Gesetze & Vorschriften - zu Firmengründungen in Japan Deutsch

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Gesetze & Vorschriften - zu Firmengründungen in Japan Deutsch
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Gesetze &
Vorschriften
zu Firmengründungen
in Japan
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Inhalt
                                                                                                    KAPITEL 4 Personalmanagement
 KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma
                                                                                                    4.1 Anwendungsbereiche gesetzlicher Bestimmungen ........... 49
 1.1 Betriebsformen in Japan .................................................. 3
                                                                                                    4.2   Einstellung von Personal (Rekrutierung) ......................... 49
 1.2   Vergleich der Betriebsformen ........................................... 4
                                                                                                    4.3   Arbeitsverträge ............................................................. 50
 1.3   Verfahren zur Eintragung der Gründung ........................... 8
                                                                                                    4.4   Löhne .......................................................................... 53
 1.4   In den Unternehmenssatzungen enthaltene Informationen12
                                                                                                    4.5   Gesetzgebung zu Arbeitszeiten, Pausen und freien Tagen 54
 1.5   Bescheinigung über die eingetragenen Firmeninformationen und Beleg
                                                                                                    4.6   Beschäftigungsrichtlinien ............................................... 58
       über die Registrierung des Firmensiegels ........................ 12
                                                                                                    4.7   Sicherheit und Gesundheitsschutz .................................. 59
 1.6   Nach der Registrierung erforderliche Mitteilungen ........... 13
                                                                                                    4.8   Eigene Kündigung und Entlassung ................................. 60
 1.7   Schließung von Zweigniederlassungen oder Tochterfirmen15
                                                                                                    4.9   Japans Sozialversicherungssystem ................................. 62
 KAPITEL 2 Visum und Aufenthaltsstatus
 2.1 Verfahren bei der Einreise ............................................. 18                    KAPITEL 5        Warenzeichen und Musterschutz
 2.2   Beziehung zwischen Visum und Aufenthaltsstatus ........... 18                                5.1   Rechtsprechung zu Warenzeichen und Mustern .............. 72
 2.3   Ablauf von der Beschaffung des „Certificate of Eligibility“ bis zum                          5.2   Japans Warenzeichensystem ......................................... 72
       Erhalt des Visums ......................................................... 19               5.3   Gültigkeit und Dauer von Warenzeicheneintragungen ...... 74
 2.4   Die verschiedenen Arbeitsstatus .................................... 20                      5.4   Annullierung von Warenzeichen ..................................... 75
 2.5   Visum und Status „Temporary Visitor“ (Temporärer Besucher)                              22   5.5   Das Eintragungsverfahren ............................................. 75
 2.6   Wechselseitige Visumfreiheit für Personen mit dem Status „Temporary                          5.6   Internationale Eintragung von Warenzeichen .................. 76
       Visitor“ ......................................................................... 23        5.7   Musterschutz ................................................................ 77
 2.7   Aufenthaltskarte (Residence Card) und Verwaltungssystem für den                              5.8   Das Eintragungsverfahren ............................................. 79
       Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger.................... 23                            5.9   Internationale Eintragung gewerblicher Muster ............... 80
 2.8   Wiedereinreisegenehmigung .......................................... 26
 2.9   Familienangehörige, die arbeitende ausländische Staatsangehörige
       begleiten ...................................................................... 27
 2.10 Aufenthaltsverlängerung und Änderung des Aufenthaltsstatus                               27
 2.11 Bevorzugte Einreiseroutinen auf Punktebasis für hochqualifizierte
       ausländische Fachkräfte ................................................ 28
 2.12 Förderung der Akzeptanz ausländischer Unternehmen .... 30

 KAPITEL 3         Steuern in Japan
 3.1   Überblick über das japanische Körperschaftssteuersystem für
       Investitionen in Japan ................................................... 32
 3.2   Im Inland erwirtschaftete Erlöse .................................... 33
 3.3   Überblick über die Arten der Körperschaftssteuer
       (Körperschaftssteuer, ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuer,
       Unternehmenssteuer) ................................................... 34
 3.4   Überblick über den Einkommensteuerabzug.................... 39
 3.5   Steuerabkommen .......................................................... 39
 3.6   Überblick über die Verbrauchssteuer .............................. 40
 3.7   Überblick über das System der individuellen Einkommensteuer                             42
 3.8   Weitere wichtige Steuern............................................... 46
 3.9   Andere wichtige Unternehmensbesteuerungen in Bezug auf
       internationale Transaktionen .......................................... 46
 3.10 Abwicklung von Körperschaftssteuer, lokalen Steuern und
       Verbrauchssteuer in Abhängigkeit von der Kapitalhöhe .... 47
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1.1   Betriebsformen in Japan
      Die Geschäftspräsenz ausländischer Unternehmen in Japan hat allgemein drei Formen.

1.1.1 Repräsentanz (Representative Office)
      Repräsentanzen werden als Standorte für vorbereitende und ergänzende Aktivitäten eingerichtet, die es Unternehmen ermöglichen
      sollen, eine umfassende Geschäftstätigkeit in Japan aufzunehmen. Diese Büros können Marktuntersuchungen durchführen,
      Informationen sammeln, Güter erwerben und Öffentlichkeitsarbeit / Werbung betreiben. Es ist ihnen jedoch nicht erlaubt, sich mit
      Verkaufsaktivitäten zu befassen. Für die Einrichtung von Repräsentanzen ist keine Registrierung erforderlich. Eine Repräsentanz kann
      im eigenen Namen gewöhnlich kein Bankkonto eröffnen oder Liegenschaften pachten, so dass derartige Vereinbarungen stattdessen
      von der Zentrale des ausländischen Unternehmens oder dem Repräsentanzvertreter in privater Eigenschaft unterzeichnet werden
      müssen.

1.1.2 Zweigniederlassung (Branch Office)
      Ausländische Unternehmen, die in Japan kontinuierliche Geschäfte tätigen wollen, müssen sich hier registrieren (s. Artikel 818
      Gesellschaftsgesetz [Kaisha-ho]). Registriert werden muss dafür zumindest (1) die Ernennung eines Repräsentanten in Japan, (2) die
      Gründung einer Zweigniederlassung, (3) eine japanische Tochterfirma oder (4) eine Personengesellschaft. Der einfachste Weg besteht
      dabei in der Einrichtung einer Zweigniederlassung. Diese kann ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen, sobald ein Standort gesichert, ein
      Repräsentant bestimmt und die nötigen Informationen eingetragen sind. Eine japanische Zweigniederlassung ist ein Geschäftsstandort,
      der hier Dienste anbietet, über die eine vom ausländischen Unternehmen autorisierte Organisation entscheidet. Sie trifft normalerweise
      also keine unabhängigen Entscheidungen. Eine Zweigniederlassung besitzt keinen eigenen rechtlichen Körperschaftsstatus, sondern gilt
      stattdessen als in den Körperschaftsstatus des ausländischen Unternehmens einbezogen. Im Allgemeinen ist daher das ausländische
      Unternehmen letztlich für alle Schulden und Kredite verantwortlich, die sich aus den Aktivitäten seiner japanischen Zweigniederlassung
      herleiten. Eine japanische Zweigniederlassung kann allerdings im eigenen Namen Bankkonten eröffnen und Liegenschaften pachten.

1.1.3 Tochterfirma (Subsidiary Company)
      Die japanische Tochterfirma eines ausländischen Unternehmens muss als Aktiengesellschaft (Kabushiki Kaisha [K.K.]), als Limited
      Liability Company (Godo Kaisha) oder als eine ähnliche Einheit nach dem japanischen Gesellschaftsgesetz gegründet werden. Sowohl
      offenen Handelsgesellschaften (Gomei Kaisha) als auch Kommanditgesellschaften (Goshi Kaisha) wird im Gesellschaftsgesetz
      Körperschaftsstatus eingeräumt, sie werden in der Praxis aber kaum gewählt, weil Kapitalbeteiligte eher unbegrenzt als begrenzt haften.
      Die Gründung aller Tochterfirmen erfolgt nach vorgeschriebenen Verfahren und nachfolgender Eintragung. Eine Tochterfirma ist eine
      vom ausländischen Unternehmen getrennte Körperschaft, so dass das ausländische Unternehmen die gesetzlich festgelegte Haftung
      eines Kapitalbeteiligten für alle Schulden und Kredite übernimmt, die sich aus den Aktivitäten der Tochterfirma herleiten. Andere
      Verfahren, mit denen ein ausländisches Unternehmen in Japan unter Nutzung einer japanischen Körperschaft aber ohne die Gründung
      einer Tochterfirma investieren kann, bestehen in der Bildung eines Joint Ventures mit einem japanischen Unternehmen oder einer
      Investmentgesellschaft sowie in der Aktienbeteiligung an einem japanischen Unternehmen.
      Aktiengesellschaften und Godo Kaisha („japanische LLC“) sind insofern ähnlich, als dass die Haftung bei ihnen auf die Einlagen der
      Kapitalanleger begrenzt ist. Verglichen mit Aktiengesellschaften haben Godo Kaisha jedoch auf Grund ihrer Satzung eine größere Freiheit
      der Selbstverwaltung. Da es keine Gesetze und Vorschriften für die Fertigstellung von Jahresabschlüssen gibt, können sie im Gegensatz
      zu Aktiengesellschaften die Verfahren für die Aufstellung und Genehmigung ihrer Abrechnungen in ihren Satzungen festlegen, und sie
      brauchen ihre Bilanzen nicht zu veröffentlichen. Außerdem sind ihre Mitglieder grundsätzlich zwar zur Geschäftsausübung verpflichtet,
      satzungsgemäß können dafür aber auch „geschäftsführende Gesellschafter" bestimmt werden.

                                                                   3
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KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma

1.2      Vergleich der Betriebsformen
      Die Geschäftstätigkeit ausländischer Unternehmen basiert gewöhnlich auf der Gründung einer Zweigniederlassung oder einer Tochterfirma.
      Die juristischen Unterschiede zwischen ihnen sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst.
      Tabelle 1-1

                                                                                                                   Tochterfirma
                                               Zweigniederlassung
                                                                                          AG (Kabushiki Kaisha)                   Japanische LLC (Godo Kaisha)
         Kapital                     Keines                                     1 Yen oder mehr1)                          1 Yen oder mehr1)

         Zahl der Investoren         –                                          1 oder mehr                                1 oder mehr

         Haftung der
         Anteilseigner /                                                        Begrenzt auf die Summe der                 Begrenzt auf die Summe der
                                     Unbegrenzt
         Muttergesellschaft                                                     Aktienbeteiligung                          Aktienbeteiligung
         gegenüber Gläubigern

                                                                                Im Prinzip können Anteile frei
                                                                                übertragen werden. In der Satzung
         Übertragung der                                                                                                   Einmütige Billigung durch die
                                                                                kann festgelegt werden, dass die
         Aktienbeteiligungen         Keine Aktienbeteiligung                                                               Anteilseigner (Gesellschafter)
                                                                                Billigung durch den Verwaltungsrat
                                                                                                                           erforderlich
                                                                                (Board of Directors) für die
                                                                                Übertragung erforderlich ist.
                                                                                                                           Keine gesetzlich vorgeschriebene
                                                                                                                           Mindestzahl. Im Prinzip sind alle
         Zahl der erforderlichen                                                                                           Gesellschafter Executive Officers, in
                                     1 oder mehr Repräsentanten in Japan2)      Vgl. Tabellen 1-2 und 1-3*2)
         Führungskräfte                                                                                                    den Satzungen kann aber eine
                                                                                                                           anderweitige Regelung getroffen
                                                                                                                           werden.2)

         Gesetzlich
         vorgeschriebene             Keine gesetzlich vorgeschriebene                                                      Keine gesetzlich vorgeschriebene
                                                                                Vgl. Tabellen 1-2 und 1-3
         Amtszeit der                Amtszeit                                                                              Amtszeit
         Führungskräfte

         Regelmäßige
         Hauptversammlung            Nicht erforderlich                         Muss im Prinzip jedes Jahr stattfinden     Nicht erforderlich
         (Gesellschafter)

         Möglichkeit des
         öffentlichen
                                     Keine Aktienbeteiligung                    Möglich                                    Nicht möglich
         Aktienangebots
         (Aktienbeteiligung)

                                     Nicht möglich. Schließung der
                                                                                –
                                     Zweigniederlassung sowie
         Möglichkeit der                                                        (Eine Aktiengesellschaft kann in eine
                                     Registrierung des Rücktritts aller
         Umwandlung in                                                          japanische LLC (Godo Kaisha)               Möglich
                                     Repräsentanten in Japan und
         Aktiengesellschaft                                                     umgewandelt werden.)
                                     Gründung der Aktiengesellschaft sind
                                     getrennt durchzuführen3)

                                                                                                                           Kann in einem anderen Verhältnis als
         Gewinn- und                                                            Verteilung entsprechend dem                dem der Aktienbeteiligung verteilt
                                     –
         Verlustverteilung                                                      Verhältnis der Aktienbeteiligung           werden, wenn es in der Satzung
                                                                                                                           angegeben ist

                                                                                Besteuerung der Gewinne der AG und         Besteuerung der Gewinne der LLC
                                     Prinzipielle Besteuerung des innerhalb
         Gewinnbesteuerung                                                      der an die Aktionäre ausgeschütteten       und der an die Teilnehmer
                                     Japans entstehenden Einkommens
                                                                                Gewinne                                    ausgeschütteten Gewinne

      Anm.: Eine vorherige Anzeige der Gründung bei der Bank of Japan ist unabhängig von der Art der Niederlassung nötig, wenn für den entsprechenden
            Industriebereich eine solche Vorschrift für Direktinvestitionen im japanischen Außenwirtschaftsgesetz (Foreign Exchange and Foreign Trade Act)
            besteht.
             1) Obgleich die Gründung mit einem Kapital von 0 Yen theoretisch möglich ist, erfolgt die Anerkennung ex post facto, und es ist in der Praxis nicht
                durchführbar, eine Firma ohne Kapitaleinzahlung einzutragen.
             2) Bei der Gründung einer Zweigniederlassung muss mindestens ein Repräsentant Adresse und Wohnsitz in Japan haben. Ab 16. März 2015 wurde
                diese Bedingung bei Representative Directors (oder Representative Executive Officers) einer Kabushiki Kaisha sowie bei vertretungsberechtigten
                Gesellschaftern einer Godo Kaisha (im Falle einer Körperschaft Personen, denen solche Aufgaben obliegen) unwirksam.
             3) Vgl. Abschnitt 1.7.1, „Schließung einer Zweigniederlassung und Rücktritt aller Repräsentanten in Japan".

                                                                              4
Vergleich bezüglich der Direktoren von Aktiengesellschaften (ohne Nominierungsausschuss, Prüfungsausschuss usw.1))
Tabelle 1-2
                                                    Kleine und mittlere Unternehmen                                 Große Unternehmen
                                                    (Aktiengesellschaften mit einem Kapital von                     (Aktiengesellschaften mit einem Kapital von
                                                    weniger als 500 Millionen Yen und                               500 Millionen Yen oder mehr oder
                                                    Gesamtverbindlichkeiten von weniger als 20                      Gesamtverbindlichkeiten von 20 Milliarden
                                                    Milliarden Yen)                                                 Yen oder mehr)

                                                                                                                                                         Kokai Kaisha
                                                    Kabushiki Joto Seigen             Kokai Kaisha
                                                                                                                    Kabushiki Joto Seigen Kaisha         (öffentlich gehandelte
                                                    Kaisha                            (öffentlich gehandelte
                                                                                                                    (Aktiengesellschaften, die           Aktiengesellschaften,
                                                    (Aktiengesellschaften, die        Aktiengesellschaften, bei
                                                                                                                    Beschränkungen bei der               bei denen es sich
                                                    Beschränkungen bei der            denen es sich nicht um
                                                                                                                    Übertragung ausgegebener             nicht um Kabushiki
                                                    Übertragung ausgegebener          Kabushiki Joto Seigen
                                                                                                                    Aktien unterliegen)                  Joto Seigen Kaisha
                                                    Aktien unterliegen)               Kaisha handelt)
                                                                                                                                                         handelt)

                                                    Ernennung von 1 oder                                            Ernennung von 1 oder mehr
                                                    mehr erforderlich.                                              erforderlich.
                                                    Representative Director mit                                     Representative Director mit
                                                                                                                                                         Ernennung von 3
                                                    Geschäftsführungsbefugnis.        Ernennung von 3 oder          Geschäftsführungsbefugnis.
                                     Zahl                                                                                                                oder mehr
                                                    Wenn kein Representative          mehr erforderlich             Wenn kein Representative
                                                                                                                                                         erforderlich3)
                    Direktoren                      Director ernannt ist, besitzt                                   Director ernannt ist, besitzt
                                                    jeder Executive Officer                                         jeder Executive Officer
                                                    Vertretungsbefugnis2)                                           Vertretungsbefugnis2)
                                                    1 Jahr bis 10 Jahre.                                            1 Jahr bis 10 Jahre.
                                     Amtszeit       Verlängerbar auf bis zu 10        2 Jahre                       Verlängerbar auf bis                 2 Jahre
                                                    Jahre                                                           zu 10 Jahre
                                                    Einrichtung freiwillig.
                                                                                                                    Einrichtung freiwillig.
                    Verwaltungsrat                  Einrichtung erforderlich,                                                                            Einrichtung
                                                                                      Einrichtung erforderlich      Einrichtung erforderlich, wenn
                    (3 oder mehr Direktoren)        wenn Prüfungskommission                                                                              erforderlich
                                                                                                                    Prüfungskommission besteht
                                                    besteht

                                                    Ernennung möglich, wenn                                         Ernennung möglich, wenn 2            Ernennung von 1
                                                                                      Ernennung von 1 oder
                                                    2 oder mehr Direktoren                                          oder mehr Direktoren ernannt         oder mehr
                                                                                      mehr erforderlich.
                    Representative Director(s)      ernannt sind.                                                   sind.                                erforderlich.
                                                                                      Executive Officer mit
                                                    Executive Officer mit                                           Executive Officer mit                Executive Officer mit
                                                                                      Vertretungsbefugnis2)
                                                    Vertretungsbefugnis2)                                           Vertretungsbefugnis2)                Vertretungsbefugnis2)

                    Executive Officers              Ernennung nicht möglich
                                                    Es können 1 oder mehr
                                                    ernannt werden.
    Keine                                           Die Ernennung von 1 oder
    Ausschüsse                                                                                                                                           Ernennung von 3
                                                    mehr ist jedoch
    eingesetzt                      Zahl                                              Ernennung von 1 oder mehr erforderlich                             oder mehr
                                                    erforderlich, wenn ein
                                                                                                                                                         erforderlich
                    Wirtschafts-                    Verwaltungsrat eingesetzt
                    prüfer                          und kein Rechnungsberater
                                                    ernannt ist

                                                    Im Prinzip 4 Jahre.                                           Im Prinzip 4 Jahre.
                                    Amtszeit        Verlängerbar auf bis              4 Jahre                     Verlängerbar auf bis                   4 Jahre
                                                    zu 10 Jahre                                                   zu 10 Jahre

                    Prüfungskommission
                                                                                                                                                         Einrichtung
                    (3 oder mehr                    Einrichtung möglich
                                                                                                                                                         erforderlich
                    Wirtschaftsprüfer)
                    Rechnungs-      Ernennung       Ernennung möglich                                             Ernennung erforderlich
                    prüfer          Amtszeit        1 Jahr
                                                    Ernennung möglich.
                                                    Die Ernennung von 1 oder
                                                    mehr ist jedoch
                                    Ernennung       erforderlich, wenn ein
                                                                                      Ernennung möglich
                                    möglich         Verwaltungsrat
                    Rechnungs-                      eingesetzt und kein
                    berater4)                       Wirtschaftsprüfer
                                                    ernannt ist.

                                                    Im Prinzip 2 Jahre.                                           Im Prinzip 2 Jahre.
                                    Amtszeit        Verlängerbar auf bis              2 Jahre                     Verlängerbar auf bis              2 Jahre
                                                    zu 10 Jahre                                                   zu 10 Jahre

1) Auf Grund der Revisionen des „Gesellschaftsgesetzes“ (Inkraftsetzung am 1. Mai 2015) wurde ein „Unternehmen mit Prüfungs- und Kontrollausschuss“ geschaffen. Vor den besagten
   Revisionen war ein „Unternehmen mit Nominierungsausschuss usw.“ als ein „Unternehmen mit Ausschüssen“ bezeichnet worden.
2) Ab 16. März 2015 wurde die Bedingung, dass mindestens ein Representative Direktor mit Vertretungsbefugnis Adresse und Wohnsitz in Japan haben muss, unwirksam bei der
   Gründung einer Kabushiki Kaisha.
3) Wenn ein Unternehmen, das unter das Finanzprodukthandelsgesetz (Financial Instruments and Exchange Act) fällt, bis zum letzten Tag jedes Geschäftsjahres keinen externen
   Direktor berufen hat, muss es erläutern, warum die Berufung eines externen Direktors auf seiner Jahreshauptversammlung nicht zweckmäßig wäre. Nach Inkrafttreten des revidierten
   Gesellschaftsgesetzes (Companies Act; geplant für den 1. März 2021) müssen Unternehmen, die dem Finanzprodukthandelsgesetz unterliegen, einen oder mehrere externe
   Direktoren haben.
4) Ein Buchhaltungsberater muss ein öffentlich zugelassener Anwalt für Steuersachen oder ein öffentlich zugelassener Rechnungsprüfer sein. Ein Rechnungsberater verfasst zusammen
mit den Direktoren diverse Finanzunterlagen und darf parallel keine andere Stellung bekleiden, wie z. B. Direktor, Wirtschaftsprüfer oder Rechnungsprüfer.

                                                                                        5
KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma

Vergleich bezüglich der Direktoren von Aktiengesellschaften (mit Nominierungsausschuss usw. 1))

Tabelle 1-3
                                                       Kleine und mittlere Unternehmen                    Große Unternehmen
                                                       (Aktiengesellschaften mit einem Kapital von        (Aktiengesellschaften mit einem Kapital von
                                                       weniger als 500 Millionen Yen und                  500 Millionen Yen oder mehr oder
                                                       Gesamtverbindlichkeiten von weniger als 20         Gesamtverbindlichkeiten von 20 Milliarden
                                                       Milliarden Yen)                                    Yen oder mehr)
                                                                                  Kokai Kaisha                                      Kokai Kaisha
                                                       Kabushiki Joto Seigen                              Kabushiki Joto Seigen
                                                                                  (öffentlich                                       (öffentlich
                                                       Kaisha                                             Kaisha
                                                                                  gehandelte                                        gehandelte
                                                       (Aktiengesellschaften,                             (Aktiengesellschaften,
                                                                                  Aktiengesellschaften,                             Aktiengesellschaften,
                                                       die Beschränkungen                                 die Beschränkungen
                                                                                  bei denen es sich                                 bei denen es sich
                                                       bei der Übertragung                                bei der Übertragung
                                                                                  nicht um Kabushiki                                nicht um Kabushiki
                                                       ausgegebener Aktien                                ausgegebener Aktien
                                                                                  Joto Seigen Kaisha                                Joto Seigen Kaisha
                                                       unterliegen)                                       unterliegen)
                                                                                  handelt)                                          handelt)

                                         Zahl          Ernennung von 3 oder mehr erforderlich
                        Direktoren
                                         Amtszeit      1 Jahr

                        Verwaltungsrat
                        (3 oder mehr                   Einrichtung erforderlich
                        Direktoren)

                        Representative
                                                       Ernennung nicht möglich
                        Director

                                                       Ernennung von 1 oder mehr erforderlich.
                                         Zahl
                        Executive                      Bei 2 oder mehr Ernennung eines Representative Executive Officer2)
                        Officers
                                         Amtszeit      1 Jahr

                        Wirtschaftsprüfer              Ernennung nicht möglich

                        Buchprüfungskommission
        Ausschüsse      (3 oder mehr                   Ernennung nicht möglich
        eingesetzt      Wirtschaftsprüfer)

                                         Ernennung     Erforderlich
                        Rechnungs-
                        prüfer
                                         Amtszeit      1 Jahr

                                         Ernennung     Möglich
                        Rechnungs-
                        berater
                                         Amtszeit      1 Jahr

                        Prüfungsausschuss              Einrichtung erforderlich (zur Prüfung der Arbeit der Executive Officers usw.).
                        (Audit Committee)              Besteht aus 3 oder mehr Direktoren, von denen eine Mehrheit Externe sind.3)

                        Nominierungsausschuss          Einrichtung erforderlich (zur Erarbeitung von Vorschlägen für die Ernennung und Entlassung von
                        (Nomination                    Direktoren zur Vorlage auf der Hauptversammlung)
                        Committee)                     Besteht aus 3 oder mehr Direktoren, von denen eine Mehrheit Externe sind.3)

                        Vergütungsausschuss            Einrichtung erforderlich (zur Festlegung der Vergütungen der Executive Officers usw.).
                        (Benefit Committee)            Besteht aus 3 oder mehr Direktoren, von denen eine Mehrheit Externe sind.3)

        1) Ein „Unternehmen mit Nominierungsausschuss usw.“ wurde vor den Revisionen des „Gesellschaftsgesetzes“ (Inkraftsetzung am 1. Mai 2015) als
          „Unternehmen mit Ausschüssen“ bezeichnet.
        2) Ab 16. März 2015 wurde die Bedingung, dass mindestens ein Representative Executive Officer mit Vertretungsbefugnis Adresse und Wohnsitz in
          Japan haben muss, unwirksam bei der Gründung einer Kabushiki Kaisha.
        3) Es ist zu beachten, dass die Anforderungen in Bezug auf externe Direktoren durch die Inkraftsetzung von Novellierungen des Gesellschaftsgesetzes
          verändert worden sind.

                                                                                  6
Vergleich bezüglich der Direktoren von Aktiengesellschaften (mit Prüfungs- und Kontrollausschuss usw.1))
Tabelle 1-4

                                                              Kleine und mittlere Unternehmen                      Große Unternehmen
                                                              (Aktiengesellschaften mit einem Kapital von          (Aktiengesellschaften mit einem Kapital von
                                                              weniger als 500 Millionen Yen und                    500 Millionen Yen oder mehr oder
                                                              Gesamtverbindlichkeiten von weniger als 20           Gesamtverbindlichkeiten von 20 Milliarden
                                                              Milliarden Yen)                                      Yen oder mehr)
                                                                                         Kokai Kaisha                                        Kokai Kaisha
                                                              Kabushiki Joto Seigen                                Kabushiki Joto Seigen
                                                                                         (öffentlich                                         (öffentlich
                                                              Kaisha                                               Kaisha
                                                                                         gehandelte                                          gehandelte
                                                              (Aktiengesellschaften,                               (Aktiengesellschaften,
                                                                                         Aktiengesellschaften,                               Aktiengesellschaften,
                                                              die Beschränkungen                                   die Beschränkungen
                                                                                         bei denen es sich                                   bei denen es sich
                                                              bei der Übertragung                                  bei der Übertragung
                                                                                         nicht um Kabushiki                                  nicht um Kabushiki
                                                              ausgegebener Aktien                                  ausgegebener Aktien
                                                                                         Joto Seigen Kaisha                                  Joto Seigen Kaisha
                                                              unterliegen)                                         unterliegen)
                                                                                         handelt)                                            handelt)
                     Direktoren
                                               Zahl           Ernennung von 3 oder mehr erforderlich2)
                     (Mitglieder des
                     Prüfungsausschusses
                                               Amtszeit       2 Jahre
                     usw.)
                     Direktoren (keine
                                               Zahl           Ernennung von 1 oder mehr erforderlich.
                     Mitglieder des
                     Prüfungsausschusses
                     usw.)                     Amtszeit       1 Jahr

                     Verwaltungsrat                           Einrichtung erforderlich

                     Representative Director                  Ernennung erforderlich3)

      Ausschüsse     Wirtschaftsprüfer                        Ernennung nicht möglich
      eingesetzt
                     Buchprüfungskommission                   Ernennung nicht möglich

                                               Ernennung      Erforderlich
                     Rechnungsprüfer
                                               Amtszeit       1 Jahr

                                               Ernennung      Möglich
                     Rechnungsberater
                                               Amtszeit       1 Jahr

                     Prüfungsausschuss                        Einrichtung erforderlich (zur Prüfung der Arbeit der Executive Officers usw.).
                     (Audit Committee)                        Besteht aus 3 oder mehr Direktoren, von denen eine Mehrheit Externe sind.2)

        1) Auf Grund der Revisionen des „Gesellschaftsgesetzes“ (Inkraftsetzung am 1. Mai 2015) wurde ein „Unternehmen mit Prüfungs- und Kontrollausschuss“ geschaffen.
        2) Eine Mehrheit müssen externe Direktoren sein, Sie brauchen nicht hauptamtlich tätig zu sein.
        3) Ab 16. März 2015 wurde die Bedingung, dass mindestens ein Representative Director Adresse und Wohnsitz in Japan haben muss, unwirksam bei der
          Gründung einer Kabushiki Kaisha.

                                                                                   7
KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma

1.3        Verfahren zur Eintragung der Gründung
1.3.1 Registrierung einer Zweigniederlassung
           Eine Zweigniederlassung kann ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen, nachdem sie beim Legal Affairs Bureau registriert wurde. Die
           Eintragung von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen muss entsprechend den diesbezüglichen Vorschriften für japanische
           Körperschaften erfolgen, deren Form der des ausländischen Unternehmens am ähnlichsten ist. Um die ähnlichste japanische
           Körperschaftsform zu finden und die relevanten Informationen über zu registrierende japanische Firmen zu bestimmen, sollten Satzung,
           Gründungsbescheinigung, Handelsregisterauszug und ähnliche Dokumente herangezogen werden. Sobald die nach Artikel 933
           Gesellschaftsgesetz zu registrierenden Details der Zweigniederlassung – insbesondere Anschrift, Repräsentant, Gründungsdatum, Art
           der Bilanzierung usw. – feststehen, können die notwendigen Informationen ermittelt werden.
           Unterlagen zur Bestätigung der einzutragenden Informationen sind bei der Registrierung einer Zweigniederlassung vorzulegen, und die
           beglaubigten Dokumente müssen von den zuständigen Behörden im Heimatland des ausländischen Unternehmens ausgestellt sein.
           Häufig bietet es sich an, statt dieser beglaubigten Dokumente ein „Affidavit“ zu den Anmeldeinformationen zu nutzen, das von einem
           Notar usw. im Heimatland oder von der Botschaft oder einem Konsulat dieses Landes in Japan beglaubigt wurde. Die tatsächlich
           benötigten Dokumente werden für jedes Unternehmen individuell bestimmt. Werden im Heimatland des ausländischen Unternehmens
           in einer Fremdsprache ausgestellte Bescheinigungen für die Beantragung der Registrierung einer Zweigniederlassung verwendet,
           müssen die für die Beantragung der Registrierung relevanten Teile in japanischer Übersetzung vorgelegt werden.1)

                                Allgemeiner Ablauf bei der Gründung einer Zweigniederlassung
       1     Vorherige Benachrichtigung der Bank of Japan über die Gründung einer Zweigniederlassung, abhängig von der Branche
                                                                    V
       2     Bestimmung der zu registrierenden Informationen über die Zweigniederlassung
                                                                               V
       3     Überprüfung auf identische Körperschaftsnamen und Feststellung der Eignung für die Eintragung zu Gewerbezwecken durch das
             Legal Affairs Bureau
                                                                               V
       4     Gründung der Zweigniederlassung (Termin liegt in deren Ermessen)
                                                                     V
       5     Ausarbeitung eines Affidavits zur Gründung der Zweigniederlassung
                                                                    V
       6     Beglaubigung des Affidavits durch einen Notar usw. im Heimatland des ausländischen Unternehmens oder die Botschaft / ein
             Konsulat in Japan2)
                                                                    V
       7     Antrag auf Registrierung der Zweigniederlassung beim Legal Affairs Bureau; Registrierung des Firmensiegels beim Legal Affairs
             Bureau
                                                                               V
       8     Erhalt einer Bescheinigung über die eingetragenen Informationen und eines Belegs über die Registrierung des Firmensiegels
             (etwa zwei Wochen nach der Beantragung)
                                                                  V
       9     Eröffnung eines Bankkontos unter dem Namen der Zweigniederlassung

      Anm.: Zeitlicher Rahmen: ca. 1 Monat ab Beschluss zur Eintragung der Informationen über die Zweigniederlassung.
      1) Für die Teile, die nicht zum Inhalt der Beantragung der Registrierung gehören, kann die Übersetzung teilweise entfallen. Näheres dazu finden Sie auf der
          Website des Justizministeriums, „Translation of Documents to be Attached to Applications for the Commercial Registration“.
          (http://www.moj.go.jp/MINJI/minji06_00102.html )
      2) Falls Ihre Botschaft bzw. Ihr Konsulat keine notariellen Dienste dieser Art anbietet, ist die Beglaubigung des Affidavits durch einen Notar usw. im
          Heimatland erforderlich.

1.3.2 Registrierung einer Tochterfirma
           Die Gründung von Tochterfirmen erfolgt über die Eintragung beim Legal Affairs Bureau. Der Tag der Beantragung ist auch der
           Gründungstag, und die Firma kann von diesem Zeitpunkt an einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen. Einige der für die Gründung der
           Tochterfirma erforderlichen Unterlagen sollten im Heimatland des ausländischen Unternehmens vorbereitet werden: Dokumente zur
           Bestätigung des Geschäftsprofils des Mutterunternehmens, zur Bestätigung der Vertretungsvollmacht und der Echtheit der Unterschrift
           ihres Repräsentanten sowie Unterschriftsbeglaubigungen für die (gegebenenfalls) zu ernennenden Direktoren der Tochterfirma.
           Gewöhnlich werden die Satzung des ausländischen Unternehmens, die Gründungsbescheinigung, der Handelsregisterauszug und andere
           offizielle Dokumente sowie ein Affidavit und eine von einem Notar oder Anwalt im Heimatland beglaubigte Unterschriftsbescheinigung
           verwendet. Diese Unterlagen werden für die Bestätigung der Satzung der Tochterfirma in Japan benötigt. Dokumente, die bescheinigen,
           dass sich das ausländische Unternehmen für die Gründung einer Tochterfirma in Japan entschieden hat, können auch verlangt werden,
           wenn ein Geldinstitut das Kapital der Tochterfirma verwahren und eine Bescheinigung über die Hinterlegung des
           Firmengründungskapitals („Capital Custody Certificate“) ausstellen soll. Letzteres geschieht, wenn die volle Höhe des Kapitals auf ein
           besonderes, vom Geldinstitut spezifiziertes Konto überwiesen worden ist. Die beglaubigte Satzung und das „Capital Custody
           Certificate“ könnte für die Eintragung der Firma benötigt werden. Die tatsächlich benötigten Dokumente werden für jedes Unternehmen
           individuell bestimmt.

                                                                                 8
Allgemeiner Ablauf bei der Gründung einer Kabushiki Kaisha (Aktiengesellschaft)
1    Bestimmung des Profils der zu gründenden AG 1)
                                                                    V
2    Überprüfung auf identische Körperschaftsnamen durch das Legal Affairs Bureau
                                                                    V
3    Erarbeitung der Satzung der AG
                                                                    V
4    Beschaffung der Eintragungsbescheinigungen usw. für die Muttergesellschaft und Erstellung von Affidavits zum Profil der
     Muttergesellschaft und zu den Unterschriften der Vertreter der Muttergesellschaft (Affidavits müssen in den Heimatländern der
     Anteilseigner notariell beglaubigt sein). 2)
                                                                    V
5    Amtliche Beglaubigung der Satzung3) der AG durch einen japanischen Notar
                                                                    V
6    (Beantragung der Kapitalverwahrung und der Ausstellung eines „Capital Custody Certificate“ bei einer Bank [im Falle einer
     „Incorporation with Outside Offering"]) 4)
                                                                    V
7    Bei Gründung Überweisung des erforderlichen Kapitals der AG auf das Konto des Gründers, des Representative Director oder eines
     Direktors.5,6,7)
     (Überweisung des erforderlichen Kapitals der AG auf ein besonderes Bankkonto [im Falle einer „Incorporation with Outside
     Offering"])8)
                                                                    V
8    Ernennung von Direktoren und anderen leitenden Angestellten, wie z. B. Representative Directors und Wirtschaftsprüfer
                                                                    V
9    Prüfung der Rechtmäßigkeit des Gründungsverfahrens durch Direktoren und Wirtschaftsprüfer
                                                                    V
10   Antrag auf Registrierung der AG beim Legal Affairs Bureau (Gründungsdatum der AG)9); Registrierung des Firmensiegels beim Legal Affairs
     Bureau10)
                                                                    V
11   Erhalt einer Bescheinigung über die eingetragenen Informationen und eines Belegs über die Registrierung des Firmensiegels
     (zwischen etwa vier Tagen und zwei Wochen nach der Beantragung)11) 12)
                                                                    V
12   Eröffnung eines Bankkontos unter dem Firmennamen
                                                                    V
13   Anzeige des Aktienerwerbs bei der Bank of Japan (in bestimmten Zweigen kann eine Anzeige vor der Firmengründung erforderlich
     sein)

                                                                      9
KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma

Anm.: Zeitlicher Rahmen: ca. 2 Monate (ab Bestimmung des Profils der zu gründenden Firma)
1) Dieses Profil sollte u. a. folgende Informationen enthalten: Handelsname, Standort des Hauptsitzes, Unternehmensziele, Geschäftsjahr, Kapitalbetrag, Ausgabepreis
  der Aktien, bestehende Einschränkungen bezüglich der Übertragung von Aktien, Bestehen eines Verwaltungsrats, Namen der Direktoren und Representative Directors,
  Amtszeit der Direktoren, Namen der Anteilseigner und Höhe ihrer Investitionen.
2) Wenn eine Einzelperson oder eine Körperschaft mit Adresse in Japan Gründer einer Aktiengesellschaft ist und ein ausländisches Unternehmen bei dieser Gründung als
  Anteilszeichner auftritt („Incorporation with Outside Offering“ oder Boshu Setsuritsu ), sind keine Affidavits zu den Mutterunternehmen erforderlich. Punkt 64) oben
  sollte beachtet werden.
3) Wenn ein ausländischer Staatsangehöriger oder der Representative Director usw. eines ausländischen Unternehmens ein aus mehreren Seiten bestehendes Dokument
  unterzeichnet, wie z. B. eine Satzung, sind Siegel über zwei überlappende Blätter, Unterschriften über zwei überlappende Blätter, Unterschriften auf einer verdeckten
  Bindung oder Unterschriften (Initialen) auf dem Rand möglich.
4) Es gibt zwei Arten der Gründung von Aktiengesellschaften: Boshu Setsuritsu und Hokki Setsuritsu. Hokki Setsuritsu, dessen Verfahren einfacher sind, wird allgemein
  bevorzugt. Wie unter 6) und 7) in Klammern angegeben, ist bei einer Boshu Setsuritsu wird ein „Bank Capital Custody Certificate“ benötigt, um die Höhe des vom
  Gründer und dem Anteilseigner hinterlegten Kapitals zu bestätigen.
5) Als Einzahlungskonten können Konten bei einer japanischen Filiale einer japanischen Bank, einer Auslandsfiliale einer japanischen Bank oder einer japanischen Filiale
  einer ausländischen Bank verwendet werden.
6) Wenn eine Aktiengesellschaft mit gemeinschaftlicher Kapitalbeteiligung einer Einzelperson oder einer Körperschaft mit einem für Kapitalzahlungen geeigneten
  Bankkonto eingetragen wird, („Incorporation without Outside Offering“ oder Hokki Setsuritsu; beinhaltet auch die Gründung der Aktiengesellschaft durch einen
  unabhängigen Gründer.),
  reicht es aus, das Kapital auf das Konto des Anteilseigners in Japan einzuzahlen und durch die Vorlage eines Urkundenbeweises seitens des Representative Director
  der Aktiengesellschaft zu bestätigen, dass die Zahlung des Kapitals in voller Höhe eingegangen ist. (Ein Capital Custody Certificate der Bank ist nicht notwendig.)
7) Wenn der Gründer, der Representative Director und die Direktoren zum Zeitpunkt der Gründung ihren Wohnsitz im Ausland haben, kann der Gründer die
  Entgegennahme der Kapitalzahlung an einen Dritten außer diesen Mitgliedern delegieren. Bei Anwendung dieser Methode sind eine vom Representative Director
  ausgestellte Bescheinigung über den Eingang der vollen Kapitalsumme, eine Vollmacht des Gründers für die dritte Partei zur Entgegennahme der Zahlung sowie die
  Kopie eines auf den besagten Dritten ausgestellten Kontobuchs erforderlich. (Ein Capital Custody Certificate der Bank ist nicht notwendig.)
8) Im Falle einer Gründung, bei der kein ausländisches Unternehmen als Anteilszeichner auftritt („Formation without Outside Offering"), kann das Verfahren der
  Geldüberweisung auf spezielle Bankkonten gewählt werden, aber in der Praxis greift man darauf kaum zurück. Das hat verschiedene Gründe, zu denen die hohen
  Bankgebühren für „Capital Custody Certificates“)und die Tatsache gehören, dass Banken die Eröffnung spezieller Konten häufig nicht gestatten, wenn dem keine
  geschäftlichen Transaktionen vorausgegangen sind.
9) Wenn ein ausländisches Unternehmen eine Aktiengesellschaft mit einem Anteilseigner, einer Einzelperson oder einer Körperschaft mit Adresse in Japan gründet
  („Incorporation with Outside Offering“ oder „Incorporation without Outside Offering“), werden die Anteile bei der Gründung von dem ausländischen Unternehmen,
 der Einzelperson bzw. der Körperschaft gehalten. Nach der Gründung kann die Aktiengesellschaft durch den Aufkauf sämtlicher Anteile von der Einzelperson bzw. der
 Körperschaft zu einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft des ausländischen Unternehmens werden.
10) Damit ein ausländischer Staatsangehöriger, der im Ausland lebt, Direktor, Representative Director oder Representative Executive Officer werden kann, ist es möglich,
  dass eine Unterschriftsbescheinigung für diesen ausländischen Staatsangehörigen vorliegen muss. Zum Beispiel kann ein in Land B lebender Ausländer aus Land A,
  ein Affidavit als Unterschriftsbescheinigung verwenden, das von (1) einer Verwaltungsbehörde oder einem Notar des Landes A, (2) dem Konsul des Landes A mit
  Wohnsitz in Land B oder (3) dem Konsul des Landes A mit Wohnsitz in Japan beglaubigt wurde. (Unter bestimmten Bedingungen kann eine von einem Notar des
  Landes B oder einem japanischen Notar beglaubigte Unterschriftsbescheinigung akzeptiert werden.
11) Am 12. März 2018 trat das Fast-Track-System in Kraft. Es priorisiert die Eintragung der Gründung von Aktiengesellschaften und LLC gegenüber anderen
  Registrierungsanträgen. Mit Ausnahme von Spitzenzeiten mit sehr vielen Beantragungen werden diese grundsätzlich innerhalb von drei Werktagen nach dem
  Eingangstag entschieden (bei Online-Beantragungen, wenn die Unterlagen getrennt versandt werden müssen, an dem Tag, an dem alle Unterlagen bei der Meldestelle
  eingetroffen sind).
12) Seit dem 17. März 2020 werden vollständige Online-Anträge für die Registrierung von Einrichtungen innerhalb von 24 Stunden bearbeitet, sofern bestimmte
  Bedingungen erfüllt sind (http://www.moj.go.jp/MINJI/minji06_00006.html auf der Website des Justizministeriums).

Näheres dazu auf der Website des Justizministeriums, „Procedures of commercial and corporation registration for foreign nationals and expatriates“.
(http://www.moj.go.jp/ENGLISH/m_minji06_00004.html )

                                                                                  10
Ablauf bei der Gründung einer Godo Kaisha (Japanische LLC)
   1     Bestimmung des Profils der zu gründenden Godo Kaisha 1)
                                                                                V
   2     Überprüfung auf identische Körperschaftsnamen durch das Legal Affairs Bureau
                                                                                V
   3     Beschaffung amtlicher Angaben zu den Anteilseignern (in deren Land):
         Beschaffung der Eintragungsbescheinigungen usw. für Unternehmen, die Anteilseigner werden, und Erstellung von Affidavits zu den
         Profilen von Unternehmen, die Anteilseigner werden, und zu den Unterschriften der Vertreter von Unternehmen, die Anteilseigner
         werden (Affidavits müssen in den Heimatländern der Anteilseigner notariell beglaubigt sein).
                                                                     V
   4     Beschaffung amtlicher Angaben zu den Anteilseignern (in Japan):
         Beschaffung der Eintragungsbescheinigungen usw. für Unternehmen, die Anteilseigner werden.
         Beschaffung von Siegelurkunden für Einzelpersonen / Unternehmen, die Anteilseigner werden.
                                                                                V
   5     Erarbeitung der Satzung der Godo Kaisha2)
                                                                                V
   6     Tätigung der Investitionen durch die Gesellschafter, wie in der Satzung festgelegt (Zahlung auf Bankkonten der Mitglieder)
                                                                                V
   7     Antrag auf Registrierung der Godo Kaisha beim Legal Affairs Bureau (Gründungsdatum der Godo Kaisha); Registrierung des Firmensiegels
         beim Legal Affairs Bureau
                                                                                V
   8     Erhalt einer Bescheinigung über die eingetragenen Informationen und eines Belegs über die Registrierung des Firmensiegels
         (zwischen etwa vier Tagen und zwei Wochen nach der Beantragung)3) 4)
                                                                                V
   9     Eröffnung eines Bankkontos unter dem Firmennamen

                                                                    V
   10    Anzeige des Aktienerwerbs bei der Bank of Japan (in bestimmten Zweigen kann eine Anzeige vor der Firmengründung erforderlich
         sein)

Anm.: Zeitlicher Rahmen: ca. 1 Monat (ab Bestimmung des Profils der zu gründenden Firma)
1) Dieses Profil sollte u. a. folgende Informationen enthalten: Handelsname, Standort des Hauptsitzes, Unternehmensziele, Geschäftsjahr, Kapitalbetrag, Namen der
  Gesellschafter (Anteilseigner) und ihre Zeichnungsbeträge, Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter und der Executive Officers (vertretungsberechtigte
  Gesellschafter im Falle einer Körperschaft).
2) Wenn ein ausländischer Staatsangehöriger oder der Representative Director usw. eines ausländischen Unternehmens ein aus mehreren Seiten bestehendes Dokument
  unterzeichnet, wie z. B. eine Satzung, sind Siegel über zwei überlappende Blätter, Unterschriften über zwei überlappende Blätter, Unterschriften auf einer verdeckten
  Bindung oder Unterschriften (Initialen) auf dem Rand möglich.
3) Am 12. März 2018 trat das Fast-Track-System in Kraft. Es priorisiert die Eintragung der Gründung von Aktiengesellschaften und LLC gegenüber anderen
  Registrierungsanträgen. Mit Ausnahme von Spitzenzeiten mit sehr vielen Beantragungen werden diese grundsätzlich innerhalb von drei Werktagen nach dem
  Eingangstag entschieden (bei Online-Beantragungen, wenn die Unterlagen getrennt versandt werden müssen, an dem Tag, an dem alle Unterlagen bei der Meldestelle
  eingetroffen sind).
4) Seit dem 17. März 2020 werden vollständige Online-Anträge für die Registrierung von Einrichtungen innerhalb von 24 Stunden bearbeitet, sofern bestimmte
  Bedingungen erfüllt sind (http://www.moj.go.jp/MINJI/minji06_00006.html der Homepage des Justizministeriums).

                                                                                 11
KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma

1.4   In den Unternehmenssatzungen enthaltene Informationen
      Unternehmenssatzungen umfassen „absolute Einträge“ und „relative Einträge“. „Absolute Einträge“ müssen enthalten sein, damit die
      Satzung Gültigkeit erhält, „relative Einträge“ haben keine rechtliche Wirkung, solange sie nicht in der Satzung erscheinen.

1.4.1 Einträge in den Satzungen von Kabushiki Kaisha (AG)
      a)    Absolute Vermerke
            Gewerbezweck, Handelsname, Ort des Hauptsitzes, Wert oder Mindestzahl der für die Ausgabe zum Zeitpunkt der Eintragung
            bewilligten Aktien, Name und Adresse der Gründer
      b)    Wichtige relative Vermerke
            Namen der Personen mit Sacheinlagen, einzubringende Vermögenswerte, Gesamthöhe der Vermögenswerte sowie Art und Zahl
            der dafür bewilligten Aktien, nach der Gründung der Körperschaft zu übernehmende Vermögenswerte, ihre Gesamthöhe und
            Name der Transferenten; der Körperschaft durch die Eintragung entstehende Unkosten; Bestellung eines / mehrerer
            Wirtschaftsprüfer(s); Einrichtung des Verwaltungsrats; Regeln für die Zahlung von Überschussdividenden

1.4.2 Einträge in den Satzungen von Godo-Kaisha
      a)    Absolute Vermerke
            Gewerbezweck, Handelsname, Ort des Hauptsitzes, Gesamtkapital, Name und Adresse aller Partner, Angabe, dass alle Partner
            beschränkt haftbar sind, Zahl der Einlageeinheiten jedes Partners
      b)    Wichtige relative Vermerke
            Über relative Einträge kann frei entschieden werden, solange diese nicht gegen das Gesellschaftsgesetz verstoßen

1.5   Bescheinigung über die eingetragenen Firmeninformationen und Beleg
      über die Registrierung des Firmensiegels
      Sobald die Gründung einer japanischen Zweigniederlassung oder Tochterfirma registriert worden ist, kann das Legal Affairs Bureau eine
      Bescheinigung über die eingetragenen Firmeninformationen ausstellen. Dabei handelt es sich um ein Dokument, das die besagten
      Angaben offiziell bestätigt.

      Die wichtigsten Informationen, die bei einer Aktiengesellschaft eingetragen werden, sind folgende:

      a)    Firmenname
      b)    Ort des Hauptsitzes
      c)    Gewerbezwecke
      d)    Verfahren der öffentlichen Bekanntgaben
      e)    Gesamtzahl der auszugebenden Aktien
      f)    Art und Zahl der in Umlauf befindlichen Aktien
      g)    Regeln bezüglich der Einschränkung von Aktienübertragungen
      h)    Kapitalhöhe
      i)    Direktoren
      j)    Representative Directors
      k)    Wirtschaftsprüfer
      l)    Datum der Firmengründung

      Erforderlich ist die Bescheinigung über die eingetragenen Firmeninformationen gewöhnlich bei Kontoeröffnungen, Mitteilungen an
      Verwaltungsbehörden, dem Erwerb von Vermögenswerten, die mit einer namentlichen Registrierung verbunden sind (Liegenschaften,
      Wertpapiere, Fahrzeuge, Telefonleitungen usw.), und beim Abschluss wichtiger Vereinbarungen mit Geschäftspartnern.
      Gelegentlich muss neben der Bescheinigung über die eingetragenen Firmeninformationen auch der Beleg über die Registrierung des
      Firmensiegels vorgelegt werden. Mit diesem Dokument wird das registrierte Firmensiegel öffentlich bestätigt, was dem Nachweis
      dient, ob Siegel auf Anträgen, Anmeldungen, Verträgen usw. von der Firma legitimiert sind. Der Beleg ist nach erfolgter Eintragung
      beim Legal Affairs Bureau erhältlich. Die Registrierung des Firmensiegels sowie der Namen der zu seiner Nutzung autorisierten
      Personen muss beim Legal Affairs Bureau zusammen mit der Firmeneintragung beantragt werden. Die Repräsentanten der
      Zweigniederlassung / Tochterfirma sind die einzigen Parteien, die zur Nutzung des Firmensiegels berechtigt sind, und bei seiner
      Registrierung müssen die Belege über die Registrierung ihrer persönlichen Namenssiegel oder ihre Unterschriftsbescheinigungen
      vorliegen.
      Im Falle von Änderungen der eingetragenen Informationen oder des Firmensiegels sind umgehend die dafür vorgeschriebenen
      Verfahren einzuleiten. Bei Tochterfirmen müssen dem Legal Affairs Bureau Anträge zur Registrierung von Änderungen eingetragener
      Informationen innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Eintreten zugehen, bei Zweigniederlassungen innerhalb von drei Wochen.

                                                                  12
1.6       Nach der Registrierung erforderliche Mitteilungen
           Nach Abschluss der Gründung oder der Einrichtung einer Zweigniederlassung müssen folgende Mitteilungen bei den Behörden
           eingereicht werden.

1.6.1      Nationale Steuerbehörde (für Details siehe Kapitel 3 „Steuern in Japan“)
          Gründungsmitteilung im Falle einer Tochterfirma
           Einzureichen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Gründung.
          Mitteilung über den Erwerb des Status einer Ausländischen Ordentlichen Körperschaft (Foreign Ordinary Corporation) im Falle einer
           Zweigniederlassung
           Einzureichen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Erwerbs des Status.
          Mitteilung über die Einrichtung eines Gehälter zahlenden Büros
           Einzureichen innerhalb von einem Monat ab der Einrichtung des Büros.
          Antrag auf Genehmigung zur Abgabe eines blauen Steuererklärungsformulars (für das System der blauen Steuererklärungsformulare
           siehe 3.3.10[3])
           Einzureichen entweder am Vortag des dreimonatigen Gründungstages oder am Vortag des letzten Tages des ersten Geschäftsjahres
           nach der Gründung, je nachdem welcher von beiden früher liegt.
           Da andere bei den Steuerbehörden einzureichende Dokumente je nach Unternehmensgegebenheiten variieren, sollte ein Spezialist für
           eine detaillierte Beratung herangezogen werden.

1.6.2      Steuerbehörden der Präfekturen und Kommunen
          Mitteilung über die Gründung oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung usw.
           Mitteilungen über die Gründung oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung usw. müssen bei allen Präfektur- und
           Kommunalbehörden eingereicht werden, an die örtlich geltende Steuern zu entrichten sind.
           Da sich die erforderlichen Formulare je nach Präfektur und Kommune unterscheiden, sollten die Anforderungen online überprüft
           werden.
           (Beispiel: Im Falle eines in Tokyo eingerichteten Hauptgeschäftssitzes muss die Mitteilung innerhalb von 15 Tagen nach der
           Geschäftsaufnahme eingereicht werden.)

1.6.3      Arbeitsnormenaufsichtsbehörde (für Details siehe Kapitel 4 „Personalmanage-
           ment“)
          Bericht über die Durchsetzung der Arbeitsnormen (labor standards enforcement report)
           Dieser Bericht ist unverzüglich einzureichen, sobald ein Geschäftsbetrieb dem Gesetz über Arbeitsnormen unterliegt (d. h. wenn er
           Arbeitnehmer beschäftigt).
          Arbeitsversicherung: Mitteilung über die Schaffung eines Arbeitsversicherungsverhältnisses und Angabe der geschätzten
           Versicherungsbeiträge
           Ein Geschäftsbetrieb unterliegt der Arbeitsversicherung, sobald er Arbeitnehmer beschäftigt (auch wenn nur einen). Diese Unterlagen
           müssen innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Einstellung eingereicht und Versicherungsbeiträge innerhalb von 50 Tagen gezahlt
           werden.
          Vereinbarung zu Überstunden und Feiertagsarbeit
           Es muss im Voraus gemeldet werden, wenn Arbeitnehmer gezwungen sein werden, in einem Gewerbebetrieb über die gesetzlich
           festgelegte Stundenzahl hinaus (mehr als acht Stunden pro Tag oder 40 Stunden pro Woche) oder an gesetzlichen Feiertagen (ein
           Tag pro Woche) zu arbeiten.
          Beschäftigungsrichtlinien
           Jeder Geschäftsbetrieb mit zehn oder mehr Beschäftigten hat umgehend eine Kopie seiner Beschäftigungsrichtlinien anzufertigen und
           einzureichen.
           Anm.: „Beschäftigte“ umfasst hier auch Unternehmensrepräsentanten, wie z. B. Representative Directors.

                                                                    13
KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma

1.6.4   Behörde für Beschäftigungssicherheit                                     (für       Details         siehe        Kapitel       4
        „Personalmana- gement“)
       Mitteilung über die Absicherung der Einrichtung durch die Arbeitslosenversicherung (einschließlich Mitteilung über den Erwerb des
        Versichertenstatus)
        Einzureichen innerhalb von zehn Tagen nach der ersten Einstellung von Beschäftigten.

1.6.5   Rentenbehörden (für Details siehe Kapitel 4 „Personalmanagement“)
       Mitteilung über die erstmalige Absicherung durch Krankenversicherung / Arbeitnehmer-Rentenversicherung
        Einzureichen innerhalb von fünf Tagen nach der ersten Einstellung von Beschäftigten bei einem Unternehmen oder einer anderen, von
        der Sozialversicherung abgesicherten Einrichtung.
       Mitteilung über den Erwerb des Versichertenstatus unter Krankenversicherung / Arbeitnehmer-Rentenversicherung
        Einzureichen innerhalb von fünf Tagen nach der Einstellung von Beschäftigten.
       Mitteilung über die Hinzufügung / Herausnahme von Angehörigen versicherter Beschäftigter.
        Einzureichen innerhalb von fünf Tagen, wenn eine krankenversicherte Person (Beschäftigter) Unterhaltsberechtigte hat.
       Mitteilung über den Erwerb des Versichertenstatus vom Typ 3 unter dem Nationalen Rentensystem
        Einzureichen innerhalb von fünf Tagen, wenn der Ehegatte einer versicherten Person (Beschäftigter) unterhaltsberechtigt ist.
        Anm.: „Beschäftigte“ umfasst hier auch Unternehmensrepräsentanten, wie z. B. Representative Directors.

                                                                 14
1.7    Schließung von Zweigniederlassungen oder Tochterfirmen
1.7.1 Schließung einer Zweigniederlassung und Rücktritt aller Repräsentanten
      in Japan
      Zweigniederlassungen können auf zwei Arten geschlossen werden: Durch Registrierung der Schließung einer Zweigniederlassung oder
      durch Registrierung des Rücktritts aller Repräsentanten in Japan. Das Firmenbuch einer japanischen Zweigniederlassung wird nicht
      geschlossen, bis alle Repräsentanten in Japan zurücktreten. Der Grund dafür ist, dass das Geschäft in Japan weitergeführt werden kann,
      solange die Repräsentanten registriert sind. Umgekehrt ist eine Zweigniederlassung in Japan geschlossen, wenn alle ihre Representative
      Directors in Japan zurücktreten. Das in der Praxis übliche Vorgehen besteht darin, lediglich den Rücktritt aller Repräsentanten in Japan
      zu registrieren. Um den Rücktritt aller Repräsentanten in Japan zu registrieren, kommt gewöhnlich das nachfolgend beschriebene
      Verfahren zur Anwendung. Gläubigern der Zweigniederlassung ist eine Einspruchsfrist von nicht weniger als einem Monat vor der
      Schließung einzuräumen.

                       Allgemeiner Ablauf beim Rücktritt aller Repräsentanten in Japan
      1     Entscheidung des ausländischen Unternehmens zur Schließung der Zweigniederlassung und zum Rücktritt aller
            Repräsentanten in Japan
                                                                      V
      2     Individuell gehaltener, über eine Notiz in Amtsblättern formulierter Aufruf an Gläubiger mit Einwänden gegen die Schließung
            der Zweigniederlassung, ihre Ansprüche geltend zu machen
                                                                    V
      3     Mitteilung des Steuerbevollmächtigten an die Steuerbehörden

                                                                    V
      4     Schließung der Zweigniederlassung (nicht früher als einen Monat nach dem unter 2 genannten Aufruf)

                                                                    V
      5     Abfassung eines Affidavits zur Schließung der Zweigniederlassung und zum Rücktritt aller Repräsentanten in Japan

                                                                    V
      6     Beglaubigung des Affidavits durch einen Konsul der Botschaft oder eine vergleichbare Amtsperson

                                                                    V
      7     Antrag auf Registrierung des Rücktritts aller Repräsentanten in Japan beim Legal Affairs Bureau

                                                                    V
      8     Erhalt einer Bescheinigung über die eingetragene Schließungsinformation (etwa zwei Wochen nach der Beantragung)

                                                                    V
      9     Benachrichtigung der Steuerbehörden usw. über die Schließung der Zweigniederlassung

      Dieses Verfahren ist auch anzuwenden, wenn eine Zweigniederlassung zu einer Tochterfirma aufgewertet wird. Da eine
      Zweigniederlassung nicht unmittelbar in eine Aktiengesellschaft (Kabushiki Kaisha [K.K.]) oder eine japanische LLC (Godo Kaisha)
      umgewandelt werden kann, müssen die Verfahren zur Schließung der Zweigniederlassung und zur Gründung der Tochterfirma simultan
      durchgeführt werden. In solchen Fällen kann man der Tochterfirma die Vermögenswerte der Zweigniederlassung über Sachinvestitionen
      übertragen.
      Ist der Rücktritt aller Repräsentanten in Japan registriert worden, erfolgt die Schließung des Registers, ohne dass ein Datum für die
      Schließung der Zweigniederlassung eingetragen wird. Obwohl es normalerweise ausreicht, das Datum der Schließung im Affidavit zu
      vermerken, muss eine Registrierung (1) der Schließung der Zweigniederlassung wie auch (2) des Rücktritts aller Repräsentanten in
      Japan vorgenommen werden, wenn im Register ein Schließungsdatum gefordert ist. Wenn die Anschrift eines Repräsentanten in Japan
      und die der Zweigniederlassung in die Zuständigkeitsbereiche verschiedener regionaler Legal Affairs Bureaus fallen, kann es erforderlich
      sein, dass ein Registrierungsantrag ähnlich dem für die Registrierung der Verlegung einer Geschäftsstelle an das für die Anschrift des
      Repräsentanten zuständige Legal Affairs Bureau gestellt wird.

                                                                  15
KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma

1.7.2 Auflösung und Liquidation einer Tochterfirma
      Bei der Auflösung / Liquidation einer Tochterfirma kommt das nachfolgend beschriebene Verfahren zur Anwendung. Gläubigern der
      Tochterfirma ist eine Forderungsfrist von nicht weniger als zwei Monaten vor der Liquidation einzuräumen. Sollte die Tochterfirma ein
      negatives Nettovermögen aufweisen, kann die Körperschaft den unten dargestellten Liquidationsablauf nicht selbständig abschließen,
      sondern muss einem speziellen Verfahren unter der Leitung eines Gerichts folgen.

                    Allgemeiner Ablauf bei der Auflösung / Liquidation einer Tochterfirma
                                           (Kabushiki Kaisha (AG) / Godo Kaisha [LLC])
       1    Beschluss der Hauptversammlung oder einer gleichwertigen Zusammenkunft über die Auflösung der Tochterfirma und die
            Ernennung eines Liquidators
                                                                  V
       2    Antrag auf Registrierung der Auflösung der Tochterfirma und der Ernennung eines Liquidators beim Legal Affairs Bureau

                                                             V
       3    Benachrichtigung der Gerichts- und Steuerbehörden über die Auflösung der Tochterfirma und die Ernennung eines
            Liquidators
                                                                  V
       4    Individuell gehaltener, über eine Notiz in Amtsblättern formulierter Aufruf an Gläubiger mit Forderungen gegenüber der
            Tochterfirma, ihre Ansprüche geltend zu machen
                                                                  V
       5    Erstellung einer Bilanz und eines Bestandsverzeichnisses bei der Auflösung

                                                                  V
       6    Zustimmung zur o. g. Bilanz und zum Bestandsverzeichnis auf einer Hauptversammlung oder einer gleichwertigen
            Zusammenkunft (Benachrichtigung der Mitglieder im Falle einer LLC)
                                                                  V
       7    Ermittlung und Verteilung des Restvermögens

                                                                  V
       8    Beschluss der Hauptversammlung oder einer gleichwertigen Zusammenkunft über die Billigung des Liquidationsbeschlusses
            (nicht früher als zwei Monate nach dem unter 4 genannten Aufruf)
                                                                  V
       9    Antrag auf Registrierung des Abschlusses der Liquidation der Tochterfirma beim Legal Affairs Bureau

                                                                  V
       10   Erhalt einer Bescheinigung über die eingetragene Schließungsinformation (etwa zwei Wochen nach Beantragung)

                                                                  V
       11   Benachrichtigung der Gerichts- und Steuerbehörden usw. über die erfolgte Liquidation der Tochterfirma

                                                                 16
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