REPORT - Hans-Böckler-Stiftung

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REPORT
WSI-Report Nr. 32, 10/2016

LEIHARBEIT UND WERKVERTRÄGE
Das aktuelle Reformvorhaben der Bundesregierung
Nadine Absenger, Andreas Priebe, Helge Baumann, Marc Amlinger, Wolfram Brehmer, Karin Schulze Buschoff, Daniel Seikel,
Thorsten Schulten, Alfred Kleinknecht

AUF EINEN BLICK
Die Zunahme und der Missbrauch von Leiharbeit               Der Kabinettsbeschluss der Bundesregierung vom
und Werkverträgen haben die aktuelle Bundes-                1.6.2016 enthält viele erfreuliche Regelungen. Al-
regierung veranlasst, in ihrem Koalitionsvertrag            lerdings geht er in vielen Punkten nicht weit genug.
von November 2013 Reformen von Leiharbeit und               Die seitens der Bundesregierung angedachten Re-
Werkverträgen aufzunehmen. Rechtswidrige Ver-               formen sind nicht geeignet, das im Koalitionsver-
tragskonstruktionen bei Werkverträgen zulasten              trag festgeschriebene Ziel der Rückführung von
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sol-                Leiharbeit auf ihre Kernfunktionen und die Eindäm-
len verhindert und Leiharbeit auf ihre Kernfunktion         mung missbräuchlicher Vertragskonstruktionen zu
zurückgeführt werden, heißt es im Koalitionsver-            erreichen. Das bevorstehende Gesetzgebungsver-
trag von CDU/CSU und SPD. Die Umsetzung die-                fahren sollte daher genutzt werden, den Gesetzent-
ses Vorhabens gestaltet sich schwierig und wird             wurf der Bundesregierung entsprechend weiter zu
kontrovers diskutiert. Einen ersten Referentenent-          entwickeln. Dafür ist im Bereich der Leiharbeit vor
wurf zur Umsetzung des Koalitionsvorhabens leg-             allem eine wirksame Begrenzung der Höchstüber-
te das Bundesministerium für Arbeit und Soziales            lassungsdauer sowie eine schnellstmögliche An-
am 16.11.2015 vor, zog diesen jedoch nur kurze              wendung von equal pay und equal treatment von
Zeit später aufgrund massiver Kritik der Sozialpart-        Nöten; im Bereich von Werk- und freien Dienstver-
ner zurück. Weitere Referentenentwürfe des Minis-           trägen sind u.a. Kriterien zur Abgrenzung von miss-
teriums folgten am 17.2.2016 und 14.4.2016. Am              bräuchlichem und ordnungsgemäßem Fremdper-
1.6.2016 hat die Bundesregierung einen Kabinetts-           sonaleinsatz erforderlich.
beschluss zur Reform von Leiharbeit und Werkver-
trägen vorgelegt, der nun das offizielle Gesetzge-
bungsverfahren durchläuft.
INHALTSVERZEICHNIS
                        Auf einen Blick                                                                                  1
                        Zusammenfassung der geplanten wesentlichen Änderungen und Bewertung durch die
                        Autoren des vorliegenden Reports                                                                 3
                        I. Leiharbeit und Werkverträge - Einleitung                                                      6
                        II. Inhalte der Koalitionsvereinbarung in Sachen Leiharbeit und Werkverträge                     7
                        III. Der Kabinettsentwurf der Bundesregierung vom 1.6.2016 zur Reform von Leiharbeit und
                        Werkverträgen                                                                                    8
                        1. Inhalte des Kabinettsentwurfs vom 1.6.2016                                                    8
                        2. Verschlechterungen im Kabinettsentwurf vom 1.6.2016 im Laufe des Entstehungsprozesses         9
                            a) Mehr Möglichkeiten der Verlängerung der Höchstüberlassungszeiten                          9
                            b) Mehr Möglichkeiten der Abweichung von equal pay                                          10
                            c) Andere Definition von equal pay                                                          10
                            d) Kein Kriterienkatalog zur Abgrenzung von ordnungsgemäßem und missbräuchlichem
                               Fremdpersonaleinsatz                                                                     10
                            e) Kürzung der ab Inkrafttreten des Gesetzes zu berücksichtigenden Überlassungszeiten       11
                            f) Verschlechterung bei Berücksichtigung von Schwellenwerten des BetrVG                     11
                            g) Abweichungen von den Vereinbarungen des Koalitionsvertrages                              11
                        IV. Konkrete Bewertung des Kabinettsentwurfs vom 1.6.2016 zur Reform von Leiharbeit
                        und Werkverträgen                                                                               11
                        1. Beschränkung der Höchstüberlassungsdauer auf grundsätzlich 18 Monate                         12
                            a) Arbeitnehmer- oder arbeitsplatzbezogene Beurteilung                                      12
                            b) Verlängerungsmöglichkeiten durch Tarifvertrag sowie für nicht tarifgebundene Betriebe
                               und Kirchen                                                                              14
                        2. Equal pay bei tariflicher Regelung grundsätzlich nach 9 Monaten                              15
                        3. Nichtanwendbarkeit des AÜG auf tarifliche Personalgestellung im öffentlichen Dienst          18
                        4. Klarstellung Informations- und Unterrichtungsrechte der Betriebsräte im Kontext Leiharbeit
                        und Werkverträge                                                                                19
                        5. Mitzählen von Leiharbeitnehmern bei Schwellenwerten der Mitbestimmung                        20
                        6. Sanktionen - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher und Bußgelder                  20
                        7. Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher                                 21
                        8. Übergangsfristen – keine Berücksichtigung von vor dem 1.1.2017 liegender Einsatzzeiten       22
                        9. Die Neuregelungen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Werkverträgen                           22
                            a) Verbreitung von Werkverträgen/freien Dienstverträgen in Deutschland                      22
                            b) Die Bewertung des neuen § 611a BGB zur Abgrenzung von ordnungsgemäßem und
                               missbräuchlichem Fremdpersonaleinsatz                                                    24
                            c) Weiteres im Kontext Werkverträge                                                         25
                        V. Fazit                                                                                        26
                        Anhang 1 - Weitere Empirie zu Leiharbeit in Deutschland                                         27
                        1. Verbreitung und Entwicklung von Leiharbeit allgemein                                         27
                        2. Nutzung von Leiharbeit in Betrieben mit Betriebsrat                                          28
                        3. Leiharbeit – Beschäftigung unter Qualifikationsniveau                                        30
                        4. Einkommen von Leiharbeitnehmern                                                              30
                        Anhang 2                                                                                        31
                        1. Derzeitige gesetzliche und tarifliche Regelungen der Leiharbeit in Deutschland               31
                        2. Wichtige Gerichtsurteile in Sachen Leiharbeit                                                34
                        Anhang 3                                                                                        36
                        Weitere Empirie zu Werkverträgen in Deutschland                                                 36

WSI-Report Nr. 32 · 10/2016 · Seite 2
ZUSAMMENFASSUNG DER GEPLANTEN
WESENTLICHEN ÄNDERUNGEN UND
BEWERTUNG DURCH DIE AUTOREN DES
VORLIEGENDEN REPORTS

Thema                     Inhalt Kabinettsbeschluss vom 1.6.2016         Aus Autoren-Sicht notwendige Änderungen
Höchstüberlassungsdauer   grundsätzliche Begrenzung der Höchstüber-      Begrenzungen der Höchstüberlassungsdauer
                          lassungsdauer auf 18 Monate                    wirken sich nur für Minderheit der
                                                                         Leiharbeitnehmer und Unternehmen aus, da
                                                                         gut die Hälfte der Leiharbeitsverhältnisse
                          Abweichungen durch Tarifverträge der           kürzer als 3 Monate ist
                          Einsatzbranche möglich

                                                                         für Höchstüberlassungsdauer ist auf den
                          im Geltungsbereich eines entsprechenden        Einsatzarbeitsplatz und nicht auf den zu
                          Tarifvertrages Abweichungen bei tariflicher    überlassenden Leiharbeitnehmer abzustellen
                          Öffnungsklausel in Betriebs- oder Dienst-      (kein Einsatz auf Dauerarbeitsplätzen)
                          vereinbarungen für tarifgebundene Entlei-
                          her möglich
                                                                         Möglichkeiten der Verlängerung der
                                                                         Höchstüberlassungsdauer für nicht
                          für nicht tarifgebundene Entleiher im          tarifgebundene Entleiher und Kirchen/
                          Geltungsbereich eines entsprechenden           Religionsgesellschaften ist abzulehnen
                          Tarifvertrages Übernahme der tariflichen
                          Abweichungen in Betriebs- oder Dienst-
                          vereinbarungen und bei tariflicher Öff-        Anrechnung möglichst aller früheren
                          nungsklausel Abweichungen bis zu einer         Einsatzzeiten bei demselben Entleiher auf
                          Höchstüberlassungsdauer von 24 Monaten         Höchstüberlassungsdauer, mindestens
                          in Betriebs- oder Dienstvereinbarungen         jedoch jene, die nicht länger als 6 Monate
                          möglich                                        zurückliegen

                          abweichende Regelungen auch für Kirchen        zudem Anrechnung von Einsatzzeiten
                          und Religionsgesellschaften (inklusive ihrer   bei anderen Entleihern in demselben
                          karitativen und erzieherischen Einrichtun-     Unternehmen bzw. Konzern nötig
                          gen) möglich

                          Anrechnung früherer Einsatzzeiten bei
                          demselben Entleiher auf Höchstüberlas-
                          sungsdauer, wenn die Zeiten nicht länger
                          als drei Monate zurückliegen

                                                                                                             WSI-Report Nr. 32 · 10/2016 · Seite 3
equal pay und equal treatment           grundsätzlich ab ersten Tag des Einsatzes      keine Abweichungen von equal pay und
                                                                  zu gewähren                                    equal treatment durch nicht tarifgebundene
                                                                                                                 Verleiher

                                                                  Abweichungen durch Tarifvertrag der Ver-
                                                                  leihbranche möglich, hinsichtlich equal pay    tarifliche Abweichungen begrenzt handhaben
                                                                  bis zu 9 Monaten, bis zu 15 Monaten, wenn      und Gesamtschutz gewährleisten
                                                                  tarifliche Regelung nach sechswöchiger
                                                                  Einsatzzeit stufenweise Heranführung an
                                                                  equal pay vorsieht                             Abstellen auf tarifliches Entgelt genügt für
                                                                                                                 equal pay nicht; es müssen alle Entgeltbe-
                                                                                                                 standteile zzgl. Sachleistungen berücksichtigt
                                                                  im Geltungsbereich eines abweichenden          werden
                                                                  Tarifvertrages können nicht tarifgebundene
                                                                  Arbeitgeber auf abweichende Tarifverträge
                                                                  Bezug nehmen                                   Anrechnung möglichst aller früheren Einsatz-
                                                                                                                 zeiten bei demselben Entleiher auf equal pay,
                                                                                                                 mindestens jedoch jene, die nicht länger als 6
                                                                  Vermutung des Vorliegens von equal pay,        Monate zurückliegen
                                                                  wenn Leiharbeitnehmer das für einen
                                                                  vergleichbaren Arbeitnehmer des Entlei-
                                                                  hers vorgesehene tarifliche Arbeitsentgelt     zudem Anrechnung von Einsatzzeiten bei an-
                                                                  oder in Ermangelung eines solchen ein für      deren Entleihern in demselben Unternehmen
                                                                  vergleichbare Arbeitnehmer in der Einsatz-     bzw. Konzern nötig
                                                                  branche geltendes tarifliches Arbeitsentgelt
                                                                  erhält

                                                                  Anrechnung früherer Einsatzzeiten bei
                                                                  demselben Entleiher auf Wartezeit für equal
                                                                  pay, wenn die Zeiten nicht länger als drei
                                                                  Monate zurückliegen

                          Verbot des Kettenverleihs               anders als bisheriges AÜG jetzt Kettenver-     Regelung ist um Fiktion eines Arbeitsverhält-
                                                                  leih verboten                                  nisses zum Entleiher zu ergänzen; Ordnungs-
                                                                                                                 widrigkeit nach § 16 AÜG genügt für Verstoß
                                                                                                                 gegen dieses Verbot nicht

                          Nichtanwendbarkeit des AÜG auf Perso-   Nichtanwendbarkeit des AÜG für Bereich         AÜG muss immer subsidiär gelten, wenn
                          nalgestellung im öffentlichen Dienst    der tariflich geregelten Personalgestellung    der im Rahmen der Personalgestellung im
                                                                  im öffentlichen Dienst vorgesehen              öffentlichen Dienst vermutete Schutz nicht
                                                                                                                 gewährleistet ist

                                                                  Nichtanwendbarkeit des AÜG zudem
                                                                  vorgesehen, wenn juristische Personen          keine Herausnahme vom Anwendungsbereich
                                                                  des öffentlichen Rechts die Tarifverträge      für juristische Personen des öffentlichen
                                                                  des öffentl. Dienstes oder Regelungen der      Rechts, die Tarifverträge des öffentl. Dienstes
                                                                  öffentl.-rechtl. Religionsgemeinschaften       oder Regelungen der öffentl.-rechtl. Religions-
                                                                  anwenden                                       gemeinschaften anwenden

                          Mitbestimmung von Betriebsräten         Klarstellung der Informations- und Unter-      Klarstellung genügt nicht; Schaffung von
                                                                  richtungsrechte der Betriebsräte in §§ 80,     wirksamen Mitbestimmungsrechten hinsicht-
                                                                  92 BetrVG aufgenommen                          lich Fremdpersonaleinsatz erforderlich, so z.B.
                                                                                                                 im Bereich der §§ 87, 92, 92a, 99, 111 BetrVG

                          Mitzählen von Leiharbeitnehmern bei     Mitzählen von Leiharbeitnehmern bei allen      Leiharbeitnehmer müssen auch bei § 112a
                          Schwellenwerten der Betriebsverfas-     Schwellenwerten des BetrVG mit Ausnahme        BetrVG mitgezählt werden, da § 112a BetrVG
                          sung und Unternehmensmitbestimmung      des § 112a BetrVG vorgesehen                   mit § 111 BetrVG vergleichbare Fälle erfasst

                                                                  Mitzählen von Leiharbeitnehmern bei allen
                                                                  Schwellenwerten der Unternehmensmitbe-
                                                                  stimmung vorgesehen, wenn Einsatzdauer 6
                                                                  Monate übersteigt

WSI-Report Nr. 32 · 10/2016 · Seite 4
Verbot des Einsatzes von Leiharbeitneh-   Verbot des Einsatzes von Leiharbeitneh-        uneingeschränktes Verbot des Einsatzes von
mern als Streikbrecher                    mern als Streikbrecher in Betrieben, die       Leiharbeitnehmern als Streikbrecher not-
                                          unmittelbar von Arbeitskämpfen betroffen       wendig, da ansonsten Beweisprobleme und
                                          sind, vorgesehen                               Rechtsunsicherheiten gegeben sind

                                          Verbot des Streikbrechereinsatzes be-
                                          steht nicht, wenn Entleiher sicherstellt,
                                          dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten
                                          übernimmt, die bisher von Arbeitnehmern
                                          erledigt wurden, die sich im Arbeitskampf
                                          befinden oder die ihrerseits Tätigkeiten von
                                          Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf
                                          befinden, übernommen haben

Übergangsfristen bei Inkrafttreten der    Nichtanrechnung von Einsatzzeiten, die         Anrechnung aller auch vor dem 1.1.2017
Reform des AÜG                            vor dem 1.1.2017 (angedachtes Datum des        erfolgten Einsatzzeiten auf Höchstüberlas-
                                          Inkrafttretens der Reform) liegen, auf dann    sungsdauer und Wartezeit für equal pay bei
                                          geltende Höchstüberlassungszeiten und          Inkrafttreten der Reformen erforderlich
                                          Wartezeiten für equal pay

Sanktionen bei Verstößen gegen das        Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum         darüber hinaus Fiktion Arbeitsverhältnis bei
AÜG                                       Entleiher künftig auch für Fälle der Über-     Verstoß gegen Verbot des Streikbrecherein-
                                          schreitung der Höchstüberlassungsdauer,        satzes erforderlich
                                          bei Verstößen gegen equal pay und equal
                                          treatment und bei Fällen verdeckter Arbeit-
                                          nehmerüberlassung (Scheinwerkverträge)         zudem Fiktion Arbeitsverhältnis zum Entleiher
                                          vorgesehen, wenn Leiharbeitnehmer nicht        bei Kettenverleih erforderlich
                                          widerspricht

                                          zudem Entzug der Verleiherlaubnis nun
                                          auch bei Überschreitung der ab Inkrafttre-
                                          ten des Gesetzes geltenden Höchstüberlas-
                                          sungsdauer

                                          zudem entsprechende Erweiterung des
                                          Ordnungswidrigkeitenkataloges des § 16
                                          AÜG vorgesehen

Kriterien zur Abgrenzung von miss-        neuer § 611a BGB vorgesehen, der De-           Wiederaufnahme des im Referentenentwurf
bräuchlichem und ordnungsgemäßen          finition des Arbeitnehmers enthält ohne        des BMAS vom 16.11.2015 zur Abgrenzung
Fremdpersonaleinsatz                      Kriterienkatalog zur Abgrenzung von            von missbräuchlichem und ordnungsgemäßem
                                          missbräuchlichem und ordnungsgemäßem           Fremdpersonaleinsatz vorgesehenen Kriterien-
                                          Fremdpersonaleinsatz                           kataloges des § 611a BGB erforderlich

                                                                                         zudem Erweiterung des § 611a BGB um wi-
                                                                                         derlegbare Vermutungsregelung bei Vorliegen
                                                                                         einer bestimmten Anzahl der dort festge-
                                                                                         schriebenen Kriterien und Beweislastumkehr
                                                                                         erforderlich

                                                                                                                              WSI-Report Nr. 32 · 10/2016 · Seite 5
I. LEIHARBEIT UND WERKVERTRÄGE -                                    den.5 Gut die Hälfte der 4,4 Millionen Selbständigen
                                                                                            in Deutschland ist soloselbständig; Kennzeichen
                        EINLEITUNG1                                                         von Soloselbständigkeit sind häufig eine schlech-
                                                                                            te soziale Absicherung und niedrige Einkommen.6
                        Leiharbeit zählt zu den atypischen Beschäftigungs-                  28% der Selbständigen sind scheinselbständig.7
                        formen. Nach Auffassung des deutschen Gesetzge-                     Gesetzliche Regelungen zu Werkverträgen finden
                        bers und der Wirtschaft wird sie benötigt, um Per-                  sich vorrangig in den §§631ff. des Bürgerlichen Ge-
                        sonalbedarfe flexibel an schwankende Auftrags-                      setzbuches (BGB). Freie Dienstverträge sind in den
                        lagen anzupassen.2 In den letzten zwanzig Jahren                    §§611ff., 621, 627ff. BGB geregelt.
                        hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten des Einsat-
                        zes von Leiharbeitnehmern wiederholt mit der Fol-                   Die Zunahme von Leiharbeit sowie die missbräuch-
                        ge erweitert3, dass mittlerweile rund 951.000 Ar-                   liche Handhabung von Leiharbeit und Werkverträ-
                        beitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland                     gen, aber auch die negativen Auswirkungen dieser
                        als Leiharbeitnehmer beschäftigt sind4 – oft mit Ar-                Beschäftigungsformen für die von ihnen betroffe-
                        beitsbedingungen, die weit hinter denen von Be-                     nen Beschäftigten und das Stammpersonal, haben
                        schäftigten in Normalarbeitsverhältnissen zurück-                   die derzeitige Bundesregierung veranlasst, in ihrem
                        bleiben. Die Leiharbeitsbranche ist seit den 1970er                 Koalitionsvertrag „Deutschlands Zukunft gestalten“
                        Jahren kontinuierlich gewachsen. Vereinzelte Rück-                  für die 18. Legislaturperiode Reformen von Leihar-
                        gänge waren neben saisonalen Schwankungen le-                       beit und Werkverträgen aufzunehmen. Demnach
                        diglich während verschiedener Wirtschaftskrisen                     soll Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen
                        zu beobachten. Mittlerweile arbeiten etwa 3 %                       vermieden werden; rechtswidrige Vertragskons-
                        aller abhängig Beschäftigten als Leiharbeitnehmer.                  truktionen bei Werkverträgen zulasten von Arbeit-
                        Gesetzlich geregelt ist Leiharbeit in Deutschland                   nehmerinnen und Arbeitnehmern sollen verhindert
                        im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das                        und Leiharbeit auf ihre Kernfunktion zurückgeführt
                        im Wesentlichen auf den europäischen Richtlinien                    werden. Die Passagen im Koalitionsvertrag zur Re-
                        91/383/EWG und 2008/104/EG basiert.                                 form von Werkverträgen und Leiharbeit sind knapp
                           Werkverträge waren lange Zeit kaum Gegen-                        formuliert. Die Umsetzung des Vorhabens – wie
                        stand politischer Diskussionen. Klassische Werk-                    die seit Monaten anhaltenden Konflikte um die vor-
                        verträge wie der Bau eines Hauses, die Program-                     liegenden Gesetzentwürfe zeigen – gestaltet sich
                        mierung einer Internetplattform oder die Reparatur                  schwierig; sie wird äußerst kontrovers diskutiert.
                        von Sanitäranlagen waren und sind als Werkver-                         Einen ersten Referentenentwurf zur Umsetzung
                        träge – ausgehend davon, dass soziale Mindest-                      des Koalitionsvorhabens zur Reform von Leiharbeit
                        standards eingehalten werden – grundsätzlich un-                    und Werkverträgen legte das Bundesministerium für
                        problematisch. Kritisch hinterfragt werden Werk-                    Arbeit und Soziales (BMAS) am 16.11.2015 vor, zog
                        verträge in Deutschland jedoch vermehrt, seit                       diesen jedoch nur kurze Zeit später aufgrund von Ein-
                        Unternehmen in den letzten Jahren mehr und mehr                     wänden der Sozialpartner und fehlender Konsensfä-
                        Aufgaben von Stammbeschäftigten an Werkver-                         higkeit zurück. Weitere Referentenentwürfe folgten
                        tragsunternehmen (häufig Onsite-Werkverträge ge-                    am 17.2./14.4.2016.8 Am 1.6.2016 hat die Bundesre-
                        nannt) outsourcen oder an prekär tätige Soloselb-                   gierung einen Kabinettsbeschluss zur Ausgestaltung
                        ständige vergeben. Problematisch sind auch Verträ-                  des Reformvorhabens Leiharbeit und Werkverträge
                        ge, die offiziell als Werk- oder freie Dienstverträge               vorgelegt, der nun das offizielle Gesetzgebungsver-
                        bezeichnet werden, hinter denen sich jedoch ver-
                        deckte Leiharbeit oder Scheinselbständigkeit ver-
                        birgt. Untersuchungen zeigen, dass Werk- und freie
                        Dienstverträge zunehmend als Mittel der Kostener-
                        sparnis, als Ersatz für Stammbeschäftigte und zur
                        Umgehung von Mitbestimmung eingesetzt wer-                          5
                                                                                              Zu problematischen Werkvertragskonstellationen und
                                                                                              Substitution von Stammpersonal durch Werk- und freie
                                                                                              Dienstverträge siehe Manske, A./Scheffelmeier, T., Werk-
                                                                                              verträge, Leiharbeit, Solo-Selbstständigkeit – Eine Be-
                                                                                              standsaufnahme, WSI-Diskussionspapier, Nr. 195, Januar
                        1 Der besseren Lesbarkeit wegen wurde im Folgenden weit-              2015; siehe auch Obermeier, T./Sell, S., Werkverträge ent-
                          gehend auf ein Gendering verzichtet.                                lang der Wertschöpfungskette. Zwischen unproblemati-
                        2 Siehe dazu z.B. Begründung des Referentenentwurfs des               scher Realität und problematischer Instrumentalisierung,
                          BMAS für das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerü-                 Forschungsförderung Working Paper Nr. 12, April 2016.
                          berlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 17.2.2016,            6 Schulze Buschoff, Soloselbständige in Deutschland – Aktu-
                          S. 12.                                                              elle Reformoptionen, WSI-Policy-Brief Nr. 4, 03/2016.
                        3 Eine Auflistung der entsprechenden Reformen siehe z.B.            7 Studie der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft EY (Ernst
                          Haller, P./Jahn, E. J., Zeitarbeit in Deutschland – Hohe Dy-        & Young) (400 Unternehmen und 2.455 Erwerbstätige be-
                          namik und kurze Beschäftigungsdauern, in: IAB-Kurzbe-               fragt), siehe dazu http://www.ey.com/DE/de/Newsroom/
                          richt 13/2014, S. 2; Bundesagentur für Arbeit, Der Arbeits-         News-releases/EY-20151217-etwa-jeder-vierte-selbstndi-
                          markt in Deutschland – Zeitarbeit – Aktuelle Entwicklungen,         ge-arbeitet-scheinselbstndig.
                          Nürnberg, Juli 2016, S. 5.                                        8 Siehe zu all diesen drei Entwürfen: http://www.portal-sozi-
                        4 Bundesagentur für Arbeit, Der Arbeitsmarkt in Deutschland –         alpolitik.de/recht/gesetzgebung/gesetzgebung-18-wahlpe-
                          Zeitarbeit – Aktuelle Entwicklungen, Nürnberg, Juli 2016, S. 4.     riode/aueg-und-werkvertraege.

WSI-Report Nr. 32 · 10/2016 · Seite 6
fahren passieren muss.9                                         II. INHALTE DER KOALITIONSVER-
Die vorliegenden Gesetzentwürfe haben die Auto-
                                                                EINBARUNG IN SACHEN LEIHARBEIT
ren des vorliegenden Reports zum Anlass genom-                  UND WERKVERTRÄGE
men, sich mit empirischen Befunden zu Leihar-
beit und Werkverträgen sowie mit Bewertungen                    Unter der Überschrift „Missbrauch von Werkver-
des Kabinettsentwurfs der Bundesregierung vom                   tragsgestaltungen verhindern und Arbeitnehmerü-
1.6.2016 an den Diskussionen um die Umsetzung                   berlassung weiterentwickeln“ finden sich im aktu-
des Koalitionsvorhabens zur Reform von Leiharbeit               ellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung folgen-
und Werkverträgen zu beteiligen.                                de Reformvorhaben:11
   Leiharbeit und prekäre bzw. missbräuchliche
Werkvertragskonstellationen sind in Deutschland                 In Sachen Leiharbeit weiterentwickeln:
weit verbreitet. Sie haben erhebliche negative Aus-             1. Einführung einer gesetzlichen Höchstüberlassungs-
wirkungen für die von ihnen betroffenen Beschäftig-                dauer von 18 Monaten; Abweichungen durch Ta-
ten, die Mitbestimmung in den Betrieben und die So-                rifvertrag oder aufgrund Tarifvertrages in Betriebs-
zialkassen.10                                                      oder Dienstvereinbarungen sollen zulässig sein.
   Ob der Kabinettsentwurf der Bundesregierung                  2. Verpflichtung der Zahlung von equal pay nach
vom 1.6.2016 geeignet ist, das im Koalitionsvertrag                spätestens 9 Monaten (d.h. Gleichstellung von
festgeschriebene Ziel der Rückführung von Leihar-                  Leiharbeitnehmern mit vergleichbaren Stamm-
beit auf ihre Kernfunktionen und die Eindämmung                    beschäftigten des Entleihers hinsichtlich des Ar-
missbräuchlicher Vertragskonstruktionen zu errei-                  beitsentgelts).
chen, lassen die Ausführungen in diesem Report                  3. Einführung des Verbots des Einsatzes von Leih-
bezweifeln. Der Kabinettsbeschluss der Bundes-                     arbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern als
regierung vom 1.6.2016 enthält zahlreiche erfreu-                  Streikbrecher.
liche Regelungen, jedoch geht er in vielen Punk-                4. Klarstellung, dass Leiharbeitnehmer bei den be-
ten nicht weit genug. Das bevorstehende Gesetz-                    triebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten
gebungsverfahren sollte daher genutzt werden,                      grundsätzlich zu berücksichtigen sind, sofern
den Gesetzentwurf der Bundesregierung entspre-                     dies der Zielrichtung der jeweiligen Norm nicht
chend weiter zu entwickeln. Insbesondere sind                      widerspricht.
hierfür Schärfungen im Rahmen der Höchstüber-
lassungsdauer, aber auch bei equal pay sowie hin-               In Sachen Missbrauch von Werkvertragsgestaltun-
sichtlich der Abgrenzung missbräuchlichen und                   gen verhindern:
ordnungsgemäßen Fremdpersonaleinsatzes erfor-                   1. Rechtswidrige Vertragskonstellationen zulasten
derlich (siehe dazu die Zusammenfassung der aus                    der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen
Sicht der Verfasser dieses Reports notwendigen                     verhindert werden.
Reformen auf Seite 3ff.).                                       2. Die Prüftätigkeit der Kontroll- und Prüfinstanzen
                                                                   bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit soll kon-
9 Siehe zum Kabinettsbeschluss vom 1.6.2016 (Entwurf ei-           zentriert, effektiver organisiert und mit ausrei-
   nes Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlas-              chend Personal ausgestattet werden.
   sungsgesetzes und anderer Gesetze): http://www.bmas.
   de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/refe-            3. Informations- und Unterrichtungsrechte der Be-
   rententwurf-arbeitnehmerueberlassungsgesetz.pdf;jsessio         triebsräte sollen sichergestellt und konkreti-
   nid=26393AACEBDF713D797E76CA596FFE52?__                         siert werden; verdeckte Leiharbeit soll sanktio-
   blob=publicationFile&v=1.
10 Zu Verbreitung und Auswirkungen von Leiharbeit siehe            niert und unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung
   auch BT-Drs. 18/2363, BT-Drs. 18/7661; WSI-Datenbank            gleichgestellt werden.
   Atypische Beschäftigung; Haller, P./Jahn, E., Hohe Dyna-     4. Zur Erleichterung der Prüftätigkeit der Behörden
   mik und kurze Beschäftigungsdauer, in: IAB-Kurzbericht
   13/2014; Jahn, E./Weber, El, Zusätzliche Jobs, aber auch        sollen die wesentlichen durch die Rechtspre-
   Verdrängung, in: IAB-Kurzbericht 2/2013; Grund et al., Be-      chung entwickelten Kriterien für die Abgrenzung
   schäftigungsstruktur und Zufriedenheit von Zeitarbeitneh-       von ordnungsgemäßem und missbräuchlichem
   mern in Deutschland, in: SOEPpapers 677/2014.
		 Zu Auswirkungen und Verbreitung von Werkverträgen z.B.          Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt
   Obermeier, T./Sell, S., Werkverträge entlang der Wert-          werden.
   schöpfungskette. Zwischen unproblematischer Realität         5. Zudem soll der Arbeitsschutz für Werkvertrags-
   und problematischer Instrumentalisierung, Hans-Böckler-
   Stiftung Forschungsförderung Working Paper Nr. 12, April        arbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sicherge-
   2016; Hertwig, M./Kirsch, J./Wirth, C., Werkverträge im         stellt werden.
   Betrieb. Eine empirische Untersuchung, Hans-Böckler-
   Stiftung, Düsseldorf; Manske, A./Scheffelmeier, T., Werk-
   verträge, Leiharbeit, Solo-Selbstständigkeit – Eine Be-
   standsaufnahme, in: WSI Diskussionspapier 1/2015,
   Duisburg-Essen 2015; Klein-Schneider, H./Beutler, K.,
   Werkvertragsunternehmen: Outsourcing auf dem Be-
   triebsgelände, in: WSI Mitteilungen 2/2013, S. 144-148;
   Giertz, J., Trendbericht Werkverträge. Handlungsmöglich-
   keiten beim Umgang mit Werkverträgen, Hans-Böckler-          11 Siehe dazu CDU/CSU und SPD, Koalitionsvertrag Deutsch-
   Stiftung, Report Nr. 18, Dezember 2015.                         lands Zukunft gestalten, November 2013, S. 8, 49f.

                                                                                                               WSI-Report Nr. 32 · 10/2016 · Seite 7
III. DER KABINETTSENTWURF DER                                 können auch nicht tarifgebundene Entleiher von
                                                                                      der Höchstüberlassungsdauer abweichende ta-
                        BUNDESREGIERUNG VOM 1.6.2016                                  rifvertragliche Regelungen durch Betriebs- oder
                        ZUR REFORM VON LEIHARBEIT UND                                 Dienstvereinbarungen übernehmen. Zudem soll
                                                                                      ermöglicht werden, dass in Fällen, in denen Ta-
                        WERKVERTRÄGEN                                                 rifverträge der Entleihbranche entsprechende
                                                                                      Öffnungsklauseln vorsehen, von der gesetzli-
                        Am 1.6.2016 hat die deutsche Bundesregierung of-              chen Höchstüberlassungsdauer von 18 Mona-
                        fiziell ihren Kabinettsentwurf zur Reform von Leih-           ten abweichende Regelungen in Betriebs- oder
                        arbeit und Werkverträgen – bezeichnet als „Ent-               Dienstvereinbarungen getroffen werden kön-
                        wurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitneh-               nen, bei nicht tarifgebundenen Entleihern bis
                        merüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“                  zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Mo-
                        – vorgelegt.12                                                naten (es sei denn, der Tarifvertrag sieht eine
                                                                                      andere Höchstüberlassungsdauer vor). Länge-
                                                                                      re Überlassungszeiten sollen auch in den Re-
                        1. Inhalte des Kabinettsentwurfs vom 1.6.2016                 gelungswerken der Kirchen und der öffentlich-
                                                                                      rechtlichen Religionsgemeinschaften (inklusive
                        Der Kabinettsbeschluss enthält grob skizziert fol-            ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtun-
                        gende Regelungen:                                             gen) festgeschrieben werden können.
                        –– Anders als das bisherige AÜG enthält der Kabi-          –– Equal pay (gleiches Arbeitsentgelt) und equal
                           nettsbeschluss eine Definition des Begriffs des            treatment (wesentlich gleiche Arbeitsbedingun-
                           Leiharbeitnehmers: „Arbeitnehmer werden zur                gen) sollen für Leiharbeitnehmer laut Kabinetts-
                           Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Ar-            entwurf – wie auch heute schon – ab dem ers-
                           beitsorganisation des Entleihers eingegliedert             ten Tag des Einsatzes beim Entleiher gelten.
                           sind und seinen Weisungen unterliegen.“                    Durch Tarifvertrag kann bei Einhaltung der für
                        –– Unter anderem für den Bereich der tariflich gere-          Leiharbeitnehmer geltenden gesetzlichen Min-
                           gelten Personalgestellung im öffentlichen Dienst           destentgelte – wie ebenfalls heute schon – zu-
                           soll das AÜG künftig nicht mehr gelten.                    lasten der Leiharbeitnehmer abgewichen wer-
                        –– Anders als bisher im AÜG geregelt, soll künf-              den, bezüglich equal pay künftig begrenzt auf
                           tig durch Aufnahme folgenden Satzes der so-                9 Monate, bis zu 15 Monaten, wenn die tarifli-
                           genannte Kettenverleih verboten werden: „Die               che Regelung nach einer Einarbeitungszeit von
                           Überlassung von Arbeitnehmern ist nur zulässig,            längstens sechs Wochen hinsichtlich des Ar-
                           soweit zwischen dem Verleiher und dem Leihar-              beitsentgelts eine stufenweise Heranführung
                           beitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht.“                 an equal pay vorsieht.13 Im Geltungsbereich ei-
                        –– Der Kabinettsbeschluss sieht zudem vor, dass               nes vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen-
                           die Überlassung von Leiharbeitnehmern in dem               den Tarifvertrages sollen – wie ebenfalls heute
                           Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher künf-             schon – nicht tarifgebundene Arbeitgeber und
                           tig ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung               Arbeitnehmer die Anwendung der vom Gleich-
                           zu bezeichnen ist.                                         stellungsgrundsatz abweichenden tariflichen
                        –– Der Kabinettsbeschluss konkretisiert zudem den             Regelungen vereinbaren können. Zeiträume vor-
                           bisher im AÜG verwendeten Begriff der „vorü-               heriger Überlassungen durch denselben oder ei-
                           bergehenden“ Überlassung von Leiharbeitneh-                nen anderen Verleiher an denselben Entleiher
                           mern dahingehend, dass künftig derselbe Leih-              sind auf die Wartezeit von equal pay anzurech-
                           arbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander               nen, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr
                           folgende Monate demselben Entleiher überlas-               als drei Monate liegen.
                           sen werden darf. Der Zeitraum vorheriger Über-          –– In Fällen, in denen der Leiharbeitnehmer das für
                           lassungen durch denselben oder einen ande-                 einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entlei-
                           ren Verleiher an denselben Entleiher ist anzu-             hers im Entleihbetrieb geschuldete tarifvertrag-
                           rechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils               liche Arbeitsentgelt oder in Ermangelung ei-
                           nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Ta-            nes solchen ein für vergleichbare Arbeitnehmer
                           rifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatz-          in der Einsatzbranche geltendes tarifvertragli-
                           branche können abweichende Höchstüberlas-                  ches Arbeitsentgelt erhält, soll laut Kabinettsbe-
                           sungszeiten geregelt werden. Im Geltungsbe-                schluss neuerdings vermutet werden, dass der
                           reich eines Tarifvertrages der Einsatzbranche              Leiharbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitsent-

                        12 Siehe zum Kabinettsbeschluss der Bundesregierung vom    13 Eine vom equal pay- und equal treatment-Grundsatz ab-
                           1.6.2016 (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ar-      weichende tarifliche Regelung gilt nicht für Leiharbeitneh-
                           beitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze):       mer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung
                           http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-            an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem
                           Schwerpunkte/referententwurf-arbeitnehmerueberlas-         oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Kon-
                           sungsgesetz.pdf;jsessionid=26393AACEBDF713D797E76          zern im Sinne des § 18 AktG bildet, ausgeschieden sind.
                           CA596FFE52?__blob=publicationFile&v=1.

WSI-Report Nr. 32 · 10/2016 · Seite 8
gelts im Sinne von equal pay gleichgestellt ist.        Werkverträgen soll zum 1.1.2017 in Kraft treten.
–– Überlassungszeiten vor dem 1.1.2017 (geplan-            Die übrigen, bereits heute geltenden, AÜG-Re-
   tes Inkrafttreten des Gesetzes) sollen bei der Be-      gelungen bleiben in Kraft.
   rechnung der Höchstüberlassungsdauer und der         –– In Bezug auf die im Koalitionsvertrag ursprüng-
   Berechnung der Wartezeiten für equal pay nicht          lich vorgesehene Aufnahme von Kriterien für die
   berücksichtigt werden.                                  Abgrenzung von ordnungsgemäßem und miss-
–– Als Folge missbräuchlicher Nutzung von Leih-            bräuchlichem Fremdpersonaleinsatz enthält der
   arbeit soll laut dem Kabinettsentwurf der Bun-          Kabinettsbeschluss der Bundesregierung in ei-
   desregierung künftig – anders als nach bisheri-         nem neu in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
   ger AÜG-Rechtslage – ein Arbeitsverhältnis des          einzufügenden § 611a BGB folgende Regelung:
   Leiharbeitnehmers zum Entleiher auch dann               „Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privat-
   fingiert werden (mit Widerspruchsmöglichkei-            rechtlichen Vertrags im Dienste eines ande-
   ten des Leiharbeitnehmers), wenn die Überlas-           ren zur Leistung weisungsgebundener, fremd-
   sung von Arbeitnehmern nicht ausdrücklich als           bestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit
   Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet wurde,               verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt,
   die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer über-           Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit
   schritten wurde bzw. wenn Vereinbarungen vor-           betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbei-
   liegen, die gegen die equal pay- und equal treat-       ter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätig-
   ment-Regelungen des AÜG verstoßen. Bisher               keit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen
   wurde ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher ledig-        kann; der Grad der persönlichen Abhängigkeit
   lich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungser-          hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen
   laubnis fingiert.                                       Tätigkeit ab. Für die Feststellung der Arbeitneh-
–– Zudem soll der Verleiher künftig verpflichtet           mereigenschaft ist eine Gesamtbetrachtung aller
   werden, den Leiharbeitnehmer vor jeder Über-            Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche
   lassung darüber zu informieren, dass er als Leih-       Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass
   arbeitnehmer tätig wird.                                es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt
–– Der Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streik-           es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.“
   brecher in unmittelbar bestreikten Entleihbe-
   trieben soll künftig grundsätzlich verboten wer-
   den. Das Verbot des Streikbrechereinsatzes           2. Verschlechterungen im Kabinettsentwurf vom
   soll nicht gelten, wenn der unmittelbar von ei-      1.6.2016 im Laufe des Entstehungsprozesses
   nem Arbeitskampf betroffene Entleiher sicher-
   stellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten      Der Kabinettsbeschluss der Bundesregierung vom
   übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern er-         1.6.2016 zur Reform von Leiharbeit und Werkver-
   ledigt wurden, die sich im Arbeitskampf befin-       trägen enthält verglichen mit den früheren Refe-
   den, oder ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitneh-      rentenentwürfen des BMAS vom 16.11.2015 und
   mern, die sich im Arbeitskampf befinden, über-       17.2./14.4.2016 Verschlechterungen für Leiharbeit-
   nommen haben.                                        nehmer, die Tarifbindung und die Prüfbehörden.
–– Zudem soll der Ordnungswidrigkeitenkatalog           Zudem geht er in einigen Punkten über die Rege-
   des AÜG insoweit erweitert werden, dass Ver-         lungen des Koalitionsvertrages hinaus.
   stöße gegen die Neuregelungen künftig eben-
   falls mit einem Ordnungsgeld belegt werden           a)   Mehr Möglichkeiten der Verlängerung der
   können. Auch ist es künftig möglich, die Arbeit-          Höchstüberlassungszeiten
   nehmerüberlassungserlaubnis auch in Fällen der       Der Kabinettsbeschluss der Bundesregierung vom
   Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer           1.6.2016 enthält (so auch schon der Referentenent-
   zu entziehen.                                        wurf vom 17.2./14.4.2016) verglichen mit dem Ent-
–– Der Kabinettsentwurf sieht zudem eine Klarstel-      wurf des BMAS vom 16.11.2015 deutlich erweiter-
   lung der Informations- und Unterrichtungsrech-       te Verlängerungsmöglichkeiten der Höchstüberlas-
   te der Betriebsräte hinsichtlich Leiharbeitneh-      sungsdauer für nicht tarifgebundene Entleiher. So
   mern und Werkvertragsbeschäftigten für die           beinhaltet der Kabinettsbeschluss anders als noch
   §§80, 92 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor.     der Referentenentwurf vom 16.11.2015, dass im
–– Darüber hinaus stellt der Kabinettsbeschluss         Geltungsbereich eines Tarifvertrages der Einsatz-
   entsprechend der bisherigen Rechtsprechung           branche nicht tarifgebundene Arbeitgeber von der
   klar, dass Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb bei    Höchstüberlassungsdauer abweichende tarifver-
   den Schwellenwerten für die Betriebsverfassung       tragliche Regelungen in ihre Betriebs- oder Dienst-
   (mit Ausnahme des § 112a BetrVG – Erzwing-           vereinbarungen übernehmen können und damit
   barer Sozialplan) und ab einer Überlassungsdau-      auch auf diesem Wege Überlassungszeiten von
   er von sechs Monaten auch bei der Unterneh-          mehr als 18 Monaten vereinbaren und nutzen kön-
   mensmitbestimmung mitzuzählen sind.                  nen, während der Referentenentwurf von Novem-
–– Das neue Gesetz zur Reform von Leiharbeit und        ber 2015 nicht tarifgebundenen Betrieben nur in

                                                                                                   WSI-Report Nr. 32 · 10/2016 · Seite 9
Fällen entsprechender tariflicher Öffnungsklauseln       1.6.2016 hingegen stellen allein auf das tarifliche
                        Verlängerungen der Höchstüberlassungsdauer in            Arbeitsentgelt ab, was dazu führt, das z.B. überta-
                        Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen ermöglichte.         rifliche Zahlungen oder in Betriebsvereinbarungen
                        Für Fälle, in denen aufgrund von entsprechenden          bzw. Gesamtzusagen enthaltene Sonderzahlungen
                        Öffnungsklauseln in Tarifverträgen von der 18-mo-        wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Frage von
                        natigen gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer ab-         equal pay in diesen Fällen nicht zu berücksichtigen
                        weichende Regelungen in Betriebs- oder Dienstver-        sind.
                        einbarungen getroffen werden können, sieht der
                        Kabinettsbeschluss (wie auch schon der Referen-          d)   Kein Kriterienkatalog zur Abgrenzung von
                        tenentwurf vom 17.2./14.4.2016) für nicht tarifge-            ordnungsgemäßem und missbräuchlichem
                        bundene Entleiher allerdings zumindest nun die Be-            Fremdpersonaleinsatz
                        grenzung der Abweichung auf eine Überlassungs-           Erhebliche Änderungen beinhaltet der Kabinetts-
                        dauer von bis zu 24 Monaten vor.                         beschluss der Bundesregierung vom 1.6.2016
                                                                                 (so auch schon der Entwurf vom 17.2./14.4.2016)
                        b)   Mehr Möglichkeiten der Abweichung von               verglichen mit dem Referentenentwurf vom
                             equal pay                                           16.11.2015 auch insoweit, als – anders als von vie-
                        Hinsichtlich der equal pay-Regelungen beinhaltet         len gefordert und anders als im Koalitionsvertrag
                        der Kabinettbeschluss der Bundesregierung vom            geregelt – der Kriterienkatalog zur Abgrenzung von
                        1.6.2016 verglichen mit dem Referentenentwurf des        ordnungsgemäßem und missbräuchlichem Fremd-
                        BMAS vom 16.11.2015 auch insoweit Änderungen,            personaleinsatz entfallen ist (siehe zum Inhalt des
                        als Abweichungen von equal pay durch Tarifverträ-        neuen § 611a BGB des Kabinettsbeschlusses vom
                        ge in Fällen, in denen tarifliche Regelungen nach ei-    1.6.2016 unter III. 1; siehe zum ursprünglichen Kri-
                        ner Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen         terienkatalog im Entwurf vom 16.11.2015 die fol-
                        hinsichtlich des Arbeitsentgelts eine stufenweise        genden Ausführungen).
                        Heranführung an equal pay vorsehen, nicht mehr           Der Referentenentwurf des BMAS vom 16.11.2015
                        nur bis zu 12 Monaten (so noch der Entwurf vom           enthielt – ähnlich wie der von 1999-2003 existieren-
                        16.11.2015) sondern nun bis zu 15 Monaten mög-           de § 7 IV SGB IV – noch folgende, mit einem typo-
                        lich sind (bis zu 15 Monate sah bereits auch der Re-     logischen Kriterienkatalog versehene Regelungen für
                        ferentenentwurf vom 17.2./14.4.2016 vor).                die Abgrenzung von ordnungsgemäßem und miss-
                        Eine weitere Verschlechterung enthält der Kabi-          bräuchlichem Fremdpersonaleinsatz:
                        nettsbeschluss verglichen mit den vorangegange-
                        nen Referentenentwürfen auch insoweit, als Zeit-              „§ 611a Abs. 1: „Handelt es sich bei den auf-
                        räume vorheriger Überlassungen durch denselben                grund eines Vertrages zugesagten Leistungen
                        oder einen anderen Verleiher an denselben Entlei-             um Arbeitsleistungen, liegt ein Arbeitsvertrag vor.
                        her auf die Wartezeit von equal pay nur noch dann             Arbeitsleistungen erbringt, wer Dienste erbringt
                        anzurechnen sind, wenn zwischen den Einsätzen                 und dabei in eine fremde Arbeitsorganisation ein-
                        nicht mehr als drei Monate liegen. Der Entwurf des            gegliedert ist und Weisungen unterliegt. (…)“
                        BMAS vom 16.11.2015 sah noch 6 Monate vor.
                                                                                      § 611a Abs. 2: „Für die Feststellung, ob je-
                        c) Andere Definition von equal pay                            mand in eine fremde Arbeitsorganisation ein-
                        Änderungen enthält der Kabinettsbeschluss der                 gegliedert ist und Weisungen unterliegt, ist
                        Bundesregierung vom 1.6.2016 (wie auch schon                  eine wertende Gesamtbetrachtung vorzuneh-
                        der Referentenentwurf vom 17.2./14.4.2016) vergli-            men. Für diese Gesamtbetrachtung ist insbe-
                        chen mit dem Entwurf des BMAS vom 16.11.2015                  sondere maßgeblich, ob jemand
                        auch dahingehend, als er den Anspruch auf equal               –– nicht frei darin ist, seine Arbeitszeit oder
                        pay insofern verschlechtert, dass in Fällen, in denen            die geschuldete Leistung zu gestalten oder
                        der Leiharbeitnehmer das für einen vergleichbaren                seinen Arbeitsort zu bestimmen,
                        Arbeitnehmer des Entleihers im Entleihbetrieb ge-             –– die geschuldete Leistung überwiegend in
                        schuldete tarifvertragliche Arbeitsentgelt oder in Er-           Räumen eines anderen erbringt,
                        mangelung eines solchen ein für vergleichbare Ar-             –– zur Erbringung der geschuldeten Leistung
                        beitnehmer in der Einsatzbranche geltendes tarif-                regelmäßig Mittel eines anderen nutzt,
                        vertragliches Arbeitsentgelt erhält, vermutet wird,           –– die geschuldete Leistung in Zusammenar-
                        dass der Leiharbeitnehmer hinsichtlich des Arbeits-              beit mit Personen erbringt, die von einem
                        entgelts im Sinne von equal pay gleichgestellt ist.              anderen eingesetzt oder beauftragt sind,
                        Der Referentenentwurf des BMAS vom 16.11.2015                 –– ausschließlich oder überwiegend für einen
                        sah für equal pay hingegen noch vor, dass alle auf               anderen tätig ist,
                        den Lohnabrechnungen vergleichbarer Arbeitneh-                –– keine eigene betriebliche Organisation un-
                        mer des Entleihers ausgewiesenen Bruttovergü-                    terhält, um die geschuldete Leistung zu er-
                        tungsbestandteile zzgl. Sachleistungen zu gewäh-                 bringen,
                        ren sind. Die Entwürfe vom 17.2./14.4.2016 und                –– Leistungen erbringt, die nicht auf die Her-

WSI-Report Nr. 32 · 10/2016 · Seite 10
stellung oder Erreichung eines bestimmten       henen Abweichungen von equal pay bis zu 15 Mo-
        Arbeitsergebnisses oder eines bestimmten        naten; hier war im Koalitionsvertrag eine Begren-
        Arbeitserfolges gerichtet sind,                 zung auf 9 Monate vereinbart worden. Ebenfalls
     –– für das Ergebnis seiner Tätigkeit keine Ge-     nicht vorgesehen war die Abweichung von equal
        währ leistet.“                                  pay von mehr als 9 Monaten für nicht tarifgebunde-
                                                        ne Betriebe. Auch das im Koalitionsvertrag enthal-
     § 611a Abs. 3: „Das Bestehen eines Arbeits-        tene Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern
     vertrages wird widerleglich vermutet, wenn         als Streikbrecher war deutlich enger gefasst, als es
     die Deutsche Rentenversicherung Bund nach          der Kabinettsbeschluss jetzt vorsieht. Zudem fehlt
     § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in-       im Kabinettsbeschluss, wie vorangehend beschrie-
     soweit das Bestehen eines Beschäftigungs-          ben, der im Koalitionsvertrag für die Abgrenzung
     verhältnisses festgestellt hat.“                   von ordnungsgemäßem und missbräuchlichem
                                                        Einsatz von Fremdpersonal angedachte Kriterien-
e)   Kürzung der ab Inkrafttreten des Gesetzes          katalog. Zudem fehlen Regelungen zur Gewährleis-
     zu berücksichtigenden Überlassungszeiten           tung des Arbeitsschutzes für Werkvertragsnehmer,
Zu Lasten der Leiharbeitnehmer gehende Ände-            die ebenfalls im Koalitionsvertrag angedacht wa-
rungen enthält der aktuelle Kabinettsbeschluss der      ren.
Bundesregierung vom 1.6.2016 verglichen mit al-
len früheren Referentenentwürfen auch dahinge-
hend, als er vorsieht, dass bei Inkrafttreten des Ge-
setzes zum 1.1.2017 vor diesem Zeitpunkt erfolgte       IV. KONKRETE BEWERTUNG DES KABI-
Einsatzzeiten weder bei der Berechnung der dann
geltenden Höchstüberlassungsdauer noch bei der
                                                        NETTSENTWURFS VOM 1.6.2016 ZUR
Berechnung der Wartezeiten für equal pay berück-        REFORM VON LEIHARBEIT UND WERK-
sichtigt werden sollen. Die früheren Referentenent-
würfe beschränkten die Nichtberücksichtigung von
                                                        VERTRÄGEN
vor dem 1.1.2017 liegender Einsatzzeiten auf die
Frage des Erreichens der Höchstüberlassungsdau-         Der Kabinettsbeschluss der Bundesregierung vom
er, während vor diesem Zeitpunkt erfolgte Einsatz-      1.6.2016, der nun den Weg des parlamentarischen
zeiten bei der Berechnung der Wartezeit von equal       Gesetzgebungsverfahrens beschreiten wird, ent-
pay durchaus noch berücksichtigt werden sollten.        hält viele erfreuliche und absolut notwendige Re-
                                                        gelungen; er geht jedoch in vielen Punkten nicht
f)  Verschlechterung bei Berücksichtigung von           weit genug. Der Kabinettsbeschluss enthält er-
    Schwellenwerten des BetrVG                          freuliche Ansätze zur Begrenzung der Höchstüber-
Darüber hinaus enthält der Kabinettsbeschluss der       lassungsdauer und der Gewährleistung von equal
Bundesregierung vom 1.6.2016 verglichen mit dem         pay, zudem das grundsätzliche Verbot des Einsat-
Referentenentwurf vom 16.11.2015 insoweit Ver-          zes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher. Er-
änderungen, als Leiharbeitnehmer für Schwellen-         freulich sind auch die Regelungen zur Fiktion eines
werte im Bereich Unternehmensmitbestimmung              Arbeitsverhältnisses zum Entleiher in Fällen miss-
nur noch dann im Entleihbetrieb mitzuzählen sind,       bräuchlicher Leiharbeit, bei Überschreitung der
wenn ihre Einsatzdauer 6 Monate übersteigt; die         Höchstüberlassungsdauer und bei Verstößen ge-
früheren Referentenentwürfe sahen keine Min-            gen equal pay und equal treatment, die Erweite-
desteinsatzzeiten für die Berücksichtigung bei den      rung des Sanktionskatalogs bei Verstößen gegen
Schwellenwerten für die Anwendbarkeit der Unter-        das AÜG, die Verpflichtung zur transparenten Ver-
nehmensmitbestimmung vor.                               tragsbezeichnung, die Informationspflichten des
                                                        Verleihers gegenüber dem Leiharbeitnehmer, die
g)   Abweichungen von den Vereinbarungen                Klarstellung der Informations- und Unterrichtungs-
     des Koalitionsvertrages                            rechte des Betriebsrates bei Leiharbeit und Werk-
Auch weicht der Kabinettsentwurf der Bundesre-          verträgen sowie die Klarstellung des Mitzählens der
gierung vom 1.6.2016 in einigen Punkten von den         Leiharbeitnehmer bei Schwellenwerten für die Mit-
seitens der Bundesregierung im Koalitionsvertrag        bestimmung.
getroffenen Vereinbarungen ab. Nicht im Koaliti-           Die von der Bundesregierung angedachten Re-
onsvertrag vorgesehen war zum Beispiel die Mög-         formen sind jedoch aufgrund ihrer Ausgestaltung
lichkeit der bloßen Übernahme tariflicher Verlänge-     letztendlich nicht geeignet, das im Koalitionsver-
rungen der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer         trag festgeschriebene Ziel der Rückführung von
von 18 Monaten durch Betriebs- oder Dienstver-          Leiharbeit auf ihre Kernfunktionen und die Eindäm-
einbarungen für nicht tarifgebundene Betriebe, die      mung missbräuchlicher Vertragskonstruktionen
jedoch jetzt im Kabinettsbeschluss enthalten ist.       bei Leiharbeit und Werkverträgen zu erreichen.14
Nicht vorgesehen war im Koalitionsvertrag auch
die jetzt im aktuellen Kabinettsbeschluss vorgese-      14 Zur Stellungnahme des Bundesrates zum Kabinettsent-
                                                           wurf Bundesratsdrucksache 294/16 sowie 294/1/16.

                                                                                                    WSI-Report Nr. 32 · 10/2016 · Seite 11
Die folgenden Ausführungen zeigen anhand juris-               a)   Arbeitnehmer- oder arbeitsplatzbezogene
                        tischer und empirischer Analysen die Schwächen                     Beurteilung
                        des Kabinettsbeschlusses der Bundesregierung                  Die Bundesregierung hat sich in ihrem Kabinettsbe-
                        vom 1.6.2016 auf, in der Hoffnung, dass das nun               schluss vom 1.6.2016 hinsichtlich der Begrenzung
                        anstehende Gesetzgebungsverfahren dazu genutzt                der Überlassungsdauer auf grundsätzlich 18 Mo-
                        werden kann, den Gesetzentwurf zu verbessern                  nate für eine auf den einzelnen Leiharbeitnehmer
                        und weiterzuentwickeln.                                       bezogene Auslegung der in der EU-Leiharbeits-
                                                                                      richtlinie 2008/104/EG und in § 1 AÜG normierten
                                                                                      Formulierung „Leiharbeit erfolgt vorübergehend/
                        1. Beschränkung der Höchstüberlassungsdauer                   vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung“ ent-
                        auf grundsätzlich 18 Monate                                   schieden. Seit Inkrafttreten der EU-Leiharbeitsricht-
                                                                                      linie 2008/104/EG im November 2008 ist umstrit-
                        Der Kabinettsbeschluss der Bundesregierung vom                ten, was „vorübergehend“ iSd Richtlinie meint.16
                        1.6.2016 konkretisiert den bisher in § 1 Satz 2 AÜG           Umstritten ist u.a., ob bei der Festlegung, was „vo-
                        und der EU-Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG ver-             rübergehende Leiharbeit“ ist, auf die Dauer der
                        wendeten Begriff der „vorübergehenden“ Überlas-               Überlassung des Leiharbeitnehmers (arbeitnehmer-
                        sung von Leiharbeitnehmern dahingehend, dass                  bezogene Betrachtung) oder auf den Arbeitsplatz
                        Leiharbeitnehmer künftig nicht länger als 18 auf-             beim Entleiher, auf dem der Leiharbeitnehmer ein-
                        einander folgende Monate demselben Entleiher                  gesetzt werden soll (arbeitsplatzbezogene Betrach-
                        überlassen werden dürfen. Längere Höchstüber-                 tung), oder gar auf beides abzustellen ist.17
                        lassungszeiten sollen durch Tarifvertrag und auf-
                        grund von Öffnungsklauseln in Tarifverträgen auch             Die für Deutschland und alle anderen EU-Mit-
                        durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung in tarifge-           gliedstaaten verbindliche EU-Leiharbeitsrichtlinie
                        bundenen, aber auch in nicht tarifgebundenen Ent-             2008/104/EG definiert ähnlich wie das deutsche
                        leih-Betrieben (dort allerdings begrenzt auf 24 Mo-           AÜG den Begriff „vorübergehend“ nicht; sie legt al-
                        nate Höchstüberlassungsdauer) möglich sein. Nicht             lerdings in verschiedenen Artikeln fest, dass Leih-
                        tarifgebundene Entleiher sollen zudem von der ge-             arbeit nur vorübergehend ist. So heißt es in Art. 1
                        setzlichen Höchstüberlassungsdauer abweichen-                 I der RL 2008/104/EG: „Diese Richtlinie gilt für Ar-
                        de tarifliche Regelungen in Betriebs- oder Dienst-            beitnehmer, die mit einem Leiharbeitsunternehmen
                        vereinbarungen übernehmen können. Der Zeitraum                einen Arbeitsvertrag geschlossen haben oder ein
                        vorheriger Überlassungen durch denselben oder ei-             Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind und
                        nen anderen Verleiher an denselben Entleiher soll             die entleihenden Unternehmen zur Verfügung ge-
                        angerechnet werden, wenn zwischen den Einsätzen               stellt werden, um vorübergehend unter deren Auf-
                        jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.                    sicht und Leitung zu arbeiten.“ In den Begriffsbe-
                           Die von der Bundesregierung in ihrem Kabinetts-            stimmungen des Art. 3 I c) der RL 2008/104/EG
                        beschluss angedachte Begrenzung der Höchstüber-               heißt es: Leiharbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer,
                        lassungsdauer ermöglicht es Entleihern, nach Ab-              der mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Ar-
                        lauf der 18 Monate Höchstüberlassungsdauer bzw.               beitsvertrag geschlossen hat oder ein Beschäfti-
                        nach Ablauf zulässiger längerer Überlassungszei-              gungsverhältnis eingegangen ist, um einem entlei-
                        ten einen neuen Leiharbeitnehmer auf demselben                henden Unternehmen überlassen zu werden und
                        Arbeitsplatz einzusetzen. Die derzeit im Kabinetts-           dort unter dessen Aufsicht und Leitung vorüberge-
                        beschluss vorgesehene Regelung zur Höchstüber-                hend zu arbeiten. In einer Entscheidung aus 2013
                        lassungsdauer ermöglicht einen wiederholten Aus-              entschied auch das Bundesarbeitsgericht (BAG),
                        tausch von Leiharbeitnehmern und damit nach wie               dass auf jeden Fall eine dauerhafte Arbeitnehmer-
                        vor einen zeitlich unbeschränkten Einsatz von Leih-           überlassung unzulässig ist.18
                        arbeit auf ein und demselben Dauerarbeitsplatz                   Auch die Zielsetzung und sonstige Inhalte der
                        beim Entleiher; zudem kann auch der gleiche Leih-             EU-Leiharbeitsrichtlinie belegen den nur vorüberge-
                        arbeitnehmer nach Ablauf von 3 Monaten erneut                 henden Charakter von Leiharbeit, der nur gewähr-
                        wieder 18 Monate beim Entleiher eingesetzt wer-               leistet sein kann, wenn Leiharbeit zur Abdeckung
                        den.15 Diese Regelung steht im Widerspruch zum                von Auftragsspitzen und nicht zur Substitution
                        im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Ziel, Leihar-          von Stammbeschäftigten auf Dauerarbeitsplät-
                        beit auf ihre Kernfunktionen zurückzuführen.                  zen eingesetzt wird. Art. 2 der RL 2008/104/EG
                                                                                      lautet insoweit: Ziel dieser Richtlinie ist es, für
                                                                                      den Schutz der Leiharbeitnehmer zu sorgen und
                                                                                      die Qualität der Leiharbeit zu verbessern, (…). In

                                                                                      16 Siehe dazu z.B. Ulber, J./Ulber, D., Arbeitnehmerüberlas-
                        15 Bispinck, R. verwendet in diesem Kontext den treffenden       sungsgesetz, 2. Auflage 2014, S. 98ff.
                           Begriff des Personalkarussells, siehe dazu Bispinck, R.,   17 Siehe dazu auch Ulber, J./Ulber, D., Arbeitnehmerüberlas-
                           Pro: Strengere Regulierung von Zeitarbeit – Reichen die       sungsgesetz, 2. Auflage 2014, S. 100ff. mit zahlreichen Ur-
                           Regelungen aus?, in: Wirtschaftsdienst: 95. Jahrgang,         teilsfundstellen.
                           2015, Heft 12, S. 802-803.                                 18 BAG 10.7.2013 – 7 ABR 91/11.

WSI-Report Nr. 32 · 10/2016 · Seite 12
Art. 5 V der EU-Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG                ren Verfahren zur Frage von Kettenbefristungen
ist normiert, dass die Mitgliedstaaten verpflich-                hatte der EuGH jedoch früher schon entschieden,
tet sind, Maßnahmen zu ergreifen, die erforder-                  dass vorübergehender Bedarf vorliege, wenn im
lich sind, „... um insbesondere aufeinander fol-                 Wesentlichen ein zeitweiliger Arbeitskräftebedarf
gende Überlassungen, mit denen die Bestimmun-                    des Arbeitgebers abgedeckt werden solle (EuGH
gen der Richtlinie umgangen werden sollen, zu                    26.1.2012 – C-586/10).
verhindern“.19                                                      Auch die Bundesregierung selbst schreibt in
   Die Funktion der Abdeckung von Auftragsspit-                  ihrer Begründung zum Kabinettsbeschluss vom
zen durch Leiharbeit kann nur gewährleistet wer-                 1.6.2016, dass Leiharbeit/Arbeitnehmerüberlas-
den, wenn Leiharbeit nicht für Dauerbedarfe einge-               sung eine Form des flexiblen Personaleinsatzes sei
setzt wird. Im Hinblick auf den Kabinettsbeschluss               und auch nach der angedachten Reform des AÜG
der Bundesregierung bedeutet dies, dass die Bun-                 die Flexibilität für Unternehmen gegeben sein müs-
desregierung, um der Funktion der Leiharbeit als                 se, vorübergehenden Arbeitskräftebedarf bei Auf-
Puffer für die Abdeckung von Auftragsspitzen und                 tragsspitzen abdecken zu können.21
kurzzeitigen Personalschwankungen gerecht zu                        Geht man von der Intention und den Formulie-
werden, bei der Beschränkung der Leiharbeit auf                  rungen der für Deutschland verbindlichen EU-Leih-
den Arbeitsplatz, nicht jedoch auf den Leiharbeit-               arbeitsrichtlinie und den hiesigen Ausführungen
nehmer abstellen muss.20                                         aus, müssen für die Beurteilung vorübergehender
                                                                 Leiharbeit arbeitsplatzbezogene Erwägungen zu-
Für die Funktion der Abdeckung von Auftragsspit-                 grunde gelegt werden.22 Nur so ist eine Rückfüh-
zen und Personalschwankungen durch Leiharbeit                    rung von Leiharbeit auf ihre Kernfunktionen mög-
und das damit einhergehende grundsätzliche Ver-                  lich.
bot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern auf Dau-                    Problematisch sind die im Kabinettsentwurf
erarbeitsplätzen beim Entleiher sprechen auch die                vom 1.6.2016 vorgesehenen Regelungen zur
Schlussanträge des Generalanwalts des EuGH in                    Höchstüberlassungsdauer auch deshalb, weil die
einem finnischen Vorlageverfahren aus März 2015.                 Neuregelungen der Begrenzung der Höchstüber-
In diesem Verfahren hatte der EuGH über die Fra-                 lassungsdauer auf 18 Monate nur für eine Minder-
ge zu entscheiden, ob tarifliche Regelungen, die                 heit von Leiharbeitnehmern und Unternehmen Ver-
die Zulässigkeit von Leiharbeit auf vorübergehen-                änderungen bringen, denn nicht einmal ein Fünftel
de Aufgaben bzw. vorübergehende Auftragsbedar-                   aller Leiharbeitsverhältnisse dauert länger als 18
fe beschränken, die aus objektiven Gründen nicht                 Monate, so dass der Anteil von Leiharbeitnehmern,
durch Stammbeschäftigte des Entleihers ausge-                    die länger als 18 Monate im Entleihbetrieb einge-
führt werden können und längere Einsätze von                     setzt werden, noch geringer ist.23 Daten der WSI-
Leiharbeitnehmern zur Erledigung von Aufgaben,                   Betriebsrätebefragung 2015 zeigen, dass selbst in
die sonst von Stammbeschäftigten erledigt wer-                   Betrieben mit mindestens 20 Beschäftigten und
den, verbietet, zulässig sind. In seinen Schlussan-              Betriebsrat nur 30 % der Betriebsräte angeben,
trägen vertritt der Generalanwalt hinsichtlich der               dass die Mehrheit der dort eingesetzten Leiharbeit-
Funktion von Leiharbeit die Auffassung, dass Leih-               nehmer länger als 12 Monate in ihrem Betrieb ein-
arbeit kein Ersatz für feste Formen der Arbeit ist;              gesetzt werden; dabei gibt es keine bedeutsamen
Leiharbeit sei eine zeitlich beschränkte Arbeits-                Unterschiede zwischen tarifgebundenen und nicht
form; die direkte Beschäftigung sei ein gegenüber                tarifgebundenen Betrieben.
der Leiharbeit bevorzugtes Beschäftigungsverhält-
nis (Schlussanträge zu EuGH C-533/13). Aufgrund                  Der Kabinettsentwurf der Bundesregierung ist
der dem nationalen Ausgangsverfahren zugrunde-                   hinsichtlich der Regelungen zur Begrenzung der
liegenden Fallkonstellation musste der EuGH in der               Höchstüberlassungsdauer auch insoweit proble-
genannten Rechtssache in seinem Urteil letztend-                 matisch, als für das Erreichen der Höchstüberlas-
lich keine Entscheidung zur Frage der Funktion der               sungsdauer Zeiträume vorheriger Überlassungen
Leiharbeit treffen, allerdings hat er immerhin ent-              durch denselben oder einen anderen Verleiher an
schieden, dass unter Beachtung des Art. 4 der EU-                denselben Entleiher nur dann mitgezählt werden
Leiharbeitsrichtlinie Tarifparteien Leiharbeit durch-
aus tariflich beschränken können. In einem ande-
                                                                 21 Bundesregierung, Kabinettsentwurf vom 1.6.2016 für ein
                                                                    Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsge-
19 Siehe dazu auch Ulber, J., Der Referentenentwurf des             setzes und anderer Gesetze, S. 12.
   BMAS sowie der Gesetzentwurf des Bundesrates zur Än-          22 So auch LAG Berlin-Brandenburg 21.8.2014 – 10 TaBV
   derung des AÜG und anderer Gesetze, Gutachten für Rosa           671/14, LAG Schleswig-Holstein 8.1.2014 – 3 TaBV 43/13.
   Luxemburg Stiftung, Januar 2016, S. 5.                        23 Haller, P./Jahn, E., IAB-Kurzbericht 13/2014, S. 5 (14 % län-
20 Ähnlich Brors, C./ Schüren, P., Missbrauch von Werkver-          ger als 18 Monate (2010)); Bundesagentur für Arbeit, Der
   trägen und Leiharbeit verhindern: Vorschläge für eine ge-        Arbeitsmarkt in Deutschland – Zeitarbeit – Aktuelle Ent-
   setzliche Regelung zur Eindämmung von Missbräuchen               wicklungen, Juli 2016, S. 14 (18 % länger als 1 Jahr). Sie-
   beim Fremdpersonaleinsatz und zur Umsetzung der Leih-            he dazu auch Ulber, J., Der Referentenentwurf des BMAS
   arbeitsrichtlinie, Arbeitsrechtliches Gutachten für das Mi-      sowie der Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung
   nisterium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes        des AÜG und anderer Gesetze, Gutachten für Rosa Luxem-
   Nordrhein-Westfalen, Februar 2014, S. 17ff.                      burg Stiftung, Januar 2016, S. 6.

                                                                                                                     WSI-Report Nr. 32 · 10/2016 · Seite 13
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