Die Reform des Arbeitnehmerüber-lassungsgesetz (AÜG) Randstad Deutschland Bremen, den 26.01.2017 Carlotta Köster-Brons
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Die Reform des Arbeitnehmerüber- lassungsgesetz (AÜG) Randstad Deutschland Bremen, den 26.01.2017 Carlotta Köster-Brons Leiterin des Randstad Hauptstadtbüros
Der Koalitionsvertrag Foto: CDU 25.01.2017
Der Koalitionsvertrag „Deutschlands Zukunft gestalten“ (November 2013) Stichwörter: „Arbeitnehmerüberlassung weiterentwickeln“ und „Missbrauch von Werkvertragsgestaltung verhindern“ Was war damit gemeint? eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Equal Pay nach neun Monaten das Verbot Zeitarbeitnehmer als Streikbrecher einzusetzen die Berücksichtigung von Zeitarbeitnehmern bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten die Verhinderung des Missbrauchs von Werkverträgen 25.01.2017
Kabinettsbeschluss des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes u.a. Gesetze Foto: Bundesregierung 25.01.2017
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungs- gesetzes u.a. Gesetze Kabinettsbeschluss vom 1. Juni 2016: „Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Funktion der Arbeitnehmerüberlassung als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung eines Arbeitskräftebedarfs geschärft, Missbrauch von Leiharbeit verhindert, die Stellung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gestärkt und die Arbeit der Betriebsräte im Entleiherbetrieb erleichtert werden.“ Verabschiedung im Parlament am 21.10.2016: Mit den Stimmen der Koalition gegen Bündnis 90/Grüne und Linke Bundesrat hat das Gesetz am 25.11.2016 bewilligt Zitiert aus: Gesetzentwurf der Bundesregierung 1. Juni 2016 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze. 25.01.2017
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungs- gesetzes u.a. Gesetze Die wesentlichen Punkte: 1. Höchstüberlassungsdauer 2. Equal Pay 3. Kennzeichnungspflicht 4. Streikeinsatzverbot 5. Ausblick 25.01.2017
Höchstüberlassungsdauer Grundsatz Arbeitnehmerbezogene Regelung: Derselbe Zeitarbeitnehmer darf ab Inkrafttreten des Gesetzes nur noch für die Dauer von 18 Monaten an denselben Kunden überlassen werden. Vorherige Einsatzzeiten eines Zeitarbeitnehmers bei demselben Kunden werden angerechnet, wobei nicht maßgebend ist, ob der Zeitarbeitnehmer von einem anderen bzw. unterschiedlichen Zeitarbeitsunternehmen (resp. Arbeitgeber) an den denselben Kunden überlassen wurde. 25.01.2017
Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Grundsatz Keine Anrechnung erfolgt, wenn der letzte Einsatz bei demselben Kunden mehr als drei Monate zurückliegt (= Unterbrechungsregel) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angefallene Überlassungszeiten werden nicht auf die 18 Monate Höchstüberlassungsdauer angerechnet 25.01.2017
Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Ausnahmen - Abweichende Regelungen Abweichende Regelung zur gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer durch einen Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche sind nicht möglich. 25.01.2017
Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Ausnahmen - Abweichende Regelungen 1. Fall: Tarifgebundene Kundenunternehmen: Längere Höchstüberlassungsdauer möglich durch Tarifvertrag der Einsatzbranche des Kunden oder Betriebsvereinbarung zwischen Kundenbetrieb und Kunden- Betriebsrat, sofern der Tarifvertrag der Einsatzbranche des Kunden eine sog. Öffnungsklausel enthält, die abweichende Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer zulässt. 25.01.2017
Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Ausnahmen - Abweichende Regelungen 2. Fall: Nicht tarifgebundene Kundenunternehmen Grundsatz: Abweichung für tarifungebundene Kundenunternehmen nur durch eine Kunden-Betriebsvereinbarung möglich! Längere Höchstüberlassungsdauer möglich durch Übernahme einer tarifvertraglichen Regelung (welche die Höchstüberlassungsdauer abweichend regelt), durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung zwischen Kundenbetrieb und Kunden- Betriebsrat (1:1) Bsp.: 22 Monate Überlassung mit anschließendem Übernahmeangebot 25.01.2017
Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Ausnahmen - Abweichende Regelungen oder Betriebsvereinbarung zwischen Kundenbetrieb und Kunden- Betriebsrat, sofern der Tarifvertrag der Einsatzbranche des Kunden eine sog. Öffnungsklausel enthält, die abweichende Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer zulässt. Hier ist eine Abweichung nur bis max. 24 Monate erlaubt, wenn nicht der Tarifvertrag selbst eine abweichende Höchstüberlassungs- dauer für Betriebsvereinbarungen festlegt oder diese zulässt. 25.01.2017
Die geplanten neuen Regelungen Höchstüberlassungsdauer Quelle: BAP 2016 25.01.2017
Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Sanktionen bei Verstoß Für das Zeitarbeitsunternehmen: Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000,00 Euro. Erlaubnisrechtliche Konsequenzen: Versagung der Verlängerung oder Widerruf der AÜ-Erlaubnis. 25.01.2017
Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Sanktionen bei Verstoß Für das Kundenunternehmen (aber auch Zeitarbeitsunternehmen): Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitnehmer wird unwirksam: Arbeitsvertrag zwischen Kunde und Zeitarbeitnehmer wird ab dem ersten Tag der Überschreitung fingiert, sofern nicht der Zeitarbeitnehmer binnen einem Monat widerspricht. 25.01.2017
Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten Sanktionen bei Verstoß Der Widerspruch des Zeitarbeitnehmer muss schriftlich, gegenüber dem Zeitarbeitsunternehmen oder dem Kundenunternehmen erfolgen, und bei der für die Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungs- gesetzes zuständigen Bundesagentur für Arbeit vorlegt werden sowie die Erklärung enthalten, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen festhält. Ein vor Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer erteilter Widerspruch ist unwirksam. 25.01.2017
Die geplanten neuen Regelungen Warum Equal Pay? Foto: celavoice.org 25.01.2017
Equal Pay - Regelungen Grundsatz bisher: sog. „Equal-Pay/Equal Treatment"-Grundsatz gemäß §§ 9 Nr.2, 10 Abs.4 AÜG, sofern nicht ein Zeitarbeits- tarifvertrag angewendet wird. ab 01.04.2017: Sofern ein Zeitarbeitstarifvertrag angewendet wird Equal Pay nach 9 Monaten 25.01.2017
Equal Pay Regelung Equal Pay nach 9 Monaten nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Kunden Überlassungszeiten sind anzurechnen (auch bei Überlassung durch unterschiedliche Zeitarbeitsunternehmen) sofern nicht eine Unterbrechung des Einsatzes von mehr als 3 Monaten gegeben ist (sog. Unterbrechungsregel) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angefallene Einsatzzeiten werden nicht gezählt Abweichende Vergütungsvereinbarung unwirksam 25.01.2017
Equal Pay Regelung Abweichungsmöglichkeit Sofern ein Zeitarbeitstarifvertrag und ein Branchenzuschlagstarifvertrag (TV-BZ) zur Anwendung kommt Abweichung vom 9-Monats-Grundsatz bis zur Höchstüberlassungs- grenze möglich, wenn im TV-BZ, der bereits nach 6 Wochen eine erste Stufe zur Angleichung an das Entgelt des Kundenmitarbeiters vorsieht, spätestens nach 15 Monaten ein als gleichwertiges anzusehendes Entgelt festgelegt ist. 25.01.2017
Equal Pay Regelung Equal Pay nach 9 Monaten Keine eindeutige gesetzliche Definition von Equal Pay „Vermutungsregel“ Tarifentgelt des Kunden wird gezahlt falls der Kunde keinen Tarifvertrag anwendet: Zahlung des für vergleichbaren Arbeitnehmer der Einsatzbranche einschlägigen Tarifentgelts Welche konkreten Entgeltbestandteile und Sachbezüge einkalkuliert werden müssen, wird derzeit überprüft (wie z.B. vermögenswirksame Leistungen und Sachbezüge mit Geldwert) 25.01.2017
Equal Pay - Regelung Sanktionen Für das Zeitarbeitsunternehmen Bußgeld von bis zu 500.000,00 Euro Erlaubnisrechtliche Konsequenzen: Versagung der Verlängerung oder Widerruf der AÜ-Erlaubnis 25.01.2017
Die geplanten neuen Regelungen Warum eine Kennzeichnungspflicht? Foto: business-cloud.de 25.01.2017
Kennzeichnungspflicht Inhalt des Vertrages Vertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und dem Kundenbetrieb muss ausdrücklich als AÜ-Vertrag bezeichnet werden Zeitarbeitnehmer muss namentlich genannt werden Ohne Bezeichnung AÜ-Vertrag und namentliche Kennung Fiktion eines Arbeitsverhältnisses (vorbehaltlich Widerruf des Zeitarbeitnehmers, s.o.) 25.01.2017
Kennzeichnungspflicht Mitteilungspflicht Vor jedem Einsatz: Information des Zeitarbeitnehmers, dass er als Zeitarbeitnehmer tätig wird. Warum? Verhinderung sog. verdeckter Arbeitnehmerüberlassung Als Werk- oder Dienstvertrag bezeichnete Verträge, die in Wirklichkeit eine Arbeitnehmerüberlassung darstellen, bleiben nicht mehr sanktionslos (sog. „Reserve-Erlaubnis“ hilft nicht) 25.01.2017
Kennzeichnungspflicht Sanktionen Für das Kundenunternehmen und Zeitarbeitsunternehmen bis zu 30.000,00 Euro Bußgeld pro Fall Für das Zeitarbeitsunternehmen bis zu 1.000,00 Euro Bußgeld je einzelnem Verstoß 25.01.2017
Streikklausel Warum? Verhinderung der Funktion von Zeitarbeitnehmern als Streikbrecher Grundsatz: An Kunden gerichtetes Streikeinsatzverbot von Zeitarbeitnehmern Ausnahme: Zeitarbeitnehmer übernimmt nicht die Tätigkeit eines Streikenden, oder die Tätigkeit einer Person, die zuvor bereits die Tätigkeit eines Streikenden übernommen hat. Sanktionen: Bußgeld von bis zu 500.000,00 Euro für den Kunden bei Verstoß Hier bestehen bereits weitreichende tarifliche Regelungen der Zeitarbeits-Branche. 25.01.2017
Wie geht es jetzt weiter? Foto: Fotolia 25.01.2017
Wie geht es jetzt weiter? Start des Gesetzes am 1. April 2017 25.01.2017
Fragen? Wir unterstützen Sie gerne! Foto: Fotolia 25.01.2017
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