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Friedrich und Partner
Steuerberater

Mandanteninformationen März / April 2021

    Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater      Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  
DIE MANDANTEN                        I INFORMATION

2      DIE MANDANTEN I INFORMATION
       Themen dieser Ausgabe, u.a.
          Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter                        Billigkeitsregelungen im Spendenrecht
          Rücklage für Ersatzbeschaffung - Reinvestitionsfrist                    Verlängerung der Steuererklärungsfristen
          Wichtige Regelungen des JStG 2020                                       Stundung und Vollstreckungsschutz

       Ausgabe Nr. 2/2021 (März/April)

    Sehr geehrte Mandantin,
    sehr geehrter Mandant,
    nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.
    Diese Mandanten-Information beruht auf dem Stand 28.1.2021.

           STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT                                  Reinvestitionsfrist für die Rücklage für
                                                                         Ersatzbeschaffung
    Unternehmer                                                          Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Reinvestitions-
                                                                         frist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung um ein Jahr
                                                                         verlängert, falls die Frist an einem nach dem 29.2.2020 und
    Sofortabschreibung für bestimmte                                     vor dem 1.1.2021 liegenden Bilanzstichtag ablaufen würde.
    digitale Wirtschaftsgüter geplant                                    Unternehmer haben damit ein Jahr mehr Zeit, die Ersatzbe-
                                                                         schaffung durchzuführen. Die Verlängerung erfolgt vor dem
    Der Bund und die Länder wollen eine sofortige Abschreibung
                                                                         Hintergrund der Corona-Krise.
    bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum
    1.1.2021 ermöglichen.                                                Hintergrund: Scheidet ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer
                                                                         Gewalt, wie z. B. aufgrund eines Brandes, aus dem Be-
    Hintergrund: Nach aktueller Rechtslage können die An-
                                                                         triebsvermögen aus, ersetzt häufig die Versicherung den
    schaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirt-
                                                                         Schaden. Ist der Versicherungsersatz höher als der Buch-
    schaftsgüter bis zu einem Betrag von 800 € netto sofort ab-
                                                                         wert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts, erhöht dieser
    geschrieben werden. Eine Abschreibung über die Nutzungs-
                                                                         Mehrbetrag, den man stille Reserven nennt, den Gewinn.
    dauer des Wirtschaftsguts über mehrere Jahre ist nicht er-
    forderlich.                                                          Die Finanzverwaltung räumt Unternehmern in diesem Fall
                                                                         die Möglichkeit ein, den Gewinn durch eine sog. Rücklage
    Bund Länder-Beschluss: Vor dem Hintergrund der Corona-
                                                                         für Ersatzbeschaffung zu neutralisieren. Die Rücklage kann
    Pandemie haben der Bund und die Länder am 19.1.2021 be-
                                                                         dann auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden und
    schlossen, eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler
                                                                         mindert dessen Anschaffungskosten und damit auch die Ab-
    Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 zu ermöglichen.
                                                                         schreibungen für das Ersatzwirtschaftsgut. Die Ersatzbe-
    Damit sollen etwa die Kosten für Computerhardware und
                                                                         schaffung muss allerdings grundsätzlich bis zum Ablauf des
    Software zur Dateneingabe und -verarbeitung künftig im
                                                                         Folgejahres durchgeführt werden (s. auch Hinweise unten).
    Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig
    berücksichtigt werden können. Hiervon sollen auch diejeni-           Inhalt des BMF-Schreibens: Das BMF verlängert nun die
    gen profitieren, die im Home-Office arbeiten.                        Frist für die Ersatzbeschaffung um ein Jahr, wenn die Frist
                                                                         ansonsten an einem nach dem 29.2.2020 und vor dem
    Hinweis: Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und             1.1.2021 liegenden Bilanzstichtag enden würde, etwa am
    damit schnell verfügbar gemacht werden. Genaue Details               31.12.2020.
    zur geplanten Regelung sind im Moment (Stand: 28.1.2021)
    noch nicht bekannt. Über die weitere Entwicklung halten wir
    Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

         Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   
DIE MANDANTEN                         I INFORMATION
Hinweise: Die Rücklage kann gebildet werden, wenn die Er-             Aufhebung der befristeten Erhöhung des Entlastungsbe-
satzbeschaffung nicht im selben Jahr, in dem das Wirt-                trags für Alleinerziehende
schaftsgut ausscheidet, erfolgt. Für die Ersatzbeschaffung            Mit dem „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ wurde der Ent-
hat der Unternehmer grundsätzlich bis zum Ende des Folge-             lastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und
jahres Zeit. Bei bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlage-             2021 mit der Anhebung auf 4.008 € gut verdoppelt. Die Be-
vermögens, wie Immobilien oder Binnenschiffen, hat der Un-            fristung für die Jahre 2020 und 2021 wird aufgehoben, so-
ternehmer vier Jahre Zeit. Geht es um die Neuherstellung              dass die Erhöhung dauerhaft ab dem Jahr 2022 gilt.
eines Gebäudes, sind es sogar sechs Jahre.
                                                                      Verlängerung der Frist zur Auszahlung des Corona-Bonus
Verlängert worden ist auch die Reinvestitionsfrist für die sog.       an Arbeitnehmer
6b-Rücklage, die u. a. für einen Gewinn aus der Veräuße-
                                                                      Die Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung eines Corona-
rung von betrieblichen Immobilien des Anlagevermögens
                                                                      Bonus i.H. von bis zu 1.500 € – zusätzlich zum ohnehin ge-
gebildet werden darf. Auch hier verlängert sich die Frist um
ein Jahr, wenn die Reinvestitionsfrist am 31.12.2020 abge-            schuldeten Arbeitslohn – wird bis zum 30.6.2021 verlängert.
laufen wäre. Die Verlängerung ist in diesem Fall allerdings           Weil die steuerfreie Auszahlung zunächst vom 1.3. bis zum
durch Gesetz und nicht durch eine Verwaltungsanweisung                31.12.2020 befristet war, wäre beispielsweise ein erst im
                                                                      ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr
erfolgt, weil diese Rücklage – im Gegensatz zur Rücklage
für Ersatzbeschaffung – gesetzlich geregelt ist.                      steuerbegünstigt gewesen.
                                                                      Hinweis: Die Ausdehnung des Zeitraums führt nicht dazu,
Arbeitgeber/Arbeitnehmer                                              dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei
                                                                      ausgezahlt werden können.
Kosten für Corona-Tests                                               „Outplacement“- bzw. „Newplacement“-Beratung
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests
                                                                      Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll oder die aus-
(PCR- und Antikörper-Tests), wird es von der Finanzverwal-
                                                                      scheiden werden, können von ihren Arbeitgebern beraten
tung nicht beanstandet, von einem ganz überwiegend eigen-             werden, um sich beruflich neu zu orientieren und so eine Ar-
betrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die              beitslosigkeit zu vermeiden. Diese Beratungsleistungen sind
Kostenübernahme ist damit kein Arbeitslohn. Dies hat das              künftig steuerfrei, auch wenn sie von einem Dritten erbracht
Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich klargestellt.
                                                                      werden.
Alle Steuerzahler                                                     Günstig vermieteter Wohnraum
                                                                      Bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung zu weniger
Wichtige Regelungen des JStG 2020                                     als 66 % der ortsüblichen Miete können Vermieter die auf
Ende des Jahres wurde das sog. Jahressteuergesetz 2020                diesen – entgeltlichen – Anteil entfallenden Werbungskosten
verkündet. Anbei einige wichtige Regelungen im Überblick:             von den Mieteinnahmen abziehen.

Einführung einer Home-Office-Pauschale                                Zum 1.1.2021 wird die Grenze für die generelle Aufteilung
                                                                      der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen
Mit der Home-Office-Pauschale als Teil des Arbeitnehmer-              unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen
Pauschbetrags wird für die Jahre 2020 und 2021 eine steu-             Miete herabgesetzt. Damit können vor allem Vermieter, die
erliche Berücksichtigung der Heimarbeit ermöglicht. Die               im Interesse des Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietver-
Neuregelung sieht einen pauschalen Abzug von 5 €/Tag,                 hältnisse davon Abstand nehmen, regelmäßige Mieterhö-
maximal 600 € im Jahr als Betriebsausgaben oder Wer-                  hungen vorzunehmen, auch bei verbilligter Wohnraumüber-
bungskosten vor. Die Pauschale wird nur für die Tage ge-              lassung mit Einkünfteerzielungsabsicht von ihren Mietein-
währt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde.             nahmen vollumfänglich ihre Werbungskosten abziehen,
Fahrtkosten (z. B. die Entfernungspauschale) sind für diese           wenn das Entgelt mindestens 50 % der ortsüblichen Miete
Tage grundsätzlich nicht abziehbar. Aufwendungen für eine             beträgt.
Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel sind unabhängig
davon abziehbar, wenn diese in Erwartung der Benutzung                Hinweis: Für den Grenzbereich zwischen 50 und 66 % der
für den Weg zur Arbeit erworben wurde.                                ortsüblichen Miete gibt es gesonderte Regelungen, welche
                                                                      die Prüfung einer Totalüberschussprognose betreffen.
Hinweis: Die Home-Office-Pauschale wird auf den Wer-
bungskostenpauschbetrag (derzeit 1.000 €) angerechnet,                Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge ab 2022
also nicht zusätzlich gewährt.                                        Die Freigrenze für Sachbezüge wird ab dem nächsten Jahr
Verlängerung der befristeten Steuerbefreiung von Arbeit-              (1.1.2022) von 44 € auf 50 € angehoben.
geberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld                                  Neue einheitliche Gewinngrenze und Verbesserungen für
Die im letzten Jahr eingeführte begrenzte und befristete              Investitionsabzugsbeträge
Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurz-              Mit Investitionsabzugsbeträgen können unter bestimmten
arbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird um ein              Voraussetzungen Abschreibungen für künftige Investitionen
Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzah-           in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in ein
lungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor               vor dem Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt liegen-
dem 1.1.2022 enden.                                                   des Wirtschaftsjahr vorgezogen werden. So wird in dem be-
                                                                      treffenden Jahr die Steuerbelastung gemindert. Die bislang
                                                                      maßgebenden unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen
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DIE MANDANTEN                        I INFORMATION
als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investiti-                   angesehen, wenn die überlassenen Leistungen der Be-
onsabzugsbeträgen werden durch eine für alle Einkunftsar-                  treuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise
ten geltende Gewinngrenze von 200.000 € ersetzt. Die neue                  dienen. Nach dem neuen Schreiben gilt die Steuerbefrei-
einheitliche Gewinngrenze gilt auch für die Inanspruch-                    ung nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren
nahme von Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner                       Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind.
und mittlerer Betriebe. Ferner werden die begünstigten In-                Ebenfalls neu ist die Anerkennung des Vorsteuerabzugs in
vestitionskosten von 40 % auf 50 % erhöht. Zudem können                    dem Fall, in dem ein Unternehmer bereits bei Bezug der
künftig Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibun-                   Eingangsleistungen beabsichtigt, diese Leistungen aus-
gen auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter unein-                schließlich und unmittelbar Einrichtungen unentgeltlich zur
geschränkt in Anspruch genommen werden. Die Änderun-                       Verfügung zu stellen, die sich intensiv der Bekämpfung der
gen gelten rückwirkend ab dem VZ 2020.                                     Corona-Krise widmen, wie z. B. Krankenhäuser, Arztpra-
Stärkung von Vereinen und des Ehrenamts                                    xen, Polizei, Feuerwehr, Pflegedienste, Rettungsdienste
                                                                           etc. Es entsteht dann auch keine Umsatzsteuer, weil eine
Auch im Gemeinnützigkeitsrecht gibt es ab 2021 Änderun-
                                                                           sog. unentgeltliche Wertabgabe (Entnahme) nicht ange-
gen. Konkret werden
                                                                           nommen wird.
   der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf 3.000 € und die
                                                                          Auch im Jahr 2021 genügt für den Spendenabzug als
    Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € erhöht,
                                                                           Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbe-
   der vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von                    stätigung eines Kreditinstituts (z. B. der Kontoauszug, Last-
    300 € ermöglicht (bisher 200 €),                                       schrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Ban-
   die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbe-                   king), wenn es sich um Spenden auf ein Sonderkonto eines
    trieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 € er-                im Bereich der Wohlfahrtspflege tätigen Vereins oder einer
    höht,                                                                  inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts
                                                                           handelt und auf dem Sonderkonto Spenden für Betroffene
   die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Kör-
                                                                           der Corona-Krise gesammelt werden.
    perschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter ge-
    meinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet so-             Das BMF beanstandet es auch im Jahr 2021 nicht, wenn
    wie                                                                    gemeinnützige Vereine, deren Zweck nicht die Förderung
                                                                           des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswe-
   die Zwecke „Klimaschutz“, „Freifunk“ und „Ortsverschöne-
                                                                           sens oder mildtätiger Zwecke ist, sondern die andere Zwe-
    rung“ als gemeinnützig eingestuft.
                                                                           cke verfolgen (z. B. Sport, Kultur), Spenden für Betroffene
Zudem soll bis zum 1.1.2024 beim Bundeszentralamt für                      der Corona-Krise sammeln und für die Betroffenen verwen-
Steuern ein öffentliches Zuwendungsempfängerregister ein-                  den. In diesem Fall muss der Verein allerdings die Bedürf-
gerichtet werden. Damit sollen sich Spender gezielt über die               tigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung grund-
Spendenempfänger informieren können, bevor sie spenden.                    sätzlich selbst prüfen und dokumentieren. Alternativ
Gleichzeitig ist das zentrale Register ein Kernelement für die             kann der Verein die gesammelten Spenden auch an mild-
Digitalisierung der Spendenquittung.                                       tätige Vereine weiterleiten, die dann die Spenden verwen-
                                                                           den. Statt der Spenden darf ein gemeinnütziger Verein
Billigkeitsregelungen im Spenden- und                                      auch vorhandene Mittel wie Geld, Personal oder Räume
Gemeinnützigkeitsrecht                                                     zugunsten Betroffener der Corona-Krise einsetzen. Auch
Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendung seiner                       Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für Betroffene
aufgrund der Corona-Krise getroffenen Billigkeitsregelungen                der Corona-Krise sind steuerlich unschädlich.
im Bereich des Spenden- und Gemeinnützigkeitsbereichs                     Grundsätzlich steuerlich absetzbar sind auch weiterhin
auf den 31.12.2021, d. h. um ein Jahr verlängert.                          Aufwendungen eines Unternehmers für Betroffene der
Hintergrund: Im April und Mai 2020 hatte das BMF den                       Corona-Krise. Der Verzicht eines Arbeitnehmers auf einen
Spendenabzug erleichtert, wenn Steuerpflichtige zugunsten                  Teil seines Arbeitslohns führt zur Steuerfreiheit des ent-
Betroffener der Corona-Krise gespendet haben; außerdem                     sprechenden Anteils des Lohns, wenn der Arbeitgeber die-
hatte es das BMF bei gemeinnützigen Vereinen nicht bean-                   sen Anteil auf ein Spendenkonto einzahlt, das für Be-
standet, wenn sie Mittel für Betroffene der Corona-Krise ver-              troffene der Corona-Krise eingesetzt wird. Allerdings dür-
wendet haben. Diese Maßnahmen waren bis zum                                fen dann die steuerfrei belassenen Lohnteile in der Ein-
31.12.2020 befristet (s. hierzu den vorletzten Beitrag unserer             kommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nicht mehr
Mandanten-Information 4/2020).                                             als Spende berücksichtigt werden.
                                                                       Hinweis: Die zeitliche Verlängerung hilft insbesondere Spen-
Wesentliche Aussagen des BMF: Das BMF verlängert die
                                                                       dern und Vereinen, die sich bei der Bekämpfung der Corona-
zeitliche Anwendung seiner bisherigen Billigkeitsmaßnah-
                                                                       Krise engagieren.
men um ein Jahr auf den 31.12.2021, nimmt zugleich aber
auch einige Änderungen vor. Das bedeutet im Einzelnen:
                                                                       Verlängerung der Steuererklärungsfristen
   Neu sind die Ausführungen zur Umsatzsteuerfreiheit: Bis-
    lang hatte das BMF die Überlassung von Personal, Räu-              Der Gesetzgeber plant, die Abgabefrist für die Steuererklä-
    men, Sachmitteln durch gemeinnützige Vereine an Kran-              rungen 2019 für steuerlich vertretene Steuerpflichtige vom
    kenhäuser, Alten- oder Pflegeheime als umsatzsteuerfrei            28.2.2021 auf den 31.8.2021 zu verschieben. Außerdem soll

       Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   
DIE MANDANTEN                        I INFORMATION
der Beginn des Verzinsungszeitraums für 2019 vom                          nicht wegen fehlenden Nachweises des Werts der entstan-
1.4.2021 auf den 1.10.2021 verschoben werden.                             denen                Schäden               abzulehnen.
                                                                          Hinweis: Die Stundung kann bis zum 31.12.2021 verlän-
Hintergrund: An sich müssen Steuerpflichtige, die ihre Steu-
                                                                          gert werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird.
ererklärung durch einen Steuerberater oder anderen Ange-
hörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, ihre               Vollstreckungsschutz: Auf Mitteilung des Vollstreckungs-
Steuererklärung 2019 bis zum 28.2.2021 abgeben. Kommt                     schuldners wird Vollstreckungsaufschub bis zum
es für 2019 zu einer Nachzahlung oder Erstattung, wird der                30.6.2021 für Steuern gewährt, die bis zum 31.3.2021 fällig
Nachzahlungs- bzw. Erstattungsbetrag ab dem 1.4.2021                      sind. Die Säumniszuschläge, die bis zum 30.6.2021 entste-
verzinst.                                                                 hen,       sind     grundsätzlich        zu      erlassen.
                                                                          Hinweis: Wird eine Ratenzahlung vereinbart, ist eine Ver-
Gesetzentwurf: Die Koalitionsparteien der Bundesregie-
                                                                          längerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum
rung, CDU/CSU und SPD, schlagen in einem Gesetzentwurf
                                                                          31.12.2021 möglich.
die Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2019 vor.
                                                                         Vorauszahlungen: Steuerpflichtige können einen Antrag
Im Einzelnen soll Folgendes gelten:
                                                                          auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuer-
   Der bisherige Abgabetermin für steuerlich vertretene Steu-            vorauszahlungen für 2021 stellen. An die Begründung des
    erpflichtige soll vom 28.2.2021 auf den 31.8.2021 verscho-            Antrags sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
    ben werden. Grund hierfür ist die Überlastung der Steuer-
                                                                      Hinweise: Eine Definition, wann man unmittelbar und nicht
    berater aufgrund der Mitwirkung bei den Anträgen auf Be-
                                                                      unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, fehlt in dem
    willigung von Corona-Hilfen.
                                                                      Schreiben des BMF. Hier wird man allerdings keine strengen
   Außerdem soll der Verzinsungszeitraum für Nachzahlun-             Anforderungen stellen müssen, so dass z. B. der Hinweis
    gen und Erstattungen für 2019, der an sich am 1.4.2021            auf die Zugehörigkeit zu einer von der Corona-Pandemie be-
    beginnt, ebenfalls um ein halbes Jahr auf den 1.10.2021           sonders betroffenen Branche (z. B. Restaurants, Messebau,
    verschoben werden.                                                Tourismusunternehmen) oder auf Beschränkungen des Be-
Hinweise: Die Verschiebung des Verzinsungszeitraums ist               triebs aufgrund der Corona-Maßnahmen (z. B. Kurzarbeit)
für Steuerpflichtige, die eine Erstattung erwarten, nachteilig,       genügen müsste.
für Steuerpflichtige, die nachzahlen müssen, vorteilhaft.             Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht un-
Zur Entlastung von landwirtschaftlichen Buchstellen ist dar-          erheblich von der Corona-Krise betroffen, kann nach allge-
über hinaus geplant, die Steuererklärungsfrist für den Ver-           meinen Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungs-
anlagungszeitraum 2019 für beratene land- und forstwirt-              schutz beantragt werden. Hier sind dann aber die üblichen,
schaftliche Betriebe um fünf Monate vom 31.7.2021 auf den             d. h. strengeren Nachweispflichten zu erfüllen.
31.12.2021 zu verlängern. Der Beginn des Zinslaufs für
2019 soll auf den 1.5.2022 verschoben werden.
Das Gesetz muss nun noch das weitere Gesetzgebungsver-
fahren durchlaufen. Sollten sich Änderungen ergeben, wer-
den wir Sie an dieser Stelle informieren.

Stundung und Vollstreckungsschutz
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aufgrund der
Corona-Krise den Schutz der Steuerzahler bei Steuernach-
zahlungen, Vorauszahlungen und Vollstreckung verlängert.
Steuerpflichtige, die von der Corona-Krise betroffen sind, er-
halten auf Antrag Stundung, können ihre Vorauszahlungen
anpassen und auf Antrag Vollstreckungsschutz erlangen.
Hintergrund: Das BMF hatte im März letzten Jahres Erleich-
terungen bei Steuernachzahlungen und Schutz vor Vollstre-
ckungsmaßnahmen gewährt. Diese Erleichterungen waren
bis zum 31.12.2020 befristet. Nun hat das BMF die damals
eingeräumten Erleichterungen verlängert und modifiziert.
Danach gilt Folgendes:
   Die Erleichterungen gelten für Steuerpflichtige, die unmit-
    telbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen
    sind.
   Stundung: Steuern, die bis zum 31.3.2021 fällig werden,
    können bis zum 30.6.2021 zinsfrei gestundet werden,
    wenn bis zum 31.3.2021 ein entsprechender Antrag ge-
    stellt wird. An die Begründung des Stundungsantrags sind
    keine hohen Anforderungen zu stellen, und der Antrag ist

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DIE MANDANTEN                        I INFORMATION

                                                                                          Friedrich und Partner GbR
                                                                                          Steuerberater
                                                                                          Dauthendeystr. 2
                                                                                          81377 München

                                                                                          Tel.: (089) 714 58 56
                                                                                          Fax: (089) 718 49 1

                                                                                          E-Mail: info@steuerkanzlei-friedrich.de
                                                                                          Internet: www.steuerkanzlei-friedrich.de

                                                                                          © 2021
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