Die Reform des Arbeitnehmerüber-lassungsgesetz (AÜG) Randstad Deutschland Bremen, den 26.01.2017 Carlotta Köster-Brons

Die Seite wird erstellt Kenneth Kramer
 
WEITER LESEN
Die Reform des
Arbeitnehmerüber-
lassungsgesetz (AÜG)

Randstad Deutschland

Bremen, den 26.01.2017

Carlotta Köster-Brons
Leiterin des Randstad Hauptstadtbüros
Der Koalitionsvertrag

     Foto: CDU

25.01.2017
Der Koalitionsvertrag

„Deutschlands Zukunft gestalten“ (November 2013)

Stichwörter:
 „Arbeitnehmerüberlassung weiterentwickeln“ und
 „Missbrauch von Werkvertragsgestaltung verhindern“

Was war damit gemeint?
 eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten
 Equal Pay nach neun Monaten
 das Verbot Zeitarbeitnehmer als Streikbrecher einzusetzen
 die Berücksichtigung von Zeitarbeitnehmern bei den
  betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten
 die Verhinderung des Missbrauchs von Werkverträgen

25.01.2017
Kabinettsbeschluss des Gesetzes zur Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes u.a. Gesetze

             Foto: Bundesregierung

25.01.2017
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes u.a. Gesetze

 Kabinettsbeschluss vom 1. Juni 2016:

 „Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Funktion der
 Arbeitnehmerüberlassung als Instrument zur zeitlich
 begrenzten Deckung eines Arbeitskräftebedarfs geschärft,
 Missbrauch von Leiharbeit verhindert, die Stellung der
 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gestärkt und die
 Arbeit der Betriebsräte im Entleiherbetrieb erleichtert werden.“

 Verabschiedung im Parlament am 21.10.2016:
 Mit den Stimmen der Koalition gegen Bündnis 90/Grüne und Linke
 Bundesrat hat das Gesetz am 25.11.2016 bewilligt
 Zitiert aus: Gesetzentwurf der Bundesregierung 1. Juni 2016
 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze.

25.01.2017
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes u.a. Gesetze

Die wesentlichen Punkte:

 1. Höchstüberlassungsdauer

 2. Equal Pay

 3. Kennzeichnungspflicht

 4. Streikeinsatzverbot

 5. Ausblick

25.01.2017
Höchstüberlassungsdauer

Grundsatz

Arbeitnehmerbezogene Regelung:

    Derselbe Zeitarbeitnehmer darf ab Inkrafttreten des Gesetzes nur
     noch für die Dauer von 18 Monaten an denselben Kunden
     überlassen werden.

    Vorherige Einsatzzeiten eines Zeitarbeitnehmers bei demselben
     Kunden werden angerechnet, wobei nicht maßgebend ist, ob der
     Zeitarbeitnehmer von einem anderen bzw. unterschiedlichen
     Zeitarbeitsunternehmen (resp. Arbeitgeber) an den denselben
     Kunden überlassen wurde.

25.01.2017
Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten

Grundsatz

 Keine Anrechnung erfolgt, wenn der letzte Einsatz bei
  demselben Kunden mehr als drei Monate zurückliegt
  (= Unterbrechungsregel)

 Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angefallene Überlassungszeiten
  werden nicht auf die 18 Monate Höchstüberlassungsdauer
  angerechnet

25.01.2017
Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten

Ausnahmen - Abweichende Regelungen

Abweichende Regelung zur gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer
durch einen Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche sind nicht möglich.

25.01.2017
Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten
Ausnahmen - Abweichende Regelungen

1. Fall: Tarifgebundene Kundenunternehmen:

Längere Höchstüberlassungsdauer möglich durch

 Tarifvertrag der Einsatzbranche des Kunden

oder

 Betriebsvereinbarung zwischen Kundenbetrieb und Kunden-
  Betriebsrat, sofern der Tarifvertrag der Einsatzbranche des Kunden
  eine sog. Öffnungsklausel enthält, die abweichende Regelungen zur
  Höchstüberlassungsdauer zulässt.

25.01.2017
Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten
Ausnahmen - Abweichende Regelungen

2. Fall: Nicht tarifgebundene Kundenunternehmen

Grundsatz: Abweichung für tarifungebundene Kundenunternehmen
nur durch eine Kunden-Betriebsvereinbarung möglich!

Längere Höchstüberlassungsdauer möglich durch

 Übernahme einer tarifvertraglichen Regelung (welche die
  Höchstüberlassungsdauer abweichend regelt), durch eine Betriebs-
  oder Dienstvereinbarung zwischen Kundenbetrieb und Kunden-
  Betriebsrat (1:1) Bsp.: 22 Monate Überlassung mit anschließendem
  Übernahmeangebot

25.01.2017
Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten
Ausnahmen - Abweichende Regelungen

oder

       Betriebsvereinbarung zwischen Kundenbetrieb und Kunden-
        Betriebsrat, sofern der Tarifvertrag der Einsatzbranche des Kunden
        eine sog. Öffnungsklausel enthält, die abweichende Regelungen zur
        Höchstüberlassungsdauer zulässt.

        Hier ist eine Abweichung nur bis max. 24 Monate erlaubt, wenn
        nicht der Tarifvertrag selbst eine abweichende Höchstüberlassungs-
        dauer für Betriebsvereinbarungen festlegt oder diese zulässt.

25.01.2017
Die geplanten neuen Regelungen Höchstüberlassungsdauer

 Quelle: BAP 2016

25.01.2017
Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten
Sanktionen bei Verstoß

Für das Zeitarbeitsunternehmen:

 Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000,00 Euro.

 Erlaubnisrechtliche Konsequenzen: Versagung der Verlängerung oder
  Widerruf der AÜ-Erlaubnis.

25.01.2017
Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten
Sanktionen bei Verstoß

Für das Kundenunternehmen (aber auch Zeitarbeitsunternehmen):

 Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitnehmer wird unwirksam:

    Arbeitsvertrag zwischen Kunde und Zeitarbeitnehmer wird ab
    dem ersten Tag der Überschreitung fingiert, sofern nicht der
    Zeitarbeitnehmer binnen einem Monat widerspricht.

25.01.2017
Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten
Sanktionen bei Verstoß

Der Widerspruch des Zeitarbeitnehmer muss

 schriftlich,
 gegenüber dem Zeitarbeitsunternehmen oder dem
  Kundenunternehmen erfolgen,
 und bei der für die Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungs-
  gesetzes zuständigen Bundesagentur für Arbeit vorlegt werden
 sowie die Erklärung enthalten, dass er an dem Arbeitsvertrag mit
  dem Zeitarbeitsunternehmen festhält.

       Ein vor Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer erteilter
       Widerspruch ist unwirksam.

25.01.2017
Die geplanten neuen Regelungen
Warum Equal Pay?

             Foto: celavoice.org

25.01.2017
Equal Pay - Regelungen

 Grundsatz

  bisher:
         sog. „Equal-Pay/Equal Treatment"-Grundsatz gemäß
         §§ 9 Nr.2, 10 Abs.4 AÜG, sofern nicht ein Zeitarbeits-
         tarifvertrag angewendet wird.

  ab 01.04.2017:

             Sofern ein Zeitarbeitstarifvertrag angewendet wird
                      Equal Pay nach 9 Monaten

25.01.2017
Equal Pay Regelung

Equal Pay nach 9 Monaten

 nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben
  Kunden

 Überlassungszeiten sind anzurechnen (auch bei Überlassung
  durch unterschiedliche Zeitarbeitsunternehmen)

             sofern nicht eine Unterbrechung des Einsatzes von mehr als
             3 Monaten gegeben ist (sog. Unterbrechungsregel)

 Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angefallene Einsatzzeiten
  werden nicht gezählt

 Abweichende Vergütungsvereinbarung unwirksam

25.01.2017
Equal Pay Regelung

Abweichungsmöglichkeit

Sofern ein Zeitarbeitstarifvertrag und ein Branchenzuschlagstarifvertrag
(TV-BZ) zur Anwendung kommt

Abweichung vom 9-Monats-Grundsatz bis zur Höchstüberlassungs-
grenze möglich, wenn im TV-BZ, der bereits nach 6 Wochen eine erste
Stufe zur Angleichung an das Entgelt des Kundenmitarbeiters vorsieht,
spätestens nach 15 Monaten ein als gleichwertiges anzusehendes
Entgelt festgelegt ist.

25.01.2017
Equal Pay Regelung

 Equal Pay nach 9 Monaten

 Keine eindeutige gesetzliche Definition von Equal Pay

                     „Vermutungsregel“

             Tarifentgelt des Kunden wird gezahlt

             falls der Kunde keinen Tarifvertrag anwendet:
             Zahlung des für vergleichbaren Arbeitnehmer der
             Einsatzbranche einschlägigen Tarifentgelts

 Welche konkreten Entgeltbestandteile und Sachbezüge einkalkuliert
 werden müssen, wird derzeit überprüft (wie z.B. vermögenswirksame
 Leistungen und Sachbezüge mit Geldwert)

25.01.2017
Equal Pay - Regelung

Sanktionen

Für das Zeitarbeitsunternehmen

 Bußgeld von bis zu 500.000,00 Euro

 Erlaubnisrechtliche Konsequenzen: Versagung der Verlängerung
  oder Widerruf der AÜ-Erlaubnis

25.01.2017
Die geplanten neuen Regelungen
Warum eine Kennzeichnungspflicht?

             Foto: business-cloud.de

25.01.2017
Kennzeichnungspflicht

 Inhalt des Vertrages

  Vertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und dem
   Kundenbetrieb muss ausdrücklich als AÜ-Vertrag bezeichnet
   werden

  Zeitarbeitnehmer muss namentlich genannt werden

 Ohne Bezeichnung AÜ-Vertrag und namentliche Kennung

 Fiktion eines Arbeitsverhältnisses (vorbehaltlich Widerruf des
 Zeitarbeitnehmers, s.o.)

25.01.2017
Kennzeichnungspflicht

Mitteilungspflicht

Vor jedem Einsatz:

   Information des Zeitarbeitnehmers, dass er als Zeitarbeitnehmer tätig
   wird.

Warum?

    Verhinderung sog. verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

    Als Werk- oder Dienstvertrag bezeichnete Verträge, die in Wirklichkeit
    eine Arbeitnehmerüberlassung darstellen, bleiben nicht mehr
    sanktionslos (sog. „Reserve-Erlaubnis“ hilft nicht)

25.01.2017
Kennzeichnungspflicht

Sanktionen

Für das Kundenunternehmen und Zeitarbeitsunternehmen

 bis zu 30.000,00 Euro Bußgeld pro Fall

Für das Zeitarbeitsunternehmen

 bis zu 1.000,00 Euro Bußgeld je einzelnem Verstoß

25.01.2017
Streikklausel
 Warum?
 Verhinderung der Funktion von Zeitarbeitnehmern als Streikbrecher
 Grundsatz:
 An Kunden gerichtetes Streikeinsatzverbot von Zeitarbeitnehmern

 Ausnahme:
 Zeitarbeitnehmer übernimmt nicht die Tätigkeit eines Streikenden,
 oder die Tätigkeit einer Person, die zuvor bereits die Tätigkeit eines
 Streikenden übernommen hat.

 Sanktionen: Bußgeld von bis zu 500.000,00 Euro für den Kunden
 bei Verstoß

             Hier bestehen bereits weitreichende tarifliche Regelungen
             der Zeitarbeits-Branche.

25.01.2017
Wie geht es jetzt weiter?

             Foto: Fotolia

25.01.2017
Wie geht es jetzt weiter?

             Start des Gesetzes am 1. April 2017

25.01.2017
Fragen?

 Wir unterstützen Sie gerne!

   Foto: Fotolia

25.01.2017
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

 Diese Präsentation wurde mit größter Sorgfalt recherchiert und ausgearbeitet.
 Dennoch wird keine Haftung für Fehler, Auslassungen oder nicht zeitgerechte
 Anpassungen übernommen.
 Eine juristische Beratung wird durch diese Präsentation nicht ersetzt.

© 2016 Randstad Deutschland GmbH & Co. KG
Vervielfältigung und Veröffentlichung nur nach Genehmigung

Kontakt:
Hans Christian Bauer                           Dr. Christoph Kahlenberg             Carlotta Köster-Brons
Director Social Affairs & Randstad Akademie    Manager Randstad Akademie            Leiterin Hauptstadtbüro
Randstad Deutschland GmbH & Co. KG             Randstad Deutschland GmbH & Co. KG   Randstad Deutschland GmbH & Co. KG
Helfmann-Park 8                                Helfmann-Park 8                      Friedrichstr. 148
65760 Eschborn                                 65760 Eschborn                       10117 Berlin

Fon: 06196 – 408 0                             Fon: 06196 – 408 0                   Fon: 030-25 29 08 10
Email: Hans.Christian.Bauer@randstad.de        christoph.kahlenberg@randstad.de     carlotta.koester-brons@randstad.de
www.randstad.de                                www.randstad.de                      www.randstad.de

25.01.2017
Sie können auch lesen