AMTSBLATT 217 - Erzbistum Hamburg

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KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021                                                                                    217

                                             K I R C H L I C H E S

                                            AMTSBLATT
  ERZBISTUM
  HAMBURG                                      2 7. J A H R G A N G               H A M B U R G , 26. N O V E M B E R 2021                             N r . 11

                                                                         INHALT
 Art.: 129 Aufruf der deutschen Bischöfe                                          Art.: 136 Dekret zur Ernennung von Mitgliedern des
           zur Aktion Dreikönigssingen 2022........................ 217                     Verwaltungsrates der Pfarrei Heiliger Martin
 Art.: 130 Hinweise zur Aktion Dreikönigssingen 2022........ 218                            und der Pfarrei St. Vicelin...................................... 235
 Art.: 131 Statut zur Errichtung eines gemeinsamen Be-                            Art.: 137 Dekret zur Ernennung von Personen zu
           troffenenrates im Rahmen der unabhängigen                                        Gemeindebeauftragten der Pfarrei Heilige
           Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in                                         Elisabeth, der Pfarrei Heiliger Martin,
           der Metropolie Hamburg........................................ 218               der Pfarrei Seliger Eduard Müller und
                                                                                            der Pfarrei St. Vicelin............................................. 236
 Art.: 132 Statut für die Aufarbeitungskommission
           im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung                                Art.: 138 Ankündigung Afrikatag 2022
           von sexuellem Missbrauch in der                                                  am 16. Januar 2022................................................. 237
           Metropolie Hamburg.............................................. 221   Art.: 139 Gestellungsgelder für Ordensangehörige 2022..... 238
 Art.: 133 Rahmenordnung über die Führung von Personal-                           Art.: 140 Dienstgebervertreter für das Erzbistum Hamburg
           akten und Verarbeitung von Personalaktendaten                                    in der Regional KODA Nord-Ost.......................... 238
           von Klerikern und Kirchenbeamten                                       Art.: 141 Verhütung von Frostschäden.................................. 238
           (Personalaktenordnung)......................................... 226
                                                                                  Art.: 142 Streupflicht bei Schnee und Glatteis ..................... 238
 Art.: 134 Beschlüsse der Regional-KODA Nord-Ost
           vom 9. September 2021.......................................... 233
 Art.: 135 Dekret zur Ernennung von Personen zu
           Mitgliedern von Gemeindeteams der                                                        Kirchliche Mitteilungen
           zukünftigen Pfarrei Heilig Geist............................ 234       Personalchronik Hamburg....................................................... 239

Art.: 129                                                                         sich um verletzte Kinder, bringen Medikamente und
                                                                                  medizinische Fachkräfte in entlegene Gegenden und
         Aufruf der deutschen Bischöfe                                            fördern Kinder mit Behinderung. Sie unterstützen
       zur Aktion Dreikönigssingen 2022                                           die Vorsorge und zeigen jungen Menschen, wie man
Liebe Kinder und Jugendliche,                                                     sich vor Unfällen und Infektionskrankheiten schützt.
liebe Begleiterinnen und Begleiter in Gemeinden,                                  Das Plakatfoto zur Aktion Dreikönigssingen 2022
Gruppen und Verbänden,                                                            entstand im Südsudan. Es zeigt den fünfjährigen Ben-
liebe Schwestern und Brüder!                                                      son, der nach einem Sturz vom Mangobaum operiert
                                                                                  werden musste. Möglich war das, weil seine Mutter
Im Januar 2022 werden die Sternsinger wieder zu
                                                                                  ihn ins Daniel-Comboni-Krankenhaus in der Stadt
den Menschen gesandt, um den Segen zu bringen. Ihr
                                                                                  Wau bringen konnte. Die Klinik wird von den Stern-
Motto ist aktueller denn je: „Gesund werden – gesund
                                                                                  singern unterstützt. Sie ist ein Segen für die Menschen
bleiben. Ein Kinderrecht weltweit“.
                                                                                  im Südsudan.
In den letzten Jahren ist besonders deutlich geworden,
wie wichtig die Gesundheit ist. Wir sind dankbar, in                              In Hilfsprojekten weltweit wird der Segen der Stern-
einem Land zu leben, in dem die Allermeisten gut                                  singer konkret. Für uns ist ihr Segen an den Türen ein
versorgt werden. In Ländern, die von Armut geprägt                                Zeichen der Hoffnung auf einen Gott, der uns trägt und
sind, können sich hingegen viele Eltern eine gute                                 behütet. Diese Zusage fasst der Leittext zur kommen-
medizinische Versorgung ihrer Kinder nicht leisten.                               den Sternsingeraktion, der Psalm 91, in Worte: „Wer
Der nächste Arzt und das nächste Krankenhaus sind                                 im Schutz des Höchsten wohnt, der ruht im Schatten
oft weit entfernt. Nicht selten sind es die Projekt-                              des Allmächtigen“ (Ps 91,1).
partner der Sternsinger, die helfen: Sie kümmern                                  Wir alle dürfen uns auf die Königinnen und Könige
218                                                  KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021

freuen, die von der Krippe zu den Menschen gehen.        Elemente für Liturgie und Katechese. An die Stern-
Mit den Sternsingern und unter ihrem Segen für unse-     singer selbst richtet sich eine Sonderausgabe des
re Häuser und Wohnungen gehen wir in das neue Jahr,      „Sternsinger-Magazins“, das das Thema der Aktion
das Menschen weltweit voller Hoffnung erwarten.          kindgerecht aufbereitet.
Fulda, den 23.09.2021                                    Die bundesweite Eröffnung der Aktion Dreikönigs-
Für das Erzbistum Hamburg                                singen 2022 findet am 30. Dezember 2021 in Regens-
                                                         burg statt. Weitere Informationen finden Sie unter:
              L.S. † Dr.Stefan Heße                      www.bja-regensburg.de/sternsinger.
             Erzbischof von Hamburg
                                                         Angesichts der Corona-Pandemie sind möglicherwei-
Der Aufruf soll den Gemeinden in geeigneter Weise        se besondere Vorsichtsmaßnahmen nötig. Aktuelle
zur Kenntnis gegeben werden.                             Informationen und Anregungen zur Umsetzung der
Der Ertrag der Aktion Dreikönigssingen (Sternsinger-     Aktion finden Sie unter www.sternsinger.de/corona.
aktion) ist ohne Abzüge an das Kindermissionswerk        Das Kindermissionswerk als Geschäftsstelle der
‚Die Sternsinger‘ weiterzuleiten.                        Aktion Dreikönigssingen in Aachen trägt dafür Sor-
                                                         ge, dass die den Sternsingern anvertrauten Spenden
                                                         über fachkundig begleitete Hilfsprojekte bedürftigen
Art.: 130                                                Kindern in aller Welt zugutekommen und dass die
                                                         Mittel nachhaltig, transparent und sparsam verwendet
             Hinweise zur Aktion                         werden.
            Dreikönigssingen 2022                        Wenn Sie vor der anstehenden Sternsingeraktion
Die deutschen Bischöfe laden zur Teilnahme an der        ein bestimmtes Projekt auswählen wollen, das mit
64. Aktion Dreikönigssingen ein. Das Motto lautet:       den Spenden Ihrer Sammlung unterstützt werden
„Gesund werden – gesund bleiben. Ein Kinderrecht         soll, schlägt Ihnen das Kindermissionswerk gern ein
weltweit.“                                               Projekt vor und sendet Ihnen dazu Informationsmate-
Die Träger der Aktion Dreikönigssingen – das Kin-        rial. Wenden Sie sich bei Interesse bitte direkt an das
dermissionswerk „Die Sternsinger“ und der Bund der       Kindermissionswerk: Tel. 0241/ 44 61-9290, E-Mail:
Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) – bieten Ma-        gemeinden@sternsinger.de.
terialien zur inhaltlichen Vorbereitung auf die Aktion   Alle Spendeneinnahmen aus der Aktion Dreikönigs-
an. Alle Gemeinden und Gruppen erhalten ab Anfang        singen sind gemäß der Ordnung der Deutschen Bi-
Oktober ein Infopaket. Die Materialien können auch       schofskonferenz für die Aktion Dreikönigssingen
beim Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ bestellt       zeitnah und ohne Abzüge dem Kindermissionswerk
werden: im Online-Shop unter shop.sternsinger.de,        „Die Sternsinger“ zuzuleiten: Konto: IBAN: DE95
per Telefon unter 0241/ 44 61-44 oder per E-Mail an:     3706 0193 0000 0010 31 bei der Pax-Bank eG.
bestellung@sternsinger.de.
                                                         Alle Fragen rund ums Sternsingen beantworten wir
Im Film zur Aktion „Unterwegs für die Sternsinger:       gerne: Kindermissionswerk „Die Sternsinger“, Ste-
Gesund werden – gesund bleiben“ zeigt Kinderrepor-       phanstraße 35, 52064 Aachen, Tel. 0241/ 44 61-14,
ter Willi Weitzel, der wegen der Pandemie diesmal        E-Mail: info@sternsinger.de.
nicht persönlich zu Dreharbeiten ins Ausland reisen
                                                         H a m b u r g, 9. November 2021
konnte, anhand von drei Beispielen in Ghana, Ägyp-
ten und dem Südsudan, wie Kinder mit Hilfe der                    Das Erzbischöfliche Generalvikariat
Projektpartner der Sternsinger gesund werden und
gesund bleiben.
Auch das Werkheft zur Aktion Dreikönigssingen            Art.: 131
2022 stellt Gesundheitsprojekte in verschiedenen
afrikanischen Ländern vor. Spiele und Methoden             Statut zur Errichtung eines gemeinsamen
helfen dabei, die Sternsinger auf die Aktion vorzu-         Betroffenenrates im Rahmen der unab-
bereiten. Außerdem im Heft: das Quiz zum neuen              hängigen Aufarbeitung von sexuellem
Sternsingerfilm, zahlreiche digitale Angebote für Ihre
Sternsinger-Arbeit und der Wettbewerb zum Empfang
                                                           Missbrauch in der Metropolie Hamburg
der Sternsinger im Bundeskanzleramt.                                        Vom 18. November 2021
Die „Gottesdienste“ enthalten Vorschläge zur Gestal-     Hiermit wird mit Wirkung vom 22. November 2021
tung einer Eucharistiefeier und einer Wort-Gottes-       das von den Diözesanbischöfen der (Erz-)Bistümer
Feier zur Aussendung der Sternsinger sowie für eine      Hamburg, Osnabrück und Hildesheim unterzeichnete
Dankfeier. Zudem bieten sie flexibel einsetzbare         Statut zur Errichtung eines gemeinsamen Betroffe-
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021                                                                       219

nenrates im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung                         1.    Zusammensetzung des Rates
von sexuellem Missbrauch in der Metropolie Ham-                          1.1 Der Betroffenenrat in der Metropolie Hamburg
burg für das Erzbistum Hamburg in Kraft gesetzt.                             besteht aus mindestens sechs bis höchstens neun
H a m b u r g, 18. November 2021                                             Personen.
                 L.S. † Dr.Stefan Heße                                   1.2 Die Mitglieder des Betroffenenrates sollen mög-
                Erzbischof von Hamburg                                       lichst gleichmäßig verteilt aus den beteiligten
                                                                             drei Diözesen stammen.
                                ***                                      1.3 Im Betroffenenrat können auch Angehörige von
   Statut zur Errichtung eines gemeinsamen                                   Betroffenen sowie Betreuende von Betroffenen
Betroffenenrates im Rahmen der unabhängigen                                  mitwirken.
   Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch                                 1.4 Der Betroffenenrat entsendet drei Personen als
          in der Metropolie Hamburg                                          Mitglieder in die Kommission zur Aufarbeitung
                           Präambel                                          sexuellen Missbrauchs.
Nach Abschnitt 5 der „Gemeinsamen Erklärung über                         2.    Öffentlicher Aufruf zur Begleitung der Auf-
verbindliche Kriterien und Standards für eine unab-                            arbeitung durch Betroffene
hängige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in                         2.1 Der Beteiligungsprozess beginnt mit ausreichen-
der katholischen Kirche in Deutschland“ (Gemein-                             dem zeitlichem Vorlauf und einer ausführlichen
same Erklärung) sind Menschen, die von sexuellem                             und angemessen auf Betroffene zugehenden
Missbrauch im Bereich der katholischen Kirche in                             Information gegenüber der Öffentlichkeit.
Deutschland betroffen sind, wichtige Akteurinnen
und Akteure der Aufarbeitung und werden an den                           2.2 In einer öffentlichen Ausschreibung sollen Be-
Aufarbeitungsprozessen maßgeblich beteiligt.                                 troffene, die sexuelle Gewalt im Raum der katholi-
                                                                             schen Kirche erlitten haben (oder deren Angehöri-
Betroffene begleiten die Prozesse zur Aufarbeitung,                          ge bzw. gesetzliche Vertreter1), aufgerufen werden,
sind insbesondere Mitglieder der Kommissionen zur                            sich zur Begleitung des Aufarbeitungsprozesses
Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs auf der Ebe-                          auf Metropolieebene für eine Mitgliedschaft in
ne der (Erz-)Diözesen und begleiten den Austausch                            einem Betroffenenrat zu bewerben.
der Kommissionen. Vorzugsweise soll diese Beglei-
tung durch die Einrichtung von Betroffenenbeiräten                       3.    Auswahlverfahren
geschehen.                                                               3.1 Das Auswahlverfahren für die Mitgliedschaft in
Nach der „Erklärung über verbindliche Kriterien                              dem Betroffenenrat erfolgt durch ein auf Metro-
und Standards für eine unabhängige Aufarbeitung                              polieebene zu berufendes Auswahlgremium. Die-
in der Katholischen Kirche in Deutschland“ vom                               sem Auswahlgremium sollen ohne Stimmrecht
28.04.2020 sind ausdrücklich gemeinsame Kom-                                 kirchliche Vertreter sowie mit Stimmrecht für die
missionen mehrerer (Erz-)Bistümer möglich. Das                               Durchführung eines solchen Verfahrens qualifi-
Erzbistum Hamburg und die Bistümer Osnabrück                                 zierte Expertinnen und Experten, zum Beispiel
und Hildesheim verbindet bis in das Jahr 1995 hinein                         aus Wissenschaft, Fachpraxis, Justiz oder Ver-
eine gemeinsame Geschichte als in den betreffenden                           waltung, und möglichst Personen aus dem Kreis
Teilen jeweils zusammengehöriges Bistum. In der                              der Betroffenen angehören. Das Auswahlgremium
Metropolie Hamburg sind das Erzbistum Hamburg                                wird für die Dauer der Auswahl der Mitglieder des
und die Bistümer Osnabrück und Hildesheim zu-                                Rates eingerichtet. Die nichtkirchlichen Vertreter
sammengefasst.                                                               sollen die Mehrheit des Auswahlgremiums stellen.
Vor diesem Hintergrund wird die Bildung einer ge-                        3.2 Das Auswahlgremium soll bei der Auswahl der
meinsamen Aufarbeitungskommission und die Be-                                künftigen Mitglieder des Betroffenenrates seine
rufung eines gemeinsamen Betroffenenrates auf Me-                            Auswahlentscheidung nach Eignung und Mo-
tropolieebene vereinbart.                                                    tivation bezüglich des anstehenden Aufarbei-
                                                                             tungsprozesses treffen. Zudem soll auf Diversität
Betroffene eines sexuellen Missbrauchs im oben ge-                           hinsichtlich Geschlecht und Herkunft sowie auf
nannten Sinne, der sich auf dem Gebiet der Metropolie                        unterschiedliche Kontexte sexualisierter Gewalt
ereignet hat, sind eingeladen, sich im gemeinsamen                           in Bezug auf institutionelle, geografische und
Betroffenenrat der Metropolie Hamburg zu engagie-                            zeitliche Faktoren geachtet werden. Personen,
ren und damit die fachliche Weiterentwicklung des                            die als Minderjährige von sexualisierter Gewalt
Umgangs mit Fragen der sexualisierten Gewalt in der                          betroffen waren, stellen die Mehrheit der Mitglie-
Metropolie Hamburg zu unterstützen.                                          der. Liegen mehr Bewerbungen als vorgesehene
Für den Betroffenenrat gelten folgende Regelungen:                           Mitgliedschaften in dem Betroffenenrat vor, ist
                                                                         1
                                                                           Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechts-
                                                                         spezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form
                                                                         schließt eine adäquate weibliche Form gleichberechtigt ein.
220                                                     KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021

      durch das Auswahlgremium eine abschließende                  tungen und konkreten Änderungsvorschlägen
      Besetzungsentscheidung zu treffen.                           jederzeit an die beteiligten (Erz-)Diözesen oder
3.3 Das Auswahlverfahren einschließlich der Bewer-                 die gemeinsame Aufarbeitungskommission
    bungsgespräche können sowohl in digitaler als                  herantreten.
    auch in analoger Form ausgestaltet werden. Für          6.     Benennung von Mitgliedern der Aufarbeitungs-
    die Durchführung des Verfahrens ist das Aus-                   kommission
    wahlgremium verantwortlich.                             6.1 Die Mitglieder der Aufarbeitungskommission, die
4.    Transparenz zum Verfahren                                 Betroffene sexualisierter Gewalt im katholischen
4.1 Die Bewerberinnen und Bewerber um eine Mit-                 Raum sind, werden auf Vorschlag des jeweiligen
    gliedschaft im Betroffenenrat sind über die Mo-             Betroffenenrates durch die beteiligten (Erz-)Bi-
    dalitäten des Auswahl- und Besetzungsverfah-                schöfe von Hamburg, Osnabrück und Hildesheim
    rens, zeitliche und lokale Rahmenbedingungen                gemeinsam bestätigt.
    und die Aufgaben- und Kompetenzbereiche der             6.2 Um eine Auswahlentscheidung der beteiligten
    Betroffenenbeteiligung in geeigneter Weise zu               (Erz-)Bischöfe unter den vorgeschlagenen Be-
    informieren.                                                troffenen zu vermeiden, sollte der Betroffenenrat
4.2. Die Person, welche von Seiten der beteiligten (Erz-)       genau die Anzahl von künftigen Mitgliedern der
     Diözesen die Betroffenenbeteiligung begleitet,             Aufarbeitungskommission - hier drei Mitglieder
     soll den Bewerberinnen und Bewerbern konkret               (vgl. Ziffer 1.4) - benennen, die für Betroffene
     benannt werden.                                            vorgesehen ist.
5.    Aufgaben des Betroffenenrates                         6.3 Die von dem Betroffenenrat für die Mitgliedschaft
                                                                in der Aufarbeitungskommission vorgeschlagenen
5.1 Aufgabe des Betroffenenrates ist es, die Weiter-            Personen sollen über die erforderliche persönliche
    entwicklung des Umgangs mit sexualisierter                  und fachliche Kompetenz verfügen. Die Betrof-
    Gewalt in der Metropolie Hamburg zu begleiten.              fenen der Aufarbeitungskommission sollen, so-
    Dieses soll durch regelmäßige und kontinuierliche           fern sie nicht Mitglied im Betroffenenrat sind,
    Beteiligung in den diözesanen und überdiözesa-              die Möglichkeit erhalten, jederzeit als „Ständige
    nen Aufarbeitungsprozessen oder vergleichbaren              Gäste“ ohne Stimmrecht an den Sitzungen der
    Projekten sichergestellt werden.                            jeweiligen Betroffenenräte teilzunehmen.
5.2 Der Betroffenenrat als Expertengremium beglei-          6.4 Es steht dem Betroffenenrat frei, anstelle von
    tet die Arbeit der Metropolie Hamburg im The-               Betroffenen auch Fachleute aus dem Kreis der
    menfeld der sexualisierten Gewalt aus Sicht der             „übrigen Mitglieder“ in die Aufarbeitungskom-
    Betroffenen. Die Themen, mit denen sich der                 mission zu benennen, die nicht explizit zum Kreis
    Betroffenenrat beschäftigt, ergeben sich sowohl             der Betroffenen gehören. Übrige Mitglieder sind
    aus den Anliegen der Betroffenen als auch aus               nach Abschnitt 2.3 der Gemeinsamen Erklärung
    den Fragestellungen der Metropolie. Der Betrof-             Expertinnen und Experten aus Wissenschaft,
    fenenrat ist Impulsgeber.                                   Fachpraxis, Justiz oder öffentlicher Verwaltung.
5.3 Der Betroffenenrat hat jederzeit die Möglichkeit,       7.    Konstituierung und Laufzeit/ Arbeitsperiode
    schriftliche Stellungnahmen zu Fragen, die die
    Interessen und Rechte der Betroffenen betreffen,        7.1 Die Berufung soll spätestens vier Monate nach Be-
    abzugeben. Die Entgegennahme der Stellung-                  ginn der Ausschreibung erfolgt sein. Sie erfolgt
    nahmen wird dokumentiert.                                   für die Dauer von drei Jahren. Eine wiederholte
                                                                Berufung ist möglich. Rechtzeitig, jedoch späte-
5.4 Der Betroffenenrat wird im Vorfeld geplanter Maß-           stens vier Monate vor Ablauf der Arbeitsperiode
    nahmen angehört und gibt dazu Hinweise und                  ist das Verfahren zur erneuten Besetzung des
    Vorschläge. Er setzt sich kritisch mit den bereits          Betroffenenrats zu beginnen.
    vorliegenden Konzepten zum Umgang mit Fragen
    sexualisierter Gewalt auseinander.                      7.2 Innerhalb von zehn Wochen nach Berufung seiner
                                                                Mitglieder hält der Betroffenenrat eine konstitu-
5.5 Es soll ein regelmäßiger Austausch des Betroffenen-         ierende Sitzung ab.
    rates mit der von ihm begleiteten Aufarbeitungs-
    kommission und Verantwortlichen der jeweiligen          7.3 Im Falle des Ausscheidens einzelner Mitglieder
    (Erz-)Diözese möglich sein. Teil des Austausches            während einer Arbeitsperiode erfolgt eine Nach-
    sollen die Berichte über die Arbeit der begleiteten         besetzung.
    überdiözesanen Aufarbeitungskommission sein.            7.4 Das Auswahlgremium schlägt auf Grundlage des
    Die Mitglieder des Betroffenenrates können zu-              Auswahlverfahrens nach Ziffer 3.2 eine Nachbe-
    dem mit Informationen und Hinweisen, Erwar-                 setzung vor.
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021                                                221

7.5 Die Mitgliedschaft im Betroffenenrat endet mit                       10.2 Die Aufwandsentschädigung soll sich an den Re-
    der konstituierenden Sitzung der neu oder erneut                          gelungen und den dabei zugrunde gelegten Auf-
    berufenen Mitglieder.                                                     wänden des Betroffenenrates beim Unabhängigen
7.6 Nach zwei Jahren erfolgt eine Evaluation der                              Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindes-
    Arbeit des Betroffenenrates.                                              missbrauchs (UBSKM) orientieren. Für eine halb-
                                                                              tägige Veranstaltung wird eine Aufwandsentschä-
8.   Arbeitsweise                                                             digung in Höhe von pauschal 175,00 € und für eine
8.1 Der Betroffenenrat erhält auf Wunsch administra-                          ganztägige Veranstaltung in Höhe von pauschal
    tive Unterstützung und fachliche Begleitung bei                           350,00 € gezahlt. Sollten sich die Entschädigungs-
    der Vor- und Nachbereitung der Sitzungen durch                            sätze bei Veranstaltungen beim UBSKM ändern,
    eine kirchliche Stelle, die von den beteiligten                           erfolgt eine entsprechende Anpassung auch für
    (Erz-)Diözesen benannt wird. Der Rat soll sich                            den Betroffenenrat.
    eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere                     10.3 Reisekosten werden nach der Reisekostenordnung
    Regelungen zur Vertretung des Betroffenenrates                            des Erzbistums Hamburg in der jeweils aktuellen
    gegenüber anderen Gremien und gegenüber der                               Fassung erstattet, wobei keine Tagegelder nach §
    Öffentlichkeit festgelegt werden.                                         5 (Tagegeld) erstattet werden und die Erstattung
8.2 Bei der Festlegung der Häufigkeit von Zusammen-                           der tatsächlich entstandenen Kosten der nicht
    künften oder anderweitigem Austausch sollen die                           vermeidbaren Übernachtungskosten nach § 6
    aktuelle Situation und der Stand des jeweiligen                           Absatz 1 dieser Ordnung (Übernachtungsgeld) auf
    Aufarbeitungsprozesses, die lokalen sowie geo-                            80,00 € pro Tag einer Übernachtung begrenzt ist.
    grafischen Rahmenbedingungen sowie die Be-                           10.4 Auf Wunsch der begleitenden Betroffenen besteht
    dürfnisse der Betroffenen berücksichtigt werden;                          die Möglichkeit, eine Supervision in Anspruch
    der Rat tritt jedoch mindestens zweimal im Jahr                           zu nehmen. Die Kosten hierfür werden durch die
    zusammen.                                                                 Metropolie übernommen.
8.3 Für alle Tätigkeiten, durch die der Schutz perso-                    10.5 Während der Mitwirkung im Betroffenenrat fin-
    nenbezogener Daten berührt sein kann, gilt das                            den individuelle Aufarbeitungsprozesse weiterhin
    Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)                             statt. Sie werden von der Metropolie respektiert
    und die dazu ergangenen Ausführungsbestim-                                und begleitet gemäß Punkt 6. der Gemeinsamen
    mungen. Dazu ist die kirchliche Archivordnung                             Erklärung.
    zu beachten.                                                         Für das Erzbistum Hamburg:
8.4 Alle im Betroffenenrat mitarbeitenden Personen                       Hamburg, Oktober 2021
    achten auf die Einhaltung und den Schutz der
    Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten.                                            L. S. † Dr. Stefan Heße
                                                                                       Erzbischof von Hamburg
9.   Außerplanmäßige Abberufung von Mitglie-
                                                                         Für das Bistum Osnabrück:
     dern des Rates
                                                                         Osnabrück, den 19. Oktober 2021
9.1 Die beteiligten (Erz-)Bischöfe können ein Mit-
    glied des Betroffenenrates abberufen, wenn die                                   L. S. † Dr. Franz-Josef Bode
    Mehrheit der Mitglieder des Betroffenenrates                                        Bischof von Osnabrück
    dies beantragt. Die Bischöfe leiten den Antrag                       Für das Bistum Hildesheim:
    sowie seine Entscheidung den Mitgliedern des                         Hildesheim, den 25. Oktober 2021
    Auswahlgremiums zu.
                                                                                     L. S. † Dr. Heiner Wilmer SCJ
9.2 Das Auswahlgremium schlägt auf Grundlage des                                         Bischof von Hildesheim
    Auswahlverfahrens nach Ziffer 3.2 eine Nachbe-
    setzung vor.
                                                                         Art.: 132
10. Aufwandsentschädigung und Stärkung der
    Autonomie                                                             Statut für die Aufarbeitungskommission im
10.1 Für die Begleitung der Aufarbeitungsprozesse                          Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung
     steht Betroffenen eine Aufwandsentschädigung                                  von sexuellem Missbrauch
     zu, die dem jeweiligen Aufwand in dem Gremi-                                 in der Metropolie Hamburg
     um gerecht wird. Aufwandsentschädigungen wer-
     den aus diesem Grunde anknüpfend an die Teil-                                      Vom 18. November 2021
     nahme an entsprechenden Sitzungen des Betrof-                       Aufgrund einer zwischenzeitlichen Weiterentwicklung
     fenenrates gezahlt.                                                 wird das bisherige Statut für die Aufarbeitungskom-
222                                                                           KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021

mission im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung                                    burg) werden für die gemeinsame Aufarbeitungs-
von sexuellem Missbrauch in der Metropolie Hamburg                                 kommission folgende Regelungen festgelegt.
von Juli 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Ham-                                1.   Aufarbeitung
burg, 27. Jg., Nr. 8, Art. 95, S. 164 ff., v. 30. August
2021) hiermit mit Wirkung vom 22. November 2021                                    1.1. In Wahrnehmung der Verantwortung der jedem
aufgehoben und gleichzeitig das von den Diözesan-                                       Ortsordinarius obliegenden Aufgabe zur Aufar-
bischöfen der (Erz-)Bistümer Hamburg, Osnabrück                                         beitung des geschehenen sexuellen Missbrauchs
und Hildesheim unterzeichnete neue Statut für die                                       wird mit diesem Statut gewährleistet und die
Aufarbeitungskommission im Rahmen der unabhän-                                          verbindliche Verpflichtung übernommen, dass
gigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der                                      - eine durchzuführende Aufarbeitung unabhän-
Metropolie Hamburg für das Erzbistum Hamburg in                                            gig erfolgt,
Kraft gesetzt.
                                                                                        - über den Ablauf und die Ergebnisse der Auf-
     H a m b u r g, 18. November 2021                                                      arbeitung Transparenz hergestellt wird und
                    L. S. † Dr. Stefan Heße                                             - eine institutionalisierte Beteiligung Betroffe-
                   Erzbischof von Hamburg                                                  ner erfolgt.
                                                                                   1.2 Aufarbeitung im Rahmen der Gemeinsamen
                                       ***                                              Erklärung meint
    Statut für die Aufarbeitungskommission im                                           - die Erfassung von Tatsachen, Ursachen und
     Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung                                                  Folgen von sexuellem Missbrauch an Kindern
             von sexuellem Missbrauch                                                      und Jugendlichen in der katholischen Kirche,
            in der Metropolie Hamburg
                                                                                        - die Identifikation von Strukturen, die sexuellen
                                Präambel                                                   Missbrauch ermöglicht oder erleichtert oder
In Anerkennung, dass Kleriker und sonstige Be-                                             dessen Aufdeckung erschwert haben sowie
schäftigte2 der Katholischen Kirche in Deutschland                                      - den administrativen Umgang mit Tätern und
in der Vergangenheit Kinder und Jugendliche sowie                                          Betroffenen durch die Kirche unter Einbindung
schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene missbraucht                                        der zuständigen staatlichen Strafverfolgungs-
haben, haben sich der Unabhängige Beauftragte für                                          organe.3
Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM)
und die Deutsche Bischofskonferenz in einer gemein-                                     Bereits bestehende Regelungen bezüglich der
samen Erklärung vom 28.04.2020 – im Folgenden                                           Aufarbeitung und Aufklärung von sexuellem
„Gemeinsame Erklärung“ - darauf verständigt, den                                        Missbrauch im Bereich der Deutschen Bischofs-
sexuellen Missbrauch im Raum der katholischen                                           konferenz bleiben von dieser gemeinsamen
Kirche unabhängig aufzuarbeiten.                                                        Erklärung und diesem Statut unberührt.
In Bekräftigung ihrer Verpflichtung zur Fortsetzung                                1.3 Die Aufarbeitung soll das geschehene Unrecht
der umfassenden Aufarbeitung des sexuellen Miss-                                        und das Leid der Betroffenen anerkennen, ei-
brauchs verpflichtet sich die katholische Kirche durch                                  nen institutionellen und gesellschaftlichen Re-
die Erklärung zur Einhaltung verbindlicher Kriterien                                    flexionsprozess anregen und aufrechterhalten,
und Standards sowie der strukturellen Umsetzung, die                                    Betroffene an diesen Prozessen beteiligen und
als notwendige Ergänzung und Weiterentwicklung                                          ihnen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten
der etablierten Maßnahmen und bereits beschlossener                                     Zugang zu den sie betreffenden Informationen
und laufender Prozesse zur Aufklärung, Prävention,                                      und Unterlagen ermöglichen, aus gewonnenen
Anerkennung und Analyse von sexuellem Missbrauch                                        Erkenntnissen weitere Schlussfolgerungen für
im Raum der katholischen Kirche in Deutschland zu                                       den Schutz von Kindern und Jugendlichen ziehen
betrachten sind.                                                                        und einen Beitrag zur gesamten kirchlichen und
                                                                                        gesellschaftlichen Aufarbeitung leisten.
In Erfüllung der mit dieser Erklärung übernomme-
nen Verpflichtung zur Einhaltung darin formulierter                                2.   Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen
Standards und Kriterien bei der Aufarbeitung von                                        Missbrauchs auf der Ebene der Metropolie
Missbrauch und zur Errichtung der dafür notwendi-                                       Hamburg
gen Strukturen sowie anknüpfend an die bereits ver-                                2.1 Die Mitglieddiözesen der Metropolie Hamburg
einbarte Bildung einer gemeinsamen Aufarbeitungs-                                       richten eine gemeinsame Kommission zur Er-
kommission auf Ebene der Metropolie Hamburg (vgl.                                       füllung des Auftrages der Ziffer 1 nach Maß-
Statut zur Errichtung eines gemeinsamen Betroffe-                                       gabe der nachstehenden Aufgabendefinitionen
nenrates im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung                                        ein. Sie trägt den Namen „Gemeinsame Auf-
von sexuellem Missbrauch in der Metropolie Ham-                                         arbeitungskommission bezüglich sexuellen
2                                                                                  3
  Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechts-     Die gemeinsame Erklärung sowie dieses Statut berücksichtigten bei der
spezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form      Bestimmung von „sexuellem Missbrauch“ sowohl das kirchliche wie auch das
schließt eine adäquate weibliche Form gleichberechtigt ein.                        staatliche Recht. Der Begriff sexueller Missbrauch im Sinne dieser gemeinsamen
                                                                                   Erklärung umfasst sowohl strafbare als auch nichtstrafrechtlich sanktionierbare
                                                                                   sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen im Sinne der „Ordnung im
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021                                                                            223

        Missbrauchs in der Metropolie Hamburg“ – im                                      sie in einem Anstellungs- oder Dienstverhältnis
        Folgenden „Gemeinsame Aufarbeitungskom-                                          zu einem der beteiligten Bistümer stehen.
        mission“. Ihr werden die für die Erfüllung ihrer                                 Die Kommission kann mit einfacher Mehrheit
        Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung                                     beschließen, weitere Gäste einzuladen oder die in
        gestellt. Die Mitglieder der Gemeinsamen Auf-                                    Ziffer 2.3 Satz 4 genannten Personen oder einzel-
        arbeitungskommission werden von allen be-                                        ne von ihnen zu Sitzungen nicht einzuladen oder
        teiligten (Erz-) Bischöfen gemeinsam berufen.                                    von einzelnen oder sämtlichen Tagesordnungs-
2.2     Die Gemeinsame Aufarbeitungskommission                                           punkten auszuschließen.
        nimmt die in diesem Statut wiedergegebenen
                                                                                 2.4     Die beteiligten (Erz-) Bischöfe berufen die Mit-
        und in der gemeinsamen Erklärung vereinbarten
                                                                                         glieder der Kommission, eine wiederholte Be-
        Aufgaben und Pflichten für die Mitgliedsdiöze-
                                                                                         rufung ist möglich.
        sen der Metropolie wahr. Hierbei werden sowohl
        die Erkenntnisse der „MHG-Studie“ als auch die                           2.4.1 Die Mitglieder aus dem Kreis der Betroffenen
        laufenden oder abgeschlossenen Aufarbeitungs-                                  werden auf Vorschlag des Betroffenenrates be-
        projekte in den einzelnen (Erz-)Diözesen berück-                               rufen (vgl. Ziff. 1. 4. in Verbindung mit Ziff. 6.1.
        sichtigt. Dabei fließen sowohl Zwischen- als auch                              des Statuts zur Errichtung eines gemeinsamen
        Abschlussberichte der jeweiligen diözesanen                                    Betroffenenrates im Rahmen der Unabhängigen
        Forschungsprojekte mit ein.                                                    Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch der der
        In den Mitgliedsdiözesen der Metropolie bereits                                Metropolie Hamburg sowie Ziff. 5.2 der Ge-
        laufende Aufarbeitungsprojekte und -aktivitä-                                  meinsamen Erklärung).
        ten werden unabhängig von der Gemeinsamen                                2.4.2 Die von den beteiligten (Erz-) Bistümern be-
        Aufarbeitungskommission fortgesetzt. Die Er-                                   nannten Personen sollen nach Möglichkeit in
        gebnisse werden anschließend in den Bericht                                    den Bereichen des Archivwesens, des Rechts
        der Gemeinsamen Aufarbeitungskommission                                        sowie der Theologie berufliche Erfahrungen
        auf der Ebene der Metropolie Hamburg auf-                                      haben. Sie sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit in
        genommen.                                                                      der Kommission an Weisungen nicht gebunden
        Im Einvernehmen mit den (Erz-) Diözesen kön-                                   und auch gegenüber den Dienstgebern zur Ver-
        nen weitere geeignete Aufträge zur quantitativen                               schwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen wegen
        Ermittlung des Ausmaßes sexuellen Missbrauchs                                  Ihrer Mitwirkung in der Kommission und deren
        sowie zur qualitativen Analyse der spezifischen                                Stellungnahmen nicht benachteiligt, bevorzugt
        Bedingungen des Entstehens und Aufdeckens                                      oder in irgendeiner Weise sanktioniert werden.
        von Missbrauchsfällen in ihrem Zuständigkeits-                           2.4.3 Die Berufung erfolgt für die Dauer von drei
        bereich vergeben werden.                                                       Jahren. Eine wiederholte Berufung ist möglich.
2.3     Die Gemeinsame Aufarbeitungskommission be-                                     Rechtzeitig, jedoch spätestens drei Monate vor
        steht aus insgesamt 11 Mitgliedern. Drei Mitglie-                              Ablauf der Arbeitsperiode ist das Verfahren zur
        der werden vom Betroffenenrat entsandt, drei                                   erneuten Besetzung der Aufarbeitungskommis-
        Mitglieder werden insgesamt von den beteiligten                                sion zu beginnen.
        Diözesen benannt und weitere fünf Mitglieder                             2.4.4 Sollte ein Mitglied während der Arbeitsperiode
        werden auf Vorschlag der Landesregierungen                                     ausscheiden, wird der Sitz entsprechend der
        von Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vor-                                          vorgenannten Regelung nachberufen. Die Be-
        pommern, Niedersachsen und Schleswig-Hol-                                      rufung erfolgt dann für die restliche Dauer der
        stein – möglichst abgestimmt zwischen den                                      Arbeitsperiode.
        Bundesländern - als Experten aus Wissenschaft,
                                                                                 2.4.5 Die Mitgliedschaft in der Aufarbeitungskommis-
        Fachpraxis, Justiz und öffentliche Verwaltung
                                                                                       sion endet mit der konstituierenden Sitzung der
        berufen. Alle Mitglieder sollten über persönliche
                                                                                       neu oder erneut berufenen Mitglieder.
        sowie nach Möglichkeit fachliche Erfahrungen
        mit Prozessen der Aufarbeitung sexualisierter                            2.5     Die Gemeinsame Aufarbeitungskommission
        Gewalt in Institutionen verfügen.                                                wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertre-
        Die jeweiligen Ansprechpersonen, die Präven-                                     tenden Vorsitzenden. Beide müssen dem Kreis
        tionsbeauftragten und die Interventionsbeauf-                                    der unabhängigen Vertreter in der Gemeinsamen
        tragten der beteiligten Bistümer bestimmen                                       Aufarbeitungskommission, die von den Landes-
        aus ihren Kreisen jeweils eine Person, die zu                                    regierungen benannt werden, angehören.
        Sitzungen der Kommission als Gäste eingeladen                            2.6     Die Mitglieder der Kommission verpflichten
        werden und für die die Teilnahme an den Sit-                                     sich im Rahmen der rechtlichen Regelungen zur
        zungen der Kommission Dienstpflicht ist, sofern                                  Verschwiegenheit und zum Schutz personen-
Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebe-         Erklärung sind insbesondere Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt, Or-
dürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen    densangehörige, Kirchenbeamte und Arbeitnehmer. Darüber hinaus gilt diese
Dienst“. Als Betroffene werden zum Tatzeitpunkt minderjährige Personen bzw.      gemeinsame Erklärung auch bei Fällen sexuellen Missbrauchs durch Ehrenamt-
schutz- und hilfebedürftige Erwachsene bezeichnet, die in diesem Sinne sexuell   liche, sofern dieser im Kontext der ehrenamtlichen Tätigkeit begangen wurde.
missbraucht worden sind. Beschäftigte im kirchlichen Dienst im Sinne dieser
224                                                   KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021

      bezogener Daten, die ihnen im Rahmen ihrer                       neller und struktureller Gegebenheiten in der
      Tätigkeit für die Kommission bekannt werden.                     kircheninternen Verwaltung und Praxis, die
2.7   Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein Eh-                 sexuellen Missbrauch ermöglicht oder erleich-
      renamt, das jeweils unabhängig ausgeübt wird.                    tert oder dessen Aufdeckung erschwert haben.
      Die Mitglieder, die von der Kirche als hauptamt-            Die Kommission begleitet lokale Aufarbeitungs-
      liche Mitarbeiter in diese Gemeinsame Aufarbei-             projekte und gewährleistet die Umsetzung aller
      tungskommission entsandt werden, erhalten eine              gebotenen wissenschaftlichen Standards aus der
      Aufwandsentschädigung ausschließlich gemäß                  gemeinsamen Erklärung und diesem Statut.
      ihrem Dienstvertrag. Die übrigen Mitglieder                 Die Kommission betreibt keine eigene wissen-
      erhalten eine der Aufgabe angemessene Auf-                  schaftliche Forschung. Sie kann Aufträge zur
      wandsentschädigung entsprechend der folgenden               Aufarbeitung regionaler bzw. individueller Fra-
      Regelung.                                                   gestellungen den jeweiligen Diözesen empfehlen.
      Die Aufwandsentschädigung soll sich, entspre-               Durch eine durch Unabhängigkeit, Transparenz
      chend der Festlegung der Gemeinsamen Erklä-                 und den Aspekt der Vergleichbarkeit der Er-
      rung, an den Regelungen und den dabei zugrunde              gebnisse beschriebene Vorgehensweise sollen
      gelegten Aufwänden des Betroffenenrates beim                Querschnittsergebnisse erarbeitet und in ein
      Unabhängigen Beauftragten für Fragen des se-                Verhältnis zu überdiözesanen Erkenntnissen
      xuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) orientie-                 gesetzt werden.
      ren. Für eine halbtägige Veranstaltung wird eine
      Aufwandsentschädigung in Höhe von pauschal                  Die Kommission gewährleistet und dokumentiert
      175,00 € und für eine ganztägige Veranstaltung              eine (kirchen-) historische und gesellschaftliche
      in Höhe von pauschal 350,00 € - bei Teilnahme an            Einordnung der Untersuchungsergebnisse auch
      entsprechenden Sitzungen - gezahlt. Sollten sich            im Hinblick auf objektive und subjektive Pflicht-
      die Entschädigungssätze bei Veranstaltungen des             verletzungen auf Ebene der Verantwortlichen.
      UBSKM ändern, erfolgt eine entsprechende An-                Die Kommission kann an virtuellen Arbeitsgrup-
      passung auch für die Aufarbeitungskommission.               pen mitwirken. Sie erarbeitet Rechercheaufträge
                                                                  für die jeweiligen diözesanen Aufarbeitungs-
      Reisekosten werden nach der Reisekostenord-                 prozesse, wenn diese von der Gemeinsamen
      nung des Erzbistums Hamburg in der jeweils ak-              Aufarbeitungskommission mehrheitlich als
      tuellen Fassung erstattet, wobei keine Tagegelder           erforderlich angesehen werden.
      nach § 5 (Tagegeld) erstattet werden und die Er-
      stattung der tatsächlich entstandenen Kosten der    3.2     Im Rahmen der institutionellen Aufarbeitung ko-
      nicht vermeidbaren Übernachtungskosten nach                 ordiniert die Kommission in Abstimmung mit
      § 6 Absatz 1 dieser Ordnung (Übernachtungs-                 den Betroffenen den Austausch von anderen zu
      geld) auf 80,00 € pro Tag einer Übernachtung                beteiligenden (Erz-) Diözesen. Die Kommission
      begrenzt ist.                                               versteht sich im Rahmen der hier nach diesem
                                                                  Statut überantworteten Aufgaben als Ansprech-
2.8   Die Gemeinsame Aufarbeitungskommission kann                 partnerin für Betroffene. In anderen Fällen ver-
      sogenannte Anhörungsbeauftragte benennen,                   weist sie an die diözesanen sowie unabhängigen
      die aufgrund ihrer beruflichen und sonstigen Er-            und qualifizierten Ansprechstellen.
      fahrungen in der Lage sind, Gespräche mit Be-
      troffenen respektvoll und empathisch zu führen.     3.3     Neben der Möglichkeit, Anhörungsbeauftrag-
                                                                  te gemäß Ziffer 2.8 zu beauftragen, kann die
3.    Ziele der Kommission zur Aufarbeitung sexu-                 Gemeinsame Aufarbeitungskommission im
      ellen Missbrauchs auf der Ebene der Metrop-                 Rahmen ihrer Aufgaben Personen eigenständig
      olie Hamburg                                                anhören; dabei sind insbesondere die Interessen,
3.1   Die Kommission erfüllt die in Ziffer 1 beschrie-            und die Bedürfnisse der Betroffenen zu berück-
      benen Aufgaben der Aufarbeitung (vgl. Ziff. 1)              sichtigen. Anhörungen dürfen nicht unter dem
      vor allem durch                                             Siegel der Verschwiegenheit des Beichtgeheim-
                                                                  nisses geführt werden. Zu den Regelungen der
      a) fachliche Begleitung der quantitativen und               weiteren Verwertung der Anhörungsinhalte
         qualitativen Aufarbeitungsprozesse in den                werden die Betroffenen umfassend informiert.
         (Erz-)Diözesen und deren Vernetzung,
                                                          3.4     Bei aktuellen Meldungen sexuellen Missbrauchs
      b) fachliche Begleitung der Untersuchung des                gelten die in der „Ordnung für den Umgang
         administrativen Umgangs mit Tätern und                   mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und
         Betroffenen,                                             schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch
      c) die Identifikation und Benennung institutio-             Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirch-
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021                                                225

       lichen Dienst“ vom 18./ 28. November 2019                         5.    Strukturelle Beteiligung von Betroffenen
       (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 25.
                                                                         5.1   Menschen, die von sexuellem Missbrauch im
       Jg., Nr. 11, Art. 128, S. 175 ff., v. 18. Dezember
                                                                               Bereich der katholischen Kirche in Deutsch-
       2019) festgelegten Verfahren und Zuständigkei-
                                                                               land betroffen sind, sind wichtige Akteure der
       ten. Die Gemeinsame Aufarbeitungskommission
                                                                               Aufarbeitung und werden an den Aufarbei-
       ist angehalten, einen regelmäßigen Austausch mit
                                                                               tungsprozessen maßgeblich beteiligt. Sie sind
       den entsprechenden Stellen zu suchen.
                                                                               insbesondere Mitglieder der Kommissionen zur
4.     Überdiözesane Berichtslegung und Quali-                                 Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs auf der
       tätsentwicklung, Monitoring und Austausch                               Ebene der (Erz-) Diözesen und begleiten den
       zur unabhängigen Aufarbeitung                                           Austausch der Kommissionen.
4.1    Zur Sicherung der Transparenz des Aufarbei-                       5.2   Dem entsprechend hat die Metropolie durch Er-
       tungsprozesses berichtet die Gemeinsame Auf-                            lass eines „Statuts zur Einrichtung eines ge-
       arbeitungskommission spätestens nach Ablauf                             meinsamen Betroffenenrates im Rahmen der
       eines Jahres seit Beginn ihrer Tätigkeit und                            unabhängigen Aufarbeitung des sexuellen
       nachfolgend jährlich in schriftlicher Form                              Missbrauchs in der Metropolie Hamburg“ (vgl.
       insbesondere an den „UBSKM“ und an die                                  Homepages der (Erz-)Bistümer die strukturellen
       beteiligten (Erz-) Bischöfe der Metropolie. In                          Voraussetzungen für die entsprechende Einbin-
       dem Bewusstsein, dass Aufarbeitung keinen                               dung geschaffen. Sie bilden die Grundlage für
       Schlusspunkt haben kann und bleibende Auf-                              eine Beteiligung.
       gabe der katholischen Kirche und der ganzen
       Gesellschaft ist, wird die Gemeinsame Auf-                        6.    Angebote zur individuellen Aufarbeitung
       arbeitungskommission vor Ablauf der Amts-                         6.1   Die (Erz-) Diözesen respektieren die individuelle
       periode von drei Jahren (vgl. 2.4.3) einen vor-                         Aufarbeitung der Betroffenen als einen Prozess,
       läufigen Abschlussbericht vorlegen. Dieser soll                         der sich grundsätzlich an den Interessen, Ver-
       eine Zusammenfassung aller Ergebnisse, einen                            arbeitungsphasen und -bedürfnissen der Betrof-
       Bericht des Betroffenenrates und konkrete                               fenen orientieren soll. Hiervon unberührt bleibt
       Handlungsempfehlungen beinhalten.                                       die Einleitung kirchenrechtlicher und staatlicher
4.2    Auf der Ebene der Diözesen der Deutschen                                Strafverfahren sowie dienst- und arbeitsrecht-
       Bischofskonferenz wählen die Vorsitzenden der                           licher Maßnahmen bei noch lebenden Beschul-
       Aufarbeitungskommissionen aus ihrem Kreis                               digten. Zu den unterschiedlichen Verfahrens-
       für jeweils drei Jahre einen Vorsitzenden sowie                         abläufen sollen die Betroffenen soweit rechtlich
       zwei Stellvertreter, die die jährlichen Sitzungen,                      zulässig möglichst umfassend informiert werden.
       bei denen ein aktiver Austausch stattfindet, vor-                 6.2   Betroffenen werden gemäß der „Ordnung für den
       bereiten und leiten.                                                    Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjäh-
4.3    Die jährlichen Sitzungen dienen dem Wissens-                            riger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwach-
       und Erfahrungsaustausch, der Auswertung der                             sener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte
       jährlichen Berichte der Kommissionen und                                im kirchlichen Dienst“ von den (Erz-) Diözesen
       Bündelung der Ergebnisse regionaler Aufarbei-                           Hilfen und Unterstützung angeboten. Dazu
       tungsstudien. Zu ihnen werden der Beauftragte                           zählen individuelle seelsorgliche und therapeu-
       der Deutschen Bischofskonferenz für Fragen des                          tische Hilfen, wie auch Gesprächsangebote mit
       sexuellen Missbrauchs im kirchlichen Bereich                            Verantwortlichen der Kirche, Hilfen nichtkirch-
       und für Fragen des Kinder- und Jugendschutzes                           licher Einrichtungen und die Unterstützung der
       einer Vertretung der Deutschen Ordensobern-                             Vernetzung von Betroffenen.
       konferenz (DOK) und des Deutschen Caritas-                        6.3   Betroffene erhalten die Möglichkeit zu einem
       verbandes e. V. sowie des Betroffenenbeirats                            Gespräch in Anwesenheit eines Verantwortung
       der Deutschen Bischofskonferenz, des UBSKM                              wahrnehmenden Vertreters für die (Erz-) Diö-
       sowie gegebenenfalls andere Institute, die sich                         zese.
       mit Prävention und Aufarbeitung sexuellen Miss-
       brauchs befassen, eingeladen.                                     7.    Kommunikation
4.4    Im Hinblick auf die Vernetzung, weitere Aus-                            Der jährlich zu erstellende Bericht wird, ohne
       wertung sowie die Veröffentlichung der inso-                            dass es einer vorhergehenden Kenntnisnahme
       weit erarbeiteten Forschungsergebnisse und der                          oder Zustimmung der beteiligten (Erz-) Bistümer
       daraus zu ziehenden Konsequenzen gelten die                             bedarf, auf der Homepage der beteiligten (Erz-)
       vereinbarten Standards der Gemeinsamen Er-                              Bistümer veröffentlicht und den beteiligten Orts-
       klärung vom 28. April 2020.                                             ordinarien und dem „UBSKM“ zur Kenntnis
226                                                  KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021

      gegeben. Eine Veröffentlichung kann nach Ent-      Für das Bistum Osnabrück:
      scheidung der Kommission auch anderweitig          Osnabrück, den 19. Oktober 2021
      erfolgen.
                                                                        L. S. † Dr. Franz-Josef Bode
      Die Entscheidung über den Inhalt von Berichten                       Bischof von Osnabrück
      erfolgt mit einfacher Mehrheit. Vertreten min-
      destens zwei Mitglieder der Kommission zum         Für das Bistum Hildesheim:
      Inhalt, ggf. auch nur von Teilen, des Berichts     Hildesheim, den 25. Oktober 2021
      eine abweichende Auffassung, wird auf Wunsch
      der abweichend Stimmenden auch deren Auffas-                    L. S. † Dr. Heiner Wilmer SCJ
      sung als Minderheitsvotum gemeinsam mit dem                         Bischof von Hildesheim
      Bericht veröffentlicht.
      Die Kommission regelt in ihrer Geschäftsord-
                                                         Art.: 133
      nung, ob bei einer Berichterstattung mitgeteilt
      wird, welche oder welche Anzahl von Kommis-             Rahmenordnung über die Führung von
      sionsmitgliedern der verabschiedeten Fassung             Personalakten und Verarbeitung von
      des Berichts zugestimmt bzw. abgelehnt haben
      oder diese Tatsachen vertraulich zu handhaben           Personalaktendaten von Klerikern und
      sind.                                                  Kirchenbeamten (Personalaktenordnung)
8.    Auskunft und Akteneinsicht                                                   PRÄAMBEL
      Die Mitgliedsdiözesen der Metropolie Hamburg       Die katholischen (Erz-)Bischöfe in Deutschland er-
      verpflichten sich zu umfassender Kooperation       lassen, jeweils für ihren Bereich,
      mit der eingesetzten gemeinsamen Aufarbei-         - zur Sicherstellung einer einheitlichen und rechtssi-
      tungskommission, denen bzw. einzelnen Mitglie-       cheren Personalaktenführung im Bereich der Deut-
      dern Akteneinsicht oder Auskunft gewährt wird,       schen Bischofskonferenz,
      sofern es für die Erledigung der Aufgaben der
      Kommission erforderlich und rechtlich zulässig     - unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der
      ist und keine berechtigten Interessen Dritter        Personalaktenführung, namentlich der Transparenz,
      entgegenstehen.                                      der Richtigkeit und Vollständigkeit, der Zulässigkeit
                                                           der Information sowie der Vertraulichkeit,
      Dabei sind das jeweils geltende staatliche und
      kirchliche Recht zu beachten, insbesondere das     - unter Berücksichtigung beamten-, arbeits- und kir-
      Kirchliche Datenschutzgesetz (KDG), die hier-        chenrechtlicher Standards,
      zu ergangenen Durchführungsverordnun-gen           - in der Absicht, eine Aufarbeitung des sexuellen Miss-
      (KDG-DVO) zur Gewährleistung des Rechts-             brauchs im Raum der katholischen Kirche zu er-
      schutzes auf dem Gebiet des Kirchlichen Da-          möglichen und
      tenschutzrechts die kirchliche Datenschutzge-      - unter Wahrung der Privatsphäre und der Persönlich-
      richtsordnung (KDSGO), (die in Vorbereitung          keitsrechte der Bediensteten und Dritter folgende
      befindliche Regelung zur Führung von Personal-       Ordnung:
      akten u.a. von Priestern) sowie die Anordnung
      über die Sicherung und Nutzung der Archive der                                   §1
      katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung                              Geltungsbereich
      -KAO) und die in den (Erz-) Diözesen hierzu er-    Diese Ordnung regelt die Führung von Personalakten
      gangenen Benutzungsordnungen für die Archive.      und die Verarbeitung von Personalaktendaten von
9.    Geltungsdauer                                      Klerikern, Kandidaten und Kirchenbeamten (im
                                                         Folgenden: Bedienstete4), im Erzbistum Hamburg in-
      Die durch dieses Statut initiierten Projekte und   kardiniert sind oder die im Verantwortungsbereich
      Verfahren werden zunächst für die Dauer von        des Erzbistums Hamburg eine dienstliche Funktion
      sechs Jahren oder bis ein Jahr nach Vorlage des    ausüben oder sich in Ausbildung oder im Ruhestand
      Abschlussberichts, beginnend mit der abschlie-     befinden. Für Kirchenbeamte gilt diese Ordnung
      ßenden Gegenzeichnung durch die (Erz-) Diö-        nicht, soweit die personalaktenrechtlichen Bestim-
      zesanbischöfe, eingerichtet.                       mungen des Landes- oder Bundesbeamtenrechts
Für das Erzbistum Hamburg:                               Anwendung finden.
Hamburg, im Oktober 2021                                                          §2
              L. S. † Dr. Stefan Heße                              Verhältnis zum KDG und zur KAO
             Erzbischof von Hamburg                      Für die Verarbeitung personenbezogener Daten fin-
                                                         4
                                                           Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Ordnung von einer ge-
                                                         schlechterdifferenzierenden Schreibweise abgesehen.
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021                                                    227

den das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz                               onsordinarius, für Kirchenbeamte das Erzbistum
(KDG) und die zu seiner Durchführung ergangenen                               Hamburg. Diese bestimmen eine verantwortliche
Vorschriften, insbesondere die Durchführungsver-                              Person, welche nach Maßgabe dieser Ordnung
ordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Daten-                                entscheidet, welche Vorgänge in die Personal-
schutz (KDG-DVO), sowie die Anordnung über die                                akten aufgenommen oder entfernt werden. Die
Sicherung und Nutzung der kirchlichen Archive im                              verantwortliche Person kann im Rahmen ihrer
Erzbistum Hamburg (Kirchliche Archivordnung –                                 Zuständigkeit Untervollmachten erteilen.
KAO) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung,                       (3) Das Erzbistum Hamburg ist Verantwortlicher im
soweit sich aus dieser Ordnung nichts Abweichendes                           Sinne des § 4 Nummer 9 KDG und des § 2 der
ergibt.                                                                      Kirchlichen Datenschutzgerichtsordnung (KDS-
                            §3                                               GO).
                  Begriffsbestimmungen                                                          §5
Im Sinne dieser Ordnung bezeichnet der Ausdruck                                 Grundsätze der Personalaktenführung
a) „Kleriker“: Diözesanbischöfe, Weihbischöfe, Di-                       (1) Personalakten sind nach den allgemeinen Standards
   özesanpriester und Diözesandiakone, Priester und                          und Regeln der Schriftgutverwaltung zu führen.
   Diakone einer Ordensgemeinschaft im Sinne von                         (2) Personalakten sind vertraulich zu behandeln und
   Buchstabe d, die aufgrund eines Gestellungsver-                           durch technische und organisatorische Maßnahmen
   trags im Dienst des Erzbistums Hamburg tätig sind;                        vor unbefugter Einsicht zu schützen.
b) „Kandidaten“: Bewerber, die durch den Diözesanbi-                     (3) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über
   schof oder seinen Beauftragten als Alumnus in das                         Bedienstete nur verarbeiten, soweit dies für die
   Priesterseminar oder als Bewerber für das Ständige                        Begründung, Durchführung, Beendigung oder Ab-
   Diakonat aufgenommen sind;                                                wicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durch-
c) „Kirchenbeamte“: in einem kirchlichen Beamten-                            führung organisatorischer, personeller oder sozialer
   verhältnis stehende Personen, soweit die personal-                        Maßnahmen, insbesondere zum Zwecke der Perso-
   aktenrechtlichen Bestimmungen des Landes- oder                            nalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich
   Bundesbeamtenrechts keine Anwendung finden;                               ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die
                                                                             Einwilligung des Bediensteten vorliegt.
d) „Ordensgemeinschaft“: Institute des geweihten Le-
   bens und Gesellschaften des apostolischen Lebens,                     (4) Die Personalakte kann in Teilen oder vollständig
   sowie vergleichbare Gemeinschaften;                                       automatisiert geführt werden.
e) „Verarbeitung“: jeder mit oder ohne Hilfe auto-                       (5) Personalakten unterliegen dem Datenschutz nach
   matisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder                            Maßgabe der einschlägigen kirchen- und daten-
   jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang                                 schutzrechtlichen Bestimmungen. Sie sind mit
   mit personenbezogenen Daten wie das Erheben,                              besonderer Sorgfalt zu führen und zu verwahren.
   das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die                           Alle Personen, die Zugang zu Personalakten haben,
   Speicherung, die Anpassung oder Veränderung,                              unterliegen einer besonderen Verschwiegenheits-
   das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die                           pflicht und haben auch nach Beendigung des Dienst-
   Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder                          oder Arbeitsverhältnisses über personenbezogene
   eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich                         Daten Verschwiegenheit zu wahren.
   oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das                          (6) Der Akteninhalt ist innerhalb der in § 8 bis § 10 fest-
   Löschen oder die Vernichtung, vgl. § 4 Nummer 3                           gelegten Struktur fortlaufend und fälschungssicher
   KDG;                                                                      zu paginieren. Werden einzelne Blätter aus einer
f) „Dienstverhältnis“: die rechtliche Grundlage der                          durchnummerierten Personalakte entnommen, ist
   Tätigkeit, sei es das spezielle Inkardinationsver-                        dies in neutraler Form, unter Angabe des Grundes
   hältnis eines Klerikers oder ein anderes kirchliches                      und der Person, die die Entnahme veranlasst hat,
   Dienstverhältnis;                                                         in der Personalakte zu kennzeichnen. Werden die
                                                                             Personalakten statt in Papierform in elektronischer
g) „Dienstherr“: den Ortsordinarius (Diözesanbischof,
                                                                             Form geführt, so ist ein revisionssicheres EDV-
   Generalvikar).
                                                                             System zu verwenden, das die Paginierung ersetzt.
                      §4
                                                                                                   §6
 Verpflichtung zur Führung einer Personalakte
                                                                                              Beihilfeakten
(1) Für jeden Bediensteten des Erzbistums Hamburg                        (1) Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte gemäß
    ist eine Personalakte zu führen.                                         den Regelungen des § 5 zu führen. Diese ist von
(2) Personalaktenführende Stelle ist der Inkardinati-                        der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren.
228                                                   KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021

   Sie soll in einer von der übrigen Personalverwal-           c) Nachweise über Aus-, Fort- und Weiterbildung,
   tung getrennten Organisationseinheit bearbeitet             d) Nachweise über Auszeiten, Beurlaubungen,
   werden. Zugang sollen nur Beschäftigte dieser
   Organisationseinheit haben.                                 e) dienstliche Beurteilungen,
(2) Personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung            f) Gesundheitszeugnisse, ärztliche und psycholo-
    für Beihilfezwecke verarbeitet werden, soweit die             gische Gutachten,
    Daten für diese Zwecke erforderlich sind. Für an-          g) Unterlagen über Ermittlungs- und Strafverfah-
    dere Zwecke dürfen personenbezogene Daten aus                 ren durch staatliche Strafverfolgungsbehörden
    der Beihilfeakte verarbeitet werden, wenn sie er-             sowie abschließende Dekrete oder Urteile einer
    forderlich sind                                               kanonischen Voruntersuchung eines Diszipli-
   1. für die Einleitung oder Durchführung eines be-              nar- oder Strafprozesses (ggf. in Kopie) mit
      hördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, das im            einem Vermerk darüber, wo die vollständigen
      Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag steht,                Unterlagen zu diesen Verfahren zu finden sind,
      oder                                                     h) Unbedenklichkeitsbescheinigung, Selbstver-
   2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Ge-                pflichtungserklärungen und Selbstauskunfts-
      meinwohl, zur Abwehr einer sonst unmittelbar                erklärungen nach der „Rahmenordnung - Prä-
      drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit             vention gegen sexualisierte Gewalt an Min-
      oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beein-                derjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen
      trächtigung der Rechte einer anderen Person.                Erwachsenen“ (Präventionsordnung),
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Un-            i) Teilnahmebescheinigungen an Schulungs- und
    terlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.                 Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Prä-
                                                                  vention gegen sexualisierte Gewalt an Minder-
(4) Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte dür-              jährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Er-
    fen ohne Einwilligung genutzt werden, soweit sie              wachsenen,
    für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung
    oder Versorgung oder für die Prüfung der Kinder-           j) Aktenvermerke über die Einleitung von Plausi-
    geldberechtigung erforderlich sind. Dies gilt auch            bilitätsprüfungen nach Nummer 20 der Ordnung
    für Daten aus der Besoldungsakte und der Ver-                 für den Umgang mit sexuellem Missbrauch
    sorgungsakte, soweit sie für die Festsetzung und              Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürf-
    Berechnung der Beihilfe erforderlich sind.                    tiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige
                                                                  Beschäftigte im kirchlichen Dienst mit einem
(5) Die Beihilfebearbeitung sowie die Führung der Bei-            Hinweis darüber, wo diese Vorgangsakten zu
    hilfeakte können mit Zustimmung der personal-                 finden sind.
    aktenführenden Stelle auf eine andere Stelle über-
    tragen werden. Dieser Stelle dürfen personenbezo-          Die Unterlagen gemäß Buchstaben f und g sind ge-
    gene Daten, einschließlich Gesundheitsangaben,             sondert gesichert zu verwahren.
    übermittelt werden, soweit deren Kenntnis für die
    Beihilfebearbeitung erforderlich ist. Die Absätze 1
    bis 3 sind für diese Stelle anzuwenden.               (3) Nicht Bestandteil der Personalakten sind Vorgän-
                                                              ge, die sachlichen, vom Dienstverhältnis zu tren-
                       §7                                     nenden Zwecken dienen, auch wenn in ihnen die
       Inhalt der Personalakten allgemein                     persönlichen dienstlichen Verhältnisse des Be-
(1) Die Personalakte gibt ein möglichst vollständiges         diensteten berührt sind. Dies sind insbesondere
    Bild über den dienstlichen Werdegang und die               a) anonyme Schreiben,
    Eignung des Bediensteten, um daraus Erkenntnisse
    für den sachgerechten Personaleinsatz und eine             b) Prüfungsarbeiten,
    effektive Personalplanung zu gewinnen.                     c) Unterschriftensammlungen und Bittbriefe für
(2) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die                 oder gegen den Verbleib des Klerikers in der
    den Bediensteten betreffen, soweit sie mit seinem             Pfarrei,
    Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren            d) Publikationen, insbesondere Fachaufsätze oder
    Zusammenhang stehen (Personalaktendaten), ins-                Pressebeiträge,
    besondere
                                                               e) Korrespondenz privater Natur ohne Bezug zum
   a) aktueller Personalbogen,                                    Dienstverhältnis, insbesondere Glückwunsch-
   b) Abschlussexamenszeugnisse, Unterlagen zum                   schreiben, Dienstreiseberichte,
      Ausbildungsverlauf, Praktika,                            f) Presseausschnitte.
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