FAQ "Hotelstornierungen in Zeiten der Corona-Krise" - Hotelverband ...
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FAQ „Hotelstornierungen in Zeiten der Corona-Krise“ Stand: 31. März 2020 Aktuell erreichen uns zahlreiche Anfragen zum Umgang mit Stornierungen von Hotelbuchungen in Zeiten der Corona-Krise in rechtlicher Hinsicht. Wir greifen die häufigsten Fragen mit dieser Verbandsinformation auf und geben Antworten nach bestem Kenntnisstand. Jedoch lassen sich einfache, pauschale Antworten nicht immer geben, vielmehr gilt es mehr als sonst jeden Einzelfall zu prüfen. Wir bitten daher um Verständnis, dass unsere Auskünfte ausdrücklich keine Rechtsberatung darstellen und eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall nicht ersetzen können. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität unserer Auskünfte können wir nicht übernehmen. A. Grundsätzliches Am 16. März 2020 vereinbarten die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer eine Leitlinie zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Pandemie in Deutschland. Mit der temporären Untersagung touristischer Hotelaufenthalte und mit dem Inkrafttreten weitgehender Reisebeschränkungen rechtlicher und faktischer Natur haben sich die Rechtslage von Hotelbuchungen und die Rechtsfolgen deren Stornierung geändert. Eine stets aktuelle Übersicht der für unsere Branche relevanten Regelungen und deren Gültigkeit finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass die Regelungen von Bundesland zu Bundesland variieren und damit leicht voneinander abweichen. Auch die für die Hotellerie und Gastronomie entscheidenden Absätze der Verfügungen sind unterschiedlich ausgestaltet worden. Was fällt unter den Begriff der sogenannten „Höheren Gewalt“ / „Force Majeure“ in Bezug auf den Hotelaufnahmevertrag? Ein Fall von Höherer Gewalt liegt nach allgemeiner Auffassung vor, wenn ein objektiver Umstand die Nutzung der Beherbergung verhindert. Das Vorliegen einer verbindlichen behördlichen Restriktion (z.B. Einreise- oder Ausreiseverbot) bzw. vergleichbarer Maßnahmen (Schließung von Flughäfen etc.) ist unserer Auffassung nach Voraussetzung für einen etwaigen Anspruch auf kostenfreie Stornierung. Wer sich darauf beruft, wird in jedem einzelnen Fall substantiiert begründen müssen, warum und aufgrund welcher zwingenden behördlichen Reiserestriktionen er die
FAQ „Hotelstornierungen in Zeiten der Corona-Krise Seite 2 Beherbergungsdienstleistungen nicht in Anspruch nehmen kann. Das Streichen einer direkten Flugverbindung alleine ist beispielsweise nicht ausreichend, wenn alternative Verbindungen oder Reisemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Bei der Nichtinanspruchnahme einer Unterkunft aufgrund sogenannter Höherer Gewalt beziehungsweise aufgrund objektiver Unmöglichkeit sind Hotel und Gast von ihrer Leistungspflicht befreit. Der Gast hat bei geleisteter Vorauszahlung des Übernachtungspreises einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Hotel. Das Hotel ist ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit und muss beispielsweise keinen Schadensersatz o.ä. leisten. Dies gilt grundsätzlich auch für nicht-stornierbare Raten. B. Geschäftliche Übernachtungen 1. Dürfen rein geschäftliche Übernachtungen weiterhin angeboten werden? Ja, Übernachtungen für Geschäftsreisende, die ausschließlich zu diesem Zwecke reisen, dürfen weiterhin angeboten werden. 2. Was fällt unter „geschäftliche Übernachtungen“ und welche Unterlagen muss der Gast im Hotel vorlegen, um seinen Reisezweck darzulegen? - Übernachtungen zur Teilnahme an dienstlichen Besprechungen - Übernachtungen für Polizeibeamte und medizinisches Personal, wenn sie im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit übernachten müssen - Übernachtungen von Botschafts- und Konsular-Angehörigen - Übernachtungen von Handwerkern / Monteuren Unterlagen, die den dienstlichen Zweck belegen können, sollten vom Gast bei Check-in auf Verlangen vorzeigbar sein. Es ist empfehlenswert, den Gast bereits bei Buchung darauf hinzuweisen, dass dieser seine Unterlagen bei sich führen muss. Kommunale Auflagen sehen mitunter vor, dass dieser Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Buchung erbracht werden muss. 3. Können Geschäftsreisende unter Berufung auf „Höhere Gewalt“/ „Force Majeure“ kostenfrei stornieren? Ein kostenfreier Rücktritt vom Beherbergungsvertrag ist nicht möglich, wenn geschäftliche Übernachtungen nach Landesrecht explizit erlaubt sind. Dies ist gegenwärtig in allen Bundesländern der Fall. Nur dann, wenn ein explizites Hotelverband Deutschland (IHA) e. V. Stand: 31. März 2020
FAQ „Hotelstornierungen in Zeiten der Corona-Krise Seite 3 Einreiseverbot in ein Bundesland besteht und der Gast aus einem anderen Bundesland bzw. Ausland „einreisen“ muss, kann der Business-Traveller den Nachweis führen, dass die Inanspruchnahme des gebuchten Zimmers objektiv unmöglich ist. 4. Können Geschäftsreisende bei Absage einer Großveranstaltung unter Berufung auf „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ kostenfrei stornieren? Die Absage einer Großveranstaltung (z.B. Messe, Kongress) berechtigt den Gast grundsätzlich nicht zu einer kostenfreien Stornierung seiner Zimmerbuchung. Das (Nicht-)Stattfinden einer Veranstaltung gehört zum persönlichen Risikobereich des Gastes und nicht zu demjenigen des Hoteliers. Wenn beispielsweise eine Messe abgesagt wird, kann sich der Gast nicht darauf berufen, dass nunmehr auch sein Interesse an der gebuchten Übernachtung entfallen ist. Allerdings: Wenn ein explizites „Messe-Package“ gebucht wurde, kann sich diese Einschätzung ändern. In diesen Fällen hat die Rechtsprechung bereits durchaus den Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Beherbergungsvertrag angenommen. C. Touristische Übernachtungen Übernachtungsangebote sind bundesweit seit dem 18. März bis vorerst 19. April 2020 zu touristischen Zwecken untersagt. Bitte beachten Sie die verschiedenen Ausgestaltungen der landesrechtlichen Verordnungen und Allgemeinverfügungen im Detail. 1. Können Gäste unter Berufung auf „Höhere Gewalt“ / „Force Majeure“ kostenfrei stornieren, wenn Sie aus touristischen Gründen übernachten? a) Die Reise fällt in die Zeit, in der touristische Übernachtungen gemäß der landesrechtlich geltenden Verordnung / Allgemeinverfügung untersagt sind. Für die Beurteilung dieses Sachverhalts ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Stornierung durch den Gast entscheidend: Hotelverband Deutschland (IHA) e. V. Stand: 31. März 2020
FAQ „Hotelstornierungen in Zeiten der Corona-Krise Seite 4 - Der Gast hat vor Inkrafttreten der landesrechtlich geltenden Verordnung / Allgemeinverfügung storniert. Wer touristische Übernachtungen im Untersagungszeitraum bereits vor dem 17. März 2020 storniert hat, muss die anfallenden Stornokosten bezahlen. Im Zeitpunkt der Stornierung wären die ursprünglich vom Gast gebuchten Übernachtungen noch möglich gewesen. Das bedeutet, der Hotelier hätte seine Pflichten aus dem Beherbergungsvertrag und der Gast das Hotelzimmer in Anspruch nehmen können. Bitte beachten Sie, dass Sie dennoch etwaige ersparte Aufwendungen in Abzug bringen müssen. Beispiel: Zum persönlichen Risikobereich des Gastes (und damit besteht dessen Zahlungspflicht) gehört das (Nicht-)Stattfinden einer Veranstaltung oder eine eigene Erkrankung. Wenn beispielsweise eine Musical-Aufführung abgesagt wird, kann sich der Gast nicht darauf berufen, dass nunmehr auch sein Interesse an der gebuchten Übernachtung entfallen ist. (Vorsicht: Wenn ein explizites „Musical- Package“ gebucht wurde, dann könnte der Gast gegebenenfalls einwenden, die Geschäftsgrundlage für die Beherbergung sei weggefallen oder Pauschalreiserecht greifen.) - Der Gast storniert nach Inkrafttreten der landesrechtlich geltenden Verordnung/ Allgemeinverfügung. Für touristische Übernachtungen im Untersagungszeitraum ist aufgrund eingetretener Unmöglichkeit von einem beidseitigen Recht auf kostenfreie Stornierung auszugehen. Bei der Nichtnutzung einer Unterkunft aufgrund sogenannter Höherer Gewalt, d.h. der objektiven Unmöglichkeit, ist der Gast von seiner Leistungspflicht befreit und hat bei geleisteter Vorauszahlung des Übernachtungspreises einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Hotel. Das Hotel ist ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit und muss beispielsweise keinen Schadensersatz o.ä. leisten. Dies gilt aber ausdrücklich nur dann, wenn das jeweilige Bundesland eine Verordnung erlassen hat, die touristische Übernachtungen verbietet bzw. eine Einreise in das Gebiet, in welchem das Hotel gelegen ist, nicht möglich ist (die objektive Unmöglichkeit bezieht sich aktuell bis zum Ablauf des 19. April 2020). Hotelverband Deutschland (IHA) e. V. Stand: 31. März 2020
FAQ „Hotelstornierungen in Zeiten der Corona-Krise Seite 5 b) Die Reise fällt in eine Zeit, die vor dem Untersagungszeitraum begonnen hat oder nach diesem endet. Für touristische Hotelaufenthalte, die vor dem Untersagungszeitraum begonnen haben oder nach dem Untersagungszeitraum enden, kann der Hotelier grundsätzlich anteilige Stornokosten für die nicht betroffenen Zeiträume verlangen. c) Die Reise fällt in einen Zeitraum, der nach der Gültigkeit der landesrechtlich geltenden Verordnung / Allgemeinverfügung liegt. Aktuell kommen kostenfreie Stornierungen von Hotelübernachtungen unter Berufung auf Höhere Gewalt nur innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der Verordnungen und Allgemeinverfügungen der Bundesländer in Betracht. Für kostenlose Stornierungen von Unterkünften, die für einen späteren Zeitpunkt gebucht wurden, besteht derzeit keine Berechtigung. Gäste, denen eine Reise aufgrund der Corona-Krise dennoch zu riskant ist, müssten ihre gebuchten Übernachtungen rechtlich betrachtet dann entsprechend kostenpflichtig stornieren. Fazit: - Wer vor dem Eintritt der Unmöglichkeit storniert oder zurücktritt, muss die Stornokosten oder den Erfüllungsanspruch bezahlen. Das Risiko für diese Willenserklärungen liegt in der Risikosphäre des Erklärenden. - Nach Eintritt der Unmöglichkeit ist der Gast von seiner Leistungspflicht für diesen Zeitraum befreit und hat bei Vorauszahlungen einen Rückzahlungsanspruch. Gutscheine können, müssen aber nicht akzeptiert werden. - Bitte unbedingt etwaig Abweichendes im jeweils gültigen Landesrecht beachten. 2. Hat ein Gast oder der Hotelier Anspruch auf eine (kostenfreie) Umbuchung auf ein späteres Datum? Einen entsprechenden Rechtsanspruch hat grundsätzlich weder der Gast noch der Hotelier. Anderes gilt nur, falls ein solches Umbuchungsrecht ausdrücklich mit dem Gast vereinbart wurde. Selbstverständlich steht es dem Hotelier aber frei, aus Kulanz einer Bitte um kostenfreie Umbuchung auf einen anderen Zeitpunkt nachzukommen. Hotelverband Deutschland (IHA) e. V. Stand: 31. März 2020
FAQ „Hotelstornierungen in Zeiten der Corona-Krise Seite 6 3. Können dem Gast Gutscheine angeboten werden, um einen sofortigen Rückzahlungsanspruch seitens des Gastes zu verhindern? Dem Gast kann jederzeit ein Gutschein angeboten werden, jedoch muss der Gast diesen nicht akzeptieren. Dem Gast obliegt die diesbezügliche Entscheidung. D. Notwendige Übernachtungen 1. Manche Bundesländer erlauben gewerbliche Übernachtungsangebote zu notwendigen Zwecken. Eine entsprechende Definition bleiben die jeweiligen Verordnungsgeber jedoch schuldig. Notwendige Zwecke dürften dann vorliegen, wenn eine andere Unterbringung, auch im Privaten, nicht mehr gewährleistet ist oder dem Gast eine Abreise nicht zumutbar ist. Beispiele: - Unbewohnbarkeit der eigenen Wohnung (z.B. durch massive Wasserschäden, Rohrbrüche, Ausfall der Heizung) - eine Trennung oder häusliche Gewalt machen ein weiteres Zusammenleben unmöglich - gestrandete Touristen, denen die Einreise ins eigene Land aufgrund COVID-19-Beschränkungen unmöglich geworden ist - private notwendige Termine (z.B. Beerdigung, gerichtliche Termine) Bitte klären Sie im Zweifelsfall vor der Beherbergung des Gastes mit der für Ihr Hotel zuständigen Behörde diese Beherbergungsvoraussetzungen, am besten schriftlich. 2. Können Hotelübernachtungen auch in den Bundesländern zu notwendigen Zwecken angeboten werden, deren Verordnung / Allgemeinverfügung dafür keine explizite Erlaubnis vorsieht? Wir gehen davon aus, dass solche notwendigen Übernachtungen in allen Bundesländern angeboten werden dürfen und auch müssen. Es darf nach unserer Rechtsauffassung keine Rolle spielen, wie die landesrechtlichen Vorschriften diesbezüglich konkret ausgestaltet sind. Hotelverband Deutschland (IHA) e. V. Stand: 31. März 2020
FAQ „Hotelstornierungen in Zeiten der Corona-Krise Seite 7 E. Handhabung durch OTAs (z.B. Booking, Expedia) Uns erreichen zahlreiche Beschwerden unserer Mitglieder über die aktuelle Geschäftspolitik der Online-Buchungsportale (OTAs), die einseitig das Vorliegen Höherer Gewalt als kostenfreien Stornierungsgrund anerkennen und das Hotel, ohne Interventionsmöglichkeit, vor vollendete Tatsachen stellen. Nach unserer Rechtsauffassung können OTAs weiterhin nicht einseitig, pauschal und undifferenziert für sämtliche Gäste das Vorliegen Höherer Gewalt konstruieren. Es besteht kein pauschaler Rechtsanspruch (weder der Gäste, und schon gar nicht von Seiten der Mittler), Hotelzimmer kostenlos zu stornieren, nur weil der Gast sich auf den „Coronavirus“ beruft. Der Gast wird in jedem einzelnen Fall substantiiert begründen müssen, warum er aufgrund zwingender behördlicher Reiserestriktionen die Beherbergungsdienst- leistungen nicht in Anspruch nehmen kann. Das Vorliegen einer solchen zwingenden behördlichen Restriktion (z.B. Einreise- bzw. Ausreiseverbot) bzw. vergleichbarer Maßnahmen (Schließung von Flughäfen etc.) bleibt unserer Auffassung nach zwingende Voraussetzung für einen etwaigen Anspruch auf kostenfreie Stornierung. Der Nachweis obliegt dem Gast. Booking und Expedia erklärten gegenüber ihren Hotelpartnern einseitig das Vorliegen „Höhere Gewalt“ und bestätigen Gästen pauschal und ohne Prüfung, die Buchung kostenfrei stornieren zu können, auch wenn es sich um eine nicht-kostenfrei stornierbare Buchung handelt. Im Fall von Booking.com, könnten betroffene Hotels das Portal beispielsweise hierzu wie folgt kontaktieren: „Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Erhalt der Stornierungsanfrage des Gastes. Nicht zuordnen können wir indes die Nachricht, laut derer die Buchung angeblich bereits (kostenfrei) storniert wurde. Wir können jedenfalls eine solche kostenfreie Stornierung (noch) nicht bestätigen. Nach der gegenüber unserem Unternehmen bestehenden gesetzlichen Vermögensfürsorgepflicht können wir nicht ohne hinreichende Rechtfertigung über Gelder des Unternehmens verfügen. Dies gilt insbesondere auch für den Verzicht auf entstandene Forderungen. Mit Blick auf die derzeit sehr unübersichtliche rechtliche Situation betreffend Reisebeschränkungen im In- und Ausland sind wir deshalb gehalten, zunächst den Gast gemäß Ziffer 2.8 Satz 2 Ihrer AGB aufzufordern, das Bestehen relevanter behördlicher Reisebeschränkungen und deren Kausalität für die Stornierung Hotelverband Deutschland (IHA) e. V. Stand: 31. März 2020
FAQ „Hotelstornierungen in Zeiten der Corona-Krise Seite 8 darzulegen. Sobald/sofern der Gast dieser Aufforderung hinreichend nachgekommen ist, können– und werden – wir umgehend eine Entscheidung über die Stornierungsanfrage treffen. Mit freundlichen Grüßen“ Den Gast, der über Booking.com gebucht und storniert hat, könnte man über das Kommunikationstool von Booking.com beispielsweise wie folgt informieren: „Sehr geehrte/r Frau/Herr …, wir haben Ihre Stornierungsanfrage erhalten. Wir sind gehalten, Ihre Anfrage entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Booking.com zu bearbeiten. Danach ist Voraussetzung für eine kostenfreie Stornierung, dass Sie uns „geeignete Nachweise des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Ereignis höherer Gewalt und der Stornierung“ vorlegen. Wir müssen diese Nachweise von Ihnen schon deshalb einholen, da wir unsererseits gegenüber Booking.com vertraglich verpflichtet sind, Booking.com die entsprechenden Nachweise auf Nachfrage unverzüglich vorzulegen. Wir bitten Sie daher höflich, uns unter Vorlage geeigneter Nachweise darzulegen, welche zwingenden behördlichen Reisebeschränkungen den Antritt Ihrer Reise unmöglich gemacht haben. Gerne können Sie diese per E-Mail an [...] senden. Teilen Sie uns auf diesem Weg auch gerne Ihre Wunschdaten mit, falls Sie die geplante Reise zu einem späteren Zeitpunkt antreten möchten. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an [...]. Mit freundlichen Grüßen“ Im Fall von Expedia könnten betroffene Hotels das Portal beispielsweise hierzu wie folgt kontaktieren: „Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Erhalt der Stornierungsanfrage des Gastes. Nicht zuordnen können wir indes die Nachricht, laut derer die Buchung angeblich bereits (kostenfrei) storniert wurde. Wir können jedenfalls eine solche kostenfreie Stornierung (noch) nicht bestätigen. Ihr Cancellation Waiver Program ändert hieran nichts. Wir haben uns hieran nicht beteiligt. Ihr „Opt-out“-Ansatz widerspricht grundlegenden schuldrechtlichen Grundsätzen und ist damit unwirksam. Sofern der Gast aus diesem Hotelverband Deutschland (IHA) e. V. Stand: 31. März 2020
FAQ „Hotelstornierungen in Zeiten der Corona-Krise Seite 9 Cancellation Waiver Program, bzw. Ihren Erklärungen im Rahmen jenes Programms, irgendwelche Ansprüche herleitet, so haftet allein Expedia. Wir werden die Gäste insofern an Sie verweisen. Nach der gegenüber unserem Unternehmen bestehenden gesetzlichen Vermögensfürsorgepflicht können wir nicht ohne hinreichende Rechtfertigung über Gelder des Unternehmens verfügen. Dies gilt insbesondere auch für den Verzicht auf entstandene Forderungen. Mit Blick auf die derzeit sehr unübersichtliche rechtliche Situation betreffend Reisebeschränkungen im In- und Ausland sind wir gehalten, zunächst den Gast aufzufordern, das Bestehen relevanter behördlicher Reisebeschränkungen und deren Kausalität für die Stornierung darzulegen. Sobald/sofern der Gast dieser Aufforderung hinreichend nachgekommen ist, können – und werden – wir umgehend eine Entscheidung über die Stornierungsanfrage treffen. Mit freundlichen Grüßen“ Den Gast, der über Expedia gebucht und storniert hat, könnte man wie folgt informieren: „Sehr geehrte/r Frau/Herr …, wir haben Ihre Stornierungsanfrage erhalten. Wir bedauern sehr, dass Sie Ihre Reise wegen des Coronavirus nicht antreten können. Um Ihre Anfrage zügig bearbeiten zu können, sind wir aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gehalten, Sie um Vorlage geeigneter Nachweise zu bitten, dass Ihre Stornierung durch zwingende gesetzliche Reisebeschränkungen begründet ist. Gerne können Sie diese per E-Mail an [...] senden. Teilen Sie uns auf diesem Weg auch gerne Ihre Wunschdaten mit, falls Sie die geplante Reise zu einem späteren Zeitpunkt antreten möchten. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an [...]. Mit freundlichen Grüßen“ Kontakt: Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. Am Weidendamm 1A 10117 Berlin Tel.: 030 / 59 00 99 690 E-Mail: office@hotellerie.de Web: www.hotellerie.de Hotelverband Deutschland (IHA) e. V. Stand: 31. März 2020
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