Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten - Für die Lust am Shoppen: Mit Sicherheit mehr Vorteile

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Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten - Für die Lust am Shoppen: Mit Sicherheit mehr Vorteile
Mit Sicherheit mehr Vorteile

Der Versicherungsschutz der
PayLife Classic Karten
                                                               z
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                                                   inklusi

Für die Lust am Shoppen:
weltweit shoppen und Einkaufsschutz genießen.

PayLife. Bringt Leben in Ihre Karte.
Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten - Für die Lust am Shoppen: Mit Sicherheit mehr Vorteile
Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

    Inhaltsverzeichnis

    VERSICHERUNG
    Einkaufsschutz ................................................................................................................................................ 3
    PayLife Classic Reiseschutz ............................................................................................................................. 4
    Zukaufbarer PayLife 3-fach Reiseschutz ....................................................................................................... 6

    KONTAKT
    Wichtige Kontaktdaten.................................................................................................................................. 8

    VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
    für die PayLife Classic Karten....................................................................................................................... 10

                                                                                                                                                                        Angaben vorbehaltlich Änderungen, Satz- und Druckfehler. März 2019, Version 5.

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Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten - Für die Lust am Shoppen: Mit Sicherheit mehr Vorteile
Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

Versicherung

Einkaufsschutz bis EUR 1.000,–
Was ist versichert?
Versichert ist Beschädigung bei nachgewiesener Fremdeinwirkung, Beschädigung bei Verkehrsunfall sowie
Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub von Gegenständen, die zu privaten Zwecken gekauft und zu 100 %
mit der PayLife Classic Karte bezahlt wurden.

Versicherungsschutz in unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen besteht, wenn das Kraftfahrzeug ver-
sperrt und nachweislich nicht länger als 12 Stunden abgestellt ist und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtun-
gen genutzt werden. Wenn immer möglich sind die Gegenstände von außen nicht einsehbar zu verwahren.

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Unterbringung an der Wohnadresse des Karteninhabers
zumutbar ist.

Wo und wie lange gilt der Versicherungsschutz?
Weltweit für 45 Tage ab Übernahme der Gegenstände durch den Karteninhaber.

Welche Entschädigung wird bezahlt?
Bei Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Gegenstände der Neuwert, bei Reparatur die
notwendigen Reparaturkosten – höchstens jedoch der Neuwert. Als Neuwert gilt der Neupreis der versicher-
ten Gegenstände am Tag des Schadens, höchstens jedoch der mit der PayLife Classic Karte dafür tatsächlich
bezahlte Betrag. Der Selbstbehalt beträgt EUR 30,–.

Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Pro Karteninhaber und Kalenderjahr EUR 1.000,–.

Welche Versicherungsbedingungen gelten?
Dem Einkaufsschutz liegen die EUROPÄISCHEN Versicherungsbedingungen für den Einkaufsschutz 2009
(ERV-VB Einkaufsschutz 2009, siehe Seite 11) zugrunde.

Was ist im Versicherungsfall zu tun?
Lassen Sie sich den Schadensfall schriftlich bestätigen – z. B. bei Raub/Diebstahl von der Polizei. Melden Sie
den Schadensfall bei der Europäischen.

Europäische Reiseversicherung AG
Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien
Service Center: Telefon: +43 (0)1 317 25 00-73930, Fax: +43 (0)1 319 93 67
E-Mail: info@europaeische.at, www.europaeische.at
Sitz in Wien. Firmenbuch HG Wien FN 55418y, DVR-Nr. 0490083. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni
Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Aufsichtsbehörde: FMA
Finanzmarktaufsicht, Bereich: Versicherungsaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien.                                            3
Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten - Für die Lust am Shoppen: Mit Sicherheit mehr Vorteile
Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

    Der Reiseschutz Ihrer PayLife Classic Karte
    Ihre Sicherheit im Falle eines Notfalles.

    Den PayLife Classic Reiseschutz genießt jeder Classic Karteninhaber (mit Wohnsitz in Österreich) automatisch
    während der Gültigkeitsdauer seiner Classic Karte. Der PayLife Classic Reiseschutz umfasst nachfolgend ange-
    führte Dienstleistungen und Soforthilfen bei Notfällen während der ersten 90 Tage einer Auslandsreise. Die
    vorübergehende Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland gilt nicht als Auslandsreise.

    Dem Classic Reiseschutz liegen die EUROPÄISCHE Reiseversiche­rungsbedingungen für den 3-fachen
    Reiseschutz (ERV-RVB PLB 2009) und die Besondere Bedingung für den PayLife Classic Reiseschutz zugrunde
    (siehe Seite 10 bis 11).

    Bitte melden Sie sich im Notfall unverzüglich unter der Notruf­nummer der Europäischen +43 (0)1 50 444 00.
    Die Kosten werden nur übernommen, wenn die Versicherungsleistung von der Europäischen organisiert wird.

    Leistungen

    Information in medizinischen Belangen
    In einer medizinischen Notsituation besorgt die Europäische dem Classic Karteninhaber Informationen wie
    z. B. Namen von praktischen Ärzten, Fach- und Zahnärzten bzw. Adressen von Krankenhäusern, Apotheken
    und Ambulanzen in der Nähe des jeweiligen Aufenthaltsortes. Die Europäische stellt jedoch nicht den
    Kontakt zum Arzt selbst her.

    Hilfe bei stationärer Krankenversorgung im Ausland
    Bei unfallbedingter Körperverletzung oder plötzlicher Erkrankung, die einen stationären Krankenhausaufent-
    halt erfordern, veranlasst die Europäische die erforderlichen Maßnahmen und übernimmt folgende Kosten:
    die Verbringung in das nächstgelegene Krankenhaus bzw. bei medizinischer Veranlassung (auf Anweisung
    des Ärzteteams der Europäischen) die Verlegung in ein besser geeignetes Krankenhaus im Ausland. Kosten
    der stationären Behandlung sind nicht versichert. Vor Einleitung eigener Maßnahmen unbedingt Kontakt mit
    der Europäischen aufnehmen.

    Krankenrücktransport nach Österreich
    Falls die Rückreise nach einer stationären Behandlung im Ausland mit dem vorhandenen Rückreiseticket nicht
    möglich ist, übernimmt die Europäische die entstandenen Mehrkosten für den Rücktransport nach Österreich
    mit einem Linienflugzeug oder einem anderen geeigneten Verkehrsmittel. Falls eine adäquate Behandlung
    im Ausland nicht möglich ist und die medizinische Notwendigkeit für einen (dringenden) Krankenrücktrans-
    port nach Österreich gegeben ist, erfolgt der Rücktransport mit einem geeigneten Transportmittel in ein dem
    Wohnhaus in Österreich nahe gelegenes Krankenhaus. Der Transport mit einem speziellen Sanitätsflugzeug
    ist begrenzt auf einen Rückflug aus einem europäischen Land oder aus einem Mittelmeeranrainerstaat.
    Ein vorhandenes, nicht beanspruchtes Rückflugticket ist in jedem Fall der Europäischen vorzulegen. Vor Ein-
    leitung eigener Maßnahmen unbedingt Kontakt mit der Europäischen aufnehmen.

    Krankenbesuch
    Dauert ein Krankenhausaufenthalt des Classic Karteninhabers länger als 10 Tage, stellt die Europäische einem
    Verwandten oder einer anderen vom Classic Karteninhaber genannten Person ein Hin- und Rückfahrtticket
    (bei Flug maximal die Kosten der Touristenklasse) zur Verfügung, um den Classic Karteninhaber zu besuchen.
    Weiters beteiligt sich die Europäische an den Hotelkosten (Übernachtung und Frühstück) bis EUR 40,– pro Tag
    für maximal 10 Tage. Der Besucher hat mit der Europäischen die Abwicklung des Krankenbesuches vor Antritt
    der Reise abzustimmen.

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Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

Sonderrückreise nach Österreich
Muss der Classic Karteninhaber wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung bzw. des Todesfalls des Ehe-
partners oder eines nahen Verwandten (Eltern, Kinder oder Geschwister) nach Österreich zurückreisen und
kann er sein ursprüngliches Rückfahrtticket nicht verwenden, so organisiert die Europäische die Rückfahrt
und übernimmt die entstandenen Mehrkosten (nicht beanspruchtes Ticket der Europäischen vorlegen). Bei
einem Flug werden höchstens die Kosten der Touristenklasse übernommen. Vor Einleitung eigener Maß-
nahmen unbedingt Kontakt mit der Europäischen aufnehmen.

Überführung Verstorbener
Im Falle des Todes des Classic Karteninhabers veranlasst die Europäische die notwendigen Maßnahmen für die
Rückführung der Leiche zur Begräbnisstätte in Österreich und übernimmt die dafür anfallenden Kosten.

Hilfeleistung in besonderen Notsituationen
Bei Verlust/Diebstahl von Personaldokumenten, Geld oder Reisepapieren vermittelt die Europäische dem
Classic Karteninhaber alle Informationen, die für die Wiederbeschaffung nötig sind.

Vorschusszahlungen
Die Europäische stellt dem Classic Karteninhaber bei dringenden stationären Behandlungen oder in einer
Notsituation wegen eines der Polizei bzw. easybank AG gemeldeten Verlustes oder Diebstahls der Classic
Karte einen Vorschuss bis zu EUR 900,– zur Verfügung. Der verauslagte Betrag ist binnen eines Monats nach
Ende der Reise an die Europäische zurückzuzahlen.

Rechtsassistance
Die Europäische organisiert die Rechtsvertretung und übernimmt Kosten bis EUR 1.250,–, falls der Classic
Karteninhaber zivilrechtlich belangt wird (ausgeschlossen sind Schadensfälle durch/mit Motorfahrzeuge/n).
Zusätzlich bevorschusst die Europäische eine Kaution bis zu EUR 5.100,– für Zivilprozesskosten und für die
Freilassung des Classic Karteninhabers bei einer Festnahme infolge eines Verkehrsunfalls. Der verauslagte
Betrag ist binnen eines Monats nach Ende der Reise an die Europäische zurückzuzahlen.

Übermittlung von Nachrichten
Nachrichten dringender Art werden von der Europäischen – sofern diese im betreffenden Falle eine Hilfeleis-
tung erbringt – entgegengenommen und weitergeleitet.

Notruf 24 Stunden täglich:
Telefon: +43 (0)1 50 444 00
Europäische Reiseversicherung AG
Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien
Service Center: Telefon: +43 (0)1 317 25 00-73930, Fax: +43 (0)1 319 93 67
E-Mail: info@europaeische.at, www.europaeische.at

Sitz in Wien. Firmenbuch HG Wien FN 55418y, DVR-Nr. 0490083. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni
Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Aufsichtsbehörde: FMA
Finanzmarktaufsicht, Bereich: Versicherungsaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien.                                            5
Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten - Für die Lust am Shoppen: Mit Sicherheit mehr Vorteile
Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

    Der zukaufbare PayLife 3-fach Reiseschutz

    Wollen Sie Ihren Versicherungsschutz für eine bevorstehende Reise erhöhen, dann können Sie um EUR 45,–
    für eine Reise bis 17 Tage oder um EUR 49,– für eine Reise bis 31 Tage den zukaufbaren PayLife 3-fach
    Reiseschutz abschließen. Mit diesem Paket erweitern Sie bis zu 31 Tage lang den Leistungsumfang Ihres PayLife
    Classic Reiseschutzes durch umfassende Versicherungsleistungen. Ganz einfach im Serviceportal my.paylife.at
    unter „Karten & Optionen“ beantragen oder das Antragsformular vollständig ausfüllen und an das PayLife
    Service Center per E-Mail, service@paylife.at, oder Post, Postfach 888, 1011 Wien, zusenden.
    Alle Informationen finden Sie auch auf www.paylife.at/versicherung.

    Antrag für den zukaufbaren PayLife 3-fachen Reiseschutz für eine Reise
    Ich bin Inhaber einer PayLife Classic Karte und beantrage hiermit den zukaufbaren PayLife 3-fach Reiseschutz
    ab dem angegebenen Tag

              für eine Reise bis 17 Tage um EUR 45,– oder
            		für eine Reise bis 31 Tage um EUR 49,–

    und weise easybank AG (kurz: Bank) an, die Gebühr über meine Classic Karte abzurechnen.

    Vor- und Nachname			                                                                                         Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)

    Straße, Hausnummer 			                                                                                       PLZ, Ort

    E-Mail-Adresse			                                                                                            Telefonnummer
    (Bitte angeben, an diese Adresse wird Ihnen die Bestätigung über den Abschluss der Versicherung geschickt)

                                                                                                                 **** **** ****
    PayLife Kundenkontonummer			                                                                                 Kartennummer (letzten 4 Stellen)

    Ich benötige den Versicherungsschutz ab dem:

    Datum

    und nehme zur Kenntnis, dass dieser frühestens 2 Werktage nach dem Einlangen des Antrages bei der Bank beginnt
    und spätestens 17 bzw. 31 Tage nach Versicherungsbeginn endet.

                                                                              x
    Datum                                                                   Unterschrift

    Als Vertragsgrundlage gelten die EUROPÄISCHE Reiseversicherungsbedingungen für den 3-fachen Reiseschutz
    (ERV-RVB PLB 2009) und die Besondere Bedingung für den zukaufbaren 3-fachen Reiseschutz für eine Reise.

    Den Leistungsumfang und die Versicherungsbedingungen des zukaufbaren PayLife 3-fach Reiseschutz für eine Reise
    finden Sie auf www.paylife.at/versicherung.
    Versicherer: Europäische Reiseversicherung AG, Wien

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Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

Inhaber der PayLife Classic Karte können den zukaufbaren PayLife 3-fach Reiseschutz für eine Reise
bis zu 17 Tage um EUR 45,– bzw. für eine Reise bis zu 31 Tage um EUR 49,– abschließen.

 Voraussetzung für den                   Leistungsteile                                                     Versicherte Person
 Versicherungsschutz                                                                                            = Inhaber

 Besitz A                                Leistungen bei Erkrankung/Unfall im Ausland
                                         Transport ins Krankenhaus/Verlegungstransport                bis 100 %
                                         Heimtransport nach Österreich                                bis 100 %
                                         Krankenbesuch                                                bis 100 %
                                         Medikamententransport                                        bis 100 %
                                         Überführung im Todesfall                                     bis 100 %
                                         Vorschuss bei stationärer Behandlung                         bis EUR 5.000,–
                                         Hilfeleistungen in Notsituationen
                                         Vorschuss bei Verlust der Kreditkarte                        bis EUR 1.000,–
                                         Hilfe bei Verlust von Reisedokumenten                        ja
                                         Reiserückruf                                                 bis EUR 300,–

 Besitz B                                Auslandsreisekrankenversicherung
                                         Ambulante und stationäre Behandlung                          bis EUR 500.000,–
                                         Hilfeleistungen in Notsituationen
                                         Such- und Bergungskosten                                     bis EUR 35.000,–
                                         Außerplanmäßige Rückreisekosten bei                          bis 100 %
                                         Erkrankung des Versicherten oder Angehöriger
                                         Flugverspätungs-Mehrkosten                                   bis EUR 110,–
                                         Abschleppkosten                                              bis EUR 220,–
                                         Reisegepäckversicherung
                                         Beschädigung, Diebstahl oder                                 bis EUR 2.000,–
                                         Abhandenkommen
                                         Verspätete Gepäcksausfolgung                                 bis EUR 220,–
                                         Skibruch                                                     bis EUR 220,–
                                         Reiseunfallversicherung
                                         Todesfall                                                    EUR 15.000,–
                                         Dauernde Invalidität ab 50 %                                 EUR 75.000,–
                                         Reiseprivathaftpflichtversicherung
                                         Sach- und Personenschäden pauschal                           bis EUR 750.000,–

 Bezahlung C                             Reiseunfallversicherung
                                         Todesfall                                                    EUR 155.000,–
 Bei Bezahlung der Auslandsreise
 mit der Classic Karte                   Dauernde Invalidität ab 50 %                                 bis EUR 155.000,–
                                         (entsprechend dem Invaliditätsgrad)

Als Vertragsgrundlage gelten die EUROPÄISCHE Reiseversicherungsbedingungen für den 3-fachen Reiseschutz (ERV-RVB PLB 2009) und die Besondere
Bedingung für den zukaufbaren 3-fachen Reiseschutz für eine Reise.

                                                                                                                                               7
Kontaktdaten

Ihr direkter Draht zu PayLife

Kompetentes Service ist uns wichtig. Darum beantworten Ihnen PayLife
Service Center MitarbeiterInnen alle Fragen zu Ihrer PayLife Classic
Karte persönlich werktags von 8:00 bis 16:30 Uhr:

Kartensperre bei Verlust oder Diebstahl
und im Notfall Emergency Cash (0-24 Uhr):
Aus ganz Österreich: 05 99 06-4500
Aus der ganzen Welt: +43 5 99 06-4500

Kartenbeauftragung:
T +43 (0)5 99 06-2900 | kartenantrag@paylife.at

Fragen zu Änderungen, Ersatzkarten und Jahresentgelt:
T +43 (0)5 99 06-2000 | kartenservice@paylife.at

Fragen zu Ihrer Abrechnung:
T +43 (0)5 99 06-6560 | service@paylife.at

Medizinische Notfälle im Ausland und
Fragen zum Versicherungsschutz

In medizinischen Notfällen nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit der
Europäischen Reiseversicherung auf. Die Notrufnummer +43 (0)1 50 444 00
steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung.

Fragen zum Versicherungsschutz beantwortet Ihnen gerne das Service
Center der Europäischen Reiseversicherung AG unter:
Telefon: +43 (0)1 317 25 00-73930, Fax: +43 (0)1 319 93 67
E-Mail: info@europaeische.at

Speichern Sie sich gleich die wichtigsten Servicenummern in Ihr Handy ein
oder notieren Sie sich diese für den Notfall.

                                                                            8
Sicher bis ins Detail

Versicherungsbedingungen für die
PayLife Classic Karten
EUROPÄISCHE Reiseversicherungsbedingungen
                                  für den 3-fachen Reiseschutz 2009 (ERV-RVB PLB 2009) i.d.F.
                                   Besondere Bedingung für den PayLife Classic Reiseschutz
     Für den PayLife Classic Reiseschutz gelten folgende Bedingungen im Rahmen des Leis-                 der zuständigen Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und sich die Anzeige beschei-
     tungsverzeichnisses für den PayLife Classic Reiseschutz:                                            nigen zu lassen;
                                                                                                    1.8. Beweismittel, die den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde und
                                                                                                         der Höhe nach belegen, wie Polizeiprotokolle, Tatbestandsaufnahmen, Arzt- und
                                     Allgemeiner Teil                                                    Krankenhausatteste u. s. w., dem Versicherer im Original zu übergeben.
                                Gemeinsame Bestimmungen                                          2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind besondere im Artikel 16 geregelt.
                                                                                                                                     Artikel 8
                                               Artikel 1                                                                      Form von Erklärungen
                                        Begriffsbestimmungen                                     Für Anzeigen und Erklärungen des Versicherten an den Versicherer ist Schriftform er-
     1.   Kreditkarte: von easybank AG ausgegebene, gültige Classic Mastercard oder Classic      forderlich.
          Visa.
     2.   Inhaber: berechtigter Inhaber einer Kreditkarte.                                                                               Artikel 9
     4.   Ausland: alle Länder ausgenommen Österreich sowie jene Länder, in denen ein – wenn                                          Subsidiarität
          auch nur vorübergehender – Wohnsitz oder eine gesetzliche Krankenversicherung be-      Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär. Sie werden daher nur erbracht, soweit nicht
          steht.                                                                                 aus anderen bestehenden Privat- oder Sozialversicherungen oder von sonstigen Dritten
     5.   Wohnsitz: jede amtlich registrierte Meldeadresse. Verlagert sich der Mittelpunkt       (Beförderungsunternehmen, Automobilklubs, Beherbergungsbetrieben u. s. w.) Ersatz er-
          des Lebensinteresses (wenn auch nur befristet z. B. wegen Studium, Berufsausübung      langt werden kann.
          u. s. w.) an einen neuen Ort, wird damit ein neuer Wohnsitz begründet.
                                                                                                                                         Artikel 10
                                             Artikel 2                                                                         Entschädigung und Fälligkeit
                                       Versicherte Personen                                      1. Der Versicherte kann seine Ansprüche direkt beim Versicherer geltend machen. Steht
     Versicherte Person ist:                                                                        die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest, ist die Ent-
     1. für die im Leistungsverzeichnis unter A angeführten Leistungen: Inhaber;                    schädigungszahlung zwei Wochen danach fällig.
                                                                                                 2. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder Ver-
                                               Artikel 3                                            fahren eingeleitet, ist der Versicherer berechtigt, bis zu deren Abschluss mangelnde
                                      Zeitlicher Geltungsbereich                                    Fälligkeit einzuwenden.
     1. Sofern nicht anders vereinbart, gilt der Versicherungsschutz für die ersten 90 Tage      3. Sämtliche Entschädigungen werden in Euro erbracht.
         jeder Reise.
     2. Der Versicherungsschutz endet spätestens mit dem Tag, an dem                                                                  Artikel 11
          - der Inhaber die Berechtigung zur Verwendung der Kreditkarte verliert;                              Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprüchen
          - der Kreditkartenvertrag des Inhabers endet;                                          Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem
          - die Gültigkeit der Kreditkarte abläuft (24 Uhr Ortszeit);                            Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind.
          - der Inhaber vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wurde.
                                               Artikel 4
           Örtlicher Geltungsbereich sowie Voraussetzungen für den Versicherungsschutz                                             Besonderer Teil
     Sofern nicht anders vereinbart, gilt der Versicherungsschutz weltweit:                                     I: Leistungen bei Erkrankung/Unfall im Ausland
     1. für die im Leistungsverzeichnis unter A angeführten Leistungen: im Ausland
          - Voraussetzung: Besitz einer Kreditkarte und Wohnsitz in Österreich.                                                           Artikel 12
     Der Versicherungsschutz gilt keinesfalls für Schadenereignisse am Wohnort. Im Zweifel                                             Versicherungsfall
     gilt ab einer beabsichtigten Aufenthaltsdauer von länger als 90 Tagen der neue Aufent-      Versicherungsfall ist eine akut eintretende Erkrankung, der Eintritt einer unfallbedingten
     haltsort als Wohnort.                                                                       Körperverletzung oder der Eintritt des Todes des Inhabers (Versicherten) während einer
                                                                                                 Reise im Ausland.
                                              Artikel 5
                                       Versicherungssummen                                                                                 Artikel 13
     Die im Leistungsverzeichnis angeführten Versicherungssummen begrenzen die Höchst-                                                 Leistungsumfang
     leistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Kalenderjahres und    1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Versicherungssumme die nachgewiesenen
     gelten                                                                                         Kosten für
     1. für die unter A angeführten Leistungen: pro Inhaber;                                        1.5. den Transport ins nächstgelegene Krankenhaus und einen medizinisch notwendi-
     Auch wenn ein Anspruch aus Besitz von oder Mitversicherung aus mehreren Kreditkarten                 gen Verlegungstransport, organisiert durch den Versicherer;
     abgeleitet werden könnte, vervielfachen sich die angegebenen Versicherungssummen               1.6. den Rücktransport nach Österreich, organisiert durch den Versicherer, und zwar
     nicht.                                                                                               sobald dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, mit medizinisch adäquatem
                                                                                                          Transportmittel (einschließlich Ambulanzjet);
                                              Artikel 6                                             1.10. die Überführung Verstorbener in der Standardnorm nach Österreich.
                                            Ausschlüsse                                             1.11. die Rückreise nach Österreich, wenn die Rückreise mit dem vorhandenen Rück-
     1. Es besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die                                           reiseticket nach einer stationären Behandlung im Ausland nicht möglich ist. Da-
        1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Versicherten herbeigeführt werden.                runter sind jene Kosten zu verstehen, die durch Nichtverwendbarkeit oder nur
              Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher                teilweise Verwendbarkeit gebuchter Rückflugtickets oder sonstiger Fahrausweise
              der Schadeneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in                  entstehen, nicht jedoch Storno- und Rücktrittsgebühren – es werden die Kosten
              Kauf genommen wird;                                                                         für das preisgünstigste in Betracht kommende Verkehrsmittel ersetzt.
        1.2. mit Kriegsereignissen jeder Art, Revolution, feindlicher Besetzung zusammen-        2. Dauert der Krankenhausaufenthalt im Ausland länger als zehn Tage, organisiert der
              hängen;                                                                               Versicherer die Reise einer dem Versicherten nahe stehenden, nicht mitreisenden Per-
        1.3. bei Versuch oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versi-           son zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort und
              cherten eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;                            übernimmt die Kosten für das preisgünstigste in Betracht kommende Verkehrsmittel.
        1.4. durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kund-            Die Kosten des Aufenthaltes vor Ort werden bis zur vertraglich vereinbarten Versicher-
              gebung entstehen, sofern der Versicherte aktiv daran teilnimmt;                       ungssumme ersetzt.
        1.5. durch Selbstmord oder Selbstmordversuch des Versicherten ausgelöst werden;          3. Die Arzt- und/oder Krankenhausrechnungen müssen Namen, Geburtsdaten des Ver-
        1.6. bei Reisen mit Expeditionscharakter in unerschlossene oder unerforschte Gebiete        sicherten sowie die Art der Erkrankung und Behandlung enthalten. Die Rechnungen
              eintreten;                                                                            oder Belege müssen in deutscher, englischer, italienischer, spanischer oder französischer
        1.7. aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden;                                Sprache ausgestellt sein. Ist dies nicht der Fall, werden die Kosten der Übersetzung in
        1.8. durch Ausübung einer beruflich bedingten manuellen Tätigkeit entstehen;                Anrechnung gebracht.
        1.9. durch Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes in der    4. Die Leistungen werden in Euro erbracht. Die Umrechnung von Devisen erfolgt, so-
              jeweils geltenden Fassung oder durch Kernenergie verursacht werden;                   fern der Ankauf diesbezüglicher Devisen nachgewiesen wird, unter Heranziehung des
        1.10. der Versicherte infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seines psychischen        nachgewiesenen Umrechnungskurses. Erfolgt diesbezüglich kein Nachweis, gilt der
              und physischen Gesundheitszustandes durch Alkohol, Suchtgifte oder Medika-            Umrechnungskurs gemäß des Kursblattes von easybank AG (www.paylife.at) zum Zeit-
              mente erleidet;                                                                       punkt des Versicherungsereignisses.
        1.11. bei Benützung von Paragleitern, Drachenfliegern und Hängegleitern, bei Fall-       5. Besteht hinsichtlich der Leistungen nach Pkt. 1.5. für den Versicherten eine Sozial- oder
              schirmabsprüngen, bei Ausübung von Rafting oder Bungee-Jumping entstehen;             Privatkrankenversicherung, so hat er zuerst dort seine Ansprüche geltend zu machen.
        1.12. bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und            Unterlässt er dies, besteht keine solche Versicherung oder wird aus einer solchen Ver-
              Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen;                            sicherung keine Leistung erbracht, so reduziert sich die Ersatzleistung des Versicherers
        1.13. bei Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Sportwettbewerben so-          um 10 %, mind. € 75,00.
              wie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen auftreten;
        1.14. bei Tauchgängen entstehen, wenn der Versicherte die international gültige Be-                                                 Artikel 14
              rechtigung für die betreffende Tiefe des Tauchganges nicht besitzt;                                                          Ausschlüsse
        1.15. infolge Ausübung einer Extremsportart auftreten oder in Zusammenhang mit
              einer besonders gefährlichen Tätigkeit stehen, wenn diese mit einer Gefahr ver-    Nicht erstattet werden Kosten für
              bunden ist, die das normale, mit einer Reise üblicherweise verbundene Risiko bei   1. Transporte in Zusammenhang mit
              weitem übersteigt.                                                                     1.1. Dialyse, Organtransplantationen, Aids, Schizophrenie;
        1.16. durch Aufruhr, Terror, innere Unruhen, Verfügungen von hoher Hand oder Erd-            1.2. bestehenden oder chronischen Krankheiten (auch Psychosen u.Ä.) oder bei
              beben unmittelbar oder mittelbar verursacht worden sind.                                     Schwangerschaft.
     2. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz sind besondere im          12. Transporte in Zusammenhang mit Unfällen
        Artikel 14 geregelt.                                                                         12.1. durch körperliche Schädigung bei Heilmaßnahmen und Eingriffen, die der Versi-
                                                                                                           cherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt, soweit nicht ein Versi-
                                             Artikel 7                                                     cherungsfall hierzu der Anlass war. Soweit ein Versicherungsfall der Anlass war,
                                                                                                           findet Art. 6, Pkt. 1.9. keine Anwendung;
                                          Obliegenheiten                                             12.2. bei Benützung von Luftfahrzeugen, ausgenommen als Fluggast in Motorflug-
     1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß                  zeugen, welche für die Verwendungsart Personenbeförderung zugelassen sind.
        § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:                                                               Als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges in ursächlichem
        Der Versicherte hat                                                                                Zusammenhang steht oder Besatzungsmitglied ist, noch mittels des Luftfahrzeu-
        1.1. Versicherungsfälle nach Möglichkeit abzuwenden oder deren Folgen zu mindern                   ges eine berufliche Betätigung ausübt;
             und dabei allfällige Weisungen des Versicherers zu befolgen;                            12.3. Klettertouren, Bergsteigetouren und Skitouren, die ohne geprüften Führer un-
        1.2. den Versicherer über den eingetretenen Versicherungsfall ehestmöglich, wahr-                  ternommen werden;
             heitsgemäß und umfassend schriftlich zu informieren, falls erforderlich auch per        12.4. beim Lenken von Land- oder Wasserfahrzeugen, wenn der Lenker die zu deren
             Telefon oder Fax;                                                                             Benützung im Land des Unfalles erforderliche Lenkerberechtigung nicht be-
        1.3. nach Erhalt von Formularen, die dem Versicherer zur Schadenbearbeitung die-                   sitzt oder sich im fahruntüchtigen Zustand (z. B. durch Alkohol, Suchtgifte oder
             nen, diese vollständig ausgefüllt dem Versicherer ehestmöglich zuzusenden;                    Medikamente) befand.
        1.4. alles ihm Zumutbare zu tun, um die Ursachen, den Hergang und die Folgen des         13. medizinische Behandlungen aller Art.
             Versicherungsfalles aufzuklären;
        1.5. alle mit einem Versicherungsfall befassten Behörden und behandelnden Ärzte                                                  Artikel 16
             und/oder Krankenhäuser, sowie Sozial- und Privatversicherer zu ermächtigen und
             zu veranlassen, die vom Versicherer verlangten Auskünfte zu erteilen;                                                    Obliegenheiten
        1.6. Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen und      Der Versicherte ist verpflichtet, den Versicherungsfall dem Versicherer ehestmöglich zu
             erforderlichenfalls bis zur Höhe der geleisteten Entschädigung an den Versiche-     melden, jedenfalls spätestens zu jenem Zeitpunkt, zu dem Kosten entsprechend des Leis-
             rer abzutreten;                                                                     tungsumfanges (Art. 13) entstehen. Organisatorische Maßnahmen in Zusammenhang mit
        1.7. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht wurden, unverzüglich unter       dem Leistungsumfang müssen vom Versicherer getroffen werden; andernfalls werden
             genauer Darstellung des Sachverhaltes und unter Angabe des Schadenausmaßes          keine Kosten ersetzt.

10
Zusätzlich gilt für die Leistung „Außerplanmäßige Rückreisekosten nach Österreich bei
                            II: Reisegepäckversicherung                                        lebensbedrohender Erkrankung bzw. Todesfall von Ehepartner, Eltern, Kinder, Geschwis-
                                                                                               tern“:
                                                                                               1. Versicherungsfall
                                       Artikel 27                                                  Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Versicherte eine Reise vorzeitig beenden muss
                          Vorschuss bei Verlust der Kreditkarte                                    und daher die gebuchte Rückreise nach Österreich nicht antreten kann, weil seine An-
1. Versicherungsfall                                                                               wesenheit in Österreich dringend erforderlich ist wegen lebensbedrohender Erkran-
   Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Inhaber während der Reise in eine finanzielle         kung oder Tod seines Ehepartners (Lebensgefährten) oder nahen Verwandten (Eltern,
   Notlage gerät, weil seine Kreditkarte ohne seinen Willen abhanden gekommen ist.                 Kinder oder Geschwister).
2. Versicherungsleistung                                                                       2. Entschädigungsleistung
   Ist eine Serviceleistung durch ein Ersatzkarten- und Bargeldservice-Programm nicht              Der Versicherer ersetzt die durch die vorzeitige Rückreise nach Österreich entstande-
   verfügbar, stellt der Versicherer einen Bargeldvorschuss bis zur dafür vereinbarten             nen zusätzlichen Fahrtkosten des Versicherten. Darunter sind jene Kosten zu verste-
   Summe zur Verfügung und trägt die Kosten des Geldtransfers. Der Vorschuss wird nur              hen, die durch Nichtverwendbarkeit oder nur teilweise Verwendbarkeit gebuchter
   gegen Empfangsbestätigung und Rückzahlungsverpflichtung gewährt.                                Rückflugtickets oder sonstiger Fahrausweise entstehen, nicht jedoch Storno- und Rück-
3. Verpflichtung des Versicherten                                                                  trittsgebühren – es werden die Kosten für das preisgünstigste in Betracht kommende
   Der Versicherte verpflichtet sich, den Vorschuss innerhalb von zwei Wochen nach Rück-           Verkehrsmittel ersetzt.
   kehr von der Reise, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungser-
   halt an den Versicherer zurückzuzahlen.

                EUROPÄISCHE Versicherungsbedingungen für den Einkaufsschutz 2009
                                  (ERV-VB Einkaufsschutz 2009)
                                        Artikel 1                                                                                       Artikel 8
                                 Begriffsbestimmungen                                                                                 Ausschlüsse
1. Kreditkarte: von easybank AG ausgegebene, gültige Kreditkarte mit der Versiche-             Kein Versicherungsschutz besteht für
   rungsleistung Einkaufsschutz.                                                               1. Ereignisse, die durch den Inhaber oder im gemeinsamen Haushalt lebende Personen
2. Inhaber: berechtigter Inhaber einer Kreditkarte gemäß Pkt. 1.                                  verursacht werden (ausgenommen Verkehrsunfall, soweit dieser nicht vorsätzlich oder
                                                                                                  grob fahrlässig von diesen herbeigeführt wurde);
                                          Artikel 2                                            2. Ereignisse, die mit Kriegsereignissen jeder Art, Revolution, feindlicher Besetzung zu-
                                      Versicherungsfall                                           sammenhängen;
Versicherungsfall ist die Beschädigung bei nachgewiesener Fremdeinwirkung, Beschädi-           3. Ereignisse, die bei Versuch oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch
gung bei Verkehrsunfall sowie Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub der versicherten             den Inhaber eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
Gegenstände.                                                                                   4. Ereignisse, die aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden.
                                          Artikel 3                                            5. lebende Tiere, Pflanzen, Lebensmittel, Fahrkarten, Geld, Schecks, Gutscheine, Wertpa-
                                                                                                  piere jeder Art, Derivate, Edelmetalle, Juwelen oder Edelsteine;
                          Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich                             6. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Abnutzung, Verschleiß, Rost, Korrosion,
Der Versicherungsschutz gilt während der Dauer des aufrechten Kreditkartenvertrages               Erosion, Einwirkung von Feuchtigkeit, Hitze oder Kälte, mangelhafte Verpackung oder
weltweit für 45 Tage ab Übernahme der versicherten Gegenstände durch den Inhaber.                 mangelhaften Verschluss der versicherten Gegenstände;
                                                                                               7. Beschaffenheitsmängel, für die eine gesetzliche oder gewerbliche Haftung des Her-
                                           Artikel 4                                              stellers oder Verkäufers besteht;
                                  Versicherte Gegenstände                                      8. Schäden, die während gewerbsmäßigen Transports oder Aufbewahrung entstehen;
1. Sämtliche Gegenstände, die vom Inhaber zu privaten Zwecken erworben und zu 100 %
   mit der Kreditkarte bezahlt wurden, sind versichert.                                                                                  Artikel 9
2. Wenn es sich dabei um Schmuck, Uhren, Pelze, technische Geräte aller Art samt Zube-                                               Obliegenheiten
   hör (z. B. Foto-, Film-, Videogeräte, Laptops, optische Geräte, Unterhaltungselektronik,    Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6
   Mobiltelefone) oder Sportgeräte (Ski, Fahrräder u. s. w.) handelt, sind diese versichert,   VersVG bewirkt, werden bestimmt:
   wenn sie
   2.1. in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt und beaufsichtigt wer-            Der Inhaber hat
         den, so dass deren Wegnahme durch Dritte ohne Überwinden eines Hindernisses           1. Versicherungsfälle nach Möglichkeit abzuwenden oder deren Folgen zu mindern und
         nicht möglich ist;                                                                        dabei allfällige Weisungen des Versicherers zu befolgen;
   2.2. sich in einem verschlossenen und versperrten Raum befinden und alle vorhande-          2. den Versicherer über den eingetretenen Versicherungsfall ehestmöglich, wahrheits-
         nen Sicherheitseinrichtungen (Safe, Schränke u. s. w.) genutzt werden;                    gemäß und umfassend schriftlich zu informieren, falls erforderlich auch per Telefon
   2.3. bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden.                                             oder Fax;
                                                                                               3. nach Erhalt von Formularen, die dem Versicherer zur Schadenbearbeitung dienen, die-
                                                                                                   se vollständig ausgefüllt dem Versicherer ehestmöglich zuzusenden;
                                        Artikel 5                                              4. alles ihm Zumutbare zu tun, um die Ursachen, den Hergang und die Folgen des Versi-
          Versicherungsschutz in unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen                      cherungsfalles aufzuklären;
Versicherungsschutz in unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen besteht, wenn das          5. Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen und er-
Kraftfahrzeug versperrt und nachweislich nicht länger als zwölf Stunden abgestellt ist             forderlichenfalls bis zur Höhe der geleisteten Entschädigung an den Versicherer ab-
und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen genutzt werden. Wenn immer möglich                   zutreten;
sind die Gegenstände von außen nicht einsehbar zu verwahren. Kein Versicherungsschutz          6. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht wurden, unverzüglich unter
besteht, wenn die Unterbringung an der Wohnadresse des Inhabers zumutbar ist. Kein                 genauer Darstellung des Sachverhaltes und unter Angabe des Schadenausmaßes der
Versicherungsschutz besteht im unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeug für Schmuck,             zuständigen Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und sich die Anzeige bescheinigen zu
Uhren, Pelze oder technische Geräte aller Art samt Zubehör (z. B. Foto-, Film-, Videogerä-         lassen;
te, Laptops, optische Geräte, Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone).                         7. Beweismittel, die den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde und der
                                                                                                   Höhe nach belegen, wie Polizeiprotokolle, Tatbestandsaufnahmen, Kaufnachweise
                                         Artikel 6                                                 u. s. w., dem Versicherer im Original zu übergeben.
                            Höhe der Entschädigungsleistung
1. Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer bis € 1.000,00                                                                       Artikel 10
    -- bei Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Gegenstände den                                              Form von Erklärungen
       Neuwert;                                                                                Für Anzeigen und Erklärungen des Inhabers an den Versicherer ist Schriftform erforderlich.
    -- bei Reparatur beschädigter reparaturfähiger Gegenstände die notwendigen Repa-
       raturkosten, höchstens jedoch den Neuwert;                                                                                     Artikel 11
   Die Wiederbeschaffung bzw. die Reparatur ist mit Rechnungen nachzuweisen.                                                        Subsidiarität
2. Als Neuwert gilt der Neupreis der versicherten Gegenstände am Tag des Schadens,             Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär. Sie werden daher nur erbracht, soweit nicht
   höchstens jedoch der mit der Kreditkarte für den Gegenstand tatsächlich bezahlte            aus anderen bestehenden Privatversicherungen Ersatz erlangt werden kann.
   Betrag. Ist eine Wiederbeschaffung nicht möglich, ist der Preis der Anschaffung von
   Gegenständen gleicher Art und Güte heranzuziehen.
3. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung.                                                                   Artikel 12
4. Der Inhaber trägt einen Selbstbehalt. Dieser beträgt € 30,00 pro Versicherungsfall.                                       Entschädigung und Fälligkeit
                                                                                               1. Der Inhaber kann seine Ansprüche direkt beim Versicherer geltend machen. Steht die
                                        Artikel 7                                                 Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest, ist die Entschä-
                                  Versicherungssumme                                              digungszahlung zwei Wochen danach fällig.
Die angeführte Versicherungssumme begrenzt die Höchstleistung des Versicherers für alle        2. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder Ver-
Versicherungsfälle innerhalb eines Kalenderjahres und gilt pro Inhaber.                           fahren eingeleitet, ist der Versicherer berechtigt, bis zu deren Abschluss mangelnde
Auch wenn ein Anspruch aus Besitz von oder Mitversicherung aus mehreren Kreditkarten              Fälligkeit einzuwenden.
abgeleitet werden könnte, vervielfacht sich die Versicherungssumme nicht.                      3. Sämtliche Entschädigungen werden in Euro erbracht.

                                                                                                                                                                                             11
PayLife Service Center | T +43 (0)5 99 06-0
     service@paylife.at | www.paylife.at
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     Handelsgericht Wien | FN 150466z
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