DGUV Information 214-089 - "Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb" - VBG
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Begleitinformationen zur Veröffentlichung DGUV Information 214-089 „Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb“ DGUV Information 214-090 „Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb – Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte“ Das Sachgebiet Bahnen im Fachbereich Verkehr und Landschaft der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hat unter Federführung der beiden Unfallversicherungsträger Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) und Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) mit den beiden neuen DGUV Informationen ein einheitliches und aktuelles Regelwerk für alle Eisenbahnen in Deutschland erarbeitet. Die beiden DGUV Informationen gelten für Eisenbahnen des Bundes, für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (NE-Bahnen) und für alle Anschlussbahnen (die meist unselbstständiger Teil großer Unternehmen sind, zum Beispiel von Automobilherstellern). Das neue einheitliche Regelwerk erleichtert die Anwendung einschließlich der Schulung der Mitarbeiter im Eisenbahn- betrieb, die heute teilweise flexibel in mehreren Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) eingesetzt werden. 1 Integration der Arbeitsschutzregelungen in das Betriebsregelwerk für Eisenbahnverkehrsunternehmen (BRW) des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) Herausgeber VBG | www.vbg.de | Stand Juni 2021 | Artikelnummer 48-05-6363-3 Sicherheit und Gesundheit der Versicherten bei der Arbeit können am wirksamsten gewährleistet werden und verursa- chen den geringsten Aufwand, wenn dieses als integraler Bestandteil des Bahnbetriebes betrachtet wird. Der Ausschuss für Eisenbahnbetrieb des VDV (AEB) hat bereits seit 2014 über die mögliche Integration der Arbeitsschutzregelungen in das Betriebsregelwerk für Eisenbahnverkehrsunternehmen (BRW) des VDV diskutiert. Viele der im BRW enthaltenen Regelungen dienen sowohl dem sicheren Betrieb, dem Arbeitsschutz als auch der Wirtschaftlichkeit des Betriebes. Die ganzheitliche Betrachtung von Betriebssicherheit und Arbeitsschutz ist sinnvoll und spiegelt sich auch bereits im euro- päischen Rechtsrahmen1 wider. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2019/773, hier insbesondere Anhang, Kapitel 4.2.1 und Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010
Begleitinformationen zur Veröffentlichung 2 Vorgehensweise Es bestand Einvernehmen, die Arbeitsschutzregelungen zu vereinheitlichen und zu aktualisieren sowie diese so zu ge- stalten, dass sie mit gleichem Inhalt und einer zielgruppenorientierten Sprache in die DGUV Informationen und in das BRW aufgenommen werden können. Daher erfolgte die Erarbeitung ab Anfang 2018 in einer Arbeitsgruppe mit Vertretern der VDV-Fachausschüsse, der UVB und der VBG. Auf Basis der bestehenden Inhalte im bisherigen Arbeitsschutzregelwerk sowie im betrieblichen Regelwerk der Unternehmen wurden zunächst erste Entwürfe der beiden DGUV Informationen erarbeitet. Die anschließende Entwicklung der Arbeitsschutzregelungen für das BRW führte in vielen Fällen zu weiteren Anpassungen und Ergänzungen der DGUV Informationen. Die Fachgremien des VDV wurden regelmäßig beteiligt und hat- ten wesentlichen Einfluss auf die Arbeit in der Arbeitsgruppe. 3 Vorteile für die Branche Durch die gemeinsame Arbeit der zuständigen VDV-Gremien und der Unfallversicherungsträger konnten die bisherigen Arbeitsschutzregelungen praxisgerechter und anwenderfreundlicher gestaltet werden. Unterschiedliche Regelungen zu gleichen Sachverhalten, einerseits im eisenbahnbetrieblichen Regelwerk und andererseits in den DGUV Informationen, wurden erkannt und durch branchenweit abgestimmte Formulierungen ersetzt (zum Beispiel Regelungen zum Kuppeln, zur Fahrwegbeobachtung, zur Postensicherung). Das war dringend geboten und erhöht die Rechts- und Handlungssicher- heit für die Unternehmen und die Versicherten der Branche erheblich. 4 Zwei DGUV Informationen ersetzen bisheriges Regelwerk Mit den beiden neuen DGUV Informationen werden folgende Schriften ersetzt: • DGUV Regeln 114-002/114-003 „Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen“ (bisher BGR 122/GUV-R 122), Aktualisierte Fassung Oktober 2012 • Vier DGUV Informationen der UVB: – DGUV Information 214-052 „Rangieren sowie zugehörige Tätigkeiten“ (bisher GUV-I 8601), Ausgabe Juni 2004 – DGUV Information 214-053 „Führen von Triebfahrzeugen“ (bisher GUV-I 8602), Ausgabe Juni 2004 – DGUV Information 214-054 „Begleiten von Zügen“ (bisher GUV-I 8604), Ausgabe April 2004 – DGUV Information 214-055 „Sonstige Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb“ (bisher GUV-I 8605), Ausgabe Januar 2007 • Zwei VBG-Schriften: – Fachinformation „Rangieren bei Eisenbahnen“ (bisher BGI 529), Version 1.1/2013-03 – warnkreuz SPEZIAL Nr. 41 „Züge fahren und begleiten“, Version 2.0/2016-01 Weiterhin werden von der VBG herausgegebenen Mitarbeiterinformationen zurückgezogen: – Fachinformation Richtiges Verhalten von Rangierern auf Fahrzeugen – Version 1.0/2013-03 – Fachinformation Aufstellen und Sichern von Eisenbahnfahrzeugen – Version 1.0/2014-01 – Fachinformation Verhalten im Gleisbereich – Version 1.0/2013-03 – Fachinformation Während des Rangierens: Gleisbereich beobachten – Version 1.0/2013-03 – Fachinformation Kuppeln von Eisenbahnfahrzeugen – Version 1.0/2013-04 5 Generelle Änderungen gegenüber dem bisherigen Arbeitsschutzregelwerk Konsequente Trennung in • Regelungen für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb (sicherheitsgerechtes Verhalten) und • Regelungen für Unternehmer und Unternehmerinnen (Unternehmerpflichten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung). Diese Trennung entspricht der bereits im BRW praktizierten Vorgehensweise. Die DGUV Information 214-089 enthält alle allgemeingültigen Verhaltensregeln für die Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb. Dazu passend erhalten Unternehmerinnen 2
Begleitinformationen zur Veröffentlichung und Unternehmer in der DGUV Information 214-090 Hinweise und Empfehlungen, welche Sachverhalte sie bei der Durch- führung der Gefährdungsbeurteilung betrachten müssen und wann unternehmensspezifische Regelungen zu erlassen sind oder erlassen werden können (zum Beispiel zur Auswahl der erforderlichen Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdung bei der jeweiligen Tätigkeit, zum Verzicht auf die Fahrwegbeobachtung bei Rangierfahrten). Eindeutige Angabe des jeweiligen Anwendungsbereiches durch die Aufteilung in • Regelungen, die für alle Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb gelten beziehungsweise • Regelungen, die nur für einzelne Funktionen oder für bestimmte Tätigkeitsbereiche gelten. Soweit Regelungen nicht für alle Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb oder nicht für alle Tätigkeitsbereiche gelten, ergibt sich der Anwendungsbereich aus dem Titel des jeweiligen Abschnitts. Auch Mitarbeiter, die in mehreren Funktionen tätig sind, finden alle für sie geltenden Regelungen in der DGUV Information 214-089 in den dafür zutreffenden Abschnitten. Die eisenbahnspezifischen Unternehmerpflichten sind in der DGUV Information 214-090 für alle branchenüblichen Verfah- rens- und Betriebsweisen zusammenfassend dargestellt. Einheitliche Arbeitsschutzregelungen für die gesamte Eisenbahnbranche Die Eisenbahnunternehmen können entscheiden, ob sie die beiden DGUV Informationen oder das BRW des VDV anwen- den. Für Anwender und Anwenderinnen des BRW gilt, dass bei Anwendung der in BRW.1000A03 aufgelisteten BRW-Mo- dule und anderer Regelwerke mit Arbeitsschutzinhalten auch die Inhalte der DGUV Information 214-089 und der DGUV- Information 214-090 vollständig abgedeckt sind. Einzelne Änderungen gegenüber dem bisherigen Arbeitsschutz-Regelwerk Siehe Anlage 1 6 Veröffentlichung der Arbeitsschutzregelungen für den Eisenbahnbetrieb DGUV Information 214-089 und DGUV Information 214-090 Die beiden DGUV Informationen wurden nach den Beschlüssen in den zuständigen Gremien der DGUV (Sachgebiet Bah- nen (spurgeführte Verkehrssysteme) sowie im Fachbereich Verkehr und Landschaft) im Mai 2021 veröffentlicht. Aktualisierung 5 (A05) des BRW Die A05 des BRW wurde nach Durchführung des Stellungnahmeverfahrens (Gelbdruckverfahren) und Beschluss der zustän- digen Gremien des VDV (Ausschuss für Eisenbahnbetrieb (AEB), Verwaltungsräte Personenverkehr mit Eisenbahnen und Schienengüterverkehr) im Dezember 2020 veröffentlicht. Den EVU wird empfohlen, diese am 12.12.2021 in Kraft zu setzen. 7 Vorgehen zum dauerhaften Erhalt einheitlicher Arbeitsschutzregelungen Die Einheitlichkeit der Arbeitsschutzregelungen soll auch in Zukunft durch ein abgestimmtes Vorgehen der Beteiligten dauerhaft erhalten werden. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. (VDV) und das Sachgebiet Bahnen im Fach- bereich Verkehr und Landschaft der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) verpflichten sich, Änderungen der Arbeitsschutzregelungen • im Betriebsregelwerk für Eisenbahnverkehrsunternehmen (BRW) des VDV und • in der DGUV Information 214-089 „Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb“ sowie • in der DGUV Information 214-090 „Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb – Regelungen für Unternehmerinnen und Unter- nehmer sowie andere Vorgesetzte“ jeweils rechtzeitig miteinander abzustimmen und einheitlich umzusetzen. 3
Begleitinformationen zur Veröffentlichung Anlage 1 Einzelne Änderungen in den DGUV Informationen gegenüber dem bisherigen Arbeitsschutzregelwerk Vorbemerkungen • Da mit den beiden DGUV Informationen die bisherigen Regelungen mehrerer Schriften der UVB und der VBG zusam- mengefasst und vereinheitlicht werden, sind die Änderungen nicht gleichermaßen für alle Anwender beziehungsweise Anwenderinnen relevant. • Nicht aufgelistet werden sprachliche und redaktionelle Änderungen, die die Eindeutigkeit und Verständlichkeit der jewei- ligen Regelung verbessern oder die der gleichzeitigen Ansprache weiblicher und männlicher Personen dienen (Gendern). • Die nachfolgende Auflistung ist nach der Reihenfolge der Abschnitte in den DGUV Informationen sortiert. Änderungen • Begriffsbestimmungen Die Begriffsbestimmungen werden umfangreich ergänzt und mit den im BRW.0102 (Glossar) verwendeten Begriffen vereinheitlicht. Unterschieden wird zwischen „Allgemeine Begriffe“ und „Begriffe für Funkfernsteuerungssysteme“. DGUV I 214-089 und DGUV I 214-090 Abschn. 3.1 und 3.2 / BRW.0102 1 und BRW.0102 2 • Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit Die mögliche Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit sowie die Mitwirkungspflichten der Mitarbeiter im Eisenbahnbe- trieb werden entsprechend der heutigen Randbedingungen angepasst und konkretisiert. Ergänzt wird eine Regelung zur Auswahl von Medikamenten, um eine Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit auszuschließen oder zu minimieren. DGUV I 214-089 und DGUV I 214-090 Abschn. 4.1 / BRW.1000 2 (13) und BRW.1101 6 (3) • Mitwirkungs- und Unterstützungspflichten der Mitarbeiter Ergänzt werden Regelungen, dass Einrichtungen und Arbeitsmittel nur bestimmungsgemäß benutzt werden dürfen. Werden von den Mitarbeitern Mängel bei Arbeitsmitteln, Einrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen gemel- det und entstehen dadurch nicht abzuwendende Gefahren, muss der Unternehmer die Tätigkeiten unterbinden, bis die Mängel behoben sind. DGUV I 214-089 und DGUV I 214-090 Abschn. 4.4 / BRW.1000 2 (14) und BRW.1220 1 (2) • Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Der Unternehmer erhält umfangreiche Hinweise, was er bei der Auswahl der PSA im Rahmen der Gefährdungsbeurtei- lung berücksichtigen muss sowie eine beispielhafte Zusammenstellung der grundsätzlich bereitzustellenden PSA für die einzelnen Funktionen. Der Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb muss die vom Unternehmen vorgegebene PSA benutzen. DGUV I 214-090 Abschn. 4.5 / BRW.1001 6 (5) und BRW.1001A03 • Sonnenbrillen und Sonnenschutzmittel Der Unternehmer erhält Hinweise zur Auswahl geeigneter Sonnenbrillen und zum Bereitstellen von Sonnenschutzmit- teln. Der Schutz vor natürlicher UV-Strahlung ist infolge der neuen Regelungen in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erforderlich. Regelungen zu Sonnenschutzmitteln wurden bisher nicht speziell für diese Zielgruppe veröffentlicht. Die bisherigen Regelungen der VBG zu Sonnenbrillen werden angepasst und aktualisiert. Der bisher bei der VBG enthaltene Hinweis, dass selbsttönende Gläser (phototrope Gläser) nicht geeignet sind, wird aus heutiger Sicht als nicht sachgerecht be- wertet und entfällt. DGUV I 214-090 Abschn. 4.5 Tabelle 2 und Fußnoten 5) und 9) / BRW.1001A03 Tabelle 1 und Fußnoten 5) und 9) 4
Begleitinformationen zur Veröffentlichung • Weg zum und vom Dienst, Dienstbeginn, Dienstende Die bisherigen Regeln werden zeitgemäß aktualisiert. Ergänzt wird, dass sich Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb zum Dienstbeginn und Dienstende melden müssen, wenn dieses in den Regelungen ihres Unternehmens vorgegeben ist. DGUV I 214-089 und DGUV I 214-090 Abschn. 4.6 / BRW.1001 1 (3), BRW.1101 1 (4) und BRW.1221 1 • Kommunikation (Verständigung) Die bisherigen Regelungen werden entsprechend der heute üblichen Kommunikationsmittel ergänzt und aktualisiert. Den Mitarbeitern im Eisenbahnbetrieb ist vorzugeben, für welche Zwecke elektronische Endgeräte benutzt werden dürfen. Eindeutig geregelt wird, dass bei Aufträgen ohne festgelegten Wortlaut der Empfänger die wesentlichen Anga- ben wiederholen muss. Bei einseitig gerichteten Verbindungen müssen Aufträge zweimal gegeben werden. Die zweite Durchsage ist mit „Ich wiederhole“ zu beginnen. DGUV I 214-089 und DGUV I 214-090 Abschn. 4.7 / BRW.1001 7 (2), BRW.1211 1 (2), (3), (6) und BRW.1212 3 (1) • Freiwerden von gefährlichen Gütern Die bisherigen Regelungen der UVB werden an die aktuell gültigen Regelungen im RID angepasst. Die Schriften der VBG enthielten bisher keine Regelungen speziell für diese Zielgruppe. DGUV I 214-089 und DGUV I 214-090 Abschn. 4.10 / BRW.4000 1 (2) und (5) und BRW.8581 5 • Umgang mit Müll Die bisherigen Regelungen der UVB werden aktualisiert. Die Schriften der VBG enthielten bisher keine Regelungen speziell für diese Zielgruppe. DGUV I 214-089 und DGUV I 214-090 Abschn. 4.11 / BRW.1000 6 und BRW.1231 • Verkehrswege für Personen Die bisherige stringente Regel, dass Mitarbeiter nur die zuvor bekannt gegebenen Verkehrswege benutzen dürfen, muss als Grundsatz erhalten bleiben. Da aber in der Praxis immer wieder Fälle vorkommen, bei denen Verkehrswege vorher nicht bekannt gegeben werden konnten (zum Beispiel bei geänderten Abstellplätzen infolge von Streckensperrungen) oder vorhandene Verkehrswege offensichtlich nicht sicher benutzbar sind (zum Beispiel bei defekter Beleuchtung, bei mangelhafter Vegetationspflege), werden den Mitarbeitern im Eisenbahnbetrieb dafür allgemeingültige Verhaltensre- geln vorgegeben. Mit Zweirädern darf in Gleisanlagen nur gefahren werden, wenn dies vom Unternehmen ausdrücklich erlaubt wurde. DGUV I 214-089 und DGUV I 214-090 Abschn. 5.2 / BRW.1001 8 (1), (2) und BRW.1220 3 (1), (2), (5) • Blickkontakt beim Überqueren von Gleisen Neu aufgenommen wird, dass Mitarbeiter beim Überqueren eines Gleises in der Nähe stillstehender Triebfahrzeuge den Abstand so wählen sollen, dass sie vom Triebfahrzeugführer gesehen werden können. Sie sollen möglichst Blick- kontakt aufnehmen. DGUV I 214-089 Abschn. 5.3 / BRW.1220 4 (7) • Postensicherung an Bahnübergängen und -überwegen Die bisherigen Regelungen werden vollständig überarbeitet und konkretisiert. DGUV I 214-089 und DGUV I 214-090 Abschn. 5.5 / keine Regelung im BRW – vereinheitlicht mit Ril 408.2341 und Ril 408.4816 sowie FV-NE § 44 und § 55. • Tätigkeiten außen am Eisenbahnfahrzeug (zum Beispiel bei Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten) Die bisherige stringente Regelung, dass auf unmittelbar daneben liegenden Gleisen keine Zugfahrten stattfinden dür- fen, wird praxisgerechter gestaltet. Der Unternehmer muss immer dann Maßnahmen planen, festlegen und überwa- chen, wenn Mitarbeiter bei Tätigkeiten außen an Eisenbahnfahrzeugen durch andere Fahrten gefährdet werden können. DGUV I 214-089 und DGUV I 214-090 Abschn. 6.1.1 / BRW.1001 9 (1) und BRW.1220 6 (2) • Aufheben von Gleissperrungen zur Sicherung von Personen aus Uv-Gründen Bei bestimmten Situationen wird eine Gleissperrung zur Sicherung von Personen (Sperrung aus Gründen der Unfallver- hütung, Uv-Sperrung) erforderlich. Ergänzend wird geregelt, dass – sobald der Anlass der Gleissperrung weggefallen ist – dies dem Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb mitzuteilen ist, der die Gleise gesperrt hat. DGUV I 214-089 Abschn. 6.1.1 und 6.1.2 / BRW.1220 6 (2) und BRW.1220 7 (5) 5
Begleitinformationen zur Veröffentlichung • Erleichterungen für Lokrangierführer und Rangierbegleiter/Rangierleiter Mitarbeitern mit den Funktionen Lokrangierführer und Rangierbegleiter/Rangierleiter werden Arbeitsabläufe erlaubt, die allen anderen Mitarbeitern im Eisenbahnbetrieb untersagt sind, zum Beispiel das Auf- und Absteigen bei Schritt- geschwindigkeit. Allerdings hat zum Beispiel ein Zugführer, der beim Aussetzen eines Wagens in der Funktion eines Rangierbegleiters (Rb) tätig wird, nicht dieselben Fähigkeiten, wie ein täglich als Rb tätiger Mitarbeiter. Außerdem trägt er nicht die gleiche Persönliche Schutzausrüstung, sondern zum Beispiel anstelle knöchelhoher Schuhe des Rb in der Regel nur Halbschuhe. Daher wird klargestellt, dass der Unternehmer – soweit erforderlich – Regelungen treffen muss, welcher Mitarbeiterkreis diese erleichternden Regelungen nicht anwenden darf und welcher Mitarbeiterkreis besondere Vorgaben hinsichtlich der zu benutzenden Persönlichen Schutzausrüstung zu beachten hat. DGUV I 214-090 Abschn. 6.2.2, 6.4.2, 6.6.2 und 6.9.2 / BRW.1001 10 (1), BRW.4001 9 (1) und BRW.6001 18 (1) • Fahren mit offenen Führerraumtüren Diese immer wieder aufkommende Fragestellung wird dahingehend geregelt, dass die Türen während der Fahrt grund- sätzlich geschlossen zu halten sind. Abweichend darf mit geöffneten Türen nur dann gefahren werden, wenn die Türen auf seitliche Umläufe mit Absturzsicherung führen und die Türen in geöffneter Stellung arretiert sind. DGUV I 214-089 Abschn. 6.3 und 6.6.2 / BRW.4811 2 (4) und BRW.6101 1 (9) • Kuppeln und Entkuppeln Die Regelungen werden vollständig überarbeitet und mit dem betrieblichen Regelwerk harmonisiert. Es wird eindeutig geregelt, dass nur Lokrangierführer und Rangierbegleiter (beziehungsweise Rangierleiter im BOA/EBOA-Bereich) den Berner Raum bereits betreten dürfen, bevor alle Eisenbahnfahrzeuge kuppelreif zum Stillstand gekommen sind. Alle anderen Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb dürfen nur im Stillstand kuppeln und entkuppeln. DGUV I 214-089 und DGUV I 214-090 Abschn. 6.4 / BRW.6001 16 und 18 sowie BRW.6510 • Lärmgefährdung bei der Bremsprobe Der Unternehmer erhält Hinweise, wann eine Lärmgefährdung beim Prüfen der Hauptluftleitung (HL) auf freien Durch- gang und bei der Durchgangsprüfung der Hauptluftbehälterleitung (HBL) zu erwarten ist. Bei Lärmgefährdung muss er Regelungen treffen, wann Mitarbeiter den Gehörschutz benutzen und wann sie diesen nach der Bremsprobe wieder zu entfernen haben. DGUV I 214-090 Abschn. 6.5 / BRW.1001 6 (3) • Verzicht auf Fahrwegbeobachtung Der Unternehmer erhält umfangreiche Hinweise, unter welchen Bedingungen das zugelassen werden darf. Der Mitar- beiter im Eisenbahnbetrieb darf auf die Fahrwegbeobachtung nur dann verzichten, wenn das EVU hierzu Regelungen erlassen hat. Die bisherigen Regelungen der VBG werden angepasst und konkretisiert. DGUV I 214-089 und DGUV I 214-090 Abschn. 6.6.1 / BRW.4001 8 (1), BRW.4001A01 und BRW.4811 1 (6) • Standorte für die Fahrwegbeobachtung Es wird konkretisiert, welche Standorte für alle Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb zulässig sind beziehungsweise wel- che zusätzlichen Standorte nur von Lokrangierführern und Rangierbegleitern/Rangierleitern benutzt werden dürfen. DGUV I 214-089 Abschn. 6.6.1 und 6.6.2 / BRW.4811 1 (5) und BRW.4811 2 (1) • Fahren mit Funkfernsteuerungssystemen Die bisher in eigenständigen DGUV Regeln enthaltenen Vorgaben sind vollständig integriert und dabei mit allen anderen Regelungen der beiden DGUV Informationen verzahnt worden. Soweit erforderlich, werden die Regelungen aktualisiert – unter Berücksichtigung der Fortschreibung der DIN EN 50239 (Ausgabe 2018-08) sowie – der in Vorbereitung befindlichen Aktualisierung der VDV Schrift 211 durch die zuständige Arbeitsgruppe des VDV- Ausschusses für Eisenbahnfahrzeuge (AEF). DGUV I 214-089 und DGUV I 214-090 Abschn. 6.8 / BRW.6001 15 und BRW.6150 • Besondere Tätigkeiten bei Mitfahrt in Reisezugwagen Die bisher auf Serviceleistungen beschränkten Verhaltensregeln werden verallgemeinert. Der Unternehmer muss in allen Fällen Regelungen treffen, wenn während der Fahrzeugbewegung besondere Tätigkeiten ausgeführt werden sol- len, die nicht zu den Aufgaben des Mitarbeiters im Eisenbahnbetrieb gehören (zum Beispiel für Reinigungsarbeiten). DGUV I 214-089 und DGUV I 214-090 Abschn. 6.9.3 / BRW.1001 13 (1) und BRW.1224 2 (2) 6
Begleitinformationen zur Veröffentlichung • Zulässige Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Die bisherige Regelung, dass Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nur von Elektrofachkräften durch- geführt werden dürfen, schränkte übermäßig ein. Daher wird ergänzt, welche Arbeiten elektrotechnische Laien sowie welche Arbeiten elektrotechnisch unterwiesene Personen (zum Beispiel Triebfahrzeugführer, Lokrangierführer) ent- sprechend dem dafür geltenden elektrotechnischen Regelwerk ausführen dürfen (zum Beispiel das Auswechseln von Leuchtmitteln durch elektrotechnische Laien bei vollständigem Schutz gegen direktes Berühren, geübte und unterwie- sene Tätigkeiten bei der Fehlersuche nach der Entstörungsrichtlinie des jeweiligen Fahrzeugtyps durch elektrotechnisch unterwiesene Personen). DGUV I 214-089 Abschn. 7.1 / BRW.1220 9 (3) • Unterweisungsinhalte für bahntechnisch unterwiesene Personen Bei der Unterweisung ist auch bekannt zu geben, welche zuständigen Stellen der Bahnstromversorgung und der elek- trischen Eisenbahnfahrzeuge im Störungs- und Notfall zu verständigen sind. DGUV I 214-090 Abschn. 7.2.1 / BRW.1000 2 (20) 7
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