Wegleitung zur Steuererklärung für natürliche Personen Einkommen Abzüge Vermögen www.zg.ch/tax - Kanton Zug
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18 Wegleitung zur Steuererklärung für natürliche Personen Einkommen ⋅ Abzüge ⋅ Vermögen www.zg.ch/tax 1 Steuerverwaltung
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Website / Online-Dienstleistungen / Elektronische Einreichung Auf der Website der Steuerverwaltung finden Sie unter www.zg.ch/tax viele Informationen. Sie können fehlende Formulare abholen, das Programm eTax.zug zum Ausfüllen der Steuererklärung herunterladen, ein Fristerstreckungsgesuch online einreichen, die provisorische Rechnung online anpassen, detaillierte Informationen aus unserem Steuerbuch finden oder Ihren Steuerbetrag berechnen. Sie können die Steuererklärung elektronisch einreichen. Nährere Ausführungen finden Sie online unter https://steuererklaerung.zg.ch. eTax.zug – Technische Unterstützung Wir danken Ihnen an dieser Stelle, dass Sie unsere Software verwenden. Sie erleichtern damit u nsere Arbeit. Beachten Sie bitte, dass Sie zusammen mit dem vollständigen eTax.zug-Ausdruck (Format A4, einseitigbedruckt und gut lesbar) die von uns versandten Originalformulare K (Hauptformular) und 3 WV (Wertschriftenverzeichnis) sowie das unterschriebene Barcodeblatt unbedingt zurücksenden. Für technische Fragen im Zusammenhang mit eTax.zug steht Ihnen der Helpdesk eTax.zug unter der Nummer 043 501 00 85 zur Verfügung. Auskunftsdienst für steuerrechtliche Fragen Als Dienstleistung für steuerrechtliche Fragen haben wir einen Extra-Telefonauskunftsdienst eingerichtet, wo Sie allgemeine Auskünfte im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Steuererklärung einholen können. Dieser Auskunftsdienst steht Ihnen wie folgt zur Verfügung: Vom 11. März bis 19. März 2019 Montag – Freitag, 14.00 – 18.00 Uhr Wählen Sie in dieser Zeit die Telefonnummer der für Sie zuständigen Person (vgl. Formular K). Hinweise Diese Wegleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtern. Zu diesem Zweck wird darin im Sinne einer Zusammenfassung in gekürzter Form über die steuerbaren Einkünfte, die möglichen Abzüge vom Einkommen und das steuerbare Vermögen informiert. Eine umfassende Auskunft über alle steuerlichen Fragen wird damit aber nicht abgegeben bzw. ist in dieser Form nicht erhältlich. Bitte beachten Sie, dass die vorliegende Wegleitung keine Rechtsquelle darstellt und somit insbesondere weder das Steuergesetz noch die Verordnung zum Steuergesetz ersetzt bzw. ersetzen kann. Die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare wird steuerrechtlich gleich behandelt wie die Ehe. Die in dieser Wegleitung verwendeten Begriffe wie verheiratet, getrennt, geschieden, verwitwet oder Ehe, Ehegatten, Ehemann und Ehefrau gelten sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft. In den Formularen werden für die eingetragene Partnerschaft jeweils die Begriffe Partn. 1 und Partn. 2 verwendet.
Tipps für das Ausfüllen der Steuererklärung «von Hand» Wenn Sie die Steuererklärungsformulare «von Hand» ausfüllen, bitten wir Sie, die folgenden Hinweise zu beachten. Sie ermöglichen uns damit eine rationelle Verarbeitung Ihrer Steuererklärung. Bitte füllen Sie das Formular nicht mit der Schreibmaschine aus. Zahlenfelder ——Tragen Sie Ziffern bitte eingemittet und freistehend in die hellen Felder ein ——Vermeiden Sie bitte das Verbinden von Ziffern ——Lassen Sie nicht benötigte Zahlenfelder bitte leer ——Erfassen Sie bitte keine Rappenbeträge 4 Beispiel: Auszug aus Formular K (Hauptformular, Codes 100 –105) Code Einkünfte im In- und Ausland Kanton / Bund 2018 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 100 Aus Haupterwerbstätigkeit (Nettolohn gemäss Lohnausweis) Frau / Partn. 1 60 0 0 0 101 Mann / Partn. 2 1 0 0 0 0 0 105 Aus Nebenerwerbstätigkeit (Nettolohn gemäss Lohnausweis) Frau / Partn. 1 2 0 0 0 106 Mann / Partn. 2 110 Weitere Gehaltsnebenleistungen bzw. geldwerte Vorteile des Arbeitgebers, Frau / Partn. 1 111 die er selber nicht bewerten konnte (nicht im Lohnausweis enthalten) Mann / Partn. 2 112 Nettolöhne im vereinfachten Verfahren abgerechnet Frau / Partn. 1 Schriftfarbe 113 (gemäss Bescheinigung der Ausgleichskasse) Mann / Partn. 2 Schreiben Sie bitte aus Einkünfte mitselbständiger einem schwarzen Erwerbstätigkeit oder blauen (GB / LB / KOLL) Filzstift oder Kugelschreiber (kein Bleistift, kein Farbstift, 115 kein Füllfederhalter bzw. Tintenroller). Aus selbständiger Erwerbstätigkeit inkl. Nettoeinkünften von Liegenschaften des Geschäftsvermögens Frau / Partn. 1 116 und Liquidationsgewinn, Überführung ins Privatvermögen oder Übertrag ins Ausland (GB / LB) Mann / Partn. 2 125 Aus Personengesellschaft (KOLL) Frau / Partn. 1 Korrekturen 126 Mann / Partn. 2 Korrigieren Sie bitteausdie Einkünfte Felder Sozial- mit Tipp-Ex und anderen oder Ähnlichem und bringen Sie die Korrekturen in den Versicherungen richtigen 130 Feldern an. Wichtig ist, dass AHV-Rente / IV-Rente AHV Sie Korrekturen IV in den Bereich derFrau weissen / Partn. 1 Felder schreiben. 131 AHV IV Mann / Partn. 2 Renten (Waisenrenten, SUVA-Renten usw.) / Pensionen Steuerbar in % Beilagen135 Frau / Partn. 1 ——Bitte fügen 136 Sie den Beilagen zur Steuererklärung keine Bostitch-Heftklammern Mann / Partn. 2 bzw. keine Büro- klammern 140 hinzu. Leibrenten 4 0 Frau / Partn. 1 ——Verwenden 141 Sie bitte zur allfälligen Markierung von Textstellen 4auf0 IhrenMann Beilagen / Partn. 2 keine Leuchtstifte. ——Vermeiden 145 Sie bitte das Anbringen Erwerbsausfallentschädigung, vonim Klebebändern soweit nicht Lohnausweis enthaltenbzw. von Klebezetteln (Post-it) Frau / Partn. 1 auf den Beilagen. 146 (Taggelder aus Kranken-, Unfall- oder Invalidenversicherung) Mann / Partn. 2 ——Verwenden Sie bitte keine gebundene Blätter oder Bücher. 150 Taggelder aus Arbeitslosenversicherung von T T M M J J bis T T M M J J Frau / Partn. 1 ——Kopieren Sie kleine Belege (kleiner als A4)T auf ein A4-Format. T M M J J bis T T M M J J 151 von Mann / Partn. 2 ——Verwenden 155 Sie Von bitte das direkt Ausgleichskassen beiliegende Retourcouvert. ausbezahlte Kinder- und Familienzulagen Frau / Partn. 1 156 oder Erwerbsausfallentschädigungen aufgrund der Erwerbsersatzordnung Mann / Partn. 2 Wertschriftenertrag ohne Erträge aus Wertschriften des Geschäftsvermögens Wichtigste 160 Änderungen (Bund, und Ertrag aus Guthaben, Kanton Lotterie- Zug) gegenüber und Totogewinnen dem Erbschaften und aus unverteilten Vorjahr (WV) Übrige Einkünfte und Gewinne Gegenüber 170 dem Vorjahr ergeben Unterhaltsbeiträge sichoder vom geschiedenen keine wesentlichen getrennt Änderungen im Steuerrecht. lebenden Eheteil / Partn. 171 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder (bis und mit dem Monat der Mündigkeit) (KI) 173 Weitere Einkünfte, nähere Bezeichnung: 174 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Anzahl Jahre: Einkünfte von Liegenschaften des Privatvermögens im Kanton Zug (nach Abzug Unterhaltskosten) 181 Ertrag / Nutzniessung der selbst genutzten Liegenschaft (LV) 182 Ertrag / Nutzniessung übrige Liegenschaften (LV+) 183 Wohnrecht (Name, Adresse des Liegenschaftseigentümers): Einkünfte von Liegenschaften des Privatvermögens ausserhalb des Kantons Zug (nach Abzug Unterhaltskosten) 184 Ertrag / Nutzniessung übrige Liegenschaften in der Schweiz (LV+) 185 Ertrag / Nutzniessung Liegenschaften Ausland (LV+) 190 Total der Einkünfte (Übertrag nach Code 285)
Inhaltsverzeichnis Wer hat eine Steuererklärung 2018 einzureichen? 8 5 Deklaration Quellensteuer 8 Heirat, Scheidung oder Trennung 9 Beendigung der Steuerpflicht in der Steuerperiode 20189 Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung 9 Provisorische Rechnung, Steuerzahlung, Stundung und Erlass, Zinsen 10 Hinweise zum Ausfüllen der Steuererklärung 11 Personalien, Familienverhältnisse 13 Mustersteuererklärung14 Einkünfte im In- und Ausland 20 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 20 Einkünfte/Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit 20 Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen 22 Wertschriftenertrag (Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2018)23 Übrige Einkünfte 28 Einkünfte aus Liegenschaften des Privatvermögens im Kanton Zug 29 Ertrag aus Liegenschaften des Privatvermögens ausserhalb des Kantons Zug 31 Abzüge31 Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit 31 Private Schuldzinsen/Dauernde Lasten 35 Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen 36 Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) 37 Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien 38 Weitere Abzüge 38 Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Eheleute 40 Zusätzliche Abzüge 41 Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge) 42 Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung43 Vermögen im In- und Ausland 43 Kapitalleistungen aus Vorsorge 47 Einsprache47 Straffolgen bei Zuwiderhandlung 47 Tarife und Steuerberechnungen 48 Formular für Fristerstreckungsgesuch 49
Stichwortverzeichnis 6 A F AHV 8, 11, 20, 22, 37, 42 Fahrkosten/FABI-Begrenzung Bund 32, 34 Aktien 20, 25, 27 Festgelder25 Alimente (Unterhaltsbeiträge) 28, 36 Feuerwehrsold35 Anlagefonds25 Fristerstreckung 3, 9, 10 Anzahlungen24 Fristerstreckungsgesuch 3, 10, 49 Ausgleichszins 10, 11 Ausländische Wertschriften 26 G Auswärtige Verpflegung 34 Gemeinnützige Zuwendungen 41 Gratisaktien25 B Guthaben 11, 15, 16, 23–26, 35, 43 Bargeld43 Baukreditzinsen36 H Behinderungsbedingte Kosten 40 Heirat9 Beiträge an die Säule 2 38 Hilflosenentschädigung 22, 40 Beiträge an die Säule 3a 8, 37 Hypothekarschulden 19, 46 Berufsauslagen 18, 31–33 Bitcoins28 I IV-Rente 8, 22 C Immobilien (siehe Liegenschaften) Checkliste 11, 12 K D Kapitalleistungen aus Vorsorge 47 Darlehen 25, 45 Kassenobligationen25 Dauernde Lasten 36 Kinderabzug42 Dividendenprivileg43 Kinderdrittbetreuungskostenabzug39 (siehe wirtschaftliche Doppelbelastung) Kinderzulagen 28, 36 Krankheitskosten41 E Kryptowährungen28 Eigenbetreuungsabzug42 Eigenmietwert29 L Einkünfte 17, 20–23, 27, 40 Lebensversicherungen 38, 43 Einsprache47 Leibrenten/Lebensrenten 22, 36 Elektronische Einreichung der Steuererklärung 9 Liegenschaften 12, 21, 28–31, 35, 44, 45 Erbschaften 12, 26, 35, 43, 46 Liquidationsgewinne21 Erbvorbezug26 Lotteriegewinne 23, 25 Ergänzende nachträgliche Veranlagung 8 Erlass 10, 11 Erwerbsausfallentschädigung22
M T 7 Mietzinsabzug43 Taggelder 11, 22 Militärversicherung22 Tarife48 Mitarbeiteraktien/-optionen20 Trennung9 Motorfahrzeuge44 Treuhandanlagen26 Todesfall9 N Nebenerwerb 11, 20, 35 U Nutzniessung 29, 30 Unfallkosten41 Unterhaltskosten bei Liegenschaften 30 O Unternutzungsabzug31 Obhut13 Unterschriften12 Unverteilte Erbschaft 26 P Partizipations- und Genussscheine 25 V Pauschale Steueranrechnung 26 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 20 Pensionen22 Vermögensverwaltungskosten39 Provisorische Rechnung 10 Versicherungsprämien38 Verzugszins 10, 47 Q Quellensteuer 8, 9 W Weiterbildungskosten 11, 38 R Wertschriften 11, 12, 15–19, 23–27, 43 Renten 11, 22, 35, 40, 43 Wirtschaftliche Doppelbelastung 27, 43 Reduktion der wirtschaftlichen 16, 27, 43 Wochenaufenthalt34 Doppelbelastung Wohnrecht31 S Z Scheidung 9, 12, 13, 28, 35, 36 Zinsen10 Schenkung26 Zweitverdienerabzug40 Schuldzinsen/Schulden 8, 12, 27, 35, 46 Schwarzarbeit20 Steuerzahlung10 Stockwerkeigentum 23, 29, 44 Stundung 10, 11 Säule 3a 8, 12, 18, 22, 23, 37
Wer hat eine Steuererklärung 2018 einzureichen? Eine Steuererklärung 2018 müssen folgende Personen einreichen: Grundsatz Alle natürlichen Personen, die am 31. Dezember 2018 im Kanton Zug Wohnsitz, sowie alle Personen, die im Jahre 2018 eine Liegenschaft oder einen Geschäftsbetrieb im Kanton Zug hatten. Steuerpflichtige, die in der Steuerperiode 2018 volljährig geworden sind, haben erstmals eine eigene Erreichen der Volljährigkeit Steuererklärung 2018 einzureichen. Deklaration Quellensteuer Im Grundsatz unterliegen alle ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Nieder Grundsatz lassungsbewilligung besitzen (z. B. Jahresaufenthalter, Kurzaufenthalter oder Arbeitnehmende aus EU-Staaten ohne Bewilligung max. 90 Tage), der Quellensteuer, sie müssen demzufolge keine Steuer 8 erklärung ausfüllen. Einzig in den folgenden Fällen sind quellenbesteuerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Kanton Zug verpflichtet, eine Steuererklärung 2018 mit deklariertem Einkommen und Vermögen einzureichen: ——wenn der Bruttolohn über Fr. 120 000 pro Jahr beträgt und der Ehepartner ebenfalls in der Schweiz Wohnsitz hat. Hat die Familie im Ausland ihren Wohnsitz, so wird der steuerrechtliche Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen in diesem Land angenommen und das Ausfüllen einer Steuererklärung entfällt ——bei Liegenschaftsbesitz in der Schweiz ——bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ——wenn eine AHV-Rente bezogen wird ——wenn eine volle IV-Rente ausbezahlt wird und der Invaliditätsgrad 100 % beträgt. Bei Teilrenten ist die Quellensteuer weiterhin geschuldet ——wenn das Erwerbseinkommen von einem ausländischen Arbeitgeber bezahlt wird und keinem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz zurückbelastet bzw. weiterverrechnet wird, und sich die steuerpflichtige Person mehr als 183 Tage in der Schweiz aufhält ——wenn der andere Eheteil das Schweizer Bürgerrecht besitzt oder die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) hat. Hinweis: Online-Abrechnung von Quellensteuern Es besteht für alle Arbeitgebenden die Möglichkeit, die Quellensteuerabrechnung für Lohnempfänger Online-Abrechnung ohne spezielle Aufenthaltsbewilligung, für Lohnempfänger mit spezieller Aufenthaltsbewilligung (Hinweis) (90 Tage/120 Tage) und/oder für Verwaltungsratsentschädigungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland unter www.zg.ch/tax, Quellensteuer, Online-Abrechnung, elektronisch einzureichen. Keine Quellensteuer ist bei der Steuerverwaltung abzurechnen, wenn das vereinfachte Vereinfachtes Abrechnungsverfahren über die Ausgleichskasse gewährt wird (vgl. Code 112, 113). Abrechnungsverfahren Wir weisen darauf hin, dass ein Quellensteuerpflichtiger die ausserordentlichen Abzüge, wie Beiträge Ergänzende nachträgliche an die Säule 3a, Alimente, Schuldzinsen und Unterstützungsbeiträge für das vergangene Jahr, unter Veranlagung Einreichung der Belege bis spätestens 31. März des Folgejahres geltend machen kann. Diese Abzüge können auf einem separaten Formular (Tarifkorrektur) aufgeführt werden. Quellensteuerpflichtige Personen müssen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer und zur Deklaration der Vermögenswerte die Steuererklärungsformulare bei der Kantonalen Steuerverwaltung einreichen. Auf das Einreichen der Steuererklärung kann verzichtet werden, wenn das an der Quelle nicht unterworfene steuerbare Einkommen weniger als Fr. 2000.– oder das steuerbare Vermögen weniger als Fr. 100000.–
beträgt. Es ist zu beachten, dass der Auftrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 32 Abs. 1 Verrechnungssteuergesetz nur für die letzten drei Jahre geltend gemacht werden kann. Die Steuer erklärung muss vollständig ausgefüllt (auch ausländische Vermögenswerte ohne Verrechnungssteuer) und unter Beilage der Zinsnachweise bei der nachgenannten Adresse eingereicht werden. Die Steuer erklärung können Sie bei der Steuerverwaltung, Gruppe Quellensteuer, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug, Telefon 041 728 32 99, anfordern. Heirat, Scheidung oder Trennung Bei Heirat während des Jahres 2018 werden die Eheleute für die gesamte Steuerperiode gemeinsam Heirat besteuert und erhalten nur eine Steuererklärung. Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung während der Steuerperiode werden Scheidung oder Trennung die Eheleute für die gesamte Steuerperiode 2018 getrennt besteuert und müssen je eine separate 9 Steuererklärung 2018 einreichen. Beendigung der Steuerpflicht in der Steuerperiode 2018 Ist eine Person in der Steuerperiode 2018 in einen andern Kanton umgezogen, ist sie für die ganze Wegzug aus dem Kanton Steuerperiode in dem Kanton steuerpflichtig, in dem sie per 31. Dezember 2018 steuerlich W ohnsitz hatte. Zug Im Kanton Zug muss folglich keine Steuererklärung mehr eingereicht werden, ausser wenn sie im Jahre 2018 ihre Liegenschaft oder Betriebsstätte vor, mit oder nach dem Wegzug verkauft/aufgegeben hat. Bei denjenigen Personen, die in einen anderen Kanton ziehen und weiterhin eine Liegenschaft oder eine Betriebsstätte im Kanton Zug besitzen, bleibt für die Liegenschaft oder die Betriebsstätte die Steuerpflicht bestehen. Bei Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht im Kanton Zug mit dem Wegzugsdatum. In diesem Wegzug ins Ausland Fall muss die Steuererklärung 2018 mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bis zum Wegzugsdatum ausgefüllt werden. Bei denjenigen Personen, die ins Ausland ziehen und weiterhin eine Liegenschaft oder eine Betriebsstätte im Kanton Zug besitzen, bleibt für die Liegenschaft oder die Betriebsstätte die Steuerpflicht bestehen. Mit dem Tod eines Ehegatten endet die Steuerpflicht der Ehegemeinschaft. Für die Zeit vom 1. Ja Todesfall nuar 2018 bis und mit Todestag sind das gemeinsame Einkommen und Vermögen zu deklarieren. Der überlebende Ehegatte hat das Einkommen ab dem auf den Todestag folgenden Tag bis 31. Dezem- ber 2018 sowie das Vermögen per 31. Dezember 2018 zu deklarieren. Mit dem Tod einer steuerpflichtigen Person endet ihre Steuerpflicht. Für die Zeit vom 1. Januar 2018 Todesfall bis und mit dem Todestag müssen die gesetzlichen Erben oder ein Vertreter eine ausgefüllte Steuer erklärung einreichen. Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung § 125 StG verpflichtet die Steuerpflichtigen, die Steuerformulare wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und fristgemäss – bis zum 30. April 2019 – dem Gemeindesteueramt oder elektronisch einzureichen. Auf verspätet eingereichte Steuererklärungen kann nur eingetreten werden, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Steuererklärung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht wurde.
Das Gesetz erwähnt zwar die Einrichtung der Fristerstreckung nicht ausdrücklich, doch ist sie in der Praxis beim Vorhandensein eines triftigen Grundes anerkannt. Steuerpflichtige, denen es unmöglich ist, die Steuererklärungsformulare rechtzeitig einzureichen, haben bei der Kanzlei der Steuerverwaltung, Postfach, 6301 Zug, mit Angabe der Personennummer ein schriftliches Fristerstreckungsgesuch zu stellen, da sie sonst im Sinne von § 130 Abs. 3 StG nach Ermessen eingeschätzt werden. Das Fristerstreckungsgesuch kann elektronisch via www.zg.ch/tax eingereicht werden. Zudem finden Sie ein entsprechendes Formular am Schluss dieser Wegleitung. Für die Fristerstreckungsgesuche gilt folgende Regelung: Fristerstreckungsgesuche, die nicht weiter als bis zum 31. Dezember 2019 gehen, werden nur beantwor- Behandlung der Gesuche tet, wenn ihnen nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann. Keine Antwort bedeutet also Genehmigung des Gesuches. Eine Gebühr wird in diesem Falle nicht erhoben. Über den 31. Dezember 2019 hinausgehende Fristerstreckungsgesuche werden nur bewilligt, wenn sie 10 zwingend begründet sind. Unser Entscheid – Gutheissung oder Ablehnung – wird Ihnen auf jeden Fall schriftlich mitgeteilt. Jede Bewilligung unterliegt einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 35.–, die mit der definitiven Steuerrechnung eingefordert wird. Provisorische Rechnung, Steuerzahlung, Stundung und Erlass, Zinsen Gestützt auf Zahlen aus den Vorjahren werden jeweils per Ende Juni die provisorischen Rechnungen Zahlungstermine und für das laufende Kalenderjahr versandt. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Ihr voraussicht- provisorische Rechnung liches Einkommen/Vermögen für das laufende Jahr auf unserer Website (www.zg.ch/tax) unter « Online, Provisorische Rechnung für natürliche Personen anpassen» anzugeben. Trifft diese Information termingerecht (30. Mai 2019) bei uns ein, wird die provisorische Steuerrechnung aufgrund der entsprechenden Angaben erstellt. Ende Juni wird die provisorische Rechnung mit den beiden nachfolgenden Zahlungsvarianten versandt: a) ganze provisorische Jahressteuer 2019, zahlbar spätestens per 31. Dezember 2019 b) 1. Rate für die halbe Jahressteuer (andere Ratenzahlungen sind nach Beantragung eines Benutzer kontos unter www.zuglogin.ch oder auf Verlangen möglich). Ohne Zahlungsvereinbarung wird für einen allfälligen Ausstand Ende November eine Übersicht mit Einzahlungsschein versandt, zahlbar bis 31. Dezember 2019. Haben Sie aus irgendeinem Grund bis Ende Juni keine Steuerrechnung erhalten, so können Sie eine solche bei der Steuerverwaltung verlangen. Nach Ablauf der allgemeinen Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Auf zu viel einbezahlte Verzugs-/Vergütungs-/ Steuern wird ein Vergütungs- respektive Rückerstattungszins entrichtet. Die entsprechenden Zinsfüsse Rückerstattungszins werden von der Finanzdirektion jährlich festgelegt. Die Zinsabrechnung erfolgt erst mit der definitiven Rechnungsstellung. Ein Ausgleichszins wird dann berechnet, wenn die definitive Rechnung später als ein Jahr nach Ausgleichszins allgemeiner Fälligkeit erstellt werden kann und sich daraus eine Nachforderung ergibt. Die Zinsberechnung erfolgt rückwirkend ab einem Jahr nach allgemeiner Fälligkeit. Inzwischen geleistete Zahlungen werden berücksichtigt. Um diesen Ausgleichszins zu vermeiden, können Sie für die voraussichtlich geschuldete Steuer elektronisch eine korrigierte Rechnung verlangen. Die Zinssätze finden Sie auf unserer Website unter: Zinssätze www.zg.ch/behoerden/finanzdirektion/steuerverwaltung/zinssatz
Das Ergreifen eines Rechtsmittels befreit nicht von der Verzugs- und Ausgleichszinspflicht. Rechtsmittel und Verzinsung Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr Sicherstellung geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Veranlagung jederzeit die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages verlangen. In Rechnung gestellte Steuern werden, soweit ausstehend, nach Ablauf der Zahlungsfrist gemahnt. Erfolgt Mahnung und Betreibung trotz Mahnung keine Zahlung, wird die Betreibung durchgeführt. Alle diese rechtlichen Schritte unterliegen je einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 35.–. Sind Sie als steuerpflichtige Person aus schwerwiegenden Gründen (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Erwerbs Stundung und Erlass unfähigkeit u. Ä.) ausserstande, die Steuern termingerecht zu zahlen, so können Sie um eine Stundung nachsuchen. In diesem Fall bitten wir Sie, mit unserer Abteilung Steuerbezug Kontakt aufzunehmen. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Ratenzahlungen für definitive Rechnungen löst das weitere Inkasso aus. Trotz eines allfälligen Stundungsentscheides werden Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Wird die 11 Bezahlung der Steuern aus den vorgenannten Gründen verunmöglicht, so können Sie ein teilweiser oder gänzlicher Erlass der definitiven Steuern in Betracht gezogen werden. Es können nur schwerwiegende und begründete Härtefälle berücksichtigt werden. Die eingehend begründeten Gesuche sind an die Steuerverwaltung, Steuererlass, Postfach, 6301 Zug, zu richten. Hinweise zum Ausfüllen der Steuererklärung Zusammen mit der Steuererklärung und dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sind auch bei Zwingend einzureichende Einreichung der Steuererklärung durch eTax.zug (elektronische Steuererklärung) einzureichen: Belege zur Steuererklärung 2018 ——die im Einzelfall benötigten Formulare; ——nur die Bescheinigungen, Aufstellungen und Belege, welche ausdrücklich verlangt werden. Belege, die noch nicht mit der Steuererklärung eingereicht werden müssen, sind mindestens bis zur Rechtskraft der Veranlagung aufzubewahren. Die Steuerverwaltung kann bei der Überprüfung der eingereichten Selbstdeklaration zu jeder Position den konkreten Nachweis verlangen. Können die geltend gemachten Abzüge auf Verlangen nicht belegt werden, so werden diese Abzüge nicht gewährt. Die folgende Liste gibt Ihnen einen Überblick über die im Einzelfall (neben den jeweils benötigten und durch Sie vollständig ausgefüllten Formularen) einzureichenden Bescheinigungen, Aufstellungen und Belege: yyLohnausweis des Arbeitgebers; haben Sie im Jahr 2018 bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet, ist von jedem Arbeitgeber ein Lohnausweis zu verlangen yyBescheinigung der zuständigen Ausgleichskasse betreffend im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnete Nettolöhne (vgl. Code 112, 113) yyBescheinigung der Arbeitslosenkasse über bezogene Taggelder yyBelege über die geltend gemachten berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten yyBescheinigung von AHV-, Pensionskassen- sowie anderen Renten yyBeilagen zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis gemäss unseren Hinweisen zu Code 160/600 in dieser Wegleitung
yyDetaillierte Aufstellung über den Unterhalt der Liegenschaften, falls Sie effektive Kosten geltend machen yyKopie des Scheidungs- oder Trennungsurteils bzw. der Trennungsvereinbarung bei erstmaliger Deklaration des Erhalts oder Abzuges von Unterhaltsbeiträgen yyBescheinigung der Versicherungseinrichtung oder Bankstiftung über geleistete Beiträge an die Säule 3a yyBescheinigung über Beitragsleistungen an Pensionskassen (sofern sie nicht im Lohnausweis enthalten sind) yyBescheinigung der erhaltenen individuellen Prämienverbilligung yyKopien der Belege betreffend effektiv bezahlte Unterstützungsleistungen yyBescheinigungen der Versicherungsgesellschaften über die Steuerwerte von Lebensversicherungen. Selbständigerwerbende (Haupt- oder Nebenerwerb) 12 yyMit kaufmännischer Buchhaltung: detaillierte Bilanz und Erfolgsrechnung yyOhne kaufmännische Buchhaltung: detaillierte Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben sowie über geschäftliche Vermögenswerte und Schulden. Beteiligte an unverteilten Erbschaften yyD etaillierte Aufstellung über Vermögen und Ertrag (vgl. Musterbeispiel in Code 160/600). Bitte beachten Sie, dass in den einzelnen nachfolgenden Abschnitten in dieser Wegleitung weitere Detailinformationen im Zusammenhang mit den zwingend einzureichenden Belegen aufgeführt sind. Hinweis: Ihre eingesandten Unterlagen werden nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steu- erveranlagung durch uns entsorgt. Wir bitten Sie deshalb, keine Originalunterlagen bei uns einzureichen, sofern dies von uns nicht speziell verlangt wird. Denken Sie daran, alle Steuerformulare, wo vorgesehen, zu unterzeichnen. Verheiratete: Unterschrift Unterschriften beider Ehegatten auf Formular K (Original-Steuererklärungsformular) und Wertschriftenverzeichnis (Formular WV); Selbständigerwerbende: zusätzlich Unterschrift auf Bilanz und Erfolgsrechnung. Bei eTax.zug (elektronische Steuererklärung) ist nur das Barcodeblatt zu unterzeichnen. Bei papierloser Einreichung der Steuererklärung erfolgt die Unterzeichnung elektronisch. Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem anderen Kanton, die im Kanton Zug aufgrund von Liegenschafts- besitz oder Geschäftsort steuerpflichtig sind, haben eine Kopie ihrer dortigen Steuererklärung samt den Hilfsformularen für das Jahr 2018 einzureichen. In diesem Fall ist das amtliche Original-Steuer erklärungsformular (Formular K) des Kantons Zug zusammen mit der Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons unterschrieben unbedingt einzureichen. Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland und Grundeigentum oder Geschäftsbetrieben im Kanton Zug haben die Steuererklärung 2018 auszufüllen. Der massgebende Steuerbescheid des Wohnsitzstaates ist beizulegen. Zudem haben Sie einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen.
Personalien, Familienverhältnisse Die Personalien und die Familienverhältnisse sind auf der ersten Seite des Hauptformulars K zu deklarieren. Personalien, Es sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2018 bzw. am Ende der Steuerpflicht massgebend. Familienverhältnisse In den einzelnen Formularen werden für gemeinsam besteuerte Personen (Ehegatten, eingetragene Part- nerschaften) jeweils die Bezeichnungen Frau/Partn. 1 und Mann/Partn. 2 verwendet. Bei eingetragenen Partnerschaften ist der jüngere Partner bzw. die jüngere Partnerin jeweils unter Partn. 1 einzutragen. Die Angabe des richtigen Zivilstandes ist wichtig für die Einräumung des persönlichen Abzuges, während Zivilstand die Angaben in den Abschnitten I–III für die Gewährung des Kinder- bzw. des Unterstützungsabzuges entscheidend sind. Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2018 oder am Ende der Steuer- pflicht. Bei verheirateten Personen ist für die gemeinsamen Kinder das Formular KI nicht auszufüllen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung des per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über Zusatzangaben bei getrennt 13 die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern werden bei getrennt besteuerten Eltern mit besteuerten Eltern mit gemeinsamen Kindern zusätzliche Angaben benötigt. Diese Angaben ermöglichen uns die korrekte gemeinsamen Kindern (KI) Festlegung der in einem solchen Fall abzugsfähigen Kinder- bzw. Versicherungsabzüge. Zudem kann anhand dieser Angaben beurteilt werden, ob für die direkte Bundessteuer der Elterntarif anzuwenden ist oder nicht. Detaillierte Angaben hierzu finden Sie in den Tabellenübersichten, abgebildet auf unserer Website (www.zg.ch/tax) unter dem Index Steuerbuch § 33 Abschnitt 22.11. Getrennt besteuerte Eltern (getrennte, geschiedene oder ledige Eltern inklusive Konkubinatspaare) ―― Formular KI mit gemeinsamen Kindern haben im Formular KI zusätzliche Angaben insbesondere betreffend Unter- haltsbeiträge, Sorgerecht und Obhut zu machen. Benötigt wird eine Aufstellung für erhaltene bzw. bezahlte Unterhaltsbeiträge für minderjährige ――Unterhaltsbeiträge bzw. volljährige Kinder. Es ist zudem anzugeben, ob bei minderjährigen Kindern die elterliche Sorge auf beide Elternteile ―― Gemeinsames Sorgerecht (gemeinsame elterliche Sorge) oder nur auf einen Elternteil (alleinige elterliche Sorge) übertragen bei minderjährigen worden ist. Das gemeinsame Sorgerecht für minderjährige Kinder wird entweder gerichtlich im Kindern Scheidungs- oder Trennungsurteil oder bei ledigen Eltern von der Vormundschaftsbehörde auf beide Elternteile übertragen. Benötigt wird der Hinweis, ob das minderjährige Kind ungefähr gleich oft abwechselnd bei Mutter ―― Alternierende Obhut bei und Vater lebt (alternierende Obhut) oder ob das Kind jeweils nur im Rahmen des Besuchsrechts minderjährigen Kindern das Wochenende oder die Ferien beim andern Elternteil verbringt (keine alternierende Obhut).
Mustersteuererklärung Personalien, Familienverhältnisse Beispiel: Kantons- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer K Familie Muster-Beispiel für natürliche Personen Personen-Nr. Zug èèverheiratet Steuererklärung 2018 Gemeinde 1000-100-03 www.zg.ch/tax èèz wei minderjährige Sachbearbeiter Kinder Telefon L-Nr. Zugestellt 20.02.2019 èèunselbständig Steuerverwaltung, Postfach, 6301 Zug erwerbstätige Herr und Frau Steuerpflichtige Muster-Beispiel Hans èèselbst bewohnte Muster-Beispiel Verena 14 Liegenschaft Musterstrasse 10 6300 Zug Dieses Formular ist vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und innert 60 Tagen einzureichen! Personalien am 31.12.2018 oder Dauer der Steuerpflicht vom T T M M J J bis T T M M J J Frau / Partn. 1 Mann / Partn. 2 Geburtsdatum 15. November 1978 10. Januar 1976 1000-100-01 1000-100-00 AHV-Nummer 756.3351.4595.29 756.8701.3493.69 Zivilstand Verh. 19.07.2000 Verh. 19.07.2000 I Minderjährige Kinder (Jahrgänge 2001–2018), für die Sie sorgen und die nicht erwerbstätig sind Name, Vorname, Wohnadresse Geburtsdatum J e n s 2T 9T M0 M5 0J J4 K e v i n 1T 8T M0 M3 J1 0J T T M M J J T T M M J J T T M M J J Bei verheirateten Personen ist für die nicht gemeinsamen Kinder das Formular KI zwingend auszufüllen. II Volljährige Kinder, welche wegen Berufsausbildung oder Studium nicht erwerbstätig sind Name, Vorname, Wohnadresse Geburtsdatum Art Ausb. bis T T M M J J M M J J T T M M J J M M J J T T M M J J M M J J Bei verheirateten Personen ist für die nicht gemeinsamen Kinder das Formular KI zwingend auszufüllen. Im gleich. Haushalt III Unterstützungsbedürftige, vermögenslose, von Ihnen unterhaltene Personen Name und Vorname Geburtsdatum Wie verwandt? Wohnadresse Betrag 2018 T T M M J J T T M M J J Rückfragen an Vertreten durch Telefon privat Firma Sachbearbeiter Telefon Geschäft Strasse / Nr. PLZ / Ort E-Mail Telefon Fax E-Mail Eingang Gemeinde Eingang Kanton Seite 1 110 6182501011
Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Kantons- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer WV Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Antrag Rückerstattung Verrechnungssteuer Personen-Nr. Zug Steuererklärung 2018 www.zg.ch/tax Gemeinde 1000-100-03 L-Nr. Zugestellt 23.02.2019 15 Konto für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder allfällige andere Steuerguthaben IBAN-Nr. C H Steuerwerte am 31.12.2018 oder Dauer der Steuerpflicht vom T T M M J J bis T T M M J J Steuerwerte Code Total private Werte 600 1 98 2 7 0 Total geschäftliche Werte Frau / Partn. 1 (GB) 620 Total geschäftliche Werte Mann / Partn. 2 (GB) 621 Bruttoerträge Code Rubrik A Rubrik B Total Private Werte 160 2 47 8 7 44 32 2 2 Geschäftliche Werte Frau / Partn. 1 (GB) 115 Geschäftliche Werte Mann / Partn. 2 (GB) 116 Total Rubrik A 2 47 8 Rückerstattungsanspruch 35 % von Total Rubrik A in CHF und Rp. 8 6 7.3 0 Antrag auf Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung Code Erträge Kanton Erträge Bund Private Werte 40 0 32 0 èèAntrag auf Reduktion Geschäftliche Werte Frau / Partn. 1 der wirtschaftlichen Geschäftliche Werte Mann / Partn. 2 Doppelbelastung Total 410 40 0 32 0 Ausschüttung aus Kapitaleinlagereserven Nennwert/ Stückzahl Valorennummer Rubrik* Titel / Bezeichnung Bruttoertrag 1 2 3 4 5 * P (Privat) / GF (Geschäft Frau / Partn. 1) / GM (Geschäft Mann / Partn.2) Seite 1 1606182501011
16 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Die Aufstellung der geschäftlichen Werte sowie die Aufstellung von zusätzlichen privaten Werten sind im Zusatz WV zu deklarieren) Aufstellung Aufstellung der der privaten Werte privaten Werte Nennwert Nennwert// Valorennummer Valorennummer IBAN-Kontonummer IBAN-Kontonummeroder Zinssatz oder Zinssatz Datum Datum Steuerwert Steuerwert Bruttoertrag 2018 Bruttoertrag 2018 Reduktion der Reduktion der Stückzahl Stückzahl Titel Titel oder Bank oder Bank am 31.12.2018 am 31.12.2018 (in (in Franken Franken ohne Rappen) ohne Rappen) wirtschaftlichen wirtschaftlichen Doppelbelastung Doppelbelastung Beispiel: Beispiel: Zugang: Zugang: Abgang: Abgang: C H 1 6 0 0 7 8 7 0 0 7 8 0 2 1 4 4 5 1 4 A mit mit ohne B ohne Kauf Kauf Verkauf Verkauf Verrechnungs- Verrechnungs- Verrechnungs- Verrechnungs- Z u g e r K a n t o n a l b a n k Eröffnung Eröffnung Saldierung Saldierung Art / Bezeichnung (siehe Rückseite) Quote vom Nennwert in % Antrag steuerabzug steuerabzug steuerabzug steuerabzug 11 TT TT M M M M JJ JJ TT TT M M M M JJ JJ 22 SK Sp a r k o n t o M u st e r b a n k TT TT M M M M JJ JJ TT TT M M M M JJ JJ 400 2 0 0 1 - 7 0 1 . 0 5 5 - 0 1 33 KK P r i v a t k o n t o M ust e r b a n k TT TT M M M M JJ JJ TT TT M M M M JJ JJ 8 5 3 7 1 0 7 7 -7 2 5 . 1 0 0 - 80 44 KO 20 0 00 O b l i g a t i o n Z KB 0 , 3 % TT TT M M M M JJ JJ 1 2 0 5 1 8 TT1 TT2 MM0 MM5 JJ2 7JJ 2 0 0 00 55 OB 20 0 00 120 0 5780 Z u g e r Ka n t o n a l b a n k 1 . 7 5 % 0TT 3TT MM1 M2M J1J J2J TT0 TT3MM1 MM2 JJ2 JJ1 2 0 0 00 3 5 0 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 66 AF 10 0 10 9 29 80 A n l a g e f o n ds Sw i s s c a n t o TT TT M M M M JJ JJ TT TT M M M M JJ JJ 1 42 9 0 1 7 5 77 DA D e p o t M u s t e r b a n k g e m . TT TT M M M M JJ JJ TT TT M M M M JJ JJ 8 2 8 43 3 2 8 2 5 9 S t e u e r a u s z u g, 2 6 - 5 6 7 3 88 UE 10 0 00 D a r l e h e n H a n s M u s t e r , TT TT M M M M JJ JJ TT TT M M M M JJ JJ 1 0 0 00 1 5 0 8 8 8 8 M u s t e r sw i l 99 AK 10 0 5350 F i r ma Ex e m p e l A G , D TT TT M M M M JJ JJ TT TT M M M M JJ JJ 7 60 0 1 3 0 10 10 AK 50 4 4 777 F i r m a M u s t e r A G , S c h w e i z , TT TT M M M M JJ JJ TT TT M M M M JJ JJ 1 5 7 00 1 0 0 0 5 11 11 ST 10 0 00 7888 8 F i r ma B e i s p i e l G mb H , TT TT M M M M JJ JJ TT TT M M M M JJ JJ 1 8 900 8 0 0 1 0 X Sc h w e i z 12 12 TT TT M M M M JJ JJ TT TT M M M M JJ JJ 13 13 TT TT M M M M JJ JJ TT TT M M M M JJ JJ 14 14 TT TT M M M M JJ JJ TT TT M M M M JJ JJ 15 15 TT TT M M M M JJ JJ TT TT M M M M JJ JJ Zwischentotal Zwischentotal (Formular (Formular Zusatz WV) Zusatz WV) 1 98 2 7 0 2 4 7 8 7 4 4 Übertrag Übertrag von von zusätzlichen Verzeichnissen zusätzlichen Verzeichnissen Übertrag Übertrag von von Formular Formular DA-1 DA-1//R-US 164 R-US 164 Total Total Steuerwert Steuerwert (Übertrag (Übertrag auf auf Seite 1) Seite 1) 1 98 2 7 0 Total Total Rubrik Rubrik A A (Übertrag (Übertrag auf auf Seite 1) Seite 1) 2 4 7 8 Total Total Rubrik Rubrik BB (Übertrag (Übertrag auf auf Seite 1) Seite 1) 7 4 4 Seite 2 Seite 3 1606182502011 1606182503011 èè èè Antrag auf Reduktion der wirt- schaftlichen Doppelbelastung
Einkünfte im In- und Ausland Code Einkünfte im In- und Ausland Kanton / Bund 2018 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 100 Aus Haupterwerbstätigkeit (Nettolohn gemäss Lohnausweis) Frau / Partn. 1 101 Mann / Partn. 2 1 1 68 8 1 105 Aus Nebenerwerbstätigkeit (Nettolohn gemäss Lohnausweis) Frau / Partn. 1 èèNettolohn 106 Mann / Partn. 2 Fr. 116 881 110 Weitere Gehaltsnebenleistungen bzw. geldwerte Vorteile des Arbeitgebers, Frau / Partn. 1 111 die er selber nicht bewerten konnte (nicht im Lohnausweis enthalten) Mann / Partn. 2 112 Nettolöhne im vereinfachten Verfahren abgerechnet Frau / Partn. 1 113 (gemäss Bescheinigung der Ausgleichskasse) Mann / Partn. 2 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (GB / LB / KOLL) 17 115 Aus selbständiger Erwerbstätigkeit inkl. Nettoeinkünften von Liegenschaften des Geschäftsvermögens Frau / Partn. 1 116 und Liquidationsgewinn, Überführung ins Privatvermögen oder Übertrag ins Ausland (GB / LB) Mann / Partn. 2 125 Aus Personengesellschaft (KOLL) Frau / Partn. 1 126 Mann / Partn. 2 Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen 130 AHV-Rente / IV-Rente AHV IV Frau / Partn. 1 131 AHV IV Mann / Partn. 2 Renten (Waisenrenten, SUVA-Renten usw.) / Pensionen Steuerbar in % 135 Frau / Partn. 1 136 Mann / Partn. 2 140 Leibrenten 4 0 Frau / Partn. 1 141 4 0 Mann / Partn. 2 145 Erwerbsausfallentschädigung, soweit nicht im Lohnausweis enthalten Frau / Partn. 1 146 (Taggelder aus Kranken-, Unfall- oder Invalidenversicherung) Mann / Partn. 2 150 Taggelder aus Arbeitslosenversicherung von T T M M J J bis T T M M J J Frau / Partn. 1 151 von T T M M J J bis T T M M J J Mann / Partn. 2 155 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Kinder- und Familienzulagen Frau / Partn. 1 156 oder Erwerbsausfallentschädigungen aufgrund der Erwerbsersatzordnung Mann / Partn. 2 Wertschriftenertrag ohne Erträge aus Wertschriften des Geschäftsvermögens 160 und Ertrag aus Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen und aus unverteilten Erbschaften (WV) 32 2 2 èèWertschriftenertrag Übrige Einkünfte und Gewinne aus privaten Werten 170 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder getrennt lebenden Eheteil / Partn. Fr. 3 222 171 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder (bis und mit dem Monat der Mündigkeit) (KI) 173 Weitere Einkünfte, nähere Bezeichnung: 174 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Anzahl Jahre: Einkünfte von Liegenschaften des Privatvermögens im Kanton Zug (nach Abzug Unterhaltskosten) 181 Ertrag / Nutzniessung der selbst genutzten Liegenschaft (LV) 1 92 0 0 èèBitte je Liegenschaft 182 Ertrag / Nutzniessung übrige Liegenschaften (LV+) ein Formular Liegen 183 Wohnrecht (Name, Adresse des Liegenschaftseigentümers): Einkünfte von Liegenschaften des Privatvermögens ausserhalb schaftsverzeichnis (LV) des Kantons Zug (nach Abzug Unterhaltskosten) ausfüllen. 184 Ertrag / Nutzniessung übrige Liegenschaften in der Schweiz (LV+) 185 Ertrag / Nutzniessung Liegenschaften Ausland (LV+) 190 Total der Einkünfte (Übertrag nach Code 285) 1 3930 3 Seite 2 110 6182502011
Abzüge Code Abzüge Kanton 2018 Bund 2018 201 Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit (BA) Frau / Partn. 1 202 Mann / Partn. 2 5 8 0 6 5 8 0 6 èèBerufsauslagen Schuldzinsen (nur Schulden des Privatvermögens) Fr. 5 806 205 Private Schuldzinsen, unverteilte Erbschaften und dauernde Lasten (SV) 1 37 5 0 1 375 0 208 Baukreditzinsen (BZ) èèHypothekarzinsen Unterhaltsbeiträge Fr. 13 750 210 Unterhaltsbeiträge an den gesch. / getr. Ehegatten / Partn. 211 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder (KI) Beiträge an anerkannte Formen der geb. Selbstvorsorge (Säule 3a) 220 Beiträge gebundene Vorsorge gemäss Frau / Partn. 1 18 221 Bescheinigungen (VO) Mann / Partn. 2 6768 6768 èèBeiträge Säule 3a 230 Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien (VZ) 8 8 0 0 490 0 Weitere Abzüge Fr. 6 768 240 AHV-Beiträge, Prämien für NBUV, soweit nicht im Lohnausweis enthalten èèVersicherungs- 245 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten Frau / Partn. 1 prämien 246 Mann / Partn. 2 Fr. 8 800 (Kanton) 250 Beiträge an die 2. Säule (inklusive Einkaufsbeiträgen), Frau / Partn. 1 Fr. 4 900 (Bund) 251 soweit nicht im Lohnausweis enthalten (VO) Mann / Partn. 2 252 Zuwendungen an politische Parteien (PB) 253 Kinderdrittbetreuungskostenabzug (KDBK) 255 Kosten für die Vermögensverwaltung 2 35 2 35 257 Behinderungsbedingte Kosten (BK) èèEffektive Vermögens- 258 Weitere Abzüge für: verwaltungskosten 260 Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Eheleute / Partn. Fr. 235 280 Total Abzüge (Übertrag nach Code 286) 3 5 3 5 9 31 4 5 9 285 Total Einkünfte (Übertrag von Code 190) 13 9 3 0 3 1 393 0 3 286 Total Abzüge (Übertrag von Code 280) 3 5 3 5 9 3 1 4 5 9 287 Zwischentotal (Code 285 abzüglich Code 286) 1 0 3 9 4 4 1 07 8 4 4 Zusätzliche Abzüge 295 Krankheits- und Unfallkosten (UK) 296 Gemeinnützige Zuwendungen (GZ) 2 30 2 30 299 Reineinkommen (Code 287 abzüglich Codes 295 und 296) 1 0 37 1 4 1 0 76 1 4 Sozialabzüge Kanton Bund 400 Abzug Eheleute / eingetragene Partnerschaft 14 200 1 4 2 0 0 401 Abzug Eheleute / eingetragene Partnerschaft 2 600 2 60 0 402 Abzug für die übrigen Steuerpflichtigen 7 100 403 Kinderabzug 12 000 6 500 2 40 0 0 1 30 0 0 403a Kinderabzug Zusatz 6 000 404 Kindereigenbetreuungsabzug 6 000 1 2 0 0 0 405 Unterstützungsabzug 3 300 6 500 406 Abzug für AHV- / IV-Rentner 3 300 / 1 600 407 Mietzinsabzug (MZ) max. 7 900 410 Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung (WV) 40 0 32 0 èèReduktion der wirtschaft- 490 Steuerbares Einkommen gesamt 5 3 1 1 4 91 694 lichen Doppelbelastung 500–1 Bei Steuerpflicht in mehreren Kantonen / Ländern Anteil Kanton Zug / CH gemäss Antrag im Wertschriftenverzeichnis (WV) Seite 3 110 6182503011
Vermögen im In- und Ausland Code Vermögen im In- und Ausland am 31.12.2018 oder am Ende der Steuerpflicht Steuerwert am 31.12.2018 oder am Ende der Steuerpflicht Bewegliches Privatvermögen 600 Wertschriften und Guthaben, Anteile an unverteilten Erbschaften (WV) 1 98 2 70 èèWertschriften aus 601 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle WV übertragen, Lebensversicherungen / Gesellschaft Abschlussjahr Ablaufjahr Steuerwert Fr. 198 270 V e r s i c h e r u n g X Y 19 98 2 0 41 1 0 0 0 0 0 603 1 0 0 0 0 0 Motorfahrzeuge usw. Leasing Kaufjahr Kaufpreis Steuerwert V W 20 17 30 0 0 0 1 5 0 0 0 604 1 5 0 0 0 èèMotorfahrzeug 606 Übrige Vermögenswerte: 19 Fr. 15 000 Private Liegenschaften 610 Steuerwert selbst genutzte Liegenschaft im Kanton Zug (LV) 60 0 0 0 0 èèPrivate Liegenschaft 611 Steuerwert übrige Liegenschaften im Kanton Zug (LV+) Fr. 600 000 612 Steuerwert übrige Liegenschaften in der Schweiz (LV+) 613 Steuerwert Liegenschaften im Ausland (LV+) aus LV übertragen Geschäftsvermögen 620 Aktiven (inkl. Liegenschaften / Wertschriften und Guthaben Geschäftsvermögen) Frau / Partn. 1 621 zu Steuerwerten (GB / LB) Mann / Partn. 2 622 Vermögensanteile an in- und ausländischen Personengesellschaften (KOLL) Frau / Partn. 1 623 Mann / Partn. 2 630 Total der Vermögenswerte 91 32 7 0 Schulden 640 Privatschulden und Schulden aus unverteilten Erbschaften (SV / BZ) 5 5 0 0 0 0 èèHypothekarschulden 642 Geschäftsschulden (GB / LB) Frau / Partn. 1 Fr. 550 000 643 Mann / Partn. 2 650 Total Schulden 5 5 0 0 0 0 660 Reinvermögen (Code 630 abzüglich Code 650) 3632 70 Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge) gemäss Wegleitung 671 Abzug für Eheleute / eingetragene Partnerschaft 202 000 2 0 2 0 0 0 672 Abzug für die übrigen Steuerpflichtigen 101 000 673 Abzug für jedes minderjährige Kind (§ 44 Abs. 1 Ziff. 3 StG) 51 000 1 0 2 0 0 0 690 Steuerbares Gesamtvermögen 5 92 70 700 Bei Steuerpflicht in mehreren Kantonen / Ländern Anteil Kanton Zug / CH Deklaration für allfällige Sondersteuern / Kapitalleistungen aus Vorsorge Gesamtbetrag CHF Auszahlungsdatum T T M M J J Frau / Partn. 1 Mann / Partn. 2 Bezahlt durch aus AHV / IV aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge und /oder gebundenen Selbstvorsorge infolge Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile oder aus einer Leistung des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter Der / Die Unterzeichnende erklärt, dass in dieser Steuererklärung das gesamte Einkommen und Vermögen inklusive des andern Ehegatten / Partn. und der Kinder sowie das Nutzniessungsvermögen und dessen Ertrag vollständig und wahrheitsgetreu angegeben sind. Unterschrift (bei Eheleuten / Personen in eingetragener Partnerschaft: Ort und Datum beide Unterschriften notwendig) Beilagen Seite 4 110 6182504011
Einkünfte im In- und Ausland Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen einschliesslich aller Nebeneinkünfte, wie Code 100, 101, 105, 106 Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Einkünfte aus Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, andere geldwerte Vorteile, Spesenvergütungen, denen unselbständiger Erwerbstätigkeit (BA) keine entsprechenden Ausgaben gegenüberstehen, Naturalbezüge (freie Wohnung, Kost usw.) und (Lohnausweis) vom Arbeitgeber direkt vergütete Lebenshaltungskosten. In die Steuererklärung ist der in Ziffer 11 des Lohnausweises aufgeführte Nettolohn (das heisst der Lohn nach Abzug der Beiträge an die AHV, IV, EO, ALV, NBUV sowie der Beiträge an die berufliche Vorsorge) einzusetzen. Bei mehreren Lohnausweisen ist der Nettolohn aller Ausweise zusammenzuzählen und hier einzusetzen. 20 Spesenentschädigungen gelten als steuerbares Einkommen, soweit sie nicht Ersatz von berufsnot wendigen Auslagen darstellen. Bitte beachten Sie, dass die Steuerverwaltung den Nachweis verlangen kann, dass die Spesenentschädigungen tatsächlich Auslagenersatz darstellen. Für die private Benutzung eines Geschäftsautos beispielsweise ist ein Privatanteil gemäss der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises aufzurechnen. Wenn Sie Mitarbeiteraktien/-optionen erhalten, legen Sie bitte das von Ihrem Arbeitgeber erstellte Beiblatt zum Lohnausweis bei, das alle relevanten Detailangaben enthält. Bestehen in der Erwerbstätigkeit zeitliche Lücken, so sind diese ausdrücklich zu bezeichnen, damit klar ersichtlich ist, dass nicht vergessen wurde, eine entsprechende Einkommensbescheinigung beizulegen. Unter diesem Code sind weitere Gehaltsnebenleistungen bzw. geldwerte Vorteile des Arbeitgebers einzu Code 110, 111 tragen, die er selber nicht bewerten konnte und die nicht im Lohnausweis enthalten sind. Weitere Gehalts- nebenleistungen (K) Unter diesem Code sind alle Nettoeinkünfte zu deklarieren, welche durch den Arbeitgeber im Rahmen des Code 112, 113 vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) direkt Vereinfachtes Abrechnungs- mit der zuständigen Ausgleichskasse abgerechnet wurden. Diese Angaben sind für Informationszwecke verfahren nach BGSA (K) bestimmt und werden nicht in die Steuerberechnung miteinbezogen. Die entsprechende Bescheini- gung der zuständigen Ausgleichskasse ist der Steuererklärung beizulegen. Einkünfte/Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Buchführungspflichtige Betriebe oder solche, die freiwillig eine kaufmännische Buchhaltung führen, Code 115, 116 müssen der Steuererklärung neben dem Formular Gewerbebogen (Formular GB/LB/KOLL) den Einkünfte/Verluste Geschäftsabschluss des Jahres 2018 (das heisst die detaillierte und unterzeichnete Bilanz und aus selbständiger Erwerbstätigkeit Erfolgsrechnung) beilegen. Fehlt eine kaufmännische Buchhaltung, sind zumindest Aufstellungen über (GB/LB/KOLL) Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beizufügen.
Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung haben die Seite 1 des Formulars Gewerbe bogen (Formular GB/LB/KOLL) auszufüllen. Selbständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung haben ihre Deklaration gemäss den Angaben auf der Seite 2 dieses Formulars vorzunehmen. Auf Seite 3 dieses Formulars sind ergänzende Angaben auszufüllen, sofern diese nicht bereits aus den beigelegten Geschäftsabschlüssen oder anderen Unterlagen ersichtlich sind. Speziell zu beachten ist, dass zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapitalge- winne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen gehören. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für die Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt hat. Zu deklarieren ist auch das Nettoeinkommen aus einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit; so unter 21 anderem Vermittlungsprovisionen, Gutachterhonorare, Entschädigungen für Buchhaltungsarbeiten usw. – Liegenschaftsgewinne Nach dem Steuergesetz unterliegen Verkaufs- und Kapitalgewinne auf Geschäftsliegenschaften der Einkommenssteuer. Gewinne, die durch Veräusserung oder Verwertung von Geschäftsvermögen erzielt werden, gehören zum Ertrag der Unternehmung. Grundstückgewinne des Privatvermögens unterliegen jedoch der Grundstückgewinnsteuer. – Liquidationsgewinne Bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität werden die in den letzten 2 Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven (Liquidationsgewinne) auf Antrag zusammen, aber getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert (Art. 37b DBG; § 37ter StG). Detaillierte Angaben zur Besteuerung des Liquidationsgewinnes bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit finden Sie auf www.zg.ch/tax unter dem Index Steuerbuch § 37ter. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 28 vom 3. November 2010 betreffend die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (im Internet abrufbar unter www.estv.admin.ch, Direkte Bundessteuer, Kreisschreiben, 1-028-D-2010-d). Zwecks Erleichterung der rechnerischen Ermittlung des Liquidiationsgewinnes bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit wurde eine Berechnungshilfe entwickelt. Interessierte finden diese Excel-Vorlage auf www.zg.ch/tax unter dem Index Natürliche Personen, Download, Formular Liquidations- gewinnermittlung. Code 125, 126 In- und ausländische Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sowie einfache Gesellschaften sind als Einkommen aus Personen solche nicht selbständig steuerpflichtig. Einkommen und Vermögen sind vom einzelnen Gesellschafter gesellschaft (KOLL) / Einfache Gesellschaft persönlich zu deklarieren. Teilhaber von in- und ausländischen Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften haben ihren Anteil am Einkommen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften gemäss dem Formular Gewerbebogen (Formular GB/LB/KOLL, Seite 4) anzugeben und den Geschäftsabschluss 2018 (das heisst die detaillierte und unterzeichnete Bilanz und Erfolgsrechnung) beizulegen.
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