Wer haftet bei CE-Mängeln im Maschinen-, Anlagen- und Steuerungsbau?

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Ausgabe 12-1999, Nr. 1:
                                             Wer haftet bei CE-Mängeln im Maschinen-, Anlagen- und Steuerungsbau

Wer haftet bei CE-Mängeln im
Maschinen-, Anlagen- und Steuerungsbau?
Die Zuständigkeiten der CE-Kennzeichnung sind in Unternehmen sehr unterschiedlich geregelt. Den
eigentlich Verantwortlichen ist die Tragweite der Gesetzesmaterie oft nicht bewußt, das „leidige
Thema“ wird von Tag zu Tag und von Woche zu Woche verschoben. Dieser Fachbeitrag wurde erar-
beitet, um Personen, die mit der Produktverantwortlichkeit von Maschinen oder Anlagen zu tun ha-
ben, eine Entscheidungshilfe zu geben, um die Thematik mit der für das eigene Unternehmen und die
eigenen Mitarbeiter entsprechenden Dringlichkeit zu behandeln.

Im konkreten beschäftigt sich dieser Fachbeitrag mit der Frage: „Was passiert - aus der juristischen
Perspektive - wenn eine Maschine oder Anlage den Anforderungen der Maschinenrichtlinie (MRL)
bzw. den nationalen Umsetzungen der MRL nicht entspricht?“

Einleitung                                       unterscheidet auch nicht, ob die Maschine     formitätsbewertung den Preis der gesamten
Am 1.1.1995 endete die Übergangsfrist der        verkauft, oder für die Verwendung im          Maschine übersteigen kann.
Maschinenrichtlinie (89/392 EWG bzw.             eigenen Unternehmen in Verkehr gebracht
98/37/EG). In Deutschland wurde die MRL          wird.                                         Sanktionsmöglichkeiten
im wesentlichen durch die 9. Verordnung          Ohne auf die Anforderungen, die die Ma-       Entspricht eine Maschine nicht den Vor-
zum Gerätesicherheitsgesetz (GSG), in            schinenrichtlinie an Maschinen oder Anla-     schriften der MRL oder fehlt die Kenn-
Österreich durch die Maschinen-                  gen stellt bzw. auf das Konformitätsbe-       zeichnung mit dem CE-Zeichen oder die
Sicherheits-Verordnung (MSV) in natio-           wertungsverfahren und seine Vorausset-        Konformitätsbescheinigung, kann die Be-
nale Gesetzgebung umgesetzt.                     zungen näher einzugehen, beschäftigt sich     hörde (in Deutschland das Gewerbeauf-
Daraus folgt, daß alle Maschinen, die            dieser Fachbeitrag mit Fragen der rechtli-    sichtsamt, in Österreich die Gewerbebe-
innerhalb der EU in Verkehr gebracht             chen Beurteilung von Verstößen gegen die      hörde) alle erforderlichen Maßnahmen
werden und der Maschinenrichtlinie unter-        Maschinenrichtlinie bzw. deren nationalen     ergreifen, um das Inverkehrbringen oder
liegen, mit einem CE-Zeichen versehen            Umsetzungen. Zu Fragen der möglichst          das Betreiben der Maschine zu verhindern
sein müssen. Durch das Anbringen dieses          effizienten Umsetzung der Maschinen-          oder zu beschränken (MRL, Art. 4 (1)).
                                                 richtlinie und zu anderen Fragen im Zu-       Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß Maschi-
                                                 sammenhang mit der CE-Kennzeichnung           nen, die mit dem CE-Kennzeichen verse-
                                                 von Maschinen werden weitere Fachbeiträ-      hen sind und die bestimmungsgemäß ver-
                                                 ge ausgearbeitet. Nähere Informationen        wendet werden, die Sicherheit von Perso-
                                                 dazu finden Sie unter http://www.ibf-         nen und gegebenenfalls von Haustieren
                                                 at.com.                                       oder Gütern zu gefährden drohen, so hat er
                                                                                               alle zweckdienlichen Maßnahmen zu tref-
                                                 Vorsicht beim Selbstimport                    fen, um die Maschinen aus dem Verkehr zu
                                                 von Maschinen in die EU                       ziehen, das Inverkehrbringen und die Inbe-
                                                 Ist weder der Hersteller, noch ein in einem   triebnahme zu verbieten oder den freien
                                                 Mitgliedsstaat der EU niedergelassener        Verkehr für diese Maschinen oder Sicher-
                                                 Bevollmächtigter den Verpflichtungen der      heitsbauteile einzuschränken. Der Mit-
Zeichens und der Ausstellung einer Kon-          MRL nachgekommen, so obliegt die CE-          gliedstaat hat die Kommission darüber
formitätserklärung erklärt der Hersteller        Kennzeichnung demjenigen, der die Ma-         unverzüglich zu unterrichten. (MRL, Art. 7
oder sein Bevollmächtigter innerhalb der         schine innerhalb der EU in Verkehr bringt.    (1)).
EU, daß die Maschine konform ist mit             Dies sollte in eigenem Interesse vor allem    Welche Maßnahmen für die Behörde
allen Richtlinien der EU, denen die Ma-          beim Selbstimport von Maschinen beachtet      zweckdienlich und erforderlich sein kön-
schine unterliegt (neben der MRL unter           werden. Personen, die auf internationalen     nen, um das gewünschte Ziel zu erreichen,
Umständen zum Beispiel der Niederspan-           Messen Maschinen kaufen, sollten daher        sagt die MRL nicht. Vorstellbar ist hier,
nungsrichtlinie, der EMV-Richtlinie, ...).       die Erfordernisse der Maschinenrichtlinie     von der einfachen Anordnung (Bescheid),
Die MRL gilt für Sondermaschinen ebenso          unbedingt kennen. Die Praxis hat gezeigt,     die das Inverkehrbringen untersagt, bis hin
wie für Serienmaschinen. Der Gesetzgeber         daß die Kosten für die nachträgliche Kon-     zur Beschlagnahme der Maschine, die

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Ausgabe 12-1999, Nr. 1:
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gesamte Bandbreite behördlichen Vorge-             Ansprüche aus dem Rechtsinstitut der            wenn deren tatsächlicher Zustand von dem
hens durch die Gewerbebehörde. Daneben             positiven Vertragsverletzung.                   Zustand abweicht, den die Vertragsparteien
können Verstöße gegen die MRL, insbe-              Diesen Ansprüchen ist gemein, daß sie           bei Abschluß des Kaufvertrages vorausge-
sondere das Kennzeichnen von nicht kon-            grundsätzlich ein Vertragsverhältnis zwi-       setzt haben und diese Abweichung den
formen Maschinen mit dem CE-Zeichen,               schen dem Anspruchsteller und dem An-           Wert der Kaufsache oder ihre Tauglichkeit
mit Geldbußen geahndet werden.                     spruchgegner, dies soll im folgenden der        zum vertraglich vorausgesetzten oder ge-
Diese Sanktionsmöglichkeiten bestehen in           Hersteller einer Maschine sein, vorausset-      wöhnlichen Gebrauch herabsetzt oder
erster Linie gegenüber dem Hersteller der          zen. Im Gegensatz dazu setzen die soge-         beseitigt.
Maschine. Vorgesehen ist aber auch, daß            nannten außervertraglichen Ansprüche kein       Der BGH (Deutschland) hat bereits mit
der in der EU niedergelassene Bevoll-              Vertragsverhältnis zwischen dem Hersteller      Urteil vom 16.1.1985 (Az. VIII ZR 3
mächtigte des Herstellers oder der Impor-          und dem Anspruchsteller voraus. Zu den          17/83) ausdrücklich entschieden, daß bei
teur, der die Maschine in der EU in Ver-           außervertraglichen Ansprüchen zählen            Abweichungen von technischen Vorschrif-
kehr gebracht hat, in Anspruch genommen            insbesondere die verschuldensunabhängi-         ten bzw. Sicherheitsvorschriften grund-
werden.                                            gen Produkthaftungsansprüche nach dem           sätzlich ein Sachmangel im Sinne des
Mögliche verwaltungsrechtliche Konse-              Produkthaftungsgesetz und nach § 823 Abs.       Gewährleistungsrechtes vorliegt.
quenzen eines Verstoßes gegen die Ma-              1 BGB (Deutschland) bzw. § 1295 ABGB            Die Entscheidung erging für solche Geräte,
schinenrichtlinie regelt in Österreich die         (Österreich), sowie Ansprüche nach Spezi-       die nicht die Anforderungen des Gerätesi-
Gewerbeordnung. Hinzuweisen ist hier               algesetzen, die hier allerdings keine Rolle     cherheitsgesetzes erfüllt haben. Diese
insbesondere auf die §§ 360 und 366                spielen.                                        Rechtsprechung dürfte auch auf Verstöße
GewO. Neben den Sanktionsmöglichkeiten                                                             gegen das EMVG (Elektromagnetische
die in der Maschinenrichtlinie selbst und in       MRL und vertragliche Ansprüche                  Verträglichkeit) Anwendung finden, da
Österreich in der Gewerbeordnung geregelt          Nach § 459 BGB (Deutschland) und § 922          sowohl das Gerätesicherheitsgesetz, wie
sind besteht aber auch die Möglichkeit daß         ff (Österreich), der Zentralnorm des Ge-        auch das EMVG das Inverkehrbringen
Verstöße gegen die MRL zivilrechtliche             währleistungsrechtes, haftet der Verkäufer      technisch unzulänglicher Geräte untersagt
Ansprüche oder gar strafrechtliche Verant-         dem Käufer dafür, daß die verkaufte Sache       und deswegen eine vergleichbare Interes-
wortlichkeit nach sich ziehen können.              im Zeitpunkt des Gefahrüberganges (in           senlage und Rechtsdiktion beider Gesetze
Welche Konsequenzen neben den verwal-              Österreich im Zeitpunkt der Übergabe)           besteht.
tungsrechtlichen insbesondere den Her-             nicht mit Fehlern (in Österreich Mängeln)       Damit sind Maschinen, die die Anforde-
steller von Maschinen noch treffen können,         behaftet ist, das heißt, die nicht die im       rungen der Maschinenrichtlinie nicht er-
soll im folgenden aufgezeigt werden.               Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Ei-          füllen grundsätzlich fehlerhaft bzw. man-
                                                   genschaften oder nicht die ausdrücklich         gelhaft im Sinne des § 459 BGB (§ 922
Zivilrechtliche                                    vereinbarten Eigenschaften aufweist.            ABGB Österreich). Mit der Folge, daß sich
Produktverantwortlichkeit                          Hieraus ergeben sich zwei Arten von             der Hersteller Gewährleistungsansprüchen
Im Rahmen der Produktverantwortlichkeit            Sachmängeln. Zum einen die grundsätzli-         in Form von Wandlung, das bedeutet
sieht sich der Hersteller sowohl vertragli-        che Fehlerhaftigkeit bzw. Mangelhaftigkeit      Rückgängigmachung des Kaufvertrages (in
chen, als auch außervertraglichen Ansprü-          der Sache und zum anderen das Fehlen            Österreich möglich bei wesentlichen unbe-
chen ausgesetzt. Vertragliche Ansprüche            zugesicherter Eigenschaften.                    hebbaren Mängeln - wobei ein wesentlicher
sind z.B. Gewährleistungsansprüche und             Ein Mangel der Kaufsache liegt dann vor,        Mangel dann vorliegt wenn er den ordentli-
                                                                                                   chen Gebrauch verhindert und Unbeheb-

                                               Haftung im Maschinen- und Anlagenbau

                     zivilrechtlich                                                       strafrechtlich

  vertragliche Ansprüche       gesetzliche Ansprüche                     Nationale Umsetzung           Strafgesetzbuch
                                                                         der Maschinenrichtlinie

  - Gewährleistung             - Produkthaftungsgesetz                   - Maßnahmen der               - fahrlässige Körperverletzung
                                                                           Gewerbebehörde                oder
                                                                         - Einziehung                    fahrlässige Tötung
  - positive                   - § 823 Abs. 1 BGB (D)                    - Verhinderung der
    Vertragsverletzung         - § 1295 Abs. 1 ABGB (A)                    Inverkehrbringung

                               - Bußgeld                                                               - Haft- oder Geldstrafe

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barkeit dann gegeben ist, wenn der Mangel        gewähr des Verkäufers verbindet, muß           Importeur nennt, der ihm das Produkt
sich nicht mit wirtschaftlich vernünftigen       darauf hingewiesen werden, daß mit dem         geliefert hat, verstanden. Im Gegensatz zu
Mitteln beseitigen läßt), Minderung, womit       jetzt verwirklichten europäischen Binnen-      den eben aufgezeigten Gewährleistungsan-
die Herabsetzung des Kaufpreises gemeint         markt der Verbraucher immer mehr über          sprüchen setzt die Produkthaftung im tech-
ist (in Österreich bei Unbehebbarkeit und        die Bedeutung europäischer Zeichen - und       nischen Sinne kein Vertragsverhältnis
Wesentlichkeit, wenn die Sache für den           damit auch des CE-Zeichens - informiert        zwischen dem Anspruchsteller und dem
Käufer noch einen Wert darstellt, bei un-        und aufgeklärt wird. Damit aber ist es         Hersteller voraus.
wesentlichen und behehebbaren Mängeln,           durchaus im Bereich des Möglichen, daß         Um die weiteren Ausführungen plastischer
bei wesentlichen und behebbaren Mängeln)         das CE-Zeichen mehr und mehr in die            zu machen, möge folgendes Beispiel die-
oder Nachbesserung bzw. Verbesserung (in         Nähe eines Gütezeichens rückt und damit        nen:
Österreich dann in Anspruch zu nehmen            als Eigenschaftszusicherung gewertet wer-
                                                                                                Ein Kraftfahrer verunglückt mit seinem
wenn ein wesentlicher behebbarer Mangel          den müßte.
                                                                                                Kraftfahrzeug, weil aufgrund elektroma-
vorliegt) ausgesetzt sieht.                      Nimmt man eine Eigenschaftszusicherung         gnetischer Einflüsse plötzlich der Airbag
                                                 jedoch an, würde sich der Verkäufer nicht      seines Fahrzeugs auslöst, oder das ABS-
         CE ohne Konformität                     nur Wandlungs-, Minderungs- oder Nach-         System ausfällt und der Wagen abrupt
                                                 besserungsansprüchen ausgesetzt sehen,         abgebremst wird. Hier stellt sich die Frage,
Ist eine nicht konforme Maschine mit dem         sondern darüberhinaus auch Schadenser-         ob der verletzte Fahrer Ansprüche gegen-
CE-Zeichen versehen, ist darüber hinaus          satzansprüchen.                                über dem Hersteller des Airbags oder des
auch an ein Fehlen einer zugesicherten           Es sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf    ABS-Systems, mit dem er aller Wahr-
Eigenschaft zu denken. Im Gegensatz zur          hingewiesen, daß Gewährleistungsansprü-        scheinlichkeit nach vertraglich nicht ver-
Fehlerhaftung wird bei Fehlen zugesicher-        che unabhängig von einem Verschulden des       bunden ist, geltend machen kann. Die
ter Eigenschaften in Deutschland auch für        Verkäufers an dem Sachmangel gegeben           Schadenersatzpflicht nach dem Produkt-
das Nichtvorhandensein unerheblicher             sind.                                          haftungsgesetz ist eine vom Verschulden
Eigenschaften gehaftet.                                                                         unabhängige Haftung (Gefährdungshaf-
Unter Eigenschaft wird jedes der Kaufsa-         Auf ein Verschulden des Verkäufers würde
                                                 es dann ankommen, wenn der Käufer ne-          tung), die nicht nur der Abnehmer der
che auf Dauer anhaftendes Merkmal ver-                                                          Ware sondern auch unabhängige Dritte, die
standen, das für deren Wert, ihre Ge-            ben Gewährleistungsansprüchen noch
                                                 Schadensersatz wegen eingetretenen Man-        in keinerlei Vertragsverhältnis stehen, in
brauchstauglichkeit oder aus sonstigen                                                          Anspruch nehmen können.
Gründen für den Käufer erheblich ist.            gelfolgeschäden begehrt. Dieser Schadens-
                                                 ersatzanspruch ist streng zu trennen von       Ersetzt werden Personen und Sachschäden,
Diese Eigenschaft muß dem Käufer des             Schadensersatzansprüchen wegen Fehlen          die durch Fehler verursacht werden, welche
Produktes zugesichert worden sein, was           zugesicherter Eigenschaften. Mangelfolge-      das Produkt beim Inverkehrbringen auf-
durch ausdrückliche oder schlüssige Erklä-       schäden werden im Rahmen der Grundsät-         wies. Ersetzt werden nach dem Produkt-
rung möglich ist. d.h., der Verkäufer muß        ze über die positive Vertragsverletzung        haftungsgesetz jedoch keine Schäden an
zu verstehen geben, daß er für den Bestand       ersetzt, wenn der Verkäufer schuldhaft         gewerblich genutzten Gegenständen oder
der betreffenden Eigenschaft an der Kauf-        fehlerhafte Produkte verkauft hat. Es würde    der Schaden an dem Produkt selbst. Wäh-
sache einstehen will. So bewirkt z.B. der        sicherlich den Rahmen der hier zu behan-       rend das deutsche Produkthaftungsgesetz
Verkauf eines Neuwagens die Zusicherung,         delnden Thematik sprengen, würden die          keinen Schmerzensgeldanspruch gewährt,
daß das Kraftfahrzeug mit Ausnahme der           Grundsätze der positiven Vertragsverlet-       sind Schmerzensgeldansprüche in Öster-
Überführung noch nicht gefahren ist und          zung näher erläutert. Es sei jedoch soviel     reich möglich, da die Entscheidung über
keine Mängel aufweist (vgl. BGH NJW              gesagt, daß die Verletzung der gesetzlichen    die Haftung für immaterielle Schäden auf
1980, 2127 (Deutschland)).                       Vorschriften der MRL bereits ein Ver-          Basis der Produkthaftungsrichtlinie den
Eine solche Zusicherung käme unter Um-           schulden im Sinne der positiven Vertrags-      nationalen Gesetzgebern überlassen wurde.
ständen in Betracht, wenn an Maschinen,          verletzung begründen können.                   Die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem
die unter die MRL fallen, das CE-                                                               Produkthaftungsgesetz kann vertraglich,
Konformitätszeichen angebracht ist, ohne         MRL und Produkthaftung                         weder durch Allgemeine Geschäftsbedin-
daß die Maschine den Anforderungen der                                                          gungen noch durch Individualvereinbarun-
                                                 Unter Produkt- oder Produzentenhaftung
MRL oder anderen anwendbaren europäi-                                                           gen, ausgeschlossen werden. Es sei darauf
                                                 wird üblicherweise die Verantwortlichkeit
schen Richtlinien entspricht, und der Kun-                                                      hingewiesen, daß das Produkthaftungsge-
                                                 des Herstellers der das Produkt in Verkehr
de aufgrund des CE-Zeichens darauf ver-                                                         setz bei Sachschäden eine Selbstbeteili-
                                                 bringt, des Importeurs der das Produkt in
traut, daß die Maschine den EU-Richtlinien                                                      gung des Geschädigten von DM 1.125,-
                                                 den EWR-Raum einführt oder wenn der
in jedweder Hinsicht entspricht.                                                                (ATS 7.900,-- in Österreich) und bei Per-
                                                 Hersteller oder Importeur nicht festgestellt
Auch wenn derzeit wohl eine Zusicherung          werden können des Unternehmers, der das        sonenschäden eine Haftungshöchstgrenze
mit dem Argument abgelehnt werden kann,          Produkt in den Verkehr gebracht hat, wenn      von DM 160 Millionen vorsieht (für Perso-
daß der Kunde im Zweifel von der Bedeu-          dieser nicht dem Geschädigten in angemes-      nenschäden wird in Österreich in vollem
tung des CE-Zeichens und seines Erklä-           sener Frist (Österreich), innerhalb eines      Umfang gehaftet auch wie bereits erwähnt
rungsinhaltes keine Kenntnis hat, bzw. mit       Monats nach Zugang einer Aufforderung          im Schmerzensgeldbereich).
dem Konformitätszeichen keine Qualitäts-         (Deutschland), den Hersteller bzw. den

© IBF, CE-InfoService, Nr. 1, 12-1999                     http://www.ibf-at.com                                                      Seite 3
Ausgabe 12-1999, Nr. 1:
                                               Wer haftet bei CE-Mängeln im Maschinen-, Anlagen- und Steuerungsbau

In Österreich bestehen Haftungsausschlüsse         stung oder Nebenleistung, Haftung aus          nicht erkannt wurde. Es dürfte allerdings
dahingehend, daß bei Erbringung eines              vorvertraglichem Schuldverhältnis) versto-     offensichtlich sein, daß die Nicht-
Nachweises, daß der Fehler auf Rechtsvor-          ßen muß - für Schäden, die durch fehler-       Konformität durch entsprechende Testver-
schriften oder behördliche Anordnungen             hafte Produkte entstanden sind. Dies des-      fahren während der Konstruktion, der
zurückzuführen ist, denen das Produkt zu           wegen, da den Händler meist kein Ver-          Produktion oder vor dem Inverkehrbringen
entsprechen hatte, eine Haftung ausge-             schulden trifft außer er hätte eine delikts-   des Gerätes feststellbar ist.
schlossen ist. Keine Befreiung kann erfol-         rechtliche Pflicht zur Überprüfung der
gen, wenn gesetzlich, durch Verordnung             Ware hinsichtlich ihrer gefahrgeneigten             Fehler bei der Gefahrenanalyse
oder Bescheid nur bloße Mindestsicher-             Beschaffenheit, wenn dazu aus bestimmten
heitsstandards vorgegeben wurden und der           Gründen Anlaß besteht, so z.B., wenn           Darüber hinaus fordert die Maschinen-
Hersteller zusätzliche Maßnahmen treffen           bereits Schadensfälle bekannt geworden         richtlinie die Durchführung einer Gefah-
hätte müssen um das Produkt den typischen          sind.                                          renanalyse vor dem Bau der Maschine.
Verbrauchern gegenüber gerecht werden zu           Die deliktische Produkthaftung nach § 823      Hierzu heißt es in Anhang 1, Vorbem. 3
lassen. Der Nachweis, daß sich der Her-            Abs. 1 BGB (Deutschland) bzw. § 1295           der MLR: „Der Hersteller ist verpflichtet,
steller nationalen oder übernationalen             ABGB (Österreich) knüpft an, an das            eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um
Normenwerken wie z. B. ÖNORMEN,                    schuldhafte Invehrkehrbringen fehlerhafter     alle mit seiner Maschine verbundenen
ÖVE-Normen, EN-Normen,... unterworfen              Produkte. So muß sich ein Hersteller bei       Gefahren zu ermitteln; er muß die Maschi-
hat, kann keine Entlastung herbeiführen,           der Konstruktion und Produktion seiner         ne dann unter Berücksichtigung seiner
wenn eine sicherere Konstruktion des               Produkte nach dem erkennbaren Stand von        Analyse entwerfen und bauen.“
Produkts zur Disposition stand. Dies gilt          Wissenschaft und Technik richten (BGH          Wurden diese Tests nicht oder nicht sorg-
auch dann, wenn diese Normen im Verord-            80, 186) und die Benutzer seiner Produkte      fältig ausgeführt, hat der Hersteller die „im
nungsweg für verbindlich erklärt wurden.           ausdrücklich auf mögliche Gefahren und         Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht
Weiters liegt ein Haftungsausschluß dann           die korrekte Handhabung hinweisen (In-         gelassen“ (gesetzliche Definition der
vor, wenn der Fehler auf Grund des Stan-           struktion), vgl. OLG Frankfurt a. M. NJW-      Fahrlässigkeit in § 276 Abs. 1 BGB
des der Wissenschaft und Technik uner-             RR 1997, 1519 bzw. zb.SZ 25/84 für             (Deutschland) bzw. §§ 1295, 1297 ABGB
kennbar war oder wenn die Fehlerverursa-           Österreich.                                    (Österreich), und haftet damit für Schäden,
chung durch Konstruktion des Folgepro-                                                            die sein von ihm in Verkehr gebrachtes
duktes bzw. die Fehlerverursachung durch             Konstruktions-, Produktions- oder            Produkt verursacht.
Anleitung des Herstellers des Folgepro-                      Instruktionsfehler
                                                                                                  Im Rahmen der deliktischen Haftung gem.
duktes entstand (6 Ob 157/98a)                      Verletzung von Organisationspflichten
                                                                                                  § 823 Abs. 1 BGB (Österreich: § 1295
Das Produkthaftungsgesetz geht wie die                                                            ABGB) werden alle Schäden ersetzt, die an
nationalen Umsetzungen der MRL zurück              Neben den angesprochenen Konstruktions-,       von § 823 Abs. 1 BGB (Österreich: § 1295
auf eine EU-Richtlinie, d.h. die Gesetzes-         Produktions- oder Instruktionsfehlern kann     ABGB) geschützten Rechtsgütern wie z.B.
lage hinsichtlich der produkthaftungsrecht-        auch die Verletzung von Organisati-            Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Ei-
lichen Gefährdungshaftung ist EU-weit              onspflichten zu einer Haftung führen, wenn     gentum eingetreten sind. Im Rahmen der
dieselbe.                                          der Hersteller seinen Betrieb nicht so         deliktischen Haftung wird in Deutschland
                                                   organisiert hat, daß Fehler der vorgenann-     im Gegensatz zur Produkthaftung auch
MRL und deliktische Haftung                        ten Art nicht auftreten bzw. bei Kontrollen    Schmerzensgeld gewährt.
                                                   entdeckt werden. (BGH, NJW 1995,2162)
Neben dem Produkthaftungsgesetz gelten                                                            Wie bei Ansprüchen nach dem Produkt-
                                                   Darüber hinaus trifft den Hersteller auch      haftungsgesetz werden auch bei der delikti-
die bisherigen Grundsätze über die Produ-
                                                   eine Produktbeobachtungspflicht, d.h., nach    schen Haftung keine reinen Vermögens-
zentenhaftung im Rahmen der deliktischen
                                                   Inverkehrbringen des Produktes ist dieses      schaden ersetzt. Unter reinen Vermögens-
Haftung weiter. D.h., Sachschäden an
                                                   auf noch unbekannt gebliebene schädliche       schäden werden solche Schäden verstan-
gewerblich genutzten Gegenständen, die
                                                   Eigenschaften und sonstige eine Gefahren-      den, die am Vermögen des Geschädigten
Selbstbeteiligung nach dem Produkthaf-
                                                   lage schaffende Verwendungsfolgen zu           entstehen, ohne daß es zu einer Verletzung
tungsgesetz oder Schäden, die über die
                                                   beobachten und gegebenenfalls zurückzuru-      anderer Rechtsgüter im Sinne des § 823
Haftungshöchstgrenze des Produkthaf-
                                                   fen (BGH 80, 199).                             Abs. I BGB kommt (auch in Österreich hat
tungsgesetzes von 160 Millionen DM
(Deutschland) hinausgehen, können so               Ein Verstoß gegen die MRL führt zwar zur       der OGH dem Vermögen keinen delikti-
ersetzt verlangt werden.                           Fehlerhaftigkeit eines Produktes im Sinne      schen Schutz zuerkannt obwohl der Wort-
                                                   der Produkthaftung, begründet für sich         laut des § 1295 weiter gefaßt ist als jener
Im Gegensatz zur Haftung nach dem Pro-
                                                   allein aber noch keinen Anspruch im Rah-       des § 823 BGB). Das Vermögen an sich ist
dukthaftungsgesetz treffen Importeure,
                                                   men der deliktischen Haftung. Haftungsbe-      kein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes
Vertriebshändler und Lieferanten grund-
                                                   gründend ist vielmehr die Tatsache, daß die    Rechtsgut. Die Verletzung des bloßen
sätzlich keine deliktsrechtliche Haftungen -
                                                   Nicht-Konformität im Rahmen der Kon-           reinen Vermögens ohne Eingriff in ein
was bedeutet, daß das Verhalten gegen
                                                   struktionspflichten bzw. im Rahmen der         absolutes Rechtsgut ist in Österreich nur in
Gebote oder Verbote des geschriebenen
                                                   Organisationspflichten, beispielsweise bei     ganz engen Grenzen rechtswidrig, z. B.,
oder ungeschriebenen Rechtes (Schutzge-
                                                   Endkontrollen des Herstellers schuldhaft       wenn Schutzgesetze (§ 1311 ABGB) die
setz, Verletzung vertraglicher Hauptlei-

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Ausgabe 12-1999, Nr. 1:
                                              Wer haftet bei CE-Mängeln im Maschinen-, Anlagen- und Steuerungsbau

Zufügung bloßer Vermögensschäden ver-             GmbH) oder eine Personenhandelsgesell-          sich nicht dem Vorwurf des fahrlässigen
bieten. Ersetzt wird grundsätzlich auch           schaft (KG oder OHG) ist. Grundsätzlich         Handelns auszusetzen - Maschinen nur
nicht der Schaden, der aufgrund des Feh-          wird in einem solchen Fall von den Ge-          dann in Verkehr bringt, wenn er gewährlei-
lers an dem fehlerhaften Produkt selbst           richten geprüft, ob ein Verschulden des         sten kann, daß diese den grundsätzlichen
entstanden ist.                                   verantwortlichen Organs der juristischen        Sicherheitsanforderungen der MRL ent-
Wichtig im Zusammenhang mit der Pro-              Person, des persönlich haftenden Gesell-        sprechen.
dukthaftung ist auch, daß die Rechtspre-          schafters der Handelsgesellschaft oder          Eine weitere wichtige Voraussetzung der
chung in diesem Bereich eine sogenannte           eines sonstigen bestellten Vertreters vor-      Strafbarkeit ist, daß die Pflichtverletzung
Beweislastumkehr vornimmt, d.h. im Rah-           liegt.                                          kausal, also ursächlich für die eingetretene
men der Produkthaftung wird von dem               Hierzu führt der BGH (Deutschland) in           Körperverletzung ist.
Grundsatz, daß der Anspruchsteller alle           seiner      vielbeachteten      „Lederspray-    Während diese Beurteilung bei z. B. einem
anspruchsbegründenden Tatsachen zu                Entscheidung“ vom 6.7.1990 (Az. 2 StR           Verstoß gegen die MLR, d.h. bei fehlenden
beweisen hat, zugunsten des Anspruch-             5491 89) aus, daß grundsätzlich für die         oder falsch angebrachten Schutzeinrichtun-
stellers abgewichen. Und zwar aus gutem           Geschäftsleitung eine strafrechtliche Allzu-    gen an einer Maschine relativ einfach
Grund. Der Anspruchsteller könnte näm-            ständigkeit oder Generalverantwortung           erscheint, ist bei eventuellen EMV-
lich regelmäßig dem Hersteller eines feh-         besteht. D.h., der GmbH-Geschäftsführer,        Ursachen zu prüfen, ob tatsächlich elek-
lerhaften Produktes ein Verschulden nicht         der AG-Vorstand oder der persönlich haf-        tromagnetische Störungen zu dem ange-
nachweisen, da er üblicherweise keine             tende Gesellschafter einer Handelsgesell-       nommenen Fehlverhalten geführt oder
Einblicke in das Unternehmen des Her-             schaft ist prinzipiell für alles verantwort-    eventuell andere Umstände vorgelegen
stellers und dessen Organisationsstruktur         lich, was in seinem Unternehmen an straf-       haben.
hat. Somit würde eine Haftung des Her-            rechtlich relevanten Handlungen geschieht.      Bislang konnte ein solcher Kausalitäts-
stellers regelmäßig mangels nachweisba-           Selbst wenn in der Geschäftsleitung eine        nachweis nur durch einen naturwissen-
rem Verschulden entfallen. Diesem offen-          Ressortverteilung vorgenommen wurde,            schaftlichen Beweis erbracht werden, der
sichtlichen Mißstand hat die Rechtspre-           wird dadurch der einzelne Geschäftsführer       hier sicherlich nicht einfach zu führen
chung dadurch abgeholfen, daß sie es aus-         nicht von seiner Gesamtverantwortung            wäre. Nach der Contergan-Entscheidung
reichen läßt, daß der Geschädigte das             entbunden.                                      des LG Aachen (Deutschland) aus dem
Vorliegen eines Fehlers und seine Kausa-          In dem zitierten Urteil heißt es dazu, daß      Jahre 1971 sei der Nachweis im Rechtssin-
lität für den eingetretenen Schaden nach-         immer dann, „wenn Belange der Gesell-           ne jedoch weniger streng, als in der Natur-
weist. Dem Hersteller jedoch obliegt es,          schaft als solche berührt sind“, trotz Res-     wissenschaft und verlange insbesondere
sich von einem Verschulden zu „exkulpie-          sortverteilung die Allzuständigkeit wieder      keine absolute und mathematische, sondern
ren“, d.h. er muß nachweisen, daß er sei-         auflebt und jeder Geschäftsführer „alles        nur eine subjektive Gewißheit des Richters.
nen Pflichten ordnungsgemäß nachgekom-            ihm Mögliche und Zumutbare“ tun muß,            Diese Rechtsprechung wurde vom BGH in
men ist.                                          um Gefahren von Dritten abzuwenden.             der bereits angesprochenen „Lederspray-
Danach kommen in obigem Beispielsfall             Weitere Voraussetzung für eine strafrecht-      Entscheidung“ bestätigt. Dort heißt es
sowohl Ansprüche nach dem Produkthaf-             liche Verantwortlichkeit ist neben einem        sinngemäß, daß aus dem anerkannten Satz,
tungsgesetz wie auch nach der allgemeinen         tatbestandsmäßigen Erfolg, bei einer fahr-      der Richter sei an in Fachkreisen aner-
deliktsrechtlichen Produzentenhaftung nach        lässigen Körperverletzung z. B. also eine       kannte naturwissenschaftliche Erkenntnisse
§ 823 Abs. I BGB (§ 1295 ABGB) gegen-             Gesundheitsbeschädigung eines Menschen,         gebunden, nicht zwingend folge, daß der
über dem Hersteller des Airbags oder des          ein rechtswidriges Verhalten, der Herstel-      Richter in Fachkreisen nicht anerkannte
ABS-Systems in Betracht.                          ler z.B. müßte also fahrlässig gehandelt        Urteile nicht seiner freien Würdigung
                                                  haben.                                          unterziehen dürfe. Mit anderen Worten,
Strafrechtliche Verantwortlichkeit                                                                wenn zwar nicht wissenschaftlich nachge-
Bei Verstößen gegen die MRL im Zusam-                        Beweisnotstand bei                   wiesen werden kann, daß elektromagneti-
menhang mit dem Inverkehrbringen von                     fehlender Gefahrenanalyse                sche Einwirkungen zu dem eingetretenen
Maschinen kommt neben der Verhängung                                                              Erfolg geführt haben, es aber lediglich eine
eines Bußgeldes oder zivilrechtlicher An-         Da die MRL dem Schutz von Menschen              theoretische Denkmöglichkeit ist, daß
sprüche auch eine strafrechtliche Verant-         dient, ist hier eine unmittelbare strafrecht-   andere Ursachen zu dem Erfolg geführt
wortlichkeit in Betracht. Zu denken wäre in       liche Verantwortlichkeit gegeben, wenn          haben, können die Gerichte wegen fahrläs-
unserem obigen Beispielfall z. B. an den          deren Schutzvorschriften fahrlässig nicht       siger Körperverletzung verurteilen.
Tatbestand der fahrlässigen Körperverlet-         eingehalten werden. Daraus folgt, daß eine      Ob in dieser Richtung höchstrichterlich
zung oder gar der fahrlässigen Tötung.            fehlende, in der MRL geforderte Gefahren-       jedoch das letzte Wort gesprochen ist und
Verantwortlich im strafrechtlichen Sinne          analyse oder die entsprechende Dokumen-         sich ein dahingehender allgemeiner
kann immer nur eine natürliche Person             tation Hersteller oder Konstrukteure hier in    Rechtssatz herausbildet, kann angesichts
sein. Dies bedeutet jedoch nicht, daß eine        schwerwiegenden Beweisnotstand bringen          der weitreichenden Konsequenzen zumin-
Strafbarkeit dann nicht in Betracht kommt,        kann.                                           dest bezweifelt werden. Man sollte sich
wenn Hersteller oder Importeur im Rechts-         Dies hat zur Konsequenz, daß ein besonne-       allerdings darüber im klaren sein, daß es
sinne eine juristische Person (z.B. AG oder       ner und, gewissenhafter Hersteller - um         bei Verstößen gegen das EMV-Gesetz oder

© IBF, CE-InfoService, Nr. 1, 12-1999                      http://www.ibf-at.com                                                       Seite 5
Ausgabe 12-1999, Nr. 1:
                                            Wer haftet bei CE-Mängeln im Maschinen-, Anlagen- und Steuerungsbau

gegen die MRL unter Umständen mit ei-           grund der Nicht-Konformität auch Scha-         unter Umständen für die zuständigen Per-
nem Bußgeld nicht getan ist.                    densersatzansprüche gegen den Hersteller       sonen in Unternehmen ergeben können zu
                                                in Betracht. Darüber hinaus ist insbesonde-    sensibilisieren.
Zusammenfassung                                 re bei eingetretenen Körperschäden auch        Auf eine Darstellung der Rechtslage in
                                                an eine strafrechtliche Verantwortung zu       anderen Mitgliedsstaaten der EU wurde
Bei Verstößen gegen die MRL sind neben          denken.                                        aus Platzgründen verzichtet. Diese Länder
den behördlichen Konsequenzen (Betriebs-                                                       kennen jedoch ähnliche Gewährleistungs-,
verbot oder Vertriebsverbot innerhalb der       Ziel dieses Fachbeitrages soll sein, Her-
                                                steller von Maschinen und deren Kon-           Delikts- und Strafvorschriften, so daß sich
EU, Ausschlußverfahren, ...) auch mit                                                          eine vergleichbare Rechtslage ergeben
zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.       strukteure über den Tellerrand der MRL
                                                hinaus für mögliche Konsequenzen, die          dürfte.
Neben Gewährleistungsansprüchen kom-
men beim Eintritt weiterer Schäden auf-         sich aus der Nichteinhaltung der MRL

Die Autoren:
Rechtsanwalt Bernd Widmann
Herr Widmann ist Leiter der Rechtsabteilung der Agilent Technologies Deutschland GmbH. in D-71034 Böblingen. Herr Widmann beschäf-
tigt sich seit mehreren Jahren mit Haftungsfragen im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung.
Rechtsanwältin Frau
Mag. Katharina Starzengruber
Frau Mag. Starzengruber ist Inhaberin einer Rechtsanwaltskanzlei in Linz. Frau Mag. Starzengruber beschäftigt sich in ihrer Kanzlei unter
anderem mit Fragen zur Produkthaftung und mit Haftungsfragen zur CE-Kennzeichnung.
Ing. Helmut Frick
Herr Frick ist Geschäftsführer der Firma IBF-Automatisierungs- und Sicherheitstechnik GmbH. & Co. KEG. Herr Frick beschäftigt sich seit
mehreren Jahren mit der möglichst kostengünstigen Umsetzung der Maschinenrichtlinie in Unternehmen. Herr Frick ist Entwicklungsleiter
des Softwaresystems „Safexpert 3.1“. Dieses System unterstützt Konstrukteure bei der Erfüllung der Anforderungen der Maschinenrichtlinie,
der Gefahrenanalyse und im sicherheitstechnischen Projektmanagement.

Informationen zu weiteren geplanten Fachbeiträgen finden Sie unter http://www.ibf-at.com unter der Rubrik „CE-InfoService“.

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