FAQ "Hotelstornierungen in Zeiten der Corona-Krise" - Hotelverband ...

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FAQ
„Hotelstornierungen in Zeiten der Corona-Krise“
Stand: 31. März 2020

Aktuell erreichen uns zahlreiche Anfragen zum Umgang mit Stornierungen von
Hotelbuchungen in Zeiten der Corona-Krise in rechtlicher Hinsicht. Wir greifen die
häufigsten Fragen mit dieser Verbandsinformation auf und geben Antworten nach
bestem Kenntnisstand. Jedoch lassen sich einfache, pauschale Antworten nicht immer
geben, vielmehr gilt es mehr als sonst jeden Einzelfall zu prüfen. Wir bitten daher um
Verständnis, dass unsere Auskünfte ausdrücklich keine Rechtsberatung darstellen
und eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall nicht ersetzen
können. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität unserer
Auskünfte können wir nicht übernehmen.

A.    Grundsätzliches

Am 16. März 2020 vereinbarten die Bundesregierung und die Regierungschefs der
Bundesländer eine Leitlinie zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung
von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Pandemie in
Deutschland. Mit der temporären Untersagung touristischer Hotelaufenthalte und mit
dem Inkrafttreten weitgehender Reisebeschränkungen rechtlicher und faktischer Natur
haben sich die Rechtslage von Hotelbuchungen und die Rechtsfolgen deren
Stornierung geändert.

Eine stets aktuelle Übersicht der für unsere Branche relevanten Regelungen und deren
Gültigkeit finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass die Regelungen von Bundesland zu Bundesland variieren und
damit leicht voneinander abweichen. Auch die für die Hotellerie und Gastronomie
entscheidenden Absätze der Verfügungen sind unterschiedlich ausgestaltet worden.

Was fällt unter den Begriff der sogenannten „Höheren Gewalt“ / „Force Majeure“
in Bezug auf den Hotelaufnahmevertrag?

Ein Fall von Höherer Gewalt liegt nach allgemeiner Auffassung vor, wenn ein objektiver
Umstand die Nutzung der Beherbergung verhindert. Das Vorliegen einer verbindlichen
behördlichen Restriktion (z.B. Einreise- oder Ausreiseverbot) bzw. vergleichbarer
Maßnahmen (Schließung von Flughäfen etc.) ist unserer Auffassung nach
Voraussetzung für einen etwaigen Anspruch auf kostenfreie Stornierung. Wer sich
darauf beruft, wird in jedem einzelnen Fall substantiiert begründen müssen, warum
und aufgrund welcher zwingenden behördlichen Reiserestriktionen er die
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Beherbergungsdienstleistungen nicht in Anspruch nehmen kann. Das Streichen einer
direkten Flugverbindung alleine ist beispielsweise nicht ausreichend, wenn alternative
Verbindungen oder Reisemöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Bei der Nichtinanspruchnahme einer Unterkunft aufgrund sogenannter Höherer
Gewalt beziehungsweise aufgrund objektiver Unmöglichkeit sind Hotel und Gast von
ihrer Leistungspflicht befreit. Der Gast hat bei geleisteter Vorauszahlung des
Übernachtungspreises einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Hotel. Das Hotel
ist ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit und muss beispielsweise keinen
Schadensersatz o.ä. leisten. Dies gilt grundsätzlich auch für nicht-stornierbare Raten.

B. Geschäftliche Übernachtungen

1.    Dürfen rein geschäftliche Übernachtungen weiterhin angeboten werden?

      Ja, Übernachtungen für Geschäftsreisende, die ausschließlich zu diesem
      Zwecke reisen, dürfen weiterhin angeboten werden.

2.    Was fällt unter „geschäftliche Übernachtungen“ und welche Unterlagen
      muss der Gast im Hotel vorlegen, um seinen Reisezweck darzulegen?

      -     Übernachtungen zur Teilnahme an dienstlichen Besprechungen
      -     Übernachtungen für Polizeibeamte und medizinisches Personal, wenn sie
            im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit übernachten müssen
      -     Übernachtungen von Botschafts- und Konsular-Angehörigen
      -     Übernachtungen von Handwerkern / Monteuren

      Unterlagen, die den dienstlichen Zweck belegen können, sollten vom Gast bei
      Check-in auf Verlangen vorzeigbar sein. Es ist empfehlenswert, den Gast bereits
      bei Buchung darauf hinzuweisen, dass dieser seine Unterlagen bei sich führen
      muss. Kommunale Auflagen sehen mitunter vor, dass dieser Nachweis bereits
      zum Zeitpunkt der Buchung erbracht werden muss.

3.    Können Geschäftsreisende unter Berufung               auf   „Höhere    Gewalt“/
      „Force Majeure“ kostenfrei stornieren?

      Ein kostenfreier Rücktritt vom Beherbergungsvertrag ist nicht möglich, wenn
      geschäftliche Übernachtungen nach Landesrecht explizit erlaubt sind. Dies ist
      gegenwärtig in allen Bundesländern der Fall. Nur dann, wenn ein explizites

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      Einreiseverbot in ein Bundesland besteht und der Gast aus einem anderen
      Bundesland bzw. Ausland „einreisen“ muss, kann der Business-Traveller den
      Nachweis führen, dass die Inanspruchnahme des gebuchten Zimmers objektiv
      unmöglich ist.

4.    Können Geschäftsreisende bei Absage einer Großveranstaltung unter
      Berufung auf „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ kostenfrei stornieren?

      Die Absage einer Großveranstaltung (z.B. Messe, Kongress) berechtigt den Gast
      grundsätzlich nicht zu einer kostenfreien Stornierung seiner Zimmerbuchung.
      Das (Nicht-)Stattfinden einer Veranstaltung gehört zum persönlichen
      Risikobereich des Gastes und nicht zu demjenigen des Hoteliers. Wenn
      beispielsweise eine Messe abgesagt wird, kann sich der Gast nicht darauf
      berufen, dass nunmehr auch sein Interesse an der gebuchten Übernachtung
      entfallen ist.

      Allerdings: Wenn ein explizites „Messe-Package“ gebucht wurde, kann sich diese
      Einschätzung ändern. In diesen Fällen hat die Rechtsprechung bereits durchaus
      den Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Beherbergungsvertrag
      angenommen.

C. Touristische Übernachtungen

Übernachtungsangebote sind bundesweit seit dem 18. März bis vorerst 19. April 2020
zu touristischen Zwecken untersagt. Bitte beachten Sie die verschiedenen
Ausgestaltungen der landesrechtlichen Verordnungen und Allgemeinverfügungen im
Detail.

1.    Können Gäste unter Berufung auf „Höhere Gewalt“ / „Force Majeure“
      kostenfrei stornieren, wenn Sie aus touristischen Gründen übernachten?

      a)    Die Reise fällt in die Zeit, in der touristische Übernachtungen gemäß
            der landesrechtlich geltenden Verordnung / Allgemeinverfügung
            untersagt sind.

            Für die Beurteilung dieses Sachverhalts ist grundsätzlich der Zeitpunkt der
            Stornierung durch den Gast entscheidend:

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            -     Der Gast hat vor Inkrafttreten der landesrechtlich geltenden
                  Verordnung / Allgemeinverfügung storniert.

                  Wer touristische Übernachtungen im Untersagungszeitraum bereits
                  vor dem 17. März 2020 storniert hat, muss die anfallenden
                  Stornokosten bezahlen. Im Zeitpunkt der Stornierung wären die
                  ursprünglich vom Gast gebuchten Übernachtungen noch möglich
                  gewesen. Das bedeutet, der Hotelier hätte seine Pflichten aus dem
                  Beherbergungsvertrag und der Gast das Hotelzimmer in Anspruch
                  nehmen können. Bitte beachten Sie, dass Sie dennoch etwaige
                  ersparte Aufwendungen in Abzug bringen müssen.

                  Beispiel: Zum persönlichen Risikobereich des Gastes (und damit
                  besteht dessen Zahlungspflicht) gehört das (Nicht-)Stattfinden einer
                  Veranstaltung oder eine eigene Erkrankung. Wenn beispielsweise
                  eine Musical-Aufführung abgesagt wird, kann sich der Gast nicht
                  darauf berufen, dass nunmehr auch sein Interesse an der gebuchten
                  Übernachtung entfallen ist. (Vorsicht: Wenn ein explizites „Musical-
                  Package“ gebucht wurde, dann könnte der Gast gegebenenfalls
                  einwenden, die Geschäftsgrundlage für die Beherbergung sei
                  weggefallen oder Pauschalreiserecht greifen.)

            -     Der Gast storniert nach Inkrafttreten der landesrechtlich
                  geltenden Verordnung/ Allgemeinverfügung.

                  Für touristische Übernachtungen im Untersagungszeitraum ist
                  aufgrund eingetretener Unmöglichkeit von einem beidseitigen Recht
                  auf kostenfreie Stornierung auszugehen. Bei der Nichtnutzung einer
                  Unterkunft aufgrund sogenannter Höherer Gewalt, d.h. der objektiven
                  Unmöglichkeit, ist der Gast von seiner Leistungspflicht befreit und hat
                  bei geleisteter Vorauszahlung des Übernachtungspreises einen
                  Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Hotel. Das Hotel ist ebenfalls
                  von seiner Leistungspflicht befreit und muss beispielsweise keinen
                  Schadensersatz o.ä. leisten.

                  Dies gilt aber ausdrücklich nur dann, wenn das jeweilige Bundesland
                  eine Verordnung erlassen hat, die touristische Übernachtungen
                  verbietet bzw. eine Einreise in das Gebiet, in welchem das Hotel
                  gelegen ist, nicht möglich ist (die objektive Unmöglichkeit bezieht sich
                  aktuell bis zum Ablauf des 19. April 2020).

      Hotelverband Deutschland (IHA) e. V.                             Stand: 31. März 2020
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      b)    Die Reise fällt in eine Zeit, die vor dem Untersagungszeitraum
            begonnen hat oder nach diesem endet.

            Für touristische Hotelaufenthalte, die vor dem Untersagungszeitraum
            begonnen haben oder nach dem Untersagungszeitraum enden, kann der
            Hotelier grundsätzlich anteilige Stornokosten für die nicht betroffenen
            Zeiträume verlangen.

      c)    Die Reise fällt in einen Zeitraum, der nach der Gültigkeit der
            landesrechtlich geltenden Verordnung / Allgemeinverfügung liegt.

            Aktuell kommen kostenfreie Stornierungen von Hotelübernachtungen unter
            Berufung auf Höhere Gewalt nur innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der
            Verordnungen und Allgemeinverfügungen der Bundesländer in Betracht.
            Für kostenlose Stornierungen von Unterkünften, die für einen späteren
            Zeitpunkt gebucht wurden, besteht derzeit keine Berechtigung. Gäste,
            denen eine Reise aufgrund der Corona-Krise dennoch zu riskant ist,
            müssten ihre gebuchten Übernachtungen rechtlich betrachtet dann
            entsprechend kostenpflichtig stornieren.

      Fazit:
      -     Wer vor dem Eintritt der Unmöglichkeit storniert oder zurücktritt, muss die
            Stornokosten oder den Erfüllungsanspruch bezahlen. Das Risiko für diese
            Willenserklärungen liegt in der Risikosphäre des Erklärenden.
      -     Nach Eintritt der Unmöglichkeit ist der Gast von seiner Leistungspflicht für
            diesen Zeitraum befreit und hat bei Vorauszahlungen einen
            Rückzahlungsanspruch. Gutscheine können, müssen aber nicht akzeptiert
            werden.
      -     Bitte unbedingt etwaig Abweichendes im jeweils gültigen Landesrecht
            beachten.

2.    Hat ein Gast oder der Hotelier Anspruch auf eine (kostenfreie) Umbuchung
      auf ein späteres Datum?

      Einen entsprechenden Rechtsanspruch hat grundsätzlich weder der Gast noch
      der Hotelier. Anderes gilt nur, falls ein solches Umbuchungsrecht ausdrücklich
      mit dem Gast vereinbart wurde. Selbstverständlich steht es dem Hotelier aber
      frei, aus Kulanz einer Bitte um kostenfreie Umbuchung auf einen anderen
      Zeitpunkt nachzukommen.

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3.    Können dem Gast Gutscheine angeboten werden, um einen sofortigen
      Rückzahlungsanspruch seitens des Gastes zu verhindern?

      Dem Gast kann jederzeit ein Gutschein angeboten werden, jedoch muss der
      Gast diesen nicht akzeptieren. Dem Gast obliegt die diesbezügliche
      Entscheidung.

D.    Notwendige Übernachtungen

1.    Manche Bundesländer erlauben gewerbliche Übernachtungsangebote zu
      notwendigen Zwecken. Eine entsprechende Definition bleiben die
      jeweiligen Verordnungsgeber jedoch schuldig.

      Notwendige Zwecke dürften dann vorliegen, wenn eine andere Unterbringung,
      auch im Privaten, nicht mehr gewährleistet ist oder dem Gast eine Abreise nicht
      zumutbar ist.

      Beispiele:
      -     Unbewohnbarkeit der eigenen Wohnung (z.B.                  durch   massive
            Wasserschäden, Rohrbrüche, Ausfall der Heizung)
      -     eine Trennung oder häusliche             Gewalt   machen     ein   weiteres
            Zusammenleben unmöglich
      -     gestrandete Touristen, denen die Einreise ins eigene Land aufgrund
            COVID-19-Beschränkungen unmöglich geworden ist
      -     private notwendige Termine (z.B. Beerdigung, gerichtliche Termine)

      Bitte klären Sie im Zweifelsfall vor der Beherbergung des Gastes mit der für Ihr
      Hotel zuständigen Behörde diese Beherbergungsvoraussetzungen, am besten
      schriftlich.

2.    Können Hotelübernachtungen auch in den Bundesländern zu notwendigen
      Zwecken angeboten werden, deren Verordnung / Allgemeinverfügung dafür
      keine explizite Erlaubnis vorsieht?

      Wir gehen davon aus, dass solche notwendigen Übernachtungen in allen
      Bundesländern angeboten werden dürfen und auch müssen. Es darf nach
      unserer Rechtsauffassung keine Rolle spielen, wie die landesrechtlichen
      Vorschriften diesbezüglich konkret ausgestaltet sind.

      Hotelverband Deutschland (IHA) e. V.                         Stand: 31. März 2020
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E.    Handhabung durch OTAs (z.B. Booking, Expedia)

Uns erreichen zahlreiche Beschwerden unserer Mitglieder über die aktuelle
Geschäftspolitik der Online-Buchungsportale (OTAs), die einseitig das Vorliegen
Höherer Gewalt als kostenfreien Stornierungsgrund anerkennen und das Hotel, ohne
Interventionsmöglichkeit, vor vollendete Tatsachen stellen.

Nach unserer Rechtsauffassung können OTAs weiterhin nicht einseitig, pauschal und
undifferenziert für sämtliche Gäste das Vorliegen Höherer Gewalt konstruieren. Es
besteht kein pauschaler Rechtsanspruch (weder der Gäste, und schon gar nicht von
Seiten der Mittler), Hotelzimmer kostenlos zu stornieren, nur weil der Gast sich auf den
„Coronavirus“ beruft.

Der Gast wird in jedem einzelnen Fall substantiiert begründen müssen, warum er
aufgrund zwingender behördlicher Reiserestriktionen die Beherbergungsdienst-
leistungen nicht in Anspruch nehmen kann. Das Vorliegen einer solchen zwingenden
behördlichen Restriktion (z.B. Einreise- bzw. Ausreiseverbot) bzw. vergleichbarer
Maßnahmen (Schließung von Flughäfen etc.) bleibt unserer Auffassung nach
zwingende Voraussetzung für einen etwaigen Anspruch auf kostenfreie Stornierung.
Der Nachweis obliegt dem Gast.

Booking und Expedia erklärten gegenüber ihren Hotelpartnern einseitig das Vorliegen
„Höhere Gewalt“ und bestätigen Gästen pauschal und ohne Prüfung, die Buchung
kostenfrei stornieren zu können, auch wenn es sich um eine nicht-kostenfrei
stornierbare Buchung handelt.

Im Fall von Booking.com, könnten betroffene Hotels das Portal beispielsweise
hierzu wie folgt kontaktieren:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bestätigen den Erhalt der Stornierungsanfrage des Gastes. Nicht zuordnen können
wir indes die Nachricht, laut derer die Buchung angeblich bereits (kostenfrei) storniert
wurde. Wir können jedenfalls eine solche kostenfreie Stornierung (noch) nicht
bestätigen. Nach der gegenüber unserem Unternehmen bestehenden gesetzlichen
Vermögensfürsorgepflicht können wir nicht ohne hinreichende Rechtfertigung über
Gelder des Unternehmens verfügen. Dies gilt insbesondere auch für den Verzicht auf
entstandene Forderungen.

Mit Blick auf die derzeit sehr unübersichtliche rechtliche Situation betreffend
Reisebeschränkungen im In- und Ausland sind wir deshalb gehalten, zunächst den
Gast gemäß Ziffer 2.8 Satz 2 Ihrer AGB aufzufordern, das Bestehen relevanter
behördlicher Reisebeschränkungen und deren Kausalität für die Stornierung

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darzulegen. Sobald/sofern der Gast dieser Aufforderung hinreichend nachgekommen
ist, können– und werden – wir umgehend eine Entscheidung über die
Stornierungsanfrage treffen.

Mit freundlichen Grüßen“

Den Gast, der über Booking.com gebucht und storniert hat, könnte man über
das Kommunikationstool von Booking.com beispielsweise wie folgt
informieren:

„Sehr geehrte/r Frau/Herr …,

wir haben Ihre Stornierungsanfrage erhalten. Wir sind gehalten, Ihre Anfrage
entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Booking.com zu
bearbeiten. Danach ist Voraussetzung für eine kostenfreie Stornierung, dass Sie uns
„geeignete Nachweise des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Ereignis
höherer Gewalt und der Stornierung“ vorlegen. Wir müssen diese Nachweise von
Ihnen schon deshalb einholen, da wir unsererseits gegenüber Booking.com vertraglich
verpflichtet sind, Booking.com die entsprechenden Nachweise auf Nachfrage
unverzüglich vorzulegen.

Wir bitten Sie daher höflich, uns unter Vorlage geeigneter Nachweise darzulegen,
welche zwingenden behördlichen Reisebeschränkungen den Antritt Ihrer Reise
unmöglich gemacht haben. Gerne können Sie diese per E-Mail an [...] senden. Teilen
Sie uns auf diesem Weg auch gerne Ihre Wunschdaten mit, falls Sie die geplante Reise
zu einem späteren Zeitpunkt antreten möchten. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte
an [...].

Mit freundlichen Grüßen“

Im Fall von Expedia könnten betroffene Hotels das Portal beispielsweise hierzu
wie folgt kontaktieren:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bestätigen den Erhalt der Stornierungsanfrage des Gastes. Nicht zuordnen können
wir indes die Nachricht, laut derer die Buchung angeblich bereits (kostenfrei) storniert
wurde. Wir können jedenfalls eine solche kostenfreie Stornierung (noch) nicht
bestätigen. Ihr Cancellation Waiver Program ändert hieran nichts. Wir haben uns
hieran nicht beteiligt. Ihr „Opt-out“-Ansatz widerspricht grundlegenden
schuldrechtlichen Grundsätzen und ist damit unwirksam. Sofern der Gast aus diesem

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Cancellation Waiver Program, bzw. Ihren Erklärungen im Rahmen jenes Programms,
irgendwelche Ansprüche herleitet, so haftet allein Expedia. Wir werden die Gäste
insofern an Sie verweisen.

Nach der gegenüber unserem Unternehmen bestehenden gesetzlichen
Vermögensfürsorgepflicht können wir nicht ohne hinreichende Rechtfertigung über
Gelder des Unternehmens verfügen. Dies gilt insbesondere auch für den Verzicht auf
entstandene Forderungen. Mit Blick auf die derzeit sehr unübersichtliche rechtliche
Situation betreffend Reisebeschränkungen im In- und Ausland sind wir gehalten,
zunächst den Gast aufzufordern, das Bestehen relevanter behördlicher
Reisebeschränkungen und deren Kausalität für die Stornierung darzulegen.
Sobald/sofern der Gast dieser Aufforderung hinreichend nachgekommen ist, können
– und werden – wir umgehend eine Entscheidung über die Stornierungsanfrage
treffen.

Mit freundlichen Grüßen“

Den Gast, der über Expedia gebucht und storniert hat, könnte man wie folgt
informieren:

„Sehr geehrte/r Frau/Herr …,

wir haben Ihre Stornierungsanfrage erhalten. Wir bedauern sehr, dass Sie Ihre Reise
wegen des Coronavirus nicht antreten können. Um Ihre Anfrage zügig bearbeiten zu
können, sind wir aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gehalten, Sie um Vorlage
geeigneter Nachweise zu bitten, dass Ihre Stornierung durch zwingende gesetzliche
Reisebeschränkungen begründet ist. Gerne können Sie diese per E-Mail an [...]
senden. Teilen Sie uns auf diesem Weg auch gerne Ihre Wunschdaten mit, falls Sie
die geplante Reise zu einem späteren Zeitpunkt antreten möchten. Für Rückfragen
wenden Sie sich bitte an [...].

Mit freundlichen Grüßen“

Kontakt:

Hotelverband Deutschland (IHA) e.V.
Am Weidendamm 1A
10117 Berlin
Tel.: 030 / 59 00 99 690
E-Mail: office@hotellerie.de
Web: www.hotellerie.de

      Hotelverband Deutschland (IHA) e. V.                       Stand: 31. März 2020
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