Exportbericht Vereinigte Arabische Emirate - Juli 2017 - Außenwirtschaftsportal Bayern

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Exportbericht Vereinigte Arabische Emirate - Juli 2017 - Außenwirtschaftsportal Bayern
Exportbericht
      Vereinigte Arabische Emirate
                                 Juli 2017

   Außenhandel
   Geschäftsabwicklung
   Markterschließung
   Zoll
   Recht
   Geschäftsreisen
2

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ALLGEMEINE INFORMATIONEN .................................................................................................. 4
WIRTSCHAFT IM ÜERBLICK ........................................................................................................ 5
Wirtschaftsdaten ............................................................................................................................. 7
AUSSENHANDEL........................................................................................................................... 9
GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG ........................................................... 9
Normen ......................................................................................................................................... 10
Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen .............................................................................. 11
Bank- und Finanzwesen ............................................................................................................... 12
STEUERN UND ZOLL .................................................................................................................. 13
Steuern und Abgaben ................................................................................................................... 13
Zoll und Außenhandelsregime ...................................................................................................... 15
Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen ............................................................................. 19
Handelsvertreterrecht ................................................................................................................... 19
Gesellschaftsrecht ........................................................................................................................ 19
Gewerblicher Rechtsschutz .......................................................................................................... 20
Gewerberecht ............................................................................................................................... 20
Rechtsschutz und Rechtsmittel ..................................................................................................... 20
Firmengründung ........................................................................................................................... 20
Limited Liability Company (GmbH)................................................................................................ 20
Patent-, Marken- & Musterrecht .................................................................................................... 23
Patent- und Markenrecht .............................................................................................................. 23
Handelsmarke............................................................................................................................... 23
Europäisches Patent ..................................................................................................................... 24
LIZENZVERGABE ........................................................................................................................ 24
EIGENTUM UND FORDERUNGEN ............................................................................................. 24
Vertretungsvergabe ...................................................................................................................... 26
Arbeits- & Sozialrecht ................................................................................................................... 28
Schiedsgerichtsbarkeit .................................................................................................................. 30
BAYERISCHES AUßENWIRTSCHAFTSANGEBOT .................................................................... 31
INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ............................................................................ 32
Dos & Don’ts ................................................................................................................................. 34
WICHTIGE ADRESSEN ............................................................................................................... 38
LINKS ........................................................................................................................................... 49

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ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Key facts
             Staatsform                    Föderation sieben autonomer Emirate (Abu Dhabi, Dubai,
                                           Ajman, Sharjah, Umm Al Quwain, Fujairah und Ras Al
                                           Khaimah). Die erstgenannten sechs Emirate schlossen
                                           sich am 2. Dezember 1971 zu einer Föderation zusam-
                                           men; Ras Al Khaimah erklärte seinen Beitritt im Februar
                                           1972.

             Fläche                        ca. 83.600 km² (Emirat Abu Dhabi 67.000 km²)

             Bevölkerung                   konjunkturabhängig ca. 9 Mio. Einwohner (Abu Dhabi ca.
                                           3 Mio., Dubai 3 Mio., Sharjah 1,3 Mio.)

             Städte                        Abu Dhabi – Hauptstadt und Erdölzentrum, Dubai – Han-
                                           delszentrum, Zollfreizone, Messe- und Tourismushotspot,
                                           Al Ain – Universitätsstadt, Sharjah

             Klima                         Wüstenklima, abgesehen von einer dreimonatigen kühle-
                                           ren Periode (Dezember bis Februar) herrschen sehr ho-
                                           he Temperaturen (40° - 50° C) und v.a. im Sommer hohe
                                           Luftfeuchtigkeit (bis über 90%).

             Währung                       1 VAE Dirham (AED) = 100 Fils
                                           1 Euro =4,19331 (AED)
                                            (Stand: 12.07.2017)

                                           Der Dirham ist an den US-Dollar gebunden (1 US-Dollar
                                           entspricht 3,67 VAE Dirham)

Historischer Überblick
Archäologische Funde lassen auf eine Besiedlung schon im 4. Jahrtausend vor Christus schlie-
ßen. Ausgrabungen zeigen, dass bereits 2.500 v. Chr. eine entwickelte Kultur bestand. Die Bevöl-
kerung bestand vorwiegend aus nomadischen Beduinenstämmen und Fischern. Seit 1820 schloss
Großbritannien mit den Scheichtümern Verträge (daher die bis 1971 gängige Bezeichnung „Truci-
al States“), wodurch die Außenpolitik und Verteidigung des Gebietes übernommen wurde. Die
strategische Lage dieser Region hatte für Großbritannien besondere Bedeutung im Hinblick auf
den Seeweg nach Indien. In die internen Angelegenheiten griff Großbritannien kaum ein. Schließ-
lich erhielten im Jahre 1971 die Scheichtümer ihre vollkommene Unabhängigkeit.

Bevölkerung
In den Vereinigten Arabischen Emiraten sind nur ca. 15 % der Einwohner Einheimische. Große
Ausländeranteile kommen aus Indien, Pakistan, den Philippinen und anderen arabischen Ländern.
Etwa 96 % der Einwohner sind Muslime (16 % hiervon sind Schiiten), bei den restlichen 4 % bilden
Christen und Hindus die größten Gruppen.

Landes- und Geschäftssprachen
Arabisch und Englisch. Hindi und Urdu werden vor allem unter Immigranten gesprochen. Arabisch
ist obligatorisch bei schriftlichen Eingaben bei Behörden und Ämtern (alle vor Gericht vorzubrin-
genden schriftlichen Unterlagen müssen ins Arabische übersetzt werden!). Im mittleren und geho-
benen Management sind neben Angehörigen anderer arabischer Länder (Ägypter, Libanesen etc.)
auch Europäer, Amerikaner und Inder tätig.

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Politisches System
Die Verfassungsstruktur hat sowohl Elemente eines Staatenbundes als auch eines Bundesstaa-
tes. Die Regierung besteht aus dem Rat der Herrscher (Supreme Council) der sieben Teilemirate.
Präsident ist der Emir von Abu Dhabi, Scheich Khalifa Bin Zayed Al Nahyan. Die Präsidentschaft
wird alle fünf Jahre erneuert. Scheich Khalifa ist direkt nach dem Ableben seines Vaters Scheich
Zayed im November 2004 zum Nachfolger und Präsidenten gewählt worden. Sein Stellvertreter
und Ministerpräsident ist der Emir von Dubai, Scheich Mohammed Bin Rashid Al Maktoum, der
seinem im Januar 2006 verstorbenen Bruder Maktoum bin Rashid Al Maktoum nachfolgte. Für
Beschlussfassungen des Rates sind 5 Ja-Stimmen erforderlich, wobei Abu Dhabi und Dubai durch
ein Vetorecht eine Sonderstellung einnehmen. Die Meinungsbildung erfolgt meist durch Konsens.
Die laufenden Regierungsgeschäfte werden durch vom Rat der Herrscher ernannte Fachminister
geführt.

Die Gesetzgebung liegt de jure beim Kabinett, de facto wird die Macht von den sieben Emiren
ausgeübt. Die einzelnen Emirate verfügen auch über eigene Verwaltungen, die eigene Budgetho-
heit haben und von der Zentralregierung weitgehend selbständig sind. Gewerkschaften und Par-
teien sind verboten.

Abkommen mit Deutschland
 ein Luftverkehrsabkommen
 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen wurde am 01. Juli 2010 von den Außenministern
  beider Staaten unterzeichnet. Am 06.05.2011 durch Billigung des Bundestages und Bundesra-
  tes offiziell in Kraft.
   Der Anwendungszeitpunkt des neuen DBA wird auf den 01. Januar 2009 festgesetzt. Damit
   wird sichergestellt, dass nach dem Ablaufen des Altabkommens Ende 2008 für Steuerpflichti-
   ge kein abkommensloser Zustand entsteht.
 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Besondere Abkommen
Arabian Gulf Cooperation Council (AGCC), gegründet 1981, Koordination der Wirtschaft und en-
gere politische und militärische Kooperation der Staaten am Arabischen Golf. Mitglieder: Bahrain,
Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate.

Mitgliedschaft in internationalen Organisationen
UN und UN-Sonderorganisationen, IMF, Weltbank, Arabische Liga, OPEC, OAPEC, (A)GCC,
WTO.

                                                                                   „Wussten Sie,...“
WIRTSCHAFT IM ÜERBLICK                                                             dass in den Vereinig-
                                                                                   ten Arabischen Emira-
Kurze Charakteristik                                                               ten täglich 2,8 Millio-
                                                                                   nen Barrel Öl gefördert
Trotz intensiver Diversifizierungsbestrebungen bleibt der Energiesektor das
                                                                                   werden?
Rückgrat der Volkswirtschaft der Vereinigten Arabischen Emirate. Mit
nachgewiesenen 98 Mrd. Barrel verfügt das Land über fast 8 % der Weltölreserven. 95 % davon
im Emirat Abu Dhabi, 4 % in Dubai sowie 1 % in den Emiraten Sharjah und Ras Al Khaimah. Von
den zurzeit geförderten 2,8 Mio. Barrel/Tag gehen 80 % in den Export. Auch die Erdgasreserven
sind enorm und zählen zu den fünftgrößten weltweit. Ausgedehnte seismische Untersuchungen
auch mit deutschem Engagement könnten nach Abdeckung des hohen Eigenverbrauchs auf ab-
sehbare Zeit auch zu Exporten führen.

Die Wirtschaftsordnung der VAE wird grundsätzlich als liberal eingestuft. Eine unternehmens-
freundliche Staatsführung, gute Infrastruktur, freier Kapitalverkehr, hohe innere Sicherheit sowie
eine vergleichsweise niedrige Steuer- beziehungsweise Abgabenlast machen die Emirate zu ei-
nem attraktiven Wirtschaftsstandort. . Erst langsam werden aufgrund des nachhaltigen Ölpreisver-
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falls alternative Einkommensquellen erschlossen, in Dubai etwas schneller, in Abu Dhabi langsa-
mer. Sicher ist, dass ab 1.1.2018 GCC-weit erstmals Mehrwertsteuer in Höhe von vorerst 5 %
eingeführt wird.

Wirtschaftspolitik
Ein weiterer petrochemischer Komplex wird in der neuen Khalifa Industrial Zone bei Taweelah, an
der Grenze zu Dubai, errichtet. Das im November 2008 gegründete Unternehmen Chemaweyaat,
ein Joint Venture zwischen ADNOC, IPIC und dem Abu Dhabi Investment Council (ADIC), betreibt
seit 2014 eine neue petrochemische Anlage im Wert von USD 20 Mrd.

Geringe Energiekosten, ein modernes Transportwesen sowie eine gute Industrieinfrastruktur be-
günstigen den Aufbau und Ausbau der Metallindustrie, in erster Linie die Stahl- und Aluminium-
produktion. Nachdem Dubai mit DUBAL bereits eine der größten Aluminiumschmelzen weltweit
betreibt, hat auch Abu Dhabi mit dem Emirates Aluminium (EMAL), einen Schritt in Richtung in-
dustrielle Diversifikation gesetzt. In der vollen Ausbaustufe sollen mehr als 1,4 Mio. Tonnen pro
Jahr erzeugt werden und wichtiges Vormaterial für eine Vielzahl von Industrien liefern.

In der Luftfahrtbranche versucht Abu Dhabi, mit der STRATA Holding ein Standbein im Flugzeug-
bau aufzubauen und sich als Luftfahrtteilelieferant genauso zu etablieren wie als Hub für einschlä-
gige Wartungsarbeiten und als Ausbildungszentrum im Zivilluftfahrtbereich. Bis 2020 soll eine wei-
tere Fabrik entstehen, die Flügelteile für Airbus und Boeing herstellen wird.

Große Pläne und vor allem Aufholbedarf hat Abu Dhabi im öffentlichen Transportwesen. Insge-
samt ist ein Schienennetz mit 580 km für Hochgeschwindigkeitszüge vorgesehen, die Abu Dhabi
mit Dubai, Al Ain und den westlichen Regionen verbinden sollen. Die ursprünglich geplanten 350
km Straßenbahnen und 130 km Metro sind derzeit nicht im Gespräch. Der für den Aufbau des
Eisenbahnnetzes zuständige Projektträger Etihad Rail hat den ersten Abschnitt der neuen Bahnli-
nie auch mit deutschem Engagement abgeschlossen. Die weitere Expansion wird allerdings von
der geopolitischen Lage und der Entwicklung der Ölpreise abhängen.

Neben der Industrie wird im Emirat Abu Dhabi auch der Tourismus gezielt aufgebaut. Die Haupt-
stadt soll sich als Kulturmetropole profilieren. So entsteht gerade auf Saadiyat Island, östlich an
die Abu Dhabi Hauptinsel angrenzend, ein Kulturdistrikt mit einem neuen Louvre, der über 300
Leihgaben des Pariser Louvre und eigene Sammlungen zeigen soll, ein Guggenheim Museum für
zeitgenössische Kunst sowie, neben einem Museum zu Ehren des Staatsgründers Sheikh Zayed,
auch Opern-, Konzert- und Theaterhallen.

Im Herbst 2010 öffnete auf Yas Island, dem Austragungsort der Formel 1 Rennen in Abu Dhabi,
der weltweit erste Ferrari-Themenpark seine Pforten. Dieser Indoor Vergnügungspark kann u.a.
mit der schnellsten Achterbahn der Welt aufwarten und wird laufend ausgebaut.

Die Kraftwerke der VAE arbeiten gegenwärtig an der Kapazitätsgrenze. In den vergangenen zwei
Jahren wurde die bestehende Erzeugungskapazität (9.700 MW) um 2.000 MW erhöht. Insgesamt
sind Kraftwerks- und Leitungsprojekte mit einem Volumen von USD 80 Mrd. projektiert. Die
Hauptquelle der Energiegewinnung ist nach wie vor Gas, erneuerbare Energieressourcen spielen,
vor allem infolge der Kostenstrukturen, nur noch eine untergeordnete Rolle. Die Grundlast soll in
Zukunft hauptsächlich durch Atomkraftwerke Barakah an der Saudischen Grenze erzeugt werden
(die in der Energiestatistik gerne als renewable bezeichnet werden, wohl weil keine fossilen
Brennstoffe verbraucht werden). Ein Auftrag der Emirates Nuclear Energy Corporation (ENEC)
über 4 Kernreaktoren mit einer Kapazität von jeweils 1.400 MW im Wert von USD 30 Mrd. erging
im Dezember 2009 an eine Gruppe südkoreanischer Firmen mit US-Technologie von Westing-
house. Der erste Reaktor ist seit 2012 in Bau, die Inbetriebnahme ist sukzessive zwischen 2017
und 2020 vorgesehen. Um das Vorzeigeprojekt MASDAR (eine CO2 neutrale Stadt) wurde es
nach der Krise ruhiger. Der niedrige Energiepreis wirkt derzeit auch nicht als Katalysator für die
Entwicklung und den kommerziellen Betrieb energiesparender Technologien.

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Dubai wiederum positioniert sich mit seiner Logistikinfrastruktur, Standort für produzierende In-
dustrien, zahlreiche Freihandelszonen oder Finanzzentrum der Golfregion nach der Übernahme
Hong Kongs durch die Festlandchinesische Verwaltung und den politischen Unruhen in Bahrain,
als DIE Drehscheibe im Mittleren Osten. Heute führt an der „Heimat des Burj Khalifa und der
Dubai Mall“ mit 1.200 Geschäften und 750.000 Besuchern pro Woche fast kein Weg mehr vorbei.
Zahlreiche deutsche Unternehmen sind daher regelmäßige Aussteller und Besucher auf den regi-
onalen Leitmessen, die Publikum von rund einem Drittel der Weltbevölkerung anziehen

Wirtschaftslage und Perspektiven
Die Wirtschaft der Vereinigten Arabischen Emirate hat in den letzten 15 Jahren einen grundlegen-
den Transformationsprozess durchgemacht. Bis in die 90er Jahre war sie weitgehend geschlossen
(der WTO-Beitritt erfolgte erst vor gut zehn Jahren), staatlich gelenkt, von ausländischem Ma-
nagement Know-how abhängig und im Wesentlichen um die Ölindustrie zentriert. Um die einseiti-
ge Abhängigkeit des Landes von den Erdölexporten zu verringern und auch die eigene Bevölke-
rung auf die Herausforderungen der Globalisierung vorzubereiten, hat sich die Politik die Diversifi-
zierung, Liberalisierung und Internationalisierung der Wirtschaft zum erklärten Ziel gesetzt.

So trägt der Energiesektor nur noch etwa ein Drittel zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei, während
die Zusammensetzung der Exporte noch immer zu 85 % von fossilen Brennstoffen dominiert wird.
Handel, Logistik, Tourismus und Dienstleistungen zusammen erwirtschaften bereits knapp 45 %
des BIP. Der Produktionssektor liegt bei etwa 12 % und die Bauindustrie knapp unter 8 %.

Die wirtschaftliche Öffnung hat zwar noch vor ausländischem Eigentumserwerb und unbeschränk-
tem unternehmerischen Marktzugang Halt gemacht, eine Reihe von Ausnahmen wurde aber be-
reits umgesetzt. So wurden Freihandelszonen geschaffen, in denen ohne einen lokalen Mehr-
heitspartner ein Unternehmen gegründet werden kann. In den großen Freihandelszonen in Dubai
(Jebel Ali, Airport Freezone) als auch in Sharjah (Hamriya, Sharjah International Airport Free Zo-
ne) oder in der RAK Freezone in Ras al Khaimah haben sich mittlerweile hunderte ausländische
Unternehmen, vor allem als Vertriebseinheit aber auch als Produktionsbetrieb, niedergelassen.
Abu Dhabi begann spät Freihandelszonen zuzulassen; diese beschränken sich nur auf bestimmte
Branchen, wie Medien, Logistik, Industrie und erneuerbare Energie (twofour54, Abu Dhabi Airport
Freezone, Kizad und Masdar City).

In Dubai ist seit 2003 in ausgewählten Entwicklungszonen für Auslandsinvestoren auch der voll-
ständige Erwerb von Immobilieneigentum (Freehold) möglich, in Abu Dhabi wurde 2005 ein ähnli-
ches Gesetz für Wohnungseigentum erlassen. In erster Linie handelt es sich dabei um Immobi-
lien, die auf vom Meer abgerungenen Landflächen errichtet werden, wie z.B. in Dubai Palm Jumei-
rah und Dubai Marina bzw. die Inseln Saadiyat, Maryah, Reem oder Yas und Al Raha Beach in
Abu Dhabi.

Die Jahre hohen Wirtschaftswachstums (zwischen 6 und 8 %) sind nun auch in den Vereinigten
Arabischen Emiraten vorbei. Niedrige Ölpreise lassen die Exporteinnahmen massiv sinken.
Gleichzeitig erlebt die Bauindustrie seit Verkündung der Expo2020 in Dubai wieder einen leichten
Aufschwung durch gesteigertes Interesse von Immobilieninvestoren.

Wirtschaftsdaten

Das Wirtschaftswachstum betrug bei einem durchschnittlichen Erdölpreis von über USD 80 pro
Barrel im Jahr 2014 noch 4,5 % und ist bei einem Ölpreis der letzten zwei Jahren von durch-
schnittlichen 40 USD pro Barrel seither auf 2,5 % im vergangenen Jahr gesunken. Erst 2018 wird
wieder mit 3,7 % gerechnet. Die VAE werden auch in den kommenden Jahren massiv vom Erdöl-
sektor abhängen, der für 30 % des BIP, 85 % der Exporterlöse sowie 75 % der Staatseinnahmen
verantwortlich zeichnet. Die Kapazitätserweiterung mehrerer industrieller Großprojekte im petro-
chemischen und Kunststoffsektor sowie Diversifikationsbestrebungen gewinnen daher an immer
größerer Bedeutung.
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           Quelle: Economist Intelligence Unit               Quelle: Economist Intelligence Unit

           Quelle: Economist Intelligence Unit               Quelle: Economist Intelligence Unit

Bedeutende Wirtschaftssektoren in Abu Dhabi
In den letzten Jahren wird vermehrt versucht, die Abhängigkeit von den Einnahmen aus Öl und
Gas zu verringern, und den Anteil anderer Wirtschaftssektoren am BIP zu erhöhen. Große Fort-
schritte konnten im Emirat Abu Dhabi insbesondere im Bereich der Petrochemie, Stahl und Alumi-
nium verzeichnet werden.

Investitionen
Massive Investitionen werden neben den fortwährenden Wohnbauprojekten, Malls, Industriezonen
und „Landmark“ Buildings wie dem über 1.000 Meter hohen Calatrava Tower in Dubai oder dem
Guggenheim Museum und dem Sheikh Zayed Museum in Abu Dhabi insbesondere im Energie-
sektor, aber auch beim Ausbau des öffentlichen Verkehrs erwartet. Der Ausbau der lokalen Kapa-
zitäten bei petrochemischen Anlagen und in der metallverarbeitenden Industrie genießt höchste
Priorität. So soll die Schwerindustrie 30 bis 35 % zum BIP beitragen. Schon jetzt liegt der Anteil
des Ölsektors nur mehr bei 30 % der Wirtschaftsleistung.

Arbeitsmarkt
Die Zahl der Erwerbstätigen in den Vereinigten Arabischen Emiraten beläuft sich auf rund 4 Mio.
Personen. 7 % arbeiten in der Landwirtschaft, 15 % in der Industrie und 78 % im Servicebereich.
Ca. 85 % der Arbeitskräfte sind Gastarbeiter ohne dauerhaften Aufenthaltsstatus. Die Arbeitslo-
senrate beträgt rund 4,5 % und soll bis 2020 auf 4,9 % ansteigen. Die Zahlen sind wenig relevant,
da ausländische Arbeitskräfte bei Arbeitsplatzverlust das Land verlassen müssen, da es keine
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staatliche Unterstützung oder Arbeitslosenversicherung gibt. Die Zahl steigt insofern als aufgrund
sinkender Transferzahlungen aufgrund des Bevölkerungswachstums und sinkender Staatsein-
nahmen mehr Emiratis einer geregelten Arbeit nachgehen und diese, wenngleich schwer, auch
wieder verlieren können.

Arbeitskosten, Lohnniveau
Es gibt in den VAE keinen gesetzlichen Mindestlohn. Hilfskräfte verdienen bis zu 3.000 AED, Sek-
retariatskräfte zwischen 5.000 und 8.000 AED, Manager ab 20.000 AED pro Monat (12x im Jahr).
Managern werden in der Regel ein Dienstwagen, Unterkunft, Schulgeld und jährliche Heimflüge
gewährt.

AUSSENHANDEL

Alles über den arabischen Außenhandel finden Sie unter GTAI – Wirtschaftsdaten kompakt: VAE.

GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG

Preisorientierter Käufermarkt mit starker internationaler Konkurrenz, auf dem

-      persönliche Kontakte ausschlaggebend sein können,
-      das Vertreterrecht lokale Firmen sehr begünstigt,
-      öffentliche Aufträge in Form von Ausschreibungen vergeben werden.

Als ersten Schritt zur Marktbearbeitung empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der Auslands-
handelskammer VAE. Diese informiert über:

-      Wirtschaftsstruktur
-      Vermarktungsmöglichkeiten Ihres Produktes
-      Konkurrenzsituation
-      Potentielle Geschäftspartner
-      Rechtliche Grundvoraussetzungen

und hilft bei der Partnerauswahl. Neben dem Schriftverkehr sind persönliche Kontakte mit Ge-
schäftspartnern besonders wichtig. Die Terminvorbereitung und -vereinbarung kann über die Aus-
landshandelskammer VAE erfolgen.

Empfohlene Vertriebswege
Der typische Vertriebsweg in den VAE sind direkte Verkäufe an Endabnehmer sowie die Zusam-
menarbeit mit einem Kommissionsvertreter, die jedoch anfangs nur auf freier Basis, vorzugsweise
projektbezogen, erfolgen sollte. Der Abschluss eines Vertretungsvertrages ist erst nach genauer
Prüfung des Partners zweckmäßig, da eine nicht einvernehmliche Vertragskündigung manchmal
schwierig und mit hohen Kosten verbunden ist, obwohl durch eine kürzlich erfolgte Gesetzesände-
rung der Abschluss eines zeitlich begrenzten Vertrages anerkannt wird. Unternehmen, die eine
intensive Marktbearbeitung anstreben, gründen entweder eine Niederlassung oder eine eigene
Gesellschaft. Es empfiehlt sich, vor jeder Vertriebsentscheidung zwecks Erstberatung mit der Aus-
landshandelskammer AHK VAE Kontakt aufzunehmen. Vor Abschluss eines Vertrages sollte auch
ein lokaler Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.

Werbung
Fernsehen, Rundfunk, Kino, Tages- und Wochenzeitungen. Auch das Sponsoring von Sport- und
Kulturveranstaltungen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Bei Abbildungen in Katalogen und
Prospekten ist auf lokale religiöse Gefühle Bedacht zu nehmen.

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E-Business
Emirati sind grundsätzlich an einem persönlichen Kontakt mit ihren Geschäftspartnern interessiert.
Der Bereich e-Business wird jedoch insbesondere in Dubai seit einigen Jahren gefördert. Tejari ist
ein Unternehmen welches darauf spezialisiert ist, den Kontakt zwischen staatlichen und privaten
Organisationen mit den Anbietern von Waren und Dienstleistungen herzustellen. So fördert es den
Einstieg sowohl im Bereich Government to business (G2B) als auch im Bereich Business to Busi-
ness (B2B). Im Jahr 2014 zählte es bereits mehr als 700.000 registrierte Lieferanten und erzielte
einen Umsatz von 66 Mio. USD durch.

Umfragen zeigen, dass mehr als 50 % der Internetnutzer der VAE sich vor dem Kauf von Produk-
ten und Dienstleistungen im Internet informieren.

Wichtigste Zeitungen
Arabisch: Al Ittihad, Al Khaleej, Al Bayan
Englisch: Khaleej Times, Gulf News, Gulf Today, National

Wichtigste Messen
Unter mehreren Messeplätzen der VAE hat sich insbesondere Dubai als Standort von Fachmes-
sen internationalen Niveaus und überregionaler Bedeutung etablieren können. Daneben gibt es
auch internationale Ausstellungen in Abu Dhabi und Sharjah, die jedoch meist von geringerer Be-
deutung sind.

Ein Gesamtüberblick über kommende Veranstaltungen in Dubai findet sich auf der Homepage des
Dubai World Trade Centers: www.dwtc.com

Auf den Internetseiten der wichtigsten Messebetreiber in Dubai finden sich nützliche Informationen
wie Ausstellerlisten, Anmeldeinformationen etc. der vom jeweiligen Veranstalter betreuten Mes-
sen:

            Al Fajer Information and Service, www.alfajer.net
            IIR Exhibition, www.iirdubai.com
            Channels Exhibitions, www.channelsexhibitions.com

Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern International
www.bayern-international.de. Einen Überblick über alle Messen gibt es bei AUMA: www.auma.de.
Normen

Neben den traditionellen britischen Normen (BS), die besonders in der Bauwirtschaft Anwendung
finden, werden bei Regierungsausschreibungen immer häufiger auch DIN-Normen verlangt. Im
Privatsektor hat sich die DIN-Norm bereits durchgesetzt. Das Normenwesen ist noch nicht einheit-
lich geregelt, aber in vielen Bereichen wurden die GCC-Standards bereits übernommen.
Europäische und Internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktions-
kosten und fördern die Zusammenarbeit.

Das DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deut-
schen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die
zentrale Dienstleistung der Normung bietet das DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine
Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den
Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung
und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin,
Tel.: +49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: presse@din.de, Web: www.din.de

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Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen

Incoterms® der ICC sind Auslegungsregeln für die elf am häufigsten verwendeten, mit drei Buch-
staben abgekürzten, Handelsklauseln. Sie sind weltweit einheitlich verwendbar und helfen dem
Anwender die Errichtung internationaler Kaufverträge zu vereinfachen. Sie regeln die Pflichten für
Käufer und Verkäufer im Hinblick auf Transportorganisation, Beladung, Entladung, Kosten, Versi-
cherung und Zollabwicklung. Der wohl wichtigste Regelungsinhalt ist jedoch der Komplex des Ri-
sikoüberganges, wohin welche Vertragspartei zu welchem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen Ver-
lustes, der zufälligen Beschädigung oder einer sonstigen Verschlechterung der Ware zu tragen
hat.

Die Wahl des richtigen Incoterms® hängt u.a. von der Wahl des Transportmittels, der Zahlungs-
kondition, dem optimalen Risikomanagement und dem tatsächlichen Umfeld eines Geschäftes ab.
Verwenden Sie niemals EXW, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, zu verladen oder die Liefe-
rung steuerfrei in ein Drittland erfolgen soll, sehen als Verkäufer von FOB ab, wenn hinter dem
Vertrag ein Akkreditiv steht und verwenden Sie DDP höchstens im b2c Bereich. CPT gibt dem
Verkäufer ein hohes Maß an Kontrolle über den Transport, bedeutet aber auch hohes Risiko für
den Käufer, welches jedoch durch entsprechende Transportversicherungen abgefangen werden
kann.

Zahlungskonditionen

Bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv, selbst bei relativ kleinen Lieferungen! Von Liefe-
rungen auf Akkreditivbasis sollte jedenfalls nur dann abgegangen werden, wenn bereits eine län-
gere und zufrieden stellende Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer besteht und dessen finan-
zieller Hintergrund genauestens bekannt ist.

Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Dafür steht Ihnen in Bayern
der private Versicherungsmarkt (Atradius, AKA, Coface) sowie die LfA Förderbank Bayern und
das staatliche Exportgarantiesystem Euler Hermes oder KfW zur Verfügung. Während der private
Versicherungsmarkt schwerpunktmäßig im Bereich der sog. „marktfähigen“ Risiken tätig ist, kön-
nen bei Euler Hermes „nicht marktfähige“ Risiken unter Deckung genommen werden.

Bonitätsauskünfte
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer VAE kann für deutsche Firmen bei ihrer Auskunftei
Handelsauskünfte über lokale Firmen zu günstigen Konditionen einholen.

Forderungseintreibung
Die gerichtliche Verfolgung von ausstehenden Forderungen ist sehr zeitaufwendig und kostspielig.
Folgende Schritte können zunächst ohne größeren Aufwand ergriffen werden:

     Mahnung durch die Deutsche Industrie- und Handelskammer VAE
     Schreiben der Deutsche Industrie- und Handelskammer VAE an die zuständige lokale Han-
      delskammer mit der Bitte um Intervention (da jede Importfirma ihre Kammerlizenz jährlich
      erneuern muss, kann durch die Einschaltung der Handelskammer ein wirksamer Druck auf
      den Schuldner ausgeübt werden)
     Ein Schreiben eines Rechtsanwaltes mit Androhung gerichtlicher Schritte
     Sofern der Schuldner Schecks ausgestellt hat, können diese ebenfalls als Druckmittel ver-
      wendet werden, da bis zu einem halben Jahr nach Fälligkeit und Nichtzahlung eine Anzeige
      gegen den Schuldner eingebracht werden kann, die meistens zur Verhaftung des Schuld-

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      ners führt. Einfache Wechsel bieten keine besondere Sicherheit, daher, falls keine andere
      Zahlungsform möglich ist, sollten nur bankbestätigte Wechsel akzeptiert werden.

Bank- und Finanzwesen

Die größten Banken in den Vereinigten Arabischen Emiraten sind:

               1.                         First Abu Dhabi Bank: www.nbad.com (Merger von NBAD
                                          und First Gulf Bank)
               2.                         Emirates NBD: www.emiratesnbd.com
               3.                         Abu Dhabi Commercial Bank: www.adcb.com
               4.                         Dubai Islamic Bank: www.alislami.ae
               5.                         Abu Dhabi Islamic Bank: www.adib.ae
               6.                         Mashreq Bank: www.mashreqbank.com
               7.                         Union National Bank: www.unb.co.ae
               8.                         Commercial Bank of Dubai: www.cbd.ae
               9.                         RAK-Bank: www.rakbank.ae
               10.                        Noor Bank: https://www.noorbank.com/
               11.                        National Bank of Fujairah: https://www.nbf.ae/en
               12.                        Sharjah Islamic Bank: http://www.sib.ae/home

Verkehr, Transport, Logistik
Die VAE verfügen über eine der fortschrittlichsten Infrastrukturen für Transport und Verkehr im
gesamten Nahen und Mittleren Osten. Getrieben vom wirtschaftlichen Rekordwachstum der letz-
ten Jahre entstanden und entstehen immer noch riesige Infrastrukturprojekte in allen Emiraten,
vor allem aber in Abu Dhabi und Dubai. Dubai verfügt über eine hervorragend ausgebaute Infra-
struktur mit zwei Metrolinien, die seit 2009 bzw. 2011 in Betrieb sind. Sowohl innerhalb der Stadt
Abu Dhabi als auch zwischen den großen Städten verkehren moderne und klimatisierte Busse.
Das Schnellstraßen- und Autobahnnetz ist großzügig ausgebaut, bis hin zu getrennten Autobah-
nen für PKW und LKW. Dubai, Abu Dhabi, Ras Al Khaimah, Sharjah und Al-Ain unterhalten inter-
nationale Flughäfen. Die Häfen Jebel Ali und Port Zayed sind wichtige Handelshäfen im Mittleren
Osten und werden laufend erweitert.

Preiserstellung
CIF oder CPT Bestimmungshafen (bei Baumaterialien/Holz: CPT) in AED, USD, EUR.

KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL

Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann
strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deut-
lich verschärft.

    Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EU-
     Bestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Be-
     stechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie
     im Ausland begangen wurde.
    Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer
     Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstra-
     fe bis zu zehn Jahren.
    Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen.
    Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam.

Deshalb sollten Sie folgendes beachten:

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    Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und
     ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.
    Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik.
    Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten
     sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet
     werden.
    Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten.

STEUERN UND ZOLL

Steuern und Abgaben

Die Steuerrechtgesetzgebung fällt in den VAE in die Zuständigkeit der einzelnen Emirate. In den
meisten Emiraten ist die Erhebung von Steuern zwar vorgesehen, die Bestimmungen werden je-
doch in der Praxis kaum angewandt. Nur manche Branchen wie Banken und Unternehmen, die
unmittelbar mit der Förderung und Verarbeitung von Öl, Gas und petrochemischen Produkten be-
fasst sind, sind steuerpflichtig. Banken haben Einkommensteuer in der Höhe von ca. 20% zu zah-
len. Alle anderen juristischen und natürlichen Personen, ob inländisch oder ausländisch, müssen
derzeitig weder Körperschaftssteuer noch anderweitige Steuern zahlen. Unternehmen, die sich in
den Freihandelszonen ansiedeln wird von den jeweiligen Emiratsregierungen eine mindestens auf
15 Jahre gültige Steuerfreiheit mit Verlängerungsoption gewährt. Allerdings gibt es einige indirekte
Steuern.

Unternehmensbesteuerung
In den VAE muss weder Einkommensteuer noch Körperschaftssteuer abgeführt werden.

Umsatzsteuer
Eine USt - IdNr.-Nummer ist hinfällig, da keine Umsatzsteuer entrichtet werden muss.

Die VAE bzw. die Staaten des Gulf Cooperation Councils arbeiten aber an der Einführung einer
Umsatzsteuer ab dem 1.1.2018 in den VAE bzw. 1.1.2019 in den übrigen Staaten des Gulf Coope-
ration Councils.

Wenn aufgrund europäischer Bestimmungen die Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss (was
aufgrund fehlender rechtlicher Bestimmungen oder Abzugsfähigkeit im     „Wussten Sie,...“
Zielland verwunderlich wäre), würde das für den emiratischen Kunden
einen Kostenfaktor darstellen. Dieser kann jedoch ein sog. Tax Certifi- dass in den VAE
cate besorgen, damit die Doppelbesteuerung vermieden oder der           grundsätzlich keine
Nachweis der Steuerfreiheit in den VAE erbracht werden kann (damit      Steuern zu bezahlen
könnten auf Dienstleistungsrechnungen 0 % Mehrwertsteuer ausgewie-      sind (keine Einkom-
sen werden). Näheres zum Tax Certificate hier.                          mensteuer, keine
                                                                               Körperschaftssteuer,
                                                                               keine Umsatzsteuer)?
Reverse Charge System
Das Reverse Charge System ist nicht anwendbar, da keine Umsatzsteuer abzuführen ist.

Allerdings gelten Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück dort als ausgeführt, wo
das Grundstück gelegen ist. Im Zusammenhang mit Grundstücken und darauf befindlichen Ge-
bäuden stehen Dienstleistungen, die der Errichtung, Instandhaltung, Beseitigung und Verwertung
dienen. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zählen dazu auch Leistungen zur Vorberei-
tung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (z.B. die Leistungen von Architekten und Bauauf-
sichtsbüros).

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Können die Leistungen keinem bestimmten Grundstück zugeordnet werden, gelten Sie nicht als
Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen.

Wenn es sich um eine Leistung, die im Zusammenhang mit einem Grundstück steht, gilt der
Grundstücksort. Es gelten somit die Regelungen des Landes, in dem das Grundstück liegt.

Handelt es sich um keine Leistung handelt, die mit einem Grundstück im Zusammenhang steht,
kommt die Generalklausel zur Anwendung. Handelt es sich um eine Dienstleistung, die unter die
Generalklausel fällt, findet EU-weit zwingend das Reverse Charge System (Umkehr der Steuer-
schuld) Anwendung. Sie dürfen keine Umsatzsteuer verrechnen und müssen auf der Rechnung
einen Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld anbringen. Der ausländische Leistungsempfänger
ist für die Versteuerung selbst zuständig, er hat auch den Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Verbrauchssteuer
Es gibt keine Verbrauchssteuern. Änderungen der diesbezüglichen Steuergesetze sind geplant.

Vorsteuerabzug

Ein Vorsteuerabzug ist noch nicht möglich, da bisher keine Umsatzsteuer zu bezahlen ist.

Datenaustausch, Bekanntgabe des UBO
                                                                                 „Wussten Sie...“
Mit der Unterzeichnung des Abkommens zum „Automatic Exchange of
Information“ in der zweiten Welle im Januar 2017, verpflichten sich Ban-     dass nur auf
ken in den Vereinigten Arabischen Emiraten, ab dem Jahr 2018 den „Ul-        Alkohol eine
timate Beneficial Owner/s“ in Erfahrung zu bringen. Zum Beispiel fordern     Verbrauchssteuer
Banken bei Eröffnung eines Kontos für eine Free Zone Company, deren          in Höhe von 30 %
Shareholder mehrere Off Shore Companies sind, die tatsächlichen Eigen-       anfällt?
tümer der Off Shore Companies offenzulegen. Falls diese Off Shore
Companies wiederum von Treuhändern verwaltet wird, würden sich diese
bei Nicht-Bekanntgabe der UBOs strafbar machen. Im Falle einer Stiftung muss der Stiftungsvor-
stand diese Information an die Banken weitergeben, im Falle eines Trusts die Trustees.

Die Bank informiert dann die Behörden in dem Partnerland und leitet die Informationen weiter.
Falls der UBO den Wohnsitz in den VAE hat, reicht ein Nachweis über die tatsächliche Residenz
aus; nicht ausreichend, ist jedoch ein Residence Permit. Hier müssen zusätzliche mit den Banken
auszuarbeitende Nachweise erbracht werden.

Einkommensteuer

Grundsätzlich erheben die einzelnen Emirate keine Einkommensteuer für natürliche (inländische und
ausländische) Personen. Die für juristische Personen/Körperschaften gesetzlich vorgesehene Ein-
kommensteuer wird bislang nur von Unternehmen, die unmittelbar in der Förderung und Verarbei-
tung von Öl, Gas und petrochemischen Produkten tätig sind, sowie von in– und ausländischen Ban-
ken erhoben.

Sonstige Abgaben
Es gibt auch in den VAE bestimmte Gebühren für öffentliche Dienstleistungen. Die Gemeinden
(außer Abu Dhabi) verlangen eine 2-10 % Municipality Tax auf Büro- und Privatmieten sowie 6-10
% auf Hotelleistungen. Hinzu kommt eine 10 % Service Charge, die ebenfalls seitens der Hotels
eingehoben wird.

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Zoll und Außenhandelsregime

Es handelt sich um ein sehr liberales Außenhandelsregime, nur der Handel- und Geldtransfer mit
Israel ist verboten. Importeure von Waffen, Munition, Alkoholika und Giftstoffen benötigen eine
besondere behördliche Bewilligung.

Importbestimmungen
Mit Ausnahme der oben angeführten Artikel sind keine Importlizenzen notwendig. Die Einfuhr von
Waren israelischen Ursprunges und Erzeugnisse von Firmen, die durch das Boykott-Büro der
Arabischen Liga auf die sogenannte Schwarze Liste gesetzt wurden, sind ausnahmslos verboten.
Ebenso verboten ist die Einfuhr von Druckwerken und Filmen, die gegen die Zensurbestimmungen
verstoßen.

Bei der Einfuhr von lebenden Tieren, Fleisch, Fleischprodukten und Nahrungsmitteln muss ein
gesundheitsbehördliches Zertifikat beigebracht werden, des Weiteren eine Bescheinigung, dass
die Ware keine Hormone enthält. Deutsche Exporteure können hierzu einen Untersuchungsbericht
der deutschen Lebensmitteluntersuchungsanstalt beibringen. Bei Geflügel, Rind- und Schaffleisch
muss außerdem ein Halal-Zertifikat beigebracht werden. Für Käseimporte wird der Nachweis der
Konsumierbarkeit sowie die Bestätigung - frei von Listeria Monocytogenes - gefordert. Pharma-
zeutische Produkte bedürfen einer behördlichen Registrierung. Gewisse Produkte verlangen eine
Importlizenz, wie z.B. Waffen, Alkohol, Düngemittel, lebende Tiere etc.

Behandlung nicht abgenommener Ware
Abu Dhabi-Hafen:        Versteigerung nach zwölf Monaten
                        (ab dem 30. Tag werden Lagergebühren eingehoben)
Abu Dhabi-Flughafen:    Versteigerung nach sechs Monaten
                        (ab dem 7. Tag werden Lagergebühren eingehoben)
Dubai-Hafen:            Versteigerung nach sechs Monaten
                        (ab dem 20. Tag werden Lagergebühren eingehoben)
Dubai-Flughafen:        Versteigerung nach sechs Monaten
                        (ab dem 20. Tag werden Lagergebühren eingehoben)

Zollbestimmungen
Der Einfuhrzoll beträgt seit Gründung der GCC-Zollunion Anfang Januar 2003 im Allgemeinen 5 %
für die gesamten VAE. Für Alkoholika gilt ein Zollsatz von 50 % und für Tabakwaren beträgt der
Einfuhrzoll 100% (auf Alkoholika und Tabakwaren gibt es noch eine besondere Verbrauchssteu-
er). Lebensmittel, Futtermittel und Importe staatlicher Stellen sind größtenteils zollfrei.

Im Onlinehandel besteht eine Wertgrenze von 1.000 AED (ca. 250 EUR) bis zu der Waren seitens
Kunden in den VAE zollfrei im Ausland eingekauft werden können. Bei darüber hinausgehenden
Bestellungen hebt der zustellende Frächter den Zoll beim Kunden ein. Ist keine Rechnung beige-
legt bemessen die Zollbehörden den zu zahlenden Betrag.

Carnet ATA
Seit 01. April 2011 können Carnet ATA für die VAE ausgestellt werden. Als einziger Verwen-
dungszweck ist allerdings nur die vorübergehende Einfuhr für Messen und Ausstellungen auf
Basis der Istanbulkonvention möglich. Die Abwicklung der Carnets erfolgt durch die Zollbehörden
in Dubai.

Das Carnet ist in englischer Sprache auszufüllen. Eine Übersetzung wird verlangt, wenn das Car-
net in einer anderen Sprache ausgestellt ist. Als Besonderheit muss erwähnt werden, dass alle
Carnetinhaber verpflichtet sind, vor der Abreise in die VAE – also rechtzeitig vor Einreise – die
Dubai Chamber über die Ausstellung des Carnet ATA zu informieren. Dazu sind das grüne Deck-
blatt und die Allgemeine Liste nach Ausstellung des Carnets durch die Landeskammer und der
Eröffnung durch den Zoll einzuscannen und per E-Mail an folgende Adresse zu senden: atacar-

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net@dubaichamber.com. Die Dubai Chamber informiert die Zollverwaltung, dass ein Carnet ATA
mit der Bestimmung Dubai ausgestellt wurde.

Folgende Zollämter dürfen Carnets behandeln:

            Dubai – Jebel Ali Port:
                                             Sonntag bis Donnerstag 7:30 bis 14:30
                                             Freitag geschlossen
                                             Samstag 8:00 bis 20:00

            Dubai – International Airport:
                                             Samstag bis Freitag 8:00 bis 20:00

            Dubai – Al-Maktoum International Airport:
                                        Samstag bis Freitag 8:00 bis 20:00

            Abu Dhabi – Port Zayed:
                                             Sonntag bis Donnerstag 7:30 bis 14:30
                                             Freitag geschlossen
                                             Samstag 8:00 bis 20:00

            Abu Dhabi – International Airport:
                                         Sonntag bis Donnerstag 8:00 bis 20:00

Muster

Um Warenmuster von den Importbehörden genehmigt zu bekommen, müssen die Güter mit einer
Originalrechnung geschickt werden, eine Proforma Rechnung genügt hier nicht. Für Muster, wel-
che einen Warenwert von EUR 251 überschreiten, muss eine Zollkaution von 5 % geleistet wer-
den. Der Importeur erhält einen Importcode und muss diesen auch auf dem Frachtbrief angeben.
Warenmuster, welche NUR für das Emirat Abu Dhabi bestimmt sind und mit einem Warenwert
von mehr als AED 50.000 (EUR 12,662) sollten folgende Dokumente mitführen:

Originalrechnung mit Stempel und Unterschrift des Frächters (der Frachtfirma)

Von der Wirtschaftskammer abgestempeltes Original der Herkunftsbescheinigung

Muster mit einem Handelswert unter AED 1,000 (€ 251, sind zollfrei.

Geschenke

Waren des persönlichen Bedarfs sind zollfrei, darin sind inkludiert: 400 Zigaretten, 100 Zigarren,
sowie eine nachvollziehbare Menge an Parfüm und Kosmetika. Die eingeführte Menge an Alkohol
darf insgesamt 4 Liter nicht überschreiten. Geschenke können, sofern es sich nicht um alkoholi-
sche Getränke, Narkotika oder Waffen handelt, ohne Schwierigkeiten eingeführt werden. Bei klei-
neren Geschenken wird kein Zoll eingehoben, sonst 5 %, wobei die Wertgrenze bei 3000 AED
liegt. Die Bewertung liegt jedoch im freien Ermessen des Zollbeamten.

Vorschriften für Versand per Post
Internationale Paketkarte und internationale Zolldeklaration (Englisch oder Arabisch); Höchstge-
wicht 20 kg.

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung
Prinzipiell gibt es keine besonderen Verpackungs- oder Markierungsvorschriften. Die Verpackung
sollte praktischerweise den klimatischen Verhältnissen und der rücksichtslosen Transportbehand-
lung angepasst sein. Genaue Adressierung der Sendung ist notwendig; besonders beim Transport

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per Lkw soll Name des Empfängers, Telefonnummer und genaue Adresse (und nicht nur Post-
fachnummer) leicht ersichtlich angegeben werden.

In der Anschrift sollte nicht die Bezeichnung "Persian Gulf" sondern "Arabian Gulf" verwendet
werden. Verpackungsaufschriften, vor allem Warnungen bezüglich Zerbrechlichkeit etc., sollten
zweckmäßigerweise sowohl in Form von Symbolzeichen als auch in Arabisch angebracht werden.

Besondere Etikettierungsvorschriften bestehen für Nahrungsmittel. Alle Lebensmittel in den Verei-
nigten Arabischen Emiraten müssen in arabischer Sprache beschriftet sein. Die Beschriftung
muss das Produktions- und Ablaufdatum, das Ursprungsland (Aufschrift ‘Made in EU’ genügt
nicht) und die genaue Zusammensetzung der Zutaten in Arabisch enthalten.

Eine Beschriftung auch in Englisch ist wegen des hohen Ausländeranteils sehr zu empfehlen.
Produktions- und Ablaufdatum müssen direkt so auf der Verpackung angebracht werden, dass sie
nicht ausgelöscht oder abgeändert werden können. Es gibt keine Vorschriften, über die Größe
oder den Platz der Anbringung der Beschriftung.

Begleitpapiere

-   Handelsrechnung, vierfach
-   Ursprungszeugnis, dreifach (Ursprungsvermerk auf der Rechnung genügt nicht!)
-   Konnossement, dreifach (englisch)
-   Packlisten mit Gewichtsangabe
-   Versicherungszertifikate

Wichtig
Einreichung und Rückgabe der Begleitpapiere: Sofern die Einreichung der konsularisch zu legali-
sierenden Dokumente bei der Konsularabteilung der Botschaft erfolgt, sind die Dokumente der

GHORFA
Arabisch-Deutsche Vereinigung für Handel und Industrie e.V.,
Garnisonkirchplatz 1, 10178 Berlin,
Tel.: 030/278907-0, Fax: 030/278907-49,

zur Vorbeglaubigung per Post einzureichen. Die Dokumente werden anschließend von der
GHORFA an die Konsularabteilung der Botschaft weiter geleitet. Ohne eine GHORFA-
Vorbeglaubigung werden die Dokumente von der Botschaft unbearbeitet an den Absender zu-
rückgesandt. Die Dokumente sind zusammen mit einem Form-Begleitbrief (siehe www.uae-
embassy.de) einzureichen. Die zu legalisierenden Dokumente von Firmen aus Bayern und Baden-
Württemberg können auch durch das Generalkonsulat der VAE legalisiert werden. (S. Anschriften
hinten).

Im Emirat Dubai wird abweichend davon manchmal eine Ausnahme gewährt. Wurde die Beglau-
bigung der Exportdokumente nicht in Deutschland durchgeführt, können die Papiere auch vor Ort
vom Importeur beglaubigt werden. Die Banken in den VAE wurden allerdings von der Zentralbank
angewiesen, die Dokumente nur dann freizugeben bzw. auszuhändigen, nachdem die Beglaubi-
gungsgebühr eingehoben wurde.

Restriktionen
Einfuhrrestriktionen bestehen für Alkoholika, Narkotika, Waffen, pornographisches Material und
Rüstungsgüter. Im Zweifelfall empfiehlt sich, vor Einfuhr die Deutsch-Emiratische Industrie- und
Handelskammer in Dubai http://vae.ahk.de/ kontaktieren.

Artenschutz
Deutschland ist 1976 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder
Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in
die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre
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Produkte daraus, erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflan-
zen sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck
und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrö-
tenpanzer, Schlangenhäute, etc.

Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumenten-
pflichtig ist, ist es sicherlich das Beste - zum Schutz der gefährdeten Arten und der Vermeidung
einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr -, vom Kauf solcher
Souvenirs abzusehen.

Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpa-
piere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler, dass das
angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder die vom
Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen.

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

Kurze Charakteristik

Mit dem schnellen wirtschaftlichen Aufschwung und der Internationalisierung des Handels in den
VAE wurde auch das Rechtssystem erneuert und reformiert, um so den radikal geänderten Rah-
menbedingungen Rechnung zu tragen. Insbesondere das Wirtschaftsrecht ist hierbei internationa-
len Standards angenähert worden, um eine verlässliche Grundlage für ausländische Unternehmen
und Investoren zu schaffen. Das Wirtschaftsrecht basiert damit heute zum überwiegenden Teil auf
jüngeren oder jüngsten Gesetzen, die das vormals gültige islamische Recht überlagern und die-
sem zumeist als speziellere Gesetze vorgehen. Kodifiziert ist u.a. das Zivil-, Handels-, Seehan-
dels-, Wirtschafts-, Prozess-, Arbeits-, Ausländer-, Bank-, Devisen-, Strafrecht und der gewerbli-
che Rechtsschutz.

Das islamische Recht, die Shari’a, ist zwar nach der Verfassung eine Hauptquelle der Gesetzge-
bung, spielt im Bereich des Wirtschaftsrechts jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Ein vertrags-
rechtliches Grundprinzip der Shari’a sollte jedoch stets beachtet werden: “Der Vertrag ist das Ge-
setz der Parteien”. Individuelle rechtliche Konzepte sollten bei der Umsetzung geplanter Investiti-
onsvorhaben daher stets ausgeschöpft werden.

Devisenrecht
Dieses ist besonders liberal, es gibt keinerlei Beschränkungen bei Devisentransfer, mit Ausnahme
von Überweisungen von und nach Israel. An- und Verkauf von Gold und Devisen ist erlaubt. Die
Ausfuhr der lokalen Währung VAE Dirham (AED) sowie von Devisen ist unbeschränkt möglich.

Insolvenzrecht

Seit Ende 2016 ist ein neues, modernes Insolvenzgesetz in Kraft (Bundesgesetz Nr. 9/2016). Bis-
her enthielt das VAE-Handelsgesetzbuch ein Kapitel über das Konkursrecht (Artikel 645 - 900),
jedoch wurden diese Insolvenzbestimmungen in der Praxis nicht angewandt, und bei wirtschaftli-
chen Schwierigkeiten kam es oft zu einem Sturm der Gläubiger auf die verbleibenden Vermö-
gensgegenstände („first come, first serve“).

Das neue Insolvenzgesetz soll hier nun für Ordnung sorgen. Nach dem neuen Gesetz machen
sich die zuständigen Geschäftsführer strafbar, wenn sie trotz finanzieller Schwierigkeiten zum
Nachteil der Gläubiger agieren. Ein Insolvenzantrag muss gestellt werden, wenn ein Unternehmen
30 Tage lang die Zahlung fälliger Forderungen eingestellt hat oder die Schulden das Vermögen
des betroffenen Unternehmens für einen Zeitraum von 30 Tagen überstiegen haben. Für den Fall,
dass betroffene Unternehmen und deren Geschäftsführer nicht die notwendigen Anträge stellen,
drohen erhebliche Geld- und auch Gefängnisstrafen.

Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
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