Faktenbasiert 3|20 - ISPA

 
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Faktenbasiert 3|20 - ISPA
3 20   |
faktenbasiert
    Regulierung schaffen

                           ISPA News | Oktober 2020 | Verlagspostamt 1090 | P.b.b.
Faktenbasiert 3|20 - ISPA
03 Editorial
   Von Maximilian Schubert

04 Dem Kommunikationsplattformen-Gesetz fehlt die faktische Grundlage
   Aktuelle Berichte werden nicht beachtet

06 EuGH erteilt pauschaler Vorratsdatenspeicherung erneute Absage
   Anlasslose Speicherung ist unvereinbar mit Datenschutz

07 Datenschutzbehörde akkreditiert ISPA Aufsichtsbeirat
   Überwachungsstelle nimmt Arbeit auf

08 Abstimmungen bei ISPA Generalversammlung 2020 erstmals elektronisch
   Plattform ermöglicht anonyme Abstimmungen

10 »Zukunft ist, was wir uns vorstellen können«
   Internet Summit Austria 2020

11 EuGH kippt Privacy Shield
   Vereinbarung für den Datentransfer in die USA ist ungültig

12 Quo vadis Netzsperren?
   ISPA Vorschlag für ein neues Lösungsmodell

14 Neue Mitglieder stellen sich vor
   Amazon
   STANDARD Medien AG
   Netelligenz e.U.

16 Mitglieder
   Stand Oktober 2020

Impressum: ISPA – Internet Service Providers Austria, 1090 Wien, Währinger Straße 3/18 | Redaktion: Birgit Mühl, Jonas Müller | Grafik: Roman Kedzierski | Autorinnen und Autoren dieser Ausgabe: Andreas Gruber,
Birgit Mühl, Jonas Müller | Blattlinie: Informationsmedium des Vereins Internet Service Providers Austria (ISPA) und dient zur Unterstützung des Ziels der Vereinstätigkeit: »Förderung des Internets in Österreich«.
Namentlich gekennzeichnete Beiträge stellen selbstverständlich nicht automatisch die Position der ISPA dar. Die ISPA haftet nicht für Schäden, die aus inkorrekten oder verspäteten Inhalten oder aus Handlungen
resultieren, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Inhaltes getätigt wurden. Die in dieser Publikation enthaltenen Informationen stellen keine Rechts- oder Anlageberatung, sondern lediglich eine Information dar.
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                                                                                 Editorial
                          Ȇber 500 Millionen Menschen, die 24 Sprachen sprechen, in 28
                          Ländern leben, 19 davon in einem Währungsraum, alle vereint in
                          einer Europäischen Union – das bleibt eine der größten politischen
                          und wirtschaftlichen Errungenschaften der Moderne!«       Barack Obama

                          Einmal mehr stehen wir dieses Jahr wieder vor unvorhersehbareren Monaten als vielen von uns
                          recht ist. Die österreichische Internetwirtschaft hat sich auf Momente wie diesen vorbereitet
                          und wird weiterhin ihren Teil dazu beitragen, dass die Bevölkerung bei der Bewältigung
Von Maximilian Schubert   der anstehenden Aufgaben sowohl beruflich als auch privat weiter auf digitale Lösungen
                          zurückgreifen kann.

                          Europaweit sind Regierungen, Behörden und Unternehmen je nach Land und Region dabei,
                          unterschiedliche Maßnahmen und Lösungsvorschläge zur Bekämpfung der Pandemie zu
                          erarbeiten. Die Gleichzeitigkeit von lokalen Covid-19-Hotspots und den damit einhergehenden
                          Einschränkungen einerseits und die relative Entspannung der Lage und das Unverständnis ob
                          der Maßnahmen andernorts kann sich durchaus als Hemmnis für viele Entscheidungsprozesse
                          auswirken.

                          Gerade vor diesem Hintergrund ist es essenziell, nicht von der gemeinsamen Suche nach
                          europäischen Lösungen abzugehen und stattdessen nationalstaatliche Einzelgänge zu
                          forcieren, die grenzüberschreitenden Herausforderungen leider nicht gerecht werden können.
                          Aktuell sehen wir dies beim Thema Hass im Netz, wo die österreichische Bundesregierung auf
                          einem Vorpreschen beharrt, obwohl parallel dazu mit dem Digital Services Act bereits eine
                          gesamteuropäische Lösung diskutiert wird.

                          Zugegebenermaßen verläuft die Kompromissfindung auf EU-Ebene in manchen Bereichen hin
                          und wieder zäher als von allen Beteiligten gewünscht, aber am Ende der EU-Prozesse stehen
                          tragfähige Lösungen von solch inhaltlicher Qualität, dass sie weit über die kontinentalen
                          Grenzen hinaus Wirkung erzielen können. Österreichs Rückzug ins Schrebergartendenken ist
                          daher nicht nur äußerst bedauernswert, sondern bringt leider einen Mangel an Vertrauen in
                          die Arbeit der EU-Institutionen zum Ausdruck und schadet der europäischen Wirtschaft.

                          Ihr

                          Maximilian Schubert

       www.ispa.at
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4   faktenbasiert

    Dem Kommunikations-
    plattformen-Gesetz fehlt
    die faktische Grundlage
    Mit aktuellen Berichten zum Umgang der relevanten Plattformen mit rechtswidrigen Inhalten hat sich die
    Bundesregierung offenbar gar nicht auseinandergesetzt.

    a    nfang September hat die Bundesregierung nach
         mehrmaliger Verschiebung ein Gesetzespaket
    gegen »Hass im Netz« vorgestellt. Zunächst gilt
                                                              Dieses Gesetz, das starke Anleihen am heftig kritisierten
                                                              deutschen Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) nimmt,
                                                              möchte damit jedoch einem Missstand begegnen, der sich
    es zu betonen, dass die ISPA das grundsätzliche           bei genauerer Betrachtung der Faktenlage nicht erhärtet und
    Ansinnen der Regierung natürlich unterstützt, es          auch vom Gesetzgeber nicht näher dargelegt werden kann.
    allen Menschen zu ermöglichen, ohne Angst vor ille-       Damit mangelt es aber an einem konkreten Handlungsauf-
    galen Anfeindungen auf Online-Plattformen aktiv           trag, beziehungsweise einer Zielvorgabe, die erreicht werden
    zu sein. Neben einer Vielzahl an begrüßenswerten          soll.
    Maßnahmen zur Bekämpfung von Hassdelikten,
    mit denen speziell Opfern von Hass im Netz der            KoPl-G: Daten bestätigen angenommenes Defizit
    Gerichtsweg erleichtert werden soll, ist das Paket auch   nicht
    für die österreichische Internetwirtschaft von großer,    Der Zweck des geplanten Gesetzes liegt der Regierung zufolge
    jedoch weit weniger erfreulicher Bedeutung. Während       in der Förderung des ›transparenten und verantwortungs-
    sich ein Teil des Gesetzespakets eine missglückte         vollen‹ Umgangs mit Meldungen bestimmter im Gesetz
    Bestimmung zu Netzsperren aus dem Urheberrecht            genannter rechtswidriger Inhalte sowie deren ‚unverzügli-
    zum Vorbild nehmen möchte (siehe hierzu S. 12),           chen Behandlung‹. Darüber hinaus wird in den Erläuternden
    soll das Kommunikationsplattformen-Gesetz näher           Bemerkungen (EB) festgehalten, dass das Gesetz notwendig
    regeln, wie Plattformen einer bestimmten Größe            sei, da ›Anbieter von Sozialen Medien und Online-Foren [ihren
    mit Meldungen von rechtswidrigen Inhalten ihrer           Löschpflichten] oftmals nicht in zufriedenstellender Weise
    Nutzerinnen und Nutzer umzugehen haben.                   nachkommen‹.

                                                                                                              ispa news
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Blickt man jedoch in die offiziellen Berichte, die       Reigen inhaltlicher Kritik
sich dem Umgang der relevanten Plattformen mit           Unabhängig von der generellen Ablehnung des Gesetzesvor-
rechtswidrigen Inhalten widmen, zeigt sich ein ganz      habens führt die ISPA in ihrer Stellungnahme einen ganzen
anderes Bild, auf das der Gesetzgeber in keiner Weise    Reigen kritischer Punkte zum Entwurf an.
eingeht. Ganz konkret zeigt der aktuelle Bericht der
EU-Kommission zur Umsetzung des »European Code               Nationale Alleingänge stören den Lösungsfindungs­
of Conduct countering illegal hate speech online«,           prozess auf EU-Ebene bereits frühzeitig.
der mittlerweile unter anderem von Facebook,                 Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist überschießend
Google, Twitter, TikTok und Microsoft unterzeichnet          formuliert und die Ausnahmebestimmungen sind
wurde – also genau jenen Unternehmen, auf die sich           sachlich ungerechtfertigt.
das Gesetz dem Anschein nach beziehen möchte –               In Bezug auf die Bestimmung der Anzahl österreichi-
dass die relevanten Plattformen im vergangenen               scher Nutzerinnen und Nutzer bestehen datenschutz-
Berichtsjahr bereits 90 Prozent der Meldungen inner-         rechtliche Bedenken.
halb von 24 Stunden überprüft haben und 71 Prozent           Es mangelt an konkreten formellen Anforderungen an
der gemeldeten Inhalte entfernt werden.                      eine Meldung von Nutzerinnen beziehungsweise Nutzer,
Angesichts der zuletzt sehr positiven Zahlen erscheint       die ein rasches Behandeln überhaupt erst ermöglichen
es daher nicht nachvollziehbar, warum ein verant-            würden.
wortungsvoller und transparenter Umgang mit                  Eine starre 24-Stunden Löschpflicht entspricht nicht der
Meldungen beziehungsweise eine rasche Löschung               bisherigen Interessensabwägung in der Rechtspre-
noch weiter durch gesetzliche Maßnahmen gefördert            chung.
werden muss, oder worin überhaupt das konkrete               Eine Auslagerung der inhaltlichen Beurteilung rechts­-
Ziel des Gesetzes besteht. Ohne einer solchen Ziel-          widriger Inhalte an private Unternehmen ist abzulehnen.
vorgabe erscheinen die zahlreichen Pflichten jedoch          Als verantwortliche Beauftragte oder verantwortlicher
klar unverhältnismäßig und wenig durchdacht.                 Beauftragter sollten auch juristische Personen in Frage
Im Sinne evidenzbasierter Gesetzgebung und um                kommen.
möglichst effiziente Maßnahmen zu ergreifen, sollte          Die Durchsetzung der Pflicht zur Bestellung eines oder
der Gesetzgeber daher zunächst nähere Daten zu               einer Beauftragten würde lediglich österreichische
den dargelegten Defiziten im Umgang mit Hass                 Unternehmen belasten.
im Netz erheben und das Gesetzesvorhaben bis                 Die Schwellenwerte zur Einleitung eines Aufsichtsver-
dahin pausieren. Zumindest aber soll näher belegt            fahrens sollten überarbeitet werden.
und dargelegt werden, worin die konkreten Defi-
zite beziehungsweise die davon abgeleiteten Ziele        Näher ausgeführt werden die zahlreichen Kritikpunkte
der Regierung bestehen, die durch die angedachten        im Rahmen unserer Stellungnahme unter
Maßnahmen erreicht werden sollen.                        www.ispa.at/stellungnahmen.                             

www.ispa.at
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    EuGH erteilt
    pauschaler
    Vorratsdaten-
    speicherung
    erneute Absage
    Datenschutz ist unvereinbar mit anlassloser Speicherung der Daten von Nutzerinnen und Nutzern

    d      er Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
           hat erneut bestätigt, dass eine pauschale und
    anlasslose Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig ist,
                                                             anbieter jeden getätigten Kommunikationsvorgang einer be-
                                                             stimmten Teilnehmerin oder einem Teilnehmer zuordnen und
                                                             diese Daten für eine gewisse Mindestdauer speichern müssen.
    selbst wenn diese mit der Gewährleistung der natio-      Das ist einerseits technisch immens aufwendig, andererseits
    nalen Sicherheit, etwa der Terrorismusbekämpfung,        wäre durch diesen eklatanten Grundrechtseingriff das Surfver-
    gerechtfertigt wird. Das Europäische Höchstgericht       halten aller Userinnen und User über diesen Zeitraum für die
    teilt damit wiederholt die Ansicht der ISPA, dass eine   Behörden einsehbar.
    allgemeine Speicherverpflichtung für Daten von           Computergestützte Technologien stellen heute eines der wich-
    Nutzerinnen und Nutzern einen unverhältnismäßi-          tigsten Mittel für die Persönlichkeitsentfaltung und private
    gen Grundrechtseingriff darstellt. Das Gericht geht      Lebensführung dar. Daten über die Nutzung dieser Systeme
    in den Urteilen auch detailliert darauf ein, welche      erlauben teils sensible Rückschlüsse über erhebliche Teile des
    Voraussetzungen und Rechtsschutzgarantien vor-           Privatlebens der Nutzerinnen und Nutzer. Die Anpassung der
    liegen müssen, um auch nur kleine Ausnahmen von          Überwachungsmöglichkeiten an neue Technologien darf zu
    dieser Grundsatzentscheidung machen zu dürfen.           keinen unverhältnismäßigen Eingriffen in die Grundrechte der
    Der EuGH bietet hier einen engen Spielraum, um auf       Bevölkerung führen.
    Ausnahme-Situationen reagieren zu können, stellt
    jedoch klar, dass diese nicht missbraucht werden dür-    Gemeinsam ausgewogene Maßnahmen finden
    fen, um eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung          Oftmals zeigt sich, dass nicht ein Mangel an Information auf
    durch die Hintertüre einzuführen. Gerade deshalb         Seiten der Behörden die Ermittlungen erschwert, sondern die
    sieht die ISPA die Politik in der Pflicht, Maßnahmen     größte Herausforderung in der Auswertung der Daten liegt. Die
    zu finden, die Grundrechte von allen Nutzerinnen         Nadel ist nicht leichter zu finden, wenn man den Heuhaufen
    und Nutzern wahren. Die ISPA regt die Politik an, zu     vergrößert. Die Behörden brauchen mehr technisches Know-
    akzeptieren, dass die diversen Gerichte Regelungen       how und mehr Ressourcen, um zeitgerecht die vorhandenen
    zur Vorratsdatenspeicherung immer wieder auf-            Daten abzufragen und rasch auszuwerten. Es dauert oft viel zu
    heben. Der Fokus zukünftiger Überlegungen sollte         lange bis Daten bei den Providern angefragt werden. Strafver-
    daher auf der Erarbeitung grundrechtskonformer           folgung und Grundrechteschutz schließen einander nicht aus,
    Lösungen liegen.                                         sondern ergänzen einander. In Österreich stehen Strafverfol-
                                                             gungsbehörden seit über zwanzig Jahren im vertrauensvollen
    ISPA Forderung: keine anlasslose                         Austausch und Interessensausgleich mit Internet Service Pro-
    Speicherung von Daten                                    vidern und die ISPA ist bereit, diese Zusammenarbeit auch in
    Die Vorratsdatenspeicherung sieht vor, dass Internet­    Zukunft fortzuführen.                                     

                                                                                                              ispa news
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                                                                                                    Datenschutzbehörde akkreditiert
                                                                                                    ISPA Aufsichtsbeirat
                                                                                                    Code of Conduct für Internet Service Providers zur Datenschutzgrundverordnung: Überwachungsstelle nahm
                                                                                                    ihre Arbeit auf

                                                                                                    b    ereits 2018 hat die ISPA zur Umsetzung der
                                                                                                         Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gemein­
                                                                                                    sam mit ihren Mitgliedern Verhaltensregeln für Inter-
                                                                                                                                                                         Weil sich die Veröffentlichung der nationalen Rechtsgrund-
                                                                                                                                                                         lagen für die Akkreditierung verzögert hatte, konnte die ISPA
                                                                                                                                                                         erst in diesem Jahr einen Antrag auf Akkreditierung stellen.
                                                                                                    net Service Provider ausgearbeitet. Der DSGVO Code                   Die Datenschutzbehörde stimmte dem Antrag im Juni zu und
                                                                                                    of Conduct für ISPs wurde Ende 2018 auch durch die                   akkreditierte den bei der ISPA als interne Stelle eingerichteten
                                                                                                    Datenschutzbehörde genehmigt, jedoch mit der                         Aufsichtsbeirat. Es handelt sich dabei um die erste derart akkre-
                                                                                                    aufschiebenden Bedingung, dass eine Überwa-                          ditierte Überwachungsstelle in Österreich und eine der ersten
                                                                                                    chungsstelle eingerichtet wird, welche die Einhaltung                innerhalb der EU. Damit ist nun auch der ISPA Code of Conduct
                                                                                                    der Verhaltensregeln überwacht.                                      vollständig genehmigt und wirksam.                           

                                                                                                     Teilnahme am Code of Condcut
                                                                                                     Interessierte Unternehmen können weiterhin einen Antrag auf Teilnahme an den Verhaltensregeln stellen. Das Antragsfor-
                                                                                                     mular sowie FAQs zum ISPA Code of Conduct (CoC) finden Sie auf www.ispa.at/coc. Jene Unternehmen, die den ISPA CoC
                                                                                                     unterzeichnet haben, profitieren von zusätzlicher Rechtssicherheit bei Themen, die im CoC spezifiziert wurden.

                                                                                                    Mitglieder des Aufsichtsbeirats
Foto Lackner-Strauss , ISPA/APA-Fotoservice/Hörmandinger, Foto Semrad, Foto Weinwurm, beigestellt

                                                                                                    Renate Grabinger                             Andrea Kolberger                                  Judith Leschanz
                                                                                                    Datenschutzbeauftragte im ÖAMTC-Verbund      Leiterin des Information Security Compliance      Datenschutzbeauftragte der A1 Telekom Austria Group
                                                                                                                                                 Center (ISCC) und Datenschutzbeauftragte der FH   Vorstandsvorsitzende der österreichischen betriebli-
                                                                                                                                                 Oberösterreich                                    chen und behördlichen Datenschutzbeauftragten
                                                                                                                                                                                                   Geschäftsführerin der Secur-Data Betriebs-
                                                                                                                                                                                                   beratungs-Gesellschaft m.b.H

                                                                                                    Florian Parnigoni                            Daniel Röthler                                    Natalie Ségur-Cabanac
                                                                                                    Prokurist und Operativer Leiter bei spusu/   Stv. Leiter Recht & Kommunikation TKP             Head of Regulatory bei Hutchison Drei und ISPA
                                                                                                    Mass Response                                                                                  Vorständin

                                                                                                    www.ispa.at
Faktenbasiert 3|20 - ISPA
8   faktenbasiert

                                             Abstimmungen
                                                 bei ISPA
                                           Generalversammlung
                                              2020 erstmals
                                               elektronisch

    a     ls hätte die ISPA geahnt, dass es schwierig werden
          könnte, im Jahr 2020 größere Versammlungen
    abzuhalten, hat sie die Möglichkeit für eine elekt-
    ronische und somit ortsunabhängige Abstimmung
    geschaffen. Bei der 21. Generalversammlung 2017
    wurde erstmals ein Antrag beschlossen, dass eine           Das System garantiert eine anonyme Abstimmung und die
    Arbeitsgruppe die Möglichkeit eines solchen Systems        korrekte Abbildung des ISPA Wahlsystems inklusive Stimm-
    prüfen sollte. Somit sollte auch jenen ISPA Mitgliedern    gewichtung. Alle stimmberechtigten Mitglieder bekommen
    die Gelegenheit zur Wahlteilnahme ermöglicht wer-          einen Token per Post zugeschickt, mit dem sie bei der Wahl
    den, die nicht zur Generalversammlung nach Wien            abstimmen können. Mit diesem Token können sie vor Ort,
    anreisen können. In den vergangenen zwei Jahren            von zu Hause, aus dem Büro oder von unterwegs abstimmen.
    erarbeitete die Arbeitsgruppe Wahlsystem unter             Voraussetzungen sind lediglich eine Internetverbindung, ein
    der Leitung von ISPA Vorstand Peter Miller einen           Endgerät (PC, Laptop oder Tablet) und der Token. Um den
    Anforderungskatalog und überprüfte bestehende              richtigen Zeitpunkt für die jeweilige Abstimmung zu kennen,
    Online-Wahlsysteme am Markt. Schnell stellte sich          wird die Generalversammlung auf der ISPA Webseite im Mit-
    heraus, dass die BRZ eDem-Plattform (eDem steht für        gliederbereich live gestreamt. Jede Abstimmung wird dabei
    eDemocracy) des Bundesrechenzentrums (BRZ) an              einzeln freigeschaltet. Falls ein Mitglied zeitlich verhindert ist
    die Anforderungen der ISPA Statuten angepasst wer-         und auch nicht remote an der Generalversammlung teilneh-
    den kann. Die 23. Generalversammlung im November           men kann, ist eine Stimmübertragung an eine andere Person
    2019 beschloss, dieses elektronische Wahlsystem bei        weiterhin möglich. Der Token kann an eine Vertrauensper-
    der Wahl im Rahmen der 24. Generalversammlung              son weitergegeben werden, damit diese stellvertretend an
    probeweise einzusetzen. In diesem Jahr arbeitete           der Wahl teilnimmt. Die Generalversammlung findet in den
    die ISPA gemeinsam mit dem BRZ intensiv an der             Räumlichkeiten des BRZ statt und ist laut aktuellen Corona-
    Anpassung der BRZ eDem-Plattform, damit sie für            Bestimmungen für 30 Personen zugelassen. Da dieses Limit
    die Wahl bei der ISPA Generalversammlung am 12.            unbedingt eingehalten werden muss, ist eine Teilnahme vor
    November 2020 eingesetzt werden kann.                      Ort nur nach vorheriger Anmeldung möglich.

                                                                                                                   ispa news
Faktenbasiert 3|20 - ISPA
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Checkliste für Mitglieder

                 Voraussetzung                                Weitere Infos

                                                              Alle ordentlichen Mitglieder, die ihren
                Ich bin stimmberechtigt.                     Mitgliedsbeitrag bis 15. Oktober 2020
                                                              bezahlt haben, sind stimmberechtigt.

                                                              Die Token wurden am 16. Oktober 2020
                                                              per Post an die Hauptansprechperson des
                 Ich habe meinen
                Token erhalten.
                                                              Mitgliedsunternehmens verschickt. Falls Sie
                                                              bis 23.Oktober 2020 nichts erhalten haben,
                                                              kontaktieren Sie bitte das ISPA Büro.

                 Ich kenne meine Login-Daten                  Damit Sie den Live-Stream zur
                für den Mitgliederbereich
                 der ISPA Webseite.
                                                              Generalversammlung mitverfolgen
                                                              können, müssen Sie sich einloggen.

                                                              Bitte überprüfen Sie vorab, ob Sie an dem Ort,
                 Internetverbindung
                und Endgerät
                                                              von dem aus Sie teilnehmen möchten, eine
                                                              ausreichende Internetverbindung haben.

BRZ eDem: Plattform ermöglicht anonyme Abstimmungen

d    as BRZ hat mit BRZ eDem eine Plattform entwickelt, die die Möglichkeit für unterschiedliche elektronische Demokratie-
     Anwendungen bietet. Unter eDemocracy wird die Umsetzung beziehungsweise Unterstützung demokratischer Prozesse
mittels IT verstanden. Sämtliche Formen von Online-Beteiligungen zwischen staatlichen Institutionen, den Bürgerinnen und
Bürgern, Unternehmen und zivilgesellschaftlichen Organisationen sind dabei umfasst.

Das BRZ bietet mit diesem Werkzeug elektronische Umfragen, elektronische Ideenfindungen und elektronische Konsultatio-
nen sowie elektronische Wahlen inklusive Wahladministration an.

Sicherheit im Vordergrund
Das BRZ entwickelte BRZ eDem mit einem besonderen Augenmerk auf Sicherheit, Zuverlässigkeit und Transparenz und setzt
die einzelnen Projekte nach diesen Prinzipien um. Teilnehmerinnen und Teilnehmer können pro Umfrage nur einmal ihre Stim-
me abgeben, um eine tragfähige und unverfälschte Aussage zu erhalten. Durch Trennung von Identität und Wahlurne ist die
Stimmabgabe völlig anonym und kann im Nachhinein nicht rekonstruiert werden.

Die Anwendung wurde nach den Grundsätzen der BRZ-Secure Coding-Standards entwickelt und alle Daten werden in Ös-
terreich gehostet. Dabei werden hohe technische und organisatorische Sicherheitsstandards eingehalten. Das BRZ weist Er-
fahrung im partizipativen eGovernment auf und wurde für die BRZ eDem-Plattform mit zwei eAwards ausgezeichnet. Das
System ist für alle gängigen Endgeräte geeignet und gemäß WCAG 2.0 Level AA barrierefrei.                           

www.ispa.at
Faktenbasiert 3|20 - ISPA
10   faktenbasiert

       »ZUKUNFT IST, WAS WIR UNS
          VORSTELLEN KÖNNEN«
       Beim diesjährigen Internet Summit Austria blickte die ISPA mit Zukunftsforscher Harry Gatterer auf die
                                        nächsten 30 Jahre des Internets.

     u     nter das Motto »Internet ist Zukunft – die nächs-
           ten 30 Jahre« stellte die ISPA den diesjährigen
     Internet Summit Austria. ISPA Präsident Harald Kapper
                                                               tial der jetzigen Krise nutzen sollte. Die Pandemie habe ge-
                                                               zeigt, dass das offene Internet eine wichtige Rolle spielt, um
                                                               in Kontakt zu bleiben, Geschäfte abzuwickeln und Informati-
     eröffnete die Veranstaltung, die am 22. September         onen mit Personen an jedem Ort auszutauschen. »Das Inter-
     online stattfand. Margarete Schramböck, Ministerin        net ist noch stärker ein unverzichtbarer Teil unseres Alltags
     für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, rich-        geworden, die Vorteile für Gesellschaft und Wirtschaft liegen
     tete sich in einer kurzen Videobotschaft an das           auf der Hand. Für alle gilt: man muss gerade jetzt in die eigene
     Publikum und sprach den Digitalisierungsschub durch       digitale Zukunft investieren«, rät Antlanger-Winter.
     die Coronakrise an. Diesen Aspekt griff auch Harry
     Gatterer in seiner Keynote auf und im Online-Panel        Markus Beckedahl, dem Chefredakteur von netzpolitik.org, be-
     diskutierten Christine Antlanger-Winter, Markus           reitet die Machtkonzentration im Internet große Sorgen. »Im-
     Beckedahl, Nico Grove und Charlotte Steenbergen           mer weniger Unternehmen bestimmen die Art und Weise, wie
     neben anderen Themen über den Zukunftssprung              wir miteinander kommunizieren und auch Staaten wollen im-
     durch Covid-19.                                           mer mehr Kontrolle darüber gewinnen«, führte Beckedahl aus.
                                                               Er sprach sich für eine intensivere Diskussion über ein gemein-
     »Technologie ist menschlich«                              wohlorientiertes Internet nach europäischen Werten aus. Erst
     Harry Gatterer thematisierte in seinem Vortrag un-        dadurch könne eine Vision, für eine europäische Alternative zu
     ter anderem die Technologiesprünge, die eine Gesell-      den Modellen in den USA und China entwickelt werden.
     schaft erlebt und betonte dabei, dass diese Sprünge
     auch im Kopf der Menschen passieren müssen, damit         Nico Grove, Co-Founder/Managing Director Digital Infrastruc-
     sich Innovationen durchsetzen können. »Technolo-          ture Investment betonte, dass »digitale Infrastrukturen eine
     gie ist menschlich«, sagte Gatterer, denn ohne die        essenzielle Voraussetzung sind, um darauf basierende An-
     Menschen und ihren Willen Technologie einzusetzen,        wendungen zu entwickeln. Parallel sind zugehörige Skills und
     kann sich keine technische Errungenschaft durch-          Toolsets zu etablieren, die Arbeit, Gesellschaft, Staat und das
     setzen. »Zukunft ist die Vorstellung von einer Welt,      Zusammenleben in allen Lebensbereichen stärker durch den
     die noch nicht existiert«, erläuterte der Zukunftsfor-    Einsatz der Digitalisierung flexibilisieren«. Obwohl er diese
     scher. Dabei ging er auch näher darauf ein, dass die      Aufgabe als Herausforderung sieht, schätzte er die Ausgangs-
     Vorstellung der Zukunft immer von der Gegenwart           voraussetzungen in Zentraleuropa als hervorragend ein, diese
     beeinflusst wird. Die Coronakrise habe dazu beigetra-     zu überwinden.
     gen, dass wir einen Zukunftssprung gemacht haben.
     Nicht weil wir plötzlich neue Technologien entwickelt     Charlotte Steenbergen gab einen Einblick in den Digitalisie-
     hätten, sondern weil wir uns vorstellen konnten, die      rungsprozess, den sie als Chief Operating Officer des Euro-
     vorhandene Technologie wie selbstverständlich ein-        pean Forum Alpbach begleitet hat. Dieser habe sich aufgrund
     zusetzen, durch eine klare Einstellungsveränderung.       der Coronakrise beschleunigt und teilweise überholt. »Um als
     Er sprach sich dafür aus, diese mentale Veränderung       Organisation innovativ zu sein, braucht es vor allem Mut und
     aktiv zu nutzen und konkrete Schritte für die Zukunft     Risikobereitschaft, ergänzt durch Vertrauen in die Mitarbeite-
     zu setzen.                                                rinnen und Mitarbeiter«, erläuterte Steenbergen. Zusätzlich
                                                               sei es auch von der Kultur und dem Kontext abhängig, denn
     Christine Antlanger-Winter, Country Director Google       nicht jede Idee entstehe zum richtigen Zeitpunkt und könne
     Austria, bekräftigte, dass die Gesellschaft das Poten-    von allen akzeptiert werden.                              

                                                                                                                  ispa news
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                                                   p p t
                                               k i    i e l d
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                                     E acy                                      n
                                                                                e t ra nsf
                                                                                           er in

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                                                                     für t ungü

                                     P                          un g    is
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                                                       e       die
                                                    Ver
                                              Die

d      iese Entscheidung des Gerichtshofs der
       Europäischen Union (EuGH) ist ein Bestandteil
des bereits 2013 eingeleiteten Verfahrens zwischen
                                                                  rin beziehungsweise der Datenexporteur jedoch im Einzelfall
                                                                  überprüfen muss, ob sie oder er die darin festgelegten daten-
                                                                  schutzrechtlichen Garantien für Betroffene auch tatsächlich
Maximilian Schrems und Facebook. Das Verfahren                    sicherstellen kann, wenn die Daten in das jeweilige Drittland
soll weiterhin die Frage klären, ob Facebook per-                 transferiert werden. Diese Garantien beziehen sich speziell auf
sonenbezogene Daten trotz der dort geltenden                      die Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze, von Betrof-
Überwachungsgesetze in die USA übermitteln darf.                  fenenrechten und Rechtsschutzmöglichkeiten. Kann dies auf-
Im Rahmen des Verfahrens wurde bereits 2016 das                   grund der rechtlichen Verpflichtungen, denen das empfangen-
Safe Harbour Abkommen aufgehoben, das ebenfalls                   de Unternehmen im Drittland unterliegt, nicht gewährleistet
Datenübermittlungen europäischer Unternehmen in                   werden, muss die Datenübermittlung in das Drittland unterlas-
die USA regelte. Der Nachfolger von Safe Harbour, das             sen oder auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden.
Privacy Shield Abkommen, stand von Beginn an unter
Kritik und wurde nun ebenfalls durch den EuGH aufge-              Die Verantwortung der Überprüfung, ob ein ausreichendes
hoben. Damit sind Datenübermittlungen in die USA auf              Schutzniveau im Drittland gegeben ist, wird durch diese Ent-
Grundlage dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung                 scheidung auf die Unternehmen umgewälzt. Anstelle der
unzulässig und es ist eine andere Rechtsgrundlage im              bisherigen allgemeinen Beurteilung der Rechtslage durch die
Sinne der Datenschutzgrundverordnung notwendig.                   EU-Kommission muss diese nun jeweils im Einzelfall durch das
                                                                  datenexportierende Unternehmen erfolgen. Sofern diese Ver-
Die Aufhebung des Privacy Shield Abkommens wun-                   pflichtung tatsächlich in der Praxis ankommt, würde das einen
dert die Expertinnen und Experten kaum, der Zeit-                 immensen zusätzlichen Aufwand für Unternehmen mit sich
punkt war jedoch überraschend, wo sich doch ein                   bringen. Diese Prüfpflicht würde nicht nur für SCCs, sondern für
eigenes anhängiges EuGH-Verfahren mit der Zulässig-               sämtliche der in Art 46 genannten Möglichkeiten bestehen und
keit des Abkommens befasst. Das Verfahren „Schrems                damit etwa auch für Binding Corporate Rules oder genehmigte
II“ hätte grundsätzlich nur die Frage beurteilen sollen,          Verhaltensregeln (Code of Conducts).
ob Standardvertragsklauseln (Standard Contractual
Clauses - SCCs) eine zulässige Rechtsgrundlage für Da-            Es bleibt zu hoffen, dass in Kürze klare Leitlinien vom Europä-
tenübermittlungen in Drittstaaten sind. Der EuGH hat              ischen Datenschutzausschuss und der Europäischen Kommis-
sich jedoch dazu entschlossen, bereits in diesem Ver-             sion veröffentlicht werden, wie mit Datenübermittlungen in
fahren das Privacy Shield Abkommen aufgrund dessen                Drittländer – speziell in die USA – in Hinkunft verfahren wer-
rechtlicher Mängel aufzuheben.                                    den soll. Ersten Stellungnahmen europäischer Datenschutzbe-
                                                                  hörden zufolge können Datenübermittlungen in ein Drittland
Zulässigkeit von Standardvertragsklauseln                         etwa trotz eines mangelnden Schutzniveaus im Drittstaat
(SCCs)                                                            rechtmäßig sein, sofern zusätzliche Sicherheitsgarantien vor-
Hinsichtlich der SCCs hält der EuGH fest, dass diese              gesehen werden, wie zum Beispiel technische Verschlüsselung
zwar grundsätzlich zulässig sind, die Datenexporteu-              oder Maßnahmen zur Pseudonymisierung.                       

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12   faktenbasiert

                                                 ?
                        Quo vadis Netzsperren?

     Der ISPA Vorschlag für ein neues Lösungsmodell könnte raschere Rechtssicherheit für alle Beteiligten bei
     geringerem Aufwand für Anwältinnen oder Anwälte und Gerichte bringen.

     s    eit vielen Jahren werden österreichische
          Zugangsanbieter in einen Streit zwischen
     Webseiten-Betreibern und Rechteinhabern hineinge-
                                                               Derzeitige Rechtslage
                                                               Nach derzeitiger Rechtslage haben Rechteinhaber gegenüber
                                                               Zugangsanbietern einen Unterlassungsanspruch auf Sperre
     zogen, da sie zur Sperre von strukturell rechtsverlet-    von strukturell urheberrechtsverletzenden Webseiten. Eine
     zenden Webseiten verpflichtet werden können. Als          Unterlassungsklage gegen den Provider kann jedoch erst nach
     strukturell rechtsverletzend wird eine Webseite von       zuvor erfolgter Abmahnung eingebracht werden. Sofern der
     der Rechtsprechung beispielsweise dann betrachtet,        Provider der Abmahnung nicht nachkommt und anschließend
     wenn sie der massenweisen Vermittlung illegaler           auf Unterlassung geklagt wird, hat er – sofern der Anspruch zu
     Musikvervielfältigungen mittels indizierter BitTorrent-   Recht besteht – die oftmals erheblichen Prozesskosten zu er-
     Dateien dient. Die Grundlagen für die Situation der       setzen.
     Zugangsanbieter sind eine Bestimmung im österrei-
     chischen Urheberrechtsgesetz sowie mehrere Urteile        Diese Vorgaben spießen sich jedoch mit den Anforderungen der
     des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),           Telekom-Single-Market Verordnung (TSM-VO) und den Ausfüh-
     in welchen dieser die Situation der Rechteinhaber         rungen der zuständigen Aufsichtsbehörde Telekom-Control-
     verbessern wollte, dabei jedoch die Situation der         Kommission (TKK), die bestimmen, dass ein Zugangsanbieter
     Zugangsanbieter nicht ausreichend mitbedacht hat.         im Sinne der Netzneutralität Inhalte nur blockieren darf, sofern

                                                                                                                  ispa news
13

der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch auch           Mögliches Lösungsmodell
tatsächlich besteht oder von einem Gericht festge-         Im Sinne eines für alle Seiten akzeptablen Lösungsmodells geht
stellt wurde. Darüber hinaus darf die Maßnahme nicht       es nicht darum, dass eine Seite gegenüber der anderen obsiegt,
unverhältnismäßig in die Rechte der Nutzerinnen und        sondern dass eine Lösung gefunden wird, die nach Möglichkeit
Nutzer eingreifen.                                         keine unnötigen Anwalts- und Gerichtskosten verursacht und
                                                           auch die Zivilgerichte nicht mit Fällen belastet, die von einer
Eine einfache Abmahnung durch den Rechteinhaber            spezialisierten Stelle in einem schnelleren und günstigeren Ver-
bietet dem Zugangsanbieter damit nicht die notwen-         fahren und mit der notwendigen Rechtssicherheit abgehandelt
dige Rechtssicherheit, um die Zulässigkeit einer Sperre    werden könnten.
im Sinne der TSM-VO beurteilen zu können. Vielmehr
muss zunächst geklärt werden, ob der urheberrecht-         Es bietet sich daher an, gesetzlich ein Verfahren bei einer un-
liche Anspruch, der in der Abmahnung vorgebracht           abhängigen Verwaltungsbehörde einzurichten, in welchem die
wird, auch zu Recht besteht. Denn dann – und nur           strukturelle Rechtswidrigkeit einer Webseite und Konformität
dann – ist auch die Zugangssperre zulässig. Ist zu         der Zugangssperre mit den Vorgaben der Netzneutralität in
dieser Frage noch keine gerichtliche Entscheidung er-      der TSM-VO festgestellt wird, bevor ein Zugangsanbieter zur
gangen, liegt es am betroffenen Zugangsanbieter, die       Umsetzung der Zugangssperre verpflichtet werden kann. Ein
Frage selbst zu klären. Dies birgt das Risiko, dass die    solches Verwaltungsverfahren würde dabei schneller zu einem
TKK im nachgelagerten Aufsichtsverfahren zu einem          entsprechenden Ergebnis gelangen als die derzeit langwierigen
anderen Ergebnis als der Zugangsanbieter kommt,            Gerichtsverfahren und Rechtssicherheit bieten.
die Einrichtung der Zugangssperre als rechtswidrig
erachtet und daher eine Verwaltungsstrafe von bis          Nach Erhalt einer Abmahnung könnte der Zugangsanbieter
zu 58.000 Euro ausgesprochen wird. Alternativ kann         demnach vor Einrichtung der Zugangssperre innerhalb einer
der Zugangsanbieter auch abwarten bis ein Gericht          bestimmten Frist, etwa ein Monat, die zuständige Verwal-
die Sperre der Webseite anordnet. Hierfür hat das Un-      tungsbehörde aufrufen und anfragen, ob eine Zugangssperre
ternehmen jedoch die Prozesskosten zu übernehmen.          im Sinne der TSM-VO zulässig ist. Durch die Einbringung des
Es besteht für den Zugangsanbieter somit rechtlich         Feststellungsantrags wird der Unterlassungsanspruch des
keine Möglichkeit, das Risiko hoher Kosten – entweder      Rechteinhabers bis zu Entscheidung durch die Behörde ge-
aufgrund einer Verwaltungsstrafe oder der Prozess-         hemmt. Das bedeutet, der Anspruch würde dem Grunde nach
kosten – zu vermeiden.                                     zwar weiterbestehen, die gerichtliche Geltendmachung wäre
                                                           vorrübergehend jedoch nicht möglich.
Es erscheint ungerecht, dass jene Unternehmen, die
lediglich den Zugangsdienst erbringen, am Ende die         Im Zuge der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zugangssperre
gesamte Last im Umgang mit rechtswidrigen Inhalten         hätte die zuständige Behörde den jeweiligen Unterlassungsan-
im Internet zu tragen haben. Noch dazu wäre ohne           spruch zunächst als Vorfrage zu prüfen. Dieser kann von der
diese Zugangsanbieter die Nutzung des Internets gar        Behörde entweder selbst beurteilt werden, zum Beispiel bei
nicht erst möglich.                                        offensichtlicheren Fällen, oder die Behörde setzt das Verfahren
                                                           aus und stellt von Amtswegen einen Antrag an das zuständige
Leider hat es der Gesetzgeber bislang verabsäumt,          Zivil- oder Strafgericht zur Klärung dieser Frage. Im Rahmen des
Abhilfe zu schaffen und im Sinne seiner staatlichen        Feststellungsverfahrens kann sowohl die Partei, die den Unter-
Schutzpflicht ein Lösungsmodell zu erarbeiten, das für     lassungsanspruch begehrt, als auch der Betreiber der Webseite
alle Seiten verhältnismäßig ist. Im Gegenteil wurde das    zur Sache vorbringen.
unverhältnismäßige Modell aus dem Urheberrecht
zuletzt sogar als Vorlage in den Gesetzesentwürfen         Anschließend prüft die Behörde als zweite Voraussetzung, ob die
zur Bekämpfung von Hass im Netz verwendet, die             technische Umsetzung der im Antrag spezifizierten Sperre eben-
ebenfalls Zugangssperren vorsehen. Noch bleibt zu          falls TSM-VO konform ist. Sofern auch das bejaht wird, entschei-
hoffen, dass der Gesetzgeber angesichts erheblicher        det die Behörde mit Feststellungsbescheid, dass die Einrichtung
Vorbehalte von der Aufnahme einer entsprechenden           einer Zugangssperre in diesem Fall TSM-VO konform ist und der
Bestimmung am Ende absieht. Dass die Bestimmung            Zugangsanbieter die Zugangssperre umsetzen kann.
aus dem Urheberrecht hier überhaupt herangezogen
wurde, unterstreicht in jedem Fall die Dringlichkeit ei-   Sollte der Zugangsanbieter nicht binnen eines Monats einen
nes neuen Lösungsmodells.                                  entsprechenden Feststellungsantrag stellen, kann der Unter- 

www.ispa.at
14   faktenbasiert
     lassungsanspruch selbstverständlich weiterhin ge-            deckt. Vielmehr würde darin nur über die Vorfrage – das Beste-
     richtlich geltend gemacht werden. Auch im Anschluss          hen eines Unterlassungsanspruchs – und nicht die Hauptfrage
     an den Feststellungsbescheid kann weiterhin eine Un-         – die Zulässigkeit der Sperrmaßnahme – entschieden werden.
     terlassungsklage eingebracht oder eine einstweilige          Darüber hinaus ist das Gericht an die Angaben der Parteien ge-
     Verfügung beantragt werden, da der Feststellungsbe-          bunden, während die TKK auch die Interessen der Nutzerinnen
     scheid keine Bindungswirkung hätte. Dennoch wür-             und Nutzer im Rahmen der Gesamtabwägung mitzuberück-
     de der Beurteilung des Unterlassungsanspruchs als            sichtigen hätte.                                           
     Vorfrage selbstverständlich Indizwirkung in späteren
     Verfahren zukommen.

     Da zur Beurteilung der Frage, ob eine Zugangssper-
     re unter den Gesichtspunkten der TSM-VO zulässig
     ist, ausschließlich die TKK zuständig ist, wäre es na-
     heliegend, diese Behörde verstärkt in den Prozess
     miteinzubeziehen und das Verfahren dort gesetzlich
     anzusiedeln. Zwar ist auch die Klärung des Unterlas-
     sungsanspruchs als Vorfrage notwendig, jedoch ob-
     liegt die Beurteilung, ob die technische Umsetzung
     der Sperre verhältnismäßig ist, ausschließlich der TKK.
     Ein Feststellungsantrag bei Gericht wäre in dieser
     Hinsicht daher nicht ausreichend, denn dadurch wäre
     das Interesse an der Feststellung, ob die Sperre im Ein-
     klang mit der TSM-VO ist, nicht vollumfänglich abge-

     NEUE MITGLIEDER STELLEN SICH VOR
     Amazon

     Bei Amazon stehen die Kunden im Mittelpunkt. Ziel ist es, ihr Leben zu vereinfachen und zu ihrem Erfolg beizutragen. Dafür
     bietet Amazon Services an, die viele bereits nutzen: Kunden, die bei Amazon einkaufen; Unternehmer, die ihre Produkte und
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     feldern wie Digitalisierung, Künstliche Intelligenz und Robotics. Mit der Förderinitiative ›digital.engagiert‹ unterstützt
     Amazon Projektideen zur Digitalisierung der Zivilgesellschaft sowie mit dem Programm Quickstart Online Händler beim
     Einstieg in den E-Commerce. Einige Erfolgsgeschichten aus Österreich können unter www.blog.aboutamazon.de/at nach-
     gelesen werden.
     www.amazon.de

                                                                                                                     ispa news
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NEUE MITGLIEDER STELLEN SICH VOR
STANDARD Medien AG

Oscar Bronner hatte schon zwei Gründungen – jene des politischen Wochenmagazins ›Profil‹ und des monatlichen Wirt-
schaftsmagazins ›Trend‹ im Frühjahr 1970 – auf Österreichs Medienmarkt platziert, ehe er die Tageszeitung ›Der Standard‹
entwickelte. Das Blatt erschien erstmals am 19. Oktober 1988, anfänglich ohne Sportteil und mit einer Erscheinungsweise
von Montag bis Freitag. Bereits im März 1989 führte ›Der Standard‹ dann Sportberichte ein, im April 1989 erschien die erste
Samstagsausgabe. Das Blatt wurde ab 2. Februar 1995 als erste deutschsprachige Zeitung im Internet angeboten, 1997 wur-
de eine eigene Onlineredaktion eingerichtet, die im Jahr 2014 mit der Printredaktion zusammengeführt wurde. Die Zeitung
bietet seit 2005 in ihrer Montagsausgabe eine acht Seiten umfassende, englischsprachige Beilage der ›New York Times‹.

Medieninhaber und Eigentümer des Titels ist die Standard Verlagsgesellschaft m.b.H., an der wiederum die Standard Medi-
en AG 100 hält. Die Standard Medien AG hält 100 an der velcom GmbH und 59,1 an der Instant Web Discount GmbH.
Besitzer der Standard Medien AG sind die Bronner Privatstiftung mit 85,64 und Oscar Bronner mit 12,55 . Die restlichen
Anteile entfallen auf zehn Personen.

Die STANDARD Medien AG arbeitet crossmedial und hat die Aufgabe, die Produkte und Leistungen ihrer Töchterunterneh-
men zu unterstützen. Seit 1. Jänner 2017 geschieht das unter der Leitung von Mag. Alexander Mitteräcker, dem alleinigen
Vorstand der AG.

                                 Website für Nachrichten und Onlinedienste: http://derStandard.at, http://derStandard.de
                           Website für Abonnenten und Inserenten: http://abo.derStandard.at, http://sales.derStandard.at,
                                                           http://immobilien.derStandard.at, http://jobs.derStandard.at

Netelligenz e.U.

Die Datenschutz-Agentur netelligenz unterstützt Firmen und Organisationen den Anforderun-
gen des Datenschutzes gerecht zu werden. Entweder durch Projektberatung oder als externer Da-
tenschutzbeauftragter liegt ihr Hauptaugenmerk auf einer praxisnahen und verhältnismäßigen
Umsetzung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der nationalen Datenschutzbestimmungen.

Der Schutz der Privatsphäre und damit der Schutz der persönlichen Daten ist ein Menschenrecht, das es zu bewahren und
zu beschützen gilt. Die damit verbundene informatielle Selbstbestimmung – dass jeder Mensch über die Verarbeitung sei-
ner Daten möglichst selbst bestimmen kann - ist in Zeiten, wo immer mehr Daten verarbeitet werden, zu einer wichtigen
gesellschaftlichen Grundforderung geworden.

Die andere Seite des Datenschutzes bildet der Schutz der personenbezogenen Daten vor Zerstörung, Verlust oder Verfäl-
schung, der durch technische Maßnahmen der Datenhaltung und der Verarbeitungsprozesse als auch durch organisatori-
sche Maßnahmen bei der Datenverwendung gewährleistet werden muss.

Durch ihre über 30-jährige Erfahrung in Datenschutzangelegenheiten und ihre Kompetenz und Kenntnisse der Informa-
tions-Technologie, der Internet-Technik und Cyber Security ist Netelligenz bestens in der Lage, ihre Klienten bei allen Anfor-
derungen und Problemstellungen des Datenschutzes zu unterstützen.
netelligenz.at                                                                                                                  

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16   faktenbasiert
     A.K.I.S. GmbH             ACS      APOLLO.AI GmbH                S   Bundesrechenzentrum                Compass-Gruppe GmbH CS              DI Johannes Schulz            S
     Meiselstraße 46/4, 1150 Wien        Poschacherstraße 23/1              GmbH                     ACS      Schönbrunner Straße 231              Scheibenbergstraße 19
     Tel.: +43 1 50374 51                4020 Linz                          Hintere Zollamtsstraße 4           1120 Wien                            1180 Wien
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                                                                                                               Tel.: +43 1 3366911 0                Hofmühlgasse 3-5, 1060 Wien
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                                                                                                               Web: www.cyan-networks.com           E-Mail: office@emerion.com
                                                                                                               datenwerk innovationsagentur         Web: www.emerion.com
                                                                                                               GmbH                         CS     Empirion Telekommunikations

                  Oktober 2020
                                                                                                               Neubaugasse 68/2/1/20L               Services GmbH             ACS
                                                                                                               1070 Wien                            Horneckgasse 8, 1170 Wien
                                                                                                               Tel.: +43 1 5856071                  Tel.: +43 1 4805000
                                                                                                               E-Mail: office@datenwerk.at          E-Mail: office@empirion.at
                                                                                                               Web: www.datenwerk.at                Web: www.empirion.at

                                                                                                                                                                  ispa news
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Energie AG Oberösterreich          Freewave GmbH                 A     HostCube e.U.                 S   Innosoft GmbH                  A   IT-Technology Gesellschaft
Telekom GmbH                AS    Premlechnergasse 12/A7               Ruppersthal 30                     Speckbacherstraße 12                für industrielle Elektronik und
Böhmerwaldstraße 3, 4021 Linz      1120 Wien                            3701 Großweikersdorf               6380 St. Johann                     Informationstechnologie mbHS
Tel.: +43 5 9000 2575              Tel.: +43 1 8040134                  Tel.: +43 720 880806               Tel.: +43 5352 207207               Grillgasse 18, 1110 Wien
E-Mail: telekom@energieag.at       E-Mail: office@freewave.at           E-Mail: office@hostcube.at         E-Mail: d.hirschbichler             Tel.: +43 1 229922 0
Web: www.energieag.at              Web: www.freewave.at                 Web: hostcube.at                            @innosoft.at               E-Mail: office@it-technology.at
Energie Steiermark AG        A    FunkFeuer Wien – Verein zur          HostProfis ISP                     Web: www.innosoft.at                Web: www.it-technology.at,
Leonhardgürtel 10, 8010 Graz       Förderung freier Netze AS           Telekom GmbH                 AS    Innospiration GmbH           S            www.talk2u.at
Tel.: +43 316 9000 0               Gonzagagasse 11/25                   Tirolerstraße 17, 3. Stock          Kiningergasse 18/1                 JM-DATA
E-Mail: info@e-steiermark.com      1010 Wien                            9500 Villach                        1120 Wien                          Telekom GmbH               ACS
Web: www.e-steiermark.com          E-Mail: admin@funkfeuer.at           Tel.: +43 59900 202                 E-Mail: nikolaus.futter            Hackl-Straße 1 / Objekt 2
EPB EDV-Partner OG          CS    Web: www.funkfeuer.at                E-Mail: oberdorfer@                         @innospiration.at          4050 Traun
Hauptstraße 17                     Futureweb OG               CS       hostprofis.com                      Web: www.innospiration.at          Tel.: +43 50 305080
7051 Großhöflein                   Innsbrucker Straße 4                 Web: www.hostprofis.com            Innsbrucker                         E-Mail: office@jm-data.at
Tel.: +43 699 12370970             6380 St. Johann in Tirol             hotze.com GmbH               AS   Kommunalbetriebe AG         AS     Web: www.jm-data.at
E-Mail: office@epb.at              Tel.: +43 5352 65335 0               Eduard-Bodem-Gasse 6               Langer Weg 29                       Josef Edtbauer e.U. - Pyhrn-
Web: www.epb.at                    E-Mail: info@futureweb.at            6020 Innsbruck                     6020 Innsbruck                      Priel.TV                       A
Episerver GmbH                S   Web: www.futureweb.at                Tel.: +43 512 353640               Tel.: +43 512 502 6410              Egger-Weg 9
Wallstrasse 16, 10179 Berlin       Gamsjaeger Kabel-TV &                E-Mail: office@hotze.com           E-Mail: kundenservice@ikb.at        4582 Spital am Pyhrn
Tel.: +49 30 768078 0              ISP Betriebs GmbH          AS       Web: www.hotze.com                 Web: www.internet.ikb.at            Tel.: +43 7563 21800
E-Mail: infodach@episerver.com     Unterauer Straße 7                   HUAWEI TECHNOLOGIES                Institut für empirische Sozial-     E-Mail: office@pptv.at
Web: www.episerver.de              3370 Ybbs                            AUSTRIA GMBH                CS    forschung (IFES) GmbH         C    Web: www.pptv.at
E-Werk Gösting                     Tel.: +43 7412 52249                 Wagramer Str. 19, IZD Tower        Teinfaltstraße 8                    Jumper GmbH                ACS
Stromversorgungs GmbH AS          E-Mail: office@wibs.at               1220 Wien                          1010 Wien                           Siegfriedgasse 23 Tor1
Viktor-Franz-Straße 15             Web: www.wibs.at                     Tel.: +43 1 21180 871              Tel.: +43 1 54670                   1210 Wien
8051 Graz                          GANZRUND                             E-Mail: atenterprise@huawei.com    E-Mail: wasserbacher@ifes.at        Tel.: +43 1 9051155
Tel.: +43 316 6077 0               Informatik GmbH            CS       Web: e.huawei.com/at/              Web: www.ifes.at                    E-Mail: office@jumper.at
E-Mail: office@ewg.at              Doblhoffgasse 7                      Huemer Data Center                 Internet Viennaweb                  Web: www.jumper.at
Web: www.ewg.at                    1010 Wien                            Ges.m.b.H.                ACS     Service GmbH                   S   KABEL TV
eww ITandTEL (Geschäftsbe-         Tel.: +43 5 1709                     Leonard-Bernstein-Straße 10        Perfektastraße 19/2                 AMSTETTEN GMBH              AS
reich der eww Gruppe) ACS         E-Mail: info@ganzrund.com            1220 Wien                          1230 Wien                           Kruppstraße 3, 3300 Amstetten
Knorrstraße 10, 4600 Wels          Web: ganzrund.com                    Tel.: +43 664 4118000              Tel.: +43 1 9564606                 Tel.: +43 7472 66667 0
Tel.: +43 7242 9396 7100           Gemeindewerke                        E-Mail: walter.huemer              E-Mail: office@viennaweb.at         E-Mail: office@ktvam.at
E-Mail: office@itandtel.at         Telfs GmbH               ACS                 @huemer-it.com            Web: www.viennaweb.at               Web: www.ktvam.at
Web: wholesale.itandtel.at         Bahnhofstraße 40                     Web: www.huemer-dc.com             internic Daten-                     kabelplus GmbH              AS
Facebook Germany GmbH AC          6410 Telfs                           Hutchison Drei Austria             kommunikations GmbH            S   Südtstadtzentrum 4
„Sony Center“ Kemperplatz 1        Tel.: +43 5262 62330                 GmbH                      ACS     Puchsbaumplatz 2/7-8                2344 Maria Enzersdorf
10785 Berlin                       E-Mail: office@gwtelfs.at            Brünner Straße 52, 1210 Wien       1100 Wien                           Tel.: +43 5 0514 0
Tel.: +49 30 300145553             Web: www.gwtelfs.at                  Tel.: +43 5 0660 0                 Tel.: +43 1 3249685                 E-Mail: ispa@kabelsignal.at
E-Mail: politik@fb.com             GiGaNet.at, Bernhard KröllAS        E-Mail: serviceteam@drei.at        E-Mail: info@internic.at            Web: www.kabelplus.at
Web: www.facebook.com/             Rauchenwald 651                      Web: www.drei.at                   Web: www.internic.at                KAPPER NETWORK-
PublicPolicyOfficeBerlin           6290 Mayrhofen                       HXS GmbH                     AS   InterXion Österreich GmbH S        COMMUNICATIONS GmbH
Faxonline GmbH                S   Tel.: +43 5285 630 850               Ungargasse 37                      Louis-Häfliger-Gasse 10             - kapper.net               ACS
Mariahilferstraße 136              E-Mail: office@giganet.at            1030 Wien                          1210 Wien                           Alserbachstrasse 11/6
1150 Wien                          Web: www.giganet.at                  Tel.: +43 1 3441344                Tel.: +43 1 2903636 0               1090 Wien
Tel.: +43 800 802102               Google Austria GmbH                 E-Mail: office@hxs.at              E-Mail: vienna.info@interxion.com   Tel.: +43 1 3195500 0
E-Mail: info@faxonline.at          Graben 19, 1010 Wien                 Web: www.hxs.at                    Web: www.interxion.com              E-Mail: info@kapper.net
Web: www.faxonline.at              Tel.: +43 1 23060 6001               IForce IT GmbH            ACS     IP Austria Communication            Web: www.kapper.net
Feistritzwerke-STEWEAG             E-Mail: press@google.com             Bandgasse 27/1                     GmbH                        AS     Kaufmann Ges.m.b.H             A
GmbH                         A    Web: www.google.at                   1070 Wien                          Wienerbergstrasse 11/ B16           Goldenkrongasse 9
Gartengasse 36, 8200 Gleisdorf     GRZ IT Center GmbH            S     Tel.: +43 1 9076344 300            1100 Wien                           3500 Krems an der Donau
Tel.: +43 3112 2653 0              Goethestraße 80, 4020 Linz           E-Mail: office@iforce.at           Tel.: +43 50 662 0                  Tel.: +43 2732 85625
E-Mail: erich.rybar                Tel.: +43 732 6929 1507              Web: www.iforce.at                 E-Mail: office@ipaustria.com        E-Mail: office@ktv-krems.at
        @feistritzwerke.at         E-Mail: bachleitner@grz.at           ifunk.at                     AS   Web: www.ipaustria.at               Web: www.ktv-krems.at
Web: www.feistritzwerke.at         Web: www.grz.at                      Gaisberg 5, 4175 Herzogsdorf       IPAX OG                     AS     kitznet –
FH des BFI Wien                   GXperts GmbH                  S     Tel.: +43 720 345488               Barawitzkagasse 10/2/2/11           Stadtwerke Kitzbühel ACS
Maria Jacobigasse 1/3              Richtergasse 7/5                     E-Mail: office@ifunk.at            1190 Wien                           Jochberger Straße 36
1030 Wien                          1070 Wien                            Web: www.ifunk.at                  Tel.: +43 1 3670030                 6370 Kitzbühel
Tel.: +43 1 72012860 940           Tel.: +43 1 2362933                  IKARUS Security Software           E-Mail: office@ipax.at              Tel.: +43 5356 65651
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FH Technikum Wien            C    HALLAG Kommunal GmbH AS             1050 Wien                          Karlsplatz 1                        KraftCom e.U.              ACS
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Tel.: +43 1 3334077                6060 Hall in Tirol                   E-Mail: pichlmayr.j@ikarus.at      Tel.: +43 664 1445686               Tel.: +43 7484 257012
E-Mail: info@technikum-wien.at     Tel.: +43 5223 5855 2100             Web: www.ikarus.at                 E-Mail: office@ipcom.at             E-Mail: office@kraftcom.at
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Flughafen Wien AG           AS    Web: www.citynet.at                  Pajkos u. 23 1LH 2/14              iPlace Internet & Network           Kreativwirtschaft Austria S
Objekt 660                         Heliot GmbH                AS       1119 Budapest                      Services GmbH             ACS      Wiedner Hauptstraße 63
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