Ein Ende kann auch ein Anfang sein

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Ein Ende kann auch ein Anfang sein
Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Wolkenstein
       einschließlich der Ortsteile Falkenbach, Schönbrunn, Gehringswalde, Hilmersdorf, Heilbad Warmbad

                                                                      Mittwoch, 17. Februar 2021 – Ausgabe Nr. 2

Ein Ende kann auch ein Anfang sein -
    die Abrissarbeiten am Kultursaal des Pawlow-Hauses beginnen!

                                                                          Fotos: Bernd Zimmermann
Ein Ende kann auch ein Anfang sein
2      Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021                                                             Wolkensteiner Anzeiger

Telefonnummern und Adressen                                          Gästebüro Warmbad
                                                                     (OT Warmbad, Am Kurpark 3, 09429 Wolkenstein)
                                                                     Telefon:        037369 151-15
                                                                     Fax:            037369 151-17
Stadtverwaltung Wolkenstein                                          E-Mail:         info@warmbad.de
Rathaus, Markt 13, 09429 Wolkenstein                                 Internet:       www.warmbad.de
Telefon:        037369 131-0                                         Öffnungszeiten
Fax:            037369 131-11                                        Montag – Freitag: 09:00 – 18:00 Uhr
E-Mail:         verwaltung@stadt-wolkenstein.de
Internet:       www.stadt-wolkenstein.de                             Museum Schloss Wolkenstein mit militärhistorischer Ausstellung
                                                                     (Schlossplatz 1, 09429 Wolkenstein)
Öffnungszeiten
                                                                     Telefon:          037369 87123
Montag, Mittwoch, Freitag:   09:00 – 12:00 Uhr
                                                                     E-Mail:           info@stadt-wolkenstein.de
Dienstag:                    09:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr
                                                                     Militärhistorische Ausstellung:
Donnerstag:                  09:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr
                                                                     Mobil:            0163 4092766 (Herr Donner)
Bürgermeister                                                        E-Mail:           info@museum-wolkenstein.de
Herr Wolfram Liebing                                        131-30   Internet:         www.museum-wolkenstein.de
E-Mail: bgm@stadt-wolkenstein.de                                     Öffnungszeiten
Sekretariat                                                          Dienstag – Sonntag und an Feiertagen: 10:00 – 16:00 Uhr,
Frau Berger                                                 131-10   Schließtag: 24.12.
E-Mail: verwaltung@stadt-wolkenstein.de
                                                                     Stadtbibliothek Wolkenstein
Amtsleiterin Kämmerei / Zentrale Verwaltung                          (Markt 13, 09429 Wolkenstein)
Frau Helbig                                                 131-12   Telefon:       037369 131-27
E-Mail: kaemmerei@stadt-wolkenstein.de                               E-Mail:        stadtbibliothek@stadt-wolkenstein.de
SB Anlagenbuchhaltung, Frau Drechsel                        131-13   Öffnungszeiten
SB Kasse, Frau Beyrich                                      131-15   Montag:        13:00 – 18:00 Uhr
SB Steuern / Kasse, Frau Sprunk                             131-16   Dienstag:      13:00 – 18:00 Uhr
E-Mail: kasse@stadt-wolkenstein.de                                   Donnerstag:    13:00 – 18:00 Uhr
SB Personal / Haushalt, Frau Böhme                          131-17
E-Mail: personalamt@stadt-wolkenstein.de                             Bürgerschule Wolkenstein (Grundschule)
SB Einwohnermeldeamt / Passamt / Gaststättenrecht                    (Turnerstraße 9, 09429 Wolkenstein)
Frau Becker                                                 131-18   Telefon:         037369 9407
E-Mail: einwohnermeldeamt@stadt-wolkenstein.de                       Fax:             037369 87298
                                                                     Hort:            037369 87299
SB Standesamt / Gewerbeamt                                           E-Mail:          info@schule-wolkenstein.de
Frau Matzek                                                 131-19   Internet:        www.schule-wolkenstein.de
E-Mail: standesamt@stadt-wolkenstein.de
SB Ordnungsamt / Kultur                                              Kindertagesstätten
Herr Berger                                                 131-20   Kindertagesstätte „Regenbogen“
E-Mail: ordnungsamt@stadt-wolkenstein.de                             (OT Gehringswalde, Hauptstraße 20 k, 09429 Wolkenstein)
SB Gemeindlicher Vollzugsdienst                                      Telefon:       037369 8234
Herr Tausch                                                131-21   E-Mail:        kiga.gehringswalde@stadt-wolkenstein.de
E-Mail: ordnungsamt@stadt-wolkenstein.de                             Kindertagesstätte „Zwergenland“
                                                                     (OT Schönbrunn, Dorfstraße 38 b, 09429 Wolkenstein)
SB Jugend / FFW / Schule / allg. Verwaltung                          Telefon:       037369 9685
Herr Richter                                                131-24   E-Mail:        kiga.schoenbrunn@stadt-wolkenstein.de
E-Mail: hauptamt@stadt-wolkenstein.de
Amtsleiter Bauverwaltung, Sicherheit und Ordnung                     Wertstoffhof Wolkenstein
Herr Voigt                                                  131-32   Ortseingang (ehemals Deponie), 09429 Wolkenstein
E-Mail: bauamt@stadt-wolkenstein.de                                  Telefon:       037369 131-36
SB Liegenschafts- und Wohnungsverwaltung                             Öffnungszeiten
Frau Lange                                                  131-35                   Dienstag         Donnerstag     Samstag
E-Mail: liegenschaften@stadt-wolkenstein.de                          Nov.            13:00 – 17:00    08:00 – 12:00 08:00 – 12:00
SB Allgemeine Bauverwaltung, Frau Ufer                      131-36   Dez. bis Feb.   geschlossen      geschlossen    08:00 – 12:00
E-Mail: bauamt@stadt-wolkenstein.de                                  März bis Okt.   14:00 – 18:00    08:00 – 12:00 08:00 – 12:00

Bankverbindungen der Stadt Wolkenstein                               Abwasserzweckverband Wolkenstein / Warmbad –
Erzgebirgssparkasse                                                  LSG Oberes Zschopautal
BLZ: 87054000, Konto: 3125002000                                     (Wolkensteiner Straße 10, 09518 Großrückerswalde)
IBAN: DE93870540003125002000, BIC: WELADED1STB                       Telefon:           03735 266480
Deutsche Kreditbank AG                                               Fax:               03735 266481
BLZ: 12030000, Konto: 0001409002                                     E-Mail:            info@azv-wolkenstein.de
IBAN: DE57120300000001409002, BIC: BYLADEM1001                       Notfall / Havarie: 037369 879514

Gästebüros                                                           Silber-Therme Warmbad
Gästebüro Wolkenstein                                                Öffnungszeiten
(Schlossplatz 1, 09429 Wolkenstein)                                  Montag – Donnerstag, Sonntag: 09:00 – 22:00 Uhr
Telefon:         037369 87123                                        Freitag, Sonnabend:           09:00 – 23:00 Uhr
Fax:             037369 87124
E-Mail:          info@stadt-wolkenstein.de                           MITNETZ STROM
Öffnungszeiten                                                       Störungsrufnummern (kostenfrei): 0800 2305070
Dienstag – Sonntag sowie an allen Feiertagen: 10:00 – 16:00 Uhr      Montag bis Sonntag: 00:00 Uhr – 24:00 Uhr

                           Die nächste Ausgabe erscheint am Mittwoch, dem 17.03.2021.
             Redaktionsschluss ist der 05.03.2021. Bitte geben Sie Ihre Texte und Anzeigen rechtzeitig ab.
Ein Ende kann auch ein Anfang sein
Wolkensteiner Anzeiger                                                  Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021         3
                                                              im Ratskellersaal. Die Raumtemperatur ist kühler, jedoch
Der Bürgermeister informiert                                  ist die Atmosphäre sehr viel wärmer und konstruktiv.

Ein wenig C …, liebe Kinder und Jugendliche,                  Alle, mit dem Verbot den Beruf auszuüben Belegten, den-
das Innenleben des Rathauses mit dem Stadtrat,                ken über Neues nach, gestalten um. Die Gastronomiebe-
Abspann mit Wir-Gefühl                                        triebe, die eine Chance mit Abholservice haben, nutzen
                                                              es. Der Imbiss an der Sonnenkreuzung hat neu eröffnet.
Liebe Bürgerinnen und Bürger, liebe Unternehmerinnen          Welches positive Zeichen in dieser Phase. Die sächsische
und Unternehmer, sehr geehrte Gäste!                          Regierung veröffentlichte heute einen Pandemieplan. Ob
                                                              er das Papier wert ist, auf dem er gedruckt ist?
Die Krise verlagert langsam die Schäden aus dem Gesund-
heitsbereich in die Zwischenmenschlichkeit. Ich möchte        Verwaltung, Stadtrat und ich ermuntern alle, weiter an der
alle bitten, sich ansatzweise in die Gegenpartei zu verset-   gelebten Solidarität festzuhalten. Die Gesellschaftsspalter
zen, Luft zu holen und dann an einer lösungsorientierten      über Gerüchte bringen uns nicht weiter. Ich staune über
Bearbeitung mitzuwirken. Die Bereiche mit viel Verhär-        die Zeit, die aufgebracht werden kann, um an negativen
tung werden nicht auf einen Schlag weich werden. Das          Stimmungen zu arbeiten. Ich freue mich auf die Zeit, wo
Wollen nach Jahren der Verletzung bedarf des Willens.         wir wieder an lauen Sommerabenden zusammensitzen
                                                              und z. B. einen Saft trinken.
Mit dem folgenden Absatz möchte ich mich an euch, liebe
Kinder und Jugendliche wenden. Ja, wir haben euch eu-         Mit einem Zwinkern, dem Wunsch nach ganzheitlicher Ge-
res Lebens in seiner Vielfalt und Notwendigkeit beraubt.      sundheit verabschiedet sich, mit dem Zusatz – bleibt den-
Ob die Maßnahmen notwendig sind, kann ich nicht beur-         kend
teilen. Meine Zweifel in Teilen habe ich geäußert. Jedoch
obliegt mir als Bürgermeister für diesen Teil Gemeinwe-       Ihr/euer Bürgermeister
sen Verantwortung, der ich mich stelle und der ich nach-
komme. Was ich gesamtgesellschaftlich vermisse, ist
das Nachdenken über unser Wohlstandshandeln. Dies             Wolfram Liebing
kann ich mir leisten, dies steht mir zu! Die Arroganz des
eigenen Spiegelbildes kann überzeugend dem Jetzt ent-
sprechen. Die Zukunft wird anders aussehen. Euch, liebe
Kinder haben wir zwei Lebenssäulen weggeschlagen,             Öffentliche Bekanntmachungen
die Betreuung in den Einrichtungen und die Freunde. Es
bleibt das zu Hause, was mit der Situation ebensolche
Probleme hat, wie ihr. Ein Trost ist der Frieden, in dem      Feuerwehrsatzung
wir leben. Das Vermissen dessen Abwesenheit haben             der Stadt Wolkenstein (FWS)
wir fast alle nicht kennen gelernt und wir sollten hof-
fen, dass es so bleibt. Versucht mit euren Eltern, euren      Der Stadtrat der Stadt Wolkenstein hat am 18. Januar
Freunden die Situation zu meistern. Von euch Jugend-          2021 auf Grund von:
lichen wünsche ich mir die spätere Aufarbeitung dieser
heutigen Geschichte. Waren die Maßnahmenverkünder             1. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Frei-
finanziell an Maßnahmen beteiligt? Wer hat gehandelt,            staat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Be-
um noch mehr Geld abzufassen, als Wissenschaftler,               kanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62),
Lobbyist und Politiker? Ich kann euch nur ermuntern, die         zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.
Wertschätzung genau zu prüfen, wenn wir euch medial              Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425), und
begeistert auf die Schulter klopfen.                          2. § 15 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den
                                                                 Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
Was war so im Rathaus los, welches weiter für alle offen         (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245,
ist. Wir sind Dienstleister für Sie/euch. Unser Standes-         647), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni
amt hatte wegen des Ablebens reichlich Beschäftigung.            2019 (SächsGVBl. S. 521),
In der Kämmerei ist über den Jahreswechsel Hochsai-
son. Das Bauamt befasst sich mit der Umsetzung von            die nachfolgende Satzung beschlossen.
Kleiner Kirchgasse und Berggasse, dem Kurboulevard,
dem Schloss, einer Veränderung im Gewerbegebiet, Ge-          § 1 Begriff, Gliederung der Feuerwehr
wässerschäden, Brückenproblemen, den Wanderwegen,
einem anderen Weg, dem Kita-Neubau in Gehringswalde,          (1) Die Stadtfeuerwehr Wolkenstein ist eine Einrichtung
dem Pawlow-Haus und den Neuansiedlungen. Im Bereich               der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie be-
Schloss erfolgt die weitere wissenschaftliche Aufarbei-           steht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Orts-
tung des Museumsbestandes, viel Konzeptarbeit war in              feuerwehren
den zurückliegenden Monaten nötig, an der Umgestaltung            - Falkenbach
der Ausstellung wird gewirkt, das Material für die Gäste,         - Gehringswalde
speziell die Wanderer, wird überarbeitet, gereinigt muss          - Hilmersdorf
trotzdem werden und auch im Schlossbereich fällt Schnee.          - Schönbrunn
Unser Stadtrat tagt ebenfalls weiter, wegen der Abstände          - Wolkenstein
Ein Ende kann auch ein Anfang sein
4     Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021                                                   Wolkensteiner Anzeiger
(2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwil-            b) aus persönlichen oder beruflichen Gründen schrift-
    lige Feuerwehr Wolkenstein“. Einer Ortsfeuerwehr                  lich den Austritt erklären,
    wird der Name des Ortsteils beigefügt.                         c) ausgeschlossen oder entlassen werden.

(3) Aktiver Feuerwehrdienst wird in den Einsatzabtei-          (2) Bei Minderjährigen endet der aktive Feuerwehrdienst,
    lungen der Ortsfeuerwehren Wolkenstein, Falken-                wenn ein Personensorgeberechtigter seine Zustim-
    bach, Gehringswalde, Hilmersdorf und Schönbrunn                mung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 schriftlich zurücknimmt.
    geleistet. Neben der aktiven Abteilung können in den
    einzelnen Ortsfeuerwehren auch Kinderfeuerweh-             (3) Ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst hat die
    ren, Jugendfeuerwehren und Alters- und Ehrenabtei-             Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine an-
    lungen bestehen.                                               dere Gemeinde unverzüglich dem Leiter der Ortsfeu-
                                                                   erwehr schriftlich anzuzeigen. Sofern er nicht nach-
                                                                   weist, dass er im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr
§ 2 Aufgaben und Pflichten der Feuerwehr                           weiterhin einer regelmäßigen Beschäftigung oder
                                                                   Ausbildung nachgeht oder in sonstiger Weise regel-
(1) Der Feuerwehr Wolkenstein obliegen die Aufgaben                mäßig für Aus- und Fortbildung sowie Einsätze zur
    und Pflichten aus §§ 2, 6, 16, 22 und 23 des Sächs-            Verfügung steht, kann sein Feuerwehrdienst beendet
    BRKG.                                                          werden.

(2) Die Ortsfeuerwehren Schönbrunn und Falkenbach              (4) Feuerwehrangehörige können aus wichtigem Grund
    wirken im Katastrophenschutz mit.                              aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen wer-
                                                                   den. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
(3) Der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte                a) einem schweren Verstoß sowie wiederholten Ver-
    Person kann die Feuerwehr Wolkenstein zu Hilfelei-                stößen gegen die Dienstpflichten,
    stungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen                b) erheblicher schuldhafter Schädigung des Anse-
    und zu sonstigen Hilfeleistungen heranziehen.                     hens der Feuerwehr,
                                                                   c) einem Verhalten des Feuerwehrangehörigen, das
                                                                      eine erhebliche und andauernde Störung des Zu-
§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr                                         sammenlebens in der Freiwilligen Feuerwehr ver-
                                                                      ursacht hat oder ernsthaft befürchten lässt oder
(1) In die Freiwillige Feuerwehr Wolkenstein können Per-           d) einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer
    sonen aufgenommen werden, die                                     vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von
    • die Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 SächsBRKG                   mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe über 90 Ta-
       erfüllen,                                                      gessätzen.
    • nicht nach § 18 Abs. 4 SächsBRKG ungeeignet sind
       und                                                     (5) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr können
    • bereit sind, am Dienst und an Aus- und Fortbil-              schriftlich ein Ruhen der Mitgliedschaft unter Angabe
       dungsmaßnahmen teilzunehmen.                                der Gründe beantragen. Das Ruhen der Mitgliedschaft
                                                                   kann bei einer Abwesenheit von mindestens 12 Mo-
(2) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrlei-           naten beantragt werden. Bei ruhender Mitgliedschaft
    ter zu richten. Bei Minderjährigen muss die schriftliche       ruhen die Rechte und Pflichten aus § 5 dieser Sat-
    Zustimmung der Personensorgeberechtigten vorliegen.            zung. Die Zeit der ruhenden Mitgliedschaft wird nicht
                                                                   auf die Dienstzeit angerechnet.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Stadtwehrlei-
    ter nach Anhörung des zuständigen Ortswehrlei-             (6) Der Stadtwehrleiter entscheidet gemeinsam mit dem
    ters. Neue Mitglieder der Feuerwehr werden durch               Bürgermeister nach Anhörung des zuständigen Orts-
    den Bürgermeister mit Handschlag zur Erfüllung der             wehrleiters über die Entlassung oder den Ausschluss
    Pflichten, die sich aus der Aufnahme ergeben, ver-             aus der Feuerwehr sowie über das Ruhen der Mit-
    pflichtet. Gleichzeitig werden eine Aufnahmeurkun-             gliedschaft und teilt die Beendigung des Feuerwehr-
    de, der Dienstausweis und ein Exemplar dieser Sat-             dienstes unter Angabe der Gründe durch schriftlichen
    zung ausgehändigt.                                             Verwaltungsakt mit. Dem betroffenen Feuerwehran-
                                                                   gehörigen muss vorher die Möglichkeit der schrift-
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine            lichen oder mündlichen Stellungnahme gegeben wer-
    Ablehnung ist dem Bewerber durch schriftlichen Ver-            den.
    waltungsakt mitzuteilen.
                                                               (7) Für die Beendigung des ehrenamtlichen Dienstes in
                                                                   der Alters- und Ehrenabteilung gelten die Regelungen
§ 4 Beendigung und Ruhen des Feuerwehrdienstes                     nach Absätzen 1, 4, 5, 6 8 und 9 entsprechend.

(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet,            (8) Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Be-
    wenn Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr                     scheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur
    a) ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend                 Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt
       § 18 Abs. 4 SächsGRKG sind,                                 ausgeübte Funktion erhalten.
Ein Ende kann auch ein Anfang sein
Wolkensteiner Anzeiger                                                Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021        5
(9) Alle empfangenen Bekleidungs- und Ausrüstungs-              als zwei Wochen ihrem zuständigen Ortsfeuerwehr-
    gegenstände sowie Schlüssel und der Dienstausweis           leiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzei-
    sind von dem Feuerwehrangehörigen innerhalb von             gen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu mel-
    vier Wochen nach dessen Ausscheiden bzw. Aus-               den.
    schluss zurückzugeben.
                                                            (7) Verletzt ein Feuerwehrangehöriger schuldhaft die
                                                                ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Stadt-
§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen                        wehrleiter
der Feuerwehr                                                   a) einen schriftlichen Verweis erteilen,
                                                                b) die Berufung zu Führungs- und Sonderfunktionen
(1) Die aktiven Angehörigen sowie die Mitglieder der Al-           zurücknehmen,
    ters- und Ehrenabteilungen einer Ortsfeuerwehr ha-          c) die Androhung der Dienstbeendigung aussprechen
    ben das Recht, den Ortswehrleiter, die Stellvertreter          oder
    des Ortswehrleiters und die Mitglieder des Ortsfeu-         d) die Dienstbeendigung einleiten.
    erwehrausschusses zu wählen.
                                                                Der zuständige Ortsfeuerwehrleiter ist zuvor zu hö-
(2) Die Stadt Wolkenstein hat nach Maßgabe des § 61             ren. Dem Feuerwehrangehörigen ist Gelegenheit zu
    SächsBRKG die Freistellung der Feuerwehrangehö-             geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwür-
    rigen für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen        fen zu äußern. Bei Verletzungen der Dienstpflichten
    und für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaß-          kann ein Feuerwehrangehöriger durch den zuständi-
    nahmen zu erwirken.                                         gen Ortsfeuerwehrleiter vom Dienst vorübergehend
                                                                ausgeschlossen werden. Der Stadtwehrleiter ist da-
(3) Ehrenamtlich tätige Funktionsträger, die regelmäßig         rüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
    über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten,
    erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der
    in der Feuerwehrentschädigungssatzung der Stadt         § 6 Jugendfeuerwehr
    Wolkenstein festgelegten Beträge.
                                                            (1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugend-
(4) Feuerwehrangehörige erhalten auf Antrag Ersatz              liche ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zur Voll-
    für die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des          endung des 17. Lebensjahres aufgenommen werden.
    Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an           § 18 Abs. 4 Satz 2 SächsBRKG bleibt unberührt. Dem
    der Aus- und Fortbildung entstehen. Darüber hinaus          Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung
    erstattet die Stadt Sachschäden, die Feuerwehrange-         der Personensorgeberechtigten beigefügt sein.
    hörigen in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie
    vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maß-         (2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuer-
    gabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG.                             wehrwart im Einvernehmen mit dem Leiter der Orts-
                                                                feuerwehr. Im Übrigen gelten die Festlegungen des §
(5) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr          3 entsprechend.
    Wolkenstein haben die ihnen aus der Mitgliedschaft
    in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewis-           (3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn
    senhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflich-       das Mitglied
    tet:                                                        a) in die aktive Abteilung aufgenommen wird, späte-
    a) am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaß-                  stens jedoch mit Vollendung des 17. Lebensjahres,
       nahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvor-                 b) aus der Jugendfeuerwehr austritt,
       schriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,         c) den körperlichen Anforderungen nicht mehr ge-
    b) sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus                wachsen ist oder
       einzufinden,                                             d) aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausge-
    c) den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vor-            schlossen wird.
       gesetzten nachzukommen,
    d) im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vor-            Gleiches gilt, wenn ein Personensorgeberechtigter
       bildliches Verhalten zu zeigen und sich den ande-        seine Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurück-
       ren Feuerwehrangehörigen gegenüber kamerad-              nimmt.
       schaftlich zu verhalten,
    e) die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhü-
       tungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu be-     § 7 Kinderfeuerwehr
       achten und
    b) die ihnen anvertrauten Einsatzfahrzeuge, Ausrü-      (1) In die Kinderfeuerwehr können Kinder ab dem voll-
       stungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen ge-          endeten 5. Lebensjahr aufgenommen werden. Die
       wissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen        Zugehörigkeit zur Kinderfeuerwehr endet, wenn das
       Zwecken zu benutzen.                                     Kind in die Jugendfeuerwehr aufgenommen wird,
                                                                spätestens jedoch mit dem vollendeten 9. Lebensjahr.
(6) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
    Wolkenstein haben eine Ortsabwesenheit von länger       (2) Die Vorschriften des § 6 gelten sinngemäß.
Ein Ende kann auch ein Anfang sein
6     Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021                                                     Wolkensteiner Anzeiger
§ 8 Alters- und Ehrenabteilung                                    a) auf die ständige Verbesserung des Ausbildungs-
                                                                     standes der Angehörigen im aktiven Feuerwehr-
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Feuerwehr-              dienst entsprechend den Feuerwehrdienstvor-
    angehörige bei Überlassung der Dienstkleidung über-              schriften hinzuwirken,
    nommen werden, wenn sie aus dem aktiven Feuer-                b) regelmäßig die Einsätze der Feuerwehr zu leiten
    wehrdienst ausgeschieden sind.                                   oder diese Aufgabe an einen ausreichend qualifi-
                                                                     zierten Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst
(2) Der Stadtwehrleiter kann auf Antrag Feuerwehran-                 zu übertragen,
    gehörigen den Übergang in die Alters- und Ehrenab-            c) die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei
    teilung gestatten, wenn der aktive Feuerwehrdienst               Übungen und Einsätzen zu regeln,
    für sie aus persönlichen Gründen eine besondere               d) die Dienste so zu organisieren, dass jeder Angehö-
    Härte bedeutet.                                                  rige im aktiven Feuerwehrdienst jährlich an minde-
                                                                     stens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,
(3) Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilungen können            e) dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungs-
    außer der Mitwirkung im Einsatzdienst auf eigenen                pläne aufgestellt und ihm vorgelegt werden,
    Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feu-          f) die Tätigkeit der von ihm bestellten Funktionsträ-
    erwehr übernehmen. Solche Aufgaben können sein:                  ger zu kontrollieren,
    - Aus- und Fortbildungen                                      g) auf eine ordnungsgemäße und den Vorschriften
    - Brandschutzerziehung                                           entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr mit Ein-
    - Gerätwartung                                                   satzmitteln hinzuwirken,
    - Mitwirkung im vorbeugenden Brandschutz.                     h) für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschrif-
                                                                     ten, einschließlich der in dieser Satzung fest-
    Die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung sollen             gelegten Regeln, Dienstanweisungen und der
    die für die spezielle Verwendung geeigneten Kennt-               einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu
    nisse und Fähigkeiten besitzen und körperlich geeig-             sorgen,
    net sein. Die Beantragung hierfür erfolgt beim Stadt-         i) im Rahmen des Dienstes minderjähriger Feuer-
    wehrleiter.                                                      wehrangehöriger die Einhaltung bestehender Auf-
                                                                     sichts- und Fürsorgepflichten sicherzustellen und
(4) Die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung können          j) Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feu-
    einen Vertreter im Ortsfeuerwehrausschuss für die                erwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen.
    Dauer von fünf Jahren wählen.
                                                                  Er entscheidet über die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 im
                                                                  Stadtfeuerwehrausschuss behandelten Fragen.
§ 9 Ehrenmitglieder
                                                             (3) Der Bürgermeister kann dem Stadtwehrleiter weitere
Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Stadtfeuer-             Aufgaben des Brandschutzes übertragen.
wehrleiters nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschus-
ses verdiente ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder         (4) Der Stadtwehrleiter soll den Bürgermeister, die Stadt-
Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den                verwaltung und den Stadtrat in allen feuerwehr- und
Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Eh-             brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten.
renmitgliedern der Feuerwehr ernennen. Im Fall des § 4           Er ist zu den Beratungen in der Stadt zu Angelegen-
Abs. 4 Buchst. b) ist die Abberufung möglich.                    heiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hö-
                                                                 ren. Bei örtlichen Belangen soll er die zuständigen
                                                                 Ortswehrleiter vorher beteiligen.
§ 10 Organe der Stadtfeuerwehr
                                                             (5) Die beiden Stellvertreter des Stadtwehrleiters haben
Organe der Stadtfeuerwehr sind:                                  den Stadtwehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufga-
    a) der Stadtwehrleiter/die Ortswehrleiter,                   ben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit al-
    b) der Stadtfeuerwehrausschuss/die Ortsfeuerwehr-            len Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Reihen-
       ausschüsse,                                               folge der Vertretung und die Aufgabenverteilung legt
    c) die Hauptversammlung/die Ortsfeuerwehrver-                der Stadtwehrleiter fest.
       sammlung.
                                                             (6) Für die Leiter der Ortsfeuerwehren gelten Absatz 1,
                                                                 Absatz 2, hier jedoch nur die Buchst. a), d), g), i) und j),
§ 11 Stadtwehrleiter                                             der Buchst. j) jedoch mit der Maßgabe, die Beanstan-
                                                                 dungen dem Stadtwehrleiter zu melden, sowie Abs.
(1) Der Stadtwehrleiter und seine beiden Stellvertreter          5 entsprechend. Sie führen die Ortsfeuerwehr nach
    werden nach § 15 gewählt und berufen.                        Weisung des Stadtwehrleiters.

(2) Der Stadtwehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der   (7) Der Stadtfeuerwehrleiter sowie dessen Stellvertreter
    Feuerwehr verantwortlich und erledigt die ihm durch          können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflich-
    Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben.              ten oder wenn sie die geforderten Voraussetzungen
    Er hat insbesondere                                          an das Amt nicht mehr erfüllen, vom Bürgermeister
Ein Ende kann auch ein Anfang sein
Wolkensteiner Anzeiger                                                 Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021       7
    im Einvernehmen mit dem Stadtrat nach Anhörung           § 13 Hauptversammlung
    des Stadtfeuerwehrausschusses abberufen werden.
    Die geforderten Voraussetzungen an das Amt sind          (1) Unter dem Vorsitz des Stadtwehrleiters ist min-
    durch die gewählte Person insbesondere dann nicht            destens einmal jährlich eine ordentliche Hauptver-
    mehr erfüllbar, wenn die Verpflichtung nach § 15 Abs.        sammlung der Stadtfeuerwehr durchzuführen. In der
    4 zur erfolgreichen Absolvierung eines Lehrgangs aus         Hauptversammlung hat der Stadtwehrleiter einen
    in der Person selbst liegenden Gründen nicht möglich         Bericht über die Tätigkeit der Stadtfeuerwehr im ab-
    ist.                                                         gelaufenen Jahr abzugeben. Außerdem werden Neu-
                                                                 aufnahmen sowie Beförderungen und Auszeichnung
                                                                 für Angehörige der Stadtfeuerwehr vorgenommen.
§ 12 Stadtfeuerwehrausschuss
                                                             (2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Stadt-
(1) Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ             wehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche
    des Stadtwehrleiters und wählt den Stadtwehrleiter           Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats vom
    und seine beiden Stellvertreter. Er behandelt Fragen         Stadtwehrleiter einzuberufen, wenn das min-destens
    der Finanzplanung, der Dienst- und Einsatzplanung,           einem Drittel der nach § 5 Abs. 1 wahlberechtigten
    der Ehrenmitgliedschaft sowie die Fortschreibung der         Feuerwehrangehörigen schriftlich unter Angabe der
    Brandschutzbedarfsplanung.                                   Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung
                                                                 der Hauptversammlung sind den wahlberechtigten
(2) Der Stadtfeuerwehrausschuss besteht aus:                     Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister min-
    - dem Stadtwehrleiter als Vorsitzenden sowie sei-            destens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt
      nen Stellvertretern,                                       zu geben. Angehörige der Kinder- und Jugendfeuer-
    - den Leitern der Ortsfeuerwehren sowie deren/des-           wehr, die nach § 5 Abs. 1 nicht wahlberechtigt sind,
      sen Stellvertretern,                                       nehmen nicht an Abstimmungen der Hauptversamm-
                                                                 lung teil. Sie besuchen in der Regel nur dann die
    Doppelfunktionen sind zulässig. Alle Mitglieder des          Hauptversammlung, wenn entsprechende Anlässe
    Stadtfeuerwehrauschusses sind stimmberechtigt.               wie z. B. die Übergabe von Auszeichnungen vorliegen.

(3) Der Stadtfeuerwehrausschuss soll mindestens zwei-        (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn
    mal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsit-           mindestens die Hälfte der nach § 5 Abs. 1 wahlbe-
    zenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tages-               rechtigten Anwesenden dem aktiven Feuerwehr-
    ordnung einzuberufen. Der Stadtfeuerwehrausschuss            dienst angehört. Bei Beschlussunfähigkeit ist inner-
    muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein             halb eines Monats eine zweite Hauptversammlung
    Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen           einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der an-
    geforderten Tagesordnung verlangt. Der Stadtfeuer-           wesenden nach § 5 Abs. 1 wahlberechtigten Feuer-
    wehrausschuss ist beschlussfähig im Sinne des Abs.           wehrangehörigen beschlussfähig ist. Beschlüsse der
    1, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten         Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmen-
    Mitglieder anwesend sind.                                    mehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustim-
                                                                 men.
(4) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Stadt-
    feuerwehrausschusses einzuladen.                         (4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift
                                                                 anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.
(5) Beschlüsse des Stadtfeuerwehrausschusses im Sinne
    des Abs. 1 werden mit einfacher Stimmenmehrheit          (5) Unter dem Vorsitz des Ortswehrleiters findet minde-
    gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für           stens einmal aller fünf Jahre eine ordentliche Haupt-
    Wahlen gelten die Regelungen des § 15.                       versammlung der Ortsfeuerwehr statt. In dieser
                                                                 Versammlung werden von den nach § 5 Absatz 1
(6) Die Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses sind            wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen der Orts-
    nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Nieder-       wehrleiter, seine beiden Stellvertreter und weitere
    schrift anzufertigen.                                        vier Mitglieder in den Ortsfeuerwehrausschuss für die
                                                                 Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Mitglieder der Al-
(7) In jeder Ortsfeuerwehr ist ein Ortsfeuerwehraus-             ters- und Ehrenabteilung können hier ihren Vertreter
    schuss zu bilden. Er ist beratendes Organ für den            im Ortsfeuerwehrausschuss ebenfalls für die Dauer
    Ortswehrleiter. Für ihn gelten die Absätze 3, 5 und          von fünf Jahren wählen. Eine außerordentliche Haupt-
    6 entsprechend. Er besteht aus dem Ortswehrleiter            versammlung ist innerhalb eines Monats vom Orts-
    als Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem         wehrleiter einzuberufen, wenn das von mindestens
    Jugendfeuerwehrwart, dem Vertreter der Alters- und           einem Drittel der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten
    Ehrenabteilung und vier weiteren von der Ortswehr-           Feuerwehrangehörigen schriftlich unter Angaben der
    versammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählten             Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung
    Mitgliedern. Alle Mitglieder des Ortsfeuerwehraus-           der Hauptversammlung sind den wahlberechtigten
    schusses sind stimmberechtigt. Der Bürgermeister             Feuerwehrangehörigen zwei Wochen vor der Ver-
    und der Stadtwehrleiter können zu den Sitzungen              sammlung bekannt zu geben. Der Bürgermeister und
    eingeladen werden, sie besitzen kein Stimmrecht.             der Stadtwehrleiter können zu den Sitzungen einge-
Ein Ende kann auch ein Anfang sein
8     Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021                                                 Wolkensteiner Anzeiger
    laden werden, sie besitzen kein Stimmrecht. Der Ab-         wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen längstens
    satz 3 gilt entsprechend auch für die Hauptversamm-         bis zum Ende der Berufungsdauer nach § 17 Abs. 3
    lung der Ortsfeuerwehr, über die eine Niederschrift         Satz 2 SächsBRKG.
    dem Stadtwehrleiter und dem Bürgermeister vorzu-
    legen ist.                                              (4) Gewählt werden kann nur, wer selbst wahlberech-
                                                                tigt ist, über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse
                                                                und Erfahrungen sowie über die erforderlichen per-
§ 14 Bestellung von Funktionsträgern                            sönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.
                                                                Erforderliche fachliche Mindestvoraussetzungen für
(1) Zu bestellende Funktionsträger sind:                        den Stadtwehrleiter und seiner Stellvertreter ist die
    - die Gruppenführer und Zugführer,                          erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Zug-
    - die Gerätewarte und Atemschutzgerätewarte bzw.            führer und Verbandsführer sowie zum Leiter der
      die Atemschutzbeauftragten,                               Feuerwehr. Die Qualifikation zur vorhergehenden
    - die Jugendfeuerwehrwarte und                              taktischen Führungsfunktion reicht aus, wenn sich
    - die Kinderfeuerwehrwarte sowie Betreuer in der            der Kandidat schriftlich vor der Wahl verpflichtet, die
      Kinderfeuerwehr.                                          erforderliche taktische Führungsausbildung innerhalb
                                                                von zwei Jahren zu absolvieren. Die Kandidaten sollen
    Der Stadtwehrleiter bestellt die Funktionsträger            ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde haben.
    schriftlich. Der Stadtwehrleiter kann die Bestellung
    nach Anhörung des zuständigen Ortswehrleiters je-       (5) Die nach § 17 Abs. 2 SächsBRKG durchzuführenden
    derzeit widerrufen. Die Funktionsträger führen ihre         Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zu-
    Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.             sammen mit dem Wahlvorschlag, den wahlberech-
                                                                tigten Feuerwehrangehörigen bekannt zu machen.
(2) Als Funktionsträger dürfen nur Feuerwehrangehörige          Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten,
    eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über       als zu wählen sind, und muss vom zuständigen Feuer-
    praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfü-            wehrausschuss bestätigt sein. Betroffene Kandidaten
    gen, die erforderliche Qualifikation besitzen und an        sind im Feuerwehrausschuss nicht stimmberechtigt.
    spezifischen Fortbildungen regelmäßig teilnehmen.
    Betreuer in der Kinderfeuerwehr können auch Per-        (6) Wahlen sind vom Bürgermeister oder einem von ihm
    sonen sein, die nicht der Stadtfeuerwehr angehören.         benannten Beauftragten zu leiten. Die anwesenden
                                                                Stimmberechtigten benennen in der Regel durch of-
(3) Zu bestellende Funktionsträger werden dem Stadt-            fene Abstimmung mit absoluter Mehrheit zwei Bei-
    wehrleiter vom zuständigen Ortswehrleiter vorge-            sitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stim-
    schlagen.                                                   menauszählung vornehmen. Die Beisitzer können
                                                                Wahlberechtigte, jedoch keine Kandidaten sein.

§ 15 Wahlen                                                 (7) Wahlen auf Ortsfeuerwehrebene können nur dann
                                                                vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der
(1) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter werden         nach § 5 Abs. 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehö-
    von den Leitern der Ortsfeuerwehren und deren Stell-        rigen anwesend ist und davon mindestens die Hälfte
    vertreter gewählt. Wiederwahl ist zulässig.                 dem aktiven Feuerwehrdienst angehört.

(2) Der Stadtwehrleiter, die Ortswehrleiter und deren       (8) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein
    Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Beru-          Kandidat zur Wahl, kann die Wahl offen erfolgen,
    fungsdauer oder im Falle eines beabsichtigten vor-          wenn keiner der anwesenden Stimmberechtigten wi-
    zeitigen Ausscheidens oder nach Neuwahlen bis zur           derspricht.
    Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Lehnt
    der Stadtwehrleiter, Ortswehrleiter oder der entspre-   (9) Die Wahlen zu mehreren Ämtern erfolgen in getrenn-
    chende Stellvertreter aus wichtigem Grund im Sinne          ten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte
    des § 18 der Sächsischen Gemeindeordnung eine               der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten er-
    Weiterführung ab oder stehen dieser Weiterführung           halten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang
    gewichtige Gründe in der Person des Stadtwehrlei-           die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen
    ters, Ortswehrleiters oder des entsprechenden Stell-        den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen
    vertreters entgegen, kann der Bürgermeister einen           durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit (mehr
    geeigneten Feuerwehrangehörigen, beim Stadtwehr-            Ja- als Nein-Stimmen) entscheidet. Tritt nur ein Kan-
    leiter oder Ortswehrleiter insbesondere den entspre-        didat an und erreicht dieser keine absolute Mehrheit,
    chenden Stellvertreter, vorübergehend mit der Wahr-         ist eine erneute Wahl nach Maßgabe der Absatz 1 bis
    nehmung der Aufgaben betrauen.                              8 und Absatz 9 Sätze 1 bis 3 durchzuführen. Liegt
                                                                bei mehreren Kandidaten Stimmengleichheit vor, ent-
(3) Steht kein einziger Kandidat für ein in Absatz 1 ge-        scheidet das Los.
    nanntes Wahlamt zur Verfügung, beruft der Bürger-
    meister nach Anhörung der Wahlberechtigten und          (10) Für die Wahl der zusätzlichen Mitglieder der Ortsfeu-
    mit Zustimmung des Stadtrates einen geeigneten               erwehrausschüsse gelten die Absätze 1 bis 8, soweit
Ein Ende kann auch ein Anfang sein
Wolkensteiner Anzeiger                                                 Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021       9
    im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Wahl           Sonderrechnung für die Kameradschaftspflege und
    der zusätzlichen Mitglieder der Ortsfeuerwehraus-            die Durchführung von Veranstaltungen der jewei-
    schüsse ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung              ligen Ortsteilfeuerwehr eingerichtet werden. Die Vor-
    durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele            schriften über die Gemeindewirtschaft sind auf die
    Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In          Sondervermögen nicht anzuwenden.
    den Ortsfeuerwehrausschuss sind diejenigen Feuer-
    wehrangehörigen gewählt, die die meisten Stimmen         (2) Das Sondervermögen besteht aus:
    erhalten haben.                                              - Zuwendungen der Gemeinde und Dritter
                                                                 - Erträgen aus Veranstaltungen
(11) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl anneh-        - sonstigen Einnahmen
     men.                                                        - mit Mitteln des Sondermögens erworbene Gegen-
                                                                   stände.
(12) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine
     Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bür-       (3) Der Ortsfeuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung
     germeister zu übergeben.                                    des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der
                                                                 alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der
(13) Der Bürgermeister muss dem Wahlergebnis wider-              Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden
     sprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es rechts-       Einnahmen und die zu leistenden Ausgaben enthält.
     widrig ist; er kann ihm widersprechen, wenn er der          Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig de-
     Auffassung ist, dass es für die Stadt nachteilig ist.       ckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplan-
                                                                 mäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn
(14) Sofern kein Widerspruch nach Absatz 13 erfolgt, be-         ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige
     ruft der Bürgermeister im Benehmen mit dem Stadt-           Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bürgermei-
     rat die Gewählten in die Positionen.                        sters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in
                                                                 künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen
(15) Scheidet ein gewähltes zusätzliches Mitglied aus            werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.
     dem Ortsfeuerwehrausschuss aus, rückt ein Ersatz-
     mitglied nach. Ersatzmitglieder sind alle Wahlbewer-    (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Orts-
     ber, die bei der Wahl für die zusätzlichen Mitglieder       feuerwehrausschuss. Der Ortsfeuerwehrausschuss
     des Feuerwehrausschusses nicht die erforderliche            kann den Leiter der Ortsfeuerwehr ermächtigen, über
     Stimmenzahl, jedoch mindestens eine Stimme erhal-           die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten
     ten haben. Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder be-         Höhe oder für einen bestimmten Zweck zu entschei-
     stimmt sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen.         den. Der Leiter der Ortsfeuerwehr vertritt bei Aus-
     Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht            führung des Wirtschaftsplanes den Bürgermeister.
     kein Ersatzmitglied mehr zur Verfügung, finden Nach-
     wahlen auf der Ebene der betroffenen Ortsfeuerwehr      (5) Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens ein-
     nach Maßgabe der Absätze 10 bis 14 statt.                   mal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Orts-
                                                                 hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu
(16) Neuwahlen während der Berufungsperiode sind an-             prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermei-
     zusetzen, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten           ster vorzulegen und den Kameraden der Ortsfeuer-
     dies schriftlich vom Stadtwehrleiter fordern.               wehr bekannt zu geben.

§ 16 Ehrenzuwendungen                                        § 18 In-Kraft-Treten

(1) Für langjährige treue Dienste in der Feuerwehr erhal-    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Be-
    ten Feuerwehrangehörige der Stadtfeuerwehr eine          kanntmachung in Kraft.
    Ehrenzuwendung. Die Höhe der Ehrenzuwendung ist
    in der Feuerwehrentschädigungssatzung der Stadt          Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Stadt Wolken-
    Wolkenstein festgelegt.                                  stein vom 27.04.2010 außer Kraft.

(2) Der zuständige Ortswehrleiter unterbreitet dem Bür-      Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf
    germeister einen entsprechenden Auszeichnungs-           die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form ver-
    vorschlag. Die Entscheidung über die Vergabe trifft      zichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließ-
    der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadt-         liche Verwendung der männlichen Form explizit als ge-
    wehrleiter. Ein Anspruch auf Ehrenzuwendung be-          schlechtsunabhängig verstanden werden soll.
    steht nicht.
                                                             Wolkenstein, den 19. Januar 2021

§ 17 Sonderkasse für die Kameradschaftspflege

(1) Für jede Ortsteilfeuerwehr kann auf Antrag eine Son-     Wolfram Liebing
    derkasse im Rahmen eines Sondervermögens mit             Bürgermeister
Ein Ende kann auch ein Anfang sein
10     Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021                                                   Wolkensteiner Anzeiger
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der GemO                                § 5 Kostenschuldner
für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)                           § 6 Entstehung und Fälligkeit
                                                                § 7 Schlussbestimmungen
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die
unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften           Anlage
zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntma-          Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr
chung als von Anfang an als gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
                                                                § 1 Begriffsbestimmungen
1.   die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft
     erfolgt ist,                                               (1) Kostenersatz im Sinne dieser Satzung beinhaltet die
2.   Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die        Aufwendungen der Feuerwehr für
     Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung                - die Durchführung von Pflichtleistungen, für die
     verletzt worden sind,                                            nach dieser Satzung unter bestimmten Vorausset-
3.   der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2                 zungen Erstattung verlangt wird, und
     wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,                      - Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbe-
4.   vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist                         kämpfung und die Durchführung von anderen Leis-
     a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss bean-                tungen.
        standet hat oder
     b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift       (2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede auf die
        gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sach-             Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tä-
        verhalts, der die Verletzung begründen soll, schrift-       tigkeit der Feuerwehr, die auf Anforderung oder von
        lich geltend gemacht worden ist.                            Amtswegen erfolgt.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend ge-
macht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1            § 2 Geltungsbereich
genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend ma-
chen.                                                           (1) Diese Satzung gilt für alle Leistungen der Feuerwehr
                                                                    der Stadt Wolkenstein im Sinne der § 2 Abs. 1, § 6, §
                                                                    16 Abs. 1, § 22, § 23 und § 69 des SächsBRKG und
                                                                    des § 2 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung der Stadt Wol-
Satzung der Stadt Wolkenstein                                       kenstein.
über die Erhebung von Kostenersatz
für Leistungen der Feuerwehr                                    (2) Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für
(Feuerwehrkostensatzung – FwKS)                                     den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berück-
                                                                    sichtigung der Alarm- und Ausrückeordnung.
vom 18. Januar 2021

Veröffentlicht im Wolkensteiner Amtsblatt Nr. 02/2021           § 3 Erhebung des Kostenersatzes

Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für            (1) Für Pflichtleistungen der Feuerwehr der Stadt Wol-
den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 9. März 2018                  kenstein wird gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG und §
(SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des            22 SächsBRKG in Verbindung mit § 17 SächsFwVO
Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), der §§               Kostenersatz verlangt. Für von Kostenschuldnerin/
22 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brand-                  vom Kostenschuldner nicht zu vertretende einsatztak-
schutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Sächs-               tische Maßnahmen wird kein Kostenersatz verlangt.
BRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 521), des § 17
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des           (2) Für Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brand-
Innern über die Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) vom                bekämpfung und andere Leistungen der Feuerwehr
21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert              wird auf der Grundlage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG
durch Verordnung vom 7. August 2019 (SächsGVBl. S.                  und dieser Satzung Ersatz der Kosten verlangt.
650) sowie § 8a des Sächsischen Kommunalabgabenge-
setz (SächsKAG) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116),           (3) § 7 Abs. 4 Sächsisches Verwaltungskostengesetz
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes               (SächsVwKG) gilt entsprechend.
vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) hat der Stadtrat
der Stadt Wolkenstein in seiner Sitzung am 18. Januar
2021 folgende Satzung beschlossen.                              § 4 Berechnung des Kostenersatzes

Inhaltsverzeichnis:                                             (1) Der Kostenersatz wird nach dem jeweils gültigen Ko-
§ 1 Begriffsbestimmungen                                            stenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr zzgl.
§ 2 Geltungsbereich                                                 der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer berech-
§ 3 Erhebung des Kostenersatzes                                     net. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil
§ 4 Berechnung des Kostenersatzes                                   der Satzung. Der Kostenersatz wird nach Zeitauf-
Wolkensteiner Anzeiger                                                  Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021        11
    wand (Einsatzzeit gemäß Abs. 3), Art und Anzahl des      § 6 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes
    in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge
    und des Materials erhoben. Die Kostensätze der Fahr-     (1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendi-
    zeuge beinhalten die Kosten für die auf den Fahrzeu-         gung des Einsatzes/der Leistung der Feuerwehr.
    gen verlasteten Geräte.
                                                             (2) Der Kostenersatz wird einen Monat nach Bekanntga-
(2) Für Leistungen, die nicht in den §§ 22 und 69 Sächs-         be des Kostenbescheides fällig, es sei denn, im Be-
    BRKG geregelt sind, kann Kostenersatz abweichend             scheid ist ein anderer Fälligkeitszeitpunkt geregelt. Im
    vom Kostenverzeichnis vertraglich vereinbart wer-            Übrigen gilt § 19 SächsVwKG entsprechend.
    den. Der Auftrag für diese Leistungen soll schriftlich
    erfolgen.
                                                             § 7 Schlussbestimmungen
(3) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt
    mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und        (1) Die Satzung tritt zum 01. März 2021 in Kraft.
    endet entweder mit Beginn des folgenden Einsatzes
    oder mit der Erklärung der Einsatzleitung über das       (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrkostensatzung vom
    Ende des Einsatzes, spätestens mit der Herstellung           10.04.2017 außer Kraft
    der Einsatzbereitschaft nach dem Wiedereinrücken
    im Feuerwehrgerätehaus.                                  Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf
    Abweichend davon beinhaltet der Zeitansatz beim          die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form ver-
    vorbeugenden Brandschutz die Kontroll- und Bera-         zichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließ-
    tungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit und bei       liche Verwendung der männlichen Form explizit als ge-
    Ortsbegehungen die Hin- und Rückfahrtszeit.              schlechtsunabhängig verstanden werden soll.

(4) Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet.
                                                             Anlage zur Feuerwehrkostensatzung
(5) Für die beim Einsatz verbrauchten Materialien wer-
    den die jeweiligen Sachkosten und gegebenenfalls         Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr vom
    Entsorgungskosten berechnet. Zusätzlich wird ein         18. Januar 2021
    Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 Prozent
    erhoben.                                                 1.   Stundensätze für den Einsatz von Fahrzeugen ein-
                                                                  schließlich den Kosten der auf den Fahrzeugen verla-
(6) Werden durch den Einsatz Geräte oder Ausrüstungs-             steten Geräte
    gegenstände unbrauchbar, so können die Kosten für
    den Zeitwert der Kostenschuldnerin/dem Kosten-                Kategorie I = Löschfahrzeuge mit Gruppenbesatzung
    schuldner in Rechnung gestellt werden.                        (9 Feuerwehrangehörige)

(7) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme                 - OF Wolkenstein:        LF 8/6
    von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungs-            - OF Falkenbach:         LF 8
    gegenständen Dritter zusätzliche Kosten, so sind die-         - OF Schönbrunn:         HLF 16/20
    se zu erstatten. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser
    Satzung entstehen u. a. durch die Inanspruchnahme             Kategorie II = Löschfahrzeuge mit Staffelbesatzung
    von Spezialdienstleistungen Dritter und speziellen            (6 Feuerwehrangehörige)
    Materialien bzw. Geräten, die nicht von der Feuer-
    wehr Wolkenstein vorgehalten werden.                          - OF Wolkenstein:        TLF 16/25
                                                                  - OF Gehringswalde:      TSF-W
                                                                  - OF Hilmersdorf:        MLF
§ 5 Kostenschuldner
                                                                  Kategorie I
(1) Zum Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 1 die-          Feuerwehrfahrzeuge               346,25 Euro/Stunde
    ser Satzung sind die in § 69 Abs. 2 SächsBRKG und in          		                                 5,77 Euro/Minute
    § 17 SächsFwVO genannten Personen verpflichtet.
                                                                  Kategorie II
(2) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 2 dieser            Feuerwehrfahrzeuge               315,32 Euro/Stunde
    Satzung wird über Abs. 1 hinaus auch von den in § 69          		                                 5,26 Euro/Minute
    Abs. 3 SächsBRKG genannten Personen verlangt.
                                                             2.   Stundensatz für Leistungen des Personals der Feuer-
(3) Wer Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung in             wehr
    Anspruch nimmt, hat den vereinbarten Kostenersatz
    zu bezahlen.                                              Stundensatz für Leistungen des Personals
                                                              		                              35,69 Euro/Stunde
(4) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als
    Gesamtschuldner.
12       Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021                                                   Wolkensteiner Anzeiger
3.   Kosten für Verbrauchsmaterial                              1.   die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft
                                                                     erfolgt ist,
     Die Kosten für Verbrauchsmaterial, wie zum Beispiel        2.   Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die
                                                                     Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
     -   Ölbindemittel verschiedener Sorten,                         verletzt worden sind,
     -   Schaumbildner,                                         3.   der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2
     -   Absperrmittel,                                              wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen
     -   Rüstmaterial,                                               hat,
     -   Abdichtmaterial,                                       4.   vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
     -   Verbrauchsmaterial zur Türnotöffnung,                       a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss bean-
     -   Einsatzkleidung/Schutzausrüstung                               standet hat oder
                                                                     b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift
     und deren Entsorgung richten sich nach den jeweils                 gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des
     gültigen Angeboten und Preisen der Anbieter und                    Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
     Vertragspartner zuzüglich 10 % Verwaltungskosten-                  schriftlich geltend gemacht worden ist.
     zuschlag.
                                                                Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend ge-
4.   Leistungen im vorbeugenden Brandschutz                     macht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1
                                                                genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend ma-
     Leistungsarten:                                            chen.
     1. Brandsicherheitswachen
     2. Durchführung von regelmäßigen und außerordent-
        lichen Brandverhütungsschauen
                                                                Aus dem Stadtrat
     Kostenersatz
     Für die Tätigkeiten im vorbeugenden Brandschutz
     werden folgende Kosten je Kameradin bzw. Kamerad           Gefasste Beschlüsse der 1. öffentlichen
     angesetzt:                                                 Sitzung des Stadtrates der
                                                                Stadt Wolkenstein am 18. Januar 2021
     Leistungsart 1                     35,69 Euro/Stunde
                                                                Beschluss Nr. 01/2021
     Leistungsart 2                                             Der Stadtrat der Stadt Wolkenstein stimmt dem Raum-/
     Da die Stadt Wolkenstein über kein geeignetes Fach-        Museumskonzept für das Schloss Wolkenstein in der ab-
     personal gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG ver-           gestimmten Fassung vom 18. Januar 2021 zu.
     fügt, richtet sich der Kostensatz für diese Leistungsart
     gem. § 22 Abs. 2 und 3 SächsBRKG in Verbindung mit         Abstimmungsergebnis
     § 17 SächsFwVO nach den tatsächlichen Kosten, die          Mitglieder des Stadtrats einschließlich Bürgermeister:   17
     durch die Inanspruchnahme von geeignetem Fach-             davon anwesend:                                          15
     personal des Landkreises entstehen. Zuzüglich wird         stimmberechtigt:                                         15
     Kostenersatz verlangt, wenn Angehörige der Freiwil-        Ja-Stimmen:                                              15
     ligen Feuerwehr Wolkenstein zur Brandverhütungs-           Nein-Stimmen:                                             0
     schau beratend hinzugezogen werden.                        Stimmenthaltungen:                                        0

Kilometerpauschale für Leistungsart 1 und 2 gemäß § 9
EStG i. d. F. vom Dezember 2019                                 Beschluss Nr. 02/2021
                                    0,30 Euro/Kilometer         Der Stadtrat der Stadt Wolkenstein stimmt der Feuer-
                                                                wehrsatzung der Stadt Wolkenstein in der vorliegenden
                                                                Form zu.
Wolkenstein, den 19. Januar 2021
                                                                Abstimmungsergebnis
                                                                Mitglieder des Stadtrats einschließlich Bürgermeister:   17
                                                                davon anwesend:                                          15
Wolfram Liebing                                                 stimmberechtigt:                                         15
Bürgermeister                                                   Ja-Stimmen:                                              15
                                                                Nein-Stimmen:                                             0
                                                                Stimmenthaltungen:                                        0
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der GemO
für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die          Beschluss Nr. 03/2021
unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften           Der Stadtrat der Stadt Wolkenstein stimmt der Satzung
zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntma-          der Stadt Wolkenstein über die Erhebung von Kostener-
chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies          satz für Leistungen der Feuerwehr (Feuerwehrkostensat-
gilt nicht, wenn                                                zung – FwKS) in der vorliegenden Form zu.
Wolkensteiner Anzeiger                                                  Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021       13
Abstimmungsergebnis
Mitglieder des Stadtrats einschließlich Bürgermeister:   17   Aus dem Bauamt
davon anwesend:                                          15
stimmberechtigt:                                         15   Bekanntmachung über die Planfeststellung
Ja-Stimmen:                                              15   für das Bauvorhaben „S 261 – Ersatzneubau
Nein-Stimmen:                                             0   Bw 11 über den Seidelbach einschließlich
Stimmenthaltungen:                                        0   Straßenbau bei Thermalbad Wiesenbad“
                                                              - Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses -
Beschluss Nr. 04/2021
Der Stadtrat der Stadt Wolkenstein stimmt dem Verkauf         Der Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion
einer Teilfläche des Flurstückes 183/2 der Gemarkung          Sachsen vom 18. Januar 2021 - Geschäftszeichen: 32-
Wolkenstein mit einer Größe von ca. 60 m² zu einem Ver-       0522/895/15, der das genannte Bauvorhaben betrifft,
kaufspreis von 7 €/m² = 420,00 € an die Sachsenland           liegt (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) mit einer
Fruchtquell GmbH, vertreten durch Herrn Tim Hofmann,          Ausfertigung des festgestellten Planes in der Zeit
Marienberger Straße 57 in 09429 Wolkenstein zu.
Alle anfallenden Kosten im Zusammenhang mit dem Ver-            vom 04. März 2021 bis einschließlich 18. März 2021
kauf (inklusive der Vermessung) sind vom Käufer zu tra-
gen. Falls der Kauf nicht zustande kommt, sind alle bisher    in der Stadtverwaltung Wolkenstein, Zimmer 1, Markt 13
angelaufenen Kosten vom Käufer zu tragen.                     in 09429 Wolkenstein, während der Dienststunden

Abstimmungsergebnis                                            Montag       08:00 – 11:00 Uhr
Mitglieder des Stadtrats einschließlich Bürgermeister:   17    Dienstag     09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
davon anwesend:                                          15    Mittwoch     08:00 – 11:00 Uhr
stimmberechtigt:                                         15    Donnerstag   09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Ja-Stimmen:                                              15    Freitag      08:00 – 11:00 Uhr
Nein-Stimmen:                                             0
Stimmenthaltungen:                                        0   in der Gemeindeverwaltung Thermalbad Wiesenbad, Sit-
                                                              zungszimmer der Finanzverwaltung (1. OG), Mühle 1 in
                                                              09488 Thermalbad Wiesenbad, während der Dienststun-
Beschluss Nr. 05/2021                                         den
Der Stadtrat der Stadt Wolkenstein stimmt der Erteilung
des gemeindlichen Einvernehmens für den Bau einer neu-         Montag       07:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
en Windkraftanlage im OT Hilmersdorf zu. Der Antrag-           Dienstag     07:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
steller wird gebeten, vor Baubeginn eine Bürgerinforma-        Mittwoch     07:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
tion durchzuführen.                                            Donnerstag   07:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
                                                               Freitag      07:00 – 12:15 Uhr
Abstimmungsergebnis
Mitglieder des Stadtrats einschließlich Bürgermeister:   17   zu jedermanns Einsicht aus.
davon anwesend:                                          15
stimmberechtigt:                                         15   Die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen, ist eine
Ja-Stimmen:                                              11   „Einsichtnahme in Unterlagen, die nach den geltenden
Nein-Stimmen:                                             4   Vorschriften auszulegen oder niederzulegen sind“ (§ 2b
Stimmenthaltungen:                                        0   Satz 1 Nr. 9 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung –
                                                              SächsCoronaSchVO). Die Einsichtnahme stellt daher ei-
                                                              nen triftigen Grund zum Verlassen der Unterkunft dar.
Beschluss Nr. 06/2021                                         Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten
Der Stadtrat der Stadt Wolkenstein vergibt den Auftrag        über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuge-
für die Arbeiten „Sanierung der Schlossmauern, Abschnitt      stellt.
5 und 5.1“ in Wolkenstein zu einem Bruttopreis von            Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den üb-
186.438,60 € an die Bau-Sanierungstechnik GmbH, Büro          rigen Betroffenen gegenüber als zugestellt, § 1 Satz 1
Zwickau, Moritzstraße 3, 08056 Zwickau.                       des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens-
Der Stadtrat ermächtigt den Bürgermeister, bei Bedarf         und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat
Nachträge bis 20.000 € selbstständig zu beauftragen.          Sachsen (SächsVwVfZG), in Verbindung mit § 39 Abs. 3
                                                              Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG), § 74 Abs. 4 Satz
Abstimmungsergebnis                                           3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Mitglieder des Stadtrats einschließlich Bürgermeister:   17   Zusätzlich kann der Planfeststellungsbeschluss im UVP-
davon anwesend:                                          15   Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ eingesehen
stimmberechtigt:                                         15   werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der
Ja-Stimmen:                                              15   im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen
Nein-Stimmen:                                             0   Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr über-nommen.
Stimmenthaltungen:                                        0   Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist
                                                              maßgeblich.
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