Eingabe an Staatsanwaltschaft - MFG Österreich

 
WEITER LESEN
Eingabe an Staatsanwaltschaft - MFG Österreich
Eingabe an Staatsanwaltschaft

Interne Informationen
Akt: MFG-Ös/NowoNo                                              Status: OK
MN / RA / R131171                                               Datum: 25.11.2021 16:30:15
                                                                mid://20211125.42A6A8D5-BE9E-4CF6-85C0-D1165A876
                                                                D87.R131171.STA@advokat.at

Gericht (Dienststelle)
037 - Staatsanwaltschaft Wien

Einbringer
Dr. Mag. Georg Prchlik Rechtsanwalt
Kolingasse 11/15
AUT 1090 Wien
E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-prchlik.at
Fax: 0043 1 / 405 95 69
Telefon: 0043 1 / 310 97 17
Einziehungskonto IBAN: AT54 1100 0083 6328 2800 BIC: BKAUATWW

                                               Antrag im Strafverfahren

Anzeigende Partei:
MFG-Österreich Menschen - Freiheit - Grundrechte
Wollzeile 6-8, A-1010 Wien
Vertreten durch:
Dr. Mag. Georg Prchlik, Rechtsanwalt
Kolingasse 11/15
1090 Wien
R-Code 131171
Angezeigter:
ao. Univ. Prof. Dr. Phil. Norbert Nowotny
Veterinärplatz 1, A-1210 Wien
Sachverhaltsdarstellung samt Beilagen siehe bitte pdf-Anhang!
Kostenverzeichnis:
Schriftsatz TP3A EUR 216,80
60 % ES EUR 130,08
ERV-Kosten EUR 4,10
20 % USt EUR 70,20
S u m m e EUR 421,18
MFG-Ös/NowoNo/3ASSTRAF/MN/0,00

Anlagen:
25.11.2021, Sachverhaltsdarstellung MFG / Nowotny
25.11.2021, Beilage Forschungsinformationssystem VetDoc
25.11.2021, Beilage Electronic Competence Center

                                                                                                           Seite 1 / 1
Eingabe an Staatsanwaltschaft - MFG Österreich
Kolingasse 11, Tür 15, 1090 Wien

                                                   G   §P                                    Tel.: 0043 / 1 / 310 97 17
                                                                                            Fax: 0043 / 1 / 405 95 69
                                                                                     kanzlei@rechtsanwalt-prchlik.at
                                                                                      www.rechtsanwalt-prchlik.at

                                             Rechtsanwalt
                              DR. IUR. MAG. RER. SOC. OEC. GEORG PRCHLIK

An die
Staatsanwaltschaft Wien
Landesgerichtsstraße 11
1080 Wien

Eingebracht via WebERV
                                                                                              Wien, am 25.11.2021

Anzeigerin:                  MFG-Österreich Menschen-Freiheit-Grundrechte
                             Wollzeile 6-8
                             1010 Wien

Vertreten durch:             Dr. Mag. GEORG PRCHLIK
                             Rechtsanwalt
                             Kolingasse 11/15
                             1090 Wien
                             R-Code 131 171
Vollmacht erteilt

Angezeigter:                 ao. Univ.-Prof. Dr. Phil. Norbert Nowotny
                             Institut für Virologie
                             Arbeitsgruppenleitung
                             Veterinärplatz 1
                             1210 Wien

Wegen:                       Verdachts im Hinblick auf §§ 89 und 184 StGB

                                       Sachverhaltsdarstellung

                                                                                                                2-fach
                                                                                                  2 Beilagen je 2-fach

Geschäftskonto: UniCredit Bank Austria AG       Anderkonto: UniCredit Bank Austria AG IBAN:               R-Code 131171
IBAN: AT541100008363282800                      IBAN: AT081100008523256901: BIC:                       UID ATU59758907
BIC: BKAUATWW lautend auf Dr. Georg Prchlik     BKAUATWW, lautend auf Dr. Georg Prchlik                    DVR: 0998532
Eingabe an Staatsanwaltschaft - MFG Österreich
Der Angezeigte hat nach den Angaben im Forschungsinformationssystem VetDoc der Veteri-
närmedizinischen Universität Wien die nachstehende Laufbahn absolviert:

       Berufung auf eine full Professorship für Virologie am Department of Microbiology
2012   and Immunology, College of Medicine and Health Sciences, Sultan Qaboos Universi-
       ty, Muscat, Oman
       Leiter der Arbeitsgruppe "Viral Zoonoses, Emerging and Vector-Borne Infections" am
2012
       Institut für Virologie der Veterinärmedizinischen Universität Wien
       Berufung auf eine full Professorship für Virologie am Department of Microbiology
2001 and Immunology, Faculty of Medicine and Health Sciences, United Arab Emirates
       University, Al Ain, Vereinigte Arabische Emirate (- 2006)
2001 - Interimistischer Vorstand des Instituts für Hydrobiologie, Ichthyologie und Apidolo-
2001 gie der Veterinärmedizinischen Universität Wien
       ausserordentlicher Universitätsprofessor am Institut für Virologie der Veterinärmedi-
1997
       zinischen Universität Wien
       Habilitation für das Fach "Virologie" an der Veterinärmedizinischen Universität Wien
1997
       (> "Universitätsdozent")
1996 -
       Gastwissenschaftler an der Stanford University School of Medicine, Stanford, U.S.A.
1997
1991 - Assistenzprofessor am Institut für Virologie der Veterinärmedizinischen Universität
1997 Wien
       Promotion sub auspiciis praesidentis rei publicae zum Doktor der Philosophie an der
1982
       Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien
1981 - Universitätsassistent am Institut für Virologie der Veterinärmedizinischen Universität
1991 Wien
1979 - Doktoratsstudium am Institut für Krebsforschung (Abteilung Tumorvirologie) der
1981 Medizinischen Fakultät der Universität Wien
1976 - Studium der Biologie (Zoologie/Botanik) an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der
1981 Universität Wien

Als „Fachkenntnisse“ des Verdächtigen werden im Forschungsinformationssystem VetDoc
angeführt:

   ·   Veterinärvirologie.
   ·   Virale Zoonosen.
   ·   durch Vektoren übertragene Virusinfektionen.

Als dem Angezeigten zuzuordnende „Wissenschaftszweige nach Statistik Austria Klassifikati-
on“ sind im Forschungsinformationssystem VetDoc genannt:

   ·   303034       Virologie.
   ·   403031       Virologie (Veterinärmedizin).

Beweis:       in Kopie beiliegender Auszug aus dem Forschungsinformationssystem VetDoc
              der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 25.11.2021
                                                                                           2
Eingabe an Staatsanwaltschaft - MFG Österreich
Die umschriebene Ausbildung des Angezeigten ist der in § 4 ÄrzteG für die Ausübung des
ärztlichen Berufes geforderten Ausbildung gegenüber zu stellen:

„(1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für
Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises
der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie
der Eintragung in die Ärzteliste.
…

(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

   1. hinsichtlich der Grundausbildung:

   a) ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesam-
      ten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als
      Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad oder

   b) zusätzlich zu lit. a ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Beru-
      fes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, im
      Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Ge-
      sichtschirurgie …“

Aus dem Vergleich des oben dargestellten Werdegangs des Angezeigten mit den Anforderun-
gen des § 4 ÄrzteG ist offenkundig, dass der Angezeigte keine Ausbildung zur ärztlichen Be-
rufsausübung im Sinne dieser Gesetzesstelle besitzt.

Vorfall vom 22.11.2021:

Am 22.11.2021 wurde vom ORF ab 18:45 Uhr im Rahmen der Sendereihe „Wissenschaft /
MERYN am Montag“ die Folge „Corona: der 3. Stich“ ausgestrahlt.

Die Sendung behandelt den „dritten“, also die sogenannte Booster-Impfung im Rahmen der
Vakzination gegen COVID-19; im Begleittext der ORF-TV-THEK wurde ausdrücklich die
Frage angeführt: „Was gilt es beim dritten Stich zu beachten?“

Im Studio waren der bekannte Internist und „Fernseharzt“ Dr. Siegfried Meryn als Moderator
sowie der Angezeigte, der ungeachtet des Fehlens eines Doktorats der gesamten Heilkunde als
medizinischer Experte auftrat.

Kernstück der Sendung war die Möglichkeit des Publikums, telefonisch Fragen betreffend
den „dritten Stich“ zu stellen. Dabei entwickelte sich das nachstehende Gespräch:

„Siegfried Meryn: Ich glaube, wir haben die nächste Anruferin in der Leitung. Guten Abend,
Frau Gertraud. Darf ich Sie gleich bitten, die Frage an den Herrn Professor zu stellen.

Gertraud: Ich bin schon zweimal geimpft und hatte nach der zweiten Impfung einen Schlag-
anfall. Jetzt wollte ich fragen, ob ich geimpft werden soll oder nicht. Ich habe keine Vorer-
krankungen und jetzt wollte ich eben fragen, wie die Situation ist.

                                                                                                3
Eingabe an Staatsanwaltschaft - MFG Österreich
Norbert Nowotny: Frau Gertraud, in Ihrem Fall: Der Schlaganfall hat mit ziemlicher Sicher-
heit nichts mit der Impfung zu tun. Ich kann das jetzt ursächlich nicht beurteilen, weil ich
nicht die Details zu Ihrem Schlaganfall kenne. Ich denke, dass Sie sich trotzdem das dritte
Mal impfen lassen sollten und ich gehe davon aus, dass die Impfung keine Probleme machen
sollte. Wie schon vorhin gesagt: Wir haben vielerlei Sorgen in der Bevölkerung wegen der
dritten Impfung. In Ihrem Fall ist das wirklich eine sehr, sehr ernste Sorge, trotzdem: Bespre-
chen Sie es natürlich mit Ihrem Hausarzt, aber ohne jetzt Details zu kennen, wäre ich eher für
die dritte Impfung.

Siegfried Meryn: Darf ich vielleicht noch, als Internist, eine Frage stellen? Welchen Impfstoff
haben Sie bekommen?

Gertraud: Den Pfizer.

Siegfried Meryn: Den Pfizer. Weil mit dem Pfizer gibt es so keinen wirklichen Zusammen-
hang mit dem Schlaganfall. Das ist, wenn man AstraZeneca nimmt, ein bisschen anders. Und
darf ich fragen: In Welchem Zeitabstand war der Schlaganfall zur Impfung?

Gertraud: Zwei Tage danach.

Siegfried Meryn: Ja, also ich würde die Meinung des Herrn Professor Nowotny zu 100 Pro-
zent unterschreiben und unterstreichen. Eine absolute Sicherheit kann es nicht geben, aber in
all den Studien, und wir haben jetzt mittlerweile sieben Milliarden Impfungen, gibt es hier
keinen Zusammenhang zwischen diesen mRNA-Impfstoffen und dem Schlaganfall. Vielen
Dank, dass Sie bei uns nachgefragt haben.

Gertraud: Ja, ich wollte noch Folgendes sagen: Mein Sohn ist Anfang Juli geimpft worden
und hatte vier Tage nach der Impfung einen Schlaganfall, wo er halbseitig gelähmt war. Er
ist jetzt schon einige Wochen auf Reha. Er kann schon in der Zwischenzeit gehen, kann sich
auch bewegen.

Siegfried Meryn: Auch mit Pfizer?

Gertraud: Auch mit Pfizer.

Siegfried Meryn: Aber da darf ich Folgendes sagen: Bevor Sie zu einer dritten Impfung ge-
hen, es gibt in den Spitälern sogenannte Gerinnungsambulanzen, die sind hochspezialisiert
auf alle Formen von Blutgerinnungsstörungen. Also bei Ihrer Familie würde ich dringend
dazu raten, dass man sich vorher genau Ihre Blutgerinnungsfaktoren anschaut und bis Sie
dort ein beruhigendes Ergebnis haben, zuwarten mit der dritten Impfung.“

Beweis:       in Kopie beigefügte Transkription des Gesprächs, angefertigt von Electronic
              Competence Center Focus Media
              (auf Wunsch kann eine Aufzeichnung des Sendeausschnitts in elektronischer
              Form vorgelegt werden)

Demnach hat der Angezeigte der ihm unbekannten Anruferin, die nach der zweiten Impfung
einen Schlaganfall erlitten hatte,

    Ø ohne Frage nach dem damals verwendeten Impfstoff,

                                                                                             4
Ø ohne Frage nach dem zeitlichen Abstand des Schlaganfalls von der Impfung sowie

    Ø unter Erweckung des Anscheins ärztlicher Kompetenz

den Rat gegeben:

„Frau Gertraud, in ihrem Fall: Der Schlaganfall hat mit ziemlicher Sicherheit nichts mit
der Impfung zu tun. Ich kann das jetzt ursächlich nicht beurteilen, weil ich nicht die Details
zu Ihrem Schlaganfall kenne. Ich denke, dass Sie sich trotzdem das dritte Mal impfen lassen
sollten und ich gehe davon aus, dass die Impfung keine Probleme machen sollte. Wie schon
vorhin gesagt: Wir haben vielerlei Sorgen in der Bevölkerung wegen der dritten Impfung. In
Ihrem Fall ist das wirklich eine sehr, sehr ernste Sorge, trotzdem: Besprechen Sie es natürlich
mit Ihrem Hausarzt, aber ohne jetzt Details zu kennen, wäre ich eher für die dritte Impfung.“
(Hervorhebungen durch den Verfasser)

Durch dieses Verhalten hat der Verdächtige in grob fahrlässiger Weise eine Gefahr für
Leben, Gesundheit und körperliche Sicherheit der Anruferin herbeigeführt:

Der Angezeigte hat damit rechnen müssen, dass die Anruferin ihm, dem angeblichen ausge-
wiesenen medizinischen Experten, ohne weitere Überlegung Glauben schenken und sich ohne
Rücksprache mit ihrem Hausarzt in einer Impfstraße impfen lassen würde, was – wie die spä-
teren Ausführungen Dr. Meryns zeigen – für die Anruferin höchst gefährlich gewesen wäre.

Damit ist der Tatbestand des § 89 StGB – Gefährdung der körperlichen Sicherheit – objek-
tiv und subjektiv erfüllt.

Das Verhalten des Angezeigten kann aber noch unter dem Blickwinkel einer weiteren straf-
rechtlichen Bestimmung geprüft werden:

§ 184 StGB stellt sub titulo „Kurpfuscherei“ ein Verhalten unter Strafe, welches darin besteht,
dass jemand

„ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben,
eine Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen
gewerbsmäßig ausübt“;

hier ist nun zu fragen, ob das oben dargestellte Verhalten des Angezeigten die Tatbestandse-
lemente des § 184 StGB realisiert:

   Ø Dass der Angezeigte die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbil-
     dung nicht erhalten hat, ist bereits ausführlich dargelegt worden.

   Ø Zu jenen Tätigkeiten, deren Ausübung Ärzten vorbehalten ist, gehören auch die Erstel-
     lung von Diagnosen und die Vorbeugung von Krankheiten. Der Angezeigte hat durch
     sein oben geschildertes Verhalten implizit Diagnosen gestellt (und zwar im Hinblick
     darauf, welche gesundheitlichen Konsequenzen im Körper der Anruferin eintreten
     könnten, wenn Sie den „dritten Stich“ erhält; dabei ist er zum Schluss gekommen,
     dass keine schädlichen Folgen gegeben wären; hier handelt es sich um einen Fall di-
     agnostischer Tätigkeit); weiters hat der Angezeigte Ausführungen betreffend die Vor-
     beugung von Krankheiten gemacht (indem er angesichts der Eigenschaften von
     COVID-19 die Impfung ausdrücklich empfohlen hat).

                                                                                             5
Ø Hinsichtlich der „größeren Zahl von Menschen“ ist festzuhalten, dass die Ausführun-
     gen des Angezeigten im Rahmen der Fernsehsendung als Ratschläge an ein größeres
     Publikum gedacht waren.

   Ø Was die Gewerbsmäßigkeit anbelangt, muss darauf verwiesen werden, dass der Ange-
     zeigte Einkünfte aufgrund seiner Tätigkeit als Virologe bezieht und sein Auftreten in
     der Sendung offenkundig seinem beruflichen Fortkommen förderlich sein sollte.

Dass eines dieser Tatbestandselemente dem Angezeigten bei seinem Auftritt in der Sendung
nicht bekannt gewesen sein sollte, darf ausgeschlossen werden, sodass zumindest von beding-
tem Vorsatz auszugegangen werden darf.

Einem etwaig eingeleiteten Strafverfahren schließt sich die Anzeigerin mit einem symboli-
schen Betrag der Kosten dieser Anzeige in Höhe von € 1.000,00 als Privatbeteiligte an.

                                            MFG-Österreich Menschen-Freiheit-Grundrechte

                                                                                            6
Sie können auch lesen