Geltende Steuern - Steuerinformationen Informations Fiscales Informazioni Fiscali Infurmaziuns Fiscalas - Eidgenössische Steuerverwaltung

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          Geltende Steuern
          (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2024)

               © Steuerdokumentation / ESTV
                        Bern, 2024
C      Steuersystem                                                          -I-                                                  Geltende Steuern
                                                                                                                                  Mai 2024

INHALTSVERZEICHNIS

1    Einleitung ........................................................................................................................ 1
    1.1    Föderalismus und Steuersystem ............................................................................... 1
    1.2    Steuerharmonisierung .............................................................................................. 2
    1.3    Vom Bund erhobene Steuern .................................................................................... 3
    1.4    In den Kantonen und Gemeinden erhobene Steuern ................................................. 4

2    Vom Bund erhobene Steuern .......................................................................................... 5
    2.1    Steuern auf Einkommen und Gewinn sowie andere direkte Steuern ......................... 5
       2.1.1     Direkte Bundessteuer............................................................................................................ 5
           2.1.1.1      Einkommenssteuer natürlicher Personen ................................................................................... 5
           2.1.1.2      Gewinnsteuer juristischer Personen ........................................................................................... 7
               2.1.1.2.1        Kapitalgesellschaften und Genossenschaften .................................................................... 8
               2.1.1.2.2        Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen ......................................................... 8
       2.1.2     Eidgenössische Spielbankenabgabe ...................................................................................... 9
           2.1.2.1      Abgabesätze ................................................................................................................................ 9
           2.1.2.2      Abgabeermässigungen für Spielbanken .................................................................................... 10
       2.1.3     Wehrpflichtersatzabgabe .................................................................................................... 10
    2.2    Verbrauchsbesteuerung.......................................................................................... 11
       2.2.1     Mehrwertsteuer .................................................................................................................. 11
           2.2.1.1      Besteuerungsgrundsatz ............................................................................................................. 11
           2.2.1.2      Besonderheiten ......................................................................................................................... 12
           2.2.1.3      Steuermass ................................................................................................................................ 13
           2.2.1.4      Steuererhebung......................................................................................................................... 14
           2.2.1.5      Zweckgebundene Verwendung eines Anteils der Einnahmen .................................................. 14
       2.2.2     Verrechnungssteuer ............................................................................................................ 14
       2.2.3     Eidgenössische Stempelabgaben ........................................................................................ 17
           2.2.3.1      Emissionsabgabe ....................................................................................................................... 17
           2.2.3.2      Umsatzabgabe ........................................................................................................................... 17
           2.2.3.3      Abgabe auf Versicherungsprämien ........................................................................................... 19
           2.2.3.4      Steuererhebung......................................................................................................................... 19
       2.2.4     Besondere Verbrauchssteuern............................................................................................ 20
           2.2.4.1      Tabaksteuer ............................................................................................................................... 20
           2.2.4.2      Biersteuer .................................................................................................................................. 21
           2.2.4.3      Mineralölsteuer ......................................................................................................................... 21
           2.2.4.4      Automobilsteuer ....................................................................................................................... 23
           2.2.4.5      Spirituosensteuer ...................................................................................................................... 23

    2.3    Zollabgaben ............................................................................................................ 24
       2.3.1     Allgemeines ......................................................................................................................... 24
       2.3.2     Einfuhrzölle ......................................................................................................................... 25
           2.3.2.1      Gebrauchstarif ........................................................................................................................... 25
C     Steuersystem                                                         -II-                                                Geltende Steuern
                                                                                                                               Mai 2024

          2.3.2.2       Zollpräferenzen ......................................................................................................................... 25
          2.3.2.3       Bewegliche Teilbeträge ............................................................................................................. 25
          2.3.2.4       Aufhebung der Industriezölle ................................................................................................... 26

    2.4   Verkehrsabgaben ................................................................................................... 26
      2.4.1      Nationalstrassenabgabe (Autobahnvignette) ..................................................................... 26
      2.4.2      Schwerverkehrsabgabe ....................................................................................................... 27
          2.4.2.1       Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe ............................................................................ 27
          2.4.2.2       Pauschale Abgabeerhebung für gewisse schwere Fahrzeugkategorien (+ 3,5 t) ...................... 27
          2.4.2.3       Einnahmenverwendung ............................................................................................................ 28

3    Steuern der Kantone und Gemeinden ........................................................................... 29
    3.1   Steuern auf Einkommen und Vermögen sowie andere direkte Steuern .................. 30
      3.1.1      Vorbemerkungen................................................................................................................. 30
      3.1.2      Einkommenssteuer natürlicher Personen ........................................................................... 30
          3.1.2.1       Besteuerung an der Quelle ....................................................................................................... 32
          3.1.2.2       Besteuerung nach dem Aufwand.............................................................................................. 32
      3.1.3      Kopf-, Personal- oder Haushaltsteuer ................................................................................. 33
      3.1.4      Vermögenssteuer natürlicher Personen ............................................................................. 33
      3.1.5      Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen............................................................. 34
          3.1.5.1       Minimalsteuer und Mindeststeuer ........................................................................................... 35
      3.1.6      Erbschafts- und Schenkungssteuern ................................................................................... 36
      3.1.7      Steuer auf Gewinnen aus Geldspielen sowie Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur
                 Verkaufsförderung .............................................................................................................. 37
      3.1.8      Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen ............................................................ 38
      3.1.9      Grundstückgewinnsteuer .................................................................................................... 38
      3.1.10 Liegenschaftssteuer............................................................................................................. 39
      3.1.11 Handänderungssteuer ......................................................................................................... 40
      3.1.12 Kantonale Spielbankenabgabe ............................................................................................ 40
    3.2   Besitz- und Ausgabensteuern ................................................................................. 41
      3.2.1      Motorfahrzeugsteuer .......................................................................................................... 41
      3.2.2      Hundesteuer ........................................................................................................................ 41
      3.2.3      Vergnügungssteuer ............................................................................................................. 42
      3.2.4      Kantonale Stempelsteuer und Registerabgaben................................................................. 42
      3.2.5      Lotteriesteuer ...................................................................................................................... 42
      3.2.6      Andere Abgaben .................................................................................................................. 43
          3.2.6.1       Beherbergungsabgabe / Kurtaxe .............................................................................................. 43
          3.2.6.2       Tourismusförderungsabgabe .................................................................................................... 43
          3.2.6.3       Feuerwehrersatzabgabe ........................................................................................................... 43
          3.2.6.4       Wasserzinsen ............................................................................................................................ 43

4    Übersicht über die in der Schweiz erhobenen Steuern................................................... 44
C      Steuersystem                             -III-                        Geltende Steuern
                                                                             Mai 2024

Abkürzungen
AG            Aktiengesellschaft
AHV           Alters- und Hinterlassenenversicherung
ALV           Arbeitslosenversicherung
BAZG          Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
BV            Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
DBG           Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
dBSt          direkte Bundessteuer
EFD           Eidgenössisches Finanzdepartement
EO            Erwerbsersatzordnung
ESTV          Eidgenössische Steuerverwaltung
GmbH          Gesellschaft mit beschränkter Haftung
IV            Invalidenversicherung
LSVA          Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
MWST          Mehrwertsteuer
StHG          Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
              und Gemeinden
WUST          Warenumsatzsteuer
Zinssatz­     Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und
verordnung    Steuern
EFD
C     Steuersystem                                -IV-                           Geltende Steuern
                                                                                 Mai 2024

Kantone

Die Links in untenstehender Liste führen auf die Kantonsblätter. Dort finden sich Inhalte für den jewei­
ligen Kanton betreffend die in den Kapiteln 3, 3.1.2 – 3.1.5 sowie 3.1.7 und 3.1.9 behandelten Themen.

 AG        Aargau                                    NW         Nidwalden
 AI        Appenzell Innerrhoden                     OW         Obwalden
 AR        Appenzell Ausserrhoden                    SG         St. Gallen
 BE        Bern                                      SH         Schaffhausen
 BL        Basel-Landschaft                          SO         Solothurn
 BS        Basel-Stadt                               SZ         Schwyz
 FR        Freiburg                                  TG         Thurgau
 GE        Genf                                      TI         Tessin
 GL        Glarus                                    UR         Uri
 GR        Graubünden                                VD         Waadt
 JU        Jura                                      VS         Wallis
 LU        Luzern                                    ZG         Zug
 NE        Neuenburg                                 ZH         Zürich

Im folgenden Text werden die Kantone gemäss der in 1848 beschlossenen und im ersten Artikel der
Schweizerischen Bundesverfassung festgeschriebenen üblichen Reihenfolge aufgelistet (ausser für
Jura, welcher 1979 hinzugefügt wurde). Diese Anordnung entspricht ihrem jeweiligen Betritt in die
Eidgenossenschaft, mit Ausnahme von Zürich, Bern und Luzern, welche, entsprechend ihrer Bedeu­
tung bei Entstehung der Liste, an erster Stelle stehen.

Bemerkung:
An verschiedenen Stellen wird auf die Publikation «Steuermäppchen» verwiesen. Diese beziehen sich
– im Gegensatz zum vorliegenden Artikel – auf die Steuerperiode 2023, für welche aktuell die Steu­
ererklärung ausgefüllt werden muss. Deshalb sind die Abzüge für diese Steuerperiode relevant.
C     Steuersystem                              -1-                           Geltende Steuern
                                                                              Mai 2024

1     EINLEITUNG

1.1      Föderalismus und Steuersystem
Das schweizerische Steuersystem spiegelt die föderalistische Staatsstruktur unseres Landes wi­
der. In der Schweiz erheben nämlich sowohl der Bund als auch die 26 Kantone und sogar die rund
2'130 Gemeinden Steuern.

So hat jeder Kanton sein eigenes Steuergesetz und belastet Einkommen, Vermögen, Erbschaften,
Kapital- und Grundstückgewinne sowie andere Steuerobjekte unterschiedlich.
Die Gemeinden sind befugt, entweder nach eigenem Gutdünken kommunale Steuern zu erheben
oder im Rahmen der kantonalen Grundtarife bzw. der geschuldeten Kantonssteuer Zuschläge zu be­
schliessen.
Daneben belastet auch noch der Bund das Einkommen, obwohl dieser sonst seine Fiskaleinnahmen
grösstenteils aus anderen Quellen bezieht, so namentlich aus der Mehrwertsteuer (MWST), der Ver­
rechnungssteuer, den Zöllen sowie aus besonderen Verbrauchssteuern (z.B. Tabaksteuer oder Mi­
neralölsteuer).

Das Recht dieser Gemeinwesen, Steuern zu erheben, ist allerdings verfassungsmässig beschränkt.
Ziel ist es, die Steuerhoheit so zu verteilen, dass zum einen die drei Gemeinwesen sich nicht gegen­
seitig behindern und zum andern den Steuerpflichtigen keine übermässige Last aufgebürdet wird.
Deshalb spricht die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV) dem Bund das Recht zur Erhebung bestimmter Steuern zu und den Kantonen ab.

Die Grundzüge der föderalistischen Ordnung sind in Art. 3 BV, der das Verhältnis zwischen Bund und
Kantonen regelt, folgendermassen umschrieben:
    «Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung be­
    schränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.»

Die Souveränität des Staates ist also zwischen dem Bund und den Kantonen aufgeteilt. Auf die Steu­
ern übertragen bedeutet diese Kompetenzverteilung, dass der Bund nur diejenigen Steuern erheben
darf, zu deren Erhebung ihn die BV ausdrücklich ermächtigt (Kompetenzzuteilung; vgl. Ziffer 2). Die
Tatsache, dass die BV den Bund zur Erhebung einer Steuer berechtigt, schliesst aber das Recht der
Kantone nicht aus, gleichartige Steuern zu erheben. Dazu bedürfte es eines ausdrücklichen Verbots
(Art. 134 BV). So kommt es, dass sowohl der Bund als auch die Kantone direkte Steuern erheben
(z.B. Einkommenssteuer).

Die Kantone üben alle Rechte aus, welche Art. 3 BV nicht ausschliesslich dem Bund vorbehält. Da­
rum steht ihnen das grundsätzliche und ursprüngliche Recht zu, Steuern zu erheben und über die
Steuereinnahmen zu verfügen (Steuerhoheit). Demzufolge sind die Kantone in der Wahl der zu er­
hebenden Steuern grundsätzlich frei (vgl. Ziffer 3).
Da sich beim Bund das ausschliessliche Steuererhebungsrecht auf verhältnismässig wenige Abgabe­
arten beschränkt (MWST, Stempelabgaben, Verrechnungssteuer, Wehrpflichtersatzabgabe, Zölle so­
wie besondere Verbrauchssteuern), haben die Kantone einen weiten Spielraum zur Ausgestaltung
ihrer Steuern.
C     Steuersystem                              -2-                           Geltende Steuern
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Während Bund und Kantone eine ursprüngliche Steuerhoheit besitzen, dürfen die Gemeinden nur
im Rahmen der ihnen von ihrem Kanton erteilten Ermächtigung Steuern erheben. Dieses Recht wird
ihnen eingeräumt, weil ihnen als autonomen Selbstverwaltungskörpern in der gesellschaftlichen
Struktur unseres Landes eine sehr grosse Bedeutung zukommt. Im Gegensatz zur ursprünglichen
Hoheit spricht man hier von abgeleiteter oder delegierter Steuerhoheit, was jedoch nichts an der
Tatsache ändert, dass es sich doch um eine echte Steuerhoheit handelt, die sich neben derjenigen
des Bundes und der Kantone als wesentliches Element in das Bild des schweizerischen Steuersys­
tems einfügt.
Neben Aufgaben, die den Gemeinden als lokale Lebensgemeinschaften erwachsen (z.B. Abfallent­
sorgung), sind ihnen in weitem Masse auch Aufgaben übertragen, die in anderen Ländern in die Ver­
antwortung einer höheren Staatsebene fallen, wie z.B. das Primarschulwesen oder die Sozialfürsorge.
Auch wenn diese Aufgaben teilweise unter staatlicher Oberaufsicht und mit finanzieller Beihilfe des
Staates ausgeübt werden, so ist die Bestreitung der daraus erwachsenen Kosten im Wesentlichen
doch Sache der Gemeinden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, diese an der Ausschöpfung der
vorhandenen Finanzquellen teilnehmen zu lassen. Hand in Hand mit der funktionellen Autonomie der
Gemeinden geht daher auch deren fiskalische Selbstständigkeit.

Um eine Steuer erheben zu können, muss ein Steuerrechtsverhältnis vorliegen. Dieses beinhaltet
mehrere Elemente, welche in der Verfassung oder in einem formellen Gesetz geregelt werden müs­
sen, worunter unter anderem auch das Steuersubjekt sowie das Steuerobjekt fallen. Das Steuersub­
jekt (in der Regel eine natürliche oder juristische Person) steht im Steuerrechtsverhältnis dem die
Steuerhoheit innehabenden Gemeinwesen gegenüber. Das Steuerobjekt (z.B. das Einkommen oder
der Warenverkauf im Inland) bezeichnet auf der anderen Seite den Gegenstand der Steuerpflicht.

1.2      Steuerharmonisierung
Der Föderalismus erklärt, weshalb die kantonalen Steuergesetze früher teilweise sehr unterschiedlich
ausgestaltet waren. Es war nicht ungewöhnlich, wenn Steuerobjekt (z.B. Einkommen), Bemessungs­
grundlage oder zeitliche Bemessung bei den direkten Steuern unterschiedlich bestimmt wurden.

In Ausführung eines im Jahr 1977 angenommenen Verfassungsauftrags (Art. 129 BV) zur Harmoni­
sierung der Steuern vom Einkommen und Vermögen bzw. vom Gewinn und Kapital verabschiedete
das Parlament am 14. Dezember 1990 das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steu­
ern der Kantone und Gemeinden (StHG). Dabei handelt es sich um ein Rahmengesetz. Es richtet
sich an die kantonalen und kommunalen Gesetzgeber und schreibt diesen vor, nach welchen Grund-
sätzen sie die Steuerordnung bezüglich Steuerpflicht, Gegenstand und zeitlicher Bemessung, Verfah­
rensrecht und Steuerstrafrecht auszugestalten haben (Art. 129 Abs. 2 BV).
Entsprechend dem Verfassungsauftrag präzisiert das StHG, dass die Bestimmung von Steuertarifen,
Steuersätzen und Steuerfreibeträgen Sache der Kantone bleibt (Art. 129 Abs. 2 BV sowie Art. 1
Abs. 3 StHG).

Im Gesetz fehlen Vorschriften über die Behördenorganisation. Diese bleibt den Kantonen vorbehalten,
da jeder einzelne in seinem staats- und verwaltungsrechtlichen Aufbau seine Besonderheiten kennt.
C      Steuersystem                               -3-                            Geltende Steuern
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Das StHG trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Nach Ablauf der Übergangsfrist der Kantone von acht
Jahren findet nun das Bundesrecht direkt Anwendung, sollte ihm das kantonale Steuerrecht wider­
sprechen (Art. 72 Abs. 1 und 2 StHG). Seit seinem Inkrafttreten unterlag das StHG bereits wieder
zahlreichen Revisionen.

Die in der Schweiz erhobenen Steuern werden unterteilt in Steuern auf Einkommen und Vermögen
(Steuern auf Gewinn und Kapital bei den juristischen Personen) sowie in Verbrauchs- und Besit­
zes- oder Ausgabensteuern. Von beiden Kategorien – sogenannte «direkte» und «indirekte» Steu­
ern – erheben Bund, Kantone und Gemeinden einzelne Steuern.

Bemerkung:
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, direkte und indirekte Steuern zu unterscheiden. Bei den direkten
Steuern sind Steuerschuldner (Steuersubjekt) und Steuerträger (die wirtschaftlich belastete Person)
bzw. Steuerobjekt und Steuerberechnungsgrundlage identisch. Das ist z.B. bei der Einkommens­
steuer der Fall. Hingegen ist sich das akademische Milieu bei der Qualifikation indirekter Steuern nicht
einig, weshalb zwei Definitionen existieren. Nach der einen Meinung liegt eine indirekte Steuer vor,
wenn Steuerschuldner und Steuerträger nicht identisch sind, d.h. wenn der Steuerschuldner die
Steuer auf den Steuerträger überwälzen muss (z.B. Mehrwertsteuer oder Verrechnungssteuer). Im
Gegensatz dazu, sind indirekte Steuern nach der anderen Meinung solche, bei denen Steuer-objekt
und Steuerberechnungsgrundlage verschieden sind (z.B. Zölle).

1.3       Vom Bund erhobene Steuern
Direkte Steuern                                         Verbrauchssteuern sowie andere
                                                        indirekte Steuern
•     Direkte Bundessteuer                              •   Mehrwertsteuer
      ⮚ auf dem Einkommen der natürlichen               •   Eidgenössische Verrechnungssteuer
        Personen
                                                        •   Eidgenössische Stempelabgaben
      ⮚ auf dem Gewinn der juristischen
        Personen                                        •   Tabaksteuer

•     Eidgenössische Spielbankenabgabe                  •   Biersteuer

•     Wehrpflichtersatzabgabe                           •   Mineralölsteuer
                                                        •   Automobilsteuer
                                                        •   Steuer auf Spirituosen
                                                        •   Zölle
                                                        •   Verkehrsabgaben
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                                                                                   Mai 2024

1.4       In den Kantonen und Gemeinden erhobene Steuern
Die Kantone und Gemeinden erheben mehrheitlich die gleichen Steuern. Vielfach partizipieren die
Gemeinden auch nur am kantonalen Steuerertrag oder erheben Zuschläge zur kantonalen Steuer.

Direkte Steuern                                           Besitz- und Ausgabensteuern
•     Einkommens- und Vermögenssteuern                    •   Motorfahrzeugsteuer
•     Kopf-, Personal- oder Haushaltsteuer                •   Hundesteuer
•     Gewinn- und Kapitalsteuern                          •   Vergnügungssteuer
•     Erbschafts- und Schenkungssteuern                   •   Kantonale Stempelsteuer
•     Geldspielgewinnsteuer                               •   Lotteriesteuer
•     Grundstückgewinnsteuer                              •   Wasserzinsen
•     Liegenschaftssteuer                                 •   Diverse
•     Handänderungssteuer
•     Kantonale Spielbankenabgabe
•     Diverse

Auf den ersten Blick mag die grosse Anzahl der von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen
Steuern erstaunen. Im Vergleich mit ausländischen Staaten sticht die Schweiz keineswegs durch die
Vielzahl der erhobenen Steuern hervor. Was sie aufgrund des Föderalismus kennzeichnet, ist das
Fehlen einer einheitlichen gesetzlichen Regelung, vor allem der direkten Steuern. Das StHG enthält
nur Grundsätze zu Besteuerung und Verfahren.

Diese Überlagerung dreier Steuerhoheiten, stellt die Steuerpflichtigen nicht selten vor Übersichts­
probleme.

Im Jahr 2021 betrugen die Steuereinnahmen der öffentlichen Haushalte gemäss FS-Modell1 ca.
CHF 154 Milliarden, welche sich folgendermassen zusammensetzen:
•     Bund:               CHF 71,5 Milliarden;
•     Kantone:            CHF 50,8 Milliarden;
•     Gemeinden:          CHF 31,7 Milliarden.

Der vorliegende Artikel gibt in groben Zügen einen Überblick über die geltenden Steuern und ermög­
licht es den Lesern, sich mit dem schweizerischen Steuersystem vertraut zu machen.2

1     Die nationale Konsolidierung und Vergleichbarkeit wird durch das sogenannte «FS-Modell» der Fi­
      nanzstatistik sichergestellt. Dieses Modell basiert grundsätzlich auf dem Harmonisierten Rechnungs­
      modell der Kantone (HRM2).
2     Nähere Einzelheiten über die wichtigsten Steuern gibt Register D (Einzelne Steuern) im Dossier Steu­
      erinformationen.
C      Steuersystem                               -5-                            Geltende Steuern
                                                                                 Mai 2024

2      VOM BUND ERHOBENE STEUERN

2.1       Steuern auf Einkommen und Gewinn sowie
          andere direkte Steuern

2.1.1        Direkte Bundessteuer
Rechtliche Grundlagen
Art. 128 BV
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

Die am Anfang teils auf Notrecht beruhende Kompetenz des Bundes, direkte Steuern zu erheben,
wurde erst 1958 auf Verfassungsstufe verankert. Im Jahr 1982 wurde die vormalige «Wehrsteuer» in
«direkte Bundessteuer» (dBSt) umbenannt. Noch immer ist die Geltungsdauer der dBSt beschränkt
und wird jeweils periodisch verlängert, letztmals bis Ende des Jahres 2035 im Rahmen der neuen
Finanzordnung 2021 (NFO).

Die dBSt wird auf dem Einkommen der natürlichen Personen und dem Reingewinn der juristischen
Personen erhoben. Das Vermögen natürlicher und das Kapital juristischer Personen werden demge­
genüber nicht von der dBSt erfasst.
Veranlagung und Bezug dieser Bundessteuer werden jährlich von den Kantonen für den Bund und
unter dessen Aufsicht durchgeführt.

Jeder Kanton liefert grundsätzlich 78,8 % der von ihm bezogenen Steuerbeträge, der Bussen sowie
der Zinsen dem Bund ab. Der Kantonsanteil beträgt somit 21,2 % (Art. 196 Abs. 1 DBG).3

Zur Feststellung der Steuerfaktoren und des Steuerbetrags bedarf es einer zeitlichen Bemessung.
Die Einkommenssteuer wird für jede Steuerperiode aufgrund des in dieser tatsächlich erzielten Ein­
kommens festgesetzt und bezogen. Für natürliche Personen entspricht die Steuerperiode dem Kalen­
derjahr.
Die Steuer auf dem Reingewinn der juristischen Personen wird ebenfalls für jede Steuerperiode fest­
gesetzt und bezogen, wobei diese dem Geschäftsjahr entspricht.

2.1.1.1         Einkommenssteuer natürlicher Personen

Unbeschränkt steuerpflichtig aufgrund persönlicher Zugehörigkeit sind natürliche Personen, die in
der Schweiz ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Ein steuerrechtlicher Aufent­
halt in der Schweiz besteht, wenn eine Person (ungeachtet vorübergehender Unterbrechung):
•     während mindestens 30 Tagen in der Schweiz verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt; oder
•     während mindestens 90 Tagen in der Schweiz verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.

Im Weiteren sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn zwischen der natürlichen

3     Verteilschlüssel gültig seit 1. Januar 2020 aufgrund des Bundesgesetzes über die Steuerreform und
      die AHV-Finanzierung vom 28. September 2018 (STAF).
C     Steuersystem                                -6-                             Geltende Steuern
                                                                                  Mai 2024

Person und gewissen in der Schweiz liegenden Steuerobjekten (z.B. Geschäftsbetrieb, Betriebsstätte,
Grundeigentum) eine wirtschaftliche Beziehung besteht.

Gemäss dem Grundsatz der Ehegatten- und Familienbesteuerung bilden die verheirateten Paare
eine Gemeinschaft und somit auch in steuerlicher Hinsicht eine wirtschaftliche Einheit. Deshalb wer­
den die Einkommen der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, unabhän­
gig von ihrem Güterstand, zusammengerechnet. Sie sind gemeinsam steuerpflichtig und üben auch
ihre Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus. Dieselbe Regelung gilt für eingetragene Part­
nerschaften sinngemäss.4

Die Gemeinschaftsbesteuerung wird durch die Heirat ausgelöst, wobei die Ehegatten für die ganze
entsprechende Steuerperiode der Gemeinschaftsbesteuerung unterliegen. Bei Tod eines Ehegatten
endet die Ehe und damit auch die Gemeinschaftsbesteuerung. Bei Scheidung und bei rechtlicher so­
wie bereits bei tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt
besteuert.

Das Einkommen Minderjähriger wird dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet, mit Ausnahme
des Erwerbseinkommens, für welches das Kind selbstständig besteuert wird.

Die dBSt erfasst die gesamten Einkünfte, so zum Beispiel:
•   Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (inkl. Nebeneinkünfte wie Dienstaltersge­
    schenke, Trinkgelder, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen usw.);
•   Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (inkl. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
    Geschäftsvermögen);
•   Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen;
•   Einkünfte aus Vorsorge (Renten und Kapitalleistungen aus der 1. und 2. Säule sowie aus aner­
    kannten Formen der gebundenen Vorsorge);
•   übrige Einkünfte (z.B. Ersatzeinkünfte und Unterhaltsbeiträge sowie gewisse Spielgewinne).

Vom Bruttoeinkommen können die Gewinnungskosten, d.h. Aufwendungen, die zur Erzielung dieser
Einkünfte notwendig waren (z.B. die Berufskosten Unselbstständigerwerbender), abgezogen werden.

Nach Berücksichtigung der allgemeinen Abzüge (z.B. private Schuldzinsen bis zu einem bestimmten
Betrag, Unterhaltsbeiträge, Prämien und Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV, an die berufliche Vorsorge
und an die gebundene Selbstvorsorge sowie für Lebens- Kranken- und Unfallversicherungen, Zinsen
von Sparkapitalien, Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, Zweiverdienerabzug, Kin­
derdrittbetreuungskostenabzug) erhält man das Reineinkommen. Dieses schliesslich um die Sozial­
abzüge (persönliche Abzüge, Kinderabzug, Abzug für Verheiratete und Abzug für unterstützungsbe­
dürftige Personen) verminderte Reineinkommen bildet dann das steuerbare Einkommen, das als
Grundlage zur Steuerberechnung dient. Die Einkommenssteuer nimmt damit Rücksicht auf die wirt­
schaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen steuerpflichtigen Person.

4   Mit dem Inkrafttreten der Ehe für alle ist die eingetragene Partnerschaft in der Schweiz per 30. Juni
    2022 abgeschafft worden. Die vor diesem Datum eingetragenen Partnerschaften bleiben jedoch be­
    stehen, wenn sie nicht in eine Ehe umgewandelt werden.
C     Steuersystem                                -7-                            Geltende Steuern
                                                                                 Mai 2024

Die dBSt auf dem Einkommen der natürlichen Personen wird aufgrund von drei progressiv5 ausge­
stalteten Tarifen erhoben: Grundtarif für die alleinstehenden Personen, Tarif für die verheirateten Per­
sonen und Elterntarif. Der Verheiratetentarif erlaubt, der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfä­
higkeit eines Haushaltes mit mehreren Personen – im Vergleich zu einem Einpersonen-Haushalt –
Rechnung zu tragen. Die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen in einem Haushalt
zusammenlebenden und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitenden Steuerpflichtigen werden
nach dem Elterntarif besteuert. Er besteht aus dem Verheiratetentarif (Basis) und einem Abzug vom
Steuerbetrag von CHF 259 pro Kind oder unterstützungsbedürftige Person.

Da Steuerbeträge unter CHF 25 nicht eingezogen werden (Bezugsminimum), beginnt die Steuerer­
hebung für die Steuerperiode 2023 bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 31’800 für Verheira­
tete und Einelternfamilien bzw. von CHF 18’250 für die übrigen Steuerpflichtigen.

Der gesetzliche Höchstsatz (Durchschnittssteuersatz) ist in der Verfassung festgelegt und beträgt
bei der dBSt 11,5 % (Art. 128 Abs. 1 Bst. a BV). Er wird gemäss dem für die Steuerperiode 2023
geltenden Tarif ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 928’700 für Verheiratete und Einelternfa­
milien bzw. von CHF 783’300 für die übrigen Pflichtigen erreicht.

Die Tarife zur dBSt sind direkt anwendbar für die Steuerberechnung. Es gibt also, anders als in den
meisten Kantonen, keinen Steuerfuss.

Zum Ausgleich der Folgen der kalten Progression6 werden Tarife und Abzüge für natürliche Perso­
nen jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Massgebend ist der Indexstand
am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung aus­
geschlossen.7

Die BV schreibt ausserdem vor, dass bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die di­
rekten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht zu nehmen ist (Art. 128 Abs. 2 BV).

Der Bruttoertrag aus der dBSt auf dem Einkommen natürlicher Personen betrug 2023 ca. CHF 13,4
Milliarden (inkl. Kantonsanteil).

2.1.1.2        Gewinnsteuer juristischer Personen

Während bei den natürlichen Personen das Einkommen und kantonal das Vermögen zur Besteuerung
herangezogen werden, sind dies bei den juristischen Personen der Gewinn und auf kantonaler Ebene
zusätzlich das Kapital. Auch bei den juristischen Personen werden zwei Arten der Steuerpflicht unter­
schieden. Unbeschränkt steuerpflichtig aufgrund persönlicher Zugehörigkeit sind in der Regel ju­
ristische Personen, die ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben. Eine be­
schränkte Steuerpflicht – und damit eine wirtschaftliche Zugehörigkeit – besteht beispielsweise für
schweizerische Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften.

5   Der Begriff «Progression» bedeutet, dass die Steuersätze bei zunehmendem Einkommen steigen,
    also nicht proportional sind.
6   Der Begriff der kalten Progression bezeichnet den Umstand, dass bei progressivem Steuertarif eine
    steuerpflichtige Person aufgrund ihres gestiegenen Nominaleinkommens mit einem höheren Durch­
    schnittssteuersatz belastet wird, obwohl ihr reales Einkommen nicht entsprechend angestiegen ist.
    Dies führt zu einer Verminderung der Kaufkraft.
7   Für Einzelheiten siehe den Artikel «Kalte Progression» im Dossier Steuerinformationen.
C     Steuersystem                               -8-                            Geltende Steuern
                                                                                Mai 2024

Es werden zwei Gruppen von juristischen Personen unterschieden:
•   Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften [AG], Kommanditaktiengesellschaften, Gesell­
    schaften mit beschränkter Haftung [GmbH]) und Genossenschaften, welche wie Kapitalgesell­
    schaften besteuert werden;
•   Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen (öffentlich-rechtliche und kirchliche Kör­
    perschaften und Anstalten sowie kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz).

Der Bruttoertrag aus der dBSt auf dem Gewinn juristischer Personen betrug 2023 ca. CHF 14,7 Milli­
arden (inkl. Kantonsanteil).

2.1.1.2.1         Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Diese Gesellschaften entrichten eine Steuer auf dem Reingewinn. Es gibt keine eidgenössische Ka­
pitalsteuer.

Der Steuersatz der dBSt ist proportional und beträgt 8,5 % des Reingewinns. Ein Steuerfuss kommt
nicht zur Anwendung. Die entrichtete Steuer kann abgezogen werden. Dadurch reduziert sich der
effektive Steuersatz.

Um eine mehrfache Besteuerung zu vermeiden, werden Gewinne von in- und ausländischen Tochter­
gesellschaften, die an Schweizer Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ausgeschüttet wer­
den, indirekt von der Besteuerung freigestellt. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für
Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Tochtergesellschaften, soweit der Veräusserungserlös die Ge­
stehungskosten übersteigt. Dieser so genannte Beteiligungsabzug gilt für Kapitalgesellschaften oder
Genossenschaften, die zu mindestens 10 % am Grund- bzw. Stammkapital oder zu mindestens 10 %
am Gewinn und den Reserven anderer Gesellschaften beteiligt sind oder die Beteiligungsrechte im
Verkehrswert von mindestens CHF 1 Million halten. Die Steuer auf dem Reingewinn wird im Verhältnis
des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn reduziert.
Auf Kapitalgewinne wird der Beteiligungsabzug angewendet, wenn die veräusserte Beteiligung min­
destens 10 % am Grund- oder Stammkapital beträgt oder einen Anspruch auf mindestens 10 % des
Gewinns und der Reserven begründet und eine Haltedauer von einem Jahr erfüllt ist.

2.1.1.2.2         Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen (z.B. öffentlich-rechtliche oder kirchliche
Körperschaften sowie Anstalten des Bundes) entrichten auf Bundesebene in der Regel eine Gewinn-
steuer mit einem proportionalen Steuersatz von 4,25 % des Reingewinns, sofern sie nicht aufgrund
ihres öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecks von der Steuerpflicht befreit sind. Dasselbe gilt
für die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.
Solange der Gewinn CHF 5'000 nicht erreicht, bleibt er steuerfrei. Juristische Personen mit ideellen
Zwecken müssen Gewinne bis CHF 20'000 nicht versteuern, sofern diese ausschliesslich und unwi­
derruflich ideellen Zwecken gewidmet sind.
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2.1.2      Eidgenössische Spielbankenabgabe
Rechtliche Grundlage
Art. 106 BV
Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS)

Nachdem 1993 das Spielbankenverbot in der BV aufgehoben worden war, hat der Bund die Kompe-
tenz zur Erhebung einer speziellen Steuer auf den Einnahmen der Spielbanken erhalten. Diese darf
jedoch 80 % der Bruttospielerträge nicht übersteigen und wird dem AHV/IV-Fonds zugewendet. Seit
dem 1. Januar 2019 können die Einnahmen von Spielbanken im Besitz einer erweiterten Konzession
auch aus der Betreibung von Online-Geldspielen stammen. Erhebt der Standortkanton für die Kursäle
eine gleichartige Abgabe, kann der Bundesrat die vom Bund zu erhebende Abgabe auf dem Brutto-
spielertrag der terrestrischen (landbasierten) Spielbanken mit Konzession B reduzieren. Die Reduk-
tion entspricht dem Betrag der kantonalen Abgabe, darf aber nicht mehr als 40 % vom Gesamttotal
der dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe ausmachen.

Die Spielbankenabgabe wird von der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) erhoben. Als
Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen allen Spieleinsätzen und allen ordnungsgemäss ausbe-
zahlten Spielgewinnen. Ebenfalls Bestandteil des Bruttospielertrags sind die von der Spielbank bei
Tischspielen (wie z.B. Poker) erhobenen Kommissionen.

Der Steuerertrag aus der Spielbankenabgabe betrug 2023 ca. CHF 364 Millionen zugunsten des
AHV/IV-Fonds und CHF 45 Millionen zugunsten der Standortkantone der Kursäle mit Konzession B.

2.1.2.1       Abgabesätze

Je nach Kategorie kommen folgende Abgabesätze zur Anwendung:
•   Bruttospielertrag von terrestrischen Spielbanken: Für den Bruttospielertrag bis zu CHF
    10 Millionen beträgt der Basisabgabesatz 40 %. Für jede weitere Million steigt der Satz um 0,5 %
    bis zum Höchstsatz von 80 %.
•   Bruttospielertrag von Online-Spielbanken: Für den Bruttospielertrag bis zu CHF 3 Millionen
    beträgt der Basisabgabesatz 20 %. Der Grenzsteuersatz steigt danach gemäss folgender Stufen
    bis 80 % an:
    ⮚ 2 % für jede Million Bruttospielertrag zwischen CHF 3 und 10 Millionen;
    ⮚ 1 % für jede Million Bruttospielertrag zwischen CHF 10 und 20 Millionen;
    ⮚ 0.5 % für jede Million Bruttospielertrag zwischen CHF 20 und 40 Millionen;
    ⮚ 0.5 % für jede Tranche von 4 Millionen Bruttospielertrag zwischen CHF 40 und 80 Millionen;
    ⮚ 0.5 % für jede Tranche von 10 Millionen Bruttospielertrag ab CHF 80 Millionen.

Der Bundesrat kann den Abgabesatz während der ersten vier Betriebsjahre einer Spielbank um die
Hälfte reduzieren.
C     Steuersystem                               -10-                            Geltende Steuern
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2.1.2.2        Abgabeermässigungen für Spielbanken

Der Bundesrat kann für Spielbanken den Abgabesatz um höchstens ein Viertel reduzieren, sofern die
Erträge der Spielbank wesentlich für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Förderung kul­
tureller Tätigkeiten oder für gemeinnützige Zwecke, verwendet werden (z.B. Unterstützung des
Sports, Massnahmen im sozialen Bereich, Tourismusförderung). Die Abgabeermässigung gilt nicht
für online durchgeführte Spielbankenspiele.

Ist die Standortregion der Spielbank wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig,
kann der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um ein Drittel reduzieren. Bei Kumulation der beiden
Reduktionsgründe kann er den Abgabesatz höchstens um die Hälfte reduzieren. Die Reduktion der
Abgabe gilt nicht für online durchgeführte Spielbankenspiele.

2.1.3       Wehrpflichtersatzabgabe
Rechtliche Grundlagen
Art. 40 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 und 3 BV
Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 (WPEG)

Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig (Art. 59 Abs. 1 BV). Wer diese Pflicht – aus welchen Gründen
auch immer – nicht oder nur teilweise durch persönliche Militär- oder Zivildienstleistung erfüllt, hat
die Wehrpflichtersatzabgabe nach dem WPEG zu entrichten. Wie der Name schon sagt, handelt es
sich dabei um eine Ersatzabgabe und nicht um eine Steuer. Das WPEG sieht verschiedene Befrei­
ungsgründe vor (Art. 4 WPEG).

Die Wehrpflichtersatzabgabe wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben. Die Kan­
tone erhalten dafür eine Bezugsprovision von 20 %.

Diese Ersatzabgabe wird gemäss Gesetzgebung über die dBSt auf dem gesamten Reineinkommen
erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. Die Veranlagungsgrundlage bildet die
dBSt. Lässt sich die Ersatzabgabe nicht auf der Grundlage der dBSt festsetzen, so wird sie aufgrund
einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung veranlagt.

Die Ersatzabgabe beträgt CHF 3 je CHF 100 des abgabepflichtigen Einkommens, mindestens aber
CHF 400. Sie wird jedoch entsprechend der Gesamtzahl der bis Ende Ersatzjahr schon geleisteten
Diensttage ermässigt. Ebenso werden die im Zivilschutz geleisteten Tage angerechnet. Die Ermässi­
gung beträgt ein Zehntel für 50 bis 99 Militärdiensttage (75 bis 149 Zivildiensttage) und ein weiteres
Zehntel für je 50 weitere Militärdiensttage (75 Zivildiensttage) oder Bruchteile davon.
Die Veranlagung der Ersatzabgabe erfolgt jährlich, und zwar in der Regel in dem auf das Ersatzjahr
folgenden Jahr.

Nur wer die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt, hat Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Er­
satzabgabe.

Der Ertrag aus der Wehrpflichtersatzabgabe betrug 2023 ca. CHF 170 Millionen (inkl. die 20 % Be­
zugsprovision der Kantone).
C      Steuersystem                               -11-                           Geltende Steuern
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2.2       Verbrauchsbesteuerung

2.2.1        Mehrwertsteuer
Rechtliche Grundlagen
Art. 130 BV und Art. 196 Ziff. 14 Übergangsbestimmung BV
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG)

Am 1. Januar 1995 wurde die MWST eingeführt. Der Systemwechsel von der Warenumsatzsteuer
(WUST) zur MWST war massgeblich auf die Etablierung der MWST in sämtlichen Mitgliedstaaten der
EU zurückzuführen.
Am 1. Januar 2010 ist das total revidierte MWSTG in Kraft getreten, das gegenüber dem vorherigen
Gesetz zahlreiche Vereinfachungen enthält und generell anwenderfreundlicher ist. Auf den 1. Januar
2018 wurde das MWSTG teilrevidiert, insbesondere um mehrwertsteuerbedingte Benachteiligungen
inländischer Unternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten zu eliminieren. Der letzte
Teil dieser Teilrevision ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten: Ausländische Versandhändler werden
in der Schweiz steuerpflichtig, wenn sie pro Jahr für mindestens CHF 100’000 Waren ins Inland sen­
den, die wegen ihres geringen Werts von der Einfuhrsteuer befreit sind. Per 1. Januar 2024 sind alle
Steuersätze zugunsten der AHV erhöht worden. Auf den 1. Januar 2025 wird eine Änderung des
MWSTG in Kraft treten, die unter anderem die Steuerpflicht für Online-Versandhandelsplattformen
sowie die jährliche Abrechnung umfasst.

2.2.1.1         Besteuerungsgrundsatz

Die MWST ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Das Ziel der Besteuerung liegt im nicht unterneh­
merischen inländischen Konsum von Gegenständen und Dienstleistungen. Sie wird auf allen Stufen
der Produktion, des Handels und des Dienstleistungssektors (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leis­
tungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (Bezugsteuer) sowie auf der Einfuhr von Gegenständen
(Einfuhrsteuer) erhoben.

Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist
(Inlandsteuer). Dabei ist zu unterscheiden zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen.
Massgebend für die Steuerpflicht ist jeweils der weltweit erzielte Umsatz aus Leistungen, die steuerbar
wären, wenn sie im Inland erbracht würden.

Wer Sitz, Wohnsitz oder eine Betriebsstätte im Inland hat, ist von der Steuerpflicht befreit, wenn er:
•     im In- und/oder Ausland innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100'000 Umsatz aus steuerba­
      ren Leistungen erzielt, oder
•     als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige
      Institution im In- und/oder Ausland weniger als CHF 250'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen
      erzielt.

Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland werden nur steuerpflichtig, wenn sie:
•     Leistungen im Inland erbringen, und
C     Steuersystem                              -12-                          Geltende Steuern
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•    im In- und Ausland mindestens CHF 100‘000 Umsatz (CHF 250‘000 Umsatz bei gemeinnützigen
     Institutionen und nicht gewinnorientierten Sport- oder Kulturvereinen) aus steuerbaren Leistun­
     gen erzielen.

Ausserdem können Unternehmen, die im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Um­
sätze erzielen (z.B. Arztpraxis), auf die Anmeldung als steuerpflichtige Person bei der Eidgenössi­
schen Steuerverwaltung (ESTV) verzichten.

Ebenfalls steuerpflichtig ist:
•    wer im Inland innerhalb eines Kalenderjahres für mehr als CHF 10‘000 Leistungen von Unterneh­
     men mit Sitz im Ausland bezieht (Bezugsteuer), sofern diese Unternehmen im Inland nicht steu­
     erpflichtig sind, sowie
•    der Zollschuldner für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).

Gegenwärtig zählt die MWST rund 419'000 Steuerpflichtige.

Bemessungsgrundlage ist bei im Inland erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen das vereinbarte
bzw. vereinnahmte Entgelt. Die Steuerpflichtigen dürfen in ihrer MWST-Abrechnung die Steuer abzie­
hen, die auf den von ihnen selber bezogenen Gegenständen und Dienstleistungen sowie auf ihren
Einfuhren von Gegenständen lastet. Durch diesen sogenannten Vorsteuerabzug wird eine Steuer­
kumulation (steuerbelasteter Einkauf und Versteuerung des Umsatzes) vermieden (Netto-Allphasen­
prinzip).

Dieses Prinzip wird durchbrochen bei Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, indem die
Erbringer solcher Leistungen keinen Vorsteuerabzug vornehmen dürfen (siehe nachfolgendes Kapi­
tel).

Da die MWST vom Konsumenten getragen werden soll, wird sie in der Regel auf ihn überwälzt, indem
sie in den Verkaufspreis eingerechnet oder als separate Position auf der Rechnung aufgeführt wird.

2.2.1.2         Besonderheiten

Es wird unterschieden zwischen von der MWST befreiten und von ihr ausgenommenen Leistungen.
In beiden Fällen muss keine Steuer entrichtet werden. Ein Unterschied besteht jedoch beim Anspruch
auf den Vorsteuerabzug. Dieser Anspruch besteht nur für den Bezug von Gegenständen und Dienst­
leistungen, welche zur Erbringung von Leistungen verwendet werden, die von der Steuer befreit sind
(echte Steuerbefreiung).

Von der Steuer befreit (Anspruch auf Vorsteuerabzug) sind insbesondere:
•    Lieferungen von Gegenständen, die direkt ins Ausland befördert oder versandt werden;
•    Transportleistungen über die Grenze;
•    Dienstleistungen an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland.

Dienen die bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen hingegen zur Erbringung von Leistungen,
die von der Steuer ausgenommen sind, darf auf diesen Gegenständen und Dienstleistungen kein
Vorsteuerabzug vorgenommen werden (unechte Steuerbefreiung). Es handelt sich dabei z.B. um
C     Steuersystem                              -13-                          Geltende Steuern
                                                                              Mai 2024

Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens, der Bildung, der Kultur, des Sports, der Banken und
Versicherungen sowie bei Vermietung und Verkauf von Liegenschaften.

2.2.1.3         Steuermass

Normalsatz              8,1 %;

Sondersatz              Beherbergungsleistungen (Übernachtungen mit Frühstück) der Hotellerie
                        und Parahotellerie (z.B. Vermietung von Ferienwohnungen) unterliegen dem
                        Satz von 3,8 %;

Reduzierter Satz        Für bestimmte Güterkategorien und Dienstleistungen besteht ein reduzierter
                        Satz von 2,6 %, insbesondere für:
•   Lebensmittel (ausser alkoholische Getränke) nach dem Bundesgesetz über Lebensmittel und
    Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (LMG). Ausnahme: Der Normalsatz gilt für Lebens­
    mittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen (z.B. im Restaurant) abgegeben werden;
•   Vieh, Geflügel, Fische;
•   Sämereien, lebende Pflanzen, Schnittblumen;
•   Getreide;
•   Futter- und Düngemittel;
•   Medikamente;
•   Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der vom
    Bundesrat zu bestimmenden Arten;
•   Elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat
    zu bestimmenden Arten;
•   Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften (Ausnahme: Der Normalsatz gilt für
    Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter).

Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz bis CHF 5'005'000 und einer Steuerschuld von höchstens
CHF 103'000 pro Jahr können sich für eine vereinfachte Steuerabrechnung entscheiden. Die Steuer­
schuld wird durch Multiplikation des gesamten steuerbaren Bruttoumsatzes (inkl. MWST) mit dem für
die betreffende Branche geltenden sogenannten Saldosteuersatz ermittelt.

Bei Anwendung solcher Saldosteuersätze – die immer tiefer sind als der Steuersatz gemäss Art. 25
MWSTG – muss die an die Steuer auf den Umsätzen anrechenbare Vorsteuer nicht mehr ermittelt
werden, weil diese bereits bei der Festlegung des Saldosteuersatzes berücksichtigt wurde (Beispiele:
Saldosteuersatz für Architekten = 6,2 %, für Bäckereien = 0,6 %).
Die Saldosteuersätze dienen nur zur Berechnung der Steuer in der Abrechnung mit der ESTV. Ge­
genüber den Leistungsempfängern müssen hingegen die gesetzlichen Steuersätze von 8,1 %, 3,8 %
oder 2,6 % angewendet werden.
C    Steuersystem                               -14-                          Geltende Steuern
                                                                              Mai 2024

2.2.1.4       Steuererhebung

Zuständig für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer ist die ESTV.
Im Gegensatz dazu fällt die Steuererhebung auf der Einfuhr von Gegenständen in den Zuständigkeits­
bereich des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).

2.2.1.5       Zweckgebundene Verwendung eines Anteils der Einnahmen

Gemäss den gegenwärtig geltenden Verfassungsbestimmungen (Art. 130 BV sowie Art. 196 Ziff. 14
Übergangsbestimmung BV) sind rund 20 % des MWST-Ertrags zweckgebunden für die AHV, für
grosse Eisenbahnprojekte und für die Prämienverbilligung der Krankenversicherung und fliessen da­
her nicht in die allgemeine Bundeskasse:
•   der Ertrag aus einem Steuerprozentpunkt (1 % des Normalsatzes, 0,5 % des Sondersatzes für
    Beherbergungsleistungen und 0,3 % des reduzierten Satzes) ist für die AHV bestimmt;
•   der Ertrag aus 0,2 Prozentpunkten wird zur Finanzierung von grossen Eisenbahnprojekten ein­
    gesetzt;
•   vom verbleibenden Betrag werden 5 % für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
    zugunsten unterer Einkommensschichten verwendet.

Im Jahr 2023 betrug der Steuerertrag aus der MWST inklusive Zinsen und Bussen ca. CHF 25,2
Milliarden (Bruttoforderungen vor Abzug der Debitorenverluste).

2.2.2      Verrechnungssteuer
Rechtliche Grundlagen
Art. 132 Abs. 2 BV
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG)

Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund an der Quelle, d.h. beim Schuldner der steuerbaren Leis­
tung (Steuersubjekt), erhobene Steuer. Sie wird auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens
(insbesondere auf Zinsen und Dividenden), auf schweizerischen Gewinnen aus Geldspielen sowie
aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung und auf bestimmten Versicherungs­
leistungen (Steuerobjekt) erhoben. Voraussetzung für die Erhebung der Verrechnungssteuer ist, dass
der Schuldner der steuerbaren Leistung Inländer ist.

Die Empfänger der steuerbaren Leistung sollen veranlasst werden, den zuständigen Veranlagungs­
behörden die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte und Vermögenserträge sowie das Ver­
mögen, auf dem die steuerbaren Gewinne erzielt wurden, anzugeben (sogenannter Sicherungs­
zweck der Verrechnungssteuer). Die Steuer strebt damit in erster Linie die Eindämmung der Steuer­
hinterziehung an.8

Die Verrechnungssteuer wird unter bestimmten Voraussetzungen mit den geschuldeten Staats-
und Gemeindesteuern verrechnet oder zurückerstattet. Die in der Schweiz wohnhaften Empfänger

8   Für Einzelheiten siehe den Artikel «Eidgenössische Verrechnungssteuer» im Dossier Steuerinforma­
    tionen.
C    Steuersystem                               -15-                          Geltende Steuern
                                                                              Mai 2024

der steuerbaren Leistung, die ihre Deklarationspflicht bei den Einkommens- und Vermögenssteuern
erfüllen, werden durch die Steuer somit nicht endgültig belastet.

Am Beispiel einer Zinszahlung zugunsten einer inländischen natürlichen Person lässt sich der Ver­
rechnungssteuermechanismus wie folgt darstellen:

Die Verrechnungssteuer ist eine Objektsteuer, d.h. sie wird ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Empfängers der steuerbaren Leistung erhoben.

Der Steuersatz beträgt:
•   35 %     auf beweglichen Kapitalerträgen und Gewinnen aus Geldspielen sowie aus gewissen
             Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung;
•   15 %     auf Leibrenten und Pensionen;
•    8%      auf sonstigen Versicherungsleistungen.

Die inländischen Schuldner der steuerbaren Leistung (Steuersubjekt) sind steuerpflichtig (z.B. die
AG für ausgeschüttete Dividenden, die Bank für geleistete Zinsen auf Sparguthaben oder die Versi­
cherungsgesellschaft für ausgerichtete Versicherungsleistungen). Sie haben auf der steuerbaren
Leistung die Steuer zu entrichten und diese durch entsprechende Kürzung der Leistung zwingend
auf deren Empfänger (z.B. Kontoinhaber) zu überwälzen. In gewissen Fällen kann die Steuerforde­
rung durch Meldung statt Entrichtung ganz oder teilweise erfüllt werden.

Der Steuerschuldner hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, ihr die vorgeschriebenen
Abrechnungen und Belege einzureichen und gleichzeitig die geschuldete Steuer zu entrichten (Prinzip
der Selbstveranlagung).
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