Die Novelle des Jagdgesetzes für Brandenburg 2020/21 Jagd und Wildtiermanagement als Herausforderung der Zeit

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Die Novelle des Jagdgesetzes für Brandenburg 2020/21 Jagd und Wildtiermanagement als Herausforderung der Zeit
Die Novelle
des Jagdgesetzes
für Brandenburg 2020/21

Jagd und
Wildtiermanagement
als Herausforderung
der Zeit
Die Novelle des Jagdgesetzes für Brandenburg 2020/21 Jagd und Wildtiermanagement als Herausforderung der Zeit
Die Novelle
des Jagdgesetzes
für Brandenburg 2020/21
Jagd und
Wildtiermanagement
als Herausforderung
der Zeit
Die Novelle des Jagdgesetzes für Brandenburg 2020/21 Jagd und Wildtiermanagement als Herausforderung der Zeit
Die Novelle des Jagdgesetzes
für Brandenburg

            Vorwort

            Sehr geehrte Damen und Herren,
            liebe in und für die Kulturlandschaft Aktiven,
            liebe Jägerinnen und Jäger,

            mit Beschluss seines Vorstandes vom 02.06.2020 hatte das Forum Natur
            Brandenburg einen Begleitausschuss (BeglAJagd) für die gemäß Koalitions-
            vertrag der Landesregierung bevorstehende Novelle des brandenburgischen
            Jagdgesetzes eingesetzt. Dieser, besetzt mit zwölf Vertretern aus den Mit-
            gliedsorganisationen nebst ihren Stellvertretern und unter Moderation des
            Geschäftsführers des FNB, hat sich in den vergangenen Wochen mehrfach zu
            ganztägigen Veranstaltungen zusammengefunden und dabei auftragsgemäß
            den folgenden Vorschlag für die Positionierung zur Novelle des Jagdgesetzes
            erarbeitet.
            Zwischenzeitlich haben alle Mitgliedsverbände des Forum Natur diesem Vor-
            schlag zugestimmt und wir freuen uns, diesen nun der Öffentlichkeit überge-
            ben zu können. Unser Ziel war es, dass dieses für die Bewirtschaftung und den
            Schutz unseres Landes so wichtige Gesetz unter einem umfassenden fach-
            lichen und über die Landnutzungsarten hinweg interdisziplinären Anspruch
            überarbeitet werden kann. Dabei gilt es vielfältige Ansprüche der Gesellschaft,
            des politischen Raumes, die Betroffenheit aktiver Landnutzer sowie die der
            das Jagdhandwerk Ausübenden zu berücksichtigen.
            Diese Position stellt sich daher ausdrücklich neben der Betroffenheit der das
            Papier tragenden Verbände auch dem Anspruch, dass das Jagdgesetz des
            Landes Brandenburg dem Land insgesamt, damit allen Brandenburgerinnen
            und Brandenburgern, dienen muss. Wir möchten insbesondere den politischen
            Raum ausdrücklich ermuntern, mit dieser Novelle das unabdingbar notwen-
Die Novelle des Jagdgesetzes für Brandenburg 2020/21 Jagd und Wildtiermanagement als Herausforderung der Zeit
Jagd und Wildtiermanagement
                                                                   als Herausforderung der Zeit

dige Engagement der Menschen für die Kulturlandschaft in den Fokus zu
stellen. Wir freuen uns dabei auf eine breite gesellschaftliche Debatte unse-
rer Vorschläge. Wir übergeben diese Position den Menschen im Land in der
Überzeugung, damit ein den Herausforderungen der Zeit gerecht werdenden
gesetzlichen Novellierungsvorschlag für die „Jagd und das Wildtiermanage-
ment“ in Brandenburg empfehlen zu können.
                                                            Potsdam, 01.11.2020

Gernot Schmidt                             Jürgen Hammerschmidt
Vorsitzender FNB / Präsident LFV           Vorstand der LagJE

Günter Baaske
Vorstand FNB / Präsident LAV

                                           Thomas Weber
                                           Vorstand FNB / Vorsitzender WBV
Henrik Wendorff
Vorstand FNB / Präsident des LBV

Rudolf Hammerschmidt                       Dr. Dirk-Henner Wellershoff
Vorsitzender FamBLuF                       Vorstand FNB / Präsident LJV
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Die Novelle des Jagdgesetzes
für Brandenburg

              Inhalt
              1.      Anlass und Bedarf 5

              2.      Grundsätze für die Jagd in Brandenburg   7

              2.1     Jagdrecht als Ausfluss aus dem Eigentum 7
              2.2     Jagdausübung als Grundvoraussetzung
                      für das Management der Kulturlandschaft 8
              2.3     Inwertsetzung und praktikabler Handlungsrahmen    9

              3.      Änderungsbedarf aus Sicht der Verbände       10

              3.1     Grundsätze 11
              3.2     Jagdbezirke und Wildtiermanagementgemeinschaften      14
              3.2.1   Allgemeine Vorschriften 14
              3.2.2   Jagdbezirke 20
              3.2.3   Wildtiermanagementgemeinschaften (WMG) 25

              3.3     Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts 29
              3.4     Schutz des Wildes und seiner Lebensräume 32
              3.5     Förderung des Jagdwesens 34
              3.6     Jagdausübung 34
              3.6.1   Allgemeines 34
              3.6.2   Jagdbeschränkungen 35
              3.6.3   Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung 40

              3.7     Jagdschutz 43
              3.8     Wild- und Jagdschaden 44
              3.9     Wildhandel 45
              3.10    Organisation, Zuständigkeit, Verfahren   45
              3.11    Ahndungsvorschriften 45
              3.12    Schlussvorschriften 45

              4.      Allgemeine Handlungsempfehlungen 47

4   Novelle   5.      Schlussbemerkung 48
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Jagd und Wildtiermanagement
                                                                     als Herausforderung der Zeit

1. Anlass und Bedarf
Die gegenwärtige Landesregierung hat       Umbau der Wälder und für die Be-
sich in ihrem Koalitionsvertrag vom        wirtschaftung der agrarisch genutz-
Oktober 2019 auf eine ganze Reihe          ten Kulturlandschaft. Parallel haben
von Novellen von für die Landnutzung       sich in den letzten Jahren wesentliche
und den Natur- und Umweltschutz            ökonomische Rahmenbedingungen
relevanten Gesetzen verständigt, so        kontinuierlich verschlechtert. Die-
auch auf die Novelle des brandenbur-       ses findet im Jagdwesen insbeson-
gischen Jagdgesetzes. Die im Forum         dere darin Ausdruck, dass die Erlöse
Natur zusammengeschlossenen Ver-           aus der Vermarktung des heimischen
bände des ländlichen Raumes unter-         Wildbrets nicht mehr ansatzweise die
stützen dieses Vorhaben insbesondere       Aufwendungen für dessen Erwerb de-
wegen der im Koalitionsvertrag fest-       cken. Alles dies vollzieht sich vor dem
gehaltenen Zielsetzung, dass der Er-       Hintergrund, dass eine Reihe von ge-
halt und die Belebung der ländlichen       sellschaftlichen Gruppen eine immer
Räume als Lebens-, Wirtschaft- und         größere Erwartungshaltung an das
Naturräume eine gemeinsame An-             jagdlichen Management der Wildbe-
strengung sein muss. Ebenso folge-         stände stellen und dabei auch neuere
richtig ist die für die brandenburgische   Herausforderungen im Fokus stehen,
Kulturlandschaft essenzielle Feststel-     deren Erbringung die Gesellschaft
lung, dass die Land, Forst- und Fische-    momentan jedoch in keiner Weise ho-
reiwirtschaft, der Gartenbau und die       noriert. Die Rückkehr mehrerer einst-
Nahrungswirtschaft tragende Säulen         mals kaum noch vorhandener Wild-
der Wirtschaft sind und die ländlichen     tierarten, vom Biber über den Wolf
Regionen prägen.                           bis hin zu den Elchen, schaffen zudem
Gleichfalls stellt gerade unter diesem     erneutes Konfliktpotential. Die Prob-
Anspruch die Novelle des Branden-          leme werden zu oft in den ländlichen
burger Jagdgesetzes eine immense           Räumen bei den Betroffenen abgela-
Herausforderung dar, da ein funktio-       den.
nierendes und wertgeschätztes Jagd-        Vor diesem Hintergrund bekennen sich
wesen die Voraussetzung für die ord-       die Verbände des ländlichen Raums
nungsgemäße Bewirtschaftung der            auch zu der im Koalitionsvertrag fest-
Kulturlandschaft ist. Diese Heraus-        gehaltenen Aussage, dass die Jäge-
forderung vollzieht sich auch im Land      rinnen und Jäger des Landes wichtige
Brandenburg gegenwärtig unter sich         Partner bei der Bewältigung dieser
teils dramatisch veränderten Rah-          vielfältigen gesellschaftspolitischen
menbedingungen. So hat der Klima-          Herausforderungen sind. Die Ver-
wandel eine nicht zu unterschätzende       bände haben daher bereits frühzeitig
Auswirkung auf den klimagerechten          einen intensiven Dialogprozess ge-           Novelle   5
Die Novelle des Jagdgesetzes für Brandenburg 2020/21 Jagd und Wildtiermanagement als Herausforderung der Zeit
Die Novelle des Jagdgesetzes
für Brandenburg

              startet, in dessen Verlauf die nachfol-   ein Gesprächsangebot an den politi-
              genden Vorschläge für die Novelle des     schen Raum und an die interessierte
              Brandenburger Jagdgesetzes erarbei-       Öffentlichkeit. Gleichzeitig appellieren
              tet wurden. Diese Vorschläge sind so      sie damit an die legislativen Entschei-
              austariert, dass sie auf der einen Sei-   dungsträger, vor allem die Chancen in
              te das Jagdrecht als direkten Ausfluss    den Fokus zu stellen, die sich aus dem
              aus dem Eigentumsrecht garantieren,       Novellierungsvorhaben der Landes-
              dabei den Jägerinnen und Jägern ei-       regierung ergeben. Soll dies gelingen,
              nen praktikablen und vollziehbaren        so müssen die Jägerinnen und Jäger,
              gesetzlichen Handlungsrahmen an die       ebenso wie die Eigentümer und Be-
              Hand geben und dabei den Ausgleich        wirtschafter der bejagbaren Flächen,
              verschiedener Interessen in und an die    als auch die Gesellschaft im Ganzen
              brandenburgische Kulturlandschaft         sich mit einem zukünftigen Jagdge-
              zum Gegenstand haben. Die Verbän-         setz für das Land Brandenburg identi-
              de formulieren diese Vorschläge als       fizieren können.

6   Novelle

              Auch das Wild gehört zum Wald.
              Wie arm wäre der Wald ohne Rotwild?
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Jagd und Wildtiermanagement
                                                                     als Herausforderung der Zeit

2. Grundsätze
für die Jagd in Brandenburg
Das Jagdgesetz für das Land Branden-       Jagdausübung als essenzielle Grund-
burg geht wie die meisten Fachgesetze      voraussetzung für die Zielerfüllung
in seinen Ursprüngen auf das Jahr 1992     aller anderen Landnutzungsarten in
zurück. Seit diesem ersten Inkrafttre-     der Kulturlandschaft, etwa der Land-
ten wurde es mehrfach in kleineren         und Forstwirtschaft, verstanden wer-
Bezügen an aktuelle Entwicklungen          den. Und ein praktikabler Handlungs-
angepasst. Gleichwohl haben sich in        rahmen muss als Motivation für die
den vergangenen 30 Jahren eine Rei-        Jägerschaft zur nachhaltigen Jagd
he von teils drastischen Veränderun-       verstanden sein.
gen in unseren Kulturlandschaften
ergeben. Insofern ist es angebracht,       2.1 Jagdrecht als Ausfluss
wenn sich der Gesetzgeber nunmehr          aus dem Eigentum
im Rahmen einer Novelle mit grund-
sätzlichen Fragen zur Jagdausübung         Das Bundesjagdgesetzes definiert das
im Land auseinandergesetzt.                Jagdrecht als untrennbar mit dem Ei-
Dabei gilt es jedoch zu berücksichti-      gentum an Grund und Boden verbun-
gen, dass sich das Jagdgesetz in sei-      denes Recht des Eigentümers. Diese
nen Grundsätzen durchaus bewährt           zentrale Grundsatzdefinition stellt den
hat und viele der heute als Defizit er-    historisch gewachsenen Kern der ge-
kannten Umstände letztlich auf Voll-       samten deutschen Jagdgesetzgebung
zugsdefiziten des gegenwärtig gül-         dar.
tigen Gesetzes beruhen. Im Rahmen          Im Rahmen dieses Eigentumsrech-
der Novelle des Jagdgesetzes ist also      tes ist zu beachten, dass die Nutzung
sehr wohl abzuwägen, inwieweit Be-         des Eigentums der Sozialpflichtigkeit
währtes weiterzuentwickeln ist und         unterliegt. Im Kontext des Jagdrechts
wie bestehende Defizite eher auf dem       bedeutet dies unter anderem, dass die
Wege von Verwaltungsoptimierungen          Ausübung dieses Rechts unter einer
beseitigt werden müssen.                   Reihe weiterer gesellschaftlicher Ziel-
Um diese Abwägungsentscheidung             definitionen zu sehen ist. Eines die-
zielorientiert treffen zu können, halten   ser Ziele ist die Forderung nach dem
es die Verbände für essenziell, dass       Erhalt der Lebensräume von Tieren
drei zentrale Grundsätze im Fokus der      und Pflanzen in den Kulturlandschaf-
Überlegungen eine herausgehobe-            ten. Daraus folgt unter anderem, dass
ne Rolle spielen. Das Jagdrecht muss       die Wildbestände nicht lediglich als
konsequent als Ausfluss aus dem Ei-        Schadfaktor betrachtet werden dür-
gentumsrecht aus Grund und Bo-             fen, vielmehr stellen sie gleichzeitig
den begriffen werden, die praktische       ein Schutzgut dar. Es gilt also, eine         Novelle   7
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Die Novelle des Jagdgesetzes
für Brandenburg

              Abwägung zwischen den Interessen           2.2 Jagdausübung
              des Eigentümers, der aus seinem Ei-        als Grundvoraussetzung
              gentum einen Nutzwert ziehen soll,         für das Management
              und dem Erhalt artenreicher Wildbe-        der Kulturlandschaft
              stände vorzunehmen.
              In diesem Zusammenhang ist das             Die Kulturlandschaft ist aus der für sie
              Freiheitsvertrauen zu berücksichti-        typischen Nutzung hervorgegangen.
              gen, welches der Gesetzgeber dem Ei-       Sie bezieht ihren Mehrwert in der Re-
              gentümer entgegenzubringen hat. Die        gel daraus, dass sie bei entsprechend
              Ziele des Eigentümers, die grundsätz-      naturverträglicher Nutzungsintensität
              lich der Erhaltung und dem Schutz der      die Anzahl von ökologischen Nischen
              belebten Umwelt als Voraussetzung für      erhöht und somit die Artenvielfalt
              einen nachhaltigen Nutzwert aus dem        fördert.
              Eigentum dienen, sind der prioritäre       Mit dieser gegenüber von Naturland-
              Faktor bei der gesetzlichen Justierung     schaften einhergehenden Verschie-
              jagdrechtlicher Fragen. Dies bedingt,      bung ökologischer Nischen führt sie
              dass der Eigentümer für die Nutzung        jedoch zu einem Ungleichgewicht ver-
              seiner Flächen klare Ziele definiert ha-   schiedener Arten, die der wirtschaf-
              ben muss. Auf der anderen Seite muss       tende Mensch im Rahmen des von ihm
              er jedoch in die Lage versetzt werden,     betriebenen Managements auszuglei-
              auf die Jagdausübungsberechtigten so       chen hat. Dies führt dazu, dass keine
              weit einwirken zu können, dass diese       der für die Kulturlandschaft üblichen
              Ziele erreichbar werden.                   Nutzungsarten ohne ein jagdliches
              Das Stärken von Eigentümerrechten          Management denkbar ist.
              im Rahmen der Novelle des Jagdge-          So ist beispielsweise eine naturge-
              setzes muss Hand in Hand mit der Er-       mäße Bewirtschaftung der Wälder
              möglichung einer ordnungsgemäßen           nur dann möglich, wenn die Wildbe-
              Jagdausübung gehen.                        stände auf ein Maß begrenzt werden,
              Dem Eigentümer wie den Jagdaus-            das die Umsetzung der waldbaulichen
              übungsberechtigten ist dabei ein           Ziele der Bewirtschafteter möglich
              möglichst breiter Handlungsrahmen          macht. Gleiches gilt für die agrari-
              einzuräumen, der ihnen die Umset-          sche Landnutzung, in der der Einfluss
              zung vielfältiger gesellschaftlicher       verschiedener Wildarten ein Ausmaß
              Ziele ermöglicht. Dabei darf es keinen     annehmen kann, welches sich nicht
              Unterschied machen, ob der Eigentü-        mehr mit den Zielen der Landwirte
              mer Eigenjagdbesitzer oder Jagdge-         an die Bewirtschaftung von Acker-
              nosse ist. Die Rechte der Jagdgenos-       und Grünlandstandorten vereinbaren
              sen sind so zu auszugestalten, dass        lässt. Ähnliches gilt im Kontext der
              der höchstrichterlichen Rechtspre-         Jagd auch für die oftmals eher weni-
              chung zum Bundesjagdgesetz Rech-           ger betrachteten Nutzungsarten, wie
8   Novelle
              nung getragen wird.                        die der Teichwirtschaften, die ohne
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Jagd und Wildtiermanagement
                                                                     als Herausforderung der Zeit

eine Steuerung der Schwarzwildbe-          an die Hand gegeben wird, der die
stände mit erheblichen Schäden an          Umsetzung dieser Aufgaben möglich
den Stau- und Deichanlagen einher-         macht.
gehen würde. Zudem bedarf es in der        Diesbezüglich ergeben sich momentan
Kulturlandschaft des Managements           immense Missstände, deren Beseiti-
verschiedener Wildtiere, die keinem        gung die Politik als Aufgabe erkennen
originären Nutzungsanspruch unter-         muss. Vielfache politische Entschei-
liegen, deren Bejagung aber wegen          dungen und die diesen zugrunde lie-
des Prädationsdruckes zum Schutz           genden gesellschaftlichen Strömun-
von anderen, seltenen oder gar ge-         gen wirken gegenwärtig demotivie-
fährdeten, Arten notwendig ist.            rend auf die Jägerschaft des Landes.
Aus diesen Gründen muss der jagd-          So fordert die Gesellschaft beispiels-
gesetzliche Rahmen grundsätzlich           weise sehr zurecht, in ihren Schieß-
berücksichtigen, dass die Jagd eine        fertigkeiten umfassend trainierte und
essenzielle und dienende Nutzung           ausgebildete Jäger, erschwert aber
von Wildtierarten darstellt, ohne die      immer stärker die Einrichtung und den
die Kulturlandschaft in ihrer vielfälti-   Unterhalt von Schießständen, die für
gen Ausprägung nicht denkbar wäre.         Schießübungen unerlässlich sind. Die
Die Jagd unter dem heute gängigen          Novelle des Jagdgesetzes muss diese
Begriff des „Wildtiermanagements“          Missstände beheben und fördernd auf
zu justieren und in ihrer Gesamtheit       das Jagdwesen des Landes Branden-
zu definieren, muss der Anspruch der       burg einwirken.
Novelle des brandenburgischen Jagd-        Dazu gehört auch, dass das Land
gesetzes sein.                             auch unabhängig von der Novelle des
                                           Jagdgesetzes in den Fokus seiner po-
2.3 Inwertsetzung und                      litischen Bemühung stellt, die Absetz-
praktikabler Handlungsrahmen               barkeit von Wildbret in Zukunft wieder
                                           deutlich attraktiver zu machen. Wenn
Alle Zieldefinitionen eines Jagdgeset-     die Gesellschaft eine konsequente
zes wären Makulatur, wenn der Ge-          und an Nutzungszielen ausgerichtete
setzgeber nicht einen praktikablen         Bejagung der Wildbestände wünscht,
Handlungsrahmen schaffen würde,            dann muss es politisch gelingen, dass
unter dem die Jägerschaft ihr Hand-        sich dieser Wunsch in der Wertschät-
werk zielorientiert ausüben kann.          zung für das erwirtschaftete Produkt
Diesbezüglich muss sich der Gesetz-        der Bejagung ausdrückt. Insgesamt
geber vergegenwärtigen, dass eine          geht es somit darum, die Jägerschaft
großflächige Bejagung der Kultur-          umfassend für die von der Gesell-
landschaft nur durch hochmotivierte        schaft definierten Aufgaben zu moti-
Jäger sichergestellt werden kann, die      vieren und dieses über die Wertschät-
sich mit ihrer Aufgabe identifizieren      zung der von den Jägern erbrachten
und denen ein gesetzlicher Rahmen          Leistungen zu honorieren.                    Novelle   9
Die Novelle des Jagdgesetzes
für Brandenburg

               3. Änderungsbedarf
               aus Sicht der Verbände
               Nachfolgend wird derjenige Ände-                            des bestehenden Jagdgesetzes einge-
               rungsbedarf, den die Verbände im                            fügt.
               Kontext der gegenwärtigen Regelun-                          Die Verbände gehen in ihren Vorschlä-
               gen des brandenburgischen Jagdge-                           gen davon aus, dass die Novelle des
               setzes sehen, dargestellt. Dabei wird                       Jagdgesetzes in Form eines klassi-
               das Defizit des gegenwärtigen Re-                           schen Änderungsgesetzes vollzogen
               gelungsbedarfes benannt, eine Lö-                           wird. Die Novelle des brandenbur-
               sung vorgeschlagen und für diese ein                        gischen Jagdgesetzes über den Weg
               rechtsförmlich umsetzbarer Formu-                           eines sogenannten Vollgesetzes wird
               lierungsvorschlag als Gesetzestext                          kritisch gesehen, da die sich daraus
               angefügt.                                                   ergebenden rechtlichen Unsicherhei-
               Für neuere Aspekte, die im gegenwär-                        ten und die im Nachgang notwendigen
               tigen Jagdgesetz noch gar nicht oder                        Klärungen über die Rechtsprechung
               nur sehr rudimentär geregelt waren,                         den dringend notwendigen Vollzug
               werden entsprechende Ergänzungen                            des Jagdgesetzes auf Jahre hinaus er-
               vorgeschlagen und in die Systematik                         schweren würden. Diese Zeit hat das

10   Novelle

               Wild und Lebensraum sind eine Einheit!
               Ein Lebensraum für alle Geschöpfe, die dem Schutz des Rechts,
               somit auch dem Schutz des Jagdrechts, bedürfen.
Jagd und Wildtiermanagement
                                                                    als Herausforderung der Zeit

Land Brandenburg vor dem Hinter-          Rahmen der Novelle deutlich werden,
grund der sich rasant verändernden        dass das Jagdgesetz insbesondere
Rahmenbedingungen nicht.                  der Gewährleistung der praktischen
                                          Jagdausübung dient, die unter den
3.1 Grundsätze                            Zielen des Gesetzes stattzufinden hat.
                                          Dabei muss die Hege der Wildtiere als
§  1 Gesetzeszweck und                    eine Säule des Wildtiermanagements
§ 1 a Wildtiere und Lebensräume           verstanden und im Sinne der Ziele des
Der Gesetzeszweck des Jagdgesetzes        Gesetzes definiert sein.
sollte im Rahmen der Novelle deutlich     Es wird zusätzlich empfohlen, dass
überarbeitet und an den heutigen ge-      die Einteilung der Wildtiere und die
sellschaftspolitischen wie landeskul-     Berücksichtigung ihrer Lebensräume
turellen Rahmen angepasst werden.         in einem neuen § 1a vollständig über-
Dabei ist insbesondere in den Vorder-     arbeitet wird. Die bisherige bundes-
grund zu stellen, dass die Jagd im Land   rechtliche Unterscheidung im Jagdge-
Brandenburg annähernd vollständig         setz nach „Hoch- und Niederwild“ auf
in Kulturlandschaften ausgeübt wird,      der einen und „Haar- und Federwild“
zu deren Erhalt die Bejagung selbst       auf der anderen Seite ist eine eher
eine der wesentlichsten „dienenden        historische Kategorisierung, die im
Funktionen“ darstellt. Es muss im         Rahmen der heutigen Anforderungen

                                                                                       Novelle   11
Die Novelle des Jagdgesetzes
für Brandenburg

               an das Managements von Wildtieren         schereiwirtschaftlichen Nutzung sind
               in der Kulturlandschaft keine prakti-     möglichst zu vermeiden.
               sche Relevanz mehr besitzt. Vielmehr      (2) Besondere Bedeutung im Wild-
               muss sich das Jagdgesetz dem Um-          tiermanagement kommt der Hege der
               stand stellen, dass eine umfassende       Wildarten zu. Die Hege dient der Erhal-
               Verantwortlichkeit der Jäger für das      tung eines den landschaftlichen und
               Wild auch solche Wildtierarten mit        landeskulturellen Verhältnissen ange-
               einschließt, die aufgrund ihres eher      passten artenreichen und gesunden
               ungünstigen Erhaltungszustandes im        Wildbestandes sowie der Pflege und
               naturschutzrechtlichen Sinn keiner        Sicherung seiner Lebensgrundlagen.
               praktischen Bejagung unterliegen,         Die Maßnahmen im Rahmen der Hege
               die aber eines umfassenden Manage-        richten sich nach der Differenzierung
               ments und gegebenenfalls auch des         der Wildarten im Sinne des § 1a, Ab-
               Schutzes bedürfen. Demgemäß wird          sätze 2 bis 4, dieses Gesetzes. Alle He-
               eine Dreiteilung der Wildtiere in jagd-   gemaßnahmen müssen so durchge-
               bares Wild im klassischen Sinne (jagd-    führt werden, dass Beeinträchtigun-
               liche Nutzung), in Wildtiere, die eines   gen einer ordnungsgemäßen land-,
               Wildtiermanagements zur Bestands-         forst- und fischereiwirtschaftlichen
               regulation bedürfen und solchen           Nutzung, insbesondere Wildschäden,
               Wildtieren vorgeschlagen, die primär      möglichst vermieden werden.
               unter Schutzgesichtspunkten zu be-        (3) Bei der Umsetzung der Ziele dieses
               achten sind.                              Gesetzes gilt es
               Die Verbände empfehlen daher eine         - die Jagd als naturnahe und nach-
               Neufassung des § 1 (Gesetzeszweck)          haltige Nutzungsform des Grundei-
               und eine Einführung eines § 1a (Wild-       gentums und als Kulturgut zu
               tiere und Lebensräume) wie folgt:           erhalten und weiterzuentwickeln,
                                                         - Wildtierbestände unter Berücksich-
               § 1 Gesetzeszweck                           tigung gesellschaftlicher, ökolo-
               (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Durch-     gischer und ökonomischer Belange
               führung einer Jagd, die auf Grundlage       so zu erhalten und zu entwickeln,
               des Wildtiermanagements artenreiche         dass sie in einem angemessenen
               Wildbestände nachhaltig nutzt und           Verhältnis zu der Leistungs- und
               vielfältige Lebensräume erhält und          Funktionsfähigkeit der Kulturland-
               verbessert. Die Jagd hat auf die land-      schaft stehen,
               schaftlichen und landeskulturellen        - im Bestand bedrohte Wildtierarten
               Verhältnisse zu achten, die Ziele des       zu schützen, ihre Populationen
               Natur- und Artenschutzes zu fördern         zu stärken und ihre Lebensräume zu
               und auf die Belange des Tierschutzes        erhalten und zu verbessern sowie
               Rücksicht zu nehmen. Beeinträch-            die biologische Vielfalt zu sichern,
               tigungen einer ordnungsgemäßen            - Beeinträchtigungen einer ordnungs-
12   Novelle
               und naturnahen land-, forst- und fi-        gemäßen land-, forst- und fischerei-
Jagd und Wildtiermanagement
                                                                             als Herausforderung der Zeit

  wirtschaftlichen Nutzung durch
  Wildtiere zu vermeiden,
- aus der besonderen Verantwortung
  für die Wildtiere und deren Lebens-
  raum ethische Grundsätze (Weid-
  gerechtigkeit) bei der Jagdausübung
  und im Rahmen des Wildtierma-
  nagements zu berücksichtigen und
- wildtierökologische Kenntnisse als
  Voraussetzung für ein umfassenden
  Wildtiermanagement zu gewinnen,
  zu verbessern und ihre Beachtung
  zu gewährleisten.

§ 1 a Wildtiere und Lebensräume
(1) Wildtiere im Sinne dieses Gesetzes
sind die wildlebenden Tiere derjenigen
Arten, die gemäß § 63 dieses Gesetzes
durch Rechtsverordnung dem Jagd-
recht unterstellt werden. Wildtiere im
Sinne dieses Gesetzes sind auch die-
jenigen Arten, die nach den bundes-
rechtlichen Vorschriften sowohl zum
Wild gehören als auch mit einer Jagd-
zeit versehen sind.
(2) Die Wildtiere und deren Lebens-
räume sind als Einheit zu betrachten
und genießen den Schutz dieses Ge-
setzes. Dem Schutz der Tierarten und
deren Lebensräume dient das Wild-
tiermanagement.
(3) Wildtiere im Sinne dieses Gesetzes
unterliegen dem Wildtiermanagement
und der jagdlichen Nutzung, wenn auf
Basis ausreichender Größe, Vitalität
und Stabilität deren Bestand als dau-
erhaft gesichert gelten kann.
(4) Wildtiere im Sinne dieses Geset-
zes unterliegen dem Wildtiermanage-
ment, wenn deren Bestandsregulati-
on zum Schutz anderer Rechtsgüter,                                                                 Novelle   13
                                         Der Anspruch an das Management der Tierarten und
                                         ihrer Lebensräume muss Aufruf zur Verantwortung für die
                                         Kreatur sein.
Die Novelle des Jagdgesetzes
für Brandenburg

               der Gefahrenabwehr oder zum Schutz      flächen (so wie es sich in der Eigen-
               anderer Tierarten notwendig und mit     tumsverteilung der Flurstücke dar-
               jagdlichen Mitteln möglich ist.         stellt) der maßgebliche Hintergrund
               (5) Wildtiere im Sinne dieses Geset-    für die Entstehung und Gestaltung der
               zes unterliegen dem Wildtiermanage-     Jagdbezirke.
               ment, wenn die Voraussetzungen          Insofern darüber hinaus in landes-
               nach Absatz 3 nicht oder nur teilwei-   gesetzlicher Konkretisierung weite-
               se erfüllt sind, eine Bestandsregu-     rer Regelungsbedarf notwendig wird,
               lation nicht notwendig oder möglich     sollte sich dieser vor allem darauf be-
               ist, ein aktives Mitwirken der Jäger-   ziehen, dass die Entstehung von Jagd-
               schaft am Schutz und der Verbes-        bezirken der Sicherstellung der „prak-
               serung der Bestandssituation der Art,   tischen Jagdausübung“ innerhalb der
               insbesondere durch Gestaltung und       Jagdreviere förderlich ist.
               Management deren Lebensräume,           Es sollte daher darauf abgestellt wer-
               notwendig ist.                          den, dass die bisher bestehenden Re-
               (6) Träger des Wildtiermanagements      gelungen im Landesjagdgesetz deut-
               sind die Jagdausübungsberechtigten.     lich straffer zu formulieren sind und
                                                       nicht durch zusätzliche – teilweise
               3.2 Jagdbezirke und Wildtier-           nur schwer umsetzbare – Ziele, über-
               managementgemeinschaften                frachtet werden.

               3.2.1 Allgemeine Vorschriften           Die Verbände regen daher eine Neu-
                                                       regelung des § 2 wie folgt an:
               § 2 Gestaltung der Jagdbezirke          (1) Jagdbezirke sind durch Abtren-
               Die Entstehung und die Gestaltung       nung, Angliederung oder Austausch
               von Jagdbezirken ist ein wesentlicher   von Grundflächen abzurunden, wenn
               Bestandteil der deutschen Jagdge-       die ordnungsgemäße Jagdausübung
               setzgebung, die in ihrem Kern auf der   dies erfordert.
               Ausübung des Jagdrechts innerhalb       (2) Bei der Abrundung soll die Ge-
               von Jagdrevieren (Revierjagdsystem)     samtgröße der Jagdbezirke nur ver-
               fußt.                                   ändert werden, soweit dies sachlich
               Die im Bundesjagdgesetz diesbezüg-      geboten ist; Möglichkeiten eines Flä-
               lich geregelten Grundsätze bedürfen     chenausgleiches sind auszuschöpfen.
               in der konkreten Praxis aufgrund der    Wird durch die Anlage einer Straße
               vielfältigen Struktur der Kulturland-   oder einer ähnlichen Einrichtung die
               schaft immer wieder teils diffiziler    Jagdausübung auf einer Teilfläche
               Auslegungen, die sich vor allem aus     eines Jagdbezirkes unmöglich oder
               der einschlägigen Rechtsprechung        wesentlich erschwert, so kann die
               ergeben.                                Teilfläche einem anderen Jagdbezirk
               Dabei ist nach dem Willen des Bundes-   auch dann angegliedert werden,
14   Novelle
               gesetzgebers das Eigentum an Grund-     wenn hierdurch die Gesamtgröße
Jagd und Wildtiermanagement
                                                                   als Herausforderung der Zeit

der Jagdbezirke erheblich verändert     zu kommt, dass diese Tierarten durch
wird.                                   ihre verstärkte Anwesenheit erheb-
(3) Eine Abrundung von Jagdbezir-       liche Konflikte provozieren können,
ken wird auf Antrag einer beteiligten   während ihre Bejagung gerade im ur-
Jagdgenossenschaft oder eines be-       banen Umfeld hoch emotional disku-
teiligten Inhabers eines Eigenjagd-     tiert wird.
bezirkes oder von Amts wegen durch      Aus diesen Gesichtspunkten heraus
die untere Jagdbehörde vorgenom-        erscheint es den Verbänden als sinn-
men.                                    voll, wenn die bisherigen Regelungen
Grundflächen, die nach den Bestim-      des brandenburgischen Jagdgesetzes
mungen dieses Gesetzes keinen           an die neuen Gegebenheiten ange-
Jagdbezirk bilden, sind einem oder      passt werden. Dazu zählt auf der ei-
mehreren angrenzenden Jagdbezir-        nen Seite eine Straffung in der Defini-
ken anzugliedern. Vor der               tion der befriedeten Bezirke und deren
Entscheidung über eine Abrundung        Unterscheidung in solche, die kraft
ist der Jagdberater zu hören.           Gesetzes automatisch entstehen und
(4) Abrundungen von Jagdbezirken        jene, die auf Antrag durch die unteren
können auf Antrag eines Beteiligten     Jagdbehörden zu befriedeten Bezirken
aufgehoben oder geändert werden.        erklärt werden können.
Absatz 3 Satz 2 und 3 finden entspre-   Darüber hinaus erweist es sich als
chend Anwendung.                        sinnvoll, wenn für die Bejagung stadt-
(5) Sind mehrere Jagdbehörden           naher oder gar innerstädtischer be-
örtlich zuständig, so entscheidet die   friedeter Bezirke sogenannte „Stadt-
Jagdbehörde, in deren Bezirk sich die   jäger“ eingesetzt werden, die über
größere Abrundungsfläche befindet.      eine zusätzliche Qualifikation verfü-
Die anderen unteren Jagdbehörden        gen, die diese in die Lage versetzt, mit
erhalten Gelegenheit zur Stellung-      der anspruchsvollen Jagdausübung
nahme.                                  im urbanen Umfeld in besonderer Art
                                        und Weise umgehen zu können. Dabei
§ 5 Befriedete Bezirke,                 muss jedoch sichergestellt werden,
Ruhen der Jagd und § 5a Stadtjäger      dass die Benennung als Stadtjäger und
Das Thema der sogenannten befriede-     deren Einsatz zu keinem Widerspruch
ten Bezirke, in denen die Jagd grund-   mit Eigentums- und/oder Jagdaus-
sätzlich ruht, hat in den vergangenen   übungsrechten führt.
Jahren an realpraktischer Brisanz ge-   Um dies zu gewährleisten, schlagen
wonnen.                                 die Verbände eine Neuformulierung
Dieser Umstand hängt damit zu-          des § 5 (befriedete Bezirke und Ruhen
sammen, dass eine ganze Reihe von       der Jagd) vor und regen gleichzeitig
jagdbaren Tierarten gerade im urba-     die Schaffung eines Paragrafen 5a zur
nen Umfeld eine teils drastische Be-    Berufung von Stadtjägerinnen und
standszunahme erfahren haben. Hin-      Stadtjägern wie folgt an:                    Novelle   15
Die Novelle des Jagdgesetzes
für Brandenburg

               § 5 Befriedete Bezirke,                  6. Eisenbahnanlagen, sofern diese
               Ruhen der Jagd                              nicht stillgelegt sind, Bundes-
               (1) Auf Grundflächen, die zu keinem         autobahnen und Häfen,
               Jagdbezirk gehören und in befriedeten    7. militärisch genutzte Flächen (mit
               Bezirken ruht die Jagd.                     Ausnahme von Truppen- und
               (2) Befriedete Bezirke sind                 Standortübungsplätzen), sofern Be-
               1. Gebäude, die zum Aufenthalt von          tretungsverbot für bestimmte
                  Menschen dienen und Gebäude,             Personengruppen besteht und
                  die mit solchen Gebäuden                 diese ganz oder teilweise durch
                  räumlich zusammenhängen,                 eine Umfriedung begrenzt sind und
               2. Hofräume und Hausgärten, die un-      8. ganzjährig oder saisonal genutzte
                  mittelbar an ein für den ständigen       Flugplätze.
                  Aufenthalt von Menschen be-           (4) In befriedeten Bezirken, die einem
                  stimmtes Wohngebäude angren-          Jagdbezirk angehören, kann die unte-
                  zen und durch eine Umfriedung         re Jagdbehörde auf Antrag des Eigen-
                  begrenzt oder sonst vollständig ab-   tümers oder des Nutzungsberechtig-
                  geschlossen sind, sowie voll-         ten dem Antragsteller, dem Jagdaus-
                  ständig eingefriedete Betriebs-       übungsberechtigten oder dessen
                  gelände,                              Beauftragtem oder Dritten bestimmte
               3. Öffentliche Grün-, Sport- und Er-     Jagdhandlungen unter Beschränkung
                  holungsanlagen, Golfplätze,           auf bestimmte Wildarten und auf eine
               4. Friedhöfe und Bestattungswälder.      bestimmte Zeit gestatten.
               (3) Die untere Jagdbehörde kann auf      Jagdhandlungen mit der Schusswaffe
               Antrag der Eigentümer, der Jagdaus-      dürfen nur gestattet werden, wenn
               übungsberechtigten und der Kommu-        der, der die Jagdhandlung vornehmen
               nen oder durch Anordnung ganz oder       soll, im Besitz eines gültigen Jagd-
               teilweise zu befriedeten Bezirken er-    scheines ist. Die waffenrechtlichen
               klären                                   Vorschriften bleiben unberührt.
               1. öffentliche Anlagen, die durch        Für den Fang von Wild hat derjenige,
                  Einzäunung oder auf andere Wei-       dem die Jagdhandlung gestattet wer-
                  se gegen den Zutritt von Menschen     den soll, nachzuweisen, dass er die er-
                  abgeschlossen und deren Zugänge       forderlichen Kenntnisse der Wildarten
                  absperrbar sind,                      und der rechtlichen Grundlagen sowie
               2. Grundflächen im Gebiet eines Be-      die erforderlichen Kenntnisse und Fä-
                  bauungsplanes oder innerhalb der im   higkeiten für den Umgang mit Fang-
                  Zusammenhang bebauten Ortsteile,      geräten und das tierschutzgerechte
               3. öffentliche Parks,                    Töten gefangener Tiere besitzt. Der
               4. Wildgehege, Wildparks, Wildfar-       Nachweis kann mit einer Bescheini-
                  men, Tiergärten und Tierparks,        gung einer anerkannten Vereinigung
               5. bewirtschaftete Anlagen der Teich-    der Jäger über die erfolgreiche Teil-
16   Novelle
                  wirtschaft und der Fischzucht,        nahme an einem Fangjagdlehrgang
Jagd und Wildtiermanagement
                                                                   als Herausforderung der Zeit

oder durch Vorlage eines Jagdscheins     nur gestattet werden, wenn diese im
erbracht werden. Den nach Satz 1         Besitz eines gültigen Jagdscheines
Jagdausübungsberechtigten wird die       oder für den Gebrauch von Schuss-
Erteilung dieser Erlaubnis mitgeteilt.   waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 4
Das Aneignungsrecht hat derjenige,       des Bundesjagdgesetzes ausreichend
dem oder dessen Beauftragten die         versichert sind. Die waffenrechtlichen
Jagdhandlung gestattet wurde.            Vorschriften bleiben unberührt.
(5) In befriedeten Bezirken dürfen die   Den nach Satz 1 Jagdausübungsbe-
im Sinne von Absatz 3 Satz 4 sach-       rechtigten wird die Erteilung dieser
kundigen Eigentümer und Nutzungs-        Erlaubnis mitgeteilt.
berechtigten sowie deren sachkun-        Das Aneignungsrecht hat derjenige,
dige Beauftragte unter Beachtung         dem oder dessen Beauftragtem die
der jagd- und tierschutzrechtlichen      Jagdhandlung gestattet wurde.
Vorschriften Wildkaninchen, Füchse,      (6) Mit Zustimmung der unteren Jagd-
Steinmarder, Waschbären, Marder-         behörde kann der Eigentümer oder
hunde, Nutria und Bisam fangen, tö-      Nutznießer des Eigenjagdbezirkes
ten und sich aneignen.                   oder die Jagdgenossenschaft die Jagd
Der Gebrauch von Schusswaffen ist        ruhen lassen. Die Zustimmung darf nur
unzulässig.                              erteilt werden, wenn dadurch die Ver-
Die Aufnahme der Tätigkeit ist der       wirklichung der in § 1 dieses Gesetzes
unteren Jagdbehörde unter Angabe         genannten Ziele nicht gefährdet und
der Person des Jagdausübenden, der       der Jagdschutz gewährleistet werden.
Beifügung der erforderlichen Sach-       (7) Die Aufgabe von Stadtjägern ge-
kundenachweise sowie der Angabe          mäß § 5a dieses Gesetzes, werden
der Art und Anzahl der verwendeten       auf Flächen, die einem Jagdbezirk an-
Fanggeräte anzuzeigen.                   gehören, von den Jagdausübungsbe-
(6) In befriedeten Bezirken, die kei-    rechtigen des Jagdbezirkes wahrge-
nem Jagdbezirk angehören, kann die       nommen.
untere Jagdbehörde dem Eigentü-
mer, dem Nutzungsberechtigten, dem       § 5a Stadtjäger
Jagdausübungsberechtigten        eines   (1) Die kommunalen Gebietskörper-
angrenzenden Jagdbezirkes oder de-       schaften können in befriedeten Bezir-
ren Beauftragtem bestimmte Jagd-         ken, die keinem Jagdbezirk angehö-
handlungen unter Beschränkung auf        ren, Stadtjägerinnen und Stadtjäger,
bestimmte Wildarten und auf eine be-     die von der unteren Jagdbehörde als
stimmte Zeit gestatten.                  Stadtjäger anerkannt sein müssen,
Antragsberechtigt ist der Grundeigen-    einsetzen.
tümer oder dessen Beauftragter. Jagd-    (2) Stadtjägerinnen und Stadtjäger
handlungen mit der Schusswaffe dür-      haben die Aufgabe, Eigentümer oder
fen dem Eigentümer, dem Nutzungs-        Nutzungsberechtigte von befriedeten
berechtigten oder einem Beauftragten     Bezirken und anderen Flächen, auf de-        Novelle   17
Die Novelle des Jagdgesetzes
   für Brandenburg

Die Jagd
in der Stadt
und in den
stadtnahen        nen die Jagd ruht oder unzulässig ist,   (4) Soweit dies aus Gründen der Ab-
Räumen
bedarf eigener,
                  in Fragen des Wildtiermanagements        wehr von Gefahren für die öffentliche
auch gesetz-      und der Wildtiere im Sinne dieses Ge-    Sicherheit oder Ordnung, insbeson-
licher
Antworten.
                  setzes in Siedlungsbereichen sowie in    dere zur Abwehr von Gefahren durch
                  Geltungsbereichen von Bebauungs-         Tierseuchen, oder zur Vermeidung
                  plänen zu beraten und zu unterstüt-      von erheblichen Schäden an Sachen
                  zen.                                     erforderlich ist, kann die örtliche Ord-
                  (3) Mit der Anerkennung als Stadt-       nungsbehörde einem anerkannten
                  jäger nach Absatz 1 gilt eine nach § 5   Stadtjäger in seinem Jagdbezirk oder
                  Abs. 4 erforderliche Erlaubnis als er-   im Rahmen seiner Einsetzung Jagd-
                  teilt, soweit ein Stadtjäger in seinem   handlungen auch auf anderen Flächen
                  Jagdbezirk oder im Rahmen der Ein-       erlauben, auf denen die Jagd ruht oder
                  setzung mit Zustimmung des Eigen-        unzulässig ist. Das Aneignungsrecht
                  tümers oder des Nutzungsberechtig-       am Wild liegt beim Stadtjäger, soweit
                  ten Jagdhandlungen in befriedeten        der Grundeigentümer oder Nutzungs-
                  Bezirken vornehmen will. Die untere      berechtigte darauf verzichtet.
                  Jagdbehörde kann im Rahmen der           (5) Die örtliche Ordnungsbehörde
                  Anerkennung oder im Einzelfall die       kann auch ohne Zustimmung des Ei-
                  Erlaubnis beschränken oder mit Auf-      gentümers oder Nutzungsberech-
   18   Novelle
                  lagen versehen.                          tigten Jagdhandlungen durch einen
Jagd und Wildtiermanagement
                                                                   als Herausforderung der Zeit

Stadtjäger aus den in Absatz 4 ge-       me der Mindestpachtzeitregelungen,
nannten Gründen auf Flächen, auf de-     unter den Regelungen dieses Gesetzes
nen die Jagd ruht oder unzulässig ist,   zur Jagdpacht vorgenommen werden
vornehmen lassen.                        muss.
(6) Als Stadtjäger kann anerkannt
werden, wer einen Jahresjagdschein       Die Verbände regen daher die Neufas-
besitzt und eine erfolgreiche Ausbil-    sung des § 6 unter Neufassung eines
dung zur Stadtjägerin oder zum Stadt-    Abs. 3 an, in der eindeutig zwischen
jäger absolviert hat.                    entgeltlicher und unentgeltlicher Be-
                                         nennung wie folgt unterschieden wird:
§ 6 Verantwortlicher Jagdbezirks-        (1) Wem die Ausübung der Jagd in
inhaber (Jagdausübungsberechtigter)      einem Jagdbezirk zusteht (Jagdaus-
Jagdbezirksinhaber, die als Jagdaus-     übungsberechtigter), ist vorbehaltlich
übungsberechtigte die praktische         der Bestimmungen dieses Gesetzes
Jagdausübung in Jagdbezirken über-       zu befriedeten Bezirken verpflichtet,
nehmen, sind eine wesentliche Vo-        dort das Jagdrecht auszuüben.
raussetzung für die Sicherstellung       (2) Ist der Eigentümer oder Nutz-
der ordnungsgemäßen Bejagung der         nießer eines Eigenjagdbezirkes eine
Jagdbezirke des Landes. In der Ver-      Personengemeinschaft oder eine
gangenheit wurde bei Eigenjagdbezir-     juristische Person, so hat er der un-
ken gelegentlich von der Möglichkeit     teren Jagdbehörde unter Vorlage des
Gebrauch gemacht, dass die Benen-        entsprechenden Vertrages eine oder
nung jagdpachtfähiger Personen im        mehrere jagdpachtfähige Personen
Rahmen eines jagdpachtähnlichen          als für die Jagd und den Jagdschutz
Vertragsverhältnisses zwischen dem       Verantwortliche zu benennen, wenn
Eigentümer und einem jagdpachtfähi-      die Jagd nicht durch Verpachtung
gen Jagdscheininhaber geregelt wird.     genutzt wird. Es dürfen nicht mehr
Dabei haben sich Unklarheiten erge-      Personen als verantwortlich benannt
ben, ab und inwieweit die Bestim-        werden, als nach den Bestimmun-
mungen des Landesjagdgesetzes zur        gen dieses Gesetzes Jagdpächter sein
Regelung der Jagdpacht Anwendung         dürfen.
finden müssen. Die Verbände regen        (3) Ist für die Benennung ein Entgelt
daher an, zukünftig die Benennung        durch den Benannten zu leisten,
eines Jagdausübungsberechtigten für      so finden, mit Ausnahme der Rege-
eine Eigenjagd bei unentgeltlicher       lungen über die Mindestpachtzeit, die
Vertragsvereinbarung vollständig dem     Bestimmungen über die Jagdpacht
freien Vertragsrecht zuzuordnen,         entsprechend Anwendung.
während für die entgeltliche Benen-      (4) ehemals 3 –
nung, die in den Rechten und Pflichten   kein Neuregelungsbedarf
des Jagdausübungsberechtigten der        (5) ehemals 4 –
Jagdverpachtung gleicht, mit Ausnah-     kein Neuregelungsbedarf                     Novelle   19
Die Novelle des Jagdgesetzes
für Brandenburg

               3.2.2 Jagdbezirke                           Gesetz notwendigen Größe für
                                                           einen Eigenjagdbezirk in den Eigen-
               § 6 Eigenjagdbezirke                        jagdbezirk der FBG einbringen und
               Eine Änderung der gegenwärtigen          –– die verbleibenden gemeinschaft-
               gesetzlichen Regelung zur Entste-           lichen Jagdbezirke dadurch ihre
               hung von Eigenjagden schlagen die           gesetzliche Mindestgröße nicht
               Verbände dahingehend vor, dass es           unterschreiten.
               anerkannten Forstbetriebsgemein-
               schaften bei Vorliegen der Vorausset-    § 8 Jagdflächen des Landes
               zungen für das Entstehen eines Eigen-    und des Bundes
               jagdbezirkes als zusammenhängende        Die expliziten Regelungen des Lan-
               Waldfläche möglich sein sollte, einen    desjagdgesetzes zu Jagdflächen des
               solchen der Forstbetriebsgemein-         Landes und des Bundes sind nicht
               schaftsgröße entsprechenden Eigen-       zeitgemäß und wirken als Überfrach-
               jagdbezirk zu beantragen.                tung des Gesetzes. Für das Land Bran-
                                                        denburg wie für den Bund gelten die
               Eine entsprechende Regelung in An-       gesetzlichen Bestimmungen gleicher-
               lehnung an das sächsische Jagdgesetz     maßen, sodass es dem Land und dem
               wird wie folgt vorgeschlagen:            Bund auf Basis des bestehenden Ge-
               (5) Anerkannte Forstbetriebsge-          setzes anheimgestellt ist, wie sie die
               meinschaften (FBG) können für die        Jagdnutzung in ihren eigenen Jagdbe-
               Waldflächen ihrer Mitglieder, die dem    zirken regeln. Die Verbände empfeh-
               Antrag der Forstbetriebsgemein-          len daher die vollständige Streichung
               schaft zugestimmt haben, die Bildung     dieser Normen.
               eines Eigenjagdbezirks der FBG bei
               der Jagdbehörde beantragen. Die Ge-      § 9 Gemeinschaftliche Jagdbezirke
               nehmigung ist von der Jagdbehörde        Die bisherige Regelung des branden-
               zu erteilen, wenn                        burgischen Jagdgesetzes für die Min-
               –– die anerkannte Forstbetriebsge-       destgröße von gemeinschaftlichen
                  meinschaft mindestens die Auf-        Jagdbezirken geht mit 500 ha deut-
                  gaben nach § 17 Nr. 1 bis 3           lich über die entsprechende Regelung
               –– des Gesetzes zur Erhaltung des        des Bundesjagdgesetzes hinaus. Auf-
                  Waldes und zur Förderung der          grund größerer zusammenhängen-
                  Forstwirtschaft (Bundeswald-          der Bewirtschaftungseinheiten in der
                  gesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S.   agrarisch genutzten Kulturlandschaft
                  1037), in der jeweils geltenden       gegenüber insbesondere einer Reihe
                  Fassung, wahrnimmt,                   westlicher Bundesländer scheint die-
               –– die Mitglieder der FBG als Flächen-   ser größere Flächenansatz verständ-
                  eigentümer gemeinsam eine             lich. Vor dem Hintergrund der anste-
                  zusammenhängende Waldfläche           henden Aufgaben der Jagdausübungs-
20   Novelle
                  von mindestens der nach diesem        berechtigten erscheint es jedoch als
Jagd und Wildtiermanagement
                                                                               als Herausforderung der Zeit

angemessen, wenn die Mindestgröße
von gemeinschaftlichen Jagdbezirken in
Brandenburg an jenen 250 ha Mindest-
größe orientiert wird, die das Bundes-
jagdgesetz bislang als Mindestgröße bei
der Teilung gemeinschaftlicher Jagdbe-
zirke vorgesehen hat.

Gleichzeitig sollten die bisherigen Re-
gelungen zum Entstehen von gemein-
schaftlichen Jagdbezirken deutlich
gestrafft werden, sodass die Verbände
folgende Neuformulierung vorschlagen:
(1) Die Mindestgröße eines gemein-
schaftlichen Jagdbezirkes beträgt
250 Hektar. Abweichend von Satz 1
kann die Jagdbehörde nach Anhö-
rung des Jagdbeirates gemeinschaft-
liche Jagdbezirke mit einer Größe von
wenigstens 150 Hektar zusammen-
hängender Fläche zulassen, wenn ein
Antrag von der Mehrheit der Grund-
stückseigentümer der betroffenen
Flächen gestellt wird und ein ent-
sprechender Antragsteller über mehr
als die Hälfte der zusammenhängen-
den Grundflächen verfügt und keine
wesentlichen Belange der prakti-
schen Jagdausübung der Reduzierung
entgegenstehen. Grundflächen, auf
denen die Jagd ruht, zählen bei der
Berechnung nach Satz 2 nicht mit.
(2) Ursprüngliche Regelung kann
entfallen
(3) Kein Regelungsbedarf
(4) Kein Regelungsbedarf
(5) Die Teilung eines gemeinschaftli-
chen Jagdbezirkes in mehrere selbst-
ständige Jagdbezirke (§ 8 Abs. 3 des
Bundesjagdgesetzes) darf die untere
Jagdbehörde nur zulassen, wenn die                                                                 Novelle   21
                                          Jagd und Jagderfolg bedürfen Zeit, Mühe und vielfacher
                                          Investitionen.
Die Novelle des Jagdgesetzes
für Brandenburg

               Jagdgenossenschaft dies beschlossen       desjagdgesetz wird gleichzeitig ange-
               hat und jeder Teil für sich die Min-      regt, die Regelung von Vertretungen
               destgröße von 250 Hektar hat und          der Eigentümer als Jagdgenossen in
               eine ordnungsgemäße Jagdausübung          den Jagdgenossenschaftsversamm-
               gestattet.                                lungen neu zu regeln. Die entspre-
               (6) Kein Regelungsbedarf                  chende Formulierung sollte sich an
               (7) Kein Regelungsbedarf                  den Bestimmungen aus dem sächsi-
                                                         schen Jagdgesetz orientieren.
               § 10 Jagdgenossenschaft
               Die Jagdgenossenschaften sind es-         Insgesamt wird folgende Neufassung
               senzielle Selbstvertretungskörperschaf-   des § 10 angeregt:
               ten der Eigentümer, die gemeinschaft-     (1) Die Jagdgenossenschaft entsteht
               lichen Jagdbezirken gewährleisten,        kraft Gesetzes und ist eine Körper-
               dass die Interessen der Eigentümer als    schaft des öffentlichen Rechts, die
               unmittelbare Inhaber des Jagdrechtes      gleichzeig den öffentlichen Interessen
               zur Geltung kommen.                       bei der Bewirtschaftung der Kultur-
               Sie bedürfen zur Umsetzung ihrer ori-     landschaft dient. Sie untersteht der
               ginären Aufgaben der Unterstützung        Rechtsaufsicht der unteren Jagdbe-
               der staatlichen Verwaltung, unter de-     hörde und wird von der Verwaltung
               ren Rechtsaufsicht sie zugleich stehen.   des Landes bei der Umsetzung ihrer
               Diesbezüglich ergibt sich immer wie-      Aufgaben unterstützt.
               der der Missstand, dass eine Reihe von    (2) Die Jagdgenossenschaft hat eine
               teils hochkomplexen Regelungen der        Satzung aufzustellen. Die Satzung
               Vertretung von Eigentümerinteressen       und Änderungen der Satzung bedür-
               nicht immer umfänglich dienlich sind      fen der Genehmigung durch die un-
               und gleichzeitig die Unterstützung von    tere Jagdbehörde. Die Jagdgenossen-
               Staats wegen, beispielsweise bei der      schaft hat die genehmigte Satzung
               unentgeltlichen Bereitstellung drin-      bzw. deren Änderung gemäß der Be-
               gend notwendiger Daten, nicht im ge-      kanntmachungsverordnung bekannt
               wünschten Maße gesichert ist.             zu machen. Mit der Bekanntmachung
               Die Verbände regen daher an, die Ein-     wird die Satzung rechtsverbindlich.
               flussmöglichkeit der einzelnen Jagd-      (3) Die Satzung muss insbesondere
               genossen zu stärken und die Jagd-         festlegen:
               genossenschaften als Selbstverwal-        –– Name und Sitz der
               tungsorgane mit den notwendigen              Jagdgenossenschaft,
               Möglichkeiten auszustatten, derer sie     –– das Gebiet der Jagdgenossenschaft,
               zur effizienten Interessenvertretung      –– die Voraussetzungen, unter denen
               ihrer Mitglieder dringend bedürfen.          Umlagen erhoben werden können,
               Neben der Entschlackung und Opti-            wobei der Festsetzungsbeschluss
               mierung des gesetzlichen Rahmens             und der Haushaltsplan gleichzeitig
22   Novelle
               für die Jagdgenossenschaften im Lan-         in Kraft treten müssen,
Jagd und Wildtiermanagement
                                                                           als Herausforderung der Zeit

–– die Beachtung der Grundsätze          daten dienen als Grundlage für den
   ordnungsgemäßer Buchführung,          Eigentumsnachweis, sofern nicht ak-
–– die Aufgaben der Jagdgenossen-        tuellere Grundbuchauszüge durch
   schaftsversammlung und des            den Jagdgenossen vorgewiesen werden.
   Vorstandes,                           (6) kein Regelungsbedarf
–– die Form der Bekanntmachungen         (7)   kein Regelungsbedarf
   der Jagdgenossenschaft und            (8) kein Regelungsbedarf
–– Verfahren zur Vermeidung erheb-       (9) kein Regelungsbedarf
   licher Wildschäden bei der Ab-        (9a) Bei Beschlüssen über die Ver-
   schussplanung und bei Abschuss-       gabe des Jagdausübungsrechts,
   vereinbarungen insbesondere auf       insbesondere durch Verpachtung,
   den Flächen einzelner Jagdgenossen.   ist ein Jagdgenosse abweichend von
(4) kein Regelungsbedarf                 § 34 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(5) Die Jagdgenossenschaft hat           stimmberechtigt.
ein Jagdkataster zu führen, dessen       (10) Der Vorstand einer Forstbe-
notwendige Daten den Jagdgenos-          triebsgemeinschaft darf die Mit-
senschaften durch die „Landesver-        glieder der FBG vertreten, soweit
messung und Geobasisinformation          diese Mitglieder mit ihren Flächen
Brandenburg (LGB)“ jährlich aktuali-     der Jagdgenossenschaft zuzuordnen
sieret zum Stichtag 01.04. kostenfrei    sind und von der FBG eine Vertre-
zur Verfügung gestellt werden. Die       tungsvollmacht vorliegt. Die Ver-
zur Verfügung gestellten Kataster-       tretungsvollmacht ist der FBG vom

                                                                                                 Novelle   23
                                               Die Jagd braucht alte und neue Partnerschaften,
                                               sie ist permanenter Dialog und Gespräch!
Die Novelle des Jagdgesetzes
für Brandenburg

               Jagdgenossen schriftlich zu erteilen.    aufsicht der unteren Jagdbehörde.
               Sie kann schriftlich widerrufen wer-     Sind mehrere Jagdbehörden örtlich
               den. Der Widerruf der Vertretungs-       zuständig, so erfolgt die Rechtsauf-
               vollmacht wird erst wirksam, wenn        sicht durch die Jagdbehörde, in deren
               sie dem Vorstand der Jagdgenossen-       Bezirk sich der größere Anteil an
               schaft bekannt gemacht worden ist.       Fremdfläche befindet.
               (11) Nimmt die Jagdgenossenschaft        (2) Für die Angliederungsgenossen-
               die Jagdnutzung auf dem Weg der          schaft gelten die Vorschriften dieses
               Selbstbewirtschaftung vor, so hat sie    Gesetzes über die Jagdgenossen-
               Waldeigentümern, die Jagdgenossen        schaft hinsichtlich des Jagdkatas-
               sind, auf Antrag, sofern diese Inhaber   ters, der Satzung, des Vorstandes
               eines gültigen Jahresjagdscheines        einschließlich des Notvorstandes und
               sind, einen unentgeltlichen Bege-        der Umlagen, sowie die §§ 9 Abs. 1
               hungsschein für die Jagd auf die in      bis 3 und 10 Abs. 3 des Bundesjagd-
               ihrem Eigentum stehenden Flächen         gesetzes entsprechend.
               zu erteilen.                             (3) Liegen die Voraussetzungen des
                                                        Absatz 1 Satz 1 nicht vor, können die
               § 11 (neu) -                             Eigentümer der Fremdflächen eine
               Angliederungsgenossenschaft              Angliederungsgenossenschaft auf
               Die Regelungen zur Angliederungsge-      freiwilliger Basis gründen, soweit sich
               nossenschaft werden als so bedeu-        alle Eigentümer von Fremdflächen
               tend angesehen, dass diese Bestim-       der Angliederungsgenossenschaft
               mungen bei Wegfall des § 11 (siehe       anschließen (freiwillige Angliede-
               nachfolgend) als neuer § 11 wie folgt    rungsgenossenschaft). Die freiwillige
               gefasst werden sollten:                  Angliederungsgenossenschaft ist
               (1) Gehören Grundflächen von mehr        Körperschaft des Privatrechts. Soweit
               als fünf Eigentümern gemäß § 9 Abs.      in diesem Gesetz nichts Abweichen-
               3 Satz 3 einem Eigenjagdbezirk an        des geregelt ist, gelten die Vorschrif-
               oder werden sie diesem angeglie-         ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
               dert (Fremdflächen) oder machen          über den Verein entsprechend. Die
               Fremdflächen mindestens ein Drittel      Verfassung der freiwilligen Angliede-
               des Eigenjagdbezirks aus, so bilden      rungsgenossenschaft wird durch die
               die Eigentümer der Fremdflächen zur      Satzung bestimmt.
               Vertretung ihrer Rechte, die sich aus    Die Satzung und die jeweils Vertre-
               der Angliederung ergeben, ausge-         tungsberechtigten sind der unteren
               nommen des Rechts auf Wildscha-          Jagdbehörde anzuzeigen. Abs. 2 gilt
               denersatz, eine Angliederungsgenos-      für die freiwillige Angliederungsge-
               senschaft.                               nossenschaft nicht, jedoch gelten die
               Die Angliederungsgenossenschaft ist      Vorschriften über den Notvorstand
               eine Körperschaft des öffentlichen       entsprechend, wenn die freiwillige
24   Novelle
               Rechts und untersteht der Rechts-        Angliederungsgenossenschaft nicht
Jagd und Wildtiermanagement
                                                                    als Herausforderung der Zeit

mehr über eine zur Außenvertre-           3.2.3 Wildtiermanagement-
tung berechtigte natürliche Person        gemeinschaften (WMG)
verfügt. Tritt ein weiterer oder ein
anderer Eigentümer von Fremdflä-          Im deutschen Sprachraum wird die
chen hinzu, so erlischt die freiwillige   praktische Jagdausübung spätestens
Angliederungsgenossenschaft, wenn         seit dem Übergang vom freien ger-
nicht der hinzutretende Eigentümer        manischen Tierfangrecht in territori-
bis zum Ende des auf den Hinzutritt       ale Herrschaftsstrukturen nach einem
folgenden Jagdjahres Mitglied der         System ausgeübt, welches man bis
freiwilligen Angliederungsgenossen-       heute allgemein hin als „Revierjagd-
schaft wird. Die freiwillige Angliede-    system“ beschreibt. Dieses System
rungsgenossenschaft erlischt in dem       war lediglich kurzzeitig nach den re-
Moment, in dem die Voraussetzungen        volutionären Umwälzungen im Jahr
des Abs. 1 vorliegen.                     1848 unterbrochen, als das Recht zur
(4) Wenn der Jagdbezirk freiwilliges      Jagdausübung auf den Grundeigen-
Mitglied in der Wildtiermanagement-       tümer – unabhängig von einer be-
gemeinschaft (WMG) ist, dann ist der      stimmten Flächengröße – überging.
Vertreter der Angliederungsgemein-        Die Verfassung des Deutschen Reichs
schaft zu den Versammlungen der           vom 28. März 1849 enthielt dazu im
WMG einzuladen.                           § 169 die Festlegung, dass „im Grund-
(5) Bei der Erstellung von Abschuss-      eigentum die Berechtigung zur Jagd
plänen für die Eigenjagdbezirke sind      auf eigenem Grund und Boden“ liegt.
die Angliederungsgenossenschaften         Gleichzeitig hob sie die „Jagdgerech-
zu beteiligten.                           tigkeit auf fremdem Grund und Boden,
                                          Jagddienste, Jagdfrohnden und ande-
§ 11 (alt) zur Jagdnutzung                re Leistungen für Jagdzwecke ohne
Die Bestimmungen des § 11 zur Jagd-       Entschädigung“ auf. Diese Regelung
nutzung sind nach Auffassung der          wurde in den folgenden Jahren in ei-
Verbände annähernd vollständig ent-       ner Reihe von konkretisierenden Ge-
behrlich, da die entsprechenden Re-       setzlichkeiten modifiziert und fand ihr
gelungen dem freien Vertragsrecht         abschließendes Ende im Reichsjagd-
der beteiligten Parteien unterliegen.     gesetz von 1934, welches das weiter-
Die Regelungen des Abs. 2 zu ange-        hin bestehende Jagdrecht vom Recht
stellten Jägern sind reine Sonderfälle,   der Jagdausübung differenzierte und
die aus rechtssystematischen Grün-        in die Abhängigkeit von zusammen-
den analog zur Regelung der Mehrzahl      hängenden Grundflächen, die einen
von Jagdpächtern im entsprechenden        Jagdbezirk (umgangssprachlich ein
§ 14 des brandenburgischen Jagdge-        Revier) bilden, gestellt wurde. Damit
setzes angesiedelt werden sollten.        war das „Revierjagdsystem“ nach
Die Verbände regen daher die völlige      heutiger Ausprägung in Deutschland
Streichung des § 11 zur Jagdnutzung an.   endgültig entstanden. Diese bis heute       Novelle   25
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