Abgeltungssteuer und Investmentfonds-Strategieüberlegungen und Chancen für Anleger

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Abgeltungssteuer und Investmentfonds-Strategieüberlegungen und Chancen für Anleger
Abgeltungssteuer und Investmentfonds –
 Strategieüberlegungen und Chancen für Anleger
Abgeltungssteuer und Investmentfonds
                                                                                  strategieüberlegungen und chancen für anleger

Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       
Kontext . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    

abgeltungssteuer en détail . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               
Private Kapitaleinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   
Der neue Katalog der Einkünfte aus Kapitalvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                   
Investmentanteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  
Nicht einbezogene Kapitaleinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         
Werbungskostenabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            
Bemessungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          
Verlustberücksichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            
Abgeltungssteuersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       
Abgeltungswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    
Steuerabzug und Depotübertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            
Steuererklärungspflicht bei Erträgen ohne Steuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                    
Veranlagungsantrag bei Erträgen mit Steuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                            
Veranlagungsantrag zur Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                                                
Anwendungsregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     

private veräusserungsgeschäfte en détail . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                                       
Immobilienveräußerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              
Andere Wirtschaftsgüter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              
Freigrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   

strategieüberlegungen und chancen für anleger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                                                              
Depotcheck und Steuerfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        
Zertifikate-Strategien mit Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           
Kauf von steuerfreien „Altveräußerungsgewinnen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                              
Wachstumswerte und Strategieanpassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              
Wachstumsstrategie und Risikostreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          
Wachstumsstrategie und Erwartungserfüllung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                     
Kurzfristige Investitionsphase und Verlustrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                             
Investmentanteile und Steuerstundungseffekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    
übersicht 
Überblick über die Besteuerung der Erträge aus transparenten Investmentvermögen im Betriebsvermögen
ab dem Jahr 2009 – Derzeitiger Meinungsstand – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                           

übersicht 
Übersicht über die Kapitalerträge nach § 20 EStG und deren Kapitalertragsteuerbelastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                                                                                    

übersicht 
Übersicht über die Erträge aus Investmentfonds im Privatvermögen nach Einführung der Abgeltungssteuer –
Derzeitiger Meinungsstand – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  

übersicht 
Übersicht über den Kapitalertragsteuerabzug der wichtigsten Investmenterträge nach Einführung der Abgeltungssteuer
(§ 7 InvStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   

übersicht 
Verlustverrechnungstöpfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           

übersicht 
Verlustverrechnung in der Einkommensteuererklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                   

übersicht 
Private Veräußerungsgeschäfte nach Einführung der Abgeltungssteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                                             

übersicht 
Investmentfonds-Felder unter steuerlichen Aspekten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                             
Abgeltungssteuer und Investmentfonds -
                                       Strategieüberlegungen und Chancen für Anleger

                           Grundlagen                                 Die Besteuerung von Beteiligungserträgen im Betriebsvermögen
Das unter Bundeskanzlerin Angela Merkel eingebrachte Unter-           von Körperschaften bleibt unverändert. Die Beteiligungserträge
nehmenssteuerreformgesetz 2008 beinhaltet eine grundlegende           (Dividenden, Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien,
Reform der Unternehmensbesteuerung und die Einführung der             Aktiengewinne aus Investmentfonds) sind weiterhin von der Kör-
Abgeltungssteuer auf private Kapitaleinkommen. Das Gesetz             perschaftsteuer befreit. 5 % der Einnahmen werden als nicht ab-
wurde bereits auf seinem Weg durch die gesetzgebenden Institu-        zugsfähige Betriebsausgaben behandelt, so dass nach wie vor im
tionen mit reichlich Kritik versehen. Die einzelnen gesetzlichen      Ergebnis eine Steuerfreiheit von 95 % vorliegt. Die mit der Beteili-
Regelungen sind äußerst kompliziert. Von einer Gesetzesverein-        gung zusammenhängenden Aufwendungen stellen Betriebsausgaben
fachung kann keine Rede sein. Das Steuerrechtsdickicht wuchert        dar. Für Personenunternehmen (Einzelunternehmen, offene Han-
weiter. Die nachstehende Betrachtung der Kapitalertragsteuer in       delsgesellschaften, Kommanditgesellschaften usw.) entfällt für Be-
Form der Abgeltungssteuer gibt den jetzigen Stand der Rechtsla-       teiligungserträge das einkommensteuerliche Halbeinkünfteverfah-
ge und Diskussion wieder. Die weitere Steuerrechtsentwicklung         ren. Stattdessen kommt ein Teileinkünfteverfahren zur Anwendung.
durch Literaturmeinungen und Verwaltungsanweisungen werden            Nach dem Teileinkünfteverfahren sind 40 % der Beteiligungserträge
bis zur Anwendung der Vorschriften bisher unerkannte und un-          einkommensteuerfrei. Hiermit korrespondierend dürfen 40 % der
geklärte Fragestellungen beantworten.                                 damit zusammenhängenden Aufwendungen einkommensteuerlich
                                                                      nicht in Abzug gebracht werden. Neben der Körperschaft- bzw. Ein-
Die nachstehenden Ausführungen zur Abgeltungssteuer sind grund-       kommensteuer fällt auch Gewerbesteuer an. Für Einzelheiten zur
sätzlich mit Beginn des Veranlagungszeitraums 2009 anzuwen-           Gewerbesteuer ist hier kein Raum.
den.
                                                                      Die Ausführungen im vorstehenden Absatz bestimmen die er-
                             Kontext                                  tragsteuerliche Behandlung der entsprechenden Erträge aus Akti-
Die Abgeltungssteuer ist in das Unternehmenssteuerreformgesetz        enfonds, die im jeweiligen Betriebsvermögen liegen. Einzelheiten
2008 eingebettet. Der thematische Zusammenhang ergibt sich aus        – auch zu den anderen Erträgen – ergeben sich aus der in Anlage
der Besteuerung der Körperschaften (Aktiengesellschaften, Gesell-     befindlichen Besteuerungsübersicht 1.
schaften mit beschränkter Haftung) und deren Anteilseigner (Akti-
onäre, Gesellschafter). Mit Blick auf Investmentfonds ist die künf-                  Abgeltungssteuer en détail
tige Besteuerung von Investmentanteilen im Betriebsvermögen von
Bedeutung. Nachstehend finden Sie die Eckpunkte der wichtigsten                            Private Kapitaleinkommen
Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung. Im Vordergrund            Die Abgeltungssteuer erfasst Kapitalerträge von privaten Personen.
stehen
                                                                      Beschränkt steuerpflichtige Personen sind sog. Steuerausländer, die
• die Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 15 %                   inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen. Hierzu
• die Einführung eines besonderen Einkommensteuersatzes für           zählen Dividenden bzw. Gewinnausschüttungen sowie Kapitalfor-
  nicht entnommene Gewinne bei bilanzierenden Personenun-             derungen, die durch inländischen Grundbesitz oder Schiffe, unmit-
  ternehmen in Höhe von 28,25 %. (Thesaurierungsbesteue-              telbar oder mittelbar gesichert sind. Für Steuerausländer tritt keine
  rung)                                                               Änderung ein. In den Doppelbesteuerungsfällen versteuern sie re-
• die Beschränkung des Abzugs von Betriebsausgaben durch eine         gelmäßig ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen im Wohnsitzstaat.
  Vielzahl von neuen Regelungen zur Verbreiterung der steuer-         Eine in Deutschland einbehaltende Quellensteuer auf Dividenden
  lichen Bemessungsgrundlage.                                         wird im Ausland regelmäßig berücksichtigt.

2      Abgeltungssteuer und Investmentfonds
Die Besteuerung der privaten Kapitaleinkommen wird nachstehend       Zu den steuerpflichtigen Thesaurierungserträgen zählen nur die
ausführlich behandelt.                                               laufenden Erträge (insbes. Dividenden, Mieten, Zinsen). Erträge
                                                                     aus Stillhaltergeschäften, Wertpapierveräußerungsgewinne und
Kapitalerträge im Betriebsvermögen werden nach den allgemeinen       Gewinne aus Termingeschäften werden erst bei der Veräußerung
Besteuerungsregeln erfasst. Die Grundzüge für Beteiligungserträge    oder Rückgabe des Fondsanteils zur Besteuerung herangezogen.
wurden oben dargestellt.                                             Hiermit verbunden ist ein Steuerstundungseffekt (s. „Anteilsver-
                                                                     äußerung“).
     Der neue Katalog der Einkünfte aus Kapitalvermögen
Der Katalog der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird erweitert                       Ertragsermittlung auf Ebene des Fonds
um Veräußerungserträge aus Kapitalanlagen. Bisher hat die Vor-       Der Fonds ermittelt die maßgebenden Erträge nach wie vor durch
schrift nur die Erträge aus der Überlassung von Kapital zur Nut-     Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten (§ 3
zung erfasst. Die innerhalb der Spekulationsfrist vorgenommene       InvStG). Zu den Werbungskosten gehört z.B. die Vergütung an
Veräußerung von Kapitalanlagen wird bisher unter den Einkünf-        den Fondsverwalter und die Depotbankvergütung. Außerdem tritt
ten aus privaten Veräußerungsgeschäften besteuert. Das Gesetz        keine umsatzsteuerliche Belastung auf Fondsebene ein. Da die Wer-
streicht das Halbeinkünfteverfahren und die Spekulationsfrist        bungskosten auf Ebene des Fonds bis auf eine 10%-ige Kürzung
für Wertpapierveräußerungen und Termingeschäfte. Außerdem            abzugsfähig sind, ist der Fondsanteil steuerlich besser gestellt als die
werden Stillhaltergeschäfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen        Direktanlage. Bei der Direktanlage ist der Abzug von tatsächlichen
versteuert.                                                          Werbungskosten ausgeschlossen.

Der Gesetzgeber erfasst damit sämtliche Erträge aus Kapitalanlagen                           Progressionsvorbehalt
in einer Einkunftsart.                                               Ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die mangels in-
                                                                     ländischem Besteuerungsrecht steuerfrei sind (insbes. ausländische
Die Abgeltungssteuer bringt eine umfassende Wertzuwachsbesteue-      Mieterträge), unterlagen bisher bei natürlichen Personen dem Pro-
rung mit sich und erledigt damit auch strittige Fragen rund um die   gressionsvorbehalt. Der Progressionsvorbehalt für Erträge aus In-
Besteuerung von Finanzinnovationen. Werden im Rahmen eines           vestmentanteilen im Privatvermögen fällt künftig weg.
Wertpapiererwerbs Stückzinsen gezahlt, so führen sie wie bisher zu
negativen Einnahmen. Die Struktur der neuen Vorschrift ergibt sich                        Hinweis zu Garantiefonds
aus der beigefügten Übersicht 2.                                     Auch die Erträge aus einem Garantiefonds werden nach dem In-
                                                                     vestmentsteuergesetz ermittelt. Im konkreten Fall kommt es auf die
                       Investmentanteile                             Ausgestaltung der Garantie an.
Die Besteuerung von Investmentanteilen ist im Investmentsteuer-
gesetz geregelt. Die Anleger erzielen aus ihren Investmentanteilen                           Anwendungsregelung
Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hiervon ausgenommen sind nur          Die neue Rechtslage gilt für Erträge, die den Anlegern nach dem
die Einkünfte aus den sog. Altersvorsorgefonds. Aus diesen Fonds     31.12.2008 aus den Investmentfonds zufließen oder als zugeflossen
werden Sonstige Einkünfte bezogen. Auf halbtransparente und in-      gelten (§ 18 Abs. 2 Satz 1 InvStG).
transparente Fonds wird nicht eingegangen.
                                                                                               Zwischengewinne
                         Ausschüttungen                              An der Zwischengewinnbesteuerung hat der Gesetzgeber festge-
Bisher waren Ausschüttungen steuerpflichtig, wenn sie aus laufenden   halten. Gezahlte Zwischengewinne führen zu negativen Kapital-
Erträgen resultierten (insbesondere Dividenden, Mieten, Zinsen).     erträgen, die seitens der Bank in den allgemeinen Verlustverrech-
Ausgeschüttete Wertpapierveräußerungsgewinne oder Gewinne            nungstopf eingestellt werden. Die im Veräußerungs-/Rückgabepreis
aus Termingeschäften waren demgegenüber steuerfrei („Steuerpri-      enthaltenen Zwischengewinne sind steuerpflichtig.
vileg der Fonds“). Diese Steuerfreiheit fällt zukünftig weg, wenn
der Fonds die Wertpapiere nach dem 31.12.2008 erworben bzw.          Die Zusammensetzung des Zwischengewinns hat sich insoweit ge-
das Termingeschäft nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen hat. Die      ändert, dass ab dem 1.1.2009 nur die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr.
Regeln für Direktanleger gelten dann auch für Fonds. Für „Altver-    7 EStG (Zinsen) und Erträge aus der Veräußerung von Zinsschei-
äußerungsgewinne“ bleibt es auch in Zukunft bei der Steuerfreiheit   nen ohne die dazugehörende Schuldverschreibung in die Berech-
der Ausschüttung. Hierbei handelt es sich um ausgeschüttete Ge-      nung einbezogen werden. Bisher gehörten hierzu auch Stückzinsen
winne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus           und Erträge aus Finanzinnovationen.
Termingeschäften, sofern die Wertpapiere vor dem 01.01.2009
angeschafft bzw. die Termingeschäfte vor dem 01.01.2009 einge-                                 Anteilsveräußerung
gangen wurden.                                                       Zukünftig unterliegt die Veräußerung oder Rückgabe von Invest-
                                                                     mentanteilen der Abgeltungssteuer (§ 8 Abs. 5 InvStG). Die Steu-
         Ausschüttungsgleiche Erträge (Thesaurierungen)              erpflicht erstreckt sich nur auf Investmentanteile, die nach dem
Trotz der Einführung einer umfassenden Veräußerungsgewinn-           31.12.2008 erworben werden. Für bis dahin erworbene Anteile gilt
besteuerung hat der Gesetzgeber an der Besteuerung der thesau-       die Regelung des § 23 EStG weiterhin, da der Investmentanteil ein
rierten ordentlichen Erträge festgehalten. Sie gelten zum Ende des   Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Altfassung)
Geschäftsjahres als zugeflossen.                                      darstellt (§ 52a Abs. 11 Satz 4 EStG).

                                                                                               Abgeltungssteuer und Investmentfonds        3
Da der Gesetzestext die Veräußerung bzw. Rückgabe von Invest-          b) Korrektur des Veräußerungsgewinns
mentanteilen als Einkünfte gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (=
Aktienverkäufe) einordnet, gilt nach ersten Meinungsäußerungen         Eine weitere Besonderheit ergibt sich durch die Steuerfreiheit ausge-
auch die Verbrauchsreihenfolge nach der sog. fifo-Methode (first-        schütteter Altveräußerungsgewinne. Durch eine solche Ausschüttung
in-first-out), sodass sich der Veräußerungsgewinn auch bei Fonds-       mindert sich der Rücknahmepreis der Anteile. Der Veräußerungsge-
sparplänen hiernach berechnen lässt.                                   winn ist daher um die ausgeschütteten Altveräußerungsgewinne zu
                                                                       erhöhen (§ 8 Abs. 5 Satz 5 InvStG). Ansonsten würde der Anleger,
Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns sind jedoch einige          der seinen Anteil nach dem 31.12.2008 mit steuerfreien Altveräuße-
Besonderheiten zu beachten.                                            rungsgewinnen erwirbt, sowohl die Ausschüttung steuerfrei erhalten
                                                                       als auch einen Veräußerungsverlust erzielen.
a) Korrektur von Anschaffungskosten und Veräußerungserlös
                                                                       Beispiel (ohne Zwischengewinne):
Sowohl im Erwerbspreis als auch im Rückgabepreis sind Zwischen-
gewinne enthalten, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-       Anteilserwerb 2009                                  115
hören. Diese dürfen nicht in den Veräußerungsgewinn einbezogen         Ausschüttung 3/2010:
werden, da ansonsten eine Doppelbesteuerung eintritt. Dies gilt          laufende Erträge 2009                   5
auch für thesaurierte Erträge, die bereits in den Vorjahren versteu-     Altveräußerungsgewinne                 15
ert wurden, sofern diese nicht in der Besitzzeit des Anlegers ausge-                                            20
schüttet wurden (§ 8 Abs. 5 Satz 3 und 4 InvStG).                      Verkauf 4/2010                                      100

Es ergibt sich folgendes Schema:                                       Berechnung:

Veräußerungs- / Rückgabeerlös                                          maßgebender Veräußerungserlös                                  100
- erhaltener Zwischengewinn                                            maßgebende Anschaffungskosten                                  -115
- besitzzeitanteilige ausschüttungsgleiche Erträge                     (vorläufiger) Veräußerungsgewinn                                -15
  (sofern nicht ausgeschüttet)
maßgebender Veräußerungserlös                                          steuerfreier Ertrag (Altgewinne)                    15
                                                                       laufender stpfl. Ertrag                               5
Anschaffungskosten
- negative Einnahmen                                                   Korrektur ausgeschüttete Altgewinne                           +15
maßgebende Anschaffungskosten                                           anzusetzender Veräußerungsgewinn                                0

Beispiel:                                                              c) DBA-Gewinn

Erwerb 4/2009 / Kaufpreis                            103               Eingeführt wird, dass Anschaffungskosten und Veräußerungserlös
davon Zwischengewinne                                  3               mit dem Prozentsatz unberücksichtigt bleiben, der von der Invest-
Verkauf 11/2009 / Verkaufspreis                      109               mentgesellschaft als „DBA-Gewinn“ veröffentlicht wurde (§ 8 Abs.
davon Zwischengewinn                                   6               5 Satz 6 InvStG). Damit wird die bisher betrieblichen Anlegern
                                                                       vorbehaltene Steuerfreistellung von Erträgen nach einem Doppelbe-
Berechnung:                                                            steuerungsabkommen (insbesondere aus ausländischen Immobilien)
                                                                       auch Privatanlegern gewährt. Die Regelungen werden im Wesent-
Veräußerungserlös                                    109               lichen nur Immobilienfondsanteile betreffen.
erhaltener Zwischengewinn                             -6
maßgebender Veräußerungserlös                        103      103      Beispiel:

                                                                       A kauft in 2009 50 Anteile an einem Immobilieninvestmentfonds
                                                                       zu je 100 EUR (5.000 EUR). Der veröffentlichte Immobilienge-
Anschaffungskosten                                    103               winn beträgt 20%. Bei Verkauf der Anteile zum Kurs von 150 EUR
negative Einahmen                                     -3               (7.500 EUR) beträgt der Immobiliengewinn 40%.
maßgebende Anschaffungskosten                         100      -100
Veräußerungsgewinn                                               3     Berechnung:

Hinweis:                                                               Verkauf:           7.500 - (7.500 x 40%) 3.000 = 4.500 EUR
                                                                       Kauf:              5.000 - (5.000 x 20%) 1.000 = 4.000 EUR
Diese Rechenschritte waren auch schon nach bisherigem Recht er-        stpfl. Veräußerungsgewinn                           500 EUR
forderlich, um den zutreffenden Veräußerungsgewinn des Fonds-
anteils zu ermitteln, sofern dieser in der Jahresfrist des § 23 EStG   Der restliche Gewinn (2.000 EUR) entfällt auf Erträge des Fonds, für
zurückgegeben oder veräußert wurde.                                    die in Deutschland kein Besteuerungsrecht besteht (DBA-Gewinne).

4      Abgeltungssteuer und Investmentfonds
d) offene Fragen                                                        grundlage ist der Gewinn nach § 8 Abs. 5 InvStG (vgl. oben). Der
                                                                       Kapitalertragsteuerabzug ist grundsätzlich auch bei Anteilen im
Trotz umfangreicher Regelungen sind nicht alle Problembereiche in      Betriebsvermögen vorzunehmen. Für Körperschaften als Gläubiger
Zusammenhang mit der Veräußerungsgewinnberechnung geregelt:            gelten Besonderheiten bei der Rückgabe bzw. Veräußerung von An-
                                                                       teilsscheinen. Die Rückgabe bzw. Veräußerung unterliegt in diesem
• Steuerfreie Substanzausschüttungen müssten zu einer Minderung        Fall regelmäßig nicht dem Kapitalertragsteuerabzug (vgl. § 8 Abs.
  der Anschaffungskosten führen, da sich diese ansonsten über den       6 InvStG, § 44a Abs. 5 Satz 4 EStG).
  Veräußerungsgewinn steuermindernd auswirken.
• Nicht ausgeschüttete Veräußerungsgewinne aus inländischen            Beim Kapitalertragsteuerabzug für Investmenterträge gelten auch
  Immobilien nach Ablauf der 10-jährigen Veräußerungsfrist wer-        die einkommensteuerlichen Vorschriften für den Steuerabzug.
  den nach dem jetzigen Wortlaut über den Veräußerungsgewinn           Somit können auch NV-Bescheinigungen und Freistellungsaufträge
  „nachversteuert“, da hierfür keine Korrektur vorgesehen ist.         berücksichtigt werden.
  Diese Gewinne sind nur im Falle der Ausschüttung steuerfrei
  (§ 2 Abs. 3 InvStG).                                                 Übersicht über die kapitalertragsteuerlichen Vorschriften
• Kapitalertragsteuerabzug
                                                                        inländische Dividendenanteile       einkommensteuerliche Vor-
Der Kapitalertragsteuerabzug auf Investmentanteile ist nunmehr in       (§ 7 Abs. 3 InvStG)                 schriften für Dividenden
zwei Vorschriften dargestellt. Während § 7 InvStG nach wie vor für
den Steuerabzug der laufenden Erträge gilt, regelt § 8 Abs. 6 InvStG    sonstige ausgeschüttete Erträge     einkommensteuerliche Vor-
die Kapitalertragsteuerpflicht von Veräußerungs- und Rückgabevor-        (§ 7 Abs. 1 InvStG)                 schriften für Zinsen
gängen. Bei beiden Regelungen beträgt der Steuersatz einheitlich
25 v. H..                                                               sonstige thesaurierte Erträge       gesonderte Regelungen in
                                                                        (§ 7 Abs. 4 InvStG)                 § 7 Abs. 5 InvStG
Die Kirchensteuererhebung im Rahmen des Kapitalertragsteuerab-
zugs ist ein eigener Problembereich. Über einen speziellen Rechen-      Veräußerungsgewinne                 einkommensteuerliche
schritt bei der Erhebung der Abgeltungssteuer wird die Kirchen-         (§ 8 Abs. 6 InvStG)                 Vorschriften für den Verkauf
steuer unter Beachtung eines speziellen Sonderausgabenabzugs mit                                            von Anteilen an Kapitalge-
erhoben, wenn der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag                                               sellschaften
bei der auszahlenden Stelle stellt. Wird die Kirchensteuer nicht im
Rahmen der Abgeltungssteuer einbehalten, so besteht nach Ablauf        Bei der Direktanlage von steuerpflichtigen Körperschaften wird
von einem Jahr die Pflicht zur Durchführung einer Kirchensteu-          zukünftig bei den neuen Kapitalertragsteuertatbeständen (insbes.
erveranlagung. Dies gilt auch für den Fall, dass Erträge aus inlän-    Aktienveräußerungsgewinne, Termingeschäfte) kein Steuerabzug
dischen thesaurierenden Fonds erzielt werden, da der Fonds die Ab-     vorgenommen (§ 44a Abs. 5 Satz 4 ff EStG). Werden solche Ge-
geltungssteuer ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer erhebt.         winne durch einen Fonds an diesen Personenkreis ausgeschüttet,
                                                                       kommt die Abstandnahme vom Steuerabzug nicht in Betracht, da
Die Erträge inländischer Investmentfonds sind auf der Fondsein-        § 7 Abs. 1 InvStG keine entsprechende Regelung beinhaltet. D.h.
gangsseite nicht mit deutschen Steuern belastet, da das Investment-    diese Erträge unterliegen dem Steuerabzug, der im Rahmen der
vermögen steuerbefreit ist. Es werden keine Kapitalertragsteuern       Körperschaftsteuerveranlagung angerechnet wird.
einbehalten bzw. einbehaltene Steuern werden erstattet.
                                                                                    Nicht einbezogene Kapitaleinkommen
Wie bisher wird die Kapitalertragsteuer nach § 7 InvStG je nach        Vorgesehen ist, dass zur Vermeidung von Gestaltungsüberlegungen
Fallgestaltung von der inländischen auszahlenden Stelle (Bank) bzw.    Kapitalerträge aus stillen Beteiligungen, partiarischen Darlehen und
durch den Fonds einbehalten und abgeführt. Insoweit haben sich         „sonstigen Kapitalforderungen“ in nachstehenden Fällen von der
insbesondere Änderungen bei den ausgeschütteten bzw. thesaurier-       Abgeltungssteuer ausgenommen werden. Im Einzelnen, wenn es
ten ausländischen Dividenden ergeben, die bisher nicht der Kapi-       sich
talertragsteuer unterlagen. Zukünftig unterliegen auch diese – wie
bei der Direktanlage – dem Steuerabzug. Hierdurch wird erreicht,       • um Vereinbarungen zwischen nahe stehenden Personen handelt
dass diese Fälle nicht zu Pflichtveranlagungen nach § 32d Abs. 3        • um Zahlungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft/Genos-
EStG führen.                                                             senschaft bei einer Beteiligung von mindestens 10 v.H. handelt

Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Übersicht 3 (Kapital-    Ausgenommen sind im Einzelfall auch verschiedene Gestaltungen
ertragsteuerabzug bei Investmentanteilen).                             bei denen ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Ka-
                                                                       pitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an
Die Neuregelungen des § 7 InvStG gelten für Erträge, die dem An-       einen Betrieb des Gläubigers steht. Dies gilt auch wenn die Kapi-
leger nach dem 31.12.2008 zufließen bzw. als zugeflossen gelten.         talüberlassung (Darlehen) zur Finanzierung von Werbungskosten
                                                                       bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und
Auch die Veräußerung / Rückgabe der Investmentanteile unterliegt       Verpachtung und den sonstigen Einkünften dient (§ 32d Abs. 2
zukünftig der Kapitalertragsteuer (§ 8 Abs. 6 InvStG). Bemessungs-     EStG).

                                                                                               Abgeltungssteuer und Investmentfonds        5
Die ausgenommenen Kapitalerträge unterliegen der tariflichen Be-        Währung sind jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung und Veräu-
steuerung. Aus diesem Grund können bei diesen Kapitalerträgen          ßerung bzw. Einlösung in EURO umzurechnen. Währungsschwan-
auch die tatsächlichen Werbungskosten in Abzug gebracht werden         kungen werden durch diese Vorgehensweise bei der Ermittlung der
und Verluste generell ausgeglichen werden.                             Bemessungsgrundlage miteinbezogen.

                      Werbungskostenabzug                                                   Verlustberücksichtigung
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen ermitteln sich nach dem der-         Der Wegfall der Spekulationsfristen und damit die generelle Besteu-
zeitigen Recht als Überschuss der Einnahmen über die Werbungs-         erung von Wertzuwächsen erfordern auch Regelungen zur Berück-
kosten, mindestens des Werbungskostenpauschbetrages. Von den           sichtigung von Verlusten aus der Veräußerung von Wertpapieren.
Einkünften ist im Anschluss der Sparer-Freibetrag abzuziehen.          Für Aktiengeschäfte wurde ein eigener Verlustverrechnungskreis
                                                                       eingeführt. Alle anderen Erträge aus Kapitalvermögen, die der Ab-
Nach dem Gesetz entfallen der Werbungskostenpauschbetrag und           geltungssteuer unterliegen, können miteinander verrechnet werden
der Sparer-Freibetrag. Für den Werbungskostenpauschbetrag wird         (horizontaler Verlustausgleich).
ein Sparer-Pauschbetrag angesetzt. Er beträgt 801,– € bzw. 1.602,– €
bei einer Zusammenveranlagung. Durch die Berücksichtigung des          Zum Steuerjahresende nicht ausgeglichene Verluste können in die
Sparer-Pauschbetrages darf sich kein Verlust ergeben. Der Abzug der    folgenden Jahre vorgetragen werden.
tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Aus diesem Grund
sind Verträge mit Aufwendungen, die bisher zu Werbungskosten           Zum Verlustausgleich werden bei der jeweiligen auszahlenden Stel-
führten, zu überdenken (z.B. Darlehensverträge mit Schuldzins-         le (Bank) zwei Verlustverrechnungstöpfe eingerichtet, die in ihren
aufwand zur Finanzierung von privaten Kapitalanlagen). Vom Abzug       Grundzügen auf dem bisherigen Stückzinstopf basieren. Es werden
ausgeschlossen sind aber auch die Depotgebühren, Vermögensverwal-      getrennte Töpfe für Gemeinschaftsdepots und Einzeldepots geführt
tungskosten, Vermögensberatungskosten usw. bei dem Anleger.            (keine gemeinsame Verwaltung der Töpfe bei Ehegatten mit Einzel-
                                                                       depots). Die bei der jeweiligen Bank realisierten Einnahmen und
Ein Abzug von entsprechenden Aufwendungen kann nur erreicht            Verluste werden in den Töpfen verrechnet.
werden, wenn die Kapitalanlagen im Betriebsvermögen liegen. Denn
die Besteuerung richtet sich in diesem Fall nach den allgemeinen       • Verluste aus Aktiengeschäften werden mit Gewinnen aus Aktien-
Regeln, so dass auch die Aufwendungen als Betriebsausgaben, unter        geschäften in dem Verlustverrechnungstopf für Aktien verrech-
Beachtung des Teileinkünfteverfahrens, bei Personenunternehmen,          net
abzugsfähig sind. Die Werbungskosten sind auch weiterhin bei der       • Verluste aus anderen Kapitalerträgen, die der Abgeltungssteuer
Ertragsermittlung auf der Fondsebene weitgehend abzugsfähig.             unterliegen, werden mit entsprechenden Gewinnen im allgemei-
                                                                         nen Verlustverrechnungstopf verrechnet.
Von den Werbungskosten abzugrenzen sind die Transaktionskosten
bei der Ermittlung des Überschusses aus Veräußerungsgeschäften.        Bewegt sich ein positiver Saldo im Freistellungsauftrag bzw. liegt
Die Transaktionskosten sind weiterhin abzugsfähig. Außerdem wer-       eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor, so wird keine Abgel-
den die Anschaffungsnebenkosten (z.B. Agio) als Bestandteil der         tungssteuer von der auszahlenden Stelle (Bank) einbehalten. Liegt
Anschaffungskosten bei der Berechnung des Überschusses aus Ver-         ein positiver Saldo vor, so wird Abgeltungssteuer erhoben. Ange-
äußerungsgeschäften berücksichtigt.                                    strebt wird von den auszahlenden Stellen ein zeitnaher Ausgleich
                                                                       (z.B. täglich oder monatlich) in den Verrechnungstöpfen (z.B. po-
                      Bemessungsgrundlage                              sitiver Saldo im Januar in Höhe von 10.000 €, negativer Saldo im
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird unterschieden in           Februar in Höhe von 10.000 €, Erstattung der Abgeltungssteuer aus
laufende Einnahmen (§ 20 Abs. 1 EStG) und Veräußerungseinnah-          dem Januar im Februar). Ein permanenter Ausgleich führt auch zu
men (§ 20 Abs. 2 EStG). Bei den laufenden Einnahmen sind die           entsprechenden Belastungen bzw. Erstattungen von Abgeltungssteu-
gezahlten Einnahmen bzw. ausschüttungsgleichen Beträge anzuset-        er. Letztendlich ist dies ein Umsetzungsproblem.
zen (Zinsen, Dividenden, Stillhaltergebühren). Bei den Stillhalter-
gebühren werden die Aufwendungen für die Glattstellungsgeschäfte       Ist der Saldo eines Topfes zum Jahresende negativ (Überhang nach
gegen gerechnet, so dass die Differenz anzusetzen ist. Bei den Ver-     Verrechnung in den Töpfen der Bank), so kann der Steuerpflichti-
äußerungseinnahmen ergibt sich der Gewinn aus dem Unterschied          ge den negativen Saldo von der Bank bescheinigen lassen und mit
zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung bzw. Einlösung und          anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. aus einer anderen
den Anschaffungskosten. Tatsächliche Werbungskosten sind nicht          Bankverbindung) im Rahmen einer Einkommensteuererklärung
anzusetzen. Nur bei den Veräußerungseinnahmen können Trans-            verrechnen lassen. Über diesen Weg können auch Ehegatten im
aktionskosten angesetzt werden.                                        Rahmen einer Zusammenveranlagung ihre jeweiligen Verlustbe-
                                                                       scheinigungen aus den Einzeldepots miteinander verrechnen. Die
Wurden die Kapitalanlagen unentgeltlich erworben, so sind die          Bank setzt nach einem Abruf der Bescheinigungen die negativen
Anschaffungsdaten des Rechtsvorgängers zu berücksichtigen. Wer-         Töpfe zum Jahresende auf Null. Fordert der Kunde bei der Bank
den vertretbare Wertpapiere aus der Girosammelverwahrung heraus        keine Bescheinigung über den Verlustsaldo an, so trägt die Bank
verkauft, so wird die Verwendungsreihenfolge nach dem first-in-         den Verlust ins neue Jahr vor und verrechnet ihn mit den positiven
first-out-Prinzip unterstellt. Hiernach gelten die zuerst angeschaff-    Erträgen des folgenden Jahres. Einzelheiten ergeben sich aus der
ten Wertpapiere als zuerst veräußert. Wertpapiere in ausländischer     beiliegenden Darstellung 4.

6      Abgeltungssteuer und Investmentfonds
Altverluste nach bisherigen § 23 EStG                     Nach der Neuregelung muss die abgebende Bank im Rahmen
Das Gesetz bestimmt, dass Verluste aus privaten Veräußerungsge-         eines Depotübertrags die Datenstämme der annehmenden Bank
schäften (z.B. Immobilien- und Aktienveräußerungen) die bis zum         mitteilen, so dass die annehmende Bank die Erwerbsdaten kennt.
31.12.2008 eingetreten sind, mit den Veräußerungseinnahmen nach         Denn nur dann kann es zu einem zutreffenden Steuerabzug kom-
§ 20 Abs. 2 EStG in einem Zeitfenster von fünf Jahren verrechenbar      men. In Ausnahmefällen kommt die Ersatzbemessungsgrundlage
sind. Die Berücksichtigung erfolgt nach der Verlustverrechnung im       in Höhe von 30 % der Einnahmen zur Anwendung. Findet eine
Topfsystem bei der auszahlenden Stelle (Bank) und erfolgt vor der       Übertragung vom Ausland ins Inland statt, so gelten Besonder-
Verrechnung mit Verlusten aus anderen Einkünften aus Kapitalver-        heiten. Bei einem kompletten Depotübertrag kann auf Antrag des
mögen, da sie zeitlich beschränkt ist. Die Altverluste müssen durch     Steuerpflichtigen ein bei der abgebenden Bank vorhandener Verlust
das Finanzamt festgestellt worden sein. Die Verlustverrechnung          im System der Verlustverrechnungstöpfe auf das neue Depot des
selbst erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Alt-           Steuerpflichtigen übertragen werden.
verluste, die nicht mit Veräußerungseinnahmen verrechnet werden,
können auch künftig mit Gewinnen aus privaten Veräußerungs-                  Steuererklärungspflicht bei Erträgen ohne Steuerabzug
geschäften verrechnet werden. Die Funktionsweise ergibt sich aus        Kapitalerträge, die nicht bei der auszahlenden Stelle dem Steuer-
der beiliegenden Darstellung 5.                                         abzug unterlagen, müssen über eine Steuererklärung deklariert
                                                                        werden. Die Abgeltungssteuer wird bei diesen Anlagen im Rahmen
Für festgestellte Verluste aus § 22 Nr. 3 EStG (z.B. aus Stillhalter-   der Steuererklärung nachträglich erhoben. In erster Linie handelt
geschäften) fehlt eine entsprechende Übergangsregelung, so dass die     es sich hier um Erträge aus ausländischen Bankverbindungen (z.B.
Verlustverrechnung problematisch wird. Denn ab 2009 zählen die          Luxemburg, Schweiz, Österreich etc.).
Stillhaltergeschäfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20
Abs. 1 Nr. 11 EStG).                                                            Veranlagungsantrag bei Erträgen mit Steuerabzug
                                                                        Unterlagen die Erträge dem Steuerabzug, so kann der Abzug im
                       Abgeltungssteuersatz                             Ergebnis zu hoch sein, weil
Der besondere Steuersatz für private Kapitaleinkommen beträgt
25 %. Die Steuer wird von der auszahlenden Stelle (Bank) erhoben.       • kein Freistellungsauftrag (Sparer-Pauschbetrag) erteilt wurde
Auf den Steuersatz werden die anrechenbaren ausländischen Steu-           oder einzelne Freistellungsaufträge nicht ausgeschöpft sind
ern angerechnet. Die Anrechnung erfolgt bei der auszahlenden Stelle     • die Ersatzbemessungsgrundlage angewandt worden ist
(Bank, Körperschaft), so dass bereits bei der Steuererhebung die an-    • Verluste aus ausländischen Bankverbindungen oder Verlustver-
rechenbare ausländische Steuer Berücksichtigung findet. Zusätzlich         rechnungstöpfen noch zu berücksichtigen sind
wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % erhoben.                • Alt-Verluste in Abzug zu bringen sind
                                                                        • der Steuerabzug überprüft werden soll.
Das Gesetz strebt eine generelle Einbeziehung der Kirchensteuer an.
Liegt Kirchensteuerpflicht vor, so kann die Kirchensteuer ebenfalls      In diesen Fällen kann ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung
über die auszahlende Stelle (Bank) erhoben werden. Bei der Kir-         gestellt werden. Im Rahmen der Veranlagung wird dann die zu-
chensteuererhebung wird ihre Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe          treffende Bemessungsgrundlage ermittelt und die Abgeltungssteuer
mathematisch berücksichtigt. Wird die Konfession der auszah-            festgesetzt.
lenden Stelle nicht mitgeteilt, so muss die Kirchensteuererhebung
über eine Veranlagung nachgeholt werden.                                  Veranlagungsantrag zur Versteuerung mit dem persönlichen
                                                                                                  Steuersatz
                        Abgeltungswirkung                               Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die Einkünfte aus Ka-
Die Einkommensteuer auf die entsprechenden Kapitalerträge gilt          pitalvermögen dem tariflichen Einkommensteuersatz unterwor-
mit der Erhebung der Abgeltungssteuer als abgegolten.                   fen werden, wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist wie der
                                                                        Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 %. Das Finanzamt muss im
Intension der Abgeltungssteuer ist möglichst einen abschließenden       Rahmen der Erklärung prüfen, ob die Veranlagung mit dem persön-
Quellensteuerabzug vorzunehmen, um die Veranlagungsfälle zu re-         lichen Steuersatz günstiger ist im Vergleich mit dem Steuersatz der
duzieren. Dieses Ziel dürfte kaum zu erreichen sein, da sehr viele      Abgeltungssteuer (sog. Günstigerprüfung). Der Antrag kann von
Anleger ausländische Fonds mit ausschüttungsgleichen Erträgen in        zusammen veranlagten Ehegatten nur gemeinsam und nur für alle
ihren inländischen Depots führen, die keinem deutschen Kapital-         Einkünfte aus Kapitalvermögen gestellt werden.
ertragsteuerabzug (Abgeltungssteuer) unterliegen. Unterlagen die
Erträge keinem deutschen Kapitalertragsteuerabzug, so müssen sie        Ein Antrag auf die Günstigerprüfung ist sinnvoll, wenn
dem Finanzamt deklariert werden.
                                                                        • geringe Einkünfte
                 Steuerabzug und Depotübertrag                          • oder Verluste aus anderen Einkunftsarten
Das Gesetz unterstellt, dass bei einer Übertragung von Wertpapieren     vorliegen.
auf einen anderen Gläubiger grundsätzlich eine Veräußerung vorliegt.
Handelt es sich dagegen um eine Schenkung, so muss der Anleger                                 Anwendungsregeln
dies der auszahlenden Stelle (Bank) mitteilen. Die Bank hat den Vor-    Die Einführungsvorschriften zur Abgeltungssteuer sind komplex
gang dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.                und unübersichtlich. Grundsätzlich soll die Abgeltungssteuer zum

                                                                                                Abgeltungssteuer und Investmentfonds     7
1.1.2009 eingeführt werden. Folgende produktbezogene Struktur            Einzelheiten ergeben sich aus der Übersicht 6.
lässt sich bilden:
                                                                                                     Freigrenze
                        klassische Anleihen                              Ab 2009 soll die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte 600 €
• laufende Erträge unterliegen ab 2009 der Abgeltungssteuer              betragen.
• Veräußerungen von klassischen Anleihen, die vor dem 1.1.2009
  erworben wurden, unterliegen weiterhin dem bisherigen § 23                     Strategieüberlegungen und Chancen
  EStG (Altbestand). Veräußerungen von klassischen Anleihen, die                             für Anleger
  nach dem 31.12.2008 erworben wurden, unterliegen generell der
  Abgeltungssteuer.                                                                       Depotcheck und Steuerfreiheit
                      Finanzinnovationen                                 Bei einem Depotcheck sollte überprüft werden, ob der Anteil der
Finanzinnovationen unterliegen generell ab 1.1.2009 der Abgel-           Investmentanteile, die in Wachstumswerte investieren, angemessen
tungssteuer.                                                             ist. Denn alle Wertzuwächse in diesen Anteilen können auch in
                                                                         Zukunft steuerfrei nach Ablauf der 1-Jahresfrist veräußert werden,
                    Zertifikate ohne Garantien                            wenn die Anteile vor dem 1.1.2009 erworben wurden. Bei den In-
• Erwerb vor dem 15.3.2007                                               vestmentanteilen muss es sich um Fonds handeln, die ihre Speku-
  Unterliegen weiterhin dem bisherigen § 23 EStG.                        lationsgewinne thesaurieren. Die Erwerbsunterlagen sind sicher zu
• Erwerb nach dem 14.3.2007 und Veräußerung vor dem                      verwahren, so dass auch noch in 10 oder gar 20 Jahren der Nachweis
  1.7.2009                                                               geführt werden kann, dass die Anteile vor dem Stichtag 1.1.2009
  Unterliegen weiterhin dem bisherigen § 23 EStG.                        erworben wurden. Die Langfristsparer können sich dann eventuell
• Erwerb nach dem 14.3.2007 und Veräußerung nach dem                     an steuerfreien Wertzuwächsen ihrer Kerninvestition erfreuen.
  30.6.2009
  Unterliegen generell der Abgeltungssteuer.                             Beispiel für Erwerb vor dem 1.1.2009

                               Aktien                                    Nachstehende Beispielsrechnung vernachlässigt die Neben- und
• laufende Einnahmen (Dividenden) unterliegen ab 2009 der Ab-            Transaktionskosten sowie den Solidaritätszuschlag und ggf. die
  geltungssteuer.                                                        Kirchensteuer. Das Beispiel dient nur als einfache Information.
• Veräußerungen von Aktien, die vor dem 1.1.2009 erworben                Gleicher Sachverhalt im Depot wie im Fonds wird unterstellt. Im
  wurden, unterliegen weiterhin dem bisherigen § 23 EStG und             Fonds findet eine Wiederanlage der vollen Kursgewinne (ohne Ab-
  dem Halbeinkünfteverfahren. Aktien, die nach dem 31.12.2008            geltungssteuer an) statt.
  erworben wurden, unterliegen generell der Abgeltungssteuer.
                                                                         Transaktionen                            Einzeltitel     Fonds
                          Investmentfonds
• laufende Einnahmen (ordentliche Erträge) unterliegen ab 2009            Kauf Aktie A vor 1.1.2009                    100.000      100.000
  generell der Abgeltungssteuer.                                          Wertsteigerung der Aktie A 10 v.H.            10.000
• Nicht ausgeschüttete „Altveräußerungsgewinne“ können weiter-            Verkauf der Aktie A                          110.000
  hin steuerfrei ausgeschüttet werden.                                    Keine Abgeltungssteuer auf Aktien-
• Veräußerungen von Anteilen, die vor dem 1.1.2009 erworben               veräußerung, da Bestandsschutz
  wurden, unterliegen weiterhin dem bisherigen § 23 EStG. Ver-            Kauf der Aktie B                             110.000
  äußerungen von Anteilen, die nach dem 31.12.2008 erworben               Wertsteigerung der Aktie B 15 v.H.            16.500
  wurden, unterliegen generell der Abgeltungssteuer.                      Verkauf der Aktie B                          126.500
                                                                          Abgeltungssteuer 25 v.H.                       4.125
      Private Veräußerungsgeschäfte en détail                             Kauf der Aktie C                             122.375
                                                                          Wertsteigerung der Aktie C                    12.237
                     Immobilienveräußerung                                10 v.H.
Bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung von Immobilien tritt im             Verkauf der Aktie C                          134.612
Kern keine Veränderung ein. Nicht selbst genutzte Immobilien kön-         Abgeltungssteuer 25 v.H.                       3.059
nen nach Ablauf der Haltefrist von 10 Jahren steuerfrei veräußert         Kauf der Aktie D                             131.553
werden. Selbst genutzte Immobilien können unter den Vorausset-            Wertsteigerung der Aktie D                    19.732
zungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG jederzeit steuerfrei abgestoßen        15 v. H.
werden.                                                                   Verkauf der Aktie D bzw. des                 151.285
                                                                          Anteilsscheins am Fonds
                     Andere Wirtschaftsgüter                              Abgeltungssteuer 25 v.H., keine
Andere Wirtschaftsgüter (Edelmetall, Edelsteine, Kunst etc.) kön-         Abgeltungssteuer auf Fonds-An-                  4.933
nen nach Ablauf der Haltefrist von einem Jahr steuerfrei verkauft         teilsschein, da Bestandsschutz
werden. Haben die anderen Wirtschaftsgüter als Einkommensquelle           Erlös                                        146.352      160.022
gedient, so verlängert sich die Haltefrist auf 10 Jahre (z.B. bei ver-
mieteten Containern).                                                    Weitere Informationen ergeben sich aus der Übersicht 8.

8      Abgeltungssteuer und Investmentfonds
Zertifikate-Strategien mit Fonds                                   Wachstumsstrategie und Erwartungserfüllung
Die komplexen Übergangsregeln für Zertifikate ohne Garantien              Die Veräußerung oder Rückgabe von Investmentanteilen, die nach
gelten nur für Direktanlagen. Werden die garantielosen Zertifikate        dem 31.12.2008 erworben wurden, unterliegen einer generellen
in Investmentfonds erworben, so können Wertsteigerungen in den           Steuerpflicht. Wird die Markterwartung nicht erfüllt und werden
entsprechenden Zertifikaten auch künftig über zwei Ansätze steu-          die Anteile mit Verlust veräußert bzw. zurückgegeben, so können
erfrei realisiert werden. Der Fonds kann die Zertifikate ohne Ga-         die resultierenden Verluste auch mit laufenden Einkünften aus Ka-
rantien vor dem 1.1.2009 erwerben und die Veräußerungsgewinne            pitalvermögen (Zinsen, Dividenden) ausgeglichen werden, so dass
als „Altveräußerungsgewinne“ an alte und neue Investmentanteils-         hierin ein steuerlicher Airbag gesehen werden kann. Die Verluste
inhaber steuerfrei ausschütten (siehe auch Ausführungen Anteils-         werden steuerlich abgefedert. Bisher war ein solcher Ausgleich nicht
veräußerung). Der Fonds kann auch unter neuem Recht Zertifikate           möglich. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können dagegen
ohne Garantien erwerben. In diesem Fall erhält der Anteilsinhaber,       nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet wer-
der seine Anteile vor dem 1.1.2009 erworben hat, die thesaurierten       den. Die Investition in Einzeltitel von Aktien ist unter dem Aspekt
Wertsteigerungen über die Veräußerung oder Rückgabe der Anteile          der Verlustverrechnungsmöglichkeit nachteilig.
nach Ablauf der 12-Monatsfrist steuerfrei.
                                                                             Kurzfristige Investitionsphasen und Verlustverrechnung
       Kauf von steuerfreien „Altveräußerungsgewinnen“                   Werden Investmentfonds auch zum kurzfristigen Handeln einge-
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne                 setzt, so dass Anteile rasch nach dem 31.12.2008 veräußert und
aus Termingeschäften, sofern die Wertpapiere vor dem 1.1.2009            neu erworben werden, so können in einem Zeitfenster von 5 Jahren,
erworben wurden bzw. die Termingeschäfte vor dem 1.1.2009 ab-            also bis Ende 2013, Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäf-
geschlossen wurden, können auch unter neuem Recht steuerfrei             ten nach § 23 EStG mit den künftigen steuerpflichtigen Gewinnen
von den Fonds ausgeschüttet werden. In den Genuss der Steuer-            aus der Rückgabe bzw. Veräußerung von Anteilen verrechnet wer-
freiheit kommen auch Anteilserwerber, die die Investmentanteile          den. Aus dem Systemwechsel, nach dem aus Spekulationsgeschäften
nach dem 31.12.2008 erwerben. Wurde der Anteil jedoch nach dem           künftig Einkünfte aus Kapitalvermögen werden, resultiert insoweit
31.12.2008 erworben, so wird die steuerfreie Ausschüttung bei der        kein Nachteil.
Veräußerungsgewinnberechnung wieder korrigiert (§ 8 Abs. 5 Satz
5 InvStG, s. Ausführungen zur Anteilsveräußerung).                                 Investmentanteile und Steuerstundungseffekt
                                                                         Investmentanteile, die in eine fondsgebundene Versicherung einge-
            Wachstumswerte und Strategieanpassung                        bucht werden, können steuerfrei wachsen. Denn erst die Auszahlung
Gemanagte Fonds bieten die Möglichkeit zur Anpassung des                 der Versicherungsleistung führt zur Frage nach der Besteuerung. Je
Portfolios im Rahmen des jeweiligen Regelements, so dass keine           nach Fall unterliegen die Erträge entweder der Abgeltungssteuer
Deinvestition zur Anpassung erfolgen muss. Hierdurch wird eine           oder dem Halbeinkünfteverfahren mit dem persönlichen Steuer-
steuerschädliche Reinvestition vermieden. Denn die nach dem              satz (sog. 60/12er Versicherung). Kommt die Todesfallleistung zur
31.12.2008 erworbenen Investmentanteile unterliegen hinsichtlich         Auszahlung, so bleiben die Erträge komplett steuerfrei. Versiche-
der Wertzuwächse generell der Abgeltungssteuer.                          rungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, sind weiter-
                                                                         hin komplett steuerfrei, wenn es nicht zu einer steuerschädlichen
             Wachstumsstrategie und Risikostreuung                       Auszahlung kommt.
Der langfristige Ansatz zur Konservierung der Möglichkeit zur steuer-
freien Veräußerung bzw. Rückgabe von Investmentanteilen erfordert,       Außerdem bieten thesaurierende Aktienfonds auch bei einem Er-
dass durch das Produkt auch eine Risikostreuung erfolgt. Die Struktur    werb nach dem 31.12.2008 einen Steuerstundungseffekt. Denn
von Fonds bietet diese Risikostreuung, da die Fonds in diverse Wertpa-   die thesaurierten Veräußerungsgewinne in dem Fonds sind nicht
piere investieren. Bei Strategien mit Aktien wird dagegen auf Einzel-    jährlich zu versteuern. Sie werden erst über die Veräußerung des
werte abgestellt. Hiermit ist oftmals ein höheres Risiko verbunden.      Fondsanteils der Besteuerung unterworfen.

                                                                                                 Abgeltungssteuer und Investmentfonds      9
Ü b e r s i ch t 1
Ü b e r b l i ck ü b e r d i e Be s t e u e r u n g d e r E r t r ä g e a u s t r a n s p a r e n t e n I n v e s t m e n t v e r m ö g e n
i m Be t r i e b s v e r m ö g e n a b d e m J a h r 2 0 0 9 – De r z e i t i g e r Me i n u n g s s t a n d –

 Anleger Sachverhalt                 Anleger ist ein Personenunternehmen                                     Anleger ist eine Kapitalgesellschaft

 1. inländische und                  thesauriert:                                                            thesauriert:
 ausländische Dividenden             • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres            • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fonds-Geschäftsjahres
                                     • zu 60% steuerpflichtig                                                • steuerfrei 1

                                     ausgeschüttet:                                                          ausgeschüttet:
                                     • zu 60 % steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2)             • steuerfrei 1 (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2)

 2. inländische und                  thesauriert:                                                            thesauriert:
 ausländische Zinsen                 • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;           • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;
                                     • voll steuerpflichtig                                                  • voll steuerpflichtig

                                     ausgeschüttet:                                                          ausgeschüttet:
                                     • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1)                          • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1)

 3. Veräußerungsgewinne              thesauriert:                                                            thesauriert:
 aus Wertpapieren (ins-              • gelten nicht als zugeflossen                                          • gelten nicht als zugeflossen
 besondere Renten und
 Aktien) und GmbH-                   ausgeschüttet:                                                          ausgeschüttet:
 Anteilen                            • voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne             • voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne
                                     aus Renten                                                              aus Renten
                                     • zu 60% steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne           • steuerfrei hinsichtlich der Veräußerungsgewinne auf Aktien
                                     auf Aktien u. GmbH-Anteilen (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)           u. GmbH-Anteilen1 (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)

 Gewinne aus                         thesauriert:                                                            thesauriert:
 Termingeschäften i.S.d.             • gelten nicht als zugeflossen                                          • gelten nicht als zugeflossen
 § 20 Abs. II Nr. 3 EStG
                                     ausgeschüttet:                                                          ausgeschüttet:
                                     • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)                • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)

 4. Optionsprämien                   thesauriert:                                                            thesauriert:
                                     • gelten nicht als zugeflossen                                          • gelten nicht als zugeflossen

                                     ausgeschüttet:                                                          ausgeschüttet:
                                     • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1)                          • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1)

 5. Erträge aus Leer-                thesauriert:                                                            thesauriert:
 verkäufen von                       • gelten nicht als zugeflossen                                          • gelten nicht als zugeflossen
 Wertpapieren
                                     ausgeschüttet:                                                          ausgeschüttet:
                                     • voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne             • voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne
                                     aus Renten                                                              aus Renten
                                     • zu 60 % steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne          • steuerfrei hinsichtlich der Veräußerungsgewinne auf
                                     auf Aktien u. GmbH-Anteilen (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)           Aktien u. GmbH-Anteilen (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)

 6. inländische Mieten               thesauriert:                                                            thesauriert:
                                     • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;           • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;
                                     • voll steuerpflichtig                                                  • voll steuerpflichtig

                                     ausgeschüttet:                                                          ausgeschüttet:
                                     • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1)                          • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1)

 7. ausländische Mieten              thesauriert:                                                            thesauriert:
 (DBA mit Freistellungs-             • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;           • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäfts-
 methode = Regelfall)                • steuerfrei mit Progressionsvorbehalt                                  jahres;
                                                                                                             • steuerfrei
                                     ausgeschüttet:
                                     • steuerfrei mit Progressionsvorbehalt                                  ausgeschüttet:
                                     (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. l,4Abs.l)                                          • steuerfrei (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. l,4Abs.l)

1 Steuerfreiheit nach § 8b KStG. Bei Kapitalgesellschaften, bei denen § 8 b Abs. 7 KStG (Kreditinstitute, die die Investmentanteile im Handelsbestand halten) oder § 8 b Abs. 8
KStG (Lebens- und Krankenversicherungen) anzuwenden ist, sind Dividenden bzw. Veräußerungsgewinne aus Aktien und GmbH-Anteilen in vollem Umfang steuerpflichtig.

10      Ab g eltung ssteuer und Investmentfonds
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