GESCHÄFTSANWEISUNG FÜR WAHLVORSTÄNDE BUNDESTAGSWAHL 2021 - Hamburg.de

 
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                        GESCHÄFTSANWEISUNG
                          FÜR WAHLVORSTÄNDE
                        BUNDESTAGSWAHL 2021

www.hamburg.de/wahlen
GESCHÄFTSANWEISUNG FÜR WAHLVORSTÄNDE BUNDESTAGSWAHL 2021 - Hamburg.de
Inhaltsverzeichnis
1.   Grundlagen ........................................................................................ 4
     1.1    Rechtsgrundlagen .............................................................................................. 4
     1.2    Gut zu wissen - Begriffserklärungen.............................................................. 5
2.   Vorbereitung auf den Wahltag ..................................................... 8
     2.1    Bildung des Wahlvorstandes ........................................................................... 8
     2.2    Schulungsveranstaltung ................................................................................... 8
     2.3    Besichtigen des Wahllokals .............................................................................. 8
     2.4    Abholung der Wahlunterlagen......................................................................... 9
3.   Am Wahltag vor 8:00 Uhr ........................................................... 10
     3.1    Einrichten des Wahllokals .............................................................................. 10
     3.2    Barrierefreiheit von Wahllokalen .................................................................. 12
     3.3    Bannmeilenregelung für Plakatierungen um das Wahllokal .................... 12
     3.4    Verschluss der Wahlurne ................................................................................ 13
     3.5    Verpflichtung des Wahlvorstandes .............................................................. 13
4.   Am Wahltag zwischen 8:00 und 18:00 Uhr ............................ 14
     4.1    Anwesenheit und Beschlussfähigkeit ........................................................... 14
     4.2    Öffentlichkeit .................................................................................................... 14
     4.3    Datenschutz ...................................................................................................... 14
     4.4    Meinungsforschung ......................................................................................... 15
     4.5    Das Wahlberechtigtenverzeichnis ................................................................ 15
     4.5.1 Aufbau des Wahlberechtigtenverzeichnisses ............................................ 15
     4.5.2 Der Umgang mit dem Wahlberechtigtenverzeichnis ................................ 16
            4.5.2.1 Personen ohne Wahlbenachrichtigung ...........................................16
            4.5.2.2 Streichungen im Wahlberechtigtenverzeichnis .............................17
            4.5.2.3 Sperrvermerk W ..................................................................................17
            4.5.2.4 Der Stimmabgabevermerk .................................................................17
     4.6    Wählen im Wahllokal ....................................................................................... 19
     4.7    Schluss der Wahlhandlung ............................................................................. 22
5.   Sonderfälle ..................................................................................... 23
     5.1    Hilfestellungen beim Wählen ......................................................................... 23
     5.2    Person mit Wahlschein ................................................................................... 24
     5.3    Person ist im Wahlberechtigtenverzeichnis nicht zu finden ................... 26
     5.4    Berichtigungen des Wahlberechtigtenverzeichnisses .............................. 27
     5.5    Roter Wahlbrief mit Briefwahlunterlagen ................................................... 29
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6.   Am Wahltag nach 18:00 Uhr...................................................... 30
     6.1     Öffentlichkeit bei der Auszählung ................................................................ 30
     6.2     Vorbereitung der Auszählung........................................................................ 30
7.   Die Auszählung ............................................................................. 31
     7.1     Zahl der Wahlberechtigten............................................................................. 31
     7.2     Ermittlung Zahl der Wählerinnen und Wähler ............................................ 31
     7.3. Sortierung der Stimmen ................................................................................. 32
     7.4     Auszählung im Anschluss an die Sortierung .............................................. 34
     7.5 Schnellmeldung .................................................................................................... 41
     7.6 Fertigstellen der Niederschrift ......................................................................... 41
8.   Abschlussarbeiten ........................................................................ 42
     8.1     Verpacken der Unterlagen ............................................................................. 42
     8.2     Aufräumarbeiten .............................................................................................. 45
     8.3     Abgabe Kartons ............................................................................................... 45
9.   Anhang ............................................................................................ 46
     Anlage 1: Niederschrift zur Bundestagswahl ....................................................... 46
     Anlage 2: Notwendige Berichtigung des Melderegisters ................................... 54
     Anlage 3: Verweisung an die Wahldienststelle .................................................... 55
     Anlage 4: Beispiel für die Ermittlung der Stimmabgabevermerke ................... 56
     Anlage 5: Muster Abschlussblatt ............................................................................ 57
     Anlage 6: Tipps zum Umgang mit Wählerinnen/Wählern mit Behinderung ... 58
     Anlage 7: Beispiele für ungültige Stimmen ........................................................... 60
     Anlage 8: Handreichung Wahlbeobachtung .......................................................... 61
     Anlage 9: Plakat zur Auszählung ............................................................................ 62
     Anlage 10: Material für den Wahlvorstand ........................................................... 63
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1. Grundlagen
Am Sonntag, den 26. September 2021, findet die Bundestagswahl statt. Sie haben
sich zu der ehrenamtlichen Mitarbeit in einem Wahllokal verpflichtet und damit eine
verantwortungsvolle Aufgabe übernommen. Das ist nicht selbstverständlich und wir
bedanken uns dafür an dieser Stelle ausdrücklich.

Der Aufbau der Geschäftsanweisung entspricht der zeitlichen Abfolge der Aufgaben.
Sie finden diese Geschäftsanweisung und weitere Informationsangebote im Internet
unter www.hamburg.de/wahlhelfende.

Bitte gehen Sie diese Geschäftsanweisung sorgfältig durch, damit Sie die
Herausforderungen dieser Bundestagswahl erfolgreich meistern.

Die Corona-Pandemie hat auch Auswirkungen auf den Aufbau Ihres Wahllokals und
die Abläufe. In der Geschäftsanweisung sind die grundsätzlichen Abläufe
beschrieben. Die Änderungen aufgrund der Pandemie finden Sie in den beiliegenden
Hygienehinweisen.

Scheuen Sie sich bei Unklarheiten oder Verständnisfragen nicht, Ihre Wahlgeschäfts-
stelle anzusprechen.

1.1 Rechtsgrundlagen
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen zur Bundestagswahl sind
      das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG),
      das Bundeswahlgesetz (BWG) und
      die Bundeswahlordnung (BWO).

Die genannten Rechtsgrundlagen finden Sie am Wahltag in Ihrer Wahlurne.
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1.2 Gut zu wissen - Begriffserklärungen
Wahlkreis:              Hamburg ist für die Bundestagswahl in sechs Wahl-
                        kreise aufgeteilt.

Wahlbezirk/Wahllokal:   Jeder Wahlkreis ist in unterschiedlich viele Wahlbezirke
                        unterteilt; ein Wahlbezirk = ein Wahllokal. In Hamburg
                        werden ca. 1.300 Wahllokale eingerichtet.

Wahlberechtigung:       Grundsätzlich ist wahlberechtigt, wer
                         die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
                         am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist,
                         vom Wahlrecht nicht nach § 13 BWG ausgeschlossen
                           ist.

Wahlvorstand:           Für jeden Wahlbezirk wird aus Ehrenamtlichen ein Wahl-
                        vorstand gebildet. Dieser
                         besteht aus 5 bis 9 stimmberechtigten Mitgliedern
                           (Wahlbezirksleitung, Stellvertretung, Schriftführung
                           und Beisitzende),
                         sorgt in seinem Wahllokal eigenverantwortlich für
                           den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl,
                         übt seine Tätigkeiten unparteiisch aus,
                         ermittelt im Anschluss an die Wahlhandlung das Er-
                           gebnis und stellt es fest.

Wahlbezirksleitung:     Die Wahlbezirksleitung
                         beruft die Beisitzenden in den Wahlvorstand,
                         besichtigt vorab das Wahllokal,
                         ist am Wahltag Ansprechperson für das Bezirksamt.

Stellvertretung:        Die stellvertretende Wahlbezirksleitung übernimmt die
                        Aufgaben der Wahlbezirksleitung in deren Abwesenheit.

Schriftführung:         Die Schriftführung
                         führt das Wahlberechtigtenverzeichnis,
                         füllt die Niederschrift aus.
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Beisitzende:           Beisitzerinnen und Beisitzer sind Mitglieder des Wahl-
                       vorstandes ohne leitende Funktion. Sie
                        unterstützen die Vorbereitungen und den Ablauf der
                         Wahl,
                        zählen ab 18:00 Uhr die Stimmzettel aus,
                        sind stimmberechtigt und fassen Beschlüsse mit.

Beschlussfähigkeit:    Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn
                        während der Wahlhandlung mindestens 3 Mitglieder
                         (Wahlbezirksleitung und Schriftführung oder ihre
                         Stellvertretungen sowie mindestens 1 Beisitzer oder
                         Beisitzerin),
                        bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb-
                         nisses mindestens 5 Mitglieder (Wahlbezirksleitung
                         und Schriftführung oder ihre Stellvertretungen sowie
                         mindestens 3 Beisitzende)
                       anwesend sind.

Hilfskräfte:           Ein Einsatz von Hilfskräften ist nur nach vorheriger Ab-
                       sprache mit der Wahlgeschäftsstelle möglich. Hilfs-
                       kräfte
                        unterstützen den Wahlvorstand, sind aber kein Teil
                         desselben,
                        sind bei Entscheidungen des Wahlvorstands nicht
                         stimmberechtigt.

Wahlgeschäftsstelle:   Die Wahlgeschäftsstelle ist im Bezirksamt
                        verantwortlich für die Organisation der Wahl,
                        Ihre Anlaufstelle für alle organisatorischen Fragen
                         (Wahlvorstände, Wahllokale, Material etc.) vor, wäh-
                         rend und nach der Wahl.

Wahldienststelle:      Die Wahldienststelle wird in jedem Bezirk speziell zur
                       Wahl eingerichtet. Sie ist zuständig für
                        den Versand von Briefwahlunterlagen,
                        die Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses,
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                         die Beantwortung aller Fragen rund um die Wahlbe-
                          rechtigung und Wahlscheine am Wahltag.

 Wahlberechtigtenver-   Im Wahlberechtigtenverzeichnis sind alle wahlberech-
 zeichnis:              tigten Personen eingetragen. Für jedes Wahllokal wird
                        ein Wahlberechtigtenverzeichnis gedruckt.

Wahlbenachrichtigung:   Jede wahlberechtigte Person, die im Wahlberechtigten-
                        verzeichnis eingetragen ist, erhält eine Wahlbenachrich-
                        tigung mit den Angaben u. a. über den Wahltag und ihr
                        Wahllokal.

Wahlschein:             Ein Wahlschein kann vorab beantragt werden. Er
                         ermöglicht die Teilnahme an der Briefwahl,
                         berechtigt zur Wahl in einem beliebigen Wahllokal im
                          eigenen Wahlkreis.

Stimmzettel:            Der Stimmzettel ist ein amtliches Formular,
                         welches nur im Original gültig ist,
                         auf dem durch Ankreuzen dem Willen der wählenden
                          Person Ausdruck verliehen wird.

Erststimme:             Je Wahlkreis wird mit der Erststimme ein Direktmandat
                        vergeben. Das Mandat erhält die Person mit den meis-
                        ten Stimmen.

Zweitstimme:            Diese Stimme ist maßgeblich für die Anzahl der Mandate
                        der Parteien im Bundestag.

Niederschrift:          Die Niederschrift ist das Protokoll über die Wahlhand-
                        lung und die anschließende Ermittlung und Feststellung
                        des Wahlergebnisses (Anlage 1).
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2. Vorbereitung auf den Wahltag
2.1 Bildung des Wahlvorstandes
Die Wahlbezirksleitung sowie deren Stellvertretung werden vom Bezirksamt ernannt.
Die Wahlbezirksleitung wiederum beruft die Beisitzenden und bestellt aus ihrem
Kreis die Schriftführung und deren Stellvertretung.

Alle Mitglieder des Wahlvorstandes müssen wahlberechtigt sein. Das sind, verein-
facht gesagt, alle Deutschen, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind. Ein
Wohnsitz in Hamburg ist nicht erforderlich.

Nicht wahlberechtigte Personen können nur als Hilfskräfte mitarbeiten. Der Einsatz
von Hilfskräften ist im Vorfeld mit der Wahlgeschäftsstelle abzuklären.

2.2 Schulungsveranstaltung
Für die Wahlbezirksleitungen und Stellvertretungen werden zur Vorbereitung auf
den Wahltag Schulungen angeboten (Dauer ca. 1,5 Stunden). Vermittelt werden
dabei Informationen zum Ablauf der Wahlhandlung und der Auszählung sowie
wichtige individuelle bezirkliche Regelungen. Zusätzlich werden Fragen, z.B. zur
Geschäftsanweisung, beantwortet.

2.3 Besichtigen des Wahllokals
Die Wahlbezirksleitung und/oder deren Stellvertretung muss sich spätestens zwei
Wochen vor der Wahl mit der Ansprechperson für das Wahllokal verabreden, um die
Räumlichkeiten zu besichtigen und festzulegen,
      durch wen das Wahllokal hergerichtet wird (Möbelaufbau),
      ob das Gebäude aufgeschlossen wird oder ein Schlüssel vorher abzuholen ist
       und
      wie die Übernahme und die Rückgabe der Wahlurne erfolgen sollen.
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2.4 Abholung der Wahlunterlagen
Freitag oder Samstag vor der Wahl muss die Wahlbezirksleitung
      den Schlüssel für die Wahlurne,
      das Wahlberechtigtenverzeichnis,
      und wichtige Telefonnummern (z. B. für die Meldung des Ergebnisses oder für
       Nachfragen) abholen.
Abholort und -termin werden rechtzeitig vorab schriftlich mitgeteilt.
Die Wahlurne mit weiteren Materialien (siehe Packliste, Anlage 10) sowie in der Regel
zwei Wahlkabinen findet der Wahlvorstand im Wahllokal vor.
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3. Am Wahltag vor 8:00 Uhr
3.1 Einrichten des Wahllokals
Rechtzeitig, spätestens gegen 7:30 Uhr, beginnt der Wahlvorstand mit dem
Herrichten des Wahllokals und der Überprüfung der Materialien.
Bitte beachten Sie die gesonderten Vorgaben für den Wahllokalaufbau unter
Coronabedingungen.

                              Beisitzende
                  Vorprüfung der Wahlberechtigung
                  Stimmzettelausgabe

         Bekanntmachungen
 Wahlbekanntmachungen und Muster-
 Stimmzettel im Wahllokal aufhängen                     Wahlbezirksleitung und
                                                            Schriftführung
                                                       Prüfung der Wahlbe-
                                                         rechtigung im Wahlbe-
                                                         rechtigtenverzeichnis
                                                       Freigabe der Wahlurne

                       Wahlkabinen - geheime Stimmabgabe! –
       müssen in ausreichender Zahl aufgebaut werden
       müssen vom Tisch der Wahlbezirksleitung überblickt werden können
       müssen sich vor einer fensterlosen Wand befinden
        (unbedingt auf mögliche Spiegelungen hinter der Wahlkabine achten!)
       müssen mit einer einfachen Schreibunterlage aus Pappe bestückt sein
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Arbeiten Sie die folgenden Punkte der Reihe nach ab:

      Stimmzettel überprüfen: Haben Sie die richtigen Stimmzettel für Ihren Wahl-
       kreis erhalten? (Steht ganz oben auf den Stimmzetteln.)
      Material anhand der Packliste aus der Wahlurne überprüfen.

Falls Stimmzettel oder Materialien fehlen oder fehlerhaft sind, wenden Sie sich bitte
sofort an Ihre Wahlgeschäftsstelle.

      Wahlwerbung aus dem Wahllokal sowie in, vor und an dem Gebäude, in dem
       sich das Wahllokal befindet, entfernen.
      Je ein Schild mit der Wahlbezirksnummer am Eingang des Gebäudes sowie
       am Eingang zum Wahllokal anbringen.
      Weg zum Wahllokal ausschildern.
      Wahlbekanntmachung am Eingang zum Gebäude, in dem sich das Wahllokal
       befindet, und im Wahllokal selbst aushängen.
      Neben der Wahlbekanntmachung im Wahlraum je ein Exemplar eines als
       „Muster“ gekennzeichneten Stimmzettels anbringen. Keine Muster in der
       Wahlkabine aufhängen.
      Den Sichtschutz für das Wahlberechtigtenverzeichnis aufstellen.
      Die Wahlkabinen mit den Schreibunterlagen (blauer Aktendeckel) versehen.
       Diese sind regelmäßig auf etwaige „Bemerkungen“ zu überprüfen und ggf.
       auszutauschen.
      Jederzeitige telefonische Erreichbarkeit sicherstellen (Handy nicht auf
       „stumm“ stellen!)
      Wahllokal unbedingt bis 8:00 Uhr einsatzbereit melden.
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3.2 Barrierefreiheit von Wahllokalen
Die Wahlorganisation hat sich das Ziel gesetzt, die Barrierefreiheit der Wahllokale in
Hamburg zu steigern. Dazu wurden verschiedene Maßnahmen entwickelt und auch
Sie können mit nur wenig Aufwand Ihren Teil dazu beitragen, Menschen mit
Behinderung das Wählen zu erleichtern.
Achten Sie beim Aufbau des Wahllokals daher bitte unbedingt darauf, dass zwischen
den Wahlkabinen ausreichend Platz, insbesondere für Rollstuhlfahrerinnen und –
fahrer, vorhanden ist. Der Abstand zur Wand und zwischen den Wahlkabinen sollte
mindestens 1,5 Meter betragen. Darüber hinaus finden Sie in Anlage 6 hilfreiche
Tipps zum Umgang mit Wählerinnen und Wählern mit Behinderung.

Je nach Beschaffenheit Ihres Wahllokals, sind verschiedene Maßnahmen notwendig,
um die Barrierefreiheit sicherzustellen. Folgende Aspekte sollten im Rahmen der
Besichtigung des Wahllokals geklärt werden:

Sind an Ihrem Standort…
… schwergängige Türen vorhanden?
       Sofern möglich, sollten diese mit Hilfe von Feststellanlagen oder Türstoppern
       aufgestellt werden. Hier muss allerdings unbedingt mit der Ansprechperson
       vor Ort Rücksprache gehalten werden, da ggf. brandschutztechnische
       Vorgaben das Offenstehen der Türen nicht zulassen.

… Vollglastüren oder großflächig verglaste Türen vorhanden?
       Vollglastüren oder großflächig verglaste Türen, die nicht offen stehen bleiben
       können, müssen mit den Wahllokalschildern auf Augenhöhe (ca. 1,60 - 1,70m)
       für sehbeeinträchtige Menschen sichtbar gemacht werden.

3.3 Bannmeilenregelung für Plakatierungen um das Wahllokal
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal
befindet und unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude jede Beeinflussung
wahlberechtigter Personen sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Untersagt
sind das Anbringen von Parteienwerbung, die Ausgabe von Flyern, sowie dass
ungenehmigte Aufstellen von Informationsständen. Wahlwerbung, die näher als 10
Meter zum Wahllokal (Gebäude) angebracht wurde, muss durch den Wahlvorstand
entfernt werden. Ausschlaggebend ist hier der Abstand zwischen der Werbung und
dem Grundstückszugang.
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Initiativen und Vereinigungen, die eine Sondergenehmigung zur Aufstellung von
Infoständen besitzen, dürfen vor dem Wahllokal für ihr Anliegen werben. Hierbei ist
zu beachten, dass der freie Zugang zum Wahllokal gewährleistet sein muss. Der
Abstand vom Grundstückszugang hat mindestens 10 Meter zu betragen.

3.4 Verschluss der Wahlurne
Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe vergewissert sich der Wahlvorstand, dass
die Wahlurne leer ist und verschließt sie. Die Wahlbezirksleitung nimmt den
Wahlurnenschlüssel in Verwahrung.
Die Wahlurne darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht wieder geöffnet werden.
Der Einwurfschlitz der Wahlurne ist in geeigneter Weise (z.B. durch ein Papierblatt
oder eine   Pappe)    abzudecken, so     dass   nichts ohne Einverständnis der
Wahlbezirksleitung in die Wahlurne eingeworfen werden kann.

3.5 Verpflichtung des Wahlvorstandes
Vor Beginn der Wahlhandlung weist die Wahlbezirksleitung die anwesenden
Wahlvorstandsmitglieder darauf hin, dass sie
      zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Ämter und
      zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt
       gewordenen Angelegenheiten verpflichtet sind.

Auch später hinzukommende Mitglieder sind auf ihre mit dem Amt verbundenen
Aufgaben hinzuweisen und zu verpflichten.
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4. Am Wahltag zwischen 8:00 und 18:00 Uhr
Die Wahllokale sind um 8:00 Uhr zu öffnen.

4.1 Anwesenheit und Beschlussfähigkeit
Während der Wahlhandlung muss der Wahlvorstand jederzeit beschlussfähig sein.
Die   Beschlussfähigkeit     ist   gegeben,   wenn   mindestens   3   Mitglieder   des
Wahlvorstandes, darunter die Wahlbezirksleitung und die Schriftführung bzw. deren
Stellvertretungen, anwesend sind. Hilfskräfte werden hierbei nicht mitgezählt. Es
bestehen keine Bedenken, wenn mit wechselnder Besetzung gearbeitet wird, z. B. in
Schichten von 8:00 - 13:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr. Bei der Auszählung ab 18:00
Uhr sollen alle Mitglieder anwesend sein.
Beschlüsse über einzelne Angelegenheiten werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlbezirksleitung, bei deren
Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung, den Ausschlag.

4.2 Öffentlichkeit
Jede Person hat das Recht, während der Wahlhandlung und der Auszählung im
Wahllokal zugegen zu sein.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlbeobachtende keinen Zugriff auf die
Wahlunterlagen haben. Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist vor Einsichtnahme zu
schützen. Der Wahlvorgang darf nicht gestört werden. Bild- und Tonaufnahmen sind
im Wahllokal grundsätzlich nicht zulässig, außer mit Zustimmung aller Beteiligten
und wenn dabei das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
Der Wahlvorstand hat im Wahllokal das Hausrecht und kann störende Personen des
Raumes verweisen. Während des gesamten Wahltages sind im Wahlgebiet
Polizistinnen und Polizisten eingesetzt, die in den einzelnen Wahllokalen nach dem
Rechten sehen. Die Polizei kann bei Störungen auch angerufen werden. Die
Wahlgeschäftsstelle ist über solche Vorfälle zu informieren.

4.3 Datenschutz
Es ist nicht zulässig, dass personenbezogene Daten von Unbefugten eingesehen
oder mitgehört werden können. Die Einsichtnahme von Unbefugten in das
Wahlberechtigtenverzeichnis ist durch die Verwendung der Hygieneschutzwände als
Sichtschutz zu verhindern.
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4.4 Meinungsforschung
Verschiedene Meinungsforschungsinstitute führen bei Wahlen Wählernachbefra-
gungen durch. Betroffene Wahlvorstände werden hierüber vorab von der
Wahlgeschäftsstelle informiert.
Es ist den Meinungsforschungsinstituten nicht gestattet, Wählerinnen und Wähler
vor der Stimmabgabe anzusprechen. Die Befragung ist nur nach der Stimmabgabe,
und nur außerhalb des Wahlraumes erlaubt.
Die Wählernachbefragungen dürfen nicht zu Beeinflussungen von Wahlberechtigten
führen. Bedenken oder Verstöße sind mit der Wahlgeschäftsstelle zu klären. In
Zweifelsfällen können die Beauftragten der Institute nach Rücksprache mit der
zuständigen Wahlgeschäftsstelle des Gebäudes verwiesen werden.

4.5 Das Wahlberechtigtenverzeichnis
Im Wahlberechtigtenverzeichnis stehen alle wahlberechtigten Personen des
Wahlbezirks namentlich mit Geburtsdatum und Adresse. Es dient dem Wahlvorstand
zur Überprüfung der Wahlberechtigung.
Dem Wahlberechtigtenverzeichnis ist das sogenannte Abschlussblatt vorgeheftet.
Darauf ist die aktuelle Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks festgehalten, vgl.
Punkt 7.1.

4.5.1 Aufbau des Wahlberechtigtenverzeichnisses
Das        Wahlberechtigtenverzeichnis    ist   nach   den   laufenden   Nummern    der
Wahlberechtigten (Spalte 3) sortiert und darüber hinaus wie folgt aufgebaut:
          Straßen in alphabetischer Reihenfolge
              innerhalb der Straßen die Hausnummern in aufsteigender Reihenfolge
               innerhalb der Hausnummern die Familiennamen in alphabetischer Reihen-
                folge
                  innerhalb des Familiennamens nach dem Vornamen.

Es schließt         sich der „ungeordnete Nachtrag“ an.         Hier finden sich    alle
Wahlberechtigten, die zwischenzeitlich durch Meldeänderungen aufgrund von
Zuzügen und Umzügen in das Wahlberechtigtenverzeichnis aufgenommen wurden.
Nach dem Druck des Wahlberechtigtenverzeichnisses werden diese Nachträge von
der Wahldienststelle auch noch handschriftlich vorgenommen.
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Akademische Grade (Prof., Dr. oder Dipl.-XX) gehören nicht zu den für die Wahl
erforderlichen Daten. Sie werden, soweit sie vorliegen, auf die Wahlbenach-
richtigungen gedruckt. Im Wahlberechtigtenverzeichnis wird auf diese Angabe
verzichtet.

4.5.2 Der Umgang mit dem Wahlberechtigtenverzeichnis
Der Wahlvorstand ist nicht berechtigt Änderungen im Wahlberechtigtenverzeichnis
vorzunehmen. Wählende dürfen auf keinen Fall nachgetragen werden!
Ausnahme: Ausdrückliche telefonische Anweisung der Wahldienststelle, siehe „Son-
derfälle Punkt 5.4“.

4.5.2.1 Personen ohne Wahlbenachrichtigung
Einträge von Wahlberechtigten, die ohne Wahlbenachrichtigung in das Wahllokal
kommen, lassen sich über die Adresse leicht finden.
Sollte eine Person nicht auffindbar sein, ist zunächst im ungeordneten Nachtrag
nachzusehen. Falls die Person auch dort nicht aufgeführt ist, muss in der
Wahldienststelle angerufen und nachgefragt werden.
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4.5.2.2 Streichungen im Wahlberechtigtenverzeichnis
Nicht mehr wahlberechtigte Personen sind im Wahlberechtigtenverzeichnis mit
„XXXXX“ in Spalte 4 gekennzeichnet und in Spalte 5 (Bemerkungen) mit dem
Streichungsgrund versehen.

4.5.2.3 Sperrvermerk W
Steht in Feld 4 der Stimmabgabevermerke bereits ein großes W (sowohl gedruckt
als auch händisch eingetragen), hat die Person im Vorfeld die Briefwahl beantragt
und dafür einen Wahlschein ausgestellt bekommen.
Die Person darf in diesem Fall nur wählen, wenn Sie den Wahlschein vorlegt, siehe
Punkt 5.2. Nur dadurch kann ausgeschlossen werden, dass die Person schon in einem
anderen Wahllokal ihre Stimme abgegeben hat. Die Person kann aber trotzdem noch
im Besitz der Wahlbenachrichtigungskarte sein. Nehmen Sie bei Wählenden mit
Wahlschein in jedem Fall Kontakt zur Wahldienststelle auf.
Ohne explizite Anweisung der Wahldienststelle dürfen im Wahlberechtigten-
verzeichnis keine Veränderungen vorgenommen werden.

                                                                    W        Mül. 22.09.

4.5.2.4 Der Stimmabgabevermerk
Die Stimmabgabe wird in Spalte 4 vermerkt. Hier kennzeichnet die Schriftführung
durch ein rotes Kreuz, dass die betreffende Person gewählt hat. Gleichzeitig wird am
Rand des Wahlberechtigtenverzeichnisses das nächste Zählkästchen abgestrichen,
damit auf der jeweiligen Seite des Wahlberechtigtenverzeichnisses die Anzahl der
Personen, die bereits gewählt haben, sofort ersichtlich ist. Dies erleichtert später die
Auszählung.
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X

X
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4.6 Wählen im Wahllokal
In Ihrem Wahllokal darf mit oder ohne Wahlbenachrichtigung wählen:
      wer in Ihrem Wahlberechtigtenverzeichnis ohne Sperrvermerk (W) eingetra-
       gen und nicht gestrichen ist (XXXXX) oder
      wer seinen gültigen Wahlschein für den Wahlkreis vorlegt, zu dem der von
       Ihnen betreute Wahlbezirk gehört (siehe „Sonderfälle“ Punkt 5.2).

                       Person mit Wahlbenachrichtigung

 Prüfung der Wahlbezirksnummer (diese steht auf der
 Wahlbenachrichtigungskarte über dem Anschriftenfeld, siehe nachfolgende
 Abbildung)

              falscher                                    richtiger
              Wahlbezirk                                  Wahlbezirk

Person wird an den richtigen Wahlbezirk     Der Stimmzettel wird ausgehändigt.
verwiesen.

Muster einer Wahlbenachrichtigung:
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                          Person ohne Wahlbenachrichtigung

   Person wird an den Tisch der Schriftführung verwiesen. Dort wird anhand eines
   Lichtbildausweises, der die Identität der Person unzweifelhaft bestätigt, die
   Wahlberechtigung überprüft.

                              Person steht im                      Person steht nicht
                              Wahlberechtigten-                    im Wahlberechtig-
                              verzeichnis                              tenverzeichnis

   Ist die Person im                      Ist die Person im Wahlberechtig-
   Wahlberechtigtenverzeichnis            tenverzeichnis mit Sperrvermerk
   ohne Sperrvermerk eingetragen,         eingetragen, wird sie nicht zur
   wird sie zur Wahl zugelassen.          Wahl zugelassen.

   Ersatzbenachrichtigung mit den         Eine telefonische Klärung mit der
   Personenangaben (Name und              Wahldienststelle ist erforderlich.
   lfd. Nummer sind ausreichend)          Ggf. Verweis an Wahldienststelle mit
   ausfüllen.                             Formular im Ordner Wahlberechtigten-
                                          verzeichnis (Muster Anlage 3)

   Der Stimmzettel wird
   ausgehändigt.

Nach Ausgabe des Stimmzettels geht die oder der Wahlberechtigte in eine der Wahl-
kabinen, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn in der Weise, dass die
Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Das Kennzeichnen und Falten eines Stimmzettels außerhalb der Wahlkabine ist un-
zulässig und vom Wahlvorstand sofort zu unterbinden. Ein Stimmzettel, der außer-
halb der Wahlkabine ausgefüllt oder gefaltet wurde, darf nicht in die Wahlurne ein-
geworfen werden (Hinweis auf geheime Wahl). Vor der Aushändigung eines neuen
Stimmzettels muss die Wählerin oder der Wähler den außerhalb der Wahlkabine ge-
kennzeichneten Stimmzettel zerreißen und für die Entsorgung außerhalb des Wahl-
lokals mitnehmen.
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Um die Geheimhaltung der Wahl nicht zu gefährden, ist darauf zu achten, dass sich
in der Wahlkabine jeweils nur eine Person aufhält. Dies gilt insbesondere für
nahestehende Personen. Kann eine geheime Wahl sichergestellt werden, liegt es im
Ermessen des Wahlvorstandes, ob ein Kleinkind die Wahlkabine in Begleitung eines
Elternteils betreten darf oder nicht. Für Hilfspersonen gelten besondere Regelungen
(siehe „Sonderfälle“ Punkt 5.1).
Von der Wahlkabine begibt sich die Wählerin oder der Wähler an den Tisch der
Wahlbezirksleitung und händigt der Schriftführung die Wahlbenachrichtigung oder
die Ersatzwahlbenachrichtigung aus, die in der Regel als „Ausweis“ ausreicht. Der
Wahlvorstand hat das Recht, zusätzlich einen Lichtbildausweis zu verlangen. Bitte
weisen Sie den Wunsch von Wählerinnen und Wählern sich auszuweisen nicht zurück.

Hat die Schriftführung die Person im Wahlberechtigtenverzeichnis gefunden und ist
in Spalte 4 weder ein roter Stimmabgabevermerk noch ein Sperrvermerk W
eingetragen, wird die Wahlurne freigegeben, so dass die wählende Person ihren
gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne einwerfen kann. Die Schriftführung vermerkt
die Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis durch ein rotes Kreuz in Spalte 4
und streicht ein Zählkästchen am Rand des Wahlberechtigtenverzeichnisses ab.

Ist bei der Person ein Sperrvermerk W eingetragen oder ist diese im Wahlberechtig-
tenverzeichnis gestrichen, darf Sie den Stimmzettel nicht in die Wahlurne einwerfen.
Bei einem Sperrvermerk W gehen Sie wie unter 4.5.2.3 beschrieben vor.

Die Wahlbenachrichtigung oder Ersatzwahlbenachrichtigung wird in den Stapel der
eingenommenen      Wahlbenachrichtigungen    nach   der   laufenden   Nummer    im
Wahlberechtigtenverzeichnis einsortiert. Das Sortieren nach laufender Nummer
erleichtert es Ihnen im Zweifelsfall zu überprüfen, ob es sich bei einem
Stimmabgabevermerk um eine fehlerhafte Eintragung handelt (z.B. in der Zeile
verrutscht).
Es wird empfohlen, gelegentlich das Wahlberechtigtenverzeichnis daraufhin zu
überprüfen, ob auf den einzelnen Seiten die Anzahl der Stimmabgabevermerke mit
der zuletzt abgestrichenen Zahl in den Kästchen übereinstimmt.
Für den Fall, dass ein Wahlvorstand über die Zurückweisung einer Person beschließt,
ist ein Vermerk anzufertigen und der Niederschrift beizufügen (Siehe Nr. 2.4 der
Niederschrift).
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Wenn Wählende auf falsche Personen- oder Adressdaten in der Wahlbenachtigung
oder im Wahlberechtigtenverzeichnis hinweisen, kann die Berichtigung des
Melderegisters (Anlage 2) ausgefüllt und später der Niederschrift beigefügt werden.

4.7 Schluss der Wahlhandlung
Um 18:00 Uhr endet die Wahlzeit. Danach dürfen nur noch die Personen ihre Stimme
abgeben, die sich bereits vor 18:00 Uhr zur Stimmabgabe im oder vor dem Wahllokal
eingefunden haben. Der Zutritt zum Wahllokal ist durch ein Mitglied des
Wahlvorstandes so lange zu sperren, bis die Anwesenden ihre Stimme abgegeben
haben. Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung ist dennoch zu wahren. Nach der letzten
Stimmabgabe erklärt die Wahlbezirksleitung die Wahlhandlung für beendet. Die Tür
wird wieder freigegeben, da das Wahllokal für die Auszählung geöffnet bleibt
(Öffentlichkeit der Ergebnisfeststellung).
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5. Sonderfälle
5.1 Hilfestellungen beim Wählen
Wahlberechtigte,     die   nicht   lesen    können     oder    wegen   einer   körperlichen
Beeinträchtigung den Stimmzettel nicht kennzeichnen, falten oder selbst in die
Wahlurne werfen können, bestimmen eine Hilfsperson ihres Vertrauens. Dies kann
auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein. Diese Hilfe kann bis zum Vorlesen des
kompletten Stimmzettels in einer „geschützten Ecke“ und Hilfe beim Ankreuzen in
der Wahlkabine gehen. Eine Bitte um Hilfestellung sollte grundsätzlich nie abgelehnt
werden.

Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem
Wahlberechtigten selbst geäußerten Entscheidung beschränkt. Die Hilfsperson hat
über alle bekannt werdenden Tatsachen – wie bei allen wahlrechtlichen
Angelegenheiten – Verschwiegenheit zu wahren.

Blinde und sehbehinderte Personen bringen eventuell Stimmzettelschablonen vom
Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V. mit. Die Wahlvorstände prüfen in
keiner Weise diese Schablonen, sondern nehmen nur zur Kenntnis, dass diese
genutzt werden. Gegebenenfalls ist beim Einlegen des Stimmzettels in die
Stimmzettelschablone Hilfe zu leisten. Benutzte Blindenschablonen behält die
Wählerin oder der Wähler, da wegen evtl. Schreibspuren auf der Blindenschablone
das Wahlgeheimnis nicht gewahrt wäre.

Ist   sich   der   Wahlvorstand     in     einer   Situation   unsicher,   sollte   bei   der
Wahlgeschäftsstelle nachgefragt werden.

So sah die Stimmzettelschablone zur Wahl 2013 aus:
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5.2 Person mit Wahlschein
     Person mit Wahlschein wird an den Tisch der Wahlbezirksleitung verwiesen.

                 Person muss sich dort durch Lichtbildausweis ausweisen.

                    Ist der Wahlschein für Ihren Wahlkreis ausgestellt?

                     Ja                                                       Nein

 telefonische Rücksprache mit zuständiger
                                                      - Die Person muss zurückgewie-
 Wahldienststelle, ob der Wahlschein
                                                       sen werden.
 gültig ist (Wahlscheinnummer wird
                                                      - Über die Zurückweisung ist
 abgefragt)
                                                       eine Notiz für die Nieder-
                                                       schrift anzulegen.
                                                      - Person sollte an ein Wahllokal
                                                       im zuständigen Wahlkreis ver-
                                                       wiesen werden (gem. Adres-
        gültig                     ungültig            sen- und Straßenverzeichnis).

 -    Stimmzettel aushändigen            Die Person darf mit dem Wahl-
 -    Ein evtl. mitgebrachter            schein nicht wählen!
      Stimmzettel ist von der
                                         -    Wahlschein einbehalten
      wählenden Person zu zer-
                                         -    auf Rückseite „ungültig lt. Wahl-
      reißen und wieder mitzu-
                                              dienststelle“ vermerken
      nehmen.
                                         -    in der Niederschrift erfassen
 -    Wahlschein einbehalten
 -    keinen Eintrag im Wahlbe-
      rechtigtenverzeichnis vor-
      nehmen
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Bei der Ergebnisfeststellung sind gültige Wahlscheine später zur Zahl der
Wählerinnen und Wähler hinzuzuzählen und in die Niederschrift aufzunehmen (siehe
„Auszählung der Bundestagswahl“ Punkt 7.2).

Muster eines Wahlscheins:
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5.3 Person ist im Wahlberechtigtenverzeichnis nicht zu finden

 Telefonische Rückfrage in der Wahldienststelle, ob bzw. wo die Person im
 Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist.

                                                              Person steht im
 Person steht in keinem         Person steht im eigenen
                                                              Wahlberechtigten-
 Wahlberechtigtenver-           Wahlberechtigten-
                                                              verzeichnis eines an-
 zeichnis                       verzeichnis
                                                              deren Wahllokals

 Zur Klärung die Person         Auf Grund eines Umzu-         Person an das zu-
 mit dem Formular „Ver-         ges könnte eine neue          ständige Wahllokal
 weisung an die Wahl-           Adresse auf dem Aus-          verweisen. Die Wahl-
 dienststelle“                  weis stehen. Auch             dienststelle kann das
 (Anlage 3) zur Wahl-           könnte der Name geän-         richtige Wahllokal
 dienststelle schicken.         dert worden sein. Die         nennen.
                                Wahldienststelle kann
                                Umzüge und Namens-
                                änderungen nachvoll-
                                ziehen.

Es ist telefonisch Rücksprache mit der Wahldienststelle zu halten, ggf. ist die Person
an   diese   zu   verweisen.   Dazu   wird   der   Vordruck   „Verweisung     an   die
Wahldienststelle“ (Anlage 3) ausgefüllt, der hinter das Wahlberechtigtenverzeichnis
eingeheftet ist, und der Person mitgegegeben.

Besteht die Person darauf, im Wahllokal wählen zu wollen, obwohl sie nicht im
Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein vorweisen kann,
muss der Wahlvorstand die Zurückweisung der Person beschließen. Über den
Beschluss ist eine gesonderte Notiz anzufertigen und der Niederschrift beizufügen.
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5.4 Berichtigungen des Wahlberechtigtenverzeichnisses
Im Laufe des Wahltages können von den örtlichen Wahldienststellen in
Ausnahmefällen (bei akuter Erkrankung) noch Wahlscheine ausgestellt werden.

Die Wahldienststelle fragt vor dem Ausstellen des Wahlscheins telefonisch nach, ob
die Wählerin oder der Wähler schon im Wahllokal gewählt hat.

Die   Wahlbezirksleitung   muss   nun   nach   Anweisung    der    Wahldienststelle
handschriftlich einen Sperrvermerk „W“ und ein Handzeichen bei der Wählerin oder
dem Wähler setzen.
Beispiel:

                                                            W       Mül

                                                               X

Im Anschluss ist das Abschlussblatt zu ändern (Anlage 5).
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Beispielfall:
Ein Wahlschein wurde am Wahltag um 11:00 Uhr ausgestellt.
Lösung:
Alle Angaben sind in der rechten Spalte (berichtigt gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 BWO)
einzutragen.
In Zeile A1 ist die Zahl der Wahlberechtigten ohne Sperrvermerk um 1 zu mindern.
In Zeile A2 ist die Zahl der Wahlberechtigten mit Sperrvermerk um 1 zu erhöhen.
Die Wahlbezirksleitung unterschreibt mit Datumsangabe.
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5.5 Roter Wahlbrief mit Briefwahlunterlagen

Generell gilt: Rote Wahlbriefe dürfen im Wahllokal nicht angenommen werden!

 Person mit rotem Wahlbrief an Wahlbezirksleitung verweisen.

    roter Wahlbrief gehört                                        roter Wahlbrief
    der überbringenden                                            gehört nicht der
    Person                                                        überbringenden
                                                                  Person
 Gehört Wahlbezirk (das Wahllokal) zu
 dem Wahlkreis, der auf dem roten Wahl-
 brief steht?

                Ja                      Nein

 Der rote Wahlbrief darf     Der rote Wahlbrief darf    Der rote Wahlbrief
 nicht angenommen            nicht angenommen           darf nicht angenom-
 werden.                     werden. An                 men werden. Er muss
 Möglichkeit: Wählerin /     zuständiges                bis 18 Uhr von der
 Wähler muss Wahlbrief       Bezirksamt oder an ein     überbringenden Per-
 öffnen, den Wahlschein      Wahllokal im richtigen     son ins zuständige
 entnehmen, die Stimm-       Wahlkreis verweisen        Bezirksamt gebracht
 zettel zerreißen und        (lt. Adress- und           werden.
 wieder mitnehmen.           Straßenverzeichnis).
 Dann wie „Person mit
 Wahlschein“ behandeln
 (siehe Punkt 5.2).
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6. Am Wahltag nach 18:00 Uhr
Bei der Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses sollen alle Mitglieder des
Wahlvorstands anwesend sein.
Der Wahlvorstand ist während der Auszählung mit mindestens fünf Mitgliedern
beschlussfähig. Anwesend sein müssen:
           Wahlbezirksleitung oder Stellvertretung
           Schriftführung oder Stellvertretung
           mindestens drei Beisitzende

Beschlüsse über einzelne Angelegenheiten werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlbezirksleitung, bei deren
Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung, den Ausschlag.

6.1 Öffentlichkeit bei der Auszählung
Die Ermittlung des Ergebnisses ist öffentlich, aber allein Sache des Wahlvorstandes.
Personen, die die Stimmenauszählung beobachten möchten, ist dies zu gestatten.
Ihnen ist ein Platz im Wahllokal zuzuweisen, von dem aus sie die Stimmenauszählung
uneingeschränkt      einsehen       können,   diese   aber   nicht    stören.   Das
Wahlberechtigtenverzeichnis ist vor Einsichtnahme zu schützen.

Sollte es zu Störungen bei der Auszählung kommen, hat der Wahlvorstand alle
Wahlunterlagen in die Wahlurne zu legen und unter Aufsicht zu halten sowie die
Polizei um Hilfe zu bitten. Eine entsprechende Handlungsanweisung finden Sie in der
Anlage 8.

6.2 Vorbereitung der Auszählung
Die Ermittlung des Ergebnisses schließt sich ohne Unterbrechung unmittelbar an die
Wahlhandlung an. Sie darf auf keinen Fall vor 18:00 Uhr beginnen.

Vor dem Öffnen der Wahlurne sind alle unbenutzten Stimmzettel von den Tischen
zu entfernen. Die unbenutzten Stimmzettel sind zurück in den Karton zu legen und
der Karton ist mit der Wahlbezirksnummer zu versehen. Andere Abfälle werden in
Plastiksäcke verpackt. Die Kartons, Plastiksäcke und die Wahlkabinen sind
anschließend beiseite zu stellen.
Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses ist von der
Schriftführung die Niederschrift (Muster: Anlage 1) auszufüllen.
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7. Die Auszählung
7.1 Zahl der Wahlberechtigten
Die Felder der Kennbuchstaben A 1, A 2 und A unter Nr. 4 der Niederschrift sind
dem Abschlussblatt zu entnehmen (erste Seite vor dem Wahlberechtigten-
verzeichnis).

            Übertragen Sie die Zahlen einfach.

7.2 Ermittlung Zahl der Wählerinnen und Wähler
Zunächst werden alle Stimmzettel aus der Wahlurne entnommen, entfaltet und in
Päckchen zu je 10 Stück sortiert und gezählt.
         Die Zahl der abgegebenen Stimmzettel wird in die Niederschrift bei
         Kennbuchstabe B eingetragen.

Parallel werden die Stimmabgabevermerke in Spalte 4 des Wahlberechtigten-
verzeichnisses gezählt, wie in Anlage 4 beschrieben.

        Die Anzahl der Stimmabgabevermerke in Spalte 4 des Wahlberechtigten-
        verzeichnisses wird in der Niederschrift bei Kennbuchstaben B 2 vermerkt.

Anschließend werden die einbehaltenen gültigen Wahlscheine („Wählerinnen und
Wähler mit Wahlschein“) gezählt.

         Die Anzahl der Wahlscheine wird in die Niederschrift bei Kennbuchstabe B
         1 eingetragen.
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Die Anzahl der Stimmzettel (B) sollte der Summe aus Stimmabgabevermerken (B2)
und Wahlscheinen (B1) entsprechen.

Kontrollrechnung:               B1     +     B2      =   B

Sollte die Summe auch bei nochmaliger Zählung nicht übereinstimmen, ist dies,
soweit möglich, in der Niederschrift zu erläutern.
In jedem Fall ist für die weitere Auszählung die Gesamtzahl der Stimmzettel
(Kennbuchstabe B) maßgeblich.

7.3 Sortierung der Stimmen
Die Auszählung der Stimmen beginnt damit, dass die Mitglieder des Wahlvorstands
unter Aufsicht der Wahlbezirksleitung Stapel bilden. Alle Stapel sind von einer
zweiten Person zu überprüfen. Folgende Stapel werden gebildet:

a) Stapel für ungekennzeichnete (leere) Stimmzettel
Alle Stimmzettel aus der Urne, die leer (ungekennzeichnet) abgegeben wurden und
keine Stimme enthalten.

Beispiel:
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b) „Parteienstapel“
Alle zweifelsfrei gültigen Stimmzettel, auf denen Erst- (linke Seite des Stimmzettels)
und Zweitstimme (rechte Seite des Stimmzettels) für dieselbe Partei abgegeben
wurden. Hier ist bereits eine Sortierung nach Parteien vorzunehmen.

Beispiele:

                             oder                                usw.

c) Stapel für verschieden gekennzeichnete Stimmzettel und Stimmzettel mit nur
   einer abgegebenen Stimme
Hier werden alle zweifelsfrei gültigen Stimmzettel gesammelt, auf denen Erst- und
Zweitstimme für verschiedene Parteien abgegeben worden sind. Auf diesen Stapel
gehören auch Stimmzettel, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme
abgegeben worden ist.

Beispiele für Stimmzettel, auf denen Erst- und Zweitstimme für verschiedene
Parteien abgegeben worden sind (dieser wird später sortiert und gezählt):

                             oder

Beispiele für Stimmzettel, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme
abgegeben worden ist:
 oder

                             oder
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d) Sonderstapel
Auf den Sonderstapel gehören alle Stimmzettel, die keinem der oben genannten
Stapel zugeordnet werden können, weil sie Anlass zu Bedenken geben. Der
Wahlvorstand muss bei diesen Stimmzetteln später über Gültigkeit oder
Ungültigkeit jeder Stimme abstimmen (siehe dazu auch Anlage 7).

Beispiele:

                           oder                               oder

                           usw.

7.4 Auszählung im Anschluss an die Sortierung
Die Stapel werden jeweils von zwei Personen nacheinander unter gegenseitiger Kon-
trolle gezählt.

a) Auszählung Stapel für ungekennzeichnete (leere) Stimmzettel
Die Stimmzettel ohne Kennzeichnung werden überprüft und gezählt. Anschließend
ist vom Wahlvorstand zu beschließen, dass alle Stimmzettel von diesem Stapel
ungültig sind. Jeder Stimmzettel ist mit einem Aufkleber zu versehen, auf dem eine
fortlaufende Nummer und der Ungültigkeitsgrund (beide Stimmen) einzutragen sind.
Alle Stimmzettel dieses Stapels verbleiben unter Aufsicht und sind später zur
Niederschrift zu nehmen.

             2
 X
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Die ermittelte Anzahl ist in der Niederschrift als „ungültige Stimmen“ unter
Zwischensumme I in die Zeilen C und E einzutragen. Die eingetragenen
Zahlen müssen hier bei den Erst- und Zweitstimmen identisch sein.
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b) Auszählung Parteienstapel:
Die Stimmzettel der nach Parteien sortierten Stapel sind zu zählen.

       Die ermittelte Anzahl ist in der Niederschrift als Zwischensumme I in die
       Zeilen D 1 – D … (gültige Erststimmen) und F 1 – F … (gültige Zweitstimmen)
einzutragen. Die eingetragenen Zahlen müssen hier bei den Erst- und Zweitstimmen
identisch                                                                       sein.
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c) Auszählung Stapel für verschieden gekennzeichnete Stimmzettel und Stimm-
zettel mit nur einer abgegebenen Stimme

Erststimmen
Die Stimmzettel dieses Stapels werden zunächst nach Erststimmen sortiert und
überprüft. Es werden dabei wieder Stapel für die einzelnen Parteien sowie ein
separater Stapel für Stimmzettel ohne abgegebene Erststimme gebildet. Die
Stimmzettel der einzelnen Stapel sind anschließend zu zählen.

        Die für die einzelnen Parteien ermittelte Anzahl an Erststimmen ist in der
        Niederschrift als Zwischensumme II in die Zeilen D 1 – D … einzutragen.

        Die Anzahl der Stimmzettel ohne abgegebene Erststimme sind in der
        Niederschrift unter Zwischensumme II in die Zeile C als ungültige Stimmen
        einzutragen.
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Zweitstimmen

Alle eben ausgezählten Stimmzettel sind jetzt nach den abgegebenen Zweitstimmen
neu zu sortieren und zu überprüfen. Neben den nach Parteien sortierten Stapeln ist
ein separater Stapel für Stimmzettel ohne abgegebene Zweitstimme zu bilden. Die
Stimmzettel der einzelnen Stapel sind anschließend wieder zu zählen.

       Die für die einzelnen Parteien ermittelte Anzahl an Zweitstimmen ist in der
       Niederschrift als Zwischensumme II in die Zeilen F 1 – F … einzutragen.

        Die Anzahl der Stimmzettel ohne abgegebene Zweitstimme ist in der Nie-
        derschrift unter Zwischensumme II in die Zeile E als ungültige Stimmen
        einzutragen.
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d) Auszählung Sonderstapel:

Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken oder Beanstandungen geben, wurden auf dem
Sonderstapel gesammelt. Die Auswertung dieses Sonderstapels erfolgt nun durch
den Wahlvorstand gemeinsam.

Jeder Stimmzettel wird einzeln durch den Wahlvorstand betrachtet. Anschließend
wird über die Gültigkeit beider Stimmen abgestimmt. Dabei kann der Beschluss für
die Erststimme und die Zweitstimme unterschiedlich sein. Die Mehrheit des
Wahlvorstands    entscheidet.   Bei   Stimmengleichheit   gibt   die   Stimme   der
Wahlbezirksleitung den Ausschlag. Die Wahlbezirksleitung gibt jede einzelne
Entscheidung bekannt („Erststimme ungültig / gültig für…“, „Zweitstimme ungültig /
gültig für…“). Diese Stimmzettel sind auf der
Rückseite mit einem Aufkleber zu versehen, auf
dem    eine   fortlaufende    Nummer     und   die
Entscheidung einzutragen sind. Eine Übersicht mit
Beispielen für ungültige Stimmzettel und ungültige
Stimmen finden Sie im Anhang (Anlage 7).

        Die so ermittelte Anzahl ist in die jeweilige Zeile der Niederschrift als
        Zwischensumme III einzutragen.
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Beispiel: Beschluss des Wahlvorstands: Erststimme ungültig, Zweitstimme gültig.

Alle Stimmzettel vom Sonderstapel verbleiben unter Aufsicht und sind später zur
Niederschrift zu nehmen.
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e) Gesamtergebnis und Kontrolle
Die Felder D 1 bis D… bzw. F 1 bis F… werden senkrecht für jede Zwischensumme
addiert und die Zwischensummen in die darüberliegenden Felder D bzw. F „Gültige
Stimmen insgesamt“ eingetragen.

Sämtliche Zwischensummen werden waagerecht addiert und die Ergebnisse in die
Spalte „Insgesamt“ eingetragen. Die Ergebnisse werden durch zwei Beisitzende
überprüft.

Überprüfen Sie Ihr Ergebnis abschließend anhand der in der Niederschrift
befindlichen Kontrollrechnungen.

7.5 Schnellmeldung
Die Wahlbezirksleitung verkündet das festgestellte Ergebnis im Wahllokal. Danach
werden die Eintragungen in den grau hinterlegten Feldern in der Niederschrift sofort
telefonisch an die vorab mitgeteilte Telefonnummer gemeldet. Diese Schnellmeldung
ist ganz besonders wichtig und muss unverzüglich nach Ermittlung des Ergebnisses
und Bekanntgabe im Wahllokal erfolgen.

Von Ihrer Meldung hängt es ab, wie schnell das Gesamtergebnis für Hamburg
festgestellt werden kann. Sollten bei der telefonischen Aufnahme des Ergebnisses
Unstimmigkeiten festgestellt werden, muss der Wahlvorstand sich im Wahllokal
weiterhin zur Verfügung halten und weitere Anweisungen abwarten.

7.6 Fertigstellen der Niederschrift
Fast alle Felder der Niederschrift wurden bereits vor und während der Auszählung
ausgefüllt. Restliche offene Felder sind nun auszufüllen bzw. zu streichen, wenn sie
nicht zutreffen.

Die vollständig ausgefüllte Niederschrift ist vom gesamten Wahlvorstand zu unter-
schreiben.
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8. Abschlussarbeiten
Nachdem der gesamte Wahlvorstand die Niederschrift unterzeichnet hat, zahlt die
Wahlbezirksleitung   die   Aufwandsentschädigungen        an   die   Mitglieder   des
Wahlvorstandes aus und lässt sich den Empfang des Geldes auf der Quittungsliste
bestätigen.

Die vollständig ausgefüllte Quittungsliste ist vom gesamten Wahlvorstand zu unter-
schreiben.

Anschließend wird das Wahllokal aufgeräumt.

8.1 Verpacken der Unterlagen
Zunächst ist die Wahlbezirksnummer auf beiden Kartons einzutragen. Anschließend
sind diese gemäß der jeweiligen Aufschrift zu befüllen.
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Aufdruck Ergebniskarton:

                 Ergebniskarton
                     Bundestagswahl 2021
           Wahlbezirks-Nr.: _ _ _ _ _
              Bitte packen Sie in diesen Karton:

     Wahlberechtigtenverzeichnis
     Niederschrift mit den Anlagen
             eingenommene Wahlscheine
             Stapel ungekennzeichnete (leere) Stimmzettel
             alle Stimmzettel des Sonderstapels
             Vermerke über Zurückweisungen

     Quittungsliste über die Auszahlung der
      Aufwandsentschädigung
     Formblatt „Notwendige Berichtigung
      des Melderegisters“ (falls genutzt)
     Schlüssel für die Wahlurne
  ---------------------------------------------------------------------------------------------

                Bundestagswahl 2021
         Wahlbezirks-Nr.: _ _ _ _ _
                          Ergebniskarton
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Aufdruck Karton für die gültigen Stimmzettel:

                                            Bundestagswahl 2021
 Wahlbezirks-Nr.: _ _ _ _ _

        Karton für zweifelsfrei gültig
          ausgezählte Stimmzettel:
      Parteienstapel
          (beide Stimmen für die gleiche Partei abgegeben)

      Stapel verschieden gekennzeichnete
       Stimmzettel
          (Erst- und Zweitstimme für unterschiedliche Parteien abgegeben)

 --------------------------------------------------------------------------------------------------

                                      Bundestagswahl 2021

 Wahlbezirks-Nr.: _ _ _ _                                                                  _
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8.2 Aufräumarbeiten
Die Wahlurne ist mit folgenden Unterlagen zu befüllen:
          Plastiksack mit den eingenommenen Wahlbenachrichtigungen
          Karton(s) mit nicht genutzten Stimmzetteln
          die Gesetzestexte und Hinweisschilder
          alles übrige Kleinmaterial

Das Kleinmaterial wie Stifte, Papierblock, Tesafilm etc. aus der Wahlurne kann
alternativ vom Wahlvorstand zur eigenen Verwendung mitgenommen werden. Dies
gilt auch für die Wahlkabinen.
Anschließend ist die Wahlurne zu verschließen und der Wahlurnenschlüssel in den
Ergebniskarton zu legen. Die Wahlurne verbleibt am vereinbarten Standort. Die
genutzten Wahlkabinen sind für den leichteren Rücktransport durch den Logistiker
auseinanderzufalten und mit den Hygieneschutzwänden neben die Wahlurne zu
stellen.
Zum Schluss versiegeln Sie den Ergebniskarton und den Karton mit den gültigen
Stimmzetteln so, dass diese ohne Siegelbruch nicht wieder geöffnet werden können.

8.3 Abgabe Kartons
Die Kartons sind an der vorher bekanntgegebenen Stelle noch am Wahlabend
abzugeben.
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  9. Anhang
  Anlage 1: Niederschrift zur Bundestagswahl

                    Freie und Hansestadt Hamburg
           Diese Niederschrift ist
           abschließend auf der
           letzten Seite von allen
                                                 Wahlkreis:                   0 0
                                                 Wahlbezirk:
           Mitgliedern des Wahl-
           vorstands zu unter-
           schreiben!

           Niederschrift über den Wahltag
sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses
            der Wahl im Wahlkreis-Muster
zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
  1. Wahlvorstand
               Funktion                 Familienname                    Vorname

  1. Wahlbezirksleitung
  2. stellvertretende Wahlbe-
     zirksleitung
  3. Schriftführung
  4. stellvertretende Schriftfüh-
     rung
  5. Beisitzer/in

  6. Beisitzer/in

  7. Beisitzer/in

  8. Beisitzer/in

  9. Beisitzer/in

  In Abstimmung mit der Wahlgeschäftsstelle waren zusätzlich folgende Hilfskräfte tätig:
  Hilfskraft

  Hilfskraft
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2.    Wahlhandlung

2.1   Eine Belehrung und Einweisung der übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes
      durch die Wahlbezirksleitung ist gemäß § 53 BWO erfolgt. Die Rechtsgrundla-
      gen zur Bundestagswahl 2021 lagen aus.

2.2   Die Wahlurne war in einem ordnungsgemäßen Zustand und leer. Sie wurde ver-
      schlossen und bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet. Die
      Wahlbezirksleitung nahm den Schlüssel in Verwahrung.

      Die Wahlkabinen standen – durch die Mitglieder des Wahlvorstands gut zu über-
      blicken – so im Wahllokal, dass die Wählerin bzw. der Wähler seine Stimmzettel
      unbeobachtet ankreuzen konnte.

2.3   Mit der Stimmabgabe wurde um 8:00 Uhr begonnen.

2.4   Soweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z.B. ein verspäteter Beginn der
      Stimmabgabe, Zurückweisung von Wählerinnen und Wählern) wurden geson-
      derte Vermerke gefertigt und diesem Dokument durchnummeriert als Anlagen
      beigefügt.

2.5   Bei Wählerinnen und Wählern mit Wahlschein wurde vor Stimmabgabe die Gül-
      tigkeit des Wahlscheins telefonisch bei der Wahldienststelle erfragt. Die Wahl-
      scheine wurden der Niederschrift beigelegt.

2.6   Die Wahlbezirksleitung aktualisierte das Wahlberechtigtenverzeichnis, wenn die
      Wahldienststelle telefonisch die Ausstellung eines Wahlscheins im Fall einer
      plötzlichen Erkrankung mitteilte. Die Zahlen des Abschlussblattes wurden ab
      15:00 Uhr entsprechend korrigiert und mit Unterschrift abgezeichnet.

2.7   Um 18:00 Uhr gab die Wahlbezirksleitung den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Es
      wurden nur noch im Wahllokal anwesende Wahlberechtigte zur Stimmabgabe
      zugelassen. Anschließend erklärte die Wahlbezirksleitung die Wahl für geschlos-
      sen.
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