Barrierefrei - 2|21 - ISPA
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03 Editorial Von Harald Kapper 04 Internet Summit Austria 2021 Disconnected? Zugang und Beteiligung im digitalen Raum für Menschen mit Behinderung 06 digital und barrierefrei? Keynote am Internet Summit Austria 2021 07 13 Tipps für einen barrierefreien Webauftritt Neuer Flyer nach Materialien der W3C Web Accessibility Initiative 07 Accessibility Checkliste Wie barrierefrei ist Ihr Online-Angebot wirklich? 08 Das neue Gewährleistungsrecht Digitale Leistungen werden neu geregelt. 10 Neue Standardvertragsklauseln zur Datenübermittlung in Drittstaaten Die Änderungen im Detail 12 Budapest Konvention Zweites Zusatzprotokoll kurz vor dem Abschluss 14 Neue Materialien zur Förderung der Medienkompetenz Flyer »Hasspostings«, »Hasspostings schneller löschen« und »Technischer Kinderschutz im Internet« 15 Der Online-Zoo Demnächst auch als Kurz-Video-Reihe 16 Causa „Upload-Filter“ Schlussanträge des Generalanwalts 17 Urheberrechtsnovelle Gesetzesentwurf in Begutachtung 18 Neu im ISPA-Team Mag. Felix Poppeikoff, MA BA und Mag. Silvia Pickner 19 ISPA wählt neuen Vorstand Generalversammlung am 11. November 2021 19 Neue Mitglieder stellen sich vor IT-world ITW GmbH 20 Mitglieder Stand September 2021 Impressum: ISPA – Internet Service Providers Austria, 1090 Wien, Währinger Straße 3/18 | Redaktion: Silvia Pickner, Katja Grafl | Grafik: Roman Kedzierski | Autorinnen und Autoren dieser Ausgabe: Katja Grafl, Andreas Gruber, Silvia Pickner, Felix Poppeikoff | Blattlinie: Informationsmedium des Vereins Internet Service Providers Austria (ISPA) und dient zur Unterstützung des Ziels der Vereinstätigkeit: »Förderung des Internets in Österreich«. Namentlich gekennzeichnete Beiträge stellen selbstverständlich nicht automatisch die Position der ISPA dar. Die ISPA haftet nicht für Schäden, die aus inkorrekten oder verspäteten Inhalten oder aus Handlungen resultieren, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Inhaltes getätigt wurden. Die in dieser Publikation enthaltenen Informationen stellen keine Rechts- oder Anlageberatung, sondern lediglich eine Information dar.
3 Editorial »Die Notwendigkeit von Home-Schooling und Home-Office hat gravierende Lücken sichtbar gemacht, was den gleichberechtigten Zugang zu einer digitalisierten Welt anbelangt. Diese Lücken gilt es nun zu schließen.« Die Digitalisierung, falls Sie das Wort noch hören können, hat auch in Österreich in den ver- gangenen Monaten einige längst notwendige Schritte nach vorn gemacht. Freilich, da ist noch Luft, wenn es darum geht, Prozesse durch Umstellung auf digitale Tools und Online-Plattformen zu erleichtern. Denn noch immer können nicht alle Menschen in gleicher Weise am digitalen Leben teilnehmen. Das beginnt bei der Ausstattung mit digitalen Geräten und Werkzeugen für Von Harald Kapper die Endnutzerinnen und Endnutzer bis hin zu Barrieren im Internet, die aufgrund mangelhafter Umsetzung des Online-Angebots Menschen mit Beeinträchtigungen ausschließen. Wie man Letzteres vermeiden kann, haben wir beim diesjährigen Internet Summit Austria mit namhaften Expertinnen und Experten in einer spannenden Podiumsdiskussion aus verschiedenen Blickwin- keln erörtert. Seit ihrer Gründung widmet sich die ISPA den rechtlichen Rahmenbedingungen, die für ein funktionierendes digitales Leben unabdingbar sind. Diesen Sommer wurden gleich mehrere Gesetzesänderungen auf Schiene gebracht: Die Novelle im Gewährleistungsrecht regelt u.a. für digitale Leistungen, dass Unternehmen gewährleistungspflichtig werden, wenn sie keine Aktua- lisierungen für Waren mit digitalen Elementen bereitstellen. Neue Standardvertragsklauseln zur Datenübermittlung in Drittstaaten besagen, dass künftig zu prüfen ist, ob Datenempfänger die zugesagten Garantien auch einhalten können. Zum Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie hat der Generalanwalt seine Schlussanträge im Verfahren eingebracht. Ob der EuGH seiner Rechts- ansicht folgt, dass durch diese Filter die Meinungsfreiheit und freie Verfügbarkeit von Inhalten im Netz eingeschränkt wird, bleibt abzuwarten. Kurz bevor wir mit dieser Ausgabe der ISPA-News in Druck gingen, wurde die Regierungsvorlage zum Telekommunikationsgesetz 2021 beschlossen. Viele Bedenken der ISPA wurden im vor- liegenden Gesetzesentwurf berücksichtigt, unter anderem werden die Leitungsrechte fairer geregelt, und Netzsicherheit wird nurmehr anhand technischer Kriterien beurteilt. Das Problem der Netzsperren allerdings bleibt weiterhin ungelöst. Wir berichten ausführlich in den nächsten ISPA-News. Der Herbst verspricht weiter spannend zu bleiben: Ein Gesetzesentwurf für die Urheberrechts- novelle ist derzeit in Begutachtung, zu diesem werden wir selbstverständlich wieder Stellung beziehen. Auch die Entwicklungen rund um das kommende ORF-Gesetz beobachten wir auf- merksam. In diesem Sinne bleiben wir gespannt und bleiben Sie gesund! Ihr Christian M. Kreuziger Harald Kapper www.ispa.at
4 barrierefrei ISA 2021 Disconnected? Zugang und Beteiligung im digitalen Raum für Menschen mit Behinderung Barrierefreiheit im Internet stand im Fokus des Internet Summit Austria 2021. Denn die aktuelle Situation hat das private und berufliche Leben weitgehend mit digitalen Räumen durchzogen und uns in den vergangenen Monaten deutlich vor Augen geführt, wie wichtig digitale Teilhabe in allen Lebensbereichen – Home Office, Home Schooling, soziale Kontakte – ist. Dabei ist schnell sichtbar geworden: Online-Partizipation ist nicht für alle gleichberechtigt möglich. »F ehlende Rahmenbedingungen und die oft unzureichende technische Ausstattung, gerade im Bildungswesen, waren für die ISPA aus- sibility Initiative (WAI) des World Wide Web Consortiums (W3C) tätig, die unterschiedlichen Dimensionen digitaler Teil- habe. Anschließend diskutierten namhafte Expertinnen und schlaggebend, beim diesjährigen Summit die digitale Experten unter der Moderation von Franz Zeller verschiedene Barrierefreiheit aus unterschiedlichen Blickwinkeln Aspekte digitaler Barrierefreiheit. zu beleuchten«, so ISPA Präsident Harald Kapper bei seiner Begrüßung im Van Swieten Saal der MedUni Victoria Purns, Leiterin des ›Team Digitale Barrierefreiheit‹ Wien. Als erste Präsenzveranstaltung der ISPA seit der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft be- geraumer Zeit war das persönliche Zusammentreffen tonte die Bedeutung klarer, gesetzlicher Regelungen und am 22. September 2021 eine besondere Freude für alle Standards, um die barrierefreie Gestaltung von digitalen Teilnehmenden. Informationsangeboten in Österreich voranzutreiben und sicherzustellen. Das Team setzt neben dem Monitoring und In seiner einleitenden Keynote veranschaulichte Shadi dem Betreiben einer Beschwerdestelle auf Information und Abou-Zahra, seit vielen Jahren bei der Web Acces- Sensibilisierung. ispa news
5 Podiumsdiskussion: Moderator Franz Zeller (Ö1), Shadi Abou-Zahra (W3C), Edvina Bešić (PH Steiermark), Victoria Purns (FFG), Wolfram Huber (doloop GmbH), Wolfgang Zagler (Tetragon GmbH) Auch auf unternehmerischer Seite bedarf es vor Jahren ein großes Anliegen und damit auch die Entwick- allem Aufklärung. Aus seiner Beratungspraxis weiß lung von technischen Lösungen, die dazu beitragen: »Mit Wolfram Huber, Geschäftsführer der doloop GmbH, der Gründung der Tetragon Braille Systems GmbH und den »dass viele Unternehmen beim Thema digitale Projekten ›BrailleRing‹ und ›BrailleScreen‹ wollen wir in den Barrierefreiheit als erstes an Zusatzkosten denken. kommenden Jahren wesentlich zur Inklusion von blinden und Den wenigsten ist bewusst, dass sich eine erhöhte hochgradig sehbehinderten Menschen beitragen.« Zugänglichkeit positiv auf die Umsatzzahlen, die Kundenzufriedenheit und das Unternehmensimage Neben der Grundausstattung wie Computer, Internetanschluss auswirkt.« So stimmten alle Podiumsgäste zu, dass und Software braucht es aber auch Medienkompetenz, um diese mehr Barrierefreiheit im Web die digitale Teilhabe nutzen zu können. Bei den Jüngsten in unserer Gesellschaft für alle Menschen erleichtert, egal ob mit oder ohne stellen sich hier die Weichen für weitere Bildungskarrieren. Hier Behinderung. Das konnte Abou-Zahra nur bekräf- setzt Edvina Bes�ić mit ihrer Forschung an der Pädagogischen tigen: »Barrierefreie Produkte und Dienstleistungen Hochschule Steiermark an: »Es braucht Rahmenbedingungen ermöglichen nicht nur mehr Menschen eine Teilhabe im Bildungswesen, die eine inklusive Pädagogik fördern und so an der digitalen Transformation, sondern waren allen Kindern, unabhängig von Beeinträchtigungen, eine Teil- stets ein Treiber von Innovation.« habe an digitalem Unterricht ermöglichen.« Hier sind Entschei- dungsträgerinnen und Entscheidungsträger dazu angehalten, Wolfgang Zagler, ehemaliger Leiter des Zentrums dem entsprechend Maßnahmen zu setzen. für Angewandte Assistierende Technologien der TU Wien, ist die Förderung der Teilhabe von Menschen Den Internet Summit Austria 2021 in der Nachschau finden mit Behinderungen in einer digitalen Welt seit 40 Sie unter www.ispa.at/isa21. APA Fotoservice / Martin Hörmandinger Im Anschluss an die Podiumsdiskussion hatten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des ISA 2021 die Gelegenheit, ISPA Präsident Harald Kapper begrüßt die Gäste sich selbst an einem Accessibility Parcours zu versuchen. www.ispa.at
6 barrierefrei DIGITAL UND End-Geräte, Inhalte und Applikationen, ist es essenziell, diese auf eine möglichst vereinfachte Aufbereitung, Darstellung BARRIEREFREI? und Bedienung herunterzubrechen. In Bezug auf assistierende Technologien ist es wichtig, notwendige (offene) Schnitt- stellen und alternative Eingabe- und Ausgabemöglichkeiten Keynote am Internet Summit Austria 2021 bereitzustellen. So wird möglichst sichergestellt, dass eine Kompatibilität mit existierenden und zukünftigen Assistenz- Von Shadi Abou-Zahra Tools – wie Screenreadern, Spracheingaben, Vergrößerungs- d software oder Bildschirmtastaturen – gewährleistet ist. igitalisierung hat unser Leben grundlegend ver- Für Unternehmen, die ihre digitalen Angebote barrierefreier ändert. In der Arbeitswelt, im Bildungs- und zugänglich machen wollen, gibt es die internationalen Stan- Gesundheitsbereich oder bei sozialen Interaktionen dards der W3C Web Accessibility Initiative (WAI). Um die Umset- nimmt das Internet einen wesentlichen Bestandteil im zung dieser Standards zu vereinfachen, bietet WAI zusätzlich Alltag ein. Doch was bedeutet eine solche Veränderung eine Fülle an kostenlosen Unterlagen wie Einführungen, Tuto- eigentlich für Menschen mit Behinderung? Haben rials, und Hilfstools an, darunter auch einen frei verfügbaren Menschen mit physischen oder psychischen Beein Online-Kurs in Zusammenarbeit mit UNESCO – Einführung in trächtigungen die gleichen Möglichkeiten, an dieser die Barrierefreiheit im Web – und vielfältige Materialien. Das ist digitalen Transformation teilzuhaben? eine hilfreiche Grundlage für Content Creators, Designer, Deve- loper, Manager und politische Stakeholder, um einen prakti- Um digitale Angebote für alle Nutzerinnen und schen Beitrag für mehr Teilhabe von Menschen mit Beeinträch- Nutzer gleichermaßen zugänglich zu machen und tigungen im digitalen Raum zu leisten. der ursprünglichen Grundidee des Internets – „Jede Person, welche die technischen Möglichkeiten hat, Barrierefreiheit – aber warum? soll sich mit dem Internet verbinden können.“ – In einem ersten Schritt klingt die Herausforderung, digitale gerecht zu werden, muss die Frage nach der Barriere- Inhalte barrierefreier zu machen, nach einem (finanziellen) freiheit bei der Erstellung digitaler Dienstleistungen Mehraufwand. Gerade Unternehmen, die Mehrausgaben in und Produkte stets gestellt werden. Mit einem immer Hinblick auf Rentabilität rechtfertigen müssen, stellen sich die breiter werdenden Spektrum an digitalen Formaten Frage nach dem Nutzen von barrierefreiem Content. Hierbei – wie Video- und Audioinhalte, komplexe Applikati- haben verschiedene Fallstudien gezeigt, dass die barrierefreie onen oder Endgeräte – nimmt auch das Potential zu, Gestaltung von Webseiten oder Apps bereits mit geringem bestimmte Userinnen und User durch fehlende Wahr- finanziellem Aufwand die Besucherfrequenz und die Zahl nehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit oder der Suchanfragen verdoppeln und zu Umsatzsteigerungen Kompatibilität (ungewollt) auszuschließen. Davon beitragen kann. Accessibility bedeutet also nicht nur die Einhal- können Menschen mit Hör- oder Sehbehinderungen tung gesetzlicher Vorgaben und Compliance-Richtlinien. Der oder körperlichen Beeinträchtigungen betroffen sein. Mehrwert spiegelt sich ebenso in einer gesteigerten Zahl zufrie- Oder eben Menschen mit Konzentrations- oder Lern- dener Nutzerinnen und Nutzer, in einer erhöhten Bindung von schwächen, wozu auch Menschen mit Kundinnen und Kunden und in einem besserem Marken- und altersbedingten Einschränkungen zählen. Unternehmensimage wider. Denn eine barrierefreie Gestal- Gerade für Letztere ist der Umgang mit tung des digitalen Auftritts eines Unternehmens zeigt, dass internetfähigen Geräten und mobilen soziale Verantwortung wahrgenommen und gesellschaftliche Anwendungen oft nicht so selbstverständ- Diversität selbstverständlich berücksichtigt wird. lich, wodurch sie sich die dafür notwen- digen Fähigkeiten erst aneignen müssen. Shadi Abou-Zahra ist beim »World Wide Web Consortium (W3C)« als Spezialist für Accessibility Strategie und Technologie tätig. Er koordiniert Barrierefreiheit – aber wie? Accessibility-Prioritäten im W3C Strategie-Team und ist verantwortlich für die internationale Harmonisierung von Web-Standards für Barrierefreiheit. Um digitale Inhalte barrierefreier zu Vor seiner Tätigkeit bei W3C war er als leitender Webentwickler verant- machen, gibt es nun verschiedene tech- wortlich für das Design und die Implementierung von Webproduktionen, Online-Community-Plattformen und Online-Spielen und arbeitete auch als nische Möglichkeiten. So kann bei Video- Web Consultant. Schon während seines Informatikstudiums an der Techni- oder Audioinhalten eine Untertitelung schen Universität Wien engagierte sich Shadi aktiv als Beauftragter für Studierende mit Behinderung und setzte sich für Chancengleichheit in Bil- oder Gebärdensprache-Dolmetsch ziel- W3C dung und Beruf ein. führend sein. Handelt es sich um komplexe ispa news
7 13 TIPPS für einen barrierefreien Webauftritt a ls Verband der österreichischen Internetwirtschaft haben wir uns seit unserer Gründung zum Ziel gesetzt, durch verschie- dene Maßnahmen und Aktionen optimale Rahmenbedingungen für das Internet und seine Nutzung in Österreich zu schaffen. Digitale Barrierefreiheit trägt wesentlich dazu bei, das Internet für alle Menschen zugänglicher zu machen. Den diesjährigen Internet Summit Austria haben wir daher zum Anlass genommen, auf Basis der Materialien der W3C Web Accessibility Initiative (WAI) einen kurzen Flyer mit 13 Tipps für einen barrierefreien Webauftritt zu erstellen. Dieser bietet einen ersten Anreiz, das eigene Online-Angebot auf Barrierefreiheit zu prüfen. Download www.ispa.at/barrierefrei Wie barrierefrei ist Ihr Online-Angebot wirklich? u m die Barrierefreiheit Ihres digita- len Angebots einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen, empfeh- len wir die Accessibility Checkliste des Schweizer Vereins »Zugang für alle«. Diese ist kostenlos online abrufbar und zeigt nachvollziehbar auf, welche Maßnahmen die digitale Zugänglichkeit ihres Pro duktes oder Ihrer Dienstleistung erhöhen können. Machen Sie gleich den Check! www.ispa.at
8 barrierefrei DAS NEUE GEWÄHRLEISTUNGS- RECHT FÜR DIGITALE LEISTUNGEN Unlängst hat der österreichische Gesetzgeber das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG) beschlossen. Damit wurden zwei EU-Richtlinien national umgesetzt. d ie Gesetzesnovelle bringt einerseits Änderungen im allgemeinen Gewährleistungsrecht. So wird zum Beispiel für Gewährleistungsansprüche eine vorlag. Dies gilt ebenso für digitale Leistungen, die nach dem Vertrag einmal oder mehrmals einzeln bereitzustellen sind (z.B. E-Books). Bei digitalen Leistungen, die nach dem Vertrag Verjährungsfrist von drei Monaten ab Ablauf der fortlaufend bereitzustellen sind (z.B. Software as a Service), Gewährleistungspflicht eingeführt oder der Rückgriff muss der Unternehmer innerhalb der gesamten vertraglichen in der Vertragskette bei Verbrauchergeschäften Bereitstellungsdauer beweisen, dass seine Leistung vertrags- neu geregelt. Andererseits werden in einem neuen gemäß war. Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) Sonder bestimmungen für digitale Leistungen und Ver Gesetzliche Definition von objektiv erforderlichen brauchergeschäfte geschaffen. Das VGG ist in der Eigenschaften Regel auch auf solche digitale Leistungen anwend- Bereits nach der bisherigen Rechtslage musste eine Leistung bar, die zwar kostenfrei sind, für deren Nutzung der neben den vertraglich eigens vereinbarten Merkmalen je nach Verbraucher aber seine personenbezogenen Daten zur Art der Leistung bestimmte unterschiedliche objektive Eigen- Verfügung stellen muss. schaften aufweisen. Für Verbrauchergeschäfte über Waren oder digitale Leistungen gibt es nun eine nähere gesetzliche Die Änderungen gelten für Verträge, die nach dem Definition dieser objektiv erforderlichen Eigenschaften. Die 31. Dezember 2021 geschlossen wurden. Im meisten dieser Regelungen sind aus Sicht der bisherigen öster- Folgenden geben wir auszugsweise einen Überblick reichischen Rechtslage nicht überraschend, etwa wenn fest- über die wichtigsten Neuerungen. gelegt wird, dass die gelieferte digitale Leistung auch einer etwaigen vorab zur Verfügung gestellten Testversion entspre- Erweiterung der Beweislastumkehr chen muss. Es wurde weiters festgelegt, dass bei Waren auch Innerhalb von Verbrauchergeschäften wird beim jenes Zubehör (einschließlich Anleitungen, Montage- und Kauf von Waren im Falle eines Mangels binnen Verpackungsmaterial) Vertragsinhalt ist, dessen Erhalt der zwölf Monaten (bisher: sechs Monate) ab Übergabe Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann. Im Einzelfall vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe kann dies allerdings durchaus strittig sein, etwa bei mögli- ispa news
9 chem Zubehör für elektronische Geräte wie z.B. Lade- und Datenkabel, Kopfhörer oder Schutzhülle. Pflicht zur aktuellsten verfügbaren Version Dem Verbraucher muss bei digitalen Leistungen grundsätzlich die neueste, bei Vertragsabschluss verfügbare Version zur Verfügung gestellt werden. Problematisch wird dies beispielsweise, wenn das System des Verbrauchers die aktuellste Version nicht unterstützt. Unserer Ansicht nach kann diese Regelung nur so verstanden werden, dass sich diese Regelung in so gelagerten Fällen auf die aktuellste, auf dem betreffenden Gerät noch unterstützte Version bezieht und nicht auf die objektiv neueste. Entschärft wird dieser Punkt aber dadurch, dass ohnehin vertraglich vereinbart werden kann, dass nicht die neueste, sondern eine ältere Version geschuldet wird. Einseitiges Leistungsänderungsrecht Unter gewissen Umständen hat der Unternehmer bei Verbrauchergeschäften über die fortlaufende Bereitstellung einer digitalen Leistung (z.B. SaaS) ein einseitiges Leistungsänderungsrecht. Dieses muss gemeinsam mit einem triftigen Grund (z.B. techni- sche Gründe) im Vertrag festgelegt worden sein und darf nicht mit höheren Kosten für den Verbraucher einhergehen. Es gelten besondere Informations- pflichten für den Unternehmer. Bei nicht geringfü- gigen Änderungen hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag kostenfrei aufzulösen. Aktualisierungspflicht Eine äußerst wichtige Neuerung betrifft die nunmehr neu eingeführte Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen und digitale Leistungen. Der Unternehmer ist während einer bestimmten Frist dazu verpflichtet, jene Aktualisierungen bereit- zustellen, die notwendig sind, damit die Ware oder cher aufgrund der Art und des Zwecks der Leistung und unter Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht. Dies Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrages betrifft zum Beispiel Sicherheitslücken oder geän- vernünftigerweise erwarten kann. Bei digitalen Leistungen, derte Standards. Verabsäumt es der Unternehmer, die nach dem Vertrag fortlaufend bereitzustellen sind (z.B. diese Aktualisierungen (zusammen mit einer taugli- SaaS) entspricht die Aktualisierungspflicht der gesamten chen Installationsanleitung) bereitzustellen, wird er Dauer der Bereitstellungspflicht; bei Waren mit digitalen gewährleistungspflichtig. Inhalten jedoch mindestens zwei Jahre nach deren Übergabe. Die Dauer der Pflicht zur Bereitstellung von Aktuali- Die Aktualisierungspflicht gilt nicht nur für Verbraucherge- sierungen muss im Einzelfall bestimmt werden. Bei schäfte, sondern auch für beiderseitige Unternehmerge- digitalen Leistungen, die nach dem Vertrag einmal schäfte. Sie kann durch Vereinbarung mit dem Vertragspartner oder mehrmals einzeln bereitzustellen sind, besteht auch ausgeschlossen werden. Diese Vereinbarung muss aber die Pflicht für denjenigen Zeitraum, den der Verbrau- bestimmte Kriterien erfüllen, um wirksam zu sein. www.ispa.at
10 barrierefrei Neue Standard- vertragsklauseln zur Datenübermittlung in Drittstaaten veröffentlicht Datenübermittler müssen künftig prüfen, ob Datenempfänger die in den Standardvertragsklauseln enthaltenen Garantien einhalten können. Unterliegt die Datenverarbeitung durch den Empfänger im Drittland ohnehin dem Anwen- dungsbereich der DSGVO, sind keine Standardvertragsklauseln notwendig. d ie Diskussionen rund um die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittstaaten, insbesondere in die USA, haben seit rund einem Jahr wieder deutlich an Fahrt aufgenommen. Ausgangs- punkt war die Aufhebung des ›Privacy Shield‹ Abkom- mens zwischen den USA und der EU im Sommer 2020 durch den Europäischen Gerichtshof. Im selben Urteil verschärfte der Gerichtshof auch die Verantwortung europäischer Unternehmen bei der Nutzung von Stan- dardvertragsklauseln. Dabei handelt es sich um von der EU-Kommission veröffentlichte Vertragsklauseln, in welchen sich der Datenübermittler sowie der Daten- empfänger im Drittland zu bestimmten Garantien verpflichten, mit denen sichergestellt wird, dass das hohe Schutzniveau der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch im Empfängerstaat erhalten bleibt. Zwar erklärte der EuGH, dass solche Standardver- tragsklauseln auch weiterhin zur Datenübermittlung, etwa in die USA, genutzt werden können. Die Daten- übermittler müssen sich aber absichern, dass die darin festgelegten Garantien vom Datenempfänger im jeweiligen Drittland auch eingehalten werden können. Andernfalls würde das Unternehmen riskieren, sich einer hohen Strafe nach der DSGVO auszusetzen. Basierend auf diesem Urteil hat die EU-Kommission nun im vergangenen Juni neue Standardvertragsklauseln veröffentlicht. Diese sind seit 27. September 2021 auf Verträge, welche die ispa news
11 Übermittlung von personenbezogenen Daten in Ausmaß an (Strafverfolgungs-)Behörden weitergegeben werden ein Drittland beinhalten, anwendbar. Bestehende müssen. Dies hätte wiederum die Nicht-Anwendbarkeit der Verträge müssen spätestens innerhalb einer 18-mona- Standardvertragsklauseln zur Folge. Der Datenübermittler hat tigen Übergangsfrist bis 27.12.2022 angepasst werden. die Ergebnisse in Hinkunft zu dokumentieren und dabei insbe- sondere auch festzuhalten, inwiefern sie sich durch objektive, Was ist neu? öffentlich zugängliche Informationen bzw. durch die lokale Anders als bislang handelt es sich bei den Standard- Rechtsprechung beweisen lassen. vertragsklauseln nun um mehrere Module, deren Anwendbarkeit sich nach der Art der Datenübermitt- In Summe lässt sich festhalten, dass die neuen Standardver- lung richtet. So sind auf Übermittlungen von einem tragsklauseln die große Verantwortung, welche der EuGH an datenschutzrechtlich Verantwortlichen an einen die Datenübermittler ausgelagert hat, leider nicht mildern, Auftragsverarbeiter andere Module anwendbar als sondern lediglich verschriftlichen. Für den Fall, dass der Daten- auf Datenübermittlungen zwischen zwei Verant- übermittler zu dem Ergebnis kommt, dass der Datenempfänger wortlichen. Welche Module also konkret anzuwenden die Garantien nicht ausreichend erfüllen kann, besteht zudem sind, kann erst anhand der Auslegung des jeweiligen die Möglichkeit, zusätzliche technische Maßnahmen zu Vertrags ermittelt werden. ergreifen. Im Hinblick auf die äußerst restriktive Auslegung dieser Maßnahmen durch den Europäischen Datenschutz- Neben den bisher enthaltenen Klauseln, etwa zur ausschuss (vgl. hierzu auch unseren Beitrag in den ISPA News Löschung und Weitergabe von Daten, beinhalten die 04/2020) ist die Praxisrelevanz dieser Möglichkeit jedoch neuen Standardvertragsklauseln wesentliche Ände- zumindest zu hinterfragen. rungen in Bezug auf den Umfang und die Durchset- zung von Betroffenenrechten. Die Vertragsparteien Anwendungsbereich der Standardvertragsklauseln verpflichten sich etwa sicherzustellen, dass Personen, wirft Fragen auf deren Daten verarbeitet werden, in Hinkunft ihre Die Standardvertragsklauseln enthalten auch eine interes- Rechte auch direkt gegenüber dem Datenempfänger sante Klarstellung hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs. So im Drittland durchsetzen können. wird betont, dass, sofern die Datenverarbeitung durch den Empfänger im Drittland ohnehin vom Anwendungsbereich der Die größte Änderung ist aber wohl, dass sich der Daten- DSGVO erfasst wird, keine Standardvertragsklauseln notwendig übermittler in Hinkunft explizit vertraglich verpflichtet sind. Fällt also die Verarbeitung durch den Empfänger in den zu prüfen, ob die in den Standardvertragsklauseln extra-territorialen Anwendungsbereich der DSGVO, etwa weil enthaltenen Garantien durch den Datenempfänger die Daten zum Zweck des Angebots von Waren oder Dienstleis- aufgrund der lokalen Rechtsvorschriften, denen tungen an Personen in der EU verarbeitet werden oder damit dieser unterliegt, auch tatsächlich eingehalten das Verhalten von Personen in der EU beobachtet wird, stellt werden können. Der Datenübermittler muss daher die Übermittlung an diesen Empfänger offenbar keinen Daten- unter anderem ermitteln, in welchem Ausmaß transfer in ein Drittland im Sinne der DSGVO dar. etwa Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf über- mittelte Daten erhalten. Wichtig ist, dass dabei Dies ist nur schlüssig, da sofern die Datenverarbeitung durch nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen im den Empfänger ohnehin der DSGVO unterliegt, kein Bedarf Drittland evaluiert werden müssen, sondern auch für zusätzliche Maßnahmen wie Standardvertragsklauseln die lokalen Rechtsgepflogenheiten eine Rolle spielen. besteht, um das Schutzniveau der DSGVO zu erhalten. Viel- Dies kann zweierlei Auswirkungen haben: Zum einen mehr ist der Empfänger auch zur Benennung eines Vertreters kann der Datenübermittler zu dem Ergebnis kommen, in der EU verpflichtet, dem gegenüber die Einhaltung der dass der Datenempfänger zwar grundsätzlich umfa- DSGVO durchgesetzt werden kann. Inwiefern sich diese senden, mit der DSGVO nicht in Einklang stehenden Auslegung auf die Praxis auswirken wird und den Gebrauch Überwachungsgesetzen unterliegt, diese gegen ihn von Standardvertragsklauseln bei der Übermittlung von in der Vergangenheit aber nicht durchgesetzt wurden. personenbezogenen Daten zu den genannten Zwecken Die Folge wäre, dass die Standardvertragsklauseln tatsächlich obsolet werden lässt, wird sich zeigen. Wichtig trotzdem angewendet werden können. Gleichsam ist ist es, in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es sich aber auch das gegenteilige Ergebnis möglich, also dass hierbei nur um einen Erwägungsgrund zu den Standardver- es zwar keine entsprechenden rechtlichen Pflichten tragsklauseln handelt, der für die Mitgliedstaaten rechtlich gibt, Daten jedoch dennoch in unverhältnismäßigem nicht bindend ist. www.ispa.at
12 barrierefrei ZWEITES ZUSATZPROTOKOLL ZUR BUDAPEST KONVENTION KURZ VOR DEM ABSCHLUSS Mit den Gesetzesvorhaben zur Verbesserung eines grenzüberschreitenden Zugriffes auf elektronische Beweismittel (›E-Evidence‹) im Rahmen der Strafverfolgung haben wir uns erstmals in Ausgabe 01/17 der ISPA News auseinandergesetzt. Das erste Rechtsinstrument, das Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit geben soll, grenzüberschreitende Anordnungen direkt an im Ausland ansässige Diensteanbieter zu übermit- teln, steht nun kurz vor dem Abschluss. w ährend die Verhandlungen auf EU-Ebene weiterhin nur langsam voranschreiten, vor allem aufgrund stark divergierender Positionen des Strafverfolgung. Während manche davon, wie etwa ein vereinfachtes Rechtshilfeverfahren in Notfällen, eindeutig zu begrüßen sind, steht die Providerlandschaft den Europäischen Rats und des EU-Parlaments, wurde ebenfalls angedachten direkten, grenzüberschreitenden im vergangenen Mai der Entwurf des Zweiten Anordnungen äußerst kritisch gegenüber. Das Protokoll Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über Compu- sieht in diesem Zusammenhang vor, dass Strafverfolgungs- terkriminalität (»Budapest Konvention‹) finalisiert. behörden in Hinkunft Anordnungen zur Auskunft über Die Mitgliedstaaten des Europarats werden im Stammdaten direkt an einen Diensteanbieter in einem November nun über diesen abstimmen. Das Zweite anderen Vertragsstaat schicken können. Dieser übermittelt Zusatzprotokoll steht künftig jedoch nicht nur den die entsprechenden Daten umgehend an die anfragende Mitgliedstaaten des Europarats, sondern sämtlichen Behörde. Der Begriff ›Stammdaten‹ umfasst dabei nicht der 66 Vertragsstaaten zur Budapest Konvention zur nur die allgemeinen Vertragsdaten eines Nutzers bzw. Unterzeichnung offen. Darunter befinden sich auch einer Nutzerin, sondern insbesondere auch dessen bzw. Länder wie die USA, Kanada und Japan. deren IP-Adresse, und ist damit weiter gefasst als nach der österreichischen Rechtsordnung. Darüber hinaus fehlen Erste Rechtsgrundlage für dem Protokoll leider jegliche Ausnahmebestimmungen für grenzüberschreitende Anordnungen Klein- und Kleinstunternehmen sowie Bestimmungen zur Neben neuen Regelungen zur strafrechtlichen Zusam- Wahrung der Datensicherheit bei der Übermittlung der menarbeit, etwa durch gemeinsame strafrechtliche Informationen. Ermittlungsverfahren mehrerer Vertragsstaaten, beinhaltet das Zusatzprotokoll eine Reihe an neuen Im Rahmen der nationalen Umsetzung des Protokolls Mechanismen zur Verbesserung des grenzüberschrei- können die Vertragsstaaten zusätzliche Schutzmecha- tenden Zugriffs auf Nutzerdaten im Rahmen der nismen vorsehen. So können sie verlangen, über jede ispa news
13 Anordnung an einen nationalen Diensteanbieter Rechtssysteme der Vertragsstaaten, bewusst offengehalten. informiert zu werden, um diesem unter gewissen Des Weiteren ist zu erwarten, dass sich in der Folge auch der Umständen die Übermittlung der Daten zu unter- Europäische Gerichtshof mit dem Abkommen befassen wird. sagen, etwa wenn es sich um eine rein politisch moti- Denn es ist fraglich, ob das Protokoll die hohen Anforderungen vierte Strafverfolgung handelt. Generell fraglich ist, des EuGHs in Bezug auf die Übermittlung von personenbezo- ob aufgrund der geltenden datenschutzrechtlichen genen Daten in ein Drittland erfüllt. Vorgaben ein Diensteanbieter in Österreich Daten überhaupt an eine Strafverfolgungsbehörde in einem Die ISPA wird sich auch weiterhin einbringen Drittland übermitteln darf – ohne dazu durch eine In seiner Funktion als Vorsitzender des Cybercrime und Cyberse- nationale Anordnung verpflichtet zu sein. Es bleibt curity Komitees der EuroISPA befindet sich ISPA-Jurist Andreas daher abzuwarten, wie die nationale Umsetzung Gruber laufend im Austausch sowohl mit Vertreterinnen und konkret aussehen wird. Vertretern des Europarats als auch der EU-Institutionen, um dort die Interessen der österreichischen und europäischen Weitere Schritte im Verfahren Betreiberlandschaft zu vertreten. Im August präsentierte Während der Text des Protokolls bis zur Beschluss- Gruber auf Einladung der Electronic Frontier Foundation im fassung aller Voraussicht nach kaum noch geändert Rahmen eines Expertenworkshops für lateinamerikanische werden wird, ist zu hoffen, dass im Rahmen der Provider-Verbände die Eckpunkte des neuen, grenzüberschrei- nationalen Umsetzung zumindest ein Teil der tenden Verfahrens. Dabei konnte er die Bedenken der euro- Bedenken des Protokolls beseitigt wird. Anders als bei päischen Betreiberlandschaft gemeinsam mit Vertreterinnen der Umsetzung von EU-Recht ist der Spielraum, den und Vertretern der ISP-Verbände u.a. aus Argentinien, Brasilien, die Vertragsparteien bei der Umsetzung des Zusatz- Chile, Peru und Kolumbien diskutieren und feststellen, dass es protokolls haben, beträchtlich. Denn der Wortlaut selbst über weite Distanzen in vielen Bereichen Überschnei- wurde, angesichts der zahlreichen, unterschiedlichen dungen bei den Meinungen und Standpunkten gibt. www.ispa.at
14 barrierefrei NEUE MATERIALIEN ZUR FÖRDERUNG DER MEDIENKOMPETENZ Im Rahmen der Saferinternet.at-Initiative möchte die ISPA die Medienkompetenz vor allem bei jungen Men- schen fördern und produziert laufend neue Materialien für Lehrkräfte, Pädagoginnen und Pädagogen und Eltern, um ihnen die notwendigen Grundlagen im Umgang mit digitalen Geräten und Technologie zu vermitteln. Aktuell möchten wir auf unsere neuen Informationsmaterialien aufmerksam machen. d ie Flyer »Hasspostings« und »Hasspostings schneller löschen« veranschaulichen die Änderungen bei den Meldemöglichkeiten im Bezug auf Hasspostings online. Unter dem Begriff ›Hasspostings‹ (auch ›Hassrede‹ oder ›Hate Speech‹) werden verschiedene Formen von menschenverachtenden Äußerungen im Internet verstanden. Diese können sich sowohl gegen Personen, Gruppen als auch bestimmte Weltanschauungen oder gesellschaftliche Werte richten. In manchen Fällen können Hasspostings einen rechtlichen Straftatbestand erfüllen. Aufgrund des neuen »Hass im Netz«- Gesetzespakets, das 2021 in Kraft trat, ergeben sich einige Neuerungen. d er Flyer »Technischer Kinderschutz im Internet« zeigt kom- pakt auf, welche technischen Möglichkeiten es für den Kinderschutz im Internet gibt. Denn mittlerweile sind digitale Geräte aus dem Alltag von Kindern nicht mehr wegzudenken, und das Internet bietet großes Potential zur Förderung von digitalen Kompetenzen. Umso wichtiger ist es, dass Kinder von klein auf den richtigen Umgang mit digitalen Medien und Technologien lernen. Wir wünschen viel Freude beim Lesen! ispa news
15 COMING SOON: Der Online-Zoo demnächst auch als Kurz-Video-Reihe d ie ISPA arbeitet gerade daran, ihr international erfolgreiches Kinderbuch »Der Online-Zoo« in eine Reihe von informativen und zeitgemäßen Kurz- Natives wächst zwar mit Handy, Internet & Co auf, doch ohne Medienbildung sind die Kinder sehr oft überfordert mit der großen Menge an digitalen Möglichkeiten und können Risiken Clips zu verwandeln. Diese sollen vor allem Lehrkräfte, noch nicht adäquat abschätzen. Ebenso wie das Kinderbuch Pädagoginnen und Pädagogen und Eltern dabei sollen auch die Videos spielerisch Medienkompetenz fördern. unterstützen, junge Kinder – Hauptzielgruppe sind Freuen Sie sich also, wenn wir die fertigen Videos im Rahmen 4- bis 9-Jährige – über relevante Themen im Umgang einer Mini-Kampagne bei der diesjährigen Media Literacy mit dem Internet aufzuklären. So soll ein Grundstein Week von 24. bis 30. Oktober 2021 veröffentlichen. Wir freuen für die heute notwendige Medienkompetenz gelegt uns natürlich über zahlreiche Views und Shares! werden. Denn die jüngste Generation der Digital #onlinezoo www.ispa.at
16 barrierefrei Schlussanträge des Generalanwalts in der Causa „Upload-Filter“ 2019 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die DSM-Richtlinie verabschiedet, welche veröffentlicht. Dieser kommt zum Ergebnis, dass keine Grundrechtsverletzung vorliegt. Allerdings misst er in seiner Begründung dem ebenfalls in Artikel 17 normierten die Haftung bestimmter Arten von Inter net- Overblocking-Verbot so hohes Gewicht zu, dass die Upload- plattformen für Urheberrechtsverstöße ihrer Nutzer- Filter nur solche Inhalte automatisiert sperren dürfen, deren innen und Nutzer erheblich verschärft. Dies erfolgt Urheberrechtswidrigkeit offenkundig ist. Dies wäre etwa unter anderem durch den umstrittenen Artikel dann der Fall, wenn eine identische Kopie eines Filmes in 17, der die Plattformen nach Ansicht vieler voller Länge hochgeladen würde. In weniger eindeutigen Expertinnen und Experten zum Einsatz von Fällen – z.B. wenn nur Auszüge des Films hochgeladen Content-Recognition-Technologien (›Upload-Filter‹) werden oder dieser bearbeitet wurde – geht der Inhalt verpflichtet. Diese Filter überprüfen Inhalte (z.B. grundsätzlich sofort online und kann allenfalls nachträglich Videos) bereits vor dem Hochladen automati- aufgrund einer Beschwerde der Rechteinhaberinnen und siert auf Urheberrechtsverstöße und sperren sie -inhaber gelöscht werden. Zudem dürfen nur Technologien gegebenenfalls. Dabei besteht die Befürchtung, mit einer geringen Fehlerquote eingesetzt werden. Dadurch dass diese Filter aufgrund ihrer Fehlerquote auch wäre die Overblocking-Gefahr derart minimiert, dass im viele urheberrechtlich unbedenkliche Inhalte Ergebnis keine Grundrechtsverletzung vorliegt. sperren könnten (›Overblocking‹). Kritikerinnen und Kritiker erkennen darin große Probleme für Bei den Schlussanträgen des Generalanwalts handelt es sich die Meinungsäußerungsfreiheit und die freie um ein unverbindliches Rechtsgutachten, dem aber in der Verfügbarkeit von Inhalten im Internet. Praxis hohes Gewicht zukommt. Es bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH in seinem für den Herbst erwarteten Urteil Polen hatte gegen Teile des Artikels 17 dieser Rechtsansicht anschließt. In diesem Fall müssten einige Nichtigkeitsklage erhoben und vorgebracht, dass Mitgliedstaaten bei ihren nationalen Umsetzungen nach- diese Bestimmung gegen das Grundrecht auf Freiheit bessern. Zahlreiche andere Mitgliedstaaten (darunter auch der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit Österreich) haben die Richtlinie hingegen noch überhaupt verstößt. Am 15. Juli 2021 wurden die Schlussanträge nicht umgesetzt, weshalb die Kommission Vertragsverlet- des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof zungsverfahren gegen sie eingeleitet hat. ispa news
17 Gesetzesentwurf für die Urheberrechtsnovelle in Begutachtung Anfang September legte das Justizministerium einen Begutachtungsentwurf für die Urheberrechtsnovelle vor. m it der Urheberrechtsnovelle sollen die unions rechtlichen Vorgaben der DSM-Richtlinie sowie der Online-KabSat-Richtlinie in nationales Overblocking-Maßnahmen unzureichend Auch hinsichtlich des Einsatzes von Upload-Filtern bewahr- heiten sich leider unsere Befürchtungen. Zwar orientiert Recht umgesetzt werden. Aufgrund der verspä- sich der Entwurf an den Leitlinien der Kommission und sieht teten Umsetzung hat die Kommission bereits ein Maßnahmen zur Verhinderung von Overblocking vor. Diese Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich ein- werden jedoch im gleichen Atemzug wieder aufgeweicht, geleitet. indem auf Zuruf der Rechteinhaberinnen und -inhaber auch kurze Ausschnitte automatisiert gesperrt werden müssten, Kritikpunkte bleiben bestehen sofern diese behaupten, dadurch einen wirtschaftlichen Bereits im Dezember 2020 wurde vom Justizministe- Schaden zu erleiden. Das widerspricht klar der Rechtsan- rium ein erster Entwurf vorgelegt, der unter anderem sicht des EuGH-Generalanwalts im anhängigen Verfahren zu von der ISPA im Rahmen einer Stellungnahme kriti- Artikel 17. siert wurde. Wir hätten erhofft, dass der Gesetzgeber den neuen Entwurf dafür nutzt, Klarstellungen in Umsetzung der Online-KabSat-Richtlinie unverändert einigen heftig kritisierten Punkten vorzunehmen. Auch unseren Kritikpunkten zur Umsetzung der Online- Nach einer ersten Durchsicht wurde ein Teil unserer KabSat-Richtlinie wurde weitgehend nicht Rechnung ge- Kritikpunkte im nun vorliegenden Entwurf berück- tragen. So gibt es nach wie vor keinen Kontrahierungszwang sichtigt, zahlreiche unserer Bedenken bleiben jedoch für Rundfunkunternehmer, der für alle neuen Formen der leider weiterhin bestehen. So bleibt etwa nach wie Weitersendung gilt. Zudem können Rundfun unternehmer vor unklar, ob die freie Verlinkbarkeit von Inhalten nach wie vor relativ einfach die gesetzliche Lizenz umgehen. im Netz weiterhin möglich sein würde. Außerdem verwundert es, dass entgegen der klaren Rechts- Ende der Begutachtungsfrist für den Gesetzesentwurf ist am ansicht der EU-Kommission die Ansprüche aus den 13. Oktober. Eine erneute Stellungnahme der ISPA zu den geän- neuen Leistungsschutzrechten nur über eine Verwer- derten sowie unverändert gebliebenen Textpassagen ist in tungsgesellschaft durchzusetzen wären. Vorbereitung. www.ispa.at
18 barrierefrei Neu im ISPA-Team Rechtliche Angelegenheiten Mag. Felix Poppeikoff, MA BA verstärkt seit Juni unser Team bei der Bearbeitung rechtlicher Angelegenheiten. Nach der Matura an einer HTL für Informations- und Kommunikationstechnik sammelte er umfangreiche Berufserfahrung im IT-Bereich sowie im Sozialwesen. Felix Poppeikoff studierte Rechtswissenschaften an der Johannes-Kepler-Universität in Linz sowie Philosophie und Politikwissenschaften an der Universität Wien. Er zeichnet sich durch großes Interesse für alle Themen an der Schnittstelle von Recht, IT und Politik aus. Seine Hauptaufgaben und Zuständigkeiten bei der ISPA liegen vorwiegend bei der Beantwortung von rechtlichen Mitgliederanfragen und dem Verfassen von Stellungnahmen im Gesetzgebungsprozess. Kommunikation und Projektmanagement Mag. Silvia Pickner hat im August die Agenden von Mag. Jonas Müller übernommen. Nach der AHS-Matura studierte sie Publizistik- und Kommunikationswissenschaften an der Universität Wien und eignete sich breit gestreute Expertise im Kommunikationsbereich an. Sie war zunächst kurz im Journalismus und dann viele Jahre im PR- und Marketingsektor in verschiedenen Branchen (PR-Agentur, HR, Gewerbeimmobilien) tätig. Zuletzt war Silvia Pickner in der Kommunikationsabteilung einer Interessensvertretung im Gesundheitssektor beschäftigt. Bei der ISPA ist sie nun verantwortlich für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungsorganisation, Redaktion der ISPA-Publikationen sowie das Projektmanagement. ispa news
19 ISPA wählt neuen Vorstand Generalversammlung am 11. November 2021 Vergangenes Jahr konnten die ISPA-Mitglieder erstmals elektronisch über die Zusammensetzung des Vereinsvorstandes abstimmen. Aufgrund der positiven Resonanz unserer Mitglieder wird auch die diesjährige Vorstandswahl bei der Generalversammlung wieder elektronisch über die BRZ eDem-Plattform erfolgen. d ie Verwendung des elektronischen Wahlsystems hat den großen Vorteil, dass auch jene ISPA- Mitglieder an der Wahl teilnehmen können, die nicht Stimme vor Ort, von zu Hause aus, im Büro oder unterwegs abgeben zu können. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag fristgerecht bezahlt zur Generalversammlung nach Wien anreisen können. haben. Damit auch jene Mitglieder, die nicht vor Ort anwe- send sind, die Generalversammlung mitverfolgen und Anträge Derzeit ist es geplant, die diesjährige Generalver- stellen können und den richtigen Zeitpunkt für die jeweilige sammlung der ISPA hybrid abzuhalten. Die ISPA- Abstimmung kennen, wird die Generalversammlung über ein Mitglieder erhalten damit die Möglichkeit, ihre Videokonferenzsystem übertragen. NEUE MITGLIEDER STELLEN SICH VOR IT-world ITW GmbH Seit 2012 ist IT-world internationaler Experte für umfassende Pro blemlösungen und Ansprechpartner in sämtlichen Fragen rund um den IT-Bereich. Als Full Service IT-Partner kümmern wir uns um eine herstellerunabhängige Beratung, Planung und Umsetzung von Ma- naged Services, um den gesamten IT-Betrieb sowie um den Support der IT-Systeme unserer Kundinnen und Kunden. Wir sorgen für den kompletten (Neu-)Aufbau der gesamten IT-Infrastruktur und bieten unseren Kundinnen und Kunden laufende Wartung und Support, um die Sicherheit und Funktion ihrer IT zu gewährleisten. Gerne unterstützten wir als externe Partner IT-Abteilungen, um zu Problemfindungen sowie -lösungen beizutragen und mangelnde personelle Res- sourcen auszugleichen. Durch unser jahrelanges Know-How in Verbindung mit unseren breit gefächerten Kooperationen können wir bei Bedarf auch weitere Dienstleistungen wie zum Beispiel Videoüberwachung, Kommunikationslösungen, Gebäudeautomatisierungen oder Individualprogrammierung anbieten. Wir sehen uns als unterstützende Einheit im Unternehmen unserer Kundinnen und Kunden, bieten eine bestmögliche, auf ihre Projekte abgestimmte Beratungsleistung an und unterstützen sie bei Standorterweiterungen mit unserem Rollout- Service. Dadurch schaffen wir für optimale Voraussetzungen, damit sich unsere Kundinnen und Kunden auf ihre eigentli- che Arbeit konzentrieren können – an sämtlichen Standorten auf nationaler sowie internationaler Ebene. www.it-world.eu www.ispa.at
20 barrierefrei A.K.I.S. GmbH ACS ARAplus GmbH – Geschäfts- China Telecom connecting : media it & doloops accessible web Meiselstraße 46/4, 1150 Wien bereich Digital ACS (Deutschland) GmbH AS audio - consulting GmbH S technologies GmbH S Tel.: +43 1 50374 51 Mariahilfer Straße 123 Bockenheimer Landstraße 77 Steinheilgasse 5-7, 1210 Wien Bräuhausgasse 6/2/6 E-Mail: akis@akis.at 1062 Wien 60325 Frankfurt am Main Tel.: +43 1 2580477 1050 Wien Web: www.akis.at Tel.: +43 1 2531001 500 Tel.: +49 69 24003 2929 E-Mail: office@conmed.net Tel.: +43 1 997430100 abaton EDV-Dienstleistungs E-Mail: michael. E-Mail: marketing.germany@ Web: www.conmed.net E-Mail: office@doloops.net GmbH CS lichtenegger@araplus.at chinatelecomglobal.com conova Web: www.doloops.net Hans-Resel-Gasse 17 Web: www.araplus.at Web: www.cteurope.net communications GmbH ACS domainname.at - 8020 Graz artegic AG AS Christoph Schmoigl | Karolingerstraße 36A webagentur.at Internet Tel.: +43 5 0240 0 Zanderstraße 7, 53177 Bonn edvUNION S 5020 Salzburg Service GmbH ACS E-Mail: office@abaton.at Tel.: +49 228 227797 0 Landskrongasse 5/1/1/1 Tel.: +43 662 2200 0 Beethovengasse 4-6, 2500 Baden Web: www.abaton.at E-Mail: info@artegic.de 1010 Wien E-Mail: s.kaltenbrunner@ Tel.: +43 2252 259892 ACOnet - Vienna University Web: www.artegic.com Tel.: +43 1 7108502 conova.com E-Mail: office@webagentur.at Computer Center A ARZ Allgemeines E-Mail: cs@edvu.at Web: www.conova.com Web: www.domainname.at Universitätsstraße 7 Rechenzentrum Gesellschaft Web: www.edv-union.at CoreTEC IT Security easyname GmbH CS 1010 Wien m.b.H. ACS CIDCOM Solutions GmbH S Fernkorngasse 10/3/501 Tel.: +43 1 4277 14030 Grasbergergasse 13 Werbeagentur GmbH CS Ernst Melchior Gasse 24/DG 1100 Wien E-Mail: helpdesk@aco.net 1030 Wien Wiedner Hauptstraße 78 1020 Wien Tel.: +43 1 3360006 Web: www.aco.net Tel.: +43 50 4009 5704 1040 Wien Tel.: +43 1 5037273 0 E-Mail: office@easyname.com adRom Media E-Mail: security@arz.at Tel.: +43 1 4064814 0 E-Mail: m.kirisits@coretec.at Web: www.easyname.com/de Marketing GmbH CS Web: www.arz.at E-Mail: office@cidcom.at Web: www.coretec.at echonet Lustenauerstraße 66 AVM GmbH for International Web: www.cidcom.at COSYS DATA GmbH S communication GmbH CS 6850 Dornbirn Communication Technology S Cisco Systems Jörgmayrstraße 12, 4111 Walding Rosenbursenstraße 2/24 Tel.: +43 5522 74813 0 Alt-Moabit 95, 10559 Berlin Austria GmbH S Tel.: +43 1 2299600 1010 Wien E-Mail: office@adrom.net Tel.: +49 30 39976 232 MilleniumTower, Handelskai 94-96 E-Mail: office@cosys.cc Tel.: +43 1 5122695 Web: www.adrom.net E-Mail: ict-info@avm.de 1200 Wien Web: www.cosys.cc E-Mail: office@echonet.at AGNITAS AG S Web: www.avm.de Tel.: +43 1 24030 6024 CSO.Net Internet Services Web: www.echonet.at Werner-Eckert-Straße 6 BK-DAT Electronics e.U. AS E-Mail: hgreiner@cisco.com GmbH ACS EDV-Dienstleistungen 81829 München Hieflauer Straße 18 Web: www.cisco.at Franzosengraben 10, 1030 Wien Rappaport GmbH & Tel.: +49 89 552908 0 8790 Eisenerz Citycom Telekommunikation Tel.: +43 1 206 30 0 Co. KG ACS E-Mail: info@agnitas.de Tel.: +43 3848 60048 GmbH AS E-Mail: office@cso.net Geblergasse 95/8, 1170 Wien Web: www.agnitas.de E-Mail: info@bkdat.net Gadollaplatz 1, 8010 Graz Web: www.cso.net Tel.: +43 1 9068020 1211 Amazon Deutschland Web: www.bkdat.net Tel.: +43 316 887 6200 CUBiT IT Solutions E-Mail: danijel.jovanovic@sciam.at Services GmbH CS Bluespeed e.U. AS E-Mail: bernd.stockinger@ GmbH. 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GmbH & Co KG ACS E-Mail: telekom@energieag.at Web: www.apa-it.at (CCC.at) AS Erwin Leitner e.U. AS Goethestraße 93, 4020 Linz Web: www.energieag.at APOLLO.AI GmbH S Kaiserbrunnstraße 34 Mitterfeldstraße 1 Tel.: +43 732 662774 0 Energie Steiermark AG A Poschacherstraße 23/1 3021 Pressbaum 3300 Amstetten E-Mail: rpassecker@ Leonhardgürtel 10 4020 Linz Tel.: +43 1 50164 0 Tel.: +43 7472 20580 dialog-telekom.at 8010 Graz E-Mail: office@updatemi.com E-Mail: office@ccc.at E-Mail: office@it.comteam.at Web: www.dialog-telekom.at Tel.: +43 316 9000 0 members Web: www.apollo.ai Web: www.ccc.at Web: www.comteam.at DIC-Online E-Mail: info@e-steiermark.com Wolf & Co. KG ACS Web: www.e-steiermark.com Innrain 117 1. Stock EPB EDV-Partner OG CS 6020 Innsbruck Hauptstraße 17 Tel.: +43 512 341033 0 7051 Großhöflein E-Mail: office@dic.at Tel.: +43 699 12370970 Web: www.dic.at E-Mail: office@epb.at digitalnova it & Web: www.epb.at web solutions e.U. 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