Gewerbesteuer 2020 - Stollfuß Medien

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Gewerbesteuer 2020 - Stollfuß Medien
Gewerbesteuer 2020

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Gewerbesteuer 2020

Inhaltsverzeichnis

Gewerbesteuer 2020 ........................................................................................... 3
   Einzelunternehmer .......................................................................................... 3
      Neuanlage einer Version .............................................................................. 3
      Vorjahresübernahme ................................................................................... 5
         Neuanlage mit Vorjahresübernahme .......................................................... 5
         Vorjahresübernahme in Steuerversion ....................................................... 5
      Werteübernahme (Rewe-Steuer-Übernahme) .................................................. 7
         Neuanlage mit Werteübernahme ............................................................... 7
         Gesperrte Steuerfelder durch die Werteübernahme ...................................... 8
      Grundangaben der Gewerbesteuer .............................................................. 10
         Status einer Version ............................................................................... 12
      Erfassung ................................................................................................. 14
         Eigenschaften eines Steuerfeldes ............................................................. 14
         Allgemeine Angaben ............................................................................. 16
         Unternehmensangaben .......................................................................... 16
         Gewinnermittlung .................................................................................. 17
            Zusammenfassung ............................................................................ 18
         Gewerbeertrag ...................................................................................... 18
            Gewinn ............................................................................................ 18
            Hinzurechnungen .............................................................................. 19
            Gewinne aus Anteilen ........................................................................ 22
            Kürzungen ........................................................................................ 22
            Zuwendungen ................................................................................... 24
            Weitere Angaben/Organschaft/Verluste ................................................ 25
         Anlage BEG .......................................................................................... 27
         Zerlegung GewSt 1D ............................................................................. 28
            Grundangaben GewSt 1 D .................................................................. 29
            Betrieb / Betriebsstätten ..................................................................... 30
            Zusammenstellung Gemeinden ........................................................... 33
   Briefe und Anlagen ........................................................................................ 34
      Feld-Verbindung zu einer Anlage ................................................................ 34
   Berechnungsauswertungen ............................................................................. 34
   Ausgabeformulare ......................................................................................... 35
   Protokolle ..................................................................................................... 36
   Druck und Export .......................................................................................... 36
      Druck ....................................................................................................... 38
      Export ...................................................................................................... 38
   Stapel-Druck und Stapel-Export ...................................................................... 39
   Datentransport .............................................................................................. 39
Diese Hilfe als PDF... ......................................................................................... 40
Andere Hilfen aufrufen... .................................................................................... 40

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Gewerbesteuer 2020

Gewerbesteuer 2020

Jedes Gewerbe, das beim Gewerbeamt angemeldet werden muss, muss auch Gewerbesteuer zahlen.
Anmeldungspflichtig ist ein Gewerbe dann, wenn es sich um keine freiberufliche Tätigkeit handelt oder um
eine betriebliche Arbeit, die in der Landwirtschaft angesiedelt ist. Zudem muss das Unternehmen auf die
Erwirtschaftung von Gewinnen ausgerichtet sein.

Einzelunternehmer

Für den Einzelunternehmer gibt es ab dem VZ 2020 zwei Möglichkeiten für die Neuanlage einer
Gewerbesteuer-Version:

Dieses Handbuch betrifft nur die "GewSt Neugestaltet".

Neuanlage einer Version

1. Schritt

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Rückstellung
Wenn Sie die Option "Berechnung GewSt-Rückstellung auswählen", dann wird bei der Berechnung die
Steuerrückstellung ermittelt und der eingegebene Gewinn wird entsprechend verändert.

Empfangsvollmacht
Die Option "Empfangsvollmacht liegt für den Berater vor" kann hier aktiviert werden, falls diese nicht bereits
aufgrund der Einstellungen in den Praxis- oder Mandantenstammdaten vorbelegt wird.Sie können dann
später in der Steuerversion eine Person für den Empfangsbevollmächtigten in dem Bereich "Allgemeine
Angaben" auswählen.

Gültigkeit
Die Kennzeichnung einer gültigen Version ist dann wichtig, wenn z.B. für ein Veranlagungsjahr mehrere
Steuerversionen existieren.

Vorjahresübernahme
Weitere Erläuterungen zu der Vorjahresübernahme finden Sie in dem gesonderten Thema in dieser Hilfe.

Werteübernahme
Weitere Erläuterungen finden Sie gesondert in dem Thema Werteübernahme (Rewe-Steuer-Übernahme)

2. Schritt

Anlagen
Im zweiten Schritt der Neuanlage können Sie die Anlagen "BEG" und "Zerlegung" bereits bei der Neuanlage
beliebig hinzu- und abwählen. Die Anlage "BEG" wird bei der Neuanlage stets vorbelegt. Die Anlage
"Zerlegung" (GewSt 1D) wird bei der Neuanlage vorbelegt, falls dem Betrieb Betriebsstätten zugeordnet sind.
Sie können die Anlagen auch nachträglich in der Steuerversion in dem Bereich "Allgemeine Grundangaben"
hinzu- oder abwählen.

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Vorjahresübernahme

Die Übernahme der Werte aus dem Vorjahr können Sie direkt bei der Neuanlage im 1. Schritt auswählen.
Sie haben außerdem auch die Möglichkeit, die Vorjahresübernahme nachträglich in den Grundangaben der
Version zu aktivieren und durchzuführen. Eine wiederholte Übernahme der Werte ist ebenfalls möglich.

Neuanlage mit Vorjahresübernahme

Sie können bereits bei der Neuanlage der Steuerversion die Übernahme aus dem Vorjahr aktivieren.
Anschließend benötigt das Programm die Versionsnummer aus dem Vorjahr. Es wird die gültige Version
des Vorjahres in der Auswahl vorbelegt.

Vorjahresübernahme in Steuerversion

Wenn bei der Neuanlage keine Vorjahresübernahme aktiviert worden ist, dann können Sie auch zu einem
späteren Zeitpunkt über die Grundangaben der Gewerbesteuererklärung die Vorjahresübernahme
nachträglich aktivieren.

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Eine Steuerversion mit Vorjahresübernahme hat zusätzlich einen Karteireiter mit den Werten aus der
Vorjahresversion.

Die in die Steuerfelder übernommenen Vorjahreswerte werden mit einer roten Ecke gekennzeichnet. Wenn
das Feld mit ENTER bestätigt wird, dann verschwindet die rote Ecke, d.h. der Vorjahreswert gilt als
"bestätigt".

Falls sich die Werte im Vorjahr geändert haben und Sie möchten die Vorjahresübernahme erneut
durchführen, dann ist dies über die Schaltfläche "Import" im Karteireiter "Vorjahresübernahme" jederzeit
möglich.

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Wenn Sie die Vorjahresübernahme zusätzlich zu der Übernahme aus dem Rechnungswesen aktivieren,
dann gewinnt immer der Wert aus dem Rechnungswesen. Der Vorjahreswert wird zwar auch übernommen,
aber der Wert aus dem Rechnungswesen wird als aktueller Wert in das Steuerfeld eingetragen.

Werteübernahme (Rewe-Steuer-Übernahme)

Bereits bei der Neuanlage einer Version können Sie die Werteübernahme aktivieren. Eine Steuerversion mit
aktivierter Rewe-Steuer-Übernahme hat einen zweiten Karteireiter, auf dem immer die zuletzt
übernommenen Werte angezeigt werden. Außerdem ist in den Grundangaben der Steuerversion die
aktivierte Werteübernahme sichtbar.

Wenn die Werteübernahme bei der Neuanlage nicht aktiviert wurde, dann kann die Version über die
Grundangaben auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erweitert werden.

Nach dem Aktivieren dieser Schaltfläche erhalten Sie weitere Abfragen für die Werteübernahme (Rewe-
Steuer-Übernahme). Weitere Erläuterungen dazu finden Sie unter Neuanlage mit Werteübernahme.

Neuanlage mit Werteübernahme

Bei der Neuanlage einer Version können Sie die Werteübernahme aktivieren.

Die Werteübernahme umfasst die Übernahme von Werten

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·   aus dem Rechnungswesen,
·   aus einer Excel-Datei.

Wenn Sie bei der Neuanlage einer Steuerversion die "Werteübernahme" nicht aktiviert haben, dann ist dies
später noch über die Grundangaben der Version möglich.

Wenn Sie die Werteübernahme bei der Neuanlage aktiviert haben, dann wird im zweiten Schritt ein weiterer
Abfragedialog geöffnet:

Datenquelle
Die Datenquelle, also woher die Werte für die Steuerfelder stammen, wird mit "aus dem Jahresabschluss"
vorbelegt. Sofern Sie in den Rechnungswesen-Grundangaben ein entsprechendes Wirtschaftsjahr angelegt
haben, wird das zum Erhebungszeitraum passende Wirtschaftsjahr, und die Jahresabschlussversion "1"
vorbelegt. Sie haben an dieser Stelle auch die Möglichkeit, Wirtschaftsjahr und die Jahresabschlussversion
zu ändern.

Alternativ können Sie als Datenquelle auch Werte "aus einer Excel-Datei" einstellen oder die Werte-
Übernahme "zu einem späteren Zeitpunkt" in der Steuerversion durchführen.

Übernahme der Kontenzuordnungsregeln aus der Vorlage
Um die Werte aus dem Rechnungswesen bzw. aus einer Excel-Datei den Steuerfeldern zuzuordnen, wird
eine Vorlage der Kontenzuordnungsregeln benötigt. Falls Sie für den Mandanten, für den Sie die
Steuerversion erstellen, in den Rechnungswesen-Grundangaben die Abschlussart ("Einzelunternehmer" /
"Gewinnermittler § 4/3 EStG gewerblich" für "HKR 01" / "HKR 02") eingestellt haben, wird automatisch eine
entsprechende Vorlage vorbelegt.

Hinweis:
Wenn Sie die Vorjahresübernahme zusätzlich zu der Übernahme aus dem Rechnungswesen aktivieren,
dann gewinnt immer der Wert aus dem Rechnungswesen. Der Vorjahreswert wird zwar auch übernommen,
aber der Wert aus dem Rechnungswesen wird als aktueller Wert in das Steuerfeld eingetragen.

Gesperrte Steuerfelder durch die Werteübernahme

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Wenn Sie die Werteübernahme durchgeführt haben, dann werden die Steuerfelder gesperrt und der
übernommene Werte wird angezeigt. An der grünen Ecke in dem Steuerfeld können Sie erkennen, dass es
sich um eine Werteübernahme handelt.

Wenn Sie die grüne Ecke anklicken oder über das Kontextmenü des Steuerfeldes "Wechsel in Rewe-
Steuer-Übernahme" aktivieren, dann werden Sie auf die Taxonomie für die Rewe-Steuer-Übernahme geführt.
Über die Taxonomie werden die übernommenen Werte den Steuerfeldern zugeordnet.

Aus der Taxonomie heraus können Sie über die Tastenkombination Strg + Doppelklick zurück zu dem
Steuerfeld navigieren.

Wenn Sie die Verbindung des Steuerfeldes zu der Taxonomie, d.h. dem übernommenen Wert, entfernen
möchten, dann können Sie über das Kontextmenü die Funktion "Entferne Rewe-Steuer-Übernahme"
aktivieren. Dabei wird das Steuerfeld freigeschaltet und kann mit einem beliebigen Wert überschrieben
werden. Die grüne Ecke wird dabei entfernt und es besteht keine Verbindung mehr zu dem Übernahmewert.
ACHTUNG: Wenn Sie die Übernahme erneut aktivieren, dann werden alle manuell abgeänderten Werte
wieder überschrieben.

Alle gesperrten Felder öffnen
Wenn Sie die Sperrung in allen Steuerfeldern in einem Arbeitsschritt entfernen möchten, dann nutzen Sie
dafür bitte auf dem Karteireiter "Rewe-Steuer-Übernahme" die Funktion "Verbindungen löschen".

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Grundangaben der Gewerbesteuer

Aufruf der Grundangaben über die entsprechende Schaltfläche in der Multifunktionsleiste oder über den
ersten Eintrag in der Baumstruktur.

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In den Grundangaben sind folgende Angaben enthalten:

Versionsnummer und Bezeichnung
Die Versionsnummer sowie die Bezeichnung werden durch die Angaben bei der Neuanlage vorbelegt und
können hier geändert werden. Die Versionsnummer muss nicht eindeutig sein, dient jedoch für Sie als
Unterscheidungskriterium, wenn mehrere Versionen angelegt worden sind.

Status
Der Status einer Version legt fest, ob weitere Änderungen in der Version möglich sind. Es gibt einen Status,
bei dem alle Felder offen sind und auch der Stammdatenabgleich alles automatisch aktualisiert. Darüber
hinaus können Sie eine Version abschließen und stellen damit sicher, dass keine Änderungen mehr
möglich sind. Außerdem gibt es spezielle Status im Hinblick auf den ELSTER-Versand.

Rückstellung
Wenn Sie die Option "Berechnung GewSt-Rückstellung auswählen", dann werden bei der Berechnung die
Steuerrückstellungen ermittelt und der eingegebene Gewinn wird entsprechend verändert.

Bescheidwerte
Die Übermittlung der Beantragung von Bescheidwerten steht für die neu gestaltete GewSt zur Zeit noch
nicht zur Verfügung.

Unterschrift
Als "Datum der Unterschrift" kann entweder das aktuelle Systemdatum verwendet oder ein bestimmtes
Datum ausgewählt werden. Bei "Unterschrift von" kann der Name des Unterschriftsleistenden eingetragen
werden. Ferner kann der "Ort der Unterschrift" für den Formulardruck erfasst werden.

Gültigkeit
Die Kennzeichnung einer gültigen Version ist dann wichtig, wenn z.B. für ein Veranlagungsjahr mehrere
Steuerversionen existieren.

Mitwirkender bzw. Berater und Datenlieferant

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Erläuterungen zum Mitwirkenden bzw. Berater und Datenlieferanten (für den Elster-Versand) finden Sie in
der Hilfe der Elster unter dem Thema "Berater und Datenlieferant".

Rewe-Übernahme
Sofern nicht bei der Neuanlage der Steuerversion geschehen, können Sie hier die Schaltfläche "Aktivieren"
nutzen, um die Rewe-Übernahme einzuschalten. Falls die Rewe-Übernahme bereits aktiviert wurde, steht
hier der Hinweis "Rewe-Übernahme ist aktiviert"

Vorjahresübernahme
Auch für die Vorjahresübernahme können Sie hier die Schaltfläche "Aktivieren" nutzen, um die
Vorjahresübernahme nachträglich einzuschalten. Falls die Vorjahresübernahme bereits aktiviert wurde, steht
hier der Hinweis "Vorjahresübernahme ist aktiviert"

Aktivierung Anlagen
Sie können die Anlagen beliebig hinzu- oder abwählen. Bitte beachten Sie, dass erfasste Angaben in den
Anlagen gelöscht werden, wenn Sie diese Anlagen abwählen.

Status einer Version

Für die Gewerbesteuer gibt es folgende Möglichkeiten beim Status:
· Offen
· Elster geprüft
· Elster versendet
· Abgeschlossen
· Eingereicht

Unter der „Historie„ (in den Grundangaben) können Sie jederzeit nachvollziehen, wann (und von wem) welcher
Status gespeichert wurde.

     Aktueller Status                      Zustand                             Weitere Möglichkeiten
 Offen                       Steuerwerte änderbar;                    ·   Elster geprüft (nur durch eine
                             Stammdaten werden aktualisiert               erfolgreiche Elster-Prüfung möglich)
                                                                      · Elster versendet (nur durch einen
                                                                          Elster-Versand möglich)
                                                                      · Abgeschlossen
                                                                      · Eingereicht
 Elster geprüft              Steuerwerte nicht mehr änderbar;         · Offen (Achtung: Stammdaten werde
                             Stammdaten werden nicht mehr                 aktualisiert)
                             aktualisiert                             · Elster versendet (nur durch einen
                                                                          Elster-Versand möglich)
                                                                      · Abgeschlossen
                                                                      · Eingereicht
 Elster versendet            Steuerwerte nicht mehr änderbar;         Es kann kein anderer Status vergeben
                             Stammdaten werden nicht mehr             werden!
                             aktualisiert
 Abgeschlossen               Steuerwerte nicht mehr änderbar;         ·   Offen (Achtung: Stammdaten werde
                             Stammdaten werden nicht mehr                 aktualisiert)
                             aktualisiert                             · Elster geprüft (nur durch eine
                                                                          erfolgreiche Elster-Prüfung möglich)
                                                                      · Elster versendet (nur durch einen
                                                                          Elster-Versand möglich)
                                                                      · Eingereicht
 Eingereicht                 Steuerwerte nicht mehr änderbar;         Es kann kein anderer Status vergeben
                             Stammdaten werden nicht mehr             werden!

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                              aktualisiert

Status „Offen„
Jede neue Steuerversion erhält automatisch den Status „Offen„. Die Version ist zur Bearbeitung offen und
auch die Stammdatenfelder werden jederzeit mit den aktuellen Werten versorgt.

Status „Elster geprüft„
Dieser Status kann nicht manuell von Ihnen gesetzt werden, sondern wird nur automatisch im Anschluss an
eine plausible ELSTER-Prüfung ermöglicht. Die Steuerversion befindet sich dann in einem
abgeschlossenen, d.h. gesicherten Modus. Es sind keine Änderungen mehr möglich. Auch die Stammdaten
werden nicht mehr aktualisiert.

Eine Version mit dem Status „Elster geprüft„ kann jederzeit wieder auf den Status „Offen„ zurückgesetzt
werden. Bitte beachten Sie, dass dabei automatisch die aktuellen Stammdaten des Mandanten in der
Version berücksichtigt werden.

Status „Elster versendet„
Dieser Status kann nicht manuell von Ihnen vergeben werden, sondern wird nur automatisch im Anschluss
an einen ELSTER-Versand gesetzt. Die Steuerversion befindet sich dann in einem abgeschlossenen, d.h.
gesicherten Modus. Es sind keine Änderungen mehr möglich. Auch die Stammdaten werden nicht mehr
aktualisiert.

Eine Version mit dem Status „Elster versendet„ kann auch nicht mehr auf den Status „Offen„ zurückgesetzt
werden.

Status „Abgeschlossen„
Dieser Status kann manuell von Ihnen gesetzt werden. Die Steuerversion befindet sich dann in einem
abgeschlossenen, d.h. gesicherten Modus. Es sind keine Änderungen mehr möglich. Auch die Stammdaten
werden nicht mehr aktualisiert.

Eine Version mit dem Status „Abgeschlossen„ kann jederzeit wieder auf den Status „Offen„ zurückgesetzt
werden. Bitte beachten Sie, dass dabei automatisch die aktuellen Stammdaten des Mandanten in der
Version berücksichtigt werden.

Der Status „Abgeschlossen„ sollte nur dann genutzt werden, wenn eine Version nicht per Elster versendet
wird.

Status „Eingereicht„
Dieser Status kann manuell von Ihnen gesetzt werden. Die Steuerversion befindet sich dann in einem
abgeschlossenen, d.h. gesicherten Modus. Es sind keine Änderungen mehr möglich. Auch die Stammdaten
werden nicht mehr aktualisiert.

Eine Version mit dem Status „Eingereicht„ kann auch nicht mehr auf den Status „Offen„ zurückgesetzt werden.

Der Status „Eingereicht„ sollte nur dann genutzt werden, wenn eine Version nicht per Elster versendet wird
und „in Papierform„ beim Finanzamt eingereicht wurde.

Status und der ELSTER-Prüflauf
Wenn die Version den Status „Offen„ hat und Sie den ELSTER-Prüflauf starten, dann wird der Status nicht
verändert, wenn der Prüflauf nicht erfolgreich war. Wenn der Prüflauf erfolgreich war, dann wird der Status
automatisch auf „ELSTER geprüft„ gesetzt.

Wenn die Version den Status „Abgeschlossen„ hat und Sie den ELSTER-Prüflauf starten, dann wird der
Status nicht verändert, wenn der Prüflauf nicht erfolgreich war. Wenn der Prüflauf erfolgreich war, dann wird
der Status automatisch auf „ELSTER geprüft„ gesetzt.

Wenn die Version bereits den Status „ELSTER geprüft„ hat, dann können Sie den ELSTER-Prüflauf trotzdem
ein weiteres Mal starten. Wenn der Prüflauf diesmal nicht erfolgreich war, dann wird der Status automatisch

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auf „Abgeschlossen„ gesetzt. Dies kann z.B. dann passieren, wenn von Seiten der ELSTER neue oder
geänderte Prüfroutinen eingebaut wurden. Wenn der Prüflauf erfolgreich war, dann wird der Status der
Version nicht verändert.

Status und der ELSTER-Versand
Wenn die Version den Status „Offen„ hat und Sie den ELSTER-Versand starten, dann wird der Status nicht
verändert, wenn der ELSTER-Prüflauf nicht erfolgreich war. Wenn der Prüflauf erfolgreich war, dann können
Sie über den nachfolgenden Dialog den ELSTER-Versand starten. Nach einem erfolgreichen Versand erhält
die Version automatisch den Status „ELSTER versendet„.

Wenn die Version den Status „Abgeschlossen„ hat und Sie den ELSTER-Versand starten, dann wird der
Status nicht verändert, wenn der ELSTER-Prüflauf nicht erfolgreich war. Wenn der Prüflauf erfolgreich war,
dann können Sie über den nachfolgenden Dialog den ELSTER-Versand starten. Nach einem erfolgreichen
Versand erhält die Version automatisch den Status „ELSTER versendet„.

Wenn die Version bereits den Status „ELSTER geprüft„ hat, dann können Sie den ELSTER-Versand starten,
aber es wird in jedem Fall nochmal vorab der ELSTER-Prüflauf gestartet. Wenn der ELSTER-Prüflauf
diesmal nicht erfolgreich war, dann wird der Status automatisch auf „Abgeschlossen„ gesetzt. Dies kann z.B.
dann passieren, wenn von Seiten der ELSTER neue oder geänderte Prüfroutinen eingebaut wurden. Wenn
der ELSTER-Prüflauf erfolgreich war, dann können Sie über den nachfolgenden Dialog den ELSTER-Versand
starten. Nach einem erfolgreichen Versand erhält die Version automatisch den Status „ELSTER versendet„.

Erfassung

In der Baumstruktur können die verschiedenen Bereiche und Anlagen der Gewerbesteuererklärung durch
einen Doppelklick ausgewählt und Angaben in den entsprechenden Masken erfasst werden.

Eigenschaften eines Steuerfeldes

Allgemeines zu Steuerfeldern
Ein Steuerfeld mit einer Verknüpfung zu einer individuellen Anlage (Briefe und Anlagen) ist durch die blaue
Ecke gekennzeichnet und grundsätzlich gesperrt.
Ein Steuerfeld mit einer Rewe-Steuer-Verbindung ist durch die grüne Ecke gekennzeichnet und
grundsätzlich gesperrt.
Ein Steuerfeld mit beiden Verknüpfungen enthält vorrangig den Wert aus der individuellen Anlage.

Kontextmenü von Steuerfeldern
Über das Kontextmenü (rechte Maustaste) können Sie die Eigenschaften eines Steuerfeldes aufrufen.

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Gewerbesteuer 2020

Liste der Übernahmewerte
Bei Steuerfeldern mit Rewe-Verbindung oder mit einem Wert aus der Vorjahresübernahme können Sie sich
eine Liste mit den Werten anzeigen lassen, aus der die Werte der Rewe-Übernahme bzw. der
Vorjahresübernahme ersichtlich sind.

Sie können dort auch nochmals die Werte aus der Rewe-Übernahme oder der Vorjahresübernahme
übernehmen. Somit haben Sie hier pro Steuerfeld auch eine Auswahlmöglichkeit, ob der Wert aus der
Rewe-Übernahme oder der Vorjahresübernahme übernommen werden soll.

Wechsel in Rewe-Übernahme
Informationen zu den Funktionen "Wechsel in Rewe-Steuer-Übernahme" und "Entferne Rewe-Steuer-
Übernahme Verknüpfung" finden Sie hier.

Entferne Verknüpfung zu Rewe-Übernahme
Sie können mit dieser Funktion die Verknüpfung zur Rewe-Übernahme entfernen. Das Steuerfeld behält
dann den Wert aus der Rewe-Übernahme, wird dann allerdings zum Eingabefeld. Somit kann der Betrag nun
abgeändert werden.

Öffne Kontennachweis / Öffne Regelwerk
Diese Funktion gibt eine Auflistung der Kontennachweise bzw. der Kontenzuordnungs-Regeln zu dem
Steuerfeld aus.

Wechsel in Vorjahresübernahme
Diese Funktion öffnet den Karteireiter Vorjahresübername und springt in der Baumstruktur auf die dem
Steuerfeld entsprechende Position. So kann die Quelle des Wertes aus der Vorjahresübernahme
nachvollzogen werden.

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Stotax First Suche
Dies ist eine Suchfunktion in Stotax First mit der Bezeichnung des Steuerfeldes.

Gehe zum Formular / Gehe zum Protokoll
Hierbei handelt es sich um eine praktische Sprungfunktion, mit der schnell auf die entsprechende Stelle des
Steuerfeldes im Formulardruck bzw. im Erfassungsprotokoll gelangt werden kann.

Allgemeine Angaben

Finanzamtsverbindung
Die Angaben Finanzamtsverbindung und Steuernummer werden automatisch aus den
Mandantenstammdaten übernommen. Die manuelle Auswahl bzw. Änderungen und Neuanlagen in Bezug
auf die Finanzamtsangaben können über die Schaltfläche in der Zeile Finanzamtsverbindung erfasst
werden. Wenn Sie in den Stammdaten mehrere Finanzamtsverbindungen gespeichert haben, dann wird hier
vorrangig die speziell der Gewerbesteuer zugeordnete Finanzamtsverbindung vorbelegt.

Unternehmensangaben
Es sind folgende Angaben zu Name, Bezeichnung und Gegenstand des Unternehmens zu erfassen. Des
Weiteren muss die Rechtsform ausgewählt werden.

Die Angaben zur Geschäftsanschrift und Kontaktinformationen in den Zeilen 2 –„5 wurden ab dem VZ 2020
entfernt. Für die Identifikation des Steuerpflichtigen sind diese Daten nicht erforderlich. Zur Information des
Finanzamtes über eingetretene Änderungen dieser Daten sind Eintragungen innerhalb der Steuererklärung
nicht mehr geeignet. In ELSTER sind dafür gesonderte Verfahren wie die Änderung Adresse und Änderung
Bankverbindung unter den Elster-Nachrichten vorgesehen. Auch bei Neuaufnahme ist eine Übermittlung per
ELSTER ohne Steuernummer somit nicht möglich

Empfangsbevollmächtigter / Postempfänger
Soll der Steuerbescheid einem Empfangsbevollmächtigtem zugesandt werden, kann hier die entsprechende
Person ausgewählt, geändert oder neu angelegt werden. Falls bei der Neuanlage dieser Steuerversion die
Option "Empfangsvollmacht liegt für den Berater vor" aktiviert wurde, wird die Person entsprechend der
Einstellungen in den Praxis- oder Mandantenstammdaten vorbelegt.

Unternehmensangaben

Zeile 13 (Hausgewerbe)
Die Angabe, ob eine Tätigkeit als Hausgewerbe betrieben wird, ist bedeutsam, weil für
Hausgewerbetreibende und die ihnen gleichgestellten Personen der Steuermessbetrag nur 56 % des
normalen Satzes beträgt. In diesem Fall ist der Auswahlkasten anzukreuzen.

Zeile 15 (Rechtsformwechsel)
Sollte im Laufe des Erhebungszeitraums durch Ausscheiden von Gesellschaftern eine Personengesellschaft
in ein Einzelunternehmen umgewandelt worden sein bzw. durch Aufnahme von Gesellschaftern eine
Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft erfolgt sein, endet oder beginnt die
Steuerschuldnerschaft und damit die persönliche Steuerpflicht des Einzelunternehmens oder der
Personengesellschaft im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels.
Da bei einem im laufenden Jahr erfolgten Rechtsformwechsel der für den Erhebungszeitraum ermittelte
Gewerbesteuer-Messbetrag gegenüber dem Einzelunternehmen und der Personengesellschaft anteilig
zuzurechnen und getrennt festzusetzen ist, müssen diese Unternehmen jeweils eigenständige
Gewerbesteuer-Erklärungen abgeben. Dies gilt nicht für eine atypisch stille Gesellschaft.
Durch Eingabe des Datums bestätigen Sie einen solchen Rechtsformwechsel. Des Weiteren ist die Person
des bisherigen Einzelunternehmens bzw. der bisherigen Personengesellschaft zu erfassen oder
auszuwählen. Somit kann die Steuernummer dieser Person übermittelt werden.

Zeile 19 (Betriebsstätten)

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Gewerbesteuer 2020

Falls im VZ 2020 in mehreren Gemeinden Betriebsstätten bestanden, ist die Anlage Zerlegung zu aktivieren.
Im ersten Auswahlfeld der Zeile 19 wird dann automatisch eine "1" für "ja" eingetragen. Sofern in der
Zusammenstellung Gemeinden eine Gemeinde als "Mehrgemeindliche Betriebsstätte i. S. d. § 30 GewSt"
ausgewählt wurde, wird im zweiten Auswahlfeld der Zeile 19 automatisch eine "1" für "ja" eingetragen.

Zeile 20 (Verlegung in eine andere Gemeinde)
Bei Verlegung der einzigen Betriebsstätte eines Unternehmens innerhalb des Erhebungszeitraums ist der
Gewerbesteuermessbetrag auf die Gemeinden zu zerlegen, in der sich die Betriebsstätte während des
Jahres befand. Die entsprechenden Angaben sind in Zeile 20 zu machen.

Zeile 23 (Reisegewerbe)
Auch Reisegewerbe unterliegen gemäß § 35 GewStG der Gewerbesteuer. Reisegewerbebetrieb ist ein
Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und den
Ausführungsbestimmungen dazu entweder einer Reisegewerbekarte bedarf oder von der Reisegewerbekarte
lediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blindenwaren-Vertriebsausweis besitzt.
Für Reisegewerbebetriebe hat die Gemeinde das Heberecht, in der sich der Mittelpunkt der Tätigkeit
befindet. In welchen Gemeinden die Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden ist unerheblich.
Der Wohnsitz eines Reisegewerbetreibenden gilt regelmäßig als Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit.
Nur wenn im Laufe eines Erhebungszeitraums von einem Reisegewerbebetrieb der Mittelpunkt der Tätigkeit
in eine andere Gemeinde verlegt worden ist, erfolgt eine Zerlegung des Steuermessbetrags anteilig nach
Kalendermonaten auf die beteiligten Gemeinden.

Zeile 24 bis 25 (Betriebseröffnung bzw. Betriebsbeendigung)
Bei der Betriebseröffnung einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens im VZ 2020 ist in Zeile
24 das Datum des Beginns der werbenden Tätigkeit zu erfassen. Falls die werdende Tätigkeit der
Personengesellschaft oder des Einzelunternehmens in 2020 eingestellt wurde, ist der Tag der Beendigung in
Zeile 25 einzutragen.

Zeile 32 (Ergänzende Angaben)
Falls über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben gemacht werden
sollen, kann in Zeile 32 das entsprechende Textfeld genutzt werden. Im Formulardruck wird dann von
STOTAX automatisch eine "1" in das Feld der Zeile 32 eingetragen und das Textfeld wird im Rahmen der
Erklärung per ELSTER mit übermittelt. Sie können die erfassten Angaben auch in der Auswertung "Anhang
Ergänzende Angaben" zusammen mit den Ausgabeformularen ansehen.

Zeile 32a bis 32e (Grenzüberschreitende Steuergestaltung)
Wenn eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nach §§138d ff. AO genutzt wurde, sind über die
Schaltfläche „Anlage“„„Angaben zu den Zeilen 32b bis 32e zu erfassen. Dort können Registrier- und
Offenlegungsnummer erfasst werden.

Sofern noch keine Registrier- und Offenlegungsnummer für einen solchen Sachverhalt vorliegt, ist dies durch
Aktivieren des Auswahlkastens "liegen noch nicht vor" zu erklären. Wenn der Auswahlkasten aktiviert
wurde, können auch Angaben in dem Textfeld für die Bezeichnung der Steuergestaltung erfasst werden.

Gewinnermittlung

Der Bereich Gewinnermittlung ist in folgende Karteireiter unterteilt:
· Zusammenfassung
· Abrechnungen
· Zurechnungen
· Weitere Gewinnkorrekturen
In dem Bereich Gewinnermittlung können Sie detaillierte Angaben zu dem steuerlichen Gewinn / Verlust und
zu außerbilanziellen Gewinnkorrekturen machen. Somit können Sie in diesem Bereich den nach
steuerlichen Wertansätzen gebildeten Gewinn/Verlust aufgrund außerbilanziellen Gewinnkorrekturen auf den
gewerbesteuerlich maßgeblichen Betrag (Zeile 33 der GewSt 1 A) überleiten. Die Ermittlung des
maßgeblichen Gewinns für die Zeile 33 der GewSt 1A wird übersichtlich in dem Karteireiter

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Gewerbesteuer 2020

"Zusammenfassung" dargestellt.

Zusammenfassung

Gewinndefinition
Wenn Sie die Option "Berechnung GewSt-Rückstellung auswählen", dann wird bei der Berechnung die
Steuerrückstellung ermittelt und der eingegebene Gewinn wird entsprechend verändert.

Gewinn /Verlust aus Gewerbebetrieb
Mindestens das Feld "Gewinn / Verlust aus Gewerbebetrieb" ist zu erfassen bzw. mit Werten aus der
Rewe-Übernahme zu versorgen.

Abrechnungen
In diesem Feld wird die Summe der Abrechnungen, die in dem Karteireiter "Abrechnungen" erfasst worden
sind, ausgegeben und bei der Ermittlung des Betrags Gewinn lt. Zeile 33 GewSt 1A (Übertrag) abgezogen.

Zurechnungen
In diesem Feld wird die Summe der Zurechnungen, die in dem Karteireiter "Zurechnungen" erfasst worden
sind, ausgegeben und bei der Ermittlung des Betrags Gewinn lt. Zeile 33 GewSt 1A (Übertrag)
hinzugerechnet.

Weitere Gewinnkorrekturen
In diesem Feld wird die Summe der weiteren Gewinnkorrekturen, die in dem Karteireiter "Weitere
Gewinnkorrekturen" erfasst worden sind, ausgegeben und für die Ermittlung des Betrags Gewinn lt. Zeile 33
GewSt 1A (Übertrag) berücksichtigt.

Gewinn lt. Zeile 33 GewSt 1A (Übertrag)
Der vom Programm berechnete Wert wird in das Feld Zeile 33 "Gewinn aus Gewerbebetrieb" im Bereich
Gewerbeertrag automatisch übergeben.

Gewinn aus Gewerbebetrieb ohne Korrekturen in die Zeile 33 übernehmen
Wenn Sie die Option "Gewinn aus Gewerbebetrieb ohne Korrekturen in die Zeile 33 übernehmen"
auswählen, dann wird der "Gewinn /Verlust aus Gewerbebetrieb" ohne Abrechnungen, Zurechnungen und
weitere Gewinnkorrekturen in Zeile 33 der GewSt 1A übernommen. Die Werte der Abrechnungen,
Zurechnungen und weiteren Gewinnkorrekturen werden in diesem Fall nicht gelöscht, so dass Sie die
Option auch wieder einschalten können und die Werte aus den Abrechnungen, Zurechnungen und weiteren
Gewinnkorrekturen noch immer zur Verfügung stehen.

Gewerbeertrag

Der Bereich Gewerbeertrag ist in folgende Karteireiter Unterteilt:
· Gewinn
· Hinzurechnungen
· Gewinne aus Anteilen
· Kürzungen
· Zuwendungen
· Weitere Angaben / Organschaft / Verluste
Gewinn

Zeile 33 (Gewinn aus Gewerbebetrieb)
In dieser Zeile wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb aus der Gewinnermittlung übernommen und
ausgegeben. Sie können komfortabel über eine Sprungfunktion (kleines blaues Dreieck neben dem
Betragsfeld) springen oder über die Baumstruktur auf der linken Seite des Bildschirms den Bereich

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Gewerbesteuer 2020

Gewinnermittlung aufrufen. Dort können Sie den Wert "Gewinn / Verlust aus Gewerbebetrieb" erfassen.

Zeile 35 bis 36a (Partielle Steuerbefreiung)
Bei Vorliegen einer partiellen Steuerbefreiung ist die Nummer des § 3 GewStG einzutragen, weshalb die
Befreiung eintritt. In Zeile 36 ist der von der Gewerbesteuer befreite Anteil am Gewinn aus Gewerbebetrieb
einzutragen. In Zeile 36a wird der von der Gewerbesteuer befreite Gewinn i. S. d. § 13 GewStDV
eingetragen.

Zeile 37 (Korrektur Erstattung von Aufwendungen)
Zu erfassen sind Korrekturen auf Grund der Erstattung von Aufwendungen, die in einem vorangegangenen
Erhebungszeitraum der Hinzurechnung unterlegen haben. Siehe auch H 7. (1) GewStH 2016.

Zeile 40a (Anwendung des § 20 Abs. 5 (ggf. i. V. m. § 45 Abs.2 InvStG)
Hier ist der Gesamtbetrag der bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb vorgenommenen
Teilfreistellungen aus unmittelbaren Beteiligungen nach §§ 20, 21 InvStG (ggf. i. V.m. § 43 Abs. 3 und § 44
InvStG) zu erfassen.

Zeile 40b (Anwendung des § 45 Abs. 1 InvStG)
In diese Zeile ist der Korrekturbetrag nach § 45 Abs. 1 InvStG für die Ermittlung des Gewerbeertrags beim
Anleger anzugeben. Es handelt sich um ein Erfassungsfeld, da die Anlage SIG seit 2019 nicht mehr
existiert.

Zeile 80 (Gewinn bei Handelsschiffen im intern. Verkehr)
Wurde der Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG
ermittelt, gilt dieser Gewinn gleichzeitig als Gewerbeertrag i.S. des § 7 GewStG. Hinzurechnungen nach § 8
GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG sind damit in diesen Fällen nicht vorzunehmen.

Zeile 80a (Gewinn i.S.d. § 5a Abs. 4 EStG)
In Zeile 80a sind die Gewinne i.S. des § 5a (4) EStG einzutragen. Es handelt sich hierbei um den
Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert eines Wirtschaftsguts, das unmittelbar dem Betrieb
von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient.

Zeile 80b (Sondervergütungen nach § 5a Abs. 4a EStG)
In dieser Zeile sind bei Personengesellschaften die Sondervergütungen nach § 5a Abs. 4a EStG zu
erfassen.

Zeile 81 (Gewerbeertrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten)
Handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, gilt das nach § 8 Abs. 1 S. 2 ermittelte
Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen als Gewerbeertrag i.S. des § 7
GewStG. Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG sind damit in diesen Fällen
nicht vorzunehmen.

Hinzurechnungen

Zeile 41 (Entgelte für Schulden)
Einzugeben sind die Entgelte (insbesondere Zinsen) für betriebliche Schulden in voller Höhe.
Über die Schaltfläche „Anlage" können Sie in einer Anlage die Angaben zu den Schulden erfassen. Die
Summe der Zins-/Entgeltbeträge aus der Anlage wird in die Hauptmaske übernommen. Sofern Sie die
Anlage nicht nutzen oder einen alternativen Betrag erfassen möchten, können Sie die Entgelte für Schulden
direkt in der Hauptmaske per Korrekturfunktion erfassen (Stift neben dem Eingabefeld).

Auswirkungen der Zinsschranke auf die Gewerbesteuer:

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Gewerbesteuer 2020

Soweit Zinsaufwendungen den steuerlichen Gewinn gemindert haben, sind sie im Rahmen der
gewerbesteuerlichen Bedingungen dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen. Der gewerbesteuerlichen
Hinzurechnung unterliegen jedoch nur solche Aufwendungen, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung
abgesetzt wurden. Ergeben sich im Rahmen der Zinsschranke nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen, die
nur im Wege des Zinsvortrags in kommende Wirtschaftsjahre als Betriebsausgaben den Gewinn mindern
können, ist die Hinzurechnung zu kürzen. Unterhalb von Zeile 41 haben Sie aber die Möglichkeit einen
Betrag für die Kürzung auf Grund § 4h EStG zu erfassen.

Formularerläuterung „7“:
Wegen Einzelheiten zu den Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG vgl. gleich lautende Erlasse der
obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Juli 2012 (BStBl I S. 654).

Zeile 42 (Renten u. dauernde Lasten)
Einzugeben sind die Aufwendungen für Rentenverpflichtungen und dauernde Lasten, die den Gewinn als
Betriebsausgabe gemindert haben.

Zeile 43 (Gewinnanteile stille Gesellschafter)
Einzugeben sind die Gewinnanteile typisch stiller Gesellschafter, die tatsächlich den Gewinn als
Betriebsausgabe gemindert haben. Verlustanteile erhöhen den Verlust aus Gewerbebetrieb laut Zeile 33,
denn dieser hat sich durch die Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters verringert.

Gewinnanteile typischer stiller Gesellschafter bilden für den Inhaber des Gewerbebetriebs
Betriebsausgaben, die den Reingewinn mindern. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind diese
Gewinnanteile wieder hinzuzurechnen. Für die Hinzurechnung ist es nach der Neufassung der
Hinzurechnungsvorschrift nunmehr unerheblich, ob die Gewinnanteile beim stillen Gesellschafter der
Gewerbesteuer unterlegen haben. In die Ermittlung der Zinsen und fiktiven Zinsen sind die Gewinnanteile
des stillen Gesellschafters zu 100% hinzuzurechnen.

Auswirkungen der Zinsschranke auf die Gewerbesteuer:
Soweit Zinsaufwendungen den steuerlichen Gewinn gemindert haben, sind sie im Rahmen der
gewerbesteuerlichen Bedingungen dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen. Der gewerbesteuerlichen
Hinzurechnung unterliegen jedoch nur solche Aufwendungen, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung
abgesetzt wurden. Ergeben sich im Rahmen der Zinsschranke nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen, die
nur im Wege des Zinsvortrags in kommende Wirtschaftsjahre als Betriebsausgaben den Gewinn mindern
können, ist die Hinzurechnung zu kürzen. Unterhalb von Zeile 43 haben Sie aber die Möglichkeit einen
Betrag für die Kürzung auf Grund § 4h EStG zu erfassen.

Zeile 44 und 44a (Miet- u. Pachtzinsen bewegl. WG)
20% der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, müssen hinzugerechnet
werden. In der Vorspalte der Zeile 44 sind 100 % der Aufwendungen zu erfassen, der 20% Anteil wird
automatisch von Stotax berechnet.

In 2020 neu hinzugekommen ist die Zeile 44a. 10 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich
Leasingraten) für die Benutzung von Elektrofahrzeugen, begünstigten Hybridelektrofahrzeugen und
Fahrrädern i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 2 GewStG des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen
stehen, müssen hinzugerechnet werden. In der Vorspalte der Zeile 44a sind 100 % der Aufwendungen zu
erfassen, der 10% Anteil wird automatisch von Stotax berechnet.

Zeile 45 (Miet- und Pachtzinsen unbewegl. WG)
Es sind 50% der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, in die Hinzurechnung
einzubeziehen. In der Vorspalte der Zeile 45 sind 100 % der Aufwendungen zu erfassen, der 50% Anteil wird
automatisch von Stotax berechnet.

Zeile 46 (Aufw. zeitlich befristete Überlassung Rechte)
Verträge über die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbes. Konzessionen und Lizenzen) sowie
betriebliche Erfahrungen i. S. d. § 8 Nr. 1f GewStG werden in die Hinzurechnungen einbezogen und ein
Viertel dieser Aufwendungen ist hinzuzurechnen, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind..In der Vorspalte

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Gewerbesteuer 2020

der Zeile 46 sind 100 % der Aufwendungen zu erfassen, der 25% Anteil wird automatisch von Stotax
berechnet.

Zeile 47 (Vergütung an beschränkt steuerpfl. Zahlungsempf.)
In Zeile 47 wird die in Zeile 46 enthaltene Vergütung i.S. des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG an beschränkt
steuerpflichtige Zahlungsempfänger erfasst.

Summe § 8 Nr. 1 GewStG
In dieser Zeile werden die entsprechend berechneten Prozentwerte für die Hinzurechnung ausgegeben.
Siehe unten stehendes Beispiel (1.).

Hinzurechnung
In dieser Zeile wird in der Vorspalte der berechnete Wert der Summe nach § 8 Nr. 1 GewStG abzüglich des
Freibetrags nach § 8 Nr. 1 GewStG ausgegeben (2.). Rechts in der Hauptspalte wird dann die ermittelte
Hinzurechnung für die Berechnung der GewSt ausgegeben (3.).

Beispiel:

Auch für die ermittelte Hinzurechnung (3.) können Sie einen Korrekturbetrag erfassen (Stift neben dem
Eingabefeld).

Zeile 48 - 54 (Finanzierungsanteile 2. WJ)
Enden zwei Wirtschaftsjahre in einem Erhebungszeitraum, ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Gewinn zu
berechnen, der sich durch Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG erhöht. Der Freibetrag gem. § 8 Nr. 1
GewStG ist dann für jedes Wirtschaftsjahr zu gewähren. Daher sind in einem solchen Fall auch Angaben für
die Finanzierungsanteile des zweiten Wirtschaftsjahres in den Zeilen 48 - 54 relevant. Bitte nutzen Sie die
Schaltfläche "Anlage", um in den Dialog für die Zeilen 48 - 54 zu gelangen..

Zeile 56 (Verlustanteile Personengesellschaften)
Einzugeben sind die Anteile an Verlusten einer in- oder ausländischen OHG, einer KG oder einer anderen
Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als (Mit-)Unternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind. Die
Hinzurechnung dieser Verlustanteile kommt nur dann in Frage, wenn die Beteiligung an der gewerblichen
Personengesellschaft im Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs enthalten ist und der Verlustanteil daher
den Gewerbegewinn beeinflusst hat. In einer Anlage kann eine Person zugeordnet werden, um die
notwendigen Angaben zu Name, Bezeichnung, Finanzamtsverbindung und Betrag der Personengesellschaft
zu erfassen. Die Beträge der Verlustanteile sind ohne Minuszeichen zu erfassen. Die Summe aller Verluste
wird dann aus dieser Anlage in die Hauptmaske, Zeile 56 übernommen.

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Gewerbesteuer 2020

Zeile 58 (Gewinnminderungen bei Beteiligungsbesitz)
Nach § 8 Nr. 10 GewStG sind Gewinnminderungen wieder hinzuzurechnen, die durch Teilwertabschreibung
u.a. von Gewinnausschüttungen entstanden sind,soweit sie auf nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG zu
kürzende Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind und soweit sie sich auf den Gewinn aus
Gewerbebetrieb ausgewirkt haben. Sie können den entsprechenden Betrag in diesem Eingabefeld erfassen.

Zeile 59 (Ausl. Steuern auf Gewinne/Gewinnanteile)
Gem. § 8 Nr. 12 GewStG sind ausländische Steuern, soweit diese nach § 34c EStG bei der Ermittlung der
Einkünfte abgezogen wurden, dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen und somit in Zeile 59 zu erfassen. Dies
gilt, soweit diese Steuern auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 GewStG gekürzt wurden.

Gewinne aus Anteilen

Ab dem Erhebungszeitraum 2017 sind die Erträge aus Beteiligungen an anderen Körperschaften in der
Anlage BEG zu erfassen. Siehe eigenes Hilfethema "Anlage BEG".

In dem Karteireiter "Gewinne aus Anteilen" werden die Beträge der Zeilen 65 bis 68 somit nur angezeigt,
wenn die Anlage BEG aktiviert wurde. Es handelt sich im Karteireiter "Gewinne aus Anteilen" um
Ausgabefelder, die auf Grundlage der Angaben in der Anlage BEG automatisch von Stotax ermittelt werden.

Sie können die Anlage BEG entweder direkt bei der Neuanlage aktivieren, oder auch nachträglich in dem
Karteireiter "Gewinne aus Anteilen" über eine Schaltfläche aktivieren.

Kürzungen

Zur Ermittlung des Gewerbeertrages ist § 9 GewStG folgend die Summe des Gewinns und der
Hinzurechnungen um bestimmte Beträge, die den Gewinn als Betriebsausgaben tatsächlich erhöht haben,
zu kürzen. Diese Kürzungen sind im vorliegenden Karteireiter zu erfassen.

Zeile 69 (Kürzung Einheitswert Grundbesitz)
An dieser Stelle wird über die Anlage die Erfassungsmaske "Grundbesitz" aufgerufen. In dieser Anlage
können entsprechende Angaben über die Einheitswerte und den Prozentsatz, mit dem der Einheitswert
anzusetzen ist, vorgenommen werden. Der Gewinn ist um 1,2 % des Einheitswerts des zum
Betriebsvermögen gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen.
Bemessungsgrundlage der Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG ist der Einheitswert, multipliziert mit dem
Prozentsatz, der entsprechend BewG auszuwählen ist. Die Summe der Kürzungswerte wird dann
automatisch in die Hauptmaske übernommen und für die GewSt-Berechnung mit 1,2 Prozent als Kürzung
berücksichtigt.

Formularerläuterung "10":
Einzutragen ist bei Grundstücken, a) die im Beitrittsgebiet belegen sind, in der Textspalte der EW 1935 und
in der Betragsspalte (§ 133 BewG): 1. 100% des EW bei Mietwohngrundstücken, 2. 400% des EW bei
Geschäftsgrundstücken, 3. 250% des EW bei gemischtgenutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und
sonstigen bebauten Grundstücken, 4. 600% des EW bei unbebauten Grundstücken, b) bei Grundstücken
im übrigen Bundesgebiet 140% des EW (§ 121a BewG). Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ist a)

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Gewerbesteuer 2020

wenn es im Beitrittsgebiet belegen ist, der nach § 125 BewG ermittelte Ersatzwirtschaftswert (anteilig, wenn
in diesem auch nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen gehörendes, z.B. gepachtetes Vermögen,
enthalten ist), b) wenn es im übrigen Bundesgebiet belegen ist, der EW sowohl in der Textspalte als auch in
der Betragsspalte einzutragen. Dient der Grundbesitz nur zum Teil gewerblichen Zwecken, so ist der
entsprechende Anteil am EW einzutragen. Der Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG in Höhe von 1,2
% des maßgebenden Wertes wird vom Finanzamt berechnet.

Zeile 70 (Erweiterte Kürzung Grundstücksunternehmen)
Einzugeben ist der Teil des erzielten tatsächlichen Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des
eigenen Grundbesitzes entfällt. Diese für bestimmte Grundstücksunternehmen zu der Zeile 69 alternative
Kürzung des Gewerbeertrags für die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke wird nur auf Antrag
berücksichtigt. Sinnvoll ist dieser Antrag nur dann, wenn der anteilige Gewerbeertrag aus der
Grundstücksverwaltung und -nutzung höher ist als die pauschale Grundstückskürzung um 1,2 v.H. des
Einheitswerts. Diese besondere Kürzung kann nur dann beantragt werden, wenn sich die Tätigkeit des
Unternehmens auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, auf die Betreuung von
Wohnungsbauten sowie auf die Errichtung / Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zwei- und
Eigentumswohnungen beschränkt. Durch diese Kürzungen soll eine doppelte Belastung der Grundstücke
mit Grundsteuer und Gewerbesteuer vermieden werden.

Zeile 71 (Gewinnanteile Personengesellschaften)
Einzugeben sind die Gewinnanteile einer in- oder ausländischen OHG, einer KG oder einer anderen
Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als (Mit-)Unternehmer des Gewerbebetriebes anzusehen sind. Die
Kürzung dieser Gewinnanteile kommt nur dann in Frage, wenn die Beteiligung an der gewerblichen
Personengesellschaft im Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs enthalten ist und der Gewinnanteil daher
den Gewerbegewinn beeinflusst hat. In einer Anlage kann eine Person zugeordnet werden, um die
notwendigen Angaben zu Name, Bezeichnung, Finanzamtsverbindung und Betrag der Personengesellschaft
zu erfassen. Die Summe aller Gewinnanteile wird dann aus dieser Anlage in die Hauptmaske, Zeile 71
übernommen.

Formularerläuterung „6“„und "9":
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft:
Sind in Verlust- bzw. Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften Beträge i. S. des § 8b KStG oder § 3 Nr.
40 EStG i.V. mit § 3c Abs.2 EStG enthalten, ist darauf zu achten, dass diese Beträge im Rahmen der
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG bzw. der Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG nur in der Höhe
berücksichtigt werden, in der sie im Betrag lt. Zeile 33 ggf. nach Abzug des Betrags lt. Zeile 34 noch
enthalten sind. Einkünfte i. S. d. § 7 Satz 8 GewStG i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG sind nicht mit in den
Kürzungsbetrag einzubeziehen (§ 9 Nr. 9 Satz 2 GewStG).
Personengesellschaften in diesem Sinne sind: Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und
andere Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des
Gewerbebetriebs anzusehen sind, mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften i. S. des § 2a GewStG.

Zeile 72 (Gewinnanteile pers. haft. Gesellschafter)
Nach § 8 Nr. 4 GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bestimmte Gewinnanteile hinzuzurechnen,
die an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA verteilt worden sind (Zeile 55, GewSt 1 A). Es kann
zu einer gewerbesteuerlichen Doppelbelastung kommen, wenn der Empfänger der Gewinnanteile z.B. eine
Kapitalgesellschaft ist. Aus diesem Grund sind nach § 9 Nr.2 b GewStG bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags des persönlich haftenden Gesellschafters die Gewinnanteile zu kürzen.

Formularerläuterung "8":
Einzutragen sind die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütungen (Gehälter,
Tantiemen) für die Geschäftsführung verteilt worden sind. Zu den Gehältern und Vergütungen in diesem
Sinne gehören auch Zuweisungen an Pensionsrückstellungen.

Zeile 73 (Gewerbeertrag ausl. Betriebsstätten)
Einzugeben sind die im Gewerbeertrag enthaltenen Gewinne und Verluste der ausländischen
Betriebsstätten.

Formularerläuterung "19":

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Gewerbesteuer 2020

Soweit Unternehmen, die (auch) den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum
Gegenstand haben und ihren Gewinn nicht nach § 5a EStG ermitteln, gelten 80 % des (ggf. anteiligen)
Gewerbeertrages als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. Bei der Ermittlung des
Kürzungsbetrages sind der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG und Vergütungen i. S. des § 5a
Abs. 4a EStG nicht einzubeziehen.
Eine Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG ist ausgeschlossen, soweit eine Betriebsstätte in einem nach
Doppelbesteuerungsabkommen ausgewiesenen sog. grenzüberschreitenden Gewerbegebiet i. S. des § 2
Abs. 7 Nr. 3 GewStG belegen ist –„auch soweit sie sich im ausländischen Teil des grenzüberschreitenden
Gewerbegebiets befindet.

Zuwendungen

In dem Karteitreiter "Zuwendungen" sind Spenden und Beiträge sowie abzugsfähige Zuwendungen
einzugeben. Der gewerbesteuerliche Spendenabzug ist in § 9 Nr. 5 GewStG geregelt und gilt für alle
Gewerbebetriebe unabhängig von der Rechtsform.

Festgestellter Zuwendungsvortrag
Besteht ein Zuwendungsvortrag aus dem Vorjahr ist dieser oberhalb von Zeile 74 zu erfassen.

Zeile 74 (Zuwendungen des lfd. EZ)
Es sind sämtliche im Kalenderjahr 2020 bzw. auf den Teil des abweichenden Wirtschaftsjahres 2019/2020
geleisteten Zuwendungen einzutragen

Zeile 75 (Übernommener Zuwendungsvortrag)
Ist eine Übernahme einer Körperschaft erfolgt, ist der übergegangene Zuwendungsvortrag zu erfassen.

Zeile 76 (Verringerung Zuwendungsvortrag)
Liegt eine Abspaltung oder Teilübertragung vor, so ist der prozentuale Anteil der Verringerung des
verbleibenden Zuwendungsvortrags einzugeben.

Zeile 77 (Umsätze, Löhne und Gehälter)
Hier kann die Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter erfasst werden. Diese ist nur dann einzutragen,
wenn bei Zugrundelegung dieser Bemessungsgrundlage ein höherer Spendenabzug möglich ist als bei der
anderen Höchstbetragsberechnung. Nach Bestätigung der Eingabe wird der Höchstbetrag vom Programm
berechnet.

Hinweis für die Vorjahresübernahme von 2019 nach 2020:
Wenn der Wert für "Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne /
Gehälter" im Rahmen der Vorjahresübernahme aus 2019 übernommen wird, dann wird die Summe dem Feld
"Umsätze" zugeordnet. Sie können natürlich in diesem Feld über das Kontextmenü die Verknüpfung zur
Vorjahresübernahme entfernen und dann den Betrag individuell auf die Felder "Umsätze" und "Löhne und
Gehälter" aufteilen.

Zeile 78 - 79 (Zuwendungen an Stiftung)
Sofern als Unternehmensrechtsform Einzelunternehmen oder Personengesellschaft vorliegt, können
Zuwendungen, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen
Rechts geleistet werden, im Jahr der Zuwendung und in den folgenden 9 Erhebungszeiträumen nach Antrag
des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 1.000.000 €„abgezogen„werden

In Zeile 78 sind die Zuwendungen des laufenden Erhebungszeitraums zu erfassen. Sofern aus den Vorjahren
noch nicht abgezogene Zuwendungen bestehen sind diese in Zeile 79 einzutragen.

Abzug in den Vorjahren
Der Abzugshöchstbetrag für die Stiftungszuwendungen beträgt 1.000.000 €. Sofern in den Vorjahren bereits
Zuwendungen abgezogen wurden, sind diese hier einzugeben.

Selbstermittelter Betrag

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