Zugewinngemeinschaft. Will
   Grünen“ reicht das Ersparte von         einer der Ehegatten über sein Vermögen
   Herrn und Frau Engel nicht aus.         im Ganzen oder nahezu das ganze Ver­
   Sie müssen ein Bankdarlehen auf­        mögen verfügen (verkaufen, verschen­
   nehmen. Schließt nur Herr Engel         ken etc.), benötigt er die Zustimmung
   den Darlehensvertrag ab, so haftet      des anderen Ehegatten (§ 1365 BGB).
   nur er und nicht auch Frau Engel
   für die Darlehens­ver­bind­lich­keit,
   und zwar selbst dann, wenn beide
   Eheleute Eigen­tümer der Immobi­
   lie geworden sind. Umgekehrt gilt          Beispiel 15
   aber auch: Unterschreiben beide            Frau Engel ist Alleineigentümerin
   den Darlehensvertrag, haften beide         eines Baugrundstücks und möchte
   für die Rückzahlung des Darlehens,         dieses an ihren Lieblingsneffen
   selbst dann, wenn – wie im obigen          verschenken, der eine Familie
   Beispiel – Herr Engel der alleinige        gründen und ein Haus bauen will.
   Eigentümer der Immobilie wird.             Das Grundstück macht allerdings
                                              Frau Engels Vermögen im Ganzen
                                              aus. Sie benötigt daher für die
Beide Eheleute können ihr eigenes             Schenkung die Zustimmung von
Vermögen selbst verwalten und in aller        Herrn Engel.
Regel auch frei darüber verfügen.
23

Will eine verheiratete Person über Ge­     den Zugewinnausgleich oder einen Aus­
genstände verfügen, die zwar in ihrem      schluss des Ausgleichs im Ehevertrag
Alleineigentum stehen, aber zum eheli­     über den neuen Güterstand zu regeln.
chen Haushalt gehören, benötigt
sie ebenfalls die Zustimmung ihres         Beim Zugewinnausgleich wird das Ver­
Ehegat­ten (§ 1369 BGB).                   mögen beider Eheleute bei Beginn und
                                           zum Ende des Güterstandes miteinan­
                                           der verglichen. Der Ehegatte, der wäh­
                                           rend der Ehe mehr Vermögen hinzuer­
                                           worben hat als der andere, hat die Hälfte
   Beispiel 16                             der Differenz zum Vermögenszuwachs
   Die Wohnzimmereinrichtung der           des anderen Ehegatten an diesen auszu­
   Familie Engel gehört Herrn Engel;       gleichen. Der Ausgleich erfolgt grund­
   er hat sie von seiner verstorbenen      sätzlich durch Geldzahlung, nicht durch
   Großmutter geerbt. Er möchte die        Austausch oder Teilung von Vermögens­
   alten Möbel verkaufen, um Platz         gegenständen. Der Zugewinnausgleich
   für eine moderne Ein­richtung zu        erfolgt nicht automatisch bei der Been­
   schaffen. Da die Möbel zum ehe­         digung des Güterstandes, sondern muss
   lichen Haushalt gehören, kann er        geltend gemacht werden (siehe Ab­
   dies aber nur mit Zustimmung von        schnitt 3.4).
   Frau Engel tun.
                                           Beim Tod eines Ehegatten erfolgt der
                                           Zugewinnausgleich pauschal durch
b) Ausgleich des Zugewinns nach            Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um
Beendigung des Güterstandes                ein Viertel, unabhängig davon, ob der
                                           verstorbene Ehegatte überhaupt einen
Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich         Zugewinn während der Ehe erzielt hat
kann bestehen, wenn dieser Güterstand      (§ 1371 Absatz 1 BGB).
endet, zum Beispiel durch den Tod eines
Ehegatten, durch Scheidung der Ehe
oder durch den Abschluss eines Ehe­
vertrages, in dem ein anderer als der
gesetzliche Güterstand vereinbart wird.
Im letzteren Fall wird es sich anbieten,
24

  Beispiel 17                                 Beispiel 18
  Frau Engel, die kein Testament er­          Frau Engel stirbt und hinterlässt
  richtet hat, stirbt und hinterlässt         neben ihrem Ehemann Herrn
  neben ihrem Ehemann Herrn                   Engel, mit dem sie in Zugewinn­
  Engel, mit dem sie in Zugewinnge­           gemeinschaft lebte, zwei Kinder.
  meinschaft lebte, zwei Kinder. Herr         In ihrem Testament hat sie die Kin­
  Engel erbt neben den beiden Kin­            der zu gleichen Teilen als Erben
  dern ein Viertel (vgl. § 1931 Absatz 1      eingesetzt; diese erben also jeweils
  BGB), dieser Erbteil wird noch um           die Hälfte ihres Vermögens, Herr
  ein Viertel als pauschalen Zuge­            Engel ist durch das Testament ent­
  winn erhöht. Damit erbt nach der            erbt. Herr Engel hat aber einen An­
  gesetzlichen Erbfolge Herr Engel            spruch gegen die Kinder auf Zah­
  die Hälfte und die beiden Kinder je­        lung seines Pflichtteils von einem
  weils ein Viertel des Vermögens von         Achtel des Nachlasswertes als der
  Frau Engel.                                 Hälfte seines gesetzlichen Erbteils
                                              von einem Viertel (vgl. § 2303 Ab­
                                              satz 2 BGB). Daneben hat er gegen
Wenn der noch lebende Ehegatte nicht          sie einen Anspruch auf Zahlung des
Erbe wird oder die Erbschaft ausge­           Zugewinnausgleichs, falls Frau
schlagen hat, kann er den Ausgleich           Engel einen Zugewinn erzielt ha­
des tatsächlich entstandenen Zuge­            ben sollte.
winns fordern und zusätzlich den so­
genannten kleinen Pflichtteil geltend
machen. Der kleine Pflichtteil wird        In folgenden Fällen steht dem noch
nach dem gesetzlichen Erbteil berech­      lebenden Ehegatten ausschließlich
net, allerdings ohne Berücksichtigung      der güterrechtliche Zugewinnaus­
des pauschalen Viertels aus dem Zuge­      gleich zu:
winnausgleich.
                                           ↗ bei einem Verzicht auf das Erbe oder
                                             auf den Pflichtteil,
                                           ↗ bei Verlust des Erbrechts (sogenannte
                                             Erbunwürdigkeit),
                                           ↗ bei der Entziehung des Pflichtteils.
25

Genauere Informationen zum                    Gütertrennung kann auch ohne aus­
Erbrecht finden sich in der vom               drückliche vertragliche Regelung durch
Bundes­ministerium der Justiz her­            die Eheleute eintreten, zum Beispiel
ausgegebenen Broschüre „Erben und             dann, wenn der gesetzliche Güterstand
Vererben“ (www.bmj.de).                       der Zugewinngemeinschaft durch Ehe­
                                              vertrag aufgehoben oder ausgeschlossen
1.6.2 Die Gütertrennung                       wird, ohne dass zugleich ein anderer
                                              Güterstand vereinbart wurde.
Die Gütertrennung muss von den Ehe­
leuten durch notariellen Vertrag ver­         1.6.3 Die Gütergemeinschaft /
einbart werden (§ 1414 BGB). Durch die               Errungenschaftsgemeinschaft
Gütertrennung erfolgt eine vollständige
Trennung des Vermögens beider Ehegat­         Auch die Gütergemeinschaft muss von
ten, ohne dass es nach dem Ende der Ehe       den Eheleuten durch notariellen Ehe­
zu einem etwaigen Zugewinnausgleich           vertrag vereinbart werden (§ 1415 BGB).
kommt. Jeder Ehegatte behält das, was er
bereits vor der Ehe erworben hatte, und       In der Gütergemeinschaft werden das
auch das, was er während der Ehe erwirbt,     in die Ehe eingebrachte und das wäh­
als sein eigenes Vermögen. Die Eheleute       rend der Ehe erworbene Vermögen in
können ihr Vermögen unabhängig von­           der Regel zu gemeinsamem Vermögen
einander verwalten und – im Gegensatz         der Eheleute (Gesamtgut, § 1416 BGB).
zur Zugewinngemeinschaft – ohne Ein­
schränkungen frei darüber verfügen.           Über seinen Anteil am Gesamtgut und
                                              über einzelne Gegenstände, die zum
Während des Bestehens der Ehe gibt es zwi­    Gesamtgut gehören, kann ein Ehe­
schen dem Güterstand der Zugewinnge­          gatte nicht frei verfügen und er ist
meinschaft und dem Güterstand der Güter­      auch nicht berechtigt, die Teilung zu
trennung kaum Unterschiede. Ein wichtiger     verlangen (§ 1419 BGB).
Unterschied ist jedoch, dass bei der Güter­
trennung – anders als bei der Zugewinn­       Daneben können die Eheleute Son­
gemeinschaft – der jeweilige Ehegatte auch    dergut (§ 1417 BGB) haben, welches
über sein Vermögen im Ganzen frei verfü­      nicht zum gemeinsamen Vermögen
gen darf und bei der Verfügung über Haus­     der Eheleute wird. Dies sind Gegen­
haltsgegenstände nicht die Zustimmung des     stände, die nicht durch Rechtsge­
anderen Ehegatten erforderlich ist.           schäfte übertragen werden können,
26

wie zum Beispiel unpfändbare Forde­      Ehe getrennt. Erst bei Beendigung
rungen oder der Anteil an einer Perso­   des Güterstandes wird der erwirt­
nengesellschaft.                         schaftete Zugewinn zwischen ihnen
                                         ausgeglichen.
Außerdem können einem Ehegatten
bestimmte Vermögensgegenstände           Trotz der inhaltlichen Nähe zur deut­
als Alleineigentum vorbehalten sein.     schen Zugewinngemeinschaft gibt
Zu diesem Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB)     es bei der Wahl-Zugewinngemein­
gehört insbesondere das Vermögen,        schaft aber eine Reihe französisch ge­
das durch Ehevertrag zum Vorbehalts­     prägter Besonderheiten. So werden
gut erklärt worden ist oder das unter    etwa Schmerzensgeld und zufällige
bestimmten Voraussetzungen von ei­       Wertsteigerungen von Immobilien
nem Ehegatten geerbt worden ist.         (z. B. durch Erklärung von landwirt­
                                         schaftlichen Flächen zu Bauland)
Als Sonderform der Gütergemein­          nicht im Zugewinnausgleich berück­
schaft können die Eheleute auch          sichtigt. Dieser Güterstand kann auch
eine Errungenschaftsgemeinschaft         nach französischem Recht als Wahl­
begründen, die im deutschen Recht        güterstand vereinbart werden. Er
nicht gesondert gesetzlich ausge­        bietet sich deshalb insbesondere für
staltet ist. Dazu müssen sie im Ehe­     deutsch-französische Paare an, die in
vertrag festlegen, dass das gesamte      Deutschland und in Frankreich leben
vor der Eheschließung erworbene          bzw. von einem Staat in den anderen
Vermögen Vorbehaltsgut sein soll.        umziehen wollen.

1.6.4 Die Wahl-Zugewinn­                1.6.5 Besonderheiten zum
       gemeinschaft                             Güterrecht für in der
       (gemeinsamer deutsch-­                   DDR geschlossene Ehen
       französischer Güterstand)
                                         Das eheliche Güterrecht für Eheleute
Entscheiden sich Eheleute für den        aus den neuen Bundesländern hat
deutsch-französischen Güterstand         sich zum 3. Oktober 1990 grundlegend
der Wahl-Zugewinngemeinschaft            geändert.
(§ 1519 BGB), so bleiben ihre Ver­
mögen – wie bei der deutschen Zu­        Eheleute, die im gesetzlichen Güter­
gewinngemeinschaft – während der         stand der Eigentums- und Vermögens­
27

gemeinschaft des Familiengesetz­buches    schaft entsprechend angewendet. Bei ei­
der DDR (FGB) gelebt haben, sind zu       ner Scheidung wird diese Gemeinschaft
diesem Datum ohne weiteres Zutun in       jedoch nach den Vorschriften des Fami­
den gesetzlichen Güterstand der Zuge­     liengesetzbuches der DDR aufgelöst.
winngemeinschaft des Bürgerlichen
Gesetzbuches eingetreten (Artikel         1.7 Der Ehevertrag
234 § 4 Absatz 1 des Einführungsge-
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche –     Der Abschluss eines Ehevertrags bietet
EGBGB).                                   sich dann an, wenn die Eheleute
                                          meinen, dass der gesetzlich vorgesehe­
Die Grundzüge der Zugewinngemein­         ne Güterstand der Zugewinngemein­
schaft sind in Abschnitt 1.6.1 erläu­     schaft für ihre Ehe nicht passt. So kön­
tert. Soweit die Eheleute noch im alten   nen sie stattdessen beispielsweise den
Güter­stand des FGB gemeinschaftli­       Ausschluss der Zugewinngemeinschaft
ches Eigentum gebildet hatten, ist die­   oder auch Gütertrennung oder Güterge­
ses Eigentum zu grundsätzlich glei­       meinschaft vereinbaren oder innerhalb
chen Bruchteilen geworden (Artikel        eines bestimmten Güterstandes vom
234 § 4a EGBGB), d. h., jeder Ehegat­     Gesetz abweichende Bestimmungen
te kann nunmehr grundsätzlich allein      treffen. Aber auch Regelungen zum Ver­
über seinen Anteil verfügen.              sorgungsausgleich oder zum Unterhalt
                                          können vertraglich festgelegt werden.
Dem gesetzlichen Wechsel in den
Güter­stand der Zugewinngemein­
schaft konnte jede verheiratete Person
bis zum 2. Oktober 1992 durch notariell
beurkundete Erklärung gegenüber je­          Beispiel 19
dem Kreisgericht (heute Amtsgericht)         Herr Engel ist Inhaber eines Unter­
widersprechen (Artikel 234 § 4 EGBGB).       nehmens. Da Herrn Engel bekannt
Eheleute, die eine solche Erklärung ab­      ist, dass die Ermittlung eines Unter­
gegeben haben, leben also weiterhin          nehmenswerts sehr aufwendig ist
im Güterstand der Eigentums- und Ver­        und oftmals sogar zu Streitigkeiten
mögensgemeinschaft des Familienge­           führt, verein­bart er mit seinem Ehe­
setzbuches der DDR. Allerdings werden        mann im Ehevertrag, das Unter­
sowohl auf das bestehende als auch auf       nehmen aus dem Zugewinnaus­
das künftige gemeinschaftliche Eigen­        gleich auszuschließen.
tum die Vorschriften zur Gütergemein­
28

Allerdings sind nicht alle Regelungen,     Wenn sich die tatsächliche Gestaltung
die in Eheverträgen vorgesehen werden,     der ehelichen Lebensverhältnisse ganz
rechtlich wirksam. Kommt es beispiels­     erheblich von der Lebensplanung unter­
weise zu einer einseitigen Benachteili­    scheidet, die dem Ehevertrag ursprüng­
gung eines Ehegatten und treten noch       lich zugrunde lag, und dies für einen
bestimmte weitere Umstände hinzu,          der Ehegatten unzumutbare Folgen hat,
kann der Ehevertrag sittenwidrig und da­   kommt eine Anpassung des bestehen­
mit nichtig sein. Dann gelten wieder die   den Ehevertrags an die geänderten Um­
gesetzlichen Bestimmungen, die der Ehe­    stände in Betracht.
vertrag eigentlich ausschließen sollte.
                                           Die Rechtsprechung hierzu ist sehr viel­
Solche Umstände können etwa dann           fältig. Ob eine Regelung tatsächlich
vorliegen, wenn sich einer der Ehegatten   sitten­widrig und damit nichtig ist oder
bei Abschluss des Ehevertrages die Un­     ob sie angepasst werden muss, lässt sich
erfahrenheit des anderen zunutze macht     letztlich nur im Einzelfall beurteilen.
oder wenn sich einer der Ehegatten in
einer Zwangslage befindet und der an­      Ein Ehevertrag kann vor oder während
dere dies zu dessen Benachteiligung        der Ehe geschlossen werden, § 1408 BGB.
ausnutzt. Aber auch der Verstoß gegen      Er muss von beiden Eheleuten bei einer
die Interessen eines Kindes kann zur       Notarin oder einem Notar unterschrie­
Nichtigkeit des Ehevertrags führen, bei­   ben werden; beide Eheleute müssen
spielsweise dann, wenn auf zukünftigen     gleichzeitig anwesend sein. Dies hat den
Unterhalt wegen der Betreuung gemein­      Vorteil, dass die Eheleute sich zugleich
samer Kinder verzichtet wird.              über die vorgesehenen Bestimmungen
                                           rechtlich beraten lassen können.
29

   2. Die Trennung
        

„Die Ehe wird auf Lebenszeit
 geschlossen“,

… so heißt es in § 1353 des Bürgerlichen   Trotz der Trennung sind die
Gesetzbuchs – BGB. Dennoch bleiben         Eheleute noch in starkem Maße
Konflikte in einer Ehe nicht aus. Ent­     füreinander verantwortlich. Daran än­
schließen sich die Eheleute zu einer vo­   dert auch ein eingeleitetes Scheidungs­
rübergehenden oder dauerhaften Tren­       verfahren grundsätzlich nichts. Zudem
nung, müssen bestimmte Regelungen          ist die Ehe bis zum Abschluss des Schei­
getroffen werden.                          dungsverfahrens noch nicht aufgelöst
                                           und eine Wiederherstellung der eheli­
                                           chen Lebens­gemeinschaft ist denkbar.
30

2.1 Nutzung der gemeinsamen
     Wohnung und Verteilung der               Beispiel
     Haushaltsgegenstände                     Herr Engel betrinkt sich regel­mäßig
                                              schwer. Er zerstört dann Einrich­
Bei der Trennung der Eheleute müs­            tungsgegenstände und beleidigt
sen sich diese häufig mit der Frage be­       Frau Engel sowie die gemeinsamen
fassen, wer von ihnen künftig die ehe­        Kinder. Frau Engel möchte sich
liche Wohnung nutzen darf und wie             trennen und die Wohnung allein
die Haushaltsgegenstände (z. B. Einrich­      nutzen. Ist Herr Engel mit seinem
tungsgegenstände, Familienauto etc.)          Auszug nicht einverstanden, kann
verteilt werden sollen. In der Praxis         Frau Engel beim Familiengericht
regeln die Eheleute diese Frage meist         eine Wohnungszuweisung an sich
einvernehmlich.                               beantragen, insbesondere dann,
                                              wenn es für sie und die gemein­
Kommt es jedoch nicht zu einer Eini­          samen Kinder keine andere Wohn­
gung, gilt Folgendes:                         möglichkeit gibt. Auf die Eigen­
                                              tumsverhältnisse an der Wohnung
Wenn die Eheleute getrennt leben oder         und auf Wohnrechte ist dabei
wenn einer von ihnen dies beabsichtigt,       Rücksicht zu nehmen.
kann ein Ehegatte von dem anderen
verlangen, ihm die Ehewohnung oder
einen Teil hiervon zur alleinigen Be­      Hat einer der Ehegatten den anderen
nutzung zu überlassen (sogenannte          körperlich misshandelt oder bedroht,
Wohnungszuweisung), soweit dies not­       ist die ganze Wohnung in der Regel
wendig ist, um eine unbillige Härte zu     demjenigen Ehegatten zuzuweisen, der
vermeiden (§ 1361b BGB).                   verletzt oder bedroht worden ist (siehe
                                           dazu auch die Broschüre „Mehr Schutz
                                           bei häuslicher Gewalt“, die Sie auf der
                                           Internetseite des Bundesministeriums
                                           der Justiz unter www.bmj.de finden).

                                           Die Wohnungszuweisung dient dazu, die
                                           Nutzung der Wohnung vorübergehend
                                           während des Getrenntlebens zu regeln.
31

Sie soll nicht die Ehescheidung vorberei­    meinsamen Kinder. Diese haben einen
ten oder erleichtern.                        eigenen Unterhaltsanspruch.

Auch die Benutzung der Haushalts­            Der Unterhaltsbetrag wird monatlich im
gegenstände kann für die Zeit des Ge­        Voraus bezahlt.
trenntlebens geregelt werden (§ 1361a
BGB). Dabei können die Eheleute jeweils      Der bis zur Trennung nicht erwerbstäti­
voneinander die Herausgabe der ihnen         ge Ehegatte muss in der Regel im ersten
gehörenden Haushaltsgegenstände ver­         Jahr nach der Trennung keine Erwerbs­
langen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die     tätigkeit aufnehmen, insbesondere dann
Person, von der die Herausgabe verlangt      nicht, wenn er bereits längere Zeit nicht
wird, die Gegenstände für die Führung        erwerbstätig war. Allerdings kann ein
des eigenen neuen Haushalts benötigt         nicht erwerbstätiger Ehegatte darauf
und die Überlassung im Einzelfall            verwiesen werden, den Unterhalt durch
der Billigkeit entspricht (z. B. die Über­   eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen,
lassung der Waschmaschine an den Ehe­        wenn
gatten, bei dem die Kinder leben).
                                             ↗ dies von ihm angesichts seiner per­
2.2 Der Unterhalt bei Getrenntleben           sönlichen Verhältnisse und ange­
     (Trennungsunterhalt)                      sichts der wirtschaftlichen Verhält­
                                               nisse beider Eheleute erwartet
Leben die Eheleute getrennt, ohne dass         werden kann (hierbei werden ins­
die Ehe bereits geschieden ist, dann           besondere eine frühere Erwerbs­
können sie voneinander angemessenen            tätigkeit sowie die Dauer der Ehe
Unterhalt verlangen (§ 1361 BGB).              berücksichtigt) und
                                             ↗ die Ehe erst von kurzer Dauer ist
Dieser Anspruch auf Trennungsunter­            (in der Regel nicht länger als drei
halt besteht nur bis zu dem Zeitpunkt,         Jahre).
an dem die Scheidung rechtskräftig wird.
                                             Je länger die Trennungsphase dauert
Der Trennungsunterhalt umfasst – an­         und je geringer die Wahrscheinlich­-
ders als der Familienunterhalt während       keit einer Versöhnung der Eheleute
des Zusammenlebens – nur den Lebens­         wird, desto wahrscheinlicher wird
bedarf des unterhaltsberechtigten Ehe­       es, dass auch der bislang nicht erwerbs­
gatten, nicht aber denjenigen der ge­        tätige Ehegatte darauf verwiesen
32

werden kann, seinen Unterhalt selbst       Düsseldorfer Tabelle, einem von Vertre­
zu verdienen.                              tern aller Oberlandesgerichte erarbeite­
                                           ten Tabellenwerk, entnommen werden
2.2.1 Voraussetzungen für den             (vgl. http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/
       Trennungsunterhalt                  infos/Duesseldorfer_Tabelle/).

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt        Die Leistungsfähigkeit der unterhalts­
besteht, wie alle gesetzlichen Unter­      pflichtigen Person wird – wie bei der ge­
haltsansprüche, nur unter folgenden        samten Unterhaltsberechnung – nach
Voraussetzungen:                           dem sogenannten bereinigten Netto­
                                           einkommen beurteilt. Hierzu werden
↗ Die Person, die Unterhalt verlangt,      folgende Posten vom Bruttoeinkommen
  muss bedürftig sein.                     abgezogen:

Bedürftig ist, wer seinen grundlegenden       ∙   Steuern,
Lebensunterhalt mit eigenen finanziel­        ∙   Sozialabgaben,
len Mitteln nicht decken kann.                ∙   berufsbedingte Aufwendungen,
                                              ∙   Kosten für Krankheits- und
↗ Die Person, von der Unterhalt ver­              Altersvorsorge.
  langt wird, muss leistungsfähig sein.
                                           Im Einzelfall können unter bestimmten
Leistungsfähig ist, wer Unterhalt zahlen   Voraussetzungen weitere Abzüge zuläs­
kann, ohne seinen eigenen angemesse­       sig sein, etwa Schulden oder krankheits­
nen Lebensunterhalt zu gefährden.          bedingte Mehrkosten.
Welcher Betrag für den eigenen Unter­
halt als angemessen gilt, hängt vom        Die unterhaltspflichtige Person darf
Einzelfall ab. Der unterhaltspflichtigen   sich der Unterhaltspflicht nicht dadurch
Person muss in jedem Fall mehr als der     entziehen, dass sie beispielsweise ohne
sozialhilferechtliche Bedarf bleiben       wichtigen Grund ihre Arbeit kündigt
(sogenannter Selbstbehalt). Der Selbst­    und so arbeitslos wird. Sollte sie dies
behalt ist beim Unterhalt an die Ehefrau   dennoch tun, muss sie damit rechnen,
oder den Ehemann höher als bei Unter­      dass bei der Unterhaltsberechnung ein
haltsverpflichtungen gegenüber min­        fiktives Einkommen zugrunde gelegt
derjährigen unverheirateten Kindern        wird, sie also so behandelt wird, als hätte
(Kindesunterhalt). Die Höhe des jeweili­   sie ihr vorheriges Einkommen noch.
gen Selbstbehalts kann der sogenannten
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