Die Novelle des Jagdgesetzes für Brandenburg 2020/21 Jagd und Wildtiermanagement als Herausforderung der Zeit
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Die Novelle des Jagdgesetzes für Brandenburg 2020/21 Jagd und Wildtiermanagement als Herausforderung der Zeit
Die Novelle des Jagdgesetzes für Brandenburg 2020/21 Jagd und Wildtiermanagement als Herausforderung der Zeit
Die Novelle des Jagdgesetzes für Brandenburg Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, liebe in und für die Kulturlandschaft Aktiven, liebe Jägerinnen und Jäger, mit Beschluss seines Vorstandes vom 02.06.2020 hatte das Forum Natur Brandenburg einen Begleitausschuss (BeglAJagd) für die gemäß Koalitions- vertrag der Landesregierung bevorstehende Novelle des brandenburgischen Jagdgesetzes eingesetzt. Dieser, besetzt mit zwölf Vertretern aus den Mit- gliedsorganisationen nebst ihren Stellvertretern und unter Moderation des Geschäftsführers des FNB, hat sich in den vergangenen Wochen mehrfach zu ganztägigen Veranstaltungen zusammengefunden und dabei auftragsgemäß den folgenden Vorschlag für die Positionierung zur Novelle des Jagdgesetzes erarbeitet. Zwischenzeitlich haben alle Mitgliedsverbände des Forum Natur diesem Vor- schlag zugestimmt und wir freuen uns, diesen nun der Öffentlichkeit überge- ben zu können. Unser Ziel war es, dass dieses für die Bewirtschaftung und den Schutz unseres Landes so wichtige Gesetz unter einem umfassenden fach- lichen und über die Landnutzungsarten hinweg interdisziplinären Anspruch überarbeitet werden kann. Dabei gilt es vielfältige Ansprüche der Gesellschaft, des politischen Raumes, die Betroffenheit aktiver Landnutzer sowie die der das Jagdhandwerk Ausübenden zu berücksichtigen. Diese Position stellt sich daher ausdrücklich neben der Betroffenheit der das Papier tragenden Verbände auch dem Anspruch, dass das Jagdgesetz des Landes Brandenburg dem Land insgesamt, damit allen Brandenburgerinnen und Brandenburgern, dienen muss. Wir möchten insbesondere den politischen Raum ausdrücklich ermuntern, mit dieser Novelle das unabdingbar notwen-
Jagd und Wildtiermanagement als Herausforderung der Zeit dige Engagement der Menschen für die Kulturlandschaft in den Fokus zu stellen. Wir freuen uns dabei auf eine breite gesellschaftliche Debatte unse- rer Vorschläge. Wir übergeben diese Position den Menschen im Land in der Überzeugung, damit ein den Herausforderungen der Zeit gerecht werdenden gesetzlichen Novellierungsvorschlag für die „Jagd und das Wildtiermanage- ment“ in Brandenburg empfehlen zu können. Potsdam, 01.11.2020 Gernot Schmidt Jürgen Hammerschmidt Vorsitzender FNB / Präsident LFV Vorstand der LagJE Günter Baaske Vorstand FNB / Präsident LAV Thomas Weber Vorstand FNB / Vorsitzender WBV Henrik Wendorff Vorstand FNB / Präsident des LBV Rudolf Hammerschmidt Dr. Dirk-Henner Wellershoff Vorsitzender FamBLuF Vorstand FNB / Präsident LJV
Die Novelle des Jagdgesetzes für Brandenburg Inhalt 1. Anlass und Bedarf 5 2. Grundsätze für die Jagd in Brandenburg 7 2.1 Jagdrecht als Ausfluss aus dem Eigentum 7 2.2 Jagdausübung als Grundvoraussetzung für das Management der Kulturlandschaft 8 2.3 Inwertsetzung und praktikabler Handlungsrahmen 9 3. Änderungsbedarf aus Sicht der Verbände 10 3.1 Grundsätze 11 3.2 Jagdbezirke und Wildtiermanagementgemeinschaften 14 3.2.1 Allgemeine Vorschriften 14 3.2.2 Jagdbezirke 20 3.2.3 Wildtiermanagementgemeinschaften (WMG) 25 3.3 Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts 29 3.4 Schutz des Wildes und seiner Lebensräume 32 3.5 Förderung des Jagdwesens 34 3.6 Jagdausübung 34 3.6.1 Allgemeines 34 3.6.2 Jagdbeschränkungen 35 3.6.3 Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung 40 3.7 Jagdschutz 43 3.8 Wild- und Jagdschaden 44 3.9 Wildhandel 45 3.10 Organisation, Zuständigkeit, Verfahren 45 3.11 Ahndungsvorschriften 45 3.12 Schlussvorschriften 45 4. Allgemeine Handlungsempfehlungen 47 4 Novelle 5. Schlussbemerkung 48
Jagd und Wildtiermanagement als Herausforderung der Zeit 1. Anlass und Bedarf Die gegenwärtige Landesregierung hat Umbau der Wälder und für die Be- sich in ihrem Koalitionsvertrag vom wirtschaftung der agrarisch genutz- Oktober 2019 auf eine ganze Reihe ten Kulturlandschaft. Parallel haben von Novellen von für die Landnutzung sich in den letzten Jahren wesentliche und den Natur- und Umweltschutz ökonomische Rahmenbedingungen relevanten Gesetzen verständigt, so kontinuierlich verschlechtert. Die- auch auf die Novelle des brandenbur- ses findet im Jagdwesen insbeson- gischen Jagdgesetzes. Die im Forum dere darin Ausdruck, dass die Erlöse Natur zusammengeschlossenen Ver- aus der Vermarktung des heimischen bände des ländlichen Raumes unter- Wildbrets nicht mehr ansatzweise die stützen dieses Vorhaben insbesondere Aufwendungen für dessen Erwerb de- wegen der im Koalitionsvertrag fest- cken. Alles dies vollzieht sich vor dem gehaltenen Zielsetzung, dass der Er- Hintergrund, dass eine Reihe von ge- halt und die Belebung der ländlichen sellschaftlichen Gruppen eine immer Räume als Lebens-, Wirtschaft- und größere Erwartungshaltung an das Naturräume eine gemeinsame An- jagdlichen Management der Wildbe- strengung sein muss. Ebenso folge- stände stellen und dabei auch neuere richtig ist die für die brandenburgische Herausforderungen im Fokus stehen, Kulturlandschaft essenzielle Feststel- deren Erbringung die Gesellschaft lung, dass die Land, Forst- und Fische- momentan jedoch in keiner Weise ho- reiwirtschaft, der Gartenbau und die noriert. Die Rückkehr mehrerer einst- Nahrungswirtschaft tragende Säulen mals kaum noch vorhandener Wild- der Wirtschaft sind und die ländlichen tierarten, vom Biber über den Wolf Regionen prägen. bis hin zu den Elchen, schaffen zudem Gleichfalls stellt gerade unter diesem erneutes Konfliktpotential. Die Prob- Anspruch die Novelle des Branden- leme werden zu oft in den ländlichen burger Jagdgesetzes eine immense Räumen bei den Betroffenen abgela- Herausforderung dar, da ein funktio- den. nierendes und wertgeschätztes Jagd- Vor diesem Hintergrund bekennen sich wesen die Voraussetzung für die ord- die Verbände des ländlichen Raums nungsgemäße Bewirtschaftung der auch zu der im Koalitionsvertrag fest- Kulturlandschaft ist. Diese Heraus- gehaltenen Aussage, dass die Jäge- forderung vollzieht sich auch im Land rinnen und Jäger des Landes wichtige Brandenburg gegenwärtig unter sich Partner bei der Bewältigung dieser teils dramatisch veränderten Rah- vielfältigen gesellschaftspolitischen menbedingungen. So hat der Klima- Herausforderungen sind. Die Ver- wandel eine nicht zu unterschätzende bände haben daher bereits frühzeitig Auswirkung auf den klimagerechten einen intensiven Dialogprozess ge- Novelle 5
Die Novelle des Jagdgesetzes für Brandenburg startet, in dessen Verlauf die nachfol- ein Gesprächsangebot an den politi- genden Vorschläge für die Novelle des schen Raum und an die interessierte Brandenburger Jagdgesetzes erarbei- Öffentlichkeit. Gleichzeitig appellieren tet wurden. Diese Vorschläge sind so sie damit an die legislativen Entschei- austariert, dass sie auf der einen Sei- dungsträger, vor allem die Chancen in te das Jagdrecht als direkten Ausfluss den Fokus zu stellen, die sich aus dem aus dem Eigentumsrecht garantieren, Novellierungsvorhaben der Landes- dabei den Jägerinnen und Jägern ei- regierung ergeben. Soll dies gelingen, nen praktikablen und vollziehbaren so müssen die Jägerinnen und Jäger, gesetzlichen Handlungsrahmen an die ebenso wie die Eigentümer und Be- Hand geben und dabei den Ausgleich wirtschafter der bejagbaren Flächen, verschiedener Interessen in und an die als auch die Gesellschaft im Ganzen brandenburgische Kulturlandschaft sich mit einem zukünftigen Jagdge- zum Gegenstand haben. Die Verbän- setz für das Land Brandenburg identi- de formulieren diese Vorschläge als fizieren können. 6 Novelle Auch das Wild gehört zum Wald. Wie arm wäre der Wald ohne Rotwild?
Jagd und Wildtiermanagement als Herausforderung der Zeit 2. Grundsätze für die Jagd in Brandenburg Das Jagdgesetz für das Land Branden- Jagdausübung als essenzielle Grund- burg geht wie die meisten Fachgesetze voraussetzung für die Zielerfüllung in seinen Ursprüngen auf das Jahr 1992 aller anderen Landnutzungsarten in zurück. Seit diesem ersten Inkrafttre- der Kulturlandschaft, etwa der Land- ten wurde es mehrfach in kleineren und Forstwirtschaft, verstanden wer- Bezügen an aktuelle Entwicklungen den. Und ein praktikabler Handlungs- angepasst. Gleichwohl haben sich in rahmen muss als Motivation für die den vergangenen 30 Jahren eine Rei- Jägerschaft zur nachhaltigen Jagd he von teils drastischen Veränderun- verstanden sein. gen in unseren Kulturlandschaften ergeben. Insofern ist es angebracht, 2.1 Jagdrecht als Ausfluss wenn sich der Gesetzgeber nunmehr aus dem Eigentum im Rahmen einer Novelle mit grund- sätzlichen Fragen zur Jagdausübung Das Bundesjagdgesetzes definiert das im Land auseinandergesetzt. Jagdrecht als untrennbar mit dem Ei- Dabei gilt es jedoch zu berücksichti- gentum an Grund und Boden verbun- gen, dass sich das Jagdgesetz in sei- denes Recht des Eigentümers. Diese nen Grundsätzen durchaus bewährt zentrale Grundsatzdefinition stellt den hat und viele der heute als Defizit er- historisch gewachsenen Kern der ge- kannten Umstände letztlich auf Voll- samten deutschen Jagdgesetzgebung zugsdefiziten des gegenwärtig gül- dar. tigen Gesetzes beruhen. Im Rahmen Im Rahmen dieses Eigentumsrech- der Novelle des Jagdgesetzes ist also tes ist zu beachten, dass die Nutzung sehr wohl abzuwägen, inwieweit Be- des Eigentums der Sozialpflichtigkeit währtes weiterzuentwickeln ist und unterliegt. Im Kontext des Jagdrechts wie bestehende Defizite eher auf dem bedeutet dies unter anderem, dass die Wege von Verwaltungsoptimierungen Ausübung dieses Rechts unter einer beseitigt werden müssen. Reihe weiterer gesellschaftlicher Ziel- Um diese Abwägungsentscheidung definitionen zu sehen ist. Eines die- zielorientiert treffen zu können, halten ser Ziele ist die Forderung nach dem es die Verbände für essenziell, dass Erhalt der Lebensräume von Tieren drei zentrale Grundsätze im Fokus der und Pflanzen in den Kulturlandschaf- Überlegungen eine herausgehobe- ten. Daraus folgt unter anderem, dass ne Rolle spielen. Das Jagdrecht muss die Wildbestände nicht lediglich als konsequent als Ausfluss aus dem Ei- Schadfaktor betrachtet werden dür- gentumsrecht aus Grund und Bo- fen, vielmehr stellen sie gleichzeitig den begriffen werden, die praktische ein Schutzgut dar. Es gilt also, eine Novelle 7
Die Novelle des Jagdgesetzes für Brandenburg Abwägung zwischen den Interessen 2.2 Jagdausübung des Eigentümers, der aus seinem Ei- als Grundvoraussetzung gentum einen Nutzwert ziehen soll, für das Management und dem Erhalt artenreicher Wildbe- der Kulturlandschaft stände vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist das Die Kulturlandschaft ist aus der für sie Freiheitsvertrauen zu berücksichti- typischen Nutzung hervorgegangen. gen, welches der Gesetzgeber dem Ei- Sie bezieht ihren Mehrwert in der Re- gentümer entgegenzubringen hat. Die gel daraus, dass sie bei entsprechend Ziele des Eigentümers, die grundsätz- naturverträglicher Nutzungsintensität lich der Erhaltung und dem Schutz der die Anzahl von ökologischen Nischen belebten Umwelt als Voraussetzung für erhöht und somit die Artenvielfalt einen nachhaltigen Nutzwert aus dem fördert. Eigentum dienen, sind der prioritäre Mit dieser gegenüber von Naturland- Faktor bei der gesetzlichen Justierung schaften einhergehenden Verschie- jagdrechtlicher Fragen. Dies bedingt, bung ökologischer Nischen führt sie dass der Eigentümer für die Nutzung jedoch zu einem Ungleichgewicht ver- seiner Flächen klare Ziele definiert ha- schiedener Arten, die der wirtschaf- ben muss. Auf der anderen Seite muss tende Mensch im Rahmen des von ihm er jedoch in die Lage versetzt werden, betriebenen Managements auszuglei- auf die Jagdausübungsberechtigten so chen hat. Dies führt dazu, dass keine weit einwirken zu können, dass diese der für die Kulturlandschaft üblichen Ziele erreichbar werden. Nutzungsarten ohne ein jagdliches Das Stärken von Eigentümerrechten Management denkbar ist. im Rahmen der Novelle des Jagdge- So ist beispielsweise eine naturge- setzes muss Hand in Hand mit der Er- mäße Bewirtschaftung der Wälder möglichung einer ordnungsgemäßen nur dann möglich, wenn die Wildbe- Jagdausübung gehen. stände auf ein Maß begrenzt werden, Dem Eigentümer wie den Jagdaus- das die Umsetzung der waldbaulichen übungsberechtigten ist dabei ein Ziele der Bewirtschafteter möglich möglichst breiter Handlungsrahmen macht. Gleiches gilt für die agrari- einzuräumen, der ihnen die Umset- sche Landnutzung, in der der Einfluss zung vielfältiger gesellschaftlicher verschiedener Wildarten ein Ausmaß Ziele ermöglicht. Dabei darf es keinen annehmen kann, welches sich nicht Unterschied machen, ob der Eigentü- mehr mit den Zielen der Landwirte mer Eigenjagdbesitzer oder Jagdge- an die Bewirtschaftung von Acker- nosse ist. Die Rechte der Jagdgenos- und Grünlandstandorten vereinbaren sen sind so zu auszugestalten, dass lässt. Ähnliches gilt im Kontext der der höchstrichterlichen Rechtspre- Jagd auch für die oftmals eher weni- chung zum Bundesjagdgesetz Rech- ger betrachteten Nutzungsarten, wie 8 Novelle nung getragen wird. die der Teichwirtschaften, die ohne
Jagd und Wildtiermanagement als Herausforderung der Zeit eine Steuerung der Schwarzwildbe- an die Hand gegeben wird, der die stände mit erheblichen Schäden an Umsetzung dieser Aufgaben möglich den Stau- und Deichanlagen einher- macht. gehen würde. Zudem bedarf es in der Diesbezüglich ergeben sich momentan Kulturlandschaft des Managements immense Missstände, deren Beseiti- verschiedener Wildtiere, die keinem gung die Politik als Aufgabe erkennen originären Nutzungsanspruch unter- muss. Vielfache politische Entschei- liegen, deren Bejagung aber wegen dungen und die diesen zugrunde lie- des Prädationsdruckes zum Schutz genden gesellschaftlichen Strömun- von anderen, seltenen oder gar ge- gen wirken gegenwärtig demotivie- fährdeten, Arten notwendig ist. rend auf die Jägerschaft des Landes. Aus diesen Gründen muss der jagd- So fordert die Gesellschaft beispiels- gesetzliche Rahmen grundsätzlich weise sehr zurecht, in ihren Schieß- berücksichtigen, dass die Jagd eine fertigkeiten umfassend trainierte und essenzielle und dienende Nutzung ausgebildete Jäger, erschwert aber von Wildtierarten darstellt, ohne die immer stärker die Einrichtung und den die Kulturlandschaft in ihrer vielfälti- Unterhalt von Schießständen, die für gen Ausprägung nicht denkbar wäre. Schießübungen unerlässlich sind. Die Die Jagd unter dem heute gängigen Novelle des Jagdgesetzes muss diese Begriff des „Wildtiermanagements“ Missstände beheben und fördernd auf zu justieren und in ihrer Gesamtheit das Jagdwesen des Landes Branden- zu definieren, muss der Anspruch der burg einwirken. Novelle des brandenburgischen Jagd- Dazu gehört auch, dass das Land gesetzes sein. auch unabhängig von der Novelle des Jagdgesetzes in den Fokus seiner po- 2.3 Inwertsetzung und litischen Bemühung stellt, die Absetz- praktikabler Handlungsrahmen barkeit von Wildbret in Zukunft wieder deutlich attraktiver zu machen. Wenn Alle Zieldefinitionen eines Jagdgeset- die Gesellschaft eine konsequente zes wären Makulatur, wenn der Ge- und an Nutzungszielen ausgerichtete setzgeber nicht einen praktikablen Bejagung der Wildbestände wünscht, Handlungsrahmen schaffen würde, dann muss es politisch gelingen, dass unter dem die Jägerschaft ihr Hand- sich dieser Wunsch in der Wertschät- werk zielorientiert ausüben kann. zung für das erwirtschaftete Produkt Diesbezüglich muss sich der Gesetz- der Bejagung ausdrückt. Insgesamt geber vergegenwärtigen, dass eine geht es somit darum, die Jägerschaft großflächige Bejagung der Kultur- umfassend für die von der Gesell- landschaft nur durch hochmotivierte schaft definierten Aufgaben zu moti- Jäger sichergestellt werden kann, die vieren und dieses über die Wertschät- sich mit ihrer Aufgabe identifizieren zung der von den Jägern erbrachten und denen ein gesetzlicher Rahmen Leistungen zu honorieren. Novelle 9
Die Novelle des Jagdgesetzes für Brandenburg 3. Änderungsbedarf aus Sicht der Verbände Nachfolgend wird derjenige Ände- des bestehenden Jagdgesetzes einge- rungsbedarf, den die Verbände im fügt. Kontext der gegenwärtigen Regelun- Die Verbände gehen in ihren Vorschlä- gen des brandenburgischen Jagdge- gen davon aus, dass die Novelle des setzes sehen, dargestellt. Dabei wird Jagdgesetzes in Form eines klassi- das Defizit des gegenwärtigen Re- schen Änderungsgesetzes vollzogen gelungsbedarfes benannt, eine Lö- wird. Die Novelle des brandenbur- sung vorgeschlagen und für diese ein gischen Jagdgesetzes über den Weg rechtsförmlich umsetzbarer Formu- eines sogenannten Vollgesetzes wird lierungsvorschlag als Gesetzestext kritisch gesehen, da die sich daraus angefügt. ergebenden rechtlichen Unsicherhei- Für neuere Aspekte, die im gegenwär- ten und die im Nachgang notwendigen tigen Jagdgesetz noch gar nicht oder Klärungen über die Rechtsprechung nur sehr rudimentär geregelt waren, den dringend notwendigen Vollzug werden entsprechende Ergänzungen des Jagdgesetzes auf Jahre hinaus er- vorgeschlagen und in die Systematik schweren würden. Diese Zeit hat das 10 Novelle Wild und Lebensraum sind eine Einheit! Ein Lebensraum für alle Geschöpfe, die dem Schutz des Rechts, somit auch dem Schutz des Jagdrechts, bedürfen.
Jagd und Wildtiermanagement als Herausforderung der Zeit Land Brandenburg vor dem Hinter- Rahmen der Novelle deutlich werden, grund der sich rasant verändernden dass das Jagdgesetz insbesondere Rahmenbedingungen nicht. der Gewährleistung der praktischen Jagdausübung dient, die unter den 3.1 Grundsätze Zielen des Gesetzes stattzufinden hat. Dabei muss die Hege der Wildtiere als § 1 Gesetzeszweck und eine Säule des Wildtiermanagements § 1 a Wildtiere und Lebensräume verstanden und im Sinne der Ziele des Der Gesetzeszweck des Jagdgesetzes Gesetzes definiert sein. sollte im Rahmen der Novelle deutlich Es wird zusätzlich empfohlen, dass überarbeitet und an den heutigen ge- die Einteilung der Wildtiere und die sellschaftspolitischen wie landeskul- Berücksichtigung ihrer Lebensräume turellen Rahmen angepasst werden. in einem neuen § 1a vollständig über- Dabei ist insbesondere in den Vorder- arbeitet wird. Die bisherige bundes- grund zu stellen, dass die Jagd im Land rechtliche Unterscheidung im Jagdge- Brandenburg annähernd vollständig setz nach „Hoch- und Niederwild“ auf in Kulturlandschaften ausgeübt wird, der einen und „Haar- und Federwild“ zu deren Erhalt die Bejagung selbst auf der anderen Seite ist eine eher eine der wesentlichsten „dienenden historische Kategorisierung, die im Funktionen“ darstellt. Es muss im Rahmen der heutigen Anforderungen Novelle 11
Die Novelle des Jagdgesetzes für Brandenburg an das Managements von Wildtieren schereiwirtschaftlichen Nutzung sind in der Kulturlandschaft keine prakti- möglichst zu vermeiden. sche Relevanz mehr besitzt. Vielmehr (2) Besondere Bedeutung im Wild- muss sich das Jagdgesetz dem Um- tiermanagement kommt der Hege der stand stellen, dass eine umfassende Wildarten zu. Die Hege dient der Erhal- Verantwortlichkeit der Jäger für das tung eines den landschaftlichen und Wild auch solche Wildtierarten mit landeskulturellen Verhältnissen ange- einschließt, die aufgrund ihres eher passten artenreichen und gesunden ungünstigen Erhaltungszustandes im Wildbestandes sowie der Pflege und naturschutzrechtlichen Sinn keiner Sicherung seiner Lebensgrundlagen. praktischen Bejagung unterliegen, Die Maßnahmen im Rahmen der Hege die aber eines umfassenden Manage- richten sich nach der Differenzierung ments und gegebenenfalls auch des der Wildarten im Sinne des § 1a, Ab- Schutzes bedürfen. Demgemäß wird sätze 2 bis 4, dieses Gesetzes. Alle He- eine Dreiteilung der Wildtiere in jagd- gemaßnahmen müssen so durchge- bares Wild im klassischen Sinne (jagd- führt werden, dass Beeinträchtigun- liche Nutzung), in Wildtiere, die eines gen einer ordnungsgemäßen land-, Wildtiermanagements zur Bestands- forst- und fischereiwirtschaftlichen regulation bedürfen und solchen Nutzung, insbesondere Wildschäden, Wildtieren vorgeschlagen, die primär möglichst vermieden werden. unter Schutzgesichtspunkten zu be- (3) Bei der Umsetzung der Ziele dieses achten sind. Gesetzes gilt es Die Verbände empfehlen daher eine - die Jagd als naturnahe und nach- Neufassung des § 1 (Gesetzeszweck) haltige Nutzungsform des Grundei- und eine Einführung eines § 1a (Wild- gentums und als Kulturgut zu tiere und Lebensräume) wie folgt: erhalten und weiterzuentwickeln, - Wildtierbestände unter Berücksich- § 1 Gesetzeszweck tigung gesellschaftlicher, ökolo- (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Durch- gischer und ökonomischer Belange führung einer Jagd, die auf Grundlage so zu erhalten und zu entwickeln, des Wildtiermanagements artenreiche dass sie in einem angemessenen Wildbestände nachhaltig nutzt und Verhältnis zu der Leistungs- und vielfältige Lebensräume erhält und Funktionsfähigkeit der Kulturland- verbessert. Die Jagd hat auf die land- schaft stehen, schaftlichen und landeskulturellen - im Bestand bedrohte Wildtierarten Verhältnisse zu achten, die Ziele des zu schützen, ihre Populationen Natur- und Artenschutzes zu fördern zu stärken und ihre Lebensräume zu und auf die Belange des Tierschutzes erhalten und zu verbessern sowie Rücksicht zu nehmen. Beeinträch- die biologische Vielfalt zu sichern, tigungen einer ordnungsgemäßen - Beeinträchtigungen einer ordnungs- 12 Novelle und naturnahen land-, forst- und fi- gemäßen land-, forst- und fischerei-
Jagd und Wildtiermanagement als Herausforderung der Zeit wirtschaftlichen Nutzung durch Wildtiere zu vermeiden, - aus der besonderen Verantwortung für die Wildtiere und deren Lebens- raum ethische Grundsätze (Weid- gerechtigkeit) bei der Jagdausübung und im Rahmen des Wildtierma- nagements zu berücksichtigen und - wildtierökologische Kenntnisse als Voraussetzung für ein umfassenden Wildtiermanagement zu gewinnen, zu verbessern und ihre Beachtung zu gewährleisten. § 1 a Wildtiere und Lebensräume (1) Wildtiere im Sinne dieses Gesetzes sind die wildlebenden Tiere derjenigen Arten, die gemäß § 63 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung dem Jagd- recht unterstellt werden. Wildtiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch die- jenigen Arten, die nach den bundes- rechtlichen Vorschriften sowohl zum Wild gehören als auch mit einer Jagd- zeit versehen sind. (2) Die Wildtiere und deren Lebens- räume sind als Einheit zu betrachten und genießen den Schutz dieses Ge- setzes. Dem Schutz der Tierarten und deren Lebensräume dient das Wild- tiermanagement. (3) Wildtiere im Sinne dieses Gesetzes unterliegen dem Wildtiermanagement und der jagdlichen Nutzung, wenn auf Basis ausreichender Größe, Vitalität und Stabilität deren Bestand als dau- erhaft gesichert gelten kann. (4) Wildtiere im Sinne dieses Geset- zes unterliegen dem Wildtiermanage- ment, wenn deren Bestandsregulati- on zum Schutz anderer Rechtsgüter, Novelle 13 Der Anspruch an das Management der Tierarten und ihrer Lebensräume muss Aufruf zur Verantwortung für die Kreatur sein.
Die Novelle des Jagdgesetzes für Brandenburg der Gefahrenabwehr oder zum Schutz flächen (so wie es sich in der Eigen- anderer Tierarten notwendig und mit tumsverteilung der Flurstücke dar- jagdlichen Mitteln möglich ist. stellt) der maßgebliche Hintergrund (5) Wildtiere im Sinne dieses Geset- für die Entstehung und Gestaltung der zes unterliegen dem Wildtiermanage- Jagdbezirke. ment, wenn die Voraussetzungen Insofern darüber hinaus in landes- nach Absatz 3 nicht oder nur teilwei- gesetzlicher Konkretisierung weite- se erfüllt sind, eine Bestandsregu- rer Regelungsbedarf notwendig wird, lation nicht notwendig oder möglich sollte sich dieser vor allem darauf be- ist, ein aktives Mitwirken der Jäger- ziehen, dass die Entstehung von Jagd- schaft am Schutz und der Verbes- bezirken der Sicherstellung der „prak- serung der Bestandssituation der Art, tischen Jagdausübung“ innerhalb der insbesondere durch Gestaltung und Jagdreviere förderlich ist. Management deren Lebensräume, Es sollte daher darauf abgestellt wer- notwendig ist. den, dass die bisher bestehenden Re- (6) Träger des Wildtiermanagements gelungen im Landesjagdgesetz deut- sind die Jagdausübungsberechtigten. lich straffer zu formulieren sind und nicht durch zusätzliche – teilweise 3.2 Jagdbezirke und Wildtier- nur schwer umsetzbare – Ziele, über- managementgemeinschaften frachtet werden. 3.2.1 Allgemeine Vorschriften Die Verbände regen daher eine Neu- regelung des § 2 wie folgt an: § 2 Gestaltung der Jagdbezirke (1) Jagdbezirke sind durch Abtren- Die Entstehung und die Gestaltung nung, Angliederung oder Austausch von Jagdbezirken ist ein wesentlicher von Grundflächen abzurunden, wenn Bestandteil der deutschen Jagdge- die ordnungsgemäße Jagdausübung setzgebung, die in ihrem Kern auf der dies erfordert. Ausübung des Jagdrechts innerhalb (2) Bei der Abrundung soll die Ge- von Jagdrevieren (Revierjagdsystem) samtgröße der Jagdbezirke nur ver- fußt. ändert werden, soweit dies sachlich Die im Bundesjagdgesetz diesbezüg- geboten ist; Möglichkeiten eines Flä- lich geregelten Grundsätze bedürfen chenausgleiches sind auszuschöpfen. in der konkreten Praxis aufgrund der Wird durch die Anlage einer Straße vielfältigen Struktur der Kulturland- oder einer ähnlichen Einrichtung die schaft immer wieder teils diffiziler Jagdausübung auf einer Teilfläche Auslegungen, die sich vor allem aus eines Jagdbezirkes unmöglich oder der einschlägigen Rechtsprechung wesentlich erschwert, so kann die ergeben. Teilfläche einem anderen Jagdbezirk Dabei ist nach dem Willen des Bundes- auch dann angegliedert werden, 14 Novelle gesetzgebers das Eigentum an Grund- wenn hierdurch die Gesamtgröße
Jagd und Wildtiermanagement als Herausforderung der Zeit der Jagdbezirke erheblich verändert zu kommt, dass diese Tierarten durch wird. ihre verstärkte Anwesenheit erheb- (3) Eine Abrundung von Jagdbezir- liche Konflikte provozieren können, ken wird auf Antrag einer beteiligten während ihre Bejagung gerade im ur- Jagdgenossenschaft oder eines be- banen Umfeld hoch emotional disku- teiligten Inhabers eines Eigenjagd- tiert wird. bezirkes oder von Amts wegen durch Aus diesen Gesichtspunkten heraus die untere Jagdbehörde vorgenom- erscheint es den Verbänden als sinn- men. voll, wenn die bisherigen Regelungen Grundflächen, die nach den Bestim- des brandenburgischen Jagdgesetzes mungen dieses Gesetzes keinen an die neuen Gegebenheiten ange- Jagdbezirk bilden, sind einem oder passt werden. Dazu zählt auf der ei- mehreren angrenzenden Jagdbezir- nen Seite eine Straffung in der Defini- ken anzugliedern. Vor der tion der befriedeten Bezirke und deren Entscheidung über eine Abrundung Unterscheidung in solche, die kraft ist der Jagdberater zu hören. Gesetzes automatisch entstehen und (4) Abrundungen von Jagdbezirken jene, die auf Antrag durch die unteren können auf Antrag eines Beteiligten Jagdbehörden zu befriedeten Bezirken aufgehoben oder geändert werden. erklärt werden können. Absatz 3 Satz 2 und 3 finden entspre- Darüber hinaus erweist es sich als chend Anwendung. sinnvoll, wenn für die Bejagung stadt- (5) Sind mehrere Jagdbehörden naher oder gar innerstädtischer be- örtlich zuständig, so entscheidet die friedeter Bezirke sogenannte „Stadt- Jagdbehörde, in deren Bezirk sich die jäger“ eingesetzt werden, die über größere Abrundungsfläche befindet. eine zusätzliche Qualifikation verfü- Die anderen unteren Jagdbehörden gen, die diese in die Lage versetzt, mit erhalten Gelegenheit zur Stellung- der anspruchsvollen Jagdausübung nahme. im urbanen Umfeld in besonderer Art und Weise umgehen zu können. Dabei § 5 Befriedete Bezirke, muss jedoch sichergestellt werden, Ruhen der Jagd und § 5a Stadtjäger dass die Benennung als Stadtjäger und Das Thema der sogenannten befriede- deren Einsatz zu keinem Widerspruch ten Bezirke, in denen die Jagd grund- mit Eigentums- und/oder Jagdaus- sätzlich ruht, hat in den vergangenen übungsrechten führt. Jahren an realpraktischer Brisanz ge- Um dies zu gewährleisten, schlagen wonnen. die Verbände eine Neuformulierung Dieser Umstand hängt damit zu- des § 5 (befriedete Bezirke und Ruhen sammen, dass eine ganze Reihe von der Jagd) vor und regen gleichzeitig jagdbaren Tierarten gerade im urba- die Schaffung eines Paragrafen 5a zur nen Umfeld eine teils drastische Be- Berufung von Stadtjägerinnen und standszunahme erfahren haben. Hin- Stadtjägern wie folgt an: Novelle 15
Die Novelle des Jagdgesetzes für Brandenburg § 5 Befriedete Bezirke, 6. Eisenbahnanlagen, sofern diese Ruhen der Jagd nicht stillgelegt sind, Bundes- (1) Auf Grundflächen, die zu keinem autobahnen und Häfen, Jagdbezirk gehören und in befriedeten 7. militärisch genutzte Flächen (mit Bezirken ruht die Jagd. Ausnahme von Truppen- und (2) Befriedete Bezirke sind Standortübungsplätzen), sofern Be- 1. Gebäude, die zum Aufenthalt von tretungsverbot für bestimmte Menschen dienen und Gebäude, Personengruppen besteht und die mit solchen Gebäuden diese ganz oder teilweise durch räumlich zusammenhängen, eine Umfriedung begrenzt sind und 2. Hofräume und Hausgärten, die un- 8. ganzjährig oder saisonal genutzte mittelbar an ein für den ständigen Flugplätze. Aufenthalt von Menschen be- (4) In befriedeten Bezirken, die einem stimmtes Wohngebäude angren- Jagdbezirk angehören, kann die unte- zen und durch eine Umfriedung re Jagdbehörde auf Antrag des Eigen- begrenzt oder sonst vollständig ab- tümers oder des Nutzungsberechtig- geschlossen sind, sowie voll- ten dem Antragsteller, dem Jagdaus- ständig eingefriedete Betriebs- übungsberechtigten oder dessen gelände, Beauftragtem oder Dritten bestimmte 3. Öffentliche Grün-, Sport- und Er- Jagdhandlungen unter Beschränkung holungsanlagen, Golfplätze, auf bestimmte Wildarten und auf eine 4. Friedhöfe und Bestattungswälder. bestimmte Zeit gestatten. (3) Die untere Jagdbehörde kann auf Jagdhandlungen mit der Schusswaffe Antrag der Eigentümer, der Jagdaus- dürfen nur gestattet werden, wenn übungsberechtigten und der Kommu- der, der die Jagdhandlung vornehmen nen oder durch Anordnung ganz oder soll, im Besitz eines gültigen Jagd- teilweise zu befriedeten Bezirken er- scheines ist. Die waffenrechtlichen klären Vorschriften bleiben unberührt. 1. öffentliche Anlagen, die durch Für den Fang von Wild hat derjenige, Einzäunung oder auf andere Wei- dem die Jagdhandlung gestattet wer- se gegen den Zutritt von Menschen den soll, nachzuweisen, dass er die er- abgeschlossen und deren Zugänge forderlichen Kenntnisse der Wildarten absperrbar sind, und der rechtlichen Grundlagen sowie 2. Grundflächen im Gebiet eines Be- die erforderlichen Kenntnisse und Fä- bauungsplanes oder innerhalb der im higkeiten für den Umgang mit Fang- Zusammenhang bebauten Ortsteile, geräten und das tierschutzgerechte 3. öffentliche Parks, Töten gefangener Tiere besitzt. Der 4. Wildgehege, Wildparks, Wildfar- Nachweis kann mit einer Bescheini- men, Tiergärten und Tierparks, gung einer anerkannten Vereinigung 5. bewirtschaftete Anlagen der Teich- der Jäger über die erfolgreiche Teil- 16 Novelle wirtschaft und der Fischzucht, nahme an einem Fangjagdlehrgang
Jagd und Wildtiermanagement als Herausforderung der Zeit oder durch Vorlage eines Jagdscheins nur gestattet werden, wenn diese im erbracht werden. Den nach Satz 1 Besitz eines gültigen Jagdscheines Jagdausübungsberechtigten wird die oder für den Gebrauch von Schuss- Erteilung dieser Erlaubnis mitgeteilt. waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 4 Das Aneignungsrecht hat derjenige, des Bundesjagdgesetzes ausreichend dem oder dessen Beauftragten die versichert sind. Die waffenrechtlichen Jagdhandlung gestattet wurde. Vorschriften bleiben unberührt. (5) In befriedeten Bezirken dürfen die Den nach Satz 1 Jagdausübungsbe- im Sinne von Absatz 3 Satz 4 sach- rechtigten wird die Erteilung dieser kundigen Eigentümer und Nutzungs- Erlaubnis mitgeteilt. berechtigten sowie deren sachkun- Das Aneignungsrecht hat derjenige, dige Beauftragte unter Beachtung dem oder dessen Beauftragtem die der jagd- und tierschutzrechtlichen Jagdhandlung gestattet wurde. Vorschriften Wildkaninchen, Füchse, (6) Mit Zustimmung der unteren Jagd- Steinmarder, Waschbären, Marder- behörde kann der Eigentümer oder hunde, Nutria und Bisam fangen, tö- Nutznießer des Eigenjagdbezirkes ten und sich aneignen. oder die Jagdgenossenschaft die Jagd Der Gebrauch von Schusswaffen ist ruhen lassen. Die Zustimmung darf nur unzulässig. erteilt werden, wenn dadurch die Ver- Die Aufnahme der Tätigkeit ist der wirklichung der in § 1 dieses Gesetzes unteren Jagdbehörde unter Angabe genannten Ziele nicht gefährdet und der Person des Jagdausübenden, der der Jagdschutz gewährleistet werden. Beifügung der erforderlichen Sach- (7) Die Aufgabe von Stadtjägern ge- kundenachweise sowie der Angabe mäß § 5a dieses Gesetzes, werden der Art und Anzahl der verwendeten auf Flächen, die einem Jagdbezirk an- Fanggeräte anzuzeigen. gehören, von den Jagdausübungsbe- (6) In befriedeten Bezirken, die kei- rechtigen des Jagdbezirkes wahrge- nem Jagdbezirk angehören, kann die nommen. untere Jagdbehörde dem Eigentü- mer, dem Nutzungsberechtigten, dem § 5a Stadtjäger Jagdausübungsberechtigten eines (1) Die kommunalen Gebietskörper- angrenzenden Jagdbezirkes oder de- schaften können in befriedeten Bezir- ren Beauftragtem bestimmte Jagd- ken, die keinem Jagdbezirk angehö- handlungen unter Beschränkung auf ren, Stadtjägerinnen und Stadtjäger, bestimmte Wildarten und auf eine be- die von der unteren Jagdbehörde als stimmte Zeit gestatten. Stadtjäger anerkannt sein müssen, Antragsberechtigt ist der Grundeigen- einsetzen. tümer oder dessen Beauftragter. Jagd- (2) Stadtjägerinnen und Stadtjäger handlungen mit der Schusswaffe dür- haben die Aufgabe, Eigentümer oder fen dem Eigentümer, dem Nutzungs- Nutzungsberechtigte von befriedeten berechtigten oder einem Beauftragten Bezirken und anderen Flächen, auf de- Novelle 17
Die Novelle des Jagdgesetzes für Brandenburg Die Jagd in der Stadt und in den stadtnahen nen die Jagd ruht oder unzulässig ist, (4) Soweit dies aus Gründen der Ab- Räumen bedarf eigener, in Fragen des Wildtiermanagements wehr von Gefahren für die öffentliche auch gesetz- und der Wildtiere im Sinne dieses Ge- Sicherheit oder Ordnung, insbeson- licher Antworten. setzes in Siedlungsbereichen sowie in dere zur Abwehr von Gefahren durch Geltungsbereichen von Bebauungs- Tierseuchen, oder zur Vermeidung plänen zu beraten und zu unterstüt- von erheblichen Schäden an Sachen zen. erforderlich ist, kann die örtliche Ord- (3) Mit der Anerkennung als Stadt- nungsbehörde einem anerkannten jäger nach Absatz 1 gilt eine nach § 5 Stadtjäger in seinem Jagdbezirk oder Abs. 4 erforderliche Erlaubnis als er- im Rahmen seiner Einsetzung Jagd- teilt, soweit ein Stadtjäger in seinem handlungen auch auf anderen Flächen Jagdbezirk oder im Rahmen der Ein- erlauben, auf denen die Jagd ruht oder setzung mit Zustimmung des Eigen- unzulässig ist. Das Aneignungsrecht tümers oder des Nutzungsberechtig- am Wild liegt beim Stadtjäger, soweit ten Jagdhandlungen in befriedeten der Grundeigentümer oder Nutzungs- Bezirken vornehmen will. Die untere berechtigte darauf verzichtet. Jagdbehörde kann im Rahmen der (5) Die örtliche Ordnungsbehörde Anerkennung oder im Einzelfall die kann auch ohne Zustimmung des Ei- Erlaubnis beschränken oder mit Auf- gentümers oder Nutzungsberech- 18 Novelle lagen versehen. tigten Jagdhandlungen durch einen
Jagd und Wildtiermanagement als Herausforderung der Zeit Stadtjäger aus den in Absatz 4 ge- me der Mindestpachtzeitregelungen, nannten Gründen auf Flächen, auf de- unter den Regelungen dieses Gesetzes nen die Jagd ruht oder unzulässig ist, zur Jagdpacht vorgenommen werden vornehmen lassen. muss. (6) Als Stadtjäger kann anerkannt werden, wer einen Jahresjagdschein Die Verbände regen daher die Neufas- besitzt und eine erfolgreiche Ausbil- sung des § 6 unter Neufassung eines dung zur Stadtjägerin oder zum Stadt- Abs. 3 an, in der eindeutig zwischen jäger absolviert hat. entgeltlicher und unentgeltlicher Be- nennung wie folgt unterschieden wird: § 6 Verantwortlicher Jagdbezirks- (1) Wem die Ausübung der Jagd in inhaber (Jagdausübungsberechtigter) einem Jagdbezirk zusteht (Jagdaus- Jagdbezirksinhaber, die als Jagdaus- übungsberechtigter), ist vorbehaltlich übungsberechtigte die praktische der Bestimmungen dieses Gesetzes Jagdausübung in Jagdbezirken über- zu befriedeten Bezirken verpflichtet, nehmen, sind eine wesentliche Vo- dort das Jagdrecht auszuüben. raussetzung für die Sicherstellung (2) Ist der Eigentümer oder Nutz- der ordnungsgemäßen Bejagung der nießer eines Eigenjagdbezirkes eine Jagdbezirke des Landes. In der Ver- Personengemeinschaft oder eine gangenheit wurde bei Eigenjagdbezir- juristische Person, so hat er der un- ken gelegentlich von der Möglichkeit teren Jagdbehörde unter Vorlage des Gebrauch gemacht, dass die Benen- entsprechenden Vertrages eine oder nung jagdpachtfähiger Personen im mehrere jagdpachtfähige Personen Rahmen eines jagdpachtähnlichen als für die Jagd und den Jagdschutz Vertragsverhältnisses zwischen dem Verantwortliche zu benennen, wenn Eigentümer und einem jagdpachtfähi- die Jagd nicht durch Verpachtung gen Jagdscheininhaber geregelt wird. genutzt wird. Es dürfen nicht mehr Dabei haben sich Unklarheiten erge- Personen als verantwortlich benannt ben, ab und inwieweit die Bestim- werden, als nach den Bestimmun- mungen des Landesjagdgesetzes zur gen dieses Gesetzes Jagdpächter sein Regelung der Jagdpacht Anwendung dürfen. finden müssen. Die Verbände regen (3) Ist für die Benennung ein Entgelt daher an, zukünftig die Benennung durch den Benannten zu leisten, eines Jagdausübungsberechtigten für so finden, mit Ausnahme der Rege- eine Eigenjagd bei unentgeltlicher lungen über die Mindestpachtzeit, die Vertragsvereinbarung vollständig dem Bestimmungen über die Jagdpacht freien Vertragsrecht zuzuordnen, entsprechend Anwendung. während für die entgeltliche Benen- (4) ehemals 3 – nung, die in den Rechten und Pflichten kein Neuregelungsbedarf des Jagdausübungsberechtigten der (5) ehemals 4 – Jagdverpachtung gleicht, mit Ausnah- kein Neuregelungsbedarf Novelle 19
Die Novelle des Jagdgesetzes für Brandenburg 3.2.2 Jagdbezirke Gesetz notwendigen Größe für einen Eigenjagdbezirk in den Eigen- § 6 Eigenjagdbezirke jagdbezirk der FBG einbringen und Eine Änderung der gegenwärtigen –– die verbleibenden gemeinschaft- gesetzlichen Regelung zur Entste- lichen Jagdbezirke dadurch ihre hung von Eigenjagden schlagen die gesetzliche Mindestgröße nicht Verbände dahingehend vor, dass es unterschreiten. anerkannten Forstbetriebsgemein- schaften bei Vorliegen der Vorausset- § 8 Jagdflächen des Landes zungen für das Entstehen eines Eigen- und des Bundes jagdbezirkes als zusammenhängende Die expliziten Regelungen des Lan- Waldfläche möglich sein sollte, einen desjagdgesetzes zu Jagdflächen des solchen der Forstbetriebsgemein- Landes und des Bundes sind nicht schaftsgröße entsprechenden Eigen- zeitgemäß und wirken als Überfrach- jagdbezirk zu beantragen. tung des Gesetzes. Für das Land Bran- denburg wie für den Bund gelten die Eine entsprechende Regelung in An- gesetzlichen Bestimmungen gleicher- lehnung an das sächsische Jagdgesetz maßen, sodass es dem Land und dem wird wie folgt vorgeschlagen: Bund auf Basis des bestehenden Ge- (5) Anerkannte Forstbetriebsge- setzes anheimgestellt ist, wie sie die meinschaften (FBG) können für die Jagdnutzung in ihren eigenen Jagdbe- Waldflächen ihrer Mitglieder, die dem zirken regeln. Die Verbände empfeh- Antrag der Forstbetriebsgemein- len daher die vollständige Streichung schaft zugestimmt haben, die Bildung dieser Normen. eines Eigenjagdbezirks der FBG bei der Jagdbehörde beantragen. Die Ge- § 9 Gemeinschaftliche Jagdbezirke nehmigung ist von der Jagdbehörde Die bisherige Regelung des branden- zu erteilen, wenn burgischen Jagdgesetzes für die Min- –– die anerkannte Forstbetriebsge- destgröße von gemeinschaftlichen meinschaft mindestens die Auf- Jagdbezirken geht mit 500 ha deut- gaben nach § 17 Nr. 1 bis 3 lich über die entsprechende Regelung –– des Gesetzes zur Erhaltung des des Bundesjagdgesetzes hinaus. Auf- Waldes und zur Förderung der grund größerer zusammenhängen- Forstwirtschaft (Bundeswald- der Bewirtschaftungseinheiten in der gesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. agrarisch genutzten Kulturlandschaft 1037), in der jeweils geltenden gegenüber insbesondere einer Reihe Fassung, wahrnimmt, westlicher Bundesländer scheint die- –– die Mitglieder der FBG als Flächen- ser größere Flächenansatz verständ- eigentümer gemeinsam eine lich. Vor dem Hintergrund der anste- zusammenhängende Waldfläche henden Aufgaben der Jagdausübungs- 20 Novelle von mindestens der nach diesem berechtigten erscheint es jedoch als
Jagd und Wildtiermanagement als Herausforderung der Zeit angemessen, wenn die Mindestgröße von gemeinschaftlichen Jagdbezirken in Brandenburg an jenen 250 ha Mindest- größe orientiert wird, die das Bundes- jagdgesetz bislang als Mindestgröße bei der Teilung gemeinschaftlicher Jagdbe- zirke vorgesehen hat. Gleichzeitig sollten die bisherigen Re- gelungen zum Entstehen von gemein- schaftlichen Jagdbezirken deutlich gestrafft werden, sodass die Verbände folgende Neuformulierung vorschlagen: (1) Die Mindestgröße eines gemein- schaftlichen Jagdbezirkes beträgt 250 Hektar. Abweichend von Satz 1 kann die Jagdbehörde nach Anhö- rung des Jagdbeirates gemeinschaft- liche Jagdbezirke mit einer Größe von wenigstens 150 Hektar zusammen- hängender Fläche zulassen, wenn ein Antrag von der Mehrheit der Grund- stückseigentümer der betroffenen Flächen gestellt wird und ein ent- sprechender Antragsteller über mehr als die Hälfte der zusammenhängen- den Grundflächen verfügt und keine wesentlichen Belange der prakti- schen Jagdausübung der Reduzierung entgegenstehen. Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, zählen bei der Berechnung nach Satz 2 nicht mit. (2) Ursprüngliche Regelung kann entfallen (3) Kein Regelungsbedarf (4) Kein Regelungsbedarf (5) Die Teilung eines gemeinschaftli- chen Jagdbezirkes in mehrere selbst- ständige Jagdbezirke (§ 8 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes) darf die untere Jagdbehörde nur zulassen, wenn die Novelle 21 Jagd und Jagderfolg bedürfen Zeit, Mühe und vielfacher Investitionen.
Die Novelle des Jagdgesetzes für Brandenburg Jagdgenossenschaft dies beschlossen desjagdgesetz wird gleichzeitig ange- hat und jeder Teil für sich die Min- regt, die Regelung von Vertretungen destgröße von 250 Hektar hat und der Eigentümer als Jagdgenossen in eine ordnungsgemäße Jagdausübung den Jagdgenossenschaftsversamm- gestattet. lungen neu zu regeln. Die entspre- (6) Kein Regelungsbedarf chende Formulierung sollte sich an (7) Kein Regelungsbedarf den Bestimmungen aus dem sächsi- schen Jagdgesetz orientieren. § 10 Jagdgenossenschaft Die Jagdgenossenschaften sind es- Insgesamt wird folgende Neufassung senzielle Selbstvertretungskörperschaf- des § 10 angeregt: ten der Eigentümer, die gemeinschaft- (1) Die Jagdgenossenschaft entsteht lichen Jagdbezirken gewährleisten, kraft Gesetzes und ist eine Körper- dass die Interessen der Eigentümer als schaft des öffentlichen Rechts, die unmittelbare Inhaber des Jagdrechtes gleichzeig den öffentlichen Interessen zur Geltung kommen. bei der Bewirtschaftung der Kultur- Sie bedürfen zur Umsetzung ihrer ori- landschaft dient. Sie untersteht der ginären Aufgaben der Unterstützung Rechtsaufsicht der unteren Jagdbe- der staatlichen Verwaltung, unter de- hörde und wird von der Verwaltung ren Rechtsaufsicht sie zugleich stehen. des Landes bei der Umsetzung ihrer Diesbezüglich ergibt sich immer wie- Aufgaben unterstützt. der der Missstand, dass eine Reihe von (2) Die Jagdgenossenschaft hat eine teils hochkomplexen Regelungen der Satzung aufzustellen. Die Satzung Vertretung von Eigentümerinteressen und Änderungen der Satzung bedür- nicht immer umfänglich dienlich sind fen der Genehmigung durch die un- und gleichzeitig die Unterstützung von tere Jagdbehörde. Die Jagdgenossen- Staats wegen, beispielsweise bei der schaft hat die genehmigte Satzung unentgeltlichen Bereitstellung drin- bzw. deren Änderung gemäß der Be- gend notwendiger Daten, nicht im ge- kanntmachungsverordnung bekannt wünschten Maße gesichert ist. zu machen. Mit der Bekanntmachung Die Verbände regen daher an, die Ein- wird die Satzung rechtsverbindlich. flussmöglichkeit der einzelnen Jagd- (3) Die Satzung muss insbesondere genossen zu stärken und die Jagd- festlegen: genossenschaften als Selbstverwal- –– Name und Sitz der tungsorgane mit den notwendigen Jagdgenossenschaft, Möglichkeiten auszustatten, derer sie –– das Gebiet der Jagdgenossenschaft, zur effizienten Interessenvertretung –– die Voraussetzungen, unter denen ihrer Mitglieder dringend bedürfen. Umlagen erhoben werden können, Neben der Entschlackung und Opti- wobei der Festsetzungsbeschluss mierung des gesetzlichen Rahmens und der Haushaltsplan gleichzeitig 22 Novelle für die Jagdgenossenschaften im Lan- in Kraft treten müssen,
Jagd und Wildtiermanagement als Herausforderung der Zeit –– die Beachtung der Grundsätze daten dienen als Grundlage für den ordnungsgemäßer Buchführung, Eigentumsnachweis, sofern nicht ak- –– die Aufgaben der Jagdgenossen- tuellere Grundbuchauszüge durch schaftsversammlung und des den Jagdgenossen vorgewiesen werden. Vorstandes, (6) kein Regelungsbedarf –– die Form der Bekanntmachungen (7) kein Regelungsbedarf der Jagdgenossenschaft und (8) kein Regelungsbedarf –– Verfahren zur Vermeidung erheb- (9) kein Regelungsbedarf licher Wildschäden bei der Ab- (9a) Bei Beschlüssen über die Ver- schussplanung und bei Abschuss- gabe des Jagdausübungsrechts, vereinbarungen insbesondere auf insbesondere durch Verpachtung, den Flächen einzelner Jagdgenossen. ist ein Jagdgenosse abweichend von (4) kein Regelungsbedarf § 34 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (5) Die Jagdgenossenschaft hat stimmberechtigt. ein Jagdkataster zu führen, dessen (10) Der Vorstand einer Forstbe- notwendige Daten den Jagdgenos- triebsgemeinschaft darf die Mit- senschaften durch die „Landesver- glieder der FBG vertreten, soweit messung und Geobasisinformation diese Mitglieder mit ihren Flächen Brandenburg (LGB)“ jährlich aktuali- der Jagdgenossenschaft zuzuordnen sieret zum Stichtag 01.04. kostenfrei sind und von der FBG eine Vertre- zur Verfügung gestellt werden. Die tungsvollmacht vorliegt. Die Ver- zur Verfügung gestellten Kataster- tretungsvollmacht ist der FBG vom Novelle 23 Die Jagd braucht alte und neue Partnerschaften, sie ist permanenter Dialog und Gespräch!
Die Novelle des Jagdgesetzes für Brandenburg Jagdgenossen schriftlich zu erteilen. aufsicht der unteren Jagdbehörde. Sie kann schriftlich widerrufen wer- Sind mehrere Jagdbehörden örtlich den. Der Widerruf der Vertretungs- zuständig, so erfolgt die Rechtsauf- vollmacht wird erst wirksam, wenn sicht durch die Jagdbehörde, in deren sie dem Vorstand der Jagdgenossen- Bezirk sich der größere Anteil an schaft bekannt gemacht worden ist. Fremdfläche befindet. (11) Nimmt die Jagdgenossenschaft (2) Für die Angliederungsgenossen- die Jagdnutzung auf dem Weg der schaft gelten die Vorschriften dieses Selbstbewirtschaftung vor, so hat sie Gesetzes über die Jagdgenossen- Waldeigentümern, die Jagdgenossen schaft hinsichtlich des Jagdkatas- sind, auf Antrag, sofern diese Inhaber ters, der Satzung, des Vorstandes eines gültigen Jahresjagdscheines einschließlich des Notvorstandes und sind, einen unentgeltlichen Bege- der Umlagen, sowie die §§ 9 Abs. 1 hungsschein für die Jagd auf die in bis 3 und 10 Abs. 3 des Bundesjagd- ihrem Eigentum stehenden Flächen gesetzes entsprechend. zu erteilen. (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1 nicht vor, können die § 11 (neu) - Eigentümer der Fremdflächen eine Angliederungsgenossenschaft Angliederungsgenossenschaft auf Die Regelungen zur Angliederungsge- freiwilliger Basis gründen, soweit sich nossenschaft werden als so bedeu- alle Eigentümer von Fremdflächen tend angesehen, dass diese Bestim- der Angliederungsgenossenschaft mungen bei Wegfall des § 11 (siehe anschließen (freiwillige Angliede- nachfolgend) als neuer § 11 wie folgt rungsgenossenschaft). Die freiwillige gefasst werden sollten: Angliederungsgenossenschaft ist (1) Gehören Grundflächen von mehr Körperschaft des Privatrechts. Soweit als fünf Eigentümern gemäß § 9 Abs. in diesem Gesetz nichts Abweichen- 3 Satz 3 einem Eigenjagdbezirk an des geregelt ist, gelten die Vorschrif- oder werden sie diesem angeglie- ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs dert (Fremdflächen) oder machen über den Verein entsprechend. Die Fremdflächen mindestens ein Drittel Verfassung der freiwilligen Angliede- des Eigenjagdbezirks aus, so bilden rungsgenossenschaft wird durch die die Eigentümer der Fremdflächen zur Satzung bestimmt. Vertretung ihrer Rechte, die sich aus Die Satzung und die jeweils Vertre- der Angliederung ergeben, ausge- tungsberechtigten sind der unteren nommen des Rechts auf Wildscha- Jagdbehörde anzuzeigen. Abs. 2 gilt denersatz, eine Angliederungsgenos- für die freiwillige Angliederungsge- senschaft. nossenschaft nicht, jedoch gelten die Die Angliederungsgenossenschaft ist Vorschriften über den Notvorstand eine Körperschaft des öffentlichen entsprechend, wenn die freiwillige 24 Novelle Rechts und untersteht der Rechts- Angliederungsgenossenschaft nicht
Jagd und Wildtiermanagement als Herausforderung der Zeit mehr über eine zur Außenvertre- 3.2.3 Wildtiermanagement- tung berechtigte natürliche Person gemeinschaften (WMG) verfügt. Tritt ein weiterer oder ein anderer Eigentümer von Fremdflä- Im deutschen Sprachraum wird die chen hinzu, so erlischt die freiwillige praktische Jagdausübung spätestens Angliederungsgenossenschaft, wenn seit dem Übergang vom freien ger- nicht der hinzutretende Eigentümer manischen Tierfangrecht in territori- bis zum Ende des auf den Hinzutritt ale Herrschaftsstrukturen nach einem folgenden Jagdjahres Mitglied der System ausgeübt, welches man bis freiwilligen Angliederungsgenossen- heute allgemein hin als „Revierjagd- schaft wird. Die freiwillige Angliede- system“ beschreibt. Dieses System rungsgenossenschaft erlischt in dem war lediglich kurzzeitig nach den re- Moment, in dem die Voraussetzungen volutionären Umwälzungen im Jahr des Abs. 1 vorliegen. 1848 unterbrochen, als das Recht zur (4) Wenn der Jagdbezirk freiwilliges Jagdausübung auf den Grundeigen- Mitglied in der Wildtiermanagement- tümer – unabhängig von einer be- gemeinschaft (WMG) ist, dann ist der stimmten Flächengröße – überging. Vertreter der Angliederungsgemein- Die Verfassung des Deutschen Reichs schaft zu den Versammlungen der vom 28. März 1849 enthielt dazu im WMG einzuladen. § 169 die Festlegung, dass „im Grund- (5) Bei der Erstellung von Abschuss- eigentum die Berechtigung zur Jagd plänen für die Eigenjagdbezirke sind auf eigenem Grund und Boden“ liegt. die Angliederungsgenossenschaften Gleichzeitig hob sie die „Jagdgerech- zu beteiligten. tigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagddienste, Jagdfrohnden und ande- § 11 (alt) zur Jagdnutzung re Leistungen für Jagdzwecke ohne Die Bestimmungen des § 11 zur Jagd- Entschädigung“ auf. Diese Regelung nutzung sind nach Auffassung der wurde in den folgenden Jahren in ei- Verbände annähernd vollständig ent- ner Reihe von konkretisierenden Ge- behrlich, da die entsprechenden Re- setzlichkeiten modifiziert und fand ihr gelungen dem freien Vertragsrecht abschließendes Ende im Reichsjagd- der beteiligten Parteien unterliegen. gesetz von 1934, welches das weiter- Die Regelungen des Abs. 2 zu ange- hin bestehende Jagdrecht vom Recht stellten Jägern sind reine Sonderfälle, der Jagdausübung differenzierte und die aus rechtssystematischen Grün- in die Abhängigkeit von zusammen- den analog zur Regelung der Mehrzahl hängenden Grundflächen, die einen von Jagdpächtern im entsprechenden Jagdbezirk (umgangssprachlich ein § 14 des brandenburgischen Jagdge- Revier) bilden, gestellt wurde. Damit setzes angesiedelt werden sollten. war das „Revierjagdsystem“ nach Die Verbände regen daher die völlige heutiger Ausprägung in Deutschland Streichung des § 11 zur Jagdnutzung an. endgültig entstanden. Diese bis heute Novelle 25
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