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Friedrich und Partner Steuerberater Mandanteninformationen März / April 2021 Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater
DIE MANDANTEN I INFORMATION 2 DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe, u.a. Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter Billigkeitsregelungen im Spendenrecht Rücklage für Ersatzbeschaffung - Reinvestitionsfrist Verlängerung der Steuererklärungsfristen Wichtige Regelungen des JStG 2020 Stundung und Vollstreckungsschutz Ausgabe Nr. 2/2021 (März/April) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Stand 28.1.2021. STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT Reinvestitionsfrist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung Unternehmer Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Reinvestitions- frist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung um ein Jahr verlängert, falls die Frist an einem nach dem 29.2.2020 und Sofortabschreibung für bestimmte vor dem 1.1.2021 liegenden Bilanzstichtag ablaufen würde. digitale Wirtschaftsgüter geplant Unternehmer haben damit ein Jahr mehr Zeit, die Ersatzbe- schaffung durchzuführen. Die Verlängerung erfolgt vor dem Der Bund und die Länder wollen eine sofortige Abschreibung Hintergrund der Corona-Krise. bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 ermöglichen. Hintergrund: Scheidet ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt, wie z. B. aufgrund eines Brandes, aus dem Be- Hintergrund: Nach aktueller Rechtslage können die An- triebsvermögen aus, ersetzt häufig die Versicherung den schaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirt- Schaden. Ist der Versicherungsersatz höher als der Buch- schaftsgüter bis zu einem Betrag von 800 € netto sofort ab- wert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts, erhöht dieser geschrieben werden. Eine Abschreibung über die Nutzungs- Mehrbetrag, den man stille Reserven nennt, den Gewinn. dauer des Wirtschaftsguts über mehrere Jahre ist nicht er- forderlich. Die Finanzverwaltung räumt Unternehmern in diesem Fall die Möglichkeit ein, den Gewinn durch eine sog. Rücklage Bund Länder-Beschluss: Vor dem Hintergrund der Corona- für Ersatzbeschaffung zu neutralisieren. Die Rücklage kann Pandemie haben der Bund und die Länder am 19.1.2021 be- dann auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden und schlossen, eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler mindert dessen Anschaffungskosten und damit auch die Ab- Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 zu ermöglichen. schreibungen für das Ersatzwirtschaftsgut. Die Ersatzbe- Damit sollen etwa die Kosten für Computerhardware und schaffung muss allerdings grundsätzlich bis zum Ablauf des Software zur Dateneingabe und -verarbeitung künftig im Folgejahres durchgeführt werden (s. auch Hinweise unten). Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden können. Hiervon sollen auch diejeni- Inhalt des BMF-Schreibens: Das BMF verlängert nun die gen profitieren, die im Home-Office arbeiten. Frist für die Ersatzbeschaffung um ein Jahr, wenn die Frist ansonsten an einem nach dem 29.2.2020 und vor dem Hinweis: Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und 1.1.2021 liegenden Bilanzstichtag enden würde, etwa am damit schnell verfügbar gemacht werden. Genaue Details 31.12.2020. zur geplanten Regelung sind im Moment (Stand: 28.1.2021) noch nicht bekannt. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden. Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater
DIE MANDANTEN I INFORMATION Hinweise: Die Rücklage kann gebildet werden, wenn die Er- Aufhebung der befristeten Erhöhung des Entlastungsbe- satzbeschaffung nicht im selben Jahr, in dem das Wirt- trags für Alleinerziehende schaftsgut ausscheidet, erfolgt. Für die Ersatzbeschaffung Mit dem „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ wurde der Ent- hat der Unternehmer grundsätzlich bis zum Ende des Folge- lastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und jahres Zeit. Bei bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlage- 2021 mit der Anhebung auf 4.008 € gut verdoppelt. Die Be- vermögens, wie Immobilien oder Binnenschiffen, hat der Un- fristung für die Jahre 2020 und 2021 wird aufgehoben, so- ternehmer vier Jahre Zeit. Geht es um die Neuherstellung dass die Erhöhung dauerhaft ab dem Jahr 2022 gilt. eines Gebäudes, sind es sogar sechs Jahre. Verlängerung der Frist zur Auszahlung des Corona-Bonus Verlängert worden ist auch die Reinvestitionsfrist für die sog. an Arbeitnehmer 6b-Rücklage, die u. a. für einen Gewinn aus der Veräuße- Die Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung eines Corona- rung von betrieblichen Immobilien des Anlagevermögens Bonus i.H. von bis zu 1.500 € – zusätzlich zum ohnehin ge- gebildet werden darf. Auch hier verlängert sich die Frist um ein Jahr, wenn die Reinvestitionsfrist am 31.12.2020 abge- schuldeten Arbeitslohn – wird bis zum 30.6.2021 verlängert. laufen wäre. Die Verlängerung ist in diesem Fall allerdings Weil die steuerfreie Auszahlung zunächst vom 1.3. bis zum durch Gesetz und nicht durch eine Verwaltungsanweisung 31.12.2020 befristet war, wäre beispielsweise ein erst im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr erfolgt, weil diese Rücklage – im Gegensatz zur Rücklage für Ersatzbeschaffung – gesetzlich geregelt ist. steuerbegünstigt gewesen. Hinweis: Die Ausdehnung des Zeitraums führt nicht dazu, Arbeitgeber/Arbeitnehmer dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei ausgezahlt werden können. Kosten für Corona-Tests „Outplacement“- bzw. „Newplacement“-Beratung Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll oder die aus- (PCR- und Antikörper-Tests), wird es von der Finanzverwal- scheiden werden, können von ihren Arbeitgebern beraten tung nicht beanstandet, von einem ganz überwiegend eigen- werden, um sich beruflich neu zu orientieren und so eine Ar- betrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die beitslosigkeit zu vermeiden. Diese Beratungsleistungen sind Kostenübernahme ist damit kein Arbeitslohn. Dies hat das künftig steuerfrei, auch wenn sie von einem Dritten erbracht Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich klargestellt. werden. Alle Steuerzahler Günstig vermieteter Wohnraum Bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung zu weniger Wichtige Regelungen des JStG 2020 als 66 % der ortsüblichen Miete können Vermieter die auf Ende des Jahres wurde das sog. Jahressteuergesetz 2020 diesen – entgeltlichen – Anteil entfallenden Werbungskosten verkündet. Anbei einige wichtige Regelungen im Überblick: von den Mieteinnahmen abziehen. Einführung einer Home-Office-Pauschale Zum 1.1.2021 wird die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen Mit der Home-Office-Pauschale als Teil des Arbeitnehmer- unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen Pauschbetrags wird für die Jahre 2020 und 2021 eine steu- Miete herabgesetzt. Damit können vor allem Vermieter, die erliche Berücksichtigung der Heimarbeit ermöglicht. Die im Interesse des Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietver- Neuregelung sieht einen pauschalen Abzug von 5 €/Tag, hältnisse davon Abstand nehmen, regelmäßige Mieterhö- maximal 600 € im Jahr als Betriebsausgaben oder Wer- hungen vorzunehmen, auch bei verbilligter Wohnraumüber- bungskosten vor. Die Pauschale wird nur für die Tage ge- lassung mit Einkünfteerzielungsabsicht von ihren Mietein- währt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. nahmen vollumfänglich ihre Werbungskosten abziehen, Fahrtkosten (z. B. die Entfernungspauschale) sind für diese wenn das Entgelt mindestens 50 % der ortsüblichen Miete Tage grundsätzlich nicht abziehbar. Aufwendungen für eine beträgt. Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel sind unabhängig davon abziehbar, wenn diese in Erwartung der Benutzung Hinweis: Für den Grenzbereich zwischen 50 und 66 % der für den Weg zur Arbeit erworben wurde. ortsüblichen Miete gibt es gesonderte Regelungen, welche die Prüfung einer Totalüberschussprognose betreffen. Hinweis: Die Home-Office-Pauschale wird auf den Wer- bungskostenpauschbetrag (derzeit 1.000 €) angerechnet, Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge ab 2022 also nicht zusätzlich gewährt. Die Freigrenze für Sachbezüge wird ab dem nächsten Jahr Verlängerung der befristeten Steuerbefreiung von Arbeit- (1.1.2022) von 44 € auf 50 € angehoben. geberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld Neue einheitliche Gewinngrenze und Verbesserungen für Die im letzten Jahr eingeführte begrenzte und befristete Investitionsabzugsbeträge Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurz- Mit Investitionsabzugsbeträgen können unter bestimmten arbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird um ein Voraussetzungen Abschreibungen für künftige Investitionen Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzah- in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in ein lungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor vor dem Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt liegen- dem 1.1.2022 enden. des Wirtschaftsjahr vorgezogen werden. So wird in dem be- treffenden Jahr die Steuerbelastung gemindert. Die bislang maßgebenden unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater
DIE MANDANTEN I INFORMATION als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investiti- angesehen, wenn die überlassenen Leistungen der Be- onsabzugsbeträgen werden durch eine für alle Einkunftsar- treuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise ten geltende Gewinngrenze von 200.000 € ersetzt. Die neue dienen. Nach dem neuen Schreiben gilt die Steuerbefrei- einheitliche Gewinngrenze gilt auch für die Inanspruch- ung nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren nahme von Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind. und mittlerer Betriebe. Ferner werden die begünstigten In- Ebenfalls neu ist die Anerkennung des Vorsteuerabzugs in vestitionskosten von 40 % auf 50 % erhöht. Zudem können dem Fall, in dem ein Unternehmer bereits bei Bezug der künftig Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibun- Eingangsleistungen beabsichtigt, diese Leistungen aus- gen auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter unein- schließlich und unmittelbar Einrichtungen unentgeltlich zur geschränkt in Anspruch genommen werden. Die Änderun- Verfügung zu stellen, die sich intensiv der Bekämpfung der gen gelten rückwirkend ab dem VZ 2020. Corona-Krise widmen, wie z. B. Krankenhäuser, Arztpra- Stärkung von Vereinen und des Ehrenamts xen, Polizei, Feuerwehr, Pflegedienste, Rettungsdienste etc. Es entsteht dann auch keine Umsatzsteuer, weil eine Auch im Gemeinnützigkeitsrecht gibt es ab 2021 Änderun- sog. unentgeltliche Wertabgabe (Entnahme) nicht ange- gen. Konkret werden nommen wird. der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf 3.000 € und die Auch im Jahr 2021 genügt für den Spendenabzug als Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € erhöht, Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbe- der vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von stätigung eines Kreditinstituts (z. B. der Kontoauszug, Last- 300 € ermöglicht (bisher 200 €), schrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Ban- die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbe- king), wenn es sich um Spenden auf ein Sonderkonto eines trieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 € er- im Bereich der Wohlfahrtspflege tätigen Vereins oder einer höht, inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt und auf dem Sonderkonto Spenden für Betroffene die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Kör- der Corona-Krise gesammelt werden. perschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter ge- meinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet so- Das BMF beanstandet es auch im Jahr 2021 nicht, wenn wie gemeinnützige Vereine, deren Zweck nicht die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswe- die Zwecke „Klimaschutz“, „Freifunk“ und „Ortsverschöne- sens oder mildtätiger Zwecke ist, sondern die andere Zwe- rung“ als gemeinnützig eingestuft. cke verfolgen (z. B. Sport, Kultur), Spenden für Betroffene Zudem soll bis zum 1.1.2024 beim Bundeszentralamt für der Corona-Krise sammeln und für die Betroffenen verwen- Steuern ein öffentliches Zuwendungsempfängerregister ein- den. In diesem Fall muss der Verein allerdings die Bedürf- gerichtet werden. Damit sollen sich Spender gezielt über die tigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung grund- Spendenempfänger informieren können, bevor sie spenden. sätzlich selbst prüfen und dokumentieren. Alternativ Gleichzeitig ist das zentrale Register ein Kernelement für die kann der Verein die gesammelten Spenden auch an mild- Digitalisierung der Spendenquittung. tätige Vereine weiterleiten, die dann die Spenden verwen- den. Statt der Spenden darf ein gemeinnütziger Verein Billigkeitsregelungen im Spenden- und auch vorhandene Mittel wie Geld, Personal oder Räume Gemeinnützigkeitsrecht zugunsten Betroffener der Corona-Krise einsetzen. Auch Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendung seiner Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für Betroffene aufgrund der Corona-Krise getroffenen Billigkeitsregelungen der Corona-Krise sind steuerlich unschädlich. im Bereich des Spenden- und Gemeinnützigkeitsbereichs Grundsätzlich steuerlich absetzbar sind auch weiterhin auf den 31.12.2021, d. h. um ein Jahr verlängert. Aufwendungen eines Unternehmers für Betroffene der Hintergrund: Im April und Mai 2020 hatte das BMF den Corona-Krise. Der Verzicht eines Arbeitnehmers auf einen Spendenabzug erleichtert, wenn Steuerpflichtige zugunsten Teil seines Arbeitslohns führt zur Steuerfreiheit des ent- Betroffener der Corona-Krise gespendet haben; außerdem sprechenden Anteils des Lohns, wenn der Arbeitgeber die- hatte es das BMF bei gemeinnützigen Vereinen nicht bean- sen Anteil auf ein Spendenkonto einzahlt, das für Be- standet, wenn sie Mittel für Betroffene der Corona-Krise ver- troffene der Corona-Krise eingesetzt wird. Allerdings dür- wendet haben. Diese Maßnahmen waren bis zum fen dann die steuerfrei belassenen Lohnteile in der Ein- 31.12.2020 befristet (s. hierzu den vorletzten Beitrag unserer kommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nicht mehr Mandanten-Information 4/2020). als Spende berücksichtigt werden. Hinweis: Die zeitliche Verlängerung hilft insbesondere Spen- Wesentliche Aussagen des BMF: Das BMF verlängert die dern und Vereinen, die sich bei der Bekämpfung der Corona- zeitliche Anwendung seiner bisherigen Billigkeitsmaßnah- Krise engagieren. men um ein Jahr auf den 31.12.2021, nimmt zugleich aber auch einige Änderungen vor. Das bedeutet im Einzelnen: Verlängerung der Steuererklärungsfristen Neu sind die Ausführungen zur Umsatzsteuerfreiheit: Bis- lang hatte das BMF die Überlassung von Personal, Räu- Der Gesetzgeber plant, die Abgabefrist für die Steuererklä- men, Sachmitteln durch gemeinnützige Vereine an Kran- rungen 2019 für steuerlich vertretene Steuerpflichtige vom kenhäuser, Alten- oder Pflegeheime als umsatzsteuerfrei 28.2.2021 auf den 31.8.2021 zu verschieben. Außerdem soll Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater
DIE MANDANTEN I INFORMATION der Beginn des Verzinsungszeitraums für 2019 vom nicht wegen fehlenden Nachweises des Werts der entstan- 1.4.2021 auf den 1.10.2021 verschoben werden. denen Schäden abzulehnen. Hinweis: Die Stundung kann bis zum 31.12.2021 verlän- Hintergrund: An sich müssen Steuerpflichtige, die ihre Steu- gert werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird. ererklärung durch einen Steuerberater oder anderen Ange- hörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, ihre Vollstreckungsschutz: Auf Mitteilung des Vollstreckungs- Steuererklärung 2019 bis zum 28.2.2021 abgeben. Kommt schuldners wird Vollstreckungsaufschub bis zum es für 2019 zu einer Nachzahlung oder Erstattung, wird der 30.6.2021 für Steuern gewährt, die bis zum 31.3.2021 fällig Nachzahlungs- bzw. Erstattungsbetrag ab dem 1.4.2021 sind. Die Säumniszuschläge, die bis zum 30.6.2021 entste- verzinst. hen, sind grundsätzlich zu erlassen. Hinweis: Wird eine Ratenzahlung vereinbart, ist eine Ver- Gesetzentwurf: Die Koalitionsparteien der Bundesregie- längerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum rung, CDU/CSU und SPD, schlagen in einem Gesetzentwurf 31.12.2021 möglich. die Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2019 vor. Vorauszahlungen: Steuerpflichtige können einen Antrag Im Einzelnen soll Folgendes gelten: auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuer- Der bisherige Abgabetermin für steuerlich vertretene Steu- vorauszahlungen für 2021 stellen. An die Begründung des erpflichtige soll vom 28.2.2021 auf den 31.8.2021 verscho- Antrags sind keine strengen Anforderungen zu stellen. ben werden. Grund hierfür ist die Überlastung der Steuer- Hinweise: Eine Definition, wann man unmittelbar und nicht berater aufgrund der Mitwirkung bei den Anträgen auf Be- unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, fehlt in dem willigung von Corona-Hilfen. Schreiben des BMF. Hier wird man allerdings keine strengen Außerdem soll der Verzinsungszeitraum für Nachzahlun- Anforderungen stellen müssen, so dass z. B. der Hinweis gen und Erstattungen für 2019, der an sich am 1.4.2021 auf die Zugehörigkeit zu einer von der Corona-Pandemie be- beginnt, ebenfalls um ein halbes Jahr auf den 1.10.2021 sonders betroffenen Branche (z. B. Restaurants, Messebau, verschoben werden. Tourismusunternehmen) oder auf Beschränkungen des Be- Hinweise: Die Verschiebung des Verzinsungszeitraums ist triebs aufgrund der Corona-Maßnahmen (z. B. Kurzarbeit) für Steuerpflichtige, die eine Erstattung erwarten, nachteilig, genügen müsste. für Steuerpflichtige, die nachzahlen müssen, vorteilhaft. Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht un- Zur Entlastung von landwirtschaftlichen Buchstellen ist dar- erheblich von der Corona-Krise betroffen, kann nach allge- über hinaus geplant, die Steuererklärungsfrist für den Ver- meinen Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungs- anlagungszeitraum 2019 für beratene land- und forstwirt- schutz beantragt werden. Hier sind dann aber die üblichen, schaftliche Betriebe um fünf Monate vom 31.7.2021 auf den d. h. strengeren Nachweispflichten zu erfüllen. 31.12.2021 zu verlängern. Der Beginn des Zinslaufs für 2019 soll auf den 1.5.2022 verschoben werden. Das Gesetz muss nun noch das weitere Gesetzgebungsver- fahren durchlaufen. Sollten sich Änderungen ergeben, wer- den wir Sie an dieser Stelle informieren. Stundung und Vollstreckungsschutz Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aufgrund der Corona-Krise den Schutz der Steuerzahler bei Steuernach- zahlungen, Vorauszahlungen und Vollstreckung verlängert. Steuerpflichtige, die von der Corona-Krise betroffen sind, er- halten auf Antrag Stundung, können ihre Vorauszahlungen anpassen und auf Antrag Vollstreckungsschutz erlangen. Hintergrund: Das BMF hatte im März letzten Jahres Erleich- terungen bei Steuernachzahlungen und Schutz vor Vollstre- ckungsmaßnahmen gewährt. Diese Erleichterungen waren bis zum 31.12.2020 befristet. Nun hat das BMF die damals eingeräumten Erleichterungen verlängert und modifiziert. Danach gilt Folgendes: Die Erleichterungen gelten für Steuerpflichtige, die unmit- telbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Stundung: Steuern, die bis zum 31.3.2021 fällig werden, können bis zum 30.6.2021 zinsfrei gestundet werden, wenn bis zum 31.3.2021 ein entsprechender Antrag ge- stellt wird. An die Begründung des Stundungsantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen, und der Antrag ist Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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