EU Digital Services und Digital Markets Act - Wie die EU die Internet-Ökonomie regulieren will - ARD-Werbung

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292   Perspektiven
      5/2021

      Wie die EU die Internet-Ökonomie regulieren will
      EU Digital Services und Digital Markets Act
      Von Jürgen Burggraf, Christine Gerlach und Jan Wiesner*

      Mit ihren Verordnungsvorschlägen für einen Digital       jüngere Menschen, immer präsenter, dort erwartet
      Services Act (DSA) (1) und einen Digital Markets Act     es auch die ARD mit ihren Angeboten.
      (DMA) (2) vom 15. Dezember 2020 entwickelt die
      Europäische Kommission die Regulierung des digi-
                                                                Kurz und knapp
      talen Binnenmarkts in der EU weiter. Damit setzt sie
      ihre Arbeit fort, die sie unter anderem mit der Revi-     • Mit dem Digital Services Act (DSA) und dem Digital Markets Act
      sion der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste        (DMA) entwickelt die Europäische Kommission die Regulierung des
      (AVMD-Richtlinie) (3), der sogenannten P2B-Verord-          digitalen Binnenmarkts weiter.
      nung (4) sowie der Urheberrechtsrichtlinie (5) schon      • Ziel des DSA ist es, einheitliche Regelungen für verschiedene
      in der letzten Legislaturperiode geleistet hat. Nun         Online-Intermediationsdienste zu schaffen.
      geht es der Kommission einerseits mit dem Digital         • Der DMA hat zum Ziel, den fairen und offenen Wettbewerb in Märkten
      Services Act (DSA) um weitere Regeln für Betreiber          des digitalen Sektors sicherzustellen.
      von Online-Intermediationsplattformen – dies in Über-     • Eine umfangreiche und kontroverse Debatte der Vorschläge ist
      arbeitung und Fortentwicklung der Regeln der noch           zu erwarten.
      und auch künftig weiter fortbestehenden Richtlinie
      über den elektronischen Geschäftsverkehr (6) – und
      andererseits mit dem Digital Markets Act (DMA) um        Digital Services Act
      Binnenmarktregeln für sehr große Plattformbetreiber,     Beim DSA als künftiger horizontal wirkender Verord-      EU-Kommission
      die auf der Basis sogenannter Netzwerkeffekte erheb-     nung geht es um harmonisierende Regeln für das           schlägt Regeln für
      liche Marktmacht entwickeln und Gatekeeping-­            Erbringen digitaler Vermittlungsdienste im europä­       digitale Vermittlungs-
      Positionen einnehmen.                                    ischen Binnenmarkt. Der Gesetzesvorschlag legt also      dienste vor
                                                               Regeln für Plattformen und andere Internetdienste
      Beide neuen Regelwerke sind horizontal ausgerich-        in ganz unterschiedlichen Bereichen fest: von Cloud-­
      tet, das heißt, dass sie zunächst einmal einheitliche    Diensten über Buchungsplattformen und Online-­
      Regeln für alle möglichen Online-Intermediations-        Marktplätze bis zu Social Media; er umfasst sowohl
      dienste aufstellen sollen. Spezifische Vorschriften,     physische Güter als auch Dienstleistungen. Die Vor-
      etwa für Mediendienste, sind nicht intendiert. Allen-    schriften sind entsprechend abstrakt, und welche
      falls beabsichtigt die Kommission, das Wechselver-       Auswirkungen sie genau haben werden, ist vor die-
      hältnis zwischen den horizontalen Vorschriften von       sem Hintergrund nicht immer ganz einfach abzu-
      DSA und DMA sowie spezifischen Regelwerken, etwa         schätzen und wird sich oft erst in der Anwendung
      der AVMD-Richtlinie, zu definieren.                      zeigen. Ein zentrales Thema bei der Regulierung von
                                                               Internetdiensten ist und bleibt die Frage der Haftung.
      Der vorliegende Beitrag betrachtet DSA und DMA           Deshalb befassen sich auch die vorliegenden Vor-
      aus der Perspektive der Interessen der ARD und des       schläge mit der Frage, wann und wie die Anbieter
      (nationalen und europäischen) Medienrechts.              bestimmter Onlinedienstleistungen dafür haften
                                                               müssen, wenn über ihre Plattformen Inhalte verbrei-
      Plattformen spielen heute eine Schlüsselrolle dabei,     tet werden, die gegen geltendes Recht verstoßen.
      ob und wie Bürger und Bürgerinnen auf Medien­            Bei der Haftungsbefreiung der Anbieter von Online-­
      inhalte im Internet zugreifen. Sie besitzen einen        Vermittlungsdiensten soll der bestehende Rahmen
      erheblichen Einfluss auf Informationszugang und          weiterentwickelt werden. Etabliert werden sollen zu-
      Meinungsbildung, die freie Meinungsäußerung und          dem allgemeine Sorgfaltspflichten für alle von der
      damit auf den gesellschaftlichen und demokratischen      Verordnung erfassten Dienste (Online-Vermittlungs-
      Diskurs. Aus Sicht der öffentlich-rechtlichen Anbieter   dienste) und besondere Pflichten für bestimmte An-
      wie der ARD sind insofern EU-Regeln für Onlineplatt-     bieter sowie Regeln für die Um- und Durchsetzung
      formen unerlässlich. Öffentlich-rechtliche Medien        der Verordnung durch mitgliedstaat­liche Regulie-
      produzieren eine Vielzahl von Inhalten und verbreiten    rungsbehörden, einschließlich eines Rahmens für
      diese auf ihren eigenen vertrauenswürdigen digita-       die grenzüberschreitende Koordination und Koope-
      len Diensten ihren Nutzer und Nutzerinnen. Darüber       ration dieser Behörden. Mit der Verordnung verbun-
      hinaus müssen sie aber in Erfüllung ihres spezifischen   dene Ziele sind das reibungslose Funktionieren des
      Funktionsauftrages ihre Inhalte auch auf Drittplatt-     Binnenmarktes und das Schaffen einheitlicher Re-
      formen anbieten. Dort ist das Publikum, insbesondere     geln für ein „sicheres, vorhersehbares und vertrau-
                                                               enswürdiges Onlineumfeld, in dem Grund- und
        * ARD-Verbindungsbüro Brüssel.                        Bürgerrechte wirksam geschützt werden“. (7)
EU Digital Services und Digital Markets Act
                                                                                                                                           Media
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Umgang mit illegalen   Die Verordnung wird nach Vorstellungen der Kom-           Abbildung
                                                                                  Abbildung111
                                                                                 Abbildung
  Inhalten im Fokus    mission die bestehende Richtlinie über den elektro-       Für
                                                                                  Fürwelche
                                                                                 Für  welcheAnbieter
                                                                                     welche    Anbieterder
                                                                                              Anbieter  derDSA
                                                                                                       der  DSAgilt
                                                                                                           DSA gilt
                                                                                                                gilt
                       nischen Geschäftsverkehr nicht in Gänze ersetzen –
                       im Gegenteil, diese bleibt weiterhin grundsätzlich
                                                                                                  Vermittlungsdienste
                                                                                                  Vermittlungsdienste
                                                                                                   Vermittlungsdienste
                       gültig –, allerdings werden ihre Artikel 12 bis 14, die
                       das noch bestehende System der Providerhaftung
                       regeln, zugunsten neuer Bestimmungen gestrichen.                             Hosting
                                                                                                     HostingDienste
                                                                                                    Hosting Dienste
                                                                                                             Dienste
                       Der DSA behandelt allein den Umgang mit illegalen
                       Inhalten, ansonsten schädliche Inhalte bleiben außen
                       vor. Die Verordnung behält das Ursprungslandprinzip                         Onlineplattformen
                                                                                                   Onlineplattformen
                                                                                                    Onlineplattformen
                       der bestehenden E-Commerce-Richtlinie als Grund-
                       lage der Regelungen unverändert bei. Es bewirkt,
                       dass Anbieter von Diensten der Informationsgesell-                              sehr
                                                                                                        sehrgroße
                                                                                                       sehr große
                                                                                                             große
                                                                                                   Onlineplattformen
                                                                                                   Onlineplattformen
                                                                                                    Onlineplattformen
                       schaft, die die Gesetze in ihrem Niederlassungsstaat
                       innerhalb der EU befolgen, ihr Geschäft ohne weitere
                       Einschränkungen im gesamten EU-Binnenmarkt be-
                       treiben können. Die Verordnung gilt für alle Anbieter
                       von Vermittlungsdiensten, die im EU-Binnenmarkt
                                                                                 Quelle:
                                                                                  Quelle:Quelle:
                                                                                 Quelle:   Quelle:Europäische
                                                                                         Quelle:   EuropäischeKommission.
                                                                                                  Europäische   Kommission.
                                                                                                                 Kommission.
                       tätig sind, unabhängig davon, ob sie in der EU nieder-    Faktenblatt
                                                                                  FaktenblattDSA:
                                                                                 Faktenblatt   DSA:Ein
                                                                                              DSA:   EinEuropa
                                                                                                    Ein  Europafür
                                                                                                        Europa    fürdas
                                                                                                                 für  dasdigitale
                                                                                                                     das digitale
                                                                                                                          digitale
                       gelassen sind oder nicht.                                 Zeitalter – was  sich für Plattformen
                                                                                 Zeitalter
                                                                                  Zeitalter––was
                                                                                              wassich
                                                                                                   sichfür  Plattformenändert.
                                                                                                        fürPlattformen   ändert.
                                                                                                                          ändert.

                       Als Vermittlungsdienste gelten in Übereinstimmung         die Verordnung bestimmte Informations- und Trans-
                       mit der bestehenden E-Commerce-Richtlinie Dienste         parenzpflichten. Kernbestand ist dabei, dass sie in
                       der reinen Durchleitung (Mere Conduit), Zwischen-         ihren Terms & Conditions Nutzungsbedingungen klar
                       speicherungsdienste (Caching) sowie Hosting-­             darlegen, die Regeln von Content-Moderation, algo-
                       Dienste. Diese Kategorien umfassen beispielswiese         rithmischer Steuerung sowie menschlicher Aufsicht
                       Internet-Service-Provider, Content-Delivery-Networks      klar beschreiben und dies „unter angemessener Be-
                       (CDN) oder Cloud-Dienste. Für diese Anbieter gilt         rücksichtigung der Interessen aller involvierten Par-
                       das bestehende System der bedingten Befreiung             teien einschließlich der anwendbaren Grundrechte
                       von der Providerhaftung fort. Insbesondere sollen         der Empfänger der Dienste“. (8) Hosting Service
                       Hosting-Dienstanbieter, sofern sie keine Kenntnis         Provider einschließlich Onlineplattformen müssen zu-
                       von illegalen Inhalten auf ihren Plattformen haben        sätzlich einen sogenannten Notice and Take Down-
                       oder nach allgemeinem Dafürhalten nicht haben             (aber nicht Stay Down-)Mechanismus installieren.
                       können und sie bei Kenntnis unverzüglich für deren        Dabei geht es darum, dass die Plattformen ein auf
                       Sperrung oder Herunternahme sorgen, auch weiter-          gesetzlichen Regeln beruhendes Verfahren einrichten
                       hin haftungsfrei bleiben. Zudem wird auch künftig         müssen, das festlegt, wie Nutzer und Nutzerinnen
                       den Anbietern keine allgemeine Überwachungspflicht        Inhalte melden können (flaggen) und nach welchen
                       auferlegt. Wenn sie sich eigeninitiativ bemühen, ille-    Regeln, d.h. in welchen Schritten und mit welchen
                       gale Inhalte zu finden, zu identifizieren und mit ihnen   Fristen die Plattformen dann solche Inhalte sperren,
                       umzugehen, etwa in Bezug auf ihre Verfügbarkeit,          unzugänglich machen oder herunternehmen oder
                       Sichtbarkeit oder Zugänglichkeit, können sie im           gegebenenfalls auch wieder zugänglich machen
                       Prinzip weiterhin von der Haftungsbefreiung profitie-     müssen. Dieses Prinzip galt auch schon im Kontext
                       ren. Diese Regelung wird gemeinhin als Good Sama-         der E-Commerce-Richtlinie, wird nun aber detailliert
                       ritan Clause bezeichnet und liegt ganz im Interesse       ausgestaltet. Auf einer nächsten Stufe werden Be-
                       der Provider, aber offenbar auch des Gesetzgebers.        treiber von Onlineplattformen darüber hinaus ver-
                       Maßstab des Handelns sind dabei die AGBs der Pro-         pflichtet, interne Beschwerdeverfahren und außer-
                       vider. Ob dieser Ansatz stets im Interesse der Ge-        gerichtliche Streitschlichtungsmechanismen vorzu-
                       schäftskunden und Nutzer der Plattformen liegt,           halten. Sie haben auch mit Trusted Flaggers zusam-
                       wird kontrovers diskutiert. Es kann durchaus kritisch     menzuarbeiten. Die Meldungen solcher vertrauens-
                       hinterfragt werden, ob damit Haftungspflichten nicht      würdigen Hinweisgeber müssen die Plattformen
                       sogar noch abgeschwächt werden, sofern dieser             vorrangig und unverzüglich bearbeiten und über sie
                       Ansatz nicht von klaren Regeln und Transparenz für        entscheiden. Der Status als Trusted Flagger wird auf
                       Überprüfbarkeit des Tuns ausgestaltet wird (vgl. Ab-      Antrag von den Digital Services Coordinators (siehe
                       bildung 1).                                               unten) zuerkannt, wenn Bedingungen wie besondere
                                                                                 Sachkenntnis oder Kompetenz und die Vertretung
                       Der Verordnung liegt das Prinzip der abgestuften Re-      kollektiver Interessen erfüllt sind. Ferner müssen sie
                       gelungsdichte zugrunde, das heißt, je größer und          sicherstellen, dass die Identität der Händler, die auf
                       wichtiger die Plattform, desto mehr und strengere         ihren Plattformen Handel betreiben, nachvollzogen
                       Regeln gelten für sie. Für alle Intermediäre etabliert    werden kann. Dies wird, auch von weiten Teilen der
Jürgen Burggraf/Christine Gerlach/Jan Wiesner
                             Media
                  294        Perspektiven
                             5/2021

Abbildung 2
Abgestufte Regelungsdichte: welche Anforderungen für welche Plattformen

                                                                                                                                 sehr große
                                                                                     Vermittlungs-      Hosting        Online-     Online-
                                                                                        dienste         Dienste      Plattformen Plattformen
Transparenzberichte                                                                        ●               ●               ●           ●
Verpflichtung zur angemessenen Berücksichtigung der Grundrechte in                         ●               ●                ●         ●
Nutzungsbedingungen

Auf Anweisung Zusammenarbeit mit nationalen Behörden                                       ●               ●                ●         ●
Kontaktstellen und – falls erforderlich – rechtlicher Vertreter                            ●               ●                ●         ●
Melde-, Abhilfe- und Informationspflichten gegenüber Nutzern                                               ●                ●         ●
Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen sowie außergerichtliche                                                            ●         ●
Streitbeilegungsverfahren

Vertrauenswürdige Hinweisgeber                                                                                              ●         ●
Maßnahmen gegen missbräuchliche Meldungen und Gegendarstellungen                                                            ●         ●
Prüfung der Vertrauenswürdigkeit von Drittanbietern                                                                         ●         ●
Transparenz von Onlinewerbung zugunsten der Nutzer                                                                          ●         ●
Meldung von Straftaten                                                                                                      ●         ●
Verpflichtung zu Risikomanagement und Compliance-Beauftragter                                                                         ●
Externe Risikoprüfungen und öffentliche Rechenschaftspflicht                                                                          ●
Transparenz der Empfehlungssysteme und Wahlmöglichkeiten der Nutzer beim                                                              ●
Zugang zu Informationen
Datenaustausch mit Behörden und Forschenden                                                                                           ●
Verhaltenskodizes                                                                                                                     ●
Zusammenarbeit in Krisen                                                                                                              ●

Quelle: Europäische Kommission. Faktenblatt DSA: Ein Europa für das digitale Zeitalter – was sich für Plattformen ändert.

                             Kultur- und Kreativwirtschaft, als ein wirksames Ins-       Betreiber sehr großer Onlineplattformen werden
                             trument zur Bekämpfung der Produktpiraterie im              auch verpflichtet, die wesentlichen Parameter der
                             Internet gesehen, sofern es richtig ausgestaltet ist.       Steuerung ihrer Empfehlungssysteme transparent
                                                                                         zu machen. Das gilt gleichermaßen für Optionen, die
                             Schließlich sollen besondere Regeln und Pflichten           privaten Nutzern ihrer Dienste dabei zur Verfügung
                             für Betreiber „sehr großer Online-Plattformen“ gel-         stehen, diese Parameter zu modifizieren bzw. zu be-
                             ten. Als „sehr groß“ gelten im DSA Plattformen, die         einflussen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang,
                             monatlich mindestens 45 Millionen aktive Nutzer             die Definition für Empfehlungssysteme im Auge zu
                             und Nutzerinnen ihrer Dienste verzeichnen können.           behalten. (10) Diese werden umschrieben als „voll-
                             Welche Plattformen in diese Kategorie fallen, wird          ständig oder teilweise automatisiertes System, das
                             die Anwendung der Verordnung zeigen. Erste Ein-             von einer Onlineplattform verwendet wird, um den
                             schätzungen gehen jedoch davon aus, dass nicht              Empfängern des Dienstes in seiner Online-Ober-
                             mehr als rund zehn Unternehmen, also die wirklichen         fläche bestimmte Informationen vorzuschlagen, auch
                             Internetriesen wie Facebook, Google, Amazon usw.            als Ergebnis einer vom Empfänger initiierten Suche
                             erfasst sein werden. Insbesondere werden diese              oder auf eine andere Weise, die die relative Reihen-
                             Plattformen auf ein Risikomanagement verpflich-             folge oder Hervorhebung („prominence“) der ange-
                             tet. (9) Ihnen wird auferlegt, „systemische Risiken“,       zeigten Informationen bestimmt“ (vgl. Abbildung 2).
                             die sich aus dem Funktionieren und Nutzen ihrer             (11)
                             Dienste ergeben, zu identifizieren und gegen sie vor-
                             zugehen. Als systemisch sollen gemäß Kommissions-           Im Bereich der Anwendung und Durchsetzung der
                             vorschlag die Verbreitung illegaler Inhalte, negative       Vorschriften werden die Mitgliedstaaten in die Pflicht
                             Effekte für die Ausübung der Grund- und Bürger-             genommen. Der DSA-Ansatz sieht vor, dass die Mit-
                             rechte, insbesondere auch für Meinungsäußerungs-            gliedstaaten eine oder mehrere Behörden für die
                             und Informationsfreiheit, sowie die absichtsvolle           Anwendung und Durchsetzung des Regelwerks in
                             Manipulation der Dienste gelten. Die Kommission             ihren nationalen Zuständigkeitsbereichen zuständig
                             behält sich vor, zu diesen Regelungen konkretisie-          machen können. Zugleich sollen sie jedoch eine Be-
                             rende Rechtsvorschriften zu erlassen.                       hörde als sogenannte Digital Services Coordinator
EU Digital Services und Digital Markets Act
                                                                                                                           Media
                                                                                                                     Perspektiven   295
                                                                                                                          5/2021

               (DSC) einsetzen. Dieser soll für alle Fragen im Zu-      seitig und oft ohne weitere Erklärung über die Mo-
               sammenhang mit der Anwendung und Umsetzung               deration von Inhalten, unter anderem durch Sperren,
               der DSA-Regeln im jeweiligen Mitgliedstaat zustän-       Löschen oder andere Eingriffe in Medieninhalte auf
               dig sein, es sei denn, der jeweilige Mitgliedstaat hat   der Grundlage ihrer eigenen Standards.
               selbst Aufsichtsbehörden mit diesen Aufgaben be-
               traut. Bei der Betrauung mehrerer Behörden mit           Es ist darüber hinaus nicht akzeptabel, Intermediären
               spezifischen Aufgaben übernimmt der Digital Service      die Entscheidung zu überlassen, ob und wie Inhalte
               Coordinator eine Koordinationsfunktion und sorgt für     genutzt werden können, die bereits europäische und
               die konsistente Rechtsanwendung und -durchset-           nationale Medienregeln erfüllen, für die ein Medien-
               zung. Die Einzelbehörden werden auf Kooperation          dienstanbieter die redaktionelle Verantwortung trägt
               mit dem DSC verpflichtet.                                und die einer effektiven Aufsicht unterstehen.

               Welche Behörde welches Mitgliedstaats für einen An-      Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, die auch          ARD fordert:
               bieter zuständig ist, richtet sich vorrangig nach dem    Mediendienste vermitteln, unterliegen keinen medi-          Nichteinmischung
               Ort seiner Hauptniederlassung. Für Fälle der Rechts-     enrechtlichen und journalistischen Standards und            in Inhalte und
               anwendung und -durchsetzung im grenzüberschrei-          sind nicht verantwortlich oder rechenschaftspflichtig       Dienste von Medien-
               tenden Kontext werden die Aufsichtsbehörden auf          für die Inhalte Dritter, die sie auf ihren Plattformen      dienstanbietern
               Kooperation verpflichtet, sowohl im Hinblick auf die     anbieten. Anders ist die Sachlage bei Anbietern von
               Zusammenarbeit auf der nationalen Ebene als auch         Mediendiensten wie der ARD: Sie werden auf euro-
               auf europäischer Ebene. Ist also ein Anbieter eines      päischer und mitgliedstaatlicher Ebene reguliert,
               Vermittlungsdienstes von einem DSC zu belangen und       unterliegen unabhängiger Aufsicht und sind für ihr
               hat dieser Anbieter seine Hauptniederlassung nicht       Handeln haftbar. Dieser Unterschied muss sich im
               im Mitgliedstaat jenes DSC, so soll er den zuständi-     zukünftigen DSA angemessen widerspiegeln. Die ARD
               gen DSC im Niederlassungsstaat um Untersuchung           fordert, redaktionelle Inhalte, die als rechtmäßig an-
               und letztlich Abhilfe des beanstandeten Problems         zusehen sind und für die ein Mediendienstanbieter
               ersuchen. Zur Behandlung solcher Fälle sieht der         verantwortlich und haftbar ist, sollten nicht durch
               DSA mehrere Ansätze vor, unter anderem gemein-           Anbieter von Vermittlungsdiensten noch einmal kon-
               same Untersuchungen durch mehrere DSC, vermit-           trolliert werden. Es liegt im öffentlichen Interesse,
               telnde Interventionen der Europäischen Kommission        die redaktionelle Freiheit und Unabhängigkeit der
               und Beratung durch den European Board for Digital        Mediendienstanbieter sowie Pluralismus und Vielfalt
               Services (EBDS).                                         der Medien auch auf Onlineplattformen zu sichern.
                                                                        Daher sollten Anbieter von Vermittlungsdiensten in
               Auch der Digital Services Act basiert auf dem Ur-        keiner Weise in redaktionelle Inhalte eingreifen – es
               sprungslandprinzip, das auch schon für die E-Com-        sei denn, sie werden durch einen Gerichtsbeschluss
               merce-Richtlinie gilt, die fortbesteht und in Teilen     dazu verpflichtet. Die Mitgliedstaaten sollten anhand
               zum neuen Regelwerk in Beziehung gestellt wird.          bestimmter Auswahlkriterien bestimmen, welche
               Damit bleiben auch die Gründe für Abweichungen           Mediendienstanbieter von diesem Recht auf Freiheit
               vom Ursprungslandprinzip der E-Commerce-Richt-           von einer Intervention durch Online-Plattformbetrei-
               linie im neuen Rechtsrahmen gültig. Problemfälle in      ber profitieren sollen. Dies sollte mit einer Pflicht zur
               diesem Kontext, etwa solche mit grenzüberschrei-         Notifzierung entsprechender Listen bei der Europä­
               tender Wirkung, werden in die Koordination und Ko-       ischen Kommission einhergehen, die dann im ge-
               operation der DSC verwiesen.                             samten Binnenmarkt gelten.

Einschätzung   Grundsätzlich ist der DSA-Vorschlag der Europä­          Es ließe sich argumentieren, dass dieser Ansatz die
     der ARD   ischen Kommission zu begrüßen. Er hat das Potenzial,     Geschäftsfreiheit für Anbieter von Online-Vermitt-
               moderne und zukunftssichere EU-Regeln zu setzen,         lungsdienstleistungen unangemessen einschränken
               die angemessen auf den Einfluss globaler Vermitt-        könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bereits heute
               lungsdienstleister auf die heutige Lebensweise re-       gibt es sowohl kartellrechtliche Entscheidungen als
               agieren und dazu beitragen können, das Vertrauen         auch gesetzliche Vorgaben (z. B. Regulierung zur
               der Öffentlichkeit in Informationen im Internet zu       Förderung von Fairness und Transparenz für gewerb-
               stärken – vorausgesetzt, der vorgeschlagene Ansatz       liche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten – so
               wird im anlaufenden Gesetzgebungsprozess sinn-           genannten P2B-Regulierung; Richtlinien zum Ver-
               voll fortentwickelt. Auch wenn die globalen Anbieter     braucherschutz usw.), die AGB sowie vergleichbare
               von Vermittlungsdiensten sicherlich innovativ sind,      Standards aus Gründen übergeordneter Interessen
               bringen ihre Angebote und Geschäftspraktiken kri-        der Allgemeinheit einschränken. Mehr noch: Man
               tische Herausforderungen mit sich, die es zu bewäl-      könnte dem entgegenhalten, dass Anbieter von Ver-
               tigen gilt. Sie werden von Akteuren angeboten und        mittlungsdiensten die Geschäftsfreiheit von Medien-
               betrieben, die in einem weitgehend unregulierten         dienstanbietern durch Eingriffe in deren Dienste un-
               Umfeld agieren. Diese Intermediäre entscheiden ein-      zulässig einschränken. Ein Verbot zur Begrenzung
Jürgen Burggraf/Christine Gerlach/Jan Wiesner
                       Media
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                       dieser Eingriffe wäre ein fairer Ausgleich zwischen     schränkung mitgliedstaatlicher Handlungsmacht in
                       der unternehmerischen Freiheit der Intermediäre         der Mediengesetzgebung.
                       und der unternehmerischen Freiheit der Medien-
                       dienstanbieter. Gleichzeitig wären diese Vermitt-       Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass            Nicht-Umgehen
                       lungsdienste-Anbieter für solche Inhalte weder ver-     Anbieter von Vermittlungsdiensten die Regeln des           der Regeln
                       antwortlich noch haftbar, was ihrer grundsätzlichen     DSA nicht durch vertragliche Vereinbarungen um-
                       Forderung nach Aufrechterhaltung des (Nicht-)Haf-       gehen. Dies ist im europäischen Recht bereits Stan-
                       tungsprivilegs entgegenkommen würde.                    dard, so etwa in der Portabilitätsverordnung und in
                                                                               der DSM-Richtlinie zum Copyright. (12) Im Kontext
        Klärung der    Der Kommissionsansatz kollidiert mit medienregu-        des DSC-Ansatzes muss auf die fortwährende Hand-
   Zuständigkeiten     latorischen Vorrechten der Mitgliedstaaten. Deshalb     lungsautonomie der mitgliedstaatlichen Medienauf-
der Mitgliedstaaten    muss klargestellt werden, dass sektor- und medien-      sichtsbehörden hingewirkt werden.
    im Medienrecht     spezifische Regeln Vorrang vor den horizontalen
                       Regeln des DSA haben. Diese Entwicklung war ab-         Digital Markets Act
                       sehbar. Schon in ihrer Bewertung der Bestimmun-         Der Digital Markets Act (DMA) hat zum Ziel, fairen
                       gen des neuen deutschen Mediendienste-Staats-           und offenen Wettbewerb in Märkten im digitalen
                       vertrags, insbesondere mit Blick auf die Regeln für     Sektor sicherzustellen, die durch die Anwesenheit
                       Medienintermediäre, hatte die Europäische Kom-          sogenannter Gatekeeper gekennzeichnet sind. Diese
                       mission ihre Absicht verdeutlicht, den Mitglied-        Plattformen haben nach Ansicht der Kommission er-
                       staaten dort mit dem DSA Grenzen aufweisen zu           hebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt, die-
                       wollen, wo diese beabsichtigten, Intermediäre me-       nen als wichtige „Torwächter“, über die gewerbliche
                       dienrechtlichen Vorgaben zu unterstellen. Aus-          Anbieter ihre Kunden erreichen, und nehmen – der-
                       druck dessen ist Erwägung 9 des DSA-Vorschlags.         zeit und wahrscheinlich auch künftig – eine gefes-
                       Dort heißt es: „Diese Verordnung sollte die Vor-        tigte und dauerhafte Position im Markt ein. Dadurch
                       schriften, die sich aus anderen Rechtsakten der         können sie so mächtig werden, dass sie als private
                       Union zur Regelung bestimmter Aspekte der Be-           Unternehmen selbst Regeln setzen können, wäh-
                       reitstellung von Vermittlungsdiensten ergeben, er-      rend sie für Unternehmen und Verbraucher als Ver-
                       gänzen, deren Anwendung jedoch unberührt lassen;        mittler unumgänglich sind. Es wird geschätzt, dass
                       dies gilt insbesondere für die Richtlinie 2000/31/      unter den DMA nur höchstens ein Dutzend großer
                       EG [AVMD-Richtlinie], mit Ausnahme der mit dieser       Plattformen fallen werden, vor allem, wie auch beim
                       Verordnung eingeführten Änderungen, […]. Diese          DSA (siehe oben) die sogenannten GAFA (Google,
                       Verordnung berührt daher nicht diese anderen            Apple, Facebook, Amazon sowie Microsoft) und ihre
                       Rechtsakte, die in Bezug auf den in dieser Verord-      entsprechenden zentralen Plattformdienste.
                       nung festgelegten allgemein anwendbaren Rah-
                       men als lex specialis gelten. Die Vorschriften dieser   Der DMA enthält insbesondere harmonisierte Vor-
                       Verordnung gelten jedoch für Fragen, die von den        schriften zu Definition und Verbot unlauterer Praktiken
                       genannten anderen Rechtsakten nicht oder nicht          von Gatekeepern und sieht einen Durchsetzungs-
                       vollständig behandelt werden, und Fragen, in de-        mechanismus vor, der auf Marktuntersuchungen
                       nen diese anderen Rechtsakte den Mitgliedstaaten        beruht. Er ersetzt nicht das europäische Wettbe-
                       die Möglichkeit lassen, bestimmte Maßnahmen             werbsrecht, vielmehr soll er ergänzende Funktion
                       auf nationaler Ebene zu ergreifen“ (Hervorhebung        haben. Der DMA setzt auf den Vorschriften der P2B-­
                       durch die Verf.).                                       Verordnung auf, die allerdings horizontal für alle digi-
                                                                               talen Plattformen gilt und nicht nur – wie der DMA –
    Einschränkung      Damit wird deutlich, dass die Kommission beabsich-      für die wenigen, sehr großen Gatekeeper.
          nationaler   tigt, mitgliedstaatliches Handeln bei der Erfassung
  Handlungsmacht       von Intermediären durch spezifisches Medienrecht        Die Regeln des DMA sollen offenbar eine Vollharmo-
     in der Medien­    zugunsten europäisch harmonisierter Regeln einzu-       nisierung für Gatekeeper bewirken, um ein Durch-
gesetzgebung droht     engen. Der Vorrang medien- und sektorspezifischen       einander – im schlimmsten Fall 27 – unterschied­
                       Handelns der Mitgliedstaaten vor europäischem Re-       licher nationaler Gesetzgebungen für Gatekeeper zu
                       gelwerk wird damit von der Kommission mit Blick         verhindern. Gleichzeitig ist aber nach wie vor das
                       auf Online-Intermediäre zumindest bezweifelt, wenn      Wechselspiel von nationalen Vorschriften und DMA
                       nicht gar negiert. Aus dem Notifizierungsverfahren      unklar. Mit dem DMA will die Kommission den Mit-
                       zum Mediendienste-Staatsvertrag ist bekannt, dass       gliedstaaten untersagen, Gatekeepern weitere wett-
                       die Kommission für solches mitgliedstaatliches Vor-     bewerbsrechtliche Verpflichtungen aufzuerlegen,
                       gehen auf Grundlage des Unionsrechts besondere          wenn solche Pflichten aus dem Gatekeeper-Status
                       Begründungs- und Rechtfertigungspflichten vor-          selbst hergeleitet würden. Gleichwohl heißt es, der
                       sehen will. Stellen sich die Mitgliedstaaten, aber      DMA ließe Regelwerke „unberührt“, die andere
                       auch das Europäische Parlament, dem Ansinnen der        ­legitime Ziele in Verwirklichung des öffentlichen
                       Kommission nicht wirksam entgehen, droht die Ein-        Interesses verfolgten.
EU Digital Services und Digital Markets Act
                                                                                                                Media
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Abbildung 3
Verbote und Gebote für Gatekeeper - Was bedeutet das für die Gatekeeper?
Die Änderungen bedeuten Pflichten für Gatekeeper - Verbote und Gebote, an die sie sich im Geschäftsalltag zu halten

Beispielsweise müssen Gatekeeper künftig:

        Dritten in bestimmten Situationen die Zusammenarbeit mit ihren eigenen Diensten erlauben,

        es ihren gewerblichen Nutzern ermöglichen, auf die Daten zuzugreifen, die sie bei der Nutzung der Gatekeeper-Plattform
         generieren,

        den Unternehmen, die auf ihrer Plattform Werbung betreiben, die Instrumente und Informationen zur Verfügung stellen, die sie
         brauchen, um eine eigene, unabhängige Überprüfung ihrer Werbung auf der Gatekeeper-Plattform vornehmen zu können,

        es ihren gewerblichen Nutzern ermöglichen, ihr Angebot zu bewerben und Verträge mit ihren Kunden außerhalb der Gatekeeper-
         Plattform abzuschließen.

Das dürfen Gatekeeper-Plattformen künftig nicht mehr:

x        Dienstleistungen und Produkte, die der Gatekeeper selbst anbietet, gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten, die von
         Dritten auf der Plattform des Gatekeepers angeboten werden, in puncto Reihung bevorzugt behandeln,

x        Verbraucher/innen daran hindern, sich an Unternehmen außerhalb ihrer Plattformen zu wenden,

x        Nutzer/innen daran hindern, vorab installierte Software oder Apps zu deinstallieren, wenn sie dies wünschen.

Quelle: Europäische Kommission. Faktenblatt DMA: Das Gesetz über digitale Märkte: für faire und offene digitale Märkte.

Als Gatekeeper werden in Akteure definiert, die               Sinne des DMA? Wenn ja, wurde die Plattform als
– signifikanten Einfluss auf den Binnenmarkt haben            Gatekeeper eingestuft? Nur wenn beide Fragen po-
(was als erfüllt gilt, wenn sie mindestens 6,5 Mrd            sitiv beantwortet werden können, finden die Ge- und
Euro Jahresumsatz in den jeweils letzten drei Jahren          Verbote des DMA Anwendung.
im Europäischen Wirtschaftsraum generiert haben
oder im letzten Geschäftsjahr mindestens 65 Mrd               Die Gatekeeper-Einstufung muss alle zwei Jahre von
Euro Marktkapitalisierung aufgewiesen haben),                 der Kommission überprüft werden, wobei sie ihre
– einen Core Platform Service (siehe unten) betrei-           Einstufung zu jedem Zeitpunkt ändern kann. Die
ben, der als wichtiger Zugang von Unternehmen zu              Kommission gibt sich auch die Möglichkeit, die
ihren Endkunden dient (was als erfüllt gilt, wenn sie         ­Ex-ante-Ge- und Verbote, die den Gatekeepern auf-
damit mindestens 45 Millionen monatliche aktive                erlegt werden, durch Beschluss zu ändern, sofern
Nutzer oder mindestens 10 000 jährliche aktive Ge-             sie vorher eine Marktuntersuchung vorgenommen hat.
schäftskunden in der EU haben),
– eine verfestigte und dauerhafte Marktposition ge-           Hat ein Akteur Gatekeeper-Status, muss er die Ge-
nießen bzw. in absehbarer Zeit genießen werden                und Verbote des DMA befolgen (Art. 5 und 6 DMA).
(was als erfüllt gilt, wenn die Akteure die oben ge-          Das ist grundsätzlich begrüßenswert. Solche Ge-
nannten Werte in den letzten drei Geschäftsjahren             und Verbote sind zum Beispiel:
jährlich erreicht haben).                                     – Verbot, personenbezogene Daten von zentralen
Die Definitionskriterien müssen also kumulativ erfüllt        Plattformdiensten und von anderen Plattformdiens-
sein.                                                         ten des Gatekeepers oder Dritter zu kombinieren
                                                              und zusammenzuführen;
Die Core Platform Services werden abschließend in             – Verbot der Nutzung von Daten, die durch Dienste
Artikel 2. Absatz 2 DMA-Vorschlag definiert: Online-­         Dritter auf dem zentralen Plattformdienst angefal-
Intermediationsdienste, Online-Suchmaschinen, So-             len sind, um mit diesen Diensten Dritter zu konkur-
ziale Netzwerkdienste, Video-Sharing-Plattformen,             rieren;
nummernunabhängige interpersonelle Kommunika-                 – Verbot der Selbstbevorzugung eigener Leistungen
tionsdienste, Betriebssysteme, Cloud-Computing-­              beim Ranking;
Dienste und Werbedienste (also Dienstleistungen im            – Gebot des fairen und diskriminierungsfreien Ran-
Bereich der Werbung von Onlineplattformen für z. B.           king-Angebots im Allgemeinen;
Werbetreibende und Verlage).                                  – Gebot der kostenlosen (Echtzeit-)Zugangsermög-
                                                              lichung zu aggregierten und nicht-aggregierten Da-
Jedoch fallen nicht alle diese Core Platform Services         ten, die im Kontext der Nutzung der Dienste gewerb-
automatisch unter die Regeln des DMA, sondern nur             licher Nutzer auf den Plattformen entstehen oder zur
sofern die Plattform als Gatekeeper eingestuft wurde.         Verfügung gestellt werden, sowie zu persönlichen
Das bedeutet, dass hier eine zweistufige Prüfung              Daten auf Grundlage der Einwilligung der Datensub-
erfolgt: Ist ein Dienst ein Core Platform Service im          jekte (vgl. Abbildung 3).
Jürgen Burggraf/Christine Gerlach/Jan Wiesner
                    Media
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                    Die Kommission schafft sich im DMA zudem das           nimmt, Verpflichtungen, wie zum Beispiel den Zu-
                    Instrument der Marktuntersuchung, um mehr Flexi-       gang zu Daten, auch für „kleinere“ Anbieter von
                    bilität und Ermessensspielräume zu schaffen (u.a.      Kernplattformdiensten, festzulegen. Da Probleme
                    bei der Einstufung als Gatekeeper, bei der Erweite-    auch bei kleineren Plattformen auftreten, ist es ent-
                    rung der Liste der zentralen Plattformdienste und      scheidend, dass die Mitgliedstaaten – wenn nötig –
                    bei Pflichten der Gatekeeper sowie bei deren Durch-    auch diese Plattformen regulieren können, um wett-
                    setzung). Die Kommission kann bei Verstößen gegen      bewerbsfähige Märkte zu gewährleisten und eine
                    die Ex-ante-Regeln Bußgelder von bis zu 10 Prozent     wettbewerbsfördernde europäische digitale Wirt-
                    des weltweiten Umsatzes eines Gatekeepers ver-         schaft zu schaffen.
                    hängen und im Extremfall auch strukturelle Abhilfe-
                    maßnahmen anordnen und Zwangsgelder erlassen.          Es ist wichtig, dass die Definitionen der Kernplatt-    Definitionen sollten
                    Schließlich müssen Gatekeeper der Kommission ge-       formdienste in Artikel 2 zukunftssicher und umfas-      zukunftssicher und
                    plante Zusammenschlüsse mit anderen Anbietern          send sind. Es sollte klargestellt werden, dass „On-     umfassend sein
                    zentraler Plattformdienste oder anderer digitaler      line-Vermittlungsdienste“, die unter diese Verordnung
                    Dienste melden (unabhängig von Fusionskontroll-        fallen, auch Sprachassistenten (wie Siri oder Alexa)
                    verfahren).                                            sowie Smart-TVs umfassen. Dies ist wichtig, um
                                                                           eine technologieneutrale Regulierung zu gewähr-
   Einschätzung:    Die DMA-Regeln werden potenziell nur einige wenige,    leisten. Sprachassistenten spielen bereits heute eine
 Nur sehr wenige    sehr große Kernanbieter von Plattformdiensten im       wichtige Rolle in der Plattformlandschaft und kön-
    Kernanbieter    Binnenmarkt betreffen. Entscheidend sind hier die in   nen aufgrund der Art ihres Dienstes besondere Her-
        betroffen   Artikel 3 formulierten Anforderungen. Gleichzeitig     ausforderungen mit sich bringen (z. B. in Bezug auf
                    heißt es in Artikel 1 Absatz 5: „Die Mitgliedstaaten   die Darstellung von Inhalten, Ranking-Entscheidun-
                    erlegen den Torwächtern keine weiteren Verpflich-      gen, Voreinstellungen oder Markenzuordnung). Ähn-
                    tungen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften      liche Bedenken ergeben sich in Bezug auf Anbieter
                    auf, um wettbewerbsfähige und faire Märkte zu ge-      von Smart-TVs und IPTV.
                    währleisten“. In Erwägungsgrund 9 wird ferner her-
                    vorgehoben, dass der DMA darauf abzielt, eine Zer-     Die im DMA festgelegten qualitativen Kriterien für      Benennung der
                    splitterung des Binnenmarktes zu verhindern, indem     die Benennung von Gatekeepern lassen der Kom-           Gatekeeper: Weiter
                    die Mitgliedstaaten daran gehindert werden, natio-     mission einen weiten Ermessensspielraum bei der         Ermessensspielraum
                    nale Vorschriften anzuwenden, die für die von der      Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs          für die Kommission
                    Verordnung erfassten Arten von Unternehmen und         der Verordnung. Mit dem Entwurf des Artikels 3 Ab-
                    Diensten spezifisch sind. Der Erwägungsgrund           satz 1 und Absatz 6 hat die Kommission prinzipiell
                    unterstreicht, dass eine einheitliche und wirksame     die richtigen Ansatzpunkte vorgeschlagen. Jedoch
                    Anwendung der den Gatekeepern im Rahmen des            verlagern die Schwellenwerte für die Vermutung der
                    DMA auferlegten Verpflichtungen im Binnenmarkt         Erfüllung der Voraussetzungen für die Benennung
                    von zentraler Bedeutung ist. Infolgedessen wirft der   eines Gatekeepers in Artikel 3 Absatz 2 den primä-
                    vorliegende Vorschlag der Kommission viele Fragen      ren Fokus weg von qualitativen hin zu quantitativen
                    auf, die sein Zusammenspiel mit bestehenden und        Kriterien.
                    künftigen (sektorspezifischen) Regelungen auf euro-
                    päischer und nationaler Ebene betreffen, die sich      Da die quantitativen Schwellenwerte in Artikel 3        Auch kleinere
                    mit zentralen Plattformdiensten befassen, die aus      Absatz DMA sehr hoch angesetzt sind, ist zu be-         Plattformen können
                    anderen Gründen einen strategischen Marktstatus        fürchten, dass „kleinere“ Kernplattformdienste trotz    relevant sein
                    haben und unterhalb der Schwellenwerte von Artikel 3   ihres mitgliedstaatenübergreifenden strategischen
                    liegen.                                                Marktstatus nicht von der zukünftigen Verordnung
                                                                           erfasst werden. Sie sollten jedoch auch als wichtige
  Unklarheit über   Es ist grundsätzlich anzuerkennen, dass der Vor-       Gateways für den Zugang zu Inhalten betrachtet
       Spielraum    schlag diese Fragen berücksichtigt. (13) Letztlich     werden, obwohl ihre Nutzerbasis oder ihr jährlicher
    für nationale   bleibt aber unklar, wo genau die Grenze zwischen       EWR-Umsatz/durchschnittliche Marktkapitalisierung/
Regulierungsziele   harmonisierter Regulierung durch den DMA und ver-      äquivalenter Marktwert nicht in der gleichen Grö-
                    bleibendem Spielraum im Interesse spezifischer         ßenordnung liegen wie bei einigen der derzeitigen
                    nationaler Regulierungsziele verläuft. Daher muss      Techgiganten. Nichtsdestotrotz können diese „klei-
                    unmissverständlich klargestellt werden, dass der       neren“ Plattformen wichtig sein, etwa um demo-
                    DMA keine bestehende oder künftige (sektorspezi-       grafische Zielgruppen oder Marktsegmente zu er-
                    fische) Regulierung auf europäischer oder nationaler   reichen, und sie sind notwendig oder sogar unver-
                    Ebene berührt, die sich aus anderen Gründen und        zichtbar für die Ausspielung von Inhalten zur Erfül-
                    auch unterhalb der Schwellenwerte des Artikels 3       lung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Medien.
                    mit dem marktstrategischen Status von Kerndiens-
                    ten beschäftigt. So muss sichergestellt werden, dass   Darüber hinaus unterstützt die ARD die Idee, die
                    der DMA den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit      Position der gewerblichen Nutzer zu stärken und das
EU Digital Services und Digital Markets Act
                                                                                                                                      Media
                                                                                                                                Perspektiven   299
                                                                                                                                     5/2021

                       Wissen und die Erfahrung der Beteiligten zu nutzen,      beispielsweise von geschäftlichen Nutzern verlangt
                       indem ein formelles Recht für Organisationen und         werden, dass sie ihre Dienste auch auf einem abon-
                       Verbände, die ein berechtigtes Interesse an der Ver-     nementbasierten Plattformdienst anbieten müssen,
                       tretung gewerblicher Nutzer oder Verbraucher ha-         um ihre Dienste auf einem frei nutzbaren Plattform-
                       ben, eingeführt wird, die Durchführung einer Markt-      dienst anbieten zu können.
                       untersuchung durch die Kommission u.a. gemäß
                       Artikel 15 zu beantragen. Dies würde sicherstellen,      Fazit
                       dass auch unterhalb der Schwellenwerte von Arti-         Mit ihren Vorschlägen für einen Digital Services Act           Großer Schritt
                       kel 3 Absatz 2 die Besonderheiten verschiedener          und einem Digital Markets Act macht die Europä­                in Richtung
                       digitaler Sektoren sowie das Auftreten „neuer“ Gate-     ische Kommission einen großen Schritt bei der Re-              Regulierung der
                       keeper angemessen berücksichtigt werden können.          gulierung der Internet-Ökonomie im europäischen                Internet-Ökonomie
                                                                                Binnenmarkt. Da mit beiden Vorhaben teils tief in
   Ex-ante-Regeln:     Die in Artikel 5 und 6 DMA festgelegten Ex-ante-­        Geschäftsmodelle von Marktakteuren interveniert
Grundsätzlich guter    Regeln für Gatekeeper sind grundsätzlich ein guter       werden soll bzw. profunde Interessen unterschied-
   Ansatz für fairen   Ausgangspunkt für die Gewährleistung eines faire-        lichster Parteien tangiert sind, ist eine sehr kontro-
     Wettbewerb in     ren Wettbewerbs in digitalen Märkten. Insbesondere       verse und zeitaufwändige öffentliche Debatte zu er-
  digitalen Märkten    das Verbot der Bündelung von Diensten und der            warten. Welche politische Bedeutung den Kommis-
                       Selbstreferenzierung sowie die Verpflichtungen für       sionsvorschlägen beikommt, lässt sich auch daran
                       Gatekeeper, Zugang zu Daten zu gewähren, sind            ermessen, dass wichtige Ausschüsse des Europä­
                       wichtig, da diese für den Mediensektor insbeson-         ischen Parlaments über Kompetenz- und Aufgaben-
                       dere in Bezug auf vertikal integrierte Plattformen       verteilungen sowie Beteiligungsrechte stritten. We-
                       zunehmend Probleme darstellen. Diese Regeln be-          gen des horizontalen Ansatzes, aber auch weil es
                       dürfen allerdings aus Sicht des öffentlich-recht­        um Gesetzgebung geht, die die Internet-Ökonomie in
                       lichen Rundfunks noch einer Anpassung.                   der EU möglicherweise für Jahrzehnte prägen wird,
                                                                                hatten zahlreiche Ausschüsse ihr Interesse an den
                       Der DMA-Vorschlag beschränkt das Verbot der Selbst-      Dossiers angemeldet. Schließlich wurde dem Binnen-
                       referenzierung auf das Ranking. Der DMA sollte je-       marktausschuss die Federführung zugesprochen.
                       doch der Tatsache Rechnung tragen, dass Self-Pre-
                       ferencing verschiedene Formen annehmen kann.             Erste Zeitplanungen laufen darauf hinaus, dass Be-             EU-Institutionen
                       Ranking ist eine Praxis, die viele Plattformen, ein-     richtsentwürfe zu DSA und DMA im Mai/Juni 2021                 derzeit mit Entwürfen
                       schließlich Video-Sharingplattformen, die „Kern-         vorliegen und Änderungsanträge dazu noch vor der               befasst
                       dienste“ anbieten, anwenden. Es ist mittlerweile         parlamentarischen Sommerpause eingereicht werden
                       allgemein anerkannt, dass das Ranking den Konsum         sollen. Die Abstimmungen im federführenden Aus-
                       von Inhalten beeinflusst. Folglich muss die Definition   schuss könnten dann Richtung Spätsommer bzw.
                       des Begriffs „Ranking“ offen genug sein, um alle         Herbst angepeilt werden. Über den Winter 2021/22
                       Kerndienste von Plattformen zu erfassen, die auf di-     und in das Frühjahr kommenden Jahres hinein könnte
                       gitalen Märkten eine immer wichtigere Rolle spielen.     dann gegebenenfalls der Trilog der EU-Institutionen
                                                                                laufen.
                       Der DMA muss zudem sicherstellen, dass Medien-
                       organisationen Zugang zu aussagekräftigen Daten          Bei den Mitgliedstaaten im Rat sind die Beratungen             Französische
                       in Bezug auf ihre eigenen Inhalte und Dienste haben,     dagegen formal schon weiter fortgeschritten. Hier              Präsidentschaft zielt
                       die auf Plattformen erscheinen. Die Nutzung von          wurde das Ziel formuliert, unter französischer Präsi-          auf Einigung 2022
                       Daten und der Zugang zu Daten ist für ARD von gro-       dentschaft in der ersten Jahreshälfte 2022 zu einer
                       ßer Bedeutung, um den öffentlich-rechtlichen Auf-        Position, ja vielleicht schon zu einer Einigung mit
                       trag zu erfüllen und um online überzeugende Ange-        dem Europäischen Parlament zu kommen. Die fran-
                       bote auch für unterschiedliche Zielgruppen machen        zösische Regierung verspricht sich von einer solchen
                       zu können. Der Vorschlag, geschäftlichen Nutzern         Entwicklung offenbar nützliche Wirkungen im Hin-
                       einen solchen Zugang zu gewähren, ist daher grund-       blick auf die Präsidentschaftswahl im Mai 2022.
                       sätzlich zu begrüßen. Allerdings muss darauf geachtet
                       werden, dass es keine Schlupflöcher gibt, die es
                       Plattformen ermöglichen, sich der Verpflichtung zur      Anmerkungen:
                       Datenweitergabe zu entziehen.                            1)	Vgl. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
                                                                                    Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für
                       Schließlich deckt der DMA-Vorschlag derzeit die              digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur
                                                                                    Änderung der Richtlinie 2000/31/EG COM/2020/825 final;
                       Bündelungspraxis ab, bei der sich (geschäftliche)            https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=
                       Nutzer bei einem Dienst registrieren müssen, um              1608117147218&uri=COM%3A2020%3A825%3AFIN
                       einen anderen Dienst nutzen zu können. Der DMA               (abgerufen am 23.4.2021).
                                                                                2)	Vgl. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
                       muss jedoch auch gegen andere unfaire Bünde-                 Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire
                       lungspraktiken von Plattformen vorgehen. So kann             Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte)
Jürgen Burggraf/Christine Gerlach/Jan Wiesner
      Media
300   Perspektiven
      5/2021

          COM/2020/842 final; https://eur-lex.europa.eu/legal-­       6)	Vgl. Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments
          content/de/TXT/?qid=1608116887159&uri=COM%3A20                   und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte recht­
          20%3A842%3AFIN (abgerufen am 23.4.2021)                          liche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
      3)	
         Vgl. Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen                   insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
         Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur                im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen
          Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung             Geschäftsverkehr“). In: Amtsblatt der Europäischen
          bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der               Gemeinschaften L 178/1 vom 17.7.2000.
          Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller      7)	Vgl. Art. 1 DSA-Vorschlag (Anm. 1).
          Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Medien-        8)	Vgl. Art. 12 DSA-Vorschlag (Anm. 1).
         dienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegeben-      9)	Vgl. Art. 26 ff. DSA-Vorschlag (Anm. 1).
         heiten. In: Amtsblatt der Europäischen Union L 303/69        10)	Vgl. Schmidt, Jan-Hinrik/Jannick Sørensen/Stephan
         vom 28.11.2018. Vgl. auch Wiesner, Jan: Die Revision der          Dreyer/Uwe Hasebrink: Wie können Empfehlungssysteme
         AVMD-Richtlinie. Maßvolle Anpassung der europäischen              zur Vielfalt von Medieninhalten beitragen?
         Regeln im Zeichen der Konvergenz. In: Media Perspektiven     	   Perspektiven für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.
         11/2017, S. 567-580.                                              In: Media Perspektiven 11/2018, S. 522-532.
      4)	
         Vgl. Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen              11)	Vgl. Art. 29 DSA-Vorschlag (Anm. 1).
         Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur               12)	Vgl. Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen
         ­Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche           Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die
          Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten. In: Amtsblatt            grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhalte-
          der Europäischen Union L 186/57 vom 11.7.2019.                   diensten im Binnenmarkt. Amtsblatt der Europäischen
      5)	Vgl. Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments        Union L 168/1 vom 30.6.2017 sowie Richtlinie (EU)
          und des Rates vom 17. April 2019 über Urheberrecht               2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates
          und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt              vom 17. April 2019 (Anm. 5).
          und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/       13)	Vgl. Artikel 1 Absätze 5 und 6 und Erwägungsgründe 9
          EG. In: Amtsblatt der Europäischen Union L 130/92 vom            bis 11 des DMA Vorschlags (Anm. 2).
          17.5.2019.
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