FEUERWEHR-INSPEKTIONEN 2018 - WEGLEITUNG INSPEKTIONSTEAM - Version 1.2: 5. Dezember 2017 chk - GVZ

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FEUERWEHR-INSPEKTIONEN 2018
WEGLEITUNG INSPEKTIONSTEAM

Version 1.2: 5. Dezember 2017 chk

Gebäudeversicherung Kanton Zürich · Thurgauerstrasse 56 · Postfach · 8050 Zürich
T 044 308 21 11 · F 044 303 11 20 · info@gvz.ch · www.gvz.ch
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GENERELLES

Rechtliche Grundlagen

Inspektionen

§ 23 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (LS 861.1) bildet
die rechtliche Grundlage für die wiederkehrenden Inspektionen der Feuerwehrorgani-
sationen im Kanton Zürich.

Feuerwehrwesen

Die Rechtsgrundlagen für das Feuerwehrwesen im Kanton Zürich bilden die folgenden
Werke:
 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (LS 861.12)
 Feuerwehrverordnung (LS 861.2)
 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen (LS 861.211)
 Verordnung über den ABC-Schutz (LS 528.1)
 Weisungen und Merkblätter der GVZ

Fachliche Grundlagen

Als Ausbildungs- und Einsatzunterlagen gelten für den Kanton Zürich vornehmlich die
Werke der Feuerwehrkoordination Schweiz FKS:

Ausbildung und Einsatz
 Reglement "Basiswissen"
 Reglement "Einsatzführung"
 Leitfaden "Einsatzführung"
 Handbuch für ABC-Einsätze
 Behelf für ABC-Einsätze
 Faltkarte für ABC-Einsätze

Fahrzeuge und Material
 Handbuch "Materialdienst"

Bis auf weiteres sind auch die folgenden Ausbildungsunterlagen in Kraft:
 Ausbildungsdokumentation "Führung von Grossereignissen" des SFV, 2002
 Ergänzung "Sanitätsdienst des SFV, Version 2008
 Medienhandbuch "Feuerwehr und Medien" des SFV, 2009
 Lehrunterlagen "Strassentunnel" des ifa, 2012

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Inspektionsteam

Zuständigkeit

Die Feuerwehrorganisationen werden durch den zuständigen Statthalter inspiziert.
Fachliche Unterstützung bieten dabei zwei Experten (je ein Haupt- und Zusatzexperte)
aus dem Inspektionsteam der GVZ.

Der Hauptexperte ist für die Anmeldung bei der Feuerwehr (ggf. Absprache mit dem
Statthalter), die Durchführung der Inspektion sowie die Berichterstattung darüber ver-
antwortlich. Der Zusatzexperte unterstützt ihn dabei.

Anmeldung

Die Inspektionen werden am Morgen des Inspektionstages dem Kommandanten und
dem zuständigen Behördenvertreter/Betriebsleitungsmitglied angekündigt (Betriebsfeu-
erwehren am Vorabend, sofern Übung tagsüber). Zuständig dafür ist entweder der
Statthalter oder der Hauptexperte (gegenseitige Absprache).

Auftreten

Das Inspektionsteam tritt in der offiziellen GVZ-Uniform, mit Stiefeln, auf. Das Tenü ist
stets korrekt zu tragen, um die Vorbildfunktion zu unterstreichen.

Taktiklektion

Das Inspektions-Team kann eine spontane Taktik-Lektion durchführen, sollte sich dies
als notwendig erweisen.

Bewertungen

Die Bewertung erfolgt jeweils als Teil der drei folgenden Kategorien:
 Stabsarbeit
 Materialdienst
 Ausbildung

Eine Gesamtbeurteilung/Bewertung gibt es im Sinne der Transparenz nicht.

Inspektionen sind nicht als "Prüfungen", sondern als Dienstleistung zu verstehen und
stellen Momentaufnahmen dar. Entsprechend sind die Bewertungen vorzunehmen.
Selbst bei mangelhaften Leistungen einer Feuerwehr soll der Inspektionsbericht kein
"Verriss" werden, sondern vorab konstruktive Lösungsvorschläge präsentieren.

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Das Inspektionsteam ist angehalten, sich nicht auf konzeptionelle Grundsatzdiskussio-
nen einzulassen. Sollten sich solche ergeben, ist das Kommando an die GVZ zu ver-
weisen.

Die Inspektionsteams machen keine verbindlichen Auflagen, die nicht in dieser Weglei-
tung erwähnt sind. Selbstverständlich können Anregungen gemacht oder Tipps/Tricks
weiter gegeben werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die Organisations-
struktur der Feuerwehr Rücksicht zu nehmen; eine kleine Ortsfeuerwehr ist anders or-
ganisiert als z. B. eine Stützpunkt- oder Berufsfeuerwehr.

Fällt eine Bewertung "ungenügend" aus, so hat dies Konsequenzen zur Folge, welche
mit dem Kommando zu besprechen und in das Inspektionsformular aufzunehmen sind.
Diese möglichen Konsequenzen sind im jeweiligen Kapitel beschrieben.

Folgende Skala kann bei den Bewertungen hilfreich sein:
 SEHR GUT:          die Anforderungen übertroffen
 GUT:               die Anforderungen erfüllt
 GENÜGEND:          die Anforderungen noch knapp erfüllt
 UNGENÜGEND: die Anforderungen nicht erfüllt (Konsequenzen nötig)

Entschädigungen

Die Entschädigungsformulare sind sofort nach der Inspektion ausgefüllt und visiert an
die GVZ, Leiter Stab Feuerwehr, zu senden.

Es findet seitens GVZ keine Überprüfung statt, ob alle Formulare eingereicht worden
sind; dies ist Sache der jeweiligen Experten.

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FORMULAR-KOPF

Feuerwehr-Organisation

Die Feuerwehr-Organisation ist mit dem offiziellen Namen zu benennen. Zudem ist der
Bezirk anzugeben. Wenn ein Zweckverband zwei Bezirken zugehört, ist jener auszu-
führen, von dem der Statthalter anwesend ist.

Inspektionsdatum

Pro Inspektion ist ein separates Formular zu verwenden. Die Art der Inspektion ist an-
zukreuzen.

Art der Inspektion/Übung

Es ist zu vermerken, ob es sich um eine ordentliche oder eine Nachinspektion handelt.
Eine Nachinspektion ist immer eine Konsequenz ungenügender Leistungen. Wird ne-
ben dem Kader auch die Mannschaft zusätzlich inspiziert oder müssen gewisse In-
spektionspunkte aufgrund von Abwesenheiten der Funktionäre nachgeholt werden,
sind dies in der Regel ordentliche Inspektionen.

Die Art der inspizierten Übung (Kader-/Mannschaftsübung) ist anzugeben.

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1     TEILNEHMENDE

1.1    Inspektionsteam

Die Inspizierenden sind namentlich (Vorname/Name) aufzuführen.

1.2    Behördenvertreter

Der anwesende Behördenvertreter ist mit Vorname, Name und Funktion aufzuführen.

1.3    Kommando/Stab der Feuerwehr

Die benannten Kaderleute sind bei Anwesenheit namentlich (Vorname/Name) und mit
Gradierung aufzuführen. Es handelt sich dabei um die Verantwortlichen für die ver-
schiedenen Inspektionspunkte.

Absenzen einzelner Funktionen an der Übung sind ebenfalls zu vermerken.

Fehlt eine Funktion in einer Organisation (z. B. Stabsoffizier) oder ist sie zum Zeitpunkt
der Inspektion vakant, ist dies entsprechend zu vermerken.

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2     STABSARBEIT

2.1    Mannschaftsbestand

Die Zahl der Anwesenden AdF richtet sich nicht nach dem Soll-Bestand, sondern nach
der Anzahl jener, die für die inspizierte Übung aufgeboten worden sind. Daraus leitet
sich der Anwesenheits-Bestand (Ist-Bestand) ab bzw. der Prozent-Anteil.

Anlässlich der Inspektion sind keine Diskussionen zum Minimalbestand der Organisa-
tion zu führen. Die Feuerwehrorganisation ist diesbezüglich an die GVZ bzw. den Leiter
Feuerwehr, zu verweisen.

Feuerwehr-Einsatzpläne

Rechtsgrundlagen

Feuerwehrverordnung

Brandschutznorm VKF

Erstellungspflicht

Die Pflicht zur Erstellung dieser Planunterlagen liegt beim Eigentümer der Baute und
nicht bei der Feuerwehr.

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2.2    Eigene FW-Einsatzpläne, allgemein

Bei den Planunterlagen ist nicht nur das Vorhandensein, Art und Weise der Ausgestal-
tung, sondern auch der Aktualisierungsstand zu prüfen.

Es ist abzuklären, ob die Feuerwehr FW-ESP für kritische/spezielle Gebäulichkeiten
verfügt, wie diese im Einsatz greifbar sind und ob diese nachgeführt werden.

Hierbei handelt es sich auch um Einsatzpläne, welche die Feuerwehr selbst erstellt hat
(z. B. Ersteinsatz bei Tiefgarage xy).

TIPP: ESP können auch via Lodur erstellt werden (Bild →):

Dabei ist die Qualität der Information und nicht jene der Aufmachung wichtig ("Ist das
Wesentliche vorhanden?"). ESP müssen für die AdF interpretierbar sein, d. h. die be-
treffenden AdF (in der Regel Kader oder Führungsunterstützung) müssen darin ausge-
bildet sein.

2.3    FW-ESP Störfallbetriebe (sofern vorhanden)

Sofern Störfallbetriebe im Gebiet der Feuerwehrorganisation vorhanden sind, müssen
entsprechende Planunterlagen vorhanden sein. Die Liste der Störfallbetriebe im Kan-
ton Zürich befindet sich im ANHANG.

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Die gesetzlichen Grundlagen dafür findet man in ABC-Verordnung

2.4    Entwässerungs-(Kanalisations-)Pläne
2.5    Werkpläne

Diese Planunterlagen müssen in aktualisierter Form bei der Feuerwehr vorhanden, d.
h. im Einsatz jederzeit greifbar sein. Es müssen Planunterlagen für die Kantons- wie
auch die Gemeindestrassen vorhanden sein.

TIPP: Auszug aus der Verordnung über den ABC-Schutz (§ 40 Abs. 2):

Bei Gemeinden mit einer Gasversorgung (Haus- und Transitleitungen) gehören die ent-
sprechenden Pläne gleichsam dazu. Falls kein Gasnetz vorhanden ist, kann dies im
Bericht vermerkt werden.

Gewisse Gemeinden stellen diese Planunterlagen der Feuerwehr aus Kostengründen
nicht zur Verfügung. Ein entsprechender Eintrag im Inspektionsbericht kann einen ge-
wissen Druck auf die Verwaltung ausüben. Ebenso sind die Gemeinden auf die gesetz-
lichen Grundlagen (gelten für alle Gemeinden) aufmerksam zu machen.

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2.6     Kommunikation Einsatzleitzentrale

2.6.1   Ausrück- und Lagemeldungen

Es ist zu prüfen, ob den Kaderangehörigen, welche den Ersteinsatz leiten (i. d. R. Offi-
ziere, jedoch auch Wachmeister möglich), das Prinzip und der Sinn von Ausrück- und
Lagemeldungen (Statusmeldungen) klar ist.

2.6.2   Rückrufnummer Feuerwehr im Einsatz

Die ELZ hat für Rückrufe während dem Einsatz eine spezielle Rufnummer (Tel. 044
289 32 22) eingerichtet. Es ist zu prüfen, ob diese bekannt ist. Während Einsätzen soll-
ten keine anderen Nummern der ELZ angewählt werden.

2.7     Erfüllung Leistungsvorgaben

Für Orts- und Berufsfeuerwehren gelten für den Einsatz Leistungsvorgaben, die in § 8
Abs. 1 der Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen geregelt sind:

Für die Betriebsfeuerwehren/-löschzüge gelten andere Vorschriften (§ 10 Vollzugsvor-
schriften):

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In § 12 Abs. 2 werden die Feuerwehr-Organisationen im Sinne der Qualitätssicherung
verpflichtet, den Erreichungsgrad der Leistungsvorgaben auszuweisen. Dies ist - im
Sinne einer kantonalen Bestandsaufnahme - zu kontrollieren:

2.8    Gesamteindruck Stabsarbeit
Die Bewertung erfolgt im Sinne der Skala im Kapitel "Generelles".

2.9    Massnahmen
Ungenügende oder fehlende Leistungen sind durch die Feuerwehr zu korrigieren. Das
Inspektionsteam setzt dazu eine ausreichende, verhältnismässige Frist an.

Der Vollzug der Auflagen ist schriftlich (Brief oder E-Mail) nach Erledigung innerhalb
von 10 Tagen den folgenden Stellen zu melden:
 Feuerwehrinspektor
 Statthalter
 GVZ, Leiter Stab Feuerwehr

Diese Vollzugsmeldung ist Grundlage für die Abrechnung der Entschädigung des In-
spektionsteams.

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3       MATERIALDIENST

3.1     Zustand und Sauberkeit

3.1.1    Feuerwehr-Depot

Es soll der Eindruck wiedergegeben werden, den das Depot auf den ersten Blick
macht. Massgebend dabei sind Sauberkeit, Ordnung und Organisation, nicht das Alter
des Gebäudes.

3.1.2    Fahrzeuge

Auch hier ist der erste Blick massgebend, vor allem in Bezug auf eine nachhaltige
Retablierung (Wasser in Behältern, Korrosion, Öl unter der Motorsäge, defekte Halte-
rungen, etc.).

3.1.3    Persönliche Ausrüstung

Bei dreckiger (russiger) Brandschutzbekleidung sind die Verantwortlichen darauf auf-
merksam zu machen, dass Reinigung auch Selbstschutz bedeutet (Russ kann sich im
Einsatz entzünden).

Werden die Einsatzhosen über die Stiefel gestülpt, ist zu kontrollieren, ob sich darunter
keine Feuchtigkeitsschäden (z. B. Grauschimmel) aufgrund mangelnder Trocknung der
Hose gebildet haben.

Einzelheiten dazu findet man im FKS-Handbuch "Materialdienst", Kapitel 2.

3.2     Inventar

Eine Inventarliste muss bei der Inspektion im Depot vorhanden sein, d. h. falls sie
durch den Materialwart zu Hause geführt wird, muss er sie am Inspektionstag zur Ein-
sicht ins Depot mitnehmen.

Die Form des Inventars ist nicht erheblich (Liste, Kartei, Erfassung im Computer etc.).
Es muss lediglich leserlich und verständlich sein. Das Material muss nur eine Wertan-
gabe aufweisen, wenn die Gemeinde dies vorschreibt.

Fahrzeuge und Material müssen nicht zwingend Inventarnummern, Strichcodes oder
Ähnliches aufweisen. Dies ist Sache der jeweiligen Feuerwehrorganisation.

Jährlich ist eine Inventur des Materials durchzuführen und die Inventarliste in den Ak-
ten des Feuerwehrdepots abzulegen und anlässlich der Inspektion vorzuweisen.

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Die Pflicht zur Führung eines Inventars und der Durchführung einer jährlichen Inventur
ist in folgenden Werken zu finden:

Kantonale Rechnungslegungsverordnung (LS 611.1)

Handbuch "Materialdienst" der Feuerwehr-Koordination Schweiz (FKS)

3.3     Feuerwehr-Fahrzeuge

3.3.1   Aktuellste RAG-Prüfberichte

Für jedes Fahrzeug muss ein aktueller RAG-Prüfbericht vorliegen (Stichprobenkon-
trolle).

Eine Prüfung muss alle zwei Jahre vorgenommen werden. In der Regel befindet sich
ein Prüfkleber auf der B-Säule (Bild →) oder direkt auf dem RAG. Der Prüfbericht (Bild
rechts) ist Bestandteil der Wagenpapiere und muss im Fahrzeug mitgeführt werden.

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Bei vielen Feuerwehrfahrzeugen ist ein Kleber vorhanden, der auf den Einbaustandort
des RAG hinweist (Bild →). Die Anbringung an der B-Säule ist nicht zwingend; andere
Orte (z. B. Armaturenbrett, Fahrersitz bei Grossfahrzeugen etc.) sind möglich.

3.4     Öl-/Wasserwehrfahrzeug/-anhänger

3.4.1   Allgemeines

Sofern eine Feuerwehr über ein Öl-/Wasserwehrfahrzeug, ein bisheriges Chemie-
wehrfahrzeug (nur noch Stufe Ortsfeuerwehr) oder einen entsprechenden Anhänger
verfügt, sind die nachstehenden Punkte zu überprüfen.

Falls eine Feuerwehrorganisation zusammen mit einer anderen ein OWF (oder OW-
Anhänger) teilt, ist die Inspektion nur durchzuführen, wenn sich das Fahrzeug/der An-
hänger auch bei der inspizierten Organisation befindet. Auf ein Aufgebot bei der ande-
ren Feuerwehr ist zu verzichten.

3.4.2   Pneumatisches Dichtmaterial, generell

Ist das pneumatische Dichtmaterial vorhanden und korrekt versorgt?
 Das pneumatische Dichtmaterial beinhaltet Gully-Dichtkissen und Rohrdichtzylin-
     der.
 Ist das Material in der jeweils richtigen Kiste versorgt?
 Sind die korrekten Steuerarmaturen und Füllschläuche zusammen mit dem Dicht-
     körper versorgt?
 Ist das Material gemäss Pflichtenheft vorhanden?

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Rohrdicht-Zylinder

Das Material muss gemäss Beladeliste vorhanden sein; besonders zu beachten sind
die folgenden Punkte:
 Die Kupplungsteile sind schwarz gefärbt (Bild →).
 Für den Rohrdichtzylinder muss ein Sicherungsseil vorhanden sein.
 Die Stückzahlen können bei älteren Fahrzeugen (ehemaligen Chemiewehrfahrzeu-
     gen) abweichen; dort sind in der Regel nur je 1 Rohrdichtzylinder jeder Grösse vor-
     handen.

Gully-Dichtkissen

Das Material muss gemäss Beladeliste vorhanden sein; besonders zu beachten sind
die folgenden Punkte:
 Die Kupplungsstücke sind messingfarben (d. h. nicht bemalt).
 Für das Gully-Ei muss ein Sicherungsseil vorhanden sein.
 Der Verbindungsschlauch ist bei neueren Modellen fest mit dem Gully-Ei verbun-
     den (Bild), bei den älteren ist er separat vorhanden.

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3.4.3    Rettungswesten

Feuerwehren, die an stehenden oder fliessenden Gewässern arbeiten (ansaugen mit
MS, Ölwehr etc.), müssen über ohnmachtssichere Rettungswesten verfügen, d. h.
diese müssen einen Kragen aufweisen, um dem Kopf Auftrieb zu geben. Nicht erlaubt
sind demnach z. B. alte Armee-Schwimmwesten wie nachstehend abgebildet:

Sofern vorhanden, sind die Rettungswesten ebenfalls zu prüfen. Die heutigen Kragen-
westen haben ein Verfalldatum (10 Jahre). Nach dieser Zeit sind sie zwingend auszu-
tauschen, ungeachtet des (Nicht-)Gebrauchs. Ebenfalls umzutauschen sind die älteren
Modelle, die zu klein sind, um sie über der Einsatzjacke zu tragen bzw. nicht den nöti-
gen Auftrieb gewährleisten.

Bei älteren, noch tauglichen Rettungswesten ist der Auftriebskörper (Bilder rechts →)
abzutasten; diese müssen jeweils ein Block sein und dürfen sich nicht zersetzen.

 Kragenschwimmweste GVZ         Beispiele anderer Schwimmwesten bei den FW  = Beispiele von Auftriebskörpern

Unabhängig vom Gebrauch sind die Auftriebskörper (oder die Rettungsweste) auszu-
tauschen, wenn folgende Punkte zutreffen (Quelle: SUVA)
 Die Auftriebskörper zersetzt sich, d. h. er bildet nicht mehr einen Block (siehe
    oben);
 Der Auftriebskörper verliert alterungsbedingt an Volumen;
 Durch Stapelung der Westen wird das Volumen der Auftriebskörper zusätzlich re-
    duziert (verdichtet).

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3.4.4   Personen-Schutzausrüstung

Folgende Komponenten müssen auf dem OWF (oder OW-Anhänger) vorhanden sein:
 6 Stück Schutzanzüge (Ein- oder Mehrweganzüge)
 12 Stück Chemie-Überstiefel
 10 Paar OC-Handschuhe (öl-/säurefest)
 10 Stück Chemie-Schutzbrillen
 6 Paar Kanalhosen

Zusätzlich ist das Material auf seinen Zustand zu kontrollieren.

Bei den Schutzanzügen ist es unerheblich, ob es sich um Einweg-Overalls (Tychem®-
F) oder die älteren Modelle (gummierte Overalls oder zweiteilige Anzüge) handelt. Der
Zustand der Schutzanzüge ist stichprobenweise zu prüfen.

3.4.5   Dreifachtest

Auf dem OWF (bzw. OW-Anhänger) muss ein Dreifachtest (siehe Bild; Quelle FKS)
vorhanden sein. Hinweise zum Dreifachtest können auch dem "Handbuch für ABC-
Einsätze" der FKS entnommen werden (Seite 5.052).

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3.5       Tanklösch-/Pionierfahrzeug (TLF/PIF)

Das nachstehende Material ist auf dem TLF bzw. auf dem PIF (sofern vorhanden) zu
überprüfen. Bei den PIF spielt es keine Rolle, ob es ein "Konzeptfahrzeug" ist oder die
Feuerwehr noch ein solches aus älteren Beständen mit dem entsprechenden Material
besitzt.

3.5.1      Pneumatische Hebekissen

Es ist abzuklären, ob für Hebekissen aktuelle Prüfberichte (vom LZB oder Firma Matter
Hydraulik AG) im Depot vorhanden sind.

3.5.2      Rundschlingen

Es ist zu überprüfen ob die vorhandenen Rundschlingen zum Gebrauch zugelassen
sind:
 Die drei auf dem TLF vorhandenen Rundschlingen sind auf deren Allgemeinzu-
    stand zu prüfen. Schnitt- und Rissbildungen, bei denen die Innenfasern sichtbar
    sind oder hervorquellen, werden nicht toleriert (siehe Bild rechts), d. h. die Schlau-
    fen sind auszutauschen.
 Die selbe Prüfung gilt sinngemäss auch für Rundschlaufen auf dem PIF oder ande-
    ren Fahrzeugen, sofern solche darauf vorhanden sind.

 Zustand noch tolerierbar.                   Zustand NICHT mehr tolerierbar; Innenfasern quellen heraus.

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     Ist an jeder Rundschlinge der Typenzettel vorhanden und lesbar? Fehlt dieser oder
      ist er nicht mehr lesbar, ist die Schlaufe auszutauschen

3.5.3       Seilzugapparate

Das Vorhandensein einer Prüfplakette auf den Seilzugapparaten ist im Sinne einer In-
formation/eines Hinweises zu prüfen. Das Nichtvorhandensein ist nicht relevant für das
Gesamtergebnis der Inspektion.

Die Seilzugapparate sind nur unmittelbar nach der periodischen Prüfung (alle vier
Jahre) plombiert. Eine Nachplombierung nach einem Einsatz ist nicht nötig.

Seilzugapparat mit Prüfplakette

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3.5.4    Auffanggurte

Auf dem TLF müssen 2 Stück Auffanggurte vorhanden sein. Deren Ablegereife (= Ab-
laufdatum) variieren je nach Typ:

        Bisheriges Modell: Ablegereife nach 10 Jahren   Aktuelles/neues Modell: Ablegereife nach 7 Jahren

Angegeben werden muss, ob die geprüften Gurte jeweils noch innerhalb dieser Frist
liegen.

3.6     Aggregate (Stromgeneratoren)

Kontroll- und Serviceintervalle müssen dokumentiert bzw. ersichtlich sein. Die Betriebs-
stundenhefte müssen nicht zwingend geführt sein.

Die Form der Dokumentation ist egal (Datei auf PC, Kontrollheft, Liste etc.). Sie muss
jedoch im Depot vorhanden sein.

Die Aggregate müssen keine Prüfplaketten oder ähnliche Hinweise tragen.

Ein Aggregat ist mindestens einmal pro Jahr während einer Stunde mit 50% der End-
last laufen zu lassen.

3.7     Atemschutz-Ausrüstung

3.7.1    Prüfarbeiten durch Materialwart

Zu prüfen ist, ob auch das AS-Reservematerial durch den Materialwart regelmässig ge-
prüft und dokumentiert wird.

Zum Reservematerial gehören je fünf Lungenautomaten und Masken.

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Statische oder dynamische Prüfung

Das Atemschutzmaterial muss einmal jährlich einer statischen oder dynamischen Prü-
fung unterzogen werden. Die durchführende Stelle spielt keine Rolle (Materialwart, Be-
rufsfeuerwehr, Fachfirma etc.).

Wichtig ist, dass jährlich eine der beiden Prüfarten durchgeführt und mit Prüfprotokol-
len dokumentiert wird. Der entsprechende Prüfkopf muss eine gültige Prüfetikette tra-
gen (nicht Gegenstand der Inspektion, jedoch wichtiger Hinweis zum weiter geben).

Nachstehend zwei Beispiele für Geräte zur statischen und dynamischen Prüfung (Aus-
sehen kann ja nach Marke variieren).

 Gerät zur statischen Prüfung                                  Gerät zur dynamischen Prüfung

 Die Atemschutzmaske wird lediglich auf Dichtheit überprüft.   Neben der Dichtheit werden auch weitere Funktionen
                                                               der Atemschutzmaske (Enddruck etc.) überprüft.

                                                                                                                    21
3.8     Sanitätsmaterial

3.8.1   Sanitäts-Einsatzrucksäcke

Die Feuerwehren müssen je über einen Sanitätsrucksack "rot" und "blau" verfügen (Bil-
der). Beide sind auf dem Sanitätsgruppenfahrzeug oder entsprechend dem Personen-
transportfahrzeug mit Sanitätsmaterial untergebracht. Der blaue Rucksack kann jedoch
auch im TLF untergebracht sein (Entscheid Feuerwehr).

Der orange IVR-Koffer wird ausser Gebrauch genommen. Lediglich das "Arztteil"
wurde in reduzierter Form beibehalten und neu im blauen Rucksack untergebracht
(siehe Foto). Das Vorhandensein des Arztteils ist - mitsamt Ablaufdatum - zu prüfen.

                                                                                        22
3.8.2      Defibrillator

Die Elektroden eines Defibrillators haben ein Ablaufdatum, welches zu kontrollieren ist
(Bild und →).

Die Elektroden müssen verpackt sein.

Das Ablaufdatum der Elektronen ist auf dem Inspektionsformular zu vermerken.
Knappe Fristen, also solche kurz vor dem Ablaufen sind dem LZB zu melden.

3.9       Übriges Material

3.9.1      Rettungsseile

Aktuell sind Rettungsseile mit oder ohne Kausche zugelassen (statische Kernman-
telseile).

 Kernmantelseil der ersten Generation (mit   Nachfolgemodell (mit Kauschen)   Neustes Modell (ohne Kauschen)
                Kauschen)

                                                                                                               23
Nach jedem Gebrauch müssen die Rettungsseile durch eine autorisierte Person (Mate-
rialwart) geprüft und wieder plombiert werden. Bei Nichtgebrauch hat jährlich mindes-
tens eine Prüfung aller Seile stattzufinden. Die Prüfung ist in einem Prüfprotokoll fest-
zuhalten. Das Prüfprotokoll muss vorhanden sein und ist zu überprüfen.

Für Personensicherung sind nur noch Karabiner mit selbstschliessender Sicherung zu-
gelassen. Dabei ist unerheblich, ob der Karabiner 2- oder 3-fach gesichert ist.

Die Seile müssen nicht einem Fahrzeug zugeteilt sein. Vielmehr ist darauf zu achten,
dass auch die Seile im Depot aktiv "umgesetzt" werden.

Foto unten: links 2-fach gesichert, altes und neues Modell, rechts Modell mit 3-facher
Sicherung. Alle Modelle sind für die Personensicherung zugelassen.

Das nachstehende Modell ist für die Personensicherung nicht mehr zugelassen:

Die maximal zulässige Lebensdauer eines Rettungsseils (Ablagereife) beträgt 10
Jahre. Die Frist beginnt vom Bezug ab LZB an zu laufen.

                                                                                            24
3.10 Kommunikation

3.10.1 Digitalfunk POLYCOM

Bei jeder Ortsfeuerwehr muss POLYCOM operativ sein, d. h. die Verbindung zur ELZ
bzw. zu unterstützenden "Konzeptfahrzeugen" (z. B. ADL, PIF etc.) muss jederzeit ge-
währleistet werden können.

Auf jedem Ersteinsatzfahrzeug (TLF/EEF) muss gemäss Pflichtenhefte ein POLYCOM-
Gerät installiert sein.

In der Funkzentrale des Feuerwehrdepots muss ebenfalls permanent ein POLYCOM-
Gerät stationiert sein (Handgerät oder Fixstation).

Die Kanalprogrammierung gemäss Vorgaben GVZ muss bei allen Geräten vorhanden
sein bzw. die Geräte sind nach Gebrauch vorschriftsgemäss retabliert worden.

3.10.2 Funkgeräte generell (analog und digital)

Durch die Feuerwehr muss eine Bestandesliste ALLER Funkgeräte geführt werden.
Dabei ist unerheblich, ob die GVZ vorhandene Geräte subventioniert hat oder nicht.

Die Liste ist dem Inspektionsteam vorzulegen.

Diese Bestandesliste muss zwingend folgende Punkte aufweisen:
 Beschaffungs-Datum
 Geräte-Typ
 programmierte Kanäle
 Seriennummer des Geräts
 Angaben zum Lieferanten (GVZ oder Drittfirma)
 Angaben zur Subvention (100, 50, oder 0%)

                                                                                       25
3.11 Gesamteindruck Materialdienst

Die Bewertung erfolgt im Sinne der Skala im Kapitel "Generelles".

3.12 Massnahmen

Ungenügende oder fehlende Leistungen sind durch die Feuerwehr zu korrigieren. Fol-
gende Konsequenzen sind seitens des Inspektionsteams möglich:
 Anordnung einer Nachinspektion (generell ungenügend)
 Vollzugskontrolle Mängelbehebung (einzelne Mängel)

Für beides ist eine angemessene, verhältnismässige Frist zur Mängelbehebung anzu-
setzen. Für die Nachinspektion ist das Inspektionsformular entsprechend auszufüllen.

Findet nur eine Vollzugskontrolle beanstandeter Mängel statt, ist das Ergebnis schrift-
lich (Brief oder E-Mail) nach Erledigung innerhalb von 10 Tagen den folgenden Stellen
zu melden:
 Feuerwehrinspektor
 Statthalter
 GVZ, Leiter Stab Feuerwehr

Diese Vollzugsmeldung ist Grundlage für die Abrechnung der Entschädigung des In-
spektionsteams.

                                                                                          26
4       AUSBILDUNG

4.1       Fahrzeuge, Material und Konzepte

4.1.1     RAG-Handhabung

Folgende drei RAG-Typen sind derzeit im Einsatz. Die Prüfprotokolle müssen alle zwei
Jahre erneuert werden (siehe Bilder).

                                       RAG 2000 (Bei Unfall graues Oberteil ab-   Datensicherungsschalter (Bei Unfall gelben
RAG 1000 (Bei Unfall Kabel abziehen)
                                       schrauben)                                 Schalter drücken)

Es ist zu kontrollieren, ob die Handhabung der RAG aller Modelle bei Unfall den Fah-
rern bekannt ist (RAG mit/ohne Datensicherungsschalter). Grundlage dafür bildet unter
anderem das GVZ-Merkblatt "Verhalten von Feuerwehrangehörigen im Strassenver-
kehr".

Zu diesem Punkt sind pro Organisation fünf Fahrer (keine Fahrschulverantwortliche) zu
befragen.

4.1.2     MWD-Ausbildungskonzept

Es ist zu überprüfen, ob die Feuerwehr ein Ausbildungskonzept für ihre Fahrer hat.
Dies betrifft die Erstausbildung wie auch regelmässige Übungsfahrten. Bei den
Übungsfahrten stehen nicht nur das reine Fahrtraining, sondern auch folgende Kennt-
nisse im Vordergrund:
 Maschinistenkenntnisse
 Zweck und Gebrauch Restweg-Aufzeichnungs-Gerät (RAG)
 Einsatz mit Sondersignal
 Strassenverkehrs-Regeln, fachspezifisch

                                                                                                                               27
Eine Ausbildungskontrolle der Lehr- und Übungsfahrten aller Fahrer muss im Depot
vorhanden sein. Die Form ist egal (Datei im PC, Liste, Kontrollheft etc.).

Jede Feuerwehr muss zudem über ein Verzeichnis verfügen, welche AdF welche Kate-
gorie von Fahrzeugen fahren dürfen.

4.1.3   Dreifachtest

Bei fünf Kaderangehörigen ist zu überprüfen, ob die Handhabung dieser drei Kompo-
nenten klar ist. Details dazu siehe auch Ziff. 3.4.5 dieser Anleitung.

4.1.4   GVZ-Einsatzkonzepte

Die Führungsebene einer Feuerwehr muss die nachstehenden Konzepte kennen. Vor
allem müssen gewisse Eckpunkte wie Aufgebot, Kommandoverhältnisse sowie Mate-
rial, Fahrzeuge und Personal, das auf den Schadenplatz kommt etc. bekannt sein. Die
Kenntnisse nachstehender Konzepte sind zu prüfen. Die entsprechenden Weisungen
und Folien sind unter den unten aufgeführten Links downloadbar.
 ADL-/HRF-Konzept (Weisung und Folie)
 Strassenrettungs-Konzept (Weisung und Folie)
 ABC-Konzept (Folien)
 Pumpenkonzept Hochwasser; Pumpenmaterial der Stützpunkte (Folie)

Zu befragen sind Offiziere (ausser Kommandant, Stabs- und Ausbildungschef). Eine
kurze Erklärung aus Sicht einer Ortsfeuerwehr genügt.

Links für Informationen:

Weisungen
   www.gvz.ch/hauptnavigation/feuerwehr/weisungen-und-merkblaetter > Weisungen

Konzepte Stützpunkte
   www.gvz.ch/hauptnavigation/feuerwehr/einsatz-konzepte > Stützpunkt-Feuerwehren

ABC-Wehr
   https://www.gvz.ch/hauptnavigation/feuerwehr/einsatz-konzepte > ABC-Wehr

                                                                                      28
4.2     Übungsbeurteilung

Die Beurteilung erfolgt gemäss den aufgelisteten Punkten. Massgebend dafür sind die
Vorschriften der Feuerwehrkoordination Schweiz FKS (Basisreglement und Reglement
Einsatzführung).

4.2.1   Beurteilung des Kaders (Of/Uof)

Organisation, Struktur, Rollenverteilung an der Übung etc.
 Hier stellt sich die Frage, wie sich der Verband organisiert. Besteht eine gelebte
   und vor allem stufengerechte Struktur und zeigt sich dies auch in einer Rollenver-
   teilung innerhalb der Übung bzw. der Übungsvorbereitung?
 Die Vorlage oder Vorgabe eines perfekten Lektionsbeschriebs allein macht noch
   keine perfekte Lektion. Der Inhalt muss durch den Lektionsgeber vor allem "ver-
   standen" werden. Ein Lektionsblatt muss nicht zwingend mit dem PC geschrieben
   worden sein.

Lektionsvorbereitung

Örtlichkeit
 Passt der gewählte Ort zur Übung?
 Wir die gegebene Infrastruktur (Natur, Gebäude etc.) optimal genutzt?
 Unterstützt die Wahl der Umgebung die einsatzbezogene Ausbildung und dient sie
     der Zielüberprüfung (z. B. Verkehrsregelung an verkehrsarmer Strasse, Schlauch-
     management auf dem Vorplatz etc.)?
 Wurden Hauseigentümer/-mieter über die Übung informiert?
 Wurden ggf. nötige Bewilligungen eingeholt?

Material
 Wurde das benötigte Material bestellt?
 Ist es vor Ort und einsatzbereit?
 Wurde vielleicht sogar zu viel bestellt ("Sicherheitsreserve" zu Lasten anderer
   Übungsgruppen)?
 Wird bei der Beleuchtung des Arbeitsplatzes bei einsetzender Dunkelheit ausrei-
   chend Beachtung geschenkt?

Ablauf/Zuständigkeiten
 Hat die Übung einen "Roten Faden"; werden methodische/didaktische Grundsätze
    eingehalten?
 Sind die Zuständigkeiten korrekt verteilt (z. B. stufengerecht: Of > Uof > Sdt)?
 Entspricht die Übung den Zielvorgaben?
 Entspricht das befohlene Tenu dem Übungsthema/Einsatz?

                                                                                        29
Qualität der Lektionsziel-Formulierung
 Sind die Ziele für jedermann verständlich?
 Beschreiben die Ziele ein klares Endverhalten und den Lerngegenstand?
 Sind die Ziele realistisch/erreichbar und messbar?

Umsetzung der Übung zielführend?
 Folgt die Übung den Zielvorgaben oder wird abgeschweift?
 Wir die Übung so verfolgt, dass das oder die Ziel/e auch erreicht werden können?

Einhaltung methodischer Grundsätze
 Werden die Grundsätze eingehalten?
 Wird unterschiedlichem Wissensstand innerhalb der Gruppe Beachtung ge-
   schenkt?
 Wird praktisch gearbeitet und haben alle Teilnehmer die Möglichkeit zu trainieren
   (Lernen ist aktives Handeln)?
 Stimmt das Verhältnis "Theorie - Praxis" (je nach Thema wenig bis gar keine Theo-
   rie)?
 Kann der Lektionsgeber auch komplexere Sachverhalte einfach rüberbringen?

Fachwissen
 Weiss der Lektionsgeber, wovon er spricht?
 Kann er in den meisten Fällen auf Fragen eingehen?
 Weiss der Lektionsgeber sein Fachwissen auch in die Praxis umzusetzen?

Befehlsgebung (Strukturiert, verständlich, kurz)
 Sind die Befehle strukturiert?
 Sind die Inhalte kurz und verständlich?
 Sind die Befehle stufengerecht?
 Werden sie vom Befehlsempfänger verstanden und korrekt befolgt?

Bilanzierung (Zielorientiert)
 Orientiert sich die Bilanzierung an den methodischen Grundsätzen?
 Basiert sie auf den gesetzten Zielen?
 Ist sie kurz und verständlich oder ausschweifend?
 Ist sie sachlich?
 Enthält sie Lösungen?

                                                                                      30
4.2.2   Mannschaft

Die Inspektionskriterien für die Mannschaft sind eher subjektiver Natur. Auf alle Fälle
ist zu beachten, was von der Mannschaft und was vom Kader ausgeht.

Fachwissen und Handling
 Arbeitet die Mannschaft auf Anweisung des Kaders selbständig oder muss der
   Vorgesetzte laufend eingreifen?
 Entspricht das Handling den Grundlagen und Sicherheitsbestimmungen?
 Wird in der Ausführung der Befehle einheitlich oder unterschiedlich gehandelt?

Leistungsbereitschaft
 Ist die Mannschaft motiviert oder muss sie angetrieben werden?
 Wir die Arbeit von allen oder immer nur von den gleichen erledigt?
 Ist ein Korpsgeist spürbar?
 Hilft man sich gegenseitig; auch bei der Retablierung?

4.3     Gesamteindruck Ausbildung
Die Bewertung erfolgt im Sinne der Skala im Kapitel "Generelles".

4.4     Massnahmen
Ungenügende Leistungen können folgende Massnahmen zur Folge haben:
 Nachinspektion
 Kaderübung, geplant durch das Inspektionsteam

Für beide Massnahmen sind angemessene und verhältnismässige Fristen (Nachin-
spektion) bzw. ein Termin (Übung) zu setzen.

Bei einer Nachinspektion ist das offizielle Inspektionsformular auszufüllen. Bei der an-
geordneten Kaderübung ist das Ergebnis schriftlich (Brief oder E-Mail) nach Erledigung
innerhalb von 10 Tagen den folgenden Stellen zu melden:
 Feuerwehrinspektor
 Statthalter
 GVZ, Leiter Stab Feuerwehr

Diese Vollzugsmeldung ist Grundlage für die Abrechnung der Entschädigung des In-
spektionsteams.

                                                                                           31
5     TIPPS/TRICKS SEITENS INSPEKTIONSTEAM

Hier ist Platz für Anregungen, was und wie es besser gemacht werden könnte. Es kön-
nen aber auch Dinge aufgeführt werden, die aus Sicht des Inspektionsteams dringend
nötig sind für die Feuerwehrorganisation und deshalb gewissen (politischen) Druck zu
Gunsten des Kommandos ausüben können (z. B. Notwendigkeit nachgeführter Kanali-
sationspläne).

Diese Anregungen sind aufzuteilen in die drei Inspektionskategorien:
 5.1 Stabsarbeit
 5.2 Materialdienst
 5.3 Ausbildung

In diesem Bereich soll auch das aufgeführt werden, was anlässlich der Inspektion be-
sonders positiv aufgefallen ist.

Ein Dankeschön an alle für die nebenamtliche Tätigkeit im Namen der GVZ wird immer
gerne gehört.

6     WÜNSCHE, ANREGUNGEN ETC.

Dies ist das "Forum" wo sich das Inspizierte Kommando zu Feuerwehrthemen und der
GVZ äussern kann. Es sind jedoch nur sachliche und konstruktive Äusserungen aufzu-
nehmen. Unqualifizierte Pauschaläusserungen sind wegzulassen.

Unterschriften

Inspektionsteam GVZ
Unmittelbar nach dem Bericht unterschreibt der Hauptexperte im Namen des Inspekti-
onsteams.

Danach geht der Bericht innerhalb von 10 Tagen an den zuständigen Statthalter zur
Stellungnahme.

7     STATTHALTER/IN
Die Statthalterin bzw. der Statthalter hat als gesetzliche/r Inspektor/in Platz für eine ei-
genen Stellungnahme auf einem separaten Blatt, welche er am Schluss unterschreibt
und mit dem Bericht innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt an die bezeichneten Stellen wei-
ter leitet.

                                                                                               32
ANHÄNGE
Die Anzahl der Anhänge ist aus Gründen der Dateigrösse beschränkt worden. Was im
Internetauftritt der GVZ herunter geladen werden kann, ist in der Anleitung entspre-
chend vermerkt.

Die Folie mit den zusammengeschlossenen Feuerwehren kann auf folgendem Link
herunter geladen werden:
   https://www.gvz.ch/hauptnavigation/feuerwehr/einsatz-konzepte > Ortsfeuerwehren ("Zu-
    sammenarbeit der Feuerwehren")

Die einzigen Anhänge bilden die beiden Listen:
 Liste "Betriebsfeuerwehren/Betriebslöschzug"
 Liste der Störfallbetriebe

KONTAKTE
Die Eckdaten können den Dokumenten "Kontakte Inspektionsteam" bzw. "Kontakte
Statthalter" entnommen werden.

Zürich, im Dezember 2017                        Gebäudeversicherung Kanton Zürich

                                                Werner Balmer, Feuerwehrinspektor

                                                                                            33
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