Abgeltungssteuer und Investmentfonds-Strategieüberlegungen und Chancen für Anleger
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Abgeltungssteuer und Investmentfonds strategieüberlegungen und chancen für anleger Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kontext . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgeltungssteuer en détail . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Private Kapitaleinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der neue Katalog der Einkünfte aus Kapitalvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Investmentanteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nicht einbezogene Kapitaleinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werbungskostenabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bemessungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verlustberücksichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgeltungssteuersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgeltungswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Steuerabzug und Depotübertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Steuererklärungspflicht bei Erträgen ohne Steuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Veranlagungsantrag bei Erträgen mit Steuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Veranlagungsantrag zur Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anwendungsregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . private veräusserungsgeschäfte en détail . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Immobilienveräußerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Andere Wirtschaftsgüter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Freigrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . strategieüberlegungen und chancen für anleger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Depotcheck und Steuerfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zertifikate-Strategien mit Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kauf von steuerfreien „Altveräußerungsgewinnen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wachstumswerte und Strategieanpassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wachstumsstrategie und Risikostreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wachstumsstrategie und Erwartungserfüllung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kurzfristige Investitionsphase und Verlustrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Investmentanteile und Steuerstundungseffekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
übersicht Überblick über die Besteuerung der Erträge aus transparenten Investmentvermögen im Betriebsvermögen ab dem Jahr 2009 – Derzeitiger Meinungsstand – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übersicht Übersicht über die Kapitalerträge nach § 20 EStG und deren Kapitalertragsteuerbelastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übersicht Übersicht über die Erträge aus Investmentfonds im Privatvermögen nach Einführung der Abgeltungssteuer – Derzeitiger Meinungsstand – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übersicht Übersicht über den Kapitalertragsteuerabzug der wichtigsten Investmenterträge nach Einführung der Abgeltungssteuer (§ 7 InvStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übersicht Verlustverrechnungstöpfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übersicht Verlustverrechnung in der Einkommensteuererklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übersicht Private Veräußerungsgeschäfte nach Einführung der Abgeltungssteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übersicht Investmentfonds-Felder unter steuerlichen Aspekten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abgeltungssteuer und Investmentfonds - Strategieüberlegungen und Chancen für Anleger Grundlagen Die Besteuerung von Beteiligungserträgen im Betriebsvermögen Das unter Bundeskanzlerin Angela Merkel eingebrachte Unter- von Körperschaften bleibt unverändert. Die Beteiligungserträge nehmenssteuerreformgesetz 2008 beinhaltet eine grundlegende (Dividenden, Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien, Reform der Unternehmensbesteuerung und die Einführung der Aktiengewinne aus Investmentfonds) sind weiterhin von der Kör- Abgeltungssteuer auf private Kapitaleinkommen. Das Gesetz perschaftsteuer befreit. 5 % der Einnahmen werden als nicht ab- wurde bereits auf seinem Weg durch die gesetzgebenden Institu- zugsfähige Betriebsausgaben behandelt, so dass nach wie vor im tionen mit reichlich Kritik versehen. Die einzelnen gesetzlichen Ergebnis eine Steuerfreiheit von 95 % vorliegt. Die mit der Beteili- Regelungen sind äußerst kompliziert. Von einer Gesetzesverein- gung zusammenhängenden Aufwendungen stellen Betriebsausgaben fachung kann keine Rede sein. Das Steuerrechtsdickicht wuchert dar. Für Personenunternehmen (Einzelunternehmen, offene Han- weiter. Die nachstehende Betrachtung der Kapitalertragsteuer in delsgesellschaften, Kommanditgesellschaften usw.) entfällt für Be- Form der Abgeltungssteuer gibt den jetzigen Stand der Rechtsla- teiligungserträge das einkommensteuerliche Halbeinkünfteverfah- ge und Diskussion wieder. Die weitere Steuerrechtsentwicklung ren. Stattdessen kommt ein Teileinkünfteverfahren zur Anwendung. durch Literaturmeinungen und Verwaltungsanweisungen werden Nach dem Teileinkünfteverfahren sind 40 % der Beteiligungserträge bis zur Anwendung der Vorschriften bisher unerkannte und un- einkommensteuerfrei. Hiermit korrespondierend dürfen 40 % der geklärte Fragestellungen beantworten. damit zusammenhängenden Aufwendungen einkommensteuerlich nicht in Abzug gebracht werden. Neben der Körperschaft- bzw. Ein- Die nachstehenden Ausführungen zur Abgeltungssteuer sind grund- kommensteuer fällt auch Gewerbesteuer an. Für Einzelheiten zur sätzlich mit Beginn des Veranlagungszeitraums 2009 anzuwen- Gewerbesteuer ist hier kein Raum. den. Die Ausführungen im vorstehenden Absatz bestimmen die er- Kontext tragsteuerliche Behandlung der entsprechenden Erträge aus Akti- Die Abgeltungssteuer ist in das Unternehmenssteuerreformgesetz enfonds, die im jeweiligen Betriebsvermögen liegen. Einzelheiten 2008 eingebettet. Der thematische Zusammenhang ergibt sich aus – auch zu den anderen Erträgen – ergeben sich aus der in Anlage der Besteuerung der Körperschaften (Aktiengesellschaften, Gesell- befindlichen Besteuerungsübersicht 1. schaften mit beschränkter Haftung) und deren Anteilseigner (Akti- onäre, Gesellschafter). Mit Blick auf Investmentfonds ist die künf- Abgeltungssteuer en détail tige Besteuerung von Investmentanteilen im Betriebsvermögen von Bedeutung. Nachstehend finden Sie die Eckpunkte der wichtigsten Private Kapitaleinkommen Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung. Im Vordergrund Die Abgeltungssteuer erfasst Kapitalerträge von privaten Personen. stehen Beschränkt steuerpflichtige Personen sind sog. Steuerausländer, die • die Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 15 % inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen. Hierzu • die Einführung eines besonderen Einkommensteuersatzes für zählen Dividenden bzw. Gewinnausschüttungen sowie Kapitalfor- nicht entnommene Gewinne bei bilanzierenden Personenun- derungen, die durch inländischen Grundbesitz oder Schiffe, unmit- ternehmen in Höhe von 28,25 %. (Thesaurierungsbesteue- telbar oder mittelbar gesichert sind. Für Steuerausländer tritt keine rung) Änderung ein. In den Doppelbesteuerungsfällen versteuern sie re- • die Beschränkung des Abzugs von Betriebsausgaben durch eine gelmäßig ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen im Wohnsitzstaat. Vielzahl von neuen Regelungen zur Verbreiterung der steuer- Eine in Deutschland einbehaltende Quellensteuer auf Dividenden lichen Bemessungsgrundlage. wird im Ausland regelmäßig berücksichtigt. 2 Abgeltungssteuer und Investmentfonds
Die Besteuerung der privaten Kapitaleinkommen wird nachstehend Zu den steuerpflichtigen Thesaurierungserträgen zählen nur die ausführlich behandelt. laufenden Erträge (insbes. Dividenden, Mieten, Zinsen). Erträge aus Stillhaltergeschäften, Wertpapierveräußerungsgewinne und Kapitalerträge im Betriebsvermögen werden nach den allgemeinen Gewinne aus Termingeschäften werden erst bei der Veräußerung Besteuerungsregeln erfasst. Die Grundzüge für Beteiligungserträge oder Rückgabe des Fondsanteils zur Besteuerung herangezogen. wurden oben dargestellt. Hiermit verbunden ist ein Steuerstundungseffekt (s. „Anteilsver- äußerung“). Der neue Katalog der Einkünfte aus Kapitalvermögen Der Katalog der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird erweitert Ertragsermittlung auf Ebene des Fonds um Veräußerungserträge aus Kapitalanlagen. Bisher hat die Vor- Der Fonds ermittelt die maßgebenden Erträge nach wie vor durch schrift nur die Erträge aus der Überlassung von Kapital zur Nut- Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten (§ 3 zung erfasst. Die innerhalb der Spekulationsfrist vorgenommene InvStG). Zu den Werbungskosten gehört z.B. die Vergütung an Veräußerung von Kapitalanlagen wird bisher unter den Einkünf- den Fondsverwalter und die Depotbankvergütung. Außerdem tritt ten aus privaten Veräußerungsgeschäften besteuert. Das Gesetz keine umsatzsteuerliche Belastung auf Fondsebene ein. Da die Wer- streicht das Halbeinkünfteverfahren und die Spekulationsfrist bungskosten auf Ebene des Fonds bis auf eine 10%-ige Kürzung für Wertpapierveräußerungen und Termingeschäfte. Außerdem abzugsfähig sind, ist der Fondsanteil steuerlich besser gestellt als die werden Stillhaltergeschäfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen Direktanlage. Bei der Direktanlage ist der Abzug von tatsächlichen versteuert. Werbungskosten ausgeschlossen. Der Gesetzgeber erfasst damit sämtliche Erträge aus Kapitalanlagen Progressionsvorbehalt in einer Einkunftsart. Ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die mangels in- ländischem Besteuerungsrecht steuerfrei sind (insbes. ausländische Die Abgeltungssteuer bringt eine umfassende Wertzuwachsbesteue- Mieterträge), unterlagen bisher bei natürlichen Personen dem Pro- rung mit sich und erledigt damit auch strittige Fragen rund um die gressionsvorbehalt. Der Progressionsvorbehalt für Erträge aus In- Besteuerung von Finanzinnovationen. Werden im Rahmen eines vestmentanteilen im Privatvermögen fällt künftig weg. Wertpapiererwerbs Stückzinsen gezahlt, so führen sie wie bisher zu negativen Einnahmen. Die Struktur der neuen Vorschrift ergibt sich Hinweis zu Garantiefonds aus der beigefügten Übersicht 2. Auch die Erträge aus einem Garantiefonds werden nach dem In- vestmentsteuergesetz ermittelt. Im konkreten Fall kommt es auf die Investmentanteile Ausgestaltung der Garantie an. Die Besteuerung von Investmentanteilen ist im Investmentsteuer- gesetz geregelt. Die Anleger erzielen aus ihren Investmentanteilen Anwendungsregelung Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hiervon ausgenommen sind nur Die neue Rechtslage gilt für Erträge, die den Anlegern nach dem die Einkünfte aus den sog. Altersvorsorgefonds. Aus diesen Fonds 31.12.2008 aus den Investmentfonds zufließen oder als zugeflossen werden Sonstige Einkünfte bezogen. Auf halbtransparente und in- gelten (§ 18 Abs. 2 Satz 1 InvStG). transparente Fonds wird nicht eingegangen. Zwischengewinne Ausschüttungen An der Zwischengewinnbesteuerung hat der Gesetzgeber festge- Bisher waren Ausschüttungen steuerpflichtig, wenn sie aus laufenden halten. Gezahlte Zwischengewinne führen zu negativen Kapital- Erträgen resultierten (insbesondere Dividenden, Mieten, Zinsen). erträgen, die seitens der Bank in den allgemeinen Verlustverrech- Ausgeschüttete Wertpapierveräußerungsgewinne oder Gewinne nungstopf eingestellt werden. Die im Veräußerungs-/Rückgabepreis aus Termingeschäften waren demgegenüber steuerfrei („Steuerpri- enthaltenen Zwischengewinne sind steuerpflichtig. vileg der Fonds“). Diese Steuerfreiheit fällt zukünftig weg, wenn der Fonds die Wertpapiere nach dem 31.12.2008 erworben bzw. Die Zusammensetzung des Zwischengewinns hat sich insoweit ge- das Termingeschäft nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen hat. Die ändert, dass ab dem 1.1.2009 nur die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. Regeln für Direktanleger gelten dann auch für Fonds. Für „Altver- 7 EStG (Zinsen) und Erträge aus der Veräußerung von Zinsschei- äußerungsgewinne“ bleibt es auch in Zukunft bei der Steuerfreiheit nen ohne die dazugehörende Schuldverschreibung in die Berech- der Ausschüttung. Hierbei handelt es sich um ausgeschüttete Ge- nung einbezogen werden. Bisher gehörten hierzu auch Stückzinsen winne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus und Erträge aus Finanzinnovationen. Termingeschäften, sofern die Wertpapiere vor dem 01.01.2009 angeschafft bzw. die Termingeschäfte vor dem 01.01.2009 einge- Anteilsveräußerung gangen wurden. Zukünftig unterliegt die Veräußerung oder Rückgabe von Invest- mentanteilen der Abgeltungssteuer (§ 8 Abs. 5 InvStG). Die Steu- Ausschüttungsgleiche Erträge (Thesaurierungen) erpflicht erstreckt sich nur auf Investmentanteile, die nach dem Trotz der Einführung einer umfassenden Veräußerungsgewinn- 31.12.2008 erworben werden. Für bis dahin erworbene Anteile gilt besteuerung hat der Gesetzgeber an der Besteuerung der thesau- die Regelung des § 23 EStG weiterhin, da der Investmentanteil ein rierten ordentlichen Erträge festgehalten. Sie gelten zum Ende des Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Altfassung) Geschäftsjahres als zugeflossen. darstellt (§ 52a Abs. 11 Satz 4 EStG). Abgeltungssteuer und Investmentfonds 3
Da der Gesetzestext die Veräußerung bzw. Rückgabe von Invest- b) Korrektur des Veräußerungsgewinns mentanteilen als Einkünfte gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (= Aktienverkäufe) einordnet, gilt nach ersten Meinungsäußerungen Eine weitere Besonderheit ergibt sich durch die Steuerfreiheit ausge- auch die Verbrauchsreihenfolge nach der sog. fifo-Methode (first- schütteter Altveräußerungsgewinne. Durch eine solche Ausschüttung in-first-out), sodass sich der Veräußerungsgewinn auch bei Fonds- mindert sich der Rücknahmepreis der Anteile. Der Veräußerungsge- sparplänen hiernach berechnen lässt. winn ist daher um die ausgeschütteten Altveräußerungsgewinne zu erhöhen (§ 8 Abs. 5 Satz 5 InvStG). Ansonsten würde der Anleger, Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns sind jedoch einige der seinen Anteil nach dem 31.12.2008 mit steuerfreien Altveräuße- Besonderheiten zu beachten. rungsgewinnen erwirbt, sowohl die Ausschüttung steuerfrei erhalten als auch einen Veräußerungsverlust erzielen. a) Korrektur von Anschaffungskosten und Veräußerungserlös Beispiel (ohne Zwischengewinne): Sowohl im Erwerbspreis als auch im Rückgabepreis sind Zwischen- gewinne enthalten, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge- Anteilserwerb 2009 115 hören. Diese dürfen nicht in den Veräußerungsgewinn einbezogen Ausschüttung 3/2010: werden, da ansonsten eine Doppelbesteuerung eintritt. Dies gilt laufende Erträge 2009 5 auch für thesaurierte Erträge, die bereits in den Vorjahren versteu- Altveräußerungsgewinne 15 ert wurden, sofern diese nicht in der Besitzzeit des Anlegers ausge- 20 schüttet wurden (§ 8 Abs. 5 Satz 3 und 4 InvStG). Verkauf 4/2010 100 Es ergibt sich folgendes Schema: Berechnung: Veräußerungs- / Rückgabeerlös maßgebender Veräußerungserlös 100 - erhaltener Zwischengewinn maßgebende Anschaffungskosten -115 - besitzzeitanteilige ausschüttungsgleiche Erträge (vorläufiger) Veräußerungsgewinn -15 (sofern nicht ausgeschüttet) maßgebender Veräußerungserlös steuerfreier Ertrag (Altgewinne) 15 laufender stpfl. Ertrag 5 Anschaffungskosten - negative Einnahmen Korrektur ausgeschüttete Altgewinne +15 maßgebende Anschaffungskosten anzusetzender Veräußerungsgewinn 0 Beispiel: c) DBA-Gewinn Erwerb 4/2009 / Kaufpreis 103 Eingeführt wird, dass Anschaffungskosten und Veräußerungserlös davon Zwischengewinne 3 mit dem Prozentsatz unberücksichtigt bleiben, der von der Invest- Verkauf 11/2009 / Verkaufspreis 109 mentgesellschaft als „DBA-Gewinn“ veröffentlicht wurde (§ 8 Abs. davon Zwischengewinn 6 5 Satz 6 InvStG). Damit wird die bisher betrieblichen Anlegern vorbehaltene Steuerfreistellung von Erträgen nach einem Doppelbe- Berechnung: steuerungsabkommen (insbesondere aus ausländischen Immobilien) auch Privatanlegern gewährt. Die Regelungen werden im Wesent- Veräußerungserlös 109 lichen nur Immobilienfondsanteile betreffen. erhaltener Zwischengewinn -6 maßgebender Veräußerungserlös 103 103 Beispiel: A kauft in 2009 50 Anteile an einem Immobilieninvestmentfonds zu je 100 EUR (5.000 EUR). Der veröffentlichte Immobilienge- Anschaffungskosten 103 winn beträgt 20%. Bei Verkauf der Anteile zum Kurs von 150 EUR negative Einahmen -3 (7.500 EUR) beträgt der Immobiliengewinn 40%. maßgebende Anschaffungskosten 100 -100 Veräußerungsgewinn 3 Berechnung: Hinweis: Verkauf: 7.500 - (7.500 x 40%) 3.000 = 4.500 EUR Kauf: 5.000 - (5.000 x 20%) 1.000 = 4.000 EUR Diese Rechenschritte waren auch schon nach bisherigem Recht er- stpfl. Veräußerungsgewinn 500 EUR forderlich, um den zutreffenden Veräußerungsgewinn des Fonds- anteils zu ermitteln, sofern dieser in der Jahresfrist des § 23 EStG Der restliche Gewinn (2.000 EUR) entfällt auf Erträge des Fonds, für zurückgegeben oder veräußert wurde. die in Deutschland kein Besteuerungsrecht besteht (DBA-Gewinne). 4 Abgeltungssteuer und Investmentfonds
d) offene Fragen grundlage ist der Gewinn nach § 8 Abs. 5 InvStG (vgl. oben). Der Kapitalertragsteuerabzug ist grundsätzlich auch bei Anteilen im Trotz umfangreicher Regelungen sind nicht alle Problembereiche in Betriebsvermögen vorzunehmen. Für Körperschaften als Gläubiger Zusammenhang mit der Veräußerungsgewinnberechnung geregelt: gelten Besonderheiten bei der Rückgabe bzw. Veräußerung von An- teilsscheinen. Die Rückgabe bzw. Veräußerung unterliegt in diesem • Steuerfreie Substanzausschüttungen müssten zu einer Minderung Fall regelmäßig nicht dem Kapitalertragsteuerabzug (vgl. § 8 Abs. der Anschaffungskosten führen, da sich diese ansonsten über den 6 InvStG, § 44a Abs. 5 Satz 4 EStG). Veräußerungsgewinn steuermindernd auswirken. • Nicht ausgeschüttete Veräußerungsgewinne aus inländischen Beim Kapitalertragsteuerabzug für Investmenterträge gelten auch Immobilien nach Ablauf der 10-jährigen Veräußerungsfrist wer- die einkommensteuerlichen Vorschriften für den Steuerabzug. den nach dem jetzigen Wortlaut über den Veräußerungsgewinn Somit können auch NV-Bescheinigungen und Freistellungsaufträge „nachversteuert“, da hierfür keine Korrektur vorgesehen ist. berücksichtigt werden. Diese Gewinne sind nur im Falle der Ausschüttung steuerfrei (§ 2 Abs. 3 InvStG). Übersicht über die kapitalertragsteuerlichen Vorschriften • Kapitalertragsteuerabzug inländische Dividendenanteile einkommensteuerliche Vor- Der Kapitalertragsteuerabzug auf Investmentanteile ist nunmehr in (§ 7 Abs. 3 InvStG) schriften für Dividenden zwei Vorschriften dargestellt. Während § 7 InvStG nach wie vor für den Steuerabzug der laufenden Erträge gilt, regelt § 8 Abs. 6 InvStG sonstige ausgeschüttete Erträge einkommensteuerliche Vor- die Kapitalertragsteuerpflicht von Veräußerungs- und Rückgabevor- (§ 7 Abs. 1 InvStG) schriften für Zinsen gängen. Bei beiden Regelungen beträgt der Steuersatz einheitlich 25 v. H.. sonstige thesaurierte Erträge gesonderte Regelungen in (§ 7 Abs. 4 InvStG) § 7 Abs. 5 InvStG Die Kirchensteuererhebung im Rahmen des Kapitalertragsteuerab- zugs ist ein eigener Problembereich. Über einen speziellen Rechen- Veräußerungsgewinne einkommensteuerliche schritt bei der Erhebung der Abgeltungssteuer wird die Kirchen- (§ 8 Abs. 6 InvStG) Vorschriften für den Verkauf steuer unter Beachtung eines speziellen Sonderausgabenabzugs mit von Anteilen an Kapitalge- erhoben, wenn der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag sellschaften bei der auszahlenden Stelle stellt. Wird die Kirchensteuer nicht im Rahmen der Abgeltungssteuer einbehalten, so besteht nach Ablauf Bei der Direktanlage von steuerpflichtigen Körperschaften wird von einem Jahr die Pflicht zur Durchführung einer Kirchensteu- zukünftig bei den neuen Kapitalertragsteuertatbeständen (insbes. erveranlagung. Dies gilt auch für den Fall, dass Erträge aus inlän- Aktienveräußerungsgewinne, Termingeschäfte) kein Steuerabzug dischen thesaurierenden Fonds erzielt werden, da der Fonds die Ab- vorgenommen (§ 44a Abs. 5 Satz 4 ff EStG). Werden solche Ge- geltungssteuer ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer erhebt. winne durch einen Fonds an diesen Personenkreis ausgeschüttet, kommt die Abstandnahme vom Steuerabzug nicht in Betracht, da Die Erträge inländischer Investmentfonds sind auf der Fondsein- § 7 Abs. 1 InvStG keine entsprechende Regelung beinhaltet. D.h. gangsseite nicht mit deutschen Steuern belastet, da das Investment- diese Erträge unterliegen dem Steuerabzug, der im Rahmen der vermögen steuerbefreit ist. Es werden keine Kapitalertragsteuern Körperschaftsteuerveranlagung angerechnet wird. einbehalten bzw. einbehaltene Steuern werden erstattet. Nicht einbezogene Kapitaleinkommen Wie bisher wird die Kapitalertragsteuer nach § 7 InvStG je nach Vorgesehen ist, dass zur Vermeidung von Gestaltungsüberlegungen Fallgestaltung von der inländischen auszahlenden Stelle (Bank) bzw. Kapitalerträge aus stillen Beteiligungen, partiarischen Darlehen und durch den Fonds einbehalten und abgeführt. Insoweit haben sich „sonstigen Kapitalforderungen“ in nachstehenden Fällen von der insbesondere Änderungen bei den ausgeschütteten bzw. thesaurier- Abgeltungssteuer ausgenommen werden. Im Einzelnen, wenn es ten ausländischen Dividenden ergeben, die bisher nicht der Kapi- sich talertragsteuer unterlagen. Zukünftig unterliegen auch diese – wie bei der Direktanlage – dem Steuerabzug. Hierdurch wird erreicht, • um Vereinbarungen zwischen nahe stehenden Personen handelt dass diese Fälle nicht zu Pflichtveranlagungen nach § 32d Abs. 3 • um Zahlungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft/Genos- EStG führen. senschaft bei einer Beteiligung von mindestens 10 v.H. handelt Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Übersicht 3 (Kapital- Ausgenommen sind im Einzelfall auch verschiedene Gestaltungen ertragsteuerabzug bei Investmentanteilen). bei denen ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Ka- pitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an Die Neuregelungen des § 7 InvStG gelten für Erträge, die dem An- einen Betrieb des Gläubigers steht. Dies gilt auch wenn die Kapi- leger nach dem 31.12.2008 zufließen bzw. als zugeflossen gelten. talüberlassung (Darlehen) zur Finanzierung von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Auch die Veräußerung / Rückgabe der Investmentanteile unterliegt Verpachtung und den sonstigen Einkünften dient (§ 32d Abs. 2 zukünftig der Kapitalertragsteuer (§ 8 Abs. 6 InvStG). Bemessungs- EStG). Abgeltungssteuer und Investmentfonds 5
Die ausgenommenen Kapitalerträge unterliegen der tariflichen Be- Währung sind jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung und Veräu- steuerung. Aus diesem Grund können bei diesen Kapitalerträgen ßerung bzw. Einlösung in EURO umzurechnen. Währungsschwan- auch die tatsächlichen Werbungskosten in Abzug gebracht werden kungen werden durch diese Vorgehensweise bei der Ermittlung der und Verluste generell ausgeglichen werden. Bemessungsgrundlage miteinbezogen. Werbungskostenabzug Verlustberücksichtigung Die Einkünfte aus Kapitalvermögen ermitteln sich nach dem der- Der Wegfall der Spekulationsfristen und damit die generelle Besteu- zeitigen Recht als Überschuss der Einnahmen über die Werbungs- erung von Wertzuwächsen erfordern auch Regelungen zur Berück- kosten, mindestens des Werbungskostenpauschbetrages. Von den sichtigung von Verlusten aus der Veräußerung von Wertpapieren. Einkünften ist im Anschluss der Sparer-Freibetrag abzuziehen. Für Aktiengeschäfte wurde ein eigener Verlustverrechnungskreis eingeführt. Alle anderen Erträge aus Kapitalvermögen, die der Ab- Nach dem Gesetz entfallen der Werbungskostenpauschbetrag und geltungssteuer unterliegen, können miteinander verrechnet werden der Sparer-Freibetrag. Für den Werbungskostenpauschbetrag wird (horizontaler Verlustausgleich). ein Sparer-Pauschbetrag angesetzt. Er beträgt 801,– € bzw. 1.602,– € bei einer Zusammenveranlagung. Durch die Berücksichtigung des Zum Steuerjahresende nicht ausgeglichene Verluste können in die Sparer-Pauschbetrages darf sich kein Verlust ergeben. Der Abzug der folgenden Jahre vorgetragen werden. tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Aus diesem Grund sind Verträge mit Aufwendungen, die bisher zu Werbungskosten Zum Verlustausgleich werden bei der jeweiligen auszahlenden Stel- führten, zu überdenken (z.B. Darlehensverträge mit Schuldzins- le (Bank) zwei Verlustverrechnungstöpfe eingerichtet, die in ihren aufwand zur Finanzierung von privaten Kapitalanlagen). Vom Abzug Grundzügen auf dem bisherigen Stückzinstopf basieren. Es werden ausgeschlossen sind aber auch die Depotgebühren, Vermögensverwal- getrennte Töpfe für Gemeinschaftsdepots und Einzeldepots geführt tungskosten, Vermögensberatungskosten usw. bei dem Anleger. (keine gemeinsame Verwaltung der Töpfe bei Ehegatten mit Einzel- depots). Die bei der jeweiligen Bank realisierten Einnahmen und Ein Abzug von entsprechenden Aufwendungen kann nur erreicht Verluste werden in den Töpfen verrechnet. werden, wenn die Kapitalanlagen im Betriebsvermögen liegen. Denn die Besteuerung richtet sich in diesem Fall nach den allgemeinen • Verluste aus Aktiengeschäften werden mit Gewinnen aus Aktien- Regeln, so dass auch die Aufwendungen als Betriebsausgaben, unter geschäften in dem Verlustverrechnungstopf für Aktien verrech- Beachtung des Teileinkünfteverfahrens, bei Personenunternehmen, net abzugsfähig sind. Die Werbungskosten sind auch weiterhin bei der • Verluste aus anderen Kapitalerträgen, die der Abgeltungssteuer Ertragsermittlung auf der Fondsebene weitgehend abzugsfähig. unterliegen, werden mit entsprechenden Gewinnen im allgemei- nen Verlustverrechnungstopf verrechnet. Von den Werbungskosten abzugrenzen sind die Transaktionskosten bei der Ermittlung des Überschusses aus Veräußerungsgeschäften. Bewegt sich ein positiver Saldo im Freistellungsauftrag bzw. liegt Die Transaktionskosten sind weiterhin abzugsfähig. Außerdem wer- eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor, so wird keine Abgel- den die Anschaffungsnebenkosten (z.B. Agio) als Bestandteil der tungssteuer von der auszahlenden Stelle (Bank) einbehalten. Liegt Anschaffungskosten bei der Berechnung des Überschusses aus Ver- ein positiver Saldo vor, so wird Abgeltungssteuer erhoben. Ange- äußerungsgeschäften berücksichtigt. strebt wird von den auszahlenden Stellen ein zeitnaher Ausgleich (z.B. täglich oder monatlich) in den Verrechnungstöpfen (z.B. po- Bemessungsgrundlage sitiver Saldo im Januar in Höhe von 10.000 €, negativer Saldo im Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird unterschieden in Februar in Höhe von 10.000 €, Erstattung der Abgeltungssteuer aus laufende Einnahmen (§ 20 Abs. 1 EStG) und Veräußerungseinnah- dem Januar im Februar). Ein permanenter Ausgleich führt auch zu men (§ 20 Abs. 2 EStG). Bei den laufenden Einnahmen sind die entsprechenden Belastungen bzw. Erstattungen von Abgeltungssteu- gezahlten Einnahmen bzw. ausschüttungsgleichen Beträge anzuset- er. Letztendlich ist dies ein Umsetzungsproblem. zen (Zinsen, Dividenden, Stillhaltergebühren). Bei den Stillhalter- gebühren werden die Aufwendungen für die Glattstellungsgeschäfte Ist der Saldo eines Topfes zum Jahresende negativ (Überhang nach gegen gerechnet, so dass die Differenz anzusetzen ist. Bei den Ver- Verrechnung in den Töpfen der Bank), so kann der Steuerpflichti- äußerungseinnahmen ergibt sich der Gewinn aus dem Unterschied ge den negativen Saldo von der Bank bescheinigen lassen und mit zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung bzw. Einlösung und anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. aus einer anderen den Anschaffungskosten. Tatsächliche Werbungskosten sind nicht Bankverbindung) im Rahmen einer Einkommensteuererklärung anzusetzen. Nur bei den Veräußerungseinnahmen können Trans- verrechnen lassen. Über diesen Weg können auch Ehegatten im aktionskosten angesetzt werden. Rahmen einer Zusammenveranlagung ihre jeweiligen Verlustbe- scheinigungen aus den Einzeldepots miteinander verrechnen. Die Wurden die Kapitalanlagen unentgeltlich erworben, so sind die Bank setzt nach einem Abruf der Bescheinigungen die negativen Anschaffungsdaten des Rechtsvorgängers zu berücksichtigen. Wer- Töpfe zum Jahresende auf Null. Fordert der Kunde bei der Bank den vertretbare Wertpapiere aus der Girosammelverwahrung heraus keine Bescheinigung über den Verlustsaldo an, so trägt die Bank verkauft, so wird die Verwendungsreihenfolge nach dem first-in- den Verlust ins neue Jahr vor und verrechnet ihn mit den positiven first-out-Prinzip unterstellt. Hiernach gelten die zuerst angeschaff- Erträgen des folgenden Jahres. Einzelheiten ergeben sich aus der ten Wertpapiere als zuerst veräußert. Wertpapiere in ausländischer beiliegenden Darstellung 4. 6 Abgeltungssteuer und Investmentfonds
Altverluste nach bisherigen § 23 EStG Nach der Neuregelung muss die abgebende Bank im Rahmen Das Gesetz bestimmt, dass Verluste aus privaten Veräußerungsge- eines Depotübertrags die Datenstämme der annehmenden Bank schäften (z.B. Immobilien- und Aktienveräußerungen) die bis zum mitteilen, so dass die annehmende Bank die Erwerbsdaten kennt. 31.12.2008 eingetreten sind, mit den Veräußerungseinnahmen nach Denn nur dann kann es zu einem zutreffenden Steuerabzug kom- § 20 Abs. 2 EStG in einem Zeitfenster von fünf Jahren verrechenbar men. In Ausnahmefällen kommt die Ersatzbemessungsgrundlage sind. Die Berücksichtigung erfolgt nach der Verlustverrechnung im in Höhe von 30 % der Einnahmen zur Anwendung. Findet eine Topfsystem bei der auszahlenden Stelle (Bank) und erfolgt vor der Übertragung vom Ausland ins Inland statt, so gelten Besonder- Verrechnung mit Verlusten aus anderen Einkünften aus Kapitalver- heiten. Bei einem kompletten Depotübertrag kann auf Antrag des mögen, da sie zeitlich beschränkt ist. Die Altverluste müssen durch Steuerpflichtigen ein bei der abgebenden Bank vorhandener Verlust das Finanzamt festgestellt worden sein. Die Verlustverrechnung im System der Verlustverrechnungstöpfe auf das neue Depot des selbst erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Alt- Steuerpflichtigen übertragen werden. verluste, die nicht mit Veräußerungseinnahmen verrechnet werden, können auch künftig mit Gewinnen aus privaten Veräußerungs- Steuererklärungspflicht bei Erträgen ohne Steuerabzug geschäften verrechnet werden. Die Funktionsweise ergibt sich aus Kapitalerträge, die nicht bei der auszahlenden Stelle dem Steuer- der beiliegenden Darstellung 5. abzug unterlagen, müssen über eine Steuererklärung deklariert werden. Die Abgeltungssteuer wird bei diesen Anlagen im Rahmen Für festgestellte Verluste aus § 22 Nr. 3 EStG (z.B. aus Stillhalter- der Steuererklärung nachträglich erhoben. In erster Linie handelt geschäften) fehlt eine entsprechende Übergangsregelung, so dass die es sich hier um Erträge aus ausländischen Bankverbindungen (z.B. Verlustverrechnung problematisch wird. Denn ab 2009 zählen die Luxemburg, Schweiz, Österreich etc.). Stillhaltergeschäfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG). Veranlagungsantrag bei Erträgen mit Steuerabzug Unterlagen die Erträge dem Steuerabzug, so kann der Abzug im Abgeltungssteuersatz Ergebnis zu hoch sein, weil Der besondere Steuersatz für private Kapitaleinkommen beträgt 25 %. Die Steuer wird von der auszahlenden Stelle (Bank) erhoben. • kein Freistellungsauftrag (Sparer-Pauschbetrag) erteilt wurde Auf den Steuersatz werden die anrechenbaren ausländischen Steu- oder einzelne Freistellungsaufträge nicht ausgeschöpft sind ern angerechnet. Die Anrechnung erfolgt bei der auszahlenden Stelle • die Ersatzbemessungsgrundlage angewandt worden ist (Bank, Körperschaft), so dass bereits bei der Steuererhebung die an- • Verluste aus ausländischen Bankverbindungen oder Verlustver- rechenbare ausländische Steuer Berücksichtigung findet. Zusätzlich rechnungstöpfen noch zu berücksichtigen sind wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % erhoben. • Alt-Verluste in Abzug zu bringen sind • der Steuerabzug überprüft werden soll. Das Gesetz strebt eine generelle Einbeziehung der Kirchensteuer an. Liegt Kirchensteuerpflicht vor, so kann die Kirchensteuer ebenfalls In diesen Fällen kann ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung über die auszahlende Stelle (Bank) erhoben werden. Bei der Kir- gestellt werden. Im Rahmen der Veranlagung wird dann die zu- chensteuererhebung wird ihre Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe treffende Bemessungsgrundlage ermittelt und die Abgeltungssteuer mathematisch berücksichtigt. Wird die Konfession der auszah- festgesetzt. lenden Stelle nicht mitgeteilt, so muss die Kirchensteuererhebung über eine Veranlagung nachgeholt werden. Veranlagungsantrag zur Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz Abgeltungswirkung Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die Einkünfte aus Ka- Die Einkommensteuer auf die entsprechenden Kapitalerträge gilt pitalvermögen dem tariflichen Einkommensteuersatz unterwor- mit der Erhebung der Abgeltungssteuer als abgegolten. fen werden, wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist wie der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 %. Das Finanzamt muss im Intension der Abgeltungssteuer ist möglichst einen abschließenden Rahmen der Erklärung prüfen, ob die Veranlagung mit dem persön- Quellensteuerabzug vorzunehmen, um die Veranlagungsfälle zu re- lichen Steuersatz günstiger ist im Vergleich mit dem Steuersatz der duzieren. Dieses Ziel dürfte kaum zu erreichen sein, da sehr viele Abgeltungssteuer (sog. Günstigerprüfung). Der Antrag kann von Anleger ausländische Fonds mit ausschüttungsgleichen Erträgen in zusammen veranlagten Ehegatten nur gemeinsam und nur für alle ihren inländischen Depots führen, die keinem deutschen Kapital- Einkünfte aus Kapitalvermögen gestellt werden. ertragsteuerabzug (Abgeltungssteuer) unterliegen. Unterlagen die Erträge keinem deutschen Kapitalertragsteuerabzug, so müssen sie Ein Antrag auf die Günstigerprüfung ist sinnvoll, wenn dem Finanzamt deklariert werden. • geringe Einkünfte Steuerabzug und Depotübertrag • oder Verluste aus anderen Einkunftsarten Das Gesetz unterstellt, dass bei einer Übertragung von Wertpapieren vorliegen. auf einen anderen Gläubiger grundsätzlich eine Veräußerung vorliegt. Handelt es sich dagegen um eine Schenkung, so muss der Anleger Anwendungsregeln dies der auszahlenden Stelle (Bank) mitteilen. Die Bank hat den Vor- Die Einführungsvorschriften zur Abgeltungssteuer sind komplex gang dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. und unübersichtlich. Grundsätzlich soll die Abgeltungssteuer zum Abgeltungssteuer und Investmentfonds 7
1.1.2009 eingeführt werden. Folgende produktbezogene Struktur Einzelheiten ergeben sich aus der Übersicht 6. lässt sich bilden: Freigrenze klassische Anleihen Ab 2009 soll die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte 600 € • laufende Erträge unterliegen ab 2009 der Abgeltungssteuer betragen. • Veräußerungen von klassischen Anleihen, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, unterliegen weiterhin dem bisherigen § 23 Strategieüberlegungen und Chancen EStG (Altbestand). Veräußerungen von klassischen Anleihen, die für Anleger nach dem 31.12.2008 erworben wurden, unterliegen generell der Abgeltungssteuer. Depotcheck und Steuerfreiheit Finanzinnovationen Bei einem Depotcheck sollte überprüft werden, ob der Anteil der Finanzinnovationen unterliegen generell ab 1.1.2009 der Abgel- Investmentanteile, die in Wachstumswerte investieren, angemessen tungssteuer. ist. Denn alle Wertzuwächse in diesen Anteilen können auch in Zukunft steuerfrei nach Ablauf der 1-Jahresfrist veräußert werden, Zertifikate ohne Garantien wenn die Anteile vor dem 1.1.2009 erworben wurden. Bei den In- • Erwerb vor dem 15.3.2007 vestmentanteilen muss es sich um Fonds handeln, die ihre Speku- Unterliegen weiterhin dem bisherigen § 23 EStG. lationsgewinne thesaurieren. Die Erwerbsunterlagen sind sicher zu • Erwerb nach dem 14.3.2007 und Veräußerung vor dem verwahren, so dass auch noch in 10 oder gar 20 Jahren der Nachweis 1.7.2009 geführt werden kann, dass die Anteile vor dem Stichtag 1.1.2009 Unterliegen weiterhin dem bisherigen § 23 EStG. erworben wurden. Die Langfristsparer können sich dann eventuell • Erwerb nach dem 14.3.2007 und Veräußerung nach dem an steuerfreien Wertzuwächsen ihrer Kerninvestition erfreuen. 30.6.2009 Unterliegen generell der Abgeltungssteuer. Beispiel für Erwerb vor dem 1.1.2009 Aktien Nachstehende Beispielsrechnung vernachlässigt die Neben- und • laufende Einnahmen (Dividenden) unterliegen ab 2009 der Ab- Transaktionskosten sowie den Solidaritätszuschlag und ggf. die geltungssteuer. Kirchensteuer. Das Beispiel dient nur als einfache Information. • Veräußerungen von Aktien, die vor dem 1.1.2009 erworben Gleicher Sachverhalt im Depot wie im Fonds wird unterstellt. Im wurden, unterliegen weiterhin dem bisherigen § 23 EStG und Fonds findet eine Wiederanlage der vollen Kursgewinne (ohne Ab- dem Halbeinkünfteverfahren. Aktien, die nach dem 31.12.2008 geltungssteuer an) statt. erworben wurden, unterliegen generell der Abgeltungssteuer. Transaktionen Einzeltitel Fonds Investmentfonds • laufende Einnahmen (ordentliche Erträge) unterliegen ab 2009 Kauf Aktie A vor 1.1.2009 100.000 100.000 generell der Abgeltungssteuer. Wertsteigerung der Aktie A 10 v.H. 10.000 • Nicht ausgeschüttete „Altveräußerungsgewinne“ können weiter- Verkauf der Aktie A 110.000 hin steuerfrei ausgeschüttet werden. Keine Abgeltungssteuer auf Aktien- • Veräußerungen von Anteilen, die vor dem 1.1.2009 erworben veräußerung, da Bestandsschutz wurden, unterliegen weiterhin dem bisherigen § 23 EStG. Ver- Kauf der Aktie B 110.000 äußerungen von Anteilen, die nach dem 31.12.2008 erworben Wertsteigerung der Aktie B 15 v.H. 16.500 wurden, unterliegen generell der Abgeltungssteuer. Verkauf der Aktie B 126.500 Abgeltungssteuer 25 v.H. 4.125 Private Veräußerungsgeschäfte en détail Kauf der Aktie C 122.375 Wertsteigerung der Aktie C 12.237 Immobilienveräußerung 10 v.H. Bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung von Immobilien tritt im Verkauf der Aktie C 134.612 Kern keine Veränderung ein. Nicht selbst genutzte Immobilien kön- Abgeltungssteuer 25 v.H. 3.059 nen nach Ablauf der Haltefrist von 10 Jahren steuerfrei veräußert Kauf der Aktie D 131.553 werden. Selbst genutzte Immobilien können unter den Vorausset- Wertsteigerung der Aktie D 19.732 zungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG jederzeit steuerfrei abgestoßen 15 v. H. werden. Verkauf der Aktie D bzw. des 151.285 Anteilsscheins am Fonds Andere Wirtschaftsgüter Abgeltungssteuer 25 v.H., keine Andere Wirtschaftsgüter (Edelmetall, Edelsteine, Kunst etc.) kön- Abgeltungssteuer auf Fonds-An- 4.933 nen nach Ablauf der Haltefrist von einem Jahr steuerfrei verkauft teilsschein, da Bestandsschutz werden. Haben die anderen Wirtschaftsgüter als Einkommensquelle Erlös 146.352 160.022 gedient, so verlängert sich die Haltefrist auf 10 Jahre (z.B. bei ver- mieteten Containern). Weitere Informationen ergeben sich aus der Übersicht 8. 8 Abgeltungssteuer und Investmentfonds
Zertifikate-Strategien mit Fonds Wachstumsstrategie und Erwartungserfüllung Die komplexen Übergangsregeln für Zertifikate ohne Garantien Die Veräußerung oder Rückgabe von Investmentanteilen, die nach gelten nur für Direktanlagen. Werden die garantielosen Zertifikate dem 31.12.2008 erworben wurden, unterliegen einer generellen in Investmentfonds erworben, so können Wertsteigerungen in den Steuerpflicht. Wird die Markterwartung nicht erfüllt und werden entsprechenden Zertifikaten auch künftig über zwei Ansätze steu- die Anteile mit Verlust veräußert bzw. zurückgegeben, so können erfrei realisiert werden. Der Fonds kann die Zertifikate ohne Ga- die resultierenden Verluste auch mit laufenden Einkünften aus Ka- rantien vor dem 1.1.2009 erwerben und die Veräußerungsgewinne pitalvermögen (Zinsen, Dividenden) ausgeglichen werden, so dass als „Altveräußerungsgewinne“ an alte und neue Investmentanteils- hierin ein steuerlicher Airbag gesehen werden kann. Die Verluste inhaber steuerfrei ausschütten (siehe auch Ausführungen Anteils- werden steuerlich abgefedert. Bisher war ein solcher Ausgleich nicht veräußerung). Der Fonds kann auch unter neuem Recht Zertifikate möglich. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können dagegen ohne Garantien erwerben. In diesem Fall erhält der Anteilsinhaber, nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet wer- der seine Anteile vor dem 1.1.2009 erworben hat, die thesaurierten den. Die Investition in Einzeltitel von Aktien ist unter dem Aspekt Wertsteigerungen über die Veräußerung oder Rückgabe der Anteile der Verlustverrechnungsmöglichkeit nachteilig. nach Ablauf der 12-Monatsfrist steuerfrei. Kurzfristige Investitionsphasen und Verlustverrechnung Kauf von steuerfreien „Altveräußerungsgewinnen“ Werden Investmentfonds auch zum kurzfristigen Handeln einge- Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne setzt, so dass Anteile rasch nach dem 31.12.2008 veräußert und aus Termingeschäften, sofern die Wertpapiere vor dem 1.1.2009 neu erworben werden, so können in einem Zeitfenster von 5 Jahren, erworben wurden bzw. die Termingeschäfte vor dem 1.1.2009 ab- also bis Ende 2013, Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäf- geschlossen wurden, können auch unter neuem Recht steuerfrei ten nach § 23 EStG mit den künftigen steuerpflichtigen Gewinnen von den Fonds ausgeschüttet werden. In den Genuss der Steuer- aus der Rückgabe bzw. Veräußerung von Anteilen verrechnet wer- freiheit kommen auch Anteilserwerber, die die Investmentanteile den. Aus dem Systemwechsel, nach dem aus Spekulationsgeschäften nach dem 31.12.2008 erwerben. Wurde der Anteil jedoch nach dem künftig Einkünfte aus Kapitalvermögen werden, resultiert insoweit 31.12.2008 erworben, so wird die steuerfreie Ausschüttung bei der kein Nachteil. Veräußerungsgewinnberechnung wieder korrigiert (§ 8 Abs. 5 Satz 5 InvStG, s. Ausführungen zur Anteilsveräußerung). Investmentanteile und Steuerstundungseffekt Investmentanteile, die in eine fondsgebundene Versicherung einge- Wachstumswerte und Strategieanpassung bucht werden, können steuerfrei wachsen. Denn erst die Auszahlung Gemanagte Fonds bieten die Möglichkeit zur Anpassung des der Versicherungsleistung führt zur Frage nach der Besteuerung. Je Portfolios im Rahmen des jeweiligen Regelements, so dass keine nach Fall unterliegen die Erträge entweder der Abgeltungssteuer Deinvestition zur Anpassung erfolgen muss. Hierdurch wird eine oder dem Halbeinkünfteverfahren mit dem persönlichen Steuer- steuerschädliche Reinvestition vermieden. Denn die nach dem satz (sog. 60/12er Versicherung). Kommt die Todesfallleistung zur 31.12.2008 erworbenen Investmentanteile unterliegen hinsichtlich Auszahlung, so bleiben die Erträge komplett steuerfrei. Versiche- der Wertzuwächse generell der Abgeltungssteuer. rungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, sind weiter- hin komplett steuerfrei, wenn es nicht zu einer steuerschädlichen Wachstumsstrategie und Risikostreuung Auszahlung kommt. Der langfristige Ansatz zur Konservierung der Möglichkeit zur steuer- freien Veräußerung bzw. Rückgabe von Investmentanteilen erfordert, Außerdem bieten thesaurierende Aktienfonds auch bei einem Er- dass durch das Produkt auch eine Risikostreuung erfolgt. Die Struktur werb nach dem 31.12.2008 einen Steuerstundungseffekt. Denn von Fonds bietet diese Risikostreuung, da die Fonds in diverse Wertpa- die thesaurierten Veräußerungsgewinne in dem Fonds sind nicht piere investieren. Bei Strategien mit Aktien wird dagegen auf Einzel- jährlich zu versteuern. Sie werden erst über die Veräußerung des werte abgestellt. Hiermit ist oftmals ein höheres Risiko verbunden. Fondsanteils der Besteuerung unterworfen. Abgeltungssteuer und Investmentfonds 9
Ü b e r s i ch t 1 Ü b e r b l i ck ü b e r d i e Be s t e u e r u n g d e r E r t r ä g e a u s t r a n s p a r e n t e n I n v e s t m e n t v e r m ö g e n i m Be t r i e b s v e r m ö g e n a b d e m J a h r 2 0 0 9 – De r z e i t i g e r Me i n u n g s s t a n d – Anleger Sachverhalt Anleger ist ein Personenunternehmen Anleger ist eine Kapitalgesellschaft 1. inländische und thesauriert: thesauriert: ausländische Dividenden • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fonds-Geschäftsjahres • zu 60% steuerpflichtig • steuerfrei 1 ausgeschüttet: ausgeschüttet: • zu 60 % steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2) • steuerfrei 1 (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2) 2. inländische und thesauriert: thesauriert: ausländische Zinsen • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres; • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres; • voll steuerpflichtig • voll steuerpflichtig ausgeschüttet: ausgeschüttet: • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1) • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1) 3. Veräußerungsgewinne thesauriert: thesauriert: aus Wertpapieren (ins- • gelten nicht als zugeflossen • gelten nicht als zugeflossen besondere Renten und Aktien) und GmbH- ausgeschüttet: ausgeschüttet: Anteilen • voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne • voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne aus Renten aus Renten • zu 60% steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne • steuerfrei hinsichtlich der Veräußerungsgewinne auf Aktien auf Aktien u. GmbH-Anteilen (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) u. GmbH-Anteilen1 (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) Gewinne aus thesauriert: thesauriert: Termingeschäften i.S.d. • gelten nicht als zugeflossen • gelten nicht als zugeflossen § 20 Abs. II Nr. 3 EStG ausgeschüttet: ausgeschüttet: • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) 4. Optionsprämien thesauriert: thesauriert: • gelten nicht als zugeflossen • gelten nicht als zugeflossen ausgeschüttet: ausgeschüttet: • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1) • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1) 5. Erträge aus Leer- thesauriert: thesauriert: verkäufen von • gelten nicht als zugeflossen • gelten nicht als zugeflossen Wertpapieren ausgeschüttet: ausgeschüttet: • voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne • voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne aus Renten aus Renten • zu 60 % steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne • steuerfrei hinsichtlich der Veräußerungsgewinne auf auf Aktien u. GmbH-Anteilen (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) Aktien u. GmbH-Anteilen (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) 6. inländische Mieten thesauriert: thesauriert: • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres; • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres; • voll steuerpflichtig • voll steuerpflichtig ausgeschüttet: ausgeschüttet: • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1) • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1) 7. ausländische Mieten thesauriert: thesauriert: (DBA mit Freistellungs- • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres; • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäfts- methode = Regelfall) • steuerfrei mit Progressionsvorbehalt jahres; • steuerfrei ausgeschüttet: • steuerfrei mit Progressionsvorbehalt ausgeschüttet: (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. l,4Abs.l) • steuerfrei (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. l,4Abs.l) 1 Steuerfreiheit nach § 8b KStG. Bei Kapitalgesellschaften, bei denen § 8 b Abs. 7 KStG (Kreditinstitute, die die Investmentanteile im Handelsbestand halten) oder § 8 b Abs. 8 KStG (Lebens- und Krankenversicherungen) anzuwenden ist, sind Dividenden bzw. Veräußerungsgewinne aus Aktien und GmbH-Anteilen in vollem Umfang steuerpflichtig. 10 Ab g eltung ssteuer und Investmentfonds
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