Wer haftet bei CE-Mängeln im Maschinen-, Anlagen- und Steuerungsbau?
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Ausgabe 12-1999, Nr. 1: Wer haftet bei CE-Mängeln im Maschinen-, Anlagen- und Steuerungsbau Wer haftet bei CE-Mängeln im Maschinen-, Anlagen- und Steuerungsbau? Die Zuständigkeiten der CE-Kennzeichnung sind in Unternehmen sehr unterschiedlich geregelt. Den eigentlich Verantwortlichen ist die Tragweite der Gesetzesmaterie oft nicht bewußt, das „leidige Thema“ wird von Tag zu Tag und von Woche zu Woche verschoben. Dieser Fachbeitrag wurde erar- beitet, um Personen, die mit der Produktverantwortlichkeit von Maschinen oder Anlagen zu tun ha- ben, eine Entscheidungshilfe zu geben, um die Thematik mit der für das eigene Unternehmen und die eigenen Mitarbeiter entsprechenden Dringlichkeit zu behandeln. Im konkreten beschäftigt sich dieser Fachbeitrag mit der Frage: „Was passiert - aus der juristischen Perspektive - wenn eine Maschine oder Anlage den Anforderungen der Maschinenrichtlinie (MRL) bzw. den nationalen Umsetzungen der MRL nicht entspricht?“ Einleitung unterscheidet auch nicht, ob die Maschine formitätsbewertung den Preis der gesamten Am 1.1.1995 endete die Übergangsfrist der verkauft, oder für die Verwendung im Maschine übersteigen kann. Maschinenrichtlinie (89/392 EWG bzw. eigenen Unternehmen in Verkehr gebracht 98/37/EG). In Deutschland wurde die MRL wird. Sanktionsmöglichkeiten im wesentlichen durch die 9. Verordnung Ohne auf die Anforderungen, die die Ma- Entspricht eine Maschine nicht den Vor- zum Gerätesicherheitsgesetz (GSG), in schinenrichtlinie an Maschinen oder Anla- schriften der MRL oder fehlt die Kenn- Österreich durch die Maschinen- gen stellt bzw. auf das Konformitätsbe- zeichnung mit dem CE-Zeichen oder die Sicherheits-Verordnung (MSV) in natio- wertungsverfahren und seine Vorausset- Konformitätsbescheinigung, kann die Be- nale Gesetzgebung umgesetzt. zungen näher einzugehen, beschäftigt sich hörde (in Deutschland das Gewerbeauf- Daraus folgt, daß alle Maschinen, die dieser Fachbeitrag mit Fragen der rechtli- sichtsamt, in Österreich die Gewerbebe- innerhalb der EU in Verkehr gebracht chen Beurteilung von Verstößen gegen die hörde) alle erforderlichen Maßnahmen werden und der Maschinenrichtlinie unter- Maschinenrichtlinie bzw. deren nationalen ergreifen, um das Inverkehrbringen oder liegen, mit einem CE-Zeichen versehen Umsetzungen. Zu Fragen der möglichst das Betreiben der Maschine zu verhindern sein müssen. Durch das Anbringen dieses effizienten Umsetzung der Maschinen- oder zu beschränken (MRL, Art. 4 (1)). richtlinie und zu anderen Fragen im Zu- Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß Maschi- sammenhang mit der CE-Kennzeichnung nen, die mit dem CE-Kennzeichen verse- von Maschinen werden weitere Fachbeiträ- hen sind und die bestimmungsgemäß ver- ge ausgearbeitet. Nähere Informationen wendet werden, die Sicherheit von Perso- dazu finden Sie unter http://www.ibf- nen und gegebenenfalls von Haustieren at.com. oder Gütern zu gefährden drohen, so hat er alle zweckdienlichen Maßnahmen zu tref- Vorsicht beim Selbstimport fen, um die Maschinen aus dem Verkehr zu von Maschinen in die EU ziehen, das Inverkehrbringen und die Inbe- Ist weder der Hersteller, noch ein in einem triebnahme zu verbieten oder den freien Mitgliedsstaat der EU niedergelassener Verkehr für diese Maschinen oder Sicher- Bevollmächtigter den Verpflichtungen der heitsbauteile einzuschränken. Der Mit- Zeichens und der Ausstellung einer Kon- MRL nachgekommen, so obliegt die CE- gliedstaat hat die Kommission darüber formitätserklärung erklärt der Hersteller Kennzeichnung demjenigen, der die Ma- unverzüglich zu unterrichten. (MRL, Art. 7 oder sein Bevollmächtigter innerhalb der schine innerhalb der EU in Verkehr bringt. (1)). EU, daß die Maschine konform ist mit Dies sollte in eigenem Interesse vor allem Welche Maßnahmen für die Behörde allen Richtlinien der EU, denen die Ma- beim Selbstimport von Maschinen beachtet zweckdienlich und erforderlich sein kön- schine unterliegt (neben der MRL unter werden. Personen, die auf internationalen nen, um das gewünschte Ziel zu erreichen, Umständen zum Beispiel der Niederspan- Messen Maschinen kaufen, sollten daher sagt die MRL nicht. Vorstellbar ist hier, nungsrichtlinie, der EMV-Richtlinie, ...). die Erfordernisse der Maschinenrichtlinie von der einfachen Anordnung (Bescheid), Die MRL gilt für Sondermaschinen ebenso unbedingt kennen. Die Praxis hat gezeigt, die das Inverkehrbringen untersagt, bis hin wie für Serienmaschinen. Der Gesetzgeber daß die Kosten für die nachträgliche Kon- zur Beschlagnahme der Maschine, die © IBF, CE-InfoService, Nr. 1, 12-1999 http://www.ibf-at.com Seite 1
Ausgabe 12-1999, Nr. 1: Wer haftet bei CE-Mängeln im Maschinen-, Anlagen- und Steuerungsbau gesamte Bandbreite behördlichen Vorge- Ansprüche aus dem Rechtsinstitut der wenn deren tatsächlicher Zustand von dem hens durch die Gewerbebehörde. Daneben positiven Vertragsverletzung. Zustand abweicht, den die Vertragsparteien können Verstöße gegen die MRL, insbe- Diesen Ansprüchen ist gemein, daß sie bei Abschluß des Kaufvertrages vorausge- sondere das Kennzeichnen von nicht kon- grundsätzlich ein Vertragsverhältnis zwi- setzt haben und diese Abweichung den formen Maschinen mit dem CE-Zeichen, schen dem Anspruchsteller und dem An- Wert der Kaufsache oder ihre Tauglichkeit mit Geldbußen geahndet werden. spruchgegner, dies soll im folgenden der zum vertraglich vorausgesetzten oder ge- Diese Sanktionsmöglichkeiten bestehen in Hersteller einer Maschine sein, vorausset- wöhnlichen Gebrauch herabsetzt oder erster Linie gegenüber dem Hersteller der zen. Im Gegensatz dazu setzen die soge- beseitigt. Maschine. Vorgesehen ist aber auch, daß nannten außervertraglichen Ansprüche kein Der BGH (Deutschland) hat bereits mit der in der EU niedergelassene Bevoll- Vertragsverhältnis zwischen dem Hersteller Urteil vom 16.1.1985 (Az. VIII ZR 3 mächtigte des Herstellers oder der Impor- und dem Anspruchsteller voraus. Zu den 17/83) ausdrücklich entschieden, daß bei teur, der die Maschine in der EU in Ver- außervertraglichen Ansprüchen zählen Abweichungen von technischen Vorschrif- kehr gebracht hat, in Anspruch genommen insbesondere die verschuldensunabhängi- ten bzw. Sicherheitsvorschriften grund- werden. gen Produkthaftungsansprüche nach dem sätzlich ein Sachmangel im Sinne des Mögliche verwaltungsrechtliche Konse- Produkthaftungsgesetz und nach § 823 Abs. Gewährleistungsrechtes vorliegt. quenzen eines Verstoßes gegen die Ma- 1 BGB (Deutschland) bzw. § 1295 ABGB Die Entscheidung erging für solche Geräte, schinenrichtlinie regelt in Österreich die (Österreich), sowie Ansprüche nach Spezi- die nicht die Anforderungen des Gerätesi- Gewerbeordnung. Hinzuweisen ist hier algesetzen, die hier allerdings keine Rolle cherheitsgesetzes erfüllt haben. Diese insbesondere auf die §§ 360 und 366 spielen. Rechtsprechung dürfte auch auf Verstöße GewO. Neben den Sanktionsmöglichkeiten gegen das EMVG (Elektromagnetische die in der Maschinenrichtlinie selbst und in MRL und vertragliche Ansprüche Verträglichkeit) Anwendung finden, da Österreich in der Gewerbeordnung geregelt Nach § 459 BGB (Deutschland) und § 922 sowohl das Gerätesicherheitsgesetz, wie sind besteht aber auch die Möglichkeit daß ff (Österreich), der Zentralnorm des Ge- auch das EMVG das Inverkehrbringen Verstöße gegen die MRL zivilrechtliche währleistungsrechtes, haftet der Verkäufer technisch unzulänglicher Geräte untersagt Ansprüche oder gar strafrechtliche Verant- dem Käufer dafür, daß die verkaufte Sache und deswegen eine vergleichbare Interes- wortlichkeit nach sich ziehen können. im Zeitpunkt des Gefahrüberganges (in senlage und Rechtsdiktion beider Gesetze Welche Konsequenzen neben den verwal- Österreich im Zeitpunkt der Übergabe) besteht. tungsrechtlichen insbesondere den Her- nicht mit Fehlern (in Österreich Mängeln) Damit sind Maschinen, die die Anforde- steller von Maschinen noch treffen können, behaftet ist, das heißt, die nicht die im rungen der Maschinenrichtlinie nicht er- soll im folgenden aufgezeigt werden. Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Ei- füllen grundsätzlich fehlerhaft bzw. man- genschaften oder nicht die ausdrücklich gelhaft im Sinne des § 459 BGB (§ 922 Zivilrechtliche vereinbarten Eigenschaften aufweist. ABGB Österreich). Mit der Folge, daß sich Produktverantwortlichkeit Hieraus ergeben sich zwei Arten von der Hersteller Gewährleistungsansprüchen Im Rahmen der Produktverantwortlichkeit Sachmängeln. Zum einen die grundsätzli- in Form von Wandlung, das bedeutet sieht sich der Hersteller sowohl vertragli- che Fehlerhaftigkeit bzw. Mangelhaftigkeit Rückgängigmachung des Kaufvertrages (in chen, als auch außervertraglichen Ansprü- der Sache und zum anderen das Fehlen Österreich möglich bei wesentlichen unbe- chen ausgesetzt. Vertragliche Ansprüche zugesicherter Eigenschaften. hebbaren Mängeln - wobei ein wesentlicher sind z.B. Gewährleistungsansprüche und Ein Mangel der Kaufsache liegt dann vor, Mangel dann vorliegt wenn er den ordentli- chen Gebrauch verhindert und Unbeheb- Haftung im Maschinen- und Anlagenbau zivilrechtlich strafrechtlich vertragliche Ansprüche gesetzliche Ansprüche Nationale Umsetzung Strafgesetzbuch der Maschinenrichtlinie - Gewährleistung - Produkthaftungsgesetz - Maßnahmen der - fahrlässige Körperverletzung Gewerbebehörde oder - Einziehung fahrlässige Tötung - positive - § 823 Abs. 1 BGB (D) - Verhinderung der Vertragsverletzung - § 1295 Abs. 1 ABGB (A) Inverkehrbringung - Bußgeld - Haft- oder Geldstrafe © IBF, CE-InfoService, Nr. 1, 12-1999 http://www.ibf-at.com Seite 2
Ausgabe 12-1999, Nr. 1: Wer haftet bei CE-Mängeln im Maschinen-, Anlagen- und Steuerungsbau barkeit dann gegeben ist, wenn der Mangel gewähr des Verkäufers verbindet, muß Importeur nennt, der ihm das Produkt sich nicht mit wirtschaftlich vernünftigen darauf hingewiesen werden, daß mit dem geliefert hat, verstanden. Im Gegensatz zu Mitteln beseitigen läßt), Minderung, womit jetzt verwirklichten europäischen Binnen- den eben aufgezeigten Gewährleistungsan- die Herabsetzung des Kaufpreises gemeint markt der Verbraucher immer mehr über sprüchen setzt die Produkthaftung im tech- ist (in Österreich bei Unbehebbarkeit und die Bedeutung europäischer Zeichen - und nischen Sinne kein Vertragsverhältnis Wesentlichkeit, wenn die Sache für den damit auch des CE-Zeichens - informiert zwischen dem Anspruchsteller und dem Käufer noch einen Wert darstellt, bei un- und aufgeklärt wird. Damit aber ist es Hersteller voraus. wesentlichen und behehebbaren Mängeln, durchaus im Bereich des Möglichen, daß Um die weiteren Ausführungen plastischer bei wesentlichen und behebbaren Mängeln) das CE-Zeichen mehr und mehr in die zu machen, möge folgendes Beispiel die- oder Nachbesserung bzw. Verbesserung (in Nähe eines Gütezeichens rückt und damit nen: Österreich dann in Anspruch zu nehmen als Eigenschaftszusicherung gewertet wer- Ein Kraftfahrer verunglückt mit seinem wenn ein wesentlicher behebbarer Mangel den müßte. Kraftfahrzeug, weil aufgrund elektroma- vorliegt) ausgesetzt sieht. Nimmt man eine Eigenschaftszusicherung gnetischer Einflüsse plötzlich der Airbag jedoch an, würde sich der Verkäufer nicht seines Fahrzeugs auslöst, oder das ABS- CE ohne Konformität nur Wandlungs-, Minderungs- oder Nach- System ausfällt und der Wagen abrupt besserungsansprüchen ausgesetzt sehen, abgebremst wird. Hier stellt sich die Frage, Ist eine nicht konforme Maschine mit dem sondern darüberhinaus auch Schadenser- ob der verletzte Fahrer Ansprüche gegen- CE-Zeichen versehen, ist darüber hinaus satzansprüchen. über dem Hersteller des Airbags oder des auch an ein Fehlen einer zugesicherten Es sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf ABS-Systems, mit dem er aller Wahr- Eigenschaft zu denken. Im Gegensatz zur hingewiesen, daß Gewährleistungsansprü- scheinlichkeit nach vertraglich nicht ver- Fehlerhaftung wird bei Fehlen zugesicher- che unabhängig von einem Verschulden des bunden ist, geltend machen kann. Die ter Eigenschaften in Deutschland auch für Verkäufers an dem Sachmangel gegeben Schadenersatzpflicht nach dem Produkt- das Nichtvorhandensein unerheblicher sind. haftungsgesetz ist eine vom Verschulden Eigenschaften gehaftet. unabhängige Haftung (Gefährdungshaf- Unter Eigenschaft wird jedes der Kaufsa- Auf ein Verschulden des Verkäufers würde es dann ankommen, wenn der Käufer ne- tung), die nicht nur der Abnehmer der che auf Dauer anhaftendes Merkmal ver- Ware sondern auch unabhängige Dritte, die standen, das für deren Wert, ihre Ge- ben Gewährleistungsansprüchen noch Schadensersatz wegen eingetretenen Man- in keinerlei Vertragsverhältnis stehen, in brauchstauglichkeit oder aus sonstigen Anspruch nehmen können. Gründen für den Käufer erheblich ist. gelfolgeschäden begehrt. Dieser Schadens- ersatzanspruch ist streng zu trennen von Ersetzt werden Personen und Sachschäden, Diese Eigenschaft muß dem Käufer des Schadensersatzansprüchen wegen Fehlen die durch Fehler verursacht werden, welche Produktes zugesichert worden sein, was zugesicherter Eigenschaften. Mangelfolge- das Produkt beim Inverkehrbringen auf- durch ausdrückliche oder schlüssige Erklä- schäden werden im Rahmen der Grundsät- wies. Ersetzt werden nach dem Produkt- rung möglich ist. d.h., der Verkäufer muß ze über die positive Vertragsverletzung haftungsgesetz jedoch keine Schäden an zu verstehen geben, daß er für den Bestand ersetzt, wenn der Verkäufer schuldhaft gewerblich genutzten Gegenständen oder der betreffenden Eigenschaft an der Kauf- fehlerhafte Produkte verkauft hat. Es würde der Schaden an dem Produkt selbst. Wäh- sache einstehen will. So bewirkt z.B. der sicherlich den Rahmen der hier zu behan- rend das deutsche Produkthaftungsgesetz Verkauf eines Neuwagens die Zusicherung, delnden Thematik sprengen, würden die keinen Schmerzensgeldanspruch gewährt, daß das Kraftfahrzeug mit Ausnahme der Grundsätze der positiven Vertragsverlet- sind Schmerzensgeldansprüche in Öster- Überführung noch nicht gefahren ist und zung näher erläutert. Es sei jedoch soviel reich möglich, da die Entscheidung über keine Mängel aufweist (vgl. BGH NJW gesagt, daß die Verletzung der gesetzlichen die Haftung für immaterielle Schäden auf 1980, 2127 (Deutschland)). Vorschriften der MRL bereits ein Ver- Basis der Produkthaftungsrichtlinie den Eine solche Zusicherung käme unter Um- schulden im Sinne der positiven Vertrags- nationalen Gesetzgebern überlassen wurde. ständen in Betracht, wenn an Maschinen, verletzung begründen können. Die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem die unter die MRL fallen, das CE- Produkthaftungsgesetz kann vertraglich, Konformitätszeichen angebracht ist, ohne MRL und Produkthaftung weder durch Allgemeine Geschäftsbedin- daß die Maschine den Anforderungen der gungen noch durch Individualvereinbarun- Unter Produkt- oder Produzentenhaftung MRL oder anderen anwendbaren europäi- gen, ausgeschlossen werden. Es sei darauf wird üblicherweise die Verantwortlichkeit schen Richtlinien entspricht, und der Kun- hingewiesen, daß das Produkthaftungsge- des Herstellers der das Produkt in Verkehr de aufgrund des CE-Zeichens darauf ver- setz bei Sachschäden eine Selbstbeteili- bringt, des Importeurs der das Produkt in traut, daß die Maschine den EU-Richtlinien gung des Geschädigten von DM 1.125,- den EWR-Raum einführt oder wenn der in jedweder Hinsicht entspricht. (ATS 7.900,-- in Österreich) und bei Per- Hersteller oder Importeur nicht festgestellt Auch wenn derzeit wohl eine Zusicherung werden können des Unternehmers, der das sonenschäden eine Haftungshöchstgrenze mit dem Argument abgelehnt werden kann, Produkt in den Verkehr gebracht hat, wenn von DM 160 Millionen vorsieht (für Perso- daß der Kunde im Zweifel von der Bedeu- dieser nicht dem Geschädigten in angemes- nenschäden wird in Österreich in vollem tung des CE-Zeichens und seines Erklä- sener Frist (Österreich), innerhalb eines Umfang gehaftet auch wie bereits erwähnt rungsinhaltes keine Kenntnis hat, bzw. mit Monats nach Zugang einer Aufforderung im Schmerzensgeldbereich). dem Konformitätszeichen keine Qualitäts- (Deutschland), den Hersteller bzw. den © IBF, CE-InfoService, Nr. 1, 12-1999 http://www.ibf-at.com Seite 3
Ausgabe 12-1999, Nr. 1: Wer haftet bei CE-Mängeln im Maschinen-, Anlagen- und Steuerungsbau In Österreich bestehen Haftungsausschlüsse stung oder Nebenleistung, Haftung aus nicht erkannt wurde. Es dürfte allerdings dahingehend, daß bei Erbringung eines vorvertraglichem Schuldverhältnis) versto- offensichtlich sein, daß die Nicht- Nachweises, daß der Fehler auf Rechtsvor- ßen muß - für Schäden, die durch fehler- Konformität durch entsprechende Testver- schriften oder behördliche Anordnungen hafte Produkte entstanden sind. Dies des- fahren während der Konstruktion, der zurückzuführen ist, denen das Produkt zu wegen, da den Händler meist kein Ver- Produktion oder vor dem Inverkehrbringen entsprechen hatte, eine Haftung ausge- schulden trifft außer er hätte eine delikts- des Gerätes feststellbar ist. schlossen ist. Keine Befreiung kann erfol- rechtliche Pflicht zur Überprüfung der gen, wenn gesetzlich, durch Verordnung Ware hinsichtlich ihrer gefahrgeneigten Fehler bei der Gefahrenanalyse oder Bescheid nur bloße Mindestsicher- Beschaffenheit, wenn dazu aus bestimmten heitsstandards vorgegeben wurden und der Gründen Anlaß besteht, so z.B., wenn Darüber hinaus fordert die Maschinen- Hersteller zusätzliche Maßnahmen treffen bereits Schadensfälle bekannt geworden richtlinie die Durchführung einer Gefah- hätte müssen um das Produkt den typischen sind. renanalyse vor dem Bau der Maschine. Verbrauchern gegenüber gerecht werden zu Die deliktische Produkthaftung nach § 823 Hierzu heißt es in Anhang 1, Vorbem. 3 lassen. Der Nachweis, daß sich der Her- Abs. 1 BGB (Deutschland) bzw. § 1295 der MLR: „Der Hersteller ist verpflichtet, steller nationalen oder übernationalen ABGB (Österreich) knüpft an, an das eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um Normenwerken wie z. B. ÖNORMEN, schuldhafte Invehrkehrbringen fehlerhafter alle mit seiner Maschine verbundenen ÖVE-Normen, EN-Normen,... unterworfen Produkte. So muß sich ein Hersteller bei Gefahren zu ermitteln; er muß die Maschi- hat, kann keine Entlastung herbeiführen, der Konstruktion und Produktion seiner ne dann unter Berücksichtigung seiner wenn eine sicherere Konstruktion des Produkte nach dem erkennbaren Stand von Analyse entwerfen und bauen.“ Produkts zur Disposition stand. Dies gilt Wissenschaft und Technik richten (BGH Wurden diese Tests nicht oder nicht sorg- auch dann, wenn diese Normen im Verord- 80, 186) und die Benutzer seiner Produkte fältig ausgeführt, hat der Hersteller die „im nungsweg für verbindlich erklärt wurden. ausdrücklich auf mögliche Gefahren und Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht Weiters liegt ein Haftungsausschluß dann die korrekte Handhabung hinweisen (In- gelassen“ (gesetzliche Definition der vor, wenn der Fehler auf Grund des Stan- struktion), vgl. OLG Frankfurt a. M. NJW- Fahrlässigkeit in § 276 Abs. 1 BGB des der Wissenschaft und Technik uner- RR 1997, 1519 bzw. zb.SZ 25/84 für (Deutschland) bzw. §§ 1295, 1297 ABGB kennbar war oder wenn die Fehlerverursa- Österreich. (Österreich), und haftet damit für Schäden, chung durch Konstruktion des Folgepro- die sein von ihm in Verkehr gebrachtes duktes bzw. die Fehlerverursachung durch Konstruktions-, Produktions- oder Produkt verursacht. Anleitung des Herstellers des Folgepro- Instruktionsfehler Im Rahmen der deliktischen Haftung gem. duktes entstand (6 Ob 157/98a) Verletzung von Organisationspflichten § 823 Abs. 1 BGB (Österreich: § 1295 Das Produkthaftungsgesetz geht wie die ABGB) werden alle Schäden ersetzt, die an nationalen Umsetzungen der MRL zurück Neben den angesprochenen Konstruktions-, von § 823 Abs. 1 BGB (Österreich: § 1295 auf eine EU-Richtlinie, d.h. die Gesetzes- Produktions- oder Instruktionsfehlern kann ABGB) geschützten Rechtsgütern wie z.B. lage hinsichtlich der produkthaftungsrecht- auch die Verletzung von Organisati- Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Ei- lichen Gefährdungshaftung ist EU-weit onspflichten zu einer Haftung führen, wenn gentum eingetreten sind. Im Rahmen der dieselbe. der Hersteller seinen Betrieb nicht so deliktischen Haftung wird in Deutschland organisiert hat, daß Fehler der vorgenann- im Gegensatz zur Produkthaftung auch MRL und deliktische Haftung ten Art nicht auftreten bzw. bei Kontrollen Schmerzensgeld gewährt. entdeckt werden. (BGH, NJW 1995,2162) Neben dem Produkthaftungsgesetz gelten Wie bei Ansprüchen nach dem Produkt- Darüber hinaus trifft den Hersteller auch haftungsgesetz werden auch bei der delikti- die bisherigen Grundsätze über die Produ- eine Produktbeobachtungspflicht, d.h., nach schen Haftung keine reinen Vermögens- zentenhaftung im Rahmen der deliktischen Inverkehrbringen des Produktes ist dieses schaden ersetzt. Unter reinen Vermögens- Haftung weiter. D.h., Sachschäden an auf noch unbekannt gebliebene schädliche schäden werden solche Schäden verstan- gewerblich genutzten Gegenständen, die Eigenschaften und sonstige eine Gefahren- den, die am Vermögen des Geschädigten Selbstbeteiligung nach dem Produkthaf- lage schaffende Verwendungsfolgen zu entstehen, ohne daß es zu einer Verletzung tungsgesetz oder Schäden, die über die beobachten und gegebenenfalls zurückzuru- anderer Rechtsgüter im Sinne des § 823 Haftungshöchstgrenze des Produkthaf- fen (BGH 80, 199). Abs. I BGB kommt (auch in Österreich hat tungsgesetzes von 160 Millionen DM (Deutschland) hinausgehen, können so Ein Verstoß gegen die MRL führt zwar zur der OGH dem Vermögen keinen delikti- ersetzt verlangt werden. Fehlerhaftigkeit eines Produktes im Sinne schen Schutz zuerkannt obwohl der Wort- der Produkthaftung, begründet für sich laut des § 1295 weiter gefaßt ist als jener Im Gegensatz zur Haftung nach dem Pro- allein aber noch keinen Anspruch im Rah- des § 823 BGB). Das Vermögen an sich ist dukthaftungsgesetz treffen Importeure, men der deliktischen Haftung. Haftungsbe- kein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Vertriebshändler und Lieferanten grund- gründend ist vielmehr die Tatsache, daß die Rechtsgut. Die Verletzung des bloßen sätzlich keine deliktsrechtliche Haftungen - Nicht-Konformität im Rahmen der Kon- reinen Vermögens ohne Eingriff in ein was bedeutet, daß das Verhalten gegen struktionspflichten bzw. im Rahmen der absolutes Rechtsgut ist in Österreich nur in Gebote oder Verbote des geschriebenen Organisationspflichten, beispielsweise bei ganz engen Grenzen rechtswidrig, z. B., oder ungeschriebenen Rechtes (Schutzge- Endkontrollen des Herstellers schuldhaft wenn Schutzgesetze (§ 1311 ABGB) die setz, Verletzung vertraglicher Hauptlei- © IBF, CE-InfoService, Nr. 1, 12-1999 http://www.ibf-at.com Seite 4
Ausgabe 12-1999, Nr. 1: Wer haftet bei CE-Mängeln im Maschinen-, Anlagen- und Steuerungsbau Zufügung bloßer Vermögensschäden ver- GmbH) oder eine Personenhandelsgesell- sich nicht dem Vorwurf des fahrlässigen bieten. Ersetzt wird grundsätzlich auch schaft (KG oder OHG) ist. Grundsätzlich Handelns auszusetzen - Maschinen nur nicht der Schaden, der aufgrund des Feh- wird in einem solchen Fall von den Ge- dann in Verkehr bringt, wenn er gewährlei- lers an dem fehlerhaften Produkt selbst richten geprüft, ob ein Verschulden des sten kann, daß diese den grundsätzlichen entstanden ist. verantwortlichen Organs der juristischen Sicherheitsanforderungen der MRL ent- Wichtig im Zusammenhang mit der Pro- Person, des persönlich haftenden Gesell- sprechen. dukthaftung ist auch, daß die Rechtspre- schafters der Handelsgesellschaft oder Eine weitere wichtige Voraussetzung der chung in diesem Bereich eine sogenannte eines sonstigen bestellten Vertreters vor- Strafbarkeit ist, daß die Pflichtverletzung Beweislastumkehr vornimmt, d.h. im Rah- liegt. kausal, also ursächlich für die eingetretene men der Produkthaftung wird von dem Hierzu führt der BGH (Deutschland) in Körperverletzung ist. Grundsatz, daß der Anspruchsteller alle seiner vielbeachteten „Lederspray- Während diese Beurteilung bei z. B. einem anspruchsbegründenden Tatsachen zu Entscheidung“ vom 6.7.1990 (Az. 2 StR Verstoß gegen die MLR, d.h. bei fehlenden beweisen hat, zugunsten des Anspruch- 5491 89) aus, daß grundsätzlich für die oder falsch angebrachten Schutzeinrichtun- stellers abgewichen. Und zwar aus gutem Geschäftsleitung eine strafrechtliche Allzu- gen an einer Maschine relativ einfach Grund. Der Anspruchsteller könnte näm- ständigkeit oder Generalverantwortung erscheint, ist bei eventuellen EMV- lich regelmäßig dem Hersteller eines feh- besteht. D.h., der GmbH-Geschäftsführer, Ursachen zu prüfen, ob tatsächlich elek- lerhaften Produktes ein Verschulden nicht der AG-Vorstand oder der persönlich haf- tromagnetische Störungen zu dem ange- nachweisen, da er üblicherweise keine tende Gesellschafter einer Handelsgesell- nommenen Fehlverhalten geführt oder Einblicke in das Unternehmen des Her- schaft ist prinzipiell für alles verantwort- eventuell andere Umstände vorgelegen stellers und dessen Organisationsstruktur lich, was in seinem Unternehmen an straf- haben. hat. Somit würde eine Haftung des Her- rechtlich relevanten Handlungen geschieht. Bislang konnte ein solcher Kausalitäts- stellers regelmäßig mangels nachweisba- Selbst wenn in der Geschäftsleitung eine nachweis nur durch einen naturwissen- rem Verschulden entfallen. Diesem offen- Ressortverteilung vorgenommen wurde, schaftlichen Beweis erbracht werden, der sichtlichen Mißstand hat die Rechtspre- wird dadurch der einzelne Geschäftsführer hier sicherlich nicht einfach zu führen chung dadurch abgeholfen, daß sie es aus- nicht von seiner Gesamtverantwortung wäre. Nach der Contergan-Entscheidung reichen läßt, daß der Geschädigte das entbunden. des LG Aachen (Deutschland) aus dem Vorliegen eines Fehlers und seine Kausa- In dem zitierten Urteil heißt es dazu, daß Jahre 1971 sei der Nachweis im Rechtssin- lität für den eingetretenen Schaden nach- immer dann, „wenn Belange der Gesell- ne jedoch weniger streng, als in der Natur- weist. Dem Hersteller jedoch obliegt es, schaft als solche berührt sind“, trotz Res- wissenschaft und verlange insbesondere sich von einem Verschulden zu „exkulpie- sortverteilung die Allzuständigkeit wieder keine absolute und mathematische, sondern ren“, d.h. er muß nachweisen, daß er sei- auflebt und jeder Geschäftsführer „alles nur eine subjektive Gewißheit des Richters. nen Pflichten ordnungsgemäß nachgekom- ihm Mögliche und Zumutbare“ tun muß, Diese Rechtsprechung wurde vom BGH in men ist. um Gefahren von Dritten abzuwenden. der bereits angesprochenen „Lederspray- Danach kommen in obigem Beispielsfall Weitere Voraussetzung für eine strafrecht- Entscheidung“ bestätigt. Dort heißt es sowohl Ansprüche nach dem Produkthaf- liche Verantwortlichkeit ist neben einem sinngemäß, daß aus dem anerkannten Satz, tungsgesetz wie auch nach der allgemeinen tatbestandsmäßigen Erfolg, bei einer fahr- der Richter sei an in Fachkreisen aner- deliktsrechtlichen Produzentenhaftung nach lässigen Körperverletzung z. B. also eine kannte naturwissenschaftliche Erkenntnisse § 823 Abs. I BGB (§ 1295 ABGB) gegen- Gesundheitsbeschädigung eines Menschen, gebunden, nicht zwingend folge, daß der über dem Hersteller des Airbags oder des ein rechtswidriges Verhalten, der Herstel- Richter in Fachkreisen nicht anerkannte ABS-Systems in Betracht. ler z.B. müßte also fahrlässig gehandelt Urteile nicht seiner freien Würdigung haben. unterziehen dürfe. Mit anderen Worten, Strafrechtliche Verantwortlichkeit wenn zwar nicht wissenschaftlich nachge- Bei Verstößen gegen die MRL im Zusam- Beweisnotstand bei wiesen werden kann, daß elektromagneti- menhang mit dem Inverkehrbringen von fehlender Gefahrenanalyse sche Einwirkungen zu dem eingetretenen Maschinen kommt neben der Verhängung Erfolg geführt haben, es aber lediglich eine eines Bußgeldes oder zivilrechtlicher An- Da die MRL dem Schutz von Menschen theoretische Denkmöglichkeit ist, daß sprüche auch eine strafrechtliche Verant- dient, ist hier eine unmittelbare strafrecht- andere Ursachen zu dem Erfolg geführt wortlichkeit in Betracht. Zu denken wäre in liche Verantwortlichkeit gegeben, wenn haben, können die Gerichte wegen fahrläs- unserem obigen Beispielfall z. B. an den deren Schutzvorschriften fahrlässig nicht siger Körperverletzung verurteilen. Tatbestand der fahrlässigen Körperverlet- eingehalten werden. Daraus folgt, daß eine Ob in dieser Richtung höchstrichterlich zung oder gar der fahrlässigen Tötung. fehlende, in der MRL geforderte Gefahren- jedoch das letzte Wort gesprochen ist und Verantwortlich im strafrechtlichen Sinne analyse oder die entsprechende Dokumen- sich ein dahingehender allgemeiner kann immer nur eine natürliche Person tation Hersteller oder Konstrukteure hier in Rechtssatz herausbildet, kann angesichts sein. Dies bedeutet jedoch nicht, daß eine schwerwiegenden Beweisnotstand bringen der weitreichenden Konsequenzen zumin- Strafbarkeit dann nicht in Betracht kommt, kann. dest bezweifelt werden. Man sollte sich wenn Hersteller oder Importeur im Rechts- Dies hat zur Konsequenz, daß ein besonne- allerdings darüber im klaren sein, daß es sinne eine juristische Person (z.B. AG oder ner und, gewissenhafter Hersteller - um bei Verstößen gegen das EMV-Gesetz oder © IBF, CE-InfoService, Nr. 1, 12-1999 http://www.ibf-at.com Seite 5
Ausgabe 12-1999, Nr. 1: Wer haftet bei CE-Mängeln im Maschinen-, Anlagen- und Steuerungsbau gegen die MRL unter Umständen mit ei- grund der Nicht-Konformität auch Scha- unter Umständen für die zuständigen Per- nem Bußgeld nicht getan ist. densersatzansprüche gegen den Hersteller sonen in Unternehmen ergeben können zu in Betracht. Darüber hinaus ist insbesonde- sensibilisieren. Zusammenfassung re bei eingetretenen Körperschäden auch Auf eine Darstellung der Rechtslage in an eine strafrechtliche Verantwortung zu anderen Mitgliedsstaaten der EU wurde Bei Verstößen gegen die MRL sind neben denken. aus Platzgründen verzichtet. Diese Länder den behördlichen Konsequenzen (Betriebs- kennen jedoch ähnliche Gewährleistungs-, verbot oder Vertriebsverbot innerhalb der Ziel dieses Fachbeitrages soll sein, Her- steller von Maschinen und deren Kon- Delikts- und Strafvorschriften, so daß sich EU, Ausschlußverfahren, ...) auch mit eine vergleichbare Rechtslage ergeben zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. strukteure über den Tellerrand der MRL hinaus für mögliche Konsequenzen, die dürfte. Neben Gewährleistungsansprüchen kom- men beim Eintritt weiterer Schäden auf- sich aus der Nichteinhaltung der MRL Die Autoren: Rechtsanwalt Bernd Widmann Herr Widmann ist Leiter der Rechtsabteilung der Agilent Technologies Deutschland GmbH. in D-71034 Böblingen. Herr Widmann beschäf- tigt sich seit mehreren Jahren mit Haftungsfragen im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung. Rechtsanwältin Frau Mag. Katharina Starzengruber Frau Mag. Starzengruber ist Inhaberin einer Rechtsanwaltskanzlei in Linz. Frau Mag. Starzengruber beschäftigt sich in ihrer Kanzlei unter anderem mit Fragen zur Produkthaftung und mit Haftungsfragen zur CE-Kennzeichnung. Ing. Helmut Frick Herr Frick ist Geschäftsführer der Firma IBF-Automatisierungs- und Sicherheitstechnik GmbH. & Co. KEG. Herr Frick beschäftigt sich seit mehreren Jahren mit der möglichst kostengünstigen Umsetzung der Maschinenrichtlinie in Unternehmen. Herr Frick ist Entwicklungsleiter des Softwaresystems „Safexpert 3.1“. Dieses System unterstützt Konstrukteure bei der Erfüllung der Anforderungen der Maschinenrichtlinie, der Gefahrenanalyse und im sicherheitstechnischen Projektmanagement. Informationen zu weiteren geplanten Fachbeiträgen finden Sie unter http://www.ibf-at.com unter der Rubrik „CE-InfoService“. © IBF, CE-InfoService, Nr. 1, 12-1999 http://www.ibf-at.com Seite 6
Sie können auch lesen