AMTSBLATT 217 - Erzbistum Hamburg
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021 217 K I R C H L I C H E S AMTSBLATT ERZBISTUM HAMBURG 2 7. J A H R G A N G H A M B U R G , 26. N O V E M B E R 2021 N r . 11 INHALT Art.: 129 Aufruf der deutschen Bischöfe Art.: 136 Dekret zur Ernennung von Mitgliedern des zur Aktion Dreikönigssingen 2022........................ 217 Verwaltungsrates der Pfarrei Heiliger Martin Art.: 130 Hinweise zur Aktion Dreikönigssingen 2022........ 218 und der Pfarrei St. Vicelin...................................... 235 Art.: 131 Statut zur Errichtung eines gemeinsamen Be- Art.: 137 Dekret zur Ernennung von Personen zu troffenenrates im Rahmen der unabhängigen Gemeindebeauftragten der Pfarrei Heilige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in Elisabeth, der Pfarrei Heiliger Martin, der Metropolie Hamburg........................................ 218 der Pfarrei Seliger Eduard Müller und der Pfarrei St. Vicelin............................................. 236 Art.: 132 Statut für die Aufarbeitungskommission im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung Art.: 138 Ankündigung Afrikatag 2022 von sexuellem Missbrauch in der am 16. Januar 2022................................................. 237 Metropolie Hamburg.............................................. 221 Art.: 139 Gestellungsgelder für Ordensangehörige 2022..... 238 Art.: 133 Rahmenordnung über die Führung von Personal- Art.: 140 Dienstgebervertreter für das Erzbistum Hamburg akten und Verarbeitung von Personalaktendaten in der Regional KODA Nord-Ost.......................... 238 von Klerikern und Kirchenbeamten Art.: 141 Verhütung von Frostschäden.................................. 238 (Personalaktenordnung)......................................... 226 Art.: 142 Streupflicht bei Schnee und Glatteis ..................... 238 Art.: 134 Beschlüsse der Regional-KODA Nord-Ost vom 9. September 2021.......................................... 233 Art.: 135 Dekret zur Ernennung von Personen zu Mitgliedern von Gemeindeteams der Kirchliche Mitteilungen zukünftigen Pfarrei Heilig Geist............................ 234 Personalchronik Hamburg....................................................... 239 Art.: 129 sich um verletzte Kinder, bringen Medikamente und medizinische Fachkräfte in entlegene Gegenden und Aufruf der deutschen Bischöfe fördern Kinder mit Behinderung. Sie unterstützen zur Aktion Dreikönigssingen 2022 die Vorsorge und zeigen jungen Menschen, wie man Liebe Kinder und Jugendliche, sich vor Unfällen und Infektionskrankheiten schützt. liebe Begleiterinnen und Begleiter in Gemeinden, Das Plakatfoto zur Aktion Dreikönigssingen 2022 Gruppen und Verbänden, entstand im Südsudan. Es zeigt den fünfjährigen Ben- liebe Schwestern und Brüder! son, der nach einem Sturz vom Mangobaum operiert werden musste. Möglich war das, weil seine Mutter Im Januar 2022 werden die Sternsinger wieder zu ihn ins Daniel-Comboni-Krankenhaus in der Stadt den Menschen gesandt, um den Segen zu bringen. Ihr Wau bringen konnte. Die Klinik wird von den Stern- Motto ist aktueller denn je: „Gesund werden – gesund singern unterstützt. Sie ist ein Segen für die Menschen bleiben. Ein Kinderrecht weltweit“. im Südsudan. In den letzten Jahren ist besonders deutlich geworden, wie wichtig die Gesundheit ist. Wir sind dankbar, in In Hilfsprojekten weltweit wird der Segen der Stern- einem Land zu leben, in dem die Allermeisten gut singer konkret. Für uns ist ihr Segen an den Türen ein versorgt werden. In Ländern, die von Armut geprägt Zeichen der Hoffnung auf einen Gott, der uns trägt und sind, können sich hingegen viele Eltern eine gute behütet. Diese Zusage fasst der Leittext zur kommen- medizinische Versorgung ihrer Kinder nicht leisten. den Sternsingeraktion, der Psalm 91, in Worte: „Wer Der nächste Arzt und das nächste Krankenhaus sind im Schutz des Höchsten wohnt, der ruht im Schatten oft weit entfernt. Nicht selten sind es die Projekt- des Allmächtigen“ (Ps 91,1). partner der Sternsinger, die helfen: Sie kümmern Wir alle dürfen uns auf die Königinnen und Könige
218 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021 freuen, die von der Krippe zu den Menschen gehen. Elemente für Liturgie und Katechese. An die Stern- Mit den Sternsingern und unter ihrem Segen für unse- singer selbst richtet sich eine Sonderausgabe des re Häuser und Wohnungen gehen wir in das neue Jahr, „Sternsinger-Magazins“, das das Thema der Aktion das Menschen weltweit voller Hoffnung erwarten. kindgerecht aufbereitet. Fulda, den 23.09.2021 Die bundesweite Eröffnung der Aktion Dreikönigs- Für das Erzbistum Hamburg singen 2022 findet am 30. Dezember 2021 in Regens- burg statt. Weitere Informationen finden Sie unter: L.S. † Dr.Stefan Heße www.bja-regensburg.de/sternsinger. Erzbischof von Hamburg Angesichts der Corona-Pandemie sind möglicherwei- Der Aufruf soll den Gemeinden in geeigneter Weise se besondere Vorsichtsmaßnahmen nötig. Aktuelle zur Kenntnis gegeben werden. Informationen und Anregungen zur Umsetzung der Der Ertrag der Aktion Dreikönigssingen (Sternsinger- Aktion finden Sie unter www.sternsinger.de/corona. aktion) ist ohne Abzüge an das Kindermissionswerk Das Kindermissionswerk als Geschäftsstelle der ‚Die Sternsinger‘ weiterzuleiten. Aktion Dreikönigssingen in Aachen trägt dafür Sor- ge, dass die den Sternsingern anvertrauten Spenden über fachkundig begleitete Hilfsprojekte bedürftigen Art.: 130 Kindern in aller Welt zugutekommen und dass die Mittel nachhaltig, transparent und sparsam verwendet Hinweise zur Aktion werden. Dreikönigssingen 2022 Wenn Sie vor der anstehenden Sternsingeraktion Die deutschen Bischöfe laden zur Teilnahme an der ein bestimmtes Projekt auswählen wollen, das mit 64. Aktion Dreikönigssingen ein. Das Motto lautet: den Spenden Ihrer Sammlung unterstützt werden „Gesund werden – gesund bleiben. Ein Kinderrecht soll, schlägt Ihnen das Kindermissionswerk gern ein weltweit.“ Projekt vor und sendet Ihnen dazu Informationsmate- Die Träger der Aktion Dreikönigssingen – das Kin- rial. Wenden Sie sich bei Interesse bitte direkt an das dermissionswerk „Die Sternsinger“ und der Bund der Kindermissionswerk: Tel. 0241/ 44 61-9290, E-Mail: Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) – bieten Ma- gemeinden@sternsinger.de. terialien zur inhaltlichen Vorbereitung auf die Aktion Alle Spendeneinnahmen aus der Aktion Dreikönigs- an. Alle Gemeinden und Gruppen erhalten ab Anfang singen sind gemäß der Ordnung der Deutschen Bi- Oktober ein Infopaket. Die Materialien können auch schofskonferenz für die Aktion Dreikönigssingen beim Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ bestellt zeitnah und ohne Abzüge dem Kindermissionswerk werden: im Online-Shop unter shop.sternsinger.de, „Die Sternsinger“ zuzuleiten: Konto: IBAN: DE95 per Telefon unter 0241/ 44 61-44 oder per E-Mail an: 3706 0193 0000 0010 31 bei der Pax-Bank eG. bestellung@sternsinger.de. Alle Fragen rund ums Sternsingen beantworten wir Im Film zur Aktion „Unterwegs für die Sternsinger: gerne: Kindermissionswerk „Die Sternsinger“, Ste- Gesund werden – gesund bleiben“ zeigt Kinderrepor- phanstraße 35, 52064 Aachen, Tel. 0241/ 44 61-14, ter Willi Weitzel, der wegen der Pandemie diesmal E-Mail: info@sternsinger.de. nicht persönlich zu Dreharbeiten ins Ausland reisen H a m b u r g, 9. November 2021 konnte, anhand von drei Beispielen in Ghana, Ägyp- ten und dem Südsudan, wie Kinder mit Hilfe der Das Erzbischöfliche Generalvikariat Projektpartner der Sternsinger gesund werden und gesund bleiben. Auch das Werkheft zur Aktion Dreikönigssingen Art.: 131 2022 stellt Gesundheitsprojekte in verschiedenen afrikanischen Ländern vor. Spiele und Methoden Statut zur Errichtung eines gemeinsamen helfen dabei, die Sternsinger auf die Aktion vorzu- Betroffenenrates im Rahmen der unab- bereiten. Außerdem im Heft: das Quiz zum neuen hängigen Aufarbeitung von sexuellem Sternsingerfilm, zahlreiche digitale Angebote für Ihre Sternsinger-Arbeit und der Wettbewerb zum Empfang Missbrauch in der Metropolie Hamburg der Sternsinger im Bundeskanzleramt. Vom 18. November 2021 Die „Gottesdienste“ enthalten Vorschläge zur Gestal- Hiermit wird mit Wirkung vom 22. November 2021 tung einer Eucharistiefeier und einer Wort-Gottes- das von den Diözesanbischöfen der (Erz-)Bistümer Feier zur Aussendung der Sternsinger sowie für eine Hamburg, Osnabrück und Hildesheim unterzeichnete Dankfeier. Zudem bieten sie flexibel einsetzbare Statut zur Errichtung eines gemeinsamen Betroffe-
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021 219 nenrates im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung 1. Zusammensetzung des Rates von sexuellem Missbrauch in der Metropolie Ham- 1.1 Der Betroffenenrat in der Metropolie Hamburg burg für das Erzbistum Hamburg in Kraft gesetzt. besteht aus mindestens sechs bis höchstens neun H a m b u r g, 18. November 2021 Personen. L.S. † Dr.Stefan Heße 1.2 Die Mitglieder des Betroffenenrates sollen mög- Erzbischof von Hamburg lichst gleichmäßig verteilt aus den beteiligten drei Diözesen stammen. *** 1.3 Im Betroffenenrat können auch Angehörige von Statut zur Errichtung eines gemeinsamen Betroffenen sowie Betreuende von Betroffenen Betroffenenrates im Rahmen der unabhängigen mitwirken. Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch 1.4 Der Betroffenenrat entsendet drei Personen als in der Metropolie Hamburg Mitglieder in die Kommission zur Aufarbeitung Präambel sexuellen Missbrauchs. Nach Abschnitt 5 der „Gemeinsamen Erklärung über 2. Öffentlicher Aufruf zur Begleitung der Auf- verbindliche Kriterien und Standards für eine unab- arbeitung durch Betroffene hängige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in 2.1 Der Beteiligungsprozess beginnt mit ausreichen- der katholischen Kirche in Deutschland“ (Gemein- dem zeitlichem Vorlauf und einer ausführlichen same Erklärung) sind Menschen, die von sexuellem und angemessen auf Betroffene zugehenden Missbrauch im Bereich der katholischen Kirche in Information gegenüber der Öffentlichkeit. Deutschland betroffen sind, wichtige Akteurinnen und Akteure der Aufarbeitung und werden an den 2.2 In einer öffentlichen Ausschreibung sollen Be- Aufarbeitungsprozessen maßgeblich beteiligt. troffene, die sexuelle Gewalt im Raum der katholi- schen Kirche erlitten haben (oder deren Angehöri- Betroffene begleiten die Prozesse zur Aufarbeitung, ge bzw. gesetzliche Vertreter1), aufgerufen werden, sind insbesondere Mitglieder der Kommissionen zur sich zur Begleitung des Aufarbeitungsprozesses Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs auf der Ebe- auf Metropolieebene für eine Mitgliedschaft in ne der (Erz-)Diözesen und begleiten den Austausch einem Betroffenenrat zu bewerben. der Kommissionen. Vorzugsweise soll diese Beglei- tung durch die Einrichtung von Betroffenenbeiräten 3. Auswahlverfahren geschehen. 3.1 Das Auswahlverfahren für die Mitgliedschaft in Nach der „Erklärung über verbindliche Kriterien dem Betroffenenrat erfolgt durch ein auf Metro- und Standards für eine unabhängige Aufarbeitung polieebene zu berufendes Auswahlgremium. Die- in der Katholischen Kirche in Deutschland“ vom sem Auswahlgremium sollen ohne Stimmrecht 28.04.2020 sind ausdrücklich gemeinsame Kom- kirchliche Vertreter sowie mit Stimmrecht für die missionen mehrerer (Erz-)Bistümer möglich. Das Durchführung eines solchen Verfahrens qualifi- Erzbistum Hamburg und die Bistümer Osnabrück zierte Expertinnen und Experten, zum Beispiel und Hildesheim verbindet bis in das Jahr 1995 hinein aus Wissenschaft, Fachpraxis, Justiz oder Ver- eine gemeinsame Geschichte als in den betreffenden waltung, und möglichst Personen aus dem Kreis Teilen jeweils zusammengehöriges Bistum. In der der Betroffenen angehören. Das Auswahlgremium Metropolie Hamburg sind das Erzbistum Hamburg wird für die Dauer der Auswahl der Mitglieder des und die Bistümer Osnabrück und Hildesheim zu- Rates eingerichtet. Die nichtkirchlichen Vertreter sammengefasst. sollen die Mehrheit des Auswahlgremiums stellen. Vor diesem Hintergrund wird die Bildung einer ge- 3.2 Das Auswahlgremium soll bei der Auswahl der meinsamen Aufarbeitungskommission und die Be- künftigen Mitglieder des Betroffenenrates seine rufung eines gemeinsamen Betroffenenrates auf Me- Auswahlentscheidung nach Eignung und Mo- tropolieebene vereinbart. tivation bezüglich des anstehenden Aufarbei- tungsprozesses treffen. Zudem soll auf Diversität Betroffene eines sexuellen Missbrauchs im oben ge- hinsichtlich Geschlecht und Herkunft sowie auf nannten Sinne, der sich auf dem Gebiet der Metropolie unterschiedliche Kontexte sexualisierter Gewalt ereignet hat, sind eingeladen, sich im gemeinsamen in Bezug auf institutionelle, geografische und Betroffenenrat der Metropolie Hamburg zu engagie- zeitliche Faktoren geachtet werden. Personen, ren und damit die fachliche Weiterentwicklung des die als Minderjährige von sexualisierter Gewalt Umgangs mit Fragen der sexualisierten Gewalt in der betroffen waren, stellen die Mehrheit der Mitglie- Metropolie Hamburg zu unterstützen. der. Liegen mehr Bewerbungen als vorgesehene Für den Betroffenenrat gelten folgende Regelungen: Mitgliedschaften in dem Betroffenenrat vor, ist 1 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechts- spezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt eine adäquate weibliche Form gleichberechtigt ein.
220 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021 durch das Auswahlgremium eine abschließende tungen und konkreten Änderungsvorschlägen Besetzungsentscheidung zu treffen. jederzeit an die beteiligten (Erz-)Diözesen oder 3.3 Das Auswahlverfahren einschließlich der Bewer- die gemeinsame Aufarbeitungskommission bungsgespräche können sowohl in digitaler als herantreten. auch in analoger Form ausgestaltet werden. Für 6. Benennung von Mitgliedern der Aufarbeitungs- die Durchführung des Verfahrens ist das Aus- kommission wahlgremium verantwortlich. 6.1 Die Mitglieder der Aufarbeitungskommission, die 4. Transparenz zum Verfahren Betroffene sexualisierter Gewalt im katholischen 4.1 Die Bewerberinnen und Bewerber um eine Mit- Raum sind, werden auf Vorschlag des jeweiligen gliedschaft im Betroffenenrat sind über die Mo- Betroffenenrates durch die beteiligten (Erz-)Bi- dalitäten des Auswahl- und Besetzungsverfah- schöfe von Hamburg, Osnabrück und Hildesheim rens, zeitliche und lokale Rahmenbedingungen gemeinsam bestätigt. und die Aufgaben- und Kompetenzbereiche der 6.2 Um eine Auswahlentscheidung der beteiligten Betroffenenbeteiligung in geeigneter Weise zu (Erz-)Bischöfe unter den vorgeschlagenen Be- informieren. troffenen zu vermeiden, sollte der Betroffenenrat 4.2. Die Person, welche von Seiten der beteiligten (Erz-) genau die Anzahl von künftigen Mitgliedern der Diözesen die Betroffenenbeteiligung begleitet, Aufarbeitungskommission - hier drei Mitglieder soll den Bewerberinnen und Bewerbern konkret (vgl. Ziffer 1.4) - benennen, die für Betroffene benannt werden. vorgesehen ist. 5. Aufgaben des Betroffenenrates 6.3 Die von dem Betroffenenrat für die Mitgliedschaft in der Aufarbeitungskommission vorgeschlagenen 5.1 Aufgabe des Betroffenenrates ist es, die Weiter- Personen sollen über die erforderliche persönliche entwicklung des Umgangs mit sexualisierter und fachliche Kompetenz verfügen. Die Betrof- Gewalt in der Metropolie Hamburg zu begleiten. fenen der Aufarbeitungskommission sollen, so- Dieses soll durch regelmäßige und kontinuierliche fern sie nicht Mitglied im Betroffenenrat sind, Beteiligung in den diözesanen und überdiözesa- die Möglichkeit erhalten, jederzeit als „Ständige nen Aufarbeitungsprozessen oder vergleichbaren Gäste“ ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Projekten sichergestellt werden. jeweiligen Betroffenenräte teilzunehmen. 5.2 Der Betroffenenrat als Expertengremium beglei- 6.4 Es steht dem Betroffenenrat frei, anstelle von tet die Arbeit der Metropolie Hamburg im The- Betroffenen auch Fachleute aus dem Kreis der menfeld der sexualisierten Gewalt aus Sicht der „übrigen Mitglieder“ in die Aufarbeitungskom- Betroffenen. Die Themen, mit denen sich der mission zu benennen, die nicht explizit zum Kreis Betroffenenrat beschäftigt, ergeben sich sowohl der Betroffenen gehören. Übrige Mitglieder sind aus den Anliegen der Betroffenen als auch aus nach Abschnitt 2.3 der Gemeinsamen Erklärung den Fragestellungen der Metropolie. Der Betrof- Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, fenenrat ist Impulsgeber. Fachpraxis, Justiz oder öffentlicher Verwaltung. 5.3 Der Betroffenenrat hat jederzeit die Möglichkeit, 7. Konstituierung und Laufzeit/ Arbeitsperiode schriftliche Stellungnahmen zu Fragen, die die Interessen und Rechte der Betroffenen betreffen, 7.1 Die Berufung soll spätestens vier Monate nach Be- abzugeben. Die Entgegennahme der Stellung- ginn der Ausschreibung erfolgt sein. Sie erfolgt nahmen wird dokumentiert. für die Dauer von drei Jahren. Eine wiederholte Berufung ist möglich. Rechtzeitig, jedoch späte- 5.4 Der Betroffenenrat wird im Vorfeld geplanter Maß- stens vier Monate vor Ablauf der Arbeitsperiode nahmen angehört und gibt dazu Hinweise und ist das Verfahren zur erneuten Besetzung des Vorschläge. Er setzt sich kritisch mit den bereits Betroffenenrats zu beginnen. vorliegenden Konzepten zum Umgang mit Fragen sexualisierter Gewalt auseinander. 7.2 Innerhalb von zehn Wochen nach Berufung seiner Mitglieder hält der Betroffenenrat eine konstitu- 5.5 Es soll ein regelmäßiger Austausch des Betroffenen- ierende Sitzung ab. rates mit der von ihm begleiteten Aufarbeitungs- kommission und Verantwortlichen der jeweiligen 7.3 Im Falle des Ausscheidens einzelner Mitglieder (Erz-)Diözese möglich sein. Teil des Austausches während einer Arbeitsperiode erfolgt eine Nach- sollen die Berichte über die Arbeit der begleiteten besetzung. überdiözesanen Aufarbeitungskommission sein. 7.4 Das Auswahlgremium schlägt auf Grundlage des Die Mitglieder des Betroffenenrates können zu- Auswahlverfahrens nach Ziffer 3.2 eine Nachbe- dem mit Informationen und Hinweisen, Erwar- setzung vor.
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021 221 7.5 Die Mitgliedschaft im Betroffenenrat endet mit 10.2 Die Aufwandsentschädigung soll sich an den Re- der konstituierenden Sitzung der neu oder erneut gelungen und den dabei zugrunde gelegten Auf- berufenen Mitglieder. wänden des Betroffenenrates beim Unabhängigen 7.6 Nach zwei Jahren erfolgt eine Evaluation der Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindes- Arbeit des Betroffenenrates. missbrauchs (UBSKM) orientieren. Für eine halb- tägige Veranstaltung wird eine Aufwandsentschä- 8. Arbeitsweise digung in Höhe von pauschal 175,00 € und für eine 8.1 Der Betroffenenrat erhält auf Wunsch administra- ganztägige Veranstaltung in Höhe von pauschal tive Unterstützung und fachliche Begleitung bei 350,00 € gezahlt. Sollten sich die Entschädigungs- der Vor- und Nachbereitung der Sitzungen durch sätze bei Veranstaltungen beim UBSKM ändern, eine kirchliche Stelle, die von den beteiligten erfolgt eine entsprechende Anpassung auch für (Erz-)Diözesen benannt wird. Der Rat soll sich den Betroffenenrat. eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere 10.3 Reisekosten werden nach der Reisekostenordnung Regelungen zur Vertretung des Betroffenenrates des Erzbistums Hamburg in der jeweils aktuellen gegenüber anderen Gremien und gegenüber der Fassung erstattet, wobei keine Tagegelder nach § Öffentlichkeit festgelegt werden. 5 (Tagegeld) erstattet werden und die Erstattung 8.2 Bei der Festlegung der Häufigkeit von Zusammen- der tatsächlich entstandenen Kosten der nicht künften oder anderweitigem Austausch sollen die vermeidbaren Übernachtungskosten nach § 6 aktuelle Situation und der Stand des jeweiligen Absatz 1 dieser Ordnung (Übernachtungsgeld) auf Aufarbeitungsprozesses, die lokalen sowie geo- 80,00 € pro Tag einer Übernachtung begrenzt ist. grafischen Rahmenbedingungen sowie die Be- 10.4 Auf Wunsch der begleitenden Betroffenen besteht dürfnisse der Betroffenen berücksichtigt werden; die Möglichkeit, eine Supervision in Anspruch der Rat tritt jedoch mindestens zweimal im Jahr zu nehmen. Die Kosten hierfür werden durch die zusammen. Metropolie übernommen. 8.3 Für alle Tätigkeiten, durch die der Schutz perso- 10.5 Während der Mitwirkung im Betroffenenrat fin- nenbezogener Daten berührt sein kann, gilt das den individuelle Aufarbeitungsprozesse weiterhin Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) statt. Sie werden von der Metropolie respektiert und die dazu ergangenen Ausführungsbestim- und begleitet gemäß Punkt 6. der Gemeinsamen mungen. Dazu ist die kirchliche Archivordnung Erklärung. zu beachten. Für das Erzbistum Hamburg: 8.4 Alle im Betroffenenrat mitarbeitenden Personen Hamburg, Oktober 2021 achten auf die Einhaltung und den Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten. L. S. † Dr. Stefan Heße Erzbischof von Hamburg 9. Außerplanmäßige Abberufung von Mitglie- Für das Bistum Osnabrück: dern des Rates Osnabrück, den 19. Oktober 2021 9.1 Die beteiligten (Erz-)Bischöfe können ein Mit- glied des Betroffenenrates abberufen, wenn die L. S. † Dr. Franz-Josef Bode Mehrheit der Mitglieder des Betroffenenrates Bischof von Osnabrück dies beantragt. Die Bischöfe leiten den Antrag Für das Bistum Hildesheim: sowie seine Entscheidung den Mitgliedern des Hildesheim, den 25. Oktober 2021 Auswahlgremiums zu. L. S. † Dr. Heiner Wilmer SCJ 9.2 Das Auswahlgremium schlägt auf Grundlage des Bischof von Hildesheim Auswahlverfahrens nach Ziffer 3.2 eine Nachbe- setzung vor. Art.: 132 10. Aufwandsentschädigung und Stärkung der Autonomie Statut für die Aufarbeitungskommission im 10.1 Für die Begleitung der Aufarbeitungsprozesse Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung steht Betroffenen eine Aufwandsentschädigung von sexuellem Missbrauch zu, die dem jeweiligen Aufwand in dem Gremi- in der Metropolie Hamburg um gerecht wird. Aufwandsentschädigungen wer- den aus diesem Grunde anknüpfend an die Teil- Vom 18. November 2021 nahme an entsprechenden Sitzungen des Betrof- Aufgrund einer zwischenzeitlichen Weiterentwicklung fenenrates gezahlt. wird das bisherige Statut für die Aufarbeitungskom-
222 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021 mission im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung burg) werden für die gemeinsame Aufarbeitungs- von sexuellem Missbrauch in der Metropolie Hamburg kommission folgende Regelungen festgelegt. von Juli 2021 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Ham- 1. Aufarbeitung burg, 27. Jg., Nr. 8, Art. 95, S. 164 ff., v. 30. August 2021) hiermit mit Wirkung vom 22. November 2021 1.1. In Wahrnehmung der Verantwortung der jedem aufgehoben und gleichzeitig das von den Diözesan- Ortsordinarius obliegenden Aufgabe zur Aufar- bischöfen der (Erz-)Bistümer Hamburg, Osnabrück beitung des geschehenen sexuellen Missbrauchs und Hildesheim unterzeichnete neue Statut für die wird mit diesem Statut gewährleistet und die Aufarbeitungskommission im Rahmen der unabhän- verbindliche Verpflichtung übernommen, dass gigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der - eine durchzuführende Aufarbeitung unabhän- Metropolie Hamburg für das Erzbistum Hamburg in gig erfolgt, Kraft gesetzt. - über den Ablauf und die Ergebnisse der Auf- H a m b u r g, 18. November 2021 arbeitung Transparenz hergestellt wird und L. S. † Dr. Stefan Heße - eine institutionalisierte Beteiligung Betroffe- Erzbischof von Hamburg ner erfolgt. 1.2 Aufarbeitung im Rahmen der Gemeinsamen *** Erklärung meint Statut für die Aufarbeitungskommission im - die Erfassung von Tatsachen, Ursachen und Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung Folgen von sexuellem Missbrauch an Kindern von sexuellem Missbrauch und Jugendlichen in der katholischen Kirche, in der Metropolie Hamburg - die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Präambel Missbrauch ermöglicht oder erleichtert oder In Anerkennung, dass Kleriker und sonstige Be- dessen Aufdeckung erschwert haben sowie schäftigte2 der Katholischen Kirche in Deutschland - den administrativen Umgang mit Tätern und in der Vergangenheit Kinder und Jugendliche sowie Betroffenen durch die Kirche unter Einbindung schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene missbraucht der zuständigen staatlichen Strafverfolgungs- haben, haben sich der Unabhängige Beauftragte für organe.3 Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) und die Deutsche Bischofskonferenz in einer gemein- Bereits bestehende Regelungen bezüglich der samen Erklärung vom 28.04.2020 – im Folgenden Aufarbeitung und Aufklärung von sexuellem „Gemeinsame Erklärung“ - darauf verständigt, den Missbrauch im Bereich der Deutschen Bischofs- sexuellen Missbrauch im Raum der katholischen konferenz bleiben von dieser gemeinsamen Kirche unabhängig aufzuarbeiten. Erklärung und diesem Statut unberührt. In Bekräftigung ihrer Verpflichtung zur Fortsetzung 1.3 Die Aufarbeitung soll das geschehene Unrecht der umfassenden Aufarbeitung des sexuellen Miss- und das Leid der Betroffenen anerkennen, ei- brauchs verpflichtet sich die katholische Kirche durch nen institutionellen und gesellschaftlichen Re- die Erklärung zur Einhaltung verbindlicher Kriterien flexionsprozess anregen und aufrechterhalten, und Standards sowie der strukturellen Umsetzung, die Betroffene an diesen Prozessen beteiligen und als notwendige Ergänzung und Weiterentwicklung ihnen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten der etablierten Maßnahmen und bereits beschlossener Zugang zu den sie betreffenden Informationen und laufender Prozesse zur Aufklärung, Prävention, und Unterlagen ermöglichen, aus gewonnenen Anerkennung und Analyse von sexuellem Missbrauch Erkenntnissen weitere Schlussfolgerungen für im Raum der katholischen Kirche in Deutschland zu den Schutz von Kindern und Jugendlichen ziehen betrachten sind. und einen Beitrag zur gesamten kirchlichen und gesellschaftlichen Aufarbeitung leisten. In Erfüllung der mit dieser Erklärung übernomme- nen Verpflichtung zur Einhaltung darin formulierter 2. Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen Standards und Kriterien bei der Aufarbeitung von Missbrauchs auf der Ebene der Metropolie Missbrauch und zur Errichtung der dafür notwendi- Hamburg gen Strukturen sowie anknüpfend an die bereits ver- 2.1 Die Mitglieddiözesen der Metropolie Hamburg einbarte Bildung einer gemeinsamen Aufarbeitungs- richten eine gemeinsame Kommission zur Er- kommission auf Ebene der Metropolie Hamburg (vgl. füllung des Auftrages der Ziffer 1 nach Maß- Statut zur Errichtung eines gemeinsamen Betroffe- gabe der nachstehenden Aufgabendefinitionen nenrates im Rahmen der unabhängigen Aufarbeitung ein. Sie trägt den Namen „Gemeinsame Auf- von sexuellem Missbrauch in der Metropolie Ham- arbeitungskommission bezüglich sexuellen 2 3 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechts- Die gemeinsame Erklärung sowie dieses Statut berücksichtigten bei der spezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form Bestimmung von „sexuellem Missbrauch“ sowohl das kirchliche wie auch das schließt eine adäquate weibliche Form gleichberechtigt ein. staatliche Recht. Der Begriff sexueller Missbrauch im Sinne dieser gemeinsamen Erklärung umfasst sowohl strafbare als auch nichtstrafrechtlich sanktionierbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen im Sinne der „Ordnung im
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021 223 Missbrauchs in der Metropolie Hamburg“ – im sie in einem Anstellungs- oder Dienstverhältnis Folgenden „Gemeinsame Aufarbeitungskom- zu einem der beteiligten Bistümer stehen. mission“. Ihr werden die für die Erfüllung ihrer Die Kommission kann mit einfacher Mehrheit Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung beschließen, weitere Gäste einzuladen oder die in gestellt. Die Mitglieder der Gemeinsamen Auf- Ziffer 2.3 Satz 4 genannten Personen oder einzel- arbeitungskommission werden von allen be- ne von ihnen zu Sitzungen nicht einzuladen oder teiligten (Erz-) Bischöfen gemeinsam berufen. von einzelnen oder sämtlichen Tagesordnungs- 2.2 Die Gemeinsame Aufarbeitungskommission punkten auszuschließen. nimmt die in diesem Statut wiedergegebenen 2.4 Die beteiligten (Erz-) Bischöfe berufen die Mit- und in der gemeinsamen Erklärung vereinbarten glieder der Kommission, eine wiederholte Be- Aufgaben und Pflichten für die Mitgliedsdiöze- rufung ist möglich. sen der Metropolie wahr. Hierbei werden sowohl die Erkenntnisse der „MHG-Studie“ als auch die 2.4.1 Die Mitglieder aus dem Kreis der Betroffenen laufenden oder abgeschlossenen Aufarbeitungs- werden auf Vorschlag des Betroffenenrates be- projekte in den einzelnen (Erz-)Diözesen berück- rufen (vgl. Ziff. 1. 4. in Verbindung mit Ziff. 6.1. sichtigt. Dabei fließen sowohl Zwischen- als auch des Statuts zur Errichtung eines gemeinsamen Abschlussberichte der jeweiligen diözesanen Betroffenenrates im Rahmen der Unabhängigen Forschungsprojekte mit ein. Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch der der In den Mitgliedsdiözesen der Metropolie bereits Metropolie Hamburg sowie Ziff. 5.2 der Ge- laufende Aufarbeitungsprojekte und -aktivitä- meinsamen Erklärung). ten werden unabhängig von der Gemeinsamen 2.4.2 Die von den beteiligten (Erz-) Bistümern be- Aufarbeitungskommission fortgesetzt. Die Er- nannten Personen sollen nach Möglichkeit in gebnisse werden anschließend in den Bericht den Bereichen des Archivwesens, des Rechts der Gemeinsamen Aufarbeitungskommission sowie der Theologie berufliche Erfahrungen auf der Ebene der Metropolie Hamburg auf- haben. Sie sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit in genommen. der Kommission an Weisungen nicht gebunden Im Einvernehmen mit den (Erz-) Diözesen kön- und auch gegenüber den Dienstgebern zur Ver- nen weitere geeignete Aufträge zur quantitativen schwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen wegen Ermittlung des Ausmaßes sexuellen Missbrauchs Ihrer Mitwirkung in der Kommission und deren sowie zur qualitativen Analyse der spezifischen Stellungnahmen nicht benachteiligt, bevorzugt Bedingungen des Entstehens und Aufdeckens oder in irgendeiner Weise sanktioniert werden. von Missbrauchsfällen in ihrem Zuständigkeits- 2.4.3 Die Berufung erfolgt für die Dauer von drei bereich vergeben werden. Jahren. Eine wiederholte Berufung ist möglich. 2.3 Die Gemeinsame Aufarbeitungskommission be- Rechtzeitig, jedoch spätestens drei Monate vor steht aus insgesamt 11 Mitgliedern. Drei Mitglie- Ablauf der Arbeitsperiode ist das Verfahren zur der werden vom Betroffenenrat entsandt, drei erneuten Besetzung der Aufarbeitungskommis- Mitglieder werden insgesamt von den beteiligten sion zu beginnen. Diözesen benannt und weitere fünf Mitglieder 2.4.4 Sollte ein Mitglied während der Arbeitsperiode werden auf Vorschlag der Landesregierungen ausscheiden, wird der Sitz entsprechend der von Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vor- vorgenannten Regelung nachberufen. Die Be- pommern, Niedersachsen und Schleswig-Hol- rufung erfolgt dann für die restliche Dauer der stein – möglichst abgestimmt zwischen den Arbeitsperiode. Bundesländern - als Experten aus Wissenschaft, 2.4.5 Die Mitgliedschaft in der Aufarbeitungskommis- Fachpraxis, Justiz und öffentliche Verwaltung sion endet mit der konstituierenden Sitzung der berufen. Alle Mitglieder sollten über persönliche neu oder erneut berufenen Mitglieder. sowie nach Möglichkeit fachliche Erfahrungen mit Prozessen der Aufarbeitung sexualisierter 2.5 Die Gemeinsame Aufarbeitungskommission Gewalt in Institutionen verfügen. wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertre- Die jeweiligen Ansprechpersonen, die Präven- tenden Vorsitzenden. Beide müssen dem Kreis tionsbeauftragten und die Interventionsbeauf- der unabhängigen Vertreter in der Gemeinsamen tragten der beteiligten Bistümer bestimmen Aufarbeitungskommission, die von den Landes- aus ihren Kreisen jeweils eine Person, die zu regierungen benannt werden, angehören. Sitzungen der Kommission als Gäste eingeladen 2.6 Die Mitglieder der Kommission verpflichten werden und für die die Teilnahme an den Sit- sich im Rahmen der rechtlichen Regelungen zur zungen der Kommission Dienstpflicht ist, sofern Verschwiegenheit und zum Schutz personen- Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebe- Erklärung sind insbesondere Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt, Or- dürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen densangehörige, Kirchenbeamte und Arbeitnehmer. Darüber hinaus gilt diese Dienst“. Als Betroffene werden zum Tatzeitpunkt minderjährige Personen bzw. gemeinsame Erklärung auch bei Fällen sexuellen Missbrauchs durch Ehrenamt- schutz- und hilfebedürftige Erwachsene bezeichnet, die in diesem Sinne sexuell liche, sofern dieser im Kontext der ehrenamtlichen Tätigkeit begangen wurde. missbraucht worden sind. Beschäftigte im kirchlichen Dienst im Sinne dieser
224 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021 bezogener Daten, die ihnen im Rahmen ihrer neller und struktureller Gegebenheiten in der Tätigkeit für die Kommission bekannt werden. kircheninternen Verwaltung und Praxis, die 2.7 Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein Eh- sexuellen Missbrauch ermöglicht oder erleich- renamt, das jeweils unabhängig ausgeübt wird. tert oder dessen Aufdeckung erschwert haben. Die Mitglieder, die von der Kirche als hauptamt- Die Kommission begleitet lokale Aufarbeitungs- liche Mitarbeiter in diese Gemeinsame Aufarbei- projekte und gewährleistet die Umsetzung aller tungskommission entsandt werden, erhalten eine gebotenen wissenschaftlichen Standards aus der Aufwandsentschädigung ausschließlich gemäß gemeinsamen Erklärung und diesem Statut. ihrem Dienstvertrag. Die übrigen Mitglieder Die Kommission betreibt keine eigene wissen- erhalten eine der Aufgabe angemessene Auf- schaftliche Forschung. Sie kann Aufträge zur wandsentschädigung entsprechend der folgenden Aufarbeitung regionaler bzw. individueller Fra- Regelung. gestellungen den jeweiligen Diözesen empfehlen. Die Aufwandsentschädigung soll sich, entspre- Durch eine durch Unabhängigkeit, Transparenz chend der Festlegung der Gemeinsamen Erklä- und den Aspekt der Vergleichbarkeit der Er- rung, an den Regelungen und den dabei zugrunde gebnisse beschriebene Vorgehensweise sollen gelegten Aufwänden des Betroffenenrates beim Querschnittsergebnisse erarbeitet und in ein Unabhängigen Beauftragten für Fragen des se- Verhältnis zu überdiözesanen Erkenntnissen xuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) orientie- gesetzt werden. ren. Für eine halbtägige Veranstaltung wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von pauschal Die Kommission gewährleistet und dokumentiert 175,00 € und für eine ganztägige Veranstaltung eine (kirchen-) historische und gesellschaftliche in Höhe von pauschal 350,00 € - bei Teilnahme an Einordnung der Untersuchungsergebnisse auch entsprechenden Sitzungen - gezahlt. Sollten sich im Hinblick auf objektive und subjektive Pflicht- die Entschädigungssätze bei Veranstaltungen des verletzungen auf Ebene der Verantwortlichen. UBSKM ändern, erfolgt eine entsprechende An- Die Kommission kann an virtuellen Arbeitsgrup- passung auch für die Aufarbeitungskommission. pen mitwirken. Sie erarbeitet Rechercheaufträge für die jeweiligen diözesanen Aufarbeitungs- Reisekosten werden nach der Reisekostenord- prozesse, wenn diese von der Gemeinsamen nung des Erzbistums Hamburg in der jeweils ak- Aufarbeitungskommission mehrheitlich als tuellen Fassung erstattet, wobei keine Tagegelder erforderlich angesehen werden. nach § 5 (Tagegeld) erstattet werden und die Er- stattung der tatsächlich entstandenen Kosten der 3.2 Im Rahmen der institutionellen Aufarbeitung ko- nicht vermeidbaren Übernachtungskosten nach ordiniert die Kommission in Abstimmung mit § 6 Absatz 1 dieser Ordnung (Übernachtungs- den Betroffenen den Austausch von anderen zu geld) auf 80,00 € pro Tag einer Übernachtung beteiligenden (Erz-) Diözesen. Die Kommission begrenzt ist. versteht sich im Rahmen der hier nach diesem Statut überantworteten Aufgaben als Ansprech- 2.8 Die Gemeinsame Aufarbeitungskommission kann partnerin für Betroffene. In anderen Fällen ver- sogenannte Anhörungsbeauftragte benennen, weist sie an die diözesanen sowie unabhängigen die aufgrund ihrer beruflichen und sonstigen Er- und qualifizierten Ansprechstellen. fahrungen in der Lage sind, Gespräche mit Be- troffenen respektvoll und empathisch zu führen. 3.3 Neben der Möglichkeit, Anhörungsbeauftrag- te gemäß Ziffer 2.8 zu beauftragen, kann die 3. Ziele der Kommission zur Aufarbeitung sexu- Gemeinsame Aufarbeitungskommission im ellen Missbrauchs auf der Ebene der Metrop- Rahmen ihrer Aufgaben Personen eigenständig olie Hamburg anhören; dabei sind insbesondere die Interessen, 3.1 Die Kommission erfüllt die in Ziffer 1 beschrie- und die Bedürfnisse der Betroffenen zu berück- benen Aufgaben der Aufarbeitung (vgl. Ziff. 1) sichtigen. Anhörungen dürfen nicht unter dem vor allem durch Siegel der Verschwiegenheit des Beichtgeheim- nisses geführt werden. Zu den Regelungen der a) fachliche Begleitung der quantitativen und weiteren Verwertung der Anhörungsinhalte qualitativen Aufarbeitungsprozesse in den werden die Betroffenen umfassend informiert. (Erz-)Diözesen und deren Vernetzung, 3.4 Bei aktuellen Meldungen sexuellen Missbrauchs b) fachliche Begleitung der Untersuchung des gelten die in der „Ordnung für den Umgang administrativen Umgangs mit Tätern und mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und Betroffenen, schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch c) die Identifikation und Benennung institutio- Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirch-
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021 225 lichen Dienst“ vom 18./ 28. November 2019 5. Strukturelle Beteiligung von Betroffenen (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 25. 5.1 Menschen, die von sexuellem Missbrauch im Jg., Nr. 11, Art. 128, S. 175 ff., v. 18. Dezember Bereich der katholischen Kirche in Deutsch- 2019) festgelegten Verfahren und Zuständigkei- land betroffen sind, sind wichtige Akteure der ten. Die Gemeinsame Aufarbeitungskommission Aufarbeitung und werden an den Aufarbei- ist angehalten, einen regelmäßigen Austausch mit tungsprozessen maßgeblich beteiligt. Sie sind den entsprechenden Stellen zu suchen. insbesondere Mitglieder der Kommissionen zur 4. Überdiözesane Berichtslegung und Quali- Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs auf der tätsentwicklung, Monitoring und Austausch Ebene der (Erz-) Diözesen und begleiten den zur unabhängigen Aufarbeitung Austausch der Kommissionen. 4.1 Zur Sicherung der Transparenz des Aufarbei- 5.2 Dem entsprechend hat die Metropolie durch Er- tungsprozesses berichtet die Gemeinsame Auf- lass eines „Statuts zur Einrichtung eines ge- arbeitungskommission spätestens nach Ablauf meinsamen Betroffenenrates im Rahmen der eines Jahres seit Beginn ihrer Tätigkeit und unabhängigen Aufarbeitung des sexuellen nachfolgend jährlich in schriftlicher Form Missbrauchs in der Metropolie Hamburg“ (vgl. insbesondere an den „UBSKM“ und an die Homepages der (Erz-)Bistümer die strukturellen beteiligten (Erz-) Bischöfe der Metropolie. In Voraussetzungen für die entsprechende Einbin- dem Bewusstsein, dass Aufarbeitung keinen dung geschaffen. Sie bilden die Grundlage für Schlusspunkt haben kann und bleibende Auf- eine Beteiligung. gabe der katholischen Kirche und der ganzen Gesellschaft ist, wird die Gemeinsame Auf- 6. Angebote zur individuellen Aufarbeitung arbeitungskommission vor Ablauf der Amts- 6.1 Die (Erz-) Diözesen respektieren die individuelle periode von drei Jahren (vgl. 2.4.3) einen vor- Aufarbeitung der Betroffenen als einen Prozess, läufigen Abschlussbericht vorlegen. Dieser soll der sich grundsätzlich an den Interessen, Ver- eine Zusammenfassung aller Ergebnisse, einen arbeitungsphasen und -bedürfnissen der Betrof- Bericht des Betroffenenrates und konkrete fenen orientieren soll. Hiervon unberührt bleibt Handlungsempfehlungen beinhalten. die Einleitung kirchenrechtlicher und staatlicher 4.2 Auf der Ebene der Diözesen der Deutschen Strafverfahren sowie dienst- und arbeitsrecht- Bischofskonferenz wählen die Vorsitzenden der licher Maßnahmen bei noch lebenden Beschul- Aufarbeitungskommissionen aus ihrem Kreis digten. Zu den unterschiedlichen Verfahrens- für jeweils drei Jahre einen Vorsitzenden sowie abläufen sollen die Betroffenen soweit rechtlich zwei Stellvertreter, die die jährlichen Sitzungen, zulässig möglichst umfassend informiert werden. bei denen ein aktiver Austausch stattfindet, vor- 6.2 Betroffenen werden gemäß der „Ordnung für den bereiten und leiten. Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjäh- 4.3 Die jährlichen Sitzungen dienen dem Wissens- riger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwach- und Erfahrungsaustausch, der Auswertung der sener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte jährlichen Berichte der Kommissionen und im kirchlichen Dienst“ von den (Erz-) Diözesen Bündelung der Ergebnisse regionaler Aufarbei- Hilfen und Unterstützung angeboten. Dazu tungsstudien. Zu ihnen werden der Beauftragte zählen individuelle seelsorgliche und therapeu- der Deutschen Bischofskonferenz für Fragen des tische Hilfen, wie auch Gesprächsangebote mit sexuellen Missbrauchs im kirchlichen Bereich Verantwortlichen der Kirche, Hilfen nichtkirch- und für Fragen des Kinder- und Jugendschutzes licher Einrichtungen und die Unterstützung der einer Vertretung der Deutschen Ordensobern- Vernetzung von Betroffenen. konferenz (DOK) und des Deutschen Caritas- 6.3 Betroffene erhalten die Möglichkeit zu einem verbandes e. V. sowie des Betroffenenbeirats Gespräch in Anwesenheit eines Verantwortung der Deutschen Bischofskonferenz, des UBSKM wahrnehmenden Vertreters für die (Erz-) Diö- sowie gegebenenfalls andere Institute, die sich zese. mit Prävention und Aufarbeitung sexuellen Miss- brauchs befassen, eingeladen. 7. Kommunikation 4.4 Im Hinblick auf die Vernetzung, weitere Aus- Der jährlich zu erstellende Bericht wird, ohne wertung sowie die Veröffentlichung der inso- dass es einer vorhergehenden Kenntnisnahme weit erarbeiteten Forschungsergebnisse und der oder Zustimmung der beteiligten (Erz-) Bistümer daraus zu ziehenden Konsequenzen gelten die bedarf, auf der Homepage der beteiligten (Erz-) vereinbarten Standards der Gemeinsamen Er- Bistümer veröffentlicht und den beteiligten Orts- klärung vom 28. April 2020. ordinarien und dem „UBSKM“ zur Kenntnis
226 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021 gegeben. Eine Veröffentlichung kann nach Ent- Für das Bistum Osnabrück: scheidung der Kommission auch anderweitig Osnabrück, den 19. Oktober 2021 erfolgen. L. S. † Dr. Franz-Josef Bode Die Entscheidung über den Inhalt von Berichten Bischof von Osnabrück erfolgt mit einfacher Mehrheit. Vertreten min- destens zwei Mitglieder der Kommission zum Für das Bistum Hildesheim: Inhalt, ggf. auch nur von Teilen, des Berichts Hildesheim, den 25. Oktober 2021 eine abweichende Auffassung, wird auf Wunsch der abweichend Stimmenden auch deren Auffas- L. S. † Dr. Heiner Wilmer SCJ sung als Minderheitsvotum gemeinsam mit dem Bischof von Hildesheim Bericht veröffentlicht. Die Kommission regelt in ihrer Geschäftsord- Art.: 133 nung, ob bei einer Berichterstattung mitgeteilt wird, welche oder welche Anzahl von Kommis- Rahmenordnung über die Führung von sionsmitgliedern der verabschiedeten Fassung Personalakten und Verarbeitung von des Berichts zugestimmt bzw. abgelehnt haben oder diese Tatsachen vertraulich zu handhaben Personalaktendaten von Klerikern und sind. Kirchenbeamten (Personalaktenordnung) 8. Auskunft und Akteneinsicht PRÄAMBEL Die Mitgliedsdiözesen der Metropolie Hamburg Die katholischen (Erz-)Bischöfe in Deutschland er- verpflichten sich zu umfassender Kooperation lassen, jeweils für ihren Bereich, mit der eingesetzten gemeinsamen Aufarbei- - zur Sicherstellung einer einheitlichen und rechtssi- tungskommission, denen bzw. einzelnen Mitglie- cheren Personalaktenführung im Bereich der Deut- dern Akteneinsicht oder Auskunft gewährt wird, schen Bischofskonferenz, sofern es für die Erledigung der Aufgaben der Kommission erforderlich und rechtlich zulässig - unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der ist und keine berechtigten Interessen Dritter Personalaktenführung, namentlich der Transparenz, entgegenstehen. der Richtigkeit und Vollständigkeit, der Zulässigkeit der Information sowie der Vertraulichkeit, Dabei sind das jeweils geltende staatliche und kirchliche Recht zu beachten, insbesondere das - unter Berücksichtigung beamten-, arbeits- und kir- Kirchliche Datenschutzgesetz (KDG), die hier- chenrechtlicher Standards, zu ergangenen Durchführungsverordnun-gen - in der Absicht, eine Aufarbeitung des sexuellen Miss- (KDG-DVO) zur Gewährleistung des Rechts- brauchs im Raum der katholischen Kirche zu er- schutzes auf dem Gebiet des Kirchlichen Da- möglichen und tenschutzrechts die kirchliche Datenschutzge- - unter Wahrung der Privatsphäre und der Persönlich- richtsordnung (KDSGO), (die in Vorbereitung keitsrechte der Bediensteten und Dritter folgende befindliche Regelung zur Führung von Personal- Ordnung: akten u.a. von Priestern) sowie die Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der §1 katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung Geltungsbereich -KAO) und die in den (Erz-) Diözesen hierzu er- Diese Ordnung regelt die Führung von Personalakten gangenen Benutzungsordnungen für die Archive. und die Verarbeitung von Personalaktendaten von 9. Geltungsdauer Klerikern, Kandidaten und Kirchenbeamten (im Folgenden: Bedienstete4), im Erzbistum Hamburg in- Die durch dieses Statut initiierten Projekte und kardiniert sind oder die im Verantwortungsbereich Verfahren werden zunächst für die Dauer von des Erzbistums Hamburg eine dienstliche Funktion sechs Jahren oder bis ein Jahr nach Vorlage des ausüben oder sich in Ausbildung oder im Ruhestand Abschlussberichts, beginnend mit der abschlie- befinden. Für Kirchenbeamte gilt diese Ordnung ßenden Gegenzeichnung durch die (Erz-) Diö- nicht, soweit die personalaktenrechtlichen Bestim- zesanbischöfe, eingerichtet. mungen des Landes- oder Bundesbeamtenrechts Für das Erzbistum Hamburg: Anwendung finden. Hamburg, im Oktober 2021 §2 L. S. † Dr. Stefan Heße Verhältnis zum KDG und zur KAO Erzbischof von Hamburg Für die Verarbeitung personenbezogener Daten fin- 4 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Ordnung von einer ge- schlechterdifferenzierenden Schreibweise abgesehen.
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021 227 den das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz onsordinarius, für Kirchenbeamte das Erzbistum (KDG) und die zu seiner Durchführung ergangenen Hamburg. Diese bestimmen eine verantwortliche Vorschriften, insbesondere die Durchführungsver- Person, welche nach Maßgabe dieser Ordnung ordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Daten- entscheidet, welche Vorgänge in die Personal- schutz (KDG-DVO), sowie die Anordnung über die akten aufgenommen oder entfernt werden. Die Sicherung und Nutzung der kirchlichen Archive im verantwortliche Person kann im Rahmen ihrer Erzbistum Hamburg (Kirchliche Archivordnung – Zuständigkeit Untervollmachten erteilen. KAO) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung, (3) Das Erzbistum Hamburg ist Verantwortlicher im soweit sich aus dieser Ordnung nichts Abweichendes Sinne des § 4 Nummer 9 KDG und des § 2 der ergibt. Kirchlichen Datenschutzgerichtsordnung (KDS- §3 GO). Begriffsbestimmungen §5 Im Sinne dieser Ordnung bezeichnet der Ausdruck Grundsätze der Personalaktenführung a) „Kleriker“: Diözesanbischöfe, Weihbischöfe, Di- (1) Personalakten sind nach den allgemeinen Standards özesanpriester und Diözesandiakone, Priester und und Regeln der Schriftgutverwaltung zu führen. Diakone einer Ordensgemeinschaft im Sinne von (2) Personalakten sind vertraulich zu behandeln und Buchstabe d, die aufgrund eines Gestellungsver- durch technische und organisatorische Maßnahmen trags im Dienst des Erzbistums Hamburg tätig sind; vor unbefugter Einsicht zu schützen. b) „Kandidaten“: Bewerber, die durch den Diözesanbi- (3) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über schof oder seinen Beauftragten als Alumnus in das Bedienstete nur verarbeiten, soweit dies für die Priesterseminar oder als Bewerber für das Ständige Begründung, Durchführung, Beendigung oder Ab- Diakonat aufgenommen sind; wicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durch- c) „Kirchenbeamte“: in einem kirchlichen Beamten- führung organisatorischer, personeller oder sozialer verhältnis stehende Personen, soweit die personal- Maßnahmen, insbesondere zum Zwecke der Perso- aktenrechtlichen Bestimmungen des Landes- oder nalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich Bundesbeamtenrechts keine Anwendung finden; ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die Einwilligung des Bediensteten vorliegt. d) „Ordensgemeinschaft“: Institute des geweihten Le- bens und Gesellschaften des apostolischen Lebens, (4) Die Personalakte kann in Teilen oder vollständig sowie vergleichbare Gemeinschaften; automatisiert geführt werden. e) „Verarbeitung“: jeder mit oder ohne Hilfe auto- (5) Personalakten unterliegen dem Datenschutz nach matisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder Maßgabe der einschlägigen kirchen- und daten- jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang schutzrechtlichen Bestimmungen. Sie sind mit mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, besonderer Sorgfalt zu führen und zu verwahren. das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Alle Personen, die Zugang zu Personalakten haben, Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, unterliegen einer besonderen Verschwiegenheits- das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die pflicht und haben auch nach Beendigung des Dienst- Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder oder Arbeitsverhältnisses über personenbezogene eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich Daten Verschwiegenheit zu wahren. oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das (6) Der Akteninhalt ist innerhalb der in § 8 bis § 10 fest- Löschen oder die Vernichtung, vgl. § 4 Nummer 3 gelegten Struktur fortlaufend und fälschungssicher KDG; zu paginieren. Werden einzelne Blätter aus einer f) „Dienstverhältnis“: die rechtliche Grundlage der durchnummerierten Personalakte entnommen, ist Tätigkeit, sei es das spezielle Inkardinationsver- dies in neutraler Form, unter Angabe des Grundes hältnis eines Klerikers oder ein anderes kirchliches und der Person, die die Entnahme veranlasst hat, Dienstverhältnis; in der Personalakte zu kennzeichnen. Werden die Personalakten statt in Papierform in elektronischer g) „Dienstherr“: den Ortsordinarius (Diözesanbischof, Form geführt, so ist ein revisionssicheres EDV- Generalvikar). System zu verwenden, das die Paginierung ersetzt. §4 §6 Verpflichtung zur Führung einer Personalakte Beihilfeakten (1) Für jeden Bediensteten des Erzbistums Hamburg (1) Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte gemäß ist eine Personalakte zu führen. den Regelungen des § 5 zu führen. Diese ist von (2) Personalaktenführende Stelle ist der Inkardinati- der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren.
228 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 27. Jahrgang, Nr. 11, 26.11.2021 Sie soll in einer von der übrigen Personalverwal- c) Nachweise über Aus-, Fort- und Weiterbildung, tung getrennten Organisationseinheit bearbeitet d) Nachweise über Auszeiten, Beurlaubungen, werden. Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. e) dienstliche Beurteilungen, (2) Personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung f) Gesundheitszeugnisse, ärztliche und psycholo- für Beihilfezwecke verarbeitet werden, soweit die gische Gutachten, Daten für diese Zwecke erforderlich sind. Für an- g) Unterlagen über Ermittlungs- und Strafverfah- dere Zwecke dürfen personenbezogene Daten aus ren durch staatliche Strafverfolgungsbehörden der Beihilfeakte verarbeitet werden, wenn sie er- sowie abschließende Dekrete oder Urteile einer forderlich sind kanonischen Voruntersuchung eines Diszipli- 1. für die Einleitung oder Durchführung eines be- nar- oder Strafprozesses (ggf. in Kopie) mit hördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, das im einem Vermerk darüber, wo die vollständigen Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag steht, Unterlagen zu diesen Verfahren zu finden sind, oder h) Unbedenklichkeitsbescheinigung, Selbstver- 2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Ge- pflichtungserklärungen und Selbstauskunfts- meinwohl, zur Abwehr einer sonst unmittelbar erklärungen nach der „Rahmenordnung - Prä- drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit vention gegen sexualisierte Gewalt an Min- oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beein- derjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen trächtigung der Rechte einer anderen Person. Erwachsenen“ (Präventionsordnung), (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Un- i) Teilnahmebescheinigungen an Schulungs- und terlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren. Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Prä- vention gegen sexualisierte Gewalt an Minder- (4) Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte dür- jährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Er- fen ohne Einwilligung genutzt werden, soweit sie wachsenen, für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kinder- j) Aktenvermerke über die Einleitung von Plausi- geldberechtigung erforderlich sind. Dies gilt auch bilitätsprüfungen nach Nummer 20 der Ordnung für Daten aus der Besoldungsakte und der Ver- für den Umgang mit sexuellem Missbrauch sorgungsakte, soweit sie für die Festsetzung und Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürf- Berechnung der Beihilfe erforderlich sind. tiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst mit einem (5) Die Beihilfebearbeitung sowie die Führung der Bei- Hinweis darüber, wo diese Vorgangsakten zu hilfeakte können mit Zustimmung der personal- finden sind. aktenführenden Stelle auf eine andere Stelle über- tragen werden. Dieser Stelle dürfen personenbezo- Die Unterlagen gemäß Buchstaben f und g sind ge- gene Daten, einschließlich Gesundheitsangaben, sondert gesichert zu verwahren. übermittelt werden, soweit deren Kenntnis für die Beihilfebearbeitung erforderlich ist. Die Absätze 1 bis 3 sind für diese Stelle anzuwenden. (3) Nicht Bestandteil der Personalakten sind Vorgän- ge, die sachlichen, vom Dienstverhältnis zu tren- §7 nenden Zwecken dienen, auch wenn in ihnen die Inhalt der Personalakten allgemein persönlichen dienstlichen Verhältnisse des Be- (1) Die Personalakte gibt ein möglichst vollständiges diensteten berührt sind. Dies sind insbesondere Bild über den dienstlichen Werdegang und die a) anonyme Schreiben, Eignung des Bediensteten, um daraus Erkenntnisse für den sachgerechten Personaleinsatz und eine b) Prüfungsarbeiten, effektive Personalplanung zu gewinnen. c) Unterschriftensammlungen und Bittbriefe für (2) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die oder gegen den Verbleib des Klerikers in der den Bediensteten betreffen, soweit sie mit seinem Pfarrei, Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren d) Publikationen, insbesondere Fachaufsätze oder Zusammenhang stehen (Personalaktendaten), ins- Pressebeiträge, besondere e) Korrespondenz privater Natur ohne Bezug zum a) aktueller Personalbogen, Dienstverhältnis, insbesondere Glückwunsch- b) Abschlussexamenszeugnisse, Unterlagen zum schreiben, Dienstreiseberichte, Ausbildungsverlauf, Praktika, f) Presseausschnitte.
Sie können auch lesen