Dienstrecht Gemeinden - Grundausbildung Jahrgang 2019/2020 - Land Salzburg

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Dienstrecht Gemeinden - Grundausbildung Jahrgang 2019/2020 - Land Salzburg
Dienstrecht
Gemeinden

Grundausbildung
Jahrgang 2019/2020
Dienstrecht Gemeinden - Grundausbildung Jahrgang 2019/2020 - Land Salzburg
Sehr geehrte Kursteilnehmer/innen!

Dieses Skriptum beinhaltet Grundsätzliches zum Dienst- und Besoldungsrecht der
Salzburger Gemeinde-Vertragsbediensteten und versteht sich als Lernbehelf für die
beiden Grundausbildungslehrgänge Leitender Verwaltungsdienst und Verwaltungs-
fachdienst. Inhaltlich ist die Rechtslage zum Stand 1. Jänner 2020 berücksichtigt.

Die nähere Stoffauswahl erfolgt durch die/den Vortragende/n unter Bedachtnahme
auf den Lehrgang, welchen Sie absolvieren.

Alle personenbezogenen Ausdrücke beziehen sich auf das weibliche und männliche
Geschlecht in gleicher Weise.

Zur Absolvierung der Grundausbildung wünsche ich Ihnen alles Gute und viel Er-
folg!

Salzburg, im Dezember 2019                               HR Dr. Peter Schernthaner

Copyright 2019 by Dr. Peter Schernthaner, Salzburg – alle Rechte vorbehalten!

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INHALTSVERZEICHNIS

Die öffentlich Bediensteten – Allgemeines .......................................................................... 4
Gemeinde-Vertragsbedienstete: Wichtige gesetzliche Grundlagen ................................ 9
Aufnahme ............................................................................................................................... 10
Dienstvertrag .......................................................................................................................... 11
Dienstpflichten ....................................................................................................................... 12
Dienstort, Dienstzuteilung, Verwendung, Dienstzuweisung ......................................... 15
Betriebsübergang, Verwendungsbeschränkungen ........................................................... 16
Nebenbeschäftigung, Nebentätigkeit ................................................................................. 17
Entlohnung ............................................................................................................................. 18
Beförderung ........................................................................................................................... 33
Überstellung .......................................................................................................................... 45
Ersatz von Ausbildungskosten ............................................................................................ 46
Dienstzeit ................................................................................................................................ 46
Dienstverhinderung .............................................................................................................. 49
Erholungsurlaub .................................................................................................................... 52
Sonderurlaub .......................................................................................................................... 54
Pflegefreistellung ................................................................................................................... 55
Karenzurlaub nach den dienstlichen Bestimmungen ...................................................... 56
Frühkarenz, Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz ............................................. 57
Exkurs zum Mutterschutzgesetz, Kinderbetreuungsgeld, zur Elternteilzeit ............... 58
Bildungskarenz ...................................................................................................................... 61
Bildungsteilzeit, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit .................................................................... 62
Familienhospiz ....................................................................................................................... 63
Enden des Dienstverhältnisses ............................................................................................ 64
Kündigung .............................................................................................................................. 65
Vorzeitige Auflösung ............................................................................................................ 66
Betriebliche Mitarbeitervorsorge ......................................................................................... 68
Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung ................................................................... 70
Zulagen- und Nebengebühren ............................................................................................ 71
Gemeinde-Personalvertretungsgesetz ................................................................................ 80
Verantwortlichkeit der öffentlich Bediensteten ................................................................ 81
Gleichbehandlung und Frauenförderung .......................................................................... 83
Arbeitsplatzsicherungsgesetz und Bedienstetenschutz ................................................... 85
Stellenplan .............................................................................................................................. 86
Dienstrechtliche Zuständigkeit der Gemeindeorgane ..................................................... 88

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Die öffentlich Bediensteten – Allgemeines:

Die Dienstnehmer des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der
Gemeindeverbände bilden zusammen die öffentlich Bediensteten. Die-
se stehen entweder als Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
verhältnis oder als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis. Merke: Dienstgeber eines öffentlich Bediensteten ist nie
ein Amt, eine Behörde, eine Dienststelle oder eine Person.

Unter Dienstrecht versteht man die Gesamtheit aller Rechte und Pflich-
ten der öffentlich Bediensteten, oder anders ausgedrückt, die Gesamt-
heit aller Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis zu einer Ge-
bietskörperschaft oder einem Gemeindeverband. Der Begriff Dienstrecht
im öffentlichen Dienst entspricht dem Begriff
Arbeitsrecht in der Privatwirtschaft.

Mit der Aufnahme werden zwischen Dienst-
geber und Dienstnehmer gegenseitige Rechte
und Pflichten begründet.

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Übersicht

    DIENSTGEBER           ARTEN D. DIENSTNEHMER

                               Bundesbeamte
       BUND
                          Bundesvertragsbedienstete

                                Landesbeamte
    BUNDES-
    LAND                   Landesvertragsbedienstete

                               Gemeindebeamte;
                           Magistratsbeamte (Stadt mit
                                 eigenem Statut)
    GEMEINDE oder
    Gemeindeverband
                          Gemeindevertragsbedienstete;
                          Magistratsvertragsbedienstete
                            (Stadt mit eigenem Statut)

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Unterschied Beamte – Vertragsbedienstete
Der Beamte ( = öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) unterscheidet sich vom Ver-
tragsbediensteten ( = privatrechtliches Dienstverhältnis) sowohl durch die Begrün-
dung als auch durch den Inhalt des Dienstverhältnisses.

      Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wird durch Ernennung (ein-
       seitiger Hoheitsakt der Behörde) begründet. Die Ernennung ist die be-
       scheidmäßige Verleihung einer Planstelle. Das Ernennungsdekret ist in-
       haltlich ein Bescheid. Als Hoheitsakt weist es nur eine Unterschrift, näm-
       lich die des ernennenden Organs auf. Der Inhalt des öffentlich-
       rechtlichen Dienstverhältnisses ist in den Gesetzen genau vorgeschrie-
       ben und kann durch Parteienvereinbarungen nicht abgeändert werden.

       Über vom Dienstgeber getroffenen Einzelmaßnahmen erhält der Beamte
       vom Dienstgeber entweder ein Dienstrechtsmandat (zB Zuerkennung
       von Zulagen), oder einen Bescheid (zB Festsetzung des Besoldungs-
       dienstalters bzw ein Dekret (zB Beförderung in eine höhere Dienstklas-
       se).

      Ein privatrechtliches Dienstverhältnis entsteht durch Abschluss eines
       zweiseitigen Rechtsgeschäftes (Dienstvertrages), bei dem sich Dienst-
       geber und Dienstnehmer „gleichberechtigt“ gegenüberstehen. Dement-
       sprechend trägt der Dienstvertrag zwei Unterschriften, die der Dienstge-
       bervertreter und die des Bediensteten.

      Beim privatrechtlichen Dienstverhältnis
       wird der Inhalt im jeweiligen Dienstver-
       trag festgelegt, wobei die Normen der
       jeweils in Betracht kommenden Gesetze
       (zB VBG, L-VBG, Gem-VBG ) zugrunde ge-
       legt werden. Es können jedoch – anders als
       bei den Beamten - sondervertraglich auch davon abweichende Vereinba-
       rungen getroffen werden.

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Bei den Gemeinde-Vertragsbediensteten sind dienst- und besoldungs-
    rechtliche Einzelmaßnahmen, wie Beförderungen, Überstellungen, die
    Zuerkennung von Zulagen udgl nach erfolgter Beschlussfassung durch
    das zuständige Gemeindeorgan (Bürgermeister) in einem schriftlichen
    Nachtrag (oder Zusatz) zum Dienstvertrag zu vereinbaren.

   Wer entscheidet im Streitfall?
    Für Vertragsbedienstete besteht in Dienstrechtsan-
    gelegenheiten die Möglichkeit der Anrufung des Ar-
    beits- und Sozialgerichtes. Gegen dessen Entschei-
    dung kann das zuständige Oberlandesgericht ange-
    rufen werden. Von dort führt der Rechtsmittelweg
    unter gewissen Voraussetzungen weiter zum Obers-
    ten Gerichtshof (OGH).

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WER IST ZUR REGELUNG DES DIENSTRECHTES IN
ÖSTERREICH ZUSTÄNDIG?

Die Regelung des Dienst- bzw Arbeitsrechtes in
Österreich fällt grundsätzlich in die Zuständig-
keit des Bundes (Nationalrat)!

Aber:
           Die Länder (Landtage) sind in Gesetzgebung
           und Vollziehung zuständig zur Regelung des
           Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten (VB und
           Beamte) der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände mit
           bestimmten im Art 21 B-VG normierten Ausnahmen zu Guns-
           ten des Bundes. (So gelten zB für die Bediensteten der Gemein-
           despitäler das MSchG unmittelbar sowie die Arbeitnehmerschutz-
vorschriften und hinsichtlich der Dienstnehmervertretung das Arbeits-
Verfassungsgesetz des Bundes.)

Die öffentlichen Dienstrechte entwickeln sich auseinander:

Das früher im B-VG verankerte „Homogenitätsgebot“ für Bundes-, Landes und Ge-
meindebedienstete wurde 1998 aufgehoben. Dieses Gebot hatte zum Ziel, eine ein-
heitliche Entwicklung des Dienst– und Besoldungsrechts der Gebietskörperschaften
sicher zu stellen.
Gemäß Art 21 Abs 4 B-VG gilt es aber weiterhin zu beachten:

 Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei
den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden bleibt den öffentlich Bediensteten
jederzeit gewahrt.
 Gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhän-
gig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder
bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, sind unzulässig.
 Um eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrech-
tes und des Arbeitnehmerschutzes bei Bund, Ländern und Gemeinden zu ermöglichen,
haben Bund und Länder einander über Vorhaben in diesen Angelegenheiten zu infor-
mieren.

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Die Salzburger
Gemeinde-Vertragsbediensteten
Vorbemerkung: Da im Gemeindedienst seit 1.1.2006 keine öffentlich-rechtlichen Dienstver-
hältnisse mehr begründet werden dürfen, wird von einer Darstellung des Gemeindebeam-
tendienstrechts abgesehen. (Zum Stand 1. Jänner 2020 gibt es noch sieben aktive Gemein-
debeamte.)

Das Dienstverhältnis der rd 8.500 Vertragsbediensteten der Ge-
meinden und Gemeindeverbände des Landes Salzburg (ausge-
nommen die Landeshauptstadt) wird im Wesentlichen durch das

    Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
                                (Gem-VBG)

geregelt.

Einige weitere wichtige Vorschriften für die Gemeinde-VBs sind zB:
   Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019

   Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG)

   Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Gem-PVG)

   Salzburger Gleichbehandlungsgesetz (S.GBG)

   Bediensteten-Schutzgesetz (BSG)

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Aufnahme:

In ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Ge-
meindeverband dürfen nur Personen aufgenommen werden,
die die nachstehenden Voraussetzungen als sogenannte all-
gemeine Anstellungserfordernisse erfüllen:
             Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen,
               die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraus-
               setzen, wie zB leitende Bedienstete in der Hoheitsverwaltung, Be-
               dienstete im Wachdienst oder Bedienstete, die als Standesbeamte
               fungieren.
               In allen anderen Fällen genügt bei Personen, welche die österrei-
               chische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, dass sie (zB aufgrund
               einer Arbeitserlaubnis) das Recht auf einen uneingeschränkten Zu-
               gang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben.

             die volle Handlungsfähigkeit bzw ein Lebensalter von 18 Jahren;
               in den Entlohnungsgruppen d sowie p4 und p5 genügt das 15. Le-
               bensjahr bzw die Erfüllung der neunjährigen Schulpflicht;

             die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufga-
               ben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind; kör-
               perliche und geistige Eignung sowie die Erfüllung der in besonderen
               Vorschriften festgesetzten Bedingungen (zB für Bedienstete in
               handwerklicher Verwendung die Erfüllung bestimmter in der Anlage
               zum Gem-VBG normierten Erfordernisse); die fachliche Eignung
               umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort
               und Schrift, soweit diese für die Verwendung erforderlich ist, sonst
               auch in geringerem Umfang;

             Darüber hinaus müssen die Gemeindebediensteten ganz bestimm-
               te Voraussetzungen für die Einreihung in eine bestimmte Entloh-
               nungsgruppe erfüllen (zB Matura für die b-Reihung).

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Ausschreibung von offenen Planstellen:
Hinsichtlich der Salzburger Gemeinde-Vertragsbediensteten besteht keine gesetzli-
che Verpflichtung, offene Planstellen auszuschreiben. Es obliegt der jeweiligen
Entscheidung der zuständigen Gemeindeorgane, ob eine freie Stelle direkt oder via
Ausschreibung vergeben wird. Falls eine Ausschreibung erfolgt, sind die Vorgaben
des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten, dh vor allem, dass bei
der Vergabe der Planstelle keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des
Alters, einer Behinderung, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschau-
ung oder der sexuellen Orientierung erfolgen darf!

Dienstvertrag:

                        Über das Zustandekommen und den Inhalt des Dienstverhält-
                           nisses ist ein von beiden Vertragsteilen zu unterfertigender
                           schriftlicher Dienstvertrag auszufertigen. Eine Ausfertigung
                        dieses Dienstvertrages ist innerhalb von zwei Monaten ab
                     Dienstbeginn dem Vertragsbediensteten auszufolgen.

Der Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Namen der oder des Vertragsbediensteten und die Bezeichnung der Dienst-
    gebergemeinde;
2. den Beginn und eine allfällige Befristung des Dienstverhältnisses; (Hinweis dazu: Ein
    Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert we r-
    den; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Bei Beendigung einer Karenzvertr e-
    tung ist es zulässig, dass mit der oder dem vertretenden Vertragsbediensteten unmittelbar anschließend eine zwei-
    te Karenzvertretung vereinbart wird (maximale Gesamtdauer der beiden Karenzvertretungen: sechs Jahre).

3. das Beschäftigungsausmaß;
4. die Festlegung des gesamten Gemeindegebietes als Dienstort (§ 13 Abs 1);
5. die Beschäftigungsart;
6. die besoldungsmäßige Einreihung;
7. die Höhe des anfänglichen Monatsbezugs als Bruttobetrag (bei Teilbeschäfti-
    gung: aliquot);
8. den Hinweis auf die Anwendung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage
    erlassenen Verordnungen auf das Dienstverhältnis.

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Allgemeine Dienstpflichten der Gemeinde-VBs:

     Gemeinde-Vertragsbedienstete sind verpflichtet, die ihnen
      übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und
      gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu
      vollziehen. Sie haben ihren Vorgesetzten und Mitbe-
      diensteten mit Achtung zu begegnen und sich so-
      wohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes ihrer
      Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen.
      Sie haben die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls ihre Tätigkeit
      auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des
      ihnen zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.

     Die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienst-
      kraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.

     Vertragsbedienstete haben beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze der
      Republik Österreich zu befolgen und alle mit ihrem Dienst verbundenen Pflich-
      ten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

Dienstpflichten gegenüber dem Vorgesetzten

     Vertragsbedienstete haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Wei-
      sungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu befolgen, soweit ver-
      fassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

     Vertragsbedienstete haben die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn
      die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder
      die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Halten
      Vertragsbedienstete die Weisung einer Vorgesetzten oder eines Vorgesetzten

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aus einem anderen Grund für rechtswidrig, haben sie vor Befolgung der Wei-
      sung ihre Bedenken der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten schriftlich mitzu-
      teilen. Die Vorgesetzte bzw der Vorgesetzte hat in diesem Fall die Weisung
      schriftlich zu erteilen. Wird die Weisung nicht schriftlich erteilt, gilt sie als zu-
      rückgezogen.

             Dienstweg einhalten!
             Anbringen, die sich auf das Dienstverhältnis oder dienstliche Aufgaben
             beziehen, sind beim unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen.
             Von der Einbringung im Dienstweg darf nur bei Gefahr im Verzug sowie
  dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Bedienste-
  ten billigerweise nicht zumutbar ist.

Dienstpflichten der Vorgesetzten:

     Vorgesetzte haben darauf zu achten,
      dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
      ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in
      zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie haben ihre
      Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls
      Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und
      für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie haben das dienstliche Fort-
      kommen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistun-
      gen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten
      weitgehend entspricht.

     Leiterinnen und Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles haben
      außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihnen unterste-
      henden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetz-
      mäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und spar-
      samen Aufgabenerfüllung zu sorgen.

                                             13
Geschenkannahme und Antikorruption:

Es ist untersagt, im Hinblick auf eine amtliche Stellung für sich
oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil
oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich ver-
sprechen zu lassen. Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem
Wert gelten nicht als Geschenk (zB: Kuli, Kalender…). Im Zweifelsfall ist der
Dienstgeber zu verständigen.

Mit 1. Jänner 2013 ist ein neues Antikorruptionsgesetz in Kraft getreten, das
etliche Verschärfungen und Erweiterungen gebracht hat, wie ua:

 Amtsträger im Sinn der Antikorruptionsbestimmungen sind nicht nur Beam-
te oder Vertragsbedienstete, sondern auch Organe und Bedienstete staatsna-
her Unternehmen bzw. Institutionen (zB Mitarbeiter/innen von Flughäfen, ORF,
ÖBB, Asfinag, Post-AG und Kammern) sowie Parlamentarier.

 "Anfütterungsverbot:“ Zuwendungen an Amtsträger werden nun auch
dann bestraft, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zu einem Amtsge-
schäft hergestellt werden kann. Es reicht also, wenn ein Amtsträger (zB durch
regelmäßige Essenseinladungen) allgemein gewogen gemacht werden soll.

 Vorteilszuwendung: Nicht nur die Annahme durch einen Amtsträger, auch
die Zuwendung (zB durch einen Firmeninhaber) an einen Amtsträger kann
strafbar sein. Ist diese "ungebührlich“, drohen je nach Höhe des Vorteils bis zu
fünf Jahre Haft.

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Meldepflichten:

   Das Gem-VBG normiert eine Reihe von Meldepflichten
   (zB Namens-, Familienstands- oder Wohnortänderung,
     Krankenstand, Gesundmeldung, Nebenbeschäfti-
       gung, Verlust der österreichischen Staatsbürger-
          schaft oder einer Arbeitserlaubnis). VBs haben
       auch jeden begründeten Verdacht einer von Amts
     wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung,
   die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt wird und die den
   Wirkungsbereich ihrer Dienststelle betrifft, unverzüglich dem Leiter der Dienst-
   stelle zu melden. (Dieser hat unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur
   Anzeige an die Staatsanwaltschaft.)

   Dienstort, Dienstzuteilung, Verwendung, Dienstzuweisung:

Dienstort ist das Gemeindegebiet. Innerhalb des Gemeindegebietes kann der VB
im Rahmen der vertraglich vereinbarten Verwendung jederzeit einer anderen
oder mehreren Dienststellen dienstzugeteilt werden. Eine Dienstzuteilung zu
einer Dienststelle außerhalb des Dienstortes darf gegen den Willen des VB nur
zwecks Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes für die Dauer von bis zu 90 Tagen
im Kalenderjahr angeordnet werden. Bei Vertragsbediensteten, die in Kinderbe-
treuungseinrichtungen verwendet werden, kann vom Dienstgeber jederzeit ein
Wechsel zwischen den Funktionen Gruppenführung und Assistenz angeordnet
werden.

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Eine Dienstzuweisung ist die Zurverfügungstellung des VB zur Dienstleistung an
einen anderen Rechtsträger. Eine Dienstzuweisung ist grundsätzlich zulässig,
wenn sie im Interesse der Gemeinde liegt und
            Aufgaben, die bisher von der Gemeinde durch die betroffenen VB zur
             Gänze oder überwiegend besorgt werden, durch einen anderen Rechts-
             träger besorgt werden sollen oder
       ein Betrieb der Gemeinde auf einen anderen Rechtsträger übergeht oder
       die betroffenen VB der Dienstzuweisung schriftlich zustimmen.

Betriebsübergang:

Geht ein Unternehmen oder ein Betrieb auf eine Gemeinde über, werden dessen
Bedienstete im Regelfall ex lege zu Dienstnehmern nach dem Gem-VBG. Geht ein
Gemeindebetrieb an einen anderen Rechtsträger über (siehe oben bei Dienstzuwei-
sung), bleiben dagegen die Dienstnehmer im Dienststand der Gemeinde.

Geht ein Betrieb von einer Gemeinde an einen Gemeindeverband (oder umgekehrt)
über, wechseln die Bediensteten ihren Dienstgeber ex lege. Beispiel: Das Senioren-
wohnheim einer Gemeinde wird auf einen neu gegründe-
ten Gemeindeverband übertragen. Hier werden die Be-
diensteten mit Zeitpunkt der Betriebsübertragung ex lege
zu Bediensteten des Verbandes.

Verwendungsbeschränkungen:

In einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis und in der Verrechnung, Geld- oder Ma-
terialgebarung dürfen Bedienstete nicht verwendet werden, die miteinander verheira-
tet sind oder in einer Lebensgemeinschaft leben, in einem Adoptivverhältnis stehen
oder miteinander auf- oder absteigender Linie bis einschließlich zum Dritten Grad der
Seitenlinie (Onkel – Neffe; Tante – Nichte) verwandt oder verschwägert sind.
Ausnahmen von dieser Bestimmung kann der Bürgermeister genehmigen, wenn
aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu
befürchten ist. (Jede Ausnahmeerteilung soll zwecks Dokumentation schriftlich
erfolgen.)

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Nebenbeschäftigung:

Nebenbeschäftigung ist eine berufliche Beschäftigung, die VBs außerhalb ihres
Dienstverhältnisses zur Gemeinde ausüben. Der VB hat jede erwerbsmäßige Ne-
benbeschäftigung sowie eine Tätigkeit in einem Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungs-
rat udgl, seiner vorgesetzten Dienststelle unverzüglich zu melden.
Kommt der VB dieser Meldepflicht nicht nach, setzt er unter Umständen einen Kün-
digung- oder Entlassungsgrund.

Die Gemeinde hat eine Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese
              eine Behinderung bei der Aufgabenerfüllung bewirkt,
              die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder
              sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet

             Wenn die Nebenbeschäftigung während einer verein-
             barten Herabsetzung der Wochendienstzeit für die Kinder-
             betreuung ausgeübt werden soll, bedarf es der ausdrückli-
             chen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung ist zu
             versagen, wenn das Ausüben der Nebenbeschäftigung
             dem Grund der Herabsetzung widerspricht.

Nebentätigkeit:

             Werden dem VB ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstli-
             chen Aufgaben, die ihm nach dem Gem-VBG obliegen, weitere Tätig-
             keiten für die Gemeinde übertragen, spricht man von Nebentätigkei-
            ten. (Zusätzliche Arbeitsaufträge im Rahmen der Dienstzeit fallen aber
             nicht darunter.) Hiefür kann eine Nebentätigkeitsvergütung – auch pau-
             schaliert – gewährt werden.

                                           17
Die Entlohnung der Gemeinde- Vertrags-
bediensteten

           Die Entlohnung der Vertragsbediensteten setzt sich zusam-
           men aus

                    Monatsentgelt

                      Zulagen
                                               MONATSBEZUG (14 x)

                   Nebengebühren

Der Monatsbezug (Monatsentgelt und Zulagen) ist sonderzahlungsfä-
hig, er gebührt 14 x im Jahr. Die nicht zum Monatsbezug zählenden
Nebengebühren gebühren entweder fallweise oder bei Pauschalierung
12 x jährlich. Die Unterscheidung zwischen Zulagen und Nebengebüh-
ren ist besoldungs- und teilweise auch steuerrechtlich wichtig; sie ist
aber dadurch erschwert, dass im Gesetz einige typische Nebengebüh-
ren als „Zulagen" bezeichnet werden (z.B. Gefahrenzulage, Erschwer-
niszulage, Sonn- und Feiertagszulage). Für die Unterscheidung ist der
im Gesetz selbst umschriebene anspruchsbegründende Tatbestand
maßgebend.

Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrit-
tes und endet mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses.

                                    18
Bei Änderungen des Monatsbezuges ist der Tag des Wirksamwerdens
der bezüglichen Maßnahme bestimmend. Bei der Berechnung wird für
jeden Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbezuges zugrunde gelegt.

Der Monatsbezug und die pauschalierten Nebengebühren der Ver-
tragsbediensteten sind für den Kalendermonat zu berechnen und am
15. jedes Monates auszuzahlen. Die Sonderzahlungen in der Höhe von
50 % des Monatsbezuges sind jeweils für ein Kalendervierteljahr zu be-
rechnen und am 15.3., 15.6., 15.9. und 15.11. auszuzahlen.

Die Höhe des Monatsentgeltes richtet sich nach der Einstufung, die Hö-
he der Zulagen und Nebengebühren nach den anspruchsbegründenden
Tatbeständen (z.B. bestimmte Verwendung, Ausmaß der Erschwernis
oder Gefahr, Anzahl der geleisteten Überstunden udgl.).

Für die Ermittlung des Stundenlohnes zB als Basis für die Berechnung
des Mehr- oder Überstundenzuschlages wird der Monatsbezug durch
173,2 geteilt.

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten die ihrer Arbeitszeit
entsprechenden (aliquoten) Teile der Entlohnung. Ausgenommen davon
ist die Kinderzulage, die immer in voller Höhe zusteht.
Pauschalierte Nebengebühren sind bei Teilzeitbeschäftig
ten nur eingeschränkt möglich und werden mangels anderer Festlegung
im Gesetz gegebenenfalls aliquotiert.

                                    19
Für die Einstufung und Entlohnung der Gemeindevertragsbediensteten
kommen drei Entlohnungsschemas in Betracht, und zwar

          Entlohnungsschema VD: Verwaltungsbe-
                                      dienstete, Pflegedienst etc
                                      (in der Privatwirtschaft „Angestellte")
          Entlohnungsschema HD: Facharbeiter, ungelernte Arbeiter
                                      (in der Privatwirtschaft „Arbeiter")
          Entlohnungsschema KD: Kindergartenpädagoginnen
                                      (in der Privatwirtschaft „Angestellte")

          Innerhalb eines Entlohnungsschemas werden die
          Dienstnehmer nach Entlohnungsgruppen weiter unter-
          teilt.

                                 20
Aufsichtsbehördliche Genehmigungsvorbehalte:

Bestimmte besoldungsrechtliche Maßnahmen stehen aufgrund von einschlägi-
gen Vorgaben im Gem-VBG und in der Salzburger Gemeindeordnung 2019 unter
Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Im Wesentlichen handelt es sich dabei um folgende Maßnahmen:

      Stellenplanausweitungen und –aufwertungen
      Sondervertragliche Vereinbarungen
      Belohnungen ab einem bestimmten Limit
      Nebentätigkeitsvergütungen
      Mehrleistungszulagen gemäß § 97 Abs 3 Gem-VBG
      Weitere, außerreguläre Zulagen und Nebengebühren

Bitte unbedingt beachten:

Die Entlohnung der Vertragsbediensteten darf sich immer nur im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegen. Werden Entgelte, Zu-
lagen oder Nebengebühren ohne gesetzliche Grundlage gewährt
oder bezogen, kann dies unter Umständen zu
strafrechtlicher Verfolgung wegen Amtsmiss-
brauch bzw Untreue führen!

                                       21
Entlohnungsgruppen des
Entlohnungsschemas VD

         Gruppe:                      Voraussetzung:
         Entlohnungsgruppe a =        Einschlägiges Hochschulstudi-
         Höherer Dienst               um (Dr., Mag., DI, Master)
         Entlohnungsgruppe fh =       Einschlägiges Bachelor- oder
         Fachhochschuldienst          Fachhochschulstudium
         Entlohnungsgruppe b =        Matura, Berufsreifeprüfung
         Gehobener Dienst             oder „B-Matura“; oder anstelle
                                      dieser Ausbildungen: einschlä-
                                      giges Uni- oder FH-Studium
         Entlohnungsgruppe c =        Dienstprüfung, Matura
         Fachdienst                   oder bestimmte Be-
                                      rufsausbildungen (zB
                                      Dipl-Pflegekraft)
         Entlohnungsgruppe d =        SWH und KH: Pflegehelferaus-
         Mittlerer Dienst             bildung, ansonsten: Eignung
                                      für den Verwaltungsdienst, als
                                      Kindergartenhelfer/in…
         Entlohnungsgruppen w2 =      Grundausbildung +
         Wachdienst                   6 Jahre w3

         Entlohnungsgruppe w3 =       Aufnahmeprüfung
         Wachdienst

                                 22
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas HD

Entlohnungsgruppe p1           Meister in bestimmten Funk-
                               tionen, bestimmte Bauhoflei-
                               ter, bestimmte Fachkräfte in
                               Spitälern
Entlohnungsgruppe p2           Facharbeiter unter gewissen
                               Voraussetzungen
Entlohnungsgruppe p3           Facharbeiter, Pflegehilfts-
                               kräfte nach mindestens 17
                               Jahren Dienstzeit
Entlohnungsgruppe p4           Personal ohne Ausbildung
Entlohnungsgruppe p5           (zB Reinigungskräfte, Pfle-
                               gehilfskräfte)

Die Facharbeiter des Entlohnungsschemas HD müssen eine
abgeschlossene Lehrausbildung nach dem Berufsausbil-
dungsgesetz oder den erfolgreichen Abschluss der Fachar-
beiter-Aufstiegsprüfung aufweisen.

                       23
Entlohnungsgruppen des Entloh-
                   nungsschemas KD

                                    Kindergarten-Pädagoginnen mit

Entlohnungsgruppe kp                BAKIP- oder Vorgängerausbil-
                                    dung
                                 Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in Tagesbetreuungs-
Entlohnungsgruppe bö
                                 einrichtungen nach dem Salzburger Kinderbildungs- und
                                 -betreuungsgesetz 2019 (S.KBBG) und die erfolgreiche
                                 Absolvierung einer der Ausbildungen gemäß den Übergangs-
                                 bestimmungen des § 73 Abs 11 und 14 S.KBBG.

________________________________________________

Im Entlohnungsschema VD hängt die Höhe des Monats-
entgeltes in den Dienstklassen I, II und III von der Entloh-
nungsgruppe, der Dienstklasse und der Erfahrungsstufe ab.
In den Dienstklassen IV bis VIII nur mehr von der Dienstklas-
se und von der Erfahrungsstufe.

In den Entlohnungsschemas HD und KD hängt die Höhe
des Monatsentgeltes nur von der Entlohnungsgruppe und
von der Erfahrungsstufe ab.

                         24
Gemeinde-Vertragsbedienstete Entlohnungsschema VD
(Verwaltungs- und Pflegedienst)

Ab 1.1.2020 gelten folgende Ansätze

in den Dienstklassen I bis III:

    Erfah-                                      Entlohnungsgruppe
    rungsstufe         w3           d               c, w2           fh, b      a
                                           I. Dienstklasse
      1              1719,0       1702,8            1778,0           -         -
      2              1729,6       1724,3            1799,5           -         -
      3              1745,8       1756,5            1842,6           -         -
      4              1767,3       1788,8            1874,7           -         -
      5              1794,2       1810,2            1917,8           -         -
                                           II. Dienstklasse
      1              1831,7       1842,6            1955,3          1993,0     -
      2              1869,5       1869,5            1993,0          2019,8     -
      3              1890,8       1906,9            2036,0          2052,0     -
      4              1928,5       1928,5            2073,5          2111,1     -
                                           III. Dienstklasse
      1              1949,9       1960,8            2111,1          2154,1   2481,1
      2                  -        1993,0            2154,1          2202,5     -
      3                  -        2025,2            2191,7          2256,3     -
      4                  -        2046,6              -              -         -
      5                  -        2073,5              -              -         -
      6                  -        2111,1              -              -         -
      7                  -        2132,7              -              -         -
      8                  -        2218,5              -              -         -
      9                  -        2294,3              -              -         -
      10                 -        2420,7              -              -         -

                                               25
in den Dienstklassen IV bis VIII:

    Erfah-                                   Dienstklasse
    rungsstufe         IV             V             VI       VII      VIII
        1              -              -           3360,0    4030,4   5359,7
        2              -            2882,1        3448,0    4162,0   5623,4
        3           2305,2          2986,6        3546,8    4272,0   5898,2
        4           2404,2          3074,4        3662,3    4546,8   6299,1
        5           2497,6          3167,7        3788,6    4815,9   6711,2
        6           2602,0          3261,2        3909,3    5085,0   7112,1
        7           2689,9          3360,0        4030,4    5359,7   7535,2
        8           2788,9          3448,0        4162,0    5623,4   7930,7
        9           2882,1          3546,8        4272,0    5898,2     -
       10           2986,6          3629,3        4398,4    6161,9     -
       11           3074,4          3887,5        4524,7    6431,0     -
       12           3167,7            -           4640,1    6700,2     -
       13           3250,1            -             -         -        -
       14           3393,0            -             -         -        -

                                             26
Gemeinde-Vertragsbedienstete Entlohnungsschema HD
(Handwerklicher Dienst)

Ab 1.1.2020 gelten folgende Monatsbezüge:

Erfahrungsstufe             Entlohnungsgruppe
                  p1       p2           p3          p4       p5
      1
                  1745,8    1719,0         1681,4   1638,3   1600,8
      2
                  1767,3    1735,1         1702,8   1654,5   1616,8
      3
                  1804,9    1761,9         1719,0   1675,9   1633,0
      4
                  1837,1    1788,8         1756,5   1702,8   1649,1
      5
                  1874,7    1831,7         1778,0   1719,0   1665,2
      6
                  1912,4    1853,3         1804,9   1745,8   1681,4
      7
                  1960,8    1896,2         1842,6   1767,3   1697,5
      8
                  1987,6    1917,8         1864,0   1794,2   1713,5
      9
                  2025,2    1955,3         1890,8   1810,2   1729,6
      10
                  2068,2    1982,2         1928,5   1831,7   1745,8
      11
                  2100,4    2019,8         1949,9   1858,5   1761,9
      12
                  2148,8    2046,6         1987,6   1885,6   1778,0
      13
                  2186,3    2089,7         2009,2   1906,9   1794,2
      14
                  2234,7    2116,5         2046,6   1923,0   1810,2
      15
                  2272,4    2148,8         2068,2   1949,9   1826,4
      16
                  2321,8    2191,7         2095,0   1971,4   1842,6
      17
                  2360,2    2224,0         2132,7   1998,2   1858,5
      18
                  2415,0    2266,9         2159,5   2014,4   1874,7
      19
                  2453,7    2299,8         2197,0   2036,0   1890,8
      20
                  2497,6    2332,7         2234,7   2057,5   1917,8
      21
                  2547,0    2382,2         2261,6   2089,7   1933,9
      22
                  2629,5    2453,7         2327,3   2132,7   1960,8
      23
                  2722,8    2530,5         2415,0   2181,0   1993,0
      24
                  2810,5    2607,4         2514,0   2229,4   2025,2
      25
                  2898,6    2684,3         2607,4   2283,3   2057,5
      26
                  2986,6    2761,3         2700,7   2327,3   2089,7
      27
                  3074,4    2832,6         2788,9   2376,7   2121,9

                                      27
Kinder(garten)pädagoginnen (Schema KD) ab 1.1.2020:

      Erfahrungsstufe       kp              bö
                                  E U R O
             1                   2547,0          1987,6
             2                   2569,1          2003,6
             3                   2590,9          2036,0
             4                   2612,9          2062,8
             5                   2634,8          2089,7
             6                   2656,9          2143,3
             7                   2689,9          2213,2
             8                   2722,8          2294,3
             9                   2777,7          2387,6
            10                   2865,7          2464,5
            11                   2975,5          2563,5
            12                   3129,4          2689,9
            13                   3272,2          2821,8
            14                   3404,0          2948,0
            15                   3546,8          3074,4
            16                   3678,8          3195,3
            17                   3810,6          3299,6
            18                   3942,4          3425,9
            19                   4063,2          3535,8

 Achtung! Bei kp ist die Leistungszulage integriert, bei bö kommt sie
 hinzu. Weiters gebührt bei kp und bö keine Verwaltungsdienstzulage.

Zulagen für KG-Pädagoginnen:
Gruppenführende Pädagoginnen erhalten (bezogen auf die Dauer dieser
Verwendung) als Funktionszulage eine Gruppenzulage in der Höhe von
3% brutto aus dem Gemeindebeamtengehaltsansatz V/2.

Sonderkindergartenpädagog(inn)en mit Ausbildung gebührt bezogen
auf ihre Einsatzzeit eine Funktionszulage in der Höhe von mtl 10% aus
V/2 brutto. (Ausnahmsweise eingesetzten Sonderkindergartenpäda-
gog(inn)en ohne Ausbildung gebührt eine Funktionszulage in der Höhe
von mtl 7% aus V/2 brutto.

                                      28
Den Leiterinnen von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt je nach
Anzahl der Kindergruppen eine monatliche Leiterzulage.

Allen Leiterinnen gebührt die Gruppenführungs- und Leiterzulage kumu-
lativ.

Neue Dienstfreistellungsregelung ab dem 1. Mai 2019:

Alle Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas KD, die in einer Ein-
richtung zur familienergänzenden Bildung und Betreuung von Kindern
gemäß dem Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
eingesetzt werden, sind vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jän-
ner, am 23. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Montag fällt, so-
wie am Karfreitag dienstfrei gestellt. Für Helferinnen gilt dies mit der
Maßgabe, dass sich der Anspruch auf Freistellung aliquot nach dem An-
teil des Kinderdienstes an der Gesamtdienstzeit bestimmt.

Wird die Kinderbetreuungseinrichtung an den Freistellungstagen offen-
gehalten, ist die gearbeitete Zeit im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszuglei-
chen.

Für Bedienstete, die sich bereits vor dem 1.5.2019 im Dienststand befin-
den, gilt ein begünstigendes Übergangsrecht.

Für den Verbrauch des Erholungsurlaubes kommen grundsätzlich die
Schließzeiten im Sommer oder die sonst betriebsfreien Tage in Betracht.

                                     29
Besoldungsdienstalter (§ 76):
Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten, für die
Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

   Anrechenbare                 Effektive
  Vordienstzeiten               Dienstzeit                     DIENSTALTER

Die Vordienstzeiten sind bei Dienstantritten nach der Rechtslage zum
1.1.2019 unter Berücksichtigung

      einschlägiger Berufstätigkeiten und

      dienstverwandter Zeiten

       wie folgt zu ermitteln (§ 76 Gem-VBG):

(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die
Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten. Die
Vordienstzeiten sind nach Abs 2 bis 5 unter Berücksichtigung der einschlägigen Berufstätig-
keit und der dienstverwandten Zeiten zu ermitteln. Neu anzustellende Vertragsbedienstete
sind bei Dienstantritt vom Dienstgeber über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vor-
dienstzeiten zu belehren.

(2) Als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit sind Zeiten zu 100 % anrechenbar, wenn sie
eine fachliche Erfahrung vermitteln, durch die eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen
Arbeitsplatz nur in einem sehr geringen Ausmaß erforderlich ist. Einschlägige Berufstätigkei-
ten, die nicht eine Universitäts-, Fachhochschul-, Schul-, Lehr- oder sonstige, zumindest ein-
jährige Berufsausbildung voraussetzen, dürfen maximal mit fünf Jahren angerechnet werden.

(3) Als dienstverwandte Zeiten sind Zeiträume zu 55 % anrechenbar, wenn auf Grund der
während dieser Zeit nach der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht zeitlich überwiegend
ausgeübten Tätigkeit auf Grund der erworbenen Erfahrungen, Kenntnisse oder Fertigkeiten
ein höherer Arbeitserfolg zu erwarten oder ein sonstiger Nutzen für die Verwendung des Ver-
tragsbediensteten zu erwarten ist. Dabei dürfen als Schulzeiten nur maximal fünf Jahre, als
Lehrzeiten nur maximal vier Jahre, als Zeit eines Hochschulstudiums nur maximal fünf Jahre,
als Zeit eines Fachhochschulstudiums nur maximal vier Jahre und als Zeit eines Grundwehr-
oder Zivildienstes mit maximal einem Jahr angerechnet werden;

(3a) Zeiten, in denen sich die oder der Vertragsbedienstete ausschließlich oder überwiegend
der Pflege und Erziehung eines Kindes im Sinn des § 50 Abs 4 Z 1 oder der Pflege von Per-
sonen im Sinn des § 53 Abs 1 gewidmet hat, gelten als dienstverwandte Zeiten im Sinn des
Abs 3, wobei für jedes Kind bzw jede gepflegte Person maximal sechs Jahre angerechnet
werden können.

                                             30
(4) Eine mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes gemäß Abs 2, 3 und 3a ist
nicht zulässig. Zur vereinfachten Berechnung können die anrechenbaren Zeiten auf jeweils
volle Monate aufgerundet werden.

(5) Neu anzustellende Vertragsbedienstete haben alle vor Beginn des Dienstverhältnisses aus
ihrer Sicht anrechenbaren Vordienstzeiten unter Beifügung entsprechender Nachweise mitzu-
teilen. Teilen sie eine anrechenbare Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten ab erfolg-
ter Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig.
Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem
Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die betref-
fende Vordienstzeit nicht anrechenbar.

Begünstigende Festlegung des Ausgangspunktes für das Besoldungsdienstalter („AfB“) – § 75
Abs 2:

Sobald das Besoldungsdienstalter ermittelt ist (zB 9 Jahre und drei Monate), ist der sich daraus vom
Dienstbeginn zurück errechnete Ausgangspunkt zugunsten der/des Bediensteten auf einen 1.1. oder
1.7. „nach hinten“ zu verlegen. (Beispiel: Als Ausgangspunkt für das Besoldungsdienstalter errechnet
sich der 1. Juni 2007, dann gilt als definitiver „AfB“ der 1. Jänner 2007.)

                             Berechnung Besoldungsdienstalter - Muster:

VB Maria Mustermann:
Anstellung als Schulwartin
Zahlenangaben: Monate
SO=Sonstige Zeiten (zB Arbeitslosigkeit), DV=dienstverwandt; BE=berufseinschlägig;
         Vordienstzeiten                      SO         DV(55%)        BE(100%)
9/2001-6/2004 Friseurlehre                                   34

7/2004-12/2004 arbeitslos                      6

1/2005-12/2009
                                                            60
Friseuse bei der Fa NN

1-2010-12-2010 arbeitslos                     12

1-2011-12-2013: Karenz nach MSchG                            36

1-2014-12-2018: Schulwartin
                                                                            60
bei der Gemeinde NN

Summe                                         18             130            60
Ausgangspunkt für das Besoldungsdienstalter: 1.1.2007
Hinweise für die Berechnung: Da die „DV“-Zeiten die „SO“-Zeiten im Sinne des § 76 Abs 3 erster Satz Gem-VBG
zeitlich überwiegen, darf die 55 %-Anrechnung auf die gesamten 130 + 18 Monate erstreckt werden. Folglich
sind 60 Monate mit 100% und insgesamt 148 Monate mit 55 % anrechenbar. Daraus errechnet sich ein Besol-
dungsdienstalter von 5 Jahren berufseinschlägig zuzüglich aufgerundet 82 Monaten (55 % von 148: 81,4).
5 Jahre plus 6 Jahre und 10 Monate ergeben ein Besoldungsdienstalter von 11 Jahren und 10 Monaten. Bei ei-
nem Dienstbeginn 1.1.2019 ergäbe sich somit folgender Ausgangspunkt: 1.3.2007. Dieser wird auf den 1.1.2007
„rückversetzt“.

                                                    31
Das Besoldungsdienstalter wird herangezogen:

              bei Dienstantritt für die Einstufung in eine Dienstklasse bzw Erfah-
                rungsstufe im Schema VD
              bei Dienstantritt für die Einstufung in eine Erfahrungsstufe in den
                Schemas HD und KD
              für die Beförderungen

Das Besoldungsdienstalter wird nicht herangezogen für die

              Bemessung von Ansprüchen bei Dienstverhinderung (effektive
                Dienstzeit)
              Bemessung der Abfertigung „alt“ (Diensteintritt vor dem 1.1.2003)
              Bemessung der Kündigungsfrist (effektive Dienstzeit)
              Jubiläumszuwendung (effektive Dienstzeit – Ausnahme: Bedienstete,
                        die vor dem 1. Mai 2009 eingetreten sind: auch öffentliche
                              Vordienstzeiten!)

         Vorrückung in höhere Erfahrungsstufen („Biennalsprünge“) § 75:

      Vertragsbedienstete rücken aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung alle zwei
     Jahre in höhere Erfahrungsstufen vor. Für die Ersteinstufung und die Zeit-
    punkte der Vorrückungen ist das Besoldungsdienstalter maßgeblich.

Die zweijährige Vorrückung wird gehemmt, wenn

 Vertragsbedienstete die für ihre dienstrechtliche Stellung maßgeblichen Prü-
fungen innerhalb der dafür vertraglich festgelegten Frist nicht ablegen. Der Zeitraum
der Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der Frist und endet
mit dem Ablauf jenes Monats, in welchem die letzte maßgebliche Prüfung erfolgreich
absolviert wurde.

 bestimmte Beförderungen vorgenommen werden, die mit Vorrückungsausset-
zungen verbunden sind (siehe nächstes Kapitel).

                                           32
Beförderungen:
Die Beförderung der Bediensteten der Schemas VD und HD ist in den
§§ 79 bis 83 Gem-VBG näher geregelt.

Ärztliches Personal in den Gemeindekrankenhäusern:
Die Beförderung des ärztlichen Personals in den Gemeindekrankenanstalten ist in
den jeweiligen Ärztedienstordnungen geregelt.

Schema KD:
Für KG-Pädagoginnen bestehen keine Beförderungsmöglichkeiten.

                                        33
Gemeinsame Bestimmungen für die Bediensteten
der Schemas VD und HD

Was versteht man unter einer Beförderung?

Entlohnungsschema VD: die Einreihung von Vertragsbediensteten in
eine höhere Dienstklasse ihrer Entlohnungsgruppe oder in eine höhere
Erfahrungsstufe ihrer oder einer anderen Dienstklasse. Hinweis: Im
Schema VD ist demnach auch ein „Überspringen“ von Dienstklassen (zB eine Beför-
derung von IV/5 in VI/3) grundsätzlich möglich.

Entlohnungsschema HD: die Einreihung von Vertragsbediensteten in eine höhere
Erfahrungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe.

Zu welchen Terminen darf befördert werden?

        Beförderungen können nur zum 1. Jänner und zum 1. Juli
              des betreffenden Kalenderjahres vorgenommen werden. Entscheidend
             für den Zeitpunkt einer Beförderung ist das Besoldungsdienstalter, wel-
       ches sich aus der effektiven Dienstzeit und den angerechneten Vordienstzei-
          ten zusammensetzt. Eine rückwirkende Vornahme von Beförderungen ist
nur dann möglich, wenn der Zeitraum zwischen dem Beförderungstermin und dem
Beschlussdatum drei Monate nicht übersteigt.

                                         34
Wichtige Voraussetzung: gute Arbeitsleistung!

           Jede Beförderung setzt das Vorliegen eines guten, zumindest der zu
          erwartenden Normalleistung entsprechenden Arbeitserfolges voraus.
          Dieser Arbeitserfolg muss während eines Zeitraumes von zumindest
         sechs Monaten innerhalb eines Gesamtzeitrahmens von einem Jahr vor
der Antragstellung erbracht worden sein.

Wer beantragt eine Beförderung?

Die Beförderung ist entweder von der oder dem Bediensteten oder von der oder
dem Vorgesetzten schriftlich zu beantragen. Bei Übernorm-Beförderungen (nur
Schema VD) muss der Antrag jedenfalls von der/dem Bediensteten gestellt wer-
den. Die/der Vorgesetzte hat dazu eine ausführliche schriftliche Stellungnahme
abzugeben.

Wichtig: Bedienstete, die mangels Schulung (zB Grundausbildung) mit
den einschlägigen Bestimmungen nicht näher vertraut sind, sollten bei
guter Leistung auf bestehende Beförderungsmöglichkeiten tunlichst
hingewiesen oder entsprechende Anträge durch die Vorgesetzten
eingebracht werden.

                Vereinbarung der Beförderung durch Nachtrag zum
                Dienstvertrag:

                Jede Beförderung ist nach erfolgter Entscheidung des Bürger-
                meisters mittels schriftlichem Nachtrag zum Dienstvertrag mit
               der/dem Bediensteten zu vereinbaren.

                                     35
Besteht auf die Beförderung ein Rechtsanspruch?

Bei Gemeinde-Vertragsbediensteten entscheidet über Beförderungsanträge der
Bürgermeister, bei Gemeindeverbandsbediensteten ist das beschlusszuständige
Organ den Verbandsstatuten zu entnehmen.

Auf eine Beförderung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch.

Wichtig: Auch wenn auf Beförderungen grundsätzlich kein Rechtsanspruch be-
steht, so muss doch darauf hingewiesen werden, dass die öffentlichen Dienstge-
ber gehalten sind, bei ihren dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen nicht
willkürlich vorzugehen. Ein derartiges Vorgehen wäre zB anzunehmen, wenn ab-
weichend von den einschlägigen Vorschriften und trotz des Vorliegens aller Krite-
rien Beförderungen generell nicht oder nur sehr eingeschränkt vorgenommen
werden würden. Dies würde auch dem Gebot einer möglichsten Gleichbehand-
lung aller Gemeinde-Vertragsbediensteten krass zuwiderlaufen. Selbstverständ-
lich sollen nur jene Bediensteten befördert werden, die die jeweiligen Beförde-
rungsvoraussetzungen vollständig erfüllen. Unbedingt zu vermeiden sind in die-
sem Zusammenhang so genannte „Automatikbeförderungen“ (zB eine Gemeinde
befördert alle Bediensteten des Schemas VD in Übernorm).

Wird einem Beförderungsantrag nicht stattgegeben, muss der oder dem
Bediensteten seitens des beschließenden Organs (schriftlich) mitgeteilt
werden, welche Voraussetzung(en) nicht erfüllt wurde(n) (Beispiele: fehlen-
des Dienstalter, ungenügende Leistung, fehlende Dienstprüfung, fehlende Plan-
stellenbewertung).

                                      36
Was gilt bei „verspäteten“ Beförderungen?

Werden Beförderungen nicht zum ehest möglichen Zeitpunkt vorgenommen,
können auch die zwischen dem ehest möglichen und dem tatsächlichen Beförde-
rungstermin liegende Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren be-
rücksichtigt werden („Dienstzeitüberhang“). Bei jeder Beschlussfassung über
„verspätete“ Beförderungen wolle über die allfällige Gewährung eines Dienstzeit-
überhanges mitberaten und entschieden werden, widrigenfalls von dessen Nicht-
zuerkennung auszugehen wäre!

Beispiele:
Eine Bedienstete hätte bereits zum 1. Jänner 2009 beför-
dert werden können, wird aber tatsächlich erst zum 1. Juli
2009 befördert. Das halbe Jahr Dienstzeitüberhang kann
ihr dahin anerkannt werden, dass ihre nächste, reguläre
Biennalvorrückung bereits am 1. Jänner 2011 erfolgt.

Ein Bediensteter hätte bereits zum 1. Jänner 2006 in V/2
befördert werden können, wird aber tatsächlich erst zum 1.
Juli 2009 befördert. Zwei Jahre Dienstzeitüberhang können ihm dahin anerkannt
werden, dass er zum 1. Juli 2009 bereits in V/3 befördert wird, die nächste, regu-
läre Biennalvorrückung erfolgt am 1. Juli 2011.

Eine Bedienstete hätte bereits zum 1. Jänner 2008 in VII/2 bei einer Vorrü-
ckungsaussetzung von sechs Jahren befördert werden können, wird aber tatsäch-
lich erst zum 1. Juli 2009 befördert. Die eineinhalb Jahre Dienstzeitüberhang kön-
nen ihr dahin anerkannt werden, dass ihre nächste Vorrückung, welche aufgrund
der Vorrückungshemmung von sechs Jahren erst am 1. Juli 2015 zu erfolgen hät-
te, bereits am 1. Jänner 2014 erfolgt. (Hier verkürzt sich also die sechsjährige
Vorrückungsaussetzung auf viereinhalb Jahre.)

Vorrückungshemmungen:

Nach bestimmten Beförderungen kann die nächste, reguläre Vorrückung für län-
gere Zeit gehemmt werden (siehe dazu auch unten bei den Beförderungstabellen
„neu“). Dadurch kann eine etwas attraktivere Einkommenskurve zugunsten der
ersten Hälfte des Arbeitslebens erzielt werden.

                                      37
Beförderung der Bediensteten des Schemas VD
(1) Eine Beförderung im Entlohnungsschema VD setzt in jedem Fall voraus, dass die
     oder der Vertragsbedienstete

    a) die für die beantragte Beförderung erforderliche Planstelle bekleidet;

    b) die einschlägige Grundausbildung absolviert oder ersatzweise
    eine bestimmte Berufsausbildung absolviert hat.

(2) Ist bei einer Beförderung in die nächst höhere Dienstklasse
     das Entgelt der in der neuen Dienstklasse für die Entloh-
     nungsgruppe nach den Beförderungsrichtlinien vorgesehenen
     Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt, wird die
     oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt ent-
     sprechende Erfahrungsstufe eingereiht, wenn aber eine solche Erfah-
     rungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Erfahrungsstufe mit dem nächst höheren
     Entgelt.

                (3) Die in den Beförderungstabellen vorgesehenen rascheren Be-
    förderungen sind dann möglich, wenn die oder der Vertragsbedienstete beson-
    ders herausragende Leistungen erbringt, die den zu erwartenden Arbeitserfolg
    erheblich überschreiten (Übernorm-Beförderungen).

                                          38
Exkurs zur Grundausbildung:
                         Übersicht über den Aufbau der
                     Grundausbildung für den Gemeindedienst

       Lehrgang                                                   Lehrgang
 Leitender Verwaltungs-                                     Verwaltungsfachdienst
          dienst                                                     (c)
         (a/fh/b)                                              insgesamt 12,5 Tage
 insgesamt 16,5 Tage
    (Akademiker: 19,5 Tage)

       Verfassungsrecht +
      Verwaltungsverfahren
       (insgesamt 5 Tage,
     Prüfung vor dem Senat)

      Nur für a-Bedienstete:
       2. Fachgegenstand
  (3 Tage, schr. Facharbeit und                            Verfassungsrecht +
        mündl. Prüfung)                                   Verwaltungsverfahren
        Fachgegenstand
  (3 Tage, schr. Facharbeit und                             (insgesamt 4 Tage,
        mündl. Prüfung)                                    2 mündl. Prüfungen)
        EU-Recht ( 1Tag)

                                                              Fachgegenstand
        Privatrecht (1 Tag)                              (2 Tage, mündl. Prüfung)

 Gemeinderecht (1,5 Tage, mündl. Prüf.)         Gemeinderecht (1,5 Tag, mündl. Prüf.)

   Dienstrecht (2 Tage, mündl. Prüf.)             Dienstrecht (2 Tage, mündl. Prüf.)

                    Finanzwirtschaft und Haushaltswesen (1 Tag)

                        Kommunales Info-Management ( 1Tag)

                              Bürgernahe Verwaltung (1 Tag)
_________________________________________________________________________
  „Starthilfe-Veranstaltungen“ für alle neu Eintretenden (freiwillige Teilnahme)

                                           39
.

               ÜBERSICHT - BEFÖRDERUNGS
                                          TABELLEN

                                                Bedienstete „alt“
                                     (erforderliches Besoldungsdienstalter in Jahren)

Beförderung            EntlGr                    EntlGr                    EntlGr               EntlGr           EntlGr
 in die Dkl.               a                       b                         b                    C                   d
                                           Vollmaturant              B-Maturant
                  ÜNorm Norm            ÜNorm          Norm     ÜNorm            Norm     ÜNorm       Norm    ÜNorm       Nor
                                                                                                                          m
     II                                                                                     8            10     8             8
     III                                    7             7          8              8       14           16     16         18
    III/8                                                                                                      22,5       24,5
    IV/3                                                                                                       24,5       26,5
     IV                                    7,5            9          8,5            10      17         18,5
    IV/8                                                                                    24
     V               4,5         5         13             15         14             16     21**        23**
     VI               7          9         19             21         20             22
     VII             13         15         23*            25*        24*            26*
                                           29                        30
   VIII            17***       19***

           *     nur bei bewerteten Planstellen b-VII oder b-II-VII
           **    nur bei bewerteten Planstellen c-V oder c-I-V
           ***   nur bei AmtsleiterInnen

                                                                40
Beförderungstabellen Bedienstete „neu“
Schema VD: Dienstbeginn ab Juli 2004 und Optanten
Schema HD: Dienstbeginn ab Jänner 2008

1. Entlohnungsgruppe a:
  Planstellen a III bis VII oder a VII:

                                     Normale Leistung            Überdurchschnittliche Leistung
     Dienstklasse/
   Erfahrungsstufe       Dienstalter in     Vorrückungsaus-     Dienstalter in   Vorrückungsaus-
                            Jahren          setzung in Jahren      Jahren        setzung in Jahren
          V/4                   3                     3               3                  -
          VI/2                  6                     -               5                  -
          VI/3                   -                    -               6,5                -
          VI/5                  10                    4               9                  4
          VII/1                 14                    5               -                  -
          VII/2                  -                    -              13                  6
          VII/3                 19                    4               -                  -
          VII/4                  -                    -              19                  4
         VIII/1                 24                    -              22                  -
  In die Dienstklasse VIII können nur Amtsleiterinnen oder Amtsleiter befördert werden.

2. Entlohnungsgruppe fh:
  Planstellen fh III bis VII:

                                     Normale Leistung            Überdurchschnittliche Leistung
     Dienstklasse/
   Erfahrungsstufe       Dienstalter in     Vorrückungsaus-     Dienstalter in   Vorrückungsaus-
                            Jahren          setzung in Jahren      Jahren        setzung in Jahren
          IV/5                  4                     -               3                   -
          V/3                   7                     4               6                  4
          VI/2                  13                    3              11                  3
          VII/1                 20                    3              18                  3
         VIII/1                 30                    -              28                   -
  In die Dienstklasse VIII können nur Amtsleiterinnen oder Amtsleiter befördert werden

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