Faktenbasiert 3|20 - ISPA
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03 Editorial Von Maximilian Schubert 04 Dem Kommunikationsplattformen-Gesetz fehlt die faktische Grundlage Aktuelle Berichte werden nicht beachtet 06 EuGH erteilt pauschaler Vorratsdatenspeicherung erneute Absage Anlasslose Speicherung ist unvereinbar mit Datenschutz 07 Datenschutzbehörde akkreditiert ISPA Aufsichtsbeirat Überwachungsstelle nimmt Arbeit auf 08 Abstimmungen bei ISPA Generalversammlung 2020 erstmals elektronisch Plattform ermöglicht anonyme Abstimmungen 10 »Zukunft ist, was wir uns vorstellen können« Internet Summit Austria 2020 11 EuGH kippt Privacy Shield Vereinbarung für den Datentransfer in die USA ist ungültig 12 Quo vadis Netzsperren? ISPA Vorschlag für ein neues Lösungsmodell 14 Neue Mitglieder stellen sich vor Amazon STANDARD Medien AG Netelligenz e.U. 16 Mitglieder Stand Oktober 2020 Impressum: ISPA – Internet Service Providers Austria, 1090 Wien, Währinger Straße 3/18 | Redaktion: Birgit Mühl, Jonas Müller | Grafik: Roman Kedzierski | Autorinnen und Autoren dieser Ausgabe: Andreas Gruber, Birgit Mühl, Jonas Müller | Blattlinie: Informationsmedium des Vereins Internet Service Providers Austria (ISPA) und dient zur Unterstützung des Ziels der Vereinstätigkeit: »Förderung des Internets in Österreich«. Namentlich gekennzeichnete Beiträge stellen selbstverständlich nicht automatisch die Position der ISPA dar. Die ISPA haftet nicht für Schäden, die aus inkorrekten oder verspäteten Inhalten oder aus Handlungen resultieren, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Inhaltes getätigt wurden. Die in dieser Publikation enthaltenen Informationen stellen keine Rechts- oder Anlageberatung, sondern lediglich eine Information dar.
3 Editorial »Über 500 Millionen Menschen, die 24 Sprachen sprechen, in 28 Ländern leben, 19 davon in einem Währungsraum, alle vereint in einer Europäischen Union – das bleibt eine der größten politischen und wirtschaftlichen Errungenschaften der Moderne!« Barack Obama Einmal mehr stehen wir dieses Jahr wieder vor unvorhersehbareren Monaten als vielen von uns recht ist. Die österreichische Internetwirtschaft hat sich auf Momente wie diesen vorbereitet und wird weiterhin ihren Teil dazu beitragen, dass die Bevölkerung bei der Bewältigung Von Maximilian Schubert der anstehenden Aufgaben sowohl beruflich als auch privat weiter auf digitale Lösungen zurückgreifen kann. Europaweit sind Regierungen, Behörden und Unternehmen je nach Land und Region dabei, unterschiedliche Maßnahmen und Lösungsvorschläge zur Bekämpfung der Pandemie zu erarbeiten. Die Gleichzeitigkeit von lokalen Covid-19-Hotspots und den damit einhergehenden Einschränkungen einerseits und die relative Entspannung der Lage und das Unverständnis ob der Maßnahmen andernorts kann sich durchaus als Hemmnis für viele Entscheidungsprozesse auswirken. Gerade vor diesem Hintergrund ist es essenziell, nicht von der gemeinsamen Suche nach europäischen Lösungen abzugehen und stattdessen nationalstaatliche Einzelgänge zu forcieren, die grenzüberschreitenden Herausforderungen leider nicht gerecht werden können. Aktuell sehen wir dies beim Thema Hass im Netz, wo die österreichische Bundesregierung auf einem Vorpreschen beharrt, obwohl parallel dazu mit dem Digital Services Act bereits eine gesamteuropäische Lösung diskutiert wird. Zugegebenermaßen verläuft die Kompromissfindung auf EU-Ebene in manchen Bereichen hin und wieder zäher als von allen Beteiligten gewünscht, aber am Ende der EU-Prozesse stehen tragfähige Lösungen von solch inhaltlicher Qualität, dass sie weit über die kontinentalen Grenzen hinaus Wirkung erzielen können. Österreichs Rückzug ins Schrebergartendenken ist daher nicht nur äußerst bedauernswert, sondern bringt leider einen Mangel an Vertrauen in die Arbeit der EU-Institutionen zum Ausdruck und schadet der europäischen Wirtschaft. Ihr Maximilian Schubert www.ispa.at
4 faktenbasiert Dem Kommunikations- plattformen-Gesetz fehlt die faktische Grundlage Mit aktuellen Berichten zum Umgang der relevanten Plattformen mit rechtswidrigen Inhalten hat sich die Bundesregierung offenbar gar nicht auseinandergesetzt. a nfang September hat die Bundesregierung nach mehrmaliger Verschiebung ein Gesetzespaket gegen »Hass im Netz« vorgestellt. Zunächst gilt Dieses Gesetz, das starke Anleihen am heftig kritisierten deutschen Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) nimmt, möchte damit jedoch einem Missstand begegnen, der sich es zu betonen, dass die ISPA das grundsätzliche bei genauerer Betrachtung der Faktenlage nicht erhärtet und Ansinnen der Regierung natürlich unterstützt, es auch vom Gesetzgeber nicht näher dargelegt werden kann. allen Menschen zu ermöglichen, ohne Angst vor ille- Damit mangelt es aber an einem konkreten Handlungsauf- galen Anfeindungen auf Online-Plattformen aktiv trag, beziehungsweise einer Zielvorgabe, die erreicht werden zu sein. Neben einer Vielzahl an begrüßenswerten soll. Maßnahmen zur Bekämpfung von Hassdelikten, mit denen speziell Opfern von Hass im Netz der KoPl-G: Daten bestätigen angenommenes Defizit Gerichtsweg erleichtert werden soll, ist das Paket auch nicht für die österreichische Internetwirtschaft von großer, Der Zweck des geplanten Gesetzes liegt der Regierung zufolge jedoch weit weniger erfreulicher Bedeutung. Während in der Förderung des ›transparenten und verantwortungs- sich ein Teil des Gesetzespakets eine missglückte vollen‹ Umgangs mit Meldungen bestimmter im Gesetz Bestimmung zu Netzsperren aus dem Urheberrecht genannter rechtswidriger Inhalte sowie deren ‚unverzügli- zum Vorbild nehmen möchte (siehe hierzu S. 12), chen Behandlung‹. Darüber hinaus wird in den Erläuternden soll das Kommunikationsplattformen-Gesetz näher Bemerkungen (EB) festgehalten, dass das Gesetz notwendig regeln, wie Plattformen einer bestimmten Größe sei, da ›Anbieter von Sozialen Medien und Online-Foren [ihren mit Meldungen von rechtswidrigen Inhalten ihrer Löschpflichten] oftmals nicht in zufriedenstellender Weise Nutzerinnen und Nutzer umzugehen haben. nachkommen‹. ispa news
5 Blickt man jedoch in die offiziellen Berichte, die Reigen inhaltlicher Kritik sich dem Umgang der relevanten Plattformen mit Unabhängig von der generellen Ablehnung des Gesetzesvor- rechtswidrigen Inhalten widmen, zeigt sich ein ganz habens führt die ISPA in ihrer Stellungnahme einen ganzen anderes Bild, auf das der Gesetzgeber in keiner Weise Reigen kritischer Punkte zum Entwurf an. eingeht. Ganz konkret zeigt der aktuelle Bericht der EU-Kommission zur Umsetzung des »European Code Nationale Alleingänge stören den Lösungsfindungs of Conduct countering illegal hate speech online«, prozess auf EU-Ebene bereits frühzeitig. der mittlerweile unter anderem von Facebook, Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist überschießend Google, Twitter, TikTok und Microsoft unterzeichnet formuliert und die Ausnahmebestimmungen sind wurde – also genau jenen Unternehmen, auf die sich sachlich ungerechtfertigt. das Gesetz dem Anschein nach beziehen möchte – In Bezug auf die Bestimmung der Anzahl österreichi- dass die relevanten Plattformen im vergangenen scher Nutzerinnen und Nutzer bestehen datenschutz- Berichtsjahr bereits 90 Prozent der Meldungen inner- rechtliche Bedenken. halb von 24 Stunden überprüft haben und 71 Prozent Es mangelt an konkreten formellen Anforderungen an der gemeldeten Inhalte entfernt werden. eine Meldung von Nutzerinnen beziehungsweise Nutzer, Angesichts der zuletzt sehr positiven Zahlen erscheint die ein rasches Behandeln überhaupt erst ermöglichen es daher nicht nachvollziehbar, warum ein verant- würden. wortungsvoller und transparenter Umgang mit Eine starre 24-Stunden Löschpflicht entspricht nicht der Meldungen beziehungsweise eine rasche Löschung bisherigen Interessensabwägung in der Rechtspre- noch weiter durch gesetzliche Maßnahmen gefördert chung. werden muss, oder worin überhaupt das konkrete Eine Auslagerung der inhaltlichen Beurteilung rechts- Ziel des Gesetzes besteht. Ohne einer solchen Ziel- widriger Inhalte an private Unternehmen ist abzulehnen. vorgabe erscheinen die zahlreichen Pflichten jedoch Als verantwortliche Beauftragte oder verantwortlicher klar unverhältnismäßig und wenig durchdacht. Beauftragter sollten auch juristische Personen in Frage Im Sinne evidenzbasierter Gesetzgebung und um kommen. möglichst effiziente Maßnahmen zu ergreifen, sollte Die Durchsetzung der Pflicht zur Bestellung eines oder der Gesetzgeber daher zunächst nähere Daten zu einer Beauftragten würde lediglich österreichische den dargelegten Defiziten im Umgang mit Hass Unternehmen belasten. im Netz erheben und das Gesetzesvorhaben bis Die Schwellenwerte zur Einleitung eines Aufsichtsver- dahin pausieren. Zumindest aber soll näher belegt fahrens sollten überarbeitet werden. und dargelegt werden, worin die konkreten Defi- zite beziehungsweise die davon abgeleiteten Ziele Näher ausgeführt werden die zahlreichen Kritikpunkte der Regierung bestehen, die durch die angedachten im Rahmen unserer Stellungnahme unter Maßnahmen erreicht werden sollen. www.ispa.at/stellungnahmen. www.ispa.at
0 1 1 1 10 0 1 10 01 10 0 1 0 0 01 1 6 0 0 00 1 1 1 0 1 0 1 0 EuGH erteilt pauschaler Vorratsdaten- speicherung erneute Absage Datenschutz ist unvereinbar mit anlassloser Speicherung der Daten von Nutzerinnen und Nutzern d er Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat erneut bestätigt, dass eine pauschale und anlasslose Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig ist, anbieter jeden getätigten Kommunikationsvorgang einer be- stimmten Teilnehmerin oder einem Teilnehmer zuordnen und diese Daten für eine gewisse Mindestdauer speichern müssen. selbst wenn diese mit der Gewährleistung der natio- Das ist einerseits technisch immens aufwendig, andererseits nalen Sicherheit, etwa der Terrorismusbekämpfung, wäre durch diesen eklatanten Grundrechtseingriff das Surfver- gerechtfertigt wird. Das Europäische Höchstgericht halten aller Userinnen und User über diesen Zeitraum für die teilt damit wiederholt die Ansicht der ISPA, dass eine Behörden einsehbar. allgemeine Speicherverpflichtung für Daten von Computergestützte Technologien stellen heute eines der wich- Nutzerinnen und Nutzern einen unverhältnismäßi- tigsten Mittel für die Persönlichkeitsentfaltung und private gen Grundrechtseingriff darstellt. Das Gericht geht Lebensführung dar. Daten über die Nutzung dieser Systeme in den Urteilen auch detailliert darauf ein, welche erlauben teils sensible Rückschlüsse über erhebliche Teile des Voraussetzungen und Rechtsschutzgarantien vor- Privatlebens der Nutzerinnen und Nutzer. Die Anpassung der liegen müssen, um auch nur kleine Ausnahmen von Überwachungsmöglichkeiten an neue Technologien darf zu dieser Grundsatzentscheidung machen zu dürfen. keinen unverhältnismäßigen Eingriffen in die Grundrechte der Der EuGH bietet hier einen engen Spielraum, um auf Bevölkerung führen. Ausnahme-Situationen reagieren zu können, stellt jedoch klar, dass diese nicht missbraucht werden dür- Gemeinsam ausgewogene Maßnahmen finden fen, um eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung Oftmals zeigt sich, dass nicht ein Mangel an Information auf durch die Hintertüre einzuführen. Gerade deshalb Seiten der Behörden die Ermittlungen erschwert, sondern die sieht die ISPA die Politik in der Pflicht, Maßnahmen größte Herausforderung in der Auswertung der Daten liegt. Die zu finden, die Grundrechte von allen Nutzerinnen Nadel ist nicht leichter zu finden, wenn man den Heuhaufen und Nutzern wahren. Die ISPA regt die Politik an, zu vergrößert. Die Behörden brauchen mehr technisches Know- akzeptieren, dass die diversen Gerichte Regelungen how und mehr Ressourcen, um zeitgerecht die vorhandenen zur Vorratsdatenspeicherung immer wieder auf- Daten abzufragen und rasch auszuwerten. Es dauert oft viel zu heben. Der Fokus zukünftiger Überlegungen sollte lange bis Daten bei den Providern angefragt werden. Strafver- daher auf der Erarbeitung grundrechtskonformer folgung und Grundrechteschutz schließen einander nicht aus, Lösungen liegen. sondern ergänzen einander. In Österreich stehen Strafverfol- gungsbehörden seit über zwanzig Jahren im vertrauensvollen ISPA Forderung: keine anlasslose Austausch und Interessensausgleich mit Internet Service Pro- Speicherung von Daten vidern und die ISPA ist bereit, diese Zusammenarbeit auch in Die Vorratsdatenspeicherung sieht vor, dass Internet Zukunft fortzuführen. ispa news
7 Datenschutzbehörde akkreditiert ISPA Aufsichtsbeirat Code of Conduct für Internet Service Providers zur Datenschutzgrundverordnung: Überwachungsstelle nahm ihre Arbeit auf b ereits 2018 hat die ISPA zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gemein sam mit ihren Mitgliedern Verhaltensregeln für Inter- Weil sich die Veröffentlichung der nationalen Rechtsgrund- lagen für die Akkreditierung verzögert hatte, konnte die ISPA erst in diesem Jahr einen Antrag auf Akkreditierung stellen. net Service Provider ausgearbeitet. Der DSGVO Code Die Datenschutzbehörde stimmte dem Antrag im Juni zu und of Conduct für ISPs wurde Ende 2018 auch durch die akkreditierte den bei der ISPA als interne Stelle eingerichteten Datenschutzbehörde genehmigt, jedoch mit der Aufsichtsbeirat. Es handelt sich dabei um die erste derart akkre- aufschiebenden Bedingung, dass eine Überwa- ditierte Überwachungsstelle in Österreich und eine der ersten chungsstelle eingerichtet wird, welche die Einhaltung innerhalb der EU. Damit ist nun auch der ISPA Code of Conduct der Verhaltensregeln überwacht. vollständig genehmigt und wirksam. Teilnahme am Code of Condcut Interessierte Unternehmen können weiterhin einen Antrag auf Teilnahme an den Verhaltensregeln stellen. Das Antragsfor- mular sowie FAQs zum ISPA Code of Conduct (CoC) finden Sie auf www.ispa.at/coc. Jene Unternehmen, die den ISPA CoC unterzeichnet haben, profitieren von zusätzlicher Rechtssicherheit bei Themen, die im CoC spezifiziert wurden. Mitglieder des Aufsichtsbeirats Foto Lackner-Strauss , ISPA/APA-Fotoservice/Hörmandinger, Foto Semrad, Foto Weinwurm, beigestellt Renate Grabinger Andrea Kolberger Judith Leschanz Datenschutzbeauftragte im ÖAMTC-Verbund Leiterin des Information Security Compliance Datenschutzbeauftragte der A1 Telekom Austria Group Center (ISCC) und Datenschutzbeauftragte der FH Vorstandsvorsitzende der österreichischen betriebli- Oberösterreich chen und behördlichen Datenschutzbeauftragten Geschäftsführerin der Secur-Data Betriebs- beratungs-Gesellschaft m.b.H Florian Parnigoni Daniel Röthler Natalie Ségur-Cabanac Prokurist und Operativer Leiter bei spusu/ Stv. Leiter Recht & Kommunikation TKP Head of Regulatory bei Hutchison Drei und ISPA Mass Response Vorständin www.ispa.at
8 faktenbasiert Abstimmungen bei ISPA Generalversammlung 2020 erstmals elektronisch a ls hätte die ISPA geahnt, dass es schwierig werden könnte, im Jahr 2020 größere Versammlungen abzuhalten, hat sie die Möglichkeit für eine elekt- ronische und somit ortsunabhängige Abstimmung geschaffen. Bei der 21. Generalversammlung 2017 wurde erstmals ein Antrag beschlossen, dass eine Das System garantiert eine anonyme Abstimmung und die Arbeitsgruppe die Möglichkeit eines solchen Systems korrekte Abbildung des ISPA Wahlsystems inklusive Stimm- prüfen sollte. Somit sollte auch jenen ISPA Mitgliedern gewichtung. Alle stimmberechtigten Mitglieder bekommen die Gelegenheit zur Wahlteilnahme ermöglicht wer- einen Token per Post zugeschickt, mit dem sie bei der Wahl den, die nicht zur Generalversammlung nach Wien abstimmen können. Mit diesem Token können sie vor Ort, anreisen können. In den vergangenen zwei Jahren von zu Hause, aus dem Büro oder von unterwegs abstimmen. erarbeitete die Arbeitsgruppe Wahlsystem unter Voraussetzungen sind lediglich eine Internetverbindung, ein der Leitung von ISPA Vorstand Peter Miller einen Endgerät (PC, Laptop oder Tablet) und der Token. Um den Anforderungskatalog und überprüfte bestehende richtigen Zeitpunkt für die jeweilige Abstimmung zu kennen, Online-Wahlsysteme am Markt. Schnell stellte sich wird die Generalversammlung auf der ISPA Webseite im Mit- heraus, dass die BRZ eDem-Plattform (eDem steht für gliederbereich live gestreamt. Jede Abstimmung wird dabei eDemocracy) des Bundesrechenzentrums (BRZ) an einzeln freigeschaltet. Falls ein Mitglied zeitlich verhindert ist die Anforderungen der ISPA Statuten angepasst wer- und auch nicht remote an der Generalversammlung teilneh- den kann. Die 23. Generalversammlung im November men kann, ist eine Stimmübertragung an eine andere Person 2019 beschloss, dieses elektronische Wahlsystem bei weiterhin möglich. Der Token kann an eine Vertrauensper- der Wahl im Rahmen der 24. Generalversammlung son weitergegeben werden, damit diese stellvertretend an probeweise einzusetzen. In diesem Jahr arbeitete der Wahl teilnimmt. Die Generalversammlung findet in den die ISPA gemeinsam mit dem BRZ intensiv an der Räumlichkeiten des BRZ statt und ist laut aktuellen Corona- Anpassung der BRZ eDem-Plattform, damit sie für Bestimmungen für 30 Personen zugelassen. Da dieses Limit die Wahl bei der ISPA Generalversammlung am 12. unbedingt eingehalten werden muss, ist eine Teilnahme vor November 2020 eingesetzt werden kann. Ort nur nach vorheriger Anmeldung möglich. ispa news
9 Checkliste für Mitglieder Voraussetzung Weitere Infos Alle ordentlichen Mitglieder, die ihren Ich bin stimmberechtigt. Mitgliedsbeitrag bis 15. Oktober 2020 bezahlt haben, sind stimmberechtigt. Die Token wurden am 16. Oktober 2020 per Post an die Hauptansprechperson des Ich habe meinen Token erhalten. Mitgliedsunternehmens verschickt. Falls Sie bis 23.Oktober 2020 nichts erhalten haben, kontaktieren Sie bitte das ISPA Büro. Ich kenne meine Login-Daten Damit Sie den Live-Stream zur für den Mitgliederbereich der ISPA Webseite. Generalversammlung mitverfolgen können, müssen Sie sich einloggen. Bitte überprüfen Sie vorab, ob Sie an dem Ort, Internetverbindung und Endgerät von dem aus Sie teilnehmen möchten, eine ausreichende Internetverbindung haben. BRZ eDem: Plattform ermöglicht anonyme Abstimmungen d as BRZ hat mit BRZ eDem eine Plattform entwickelt, die die Möglichkeit für unterschiedliche elektronische Demokratie- Anwendungen bietet. Unter eDemocracy wird die Umsetzung beziehungsweise Unterstützung demokratischer Prozesse mittels IT verstanden. Sämtliche Formen von Online-Beteiligungen zwischen staatlichen Institutionen, den Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und zivilgesellschaftlichen Organisationen sind dabei umfasst. Das BRZ bietet mit diesem Werkzeug elektronische Umfragen, elektronische Ideenfindungen und elektronische Konsultatio- nen sowie elektronische Wahlen inklusive Wahladministration an. Sicherheit im Vordergrund Das BRZ entwickelte BRZ eDem mit einem besonderen Augenmerk auf Sicherheit, Zuverlässigkeit und Transparenz und setzt die einzelnen Projekte nach diesen Prinzipien um. Teilnehmerinnen und Teilnehmer können pro Umfrage nur einmal ihre Stim- me abgeben, um eine tragfähige und unverfälschte Aussage zu erhalten. Durch Trennung von Identität und Wahlurne ist die Stimmabgabe völlig anonym und kann im Nachhinein nicht rekonstruiert werden. Die Anwendung wurde nach den Grundsätzen der BRZ-Secure Coding-Standards entwickelt und alle Daten werden in Ös- terreich gehostet. Dabei werden hohe technische und organisatorische Sicherheitsstandards eingehalten. Das BRZ weist Er- fahrung im partizipativen eGovernment auf und wurde für die BRZ eDem-Plattform mit zwei eAwards ausgezeichnet. Das System ist für alle gängigen Endgeräte geeignet und gemäß WCAG 2.0 Level AA barrierefrei. www.ispa.at
10 faktenbasiert »ZUKUNFT IST, WAS WIR UNS VORSTELLEN KÖNNEN« Beim diesjährigen Internet Summit Austria blickte die ISPA mit Zukunftsforscher Harry Gatterer auf die nächsten 30 Jahre des Internets. u nter das Motto »Internet ist Zukunft – die nächs- ten 30 Jahre« stellte die ISPA den diesjährigen Internet Summit Austria. ISPA Präsident Harald Kapper tial der jetzigen Krise nutzen sollte. Die Pandemie habe ge- zeigt, dass das offene Internet eine wichtige Rolle spielt, um in Kontakt zu bleiben, Geschäfte abzuwickeln und Informati- eröffnete die Veranstaltung, die am 22. September onen mit Personen an jedem Ort auszutauschen. »Das Inter- online stattfand. Margarete Schramböck, Ministerin net ist noch stärker ein unverzichtbarer Teil unseres Alltags für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, rich- geworden, die Vorteile für Gesellschaft und Wirtschaft liegen tete sich in einer kurzen Videobotschaft an das auf der Hand. Für alle gilt: man muss gerade jetzt in die eigene Publikum und sprach den Digitalisierungsschub durch digitale Zukunft investieren«, rät Antlanger-Winter. die Coronakrise an. Diesen Aspekt griff auch Harry Gatterer in seiner Keynote auf und im Online-Panel Markus Beckedahl, dem Chefredakteur von netzpolitik.org, be- diskutierten Christine Antlanger-Winter, Markus reitet die Machtkonzentration im Internet große Sorgen. »Im- Beckedahl, Nico Grove und Charlotte Steenbergen mer weniger Unternehmen bestimmen die Art und Weise, wie neben anderen Themen über den Zukunftssprung wir miteinander kommunizieren und auch Staaten wollen im- durch Covid-19. mer mehr Kontrolle darüber gewinnen«, führte Beckedahl aus. Er sprach sich für eine intensivere Diskussion über ein gemein- »Technologie ist menschlich« wohlorientiertes Internet nach europäischen Werten aus. Erst Harry Gatterer thematisierte in seinem Vortrag un- dadurch könne eine Vision, für eine europäische Alternative zu ter anderem die Technologiesprünge, die eine Gesell- den Modellen in den USA und China entwickelt werden. schaft erlebt und betonte dabei, dass diese Sprünge auch im Kopf der Menschen passieren müssen, damit Nico Grove, Co-Founder/Managing Director Digital Infrastruc- sich Innovationen durchsetzen können. »Technolo- ture Investment betonte, dass »digitale Infrastrukturen eine gie ist menschlich«, sagte Gatterer, denn ohne die essenzielle Voraussetzung sind, um darauf basierende An- Menschen und ihren Willen Technologie einzusetzen, wendungen zu entwickeln. Parallel sind zugehörige Skills und kann sich keine technische Errungenschaft durch- Toolsets zu etablieren, die Arbeit, Gesellschaft, Staat und das setzen. »Zukunft ist die Vorstellung von einer Welt, Zusammenleben in allen Lebensbereichen stärker durch den die noch nicht existiert«, erläuterte der Zukunftsfor- Einsatz der Digitalisierung flexibilisieren«. Obwohl er diese scher. Dabei ging er auch näher darauf ein, dass die Aufgabe als Herausforderung sieht, schätzte er die Ausgangs- Vorstellung der Zukunft immer von der Gegenwart voraussetzungen in Zentraleuropa als hervorragend ein, diese beeinflusst wird. Die Coronakrise habe dazu beigetra- zu überwinden. gen, dass wir einen Zukunftssprung gemacht haben. Nicht weil wir plötzlich neue Technologien entwickelt Charlotte Steenbergen gab einen Einblick in den Digitalisie- hätten, sondern weil wir uns vorstellen konnten, die rungsprozess, den sie als Chief Operating Officer des Euro- vorhandene Technologie wie selbstverständlich ein- pean Forum Alpbach begleitet hat. Dieser habe sich aufgrund zusetzen, durch eine klare Einstellungsveränderung. der Coronakrise beschleunigt und teilweise überholt. »Um als Er sprach sich dafür aus, diese mentale Veränderung Organisation innovativ zu sein, braucht es vor allem Mut und aktiv zu nutzen und konkrete Schritte für die Zukunft Risikobereitschaft, ergänzt durch Vertrauen in die Mitarbeite- zu setzen. rinnen und Mitarbeiter«, erläuterte Steenbergen. Zusätzlich sei es auch von der Kultur und dem Kontext abhängig, denn Christine Antlanger-Winter, Country Director Google nicht jede Idee entstehe zum richtigen Zeitpunkt und könne Austria, bekräftigte, dass die Gesellschaft das Poten- von allen akzeptiert werden. ispa news
11 p p t k i i e l d G H S h u E acy n e t ra nsf er in v Dat ig i n r de lt für t ungü P un g is i n bar USA e die Ver Die d iese Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist ein Bestandteil des bereits 2013 eingeleiteten Verfahrens zwischen rin beziehungsweise der Datenexporteur jedoch im Einzelfall überprüfen muss, ob sie oder er die darin festgelegten daten- schutzrechtlichen Garantien für Betroffene auch tatsächlich Maximilian Schrems und Facebook. Das Verfahren sicherstellen kann, wenn die Daten in das jeweilige Drittland soll weiterhin die Frage klären, ob Facebook per- transferiert werden. Diese Garantien beziehen sich speziell auf sonenbezogene Daten trotz der dort geltenden die Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze, von Betrof- Überwachungsgesetze in die USA übermitteln darf. fenenrechten und Rechtsschutzmöglichkeiten. Kann dies auf- Im Rahmen des Verfahrens wurde bereits 2016 das grund der rechtlichen Verpflichtungen, denen das empfangen- Safe Harbour Abkommen aufgehoben, das ebenfalls de Unternehmen im Drittland unterliegt, nicht gewährleistet Datenübermittlungen europäischer Unternehmen in werden, muss die Datenübermittlung in das Drittland unterlas- die USA regelte. Der Nachfolger von Safe Harbour, das sen oder auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden. Privacy Shield Abkommen, stand von Beginn an unter Kritik und wurde nun ebenfalls durch den EuGH aufge- Die Verantwortung der Überprüfung, ob ein ausreichendes hoben. Damit sind Datenübermittlungen in die USA auf Schutzniveau im Drittland gegeben ist, wird durch diese Ent- Grundlage dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung scheidung auf die Unternehmen umgewälzt. Anstelle der unzulässig und es ist eine andere Rechtsgrundlage im bisherigen allgemeinen Beurteilung der Rechtslage durch die Sinne der Datenschutzgrundverordnung notwendig. EU-Kommission muss diese nun jeweils im Einzelfall durch das datenexportierende Unternehmen erfolgen. Sofern diese Ver- Die Aufhebung des Privacy Shield Abkommens wun- pflichtung tatsächlich in der Praxis ankommt, würde das einen dert die Expertinnen und Experten kaum, der Zeit- immensen zusätzlichen Aufwand für Unternehmen mit sich punkt war jedoch überraschend, wo sich doch ein bringen. Diese Prüfpflicht würde nicht nur für SCCs, sondern für eigenes anhängiges EuGH-Verfahren mit der Zulässig- sämtliche der in Art 46 genannten Möglichkeiten bestehen und keit des Abkommens befasst. Das Verfahren „Schrems damit etwa auch für Binding Corporate Rules oder genehmigte II“ hätte grundsätzlich nur die Frage beurteilen sollen, Verhaltensregeln (Code of Conducts). ob Standardvertragsklauseln (Standard Contractual Clauses - SCCs) eine zulässige Rechtsgrundlage für Da- Es bleibt zu hoffen, dass in Kürze klare Leitlinien vom Europä- tenübermittlungen in Drittstaaten sind. Der EuGH hat ischen Datenschutzausschuss und der Europäischen Kommis- sich jedoch dazu entschlossen, bereits in diesem Ver- sion veröffentlicht werden, wie mit Datenübermittlungen in fahren das Privacy Shield Abkommen aufgrund dessen Drittländer – speziell in die USA – in Hinkunft verfahren wer- rechtlicher Mängel aufzuheben. den soll. Ersten Stellungnahmen europäischer Datenschutzbe- hörden zufolge können Datenübermittlungen in ein Drittland Zulässigkeit von Standardvertragsklauseln etwa trotz eines mangelnden Schutzniveaus im Drittstaat (SCCs) rechtmäßig sein, sofern zusätzliche Sicherheitsgarantien vor- Hinsichtlich der SCCs hält der EuGH fest, dass diese gesehen werden, wie zum Beispiel technische Verschlüsselung zwar grundsätzlich zulässig sind, die Datenexporteu- oder Maßnahmen zur Pseudonymisierung. www.ispa.at
12 faktenbasiert ? Quo vadis Netzsperren? Der ISPA Vorschlag für ein neues Lösungsmodell könnte raschere Rechtssicherheit für alle Beteiligten bei geringerem Aufwand für Anwältinnen oder Anwälte und Gerichte bringen. s eit vielen Jahren werden österreichische Zugangsanbieter in einen Streit zwischen Webseiten-Betreibern und Rechteinhabern hineinge- Derzeitige Rechtslage Nach derzeitiger Rechtslage haben Rechteinhaber gegenüber Zugangsanbietern einen Unterlassungsanspruch auf Sperre zogen, da sie zur Sperre von strukturell rechtsverlet- von strukturell urheberrechtsverletzenden Webseiten. Eine zenden Webseiten verpflichtet werden können. Als Unterlassungsklage gegen den Provider kann jedoch erst nach strukturell rechtsverletzend wird eine Webseite von zuvor erfolgter Abmahnung eingebracht werden. Sofern der der Rechtsprechung beispielsweise dann betrachtet, Provider der Abmahnung nicht nachkommt und anschließend wenn sie der massenweisen Vermittlung illegaler auf Unterlassung geklagt wird, hat er – sofern der Anspruch zu Musikvervielfältigungen mittels indizierter BitTorrent- Recht besteht – die oftmals erheblichen Prozesskosten zu er- Dateien dient. Die Grundlagen für die Situation der setzen. Zugangsanbieter sind eine Bestimmung im österrei- chischen Urheberrechtsgesetz sowie mehrere Urteile Diese Vorgaben spießen sich jedoch mit den Anforderungen der des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), Telekom-Single-Market Verordnung (TSM-VO) und den Ausfüh- in welchen dieser die Situation der Rechteinhaber rungen der zuständigen Aufsichtsbehörde Telekom-Control- verbessern wollte, dabei jedoch die Situation der Kommission (TKK), die bestimmen, dass ein Zugangsanbieter Zugangsanbieter nicht ausreichend mitbedacht hat. im Sinne der Netzneutralität Inhalte nur blockieren darf, sofern ispa news
13 der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch auch Mögliches Lösungsmodell tatsächlich besteht oder von einem Gericht festge- Im Sinne eines für alle Seiten akzeptablen Lösungsmodells geht stellt wurde. Darüber hinaus darf die Maßnahme nicht es nicht darum, dass eine Seite gegenüber der anderen obsiegt, unverhältnismäßig in die Rechte der Nutzerinnen und sondern dass eine Lösung gefunden wird, die nach Möglichkeit Nutzer eingreifen. keine unnötigen Anwalts- und Gerichtskosten verursacht und auch die Zivilgerichte nicht mit Fällen belastet, die von einer Eine einfache Abmahnung durch den Rechteinhaber spezialisierten Stelle in einem schnelleren und günstigeren Ver- bietet dem Zugangsanbieter damit nicht die notwen- fahren und mit der notwendigen Rechtssicherheit abgehandelt dige Rechtssicherheit, um die Zulässigkeit einer Sperre werden könnten. im Sinne der TSM-VO beurteilen zu können. Vielmehr muss zunächst geklärt werden, ob der urheberrecht- Es bietet sich daher an, gesetzlich ein Verfahren bei einer un- liche Anspruch, der in der Abmahnung vorgebracht abhängigen Verwaltungsbehörde einzurichten, in welchem die wird, auch zu Recht besteht. Denn dann – und nur strukturelle Rechtswidrigkeit einer Webseite und Konformität dann – ist auch die Zugangssperre zulässig. Ist zu der Zugangssperre mit den Vorgaben der Netzneutralität in dieser Frage noch keine gerichtliche Entscheidung er- der TSM-VO festgestellt wird, bevor ein Zugangsanbieter zur gangen, liegt es am betroffenen Zugangsanbieter, die Umsetzung der Zugangssperre verpflichtet werden kann. Ein Frage selbst zu klären. Dies birgt das Risiko, dass die solches Verwaltungsverfahren würde dabei schneller zu einem TKK im nachgelagerten Aufsichtsverfahren zu einem entsprechenden Ergebnis gelangen als die derzeit langwierigen anderen Ergebnis als der Zugangsanbieter kommt, Gerichtsverfahren und Rechtssicherheit bieten. die Einrichtung der Zugangssperre als rechtswidrig erachtet und daher eine Verwaltungsstrafe von bis Nach Erhalt einer Abmahnung könnte der Zugangsanbieter zu 58.000 Euro ausgesprochen wird. Alternativ kann demnach vor Einrichtung der Zugangssperre innerhalb einer der Zugangsanbieter auch abwarten bis ein Gericht bestimmten Frist, etwa ein Monat, die zuständige Verwal- die Sperre der Webseite anordnet. Hierfür hat das Un- tungsbehörde aufrufen und anfragen, ob eine Zugangssperre ternehmen jedoch die Prozesskosten zu übernehmen. im Sinne der TSM-VO zulässig ist. Durch die Einbringung des Es besteht für den Zugangsanbieter somit rechtlich Feststellungsantrags wird der Unterlassungsanspruch des keine Möglichkeit, das Risiko hoher Kosten – entweder Rechteinhabers bis zu Entscheidung durch die Behörde ge- aufgrund einer Verwaltungsstrafe oder der Prozess- hemmt. Das bedeutet, der Anspruch würde dem Grunde nach kosten – zu vermeiden. zwar weiterbestehen, die gerichtliche Geltendmachung wäre vorrübergehend jedoch nicht möglich. Es erscheint ungerecht, dass jene Unternehmen, die lediglich den Zugangsdienst erbringen, am Ende die Im Zuge der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zugangssperre gesamte Last im Umgang mit rechtswidrigen Inhalten hätte die zuständige Behörde den jeweiligen Unterlassungsan- im Internet zu tragen haben. Noch dazu wäre ohne spruch zunächst als Vorfrage zu prüfen. Dieser kann von der diese Zugangsanbieter die Nutzung des Internets gar Behörde entweder selbst beurteilt werden, zum Beispiel bei nicht erst möglich. offensichtlicheren Fällen, oder die Behörde setzt das Verfahren aus und stellt von Amtswegen einen Antrag an das zuständige Leider hat es der Gesetzgeber bislang verabsäumt, Zivil- oder Strafgericht zur Klärung dieser Frage. Im Rahmen des Abhilfe zu schaffen und im Sinne seiner staatlichen Feststellungsverfahrens kann sowohl die Partei, die den Unter- Schutzpflicht ein Lösungsmodell zu erarbeiten, das für lassungsanspruch begehrt, als auch der Betreiber der Webseite alle Seiten verhältnismäßig ist. Im Gegenteil wurde das zur Sache vorbringen. unverhältnismäßige Modell aus dem Urheberrecht zuletzt sogar als Vorlage in den Gesetzesentwürfen Anschließend prüft die Behörde als zweite Voraussetzung, ob die zur Bekämpfung von Hass im Netz verwendet, die technische Umsetzung der im Antrag spezifizierten Sperre eben- ebenfalls Zugangssperren vorsehen. Noch bleibt zu falls TSM-VO konform ist. Sofern auch das bejaht wird, entschei- hoffen, dass der Gesetzgeber angesichts erheblicher det die Behörde mit Feststellungsbescheid, dass die Einrichtung Vorbehalte von der Aufnahme einer entsprechenden einer Zugangssperre in diesem Fall TSM-VO konform ist und der Bestimmung am Ende absieht. Dass die Bestimmung Zugangsanbieter die Zugangssperre umsetzen kann. aus dem Urheberrecht hier überhaupt herangezogen wurde, unterstreicht in jedem Fall die Dringlichkeit ei- Sollte der Zugangsanbieter nicht binnen eines Monats einen nes neuen Lösungsmodells. entsprechenden Feststellungsantrag stellen, kann der Unter- www.ispa.at
14 faktenbasiert lassungsanspruch selbstverständlich weiterhin ge- deckt. Vielmehr würde darin nur über die Vorfrage – das Beste- richtlich geltend gemacht werden. Auch im Anschluss hen eines Unterlassungsanspruchs – und nicht die Hauptfrage an den Feststellungsbescheid kann weiterhin eine Un- – die Zulässigkeit der Sperrmaßnahme – entschieden werden. terlassungsklage eingebracht oder eine einstweilige Darüber hinaus ist das Gericht an die Angaben der Parteien ge- Verfügung beantragt werden, da der Feststellungsbe- bunden, während die TKK auch die Interessen der Nutzerinnen scheid keine Bindungswirkung hätte. Dennoch wür- und Nutzer im Rahmen der Gesamtabwägung mitzuberück- de der Beurteilung des Unterlassungsanspruchs als sichtigen hätte. Vorfrage selbstverständlich Indizwirkung in späteren Verfahren zukommen. Da zur Beurteilung der Frage, ob eine Zugangssper- re unter den Gesichtspunkten der TSM-VO zulässig ist, ausschließlich die TKK zuständig ist, wäre es na- heliegend, diese Behörde verstärkt in den Prozess miteinzubeziehen und das Verfahren dort gesetzlich anzusiedeln. Zwar ist auch die Klärung des Unterlas- sungsanspruchs als Vorfrage notwendig, jedoch ob- liegt die Beurteilung, ob die technische Umsetzung der Sperre verhältnismäßig ist, ausschließlich der TKK. Ein Feststellungsantrag bei Gericht wäre in dieser Hinsicht daher nicht ausreichend, denn dadurch wäre das Interesse an der Feststellung, ob die Sperre im Ein- klang mit der TSM-VO ist, nicht vollumfänglich abge- NEUE MITGLIEDER STELLEN SICH VOR Amazon Bei Amazon stehen die Kunden im Mittelpunkt. Ziel ist es, ihr Leben zu vereinfachen und zu ihrem Erfolg beizutragen. Dafür bietet Amazon Services an, die viele bereits nutzen: Kunden, die bei Amazon einkaufen; Unternehmer, die ihre Produkte und Erfindungen Millionen Nutzern anbieten; Autoren, die ohne Verlag Bücher veröffentlichen; Filmemacher, die ihre Zuschauer erreichen, oder Entwickler, die ihre Ideen durch Amazon verwirklichen. Die Partner von Amazon können sich auf das Wesent- liche konzentrieren: auf ihre Produkte, ihre Inhalte, ihre Innovationen. Amazon bietet seinen Kunden niedrige Preise, eine große Auswahl und schnelle Lieferung. Zu den vielen technischen In- novationen zählen ein personalisiertes Einkaufserlebnis, das Stöbern in Büchern mit ›Blick ins Buch‹, bequeme Kassenab- wicklung mit ›1-Click® Shopping‹ und diverse Community-Features wie Kundenrezensionen oder Wunschzettel. So können Kunden neue Produkte entdecken und sich vor der Einkaufsentscheidung umfassend informieren. Amazon entwickelt Technologien im Sinne seiner Kunden permanent weiter. Dazu forscht das Unternehmen in Zukunfts- feldern wie Digitalisierung, Künstliche Intelligenz und Robotics. Mit der Förderinitiative ›digital.engagiert‹ unterstützt Amazon Projektideen zur Digitalisierung der Zivilgesellschaft sowie mit dem Programm Quickstart Online Händler beim Einstieg in den E-Commerce. Einige Erfolgsgeschichten aus Österreich können unter www.blog.aboutamazon.de/at nach- gelesen werden. www.amazon.de ispa news
15 NEUE MITGLIEDER STELLEN SICH VOR STANDARD Medien AG Oscar Bronner hatte schon zwei Gründungen – jene des politischen Wochenmagazins ›Profil‹ und des monatlichen Wirt- schaftsmagazins ›Trend‹ im Frühjahr 1970 – auf Österreichs Medienmarkt platziert, ehe er die Tageszeitung ›Der Standard‹ entwickelte. Das Blatt erschien erstmals am 19. Oktober 1988, anfänglich ohne Sportteil und mit einer Erscheinungsweise von Montag bis Freitag. Bereits im März 1989 führte ›Der Standard‹ dann Sportberichte ein, im April 1989 erschien die erste Samstagsausgabe. Das Blatt wurde ab 2. Februar 1995 als erste deutschsprachige Zeitung im Internet angeboten, 1997 wur- de eine eigene Onlineredaktion eingerichtet, die im Jahr 2014 mit der Printredaktion zusammengeführt wurde. Die Zeitung bietet seit 2005 in ihrer Montagsausgabe eine acht Seiten umfassende, englischsprachige Beilage der ›New York Times‹. Medieninhaber und Eigentümer des Titels ist die Standard Verlagsgesellschaft m.b.H., an der wiederum die Standard Medi- en AG 100 hält. Die Standard Medien AG hält 100 an der velcom GmbH und 59,1 an der Instant Web Discount GmbH. Besitzer der Standard Medien AG sind die Bronner Privatstiftung mit 85,64 und Oscar Bronner mit 12,55 . Die restlichen Anteile entfallen auf zehn Personen. Die STANDARD Medien AG arbeitet crossmedial und hat die Aufgabe, die Produkte und Leistungen ihrer Töchterunterneh- men zu unterstützen. Seit 1. Jänner 2017 geschieht das unter der Leitung von Mag. Alexander Mitteräcker, dem alleinigen Vorstand der AG. Website für Nachrichten und Onlinedienste: http://derStandard.at, http://derStandard.de Website für Abonnenten und Inserenten: http://abo.derStandard.at, http://sales.derStandard.at, http://immobilien.derStandard.at, http://jobs.derStandard.at Netelligenz e.U. Die Datenschutz-Agentur netelligenz unterstützt Firmen und Organisationen den Anforderun- gen des Datenschutzes gerecht zu werden. Entweder durch Projektberatung oder als externer Da- tenschutzbeauftragter liegt ihr Hauptaugenmerk auf einer praxisnahen und verhältnismäßigen Umsetzung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der nationalen Datenschutzbestimmungen. Der Schutz der Privatsphäre und damit der Schutz der persönlichen Daten ist ein Menschenrecht, das es zu bewahren und zu beschützen gilt. Die damit verbundene informatielle Selbstbestimmung – dass jeder Mensch über die Verarbeitung sei- ner Daten möglichst selbst bestimmen kann - ist in Zeiten, wo immer mehr Daten verarbeitet werden, zu einer wichtigen gesellschaftlichen Grundforderung geworden. Die andere Seite des Datenschutzes bildet der Schutz der personenbezogenen Daten vor Zerstörung, Verlust oder Verfäl- schung, der durch technische Maßnahmen der Datenhaltung und der Verarbeitungsprozesse als auch durch organisatori- sche Maßnahmen bei der Datenverwendung gewährleistet werden muss. Durch ihre über 30-jährige Erfahrung in Datenschutzangelegenheiten und ihre Kompetenz und Kenntnisse der Informa- tions-Technologie, der Internet-Technik und Cyber Security ist Netelligenz bestens in der Lage, ihre Klienten bei allen Anfor- derungen und Problemstellungen des Datenschutzes zu unterstützen. netelligenz.at www.ispa.at
16 faktenbasiert A.K.I.S. GmbH ACS APOLLO.AI GmbH S Bundesrechenzentrum Compass-Gruppe GmbH CS DI Johannes Schulz S Meiselstraße 46/4, 1150 Wien Poschacherstraße 23/1 GmbH ACS Schönbrunner Straße 231 Scheibenbergstraße 19 Tel.: +43 1 50374 51 4020 Linz Hintere Zollamtsstraße 4 1120 Wien 1180 Wien E-Mail: akis@akis.at E-Mail: office@updatemi.com 1030 Wien Tel.: +43 1 98116 0 Tel.: +43 1 3085544 Web: www.akis.at Web: www.apollo.ai Tel.: +43 1 71123 0 E-Mail: office@compass.at E-Mail: spam@mailplus.co.at abaton EDV- ARAplus GmbH – Geschäfts- E-Mail: office@brz.gv.at Web: www.compass.at Web: www.mailplus.co.at Dienstleistungs GmbH CS bereich Digital ACS Web: www.brz.gv.at comteam it-solutions Mag. DIALOG telekom Hans-Resel-Gasse 17 Mariahilfer Straße 123 CC | Communications Erwin Leitner e.U. AS GmbH & Co KG ACS 8020 Graz 1062 Wien (CCC.at) AS Mitterfeldstraße 1, 3300 Amstetten Goethestraße 93, 4020 Linz Tel.: +43 5 0240 0 Tel.: +43 1 2531001 500 Kaiserbrunnstraße 34 Tel.: +43 7472 20580 Tel.: +43 732 662774 0 E-Mail: office@abaton.at E-Mail: michael.lichtenegger 3021 Pressbaum E-Mail: office@it.comteam.at E-Mail: rpassecker Web: www.abaton.at @araplus.at Tel.: +43 1 50164 0 Web: www.comteam.at @dialog-telekom.at ACOnet - Vienna University Web: www.araplus.at E-Mail: office@ccc.at connecting : media it & audio - Web: www.dialog-telekom.at Computer Center A artegic AG AS Web: www.ccc.at consulting GmbH S DIC-Online Universitätsstraße 7, 1010 Wien Zanderstraße 7 China Telecom Steinheilgasse 5-7, 1210 Wien Wolf & Co. KG ACS Tel.: +43 1 4277 14030 53177 Bonn (Deutschland) GmbH AS Tel.: +43 1 2580477 Innrain 117 1. Stock E-Mail: helpdesk@aco.net Tel.: +49 228 227797 0 Bockenheimer Landstraße 77 E-Mail: office@conmed.net 6020 Innsbruck Web: www.aco.net E-Mail: info@artegic.de 60325 Frankfurt am Main Web: www.conmed.net Tel.: +43 512 341033 0 adRom Media Web: www.artegic.com Tel.: +49 69 24003 2929 conova E-Mail: office@dic.at Marketing GmbH CS ARZ Allgemeines E-Mail: marketing.germany communications GmbH ACS Web: www.dic.at Lustenauerstraße 66 Rechenzentrum @chinatelecomglobal.com Karolingerstraße 36A digitalnova it & 6850 Dornbirn Gesellschaft m.b.H. ACS Web: www.cteurope.net 5020 Salzburg web solutions e.U. S Tel.: +43 5522 74813 0 Grasbergergasse 13 Christoph Schmoigl | Tel.: +43 662 2200 0 Krottendorfer Strasse 9a/9 E-Mail: office@adrom.net 1030 Wien edvUNION S E-Mail: s.kaltenbrunner 8052 Graz Web: www.adrom.net Tel.: +43 50 4009 5704 Landskrongasse 5/1/1/1 @conova.com Tel.: +43 316 225670 AGNITAS AG S E-Mail: security@arz.at 1010 Wien Web: www.conova.com E-Mail: office@digitalnova.at Werner-Eckert-Straße 6 Web: www.arz.at Tel.: +43 1 7108502 CoreTEC IT Security Solutions Web: www.digitalnova.at 81829 München AVM GmbH for International E-Mail: cs@edvu.at GmbH S doloops accessible web Tel.: +49 89 552908 0 Communication Technology S Web: www.edv-union.at Ernst Melchior Gasse 24/DG technologies GmbH S E-Mail: info@agnitas.de Alt-Moabit 95 CIDCOM Werbeagentur 1020 Wien Bräuhausgasse 6/2/6 Web: www.agnitas.de 10559 Berlin GmbH CS Tel.: +43 1 5037273 0 1050 Wien alladin-IT GmbH S Tel.: +49 30 39976 232 Wiedner Hauptstraße 78 E-Mail: m.kirisits@coretec.at Tel.: +43 1 997430100 Hebragasse 2/1/6 E-Mail: ict-info@avm.de 1040 Wien Web: www.coretec.at E-Mail: office@doloops.net 1090 Wien Web: www.avm.de Tel.: +43 1 4064814 0 COSYS DATA GmbH S Web: www.doloops.net Tel.: +43 1 8905739 barga.com technische E-Mail: office@cidcom.at Stifterstraße 19, 4360 Grein domainname.at - E-Mail: office@alladin.at Dienstleistungen GmbH S Web: www.cidcom.at Tel.: +43 1 2299600 webagentur.at Web: alladin.at Leusbuendtweg 49a Cisco Systems Austria GmbH S E-Mail: office@cosys.cc Internet Service GmbH ACS Amazon Deutschland 6800 Feldkirch MilleniumTower, Handelskai 94-96 Web: www.cosys.cc Beethovengasse 4-6, 2500 Baden Services GmbH CS Tel.: +43 676 4355010 1200 Wien Crayon Austria GmbH S Tel.: +43 2252 259892 Marcel-Breuer-Straße 12 E-Mail: reg@barga.com Tel.: +43 1 24030 6024 Liebermannstraße F04 Tür 201 E-Mail: office@webagentur.at 80807 München Web: www.barga.com E-Mail: hgreiner@cisco.com 2345 Brunn am Gebirge Web: www.domainname.at Tel.: +43 30 303062511 BK-DAT Electronics e.U. AS Web: www.cisco.at Tel.: +43 720 303025 0 easyname GmbH CS E-Mail: publicpolicy-de Hieflauer Straße 18 Citycom Telekommunikation E-Mail: office.at@crayon.com Fernkorngasse 10/3/501 @amazon.de 8790 Eisenerz GmbH AS Web: www.crayon.com/at 1100 Wien Web: www.amazon.de Tel.: +43 3848 60048 Gadollaplatz 1, 8010 Graz CSO.Net Internet Services Tel.: +43 1 3360006 ANEXIA Internet- E-Mail: info@bkdat.net Tel.: +43 316 887 6200 GmbH ACS E-Mail: office@easyname.com dienstleistungs GmbH AS Web: www.bkdat.net E-Mail: bernd.stockinger Franzosengraben 10 Web: www.easyname.com/de Feldkirchnerstraße 140 Bluespeed e.U. AS @citycom-austria.com 1030 Wien echonet 9020 Klagenfurt am Wörthersee Kurzschwarza 15 Web: www.citycom-austria.com Tel.: +43 1 206 30 0 communication GmbH CS Tel.: +43 50 556 3944 Schrems CloudNow GmbH AS E-Mail: office@cso.net Rosenbursenstraße 2/24 E-Mail: info@anexia-it.com Tel.: +43 681 10648707 Kaiser Josef Platz 52, 4600 Wels Web: www.cso.net 1010 Wien Web: www.anexia.com E-Mail: office@bluespeed.eu Tel.: +43 50 152 501 Cu4IT BV A Tel.: +43 1 5122695 Antares-NetlogiX Web: bluespeed.eu E-Mail: sales@cloudnow.at PO BOX 9332 E-Mail: office@echonet.at Netzwerkberatung GmbH AS Breitbandserviceagentur Tirol Web: www.cloudnow.at 1800 GH Alkmaar Web: www.echonet.at Feldstraße 13 GmbH S Colt Technology Services Tel.: +31 72 5024150 EDV-Dienstleistungen 3300 Amstetten Südtiroler Platz 8 GmbH ACS E-Mail: info@Cu4IT.com Rappaport Tel.: +43 7472 65480 6020 Innsbruck Kärnter Ring 10-12, 1010 Wien Web: www.cu4it.com GmbH & Co. KG ACS E-Mail: office@netlogix.at Tel.: +43 512 209309 Tel.: +49 69 56606 6591 CUBiT IT Geblergasse 95/8, 1170 Wien Web: www.netlogix.at E-Mail: office@bbsa.tirol E-Mail: christian.weber@colt.net Solutions GmbH. ACS Tel.: +43 1 9068020 1211 APA-IT Informations Web: www.bbsa.tirol Web: www.colt.net Zieglergasse 67/3/1 Hoftrakt E-Mail: danijel.jovanovic@sciam.at Technologie GmbH ACS Brennercom Tirol GmbH AS comm-IT EDV 1070 Wien Web: www.sciam- Laimgrubengasse 10 Eduard-Bodem-Gasse 8 DienstleistungsgmbH ACS Tel.: +43 1 7189880 0 digitalmedien.at 1060 Wien 6020 Innsbruck Adamsgasse 1/20, 1030 Wien E-Mail: paul.witta@cubit.at EDV-Himmelbauer A Tel.: +43 1 36060 6060 Tel.: +43 512 279279 Tel.: +43 1 205210 Web: www.cubit.at Kremserstraße 8, 2070 Retz E-Mail: it-vertrieb@apa.at E-Mail: info@brennercom-tirol.at E-Mail: karl.pusch@comm-it.at cyan Security Tel.: +43 2942 20670 members Web: www.apa-it.at Web: www.brennercom.tirol Web: www.comm-it.at Group GmbH AS E-Mail: jhimmelbauer ICON Tower 24, Wiedner @edv-himmelbauer.at Gürtel 13/16.Stock Web: www.edv-himmelbauer.at 1100 Wien emerion WebHosting GmbH S Tel.: +43 1 3366911 0 Hofmühlgasse 3-5, 1060 Wien E-Mail: office@cyansecurity.com Tel.: +43 1 2988800 Web: www.cyan-networks.com E-Mail: office@emerion.com datenwerk innovationsagentur Web: www.emerion.com GmbH CS Empirion Telekommunikations Oktober 2020 Neubaugasse 68/2/1/20L Services GmbH ACS 1070 Wien Horneckgasse 8, 1170 Wien Tel.: +43 1 5856071 Tel.: +43 1 4805000 E-Mail: office@datenwerk.at E-Mail: office@empirion.at Web: www.datenwerk.at Web: www.empirion.at ispa news
17 Energie AG Oberösterreich Freewave GmbH A HostCube e.U. S Innosoft GmbH A IT-Technology Gesellschaft Telekom GmbH AS Premlechnergasse 12/A7 Ruppersthal 30 Speckbacherstraße 12 für industrielle Elektronik und Böhmerwaldstraße 3, 4021 Linz 1120 Wien 3701 Großweikersdorf 6380 St. Johann Informationstechnologie mbHS Tel.: +43 5 9000 2575 Tel.: +43 1 8040134 Tel.: +43 720 880806 Tel.: +43 5352 207207 Grillgasse 18, 1110 Wien E-Mail: telekom@energieag.at E-Mail: office@freewave.at E-Mail: office@hostcube.at E-Mail: d.hirschbichler Tel.: +43 1 229922 0 Web: www.energieag.at Web: www.freewave.at Web: hostcube.at @innosoft.at E-Mail: office@it-technology.at Energie Steiermark AG A FunkFeuer Wien – Verein zur HostProfis ISP Web: www.innosoft.at Web: www.it-technology.at, Leonhardgürtel 10, 8010 Graz Förderung freier Netze AS Telekom GmbH AS Innospiration GmbH S www.talk2u.at Tel.: +43 316 9000 0 Gonzagagasse 11/25 Tirolerstraße 17, 3. Stock Kiningergasse 18/1 JM-DATA E-Mail: info@e-steiermark.com 1010 Wien 9500 Villach 1120 Wien Telekom GmbH ACS Web: www.e-steiermark.com E-Mail: admin@funkfeuer.at Tel.: +43 59900 202 E-Mail: nikolaus.futter Hackl-Straße 1 / Objekt 2 EPB EDV-Partner OG CS Web: www.funkfeuer.at E-Mail: oberdorfer@ @innospiration.at 4050 Traun Hauptstraße 17 Futureweb OG CS hostprofis.com Web: www.innospiration.at Tel.: +43 50 305080 7051 Großhöflein Innsbrucker Straße 4 Web: www.hostprofis.com Innsbrucker E-Mail: office@jm-data.at Tel.: +43 699 12370970 6380 St. Johann in Tirol hotze.com GmbH AS Kommunalbetriebe AG AS Web: www.jm-data.at E-Mail: office@epb.at Tel.: +43 5352 65335 0 Eduard-Bodem-Gasse 6 Langer Weg 29 Josef Edtbauer e.U. - Pyhrn- Web: www.epb.at E-Mail: info@futureweb.at 6020 Innsbruck 6020 Innsbruck Priel.TV A Episerver GmbH S Web: www.futureweb.at Tel.: +43 512 353640 Tel.: +43 512 502 6410 Egger-Weg 9 Wallstrasse 16, 10179 Berlin Gamsjaeger Kabel-TV & E-Mail: office@hotze.com E-Mail: kundenservice@ikb.at 4582 Spital am Pyhrn Tel.: +49 30 768078 0 ISP Betriebs GmbH AS Web: www.hotze.com Web: www.internet.ikb.at Tel.: +43 7563 21800 E-Mail: infodach@episerver.com Unterauer Straße 7 HUAWEI TECHNOLOGIES Institut für empirische Sozial- E-Mail: office@pptv.at Web: www.episerver.de 3370 Ybbs AUSTRIA GMBH CS forschung (IFES) GmbH C Web: www.pptv.at E-Werk Gösting Tel.: +43 7412 52249 Wagramer Str. 19, IZD Tower Teinfaltstraße 8 Jumper GmbH ACS Stromversorgungs GmbH AS E-Mail: office@wibs.at 1220 Wien 1010 Wien Siegfriedgasse 23 Tor1 Viktor-Franz-Straße 15 Web: www.wibs.at Tel.: +43 1 21180 871 Tel.: +43 1 54670 1210 Wien 8051 Graz GANZRUND E-Mail: atenterprise@huawei.com E-Mail: wasserbacher@ifes.at Tel.: +43 1 9051155 Tel.: +43 316 6077 0 Informatik GmbH CS Web: e.huawei.com/at/ Web: www.ifes.at E-Mail: office@jumper.at E-Mail: office@ewg.at Doblhoffgasse 7 Huemer Data Center Internet Viennaweb Web: www.jumper.at Web: www.ewg.at 1010 Wien Ges.m.b.H. 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