ERRICHTUNG VON WINDKRAFTANLAGEN IN DER WALLONIE - RAHMENPLAN - COURANT D'AIR
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ODW Veröffentlichungen Errichtung von Windkraftanlagen in der Wallonie Rahmenplan Raumordnung OPERATIVE GENERALDIREKTION FÜR RAUMORDNUNG, WOHNUNGSWESEN, ERBE UND ENERGIE ODW Veröffentlichungen METHODISCHE LEITFÄDEN
Rahmenplan für die Errichtung von Windkraftanlagen in der Wallonie Von der wallonischen Regierung am 21. Februar 2013 genehmigt 1
EINE VERÖFFENTLICHUNG DER WALLONIE Zeichnungen : Xavier Delaval, Atelier XV Umschlagfotos : Fabrice Dor, © SPW ; Claude Feltz (seite 9) Revision : Susanne Heinen Koordination : Catherine Dhem Verantwortlicher Herausgeber : Ir. Ghislain Geron, Generaldirektor, ODW – OGD 4, Rue des Brigades d’Irlande 1, B-5100 Namur (Jambes) Übersetzung : NCI; ADT Translations (Vorwort) © Mai 2013 Pflichtexemplare : D/2013/11802/48 Kostenlose Veröffentlichung 2
Inhalt Vo r wo r t .. . . . . . . . ........................................................ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Ei n fü h r u n g ......................................................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Gr u n dsät z e ......................................................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 1. Lebensqualität..................................................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 1.1. Ausgeschlossene Gebiete.. ................. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 1.2. Akustischer und visueller Komfort. . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 2. Energie.. . . . . . . . . . . . ........................................................ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 2.1. Optimale Nutzung des Windaufkommens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 2.2. Repowering.......................................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 14 3. Landschaft und Zusammensetzung von Windparks. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 3.1. Prinzip der Zusammenfassung. . ........ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 14 3.2. Zusammensetzung der Parks, Zwischenabstände und gleichzeitige Sichtbarkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 3.3. Baustelle, Ende der Nutzung und Wiederinstandsetzung der Örtlichkeiten.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 26 4. Artenvielfalt........................................................ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 28 5. Beteiligung am Windenergieprojekt........ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 31 6. Grundstücksverwaltung.............................. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 33 7. Regionale sozioökonomische Auswirkungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 33 8. Messung der Verfahrenseffizienz und Datenbank. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 33 9. Übergangsperiode. . ............................................ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Ü b er si ch t s ta b elle . . ...................................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 3
VORWORT Seit dem Referenzrahmen aus dem Jahre 2002, der unter der Ägide der Minister Forêt und Daras ausgearbeitet wurde, hat sich im Bereich der Windenergie viel verändert. Die Wallonie hat durch die internationalen Verpflichtungen Belgiens, aber auch durch innenpolitische Maßnahmen ihren Wunsch bekräftigt, ihre Treibhausgasemissionen bis 2020 um 20 %, und bis 2050 um 80 bis 95 % zu senken. In Puncto Energie ist die Wallonie bestrebt, den Anteil an erneuerbarer Energie am Gesamtenergieverbrauch bis 2020 auf 20 % zu erhöhen, davon 8.000 GWh an Elektrizität aus erneuerbaren Quellen. Diese verschiedenen Aspekte haben die Regierung bereits 2010 zu dem ehrgeizigen Ziel bewogen, bis 2020 4.500 GWh an Onshore-Windenergie zu erzeugen, womit 1,2 Millionen wallonische Haushalte mit Strom versorgt werden könnten. Die Umsetzung dieses Zieles, aber auch die technischen Entwicklungen, die sich seit 2002 ergeben haben, sowie die neuen Erfahrungen, die die Verantwortlichen seither gemacht haben, haben die Regierung dazu bewogen, den Referenzrahmen aus 2002 auf den neuesten Stand zu bringen. Dieses neue Dokument zielt darauf ab, strategische Ausrichtungen in Bezug auf die Genehmigungsanträge sowohl für Projektträger, als auch für die zuständigen Behörden festzulegen, die mit der Aufstellung von Windrädern in der Wallonie befasst sind. Der Rahmen legt die Prinzipien und Regeln fest, anhand derer eine harmonische und optimale Verteilung der Windräder in der Wallonie ermöglicht werden soll. Dazu werden Mindestabstände bestimmt, die es zwischen den Wohnstätten und den Masten, aber auch zwischen den einzelnen Windparks einzuhalten gilt, sowie „Ausschlusszonen“, das Prinzip der Zusammenlegung der Masten wird bestätigt, und der Aufbau entlang struktureller Infrastrukturen wird bevorzugt. Der Rahmen enthält auch zahlreiche Überlegungen und Empfehlungen für eine effiziente Einbindung der Windräder ins Landschaftsbild, vor allem anhand der Analyse und der Einhaltung der Landschaftsgrenzen und die geeignete Anordnung der Parks. Ein Kapitel ist darüber hinaus der Artenvielfalt und einem genauen Zählprotokoll für Spezies gewidmet. Und schließlich zielt der Rahmen darauf ab, auch die Bürger und die Gemeinden für eine Beteiligung am Windprojekt zu gewinnen. Dieses Dokument ist das Ergebnis eines langen Konsultationsprozesses. Dieser hat 2010 mit den Arbeiten des Windrad-Ausschusses begonnen, der zahlreiche Anhörungen durchgeführt hat. Nach der vorläufigen Verabschiedung des Rahmens fanden neue Konsultationen statt. Wir möchten uns an dieser Stelle bei allen Beteiligten für ihre Bemühungen bedanken. Dieses Dokument ist Ausdruck von Transparenz, Klarheit und Rationalität, und wurde für Sie erstellt, und für eine Wallonie, die im 21. Jahrhundert lebt, und eine Strategie der wirtschaftlichen Umstrukturierung, vor allem mit neuen Energieformen verfolgt. Philippe Henry Jean-Marc Nollet Minister für Umwelt, Raumordnung Minister für nachhaltige Entwicklung und und Mobilität Beamte, Energie, Wohnen und Forschung 4
Einführung Die Europäische Union legte den Anteil der erneuerbaren Energien am Energieverbrauch bis 2020 mit 20 % fest. Die Regierung verpflichtete sich über die regionalpolitische Erklärung und mit der Entscheidung vom 1. März 2012, nach Möglichkeit bis 2020 dafür zu sorgen, dass 20 % des Energieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden, unter anderem mit einer effektiven Produktion von 8.000 GWh erneuerbarer Elektrizität auf wallonischem Boden. Das Ziel von 20 % umfasst, neben den 8.000 GWh erneuerbarer Elektrizität auf wallonischem Boden (darunter terrestrische Windenergie), die jeweiligen Beiträge des wallonischen Teils an Offshore- Windenergie, erneuerbaren Energien im Verkehr und Wärme aus erneuerbaren Quellen. Längerfristig muss die Entwicklung erneuerbarer Energien in Kombination mit Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Steigerung der Energieeffizienz verfolgt werden. Bis 2050 sollen nämlich, laut der regionalpolitischen Erklärung, unsere Treibhausgasemissionen um 80 bis 95 % verringert werden. Diese Ziele entsprechen verschiedenen Herausforderungen, die von der Entschlossenheit zur nachhaltigen Entwicklung unserer Gesellschaft und einem besonderen Augenmerk auf den Klimawandel zeugen und damit in unser aller Interesse sind. Einerseits muss die Wallonie ihre energetische Unabhängigkeit stärken, sowohl aus wirtschaftlichen und ökologischen Gründen als auch zur Sicherung der Versorgung, und sie muss sich auf die Konsequenzen des zunehmenden Erdölverbrauchs vorbereiten. Andererseits ging die Wallonie auch erhebliche Verpflichtungen ein, nämlich ihre CO2-Emissionen um 30 % gegenüber 1990 zu verringern und die Feinstaubemissionen zu reduzieren. Die Umstellung von der Energieproduktion aus fossilen Brennstoffen auf grüne Energien trägt zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bei. Dieser Übergang zu einer Gesellschaft mit geringer Kohlenstoffbilanz erfordert Energiealternativen, unter denen sich vor allem die Windenergie anbietet. Studien zeigen, dass die Wallonie interessante Windbedingungen und verfügbare Flächen aufweist. Der Beitrag großer terrestrischer Windkraftanlagen wird bis 2020 einen erheblichen Teil der Produktion erneuerbarer Energie in der Wallonie ausmachen. Die Technologie der Energieproduktion mit Wind hat eine ausreichende Reife erreicht, sie weist daher heute ein interessantes Kosten-Nutzen-Verhältnis im Vergleich zu anderen Möglichkeiten der Erzeugung erneuerbarer Elektrizität auf. Die langfristigen Entwicklungsperspektiven der Windenergie erlauben auch die Strukturierung und den Ausbau des Windenergiebereichs hinsichtlich Wertschöpfung und Beschäftigung, sowohl, was die Produktionsstätten, als auch, was die vorgeschaltete Industrie betrifft. Auf den ersten Blick wurde ein potentieller Bruttoertrag von rund 6.500 GWh bis 2020 (einschließlich bereits in Betrieb befindlicher und genehmigter Windparks) identifiziert. Dabei muss jedoch eine Reihe strategischer Einschränkungen berücksichtigt werden, etwa die von der wallonischen Regierung beschlossenen Planänderungsverfahren, die Aufrechterhaltung einer gewissen Lebensqualität, der Schutz bemerkenswerter Landschaften, das Vorsorgeprinzip in Bezug auf geschützte Arten im Sinne europäischer Richtlinien. Die wallonische Regierung stimmte daher einem Beitrag der terrestrischen Windkraft auf dem Gebiet der Wallonie in Höhe von 4.500 GWh bis 2020 zu, sowie dem Grundsatz einer bestimmten jährlichen Quote, um dieses Ziel zu erreichen. Ein zukünftiger gesetzlicher Rahmen wird der Regierung die Möglichkeit bieten, das 6
Windenergieziel zu präzisieren und eine lineare jährliche Quote für einen Zeitraum von 8 Jahren, zunächst bis 2020 festzulegen. Die Regierung kann das ursprünglich formulierte Windenergieziel revidieren, wenn der Jahresbericht der CWaPE bezüglich der Einhaltung der Quote eine signifikante Abweichung von diesem Ziel aufweist. Die zunehmende Anzahl der Projekte und ihrer Interaktionen, der Wunsch der Bürger und Kommunen, an den Projekten beteiligt zu werden, die von der Wallonie eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich des Umwelt- und Landschaftsschutzes, sowie die Entwicklung der Technologie zur Erzeugung von Windenergie veranlassten die wallonische Regierung, den Rahmen für die Errichtung von Windkraftanlagen in der Wallonie zu aktualisieren. Drei Hilfsmittel wurden zu diesem Zweck entwickelt: • Ein gesetzlicher Rahmen, der einen Mechanismus schaffen soll, der die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses für die Errichtung von Windkraftanlagen mit Projektaufrufen kombiniert • Eine Kartographierung der Windenergieentwicklungszonen, verbunden mit einem Mindestertrag je Parzelle, der die Entwicklung großer Windkraftanlagen zur Erreichung eines Ziels von 4.500 GWh bis 2020 erlaubt • Ein aktualisierter Rahmenplan, der als Leitlinie für die Übergangsperiode dienen wird. Zahlreiche Beratungen mit allen Beteiligten im Rahmen der Windenergiepolitik wurden 2010 und 2011 durchgeführt und bildeten wichtige Quellen für die Erarbeitung des vorliegenden Dokuments. Dieser neue Rahmen enthält eigene Richtlinien für die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW1 in der Wallonie. Die Umweltverträglichkeitsstudien spielen in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle, da sie den zuständigen Behörden die Möglichkeit bieten, eine Entscheidung mit Sachkenntnis zu treffen, da sich diese Richtlinien gegebenenfalls anpassen lassen. Der Rahmenplan bestimmt die Kriterien, die bei der Errichtung von Windkraftanlagen zu berücksichtigen sind. Diese Kriterien stehen in Einklang mit der jährlichen Quote, die die Erreichung des Windenergieertragsziels bis 2020 erlaubt und gleichzeitig eine bestimmte Lebensqualität und die Einhaltung der Bestimmungen des Abkommens von Florenz ermöglicht. Notiz zur Bewer- Städtebaugenehmi- Umweltgenehmi- Umweltverträglich- Installierte Leistung Umwelterklärung tung der Umwelt- gung gung keitsprüfung verträglichkeit P
Grundsätze 9
Grundsätze 1. Lebensqualität 1.1. Ausgeschlossene Gebiete Angesichts der akustischen, visuellen oder Umweltauswirkungen, die die Errichtung von Windkraftanlagen mit sich bringen kann, müssen bestimmte Gebiete, die durch verschiedene Klassifizierungen oder geltende Schutzstatuten genau abgegrenzt sind, von vornherein ausgeschlossen werden. Optionen Windkraftanlagen können in folgenden Gebieten nicht errichtet werden: • Wohngebiete und ländliche Wohngebiete im Sektorenplan • Parkgebiete im Sektorenplan • Naturgebiete im Sektorenplan • Waldgebiete im Sektorenplan, ausgenommen Gebiete mit geringer Artenvielfalt, die aus Nadelholzpflanzungen von geringem biologischem Wert bestehen (der durch die Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Arten von gemeinschaftlichem Interesse, die durch das Naturschutzgesetz geschützt und empfindlich gegen Windkraftanlagen sind, bestimmt wird), unter der Bedingung, dass Kahlschläge geschaffen werden, um eine offene Fläche rund um die Windkraftanlage zu erhalten, deren Größe durch die Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmt wird, sofern die Windkraftanlagen, die sich dort befinden, in Erweiterung eines existierenden Parks oder eines geplanten Parks, der sich außerhalb des Waldgebiets befindet, geschaffen werden • Gebiete, deren geplante Zweckbestimmung laut dem von der Regierung angenommenen Vorentwurf der Revision des Sektorenplans einer der 5 oben genannten Zonen entspricht • ZACC (kommunale Gebiete für konzertierte Raumplanung), die in Anwendung von Artikel 33 des CWATUPE als Wohngebiete ausgewiesen sind • Freizeitgebiete, die, in Anwendung von Artikel 29, Absatz 2 des CWATUPE, Wohnungen beinhalten • Gebiete, die im Sinne des Naturschutzgesetzes geschützt sind • Denkmalgeschützte Stätten oder solche, die in die Schutzliste im Sinne von Artikel 185 des CWATUPE aufgenommen wurden • Gewerbegebiete, ausgenommen Parzellen, die bereits genutzt werden und sofern die im Gewerbegebiet präsenten Aktivitäten nicht gefährdet werden. Die Windkraftanlagen werden nur nach spezieller Beurteilung des Risikos für Personen und Sachen genehmigt • Im Falle der Errichtung von Windkraftanlagen in einem Umkreis von 200 m um das Gewerbegebiet wird die betreffende Interkommunale für wirtschaftliche Entwicklung bezüglich ihrer Erweiterungsabsichten befragt. Zur Erinnerung: die von der wallonischen Regierung beschlossenen Planänderungsverfahren sind zu berücksichtigen, insbesondere, um das Potential der Gewerbegebiete hinsichtlich der Zweckbestimmung im Sektorenplan nicht einzuschränken. 1.2. Akustischer und visueller Komfort Die Aufrechterhaltung des visuellen und akustischen Komforts erfordert, dass Windkraftanlagen in einer bestimmten Entfernung zu Siedlungen oder menschlichen Aktivitäten errichtet werden. Dieser Abstand wird generell unter Berücksichtigung der Lärmschutznormen berechnet, deren Schwellenwerte aktuell gültig sind. 10
• Akustischer Komfort Der Lärm1, der von Windkraftanlagen verursacht wird, umfasst zwei Komponenten: eine mechanische (vom Rotor und eventuell vorhandenen Getrieben verursacht) und eine aerodynamische (Zischen der Rotorblattenden und regelmäßiges Geräusch, das entsteht, wenn das Rotorblatt den Mast der Windkraftanlage passiert). Der Geräuschpegel der Windkraftanlage hängt einerseits von ihren eigenen Merkmalen (Windkraftanlagentyp und -technologie, Leistung oder Größe und Zusammensetzung des Windparks), andererseits von der Windgeschwindigkeit ab. Windrichtung und -stärke, die Entfernung zur Windkraftanlage, Hintergrundgeräusch, die Topographie der Umgebung und eventuell vorhandene Vegetation beeinflussen die Wahrnehmung der entstehenden Geräusche. Bei Windgeschwindigkeiten unter 3 m/s in Höhe der Nabe (rund 10 km/h) dreht sich die Windkraftanlage nicht und erzeugt daher auch keinerlei Geräusch. Bei 4 oder 5 m/s (15-20 km/h) setzt sie sich allmählich in Bewegung. Die maximale elektrische Leistung liefert sie (je nach Modell) bei 8 oder 9 m/s (rund 30 km/h). Zwischen 10 und 24 m/s (rund 35 bis 90 km/h) bleibt die elektrische Leistung in etwa konstant. Bei höheren Windgeschwindigkeiten wird die Windkraftanlage aus Sicherheitsgründen abgeschaltet. Die Erhöhung der elektrischen Leistung von Windkraftanlagen geht nicht zwangsläufig mit einer Steigerung der akustischen Leistung einher: in den letzten Jahren nahmen Größe und elektrische Leistung von installierten Windkraftanlagen ständig zu, während die akustische Leistung sich kaum änderte. Der wichtigste akustische Beitrag ist bei großer Entfernung das aerodynamische Geräusch, das direkt mit der tangentialen Rotationsgeschwindigkeit der Rotorblätter und der Windgeschwindigkeit zusammenhängt. Einige Größenordnungen können zur Verdeutlichung genannt werden. Die an bestehenden Anlagen gemessenen Werte zeigen: • 50 - 55 dBA: am Fuße der Windkraftanlage (Leuze: starker Wind: 14 RPM/min) • 40 - 45 dBA: in 450 – 500 m Entfernung zur Windkraftanlage (Leuze, Couvin: starker Wind: 14 RPM/min). dBA 130 Startendes Düsenflugzeug Fallhammer 120 Metall verarbeitender 110 Schmerzschwelle Betrieb Diskothek 100 Schwelle der Gefährdung des Gehörs Dreherei 90 Schwelle des Risikos Autohupen 85 für das Gehör Straßenverkehr 80 Lautes Restaurant 70 Angeregte Unterhaltung 65 Belästigungs- und Ermüdungsschwelle 60 50 – 55 dBA : am Fuße der Windkraftanlage (Leuze: starker Wind: 14 RPM/min) [*] Leises Büro 50 40 – 45 dBA : in 450 – 500 m Entfernung zur Windkraftanlage (Leuze und Couvin: starker Wind: 35 14 RPM/min) [*] Leise Wohnung 20 [*] : Windkraftanlage im Betrieb (d.h. bei Wind). Wüste 10 Schalltoter Raum Hörbarkeitsschwelle 0 1 In den derzeit geltenden sektorbezogenen Bedingungen bezüglich des Lärms wird der spezielle Fall von Windkraftanlagen nicht berücksichtigt. Das Kapitel zum Thema Lärm im vorliegenden Rahmen gilt nur, wenn die sektorbezogene Bedingungen nicht geändert werden 11
Das Geräusch von Windkraftanlagen verursacht Amplitudenmodulationen. Diese Modulation hat nichts mit Infraschall oder Lärmemissionen sehr niedriger Frequenz (< 20 Hz) zu tun. Es handelt sich um eine Kadenz, eine Niederfrequenzmodulation des Geräuschs, was etwas anderes als Infraschall ist. Die Immissionsschallpegel (wahrgenommenes Geräusch) variieren abhängig von der Zone, in der man sich befindet und von der Tageszeit. Beispielsweise verursacht eine Windkraftanlage mit 2,5 MW in 500 m Entfernung ein Geräusch von 45 dBA bei einer Windgeschwindigkeit von 8 bis 9 m/s, also, wenn sie Strom erzeugt. In Wohngebieten müssen daher überall bestimmte Bedingungen erfüllt werden und der Nachtschwellenwert ist auf 45 dBA außerhalb von Häusern festgelegt2. Die Entfernung von Siedlungen ist nicht nur aufgrund der Einhaltung der Lärmschutznorm gerechtfertigt, sondern auch hinsichtlich der Auswirkung der Windkraftanlage auf das Blickfeld der Bewohner. • Visueller Komfort Die visuelle Wirkung - die Prägnanz - von Windkraftanlagen hängt von der Größe der Windkraftanlagen und der Entfernung ab, ist jedoch nicht proportional zur Entfernung: sie nimmt sehr schnell ab und hängt mit dem Blickwinkel zusammen. So nehmen bei 350 m Entfernung Windkraftanlagen von 150, bzw. 180 m Gesamthöhe (wie die meisten aktuellen Windkraftanlagen) 23, bzw. 27° des vertikalen Blickwinkels ein, also fast das Doppelte des vertikalen Winkels der visuellen Wahrnehmung oberhalb der Horizontlinie. So sind die ersten 100 bis 400 m die wichtigsten (siehe folgendes Schema). Ansicht aus der Nähe Ansicht aus mittlerer Entfernung Ansicht aus großer Entfernung Prägnanz von Windkraftanlagen in der Landschaft, Windkraftanlage 150 m Höhe (100 m Mast 12 und 50 m Rotorblatt). Die visuelle Wirkung ist nicht proportional zur Entfernung.
Außerdem verursachen die Rotorblätter, die sich durch den Einstrahlungsbereich der Sonne bewegen, einen unterbrochenen Schatten. Der daraus resultierende Stroboskopeffekt kann in Wohngebäuden oder an Arbeitsplätzen, die von der Wirkung dieses visuellen Pulsierens betroffen sind, eine visuelle Beeinträchtigung verursachen. Dieser Effekt tritt jedoch nur unter ganz bestimmten Bedingungen hinsichtlich Sonnenstands (also abhängig von Tag und Uhrzeit), Witterung (Sonnenschein), Ausrichtung der betroffenen Fassade, Ausrichtung des Rotors und seines Winkels hinsichtlich des betroffenen Gebäudes und zu guter Letzt unter bestimmten Windbedingungen auf. Das Risiko epileptischer Anfälle aufgrund dieses Phänomens wird mitunter zu Unrecht angeführt. Eine Reaktion des menschlichen Organismus kann nur auftreten, wenn die Blinkgeschwindigkeit höher als 2,5 Hertz ist, was bei einer Windkraftanlage mit 3 Rotorblättern einer Rotationsgeschwindigkeit von 50 Umdrehungen pro Minute entspräche. Derzeit verwendete Windkraftanlagen drehen sich mit 9 bis 19 Umdrehungen pro Minute, also deutlich unter diesen Frequenzen. Das Phänomen des stroboskopischen Schattens kann von einem unbewegten Beobachter, zum Beispiel in einem Gebäude, wahrgenommen werden; dieser Effekt wird für einen in Bewegung befindlichen Beobachter, zum Beispiel in einem Fahrzeug, sehr schnell nicht mehr wahrnehmbar. Die Toleranzschwelle ist von Land zu Land unterschiedlich. Die in Deutschland gebräuchliche Toleranzschwelle von max. 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag, berechnet anhand der tatsächlichen Zahl der Sonnenstunden (vom KMI vorgelegte Einstrahlungsstatistiken), während derer der Schatten auf das Gebäude fallen könnte (vom KMI vorgelegte Statistiken über die Windrichtung), wird angewandt. Die Installation einer Sperre (System zum vorübergehenden Anhalten von Maschinen) wird gegebenenfalls verlangt. Optionen Bei großen Windkraftanlagen beträgt der Abstand zu Wohnstätten mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der Windkraftanlagen und die Geräuschimmissionsnorm beträgt 45 dBA außerhalb von Wohngebäuden. Bei mittleren Windkraftanlagen beträgt der Mindestabstand 350 m und die Geräuschimmissionsnorm beträgt 45 dBA außerhalb von Wohngebäuden. Diese Abstände gelten auch für nicht urbanisierte Wohngebiete. Die Errichtung im Abstand von mindestens dem Dreifachen der Höhe von Windkraftanlagen ist zwar zu bevorzugen, beide Optionen können jedoch in folgenden Fällen den Bedingungen angepasst werden3: • Das Umgebungsgeräusch überschreitet vor Errichtung des Windparks bereits 45 dBA • Die Unterlagen der bereits errichteten betroffenen Wohngebäude enthalten Schallschutzgarantien (um die Norm von 45 dBA einzuhalten). Der Stroboskopeffekt darf nicht länger als 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag bestehen. 2 enn man von 45 dBA im Freien und einer Isolierung von 21 dB (WHO-Norm, die durch die Erfahrung auf W wallonischen Flughäfen bestätigt wird) für das Gebäude ausgeht, gelangt man zu 24 dBA in Häusern, in Schlafzimmern, was deutlich unter dem von der WHO empfohlenen Wert von 30 dBA liegt. 3 Unter Einhaltung eines Mindestabstands von 400 Metern 13
2. Energie 2.1. Optimale Nutzung des Windaufkommens Die ehrgeizigen Windenergieproduktionsziele erfordern, unter Berücksichtigung des verfügbaren Geländes und der betrieblichen Einschränkungen, die optimale Ausnutzung des Windaufkommens am jeweiligen Standort. Optionen Um auf der in Frage kommenden Fläche des Standortes den optimalen Ertrag unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Einschränkungen hinsichtlich der Gebiete und des Umweltschutzes zu erzielen: • Basieren die Projekte auf einer Dimensionierung, die eine optimale Ausnutzung des Windaufkommens erlaubt • Fließen in die Umweltverträglichkeitsprüfung Kenntnisse des Windpotentials und eine Untersuchung der speziellen Windverhältnisse am Standort ein • Sie analysiert die Alternativen hinsichtlich der Leistungen und des Typs der in Frage kommenden Windkraftanlagen • Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung wird untersucht, ob in energetischer Hinsicht die Installation einer Enteisungsanlage (Erkennung + Erwärmung) für die Rotorblätter sinnvoll ist, um zu häufige Betriebsunterbrechungen einer Windkraftanlage zu vermeiden. 2.2. Repowering Die Produktion von Windenergie wird seit Jahren entwickelt und erlebte erhebliche technologische Fortschritte. Die optimale Nutzung des Windaufkommens ist anzustreben, indem man diese Entwicklung in die bereits in Betrieb befindlichen Windparks einfließen lässt. Option Betreiber eines mehr als 15 Jahre alten Windparks sollten eine Modernisierung der Windkraftanlagen auf die neuesten Leistungs- und Qualitätsstandards in Erwägung ziehen. 3. Landschaft und Zusammensetzung von Windparks Die ehrgeizigen energetischen Ziele, die die wallonische Regierung verfolgt, implizieren angesichts des erforderlichen sparsamen Umgangs mit dem Land und der Einhaltung des Europäischen Landschaftsübereinkommens, dass die Konzeption von Windparks verschiedene Kriterien hinsichtlich Errichtung, Größe und Zusammensetzung erfüllt. 3.1. Prinzip der Zusammenfassung Das Prinzip der Zusammenfassung soll die Zerstreuung von Aktivitäten und Infrastrukturen und damit den Verbrauch von Raum einschränken. Eine kombinierte Nutzung des Gebiets für die Produktion von Windenergie und für einen anderen kompatiblen Zweck erlaubt nicht nur die Begrenzung des Flächenverbrauchs, sondern kann auch eine positive Dynamik schaffen, insbesondere hinsichtlich der Landschaft. In diesem Zusammenhang können große Transportinfrastrukturen (Autobahnen, Schifffahrtswege,…) und Windkraftanlagen eine Kohärenz der Wahrnehmung aufweisen, die Anlass zu einer Verstärkung des geschaffenen Bildes geben. Die Möglichkeiten des Anschlusses ans Netz sind im Übrigen oft vorhanden und zum Teil sind diese Zonen öffentliches Eigentum. Außerdem können bestimmte, mit diesen Linien verbundene Elemente interessante Ankerpunkte bilden (Autobahnkreuze, Raststätten). 14
Bezogen auf das gesamte Territorium der Wallonie sollte man, statt vermehrt kleine Parks zu errichten, die Zusammenfassung größerer Parks anstreben. So hat nach diesem Prinzip und hinsichtlich der Windenergie die Zusammenfassung von Produktionseinheiten Vorrang vor der Zerstreuung einzelner Windkraftanlagen. In diesem Zusammenhang ist auch die Erweiterung bestehender Parks eine Chance, die man nutzen sollte. Materielle Risiken oder Interferenzen in Zusammenhang mit der Errichtung von Windkraftanlagen können jedoch die Schaffung von Sicherheitszonen um folgende Infrastrukturen und Anlagen erforderlich machen: • Autobahn- und Straßennetze • Schienennetz • Schifffahrtswege • Hochspannungsleitungen und Richtfunkstrecken • Zivile Dienstbarkeiten (CTR, Radaranlagen, Baken) • Nationale Verteidigung (CTR, Radaranlagen, Übungsplätze). Optionen Parks, die aus mindestens 5 Windkraftanlagen4 bestehen, erhalten Vorrang; wenn kleinere Windparks in Betracht gezogen werden müssen, werden sie genehmigt, um die Zersiedlung des Raums zu begrenzen und sofern sie das globale Potential der Zone nicht schmälern Die Erweiterung bestehender Parks und die Errichtung neuer Parks in der Nähe von Infrastrukturen erhalten den Vorzug; Größere Parks in geringerer Anzahl werden kleinen Einheiten in großer Anzahl vorgezogen Hinsichtlich der Markierung werden die Parks nach den Techniken konzipiert, die für die Besonderheiten der Wallonie am besten geeignet sind. Alternativlösungen zum Dauerbetrieb von Blinklichtern werden systematisch geprüft und eingesetzt, wenn sie sich als Möglichkeit erweisen. Im Falle der Errichtung in der Nähe von Infrastrukturen, die vom Menschen genutzt werden, in einer Entfernung, die unter der Gesamthöhe der Windkraftanlage (inklusive Mast und Rotorblatt) liegt, wird eine Risikostudie durchgeführt und dem Genehmigungsantrag beigefügt. Nach Möglichkeit bezieht sich diese Studie auf eine Risikostudie auf Ebene des Territoriums der Wallonie durch den Betreiber der Infrastruktur bezüglich möglicher Auswirkungen dieser Infrastruktur auf den Menschen. Ist dies nicht der Fall, wird die Studie auf lokaler Ebene durchgeführt. Die folgenden Abstände zu Infrastrukturen und Anlagen werden eingehalten und durch ein begründetes Gutachten der Instanz, die für besagte Infrastruktur zuständig sind, bestätigt (hinsichtlich der Sicherheit und insbesondere der ICAO- Normen). 4 Unbeschadet der optimalen Nutzung des Windaufkommens am vorgesehenen Standort. 15
Die folgenden Abstände werden im Verhältnis zum Rand der Struktur angegeben. Einzuholende Infrastrukturen Ausschlussabstand Bedingter Abstand Stellungnahme Pufferzone vom Rand der Struktur bis zur Windkraftanlage um das Autobahnnetz und die Autobahnnetz und vierspurige vierspurigen Regionalstraßen mit Regionalstraßen Mittelstreifen SPW-OGD 1 (Autobahnnetz, +/- 870 km, Bedingung: die Sicherheit der Regionalstraßen, +/- 7.800 km) Benutzer von Autobahnen und vierspurigen Straßen muss durch eine Risikostudie garantiert sein Pufferzone des 1,5-fachen der Zweispurige Straßen Länge der Rotorblätter von SPW-OGD 1 Windkraftanlagen Wenn der Abstand weniger als 50 m beträgt (= Länge des Rotorblatts): Genehmigung Pufferzone von 190 m um das in bestimmten Fällen möglich Hochgeschwindigkeits-schienen- (Strecken mit niedriger Ge- netz (TGV) Schienennetz schwindigkeit in Industriegebie- Infrabel ten, Gütertransport, nicht elekt- Pufferzone von 50 m um das rifiziert und mit wenig Personal) Schienennetz und unter der Bedingung, dass eine ausreichende Risikoanalyse durchgeführt wird. Der Mindestabstand zwischen Windkraftanlage und der Achse der Hochspannungsleitung muss mindestens dem 1,5-fachen des Rotordurchmessers entsprechen. Hochspannungsnetz Elia Wenn die Windkraftanlage sich in einer Entfernung vom 1,5- bis 3,5-fachen des Rotordurch- messers befindet, muss der Projektträger die Netzbetreiber informieren. Siehe Referenzdokumente der Flughäfen, Flugplätze und Nationale Verteidigung und Nationalen Verteidigung und der Radaranlagen Generaldirektion Luftverkehr Generaldirektion Luftverkehr Fernsehantennen BIPT oder Betreiber (RTBF usw.) 3.2. Zusammensetzung der Parks, Zwischenabstände und gleichzeitige Sichtbarkeit Unter Berücksichtigung der energetischen Ziele und der Verpflichtungen der Wallonie im Rahmen des Europäischen Landschaftsübereinkommens muss die Errichtung der Parks im Rahmen eines globalen Gleichgewichts zwischen der Optimierung des Windaufkommens am jeweiligen Standort und den nachfolgend behandelten Erwägungen bzgl. des Landschaftsschutzes und des visuellen Komforts geplant werden. A. Die Kraftlinien der Landschaft Der Begriff „Kraftlinien der Landschaft“ verweist auf diverse territoriale Maßstäbe und verschiedene physische Elemente, die eine Landschaft strukturieren. Als Kraftlinien 1. Ordnung sind die konstantesten Elemente des Gebiets zu betrachten, mit anderen Worten das Relief. 16
Nicht jede Landschaft weist jedoch ein Relief mit offensichtlichen Kraftlinien auf. Die markantesten Reliefs in der Wallonie sind die Hügellandschaften („Tiges et Chavées“) des Condroz. Auch die Landschaften und visuellen Horizonte von Belgisch-Lothringen sind durch Abhänge strukturiert, auf deren Vorderseiten Wälder stehen. Man kann auch von Kraftlinien sprechen, die die Landschaft der Famenne-Senke mit dem nördlichen und südlichen Abhang zum Condroz bzw. zu den Ardennen prägen, auch strukturiert durch das Kalkband „Calestienne“, das ebenfalls oft einen bewaldeten Nordhang aufweist. Auch Sekundärstrukturen des Reliefs können Kraftlinien bilden: die Hänge eines Tals, ein topographischer Abhang oder eine geopedologische Struktur, die durch Waldbestand und Waldränder geprägt ist… In bestimmten Fällen kann auch eine strukturierende Infrastruktur (Autobahn, Kanal, Hochspannungsleitung usw.), wenn sie in der Landschaft stark präsent ist, eine Orientierungslinie für die Errichtung von Windkraftanlagen bilden. Optionen Aufbau optimaler Windenergie-Landschaften, Identifizierung und vorherige Analyse der Kraftlinien der Landschaft, Aufbau in und mit der Landschaft: • Kraftlinien 1. Ordnung: die konstantesten Elemente des Gebiets, mit anderen Worten das Relief • Kraftlinien 2. Ordnung: sekundäre Strukturen des Reliefs können Kraftlinien bilden • In bestimmten Fällen können strukturierende Infrastrukturen als Orientierungslinien dienen. B. Windparks in der Landschaft Das europäische Abkommen von Florenz wurde von Belgien im Oktober 2004 ratifiziert. Als Vorreiter hatte der wallonische Regionalrat das Abkommen bereits am 20. Dezember 2001 angenommen. Der Text ist insofern neuartig, als er die Landschaft in der Beziehung des Menschen zu seinem Lebensraum in einer dynamischen und entwicklungsfähigen Perspektive betrachtet. Das Abkommen betrifft sowohl bemerkenswerte, als auch alltägliche, als auch geschädigte Landschaften. Das Dokument ist dem Schutz, der Verwaltung und der Gestaltung aller Landschaften gewidmet und beschränkt sich nicht auf die „Unantastbarkeit“ der Landschaft. Wenn bestimmte Landschaften mit entsprechendem Status Schutzmaßnahmen erfordern, bietet die Errichtung von Infrastrukturen wie Windparks im Übrigen Gelegenheit, Kenntnisse im Zusammenhang mit der Verwaltung und Gestaltung der Landschaft zu erwerben, zwei der drei Ziele besagten Abkommens. Damit die Windenergieprojekte an der (Um-)Gestaltung einer neuen Landschaft teilhaben, wird der Aufbau des Parks von den besonderen Merkmalen der Landschaft, ihren Kraftlinien bestimmt. Der Aufbau des Windparks soll sie betonen, statt mit ihnen zu konkurrieren. Bestimmte Landschaftstypen sind besser für die landschaftliche Integration von Windparks mit einer Größe von mehr als 5 Masten geeignet. Dabei handelt es sich um offenere Landschaften, Plateaus mit weiten Aussichten und geringer vertikaler Ausdehnung. Generell ist die Errichtung von Windparks hinsichtlich der Produktivität auf einem 17
Windpark, der einen Berggipfel effizienter. Dies ist ein Merkmal, das man nutzen sollte, da auch kleinere Berggipfel krönt. Gipfel, zum Beispiel im Hespengau, einst oft von Windmühlen gekrönt waren. Nach diesem Prinzip kann der Windpark selbst zum landschaftlichen Ausdruck eines Gipfels werden (Akzentuierung der Topographie durch die Masten als weithin sichtbare Bezugspunkte). Dies gilt zum Beispiel für die Felder von Sombreffe, Flamierge und Verlaine / Villers-le-Bouillet. Da der „Parkeffekt“ sich schnell als Einschränkung der Planung aufdrängt, wenn die Anzahl der Masten mehrere Linien erforderlich macht, kann die Verwendung einer einzelnen Linie – wenn sie senkrecht zur vorherrschenden Windrichtung verläuft - ein in energetischer Hinsicht leistungsfähigerer Aufbau sein, der eine dichtere Anordnung des Parks durch Zusammenrücken der Masten ermöglicht. Eine geradlinige Anordnung könnte sich zum Beispiel anbieten, wenn die Errichtung des Parks an einer großen Infrastruktur erfolgt, die ebenfalls geradlinig ist. Dies könnte zum Beispiel bei Kanälen der Fall sein, wie in der Zeichnung unten gezeigt. Errichtung von Windkraftanlagen an einem Wasserlauf und einem Kanal. 18
Wenn man eine Konzentration von Infrastrukturen bevorzugt, könnte sich ein Windpark an diese anlehnen. Die Sichtbarkeit eines Windparks von einem bemerkenswerten oder landschaftlich geschützten Punkt aus ist eine wichtige Frage, die im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung behandelt werden muss. Optionen Es gibt keine Patentlösung, die sich auf alle Fälle anwenden lässt, drei wichtige Möglichkeiten können jedoch unterschieden werden. Ein Standort, der eine deutlich sichtbare Kraftlinie aufweist (Bewegung des Reliefs, eventuell betont durch eine lineare Infrastruktur, eine Waldfläche in der Größe der Windkraftanlagen…): sie bildet eine Orientierungslinie, die bei der Planung des Windparks betont werden kann. Nach diesem Grundsatz kann der Windpark zum landschaftlichen Ausdruck eines Gipfels werden. Standort, der durch mehrere Kraftlinien charakterisiert ist (unterteilte Landschaft, durch das Relief oder beispielsweise durch künstliche Infrastrukturen stark gegliedert…): man könnte sich bemühen, bei der Anordnung der Windkraftanlagen hieran anzuknüpfen. Fehlen von Kraftlinien: ein einfacher Aufbau (geometrische Anordnung) kann eine neue Strukturierung der betreffenden Landschaft bewirken. Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung muss die Frage der Sichtbarkeit eines Windparks von einem bemerkenswerten oder landschaftlich geschützten Punkt aus behandelt werden. C. Der Aufbau von Windparks Bei der Planung von Windkraftanlagen auf dem ausgewählten Gelände, die gleichzeitig produktiv sein und sich in die Landschaft einfügen sollen, muss zwischen ebenen und gewölbten Standorten unterschieden werden. • Gewölbtes Gelände Im Falle eines gewölbten Standorts auf dem Gipfel eines Hügels und meist linear (entsprechend der Hügellinie), wird die Topographie am besten durch eine lineare Anordnung (nicht zwangsläufig geradlinig) betont, die der Linie der Wasserscheide folgt. Von allen (physischen) Blickpunkten aus drückt eine solche Anordnung eines Windparks die Topographie aus, indem sie sie verlängert, verstärkt, akzentuiert. In diesem Fall „strukturiert“ sie die Landschaft, das heißt, sie nimmt die topographische Struktur auf, verstärkt sie, verleiht ihr Ausdruck. Bei der Planung der Masten ist jedoch auf die Kontinuität einer regelmäßigen Kurve zu achten, die immer „reiner“ und deutlicher ist, da sie komponiert und somit selbst deutlich sichtbar ist. Beispiel einer anachronistischen Anordnung in einer nahezu regelmäßigen Kurve. 19
• Ebenes Gelände In einem ebenen Gelände (Gipfelterrasse oder Plateau) kann die Anordnung des Windparks freier sein, sollte sich aber an den Strukturen des Geländes orientieren. Geradlinigkeit drängt sich also nicht zwangsläufig auf, schafft jedoch oft mehr Deutlichkeit. Auf großen ebenen Flächen ohne ausgeprägte territoriale Struktur, an die sich der Windpark anlehnen könnte, sollte der Aufbau eher nach einer Geometrie erfolgen, die zu ihrer eigenen Strukturierung beiträgt. Er könnte geometrisch mit orthogonalem Raster sein, die am häufigsten genannte Anordnung. Ein solcher Aufbau ist jedoch nur in einem großen Park sinnvoll, der aus mindestens 10 Masten besteht, um die Anordnung deutlicher wahrzunehmen. Da die meisten unserer Landschaften keine wirklich geraden „Kraftlinien“ aufweisen (außer im Condroz und in Lothringen), entscheidet man sich eher für „flexible“ Komponenten - zum Beispiel Kurven, parallele Kurven mit kurvenförmigem Raster usw. (siehe Schema unten). Selbstverständlich müssen die Regeln der Ausrichtung und des Abstandes zwischen den Masten entsprechend den vorherrschenden Winden befolgt werden und die Zugänglichkeit für Schwertransporte am Fuß des Mastes ist ein entscheidender Faktor, derartige Eventualitäten müssen jedoch nicht den Aufbau bestimmen. So kann man im folgenden Beispiel feststellen, dass unglücklicherweise die Parallelität zu einem Flurbereinigungsweg zu einer geradlinigen Ausrichtung führt, die weniger ergiebig und weniger flexibler ist als eine leichte Krümmung, die an die der Autobahn in diesem Bereich hätte angelehnt werden können. Bei der Errichtung der Masten kann jedoch, da die Autobahntrasse nicht genau gerade verläuft, ein Aufbauprinzip darin bestehen, den Blick zu begleiten und durch Anordnung der Masten von der Autobahn zu lenken, indem man auf der Außenseite (die als Zielpunkt vom Autofahrer sichtbar ist) den Kurven der Autobahn folgt oder sie verstärkt, um den Blick des Fahrers zu lenken und dieser landschaftlichen Begleitung Ausdruck zu verleihen. Im 1. Bild zwei geradlinige Ausrichtungen ohne Verhältnis zu einander. Im 2. Bild sind die Windkraftanlagen kurvenförmig neben der Autobahn angeordnet, ihre landschaftliche Gliederung ist für den Autofahrer deutlich wahrnehmbar. 20
Optionen Bei gleichzeitiger Gewährleistung der optimalen Nutzung des Windaufkommens am Standort dienen folgende Prinzipien in Zusammenhang mit einer gelungenen landschaftlichen Komposition des Windparks und seiner guten Integration in Fernblicke in die Landschaft als Referenz für die Untersuchung der in Frage kommenden Landschaften: • Bei Standorten mit gewölbter Topographie, auf dem Gipfel eines Hügels und meist linear (entsprechend der Hügellinie): lineare Anordnung (nicht zwangsläufig geradlinig), die der Linie der Wasserscheide folgt + exakte Anordnung der Masten und Kontinuität einer regelmäßigen Kurve • In einem ebenen Gelände (Gipfelterrasse oder Plateau): freierer Aufbau, aber Anlehnung an die Strukturen des Gebiets • Auf großen ebenen Flächen ohne ausgeprägte territoriale Struktur: geometrischer Aufbau in orthogonalem Raster, der die Errichtung großer Parks erlaubt, deren Anordnung deutlich erkennbar ist • An eine große Infrastruktur, wie einen Kanal angelehnt: eine geradlinige Ausrichtung bietet sich ein. Der Aufbau eines Windparks darf nicht nur konzeptueller Natur sein, er darf nicht nur als Plan existieren (Ansicht von oben). Er muss vom Boden aus deutlich sein. Dazu: • Müssen die Anordnungslinien einfach und regelmäßig sein • Müssen die Abstände zwischen den Reihen ausreichend groß sein, um diese Erkennbarkeit in der Landschaft zu ermöglichen • Die Anordnung an einer oder zwei Linien verstärkt die Kraftlinien der Landschaft (wie Bewaldung, Hecken, Parzellengrenze) • Der Abstand zwischen den Windkraftanlagen muss regelmäßig sein, um eine rhythmische und harmonische Struktur zu schaffen. Eine unterbrochene Aufstellung der Windkraftanlagen vervielfältigt die Blickfänge und trägt zu einem verwirrenden Bild der umgebenden Landschaft bei • Wenn es sich um einen großen Park handelt oder wenn die Abstände zwischen den Windkraftanlagen nicht mindestens 7-mal so groß sind wie der Rotordurchmesser in der vorherrschenden Windrichtung und 4-mal so groß wie der Durchmesser in der Senkrechten zur vorherrschenden Windrichtung, müssen die Auswirkungen des Parks geprüft werden • Die Anordnung in Form eines einzigen Parks mit regelmäßigen Abständen erlaubt die Fixierung des Projekts an der Horizontlinie. Hinsichtlich der Merkmale der Windkraftanlagen: • Harmonie von Masten, Gondeln und Rotorblättern; Rohrmasten in einer einzigen Farbe (außer Einschränkungen hinsichtlich der Markierung) werden empfohlen; eine grüne Schattierung könnte jedoch an der Mastbasis zulässig sein • ähnliche Größen und Profile sind innerhalb eines Parks zu bevorzugen, um ein gleichförmiges und kohärentes Bild des Parks zu vermitteln: ähnliches Aussehen, homogener Abstand zum Boden, ähnliche Rotationsgeschwindigkeit... D. Gleichzeitige Sichtbarkeit und Abstand Windkraftanlagen bilden in der Landschaft Blickfänge, ebenso wie jedes andere punktuelle Element großer Ausdehnung (Wasserturm, Silo, Kirchtürme…). 21
Windkraftanlagen bilden in der Landschaft Blickfänge, ebenso wie jedes andere punktuelle Element großer Ausdehnung. Die Einführung einer „inszenierten“ Anlage in eine Landschaft ohne ausgeprägte Identität kann ebenfalls zur Aufwertung dieser Anlage beitragen (siehe Abbildung unten). Die gängige Größe von Windkraftanlagen liegt innerhalb einer Spanne zwischen 80 und 120 m vom Boden bis zu Rotorachse, also 130 bis 170 m mit Rotorblättern. Diese Größe ist aufgrund der Tatsache, dass die Maschinen einen schmalen Mastschaft aufweisen, zu relativieren: ihre visuelle Wirkung in der Landschaft ist daher viel geringer als die eines Gebäudes der gleichen Höhe. Höhenvergleich. 22
Was die visuelle Wahrnehmung betrifft, so wird daran erinnert, dass die visuelle Wirkung nicht proportional zur Entfernung ist, die ersten hunderte Meter Abstand sind die wichtigsten. Unter 2 km ist die Relation der Nähe zu einem Windpark erheblich. Beim Vergleich verschiedener Gegenstände dominiert die Präsenz einer Windkraftanlage aufgrund ihrer Größe. Über 4 km hinaus ist eine Sichtbarkeit immer noch möglich, die Dominanz des Parks ist jedoch stark verringert (siehe Schema unten). Außerdem spielt die visuelle Sequenz, in der das Projekt angeordnet ist, ebenfalls eine Rolle. So erlaubt eine einfache räumliche Organisation, die vom Betrachter leicht zu identifizieren ist, sowie die Berücksichtigung der Kraftlinien der Landschaft generell eine bessere Integration der Windkraftanlagen und eine Harmonie des Gesamtbildes. Das folgende Beispiel verdeutlicht dieses Phänomen. Beispiele von Windkraftanlagen, die die Kraftlinien berücksichtigen und nicht berücksichtigen. 23
So gelangen, wie in der Zeichnung unten verdeutlicht, wenn zwei Parks in einem Abstand von weniger als 4 km Abstand auf gleicher Höhe errichtet werden, beide Parks ins Blickfeld; wenn die Parks auf unterschiedlicher Höhe angeordnet werden (Vordergrund und Hintergrund), dämpft der Abstand die Wahrnehmung des weiter entfernten Parks deutlich. Bedeutung der Entfernung und des Abstands zwischen Parks. 24
Der Begriff der Einkreisung kann auf das Risiko der visuellen Sättigung bezogen werden. Außerdem hat der Grad der Geschlossenheit oder Offenheit einer Landschaft Einfluss auf die Art der Wahrnehmung von Windkraftanlagen und ihre visuelle Wirkung. Diese Wahrnehmung ist eng mit dem Vorhandensein aufeinanderfolgender Ebenen im Raum und der relativen Position von Objekten, die den Blick des Betrachters aufhalten, im Raum verbunden. Verdeutlichung von Hindernissen, die den Blick des Betrachters aufhalten können. Man sollte daher die Projekte von Fall zu Fall prüfen, die Projektträger müssen dabei die erforderlichen Fotomontagen für die Bewertung der visuellen Wirkung des Projekts vorlegen. Schließlich könnte man erwägen, um die Effekte einer visuellen Sättigung und damit des Gefühls der Einkreisung zu vermeiden, für jedes Dorf einen minimalen Azimut5 (oder Horizontalwinkel) ohne Windkraftanlage zu erhalten; dieser würde mindestens 130° bei einer Entfernung von 4 km betragen. Bei Windparkprojekten innerhalb des Territoriums eines Naturparks muss gegebenenfalls ein entsprechendes Gutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholt werden. 5 Der Azimut ist der horizontale Winkel zwischen der Richtung eines Objekts und einer Bezugsrichtung. 25
Optionen Die Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich der Landschaft erfolgt auf der Grundlage des gesamten Bereichs gleichzeitiger Sichtbarkeit von mindestens 9 bis 11 km rund um das geplante Projekt: Dieser Bereich ist direkt proportional zur Gesamthöhe der Windkraftanlagen und zur Anzahl der Windkraftanlagen und wird definiert durch die Formel6: R = (100 + E) x h oder R = Radius des untersuchten Bereichs E = Anzahl der Windkraftanlagen h = Gesamthöhe einer Windkraftanlage im höchsten Punkt Beispiel: für einen Windpark mit 5 Windkraftanlagen einer Gesamthöhe von 130 m beträgt dieser Radius 105 x 130 = 13,6 km Die Struktur des geplanten Parks muss die des benachbarten Parks und die visuellen Auswirkungen berücksichtigen, Situationen gleichzeitiger Sichtbarkeit müssen klar analysiert werden. Außer bei Anordnung der Windkraftanlagen an Autobahnen ist als Richtwert ein Mindestabstand von 4 km bis 6 km, abhängig von den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung, in Betracht zu ziehen. Ein Mindest-Azimut (oder Horizontalwinkel) ohne Windkraftanlagen muss für jedes Dorf eingehalten werden; dieser beträgt mindestens 130° bei einer Entfernung von 4 km. Eine Untersuchung der Einkreisung wird auf eine Entfernung von 9 km im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, um die optimale landschaftliche Integration gegenüber den betroffenen Dörfern zu gewährleisten und gegebenenfalls die Auswirkungen der Einkreisung auf diese Distanz zu begrenzen; Vorgeschriebene visuelle Simulationen der geplanten Parks in den Umweltverträglichkeitsprüfungen; Vorgeschriebene kartographische Abgrenzung des Sichtbarkeitsbereichs jedes Parks. 3.3. Baustelle, Ende der Nutzung und Wiederinstandsetzung der Örtlichkeiten Die Errichtung von Windkraftanlagen sowie die Verwaltung nach Einstellung des Betriebs bringen verschiedene Auswirkungen mit sich, die zum Teil vorhersehbar sind. Sie müssen bei der Konzeption von Projekten entsprechend den folgenden Empfehlungen berücksichtigt werden. Bei der Errichtung des Windparks müssen sekundäre Einrichtungen und Anlagen vermieden werden. Konkret müssen Leitungen für den Abtransport des produzierten Stroms vergraben werden, Hilfseinrichtungen (Nebengebäude, Transformatoren, Strommasten usw.) müssen umgrenzt werden, jede Umfriedung, die nicht für den Schutz Dritter erforderlich ist, muss vermieden werden. Der Umfang von Zugangswegen, die anzulegen oder zu verbessern sind, muss sowohl hinsichtlich der Länge, als auch der Arbeiten (Eingriff…) minimiert werden. Nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage dürfen keinerlei Spuren der Bauarbeiten mehr sichtbar sein. Letzte Feinheiten müssen noch behandelt werden. 6 Diese Formel stammt aus dem Windenergierahmenplan von 2002. 26
Optionen Für den Antransport von Material und für Wartungsarbeiten werden bevorzugt existierende Straßen und Wege genutzt. Nach Abschluss der Montage der Windkraftanlagen werden nur die für deren Betrieb erforderlichen Zonen aufrechterhalten. Die anderen Parzellen werden, in Abstimmung mit den Eigentümern und den landwirtschaftlichen Nutzern, wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt. Die kommunalen Wege und Straßen werden wieder in den vor Errichtung des Windparks bestehenden Zustand versetzt, es sei denn, die für die Bauarbeiten angelegten Wege können später von der Kommune genutzt werden. Die Wiederinstandsetzung erfolgt also in Abstimmung mit den betroffenen Kommunen. Eine Bestandsaufnahme der kommunalen Wege und Straßen wird vor und nach Durchführung der Arbeiten vorgenommen. Die Arbeiten zur Anlage und Wiederherstellung von Gräben, Wegen, Montage- und Arbeitsbereichen, sowie das Eingraben von Kabeln in großer Tiefe werden mit größter Sorgfalt durchgeführt. Besondere Aufmerksamkeit gilt den natürlichen Abflüssen, der Wartung und Wiederherstellung des Entwässerungsnetzes der Parzellen. Jegliches Material, das die Gefahr der Boden- oder Wasserverschmutzung mit sich bringt, wird in einem abgedichteten Bereich gelagert, der das Auffangen eventuell austretender Materialien erlaubt. Aufgefangene schädliche Substanzen werden gemäß der geltenden Gesetzgebung entsorgt. Der Betreiber einer Windkraftanlage ist nach Einstellung ihres Betriebs für deren Abbau und für die Wiederinstandsetzung des Standorts verantwortlich. Der Inhaber der Windkraftanlagen muss alle im Freien befindlichen Teile demontieren und die Fundamente entfernen, zumindest bis zu einer Tiefe, die die uneingeschränkte Ausübung landwirtschaftlicher Aktivitäten erlaubt. 27
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