Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten - Für die Lust am Shoppen: Mit Sicherheit mehr Vorteile
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Mit Sicherheit mehr Vorteile Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten z fsschut Einkau ve inklusi Für die Lust am Shoppen: weltweit shoppen und Einkaufsschutz genießen. PayLife. Bringt Leben in Ihre Karte.
Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten Inhaltsverzeichnis VERSICHERUNG Einkaufsschutz ................................................................................................................................................ 3 PayLife Classic Reiseschutz ............................................................................................................................. 4 Zukaufbarer PayLife 3-fach Reiseschutz ....................................................................................................... 6 KONTAKT Wichtige Kontaktdaten.................................................................................................................................. 8 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN für die PayLife Classic Karten....................................................................................................................... 10 Angaben vorbehaltlich Änderungen, Satz- und Druckfehler. März 2019, Version 5. 2
Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten Versicherung Einkaufsschutz bis EUR 1.000,– Was ist versichert? Versichert ist Beschädigung bei nachgewiesener Fremdeinwirkung, Beschädigung bei Verkehrsunfall sowie Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub von Gegenständen, die zu privaten Zwecken gekauft und zu 100 % mit der PayLife Classic Karte bezahlt wurden. Versicherungsschutz in unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen besteht, wenn das Kraftfahrzeug ver- sperrt und nachweislich nicht länger als 12 Stunden abgestellt ist und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtun- gen genutzt werden. Wenn immer möglich sind die Gegenstände von außen nicht einsehbar zu verwahren. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Unterbringung an der Wohnadresse des Karteninhabers zumutbar ist. Wo und wie lange gilt der Versicherungsschutz? Weltweit für 45 Tage ab Übernahme der Gegenstände durch den Karteninhaber. Welche Entschädigung wird bezahlt? Bei Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Gegenstände der Neuwert, bei Reparatur die notwendigen Reparaturkosten – höchstens jedoch der Neuwert. Als Neuwert gilt der Neupreis der versicher- ten Gegenstände am Tag des Schadens, höchstens jedoch der mit der PayLife Classic Karte dafür tatsächlich bezahlte Betrag. Der Selbstbehalt beträgt EUR 30,–. Wie hoch ist die Versicherungssumme? Pro Karteninhaber und Kalenderjahr EUR 1.000,–. Welche Versicherungsbedingungen gelten? Dem Einkaufsschutz liegen die EUROPÄISCHEN Versicherungsbedingungen für den Einkaufsschutz 2009 (ERV-VB Einkaufsschutz 2009, siehe Seite 11) zugrunde. Was ist im Versicherungsfall zu tun? Lassen Sie sich den Schadensfall schriftlich bestätigen – z. B. bei Raub/Diebstahl von der Polizei. Melden Sie den Schadensfall bei der Europäischen. Europäische Reiseversicherung AG Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien Service Center: Telefon: +43 (0)1 317 25 00-73930, Fax: +43 (0)1 319 93 67 E-Mail: info@europaeische.at, www.europaeische.at Sitz in Wien. Firmenbuch HG Wien FN 55418y, DVR-Nr. 0490083. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Aufsichtsbehörde: FMA Finanzmarktaufsicht, Bereich: Versicherungsaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien. 3
Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten Der Reiseschutz Ihrer PayLife Classic Karte Ihre Sicherheit im Falle eines Notfalles. Den PayLife Classic Reiseschutz genießt jeder Classic Karteninhaber (mit Wohnsitz in Österreich) automatisch während der Gültigkeitsdauer seiner Classic Karte. Der PayLife Classic Reiseschutz umfasst nachfolgend ange- führte Dienstleistungen und Soforthilfen bei Notfällen während der ersten 90 Tage einer Auslandsreise. Die vorübergehende Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland gilt nicht als Auslandsreise. Dem Classic Reiseschutz liegen die EUROPÄISCHE Reiseversicherungsbedingungen für den 3-fachen Reiseschutz (ERV-RVB PLB 2009) und die Besondere Bedingung für den PayLife Classic Reiseschutz zugrunde (siehe Seite 10 bis 11). Bitte melden Sie sich im Notfall unverzüglich unter der Notrufnummer der Europäischen +43 (0)1 50 444 00. Die Kosten werden nur übernommen, wenn die Versicherungsleistung von der Europäischen organisiert wird. Leistungen Information in medizinischen Belangen In einer medizinischen Notsituation besorgt die Europäische dem Classic Karteninhaber Informationen wie z. B. Namen von praktischen Ärzten, Fach- und Zahnärzten bzw. Adressen von Krankenhäusern, Apotheken und Ambulanzen in der Nähe des jeweiligen Aufenthaltsortes. Die Europäische stellt jedoch nicht den Kontakt zum Arzt selbst her. Hilfe bei stationärer Krankenversorgung im Ausland Bei unfallbedingter Körperverletzung oder plötzlicher Erkrankung, die einen stationären Krankenhausaufent- halt erfordern, veranlasst die Europäische die erforderlichen Maßnahmen und übernimmt folgende Kosten: die Verbringung in das nächstgelegene Krankenhaus bzw. bei medizinischer Veranlassung (auf Anweisung des Ärzteteams der Europäischen) die Verlegung in ein besser geeignetes Krankenhaus im Ausland. Kosten der stationären Behandlung sind nicht versichert. Vor Einleitung eigener Maßnahmen unbedingt Kontakt mit der Europäischen aufnehmen. Krankenrücktransport nach Österreich Falls die Rückreise nach einer stationären Behandlung im Ausland mit dem vorhandenen Rückreiseticket nicht möglich ist, übernimmt die Europäische die entstandenen Mehrkosten für den Rücktransport nach Österreich mit einem Linienflugzeug oder einem anderen geeigneten Verkehrsmittel. Falls eine adäquate Behandlung im Ausland nicht möglich ist und die medizinische Notwendigkeit für einen (dringenden) Krankenrücktrans- port nach Österreich gegeben ist, erfolgt der Rücktransport mit einem geeigneten Transportmittel in ein dem Wohnhaus in Österreich nahe gelegenes Krankenhaus. Der Transport mit einem speziellen Sanitätsflugzeug ist begrenzt auf einen Rückflug aus einem europäischen Land oder aus einem Mittelmeeranrainerstaat. Ein vorhandenes, nicht beanspruchtes Rückflugticket ist in jedem Fall der Europäischen vorzulegen. Vor Ein- leitung eigener Maßnahmen unbedingt Kontakt mit der Europäischen aufnehmen. Krankenbesuch Dauert ein Krankenhausaufenthalt des Classic Karteninhabers länger als 10 Tage, stellt die Europäische einem Verwandten oder einer anderen vom Classic Karteninhaber genannten Person ein Hin- und Rückfahrtticket (bei Flug maximal die Kosten der Touristenklasse) zur Verfügung, um den Classic Karteninhaber zu besuchen. Weiters beteiligt sich die Europäische an den Hotelkosten (Übernachtung und Frühstück) bis EUR 40,– pro Tag für maximal 10 Tage. Der Besucher hat mit der Europäischen die Abwicklung des Krankenbesuches vor Antritt der Reise abzustimmen. 4
Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten Sonderrückreise nach Österreich Muss der Classic Karteninhaber wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung bzw. des Todesfalls des Ehe- partners oder eines nahen Verwandten (Eltern, Kinder oder Geschwister) nach Österreich zurückreisen und kann er sein ursprüngliches Rückfahrtticket nicht verwenden, so organisiert die Europäische die Rückfahrt und übernimmt die entstandenen Mehrkosten (nicht beanspruchtes Ticket der Europäischen vorlegen). Bei einem Flug werden höchstens die Kosten der Touristenklasse übernommen. Vor Einleitung eigener Maß- nahmen unbedingt Kontakt mit der Europäischen aufnehmen. Überführung Verstorbener Im Falle des Todes des Classic Karteninhabers veranlasst die Europäische die notwendigen Maßnahmen für die Rückführung der Leiche zur Begräbnisstätte in Österreich und übernimmt die dafür anfallenden Kosten. Hilfeleistung in besonderen Notsituationen Bei Verlust/Diebstahl von Personaldokumenten, Geld oder Reisepapieren vermittelt die Europäische dem Classic Karteninhaber alle Informationen, die für die Wiederbeschaffung nötig sind. Vorschusszahlungen Die Europäische stellt dem Classic Karteninhaber bei dringenden stationären Behandlungen oder in einer Notsituation wegen eines der Polizei bzw. easybank AG gemeldeten Verlustes oder Diebstahls der Classic Karte einen Vorschuss bis zu EUR 900,– zur Verfügung. Der verauslagte Betrag ist binnen eines Monats nach Ende der Reise an die Europäische zurückzuzahlen. Rechtsassistance Die Europäische organisiert die Rechtsvertretung und übernimmt Kosten bis EUR 1.250,–, falls der Classic Karteninhaber zivilrechtlich belangt wird (ausgeschlossen sind Schadensfälle durch/mit Motorfahrzeuge/n). Zusätzlich bevorschusst die Europäische eine Kaution bis zu EUR 5.100,– für Zivilprozesskosten und für die Freilassung des Classic Karteninhabers bei einer Festnahme infolge eines Verkehrsunfalls. Der verauslagte Betrag ist binnen eines Monats nach Ende der Reise an die Europäische zurückzuzahlen. Übermittlung von Nachrichten Nachrichten dringender Art werden von der Europäischen – sofern diese im betreffenden Falle eine Hilfeleis- tung erbringt – entgegengenommen und weitergeleitet. Notruf 24 Stunden täglich: Telefon: +43 (0)1 50 444 00 Europäische Reiseversicherung AG Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien Service Center: Telefon: +43 (0)1 317 25 00-73930, Fax: +43 (0)1 319 93 67 E-Mail: info@europaeische.at, www.europaeische.at Sitz in Wien. Firmenbuch HG Wien FN 55418y, DVR-Nr. 0490083. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Aufsichtsbehörde: FMA Finanzmarktaufsicht, Bereich: Versicherungsaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien. 5
Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten Der zukaufbare PayLife 3-fach Reiseschutz Wollen Sie Ihren Versicherungsschutz für eine bevorstehende Reise erhöhen, dann können Sie um EUR 45,– für eine Reise bis 17 Tage oder um EUR 49,– für eine Reise bis 31 Tage den zukaufbaren PayLife 3-fach Reiseschutz abschließen. Mit diesem Paket erweitern Sie bis zu 31 Tage lang den Leistungsumfang Ihres PayLife Classic Reiseschutzes durch umfassende Versicherungsleistungen. Ganz einfach im Serviceportal my.paylife.at unter „Karten & Optionen“ beantragen oder das Antragsformular vollständig ausfüllen und an das PayLife Service Center per E-Mail, service@paylife.at, oder Post, Postfach 888, 1011 Wien, zusenden. Alle Informationen finden Sie auch auf www.paylife.at/versicherung. Antrag für den zukaufbaren PayLife 3-fachen Reiseschutz für eine Reise Ich bin Inhaber einer PayLife Classic Karte und beantrage hiermit den zukaufbaren PayLife 3-fach Reiseschutz ab dem angegebenen Tag für eine Reise bis 17 Tage um EUR 45,– oder für eine Reise bis 31 Tage um EUR 49,– und weise easybank AG (kurz: Bank) an, die Gebühr über meine Classic Karte abzurechnen. Vor- und Nachname Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) Straße, Hausnummer PLZ, Ort E-Mail-Adresse Telefonnummer (Bitte angeben, an diese Adresse wird Ihnen die Bestätigung über den Abschluss der Versicherung geschickt) **** **** **** PayLife Kundenkontonummer Kartennummer (letzten 4 Stellen) Ich benötige den Versicherungsschutz ab dem: Datum und nehme zur Kenntnis, dass dieser frühestens 2 Werktage nach dem Einlangen des Antrages bei der Bank beginnt und spätestens 17 bzw. 31 Tage nach Versicherungsbeginn endet. x Datum Unterschrift Als Vertragsgrundlage gelten die EUROPÄISCHE Reiseversicherungsbedingungen für den 3-fachen Reiseschutz (ERV-RVB PLB 2009) und die Besondere Bedingung für den zukaufbaren 3-fachen Reiseschutz für eine Reise. Den Leistungsumfang und die Versicherungsbedingungen des zukaufbaren PayLife 3-fach Reiseschutz für eine Reise finden Sie auf www.paylife.at/versicherung. Versicherer: Europäische Reiseversicherung AG, Wien 6
Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten Inhaber der PayLife Classic Karte können den zukaufbaren PayLife 3-fach Reiseschutz für eine Reise bis zu 17 Tage um EUR 45,– bzw. für eine Reise bis zu 31 Tage um EUR 49,– abschließen. Voraussetzung für den Leistungsteile Versicherte Person Versicherungsschutz = Inhaber Besitz A Leistungen bei Erkrankung/Unfall im Ausland Transport ins Krankenhaus/Verlegungstransport bis 100 % Heimtransport nach Österreich bis 100 % Krankenbesuch bis 100 % Medikamententransport bis 100 % Überführung im Todesfall bis 100 % Vorschuss bei stationärer Behandlung bis EUR 5.000,– Hilfeleistungen in Notsituationen Vorschuss bei Verlust der Kreditkarte bis EUR 1.000,– Hilfe bei Verlust von Reisedokumenten ja Reiserückruf bis EUR 300,– Besitz B Auslandsreisekrankenversicherung Ambulante und stationäre Behandlung bis EUR 500.000,– Hilfeleistungen in Notsituationen Such- und Bergungskosten bis EUR 35.000,– Außerplanmäßige Rückreisekosten bei bis 100 % Erkrankung des Versicherten oder Angehöriger Flugverspätungs-Mehrkosten bis EUR 110,– Abschleppkosten bis EUR 220,– Reisegepäckversicherung Beschädigung, Diebstahl oder bis EUR 2.000,– Abhandenkommen Verspätete Gepäcksausfolgung bis EUR 220,– Skibruch bis EUR 220,– Reiseunfallversicherung Todesfall EUR 15.000,– Dauernde Invalidität ab 50 % EUR 75.000,– Reiseprivathaftpflichtversicherung Sach- und Personenschäden pauschal bis EUR 750.000,– Bezahlung C Reiseunfallversicherung Todesfall EUR 155.000,– Bei Bezahlung der Auslandsreise mit der Classic Karte Dauernde Invalidität ab 50 % bis EUR 155.000,– (entsprechend dem Invaliditätsgrad) Als Vertragsgrundlage gelten die EUROPÄISCHE Reiseversicherungsbedingungen für den 3-fachen Reiseschutz (ERV-RVB PLB 2009) und die Besondere Bedingung für den zukaufbaren 3-fachen Reiseschutz für eine Reise. 7
Kontaktdaten Ihr direkter Draht zu PayLife Kompetentes Service ist uns wichtig. Darum beantworten Ihnen PayLife Service Center MitarbeiterInnen alle Fragen zu Ihrer PayLife Classic Karte persönlich werktags von 8:00 bis 16:30 Uhr: Kartensperre bei Verlust oder Diebstahl und im Notfall Emergency Cash (0-24 Uhr): Aus ganz Österreich: 05 99 06-4500 Aus der ganzen Welt: +43 5 99 06-4500 Kartenbeauftragung: T +43 (0)5 99 06-2900 | kartenantrag@paylife.at Fragen zu Änderungen, Ersatzkarten und Jahresentgelt: T +43 (0)5 99 06-2000 | kartenservice@paylife.at Fragen zu Ihrer Abrechnung: T +43 (0)5 99 06-6560 | service@paylife.at Medizinische Notfälle im Ausland und Fragen zum Versicherungsschutz In medizinischen Notfällen nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit der Europäischen Reiseversicherung auf. Die Notrufnummer +43 (0)1 50 444 00 steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung. Fragen zum Versicherungsschutz beantwortet Ihnen gerne das Service Center der Europäischen Reiseversicherung AG unter: Telefon: +43 (0)1 317 25 00-73930, Fax: +43 (0)1 319 93 67 E-Mail: info@europaeische.at Speichern Sie sich gleich die wichtigsten Servicenummern in Ihr Handy ein oder notieren Sie sich diese für den Notfall. 8
Sicher bis ins Detail Versicherungsbedingungen für die PayLife Classic Karten
EUROPÄISCHE Reiseversicherungsbedingungen für den 3-fachen Reiseschutz 2009 (ERV-RVB PLB 2009) i.d.F. Besondere Bedingung für den PayLife Classic Reiseschutz Für den PayLife Classic Reiseschutz gelten folgende Bedingungen im Rahmen des Leis- der zuständigen Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und sich die Anzeige beschei- tungsverzeichnisses für den PayLife Classic Reiseschutz: nigen zu lassen; 1.8. Beweismittel, die den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde und der Höhe nach belegen, wie Polizeiprotokolle, Tatbestandsaufnahmen, Arzt- und Allgemeiner Teil Krankenhausatteste u. s. w., dem Versicherer im Original zu übergeben. Gemeinsame Bestimmungen 2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind besondere im Artikel 16 geregelt. Artikel 8 Artikel 1 Form von Erklärungen Begriffsbestimmungen Für Anzeigen und Erklärungen des Versicherten an den Versicherer ist Schriftform er- 1. Kreditkarte: von easybank AG ausgegebene, gültige Classic Mastercard oder Classic forderlich. Visa. 2. Inhaber: berechtigter Inhaber einer Kreditkarte. Artikel 9 4. Ausland: alle Länder ausgenommen Österreich sowie jene Länder, in denen ein – wenn Subsidiarität auch nur vorübergehender – Wohnsitz oder eine gesetzliche Krankenversicherung be- Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär. Sie werden daher nur erbracht, soweit nicht steht. aus anderen bestehenden Privat- oder Sozialversicherungen oder von sonstigen Dritten 5. Wohnsitz: jede amtlich registrierte Meldeadresse. Verlagert sich der Mittelpunkt (Beförderungsunternehmen, Automobilklubs, Beherbergungsbetrieben u. s. w.) Ersatz er- des Lebensinteresses (wenn auch nur befristet z. B. wegen Studium, Berufsausübung langt werden kann. u. s. w.) an einen neuen Ort, wird damit ein neuer Wohnsitz begründet. Artikel 10 Artikel 2 Entschädigung und Fälligkeit Versicherte Personen 1. Der Versicherte kann seine Ansprüche direkt beim Versicherer geltend machen. Steht Versicherte Person ist: die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest, ist die Ent- 1. für die im Leistungsverzeichnis unter A angeführten Leistungen: Inhaber; schädigungszahlung zwei Wochen danach fällig. 2. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder Ver- Artikel 3 fahren eingeleitet, ist der Versicherer berechtigt, bis zu deren Abschluss mangelnde Zeitlicher Geltungsbereich Fälligkeit einzuwenden. 1. Sofern nicht anders vereinbart, gilt der Versicherungsschutz für die ersten 90 Tage 3. Sämtliche Entschädigungen werden in Euro erbracht. jeder Reise. 2. Der Versicherungsschutz endet spätestens mit dem Tag, an dem Artikel 11 - der Inhaber die Berechtigung zur Verwendung der Kreditkarte verliert; Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprüchen - der Kreditkartenvertrag des Inhabers endet; Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem - die Gültigkeit der Kreditkarte abläuft (24 Uhr Ortszeit); Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind. - der Inhaber vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wurde. Artikel 4 Örtlicher Geltungsbereich sowie Voraussetzungen für den Versicherungsschutz Besonderer Teil Sofern nicht anders vereinbart, gilt der Versicherungsschutz weltweit: I: Leistungen bei Erkrankung/Unfall im Ausland 1. für die im Leistungsverzeichnis unter A angeführten Leistungen: im Ausland - Voraussetzung: Besitz einer Kreditkarte und Wohnsitz in Österreich. Artikel 12 Der Versicherungsschutz gilt keinesfalls für Schadenereignisse am Wohnort. Im Zweifel Versicherungsfall gilt ab einer beabsichtigten Aufenthaltsdauer von länger als 90 Tagen der neue Aufent- Versicherungsfall ist eine akut eintretende Erkrankung, der Eintritt einer unfallbedingten haltsort als Wohnort. Körperverletzung oder der Eintritt des Todes des Inhabers (Versicherten) während einer Reise im Ausland. Artikel 5 Versicherungssummen Artikel 13 Die im Leistungsverzeichnis angeführten Versicherungssummen begrenzen die Höchst- Leistungsumfang leistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Kalenderjahres und 1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Versicherungssumme die nachgewiesenen gelten Kosten für 1. für die unter A angeführten Leistungen: pro Inhaber; 1.5. den Transport ins nächstgelegene Krankenhaus und einen medizinisch notwendi- Auch wenn ein Anspruch aus Besitz von oder Mitversicherung aus mehreren Kreditkarten gen Verlegungstransport, organisiert durch den Versicherer; abgeleitet werden könnte, vervielfachen sich die angegebenen Versicherungssummen 1.6. den Rücktransport nach Österreich, organisiert durch den Versicherer, und zwar nicht. sobald dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, mit medizinisch adäquatem Transportmittel (einschließlich Ambulanzjet); Artikel 6 1.10. die Überführung Verstorbener in der Standardnorm nach Österreich. Ausschlüsse 1.11. die Rückreise nach Österreich, wenn die Rückreise mit dem vorhandenen Rück- 1. Es besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die reiseticket nach einer stationären Behandlung im Ausland nicht möglich ist. Da- 1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Versicherten herbeigeführt werden. runter sind jene Kosten zu verstehen, die durch Nichtverwendbarkeit oder nur Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher teilweise Verwendbarkeit gebuchter Rückflugtickets oder sonstiger Fahrausweise der Schadeneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in entstehen, nicht jedoch Storno- und Rücktrittsgebühren – es werden die Kosten Kauf genommen wird; für das preisgünstigste in Betracht kommende Verkehrsmittel ersetzt. 1.2. mit Kriegsereignissen jeder Art, Revolution, feindlicher Besetzung zusammen- 2. Dauert der Krankenhausaufenthalt im Ausland länger als zehn Tage, organisiert der hängen; Versicherer die Reise einer dem Versicherten nahe stehenden, nicht mitreisenden Per- 1.3. bei Versuch oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versi- son zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort und cherten eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; übernimmt die Kosten für das preisgünstigste in Betracht kommende Verkehrsmittel. 1.4. durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kund- Die Kosten des Aufenthaltes vor Ort werden bis zur vertraglich vereinbarten Versicher- gebung entstehen, sofern der Versicherte aktiv daran teilnimmt; ungssumme ersetzt. 1.5. durch Selbstmord oder Selbstmordversuch des Versicherten ausgelöst werden; 3. Die Arzt- und/oder Krankenhausrechnungen müssen Namen, Geburtsdaten des Ver- 1.6. bei Reisen mit Expeditionscharakter in unerschlossene oder unerforschte Gebiete sicherten sowie die Art der Erkrankung und Behandlung enthalten. Die Rechnungen eintreten; oder Belege müssen in deutscher, englischer, italienischer, spanischer oder französischer 1.7. aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden; Sprache ausgestellt sein. Ist dies nicht der Fall, werden die Kosten der Übersetzung in 1.8. durch Ausübung einer beruflich bedingten manuellen Tätigkeit entstehen; Anrechnung gebracht. 1.9. durch Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes in der 4. Die Leistungen werden in Euro erbracht. Die Umrechnung von Devisen erfolgt, so- jeweils geltenden Fassung oder durch Kernenergie verursacht werden; fern der Ankauf diesbezüglicher Devisen nachgewiesen wird, unter Heranziehung des 1.10. der Versicherte infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seines psychischen nachgewiesenen Umrechnungskurses. Erfolgt diesbezüglich kein Nachweis, gilt der und physischen Gesundheitszustandes durch Alkohol, Suchtgifte oder Medika- Umrechnungskurs gemäß des Kursblattes von easybank AG (www.paylife.at) zum Zeit- mente erleidet; punkt des Versicherungsereignisses. 1.11. bei Benützung von Paragleitern, Drachenfliegern und Hängegleitern, bei Fall- 5. Besteht hinsichtlich der Leistungen nach Pkt. 1.5. für den Versicherten eine Sozial- oder schirmabsprüngen, bei Ausübung von Rafting oder Bungee-Jumping entstehen; Privatkrankenversicherung, so hat er zuerst dort seine Ansprüche geltend zu machen. 1.12. bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Unterlässt er dies, besteht keine solche Versicherung oder wird aus einer solchen Ver- Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen; sicherung keine Leistung erbracht, so reduziert sich die Ersatzleistung des Versicherers 1.13. bei Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Sportwettbewerben so- um 10 %, mind. € 75,00. wie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen auftreten; 1.14. bei Tauchgängen entstehen, wenn der Versicherte die international gültige Be- Artikel 14 rechtigung für die betreffende Tiefe des Tauchganges nicht besitzt; Ausschlüsse 1.15. infolge Ausübung einer Extremsportart auftreten oder in Zusammenhang mit einer besonders gefährlichen Tätigkeit stehen, wenn diese mit einer Gefahr ver- Nicht erstattet werden Kosten für bunden ist, die das normale, mit einer Reise üblicherweise verbundene Risiko bei 1. Transporte in Zusammenhang mit weitem übersteigt. 1.1. Dialyse, Organtransplantationen, Aids, Schizophrenie; 1.16. durch Aufruhr, Terror, innere Unruhen, Verfügungen von hoher Hand oder Erd- 1.2. bestehenden oder chronischen Krankheiten (auch Psychosen u.Ä.) oder bei beben unmittelbar oder mittelbar verursacht worden sind. Schwangerschaft. 2. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz sind besondere im 12. Transporte in Zusammenhang mit Unfällen Artikel 14 geregelt. 12.1. durch körperliche Schädigung bei Heilmaßnahmen und Eingriffen, die der Versi- cherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt, soweit nicht ein Versi- Artikel 7 cherungsfall hierzu der Anlass war. Soweit ein Versicherungsfall der Anlass war, findet Art. 6, Pkt. 1.9. keine Anwendung; Obliegenheiten 12.2. bei Benützung von Luftfahrzeugen, ausgenommen als Fluggast in Motorflug- 1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß zeugen, welche für die Verwendungsart Personenbeförderung zugelassen sind. § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt: Als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges in ursächlichem Der Versicherte hat Zusammenhang steht oder Besatzungsmitglied ist, noch mittels des Luftfahrzeu- 1.1. Versicherungsfälle nach Möglichkeit abzuwenden oder deren Folgen zu mindern ges eine berufliche Betätigung ausübt; und dabei allfällige Weisungen des Versicherers zu befolgen; 12.3. Klettertouren, Bergsteigetouren und Skitouren, die ohne geprüften Führer un- 1.2. den Versicherer über den eingetretenen Versicherungsfall ehestmöglich, wahr- ternommen werden; heitsgemäß und umfassend schriftlich zu informieren, falls erforderlich auch per 12.4. beim Lenken von Land- oder Wasserfahrzeugen, wenn der Lenker die zu deren Telefon oder Fax; Benützung im Land des Unfalles erforderliche Lenkerberechtigung nicht be- 1.3. nach Erhalt von Formularen, die dem Versicherer zur Schadenbearbeitung die- sitzt oder sich im fahruntüchtigen Zustand (z. B. durch Alkohol, Suchtgifte oder nen, diese vollständig ausgefüllt dem Versicherer ehestmöglich zuzusenden; Medikamente) befand. 1.4. alles ihm Zumutbare zu tun, um die Ursachen, den Hergang und die Folgen des 13. medizinische Behandlungen aller Art. Versicherungsfalles aufzuklären; 1.5. alle mit einem Versicherungsfall befassten Behörden und behandelnden Ärzte Artikel 16 und/oder Krankenhäuser, sowie Sozial- und Privatversicherer zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer verlangten Auskünfte zu erteilen; Obliegenheiten 1.6. Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen und Der Versicherte ist verpflichtet, den Versicherungsfall dem Versicherer ehestmöglich zu erforderlichenfalls bis zur Höhe der geleisteten Entschädigung an den Versiche- melden, jedenfalls spätestens zu jenem Zeitpunkt, zu dem Kosten entsprechend des Leis- rer abzutreten; tungsumfanges (Art. 13) entstehen. Organisatorische Maßnahmen in Zusammenhang mit 1.7. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht wurden, unverzüglich unter dem Leistungsumfang müssen vom Versicherer getroffen werden; andernfalls werden genauer Darstellung des Sachverhaltes und unter Angabe des Schadenausmaßes keine Kosten ersetzt. 10
Zusätzlich gilt für die Leistung „Außerplanmäßige Rückreisekosten nach Österreich bei II: Reisegepäckversicherung lebensbedrohender Erkrankung bzw. Todesfall von Ehepartner, Eltern, Kinder, Geschwis- tern“: 1. Versicherungsfall Artikel 27 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Versicherte eine Reise vorzeitig beenden muss Vorschuss bei Verlust der Kreditkarte und daher die gebuchte Rückreise nach Österreich nicht antreten kann, weil seine An- 1. Versicherungsfall wesenheit in Österreich dringend erforderlich ist wegen lebensbedrohender Erkran- Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Inhaber während der Reise in eine finanzielle kung oder Tod seines Ehepartners (Lebensgefährten) oder nahen Verwandten (Eltern, Notlage gerät, weil seine Kreditkarte ohne seinen Willen abhanden gekommen ist. Kinder oder Geschwister). 2. Versicherungsleistung 2. Entschädigungsleistung Ist eine Serviceleistung durch ein Ersatzkarten- und Bargeldservice-Programm nicht Der Versicherer ersetzt die durch die vorzeitige Rückreise nach Österreich entstande- verfügbar, stellt der Versicherer einen Bargeldvorschuss bis zur dafür vereinbarten nen zusätzlichen Fahrtkosten des Versicherten. Darunter sind jene Kosten zu verste- Summe zur Verfügung und trägt die Kosten des Geldtransfers. Der Vorschuss wird nur hen, die durch Nichtverwendbarkeit oder nur teilweise Verwendbarkeit gebuchter gegen Empfangsbestätigung und Rückzahlungsverpflichtung gewährt. Rückflugtickets oder sonstiger Fahrausweise entstehen, nicht jedoch Storno- und Rück- 3. Verpflichtung des Versicherten trittsgebühren – es werden die Kosten für das preisgünstigste in Betracht kommende Der Versicherte verpflichtet sich, den Vorschuss innerhalb von zwei Wochen nach Rück- Verkehrsmittel ersetzt. kehr von der Reise, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungser- halt an den Versicherer zurückzuzahlen. EUROPÄISCHE Versicherungsbedingungen für den Einkaufsschutz 2009 (ERV-VB Einkaufsschutz 2009) Artikel 1 Artikel 8 Begriffsbestimmungen Ausschlüsse 1. Kreditkarte: von easybank AG ausgegebene, gültige Kreditkarte mit der Versiche- Kein Versicherungsschutz besteht für rungsleistung Einkaufsschutz. 1. Ereignisse, die durch den Inhaber oder im gemeinsamen Haushalt lebende Personen 2. Inhaber: berechtigter Inhaber einer Kreditkarte gemäß Pkt. 1. verursacht werden (ausgenommen Verkehrsunfall, soweit dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von diesen herbeigeführt wurde); Artikel 2 2. Ereignisse, die mit Kriegsereignissen jeder Art, Revolution, feindlicher Besetzung zu- Versicherungsfall sammenhängen; Versicherungsfall ist die Beschädigung bei nachgewiesener Fremdeinwirkung, Beschädi- 3. Ereignisse, die bei Versuch oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch gung bei Verkehrsunfall sowie Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub der versicherten den Inhaber eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; Gegenstände. 4. Ereignisse, die aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden. Artikel 3 5. lebende Tiere, Pflanzen, Lebensmittel, Fahrkarten, Geld, Schecks, Gutscheine, Wertpa- piere jeder Art, Derivate, Edelmetalle, Juwelen oder Edelsteine; Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich 6. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Abnutzung, Verschleiß, Rost, Korrosion, Der Versicherungsschutz gilt während der Dauer des aufrechten Kreditkartenvertrages Erosion, Einwirkung von Feuchtigkeit, Hitze oder Kälte, mangelhafte Verpackung oder weltweit für 45 Tage ab Übernahme der versicherten Gegenstände durch den Inhaber. mangelhaften Verschluss der versicherten Gegenstände; 7. Beschaffenheitsmängel, für die eine gesetzliche oder gewerbliche Haftung des Her- Artikel 4 stellers oder Verkäufers besteht; Versicherte Gegenstände 8. Schäden, die während gewerbsmäßigen Transports oder Aufbewahrung entstehen; 1. Sämtliche Gegenstände, die vom Inhaber zu privaten Zwecken erworben und zu 100 % mit der Kreditkarte bezahlt wurden, sind versichert. Artikel 9 2. Wenn es sich dabei um Schmuck, Uhren, Pelze, technische Geräte aller Art samt Zube- Obliegenheiten hör (z. B. Foto-, Film-, Videogeräte, Laptops, optische Geräte, Unterhaltungselektronik, Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 Mobiltelefone) oder Sportgeräte (Ski, Fahrräder u. s. w.) handelt, sind diese versichert, VersVG bewirkt, werden bestimmt: wenn sie 2.1. in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt und beaufsichtigt wer- Der Inhaber hat den, so dass deren Wegnahme durch Dritte ohne Überwinden eines Hindernisses 1. Versicherungsfälle nach Möglichkeit abzuwenden oder deren Folgen zu mindern und nicht möglich ist; dabei allfällige Weisungen des Versicherers zu befolgen; 2.2. sich in einem verschlossenen und versperrten Raum befinden und alle vorhande- 2. den Versicherer über den eingetretenen Versicherungsfall ehestmöglich, wahrheits- nen Sicherheitseinrichtungen (Safe, Schränke u. s. w.) genutzt werden; gemäß und umfassend schriftlich zu informieren, falls erforderlich auch per Telefon 2.3. bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden. oder Fax; 3. nach Erhalt von Formularen, die dem Versicherer zur Schadenbearbeitung dienen, die- se vollständig ausgefüllt dem Versicherer ehestmöglich zuzusenden; Artikel 5 4. alles ihm Zumutbare zu tun, um die Ursachen, den Hergang und die Folgen des Versi- Versicherungsschutz in unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen cherungsfalles aufzuklären; Versicherungsschutz in unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen besteht, wenn das 5. Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen und er- Kraftfahrzeug versperrt und nachweislich nicht länger als zwölf Stunden abgestellt ist forderlichenfalls bis zur Höhe der geleisteten Entschädigung an den Versicherer ab- und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen genutzt werden. Wenn immer möglich zutreten; sind die Gegenstände von außen nicht einsehbar zu verwahren. Kein Versicherungsschutz 6. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht wurden, unverzüglich unter besteht, wenn die Unterbringung an der Wohnadresse des Inhabers zumutbar ist. Kein genauer Darstellung des Sachverhaltes und unter Angabe des Schadenausmaßes der Versicherungsschutz besteht im unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeug für Schmuck, zuständigen Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und sich die Anzeige bescheinigen zu Uhren, Pelze oder technische Geräte aller Art samt Zubehör (z. B. Foto-, Film-, Videogerä- lassen; te, Laptops, optische Geräte, Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone). 7. Beweismittel, die den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde und der Höhe nach belegen, wie Polizeiprotokolle, Tatbestandsaufnahmen, Kaufnachweise Artikel 6 u. s. w., dem Versicherer im Original zu übergeben. Höhe der Entschädigungsleistung 1. Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer bis € 1.000,00 Artikel 10 -- bei Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Gegenstände den Form von Erklärungen Neuwert; Für Anzeigen und Erklärungen des Inhabers an den Versicherer ist Schriftform erforderlich. -- bei Reparatur beschädigter reparaturfähiger Gegenstände die notwendigen Repa- raturkosten, höchstens jedoch den Neuwert; Artikel 11 Die Wiederbeschaffung bzw. die Reparatur ist mit Rechnungen nachzuweisen. Subsidiarität 2. Als Neuwert gilt der Neupreis der versicherten Gegenstände am Tag des Schadens, Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär. Sie werden daher nur erbracht, soweit nicht höchstens jedoch der mit der Kreditkarte für den Gegenstand tatsächlich bezahlte aus anderen bestehenden Privatversicherungen Ersatz erlangt werden kann. Betrag. Ist eine Wiederbeschaffung nicht möglich, ist der Preis der Anschaffung von Gegenständen gleicher Art und Güte heranzuziehen. 3. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung. Artikel 12 4. Der Inhaber trägt einen Selbstbehalt. Dieser beträgt € 30,00 pro Versicherungsfall. Entschädigung und Fälligkeit 1. Der Inhaber kann seine Ansprüche direkt beim Versicherer geltend machen. Steht die Artikel 7 Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest, ist die Entschä- Versicherungssumme digungszahlung zwei Wochen danach fällig. Die angeführte Versicherungssumme begrenzt die Höchstleistung des Versicherers für alle 2. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder Ver- Versicherungsfälle innerhalb eines Kalenderjahres und gilt pro Inhaber. fahren eingeleitet, ist der Versicherer berechtigt, bis zu deren Abschluss mangelnde Auch wenn ein Anspruch aus Besitz von oder Mitversicherung aus mehreren Kreditkarten Fälligkeit einzuwenden. abgeleitet werden könnte, vervielfacht sich die Versicherungssumme nicht. 3. Sämtliche Entschädigungen werden in Euro erbracht. 11
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