GESCHÄFTSANWEISUNG FÜR WAHLVORSTÄNDE BUNDESTAGSWAHL 2021 - Hamburg.de
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Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen ........................................................................................ 4 1.1 Rechtsgrundlagen .............................................................................................. 4 1.2 Gut zu wissen - Begriffserklärungen.............................................................. 5 2. Vorbereitung auf den Wahltag ..................................................... 8 2.1 Bildung des Wahlvorstandes ........................................................................... 8 2.2 Schulungsveranstaltung ................................................................................... 8 2.3 Besichtigen des Wahllokals .............................................................................. 8 2.4 Abholung der Wahlunterlagen......................................................................... 9 3. Am Wahltag vor 8:00 Uhr ........................................................... 10 3.1 Einrichten des Wahllokals .............................................................................. 10 3.2 Barrierefreiheit von Wahllokalen .................................................................. 12 3.3 Bannmeilenregelung für Plakatierungen um das Wahllokal .................... 12 3.4 Verschluss der Wahlurne ................................................................................ 13 3.5 Verpflichtung des Wahlvorstandes .............................................................. 13 4. Am Wahltag zwischen 8:00 und 18:00 Uhr ............................ 14 4.1 Anwesenheit und Beschlussfähigkeit ........................................................... 14 4.2 Öffentlichkeit .................................................................................................... 14 4.3 Datenschutz ...................................................................................................... 14 4.4 Meinungsforschung ......................................................................................... 15 4.5 Das Wahlberechtigtenverzeichnis ................................................................ 15 4.5.1 Aufbau des Wahlberechtigtenverzeichnisses ............................................ 15 4.5.2 Der Umgang mit dem Wahlberechtigtenverzeichnis ................................ 16 4.5.2.1 Personen ohne Wahlbenachrichtigung ...........................................16 4.5.2.2 Streichungen im Wahlberechtigtenverzeichnis .............................17 4.5.2.3 Sperrvermerk W ..................................................................................17 4.5.2.4 Der Stimmabgabevermerk .................................................................17 4.6 Wählen im Wahllokal ....................................................................................... 19 4.7 Schluss der Wahlhandlung ............................................................................. 22 5. Sonderfälle ..................................................................................... 23 5.1 Hilfestellungen beim Wählen ......................................................................... 23 5.2 Person mit Wahlschein ................................................................................... 24 5.3 Person ist im Wahlberechtigtenverzeichnis nicht zu finden ................... 26 5.4 Berichtigungen des Wahlberechtigtenverzeichnisses .............................. 27 5.5 Roter Wahlbrief mit Briefwahlunterlagen ................................................... 29
6. Am Wahltag nach 18:00 Uhr...................................................... 30 6.1 Öffentlichkeit bei der Auszählung ................................................................ 30 6.2 Vorbereitung der Auszählung........................................................................ 30 7. Die Auszählung ............................................................................. 31 7.1 Zahl der Wahlberechtigten............................................................................. 31 7.2 Ermittlung Zahl der Wählerinnen und Wähler ............................................ 31 7.3. Sortierung der Stimmen ................................................................................. 32 7.4 Auszählung im Anschluss an die Sortierung .............................................. 34 7.5 Schnellmeldung .................................................................................................... 41 7.6 Fertigstellen der Niederschrift ......................................................................... 41 8. Abschlussarbeiten ........................................................................ 42 8.1 Verpacken der Unterlagen ............................................................................. 42 8.2 Aufräumarbeiten .............................................................................................. 45 8.3 Abgabe Kartons ............................................................................................... 45 9. Anhang ............................................................................................ 46 Anlage 1: Niederschrift zur Bundestagswahl ....................................................... 46 Anlage 2: Notwendige Berichtigung des Melderegisters ................................... 54 Anlage 3: Verweisung an die Wahldienststelle .................................................... 55 Anlage 4: Beispiel für die Ermittlung der Stimmabgabevermerke ................... 56 Anlage 5: Muster Abschlussblatt ............................................................................ 57 Anlage 6: Tipps zum Umgang mit Wählerinnen/Wählern mit Behinderung ... 58 Anlage 7: Beispiele für ungültige Stimmen ........................................................... 60 Anlage 8: Handreichung Wahlbeobachtung .......................................................... 61 Anlage 9: Plakat zur Auszählung ............................................................................ 62 Anlage 10: Material für den Wahlvorstand ........................................................... 63
Seite 4 von 63 1. Grundlagen Am Sonntag, den 26. September 2021, findet die Bundestagswahl statt. Sie haben sich zu der ehrenamtlichen Mitarbeit in einem Wahllokal verpflichtet und damit eine verantwortungsvolle Aufgabe übernommen. Das ist nicht selbstverständlich und wir bedanken uns dafür an dieser Stelle ausdrücklich. Der Aufbau der Geschäftsanweisung entspricht der zeitlichen Abfolge der Aufgaben. Sie finden diese Geschäftsanweisung und weitere Informationsangebote im Internet unter www.hamburg.de/wahlhelfende. Bitte gehen Sie diese Geschäftsanweisung sorgfältig durch, damit Sie die Herausforderungen dieser Bundestagswahl erfolgreich meistern. Die Corona-Pandemie hat auch Auswirkungen auf den Aufbau Ihres Wahllokals und die Abläufe. In der Geschäftsanweisung sind die grundsätzlichen Abläufe beschrieben. Die Änderungen aufgrund der Pandemie finden Sie in den beiliegenden Hygienehinweisen. Scheuen Sie sich bei Unklarheiten oder Verständnisfragen nicht, Ihre Wahlgeschäfts- stelle anzusprechen. 1.1 Rechtsgrundlagen Die wesentlichen Rechtsgrundlagen zur Bundestagswahl sind das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG), das Bundeswahlgesetz (BWG) und die Bundeswahlordnung (BWO). Die genannten Rechtsgrundlagen finden Sie am Wahltag in Ihrer Wahlurne.
Seite 5 von 63 1.2 Gut zu wissen - Begriffserklärungen Wahlkreis: Hamburg ist für die Bundestagswahl in sechs Wahl- kreise aufgeteilt. Wahlbezirk/Wahllokal: Jeder Wahlkreis ist in unterschiedlich viele Wahlbezirke unterteilt; ein Wahlbezirk = ein Wahllokal. In Hamburg werden ca. 1.300 Wahllokale eingerichtet. Wahlberechtigung: Grundsätzlich ist wahlberechtigt, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist, vom Wahlrecht nicht nach § 13 BWG ausgeschlossen ist. Wahlvorstand: Für jeden Wahlbezirk wird aus Ehrenamtlichen ein Wahl- vorstand gebildet. Dieser besteht aus 5 bis 9 stimmberechtigten Mitgliedern (Wahlbezirksleitung, Stellvertretung, Schriftführung und Beisitzende), sorgt in seinem Wahllokal eigenverantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl, übt seine Tätigkeiten unparteiisch aus, ermittelt im Anschluss an die Wahlhandlung das Er- gebnis und stellt es fest. Wahlbezirksleitung: Die Wahlbezirksleitung beruft die Beisitzenden in den Wahlvorstand, besichtigt vorab das Wahllokal, ist am Wahltag Ansprechperson für das Bezirksamt. Stellvertretung: Die stellvertretende Wahlbezirksleitung übernimmt die Aufgaben der Wahlbezirksleitung in deren Abwesenheit. Schriftführung: Die Schriftführung führt das Wahlberechtigtenverzeichnis, füllt die Niederschrift aus.
Seite 6 von 63 Beisitzende: Beisitzerinnen und Beisitzer sind Mitglieder des Wahl- vorstandes ohne leitende Funktion. Sie unterstützen die Vorbereitungen und den Ablauf der Wahl, zählen ab 18:00 Uhr die Stimmzettel aus, sind stimmberechtigt und fassen Beschlüsse mit. Beschlussfähigkeit: Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn während der Wahlhandlung mindestens 3 Mitglieder (Wahlbezirksleitung und Schriftführung oder ihre Stellvertretungen sowie mindestens 1 Beisitzer oder Beisitzerin), bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb- nisses mindestens 5 Mitglieder (Wahlbezirksleitung und Schriftführung oder ihre Stellvertretungen sowie mindestens 3 Beisitzende) anwesend sind. Hilfskräfte: Ein Einsatz von Hilfskräften ist nur nach vorheriger Ab- sprache mit der Wahlgeschäftsstelle möglich. Hilfs- kräfte unterstützen den Wahlvorstand, sind aber kein Teil desselben, sind bei Entscheidungen des Wahlvorstands nicht stimmberechtigt. Wahlgeschäftsstelle: Die Wahlgeschäftsstelle ist im Bezirksamt verantwortlich für die Organisation der Wahl, Ihre Anlaufstelle für alle organisatorischen Fragen (Wahlvorstände, Wahllokale, Material etc.) vor, wäh- rend und nach der Wahl. Wahldienststelle: Die Wahldienststelle wird in jedem Bezirk speziell zur Wahl eingerichtet. Sie ist zuständig für den Versand von Briefwahlunterlagen, die Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses,
Seite 7 von 63 die Beantwortung aller Fragen rund um die Wahlbe- rechtigung und Wahlscheine am Wahltag. Wahlberechtigtenver- Im Wahlberechtigtenverzeichnis sind alle wahlberech- zeichnis: tigten Personen eingetragen. Für jedes Wahllokal wird ein Wahlberechtigtenverzeichnis gedruckt. Wahlbenachrichtigung: Jede wahlberechtigte Person, die im Wahlberechtigten- verzeichnis eingetragen ist, erhält eine Wahlbenachrich- tigung mit den Angaben u. a. über den Wahltag und ihr Wahllokal. Wahlschein: Ein Wahlschein kann vorab beantragt werden. Er ermöglicht die Teilnahme an der Briefwahl, berechtigt zur Wahl in einem beliebigen Wahllokal im eigenen Wahlkreis. Stimmzettel: Der Stimmzettel ist ein amtliches Formular, welches nur im Original gültig ist, auf dem durch Ankreuzen dem Willen der wählenden Person Ausdruck verliehen wird. Erststimme: Je Wahlkreis wird mit der Erststimme ein Direktmandat vergeben. Das Mandat erhält die Person mit den meis- ten Stimmen. Zweitstimme: Diese Stimme ist maßgeblich für die Anzahl der Mandate der Parteien im Bundestag. Niederschrift: Die Niederschrift ist das Protokoll über die Wahlhand- lung und die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (Anlage 1).
Seite 8 von 63 2. Vorbereitung auf den Wahltag 2.1 Bildung des Wahlvorstandes Die Wahlbezirksleitung sowie deren Stellvertretung werden vom Bezirksamt ernannt. Die Wahlbezirksleitung wiederum beruft die Beisitzenden und bestellt aus ihrem Kreis die Schriftführung und deren Stellvertretung. Alle Mitglieder des Wahlvorstandes müssen wahlberechtigt sein. Das sind, verein- facht gesagt, alle Deutschen, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind. Ein Wohnsitz in Hamburg ist nicht erforderlich. Nicht wahlberechtigte Personen können nur als Hilfskräfte mitarbeiten. Der Einsatz von Hilfskräften ist im Vorfeld mit der Wahlgeschäftsstelle abzuklären. 2.2 Schulungsveranstaltung Für die Wahlbezirksleitungen und Stellvertretungen werden zur Vorbereitung auf den Wahltag Schulungen angeboten (Dauer ca. 1,5 Stunden). Vermittelt werden dabei Informationen zum Ablauf der Wahlhandlung und der Auszählung sowie wichtige individuelle bezirkliche Regelungen. Zusätzlich werden Fragen, z.B. zur Geschäftsanweisung, beantwortet. 2.3 Besichtigen des Wahllokals Die Wahlbezirksleitung und/oder deren Stellvertretung muss sich spätestens zwei Wochen vor der Wahl mit der Ansprechperson für das Wahllokal verabreden, um die Räumlichkeiten zu besichtigen und festzulegen, durch wen das Wahllokal hergerichtet wird (Möbelaufbau), ob das Gebäude aufgeschlossen wird oder ein Schlüssel vorher abzuholen ist und wie die Übernahme und die Rückgabe der Wahlurne erfolgen sollen.
Seite 9 von 63 2.4 Abholung der Wahlunterlagen Freitag oder Samstag vor der Wahl muss die Wahlbezirksleitung den Schlüssel für die Wahlurne, das Wahlberechtigtenverzeichnis, und wichtige Telefonnummern (z. B. für die Meldung des Ergebnisses oder für Nachfragen) abholen. Abholort und -termin werden rechtzeitig vorab schriftlich mitgeteilt. Die Wahlurne mit weiteren Materialien (siehe Packliste, Anlage 10) sowie in der Regel zwei Wahlkabinen findet der Wahlvorstand im Wahllokal vor.
Seite 10 von 63 3. Am Wahltag vor 8:00 Uhr 3.1 Einrichten des Wahllokals Rechtzeitig, spätestens gegen 7:30 Uhr, beginnt der Wahlvorstand mit dem Herrichten des Wahllokals und der Überprüfung der Materialien. Bitte beachten Sie die gesonderten Vorgaben für den Wahllokalaufbau unter Coronabedingungen. Beisitzende Vorprüfung der Wahlberechtigung Stimmzettelausgabe Bekanntmachungen Wahlbekanntmachungen und Muster- Stimmzettel im Wahllokal aufhängen Wahlbezirksleitung und Schriftführung Prüfung der Wahlbe- rechtigung im Wahlbe- rechtigtenverzeichnis Freigabe der Wahlurne Wahlkabinen - geheime Stimmabgabe! – müssen in ausreichender Zahl aufgebaut werden müssen vom Tisch der Wahlbezirksleitung überblickt werden können müssen sich vor einer fensterlosen Wand befinden (unbedingt auf mögliche Spiegelungen hinter der Wahlkabine achten!) müssen mit einer einfachen Schreibunterlage aus Pappe bestückt sein
Seite 11 von 63 Arbeiten Sie die folgenden Punkte der Reihe nach ab: Stimmzettel überprüfen: Haben Sie die richtigen Stimmzettel für Ihren Wahl- kreis erhalten? (Steht ganz oben auf den Stimmzetteln.) Material anhand der Packliste aus der Wahlurne überprüfen. Falls Stimmzettel oder Materialien fehlen oder fehlerhaft sind, wenden Sie sich bitte sofort an Ihre Wahlgeschäftsstelle. Wahlwerbung aus dem Wahllokal sowie in, vor und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, entfernen. Je ein Schild mit der Wahlbezirksnummer am Eingang des Gebäudes sowie am Eingang zum Wahllokal anbringen. Weg zum Wahllokal ausschildern. Wahlbekanntmachung am Eingang zum Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, und im Wahllokal selbst aushängen. Neben der Wahlbekanntmachung im Wahlraum je ein Exemplar eines als „Muster“ gekennzeichneten Stimmzettels anbringen. Keine Muster in der Wahlkabine aufhängen. Den Sichtschutz für das Wahlberechtigtenverzeichnis aufstellen. Die Wahlkabinen mit den Schreibunterlagen (blauer Aktendeckel) versehen. Diese sind regelmäßig auf etwaige „Bemerkungen“ zu überprüfen und ggf. auszutauschen. Jederzeitige telefonische Erreichbarkeit sicherstellen (Handy nicht auf „stumm“ stellen!) Wahllokal unbedingt bis 8:00 Uhr einsatzbereit melden.
Seite 12 von 63 3.2 Barrierefreiheit von Wahllokalen Die Wahlorganisation hat sich das Ziel gesetzt, die Barrierefreiheit der Wahllokale in Hamburg zu steigern. Dazu wurden verschiedene Maßnahmen entwickelt und auch Sie können mit nur wenig Aufwand Ihren Teil dazu beitragen, Menschen mit Behinderung das Wählen zu erleichtern. Achten Sie beim Aufbau des Wahllokals daher bitte unbedingt darauf, dass zwischen den Wahlkabinen ausreichend Platz, insbesondere für Rollstuhlfahrerinnen und – fahrer, vorhanden ist. Der Abstand zur Wand und zwischen den Wahlkabinen sollte mindestens 1,5 Meter betragen. Darüber hinaus finden Sie in Anlage 6 hilfreiche Tipps zum Umgang mit Wählerinnen und Wählern mit Behinderung. Je nach Beschaffenheit Ihres Wahllokals, sind verschiedene Maßnahmen notwendig, um die Barrierefreiheit sicherzustellen. Folgende Aspekte sollten im Rahmen der Besichtigung des Wahllokals geklärt werden: Sind an Ihrem Standort… … schwergängige Türen vorhanden? Sofern möglich, sollten diese mit Hilfe von Feststellanlagen oder Türstoppern aufgestellt werden. Hier muss allerdings unbedingt mit der Ansprechperson vor Ort Rücksprache gehalten werden, da ggf. brandschutztechnische Vorgaben das Offenstehen der Türen nicht zulassen. … Vollglastüren oder großflächig verglaste Türen vorhanden? Vollglastüren oder großflächig verglaste Türen, die nicht offen stehen bleiben können, müssen mit den Wahllokalschildern auf Augenhöhe (ca. 1,60 - 1,70m) für sehbeeinträchtige Menschen sichtbar gemacht werden. 3.3 Bannmeilenregelung für Plakatierungen um das Wahllokal Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet und unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude jede Beeinflussung wahlberechtigter Personen sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Untersagt sind das Anbringen von Parteienwerbung, die Ausgabe von Flyern, sowie dass ungenehmigte Aufstellen von Informationsständen. Wahlwerbung, die näher als 10 Meter zum Wahllokal (Gebäude) angebracht wurde, muss durch den Wahlvorstand entfernt werden. Ausschlaggebend ist hier der Abstand zwischen der Werbung und dem Grundstückszugang.
Seite 13 von 63 Initiativen und Vereinigungen, die eine Sondergenehmigung zur Aufstellung von Infoständen besitzen, dürfen vor dem Wahllokal für ihr Anliegen werben. Hierbei ist zu beachten, dass der freie Zugang zum Wahllokal gewährleistet sein muss. Der Abstand vom Grundstückszugang hat mindestens 10 Meter zu betragen. 3.4 Verschluss der Wahlurne Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe vergewissert sich der Wahlvorstand, dass die Wahlurne leer ist und verschließt sie. Die Wahlbezirksleitung nimmt den Wahlurnenschlüssel in Verwahrung. Die Wahlurne darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht wieder geöffnet werden. Der Einwurfschlitz der Wahlurne ist in geeigneter Weise (z.B. durch ein Papierblatt oder eine Pappe) abzudecken, so dass nichts ohne Einverständnis der Wahlbezirksleitung in die Wahlurne eingeworfen werden kann. 3.5 Verpflichtung des Wahlvorstandes Vor Beginn der Wahlhandlung weist die Wahlbezirksleitung die anwesenden Wahlvorstandsmitglieder darauf hin, dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Ämter und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet sind. Auch später hinzukommende Mitglieder sind auf ihre mit dem Amt verbundenen Aufgaben hinzuweisen und zu verpflichten.
Seite 14 von 63 4. Am Wahltag zwischen 8:00 und 18:00 Uhr Die Wahllokale sind um 8:00 Uhr zu öffnen. 4.1 Anwesenheit und Beschlussfähigkeit Während der Wahlhandlung muss der Wahlvorstand jederzeit beschlussfähig sein. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 3 Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlbezirksleitung und die Schriftführung bzw. deren Stellvertretungen, anwesend sind. Hilfskräfte werden hierbei nicht mitgezählt. Es bestehen keine Bedenken, wenn mit wechselnder Besetzung gearbeitet wird, z. B. in Schichten von 8:00 - 13:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr. Bei der Auszählung ab 18:00 Uhr sollen alle Mitglieder anwesend sein. Beschlüsse über einzelne Angelegenheiten werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlbezirksleitung, bei deren Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung, den Ausschlag. 4.2 Öffentlichkeit Jede Person hat das Recht, während der Wahlhandlung und der Auszählung im Wahllokal zugegen zu sein. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlbeobachtende keinen Zugriff auf die Wahlunterlagen haben. Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist vor Einsichtnahme zu schützen. Der Wahlvorgang darf nicht gestört werden. Bild- und Tonaufnahmen sind im Wahllokal grundsätzlich nicht zulässig, außer mit Zustimmung aller Beteiligten und wenn dabei das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Der Wahlvorstand hat im Wahllokal das Hausrecht und kann störende Personen des Raumes verweisen. Während des gesamten Wahltages sind im Wahlgebiet Polizistinnen und Polizisten eingesetzt, die in den einzelnen Wahllokalen nach dem Rechten sehen. Die Polizei kann bei Störungen auch angerufen werden. Die Wahlgeschäftsstelle ist über solche Vorfälle zu informieren. 4.3 Datenschutz Es ist nicht zulässig, dass personenbezogene Daten von Unbefugten eingesehen oder mitgehört werden können. Die Einsichtnahme von Unbefugten in das Wahlberechtigtenverzeichnis ist durch die Verwendung der Hygieneschutzwände als Sichtschutz zu verhindern.
Seite 15 von 63 4.4 Meinungsforschung Verschiedene Meinungsforschungsinstitute führen bei Wahlen Wählernachbefra- gungen durch. Betroffene Wahlvorstände werden hierüber vorab von der Wahlgeschäftsstelle informiert. Es ist den Meinungsforschungsinstituten nicht gestattet, Wählerinnen und Wähler vor der Stimmabgabe anzusprechen. Die Befragung ist nur nach der Stimmabgabe, und nur außerhalb des Wahlraumes erlaubt. Die Wählernachbefragungen dürfen nicht zu Beeinflussungen von Wahlberechtigten führen. Bedenken oder Verstöße sind mit der Wahlgeschäftsstelle zu klären. In Zweifelsfällen können die Beauftragten der Institute nach Rücksprache mit der zuständigen Wahlgeschäftsstelle des Gebäudes verwiesen werden. 4.5 Das Wahlberechtigtenverzeichnis Im Wahlberechtigtenverzeichnis stehen alle wahlberechtigten Personen des Wahlbezirks namentlich mit Geburtsdatum und Adresse. Es dient dem Wahlvorstand zur Überprüfung der Wahlberechtigung. Dem Wahlberechtigtenverzeichnis ist das sogenannte Abschlussblatt vorgeheftet. Darauf ist die aktuelle Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks festgehalten, vgl. Punkt 7.1. 4.5.1 Aufbau des Wahlberechtigtenverzeichnisses Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist nach den laufenden Nummern der Wahlberechtigten (Spalte 3) sortiert und darüber hinaus wie folgt aufgebaut: Straßen in alphabetischer Reihenfolge innerhalb der Straßen die Hausnummern in aufsteigender Reihenfolge innerhalb der Hausnummern die Familiennamen in alphabetischer Reihen- folge innerhalb des Familiennamens nach dem Vornamen. Es schließt sich der „ungeordnete Nachtrag“ an. Hier finden sich alle Wahlberechtigten, die zwischenzeitlich durch Meldeänderungen aufgrund von Zuzügen und Umzügen in das Wahlberechtigtenverzeichnis aufgenommen wurden. Nach dem Druck des Wahlberechtigtenverzeichnisses werden diese Nachträge von der Wahldienststelle auch noch handschriftlich vorgenommen.
Seite 16 von 63 Akademische Grade (Prof., Dr. oder Dipl.-XX) gehören nicht zu den für die Wahl erforderlichen Daten. Sie werden, soweit sie vorliegen, auf die Wahlbenach- richtigungen gedruckt. Im Wahlberechtigtenverzeichnis wird auf diese Angabe verzichtet. 4.5.2 Der Umgang mit dem Wahlberechtigtenverzeichnis Der Wahlvorstand ist nicht berechtigt Änderungen im Wahlberechtigtenverzeichnis vorzunehmen. Wählende dürfen auf keinen Fall nachgetragen werden! Ausnahme: Ausdrückliche telefonische Anweisung der Wahldienststelle, siehe „Son- derfälle Punkt 5.4“. 4.5.2.1 Personen ohne Wahlbenachrichtigung Einträge von Wahlberechtigten, die ohne Wahlbenachrichtigung in das Wahllokal kommen, lassen sich über die Adresse leicht finden. Sollte eine Person nicht auffindbar sein, ist zunächst im ungeordneten Nachtrag nachzusehen. Falls die Person auch dort nicht aufgeführt ist, muss in der Wahldienststelle angerufen und nachgefragt werden.
Seite 17 von 63 4.5.2.2 Streichungen im Wahlberechtigtenverzeichnis Nicht mehr wahlberechtigte Personen sind im Wahlberechtigtenverzeichnis mit „XXXXX“ in Spalte 4 gekennzeichnet und in Spalte 5 (Bemerkungen) mit dem Streichungsgrund versehen. 4.5.2.3 Sperrvermerk W Steht in Feld 4 der Stimmabgabevermerke bereits ein großes W (sowohl gedruckt als auch händisch eingetragen), hat die Person im Vorfeld die Briefwahl beantragt und dafür einen Wahlschein ausgestellt bekommen. Die Person darf in diesem Fall nur wählen, wenn Sie den Wahlschein vorlegt, siehe Punkt 5.2. Nur dadurch kann ausgeschlossen werden, dass die Person schon in einem anderen Wahllokal ihre Stimme abgegeben hat. Die Person kann aber trotzdem noch im Besitz der Wahlbenachrichtigungskarte sein. Nehmen Sie bei Wählenden mit Wahlschein in jedem Fall Kontakt zur Wahldienststelle auf. Ohne explizite Anweisung der Wahldienststelle dürfen im Wahlberechtigten- verzeichnis keine Veränderungen vorgenommen werden. W Mül. 22.09. 4.5.2.4 Der Stimmabgabevermerk Die Stimmabgabe wird in Spalte 4 vermerkt. Hier kennzeichnet die Schriftführung durch ein rotes Kreuz, dass die betreffende Person gewählt hat. Gleichzeitig wird am Rand des Wahlberechtigtenverzeichnisses das nächste Zählkästchen abgestrichen, damit auf der jeweiligen Seite des Wahlberechtigtenverzeichnisses die Anzahl der Personen, die bereits gewählt haben, sofort ersichtlich ist. Dies erleichtert später die Auszählung.
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Seite 19 von 63 4.6 Wählen im Wahllokal In Ihrem Wahllokal darf mit oder ohne Wahlbenachrichtigung wählen: wer in Ihrem Wahlberechtigtenverzeichnis ohne Sperrvermerk (W) eingetra- gen und nicht gestrichen ist (XXXXX) oder wer seinen gültigen Wahlschein für den Wahlkreis vorlegt, zu dem der von Ihnen betreute Wahlbezirk gehört (siehe „Sonderfälle“ Punkt 5.2). Person mit Wahlbenachrichtigung Prüfung der Wahlbezirksnummer (diese steht auf der Wahlbenachrichtigungskarte über dem Anschriftenfeld, siehe nachfolgende Abbildung) falscher richtiger Wahlbezirk Wahlbezirk Person wird an den richtigen Wahlbezirk Der Stimmzettel wird ausgehändigt. verwiesen. Muster einer Wahlbenachrichtigung:
Seite 20 von 63 Person ohne Wahlbenachrichtigung Person wird an den Tisch der Schriftführung verwiesen. Dort wird anhand eines Lichtbildausweises, der die Identität der Person unzweifelhaft bestätigt, die Wahlberechtigung überprüft. Person steht im Person steht nicht Wahlberechtigten- im Wahlberechtig- verzeichnis tenverzeichnis Ist die Person im Ist die Person im Wahlberechtig- Wahlberechtigtenverzeichnis tenverzeichnis mit Sperrvermerk ohne Sperrvermerk eingetragen, eingetragen, wird sie nicht zur wird sie zur Wahl zugelassen. Wahl zugelassen. Ersatzbenachrichtigung mit den Eine telefonische Klärung mit der Personenangaben (Name und Wahldienststelle ist erforderlich. lfd. Nummer sind ausreichend) Ggf. Verweis an Wahldienststelle mit ausfüllen. Formular im Ordner Wahlberechtigten- verzeichnis (Muster Anlage 3) Der Stimmzettel wird ausgehändigt. Nach Ausgabe des Stimmzettels geht die oder der Wahlberechtigte in eine der Wahl- kabinen, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Kennzeichnen und Falten eines Stimmzettels außerhalb der Wahlkabine ist un- zulässig und vom Wahlvorstand sofort zu unterbinden. Ein Stimmzettel, der außer- halb der Wahlkabine ausgefüllt oder gefaltet wurde, darf nicht in die Wahlurne ein- geworfen werden (Hinweis auf geheime Wahl). Vor der Aushändigung eines neuen Stimmzettels muss die Wählerin oder der Wähler den außerhalb der Wahlkabine ge- kennzeichneten Stimmzettel zerreißen und für die Entsorgung außerhalb des Wahl- lokals mitnehmen.
Seite 21 von 63 Um die Geheimhaltung der Wahl nicht zu gefährden, ist darauf zu achten, dass sich in der Wahlkabine jeweils nur eine Person aufhält. Dies gilt insbesondere für nahestehende Personen. Kann eine geheime Wahl sichergestellt werden, liegt es im Ermessen des Wahlvorstandes, ob ein Kleinkind die Wahlkabine in Begleitung eines Elternteils betreten darf oder nicht. Für Hilfspersonen gelten besondere Regelungen (siehe „Sonderfälle“ Punkt 5.1). Von der Wahlkabine begibt sich die Wählerin oder der Wähler an den Tisch der Wahlbezirksleitung und händigt der Schriftführung die Wahlbenachrichtigung oder die Ersatzwahlbenachrichtigung aus, die in der Regel als „Ausweis“ ausreicht. Der Wahlvorstand hat das Recht, zusätzlich einen Lichtbildausweis zu verlangen. Bitte weisen Sie den Wunsch von Wählerinnen und Wählern sich auszuweisen nicht zurück. Hat die Schriftführung die Person im Wahlberechtigtenverzeichnis gefunden und ist in Spalte 4 weder ein roter Stimmabgabevermerk noch ein Sperrvermerk W eingetragen, wird die Wahlurne freigegeben, so dass die wählende Person ihren gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne einwerfen kann. Die Schriftführung vermerkt die Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis durch ein rotes Kreuz in Spalte 4 und streicht ein Zählkästchen am Rand des Wahlberechtigtenverzeichnisses ab. Ist bei der Person ein Sperrvermerk W eingetragen oder ist diese im Wahlberechtig- tenverzeichnis gestrichen, darf Sie den Stimmzettel nicht in die Wahlurne einwerfen. Bei einem Sperrvermerk W gehen Sie wie unter 4.5.2.3 beschrieben vor. Die Wahlbenachrichtigung oder Ersatzwahlbenachrichtigung wird in den Stapel der eingenommenen Wahlbenachrichtigungen nach der laufenden Nummer im Wahlberechtigtenverzeichnis einsortiert. Das Sortieren nach laufender Nummer erleichtert es Ihnen im Zweifelsfall zu überprüfen, ob es sich bei einem Stimmabgabevermerk um eine fehlerhafte Eintragung handelt (z.B. in der Zeile verrutscht). Es wird empfohlen, gelegentlich das Wahlberechtigtenverzeichnis daraufhin zu überprüfen, ob auf den einzelnen Seiten die Anzahl der Stimmabgabevermerke mit der zuletzt abgestrichenen Zahl in den Kästchen übereinstimmt. Für den Fall, dass ein Wahlvorstand über die Zurückweisung einer Person beschließt, ist ein Vermerk anzufertigen und der Niederschrift beizufügen (Siehe Nr. 2.4 der Niederschrift).
Seite 22 von 63 Wenn Wählende auf falsche Personen- oder Adressdaten in der Wahlbenachtigung oder im Wahlberechtigtenverzeichnis hinweisen, kann die Berichtigung des Melderegisters (Anlage 2) ausgefüllt und später der Niederschrift beigefügt werden. 4.7 Schluss der Wahlhandlung Um 18:00 Uhr endet die Wahlzeit. Danach dürfen nur noch die Personen ihre Stimme abgeben, die sich bereits vor 18:00 Uhr zur Stimmabgabe im oder vor dem Wahllokal eingefunden haben. Der Zutritt zum Wahllokal ist durch ein Mitglied des Wahlvorstandes so lange zu sperren, bis die Anwesenden ihre Stimme abgegeben haben. Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung ist dennoch zu wahren. Nach der letzten Stimmabgabe erklärt die Wahlbezirksleitung die Wahlhandlung für beendet. Die Tür wird wieder freigegeben, da das Wahllokal für die Auszählung geöffnet bleibt (Öffentlichkeit der Ergebnisfeststellung).
Seite 23 von 63 5. Sonderfälle 5.1 Hilfestellungen beim Wählen Wahlberechtigte, die nicht lesen können oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung den Stimmzettel nicht kennzeichnen, falten oder selbst in die Wahlurne werfen können, bestimmen eine Hilfsperson ihres Vertrauens. Dies kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein. Diese Hilfe kann bis zum Vorlesen des kompletten Stimmzettels in einer „geschützten Ecke“ und Hilfe beim Ankreuzen in der Wahlkabine gehen. Eine Bitte um Hilfestellung sollte grundsätzlich nie abgelehnt werden. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem Wahlberechtigten selbst geäußerten Entscheidung beschränkt. Die Hilfsperson hat über alle bekannt werdenden Tatsachen – wie bei allen wahlrechtlichen Angelegenheiten – Verschwiegenheit zu wahren. Blinde und sehbehinderte Personen bringen eventuell Stimmzettelschablonen vom Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V. mit. Die Wahlvorstände prüfen in keiner Weise diese Schablonen, sondern nehmen nur zur Kenntnis, dass diese genutzt werden. Gegebenenfalls ist beim Einlegen des Stimmzettels in die Stimmzettelschablone Hilfe zu leisten. Benutzte Blindenschablonen behält die Wählerin oder der Wähler, da wegen evtl. Schreibspuren auf der Blindenschablone das Wahlgeheimnis nicht gewahrt wäre. Ist sich der Wahlvorstand in einer Situation unsicher, sollte bei der Wahlgeschäftsstelle nachgefragt werden. So sah die Stimmzettelschablone zur Wahl 2013 aus:
Seite 24 von 63 5.2 Person mit Wahlschein Person mit Wahlschein wird an den Tisch der Wahlbezirksleitung verwiesen. Person muss sich dort durch Lichtbildausweis ausweisen. Ist der Wahlschein für Ihren Wahlkreis ausgestellt? Ja Nein telefonische Rücksprache mit zuständiger - Die Person muss zurückgewie- Wahldienststelle, ob der Wahlschein sen werden. gültig ist (Wahlscheinnummer wird - Über die Zurückweisung ist abgefragt) eine Notiz für die Nieder- schrift anzulegen. - Person sollte an ein Wahllokal im zuständigen Wahlkreis ver- wiesen werden (gem. Adres- gültig ungültig sen- und Straßenverzeichnis). - Stimmzettel aushändigen Die Person darf mit dem Wahl- - Ein evtl. mitgebrachter schein nicht wählen! Stimmzettel ist von der - Wahlschein einbehalten wählenden Person zu zer- - auf Rückseite „ungültig lt. Wahl- reißen und wieder mitzu- dienststelle“ vermerken nehmen. - in der Niederschrift erfassen - Wahlschein einbehalten - keinen Eintrag im Wahlbe- rechtigtenverzeichnis vor- nehmen
Seite 25 von 63 Bei der Ergebnisfeststellung sind gültige Wahlscheine später zur Zahl der Wählerinnen und Wähler hinzuzuzählen und in die Niederschrift aufzunehmen (siehe „Auszählung der Bundestagswahl“ Punkt 7.2). Muster eines Wahlscheins:
Seite 26 von 63 5.3 Person ist im Wahlberechtigtenverzeichnis nicht zu finden Telefonische Rückfrage in der Wahldienststelle, ob bzw. wo die Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist. Person steht im Person steht in keinem Person steht im eigenen Wahlberechtigten- Wahlberechtigtenver- Wahlberechtigten- verzeichnis eines an- zeichnis verzeichnis deren Wahllokals Zur Klärung die Person Auf Grund eines Umzu- Person an das zu- mit dem Formular „Ver- ges könnte eine neue ständige Wahllokal weisung an die Wahl- Adresse auf dem Aus- verweisen. Die Wahl- dienststelle“ weis stehen. Auch dienststelle kann das (Anlage 3) zur Wahl- könnte der Name geän- richtige Wahllokal dienststelle schicken. dert worden sein. Die nennen. Wahldienststelle kann Umzüge und Namens- änderungen nachvoll- ziehen. Es ist telefonisch Rücksprache mit der Wahldienststelle zu halten, ggf. ist die Person an diese zu verweisen. Dazu wird der Vordruck „Verweisung an die Wahldienststelle“ (Anlage 3) ausgefüllt, der hinter das Wahlberechtigtenverzeichnis eingeheftet ist, und der Person mitgegegeben. Besteht die Person darauf, im Wahllokal wählen zu wollen, obwohl sie nicht im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein vorweisen kann, muss der Wahlvorstand die Zurückweisung der Person beschließen. Über den Beschluss ist eine gesonderte Notiz anzufertigen und der Niederschrift beizufügen.
Seite 27 von 63 5.4 Berichtigungen des Wahlberechtigtenverzeichnisses Im Laufe des Wahltages können von den örtlichen Wahldienststellen in Ausnahmefällen (bei akuter Erkrankung) noch Wahlscheine ausgestellt werden. Die Wahldienststelle fragt vor dem Ausstellen des Wahlscheins telefonisch nach, ob die Wählerin oder der Wähler schon im Wahllokal gewählt hat. Die Wahlbezirksleitung muss nun nach Anweisung der Wahldienststelle handschriftlich einen Sperrvermerk „W“ und ein Handzeichen bei der Wählerin oder dem Wähler setzen. Beispiel: W Mül X Im Anschluss ist das Abschlussblatt zu ändern (Anlage 5).
Seite 28 von 63 Beispielfall: Ein Wahlschein wurde am Wahltag um 11:00 Uhr ausgestellt. Lösung: Alle Angaben sind in der rechten Spalte (berichtigt gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 BWO) einzutragen. In Zeile A1 ist die Zahl der Wahlberechtigten ohne Sperrvermerk um 1 zu mindern. In Zeile A2 ist die Zahl der Wahlberechtigten mit Sperrvermerk um 1 zu erhöhen. Die Wahlbezirksleitung unterschreibt mit Datumsangabe.
Seite 29 von 63 5.5 Roter Wahlbrief mit Briefwahlunterlagen Generell gilt: Rote Wahlbriefe dürfen im Wahllokal nicht angenommen werden! Person mit rotem Wahlbrief an Wahlbezirksleitung verweisen. roter Wahlbrief gehört roter Wahlbrief der überbringenden gehört nicht der Person überbringenden Person Gehört Wahlbezirk (das Wahllokal) zu dem Wahlkreis, der auf dem roten Wahl- brief steht? Ja Nein Der rote Wahlbrief darf Der rote Wahlbrief darf Der rote Wahlbrief nicht angenommen nicht angenommen darf nicht angenom- werden. werden. An men werden. Er muss Möglichkeit: Wählerin / zuständiges bis 18 Uhr von der Wähler muss Wahlbrief Bezirksamt oder an ein überbringenden Per- öffnen, den Wahlschein Wahllokal im richtigen son ins zuständige entnehmen, die Stimm- Wahlkreis verweisen Bezirksamt gebracht zettel zerreißen und (lt. Adress- und werden. wieder mitnehmen. Straßenverzeichnis). Dann wie „Person mit Wahlschein“ behandeln (siehe Punkt 5.2).
Seite 30 von 63 6. Am Wahltag nach 18:00 Uhr Bei der Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Der Wahlvorstand ist während der Auszählung mit mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig. Anwesend sein müssen: Wahlbezirksleitung oder Stellvertretung Schriftführung oder Stellvertretung mindestens drei Beisitzende Beschlüsse über einzelne Angelegenheiten werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlbezirksleitung, bei deren Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung, den Ausschlag. 6.1 Öffentlichkeit bei der Auszählung Die Ermittlung des Ergebnisses ist öffentlich, aber allein Sache des Wahlvorstandes. Personen, die die Stimmenauszählung beobachten möchten, ist dies zu gestatten. Ihnen ist ein Platz im Wahllokal zuzuweisen, von dem aus sie die Stimmenauszählung uneingeschränkt einsehen können, diese aber nicht stören. Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist vor Einsichtnahme zu schützen. Sollte es zu Störungen bei der Auszählung kommen, hat der Wahlvorstand alle Wahlunterlagen in die Wahlurne zu legen und unter Aufsicht zu halten sowie die Polizei um Hilfe zu bitten. Eine entsprechende Handlungsanweisung finden Sie in der Anlage 8. 6.2 Vorbereitung der Auszählung Die Ermittlung des Ergebnisses schließt sich ohne Unterbrechung unmittelbar an die Wahlhandlung an. Sie darf auf keinen Fall vor 18:00 Uhr beginnen. Vor dem Öffnen der Wahlurne sind alle unbenutzten Stimmzettel von den Tischen zu entfernen. Die unbenutzten Stimmzettel sind zurück in den Karton zu legen und der Karton ist mit der Wahlbezirksnummer zu versehen. Andere Abfälle werden in Plastiksäcke verpackt. Die Kartons, Plastiksäcke und die Wahlkabinen sind anschließend beiseite zu stellen. Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses ist von der Schriftführung die Niederschrift (Muster: Anlage 1) auszufüllen.
Seite 31 von 63 7. Die Auszählung 7.1 Zahl der Wahlberechtigten Die Felder der Kennbuchstaben A 1, A 2 und A unter Nr. 4 der Niederschrift sind dem Abschlussblatt zu entnehmen (erste Seite vor dem Wahlberechtigten- verzeichnis). Übertragen Sie die Zahlen einfach. 7.2 Ermittlung Zahl der Wählerinnen und Wähler Zunächst werden alle Stimmzettel aus der Wahlurne entnommen, entfaltet und in Päckchen zu je 10 Stück sortiert und gezählt. Die Zahl der abgegebenen Stimmzettel wird in die Niederschrift bei Kennbuchstabe B eingetragen. Parallel werden die Stimmabgabevermerke in Spalte 4 des Wahlberechtigten- verzeichnisses gezählt, wie in Anlage 4 beschrieben. Die Anzahl der Stimmabgabevermerke in Spalte 4 des Wahlberechtigten- verzeichnisses wird in der Niederschrift bei Kennbuchstaben B 2 vermerkt. Anschließend werden die einbehaltenen gültigen Wahlscheine („Wählerinnen und Wähler mit Wahlschein“) gezählt. Die Anzahl der Wahlscheine wird in die Niederschrift bei Kennbuchstabe B 1 eingetragen.
Seite 32 von 63 Die Anzahl der Stimmzettel (B) sollte der Summe aus Stimmabgabevermerken (B2) und Wahlscheinen (B1) entsprechen. Kontrollrechnung: B1 + B2 = B Sollte die Summe auch bei nochmaliger Zählung nicht übereinstimmen, ist dies, soweit möglich, in der Niederschrift zu erläutern. In jedem Fall ist für die weitere Auszählung die Gesamtzahl der Stimmzettel (Kennbuchstabe B) maßgeblich. 7.3 Sortierung der Stimmen Die Auszählung der Stimmen beginnt damit, dass die Mitglieder des Wahlvorstands unter Aufsicht der Wahlbezirksleitung Stapel bilden. Alle Stapel sind von einer zweiten Person zu überprüfen. Folgende Stapel werden gebildet: a) Stapel für ungekennzeichnete (leere) Stimmzettel Alle Stimmzettel aus der Urne, die leer (ungekennzeichnet) abgegeben wurden und keine Stimme enthalten. Beispiel:
Seite 33 von 63 b) „Parteienstapel“ Alle zweifelsfrei gültigen Stimmzettel, auf denen Erst- (linke Seite des Stimmzettels) und Zweitstimme (rechte Seite des Stimmzettels) für dieselbe Partei abgegeben wurden. Hier ist bereits eine Sortierung nach Parteien vorzunehmen. Beispiele: oder usw. c) Stapel für verschieden gekennzeichnete Stimmzettel und Stimmzettel mit nur einer abgegebenen Stimme Hier werden alle zweifelsfrei gültigen Stimmzettel gesammelt, auf denen Erst- und Zweitstimme für verschiedene Parteien abgegeben worden sind. Auf diesen Stapel gehören auch Stimmzettel, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme abgegeben worden ist. Beispiele für Stimmzettel, auf denen Erst- und Zweitstimme für verschiedene Parteien abgegeben worden sind (dieser wird später sortiert und gezählt): oder Beispiele für Stimmzettel, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme abgegeben worden ist: oder oder
Seite 34 von 63 d) Sonderstapel Auf den Sonderstapel gehören alle Stimmzettel, die keinem der oben genannten Stapel zugeordnet werden können, weil sie Anlass zu Bedenken geben. Der Wahlvorstand muss bei diesen Stimmzetteln später über Gültigkeit oder Ungültigkeit jeder Stimme abstimmen (siehe dazu auch Anlage 7). Beispiele: oder oder usw. 7.4 Auszählung im Anschluss an die Sortierung Die Stapel werden jeweils von zwei Personen nacheinander unter gegenseitiger Kon- trolle gezählt. a) Auszählung Stapel für ungekennzeichnete (leere) Stimmzettel Die Stimmzettel ohne Kennzeichnung werden überprüft und gezählt. Anschließend ist vom Wahlvorstand zu beschließen, dass alle Stimmzettel von diesem Stapel ungültig sind. Jeder Stimmzettel ist mit einem Aufkleber zu versehen, auf dem eine fortlaufende Nummer und der Ungültigkeitsgrund (beide Stimmen) einzutragen sind. Alle Stimmzettel dieses Stapels verbleiben unter Aufsicht und sind später zur Niederschrift zu nehmen. 2 X
Seite 35 von 63 Die ermittelte Anzahl ist in der Niederschrift als „ungültige Stimmen“ unter Zwischensumme I in die Zeilen C und E einzutragen. Die eingetragenen Zahlen müssen hier bei den Erst- und Zweitstimmen identisch sein.
Seite 36 von 63 b) Auszählung Parteienstapel: Die Stimmzettel der nach Parteien sortierten Stapel sind zu zählen. Die ermittelte Anzahl ist in der Niederschrift als Zwischensumme I in die Zeilen D 1 – D … (gültige Erststimmen) und F 1 – F … (gültige Zweitstimmen) einzutragen. Die eingetragenen Zahlen müssen hier bei den Erst- und Zweitstimmen identisch sein.
Seite 37 von 63 c) Auszählung Stapel für verschieden gekennzeichnete Stimmzettel und Stimm- zettel mit nur einer abgegebenen Stimme Erststimmen Die Stimmzettel dieses Stapels werden zunächst nach Erststimmen sortiert und überprüft. Es werden dabei wieder Stapel für die einzelnen Parteien sowie ein separater Stapel für Stimmzettel ohne abgegebene Erststimme gebildet. Die Stimmzettel der einzelnen Stapel sind anschließend zu zählen. Die für die einzelnen Parteien ermittelte Anzahl an Erststimmen ist in der Niederschrift als Zwischensumme II in die Zeilen D 1 – D … einzutragen. Die Anzahl der Stimmzettel ohne abgegebene Erststimme sind in der Niederschrift unter Zwischensumme II in die Zeile C als ungültige Stimmen einzutragen.
Seite 38 von 63 Zweitstimmen Alle eben ausgezählten Stimmzettel sind jetzt nach den abgegebenen Zweitstimmen neu zu sortieren und zu überprüfen. Neben den nach Parteien sortierten Stapeln ist ein separater Stapel für Stimmzettel ohne abgegebene Zweitstimme zu bilden. Die Stimmzettel der einzelnen Stapel sind anschließend wieder zu zählen. Die für die einzelnen Parteien ermittelte Anzahl an Zweitstimmen ist in der Niederschrift als Zwischensumme II in die Zeilen F 1 – F … einzutragen. Die Anzahl der Stimmzettel ohne abgegebene Zweitstimme ist in der Nie- derschrift unter Zwischensumme II in die Zeile E als ungültige Stimmen einzutragen.
Seite 39 von 63 d) Auszählung Sonderstapel: Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken oder Beanstandungen geben, wurden auf dem Sonderstapel gesammelt. Die Auswertung dieses Sonderstapels erfolgt nun durch den Wahlvorstand gemeinsam. Jeder Stimmzettel wird einzeln durch den Wahlvorstand betrachtet. Anschließend wird über die Gültigkeit beider Stimmen abgestimmt. Dabei kann der Beschluss für die Erststimme und die Zweitstimme unterschiedlich sein. Die Mehrheit des Wahlvorstands entscheidet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlbezirksleitung den Ausschlag. Die Wahlbezirksleitung gibt jede einzelne Entscheidung bekannt („Erststimme ungültig / gültig für…“, „Zweitstimme ungültig / gültig für…“). Diese Stimmzettel sind auf der Rückseite mit einem Aufkleber zu versehen, auf dem eine fortlaufende Nummer und die Entscheidung einzutragen sind. Eine Übersicht mit Beispielen für ungültige Stimmzettel und ungültige Stimmen finden Sie im Anhang (Anlage 7). Die so ermittelte Anzahl ist in die jeweilige Zeile der Niederschrift als Zwischensumme III einzutragen.
Seite 40 von 63 Beispiel: Beschluss des Wahlvorstands: Erststimme ungültig, Zweitstimme gültig. Alle Stimmzettel vom Sonderstapel verbleiben unter Aufsicht und sind später zur Niederschrift zu nehmen.
Seite 41 von 63 e) Gesamtergebnis und Kontrolle Die Felder D 1 bis D… bzw. F 1 bis F… werden senkrecht für jede Zwischensumme addiert und die Zwischensummen in die darüberliegenden Felder D bzw. F „Gültige Stimmen insgesamt“ eingetragen. Sämtliche Zwischensummen werden waagerecht addiert und die Ergebnisse in die Spalte „Insgesamt“ eingetragen. Die Ergebnisse werden durch zwei Beisitzende überprüft. Überprüfen Sie Ihr Ergebnis abschließend anhand der in der Niederschrift befindlichen Kontrollrechnungen. 7.5 Schnellmeldung Die Wahlbezirksleitung verkündet das festgestellte Ergebnis im Wahllokal. Danach werden die Eintragungen in den grau hinterlegten Feldern in der Niederschrift sofort telefonisch an die vorab mitgeteilte Telefonnummer gemeldet. Diese Schnellmeldung ist ganz besonders wichtig und muss unverzüglich nach Ermittlung des Ergebnisses und Bekanntgabe im Wahllokal erfolgen. Von Ihrer Meldung hängt es ab, wie schnell das Gesamtergebnis für Hamburg festgestellt werden kann. Sollten bei der telefonischen Aufnahme des Ergebnisses Unstimmigkeiten festgestellt werden, muss der Wahlvorstand sich im Wahllokal weiterhin zur Verfügung halten und weitere Anweisungen abwarten. 7.6 Fertigstellen der Niederschrift Fast alle Felder der Niederschrift wurden bereits vor und während der Auszählung ausgefüllt. Restliche offene Felder sind nun auszufüllen bzw. zu streichen, wenn sie nicht zutreffen. Die vollständig ausgefüllte Niederschrift ist vom gesamten Wahlvorstand zu unter- schreiben.
Seite 42 von 63 8. Abschlussarbeiten Nachdem der gesamte Wahlvorstand die Niederschrift unterzeichnet hat, zahlt die Wahlbezirksleitung die Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Wahlvorstandes aus und lässt sich den Empfang des Geldes auf der Quittungsliste bestätigen. Die vollständig ausgefüllte Quittungsliste ist vom gesamten Wahlvorstand zu unter- schreiben. Anschließend wird das Wahllokal aufgeräumt. 8.1 Verpacken der Unterlagen Zunächst ist die Wahlbezirksnummer auf beiden Kartons einzutragen. Anschließend sind diese gemäß der jeweiligen Aufschrift zu befüllen.
Seite 43 von 63 Aufdruck Ergebniskarton: Ergebniskarton Bundestagswahl 2021 Wahlbezirks-Nr.: _ _ _ _ _ Bitte packen Sie in diesen Karton: Wahlberechtigtenverzeichnis Niederschrift mit den Anlagen eingenommene Wahlscheine Stapel ungekennzeichnete (leere) Stimmzettel alle Stimmzettel des Sonderstapels Vermerke über Zurückweisungen Quittungsliste über die Auszahlung der Aufwandsentschädigung Formblatt „Notwendige Berichtigung des Melderegisters“ (falls genutzt) Schlüssel für die Wahlurne --------------------------------------------------------------------------------------------- Bundestagswahl 2021 Wahlbezirks-Nr.: _ _ _ _ _ Ergebniskarton
Seite 44 von 63 Aufdruck Karton für die gültigen Stimmzettel: Bundestagswahl 2021 Wahlbezirks-Nr.: _ _ _ _ _ Karton für zweifelsfrei gültig ausgezählte Stimmzettel: Parteienstapel (beide Stimmen für die gleiche Partei abgegeben) Stapel verschieden gekennzeichnete Stimmzettel (Erst- und Zweitstimme für unterschiedliche Parteien abgegeben) -------------------------------------------------------------------------------------------------- Bundestagswahl 2021 Wahlbezirks-Nr.: _ _ _ _ _
Seite 45 von 63 8.2 Aufräumarbeiten Die Wahlurne ist mit folgenden Unterlagen zu befüllen: Plastiksack mit den eingenommenen Wahlbenachrichtigungen Karton(s) mit nicht genutzten Stimmzetteln die Gesetzestexte und Hinweisschilder alles übrige Kleinmaterial Das Kleinmaterial wie Stifte, Papierblock, Tesafilm etc. aus der Wahlurne kann alternativ vom Wahlvorstand zur eigenen Verwendung mitgenommen werden. Dies gilt auch für die Wahlkabinen. Anschließend ist die Wahlurne zu verschließen und der Wahlurnenschlüssel in den Ergebniskarton zu legen. Die Wahlurne verbleibt am vereinbarten Standort. Die genutzten Wahlkabinen sind für den leichteren Rücktransport durch den Logistiker auseinanderzufalten und mit den Hygieneschutzwänden neben die Wahlurne zu stellen. Zum Schluss versiegeln Sie den Ergebniskarton und den Karton mit den gültigen Stimmzetteln so, dass diese ohne Siegelbruch nicht wieder geöffnet werden können. 8.3 Abgabe Kartons Die Kartons sind an der vorher bekanntgegebenen Stelle noch am Wahlabend abzugeben.
Seite 46 von 63 9. Anhang Anlage 1: Niederschrift zur Bundestagswahl Freie und Hansestadt Hamburg Diese Niederschrift ist abschließend auf der letzten Seite von allen Wahlkreis: 0 0 Wahlbezirk: Mitgliedern des Wahl- vorstands zu unter- schreiben! Niederschrift über den Wahltag sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlkreis-Muster zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 1. Wahlvorstand Funktion Familienname Vorname 1. Wahlbezirksleitung 2. stellvertretende Wahlbe- zirksleitung 3. Schriftführung 4. stellvertretende Schriftfüh- rung 5. Beisitzer/in 6. Beisitzer/in 7. Beisitzer/in 8. Beisitzer/in 9. Beisitzer/in In Abstimmung mit der Wahlgeschäftsstelle waren zusätzlich folgende Hilfskräfte tätig: Hilfskraft Hilfskraft
Seite 47 von 63 2. Wahlhandlung 2.1 Eine Belehrung und Einweisung der übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes durch die Wahlbezirksleitung ist gemäß § 53 BWO erfolgt. Die Rechtsgrundla- gen zur Bundestagswahl 2021 lagen aus. 2.2 Die Wahlurne war in einem ordnungsgemäßen Zustand und leer. Sie wurde ver- schlossen und bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet. Die Wahlbezirksleitung nahm den Schlüssel in Verwahrung. Die Wahlkabinen standen – durch die Mitglieder des Wahlvorstands gut zu über- blicken – so im Wahllokal, dass die Wählerin bzw. der Wähler seine Stimmzettel unbeobachtet ankreuzen konnte. 2.3 Mit der Stimmabgabe wurde um 8:00 Uhr begonnen. 2.4 Soweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z.B. ein verspäteter Beginn der Stimmabgabe, Zurückweisung von Wählerinnen und Wählern) wurden geson- derte Vermerke gefertigt und diesem Dokument durchnummeriert als Anlagen beigefügt. 2.5 Bei Wählerinnen und Wählern mit Wahlschein wurde vor Stimmabgabe die Gül- tigkeit des Wahlscheins telefonisch bei der Wahldienststelle erfragt. Die Wahl- scheine wurden der Niederschrift beigelegt. 2.6 Die Wahlbezirksleitung aktualisierte das Wahlberechtigtenverzeichnis, wenn die Wahldienststelle telefonisch die Ausstellung eines Wahlscheins im Fall einer plötzlichen Erkrankung mitteilte. Die Zahlen des Abschlussblattes wurden ab 15:00 Uhr entsprechend korrigiert und mit Unterschrift abgezeichnet. 2.7 Um 18:00 Uhr gab die Wahlbezirksleitung den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Es wurden nur noch im Wahllokal anwesende Wahlberechtigte zur Stimmabgabe zugelassen. Anschließend erklärte die Wahlbezirksleitung die Wahl für geschlos- sen.
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