Ein Ende kann auch ein Anfang sein
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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Wolkenstein einschließlich der Ortsteile Falkenbach, Schönbrunn, Gehringswalde, Hilmersdorf, Heilbad Warmbad Mittwoch, 17. Februar 2021 – Ausgabe Nr. 2 Ein Ende kann auch ein Anfang sein - die Abrissarbeiten am Kultursaal des Pawlow-Hauses beginnen! Fotos: Bernd Zimmermann
2 Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021 Wolkensteiner Anzeiger Telefonnummern und Adressen Gästebüro Warmbad (OT Warmbad, Am Kurpark 3, 09429 Wolkenstein) Telefon: 037369 151-15 Fax: 037369 151-17 Stadtverwaltung Wolkenstein E-Mail: info@warmbad.de Rathaus, Markt 13, 09429 Wolkenstein Internet: www.warmbad.de Telefon: 037369 131-0 Öffnungszeiten Fax: 037369 131-11 Montag – Freitag: 09:00 – 18:00 Uhr E-Mail: verwaltung@stadt-wolkenstein.de Internet: www.stadt-wolkenstein.de Museum Schloss Wolkenstein mit militärhistorischer Ausstellung (Schlossplatz 1, 09429 Wolkenstein) Öffnungszeiten Telefon: 037369 87123 Montag, Mittwoch, Freitag: 09:00 – 12:00 Uhr E-Mail: info@stadt-wolkenstein.de Dienstag: 09:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr Militärhistorische Ausstellung: Donnerstag: 09:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr Mobil: 0163 4092766 (Herr Donner) Bürgermeister E-Mail: info@museum-wolkenstein.de Herr Wolfram Liebing 131-30 Internet: www.museum-wolkenstein.de E-Mail: bgm@stadt-wolkenstein.de Öffnungszeiten Sekretariat Dienstag – Sonntag und an Feiertagen: 10:00 – 16:00 Uhr, Frau Berger 131-10 Schließtag: 24.12. E-Mail: verwaltung@stadt-wolkenstein.de Stadtbibliothek Wolkenstein Amtsleiterin Kämmerei / Zentrale Verwaltung (Markt 13, 09429 Wolkenstein) Frau Helbig 131-12 Telefon: 037369 131-27 E-Mail: kaemmerei@stadt-wolkenstein.de E-Mail: stadtbibliothek@stadt-wolkenstein.de SB Anlagenbuchhaltung, Frau Drechsel 131-13 Öffnungszeiten SB Kasse, Frau Beyrich 131-15 Montag: 13:00 – 18:00 Uhr SB Steuern / Kasse, Frau Sprunk 131-16 Dienstag: 13:00 – 18:00 Uhr E-Mail: kasse@stadt-wolkenstein.de Donnerstag: 13:00 – 18:00 Uhr SB Personal / Haushalt, Frau Böhme 131-17 E-Mail: personalamt@stadt-wolkenstein.de Bürgerschule Wolkenstein (Grundschule) SB Einwohnermeldeamt / Passamt / Gaststättenrecht (Turnerstraße 9, 09429 Wolkenstein) Frau Becker 131-18 Telefon: 037369 9407 E-Mail: einwohnermeldeamt@stadt-wolkenstein.de Fax: 037369 87298 Hort: 037369 87299 SB Standesamt / Gewerbeamt E-Mail: info@schule-wolkenstein.de Frau Matzek 131-19 Internet: www.schule-wolkenstein.de E-Mail: standesamt@stadt-wolkenstein.de SB Ordnungsamt / Kultur Kindertagesstätten Herr Berger 131-20 Kindertagesstätte „Regenbogen“ E-Mail: ordnungsamt@stadt-wolkenstein.de (OT Gehringswalde, Hauptstraße 20 k, 09429 Wolkenstein) SB Gemeindlicher Vollzugsdienst Telefon: 037369 8234 Herr Tausch 131-21 E-Mail: kiga.gehringswalde@stadt-wolkenstein.de E-Mail: ordnungsamt@stadt-wolkenstein.de Kindertagesstätte „Zwergenland“ (OT Schönbrunn, Dorfstraße 38 b, 09429 Wolkenstein) SB Jugend / FFW / Schule / allg. Verwaltung Telefon: 037369 9685 Herr Richter 131-24 E-Mail: kiga.schoenbrunn@stadt-wolkenstein.de E-Mail: hauptamt@stadt-wolkenstein.de Amtsleiter Bauverwaltung, Sicherheit und Ordnung Wertstoffhof Wolkenstein Herr Voigt 131-32 Ortseingang (ehemals Deponie), 09429 Wolkenstein E-Mail: bauamt@stadt-wolkenstein.de Telefon: 037369 131-36 SB Liegenschafts- und Wohnungsverwaltung Öffnungszeiten Frau Lange 131-35 Dienstag Donnerstag Samstag E-Mail: liegenschaften@stadt-wolkenstein.de Nov. 13:00 – 17:00 08:00 – 12:00 08:00 – 12:00 SB Allgemeine Bauverwaltung, Frau Ufer 131-36 Dez. bis Feb. geschlossen geschlossen 08:00 – 12:00 E-Mail: bauamt@stadt-wolkenstein.de März bis Okt. 14:00 – 18:00 08:00 – 12:00 08:00 – 12:00 Bankverbindungen der Stadt Wolkenstein Abwasserzweckverband Wolkenstein / Warmbad – Erzgebirgssparkasse LSG Oberes Zschopautal BLZ: 87054000, Konto: 3125002000 (Wolkensteiner Straße 10, 09518 Großrückerswalde) IBAN: DE93870540003125002000, BIC: WELADED1STB Telefon: 03735 266480 Deutsche Kreditbank AG Fax: 03735 266481 BLZ: 12030000, Konto: 0001409002 E-Mail: info@azv-wolkenstein.de IBAN: DE57120300000001409002, BIC: BYLADEM1001 Notfall / Havarie: 037369 879514 Gästebüros Silber-Therme Warmbad Gästebüro Wolkenstein Öffnungszeiten (Schlossplatz 1, 09429 Wolkenstein) Montag – Donnerstag, Sonntag: 09:00 – 22:00 Uhr Telefon: 037369 87123 Freitag, Sonnabend: 09:00 – 23:00 Uhr Fax: 037369 87124 E-Mail: info@stadt-wolkenstein.de MITNETZ STROM Öffnungszeiten Störungsrufnummern (kostenfrei): 0800 2305070 Dienstag – Sonntag sowie an allen Feiertagen: 10:00 – 16:00 Uhr Montag bis Sonntag: 00:00 Uhr – 24:00 Uhr Die nächste Ausgabe erscheint am Mittwoch, dem 17.03.2021. Redaktionsschluss ist der 05.03.2021. Bitte geben Sie Ihre Texte und Anzeigen rechtzeitig ab.
Wolkensteiner Anzeiger Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021 3 im Ratskellersaal. Die Raumtemperatur ist kühler, jedoch Der Bürgermeister informiert ist die Atmosphäre sehr viel wärmer und konstruktiv. Ein wenig C …, liebe Kinder und Jugendliche, Alle, mit dem Verbot den Beruf auszuüben Belegten, den- das Innenleben des Rathauses mit dem Stadtrat, ken über Neues nach, gestalten um. Die Gastronomiebe- Abspann mit Wir-Gefühl triebe, die eine Chance mit Abholservice haben, nutzen es. Der Imbiss an der Sonnenkreuzung hat neu eröffnet. Liebe Bürgerinnen und Bürger, liebe Unternehmerinnen Welches positive Zeichen in dieser Phase. Die sächsische und Unternehmer, sehr geehrte Gäste! Regierung veröffentlichte heute einen Pandemieplan. Ob er das Papier wert ist, auf dem er gedruckt ist? Die Krise verlagert langsam die Schäden aus dem Gesund- heitsbereich in die Zwischenmenschlichkeit. Ich möchte Verwaltung, Stadtrat und ich ermuntern alle, weiter an der alle bitten, sich ansatzweise in die Gegenpartei zu verset- gelebten Solidarität festzuhalten. Die Gesellschaftsspalter zen, Luft zu holen und dann an einer lösungsorientierten über Gerüchte bringen uns nicht weiter. Ich staune über Bearbeitung mitzuwirken. Die Bereiche mit viel Verhär- die Zeit, die aufgebracht werden kann, um an negativen tung werden nicht auf einen Schlag weich werden. Das Stimmungen zu arbeiten. Ich freue mich auf die Zeit, wo Wollen nach Jahren der Verletzung bedarf des Willens. wir wieder an lauen Sommerabenden zusammensitzen und z. B. einen Saft trinken. Mit dem folgenden Absatz möchte ich mich an euch, liebe Kinder und Jugendliche wenden. Ja, wir haben euch eu- Mit einem Zwinkern, dem Wunsch nach ganzheitlicher Ge- res Lebens in seiner Vielfalt und Notwendigkeit beraubt. sundheit verabschiedet sich, mit dem Zusatz – bleibt den- Ob die Maßnahmen notwendig sind, kann ich nicht beur- kend teilen. Meine Zweifel in Teilen habe ich geäußert. Jedoch obliegt mir als Bürgermeister für diesen Teil Gemeinwe- Ihr/euer Bürgermeister sen Verantwortung, der ich mich stelle und der ich nach- komme. Was ich gesamtgesellschaftlich vermisse, ist das Nachdenken über unser Wohlstandshandeln. Dies Wolfram Liebing kann ich mir leisten, dies steht mir zu! Die Arroganz des eigenen Spiegelbildes kann überzeugend dem Jetzt ent- sprechen. Die Zukunft wird anders aussehen. Euch, liebe Kinder haben wir zwei Lebenssäulen weggeschlagen, Öffentliche Bekanntmachungen die Betreuung in den Einrichtungen und die Freunde. Es bleibt das zu Hause, was mit der Situation ebensolche Probleme hat, wie ihr. Ein Trost ist der Frieden, in dem Feuerwehrsatzung wir leben. Das Vermissen dessen Abwesenheit haben der Stadt Wolkenstein (FWS) wir fast alle nicht kennen gelernt und wir sollten hof- fen, dass es so bleibt. Versucht mit euren Eltern, euren Der Stadtrat der Stadt Wolkenstein hat am 18. Januar Freunden die Situation zu meistern. Von euch Jugend- 2021 auf Grund von: lichen wünsche ich mir die spätere Aufarbeitung dieser heutigen Geschichte. Waren die Maßnahmenverkünder 1. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Frei- finanziell an Maßnahmen beteiligt? Wer hat gehandelt, staat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Be- um noch mehr Geld abzufassen, als Wissenschaftler, kanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), Lobbyist und Politiker? Ich kann euch nur ermuntern, die zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Wertschätzung genau zu prüfen, wenn wir euch medial Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425), und begeistert auf die Schulter klopfen. 2. § 15 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz Was war so im Rathaus los, welches weiter für alle offen (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, ist. Wir sind Dienstleister für Sie/euch. Unser Standes- 647), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni amt hatte wegen des Ablebens reichlich Beschäftigung. 2019 (SächsGVBl. S. 521), In der Kämmerei ist über den Jahreswechsel Hochsai- son. Das Bauamt befasst sich mit der Umsetzung von die nachfolgende Satzung beschlossen. Kleiner Kirchgasse und Berggasse, dem Kurboulevard, dem Schloss, einer Veränderung im Gewerbegebiet, Ge- § 1 Begriff, Gliederung der Feuerwehr wässerschäden, Brückenproblemen, den Wanderwegen, einem anderen Weg, dem Kita-Neubau in Gehringswalde, (1) Die Stadtfeuerwehr Wolkenstein ist eine Einrichtung dem Pawlow-Haus und den Neuansiedlungen. Im Bereich der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie be- Schloss erfolgt die weitere wissenschaftliche Aufarbei- steht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Orts- tung des Museumsbestandes, viel Konzeptarbeit war in feuerwehren den zurückliegenden Monaten nötig, an der Umgestaltung - Falkenbach der Ausstellung wird gewirkt, das Material für die Gäste, - Gehringswalde speziell die Wanderer, wird überarbeitet, gereinigt muss - Hilmersdorf trotzdem werden und auch im Schlossbereich fällt Schnee. - Schönbrunn Unser Stadtrat tagt ebenfalls weiter, wegen der Abstände - Wolkenstein
4 Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021 Wolkensteiner Anzeiger (2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwil- b) aus persönlichen oder beruflichen Gründen schrift- lige Feuerwehr Wolkenstein“. Einer Ortsfeuerwehr lich den Austritt erklären, wird der Name des Ortsteils beigefügt. c) ausgeschlossen oder entlassen werden. (3) Aktiver Feuerwehrdienst wird in den Einsatzabtei- (2) Bei Minderjährigen endet der aktive Feuerwehrdienst, lungen der Ortsfeuerwehren Wolkenstein, Falken- wenn ein Personensorgeberechtigter seine Zustim- bach, Gehringswalde, Hilmersdorf und Schönbrunn mung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 schriftlich zurücknimmt. geleistet. Neben der aktiven Abteilung können in den einzelnen Ortsfeuerwehren auch Kinderfeuerweh- (3) Ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst hat die ren, Jugendfeuerwehren und Alters- und Ehrenabtei- Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine an- lungen bestehen. dere Gemeinde unverzüglich dem Leiter der Ortsfeu- erwehr schriftlich anzuzeigen. Sofern er nicht nach- weist, dass er im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr § 2 Aufgaben und Pflichten der Feuerwehr weiterhin einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgeht oder in sonstiger Weise regel- (1) Der Feuerwehr Wolkenstein obliegen die Aufgaben mäßig für Aus- und Fortbildung sowie Einsätze zur und Pflichten aus §§ 2, 6, 16, 22 und 23 des Sächs- Verfügung steht, kann sein Feuerwehrdienst beendet BRKG. werden. (2) Die Ortsfeuerwehren Schönbrunn und Falkenbach (4) Feuerwehrangehörige können aus wichtigem Grund wirken im Katastrophenschutz mit. aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen wer- den. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: (3) Der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte a) einem schweren Verstoß sowie wiederholten Ver- Person kann die Feuerwehr Wolkenstein zu Hilfelei- stößen gegen die Dienstpflichten, stungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen b) erheblicher schuldhafter Schädigung des Anse- und zu sonstigen Hilfeleistungen heranziehen. hens der Feuerwehr, c) einem Verhalten des Feuerwehrangehörigen, das eine erhebliche und andauernde Störung des Zu- § 3 Aufnahme in die Feuerwehr sammenlebens in der Freiwilligen Feuerwehr ver- ursacht hat oder ernsthaft befürchten lässt oder (1) In die Freiwillige Feuerwehr Wolkenstein können Per- d) einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer sonen aufgenommen werden, die vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von • die Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 SächsBRKG mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe über 90 Ta- erfüllen, gessätzen. • nicht nach § 18 Abs. 4 SächsBRKG ungeeignet sind und (5) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr können • bereit sind, am Dienst und an Aus- und Fortbil- schriftlich ein Ruhen der Mitgliedschaft unter Angabe dungsmaßnahmen teilzunehmen. der Gründe beantragen. Das Ruhen der Mitgliedschaft kann bei einer Abwesenheit von mindestens 12 Mo- (2) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrlei- naten beantragt werden. Bei ruhender Mitgliedschaft ter zu richten. Bei Minderjährigen muss die schriftliche ruhen die Rechte und Pflichten aus § 5 dieser Sat- Zustimmung der Personensorgeberechtigten vorliegen. zung. Die Zeit der ruhenden Mitgliedschaft wird nicht auf die Dienstzeit angerechnet. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Stadtwehrlei- ter nach Anhörung des zuständigen Ortswehrlei- (6) Der Stadtwehrleiter entscheidet gemeinsam mit dem ters. Neue Mitglieder der Feuerwehr werden durch Bürgermeister nach Anhörung des zuständigen Orts- den Bürgermeister mit Handschlag zur Erfüllung der wehrleiters über die Entlassung oder den Ausschluss Pflichten, die sich aus der Aufnahme ergeben, ver- aus der Feuerwehr sowie über das Ruhen der Mit- pflichtet. Gleichzeitig werden eine Aufnahmeurkun- gliedschaft und teilt die Beendigung des Feuerwehr- de, der Dienstausweis und ein Exemplar dieser Sat- dienstes unter Angabe der Gründe durch schriftlichen zung ausgehändigt. Verwaltungsakt mit. Dem betroffenen Feuerwehran- gehörigen muss vorher die Möglichkeit der schrift- (4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine lichen oder mündlichen Stellungnahme gegeben wer- Ablehnung ist dem Bewerber durch schriftlichen Ver- den. waltungsakt mitzuteilen. (7) Für die Beendigung des ehrenamtlichen Dienstes in der Alters- und Ehrenabteilung gelten die Regelungen § 4 Beendigung und Ruhen des Feuerwehrdienstes nach Absätzen 1, 4, 5, 6 8 und 9 entsprechend. (1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, (8) Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Be- wenn Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr scheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur a) ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt § 18 Abs. 4 SächsGRKG sind, ausgeübte Funktion erhalten.
Wolkensteiner Anzeiger Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021 5 (9) Alle empfangenen Bekleidungs- und Ausrüstungs- als zwei Wochen ihrem zuständigen Ortsfeuerwehr- gegenstände sowie Schlüssel und der Dienstausweis leiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzei- sind von dem Feuerwehrangehörigen innerhalb von gen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu mel- vier Wochen nach dessen Ausscheiden bzw. Aus- den. schluss zurückzugeben. (7) Verletzt ein Feuerwehrangehöriger schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Stadt- § 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen wehrleiter der Feuerwehr a) einen schriftlichen Verweis erteilen, b) die Berufung zu Führungs- und Sonderfunktionen (1) Die aktiven Angehörigen sowie die Mitglieder der Al- zurücknehmen, ters- und Ehrenabteilungen einer Ortsfeuerwehr ha- c) die Androhung der Dienstbeendigung aussprechen ben das Recht, den Ortswehrleiter, die Stellvertreter oder des Ortswehrleiters und die Mitglieder des Ortsfeu- d) die Dienstbeendigung einleiten. erwehrausschusses zu wählen. Der zuständige Ortsfeuerwehrleiter ist zuvor zu hö- (2) Die Stadt Wolkenstein hat nach Maßgabe des § 61 ren. Dem Feuerwehrangehörigen ist Gelegenheit zu SächsBRKG die Freistellung der Feuerwehrangehö- geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwür- rigen für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen fen zu äußern. Bei Verletzungen der Dienstpflichten und für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaß- kann ein Feuerwehrangehöriger durch den zuständi- nahmen zu erwirken. gen Ortsfeuerwehrleiter vom Dienst vorübergehend ausgeschlossen werden. Der Stadtwehrleiter ist da- (3) Ehrenamtlich tätige Funktionsträger, die regelmäßig rüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der in der Feuerwehrentschädigungssatzung der Stadt § 6 Jugendfeuerwehr Wolkenstein festgelegten Beträge. (1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugend- (4) Feuerwehrangehörige erhalten auf Antrag Ersatz liche ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zur Voll- für die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des endung des 17. Lebensjahres aufgenommen werden. Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an § 18 Abs. 4 Satz 2 SächsBRKG bleibt unberührt. Dem der Aus- und Fortbildung entstehen. Darüber hinaus Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung erstattet die Stadt Sachschäden, die Feuerwehrange- der Personensorgeberechtigten beigefügt sein. hörigen in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maß- (2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuer- gabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG. wehrwart im Einvernehmen mit dem Leiter der Orts- feuerwehr. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § (5) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr 3 entsprechend. Wolkenstein haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewis- (3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn senhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflich- das Mitglied tet: a) in die aktive Abteilung aufgenommen wird, späte- a) am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaß- stens jedoch mit Vollendung des 17. Lebensjahres, nahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvor- b) aus der Jugendfeuerwehr austritt, schriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, c) den körperlichen Anforderungen nicht mehr ge- b) sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus wachsen ist oder einzufinden, d) aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausge- c) den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vor- schlossen wird. gesetzten nachzukommen, d) im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vor- Gleiches gilt, wenn ein Personensorgeberechtigter bildliches Verhalten zu zeigen und sich den ande- seine Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurück- ren Feuerwehrangehörigen gegenüber kamerad- nimmt. schaftlich zu verhalten, e) die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhü- tungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu be- § 7 Kinderfeuerwehr achten und b) die ihnen anvertrauten Einsatzfahrzeuge, Ausrü- (1) In die Kinderfeuerwehr können Kinder ab dem voll- stungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen ge- endeten 5. Lebensjahr aufgenommen werden. Die wissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zugehörigkeit zur Kinderfeuerwehr endet, wenn das Zwecken zu benutzen. Kind in die Jugendfeuerwehr aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem vollendeten 9. Lebensjahr. (6) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Wolkenstein haben eine Ortsabwesenheit von länger (2) Die Vorschriften des § 6 gelten sinngemäß.
6 Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021 Wolkensteiner Anzeiger § 8 Alters- und Ehrenabteilung a) auf die ständige Verbesserung des Ausbildungs- standes der Angehörigen im aktiven Feuerwehr- (1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Feuerwehr- dienst entsprechend den Feuerwehrdienstvor- angehörige bei Überlassung der Dienstkleidung über- schriften hinzuwirken, nommen werden, wenn sie aus dem aktiven Feuer- b) regelmäßig die Einsätze der Feuerwehr zu leiten wehrdienst ausgeschieden sind. oder diese Aufgabe an einen ausreichend qualifi- zierten Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst (2) Der Stadtwehrleiter kann auf Antrag Feuerwehran- zu übertragen, gehörigen den Übergang in die Alters- und Ehrenab- c) die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei teilung gestatten, wenn der aktive Feuerwehrdienst Übungen und Einsätzen zu regeln, für sie aus persönlichen Gründen eine besondere d) die Dienste so zu organisieren, dass jeder Angehö- Härte bedeutet. rige im aktiven Feuerwehrdienst jährlich an minde- stens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann, (3) Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilungen können e) dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungs- außer der Mitwirkung im Einsatzdienst auf eigenen pläne aufgestellt und ihm vorgelegt werden, Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feu- f) die Tätigkeit der von ihm bestellten Funktionsträ- erwehr übernehmen. Solche Aufgaben können sein: ger zu kontrollieren, - Aus- und Fortbildungen g) auf eine ordnungsgemäße und den Vorschriften - Brandschutzerziehung entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr mit Ein- - Gerätwartung satzmitteln hinzuwirken, - Mitwirkung im vorbeugenden Brandschutz. h) für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschrif- ten, einschließlich der in dieser Satzung fest- Die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung sollen gelegten Regeln, Dienstanweisungen und der die für die spezielle Verwendung geeigneten Kennt- einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu nisse und Fähigkeiten besitzen und körperlich geeig- sorgen, net sein. Die Beantragung hierfür erfolgt beim Stadt- i) im Rahmen des Dienstes minderjähriger Feuer- wehrleiter. wehrangehöriger die Einhaltung bestehender Auf- sichts- und Fürsorgepflichten sicherzustellen und (4) Die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung können j) Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feu- einen Vertreter im Ortsfeuerwehrausschuss für die erwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen. Dauer von fünf Jahren wählen. Er entscheidet über die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 im Stadtfeuerwehrausschuss behandelten Fragen. § 9 Ehrenmitglieder (3) Der Bürgermeister kann dem Stadtwehrleiter weitere Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Stadtfeuer- Aufgaben des Brandschutzes übertragen. wehrleiters nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschus- ses verdiente ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder (4) Der Stadtwehrleiter soll den Bürgermeister, die Stadt- Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den verwaltung und den Stadtrat in allen feuerwehr- und Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Eh- brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. renmitgliedern der Feuerwehr ernennen. Im Fall des § 4 Er ist zu den Beratungen in der Stadt zu Angelegen- Abs. 4 Buchst. b) ist die Abberufung möglich. heiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hö- ren. Bei örtlichen Belangen soll er die zuständigen Ortswehrleiter vorher beteiligen. § 10 Organe der Stadtfeuerwehr (5) Die beiden Stellvertreter des Stadtwehrleiters haben Organe der Stadtfeuerwehr sind: den Stadtwehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufga- a) der Stadtwehrleiter/die Ortswehrleiter, ben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit al- b) der Stadtfeuerwehrausschuss/die Ortsfeuerwehr- len Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Reihen- ausschüsse, folge der Vertretung und die Aufgabenverteilung legt c) die Hauptversammlung/die Ortsfeuerwehrver- der Stadtwehrleiter fest. sammlung. (6) Für die Leiter der Ortsfeuerwehren gelten Absatz 1, Absatz 2, hier jedoch nur die Buchst. a), d), g), i) und j), § 11 Stadtwehrleiter der Buchst. j) jedoch mit der Maßgabe, die Beanstan- dungen dem Stadtwehrleiter zu melden, sowie Abs. (1) Der Stadtwehrleiter und seine beiden Stellvertreter 5 entsprechend. Sie führen die Ortsfeuerwehr nach werden nach § 15 gewählt und berufen. Weisung des Stadtwehrleiters. (2) Der Stadtwehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der (7) Der Stadtfeuerwehrleiter sowie dessen Stellvertreter Feuerwehr verantwortlich und erledigt die ihm durch können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflich- Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben. ten oder wenn sie die geforderten Voraussetzungen Er hat insbesondere an das Amt nicht mehr erfüllen, vom Bürgermeister
Wolkensteiner Anzeiger Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021 7 im Einvernehmen mit dem Stadtrat nach Anhörung § 13 Hauptversammlung des Stadtfeuerwehrausschusses abberufen werden. Die geforderten Voraussetzungen an das Amt sind (1) Unter dem Vorsitz des Stadtwehrleiters ist min- durch die gewählte Person insbesondere dann nicht destens einmal jährlich eine ordentliche Hauptver- mehr erfüllbar, wenn die Verpflichtung nach § 15 Abs. sammlung der Stadtfeuerwehr durchzuführen. In der 4 zur erfolgreichen Absolvierung eines Lehrgangs aus Hauptversammlung hat der Stadtwehrleiter einen in der Person selbst liegenden Gründen nicht möglich Bericht über die Tätigkeit der Stadtfeuerwehr im ab- ist. gelaufenen Jahr abzugeben. Außerdem werden Neu- aufnahmen sowie Beförderungen und Auszeichnung für Angehörige der Stadtfeuerwehr vorgenommen. § 12 Stadtfeuerwehrausschuss (2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Stadt- (1) Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ wehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche des Stadtwehrleiters und wählt den Stadtwehrleiter Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats vom und seine beiden Stellvertreter. Er behandelt Fragen Stadtwehrleiter einzuberufen, wenn das min-destens der Finanzplanung, der Dienst- und Einsatzplanung, einem Drittel der nach § 5 Abs. 1 wahlberechtigten der Ehrenmitgliedschaft sowie die Fortschreibung der Feuerwehrangehörigen schriftlich unter Angabe der Brandschutzbedarfsplanung. Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den wahlberechtigten (2) Der Stadtfeuerwehrausschuss besteht aus: Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister min- - dem Stadtwehrleiter als Vorsitzenden sowie sei- destens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt nen Stellvertretern, zu geben. Angehörige der Kinder- und Jugendfeuer- - den Leitern der Ortsfeuerwehren sowie deren/des- wehr, die nach § 5 Abs. 1 nicht wahlberechtigt sind, sen Stellvertretern, nehmen nicht an Abstimmungen der Hauptversamm- lung teil. Sie besuchen in der Regel nur dann die Doppelfunktionen sind zulässig. Alle Mitglieder des Hauptversammlung, wenn entsprechende Anlässe Stadtfeuerwehrauschusses sind stimmberechtigt. wie z. B. die Übergabe von Auszeichnungen vorliegen. (3) Der Stadtfeuerwehrausschuss soll mindestens zwei- (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsit- mindestens die Hälfte der nach § 5 Abs. 1 wahlbe- zenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tages- rechtigten Anwesenden dem aktiven Feuerwehr- ordnung einzuberufen. Der Stadtfeuerwehrausschuss dienst angehört. Bei Beschlussunfähigkeit ist inner- muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein halb eines Monats eine zweite Hauptversammlung Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der an- geforderten Tagesordnung verlangt. Der Stadtfeuer- wesenden nach § 5 Abs. 1 wahlberechtigten Feuer- wehrausschuss ist beschlussfähig im Sinne des Abs. wehrangehörigen beschlussfähig ist. Beschlüsse der 1, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmen- Mitglieder anwesend sind. mehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustim- men. (4) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Stadt- feuerwehrausschusses einzuladen. (4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist. (5) Beschlüsse des Stadtfeuerwehrausschusses im Sinne des Abs. 1 werden mit einfacher Stimmenmehrheit (5) Unter dem Vorsitz des Ortswehrleiters findet minde- gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für stens einmal aller fünf Jahre eine ordentliche Haupt- Wahlen gelten die Regelungen des § 15. versammlung der Ortsfeuerwehr statt. In dieser Versammlung werden von den nach § 5 Absatz 1 (6) Die Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses sind wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen der Orts- nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Nieder- wehrleiter, seine beiden Stellvertreter und weitere schrift anzufertigen. vier Mitglieder in den Ortsfeuerwehrausschuss für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Mitglieder der Al- (7) In jeder Ortsfeuerwehr ist ein Ortsfeuerwehraus- ters- und Ehrenabteilung können hier ihren Vertreter schuss zu bilden. Er ist beratendes Organ für den im Ortsfeuerwehrausschuss ebenfalls für die Dauer Ortswehrleiter. Für ihn gelten die Absätze 3, 5 und von fünf Jahren wählen. Eine außerordentliche Haupt- 6 entsprechend. Er besteht aus dem Ortswehrleiter versammlung ist innerhalb eines Monats vom Orts- als Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem wehrleiter einzuberufen, wenn das von mindestens Jugendfeuerwehrwart, dem Vertreter der Alters- und einem Drittel der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Ehrenabteilung und vier weiteren von der Ortswehr- Feuerwehrangehörigen schriftlich unter Angaben der versammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählten Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung Mitgliedern. Alle Mitglieder des Ortsfeuerwehraus- der Hauptversammlung sind den wahlberechtigten schusses sind stimmberechtigt. Der Bürgermeister Feuerwehrangehörigen zwei Wochen vor der Ver- und der Stadtwehrleiter können zu den Sitzungen sammlung bekannt zu geben. Der Bürgermeister und eingeladen werden, sie besitzen kein Stimmrecht. der Stadtwehrleiter können zu den Sitzungen einge-
8 Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021 Wolkensteiner Anzeiger laden werden, sie besitzen kein Stimmrecht. Der Ab- wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen längstens satz 3 gilt entsprechend auch für die Hauptversamm- bis zum Ende der Berufungsdauer nach § 17 Abs. 3 lung der Ortsfeuerwehr, über die eine Niederschrift Satz 2 SächsBRKG. dem Stadtwehrleiter und dem Bürgermeister vorzu- legen ist. (4) Gewählt werden kann nur, wer selbst wahlberech- tigt ist, über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie über die erforderlichen per- § 14 Bestellung von Funktionsträgern sönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt. Erforderliche fachliche Mindestvoraussetzungen für (1) Zu bestellende Funktionsträger sind: den Stadtwehrleiter und seiner Stellvertreter ist die - die Gruppenführer und Zugführer, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Zug- - die Gerätewarte und Atemschutzgerätewarte bzw. führer und Verbandsführer sowie zum Leiter der die Atemschutzbeauftragten, Feuerwehr. Die Qualifikation zur vorhergehenden - die Jugendfeuerwehrwarte und taktischen Führungsfunktion reicht aus, wenn sich - die Kinderfeuerwehrwarte sowie Betreuer in der der Kandidat schriftlich vor der Wahl verpflichtet, die Kinderfeuerwehr. erforderliche taktische Führungsausbildung innerhalb von zwei Jahren zu absolvieren. Die Kandidaten sollen Der Stadtwehrleiter bestellt die Funktionsträger ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde haben. schriftlich. Der Stadtwehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des zuständigen Ortswehrleiters je- (5) Die nach § 17 Abs. 2 SächsBRKG durchzuführenden derzeit widerrufen. Die Funktionsträger führen ihre Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zu- Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus. sammen mit dem Wahlvorschlag, den wahlberech- tigten Feuerwehrangehörigen bekannt zu machen. (2) Als Funktionsträger dürfen nur Feuerwehrangehörige Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten, eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über als zu wählen sind, und muss vom zuständigen Feuer- praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfü- wehrausschuss bestätigt sein. Betroffene Kandidaten gen, die erforderliche Qualifikation besitzen und an sind im Feuerwehrausschuss nicht stimmberechtigt. spezifischen Fortbildungen regelmäßig teilnehmen. Betreuer in der Kinderfeuerwehr können auch Per- (6) Wahlen sind vom Bürgermeister oder einem von ihm sonen sein, die nicht der Stadtfeuerwehr angehören. benannten Beauftragten zu leiten. Die anwesenden Stimmberechtigten benennen in der Regel durch of- (3) Zu bestellende Funktionsträger werden dem Stadt- fene Abstimmung mit absoluter Mehrheit zwei Bei- wehrleiter vom zuständigen Ortswehrleiter vorge- sitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stim- schlagen. menauszählung vornehmen. Die Beisitzer können Wahlberechtigte, jedoch keine Kandidaten sein. § 15 Wahlen (7) Wahlen auf Ortsfeuerwehrebene können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der (1) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter werden nach § 5 Abs. 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehö- von den Leitern der Ortsfeuerwehren und deren Stell- rigen anwesend ist und davon mindestens die Hälfte vertreter gewählt. Wiederwahl ist zulässig. dem aktiven Feuerwehrdienst angehört. (2) Der Stadtwehrleiter, die Ortswehrleiter und deren (8) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Beru- Kandidat zur Wahl, kann die Wahl offen erfolgen, fungsdauer oder im Falle eines beabsichtigten vor- wenn keiner der anwesenden Stimmberechtigten wi- zeitigen Ausscheidens oder nach Neuwahlen bis zur derspricht. Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Lehnt der Stadtwehrleiter, Ortswehrleiter oder der entspre- (9) Die Wahlen zu mehreren Ämtern erfolgen in getrenn- chende Stellvertreter aus wichtigem Grund im Sinne ten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte des § 18 der Sächsischen Gemeindeordnung eine der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten er- Weiterführung ab oder stehen dieser Weiterführung halten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang gewichtige Gründe in der Person des Stadtwehrlei- die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen ters, Ortswehrleiters oder des entsprechenden Stell- den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen vertreters entgegen, kann der Bürgermeister einen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit (mehr geeigneten Feuerwehrangehörigen, beim Stadtwehr- Ja- als Nein-Stimmen) entscheidet. Tritt nur ein Kan- leiter oder Ortswehrleiter insbesondere den entspre- didat an und erreicht dieser keine absolute Mehrheit, chenden Stellvertreter, vorübergehend mit der Wahr- ist eine erneute Wahl nach Maßgabe der Absatz 1 bis nehmung der Aufgaben betrauen. 8 und Absatz 9 Sätze 1 bis 3 durchzuführen. Liegt bei mehreren Kandidaten Stimmengleichheit vor, ent- (3) Steht kein einziger Kandidat für ein in Absatz 1 ge- scheidet das Los. nanntes Wahlamt zur Verfügung, beruft der Bürger- meister nach Anhörung der Wahlberechtigten und (10) Für die Wahl der zusätzlichen Mitglieder der Ortsfeu- mit Zustimmung des Stadtrates einen geeigneten erwehrausschüsse gelten die Absätze 1 bis 8, soweit
Wolkensteiner Anzeiger Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021 9 im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Wahl Sonderrechnung für die Kameradschaftspflege und der zusätzlichen Mitglieder der Ortsfeuerwehraus- die Durchführung von Veranstaltungen der jewei- schüsse ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung ligen Ortsteilfeuerwehr eingerichtet werden. Die Vor- durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele schriften über die Gemeindewirtschaft sind auf die Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In Sondervermögen nicht anzuwenden. den Ortsfeuerwehrausschuss sind diejenigen Feuer- wehrangehörigen gewählt, die die meisten Stimmen (2) Das Sondervermögen besteht aus: erhalten haben. - Zuwendungen der Gemeinde und Dritter - Erträgen aus Veranstaltungen (11) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl anneh- - sonstigen Einnahmen men. - mit Mitteln des Sondermögens erworbene Gegen- stände. (12) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bür- (3) Der Ortsfeuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung germeister zu übergeben. des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der (13) Der Bürgermeister muss dem Wahlergebnis wider- Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden sprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es rechts- Einnahmen und die zu leistenden Ausgaben enthält. widrig ist; er kann ihm widersprechen, wenn er der Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig de- Auffassung ist, dass es für die Stadt nachteilig ist. ckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplan- mäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn (14) Sofern kein Widerspruch nach Absatz 13 erfolgt, be- ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige ruft der Bürgermeister im Benehmen mit dem Stadt- Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bürgermei- rat die Gewählten in die Positionen. sters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen (15) Scheidet ein gewähltes zusätzliches Mitglied aus werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. dem Ortsfeuerwehrausschuss aus, rückt ein Ersatz- mitglied nach. Ersatzmitglieder sind alle Wahlbewer- (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Orts- ber, die bei der Wahl für die zusätzlichen Mitglieder feuerwehrausschuss. Der Ortsfeuerwehrausschuss des Feuerwehrausschusses nicht die erforderliche kann den Leiter der Ortsfeuerwehr ermächtigen, über Stimmenzahl, jedoch mindestens eine Stimme erhal- die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten ten haben. Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder be- Höhe oder für einen bestimmten Zweck zu entschei- stimmt sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen. den. Der Leiter der Ortsfeuerwehr vertritt bei Aus- Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht führung des Wirtschaftsplanes den Bürgermeister. kein Ersatzmitglied mehr zur Verfügung, finden Nach- wahlen auf der Ebene der betroffenen Ortsfeuerwehr (5) Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens ein- nach Maßgabe der Absätze 10 bis 14 statt. mal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Orts- hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu (16) Neuwahlen während der Berufungsperiode sind an- prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermei- zusetzen, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten ster vorzulegen und den Kameraden der Ortsfeuer- dies schriftlich vom Stadtwehrleiter fordern. wehr bekannt zu geben. § 16 Ehrenzuwendungen § 18 In-Kraft-Treten (1) Für langjährige treue Dienste in der Feuerwehr erhal- Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Be- ten Feuerwehrangehörige der Stadtfeuerwehr eine kanntmachung in Kraft. Ehrenzuwendung. Die Höhe der Ehrenzuwendung ist in der Feuerwehrentschädigungssatzung der Stadt Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Stadt Wolken- Wolkenstein festgelegt. stein vom 27.04.2010 außer Kraft. (2) Der zuständige Ortswehrleiter unterbreitet dem Bür- Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf germeister einen entsprechenden Auszeichnungs- die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form ver- vorschlag. Die Entscheidung über die Vergabe trifft zichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließ- der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadt- liche Verwendung der männlichen Form explizit als ge- wehrleiter. Ein Anspruch auf Ehrenzuwendung be- schlechtsunabhängig verstanden werden soll. steht nicht. Wolkenstein, den 19. Januar 2021 § 17 Sonderkasse für die Kameradschaftspflege (1) Für jede Ortsteilfeuerwehr kann auf Antrag eine Son- Wolfram Liebing derkasse im Rahmen eines Sondervermögens mit Bürgermeister
10 Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021 Wolkensteiner Anzeiger Hinweis nach § 4 Abs. 4 der GemO § 5 Kostenschuldner für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) § 6 Entstehung und Fälligkeit § 7 Schlussbestimmungen Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften Anlage zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntma- Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr chung als von Anfang an als gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn § 1 Begriffsbestimmungen 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, (1) Kostenersatz im Sinne dieser Satzung beinhaltet die 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Aufwendungen der Feuerwehr für Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung - die Durchführung von Pflichtleistungen, für die verletzt worden sind, nach dieser Satzung unter bestimmten Vorausset- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 zungen Erstattung verlangt wird, und wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, - Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbe- 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist kämpfung und die Durchführung von anderen Leis- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss bean- tungen. standet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift (2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede auf die gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sach- Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tä- verhalts, der die Verletzung begründen soll, schrift- tigkeit der Feuerwehr, die auf Anforderung oder von lich geltend gemacht worden ist. Amtswegen erfolgt. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend ge- macht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 § 2 Geltungsbereich genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend ma- chen. (1) Diese Satzung gilt für alle Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wolkenstein im Sinne der § 2 Abs. 1, § 6, § 16 Abs. 1, § 22, § 23 und § 69 des SächsBRKG und des § 2 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung der Stadt Wol- Satzung der Stadt Wolkenstein kenstein. über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr (2) Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für (Feuerwehrkostensatzung – FwKS) den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berück- sichtigung der Alarm- und Ausrückeordnung. vom 18. Januar 2021 Veröffentlicht im Wolkensteiner Amtsblatt Nr. 02/2021 § 3 Erhebung des Kostenersatzes Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für (1) Für Pflichtleistungen der Feuerwehr der Stadt Wol- den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 9. März 2018 kenstein wird gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG und § (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des 22 SächsBRKG in Verbindung mit § 17 SächsFwVO Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), der §§ Kostenersatz verlangt. Für von Kostenschuldnerin/ 22 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brand- vom Kostenschuldner nicht zu vertretende einsatztak- schutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Sächs- tische Maßnahmen wird kein Kostenersatz verlangt. BRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 521), des § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des (2) Für Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brand- Innern über die Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) vom bekämpfung und andere Leistungen der Feuerwehr 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert wird auf der Grundlage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG durch Verordnung vom 7. August 2019 (SächsGVBl. S. und dieser Satzung Ersatz der Kosten verlangt. 650) sowie § 8a des Sächsischen Kommunalabgabenge- setz (SächsKAG) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), (3) § 7 Abs. 4 Sächsisches Verwaltungskostengesetz zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes (SächsVwKG) gilt entsprechend. vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) hat der Stadtrat der Stadt Wolkenstein in seiner Sitzung am 18. Januar 2021 folgende Satzung beschlossen. § 4 Berechnung des Kostenersatzes Inhaltsverzeichnis: (1) Der Kostenersatz wird nach dem jeweils gültigen Ko- § 1 Begriffsbestimmungen stenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr zzgl. § 2 Geltungsbereich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer berech- § 3 Erhebung des Kostenersatzes net. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil § 4 Berechnung des Kostenersatzes der Satzung. Der Kostenersatz wird nach Zeitauf-
Wolkensteiner Anzeiger Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021 11 wand (Einsatzzeit gemäß Abs. 3), Art und Anzahl des § 6 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge und des Materials erhoben. Die Kostensätze der Fahr- (1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendi- zeuge beinhalten die Kosten für die auf den Fahrzeu- gung des Einsatzes/der Leistung der Feuerwehr. gen verlasteten Geräte. (2) Der Kostenersatz wird einen Monat nach Bekanntga- (2) Für Leistungen, die nicht in den §§ 22 und 69 Sächs- be des Kostenbescheides fällig, es sei denn, im Be- BRKG geregelt sind, kann Kostenersatz abweichend scheid ist ein anderer Fälligkeitszeitpunkt geregelt. Im vom Kostenverzeichnis vertraglich vereinbart wer- Übrigen gilt § 19 SächsVwKG entsprechend. den. Der Auftrag für diese Leistungen soll schriftlich erfolgen. § 7 Schlussbestimmungen (3) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und (1) Die Satzung tritt zum 01. März 2021 in Kraft. endet entweder mit Beginn des folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung der Einsatzleitung über das (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrkostensatzung vom Ende des Einsatzes, spätestens mit der Herstellung 10.04.2017 außer Kraft der Einsatzbereitschaft nach dem Wiedereinrücken im Feuerwehrgerätehaus. Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf Abweichend davon beinhaltet der Zeitansatz beim die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form ver- vorbeugenden Brandschutz die Kontroll- und Bera- zichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließ- tungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit und bei liche Verwendung der männlichen Form explizit als ge- Ortsbegehungen die Hin- und Rückfahrtszeit. schlechtsunabhängig verstanden werden soll. (4) Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet. Anlage zur Feuerwehrkostensatzung (5) Für die beim Einsatz verbrauchten Materialien wer- den die jeweiligen Sachkosten und gegebenenfalls Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr vom Entsorgungskosten berechnet. Zusätzlich wird ein 18. Januar 2021 Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 Prozent erhoben. 1. Stundensätze für den Einsatz von Fahrzeugen ein- schließlich den Kosten der auf den Fahrzeugen verla- (6) Werden durch den Einsatz Geräte oder Ausrüstungs- steten Geräte gegenstände unbrauchbar, so können die Kosten für den Zeitwert der Kostenschuldnerin/dem Kosten- Kategorie I = Löschfahrzeuge mit Gruppenbesatzung schuldner in Rechnung gestellt werden. (9 Feuerwehrangehörige) (7) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme - OF Wolkenstein: LF 8/6 von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungs- - OF Falkenbach: LF 8 gegenständen Dritter zusätzliche Kosten, so sind die- - OF Schönbrunn: HLF 16/20 se zu erstatten. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser Satzung entstehen u. a. durch die Inanspruchnahme Kategorie II = Löschfahrzeuge mit Staffelbesatzung von Spezialdienstleistungen Dritter und speziellen (6 Feuerwehrangehörige) Materialien bzw. Geräten, die nicht von der Feuer- wehr Wolkenstein vorgehalten werden. - OF Wolkenstein: TLF 16/25 - OF Gehringswalde: TSF-W - OF Hilmersdorf: MLF § 5 Kostenschuldner Kategorie I (1) Zum Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 1 die- Feuerwehrfahrzeuge 346,25 Euro/Stunde ser Satzung sind die in § 69 Abs. 2 SächsBRKG und in 5,77 Euro/Minute § 17 SächsFwVO genannten Personen verpflichtet. Kategorie II (2) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 2 dieser Feuerwehrfahrzeuge 315,32 Euro/Stunde Satzung wird über Abs. 1 hinaus auch von den in § 69 5,26 Euro/Minute Abs. 3 SächsBRKG genannten Personen verlangt. 2. Stundensatz für Leistungen des Personals der Feuer- (3) Wer Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung in wehr Anspruch nimmt, hat den vereinbarten Kostenersatz zu bezahlen. Stundensatz für Leistungen des Personals 35,69 Euro/Stunde (4) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
12 Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021 Wolkensteiner Anzeiger 3. Kosten für Verbrauchsmaterial 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, Die Kosten für Verbrauchsmaterial, wie zum Beispiel 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung - Ölbindemittel verschiedener Sorten, verletzt worden sind, - Schaumbildner, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 - Absperrmittel, wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen - Rüstmaterial, hat, - Abdichtmaterial, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist - Verbrauchsmaterial zur Türnotöffnung, a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss bean- - Einsatzkleidung/Schutzausrüstung standet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift und deren Entsorgung richten sich nach den jeweils gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des gültigen Angeboten und Preisen der Anbieter und Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, Vertragspartner zuzüglich 10 % Verwaltungskosten- schriftlich geltend gemacht worden ist. zuschlag. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend ge- 4. Leistungen im vorbeugenden Brandschutz macht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend ma- Leistungsarten: chen. 1. Brandsicherheitswachen 2. Durchführung von regelmäßigen und außerordent- lichen Brandverhütungsschauen Aus dem Stadtrat Kostenersatz Für die Tätigkeiten im vorbeugenden Brandschutz werden folgende Kosten je Kameradin bzw. Kamerad Gefasste Beschlüsse der 1. öffentlichen angesetzt: Sitzung des Stadtrates der Stadt Wolkenstein am 18. Januar 2021 Leistungsart 1 35,69 Euro/Stunde Beschluss Nr. 01/2021 Leistungsart 2 Der Stadtrat der Stadt Wolkenstein stimmt dem Raum-/ Da die Stadt Wolkenstein über kein geeignetes Fach- Museumskonzept für das Schloss Wolkenstein in der ab- personal gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG ver- gestimmten Fassung vom 18. Januar 2021 zu. fügt, richtet sich der Kostensatz für diese Leistungsart gem. § 22 Abs. 2 und 3 SächsBRKG in Verbindung mit Abstimmungsergebnis § 17 SächsFwVO nach den tatsächlichen Kosten, die Mitglieder des Stadtrats einschließlich Bürgermeister: 17 durch die Inanspruchnahme von geeignetem Fach- davon anwesend: 15 personal des Landkreises entstehen. Zuzüglich wird stimmberechtigt: 15 Kostenersatz verlangt, wenn Angehörige der Freiwil- Ja-Stimmen: 15 ligen Feuerwehr Wolkenstein zur Brandverhütungs- Nein-Stimmen: 0 schau beratend hinzugezogen werden. Stimmenthaltungen: 0 Kilometerpauschale für Leistungsart 1 und 2 gemäß § 9 EStG i. d. F. vom Dezember 2019 Beschluss Nr. 02/2021 0,30 Euro/Kilometer Der Stadtrat der Stadt Wolkenstein stimmt der Feuer- wehrsatzung der Stadt Wolkenstein in der vorliegenden Form zu. Wolkenstein, den 19. Januar 2021 Abstimmungsergebnis Mitglieder des Stadtrats einschließlich Bürgermeister: 17 davon anwesend: 15 Wolfram Liebing stimmberechtigt: 15 Bürgermeister Ja-Stimmen: 15 Nein-Stimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0 Hinweis nach § 4 Abs. 4 der GemO für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die Beschluss Nr. 03/2021 unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften Der Stadtrat der Stadt Wolkenstein stimmt der Satzung zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntma- der Stadt Wolkenstein über die Erhebung von Kostener- chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies satz für Leistungen der Feuerwehr (Feuerwehrkostensat- gilt nicht, wenn zung – FwKS) in der vorliegenden Form zu.
Wolkensteiner Anzeiger Ausgabe 2 – Mittwoch, 17. Februar 2021 13 Abstimmungsergebnis Mitglieder des Stadtrats einschließlich Bürgermeister: 17 Aus dem Bauamt davon anwesend: 15 stimmberechtigt: 15 Bekanntmachung über die Planfeststellung Ja-Stimmen: 15 für das Bauvorhaben „S 261 – Ersatzneubau Nein-Stimmen: 0 Bw 11 über den Seidelbach einschließlich Stimmenthaltungen: 0 Straßenbau bei Thermalbad Wiesenbad“ - Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses - Beschluss Nr. 04/2021 Der Stadtrat der Stadt Wolkenstein stimmt dem Verkauf Der Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion einer Teilfläche des Flurstückes 183/2 der Gemarkung Sachsen vom 18. Januar 2021 - Geschäftszeichen: 32- Wolkenstein mit einer Größe von ca. 60 m² zu einem Ver- 0522/895/15, der das genannte Bauvorhaben betrifft, kaufspreis von 7 €/m² = 420,00 € an die Sachsenland liegt (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) mit einer Fruchtquell GmbH, vertreten durch Herrn Tim Hofmann, Ausfertigung des festgestellten Planes in der Zeit Marienberger Straße 57 in 09429 Wolkenstein zu. Alle anfallenden Kosten im Zusammenhang mit dem Ver- vom 04. März 2021 bis einschließlich 18. März 2021 kauf (inklusive der Vermessung) sind vom Käufer zu tra- gen. Falls der Kauf nicht zustande kommt, sind alle bisher in der Stadtverwaltung Wolkenstein, Zimmer 1, Markt 13 angelaufenen Kosten vom Käufer zu tragen. in 09429 Wolkenstein, während der Dienststunden Abstimmungsergebnis Montag 08:00 – 11:00 Uhr Mitglieder des Stadtrats einschließlich Bürgermeister: 17 Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr davon anwesend: 15 Mittwoch 08:00 – 11:00 Uhr stimmberechtigt: 15 Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr Ja-Stimmen: 15 Freitag 08:00 – 11:00 Uhr Nein-Stimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0 in der Gemeindeverwaltung Thermalbad Wiesenbad, Sit- zungszimmer der Finanzverwaltung (1. OG), Mühle 1 in 09488 Thermalbad Wiesenbad, während der Dienststun- Beschluss Nr. 05/2021 den Der Stadtrat der Stadt Wolkenstein stimmt der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für den Bau einer neu- Montag 07:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr en Windkraftanlage im OT Hilmersdorf zu. Der Antrag- Dienstag 07:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr steller wird gebeten, vor Baubeginn eine Bürgerinforma- Mittwoch 07:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr tion durchzuführen. Donnerstag 07:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr Freitag 07:00 – 12:15 Uhr Abstimmungsergebnis Mitglieder des Stadtrats einschließlich Bürgermeister: 17 zu jedermanns Einsicht aus. davon anwesend: 15 stimmberechtigt: 15 Die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen, ist eine Ja-Stimmen: 11 „Einsichtnahme in Unterlagen, die nach den geltenden Nein-Stimmen: 4 Vorschriften auszulegen oder niederzulegen sind“ (§ 2b Stimmenthaltungen: 0 Satz 1 Nr. 9 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO). Die Einsichtnahme stellt daher ei- nen triftigen Grund zum Verlassen der Unterkunft dar. Beschluss Nr. 06/2021 Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten Der Stadtrat der Stadt Wolkenstein vergibt den Auftrag über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuge- für die Arbeiten „Sanierung der Schlossmauern, Abschnitt stellt. 5 und 5.1“ in Wolkenstein zu einem Bruttopreis von Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den üb- 186.438,60 € an die Bau-Sanierungstechnik GmbH, Büro rigen Betroffenen gegenüber als zugestellt, § 1 Satz 1 Zwickau, Moritzstraße 3, 08056 Zwickau. des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- Der Stadtrat ermächtigt den Bürgermeister, bei Bedarf und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Nachträge bis 20.000 € selbstständig zu beauftragen. Sachsen (SächsVwVfZG), in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG), § 74 Abs. 4 Satz Abstimmungsergebnis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Mitglieder des Stadtrats einschließlich Bürgermeister: 17 Zusätzlich kann der Planfeststellungsbeschluss im UVP- davon anwesend: 15 Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ eingesehen stimmberechtigt: 15 werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der Ja-Stimmen: 15 im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Nein-Stimmen: 0 Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr über-nommen. Stimmenthaltungen: 0 Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.
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