Mitteilungsblatt der Gemeinde Illerkirchberg
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Mitteilungsblatt der Gemeinde Illerkirchberg Amtl. Bekanntmachung der Gemeinde Illerkirchberg Herausgeber: Bürgermeisteramt Illerkirchberg Verantwortlich für den amtl. Teil: BM Häußler o. V. i. A., für andere Mitteilungen die jeweiligen Verfasser Verantwortlich für den Anzeigenteil: NAK GmbH & Co. KG Druck und Verlag: NAK GmbH & Co. KG Frauenstr. 77, 89073 Ulm Telefon (07 31) 156 - 681, Telefax (07 31) 156 - 684 Internet: www.nak-verlag.de, E-Mail: nak.ulm@n-pg.de 49. Jahrgang Freitag, den 22. Januar 2021 15/Nr. 3 Informationen zur Presseführung durch das Kreisimpfzentrum Ehingen am 19. Januar 2021 Landrat Heiner Scheffold: „Jede Impfdosis, die wir erhalten, wird verimpft“. Mit dem landesweiten Start der Kreisimpfzentren (KIZ) am 22. Januar 2021 beginnt auch der Betrieb des KIZ Ehingen. Die Priorität wird in der Anfangsphase zunächst bei den Impfungen in Pflegheimen liegen. „Mit der flächendeckenden Eröffnung von Kreisimpfzentren im ganzen Land treten wir in eine neue Phase der Pandemiebekämpfung ein und können die Bevölkerung nun endlich auch aktiv vor dem Coronavirus schützen. Zwar werden wir uns auch die nächsten Wochen noch stark einschränken müssen, die Impfung ist aber unsere Chance, die Pandemie in ihrer jetzigen Ausprägung zu überwinden“, sagte Landrat Heiner Scheffold. Das KIZ Ehingen ist Teil der Impfstrategie des Landes, welche sich auf 9 Zentrale Impfzentren (ZIZ) und 50 Kreisimpfzentren (KIZ) stützt. Die ZIZ werden direkt vom Land Baden-Württemberg in Kooperation mit lokalen Hilfsorganisationen wie dem DRK betrieben und sind darauf ausgelegt, bis zu 1.600 Personen pro Tag impfen zu können. Die Einrichtung und der Betrieb der regionalen KIZ fällt in die Zuständigkeit der Landkreise – hier sollen künftig bis zu 800 Impfungen pro Tag stattfinden. Sowohl die ZIZ als auch die KIZ stellen zudem Mobile Impfteams (MIT), welche beispielsweise die Pflegeheime aufsuchen. Das KIZ Ehingen ist eines von drei Impfzentren im Amtsbezirk des Gesundheitsamtes. Die Bürgerinnen und Bürger des Alb-Donau-Kreises und des Stadtkreises Ulm können sich nun im Zentralen Impfzentrum (ZIZ) Ulm und im KIZ Ulm – beide auf dem Messegelände Ulm und auch organisatorisch miteinander verbunden – sowie im KIZ Ehingen impfen lassen. Die Region ist durch diese drei Impfzentren sehr gut versorgt, wobei eine Anmel- dung zur Impfung auch in anderen Impfzentren über die bundesweit geltende Anmelde-Webseite www.impfte- rminservice.de oder über die Rufnummer 116 117 möglich ist.
- 2 - Illerkirchberg Einrichtung des KIZ Ehingen In einer engagierten Gemeinschaftsaktion ist es dem Alb-Donau-Kreis zusammen mit seinen Kooperationspart- nern gelungen, das KIZ Ehingen innerhalb kurzer Zeit betriebsbereit zu machen. Stefan Tluczykont, Dezernent für Kreisentwicklung, koordinierte die Einrichtung des Impfzentrums für das Landratsamt. Am 16. Dezember 2020 unterzeichnete Landrat Heiner Scheffold den Mietvertrag mit Matthias Dobler für die Räum- lichkeiten im ehemaligen Schlecker Kinderland/Möbelhaus. Den Umbau der Flächen hatte Herr Dobler allerdings schon vor Vertragsunterzeichnung auf eigene Kosten veranlasst, um die besonderen infrastrukturellen Bedarfe eines Impfzentrums zu erfüllen und die Räume rechtzeitig bereitstellen zu können. Dank des großen Engagements aller Beteiligten und einer Unterstützung durch das THW war es möglich, die Arbeiten termingerecht abzuschließen. Für die Einrichtung und den Betrieb des KIZ Ehingen konnte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis am 23. Dezem- ber 2020 die Huber Group mit Sitz Mühlhausen (Landkreis Göppingen) als Generalunternehmer verpflichten. Das Unternehmen, das bereits Corona-Testzentren und das Kreisimpfzentrum im Landkreis Neu-Ulm betreibt, verantwortet die gesamte Ablauforganisation, die Personaleinstellungen und die komplette digitale Infrastruktur. Die ärztliche Leitung liegt bei Dr. Bernd Platt. Dessen Stellvertreter ist Andreas Rost, zugleich regionaler Pan- demiebeauftragter der Kassenärztlichen Vereinigung (KVBW). Der Aufbau und der Betrieb des KIZ Ehingen geschieht zudem in enger Abstimmung mit dem ZIZ Ulm, vor allem mit Herrn Prof. Dr. Bernd Kühlmuß und den dortigen Akteuren. Das Security-Personal wurde vom Landkreis beauftragt. KIZ Ehingen: Start mit den mobilen Impfungen in Pflegeheimen Die Impfstoffzulieferung erfolgt über das Land. Die Kreisimpfzentren sollen nach derzeitigem Stand 1.170 Dosen des Impfstoffs von BioNTech/Pfizer in 14-tägigem Rhythmus erhalten. Dabei muss nach den aktuellen Vorgaben der Landesregierung das KIZ die Vorhaltung der Zweitimpfung in seiner Planung mitberücksichtigen. Das Lan- dessozialministerium empfiehlt allen KIZ bis auf Weiteres nicht mehr als 150 Impfungen pro Woche für die Erstimpfung in den Zentren vorzusehen. Entsprechend der Priorisierung durch die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) und der Impf- verordnung des Bundes nutzt das KIZ Ehingen den Großteil der ersten Impfdosen zunächst für die Impfungen vulnerabler Personen in Pflegeheimen. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Ausbrüche in Pflegeheimen, ist es vorrangiges Ziel, die Bewohnerinnen und Bewohner so rasch wie möglich zu impfen. Am 22. Januar 2021 wird ein Mobiles Impfteam des KIZ Ehingen die ersten Dosen im Pflegeheim St. Franziskus in Ehingen verimpfen. Weitere Termine in Pflegeheimen folgen in Abstimmung mit dem ZIZ Ulm und dessen Mobilen Impfteams. Impftermine für das KIZ Ehingen – abhängig von Impfstoffmengen und IT Die Freischaltung und Anzahl von buchbaren Impfterminen im KIZ Ehingen sind abhängig von der Menge des zur Verfügung gestellten Impfstoffs. Erste Impfungen vor Ort sollen in der Woche vom 25. Januar 2021 gesche- hen – die genauen Termine stehen allerdings noch nicht fest. Das liegt auch daran, dass der Dienstleister des Landes derzeit die gesamte IT im KIZ Ehingen neu konfiguriert und austauscht. Der Aufbau ist rechtzeitig zum Start des KIZ zugesagt. Dies ist, neben den zur Verfügung stehenden Impfstoffmengen, die technische Voraus- setzung dafür, dass Termine zur Vergabe freigeschaltet werden können. Anmeldung für Impfungen: Online oder per Telefon, nicht persönlich vor Ort Die Buchung von Impfterminen erfolgt wie in den anderen Impfzentren auch über die bundesweit einheitliche Webseite www.impfterminservice.de oder über die Rufnummer 116 117. Terminvereinbarungen vor Ort oder über das Landratsamt sind nicht möglich. Eine Impfung kann nur nach voriger Terminvereinbarung durchgeführt werden – das KIZ Ehingen (oder eines der anderen Impfzentren) spontan für eine Impfung aufzusuchen, ist deshalb nicht sinnvoll. Personal im KIZ und für die Mobilen Impfteams Die personelle Ausstattung mit Ärzten, medizinischen Fachkräften und Verwaltungspersonal ist für die Start- phase des KIZ Ehingen sichergestellt. Damit über die Startphase hinaus eine ausreichende und verlässliche personelle Ausstattung für den Betrieb gesichert werden kann, werden aktuell weitere medizinische Fachkräfte in Vollzeit oder Teilzeit (mit über 50 Prozent) gesucht. Auch Bewerbungen für die Bereiche Verwaltung und Registrierung in Teilzeit und Vollzeit sind noch willkommen.
- 3 - Illerkirchberg von 08:30 – 08:30 Uhr farma-plus Apotheke, Blaubeurer Str. 29, Ulm (Söflingen) Veranstaltungen Sonnen-Apotheke, Austr. 20, Elchingen (Thalfingen) vom 22.01. bis 29.01.2021 In dieser Sonntag, 24.01.2021 Woche: von 08:30 – 08:30 Uhr Rathaus-Apotheke, Ehmannstr. 2, Ulm (Jungingen) Apotheke Wiblingen, Donautalstr. 46, Ulm (Wiblingen) Montag, 25.01.2021 Gemeindeverwaltungsverband Kirchberg-Weihungstal, In der Zeit von 20:00 Uhr bis 08:00/08:30 Uhr morgens werden Sitzung der Verbandsversammlung, Sporthalle Illerkirch- ärztliche Rezepte beliefert und dringend benötigte Arzneimittel berg, 18:00 Uhr sowie Krankenpflege-, Säuglingspflege-, Säuglingsnährmittel, Hygieneartikel und Desinfektionsmittel abgegeben. Die aktuelle Veranstaltungsübersicht finden Sie Die Notdienstgebühr während der allgemeinen Ladenschluss- auch unterwww.illerkirchberg.de zeiten beträgt 2,50 EUR. Die Notdienste können auch unter www.lak-bw.de oder www.apo- net.de eingesehen oder unter Tel. (0800) 00 22 833 (im Festnetz kostenfrei) abgerufen werden. Katholische Sozialstation Bereitschaftsdienste Dorndorfer Straße 1 89186 Illerrieden Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Tel.: 07306 / 96 00-0 Fax: 07306 / 96 00 20 Tel. 116 117 E-Mail: info@sozialstation-iller-weihung.de Wenn Sie diese Nummer wählen, hören Sie zunächst eine Band- Home: www.sozialstation-iller-weihung.de ansage, die Ihnen die Adresse der nächstgelegenen Notfallpraxis Home: www.hospizgruppe-iw.de und die Öffnungszeiten nennt. Falls Sie aus medizinischen Kranken- und Altenpflege, Familienpflege, Hauswirtschaftliche Gründen einen Hausbesuch benötigen, bleiben Sie in der Leitung. Versorgung, Organisierte Nachbarschaftshilfe, Mobiler Sozialer Sie werden sodann an die zuständige Rettungsleitstelle weiter- Hilfsdienst, Essen auf Rädern, Hospizarbeit, Tagespflege geleitet, welche die Hausbesuche koordiniert. Dienststunden der Geschäfts- und Einsatzstelle Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist nicht zu verwechseln mit dem Montag – Donnerstag 08.30 – 16:30 Uhr Rettungsdienst, der in lebensbedrohlichen Fällen Hilfe leistet. Freitag 08:30 – 15:00 Uhr Bei Notfällen, zum Beispiel Ohnmacht, Herzinfarkt, akuten Blutungenoder Vergiftungen, alarmieren Sie bitte sofort den Rettungsdienstunter der Notrufnummer 112. Zentrale Notfallpraxis am Bundeswehrkrankenhaus Ulm Oberer Eselsberg 40, 89081 Ulm Ambulante Hospizgruppe Öffnungszeiten: Iller-Weihung Montag bis Freitag: 18 bis 22 Uhr Schulstraße 21 Samstag, Sonn- und Feiertag: 8 bis 23 Uhr 89165 Regglisweiler Zu diesen Zeiten können Patienten ohne Voranmeldung in die Notfallpraxis kommen, dort ist ständig ein Arzt vorhanden. Öffentliche Sprechzeiten: Montag und Mittwoch jeweils von 9-12 Uhr oder nach telefo- Zentrale Notfallpraxis an der Universitätsklinik nischer Vereinbarung für Kinder- und Jugendliche bis einschl. 17 Jahre Trotz anhaltender Coronakrise stehen wir Ihnen gerne weiterhin Eythstraße 24, 89075 Ulm für Anfragen zur Begleitung Sterbender zur Seite. Dabei klären Öffnungszeiten: wir gemeinsam mit Ihnen individuell, in welcher Form eine Beglei- Montag bis Freitag: 19.00 – 22.00 Uhr tung derzeit möglich ist. Samstag, Sonn- und Feiertag: 9.00 – 21.00 Uhr Für telefonische Beratung und Trauerbegleitung erreichen Sie Zu diesen Zeiten können Eltern mit ihren Kindern ohne Voran- unsere Einsatzleitung montags bis freitags von 9-17 Uhr unter Tel. meldungin die Praxis kommen. 0174-2006689 oder b.mueller@sozialstation-iller-weihung.de Außerhalb dieser Zeiten übernimmt die Universitätsklinik für Unser Trauercafé ist leider noch bis auf weiteres geschlossen. Kinderund Jugendliche die Versorgung. www.hospizgruppe-iw.de Tierärztlicher Notdienst Tel.: (0700) 12 16 16 16 Sozialdienst des Deutschen Roten Kreuzes „Essen auf Rädern“ Apotheken-Notdienst Tel. (0731) 14 44 28, Montag - Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr Samstag, 23.01.2021 „Mobiler Sozialer Dienst“/Hausnotruf“: von 08:00 – 08:00 Uhr Tel. (07 31) 14 44 33 Apotheke im Marktkauf, Berliner Str. 13, Senden
- 4 - Illerkirchberg Öffnungszeiten der Postagentur Unterkirchberg Notrufe: ohne Vorwahl Unterweiler Straße 4 (Schreib- u. Wollstüble Maucher) Polizei, Unfall 110 Montag – Samstag: 08:30 – 12:30 Uhr und 14:30 – 18:00 Uhr Feuerwehr 112 Mittwoch- und Samstagnachmittag geschlossen! Notfallrettung112 Öffnungszeiten der Wertstoffsammelstelle Freitag: 15:00 – 18:00 Uhr Bürgermeisteramt, Hauptstraße 49 Samstag: 10:00 – 14:00 Uhr Sprechzeiten: Bauhof Montag: 08:00 – 12:00 Uhr und Telefon: (07346) 56 63 14:00 – 19:00 Uhr Telefax: (07346) 56 63 Dienstag bis Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:30 Uhr Wasserversorgung mit Bereitschaftsdienst Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr Ansprechpartner: Herr Franz Ströbele/ Zentrale und Sekretariat: Telefon: (07346) 92 11 77 Frau Annette Moll Tel.: 07346 / 96 09 0 / Fax: 07346 / 96 09 60 Bitte lange klingeln lassen, schaltet um! E-Mail: info@illerkirchberg.de Telefax: (07346) 92 12 99 Homepage: www.illerkirchberg.de Abwasserbeseitigung mit Bereitschaftsdienst Bürgermeister: Ansprechpartner: Bauhof, Herr Florian Hänle Herr Markus Häußler, Tel. 07346 / 96 09 10, Telefon: (07346) 56 63 E-Mail: markus.haeussler@illerkirchberg.de Handy: (0152) 08 75 54 46 Telefax: (07346) 56 63 Hauptamt: Herr Benjamin Eger, Tel. 07346 / 96 09 50, Stromversorgung E-Mail: benjamin.eger@illerkirchberg.de Störungen (täglich 0-24 h): EnBW-Notdienst, Telefon: (0800) 3 62 94 77 oder Hoch- und Tiefbauamt: www.störungsauskunft.de Herr Sascha Vitkovsky, Tel. 07346 / 96 09 87, Aufträge (Baustrom, Leitungsisolierung, Ausastung): E-Mail: sascha.vitkovsky@illerkirchberg.de EnBW-Auftragszentrum, Bau-, Friedhofs- und Ordnungsamt: Telefon: (07461) 709–605 Frau Stefanie Burst, Tel. 07346 / 96 09 20, Erdgasversorgung E-Mail: stefanie.burst@illerkirchberg.de Störungen (täglich 0-24 h): Integrations- und Flüchtlingsangelegenheiten: Netzleitstelle der SWU Energie GmbH, Ulm Frau Silke Kilian, Tel. 07346 / 96 09 86, Telefon: (0731) 6 00 00 E-Mail: silke.kilian@illerkirchberg.de Sprechzeiten: Breitbandausbau – Ansprechpartner Montag - Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr Bei Fragen zu Hausanschluss und Leerrohrverlegung: Netze BW GmbH Integrationsmanagerin des Alb-Donau-Kreises: Rufnummer: 0711 / 289 20640 Frau Lisa Braunwarth, Tel. 07346 / 96 09 74, E-Mail: TK_Hausanschluss_sued@netze-bw.de E-Mail: lisa.braunwarth@alb-donau-kreis.de Sprechzeiten: Bei Fragen zu Internet und Telefonie: Dienstag & Mittwoch 14:00 – 16:30 Uhr NetCom BW GmbH und nach Vereinbarung Privatkunden: Bürgerbüro und Standesamt: Rufnummer 0800 / 3629 264 Frau Esther Janke, Tel. 07346 / 96 09 40, E-Mail: kundenmanagement@netcom-bw.de E-Mail: esther.janke@illerkirchberg.de Gewerbekunden: E-Mail: kmu@netcom-bw.de Frau Lara Wengenmayr, Tel. 07346 / 96 09 70, E-Mail: lara.wengenmayr@illerkirchberg.de w-punkt (Beratungsangebote der Wirtschaftsförderung) Telefon: (0180) 1 07 20 04 z. Ortstarif Bürgerbüro, Belegungen, Schlüsselverwaltung und Homepage: www.w-punkt.de Rentenangelegenheiten: Frau Erika Adrian, Tel. 07346 / 96 09 30, E-Mail: erika.adrian@illerkirchberg.de Amtliche Bekanntmachungen Zentrale, Sekretariat und Mitteilungsblatt: Frau Wiebke Bartenschlager, Tel. 07346 /96 09 92, Liebe Bürgerinnen und Bürger, E-Mail: wiebke.bartenschlager@illerkirchberg.de bzw. seit dieser Woche ist das Rathaus wieder für Sie nach vorheriger mitteilungsblatt@illerkirchberg.de Terminvereinbarung geöffnet. Die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche und deren Ansprechpart- Öffnungszeiten der Postservicefiliale Oberkirchberg ner finden Sie auf den vorderen Seiten des Mitteilungsblattes. Gartenstraße 20 (ehem. Metzgerei) Ihr Bürgerbüro Montag – Samstag: 12:00 – 14:00 Uhr
- 5 - Illerkirchberg Feststellung und Auslegung der Jahresrechnung 2019 1. Feststellung der Jahresrechnung 2019 Der Gemeinderat Illerkirchberg hat in der öffentlichen Sitzung vom 19.11.2020 die Jahresrechnung 2019 gemäß § 95 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg festgestellt. Feststellung der Jahresrechnung und Aufgliederung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2019 -in Euro- Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Gesamt 1. Soll‑Einnahmen 11.875.424,84 2.187.714,95 14.063.139,79 2. Neue Haushaltsreste 0 0,00 0,00 3. Zwischensumme 11.875.424,84 2.337.714,95 14.213.139,79 4. Ab: Haushaltsreste VJ 0 -150.000,00 -150.000,00 5.Bereinigte Soll‑Einnahmen 11.875.424,84 2.187.714,95 14.063.139,79 6.Soll‑Ausgaben 11.875.424,84 2.187.714,95 14.063.139,79 7. Neue Haushaltsreste 0 0,00 0,00 8. Zwischensumme 11.875.424,84 3.112.135,64 14.987.560,48 9. Ab: Haushaltsreste VJ 0 -924.420,69 -924.420,69 10. Bereinigte Soll‑Ausgaben 11.875.424,84 2.187.714,95 14.063.139,79 11. Differenz 10 ./. 5 0 0 0 2. Öffentliche Auslegung der Jahresrechnung 2019 Die Jahresrechnung 2019 einschl. Rechenschaftsbericht liegt gemäß § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung in der Zeit von Montag, den 25.01.2021 bis Dienstag, den 02.02.2021 – je einschließlich – während den üblichen Dienststunden auf dem Rathaus in Illerkirchberg, Hauptstr. 49, zur Einsichtnahme öffentliche aus. Illerkirchberg, den 22.01.2021 gez. Markus Häußler Bürgermeister
- 6 - Illerkirchberg Gemeinsamer Gutachterausschus bei • der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), • dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und der Stadt Ehingen • der Gutachterausschussverordnung (GuAVO): für den gesamten Alb-Donau-Kreis §1 Alle Städte und Gemeinden des Alb-Donau-Kreises haben sich Vorbemerkungen zu einem gemeinsamen Gutachterausschuss mit der Geschäfts- stelle bei der Stadt Ehingen zusammengeschlossen. Die Gemeinden und die Stadt Ehingen (Donau) wollen im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 -197 BauGB) zusammen- Diese Bündelung der 55 einzelnen Kommunen stärkt die fachliche arbeiten und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit Kompetenz im Bereich der Grundstücksbewertung, ermöglicht einer gemeinsamen Geschäftsstelle bilden. Dieser Zusammen- eine qualifiziertere Marktbewertung und lässt eine rechtssichere schluss wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft Ableitung der Bodenrichtwerte zu. getretenen Gutachterausschussverordnung möglich, welche die interkommunalen Kooperationsmöglichkeiten erweitert hat. Durch Auch die Gemeinde Illerkirchberg gehört diesem Gremium an. den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere Der lokale Gutachterausschuss beendete seine Tätigkeiten zum 31. Januar 2021. Ab dem 01. Februar 2021 wird der gemeinsame • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung er- Gutachterausschuss dessen Aufgaben übernehmen. fasst und die Auswertung der Kauffälle nach einem einheit- lichen Verfahren sichergestellt werden, Die Führung einer Kaufpreissammlung, die Ermittlung von Boden- • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle erhöht und richtwerten, die Erstattung von Gutachten, die Erteilung von Aus- • die sich daraus ergebenden Synergieeffekte bezüglich Daten- künften und weitere Verwaltungsaufgaben, wie diese im Bauge- umfang und -qualität genutzt werden können. setzbuch geregelt sind, werden künftig über den gemeinsamen Gutachterausschuss abgewickelt. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Gemeinden die Auf- gabe nach §§ 192 - 197 BauGB zur Erfüllung an die Stadt Ehin- Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an die dortige Geschäfts- gen (Donau). stelle: Mittelfristiges Ziel der Zusammenarbeit ist die Ableitung und die www.ehingen.de/gemeinsamer-gutachterausschuss Veröffentlichung von gemein- samen Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB) und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Geschäftsstelle des Daten (§ 193 Abs. 5 BauGB) in einem gemeinsamen Grund- Gemeinsamen Gutachterausschuss bei der Stadt Ehingen stücksmarktbericht. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Lindenstraße 22-24 Abs. 1 Satz 2 GuAVO. 89574 Ehingen (Donau) Die Gemeinden sind sich darüber einig, dass diese Form der Tel. 07391 503-130 Zusammenarbeit um andere Gemeinden erweitert werden kann, E-Mail gutachterausschuss@ehingen.de soweit die Gemeinden im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Ein weiterer Beitritt bedarf keiner Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Zustimmung der Gemeinden. Die Stadt Ehingen handelt hier als über die Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses Bevollmächtigte gemäß § 62 LVwVfG in Verbindung mit §§ 164 ff. „Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Stadt Ehingen BGB. (Donau)“ §2 Die Städte und Gemeinden: Übertragung der Aufgabe Allmendingen, Altheim, Altheim/Alb, Amstetten, Asselfingen, Bal- 1. Die Gemeinden übertragen die Aufgaben nach §§ 192 - 197 lendorf, Balzheim, Beimerstetten, Berghülen, Bernstadt, Blaube- BauGB (Wertermittlung) zur Erfüllung auf die Stadt Ehingen uren, Blaustein, Börslingen, Breitingen, Dietenheim, Dornstadt, (Donau) (§ 25 Abs. 1 GKZ). Emeringen, Emerkingen, Erbach, Griesingen, Grundsheim, Hau- Mit der Übertragung der Aufgabe gehen das Recht und die sen a.B., Heroldstatt, Holzkirch, Hüttisheim, Illerkirchberg, Illerrie- Pflicht der Gemeinden zur Erfüllung der Aufgaben §§ 192 - den, Laichingen, Langenau, Lauterach, Lonsee, Merklingen, 197 BauGB auf die Stadt Ehingen (Donau) über (§ 25 Abs. 2 Munderkingen, Neenstetten, Nellingen, Nerenstetten, Oberdi- GKZ). schingen, Obermarchtal, Oberstadion, Öllingen, Öpfingen, Ram- Die Stadt Ehingen (Donau) nimmt die Übertragung an. Die mingen, Rechtenstein, Rottenacker, Schelklingen, Schnürpflin- Stadt Ehingen (Donau) ist „übernehmende Körperschaft“ im gen, Setzingen, Staig, Untermarchtal, Unterstadion, Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne Unterwachingen, Weidenstetten, Westerheim und Westerstetten. von § 1 Abs. 1 GuAVO. Die Gemeinden bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne (nachfolgend „Gemeinden“ genannt) von § 25 Abs. 1 GKZ. und die Stadt Ehingen (Donau) 2. Die Gemeinden und die Stadt Ehingen (Donau) vereinbaren vertreten durch Herrn Oberbürgermeister die in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und Baumann - nachstehend „Stadt Ehingen“ -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). genannt -, §3 schließen hiermit folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Ausdehnung des Satzungsrechtes Übertragung der Aufgaben nach §§ 192 - 197 BauGB (Werter- mittlung) von den Gemeinden auf die Stadt Ehingen (Donau) auf 1. Die Stadt Ehingen (Donau) kann im Rahmen der ihr übertra- der Grundlage genen Aufgaben Satzungen erlassen, die für das gesamte
- 7 - Illerkirchberg Gebiet der Stadt Ehingen (Donau) und der Gemeinden gelten • dass erkennbar an den Gutachterausschuss gerichtete (§ 26 Abs. 1 GKZ). Dies ist Schreiben von der zentralen Poststelle der Stadt Ehingen (Donau), der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutach- • die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstat- terausschusses ungeöffnet vorgelegt werden, tung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutach- • dass die Gutachter darauf hingewiesen werden, dass sie terausschussgebührensatzung) und die personenbezogenen Daten, die sie aufgrund ihrer Tä- • die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche tigkeit erlangt haben, auch nach dem Ende ihrer Tätigkeit Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung), geheim zu halten haben, • dass Gutachten nicht vom Vorsitzenden oder anderen Per- soweit dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sonen zu Hause gefertigt werden, ohne dass geeignete ist. Maßnahmen getroffen wurden, die eine Kenntnisnahme und Nutzung der Daten durch Mitbewohner oder Besucher 2. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Stadt Ehingen ausschließt, (Donau) das Recht aus Ziff. 1 durch Erlass einer Erstre- • dass beim Transport personenbezogener Unterlagen zwi- ckungssatzung wahrnimmt. Die Erstreckungssatzung verweist schen Behörde und häuslichem Arbeitsplatz oder zwi- dynamisch auf die unter Ziff. 1 genannten Satzungen der Stadt schen Behörden untereinander verschlossene Behältnisse Ehingen (Donau). zur Aufbewahrung verwendet werden, • dass die in der Registratur der Stadt Ehingen (Donau) auf- 3. Den Gemeinden ist der diesem Vertrag als Anlage beigefügte bewahrten Gutachten (Bürofertigungen), Urkunden und Entwurf der „Erstreckungssatzung auf das Gebiet der Ge- Akten nur dem Gutachterausschuss und den Mitarbeitern meinden (Erstreckungssatzung Gemeinsamer Gutachter- der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachteraus- ausschuss bei der Stadt Ehingen (Donau)“)“ bekannt. Sie schusses zugänglich sind, stimmen ihm hiermit zu. • dass Abschriften von Gutachten nicht bei den Gutachtern aufbewahrt werden, 4. Die Stadt Ehingen (Donau) kann im Geltungsbereich der Sat- • dass Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nicht telefo- zung alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im nisch erteilt werden und eigenen Gebiet treffen (§ 26 Abs. 2 GKZ). • dass Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nur in anony- misierter Form erteilt wer- den. 5. Die Gemeinden verpflichten sich, ihre Gutachterausschuss- gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung, sowie die 5. Die Stadt Ehingen (Donau) gewährleistet einen ausreichenden betroffenen Gebührentatbestände der Verwaltungsgebühren- Versicherungsschutz für den Vorsitzenden des Gutachteraus- satzung aufzuheben. schusses, die Gutachter und die Mitarbeiter der Geschäfts- stelle des gemeinsamen Gutachterausschusses für Per- §4 sonen-, Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang Erfüllung der Aufgabe mit deren Tätigkeiten und Handlungen zur Erfüllung der über- tragenen Aufgaben. 1. Die Stadt Ehingen (Donau) erfüllt die übertragene Aufgabe nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften. Hierzu gehö- 6. Die Aufgabenerfüllung ist durch eine entsprechende Öffent- ren unter anderem lichkeitsarbeit zu begleiten, beispielsweise durch Informatio- nen für die Bürger, Notare, Sachverständige. • das Baugesetzbuch (BauGB), Die Festlegung von Art und Umfang der Öffentlichkeitsarbeit • die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der obliegt der Stadt Ehingen (Donau). Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermitt- lungsverordnung - ImmoWertV), 7. Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschus- • die Verordnung der Landesregierung über die Gutachter- ses übergibt den Gemeinden nach der jeweiligen Beschluss- ausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte fassung innerhalb von zwei Wochen nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverord- nung - GuAVO) • die Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) für das Gebiet der jeweiligen Gemeinde in elektronischer Form, z.B. als sowie die entsprechenden Richtlinien. Shape-Datei für das Geo-Informationssystem Geonline. • die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten 2. Die Stadt Ehingen (Donau) erfüllt die Aufgabe in ihren bzw. in (§ 193 Abs. 5 BauGB) im Grundstücksmarktbericht in elek- angemieteten Amtsräumen. tronischer Form z.B. als Word- oder PDF-Datei. 3. Wenn es der Sachverhalt erfordert kann der Gutachteraus- §5 schuss auch Sitzungen auf dem Gebiet der Gemeinden ab- Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgabe halten. Zu diesem Zweck haben die jeweiligen Gemeinden unentgeltlich angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung zu 1. Die Gemeinden stellen der Geschäftsstelle des gemeinsamen stellen. Gutachterausschusses der Stadt Ehingen (Donau) mit Inkraft- treten dieser Vereinbarung ihren digitalen Geodatenbestand 4. Die Stadt Ehingen (Donau) stellt durch technische und/oder zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung. Hierzu gehören un- organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Belange des ter anderem die Datenschutzes berücksichtigt werden. Hierzu gehören unter • Daten des amtlichen Liegenschaftskatasterinformations- anderem (vgl. 26. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten systems (ALKIS), für den Datenschutz in Baden-Württemberg, Landtagsdruck- • Altlasten, sacke 13/4910 S. 59 ff.) • Bodenrichtwertkarten, • Flächennutzungsplan,
- 8 - Illerkirchberg • Daten zu Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Abwas- Dritten zu erheben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe er- ser), forderlich oder sachdienlich ist. • Höhenlinien, • Orthofotos, 7. Die bei den Gemeinden eingehenden Urkunden, die für den • Schutzgebiete, gemeinsamen Gutachterausschuss bestimmt sind, werden • Karten zu kommunalen Satzungen, insbesondere Bebau- von den Gemeinden spätestens innerhalb einer Woche in ungspläne, Baulinienpläne, verschlossenem Umschlag an die Geschäftsstelle des ge- • Sanierungsgebiete, mein- samen Gutachterausschusses bei der Stadt Ehingen • …. (Donau) weitergeleitet. Sobald die digitalen Geodatenbestände bei den Gemeinden §6 aktualisiert werden übergeben die Gemeinden das entspre- Gutachterbestellung chende Update / den aktualisierten Datenbestand spätestens zwei Wochen nach dem Update an die Stadt Ehingen (Donau). 1. Zur Erfüllung der Aufgabe wird bei der Stadt Ehingen (Donau) Dies muss einmal im Jahr erfolgen. ein Gutachterausschuss gebildet. Er trägt die Bezeichnung 2. Die Gemeinden übergeben der Geschäftsstelle des gemein- „Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Stadt samen Gutachterausschusses den amtlichen Straßenschlüs- Ehingen (Donau)“ sel der Gemeinden in Papierform und als elektronische Datei - nachstehend „Gemeinsamer Gutachterausschuss“ genannt -. (Excel-Format). Der gemeinsame Gutachterausschuss ist Rechtsnachfolger 3. Die Gemeinden übergeben der Geschäftsstelle des gemein- des Gutachterausschusses der Gemeinden und Rechtsnach- samen Gutachterausschusses die bisherigen analogen und folger des Gutachterausschusses bei der Stadt Ehingen digitalen Akten der Geschäftsstelle und des Gutachteraus- (Donau). schusses der jeweiligen Gemeinde. Die digital vorliegenden Daten werden zu einem vorher be- 2. Die Anzahl der Mitglieder des gemeinsamen Gutachteraus- stimmten Zeitpunkt in digitaler Form an die Stadt Ehingen schusses wird von der Stadt Ehingen (Donau) in Abstimmung (Donau) übergeben. mit den Gemeinden bzw. ggf. weiteren Gemeinden festgelegt. Die analog vorliegenden Daten werden nach Aufforderung Die ehrenamtlichen Gutachter (max. 52) werden regional im eingescannt und an den Gutachterausschuss übergeben. Landkreis verteilt und analog zur Wahl des Kreistages verhält- nismäßig auf diese Raumschaften verteilt. 4. Die Gemeinden ermöglichen den Mitarbeitern der Geschäfts- stelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Zugriff auf 3. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die ehrenamtlichen alle bei ihnen vorhandenen und zur Erfüllung der Aufgaben weiteren Gutachter des gemeinsamen Gutachterausschusses erforderlichen Daten. Hierzu gehören unter anderem die werden vom Gemeinderat der Stadt Ehingen (Donau) nach • Bauakten, den Vorschriften der Gutachterausschussverordnung und des • Baulasten, BauGB bestellt. Sie werden von der Geschäftsstelle des • Daten über den Erschließungszustand von Straßen, gemeinsamenGutachterausschusses in Abstimmung mit den • Daten zum Denkmalschutz, Verwaltungen der Gemeinden bzw. ggf. mit den Verwaltungen • Daten zu Bodenordnungsmaßnahmen (freiwillige Boden- der weiteren Gemeinden vorgeschlagen. ordnungsmaßnahmen, • Umlegungen, Grenzregelungen, Flurbereinigungen), 4. Das Vorschlagsrecht für den als ehrenamtlicher Gutachter zu • Daten zu städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungs- bestellenden Vertreter des Finanzamtes und dessen Stellver- maßnahmen, treters obliegt der zuständigen Finanzbehörde (§ 2 Abs. 2 • Daten zu Verfügungs- und Veränderungssperren, GuAVO). • Einwohnermeldedaten (Adress- und Personenbezogene Daten) auf Anforderung 5. Die Bestellung des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der • …. ehrenamtlichen weiteren Gutachter wird im Falle von nicht ausräumbaren Unstimmigkeiten während des Abstimmungs- Die Gemeinden benennen der Geschäftsstelle des gemein- verfahrens nach Ziff. 2 und 3 in einem gemeinsamen Aus- samen Gutachterausschusses einen ständigen Ansprechpart- schuss vorberaten (§ 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GKZ). Der gemein- ner und dessen Vertreter, der die Unterlagen bei der jeweiligen same Ausschuss trägt die Bezeichnung Gemeinde erhebt und der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses innerhalb von zwei Wochen nach An- „gemeinsamer Ausschuss Gutachterbestellung“. forderungen übersendet. Die Unterlagen werden nach Gebrauch von der Geschäfts- Er setzt sich aus den jeweiligen Vertretern des technischen stelle des gemeinsamen Gutachterausschusses an die jewei- Ausschusses der Stadt Ehingen (Donau) und den Bürgermei- lige Gemeinde zurückgegeben, soweit es sich um Originale stern der Gemeinden zusammen. Den Vorsitz im gemein- handelt. samen Ausschuss Gutachterbestellung führt der Vorsitzende des Gemeinderats der Stadt Ehingen (Donau). 5. Die Gemeinden ermächtigen die Mitarbeiter der Geschäfts- stelle des gemeinsamen Gutachterausschusses auf das elek- 6. Die Gemeinden können gegen den Beschluss des Gemein- tronische Grundbuch und die Grundakten für die Grundstücke derates der Stadt Ehingen (Donau) zur Bestellung der Gut- im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zuzugreifen, soweit dies achter des gemeinsamen Gutachterausschusses, binnen zwei zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich oder sachdienlich ist. Wochen nach Mitteilung des Beschlusses, Einspruch einle- gen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung (§ 25 Abs. 3 6. Die Gemeinden ermächtigen die Mitarbeiter der Geschäfts- Satz 2 Nr. 2 GKZ). stelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Daten bei
- 9 - Illerkirchberg Auf den Einspruch ist erneut zu beschließen. Der Einspruch §9 ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluss mit Mehrheit Personal- und Sachmittelausstattung der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats der Stadt Ehingen (Donau) gefasst wird oder wenn der gemeinsame 1. Die Stadt Ehingen (Donau) verpflichtet sich die für eine sach- Ausschuss Gutachterbestellung dem Beschluss mit der Mehr- gerechte Aufgabenerfüllung erforderliche Personal- und Sach- heit seiner Mitglieder zustimmt (§ 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GKZ). mittelausstattung zu gewährleisten (§ 1a GuAVO). 7. Die Mitglieder der derzeitigen Gutachterausschüsse sind auf 2. Die hierfür erforderlichen Personalentscheidungen obliegen 4 Jahre bestellt. der Stadt Ehingen (Donau). Da die Gemeinden mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Aufgaben nach §§ 192 - 197 BauGB auf die Stadt Ehingen 3. Die Stadt Ehingen (Donau) verpflichtet sich, eine regelmäßige (Donau) übertragen, entfällt die Notwendigkeit eines eigenen fachliche Fortbildung der Mitarbeiter der Geschäftsstelle und Gutachterausschusses. Die Gemeinden verpflichten sich da- der Gutachter sicherzustellen. her, ihre derzeit bestellten Gutachter mit Wirkung zum 31.01.2021 abzuberufen (§ 4 Abs. 2 Ziff. 3 GuAVO). § 10 Kostenbeteiligung Ab dem 01.02.2021 setzt sich der (erste) gemeinsame Gut- achterausschuss damit aus den vom Gemeinderat der Stadt 1. Die Gemeinden beteiligen sich an den tatsächlich anfallenden Ehingen (Donau) regulär bestellten Vorsitzenden, stellvertre- Personal- und Sachkosten der Stadt Ehingen entsprechend tenden Vorsitzenden und Gutachtern zusammen. Den Vorsitz dem Kostenverteilungsschlüssel nach § 10 Ziff. 3 dieser Ver- führt der Vorsitzende des Gutachterausschusses der Stadt einbarung. Ehingen (Donau). Seine Stellvertreter sind unabhängig vom Bestellungszeitpunkt jeweils gleichberechtigt. 2. Alle anfallenden Aufwendungen und Erträge des „gemein- Die Amtszeit dieses (ersten) gemeinsamen Gutachteraus- same Gutachterausschusses“ und seiner Geschäftsstelle schusses endet am 31.01.2025. werden von der Stadt Ehingen (Donau)wie folgt gebucht: a) Hoheitlicher Bereich („Hoheitsbetrieb“): §7 Hierzu gehören alle mit Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses • der Führung der Kaufpreissammlung (§ 193 Abs. 5 BauGB), Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses • der Ableitung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB) und wird bei der Stadt Ehingen (Donau) eingerichtet (§ 8 Abs. 1 • der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten GuAVO). Sie trägt die Bezeichnung (§ 193 Abs. 5 BauGB) sowie • der Erteilung von Auskünften jeglicher Art einhergehenden „Geschäftsstelle des gemeinsamen Tätigkeiten Gutachterausschusses bei der Stadt Ehingen • (Personal- und Sachkosten) und Gebühreneinnahmen der (Donau)“. Verwaltungsgebührensatzung (Erträge). §8 b) Privatwirtschaftlicher Bereich („Betrieb gewerblicher Art“): Übergang der Aufträge Hierzu gehören alle mit Die bisher bei den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse bei • der Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von der Stadt Ehingen (Donau) und den Gemeinden beantragten und bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Rech- noch nicht begonnenen Verkehrswertgutachten gehen zur Wei- ten an Grundstücken einhergehenden Tätigkeiten (Perso- terbearbeitung auf die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutach- nal- und Sachkosten) und Gebühreneinnahmen der Gut- terausschusses und den gemeinsamen Gutachterausschuss achterausschussgebühren- und Verwaltungsgebühren- über. satzung (Erträge). Verkehrswertgutachten die von den Gemeinden vor dem Zeit- 3. Für die Weiterberechnung des Abmangels (Erträge abzüglich punkt der Übergabe der Aufgabe „gemeinsamer Gutachteraus- Aufwände) werden zur Kostenverteilung folgende Kostenver- schuss“ schon z.T. begonnen wurden müssen von den Gemein- teilungsschlüssel vereinbart: den zum 31.01.2021 fertiggestellt werden. a) Für den „Hoheitsbetrieb“: Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2020 werden bis späte- Als Maßstab für die Verteilung des Abmangels wird die nach stens zum 31.01.2021 von den bisherigen Gutachterausschüssen § 143 GemO maßgebende Einwohnerzahl (Stichtag 30.06. beschlossen. auf der Grundlage der vom Statistischen Landesamt veröffent- lichten Daten) der am Gutachterausschuss beteiligten Mit- Die Erfassung und Auswertung der Kauffälle sowie die Übermitt- gliedskommunen herangezogen. lung von Auswertungen auf dem Gebiet der Gemeinden hat bis zum 31.12.2020 (Stichtag der Verträge) durch den bisherigen b) Für den „Betrieb gewerblicher Art“: Gutachterausschuss zu erfolgen. Als Maßstab für die Verteilung des Abmangels wird die nach § 143 GemO maßgebende Einwohnerzahl (Stichtag 30.06. Die bisherigen Unterlagen der Gutachterausschüsse verbleiben auf der Grundlage der vom Statistischen Landesamt veröffent- bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist bei den lichten Daten) der am Gutachterausschuss beteiligten Mit- Gemeinden. Sie werden auf Anforderung des gemeinsamen Gut- gliedskommunen herangezogen. achterausschusses diesem zeitweise zur Verfügung gestellt.
- 10 - Illerkirchberg 4. Da für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten und dem 2. Jeder Vertragspartner hat das Recht diese Vereinbarung ein- 31.12.2021 noch keine Daten als Grundlage für die Berech- seitig schriftlich gegenüber dem jeweils anderen Vertragspart- nung der Kostenverteilungsschlüssel vorliegen, vereinbaren ner zu kündigen. Als Kündigungsfrist werden 24 Monate zum die Stadt Ehingen (Donau)und die Gemeinden hiermit ersatz- Jahresende (31.12.) vereinbart. (§ 25 Abs. 4 GKZ). weise eine pauschale Kostenbeteiligung der Gemeinden an den Personal- und Sachkosten der Stadt Ehingen (Donau)in 3. Die Kündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Maßge- Höhe von 2€/Einwohner. Mit dieser pauschalen Kostenbeteili- bend für das Einhalten der Kündigungsfrist ist der Eingang gung werden die anfallenden Kosten des „Hoheitsbetrieb“ und des Kündigungsschreibens beim Empfänger. des „Betriebs gewerblicher Art“ bis zur endgültigen Berech- nung des Abmangels vorläufig erhoben. 4. Wird die Vereinbarung gekündigt, so hat die Stadt Ehingen (Donau) Anspruch auf Kostenbeteiligung für die bis zum Ende 5. Die Kostenbeteiligungen der Gemeinden kann von der Stadt der Laufzeit der Vereinbarung erbrachten Leistungen. Ehingen (Donau) als Abschlagszahlung zum Stichtag 30.06. und als Jahresabrechnung zum Stichtag 31.12. angefordert § 14 werden. In die Abrechnung des 1. Jahres (2021) werden die Schriftform, Ausfertigungen vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung anfallenden Kosten mit einbezogen. Die Stadt Ehingen (Donau) hat die Möglichkeit 1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen eine Abschlagszahlung in Höhe von 0,50 €/Einwohner für zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Än- dieseVorleistung zum 01.02.2021zu erheben. derung des Schriftformerfordernisses. Die Kostenbeteiligung ist nach Aufforderung der Stadt Ehin- gen (Donau) innerhalb von vier Wochen nach Erhalt durch die 2. Von diesem Vertrag werden folgende Ausfertigungen erstellt: Gemeinden zur Zahlung fällig. • zwei für die Stadt Ehingen (Donau) • zwei für die an der Vereinbarung Gemeinden 6. Die Kostenbeteiligungen der Gemeinden am Betrieb gewerb- • eine für das Regierungspräsidium Tübingen (Rechtsauf- licher Art (Kostenschlüssel nach Ziff. 3 Satz 1 lit. b) ist umsatz- sichtsbehörde). steuerpflichtig. Zum Abrechnungsbetrag der Kostenbeteili- gung kommt daher die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzu. § 15 Wirksamkeit, in Kraft treten § 11 Verpflichtungen der Vertragspartner 1. Die Gemeinderäte der Gemeinden sowie der Stadt Ehingen (Donau) haben dieser Vereinbarung zugestimmt. 1. Den Vertragspartnern obliegt die Verpflichtung zur gegensei- tigen Information und sonstigen vertragsdienlichen Unterstüt- 2. Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 5 GKZ der Geneh- zung. Von wesentlichen Ereignissen haben sich die Vertrags- migung der Rechtsaufsichtsbehörde. Rechtsaussichtsbehör- partner jeweils unaufgefordert zu unterrichten. de ist in diesem Fall das Regierungspräsidium Tübingen (§ 25 Abs. 5 i.V.m. § 28 Abs. 2 GKZ). 2. Die Vertragspartner verpflichten sich, diese Vereinbarung mit Wohlwollen auszulegen und nach den Regeln von Treu und 3. Die Vereinbarung ist mit der rechtsaufsichtlichen Genehmi- Glauben zu erfüllen. gung von allen beteiligten Körperschaften öffentlich bekannt- zumachen. Sie wird am 01.02.2021 rechtswirksam. 3. Die Stadt Ehingen (Donau) ist verpflichtet, den Gemeinden jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, die im Zu- 4. Die Stadt Ehingen (Donau) teilt der zentralen Geschäftsstelle sammenhang mit der Erfüllung der Aufgabe stehen. Die in die Bildung des gemeinsamen Gutachterausschusses nach § dieser Vereinbarung niedergelegten Bestimmungen, die zum 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO mit den Angaben nach § 15 Abs. 3 Schutz von Daten führen, gelten für die Gemeinden entspre- GuAVO unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung chend. mit. 4. Die Vertragspartner werden, soweit rechtlich zulässig, alle § 16 notwendigen Entscheidungen treffen, Beschlüsse herbeifüh- Salvatorische Klausel ren und sonstige Amtshandlungen vornehmen, die zur Durch- führung der Aufgabe erforderlich oder sachdienlich sind. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen § 12 Vereinbarung nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem Haftung solchen Fall die unwirksamen Bestimmungen durch solche erset- zen, die dem sachlichen und wirtschaftlichen Inhalt der unwirk- 1. Die Stadt Ehingen (Donau) verpflichtet sich, die ihr zur Erfül- samen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen. Dasselbe lung übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt und gilt, wenn sich während der Laufzeit der Vereinbarung ergibt, dass Genauigkeit durchzuführen. die Vereinbarung durch weitere Bestimmungen ergänzt werden muss. 2. Die Stadt Ehingen (Donau) haftet für die von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen und Beauftragten nach den gesetzlichen - - - - -- Bestimmungen. § 13 Kündigung 1. Die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist nicht befristet.
- 11 - Illerkirchberg Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Zusammenarbeit (GKZ) sowie in Verbindung mit § 2 des Kommu- nalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Ehin- über die Bildung eines gemeinsamen gen (Donau) am 24.09.2020 folgende Satzung beschlossen: Gutachterausschusses „Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Stadt §1 Ehingen (Donau); Erstreckung Schreiben der Stadt Ehingen vom 21.10.2020, Az.: 60 dh/mu 161001 (1) Die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstat- tung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutach- Sehr geehrte Damen und Herren, terausschussgebührensatzung)“ der Stadt Ehingen (Donau) die Städte und Gemeinden Allmendingen, Altheim, Altheim/Alb, in ihrer jeweils gültigen Fassung gilt auf den Gemarkungen Amstetten, Asselfingen, Ballendorf, Balzheim, Beimerstetten, Allmendingen, Ennahofen, Grötzingen, Niederhofen, Weiler- Berghülen, Bernstadt, Blaubeuren, Blaustein, Börslingen, Breit- steußlingen, Altheim, Altheim/Alb, Amstetten, Bräunisheim, lingen, Dietenheim, Dornstadt, Emeringen, Emerkingen, Erbach, Hofstett-Emmerbuch, Reutti, Schalkstetten, Stubersheim, Griesingen, Gundelsheim, Hausen a.B., Heroldstatt, Holzkirch, Asselfingen, Ballendorf, Balzheim, Oberbalzheim, Unterbalz- Hüttisheim, Illerkirchberg, Illerrieden, Laichingen, Langenau, Lau- heim, Beimerstetten, Berghülen, Bühlenhausen, Bernstadt, terach, Lonsee, Merklingen, Munderkingen, Neenstetten, Asch, Beiningen, Blaubeuren, Pappelau, Seißen, Sonder- Nellingen, Nerenstetten, Oberdischingen, Obermarchtal, Ober- buch, Weiler, Arnegg, Bermaringen, Blaustein, Ehrenstein, stadion, Öllingen, Öpfingen, Rammingen, Rechtenstein, Rotten- Herrlingen, Klingenstein, Markbronn, Wippingen, Börslingen, acker, Schelklingen, Schnürpflingen, Setzingen, Staig, Unter- Breitingen, Dietenheim, Regglisweiler, Bollingen, Dornstadt, marchtal, Unterstadion, Unterwachingen, Wei-denstetten, Scharenstetten, Temmenhausen, Tomerdingen, Emeringen, Westerheim, Westerstetten und die Stadt Ehingen haben die o.g. Emerkingen, Bach, Dellmensingen, Donaurieden, Erbach, öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Bildung eines gemein- Ersingen, Ringingen, Griesingen, Grundsheim, Hausen a.B., samen Gutachterausschusses „Gemeinsamer Gutachteraus- Heroldstatt, Ennabeuren, Sontheim, Holzkirch, Hüttisheim, schuss bei der Stadt Ehingen (Donau)“ abgeschlossen und mit Illerkirchberg, Oberkirchberg, Unterkirchberg, Dorndorf, Iller- Bezugsschreiben vom 21.10.2020 dem Regierungspräsidium rieden, Wangen, Feldstetten, Laichingen, Machtolsheim, Sup- Tübingen zur Genehmigung vorgelegt. pingen, Albeck, Göttingen, Hörvelsingen, Langenau, Lauter- ach, Ettelnschieß, Halzhausen, Lonsee, Luizhausen, Die Voraussetzungen für die Genehmigung der o.g. öffentlich- Radelstetten, Urspring, Merklingen, Munderkingen, Neenstet- rechtlichen Vereinbarung liegen vor. Das Regierungspräsidium ten, Nellingen, Oppingen, Nerenstetten, Oberdischingen, Tübingen genehmigt hiermit gemäß § 25 Abs. 5 i. V. mit § 28 Abs. Obermarchtal, Reutlingendorf, Hundersingen, Moosbeuren, 2 Nr. 2 GKZ die am 28./30.09 und 05./07./08./09./15.10.2020 un- Mundeldingen, Oberstadion, Öllingen, Öpfingen, Rammingen, terzeichnete öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Bildung Rechtenstein, Rottenacker, Gundershofen, Hausen o.U., Hüt- eines gemeinsamen Gutachterausschusses. ten, Ingstetten, Justingen, Schelklingen, Schmiechen, Son- dernach, Schnürpflingen, Setzingen, Altheim (Weihung), Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist von den Beteiligten mit Staig, Steinberg, Untermarchtal, Unterstadion, Unterwachin- dieser Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist gen, Weidenstetten, Westerheim, Westerstetten der Gemein- nach den gesetzlichen Bestimmungen der Vereinbarungstext mit den Allmendingen, Altheim, Altheim/Alb, Amstetten, Asselfin- dem Genehmigungsvermerk bekannt zu machen. Sie tritt gemäß gen, Ballendorf, Balzheim, Beimerstetten, Berghülen, § 9 Abs. 3 der Vereinbarung am Tag nach der letzten öffentlichen Bernstadt, Blaubeuren, Blaustein, Börslingen, Breitingen, Bekanntmachung, frühestens ab dem 01.02.2021, in Kraft (§ 25 Dietenheim, Dornstadt, Emeringen, Emerkingen, Erbach, Abs. 6 GKZ). Griesingen, Grundsheim, Hausen a.B., Heroldstatt, Holzkirch, Hüttisheim, Illerkirchberg, Illerrieden, Laichingen, Langenau, Das Regierungspräsidium bittet um Vorlage der entsprechenden Lauterach, Lonsee, Merklingen, Munderkingen, Neenstetten, Bekanntmachungsnachweise. Nellingen, Nerenstetten, Oberdischingen, Obermarchtal, Oberstadion, Öllingen, Öpfingen, Rammingen, Rechtenstein, Mit freundlichen Grüßen Rottenacker, Schelklingen, Schnürpflingen, Setzingen, Staig, Dr. Michael Fischer Untermarchtal, Unterstadion, Unterwachingen, Weidenstet- ten, Westerheim und Westerstetten. Erstreckungssatzung auf das Gebiet der beteiligten Gemeinden (2) Für Tätigkeiten des gemeinsamen Gutachterausschusses bei Allmendingen,Altheim, Altheim/Alb, Amstetten, Asselfingen, Bal- der Stadt Ehingen (Donau) erstreckt sich die „Satzung über lendorf, Balzheim, Beimerstetten, Berghülen, Bernstadt, Blaube- die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Ver- uren, Blaustein, Börslingen, Breitingen, Dietenheim, Dornstadt, waltungsgebührensatzung)“ der Stadt Ehingen (Donau) in Emeringen, Emerkingen, Erbach, Griesingen, Grundsheim, Hau- ihrer jeweils gültigen Fassung auf das Gemeindegebiet der sen a.B., Heroldstatt, Holzkirch, Hüttisheim, Illerkirchberg, Illerrie- Gemeinden Allmendingen, Altheim, Altheim/Alb, Amstetten, den, Laichingen, Langenau, Lauterach, Lonsee, Merklingen, Asselfingen, Ballendorf, Balzheim, Beimerstetten, Berghülen, Munderkingen, Neenstetten, Nellingen, Nerenstetten, Oberdi- Bernstadt, Blaubeuren, Blaustein, Börslingen, Breitingen, Di- schingen, Obermarchtal, Oberstadion, Öllingen, Öpfingen, Ram- etenheim, Dornstadt, Emeringen, Emerkingen, Erbach, mingen, Rechtenstein, Rottenacker, Schelklingen, Schnürpflin- Griesingen, Grundsheim, Hausen a.B., Heroldstatt, Holzkirch, gen, Setzingen, Staig, Untermarchtal, Unterstadion, Hüttisheim, Illerkirchberg, Illerrieden, Laichingen, Langenau, Unterwachingen, Weidenstetten, Westerheim und Westerstetten Lauterach, Lonsee, Merklingen, Munderkingen, Neenstetten, Nellingen, Nerenstetten, Oberdischingen, Obermarchtal, (Erstreckungssatzung Gemeinsamer Oberstadion, Öllingen, Öpfingen, Rammingen, Rechtenstein, Gutachterausschuss bei der Stadt Ehingen (Donau)) Rottenacker, Schelklingen, Schnürpflingen, Setzingen, Staig, Untermarchtal, Unterstadion, Unterwachingen, Weidenstet- Aufgrund des § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ten, Westerheim und Westerstetten. Aus dem „Gebührenver- (Gem0) in Verbindung mit § 26 des Gesetzes über kommunale zeichnis für öffentliche Leistungen der Stadt Ehingen (Donau)“
- 12 - Illerkirchberg erstrecken sich jedoch nur die Ziff. 1, 3, 10 und 12 in ihrer je- 625 310 weils gültigen Fassung, soweit sie die Tätigkeit des gemein- Seite 01 samen Gutachterausschusses betreffen. Satzung über die Erhebung von §2 Gebühren für die Erstattung von Inkrafttreten und Gültigkeit Gutachten durch den Gutachter- Diese Satzung tritt am 01.02.2021 in Kraft. ausschuss (Gutachterausschuss- gebührensatzung) Ehingen (Donau), den 24.09.2020 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden–Württemberg Alexander Baumann, Oberbürgermeister (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 11 und 12 des Kommunal- abgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils 969.210 geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Ehingen Seite 06 (Donau) am 18.12.2014 folgende Satzung beschlossen: Anlage zur § 1 Gebührenpflicht Verwaltungsgebührensatzung vom 14.12.2006 (1) Die Stadt Ehingen (Donau) erhebt für die Erstattung von (Gebührenverzeichnis) Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren. (2) Für Amtshandlungen der Geschäftsstelle des Gutachterauss- Nr. Amtshandlung Gebühr chusses, insbesondere für Auskünfte aus der Kaufpreissam- 1. Allgemeine Verwaltungsgebühr bis 10.000 € mlung, für die Ableitung wesentlicher Daten für die Wert-er- (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung) mittlung, für Richtwertauskünfte sowie Auskünfte über die ermittelten wesentlichen Daten werden Gebühren nach den 2. Anträge Vorschriften der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ehin- gen (Donau) erhoben. 2.1 Ablehnung eines Antrages usw. 1/10 - volle (§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung) Gebühr § 2 Gebührenschuldner, Haftung Bei Unzuständigkeit gebührenfrei. (1) Gebührenschuldner ist, wer die Erstattung des Gutachtens 2.2 Zurücknahme eines Antrags veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird. (§ 4 Abs. 5 der Satzung) 1/10 - 1/2 der (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. vollen Gebühr (3) Neben dem Gebührenschuldner haftet, wer die Gebühren- schuld durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gutach- 3. Versand von Akten, Statiken, Plänen u.ä., terausschuss übernommen hat; dies gilt auch für denjenigen, soweit nichts anderes bestimmt ist 10 - 30 € der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 4. Auskunft, soweit sie nicht nach § 3 Abs. 5 gebührenfrei ist und nichts anderes § 3 Gebührenmaßstab bestimmt ist 5 - 30 € (1) Die Gebühren werden nach dem Wert der Sachen und Rechte 5. Ausnahmen, Befreiungen, Abweichungen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Wertermit- von Bestimmungen in Gesetzen, tlung erhoben. Rechtsverordnungen und (2) Sind in einem Gutachten für mehrere Grundstücke eines Geb- Satzungen, soweit nichts anderes ietes besondere Boden-richtwerte (§ 196 Abs. 1 Satz 5 bestimmt ist 20 - 400 € BauGB) zu ermitteln, so gilt als Wert der doppelte Wert des gebiets- oder lagetypischen Grundstücks. Bei mehreren gle- 6. Beglaubigung, Bestätigung ichartigen Bodenrichtwerten ist der höchste Wert zugrunde zu 6.1 einer Unterschrift, einer Handzeichens oder Siegels legen. Die maßgebliche Grundstücksgröße beträgt höchstens Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer 800 m². Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer (3) Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen oder Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, Rechte, die sich auf ein Grundstück oder ein grundstücksgle- aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags iches Recht beziehen, zu bewerten, so ist die Gebühr aus der beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift Summe der maßgeblichen Werte der einzelnen Gegenstände die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für zu berechnen. Gleiches gilt, wenn Wertunterschiede auf der die erste Beglaubigung bzw. Bestätigung erhobenen Grundlage unterschiedlicher Grundstückseigenschaften zu Gebühr zum Ansatz. 14 € ermitteln sind. Wertermittlungen mehrerer Eigentumswohnun- gen auf einem Grundstück oder gleichartiger unbebauter Gr- 6.2 der Übereinstimmung einer Fotokopie, Abschrift, undstücke gelten hier als eine Wertermittlung. eines Abzuges usw. mit der Urschrift 2,50 € (4) Sind Wertermittlungen für Sachen oder Rechte auf unter- schiedliche Stichtage durch-zuführen, ohne dass sich die Zu- 7. Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, standsmerkmale (§ 3 Abs. 2 WertV) wesentlich geändert ha- Zulassung, soweit nichts anderes bestimmt ben, so ist für den ersten Stichtag der volle Wert und für jeden ist 30 - 420 € weiteren Stichtag der halbe Wert zugrunde zu legen. Sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse antragsgemäß un- 8. Einsichtnahme in Akten, Bücher, Karteien, verändert, ist hierfür ein Viertel des Wertes zugrunde zu legen. Baulastenverzeichnis usw. 2,50 - 30 €
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