Eingabe an Staatsanwaltschaft - MFG Österreich
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Eingabe an Staatsanwaltschaft Interne Informationen Akt: MFG-Ös/NowoNo Status: OK MN / RA / R131171 Datum: 25.11.2021 16:30:15 mid://20211125.42A6A8D5-BE9E-4CF6-85C0-D1165A876 D87.R131171.STA@advokat.at Gericht (Dienststelle) 037 - Staatsanwaltschaft Wien Einbringer Dr. Mag. Georg Prchlik Rechtsanwalt Kolingasse 11/15 AUT 1090 Wien E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-prchlik.at Fax: 0043 1 / 405 95 69 Telefon: 0043 1 / 310 97 17 Einziehungskonto IBAN: AT54 1100 0083 6328 2800 BIC: BKAUATWW Antrag im Strafverfahren Anzeigende Partei: MFG-Österreich Menschen - Freiheit - Grundrechte Wollzeile 6-8, A-1010 Wien Vertreten durch: Dr. Mag. Georg Prchlik, Rechtsanwalt Kolingasse 11/15 1090 Wien R-Code 131171 Angezeigter: ao. Univ. Prof. Dr. Phil. Norbert Nowotny Veterinärplatz 1, A-1210 Wien Sachverhaltsdarstellung samt Beilagen siehe bitte pdf-Anhang! Kostenverzeichnis: Schriftsatz TP3A EUR 216,80 60 % ES EUR 130,08 ERV-Kosten EUR 4,10 20 % USt EUR 70,20 S u m m e EUR 421,18 MFG-Ös/NowoNo/3ASSTRAF/MN/0,00 Anlagen: 25.11.2021, Sachverhaltsdarstellung MFG / Nowotny 25.11.2021, Beilage Forschungsinformationssystem VetDoc 25.11.2021, Beilage Electronic Competence Center Seite 1 / 1
Kolingasse 11, Tür 15, 1090 Wien G §P Tel.: 0043 / 1 / 310 97 17 Fax: 0043 / 1 / 405 95 69 kanzlei@rechtsanwalt-prchlik.at www.rechtsanwalt-prchlik.at Rechtsanwalt DR. IUR. MAG. RER. SOC. OEC. GEORG PRCHLIK An die Staatsanwaltschaft Wien Landesgerichtsstraße 11 1080 Wien Eingebracht via WebERV Wien, am 25.11.2021 Anzeigerin: MFG-Österreich Menschen-Freiheit-Grundrechte Wollzeile 6-8 1010 Wien Vertreten durch: Dr. Mag. GEORG PRCHLIK Rechtsanwalt Kolingasse 11/15 1090 Wien R-Code 131 171 Vollmacht erteilt Angezeigter: ao. Univ.-Prof. Dr. Phil. Norbert Nowotny Institut für Virologie Arbeitsgruppenleitung Veterinärplatz 1 1210 Wien Wegen: Verdachts im Hinblick auf §§ 89 und 184 StGB Sachverhaltsdarstellung 2-fach 2 Beilagen je 2-fach Geschäftskonto: UniCredit Bank Austria AG Anderkonto: UniCredit Bank Austria AG IBAN: R-Code 131171 IBAN: AT541100008363282800 IBAN: AT081100008523256901: BIC: UID ATU59758907 BIC: BKAUATWW lautend auf Dr. Georg Prchlik BKAUATWW, lautend auf Dr. Georg Prchlik DVR: 0998532
Der Angezeigte hat nach den Angaben im Forschungsinformationssystem VetDoc der Veteri- närmedizinischen Universität Wien die nachstehende Laufbahn absolviert: Berufung auf eine full Professorship für Virologie am Department of Microbiology 2012 and Immunology, College of Medicine and Health Sciences, Sultan Qaboos Universi- ty, Muscat, Oman Leiter der Arbeitsgruppe "Viral Zoonoses, Emerging and Vector-Borne Infections" am 2012 Institut für Virologie der Veterinärmedizinischen Universität Wien Berufung auf eine full Professorship für Virologie am Department of Microbiology 2001 and Immunology, Faculty of Medicine and Health Sciences, United Arab Emirates University, Al Ain, Vereinigte Arabische Emirate (- 2006) 2001 - Interimistischer Vorstand des Instituts für Hydrobiologie, Ichthyologie und Apidolo- 2001 gie der Veterinärmedizinischen Universität Wien ausserordentlicher Universitätsprofessor am Institut für Virologie der Veterinärmedi- 1997 zinischen Universität Wien Habilitation für das Fach "Virologie" an der Veterinärmedizinischen Universität Wien 1997 (> "Universitätsdozent") 1996 - Gastwissenschaftler an der Stanford University School of Medicine, Stanford, U.S.A. 1997 1991 - Assistenzprofessor am Institut für Virologie der Veterinärmedizinischen Universität 1997 Wien Promotion sub auspiciis praesidentis rei publicae zum Doktor der Philosophie an der 1982 Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien 1981 - Universitätsassistent am Institut für Virologie der Veterinärmedizinischen Universität 1991 Wien 1979 - Doktoratsstudium am Institut für Krebsforschung (Abteilung Tumorvirologie) der 1981 Medizinischen Fakultät der Universität Wien 1976 - Studium der Biologie (Zoologie/Botanik) an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der 1981 Universität Wien Als „Fachkenntnisse“ des Verdächtigen werden im Forschungsinformationssystem VetDoc angeführt: · Veterinärvirologie. · Virale Zoonosen. · durch Vektoren übertragene Virusinfektionen. Als dem Angezeigten zuzuordnende „Wissenschaftszweige nach Statistik Austria Klassifikati- on“ sind im Forschungsinformationssystem VetDoc genannt: · 303034 Virologie. · 403031 Virologie (Veterinärmedizin). Beweis: in Kopie beiliegender Auszug aus dem Forschungsinformationssystem VetDoc der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 25.11.2021 2
Die umschriebene Ausbildung des Angezeigten ist der in § 4 ÄrzteG für die Ausübung des ärztlichen Berufes geforderten Ausbildung gegenüber zu stellen: „(1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste. … (3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind 1. hinsichtlich der Grundausbildung: a) ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesam- ten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad oder b) zusätzlich zu lit. a ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Beru- fes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Ge- sichtschirurgie …“ Aus dem Vergleich des oben dargestellten Werdegangs des Angezeigten mit den Anforderun- gen des § 4 ÄrzteG ist offenkundig, dass der Angezeigte keine Ausbildung zur ärztlichen Be- rufsausübung im Sinne dieser Gesetzesstelle besitzt. Vorfall vom 22.11.2021: Am 22.11.2021 wurde vom ORF ab 18:45 Uhr im Rahmen der Sendereihe „Wissenschaft / MERYN am Montag“ die Folge „Corona: der 3. Stich“ ausgestrahlt. Die Sendung behandelt den „dritten“, also die sogenannte Booster-Impfung im Rahmen der Vakzination gegen COVID-19; im Begleittext der ORF-TV-THEK wurde ausdrücklich die Frage angeführt: „Was gilt es beim dritten Stich zu beachten?“ Im Studio waren der bekannte Internist und „Fernseharzt“ Dr. Siegfried Meryn als Moderator sowie der Angezeigte, der ungeachtet des Fehlens eines Doktorats der gesamten Heilkunde als medizinischer Experte auftrat. Kernstück der Sendung war die Möglichkeit des Publikums, telefonisch Fragen betreffend den „dritten Stich“ zu stellen. Dabei entwickelte sich das nachstehende Gespräch: „Siegfried Meryn: Ich glaube, wir haben die nächste Anruferin in der Leitung. Guten Abend, Frau Gertraud. Darf ich Sie gleich bitten, die Frage an den Herrn Professor zu stellen. Gertraud: Ich bin schon zweimal geimpft und hatte nach der zweiten Impfung einen Schlag- anfall. Jetzt wollte ich fragen, ob ich geimpft werden soll oder nicht. Ich habe keine Vorer- krankungen und jetzt wollte ich eben fragen, wie die Situation ist. 3
Norbert Nowotny: Frau Gertraud, in Ihrem Fall: Der Schlaganfall hat mit ziemlicher Sicher- heit nichts mit der Impfung zu tun. Ich kann das jetzt ursächlich nicht beurteilen, weil ich nicht die Details zu Ihrem Schlaganfall kenne. Ich denke, dass Sie sich trotzdem das dritte Mal impfen lassen sollten und ich gehe davon aus, dass die Impfung keine Probleme machen sollte. Wie schon vorhin gesagt: Wir haben vielerlei Sorgen in der Bevölkerung wegen der dritten Impfung. In Ihrem Fall ist das wirklich eine sehr, sehr ernste Sorge, trotzdem: Bespre- chen Sie es natürlich mit Ihrem Hausarzt, aber ohne jetzt Details zu kennen, wäre ich eher für die dritte Impfung. Siegfried Meryn: Darf ich vielleicht noch, als Internist, eine Frage stellen? Welchen Impfstoff haben Sie bekommen? Gertraud: Den Pfizer. Siegfried Meryn: Den Pfizer. Weil mit dem Pfizer gibt es so keinen wirklichen Zusammen- hang mit dem Schlaganfall. Das ist, wenn man AstraZeneca nimmt, ein bisschen anders. Und darf ich fragen: In Welchem Zeitabstand war der Schlaganfall zur Impfung? Gertraud: Zwei Tage danach. Siegfried Meryn: Ja, also ich würde die Meinung des Herrn Professor Nowotny zu 100 Pro- zent unterschreiben und unterstreichen. Eine absolute Sicherheit kann es nicht geben, aber in all den Studien, und wir haben jetzt mittlerweile sieben Milliarden Impfungen, gibt es hier keinen Zusammenhang zwischen diesen mRNA-Impfstoffen und dem Schlaganfall. Vielen Dank, dass Sie bei uns nachgefragt haben. Gertraud: Ja, ich wollte noch Folgendes sagen: Mein Sohn ist Anfang Juli geimpft worden und hatte vier Tage nach der Impfung einen Schlaganfall, wo er halbseitig gelähmt war. Er ist jetzt schon einige Wochen auf Reha. Er kann schon in der Zwischenzeit gehen, kann sich auch bewegen. Siegfried Meryn: Auch mit Pfizer? Gertraud: Auch mit Pfizer. Siegfried Meryn: Aber da darf ich Folgendes sagen: Bevor Sie zu einer dritten Impfung ge- hen, es gibt in den Spitälern sogenannte Gerinnungsambulanzen, die sind hochspezialisiert auf alle Formen von Blutgerinnungsstörungen. Also bei Ihrer Familie würde ich dringend dazu raten, dass man sich vorher genau Ihre Blutgerinnungsfaktoren anschaut und bis Sie dort ein beruhigendes Ergebnis haben, zuwarten mit der dritten Impfung.“ Beweis: in Kopie beigefügte Transkription des Gesprächs, angefertigt von Electronic Competence Center Focus Media (auf Wunsch kann eine Aufzeichnung des Sendeausschnitts in elektronischer Form vorgelegt werden) Demnach hat der Angezeigte der ihm unbekannten Anruferin, die nach der zweiten Impfung einen Schlaganfall erlitten hatte, Ø ohne Frage nach dem damals verwendeten Impfstoff, 4
Ø ohne Frage nach dem zeitlichen Abstand des Schlaganfalls von der Impfung sowie Ø unter Erweckung des Anscheins ärztlicher Kompetenz den Rat gegeben: „Frau Gertraud, in ihrem Fall: Der Schlaganfall hat mit ziemlicher Sicherheit nichts mit der Impfung zu tun. Ich kann das jetzt ursächlich nicht beurteilen, weil ich nicht die Details zu Ihrem Schlaganfall kenne. Ich denke, dass Sie sich trotzdem das dritte Mal impfen lassen sollten und ich gehe davon aus, dass die Impfung keine Probleme machen sollte. Wie schon vorhin gesagt: Wir haben vielerlei Sorgen in der Bevölkerung wegen der dritten Impfung. In Ihrem Fall ist das wirklich eine sehr, sehr ernste Sorge, trotzdem: Besprechen Sie es natürlich mit Ihrem Hausarzt, aber ohne jetzt Details zu kennen, wäre ich eher für die dritte Impfung.“ (Hervorhebungen durch den Verfasser) Durch dieses Verhalten hat der Verdächtige in grob fahrlässiger Weise eine Gefahr für Leben, Gesundheit und körperliche Sicherheit der Anruferin herbeigeführt: Der Angezeigte hat damit rechnen müssen, dass die Anruferin ihm, dem angeblichen ausge- wiesenen medizinischen Experten, ohne weitere Überlegung Glauben schenken und sich ohne Rücksprache mit ihrem Hausarzt in einer Impfstraße impfen lassen würde, was – wie die spä- teren Ausführungen Dr. Meryns zeigen – für die Anruferin höchst gefährlich gewesen wäre. Damit ist der Tatbestand des § 89 StGB – Gefährdung der körperlichen Sicherheit – objek- tiv und subjektiv erfüllt. Das Verhalten des Angezeigten kann aber noch unter dem Blickwinkel einer weiteren straf- rechtlichen Bestimmung geprüft werden: § 184 StGB stellt sub titulo „Kurpfuscherei“ ein Verhalten unter Strafe, welches darin besteht, dass jemand „ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen gewerbsmäßig ausübt“; hier ist nun zu fragen, ob das oben dargestellte Verhalten des Angezeigten die Tatbestandse- lemente des § 184 StGB realisiert: Ø Dass der Angezeigte die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbil- dung nicht erhalten hat, ist bereits ausführlich dargelegt worden. Ø Zu jenen Tätigkeiten, deren Ausübung Ärzten vorbehalten ist, gehören auch die Erstel- lung von Diagnosen und die Vorbeugung von Krankheiten. Der Angezeigte hat durch sein oben geschildertes Verhalten implizit Diagnosen gestellt (und zwar im Hinblick darauf, welche gesundheitlichen Konsequenzen im Körper der Anruferin eintreten könnten, wenn Sie den „dritten Stich“ erhält; dabei ist er zum Schluss gekommen, dass keine schädlichen Folgen gegeben wären; hier handelt es sich um einen Fall di- agnostischer Tätigkeit); weiters hat der Angezeigte Ausführungen betreffend die Vor- beugung von Krankheiten gemacht (indem er angesichts der Eigenschaften von COVID-19 die Impfung ausdrücklich empfohlen hat). 5
Ø Hinsichtlich der „größeren Zahl von Menschen“ ist festzuhalten, dass die Ausführun- gen des Angezeigten im Rahmen der Fernsehsendung als Ratschläge an ein größeres Publikum gedacht waren. Ø Was die Gewerbsmäßigkeit anbelangt, muss darauf verwiesen werden, dass der Ange- zeigte Einkünfte aufgrund seiner Tätigkeit als Virologe bezieht und sein Auftreten in der Sendung offenkundig seinem beruflichen Fortkommen förderlich sein sollte. Dass eines dieser Tatbestandselemente dem Angezeigten bei seinem Auftritt in der Sendung nicht bekannt gewesen sein sollte, darf ausgeschlossen werden, sodass zumindest von beding- tem Vorsatz auszugegangen werden darf. Einem etwaig eingeleiteten Strafverfahren schließt sich die Anzeigerin mit einem symboli- schen Betrag der Kosten dieser Anzeige in Höhe von € 1.000,00 als Privatbeteiligte an. MFG-Österreich Menschen-Freiheit-Grundrechte 6
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