Die Wohnungswirtschaft - ein Thema für alle - EDITORIAL - vtw

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Die Wohnungswirtschaft - ein Thema für alle - EDITORIAL - vtw
EDITORIAL

            Axel Gedaschko
            GdW-Präsident

Die Wohnungswirtschaft – ein Thema für alle
Lieber Leserinnen und Leser,

seit nunmehr acht Jahren erscheinen monatlich die Artikel der        und „Mietdeckel“ steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu
Reihe „Bilanz- und Steuerwissen – Aktuelles aus den Prüfungs-        werten bzw. in welchen Grenzen diese Maßnahmen ohne negative
organisationen des GdW“. Auch im neunten Sonderheft liefern          steuerliche Wirkungen möglich sind (Seite 34).
wir wieder fundiertes genossenschaftsrechtliches und woh-            Im Dezember 2018 wurde der IDW PS 830 für die Prüfung von
nungswirtschaftliches Fachwissen, das unsere Experten für Sie        Bauträgern und -betreuern nach der Makler- und Bauträgerverord-
zusammengestellt haben.                                              nung verabschiedet, der ab 2020 anzuwenden ist. Die wichtigsten
Ein Kernthema der zurückliegenden Monate waren die Besonder-         Fragen und Eckpunkte behandelt Ingeborg Esser im Artikel „Neu-
heiten von Wohnungsunternehmen im Zusammenhang mit der               erungen bei der Prüfung nach der Makler- und Bauträgerverord-
Unternehmensbewertung. Christian Gebhardt und Andreas                nung“ ausführlich (Seite 20). Wie geht ein Wohnungsunternehmen
Pritschet haben sich diesem komplexen Bereich mit insgesamt          im Jahresabschluss mit Bauprojekten um, die an einem Bilanzstich-
drei Artikeln angenommen und dieses schwierige Thema für Sie         tag noch nicht fertig gestellt wurden? Dieser Frage gehen Jürgen
aufbereitet (ab Seite 14).                                           Wendlandt und Christian Gebhardt im Artikel „Die Bilanzierung
Im genossenschaftsrechtlichen Bereich gab es im letzten Jahr zwei    von Rückstellungen aus Bauverträgen“ nach (Seite 28). Im Artikel
Schwerpunktthemen. Die Prüfung der Einhaltung des Förder-            „Alternative Finanzierungsinstrumente – Vor- und Nachteile“ gibt
zwecks, welche im Genossenschaftsgesetz explizit neu veran-          Christian Gebhardt einen erhellenden Einblick in verschiedene
kert wurde, behandelt Ingeborg Esser im Artikel „Wann dienen         Finanzierungsalternativen, die Wohnungsunternehmen in der
Beteiligungen von Genossenschaften dem Förderzweck“ (Seite 2).       Zukunft verstärkt offenstehen werden (Seite 22).
Ein ebenso spannendes wie aktuelles Thema ist die „Warnung vor       Elektrofahrzeuge stellen im Stadtbild derzeit noch eine Ausnahme
unseriösen Anbietern – Kapitalanlagegenossenschaften breiten         dar. Dennoch sind Anzeichen für einen Wandel der Mobilität zu er-
sich aus“ (Seite 10).                                                kennen. Der Artikel „Elektromobilität in der Wohnungswirtschaft:
Dem steuerlichen Bereich sind insgesamt vier Artikel gewidmet:       Rahmenbedingungen und technische Aspekte beim Laden von
Im Artikel „Tax Compliance Management System: Wo steht die           E-Mobilen“ von Fabian Viehrig setzt den Startpunkt zu einer losen
Praxis nach über zwei Jahren?“ gibt Prof. Dr. Michael Pannen einen   Serie zu diesem spannenden Thema (Seite 36).
aufschlussreichen Rückblick auf die bisherigen Erfahrungen in        Abgeschlossen wird das diesjährige Sonderheft durch das Thema
diesem Bereich (Seite 24). Die Einführung von § 37 b EStG sollte     „Betriebskosten-Benchmarking 2.0 – Kür oder Pflicht?“ (Seite 40).
ursprünglich als Vereinfachungsnorm für den Steuerpflichtigen        Betriebskosten werden vielfach als „zweite Miete“ bezeichnet. Dies
gedacht sein, hat sich aber zunehmend als komplex und kompli-        ist nicht richtig, da dem Vermieter im Gegensatz zur Miete kein
ziert erwiesen. Im Artikel „Pauschalisierung der Einkommenssteu-     Erhöhungsspielraum zusteht und er nicht an den Betriebskosten
er bei Sachzuwendungen nach § 37 b EStG“ legt Anke Kirchhof          verdient. Der Artikel zeigt daher Lösungen auf, die das Thema aus
Anwendungsbeispiele praxisnah und verständlich dar (Seite 6).        dem Nischendasein wieder in den Mittelpunkt des wohnungswirt-
Als weiteres steuerliches Thema hat Prof. Pannen „Kooperatives       schaftlichen Handelns rücken sollen.
Erschließen und Bauen – Steuerliche Einordnung gemeinschaftli-
cher Planungs-, Erschließungs- und Bauherrentätigkeit“ aufberei-     Viel Spaß beim Lesen wünscht
tet (Seite 30). Den Abschluss der Steuerthemen bildet der Artikel    Ihr
„Verdeckte Gewinnausschüttung bei Mietenstopp?“ von Ingeborg
Esser, der sich mit der Frage beschäftigt, ob und wann Mietenstopp
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MARKT UND MANAGEMENT

    Bilanz- und Steuerwissen –
    Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW
    Wann dienen Beteiligungen von Genossenschaften
    dem Förderzweck?
    Aufgrund des im Genossenschaftsgesetz festgelegten Förderzwecks ist die Genossenschaft auf ihre Mitglieder
    ausgerichtet. Beteiligungen von Genossenschaften an anderen Unternehmen können ein wichtiges Mittel zur
    Erfüllung dieses Förderauftrages sein. Eine Beteiligung ist aber nur zulässig, wenn sie den Erwerb, die Wirt­
    schaft oder die sozialen und kulturellen Belange der Mitglieder fördert. Im Rahmen der Prüfung des Förder­
    zwecks der Genossenschaft ist insoweit auch die Förderzweckdienlichkeit von Beteiligungen zu beurteilen.

                                                                                                                   wenn sich aus der Prüfung Anhaltspunkte dafür
                      WP/StB Ingeborg Esser
                      Hauptgeschäftsführerin                                                                       ergeben, dass die Genossenschaft keinen zulässi­
                      GdW                                                                                          gen Förderzweck verfolgt. Bei beiden Änderungen
                      Vorstand GdW Revision AG
                                                                                                                   geht es also darum, künftig ein wirksames Ins­
                      Berlin
                                                                                                                   trumentarium zu entwickeln, um Investvermögen
                                                                                                                   im Sinne des KAGB zu identifizieren, die in der
                                                                                                                   Rechtsform der Genossenschaft agieren. D. h., die
    Als Beteiligung im Sinne von § 1 Abs. 2 des Ge­                                                                Frage, wann Beteiligungen von Genossenschaften
    nossenschaftsgesetzes (GenG) gilt nicht nur der                                                                dem Förderzweck dienen, hat deutlich an Bedeu­
    Erwerb von Anteilen an anderen Unternehmen                                                       Quelle: GdW   tung gewonnen.
    oder der Beitritt zu einer Körperschaft oder Per­                                                              Im Folgenden werden die wesentlichen Vorausset­
    sonenvereinigung, gleich welcher Rechtsform,          Genossenschaft, dass die Beteiligung förderzweck­        zungen für Beteiligungen und Tochtergesellschaf­
    sondern auch die Gründung einer Tochtergesell­        dienlich ist. Die Bedeutung dieser Förderzweck­          ten von Wohnungsgenossenschaften im Rahmen
    schaft. So hat auch eine Reihe von Wohnungsge­        dienlichkeit ist aber noch einmal durch die Ge­          des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GenG dargelegt.
    nossenschaften Tochtergesellschaften, die z. B.       nossenschaftsnovelle 2017 gestiegen. Danach hat
    das Bauträgergeschäft betreiben, Dienstleistun­       der Prüfungsverband nunmehr explizit Stellung            Beteiligungsvoraussetzungen nach dem
    gen rund um das Wohnen erbringen, wie u. a. die       zu nehmen, ob und in welcher Weise die Genos­            Genossenschaftsgesetz
    Energieversorgung der Bestände des Mutterun­          senschaft im Prüfungszeitraum einen zulässigen           § 1 Abs. 2 Nr. 1 GenG regelt die Zulässigkeit der
    ternehmens, oder die auch sozialen Zwecken der        Förderzweck verfolgt (§ 58 Abs. 1 Satz 3 GenG).          Beteiligungen von Genossenschaften an anderen
    Mitglieder der Genossenschaft dienen, d. h. z. B.     In diesem Zusammenhang erfolgt dann auch die             Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigun­
    Betreuungsleistungen oder Leistungen der Nach­        Prüfung der Förderzweckdienlichkeit der Beteili­         gen. Danach ist eine Beteiligung statthaft, „wenn
    barschaftshilfe erbringen. Darüber hinaus hat eine    gungen der Genossenschaft.                               sie der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft
    erhebliche Anzahl von Wohnungsgenossenschaf­          Anlass der gesetzlichen Änderung ist es gewesen,         der Mitglieder der Genossenschaften oder deren
    ten auch Tochterunternehmen, um dadurch den           ein wirksames System zu entwickeln, um Invest­           sozialer oder kultureller Belange (…) zu dienen
    steuerlichen Status der Muttergenossenschaft          vermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs           bestimmt ist“. Als Beteiligung gilt nicht nur jeder
    als Vermietungsgenossenschaft im Sinne von            (KAGB) zu identifizieren. Zusätzlich zu dieser Neu­      Beitritt zu einer Körperschaft oder Personenverei­
    § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG nicht zu gefährden. I. d. R.   regelung gab es im Rahmen der Genossenschafts­           nigung, gleich welcher Rechtsform, sondern auch
    werden in der Tochterunternehmung dann die            gesetznovelle eine weitere Gesetzesänderung,             die Gründung einer Tochtergesellschaft.
    nach Körperschaftsteuergesetz „schädlichen“           nämlich die, wonach der Prüfungsverband der              Bei Wohnungsgenossenschaften besteht zwischen
    Geschäfte abgewickelt.                                Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht          der Genossenschaft (Mutter) und dem Mitglied im­
    Wie oben dargestellt, ist es eine Grundvorausset­     (BaFin) eine Abschrift des Prüfungsberichts ganz         mer eine wirtschaftliche Leistungsbeziehung. Die
    zung für das Eingehen einer Beteiligung durch eine    bzw. auszugsweise zur Verfügung zu stellen hat,          Förderung der Wirtschaft der Mitglieder erfolgt

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Die Wohnungswirtschaft - ein Thema für alle - EDITORIAL - vtw
primär auf der Ebene der Muttergenossenschaft
                                                                                                                                                          GDW-RICHTLINIE
durch die Versorgung mit Wohnraum und nicht                                                                                                               „GRUNDSÄTZE DER GENOSSENSCHAFTLICHEN PFLICHTPRÜFUNG“
durch Beteiligungen an anderen Unternehmen.
Aus diesem Grund sind Beteiligungen, die eine                                                                                                             In der GdW-Richtlinie werden die Besonder-
reine Kapitalanlage darstellen, von vornherein un-                                                                                                        heiten der genossenschaftlichen Pflicht-
schädlich und von Beteiligungen abzugrenzen, die                                                                                                          prüfung insbesondere für Wohnungsgenos-
über die reine Kapitalanlage hinausgehen und nur                                                                                                          senschaften dargelegt und erläutert. Sie
unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.                                                                                                           stellen die Rechtsgrundlagen der genossen-
                                                                                                                                                          schaftlichen Pflichtprüfung, die Aufstel-
Begriff der Beteiligung                                                                                                                                   lungsgrundsätze, den Prüfungszeitraum
Unter einer „Beteiligung“ im Sinne des § 1 Abs. 2                                                                                                         und die Prüfungspflichten dar, beleuchten
Nr. 1 GenG wird jeder auf Dauer erworbene Anteil                                                                                                          die Rechte und Pflichten der an der Prüfung
an anderen Unternehmen oder sonstigen Vereini-                                                                                                            Beteiligten und gehen schließlich auch auf

                                                                                                                                                                                                                                           Quelle: GdW
gungen verstanden1. Eine Schwelle im Sinne einer                                                                                                          die Haftung des Prüfungsverbandes ein.
Nichtaufgriffsgrenze existiert hierbei nicht. Die                                                                                                         Die „Grundsätze der genossenschaftlichen
Anlage überschüssigen Kapitals, z. B. in Aktien,                                                                                                          Pflichtprüfung“ wurden vom GdW in seiner
dürfte keine „Beteiligung“ nach § 1 Abs. 2 Nr. 1                                                                                                          Funktion als Prüfungsverband im Sinne des
GenG sein, weil Kapitalanlagen in der Regel nicht                                                                                                         Genossenschaftsgesetzes in Zusammenarbeit mit den regionalen Prüfungsver-
dauerhaft sind2. Zudem kann nicht jede Beteili-                                                                                                           bänden im GdW erarbeitet. Die Richtlinie wurde komplett überarbeitet und an
gung am Gegenstand der Mitgliederförderung                                                                                                                den aktuellen Rechtsstand angepasst. Sie enthält auch weitere Informationen zu
gemessen werden. Vielmehr muss der Genossen-                                                                                                              Beteiligungen von Genossenschaften (Stand März 2018).
schaft die Möglichkeit eröffnet bleiben, liquide
Mittel ertragbringend anzulegen, wenn sich keine                                                                                                                         Die GdW-Richtlinie kann zum Preis von 25 € bezogen werden:
andere förderzweckähnliche Mittelverwendung                                                                                                                              bestellung@gdw.de
                                    Stadtbau und Stadtentwicklung   Neubau und Sanierung   Energie und Technik   Markt und Management   Rechtssprechung   Haufe Gruppe

anbietet.3 Die Grenze unzulässiger Kapital-
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MARKT UND MANAGEMENT

    beteiligungen wird erst erreicht sein, wenn die
                                                                    PRÜFSCHEMA FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT VON BETEILIGUNGEN
    Genossenschaft zur Dividendengenossenschaft
    degeneriert. Der Besitz von Aktien fällt nicht                  Um die Zulässigkeit einer Beteiligung nach den genossenschaftsrechtlichen Vorgaben
    unter das Verbot von § 1 Abs. 2 GenG, solange                   beurteilen zu können, bietet sich das nachfolgende Prüfschema an:
    diese Beteiligung zu reinen Anlagezwecken die                   1. Ist die Tätigkeit des Beteiligungsunternehmens vom Unternehmensgegenstand der
    20%-Schranke des § 271 Abs. 1 HGB4 nicht über-                     Muttergenossenschaft gedeckt?
    schreitet. Beteiligungen, die über die reine Kapi-              2. Fließen der Muttergenossenschaft über die Beteiligung wirtschaftliche Vorteile zu
    talanlage hinausgehen, sind unter Erfüllung der                    (Förderzweckdienlichkeit / Mitgliedernützlichkeit)?
    Punkte 1 bis 4 zulässig.                                        3. Ist der notwendige Einfluss der Muttergenossenschaft sichergestellt?
                                                                    Dieses Prüfschema sollten die Verbände bei der Prüfung, ob die Genossenschaft
    Satzungskonform                                                 hinsichtlich ihrer Beteiligung an Tochtergesellschaften einen zulässigen Förderzweck
    Grundsätzlich dürfen sich Genossenschaften nur                  verfolgt hat, zugrunde legen.
    dann an anderen Gesellschaften und Personen-
    vereinigungen beteiligen, wenn die Beteiligung
    mit dem in der Satzung der Muttergenossen-
    schaft festgelegten Unternehmensgegenstand            bereits gegeben, wenn sich die Beteiligung nach                                                                                            insoweit gemäß § 53 Abs. 1 GenG in die Prüfung
    sachlich zusammenhängt, der nach § 1 GenG in          Art und Umfang mit dem Zweck der Mitglieder-                                                                                               der Muttergenossenschaft selbst einzubeziehen.
    der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft         förderung verträgt. Innerhalb dieser Grenze sind                                                                                           Dabei richtet sich der Umfang der Prüfung der Toch-
    der Mitglieder oder deren sozialer oder kultureller   seitens der Tochtergesellschaft auch Nichtmit-                                                                                             terunternehmen nach dem der Genossenschaft im
    Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbe-         gliedergeschäfte (aus Sicht der Muttergenossen-                                                                                            Sinne des § 53 GenG, d. h., es ist auch die Prüfung
    trieb bestehen kann.                                  schaft) möglich.                                                                                                                           der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
    Demzufolge sind Genossenschaften auch in              Die Förderzweckdienlichkeit dürfte verletzt sein,                                                                                          durchzuführen. Wird das Tochterunternehmen
    Bezug auf einen Beteiligungserwerb bzw. bei           wenn die Beteiligung den sachlichen Bezug zum                                                                                              durch einen anderen Prüfer als den Prüfungsver-
    der Gründung einer Tochtergesellschaft an den         satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand der                                                                                                 band geprüft und umfasst der Prüfungsumfang
    Förderzweck gebunden. Förderzweckfremde               Muttergenossenschaft verliert und dadurch über-                                                                                            die gesetzliche Prüfung im Sinne des § 316 HGB,
    Eigenwirtschaftsinteressen oder überwiegend           wiegend mitgliederfremde Drittinteressen verfolgt                                                                                          ist der Prüfungsbericht dem Prüfungsverband zur
    mitgliederfremde Drittinteressen dürfen mittels       werden.                                                                                                                                    Verfügung zu stellen. Der Prüfungsverband hat da-
    Beteiligung nicht verfolgt werden . Eine Beteili-
                                        5
                                                                                                                                                                                                     rüber hinaus im Rahmen seiner Prüfung der Mut-
    gung muss sich daher im Allgemeinen auf solche        Einflussnahme                                                                                                                              tergenossenschaft noch die Ordnungsmäßigkeit der
    Bereiche beziehen, die mit dem statutarischen         Der Unternehmensgegenstand der Tochtergesell-                                                                                              Geschäftsführung zu beurteilen. Der Verband kann
    Unternehmensgegenstand der Genossenschaft             schaft muss mit dem statutarischen Unterneh-                                                                                               allerdings auch mit einer eigenständigen Prüfung
    in sachlichem Zusammenhang stehen .         6
                                                          mensgegenstand der Muttergenossenschaft in                                                                                                 des Tochterunternehmens im Umfang von § 53
                                                          sachlichem Zusammenhang stehen. Um diesen                                                                                                  GenG beauftragt werden. Rechtsgrundlage hierfür
    Förderzweckdienlichkeit/Mitgliedernützlichkeit        sachlichen Bezug zu wahren, muss die Einfluss-                                                                                             ist Art. 25 EGHGB.7
    Unmittelbare Förderleistungen stellt nur die Mut-     nahme der Muttergenossenschaft auf die Ge-
    tergenossenschaft zur Verfügung, während eine         schäftstätigkeit der Tochtergesellschaft sicher-                                                                                           Fazit
    mittelbare Bereitstellung durch dritte Erfüllungs-    gestellt sein.                                                                                                                             Mit der Genossenschaftsgesetznovelle 2017 hat
    gehilfen (hier: Tochtergesellschaften und sonstige    Der notwendige Einfluss ist gegeben, wenn die                                                                                              die Frage, wann Beteiligungen dem Förderzweck
    Beteiligungen) erfolgt. Den Mitgliedern der Mut-      Beteiligungsgesellschaft eine 100 %-Tochter der                                                                                            dienen, deutlich an Bedeutung gewonnen. Die re-
    tergenossenschaft müssen über die Beteiligung         Genossenschaft ist oder die Genossenschaft die                                                                                             gionalen Prüfungsverbände der Wohnungs- und
    (mittelbar) wirtschaftliche Vorteile zufließen.       Beteiligungsgesellschaft beherrscht. Sollte dies                                                                                           Immobilienwirtschaft unterstützen Sie gern bei
    Dabei dürfte jede Beteiligung, die mit dem sat-       nicht der Fall sein, muss insbesondere bei Minder-                                                                                         Fragen rund um Beteiligungen von Genossen-
    zungsmäßigen Unternehmensgegenstand der               heitsbeteiligungen die Möglichkeit der Einfluss-                                                                                           schaften.
    Muttergenossenschaft zusammenhängt und die            nahme durch andere Maßnahmen sichergestellt
    ein positives Ergebnis erwirtschaftet, dem För-       werden. Hier bietet es sich an, Entsenderechte
    derzweck der Genossenschaft dienen, auch wenn         in Geschäftsführung bzw. Aufsichtsrat der Toch-
    die Beteiligung bzw. Beteiligungsgesellschaft ge-     tergesellschaft satzungsrechtlich festzulegen. Im                                                                                          1
                                                                                                                                                                                                          Siehe Beuthien, GenG (2011), § 1 Rn. 68; Bauer, GenG
    genüber Nichtmitgliedern (aus Sicht der Mutter-       Falle der Entsendung in den Aufsichtsrat können                                                                                                 (Loseblatt), § 1 Rn. 103
                                                                                                                                                                                                     2
                                                                                                                                                                                                          Vgl. Müller, GenG, § 1 Rn. 60, kritisch Beuthien, GenG,
    genossenschaft) tätig wird. Die Beteiligung darf      die Entsenderechte mit Zustimmungsvorbehalten                                                                                                   § 1 Rn. 91
    allerdings nicht ständig Verluste erzeugen.           zugunsten dieses Aufsichtsrats kombiniert werden.                                                                                          3
                                                                                                                                                                                                          Pöhlmann, Fandrich/Bloehs, GenG, § 1 Rn. 55
                                                          Handelt es sich bei der Beteiligungsgesellschaft um                                                                                        4
                                                                                                                                                                                                          Ebenso Bauer, GenG (Loseblatt), § 1 Rn. 112
                                                                                                                                                                                                     5
                                                                                                                                                                                                          Siehe Beuthien, GenG (2011), § 1 Rn. 90
    Umfang und Grenzen der Beteiligung,                   eine Genossenschaft, kann der Einfluss auch in der
                                                                                                                                                                                                     6
                                                                                                                                                                                                          Siehe Lang/Weidmüller, GenG (2011), § 1 Rn 96
    Nichtmitgliedergeschäft                               Weiterleitung des Förderauftrags bestehen.                                                                                                 7
                                                                                                                                                                                                          zu weiteren Einzelheiten vgl. GdW-Richtlinie, Grundsätze
    Quantitative Grenzen können aufgrund der Viel-                                                                                                                                                        der genossenschaftlichen Pflichtprüfung, Seite 52 ff.
    falt der Beteiligungen kaum gezogen werden.           Prüfung von Tochterunternehmen
    Eine wesentliche (funktionale) Grenze ist die         Tochterunternehmen von Genossenschaften gelten                                                                                                            Weitere Informationen:
    Förderzweckdienlichkeit der Beteiligung. Diese ist    als „Einrichtungen“ der Genossenschaft und sind                                                                                                           www.pruefungsverbaende.de
                                                                               Stadtbau und Stadtentwicklung   Neubau und Sanierung   Energie und Technik   Markt und Management   Rechtssprechung   Haufe Gruppe

    62
    4                                8 | 2018
Die Wohnungswirtschaft - ein Thema für alle - EDITORIAL - vtw
Sichere Gebäude und
Gefahrenabwehr

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Facility Manager und Verwalter
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der Sicherheit von Gebäuden, Gefahren und das richtige Verhalten im Gefahren-
oder Schadensfall. Außerdem geht es auch auf die Verkehrssicherungspflichten              Jetzt versandkostenfrei bestellen:
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Die Wohnungswirtschaft - ein Thema für alle - EDITORIAL - vtw
MARKT UND MANAGEMENT

    Bilanz- und Steuerwissen –
    Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW
    Pauschalierung der Einkommensteuer bei
    Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    Seit 2007 ermöglicht § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem zuwendenden Steuerpflichtigen,
    Sachzuwendungen pauschal mit 30% zu versteuern und somit den Zuwendungsempfänger von der
    Versteuerung freizustellen. Diese Norm – ursprünglich als Vereinfachung gedacht – erweist sich zunehmend
    als komplex und kompliziert, dies insbesondere aufgrund der umfangreichen Rechtsprechung.

                                                        pauschal mit 15 % oder 25 % besteuert werden         einzubeziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) ver-
                     Anke Kirchhof
                     Abteilungsleiterin                 kann. Auch findet § 37b EStG keine Anwendung,        tritt hierzu eine andere Auffassung. Es muss je-
                     Steuerabteilung                    wenn gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG bei Sachzu-       doch beachtet werden, dass Streuwerbeartikel an
                     VdW südwest
                                                        wendungen ein betriebsindividueller Pauschsteu-      Arbeitnehmer bei der Prüfung der monatlichen
                                                        ersatz angesetzt wurde.                              Grenze von 44 € mit zu berücksichtigen sind, so-
                                                        Sachbezüge bis zu einer Grenze von 44 € monatlich    fern sie nicht in die Pauschalierungsvorschrift des
                                                        führen beim Empfänger nicht zu steuerpflichtigem     § 37b EStG einbezogen werden.
    Die Regelung des § 37b EStG kann sowohl für Zu-     Arbeitslohn und werden somit auch nicht von der
    wendungen an Arbeitnehmer als auch an Nichtar-      Pauschalierung des § 37b EStG erfasst. Auf der an-
    beitnehmer in Anspruch genommen werden. Die         deren Seite bleiben Sachbezüge, die der pauschalen
    Finanzverwaltung hat in ihrem Schreiben vom 19.     Besteuerung nach § 37b EStG unterworfen werden,
    Mai 2015 (BStBl. I 2015, S. 468) zur Anwendung      für die Prüfung der 44 €-Grenze außer Ansatz.
    des § 37b EStG ausführlich Stellung genommen.        Beispiel: Arbeitgeber A gewährt Arbeitnehmer
                                                         B ein zinsverbilligtes Darlehen und pauschaliert
    Zuwendungen an Arbeitnehmer                          den monatlichen geldwerten Vorteil von 55 €
    Gemäß § 37b Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber         nach § 37b Abs. 2 EStG mit 30%. Zusätzlich er-
    die Lohnsteuer für Sachzuwendungen an eigene         hält B in einem Monat einen geldwerten Vorteil
    Arbeitnehmer, welche zusätzlich zum ohnehin          aus der Überlassung einer Konzertkarte in Höhe
    geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, bis         von 40 €. Durch die Pauschalbesteuerung des
    zu einem Höchstbetrag von 10.000 € pauschal          Sachbezugs aus der verbilligten Darlehensge-
    versteuern. Die Einkommensteuer wird mit ei-         währung mit 30% bleibt dieser bei der Überprü-
    nem Pauschalsatz von 30 % (zzgl. Solidaritätszu-     fung der 44 €-Grenze außer Ansatz. Dies hat zur
    schlag [SolZ] und Kirchensteuer [KiSt]) erhoben.     Folge, dass der Sachbezug aus der Überlassung
    Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer sind      der Konzertkarte die Freigrenze von 44 € nicht
    grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen         überschreitet und somit steuer- und sozialver-
    des Arbeitgebers inkl. Umsatzsteuer. Zuzahlungen     sicherungsfrei bleibt. Dieser geldwerte Vorteil
    des Empfängers sind anzurechnen und mindern          ist nicht in die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2
    die Bemessungsgrundlage. Die Pauschalierung          EStG mit einzubeziehen.
    ist ausgeschlossen für Sondertatbestände, für die   Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- und
    besondere Bewertungsregelungen bestehen, wie        Herstellungskosten einen Betrag von 10 € nicht
    bspw. die Firmenwagenbesteuerung. Weiterhin ist     übersteigen (sog. Streuwerbeartikel), sind nach
                                                                                                                   Quelle: Fotolia

    eine Pauschalierung nach § 37b EStG nicht mög-      Auffassung der Finanzverwaltung nicht in die
    lich, wenn der Sachbezug nach § 40 Abs. 2 EStG      Pauschalierungsvorschrift des § 37b EStG mit

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Die Wohnungswirtschaft - ein Thema für alle - EDITORIAL - vtw
Beispiel: Arbeitgeber A gewährt seinem Arbeit-
 nehmer B einen Gutschein im Wert von 44 € und
 einen Kugelschreiber im Wert von 9 €. Folge:
 Der geldwerte Vorteil der Sachbezüge beträgt
 53 € und ist in vollem Umfang steuerpflichtig,
 da die 44 €-Freigrenze überschritten wird.
 Abwandlung: Der Kugelschreiber wird vom
 Arbeitgeber in die Pauschalierung nach § 37b
 Abs. 2 EStG mit einbezogen und mit 30 %
 pauschal versteuert, obwohl es sich um einen
 Streuwerbeartikel handelt. Die Folge ist, dass
 der Gutschein im Wert von 44 € nicht die Frei-
 grenze für Sachbezüge übersteigt und somit
 steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Der
 nach § 37b EStG pauschal versteuerte Kugel-
 schreiber ist bei der Prüfung der Freigrenze
 somit nicht zu berücksichtigen.
Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 60 €
bleiben ebenfalls bei der Pauschalierung nach
§ 37b EStG außen vor. Bei Überschreitung des
Betrages von 60 € kann § 37b EStG jedoch ange-
wendet werden.
Die Übernahme der Pauschalsteuer durch den
Arbeitgeber ist Teil der Zuwendung an den Zu-
wendungsempfänger und teilt somit im Hinblick
auf den Betriebsausgabenabzug das steuerliche
Schicksal der Sachzuwendung.
Zu beachten ist weiterhin, dass die pauschal ver-
steuerten Sachzuwendungen zum Arbeitsentgelt
im Sinne der Sozialversicherung gehören und so-
mit sozialversicherungspflichtig sind.

                                                    Sachzuwendungen können
                                                    nach § 37b EStG pauschal
                                                    mit 30 % versteuert werden
                                                    – doch die Anwendung ist
                                                    komplex, die Rechtspre-
                                                    chung umfangreich. Stellt
                                                    die Pauschalierung also eine
                                                    Erleichterung dar?

                                                                                   7
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                                                                                                                                                                                                                          steuer selbst nicht Teil des Geschenks. Der BFH hat
                                                                                                                                                                                                                          mit Urteil vom 30. März 2017 zwar entschieden,
                                                                                                                                                                                                                          dass die Pauschalsteuer als weiteres Geschenk
                                                                                                                                                                                                                          beurteilt werden müsse und somit das steuerli-
                                                                                                                                                                                                                          che Schicksal des eigentlichen Geschenks teile.
                                                                                                                                                                                                                          Folglich käme ein Betriebsausgabenabzug nicht
                                                                                                                                                                                                                          in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die
                                                                                                                                                                                                                          dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 €
  Quelle: Fotolia

                                                                                                                                                                                                                          übersteigen. Die Finanzverwaltung folgt diesem
                                                                                                                                                                                                                          Urteil jedoch nicht und hält an ihrer bisherigen
                    § 37b EStG legt die Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen gesetzlich fest.
                    Ursprünglich war er als Vereinfachungsnorm für den Steuerpflichtigen gedacht.
                                                                                                                                                                                                                          Auffassung fest. Sind die Aufwendungen für das
                    Das Ziel der Steuervereinfachung wurde jedoch verfehlt                                                                                                                                                Geschenk als Betriebsausgaben abziehbar, so ist
                                                                                                                                                                                                                          auch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe ab-
                                                                                                                                                                                                                          ziehbar.
                    Zuwendungen an Nichtarbeitnehmer                         Auch hier gilt bezüglich der Streuwerbeartikel,                                                                                                      Beispiel: Wohnungsunternehmen WU tätigt
                    Nach § 37b Abs. 1 EStG besteht die Möglichkeit,          dass diese nach Auffassung der Finanzverwaltung,                                                                                                     an Geschäftsfreund G ein Geschenk im Wert
                    Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer (z. B.              entgegen der Rechtsprechung des BFH, von der                                                                                                         von 30 € und übernimmt hierfür die anfallende
                    Geschäftsfreunde, Kunden, Aufsichtsräte) bis             Pauschalierungsmöglichkeit des § 37b EStG aus-                                                                                                       Pauschalsteuer von 30 % gemäß § 37b Abs. 1
                    zu einem Höchstbetrag von 10.000 € mit 30 %              geschlossen sind. Dabei ist bei der Prüfung der                                                                                                      EStG in Höhe von 9 € zzgl. SolZ von 0,49 € und
                    pauschal zu versteuern. Die Pauschalierung ist           10 €-Grenze auf den Wert jedes einzelnen Streu-                                                                                                      KiSt von 0,63 €. WU kann die Sachzuwendung
                    nur bei betrieblich veranlassten Zuwendungen             werbeartikels abzustellen, auch dann, wenn der                                                                                                       in Höhe von 30 € sowie die hierauf entfallende
                    vorzunehmen, die zusätzlich zur vereinbarten             Empfänger im Laufe eines Jahres mehrere solcher                                                                                                      Pauschalsteuer von insgesamt 10,12 € als
                    Leistung oder Gegenleistung erbracht werden.             Streuwerbeartikel erhält (Ausnahme: Sachge-                                                                                                          Betriebsausgaben abziehen. Die Pauschalsteu-
                    Darüber hinaus werden Geschenke im Sinne des             samtheit).                                                                                                                                           er ist nicht Teil des Geschenks und führt somit
                    § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG in die Pauschalierung       Auch Geschenke bis zur Freigrenze für den Betriebs-                                                                                                  nicht zum Überschreiten der 35 €-Grenze.
                    mit einbezogen.                                          ausgabenabzug von 35 € werden von der Pauscha-
                    Der BFH hat bereits in seinem Urteil vom 16. Ok-         lierungsvorschrift erfasst. Sachzuwendungen bis zu                                                                                           Ausübung des Pauschalierungswahlrechts
                    tober 2013 (BStBl. II 2015, S. 457) entschieden,         einer Höhe von 60 €, die anlässlich eines besonde-                                                                                           Der Zuwendende hat ein Wahlrecht, § 37b EStG
                    dass Zuwendungen, die beim Empfänger keiner Ein-         ren persönlichen Ereignisses des Geschäftsfreundes                                                                                           anzuwenden. Macht er Gebrauch davon, hat er
                    kunftsart zuzuordnen sind, nicht nach § 37b EStG         gewährt werden, fallen nicht unter die Pauschalie-                                                                                           die Pauschalsteuer zu übernehmen. Der Zuwen-
                    pauschal versteuert werden. § 37b EStG betrifft den      rung des § 37b Abs. 1 EStG.                                                                                                                  dende wird Steuerschuldner. Der Zuwendungs-
                    Bereich der Steuererhebung und stellt somit eine          Beispiel: Wohnungsunternehmen WU wendet                                                                                                     empfänger wird von der Steuerpflicht freigestellt.
                    besondere pauschale Erhebungsform dar, sie führt          für Geschenke an Geschäftsfreunde die Pau-                                                                                                  Daher sollte der Zuwendungsempfänger über die
                    nicht zu einer weiteren Einkunftsart.                     schalierungsmöglichkeit des § 37b Abs. 1 EStG                                                                                               Versteuerung in Kenntnis gesetzt werden. Das
                     Beispiel: Wohnungsunternehmen WU ver-                    an. Zum 50. Geburtstag des Bauunternehmers                                                                                                  Pauschalierungswahlrecht kann vom Arbeitge-
                     schenkt wegen längerer Baulärmbelästigung an             G wird ein Präsentkorb in Höhe von 39,27 €                                                                                                  ber für Zuwendungen an Arbeitnehmer (§ 37b
                     Wohnungsmieter M einen Gaststättengutschein              brutto verschenkt. Die Sachzuwendung ist nicht                                                                                              Abs. 2 EStG) und an Nichtarbeitnehmer/Dritte
                     in Höhe von 80 €. Die Pauschalierung entfällt,           in die Pauschalbesteuerung von 30% mit einzu-                                                                                               (§ 37b Abs. 1 EStG) gesondert ausgeübt werden.
                     da die Zuwendung beim Wohnungsmieter kei-                beziehen, da es sich um eine Aufmerksamkeit                                                                                                 Es entstehen somit zwei Pauschalierungskreise.
                     ner Einkunftsart zuzuordnen ist und somit nicht          anlässlich eines besonderen persönlichen Er-                                                                                                Hat sich der Zuwendende für die Pauschalierung
                     zu steuerpflichtigen Einkünften führt.                   eignisses eines Geschäftsfreundes handelt, die                                                                                              entschieden, so sind zwingend alle betrieblich ver-
                    In seiner jüngst veröffentlichten Grundsatzent-           einen Wert von 60 € nicht übersteigt. WU kann                                                                                               anlassten Zuwendungen pauschal zu versteuern.
                    scheidung vom 21. Februar 2018 (VI R 25/16)               keinen Betriebsausgabenabzug vornehmen, da
                    zu den Voraussetzungen der Pauschalierung                 WU nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist                                                                                                  Fazit
                    nach § 37b EStG für betrieblich veranlasste Zu-           und somit die 35 €-Freigrenze überschritten ist.                                                                                            Mit der Einführung von § 37b EStG wurde die
                    wendungen hat der BFH nochmals bestätigt, dass            Abwandlung: WU verschenkt den Präsent-                                                                                                      Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen
                    die Pauschalierung nur Zuwendungen erfasst, die           korb an G zu Weihnachten. In diesem Fall ist                                                                                                gesetzlich festgelegt. Diese gesetzliche Regelung
                    beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen              die Pauschalbesteuerung des § 37b Abs. 1                                                                                                    war ursprünglich als Vereinfachungsnorm für den
                    Einkünften führen, und dass die betrieblich ver-          EStG anzuwenden, da es sich hier nicht um ein                                                                                               Steuerpflichtigen gedacht. In Anbetracht der Viel-
                    anlassten Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin              besonderes persönliches Ereignis handelt und                                                                                                zahl der seit 2007 zu Zweifelsfragen ergangenen
                    vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des              somit die 60 €-Grenze nicht greift.                                                                                                         Finanzgerichtsurteilen und BFH-Entscheidungen
                    Steuerpflichtigen erbracht werden müssen. Daher          Bei Zuwendungen an Geschäftsfreunde hängt                                                                                                    ist jedoch ersichtlich, dass das Ziel der Steuerver-
                    reicht es für das Zusätzlichkeitserfordernis nicht       die steuermindernde Berücksichtigung der Pau-                                                                                                einfachung verfehlt wurde.
                    aus, dass die Zuwendung des Steuerpflichtigen zu         schalsteuer davon ab, ob die Sachzuwendung als
                    einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungs-          Betriebsausgabe abziehbar ist, oder ob die Zu-                                                                                                              Weitere Informationen:
                    empfänger hinzutritt.                                    wendung der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5                                                                                                               www.pruefungsverbaende.de
                                                                                                    Stadtbau und Stadtentwicklung   Neubau und Sanierung   Energie und Technik   Markt und Management   Rechtssprechung   Haufe Gruppe

                    60
                    8                                  9 | 2018
Die Wohnungswirtschaft - ein Thema für alle - EDITORIAL - vtw
Die Wohnungswirtschaft - ein Thema für alle - EDITORIAL - vtw
MARKT UND MANAGEMENT

    Bilanz- und Steuerwissen –
    Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW
    Warnung vor unseriösen Anbietern –
    Kapitalanlagegenossenschaften breiten sich aus
    In den letzten Monaten und Jahren haben sich Kapitalsammelstellen in der Rechtsform der Genossenschaft
    gegründet und treten u. a. auch als Wohnungsgenossenschaften am Markt auf. Sie machen sich den guten
    Ruf der Wohnungsgenossenschaften – die sich für bezahlbaren Wohnraum engagieren – zunutze und
    versprechen unrealistische Renditen, ohne dem Förderzweck – ausreichend Wohnraum zu bieten – nachzu-
    kommen. Der GdW hat deshalb spezielle Hinweise für potenzielle Anleger auf seiner Homepage eingestellt.

                                                           ist klar, dass die gewonnenen Mitglieder eher im       Aufsichtsrats, teils Personenidentität der Or-
                      WP/StB Ingeborg Esser
                      Hauptgeschäftsführerin               unteren Einkommenssegment anzutreffen sind.            ganmitglieder über verschiedene solcher Ge-
                      GdW                                  Die Einzahlung der Geschäftsanteile erfolgt häufig     nossenschaften hinweg,
                      Vorstand GdW Revision AG
                                                           über Ratenzahlungsvereinbarungen. Die Gefahr          • nicht satzungskonforme Besetzung des Auf-
                      Berlin
                                                           eines Verlustes der Geschäftsanteile für die Mit-      sichtsrats (ständige Unterbesetzung),
                                                           glieder ist sehr groß. Zwei dieser Genossenschaften   • Ausschluss der Haftungsbegrenzung auf einge-
                                                           haben bereits Insolvenz angemeldet.                    zahlte Geschäftsguthaben in der Satzung (sog.
    Bereits seit einigen Jahren gründen sich in Deutsch-                                                          Nachschusspflicht).
    land in der Rechtsform der Genossenschaften            Woran sind Kapitalanlagegenossenschaften              Im Gegensatz zu traditionellen Wohnungsgenos-
    (noch wenige) Vehikel des grauen Kapitalmarkts,        zu erkennen?                                          senschaften ergeben sich darüber hinaus weitere
    die auch als Wohnungs- oder Baugenossenschaften        Merkmale dieser Vehikel sind:                         spezifische Merkmale:
    firmieren und auftreten. Diese Wohnungsgenos-          • aktive Bewerbung der Beteiligung an einer Woh-      • Im Verhältnis zu den eingeworbenen Genossen-
    senschaften werben Mitglieder i. d. R. über einen       nungsgenossenschaft, z. T. durch Vermittler,          schaftsanteilen (Eigenkapital der Genossen-
    strukturierten Direktvertrieb ein und versprechen       mit dem Versprechen hoher Renditen und der            schaft) besteht nur ein geringfügiges Immobili-
    – gemessen an der aktuellen Zinssituation – er-         Förderung in Form von vermögenswirksamen              envermögen auf der Aktivseite der Bilanz.
    staunliche Renditen. Zum Teil bedienen sie sich         Leistungen und/oder Wohnungsbauprämien –             • Im Vergleich zur Mitgliederzahl gibt es nur eine
    dazu auch des durch die Genossenschaftsreform           die Nutzung einer Genossenschaftswohnung              geringfügige Wohnungsversorgung der Mitglie-
    2006 geschaffenen neuen Begriffs der „inves-            steht nicht im Vordergrund,                           der der Genossenschaft, häufig ist das Nichtmit-
    tierenden Mitglieder“. Dabei handelt es sich um        • aktiver Vertrieb von Genossenschaftsanteilen         gliedergeschäft überwiegend.
    Mitglieder, die ausschließlich den Geschäftsbetrieb     per Telefon,                                         • beim Immobilienvermögen handelt es sich nicht
    finanziell unterstützen und das eigentliche genos-     • offene und verdeckte Provisionszahlungen an          nur um Wohnungen, sondern auch um Gewer-
    senschaftliche Förderangebot nicht wahrnehmen           den/oder die Vertriebspartner,                        beimmobilien, wie z. B. Hotels; z. T. handelt es
    wollen oder können.                                    • Abschluss von Verträgen mit externen Dienst-         sich aber auch nur um Anteile an Immobilien-
    Häufig steht hinter diesen Genossenschaften ein         leistern (z. B. Vermittlungsbüros zum Anwerben        fonds.
    Geflecht von verschiedenen Firmen, die mit der          neuer Anleger), an denen z. T. Organmitglieder
    Genossenschaft entweder vertraglich oder über           der Genossenschaft beteiligt sind,                   Wie hat der Gesetzgeber reagiert?
    Personenidentität der Organe verbunden sind und        • Beschneidung der Mitgliederrechte, d. h. Auf-       Ausgangspunkt für die Frage, ob es sich bei
    die Leistungen für die Genossenschaft erbringen.        nahme von investierenden Mitgliedern ohne            solchen Genossenschaften um Kapitalanlage-
    Die Renditeversprechen resultieren auch aus staat-      Stimmrecht,                                          genossenschaften handelt, ist das Kapitalanla-
    licher Förderung in Form von Wohnungsbauprämi-         • häufige Wechsel der Vorstands- und Aufsichts-       gegesetzbuch (KAGB). Zur Auslegung desselben
    en und/oder vermögenswirksamen Leistungen. Da           ratsmitglieder,                                      gibt es ein Schreiben der Bundesanstalt für Fi-
    diese staatlichen Förderinstrumente i. d. R. an re-    • enge verwandtschaftliche Verknüpfungen              nanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 9. März
    lativ geringe Einkommensgrenzen gebunden sind,          zwischen Mitgliedern des Vorstands und des           2015, wonach Genossenschaften grundsätzlich

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Digitale Prozesse
                                                       in der Wohnungs-
                                         Quelle: GdW
                                                       wirtschaft

keine Investmentvermögen im Sinne des Kapital-
anlagesetzbuchs sind. Dies wird damit begrün-
det, dass die zwingend im Genossenschaftsgesetz
verankerte Ausrichtung einer Genossenschaft auf
einen besonderen Förderzweck eine im Vorder-
grund stehende fondstypische reine Gewinner-
zielungsabsicht i. d. R. ausschließe. D. h., Genos-
senschaften agieren i. d. R. nicht entlang einer
festgelegten Anlagestrategie, sodass sie keine
Investmentvermögen sind.
Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände
wiederum sind im Rahmen ihrer gesetzlichen
Pflichtprüfung damit beauftragt, u. a. zu prüfen,
ob die Genossenschaften den genossenschaftli-
chen Förderzweck einhalten. Um aufgrund der
aktuellen Entwicklung dies noch zu klarer zu for-
mulieren, hat der Gesetzgeber im Rahmen der im                 ISBN 978-3-648-12312-6
                                                               Buch: 59,95 € [D] | eBook: 53,99 € [D]
Juli 2017 in Kraft getretenen Genossenschafts-
                                                               Erscheint Oktober
novelle in § 58 Abs. 1 Satz 3 GenG eine Regelung
aufgenommen, wonach im Prüfungsbericht
nunmehr explizit dazu Stellung zu nehmen ist,
ob und auf welche Weise die Genossenschaft im
Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck          Mit Roadmap für Ihr Unternehmen
verfolgt hat. Sollte das nicht der Fall sein, wur-
                                                       Die Digitalisie�ung macht auch vor der Wohnungs- und
de in § 62 Abs. 3 Satz 2 GenG geregelt, dass der
                                                       Immobilienwi�tschaft keinen Halt und stellt Unternehmen
Prüfungsverband berechtigt ist, der BaFin eine
                                                       vor g�oße Heraus�o�de�ungen. Dieses Buch besch�eibt,
Abschrift des Prüfungsberichts ganz bzw. aus-          welche Chancen und Vo�teile die digitale Tran�ormation
zugsweise zur Verfügung zu stellen.                    speziell dieser Branche bietet.
Nach der Gesetzesbegründung wird dies dahinge-
hend weiter konkretisiert, dass dieses Recht des       + Digitale Gebäudetechnik, Connected Home,
                                                         Sma�t Building
Prüfungsverbandes aus Sicht des Gesetzgebers
                                                       + P�opTechs, FinTechs, Big Data, Customer Journey
zu einer Pflicht wird, wenn Vermögensschäden
für die Mitglieder zu befürchten sind.
                                                       Jetzt in�ormie�en:
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                                                                                                        10 | 2018   99
MARKT UND MANAGEMENT

                                                                                                                        Kapitalanlagegenossenschaften breiten sich oft
                                                                                                                        unter dem Deckmantel einer Wohnungsgenossen-
                                                                                                                        schaft aus. Der GdW sieht sich gezwungen, auf
                                                                                                                        seiner Website potenzielle Kunden vor unseriösen
                                                                                                                        Anbietern zu warnen.
                                                                                                                        Ein beispielhafter, standardisierter Internetauftritt
                                                                                                                        solcher Anbieter (l.) und der Warnhinweis auf der
                                                                                                                        GdW-Internetseite (u.)
  Quelle: GdW
  Quelle GdW

                Wenn also der Prüfungsverband der BaFin ei-          sichtsrat, der den Vorstand überwacht, und die      ist, dass die Beratung und Beschlussfassung über
                nen Auszug oder den gesamten Prüfungsbericht         Generalversammlung, die als oberstes internes       den Prüfungsbericht ungebührlich verzögert
                übersendet, weil er zu der Auffassung gekom-         Kontrollgremium die Tätigkeit beider Organe         wird, oder wenn die Generalversammlung unzu-
                men ist, dass die Genossenschaft keinen zu-          sanktioniert. Bei den bisher auffällig geworde-     länglich über wesentliche Feststellungen und Be-
                lässigen Förderzweck verfolgt, prüft die BaFin       nen bzw. in die Insolvenz gegangenen Genossen-      anstandungen des Prüfungsberichts unterrichtet
                ihrerseits, ob es sich bei der Genossenschaft um     schaften hat sich herausgestellt, dass durch ein    wird. Wird dagegen in der Generalversammlung
                ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1       Zusammenspiel von Vorstand und Aufsichtsrat         über das Ergebnis der Prüfung sachgerecht und
                KAGB handelt, das der Zulassung und Aufsicht         die internen Kontrollen nicht funktioniert ha-      ausreichend informiert, werden aber keine Maß-
                der BaFin bedarf bzw. unterliegt. Sie wird im        ben. Darüber hinaus wurde deutlich, dass bei der    nahmen zur Beseitigung der Mängel eingeleitet,
                Zweifel eine Abwicklungsanordnung erlassen.          Generalversammlung häufig eine ausgesprochen        hat der Prüfungsverband keine weiteren Rechte.
                Insoweit erscheint das Instrumentarium ausrei-       geringe Präsenz der Mitglieder vorhanden war.       Er hat insbesondere kein allgemeines Informa-
                chend, allerdings spielt der Zeitfaktor hier eine    Am Ende des Tages waren die Mehrheit der Teil-      tionsrecht der Mitglieder der Genossenschaft.
                maßgebliche Rolle.                                   nehmer der Generalversammlung wiederum die
                                                                     Organmitglieder der Genossenschaft selbst. Das      Handlungsbedarf für den Gesetzgeber?
                Der Zeitfaktor                                       hängt natürlich auch damit zusammen, dass die       Der GdW und seine Regionalverbände diskutieren
                Die genossenschaftliche Pflichtprüfung findet        Mitglieder dieser Genossenschaften zahlreich        momentan sehr intensiv, ob das bestehende In-
                jeweils erst nach Abschluss des Geschäftsjahres      und häufig überregional über Gesamtdeutsch-         strumentarium ausreicht, um unseriöse Anbieter
                statt. Je nach Größe der Genossenschaft, und         land verstreut sind.                                zu stoppen. Ohne dass die Maßnahmen bereits ab-
                das ist insbesondere bei neu gegründeten Ge-         Allerdings wird daraus auch deutlich, dass das      schließend diskutiert sind, wurden einige Bereiche
                nossenschaften zu beachten, findet die Prüfung       heutige Instrumentarium für die Prüfungsver-        identifiziert, die nachjustiert werden könnten.
                nur alle zwei Jahre und bei der neuen verein-        bände ggf. nicht ausreichend ist. Die Prüfungs-
                fachten Prüfung nach § 53a GenG sogar nur alle       verbände sollen das voraussichtliche Ergebnis       1. Definition des Begriffs Bau- und Wohnungs-
                vier Jahre als „Vor-Ort-Prüfung“ statt. D. h., der   der Prüfung in einer gemeinsamen Sitzung von           genossenschaft für die Zwecke des Wohnungs-
                Prüfungsverband kann erst im Nachhinein beur-        Vorstand und Aufsichtsrat darstellen. Arbeiten         bau-Prämiengesetzes und des Vermögens-
                teilen, ob die Gremien ihren Verpflichtungen im      diese beiden Gremien aber Hand in Hand, hilft          bildungsgesetzes
                Sinne einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung         das wenig.                                          Nachdem allen unseriösen Anbietern gemein ist,
                nachgekommen und die wirtschaftlichen Ver-           Darüber hinaus hat der Prüfungsverband das          dass sie mit diesen staatlichen Förderinstrumen-
                hältnisse gesichert sind.                            Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen       ten werben, und nachdem auch im aktuellen Ko-
                Dazwischen sind die Gremien in der Genossen-         bzw. kann eine außerordentliche Generalver-         alitionsvertrag eine Anhebung der Einkommens-
                schaft selbst gefragt, also vor allem der Auf-       sammlung einberufen, wenn er der Auffassung         grenzen des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

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                12                              10 | 2018
(WoPG) vorgesehen ist, sollte der Begriff der Bau-   dungen, die Grund zur Besorgnis der Gefährdung                                                                                            thema, das vielleicht 10-20 existierende Or-
  und Wohnungsgenossenschaften näher definiert         der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger                                                                                             ganisationen betrifft. Nicht alle firmieren als
  werden. Man könnte das „Missbrauchspotenzial“        geben“, schriftlich zu informieren. Hierfür wäre                                                                                          Wohnungs- oder Baugenossenschaften, aber
  eindämmen, wenn als begünstigte Bau- oder            es erforderlich, dass der Prüfungsverband eine                                                                                            relativ viele. Obwohl die absolute Anzahl der
  Wohnungsgenossenschaften nur solche gelten,          aktuelle Mitgliederliste erhält. Diese Aushän-                                                                                            „unseriösen“ Anbieter gering ist, ist die Anzahl
  die die Geschäftsguthaben der Mitglieder zu          digungspflicht müsste mit einem Zwangsgeld                                                                                                ihrer Mitglieder groß. Den Schaden, den sie der
  mehr als zwei Dritteln wohnungswirtschaftlichen      bewehrt sein.                                                                                                                             Genossenschaftsorganisation allgemein zufügen
  Zwecken, insbesondere dem Bau von Genossen-                                                                                                                                                    könnten, ist ebenfalls immens.
  schaftswohnungen, widmen.                            3. Ergänzung des Teilnahmerechts an der Gene-                                                                                             Heute sind Genossenschaften Garanten der Sta-
                                                         ralversammlung um eine Mitteilungs- bzw.                                                                                                bilität mit einer geringen Insolvenzquote. Das
  2. Erweiterung des Einberufungsrechts des              Ladungspflicht seitens der Genossenschaft                                                                                               kann durch diese unseriösen Anbieter leicht in
    Prüfungsverbands für eine außerordentliche         Es ist intensiv zu diskutieren, ob das Teilnahme-                                                                                         eine Schieflage gebracht werden. Umso wich-
    Generalversammlung                                 recht des Prüfungsverbandes nach § 59 Abs. 3                                                                                              tiger ist es, dass mit allen zur Verfügung ste-
  Weiterhin wird intensiv diskutiert, ob das beste-    GenG an der Generalversammlung um eine Mit-                                                                                               henden Mitteln versucht wird, diese Vehikel zu
  hende Einberufungsrecht des Prüfungsverbands         teilungs- und Ladungspflicht seitens der Genos-                                                                                           stoppen. Es wird sich zeigen, ob das bestehende
  für eine außerordentliche Generalversammlung         senschaft zu ergänzen ist.                                                                                                                Instrumentarium dazu ausreicht, oder ob im Ge-
  (§ 60 GenG) um zwei Sachverhalte ausgedehnt          Abschließend ist die Problematik der investie-                                                                                            nossenschaftsgesetz, im Wohnungsbau-Prämi-
  werden sollte:                                       renden Mitglieder intensiv zu diskutieren. Hier                                                                                           engesetz und im 5. Vermögensbildungsgesetz
  • Vorliegen wesentlicher Beanstandungen, die         bedarf es ggf. auch präziserer Regelungen im                                                                                              an verschiedenen Stellen nachjustiert werden
   Grund zur Besorgnis der Gefährdung der Belan-       Gesetz zum Umgang mit diesen investierenden                                                                                               muss.
   ge der Mitglieder oder der Gläubiger geben, und     Mitgliedern.
  • Nichteinhaltung des Förderzwecks.
  Darüber hinaus ist zu überlegen, ob dem Prü-         Fazit
                                                                                                                                                                                                                Weitere Informationen:
  fungsverband das Recht eingeräumt werden soll-       Noch ist die Problematik von Kapitalanlage-                                                                                                              www.gdw.de und
  te, die Mitglieder über „wesentliche Beanstan-       genossenschaften in Deutschland ein Nischen-
                                                                           Stadtbau und Stadtentwicklung   Neubau und Sanierung   Energie und Technik   Markt und Management   Rechtssprechung   Haufe Gruppe

                                                                                                                                                                                                                www.pruefungsverbaende.de

 Neue Trends im
 Gebäudemanagement                                                                                                                                                                                                                          ISBN 978-3-648-12511-3
                                                                                                                                                                                                                                            Buch: 59,– € [D

Der Markt für Gebäudemanagement wächst stetig und private Investoren
steigen ein. So gewinnen Facility Services immer mehr an Bedeutung und
verzahnen sich immer mehr mit den Prozessen ihrer Kunden.
                                                                                                                                                                                                                   Jetzt versandkostenfrei bestellen:
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management, Digitalisierung und Elektromobilität sowie klassische Themen wie                                                                                                                                       0800 50 50 445 (Anruf kostenlos)
Vergabe und Steuerung, Betreiberverantwortung und Personalmangel behandelt.                                                                                                                                        oder in Ihrer Buchhandlung
MARKT UND MANAGEMENT

    Bilanz- und Steuerwissen –
    Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW
    Unternehmensbewertung (Teil 1):
    Besonderheiten bei Wohnungsunternehmen
    Die Anlässe für Unternehmensbewertungen sind vielfältig und reichen von geplanten Änderungen in
    den Eigentumsverhältnissen des Unternehmens über Wertermittlungen für Zwecke der Rechnungslegung
    bis hin zu Kreditwürdigkeitsprüfungen oder zur Ermittlung von Besteuerungsbemessungsgrundlagen.
    Dieser erste Teil einer 3-teiligen Serie behandelt die Grundsätze der Unternehmensbewertung und die
    Erstellung von Prognoserechnungen.

                                                                                                                wert, der in einer Konfliktsituation die individuel-
                     WP Christian Gebhardt                                  WP/StB Andreas Pritschet
                     Referatsleiter Betriebswirtschaft,                     Mitglied des Vorstands
                                                                                                                len Wertvorstellungen der Parteien widerspiegelt.
                     Rechnungslegung und Förderung                          VdW Bayern, München
                     GdW                                                                                        I. d. R. wird der Wirtschaftsprüfer als neutraler
                     Vorstand GdW Revision AG
                     Berlin                                                                                     Gutachter beauftragt; daher beziehen sich die
                                                                                                                nachfolgenden Ausführungen auf die Ermittlung
                                                                                                                eines objektivierten Unternehmenswerts.
    Grundsätzlich bestehen drei Möglichkeiten, den        Grundsätze der Unternehmensbewertung
    Wert eines Unternehmens zu ermitteln: mittels         Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat in       Bewertungsmethoden
    Vergleich (z. B. anhand kürzlich durchgeführter       seinem Standard S 1 „Grundsätze zur Durchfüh-         Der IDW S 1 sieht als Bewertungsmethoden das Er-
    Transaktionen, Aktienkurse etc.), mittels Sach-       rung von Unternehmensbewertungen“ (IDW S 1)           tragswert- oder das Discounted-Cashflow-Verfah-
    wert (Summe der Vermögensgegenstände ab-              die grundlegende Systematik bei der Ermittlung        ren (DCF-Verfahren) vor (die genannten Verfah-
    züglich der Verbindlichkeiten) und mittels der        von Unternehmenswerten dargelegt. Der IDW S 1         ren sind Unterarten der o. g. dritten Möglichkeit).
    zukünftigen Ertrags- bzw. Zahlungsüberschüsse.        ist auch für die Bewertung von Wohnungsunter-         Beide Bewertungsverfahren sind grundsätzlich
    Die dritte Möglichkeit hat sich dabei als Standard    nehmen anzuwenden. Der Wirtschaftsprüfer kann         gleichwertig und führen bei entsprechender Prä-
    in der Unternehmensbewertung etabliert.               dabei in verschiedenen Funktionen tätig werden:       missensetzung zu identischen Ergebnissen, da sie
    Dieses Verfahren prognostiziert anhand einer                                                                auf derselben investitionstheoretischen Grundla-
    Unternehmensplanung die zukünftigen Ertrags-          Neutraler Gutachter
    bzw. Zahlungsüberschüsse. Grundlage für die           In der Funktion als neutraler Gutachter fungiert
    Wertermittlung sind hier die zukünftigen Er-          der Wirtschaftsprüfer als Sachverständiger, der ei-     DEFINITION: OBJEKTIVIERTER
                                                                                                                  UNTERNEHMENSWERT
    folgsfaktoren des Unternehmens. Hierzu zählen         nen von individuellen Wertvorstellungen losgelös-
    beispielsweise die Innovationskraft, die Produk-      ten, objektivierten Unternehmenswert ermittelt.         Als objektivierter Unternehmenswert
    te und die Stellung am Markt, seine Mitarbeiter                                                               wird ein intersubjektiv nachprüfbarer und
    oder das Management. Für die Bewertung von            Berater                                                 typisierter Zukunftswert bezeichnet, also
    bestandsverwaltenden Wohnungsunternehmen              Als Berater einer an der Transaktion beteiligten        der Wert aus der Sicht einer inländischen,
    ist insofern insbesondere auf die nachhaltige         Partei ermittelt der Wirtschaftsprüfer einen sub-       unbeschränkt steuerpflichtigen, natürlichen
    Verwaltung und Bewirtschaftung eigener Woh-           jektiven Entscheidungswert, der aus Investoren-         Person als Anteilseigner, der sich ergibt,
    nungsbestände und die damit einhergehenden            sicht die Preisobergrenze und aus Verkäufersicht        wenn das zu bewertende Unternehmen in
    Werteinflüsse abzustellen. Die entscheidenden         die Preisuntergrenze darstellt. In diesen Wert          unverändertem Konzept bei unbegrenzter
    wertbeeinflussenden Parameter bzw. Werttrei-          fließen individuelle Möglichkeiten und Planun-          Lebensdauer weitergeführt wird. Der Unter-
    ber sind hierbei i. d. R. einerseits die Umsätze      gen mit ein.                                            nehmenswert ist demnach so zu ermitteln,
    aus der Bewirtschaftung des Hausbesitzes und                                                                  dass dieser für die beteiligten Betrachter
    andererseits die zukünftig erforderlichen Kosten      Schiedsgutachter/Vermittler                             bzw. für sachverständige Dritte gleicherma-
    für die Modernisierung und Instandhaltung der         In der Funktion als Schiedsgutachter/Vermittler         ßen erkennbar und nachvollziehbar ist.
    Wohnungsbestände.                                     ermittelt der Wirtschaftsprüfer einen Einigungs-

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ge (Kapitalwertkalkül) fußen. Sie ermitteln den
                                                         ABB. 1: MODELLE FÜR PLANUNGSPROZESSE
Unternehmenswert durch Diskontierung der den
                                                              Retrograde Planung                                                                            Progressive Planung                                              Gegenstromverfahren
Anteilseignern künftig zufließenden finanziellen
                                                             (Top-down-Planung)                                                                            (Bottom-up-Planung)
Überschüsse, die aus den künftigen handelsrecht-
lichen Ertragsüberschüssen (Ertragswertverfah-
                                                               Geschäftsleitung                                                                                      Geschäftsleitung                                           Geschäftsleitung
ren) bzw. den Zahlungsüberschüssen (DCF-Ver-
fahren) abgeleitet werden.
Für die Barwertermittlung wird in der Bewer-
                                                           Geschäfts-     Geschäfts-                                                                      Geschäfts-                                  Geschäfts-           Geschäfts-      Geschäfts-
tungspraxis der Planungszeitraum (Zukunftsent-

                                                                                                                                                                                                                                                               Quelle der Grafiken: GdW
                                                           bereich 1      bereich 2                                                                       bereich 1                                   bereich 2            bereich 1       bereich 2
wicklung) üblicherweise in Phasen zerlegt. Hier-
durch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass               Teilpläne werden aus                                                                           Gesamtplan wird aus                                           vorläufiger Rahmenplan, Teil-
die Schätzgenauigkeit mit zunehmender zeitlicher            Gesamtplan abgeleitet                                                                           Teilplänen abgeleitet                                         pläne, endgültiger Gesamtplan
Entfernung zum Bewertungsstichtag abnimmt. In
der Praxis hat sich die Unterteilung in zwei Phasen
bewährt – die Detailplanungsphase und die Phase
                                                         ABB. 2: ZUSAMMENHÄNGE DER INTEGRIERTEN PLANUNG
der ewigen Rente.
Die Ermittlung der Ertrags- oder Zahlungsüber-          Plan-GuV                                                                                                                                                          Finanzplan

schüsse hat unter Berücksichtigung der zum Be-          Umsatzerlöse                                                                            ∆ Forderungen LuL                                                         Umsatzeinzahlungen
wertungsstichtag bestehenden Unternehmens-              + Bestandserhöhung FE                                                                   ∆ Bestand FE
konzeption zu erfolgen. Für die Bewertung von           = Gesamtleistung                                                                        ∆ Bestand RHB                                                             ./. Materialauszahlungen
bestandsbewirtschaftenden Wohnungsunterneh-             ./. Materialeinsatz RHB
men bedeutet dies i. d. R. die Bewirtschaftung des      = Rohertrag                                                                             ∆ Verbindlichkeiten LuL                                                   ./. Personalauszahlungen
Immobilienbestands unter Nachhaltigkeitsaspek-          ./. Personalaufwand                                                                                                                                               ./. Zinsauszahlungen
                                                        ./. Zinsaufwand                                                                                                                                                   ./. Investitionen
ten ohne wesentliche von der grundlegenden kon-         ./. Abschreibungen                                                                      ∆ Sachanlagen
zeptionellen Ausrichtung abweichende Zukäufe
oder Veräußerungen von Wohnungsbeständen.               = Jahresüberschuss                                                                                                                                                Free Cashflow

Konkret geplante Investitionen oder Desinvesti-                                                                                                 ∆ Bankkredite                                                             Nettoneuverschuldung
tionen und erwartete Markt- und Umweltentwick-                                                                                                                                                                            + Tilgung von Altkrediten
lungen sowie absehbare strategische Anpassun-                                                                                                                                                                             = Bruttoneuverschuldung
gen der Unternehmenskonzeption sind dagegen
                                                                                                                                                ∆ Eigenkapital                                                            = Entnahmen/+ Einlagen
in die Betrachtung einzubeziehen.

Erstellung von Prognoserechnungen
Die Herausforderung einer jeden Unternehmensbe-        men der Unternehmensplanung. Gängige innerbe-                                                                                                für die Unternehmensbewertung erforderlichen
wertung ist die sachgerechte Prognose der künftigen    triebliche Organisationsvarianten bzw. Planungs-                                                                                             Überschüsse ermitteln.
Ertrags- bzw. Zahlungsüberschüsse. Die vorhandene      prozesse sind in Abbildung 1 dargestellt.
Substanz und die in der Vergangenheit erwiesene        Die bei der Unternehmensbewertung erforder-                                                                                                  Zusammenfassung
Ertragskraft dienen hierbei lediglich als Ausgangs-    lichen Planungsrechnungen sind anhand inte-                                                                                                  Die Bewertung von Wohnungsunternehmen stellt
punkt für Plausibilitätsüberlegungen. In Bezug auf     grierter Erfolgs-, Bilanz- und Finanzplanungen                                                                                               eine komplexe Herausforderung dar, die auf fun-
die Erstellung der Prognoserechnungen haben Woh-       abzubilden, d. h. dass sich die einzelnen Teilpla-                                                                                           dierten Prognoserechnungen des Bewertungsob-
nungsunternehmen einen entscheidenden Vorteil:         nungen unmittelbar gegenseitig beeinflussen                                                                                                  jekts basiert. Die Anlässe zur Durchführung von
die Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells „Wohnen“       (vgl. Abbildung 2). Werden z. B. aktivierungs-                                                                                               Unternehmensbewertungen sind vielfältig. Die
und die i. d. R. geringen Schwankungen auf der Nach-   pflichtige Investitionen in den Wohnungsbe-                                                                                                  Bewertung von Wohnungsunternehmen unter-
frageseite. Erfahrungsgemäß sind die zukünftigen       stand des Unternehmens in der Bilanzplanung                                                                                                  scheidet sich von Unternehmen anderer Branchen
positiven wertbestimmenden Parameter (Mieterlö-        berücksichtigt, wirken sich damit einhergehende                                                                                              insbesondere durch die gute Prognostizierbarkeit
se) für Wohnungsunternehmen weit exakter planbar       zusätzliche Abschreibungen unmittelbar in der                                                                                                zukünftiger wirtschaftlicher Ergebnisse.
bzw. abschätzbar als in anderen Branchen, wie z. B.    Erfolgsplanung aus. Ebenso wird der mit der                                                                                                  Wie die Kapitalisierung der Ertrags- bzw. Zah-
der Bau- oder Dienstleistungsbranche. Auch die         Investition verbundene Kapitaldienst für die                                                                                                 lungsüberschüsse und die Plausibilisierung des
wesentlichen negativen wertbestimmenden Größen         Fremdkapitalaufnahmen unmittelbar in der Er-                                                                                                 rechnerisch ermittelten Unternehmenswertes an-
(Erhaltungsinvestitionen und Abschreibungen) las-      folgsplanung (Zinsaufwendungen) bzw. in der                                                                                                  hand vergleichender Marktpreise erfolgt, verdeut-
sen hinreichend zutreffende Prognosen zu. Jedoch       Finanzplanung (Zinsaufwendungen und Tilgun-                                                                                                  licht Teil 2 der Serie. Bei den Regionalverbänden
setzen diese eine gute Kenntnis des Wohnungsbe-        gen) berücksichtigt. Natürlich sind einhergehend                                                                                             des GdW stehen für die Erstellung von Progno-
stands und dessen technischer Beschaffenheit und       mit den aktivierungspflichtigen Investitionen                                                                                                serechnungen und die Bewertungsdurchführung
Ausstattung voraus, um die zukünftigen Kosten          auch die erforderlichen Mietsteigerungen in die                                                                                              ausgewiesene Fachkräfte zur Verfügung.
sachgerecht abschätzen zu können.                      Planungsrechnung einzubeziehen. Aus der in-
Die Erstellung der Prognoserechnungen erfolgt          tegrierten Planung lassen sich die angesetzten                                                                                                              Weitere Informationen:
i. d. R. durch das Wohnungsunternehmen im Rah-         Prämissen verständlich nachvollziehen und die                                                                                                               www.pruefungsverbaende.de
                                                                             Stadtbau und Stadtentwicklung   Neubau und Sanierung   Energie und Technik    Markt und Management   Rechtssprechung   Haufe Gruppe

                                                                                                                                                                                                                                              11 | 2018   63
                                                                                                                                                                                                                                                          15
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