Die Honorierung der obersten Leitungsorgane von Nonprofit-Organisationen - Eine Situationsanalyse und Diskussionsgrundlage
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U N I VE R S I TÄT B A S E L CEPS Forschung und Praxis – Band 05 Die Honorierung der obersten Leitungsorgane von Nonprofit-Organisationen Eine Situationsanalyse und Diskussionsgrundlage Kaspar Müller, Daniel Zöbeli
Die Honorierung der obersten Leitungsorgane von Nonprofit- Organisationen – eine Situationsanalyse und Diskussionsgrundlage CEPS Forschung und Praxis Band 5 Kaspar Müller, Daniel Zöbeli
Die Honorierung der obersten Leitungsorgane von Nonprofit- Organisationen – eine Situationsanalyse und Diskussionsgrundlage Kaspar Müller, Daniel Zöbeli In Kooperation mit: Für die Unterstützung bei der Drucklegung dieser Studie geht ein besonderer Dank an die Fondation 1796. Das Centre for Philanthropy Studies (CEPS) der Universität Basel wurde initi- iert von SwissFoundations, dem Verband der Schweizer Förderstiftungen, und anschubfinanziert von folgenden Organisationen: Avina Stiftung, Christoph Meri- an Stiftung, Ernst Göhner Stiftung, GEBERT RÜF STIFTUNG, Gesellschaft für das Gute und Gemeinnützige GGG Basel und Sophie und Karl Binding Stiftung. Impressum: Centre for Philathropy Studies / Centrum für Philanthropie und Stiftungswesen (CEPS) Universität Basel Peter Merian-Weg 6 Postfach 4002 Basel Umschlaggestaltung: a+, Gregorio Caruso Layout: Georg von Schnurbein ISBN: 978-3-9523659-4-6 © Centre for Philanthropy Studies 2012. Alle Rechte vorbehalten. Jede Art der Vervielfältigung ohne Genehmigung der Autoren ist unzulässig.
Die Autoren: Kaspar Müller Kaspar Müller, lic. rer. pol., unabhängiger Ökonom, ist seit 1991 Mitglied der Fachkommission FER. Er war Leiter der Arbeitsgruppe Swiss GAAP FER 21. Er übt diverse Mandate aus, u.a. ist er Präsident der Stiftung Ethos und der Ethos Services AG, Genf und Präsident des Verwaltungsrates der responsAbility Social Investments AG, Zürich. Kaspar Müller ist Verfasser zahlreicher Artikel in den Bereichen Finanzmarkt, Rechnungslegung, Corporate Governance, Nachhaltig- keit und Ethik. Während des Verschollenenverfahrens war er Beistand von Bruno Manser, heute ist er Vertreter von dessen Erbengemeinschaft. Daniel Zöbeli Daniel Zöbeli, Prof. Dr. rer. pol., Leiter des Instituts für Management und Innova- tion (IMI) der Fernfachhochschule Schweiz (FFHS), ist Autor zahlreicher Publika- tionen im Bereich Rechnungslegung/Finanzen/Steuern bei NPO. Er verfügt über eine reiche Erfahrung als Ehrenamtlicher in verschiedenen wohltätigen Organisa- tionen, so z.B. als Gründer und Leiter der Freizeitvereinigung IG KUBU (seit 1999) oder als langjähriges Vorstandsmitglied des reformierten Jugendverbandes JK Schweiz. Daniel Zöbeli war sechs Jahre lang Mitglied der Primarschulbehörde Uster und dort u.a. verantwortlich für die Einführung schulergänzender Tages- strukturen.
INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................. V Geleitwort ......................................................................................................................... VII Management Summary ......................................................................................................... 1 Teil A: Einleitung ................................................................................................................. 2 1 Grundsätzliches und Aufbau der Publikation ................................................................. 2 2 Ehrenamtlichkeit ........................................................................................................... 4 2.1 Begriff .................................................................................................................... 4 2.2 Wirtschaftliche und gesellschaftliche Betrachtung .................................................. 4 2.3 Normative Betrachtung und Regulierung ............................................................... 5 Teil B: Stiftungs- und Steuerrecht ......................................................................................... 6 3 Stiftungsrecht................................................................................................................. 6 3.1 Gesetzliche Grundlagen ......................................................................................... 6 3.2 Praxis der Stiftungsaufsichtsbehörden .................................................................... 6 3.3 Prüfgegenstand und alltägliche Probleme ............................................................... 7 3.4 Entschädigungen im Einzelnen .............................................................................. 9 3.4.1 Entschädigungen für ordentliche („strategische“) Aufgaben ............................. 9 3.4.2 Entschädigungen für ausserordentliche („operative“) Tätigkeiten .................... 9 3.4.3 Spesen und Aufwandsentschädigungen ..........................................................10 4 Steuerrecht ................................................................................................................... 11 4.1 Gesetzliche Grundlagen ........................................................................................11 4.2 Praxis der kantonalen Steuerbehörden ..................................................................11 4.3 Entschädigungen im Einzelnen .............................................................................13 4.3.1 Entschädigungen für ordentliche („strategische“) Aufgaben ............................13 4.3.2 Entschädigungen für ausserordentliche („operative“) Tätigkeiten ...................15 4.3.3 Spesen und Aufwandsentschädigungen ..........................................................16 4.4 Sonderregelungen für unternehmensähnliche Nonprofit-Organisationen ..............16 4.5 Monetäre Entschädigungen und Doppelmandate..................................................17 Teil C: Private Normen, Soft Law ....................................................................................... 19 5 Rechnungslegungsnormen ........................................................................................... 19 5.1 Swiss GAAP FER ..................................................................................................19 5.1.1 Rechnungslegung für gemeinnützige, soziale Nonprofit-Organisationen (Swiss GAAP FER 21) ............................................................................................19 5.1.2 Transaktionen mit nahestehenden Personen (Swiss GAAP FER 15) ...............20 5.2 Aktienrechtliche Bestimmungen als Benchmark (Art. 663bbis OR) ........................22 6 Branchenempfehlungen ............................................................................................... 23 6.1 Reglement über das Zewo-Gütesiegel ....................................................................23 V
6.2 Swiss Foundation Code ........................................................................................ 24 6.3 Swiss NPO-Code .................................................................................................. 25 6.4 Ehrenkodex der Schweizerischen Evangelischen Allianz (SEA) .............................. 26 TEIL D: Diskussion ........................................................................................................... 29 7 Aspekte und Perspektiven in Thesenform .................................................................... 29 TEIL E: Entschädigungssystem ........................................................................................... 33 8 Anforderungen an das Entschädigungssystem von Nonprofit-Organisationen .............. 33 8.1 Bereiche eines Entschädigungs-systems ................................................................. 33 8.1.1 Verantwortung innerhalb der Organisation ................................................... 33 8.1.2 Transparenz und Offenlegung der monetären und nicht monetären Entschädigungen .................................................................................................... 34 8.1.3 Struktur des Entschädigungssystems .............................................................. 34 8.1.4 Höhe der Entschädigungen ............................................................................ 34 8.1.5 Kompetenzen im Rahmen der Entschädigungspolitik .................................... 35 8.2 Umsetzung eines Entschädigungssystems .............................................................. 35 9 Checkliste .................................................................................................................... 36 9.1 Für alle Organisationen relevant ........................................................................... 36 9.2 Für Organisationen relevant, welche monetäre Entschädigungen an die obersten Leitungsorgane ausrichten............................................................................. 38 9.3 Für Organisationen relevant, welche keine monetäre Entschädigungen an die obersten Leitungsorgane vorsehen ............................................................................... 40 Literaturverzeichnis ......................................................................................................... 42 Anhang ........................................................................................................................... 45 Anhang I: Fragebogen Stiftungsaufsicht Kanton Basel-Stadt ....................................... 45 Anhang II: Fragebogen Steuerbehörden Kanton Luzern .............................................. 45 Anhang III: Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemein- nützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen – Abzugsfähigkeit von Zuwendungen ... 45 Anhang IV: Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit- Organisationen (Kreisschreiben 25 – vom 18. Januar 2008, Auszug) .......................... 57 VI
GELEITWORT Geleitwort Der Begriff „Ehrenamt“ ist etwas aus der ben gegenüber. Diese ergibt sich einerseits Mode gekommen. Die Bedeutung ist aber aus neuen gesetzlichen Vorschriften (z.B. auch heute noch aktuell. Die Übernahme Revisionsrecht) sowie andererseits als einer gewählten Leistungsfunktion in Folge der verstärkten Professionalisierung einer Nonprofit-Organisation (NPO) ist im Dritten Sektor. Die Anforderungen an noch immer mit Prestige, Anerkennung den Vorstand selbst mittelgrosser NPO und eben Ehre verbunden. stehen denen eines Verwaltungsrates einer AG kaum mehr nach! Ohne freiwilliges, unentgeltliches Enga- gement in Vorständen und Stiftungsräten Es ist daher gerechtfertigt, die prinzipielle wären viele Leistungen und Angebote von Unentgeltlichkeit des Ehrenamtes zur NPO gar nicht zu finanzieren. Ebenso Diskussion zu stellen. Mit Kaspar Müller könnten sich viele NPO das in ihren Lei- und Daniel Zöbeli haben sich zwei pro- tungsgremien versammelte Fach- und funde Kenner der Schweizer NPO- Expertenwissen niemals zu Marktpreisen Landschaft zur Aufgabe gemacht, eine leisten. Umgekehrt ist es für viele Men- breit abgestützte Diskussionsgrundlage zu schen ein grosses Bedürfnis, ihr Fachwis- diesem Thema zu erstellen. Ihnen sei an sen auch im gesellschaftlich-sozialen Um- dieser Stelle herzlich für Ihre umfassende feld einzusetzen. und präzise Aufarbeitung des Themas gedankt. Die Entwicklungen der letzten Jahre ge- ben jedoch Anlass, die Beschaffenheit des Diese Publikation ist daher keineswegs als Ehrenamtes auf den Prüfstand zu stellen. eine Anleitung zur Entschädigung von Erstens gibt es heute deutlich mehr NPO Ehrenamtlichen zu verstehen. Vielmehr als noch vor zwanzig Jahren und zweitens soll sie NPO helfen, Entscheidungssicher- nehmen die Anforderungen an Vorstände heit zu gewinnen und Gestaltungsspiel- und Stiftungsräte zu. räume zu erkennen. Die Freiwilligkeit ist und bleibt eines der zentralen Wesens- In der Schweiz gibt es aktuell ca. 12‘500 merkmale von Nonprofit-Organisationen Stiftungen, 76‘000 Vereine und 10‘000 (NPO). Jedoch widerspricht es der Viel- Genossenschaften, die alle von ehrenamt- falt der NPO und der zunehmenden Ver- lich geführten Vorständen und Stiftungs- zahnung der Gesellschaftssektoren, wenn räten geführt werden. Alleine bei den ein spezifisches Gremium uniform und Stiftungen ergibt sich dadurch ein Bedarf kategorisch betrachtet wird. an über 76‘000 Stiftungsräten! Dem steigenden Bedarf an Aktiven steht Basel im März 2012 eine zunehmende Komplexität der Aufga- Prof. Dr. Georg von Schnurbein VII
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MANAGEMENT SUMMARY Management Summary Das Ziel des vorliegenden Beitrags soll sein, Nach einer verbreiteten Meinung sind die einen Beitrag zur Stärkung des Nonprofit- Steuerbehörden besonders restriktiv bezüg- Sektors zu leisten. lich der Einhaltung des Ehrenamtlichkeits- prinzip bei den obersten NPO- Die Diskussion über Entschädigungen an Leitungsorganen. Eine zweite Umfrage die obersten Leitungsorgane von NPO zeigt jedoch, dass entsprechende Entschädi- gewinnt seit Jahren an Bedeutung und wird gungen selten ein entscheidendes Kriterium kontrovers geführt. Nach dem heute gel- bei der Steuerbefreiung sind, allerdings ist tenden Paradigma erhalten die meisten die Praxis in den einzelnen Kantonen sehr Stiftungsräte und Vereinsvorstände nur unterschiedlich. Spesenersatz. Die Autoren kommen zum Schluss, dass die Thematik vor allem im Sowohl gesellschaftspolitische als auch be- Interesse der betroffenen Institutionen triebswirtschaftliche Überlegungen spre- differenziert beurteilt werden muss. chen dafür, dass differenzierte Entlohnun- gen der obstersten Leitungsorgane vertret- Die Entschädigungsfrage wird im gegen- bar oder sogar erwünscht sind. Dies unter wärtigen Stiftungs- und Vereinsrecht nicht der Voraussetzung, dass das Entschädi- direkt behandelt. In der juristischen Lehre gungssystem angemessen, transparent sowie wird teilweise noch immer die traditionelle leistungsgerecht ist. Dafür sind organisati- Auffassung vertreten, dass die obersten onsintern Grundsätze und Regeln aufzustel- Leitungsorgane grundsätzlich unentgeltlich len, die nicht nur den betroffenen Organen, tätig sein sollten. Demgegenüber nehmen sondern allen wichtigen Anspruchsgruppen die wichtigen privaten NPO-Standards bekannt gemacht werden. Zudem gehört es eingehender zum Thema Stellung, wobei in den Verantwortungsbereich der leiten- noch keine unité de doctrine festzustellen ist. den Organe, das Entschädigungssystem periodisch zu überprüfen und zur Diskussi- Eine Umfrage der Verfasser bei den wich- on zu stellen. Entscheidend ist zuletzt, dass tigsten Stiftungsaufsichtsbehörden unter- das gewählte Modell die Umsetzung des streicht die Tendenz zur Professionalisie- Organisationszwecks fördert und der indi- rung – so gehen vor allem grosse Stiftun- viduellen Situation der betreffenden NPO gen vermehrt dazu über, ihre Leitungsorga- angepasst ist. Eine jährliche und transpa- ne durch bezahlte Geschäftsführer zu ent- rente Berichterstattung über die Entloh- lasten. Die Untersuchungsergebnisse zeigen nungspolitik im Geschäftsbericht soll weiter aber auch, dass offensichtliche Missbräuche dafür sorgen, dass alle wichtigen NPO- bei Stiftungsratsentschädigungen selten Stakeholder (z.B. Spender, Stifter, Gönner, sind. Subventionsbehörden, steuerbefreiender Staat, Öffentlichkeit) die Entschädigungen im Einzelnen beurteilen und allfällige Kon- sequenzen daraus ziehen können. 1
A Teil A: Einleitung 1 Grundsätzliches und Aufbau der gungen verlassen kann, die ihm dauerhaft Publikation ein erfolgreiches Wirken erlauben. Dazu gehören neben einem förderlichen Steuer- Ohne Nonprofit-Organisationen (NPO) regime ausreichende finanzielle Ressourcen, kann eine soziale Marktwirtschaft nicht Schulungs- und Weiterbildungsmöglichkei- funktionieren. Der sog. „Dritte Sektor“ ist ten sowie genügend motivierte und qualifi- für jede Volkswirtschaft ein äusserst wichti- zierte Personen, die sich als Organmitglied ger Wirtschaftszweig und trägt massgeblich zur Verfügung stellen. Wenn der dritte zum Funktionieren des gesellschaftlich- Sektor seine wichtigen Funktionen auch in wirtschaftlichen Systems bei. Er übernimmt Zukunft wahrnehmen will, müssen weiter- viele Aufgaben, die aufgrund der Externali- hin sehr viele Personen bereit sein, sich in sierung von Kosten durch gewinnorientier- einer verbindlichen Form gemeinnützig zu te Unternehmen oder Konsumenten ent- engagieren und dabei ein Grossteil der Ver- stehen. Dazu gehören besonders ökologi- antwortung zu übernehmen. sche, soziale und kulturelle Kosten. NPO übernehmen also einen bedeutenden Teil Ziel dieses Exposés ist es, einen Beitrag zur jener gesellschaftlichen Lasten, für die an- Stärkung des Nonprofit-Sektors zu leisten. sonsten niemand die Verantwortung über- Im Mittelpunkt der Überlegungen stehen nehmen will. Sie sind wichtige Arbeitgeber, die obersten Führungsorgane wie Stiftungs- die in der Schweiz rund 180'000 Arbeits- räte, Vereinsvorstände oder Verwaltungsrä- plätze anbieten (umgerechnet in Vollzeit- te gemeinnütziger Aktiengesellschaften, die stellen) – dies entspricht ca. 4.5 Prozent des meist ehrenamtlich tätig sind. Es ist zu nationalen Arbeitsvolumens. Ehrenamtliche diskutieren, inwiefern finanzielle Entschä- und Freiwillige erbringen zusätzliche Ar- digungen dort vertretbar oder sogar not- beitsleistungen, die rund 80'000 Vollzeit- wendig sind. In diesem Zusammenhang ist stellen entsprechen. 1 F zu berücksichtigen, dass unsystematische oder intransparente Entlohnungssysteme zu An zukünftigen Aufgaben, in der betriebs- negativen Folgen für die NPO führen. Die wirtschaftlichen Terminologie würde man Autoren sind sich zudem bewusst, dass die am ehesten von „Marktpotenzial“ sprechen, meisten NPO mangels ausreichendem wird es den Nonprofit-Organisationen Vermögen keine (grossen) Entschädigungen nicht fehlen. Im Gegenteil, es kommen ausrichten könnten. laufend neue dazu – dies besonders in jenen Bereichen, aus denen sich der Staat aus Die Anforderungen können auf zwei Ebe- Spargründen zurückziehen muss. Es ist nen behandelt werden. Erstens steht die deshalb von grosser Bedeutung, dass sich Frage im Zentrum, ob Ehrenamtlichkeit der Nonprofit-Sektor auf Rahmenbedin- zwingend mit einem Entschädigungsver- zicht verknüpft sein muss (Governance- 1 Quelle: Helmig/ Lichsteiner/ Gmür, 2010, Perspektive). Aus diesem Blickwinkel ist das S. 147 (Indikatoren für das Jahr 2005). Entschädigungssystem insbesondere für 2
EINLEITUNG jene Personen von grossem Interesse, die Standards. Deshalb werden nach den all- substanzielle Opfer in Form von Spenden, gemeinen Betrachtungen zur Ehrenamt- Stiftungen oder Zustiftungen erbringen, lichkeit (Kapitel 2) auch die gesetzlichen ohne dass sie dafür eine adäquate Gegen- Grundlagen („hard law“) sowie die gegen- leistung verlangen. Dabei ist zu berücksich- wärtige Praxis von Stiftungsaufsichts- und tigen, dass angemessene Entschädigungen Steuerbehörden (Kapitel 3 und 4) erläutert. auch im Interesse von NPO und Spender Anschliessend werden die privaten Normen sind, solange die Gegenleistung Sinn macht und Empfehlungen („soft law“) wie Swiss und zu attraktiven Bedingungen erbracht GAAP FER 21, Zewo-Gütesiegelreglement, wird. Zur zweiten Ebene gehören Fragen Swiss Foundation Code, NPO-Code sowie bezüglich der Struktur des Entschädigungs- SEA-Ehrenkodex besprochen (Kapitel 5 systems sowie der nötigen Transparenz. und 6). Kapitel 7 und 8 fassen die wichtigs- ten Aspekte in Thesenform zusammen und Zur Entschädigung der obersten NPO- beschreiben die Anforderungen an ein Ent- Führungsorgane gibt es in der Schweiz schädigungssystem. Im Kapitel 9 wird das bereits einige Vorschriften, sie decken aber Wichtigste in Form einer Checkliste zu- bei Weitem nicht die ganze Problematik ab. sammengefasst. Gleiches gilt für die ergänzenden privaten 3
A 2 Ehrenamtlichkeit dest gefordert, dass die gemeinnützige Tä- tigkeit nicht zentral auf ein Entgelt ausge- 2.1 Begriff richtet sei. Dabei geht oft vergessen, dass es in der Praxis diverse weitere Möglichkeiten Die Motivation, neben der Erwerbsarbeit gibt, den Ehrenamtlichen geldwerte Ent- auch ehrenamtlich tätig zu sein, entspringt 4 schädigungen zukommen zu lassen, so z.B. dem freien Willen und widerspiegelt eine F F in Form von Warengeschenken, speziellen persönliche Grundhaltung gegenüber der Rabatten, besonderen Vorteilen (z.B. Gra- Gesellschaft. Schon der Begriff macht klar, tisferien im Clubhaus) oder sonstigen un- dass es eine Ehre ist, für die Öffentlichkeit entgeltlichen Dienstleistungen (z.B. bezahl- tätig zu sein, und dass diese Ehre nicht je- te Weiterbildung). Auch aus motivations- dermann zuteilwird. Die Gesellschaft wird psychologischer Sicht handeln Freiwillige solche Ämter nur jenen Personen anver- nicht grundsätzlich selbstlos. Die erwarte- trauen, denen sie Vertrauen entgegenbringt, ten Belohnungen, gelegentlich auch als sog. und die Entschädigung für die geleistete „Lohnsurrogate“ bezeichnet, sind einfach Arbeit ist primär die „erlangte Ehre“. komplexer, individueller und für Aussen- 5 stehende oftmals nicht erkennbar. Als Der Duden bezeichnet das Ehrenamt als F F Gründe, sich nichtmonetär zu engagieren, „ein ehrenvolles, besonders öffentliches kommen in erster Linie intrinsische Motive Amt, das überwiegend unentgeltlich ausge- (interessante, selbstverwirklichende Arbeit), übt wird“. 2 Die reine Ehrenamtlichkeit, die F F Selbsterfahrung, Macht, Karriere, Gesellig- ohne jegliche finanzielle Anreize auskommt, 6 keit sowie Karriereüberlegungen infrage. hat sich im Laufe der Zeit aber stark vom F F politischen Amt in den Nonprofit-Bereich 2.2 Wirtschaftliche und gesellschaftliche verlagert. Heutzutage werden Milizbehör- Betrachtung den in politischen sowie in Schul- und In einer zusehends ökonomisierten Welt Kirchgemeinden, wenn auch nicht fürst- suchen immer mehr Leute nach einer Tä- lich, so doch entschädigt. Diese Entwick- tigkeit, bei der sie ihre gesellschaftliche lung wird dadurch verstärkt, dass politische Verantwortung einbringen und einen tiefe- Nebenämter vermehrt reguliert, vereinheit- ren Sinn erfahren können. Ehrenamtliche licht sowie zentralisiert werden (so z.B. Tätigkeiten in den Leitungsorganen von aktuell in den kommunalen Bereichen Kin- Nonprofit-Organisationen bieten viele derschutz, Fürsorge und Soziales). unterschiedliche Möglichkeiten an. Manche werden sich das leisten wollen, aber immer In der ökonomischen Literatur wird das weniger Leute werden sich dies in Zukunft Ehrenamt oft mit dem grundsätzlichen leisten können. Der Anteil des Arbeitsein- Fehlen einer monetären Vergütung in Ver- kommens im Vergleich zum Kapitalein- 3 kommen ist entscheidend. Ein gesellschaft- bindung gebracht. Oder es wird zumin- F F 2 Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. 4 Vgl. z.B. Krönes, 2008, S. 13. überarbeitete Auflage, Mannheim/ Leipzig/ 5 Vgl. Güntert/ Gentile/ Wehner, 2007, Wien/ Zürich 2006. S. 78ff.; oder Krönes, 2004, S. 33. 3 Vgl. z.B. Grötker, 2009, S. 122; oder Wehner/ 6 Vgl. dazu z.B. Güntert/ Gentile/ Wehner, Mieg/ Güntert, 2006, S. 1ff. 2007, S. 79. 4
EINLEITUNG liches System, wie es früher ausgeprägter NPO „beteiligt“ ist. Bei allen NPO- der Fall gewesen war und bei dem einige Stakeholdern ist Ehrenamtlichkeit ein zent- ihren Lebensunterhalt vor allem aus dem rales Thema und wird dementsprechend oft Kapitaleinkommen bestritten haben und gefordert, allerdings in unterschiedlicher andere aus dem Arbeitseinkommen, ermög- Ausprägung. Sie pochen zu Recht auf die licht es primär der ersten Gruppe, unent- Einhaltung gewisser Kriterien bezüglich der geltlich tätig zu sein. Ohne Entschädigung Ehrenamtlichkeit als Bedingung für ihre zu arbeiten, wird jedoch für viele Interes- eigene Leistung sierte immer unerschwinglicher. Das hängt Können oder wollen? damit zusammen, dass die individuelle Empfehlung 7 des „Swiss Foundation Einbindung in die Erwerbsarbeit aufgrund Code“: Die Frage, ob sich genügend Eh- des wirtschaftlichen Wandels und der zu- renamtliche zur Verfügung stellen können, nehmenden Alterung der Bevölkerung um- zeigt sich sehr gut in der Entwicklung der fassender geworden ist. Infolge steigender Empfehlung 7 des „Swiss Foundation Co- Lebensarbeitszeiten bei gleichzeitig sinken- de“, die sich zur Honorierung der obersten den Renten und stagnierenden Einkommen Führungsorgane wie folgt äussert: werden sich künftig wahrscheinlich weniger „Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ange- Ehrenamtliche zur Verfügung stellen kön- messen zu honorieren, sofern die Mittel der nen. Es gibt also eine Diskrepanz zwischen Stiftung dies erlauben und die Mitglieder des dem individuellen Wunsch zum unbezahl- Stiftungsrates nicht ehrenamtlich tätig sein ten Engagement und der situativen öko- können.“ 7 F F nomischer Realität (siehe Kasten). Mit „können“ ist in erster Linie das öko- nomische Umfeld gemeint. Damit genü- 2.3 Normative Betrachtung und gend Kandidatinnen und Kandidaten zur Regulierung Verfügung stehen, eben „können“, kann die Darf man Ehrenamtlichkeit überhaupt Ehrenamtlichkeit mit einer Honorierung vorschreiben oder regulieren? Wer freiwillig verbunden werden, wenn diese den Interes- arbeitet, sollte dies doch bezüglich Inhalt, sierten sonst nicht möglich wäre. In seiner Zeitaufwand und Entschädigung so tun ersten Fassung aus dem Jahre 2005 macht können, wie er es für richtig erachtet. Ist der Swiss Foundation Code die Honorie- der Versuch, Freiwilligkeit zu regeln, nicht rung noch davon abhängig, ob die Mitglie- ein Widerspruch in sich? In der Tat der „ehrenamtlich tätig sein wollen oder schränkt dies die persönliche Handlungsau- nicht“. 8 Im Wechsel vom „wollen“ zum F F tonomie ein und strapaziert die Motivation „können“ kommt die neue Dimension der der Freiwilligen. Allerdings gilt es, nicht Entschädigungsdebatte für Nonprofit- nur die Perspektive der Ehrenamtlichen zu Organisationen zum Ausdruck (vgl. Kap. berücksichtigen. Freiwilligenarbeit muss 6.2). auch im Einklang mit den Governance- Anforderungen an NPO stehen. Diese er- 7 Swiss Foundation Code 2009, Empfehlung 7, geben sich aus den mannigfaltigen gesetzli- S. 58. chen Vorschriften sowie den Anforderun- 8 Swiss Foundation Code 2005; Empfehlung 7, gen von privaten Zuwendern und öffentli- S. 22: „Die Mitglieder des Stiftungsrates sind chen Leistungsfinanzierern. Nicht vergessen angemessen zu honorieren, sofern die Mittel der Stiftung dies erlauben und die Mitglieder des werden darf die Bevölkerung, die zumin- Stiftungsrates nicht ehrenamtlich tätig sein dest indirekt an sämtlichen steuerbefreiten wollen.“ 5
B Teil B: Stiftungs- und Steuerrecht 3 Stiftungsrecht Befürwortern einer massvollen Entschädi- gung scheint sich der Konsens durchgesetzt 3.1 Gesetzliche Grundlagen zu haben, dass allfällige Entschädigungen „aufgrund sachlich nachvollziehbarer, will- Die Entschädigungsfrage wird im gegen- kürfreier und transparenter Bemessungskri- wärtigen Stiftungsrecht, d.h. in den Art. terien“ 14 zu erfolgen haben. Nach Alex 80ff. ZGB, nicht direkt behandelt. Teilwei- F F Fischer versteht es sich „dabei von selbst, se wird in der Lehre noch immer die tradi- dass das Stiftungsratsmitglied einer ge- tionelle Auffassung vertreten, dass Stif- meinnützigen Stiftung seine Zeit und seine tungsräte grundsätzlich ehrenamtlich tätig Fähigkeiten teilweise unentgeltlich, in je- sein sollten. 9 Allerdings ist „das Ehrenamt“ F F dem Fall aber nicht zu Marktpreisen ver- ein unbestimmter Rechtsbegriff: Weder ist rechnen kann“. 15 im Gesetz ein unentgeltliches Wirken für F F die obersten Leitungsorgane generell vorge- In der Lehre ist unbestritten, dass Boni schrieben, noch findet man in der juristi- (z.B. aufgrund guter Sammelergebnisse), schen Literatur eine allgemeingültige Defi- Vermittlerprovisionen (z.B. in der Vermö- nition. gensverwaltung) oder ungerechtfertigt hohe Funktionspauschalen (z.B. für Stiftungs- Im Zuge der fortschreitenden Professionali- ratspräsidenten) abzulehnen sind. 16 Spesen sierung des schweizerischen Stiftungswesens F F und Barauslagen, soweit diese im Sinne des werden in der Lehre auch Stimmen laut, Stiftungszwecks sind, sind demgegenüber die eine massvolle Entschädigung für ge- allgemein akzeptiert. 17 rechtfertigt halten. 10 So wird argumentiert, F F F F dass es ansonsten schwierig sei, genügend 3.2 Praxis der Stiftungsaufsichts- kompetente Stiftungsräte zu finden. 11 Zu- F F behörden dem setze man sich mit der Mandatsan- nahme auch persönlichen Risiken aus. 12 F F Grundsätzlich müssen die Aufsichtsbehör- Auch wenn es letztlich viel braucht, bis den dafür sorgen, dass das Stiftungsvermö- Stiftungsorgane zivil- oder strafrechtlich gen dem gemeinnützigen Zweck entspre- belangt werden, 13 können mögliche Repu- F F chend verwendet wird (Art. 84 Abs. 2 tationsschäden gross sein, so z.B. bei Insti- ZGB) und dass dafür eine geeignete Orga- tutionen im öffentlichen Fokus. Bei den nisation aufgebaut wird (Art. 83d ZGB). Eine sachgerechte Organisation verursacht naturgemäss Verwaltungsaufwand. Dieser 9 Vgl. dazu insbesondere Baumann Lorant, steigt mit der Grösse der Institution und 2010, S. 3. 10 Vgl. Baumann Lorant, 2010, S. 3; Degen, 2010, S. 112f.; oder Grüninger, 2010, S. 575. 14 Schmid/ Hauser, 2007, S. 49. (Quervergleich 11 Vgl. Purtschert/ von Schnurbein/ Bayard, zu Genossenschaften) 2006, S. 6ff. 15 Fischer, 2006, S. 667. 12 Vgl. z.B. Fischer, 2006, S. 668ff. 16 Vgl. Fischer, 2006, S. 666. 13 Vgl. z.B. Fischer, 2006, S. 668ff. 17 Vgl. dazu Baumann Lorant, 2010, S. 3. 6
STIFTUNGS- UND STEUERRECHT Komplexität der Verhältnisse. Gerade bei erfolgt. Ausgenommen hiervon sind der Ersatz kleineren Stiftungen ist der Stiftungsrat in von effektiven Aufwendungen, von Spesen grossem Masse selbst operativ tätig, womit oder Barauslagen. Es ist allerdings nicht zu es speziell bei diesen zu einem Zielkonflikt verkennen, dass im heutigen Umfeld und zwischen Ehrenamtlichkeit, der notwendi- abhängig von der Grösse und vom Tätigkeits- gen Professionalität und einer sachgerech- bereich die Führung von Stiftungen den Ein- ten Organisation kommen kann. satz von professionellen Kräften verlangt. Vor diesem Hintergrund kann auf Grund einer Damit eine (massvolle) Entlohnung von reglementarischen Grundlage auch ein mode- Stiftungsräten zulässig ist, verlangen die rates, das übliche Mass nicht übersteigendes Behörden mangels gesetzlicher Bestimmung Sitzungsgeld festgelegt werden. Sind im Ein- eine Rechtsgrundlage in der Stiftungsur- zelfall Fachkenntnisse und besonders zeitauf- kunde oder in einem Reglement. 18 Falls F F wendige Arbeitsleistungen gefordert, die ein- keine solche besteht, kommt das Auftrags- zelne Mitglieder eines Stiftungsrates über die recht analog zur Anwendung, das eine Ent- reine Sitzungsarbeit hinaus für die Stiftung schädigung nur bei Verabredung oder Üb- erbringen und welche sonst bei Dritten einge- lichkeit vorsieht (Art. 394 Abs. 3 OR). 19 F F kauft werden müssten, so können entspre- Generell scheinen die Aufsichtsbehörden in chende Aufträge zu marktüblichen Konditio- den letzten Jahren gegenüber Stiftungsrats- nen auch an Mitglieder des Stiftungsrats er- entschädigungen offener geworden zu sein, teilt werden. Dabei ist indessen sehr sorgfältig was eine entsprechende Stellungnahme aus auf die Vermeidung von Interessenkonflikten dem Kanton Basel-Stadt illustriert: zu achten.“ Entschädigung aus „moderner“ Sicht der 3.3 Prüfgegenstand und alltägliche Aufsichtsbehörde Probleme Basel-Stadt: 20 „Die Entschädigung bzw. die F F Honorierung des Stiftungsrats ist ein Thema, Die Ausführungen in den folgenden Kapi- welches in jüngerer Zeit vermehrt zu Bemer- teln stützen sich auf eine qualitative schrift- kungen bzw. Diskussionen Anlass gibt. Wir liche Befragung, die Daniel Zöbeli in der benutzen deshalb die Gelegenheit, auf den ersten Hälfte des Jahres 2011 an der Fern- Grundsatz der Angemessenheit solcher Ent- fachhochschule Schweiz (FFHS) bei den schädigungen einzugehen und den Stand- Deutschschweizer Stiftungsaufsichtsbehör- punkt der Stiftungsaufsicht darzulegen: Im den durchgeführt hat (vgl. Anhang I). 21 F Grundsatz ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit in einem Stiftungsrat ehrenamtlich Die behördliche Plausibilisierung der Stif- tungsratshonorare erfolgt in der Regel bei der Sichtung der eingereichten Jahresrech- 18 Vgl. Baumann Lorant, 2010, S. 5. 19 Vgl. Baumann Lorant, 2010, S. 2. 20 Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kan- 21 Es haben sich die Aufsichtsbehörden folgen- tons Basel-Stadt, Aufsichtsbehörde BVG und der Regionen daran beteiligt: Aargau, Basel- Stiftungsaufsicht, Informationsschreiben betref- Land, Basel-Stadt, Bern, Graubünden, Ost- fend die Berichterstattung 2010 an die Auf- schweiz, Schaffhausen, Solothurn, Waadt, Zent- sichtsbehörde und gesetzliche Neuerungen, ralschweiz (ZSBA), Zürich sowie die eidgenössi- Basel, Februar 2011. schen Stiftungsaufsicht. 7
B nung, insbesondere bei der Beurteilung der Missverhältnis der Entschädigungen zu den administrativen Aufwendungen. Dabei oben erwähnten Bezugsgrössen besteht, wirkt bereits die überschlagsmässige Prü- wird in der Regel ein detaillierter Nachweis fung als wirksames Präventionsmittel – über die erbrachten Leistungen, den Zweck dementsprechend selten muss die Eskalati- sowie die Angemessenheit verlangt. Einige onsstufe der repressiven Aufsichtsmittel Aufsichtsbehörden orientieren sich mangels (Einforderungen von Zusatzunterlagen, stiftungsrechtlicher Grundlagen auch am Ermahnungen, Vorladungen, Abberufung entsprechenden Rundschreiben der Schwei- von Stiftungsräten und Beauftragung von zerischen Steuerkonferenz (vgl. Kap. 4.2), Sachwaltern, Aufhebung der Stiftung) be- was unseres Erachtens als kritisch zu be- schritten werden. 22 F trachten ist. Da die Stiftungsratshonorare gemäss gel- tendem Gesetz in der Jahresrechnung nicht Die Umfrageergebnisse lassen den Schluss als eigene Position ausgewiesen werden zu, dass schwerwiegende Missbräuche bei müssen, 23 verlangen einige Aufsichtsbehör- F F Entschädigungen selten sind. So wurde nur den, diese im Anhang anzugeben und spe- ein besonders gravierender Fall geschildert, ziell zu erläutern (z.B. Kategorisierung von bei dem sich ein Präsident als Autor einer Entschädigungsarten und -empfängern, Stiftungsfestschrift CHF 100‘000.– auszah- Begründung von Sonderaufwand). Grund- len liess. Wenn überhaupt, dann seien in sätzlich müsse transparent gemacht werden, erster Linie vermögende Stiftungen von inwiefern mittels Pauschale, Zeiterfassung negativen Vorkommnissen betroffen, wobei oder speziellem Auftrag abgerechnet wird. Interessenskonflikte, Ämterkumulation In der Regel klären die Behörden stichpro- sowie ein fehlendes internes Kontrollsystem benweise ab, ob die entsprechenden stif- (IKS) die jeweiligen Probleme verschärften. tungsinternen Rechtsgrundlagen vorliegen. Auf behördlicher Seite ist man doppelt Die Angemessenheit der Entschädigungen gefordert. Einerseits ist weder im Gesetz wird v.a. in Relation zur statutarischen noch in den Ausführungserlassen der Auf- Tätigkeit, den Stiftungsmitteln, dem Ge- sichtsregionen definiert, wo die Grenze samtaufwand und zur Grösse der Stiftung zum Missbrauch liegt (Definitionsprob- beurteilt, wobei auch die Höhe der gesam- lem). Andererseits ist es für die Aufsichts- ten administrativen Kosten eine Rolle behörde aufgrund fehlender Daten und spielt. So wurde exemplarisch darauf hin- knapper Ressourcen in der Regel schwierig, gewiesen, dass es sicherlich nicht verhält- Ungereimtheiten zu entdecken (Informati- nismässig sei, wenn einem jährlichen Aus- onsproblem). In der Praxis kann man da- schüttungsvolumen der gleiche Betrag an von ausgehen, dass die schwerwiegenden Verwaltungsaufwendungen gegenüberste- Fälle von Entschädigungsmissbrauch in der hen würde. Wenn ein offensichtliches Regel ausserhalb der Geschäftsbücher statt- finden und daher erst im Rahmen von 22 Vgl. z.B. Zentralschweizer BVG- und Stif- Strafuntersuchungen aufgedeckt werden. tungsaufsicht (ZBSA): Ausführungsbestimmun- gen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen, 16. September 2005, § 6: Aufsichtsmittel. 23 Vgl. Zöbeli/Neubert, 2009, S. 97f. 8
STIFTUNGS- UND STEUERRECHT 3.4 Entschädigungen im Einzelnen (noch) keine stiftungsinterne Rechtsgrund- lage existiert. 3.4.1 Entschädigungen für ordentliche („strategische“) Aufgaben Sieht das Stiftungsreglement Sitzungsgelder Grundsätzlich sind die Aufsichtsbehörden sowie nach Verantwortlichkeit abgestufte gegenüber (fixen) Funktionsentschädigun- Pauschalentschädigungen vor, dürfen diese gen und Sitzungsgeldern umso kritischer, je nicht im Widerspruch zur Stiftungsurkun- höher diese sind. Im Allgemeinen ist man de stehen. Ein Blick hin zu Stiftungen der der Meinung, dass bei den üblichen Stif- beruflichen Vorsorge lässt vermuten, dass tungsratstätigkeiten der Grundsatz der Eh- die Aufsichtsbehörden in dieser Beziehung renamtlichkeit besonders hoch zu gewich- auch bei den gemeinnützigen Stiftungen ten sei, ausser das Stiftungsstatut bestimme nicht unnötig restriktiv sind. So sind im explizit etwas anderes. Gelegentlich verweist BVG-Bereich moderate Funktionsentschä- man auf die Praxis der Steuerbehörden, die digungen von Stiftungsräten sowie Sit- diesbezüglich eher strenger sei. 24 Die letzte- F F zungsgelder durchaus üblich. 25F F re Aussage ist aufgrund der uneinheitlichen Steuerpraxis in den einzelnen Kantonen 3.4.2 Entschädigungen für ausserordentli- (vgl. Kap. 4.2ff.) allerdings heikel. che („operative“) Tätigkeiten Im Allgemeinen lassen Aufsichtsbehörden Besondere Entschädigungen aufgrund von spezielle Entschädigungen für besonders speziellen Funktionen oder höherer Ver- arbeitsintensive Aufgaben zu, wobei stets antwortung werden in der Regel nicht ak- der Einzelfall betrachtet wird. Typische zeptiert, falls die statutarische oder regle- Beispiele dafür sind Buchführung und Er- mentarische Grundlage dazu fehlt – ausser stellung des Jahresabschlusses, Anlagebera- es handelt sich um symbolische Beträge. tung oder anwaltliche Tätigkeiten. In vielen Führen demgegenüber einmalige Faktoren Fällen ist es allerdings schwierig, die or- zu einer erheblichen zeitlichen Mehrbelas- dentliche Tätigkeit des Stiftungsrates von tung einzelner Stiftungsräte und kann diese den „speziellen“ Aufgaben zu trennen. So gegenüber der Behörde ausreichend plausi- wird eine höhere Verantwortung als Recht- bilisiert werden, gelten die untenstehenden fertigung zusätzlicher Entschädigungen in Ausführungen zu den „ausserordentlichen, der Regel nur akzeptiert, falls die zeitliche operativen Tätigkeiten“ sinngemäss (vgl. Mehrbelastung betriebswirtschaftlich be- Kap. 3.4.2). In solchen Fällen wird eine moderate Entschädigung vermehrt auch 25 Vgl. Neue Zürcher Zeitung (NZZ), dann als zulässig erachtet, wenn dafür 23.10.2006: Stiftungsrat als Ehrenamt – geringe Entschädigungen in den Schweizer Pensionskas- sen; sowie Hohler, Kaspar: Die Crux der Bezah- 24 Vgl. z.B. Eidgenössische Stiftungsaufsicht, lung, in: Schweizer Personalvorsorge, 4/2011, S. Leitfaden für Stiftungen gemäss Art. 80ff. ZGB, 51: Immerhin rund ein Drittel der schweizeri- S. 5: „Hingegen lässt die heutige Praxis der schen BVG-Institutionen richtet ihren Stif- Steuerbehörden normalerweise keine von vorn- tungsratsmitgliedern eine erfolgsunabhängige herein generell festgelegten Entschädigungen in Entschädigung von durchschnittlich CHF Form von Pauschalen, Honoraren oder Sit- 4000.– aus, wobei ein Stiftungsratspräsident zungsgelder für Organe zu.“ jährlich manchmal CHF 20‘000.– oder mehr (www.edi.admin.ch/esv). verdient. 9
B gründet ist. Dies kann beispielsweise in 3.4.3 Spesen und Aufwands- Krisensituationen (z.B. plötzlicher Aderlass entschädigungen im Stiftungsrat, fristlose Kündigung des Spesen dürfen grundsätzlich nur notwendi- Geschäftsführers) oder bei Umstrukturie- ge und belegbare Ausgaben abdecken. Da- rungen (Schliessung von Teilbetrieben) der her werden Kostenvorschüsse und (über- Fall sein. höhte) Spesenpauschalen umso kritischer betrachtet, je höher diese sind. Gerechtfer- Mehrheitlich ist man bei der Aufsicht der tigte Spesen können grundsätzlich immer Meinung, dass die Entschädigungen für der Stiftungsrechnung belastet werden, zeitlichen Mehraufwand moderat sein müs- ausser der Berechtigte verzichte freiwillig sen, denn in einem gewissen Masse sollten darauf. 26 Grössere Stiftungen, z.B. mit F F auch für ausserordentliche Tätigkeiten alt- Reiseaktivitäten der Stiftungsräte, verfügen ruistische Massstäbe gelten. Demzufolge meistens über ein spezielles Reglement. dienten branchenübliche Sätze zwar als Zwar sind Stiftungen nicht generell zu Richtschnur, sie seien gewöhnlicherweise einem solchen verpflichtet, bei dessen Exis- aber zu hoch. In der Tat ist zu beachten, tenz wird dieses von der Aufsichtsbehörde dass für intern vergebene Aufträge kein in der Regel aber geprüft. Dabei werden Akquisitionsaufwand entsteht und mögli- Ansätze, die sich in der Bandbreite des cherweise auf Stiftungsressourcen zurück- Muster-Spesenreglements der Schweizeri- gegriffen werden kann (z.B. Geschäftsräum- schen Steuerkonferenz (vgl. Anhang IV) lichkeiten, EDV, Büromaterial, Haft- bewegen, problemlos akzeptiert pflichtversicherung, Sekretariat). Um Inte- ressenkonflikte zu vermeiden, müssen ins- besondere die einmaligen Sonderaufwen- dungen in der Regel genau dokumentiert werden. Da die Honorierungsfrage zudem steuerlich heikel ist, kommt es in gewissen Fällen zu Absprachen mit den Steuerbehör- den, was sich angesichts einer drohenden Einbusse der Steuerbefreiung jeweils sofort mässigend auswirkt. 26 Vgl. Amt für Sozialversicherung und Stif- tungsaufsicht des Kantons Bern, Entschädigung von Stiftungsorganen, Dez. 2007, S. 1. 10
STIFTUNGS- UND STEUERRECHT 4 Steuerrecht dehnt, indem dort das Fehlen von Erwerbs- zwecken und Eigeninteressen verlangt 4.1 Gesetzliche Grundlagen wird. 30 So solle im Prinzip „der Leistung F F keine Gegenleistung gegenüberstehen“, 31 Auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 lit. f F F wobei unter „Gegenleistung“ primär eine StHG sowie Art. 56 lit. g DBG können monetäre Entlohnung gemeint ist. Aller- „juristische Personen, die öffentliche oder dings wird diese Entschädigungsproblema- gemeinnützige Zwecke verfolgen“, von den tik in den gängigen Kommentaren nicht direkten Steuern befreit werden. Das Kreis- vertieft behandelt. Damit bleibt die oftmals schreiben Nr. 12 nennt als wichtigste Vor- zitierte Opfertheorie letztlich viel zu wenig aussetzungen zur Steuerbefreiung zusam- konkret und schliesst unserer Einschätzung menfassend Folgendes: 27 F nach Entschädigungen an Stiftungsräte und juristische Person (z.B. Verein, Stif- Vereinsvorstände nicht kategorisch aus. tung, gemeinnützige AG) uneigennütziges Handeln zum Wohl Es gilt der Grundsatz, dass eine gemeinnüt- der Allgemeinheit zige Organisation so lange steuerpflichtig Ausschliesslichkeit der Mittelverwen- ist, bis ein entsprechendes Befreiungsgesuch dung für gemeinnützige Aufgaben bewilligt ist. Gemäss geltenden Tarifen ist unwiderrufliche Bindung für steuerbe- die Steuerbelastung bei Vereinen und Stif- freiten Zweck tungen relativ moderat. So liegt der Freibe- tatsächliche Tätigkeit (Mittel dürfen trag im kantonalen Mittel bei der Ge- nicht bloss thesauriert werden) winnsteuer zwischen CHF 10‘000.– und keine Ausschüttung von Reserven 50‘000.–; und bei den Kapitalsteuern zwi- Fehlen von Erwerbs- oder Selbsthilfe- schen CHF 20‘000.– und 100‘000.–. Aus zwecken Marketinggründen ist die Steuerbefreiung für die NPO dennoch sehr wichtig, weil Nach der Rechtsprechung des Bundesge- ansonsten Spender und Stifter ihre Zuwen- richts bedingt die vom Kreisschreiben Nr. dungen steuerlich nicht abziehen können. 32 12 geforderte Uneigennützigkeit nicht nur, F dass von der Institution und den Körper- 4.2 Praxis der kantonalen schaftsmitgliedern, sondern auch von (na- Steuerbehörden hestehenden) Dritten gewisse Opfer er- bracht werden. 28 Somit fällt die Steuerbe- F F Im Sommer des Jahres 2011 führte Daniel freiung für mitgliederorientierte Vereine Zöbeli eine Umfrage bei sämtlichen Steuer- und Selbsthilfeinstitutionen ausser Be- verwaltungen der 20 Deutschschweizer und tracht. 29 Nach einem grossen Teil der Lehre F F mehrsprachigen Kantone 33 durch (vgl. F F wird diese „Opfertheorie“ mehr oder weni- 30 Vgl. z.B. Locher, 2004, S. 181; oder Richner/ ger auf die obersten Leitungsorgane ausge- Frei/ Kaufmann/ Meuter, 2006, S. 702. 31 Blum/ Klöti-Weber, 2004, S. 109; ähnlich 27 Vgl. dazu auch Stählin/ Nyffenegger, 2008, S. auch Reich, 1990, S. 472. 235f. 32 Vgl. dazu z.B. Zöbeli/ Degen/ Baumann 28 Zur Erläuterung von BGE 113 lb 7 E. 2b S. Lorant, 2011, S. 1060ff. 9ff.; vgl. insbes. Baumann Lorant, 2010, S. 2. 33 Es haben sich die Steuerbehörden folgender 29 Ausführlich dazu: Locher, 2004, S. 182ff. Kantone daran beteiligt: Aargau, Appenzell 11
B Anhang II). Ziel war es, zu erfahren, wie die digung für die geleistete Arbeit hervor. Die zum Teil sehr detaillierten Empfehlungen von den Verantwortlichen der Institution der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK bezogenen Beträge können demnach fallweise (vgl. Anhang III) in der kantonalen Praxis den alleinigen Ersatz von Barauslagen oder interpretiert und umgesetzt werden. 34 Ge- F F von Sitzungsgeldern überschreiten und eigent- wisse Reaktionen auf die Umfrage und liche Entschädigungen begründen. Die Aus- unsystematische telefonische Rückfragen zahlung solcher Entschädigungen kann indes lassen vermuten, dass diese SSK Empfeh- in Widerspruch stehen mit der Bedingung, lungen nicht allen Steuerverwaltungen dass eine wegen öffentlicher oder gemeinnützi- bekannt sind. Auf den ersten Blick scheint ger Zwecksetzung steuerbefreite Institution die Grundhaltung der Schweizerischen keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfol- Steuerkonferenz zumindest bei monetären gen darf. Die Verwendung von Mitteln der Entschädigungen für operative, nicht zum Institution stimmt so lange mit deren Zweck- „Kerngeschäft“ gehörende Tätigkeiten von setzung überein, als die Mittel direkt für die Vereinsvorständen und Stiftungsräten rela- Erfüllung von öffentlichen oder gemeinnützi- tiv aufgeschlossen zu sein: gen Zwecken eingesetzt werden oder wenn die Institution anstelle der eingesetzten Mittel Grundsätzliches zu NPO-Entschädigungen zumindest eine gleichwertige Gegenleistung aus SSK-Sicht erhält.“ Schweizerische Steuerkonferenz: 35 „Bei der F F Überprüfung der Steuerbefreiung einer Stif- Obiger Empfehlung ist beizufügen, dass tung oder einer Institution, welche einen eine angemessene Entschädigung für eine gemeinnützigen oder öffentlichen Zweck ver- nützliche Leistung keinen Verstoss gegen folgt, wird zuweilen festgestellt, dass die durch die beiden als zentral erwähnten Bedingun- die Organe geleistete Arbeit, namentlich im gen zur Steuerbefreiung (keine Erwerbs- Bereich der Buchführung, das übliche Aus- oder Selbsthilfezwecke/ Gemeinnützigkeit) mass einer derartigen Geschäftstätigkeit über- darstellt, dies in Analogie zum Kreisschrei- schreitet. Dieser Umstand ruft eine Entschä- ben Nr. 12 (vgl. Kap. 4.1). Die von der SSK ausgeschlossene „Selbsthilfe“ bezieht Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Basel- sich in erster Linie auf die Finanzgeber Land, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Graubünden, (Spender, Stifter, Gönner) sowie allfällige Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Mitglieder der Institution. Demnach soll- Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Uri, Wallis, Zug und Zürich. ten nicht jene im Zentrum des Wirkens der 34 Schweizerische Steuerkonferenz (SSK): Pra- NPO stehen, sondern bedürftige Dritte xishinweise zuhanden der Kantonalen Steuer- oder die Allgemeinheit. Eine ähnliche Ver- verwaltungen zur Steuerbefreiung juristischer wechslung gilt es bei der geforderten Unei- Personen, die öffentliche oder gemeinnützige gennützigkeit zu vermeiden: Grundsätzlich Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen, 18. Janu- muss die steuerbefreite Institution uneigen- ar 2008, Kapitel 10: Entschädigungen an lei- tende Organe von Stiftungen und von Instituti- nützig handeln und nicht deren Organe. 36 F F onen mit öffentlicher oder gemeinnütziger So sollte das von Vereinsvorständen und Zwecksetzung, S. 39ff. In der Folge in den Fussnoten als „SSK, 2008“ bezeichnet. 35 SSK, 2008, Ziff. I, S. 39. 36 Vgl. Degen, 2010, S. 112f. 12
STIFTUNGS- UND STEUERRECHT Stiftungsräten verlangte Opfer unseres Er- ertrags. Stiftungsratspauschalen von deut- achtens bereits dann erbracht sein, wenn lich über CHF 10‘000.– kommen also auch ein allfälliges Entgelt leistungsgerecht sowie bei steuerbefreiten Institutionen vor (bei moderat ist. Dieser Meinung kann man Präsidien bis zu CHF 50‘000.– und dar- entgegenhalten, dass die Entlohnung umso über). Eine Minderheit v.a. kleinerer Kan- bescheidener sein muss, je grösser das fi- tone gibt demgegenüber an, dass Entschä- nanzielle Opfer privater Zuwender ist – so digungen an oberste Führungsorgane in der z.B. bei Spenden sammelnden NPO. Praxis kaum existent seien, was eine beson- ders restriktive Haltung erahnen lässt. In der Umfrage wird die Honorarfrage von den Kantonen mehrheitlich als ein wichti- 4.3 Entschädigungen im Einzelnen ges, aber nicht allein entscheidendes Krite- 4.3.1 Entschädigungen für ordentliche rium zur Steuerbefreiung genannt. Die („strategische“) Aufgaben postulierte Wichtigkeit reicht allerdings von Die sog. „üblichen Tätigkeiten“ der obers- nebensächlich („La condition du désinteres- ten Leitungsorgane sollten nach Ansicht der sement est à examiner au cas par cas“ / Schweizerischen Steuerkonferenz nicht „kein überwiegendes Indiz“ / „eher unter- entschädigt werden, weil ansonsten gegen geordneter Natur ausser bei Exzessen“) bis den Grundsatz des uneigennützigen Han- entscheidend („die Entschädigungsfrage delns verstossen werde. 37 Zunächst davon F F wird relativ restriktiv gehandhabt“ / „an- betroffen seien die strategischen Leitungs- sonsten droht der Verlust der Steuerbefrei- aufgaben, aber nicht nur. Zudem ist die ung“). Einige Kantone verlangen, dass die Unterscheidung zwischen üblichen und Ehrenamtlichkeit der obersten Leitungsor- ausserordentlichen Tätigkeiten in der Praxis gane in den Statuten oder in einem inter- genauso schwierig wie jene zwischen strate- nen Reglement explizit festgehalten wird – gischen und operativen Aufgaben (vgl. Kap. wobei dies nicht zwingendermassen alle 4.3.2). Auf die Frage hin, was unter „übli- monetären Entschädigungen ausschliesst, so chen Tätigkeiten“ zu verstehen sei, nennt insbesondere nicht für die ausserordentli- die Mehrheit der Befragten v.a. solche, die chen Tätigkeiten (vgl. Kap. 4.3.2). In der für die Ausübung des Institutszwecks unter Praxis dominiert eine unterschiedlich re- gewöhnlichen Bedingungen zwingend not- striktive Einzelfallbetrachtung, wobei in wendig seien: Organisation/ Teilnahme/ Zweifelsfällen auch der Kontakt mit der Durchführung/ Nachbearbeitung von Sit- zuständigen Stiftungsaufsicht gesucht wird: zungen und Anlässen, Organisations- und Vor allem grössere Kantone betonen, dass Strategieentwicklung, Jahresplanung, Rep- überhöhte Entschädigungen unter einer räsentationspflichten, strategische Führung, Gesamtwürdigung der in Kap. 4.1 erwähn- Personalfragen oder nötige administrative ten Voraussetzungen nicht zwingendermas- Aufwendungen (z.B. Fundraising, Bearbei- sen zum Verlust der Steuerbefreiung füh- ten von Spendengesuchen, Mitgliederver- ren. Genauso wichtig seien der gemeinnüt- waltung). Zwei Kantone nennen eine zige Zweck, der offene Rahmen der Be- Grenze von 5 respektive 10 Stellenprozen- günstigten sowie die zweckentsprechende Verwendung eines allfälligen Liquidations- 37 Vgl. SSK, 2008, Ziff. II, Abs. A, S. 39. 13
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