Gemeinde Niedernwöhren - Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 "Triangel" im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB mit örtlichen Bauvorschriften

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Gemeinde Niedernwöhren - Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 "Triangel" im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB mit örtlichen Bauvorschriften
Samtgemeinde Niedernwöhren

       Gemeinde Niedernwöhren

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 „Triangel“
  im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

          mit örtlichen Bauvorschriften

                     Abschrift

                     Mai 2020
Gemeinde Niedernwöhren - Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 "Triangel" im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB mit örtlichen Bauvorschriften
Samtgemeinde Niedernwöhren

       Gemeinde Niedernwöhren

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 „Triangel“
  im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

          mit örtlichen Bauvorschriften

                    Begründung

                     Abschrift

                     Mai 2020
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 11 „Triangel“ (§ 13a BauGB) mit örtlicher Bauvorschrift - Gemeinde Niedernwöhren
Stand: Abschrift - Mai 2020                                                                                                            Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

TEIL A (Begründung – allgemeiner Teil)
1 Allgemeines .................................................................................................................................. 1
    1.1      Ausgangssituation und Grundlagen ..................................................................................... 1
    1.2      Räumlicher Geltungsbereich ................................................................................................ 1
    1.3      Ziele und Zwecke der Planung ............................................................................................. 3
    1.4      Planungsvorgaben ............................................................................................................... 4
2 Standortbegründung ................................................................................................................... 6
    2.1      Standortauswahl................................................................................................................... 6
    2.2      Standortalternativen / Möglichkeiten der Innenentwicklung ................................................. 7
    2.3      Fazit ...................................................................................................................................... 7
3 Erläuterung der Festsetzungen und der örtlichen Bauvorschriften ....................................... 8
    3.1      Festsetzungen des Bebauungsplans ................................................................................... 8
    3.2      Örtliche Bauvorschriften ....................................................................................................... 9
4 Flächenbilanz ............................................................................................................................. 10
5 Auswirkungen des Bebauungsplans ....................................................................................... 11
    5.1      Belange der Raumordnung und Siedlungsentwicklung ..................................................... 11
    5.2      Verkehr ............................................................................................................................... 11
    5.3      Wasserwirtschaft ................................................................................................................ 12
    5.4      Ver- und Entsorgung .......................................................................................................... 12
    5.5      Immissionsschutz ............................................................................................................... 13
    5.6      Fläche, Boden .................................................................................................................... 14
    5.7      Altablagerungen / Kampfmittel ........................................................................................... 15
    5.8      Denkmalpflege / Kulturgüter ............................................................................................... 15
    5.9      Landwirtschaftliche Belange .............................................................................................. 15
    5.10 Natur und Landschaft, Klima / Luft ..................................................................................... 16
    5.11 Artenschutz ........................................................................................................................ 17
    5.12 Bauwirtschaft ...................................................................................................................... 18
6 Durchführung des Bebauungsplans ........................................................................................ 18
    6.1      Kosten / städtebaulicher Vertrag / sonstige Maßnahmen .................................................. 18
7 Verfahren .................................................................................................................................... 19

        Gemeinde Niedernwöhren                                                LandschaftsArchitekturbüro Georg von Luckwald
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 11 „Triangel“ (§ 13a BauGB) mit örtlicher Bauvorschrift - Gemeinde Niedernwöhren
Inhaltsverzeichnis                                                                                          Stand: Abschrift - Mai 2020

Abbildungen
Abb. 1       Luftbildübersicht (ohne Maßstab) ........................................................................................ 3

        Gemeinde Niedernwöhren                                       LandschaftsArchitekturbüro Georg von Luckwald
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 11 „Triangel“ (§ 13a BauGB) mit örtlicher Bauvorschrift - Gemeinde Niedernwöhren
Stand: Abschrift - Mai 2020                                                                                      Seite: 1

TEIL A (Begründung – allgemeiner Teil)

1 Allgemeines

1.1         Ausgangssituation und Grundlagen

Der Anlass zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 "Triangel" ist die Nachverdich-
tung in der Gemeinde Niedernwöhren durch Schaffung zusätzlicher Wohnbaufläche. In-
nerhalb des Geltungsbereiches des B-Plans Nr. 11 „Triangel“ befinden sich eine öffentli-
che Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ und ein als Privatstraße kon-
zipierter Erschließungsstich. Beide sind seit Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr
2001 nicht umgesetzt worden, entsprechen nicht mehr den aktuellen städtebaulichen An-
forderungen und sollen durch Überplanung nun einer neuen Nutzung zugeführt werden.
Die für die angrenzende Wohnbaufläche festgesetzte Grundflächenzahl wird erhöht und
die Baugrenzen werden angepasst, um eine zusätzliche Bebauung und sinnvolle Ausnut-
zung zu ermöglichen. Die Änderung wird eine behutsame Nachverdichtung in einem städ-
tebaulich geordneten Rahmen gewährleisten.
Der Bebauungsplan Nr. 11 "Triangel", 1. Änderung soll gemäß § 13a BauGB für Maß-
nahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden. Die Anwendungsvoraussetzungen sind
gegeben (s. Kap. 7). Er wird aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan (Darstellung:
Wohnbaufläche) der Samtgemeinde Niedernwöhren entwickelt. Er wird im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt. Die Größe des Plangebie-
tes beläuft sich auf 0,46 ha. Auf die frühzeitige Beteiligung der Bürger sowie der Behörden
und Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB soll verzichtet
werden.

1.2         Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des B-Plans Nr. 11 „Triangel“ befindet sich im Nor-
den der Gemeinde Niedernwöhren, nahe dem Ortsrand und umfasst ca. 0,46 ha. Der be-
stehende B-Plan Nr. 11 wird im Nordwesten von der Klosterstraße (Kreisstraße 21) und
im Südwesten von der Straße „Vor der Reihe“ begrenzt. Im Osten springt der Geltungsbe-
reich über die Hauptstraße (Landesstraße 372), um auf dessen Ostseite einige Gewerbe-
und Mischnutzungen einzuschließen. Der Bereich für die 1. Änderung dieses B-Plans be-
findet sich im Nordwesten, an der Klosterstraße und reicht bis in das Zentrum des Ur-
sprungsplans (siehe auch Abb. 1).

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Innerhalb des B-Plans Nr. 11 befinden sich überwiegend Wohnnutzungen und lediglich
östlich der L 372 gibt es auch gewerbliche und gemischte Nutzungen. Nördlich und süd-
lich angrenzend befinden sich weitere Wohnnutzungen, allerdings schließt sich im Nord-
westen sowie im Nordosten mittelbar hinter der Bebauung auch die offene Landschaft an.
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich die beiden Flurstücke 38 und 179/70 je-
weils teilweise. Beide Flurstücke liegen innerhalb der Flur 11 in der Gemarkung Nie-
dernwöhren und in der Gemeinde Niedernwöhren

Grundeigentumsverhältnisse
Das Flurstück Nr. 38 befindet sich im privaten Eigentum und das Flurstück 179/70
(schmale ehemalige Grabenparzelle im Ostrand) befindet sich derzeit im Eigentum der
Gemeinde Niedernwöhren. Beide sollen im Zuge dieser Planung neu aufgeteilt werden.
Die Aufteilung sowie Erschließung der Grundstücke wird jeweils privat-rechtlich geregelt.

Derzeitige Nutzung
Die Flächen im Geltungsbereich werden derzeit als Grünlandeinsaat genutzt und 2 bis 3
Mal pro Jahr zur Heuproduktion gemäht. Das Plangebiet ist insgesamt sehr ebenerdig.
Der höchste Punkt des Plangebietes befindet sich im Norden (ca. 64 m ü. NHN); das Ge-
lände fällt Richtung Süden um ca. 50 cm ab (bis auf ca. 63,5 m ü. NHN).

           Gemeinden Niedernwöhren                                LandschaftsArchitekturbüro Georg von Luckwald
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Stand: Abschrift - Mai 2020                                                                                      Seite: 3

Abb. 1         Luftbildübersicht (ohne Maßstab)

1.3         Ziele und Zwecke der Planung

Mit dem Bebauungsplan wird der Zweck verfolgt, die bauplanungsrechtlichen Vorausset-
zungen für die zukünftige Bebauung innerhalb eines bestehenden Wohngebietes zu
schaffen.

Die Bauleitplanung dient insbesondere folgenden Zielen:
 Entwicklung von Bauflächen für Wohnbebauung innerhalb des Siedlungszusammen-
   hangs.

 Nutzung von vorhandenen Potenzialen für die Ausweisung eines Wohngebietes durch
   Lückenschluss bzw. Nachverdichtung.
 Stärkung der grundzentralen Funktionen der Gemeinde Niedernwöhren als Wohn-
   standort.

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Das Gebiet ist durch die „Klosterstraße“ im Norden unmittelbar und durch die Gemein-
destraße „Vor der Reihe“ im Süden mittelbar erschlossen. Die Erschließung der zukünfti-
gen Grundstücke wird über privat-rechtlichem Wege geregelt.

Bezüglich der Umweltschutzgüter wird mit dem Bebauungsplan Folgendes angestrebt:

 Mit dem Standort soll eine Fläche in Anspruch genommen werden, welche relativ gerin-
     ge Empfindlichkeiten von Naturhaushalt und Landschaftsbild aufweist.
 Einer Erweiterung bzw. Verdichtung des vorhandenen Wohngebietes soll der Vorzug
     gegenüber einer Neuausweisung in der freien Landschaft gegeben werden.
 Im Sinne der Innenentwicklung sollen die Nachverdichtungsmöglichkeiten im Bereich
     bestehender Wohngebiete genutzt werden.

1.4          Planungsvorgaben

Raumordnung
Die Belange der Raumordnung sind in der Form von Zielen und Grundsätzen im Nieder-
                                                                                    1
sächsischen Landesraumordnungsprogramm (LROP 2017 ) und im Regionalen Raum-
ordnungsprogramm des Landkreises Schaumburg (RROP 2003) niedergelegt.

Landesraumordnungsprogramm (LROP)

Für das Plangebiet und dessen näheres Umfeld sind keine planungsrelevanten Inhalte
enthalten. Die nächsten Inhalte sind der ca. 750 m Entfernte Mittellandkanal für die Schiff-
fahrt sowie eine Haupteisenbahnstrecke in Stadthagen, ca. 4,5 km südlich des Plangebie-
tes

Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)

Im RROP Landkreis Schaumburg 2003 sind im Plangebiet sowie in dessen näheren Um-
feld folgende Festlegungen enthalten:

 Die Gemeinden Niedernwöhren und Meerbeck werden als ein gemeinsames Grund-
  zentrum festgelegt.
 Für das Plangebiet selbst gibt es keine spezifischen Festlegungen.

1
    Neubekanntmachung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP-
    VO) vom 26.09.2017 (Nds. GVBl. Nr. 20/2017, ausgegeben am 06.10.2017)

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 Die Landesstraße 372 wird als „Hauptverkehrsstraße von überregionaler Bedeutung“
   festgelegt.
 Die landwirtschaftlichen Flächen im Norden des Plangebietes sind als „Vorsorgegebiet
   für Landwirtschaft auf Grund hohen, natürlichen, standortgebundenen landwirtschaftli-
   chen Ertragspotenzials“ festgelegt.
 Weiter nördlich in rd. 750 m Entfernung befindet sich mit dem Mittellandkanal ein
   „Schiffbarer Kanal mit Angabe der Tragfähigkeit in Tonnen“.

Landschaftsrahmenplan / Landschaftsplan
Als Fachpläne des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind der Landschaftsrah-
menplan des Landkreises Schaumburg (LRP Vorentwurf 2001) sowie der kommunale
Landschaftsplan der Samtgemeinde Niedernwöhren aus dem Jahr 1996 anzuführen.
Gemäß Landschaftsrahmenplan wird das Plangebiet als Siedlungsfläche kategorisiert,
sodass ihm laut Landschaftsrahmenplan eine geringe Bedeutung für den Arten- und Bio-
topschutz zukommt. Allerdings wird dem Plangebiet eine mittlere Bedeutung für das
Landschaftsbild zugeschrieben und es grenzt mit den im Süden befindlichen Wohngebie-
ten eine „Siedlung mit in Teilbereichen hoher landschaftlicher Eigenart“ sowie „Struktur-
reiche Siedlung mit potenzieller Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz“. Als Zieltyp
wird es als „Entwicklung sonstiger Gebiete, in denen Natur und Landschaft aufgrund in-
tensiver Nutzung beeinträchtigt sind“ beschrieben.
Der Landschaftsplan fasst das Plangebiet als „Sonstiger ländlicher Siedlungsbereich mit
geringem Eigenartsverlust“ zusammen und stellt das Ziel „Aufwertung strukturarmer Sied-
lungsbereiche“ sowie „Sicherung und Entwicklung strukturreicher Siedlungsränder und in-
nerörtlicher Freiräume“ auf.

Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Geltungsbereich der 1.Änderung des B-Plans Nr. 11 „Triangel“ wird im rechtskräftigen
F-Plan der Samtgemeinde Niedernwöhren als Wohnbaufläche dargestellt, sodass eine
Berichtigung des F-Plans (gem. § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB) nicht notwendig ist.

Der Bebauungsplan wird somit aus den Darstellungen der wirksamen Flächennutzungs-
planung der Samtgemeinde Niedernwöhren entwickelt.

Bestehender Bebauungsplan und dessen Änderungen
Der gegenwärtig geltende Bebauungsplan Nr. 11 „Triangel“ weist für den Geltungsbereich
der ersten Änderung neben einem Allgemeinen Wohngebiet auch eine Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ sowie einen Erschließungsstich als Straßenver-

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kehrsfläche aus. Sowohl die Wohngebiete als auch der Kinderspielplatz und die Erschlie-
ßungsstraße wurden nicht realisiert, sodass dieser Bereich nun geändert werden soll.

Bebauungspläne in der Umgebung
In der Umgebung des Plangebietes befinden sich abgesehen vom Ursprungsplan keine
rechtskräftigen Bebauungspläne. Östlich der Hauptstraße befindet sich der B-Plan Nr. 12
„Hinter der Grundschule“ vom März 2000. Nördlich und direkt angrenzend an den Gel-
tungsbereich, befindet sich die 1. Innenbereichssatzung der Gemeinde Niedernwöhren
vom März 1980. Teilbereiche dieser Innenbereichssatzung liegen auch südlich der Klos-
terstraße und wurden bereits mit dem B-Plan Nr. 11 „Triangel“ (Januar 2001) überplant.

Schutzgebiete und -objekte nach Naturschutz- und / oder Wasserrecht
Es sind keine Schutzgebiete nach Naturschutz- oder Wasserrecht von der Bauleitplanung
betroffen.
Das nächstgelegene Flora-Fauna-Habitat-(FFH)-Gebiet Nr. 3520-332 „Schaumburger
Wald“ und das gleichnamige EU-Vogelschutzgebiet Nr. 3520-431 befinden sich in
ca. 1 km Entfernung. Eine Beeinträchtigung dieser Schutzgebiete durch das geplante
Vorhaben ist ausgeschlossen, weil das Vorhaben außerhalb des FFH-Gebietes liegt und
die sehr lokal begrenzten Auswirkungen des Vorhabens nicht geeignet sind, die Erhal-
tungsziele dieser Gebiete über diese Distanz erheblich zu beeinträchtigen. Eine FFH-
Verträglichkeitsprüfung muss für die vorliegende Bauleitplanung nicht durchgeführt wer-
den.

2 Standortbegründung

2.1          Standortauswahl

Für den getroffene Standortauswahl waren folgende Gründe wesentlich:

 Die für die Wohnbebauung vorgesehenen Grundstücke befinden sich im Eigentum ei-
   ner der Vorhabenträger.

 Es können drei weitere Wohnbaugrundstücke innerhalb des Bebauungsplans zur De-
   ckung der aktuell bestehenden Nachfrage entstehen.

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 Die Grundstücke sind gut zu erschließen: Durch die Klosterstraße (K 21) im Norden und
   ggf. eine Stichstraße über die Straße „Vor der Reihe“ im Süden ist die verkehrliche An-
   bindung gesichert. Ver- und Entsorgungsleitungen sind in beiden Straßen vorhanden.
 Der Standort stellt eine bisher ungenutzte Lücke zwischen der vorhandenen Bebauung
   dar. Eine Nachverdichtung insbesondere in Hinblick auf den aktuellen Bedarf unter der
   Prämisse des sparsamen Umgangs mit Boden ist eine sinnvolle und konsequente städ-
   tebauliche Weiterentwicklung. Die Bebaubarkeit wird für diesen Bereich abschließend
   mit dem Bebauungsplan geregelt.
 Der Standort erweist sich aufgrund der Lage unmittelbar an einer Kreisstraße sowie im
   direkten Siedlungszusammenhang und aufgrund seiner Kleinflächigkeit und geplanten
   Wohnnutzung bezüglich naturschutzfachlicher sowie wasserrechtlicher Belange als re-
   lativ konfliktarm.

2.2         Standortalternativen / Möglichkeiten der Innenentwicklung

Aufgrund der Eigentumsverhältnisse und der kurzfristig benötigten Verfügbarkeit bieten
sich für den Vorhabenträger keine Alternativstandorte an. Da es sich obendrein auch um
Innenentwicklung durch Nutzung bzw. Überplanung von Brachflächen, Gebäudeleerstand,
Baulücken oder anderen Nachverdichtungsmöglichkeiten handelt, ist diese Planung städ-
tebaulich als sehr positiv zu bewerten. Das hierzu in der Aktualisierung befindliche Bau-
flächenkataster der Gemeinde wurde mit herangezogen, bietet jedoch keine zusätzlichen
Erkenntnisse für vergleichbar geeignete Flächen.

2.3         Fazit

Die Standortwahl leitet sich vor allem aus dem Wunsch der Überplanung des bestehen-
den Bebauungsplans ab und daneben auch aus den Erweiterungsabsichten der beste-
henden Nutzungen, sodass hierfür alternative Standorte nicht ernsthaft in Betracht gezo-
gen werden konnten. Des Weiteren ist das Plangebiet auf Ebene der vorbereitenden Bau-
leitplanung bereits als Wohnbaufläche festgesetzt, sodass diese Bebauungsplanänderung
eine logische Fortsetzung der gemeindlichen Planungsabsichten darstellt. Hinzu kommt,
dass eine Überplanung im Siedlungsgebiet im Sinne der Nachverdichtung einer Neuaus-
weisung von Bauflächen vorzuziehen ist (Innen- vor Außenentwicklung).

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3 Erläuterung der Festsetzungen und der örtlichen Bau-
  vorschriften

3.1          Festsetzungen des Bebauungsplans

Art der baulichen Nutzung
Es wird ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Es sind auch der
Versorgung dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende
Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke zulässig. Ausnahmsweise können Betriebe des Beherbergungsgewer-
bes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Anlagen für Ver-
waltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen werden als stärker verkehrs- und lärmverur-
sachende Nutzungen in diesem durch Wohnnutzungen und Kleingewerbe geprägten Be-
reich der Gemeinde ausgeschlossen.

Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch Festsetzungen der Grundflächenzahl und der
Höhe baulicher Anlagen bestimmt.

Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,4 festgesetzt. Dies entspricht der zulässigen
Obergrenze für allgemeine Wohngebiete gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO und erlaubt eine
hohe bauliche Ausnutzung der verfügbaren Fläche.

Die maximale Höhe der baulichen Anlagen beträgt 74 m über Normalhöhennull (NHN).
Dies erlaubt bis zu knapp 11 m hohe Gebäude über Straßenniveau. Somit werden zwei-
geschossige Gebäude ermöglicht. Geschossigkeit und Höhenbegrenzung orientieren sich
an der umgebenden Bebauung. Eine übermäßige Höhenentwicklung mit negativen Aus-
wirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild wird vermieden. Als Bezugspunkte für die
Höhenbegrenzung sind die Deckelhöhen nahegelegener Schächte eingemessen und in
der Planzeichnung wiedergegeben.

Bauweise

Im WA-Gebiet des Bebauungsplans wird entsprechend der umgebenden Bebauung die
offene Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO vorgeschrieben, d. h. Gebäude sind mit seit-
lichem Grenzabstand zu errichten. Zur Sicherung einer aufgelockerten Bebauung wird ge-
regelt, dass i. d. R. nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig sind. Riegelartige, für den
Raum untypische und der optischen Durchlässigkeit und Durchgrünung entgegenstehen-
de Reihenhäuser und Häusergruppen werden ausgeschlossen.

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Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen
Mit der Festsetzung von Baugrenzen werden innerhalb des Wohngebietes die mit Gebäu-
den überbaubaren Grundstücksflächen geregelt und ein Mindestabstand der Gebäude
von den Grundstücksgrenzen oder zur angrenzenden Straße und anderen Nutzungen
vorgesehen.
Die Baugrenze orientiert sich an der Umgebung, wodurch die ortstypische straßenorien-
tierte Bebauung aufgegriffen wird. Ein gewisses Abrücken von der Straße aus Gründen
des Lärmschutzes bleibt weiterhin möglich.
Entlang der Straße wird zu den dort befindlichen Leitungen mindestens 3 m Abstand ein-
gehalten - ausgenommen hiervon sind die Leitungsanschlüsse, die sich im Bereich der
ursprünglich geplanten Straße befinden.

Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser
Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die Voraussetzungen dafür geschaffen,
dass in geringfügig größerem Umfang unbefestigte Wiesenflächen in befestigte Flächen
umgewandelt werden. Hierdurch werden sich, sofern keine entsprechenden Gegenmaß-
nahmen getroffen werden, die Oberflächenabflüsse aus dem Gebiet vermutlich auch ge-
ringfügig erhöhen. Die Abflüsse sind nach Möglichkeit bereits mit den ersten Baumaß-
nahmen so weit zurück zu halten und zu drosseln, dass schädliche Umwelteinwirkungen
weitestgehend vermieden werden. Ähnliche Regelungen sind bereits im bestehenden Ur-
sprungsplan vorhanden. Darüber hinaus kann an die vorhandene Regenwasserleitung
angeschlossen werden.

Versorgungsleitungen
Die parallel zur K 21 verlaufenden unterirdische Versorgungsleitungen (in Privateigentum)
und Entsorgungsleitungen (der Gemeinde Niedernwöhren) sind bei allen Baumaßnahmen
zu sichern.

3.2         Örtliche Bauvorschriften

Es werden Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) erlassen und in den Bebauungsplan aufge-
nommen. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung entspricht dem Geltungsbereich
des vorliegenden Bebauungsplans.
Die Örtlichen Bauvorschriften enthalten Regelungen zur Dachgestaltung sowie zur Fas-
sadengestaltung.

        Gemeinde Niedernwöhren                                      LandschaftsArchitekturbüro Georg von Luckwald
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 11 „Triangel“ (§ 13a BauGB) mit örtlicher Bauvorschrift - Gemeinde Niedernwöhren
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Durch die Örtliche Bauvorschrift soll erreicht werden, dass die Dachlandschaft der Haupt-
gebäude den ausschließlich geneigten Dächern der gebauten Umgebung angepasst wird,
um ein „ruhiges“, homogen wirkendes Erscheinungsbild zu schaffen bzw. das bereits be-
stehende zu erhalten. Moderne Flachdächer würden sich an dieser Stelle nicht verträglich
einfügen. Um heutigen Gestaltungsansprüchen entgegenzukommen, sind vergleichswei-
se geringe Mindestdachneigungen zugelassen. Bestimmte kleinere Gebäude oder Ge-
bäudeteile sind von den Bestimmungen ausgenommen, weil eine entsprechende Festset-
zung für sie unangemessen wäre.
Die Fassaden und Außenwandflächen sollen durch Material- und / oder Farbwechsel ge-
gliedert werden. Dadurch sollen sich die Neubauten in den baulichen Bestand mit größ-
tenteils Klinkerfassaden einfügen. Reine einfarbige Putzfassaden, vor allem in hellen
Farbtönen, würden dazu einen zu hohen Kontrast darstellen und einem „ruhigen“, homo-
genen Erscheinungsbild des Ortsrandes entgegenstehen.

4 Flächenbilanz
Die Fläche im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 „Triangel“
umfasst rd. 4.650 m², welche komplett als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird.

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5 Auswirkungen des Bebauungsplans

5.1         Belange der Raumordnung und Siedlungsentwicklung

Raumordnung
Die Gemeinde Niedernwöhren kommt mit der Planung ihrer allgemeinen Versorgungs-
funktion mit Wohnraum für die örtliche Bevölkerung nach. Das Plangebiet liegt außerhalb
von Vorrang- und Vorsorgegebieten des RROP. Auswirkungen auf die Raumordnung
können somit ausgeschlossen werden.

Siedlungsentwicklung
Mit der Ausweisung des Wohngebietes wird die Bebauung entlang der K 21 konsequent
und städtebaulich nachvollziehbar geschlossen und fortentwickelt. Der Standort eignet
sich für diese Nutzung aufgrund der vorhandenen verkehrlichen und sonstigen infrastruk-
turellen Erschließung besonders. Wie in Kap. 2 dargelegt, wird der Innenentwicklung gem.
§ 1 Abs. 5 BauGB gefolgt.

5.2         Verkehr

Straßenverkehr, ÖPNV
Das Gebiet verfügt über eine leistungsfähige Verkehrserschließung über die Kreisstra-
ße 21 „Klosterstraße“ sowie bei Bedarf auch im Süden über die Gemeindestraße „Vor der
Reihe“. Ein baulich abgesetzter und beleuchteter Rad- / Gehweg verläuft auf der Südseite
der Klosterstraße. Angesichts der vergleichsweise geringen Verkehrsbelastung (rd. 1.600
           2
Kfz/Tag ) und der maximal zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) ist von
keiner besonderen Gefährdung bei Querung der Straße auszugehen. Die nächste Bushal-
testelle („Niedernwöhren Wilkening“) befindet sich in ca. 200 m Entfernung weiter nördlich
an der L 372. Die Linie „2121“ der Schaumburger Verkehrs-GmbH (SVG) verkehrt mehr-
mals täglich zwischen Loccum und Stadthagen.

2
 Landkreis Schaumburg: Auskunft von Hr. Eberhardt am 21.08.19 zur Aktualisierung Verkehrsplan
Kreisstraßen Landkreis Schaumburg.

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5.3         Wasserwirtschaft

Durch die Bebauungsplanänderung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass
zuvor unversiegelte Flächen (nicht realisierte Grünfläche „Kinderspielplatz“) nun versiegelt
werden darf. Zudem wird der Umfang der befestigten Fläche geringfügig erhöht (GRZ von
0,25 auf 0,4). Zeitgleich wird aber von der ebenso nicht realisierten Stichstraße abgese-
hen. Insgesamt werden sich hierdurch aller Voraussicht nach, auch ohne entsprechende
Gegenmaßnahmen, die Oberflächenabflüsse aus dem Gebiet nur geringfügig erhöhen.

Die Oberflächenentwässerung des Plangebietes soll durch Rückhaltung und Versickerung
auf den Grundstücken erfolgen. Eine gedrosselte Einleitung erfolgt in das vorhandene
Kanalsystem der Gemeinde Niedernwöhren. Für den Anschluss an den öffentlichen RW-
Kanal ist ein gesonderter Entwässerungsantrag zu stellen. Die Einleitungsmengen lassen
sich deutlich reduzieren, wenn der Abfluss z. B. durch einen höheren Anteil an Vegeta-
tionsflächen, umfassende Dachbegrünungsmaßnahmen oder sickerfähige Flächenbefes-
tigungen mit Drainage oder ggf. Rückhalteinrichtungen auf den Grundstücken verzögert
wird.

5.4         Ver- und Entsorgung

Gemäß den bei der Gemeinde vorliegenden Unterlagen der Leitungsträger ist der Stand-
ort durch diverse Ver- und Entsorgungsleitungen umfassend mit allen Medien und einem
Trennsystem der Entwässerung über die Klosterstraße (K 21) sowie bei Bedarf auch im
Süden über die Gemeindestraße „Vor der Reihe“ erschlossen. Aufgrund der bereits vor-
her vorhandenen Bebauungsstruktur ist davon auszugehen, dass die Ver- und Entsor-
gungssysteme ausreichend Kapazitäten für die zur Rede stehenden Baugebiete bereithal-
ten. Im Bereich der im B-Plan Nr. 11 „Triangel“ geplanten (und bisher nicht realisierten)
Stichstraße wurden bereits Anschlussleitungen des Regen- und Trinkwasserkanals sowie
der Gasleitung vorbereitet. Diese sind bei Bedarf zu sichern. Ebenso wird davon ausge-
gangen, dass die bereitzustellenden Löschwassermengen für den Grundschutz aus der
öffentlichen Trinkwasserleitung (DN 160) in der Klosterstraße bereitgestellt werden kön-
nen. Ein Hydrant befindet sich direkt am Rand des Geltungsbereiches an der K 21, zwei
weitere Hydranten entlang der Klosterstraße in beide Richtungen in ca. 30m bis 40m Ent-
fernung. Im Süden in „Vor der Reihe“ befindet sich ein weiterer Hydrant in ca. 120m Ent-
fernung.

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Durch die Festsetzungen zur maximalen Bauhöhe sind Bauwerke höher als 20 m über
Bestandsgelände ausgeschlossen (geplant sind maximal knapp 11 m hohe Gebäude). Ei-
ne Beeinflussung von Richtfunkstrecken kann daher ausgeschlossen werden. Weiterge-
hende Untersuchungen sind nicht erforderlich.

5.5         Immissionsschutz

Für die geplante Ansiedlung von Wohngebäuden sind Lärmemissionen ausgehend vom
Straßenverkehr auf der Klosterstraße (K 21) sowie der Hauptstraße (L 372) zu erwarten.
Weitere Emissionsquellen, die auf das Plangebiet beeinträchtigend einwirken könnten,
sind Gewerbe- und Mischnutzungen östlich der L 372, hier vor allem die dort ansässige
Tankstelle. Diese haben eine Entfernung von ca. 110m (Luftlinie) zum Plangebiet. Vom
Plangebiet selbst sind ausgehend von den zulässigen Nutzungen (Wohnen, nicht stören-
des Gewerbe) keine größeren Emissionen zu erwarten.

Zu den beiden Straßen liegen folgende Angaben bzgl. der Verkehrsmengen vor :
 Klosterstraße (K 21): 1.600 Kfz/Tag (Erhebung 2010)
 Hauptstraße / Wiedensahler Straße (L 372): 5.500 Kfz/Tag (Erhebung 2015)
 Beide Straßen liegen innerorts (zulässigen Geschwindigkeit 50 km/h).

Gemäß einer überschlägigen Berechnung werden die für Allgemeine Wohngebiete (WA
gem. BauNVO) maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 "Schallschutz im Städ-
tebau" von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts ab einem Abstand zur Mittelachse der
K 21 von 25 m und bei der L 372 ab 35 m eingehalten.

Der Straßenverkehrslärm ausgehend von der L 372 tangiert das geplante Wohngebiet
somit nicht. Entlang der Klosterstraße wird eine Wohnbebauung auch in geringerem Ab-
stand zur Straße zugelassen (9 m zur Straßenmitte). Es werden somit Lärmschutzmaß-
nahmen erforderlich, die wie folgt abgewogen wurden:

Aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der Straße in Form von Lärmschutzwällen oder -
wänden werden von der Gemeinde aus städtebaulichen und wirtschaftlichen Erwägungen
nicht vorgesehen. Der zur Realisierung derartiger Schallschutzmaßnahmen erforderliche
Platzbedarf ist relativ groß und führt gerade bei einem Lärmschutzwall zu einem erhöhten
Flächenverbrauch, der zu Lasten einer optimalen Ausnutzung der verfügbaren Flächen für
Wohnzwecke geht. Eine Lärmschutzwand wäre sehr kostenträchtig und unwirtschaftlich
angesichts der geringen Anzahl geschützter Gebäude und des erst bei größerer Höhe ge-
schützten, eventuellen Obergeschosses. Solche massiven Bauwerke wirken sich zudem

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negativ auf das ländliche, aufgelockerte Ortsbild aus. Bebauung und Landschaft sollen für
den Straßenverkehr wahrnehmbar bleiben und die Ortslage verdeutlichen. Ein aktiver
Lärmschutz ist zudem unangemessen und unpassend im Vergleich zur umgebenden Be-
bauung, die ohne aktiven Lärmschutz zur Klosterstraße und Landesstraße auskommt.

Aus den genannten Gründen wird daher für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse dem
passiven Schallschutz am Gebäude und der architektonischen Selbsthilfe im Rahmen der
Abwägung Vorrang eingeräumt und in den Festsetzungen zum Bebauungsplan dargelegt.

Ohnehin ist davon auszugehen, das Wohn- und Schlafräume bzw. deren Fenster sowie
Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone) straßenabgewandt und zur ohnehin günstiger
orientierten Südseite angelegt werden. Für solche Lagen ist nach DIN 4109 „Schallschutz
im Hochbau“ von einer Minderung der Lärmbelastung um 10 dB(A) auszugehen. Die dort
auftretenden Werte werden also die Orientierungswerte der DIN 18005 unterschreiten.

Über den Nachweis ausreichender Schalldämmmaße können schutzbedürftige Räume
bei Bedarf auch straßenseitig angeordnet werden. Bei Schlafräumen und Kinderzimmern
muss die erforderliche Raumlüftung bei geschlossenen Fenstern möglich sein, wenn der
Beurteilungspegel nachts über 45dB(A) beträgt.

5.6         Fläche, Boden

Im Geltungsbereich befinden sich vorranging Pseudogley-Braunerden aus Sandlößen
über Geschiebelehmen (NIBIS Kartenserver, 16.08.2019). Diese weisen eine hohe bis
sehr hohe Bodenfruchtbarkeit auf und sind mäßig gefährdet gegenüber Bodenverdichtung
(NIBIS Kartenserver, 16.08.2019). Es ist demnach mit bindigen Böden im Plangebiet zu
rechnen, die besonders wasser- und frostempfindlich sind. Im Bebauungsplan finden sich
entsprechende Hinweise zum Bodenschutz, die auch dazu dienen, erhebliche Beeinträch-
tigungen des Bodens weitestgehend zu vermeiden.
Da es sich bereits um Siedlungsfläche handelt und sich das Plangebiet auch innerhalb
weiterer Siedlungsflächen befindet, wird dem sparsamen Umgang mit Fläche bereits
Rechnung getragen.
Vor Umsetzung der Baumaßnahmen wird ein Baugrundgutachten empfohlen.

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5.7         Altablagerungen / Kampfmittel

Die Auswertung des Altlastenkatasters des Landkreises Schaumburg sowie des themati-
schen Kartenservers des Niedersächsischen Landesamtes für Bergbau, Energie und
Geologie (LBEG) ergab keine Hinweise auf Altablagerungen oder Altlasten im Plangebiet
oder in seiner unmittelbaren Umgebung. Die nächsten Altlastenverdachtsflächen sind
ca. 600 m entfernt (NIBIS-Karten-Server, LBEG). Zudem befindet sich nördlich in
ca. 150 m Entfernung (Luftlinie) ein Altstandort gem. Altlastenkataster des Landkreises
Schaumburg

Da eine Kampfmittelbelastung allerdings nicht ausgeschlossen werden kann, wird dem
jeweiligen Bauherren empfohlen, vor Baubeginn eine Auswertung historischer Luftbilder
(‚alliierte Luftbilder’) durch den Kampfmittelbeseitigungsdienstes durchführen zu lassen.

5.8         Denkmalpflege / Kulturgüter

Archäologische Kulturdenkmale sind nach derzeitigem Kenntnisstand innerhalb des Plan-
gebietes nicht bekannt. Das Auftreten archäologischer Bodenfunde im Zuge der Bau- und
Erschließungsarbeiten ist allerdings aufgrund der bislang fehlenden systematischen Er-
hebung nicht auszuschließen.

Es wird darauf hingewiesen, dass ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde wie etwa Kera-
mikscherben, Steingeräte oder Schlacken sowie Holzkohleansammlungen, Bodenverfär-
bungen oder Steinkonzentrationen, die bei Bau- und Erdarbeiten gemacht werden, gem.
§ 14 Abs. 1 NDSchG auch in geringer Menge meldepflichtig sind. Sie müssen der zustän-
digen Kommunalarchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises
unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2
NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen,
bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde die Fort-
setzung der Arbeiten gestattet.

5.9         Landwirtschaftliche Belange

Mit der vorliegenden Planung zur Entwicklung eines Wohngebietes werden Flächen in
Anspruch genommen, die zwar zurzeit noch in sehr geringem Umfang landwirtschaftlich
genutzt werden (Mahd zwei- bis dreimal pro Jahr zur Heuproduktion), aber bereits durch
den B-Plan Nr. 11 „Triangel“ als Wohngebiet ausgewiesen sind. Bei dem vorhandenen

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Boden handelt es sich um Gley-Parabraunerden aus Löß und damit um Boden mit hoher
natürlicher Bodenfruchtbarkeit. Als landwirtschaftliche Fläche wird das Grundstück nicht
mehr benötigt.

Da es sich vielmehr um eine Lückenschließung eines Gebietes handelt, welches bereits
nach derzeitiger Rechtslage bebaut werden darf, sind Auswirkung auf landwirtschaftliche
Belange nicht bzw. maximal in äußerst geringem Umfang zu erwarten.

Der Grunderwerb wird über privatrechtliche Verträge mit den Eigentümern und Bewirt-
schaftern erfolgt. Betriebliche Notlagen ergeben sich aufgrund der Flächeninanspruch-
nahme nicht. Weitere landwirtschaftliche Flurstücke grenzen nicht an das Plangebiet an.

5.10 Natur und Landschaft, Klima / Luft

Eine überschlägige Kartierung von Biotoptypen, Flora und/oder Fauna ist erfolgt. Ein
förmlicher Umweltbericht sowie die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsrege-
lung sind für diesen B-Plan nicht vorgesehen (beschleunigtes Verfahren nach § 13a
BauGB). Umweltbelange (s. Kap. zu Wasser, Boden, Immissionsschutz) und die Belange
von Natur und Landschaft sind dennoch in die Abwägung einzustellen. Das Plangebiet
wurde in mehrere Ortsbesichtigungen hinsichtlich seiner Bedeutung für Natur und Land-
schaft untersucht und die entsprechenden Fachplanungen (LRP, LP s. Kap. 1.4) berück-
sichtigt.

Das Plangebiet besitzt keine besonderen Funktionen für Boden, Natur und Landschaft. Es
ist über den bestehenden Bebauungsplan bereits größtenteils als Baugebiet festgesetzt,
wird als solches jedoch nicht genutzt. Die bisher unversiegelten Freiflächen im Gebiet
werden regelmäßig gemäht (2-3 Mal pro Jahr). Das Gebiet liegt umgeben von Siedlungs-
bereichen und entlang einer in diesem Abschnitt mäßig befahrenen Kreisstraße. Zudem
befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches keinerlei Gehölzstrukturen oder Bäume.

Durch die Erhöhung der GRZ von 0,25 auf 0,4 sowie der Vergrößerung des Baufensters
kann zusätzliche Fläche für eine Bebauung genutzt werden. Durch diese Nachverdichtung
können ggf. empfindlichere Flächen am Siedlungsrand bzw. im Außenbereich geschont
werden.

Für das Plangebiet sind aufgrund des geringen Umfangs keine klimatischen Funktionen
anzunehmen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans, die örtlichen Bauvorschriften zur Dachneigung,
der Verzicht auf aktive Lärmschutzmaßnahmen sichern eine lockere, ortsangepasste und

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für das Ort- und Landschaftsbild weitgehend verträgliche kleinflächige Bebauung an die-
ser Stelle.

5.11 Artenschutz

Auch im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sind die artenschutzrechtlichen An-
forderungen zu berücksichtigen, die sich zum einen aus dem Bundesnaturschutzgesetz
(§§ 44, 45 BNatSchG) ableiten sowie darüber hinaus unmittelbar aus den europäischen
                                                         3                                                       4
Richtlinien (FFH-Richtlinie 92/43/EWG und EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG) . Bei
den artenschutzrechtlichen Bestimmungen handelt es sich um striktes Recht, welches
keiner Abwägung mit anderen Belangen unterliegt. Zwar kann erst die Realisierung der
Festsetzungen des Bebauungsplans im Zuge von Zulassung und Bau konkreter Vorhaben
einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote auslösen. Dennoch ist der Arten-
schutz bereits auf der Ebene des Bebauungsplans zu berücksichtigen, da er andernfalls
ggf. als rechtliches Hindernis der Verwirklichung des Planes entgegenstehen kann.

Aufgrund der Art und Ausstattung des Lebensraumes (hier: regelmäßig gemähte Wiesen-
fläche) sind von den europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten nur Brutvögel
vertiefend zu betrachten. Alle europäischen Vogelarten unterliegen dem Schutz des Art. 1
der EU-Vogelschutzrichtlinie. Grundsätzlich besteht die Gefährdung, dass bei Realisie-
rung des geplanten Vorhabens besetzte Niststätten von Vögeln, ggf. einschließlich der
darin befindlichen Eier bzw. Jungvögel zerstört werden. Damit wären die Tatbestände der
sogenannten „Zugriffsverbote“ des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG erfüllt.
Die Fläche im Geltungsbereich ist aufgrund seiner Struktur (gehölzfrei) sowie seiner an-
grenzenden Nutzungen (Wohnen und Straßenverkehr) weitestgehend ungeeignet als Le-
bensraum von z. B. der Feldlerche oder anderen. Bei Ortsbesichtigungen konnten auf der
Ackerfläche weder im Plangebiet selbst noch im erweiterten Untersuchungsbereich Feld-
vögel festgestellt werden. Aufgrund der im Osten, Süden und Westen angrenzenden Ge-
hölzbestände der Nachbargärten inkl. umgebender Bebauung sowie der Störungen durch
die Straße im Norden ist der Raum für Feldvögel deutlich eingeschränkt.

3
    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
    wildlebenden Tiere und Pflanzen; Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)
4
    Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Novem-
    ber 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7) (neu kodifi-
    zierte Fassung der Richtlinie 79/409/EWG) (VSchRL)

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Von der heranrückenden Wohnbebauung sind auch keine relevanten Störungen auf die
übrigen festgestellten Vogelarten zu erwarten, die als allgemein verbreitet und nicht ge-
fährdet gelten und häufig im Siedlungsbereich anzutreffen sind.

Mit dem geplanten Vorhaben sind somit keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu
erwarten.

5.12 Bauwirtschaft

Durch den Daten-Server des LBEGs wird auf einen ca. 180 m weiter südlich gelegenen
Setzungs- und hebungsempfindlichen Baugrund hingewiesen (NIBIS Kartenserver,
21.08.2019). Erdfall- und Senkungsgebiete sind laut dem Server im Planungsbereich und
dessen weiterem Umfeld nicht bekannt. Bei Bauvorhaben im Planungsgebiet kann - so-
fern sich auch bei der Baugrunderkundung keine Hinweise auf Subrosion ergeben - auf
konstruktive Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Erdfallgefährdung verzichtet werden.

6 Durchführung des Bebauungsplans

6.1         Kosten / städtebaulicher Vertrag / sonstige Maßnahmen

Die Planungskosten für die Aufstellung des Bebauungsplans werden vom Vorhabenträger
getragen. Diesbezüglich wurde ein städtebaulicher Vertrag ausgearbeitet.
Im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans wird eine Neustrukturierung der Flurstü-
cke erforderlich. Diese ist über privatrechtliche Verträge gesichert.
Ergänzende Regelungen werden im notwendigen Umfang in städtebaulichen Verträgen
getroffen.
Da die Fläche mit Straßen und Leitungen bereits voll erschlossen ist, fallen keine Er-
schließungskosten an, die in den kommunalen Haushalt einzustellen wären. Eventuelle
Kosten für Leitungsanschlüsse sind von den jeweiligen Bauherren zu tragen. Gleiches gilt
für ggf. benötigte Anlieger-/Stichstraßen zur Erschließung der Hinterliegergrundstücke.
Die Kosten für diese Verkehrsanlagen sind von den jeweiligen Bauherren des geplanten
Bauvorhabens zu tragen. Dieses ist durch vertragliche Vereinbarungen zu sichern

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7 Verfahren
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB für Maßnahmen der Innenentwicklung auf-
gestellt. Er ist aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Nie-
dernwöhren entwickelt, der hier Wohnbauflächen darstellt.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umwelt-
prüfung aufgestellt. Da die Größe der zulässigen Grundfläche im Plangebiet 20.000 m²
unterschreitet, gilt die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung als im Sinne des § 1a Abs.
3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (§ 13a Abs. 2 Nr. 4
BauGB). Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB ge-
nannten Schutzgüter (Natura 2000- Gebiete) bestehen nicht (s. Kap. 1.4). Umweltbelange
und Fragen des besonderen Artenschutzes (Nester / Quartiere von Vögeln oder Fleder-
mäusen) sind überschlägig zu behandeln (s. Kap. 5.11).

Aufstellung
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Niedernwöhren hat in seiner Sitzung am
01.10.2019 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 „Triangel“ mit ört-
licher Bauvorschrift beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1
BauGB am 15.11.2019 ortsüblich bekannt gemacht.

Frühzeitige Beteiligung
Entsprechend den anwendbaren Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens nach § 13
BauGB wurde auf die frühzeitige Beteiligung der Bürger sowie der Behörden und Träger
öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB verzichtet und wird von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 abgesehen. Vorab zur förmlichen Aus-
lage wurden Abstimmungen mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange, insbeson-
dere mit den Fachbereichen des Landkreises Schaumburg durchgeführt.

Förmliche Beteiligung
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Niedernwöhren hat in seiner Sitzung am
19.12.2019 dem Entwurf der 1. Änderung des B-Plan Nr. 11 „Triangel“ zugestimmt sowie
dessen Auslegung für den Zeitraum vom 10.02.2020 bis einschließlich 11.03.2020 be-
schlossen.
Aus der Öffentlichkeit sind dabei keine Stellungnahmen eingegangen, seitens der Behör-
den und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind einige Hinweise und Stellungnahmen
eingegangen.

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1. Änderung Bebauungsplan Nr. 11 „Triangel“ (§ 13a BauGB) mit örtlicher Bauvorschrift - Gemeinde Niedernwöhren
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So weist beispielsweise der Abwasserverband Gehle-Holpe darauf hin, dass zur Erschlie-
ßung der rückwärtigen Grundstücke ggf. Grunddienstbarkeiten einzutragen sind.
Der Landkreis hat sich erkundigt, ob die mit dem Ursprungsplan angedachten Kompensa-
tionsflächen bereits angelegt sind, was auch schon der Fall ist und regt darüber hinaus
an, die örtlichen Bauvorschriften auch für einfarbige Gebäude zu öffnen. Die Anregung zu
den örtlichen Bauvorschriften wird mit Verweis auf ein homogenes Ortsbild zurückgewie-
sen. In diesem Bereich sind rein einfarbige Gebäude eher unüblich.
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr äußerte zunächst Be-
denken gegenüber einer möglichen öffentlichen Stichstraße zur Erschließung der Hinter-
liegergrundstücke direkt an der Kreisstraße. Diese Bedenken wurden nach weiteren Ab-
stimmungen mit der Behörde, dass allenfalls Ein-/Ausfahrten, jedoch keine öffentlichen
Stichstraßen geplant sind, zurückgezogen.

Satzungsbeschluss
Der Rat der Gemeinde Niedernwöhren hat die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11
„Triangel“ mit örtlicher Bauvorschriften nach Abwägung aller Belange und Anregungen
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am 02.04.2020 als Satzung gemäß
§ 10 Abs. 1 BauGB sowie die Begründung als solche beschlossen.

Bekanntmachung
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 „Triangel“ wurde am 30.04.2020 im Amts-
blatt des Landkreises Schaumburg Nr. 4 / 2020 bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt
gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit seiner Bekanntmachung in Kraft.

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1. Änderung Bebauungsplan Nr. 11 „Triangel“ (§ 13a BauGB) mit örtlicher Bauvorschrift - Gemeinde Niedernwöhren
Stand: Abschrift - Mai 2020                                                                                      Seite: 21

Hameln, den 07.04.2020

                 gez. von Luckwald
                    (Planverfasser)                                                   (L.S.)

Niedernwöhren, den 30.04.2020

                     gez. Kühn
                 (Gemeindedirektor)                                                   (L.S.)

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