Dienstrecht Gemeinden - Grundausbildung Jahrgang 2020/2021 - Land Salzburg
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Sehr geehrte Kursteilnehmer/innen! Dieses Skriptum beinhaltet Grundsätzliches zum Dienst- und Besoldungsrecht der Salzburger Gemeinde-Vertragsbediensteten und versteht sich als Lernbehelf für die beiden Grundausbildungslehrgänge Leitender Verwaltungsdienst und Verwaltungs- fachdienst. Inhaltlich ist die Rechtslage zum Stand 1. Jänner 2021 berücksichtigt. Alle personenbezogenen Ausdrücke beziehen sich auf das weibliche und männliche Geschlecht in gleicher Weise. Die nähere Stoffauswahl erfolgt durch die/den Vortragende/n unter Bedachtnahme auf den Lehrgang, welchen Sie absolvieren. Aufgrund der Pandemie-Lage muss der heurige Lehrgang unter erschwerten Bedingungen stattfinden. Bestimmte Kurse werden sich bis weit ins heurige Jahr hinein verschieben oder notfalls auch digital abzuwickeln sein. Bleiben Sie aber trotzdem guten Mutes und haben Sie viel Freude und Erfolg bei der Absolvierung der diversen Module – und vor allem: bleiben Sie gesund!! Salzburg, im März 2021 HR Dr. Peter Schernthaner Copyright 2021 by Dr. Peter Schernthaner, Salzburg – alle Rechte vorbehalten! 2
INHALTSVERZEICHNIS Die öffentlich Bediensteten – Allgemeines .......................................................................... 4 Gemeinde-Vertragsbedienstete: Wichtige gesetzliche Grundlagen ................................ 9 Aufnahme ............................................................................................................................... 10 Dienstvertrag .......................................................................................................................... 11 Dienstpflichten ....................................................................................................................... 12 Dienstort, Dienstzuteilung, Dienstzuweisung .................................................................. 15 Betriebsübergang, Verwendungsbeschränkungen ........................................................... 16 Nebenbeschäftigung, Nebentätigkeit ................................................................................. 17 Entlohnung ............................................................................................................................. 18 Beförderung ........................................................................................................................... 33 Überstellung .......................................................................................................................... 45 Ersatz von Ausbildungskosten ............................................................................................ 46 Dienstzeit ................................................................................................................................ 46 Dienstverhinderung .............................................................................................................. 49 Erholungsurlaub .................................................................................................................... 52 Sonderurlaub .......................................................................................................................... 54 Pflegefreistellung ................................................................................................................... 55 Karenzurlaub nach den dienstlichen Bestimmungen ...................................................... 56 Frühkarenz, Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz ............................................. 57 Exkurs zum Mutterschutzgesetz, Kinderbetreuungsgeld, zur Elternteilzeit ............... 58 Bildungskarenz ...................................................................................................................... 61 Bildungsteilzeit, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit .................................................................... 62 Familienhospiz ....................................................................................................................... 63 Enden des Dienstverhältnisses ............................................................................................ 64 Kündigung .............................................................................................................................. 65 Vorzeitige Auflösung ............................................................................................................ 66 Betriebliche Mitarbeitervorsorge ......................................................................................... 68 Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung ................................................................... 70 Zulagen- und Nebengebühren ............................................................................................ 71 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz ................................................................................ 80 Verantwortlichkeit der öffentlich Bediensteten ................................................................ 81 Gleichbehandlung und Frauenförderung .......................................................................... 83 Arbeitsplatzsicherungsgesetz und Bedienstetenschutz ................................................... 85 Stellenplan .............................................................................................................................. 86 Dienstrechtliche Zuständigkeit der Gemeindeorgane ..................................................... 88 3
Die öffentlich Bediensteten – Allgemeines: Die Dienstnehmer des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände bilden zusammen die öffentlich Bediensteten. Die- se stehen entweder als Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- verhältnis oder als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis. Merke: Dienstgeber eines öffentlich Bediensteten ist nie ein Amt, eine Behörde, eine Dienststelle oder eine Person. Unter Dienstrecht versteht man die Gesamtheit aller Rechte und Pflich- ten der öffentlich Bediensteten, oder anders ausgedrückt, die Gesamt- heit aller Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis zu einer Ge- bietskörperschaft oder einem Gemeindeverband. Der Begriff Dienstrecht im öffentlichen Dienst entspricht dem Begriff Arbeitsrecht in der Privatwirtschaft. Mit der Aufnahme werden zwischen Dienst- geber und Dienstnehmer gegenseitige Rechte und Pflichten begründet. 4
Übersicht DIENSTGEBER ARTEN D. DIENSTNEHMER Bundesbeamte BUND Bundesvertragsbedienstete Landesbeamte BUNDES- LAND Landesvertragsbedienstete Gemeindebeamte; Magistratsbeamte (Stadt mit eigenem Statut) GEMEINDE oder Gemeindeverband Gemeindevertragsbedienstete; Magistratsvertragsbedienstete (Stadt mit eigenem Statut) 5
Unterschied Beamte – Vertragsbedienstete Der Beamte ( = öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) unterscheidet sich vom Ver- tragsbediensteten ( = privatrechtliches Dienstverhältnis) sowohl durch die Begrün- dung als auch durch den Inhalt des Dienstverhältnisses. Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wird durch Ernennung (ein- seitiger Hoheitsakt der Behörde) begründet. Die Ernennung ist die be- scheidmäßige Verleihung einer Planstelle. Das Ernennungsdekret ist in- haltlich ein Bescheid. Als Hoheitsakt weist es nur eine Unterschrift, näm- lich die des ernennenden Organs auf. Der Inhalt des öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnisses ist in den Gesetzen genau vorgeschrie- ben und kann durch Parteienvereinbarungen nicht abgeändert werden. Über vom Dienstgeber getroffenen Einzelmaßnahmen erhält der Beamte vom Dienstgeber entweder ein Dienstrechtsmandat (zB Zuerkennung von Zulagen), oder einen Bescheid (zB Festsetzung des Besoldungs- dienstalters bzw ein Dekret (zB Beförderung in eine höhere Dienstklas- se). Ein privatrechtliches Dienstverhältnis entsteht durch Abschluss eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes (Dienstvertrages), bei dem sich Dienst- geber und Dienstnehmer „gleichberechtigt“ gegenüberstehen. Dement- sprechend trägt der Dienstvertrag zwei Unterschriften, die der Dienstge- bervertreter und die des Bediensteten. Beim privatrechtlichen Dienstverhältnis wird der Inhalt im jeweiligen Dienstver- trag festgelegt, wobei die Normen der jeweils in Betracht kommenden Gesetze (zB VBG, L-VBG, Gem-VBG ) zugrunde ge- legt werden. Es können jedoch – anders als bei den Beamten - sondervertraglich auch davon abweichende Vereinba- rungen getroffen werden. 6
Bei den Gemeinde-Vertragsbediensteten sind dienst- und besoldungs- rechtliche Einzelmaßnahmen, wie Beförderungen, Überstellungen, die Zuerkennung von Zulagen udgl nach erfolgter Beschlussfassung durch das zuständige Gemeindeorgan (Bürgermeister) in einem schriftlichen Nachtrag (oder Zusatz) zum Dienstvertrag zu vereinbaren. Wer entscheidet im Streitfall? Für Vertragsbedienstete besteht in Dienstrechtsan- gelegenheiten die Möglichkeit der Anrufung des Ar- beits- und Sozialgerichtes. Gegen dessen Entschei- dung kann das zuständige Oberlandesgericht ange- rufen werden. Von dort führt der Rechtsmittelweg unter gewissen Voraussetzungen weiter zum Obers- ten Gerichtshof (OGH). 7
WER IST ZUR REGELUNG DES DIENSTRECHTES IN ÖSTERREICH ZUSTÄNDIG? Die Regelung des Dienst- bzw Arbeitsrechtes in Österreich fällt grundsätzlich in die Zuständig- keit des Bundes (Nationalrat)! Aber: Die Länder (Landtage) sind in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig zur Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten (VB und Beamte) der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände mit bestimmten im Art 21 B-VG normierten Ausnahmen zu Guns- ten des Bundes. (So gelten zB für die Bediensteten der Gemein- despitäler das MSchG unmittelbar sowie die Arbeitnehmerschutz- vorschriften und hinsichtlich der Dienstnehmervertretung das Arbeits- Verfassungsgesetz des Bundes.) Die öffentlichen Dienstrechte entwickeln sich auseinander: Das früher im B-VG verankerte „Homogenitätsgebot“ für Bundes-, Landes und Ge- meindebedienstete wurde 1998 aufgehoben. Dieses Gebot hatte zum Ziel, eine ein- heitliche Entwicklung des Dienst– und Besoldungsrechts der Gebietskörperschaften sicher zu stellen. Gemäß Art 21 Abs 4 B-VG gilt es aber weiterhin zu beachten: Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden bleibt den öffentlich Bediensteten jederzeit gewahrt. Gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhän- gig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, sind unzulässig. Um eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrech- tes und des Arbeitnehmerschutzes bei Bund, Ländern und Gemeinden zu ermöglichen, haben Bund und Länder einander über Vorhaben in diesen Angelegenheiten zu infor- mieren. 8
Die Salzburger Gemeinde-Vertragsbediensteten Vorbemerkung: Da im Gemeindedienst seit 1.1.2006 keine öffentlich-rechtlichen Dienstver- hältnisse mehr begründet werden dürfen, wird von einer Darstellung des Gemeindebeam- tendienstrechts abgesehen. (Zum Stand 1. Februar 2021 gibt es noch sechs aktive Gemein- debeamte.) Das Dienstverhältnis der rd 9.000 Vertragsbediensteten der Ge- meinden und Gemeindeverbände des Landes Salzburg (ausge- nommen die Landeshauptstadt) wird im Wesentlichen durch das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 (Gem-VBG) geregelt. Einige weitere wichtige Vorschriften für die Gemeinde-VBs sind zB: Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Gem-PVG) Salzburger Gleichbehandlungsgesetz (S.GBG) Bediensteten-Schutzgesetz (BSG) 9
Aufnahme: In ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Ge- meindeverband dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die nachstehenden Voraussetzungen als sogenannte all- gemeine Anstellungserfordernisse erfüllen: Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraus- setzen, wie zB leitende Bedienstete in der Hoheitsverwaltung, Be- dienstete im Wachdienst oder Bedienstete, die als Standesbeamte fungieren. In allen anderen Fällen genügt bei Personen, welche die österrei- chische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, dass sie (zB aufgrund einer Arbeitserlaubnis) das Recht auf einen uneingeschränkten Zu- gang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben. die volle Handlungsfähigkeit bzw ein Lebensalter von 18 Jahren; in den Entlohnungsgruppen d sowie p4 und p5 genügt das 15. Le- bensjahr bzw die Erfüllung der neunjährigen Schulpflicht; die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufga- ben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind; kör- perliche und geistige Eignung sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen (zB für Bedienstete in handwerklicher Verwendung die Erfüllung bestimmter in der Anlage zum Gem-VBG normierten Erfordernisse); die fachliche Eignung umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, soweit diese für die Verwendung erforderlich ist, sonst auch in geringerem Umfang; Darüber hinaus müssen die Gemeindebediensteten ganz bestimm- te Voraussetzungen für die Einreihung in eine bestimmte Entloh- nungsgruppe erfüllen (zB Matura für die b-Reihung). 10
Ausschreibung von offenen Planstellen: Hinsichtlich der Salzburger Gemeinde-Vertragsbediensteten besteht keine gesetzli- che Verpflichtung, offene Planstellen auszuschreiben. Es obliegt der jeweiligen Entscheidung der zuständigen Gemeindeorgane, ob eine freie Stelle direkt oder via Ausschreibung vergeben wird. Falls eine Ausschreibung erfolgt, sind die Vorgaben des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten, dh vor allem, dass bei der Vergabe der Planstelle keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters, einer Behinderung, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschau- ung oder der sexuellen Orientierung erfolgen darf! Dienstvertrag: Über das Zustandekommen und den Inhalt des Dienstverhält- nisses ist ein von beiden Vertragsteilen zu unterfertigender schriftlicher Dienstvertrag auszufertigen. Eine Ausfertigung dieses Dienstvertrages ist innerhalb von zwei Monaten ab Dienstbeginn dem Vertragsbediensteten auszufolgen. Der Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten: 1. den Namen der oder des Vertragsbediensteten und die Bezeichnung der Dienst- gebergemeinde; 2. den Beginn und eine allfällige Befristung des Dienstverhältnisses; (Hinweis dazu: Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert we r- den; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Bei Beendigung einer Karenzvertre- tung ist es zulässig, dass mit der oder dem vertretenden Vertragsbediensteten unmittelbar anschließend eine zwe i- te Karenzvertretung vereinbart wird (maximale Gesamtdauer der beiden Karenzvertret ungen: sechs Jahre). 3. das Beschäftigungsausmaß; 4. die Festlegung des gesamten Gemeindegebietes als Dienstort (§ 13 Abs 1); 5. die Beschäftigungsart; 6. die besoldungsmäßige Einreihung; 7. die Höhe des anfänglichen Monatsbezugs als Bruttobetrag (bei Teilbeschäfti- gung: aliquot); 8. den Hinweis auf die Anwendung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf das Dienstverhältnis. 11
Allgemeine Dienstpflichten der Gemeinde-VBs: Gemeinde-Vertragsbedienstete sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Sie haben ihren Vorgesetzten und Mitbe- diensteten mit Achtung zu begegnen und sich so- wohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes ihrer Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Sie haben die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls ihre Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihnen zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. Die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienst- kraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden. Vertragsbedienstete haben beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit ihrem Dienst verbundenen Pflich- ten treu und gewissenhaft zu erfüllen. Dienstpflichten gegenüber dem Vorgesetzten Vertragsbedienstete haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen zu befolgen. Weisungen dürfen nur dann abgelehnt wer- den, wenn sie von einem unzuständigen Organ kommen (Beispiel: der Bür- germeister der Gemeinde X erteilt dem Amtsleiter der Gemeinde Y eine Wei- sung) oder wenn die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (Beispiel: der Leiter der Lohnbuchhaltung erhält die Weisung, eine ge- setzwidrige Zulage auszuzahlen). 12
Halten Bedienstete die Weisung der/des Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, haben sie vor Befolgung der Weisung ihre Bedenken schriftlich mitzutei- len. Erteilt die/der Vorgesetzte in diesem Fall die Weisung nicht schriftlich, so gilt sie als zurückgezogen. Dienstweg einhalten! Anbringen, die sich auf das Dienstverhältnis oder dienstliche Aufgaben beziehen, sind beim unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Von der Einbringung im Dienstweg darf nur bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Bedienste- ten billigerweise nicht zumutbar ist. Dienstpflichten der Vorgesetzten: Vorgesetzte haben darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie haben das dienstliche Fort- kommen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistun- gen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Leiterinnen und Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles haben außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihnen unterste- henden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetz- mäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und spar- samen Aufgabenerfüllung zu sorgen. 13
Geschenkannahme und Antikorruption: Es ist untersagt, im Hinblick auf eine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich ver- sprechen zu lassen. Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk (zB: Kuli, Kalender…). Im Zweifelsfall ist der Dienstgeber zu verständigen. Mit 1. Jänner 2013 ist ein neues Antikorruptionsgesetz in Kraft getreten, das etliche Verschärfungen und Erweiterungen gebracht hat, wie ua: Amtsträger im Sinn der Antikorruptionsbestimmungen sind nicht nur Beam- te oder Vertragsbedienstete, sondern auch Organe und Bedienstete staatsna- her Unternehmen bzw. Institutionen (zB Mitarbeiter/innen von Flughäfen, ORF, ÖBB, Asfinag, Post-AG und Kammern) sowie Parlamentarier. "Anfütterungsverbot:“ Zuwendungen an Amtsträger werden nun auch dann bestraft, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zu einem Amtsge- schäft hergestellt werden kann. Es reicht also, wenn ein Amtsträger (zB durch regelmäßige Essenseinladungen) allgemein gewogen gemacht werden soll. Vorteilszuwendung: Nicht nur die Annahme durch einen Amtsträger, auch die Zuwendung (zB durch einen Firmeninhaber) an einen Amtsträger kann strafbar sein. Ist diese "ungebührlich“, drohen je nach Höhe des Vorteils bis zu fünf Jahre Haft. 14
Meldepflichten: Das Gem-VBG normiert eine Reihe von Meldepflichten (zB Namens-, Familienstands- oder Wohnortänderung, Krankenstand, Gesundmeldung, Nebenbeschäfti- gung, Verlust der österreichischen Staatsbürger- schaft oder einer Arbeitserlaubnis). VBs haben auch jeden begründeten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt wird und die den Wirkungs- bereich ihrer Dienststelle betrifft, unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. (Dieser hat unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft.) Dienstort, Dienstzuteilung, Dienstzuweisung: Dienstort ist bei Gemeindebediensteten immer das gesamte Gemeindegebiet. Dienstzuteilung: Innerhalb des Gemeindegebietes können Gemeinde-VBs im Rah- men der vertraglich vereinbarten Verwendung jederzeit einer anderen oder mehreren Dienststellen zur Dienstleistung zugeteilt werden. (In den Kinderbetreuungseinrich- tungen kann vom Dienstgeber zudem auch jederzeit ein Wechsel zwischen den Funktionen Gruppenführung und Assistenz angeordnet werden.) Eine Dienstzutei- lung zu einer Dienststelle außerhalb des Gemeindegebietes darf ohne Zustimmung der/des Bediensteten nur zwecks Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes für die Dau- er von bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr angeordnet werden. Dienstzuweisung: Hier leisten Gemeinde-VBs unter bestimmten Voraussetzungen zur Gänze oder teilweise, befristet oder unbefristet Dienste für einen anderen Rechtsträger. Beispiel: Gemeinde-VBs in einem gemeindeeigenen Seniorenwohnheim arbeiten aufgrund einer er- folgten Übergabe der Betriebsführung an das Salzburger Hilfswerk nun für dieses. Die dienstzugewie- senen Gemeinde-VBs unterliegen nun zwar der Anordnungsbefugnis des Hilfswerks, sie behalten aber weiter ihre vollen Rechte und Pflichten gemäß Gem-VBG. 15
Eine Dienstzuweisung ist dann zulässig, wenn sie im Interesse der Gemeinde liegt und Aufgaben, die bisher von der Gemeinde durch die betroffenen VB zur Gänze oder überwiegend besorgt werden, durch einen anderen Rechtsträger besorgt werden sollen oder ein Betrieb der Gemeinde auf einen anderen Rechtsträger übergeht oder die betroffenen Gemeinde-VBs der Dienstzuweisung schriftlich zustimmen. Betriebsübergang: Geht ein Unternehmen oder ein Betrieb auf eine Gemeinde über, werden dessen Bedienstete im Regelfall ex lege zu Dienstnehmern nach dem Gem-VBG. Geht ein Gemeindebetrieb an einen anderen Rechtsträger über (siehe oben bei Dienstzuwei- sung), bleiben dagegen die Dienstnehmer im Dienststand der Gemeinde. Geht ein Betrieb von einer Gemeinde an einen Gemeindeverband (oder umgekehrt) über, wechseln die Bediensteten ihren Dienstgeber ex lege. Beispiel: Das Senioren- wohnheim einer Gemeinde wird auf einen neu gegründe- ten Gemeindeverband übertragen. Hier werden die Be- diensteten mit Zeitpunkt der Betriebsübertragung ex lege zu Bediensteten des Verbandes. Verwendungsbeschränkungen: In einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis und in der Verrechnung, Geld- oder Ma- terialgebarung dürfen Bedienstete nicht verwendet werden, die miteinander verheira- tet sind oder in einer Lebensgemeinschaft leben, in einem Adoptivverhältnis stehen oder miteinander auf- oder absteigender Linie bis einschließlich zum Dritten Grad der Seitenlinie (Onkel – Neffe; Tante – Nichte) verwandt oder verschwägert sind. Ausnahmen von dieser Bestimmung kann der Bürgermeister genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist. (Jede Ausnahmeerteilung soll zwecks Dokumentation schriftlich erfolgen.) 16
Nebenbeschäftigung: Nebenbeschäftigung ist eine berufliche Beschäftigung, die VBs außerhalb ihres Dienstverhältnisses zur Gemeinde ausüben. Der VB hat jede erwerbsmäßige Ne- benbeschäftigung sowie eine Tätigkeit in einem Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungs- rat udgl, seiner vorgesetzten Dienststelle unverzüglich zu melden. Kommt der VB dieser Meldepflicht nicht nach, setzt er unter Umständen einen Kün- digung- oder Entlassungsgrund. Die Gemeinde hat eine Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese eine Behinderung bei der Aufgabenerfüllung bewirkt, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet Wenn die Nebenbeschäftigung während einer verein- barten Herabsetzung der Wochendienstzeit für die Kinder- betreuung ausgeübt werden soll, bedarf es der ausdrückli- chen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn das Ausüben der Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung widerspricht. Nebentätigkeit: Werden dem VB ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstli- chen Aufgaben, die ihm nach dem Gem-VBG obliegen, weitere Tätig- keiten für die Gemeinde übertragen, spricht man von Nebentätigkei- ten. (Zusätzliche Arbeitsaufträge im Rahmen der Dienstzeit fallen aber nicht darunter.) Hiefür kann eine Nebentätigkeitsvergütung – auch pau- schaliert – gewährt werden (= genehmigungspflichtig). 17
Die Entlohnung der Gemeinde- Vertrags- bediensteten Die Entlohnung der Vertragsbediensteten setzt sich zusam- men aus Monatsentgelt Zulagen MONATSBEZUG (14 x) Nebengebühren Der Monatsbezug (Monatsentgelt und Zulagen) ist sonderzahlungsfä- hig, er gebührt 14 x im Jahr. Die nicht zum Monatsbezug zählenden Nebengebühren gebühren entweder fallweise oder bei Pauschalierung 12 x jährlich. Die Unterscheidung zwischen Zulagen und Nebengebüh- ren ist besoldungs- und teilweise auch steuerrechtlich wichtig; sie ist aber dadurch erschwert, dass im Gesetz einige typische Nebengebüh- ren als „Zulagen" bezeichnet werden (z.B. Gefahrenzulage, Erschwer- niszulage, Sonn- und Feiertagszulage). Für die Unterscheidung ist der im Gesetz selbst umschriebene anspruchsbegründende Tatbestand maßgebend. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrit- tes und endet mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses. 18
Bei Änderungen des Monatsbezuges ist der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend. Bei der Berechnung wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbezuges zugrunde gelegt. Der Monatsbezug und die pauschalierten Nebengebühren der Ver- tragsbediensteten sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monates auszuzahlen. Die Sonderzahlungen in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges sind jeweils für ein Kalendervierteljahr zu be- rechnen und am 15.3., 15.6., 15.9. und 15.11. auszuzahlen. Die Höhe des Monatsentgeltes richtet sich nach der Einstufung, die Hö- he der Zulagen und Nebengebühren nach den anspruchsbegründenden Tatbeständen (z.B. bestimmte Verwendung, Ausmaß der Erschwernis oder Gefahr, Anzahl der geleisteten Überstunden udgl.). Für die Ermittlung des Stundenlohnes zB als Basis für die Berechnung des Mehr- oder Überstundenzuschlages wird der Monatsbezug durch 173,2 geteilt. Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten die ihrer Arbeitszeit entsprechenden (aliquoten) Teile der Entlohnung. Ausgenommen davon ist die Kinderzulage, die immer in voller Höhe zusteht. Pauschalierte Nebengebühren sind bei Teilzeitbeschäftig ten nur eingeschränkt möglich und werden mangels anderer Festlegung im Gesetz gegebenenfalls aliquotiert. 19
Für die Einstufung und Entlohnung der Gemeindevertragsbediensteten kommen drei Entlohnungsschemas in Betracht, und zwar Entlohnungsschema VD: Verwaltungsbe- dienstete, Pflegedienst etc (in der Privatwirtschaft „Angestellte") Entlohnungsschema HD: Facharbeiter, ungelernte Arbeiter (in der Privatwirtschaft „Arbeiter") Entlohnungsschema KD: Kindergartenpädagoginnen (in der Privatwirtschaft „Angestellte") Innerhalb eines Entlohnungsschemas werden die Dienstnehmer nach Entlohnungsgruppen weiter unter- teilt. 20
Aufsichtsbehördliche Genehmigungsvorbehalte: Bestimmte besoldungsrechtliche Maßnahmen stehen aufgrund von einschlägi- gen Vorgaben im Gem-VBG und in der Salzburger Gemeindeordnung 2019 unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um folgende Maßnahmen: Stellenplanausweitungen und –aufwertungen Sondervertragliche Vereinbarungen Belohnungen ab einem bestimmten Limit Nebentätigkeitsvergütungen Mehrleistungszulagen gemäß § 97 Abs 3 Gem-VBG Weitere, außerreguläre Zulagen und Nebengebühren Bitte unbedingt beachten: Die Entlohnung der Vertragsbediensteten darf sich immer nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegen. Werden Entgelte, Zu- lagen oder Nebengebühren ohne gesetzliche Grundlage gewährt oder bezogen, kann dies unter Umständen zu strafrechtlicher Verfolgung wegen Amtsmiss- brauch bzw Untreue führen! 21
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas VD Gruppe: Voraussetzung: Entlohnungsgruppe a = Einschlägiges Hochschulstudi- Höherer Dienst um (Dr., Mag., DI, Master) Entlohnungsgruppe fh = Einschlägiges Bachelor- oder Fachhochschuldienst Fachhochschulstudium Entlohnungsgruppe b = Matura, Berufsreifeprüfung Gehobener Dienst oder „B-Matura“; oder anstelle dieser Ausbildungen: einschlä- giges Uni- oder FH-Studium Entlohnungsgruppe c = Dienstprüfung, Matura Fachdienst oder bestimmte Be- rufsausbildungen (zB Dipl-Pflegekraft) Entlohnungsgruppe d = SWH und KH: Pflegehelferaus- Mittlerer Dienst bildung, ansonsten: Eignung für den Verwaltungsdienst, als Kindergartenhelfer/in… Entlohnungsgruppen w2 = Grundausbildung + Wachdienst 6 Jahre w3 Entlohnungsgruppe w3 = Aufnahmeprüfung Wachdienst 22
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas HD Entlohnungsgruppe p1 Meister in bestimmten Funk- tionen, bestimmte Bauhoflei- ter, bestimmte Fachkräfte in Spitälern Entlohnungsgruppe p2 Facharbeiter unter gewissen Voraussetzungen Entlohnungsgruppe p3 Facharbeiter, Pflegehilfts- kräfte nach mindestens 17 Jahren Dienstzeit Entlohnungsgruppe p4 Personal ohne Ausbildung Entlohnungsgruppe p5 (zB Reinigungskräfte, Pfle- gehilfskräfte) Die Facharbeiter des Entlohnungsschemas HD müssen eine abgeschlossene Lehrausbildung nach dem Berufsausbil- dungsgesetz oder den erfolgreichen Abschluss der Fachar- beiter-Aufstiegsprüfung aufweisen. 23
Entlohnungsgruppen des Entloh- nungsschemas KD Kindergarten-Pädagoginnen mit Entlohnungsgruppe kp BAKIP- oder Vorgängerausbil- dung Einsatz als Pädagogin oder Pädagoge in Tagesbetreuungs- Entlohnungsgruppe bö einrichtungen nach dem Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 (S.KBBG) und die erfolgreiche Absolvierung einer der Ausbildungen gemäß den Übergangs- bestimmungen des § 73 Abs 11 und 14 S.KBBG. ________________________________________________ Im Entlohnungsschema VD hängt die Höhe des Monats- entgeltes in den Dienstklassen I, II und III von der Entloh- nungsgruppe, der Dienstklasse und der Erfahrungsstufe ab. In den Dienstklassen IV bis VIII nur mehr von der Dienstklas- se und von der Erfahrungsstufe. In den Entlohnungsschemas HD und KD hängt die Höhe des Monatsentgeltes nur von der Entlohnungsgruppe und von der Erfahrungsstufe ab. 24
Gemeinde-Vertragsbedienstete Entlohnungsschema VD (Verwaltungs- und Pflegedienst) Ab 1.1.2021 gelten folgende Ansätze in den Dienstklassen I bis III: Erfah- Entlohnungsgruppe rungsstufe w3 d c, w2 fh, b a I. Dienstklasse 1 1743,9 1727,5 1803,8 - - 2 1754,7 1749,3 1825,6 - - 3 1771,1 1782,0 1869,3 - - 4 1792,9 1814,7 1901,9 - - 5 1820,2 1836,4 1945,6 - - II. Dienstklasse 1 1858,3 1869,3 1983,7 2021,9 - 2 1896,6 1896,6 2021,9 2049,1 - 3 1918,2 1934,6 2065,5 2081,8 - 4 1956,5 1956,5 2103,6 2141,7 - III. Dienstklasse 1 1978,2 1989,2 2141,7 2185,3 2517,1 2 - 2021,9 2185,3 2234,4 - 3 - 2054,6 2223,5 2289,0 - 4 - 2076,3 - - - 5 - 2103,6 - - - 6 - 2141,7 - - - 7 - 2163,6 - - - 8 - 2250,7 - - - 9 - 2327,6 - - - 10 - 2455,8 - - - 25
in den Dienstklassen IV bis VIII: Erfah- Dienstklasse rungs- IV V VI VII VIII stufe 1 - - 3408,7 4088,8 5437,4 2 - 2923,9 3498,0 4222,3 5704,9 3 2338,6 3029,9 3598,2 4333,9 5983,7 4 2439,1 3119,0 3715,4 4612,7 6390,4 5 2533,8 3213,6 3843,5 4885,7 6808,5 6 2639,7 3308,5 3966,0 5158,7 7215,2 7 2728,9 3408,7 4088,8 5437,4 7644,5 8 2829,3 3498,0 4222,3 5704,9 8045,7 9 2923,9 3598,2 4333,9 5983,7 - 10 3029,9 3681,9 4462,2 6251,2 - 11 3119,0 3943,9 4590,3 6524,2 - 12 3213,6 - 4707,4 6797,4 - 13 3297,2 - - - - 14 3442,2 - - - - 26
Gemeinde-Vertragsbedienstete Entlohnungsschema HD (Handwerklicher Dienst) Ab 1.1.2021 gelten folgende Monatsbezüge: Erfahrungsstufe Entlohnungsgruppe p1 p2 p3 p4 p5 1 1771,1 1743,9 1705,8 1662,1 1624,0 2 1792,9 1760,3 1727,5 1678,5 1640,2 3 1831,1 1787,4 1743,9 1700,2 1656,7 4 1863,7 1814,7 1782,0 1727,5 1673,0 5 1901,9 1858,3 1803,8 1743,9 1689,3 6 1940,1 1880,2 1831,1 1771,1 1705,8 7 1989,2 1923,7 1869,3 1792,9 1722,1 8 2016,4 1945,6 1891,0 1820,2 1738,3 9 2054,6 1983,7 1918,2 1836,4 1754,7 10 2098,2 2010,9 1956,5 1858,3 1771,1 11 2130,9 2049,1 1978,2 1885,4 1787,4 12 2180,0 2076,3 2016,4 1912,9 1803,8 13 2218,0 2120,0 2038,3 1934,6 1820,2 14 2267,1 2147,2 2076,3 1950,9 1836,4 15 2305,3 2180,0 2098,2 1978,2 1852,9 16 2355,5 2223,5 2125,4 2000,0 1869,3 17 2394,4 2256,2 2163,6 2027,2 1885,4 18 2450,0 2299,8 2190,8 2043,6 1901,9 19 2489,3 2333,1 2228,9 2065,5 1918,2 20 2533,8 2366,5 2267,1 2087,3 1945,6 21 2583,9 2416,7 2294,4 2120,0 1961,9 22 2667,6 2489,3 2361,0 2163,6 1989,2 23 2762,3 2567,2 2450,0 2212,6 2021,9 24 2851,3 2645,2 2550,5 2261,7 2054,6 25 2940,6 2723,2 2645,2 2316,4 2087,3 26 3029,9 2801,3 2739,9 2361,0 2120,0 27 3119,0 2873,7 2829,3 2411,2 2152,7 27
Entlohnungsschema KD: Kinder(garten)pädagogInnen ab 1.1.2021: Erfahrungsstufe kp Bö E U R O 1 2583,9 2016,4 2 2606,4 2032,7 3 2628,5 2065,5 4 2650,8 2092,7 5 2673,0 2120,0 6 2695,4 2174,4 7 2728,9 2245,3 8 2762,3 2327,6 9 2818,0 2422,2 10 2907,3 2500,2 11 3018,6 2600,7 12 3174,8 2728,9 13 3319,6 2862,7 14 3453,4 2990,7 15 3598,2 3119,0 16 3732,1 3241,6 17 3865,9 3347,4 18 3999,6 3475,6 19 4122,1 3587,1 Hinweis zur Verwaltungsdienst- und Leistungszulage: Den Bediensteten der Entlohnungsgruppe kp gebührt keine Verwaltungsdienstzulage und keine Leistungszulage. Den Bediensteten der Entlohnungsgruppe bö gebührt die Leis- tungszulage, jedoch keine Verwaltungsdienstzulage. 28
Spezielle Zulagen für die KG-Pädagoginnen: Gruppenführende Pädagoginnen erhalten (bezogen auf die Dauer dieser Verwendung) als Funktionszulage eine Gruppenzulage in der Höhe von 3 % brutto aus dem Gemeindebeamtengehaltsansatz V/2 (2021: € 83,4). Sonderkindergartenpädagog(inn)en mit Ausbildung gebührt bezogen auf ihre Einsatzzeit eine Funktionszulage in der Höhe von mtl 10 % aus V/2 brutto (2021: € 277,8). (Ausnahmsweise eingesetzten Sonderkinder- gartenpädagog(inn)en ohne Ausbildung gebührt eine Funktionszulage in der Höhe von mtl 7 % aus V/2 brutto (2021: € 194,5.) Den Leiterinnen von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt ab 1.1.2021 je nach Anzahl der Kindergruppen folgende monatliche Zulage in Euro 1 Gruppe € 89,6 2 Gruppen € 123,1 3 Gruppen € 156,7 4 Gruppen € 201,6 5 Gruppen € 224,0 6 Gruppen € 257,6 7 Gruppen € 291,2 8 Gruppen € 324,7 9 Gruppen € 358,4 ab 10 Gruppen € 392,0 Allen Leiterinnen gebührt die Gruppenführungs- und Leiterzulage kumulativ. Neue Dienstfreistellungsregelung seit dem 1. Mai 2019: Alle Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas KD, die in einer Einrichtung zur familienergänzenden Bildung und Betreuung von Kindern gemäß dem Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019 eingesetzt werden, sind vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner, am 23. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Montag fällt, sowie am Karfreitag dienstfrei gestellt. Für Helferinnen gilt dies mit der Maßgabe, dass sich der Anspruch auf Freistellung aliquot nach dem An- teil des Kinderdienstes an der Gesamtdienstzeit bestimmt. Wird die Kinderbetreuungseinrichtung an den Freistellungstagen offengehalten, ist die gearbeitete Zeit im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Seit dem 1. Mai 2019 gelten somit für die Bediensteten in den Kindergärten und in der Tagesbetreuung gleiche Freistellungsbedingungen. Hinweis: Für Bedienstete, die sich bereits vor dem 1.5.2019 im Dienststand befinden, gilt ein begüns- tigendes Übergangsrecht. Sie behalten ihre derzeitige höhere Dienstfreistellung.* Auch bei einem Dienstgeberwechsel binnen drei Jahren bleibt diese erhalten. *Unter dieses Übergangsrecht dürfen auch jene in der Tagesbetreuung eingesetzten Bediensteten, welchen bereits derzeit aus vertretbaren Gründen (zB aufgrund eines erfolgten Wechsels vom Kindergarten in die Tagesbetreuung über Anordnung des Dienstgebers) eine Dienstfreistellung gewährt wird, einbezogen werden. 29
Besoldungsdienstalter (§ 76): Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten, für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten. Anrechenbare Effektive Vordienstzeiten Dienstzeit DIENSTALTER Die Vordienstzeiten sind bei Dienstantritten nach der Rechtslage zum 1.1.2019 unter Berücksichtigung einschlägiger Berufstätigkeiten und dienstverwandter Zeiten wie folgt zu ermitteln (§ 76 Gem-VBG): (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten. Die Vordienstzeiten sind nach Abs 2 bis 5 unter Berücksichtigung der einschlägigen Berufstätig- keit und der dienstverwandten Zeiten zu ermitteln. Neu anzustellende Vertragsbedienstete sind bei Dienstantritt vom Dienstgeber über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vor- dienstzeiten zu belehren. (2) Als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit sind Zeiten zu 100 % anrechenbar, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermitteln, durch die eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz nur in einem sehr geringen Ausmaß erforderlich ist. Einschlägige Berufstätigkei- ten, die nicht eine Universitäts-, Fachhochschul-, Schul-, Lehr- oder sonstige, zumindest ein- jährige Berufsausbildung voraussetzen, dürfen maximal mit fünf Jahren angerechnet werden. (3) Als dienstverwandte Zeiten sind Zeiträume zu 55 % anrechenbar, wenn auf Grund der während dieser Zeit nach der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht zeitlich überwiegend ausgeübten Tätigkeit auf Grund der erworbenen Erfahrungen, Kenntnisse oder Fertigkeiten ein höherer Arbeitserfolg zu erwarten oder ein sonstiger Nutzen für die Verwendung des Ver- tragsbediensteten zu erwarten ist. Dabei dürfen als Schulzeiten nur maximal fünf Jahre, als Lehrzeiten nur maximal vier Jahre, als Zeit eines Hochschulstudiums nur maximal fünf Jahre, als Zeit eines Fachhochschulstudiums nur maximal vier Jahre und als Zeit eines Grundwehr- oder Zivildienstes mit maximal einem Jahr angerechnet werden; (3a) Zeiten, in denen sich die oder der Vertragsbedienstete ausschließlich oder überwiegend der Pflege und Erziehung eines Kindes im Sinn des § 50 Abs 4 Z 1 oder der Pflege von Per- sonen im Sinn des § 53 Abs 1 gewidmet hat, gelten als dienstverwandte Zeiten im Sinn des Abs 3, wobei für jedes Kind bzw jede gepflegte Person maximal sechs Jahre angerechnet werden können. 30
(4) Eine mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes gemäß Abs 2, 3 und 3a ist nicht zulässig. Zur vereinfachten Berechnung können die anrechenbaren Zeiten auf jeweils volle Monate aufgerundet werden. (5) Neu anzustellende Vertragsbedienstete haben alle vor Beginn des Dienstverhältnisses aus ihrer Sicht anrechenbaren Vordienstzeiten unter Beifügung entsprechender Nachweise mitzu- teilen. Teilen sie eine anrechenbare Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten ab erfolg- ter Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die betref- fende Vordienstzeit nicht anrechenbar. Begünstigende Festlegung des Ausgangspunktes für das Besoldungsdienstalter („AfB“) – § 75 Abs 2: Sobald das Besoldungsdienstalter ermittelt ist (zB 9 Jahre und drei Monate), ist der sich daraus vom Dienstbeginn zurück errechnete Ausgangspunkt zugunsten der/des Bediensteten auf einen 1.1. oder 1.7. „nach hinten“ zu verlegen. (Beispiel: Als Ausgangspunkt für das Besoldungsdienstalter errechnet sich der 1. Juni 2007, dann gilt als definitiver „AfB“ der 1. Jänner 2007.) Berechnung Besoldungsdienstalter - Muster: VB Maria Mustermann: Anstellung als Schulwartin Zahlenangaben: Monate SO=Sonstige Zeiten (zB Arbeitslosigkeit), DV=dienstverwandt; BE=berufseinschlägig; Vordienstzeiten SO DV(55%) BE(100%) 9/2001-6/2004 Friseurlehre 34 7/2004-12/2004 arbeitslos 6 1/2005-12/2009 60 Friseuse bei der Fa NN 1-2010-12-2010 arbeitslos 12 1-2011-12-2013: Karenz nach MSchG 36 1-2014-12-2018: Schulwartin 60 bei der Gemeinde NN Summe 18 130 60 Ausgangspunkt für das Besoldungsdienstalter: 1.1.2007 Hinweise für die Berechnung: Da die „DV“-Zeiten die „SO“-Zeiten im Sinne des § 76 Abs 3 erster Satz Gem-VBG zeitlich überwiegen, darf die 55 %-Anrechnung auf die gesamten 130 + 18 Monate erstreckt werden. Folglich sind 60 Monate mit 100% und insgesamt 148 Monate mit 55 % anrechenbar. Daraus errechnet sich ein Besol- dungsdienstalter von 5 Jahren berufseinschlägig zuzüglich aufgerundet 82 Monaten (55 % von 148: 81,4). 5 Jahre plus 6 Jahre und 10 Monate ergeben ein Besoldungsdienstalter von 11 Jahren und 10 Monaten. Bei ei- nem Dienstbeginn 1.1.2019 ergäbe sich somit folgender Ausgangspunkt: 1.3.2007. Dieser wird auf den 1.1.2007 „rückversetzt“. 31
Das Besoldungsdienstalter wird herangezogen: bei Dienstantritt für die Einstufung in eine Dienstklasse bzw Erfah- rungsstufe im Schema VD bei Dienstantritt für die Einstufung in eine Erfahrungsstufe in den Schemas HD und KD für die Beförderungen Das Besoldungsdienstalter wird nicht herangezogen für die Bemessung von Ansprüchen bei Dienstverhinderung (effektive Dienstzeit) Bemessung der Abfertigung „alt“ (Diensteintritt vor dem 1.1.2003) Bemessung der Kündigungsfrist (effektive Dienstzeit) Jubiläumszuwendung (effektive Dienstzeit – Ausnahme: Bedienstete, die vor dem 1. Mai 2009 eingetreten sind: auch öffentliche Vordienstzeiten!) Vorrückung in höhere Erfahrungsstufen („Biennalsprünge“) § 75: Vertragsbedienstete rücken aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung alle zwei Jahre in höhere Erfahrungsstufen vor. Für die Ersteinstufung und die Zeit- punkte der Vorrückungen ist das Besoldungsdienstalter maßgeblich. Die zweijährige Vorrückung wird gehemmt, wenn Vertragsbedienstete die für ihre dienstrechtliche Stellung maßgeblichen Prü- fungen innerhalb der dafür vertraglich festgelegten Frist nicht ablegen. Der Zeitraum der Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der Frist und endet mit dem Ablauf jenes Monats, in welchem die letzte maßgebliche Prüfung erfolgreich absolviert wurde. bestimmte Beförderungen vorgenommen werden, die mit Vorrückungsausset- zungen verbunden sind (siehe nächstes Kapitel). 32
Beförderungen: Die Beförderung der Bediensteten der Schemas VD und HD ist in den §§ 79 bis 83 Gem-VBG näher geregelt. Ärztliches Personal in den Gemeindekrankenhäusern: Die Beförderung des ärztlichen Personals in den Gemeindekrankenanstalten ist in den jeweiligen Ärztedienstordnungen geregelt. Schema KD: Für KG-Pädagoginnen bestehen keine Beförderungsmöglichkeiten. 33
Gemeinsame Bestimmungen für die Bediensteten der Schemas VD und HD Was versteht man unter einer Beförderung? Entlohnungsschema VD: die Einreihung von Vertragsbediensteten in eine höhere Dienstklasse ihrer Entlohnungsgruppe oder in eine höhere Erfahrungsstufe ihrer oder einer anderen Dienstklasse. Hinweis: Im Schema VD ist demnach auch ein „Überspringen“ von Dienstklassen (zB eine Beför- derung von IV/5 in VI/3) grundsätzlich möglich. Entlohnungsschema HD: die Einreihung von Vertragsbediensteten in eine höhere Erfahrungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe. Zu welchen Terminen darf befördert werden? Beförderungen können nur zum 1. Jänner und zum 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres vorgenommen werden. Entscheidend für den Zeitpunkt einer Beförderung ist das Besoldungsdienstalter, wel- ches sich aus der effektiven Dienstzeit und den angerechneten Vordienstzei- ten zusammensetzt. Eine rückwirkende Vornahme von Beförderungen ist nur dann möglich, wenn der Zeitraum zwischen dem Beförderungstermin und dem Beschlussdatum drei Monate nicht übersteigt. 34
Wichtige Voraussetzung: gute Arbeitsleistung! Jede Beförderung setzt das Vorliegen eines guten, zumindest der zu erwartenden Normalleistung entsprechenden Arbeitserfolges voraus. Dieser Arbeitserfolg muss während eines Zeitraumes von zumindest sechs Monaten innerhalb eines Gesamtzeitrahmens von einem Jahr vor der Antragstellung erbracht worden sein. Wer beantragt eine Beförderung? Die Beförderung ist entweder von der oder dem Bediensteten oder von der oder dem Vorgesetzten schriftlich zu beantragen. Bei Übernorm-Beförderungen (nur Schema VD) muss der Antrag jedenfalls von der/dem Bediensteten gestellt wer- den. Die/der Vorgesetzte hat dazu eine ausführliche schriftliche Stellungnahme abzugeben. Wichtig: Bedienstete, die mangels Schulung (zB Grundausbildung) mit den einschlägigen Bestimmungen nicht näher vertraut sind, sollten bei guter Leistung auf bestehende Beförderungsmöglichkeiten tunlichst hingewiesen oder entsprechende Anträge durch die Vorgesetzten eingebracht werden. Vereinbarung der Beförderung durch Nachtrag zum Dienstvertrag: Jede Beförderung ist nach erfolgter Entscheidung des Bürger- meisters mittels schriftlichem Nachtrag zum Dienstvertrag mit der/dem Bediensteten zu vereinbaren. 35
Besteht auf die Beförderung ein Rechtsanspruch? Bei Gemeinde-Vertragsbediensteten entscheidet über Beförderungsanträge der Bürgermeister, bei Gemeindeverbandsbediensteten ist das beschlusszuständige Organ den Verbandsstatuten zu entnehmen. Auf eine Beförderung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Wichtig: Auch wenn auf Beförderungen grundsätzlich kein Rechtsanspruch be- steht, so muss doch darauf hingewiesen werden, dass die öffentlichen Dienstge- ber gehalten sind, bei ihren dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen nicht willkürlich vorzugehen. Ein derartiges Vorgehen wäre zB anzunehmen, wenn ab- weichend von den einschlägigen Vorschriften und trotz des Vorliegens aller Krite- rien Beförderungen generell nicht oder nur sehr eingeschränkt vorgenommen werden würden. Dies würde auch dem Gebot einer möglichsten Gleichbehand- lung aller Gemeinde-Vertragsbediensteten krass zuwiderlaufen. Selbstverständ- lich sollen nur jene Bediensteten befördert werden, die die jeweiligen Beförde- rungsvoraussetzungen vollständig erfüllen. Unbedingt zu vermeiden sind in die- sem Zusammenhang so genannte „Automatikbeförderungen“ (zB eine Gemeinde befördert alle Bediensteten des Schemas VD in Übernorm). Wird einem Beförderungsantrag nicht stattgegeben, muss der oder dem Bediensteten seitens des beschließenden Organs (schriftlich) mitgeteilt werden, welche Voraussetzung(en) nicht erfüllt wurde(n) (Beispiele: fehlen- des Dienstalter, ungenügende Leistung, fehlende Dienstprüfung, fehlende Plan- stellenbewertung). 36
Was gilt bei „verspäteten“ Beförderungen? Werden Beförderungen nicht zum ehest möglichen Zeitpunkt vorgenommen, können auch die zwischen dem ehest möglichen und dem tatsächlichen Beförde- rungstermin liegende Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren be- rücksichtigt werden („Dienstzeitüberhang“). Bei jeder Beschlussfassung über „verspätete“ Beförderungen wolle über die allfällige Gewährung eines Dienstzeit- überhanges mitberaten und entschieden werden, widrigenfalls von dessen Nicht- zuerkennung auszugehen wäre! Beispiele: Eine Bedienstete hätte bereits zum 1. Jänner 2009 beför- dert werden können, wird aber tatsächlich erst zum 1. Juli 2009 befördert. Das halbe Jahr Dienstzeitüberhang kann ihr dahin anerkannt werden, dass ihre nächste, reguläre Biennalvorrückung bereits am 1. Jänner 2011 erfolgt. Ein Bediensteter hätte bereits zum 1. Jänner 2006 in V/2 befördert werden können, wird aber tatsächlich erst zum 1. Juli 2009 befördert. Zwei Jahre Dienstzeitüberhang können ihm dahin anerkannt werden, dass er zum 1. Juli 2009 bereits in V/3 befördert wird, die nächste, regu- läre Biennalvorrückung erfolgt am 1. Juli 2011. Eine Bedienstete hätte bereits zum 1. Jänner 2008 in VII/2 bei einer Vorrü- ckungsaussetzung von sechs Jahren befördert werden können, wird aber tatsäch- lich erst zum 1. Juli 2009 befördert. Die eineinhalb Jahre Dienstzeitüberhang kön- nen ihr dahin anerkannt werden, dass ihre nächste Vorrückung, welche aufgrund der Vorrückungshemmung von sechs Jahren erst am 1. Juli 2015 zu erfolgen hät- te, bereits am 1. Jänner 2014 erfolgt. (Hier verkürzt sich also die sechsjährige Vorrückungsaussetzung auf viereinhalb Jahre.) Vorrückungshemmungen: Nach bestimmten Beförderungen kann die nächste, reguläre Vorrückung für län- gere Zeit gehemmt werden (siehe dazu auch unten bei den Beförderungstabellen „neu“). Dadurch kann eine etwas attraktivere Einkommenskurve zugunsten der ersten Hälfte des Arbeitslebens erzielt werden. 37
Beförderung der Bediensteten des Schemas VD (1) Eine Beförderung im Entlohnungsschema VD setzt in jedem Fall voraus, dass die oder der Vertragsbedienstete a) die für die beantragte Beförderung erforderliche Planstelle bekleidet; b) die einschlägige Grundausbildung absolviert oder ersatzweise eine bestimmte Berufsausbildung absolviert hat. (2) Ist bei einer Beförderung in die nächst höhere Dienstklasse das Entgelt der in der neuen Dienstklasse für die Entloh- nungsgruppe nach den Beförderungsrichtlinien vorgesehenen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt ent- sprechende Erfahrungsstufe eingereiht, wenn aber eine solche Erfah- rungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Erfahrungsstufe mit dem nächst höheren Entgelt. (3) Die in den Beförderungstabellen vorgesehenen rascheren Be- förderungen sind dann möglich, wenn die oder der Vertragsbedienstete beson- ders herausragende Leistungen erbringt, die den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschreiten (Übernorm-Beförderungen). 38
Exkurs zur Grundausbildung: Übersicht über den Aufbau der Grundausbildung für den Gemeindedienst Lehrgang Lehrgang Leitender Verwaltungs- Verwaltungsfachdienst dienst (c) (a/fh/b) insgesamt 12,5 Tage insgesamt 16,5 Tage (Akademiker: 19,5 Tage) Verfassungsrecht + Verwaltungsverfahren (insgesamt 5 Tage, Prüfung vor dem Senat) Nur für a-Bedienstete: 2. Fachgegenstand (3 Tage, schr. Facharbeit und Verfassungsrecht + mündl. Prüfung) Verwaltungsverfahren Fachgegenstand (3 Tage, schr. Facharbeit und (insgesamt 4 Tage, mündl. Prüfung) 2 mündl. Prüfungen) EU-Recht ( 1Tag) Fachgegenstand Privatrecht (1 Tag) (2 Tage, mündl. Prüfung) Gemeinderecht (1,5 Tage, mündl. Prüf.) Gemeinderecht (1,5 Tag, mündl. Prüf.) Dienstrecht (2 Tage, mündl. Prüf.) Dienstrecht (2 Tage, mündl. Prüf.) Finanzwirtschaft und Haushaltswesen (1 Tag) Kommunales Info-Management ( 1Tag) Bürgernahe Verwaltung (1 Tag) _________________________________________________________________________ „Starthilfe-Veranstaltungen“ für alle neu Eintretenden (freiwillige Teilnahme) 39
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