Einladung und Vorlagen - zur Ortsbürgergemeindeversammlung vom - Gemeinde Hirschthal
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Einladung und Vorlagen zur Ortsbürgergemeindeversammlung vom Freitag, 4. Dezember 2020, 19.00 Uhr, in der Mehrzweckhalle Hirschmatt zur Einwohnergemeindeversammlung vom Freitag, 4. Dezember 2020, 20.00 Uhr, in der Mehrzweckhalle Hirschmatt Hinweis: Bitte beachten Sie das für die Gemeindeversammlungen massgebende Corona-Schutzkonzept auf Seite 6. Stimmrechtsausweise siehe letzte Umschlagseite
Inhaltsverzeichnis Seite Traktandenlisten 3 Einladung und Hinweise 4 Corona-Schutzkonzept 6 Ortsbürgergemeindeversammlung Berichte und Anträge 8 Einwohnergemeindeversammlung Berichte und Anträge 12 Anhang Budget 2021 der Einwohnergemeinde 46 Aufgaben- und Finanzplan 2021-2025 50 Budget 2021 der Ortsbürgergemeinde 51 Stimmrechtsausweise (vierte Umschlagseite) 2
Traktanden Ortsbürgergemeindeversammlung 1. Protokoll der Ortsbürgergemeindeversammlung vom 11. Sept. 2020 2. Budget 2021 3. Verschiedenes und Umfrage Einwohnergemeindeversammlung 1. Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 11. Sept. 2020 2. Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 3. Gebührenreglement in Bausachen (Baugebührenreglement) 4. Abwasserverband Region Schöftland; Satzungsrevision 5. Umbauarbeiten Gemeindehaus; Verpflichtungskredit Fr. 300'000.00 6. Erweiterung Wassernetz (Ringschluss) Rebhalde; Verpflichtungskredit Fr. 312'000.00 7. Budget 2021 mit einem Steuerfuss von 105 % (unverändert) 8. Verschiedenes und Umfrage 3
Sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Der Gemeinderat lädt Sie zu den ordentlichen Budgetgemeindeversamm- lungen der Ortsbürgergemeinde und Einwohnergemeinde vom Freitag, 4. Dezember 2020 freundlich ein. Die Traktandenlisten zu den Versammlungen finden Sie auf der vor- angehenden Seite, die erläuternden Berichte und Anträge des Gemeindera- tes zu den einzelnen Traktanden auf den nachfolgenden Seiten dieser Vor- lage (siehe auch Inhaltsverzeichnis). Bitte beachten Sie ferner folgende Hinweise: • Aktenauflage: Die Akten zu den einzelnen Sachgeschäften liegen vom 18. November 2020 bis 3. Dezember 2020 bei der Gemeindeverwaltung wäh- rend den Bürozeiten zur Einsichtnahme durch die Stimmberechtigten öffentlich auf. Die detaillierten Budgetunterlagen können auf Wunsch in gedruckter Form bezogen werden. Sie sind ausserdem auf der Gemeindehomepage www.hirschthal.ch unter der Rubrik «Verwaltung/Aktuelles» abrufbar. • Stimmrechtsausweise: Die auf der vierten Umschlagseite dieser Broschüre enthaltenen separaten Stimmrechtsausweise für die Einwohner- und für die Ortsbürgergemeindeversammlung sind abzutrennen und den Stimmenzählern beim Eingang zum Versammlungslokal abzugeben. • Abstimmungen werden offen vorgenommen, wenn nicht ein Viertel der anwe- senden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt bei offenen Abstimmun- gen der Vorsitzende den Stichentscheid. • Antragsrecht: Die Stimmberechtigten haben das Recht, zu den in der Trak- tandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen. Anträge zur Geschäftsordnung sind sogenannte formelle Anträge (z.B. Änderung der Traktandenfolge, Rückweisungsantrag). Anträge zur Sache sind solche materieller Natur (z.B. Änderungsantrag). Anträge müs- sen an der Versammlung mündlich vorgetragen werden. Sie erleichtern die Versammlungsleitung, wenn Sie umfangreiche Begehren und Abänderungs- forderungen dem Versammlungsleiter schriftlich übergeben. Beim Traktandum 2 «Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland» gelten die spe- ziellen Regeln gemäss den Seiten 32/33. • Anfragerecht: Jeder Stimmberechtigte kann zur Tätigkeit der Gemeindebe- hörden und der Gemeindeverwaltung Anfragen stellen. Diese sind sofort oder an der nächsten Versammlung zu beantworten. Daran kann sich eine allge- meine Aussprache anschliessen. 4
• Vorschlagsrecht: Jeder Stimmberechtigte ist befugt, unter dem Traktandum «Verschiedenes und Umfrage» die Überweisung eines neuen Gegenstandes, der in den Kompetenzbereich der Gemeindeversammlung fällt, an den Ge- meinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen. Stimmt die Versammlung einem solchen Antrag (Überweisungsantrag) zu, hat der Gemeinderat den be- treffenden Gegenstand zu prüfen und auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind der Versammlung die Gründe darzulegen. • Ausstandspflicht: Hat bei einem Verhandlungsgegenstand ein Stimmberech- tigter ein unmittelbares und persönliches Interesse, weil er für ihn direkte und genau bestimmte, insbesondere finanzielle Folgen bewirkt, so haben er und sein Ehegatte bzw. eingetragener Partner, seine Eltern sowie seine Kinder mit ihren Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern vor der Abstimmung das Ver- sammlungslokal zu verlassen. Für die Mitglieder der Verwaltung und die Direk- toren von Gesellschaften mit juristischer Persönlichkeit sowie für Mitglieder von Personengesellschaften gilt die gleiche Ausstandspflicht, wenn ein Verhand- lungsgegenstand die Interessen der von ihnen vertretenen Gesellschaft unmit- telbar berührt. Beim Traktandum 2 «Gesamtrevision Nutzungsplanung Sied- lung und Kulturland» gilt die spezielle Regel gemäss Seite 33. • Wortmeldungen: Personen, welche sich an der Gemeindeversammlung zu Wort melden, sind gebeten, das Saalmikrofon zu benützen, damit die Voten für alle Anwesenden wahrnehmbar sind und die Aufzeichnung für die Protokollie- rung gewährleistet ist. • Abschliessende Beschlussfassung: Die Gemeindeversammlung entschei- det über die zur Behandlung stehenden Sachgeschäfte abschliessend, wenn die beschliessende Mehrheit wenigstens ein Fünftel der Stimmberechtigten ausmacht. • Fakultatives Referendum: Nicht abschliessend gefasste positive und negati- ve materielle Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind der Urnenabstim- mung zu unterstellen, wenn dies von einem Zehntel der Stimmberechtigten in- nert 30 Tagen seit Veröffentlichung im «Landanzeiger» schriftlich verlangt wird. Nicht dem Referendum unterstellt sind aufgrund eines Bundesgerichtsurteils Beschlüsse über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts (Einbürgerun- gen). Die Gemeindeversammlung entscheidet diesbezüglich endgültig. • Wir danken Ihnen im Voraus für eine faire Diskussion im Rahmen der demo- kratischen Spielregeln. 5
Corona-Schutzkonzept anlässlich der Gemeindeversammlung Ausgangslage Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2020 Verschärfungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bekanntgegeben. Diese betreffen öffentlich zugängliche Innenräume und gelten damit auch für die Gemeindeversammlung. Neu gilt schweizweit eine Maskenpflicht für öffentlich zugängliche Innenräume. Corona-Schutzmassnahmen Die Stimmberechtigten sowie allfällige Pressevertreter und Gäste werden gebe- ten, die nachstehenden Massnahmen zum Schutz aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer einzuhalten: Contact Tracing Vorgaben Massnahmen Das Ansteckungsrisiko − Die Stimmberechtigten werden ersucht, auf dem bzw. die Weiterverbrei- Stimmrechtsausweis die Telefonnummer zu no- tung des Virus wird tieren, damit das Contact Tracing sichergestellt verhindert. werden kann. − Bei einer Ansteckung von COVID19 innerhalb von 14 Tagen nach der Gemeindeversammlung, d.h. bis am 18. Dezember 2020, sind die Teilnehmenden der Gemeindeversammlung angehalten, dies der Ge- meindeverwaltung (Tel. 062 739 20 50) umgehend mitzuteilen. Hygienevorschriften Vorgaben Massnahmen Die geltenden Hygiene- − Stimmberechtigte, die sich nicht gesund fühlen oder vorschriften werden als besonders gefährdet gelten, wird von der Teil- eingehalten. nahme an der Gemeindeversammlung abgeraten. − Das Tragen einer Schutzmaske während der ge- samten Veranstaltung (ab Betreten bis zum Verlas- sen des Gebäudes) ist obligatorisch. − Die Teilnehmenden sind angehalten, sich beim Ein- treffen im Versammlungslokal sowie beim Verlassen des Lokals die Hände zu desinfizieren. Es wird aus- reichend Desinfektionsmittel (Platzierung von Spen- dern) durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt. − Auf das Händeschütteln ist zu verzichten. − Das Anfassen von Objektoberflächen (Treppenge- länder, Türklinken usw.) ist möglichst zu vermeiden. − Den Stimmberechtigten steht für Wortmeldungen das Saalmikrofon zur Verfügung. Dieses wird nach jedem Gebrauch durch den zuständigen Stimmen- zähler oder Mitarbeiter der Gemeinde desinfiziert. 6
− Die öffentlichen Toiletten stehen zur Verfügung und können unter Einhaltung der geltenden Hygienevor- schriften benutzt werden. − Auf die Durchführung eines Apéros, im Anschluss an die Versammlung, wird verzichtet. Distanz halten Vorgaben Massnahmen Die geltenden Vorga- − Damit die Gemeindeversammlung pünktlich begin- ben in Bezug auf das nen kann, werden die Stimmberechtigten eingela- Distanz halten werden den, sich frühzeitig in der Mehrzweckhalle Hirsch- eingehalten. matt einzufinden. − Die stimmberechtigten Ortsbürger werden gebeten, das Versammlungslokal zwischen der Ortsbürger- und der Einwohnergemeindeversammlung nicht zu verlassen. − Zur Sicherstellung eines geordneten Zutritts zum Versammlungslokal erfolgt der Einlass der Stimmbe- rechtigten unter Einhaltung der Abstandsvorschriften von 1.5 m. − In der Mehrzweckhalle werden Sektoren von ma- ximal 100 Personen gebildet. Der Sektor wird Ihnen bei der Stimmrechtsausweisabgabe zugeteilt. Um die Bundesvorgaben einzuhalten, bitten wir Sie, sich an die Sektoreneinteilung zu halten. − Die Bestuhlung in der Mehrzweckhalle ist so ange- ordnet, dass die erforderlichen Abstände von 1.5 m eingehalten werden. − Nach Abschluss der Versammlung sind die Teil- nehmenden angehalten, das Lokal sowie das Schul- areal gestaffelt und unter Wahrung der Abstandsre- geln zügig zu verlassen. Das vorstehende Schutzkonzept basiert auf dem zurzeit geltenden Recht. Es ist offen, ob es, allenfalls auch kurzfristig, zu neuen Schutzmassnahmen kommt. Der Gemeinderat behält sich vor, die Gemeindeversammlungen notfalls abzusa- gen. 5042 Hirschthal, 2. November 2020 GEMEINDERAT HIRSCHTHAL 7
Traktandum 1 Protokoll der Ortsbürgergemeindeversamm- lung vom 11. September 2020 Das Protokoll der Ortsbürgergemeindeversammlung vom 11. September 2020 ist vom Gemeinderat geprüft und für richtig und vollständig befunden worden. Die Aufzeichnungen entsprechen dem tatsächlichen Verhand- lungsverlauf und die gefassten Beschlüsse sind korrekt festgehalten. Das Protokoll kann während der Aktenauflage bei der Gemeindekanzlei durch die Stimmberechtigten eingesehen werden. Antrag Das Protokoll der Ortsbürgergemeindeversammlung vom 11. September 2020 sei zu genehmigen. ********** 9
Traktandum 2 Budget 2021 Das Budget 2021 der Ortsbürgergemeinde (Erfolgsrechnung) mitsamt den zugehörigen Erläuterungen wird im Anhang dieser Vorlage in einer gekürz- ten Fassung präsentiert (siehe Inhaltsverzeichnis). Interessierte Stimmberechtigte können die gesamten Budgetunterlagen während der Aktenauflage bei der Abteilung Finanzen einsehen oder in ge- druckter Form beziehen. Daneben besteht die Möglichkeit, die Budgetde- tails auf der Gemeindehomepage www.hirschthal.ch unter der Rubrik «Verwaltung/Aktuelles» abzurufen. Die Finanzkommission hat das Budget 2021 im Sinne der gesetzlichen Vor- schriften geprüft und empfiehlt es zur Genehmigung. Antrag Das Budget 2021 der Ortsbürgergemeinde sei zu genehmi- gen. ********** 10
Traktandum 3 Verschiedenes und Umfrage 11
Berichte und Anträge zu den Traktanden der Einwohnergemeindeversammlung 12
Traktandum 1 Protokoll der Einwohnergemeindeversamm- lung vom 11. September 2020 Das Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 11. September 2020 ist vom Gemeinderat geprüft und in allen Teilen für richtig und voll- ständig befunden worden. Die Aufzeichnungen entsprechen dem tatsächli- chen Verhandlungsverlauf und die gefassten Beschlüsse sind korrekt fest- gehalten. Das Protokoll kann während der Aktenauflage bei der Gemeindekanzlei durch die Stimmberechtigten eingesehen werden. Antrag Das Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 11. September 2020 sei zu genehmigen. ********** 13
Traktandum 2 Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 1. Ausgangslage Die Allgemeine Nutzungsplanung ist das zentrale kommunale Instrument der Raumentwicklung. Sie ermöglicht es der Gemeinde, die Entwicklungs- ziele auf einen Betrachtungszeitraum von 15 Jahren umzusetzen und durch geeignete Massnahmen grundeigentümerverbindlich festzulegen. Die allgemeine Nutzungsplanung besteht aus den folgenden Elementen: • der Bauzonenplan und der Kulturlandplan zeigen parzellenscharf zu welcher Zone ein bestimmtes Grundstück gehört; • die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) definiert die zulässige Nut- zung und Überbauung jeder Zone. Zurzeit verfügt die Gemeinde Hirschthal über eine vollständige Allgemeine Nutzungsplanung. Der aktuell rechtskräftige Bauzonen- und Kulturlandplan sowie die aktuell rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung stammen in ih- ren wesentlichen Bestandteilen aus dem Jahr 1992 (kantonale Genehmi- gung vom 21. Dezember 1993). Insbesondere aufgrund der zwischenzeitlich in verschiedenen Bereichen geänderten kantonalen und eidgenössischen Rahmenbedingungen (Bau- gesetz von 1993, Bauverordnungen von 1994/2011, kantonaler Richtplan von 1996/2011, interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Bau- begriffe (IVHB), revidiertes Raumplanungsgesetz und revidierte Raumpla- nungsverordnung) ist unsere Allgemeine Nutzungsplanung in diversen Be- reichen überholt und nicht mehr zeitgemäss. Teils steht die Nutzungspla- nung im Widerspruch mit übergeordnetem Recht. Obwohl sich die kommunalen Planungsinstrumente seit ihrem Inkrafttreten insgesamt gut bewährt haben, hat der Gemeinderat am 18. Februar 2013 eine umfassende Überprüfung und Revision der Allgemeinen Nutzungspla- nung beschlossen. Dies auch aufgrund der Verpflichtung nach § 64 BauV (Anpassung der allgemeinen Nutzungspläne an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB). 14
2. Planungsgegenstand und Ziele 2.1 Planungsgegenstand und Bestandteile Die Vorlage dient der Revision der Allgemeinen Nutzungsplanung der Ge- meinde Hirschthal. Umfassend revidiert wird die im Aufbau und zahlreichen Bestimmungen veraltete Bau- und Nutzungsordnung (BNO). Bauzonen- und Kulturlandplan werden in einem Plan zusammengefasst und soweit an- gepasst, als dies aufgrund zwischenzeitlich veränderter Verhältnisse nötig ist. Weiter wird das Baugebiet an verschiedenen Stellen angepasst. Am Schluss des Verfahrens werden alle Planungsinstrumente in der revidierten Form gesamthaft beschlossen, genehmigt und in Kraft gesetzt. Formell handelt es sich somit um eine Gesamtrevision der Allgemeinen Nutzungs- planung. Die Vorlage besteht aus den folgenden Bestandteilen: − Bauzonenplan/Kulturlandplan − Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Das Erschliessungsprogramm gemäss § 33 des Gesetzes über Raument- wicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) wird vom Gemeinderat be- schlossen und von der Gemeindeversammlung zur Kenntnis genommen. Ebenfalls Bestandteil der Vorlage, aber nicht beschluss- und genehmi- gungspflichtig, ist der Planungsbericht gemäss Art. 47 der Eidg. Raumpla- nungsverordnung (RPV), welcher der Erläuterung dient. 2.2 Planungsziele Die Ziele der revidierten Nutzungsplanung lassen sich wie folgt definieren: Inhaltliche Ziele − Förderung der Innenentwicklung und Siedlungsverdichtung unter Wah- rung der ortsbaulichen Qualitäten der einzelnen Quartiere sowie der Siedlungsqualität; − Überprüfung und Optimierung der bestehenden Bauzonen bezüglich Lage und Ausdehnung; − Aufwertung und Verdichtung im Ortszentrum; − Bereitstellen ausreichender Gewerbeflächen für die ortsansässigen Be- triebe; 15
− Formulierung einer Innenentwicklungsstrategie: Prüfen und Ermöglichen einer massvollen Entwicklung und Verdichtung innerhalb der bestehen- den Bauzonen; − Aktive Baulandpolitik zur Mobilisierung von Baulandreserven und Ver- mittlung zwischen Grundeigentümern und Investoren; − Unterstützung von Gewerbebetrieben in ihrer räumlichen Entwicklung und bei der Nutzung von Synergien; − Förderung von Arealüberbauungen in den Wohn- und Mischzonen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind; − Aufwertung von Aussenräumen; − Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in den Mischzonen; − Überprüfen der Nutzungszonen im Kulturland im Verhältnis zur heutigen und zukünftigen Bewirtschaftung sowie zu den Rahmenbedingungen des übergeordneten Rechts (Raumplanungsgesetz, kantonaler Richt- plan); − Erhalt und Aufwertung der wichtigen Elemente von Landschaft und Na- tur. Formelle Ziele − Abstimmung auf das aktuelle übergeordnete Recht: Eidg. Raumpla- nungsgesetz, kantonales Baugesetz, kantonale Bauverordnung, Kon- kordat zur Harmonisierung der Baubegriffe IVHB usw. Eliminieren aller in der aktuellen BNO vorhandenen Widersprüche und Doppelspurigkei- ten; − Koordination mit kantonalen und regionalen Plänen und Konzepten: Kantonaler Richtplan, Konzepte raumentwicklungAargau und mobilität- Aargau, regionales Entwicklungskonzept Suhrental (REK), Landschafts- entwicklungsprogramm Suhrental (LEP); − Koordination mit den Nachbargemeinden, soweit sinnvoll und erforder- lich. 3. Planungsablauf Die Arbeiten zur Gesamtrevision der Hirschthaler Nutzungsplanung sind im Jahr 2013 aufgenommen worden. Erste Entwürfe der Planungselemente wurden der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Aarau, am 11. Dezember 2014 zur Vorprüfung einge- reicht. Die erste Vorprüfungsvorlage wurde dreimal durch neue Fragestel- lungen und Anträge ergänzt (Juni/September 2015, April 2016). Verzöge- rungen haben sich durch die Verhandlungen mit den Grundeigentümern im Gebiet Neumatte für die Erweiterung der Gewerbezone ergeben. 16
Alle Planungserkenntnisse flossen in die Unterlagen zur Revision der Nut- zungsplanung ein, welche vom 13. November 2017 bis 12. Dezember 2017 zur öffentlichen Mitwirkung auflag. Insgesamt sind im Rahmen des Mitwir- kungsverfahrens 12 Eingaben eingegangen. Am 9. März 2018 wurde die aufgrund der Mitwirkung bereinigte Vorlage dem Kanton zur Vorprüfung eingereicht. Mit Datum vom 11. Januar 2019 nahm die Abteilung Raument- wicklung des BVU im Rahmen der Vorprüfung Stellung. Die Vorlage wurde entsprechend den in der fachlichen Stellungnahme enthaltenen Auflagen und Empfehlungen überarbeitet und mit Datum vom 31. Juli 2019 zur ab- schliessenden Vorprüfung an den Kanton eingereicht. Mit Datum vom 20. Januar 2020 wurde dem Gemeinderat der abschlies- sende Vorprüfungsbericht des BVU, Abteilung Raumentwicklung, zugestellt. Das Ergebnis zeigt, dass die Vorlage mit Ausnahme der im Vorprüfungsbe- richt erwähnten Vorbehalte (Richtplananpassung im Gebiet Neumatte; Re- kultivierungskonzept für den nicht einzuzonenden Teil der Parzelle 362, Zo- fold) den Genehmigungsanforderungen an Nutzungspläne entspricht. Zu- dem sind noch wichtige Hinweise enthalten. Die Vorbehalte und Hinweise wurden weitgehend umgesetzt, bzw. zur Kenntnis genommen. Der Tabelle im Anhang K des Planungsberichts sind die Umsetzung und die Anpassun- gen im Einzelnen zu entnehmen. Vom 10. Februar 2020 bis 10. März 2020 wurde das erste öffentliche Aufla- geverfahren durchgeführt. Insgesamt sind 10 Einwendungen eingegangen. Der Gemeinderat führte mit vier Einwendern Einigungsverhandlungen. Die- se verliefen einvernehmlich und führten dazu, dass den Anträgen bei drei Einwendungen teilweise zugestimmt wurde. Eine Einwendung wurde ab- gewiesen. Von den sechs verbliebenen Einwendungen wurde einer Ein- wendung teilweise zugestimmt, vier Einwendungen wurden abgewiesen und eine Einwendung wurde zurückgezogen. Sämtlichen Einwendenden werden im Vorgang zur Gemeindeversammlung Einwendungsentscheide zugestellt. Die Einwendungsentscheide des Ge- meinderates sind nicht gesondert anfechtbar. Anfechtungsobjekt ist der Gemeindeversammlungsbeschluss, falls darin den Anliegen der Einwen- denden nicht vollumfänglich entsprochen wurde. 17
3.1 Berücksichtige Einwendungsanliegen Aufgrund der Einwendungen resp. der Erkenntnisse aus den Einigungsver- handlungen, ergaben sich gegenüber der 1. Öffentlichen Auflage folgende Änderungen an der gesamthaft revidierten Nutzungsplanung: 1. Verzicht auf die Auszonung der Parzelle 704, Rebackerstrasse, und Zu- weisung derselben von der Wohnzone aufgelockert W1 in die Wohnzo- ne W2A. 2. Festlegung «L-Symbol» auf den Parzellen 612 und 617, usseres Tal, für landwirtschaftliche Bauten in der Landschaftsschutzzone anstelle des bisherigen Siedlungseies und Ergänzung von § 19 Abs. 3 BNO mit dem Begriff «mobile Hühnerställe für die Freilandhaltung». 3. Ergänzung von § 10 Abs. 4a und 4b betreffend Nisthilfen für Gebäude- brüter und nächtliches Ausschalten von Leuchtreklamen in der Gewer- bezone. Die drei vorstehend erwähnten Änderungen wurden im Rahmen eines zwei- ten Mitwirkungs- und Auflageverfahrens vom 24. August 2020 bis 22. Sep- tember 2020 öffentlich aufgelegt. Gegen diese Änderungen sind keine Mit- wirkungseingaben und auch keine Einwendungen eingegangen. 3.2 Nicht berücksichtigte Einwendungsanliegen Folgende Einwendungsanliegen aus der 1. Öffentlichen Auflage wurden vom Gemeinderat abgewiesen (ausführliche Erläuterungen sind dem Pla- nungsbericht zu entnehmen): 1. Ausrichtung von Gemeindebeiträgen an die Kosten denkmalpflegeri- scher Planungs- und Baumassnahmen bei Baudenkmälern von kommu- naler Bedeutung. 2. Entlassung der Parzelle 152, Hauptstrasse 26, aus der Gestaltungs- planpflicht. 3. Einzonung der Parzelle 64, Hungermatte/Im Wächsel in eine geeignete Wohnzone. 4. Entlassung der Parzelle 64, Hungermatte/Im Wächsel aus der «Freihal- tezone Hochwasser». 5. Verzicht auf die Zuweisung von Teilbereichen der Parzellen 10 und 17, Hard, in die Speziallandwirtschaftszone Pfaffmatt/Hardmatte/Im Hard. 6. Festlegung von konkreten Bestimmungen in der Speziallandwirtschafts- zone Pfaffmatt/Hardmatte/Im Hard für einen gut gestalteten Übergang zu den angrenzenden Zonen, insbesondere zum Siedlungsgebiet der Gemeinde Holziken. 7. Entlassung des Hochstudhauses Hard 5 aus dem Substanzschutz für Gebäude von kommunaler Bedeutung. 18
3.3 Weitere Änderung nach der zweiten öffentlichen Auflage Aufgrund des Verkehrsberichts, welcher im Rahmen des Richtplanantrags zur Reduktion des Siedlungstrenngürtels in der Neumatte erstellt wurde, wird – mit Zustimmung der Betroffenen – die Erarbeitung von Mobilitätskon- zepten zugunsten einer verträglichen Mobilität in der Gewerbezone Neu- matte in § 10 Abs. 6 lit. i wie folgt verankert: § 10 Gewerbezone G […] 6 Im Gebiet Neumatte gelten darüber hinaus folgende Festlegungen: […] i) Bei Neubauten, Nutzungserweiterungen und Umnutzungen, die eine deutliche Erhöhung der Parkfelder und damit der Fahrtenzahlen mit sich bringen, ist mit dem Baugesuch ein Mobilitätskonzept durch eine qualifi- zierte Fachperson zu erarbeiten, das mit der Baubewilligung genehmigt wird. Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität aller Nutzergrup- pen mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie dem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs in Bezug zu ihrem räumli- chen Umfeld zu bewältigen ist. Es umfasst insbesondere: - Definition der zu erreichenden Ziele, - Festlegung der maximal zulässigen Parkfeldzahlen für den MIV, - Regelung der Minimalanforderungen an die Abstellplätze für den Velo- verkehr, - Aufzeigen attraktiver interner Fusswege mit direkten Verbindungen zum öffentlichen Verkehr, - Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und Radverkehrs für die Beschäftigten. 4. Schwerpunkte der Nutzungsplanungsrevision Die Analysen und die daraus abgeleiteten Strategien sind im 124 Seiten umfassenden Planungsbericht nach Art. 47 RPV vom 14. Oktober 2020 ausführlich dokumentiert. Die nachfolgende Auflistung mit den Schwerpunkten bildet nur einzelne Elemente der umfassenden Revision ab. Aufgeführt sind insbesondere die- jenigen Änderungen, die nach Ansicht des Gemeinderates von einem brei- ten, öffentlichen Interesse sind. 19
4.1 Änderungen innerhalb der Bauzonen Wohnzone W2A und W2B Die bestehenden Wohnzonen W1 und W2 werden umbenannt und als Wohnzonen W2A und W2B bezeichnet. Die Zonenbezeichnung W2A (ehemals W1) entspricht somit besser der jeweils vorherrschenden Bebau- ung mit zweigeschossigen Gebäuden und der Tatsache, dass die beiden bisherigen Zonen in wesentlichen Punkten (Höhen, Abstände) identische Vorschriften aufgewiesen haben. Bauzonen 2. Etappe Im rechtskräftigen Bauzonenplan aus dem Jahr 1992 sind vier Gebiete als Bauzonen 2. Etappe bezeichnet. Planungsrechtlich handelt es sich dabei um vollwertige Bauzonen. Das Bundesgericht hat bereits vor längerer Zeit festgehalten, dass die Bezeichnung einer Etappierung im Bauzonenplan ohne Korrekturmöglichkeit seitens der Grundeigentümer (vorzeitige Er- schliessung auf eigene Kosten) unzulässig ist. Mit den vier bisherigen Bauzonenflächen 2. Etappe wird wie folgt verfahren: Die beiden Gebiete Oolmatt und Obere Rainstrasse sind bereits erschlossen und überbaut worden und fallen daher ohne weitere Vorbehalte in die entsprechenden Bauzonen (G bzw. W2A). Die beiden Gebiete Feldacher und Foorenacher werden im Einverständnis mit den Grundeigentümern als Kompensation für Einzonungen ausgezont. Aufhebung Kernzone Die bisherige Kernzone wird aufgehoben und alle bisher dieser Zone zuge- wiesenen Flächen werden neu der Wohn- und Gewerbezone 3 zugeteilt. Kommunale Gebäude und Kulturobjekte mit Substanzschutz Die im Bauzonen- und Kulturlandplan sowie im Anhang 1B der BNO einge- tragenen Gebäude und Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung sind in ihrer Substanz geschützt (vgl. § 25 BNO). Ausscheidung der Gewässerräume Gemäss Fachkarte Gewässerraum vom 7. April 2016 und den Vorgaben der kantonalen Abteilungen Landschaft und Gewässer sowie Raumentwick- lung, wurden die Gewässerräume gemäss GSchG/GSchV ausgeschieden. Gemäss neuer Musterbestimmung wurde eine überlagernde Gewässer- raumzone als Schutzzone im Sinne von Art. 17 RPG ausgeschieden, deren zulässige Gestaltung und Bewirtschaftung direkt und abschliessend durch Art. 41c GSchV bestimmt wird (vgl. § 20 BNO). Die Gewässerraumzone er- setzt die heutige Uferschutzzone. Durch die Überlagerung zählt die Gewäs- serraumzone zur anrechenbaren Grundstücksfläche. 20
Einzonungen mit kompensatorischen Auszonungen Nrn. 9 und 18 Einzonung Oberdorf (Zentrumsüberbauung mit GP- Pflicht): 2‘962 m² Bisher Lw Neu WG3 Für die geplante Zentrumsentwicklung ist die Einzonung dieser Fläche in unmittelbarer Nähe von Gemeindehaus und Schule zur Stärkung des Orts- zentrums von zentraler Bedeutung. Nr. 14.1 Einzonung Chaibenacher: 6‘538 m² Bisher Lw Neu W3 mit GP-Pflicht Anschliessend an die geplante Zentrumsüberbauung (Umzonung Nr. 9 mit GP-Pflicht) und an die Umzonung der bereits überbauten Parzelle Nr. 362 im Gebiet Zofold (Umzonung Nr. 8) wird die Parzelle mit Kat.-Nr. 781 der Wohnzone W3 zugewiesen. Die Einzonung wurde auf ein sachgerechtes Fassungsvermögen der Wohn- und Mischzonen für die nächsten 15 Jahre dimensioniert und gegenüber der Vorlage zur Mitwirkung um knapp 2'000 m2 reduziert. 21
Nr. 22 Einzonung Im Hansruedi: 2‘811 m² Bisher Lw Neu WG3 Im Rahmen der Mitwirkung beantragte der Grundeigentümer der Parzelle Nr. 137, die überbaute Fläche dieser Parzelle der Wohn- und Gewerbezone WG3 zuzuweisen. Langfristig ist der Doppelspurausbau der Bahn geplant, sodass das Gebäude bei einem Ersatzbau vom Bahntrassee zurückversetzt werden müsste. Nrn. 1.1, 1.2 Auszonungen Feldacher: 7‘132 + 18‘076 m² = 25‘208 m2 Bisher WG3 und W3 (2. Etappe) Neu Lw Die Parzelle Nr. 380 war bisher grösstenteils unüberbaut und der Wohnzo- ne W3 der 2. Etappe zugewiesen. Das Gebiet Feldacher (1.89 ha) ist noch nicht erschlossen und wird ausgezont, da die Grundeigentümer nicht die Absicht haben, die Fläche innerhalb der nächsten Jahre zu überbauen. 22
Nr. 2 Auszonung Foorenacher: ca. 4‘204 m² Bisher W2 (2. Etappe) Neu Lw Gleiches gilt bezüglich der Ausgangslage für den unüberbauten Landstrei- fen W2 im Foorenacher (0.42 ha). Das Gebiet ist nicht erschlossen, die Grundeigentümer haben nicht die Absicht, die Fläche innerhalb der nächs- ten Planungsperiode zu überbauen. Darum wird sie ausgezont und der Landwirtschaftszone zugewiesen. Nr. 28 Auszonung Chaibenacher ÖBA: 2‘041 m² Bisher ÖA Neu Lw Die im Rahmen der Bedarfsüberprüfung der ÖBA reduzierte Fläche im Chaibenacher dient der geplanten Gewerbezone in der Neumatte als Kom- pensationsfläche von gemeindeeigenem Siedlungsgebiet. Gewerbezone Neumatte Die flächenmässig mit Abstand grösste Veränderung der Bauzonenfläche betrifft die Erweiterung der Gewerbezone westlich der Suhre im Gebiet Neumatte. Es ist vorgesehen, eine Fläche von insgesamt 2,48 ha als be- dingte Einzonung neu der Gewerbezone zuzuweisen, davon 1’523 m2 ent- lang der Suhre, die mit der Gewässerraumzone überlagert werden. Die ge- samte Fläche liegt zurzeit in der Landwirtschaftszone. Knapp 2 ha werden durch Auszonungen auf Gemeindegebiet kompensiert, 1'500 m2 stammen aus dem regionalen «Topf». Die Einzonung dient der Weiterentwicklung der ansässigen Betriebe. Die ausführlichen Begründungen, Nachweise sowie die Betriebskonzepte sind dem Planungsbericht zu entnehmen. Die bean- tragte Richtplananpassung zur Reduktion des Siedlungstrenngürtels wurde am 15. September 2020 vom Grossen Rat des Kantons Aargau beschlos- sen. Mit diesem Beschluss wird die Erweiterung der Gewerbezone in der Neumatte genehmigungsfähig. 23
Nrn. 17.1, 17.2 Neumatte: 23'254 m² G + 1’523 m² G mit Gwr überla- gert (bedingte Einzonung) Neu G, teilweise mit Gwr überla- Bisher Lw gert 4.2 Änderungen ausserhalb der Bauzonen Speziallandwirtschaftszone Pfaffmatt/Hardmatte Nrn. 13 und 25 Umzonung Hardmatte / Im Hard: 6‘474 m² (PN 30) und 9‘668 m² (PN 10 und 17) Bisher Lw Neu SL Im Rahmen der Mitwirkung haben die Eigentümer der Parzellen Nrn. 10, 17 und 30 beantragt, eine Teilfläche von rund 9‘700 m² der Parzellen Nrn. 10 und 17 ebenfalls der Speziallandwirtschaftszone zuzuweisen. Der Grund dafür ist eine vorgesehene Umstrukturierung zur Optimierung der Be- triebsabläufe der beiden Betriebe Huplant Pflanzenkulturen AG und Mor- genthaler Gemüse. 24
Speziallandwirtschaftszone Im Hard Nr. 19 Umzonung Im Hard: 4‘260 m² Bisher Lw Neu SIH Der Gemüsebaubetrieb Morgenthaler betreibt auf der Parzelle Nr. 30 eine bestehende Gewächshausanlage, welche der Speziallandwirtschaftszone Pfaffmatt/Hardmatte zugewiesen und anschliessend an die Huplant Pflan- zenkulturen AG verkauft werden soll. Als Gegenleistung werden der Firma Morgenthaler auf den Parzellen Nrn. 10 und 17 Flächen für Gewächshaus- anlagen zur Verfügung gestellt. Landschaftsschutzzone Usseres Tal Neu Standorte für landwirtschaftli- Bisher «Siedlungsei» che Bauten mit einem «L»-Symbol Die Bauten auf den Parzellen Nrn. 612 und 617 wurden gemäss rechtsgül- tigem Kulturlandplan von der Landschaftsschutzzone als sogenanntes «Siedlungsei» ausgenommen. Dies entspricht der früheren kantonalen Pra- xis. Gemäss aktueller Praxis werden bestehende und neue Standorte für landwirtschaftliche Bauten mit einem «L»-Symbol im Bauzonenplan resp. Kulturlandplan festgelegt und die Aussparungen werden geschlossen. Dies wird so im Bauzonen-/Kulturlandplan umgesetzt. 25
4.3 Erläuterungen zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Grundsätzliches Die Änderungen an der BNO umfassen zahlreiche Neuerungen und dienen in erster Linie der Anpassung an geändertes übergeordnetes Recht (BauG, BauV, IVHB usw.), einer vereinfachten und besser nachvollziehbaren An- wendung der Vorschriften, dem Schliessen diverser Lücken in den bisheri- gen Regelungen sowie dem Eliminieren unnötiger oder kaum anwendbarer Bestimmungen. Aufgrund der umfangreichen Anpassungen wurde bezüg- lich Systematik und Aufbau eine Angleichung an die kantonale Muster Bau- und Nutzungsordnung (M-BNO, Stand Februar 2017) vorgenommen. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen der BNO § 7 Massvorschriften Bauzonen: Gegenüber der rechtskräftigen BNO wer- den neben der Umbenennung der Wohnzonen W1 und W2 in W2A und W2B, der Aufhebung der Kernzone sowie dem Zusammenlegen der Zonen für öffentliche Bauten und öffentliche Anlagen folgende Änderungen vorge- nommen: • Die Ausnützungsziffern werden in der Wohnzone W2A (bisher W1) von 0.30 auf 0.45, in der Wohnzone W2B (bisher W2) von 0.45 auf 0.55, in der Wohnzone W3 von 0.60 auf 0.75, in der Wohn- und Gewerbezone WG3 von 0.70 auf 0.85 und in der Spezialzone Becket von 0.45 auf 0.55 angehoben. • Neu wird eine minimale Ausnützungsziffer eingeführt, um eine offen- sichtliche Unternutzung des vorhandenen Baulandes zu verhindern. • Die Höhenmasse werden an die neuen Baubegriffe gemäss BauV/IVHB angepasst: In den Massvorschriften der Bauzonen (vgl. § 7 BNO) wer- den nicht mehr die Gebäudehöhe und die Firsthöhe, sondern neu die Fassaden- und die Gesamthöhe aufgeführt. Letztere gilt bis zum höchs- ten Bauteil eines Gebäudes, gemessen ab dem senkrecht darunterlie- genden Terrain vor Inangriffnahme der Bauarbeiten. • Die Fassadenhöhe, die bei Schrägdächern traufseitig gilt und somit un- gefähr der bisherigen Gebäudehöhe entspricht, wird in der Wohnzone W2A (bisher W1) von 6.00 m auf 7.00 m angehoben. Generell gilt, dass sie bei einer Hangneigung über 20% zusätzlich um 0.50 m erhöht wer- den darf. • Die Gesamthöhe, die bei Schrägdächern ungefähr der bisherigen First- höhe (jedoch senkrecht auf das darunterliegende Terrain gemessen) und bei Flachdachbauten der Höhe inklusive einem allfälligen Attikage- schoss entspricht, wird gegenüber dem bisherigen Mass in der Wohn- zone W2A (bisher W1) um 1.00 m erhöht. 26
• Die Gebäudelängen werden zur Förderung der inneren Verdichtung in der W2A von bisher 15 m auf 25 m erhöht, in der W2B von 15 m auf 30 m und in den dreigeschossigen Wohn- und Mischzonen von 30 m auf 40 m. § 8 Wohnzonen W2A, W2B und W3: Neben den Unterschieden bei den Baumassen (§ 7) werden auch die Bestimmungen zur Nutzung der Wohn- zonen angepasst: In der Wohnzone W2A (bisher W1) und W2B (bisher W2) sind Reihen- und Terrassenhäuser sowie Häuser mit höchstens 3 resp. 5 Wohnungen zulässig. Die Vereinheitlichung der Zonierung W2A/W2B er- folgt im Interesse einer Vereinfachung und einer besseren Ausnützung des zur Verfügung stehenden Baulandes für Wohnbauten. Die neue Zonenbe- zeichnung W2A (anstelle W1) entspricht in ihrer Verständlichkeit der vor- herrschenden Bebauung mit zweigeschossigen Wohnbauten besser. In der Zone W3 wird hingegen der Neubau freistehender Ein- und Zweifamilien- häuser nur noch in Ausnahmefällen gestattet, um die zonengemässe Dichte erreichen zu können. § 9 Wohn- und Gewerbezonen WG3: Bezüglich dem Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern gilt die gleiche Regelung wie für die Wohnzone W3. Bei den Nutzungsbestimmungen wird neu eine maximale Ladenfläche für Verkaufsgeschäfte von 500 m2 eingeführt, wie sich dies aus den Vorgaben des kantonalen Richtplans ergibt. Für die Einzonung Nr. 22 Im Hansruedi werden Lärmvorschriften ergänzt. § 10 Gewerbezone G: Analog der Wohn- und Gewerbezone WG3 ist auch in der Gewerbezone G eine Beschränkung der Ladenfläche erforderlich, um die Ansiedlung grösserer Verkaufsgeschäfte und damit unerwünschten Zu- satzverkehr zu vermeiden. Die übrigen Regelungen entsprechen sinnge- mäss den bisherigen Bestimmungen. Die Neumatte wird als bedingte Ein- zonung für acht Jahre festgelegt. Wird die Überbauung bis dahin nicht be- willigt und in wesentlichen Teilen fertiggestellt, fällt die Einzonung automa- tisch dahin und es gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Für das neu eingezonte Gebiet in der Neumatte wird weiter festgehalten, dass im Baubewilligungsverfahren der Nachweis zu erbringen ist, dass die Pla- nungswerte der Empfindlichkeitsstufe III eingehalten werden. Der Nachweis ist gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) bei der Festlegung neuer Bauzo- nen zu erbringen. Da jedoch die Anordnung der neuen Betriebe und vor al- lem der lärmempfindlichen Räume noch nicht bekannt ist, werden die Dämpfungswerte festgelegt. Betriebswohnungen werden aufgrund der Lärmbelastung nicht zugelassen. 27
Weiter werden in der Neumatte flächenintensive Betriebe mit einer geringen Arbeitsplatzdichte ausgeschlossen. Es ist eine haushälterische Bodennut- zung anzustreben, Parkplätze sind unterirdisch oder in mehrgeschossigen Parkhäusern unterzubringen. Die im Rahmen des Richtplanantrags erarbei- ten ökologischen Ausgleichsmassnahmen werden verbindlich in den Zo- nenvorschriften verankert. Der Übergang zum Kulturland ist auf einem 8 m breiten Streifen durchlässig und ökologisch wertvoll zu gestalten, als exten- sive Wiese anzulegen und naturnah mit einheimischen und standortgerech- ten Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Der Gewässerraum ist als Ver- netzungskorridor aufzuwerten und entlang der Holzikerstrasse ist ein 5 m breiter Grünstreifen mit einer Baumreihe anzulegen. Mit einem Umge- bungskonzept ist die zweckmässige Anordnung der Frei- und Grünflächen sowie die Umsetzung der ökologischen Ausgleichsmassnahmen aufzuzei- gen. Mit einem Beleuchtungskonzept ist die Lichtverschmutzung zu mini- mieren. Aufgrund einer Einigungsverhandlung im Rahmen des öffentlichen Auflage- verfahrens werden weitere ökologische Massnahmen in der Gewerbezone verlangt. Unter anderem sind Bauten ab einer Fassadenhöhe von 10 m mit Nisthilfen für Gebäudebrüter auszustatten und die Leuchtreklamen in, auf oder an Gebäuden sind in der Regel zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr auszuschalten. Die betriebliche Notwendigkeit für in der Nacht eingeschal- tete Leuchtreklamen, wie z. B. Notdienste, ist nachzuweisen. Weiter wird aufgrund der Richtplananpassung festgelegt, dass für die Neu- matte – mit Zustimmung der Betroffenen – im Rahmen des Baubewilli- gungsverfahrens ein Mobilitätskonzept zu erarbeiten ist, das die geeigneten Massnahmen aufzeigt (vgl. Abschnitt 3.3 «Weitere Änderung nach der zweiten öffentlichen Auflage» auf Seite 19). § 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA: Entsprechend der Zu- sammenlegung der bisherigen beiden Zonen für öffentliche Bauten und öf- fentliche Anlagen sind die Zonenbestimmungen angepasst worden. Sie entsprechen weitgehend der kantonalen Muster-BNO. § 12 Spezialzone Becket SB: Zur Umsetzung des Erhaltungsziels A ge- mäss ISOS gelten für das Ortsbild von regionaler Bedeutung erhöhte An- forderungen an das Orts- und Landschaftsbild. Die bestehenden Gebäude sind mit ihrer Umgebung zu erhalten. Ausnahmen sind nur möglich, wenn ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Gegenüber den zurzeit geltenden Bestimmungen wird insbe- sondere die Möglichkeit einer externen fachlichen Begutachtung der orts- baulichen und gestalterischen Qualitäten neu eingeführt. 28
§ 13 Spezialzone Hardmatte SH: Die Zonenbestimmungen entsprechen der Fassung, die am 6. Dezember 2013 von der Gemeindeversammlung be- schlossen und in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden ist. Ergänzend werden Wohnungen für Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Stand- ort gebundenes Personal zugelassen, da der Betrieb darauf angewiesen ist, dass das Personal vor Ort ist. Das zulässige Volumen von 330 m2 BGF entspricht dem, was in der Landwirtschaftszone möglich ist. § 14 Landwirtschaftszone: Die abgeänderten Vorschriften entsprechen der kantonalen Muster-BNO. Die Gemeinden haben ohnehin nur wenig Spiel- raum in der Ausgestaltung der Vorschriften für die Landwirtschaftszone, weil der grösste Teil durch das Bundesrecht vorgegeben ist. § 16 Speziallandwirtschaftszone Pfaffmatt/Hardmatte/Im Hard: Der Text entspricht der von der Gemeindeversammlung am 6. Dezember 2013 im Rahmen einer Teilrevision beschlossenen Fassung und wird für die neue Speziallandwirtschaftszone Im Hard erweitert. § 20 Gewässerraumzone: Gemäss Fachkarte Gewässerraum vom 7. April 2016 und den Vorgaben der kantonalen Abteilung Landschaft und Gewäs- ser, wurden die Gewässerräume gemäss GSchG/GSchV ausgeschieden. Gemäss neuer Musterbestimmung wurde eine überlagernde Gewässer- raumzone als Schutzzone im Sinne von Art. 17 RPG ausgeschieden, deren zulässige Gestaltung und Bewirtschaftung direkt und abschliessend durch Art. 41c GSchV bestimmt wird. Durch die Überlagerung zählt der Gewäs- serraum zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Der Gewässerraum wird für sämtliche Gewässer im BZP/KLP festgelegt. Die bestehende Ufer- schutzzone wird aufgehoben. §§ 23 und 24 Naturobjekte: Auch bei den einzelnen Schutzobjekten bzw. Schutzobjektkategorien wird auf die in der kantonalen Muster-BNO vorge- schlagene, tabellarische Darstellung weitgehend verzichtet. Nur die im Plan dargestellten geologisch-geomorphologischen Objekte werden im Anhang der BNO aufgelistet. Die wesentlichen Ziele sind in Textform enthalten; Spezifikationen und insbesondere Pflegemassnahmen gehören nach Auf- fassung des Gemeinderats in die Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und Naturobjekte (§ 48 BNO). § 25 Gebäude und Kulturobjekte mit Substanzschutz: Die Bestimmungen zu den kommunal geschützten Gebäuden und Kulturobjekten entsprechen sinngemäss der kantonalen Muster-BNO. Ergänzt sind jedoch die Sätze be- treffend der Unzumutbarkeit des Erhalts (Verweis auf § 67 BauG betreffend Ausnahmebewilligungen) und die erweiterte Bewilligungspflicht. 29
§ 26 Ausnützungsziffer: Auf die Ausnützungsziffer gemäss § 32 BauV wer- den Nutzungsboni für Flächen, die der Erschliessung dienen, und unbeheiz- te Wintergärten und Laubengänge gewährt. § 27 Mindestausnützung: In Ergänzung zur neu in der Masstabelle von § 7 Abs. 1 enthaltenen Mindestausnützungsziffer wird festgehalten, wie im Fall einer teilweisen Überbauung einer Parzelle oder einer speziellen Situation aufgrund besonders restriktiver öffentlich-rechtlicher Beschränkungen (z. B. Wald- oder Gewässerabstände) zu verfahren ist. § 28 Dachgestaltung: Gemäss § 24 Abs. 1bis BauV darf die Länge von Dachaufbauten oder Dacheinschnitten neu statt einem Drittel zwei Drittel der Gebäudelänge betragen. In der Spezialzone Becket bleibt sie auf einen Drittel beschränkt. Das generelle Flachdachverbot wird aufgehoben. Flach- dächer sind zu begrünen, sofern sie nicht als Terrassen genutzt werden. § 29 Arealüberbauungen: Im Gegensatz zur bisherigen BNO resp. der da- mals geltenden kantonalen Praxis werden die Anforderungen, die an Areal- überbauungen gestellt werden, seit 1994 kantonal einheitlich definiert (§ 39 Abs. 2 BauV). Sofern die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt dies auch für den Ausnützungsbonus (+15 %). § 30 Störungsgrad Betriebe und § 31 Nettoladenfläche: Leider fehlt eine verbindliche kantonale Definition dieser in den Zonenbestimmungen ver- wendeten Begriffe. Die notwendige Klärung erfolgt deshalb in der BNO. § 34 Raum- und Fenstermasse: Gegenüber den bisherigen Bestimmungen sind die Regelungen stark reduziert und vereinfacht worden. Festgelegt wird nur noch das Nötigste, während Balkone, Abstellräume usw. durch den Wohnungsmarkt genügend beeinflusst werden. § 35 Strassenabstand Parkfelder, Strassenabstand Einfriedungen und Bö- schungen: Die Gemeinde macht seit Anfang 2010 vom bestehenden Recht Gebrauch, die Abstände von Parkfeldern, Stützmauern und Böschungen gegenüber Gemeindestrassen abweichend von der kantonalen Norm (4.00 m) zu regeln. § 36 Anordnung der Abstellplätze: Es wird neu zwischen Bewohner- und Besucherparkplätzen differenziert. Pro Wohnung ist 1 überdeckter oder un- terirdischer Abstellplatz für Bewohner zu erstellen, zusätzlich sind 10 % der Bewohner-Parkplätze für Besucher zu erstellen. 30
§ 38 Velos, Kinderwagen: Zu beachten ist, dass die Erstellungspflicht für Zweirad-Abstellplätze kantonal geregelt ist (§ 43 Abs. 4 BauV) und deshalb die Anzahl nötiger Plätze nicht auf kommunaler Ebene bestimmt wird. § 39 Gemeinschaftliche Aufenthalts- und Spielbereiche: Die Nutzung ge- meinschaftlicher Bereiche wird gegenüber früher ausgedehnt: Neu sind z.B. bei Überbauungen mit mehrheitlich älterer Bewohnerschaft nicht aus- schliesslich Kinderspielplätze gefordert, sondern auch gemeinschaftlich nutzbare Bereiche für andere Altersgruppen möglich. § 40 Mobilfunkantennen: Die Bestimmungen entsprechen grundsätzlich dem Text, der von der Gemeindeversammlung im Rahmen einer Teilrevisi- on der BNO am 7. Juni 2013 beschlossen worden ist. Angepasst werden müssen einzig die Zonenbezeichnungen, damit sie nicht im Widerspruch zur neuen Systematik des Bauzonenplans stehen. § 43 Abgrabungen: Gemäss § 23 BauV dürfen Untergeschosse auf höchs- tens einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden, wenn die BNO nichts anderes bestimmt. Es wird ergänzt, dass Abgrabungen von mehr als einem Drittel der Fassadenlänge zwar zulässig sind, dabei jedoch die zu- lässige Fassaden- und Gebäudehöhe um die Höhe der Abgrabung redu- ziert wird. § 46 Mehrwertabgabesatz: Der Satz für Mehrwertabgaben wird auf 20 % festgesetzt. Das ist der Mindestsatz gemäss § 28a BauG. § 47 Vollzugsrichtlinien Naturschutz: Der Gemeinderat erhält die Kompe- tenz, Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und Natu- robjekte zu erlassen. 4.4 Mehrwertabgabe Auf 1. Mai 2017 ist das revidierte kantonale Baugesetz (BauG) mit einem neuen Abschnitt zum Ausgleich von Planungsvorteilen in Kraft getreten. Gemäss § 28a leisten Grundeigentümerinnen und –eigentümer, deren Grundstücke in eine Bauzone eingezont werden, eine Abgabe von 20 % des Mehrwerts. Der Einzonung gleichgestellt ist die Umzonung innerhalb Bauzonen, wenn das Grundstück vor der Umzonung in einer Zone liegt, in der das Bauen verboten oder nur für öffentliche Zwecke zugelassen ist. Die Gemeinden können den Abgabesatz auf höchstens 30 % erhöhen und in verwaltungsrechtlichen Verträgen Leistungen vereinbaren, die den Aus- gleich anderer Planungsvorteile bezwecken. 31
Der Gemeinderat hat entschieden, den Abgabesatz nicht zu erhöhen und bei 20 % zu belassen (vgl. § 46 BNO). Die Abgabe ist zweckgebunden, die Hälfte der gesetzlichen Mehrwertgabe von 20 % geht an den Kanton. 5. Anträge anlässlich der Gemeindeversammlung An der Gemeindeversammlung können infolge des revidierten Baugesetzes, das seit dem 1. Januar 2010 in Kraft ist, Anträge auf wesentliche und unwe- sentliche Änderungen gestellt werden. Unwesentlich ist ein Änderungsantrag nur, wenn es sich um geringfügige Anpassungen handelt, die keine Betroffenheit (für Drittpersonen) auslösen und keine Auswirkungen auf das Gesamtwerk haben. Unwesentliche Ände- rungen sind z.B. − Korrekturen ungenauer Zonengrenzen; die Zonenänderung darf eine zu- 2 sammenhängende Fläche von höchstens 200 m betreffen (§ 4a Allge- meine Bauverordnung, ABauV). Geht es um mehrere, nicht zusammen- hängende Gebiete, darf die Gesamtfläche, welche eingezont, ausgezont oder umgezont wird, entsprechend grösser sein. − Sprachliche Präzisierungen von Bau- und Nutzungsordnungsvorschrif- ten oder Korrektur von offenkundigen Versehen. Für alle anderen Begehren sind nur Rückkommens- oder Überweisungsan- träge möglich. Das bedeutet, dass über die Entgegennahme solcher Anträ- ge abgestimmt werden muss. Wenn Anträge von der Gemeindeversamm- lung angenommen werden, muss sie die Exekutive prüfen und einer nächs- ten Gemeindeversammlung wieder zur Beschlussfassung unterbreiten. Es findet also bei der ersten Lesung keine materielle Behandlung statt. Wesentlich ist ein Rückkommens- oder Überweisungsantrag immer dann, wenn er Betroffenheiten (im Zusammenhang mit dem ganzen Planwerk oder bei Drittpersonen) auslöst. Als wesentlich ist damit eine Änderung zu betrachten, wenn sie wichtige Ergebnisse der Planung in Frage stellt oder Rechtsungleichheiten entstehen. Wesentliche Änderungen sind z.B. − Ein- oder Auszonung einer Bauparzelle oder eines neu eingezonten Ge- biets − Inhaltliche Änderungen von Bau- und Nutzungsordnungsvorschriften (Erhöhung der Ausnützungsziffer, Verkleinerung von Grenzabständen, etc.) − Nichtunterschutzstellung eines Gebäudes entgegen dem Nutzungspla- nungsentwurf 32
Bei wesentlichen Änderungen muss die Gemeindeversammlung ein zweites Mal beraten (zweite Lesung), um über die Rückweisung oder Überweisung gültig beschliessen zu können. Die wichtigste Aufgabe besteht darin, vor- gesehene Änderungen vor der zweiten Beratung mit der übrigen Nutzungs- planung raumplanerisch abzustimmen. Dies ist Aufgabe des Gemeindera- tes. Die Gemeindeversammlung (erste Lesung) beschliesst in der Hauptab- stimmung über das Gesamtwerk (unter Ausschluss von vorgängig ange- nommenen Rückweisungen oder Überweisungen). Gegen diesen Be- schluss kann das Referendum ergriffen werden. An der zweiten Gemeindeversammlung kann auf beschlossene Teile der Nutzungsplanungsrevision nicht mehr zurückgekommen werden; ausge- nommen sind Teile mit einem «inneren Zusammenhang» zu den Rückwei- sungen oder Überweisungen. Theoretisch möglich ist eine Rückweisung der gesamten Nutzungspla- nungsrevision. Dieses Vorgehen wird nicht empfohlen, werden doch mit dem Gesamtwerk Grundlagen für die nötigen Anpassungen der Nutzungs- planungsgrundlagen an die neuen gesetzlichen Bestimmungen geschaffen. 6. Keine Ausstandspflicht Praxisgemäss ist bei der Behandlung der Gesamtrevision der Nutzungspla- nung an der Gemeindeversammlung keine Ausstandspflicht gegeben. 7. Bezug der Planungsinstrumente Der Bauzonen- und Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung sowie sämtliche weiteren Unterlagen der Nutzungsplanungsrevision können auf der Gemeindekanzlei im Rahmen der Aktenauflage eingesehen oder auch bezogen werden. Zudem werden sie auf der Gemeindehomepage www.hirschthal.ch unter der Rubrik «Verwaltung/Aktuelles» veröffentlicht. 33
8. Fazit Die Erarbeitung der vorliegenden Nutzungsplanungsunterlagen war auf- grund der neuen gesetzlichen Vorgaben von Bund und Kanton besonders anspruchsvoll und langwierig. Herausfordernd war insbesondere die Tat- sache, dass verschiedene neue Vorgaben während des Nutzungspla- nungsprozesses in Kraft traten und zu einer wesentlichen Veränderung der Rahmenbedingungen führten. Dem Gemeinderat ist es ein äusserst zentrales Anliegen, dass die Gesamt- revision der Nutzungsplanung nach 7-jähriger Planungsarbeit auf kommu- naler Ebene mit der Gutheissung durch die Gemeindeversammlung endlich abgeschlossen werden kann. Dies auch im Interesse verschiedener Inves- toren, welche Bauvorhaben nach den neuen Nutzungsbestimmungen pla- nen und realisieren wollen. Die revidierten Unterlagen lösen ein beinahe 30-jähriges Planwerk ab und stellen auf Basis der aktuellen Erkenntnisse eine nachhaltige Entwicklung für ein attraktives Hirschthal sicher. Der Gemeinderat bittet die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, der Ge- samtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland zuzustimmen. Ein „Nein“ würde für die 7-jährige Planungsarbeit ein „Zurück auf Feld 1“ bedeuten, zusätzliche Kosten verursachen und zu einer Blockade von Bauprojekten führen. Nur eine gesamthafte Zustimmung durch die Ge- meindeversammlung ermöglicht eine fortwährende Weiterentwicklung unserer Gemeinde. Antrag Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kul- turland, bestehend aus - Bauzonen- und Kulturlandplan sowie - Bau- und Nutzungsordnung, sei zu genehmigen. ********** 34
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