KLÖNschnack Regulierte Investmentfonds - März 2019 - KPMG International
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Begrüßung 1 Mitteilungen aus dem Maschinenraum: aktueller Stand der Grundsteuerreform 2 Praxisbericht zur Abbildung von Umsatzsteuerthemen bei Kapitalverwaltungsgesellschaften 3 Was lange währt, wird endlich final? Update zur Investment- steuerreform aus Sicht der Finanzverwaltung 4 Regulatorisches Umfeld für Kreditfonds und Verbriefungsstrukturen
Timeline der Grundsteuerreform und Umsetzung Ziel: ein praktikables Modell zur Ermittlung der BMF: 2 Modelle: wertunabhängiges und Bemessungsgrundlage wertabhängiges Modell: Neubewertung aller Grundstücke 10.4.18 ? Bund/Länder: Jährlicher Rohertrag als durchschnittliche Nettokaltmiete Verfassungswidrige Einheitswerte 30.11.18/1.2.19 für die Grundsteuer (ab 2002) — Gesamtbestand erfassen — Transformation der Marktinformationen — Simulationsrechnung Grundsteuer-Reform — Ableitung von Handlungsbedarf — Umsetzung der Orga-Strukturen und Prozesse — Betriebsvorrichtungen von Immobilien abgrenzen bis Ende 2020 — Abschluss notwendiger Verträge (Miet-/Pachtverträge) ab 2021 — Reduktion Grundsteuerlast — Wertorientiertes Portfoliomanagement 2022 - 2023 2024 © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 4 Document Classification: KPMG Confidential
Neubewertung aller Grundstücke nach BMF Nur für Versand Wertunabhängiges Modell (favorisiert u.a. vom Freistaat Bayern und diversen Verbänden): — (Fläche Grundstück + Fläche Gebäude) x Faktor (abhängig von Nutzungsart) = Einheitswert — Vorteil: einfache Berechnung, Gebäudeflächen nach vereinfachten Verfahren (z.B. Geschossflächen) — Nachteil: tatsächliche Wertunterschiede bei gleicher Fläche werden nicht berücksichtigt, Mehrbelastung nur eingeschränkt sozial gerecht verteilbar Wertabhängiges Modell (favorisiert vom BMF): — Tatsächlicher Wert der Immobilie als Bemessungsgrundlage durch Modernisierung des bisherigen Bewertungsverfahrens und Anpassung der Steuermesszahl. Nachholung der tatsächlichen Wertentwicklung. Sozial gerechte Bemessungsgrundlage, da hochpreisige Wohnungen + gute Lage höhere Grundsteuer — Unbebaute Grundstücke: Fläche x Bodenrichtwert — Bebaute Wohngrundstücke (vermietet): Ertragswertverfahren: Grundstückswert anhand Faktoren: tatsächlicher Nettokaltmiete, Restnutzungsdauer des Gebäudes, abgezinster Bodenwert — Bebaute Wohngrundstücke (selbstgenutzt): wie vermietet, fiktive Miete Statistisches Bundesamt — Nichtwohngrundstücke: Sachwertverfahren - Herstellungskosten Gebäude (typisiert) + Wert des Grundstücks — Land- und Forstwirtschaft: spezielles Verfahren — Aktualisierung alle 7 Jahre: Angabe über Gebäudeflächen + Nettokaltmiete + bauliche Veränderungen © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 5 Document Classification: KPMG Confidential
Eckpunkte-Papier Bund/Länder 1.2.2019 Nur für Versand — Jährlicher Rohertrag als durchschnittliche Nettokaltmiete nach Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes; Tatsächliche Miete, 1. wenn diese bis zu 30% weniger ist, als durchschnittliche Nettokaltmiete; — 70% der durchschnittlichen Nettokaltmiete, wenn tatsächliche Miete mehr als 30% niedriger ist, als durchschnittliche Nettokaltmiete 2. Baujahr des Gebäudes, Vereinfachung für Gebäude vor 1948. 3. Bodenrichtwerte für den Grund- und Boden. Ggfs. Einrichtung von Bodenrichtwertzonen, §196 Abs. 1 BauGB, De-minimis-Regelung gemischt genutzte Grundstücke sowie Geschäftsgrundstücke (keine vereinbarte Miete, nach ortsübliche Mieten ermittelbar): 4. vereinfachtes Sachwertverfahren (statt 30 Angaben nur 8 erforderlich). 5. Aufkommensneutralität durch Absenkung der Steuermesszahl von 3,5‰ auf 0,325‰. Differenzierung nach Grundstücksart Für die Grundsteuer A für die Land- und Forstwirtschaft wird ein Ertragswertverfahren, gemäß dem Gesetzentwurf des Bundesrats (R- 6. Drs. 515/16) eingeführt. 7. Option der Gemeinden Erhebung einer Grundsteuer C auf unbebaute baureife Grundstücke © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 6 Document Classification: KPMG Confidential
Wichtige Fragen Was habe ich im Portfolio? Wo liegen meine Informationen? Wer ist dafür zuständig? Kenne ich alle relevanten Parameter je Wirtschaftseinheit? Kann ich die Parameter noch gestalten? Intern oder extern? Wie wird sich der Grundbesitzwert verändern? Bin ich „Gewinner“ oder „Verlierer“? Ab welcher Messzahl / ab welchem Hebesatz wird es teurer als zuvor? Ab wann soll / muss ich meine Mieter informieren? Was kann ich weiterbelasten? Welche Anforderungen muss ich zukünftig erfüllen? Bin ich in der Lage den zeitlichen Mehraufwand zu schultern? Wie stelle ich die Compliance auch langfristig sicher? Welche Maßnahmen sind zur Grundsteueroptimierung zu ergreifen? © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 7 Document Classification: KPMG Confidential
Ihr Ansprechpartner Dr. Hans Volkert Volckens Head of Real Estate Germany Partner, Financial Services KPMG, München T +49 (89) 9282-4096 hvolckens@kpmg.com www.kpmg.de/socialmedia www.kpmg.de The information contained herein is of a general nature and is not intended to address the circumstances of any particular individual or entity. Although we endeavour to provide accurate and timely information, there can be no guarantee that such information is accurate as of the date it is received or that it will continue to be accurate in the future. No one should act on such information without appropriate professional advice after a thorough examination of the particular situation. © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, a member firm of the KPMG network of independent member firms affiliated with KPMG International Cooperative (“KPMG International”), a Swiss entity. All rights reserved. The name KPMG and the logo are registered trademarks of KPMG International.
Umsatzsteuer bei Kapitalverwaltungs- gesellschaften
Nutzungsänderung für angeschafften Vermögensgegenstand EuGH, Urteil vom 25.07.2018, C-140/17 (Gmina Ryjewo) Sachverhalt: Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg: — Vorsteuerabzugs in Bezug auf die — (Anteiliger) Vorsteuerabzug bei späterer unternehmerischer Anschaffung eines Investitionsguts, das Nutzung auch dann, wenn die Immobilie zunächst ausschließlich erst später aufgrund einer für hoheitliche Zwecke verwendet wurde, aber eine steuerpflichtige Nutzungsänderung auch für Verwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde: unternehmerische Zwecke verwendet Auf eine Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt der Anschaffung wird. kommt es nicht an. — Frage: Einfluss des Verwendungszwecks — Die Entscheidung des EuGH könnte erhebliche Auswirkungen auf des Vermögensgegenstands bei das deutsche Umsatzsteuerrecht haben: Anschaffung? − Einer Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt der Anschaffung eines Investitionsgutes könnte es künftig nicht mehr bedürfen. − Das Urteil markiert eine Wende hin zur (faktischen) Einlagenentsteuerung. © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 10 Document Classification: KPMG Confidential
Vorsteuerabzug für bereits geprüfte Zeiträume EuGH, Urteil vom 26.04.2018, C-81/17 (Zabrus Siret) Sachverhalt: Entscheidung des EuGH: — Nachträgliche Geltendmachung von Verletzung des Grundsatzes der Steuerneutralität: Vorsteuerbeträgen für abgeschlossene Danach muss der Vorsteuerabzug gewährt werden, wenn die Zeiträume materiellen Anforderungen erfüllt sind. — Das Finanzamt lehnte die Erstattung ab, Die Grundsätze der da es sich um einen bereits geprüften — Effektivität, Zeitraum handelt — der Steuerneutralität und — der Verhältnismäßigkeit stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach es einem Unternehmer nur deshalb verwehrt ist, zur Geltendmachung seines noch nicht verjährten Vorsteuerabzugsrechts eine Berichtigung vorzunehmen, weil diese Berichtigung einen bereits geprüften Zeitraum betrifft. © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 11 Document Classification: KPMG Confidential
Vorsteuerabzug ohne Rechnung EuGH, Urteil v. 21.11.2018, C-664/16 (Vadan) Sachverhalt: Entscheidung des EuGH: Nationale Auswirkung: — (Rumänien) Fiskus stellt — Einem Unternehmer, der keine Weitere Entwicklung bleibt abzuwarten, nachträglich Rechnung besitzt, ist das Recht auf denkbare Ansätze in Ausnahmefällen: Registrierungspflicht Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn — Auch ohne Rechnung ist fest und setzt er Tatbestände durch objektive Vorsteuerabzug möglich, oder Umsatzsteuer fest Nachweise belegen kann. — Rechnung muss beim Leistenden — Unternehmer macht — Diese Nachweise können u. a. vorhanden sein oder Vorsteuerabzug geltend, Unterlagen im Besitz der Lieferer oder aber ohne Dienstleistungserbringer umfassen, — Rechnung muss dem Originalrechnungen, nur von denen der Steuerpflichtige die Leistungsempfänger vorgelegen Sachverständigengutac Gegenstände oder Dienstleistungen, haben, kann aber bei Verlust durch hten für die er die Mehrwertsteuer entrichtet andere Unterlagen und ergänzende hat, bezogen hat. Schätzung kompensiert werden — Vorsteuerabzug? © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 12 Document Classification: KPMG Confidential
Aufbau TCMS nach IDW PS 980 1 | Tax Compliance-Kultur 7 | Tax Compliance-Überwachung und Verbesserung — Definition und Dokumentation von kulturellen Maßnahmen, die — Implementierung eines systematischen Konzeptes zur laufenden dazu beitragen, das Thema Tax Compliance in der Überwachung des Tax CMS Unternehmenskultur zu verankern — Berichterstattung über Mängel und Regelverstöße — Sanktionierungssystems — Ableitung von Maßnahmen zur Verbesserung des Tax CMS — Definition von Regelungen im Zusammenhang mit der Einbindung der Steuerfunktion 7 1 Compl.-Über- Compliance- 2 | Tax Compliance-Ziele wachung und Kultur Verbesserung Definition von Zielen für die Steuerfunktion 6 | Tax Compliance-Kommunikation bzw. das Tax CMS; Risikostrategie 6 2 — Definition und Dokumentation festgelegter Compliance-- Compliance- Rollen und Verantwortlichkeiten Kommuni- Ziele — Int./ext. Berichtspflichten u.- wege kation Tax CMS — Instruktion betroffener Mitarbeiter — Schulungen der „Kontrolleure“ 5 3 3 | Tax Compliance-Organisation Compliance- Compliance- Programm Organisation — Verantwortlichkeitenzuweisung 5 | Tax Compliance-Programm 4 — Definition und Dokumentation der Aufbau- und — Ableitung von Maßnahmen zur Reduzierung Compliance- Ablauforganisation der Steuerfunktion der ermittelten steuerlichen Risiken Risiken — Schnittstellen zu anderen Bereichen (z.B. HR und — Kontrollen FiBu, LoBu) 4 | Tax Compliance-Risiken — Identifizierung, Erfassung und Bewertung von steuerlichen Risiken — Dokumentation der steuerlichen Risiken © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 13 Document Classification: KPMG Confidential
Outsourcing und TCMS aus umsatzsteuerlicher Sicht Fondsverwaltung Portfoliomanagement Steuerung Asset-Manager-(KVG) Property/ Facility Manager „Fonds“ Service-KVG (§ 20 KAGB - und weitere Dienstleister Vermögensverwaltung) Aufgaben (beispielhaft) i.d.R. Abgrenzung — An- und Verkauf inkl. Property Manager Finanzierung: — Portfoliomanagement (Operative Umsetzung der Outsourcing und TCMS Anlagestrategie) Enscheidung Service- Renditeverantwortung aus umsatzsteuerlicher KVG — Auswahl- und Steuerung Sicht erfordert ggf. eine Kaufmännische Aufgaben wie — Risikomanagement, Property-/ Facility- Anpassung der Service — Fondsbuchhaltung Buchhaltung, Mahnwesen, Manager Level Agreements — Anlageverwaltung Nebenkosten-abrechnung — Entwicklung und — Auslagerungscontrolling Steuerung Unterstützung des Asset — Berichtswesen und Vermietungsstrategie Managers im Mieter- und Bei der Erstellung von Meldewesen Vermietungsmanagement — Interne Revision — Instandhaltung und Fachvorgaben sind — Umsatzsteuerliches -setzung, Moderni- allerdings die Grenzen Steuersubjekt sierungs- und des § 5 StBerG zu — Überwachung der Revitalisierungs- Facility-Manager beachten Outsourcing-Dienstleister maßnahmen (Koordinierung/ Steuerung für TCMS Zwecke technischer Prozesse) © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 14 Document Classification: KPMG Confidential
Ihr Ansprechpartner Nancy Schanda Partner, Tax, Indirect Tax KPMG, Frankfurt am Main T +49 (69) 9587-1278 NSchanda@kpmg.com www.kpmg.de/socialmedia www.kpmg.de The information contained herein is of a general nature and is not intended to address the circumstances of any particular individual or entity. Although we endeavour to provide accurate and timely information, there can be no guarantee that such information is accurate as of the date it is received or that it will continue to be accurate in the future. No one should act on such information without appropriate professional advice after a thorough examination of the particular situation. © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, a member firm of the KPMG network of independent member firms affiliated with KPMG International Cooperative (“KPMG International”), a Swiss entity. All rights reserved. The name KPMG and the logo are registered trademarks of KPMG International.
Investmentsteuerreform
Wann ist ein Fonds ein Immobilienfonds? Qualifikation als Immobilienfonds (§ 2 Abs. 9 InvStG): JStG Änderung: Immobilienfonds, wenn Anlage in Immobilien- und Immobiliengesellschaften* zu mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens erfolgt. Vorher: mindestens 51 Prozent Ihres Wertes ⇒ Keine Änderung von Anlagebedingungen für Fonds mit Auflage vor 1. Januar 2019 erforderlich Immobilienfonds-Status maßgebend für: — „Kapital-2-Fonds“ wegen Anwendung der Teilfreistellung — Spezial-Investmentfonds: Möglichkeit 100% an Immobilien-Kapitalgesellschaften zu halten (§ 26 Nr. 5 InvStG) Investmentanteile: gelten in Höhe von 51% des Werts des Investmentanteils als Immobilien, es sei denn in Anlagebedingungen des Zielfonds ist ein höherer Prozentsatz vorgesehen: Fonds ! Nicht möglich: Abstellen auf veröffentlichte tatsächliche Immobilienquote: ⇒ Höhere Quote in Anlagebedingungen von Zielfonds Fonds Fonds Fonds vorsehen? *soll im Gesetzestext wieder aufgenommen werden. © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 17 Document Classification: KPMG Confidential
Wann ist Antrag für Erstattung von KSt zu stellen? „Kapitel-2-Fonds“: Antrag von steuerlich begünstigten Anlegern bei inländischen Immobilienerträgen − Veranlagung für inländische Immobilienerträge: Frist gem. § 149 AO maßgebend und somit bei Veranlagung für 2018 eine Frist von 14 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, d.h. bis Februar 2020. − Befreiung wird im Rahmen der Veranlagung des Investmentfonds gewährt (BMF-Entwurf Rz. 8.19). Herausforderung: − Anträge auf Erstattung von Körperschaftsteuer sind mit Veranlagung für Fonds beim Finanzamt einzureichen. − Zeitliches Auseinanderfallen von Antragstellung und Abgabe der Steuererklärung. To Do: − Ermittlung des Erstattungsbetrages muss im Rahmen der Veranlagung abgegeben werden. − Fristsetzung für Antragstellung durch steuerlich begünstigte Anleger, um fristgerechte Abgabe der Steuererklärung nicht zu gefährden. © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 18 Document Classification: KPMG Confidential
Neuigkeiten zu Feststellungserklärungen? Formulare: − Inhalte und Anlagen wesentlich umfangreicher als bisher: − Von 1 Erklärung pro Fonds => Erweiterung auf 6 Anlagen − Von 3 Anlagen pro Anleger => Erweiterung auf 19 Anlagen pro Anleger − Deutlich mehr Anlegerangaben zu tätigen: laufende Nummer (Vorbereitung Digitalisierung der Steuererklärung?) , Eintritts- und Austrittsdatum des Anlegers, Angabe des Bilanzstichtages des Anlegers, Art des Anlegers (natürliche Person, Personengesellschaft, Körperschaft und beschränkt steuerpflichtiger Anleger), zu welchem Vermögen die Beteiligung gehört (Privatvermögen, Betriebsvermögen) − Steuerliche Kennzahlen => Abstimmung Vorgehensweise Finanzamt HH: − Feststellungserklärungen können zunächst ohne steuerliche Kennzahlen abgegeben werden. − Offenlegung in Anschreiben erforderlich. − Nachreichen in formloser Aufstellung für betreffenden Fonds möglich. © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 19 Document Classification: KPMG Confidential
Poster Kapitalertragsteuer-Einbehalt Fondsausgangsseite Steuerpflicht pro Ertragskategorie (Bemessungsgrundlage in %) Abbildung des KESt-Einbehalts auf Fondsausgangsseite (für inländische Dividenden erfolgt KESt-Einbehalt durch Kapitalgesellschaft) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 ohne Abstandnahme- Personengesellschaft mit Beschränkt Körp. als betrieblicher Bankenprivileg NV 02 NV 03 NV 04 NV 08 DF-Publi DF-§10 InvStG DF-Dividenden TO (-) DF-Dividenden TO (+) DF- Immobilien-TO (-) DF- Immobilien-TO (+) möglichkeit Betriebsvermögen steuerpflichtige Anleger Anleger Rechtsgrundlage § 43 Abs. 2 S. 2 EStG § 43 Abs. 2 S. 3 EStG § 2 Abs. 1 KStG § 43 Abs. 2 S. 3 EStG § 44 Abs. 4 EStG § 44a Abs. 7 EStG § 44a Abs. 8 EStG § 44a Abs. 5 EStG § 50 iVm § 7 InvStG § 10 InvStG § 30 Abs. 4 InvStG (-) § 30 Abs. 4 InvStG (+) § 33 Abs. 2 InvStG (-) § 33 Abs. 2 InvStG (+) z.B. Städte, Gemeinden, Zweckverbände, z.B. Versicherungsunternehmen Versorgungswerke, Sterbe- und (Kranken- oder Personengesellschaft als inl. Körperschaften, Pensionskassen; d.h. gem. § 5 Abs. Lebensversicherungen als sog. betrieblicher Anleger, da inl. Körperschaften, Personoenvereinigungen oder 1 KStG, mit Ausnahme der Nr. 9 Dauerüberzahler); Anleger, die Spezial- inl. Kreditinstitut, inl. Anleger, die Spezial-Investmentfonds Anleger, die Spezial- Anleger, die Spezial- Inländische Anleger, für die keine Kapitalerträge Betriebseinnahmen Anleger, die weder Sitz noch Betrieblicher Anleger kraft Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S.d. § 5 Abs. 1 KStG oder nach anderen Gesetzen Gläubiger, dessen Investmentfonds sind und für inl. Finanzdienstleistungsinstitut iSd Anleger, die Dach-Investmentfonds Anleger, die sog. steuerbefreite sind und für inl. Dividenden die Investmentfonds sind und für inl. Investmentfonds sind und für inl. Anlegertyp Abstandnahmemöglichkeit besteht, KWG, inl. eines inl. Betriebs sind und dies gewöhnlichen Auftenhalt im Inland Rechtsform (ohne NV- Vermögensmassen sowie inl. jur. Nr. 9 KStG, gemeinnützige oder von der KSt befreite Betriebseinnahmen Kapitalerträge nach §§ 6 ff. InvStG sind Investmentfonds sind Transparenzoption nach § 30 Abs. 4 Dividenden die Transparenzoption Immobilienerträge die Dividenden die Transparenzoption d.h. ohne § 43 Abs. 2 S. 3 EStG gegenüber auszahlender Stelle haben Bescheinigung) Personen des öffentlichen Rechts, mildtätige Stiftungen sowie Körperschaften, sind und bei denen die Transparenzoption nach § 33 Abs. Kapitalverwaltungsgesllschaft InvStG nicht ausübeen nach § 30 Abs. 4 InvStG ausüben nach § 33 Abs. 2 InvStG ausüben (KVG) erklärt wird (amtlich die von der KSt befreit sind kirchliche, juristische Personen des Personenvereinigungen oder Kapitalertragsteuer aufgrund der 2 InvStG nicht ausüben vorgeschriebenes Muster) öffentl. Rechts Vermögensmassen, inl. juristische Art ihrer Geschäfte auf Dauer höher Personen des öffentl. Rechts, die wäre als die gesamte nicht in § 44a Abs. 7 EStG festzusetzende ESt oder KSt bezeichnet sind abhängig von Anleger des Kapitalertragsteuersatz Fondsausgangsseite (außer inländische Dividende) 15% + Soli 15% + Soli 15% + Soli 15% + Soli 15% + Soli 15% + Soli 15% + Soli 15% + Soli 15% + Soli 15% + Soli keine KESt - - 15% + Soli Dachfonds § 33 Abs. 2 iVm § 50 InvStG; § 7 § 33 Abs. 2 iVm § 50 InvStG; § 7 Rechtsgrundlage § 50 InvStG § 50 InvStG § 50 InvStG § 50 InvStG § 50 InvStG § 50 InvStG § 50 InvStG § 50 InvStG § 50 InvStG Abs. 1 S. 3 InvStG nicht anwendbar § 10 Abs. 5 InvStG - - Abs. 1 S. 3 InvStG nicht anwendbar abhängig von Anleger des Kapitalertragsteuersatz für inländische Dividende (Entrichtungspflichtiger: inländische Kapitalgesellschaft) 25% + Soli 25% + Soli 25% + Soli 25% + Soli 25% + Soli 25% + Soli 25% + Soli 25% + Soli 25% + Soli 15% inkl. Soli keine KESt 15% inkl. Soli Dachfonds - - Rechtsgrundlage § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG § 7 Abs. 1 S. 3 InvStG § 10 Abs. 5 InvStG § 50 InvStG § 30 Abs. 4 InvStG iVm § 50 InvStG - - Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für Kapitalertragsteuer nach Einkunftskategorie abhängig von Anleger des Vermietung und A1) Stpfl. inl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 100% 0% 100% 100% 100% 0% 0% 0% 0% 100% 0% siehe unter Immobilien-TO siehe unter Immobilien-TO 100% Anmerkungen Dachfonds Verpachtung A2) Stpfl. ausl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 100% 0% 100% 0% 100% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% B1) inl. Zinserträge 100% 0% 100% 0% 100% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Zinsen B2) ausl. Zinserträge 100% 0% 100% 0% 100% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Sonstige Erträge B3) sonstige Erträge (ohne § 6 Abs. 5 InvStG) 100% 0% 100% 0% 100% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% C1) Immobilienzurechnungsbeträge, § 33 Abs. 2 InvStG 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Inländische Dividenden (§ 8b KStG nicht anwendbar) als Zurechnungsbeträge, § 30 Abs. 1 InvStG für Anleger, Zurechnungs- C2a) 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% § 30 Abs. 4 InvStG für Dach-Spezialfondsanleger*; beträge Inländische Dividenden (§ 8b KStG anwendbar) als Zurechnungsbeträge, § 30 Abs. 1 InvStG fü Anleger, C2b) 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% § 30 Abs. 4 InvStG für Dach-Spezialfondsanleger* C3) inl. Dividendeneinkünfte (inkl. REITs), § 42 Abs. 4 InvStG* Keine TO-Ausübung des Fonds 0% 0% 40% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Bemessungs- Exkurs: KESt-Einbehalt grundlage für abhängig von Anleger des auf Ebene inländische inl. Dividendeneinkünfte: Ausübung der Transparenzoption nach § 30 Abs. 1 InvStG durch Fonds 100% 100% 100% 100% 100% 100% 0% 60% 0% 100% 0% 100% siehe unter Dividenden-TO siehe unter Dividenden TO Einbehalt durch Dividenden Dachfonds KapG aussschüttende inl. Gesellschaft C4) ausl. Dividendeneinkünfte (inkl. REITs), DBA-Schachtelprivileg erfüllt, §8b KStG (-) 100% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% C5) ausl. Dividendeneinkünfte (ohne REITs), DBA-Schachtelprivileg erfüllt, §8b KStG (+) 100% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% D1) DBA-steuerfreie laufende Einkünfte; § 43 Abs. 1 InvStG (ohne ProgV) - Immobilienerträge 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% DBA-steuerfreie Erträge D2) DBA-steuerfreie laufende Einkünfte; § 43 Abs. 1 InvStG (mit ProgV) - Immobilienerträge 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% D3) DBA-steuerfreie laufende Einkünfte; § 43 Abs. 1 InvStG (mit ProgV) - ohne Immobilienerträge 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% E1) Erträge aus Ziel-Investmentfonds; § 20 Abs. 3 Nr. 1 InvStG, (Immobilienfonds mit Schwerpunkt Inland) 40% 0% 40% 0% 40% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Weitergabe E2) Erträge aus Ziel-Investmentfonds; § 20 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, (Immobilienfonds mit Schwerpunkt Ausland) 20% 0% 20% 0% 20% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Teilfreistellung des Erträge aus Ziel- Ziel- Investmentfonds E3) Erträge aus Ziel-Investmentfonds; § 20 Abs. 1 InvStG, (Aktienfonds) 70% 0% 70% 0% 70% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Investmentfonds, § 43 Abs. 3 InvStG E4) Erträge aus Ziel-Investmentfonds; § 20 Abs. 2 InvStG, (Mischfonds) 85% 0% 85% 0% 85% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Erträge aus Ziel-Spezial-Investmentfonds - inl. Immobilienerträge mit Ausübung Option nach § 33 Abs. 2 InvStG durch F1) Fonds, Anleger des Fonds maßgebend für Einbehalt bei Zielfonds, kein Einbehalt auf Fondsausgangsseite = 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Zurechnungsbetrag Erträge aus Ziel-Spezial-Investmentfonds - inl. Immobilienerträge ohne Ausübung der Option nach § 33 Abs. 2 durch Fonds; F2) Statusbescheinigung des Fonds maßgebend, d.h. auf Fondseingangsseite Einbehalt von Steuer (15% zzgl. Soli) durch 0% 0% 80% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Zielfonds = Zurechnungsbetrag Erträge aus Ziel-Spezial-Investmentfonds - inl. Immobilienerträge bereits veranlagt durch Zielfonds, kein Einbehalt durch Erträge aus Ziel- F3) Zielfonds gegenüber Fonds, Fonds wendet § 42 Abs.5 InvStG an; kein Einbehalt auf Fondseingangsseite, da bereits 0% 0% 80% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Spezial- Zielfonds hat versteuerte Erträge Investmentfonds bereits die KESt (inl. bei TO-Ausübung Erträge aus Ziel-Spezial-Investmentfonds - sonstige inl. Einkünfte mit Ausübung Option nach § 33 Abs. 4 InvStG durch Immobilienerträge durch Fonds F4) Fonds, Anleger des Fonds maßgebend für Einbehalt bei Zielfonds, kein Einbehalt auf Fondsausgangsseite = 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% oder inl. vorgenommen oder Dividendnerträge); Zurechnungsbetrag gegenüber Fonds für alle anderen einbehalten, wenn Erträge aus Ziel-Spezial-Investmentfonds - sonstige inl. Einkünfte ohne Ausübung der Option nach § 33 Abs. 4 durch Fonds; Erträge siehe bei keine TO ausgeübt entsprechender F5) Statusbescheinigung des Fonds maßgebend, d.h. auf Fondseingangsseite Einbehalt von Steuer (15% zzgl. Soli) durch 0% 0% 80% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% wurde. Anleger des Ertragskategorie, Zielfonds = Zurechnungsbetrag Fonds erhalten ggf. da transparente die Freistellung Besteuerungs- Erträge aus Ziel-Spezial-Investmentfonds - sonstige inl. Einkünfte bereits veranlagt durch Zielfonds, kein Einbehalt durch nach § 42 InvStG. systematik F6) Zielfonds gegenüber Fonds, Fonds wendet § 42 Abs.5 InvStG an; kein Einbehalt auf Fondseingangsseite, da bereits 0% 0% 80% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% versteuerte Erträge Erträge aus Ziel-Spezial-Investmentfonds - inl. Dividenden bei Ausübung TO seitens Zielfonds: Einbehalt gegenüber Fonds F7) (Statusbescheinigung) oder bei Ausübung TO durch Fonds gegenüber Anlegern des Fonds = Zurechnungsbetrag (§ 30 0% 0% 40% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Abs. 4 InvStG) Erträge aus Ziel-Spezial-Investmentfonds - inl. Dividenden bei Nicht-Aussübung TO seitens Zielfonds: Einbehalt durch F8) 0% 0% 40% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% ausschüttende Gesellschaft gegenüber Zielfonds = Zurechnungsbetrag (§ 30 Abs. 4 InvStG) sonstige inl. Erträge H1) sonstige inländische Einkünfte i.S.v. § 6 Abs. 5 InvStG 100% 0% 100% 100% 100% 0% 0% 0% 0% 100% 0% 100% 0% 100% 0% Typ Ia) Veräußerung inl. Immobilien 100% 0% 100% 100% 100% 0% 0% 0% 0% 100% 0% 100% 0% 100% 0% Immobilien- veräußerung Typ Ib) Veräußerung ausl. Immobilien (Anrechnung) 100% 0% 100% 0% 100% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Typ Ic) Veräußerung ausl. Immobilien (Freistellung) 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Typ IIa) Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds - (Immobilienfonds mit Schwerpunkt Inland) 40% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Investmentfonds- Typ IIb) Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds - (Immobilienfonds mit Schwerpunkt Ausland) 20% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% veräußerung Typ IIc) Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds - (Aktienfonds) 70% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Typ IIb) Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds - (Mischfonds) 85% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Anteils-veräußerung AG/GmbH Typ IIIa) Veräußerung von Aktien / GmbH-Anteilen 100% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Spezial- Investmentfonds Wertpapiere Typ IIIb) Veräußerung von Spezial-Investmentfonds/Wertpapieren/DTG's 100% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% Devisentermin- geschäfte *ACHTUNG: bei inl. Beteiligungseinnahmen obliegt der Kapitalertragsteuereinbehalt der ausschüttenden Gesellschaft, daher ist der KESt-Abzug hier mit Null ausgewiesen. Je nach Anlegertyp hat die ausschüttende Gesellschaft Kapitalertragsteuer einzubehalten, zu KESt-Einbehalt durch KapG siehe unter Exkurs (grüne Markierung) © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 20 Document Classification: KPMG Confidential
Ihr Ansprechpartner Dr. Mascha Meynköhn Director, Financial Services Tax KPMG, Hamburg Tel. +49 40 32015-5814 mmeynkoehn@kpmg.com www.kpmg.de/socialmedia www.kpmg.de The information contained herein is of a general nature and is not intended to address the circumstances of any particular individual or entity. Although we endeavour to provide accurate and timely information, there can be no guarantee that such information is accurate as of the date it is received or that it will continue to be accurate in the future. No one should act on such information without appropriate professional advice after a thorough examination of the particular situation. © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, a member firm of the KPMG network of independent member firms affiliated with KPMG International Cooperative (“KPMG International”), a Swiss entity. All rights reserved. The name KPMG and the logo are registered trademarks of KPMG International.
Regulatorisches Umfeld für Kreditfonds und Verbriefungsstrukturen
Überblick − Der Markt von Kreditfonds in Europa wurde per Ende 2017 mit 165,6 Milliarden Euro geschätzt (Quelle Creditreform – Debt Funds Studie 2018). − Die Transaktionsgröße dieser Finanzierungen durch Kreditfonds, beziehungsweise direkt durch große institutionelle Investoren, liegt bisher zwischen rund EUR 10 Millionen bis EUR 200 Millionen je Transaktion. − Investoren der Kreditfonds sind typischerweise institutionelle Anleger (beispielsweise Versicherungen, Pensionskassen, Versorgungswerke), die über einen Zeitraum von 5 bis 7 Jahren dem Kreditfonds Kapital zur Verfügung stellen. © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 23 Document Classification: KPMG Confidential
Kreditvergabe als Teil der Investmenttätigkeit von Investmentvermögen (1/3) 1. Aufsichtsrechtliche Voraussetzungen der Darlehensvergabe durch deutsche Investmentvermögen und deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaften a) Voraussetzung der originären Darlehensvergabe gem. § 285 Abs. 2 KAGB Geschlossener inländischer Spezial-AIF Begrenzung der Kreditaufnahme Gemäß § 285 Abs.2 KAGB, dürfen Kredite durch eine AIF- Gemäß § 285 Abs.2 Nr.1 KAGB dürfen Kredite für Rechnung des Kapitalverwaltungsgesellschaft nur für Rechnung eines (inländischen) geschlossenen Spezial-AIF nur aufgenommen werden, bis zur Höhe von geschlossenen Spezial-AIF ausgegeben werden. 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen. Keine Kreditvergabe an Verbraucher Individuelles Kreditlimit Darüber hinaus dürfen Gelddarlehen gemäß § 285 Abs.2 Nr.2 KAGB Schließlich sieht § 285 Abs.2 und 3 KAGB vor, dass an einen nicht an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB vergeben werden. Darlehensnehmer Gelddarlehen nur bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Spezial-AIF vergeben werden können, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen. © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 24 Document Classification: KPMG Confidential
Kreditvergabe als Teil der Investmenttätigkeit von Investmentvermögen (2/3) 2. Aufsichtsrechtliche Voraussetzungen der Darlehensvergabe durch deutsche Investmentvermögen und deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaften b) Anforderungen an die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Risikomanagement Nach § 29 Abs. 5a KAGB unterliegen deutsche KVG spezifischen Risikomanagementpflichten hinsichtlich ihrer Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit Kreditfonds. — Die konkreten Anforderungen an das Risikomanagementsystem werden in den Art. 38 ff. Level-2-VO bestimmt. — Zur weiteren Konkretisierung der Anforderungen an das Risikomanagement der Level-2-VO hat die BaFin Anfang 2017 gemäß der Ermächtigungsgrundlage in § 29 Abs. 6 KAGB die sog. KaMaRisk als Nachfolgeregelung zur lnvMaRisk veröffentlicht. Dabei unterscheidet die KaMaRisk im Hinblick auf die Vergabe von Gelddarlehen zwischen den drei folgenden großen Bereichen: − der Funktionstrennung und Votierung − den Anforderungen an die Prozesse im Darlehensgeschäft − dem Verfahren zur Früherkennung für Risiken. © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 25 Document Classification: KPMG Confidential
Kreditvergabe als Teil der Investmenttätigkeit (3/3) und Vergleich zu den sonstigen AIF Deutsche Institutionelle Anleger (z.B. Versicherungen) Investition von Kapital Verwahrfunktion & Kontrolle Verwahrstelle Portfolioverwaltung Deutsche InvKG KVG Deutsche InvKG (Kreditfonds) (PE o Immo-Fonds) Equity Gesellschafterdarle Kredit Kredit hen SPV SPV © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 26 Document Classification: KPMG Confidential
Darlehensvergabe Darlehensaufnahme Geschlossener Keine Gesamt-Darlehensvergabegrenze 30 % des inländischer 100 % des aggregierten eingebrachten 1. und noch nicht eingeforderten aggregierten Spezial-AIF zugesagten Kapitals dürfen an Nichtverbraucher vergeben werden. eingebrachten und (Kreditfonds) noch nicht Darlehensvergabe-Einzelgrenze (bei Fremd-SPV) eingeforderten An einen einzelnen Darlehensnehmer nur bis zur Höhe von insgesamt 20 zugesagten Kapitals % des aggregierten eingebrachten und noch nicht eingeforderten (§ 285 Abs. 2 Nr. 1 zugesagten Kapitals vergeben werden dürfen (Klumpenrisikovermeidung). KAGB) Darlehensvergabe-Einzelgrenze (bei Tochter-SPV) An einen einzelnen Darlehensnehmer nur bis zur Höhe von insgesamt 50 Obergrenze % des aggregierten eingebrachten und noch nicht eingeforderten Das Kreditvolumen darf grundsätzlich 30 % des Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sondervermögen gehören, nicht zugesagten Kapitals vergeben werden dürfen, wenn (i) SPV ein übersteigen. Tochterunternehmen des Fonds ist, (ii) Darlehen darf nur aus dem frei Zulässigkeit gemäß Anlagebedingungen verfügbaren Überschusses oder Vermögen des SPV erfüllt werden oder (iii) § das Darlehen darf das Zweifache der an dem SPV gehaltenen Beteiligung überschreiten. Nachrangige Darlehen An ein Tochterunternehmen können auch mehr als 50% des aggregierten eingebrachten und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals durch den Fonds als nachrangige Darlehen gewährt werden. © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 27 Document Classification: KPMG Confidential
Darlehensvergabe Darlehensaufnahme Immobilien- Geschlossener Spezial-AIF: Grds. Unbegrenzt Offener Publikums-AIF: 30%, Fonds (z.B. als Gesellschafterdarlehensgrenze 1. an SPVs 254 (1) KAGB Geschlossener Offener Spezial-AIF: 50%, 284 inländischer Die Summe der Darlehen, die einer Immobilien-Gesellschaft (d.h. SPV) seitens eines Immobilien-Fonds insgesamt gewährt (4) 2 Spezial-AIF) werden, darf 50 % des Wertes der von der Immobilien- Geschlossener Gesellschaft gehaltenen Grundstücke nicht übersteigen. Spezial-AIF: Unbegrenzt Gesamtdarlehensgrenze an SPVs NB: Bei Investoren, welche Die Summe der Darlehen, die den Immobilien-Gesellschaften der AnlV unterliegen: insgesamt für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Die Kreditaufnahme darf in gewährt werden, darf 25 % des Wertes des Immobilien-Fonds diesem Fall – bezogen auf den nicht übersteigen; bei der Berechnung der Grenze sind die Verkehrswert des aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen. Immobilienbestandes des Investmentvermögens – 60% nicht überschreiten. Die kurzfristige Kreditaufnahme ist auf bis zu 30% des Wertes des AIF zu beschränken. © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 28 Document Classification: KPMG Confidential
Ihr Ansprechpartner Dr. Oliver Decker Senior Manager, Legal Financial Services Alternative Investments KPMG Law, München T+49 89 5997606-1283 M +49 151 73056780 oliverdecker@kpmg-law.com www.kpmg.de/socialmedia www.kpmg-law.de www.kpmg.de The information contained herein is of a general nature and is not intended to address the circumstances of any particular individual or entity. Although we endeavour to provide accurate and timely information, there can be no guarantee that such information is accurate as of the date it is received or that it will continue to be accurate in the future. No one should act on such information without appropriate professional advice after a thorough examination of the particular situation. © 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, a member firm of the KPMG network of independent member firms affiliated with KPMG International Cooperative (“KPMG International”), a Swiss entity. All rights reserved. The name KPMG and the logo are registered trademarks of KPMG International.
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