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DIE DEMOKRATIE PLATTFORMFEST MACHEN Social Media Councils als Werkzeug zur gesellschaftlichen Rückbindung der privaten Ordnungen digitaler Plattformen PD Dr. Matthias C. Kettemann und Martin Fertmann ANALYSE
Impressum Herausgeberin Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit Truman-Haus Karl-Marx-Straße 2 14482 Potsdam-Babelsberg /freiheit.org /FriedrichNaumannStiftungFreiheit /FNFreiheit /stiftungfuerdiefreiheit Autoren PD Dr. Matthias C. Kettemann, LL.M. (Harvard) und Martin Fertmann Redaktion Referat Globale Themen im Fachbereich Internationales Ann Cathrin Riedel, Themenmanagerin Digitalisierung & Innovation Kontakt Telefon +49 30 220126-34 Telefax +49 30 690881-02 E-Mail service@freiheit.org Stand Mai 2021 Hinweis zur Nutzung dieser Publikation Diese Publikation ist ein Informationsangebot der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit. Die Publikation ist kostenlos erhältlich und nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf nicht von Parteien oder von Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet wer- den (Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie Wahlen zum Europäischen Parlament). Lizenz Creative Commons (CC BY-NC-ND 4.0)
Inhalt Inhalt DIE WICHTIGSTEN ERKENNTNISSE DES GUTACHTENS IM ÜBERBLICK����������������������������4 1. ZIELSETZUNG������������������������������������������������������������������������������������������������������������������5 2. EINFÜHRUNG�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������5 3. GESCHICHTE UND DESIGN����������������������������������������������������������������������������������������������7 3.1. Überblick und Begriff����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 7 3.2. Ideengeschichte.������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 7 3.3. Anforderungen... ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 8 3.4. Designentscheidungen....��������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 9 3.4.1 Tätigkeitsfelder.. ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 9 3.4.2 Regulative Umsetzung: Selbstregulierung oder Co-Regulierung��������������������������������������������� 9 3.4.3 Auftrag: Beratung, Quasilegislative, quasi-judikative.�������������������������������������������������������������� 10 3.4.4 Besetzung: Bürgerinnen- oder Expertinnenräte.. ���������������������������������������������������������������������� 10 3.4.5 Geografische Zuständigkeit: national, regional und global....... ���������������������������������������������� 10 3.4.6 „Sachliche“ Zuständigkeit: plattformspezifisch oder branchenweit........ ������������������������������ 11 3.4.7 Inspirationsquellen bestehender Selbstregulierungsinstitutionen... �������������������������������������� 11 4. DAS FACEBOOK OVERSIGHT BOARD���������������������������������������������������������������������������� 12 4.1. Entwicklung������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 12 4.2. Funktionsweise������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 12 4.3. Erste Entscheidungen������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 13 5. WEITERE BEISPIELE FÜR PLATTFORMRÄTE���������������������������������������������������������������� 13 5.1. Weitere Unternehmensinitiativen������������������������������������������������������������������������������������������������� 13 5.2. Geplanter „Social Media Council“ in Irland��������������������������������������������������������������������������������� 14 5.3. „Einrichtungen der regulierten Selbstregulierung“ des NetzDG��������������������������������������������� 14 6. ZUSAMMENFASSENDE WÜRDIGUNG: POTENZIALE VON PLATTFORMRÄTEN���������� 15
4 Die wichtigsten Erkenntnisse des Gutachtens im Überblick Die wichtigsten Erkenntnisse des Gutachtens im Überblick B Politische Teilhabe im digitalen Zeitalter auch im Inter- B Das Kernrisiko liegt bei Plattformräten darin, dass sie net zu realisieren, ist eine wichtige Herausforderung. als Feigenblätter der Unternehmen Missstände kaschie- ren oder nur punktuell Abhilfe schaffen; dagegen muss B Zentrale Errungenschaft der demokratischen Revolu- zivilgesellschaftliche Kontrolle in Anschlag gebracht tionen war es, sich Mitbestimmung an den Regeln zu werden. erkämpfen, die in bestimmten Rechtskreisen gelten, ins- besondere hinsichtlich dessen, was gesagt werden darf. B Plattformräte sollten berichten, inwieweit die durch sie vermeintlich angestoßenen systemischen Verbesserun- B Plattformen setzen weitgehend ohne demokratische gen tatsächlich eintreten, und Forscherinnen und For- Kontrolle und nur mit sehr punktueller gerichtlicher Kor- schern den erforderlichen Datenzugang ermöglichen, rektur die Regeln für Kommunikationsräume, die für die um dies zu überprüfen. Meinungsaggregation und -artikulation entscheidend sind. B Trotz verbleibender Defizite kann die (auch minimale) iterative Verbesserung durch stärkere gesellschaftliche B Unsere Demokratie hat ein Update dergestalt nötig, Rückbindung privater Unternehmensentscheidungen dass die zunehmend private Verfasstheit der Kommu- nur sinnvoll sein. Selbst eine geringfügig verbesserte nikationsordnung „demokratisiert“ werden sollte: Die Aufteilung von Entscheidungsmacht in Plattformen ist Demokratie muss plattformfest gemacht werden, die in Übertragung von Gewaltenteilungsargumenten nicht Plattformen erhöhten demokratischen Legitimationsan- aus Prinzip („es ginge auch noch besser“) abzulehnen. sprüchen gerecht werden. B Das Facebook Oversight Board stellt ein erstes wichti- B Plattformräte bilden ein vielversprechendes Konzept, um ges Beispiel für einen Plattformrat dar, das – in Vor- wie bestehende Defizite der unternehmerischen Normen- Nachteilen – gutes Analysematerial bereithält, zumal setzung und -durchsetzung zu reduzieren. Bestehende, schon die ersten Entscheidungen veröffentlicht wurden. vergleichbare Institutionen der Medienregulierung wie Es sollte aber nicht zum Idealbild überhöht werden oder Presse- oder Rundfunkräte können als Inspirationsquel- die Diskussion um Plattformräte begrifflich oder kon- le dienen, sollten angesichts stark unterschiedlicher zeptuell monopolisieren. Steuerungsbedarfe aber nicht schematisch übertragen werden. B Die derzeitige Entwicklung der Plattformregulierung auf europäischer Ebene enthält zwar neue Vorschläge zur B Zur optimalen Gestaltung von Plattformräten stehen Instrumentalisierung privater Governancesysteme, aber belastbare Erfahrungswerte noch aus. Nach derzeiti- noch keine korrespondierenden, kreativen Versuche zur gem Kenntnisstand erscheint eine Kombination aus Be- verstärkten Einbindung von Bürgerinnen und Bürgern in schwerdeinstitution ( quasi-judikative) und Beteiligung die Plattformnormensetzung. an der Ausgestaltung der Regeln (Quasilegislative) als optimal. Jedenfalls aber ist eine Beteiligung an der Be- B Es erscheint vielversprechend, unter Orientierung an wertung und Gestaltung gerade der Maßnahmen ent- der umfangreichen Befassung mit Rundfunkräten durch scheidend, die von den jeweiligen Usern unbemerkt die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung und Literatur Sichtbarkeit ihrer Inhalte für andere einschränken. ein Modell für Plattformräte zu entwickeln. B Plattformräte können zwar im Einzelfall dazu beitragen, B Die Debatte um das Potenzial von Plattformräten zum mögliche Verstöße gegen Allgemeine Geschäftsbedin- Reimport demokratischer Werte in die privaten Ordnun- gungen oder Gemeinschaftsstandards zu prüfen, ihr gen öffentlicher Kommunikation hat erst begonnen. Sie wahrer Mehrwert liegt aber in der systemischen Ver- stellen sich vorderhand trotz noch bestehenden Un- besserung der Governancesysteme von Unternehmen schärfen im Design als gute Möglichkeit dar, die Legi- über den Einzelfall hinaus, die durch repräsentative Be- timität dieser Ordnungen zu erhöhen, den Schutz indi- setzung wahrscheinlicher gemacht wird. vidueller Rechte zu stärken und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern. B Quasiudikative Plattformräte sind nicht geeignet, um massenhaft Entscheidungen der Unternehmen zu über- prüfen. Ihr Potential liegt vielmehr in der Überprüfung weniger „leading cases“ zur Verbesserung allgemeiner Systeme.
1. Zielsetzung 5 1. Zielsetzung Diese Überlegungen stecken den Rahmen der vorliegenden Studie ab, die aus sechs zentralen Teilen besteht: Wir be- ginnen mit einer einführenden Erläuterung zu den Heraus- forderungen der politischen Teilhabe im digitalen Zeitalter, Längst ist es ein Allgemeinplatz, dass die Entwicklung des gerade mit Blick auf die normative Gestaltung von Partizi- Internets privates und öffentliches Kommunikationsverhalten pationsmöglichkeiten bei der Plattformnormensetzung und beeinflusst. Das Internet ist eines der wichtigsten Mittel ge- -normendurchsetzung (2.) Sodann folgt eine Darstellung der worden, mit dem wir unsere Rechte ausüben, insbesondere Geschichte und der Konzeption von Plattformräten (3.) und die Informations- und Meinungsäußerungsfreiheit. Das Inter- eine Analyse des Facebook Oversight Board als paradigma- net stellt, so der Europäische Gerichtshof für Menschenrech- tischem Plattformrat (4.). Eine geraffte Sichtung anderer te schon 2015, „unverzichtbare Instrumente zur Teilhabe an Plattformräte (5.) sowie eine Zusammenfassung und Würdi- Aktivitäten und Diskussionen von politischen Themen und gung (6.) schließen die Studie ab. Angelegenheiten allgemeinen Interesses“ zur Verfügung.1 Es nimmt, so auch das Ministerkomitee des Europarats, „eine besonders wichtige Rolle im Hinblick auf die Meinungsäuße- 2. Einführung rungsfreiheit“ ein.2 Doch wo findet diese Kommunikation „im Internet“ statt? Re- gelmäßig auf und via Plattformen. Unter diesen verstehen wir Dienstanbieter von internetbasierten Web 2.0-Anwen- Vor sieben Jahren kam ein unter Beteiligung des Auswärtigen dungen, in denen nutzergenerierte Inhalte unter Nutzung an- Amts in Berlin organisierter Workshop zum „Völkerrecht des wendungsspezifischer Nutzerprofile miteinander verknüpft Netzes“ zu dem Schluss, dass sämtliche digitalpolitische Ak- werden. Plattformen regulieren den Zutritt zu Online-Kom- teure mit dem Status Quo unzufrieden seien: „Staaten sind munikationsraum, ja konstituieren diese erst. Damit nehmen frustriert, dass sie Recht im Internet nicht durchsetzen kön- die Unternehmen, die diese Dienste zur Verfügung stellen, nen. Mangels eindeutiger und geltender Regelungen wissen eine wichtige Rolle im Kommunikationsgefüge ein. Dies zieht Unternehmen nicht, wie sie mit (staatlichen und privaten) An- Fragen nach sich: Wie können Bürgerinnen und Bürger ange- fragen umgehen sollen; sie sind quasi gezwungen, Recht zu sichts der privaten Prägung demokratierelevanter Kommuni- sprechen. Nutzer haben Angst um ihre Daten und vor Verlet- kation die Regeln beeinflussen, nach denen die Grenzen des zungen ihrer Grundrechte.“4 Diese Frustration stellte ein Pro- online Sagbaren gesetzt? Wie können Plattformen Bürge- blem dar, sowohl für die 4,4 Milliarden Menschen, die Inter- rinnen und Bürger stärker in die Normgestaltung einbinden, netzugang haben, aber auch für die 3,3 Milliarden Offliner,5 und welche Folgen hat das für Plattformen, Staaten, Einzelne zumal die Governance des Internets und der online verfügbar und die Gesellschaft? Im Kern: Wer darf die Regeln aufstellen, gemachten Inhalte schon früh zu Recht als rechtsstaatlich nach denen Onlineräume reguliert werden? Leiden Regeln, die bedeutsam erkannt wurde. So haben die Vereinten Nationen nur die Plattform in Ausübung ihres Hausrechts formuliert, nicht nur früh die Verknüpfung von demokratischer Recht- per se unter einem Legitimationsdefizit? Können Plattformen staatlichkeit und Entwicklung hergestellt, sondern das Inter- Institutionen beigeordnet werden, die eine stärkere Rückbin- net auf rechtstaatlichen Prinzipien entsprechende, menschli- dung an die Gesellschaft sicherstellen? Können diese „Platt- che Entwicklung eingenordet. Im Rahmen des UN-Weltgipfels formräte“ (Social Media Councils) die Demokratie plattform- zur Informationsgesellschaft (WSIS) (2003, 2005) bekannten fest machen? sich die Staaten der Welt zu einer „den Menschen in den Mit- telpunkt stellenden, inklusiven und entwicklungsorientierten Mit Facebooks Oversight Board3 liegt nun eine Institution vor, Informationsgesellschaft“. Diese sei gestützt auf die Ziele und die als beispielhafter Plattformrat – in Stärken wie Schwä- Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, das Völker- chen – eine illustrative Analyse der institutionalisierten Fas- recht und den Multilateralismus sowie die „volle Achtung und sung des Wunsches der Integration externer Expertinnen und Einhaltung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“.6 Experten in (v.a.) Content Governance-Entscheidungen er- laubt. Sind diese Plattformräte der Königsweg zur politischen Teilhabe in digitalen Zeiten? Ist deren Einrichtung ein sicherer Weg, um Plattformen demokratischer und die Demokratie „plattformfest“ zu machen? 4 Alexander von Humboldt Institut für Internet und Gesellschaft (HIIG), Workshop zu „Völkerrecht des Netzes“, 8.9.2014, 7. 1 EGMR 01.02.2015, Nos 48226/10 and 14027/11, Cengiz and Others vs Turkey, Abs 49. 5 Kettemann, Die normative Ordnung der Cyber-Sicherheit. Zum Potenzial von Cyber-Si- 2 Ministerkomitee des Europarats (2018): Recommendation CM/Rec(2018)2 of the cherheitsnormen, Normative Orders Working Paper 01/2019; Kettemann, Ein Internet Committee of Ministers to member States on the roles and responsibilities of internet für alle Menschen, Tagesspiegel Background Digitalisierung und KI, 5.6.2019, https:// intermediaries, vom 07.03.2018, https://search.coe.int/cm/Pages/result_details. background.tagesspiegel.de/ein-internet-fuer-alle-menschen. aspx?ObjectID=0900001680790e14, S. 2. 6 UN Doc. WSIS-05/TUNIS/DOC/7-E, https://www.un.org/depts/german/conf/wsis- 3 Oversight Board, https://oversightboard.com. 05-tunis-doc7.pdf.
6 2. Einführung Internetzugang alleine führt freilich nicht zu mehr Demo- Richtlinien zur Beschränkung von Inhalten sollte transparent, kratie, auch wenn Rechtsstaatlichkeit und hohe Internet- rechenschaftspflichtig und partizipativ sein. Intermediäre zugangsraten positiv korrelieren. Das Internet kann jedoch sollten sich bemühen, mit (...) Organisationen, die die Inter- als effektives Mittel zur Erstarkung zivilgesellschaftlichen essen von Nutzern und Betroffenen vertreten, zusammenzu- Engagements eingesetzt werden. Gleichzeitig müssen wir arbeiten, bevor sie ihre Richtlinien annehmen und ändern (...) neben dem Schutz individueller Freiheitsräume auch die ge- [und] sich bemühen, ihre Nutzer an Prozessen der Bewertung, sellschaftlichen Voraussetzungen sozialen Zusammenhalts Überprüfung und Überarbeitung (...) von Richtlinien und Prak- sichern, was angesichts der Privatisierung von Onlinekommu- tiken zu beteiligen (...) Internet-Intermediäre sollten – online nikationsräumen und der Dynamisierung von Onlinekommu- und offline – wirksame Rechtsbehelfe und Streitbeilegungs- nikation (inklusive der Neuverhandlung von „Wahrheiten“, der systeme zur Verfügung stellen, die im Falle von Beschwerden Infragestellung geteilter Informationsbestände, der Änderung von Nutzern, Inhaltsanbietern und Betroffenen eine schnelle von Kommunikationspraktiken und der Verbreitung der Me- und direkte Abhilfe schaffen.“11 dienportfolios) eine große Herausforderung darstellt.7 Das ist durchaus in Einklang zu bringen mit der Hauptver- Diffuse Störgefühle bestehen. Ob hinsichtlich der Verbreitung antwortung der Staaten, die Grund- und Menschenrechte im Covid-19 bezogener Desinformation oder jüngst bei der Sper- digitalen Umfeld zu schützen.12 Staaten haben nicht nur die rung der Accounts eines (noch) amtierenden US-Präsidenten negative Verpflichtung, das Recht auf freie Meinungsäuße- Trump: Maßnahmen von Plattformunternehmen werden häu- rung und andere Menschenrechte im digitalen Umfeld nicht fig der Sache nach begrüßt, aber angesichts ihrer Auswirkun- zu verletzen, sondern auch eine positive Verpflichtung, die gen auf die demokratischen Diskursprozesse, auf Demokratie Menschenrechte zu schützen und ein regulatives Umfeld für an sich, für herausfordernd gehalten. Emblematisch Bundes- alle zu schaffen, um diese Rechte auch auszuüben. kanzlerin Merkel, die zur Causa Trump verlauten ließ, es sei problematisch, dass wichtige Entscheidungen über Kom- Da sich die meisten kommunikativen Räume im Internet in munikationsregeln (und Präsenzen von Politikerinnen und privater Hand befinden, sind Intermediäre, einschließlich So- Politikern) in Kommunikationsräumen nicht mehr „durch den cial-Media-Unternehmen, zu wichtigen normativen Akteuren Gesetzgeber“, sondern durch die „Unternehmensführung von geworden. Netzwerkeffekte und Übernahmen haben dazu Social-Media-Plattformen“8 getroffen würden. geführt, dass eine relativ kleine Anzahl wichtiger Plattform- unternehmen den Markt dominiert. Diese Unternehmen ha- Dass in funktionierenden Demokratien alle maßgeblichen ben Pflichten nach internationalem und nationalem Recht. Im Kräfte an der Entwicklung, Annahme und Durchsetzung von Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Men- Regeln beteiligt werden sollten, ist keine neue Erkenntnis. Das schenrechte und dem darin enthaltenen Rahmen „Schutz, hilft gegen Meinungsmacht und die Vermachtung der (kom- Achtung und Abhilfe“ (UN-Leitprinzipien, „Ruggie-Prinzipi- munikativen) Strukturen, in denen Sozioinnovationen entste- en“)13 sollen Intermediäre die Menschenrechte ihrer Nutzerin- hen. Wie das Bundesverfassungsgericht 1986 hinsichtlich der nen und Nutzer (und anderer Betroffener) bei allen ihren Hand- Rundfunkfreiheit betonte, sei ausreichend, dass „alle bedeut- lungen (einschließlich der Formulierung und Anwendung von samen Entscheidungen einem externen, vom Staat unabhän- Nutzungsbedingungen) respektieren und Abhilfe schaffen im gigen, unter dem Einfluß der maßgeblichen gesellschaftlichen Falle von negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte, Kräfte und Richtungen stehenden Organ“ übertragen werden die in direktem Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen und wirksame gesetzliche Vorkehrungen gegen eine Konzen- Tätigkeiten stehen. tration von Meinungsmacht getroffen werden.9 Auf globaler Ebene werden rechteunterlegte Teilhabe- Zurzeit werden aber viele für die Online-Kommunikation be- ansprüche Einzelner an der Internet Governance durch deutsame Entscheidungen von Plattformen maßgeblich al- verstärkte Integration Einzelner an Governance-Entschei- leine getroffen. Zwar haben Plattformen zunehmend eigene dungen mit Internetbezug aufgenommen.14 Alle – gerade normative Ordnungen aufgebaut, also als kohärent konzipier- auch Bürgerinnen und Bürger – haben ein demokratisches te Regelgebilde, mit Narrativen ausgestattet, um deren Legi- Teilhabeinteresse am Internet und dessen Regulierung, timität zunächst zu begründen.10 Doch sind die Plattformen regelmäßig weit entfernt von den Forderungen des Minis- 11 Europarat, Empfehlung CM/Rec (2018)2 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zur Rolle und Verantwortung von Internet-Intermediären (Übersetzung der Autoren), terkomitees des Europarats in der Empfehlung zu Internet- Abs. 11; Anhang 2, insbesondere 2.2.2. zur Beteiligung der Nutzerinnen und Nutzer Intermediären: „Die Formulierung und Anwendung von Nut- an der Formulierung der Regeln und 2.5 hinsichtlich des Zugangs zu effektiven Be- schwerdemechanismen (unsere Hervorhebung). zungsbedingungen, Gemeinschaftsstandards und sonstigen 12 Kettemann, The Normative Order of the Internet. A Theory of Online Rule and Regula- tion (Oxford: Oxford University Press, 2020). 7 Vgl. Kettemann, Menschenrechte und politische Teilhabe im digitalen Zeitalter. Stel- 13 Siehe ‘Ruggie Principles’: Report of the Special Representative of the Secretary-Ge- lungnahme als Sachverständiger auf Einladung des Ausschusses für Menschenrechte neral on the issue of human rights and transnational corporations and other business und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestags (Arbeitspapiere des Hans-Bredow- enterprises, John Ruggie, Guiding Principles on Business and Human Rights: Imple- Instituts, Works in Progress # 2), 17.6.2020, https://leibniz-hbi.de/de/publikationen/ menting the United Nations “Protect, Respect and Remedy” Framework, UN Doc A/ menschenrechte-und-politische-teilhabe-im-digitalen-zeitalter. HRC/17/31 vom 21.03.2011 (deutsche Fassung). 8 Tagesspiegel, 11.01.2021, https://www.tagesspiegel.de/politik/meinungsfreiheit-von- 14 Auswärtiges Amt, Recommendation 5A/B, Options for the Future of Global Digital elementarer-bedeutung-merkel-kritisiert-twitter-sperre-fuer-trump/26786886.html. Cooperation, https://www.global-cooperation.digital/GCD/Redaktion/EN/Downloads/ 9 BVerfG, 4.11.1986, 1 BvF 1/84 (4. Rundfunkentscheidung), https://openjur.de/u/175210. options-for-the-future-of-global-digital-cooperation.pdf?__blob=publicationFile&v=2. html. Vgl. Kettemann/Kleinwächter/Senges/Schweiger, Comments on Recommendation 10 Kettemann/Schulz, Setting Rules for 2.7 Billion. A (First) Look into Facebook’s Norm- 5A/B of the UN High Level Panel on Digital Cooperation, How to Build an Enhanced Making System: Results of a Pilot Study (Hamburg: Working Papers of the Hans-Bre- Mechanism for Digital Cooperation. A Multistakeholder Statement from Germany, dow-Institut, Works in Progress # 1, January 2020), https://leibniz-hbi.de/uploads/ 27.4.2020, https://www.global-cooperation.digital/GCD/Redaktion/EN/Downloads/ media/Publikationen/cms/media/5pz9hwo_AP_WiP001InsideFacebook.pdf. kleinwaechter-kettemann.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
3. Geschichte und Design 7 ein „Stake“, ein werteunterlegtes Interesse am Regelungs- ergebnis und, im Hinblick auf den Regelungsprozess, des- 3. Geschichte sen Operationalisierung – prinzipiell – eine Integration aller Stakeholder in allen Phasen des normativen Prozesses vo- und Design raussetzt.15 Doch wie können Teilhabeansprüche Einzelner auch im 3.1. Überblick und Begriff kleineren Rahmen – durch Plattformen – realisiert werden? Wie können diese „demokratischer“ ausgestaltet werden? „Plattformräte“ verwenden wir als Begriff für externe Gover- nancestrukturen, deren Aufgabe es ist, die Formulierung und/ Das Konzept der Plattformräte ist ein wertvoller Startpunkt oder Anwendung von Regeln oder die Bestimmung der Auf- für diese Diskussion und fällt im deutschen Kontext auf findbarkeit bzw. Sichtbarkeit von Inhalten in sozialen Netzwer- den fruchtbaren rechtspolitischen Boden jahrzehntelanger ken in Ergänzung von oder anstelle der Plattformen zu über- Erfahrung mit „ratsbasierter“ Governance im Mediensektor nehmen oder die diesbezüglichen Aktivitäten der Plattformen anhand der Rundfunk- und Fernsehräte öffentlich-recht- zu kontrollieren. Damit können „Plattformräte“ im Sinne der licher Rundfunkanstalten, der Medienräte der für privaten Multistakeholder-Governance22 mit Vertreterinnen und Vertre- Rundfunk und Telemedien zuständigen Landesmedienan- tern der Zivilgesellschaft und/oder Expertinnen und Experten stalten16 und branchenweiter Selbstregulierungsgremien besetzt sein, müssen dies aber nicht, um als solche bezeich- wie Presse-17 und Werberäten.18 net zu werden. Die Bezeichnung soll also nicht die komplexe Frage vorwegnehmen, ob eine solche Institution den Einfluss Richtig verstanden sind Plattformräte keine Selbstregu- eines Unternehmens wirksam begrenzt oder gar eine legiti- lierungsutopie im Sinne John Perry Barlows berühmter mierende gesellschaftliche Rückbindung des Governance- „Unabhängigkeitserklärung“ des Cyberspace.19 Sie sollen systems herstellt. bestehende Modelle privater und staatlicher Regulierung sozialer Netzwerke nicht ersetzen, sondern lediglich ergän- zen und damit „einen unabhängigen und transparenten Me- 3.2. Ideengeschichte chanismus schaffen, der mit den Plattformen zusammenar- beiten kann, um ihre eigenen Systeme zu verbessern und die Vorschläge für Governance-Mechanismen, die Betroffenen Notwendigkeit einer gewissen Regulierung zu beseitigen.“ 20 eine unabhängige Beschwerdemöglichkeit eröffnen und/oder Vertreterinnen und Vertreter der Nutzerschaft oder Zivilgesell- Auch wenn es im komplexen Regulierungsdreieck zwi- schaft an der Formulierung der privaten Regeln von Plattform- schen Staaten, Unternehmen und Zivilgesellschaft 21 schon unternehmen beteiligen, sind nicht neu. Gerichtsähnliche, angesichts der herausfordernden Regulierungszielvielfalt private Institutionen zur Überprüfung von Entscheidungen keine Patentrezepte und bestenfalls graduelle Verbesse- der Unternehmen tauchten in der deutschen Regulierungsdis- rungen gibt, stellt sich die Frage: Wie können Plattformräte kussion schon vor fast einem Jahrzehnt auf, sei es als private zu solchen Verbesserungen beitragen? „Cyber Courts“23 oder in Gestalt alternativer Streitbeilegungs- mechanismen.24 In den USA sind partizipative Ansätze zur Formulierung der privaten Regeln der Unternehmen, etwa ein „Content Congress“25 oder externe Beratungsgremien,26 vor- geschlagen worden. 22 Für einen Überblick über Definition und Potenzial dieser Herangehensweise mit Blick auf Äußerungen im Internet s. Strickling/Hill (2018): „Multi-stakeholder Governance Innovations to Protect Free Expression, Diversity and Civility Online“, in: Donahoe/ Hampson: “Governance Innovation for a Connected World. Protecting Free Expres- sion, Diversity and Civic Engagement in the Global Digital Ecosystem” (S. 45 -52), https://www.cigionline.org/sites/default/files/documents/Stanford%20Special%20 Report%20web.pdf. 23 Ladeur/Gostomzyk: „Der Schutz von Persönlichkeitsrechten gegen Blogs“, NJW 2012, 710 (713 ff.); Ladeur: „Neue Institutionen für den Daten- und Persönlichkeitsschutz im Internet: „Cyber-Courts“ für die Blogosphere“, DUD 2012, 711 (712 f.); siehe auch Ves- ting (2015): Die Medien des Rechts. Bd. 4: Computernetzwerke. Weilerswist: Velbrück 15 Kettemann, Internet Governance, in Jahnel/Mader/Staudegger (Hrsg.), Internetrecht, Wissenschaft, S. 205. 4. Auflage (Wien: Verlag Österreich, 2020), 47-73. 24 Spindler: „Persönlichkeitsschutz im Internet - Anforderungen und Grenzen einer 16 Gemeint sind die Beschlussgremien der Medienanstalten bzw. Medienkommissionen Regulierung“ Gutachten F zum 69. Deutschen Juristentag, 2012, S. 133; mit einem der Länder, die in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin/Brandenburg, Hamburg/Schles- ähnlichen Vorschlag auch Wagner: „Haftung von Plattformen für Rechtsverletzungen wig-Holstein, dem Saarland und Sachsen als „Medienräte“ bezeichnet werden, vgl. (Teil 2)“, GRUR 2020, 447; derartige Verfahren scheinen vielversprechend Hinblick auf etwa für Hamburg und Schleswig-Holstein §§ 39 – 47 Medienstaatsvertrag HSH. Einzelfallgerechtigkeit zu sein, aber vergleichsweise schlechter geeignet zu sein, sys- 17 Deutscher Presserat, https://www.presserat.de. temische, allgemeine Verbesserungen in den Governancesystemen der Plattformen 18 Deutscher Werberat, https://www.werberat.de. anzustoßen; vgl. die Gegenüberstellung bei Brown (2020): “Models of Governance for 19 Siehe Barlow (1996): “A Declaration of the Independence of Cyberspace”, mit der Er- Online Hate Speech”, Europarat https://rm.coe.int/models-of-governance-of-online- klärung „We believe that from ethics, enlightened self-interest, and the commonweal, hate-speech/16809e671d (S. 84). our governance will emerge.”, https://www.eff.org/de/cyberspace-independence. 25 Tomson, D., Morar, D. (2018). A Better Way to Regulate Social Media. Wall Street 20 Donahoe/Hughes/Kaye (2019): “Social Media Councils: From Concept to Reality.” Journal, https://www.wsj.com/articles/a-better-way-to-regulate-social-me- https://fsi-live.s3.us-west-1.amazonaws.com/s3fs-public/gdpiart_19_smc_confe- dia-1534707906. rence_report_wip_2019-05-12_final_1.pdf, S. 8. 26 Ash, Timothy Garton, Robert Gorwa, und Danaë Metaxa. 2019. Glasnost! Nine Ways 21 Gorwa (2019). The platform governance triangle: conceptualizing the informal Facebook Can Make Itself a Better Forum for Free Speech and Democracy. Reuters regulation of online content. Internet Policy Review, 8(2). Institute for the Study of Journalism, https://reutersinstitute.politics.ox.ac.uk/sites/ https://doi.org/10.14763/2019.2.1407. default/files/2019-01/Garton_Ash_et_al_Facebook_report_FINAL_0.pdf, S. 19 – 20.
8 3. Geschichte und Design Die gegenwärtige Diskussion über Plattformräte wurde vor al- 3.3. Anforderungen lem durch Vorschläge von NGOs wie Global Partners Digital27 und ARTICLE 1928 angestoßen. Das Konzept von ARTICLE 19 Plattformräte als Konzept haben keine lange Begriffsge- für „Social Media Councils“ (eigentlich also Soziale Medien- schichte. Soweit sie, was bisher im Vordergrund steht, zur Räte) wurde 2018 vom damaligen UN-Sonderberichterstatter Kontrolle der „Ermessensspielräume“ der Plattformen ein- zum Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung, David gesetzt werden, also in Bereichen tätig sind, in denen die Kaye, in seinem jährlichen Bericht aufgegriffen.29 Seine Emp- Plattformen nicht durch anwendbares nationales Recht ver- fehlung für Plattformunternehmen lautete, dass sie pflichtet sind, lassen sich dem nationalen Recht wenig inhalt- lich-dogmatische Kriterien für sie entnehmen. Wichtiger sind „sich öffnen müssen, um öffentlich zur Rechenschaft ge- hier als Rechtsquelle, auch wegen der implizierten Kontroll- zogen werden zu können. Effektive und rechtskonforme funktion für privates Plattformrecht, die Menschenrechte; Presseräte auf der ganzen Welt bieten ein Modell, um ein dies gilt umso mehr für quasi-judikative Plattformräte. Mindestmaß an Konsistenz, Transparenz und Rechen- schaft für die private Moderation von Inhalten sicherzu- Den wichtigsten Maßstab für gerichtsähnlich ausgestaltete stellen. (...) Alle (...) [Unternehmen,] die Inhalte moderieren Plattformräte stellen die Leitprinzipien der Vereinten Nationen oder als Gatekeeper fungieren, sollten die Entwicklung für Wirtschaft und Menschenrechte (United Nations Guiding branchenweiter Institutionen (wie z. B. einen Social Me- Principles for Business and Human Rights: UNGP) dar. Deren dia Council) zur höchsten Priorität machen.”30 „soft law“ legt eine unternehmerische Verantwortung, Men- schenrechte zu respektieren (responsibility to respect) fest Die Diskussion über Plattformräte ist eng verzahnt mit For- und formuliert in den Prinzipien 29, 30 und 31 auch Vorgaben derungen, dass Plattformen die Formulierung und Durch- für die Einrichtung nichtstaatlicher, insbesondere unterneh- setzung ihrer häufig internationalen privaten Regeln an inter- merischer oder unabhängiger, Beschwerdeinstitutionen und nationalen Menschenrechtsstandards ausrichten sollten. -verfahren.32 Plattformräte spielen in diesem Kontext als mögliche externe Kontrollinstanzen eine Rolle, die Verstöße öffentlich kritisieren Demnach müssen (auch) Plattformräte sicherstellen, dass und so gleichsam einen institutionalisierten „Auslöser“ für zi- ihre Entscheidungen im Einklang mit internationalen Men- vilgesellschaftlichen und politischen Druck auf die Unterneh- schenrechtsnormen stehen. Hinsichtlich der institutionellen men herstellen könnten. Ausgestaltung und der Verfahrenspraktiken von Plattform- räten verlangen die UNGP, dass die Institutionen durch eine Daneben könnten Plattformräte auch eingesetzt werden, um nachvollziehbare und unabhängige Zusammensetzung und Anordnungen nationaler Behörden an Plattformen auf deren transparente Verfahrensdurchführung geeignet sind, das Ver- Vereinbarkeit mit internationalen Menschenrechtsstandards trauen derjenigen zu begründen, die sie in Anspruch nehmen zu prüfen und im Falle der Menschenrechtswidrigkeit den sollen. Darüber hinaus müssen diese die Durchführung fairer Unternehmen bei der Ablehnung der Anordnungen öffentlich- Verfahren sicherstellen und für alle potenziellen Betroffenen keitswirksam „den Rücken stärken“; dies wird bisher aber nur zugänglich sein. Sie müssen gewährleisten, dass Betroffene vereinzelt vorgeschlagen.31 Der Fokus der Diskussion – und über alle notwendigen Informationen verfügen, um ihre An- damit auch dieses Gutachtens – liegt stark auf der Steigerung liegen darzulegen, und ihre Entscheidungspraxis muss trans- der demokratischen Legitimität der privaten Ordnungen der parent sein. Plattformen. Neben den UNGP lassen sich aus dem Industriestandard der „Santa Clara Principles“33 auch Mindestkriterien für Plattform- 27 Mit einem Vorschlag, der sich auf unverbindliche Hinweise bezüglich der Formulierung räte ableiten. Diese verlangen, dass „Unternehmen eine effek- der privaten Regeln durch ein „Independent Online Platform Standards Oversight Body“ konzentriert, siehe Global Partners Digital (2018): „A Rights-Respecting Model tive Möglichkeit zur rechtzeitigen Beschwerde gegen die Ent- of Online Content Regulation by Platforms“, https://www.gp-digital.org/wp-content/ fernung von Inhalten oder die Sperrung von Konten bieten.“ uploads/2018/05/A-rights-respecting-model-of-online-content-regulation-by-plat- forms.pdf, S. 26 - 28. Die begleitende Liste von Mindeststandards für solche Ein- 28 Article 19: „Self-regulation and ‘hate speech’ on social media platforms“ (2018). spruchsmechanismen führt einige Schlüsselkomponenten https://www.article19.org/resources/self-regulation-hate-speech-social-media-plat- forms/ eines ordnungsgemäßen Verfahrens auf, z. B. „eine mensch- 29 UN-Generalversammlung (2018): „Report of the Special Rapporteur on the promotion liche Überprüfung durch eine Person oder ein Gremium von and protection of the right to freedom of opinion and expression“, UN A/HRC/38/35, https://ap.ohchr.org/documents/dpage_e.aspx?si=A/HRC/38/35, Abs. 58, 59, 63, 72. Personen, die nicht an der ursprünglichen Entscheidung be- 30 Ibid. teiligt waren. Eine Gelegenheit, zusätzliche Informationen 31 Die Idee stieß zumindest bei einigen Unternehmen 2019 auf Zustimmung, wurde aber nicht weiter verfolgt, siehe Donahoe/Hughes/Kaye (2019): “Social Media Councils: vorzulegen, die bei der Überprüfung berücksichtigt werden. From Concept to Reality.” https://fsi-live.s3.us-west-1.amazonaws.com/s3fs-public/ Eine Benachrichtigung über die Ergebnisse der Überprüfung gdpiart_19_smc_conference_report_wip_2019-05-12_final_1.pdf auf S. 13 unten; das wohl eindringlichste Beispiel für den Bedarf nach robusten, internationalen Mechanismen zum Schutz der Menschenrechte auch gegenüber Staaten auf digitalen 32 Vgl. auch Europarat: Empfehlung CM/Rec (2018)2 des Ministerkomitees an die Mit- Plattformen stellt der Völkermord an den Rohingya in Myanmar dar, zu dem Aufrufe gliedstaaten zur Rolle und Verantwortung von Internet-Intermediären, Abs. 11; ebd. auf Social Media-Plattformen beigetragen haben, siehe Irving (2019): „Suppressing Anhang 2, insbesondere unter 2.2.2. zur Beteiligung der Nutzerinnen und Nutzer auf Atrocity Speech on Social Media.“, in: AJIL Unbound 113: 256-261, https://www. der Normsetzungsebene und unter 2.5 hinsichtlich des Zugangs zu effektiven Be- cambridge.org/core/journals/american-journal-of-international-law/article/suppres- schwerdemechanismen. sing-atrocity-speech-on-social-media/494334D2936A6A6E7C547C70816714D4; 33 „The Santa Clara Principles: On Transparency and Accountability in Content Modera- zuletzt zum Potential einer solchen Institution am Beispiel wohl menschenrechts- tion“ sind ein in einer Kooperation von Wissenschaft und Zivilgesellschaft entwickelter widriger Anordnungen Indiens gegenüber Twitter Mahapatra/Fertmann/Kettemann Industriestandard, der von zahlreichen Unternehmen in Selbstverpflichtungen (2021): Twitter’s Modi Operandi: Lessons from India on Social Media’s Challenges in übernommen wurde; vgl. https://santaclaraprinciples.org; sowie Crocker et al: Who Reconciling Terms of Service, National Law and Human Rights Law, Verfassungsblog, Has Your Back? Censorship Edition 2019, https://www.eff.org/de/wp/who-has-your- https://verfassungsblog.de/twitters-modi-operandi. back-2019.
3. Geschichte und Design 9 und eine ausreichende Begründung, damit der Anwender die 3.4.2. Regulative Umsetzung: Selbstregulierung Entscheidung nachvollziehen kann. Langfristig können auch oder Co-Regulierung unabhängige externe Überprüfungsprozesse ein wichtiger Bestandteil sein (...).” Zunächst kann die Umsetzung eines Plattformrates sowohl in freiwilliger Kooperation von Unternehmen und Expertinnen Es existieren damit auch in Abwesenheit nationaler Regulie- und Experten und/oder Zivilgesellschaft erfolgen (Selbstregu- rung von Plattformräten bereits Vorgaben, anhand derer die lierung), es sind aber auch Modelle denkbar, die Plattformräte Ausgestaltung und Entscheidungspraxis der Institutionen ge- in einen staatlich gesetzten Rahmen einpassen (Co-Regulie- messen und gestaltet werden können. rung, regulierte Selbstregulierung36). Zwar sind durchaus gesetzliche, co-regulatorische Umset- 3.4. Designentscheidungen zungen denkbar. Inwieweit der Gesetzgeber innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens staatsferne Verfahren 3.4.1. Tätigkeitsfelder und Institutionen für Plattformen verordnen kann, die Ent- scheidungen treffen und Regeln formulieren, welche der Ge- Da umfassende Auflistungen denkbarer Tätigkeitsfelder von setzgeber selbst auf Grund anderweitiger grundrechtlicher Plattformräten bereits existieren,34 sollen hier vor allem einige Verpflichtungen nicht treffen könnte, ist jedoch noch weit- zentrale Fragen der Ausgestaltung einer solchen Institution gehend offen. näher besprochen werden. Eine transatlantische Arbeits- gruppe zum Thema Plattform-Governance fasste die Viel- Sollen Plattformräte Entscheidungen der Unternehmen in Be- zahl möglicher Ausformungen von Plattformräten zutreffend reichen verbessern, in denen der Gesetzgeber keine Vorga- damit zusammen, dass „Entscheider und Multi-Stakeholder- ben formulieren kann oder will, ist es also naheliegend, dass Gruppen eine breite Palette von Organisationsstrukturen und die Plattformräte zumindest zunächst37 durch Selbstregulie- Vorbilder in Betracht ziehen können, wobei Format, Zweck, rungsinitiativen umgesetzt werden. Auch eine solche Selbst- Zuständigkeit, Zusammensetzung, Mitgliederauswahl, Stan- regulierung könnte politisch angestoßen und mitgestaltet dards, Arbeitsumfang und Skalierbarkeit im Einklang mit dem werden, etwa wenn konkrete, aber unverbindliche Vorschläge zugrundeliegenden Zweck des Rates zu bestimmen sind.”35 für eine Institution formuliert werden und politischer Druck auf Unternehmen ausgeübt wird, an deren effektiver Umset- Dieser Zweck kann vielfältig sein. Unmittelbar sinnvolle, zung mitzuarbeiten („Quasi-Regulierung“38). Beispiele dafür denkbare Zwecke sind: sind die Initiativen fachkundiger NGOs wie ARTICLE 19, die das Konzept der Plattformräte maßgeblich mitgeprägt haben B präventiver Schutz vor unberechtigten Maßnahmen und derzeit einen nationalen Plattformrat in Irland einrichten, gegen Inhalte; Wiedergutmachung, nachdem solche und Ranking Digital Rights, die in einem jährlichen „Corporate Maßnahmen getroffen worden sind; Responsibility Index“ bereits die Transparenz großer Techno- logieunternehmen messen.39 Auch die Entscheidungen eines B systemische Impulse zur Verbesserung der Governan- solchen zunächst durch freiwillige Selbstregulierung entstan- cesysteme von Unternehmen über den Einzelfall hinaus; denen Plattformrates könnten später im Rahmen der Aus- B Sicherung von rechtlichem Gehör für möglichst viele Be- legung bestehender Pflichten durch Behörden und Gerichte troffene auch jenseits automatisierter plattforminterner berücksichtigt und damit gleichsam erhärtet werden.40 Es Mechanismen; wäre auch denkbar, in einem späteren Stadium Anreize für die Teilnahme an einer solchen Institution etwa durch andernfalls B Transparenzerhöhung; drohende dichtere Aufsichtsvorgaben zu schaffen.41 B vielfaltsorientierte Kontrolle der Kuratierung von Inhal- ten; B Sicherung der Auffindbarkeit bestimmter Inhalte im öf- fentlichen Interesse; 36 Schon früh: Wolfgang Schulz / Thorsten Held: Regulierte Selbstregulierung als Form B spezifische Kontrolle im Hinblick auf den Umgang mit modernen Regierens. Im Auftrag des Bundesbeauftragten für Angelegenheiten der Wahlwerbung und politischer Kommunikation; und Kon- Kultur und der Medien. Endbericht. Hamburg: Verlag Hans-Bredow-Institut, Mai 2002, S. 5, https://www.hans-bredow-institut.de/uploaWds/media/Publikationen/cms/me- trolle grundlegender, nutzerleitender Designentschei- dia/a80e5e6dbc2427639ca0f437fe76d3c4c95634ac.pdf. dungen und Einflusspotentiale (sog. persuasivedesign 37 Anders wohl Jarren/Gostomzyk (2020): Facebook’s Hausgericht, https://www. medienpolitik.net/2020/04/facebooks-hausgericht, nach denen schon jetzt eine Co- und dark patterns). Regulierung erwogen werden könnte. 38 Tworek, Heidi (2019) Social Media Councils, (S. 100) https://www.cigionline.org/sites/ default/files/documents/Platform-gov-WEB_VERSION.pdf#page=100. 39 Auch die Initiative “Who targets me?” für transparente politische Werbung hat bereits Interesse an einer Beteiligung an Plattformräten geäußert, siehe https://whotargets. me/en/oversight-boards-for-everything. 40 Vgl. etwa die Inbezugnahme des zunächst von der Presse selbstregulativ entwickelten 34 Siehe die Auflistungen der Funktionen bei Tworek, (2019) Social Media Councils, S. 99 Pressekodex bei der Auslegung medienrechtlicher Pflichten: Begr. zum Medienstaats- f., https://www.cigionline.org/sites/default/files/documents/Platform-gov-WEB_VER- vertrag, LT-Drs. NRW 17/9052, 135; Lent, ZUM 2020, 593 (599); Heins/Lefeldt MMR SION.pdf#page=100. 2021, 126. 35 Transatlantic High Level Working Group (2020), Freedom and Accountability A Trans- 41 Für bestimmte journalistisch-redaktionelle Online-Medien macht der neue MStV in atlantic Framework for Moderating Speech Online, https://cdn.annenbergpublicpoli- § 19 diesen Schritt, vgl. Klausa: „Staatlicher Zahnersatz für den Presserat: Der Medien- cycenter.org/wp-content/uploads/2020/07/Freedom_and_Accountability_TWG_Fi- staatsvertrag macht die Selbstregulierung der Presse zum Auslaufmodell“, VerfBlog, nal_Report.pdf, S. 26. 29.03.2021, https://verfassungsblog.de/staatlicher-zahnersatz-fur-den-presserat.
10 3. Geschichte und Design 3.4.3. Auftrag: Beratung, Quasilegislative, quasi-judikative formrates besteht damit vor allen Dingen in potenziellen systemischen Verbesserungen, die dieser vermittelt über Eine weitere grundlegende Designentscheidung ist es, ob Einzelfälle anstoßen kann.46 Plattformräte bereits auf der Ebene der Formulierung von Re- geln und der Gestaltung von Durchsetzungspraktiken beteiligt Bisherige Konzepte für Plattformräte, die von ARTICLE 1947 werden oder auf Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern oder dem Stanford Global Digital Policy Incubator48 vorgelegt einzelne Entscheidungen nachträglich überprüfen. wurden, sind sich darin einig, dass eine Kombination aus Be- schwerdeinstitution ( quasi-judikative) und Beteiligung an der Eine Beteiligung an der Regelsetzung kann grundsätzlich Ausgestaltung der Regeln (Quasilegislative) erforderlich ist. auch als quasilegislatives Nutzerinnenparlament ausgestal- Jedenfalls aber ist eine Beteiligung an der Analyse gerade der tet sein,42 wird aber in bestehenden Ansätzen auch teils be- für User nicht sichtbaren Inhaltsgovernancetechniken ent- schränkt auf beratende Funktionen bei der Normsetzung.43 scheidend. Eine rein beratende Funktion eines Plattformrates birgt die Gefahr geringeren Einflusses. Umgekehrt kann bei einer ver- 3.4.4. Besetzung: Bürgerinnen- oder Expertinnenräte bindlichen Regelsetzung durch einen Plattformrat ein Unter- nehmen die Kontrolle über seine Plattformen verlieren, was Plattformräte können beispielsweise mit Expertinnen und jedenfalls unternehmerisch riskant wäre. Experten für Technologie-Governance und Meinungsfreiheit, Vertreterinnen und Vertretern gesellschaftlicher Gruppen Neben der Beteiligung an der Entwicklung von Regeln und oder gar zufällig ausgewählten Bürgerinnen und Bürgern49 be- Praktiken wäre auch eine Beteiligung an individuellen Ent- setzt werden. scheidungen über das Ergreifen von Maßnahmen gegen In- halte der Nutzerinnen und Nutzer denkbar. Angesichts der Derartige Ansätze für eine deliberative Demokratie in zufällig großen Anzahl der zu treffenden Entscheidungen käme ein ausgewählten Kleingruppen werden als sog. „Mini Publics“ Plattformrat nicht als erste Entscheidungsstufe für Modera- diskutiert und sind nicht unumstritten.50 Angesichts gegen- tionsentscheidungen oder auch erste Beschwerden gegen wärtiger Herausforderungen für die Demokratie, wie politi- diese, sondern erst als spätere bzw. höherrangige Überprü- scher Polarisierung und der Verbreitung von Desinformation, fungsinstanz in Betracht.44 spricht jedoch, in Übereinstimmung mit einer Empfehlung der OECD, einiges für die Entwicklung „neuer Formen der delibe- Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wiederherstellung des rativen, kollaborativen und partizipativen Entscheidungsfin- vorherigen Zustands (Restitution) nur eingeschränkt möglich dung, die sich weltweit entwickeln.“51 ist, da unberechtigte Maßnahmen gegen Inhalte Beeinträchti- gungen in Gestalt verpasster Kommunikationschancen nach Andererseits setzt die Formulierung von Empfehlungen oder sich ziehen, die durch die Aufhebung der Maßnahmen Tage, gar das Setzen verbindlicher Regeln oder Entscheiden über Wochen oder gar Monate später regelmäßig nicht wiederher- Beschwerden in Bezug auf Äußerungen im Netz ein gewisses gestellt werden können (Entsprechendes gilt, wenn Maßnah- Fachwissen voraus, unter anderem zur Vermeidung unbeab- men gegen Inhalte anderer Nutzerinnen und Nutzer gefordert sichtigter Konsequenzen. Insoweit erscheinen auch kombi- und zunächst unberechtigt abgelehnt wurden).45 nierte Repräsentations- und Expertinnenmodelle sinnvoll. Da die überwältigende Mehrheit dieser Maßnahmen zudem 3.4.5. Geografische Zuständigkeit: inzwischen automatisiert ergriffen werden, liegt im Beitrag national, regional oder global zum Design dieser Werkzeuge eine Einflussmöglichkeit für Plattformräte. Darüber hinaus bestehen zu kontrollierende Die geografische Zuständigkeit von Plattformräten könn- Machtpotenziale gerade in der Ausgestaltung der Feed- te national, regional oder global sein. Facebooks Oversight und Empfehlungsalgorithmen von Plattformen, sodass mit Board arbeitet global. Das hat gewisse Vorteile, allerdings einem Beschwerdemodell Maßnahmen der Plattformen, ist auch die Konzeption von Räten auf nationaler oder re- die von Nutzerinnen und Nutzer unbemerkt vorgenommen gionaler Ebene denkbar, um die angemessene Berücksich- werden (sog. Shadowbanning), nicht kontrolliert werden tigung kultureller und sprachlicher Kontexte sicherzustellen. können. Der mögliche Mehrwert eines Beschwerde-Platt- Gerade einheitliche regionale Rechtsräume (wie Europa mit dem EU-Recht und der Europäischen Menschenrechtskon- 42 Tomson, D., Morar, D. (2018). A Better Way to Regulate Social Media. Wall Street Journal, https://www.wsj.com/articles/a-better-way-to-regulate-social-me- dia-1534707906. 46 Brown (2020): “Models of Governance for Online Hate Speech”, Europarat, https:// 43 So etwa der Vorschlag bei Bradley/Wingfield (2018): “A Rights-Respecting Model of rm.coe.int/models-of-governance-of-online-hate-speech/16809e671d, S. 133. Online Content Regulation by Platforms.”, Global Partners Digital, www.gp-digital.org/ 47 Donahoe/Hughes/Kaye (2019): “Social Media Councils: From Concept to Reality.” content-regulation-laws-threaten-our-freedom-of-expression-we-need-a-new-appro- https://fsi-live.s3.us-west-1.amazonaws.com/s3fs-public/gdpiart_19_smc_confe- ach. rence_report_wip_2019-05-12_final_1.pdf, S. 30-32. 44 Übersicht zu derartigen Aufgaben Brown (2020): “Models of Governance for Online 48 Ibid., S. 26 -29. Hate Speech”, Europarat, https://rm.coe.int/models-of-governance-of-online-hate- 49 Befürwortet etwa von MdEP Geese (2021): Social Media Councils: Power to the speech/16809e671d (78-83). people, https://alexandrageese.eu/der-dsa-teil-05-social-media-councils-power-to- 45 Exemplarisch einer der ersten Fälle des FOB (2020-004-IG-UA), in welchem es um die the-people. Entfernung eines Inhalts wegen Nacktheit geht, der im Oktober 2020 im Zusammen- 50 Bächtiger, André, et al., (Hrsg.). The Oxford Handbook of Deliberative Democracy. Ox- hang mit dem „Pink October“, einer internationalen Kampagne zur Aufmerksamkeit ford University Press, 2018, S.1. für Brustkrebs, eingestellt wurde. Das FOB entschied hierüber vier Monate später im 51 OECD (2017): Recommendation of the Council on Open Government, available at: Januar 2021 und betonte, dass die fehlende Restitutionsmöglichkeit angesichts der https://www.oecd.org/gov/Recommendation-Open-Government-Approved-Coun- bereits abgelaufenen Kampagne verdeutliche, dass seine Entscheidungen über den cil-141217.pdf; die OECD unterhält ebenfalls eine Datenbank repräsentativer deliberati- Einzelfall hinaus zielen müssen: https://oversightboard.com/decision/IG-7THR3SI1. ver Institutionen: https://airtable.com/shrRYPpTSs9NskHbv/tblfOHuQuKuOpPnHh.
3. Geschichte und Design 11 vention) legen auch einheitliche Plattformräte nahe, so die- 3.4.7. Inspirationsquellen bestehender se plattformübergreifend gestaltet werden würden. Auch die Selbstregulierungsinstitutionen Schaffung von Plattformräten auf nationaler Ebene ist denk- bar, die als alternative Streitbeilegungsstelle für von Platt- Noch steht die Debatte um das Design von Plattformräten formen getroffene Entscheidungen zur Inhaltsmoderation am Anfang. Dennoch bestehen existierende Modelle pri- dienen.52 vater Selbstregulierungsinstitutionen, die im Rahmen des Plattformratsdiskurses als Beispiel oder Vorbild angeführt Die Plattformräte auf nationaler Ebene könnten als Beru- werden. Dazu gehören Presseräte,54 die US-amerikanische fungsinstanz für die von den Plattformen getroffenen Ent- Financial Industry Regulatory Authority (FINRA),55 der Ca- scheidungen zur Moderation von Inhalten dienen und könn- nadian Broadcast Standards Council (CBSC),56 die Internet ten durch eine globale Vereinigung der Räte miteinander Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN)57 verbunden werden, die Best Practices in Bezug auf die Prin- und unterschiedliche Selbstregulierungsinstitutionen, die zur zipien und die Arbeit der Räte festlegen würde. Sicherung menschenrechtskonformer Praktiken in anderen Branchen wie der Rohstoffgewinnung oder in der Fertigungs- 3.4.6. „Sachliche“ Zuständigkeit: plattformspezifisch industrie eingerichtet wurden.58 oder branchenweit Aus deutscher Perspektive könnte ein Ansatz zur Festlegung Plattformräte können sowohl in ihrer Zuständigkeit auf des Designs und der Besetzung eines Plattformrates an die eine bestimmte Plattform beschränkt (plattformspezifisch) Rundfunkräte der deutschen öffentlich-rechtlichen Rund- sein oder für viele oder alle Plattformen eines festzulegen- funkanstalten anknüpfen. In diesen sind gesellschaftlich re- den Typs (branchenweit) zuständig sein. Ein spezialisierter levante Gruppen, also Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Plattformrat erscheint vergleichsweise leichter realisierbar, Kirchen, Umweltgruppen etc. vertreten, die als „Sachwalter da bei einer Umsetzung im Rahmen freiwilliger Selbstregu- des Interesses der Allgemeinheit“59 die Einhaltung der gesetz- lierung nur ein Unternehmen das Konzept mittragen muss. lichen Verpflichtungen überwachen.60 Die Anknüpfung an der- Ein branchenweiter Plattformrat begegnet darüber hinaus artige Verbände ist dabei nicht verfassungsrechtlich vorgege- vergleichsweise größeren Herausforderungen auch bei der ben, vielmehr kann der Gesetzgeber auch verbandlich nicht Interaktion mit einer Vielzahl unterschiedlicher Plattformen oder nur schwach organisierte Gruppen in anderer Weise ver- und deren Governancesystemen. Es erscheint auch denk- treten lassen.61 Dies erscheint zunehmend sinnvoll mit Blick bar, dass anwendbares nationales Kartellrecht einer solchen auf die verfassungsrechtlich gebotene62 Berücksichtigung Kooperation Grenzen setzt. der gleichheitsrechtlicher Vorgaben des Art. 3 GG bei deren Besetzung. Es erscheint vielversprechend, unter Orientierung Andererseits ist eine branchenweite Ausgestaltung beson- an der umfangreichen Befassung mit Rundfunkräten durch ders vielversprechend, da sie zur Unabhängigkeit der Institu- verfassungsgerichtliche Rechtsprechung und Literatur ein tion beitragen kann. Diese wäre bei branchenweiter Zustän- Modell für Plattformräte zu entwickeln, das zugleich beste- digkeit in Bestand und Akzeptanz nicht von ihrem Verhältnis hende Repräsentationsdefizite abbaut, etwa durch eine (teil- zu einem einzelnen oder wenigen Unternehmen abhängig. weise) zufällige Auswahl der Gremienmitglieder.63 Wie auch im Hinblick auf andere Ausgestaltungsdimensio- nen erscheint insoweit ein iteratives Vorgehen sinnvoll, d.h. Daneben wäre eine solche Orientierung hilfreich, um die für eine ein Plattformrat könnte zunächst etwa als Initiative zweier sinnvolle Aufsicht erforderliche Unabhängigkeit und Kontroll- oder mehr Unternehmen gestartet und über die Zeit in eine branchenweite Institution entwickelt werden. Es erscheint 54 UN-Generalversammlung (2018): „Report of the Special Rapporteur on the promotion auch zumindest als nicht völlig ausgeschlossen, dass an- and protection of the right to freedom of opinion and expression“, UN A/HRC/38/35, https://ap.ohchr.org/documents/dpage_e.aspx?si=A/HRC/38/35, Abs. 58. dere Unternehmen einem zunächst plattformspezifischen 55 Transatlantic High Level Working Group (2020), „Freedom and Accountability: A Trans- Plattformrat eines einzelnen Wettbewerbers später beitre- atlantic Framework for Moderating Speech Online“, https://cdn.annenbergpublicpoli- cycenter.org/wp-content/uploads/2020/07/Freedom_and_Accountability_TWG_Fi- ten. In der bisherigen Diskussion wird überwiegend die Ein- nal_Report.pdf, S. 26 - 27. richtung branchenweiter Plattformräte gefordert.53 56 Siehe den Vorschlag für einen nationalen (kanadischen) ko-regulatorischen „Rat für Mo- derationsstandards“ nach dem Vorbild des CBSC bei Tenove, Tworek, McKelvey (2018): „Poisoning Democracy: How Canada Can Address Harmful Speech online“, https:// ppforum.ca/wp-content/uploads/2018/11/PoisoningDemocracy-PPF-1.pdf, S. 27 - 28. 57 Tenove/Tworek/McKelvey (2018): „Poisoning Democracy: How Canada Can Address Harmful Speech online“, https://ppforum.ca/wp-content/uploads/2018/11/Poisoning- Democracy-PPF-1.pdf, S. 27 - 28. 58 Gorwa, R. (2019). The platform governance triangle: conceptualising the in- formal regulation of online content. Internet Policy Review, 8(2). https://doi. org/10.14763/2019.2.1407. 59 BVerfG, Urteil vom 25. März 2014, 1 BvF 1/11, abrufbar unter https://www. bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/03/ fs20140325_1bvf000111.html (Rn. 40). 60 Für einen kurzen Überblick s. Schulz/Held/Dreyer/Wind (2008): Regulation of Broad- casting and Internet Services in Germany: a brief overview, abrufbar unter https://doi. org/10.21241/ssoar.71697 , S. 11 - 12. 52 Donahoe/Hughes/Kaye (2019): “Social Media Councils: From Concept to Reality.” 61 BVerfGE 83, 238 – 6. Rundfunkentscheidung (335), abrufbar unter https://www. https://fsi-live.s3.us-west-1.amazonaws.com/s3fs-public/gdpiart_19_smc_confe- servat.unibe.ch/Dfr/bv083238.html. rence_report_wip_2019-05-12_final_1.pdf, S. 30 f. 62 Vgl. BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung (336 f.), abrufbar unter https://www. 53 Ebd., Vorschläge von GDPi (ab S. 26) und ARTICLE 19 (ab S. 30); dafür auch Kaye, servat.unibe.ch/Dfr/bv083238.html. UN-Generalversammlung (2018): „Report of the Special Rapporteur on the promotion 63 Dies wird auch für Rundfunkgremien vertreten, s. etwa Dobusch (2019): Zusammen- and protection of the right to freedom of opinion and expression“, UN A/HRC/38/35, setzung der Rundfunkgremien, https://www.deutschlandfunk.de/zusammensetzung- https://ap.ohchr.org/documents/dpage_e.aspx?si=A/HRC/38/35 , Abs. 72; der-rundfunkgremien-schoeffen-fuer-mehr.2907.de.html?dram:article_id=448617.
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