Geltende Steuern - Steuerinformationen Informations Fiscales Informazioni Fiscali Infurmaziuns Fiscalas - Eidgenössische Steuerverwaltung
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Steuerinformationen Informations Fiscales Informazioni Fiscali Infurmaziuns Fiscalas Geltende Steuern (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2024) © Steuerdokumentation / ESTV Bern, 2024
C Steuersystem -I- Geltende Steuern Mai 2024 INHALTSVERZEICHNIS 1 Einleitung ........................................................................................................................ 1 1.1 Föderalismus und Steuersystem ............................................................................... 1 1.2 Steuerharmonisierung .............................................................................................. 2 1.3 Vom Bund erhobene Steuern .................................................................................... 3 1.4 In den Kantonen und Gemeinden erhobene Steuern ................................................. 4 2 Vom Bund erhobene Steuern .......................................................................................... 5 2.1 Steuern auf Einkommen und Gewinn sowie andere direkte Steuern ......................... 5 2.1.1 Direkte Bundessteuer............................................................................................................ 5 2.1.1.1 Einkommenssteuer natürlicher Personen ................................................................................... 5 2.1.1.2 Gewinnsteuer juristischer Personen ........................................................................................... 7 2.1.1.2.1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften .................................................................... 8 2.1.1.2.2 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen ......................................................... 8 2.1.2 Eidgenössische Spielbankenabgabe ...................................................................................... 9 2.1.2.1 Abgabesätze ................................................................................................................................ 9 2.1.2.2 Abgabeermässigungen für Spielbanken .................................................................................... 10 2.1.3 Wehrpflichtersatzabgabe .................................................................................................... 10 2.2 Verbrauchsbesteuerung.......................................................................................... 11 2.2.1 Mehrwertsteuer .................................................................................................................. 11 2.2.1.1 Besteuerungsgrundsatz ............................................................................................................. 11 2.2.1.2 Besonderheiten ......................................................................................................................... 12 2.2.1.3 Steuermass ................................................................................................................................ 13 2.2.1.4 Steuererhebung......................................................................................................................... 14 2.2.1.5 Zweckgebundene Verwendung eines Anteils der Einnahmen .................................................. 14 2.2.2 Verrechnungssteuer ............................................................................................................ 14 2.2.3 Eidgenössische Stempelabgaben ........................................................................................ 17 2.2.3.1 Emissionsabgabe ....................................................................................................................... 17 2.2.3.2 Umsatzabgabe ........................................................................................................................... 17 2.2.3.3 Abgabe auf Versicherungsprämien ........................................................................................... 19 2.2.3.4 Steuererhebung......................................................................................................................... 19 2.2.4 Besondere Verbrauchssteuern............................................................................................ 20 2.2.4.1 Tabaksteuer ............................................................................................................................... 20 2.2.4.2 Biersteuer .................................................................................................................................. 21 2.2.4.3 Mineralölsteuer ......................................................................................................................... 21 2.2.4.4 Automobilsteuer ....................................................................................................................... 23 2.2.4.5 Spirituosensteuer ...................................................................................................................... 23 2.3 Zollabgaben ............................................................................................................ 24 2.3.1 Allgemeines ......................................................................................................................... 24 2.3.2 Einfuhrzölle ......................................................................................................................... 25 2.3.2.1 Gebrauchstarif ........................................................................................................................... 25
C Steuersystem -II- Geltende Steuern Mai 2024 2.3.2.2 Zollpräferenzen ......................................................................................................................... 25 2.3.2.3 Bewegliche Teilbeträge ............................................................................................................. 25 2.3.2.4 Aufhebung der Industriezölle ................................................................................................... 26 2.4 Verkehrsabgaben ................................................................................................... 26 2.4.1 Nationalstrassenabgabe (Autobahnvignette) ..................................................................... 26 2.4.2 Schwerverkehrsabgabe ....................................................................................................... 27 2.4.2.1 Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe ............................................................................ 27 2.4.2.2 Pauschale Abgabeerhebung für gewisse schwere Fahrzeugkategorien (+ 3,5 t) ...................... 27 2.4.2.3 Einnahmenverwendung ............................................................................................................ 28 3 Steuern der Kantone und Gemeinden ........................................................................... 29 3.1 Steuern auf Einkommen und Vermögen sowie andere direkte Steuern .................. 30 3.1.1 Vorbemerkungen................................................................................................................. 30 3.1.2 Einkommenssteuer natürlicher Personen ........................................................................... 30 3.1.2.1 Besteuerung an der Quelle ....................................................................................................... 32 3.1.2.2 Besteuerung nach dem Aufwand.............................................................................................. 32 3.1.3 Kopf-, Personal- oder Haushaltsteuer ................................................................................. 33 3.1.4 Vermögenssteuer natürlicher Personen ............................................................................. 33 3.1.5 Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen............................................................. 34 3.1.5.1 Minimalsteuer und Mindeststeuer ........................................................................................... 35 3.1.6 Erbschafts- und Schenkungssteuern ................................................................................... 36 3.1.7 Steuer auf Gewinnen aus Geldspielen sowie Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung .............................................................................................................. 37 3.1.8 Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen ............................................................ 38 3.1.9 Grundstückgewinnsteuer .................................................................................................... 38 3.1.10 Liegenschaftssteuer............................................................................................................. 39 3.1.11 Handänderungssteuer ......................................................................................................... 40 3.1.12 Kantonale Spielbankenabgabe ............................................................................................ 40 3.2 Besitz- und Ausgabensteuern ................................................................................. 41 3.2.1 Motorfahrzeugsteuer .......................................................................................................... 41 3.2.2 Hundesteuer ........................................................................................................................ 41 3.2.3 Vergnügungssteuer ............................................................................................................. 42 3.2.4 Kantonale Stempelsteuer und Registerabgaben................................................................. 42 3.2.5 Lotteriesteuer ...................................................................................................................... 42 3.2.6 Andere Abgaben .................................................................................................................. 43 3.2.6.1 Beherbergungsabgabe / Kurtaxe .............................................................................................. 43 3.2.6.2 Tourismusförderungsabgabe .................................................................................................... 43 3.2.6.3 Feuerwehrersatzabgabe ........................................................................................................... 43 3.2.6.4 Wasserzinsen ............................................................................................................................ 43 4 Übersicht über die in der Schweiz erhobenen Steuern................................................... 44
C Steuersystem -III- Geltende Steuern Mai 2024 Abkürzungen AG Aktiengesellschaft AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung ALV Arbeitslosenversicherung BAZG Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer dBSt direkte Bundessteuer EFD Eidgenössisches Finanzdepartement EO Erwerbsersatzordnung ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung IV Invalidenversicherung LSVA Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe MWST Mehrwertsteuer StHG Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden WUST Warenumsatzsteuer Zinssatz Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und verordnung Steuern EFD
C Steuersystem -IV- Geltende Steuern Mai 2024 Kantone Die Links in untenstehender Liste führen auf die Kantonsblätter. Dort finden sich Inhalte für den jewei ligen Kanton betreffend die in den Kapiteln 3, 3.1.2 – 3.1.5 sowie 3.1.7 und 3.1.9 behandelten Themen. AG Aargau NW Nidwalden AI Appenzell Innerrhoden OW Obwalden AR Appenzell Ausserrhoden SG St. Gallen BE Bern SH Schaffhausen BL Basel-Landschaft SO Solothurn BS Basel-Stadt SZ Schwyz FR Freiburg TG Thurgau GE Genf TI Tessin GL Glarus UR Uri GR Graubünden VD Waadt JU Jura VS Wallis LU Luzern ZG Zug NE Neuenburg ZH Zürich Im folgenden Text werden die Kantone gemäss der in 1848 beschlossenen und im ersten Artikel der Schweizerischen Bundesverfassung festgeschriebenen üblichen Reihenfolge aufgelistet (ausser für Jura, welcher 1979 hinzugefügt wurde). Diese Anordnung entspricht ihrem jeweiligen Betritt in die Eidgenossenschaft, mit Ausnahme von Zürich, Bern und Luzern, welche, entsprechend ihrer Bedeu tung bei Entstehung der Liste, an erster Stelle stehen. Bemerkung: An verschiedenen Stellen wird auf die Publikation «Steuermäppchen» verwiesen. Diese beziehen sich – im Gegensatz zum vorliegenden Artikel – auf die Steuerperiode 2023, für welche aktuell die Steu ererklärung ausgefüllt werden muss. Deshalb sind die Abzüge für diese Steuerperiode relevant.
C Steuersystem -1- Geltende Steuern Mai 2024 1 EINLEITUNG 1.1 Föderalismus und Steuersystem Das schweizerische Steuersystem spiegelt die föderalistische Staatsstruktur unseres Landes wi der. In der Schweiz erheben nämlich sowohl der Bund als auch die 26 Kantone und sogar die rund 2'130 Gemeinden Steuern. So hat jeder Kanton sein eigenes Steuergesetz und belastet Einkommen, Vermögen, Erbschaften, Kapital- und Grundstückgewinne sowie andere Steuerobjekte unterschiedlich. Die Gemeinden sind befugt, entweder nach eigenem Gutdünken kommunale Steuern zu erheben oder im Rahmen der kantonalen Grundtarife bzw. der geschuldeten Kantonssteuer Zuschläge zu be schliessen. Daneben belastet auch noch der Bund das Einkommen, obwohl dieser sonst seine Fiskaleinnahmen grösstenteils aus anderen Quellen bezieht, so namentlich aus der Mehrwertsteuer (MWST), der Ver rechnungssteuer, den Zöllen sowie aus besonderen Verbrauchssteuern (z.B. Tabaksteuer oder Mi neralölsteuer). Das Recht dieser Gemeinwesen, Steuern zu erheben, ist allerdings verfassungsmässig beschränkt. Ziel ist es, die Steuerhoheit so zu verteilen, dass zum einen die drei Gemeinwesen sich nicht gegen seitig behindern und zum andern den Steuerpflichtigen keine übermässige Last aufgebürdet wird. Deshalb spricht die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) dem Bund das Recht zur Erhebung bestimmter Steuern zu und den Kantonen ab. Die Grundzüge der föderalistischen Ordnung sind in Art. 3 BV, der das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen regelt, folgendermassen umschrieben: «Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung be schränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.» Die Souveränität des Staates ist also zwischen dem Bund und den Kantonen aufgeteilt. Auf die Steu ern übertragen bedeutet diese Kompetenzverteilung, dass der Bund nur diejenigen Steuern erheben darf, zu deren Erhebung ihn die BV ausdrücklich ermächtigt (Kompetenzzuteilung; vgl. Ziffer 2). Die Tatsache, dass die BV den Bund zur Erhebung einer Steuer berechtigt, schliesst aber das Recht der Kantone nicht aus, gleichartige Steuern zu erheben. Dazu bedürfte es eines ausdrücklichen Verbots (Art. 134 BV). So kommt es, dass sowohl der Bund als auch die Kantone direkte Steuern erheben (z.B. Einkommenssteuer). Die Kantone üben alle Rechte aus, welche Art. 3 BV nicht ausschliesslich dem Bund vorbehält. Da rum steht ihnen das grundsätzliche und ursprüngliche Recht zu, Steuern zu erheben und über die Steuereinnahmen zu verfügen (Steuerhoheit). Demzufolge sind die Kantone in der Wahl der zu er hebenden Steuern grundsätzlich frei (vgl. Ziffer 3). Da sich beim Bund das ausschliessliche Steuererhebungsrecht auf verhältnismässig wenige Abgabe arten beschränkt (MWST, Stempelabgaben, Verrechnungssteuer, Wehrpflichtersatzabgabe, Zölle so wie besondere Verbrauchssteuern), haben die Kantone einen weiten Spielraum zur Ausgestaltung ihrer Steuern.
C Steuersystem -2- Geltende Steuern Mai 2024 Während Bund und Kantone eine ursprüngliche Steuerhoheit besitzen, dürfen die Gemeinden nur im Rahmen der ihnen von ihrem Kanton erteilten Ermächtigung Steuern erheben. Dieses Recht wird ihnen eingeräumt, weil ihnen als autonomen Selbstverwaltungskörpern in der gesellschaftlichen Struktur unseres Landes eine sehr grosse Bedeutung zukommt. Im Gegensatz zur ursprünglichen Hoheit spricht man hier von abgeleiteter oder delegierter Steuerhoheit, was jedoch nichts an der Tatsache ändert, dass es sich doch um eine echte Steuerhoheit handelt, die sich neben derjenigen des Bundes und der Kantone als wesentliches Element in das Bild des schweizerischen Steuersys tems einfügt. Neben Aufgaben, die den Gemeinden als lokale Lebensgemeinschaften erwachsen (z.B. Abfallent sorgung), sind ihnen in weitem Masse auch Aufgaben übertragen, die in anderen Ländern in die Ver antwortung einer höheren Staatsebene fallen, wie z.B. das Primarschulwesen oder die Sozialfürsorge. Auch wenn diese Aufgaben teilweise unter staatlicher Oberaufsicht und mit finanzieller Beihilfe des Staates ausgeübt werden, so ist die Bestreitung der daraus erwachsenen Kosten im Wesentlichen doch Sache der Gemeinden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, diese an der Ausschöpfung der vorhandenen Finanzquellen teilnehmen zu lassen. Hand in Hand mit der funktionellen Autonomie der Gemeinden geht daher auch deren fiskalische Selbstständigkeit. Um eine Steuer erheben zu können, muss ein Steuerrechtsverhältnis vorliegen. Dieses beinhaltet mehrere Elemente, welche in der Verfassung oder in einem formellen Gesetz geregelt werden müs sen, worunter unter anderem auch das Steuersubjekt sowie das Steuerobjekt fallen. Das Steuersub jekt (in der Regel eine natürliche oder juristische Person) steht im Steuerrechtsverhältnis dem die Steuerhoheit innehabenden Gemeinwesen gegenüber. Das Steuerobjekt (z.B. das Einkommen oder der Warenverkauf im Inland) bezeichnet auf der anderen Seite den Gegenstand der Steuerpflicht. 1.2 Steuerharmonisierung Der Föderalismus erklärt, weshalb die kantonalen Steuergesetze früher teilweise sehr unterschiedlich ausgestaltet waren. Es war nicht ungewöhnlich, wenn Steuerobjekt (z.B. Einkommen), Bemessungs grundlage oder zeitliche Bemessung bei den direkten Steuern unterschiedlich bestimmt wurden. In Ausführung eines im Jahr 1977 angenommenen Verfassungsauftrags (Art. 129 BV) zur Harmoni sierung der Steuern vom Einkommen und Vermögen bzw. vom Gewinn und Kapital verabschiedete das Parlament am 14. Dezember 1990 das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steu ern der Kantone und Gemeinden (StHG). Dabei handelt es sich um ein Rahmengesetz. Es richtet sich an die kantonalen und kommunalen Gesetzgeber und schreibt diesen vor, nach welchen Grund- sätzen sie die Steuerordnung bezüglich Steuerpflicht, Gegenstand und zeitlicher Bemessung, Verfah rensrecht und Steuerstrafrecht auszugestalten haben (Art. 129 Abs. 2 BV). Entsprechend dem Verfassungsauftrag präzisiert das StHG, dass die Bestimmung von Steuertarifen, Steuersätzen und Steuerfreibeträgen Sache der Kantone bleibt (Art. 129 Abs. 2 BV sowie Art. 1 Abs. 3 StHG). Im Gesetz fehlen Vorschriften über die Behördenorganisation. Diese bleibt den Kantonen vorbehalten, da jeder einzelne in seinem staats- und verwaltungsrechtlichen Aufbau seine Besonderheiten kennt.
C Steuersystem -3- Geltende Steuern Mai 2024 Das StHG trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Nach Ablauf der Übergangsfrist der Kantone von acht Jahren findet nun das Bundesrecht direkt Anwendung, sollte ihm das kantonale Steuerrecht wider sprechen (Art. 72 Abs. 1 und 2 StHG). Seit seinem Inkrafttreten unterlag das StHG bereits wieder zahlreichen Revisionen. Die in der Schweiz erhobenen Steuern werden unterteilt in Steuern auf Einkommen und Vermögen (Steuern auf Gewinn und Kapital bei den juristischen Personen) sowie in Verbrauchs- und Besit zes- oder Ausgabensteuern. Von beiden Kategorien – sogenannte «direkte» und «indirekte» Steu ern – erheben Bund, Kantone und Gemeinden einzelne Steuern. Bemerkung: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, direkte und indirekte Steuern zu unterscheiden. Bei den direkten Steuern sind Steuerschuldner (Steuersubjekt) und Steuerträger (die wirtschaftlich belastete Person) bzw. Steuerobjekt und Steuerberechnungsgrundlage identisch. Das ist z.B. bei der Einkommens steuer der Fall. Hingegen ist sich das akademische Milieu bei der Qualifikation indirekter Steuern nicht einig, weshalb zwei Definitionen existieren. Nach der einen Meinung liegt eine indirekte Steuer vor, wenn Steuerschuldner und Steuerträger nicht identisch sind, d.h. wenn der Steuerschuldner die Steuer auf den Steuerträger überwälzen muss (z.B. Mehrwertsteuer oder Verrechnungssteuer). Im Gegensatz dazu, sind indirekte Steuern nach der anderen Meinung solche, bei denen Steuer-objekt und Steuerberechnungsgrundlage verschieden sind (z.B. Zölle). 1.3 Vom Bund erhobene Steuern Direkte Steuern Verbrauchssteuern sowie andere indirekte Steuern • Direkte Bundessteuer • Mehrwertsteuer ⮚ auf dem Einkommen der natürlichen • Eidgenössische Verrechnungssteuer Personen • Eidgenössische Stempelabgaben ⮚ auf dem Gewinn der juristischen Personen • Tabaksteuer • Eidgenössische Spielbankenabgabe • Biersteuer • Wehrpflichtersatzabgabe • Mineralölsteuer • Automobilsteuer • Steuer auf Spirituosen • Zölle • Verkehrsabgaben
C Steuersystem -4- Geltende Steuern Mai 2024 1.4 In den Kantonen und Gemeinden erhobene Steuern Die Kantone und Gemeinden erheben mehrheitlich die gleichen Steuern. Vielfach partizipieren die Gemeinden auch nur am kantonalen Steuerertrag oder erheben Zuschläge zur kantonalen Steuer. Direkte Steuern Besitz- und Ausgabensteuern • Einkommens- und Vermögenssteuern • Motorfahrzeugsteuer • Kopf-, Personal- oder Haushaltsteuer • Hundesteuer • Gewinn- und Kapitalsteuern • Vergnügungssteuer • Erbschafts- und Schenkungssteuern • Kantonale Stempelsteuer • Geldspielgewinnsteuer • Lotteriesteuer • Grundstückgewinnsteuer • Wasserzinsen • Liegenschaftssteuer • Diverse • Handänderungssteuer • Kantonale Spielbankenabgabe • Diverse Auf den ersten Blick mag die grosse Anzahl der von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern erstaunen. Im Vergleich mit ausländischen Staaten sticht die Schweiz keineswegs durch die Vielzahl der erhobenen Steuern hervor. Was sie aufgrund des Föderalismus kennzeichnet, ist das Fehlen einer einheitlichen gesetzlichen Regelung, vor allem der direkten Steuern. Das StHG enthält nur Grundsätze zu Besteuerung und Verfahren. Diese Überlagerung dreier Steuerhoheiten, stellt die Steuerpflichtigen nicht selten vor Übersichts probleme. Im Jahr 2021 betrugen die Steuereinnahmen der öffentlichen Haushalte gemäss FS-Modell1 ca. CHF 154 Milliarden, welche sich folgendermassen zusammensetzen: • Bund: CHF 71,5 Milliarden; • Kantone: CHF 50,8 Milliarden; • Gemeinden: CHF 31,7 Milliarden. Der vorliegende Artikel gibt in groben Zügen einen Überblick über die geltenden Steuern und ermög licht es den Lesern, sich mit dem schweizerischen Steuersystem vertraut zu machen.2 1 Die nationale Konsolidierung und Vergleichbarkeit wird durch das sogenannte «FS-Modell» der Fi nanzstatistik sichergestellt. Dieses Modell basiert grundsätzlich auf dem Harmonisierten Rechnungs modell der Kantone (HRM2). 2 Nähere Einzelheiten über die wichtigsten Steuern gibt Register D (Einzelne Steuern) im Dossier Steu erinformationen.
C Steuersystem -5- Geltende Steuern Mai 2024 2 VOM BUND ERHOBENE STEUERN 2.1 Steuern auf Einkommen und Gewinn sowie andere direkte Steuern 2.1.1 Direkte Bundessteuer Rechtliche Grundlagen Art. 128 BV Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) Die am Anfang teils auf Notrecht beruhende Kompetenz des Bundes, direkte Steuern zu erheben, wurde erst 1958 auf Verfassungsstufe verankert. Im Jahr 1982 wurde die vormalige «Wehrsteuer» in «direkte Bundessteuer» (dBSt) umbenannt. Noch immer ist die Geltungsdauer der dBSt beschränkt und wird jeweils periodisch verlängert, letztmals bis Ende des Jahres 2035 im Rahmen der neuen Finanzordnung 2021 (NFO). Die dBSt wird auf dem Einkommen der natürlichen Personen und dem Reingewinn der juristischen Personen erhoben. Das Vermögen natürlicher und das Kapital juristischer Personen werden demge genüber nicht von der dBSt erfasst. Veranlagung und Bezug dieser Bundessteuer werden jährlich von den Kantonen für den Bund und unter dessen Aufsicht durchgeführt. Jeder Kanton liefert grundsätzlich 78,8 % der von ihm bezogenen Steuerbeträge, der Bussen sowie der Zinsen dem Bund ab. Der Kantonsanteil beträgt somit 21,2 % (Art. 196 Abs. 1 DBG).3 Zur Feststellung der Steuerfaktoren und des Steuerbetrags bedarf es einer zeitlichen Bemessung. Die Einkommenssteuer wird für jede Steuerperiode aufgrund des in dieser tatsächlich erzielten Ein kommens festgesetzt und bezogen. Für natürliche Personen entspricht die Steuerperiode dem Kalen derjahr. Die Steuer auf dem Reingewinn der juristischen Personen wird ebenfalls für jede Steuerperiode fest gesetzt und bezogen, wobei diese dem Geschäftsjahr entspricht. 2.1.1.1 Einkommenssteuer natürlicher Personen Unbeschränkt steuerpflichtig aufgrund persönlicher Zugehörigkeit sind natürliche Personen, die in der Schweiz ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Ein steuerrechtlicher Aufent halt in der Schweiz besteht, wenn eine Person (ungeachtet vorübergehender Unterbrechung): • während mindestens 30 Tagen in der Schweiz verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt; oder • während mindestens 90 Tagen in der Schweiz verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt. Im Weiteren sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn zwischen der natürlichen 3 Verteilschlüssel gültig seit 1. Januar 2020 aufgrund des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung vom 28. September 2018 (STAF).
C Steuersystem -6- Geltende Steuern Mai 2024 Person und gewissen in der Schweiz liegenden Steuerobjekten (z.B. Geschäftsbetrieb, Betriebsstätte, Grundeigentum) eine wirtschaftliche Beziehung besteht. Gemäss dem Grundsatz der Ehegatten- und Familienbesteuerung bilden die verheirateten Paare eine Gemeinschaft und somit auch in steuerlicher Hinsicht eine wirtschaftliche Einheit. Deshalb wer den die Einkommen der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, unabhän gig von ihrem Güterstand, zusammengerechnet. Sie sind gemeinsam steuerpflichtig und üben auch ihre Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus. Dieselbe Regelung gilt für eingetragene Part nerschaften sinngemäss.4 Die Gemeinschaftsbesteuerung wird durch die Heirat ausgelöst, wobei die Ehegatten für die ganze entsprechende Steuerperiode der Gemeinschaftsbesteuerung unterliegen. Bei Tod eines Ehegatten endet die Ehe und damit auch die Gemeinschaftsbesteuerung. Bei Scheidung und bei rechtlicher so wie bereits bei tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Das Einkommen Minderjähriger wird dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet, mit Ausnahme des Erwerbseinkommens, für welches das Kind selbstständig besteuert wird. Die dBSt erfasst die gesamten Einkünfte, so zum Beispiel: • Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (inkl. Nebeneinkünfte wie Dienstaltersge schenke, Trinkgelder, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen usw.); • Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (inkl. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen); • Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen; • Einkünfte aus Vorsorge (Renten und Kapitalleistungen aus der 1. und 2. Säule sowie aus aner kannten Formen der gebundenen Vorsorge); • übrige Einkünfte (z.B. Ersatzeinkünfte und Unterhaltsbeiträge sowie gewisse Spielgewinne). Vom Bruttoeinkommen können die Gewinnungskosten, d.h. Aufwendungen, die zur Erzielung dieser Einkünfte notwendig waren (z.B. die Berufskosten Unselbstständigerwerbender), abgezogen werden. Nach Berücksichtigung der allgemeinen Abzüge (z.B. private Schuldzinsen bis zu einem bestimmten Betrag, Unterhaltsbeiträge, Prämien und Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV, an die berufliche Vorsorge und an die gebundene Selbstvorsorge sowie für Lebens- Kranken- und Unfallversicherungen, Zinsen von Sparkapitalien, Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, Zweiverdienerabzug, Kin derdrittbetreuungskostenabzug) erhält man das Reineinkommen. Dieses schliesslich um die Sozial abzüge (persönliche Abzüge, Kinderabzug, Abzug für Verheiratete und Abzug für unterstützungsbe dürftige Personen) verminderte Reineinkommen bildet dann das steuerbare Einkommen, das als Grundlage zur Steuerberechnung dient. Die Einkommenssteuer nimmt damit Rücksicht auf die wirt schaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen steuerpflichtigen Person. 4 Mit dem Inkrafttreten der Ehe für alle ist die eingetragene Partnerschaft in der Schweiz per 30. Juni 2022 abgeschafft worden. Die vor diesem Datum eingetragenen Partnerschaften bleiben jedoch be stehen, wenn sie nicht in eine Ehe umgewandelt werden.
C Steuersystem -7- Geltende Steuern Mai 2024 Die dBSt auf dem Einkommen der natürlichen Personen wird aufgrund von drei progressiv5 ausge stalteten Tarifen erhoben: Grundtarif für die alleinstehenden Personen, Tarif für die verheirateten Per sonen und Elterntarif. Der Verheiratetentarif erlaubt, der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfä higkeit eines Haushaltes mit mehreren Personen – im Vergleich zu einem Einpersonen-Haushalt – Rechnung zu tragen. Die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen in einem Haushalt zusammenlebenden und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitenden Steuerpflichtigen werden nach dem Elterntarif besteuert. Er besteht aus dem Verheiratetentarif (Basis) und einem Abzug vom Steuerbetrag von CHF 259 pro Kind oder unterstützungsbedürftige Person. Da Steuerbeträge unter CHF 25 nicht eingezogen werden (Bezugsminimum), beginnt die Steuerer hebung für die Steuerperiode 2023 bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 31’800 für Verheira tete und Einelternfamilien bzw. von CHF 18’250 für die übrigen Steuerpflichtigen. Der gesetzliche Höchstsatz (Durchschnittssteuersatz) ist in der Verfassung festgelegt und beträgt bei der dBSt 11,5 % (Art. 128 Abs. 1 Bst. a BV). Er wird gemäss dem für die Steuerperiode 2023 geltenden Tarif ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 928’700 für Verheiratete und Einelternfa milien bzw. von CHF 783’300 für die übrigen Pflichtigen erreicht. Die Tarife zur dBSt sind direkt anwendbar für die Steuerberechnung. Es gibt also, anders als in den meisten Kantonen, keinen Steuerfuss. Zum Ausgleich der Folgen der kalten Progression6 werden Tarife und Abzüge für natürliche Perso nen jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung aus geschlossen.7 Die BV schreibt ausserdem vor, dass bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die di rekten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht zu nehmen ist (Art. 128 Abs. 2 BV). Der Bruttoertrag aus der dBSt auf dem Einkommen natürlicher Personen betrug 2023 ca. CHF 13,4 Milliarden (inkl. Kantonsanteil). 2.1.1.2 Gewinnsteuer juristischer Personen Während bei den natürlichen Personen das Einkommen und kantonal das Vermögen zur Besteuerung herangezogen werden, sind dies bei den juristischen Personen der Gewinn und auf kantonaler Ebene zusätzlich das Kapital. Auch bei den juristischen Personen werden zwei Arten der Steuerpflicht unter schieden. Unbeschränkt steuerpflichtig aufgrund persönlicher Zugehörigkeit sind in der Regel ju ristische Personen, die ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben. Eine be schränkte Steuerpflicht – und damit eine wirtschaftliche Zugehörigkeit – besteht beispielsweise für schweizerische Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften. 5 Der Begriff «Progression» bedeutet, dass die Steuersätze bei zunehmendem Einkommen steigen, also nicht proportional sind. 6 Der Begriff der kalten Progression bezeichnet den Umstand, dass bei progressivem Steuertarif eine steuerpflichtige Person aufgrund ihres gestiegenen Nominaleinkommens mit einem höheren Durch schnittssteuersatz belastet wird, obwohl ihr reales Einkommen nicht entsprechend angestiegen ist. Dies führt zu einer Verminderung der Kaufkraft. 7 Für Einzelheiten siehe den Artikel «Kalte Progression» im Dossier Steuerinformationen.
C Steuersystem -8- Geltende Steuern Mai 2024 Es werden zwei Gruppen von juristischen Personen unterschieden: • Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften [AG], Kommanditaktiengesellschaften, Gesell schaften mit beschränkter Haftung [GmbH]) und Genossenschaften, welche wie Kapitalgesell schaften besteuert werden; • Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen (öffentlich-rechtliche und kirchliche Kör perschaften und Anstalten sowie kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz). Der Bruttoertrag aus der dBSt auf dem Gewinn juristischer Personen betrug 2023 ca. CHF 14,7 Milli arden (inkl. Kantonsanteil). 2.1.1.2.1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften Diese Gesellschaften entrichten eine Steuer auf dem Reingewinn. Es gibt keine eidgenössische Ka pitalsteuer. Der Steuersatz der dBSt ist proportional und beträgt 8,5 % des Reingewinns. Ein Steuerfuss kommt nicht zur Anwendung. Die entrichtete Steuer kann abgezogen werden. Dadurch reduziert sich der effektive Steuersatz. Um eine mehrfache Besteuerung zu vermeiden, werden Gewinne von in- und ausländischen Tochter gesellschaften, die an Schweizer Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ausgeschüttet wer den, indirekt von der Besteuerung freigestellt. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Tochtergesellschaften, soweit der Veräusserungserlös die Ge stehungskosten übersteigt. Dieser so genannte Beteiligungsabzug gilt für Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, die zu mindestens 10 % am Grund- bzw. Stammkapital oder zu mindestens 10 % am Gewinn und den Reserven anderer Gesellschaften beteiligt sind oder die Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens CHF 1 Million halten. Die Steuer auf dem Reingewinn wird im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn reduziert. Auf Kapitalgewinne wird der Beteiligungsabzug angewendet, wenn die veräusserte Beteiligung min destens 10 % am Grund- oder Stammkapital beträgt oder einen Anspruch auf mindestens 10 % des Gewinns und der Reserven begründet und eine Haltedauer von einem Jahr erfüllt ist. 2.1.1.2.2 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen (z.B. öffentlich-rechtliche oder kirchliche Körperschaften sowie Anstalten des Bundes) entrichten auf Bundesebene in der Regel eine Gewinn- steuer mit einem proportionalen Steuersatz von 4,25 % des Reingewinns, sofern sie nicht aufgrund ihres öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecks von der Steuerpflicht befreit sind. Dasselbe gilt für die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz. Solange der Gewinn CHF 5'000 nicht erreicht, bleibt er steuerfrei. Juristische Personen mit ideellen Zwecken müssen Gewinne bis CHF 20'000 nicht versteuern, sofern diese ausschliesslich und unwi derruflich ideellen Zwecken gewidmet sind.
C Steuersystem -9- Geltende Steuern Mai 2024 2.1.2 Eidgenössische Spielbankenabgabe Rechtliche Grundlage Art. 106 BV Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS) Nachdem 1993 das Spielbankenverbot in der BV aufgehoben worden war, hat der Bund die Kompe- tenz zur Erhebung einer speziellen Steuer auf den Einnahmen der Spielbanken erhalten. Diese darf jedoch 80 % der Bruttospielerträge nicht übersteigen und wird dem AHV/IV-Fonds zugewendet. Seit dem 1. Januar 2019 können die Einnahmen von Spielbanken im Besitz einer erweiterten Konzession auch aus der Betreibung von Online-Geldspielen stammen. Erhebt der Standortkanton für die Kursäle eine gleichartige Abgabe, kann der Bundesrat die vom Bund zu erhebende Abgabe auf dem Brutto- spielertrag der terrestrischen (landbasierten) Spielbanken mit Konzession B reduzieren. Die Reduk- tion entspricht dem Betrag der kantonalen Abgabe, darf aber nicht mehr als 40 % vom Gesamttotal der dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe ausmachen. Die Spielbankenabgabe wird von der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) erhoben. Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen allen Spieleinsätzen und allen ordnungsgemäss ausbe- zahlten Spielgewinnen. Ebenfalls Bestandteil des Bruttospielertrags sind die von der Spielbank bei Tischspielen (wie z.B. Poker) erhobenen Kommissionen. Der Steuerertrag aus der Spielbankenabgabe betrug 2023 ca. CHF 364 Millionen zugunsten des AHV/IV-Fonds und CHF 45 Millionen zugunsten der Standortkantone der Kursäle mit Konzession B. 2.1.2.1 Abgabesätze Je nach Kategorie kommen folgende Abgabesätze zur Anwendung: • Bruttospielertrag von terrestrischen Spielbanken: Für den Bruttospielertrag bis zu CHF 10 Millionen beträgt der Basisabgabesatz 40 %. Für jede weitere Million steigt der Satz um 0,5 % bis zum Höchstsatz von 80 %. • Bruttospielertrag von Online-Spielbanken: Für den Bruttospielertrag bis zu CHF 3 Millionen beträgt der Basisabgabesatz 20 %. Der Grenzsteuersatz steigt danach gemäss folgender Stufen bis 80 % an: ⮚ 2 % für jede Million Bruttospielertrag zwischen CHF 3 und 10 Millionen; ⮚ 1 % für jede Million Bruttospielertrag zwischen CHF 10 und 20 Millionen; ⮚ 0.5 % für jede Million Bruttospielertrag zwischen CHF 20 und 40 Millionen; ⮚ 0.5 % für jede Tranche von 4 Millionen Bruttospielertrag zwischen CHF 40 und 80 Millionen; ⮚ 0.5 % für jede Tranche von 10 Millionen Bruttospielertrag ab CHF 80 Millionen. Der Bundesrat kann den Abgabesatz während der ersten vier Betriebsjahre einer Spielbank um die Hälfte reduzieren.
C Steuersystem -10- Geltende Steuern Mai 2024 2.1.2.2 Abgabeermässigungen für Spielbanken Der Bundesrat kann für Spielbanken den Abgabesatz um höchstens ein Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank wesentlich für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Förderung kul tureller Tätigkeiten oder für gemeinnützige Zwecke, verwendet werden (z.B. Unterstützung des Sports, Massnahmen im sozialen Bereich, Tourismusförderung). Die Abgabeermässigung gilt nicht für online durchgeführte Spielbankenspiele. Ist die Standortregion der Spielbank wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig, kann der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um ein Drittel reduzieren. Bei Kumulation der beiden Reduktionsgründe kann er den Abgabesatz höchstens um die Hälfte reduzieren. Die Reduktion der Abgabe gilt nicht für online durchgeführte Spielbankenspiele. 2.1.3 Wehrpflichtersatzabgabe Rechtliche Grundlagen Art. 40 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 und 3 BV Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 (WPEG) Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig (Art. 59 Abs. 1 BV). Wer diese Pflicht – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nur teilweise durch persönliche Militär- oder Zivildienstleistung erfüllt, hat die Wehrpflichtersatzabgabe nach dem WPEG zu entrichten. Wie der Name schon sagt, handelt es sich dabei um eine Ersatzabgabe und nicht um eine Steuer. Das WPEG sieht verschiedene Befrei ungsgründe vor (Art. 4 WPEG). Die Wehrpflichtersatzabgabe wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben. Die Kan tone erhalten dafür eine Bezugsprovision von 20 %. Diese Ersatzabgabe wird gemäss Gesetzgebung über die dBSt auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. Die Veranlagungsgrundlage bildet die dBSt. Lässt sich die Ersatzabgabe nicht auf der Grundlage der dBSt festsetzen, so wird sie aufgrund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung veranlagt. Die Ersatzabgabe beträgt CHF 3 je CHF 100 des abgabepflichtigen Einkommens, mindestens aber CHF 400. Sie wird jedoch entsprechend der Gesamtzahl der bis Ende Ersatzjahr schon geleisteten Diensttage ermässigt. Ebenso werden die im Zivilschutz geleisteten Tage angerechnet. Die Ermässi gung beträgt ein Zehntel für 50 bis 99 Militärdiensttage (75 bis 149 Zivildiensttage) und ein weiteres Zehntel für je 50 weitere Militärdiensttage (75 Zivildiensttage) oder Bruchteile davon. Die Veranlagung der Ersatzabgabe erfolgt jährlich, und zwar in der Regel in dem auf das Ersatzjahr folgenden Jahr. Nur wer die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt, hat Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Er satzabgabe. Der Ertrag aus der Wehrpflichtersatzabgabe betrug 2023 ca. CHF 170 Millionen (inkl. die 20 % Be zugsprovision der Kantone).
C Steuersystem -11- Geltende Steuern Mai 2024 2.2 Verbrauchsbesteuerung 2.2.1 Mehrwertsteuer Rechtliche Grundlagen Art. 130 BV und Art. 196 Ziff. 14 Übergangsbestimmung BV Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG) Am 1. Januar 1995 wurde die MWST eingeführt. Der Systemwechsel von der Warenumsatzsteuer (WUST) zur MWST war massgeblich auf die Etablierung der MWST in sämtlichen Mitgliedstaaten der EU zurückzuführen. Am 1. Januar 2010 ist das total revidierte MWSTG in Kraft getreten, das gegenüber dem vorherigen Gesetz zahlreiche Vereinfachungen enthält und generell anwenderfreundlicher ist. Auf den 1. Januar 2018 wurde das MWSTG teilrevidiert, insbesondere um mehrwertsteuerbedingte Benachteiligungen inländischer Unternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten zu eliminieren. Der letzte Teil dieser Teilrevision ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten: Ausländische Versandhändler werden in der Schweiz steuerpflichtig, wenn sie pro Jahr für mindestens CHF 100’000 Waren ins Inland sen den, die wegen ihres geringen Werts von der Einfuhrsteuer befreit sind. Per 1. Januar 2024 sind alle Steuersätze zugunsten der AHV erhöht worden. Auf den 1. Januar 2025 wird eine Änderung des MWSTG in Kraft treten, die unter anderem die Steuerpflicht für Online-Versandhandelsplattformen sowie die jährliche Abrechnung umfasst. 2.2.1.1 Besteuerungsgrundsatz Die MWST ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Das Ziel der Besteuerung liegt im nicht unterneh merischen inländischen Konsum von Gegenständen und Dienstleistungen. Sie wird auf allen Stufen der Produktion, des Handels und des Dienstleistungssektors (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leis tungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (Bezugsteuer) sowie auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben. Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist (Inlandsteuer). Dabei ist zu unterscheiden zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen. Massgebend für die Steuerpflicht ist jeweils der weltweit erzielte Umsatz aus Leistungen, die steuerbar wären, wenn sie im Inland erbracht würden. Wer Sitz, Wohnsitz oder eine Betriebsstätte im Inland hat, ist von der Steuerpflicht befreit, wenn er: • im In- und/oder Ausland innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100'000 Umsatz aus steuerba ren Leistungen erzielt, oder • als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution im In- und/oder Ausland weniger als CHF 250'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt. Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland werden nur steuerpflichtig, wenn sie: • Leistungen im Inland erbringen, und
C Steuersystem -12- Geltende Steuern Mai 2024 • im In- und Ausland mindestens CHF 100‘000 Umsatz (CHF 250‘000 Umsatz bei gemeinnützigen Institutionen und nicht gewinnorientierten Sport- oder Kulturvereinen) aus steuerbaren Leistun gen erzielen. Ausserdem können Unternehmen, die im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Um sätze erzielen (z.B. Arztpraxis), auf die Anmeldung als steuerpflichtige Person bei der Eidgenössi schen Steuerverwaltung (ESTV) verzichten. Ebenfalls steuerpflichtig ist: • wer im Inland innerhalb eines Kalenderjahres für mehr als CHF 10‘000 Leistungen von Unterneh men mit Sitz im Ausland bezieht (Bezugsteuer), sofern diese Unternehmen im Inland nicht steu erpflichtig sind, sowie • der Zollschuldner für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). Gegenwärtig zählt die MWST rund 419'000 Steuerpflichtige. Bemessungsgrundlage ist bei im Inland erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen das vereinbarte bzw. vereinnahmte Entgelt. Die Steuerpflichtigen dürfen in ihrer MWST-Abrechnung die Steuer abzie hen, die auf den von ihnen selber bezogenen Gegenständen und Dienstleistungen sowie auf ihren Einfuhren von Gegenständen lastet. Durch diesen sogenannten Vorsteuerabzug wird eine Steuer kumulation (steuerbelasteter Einkauf und Versteuerung des Umsatzes) vermieden (Netto-Allphasen prinzip). Dieses Prinzip wird durchbrochen bei Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, indem die Erbringer solcher Leistungen keinen Vorsteuerabzug vornehmen dürfen (siehe nachfolgendes Kapi tel). Da die MWST vom Konsumenten getragen werden soll, wird sie in der Regel auf ihn überwälzt, indem sie in den Verkaufspreis eingerechnet oder als separate Position auf der Rechnung aufgeführt wird. 2.2.1.2 Besonderheiten Es wird unterschieden zwischen von der MWST befreiten und von ihr ausgenommenen Leistungen. In beiden Fällen muss keine Steuer entrichtet werden. Ein Unterschied besteht jedoch beim Anspruch auf den Vorsteuerabzug. Dieser Anspruch besteht nur für den Bezug von Gegenständen und Dienst leistungen, welche zur Erbringung von Leistungen verwendet werden, die von der Steuer befreit sind (echte Steuerbefreiung). Von der Steuer befreit (Anspruch auf Vorsteuerabzug) sind insbesondere: • Lieferungen von Gegenständen, die direkt ins Ausland befördert oder versandt werden; • Transportleistungen über die Grenze; • Dienstleistungen an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland. Dienen die bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen hingegen zur Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, darf auf diesen Gegenständen und Dienstleistungen kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden (unechte Steuerbefreiung). Es handelt sich dabei z.B. um
C Steuersystem -13- Geltende Steuern Mai 2024 Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens, der Bildung, der Kultur, des Sports, der Banken und Versicherungen sowie bei Vermietung und Verkauf von Liegenschaften. 2.2.1.3 Steuermass Normalsatz 8,1 %; Sondersatz Beherbergungsleistungen (Übernachtungen mit Frühstück) der Hotellerie und Parahotellerie (z.B. Vermietung von Ferienwohnungen) unterliegen dem Satz von 3,8 %; Reduzierter Satz Für bestimmte Güterkategorien und Dienstleistungen besteht ein reduzierter Satz von 2,6 %, insbesondere für: • Lebensmittel (ausser alkoholische Getränke) nach dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (LMG). Ausnahme: Der Normalsatz gilt für Lebens mittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen (z.B. im Restaurant) abgegeben werden; • Vieh, Geflügel, Fische; • Sämereien, lebende Pflanzen, Schnittblumen; • Getreide; • Futter- und Düngemittel; • Medikamente; • Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten; • Elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten; • Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften (Ausnahme: Der Normalsatz gilt für Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter). Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz bis CHF 5'005'000 und einer Steuerschuld von höchstens CHF 103'000 pro Jahr können sich für eine vereinfachte Steuerabrechnung entscheiden. Die Steuer schuld wird durch Multiplikation des gesamten steuerbaren Bruttoumsatzes (inkl. MWST) mit dem für die betreffende Branche geltenden sogenannten Saldosteuersatz ermittelt. Bei Anwendung solcher Saldosteuersätze – die immer tiefer sind als der Steuersatz gemäss Art. 25 MWSTG – muss die an die Steuer auf den Umsätzen anrechenbare Vorsteuer nicht mehr ermittelt werden, weil diese bereits bei der Festlegung des Saldosteuersatzes berücksichtigt wurde (Beispiele: Saldosteuersatz für Architekten = 6,2 %, für Bäckereien = 0,6 %). Die Saldosteuersätze dienen nur zur Berechnung der Steuer in der Abrechnung mit der ESTV. Ge genüber den Leistungsempfängern müssen hingegen die gesetzlichen Steuersätze von 8,1 %, 3,8 % oder 2,6 % angewendet werden.
C Steuersystem -14- Geltende Steuern Mai 2024 2.2.1.4 Steuererhebung Zuständig für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer ist die ESTV. Im Gegensatz dazu fällt die Steuererhebung auf der Einfuhr von Gegenständen in den Zuständigkeits bereich des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). 2.2.1.5 Zweckgebundene Verwendung eines Anteils der Einnahmen Gemäss den gegenwärtig geltenden Verfassungsbestimmungen (Art. 130 BV sowie Art. 196 Ziff. 14 Übergangsbestimmung BV) sind rund 20 % des MWST-Ertrags zweckgebunden für die AHV, für grosse Eisenbahnprojekte und für die Prämienverbilligung der Krankenversicherung und fliessen da her nicht in die allgemeine Bundeskasse: • der Ertrag aus einem Steuerprozentpunkt (1 % des Normalsatzes, 0,5 % des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen und 0,3 % des reduzierten Satzes) ist für die AHV bestimmt; • der Ertrag aus 0,2 Prozentpunkten wird zur Finanzierung von grossen Eisenbahnprojekten ein gesetzt; • vom verbleibenden Betrag werden 5 % für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zugunsten unterer Einkommensschichten verwendet. Im Jahr 2023 betrug der Steuerertrag aus der MWST inklusive Zinsen und Bussen ca. CHF 25,2 Milliarden (Bruttoforderungen vor Abzug der Debitorenverluste). 2.2.2 Verrechnungssteuer Rechtliche Grundlagen Art. 132 Abs. 2 BV Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG) Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund an der Quelle, d.h. beim Schuldner der steuerbaren Leis tung (Steuersubjekt), erhobene Steuer. Sie wird auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens (insbesondere auf Zinsen und Dividenden), auf schweizerischen Gewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung und auf bestimmten Versicherungs leistungen (Steuerobjekt) erhoben. Voraussetzung für die Erhebung der Verrechnungssteuer ist, dass der Schuldner der steuerbaren Leistung Inländer ist. Die Empfänger der steuerbaren Leistung sollen veranlasst werden, den zuständigen Veranlagungs behörden die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte und Vermögenserträge sowie das Ver mögen, auf dem die steuerbaren Gewinne erzielt wurden, anzugeben (sogenannter Sicherungs zweck der Verrechnungssteuer). Die Steuer strebt damit in erster Linie die Eindämmung der Steuer hinterziehung an.8 Die Verrechnungssteuer wird unter bestimmten Voraussetzungen mit den geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern verrechnet oder zurückerstattet. Die in der Schweiz wohnhaften Empfänger 8 Für Einzelheiten siehe den Artikel «Eidgenössische Verrechnungssteuer» im Dossier Steuerinforma tionen.
C Steuersystem -15- Geltende Steuern Mai 2024 der steuerbaren Leistung, die ihre Deklarationspflicht bei den Einkommens- und Vermögenssteuern erfüllen, werden durch die Steuer somit nicht endgültig belastet. Am Beispiel einer Zinszahlung zugunsten einer inländischen natürlichen Person lässt sich der Ver rechnungssteuermechanismus wie folgt darstellen: Die Verrechnungssteuer ist eine Objektsteuer, d.h. sie wird ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers der steuerbaren Leistung erhoben. Der Steuersatz beträgt: • 35 % auf beweglichen Kapitalerträgen und Gewinnen aus Geldspielen sowie aus gewissen Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung; • 15 % auf Leibrenten und Pensionen; • 8% auf sonstigen Versicherungsleistungen. Die inländischen Schuldner der steuerbaren Leistung (Steuersubjekt) sind steuerpflichtig (z.B. die AG für ausgeschüttete Dividenden, die Bank für geleistete Zinsen auf Sparguthaben oder die Versi cherungsgesellschaft für ausgerichtete Versicherungsleistungen). Sie haben auf der steuerbaren Leistung die Steuer zu entrichten und diese durch entsprechende Kürzung der Leistung zwingend auf deren Empfänger (z.B. Kontoinhaber) zu überwälzen. In gewissen Fällen kann die Steuerforde rung durch Meldung statt Entrichtung ganz oder teilweise erfüllt werden. Der Steuerschuldner hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, ihr die vorgeschriebenen Abrechnungen und Belege einzureichen und gleichzeitig die geschuldete Steuer zu entrichten (Prinzip der Selbstveranlagung).
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