Gemeindeversammlung vom 26. November 2019 - Gemeinde ...

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Gemeindeversammlung vom 26. November 2019 - Gemeinde ...
Politische Gemeinde Kilchberg

Gemeindeversammlung
vom 26. November 2019
01
Budget 2020 sowie Festsetzung des Steuer-
fusses für das Jahr 2020
  (vgl. Separatdruck)

02
Schulhaus Brunnenmoos; Umnutzung und
Sanierung; Abrechnung Gesamtbaukredit
Seite 05

03
Schulraumprovisorium Alte Landstrasse 120;
Kauf des Modulbaus
Seite 12

04
Gutsbetrieb «Uf Stocken»; Umbau Wohnhaus
Stockenstrasse 86; Ausführungskredit
Seite 17

05
Gasverordnung (GaVo); Revision der Verordnung
über die Gasversorgung
Seite 25
Gemeindeversammlung vom 26. November 2019 - Gemeinde ...
Inhaltsverzeichnis

01
Budget 2020 sowie Festsetzung des Steuer-
fusses für das Jahr 2020
Antrag und Kommentar des Gemeinderates
Abschied der Rechnungsprüfungs­kommission
  (vgl. Separatdruck)

02
Schulhaus Brunnenmoos; Umnutzung und
Sanierung; Abrechnung Gesamtbaukredit
Antrag und Beleuchtender Bericht des
Gemeinderates
Abschied der Rechnungsprüfungs­kommission
Seite 05

03
Schulraumprovisorium Alte Landstrasse 120;
Kauf des Modulbaus
Antrag und Beleuchtender Bericht des
Gemeinderates
Abschied der Rechnungsprüfungs­kommission
Seite 12

04
Gutsbetrieb «Uf Stocken»; Umbau Wohnhaus
Stockenstrasse 86; Ausführungskredit
Antrag und Beleuchtender Bericht des
Gemeinderates
Abschied der Rechnungsprüfungs­kommission
Seite 17

05
Gasverordnung (GaVo); Revision der
Verordnung über die Gasversorgung
Antrag und Beleuchtender Bericht des
Gemeinderates
Seite 25
Gemeindeversammlung vom 26. November 2019 - Gemeinde ...
Einladung
an die Stimmberechtigten der Gemeinde Kilchberg zur Teilnahme an der

Gemeindeversammlung
Dienstag, 26. November 2019 um 20.00 Uhr im Gemeindesaal, Alte Landstrasse 110

Geschäfte
A. Politische Gemeinde
1.	Antrag des Gemeinderates betreffend Genehmigung des Budgets 2020 für die Erfolgsrech-
    nung und die Investitionsrechnung sowie Festsetzung des Steuerfusses für das Jahr 2020.
2.	Antrag des Gemeinderates betreffend Genehmigung der Abrechnung des Gesamtbaukredits
    über CHF 11'702'741.10 inkl. MWST der Umnutzung und Sanierung des Schulhauses Brun-
    nenmoos.
3.	Antrag des Gemeinderates betreffend Genehmigung des Kaufs des Schulraumprovisoriums
    an der Alten Landstrasse 120 im Betrag von CHF 722'451.60 inkl. MWST.
4.	Antrag des Gemeinderates betreffend Genehmigung des Ausführungskredits der ungebun-
    denen Kosten über CHF 350'000.00 inkl. MWST für den Umbau von sieben Einzelzimmer in
    zwei Wohnungen im Wohnhaus Stockenstrasse 86; Gutsbetrieb «Uf Stocken».
5.	Antrag des Gemeinderates betreffend Zustimmung zur Revision der Verordnung über die
    Gasversorgung (Gasverordnung, GaVo).

B. Orientierungen des Gemeinderates zu verschiedenen Projekten
Allfällige weitere Traktanden werden im «Thalwiler Anzeiger» bekannt gegeben.
Bezüglich des Stimmrechts wird auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Politischen Rechte
vom 1. September 2003 verwiesen.
Das bereinigte Stimmregister sowie die Anträge und Akten liegen in der Abteilung Präsidi-
ales zur Einsicht auf. Zusätzlich können Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Kilchberg
eingesehen und heruntergeladen werden (www.kilchberg.ch – Bereich Politik/Gemeindever-
sammlung).
Anfragen nach §17 des Gemeindegesetzes sind dem Gemeinderat spätestens zehn Arbeitstage
vor der Gemeindeversammlung schriftlich einzureichen.
Nach der Versammlung offeriert der Gemeinderat einen Jahresschlussapéro.

Kilchberg, im November 2019
Der Gemeinderat
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Politische Gemeinde
       Budget 2020 sowie Festsetzung des Steuerfusses
       für das Jahr 2020

      01
      Genehmigung des Budgets 2020 für die
      Erfolgsrechnung und die Investitions-
      rechnung sowie Festsetzung des Steuer-
      fusses für das Jahr 2020
        siehe Separatdruck «Budget 2020»

04   Budget 2020
Gemeindeversammlung vom 26. November 2019 - Gemeinde ...
Schulhaus Brunnenmoos, Umnutzung und Sanierung
Abrechnung Gesamtbaukredit

02
Genehmigung der Abrechnung des Gesamt­
baukredits über CHF 11'702'741.10 inkl. MWST
der Umnutzung und Sanierung des Schulhauses
Brunnenmoos

Antrag
Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung in Anwendung von Art. 16 der Gemeinde-
ordnung vom 12. Juli 2005

zu beschliessen:

1.   Die Bauabrechnung für das Projekt «Schulhaus Brunnenmoos, Umnutzung und Sanierung»
     im Betrag von CHF 11'702'741.10 inkl. MWST wird genehmigt. Dem Mehraufwand in der
     Höhe von CHF 962'741.10 wird zugestimmt.

                                                                      Schulhaus Brunnenmoos   05
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Vorlage in Kürze
      Die Schulanlage Brunnenmoos mit den Trakten A und C, der Turnhalle, der offenen Verbin­
      dungshalle und der Pausenhalle, ist zusammen mit der Umgebung 1955 erstellt worden und
      bildet eine optische Einheit. Diese nun 60-jährige Anlage bedurfte einer Gesamterneuerung.
      Durch den Umzug der Sekundarstufe in den neuen Campus Moos wurden in der Schulanlage
      Brunnenmoos Räume frei. Für die verbleibende Unterstufe konnten die Räume neu organisiert
      und die Musikschule integriert werden. Das Provisorium wurde zurückgebaut und der darin
      enthaltene Hort ebenfalls in die bestehenden Schulgebäude eingegliedert.
      Mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 2013-057 wurden am 16. April 2013 die Arbeiten bis zur Durch-
      führung eines Planerauswahlverfahrens genehmigt. An der Gemeindeversammlung vom 3. De-
      zember 2013 hat der Souverän einen Planungskredit über CHF 480'000.00 zur Erstellung eines
      Vorprojekts mit Kostenschätzung und der Integration des ersten Kredits gutgeheissen. Auf
      Antrag des Ressorts Bildung hat der Gemeinderat mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 2014-095
      am 26. August 2014 im Weiteren den Beizug eines Bauherrenbegleiters befürwortet.
      Das in der Folge erarbeitete Vorprojekt ermöglichte einerseits die überkommunal denkmalge-
      schützte Originalanlage architektonisch und technisch einer Gesamtsanierung zu unterziehen
      und andererseits den Trakt B soweit zu optimieren, sodass künftig der Hort, der Kindergarten
      und die Musikschule ohne nennenswerte Abstriche in der Nutzungsqualität in diesem Gebäu-
      de betrieben werden konnten.
      An der Urnenabstimmung vom 14. Juni 2015 hat der Souverän den Ausführungskredit über
      CHF 10'200'000.00 genehmigt. Dieser Kredit sah eine Kostengenauigkeit von +/–15 % vor. Bau-
      beginn war im Sommer 2016. Während der gesamten Bauzeit von zwei Jahren blieb immer
      ein Teil der Anlage in Betrieb. Der feierliche Abschluss der Sanierung fand im Juni 2018 statt.
       Die Bauabrechnung inkl. MWST sieht wie folgt aus:
       Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2013                              CHF         480'000.00
       Planungskredit Vorprojekt
       Gemeinderatsbeschluss Nr. 2014-095 vom 26. August 2014                CHF          60'000.00
       Bauherrenvertreter
       Urnenabstimmung vom 14. Juni 2015 Ausführungskredit                   CHF      10'200'000.00
       Bereinigte Kreditsumme                                                CHF      10'740'000.00
       Total Gesamtbaukredit gemäss Abrechnung (ohne Subventionen)           CHF       11'702'741.10

       Mehrkosten                                                            CHF          962'741.10
       Abweichung                                                              %                   9

      Aufgrund von brandschutztechnischen Verbesserungen hat die Gebäudeversicherung
      Kanton Zürich auf Antrag der Gemeinde Kilchberg das Projekt mit einem Betrag von netto
      CHF 300'230.95 subventioniert. Dieser Betrag wurde in der Baukostenabrechnung nicht in
      Abzug gebracht.

06   Schulhaus Brunnenmoos
Gemeindeversammlung vom 26. November 2019 - Gemeinde ...
Beleuchtender Bericht
Ausgangslage
Die Schulanlage Brunnenmoos (Trakt A und C sowie die Turnhalle) an der Brunnenmoosstrasse
15 in Kilchberg wurde im Jahr 1955 vom Architekt Alfred Binggeli erbaut. Im Jahr 1971 wurde die
Anlage um den Trakt B erweitert, welcher 1993 auf der Nordseite um eine Schulküche und einen
Informatikraum ergänzt worden ist. Letztmalig wurde die Anlage im Jahr 1996 um einen proviso-
rischen Hort-Pavillon vergrössert. Die Schulanlage wurde bis zum Bezug des neuen Campus
Moos im Frühling 2016 durch die Sekundarstufe genutzt.

Die technische Infrastruktur war am Ende ihrer Lebensdauer und die Forderung des Behinder-
tengleichstellungsgesetzes nach einer barrierefreien Erschliessung aller öffentlichen Gebäude
konnte nicht erfüllt werden.

Die Umgebungsbeleuchtung war grösstenteils defekt und entsprach nicht mehr den heutigen
Anforderungen. Auch sie musste ersetzt und ergänzt werden. Der Belag des Pausenplatzes war
in einem schlechten Zustand und bedurfte einer Erneuerung. Weiter musste die nähere Umge-
bung neu gestaltet und möbliert werden. Die offene Pausenhalle zwischen Trakt C und Turnhalle
war sanierungsbedürftig.

Ziele
Die Ziele der Erneuerung und des Umbaus waren:
– Konzentration aller schulischen Aktivitäten in den Schulhausgebäuden Brunnenmoos
– wirtschaftlichen und effizienten Betrieb der Schule ermöglichen
– Integration von Kindergarten, Kinderhort, schultherapeutische Dienste und Musikschule in
  die bestehenden Gebäude
– Erweiterung des Klassen-/Raumangebotes für die Unterstufe, Kindergarten und Hort/
  Mittagstisch
– Sanierung der historischen Bausubstanz unter Erfüllung der Anforderungen der Denkmalpflege
  sowie hindernisfreies Bauen
– Erneuerung der Infrastruktur
– Steigerung der Energieeffizienz
– Aufwertung des Aussenraumes
– Erfüllung der heutigen Brandschutz-Anforderungen

Alle diese Ziele konnten gemäss dem Kenntnisstand von 2013 im Projekt erfolgreich umgesetzt
werden. Mit der Sanierung und Umnutzung wurde für die Aufgabenerfüllung der Lehrpersonen
und des Betreuungspersonals eine optimale Infrastruktur geschaffen. Die schultherapeutischen
Dienste können nun vor Ort in dafür bestens geeigneten Räumen ihre Tätigkeit ausüben. Für Hort

                                                                           Schulhaus Brunnenmoos   07
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und Mittagstisch wurde ein aus Sicht 2013 zweckmässiges Platzangebot zur Verfügung gestellt.
      Die Aussenanlagen wurden behutsam an die zeitgemässen Anforderungen angepasst. Für jede
      Stufe wurde ein altersgerechter Spielbereich gestaltet. Sämtliche Auflagen des Kantons konn-
      ten gemäss dem Volksschulgesetz erfüllt werden.

      Gemäss Vorgabe der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009 des Schweizerischen
      Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) ist das Schulhaus Brunnenmoos nun hindernisfrei.

      Kreditentwicklung und Kostenübersicht
      Die Kreditabrechnung beinhaltet alle Investitionen in Zusammenhang mit der Sanierung und
      Umnutzung der Schulanlage Brunnenmoos. Die nachstehende Aufstellung beinhaltet auch die
      bewilligten Kredite im Zusammenhang mit dem eigentlichen Bauprojekt:

                                                              Bewilligter Kredit       Abrechnung
                                                                         in CHF             in CHF
       Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2013                      480'000.00         435'896.90
       Genehmigung eines Planungskredits
       Gemeinderatsbeschluss Nr. 2014-095                             60'000.00          58'590.00
       vom 26. August 2014, Beizug Bauherrenvertreter
       Urnenabstimmung vom 14. Juni 2015                          10'200'000.00       11'208'254.20
       Bewilligung eines Baukredites
                                  Vorbereitungsarbeiten                1'148'000.00         359'685.40
                                  Gebäude                              7'184'000.00       8'799'259.90
                                  Umgebung                             1'231'000.00       1‘067'478.55
                                  Baunebenkosten                         392'000.00         300‘349.70
                                  Ausstattung                            245'000.00         681'480.65

       Total inkl. MWST                                           10'740'000.00       11'702'741.10

08   Schulhaus Brunnenmoos
Gemeindeversammlung vom 26. November 2019 - Gemeinde ...
Begründung für die Mehrkosten
Der vom Souverän bewilligte Ausführungskredit vom 14. Juni 2015 über CHF 10'200'000.00 hatte
eine Kostengenauigkeit von +/–15 %. Während des Baufortschritts kann es vor allem bei Sanie-
rungen zu unvorhergesehenen Themen kommen, die schnell entschieden werden müssen. Hier
hatte die Objektkommission (stimmberechtigt waren zwei Gemeinderatsmitglieder und ein Schul-
kommissionsmitglied) die Verantwortung, rechtzeitig Massnahmen zur Verhinderung eines
Terminverzuges oder weiterer Mehrkosten zu treffen. Dabei musste auch immer aufgezeigt
werden, wo Minderkosten realisiert werden konnten. Wesentliche Mehrkosten entstanden zu
folgenden Punkten:

Unvorhergesehene Mehrkosten in den einzelnen Arbeitsgattungen		CHF             1'155'000.00
Ergänzungen in der Ausstattung		CHF                                              408'000.00
Erweiterung der Hortküche		CHF                                                    86'000.00
Zusätzliche, bedürfnisabgestimmte Spielplätze		CHF                               171'000.00

Auf der anderen Seite konnten substanzielle Vergabeerfolge im Umfang von CHF 640'000.00
realisiert werden.

Trotz dieser zusätzlichen Arbeiten ist es gelungen, mit einer Kostenüberschreitung von
CHF 962'741.10 bzw. von 9 % innerhalb der vorgegebenen Kostengenauigkeit von +/–15 % zu
bleiben.

Subventionen
Es war der Gemeinde Kilchberg ein Anliegen, dass mit der Sanierung auch die brandschutz­
technischen Anforderungen in diesem öffentlichen Gebäude auf den neusten Stand gebracht
werden. In enger Zusammenarbeit mit der Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) und dem
beauftragten Planer konnte ein Konzept zur Umsetzung der Brandschutzmassnahmen und einer
damit verbundenen einmaligen Subvention erarbeitet werden. Subventionsberechtigt sind nur
diejenigen Kosten, welche Massnahmen beinhalten, die freiwillig sind und durch welche der
Personen- oder Gebäudeschutz wesentlich verbessert wird. Es ist zu beachten, dass zwar die
Kosten für die Umsetzung in der Bauabrechnung enthalten sind, die einmalige Gutschrift von
der GVZ aber nicht in Abzug gebracht wurde.

Zusammenstellung der Subventionsabrechnung:

Berechtige Kosten                                                       CHF      832'715.10
Subvention Brutto (40 % der berechtigten Kosten)                        CHF     333'086.00
Abzüglich externe Planungskosten                                        CHF       32'855.05
Total Subventionen netto                                                CHF     300'230.95

                                                                         Schulhaus Brunnenmoos   09
Gemeindeversammlung vom 26. November 2019 - Gemeinde ...
Schlussbemerkung und
      Empfehlung des Gemeinderates
      Nach nunmehr fünf Jahren konnte die Umnutzung und Sanierung des Schulhauses Brunnenmoos
      abgeschlossen werden. Der Gemeinderat ist überzeugt, dass mit der Umsetzung die Anforderun-
      gen an einen zeitgemässen Schulbetrieb erfüllt werden. Der Gemeinderat empfiehlt den Stimm-
      berechtigten der Abrechnung zuzustimmen.

      Kilchberg, 24. September 2019

      Gemeinderat Kilchberg
      Martin Berger, Gemeindepräsident
      Daniel Nehmer, Gemeindeschreiber

      Abschied der Rechnungsprüfungskommission
      Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) hat den Antrag des Gemeinderates bezüglich

      Genehmigung der Bauabrechnung für das Projekt «Schulhaus Brunnenmoos, Umnutzung und
      Sanierung» im Betrag von CHF 11'702'741.10

      geprüft und empfiehlt der Stimmbevölkerung, die Bauabrechnung zurückzuweisen.

      Begründung:
      – Für die Prüfung einer Bauabrechnung ist vom genehmigten Ausführungskredit sowie allfälligen
        vorangegangenen Kreditbeschlüssen auszugehen. Vorliegend weist der Beleuchtende Bericht
        des Gemeinderates dafür korrekt eine Summe von CHF 10'740'000 aus.
      – Dieser Betrag wäre mit den tatsächlich entstandenen Kosten zu vergleichen. Die nun vor­gelegte
        Abrechnung zeigt einen Kosten-Endstand von CHF 11'702'741.10 und liegt damit um CHF 962'741.10
        über den bewilligten Krediten.
      – Offenbar ist nach der Genehmigung des Ausführungskredits, der auf einer Kostenschätzung
        beruhte, ein genauerer Kostenvoranschlag erstellt worden. Dieser lag mit einem Total von
        CHF 10'010'900 rund CHF 189'000 unter dem bewilligten Kredit, woraus sich bereits eine ge-
        wisse «Reserve» ergab.
      – Unter dem Titel «Begründung für die Mehrkosten» führt der Bericht des Gemeinderates pau-
        schale Beträge auf, die sich auf CHF 1'820'000 summieren. Zieht man davon die angeblichen
        «Vergabeerfolge» ab, so resultiert eine Differenz von CHF 1'180'000. Die Abweichung gegen-
        über der vorgenannten Kreditüberschreitung von CHF 962'741.10 ist zum Teil damit zu erklären,
        dass es sich bei der verwendeten Mehrkosten-Liste um die Summe der Voranschläge für zu-
        sätzliche Module, die der Architekt der Objektkommission vorgelegt hat, und nicht um die
        effektiven Kosten handelt.

10   Schulhaus Brunnenmoos
– Eine Prüfung, wo welche Mehrkosten effektiv entstanden sind, ist aufgrund dieser Dokumente
  nicht möglich. Unterlagen, die die entstandenen Differenzen aufgrund der effektiven Kosten
  erklären und in der Summe nachweisen würden, wurden der RPK – trotz entsprechender Nach-
  frage – nicht vorgelegt.
– Aus einer der RPK vorgelegten Tabelle ist indessen die Vorgehensweise der Objektkommission
  ersichtlich. Demnach wurde mit den Mitteln, die aufgrund der «Vergabeerfolge» im Laufe der
  Ausführung der Arbeiten «frei wurden», «Zusatz-Module» bewilligt. Eine mögliche Kreditun-
  terschreitung wurde so mittels Genehmigung weitergehender Wünsche vermieden. Warum bei
  diesem Vorgehen letztlich eine Kreditüberschreitung resultieren konnte, ist wohl nur dadurch
  erklärbar, dass neben «Zusatz-Modulen» auch noch Kostenüberschreitungen infolge unerwar-
  teter, baulicher Gegebenheiten entstanden sind.
– Mit der Weisung zur Urnenabstimmung vom 14. Juni 2015 hat die Exekutive definiert, wofür die
  beantragten Mittel eingesetzt werden sollen. Abweichungen davon sind zu begründen und be-
  traglich nachzuweisen. So ist zum Beispiel nachvollziehbar, dass die nachträgliche Erkenntnis,
  es sei mit einer deutlichen höheren Anzahl Kinder in der Tagesbetreuung zu rechnen, eine Er-
  weiterung der Hortküche notwendig machte. Die Kosten dafür sind jedoch aus den Unterlagen,
  die der RPK zur Verfügung gestellt wurden, nicht ersichtlich. Bei den im Bericht des Gemeinde-
  rates angegebenen CHF 86'000 handelt es sich um die vor der Ausführung erwarteten Mehr­
  kosten, nicht um die tatsächlich eingetretenen.
– Der am 14. Juni 2015 genehmigte Kreditantrag für den Ausführungskredit lautet auf CHF 10'200'000
  (inkl. 8,0 % Mehrwertsteuer). Wohl wird in der zugehörigen Weisung darauf hingewiesen,
  dass der Genauigkeitsgrad der Kostenermittlung +/–15 % betrage. Formell bewilligt ist indes-
  sen lediglich ein Kostendach von CHF 10'200'000. Dieses wird vorliegend offensichtlich über-
  schritten.
– Wie erwähnt sind für die RPK die Ursachen für diese Kreditüberschreitung aus den vorhan-
  denen Unterlagen nicht klar ersichtlich. Insbesondere kann nicht unterschieden werden, was
  aus nicht vorhersehbaren, bautechnischen Gründen zu einem Mehraufwand geführt hat
  und welche Kosten lediglich aufgrund der Erfüllung weiterer, im Kreditantrag nicht enthaltener
  Wünsche (infolge der «Vergabeerfolge») entstanden sind. Damit hat der Gemeinderat seine
  Pflicht, wesentliche Kreditüberschreitungen zu begründen (vgl. § 116 Abs. 2 des Gemeinde
  gesetzes), verletzt.
– Da nicht ganz auszuschliessen ist, dass eine ordnungsgemässe Begründung noch nachgelie-
  fert werden kann, beantragt die RPK eine Rückweisung an den Gemeinderat. Sollte eine Be-
  gründung aufgrund des Aktenstandes auch in einem zweiten Anlauf nicht möglich sein, so kann
  immer noch eine Ablehnung beschlossen werden.

Kilchberg, 27. Oktober 2019

Rechnungsprüfungskommission Kilchberg
Jürg Steiner, Vizepräsident
Joseph Ruchti, Aktuar

                                                                             Schulhaus Brunnenmoos   11
Schulraumprovisorium Alte Landstrasse 120;
      Kauf des Modulbaus

      03
      Antrag des Gemeinderates betreffend Geneh­
      migung des Kaufs des Schulraumprovisoriums
      an der Alten Landstrasse 120 im Betrag von
      CHF 722'451.60 inkl. MWST

      Antrag
      Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung in Anwendung von Art. 16 Ziff. 5 der
      Gemeindeordnung vom 12. Juli 2005

      zu beschliessen:

      1.   Dem Antrag zur Genehmigung des Kaufs des Schulraumprovisoriums an der Alten Land-
           strasse 120 in der Höhe von CHF 722'451.60 inkl. MWST wird zugestimmt.
      2. Mit dem Vollzug wird der Gemeinderat beauftragt.

12   Schulraumprovisorium Alte Landstrasse
Vorlage in Kürze
Auf Beginn des neuen Schuljahres 2019/2020 waren für zusätzliche Klassen der Mittelstufe
im Schulhaus Alte Landstrasse 120 zu wenig Klassenzimmer vorhanden und es fehlte auch an
Raum für einen Mittagstisch.
Mit Beschluss Nr. 2019-975 der Schulkommission hat die Abteilung Hochbau/Liegenschaften
am 17. Januar 2019 den Auftrag zur Erstellung von zusätzlichem Schulraum für die Dauer von
drei bis fünf Jahren und ab Schulbeginn 19. August 2019 erhalten.
Aufgrund der sehr knappen Zeit zur Erstellung von neuem Schulraum hat der Gemeinderat an
seiner Sitzung vom 22. Januar 2019 beschlossen, einen Modulbau zu mieten. In der Folge hat
die Abteilung Hochbau/Liegenschaften mehrere Optionen geprüft und das Angebot der Firma
ERNE AG evaluiert. Das Schulraumprovisorium war noch bis Juli 2019 in der Gemeinde Wal-
lisellen in Gebrauch. Mit der Eigentümerin, der Firma ERNE AG, konnte ein Mietvertrag mit
Kaufoption ausgehandelt werden. Seit dem 19. August 2019 steht das Schulraumprovisorium
an der Alten Landstrasse 120 dem Schulbetrieb zur Verfügung.
Inzwischen geht die Schule von einer Gebrauchsdauer von bis zu zehn Jahren aus. Bei ei-
ner jährlichen Miete von CHF 155'400.00 und einem Kaufpreis von CHF 722'451.60 inkl. MWST
wäre der Kaufpreis nach dem fünften Jahr amortisiert.

Beleuchtender Bericht
Ausgangslage
Auf Beginn des neuen Schuljahres 2019/2020 waren für zusätzliche Klassen der Mittelstufe im
Schulhaus Alte Landstrasse 120 zu wenig Klassenzimmer vorhanden. Auch der Mittagstisch be-
nötigte weitere Raummöglichkeiten zum bisherigen Standort im Gemeindehaus an der Alten Land-
strasse 110.

Am 13. Dezember 2018 wurde die Abteilung Hochbau/Liegenschaften erstmals über eine not-
wendige Schulraumerweiterung durch die Abteilung Bildung und die Schulleitung orientiert.

Mit dem Neubezug der Überbauungen Obere Bänklen, Breitloo und der Arealüberbauung Schlim-
bergstrasse/Kreuzstrasse rechnete die Schule mit weiteren Familienzuzügen im 2019. Weiter
wurde dargelegt, dass zusätzlich benötigter Schulraum auf das Schuljahr 2019/2020 nicht über
die Räume der Schulanlage Brunnenmoos abgedeckt werden kann, da diese Räume bereits für
Klassen der Unterstufe benötigt werden. Für die Schule Kilchberg wurde daher ab Schuljahr
2019/2020 Zusatzschulraum dringend benötigt.

Mit Beschluss Nr. 2019-975 der Schulkommission hat die Abteilung Hochbau/Liegenschaften am
17. Januar 2019 den Auftrag zur Erstellung von zusätzlichem Schulraum (vier Klassenzimmer
und ein Hort/Mittagstischzimmer mit den dazugehörigen Sanitärräumlichkeiten) für die Dauer
von drei bis fünf Jahren und ab Schulbeginn 19. August 2019 erhalten.

                                                            Schulraumprovisorium Alte Landstrasse   13
Aufgrund der sehr knappen Zeit zur Erstellung von neuem Schulraum hat der Gemeinderat an
      seiner Sitzung vom 22. Januar 2019 beschlossen, ein Provisorium anzumieten. In der Folge hat
      die Abteilung Hochbau/Liegenschaften mehrere Optionen geprüft. In enger Zusammenarbeit mit
      den verantwortlichen Gemeinderäten fiel die Wahl auf das Angebot der Firma ERNE AG. Das
      Schulraumprovisorium (Modulbau) war bis Juli 2019 in der Gemeinde Wallisellen in Gebrauch.
      Mit der Eigentümerin, der Firma ERNE AG, wurde ein Mietvertrag mit Kaufoption ausgehandelt.
      Seit dem 19. August 2019 steht das Schulraumprovisorium an der Alten Landstrasse 120 dem
      Schulbetrieb zur Verfügung.

      Aufgrund der Dringlichkeit und der bei Bestellung geforderten Nutzungsdauer wurde von einer
      Miete des Provisoriums ausgegangen. Aufgrund neuer Erkenntnisse geht das Ressort Bildung
      inzwischen von einer Gebrauchsdauer von bis zu zehn Jahren aus. Dadurch wurde der Kauf für
      die Gemeinde nun auch eine Option. Bei einer jährlichen Miete von CHF 155'400.00 und einem
      Kaufpreis von CHF 722'451.60 inkl. MWST wäre der Kaufpreis nach dem fünften Jahr amortisiert.

      Projektbeschrieb
      Das Raumprogramm des zweigeschossigen Provisoriums sieht wie folgt aus:

      Raumbezeichnung                        Anzahl   Geschoss       Bodenfläche        Raumhöhe
      Klassenraum, Typ 1                          2      EG/OG            je 94 m2           2.8 m
      Klassenraum, Typ 2                          2      EG/OG            je 70 m2           2.8 m
      Gruppenraum                                 2      EG/OG            je 36 m2           2.8 m
      WC Knaben/Mädchen                           4      EG/OG            je 1.5 m2          2.8 m
      WC Lehrer                                   1          EG               3 m2           2.8 m
      Technikraum                                 1          OG               4 m2           2.8 m
      Eingangszone                                2      EG/OG            je 27 m2           2.8 m

      Miet- und Kaufkonditionen
      Für die Miete und einen späteren möglichen Kauf wurden mit der Firma ERNE AG folgende
      Konditionen vereinbart:

      Miete pro Monat inkl. MWST		CHF                                                   13'947.15
      Kaufpreis nach der Mindestmietdauer von 12 Monaten inkl. MWST		CHF               722'451.60

      Im Kaufpreis ist eine vereinbarte Rückzahlung von 50 % der Miete des ersten Jahres bereits
      eingerechnet. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach einer Mietdauer von mehr als fünf
      Jahren, der Kaufpreis bereits amortisiert ist.

14   Schulraumprovisorium Alte Landstrasse
Schlussbemerkung und
Empfehlung des Gemeinderates
Das Provisorium der Firma ERNE AG entspricht den Raumforderungen der Schule und der For-
derung nach Nachhaltigkeit der Gemeinde Kilchberg. Es ist ein attraktiver, kompakter Holzbau
und entspricht, abgesehen von der kontrollierten Lüftung, den MINERGIE-Vorgaben. Das Ge-
bäude ist sowohl ökonomisch wie auch ökologisch sinnvoll.

Der Bedarf nach mehr Schulraum ist gegeben und dringend. Aufgrund der voraussichtlichen Miet-
dauer von über fünf Jahren ist es wirtschaftlicher, den Modulbau zu erwerben.

Aus diesem Grund empfiehlt der Gemeinderat der Gemeindeversammlung vom 26. November
2019 dem Kauf des Schulraumprovisoriums in der Höhe von 722'451.60 inkl. MWST zuzustimmen.

Kilchberg, 27. August 2019

Gemeinderat Kilchberg
Martin Berger, Gemeindepräsident
Daniel Nehmer, Gemeindeschreiber

                                                             Schulraumprovisorium Alte Landstrasse   15
Abschied der Rechnungsprüfungskommission
      Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) hat den Antrag des Gemeinderates bezüglich

      Schulraumprovisorium an der Alten Landstrasse 120; Kauf des Modulbaus; Kaufpreis
      CHF 722'451.60 inkl. MWST

      geprüft und empfiehlt der Stimmbevölkerung, dem Antrag zuzustimmen.

      Kilchberg, 27. Oktober 2019

      Rechnungsprüfungskommission Kilchberg
      Jürg Steiner, Vizepräsident
      Joseph Ruchti, Aktuar

16   Schulraumprovisorium Alte Landstrasse
Gutsbetrieb «Uf Stocken»; Umbau Wohnhaus
Stockenstrasse 86; Ausführungskredit

04
Antrag des Gemeinderates betreffend Genehmi-
gung des Ausführungskredits der ungebundenen
Kosten über CHF 350'000.00 inkl. MWST für
den Umbau von sieben Einzelzimmer in zwei
Wohnungen im Wohnhaus Stockenstrasse 86;
Gutsbetrieb «Uf Stocken»

Antrag
Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung in Anwendung von Abs. 16 Ziff. 5 der
Gemeindeordnung vom 15. Juli 2005

zu beschliessen:

1.   Dem Antrag zur Genehmigung des Ausführungskredites der ungebundenen Kosten über
     CHF 350'000.00 inkl. MWST zum Umbau von sieben Einzelzimmer in zwei Wohnungen im
     Wohnhaus Stockenstrasse 86 wird zugestimmt.
2. Mit dem Vollzug wird der Gemeinderat beauftragt.

                                                                    Gutsbetrieb «Uf Stocken»   17
Vorlage in Kürze
      Der Gutsbetrieb Uf Stocken wurde im Jahre 1982 durch die Gemeinde Kilchberg mit dem Ziel
      erworben, diesen als Bauernbetrieb zu erhalten und die landwirtschaftlich genutzte Fläche
      als Naherholungsgebiet für die Kilchberger Bevölkerung bereitzustellen. In der Folge wur-
      den in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder kleinere Um- und Neubauten realisiert.
      Die Wohnungen des Gutsbetriebes an der Stockenstrasse 84, 86 und 88 haben zuletzt in den
      Jahren 1984 bis 1988 eine Erneuerung erfahren.
      Mit Beschluss Nr. 2017-083 hat der Gemeinderat am 13. Juni 2017 einen Projektierungs­kredit,
      Vorprojekt mit Kostenschätzung, zur Sanierung der Wohnhäuser an der Stockenstrasse über
      CHF 68'000.00 inkl. MWST genehmigt. Eine Prüfung der einzelnen Gebäude hat ergeben,
      dass die Wohnhäuser vom Betrieb weiterhin genutzt werden können und das Wohnhaus an
      der Stockenstrasse 86, nach einer Neuorganisation der Grundrisse, fremdvermietet werden
      könnte.
      Am 5. Dezember 2018 hat der Gemeinderat mit Beschluss Nr. 2018-207 einen Ausführungskre-
      dit in der Höhe von CHF 2'500'000.00 für die Sanierung und Erneuerung der Wohnungen an der
      Stockenstrasse 84 und 86 sowie für die Aussenrenovation der Stockenstrasse 88 genehmigt.
      Gegen diesen Beschluss wurde am 17. Dezember 2018 beim Bezirksrat Horgen Rekurs einge-
      reicht mit dem Antrag, dass der Beschluss aufzuheben sei. Mit Verfügung vom 26. März 2019
      hat der Bezirksrat Horgen den Gemeinderatsentscheid vom 5. Dezember 2018 aufgehoben.
      Da das Bauvorhaben aufgrund der Gebäudezustände nicht weiter verzögert werden durfte,
      hat der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 9. April 2019 einen Weiterzug des Entscheides
      an das Verwaltungsgericht abgelehnt. Mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 2019-062 wurde der
      Gesamtkredit über CHF 2'500'000.00 in gebundene und ungebundene Kosten unterteilt und
      der gebundene Anteil im Umfang von CHF 2'150'000.00 inkl. MWST am 14. Mai 2019 nochmals
      bewilligt.
      Die ungebundenen Kosten von CHF 350'000.00 inkl. MWST für den Umbau von sieben Einzel-
      zimmer in zwei Wohnungen an der Stockenstrasse 86, sind durch die Gemeindeversammlung
      vom 26. November 2019 zu beschliessen.

18   Gutsbetrieb «Uf Stocken»
Beleuchtender Bericht
Ausgangslage
Der Gutsbetrieb Uf Stocken wurde im Jahre 1982 durch die Gemeinde mit dem Ziel erworben,
diesen als Bauernbetrieb zu erhalten und die landwirtschaftlich genutzte Fläche als Naherho-
lungsgebiet für die Kilchberger Bevölkerung bereitzustellen. In der Folge wurden in den vergan-
genen Jahrzehnten immer wieder Um- und Neubauten realisiert. Zuletzt konnte am 8. April 2017
der neue Hofladen, als letztes Teilprojekt aus der Neuausrichtung des Gutsbetriebes, eingeweiht
werden. Die Wohnungen des Gutsbetriebes an der Stockenstrasse 84, 86 und 88 haben zuletzt
in den Jahren 1984 bis 1988 eine Erneuerung erfahren.

Mit Beschluss Nr. 2017-083 hat der Gemeinderat am 13. Juni 2017 einen Projektierungskredit,
Vorprojekt mit Kostenschätzung, zur Sanierung der Wohnhäuser an der Stockenstrasse über
CHF 68'000.00 inkl. MWST genehmigt. An der ausserordentlichen Liegenschaften-Ausschuss-
sitzung vom 13. März 2018 wurden die Zustandsanalyse und -beurteilung sowie ein mögliches
Vorprojekt mit Kostenschätzung vorgestellt. Obwohl nur das Notwendigste für die Instandset-
zung vorgesehen war, ist die Gemeinde von Kosten im Umfang von CHF 2'800'000.00 ausgegan-
gen, ohne Ausbau des Dachgeschosses im Wohnhaus Stockenstrasse 86. Gleichzeitig sind die
Mitglieder des Ausschusses darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die drei Gebäude aus Sicht
der Abteilung Hochbau/Liegenschaften unternutzt seien. Daraufhin wurde beschlossen, die heu-
tige Nutzung detailliert untersuchen zu lassen und Optimierungen vorzuschlagen.

Am 22. Juni 2018 wurde die Nutzungsoptimierung schliesslich dem Betriebsausschuss Uf
Stocken und am 24. August 2018 dem Liegenschaften-Ausschuss vorgestellt. Die Prüfung der
einzelnen Gebäude hat ergeben, dass die Wohnhäuser Stockenstrasse 84 und 88 vom Betrieb
gut genutzt werden und das Wohnhaus Stockenstrasse 86 fremdvermietet werden könnte. Im
Haus Stockenstrasse 88 sollen nur die äusseren Malerarbeiten und die Instandsetzung der Fen-
ster umgesetzt werden. Die beiden anderen Liegenschaften Stockenstrasse 84 und 86 werden
totalsaniert. Die heute leerstehende Liegenschaft Stockenstrasse 86 kann während der Bau-
phase als Rochadenfläche genutzt werden und wird neu, nach Bauvollendung, durch die Abtei-
lung Hochbau/Liegenschaften bewirtschaftet und fremdvermietet.

Nach sorgfältiger Abklärung betreffend gebundener und ungebundener Kosten beim Gemeinde-
amt des Kanton Zürich, hat der Gemeinderat am 5. Dezember 2018 mit Beschluss Nr. 2018-207
einen Ausführungskredit in der Höhe von CHF 2'500'000.00 für die Sanierung und Erneuerung der
Wohnungen an der Stockenstrasse 84 und 86 sowie die Aussenrenovation der Stockenstrasse 88
genehmigt. Gegen diesen Beschluss wurde am 17. Dezember 2018 beim Bezirksrat Horgen
Rekurs eingereicht mit dem Antrag, dass der Beschluss aufzuheben sei. Mit Verfügung vom
26. März 2019 hat der Bezirksrat Horgen den Gemeinderatsentscheid vom 5. Dezember 2018
aufgehoben.

Da das Bauvorhaben aufgrund der Gebäudezustände nicht weiter verzögert werden durfte, hat
der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 9. April 2019 einen Weiterzug des Entscheides an das
Verwaltungsgericht abgelehnt. Mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 2019-062 wurde der Gesamtkre-
dit über CHF 2'500'000.00 in gebundene und ungebundene Kosten unterteilt und der gebundene
Anteil im Umfang von CHF 2'150'000.00 inkl. MWST am 14. Mai 2019 nochmals bewilligt.

                                                                           Gutsbetrieb «Uf Stocken»   19
Die ungebundenen Kosten von CHF 350'000.00 inkl. MWST für den Umbau von sieben Einzelzim-
      mer in zwei Wohnungen an der Stockenstrasse 86 sind durch die Gemeindeversammlung vom
      26. November 2019 zu bewilligen.

      Sanierungsprojekt
      Die Firma Eric Labhard Architektur + Beratung hat ein Vorprojekt mit Kostenschätzung erstellt.
      Mit vorliegendem Antrag sollen die sieben kleinen Einzelzimmer im Ober- und Dachgeschoss an
      der Stockenstrasse 86 zu einer 3½-Zimmer-Wohnung und einer 2½-Zimmer-Wohnung mit Dach-
      lukarne zusammengelegt werden. Es ist ein einfacher Ausbau vorgesehen.

      Die Aussenwände weisen einen ungenügenden Wärmeschutz auf. Dach, Kellerdecke und ein-
      zelne Bereiche der Aussenfassaden werden gedämmt, die Fenster und Türen ersetzt, Nasszel-
      len und Küchen neu eingebaut. Um die Raumluftfeuchtigkeit möglichst tief zu halten und dem
      Schimmelpilzbefall entgegenzuwirken, werden in den Küchen und Bädern Abluftventilatoren ein-
      gebaut.

      Tiefgreifende Massnahmen sind vor allem bei der Haustechnik und deren Leitungen angezeigt.

      Mittels eines visuellen Schadstoff-Screenings ist das Gebäude auf mögliche Verdachtsfälle von
      Schadstoffen untersucht worden. Asbestfasern konnten vorwiegend in den Fensterkitten und
      an wenigen weiteren Bauteilen nachgewiesen werden. Da diese Fasern fest in den Baustoffen
      eingebunden sind, besteht für Menschen keine Gefährdung. Die kontaminierten Bauteile müs-
      sen fachgerecht entfernt und entsorgt werden.

      Die Liegenschaft Stockenstrasse 86 soll künftig über die Abteilung Hochbau/Liegenschaften
      bewirtschaftet und extern vermietet werden.

20   Gutsbetrieb «Uf Stocken»
Ausführungskredit
Die von der Abteilung Hochbau/Liegenschaften zusammengestellte Kostenschätzung der unge-
bundenen Investitionen sieht wie folgt aus:

Rohbau 1 (Baumeisterarbeiten, Zimmermann)                                 CHF        94'000.00
Rohbau 2 (Fenster, Bedachung, Malerarbeiten)                              CHF        54'500.00
Elektroanlagen                                                            CHF        20'000.00
Heizungs-, Lüftungsanlagen                                                CHF        17'000.00
Sanitäranlagen                                                            CHF        51'000.00
Ausbau 1 (Gipser-/Schreinerarbeiten, Schliessanlage)                      CHF        12'000.00
Ausbau 2 (Oberflächen Boden-/Wand-/Deckenarbeiten, Baureinigung)          CHF        25'500.00
Architekt                                                                 CHF        20'000.00
Bauleitung                                                                CHF        20'000.00
Bauingenieur                                                              CHF         5'000.00
Elektroingenieur                                                          CHF         4'000.00
Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäringenieur                                 CHF        14'000.00
Bauphysiker                                                               CHF         1'500.00
Baunebenkosten                                                            CHF         1'500.00
Rundung / Unvorhergesehenes                                               CHF        10'000.00
Total Bauvorhaben, inkl. 7.7 % MWST                                       CHF      350'000.00
Basis Kostenschätzung gemäss SIA +/–15 %, Teuerungsindex vom April 2018

Zeitlicher Ablauf
Aufgrund der Zweiteilung des Kredites wird die Ausführung der Arbeiten gestaffelt erfolgen:

– Ausführungsphase Stockenstr. 84	                                 Juli bis August 2019
– Ausführungsphase Aussensanierung Stockenstr. 86 und 88 September bis November 2019
– Ausführungsphase Umbau Stockenstr. 86	                 Dezember 2019 bis Januar 2020

                                                                          Gutsbetrieb «Uf Stocken»   21
Schlussbemerkung und
      Empfehlung des Gemeinderates
      Die Wohnhäuser Stockenstrasse 84, 86 und 88 wurden bezüglich Gebäudeunterhalt in den ver-
      gangenen Jahrzehnten vernachlässigt, die letzte grössere Sanierung liegt 30 Jahre zurück. Aus
      Eigentümersicht ist eine innere und äussere Sanierung der Wohnhäuser unbedingt notwendig
      und sinnvoll. Beim Wohnhaus Stockenstrasse 86 wird nach der Sanierung von einer guten
      Vermietbarkeit ausgegangen. Der Gemeinderat empfiehlt den Stimmberechtigten der Vorlage
      zuzustimmen.

      Kilchberg, 27. August 2019

      Gemeinderat Kilchberg
      Martin Berger, Gemeindepräsident
      Daniel Nehmer, Gemeindeschreiber

      Abschied der Rechnungsprüfungskommission
      Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) hat den Antrag des Gemeinderates bezüglich

      Gutsbetrieb «Uf Stocken»; Wohnhaus Stockenstrasse 86; Umbau von sieben Einzelzimmern in
      zwei Wohnungen; Verpflichtungskredit über CHF 350'000.00 inkl. MWST

      geprüft und empfiehlt der Stimmbevölkerung, dem Antrag zuzustimmen.

      Begründung:
      – Erst kürzlich, am 25. Juni 2019, haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die Abrechnung
        über einen Rahmenkredit für die «Neuausrichtung des Gutbetriebs Uf Stocken» mit Ausgaben
        von gesamthaft rund CHF 3'922'000 genehmigt. Die Sanierung der zum landwirtschaftlichen
        Gut gehörenden Wohnhäuser Stockenstrasse 84/86/88 war darin nicht enthalten.
      – Mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 hat der Gemeinderat «für die Innen- und Aussensanierung
        der Wohnhäuser Stockenstrasse 84, 86 und 88 ... als gebundene Ausgabe zu Lasten der Inve-
        stitionsrechnung 2018 bis 2020» einen Kredit von CHF 2'500'000.00 (inkl. MWST) genehmigt
        und festgehalten, dass mit der Ausführung praktisch sofort begonnen werden soll. Dagegen
        hat ein Mitglied der RPK – in seiner Eigenschaft als Stimmbürger der Gemeinde Kilchberg – beim
        Bezirksrat Horgen Rekurs erhoben. Als Begründung wurde unter anderem geltend gemacht,
        dass für diese Ausgabe kein gültiger Budgetkredit vorliege. Dies aus folgenden Gründen:
      – Der Gemeinderat hat am 25. September 2018 das Budget 2019 genehmigt und in diesem Be-
        schluss die Position «Stockengut, Sanierung Wohnungen» mit einem «Sperrvermerk» (Stern-
        chen, «*») versehen. Der Sperrvermerk bedeutet, dass der Gemeinderat die Ausgabe nicht als

22   Gutsbetrieb «Uf Stocken»
«gebunden» ansieht und deshalb dafür mittels eines separaten Kreditantrages noch eigens eine
    Genehmigung des Stimmvolkes eingeholt werden soll.
–   Genauso wie im Gemeinderats-Beschluss war diese Position auch in den ausführlichen Bud-
    getunterlagen, die den Mitgliedern der RPK zur Verfügung gestellt wurden, sowie im Beleucht-
    enden Bericht, der später allen Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zugestellt wurde, mit
    einem «*» (= Sperrvermerk) bezeichnet.
–   Am 25. Oktober 2018 hat die RPK ihre ganztägige Sitzung zur Prüfung des Budgets abgehalten.
    Trotz vorhandener Skepsis verzichtete sie – im Vertrauen auf den Sperrvermerk und der sich
    daraus ergebenden Möglichkeit, den späteren Antrag des Gemeinderates für den Verpflich-
    tungskredit noch prüfen zu können – darauf, die Budget-Position «Stockengut, Sanierung Woh-
    nungen» einer genaueren Untersuchung zu unterziehen.
–   An der gemeinsamen Besprechung der RPK mit dem Finanzvorsteher, Gemeinderat Dieter Leh-
    ner, dem Gemeindeschreiber, Daniel Nehmer, sowie dem damaligen Leiter Bereich Finanzen,
    wurde das vorgenannte Thema ebenfalls angesprochen. Seitens der RPK wurden Zweifel so-
    wohl an der Angemessenheit als auch daran geäussert, dass die gesamten Ausgaben bereits
    2019 anfallen würden, nachdem das Projekt ja noch den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern
    vorgelegt werden müsse. Die Vertreter der Exekutive und der Verwaltung nahmen dies kom-
    mentarlos zur Kenntnis.
–   Völlig überraschend hat Gemeinderat Lehner bei der Erläuterung des Budgets an der Gemein-
    deversammlung vom 27. November 2018 erklärt, dass das «*» bei der Position «Stockengut,
    Sanierung Wohnungen CHF 2'700'000» fälschlicherweise angebracht worden sei, da es sich
    um «gebundene» Ausgaben handle. Einen formellen Antrag auf Änderung des Budgets hat er
    indessen nicht gestellt. Die RPK sah sich deshalb auch nicht veranlasst, sich an der Gemeinde-
    versammlung zu dieser Sache zu äussern.
–   Wie erwähnt, hat der Gemeinderat am 5. Dezember 2018 beschlossen, das Projekt zur Aus­
    führung freizugeben. Auf Rekurs hin hat der Bezirksrat diesen Beschluss am 26. März 2019 auf-
    gehoben. Der Bezirksrat hielt im Wesentlichen fest, dass Teile der geplanten Ausgaben «nicht
    gebunden» seien und daher einer Genehmigung durch die Gemeindeversammlung bedürften.
    Zur Kritik bezüglich der fehlenden Budgetierung hat sich der Bezirksrat nicht geäussert.
–   Am 15. April 2019 hat die RPK über die Konsequenzen aus diesem Bezirksrats-Entscheid disku-
    tiert und anschliessend eine Aktennotiz zuhanden des Gemeinderates verfasst. Die RPK kam
    darin zum Schluss, dass die Sanierungsarbeiten an den Wohnhäusern des Stockenguts noch
    nicht an die Hand genommen werden dürfen. Insbesondere fehle für die gebundenen Aus­gaben
    ein Budgetkredit, da diese Ausgaben nur mit Sperrvermerk (d.h. unter Vorbehalt einer Bewilli-
    gung des entsprechenden Verpflichtungskredits) bewilligt worden seien. Die Aktennotiz wurde
    dem Gemeindepräsidenten am 3. Mai 2019 zugestellt.
–   Dessen ungeachtet hat der Gemeinderat am 14. Mai 2019 beschlossen, die als «gebunden» zu
    betrachtenden Ausgaben für die Sanierung der Wohnhäuser Stockenstrasse 84, 86 und 88
    zulasten der Investitionsrechnung zu genehmigen und die Arbeiten sofort zur Ausführung frei-
    zugeben. Der Betrag der «gebundenen» Ausgaben wurde mit CHF 2'150'000.00 beziffert. Die
    RPK wird auf diese Angelegenheit im Rahmen der Berichterstattung über die Prüfung der Jah-
    resrechnung 2019 zurückkommen.
–   Von diesem Ausgabenbeschluss nicht betroffen sind die nunmehr – aufgrund des Bezirksrats-
    Entscheides – als «nicht gebunden» zu betrachtenden Ausgaben. Der Gemeinderat beziffert
    diese mit CHF 350'000.00. Mit diesen Ausgaben sollen die bisher für Angestellte des Gutsbe-
    triebs vorgesehenen Einzelzimmer in zwei Wohnungen umgebaut werden. Da die Einzelzimmer

                                                                             Gutsbetrieb «Uf Stocken»   23
für den Gutsbetrieb nicht mehr benötigt werden, beurteilt auch die RPK diese Umnutzung grund-
        sätzlich als sinnvoll.
      – Der vorliegende Antrag des Gemeinderates dürfte in der Summe den als «nicht gebunden» zu
        bezeichnenden Ausgaben entsprechen. Allerdings sind die Ausführungen im Beleuchtenden
        Bericht teilweise irreführend: So sind die neuen Fenster gerade nicht ungebundene Ausga-
        ben, werden aber im Rahmen des vorliegenden Kreditantrags ausdrücklich erwähnt. Ferner
        sind aus der Aufteilung des Architekten keine Ausgaben für Schreinerarbeiten und Schliess-
        anlagen ersichtlich, während der Beleuchtende Bericht des Gemeinderates diese zusätzlich
        zu den Gipserarbeiten aufführt, jedoch den Betrag, den der Architekt für die Gipserarbeiten
        angibt, nicht erhöht. Die RPK erwartet, dass die Aufteilung in «gebundene» und «nicht gebun-
        dene» Ausgaben dereinst aus den Baukostenabrechnungen klar und nachvollziehbar ersicht-
        lich sein wird.
      – Insgesamt erscheint die vorliegende Auflistung der «ungebundenen» Ausgaben als wenig sorg-
        fältig. Die RPK geht jedoch davon aus, dass die Gesamtkosten für den Umbau in etwa dem be-
        antragten Kredit entsprechen dürften. Da die RPK zudem von der Notwendigkeit des Umbaus
        überzeugt ist und – angesichts der bereits laufenden, äusseren Renovation – auch der Zeitpunkt
        dafür richtig erscheint, beantragt die RPK, den Kredit zu genehmigen.

      Kilchberg, 27. Oktober 2019

      Rechnungsprüfungskommission Kilchberg
      Jürg Steiner, Vizepräsident
      Joseph Ruchti, Aktuar

24   Gutsbetrieb «Uf Stocken»
Gasverordnung (GaVo);
Revision der Verordnung über die Gasversorgung

05
Antrag des Gemeinderates betreffend Zustim-
mung zur Revision der Verordnung über die
Gasversorgung (Gasverordnung, GaVo)

Antrag
Der Gemeindeversammlung werden folgende Anträge zur Abstimmung unterbreitet:

1.   Der revidierten Verordnung über die Gasversorgung wird zugestimmt.
2. Der Gemeinderat wird mit der Inkraftsetzung und dem Erlass der erforderlichen Vorschrif-
   ten für den Vollzug betraut.
3. Diese Verordnung über die Gasversorgung ersetzt diejenige vom 1. Juli 1924.

                                                                           Gasverordnung, GaVo   25
Vorlage in Kürze
      Die Gemeinde Kilchberg verfügt noch über ein «Reglement über die Abgabe von Gas» aus dem
      Jahre 1924. Es bildet die rechtliche Grundlage für die Gasversorgung Kilchberg in Bezug auf
      die Abgabe von Gas an die Bezüger.
      Der Gasmarkt befindet sich seit einigen Jahren in einem intensivierten Umbruch. Einerseits
      werden die ökologischen Anforderungen an den Energieträger Gas stetig verschärft und
      andererseits ist die Liberalisierung des Gasmarktes in Gang. Im Rahmen der Revision der
      Verordnung wurden technische und formale Anpassungen vorgenommen, um diesen aktu-
      ellen Veränderungen Rechnung zu tragen.
      Es ist vorgesehen, die neue Verordnung über die Gasversorgung (GaVo) auf den 1. Januar 2020
      in Kraft zu setzen.

      Beleuchtender Bericht
      Das Umfeld der Gasversorgung bleibt herausfordernd, sowohl in wirtschaftlicher wie auch in
      regulatorischer Hinsicht. Zu erwähnen sind in diesem Kontext die Energiestrategie 2050 des
      Bundes, die kantonalen Vorgaben wie die Musterlösungen der Energiedirektorenkonferenz als
      Grundlage für die kantonalen Energiegesetze. Die Gasbranche schreitet hinsichtlich Marktöff-
      nung voran. Davon sind auch die Gemeinden betroffen. Ferner ist ein neues «Marktmodell Schweiz»
      in Entwicklung und durch den Bund wird gegenwärtig ein zukünftiges Gasversorgungsgesetz
      erarbeitet.

      In der Verordnung werden die rechtlichen Grundlagen für die Gebührenerhebung festgelegt. Das
      zukünftige Gebührenmodell orientiert sich an den Prinzipien, welche bereits in der Elektrizitäts-
      wirtschaft umgesetzt werden. Das bedeutet, dass neben der Energielieferung auch die An-
      schlussleistung und die Netznutzung in die Tarifmodelle einfliessen müssen. Diese Änderungen
      werden in der Revision der Verordnung erfasst.

      Insbesondere die Verfassung des Kantons Zürich verlangt in Art. 126, dass die Grundsätze der
      Gebührenerhebung vom Gesetzgeber festgelegt werden. In diesem Sinn werden in Art. 42 ff.
      der Verordnung über die Gasversorgung die Art und das Objekt der Abgabe sowie der Kreis der
      betroffenen Personen definiert.

      Ebenso werden die Bemessungsgrundlagen in der Verordnung geregelt, indessen obliegt es
      weiterhin dem Gemeinderat die konkrete Höhe der Gebühren festzulegen. Er definiert sie im
      Gebührenreglement der Gasversorgung.

      Es ist vorgesehen, die neue Verordnung über die Gasversorgung (GaVo) auf den 1. Januar 2020
      in Kraft zu setzen.

26   Gasverordnung, GaVo
Schlussbemerkung und
Empfehlung des Gemeinderates
Der Gemeinderat empfiehlt den Stimmberechtigten, der revidierten Verordnung über die Gasver-
sorgung (Gasverordnung, GaVo) zuzustimmen.

Kilchberg, 9. April 2019

Gemeinderat Kilchberg
Martin Berger, Gemeindepräsident
Daniel Nehmer, Gemeindeschreiber

                                                                           Gasverordnung, GaVo   27
Verordnung über die
                           Gasversorgung (GaVo)

28   Gasverordnung, GaVo
2

GVK        Gasversorgung Kilchberg

SVGW       Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches

U:\Funktionen\Praes\Gesch Kanz\Abteilungsspezifische
Daten\Gemeindeversammlung\20191126\Dokumente_Beschlüsse_Beilagen\GRB 2019-
035_Gasverordnung_Beilage_PRC 2 mit Kommentaren Version JP.doc

                                                                             Gasverordnung, GaVo   29
3

              Inhalt    Seite

              1.        Allgemeine Bestimmungen                                                       5
              Art. 1    Grundlage                                                                     5
              Art. 2    Zweck- und Geltungsbereich                                                    5
              Art. 3    Zuständigkeit                                                                 5
              Art. 4    Versorgungsgebiet                                                             5
              Art. 5    Umfang der Versorgung                                                         5
              Art. 6    Kundschaft                                                                    5
              2.        Gasversorgungsanlagen                                                         5
              Art. 7    Versorgungsanlagen                                                            5
              Art. 8    Eigentumsverhältnisse                                                         6
              Art. 9    Qualitätssicherung                                                            6
              Art. 10   Beanspruchung von Privatgrund                                                 6
              Art. 11   Schutz von Versorgungsanlagen                                                 6
              3.        Hausanschlussleitung                                                          6
              Art. 12   Definition                                                                    6
              Art. 13   Erstellung und Kosten                                                         7
              Art. 14   Technische Bedingungen                                                        7
              Art. 15   Erdung                                                                        7
              Art. 16   Erwerb Durchleitungsrechte                                                    7
              Art. 17   Eigentumsverhältnisse an der Hausanschlussleitung                             7
              Art. 18   Unterhalt und Erneuerung                                                      7
              Art. 19   Unbenutzte Hausanschlussleitungen                                             8
              4.        Hausinstallation                                                              8
              Art. 20   Definition                                                                    8
              Art. 21   Eigentumsverhältnisse                                                         8
              Art. 22   Erstellung / Meldepflicht / Abnahme                                           8
              Art. 23   Technische Vorschriften                                                       8
              Art. 24   Kontrolle                                                                     9
              Art. 25   Unterhalt                                                                     9
              5.        Gaslieferung                                                                  9
              Art. 26   Umfang der Gaslieferung                                                       9
              Art. 27   Einschränkung oder Einstellung der Gaslieferung                              9
              Art. 28   Antrag zum Anschluss                                                         10

                        U:\Funktionen\Praes\Gesch Kanz\Abteilungsspezifische
                        Daten\Gemeindeversammlung\20191126\Dokumente_Beschlüsse_Beilagen\GRB 2019-
                        035_Gasverordnung_Beilage_PRC 2 mit Kommentaren Version JP.doc

30   Gasverordnung, GaVo
4

Art. 29   Gasabgabeverbot                                                                      10
Art. 30   Unberechtigter Gasbezug                                                              10
Art. 31   Meldepflicht                                                                         10
Art. 32   Beginn und Ende des Bezugsverhältnisses                                              10
Art. 33   Gasabgabe für vorübergehende oder besondere Zwecke                                   10
Art. 34   Einstellung der Gaslieferung infolge Kundenverhaltens                                10
6.        Messeinrichtung, Gasmessung                                                          11
Art. 35   Definition, Einbau                                                                   11
Art. 36   Haftung                                                                              11
Art. 37   Standort / Zutritt / Zugänglichkeit                                                  11
Art. 38   Messung                                                                              11
Art. 39   Störungen                                                                            11
Art. 40   Mehrere Messeinrichtungen                                                            12
Art. 41   Plombierte Anlageteile                                                               12
7.        Finanzierung, Gebühren, Netzkostenbeiträge                                           12
Art. 42   Eigenwirtschaftlichkeit / Kostendeckung                                              12
Art. 43   Benützungsgebühren                                                                   12
Art. 44   Festsetzung der Gebühren, Tarife                                                     12
Art. 45   Sondertarife                                                                         12
Art. 46   Rechnungsstellung und Inkasso                                                        13
Art. 47   Fälligkeiten / Betreibung / Gasabstellung                                            13
Art. 48   Sicherstellung und Vorinkassomesseinrichtungen                                       13
Art. 49   Zahlungspflichtige                                                                   13
Art. 50   Verrechnungsausschluss                                                               13
Art. 51   Verjährung                                                                           13
8.        Schlussbestimmungen                                                                  13
Art. 52   Datenschutz                                                                          13
Art. 53   Rechtsschutz Neubeurteilung                                                          14
Art. 54   Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Bestimmungen                                  14

          U:\Funktionen\Praes\Gesch Kanz\Abteilungsspezifische
          Daten\Gemeindeversammlung\20191126\Dokumente_Beschlüsse_Beilagen\GRB 2019-
          035_Gasverordnung_Beilage_PRC 2 mit Kommentaren Version JP.doc

                                                                                       Gasverordnung, GaVo   31
5

              1.       Allgemeine Bestimmungen
              Art. 1   Grundlage
                       Gestützt auf Art. 15 Abs. 8 der Gemeindeordnung Kilchberg vom 12. Juli 2005 erlässt die
                       Gemeindeversammlung diese Verordnung über die Gasversorgung. In dieser Verordnung
                       wird der Einfachheit halber durchgängig die Bezeichnung Gas als Synonym für Erdgas und
                       erneuerbare Gase verwendet.
              Art. 2   Zweck- und Geltungsbereich
                       Diese Verordnung regelt die Planung, den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der Gasver-
                       sorgungsanlagen, die Finanzierung der Gasversorgung Kilchberg (GVK) und die Beziehun-
                       gen zwischen der GVK und den Gasbezügern, nachstehend gemäss Art. 6 dieser Verord-
                       nung als Kundschaft bezeichnet.
              Art. 3   Zuständigkeiten
                       Die GVK ist ein betriebswirtschaftlich geführter Betrieb der Politischen Gemeinde Kilchberg
                       und ist dem Ressort Tiefbau/Werke unterstellt. Die Zuständigkeiten richten sich nach den
                       Bestimmungen dieser Verordnung, sofern nicht die Gemeindeordnung oder weitere Organi-
                       sationserlasse zur Anwendung kommen.
              Art. 4   Versorgungsgebiet
                       Die GVK stellt die Versorgung mit Gas innerhalb des Versorgungsnetzes des Gemeindege-
                       biets Kilchberg sicher. Eine gesetzliche Versorgungspflicht besteht nicht. Die Versorgung
                       wird sichergestellt, soweit der Aufwand für die GVK zumutbar und verhältnismässig ist.
              Art. 5   Umfang der Versorgung
                       1
                         Die GVK liefert in ihrem Versorgungsgebiet und nach Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen qua-
                       litativ einwandfreies Gas für Haushalt und Gewerbe.
                       2
                         Die GVK kann auch für Liegenschaften oder Gebiete in anderen Gemeinden Gas abgeben.
                       Ebenso kann die GVK Liegenschaften oder Teilgebiete auf dem Gemeindegebiet durch
                       Nachbargemeinden oder private Versorgungsunternehmen beliefern lassen.
                       3
                        Der Anschluss von Gasversorgungsanlagen an die GVK darf nur mit deren Bewilligung er-
                       folgen.
              Art. 6   Kundschaft
                       Kundschaft im Sinne dieses Reglements sind:
                       a) Eigentümer oder Eigentümerinnen eines mit Gas versorgten Grundstücks
                       b) Baurechtsberechtigte eines mit Gas versorgten Grundstücks
                       c) Natürliche oder juristische Personen, die gemäss Art. 33 berechtigt sind, für vorüberge-
                          hende Zwecke Gas zu beziehen

              2.       Gasversorgungsanlagen
              Art. 7   Versorgungsanlagen
                       Versorgungsanlagen der GVK sind die für die Übernahme, die Speicherung, die Verteilung
                       und den Transport des Gases notwendigen Bauten, Anlagen und Einrichtungen.

                       U:\Funktionen\Praes\Gesch Kanz\Abteilungsspezifische
                       Daten\Gemeindeversammlung\20191126\Dokumente_Beschlüsse_Beilagen\GRB 2019-
                       035_Gasverordnung_Beilage_PRC 2 mit Kommentaren Version JP.doc

32   Gasverordnung, GaVo
6

Art. 8    Eigentumsverhältnisse
          1
           Die Versorgungsanlagen stehen im Eigentum der Gemeinde Kilchberg. Die Erstellungskos-
          ten werden, vorbehältlich abweichender vertraglicher Regelung, durch die GVK getragen.
          2
           Netzausbauten und -sanierungen im Rahmen von Quartierplanverfahren gehen zu Lasten
          der Quartierplanbeteiligten.
          3
           Im Rahmen von Quartierplanverfahren erstellte Verteilnetze gehen nach Vollendung un-
          entgeltlich in das Eigentum der Politischen Gemeinde Kilchberg über. Hausanschlussleitun-
          gen, die im Rahmen von Quartierplanverfahren erstellt werden und sich im öffentlichen
          Grund befinden, gehen ebenfalls nach Vollendung unentgeltlich in das Eigentum der Politi-
          schen Gemeinde Kilchberg über.
Art. 9    Qualitätssicherung
          Zur Sicherstellung der Selbstkontrolle unterhält die GVK ein angemessenes Qualitätssiche-
          rungssystem.
Art. 10   Beanspruchung von Privatgrund
          1
           Die Kundschaft erteilt oder verschafft die für den Netzanschluss und für das Leitungsnetz
          notwendigen Durchleitungsrechte samt Zutrittsrecht nach den Bestimmungen des ZGB. Die
          Kundschaft ist verpflichtet, auch Dienstbarkeiten für solche Leitungen zu erteilen, die für den
          Anschluss Dritter bestimmt sind, und ermächtigt die Berechtigten, diese Dienstbarkeiten im
          Grundbuch eintragen zu lassen.
          2
            Die GVK ist nach Absprache mit der Kundschaft berechtigt, ohne Entschädigung Hinweis-
          schilder für Werkeinrichtungen an Hausfassaden, Grundstückeinzäunungen usw. oder auf
          besonderen Pfosten zu befestigen sowie Schieber zu versetzen.
          3
            Der Zugang zu den Netzanschlüssen, Hausanschlussleitungen und allfällig weiteren Ver-
          sorgungsanlagen muss durch die Kundschaft für den Betrieb und Unterhalt jederzeit gewähr-
          leistet bleiben.
Art. 11   Schutz von Versorgungsanlagen
          1
            Es ist verboten, Versorgungsanlagen ohne Bewilligung der GVK freizulegen, anzuzapfen,
          abzuändern, zu verlegen, zu über- oder unterbauen oder deren Zugänglichkeit zu beein-
          trächtigen.
          2
           Wer beabsichtigt, auf privatem oder öffentlichem Grund Grabarbeiten, Sprengungen etc.
          auszuführen, hat sich vorgängig bei der GVK über die Lage allfälliger Leitungen zu erkundi-
          gen und für deren Schutz zu sorgen.
          3
              Die GVK führt einen Werkleitungskataster.

3.        Hausanschlussleitung
Art. 12   Definition
          1
           Als Hausanschlussleitung wird die Leitung zwischen der Versorgungsleitung und der ersten
          Abstellarmatur nach der Hauseinführung bezeichnet. Unter diesen Begriff fallen auch ge-
          meinsame Anschlussleitungen für mehrere Grundstücke.
          2
            Abzweiger von der Versorgungsleitung und von Absperrvorrichtungen sind Bestandteile
          der Hausanschlussleitung.

          U:\Funktionen\Praes\Gesch Kanz\Abteilungsspezifische
          Daten\Gemeindeversammlung\20191126\Dokumente_Beschlüsse_Beilagen\GRB 2019-
          035_Gasverordnung_Beilage_PRC 2 mit Kommentaren Version JP.doc

                                                                                            Gasverordnung, GaVo   33
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