ERRICHTUNG VON WINDKRAFTANLAGEN IN DER WALLONIE - RAHMENPLAN - COURANT D'AIR

Die Seite wird erstellt Horst-Adolf Hartmann
 
WEITER LESEN
ERRICHTUNG VON WINDKRAFTANLAGEN IN DER WALLONIE - RAHMENPLAN - COURANT D'AIR
ODW Veröffentlichungen

                                                                             Errichtung von Windkraftanlagen
                                                                             in der Wallonie

                                                                                                                     Rahmenplan

                                                                                                       Raumordnung
                                                OPERATIVE GENERALDIREKTION

                         FÜR RAUMORDNUNG, WOHNUNGSWESEN, ERBE UND ENERGIE     ODW Veröffentlichungen

                                                                               METHODISCHE LEITFÄDEN
ERRICHTUNG VON WINDKRAFTANLAGEN IN DER WALLONIE - RAHMENPLAN - COURANT D'AIR
Rahmenplan für
die Errichtung von
Windkraftanlagen
  in der Wallonie

  Von der wallonischen Regierung
   am 21. Februar 2013 genehmigt

                                   1
ERRICHTUNG VON WINDKRAFTANLAGEN IN DER WALLONIE - RAHMENPLAN - COURANT D'AIR
EINE VERÖFFENTLICHUNG DER WALLONIE

    Zeichnungen : Xavier Delaval, Atelier XV

    Umschlagfotos : Fabrice Dor, © SPW ; Claude Feltz (seite 9)

    Revision : Susanne Heinen

    Koordination : Catherine Dhem

    Verantwortlicher Herausgeber : Ir. Ghislain Geron, Generaldirektor, ODW – OGD 4,
                                   Rue des Brigades d’Irlande 1, B-5100 Namur (Jambes)

    Übersetzung : NCI; ADT Translations (Vorwort)

    © Mai 2013

    Pflichtexemplare : D/2013/11802/48

    Kostenlose Veröffentlichung

2
ERRICHTUNG VON WINDKRAFTANLAGEN IN DER WALLONIE - RAHMENPLAN - COURANT D'AIR
Inhalt

Vo r wo r t .. . . . . . . . ........................................................ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

Ei n fü h r u n g ......................................................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

Gr u n dsät z e ......................................................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

1. Lebensqualität..................................................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

                               1.1. Ausgeschlossene Gebiete.. ................. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

                               1.2. Akustischer und visueller Komfort. . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

2. Energie.. . . . . . . . . . . . ........................................................ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

                               2.1. Optimale Nutzung des Windaufkommens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

                               2.2. Repowering.......................................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 14

3. Landschaft und Zusammensetzung von Windparks. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

                               3.1. Prinzip der Zusammenfassung. . ........ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 14

                               3.2. Zusammensetzung der Parks, Zwischenabstände und gleichzeitige Sichtbarkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

                               3.3. Baustelle, Ende der Nutzung und Wiederinstandsetzung der Örtlichkeiten.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 26

4. Artenvielfalt........................................................ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 28

5. Beteiligung am Windenergieprojekt........ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 31

6. Grundstücksverwaltung.............................. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 33

7. Regionale sozioökonomische Auswirkungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 33

8. Messung der Verfahrenseffizienz und Datenbank. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 33

9. Übergangsperiode. . ............................................ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

Ü b er si ch t s ta b elle . . ...................................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             3
ERRICHTUNG VON WINDKRAFTANLAGEN IN DER WALLONIE - RAHMENPLAN - COURANT D'AIR
VORWORT

              Seit dem Referenzrahmen aus dem Jahre 2002, der unter der Ägide der Minister Forêt
              und Daras ausgearbeitet wurde, hat sich im Bereich der Windenergie viel verändert.

              Die Wallonie hat durch die internationalen Verpflichtungen Belgiens, aber auch durch
              innenpolitische Maßnahmen ihren Wunsch bekräftigt, ihre Treibhausgasemissionen
              bis 2020 um 20 %, und bis 2050 um 80 bis 95 % zu senken. In Puncto Energie ist die
              Wallonie bestrebt, den Anteil an erneuerbarer Energie am Gesamtenergieverbrauch
              bis 2020 auf 20 % zu erhöhen, davon 8.000 GWh an Elektrizität aus erneuerbaren
              Quellen.

              Diese verschiedenen Aspekte haben die Regierung bereits 2010 zu dem ehrgeizigen
              Ziel bewogen, bis 2020 4.500 GWh an Onshore-Windenergie zu erzeugen, womit 1,2
              Millionen wallonische Haushalte mit Strom versorgt werden könnten.

              Die Umsetzung dieses Zieles, aber auch die technischen Entwicklungen, die sich seit
              2002 ergeben haben, sowie die neuen Erfahrungen, die die Verantwortlichen seither
              gemacht haben, haben die Regierung dazu bewogen, den Referenzrahmen aus 2002
              auf den neuesten Stand zu bringen.

              Dieses neue Dokument zielt darauf ab, strategische Ausrichtungen in Bezug auf die
              Genehmigungsanträge sowohl für Projektträger, als auch für die zuständigen Behörden
              festzulegen, die mit der Aufstellung von Windrädern in der Wallonie befasst sind.

              Der Rahmen legt die Prinzipien und Regeln fest, anhand derer eine harmonische
              und optimale Verteilung der Windräder in der Wallonie ermöglicht werden soll.
              Dazu werden Mindestabstände bestimmt, die es zwischen den Wohnstätten und
              den Masten, aber auch zwischen den einzelnen Windparks einzuhalten gilt, sowie
              „Ausschlusszonen“, das Prinzip der Zusammenlegung der Masten wird bestätigt, und
              der Aufbau entlang struktureller Infrastrukturen wird bevorzugt. Der Rahmen enthält
              auch zahlreiche Überlegungen und Empfehlungen für eine effiziente Einbindung der
              Windräder ins Landschaftsbild, vor allem anhand der Analyse und der Einhaltung der
              Landschaftsgrenzen und die geeignete Anordnung der Parks. Ein Kapitel ist darüber
              hinaus der Artenvielfalt und einem genauen Zählprotokoll für Spezies gewidmet. Und
              schließlich zielt der Rahmen darauf ab, auch die Bürger und die Gemeinden für eine
              Beteiligung am Windprojekt zu gewinnen.

              Dieses Dokument ist das Ergebnis eines langen Konsultationsprozesses. Dieser hat 2010
              mit den Arbeiten des Windrad-Ausschusses begonnen, der zahlreiche Anhörungen
              durchgeführt hat. Nach der vorläufigen Verabschiedung des Rahmens fanden neue
              Konsultationen statt. Wir möchten uns an dieser Stelle bei allen Beteiligten für ihre
              Bemühungen bedanken.

              Dieses Dokument ist Ausdruck von Transparenz, Klarheit und Rationalität, und wurde
              für Sie erstellt, und für eine Wallonie, die im 21. Jahrhundert lebt, und eine Strategie
              der wirtschaftlichen Umstrukturierung, vor allem mit neuen Energieformen verfolgt.

              Philippe Henry                                       Jean-Marc Nollet
              Minister für Umwelt, Raumordnung                     Minister für nachhaltige Entwicklung und
              und Mobilität                                        Beamte, Energie, Wohnen und Forschung

4
ERRICHTUNG VON WINDKRAFTANLAGEN IN DER WALLONIE - RAHMENPLAN - COURANT D'AIR
Einführung

         5
Einführung

                 Die Europäische Union legte den Anteil der erneuerbaren Energien am
                 Energieverbrauch bis 2020 mit 20 % fest.

                 Die Regierung verpflichtete sich über die regionalpolitische Erklärung und mit der
                 Entscheidung vom 1. März 2012, nach Möglichkeit bis 2020 dafür zu sorgen, dass
                 20 % des Energieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden, unter
                 anderem mit einer effektiven Produktion von 8.000 GWh erneuerbarer Elektrizität
                 auf wallonischem Boden. Das Ziel von 20 % umfasst, neben den 8.000 GWh
                 erneuerbarer Elektrizität auf wallonischem Boden (darunter terrestrische
                 Windenergie), die jeweiligen Beiträge des wallonischen Teils an Offshore-
                 Windenergie, erneuerbaren Energien im Verkehr und Wärme aus erneuerbaren
                 Quellen. Längerfristig muss die Entwicklung erneuerbarer Energien in Kombination
                 mit Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Steigerung der Energieeffizienz
                 verfolgt werden. Bis 2050 sollen nämlich, laut der regionalpolitischen Erklärung,
                 unsere Treibhausgasemissionen um 80 bis 95 % verringert werden.

                 Diese Ziele entsprechen verschiedenen Herausforderungen, die von der
                 Entschlossenheit zur nachhaltigen Entwicklung unserer Gesellschaft und einem
                 besonderen Augenmerk auf den Klimawandel zeugen und damit in unser aller
                 Interesse sind.

                 Einerseits muss die Wallonie ihre energetische Unabhängigkeit stärken, sowohl aus
                 wirtschaftlichen und ökologischen Gründen als auch zur Sicherung der Versorgung,
                 und sie muss sich auf die Konsequenzen des zunehmenden Erdölverbrauchs
                 vorbereiten.

                 Andererseits ging die Wallonie auch erhebliche Verpflichtungen ein, nämlich ihre
                 CO2-Emissionen um 30 % gegenüber 1990 zu verringern und die Feinstaubemissionen
                 zu reduzieren. Die Umstellung von der Energieproduktion aus fossilen Brennstoffen
                 auf grüne Energien trägt zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bei.

                 Dieser Übergang zu einer Gesellschaft mit geringer Kohlenstoffbilanz erfordert
                 Energiealternativen, unter denen sich vor allem die Windenergie anbietet. Studien
                 zeigen, dass die Wallonie interessante Windbedingungen und verfügbare Flächen
                 aufweist.

                 Der Beitrag großer terrestrischer Windkraftanlagen wird bis 2020 einen
                 erheblichen Teil der Produktion erneuerbarer Energie in der Wallonie ausmachen.
                 Die Technologie der Energieproduktion mit Wind hat eine ausreichende Reife
                 erreicht, sie weist daher heute ein interessantes Kosten-Nutzen-Verhältnis im
                 Vergleich zu anderen Möglichkeiten der Erzeugung erneuerbarer Elektrizität
                 auf. Die langfristigen Entwicklungsperspektiven der Windenergie erlauben
                 auch die Strukturierung und den Ausbau des Windenergiebereichs hinsichtlich
                 Wertschöpfung und Beschäftigung, sowohl, was die Produktionsstätten, als auch,
                 was die vorgeschaltete Industrie betrifft.

                 Auf den ersten Blick wurde ein potentieller Bruttoertrag von rund 6.500 GWh bis
                 2020 (einschließlich bereits in Betrieb befindlicher und genehmigter Windparks)
                 identifiziert. Dabei muss jedoch eine Reihe strategischer Einschränkungen
                 berücksichtigt werden, etwa die von der wallonischen Regierung beschlossenen
                 Planänderungsverfahren, die Aufrechterhaltung einer gewissen Lebensqualität,
                 der Schutz bemerkenswerter Landschaften, das Vorsorgeprinzip in Bezug auf
                 geschützte Arten im Sinne europäischer Richtlinien.

                 Die wallonische Regierung stimmte daher einem Beitrag der terrestrischen Windkraft
                 auf dem Gebiet der Wallonie in Höhe von 4.500 GWh bis 2020 zu, sowie dem
                 Grundsatz einer bestimmten jährlichen Quote, um dieses Ziel zu erreichen. Ein
                 zukünftiger gesetzlicher Rahmen wird der Regierung die Möglichkeit bieten, das

6
Windenergieziel zu präzisieren und eine lineare jährliche Quote für einen Zeitraum
von 8 Jahren, zunächst bis 2020 festzulegen. Die Regierung kann das ursprünglich
formulierte Windenergieziel revidieren, wenn der Jahresbericht der CWaPE bezüglich
der Einhaltung der Quote eine signifikante Abweichung von diesem Ziel aufweist.

Die zunehmende Anzahl der Projekte und ihrer Interaktionen, der Wunsch
der Bürger und Kommunen, an den Projekten beteiligt zu werden, die von
der Wallonie eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich des Umwelt- und
Landschaftsschutzes, sowie die Entwicklung der Technologie zur Erzeugung
von Windenergie veranlassten die wallonische Regierung, den Rahmen für die
Errichtung von Windkraftanlagen in der Wallonie zu aktualisieren. Drei Hilfsmittel
wurden zu diesem Zweck entwickelt:

           •    Ein gesetzlicher Rahmen, der einen Mechanismus schaffen soll, der
                die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses für die Errichtung von
                Windkraftanlagen mit Projektaufrufen kombiniert

           •    Eine Kartographierung der Windenergieentwicklungszonen, verbunden mit
                einem Mindestertrag je Parzelle, der die Entwicklung großer Windkraftanlagen
                zur Erreichung eines Ziels von 4.500 GWh bis 2020 erlaubt

           •    Ein aktualisierter Rahmenplan, der als Leitlinie für die Übergangsperiode
                dienen wird.

Zahlreiche Beratungen mit allen Beteiligten im Rahmen der Windenergiepolitik
wurden 2010 und 2011 durchgeführt und bildeten wichtige Quellen für die
Erarbeitung des vorliegenden Dokuments. Dieser neue Rahmen enthält eigene
Richtlinien für die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als
100 kW1 in der Wallonie. Die Umweltverträglichkeitsstudien spielen in dieser Hinsicht
eine wichtige Rolle, da sie den zuständigen Behörden die Möglichkeit bieten, eine
Entscheidung mit Sachkenntnis zu treffen, da sich diese Richtlinien gegebenenfalls
anpassen lassen. Der Rahmenplan bestimmt die Kriterien, die bei der Errichtung
von Windkraftanlagen zu berücksichtigen sind. Diese Kriterien stehen in Einklang
mit der jährlichen Quote, die die Erreichung des Windenergieertragsziels bis 2020
erlaubt und gleichzeitig eine bestimmte Lebensqualität und die Einhaltung der
Bestimmungen des Abkommens von Florenz ermöglicht.

                                                                                                 Notiz zur Bewer-
                             Städtebaugenehmi-         Umweltgenehmi-                                                  Umweltverträglich-
    Installierte Leistung                                                     Umwelterklärung   tung der Umwelt-
                                    gung                   gung                                                          keitsprüfung
                                                                                                  verträglichkeit

          P
Grundsätze

         9
Grundsätze

                  1. Lebensqualität
                  1.1. Ausgeschlossene Gebiete

                  Angesichts der akustischen, visuellen oder Umweltauswirkungen, die die
                  Errichtung von Windkraftanlagen mit sich bringen kann, müssen bestimmte
                  Gebiete, die durch verschiedene Klassifizierungen oder geltende Schutzstatuten
                  genau abgegrenzt sind, von vornherein ausgeschlossen werden.

                  Optionen

                  Windkraftanlagen können in folgenden Gebieten nicht errichtet werden:

                     •   Wohngebiete und ländliche Wohngebiete im Sektorenplan
                     •   Parkgebiete im Sektorenplan
                     •   Naturgebiete im Sektorenplan
                     •   Waldgebiete im Sektorenplan, ausgenommen Gebiete mit geringer
                         Artenvielfalt, die aus Nadelholzpflanzungen von geringem biologischem
                         Wert bestehen (der durch die Umweltverträglichkeitsprüfung unter
                         Berücksichtigung der Arten von gemeinschaftlichem Interesse, die durch
                         das Naturschutzgesetz geschützt und empfindlich gegen Windkraftanlagen
                         sind, bestimmt wird), unter der Bedingung, dass Kahlschläge geschaffen
                         werden, um eine offene Fläche rund um die Windkraftanlage zu erhalten,
                         deren Größe durch die Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmt wird,
                         sofern die Windkraftanlagen, die sich dort befinden, in Erweiterung eines
                         existierenden Parks oder eines geplanten Parks, der sich außerhalb des
                         Waldgebiets befindet, geschaffen werden
                     •   Gebiete, deren geplante Zweckbestimmung laut dem von der Regierung
                         angenommenen Vorentwurf der Revision des Sektorenplans einer der
                         5 oben genannten Zonen entspricht
                     •   ZACC (kommunale Gebiete für konzertierte Raumplanung), die in Anwendung
                         von Artikel 33 des CWATUPE als Wohngebiete ausgewiesen sind
                     •   Freizeitgebiete, die, in Anwendung von Artikel 29, Absatz 2 des CWATUPE,
                         Wohnungen beinhalten
                     •   Gebiete, die im Sinne des Naturschutzgesetzes geschützt sind
                     •   Denkmalgeschützte Stätten oder solche, die in die Schutzliste im Sinne
                         von Artikel 185 des CWATUPE aufgenommen wurden
                     •   Gewerbegebiete, ausgenommen Parzellen, die bereits genutzt werden
                         und sofern die im Gewerbegebiet präsenten Aktivitäten nicht gefährdet
                         werden. Die Windkraftanlagen werden nur nach spezieller Beurteilung des
                         Risikos für Personen und Sachen genehmigt
                     •   Im Falle der Errichtung von Windkraftanlagen in einem Umkreis von 200 m um
                         das Gewerbegebiet wird die betreffende Interkommunale für wirtschaftliche
                         Entwicklung bezüglich ihrer Erweiterungsabsichten befragt.

                  Zur Erinnerung: die von der wallonischen Regierung beschlossenen
                  Planänderungsverfahren sind zu berücksichtigen, insbesondere, um das Potential
                  der Gewerbegebiete hinsichtlich der Zweckbestimmung im Sektorenplan nicht
                  einzuschränken.

                  1.2. Akustischer und visueller Komfort

                  Die Aufrechterhaltung des visuellen und akustischen Komforts erfordert, dass
                  Windkraftanlagen in einer bestimmten Entfernung zu Siedlungen oder menschlichen
                  Aktivitäten errichtet werden. Dieser Abstand wird generell unter Berücksichtigung
                  der Lärmschutznormen berechnet, deren Schwellenwerte aktuell gültig sind.

10
• Akustischer Komfort
Der Lärm1, der von Windkraftanlagen verursacht wird, umfasst zwei Komponenten:
eine mechanische (vom Rotor und eventuell vorhandenen Getrieben verursacht)
und eine aerodynamische (Zischen der Rotorblattenden und regelmäßiges
Geräusch, das entsteht, wenn das Rotorblatt den Mast der Windkraftanlage
passiert). Der Geräuschpegel der Windkraftanlage hängt einerseits von ihren
eigenen Merkmalen (Windkraftanlagentyp und -technologie, Leistung oder Größe
und Zusammensetzung des Windparks), andererseits von der Windgeschwindigkeit
ab. Windrichtung und -stärke, die Entfernung zur Windkraftanlage,
Hintergrundgeräusch, die Topographie der Umgebung und eventuell vorhandene
Vegetation beeinflussen die Wahrnehmung der entstehenden Geräusche.
Bei Windgeschwindigkeiten unter 3 m/s in Höhe der Nabe (rund 10 km/h) dreht
sich die Windkraftanlage nicht und erzeugt daher auch keinerlei Geräusch. Bei
4 oder 5 m/s (15-20 km/h) setzt sie sich allmählich in Bewegung. Die maximale
elektrische Leistung liefert sie (je nach Modell) bei 8 oder 9 m/s (rund 30 km/h).
Zwischen 10 und 24 m/s (rund 35 bis 90 km/h) bleibt die elektrische Leistung in
etwa konstant. Bei höheren Windgeschwindigkeiten wird die Windkraftanlage aus
Sicherheitsgründen abgeschaltet.
Die Erhöhung der elektrischen Leistung von Windkraftanlagen geht nicht
zwangsläufig mit einer Steigerung der akustischen Leistung einher: in den letzten
Jahren nahmen Größe und elektrische Leistung von installierten Windkraftanlagen
ständig zu, während die akustische Leistung sich kaum änderte. Der wichtigste
akustische Beitrag ist bei großer Entfernung das aerodynamische Geräusch, das
direkt mit der tangentialen Rotationsgeschwindigkeit der Rotorblätter und der
Windgeschwindigkeit zusammenhängt.
Einige Größenordnungen können zur Verdeutlichung genannt werden. Die an
bestehenden Anlagen gemessenen Werte zeigen:
       •       50 - 55 dBA: am Fuße der Windkraftanlage (Leuze: starker Wind: 14 RPM/min)
       •       40 - 45 dBA: in 450 – 500 m Entfernung zur Windkraftanlage (Leuze, Couvin:
               starker Wind: 14 RPM/min).

                               dBA

                               130
    Startendes Düsenflugzeug

    Fallhammer                 120

    Metall verarbeitender
                               110     Schmerzschwelle
    Betrieb
    Diskothek                  100
                                       Schwelle der Gefährdung des Gehörs
    Dreherei                   90
                                       Schwelle des Risikos
    Autohupen                  85      für das Gehör
    Straßenverkehr             80
    Lautes Restaurant          70
    Angeregte Unterhaltung     65      Belästigungs-
                                       und Ermüdungsschwelle
                               60
                                                               50 – 55 dBA : am Fuße der Windkraftanlage (Leuze: starker Wind: 14 RPM/min) [*]
    Leises Büro                50
                                                                  40 – 45 dBA : in 450 – 500 m Entfernung zur Windkraftanlage (Leuze und Couvin: starker Wind:
                               35                                                                        14 RPM/min) [*]
    Leise Wohnung
                               20                                                     [*] : Windkraftanlage im Betrieb (d.h. bei Wind).
    Wüste
                               10
    Schalltoter Raum                   Hörbarkeitsschwelle
                                0

1
    In den derzeit geltenden sektorbezogenen Bedingungen bezüglich des Lärms wird der spezielle Fall von
    Windkraftanlagen nicht berücksichtigt. Das Kapitel zum Thema Lärm im vorliegenden Rahmen gilt nur,
    wenn die sektorbezogene Bedingungen nicht geändert werden
                                                                                                                                                                 11
Das Geräusch von Windkraftanlagen verursacht Amplitudenmodulationen. Diese
                                          Modulation hat nichts mit Infraschall oder Lärmemissionen sehr niedriger Frequenz
                                          (< 20 Hz) zu tun. Es handelt sich um eine Kadenz, eine Niederfrequenzmodulation
                                          des Geräuschs, was etwas anderes als Infraschall ist.
                                          Die Immissionsschallpegel (wahrgenommenes Geräusch) variieren abhängig von
                                          der Zone, in der man sich befindet und von der Tageszeit. Beispielsweise verursacht
                                          eine Windkraftanlage mit 2,5 MW in 500 m Entfernung ein Geräusch von 45 dBA
                                          bei einer Windgeschwindigkeit von 8 bis 9 m/s, also, wenn sie Strom erzeugt.
                                          In Wohngebieten müssen daher überall bestimmte Bedingungen erfüllt werden
                                          und der Nachtschwellenwert ist auf 45 dBA außerhalb von Häusern
                                          festgelegt2.
                                          Die Entfernung von Siedlungen ist nicht nur aufgrund der Einhaltung der
                                          Lärmschutznorm gerechtfertigt, sondern auch hinsichtlich der Auswirkung der
                                          Windkraftanlage auf das Blickfeld der Bewohner.

                                          • Visueller Komfort
                                          Die visuelle Wirkung - die Prägnanz - von Windkraftanlagen hängt von der Größe
                                          der Windkraftanlagen und der Entfernung ab, ist jedoch nicht proportional
                                          zur Entfernung: sie nimmt sehr schnell ab und hängt mit dem Blickwinkel
                                          zusammen. So nehmen bei 350 m Entfernung Windkraftanlagen von 150, bzw.
                                          180 m Gesamthöhe (wie die meisten aktuellen Windkraftanlagen) 23, bzw. 27°
                                          des vertikalen Blickwinkels ein, also fast das Doppelte des vertikalen Winkels der
                                          visuellen Wahrnehmung oberhalb der Horizontlinie. So sind die ersten 100 bis
                                          400 m die wichtigsten (siehe folgendes Schema).

     Ansicht aus der Nähe   Ansicht aus mittlerer Entfernung			            Ansicht aus großer Entfernung

                                         Prägnanz von Windkraftanlagen in der Landschaft, Windkraftanlage 150 m Höhe (100 m Mast
12                                       und 50 m Rotorblatt). Die visuelle Wirkung ist nicht proportional zur Entfernung.
Außerdem verursachen die Rotorblätter, die sich durch den Einstrahlungsbereich
der Sonne bewegen, einen unterbrochenen Schatten. Der daraus resultierende
Stroboskopeffekt kann in Wohngebäuden oder an Arbeitsplätzen, die von der
Wirkung dieses visuellen Pulsierens betroffen sind, eine visuelle Beeinträchtigung
verursachen. Dieser Effekt tritt jedoch nur unter ganz bestimmten Bedingungen
hinsichtlich Sonnenstands (also abhängig von Tag und Uhrzeit), Witterung
(Sonnenschein), Ausrichtung der betroffenen Fassade, Ausrichtung des Rotors und
seines Winkels hinsichtlich des betroffenen Gebäudes und zu guter Letzt unter
bestimmten Windbedingungen auf. Das Risiko epileptischer Anfälle aufgrund
dieses Phänomens wird mitunter zu Unrecht angeführt. Eine Reaktion des
menschlichen Organismus kann nur auftreten, wenn die Blinkgeschwindigkeit
höher als 2,5 Hertz ist, was bei einer Windkraftanlage mit 3 Rotorblättern einer
Rotationsgeschwindigkeit von 50 Umdrehungen pro Minute entspräche. Derzeit
verwendete Windkraftanlagen drehen sich mit 9 bis 19 Umdrehungen pro Minute,
also deutlich unter diesen Frequenzen.

Das Phänomen des stroboskopischen Schattens kann von einem unbewegten
Beobachter, zum Beispiel in einem Gebäude, wahrgenommen werden; dieser
Effekt wird für einen in Bewegung befindlichen Beobachter, zum Beispiel in einem
Fahrzeug, sehr schnell nicht mehr wahrnehmbar.

Die Toleranzschwelle ist von Land zu Land unterschiedlich.

Die in Deutschland gebräuchliche Toleranzschwelle von max. 30 Stunden pro
Jahr und 30 Minuten pro Tag, berechnet anhand der tatsächlichen Zahl der
Sonnenstunden (vom KMI vorgelegte Einstrahlungsstatistiken), während derer der
Schatten auf das Gebäude fallen könnte (vom KMI vorgelegte Statistiken über die
Windrichtung), wird angewandt.

Die Installation einer Sperre (System zum vorübergehenden Anhalten von
Maschinen) wird gegebenenfalls verlangt.

Optionen

Bei großen Windkraftanlagen beträgt der Abstand zu Wohnstätten mindestens das
Dreifache der Gesamthöhe der Windkraftanlagen und die Geräuschimmissionsnorm
beträgt 45 dBA außerhalb von Wohngebäuden.

Bei mittleren Windkraftanlagen beträgt der Mindestabstand 350 m und die
Geräuschimmissionsnorm beträgt 45 dBA außerhalb von Wohngebäuden.

Diese Abstände gelten auch für nicht urbanisierte Wohngebiete.

Die Errichtung im Abstand von mindestens dem Dreifachen der Höhe von
Windkraftanlagen ist zwar zu bevorzugen, beide Optionen können jedoch in
folgenden Fällen den Bedingungen angepasst werden3:

       •    Das Umgebungsgeräusch überschreitet vor Errichtung des Windparks
            bereits 45 dBA
       •    Die Unterlagen der bereits errichteten betroffenen Wohngebäude
            enthalten Schallschutzgarantien (um die Norm von 45 dBA einzuhalten).

Der Stroboskopeffekt darf nicht länger als 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten
pro Tag bestehen.

2
     enn man von 45 dBA im Freien und einer Isolierung von 21 dB (WHO-Norm, die durch die Erfahrung auf
    W
    wallonischen Flughäfen bestätigt wird) für das Gebäude ausgeht, gelangt man zu 24 dBA in Häusern, in
    Schlafzimmern, was deutlich unter dem von der WHO empfohlenen Wert von 30 dBA liegt.
3
    Unter Einhaltung eines Mindestabstands von 400 Metern

                                                                                                           13
2. Energie
     2.1. Optimale Nutzung des Windaufkommens
     Die ehrgeizigen Windenergieproduktionsziele erfordern, unter Berücksichtigung
     des verfügbaren Geländes und der betrieblichen Einschränkungen, die optimale
     Ausnutzung des Windaufkommens am jeweiligen Standort.

     Optionen

     Um auf der in Frage kommenden Fläche des Standortes den optimalen Ertrag
     unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Einschränkungen hinsichtlich der
     Gebiete und des Umweltschutzes zu erzielen:
        •     Basieren die Projekte auf einer Dimensionierung, die eine optimale
              Ausnutzung des Windaufkommens erlaubt
        •     Fließen in die Umweltverträglichkeitsprüfung Kenntnisse des Windpotentials
              und eine Untersuchung der speziellen Windverhältnisse am Standort ein
        •     Sie analysiert die Alternativen hinsichtlich der Leistungen und des Typs der
              in Frage kommenden Windkraftanlagen
        •     Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung wird untersucht, ob in energetischer
              Hinsicht die Installation einer Enteisungsanlage (Erkennung + Erwärmung)
              für die Rotorblätter sinnvoll ist, um zu häufige Betriebsunterbrechungen
              einer Windkraftanlage zu vermeiden.

     2.2. Repowering
     Die Produktion von Windenergie wird seit Jahren entwickelt und erlebte erhebliche
     technologische Fortschritte. Die optimale Nutzung des Windaufkommens ist
     anzustreben, indem man diese Entwicklung in die bereits in Betrieb befindlichen
     Windparks einfließen lässt.

     Option
     Betreiber eines mehr als 15 Jahre alten Windparks sollten eine Modernisierung
     der Windkraftanlagen auf die neuesten Leistungs- und Qualitätsstandards in
     Erwägung ziehen.

     3. Landschaft und Zusammensetzung von Windparks
     Die ehrgeizigen energetischen Ziele, die die wallonische Regierung verfolgt,
     implizieren angesichts des erforderlichen sparsamen Umgangs mit dem Land
     und der Einhaltung des Europäischen Landschaftsübereinkommens, dass die
     Konzeption von Windparks verschiedene Kriterien hinsichtlich Errichtung, Größe
     und Zusammensetzung erfüllt.

     3.1. Prinzip der Zusammenfassung
     Das Prinzip der Zusammenfassung soll die Zerstreuung von Aktivitäten und
     Infrastrukturen und damit den Verbrauch von Raum einschränken. Eine kombinierte
     Nutzung des Gebiets für die Produktion von Windenergie und für einen anderen
     kompatiblen Zweck erlaubt nicht nur die Begrenzung des Flächenverbrauchs, sondern
     kann auch eine positive Dynamik schaffen, insbesondere hinsichtlich der Landschaft.

     In diesem Zusammenhang können große Transportinfrastrukturen (Autobahnen,
     Schifffahrtswege,…) und Windkraftanlagen eine Kohärenz der Wahrnehmung aufweisen,
     die Anlass zu einer Verstärkung des geschaffenen Bildes geben. Die Möglichkeiten des
     Anschlusses ans Netz sind im Übrigen oft vorhanden und zum Teil sind diese Zonen
     öffentliches Eigentum. Außerdem können bestimmte, mit diesen Linien verbundene
     Elemente interessante Ankerpunkte bilden (Autobahnkreuze, Raststätten).

14
Bezogen auf das gesamte Territorium der Wallonie sollte man, statt vermehrt
kleine Parks zu errichten, die Zusammenfassung größerer Parks anstreben. So hat
nach diesem Prinzip und hinsichtlich der Windenergie die Zusammenfassung von
Produktionseinheiten Vorrang vor der Zerstreuung einzelner Windkraftanlagen.
In diesem Zusammenhang ist auch die Erweiterung bestehender Parks eine
Chance, die man nutzen sollte.

Materielle Risiken oder Interferenzen in Zusammenhang mit der Errichtung von
Windkraftanlagen können jedoch die Schaffung von Sicherheitszonen um
folgende Infrastrukturen und Anlagen erforderlich machen:

      •    Autobahn- und Straßennetze
      •    Schienennetz
      •    Schifffahrtswege
      •    Hochspannungsleitungen und Richtfunkstrecken
      •    Zivile Dienstbarkeiten (CTR, Radaranlagen, Baken)
      •    Nationale Verteidigung (CTR, Radaranlagen, Übungsplätze).

Optionen

Parks, die aus mindestens 5 Windkraftanlagen4 bestehen, erhalten Vorrang; wenn
kleinere Windparks in Betracht gezogen werden müssen, werden sie genehmigt,
um die Zersiedlung des Raums zu begrenzen und sofern sie das globale Potential
der Zone nicht schmälern

Die Erweiterung bestehender Parks und die Errichtung neuer Parks in der Nähe
von Infrastrukturen erhalten den Vorzug;

Größere Parks in geringerer Anzahl werden kleinen Einheiten in großer Anzahl
vorgezogen

Hinsichtlich der Markierung werden die Parks nach den Techniken konzipiert, die
für die Besonderheiten der Wallonie am besten geeignet sind. Alternativlösungen
zum Dauerbetrieb von Blinklichtern werden systematisch geprüft und eingesetzt,
wenn sie sich als Möglichkeit erweisen.

Im Falle der Errichtung in der Nähe von Infrastrukturen, die vom Menschen genutzt
werden, in einer Entfernung, die unter der Gesamthöhe der Windkraftanlage
(inklusive Mast und Rotorblatt) liegt, wird eine Risikostudie durchgeführt und
dem Genehmigungsantrag beigefügt. Nach Möglichkeit bezieht sich diese Studie
auf eine Risikostudie auf Ebene des Territoriums der Wallonie durch den Betreiber
der Infrastruktur bezüglich möglicher Auswirkungen dieser Infrastruktur auf den
Menschen. Ist dies nicht der Fall, wird die Studie auf lokaler Ebene durchgeführt.
Die folgenden Abstände zu Infrastrukturen und Anlagen werden eingehalten
und durch ein begründetes Gutachten der Instanz, die für besagte Infrastruktur
zuständig sind, bestätigt (hinsichtlich der Sicherheit und insbesondere der ICAO-
Normen).

4
    Unbeschadet der optimalen Nutzung des Windaufkommens am vorgesehenen Standort.

                                                                                     15
Die folgenden Abstände werden im Verhältnis zum Rand der Struktur angegeben.

                                                                                                                     Einzuholende
           Infrastrukturen                 Ausschlussabstand                  Bedingter Abstand
                                                                                                                    Stellungnahme
                                                                             Pufferzone vom Rand der
                                                                         Struktur bis zur Windkraftanlage
                                                                           um das Autobahnnetz und die
     Autobahnnetz und vierspurige
                                                                         vierspurigen Regionalstraßen mit
           Regionalstraßen
                                                                                   Mittelstreifen
                                                                                                                       SPW-OGD 1
      (Autobahnnetz, +/- 870 km,
                                                                           Bedingung: die Sicherheit der
     Regionalstraßen, +/- 7.800 km)
                                                                          Benutzer von Autobahnen und
                                                                         vierspurigen Straßen muss durch
                                                                          eine Risikostudie garantiert sein

                                       Pufferzone des 1,5-fachen der
          Zweispurige Straßen           Länge der Rotorblätter von                                                     SPW-OGD 1
                                             Windkraftanlagen

                                                                             Wenn der Abstand weniger
                                                                           als 50 m beträgt (= Länge des
                                                                            Rotorblatts): Genehmigung
                                       Pufferzone von 190 m um das
                                                                           in bestimmten Fällen möglich
                                      Hochgeschwindigkeits-schienen-
                                                                             (Strecken mit niedriger Ge-
                                                netz (TGV)
             Schienennetz                                                schwindigkeit in Industriegebie-                Infrabel
                                                                         ten, Gütertransport, nicht elekt-
                                        Pufferzone von 50 m um das
                                                                         rifiziert und mit wenig Personal)
                                                Schienennetz
                                                                          und unter der Bedingung, dass
                                                                         eine ausreichende Risikoanalyse
                                                                                 durchgeführt wird.
                                       Der Mindestabstand zwischen
                                      Windkraftanlage und der Achse
                                      der Hochspannungsleitung muss
                                      mindestens dem 1,5-fachen des
                                      Rotordurchmessers entsprechen.
          Hochspannungsnetz                                                                                                Elia
                                       Wenn die Windkraftanlage sich
                                      in einer Entfernung vom 1,5- bis
                                         3,5-fachen des Rotordurch-
                                         messers befindet, muss der
                                       Projektträger die Netzbetreiber
                                                 informieren.

                                       Siehe Referenzdokumente der
       Flughäfen, Flugplätze und                                                                               Nationale Verteidigung und
                                      Nationalen Verteidigung und der
            Radaranlagen                                                                                       Generaldirektion Luftverkehr
                                       Generaldirektion Luftverkehr

           Fernsehantennen                                                                                    BIPT oder Betreiber (RTBF usw.)

                                        3.2. Zusammensetzung der Parks, Zwischenabstände und gleichzeitige Sichtbarkeit

                                        Unter Berücksichtigung der energetischen Ziele und der Verpflichtungen der
                                        Wallonie im Rahmen des Europäischen Landschaftsübereinkommens muss die
                                        Errichtung der Parks im Rahmen eines globalen Gleichgewichts zwischen der
                                        Optimierung des Windaufkommens am jeweiligen Standort und den nachfolgend
                                        behandelten Erwägungen bzgl. des Landschaftsschutzes und des visuellen
                                        Komforts geplant werden.

                                        A. Die Kraftlinien der Landschaft

                                        Der Begriff „Kraftlinien der Landschaft“ verweist auf diverse territoriale Maßstäbe
                                        und verschiedene physische Elemente, die eine Landschaft strukturieren.

                                        Als Kraftlinien 1. Ordnung sind die konstantesten Elemente des Gebiets zu
                                        betrachten, mit anderen Worten das Relief.

16
Nicht jede Landschaft weist jedoch ein Relief mit offensichtlichen Kraftlinien auf.
Die markantesten Reliefs in der Wallonie sind die Hügellandschaften („Tiges et
Chavées“) des Condroz. Auch die Landschaften und visuellen Horizonte von
Belgisch-Lothringen sind durch Abhänge strukturiert, auf deren Vorderseiten
Wälder stehen. Man kann auch von Kraftlinien sprechen, die die Landschaft der
Famenne-Senke mit dem nördlichen und südlichen Abhang zum Condroz bzw. zu
den Ardennen prägen, auch strukturiert durch das Kalkband „Calestienne“, das
ebenfalls oft einen bewaldeten Nordhang aufweist.

Auch Sekundärstrukturen des Reliefs können Kraftlinien bilden: die Hänge eines
Tals, ein topographischer Abhang oder eine geopedologische Struktur, die durch
Waldbestand und Waldränder geprägt ist…

In bestimmten Fällen kann auch eine strukturierende Infrastruktur (Autobahn,
Kanal, Hochspannungsleitung usw.), wenn sie in der Landschaft stark präsent ist,
eine Orientierungslinie für die Errichtung von Windkraftanlagen bilden.

Optionen

Aufbau optimaler Windenergie-Landschaften, Identifizierung und vorherige
Analyse der Kraftlinien der Landschaft, Aufbau in und mit der Landschaft:

   •    Kraftlinien 1. Ordnung: die konstantesten Elemente des Gebiets, mit
        anderen Worten das Relief
   •    Kraftlinien 2. Ordnung: sekundäre Strukturen des Reliefs können Kraftlinien
        bilden
   •    In bestimmten Fällen können strukturierende Infrastrukturen als
        Orientierungslinien dienen.

B. Windparks in der Landschaft

Das europäische Abkommen von Florenz wurde von Belgien im Oktober 2004
ratifiziert. Als Vorreiter hatte der wallonische Regionalrat das Abkommen bereits am
20. Dezember 2001 angenommen.

Der Text ist insofern neuartig, als er die Landschaft in der Beziehung des Menschen
zu seinem Lebensraum in einer dynamischen und entwicklungsfähigen Perspektive
betrachtet. Das Abkommen betrifft sowohl bemerkenswerte, als auch alltägliche,
als auch geschädigte Landschaften. Das Dokument ist dem Schutz, der Verwaltung
und der Gestaltung aller Landschaften gewidmet und beschränkt sich nicht auf die
„Unantastbarkeit“ der Landschaft.

Wenn bestimmte Landschaften mit entsprechendem Status Schutzmaßnahmen
erfordern, bietet die Errichtung von Infrastrukturen wie Windparks im Übrigen
Gelegenheit, Kenntnisse im Zusammenhang mit der Verwaltung und Gestaltung der
Landschaft zu erwerben, zwei der drei Ziele besagten Abkommens.

Damit die Windenergieprojekte an der (Um-)Gestaltung einer neuen Landschaft
teilhaben, wird der Aufbau des Parks von den besonderen Merkmalen der Landschaft,
ihren Kraftlinien bestimmt. Der Aufbau des Windparks soll sie betonen, statt mit ihnen
zu konkurrieren.

Bestimmte Landschaftstypen sind besser für die landschaftliche Integration von
Windparks mit einer Größe von mehr als 5 Masten geeignet. Dabei handelt es
sich um offenere Landschaften, Plateaus mit weiten Aussichten und geringer
vertikaler Ausdehnung.

Generell ist die Errichtung von Windparks hinsichtlich der Produktivität auf einem

                                                                                         17
Windpark, der einen   Berggipfel effizienter. Dies ist ein Merkmal, das man nutzen sollte, da auch kleinere
     Berggipfel krönt.     Gipfel, zum Beispiel im Hespengau, einst oft von Windmühlen gekrönt waren.

                           Nach diesem Prinzip kann der Windpark selbst zum landschaftlichen Ausdruck eines
                           Gipfels werden (Akzentuierung der Topographie durch die Masten als weithin sichtbare
                           Bezugspunkte). Dies gilt zum Beispiel für die Felder von Sombreffe, Flamierge und
                           Verlaine / Villers-le-Bouillet.

                           Da der „Parkeffekt“ sich schnell als Einschränkung der Planung aufdrängt, wenn die
                           Anzahl der Masten mehrere Linien erforderlich macht, kann die Verwendung einer
                           einzelnen Linie – wenn sie senkrecht zur vorherrschenden Windrichtung verläuft
                           - ein in energetischer Hinsicht leistungsfähigerer Aufbau sein, der eine dichtere
                           Anordnung des Parks durch Zusammenrücken der Masten ermöglicht.

                           Eine geradlinige Anordnung könnte sich zum Beispiel anbieten, wenn die
                           Errichtung des Parks an einer großen Infrastruktur erfolgt, die ebenfalls geradlinig ist.
                           Dies könnte zum Beispiel bei Kanälen der Fall sein, wie in der Zeichnung unten gezeigt.

                           Errichtung von Windkraftanlagen an einem Wasserlauf und einem Kanal.

18
Wenn man eine Konzentration von Infrastrukturen bevorzugt, könnte sich ein
Windpark an diese anlehnen.

Die Sichtbarkeit eines Windparks von einem bemerkenswerten oder
landschaftlich geschützten Punkt aus ist eine wichtige Frage, die im Rahmen einer
Umweltverträglichkeitsprüfung behandelt werden muss.

Optionen

Es gibt keine Patentlösung, die sich auf alle Fälle anwenden lässt, drei wichtige
Möglichkeiten können jedoch unterschieden werden.

Ein Standort, der eine deutlich sichtbare Kraftlinie aufweist (Bewegung des Reliefs,
eventuell betont durch eine lineare Infrastruktur, eine Waldfläche in der Größe der
Windkraftanlagen…): sie bildet eine Orientierungslinie, die bei der Planung des
Windparks betont werden kann. Nach diesem Grundsatz kann der Windpark zum
landschaftlichen Ausdruck eines Gipfels werden.

Standort, der durch mehrere Kraftlinien charakterisiert ist (unterteilte Landschaft, durch
das Relief oder beispielsweise durch künstliche Infrastrukturen stark gegliedert…): man
könnte sich bemühen, bei der Anordnung der Windkraftanlagen hieran anzuknüpfen.

Fehlen von Kraftlinien: ein einfacher Aufbau (geometrische Anordnung) kann eine
neue Strukturierung der betreffenden Landschaft bewirken.

Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung muss die Frage der Sichtbarkeit eines
Windparks von einem bemerkenswerten oder landschaftlich geschützten Punkt aus
behandelt werden.

C. Der Aufbau von Windparks

Bei der Planung von Windkraftanlagen auf dem ausgewählten Gelände, die
gleichzeitig produktiv sein und sich in die Landschaft einfügen sollen, muss
zwischen ebenen und gewölbten Standorten unterschieden werden.

• Gewölbtes Gelände

Im Falle eines gewölbten Standorts auf dem Gipfel eines Hügels und meist linear
(entsprechend der Hügellinie), wird die Topographie am besten durch eine lineare
Anordnung (nicht zwangsläufig geradlinig) betont, die der Linie der Wasserscheide
folgt. Von allen (physischen) Blickpunkten aus drückt eine solche Anordnung eines
Windparks die Topographie aus, indem sie sie verlängert, verstärkt, akzentuiert. In
diesem Fall „strukturiert“ sie die Landschaft, das heißt, sie nimmt die topographische
Struktur auf, verstärkt sie, verleiht ihr Ausdruck. Bei der Planung der Masten ist jedoch
auf die Kontinuität einer regelmäßigen Kurve zu achten, die immer „reiner“ und
deutlicher ist, da sie komponiert und somit selbst deutlich sichtbar ist.

                                                                                             Beispiel einer anachronistischen Anordnung in
                                                                                             einer nahezu regelmäßigen Kurve.

                                                                                                                                        19
• Ebenes Gelände

     In einem ebenen Gelände (Gipfelterrasse oder Plateau) kann die Anordnung des
     Windparks freier sein, sollte sich aber an den Strukturen des Geländes orientieren.
     Geradlinigkeit drängt sich also nicht zwangsläufig auf, schafft jedoch oft mehr
     Deutlichkeit. Auf großen ebenen Flächen ohne ausgeprägte territoriale Struktur, an
     die sich der Windpark anlehnen könnte, sollte der Aufbau eher nach einer Geometrie
     erfolgen, die zu ihrer eigenen Strukturierung beiträgt. Er könnte geometrisch mit
     orthogonalem Raster sein, die am häufigsten genannte Anordnung. Ein solcher
     Aufbau ist jedoch nur in einem großen Park sinnvoll, der aus mindestens 10 Masten
     besteht, um die Anordnung deutlicher wahrzunehmen.

     Da die meisten unserer Landschaften keine wirklich geraden „Kraftlinien“ aufweisen
     (außer im Condroz und in Lothringen), entscheidet man sich eher für „flexible“
     Komponenten - zum Beispiel Kurven, parallele Kurven mit kurvenförmigem
     Raster usw. (siehe Schema unten).

                                  Selbstverständlich müssen die Regeln der Ausrichtung
                                  und des Abstandes zwischen den Masten
                                  entsprechend den vorherrschenden Winden befolgt
                                  werden und die Zugänglichkeit für Schwertransporte
                                  am Fuß des Mastes ist ein entscheidender Faktor,
                                  derartige Eventualitäten müssen jedoch nicht den
                                  Aufbau bestimmen. So kann man im folgenden
                                  Beispiel feststellen, dass unglücklicherweise die
                                  Parallelität zu einem Flurbereinigungsweg zu einer
                                  geradlinigen Ausrichtung führt, die weniger ergiebig
                                  und weniger flexibler ist als eine leichte Krümmung,
                                  die an die der Autobahn in diesem Bereich hätte
                                  angelehnt werden können.

                                  Bei der Errichtung der Masten kann jedoch, da die
                                  Autobahntrasse nicht genau gerade verläuft, ein
                                  Aufbauprinzip darin bestehen, den Blick zu begleiten
                                  und durch Anordnung der Masten von der Autobahn
                                  zu lenken, indem man auf der Außenseite (die als
                                  Zielpunkt vom Autofahrer sichtbar ist) den Kurven
                                  der Autobahn folgt oder sie verstärkt, um den Blick
                                  des Fahrers zu lenken und dieser landschaftlichen
                                  Begleitung Ausdruck zu verleihen.

                                  Im 1. Bild zwei geradlinige Ausrichtungen ohne Verhältnis zu
                                  einander. Im 2. Bild sind die Windkraftanlagen kurvenförmig
                                  neben der Autobahn angeordnet, ihre landschaftliche
                                  Gliederung ist für den Autofahrer deutlich wahrnehmbar.

20
Optionen

Bei gleichzeitiger Gewährleistung der optimalen Nutzung des Windaufkommens
am Standort dienen folgende Prinzipien in Zusammenhang mit einer gelungenen
landschaftlichen Komposition des Windparks und seiner guten Integration in
Fernblicke in die Landschaft als Referenz für die Untersuchung der in Frage
kommenden Landschaften:

   •    Bei Standorten mit gewölbter Topographie, auf dem Gipfel eines Hügels
        und meist linear (entsprechend der Hügellinie): lineare Anordnung (nicht
        zwangsläufig geradlinig), die der Linie der Wasserscheide folgt + exakte
        Anordnung der Masten und Kontinuität einer regelmäßigen Kurve
   •    In einem ebenen Gelände (Gipfelterrasse oder Plateau): freierer Aufbau,
        aber Anlehnung an die Strukturen des Gebiets
   •    Auf großen ebenen Flächen ohne ausgeprägte territoriale Struktur:
        geometrischer Aufbau in orthogonalem Raster, der die Errichtung großer
        Parks erlaubt, deren Anordnung deutlich erkennbar ist
   •    An eine große Infrastruktur, wie einen Kanal angelehnt: eine geradlinige
        Ausrichtung bietet sich ein.

Der Aufbau eines Windparks darf nicht nur konzeptueller Natur sein, er darf nicht
nur als Plan existieren (Ansicht von oben). Er muss vom Boden aus deutlich sein.
Dazu:

   •    Müssen die Anordnungslinien einfach und regelmäßig sein
   •    Müssen die Abstände zwischen den Reihen ausreichend groß sein, um
        diese Erkennbarkeit in der Landschaft zu ermöglichen
   •    Die Anordnung an einer oder zwei Linien verstärkt die Kraftlinien der
        Landschaft (wie Bewaldung, Hecken, Parzellengrenze)
   •    Der Abstand zwischen den Windkraftanlagen muss regelmäßig sein, um eine
        rhythmische und harmonische Struktur zu schaffen. Eine unterbrochene
        Aufstellung der Windkraftanlagen vervielfältigt die Blickfänge und trägt zu
        einem verwirrenden Bild der umgebenden Landschaft bei
   •    Wenn es sich um einen großen Park handelt oder wenn die Abstände
        zwischen den Windkraftanlagen nicht mindestens 7-mal so groß sind wie
        der Rotordurchmesser in der vorherrschenden Windrichtung und 4-mal
        so groß wie der Durchmesser in der Senkrechten zur vorherrschenden
        Windrichtung, müssen die Auswirkungen des Parks geprüft werden
   •    Die Anordnung in Form eines einzigen Parks mit regelmäßigen Abständen
        erlaubt die Fixierung des Projekts an der Horizontlinie.

Hinsichtlich der Merkmale der Windkraftanlagen:

   •    Harmonie von Masten, Gondeln und Rotorblättern; Rohrmasten in einer
        einzigen Farbe (außer Einschränkungen hinsichtlich der Markierung)
        werden empfohlen; eine grüne Schattierung könnte jedoch an der
        Mastbasis zulässig sein
   •    ähnliche Größen und Profile sind innerhalb eines Parks zu bevorzugen,
        um ein gleichförmiges und kohärentes Bild des Parks zu vermitteln:
        ähnliches Aussehen, homogener Abstand zum Boden, ähnliche
        Rotationsgeschwindigkeit...

D. Gleichzeitige Sichtbarkeit und Abstand

Windkraftanlagen bilden in der Landschaft Blickfänge, ebenso wie jedes andere
punktuelle Element großer Ausdehnung (Wasserturm, Silo, Kirchtürme…).

                                                                                      21
Windkraftanlagen bilden in der Landschaft Blickfänge, ebenso wie jedes andere punktuelle
     Element großer Ausdehnung.

     Die Einführung einer „inszenierten“ Anlage in eine Landschaft ohne ausgeprägte Identität
     kann ebenfalls zur Aufwertung dieser Anlage beitragen (siehe Abbildung unten).

     Die gängige Größe von Windkraftanlagen liegt innerhalb einer Spanne zwischen
     80 und 120 m vom Boden bis zu Rotorachse, also 130 bis 170 m mit Rotorblättern.
     Diese Größe ist aufgrund der Tatsache, dass die Maschinen einen schmalen
     Mastschaft aufweisen, zu relativieren: ihre visuelle Wirkung in der Landschaft ist
     daher viel geringer als die eines Gebäudes der gleichen Höhe.

                                                                   Höhenvergleich.
22
Was die visuelle Wahrnehmung betrifft, so wird daran erinnert, dass die visuelle
Wirkung nicht proportional zur Entfernung ist, die ersten hunderte
Meter Abstand sind die wichtigsten. Unter 2 km ist die Relation der Nähe zu
einem Windpark erheblich. Beim Vergleich verschiedener Gegenstände dominiert
die Präsenz einer Windkraftanlage aufgrund ihrer Größe. Über 4 km hinaus ist
eine Sichtbarkeit immer noch möglich, die Dominanz des Parks ist jedoch stark
verringert (siehe Schema unten).

Außerdem spielt die visuelle Sequenz, in der das Projekt angeordnet ist, ebenfalls
eine Rolle. So erlaubt eine einfache räumliche Organisation, die vom Betrachter
leicht zu identifizieren ist, sowie die Berücksichtigung der Kraftlinien der Landschaft
generell eine bessere Integration der Windkraftanlagen und eine Harmonie des
Gesamtbildes. Das folgende Beispiel verdeutlicht dieses Phänomen.

Beispiele von Windkraftanlagen, die die Kraftlinien berücksichtigen und nicht berücksichtigen.

                                                                                                 23
So gelangen, wie in der Zeichnung unten verdeutlicht, wenn zwei Parks in einem
     Abstand von weniger als 4 km Abstand auf gleicher Höhe errichtet werden, beide
     Parks ins Blickfeld; wenn die Parks auf unterschiedlicher Höhe angeordnet werden
     (Vordergrund und Hintergrund), dämpft der Abstand die Wahrnehmung des
     weiter entfernten Parks deutlich.

     Bedeutung der Entfernung und des Abstands zwischen Parks.

24
Der Begriff der Einkreisung kann auf das Risiko der visuellen Sättigung bezogen
werden. Außerdem hat der Grad der Geschlossenheit oder Offenheit einer
Landschaft Einfluss auf die Art der Wahrnehmung von Windkraftanlagen und
ihre visuelle Wirkung. Diese Wahrnehmung ist eng mit dem Vorhandensein
aufeinanderfolgender Ebenen im Raum und der relativen Position von Objekten,
die den Blick des Betrachters aufhalten, im Raum verbunden.

Verdeutlichung von Hindernissen, die den Blick des Betrachters aufhalten können.

Man sollte daher die Projekte von Fall zu Fall prüfen, die Projektträger müssen
dabei die erforderlichen Fotomontagen für die Bewertung der visuellen Wirkung
des Projekts vorlegen.

Schließlich könnte man erwägen, um die Effekte einer visuellen Sättigung und
damit des Gefühls der Einkreisung zu vermeiden, für jedes Dorf einen minimalen
Azimut5 (oder Horizontalwinkel) ohne Windkraftanlage zu erhalten; dieser würde
mindestens 130° bei einer Entfernung von 4 km betragen.

Bei Windparkprojekten innerhalb des Territoriums                                 eines Naturparks
muss gegebenenfalls ein entsprechendes Gutachten                                 im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens eingeholt werden.

5
    Der Azimut ist der horizontale Winkel zwischen der Richtung eines Objekts und einer Bezugsrichtung.

                                                                                                          25
Optionen

     Die Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich der Landschaft erfolgt auf der
     Grundlage des gesamten Bereichs gleichzeitiger Sichtbarkeit von mindestens 9
     bis 11 km rund um das geplante Projekt: Dieser Bereich ist direkt proportional
     zur Gesamthöhe der Windkraftanlagen und zur Anzahl der Windkraftanlagen und
     wird definiert durch die Formel6:

                  R = (100 + E) x h
                  oder 	R = Radius des untersuchten Bereichs
                           E = Anzahl der Windkraftanlagen
                           h = Gesamthöhe einer Windkraftanlage im höchsten Punkt

     	Beispiel: für einen Windpark mit 5 Windkraftanlagen einer Gesamthöhe
                 von 130 m beträgt dieser Radius 105 x 130 = 13,6 km

     Die Struktur des geplanten Parks muss die des benachbarten Parks und die visuellen
     Auswirkungen berücksichtigen, Situationen gleichzeitiger Sichtbarkeit müssen klar
     analysiert werden.

     Außer bei Anordnung der Windkraftanlagen an Autobahnen ist als Richtwert
     ein Mindestabstand von 4 km bis 6 km, abhängig von den Ergebnissen der
     Umweltverträglichkeitsprüfung, in Betracht zu ziehen.

     Ein Mindest-Azimut (oder Horizontalwinkel) ohne Windkraftanlagen muss für jedes
     Dorf eingehalten werden; dieser beträgt mindestens 130° bei einer Entfernung
     von 4 km. Eine Untersuchung der Einkreisung wird auf eine Entfernung von 9 km
     im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, um die optimale
     landschaftliche Integration gegenüber den betroffenen Dörfern zu gewährleisten
     und gegebenenfalls die Auswirkungen der Einkreisung auf diese Distanz zu
     begrenzen;

     Vorgeschriebene visuelle Simulationen                   der       geplanten   Parks   in   den
     Umweltverträglichkeitsprüfungen;

     Vorgeschriebene kartographische Abgrenzung des Sichtbarkeitsbereichs jedes
     Parks.

     3.3. Baustelle, Ende der Nutzung und Wiederinstandsetzung der Örtlichkeiten

     Die Errichtung von Windkraftanlagen sowie die Verwaltung nach Einstellung des
     Betriebs bringen verschiedene Auswirkungen mit sich, die zum Teil vorhersehbar
     sind. Sie müssen bei der Konzeption von Projekten entsprechend den folgenden
     Empfehlungen berücksichtigt werden.

     Bei der Errichtung des Windparks müssen sekundäre Einrichtungen und Anlagen
     vermieden werden. Konkret müssen Leitungen für den Abtransport des produzierten
     Stroms vergraben werden, Hilfseinrichtungen (Nebengebäude, Transformatoren,
     Strommasten usw.) müssen umgrenzt werden, jede Umfriedung, die nicht für den
     Schutz Dritter erforderlich ist, muss vermieden werden.

     Der Umfang von Zugangswegen, die anzulegen oder zu verbessern sind, muss
     sowohl hinsichtlich der Länge, als auch der Arbeiten (Eingriff…) minimiert werden.

     Nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage dürfen keinerlei Spuren der Bauarbeiten
     mehr sichtbar sein. Letzte Feinheiten müssen noch behandelt werden.
     6
         Diese Formel stammt aus dem Windenergierahmenplan von 2002.

26
Optionen

Für den Antransport von Material und für Wartungsarbeiten werden bevorzugt
existierende Straßen und Wege genutzt.

Nach Abschluss der Montage der Windkraftanlagen werden nur die für deren
Betrieb erforderlichen Zonen aufrechterhalten. Die anderen Parzellen werden, in
Abstimmung mit den Eigentümern und den landwirtschaftlichen Nutzern, wieder in
den ursprünglichen Zustand versetzt. Die kommunalen Wege und Straßen werden
wieder in den vor Errichtung des Windparks bestehenden Zustand versetzt, es sei
denn, die für die Bauarbeiten angelegten Wege können später von der Kommune
genutzt werden. Die Wiederinstandsetzung erfolgt also in Abstimmung mit den
betroffenen Kommunen. Eine Bestandsaufnahme der kommunalen Wege und
Straßen wird vor und nach Durchführung der Arbeiten vorgenommen.

Die Arbeiten zur Anlage und Wiederherstellung von Gräben, Wegen, Montage-
und Arbeitsbereichen, sowie das Eingraben von Kabeln in großer Tiefe werden
mit größter Sorgfalt durchgeführt. Besondere Aufmerksamkeit gilt den natürlichen
Abflüssen, der Wartung und Wiederherstellung des Entwässerungsnetzes der
Parzellen.

Jegliches Material, das die Gefahr der Boden- oder Wasserverschmutzung mit sich
bringt, wird in einem abgedichteten Bereich gelagert, der das Auffangen eventuell
austretender Materialien erlaubt. Aufgefangene schädliche Substanzen werden
gemäß der geltenden Gesetzgebung entsorgt.

Der Betreiber einer Windkraftanlage ist nach Einstellung ihres Betriebs für deren
Abbau und für die Wiederinstandsetzung des Standorts verantwortlich. Der Inhaber
der Windkraftanlagen muss alle im Freien befindlichen Teile demontieren und die
Fundamente entfernen, zumindest bis zu einer Tiefe, die die uneingeschränkte
Ausübung landwirtschaftlicher Aktivitäten erlaubt.

                                                                                    27
Sie können auch lesen