KLÖNschnack Regulierte Investmentfonds - März 2019 - KPMG International

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KLÖNschnack Regulierte Investmentfonds - März 2019 - KPMG International
11. KLÖNschnack

Regulierte Investmentfonds

21. März 2019

                             1
KLÖNschnack Regulierte Investmentfonds - März 2019 - KPMG International
Begrüßung
1 Mitteilungen aus dem
  Maschinenraum: aktueller Stand
  der Grundsteuerreform
2 Praxisbericht zur Abbildung von
  Umsatzsteuerthemen bei
  Kapitalverwaltungsgesellschaften
3 Was lange währt, wird endlich
  final? Update zur Investment-
  steuerreform aus Sicht der
  Finanzverwaltung
4 Regulatorisches Umfeld für
  Kreditfonds und
  Verbriefungsstrukturen
KLÖNschnack Regulierte Investmentfonds - März 2019 - KPMG International
Aktueller Stand der
Grundsteuerreform
KLÖNschnack Regulierte Investmentfonds - März 2019 - KPMG International
Timeline der Grundsteuerreform und Umsetzung
                                                                                              Ziel: ein praktikables Modell
                                                                                              zur Ermittlung der                                                      BMF: 2 Modelle: wertunabhängiges und
                                                                                              Bemessungsgrundlage                                                     wertabhängiges Modell: Neubewertung aller
                                                                                                                                                                      Grundstücke
      10.4.18
                                                                                                                                                ?
                                                                                                                                                                      Bund/Länder: Jährlicher Rohertrag als
                                                                                                                                                                      durchschnittliche Nettokaltmiete

     Verfassungswidrige Einheitswerte                                                                                                                             30.11.18/1.2.19
     für die Grundsteuer (ab 2002)

        —   Gesamtbestand erfassen
        —   Transformation der Marktinformationen
        —   Simulationsrechnung Grundsteuer-Reform
        —   Ableitung von Handlungsbedarf                                                                                                                     — Umsetzung der Orga-Strukturen und Prozesse
                                                                                                                                                              — Betriebsvorrichtungen von Immobilien abgrenzen
                                                    bis Ende 2020
                                                                                                                                                              — Abschluss notwendiger Verträge (Miet-/Pachtverträge)

                                                                                                                                                     ab 2021

                             — Reduktion Grundsteuerlast
                             — Wertorientiertes Portfoliomanagement
                                                                                        2022 - 2023
                                                                                                                                                                                                                              2024
            © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts,
            angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.​
                                                                                                                                                                                                                                         4

                                                                                                 Document Classification: KPMG Confidential
KLÖNschnack Regulierte Investmentfonds - März 2019 - KPMG International
Neubewertung aller Grundstücke nach BMF                                                                                                                                                                                                        Nur für Versand

Wertunabhängiges Modell (favorisiert u.a. vom Freistaat Bayern und diversen Verbänden):
— (Fläche Grundstück + Fläche Gebäude) x Faktor (abhängig von Nutzungsart) = Einheitswert
— Vorteil: einfache Berechnung, Gebäudeflächen nach vereinfachten Verfahren
  (z.B. Geschossflächen)
— Nachteil: tatsächliche Wertunterschiede bei gleicher Fläche werden nicht berücksichtigt, Mehrbelastung nur eingeschränkt sozial gerecht verteilbar

 Wertabhängiges Modell (favorisiert vom BMF):
— Tatsächlicher Wert der Immobilie als Bemessungsgrundlage durch Modernisierung des bisherigen Bewertungsverfahrens und Anpassung der
  Steuermesszahl. Nachholung der tatsächlichen Wertentwicklung. Sozial gerechte Bemessungsgrundlage, da hochpreisige Wohnungen + gute Lage
   höhere Grundsteuer
— Unbebaute Grundstücke: Fläche x Bodenrichtwert
— Bebaute Wohngrundstücke (vermietet): Ertragswertverfahren: Grundstückswert anhand Faktoren: tatsächlicher Nettokaltmiete,
  Restnutzungsdauer des Gebäudes, abgezinster Bodenwert
— Bebaute Wohngrundstücke (selbstgenutzt): wie vermietet, fiktive Miete Statistisches Bundesamt
— Nichtwohngrundstücke: Sachwertverfahren - Herstellungskosten Gebäude (typisiert) + Wert des Grundstücks
— Land- und Forstwirtschaft: spezielles Verfahren
— Aktualisierung alle 7 Jahre: Angabe über Gebäudeflächen + Nettokaltmiete + bauliche Veränderungen

                  © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts,
                  angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.​
                                                                                                                                                                                                                                                      5

                                                                                                       Document Classification: KPMG Confidential
KLÖNschnack Regulierte Investmentfonds - März 2019 - KPMG International
Eckpunkte-Papier Bund/Länder 1.2.2019                                                                                                                                                                                                       Nur für Versand

       — Jährlicher Rohertrag als durchschnittliche Nettokaltmiete nach Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes; Tatsächliche Miete,
  1.     wenn diese bis zu 30% weniger ist, als durchschnittliche Nettokaltmiete;
       — 70% der durchschnittlichen Nettokaltmiete, wenn tatsächliche Miete mehr als 30% niedriger ist, als durchschnittliche Nettokaltmiete

  2.   Baujahr des Gebäudes, Vereinfachung für Gebäude vor 1948.

  3.   Bodenrichtwerte für den Grund- und Boden. Ggfs. Einrichtung von Bodenrichtwertzonen, §196 Abs. 1 BauGB, De-minimis-Regelung

       gemischt genutzte Grundstücke sowie Geschäftsgrundstücke (keine vereinbarte Miete, nach ortsübliche Mieten ermittelbar):
  4.   vereinfachtes Sachwertverfahren (statt 30 Angaben nur 8 erforderlich).

  5.   Aufkommensneutralität durch Absenkung der Steuermesszahl von 3,5‰ auf 0,325‰. Differenzierung nach Grundstücksart

       Für die Grundsteuer A für die Land- und Forstwirtschaft wird ein Ertragswertverfahren, gemäß dem Gesetzentwurf des Bundesrats (R-
  6.   Drs. 515/16) eingeführt.

  7.   Option der Gemeinden Erhebung einer Grundsteuer C auf unbebaute baureife Grundstücke

               © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts,
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                                                                                                                                                                                                                                                   6

                                                                                                    Document Classification: KPMG Confidential
Wichtige Fragen
                  Was habe ich im Portfolio?

                  Wo liegen meine Informationen?

                  Wer ist dafür zuständig?

                  Kenne ich alle relevanten Parameter je Wirtschaftseinheit?

                  Kann ich die Parameter noch gestalten? Intern oder extern?

                  Wie wird sich der Grundbesitzwert verändern? Bin ich „Gewinner“ oder „Verlierer“?

                  Ab welcher Messzahl / ab welchem Hebesatz wird es teurer als zuvor?

                  Ab wann soll / muss ich meine Mieter informieren? Was kann ich weiterbelasten?

                  Welche Anforderungen muss ich zukünftig erfüllen?

                  Bin ich in der Lage den zeitlichen Mehraufwand zu schultern?

                  Wie stelle ich die Compliance auch langfristig sicher?

                  Welche Maßnahmen sind zur Grundsteueroptimierung zu ergreifen?

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Ihr Ansprechpartner
                                   Dr. Hans Volkert Volckens
                                   Head of Real Estate Germany
                                   Partner, Financial Services
                                   KPMG, München
                                   T +49 (89) 9282-4096
                                   hvolckens@kpmg.com

www.kpmg.de/socialmedia                                                                                                                        www.kpmg.de
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© 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, a member firm of the KPMG network of independent member firms affiliated with KPMG International Cooperative (“KPMG International”), a Swiss entity. All rights reserved. The name KPMG and the logo are registered
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Umsatzsteuer bei
Kapitalverwaltungs-
gesellschaften
Nutzungsänderung für angeschafften Vermögensgegenstand
EuGH, Urteil vom 25.07.2018, C-140/17 (Gmina Ryjewo)

Sachverhalt:                                                                                    Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg:
— Vorsteuerabzugs in Bezug auf die                                                              — (Anteiliger) Vorsteuerabzug bei späterer unternehmerischer
  Anschaffung eines Investitionsguts, das                                                         Nutzung auch dann, wenn die Immobilie zunächst ausschließlich
  erst später aufgrund einer                                                                      für hoheitliche Zwecke verwendet wurde, aber eine steuerpflichtige
  Nutzungsänderung auch für                                                                       Verwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde:
  unternehmerische Zwecke verwendet                                                               Auf eine Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt der Anschaffung
  wird.                                                                                           kommt es nicht an.
— Frage: Einfluss des Verwendungszwecks                                                         — Die Entscheidung des EuGH könnte erhebliche Auswirkungen auf
  des Vermögensgegenstands bei                                                                    das deutsche Umsatzsteuerrecht haben:
  Anschaffung?
                                                                                                                − Einer Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt der
                                                                                                                  Anschaffung eines Investitionsgutes könnte es künftig nicht
                                                                                                                  mehr bedürfen.
                                                                                                                − Das Urteil markiert eine Wende hin zur
                                                                                                                  (faktischen) Einlagenentsteuerung.

               © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts,
               angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.​
                                                                                                                                                                                                                                            10

                                                                                                    Document Classification: KPMG Confidential
Vorsteuerabzug für bereits geprüfte Zeiträume
EuGH, Urteil vom 26.04.2018, C-81/17 (Zabrus Siret)

Sachverhalt:                                                                                    Entscheidung des EuGH:
— Nachträgliche Geltendmachung von                                                              Verletzung des Grundsatzes der Steuerneutralität:
  Vorsteuerbeträgen für abgeschlossene                                                          Danach muss der Vorsteuerabzug gewährt werden, wenn die
  Zeiträume                                                                                     materiellen Anforderungen erfüllt sind.
— Das Finanzamt lehnte die Erstattung ab,                                                       Die Grundsätze der
  da es sich um einen bereits geprüften
                                                                                                — Effektivität,
  Zeitraum handelt
                                                                                                — der Steuerneutralität und
                                                                                                — der Verhältnismäßigkeit
                                                                                                stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach es einem
                                                                                                Unternehmer nur deshalb verwehrt ist, zur Geltendmachung seines
                                                                                                noch nicht verjährten Vorsteuerabzugsrechts eine Berichtigung
                                                                                                vorzunehmen, weil diese Berichtigung einen bereits geprüften
                                                                                                Zeitraum betrifft.

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                                                                                                                                                                                                                                            11

                                                                                                    Document Classification: KPMG Confidential
Vorsteuerabzug ohne Rechnung
EuGH, Urteil v. 21.11.2018, C-664/16 (Vadan)

Sachverhalt:                                             Entscheidung des EuGH:                                                                                        Nationale Auswirkung:
— (Rumänien) Fiskus stellt                               — Einem Unternehmer, der keine                                                                                Weitere Entwicklung bleibt abzuwarten,
  nachträglich                                             Rechnung besitzt, ist das Recht auf                                                                         denkbare Ansätze in Ausnahmefällen:
  Registrierungspflicht                                    Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn                                                                            — Auch ohne Rechnung ist
  fest und setzt                                           er Tatbestände durch objektive                                                                                Vorsteuerabzug möglich, oder
  Umsatzsteuer fest                                        Nachweise belegen kann.
                                                                                                                                                                       — Rechnung muss beim Leistenden
— Unternehmer macht                                      — Diese Nachweise können u. a.                                                                                  vorhanden sein oder
  Vorsteuerabzug geltend,                                  Unterlagen im Besitz der Lieferer oder
  aber ohne                                                Dienstleistungserbringer umfassen,                                                                          — Rechnung muss dem
  Originalrechnungen, nur                                  von denen der Steuerpflichtige die                                                                            Leistungsempfänger vorgelegen
  Sachverständigengutac                                    Gegenstände oder Dienstleistungen,                                                                            haben, kann aber bei Verlust durch
  hten                                                     für die er die Mehrwertsteuer entrichtet                                                                      andere Unterlagen und ergänzende
                                                           hat, bezogen hat.                                                                                             Schätzung kompensiert werden
— Vorsteuerabzug?

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               angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.​
                                                                                                                                                                                                                                            12

                                                                                                    Document Classification: KPMG Confidential
Aufbau TCMS nach IDW PS 980
                                                                                                                                              1 | Tax Compliance-Kultur
     7 | Tax Compliance-Überwachung und Verbesserung                                                                                          — Definition und Dokumentation von kulturellen Maßnahmen, die
     — Implementierung eines systematischen Konzeptes zur laufenden                                                                               dazu beitragen, das Thema Tax Compliance in der
         Überwachung des Tax CMS                                                                                                                  Unternehmenskultur zu verankern
     — Berichterstattung über Mängel und Regelverstöße                                                                                        — Sanktionierungssystems
     — Ableitung von Maßnahmen zur Verbesserung des Tax CMS                                                                                   — Definition von Regelungen im Zusammenhang mit der
                                                                                                                                                  Einbindung der Steuerfunktion
                                                                                                         7
                                                                                                                                 1
                                                                                                    Compl.-Über-
                                                                                                                             Compliance-                        2 | Tax Compliance-Ziele
                                                                                                    wachung und
                                                                                                                               Kultur
                                                                                                    Verbesserung                                                    Definition von Zielen für die Steuerfunktion
       6 | Tax Compliance-Kommunikation                                                                                                                             bzw. das Tax CMS; Risikostrategie
                                                                                           6                                                    2
       — Definition und Dokumentation festgelegter                                    Compliance--                                         Compliance-
           Rollen und Verantwortlichkeiten                                             Kommuni-                                               Ziele
       — Int./ext. Berichtspflichten u.- wege                                            kation                   Tax CMS
       — Instruktion betroffener Mitarbeiter
       — Schulungen der „Kontrolleure“
                                                                                                 5                                         3                        3 | Tax Compliance-Organisation
                                                                                            Compliance-                               Compliance-
                                                                                             Programm                                 Organisation                  — Verantwortlichkeitenzuweisung
          5 | Tax Compliance-Programm                                  4                                                                                            — Definition und Dokumentation der Aufbau- und
          — Ableitung von Maßnahmen zur Reduzierung              Compliance-                                                                                            Ablauforganisation der Steuerfunktion
              der ermittelten steuerlichen Risiken                  Risiken                                                                                         — Schnittstellen zu anderen Bereichen (z.B. HR und
          — Kontrollen                                                                                                                                                  FiBu, LoBu)
                                                   4 | Tax Compliance-Risiken
                                                   — Identifizierung, Erfassung und Bewertung
                                                       von steuerlichen Risiken
                                                   — Dokumentation der steuerlichen Risiken

           © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts,
           angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.​
                                                                                                                                                                                                                                        13

                                                                                                Document Classification: KPMG Confidential
Outsourcing und TCMS aus umsatzsteuerlicher Sicht
                     Fondsverwaltung                                                            Portfoliomanagement                                                                          Steuerung

                                                                                                                                       Asset-Manager-(KVG)
                                                                                                                                                                                                                   Property/ Facility Manager
        „Fonds“                                                 Service-KVG                                                                (§ 20 KAGB -
                                                                                                                                                                                                                   und weitere Dienstleister
                                                                                                                                      Vermögensverwaltung)

                                                                                                 Aufgaben (beispielhaft)                                                                                                      i.d.R. Abgrenzung

                                                  — An- und Verkauf inkl.                                                                                                                                               Property Manager
                                                    Finanzierung:                                                                — Portfoliomanagement                                                               (Operative Umsetzung der
Outsourcing und TCMS                                                                                                                                                                                                     Anlagestrategie)
                                                    Enscheidung Service-                                                           Renditeverantwortung
aus umsatzsteuerlicher
                                                    KVG                                                                          — Auswahl- und Steuerung
Sicht erfordert ggf. eine                                                                                                                                                                                        Kaufmännische Aufgaben wie
                                                  — Risikomanagement,                                                              Property-/ Facility-
Anpassung der Service                             — Fondsbuchhaltung                                                                                                                                             Buchhaltung, Mahnwesen,
                                                                                                                                   Manager
Level Agreements                                  — Anlageverwaltung                                                                                                                                             Nebenkosten-abrechnung
                                                                                                                                 — Entwicklung und
                                                  — Auslagerungscontrolling                                                        Steuerung                                                                     Unterstützung des Asset
                                                  — Berichtswesen und                                                              Vermietungsstrategie                                                          Managers im Mieter- und
Bei der Erstellung von                              Meldewesen                                                                                                                                                   Vermietungsmanagement
                                                  — Interne Revision                                                             — Instandhaltung und
Fachvorgaben sind
                                                  — Umsatzsteuerliches                                                             -setzung, Moderni-
allerdings die Grenzen
                                                    Steuersubjekt                                                                  sierungs- und
des § 5 StBerG zu
                                                  — Überwachung der                                                                Revitalisierungs-                                                                      Facility-Manager
beachten
                                                    Outsourcing-Dienstleister                                                      maßnahmen                                                                         (Koordinierung/ Steuerung
                                                    für TCMS Zwecke                                                                                                                                                    technischer Prozesse)

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                                                                                                                                                                                                                                                  14

                                                                                                       Document Classification: KPMG Confidential
Ihr Ansprechpartner
                                    Nancy Schanda
                                    Partner, Tax, Indirect Tax
                                    KPMG, Frankfurt am Main
                                    T +49 (69) 9587-1278
                                    NSchanda@kpmg.com

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Investmentsteuerreform
Wann ist ein Fonds ein Immobilienfonds?
Qualifikation als Immobilienfonds (§ 2 Abs. 9 InvStG):

JStG Änderung: Immobilienfonds, wenn Anlage in Immobilien- und Immobiliengesellschaften* zu mehr als 50 Prozent ihres
Aktivvermögens erfolgt. Vorher: mindestens 51 Prozent Ihres Wertes
⇒ Keine Änderung von Anlagebedingungen für Fonds mit Auflage vor 1. Januar 2019 erforderlich

Immobilienfonds-Status maßgebend für:
— „Kapital-2-Fonds“ wegen Anwendung der Teilfreistellung
— Spezial-Investmentfonds: Möglichkeit 100% an Immobilien-Kapitalgesellschaften zu halten (§ 26 Nr. 5 InvStG)

Investmentanteile: gelten in Höhe von 51% des Werts des Investmentanteils als Immobilien, es sei denn in
Anlagebedingungen des Zielfonds ist ein höherer Prozentsatz vorgesehen:

                                    Fonds                                                                                              ! Nicht möglich:
                                                                                                                  Abstellen auf veröffentlichte tatsächliche Immobilienquote:
                                                                                                                   ⇒ Höhere Quote in Anlagebedingungen von Zielfonds
             Fonds                  Fonds                      Fonds
                                                                                                                                             vorsehen?

*soll im Gesetzestext wieder aufgenommen werden.
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                                                                                                                                                                                                                                                17

                                                                                                        Document Classification: KPMG Confidential
Wann ist Antrag für Erstattung von KSt zu stellen?
„Kapitel-2-Fonds“: Antrag von steuerlich begünstigten Anlegern bei inländischen Immobilienerträgen

−   Veranlagung für inländische Immobilienerträge: Frist gem. § 149 AO maßgebend und somit bei Veranlagung für 2018
    eine Frist von 14 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, d.h. bis Februar 2020.

−   Befreiung wird im Rahmen der Veranlagung des Investmentfonds gewährt (BMF-Entwurf Rz. 8.19).

Herausforderung:
−   Anträge auf Erstattung von Körperschaftsteuer sind mit Veranlagung für Fonds beim Finanzamt einzureichen.
−   Zeitliches Auseinanderfallen von Antragstellung und Abgabe der Steuererklärung.

To Do:
−   Ermittlung des Erstattungsbetrages muss im Rahmen der Veranlagung abgegeben werden.
−   Fristsetzung für Antragstellung durch steuerlich begünstigte Anleger, um fristgerechte Abgabe der Steuererklärung nicht
    zu gefährden.

                © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts,
                angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.​
                                                                                                                                                                                                                                             18

                                                                                                     Document Classification: KPMG Confidential
Neuigkeiten zu Feststellungserklärungen?
Formulare:

−   Inhalte und Anlagen wesentlich umfangreicher als bisher:
    −   Von 1 Erklärung pro Fonds => Erweiterung auf 6 Anlagen
    −   Von 3 Anlagen pro Anleger => Erweiterung auf 19 Anlagen pro Anleger

−   Deutlich mehr Anlegerangaben zu tätigen: laufende Nummer (Vorbereitung Digitalisierung der Steuererklärung?) ,
    Eintritts- und Austrittsdatum des Anlegers, Angabe des Bilanzstichtages des Anlegers, Art des Anlegers (natürliche
    Person, Personengesellschaft, Körperschaft und beschränkt steuerpflichtiger Anleger), zu welchem Vermögen die
    Beteiligung gehört (Privatvermögen, Betriebsvermögen)

−   Steuerliche Kennzahlen => Abstimmung Vorgehensweise
    Finanzamt HH:
    −   Feststellungserklärungen können zunächst ohne steuerliche Kennzahlen abgegeben werden.
    −   Offenlegung in Anschreiben erforderlich.
    −   Nachreichen in formloser Aufstellung für betreffenden Fonds möglich.

                © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts,
                angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.​
                                                                                                                                                                                                                                             19

                                                                                                     Document Classification: KPMG Confidential
Poster Kapitalertragsteuer-Einbehalt Fondsausgangsseite                                                                                                                                                                                                                           Steuerpflicht pro Ertragskategorie (Bemessungsgrundlage in %)
                                                                                                                                                                                                                                                  Abbildung des KESt-Einbehalts auf Fondsausgangsseite (für inländische Dividenden erfolgt KESt-Einbehalt durch Kapitalgesellschaft)

                                                                                                                                                                                                         1                                    2                                   3                                    4                                5                                  6                                   7                                   8                                   9                                  10                                  11                                   12                                    13                                   14                                   15
                                                                                                                                                                                           ohne Abstandnahme-                                                     Personengesellschaft mit       Beschränkt                                Körp. als betrieblicher
                                                                                                                                                                                                                                   Bankenprivileg                                                                                                                                       NV 02                               NV 03                               NV 04                               NV 08                             DF-Publi                        DF-§10 InvStG                    DF-Dividenden TO (-)                 DF-Dividenden TO (+)                 DF- Immobilien-TO (-)                DF- Immobilien-TO (+)
                                                                                                                                                                                               möglichkeit                                                           Betriebsvermögen      steuerpflichtige Anleger                               Anleger
                                                                                                                                                                     Rechtsgrundlage                                             § 43 Abs. 2 S. 2 EStG                § 43 Abs. 2 S. 3 EStG                   § 2 Abs. 1 KStG               § 43 Abs. 2 S. 3 EStG                § 44 Abs. 4 EStG                    § 44a Abs. 7 EStG                   § 44a Abs. 8 EStG                   § 44a Abs. 5 EStG                  § 50 iVm § 7 InvStG                      § 10 InvStG                    § 30 Abs. 4 InvStG (-)                § 30 Abs. 4 InvStG (+)               § 33 Abs. 2 InvStG (-)               § 33 Abs. 2 InvStG (+)

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         z.B. Städte, Gemeinden,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Zweckverbände,            z.B. Versicherungsunternehmen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Versorgungswerke, Sterbe- und                (Kranken- oder
                                                                                                                                                                                                                                                                      Personengesellschaft als                                                                                                                          inl. Körperschaften,        Pensionskassen; d.h. gem. § 5 Abs.   Lebensversicherungen als sog.
                                                                                                                                                                                                                                                                       betrieblicher Anleger, da                                                                                   inl. Körperschaften,           Personoenvereinigungen oder         1 KStG, mit Ausnahme der Nr. 9              Dauerüberzahler);                                                                                                                                                                  Anleger, die Spezial-
                                                                                                                                                                                                                                    inl. Kreditinstitut, inl.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Anleger, die Spezial-Investmentfonds          Anleger, die Spezial-                                                     Anleger, die Spezial-
                                                                                                                                                                                         Inländische Anleger, für die keine                                       Kapitalerträge Betriebseinnahmen       Anleger, die weder Sitz noch       Betrieblicher Anleger kraft      Personenvereinigungen oder        Vermögensmassen i.S.d. § 5 Abs. 1 KStG oder nach anderen Gesetzen                 Gläubiger, dessen                                                                                                                                                              Investmentfonds sind und für inl.
                                                                                                                                                                                                                              Finanzdienstleistungsinstitut iSd                                                                                                                                                                                                                                                            Anleger, die Dach-Investmentfonds    Anleger, die sog. steuerbefreite      sind und für inl. Dividenden die     Investmentfonds sind und für inl.                                         Investmentfonds sind und für inl.
                                                                                                                                                                           Anlegertyp   Abstandnahmemöglichkeit besteht,
                                                                                                                                                                                                                                           KWG, inl.
                                                                                                                                                                                                                                                                   eines inl. Betriebs sind und dies   gewöhnlichen Auftenhalt im Inland     Rechtsform (ohne NV-           Vermögensmassen sowie inl. jur.       Nr. 9 KStG, gemeinnützige oder            von der KSt befreite       Betriebseinnahmen Kapitalerträge
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                nach §§ 6 ff. InvStG sind            Investmentfonds sind          Transparenzoption nach § 30 Abs. 4     Dividenden die Transparenzoption
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Immobilienerträge die
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Dividenden die Transparenzoption
                                                                                                                                                                                          d.h. ohne § 43 Abs. 2 S. 3 EStG                                          gegenüber auszahlender Stelle                    haben                        Bescheinigung)            Personen des öffentlichen Rechts,        mildtätige Stiftungen sowie               Körperschaften,                  sind und bei denen die                                                                                                                                                          Transparenzoption nach § 33 Abs.
                                                                                                                                                                                                                               Kapitalverwaltungsgesllschaft                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             InvStG nicht ausübeen            nach § 30 Abs. 4 InvStG ausüben                                           nach § 33 Abs. 2 InvStG ausüben
                                                                                                                                                                                                                                                                      (KVG) erklärt wird (amtlich                                                                              die von der KSt befreit sind    kirchliche, juristische Personen des    Personenvereinigungen oder       Kapitalertragsteuer aufgrund der                                                                                                                                                           2 InvStG nicht ausüben
                                                                                                                                                                                                                                                                      vorgeschriebenes Muster)                                                                                                                             öffentl. Rechts           Vermögensmassen, inl. juristische Art ihrer Geschäfte auf Dauer höher
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Personen des öffentl. Rechts, die          wäre als die gesamte
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         nicht in § 44a Abs. 7 EStG        festzusetzende ESt oder KSt
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              bezeichnet sind
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        abhängig von Anleger des
                                                                                                       Kapitalertragsteuersatz Fondsausgangsseite (außer inländische Dividende)                      15% + Soli                          15% + Soli                           15% + Soli                          15% + Soli                        15% + Soli                         15% + Soli                          15% + Soli                          15% + Soli                          15% + Soli                          15% + Soli                         keine KESt                                 -                                     -                               15% + Soli
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Dachfonds

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            § 33 Abs. 2 iVm § 50 InvStG; § 7                                                                                                                    § 33 Abs. 2 iVm § 50 InvStG; § 7
                                                                                                                                                                     Rechtsgrundlage                § 50 InvStG                         § 50 InvStG                          § 50 InvStG                          § 50 InvStG                      § 50 InvStG                        § 50 InvStG                         § 50 InvStG                         § 50 InvStG                         § 50 InvStG
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           Abs. 1 S. 3 InvStG nicht anwendbar
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      § 10 Abs. 5 InvStG                             -                                     -
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Abs. 1 S. 3 InvStG nicht anwendbar

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              abhängig von Anleger des
                                                                      Kapitalertragsteuersatz für inländische Dividende (Entrichtungspflichtiger: inländische Kapitalgesellschaft)                  25% + Soli                           25% + Soli                           25% + Soli                          25% + Soli                        25% + Soli                        25% + Soli                          25% + Soli                          25% + Soli                          25% + Soli                         15% inkl. Soli                       keine KESt                           15% inkl. Soli
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Dachfonds
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                -                                    -

                                                                                                                                                                     Rechtsgrundlage        § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG         § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG         § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG        § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG      § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG       § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG        § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG        § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG        § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG          § 7 Abs. 1 S. 3 InvStG               § 10 Abs. 5 InvStG                       § 50 InvStG                § 30 Abs. 4 InvStG iVm § 50 InvStG                    -                                    -

Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für Kapitalertragsteuer nach Einkunftskategorie

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    abhängig von Anleger des
  Vermietung und                 A1)            Stpfl. inl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung                                                                                                  100%                                  0%                                 100%                                 100%                             100%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                 100%                                  0%                     siehe unter Immobilien-TO            siehe unter Immobilien-TO                         100%                                                           Anmerkungen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           Dachfonds
   Verpachtung
                                 A2)            Stpfl. ausl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung                                                                                                 100%                                  0%                                 100%                                  0%                              100%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%
                                 B1)            inl. Zinserträge                                                                                                                                      100%                                  0%                                 100%                                  0%                              100%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%
       Zinsen
                                 B2)            ausl. Zinserträge                                                                                                                                     100%                                  0%                                 100%                                  0%                              100%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%
 Sonstige Erträge                B3)            sonstige Erträge (ohne § 6 Abs. 5 InvStG)                                                                                                             100%                                  0%                                 100%                                  0%                              100%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%
                                 C1)            Immobilienzurechnungsbeträge, § 33 Abs. 2 InvStG                                                                                                       0%                                   0%                                   0%                                  0%                                0%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%
                                                Inländische Dividenden (§ 8b KStG nicht anwendbar) als Zurechnungsbeträge, § 30 Abs. 1 InvStG für Anleger,
   Zurechnungs-                 C2a)                                                                                                                                                                   0%                                   0%                                   0%                                  0%                                0%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%
                                                § 30 Abs. 4 InvStG für Dach-Spezialfondsanleger*;
      beträge
                                                Inländische Dividenden (§ 8b KStG anwendbar) als Zurechnungsbeträge, § 30 Abs. 1 InvStG fü Anleger,
                                C2b)                                                                                                                                                                   0%                                   0%                                   0%                                  0%                                0%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%
                                                § 30 Abs. 4 InvStG für Dach-Spezialfondsanleger*
                                 C3)            inl. Dividendeneinkünfte (inkl. REITs), § 42 Abs. 4 InvStG* Keine TO-Ausübung des Fonds                                                                0%                                   0%                                  40%                                  0%                                0%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Bemessungs-
                        Exkurs: KESt-Einbehalt                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              grundlage für
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           abhängig von Anleger des
                        auf Ebene inländische inl. Dividendeneinkünfte: Ausübung der Transparenzoption nach § 30 Abs. 1 InvStG durch Fonds                                                            100%                                100%                                 100%                                 100%                             100%                               100%                                 0%                                  60%                                 0%                                 100%                                  0%                                 100%                                                          siehe unter Dividenden-TO            siehe unter Dividenden TO              Einbehalt durch
    Dividenden                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Dachfonds
                                KapG                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     aussschüttende inl.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Gesellschaft
                                 C4)            ausl. Dividendeneinkünfte (inkl. REITs), DBA-Schachtelprivileg erfüllt, §8b KStG (-)                                                                  100%                                  0%                                   0%                                  0%                                0%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%
                                 C5)            ausl. Dividendeneinkünfte (ohne REITs), DBA-Schachtelprivileg erfüllt, §8b KStG (+)                                                                   100%                                  0%                                   0%                                  0%                                0%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%
                                 D1)            DBA-steuerfreie laufende Einkünfte; § 43 Abs. 1 InvStG (ohne ProgV) - Immobilienerträge                                                                0%                                   0%                                   0%                                  0%                                0%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%
  DBA-steuerfreie
     Erträge
                                 D2)            DBA-steuerfreie laufende Einkünfte; § 43 Abs. 1 InvStG (mit ProgV) - Immobilienerträge                                                                 0%                                   0%                                   0%                                  0%                                0%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%
                                 D3)            DBA-steuerfreie laufende Einkünfte; § 43 Abs. 1 InvStG (mit ProgV) - ohne Immobilienerträge                                                            0%                                   0%                                   0%                                  0%                                0%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%
                                 E1)                         Erträge aus Ziel-Investmentfonds; § 20 Abs. 3 Nr. 1 InvStG, (Immobilienfonds mit Schwerpunkt Inland)                                      40%                                  0%                                  40%                                  0%                               40%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Weitergabe
                                 E2)                       Erträge aus Ziel-Investmentfonds; § 20 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, (Immobilienfonds mit Schwerpunkt Ausland)                                       20%                                  0%                                  20%                                  0%                               20%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%                    Teilfreistellung des
 Erträge aus Ziel-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Ziel-
 Investmentfonds
                                 E3)                                           Erträge aus Ziel-Investmentfonds; § 20 Abs. 1 InvStG, (Aktienfonds)                                                     70%                                  0%                                  70%                                  0%                               70%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%                    Investmentfonds, §
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          43 Abs. 3 InvStG
                                 E4)                                           Erträge aus Ziel-Investmentfonds; § 20 Abs. 2 InvStG, (Mischfonds)                                                      85%                                  0%                                  85%                                  0%                               85%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%

                                                Erträge aus Ziel-Spezial-Investmentfonds - inl. Immobilienerträge mit Ausübung Option nach § 33 Abs. 2 InvStG durch
                                 F1)            Fonds, Anleger des Fonds maßgebend für Einbehalt bei Zielfonds, kein Einbehalt auf Fondsausgangsseite =                                                0%                                   0%                                   0%                                  0%                                0%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%
                                                Zurechnungsbetrag

                                                Erträge aus Ziel-Spezial-Investmentfonds - inl. Immobilienerträge ohne Ausübung der Option nach § 33 Abs. 2 durch Fonds;
                                 F2)            Statusbescheinigung des Fonds maßgebend, d.h. auf Fondseingangsseite Einbehalt von Steuer (15% zzgl. Soli) durch                                       0%                                   0%                                  80%                                  0%                                0%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%
                                                Zielfonds = Zurechnungsbetrag

                                                Erträge aus Ziel-Spezial-Investmentfonds - inl. Immobilienerträge bereits veranlagt durch Zielfonds, kein Einbehalt durch
  Erträge aus Ziel-
                                 F3)            Zielfonds gegenüber Fonds, Fonds wendet § 42 Abs.5 InvStG an; kein Einbehalt auf Fondseingangsseite, da bereits                                        0%                                   0%                                  80%                                  0%                                0%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%
       Spezial-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Zielfonds hat
                                                versteuerte Erträge
  Investmentfonds                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          bereits die KESt
          (inl.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           bei TO-Ausübung
                                                Erträge aus Ziel-Spezial-Investmentfonds - sonstige inl. Einkünfte mit Ausübung Option nach § 33 Abs. 4 InvStG durch
 Immobilienerträge                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           durch Fonds
                                 F4)            Fonds, Anleger des Fonds maßgebend für Einbehalt bei Zielfonds, kein Einbehalt auf Fondsausgangsseite =                                                0%                                   0%                                   0%                                  0%                                0%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%
       oder inl.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         vorgenommen oder
 Dividendnerträge);                             Zurechnungsbetrag                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         gegenüber Fonds
   für alle anderen                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       einbehalten, wenn
                                                Erträge aus Ziel-Spezial-Investmentfonds - sonstige inl. Einkünfte ohne Ausübung der Option nach § 33 Abs. 4 durch Fonds;
  Erträge siehe bei                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      keine TO ausgeübt
   entsprechender                F5)            Statusbescheinigung des Fonds maßgebend, d.h. auf Fondseingangsseite Einbehalt von Steuer (15% zzgl. Soli) durch                                       0%                                   0%                                  80%                                  0%                                0%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%                    wurde. Anleger des
 Ertragskategorie,                              Zielfonds = Zurechnungsbetrag                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Fonds erhalten ggf.
   da transparente                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          die Freistellung
    Besteuerungs-                               Erträge aus Ziel-Spezial-Investmentfonds - sonstige inl. Einkünfte bereits veranlagt durch Zielfonds, kein Einbehalt durch                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                nach § 42 InvStG.
     systematik                  F6)            Zielfonds gegenüber Fonds, Fonds wendet § 42 Abs.5 InvStG an; kein Einbehalt auf Fondseingangsseite, da bereits                                        0%                                   0%                                  80%                                  0%                                0%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%
                                                versteuerte Erträge

                                                Erträge aus Ziel-Spezial-Investmentfonds - inl. Dividenden bei Ausübung TO seitens Zielfonds: Einbehalt gegenüber Fonds
                                 F7)            (Statusbescheinigung) oder bei Ausübung TO durch Fonds gegenüber Anlegern des Fonds = Zurechnungsbetrag (§ 30                                          0%                                   0%                                  40%                                  0%                                0%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%
                                                Abs. 4 InvStG)

                                                Erträge aus Ziel-Spezial-Investmentfonds - inl. Dividenden bei Nicht-Aussübung TO seitens Zielfonds: Einbehalt durch
                                 F8)                                                                                                                                                                   0%                                   0%                                  40%                                  0%                                0%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%
                                                ausschüttende Gesellschaft gegenüber Zielfonds = Zurechnungsbetrag (§ 30 Abs. 4 InvStG)

sonstige inl. Erträge            H1)            sonstige inländische Einkünfte i.S.v. § 6 Abs. 5 InvStG                                                                                               100%                                  0%                                 100%                                 100%                             100%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                 100%                                  0%                                 100%                                    0%                                 100%                                   0%
                               Typ Ia)          Veräußerung inl. Immobilien                                                                                                                           100%                                  0%                                 100%                                 100%                             100%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                 100%                                  0%                                 100%                                    0%                                 100%                                   0%
    Immobilien-
   veräußerung
                               Typ Ib)          Veräußerung ausl. Immobilien (Anrechnung)                                                                                                             100%                                  0%                                 100%                                  0%                              100%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                  0%                                     0%                                  0%                                    0%
                               Typ Ic)          Veräußerung ausl. Immobilien (Freistellung)                                                                                                            0%                                   0%                                  0%                                   0%                               0%                                 0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                  0%                                     0%                                  0%                                    0%
                               Typ IIa)         Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds - (Immobilienfonds mit Schwerpunkt Inland)                                                                 40%                                  0%                                  0%                                   0%                               0%                                 0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                  0%                                     0%                                  0%                                    0%
 Investmentfonds-              Typ IIb)         Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds - (Immobilienfonds mit Schwerpunkt Ausland)                                                                20%                                  0%                                  0%                                   0%                               0%                                 0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                  0%                                     0%                                  0%                                    0%
    veräußerung                Typ IIc)         Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds - (Aktienfonds)                                                                                            70%                                  0%                                  0%                                   0%                               0%                                 0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                  0%                                     0%                                  0%                                    0%
                               Typ IIb)         Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds - (Mischfonds)                                                                                             85%                                  0%                                  0%                                   0%                               0%                                 0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                  0%                                     0%                                  0%                                    0%
Anteils-veräußerung
    AG/GmbH
                               Typ IIIa)        Veräußerung von Aktien / GmbH-Anteilen                                                                                                                100%                                  0%                                   0%                                  0%                                0%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%

      Spezial-
 Investmentfonds
   Wertpapiere                 Typ IIIb)        Veräußerung von Spezial-Investmentfonds/Wertpapieren/DTG's                                                                                            100%                                  0%                                   0%                                  0%                                0%                                0%                                  0%                                  0%                                  0%                                  0%                                   0%                                   0%                                    0%                                   0%                                   0%
  Devisentermin-
     geschäfte

*ACHTUNG: bei inl. Beteiligungseinnahmen obliegt der Kapitalertragsteuereinbehalt der ausschüttenden Gesellschaft, daher ist der KESt-Abzug hier mit Null ausgewiesen. Je nach Anlegertyp hat die ausschüttende Gesellschaft Kapitalertragsteuer einzubehalten, zu KESt-Einbehalt durch KapG siehe unter Exkurs (grüne Markierung)

                                                                                   © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts,
                                                                                   angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.​
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                20

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Document Classification: KPMG Confidential
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                                    Dr. Mascha Meynköhn
                                    Director, Financial Services Tax
                                    KPMG, Hamburg
                                    Tel. +49 40 32015-5814
                                    mmeynkoehn@kpmg.com

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Regulatorisches Umfeld
für Kreditfonds und
Verbriefungsstrukturen
Überblick

−   Der Markt von Kreditfonds in Europa wurde per Ende 2017 mit 165,6 Milliarden Euro geschätzt (Quelle Creditreform –
    Debt Funds Studie 2018).

−   Die Transaktionsgröße dieser Finanzierungen durch Kreditfonds, beziehungsweise direkt durch große institutionelle
    Investoren, liegt bisher zwischen rund EUR 10 Millionen bis EUR 200 Millionen je Transaktion.

−   Investoren der Kreditfonds sind typischerweise institutionelle Anleger (beispielsweise Versicherungen, Pensionskassen,
    Versorgungswerke), die über einen Zeitraum von 5 bis 7 Jahren dem Kreditfonds Kapital zur Verfügung stellen.

                © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts,
                angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.​
                                                                                                                                                                                                                                             23

                                                                                                     Document Classification: KPMG Confidential
Kreditvergabe als Teil der Investmenttätigkeit von
Investmentvermögen (1/3)
1.   Aufsichtsrechtliche Voraussetzungen der Darlehensvergabe durch deutsche Investmentvermögen und
     deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaften
      a) Voraussetzung der originären Darlehensvergabe gem. § 285 Abs. 2 KAGB
         Geschlossener inländischer Spezial-AIF                                                                                          Begrenzung der Kreditaufnahme
         Gemäß § 285 Abs.2 KAGB, dürfen Kredite durch eine AIF-                                                                           Gemäß § 285 Abs.2 Nr.1 KAGB dürfen Kredite für Rechnung des
         Kapitalverwaltungsgesellschaft nur für Rechnung eines (inländischen)                                                             geschlossenen Spezial-AIF nur aufgenommen werden, bis zur Höhe von
         geschlossenen Spezial-AIF ausgegeben werden.                                                                                     30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht
                                                                                                                                          eingeforderten zugesagten Kapitals, berechnet auf der Grundlage der
                                                                                                                                          Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern
                                                                                                                                          getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur
                                                                                                                                          Verfügung stehen.

         Keine Kreditvergabe an Verbraucher                                                                                              Individuelles Kreditlimit

         Darüber hinaus dürfen Gelddarlehen gemäß § 285 Abs.2 Nr.2 KAGB                                                                   Schließlich sieht § 285 Abs.2 und 3 KAGB vor, dass an einen
         nicht an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB vergeben werden.                                                                            Darlehensnehmer Gelddarlehen nur bis zur Höhe von insgesamt 20
                                                                                                                                          Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht
                                                                                                                                          eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Spezial-AIF
                                                                                                                                          vergeben werden können, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die
                                                                                                                                          nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener
                                                                                                                                          Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen.

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                                                                                                                                                                                                                                             24

                                                                                                     Document Classification: KPMG Confidential
Kreditvergabe als Teil der Investmenttätigkeit von
Investmentvermögen (2/3)
2.   Aufsichtsrechtliche Voraussetzungen der Darlehensvergabe durch deutsche Investmentvermögen und
     deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaften
      b) Anforderungen an die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
         Risikomanagement
         Nach § 29 Abs. 5a KAGB unterliegen deutsche KVG spezifischen Risikomanagementpflichten hinsichtlich ihrer
         Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit Kreditfonds.
         — Die konkreten Anforderungen an das Risikomanagementsystem werden in den Art. 38 ff. Level-2-VO
           bestimmt.
         — Zur weiteren Konkretisierung der Anforderungen an das Risikomanagement der Level-2-VO hat die BaFin
           Anfang 2017 gemäß der Ermächtigungsgrundlage in § 29 Abs. 6 KAGB die sog. KaMaRisk als
           Nachfolgeregelung zur lnvMaRisk veröffentlicht. Dabei unterscheidet die KaMaRisk im Hinblick auf die
           Vergabe von Gelddarlehen zwischen den drei folgenden großen Bereichen:
                           − der Funktionstrennung und Votierung
                           − den Anforderungen an die Prozesse im Darlehensgeschäft
                           − dem Verfahren zur Früherkennung für Risiken.

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                                                                                                                                                                                                                                           25

                                                                                                   Document Classification: KPMG Confidential
Kreditvergabe als Teil der Investmenttätigkeit (3/3)
und Vergleich zu den sonstigen AIF
                                                       Deutsche Institutionelle Anleger (z.B.
                                                                Versicherungen)

                                                               Investition von Kapital

                                                                                                                                                    Verwahrfunktion & Kontrolle
                                                                                                                                                                                                                     Verwahrstelle

                                                                                                                                                      Portfolioverwaltung
                                      Deutsche InvKG                                                                                                                                                                         KVG
                                                                                                                Deutsche InvKG
                                         (Kreditfonds)                                                       (PE o Immo-Fonds)

                                                                                                           Equity                                         Gesellschafterdarle
         Kredit                                       Kredit
                                                                                                                                                          hen

                          SPV                                                                                                                  SPV

         © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts,
         angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.​
                                                                                                                                                                                                                                      26

                                                                                              Document Classification: KPMG Confidential
Darlehensvergabe                                                                                                                                                                          Darlehensaufnahme

Geschlossener         Keine Gesamt-Darlehensvergabegrenze                                                                                                                                                       30 % des
inländischer          100 % des aggregierten eingebrachten
                                                    1.      und noch nicht eingeforderten                                                                                                                       aggregierten
Spezial-AIF           zugesagten Kapitals dürfen an Nichtverbraucher vergeben werden.                                                                                                                           eingebrachten und
(Kreditfonds)                                                                                                                                                                                                   noch nicht
                      Darlehensvergabe-Einzelgrenze (bei Fremd-SPV)                                                                                                                                             eingeforderten
                      An einen einzelnen Darlehensnehmer nur bis zur Höhe von insgesamt 20                                                                                                                      zugesagten Kapitals
                      % des aggregierten eingebrachten und noch nicht eingeforderten                                                                                                                            (§ 285 Abs. 2 Nr. 1
                      zugesagten Kapitals vergeben werden dürfen (Klumpenrisikovermeidung).                                                                                                                     KAGB)
                      Darlehensvergabe-Einzelgrenze (bei Tochter-SPV)
                   An einen einzelnen Darlehensnehmer nur bis zur Höhe von insgesamt 50
              Obergrenze
                   % des aggregierten eingebrachten und noch nicht eingeforderten
              Das Kreditvolumen darf grundsätzlich 30 % des Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sondervermögen gehören, nicht
                   zugesagten Kapitals vergeben werden dürfen, wenn (i) SPV ein
              übersteigen.
                   Tochterunternehmen des Fonds ist, (ii) Darlehen darf nur aus dem frei
              Zulässigkeit gemäß Anlagebedingungen
                   verfügbaren Überschusses oder Vermögen des SPV erfüllt werden oder (iii)
              §
                   das Darlehen darf das Zweifache der an dem SPV gehaltenen Beteiligung
                   überschreiten.
                      Nachrangige Darlehen
                      An ein Tochterunternehmen können auch mehr als 50% des aggregierten
                      eingebrachten und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals durch
                      den Fonds als nachrangige Darlehen gewährt werden.

          © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts,
          angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.​
                                                                                                                                                                                                                                       27

                                                                                               Document Classification: KPMG Confidential
Darlehensvergabe                                                                                                                                               Darlehensaufnahme

Immobilien-              Geschlossener Spezial-AIF: Grds. Unbegrenzt                                                                                                                    Offener Publikums-AIF: 30%,
Fonds (z.B. als          Gesellschafterdarlehensgrenze
                                                    1. an SPVs
                                                                                                                                                                                        254 (1) KAGB
Geschlossener                                                                                                                                                                           Offener Spezial-AIF: 50%, 284
inländischer             Die Summe der Darlehen, die einer Immobilien-Gesellschaft
                         (d.h. SPV) seitens eines Immobilien-Fonds insgesamt gewährt                                                                                                    (4) 2
Spezial-AIF)
                         werden, darf 50 % des Wertes der von der Immobilien-                                                                                                           Geschlossener
                         Gesellschaft gehaltenen Grundstücke nicht übersteigen.                                                                                                         Spezial-AIF: Unbegrenzt
                         Gesamtdarlehensgrenze an SPVs                                                                                                                                  NB: Bei Investoren, welche
                         Die Summe der Darlehen, die den Immobilien-Gesellschaften                                                                                                      der AnlV unterliegen:
                         insgesamt für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens                                                                                                          Die Kreditaufnahme darf in
                         gewährt werden, darf 25 % des Wertes des Immobilien-Fonds                                                                                                      diesem Fall – bezogen auf den
                         nicht übersteigen; bei der Berechnung der Grenze sind die                                                                                                      Verkehrswert des
                         aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.                                                                                                                       Immobilienbestandes des
                                                                                                                                                                                        Investmentvermögens – 60%
                                                                                                                                                                                        nicht überschreiten. Die
                                                                                                                                                                                        kurzfristige Kreditaufnahme ist
                                                                                                                                                                                        auf bis zu 30% des Wertes des
                                                                                                                                                                                        AIF zu beschränken.

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                                                                                                                                                                                                                                         28

                                                                                                 Document Classification: KPMG Confidential
Ihr Ansprechpartner
                                    Dr. Oliver Decker
                                    Senior Manager, Legal Financial Services
                                    Alternative Investments
                                    KPMG Law, München
                                    T+49 89 5997606-1283
                                    M +49 151 73056780
                                    oliverdecker@kpmg-law.com

www.kpmg.de/socialmedia                                                                                                          www.kpmg-law.de
                                                                                                                                    www.kpmg.de
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